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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 1 Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim beschlos- sen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Bornheim (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehöri- gen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerinnen. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Bürger- und Ordnungsamt, gemeldet und bei einer von dieser be- stimmten Stelle abgegeben wird. (3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwah- rung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 125 EUR b) zwei Hunde gehalten werden 155 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 185 EUR je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 850 EUR e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 850 EUR je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind, 1. Hunde der Rassen https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21758&vd_back=N444&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=11854&val=11854&seite=155&sg=0&menu=0 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 2 a) Pitbull Terrier b) American Staffordshire Terrier c) Staffordshire Bullterrier d) Bullterrier e) Alano f) American Bulldog g) Bullmastiff h) Mastiff i) Mastino Espanol j) Mastino Napoletano k) Fila Brasileiro l) Dogo Argentino m) Rottweiler n) Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Ras- sen deutlich hervortritt. 2. Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) festgestellt wurde. § 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bornheim aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wer- den oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit ei- nem der folgenden Merkzeichen sind: - BL (Blind) - GL (Gehörlos) - TBl (Taubblind) - aG (außergewöhnlich gehbehindert) - H (Hilflos) (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehal- tenen Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund (4) Steuerbefreiung befristet auf ein Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Troisdorf für mindestens zwei Jahre als Eigentum in den Haushalt aufgenom- men werden. Der Nachweis ist durch schriftliche Bescheinigung des Tierheims zu füh- ren. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 3 (5) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 und Absatz 4 nicht gewährt. § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die da- für vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern/Leistungsprüferinnen eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prü- fung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwen- dung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft ge- macht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, er- forderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt, jedoch nur für einen Hund. (4) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Ziffer 1 wird für einen Hund je zu bewachenden Gebäude, eine Steuerermäßigung nach Abs. 2 für höchstens 2 Hunde je landwirtschaft- liches Anwesen gewährt. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an- gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermä- ßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt. (3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Be- ginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 4 Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erho- ben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für diejenigen Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Aufnahme des Hundes oder des Zuzugs aus einer anderen Stadt oder Gemeinde. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht am Tag der Vollendung ihres dritten Le- bensmonats. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Tages, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht oder ein Wegzug aus der Ge- meinde stattfindet. (3) Die Berechnung bezieht sich auf 360 Tage/Jahr und 30 Tage/Monat. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Ka- lenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Der Steuerbescheid wird nur erstmalig bei der Anmeldung ausgestellt. Bis zum Zugehen eines neuen Fest- setzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fällig- keitsterminen weiter zu entrichten (Steuerbescheid mit Dauerwirkung). (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Februar und. 15. August mit ei- ner Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Für ermäßigte Hundesteuer ist die Vorauszahlung am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandenge- kommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrech- nung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den glei- chen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder - wenn der Hund durch Geburt von einer ge- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 5 haltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abzumelden, nachdem er veräu- ßert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder ein- gegangen ist oder bei Wegzug aus der Stadt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerermäßigung /-befreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundehalterin- nen und Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen las- sen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Ver- langen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermar- ke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausge- händigt. (4) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stell- vertreterinnen und Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nach- frage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und de- ren Halter/Halterin wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hunde- halterinnen und Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 ver- pflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachwei- sungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter/Hundehalterin a) entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünsti- gung nicht rechtzeitig anzeigt, b) entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, c) entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, d) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 6 2. als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stell- vertreterin oder Stellvertreter a) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, b) entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahr- heitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18.12.2001 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. In Kraft ab 01.01.2026, s. Amtsblatt Nr. 30 / 2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 1 Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim beschlos- sen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Bornheim (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehöri- gen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerinnen. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Bürger- und Ordnungsamt, gemeldet und bei einer von dieser be- stimmten Stelle abgegeben wird. (3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwah- rung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 125 EUR b) zwei Hunde gehalten werden 155 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 185 EUR je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 850 EUR e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 850 EUR je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind, 1. Hunde der Rassen https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21758&vd_back=N444&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=11854&val=11854&seite=155&sg=0&menu=0 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 2 a) Pitbull Terrier b) American Staffordshire Terrier c) Staffordshire Bullterrier d) Bullterrier e) Alano f) American Bulldog g) Bullmastiff h) Mastiff i) Mastino Espanol j) Mastino Napoletano k) Fila Brasileiro l) Dogo Argentino m) Rottweiler n) Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Ras- sen deutlich hervortritt. 2. Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) festgestellt wurde. § 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bornheim aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wer- den oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit ei- nem der folgenden Merkzeichen sind: - BL (Blind) - GL (Gehörlos) - TBl (Taubblind) - aG (außergewöhnlich gehbehindert) - H (Hilflos) (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehal- tenen Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund (4) Steuerbefreiung befristet auf ein Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Troisdorf für mindestens zwei Jahre als Eigentum in den Haushalt aufgenom- men werden. Der Nachweis ist durch schriftliche Bescheinigung des Tierheims zu füh- ren. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 3 (5) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 und Absatz 4 nicht gewährt. § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die da- für vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern/Leistungsprüferinnen eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prü- fung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwen- dung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft ge- macht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, er- forderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt, jedoch nur für einen Hund. (4) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Ziffer 1 wird für einen Hund je zu bewachenden Gebäude, eine Steuerermäßigung nach Abs. 2 für höchstens 2 Hunde je landwirtschaft- liches Anwesen gewährt. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an- gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermä- ßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt. (3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Be- ginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 4 Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erho- ben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für diejenigen Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Aufnahme des Hundes oder des Zuzugs aus einer anderen Stadt oder Gemeinde. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht am Tag der Vollendung ihres dritten Le- bensmonats. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Tages, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht oder ein Wegzug aus der Ge- meinde stattfindet. (3) Die Berechnung bezieht sich auf 360 Tage/Jahr und 30 Tage/Monat. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Ka- lenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Der Steuerbescheid wird nur erstmalig bei der Anmeldung ausgestellt. Bis zum Zugehen eines neuen Fest- setzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fällig- keitsterminen weiter zu entrichten (Steuerbescheid mit Dauerwirkung). (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Februar und. 15. August mit ei- ner Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Für ermäßigte Hundesteuer ist die Vorauszahlung am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandenge- kommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrech- nung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den glei- chen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder - wenn der Hund durch Geburt von einer ge- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 5 haltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abzumelden, nachdem er veräu- ßert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder ein- gegangen ist oder bei Wegzug aus der Stadt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerermäßigung /-befreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundehalterin- nen und Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen las- sen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Ver- langen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermar- ke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausge- händigt. (4) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stell- vertreterinnen und Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nach- frage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und de- ren Halter/Halterin wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hunde- halterinnen und Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 ver- pflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachwei- sungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter/Hundehalterin a) entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünsti- gung nicht rechtzeitig anzeigt, b) entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, c) entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, d) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.01 Stand: Januar 2026 Seite 6 2. als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stell- vertreterin oder Stellvertreter a) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, b) entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahr- heitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18.12.2001 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. In Kraft ab 01.01.2026, s. Amtsblatt Nr. 30 / 2025

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6. Februar 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Swisttal, 14. Februar 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 14.02.2019, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 14.02.2019, 18 Uhr Kinder- und Jugendparlament Dienstag, 19.02.2019, 18 Uhr Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informati- onen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Ob Karnevalsparty, Kinderkostümfest oder Tollitäten- Empfang – alle jecken Termine im Stadtgebiet Bornheim finden Sie unter: www.bornheim.de/freizeit-tourismus/ kultur/karneval-in-bornheim/jecke-termine Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 20.02.2019, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Donnerstag, 20.02.2019, um 18 Uhr findet im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift über die Sitzung Nr. 96/2018 vom 13.12.2018 4 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2019 / 2020 (HFA 31.01.) 822/2018-2 5 Beratung des Stellenplanes 2019 und 2020 (Rat 06.09.18, HFA 31.01.) 524/2018-11 6 Haushaltssatzung 2019/2020 mit allen An- lagen (HFA 31.01.) 547/2018-2 7 18. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim 064/2019-1 8 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemein- desteuern der Stadt Bornheim (Hebesatz- satzung) vom 21.03.1997 039/2019-2 9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Born- heim 020/2019-3 10 Bebauungsplan Bo 20 in der Ortschaft Bornheim, Aufstellungsbeschluss, Anord- nung einer Veränderungssperre (StEA 30.01.) 034/2019-7 11 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 009/2019-1 12 Neufassung der Richtlinien über die Ver- gabe von Aufträgen der Stadt Bornheim 336/2018-1 13 "Heimat-Preis" - "Heimat.Zukunft.Nord- rhein-Westfalen. Wir fördern was Men- schen verbindet" 788/2018-11 14 Genehmigung der Dringlichkeitsentschei- dung über den Förderantrag aus dem Bun- desprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Ju- gend und Kultur", hier: Sanierung Stadion Bornheim 048/2019-12 15 Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion, UWG-Fraktion und FDP-Fraktion vom 18.09.2018 betr. Änderung der Zustän- digkeitsordnung der Stadt Bornheim (Rat 13.12.18) 691/2018-1 16 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, UWG und FDP vom 27.11.2018 betr. Grün- dung einer Stadtentwicklungsgesellschaft 849/2018-7 17 Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 03.08.2018 (Eingang 29.11.2018) betr. Prüfung Investitionsvolumen Ausbau Mit- telweg zwischen L 118 und Bornheimer Straße (StEA 09.01.) 852/2018-9 18 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, SPD, UWG, FDP und DIE LINKE vom 05.12.2018 betr. Erhöhung der Anzahl der Beigeordneten und Ausschreibung der Stelle (HFA 17.01.) 864/2018-11 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 082/2019-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim 084/2019-1 22 Vergabe des Auftrages für Winterwartung und Sommerreinigung an städtischen Ge- bäuden und Grundstücken 851/2018-1 23 Vergabe des Auftrages für Architekten- leistungen an der Heinrich-Böll-Sekundar- schule Merten 099/2019-1 24 Mitteilung über Vergaben ab 25.000 € brutto ab dem 12.11.2018 052/2019-1 25 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 083/2019-1 26 Anfragen mündlich Bornheim, den 04.02.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Stadtrat Mittwoch, 20.02.2019, 18 Uhr Seniorenbeirat Donnerstag, 21.02.2019, 15 Uhr, Altenheim Maria Hilf, Brunnenallee 20, 53332 Bornheim Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 07.03.2019, 18 Uhr Kampagne „Riegel vor! Sicher ist sicherer“ Polizei informiert zum Einbruchschutz Die dunkle Jahreszeit nutzen viele Verbrecher für Einbrüche. Konkrete Tipps, wie man sich und sein Eigentum schützt, ge- ben Mitarbeiter vom Kommis- sariat Kriminalprävention und Opferschutz des Polizeipräsidi- ums Bonn am morgigen Don- nerstag, 7. Februar 2019, von 10 bis 13 Uhr in der Bürgerhal- le des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2. Unter dem Slogan „Riegel vor! Sicher ist sicherer“ präsentie- ren die Präventionsspezialisten an einem Info-Stand ihre Kam- pagne gegen Einbrecher. Dort können sich Interessierte kos- tenlos beraten lassen, wie sie ihr Zuhause am besten sichern. Denn guter Einbruchschutz und eine schnelle Verständigung der Polizei bei verdächtigen Beob- achtungen machen potenziellen Tätern das Leben schwer. Die Polizei rät daher zum Dreiklang: Wohnung sichern. Aufmerksam sein. Polizei über Notruf 110 in- formieren. Grundsätzlich gilt es, Fenster und Türen gut zu verriegeln, denn Einbrecher wollen schnell ins Haus einsteigen. Eine gute Sicherung bedeutet Verzöge- rung – und die erhöht das Ri- siko für die Täter, entdeckt zu werden. So werden viele Ein- brüche frühzeitig abgebrochen und es bleibt beim Versuch. Darüber hinaus sollte man seine Umgebung und Nachbarschaft stets im Auge behalten. Denn Einbrecher dringen nicht nur nachts und zu Urlaubszeiten in Häuser ein. Häufig versuchen sie es gerade dann, wenn die Bewohner „nur mal kurz weg“ sind. Wer verdächtige Personen oder Geschehnisse wahrnimmt, sollte dies also immer sofort der Polizei unter der Notrufnum- mer 110 melden. Weitere Hin- weise findet man im Internet auf: www.riegelvor.nrw.de

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6. Februar 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Swisttal, 14. Februar 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 14.02.2019, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 14.02.2019, 18 Uhr Kinder- und Jugendparlament Dienstag, 19.02.2019, 18 Uhr Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informati- onen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Ob Karnevalsparty, Kinderkostümfest oder Tollitäten- Empfang – alle jecken Termine im Stadtgebiet Bornheim finden Sie unter: www.bornheim.de/freizeit-tourismus/ kultur/karneval-in-bornheim/jecke-termine Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 20.02.2019, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Donnerstag, 20.02.2019, um 18 Uhr findet im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift über die Sitzung Nr. 96/2018 vom 13.12.2018 4 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2019 / 2020 (HFA 31.01.) 822/2018-2 5 Beratung des Stellenplanes 2019 und 2020 (Rat 06.09.18, HFA 31.01.) 524/2018-11 6 Haushaltssatzung 2019/2020 mit allen An- lagen (HFA 31.01.) 547/2018-2 7 18. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim 064/2019-1 8 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemein- desteuern der Stadt Bornheim (Hebesatz- satzung) vom 21.03.1997 039/2019-2 9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Born- heim 020/2019-3 10 Bebauungsplan Bo 20 in der Ortschaft Bornheim, Aufstellungsbeschluss, Anord- nung einer Veränderungssperre (StEA 30.01.) 034/2019-7 11 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 009/2019-1 12 Neufassung der Richtlinien über die Ver- gabe von Aufträgen der Stadt Bornheim 336/2018-1 13 "Heimat-Preis" - "Heimat.Zukunft.Nord- rhein-Westfalen. Wir fördern was Men- schen verbindet" 788/2018-11 14 Genehmigung der Dringlichkeitsentschei- dung über den Förderantrag aus dem Bun- desprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Ju- gend und Kultur", hier: Sanierung Stadion Bornheim 048/2019-12 15 Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion, UWG-Fraktion und FDP-Fraktion vom 18.09.2018 betr. Änderung der Zustän- digkeitsordnung der Stadt Bornheim (Rat 13.12.18) 691/2018-1 16 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, UWG und FDP vom 27.11.2018 betr. Grün- dung einer Stadtentwicklungsgesellschaft 849/2018-7 17 Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 03.08.2018 (Eingang 29.11.2018) betr. Prüfung Investitionsvolumen Ausbau Mit- telweg zwischen L 118 und Bornheimer Straße (StEA 09.01.) 852/2018-9 18 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, SPD, UWG, FDP und DIE LINKE vom 05.12.2018 betr. Erhöhung der Anzahl der Beigeordneten und Ausschreibung der Stelle (HFA 17.01.) 864/2018-11 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 082/2019-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim 084/2019-1 22 Vergabe des Auftrages für Winterwartung und Sommerreinigung an städtischen Ge- bäuden und Grundstücken 851/2018-1 23 Vergabe des Auftrages für Architekten- leistungen an der Heinrich-Böll-Sekundar- schule Merten 099/2019-1 24 Mitteilung über Vergaben ab 25.000 € brutto ab dem 12.11.2018 052/2019-1 25 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 083/2019-1 26 Anfragen mündlich Bornheim, den 04.02.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Stadtrat Mittwoch, 20.02.2019, 18 Uhr Seniorenbeirat Donnerstag, 21.02.2019, 15 Uhr, Altenheim Maria Hilf, Brunnenallee 20, 53332 Bornheim Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 07.03.2019, 18 Uhr Kampagne „Riegel vor! Sicher ist sicherer“ Polizei informiert zum Einbruchschutz Die dunkle Jahreszeit nutzen viele Verbrecher für Einbrüche. Konkrete Tipps, wie man sich und sein Eigentum schützt, ge- ben Mitarbeiter vom Kommis- sariat Kriminalprävention und Opferschutz des Polizeipräsidi- ums Bonn am morgigen Don- nerstag, 7. Februar 2019, von 10 bis 13 Uhr in der Bürgerhal- le des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2. Unter dem Slogan „Riegel vor! Sicher ist sicherer“ präsentie- ren die Präventionsspezialisten an einem Info-Stand ihre Kam- pagne gegen Einbrecher. Dort können sich Interessierte kos- tenlos beraten lassen, wie sie ihr Zuhause am besten sichern. Denn guter Einbruchschutz und eine schnelle Verständigung der Polizei bei verdächtigen Beob- achtungen machen potenziellen Tätern das Leben schwer. Die Polizei rät daher zum Dreiklang: Wohnung sichern. Aufmerksam sein. Polizei über Notruf 110 in- formieren. Grundsätzlich gilt es, Fenster und Türen gut zu verriegeln, denn Einbrecher wollen schnell ins Haus einsteigen. Eine gute Sicherung bedeutet Verzöge- rung – und die erhöht das Ri- siko für die Täter, entdeckt zu werden. So werden viele Ein- brüche frühzeitig abgebrochen und es bleibt beim Versuch. Darüber hinaus sollte man seine Umgebung und Nachbarschaft stets im Auge behalten. Denn Einbrecher dringen nicht nur nachts und zu Urlaubszeiten in Häuser ein. Häufig versuchen sie es gerade dann, wenn die Bewohner „nur mal kurz weg“ sind. Wer verdächtige Personen oder Geschehnisse wahrnimmt, sollte dies also immer sofort der Polizei unter der Notrufnum- mer 110 melden. Weitere Hin- weise findet man im Internet auf: www.riegelvor.nrw.de

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.01.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Restaurierung von Wegekreuzen Sehr geehrte Herr Heßling, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 09.11.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden denkmalgeschützte Wegekreuze und Kriegerdenkmäler restau- riert? Antwort: Nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen haben die Eigentümer ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefähr- dung zu schützen. Wann Reinigungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden, richtet sich im Einzelfall nach der Beschaffenheit und dem Zustand des jeweiligen Objektes. Für die Erforderlichkeit der Sanierung eines Denkmals gibt es unterschiedliche Kriterien. Die Überarbeitung eines Denkmals wird in der Regel dann erforderlich, wenn u.a. die Statik des Baudenkmals negativ beeinträchtigt ist. Massive Rissbildung am Objekt lässt regelmäßig die Vermutung einer Gefährdung der Standsicherheit zu. Gegebenenfalls kann auch enorme Ver- schmutzung substanzgefährdend wirken; etwa durch flächendeckenden Moosbefall oder starken Pflanzenbewuchs. Darüber hinaus ist auch bei erkennbarem Substanzverlust, wie z.B. bröckeln- dem Putz o. ä., eine Sanierung zu erwägen. Die Beurteilung, ob und inwiefern eine Sanierung letztendlich erforderlich ist, obliegt jedoch dem Denkmalpflegeamt, hier dem Landschaftsverband Rheinland. Dieser beurteilt den Zustand des jeweiligen Denkmals und auch die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich einer denkmalgerech- ten Instandhaltung und Pflege. Frage 2: Gibt es eine Prioritätenliste? Antwort: Im Rahmen der Inventur wurden im vergangenen Jahr sämtliche städtischen Wegekreuze und Kriegerdenkmäler in Augenschein genommen. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Dabei wurde festgestellt, dass einige der städtischen Baudenkmäler Sanierungsrückstau aufwei- sen. Die folgenden städtischen Baudenkmäler bedürfen zeitnah einer Reinigung oder Sanierung, um Beschädigungen oder einem Verfall vorzubeugen. Bei der Aufzählung handelt es sich nicht um eine Rangliste, sämtliche Denkmäler bedürfen gleichermaßen der Zuwendung. - D 54, Wallbott´scher Fußfall am Sechtemer Weg - D 58, Holztafel aus der Kapelle Uedorfer Weg - D 68, Fassade ehemaliges Gerichtshaus Burgstraße - D 88, Kriegerdenkmal Rösberg - D 147, Wegekreuz Berner Straße Darüber hinaus ist absehbar, dass folgende städtische Denkmäler mittelfristig ebenfalls einer Reinigung oder Sanierung bedürfen: - D 32, Friedhofskreuz Merten - D 89, Wegekreuz Uhlstraße - D 90, Pestkreuz Bonn- Brühler- Straße - D 91, Wegekreuz Heisterbacher Straße - D 137, Wegekreuz Wilhelmstraße - D 143, Lütterkreuz Rheinbacher Straße - D 149, Wegestock Pickelshüllenweg Keines der Denkmäler droht jedoch unter zu gehen. Frage 3: Wer bestimmt die Abfolge der Restaurierungsmaßnahmen? Antwort: Die Abfolge der Maßnahmen bestimmt die Untere Denkmalbehörde als laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Abwicklung bzw. Reihenfolge der Maßnahmen richtet sich u.a. nach der für die einzelne Maßnahme zur Verfügung stehenden Mitteln. Maßnahmen, für welche sich Fördermittel oder Spenden generieren lassen, sind eher realisierbar, als Maßnahmen die vollständig aus städti- schen Mitteln zu finanzieren sind. In den vergangenen Jahren waren die der Denkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel sehr gering. Denkmalpflegerische Sanierungsmaßnahmen mussten sich daher auf ein Objekt im Jahr beschränken. Für den Doppelhaushalt 2019/20 wurden daher höhere Mittel angemeldet. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.01.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Restaurierung von Wegekreuzen Sehr geehrte Herr Heßling, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 09.11.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden denkmalgeschützte Wegekreuze und Kriegerdenkmäler restau- riert? Antwort: Nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen haben die Eigentümer ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefähr- dung zu schützen. Wann Reinigungs- oder Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden, richtet sich im Einzelfall nach der Beschaffenheit und dem Zustand des jeweiligen Objektes. Für die Erforderlichkeit der Sanierung eines Denkmals gibt es unterschiedliche Kriterien. Die Überarbeitung eines Denkmals wird in der Regel dann erforderlich, wenn u.a. die Statik des Baudenkmals negativ beeinträchtigt ist. Massive Rissbildung am Objekt lässt regelmäßig die Vermutung einer Gefährdung der Standsicherheit zu. Gegebenenfalls kann auch enorme Ver- schmutzung substanzgefährdend wirken; etwa durch flächendeckenden Moosbefall oder starken Pflanzenbewuchs. Darüber hinaus ist auch bei erkennbarem Substanzverlust, wie z.B. bröckeln- dem Putz o. ä., eine Sanierung zu erwägen. Die Beurteilung, ob und inwiefern eine Sanierung letztendlich erforderlich ist, obliegt jedoch dem Denkmalpflegeamt, hier dem Landschaftsverband Rheinland. Dieser beurteilt den Zustand des jeweiligen Denkmals und auch die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich einer denkmalgerech- ten Instandhaltung und Pflege. Frage 2: Gibt es eine Prioritätenliste? Antwort: Im Rahmen der Inventur wurden im vergangenen Jahr sämtliche städtischen Wegekreuze und Kriegerdenkmäler in Augenschein genommen. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Dabei wurde festgestellt, dass einige der städtischen Baudenkmäler Sanierungsrückstau aufwei- sen. Die folgenden städtischen Baudenkmäler bedürfen zeitnah einer Reinigung oder Sanierung, um Beschädigungen oder einem Verfall vorzubeugen. Bei der Aufzählung handelt es sich nicht um eine Rangliste, sämtliche Denkmäler bedürfen gleichermaßen der Zuwendung. - D 54, Wallbott´scher Fußfall am Sechtemer Weg - D 58, Holztafel aus der Kapelle Uedorfer Weg - D 68, Fassade ehemaliges Gerichtshaus Burgstraße - D 88, Kriegerdenkmal Rösberg - D 147, Wegekreuz Berner Straße Darüber hinaus ist absehbar, dass folgende städtische Denkmäler mittelfristig ebenfalls einer Reinigung oder Sanierung bedürfen: - D 32, Friedhofskreuz Merten - D 89, Wegekreuz Uhlstraße - D 90, Pestkreuz Bonn- Brühler- Straße - D 91, Wegekreuz Heisterbacher Straße - D 137, Wegekreuz Wilhelmstraße - D 143, Lütterkreuz Rheinbacher Straße - D 149, Wegestock Pickelshüllenweg Keines der Denkmäler droht jedoch unter zu gehen. Frage 3: Wer bestimmt die Abfolge der Restaurierungsmaßnahmen? Antwort: Die Abfolge der Maßnahmen bestimmt die Untere Denkmalbehörde als laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Abwicklung bzw. Reihenfolge der Maßnahmen richtet sich u.a. nach der für die einzelne Maßnahme zur Verfügung stehenden Mitteln. Maßnahmen, für welche sich Fördermittel oder Spenden generieren lassen, sind eher realisierbar, als Maßnahmen die vollständig aus städti- schen Mitteln zu finanzieren sind. In den vergangenen Jahren waren die der Denkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel sehr gering. Denkmalpflegerische Sanierungsmaßnahmen mussten sich daher auf ein Objekt im Jahr beschränken. Für den Doppelhaushalt 2019/20 wurden daher höhere Mittel angemeldet. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Im vergangenen Jahr haben die Arbeiten zum Straßen- und Kanalausbau in der Bornheimer Innenstadt begonnen. Der Baufortschritt ging so zügig voran, dass die Maßnahme statt der geschätz- ten zwei Jahre nur 14 Monate gedauert hat. Nun ist die Königstraße bald fertig und bietet Ihnen mehr … • Aufenthaltsfl ächen, denn die Bürgersteige sind jetzt deutlich breiter als vorher. • Sitzmöglichkeiten durch neue Bänke. • Querungsmöglichkeiten für Fußgänger, weil die Autos nur aus einer Richtung kommen und maximal 20 kmh fahren dürfen. • Parkplätze am Straßenrand, die großzügig bemessen und bequem zu nutzen sind. • Außengastronomie, da viele Gewerbetreibende die neu gewonnenen Flächen als Terrasse in Anspruch nehmen möchten. Diesem Mehr an Möglichkeiten steht ein Weniger an Einschränkungen gegenüber: • weniger Barrieren dank abgefl achter Bürgersteige. • weniger Lärm dank Tempolimit und Einbahnverkehr. • weniger Wartezeiten für Fußgänger und Autofahrer dank Zebrastreifen statt Ampeln. Zusammen ergibt dies ein deutliches Mehr an Aufenthaltsqualität, das zum Shoppen, Genießen und Entspannen einlädt. Lernen auch Sie die „neue“ Bornheimer Innenstadt kennen und nutzen Sie das umfangreiche Angebot von Königstraße, Peter-Fryns- Platz, Peter-Hausmann-Platz und Umgebung. Eine Übersicht Ihrer zahlreichen Möglichkeiten und aller öffentlichen Parkplätze fi nden Sie in diesem Flyer. Allen Bornheimerinnen und Bornheimern sowie unseren Gästen von nah und fern einen schönen Aufenthalt! Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: Sebastian Römer Wirtschaftsförderung Stadt Bornheim Tel. 02222/945-339 sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Herausgeber: Stadtverwaltung Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim www.bornheim.de © w w w .s ch af fe ns kr af t.d e · 0 22 22 99 35 22 Informationen zur neuen Gestaltung Sie fi nden auf der Königstraße oder in unmittelbarer Nähe … · Ärzte vieler Fachrichtungen · Apotheken, Reformhaus · Augenoptiker, Hörgeräteakustiker · Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien · Banken, Finanzberater, Versicherungen · Bildungseinrichtungen, Stadtbücherei · Bistro, Cafés, Eiscafé · Brauhaus, Imbiss, Restaurant · Buchhandel, Geschenkideen, Spielwaren · Copy-Shop, Druckerei, Foto, Stempel · Dekoration, Floristik, Handarbeitsartikel, Pokale · Elektronik, Baustoffhandel, Sanitärinstallation · Fahrradfachgeschäft, Fitnessstudio · Friseure, Kosmetiksalon, Parfümerie · Gardinen, Polsterei, Raumausstatter · Immobilien-Makler, -Verwalter & -Dienstleister · Juwelier, Accessoires · Lebensmittel, Getränke, Feinkost, Confi serie · Massage, Physiotherapie · Mediendesign, Kunstgalerie · Mode-, Wäsche- und Schuhgeschäfte · Post, Lotto/Toto, Zeitschriften, Tabak- & Schreibwaren · Reinigung, Änderungsschneiderei, Schlüsseldienst · Reisebüro, Fahrschule, Taxiunternehmen Shoppen, Genießen auf der Königstraße und Entspannen Anzeige: Bornheim Parkplätze Fußläufige Verbindungen, Fußgängerüberwege und bevorzugte Querungsmöglichkeiten Parkplätze baubedingt derzeit nicht verfügbar Baustelle und bevorzugte Querungsmöglichkeiten Parkplätze Fußläufige Verbindungen, Fußgängerüberwege Bushaltestellen Parkplätze ab Ende 2016 Lieferzone Lieferzone W itth o ffstra ß e Peter-Fryns-Platz Pohlhausenstra ße Veranstaltungs- & Marktplatz Venantia-straße Peter- Hausmann- Platz Hier fi nden Sie öffentliche Parkplätze: 1 km © VECTUR & ICON Bornheim Köln Bonn Wesseling Rösberg Hemmerich Dersdorf Roisdorf Widdig Uedorf Bonn Brenig Waldorf Kardorf Merten Walberberg Sechtem Wesseling Gewerbepark Bornheim-Sechtem Urfeld R he in DB S S L 183 L 182 L 190 L 118 L 192 L 183 K 33 K 33 K 42 L 281 A 555 Anschluss Bornheim/ Rheinland Anschluss Wesseling Anschluss Badorf Bornheim A 553 K 60 GewerbeparkGewerbepark Bornheim-SüdBornheim-Süd Gewerbegebiet Bornheim-Kardorf Gewerbegebiet Bornheim-Kardorf Rösberg Hemmerich Dersdorf Roisdorf Widdig HerselHersel Uedorf BrühlBrühl G 333 Bornheim

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29. Mai 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Bürgermeister Sprechstunden Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. BürgerBüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Alfter, 13. Juni 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Störungsmeldung 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Fraktionen Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Ser- vatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Stadtbücherei Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 04.06.2019, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 05.06.2019, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 06.06.2019, 18 Uhr Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 Kinder- und Jugendparlament Dienstag, 25.06.2019, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.06.2019, 18 Uhr Seniorenbeirat Donnerstag, 27.06.2019, 15 Uhr, Raum 901 im Bornheimer Rathaus Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 27.06.2019, 18 Uhr Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeinde ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759), hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 20.02.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019 und 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussicht- lich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungs ermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2019 2020 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 111.439.547 € 120.843.069 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 120.856.549 € 120.605.141 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 105.761.094 € 115.079.723 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 108.897.026 € 109.246.957 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 9.057.537 € 7.820.378 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 29.521.902 € 24.196.052 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 22.173.565 € 17.658.874 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 5.621.803 € 6.161.751 € festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investi- tionen erforderlich ist, wird auf 2019 2020 22.173.565 € 17.658.874 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2019 2020 11.933.000 € 32.196.500 € festgesetzt. § 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 2019 2020 9.417.002 € 0 € festgesetzt. Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll in 2020 nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2019 2020 100.000.000 € 94.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind ab dem Haushaltsjahr 2019 mit der 9. Satzung vom 22.02.2019 zur Ände- rung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Ge- meindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 290 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 695 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 490 v. H. § 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushalts- ausgleich im Jahre 2020 wieder hergestellt. Die dafür im Haus- haltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnah- men sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverord- nung (KomHVO NRW) für die Einzelausweisung von Investitions- maßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO NRW als Vorausset- zung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haus- haltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Mit § 25 KomHVO NRW wurde die bisherige Regelung des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW reformiert. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW stellt die Berichtspflicht gegenüber dem Rat auf die Wesentlich- keit der Veränderungen ab. Die bisherige Regelung, dass Auszahlungserhöhungen um mehr als 10 %; mindestens aber um 25.000 € bei einer Einzelmaß- nahme im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW als nicht nur geringfügig gelten, entfällt daher. § 9 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirt- schaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen • die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; • die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO NRW können zur flexiblen Haushaltsbe- wirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbst- ständig. Das Interne Controlling stellt zudem weitergehende Berichte zu Steuerungszwecken zur Verfügung. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu reali- sieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirt- schaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budget- verantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidie- rungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entschei- det der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO NRW verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelun- gen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: • Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); • Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnis- planes); • Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produkt- gruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Was- serversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; • Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medien bestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); aus- nahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung inner- halb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte darge- stellt und entsprechend budgetiert. • Die in der Produktgruppe 1.01.17 bereitgestellten Ansätze für Inklusion dienen zur Deckung von Aufwendungen/Aus- zahlungen der Inklusions-Projekte in den übrigen Produktgruppen. • Die Auszahlungen für GWGs (geringwertige Wirtschafts- güter) wurden bisher unter Zeile 26 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen aufgeführt. Gem. § 36 Abs. 3 KomHVO sind die Auszahlungen für GWG`s ab dem Haushaltsjahr 2019 bei den Auszahlungen aus laufen- der Verwaltungstätigkeit zu veranschlagen. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehun- gen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. 29. Mai 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweck­ entsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehr­ erträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minde­ rung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes ein­ zusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO NRW (bisherige Regelung: § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO NRW) festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der inves­ tiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzel­ maßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel­ und Sammelinvestitionsmaßnahmen inner­ halb einer Produktgruppe werden zu einem gemein­ samen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten ge­ genseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwen­ det werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 KomHVO NRW (bisher § 13 GemHVO NRW) sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanz­ plänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Daher entfällt die bisherige Regelung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 GemHVO iVm § 85 GO NRW, wonach Positionen der mittelfristigen Finanzplanung zu Verpflichtungs­ ermächtigungen erklärt werden konnten. Innerhalb einer Produktgruppe können einzelne Ver­ pflichtungsermächtigungen gem. § 12 Abs. 2 GemHVO auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Der in der Haushaltssatzung fest­ gesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti­ gungen darf nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nur für bereits begonnene investive Maßnahmen bewilligt. Sie dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden; jedoch kann der Rat über eine anderweitige Verwendung entschei­ den. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden nur ausnahmsweise gewährt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Kämmerer. Die Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhö­ hung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haus­ haltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendun­ gen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verant­ wortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budget­ verantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungs­ möglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /­auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständig­ keitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwen­ dungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages ein­ gesetzt. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Haushalts­ satzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 mache ich hiermit öffentlich bekannt. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Rhein­Sieg­Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 21.02.2019 angezeigt worden. Die nach § 76 Abs. 2 GO NRW erforderliche Genehmi­ gung der vom Rat der Stadt Bornheim mit der Haushalts­ satzung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 beschlos­ sene Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat des Rhein­Sieg­Kreises als untere staat­ liche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 15.05.2019 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Fest­ stellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim öffentlich aus und ist unter der Adresse www.stadt­bornheim.de im Internet verfügbar. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens­ oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün­ dung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­ geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch­ geführt; b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean­ standet oder d) der Form­ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 20.05.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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22. Mai 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 22.05.2019, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 23.05.2019, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 04.06.2019, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 05.06.2019, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 06.06.2019, 18 Uhr Kinder- und Jugendparlament Dienstag, 25.06.2019, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.06.2019, 18 Uhr Seniorenbeirat Donnerstag, 27.06.2019, 15 Uhr, Raum 901 Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 27.06.2019, 18 Uhr Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Bürgermeister Sprechstunden Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. BürgerBüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Alfter, 13. Juni 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Störungsmeldung 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Fraktionen Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Ser- vatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Stadtbücherei Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bequem, aber nicht sicher: Vorsicht bei „Keyless Go“ Polizei und Stadt geben Tipps zum Schutz vor Autodieben Wenn das Auto wie von selbst aufgeht, weil es den Schlüssel per Funk erkennt, ist das einer- seits bequem und andererseits gefährlich. Denn Autodiebe haben bei den sogenannten „Keyless“-Schließsystemen längst die Sicherheitslücke er- kannt. Das Kommissariat Kri- minalprävention/Opferschutz der Polizei Bonn und die Stadt Bornheim geben Tipps, wie man sich schützen kann. Zunächst muss man wissen, dass ein Autoschlüssel mit der Keyless-Go-Funktion dauer- haft Funkwellen aussendet. Sobald sich der Besitzer mit dem Schlüssel in der Tasche nähert, empfängt das Fahrzeug sein Signal und reagiert: Durch Berührung des Türgriffs öffnet sich die Zentralverriegelung und der Wagen lässt sich per Knopfdruck ganz einfach star- ten. „Genau das machen sich Die- be zunutze. Eine Funkwellen- Verlängerung genügt, um das System auszutricksen“, erklärt Kriminalhauptkommissar Ge- rald Ohletz, der die Kriminal- prävention im Bonner Poli- zeipräsidium leitet. So wird der „Verlängerer“ von einer Person in der Nähe des Auto- schlüssels positioniert, etwa vor der Haustür oder auf dem Parkplatz, wo das Auto gerade abgestellt wurde. Eine zweite Person steht mit einem zwei- ten Gerät bei der Fahrertür des Fahrzeugs und fängt das Signal auf. Dadurch empfängt der Wagen ein Signal, als wenn sich der Schlüssel in der Nähe befände, und die Täter können das Auto ohne sichtbare Ein- bruchsspuren leerräumen oder sogar wegfahren. Ist der Motor einmal gestartet, braucht das Fahrzeug kein Schlüsselsignal mehr und läuft so lange, wie Benzin im Tank ist. Um sich zu schützen, lässt man die Keyless-Funktion am besten direkt beim Händler deaktivie- ren. Wer nicht darauf verzich- ten möchte, sollte sich online oder im Fachhandel eine spezi- elle Schutzhülle besorgen, also ein Etui oder eine Metallbox, um das Funksignal des Schlüs- sels abzuschirmen. „Keks- oder Tabakdosen sind nur bedingt geeignet, da sie meist nicht funkdicht sind“, erklärt Kri- minalhauptkommissar Gerald Ohletz. „Auch die Umwicklung des Chips mit Alufolie ist nicht zu empfehlen, denn ein klei- ner Riss in der Folie reicht, um den vermeintlichen Schutz zu deaktivieren.“ Wer eine Hülle kauft, sollte auf jeden Fall tes- ten, ob sie tatsächlich wirksam abschirmt. n Komfort oder Sicherheit? Manchmal muss man sich ent- scheiden. Foto: www.pixabay.de Überwuchs darf niemanden behindern Stadt bittet um Rücksichtnahme Wenn die Pflanzen grünen und blühen, freuen sich Gar- tenliebhaber. Zugleich ärgern sich aber manche Passanten, die an Kreuzungen, Einmün- dungen oder Fuß- und Radwe- gen durch überhängende Äste und wild wachsende Hecken behindert werden. Auch Stra- ßenlaternen und Verkehrszei- chen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Sicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrs- teilnehmer wird dadurch be- einträchtigt. Die Stadt Bornheim weist da- rauf hin, dass Grundstücks- eigentümer selbst auf den sogenannten Überwuchs ach- ten müssen und für den Rück- schnitt ihrer Hecken, Sträu- cher und Bäume verantwort- lich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Fläche ragen oder sogar Schilder und Laternen verdecken. Daher bittet die Stadtverwaltung alle Eigentümer, Rücksicht zu neh- men und ihre Pflanzen regel- mäßig zu kontrollieren, um sie rechtzeitig zurückzuschnei- den. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es aus Naturschutzgründen zwar ver- boten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzu- schneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pfle- geschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsge- fährdender Situationen bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt. Straßen und Gehwege müssen frei bleiben An Gehwegen – auch wenn die- se nur durch farbliche Markie- rungen gekennzeichnet sind – muss der Überwuchs nachhal- tig bis zu einer Höhe von 2,50 Metern und an Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern so zurückgeschnitten werden, dass er Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt. Die Straßenreinigungssatzung gibt außerdem vor, dass Eigen- tümer die Fahrbahnen und Geh- wege, die an ihre Grundstücke grenzen, jeweils freitags oder samstags zum ersten und dritten Wochenende eines Kalendermo- nats bis 12 Uhr säubern müssen. Das bedeutet, dass sie zum Bei- spiel Unkraut entfernen und Laub beseitigen – vor allem, wenn dies den Verkehr gefährdet. n Wenn die Pflanze wuchert, muss sie geschnitten werden. Foto: www.pixabay.de STADTRADELN in Bornheim vom 25. Mai bis zum 14. Juni Im Mittelpunkt steht der Klima- schutz: Alle Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises und die Stadt Bonn beteiligen sich vom 25. Mai bis zum 14. Juni 2019 am STADTRADELN, einer Kampagne vom Klima-Bünd- nis, dem größten kommunalen Netzwerk zum Schutz des Welt- klimas. So auch Bornheim: „Wir sind dabei – und machen gemeinsam Kilometer fürs Kli- ma“, sagt Bürgermeister Wolf- gang Henseler. Ein Ziel der Ak- tion sei es, mehr Menschen zum Fahrradfahren zu bewe- gen. Um beim STADTRADELN mit- zumachen, registriert man sich zunächst unter www. stadtradeln.de/bornheim. Dann steigt man einfach auf sein Rad und sammelt im Akti- onszeitraum so viele Kilome- ter für seine Kommune wie möglich. Der Startschuss für das gemeinsame STADTRA- DELN in Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis fällt am Samstag, 25. Mai 2019. Der ADFC Bonn/ Rhein-Sieg bietet an diesem Tag von zahlreichen Treff- punkten im Rhein-Sieg-Kreis aus Sternfahrten nach Bonn an, wo der jährliche Radakti- onstag auf dem Bonner Markt- platz stattfindet. In Bornheim treffen sich die Radler um 11 Uhr auf dem Peter-Fryns- Platz. Vom 25. Mai bis zum 14. Juni zählt dann jede Fahrt mit dem Rad – egal wohin, warum und wie weit. „Ich lade alle Born- heimerinnen und Bornheimer ganz herzlich ein, mitzuradeln und möglichst viele Radkilome- ter zu sammeln, damit wir auch in diesem Jahr wieder ein gutes Ergebnis erzielen“, ruft Bürger- meister Wolfgang Henseler zur Teilnahme auf. Das STADTRADELN hat sich mittlerweile zu Deutschlands größter Fahrradkampagne ent- wickelt: 2018 waren über 295.000 Radler in 885 Kommu- nen für Klimaschutz und Rad- verkehrsförderung unterwegs. Dabei legten die Teilnehmer nahezu 60 Millionen Kilometer zurück und vermieden somit im Vergleich zur Autofahrt mehr als 8.000 Tonnen CO2. n In der Gruppe macht Radeln noch mehr Spaß. Infos zur Kampagne erhalten Sie bei Irmgard Mohr im Umwelt- und Grünflächenamt, Telefon: 02222 945-310, oder unter: www.stadtradeln.de/bornheim

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22. Mai 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 22.05.2019, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 23.05.2019, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 04.06.2019, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 05.06.2019, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 06.06.2019, 18 Uhr Kinder- und Jugendparlament Dienstag, 25.06.2019, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.06.2019, 18 Uhr Seniorenbeirat Donnerstag, 27.06.2019, 15 Uhr, Raum 901 Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 27.06.2019, 18 Uhr Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Bürgermeister Sprechstunden Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. BürgerBüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Alfter, 13. Juni 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Störungsmeldung 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Fraktionen Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Ser- vatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Stadtbücherei Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bequem, aber nicht sicher: Vorsicht bei „Keyless Go“ Polizei und Stadt geben Tipps zum Schutz vor Autodieben Wenn das Auto wie von selbst aufgeht, weil es den Schlüssel per Funk erkennt, ist das einer- seits bequem und andererseits gefährlich. Denn Autodiebe haben bei den sogenannten „Keyless“-Schließsystemen längst die Sicherheitslücke er- kannt. Das Kommissariat Kri- minalprävention/Opferschutz der Polizei Bonn und die Stadt Bornheim geben Tipps, wie man sich schützen kann. Zunächst muss man wissen, dass ein Autoschlüssel mit der Keyless-Go-Funktion dauer- haft Funkwellen aussendet. Sobald sich der Besitzer mit dem Schlüssel in der Tasche nähert, empfängt das Fahrzeug sein Signal und reagiert: Durch Berührung des Türgriffs öffnet sich die Zentralverriegelung und der Wagen lässt sich per Knopfdruck ganz einfach star- ten. „Genau das machen sich Die- be zunutze. Eine Funkwellen- Verlängerung genügt, um das System auszutricksen“, erklärt Kriminalhauptkommissar Ge- rald Ohletz, der die Kriminal- prävention im Bonner Poli- zeipräsidium leitet. So wird der „Verlängerer“ von einer Person in der Nähe des Auto- schlüssels positioniert, etwa vor der Haustür oder auf dem Parkplatz, wo das Auto gerade abgestellt wurde. Eine zweite Person steht mit einem zwei- ten Gerät bei der Fahrertür des Fahrzeugs und fängt das Signal auf. Dadurch empfängt der Wagen ein Signal, als wenn sich der Schlüssel in der Nähe befände, und die Täter können das Auto ohne sichtbare Ein- bruchsspuren leerräumen oder sogar wegfahren. Ist der Motor einmal gestartet, braucht das Fahrzeug kein Schlüsselsignal mehr und läuft so lange, wie Benzin im Tank ist. Um sich zu schützen, lässt man die Keyless-Funktion am besten direkt beim Händler deaktivie- ren. Wer nicht darauf verzich- ten möchte, sollte sich online oder im Fachhandel eine spezi- elle Schutzhülle besorgen, also ein Etui oder eine Metallbox, um das Funksignal des Schlüs- sels abzuschirmen. „Keks- oder Tabakdosen sind nur bedingt geeignet, da sie meist nicht funkdicht sind“, erklärt Kri- minalhauptkommissar Gerald Ohletz. „Auch die Umwicklung des Chips mit Alufolie ist nicht zu empfehlen, denn ein klei- ner Riss in der Folie reicht, um den vermeintlichen Schutz zu deaktivieren.“ Wer eine Hülle kauft, sollte auf jeden Fall tes- ten, ob sie tatsächlich wirksam abschirmt. n Komfort oder Sicherheit? Manchmal muss man sich ent- scheiden. Foto: www.pixabay.de Überwuchs darf niemanden behindern Stadt bittet um Rücksichtnahme Wenn die Pflanzen grünen und blühen, freuen sich Gar- tenliebhaber. Zugleich ärgern sich aber manche Passanten, die an Kreuzungen, Einmün- dungen oder Fuß- und Radwe- gen durch überhängende Äste und wild wachsende Hecken behindert werden. Auch Stra- ßenlaternen und Verkehrszei- chen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Sicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrs- teilnehmer wird dadurch be- einträchtigt. Die Stadt Bornheim weist da- rauf hin, dass Grundstücks- eigentümer selbst auf den sogenannten Überwuchs ach- ten müssen und für den Rück- schnitt ihrer Hecken, Sträu- cher und Bäume verantwort- lich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Fläche ragen oder sogar Schilder und Laternen verdecken. Daher bittet die Stadtverwaltung alle Eigentümer, Rücksicht zu neh- men und ihre Pflanzen regel- mäßig zu kontrollieren, um sie rechtzeitig zurückzuschnei- den. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es aus Naturschutzgründen zwar ver- boten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzu- schneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pfle- geschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsge- fährdender Situationen bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt. Straßen und Gehwege müssen frei bleiben An Gehwegen – auch wenn die- se nur durch farbliche Markie- rungen gekennzeichnet sind – muss der Überwuchs nachhal- tig bis zu einer Höhe von 2,50 Metern und an Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern so zurückgeschnitten werden, dass er Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt. Die Straßenreinigungssatzung gibt außerdem vor, dass Eigen- tümer die Fahrbahnen und Geh- wege, die an ihre Grundstücke grenzen, jeweils freitags oder samstags zum ersten und dritten Wochenende eines Kalendermo- nats bis 12 Uhr säubern müssen. Das bedeutet, dass sie zum Bei- spiel Unkraut entfernen und Laub beseitigen – vor allem, wenn dies den Verkehr gefährdet. n Wenn die Pflanze wuchert, muss sie geschnitten werden. Foto: www.pixabay.de STADTRADELN in Bornheim vom 25. Mai bis zum 14. Juni Im Mittelpunkt steht der Klima- schutz: Alle Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises und die Stadt Bonn beteiligen sich vom 25. Mai bis zum 14. Juni 2019 am STADTRADELN, einer Kampagne vom Klima-Bünd- nis, dem größten kommunalen Netzwerk zum Schutz des Welt- klimas. So auch Bornheim: „Wir sind dabei – und machen gemeinsam Kilometer fürs Kli- ma“, sagt Bürgermeister Wolf- gang Henseler. Ein Ziel der Ak- tion sei es, mehr Menschen zum Fahrradfahren zu bewe- gen. Um beim STADTRADELN mit- zumachen, registriert man sich zunächst unter www. stadtradeln.de/bornheim. Dann steigt man einfach auf sein Rad und sammelt im Akti- onszeitraum so viele Kilome- ter für seine Kommune wie möglich. Der Startschuss für das gemeinsame STADTRA- DELN in Bonn und dem Rhein- Sieg-Kreis fällt am Samstag, 25. Mai 2019. Der ADFC Bonn/ Rhein-Sieg bietet an diesem Tag von zahlreichen Treff- punkten im Rhein-Sieg-Kreis aus Sternfahrten nach Bonn an, wo der jährliche Radakti- onstag auf dem Bonner Markt- platz stattfindet. In Bornheim treffen sich die Radler um 11 Uhr auf dem Peter-Fryns- Platz. Vom 25. Mai bis zum 14. Juni zählt dann jede Fahrt mit dem Rad – egal wohin, warum und wie weit. „Ich lade alle Born- heimerinnen und Bornheimer ganz herzlich ein, mitzuradeln und möglichst viele Radkilome- ter zu sammeln, damit wir auch in diesem Jahr wieder ein gutes Ergebnis erzielen“, ruft Bürger- meister Wolfgang Henseler zur Teilnahme auf. Das STADTRADELN hat sich mittlerweile zu Deutschlands größter Fahrradkampagne ent- wickelt: 2018 waren über 295.000 Radler in 885 Kommu- nen für Klimaschutz und Rad- verkehrsförderung unterwegs. Dabei legten die Teilnehmer nahezu 60 Millionen Kilometer zurück und vermieden somit im Vergleich zur Autofahrt mehr als 8.000 Tonnen CO2. n In der Gruppe macht Radeln noch mehr Spaß. Infos zur Kampagne erhalten Sie bei Irmgard Mohr im Umwelt- und Grünflächenamt, Telefon: 02222 945-310, oder unter: www.stadtradeln.de/bornheim

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Hilfsbedürftigen Igel gefunden - was nun? Hilfsbedürftig sind Igel, die verletzt oder offensichtlich krank sind, verwaiste Igeljunge und Igel, die nach Wintereinbruch noch herumlaufen. Wenn Sie einen hilfsbedürftigen Igel gefunden haben, beachten Sie bitte die folgenden Punkte, die nach Informationen des Vereins Pro Igel (Adresse unten) zusammengestellt wurden: Funddatum, -uhrzeit, genaue Fundstelle und wenn möglich Gewicht notieren. Wenn sich weitere Pflege – ob durch Sie oder eine Igelstation – als erforderlich erweist, dienen diese Angaben auch als Beginn eines "Pflegeberichtes", in den Gewichtszunahme, Tierarztbesuche, verabreichte Medikamente usw. eingetragen werden. So bald wie möglich Tierarzt / Igelstation kontaktieren und ggf. aufsuchen. Verletzungen zu behandeln ist Sache des Tierarztes. Bei der Entfernung von Außen- und Innenparasiten helfen er und Igelstationen, ebenso bei der Versorgung sehr geschwächter Tiere. Im Rhein-Sieg-Kreis können Sie sich an das „Igelnetzwerk“ des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) wenden, sich dort von Karin Bügel, Tel. 02292- 959640 und Irmhild Schaffrin, Tel. 02247-74144 kompetent beraten lassen und anfragen, ob ein Notfall-Igel zur Betreuung aufgenommen werden kann. Im Linksrheinischen gibt es in der weiteren Umgebung eine Wildvogel-Pflegestation mit angeschlossener Igelrettungs- station in Kirchwald in der Eifel (Nähe Mayen), die Sie unter 0160-96714064 erreichen, Näheres dazu unter www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org. Worauf Sie vorher noch achten und was Sie selbst tun/versuchen können: Geschlecht des Igels bestimmen. Das ist vor allem bei Alttieren in den Sommermonaten wichtig, denn es kann sich um ein säugendes Muttertier handeln. Zur Bestimmung des Geschlechts Igel über den Rücken streicheln, bis er sich ausrollt, dann mit der flachen Hand langsam in Seitenlage bringen, damit die Bauchseite sichtbar wird. Männchen: Häutiger Knopf (Penisöffnung) in der Mitte der hinteren Körperhälfte. Weibchen: Scheide unmittelbar vor dem After. Igel auf Verletzungen untersuchen. Wenn möglich auch Kopf, Beine und Bauchseite ansehen. Unterkühlte Igel wärmen. Eine Unterkühlung ist vorhanden, wenn sich das Tier an der Bauchseite deutlich kühler als die eigene Hand anfühlt. Eine mit gut handwarmem Wasser gefüllte Gummiwärmflasche umwickelt man mit einem Frotteehandtuch und legt sie in einen passenden, hochwandigen Karton. Darauf setzt man den Igel und deckt ihn mit einem weiteren Handtuch zu. http://www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org/ Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Umwelt- und Grünflächenamt, 05/2019 Fliegeneier und/oder -maden, Flöhe, Zecken entfernen. In der warmen Jahreszeit findet man Fliegeneier und -maden in Wunden, aber auch in den Körperöffnungen (z.B. Ohren, Mund, After) unverletzter, jedoch kranker und schwacher Tiere. Fliegeneier sind weißliche, etwa 1,5 mm lange aneinanderklebende Stäbchen, Fliegenmaden kleine weißliche Würmchen. Man sammelt sie unverzüglich und sehr sorgfältig mit der Pinzette ab. Igelflöhe lassen sich am besten mit einem speziellen "Igelspray" (Zoohandlung) entfernen. Zecken fasst man mit einer Pinzette möglichst dicht an der Haut des Igels und zieht sie ruckartig heraus. Schwache oder verletzte Tiere sollte man nicht baden, denn diese Prozedur stresst den Igel zusätzlich! Ernährung – Erstversorgung Dazu eignen sich Katzen- oder Hundedosenfutter oder ein in der Pfanne mit wenig Fett und ohne Gewürze gebratenes Rührei, das mit der Gabel zerkleinert wird. Zum Trinken ein Schüsselchen Wasser - niemals Milch! - hinstellen. Schwachen Tieren flößt man mit einer Plastik-Einwegspritze (natürlich ohne Nadel) ungesüßten Fenchel- oder Kamillentee ein. Frisst der Igel in der Nacht nach der Aufnahme nicht, muss dringend der Tierarzt aufgesucht werden! Wie es danach weitergeht: Gesunde Igel sofort wieder freilassen! Haben Tierarzt oder Igelstation erkannt, dass das gefundene Tier keiner menschlichen Hilfe bedarf, muss der Igel umgehend an seinen Fundort, bzw. in dessen unmittelbare Nähe zurückgebracht werden. Unterbringung hilfsbedürftiger Igel Wenn der Igel noch Hilfe braucht, sollte er in einem mindestens zwei Quadratmeter großen, ausbruchssicheren Gehege mit Schlafhäuschen untergebracht werden. Weitere Informationen zu Größe, Material etc. finden Sie bei „Pro Igel“ (siehe unten). Wollen Sie mehr als einen Igel betreuen, so bedenken Sie, dass Igel Einzelgänger sind. Jeder Igel braucht also ein eigenes Gehege. Nur ganz junge Igel aus einem Wurf vertragen sich eine Zeit lang miteinander. Solange der Igel krank ist, bringt man ihn bei Temperaturen von 18 bis 20° C in einem hellen, gut belüfteten Raum unter. Stark belebte Räume (Küche, Kinderzimmer) sind für den sehr geräuschempfindlichen Igel allerdings ungeeignet. Wenn dem Igel über den Winter geholfen werden muss, braucht er dagegen wesentlich kühlere Umgebung. Schon Räume mit mehr als 6°C – und damit die meisten Kellerräume – sind zu warm. Informieren Sie sich vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Igels über Winter daher gut über die artgerechte Pflege! Nähere Informationen und Merkblätter zur Igelhilfe bei : Pro Igel - Verein für integrierten Naturschutz Deutschland e.V. Igel-Hotline (Ansagedienst): 01805 – 555-9551, Faxabruf: -9554 mehr Informationen und Kontakt: www.pro-igel.de, info@pro-igel.de http://www.pro-igel.de/ mailto:info@pro-igel.de Hilfsbedürftigen Igel gefunden - was nun? Hilfsbedürftig sind Igel, die verletzt oder offensichtlich krank sind, verwaiste Igeljunge und Igel, die nach Wintereinbruch noch herumlaufen. Wenn Sie einen hilfsbedürftigen Igel gefunden haben, beachten Sie bitte die folgenden Punkte, die nach Informationen des Vereins Pro Igel (Adresse unten) zusammengestellt wurden: Funddatum, -uhrzeit, genaue Fundstelle und wenn möglich Gewicht notieren. Wenn sich weitere Pflege – ob durch Sie oder eine Igelstation – als erforderlich erweist, dienen diese Angaben auch als Beginn eines "Pflegeberichtes", in den Gewichtszunahme, Tierarztbesuche, verabreichte Medikamente usw. eingetragen werden. So bald wie möglich Tierarzt / Igelstation kontaktieren und ggf. aufsuchen. Verletzungen zu behandeln ist Sache des Tierarztes. Bei der Entfernung von Außen- und Innenparasiten helfen er und Igelstationen, ebenso bei der Versorgung sehr geschwächter Tiere. Im Rhein-Sieg-Kreis können Sie sich an das „Igelnetzwerk“ des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) wenden, sich dort von Karin Bügel, Tel. 02292- 959640 und Irmhild Schaffrin, Tel. 02247-74144 kompetent beraten lassen und anfragen, ob ein Notfall-Igel zur Betreuung aufgenommen werden kann. Im Linksrheinischen gibt es in der weiteren Umgebung eine Wildvogel-Pflegestation mit angeschlossener Igelrettungs- station in Kirchwald in der Eifel (Nähe Mayen), die Sie unter 0160-96714064 erreichen, Näheres dazu unter www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org. Worauf Sie vorher noch achten und was Sie selbst tun/versuchen können: Geschlecht des Igels bestimmen. Das ist vor allem bei Alttieren in den Sommermonaten wichtig, denn es kann sich um ein säugendes Muttertier handeln. Zur Bestimmung des Geschlechts Igel über den Rücken streicheln, bis er sich ausrollt, dann mit der flachen Hand langsam in Seitenlage bringen, damit die Bauchseite sichtbar wird. Männchen: Häutiger Knopf (Penisöffnung) in der Mitte der hinteren Körperhälfte. Weibchen: Scheide unmittelbar vor dem After. Igel auf Verletzungen untersuchen. Wenn möglich auch Kopf, Beine und Bauchseite ansehen. Unterkühlte Igel wärmen. Eine Unterkühlung ist vorhanden, wenn sich das Tier an der Bauchseite deutlich kühler als die eigene Hand anfühlt. Eine mit gut handwarmem Wasser gefüllte Gummiwärmflasche umwickelt man mit einem Frotteehandtuch und legt sie in einen passenden, hochwandigen Karton. Darauf setzt man den Igel und deckt ihn mit einem weiteren Handtuch zu. http://www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org/ Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Umwelt- und Grünflächenamt, 05/2019 Fliegeneier und/oder -maden, Flöhe, Zecken entfernen. In der warmen Jahreszeit findet man Fliegeneier und -maden in Wunden, aber auch in den Körperöffnungen (z.B. Ohren, Mund, After) unverletzter, jedoch kranker und schwacher Tiere. Fliegeneier sind weißliche, etwa 1,5 mm lange aneinanderklebende Stäbchen, Fliegenmaden kleine weißliche Würmchen. Man sammelt sie unverzüglich und sehr sorgfältig mit der Pinzette ab. Igelflöhe lassen sich am besten mit einem speziellen "Igelspray" (Zoohandlung) entfernen. Zecken fasst man mit einer Pinzette möglichst dicht an der Haut des Igels und zieht sie ruckartig heraus. Schwache oder verletzte Tiere sollte man nicht baden, denn diese Prozedur stresst den Igel zusätzlich! Ernährung – Erstversorgung Dazu eignen sich Katzen- oder Hundedosenfutter oder ein in der Pfanne mit wenig Fett und ohne Gewürze gebratenes Rührei, das mit der Gabel zerkleinert wird. Zum Trinken ein Schüsselchen Wasser - niemals Milch! - hinstellen. Schwachen Tieren flößt man mit einer Plastik-Einwegspritze (natürlich ohne Nadel) ungesüßten Fenchel- oder Kamillentee ein. Frisst der Igel in der Nacht nach der Aufnahme nicht, muss dringend der Tierarzt aufgesucht werden! Wie es danach weitergeht: Gesunde Igel sofort wieder freilassen! Haben Tierarzt oder Igelstation erkannt, dass das gefundene Tier keiner menschlichen Hilfe bedarf, muss der Igel umgehend an seinen Fundort, bzw. in dessen unmittelbare Nähe zurückgebracht werden. Unterbringung hilfsbedürftiger Igel Wenn der Igel noch Hilfe braucht, sollte er in einem mindestens zwei Quadratmeter großen, ausbruchssicheren Gehege mit Schlafhäuschen untergebracht werden. Weitere Informationen zu Größe, Material etc. finden Sie bei „Pro Igel“ (siehe unten). Wollen Sie mehr als einen Igel betreuen, so bedenken Sie, dass Igel Einzelgänger sind. Jeder Igel braucht also ein eigenes Gehege. Nur ganz junge Igel aus einem Wurf vertragen sich eine Zeit lang miteinander. Solange der Igel krank ist, bringt man ihn bei Temperaturen von 18 bis 20° C in einem hellen, gut belüfteten Raum unter. Stark belebte Räume (Küche, Kinderzimmer) sind für den sehr geräuschempfindlichen Igel allerdings ungeeignet. Wenn dem Igel über den Winter geholfen werden muss, braucht er dagegen wesentlich kühlere Umgebung. Schon Räume mit mehr als 6°C – und damit die meisten Kellerräume – sind zu warm. Informieren Sie sich vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Igels über Winter daher gut über die artgerechte Pflege! Nähere Informationen und Merkblätter zur Igelhilfe bei : Pro Igel - Verein für integrierten Naturschutz Deutschland e.V. Igel-Hotline (Ansagedienst): 01805 – 555-9551, Faxabruf: -9554 mehr Informationen und Kontakt: www.pro-igel.de, info@pro-igel.de http://www.pro-igel.de/ mailto:info@pro-igel.de

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Hilfsbedürftigen Igel gefunden - was nun? Hilfsbedürftig sind Igel, die verletzt oder offensichtlich krank sind, verwaiste Igeljunge und Igel, die nach Wintereinbruch noch herumlaufen. Wenn Sie einen hilfsbedürftigen Igel gefunden haben, beachten Sie bitte die folgenden Punkte, die nach Informationen des Vereins Pro Igel (Adresse unten) zusammengestellt wurden: Funddatum, -uhrzeit, genaue Fundstelle und wenn möglich Gewicht notieren. Wenn sich weitere Pflege – ob durch Sie oder eine Igelstation – als erforderlich erweist, dienen diese Angaben auch als Beginn eines "Pflegeberichtes", in den Gewichtszunahme, Tierarztbesuche, verabreichte Medikamente usw. eingetragen werden. So bald wie möglich Tierarzt / Igelstation kontaktieren und ggf. aufsuchen. Verletzungen zu behandeln ist Sache des Tierarztes. Bei der Entfernung von Außen- und Innenparasiten helfen er und Igelstationen, ebenso bei der Versorgung sehr geschwächter Tiere. Im Rhein-Sieg-Kreis können Sie sich an das „Igelnetzwerk“ des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) wenden, sich dort von Karin Bügel, Tel. 02292- 959640 und Irmhild Schaffrin, Tel. 02247-74144 kompetent beraten lassen und anfragen, ob ein Notfall-Igel zur Betreuung aufgenommen werden kann. Im Linksrheinischen gibt es in der weiteren Umgebung eine Wildvogel-Pflegestation mit angeschlossener Igelrettungs- station in Kirchwald in der Eifel (Nähe Mayen), die Sie unter 0160-96714064 erreichen, Näheres dazu unter www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org. Worauf Sie vorher noch achten und was Sie selbst tun/versuchen können: Geschlecht des Igels bestimmen. Das ist vor allem bei Alttieren in den Sommermonaten wichtig, denn es kann sich um ein säugendes Muttertier handeln. Zur Bestimmung des Geschlechts Igel über den Rücken streicheln, bis er sich ausrollt, dann mit der flachen Hand langsam in Seitenlage bringen, damit die Bauchseite sichtbar wird. Männchen: Häutiger Knopf (Penisöffnung) in der Mitte der hinteren Körperhälfte. Weibchen: Scheide unmittelbar vor dem After. Igel auf Verletzungen untersuchen. Wenn möglich auch Kopf, Beine und Bauchseite ansehen. Unterkühlte Igel wärmen. Eine Unterkühlung ist vorhanden, wenn sich das Tier an der Bauchseite deutlich kühler als die eigene Hand anfühlt. Eine mit gut handwarmem Wasser gefüllte Gummiwärmflasche umwickelt man mit einem Frotteehandtuch und legt sie in einen passenden, hochwandigen Karton. Darauf setzt man den Igel und deckt ihn mit einem weiteren Handtuch zu. http://www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org/ Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Umwelt- und Grünflächenamt, 05/2019 Fliegeneier und/oder -maden, Flöhe, Zecken entfernen. In der warmen Jahreszeit findet man Fliegeneier und -maden in Wunden, aber auch in den Körperöffnungen (z.B. Ohren, Mund, After) unverletzter, jedoch kranker und schwacher Tiere. Fliegeneier sind weißliche, etwa 1,5 mm lange aneinanderklebende Stäbchen, Fliegenmaden kleine weißliche Würmchen. Man sammelt sie unverzüglich und sehr sorgfältig mit der Pinzette ab. Igelflöhe lassen sich am besten mit einem speziellen "Igelspray" (Zoohandlung) entfernen. Zecken fasst man mit einer Pinzette möglichst dicht an der Haut des Igels und zieht sie ruckartig heraus. Schwache oder verletzte Tiere sollte man nicht baden, denn diese Prozedur stresst den Igel zusätzlich! Ernährung – Erstversorgung Dazu eignen sich Katzen- oder Hundedosenfutter oder ein in der Pfanne mit wenig Fett und ohne Gewürze gebratenes Rührei, das mit der Gabel zerkleinert wird. Zum Trinken ein Schüsselchen Wasser - niemals Milch! - hinstellen. Schwachen Tieren flößt man mit einer Plastik-Einwegspritze (natürlich ohne Nadel) ungesüßten Fenchel- oder Kamillentee ein. Frisst der Igel in der Nacht nach der Aufnahme nicht, muss dringend der Tierarzt aufgesucht werden! Wie es danach weitergeht: Gesunde Igel sofort wieder freilassen! Haben Tierarzt oder Igelstation erkannt, dass das gefundene Tier keiner menschlichen Hilfe bedarf, muss der Igel umgehend an seinen Fundort, bzw. in dessen unmittelbare Nähe zurückgebracht werden. Unterbringung hilfsbedürftiger Igel Wenn der Igel noch Hilfe braucht, sollte er in einem mindestens zwei Quadratmeter großen, ausbruchssicheren Gehege mit Schlafhäuschen untergebracht werden. Weitere Informationen zu Größe, Material etc. finden Sie bei „Pro Igel“ (siehe unten). Wollen Sie mehr als einen Igel betreuen, so bedenken Sie, dass Igel Einzelgänger sind. Jeder Igel braucht also ein eigenes Gehege. Nur ganz junge Igel aus einem Wurf vertragen sich eine Zeit lang miteinander. Solange der Igel krank ist, bringt man ihn bei Temperaturen von 18 bis 20° C in einem hellen, gut belüfteten Raum unter. Stark belebte Räume (Küche, Kinderzimmer) sind für den sehr geräuschempfindlichen Igel allerdings ungeeignet. Wenn dem Igel über den Winter geholfen werden muss, braucht er dagegen wesentlich kühlere Umgebung. Schon Räume mit mehr als 6°C – und damit die meisten Kellerräume – sind zu warm. Informieren Sie sich vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Igels über Winter daher gut über die artgerechte Pflege! Nähere Informationen und Merkblätter zur Igelhilfe bei : Pro Igel - Verein für integrierten Naturschutz Deutschland e.V. Igel-Hotline (Ansagedienst): 01805 – 555-9551, Faxabruf: -9554 mehr Informationen und Kontakt: www.pro-igel.de, info@pro-igel.de http://www.pro-igel.de/ mailto:info@pro-igel.de Hilfsbedürftigen Igel gefunden - was nun? Hilfsbedürftig sind Igel, die verletzt oder offensichtlich krank sind, verwaiste Igeljunge und Igel, die nach Wintereinbruch noch herumlaufen. Wenn Sie einen hilfsbedürftigen Igel gefunden haben, beachten Sie bitte die folgenden Punkte, die nach Informationen des Vereins Pro Igel (Adresse unten) zusammengestellt wurden: Funddatum, -uhrzeit, genaue Fundstelle und wenn möglich Gewicht notieren. Wenn sich weitere Pflege – ob durch Sie oder eine Igelstation – als erforderlich erweist, dienen diese Angaben auch als Beginn eines "Pflegeberichtes", in den Gewichtszunahme, Tierarztbesuche, verabreichte Medikamente usw. eingetragen werden. So bald wie möglich Tierarzt / Igelstation kontaktieren und ggf. aufsuchen. Verletzungen zu behandeln ist Sache des Tierarztes. Bei der Entfernung von Außen- und Innenparasiten helfen er und Igelstationen, ebenso bei der Versorgung sehr geschwächter Tiere. Im Rhein-Sieg-Kreis können Sie sich an das „Igelnetzwerk“ des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) wenden, sich dort von Karin Bügel, Tel. 02292- 959640 und Irmhild Schaffrin, Tel. 02247-74144 kompetent beraten lassen und anfragen, ob ein Notfall-Igel zur Betreuung aufgenommen werden kann. Im Linksrheinischen gibt es in der weiteren Umgebung eine Wildvogel-Pflegestation mit angeschlossener Igelrettungs- station in Kirchwald in der Eifel (Nähe Mayen), die Sie unter 0160-96714064 erreichen, Näheres dazu unter www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org. Worauf Sie vorher noch achten und was Sie selbst tun/versuchen können: Geschlecht des Igels bestimmen. Das ist vor allem bei Alttieren in den Sommermonaten wichtig, denn es kann sich um ein säugendes Muttertier handeln. Zur Bestimmung des Geschlechts Igel über den Rücken streicheln, bis er sich ausrollt, dann mit der flachen Hand langsam in Seitenlage bringen, damit die Bauchseite sichtbar wird. Männchen: Häutiger Knopf (Penisöffnung) in der Mitte der hinteren Körperhälfte. Weibchen: Scheide unmittelbar vor dem After. Igel auf Verletzungen untersuchen. Wenn möglich auch Kopf, Beine und Bauchseite ansehen. Unterkühlte Igel wärmen. Eine Unterkühlung ist vorhanden, wenn sich das Tier an der Bauchseite deutlich kühler als die eigene Hand anfühlt. Eine mit gut handwarmem Wasser gefüllte Gummiwärmflasche umwickelt man mit einem Frotteehandtuch und legt sie in einen passenden, hochwandigen Karton. Darauf setzt man den Igel und deckt ihn mit einem weiteren Handtuch zu. http://www.wildvogel-pflegestation-kirchwald.org/ Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Umwelt- und Grünflächenamt, 05/2019 Fliegeneier und/oder -maden, Flöhe, Zecken entfernen. In der warmen Jahreszeit findet man Fliegeneier und -maden in Wunden, aber auch in den Körperöffnungen (z.B. Ohren, Mund, After) unverletzter, jedoch kranker und schwacher Tiere. Fliegeneier sind weißliche, etwa 1,5 mm lange aneinanderklebende Stäbchen, Fliegenmaden kleine weißliche Würmchen. Man sammelt sie unverzüglich und sehr sorgfältig mit der Pinzette ab. Igelflöhe lassen sich am besten mit einem speziellen "Igelspray" (Zoohandlung) entfernen. Zecken fasst man mit einer Pinzette möglichst dicht an der Haut des Igels und zieht sie ruckartig heraus. Schwache oder verletzte Tiere sollte man nicht baden, denn diese Prozedur stresst den Igel zusätzlich! Ernährung – Erstversorgung Dazu eignen sich Katzen- oder Hundedosenfutter oder ein in der Pfanne mit wenig Fett und ohne Gewürze gebratenes Rührei, das mit der Gabel zerkleinert wird. Zum Trinken ein Schüsselchen Wasser - niemals Milch! - hinstellen. Schwachen Tieren flößt man mit einer Plastik-Einwegspritze (natürlich ohne Nadel) ungesüßten Fenchel- oder Kamillentee ein. Frisst der Igel in der Nacht nach der Aufnahme nicht, muss dringend der Tierarzt aufgesucht werden! Wie es danach weitergeht: Gesunde Igel sofort wieder freilassen! Haben Tierarzt oder Igelstation erkannt, dass das gefundene Tier keiner menschlichen Hilfe bedarf, muss der Igel umgehend an seinen Fundort, bzw. in dessen unmittelbare Nähe zurückgebracht werden. Unterbringung hilfsbedürftiger Igel Wenn der Igel noch Hilfe braucht, sollte er in einem mindestens zwei Quadratmeter großen, ausbruchssicheren Gehege mit Schlafhäuschen untergebracht werden. Weitere Informationen zu Größe, Material etc. finden Sie bei „Pro Igel“ (siehe unten). Wollen Sie mehr als einen Igel betreuen, so bedenken Sie, dass Igel Einzelgänger sind. Jeder Igel braucht also ein eigenes Gehege. Nur ganz junge Igel aus einem Wurf vertragen sich eine Zeit lang miteinander. Solange der Igel krank ist, bringt man ihn bei Temperaturen von 18 bis 20° C in einem hellen, gut belüfteten Raum unter. Stark belebte Räume (Küche, Kinderzimmer) sind für den sehr geräuschempfindlichen Igel allerdings ungeeignet. Wenn dem Igel über den Winter geholfen werden muss, braucht er dagegen wesentlich kühlere Umgebung. Schon Räume mit mehr als 6°C – und damit die meisten Kellerräume – sind zu warm. Informieren Sie sich vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Igels über Winter daher gut über die artgerechte Pflege! Nähere Informationen und Merkblätter zur Igelhilfe bei : Pro Igel - Verein für integrierten Naturschutz Deutschland e.V. Igel-Hotline (Ansagedienst): 01805 – 555-9551, Faxabruf: -9554 mehr Informationen und Kontakt: www.pro-igel.de, info@pro-igel.de http://www.pro-igel.de/ mailto:info@pro-igel.de

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