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21. August 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 27. August 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Ratssaal der Gemeinde Swisttal (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.08.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 27.08.2020, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demo graphischen Wandel Dienstag, 01.09.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 02.09.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 03.09.2020, 18 Uhr, Rheinhalle Hersel, Rheinstraße 201 Wahlausschuss Dienstag, 15.09.2020, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Montag, 28.09.2020, 18 Uhr Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Corona-Pandemie stellt alle vor große Herausforderungen – nicht zuletzt diejenigen, die für Planung und Durchführung öffent- licher Veranstaltungen verant- wortlich sind. Das betrifft auch die Karnevalsorganisatoren, denn die Session 2020/21 rückt unaufhalt- sam näher. Deshalb haben sich auf Einladung von Bornheims Bürgermeister Wolfgang Henseler Vertreter aller Ortsausschüsse, Dorf- und Ver- einsgemeinschaften sowie Karne- valsvereine im Stadtgebiet, die sich in besonderem Maße für die fünfte Jahreszeit engagieren, ge- troffen und besprochen, wie jecke Brauchtumspflege in Corona-Zei- ten aussehen kann und sollte. Weil alle Beteiligten sich ihrer Ver- antwortung für die Bevölkerung bewusst sind, hat die Runde der Karnevalsorganisatoren zwar mit großem Bedauern, aber einver- nehmlich entschieden, die Planun- gen größerer Festveranstaltun- gen, Karnevalssitzungen und -um- züge einzustellen. Angesichts der Tatsache, dass die kommende Session – wenn überhaupt – nur in abgespeckter Form stattfinden kann, wird es in der kommenden Session auch keine neuen Tollitä- ten geben. Deshalb wird die Stadt Bornheim im kommenden Jahr auch keinen Tollitätentreff veran- stalten, der am Dienstag, 26. Ja- nuar 2021, in der Rheinhalle zum 53. Mal über die Bühne hätte gehen sollen. Stattdessen halten es die Organi- satoren für geboten, die weitere Entwicklung der Corona-Pande- mie zu beobachten, um dann ge- gebenenfalls Lösungen zu finden, die der aktuellen Situation Rech- nung tragen. Sollte es die Lage zu- lassen, werden die Karnevalorga- nisatoren unter Umständen auch sehr kurzfristig über Möglichkei- ten nachdenken, wie man zusam- men feiern und Frohsinn verbrei- ten kann. Dass dies unter den ge- gebenen Umständen in einem überschaubaren Rahmen würde stattfinden müssen, scheint sich heute bereits abzuzeichnen. Mit dem weitgehenden Verzicht auf eine gesamte Session werden die Karnevalisten ihrer Verantwor- tung den Menschen gegenüber ge- recht. Zudem dürfte niemand Freude daran haben, in Sälen und Hallen zu feiern, die allenfalls zu ei- nem Drittel gefüllt sind, während die Besucher angehalten sind, den ganzen Abend eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Klar ist auch: Mit einem Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander lässt sich nicht schunkeln ... Schweren Herzens lassen die Kar- nevalisten in Bornheim in diesem Jahr also die Vernunft walten. Umso mehr hoffen sie, sich im kommenden Jahr mit vollem Elan wieder ihrem geliebten Brauch- tum widmen und den Menschen Freude bereiten zu können. Verzicht auf Karnevalszüge und größere Veranstaltungen Gemeinsame Erklärung der Bornheimer Karnevalisten Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Wird es im kom- menden Jahr nicht geben: Ge- krönte Häupter auf der Bühne des Tollitätentreffs (Bild von 2020) Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunal- und Integrationsausschusswahlen am 13.September 2020 Bei den Kommunal- und Integrationsaus- schusswahlen am 13.September 2020 kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis einge- tragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Wahl der Landrätin/des Landrates, des Kreistages, der Bürgermeisterin/des Bürger- meisters und des Rates sind miteinander ver- bunden. Es wird ein gemeinsames Wählerver- zeichnis verwendet. Für die Wahl des Integrati- onsausschusses wird ein weiteres Wählerver- zeichnis geführt. 1. Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis zu diesem Tag keine Wahlbenachrich- tigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberech- tigt zu sein, muss die Berichtigung des Wähler- verzeichnisses beantragen, wenn er nicht Ge- fahr laufen will, dass er das Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr.3). Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunter- lagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung. Für die Wahl des Integrationsausschusses wahlberechtigte Personen, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen. 2. Auslegung des Wählerverzeichnisses Die Wählerverzeichnisse liegen vom 24.08.2020 bis 28.08.2020 wie folgt für jeder- mann zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Bornheim, Rathausstr.2, Zimmer 904 aus: Montag bis Mittwoch: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag: 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag: 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr Die Wählerverzeichnisse werden im automati- sierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ausle- gungsfrist (24.08. – 28.08.2020) bei der Stadt Bornheim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathaus- str. 2, 53332 Bornheim (Zimmer 904) eingelegt werden. Der Einspruchsführer hat die erfor- derlichen Beweismittel beizubringen, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. 4. Ausübung des Wahlrechts Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer aus besonderen Gründen in einem ande- ren Wahlraum oder per Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Punkt 5). 5. Voraussetzungen für die Erlangung eines Wahlscheines Einen Wahlschein erhält auf Antrag - ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, - ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Ver- schulden die Einspruchsfrist versäumt hat b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist. Wahlscheine können bis Freitag, den 11.09.2020, 18:00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Born- heim (Zimmer 904) beantragt werden. Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift- lich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern- schreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektroni- scher Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Antragsteller müssen Familienname, Vor- name, Geburtsdatum und Wohnanschrift an- geben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung einer Hilfsperson bedienen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zu- gegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2020) 12.00 Uhr, ein neuer Wahl- schein erteilt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkran- kung der Wahlraum nicht oder nur unter unzu- mutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahl- tag 15:00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheines für nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte unter den vorgenannten Vor- aussetzungen (Punkt 5, Buchstabe a) und b)). An einen Anderen, als den Wahlberechtigten persönlich, dürfen Wahlschein und Briefwahl- unterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkran- kung ausgehändigt werden, wenn die Berech- tigung durch Vorlage einer schriftlichen Voll- macht nachgewiesen wird und die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig durch die Post über- sandt oder amtlich überbracht werden können. 6. Briefwahl Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten - einen amtlichen altweißen Stimmzettel für die Wahl der Landrätin/des Landrates, - einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl des Kreistags, - einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürger- meisters, - einen amtlichen hellroten Stimmzettel für die Wahl des Rates der Stadt, - einen amtlichen blauen Stimmzettelum- schlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Mit dem Wahlschein für die Wahl des Integrati- onsausschusses erhalten die Wahlberechtigten - einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl des Integrationsausschusses - einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kenn- zeichnen und in den jeweiligen Stimmzettelum- schlag zu legen. Hat der Wähler einen Stimm- zettel versehentlich unbrauchbar gemacht oder sich verschrieben, wird ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel ausgehändigt. Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder auf- grund einer persönlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeich- nen, zu falten oder in die Umschläge zu legen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hat ein Wäh- ler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kenn- zeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahl- schein durch unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlun- terlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevoll- mächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe- rechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die be- vollmächtigte Person auszuweisen. Bei persönlicher Abholung kann auch direkt im Rathaus, Zimmer 904, die Briefwahl erfolgen. Hierzu befindet sich in dem Raum eine Wahlka- bine und eine Wahlurne. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahl- brief mit den Stimmzetteln und dem Wahl- schein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepub- lik Deutschland ohne besondere Versendungs- form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abge- geben werden. (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergänzung der weiblichen Form verzichtet) Bornheim, den 13.08.2020 Stadt Bornheim -Der Bürgermeister- gez. Wolfgang Henseler Die Bekanntmachung erfolgte bereits am 17.08.2020 per Aushang im Rathaus und im Internet unter www.bornheim.de/amtsblatt 21. August 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 03.09.2020, 18:00 Uhr, in der Rheinhalle Hersel Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Ka 03 in der Ortschaft Kardorf / 1. Änderung, Aufstellungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans He 31 in der Ortschaft Hersel, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Wi 05 in der Ortschaft Widdig, Aufstellungsbeschluss Am Donnerstag, 03.09.2020, 18:00 Uhr, findet in der Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 69 vom 25.06.2020 4 Bebauungsplan He 25 in der Ortschaft Hersel; Beschluss zur Aufstellung 338/2020-7 5 Bebauungsplan Ro 23 in der Ortschaft Roisdorf; Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung; Offenlagebeschluss 531/2020-7 6 9. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Roisdorf, erneuter Beschluss 621/2020-7 7 Verwaltungsvereinbarung Planung Radweg L 300 Hersel - Widdig 603/2020-9 8 7. Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Bornheim 562/2020-SBB 9 Prüfung und Bestätigung Gesamtabschluss 2018 der Stadt Bornheim 372/2020-8 10 Größenabhängige Befreiung vom Gesamtabschluss für das Jahr 2019 293/2020-2 11 Prüfung, Feststellung Jahresabschluss 2019 der Stadt Bornheim 458/2020-8 12 Beratung des Doppelhaushaltes 2021/2022 572/2020-2 13 Beratung des Stellenplanes 2021 und 2022 366/2020-11 14 Umsatzsteuerneuregelung nach § 2b UStG und Tax Compliance Management System 589/2020-2 15 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2020 582/2020-2 16 Erfahrungsbericht zur Corona-Pandemie 468/2020-3 17 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung an die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerweher der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige 610/2020-3 18 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zum Verzicht auf die Elternbeiträge OGS in den Monaten Juni 2020 und Juli 2020 537/2020-1 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 616/2020-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Beteiligung der Stadt Bornheim an der Gasnetz Bornheim GmbH & Co. KG 474/2020-2 22 Sachstand „Kooperative Baulandentwicklung“ Bo 05 613/2020-7 23 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über den 1. Nachtrag zum TU-Vertrag über die Erweiterung der Europaschule Bornheim für die Erstellung eines extensiv begrünten Daches 569/2020-6 24 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 617/2020-1 25 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 19.06.2020 462/2020-1 26 Anfragen mündlich Bornheim, den 17.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Ka 03 in der Ortschaft Kardorf. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Blumenstraße (L 183), die Bebauung an der Straße Katzentränke und die Bebauung an der Theo-Dickopp-Straße. Ziel ist es, auf der nicht mehr be- nötigten Fläche des Regenrückhaltebeckens Planungsrecht für eine Wohnbebauung zu schaffen. Die Bebauungsplanän- derung wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfah- ren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungs- bereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 13.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 14.05.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt den vorliegenden 2. Entwurf des Bebau- ungsplanes He 31 in der Ortschaft Hersel einschließlich der vorliegenden textlichen Festsetzungen und der vorliegenden Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung“. Das Plangebiet liegt im Westen der Ortschaft Hersel in einem Bereich zwischen Mittelweg, Stadtbahntrasse der Linie 16 und nördlich der Roisdorfer Straße. Im Nord- und Südwesten grenzen weitere wiederverfüllte ehemalige Auskiesungsflä- chen an. Zum Planbereich gehört auch die Fläche der Flur- stücke Gemarkung Hersel Flur 1 Nr. 517 tlw., Nr. 555, Nr 596 tlw. und Nr. 614 tlw. an der Rheinbacher Straße für den exter- nen Ausgleich und für die Artenschutzmaßnahmen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines neuen Wohngebietes. Der Bebauungsplan He 31 in der Ortschaft Hersel mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadtver- waltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan He 31 in der Ortschaft Hersel gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fas- sung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält- nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungspla- nes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermö- gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An- spruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent- schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetre- ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 13.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.04.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Wi 05 in der Ortschaft Widdig. Das Plangebiet liegt zwischen der Burgun- derstraße im Süden, der Wikingerstraße im Osten, der Lan- destraße L 300 im Westen und der nördlichen Bebauung.“ Ziel des Bebauungsplanes ist die Festsetzung der Baugren- zen für die Grundstücke an der Wikingerstraße, um ein Bau- en in zweiter Reihe und eine zu hohe Ausnutzung der Grund- stücke zu verhindern. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 BauGB im vereinfach- ten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die beiliegende Übersichtskarte, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 14.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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28. August 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 30. September 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Ausschuss für Schule, Soziales und demo graphischen Wandel Dienstag, 01.09.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 02.09.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 03.09.2020, 18 Uhr, Rheinhalle Hersel, Rheinstraße 201 Wahlausschuss Dienstag, 15.09.2020, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Montag, 28.09.2020, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 28.10.2020, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch die Stadt Bornheim ist von einem technischen Fehler des IT- Dienstleisters, der für die Kom- munen im Rhein-Sieg-Kreis zu- ständig ist, betroffen. So sind im Vorfeld der Kommunalwahl rund 2.300 fehlerhafte Wahlbenach- richtigungskarten verschickt worden. Auf diesen Karten fehlt etwa der Hausnummernzusatz, sodass beispielsweise statt „Hauptstraße 20A“ nur „Haupt- straße 20“ zu lesen ist. In sehr sel- tenen Fällen wurde die „Woh- nungsnummer“ als Hausnum- mernzusatz ausgewiesen. Da- durch wurden die Hausnummern verändert, zum Beispiel „Haupt- straße 203“ statt „Hauptstraße 20“. Wichtig: Die Wahlbenachrichti- gungskarten sind dennoch gültig. Denn die korrekte Schreibweise der Straße mit Hausnummer und Hausnummernzusatz ist sowohl im Personalausweis als auch im Wählerverzeichnis hinterlegt. Zu- dem kann eine Briefwahl online unter www.bornheim.de/oliwa oder per Mail an wahlbuero @stadt-bornheim.de auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte be- antragt werden. Dennoch arbei- tet das Wahlbüro derzeit daran, die fehlerhaften Karten des IT- Dienstleisters zu korrigieren. Die- se werden den betroffenen Bür- gerinnen und Bürgern unaufge- fordert zugesandt. Leider wurden auch die ersten rund 200 Wahlscheine fehlerhaft ausgestellt. Auf ihnen ist statt des Gemeindewahlbezirks der Kreiswahlbezirk zu lesen. Grund hierfür ist ebenfalls ein techni- scher Fehler des IT-Dienstleis- ters, von dem mehrere Kommu- nen betroffen sind. Das Wahlbüro weist darauf hin, dass die bereits ausgestellten Wahlscheine im System bereits als ungültig ge- führt werden. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler erhalten automatisch neue Wahlscheine mit den entsprechenden Wahlun- terlagen. So wird eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Wahl von Briefwählern, die ihre Stimme auf Grundlage eines fehlerhaften Wahlscheins bereits abgegeben haben, ist ungültig. Sie müssen mit dem automatisch zugesandten neuen Wahlschein erneut wählen. Wählen können Bornheimer Bür- gerinnen und Bürger schon jetzt im Wahlbüro des Rathauses (Raum 904) und am Wahltag selbst in den Wahllokalen – ein Ausweisdokument ist vorzule- gen. Wahlberechtigt sind Deut- sche oder EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 28. August 2020 im Wahlgebiet wohnen. Das richtige Wahllokal findet man be- quem online unter www.born- heim.de/oliwa per Klick auf den Link „Wo ist mein Wahlbüro?“. An- zugeben sind Wohnort, Straße, Hausnummer und Postleitzahl. Nähere Informationen erteilt das Wahlbüro der Stadt Bornheim un- ter den Rufnummern 02222 945- 404, -413, -415, -416. Wählen auch ohne Benachrichtigungskarte Fehlerhafte Wahlscheine werden ersetzt Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 Die Kommunalwahlen finden am 13.09.2020 statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. Dabei finden folgende Wahlen gemeinsam statt: • Wahl der Landrätin/des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises • Wahl des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises • Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Bornheim • Wahl des Rates der Stadt Bornheim Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Alexander-von-Humboldt-Gymnasium, Adenauerallee 50, 53332 Born- heim zusammen. Die Sitzung ist öffentlich. 1. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10.08 bis 23.08.2020 übersandt wurden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten auch Angaben über die Barrierefreiheit für Menschen mit körperlichen Beeinträchti- gungen. Die Einteilung der Kreiswahlbezirke wurde vom Landrat des Rhein-Sieg- Kreises am 26.03.2020 bekannt gemacht. Die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen verteilen sich wie folgt: Stimmbezirk Kommunalwahl- bezirk Kreiswahl- bezirk 010 Roisdorf I 010: G1 8 020 Roisdorf II 020: G2 031 Bornheim/Roisdorf - Bornheim 030: G3 032 Bornheim/Roisdorf - Roisdorf 040 Bornheim I 040: G4 050 Bornheim II 050: G5 9 060 Bornheim III 060: G6 070 Brenig 070: G7 081 Dersdorf/Waldorf - Dersdorf 080: G8 082 Dersdorf/Waldorf - Waldorf 090 Waldorf 090: G9 101 Kardorf/Sechtem - Kardorf 100: G10 101 Kardorf/Sechtem - Sechtem 111 Hemmerich/Rösberg - Hemmerich 110: G11 112 Hemmerich/Rösberg - Rösberg 121 Rösberg/Merten -Rösberg 120: G12 10122 Rösberg/Merten - Merten 130 Merten I 130: G13 140 Merten II 140: G 14 10 150 Walberberg I 150: G15 160 Walberberg II 160: G16 170 Sechtem I 170: G17 180 Sechtem II 180: G18 190 Widdig 190: G19 8 201 Uedorf/Hersel - Uedorf 200: G20 202 Uedorf/Hersel - Hersel 210 Hersel I 210: G21 221 Hersel/Roisdorf - Hersel 220: G22 222 Hersel/Roisdorf – Roisdorf 2. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichti- gung und/oder einen amtlichen Personalausweis/Reisepass, Unionsbürger einen gülti- gen Identitätsausweis/Reisepass zur Wahl mitzubringen. Für die verbundenen Wahlen (Landrat, Kreistag, Bürgermeister, Rat) hat jeder Wähler je eine Stimme. Der Stimmzettel für die verbundenen Wahlen unterscheiden sich wie folgt: • Wahl des Landrates/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises: Die Stimmzettel für die Wahl des Landrates/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises sind altweiß und enthalten den Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl des Landrates/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises am 13.09.2020 • Wahl des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises Die Stimmzettel für die Wahl des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises sind hellblau und enthalten den Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Vertretung des Rhein-Sieg- Kreises im Wahlbezirk „Nummer und Bezeichnung des Wahlbezirks“ am 13.09.2020 • Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim: Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim sind hellgelb und enthalten den Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim am 13.09.2020 • Wahl des Rates der Stadt Bornheim: Die Stimmzettel für die Wahl des Rates der Stadt Bornheim sind von hellroter Farbe und enthalten den Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Vertretung der Stadt Born- heim im Wahlbezirk „Nummer und Bezeichnung des Wahlbezirks“ am 13.09.2020 Die Stimmzettel für die Kommunalwahl enthalten die für den Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der Parteien und Wählergrup- pen mit den ersten drei Bewerbern und rechts von der Bezeichnung des Wahlvor- schlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen. Alternativ kann durch andere Weise kennt- lich gemacht werden, für welchen Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. In den Wahllokalen ist neben dieser Bekanntmachung für jede Wahl ein Musterstimm- zettel ausgehängt. 3. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitt- lung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder- mann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 4. Wähler, die einen Wahlschein/e haben, können an der Wahl • durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk, für den der Wahlschein gültig ist oder • durch Briefwahl teilnehmen. Wähler, die einen Wahlschein/Wahlscheine erhalten haben und im Wahllokal die Stim- me abgeben möchten, müssen den Wahlschein/die Wahlscheine bei der Stimmabgabe vorlegen. Der Wahlschein/die Wahlscheine wird/werden hierbei einbehalten. Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Stadt Bornheim auf Antrag die amtli- chen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahl- briefumschläge. Der amtliche Stimmzettelumschlag ist blau, der amtliche Wahlbriefumschlag rot. Der Wähler muss den jeweiligen Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel/n (im verschlosse- nen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Eine Abgabe im Wahllokal am Wahltag ist nicht möglich. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl erfolgt durch das Ankreuzen der Kreise neben den Wahlvorschlägen oder indem auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Bewerber die Stimme gelten soll. Die Stimmzettel sind in den jeweiligen Stimmzettel- umschlag zu legen, dieser ist zu verschließen. Der unterschriebene Wahlschein ist mit dem Stimmzettelumschlag in den jeweiligen Wahlbriefumschlag zu legen, dieser ist sodann zu verschließen und zur Post zu geben, bzw. bei der auf dem Brief angegebenen Stelle abzugeben. 5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus- üben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergänzung der weiblichen Form verzichtet.) Bornheim, den 17.08.2020 Stadt Bornheim - Der Bürgermeister - gez. Wolfgang Henseler 28. August 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Nach der Kommunalwahl am 13.09.2020 wird der neue Rat der Stadt Bornheim voraussichtlich in seiner konstituierenden Sitzung am 04.11.2020 für die Dauer seiner Wahl- zeit den Jugendhilfeausschuss der Stadt Bornheim neu bilden und 15 stimmberechtigte Mitglieder sowie deren persönliche Stellvertreter/in- nen in diesen Ausschuss wählen. Die Bildung und Besetzung des Ju- gendhilfeausschusses erfolgt nach § 71 des Kinder- und Jugendhilfegeset- zes (KJHG), nach den §§ 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und nach § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Born- heim. Die im Stadtgebiet Bornheim wirken- den und anerkannten Träger der frei- en Jugendhilfe haben für 6 von 15 stimmberechtigten Mitgliedern und für 6 persönliche Stellvertreter/innen ein Vorschlagsrecht. Der Bürgermeister der Stadt Born- heim ruft hiermit die im Stadtgebiet Bornheim wirkenden und anerkann- ten Träger der freien Jugendhilfe auf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen und ihre Vorschläge spä- testens bis zum 20. September 2020 an folgende Anschrift einzureichen: Bürgermeister der Stadt Bornheim - Amt 1 Ratsbüro -, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Wählbar sind alle Personen, die in den Rat der Stadt Bornheim gewählt wer- den können. So ist wählbar, wer am Wahltag Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staates der Europäischen Gemein- schaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens seit 3 Mo- naten seine Wohnung (bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung) im Gebiet der Stadt Bornheim hat und nicht aus anderen Gründen von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Bei der Wahl muss der Rat Frauen an- gemessen berücksichtigen und ein paritätisches Geschlechterverhältnis anstreben. Der Bürgermeister bittet, dies auch bei den Vorschlägen zu be- achten. Die Vorschläge sollten jeweils folgen- de persönliche Angaben beinhalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf und An- schrift der (Haupt-)Wohnung Die vorschlagenden Träger sollten möglichst auch Angaben (wie Datum und Behörde) zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe machen bzw. den Vorschlägen entsprechende Fotokopien zur Anerkennung beifü- gen. Bornheim, den 19.08.2020 Stadt Bornheim -Der Bürgermeister- gez. Wolfgang Henseler Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Integrationsausschusses der Stadt Bornheim am 13. September 2020 Die Wahl des Integrationsausschusses der Stadt Bornheim findet zeitgleich mit den Kommunalwahlen am 13. September 2020 statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bornheim. Gewählt werden kann in den folgen- den fünf Stimmbezirken, die sich in einem Wahllokal der Kommunalwahl befinden. Bezeichnung Wahllokal der Kommunalwahl Stimmbezirk 1 Wahlberechtigte aus Roisdorf 222 Hersel/Roisdorf-Roisdorf Stimmbezirk 2 Wahlberechtigte aus Bornheim, Brenig, Dersdorf 031 Bornheim/Roisdorf-Bornheim Stimmbezirk 3 Wahlberechtigte aus Waldorf, Kardorf, Hemmerich, Rösberg und Merten 122 Rösberg/Merten-Merten Stimmbezirk 4 Wahlberechtigte aus Walberberg und Sechtem 160 Walberberg II Stimmbezirk 5 Wahlberechtigte aus Hersel, Uedorf und Widdig 202 Uedorf/Hersel-Hersel Die Stimmbezirke der Integrationsausschusswahl entsprechen nicht den Stimmbezir- ken der Kommunalwahl. So kann es vorkommen, dass Personen, die für beide Wahlen wahlberechtigt sind, unterschiedliche Wahllokale aufsuchen müssen. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10.08. bis 23.08.2020 übersandt wurden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten auch Angaben über die Barrierefreiheit für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und/oder ihren Identitätsausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die in den jeweiligen Wahlräumen bereitge- halten werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel in grüner Farbe enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Be- zeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. den Namen des Einzelbewerbers in schwarzem Druck sowie bei Parteien und Wählergruppen, die Namen der Listenbewer- ber und bei Einzelbewerbern ggf. der Name des persönlichen Vertreters. Rechts von diesen Angaben befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels. Die Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich machen, welchem Be- werber sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Rat- haus Bornheim, Raum 901, sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Be- einträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der Integrationsausschuss- wahl oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bornheim einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum- schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Stadt Born- heim übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Rathaus der Stadt Bornheim bis 16:00 Uhr abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Das Wahlergebnis inkl. der Briefwahl wird am 14.09.2020 im Rathaus Bornheim, in Raum 904 ermittelt. Der Wahlvorstand tritt um 14:00 Uhr zur Ermittlung des Wahler- gebnisses zusammen. Die Sitzung ist öffentlich. (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergänzung der weiblichen Formulierungen verzichtet.) Bornheim, den 17.08.2020 Stadt Bornheim -Der Bürgermeister- gez. Wolfgang Henseler Öffentliche Bekanntmachung: Vorschläge zur Wahl der stimmbe- rechtigten Mitglieder des Jugend- hilfeausschusses der Stadt Bornheim

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