Ausländische Ehepartner

Was ist zu beachten, wenn einer der Ehegatten Ausländer ist?

Will ein ausländischer Staatsangehöriger in einem Standesamt in Deutschland die Ehe schließen, so muss er ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vorlegen. Mit Hilfe des Ehefähigkeitszeugnisses kann sichergestellt werden, dass die in Deutschland geschlossene Ehe dem Heimartrecht des Betroffenen entspricht und im Heimatstaat anerkannt wird.

Es gibt Staaten, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen oder in denen die Beschaffung nachweisbar nicht möglich ist, z. B. bei Krieg oder Gefahr der politischen Verfolgung. In diesen Fällen muss man beim zuständigen Standesamt einen Antrag zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses stellen, der an das Oberlandesgericht (OLG) weitergeleitet wird. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann nach Prüfung der Unterlagen eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilen.

Ob Ihr Heimatstaat ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, können Sie beim Standesamt erfragen oder in der sogenannten „Kölner Liste“ des OLG Köln ersehen.

Für die Länder, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, ist hier eine abschließende Aufzählung sämtlicher erforderlicher Dokumente enthalten, die dem OLG Köln zur Beantragung zur Befreiung der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vorzulegen sind.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesen Fällen eine verbindliche Terminvereinbarung zur Eheschließung erst möglich ist, nachdem die Befreiungsurkunde durch das Oberlandesgericht ausgestellt wurde. Zwar werden Ehesachen beim OLG als Eilsachen behandelt, dennoch kann die Bearbeitungsdauer variieren.

Weitere  Hinweise:

  • Alle vorzulegenden Urkunden in nichtdeutscher Sprache müssen von einem Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden, der am OLG anerkannt vereidigt ist.
  • Urkunden sind jeweils im Original und in der Übersetzung vorzulegen.
  • Sollten Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sein oder die Standesbeamtin/der Standesbeamte den Eindruck haben, dass Ihre Deutschkenntnisse unzureichend sind, ist ein Dolmetscher sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Trauung erforderlich.

Dies gilt auch, wenn ein Trauzeuge der deutschen Sprache nicht mächtig ist.