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24. Juli 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 27. August 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Ratssaal der Gemeinde Swisttal (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Wanderung auf den Spuren von Heinrich Böll Samstag, 25. Juli 2020, 15 Uhr, Heinrich-Böll-Platz in Merten Wahlausschuss Mittwoch, 05.08.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 13.08.2020, 18 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr, Raum 901 im Rathaus Bornheim Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr Betriebsausschuss Mittwoch, 19.08.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadt betriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 20.08.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.08.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 27.08.2020, 18 Uhr Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim am Mittwoch, 05.08.2020, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Mittwoch, 05.08.2020, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Wahlaus- schusses der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: Bornheim, den 16.07.2020 Stadt Bornheim Der Bürgermeister - als Wahlleiter – gez. Wolfgang Henseler TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Verpflichtung von Ausschussmitgliedern 3 Einwohnerfragestunde 4 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 10/2020 vom 06.02.2020 5 Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Bornheim am 13.09.2020 526/2020-3 6 Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsausschusses der Stadt Bornheim am 13.09.2020 527/2020-5 7 Mitteilungen mündlich 8 Anfragen mündlich Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes ist der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer / Beisitzerinnen beschlussfähig. Falls ein Mitglied des Wahlausschusses an der Sitzung nicht teilnehmen kann, wird darum gebeten, den Vertreter / die Vertreterin zu verständigen. Bestens informiert mit dem Newsletter der Stadt Bornheim Was gibt es Neues im Stadt- gebiet? Welche Jobs sind bei der Verwaltung gerade ausge- schrieben? Immer auf dem Laufenden bleibt man mit dem Newsletter der Stadt Bornheim. Die An- meldung erfolgt schnell und unkompliziert unter www.bornheim.de/newsletter. Wer sich jetzt registriert, er- hält den neuen Newsletter für August 2020. Die aktuelle Aus- gabe für Juli ist online abruf- bar unter: www.bornheim.de/ newsletterarchiv/ Zurzeit grünen und blühen die Pflanzen besonders gut. Das freut Gartenliebhaber, ärgert aber so manchen Passanten, der an Kreu- zungen, Einmündungen oder Fuß- und Radwegen durch überhän- gende Äste und wild wachsende Hecken behindert wird. Auch Straßenlampen und Verkehrszei- chen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Sicher- heit als auch die Orientierung al- ler Verkehrsteilnehmer wird da- durch beeinträchtigt. Die Stadt Bornheim weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer selbst auf den sogenannten Überwuchs achten müssen und für den Rückschnitt ihrer Hecken, Sträucher und Bäume verant- wortlich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Fläche ra- gen oder sogar Schilder und La- ternen verdecken. Daher bittet die Stadtverwaltung alle Eigentü- mer, Rücksicht zu nehmen und ihre Pflanzen regelmäßig zu kont- rollieren, um sie rechtzeitig zu- rückzuschneiden. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es aus Natur- schutzgründen zwar verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbe- stände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung ver- kehrsgefährdender Situationen bleiben aber von dieser Bestim- mung unberührt. Straßen und Gehwege müssen frei bleiben An Gehwegen – auch wenn diese nur durch farbliche Markierungen gekennzeichnet sind – muss der Überwuchs nachhaltig bis zu einer Höhe von 2,50 Metern und an Fahr- bahnen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern so zurückgeschnitten wer- den, dass er Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt. Die Straßenreinigungssatzung gibt außerdem vor, dass Eigentümer die Fahrbahnen und Gehwege, die an ihre Grundstücke grenzen, jeweils freitags oder samstags zum ersten und dritten Wochenende eines Ka- lendermonats bis 12 Uhr säubern müssen. Das bedeutet, dass sie zum Beispiel Unkraut entfernen und Laub beseitigen – vor allem, wenn dies den Verkehr gefährdet. Überwuchs darf niemanden behindern – Stadt bittet um Rücksichtnahme Wenn Pflanzen auf die Wege wachsen, muss man sie schneiden. Noch zwei Wochen lang – bis zum 7. August 2020 – können Bornheimer Kinder und Jugend- liche das kühle Nass im Hallen- FreizeitBad Bornheim beson- ders günstig genießen. Denn die Stadt bietet Kids zwischen 3 und 16 Jahren sowie Schülern und Studenten bis zur Vollen- dung ihres 20. Lebensjahrs den „Ferien-Schwimmpass“ an. Der Schwimmpass umfasst fünf Freibadbesuche für insgesamt nur 5 Euro und gilt aufgrund der Corona-Auflagen eine Ferien- woche, auf die man sich beim Kauf festlegt. Den Pass gibt es ausschließlich im Bürgerbüro des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2. Ein Kinder- oder Personalaus- weis ist vorzulegen und ein ak- tuelles Passbild mitzubringen. Ab einem Alter von 17 Jahren ist zusätzlich ein gültiger Schüler- oder Studentenausweis nötig. Der Schwimmpass gilt aus- schließlich montags bis freitags während der regulären Öff- nungszeiten des Freibads, also von 12 bis 19 Uhr. Jetzt noch den Schwimmpass nutzen Viel Ferienspaß für wenig Geld mit dem Schwimmpass. 24. Juli 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 auf- grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buch- stabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der §§ 23, 24 und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt ge- ändert durch Art. 36 G v. 12. De- zember 2019 (BGBl. I S. 2652) so- wie der §§ 1 bis 3, 5 und 22 bis 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kin- derbildungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW 2019 S. 894) folgende Satzung der Stadt Born- heim zur Förderung der Kinderta- gespflege beschlossen: Teil A: Förderung der Kinderta- gespflege als Aufgabe der öf- fentlichen Jugendhilfe § 1 Leistungen der Stadt Bornheim Die Förderung der Kindertages- pflege ist eine Aufgabe der öffent- lichen Jugendhilfe gem. § 2 Sozial- gesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Die Stadt Bornheim fördert die Kindertagespflege gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Hierzu wer- den auf der Grundlage des SGB VIII und des Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz NRW) folgende Leistungen erbracht: a) Beratung von Personensorge- berechtigten in Fragen zur Kin- dertagespflege, b) Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflege- person, c) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Personen- sorgeberechtigten, d) fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen, e) Erteilung der Erlaubnis zur Kin- dertagespflege, f) Sicherstellung der Betreuungs- kontinuität für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson, g) Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kinderta- gespflegeperson. § 2 Anspruchsvoraussetzungen und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Kindertagespflege (1) Die Anspruchsvoraussetzun- gen für die Förderung in Kin- dertagespflege richten sich nach § 24 SGB VIII. (2) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt da- bei grundsätzlich voraus, dass die Personensorgeberechtig- ten dem Jugendamt spätes- tens sechs Monate vor Inan- spruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbe- darf, den gewünschten Be- treuungsumfang und die Be- treuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Weitere Regelungen zu Be- darfsanzeige und Anmeldung durch die Personensorgebe- rechtigten trifft § 5 KiBiz NRW. (3) Ist durch Vermittlung des Ju- gendamtes oder auf Eigenini- tiative der Personensorgebe- rechtigten ein Betreuungs- verhältnis mit einer Kindertagespflegeperson zu- stande gekommen, beantra- gen die Personensorgebe- rechtigten schriftlich vor Be- ginn der Kindertagespflege beim Jugendamt die Förde- rung der Kindertagespflege und haben das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, soweit im Einzelfall auf sie zu- treffend, nachzuweisen: a) Nachweis der Vorausset- zungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII, wenn das Kind zu Be- ginn der Kindertagespflege noch nicht ein Jahr alt ist. b) Nachweis über das alleinige Sorgerecht gem. § 58a SGB VIII. c) Vorlage einer Meldebe- scheinigung, wenn beim Meldeamt eine Auskunfts- sperre eingerichtet ist. d) Für den Fall, dass die Perso- nensorgeberechtigten ei- nen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflege- person schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Bornheim hat und für die das Jugendamt der Stadt Bornheim daher nicht die Erlaubnis zur Kinderta- gespflege erteilt hat, haben sie durch Vorlage einer Ko- pie nachzuweisen, dass diese Kindertagespflege- person über eine gültige Erlaubnis zur Kindertages- pflege verfügt. (4) Die Bewilligung der Förderung in Kindertagespflege erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Personensorgeberech- tigten. § 3 Kostenbeteiligung und Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten (1) Die Personensorgeberechtig- ten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz NRW zu den Kos- ten der Kindertagespflege herangezogen (Elternbei- trag). (2) Der Elternbeitrag wird nach der „Satzung der Stadt Born- heim zur Erhebung von Eltern- beiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kinderta- gespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primar- bereich“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (3) Personensorgeberechtigte haben gem. §§ 60 ff. SGB I das örtlich zuständige Jugendamt unaufgefordert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Be- treuung der Tagespflegekin- der bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen in der wö- chentlichen und in der Ver- teilung der täglichen Be- treuungszeit, b) Beendigung des Betreu- ungsvertrages, c) Wohnungs- / Wohnort- wechsel, d) Fehlzeiten des Tagespfle- gekindes, die über drei Wo- chen hinausgehen, e) Beendigung und Verände- rungen des Arbeitsverhält- nisses, der Bildungsmaß- nahme, des Studiums, wenn eine Förderung der Kindertagespflege nach § 2 Abs. 3 a) dieser Satzung be- willigt wurde. (4) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung gem. § 3 Abs. 3 dieser Satzung kann die För- derung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt wer- den. Teil B: Anforderungen an Kinder- tagespflegepersonen und Räum- lichkeiten § 4 Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit Es wird klargestellt, dass die Kin- dertagespflegetätigkeit, unab- hängig von den nachfolgenden Regelungen, nicht als abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist, sondern dass die Kindertages- pflegepersonen als Selbstständi- ge tätig sind. Insbesondere die Regelungen zur Erlaubnispflicht der Kindertages- pflege (§ 5) und die Gewährung von laufenden Geldleistungen, auch im Krankheitsfall bzw. betreu- ungsfreier Zeit (§ 10), führen nicht zu einer rechtlichen Qualifizierung der Kindertagespflegeperson als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin der Stadt Bornheim. Die Kindertagespflegepersonen führen ihre Tätigkeit vielmehr weisungsunabhängig, auf der Ba- sis von privatrechtlichen Verträ- gen mit den Personensorgebe- rechtigten aus und können keiner- lei Arbeitnehmerrechte aus den Regelungen dieser Satzung ge- genüber der Stadt Bornheim ab- leiten. § 5 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 22 KiBiz NRW bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Personen- sorgeberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wö- chentlich gegen Entgelt län- ger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Kinderta- gespflege ist zu erteilen, wenn die Person für die Kin- dertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sach- kompetenz und Kooperati- onsbereitschaft mit Perso- nensorgeberechtigten und anderen Kindertagespflege- personen auszeichnen und über kindgerechte Räumlich- keiten verfügen. Zur Kinder- tagespflege geeignete Per- sonen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonde- ren Anforderungen der Kin- dertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgän- gen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die konkreten Anforderungen regelt der nachfolgende § 6. (3) Die Erlaubnis zur Kinderta- gespflege ist schriftlich bei dem Jugendamt zu beantra- gen, in dessen Zuständig- keitsbereich die Kindertages- pflegeperson ihren gewöhnli- chen Aufenthalt hat. Die erfor- derlichen Nachweise über die persönliche Eignung, die fachliche Eignung (§ 6) sowie über die Geeignetheit der vor- gesehenen Räumlichkeiten (§ 7) sind bei Antragstellung vor- zulegen. (4) Die Erlaubnis zur Kinderta- gespflege befugt zur Betreu- ung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kin- dern und kann im Einzelfall gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII auf eine geringere Anzahl von Kin- dern beschränkt werden. (5) Für Kindertagespflegeperso- nen, die im Haushalt der Per- sonensorgeberechtigten ar- beiten, ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespfle- ge nicht erforderlich. Beantra- gen die Personensorgebe- rechtigten eine finanzielle För- derung, ist jedoch die Eignung gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 dieser Satzung - mit der Maßgabe, dass ein erweitertes Führungszeugnis und ein ärzt- liches Attest für alle im Haus- halt lebenden Personen nicht vorzulegen ist - nachzuweisen. (6) Kindertagespflegepersonen, die sich in einem Verbund zu- sammenschließen (Großta- gespflege gem. § 22 Abs. 3 Ki- Biz NRW), bedürfen jeweils ei- ner eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. (7) Nach Ablauf einer erteilten Erlaubnis zur Kindertages- pflege muss diese erneut be- antragt werden und die Eig- nungsfeststellung gem. § 6 und § 7 dieser Satzung wird erneut durchgeführt. (8) Steht die Kindertagespflege- person für die Kindertages- pflege grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung, so ist die Erlaubnis zur Kindertages- pflege unverzüglich an das Jugendamt der Stadt Born- heim zurückzugeben. § 6 Persönliche und fachliche Eignung zur Kindertagespflege (1) Zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung als Kindertagespflegeperson sind dem Jugendamt der Stadt Bornheim bei Beantra- gung der Erlaubnis zur Kinder- tagespflege folgende Voraus- setzungen nachzuweisen bzw. Dokumente vorzulegen: a) Nachweis über Volljährig- keit. b) Zeugnis über mindestens das Vorliegen des Haupt- schulabschlusses. c) Nachweis über Sprach- kenntnisse der Stufe B2 des gemeinsamen europäi- schen Referenzrahmens (GER) bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. d) Aktuelles erweitertes Füh- rungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bun- deszentralregistergesetz (BZRG) der Antragstellerin / des Antragstellers sowie für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollende- ten 14. Lebensjahr zur Si- cherstellung der Straffrei- heit gem. § 72a SGB VIII. Das erweiterte Führungszeug- nis darf bei Ausstellung der Erlaubnis zur Kindertages- pflege nicht älter als drei Monate sein. e) Aktuelle ärztliche Beschei- nigung nach Vordruck des Jugendamtes der Stadt Bornheim aller im Haushalt lebender Personen, dass keine Bedenken hinsicht- lich der Betreuung eines oder mehrerer Tagespfle- gekinder bestehen. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Ausstellung der Er- laubnis zur Kindertages- pflege nicht älter als drei Monate sein. f) Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kindertagespflegeperso- nen nach den bei Beantra- gung der Erlaubnis zur Kin- dertagespflege jeweils ak- tuell geltenden Maßgaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). g) Nachweis über eine zusätz- liche Qualifikation zur Be- treuung von Kindern mit oder mit drohender Behin- derung bei Aufnahme eines behinderten Kindes gem. § 24 Abs. 4 KiBiz NRW. h) Nachweis über die Beleh- rung gem. § 43 Infektions- schutzgesetz (IfSG), über die in § 42 Abs. 1 IfSG ge- nannten Tätigkeitsverbote und die Verpflichtungen der Abs. 2, 4 und 5 § 43 IfSG. i) Schriftliche Erklärung, dass bei Tätigkeit in einer Großta- gespflegestelle gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG keine Tatsa- chen für ein Tätigkeitsver- bot bekannt sind. (2) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind zudem vor- zulegen: a) Bundeszertifikat über die nachgewiesene erfolgrei- che Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) oder Nachweis einer anderweitigen (sozial-) päd- agogischen Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 1 KiBiz NRW mit Praxiserfahrung im U3-Bereich. b) Vorlage eines pädagogi- schen Konzeptes für die ei- gene Kindertagespflege- stelle gem. § 17 Abs. 1 KiBiz NRW. (3) Zu den fachlichen Standards zählt ebenfalls: a) Führen einer Bildungsdoku- mentation gem. § 18 Abs. 1 KiBiz NRW. Das Muster ei- ner Bildungsdokumentati- on ist dem Jugendamt der Stadt Bornheim vorzulegen. b) Regelmäßige Teilnahme an durch die Fachberatung Kindertagespflege organi- sierten Treffen der Born- heimer Kindertagespflege- personen (mind. 3x pro Ka- lenderjahr). c) Sicherstellung des Schutz- auftrages gem. § 8a SGB VIII in Kooperation mit dem Ju- gendamt der Stadt Born- heim. § 7 Eignungsvoraussetzungen von Räumlichkeiten für die Kindertagespflege (1) Die Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege durch- geführt werden soll, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Antragstellung hat die Kindertagespflege- person daher folgende Nach- weise zu erbringen: a) Eine bemaßte Skizze, der für die Kindertagespflege genutzten Räume zur Über- prüfung einer ausreichen- den Aufenthaltsfläche ge- mäß der Empfehlung „Gut betreut! Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unter- stützung der pädagogi- schen Arbeit in der Kinder- tagespflege“ des Land- schaftsverbandes Rhein- land. b) Nutzungsänderung, wenn es sich um eine Großtages- pflegestelle handelt. c) Nachweis der Prüfung le- bensmittelrechtlicher An- forderungen durch die zu- ständige Lebensmittel- überwachung, wenn Wohn- einheiten ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege ge- nutzt werden oder es sich um eine Großtagespflege- stelle handelt. (2) Die Überprüfung der Räume erfolgt durch die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Ju- gendamtes der Stadt Born- heim auf Grundlage einer Si- cherheitscheckliste. (3) Das Zutrittsrecht der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Bornheim ergibt sich aus § 22 Abs. 7 KiBiz NRW. § 8 Eignungsfeststellungs- verfahren (1) Zur Eignungsfeststellung ge- hören neben der Prüfung der nach § 6 vorzulegenden Nach- weise und einem Hausbesuch mit Überprüfung der Räum- lichkeiten gemäß § 7, das per- sönliche Einzelgespräch und ein Gespräch mit Haushalts- angehörigen (sofern die Kin- dertagespflege im eigenen Haushalt ausgeübt wird). Zu den erforderlichen charak- terlichen Eigenschaften einer Kindertagespflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Kindertagespflege erfüllen zu können, gehört eine · ausreichende psychische Belastbarkeit, · Zuverlässigkeit, · ausreichendes Verantwor- tungsbewusstsein, · hinreichende emotionale Stabilität, · Fähigkeit zur Reflektion, · Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Konflikten und Kritik, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen fle- xibel reagieren zu können, so- wie ausreichendes Verant- wortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Sta- bilität, damit das Kind und sei- ne Rechte voraussichtlich un- ter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine ge- eignete Kindertagespflege- person ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Um- gang mit Konflikten und Kritik sein. (2) Die Tätigkeit der Kindertages- pflegeperson wird durch re- gelmäßige Hospitationen des Jugendamtes der Stadt Born- heim in den Kindertagespfle- gestellen gemeinsam mit den Kindertagespflegepersonen reflektiert. § 9 Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zwei- fel an der Eignung einer Kinderta- gespflegeperson oder liegen An- haltspunkte für eine Nicht-Eig- nung vor, leitet das Jugendamt der Stadt Bornheim eine Überprü- fung ein. Kommt dieses nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr be- steht, so wird über die Aufhebung zur Erlaubnis zur Kindertagespfle- ge nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X entschieden. Teil C: Leistungen an die Kinder- tagespflegepersonen § 10 Laufende Geldleistung (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 23 SGB VIII An- spruch auf die Gewährung ei- ner laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: a) dem pauschalierten Betrag zur Erstattung der ange- messenen Kosten, die der Kindertagespflegeperson als Sachaufwand entste- hen. Dieser beträgt einheit- lich für alle Kindertages- pflegepersonen je betreu- tem Kind und Stunde 2,00 €, b) dem pauschalierten Betrag zur Anerkennung der Förde- rungsleistung. Dieser be- trägt einheitlich für alle Kin- dertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde 3,00 €, c) der Erstattung nachgewie- sener Beiträge zu einer Un- fallversicherung, d) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächli- chen Aufwendungen zu ei- ner angemessenen Alters- sicherung, basierend auf dem Beitrag zu einer ge- setzlichen Alterssicherung, e) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen tatsächli- chen Aufwendungen zu ei- ner angemessenen Kran- ken- und Pflegeversiche- rung, basierend auf dem Beitrag zu einer gesetzli- chen Kranken- und Pflege- versicherung. (2) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Personensorge- berechtigten des Tagespfle- gekindes, reduziert sich die laufende Geldleistung um den Sachaufwand. (3) Wird bei Kindern mit fachärzt- lich festgestellter Behinde- rung gem. § 2 SGB IX ein erhöh- ter Förderbedarf nachgewie- sen, erhöht sich der pauscha- lierte Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung auf das 1,5-fache. Führt der erhöh- te Förderbedarf eines Kindes mit Behinderung im besonders begründeten Einzelfall zur Re- duzierung der Anzahl der gleichzeitig betreuten Tages- pflegekinder, kann der pau- schalierte Betrag zur Anerken- nung der Förderungsleistung auf das 3-fache erhöht wer- den. Voraussetzung für die Er- höhungen ist zudem, dass die Kindertagespflegeperson den Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“ erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Pro Kind und Woche wird zu- sätzlich eine Stunde für mit- telbare Bildungs- und Betreu- ungsarbeit gezahlt. (5) Die laufende Geldleistung wird entsprechend der durch- schnittlich wöchentlichen Be- treuungszeit festgesetzt. Der zeitliche Umfang des Betreu- ungsanspruches richtet sich nach dem durch die Perso- nensorgeberechtigten defi- nierten und im Betreuungs- vertrag vereinbarten individu- ellen Bedarf. (6) Beginnt oder endet das Be- treuungsverhältnis innerhalb eines Monats, wird die laufen- de Geldleistung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat gewährt. (7) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung ge- währt, dass weitere Kosten- beiträge der Personensorge- berechtigten an die Kinderta- gespflegeperson gem. § 51 Ki- Biz NRW ausgeschlossen sind. 24. Juli 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Ausgenommen hiervon ist das Verpflegungsentgelt. Die- ses ist direkt von den Perso- nensorgeberechtigten an die Kindertagespflegeperson zu entrichten. Dabei soll die Höhe von monatlich 90,00 € für ein vollverpflegtes Kind nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Vereinbarung eines hö- heren monatlichen Verpfle- gungsentgeltes – in Abstim- mung mit dem Jugendamt – möglich. (8) Die laufende Geldleistung wird während betreuungsfreier Fehl- und Ausfallzeiten wei- tergewährt a) bei durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkran- kungen der Kindertages- pflegeperson oder von im eigenen Haushalt der Kin- dertagespflegeperson le- benden eigenen Kindern bis zur Vollendung des 12. Le- bensjahres oder eines in ih- rem Haushalt lebenden be- hinderten Kindes, das auf Hilfe angewiesen ist von insgesamt bis zu 30 Betreu- ungstagen im Kalenderjahr, b) bei mit den Personensorge- berechtigten abgestimm- ten und dem Jugendamt der Stadt Bornheim bis zum 15.01. des laufenden Jahres detailliert mitgeteilten be- treuungsfreien Zeiten der Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Betreuungsta- gen im Kalenderjahr. Die Berechnung erfolgt je Kindertagespflegeperson und nicht separat für jedes betreute Kind. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als betreuungsfreie Zeit im Sinne dieses Buchstaben und werden nicht auf diese angerechnet, c) bei Fehlzeiten der betreu- ten Tagespflegekinder, wenn diese eine Länge von drei aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten. In begrün- deten Ausnahmefällen kann die laufende Geldleistung auf Antrag und mit entspre- chenden Nachweisen darü- ber hinaus weitergezahlt werden. d) Die Regelungen unter Buch- staben a) und b) gelten bei einer Verteilung der wö- chentlichen Betreuungszeit von fünf Tagen in der Kalen- derwoche. Bei einer ande- ren Verteilung der wöchent- lichen Betreuungszeit als auf fünf Tage in der Kalen- derwoche erhöht oder ver- mindert sich die Zahl der Tage, für die eine Fortzah- lung der laufenden Geldleis- tung, auch ohne Betreu- ungsleistung gewährt wird, entsprechend. e) Darüber hinaus gehende Fehl- oder Ausfallzeiten, an denen keine Betreuung vor- genommen wird, werden anteilig von der Geldleis- tung nach Abs. 2 Buchsta- ben a) und b) in Abzug ge- bracht. (9) Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an die Kindertagespflegeperson. (10) Die Zahlung der laufenden Geldleistung zur Förderung der Kindertagespflege erfolgt grundsätzlich zum 15. eines jeden Monats. (11) Änderungen im Umfang des Betreuungsverhältnisses kön- nen nur zum ersten eines Ka- lendermonats berücksichtigt werden. (12) Die Erstattung zu Unrecht er- brachter Leistungen nach Auf- hebung von Verwaltungsakten richtet sich nach den Bestim- mungen des § 50 SGB X. § 11 Regelungen zur Eingewöhnung Die Eingewöhnungszeit wird in Höhe der vereinbarten Wochen- betreuungsstunden gewährt und der Kindertagespflegeperson ver- gütet. Sie beträgt bis zu 4 Wo- chen. Bei (Wieder-) Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit der Perso- nensorgeberechtigten kann sie bis zu 4 Wochen vor dem ersten Geburtstag des Tagespflegekin- des und der Aufnahme der Er- werbstätigkeit begonnen werden. Zum Wohle des Tagespflegekin- des und im Interesse einer erfolg- reichen Eingewöhnung darf die Eingewöhnungszeit nicht durch eine betreuungsfreie Zeit (Urlaub oder Schließtage) unterbrochen werden. § 12 Mietzuschuss (1) Mietet eine Kindertagespfle- geperson eine Wohneinheit im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung als Räumlichkeit für die Kinderta- gespflege an, wird auf Antrag ein Zuschuss zum Mietzins gewährt, wenn für mindes- tens drei Tagespflegekinder mit Wohnsitz in Bornheim eine laufende Geldleistung im Sinne des § 10 gewährt wird. (2) Gleiches gilt, wenn eine Kinder- tagespflegeperson eine in ih- rem Wohneigentum stehende Wohneinheit ausschließlich für die Kindertagespflege nutzt. (3) Der Zuschuss beträgt 50,00 € pro betreutem Tagespflege- kind im Sinne des Abs. 1 und wird für maximal fünf Tages- pflegekinder pro Kinderta- gespflegeperson gewährt. Liegt die nachgewiesene mo- natliche Kaltmiete unter 250,00 €, wird der Zuschuss maximal in Höhe der nachge- wiesenen monatlichen Kalt- miete gewährt. Im Falle der Nutzung von Wohnungseigen- tum ausschließlich als Kinder- tagespflegestelle wird zur Be- rechnung des Höchstbetra- ges eine fiktive Vergleichs- miete auf Grundlage der orts- üblichen Vergleichsmiete zu- grunde gelegt. (4) Der Zuschuss wird am Quar- talsende für das abgelaufene Quartal gezahlt. § 13 Sonstige Erstattungen an Kindertagespflegepersonen (1) Während der Tätigkeit als Kin- dertagespflegeperson wer- den auf Antrag folgende nach- gewiesene Kosten erstattet: a) Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG. b) Kosten für eine ärztliche Bescheinigung (Vordruck des Jugendamtes der Stadt Bornheim) in Höhe der Zif- fer Nr. 75 Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ). (2) Für folgende erfolgreich ab- geschlossene Qualifizierun- gen wird auf Antrag die nach- gewiesene Teilnahmegebühr hälftig erstattet: a) Qualifizierungskurs Kinder- tagespflege gem. Curricu- lum des Deutschen Ju- gendinstituts (DJI), wenn die Kindertagespflegeper- son ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindestens ein gem. § 2 anspruchsbe- rechtigtes Tagespflegekind betreut und eine Erstattung nicht schon durch eine an- dere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos in- nerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. b) Zertifikatskurs „Inklusion im Elementarbereich“, der sich mindestens nach den Voraussetzungen des L a n d s c h a f t sv e r b a n d s Rheinland richtet, wenn die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent- halt im Stadtgebiet Born- heim hat, mindestens ein behindertes gem. § 2 an- spruchsberechtigtes Kind betreut und eine Erstattung nicht schon durch eine an- dere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos in- nerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. (3) Für den Erste-Hilfe-Kurs wer- den Gutscheine von der Un- fallkasse NRW (UK NRW) durch die Fachberatung aus- gegeben. § 14 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Kindertagespflegepersonen (1) Kindertagespflegepersonen haben gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII das örtlich zuständi- ge Jugendamt unaufgefor- dert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Ta- gespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter an- derem: a) Änderungen bei der Anzahl der betreuten Tagespflege- kinder, b) Änderungen in der wö- chentlichen und in der Ver- teilung der täglichen Be- treuungszeit, c) Vertragsende der Kinderta- gespflege, d) eigene Fehl- und Ausfallzei- ten, e) Änderung bei den im Haus- halt lebenden Personen, so- weit die Kindertagespflege im eigenen Haushalt ausge- führt wird, f) Wohnungs- / Wohnortwech- sel und Veränderungen der Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege genutzt werden, g) Aufgabe / Beendigung der Kindertagespflege, h) Verdacht auf Kindeswohl- gefährdung gem. § 8a SGB VIII, i) Unfälle oder sonstige be- sondere Ereignisse in der Kindertagespflegestelle. (2) Im Falle fehlender Mitwirkung und Mitteilung kann die lau- fende Geldleistung entspre- chend §§ 45 ff. SGB X zurück- gefordert werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Sat- zung der Stadt Bornheim zur För- derung der Kindertagespflege“ in ihrer bisher geltenden Fassung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kin- dertagespflege mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntma- chung von kommunalem Orts- recht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonsti- ge ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmi- gung fehlt oder ein vorgeschrie- benes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige orts- rechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensman- gel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Man- gel ergibt. Bornheim, den 21.07.2020 Stadt Bornheim in Vertretung gez. Manfred Schier, 1. Beigeordneter

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31. Juli 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 27. August 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Ratssaal der Gemeinde Swisttal (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Wahlausschuss Mittwoch, 05.08.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 13.08.2020, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr Rechnungsprüfungs­ ausschuss Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr, Raum 901 im Rathaus Bornheim Betriebsausschuss Mittwoch, 19.08.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim ­AöR­ Donnerstag, 20.08.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.08.2020, 18 Uhr Haupt­ und Finanzausschuss Donnerstag, 27.08.2020, 18 Uhr Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ab August wird die Straßenbe- leuchtung im Bornheimer Stadt- gebiet auf LED umgerüstet. Ins- gesamt 1.500 Leuchten mit kon- ventioneller Lampentechnik werden nach und nach durch moderne LED-Straßenleuchten ersetzt. Dies bringt ökologische und öko- nomische Vorteile mit sich: So betragen die Einsparungen nach der Umrüstung jährlich über 330.000 Kilowattstunden und 197 Tonnen CO2. Außerdem locken LED-Lampen fünfmal weniger Insekten an – erst recht, da sie nur nach unten strahlen anstatt ringsherum wie die bisherigen Kugelleuchten. Die Maßnahme startet in Rois- dorf und Walberberg und wird durch die Firma SPIE SAG GmbH durchgeführt. Gefördert wird das Projekt durch die „Nationale Kli- maschutzinitiative“ des Bundes- ministeriums für Umwelt, Natur- schutz und nukleare Sicherheit aufgrund eines Beschlusses des deutschen Bundestags. Weitere Infos unter: www.klima- schutz.de und www.ptj.de/kli- maschutzinitiative-kommunen Straßenbeleuchtung wird auf LED umgerüstet LED-Lampen haben viele Vorteile (Symbolbild) Wenn draußen Speisen und Geträn- ke genossen werden, sind Wespen meist nicht weit. Allerdings sind die schwarz-gelben Insekten keines- wegs so aggressiv wie ihr Ruf. Den- noch: Während einzelne Wespen nur lästig sind, sorgen Wespennes- ter am eigenen Haus oder Garten bei Betroffenen oft für große Unru- he. „Tiere aber, die in gut sichtbaren Nestern leben, kommen den Men- schen kaum in die Quere“, weiß Dip- lom-Biologin Irmgard Mohr vom Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bornheim. In Deutschland leben insgesamt zwölf Wespenarten. Davon erwei- sen sich lediglich zwei – die Deut- sche und die Gewöhnliche Wespe – gegenüber Menschen als allzu aufdringlich. Aber sogar die lästi- gen Wespenarten sind nützlich: Die Brut wird mit tierischer Kost aufgezogen, so dass sie Unmen- gen an Raupen, Fliegen und ande- ren Insekten vertilgen. Daher soll- te man sie und ihre Nester nach Möglichkeit dulden. Anders als bei den Bienen überwintern übrigens nur die jungen Wespenköniginnen, das Volk mitsamt der alten Königin stirbt im Herbst ab. Die jungen Kö- niginnen suchen sich einen ge- schützten Platz für den Winter. Die Überlebenden bauen im nächsten Frühjahr neue Nester, die alten Nester werden nicht mehr bezo- gen. Wespen nisten vorwiegend in Erd- löchern oder anderen dunklen Hohlräumen. Selbst wenn sich ein Nest dieser beiden Arten in unmit- telbarer Nähe des Hauses oder ei- ner von Menschen häufig frequen- tierten Stelle befindet, ist ein fried- liches Zusammenleben von Mensch und Wespe möglich, sofern einige Verhaltensregeln beachtet werden. „Im Umkreis von etwa vier Metern um das Nest sollten heftige Bewe- gungen und Bodenerschütterun- gen vermieden werden“, rät Irm- gard Mohr. Außerdem soll man dar- auf achten, dass die Flugbahn in Nestnähe nicht unnötig gestört wird. Befinden sich Nester bedrohlich nah an Hauseingängen, Sitzbänken oder anderen häufig genutzten Ört- lichkeiten, lassen sich die Wespen oft durch Bretter oder Tücher so zu ihrem Einflugloch lenken, dass es nicht zu unliebsamen Begegnun- gen kommt. Befindet sich ein Nest in Fensternähe, sorgt ein „Fliegen- gitter“ dafür, dass gelüftet werden kann, ohne dass die ungebetenen Gäste ins Zimmer gelangen. „Keinesfalls sollten Wasserschläu- che auf das Nest gerichtet, in mög- lichen Einfluglöchern herumgesto- chert oder gar Insektenbekämp- fungsmittel darauf gesprüht wer- den“, betont die Expertin. Auch sollten Kleinkinder vom Nestbe- reich ferngehalten werden. Sächsische Wespe ist friedlich Doch es gibt auch durchaus fried- fertige Arten. Zu ihnen zählt die sächsische Wespe, deren Nester auch häufig im Stadtgebiet ge- sichtet werden. Ihre grauen Nester erreichen nicht selten Fußballgrö- ße und sind oft auf Dachböden, Geräteschuppen, Gartenhütten und Vogelnistkästen zu finden. Die Sächsische Wespe geht nicht an süße Lebensmittel, sodass Men- schen in der Regel unbehelligt bleiben. Das Nest wird nur bei Stö- rungen im unmittelbaren Nestbe- reich verteidigt. Ihre frei hängen- den Nester sind oft zu Unrecht das Ziel unnötiger Vernichtungsaktio- nen. Wenn ein Wespen- oder auch Hor- nissennest doch einmal eine Ge- fahr darstellt, sollte ein Fachmann mit der Entfernung beziehungs- weise Umsiedlung beauftragt wer- den. Eine Adressenliste kann man am Umwelttelefon der Stadt Born- heim unter 02222 945-310 anfor- dern. Da Hornissen unter Natur- schutz stehen, muss in diesem Fall das Amt für Umwelt- und Natur- schutz des Rhein-Sieg-Kreises eingeschaltet werden. Weitere In- fos gibt es auch online unter: www. bornheim.de/leben-familie/um- welt-natur/natur/wespen-und- hornissennester-was-tun/ Stadt Bornheim gibt Tipps zu Wespennestern Immer wieder gehen beim Bornheimer Ordnungsamt Be- schwerden über Hundehaufen auf Bürgersteigen und in Grün- anlagen ein. Offenbar ist vielen Hundehaltern nicht bewusst, dass die Exkremente ihrer Lieb- linge auf öffentlichen Wegen nicht nur ein großes Ärgernis, sondern eine echte Gesund- heitsgefahr darstellen. So kann Hundekot gefährliche Parasiten auch auf den Menschen über- tragen, beispielsweise Hunde- und Fuchsbandwürmer sowie Spul-, Peitschen- oder Haken- würmer. Daher appelliert die Bornhei- mer Stadtverwaltung nach- drücklich an alle Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere auf öffentlichen Straßen, Wegen, Grünanlagen sowie Spiel- und Bolzplätzen einzu- sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Darüber hinaus haben Hunde auf Rasenflächen oder gar Kinderspielplätzen nichts zu suchen. Ebenso dür- fen die Tiere nicht auf Ackerflä- chen gelassen werden. Denn laut Landwirtschaftskammer NRW kann es aufgrund der strikten Lebensmittelhygiene- Verordnung für Landwirte zur Vernichtung von 60 bis 100 Sa- latpflanzen führen, wenn ein Hund ein einziges Mal durch eine Salatkultur läuft. Daher fordert die Stadt Born- heim alle Hundehalter auf, ihre Tiere nur auf öffentlichen We- gen laufen zu lassen und den Hundekot immer einzusammeln und ordnungsgemäß zu entsor- gen. Das Ordnungsamt führt re- gelmäßig Kontrollen durch. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit empfindlichen Stra- fen rechnen, denn neben der kostenpflichtigen Beseitigung zu Lasten des Hundebesitzers können auch Bußgelder ver- hängt werden. Hundekot auf Gehwegen: Stadt Bornheim erwartet Rücksichtnahme von Hundehaltern Bornheims Wanderwege sind auch bei Hundehaltern sehr beliebt. Die Hinterlassenschaften ihrer Tiere sind einzusammeln und ord- nungsgemäß zu entsorgen. (Symbolbild) Für die Kommunalwahl sowie die Wahl des Bornheimer Inte- grationsausschusses am 13. September und eine mögliche Stichwahl bei der Kommunal- wahl am 27. September 2020 sucht die Stadt Bornheim eh- renamtliche Helferinnen und Helfer. Wer aktiv zum Gelingen der Wahl beitragen möchte und selbst wahlberechtigt ist, ist aufgerufen, die Stadt Born- heim als Wahlhelfer zu unter- stützen. Gesucht werden Ehrenamtli- che, die in einem Wahllokal im Stadtgebiet oder im Brief- wahlvorstand mithelfen. Je- der Wahlhelfer erhält ein Erfri- schungsgeld von 35 Euro. An- meldungen sind online mög- lich unter: www.bornheim.de/online- dienste. Alternativ können sich Inter- essierte auch per E-Mail an wahlbuero@stadt-bornheim. de oder in Raum 257 im Born- heimer Rathaus anmelden. Termine kann man unter 02222 945-181 und -182 ver- einbaren. Weitere Informationen unter: www.bornheim.de/wahlen- mitwirkung Stadt sucht Wahlhelfer Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachung Hinweisbekanntmachung nach § 24 Abs.3 S.2 GkG NRW auf die amtliche Bekanntmachung der 1. Er- gänzung zu der am 22.12.2013 in Kraft getre- tenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 1, 23 Abs.1 2. Alt. i.V.m. Abs.2 S. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 1.10.1979, zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) zur interkommunalen Entwicklung des Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter-Nord, Teilabschnitt zwischen Alexander-Bell-Stra- ße und künftiger L 183 n. Gemäß § 24 Abs.3 S.2 GkG NRW weise ich da- rauf hin, dass die 1. Ergänzung zu der am 22.12.2013 in Kraft getretenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach §§ 1, 23 Abs.1 2. Alt. i.V.m. Abs.2 S. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) zur interkom- munalen Entwicklung des Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter-Nord, Teilabschnitt zwischen Alexander-Bell-Straße und künfti- ger L 183 n und deren Genehmigung vom 22.06.2020 durch den Rhein-Sieg-Kreis in den Tageszeitungen Rhein-Sieg-Anzeiger, Rhein-Sieg Rundschau, Bonner Rundschau, Generalanzeiger für Bonn und Umgebung am 04.07.2020 öffentlich bekannt gemacht wor- den ist. Die öffentliche Bekanntmachung kann auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises un- ter https://www.rhein-sieg-kreis.de/verwal- tung-politik/verwaltung/Oeffentliche_Be- kanntmachungen/ergaenzung-oeffentlich- rechtliche-vereinbarung-entwicklung-ge- werbepark-bornheim_sued-alfter-nord.php eingesehen werden. Bornheim, den 29.07.2020 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Manfred Schier Erster Beigeordneter

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7. August 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 27. August 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Ratssaal der Gemeinde Swisttal (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Umweltausschuss Donnerstag, 13.08.2020, 18 Uhr Rechnungsprüfungs- ausschuss Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr, Aula der Europaschule Born- heim, Goethestraße 1 Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr Betriebsausschuss Mittwoch, 19.08.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadt- betriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 20.08.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.08.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 27.08.2020, 18 Uhr Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Zusammen mit dem Bornhei- mer Gewerbeverein startet die Stadt Bornheim eine Gut- scheinaktion. Unter dem Motto „Check erst deine Heimat“ soll im Oktober 2020 der „Born- heim-Gutschein“ eingeführt werden. Gültig ist er im gesam- ten Stadtgebiet. Kunden kön- nen den Bornheim-Gutschein mit einer individuellen Karte einlösen oder digital per App. Die Stadt unterstützt die Aktion und hilft im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten bei der Umsetzung und Vermarktung. Ziel ist es, Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleister in Bornheim zu fördern, den lokalen Wirt- schaftskreislauf zu stärken und die Kaufkraft in Bornheim zu binden. Den Kunden soll der Gutschein die Qual der Wahl nehmen, denn er kann überall im Stadtgebiet eingelöst und auch gesplittet werden. Dazu arbeitet die Stadt eng mit den Gewerbevereinen und Interes- sengemeinschaften zusam- men. Für die teilnehmenden Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister fällt bei der Einlösung des Gutscheins nur eine geringe Gebühr für den Dienstleister an, der die Ab- wicklung und Abrechnung über- nimmt. Damit der Gutschein attraktiv ist, ruft Bürgermeister Wolf- gang Henseler Geschäftsinha- ber, Gastronomen und Dienst- leister in Bornheim zur Teilnah- me auf. „Die Idee hat mich so- fort begeistert. Nicht zu überle- gen, ob man lieber einen Gut- schein für ein Buch, ein Parfüm, Blumen oder eher einen Res- taurantbesuch verschenkt, sondern einfach einen gemein- samen Gutschein für alle diese Möglichkeiten hier vor Ort anzu- bieten. Machen Sie also mit!“ Die Gewerbetreibenden hat die Stadt bereits angeschrieben. Wer mitmachen möchte, findet alle notwendigen Informationen auf der Webseite der Stadt Bornheim unter www.born- heim.de/bornheim-gutschein. Fragen beantwortet Wirt- schaftsförderer Sebastian Rö- mer unter 02222 945-339 oder per E-Mail an wirtschaftsfoer- derung@stadt-bornheim.de. Bereits ab Donnerstag, 13. Au- gust 2020, können Bornheimer Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme zu den Kommunalwah- len und zur Wahl des Integrati- onsausschusses am 13. Sep- tember abgeben. Denn dann öffnet im Bornheimer Rathaus, Rathausstraße 2, in Raum 904 das Wahlbüro, wo man direkt vor Ort seine Kreuzchen ma- chen kann. Wer lieber von zu Hause aus wählen möchte, be- antragt die Briefwahlunterla- gen ebenfalls im Wahlbüro – entweder persönlich, per E-Mail an wahlbuero@stadt-bornheim. de oder bereits ab 10. August per Online-Wahlschein-Verfah- ren unter www.bornheim.de. Das Wahlbüro versendet die Unterlagen ab dem 13. August. Per Telefon dürfen Wahlunterla- gen übrigens nicht beantragt werden. Wer die Unterlagen aber per E-Mail beantragen möchte, muss folgende Anga- ben machen: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ebenfalls möglich ist es, die Briefwahlunterlagen per Post zu beantragen; der Vor- druck hierfür befindet sich auf der Wahlbenachrichtigungskar- te. Diese wird in den nächsten Tagen an alle wahlberechtigten Bornheimer geschickt und gibt u. a. Auskunft über den jeweili- gen Wahlbezirk und das Wahllo- kal zur Stimmabgabe am 13. September. Wer ins Wahlbüro geht, sollte seine Wahlbenachrichtigungs- karte mitbringen; falls das nicht möglich ist, reicht auch ein gül- tiges Ausweisdokument. Um Briefwahlunterlagen für Famili- enmitglieder zu beantragen, ist die Vorlage von deren Wahlbe- nachrichtigungskarte mit Voll- macht jedoch zwingend erfor- derlich. Die Stadtverwaltung weist dar- auf hin, dass es im Wahlbüro aufgrund der Coronaschutz- maßnahmen zu längeren War- tezeiten kommen kann. Bornheimer Bürger, die bis zum 23. August 2020 keine Wahlbe- nachrichtigungskarte erhalten haben, wenden sich bitte um- gehend an das Wahlbüro. Es ist geöffnet montags bis mitt- wochs von 7.30 bis 16 Uhr, don- nerstags von 7.30 bis 18 Uhr und freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr. Telefonisch erreicht man die Mitarbeiter unter 02222 945- 413, -415 oder -416. Aktion „Bornheim-Gutschein“ startet Am 13. August öffnet das Bornheimer Wahlbüro Die Stadtverwaltung Bornheim bittet ihre Bürger, bei der Glas- entsorgung Rücksicht zu neh- men und die Ruhezeiten einzu- halten. „Zwar handelt es sich bei den meisten Containern im Stadtgebiet um geräuschge- dämpfte Modelle mit dem blau- en Umweltengel. Dennoch gel- ten die gesetzlich geschützten Nacht- und Ruhezeiten“, erklärt Irmgard Mohr vom Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Born- heim. In Wohngebieten ist das Einwer- fen von Altglas nur werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Darüber hi- naus sollte aus Rücksicht auf die Nachbarn auch die Mittagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr beachtet werden. Außerhalb von Wohnge- bieten ist der Glaseinwurf nachts zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Wer sein Altglas wäh- rend der gesetzlichen Ruhezei- ten in einen Container wirft, kann in drastischen Fällen mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro bestraft werden. Beschwerden über die Benut- zung von Glascontainern wäh- rend der Ruhezeiten nehmen das Bornheimer Ordnungsamt unter der Rufnummer 02222 945-161 oder das Umwelttelefon unter 02222 945-310 entgegen. Stadtverwaltung bittet um Rücksichtnahme bei Glasentsorgung Beim Glaseinwurf an die Nachbarn denken Ab 13. August können Bornheimer Bürger ihre Stimme abgeben Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung über die Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 13.September 2020 Am 13.09.2020 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. Wahlberechtigte Unionsbürger werden unter den gleichen Voraussetzungen in das Wähler- verzeichnis für die Kommunalwahlen einge- tragen wie deutsche Staatsbürger, wenn sie bei der Meldebehörde gemeldet sind. Wahlberechtigte Unionsbürger, die gemäß § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden nach § 12 Abs. 7 Kommu- nalwahlordnung nur auf Antrag in das Wähler- verzeichnis eingetragen. Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 Kommunalwahlgesetz am Wahltag: - das 16. Lebensjahr vollendet haben, - seit mindestens 28.08.2020 ihre Woh- nung, bei mehreren Wohnungen die Haupt- wohnung, im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, - in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Antrag ist unter Angabe des Familienna- mens, des Vornamens, dem Geburtsdatum und des Geburtsortes, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bornheim zu stel- len. In seinem Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechti- gung zu erbringen. Der Antrag muss spätestens am 28.08.2020 bei der Stadt Bornheim eingehen. Einem spä- ter eingehenden Antrag kann nicht mehr ent- sprochen werden. Die Antragsvordrucke werden im Wahlbüro der Stadt Bornheim, Zimmer 904, bereitge- halten. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbar- keit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. Bornheim, den 23.07.2020 Stadt Bornheim Der Bürgermeister In Vertretung gez. Manfred Schier Der Bornheim-Gutschein steht unter dem Motto „Check erst deine Heimat“

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Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunal- und Integrationsausschusswahlen am 13. September 2020 Bei den Kommunal- und Integrationsausschusswahlen am 13.September 2020 kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Wahl der Landrätin/des Landrates, des Kreistages, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und des Rates sind miteinander verbunden. Es wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis verwendet. Für die Wahl des Integrationsausschusses wird ein weiteres Wählerverzeichnis geführt. 1. Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis zu diesem Tag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er das Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr.3). Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Für die Wahl des Integrationsausschusses wahlberechtigte Personen, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen. 2. Auslegung des Wählerverzeichnisses Die Wählerverzeichnisse liegen vom 24.08.2020 bis 28.08.2020 wie folgt für jedermann zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Bornheim, Rathausstr.2, Zimmer 904 aus: Montag bis Mittwoch: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag: 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag: 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist (24.08. – 28.08.2020) bei der Stadt Bornheim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim (Zimmer 904) eingelegt werden. Der Einspruchsführer hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. 4. Ausübung des Wahlrechts Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer aus besonderen Gründen in einem anderen Wahlraum oder per Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Punkt 5). 5. Voraussetzungen für die Erlangung eines Wahlscheines Einen Wahlschein erhält auf Antrag - ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, - ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist. Wahlscheine können bis Freitag, den 11.09.2020, 18:00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim (Zimmer 904) beantragt werden. Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Antragsteller müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung einer Hilfsperson bedienen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2020) 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheines für nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte unter den vorgenannten Voraussetzungen (Punkt 5, Buchstabe a) und b)). An einen Anderen, als den Wahlberechtigten persönlich, dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. 6. Briefwahl Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten - einen amtlichen altweißen Stimmzettel für die Wahl der Landrätin/des Landrates, - einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl des Kreistags, - einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, - einen amtlichen hellroten Stimmzettel für die Wahl des Rates der Stadt, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Mit dem Wahlschein für die Wahl des Integrationsausschusses erhalten die Wahlberechtigten - einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl des Integrationsausschusses - einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen und in den jeweiligen Stimmzettelumschlag zu legen. Hat der Wähler einen Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht oder sich verschrieben, wird ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel ausgehändigt. Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer persönlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Umschläge zu legen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hat ein Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei persönlicher Abholung kann auch direkt im Rathaus, Zimmer 904, die Briefwahl erfolgen. Hierzu befindet sich in dem Raum eine Wahlkabine und eine Wahlurne. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergänzung der weiblichen Form verzichtet) Bornheim, den 13.08.2020 Stadt Bornheim -Der Bürgermeister- gez. Wolfgang Henseler

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