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11. September 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Am 3. Oktober (Feiertag) bleibt die Annahmestelle geschlossen, öffnet dafür aber zusätzlich zum 17. auch am 10. und 24. Oktober. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 30. September 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Wahlausschuss Dienstag, 15.09.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Donnerstag, 17.09.2020, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Montag, 28.09.2020, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 28.10.2020, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Stadtradeln Sonntag, 20.09.2020, Aktion des Klima-Bündnisses, Infos unter www.stadtradeln.de/ bornheim Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Am kommenden Sonntag, 13. Sep tember, endet im HallenFrei- zeitBad Bornheim die Freibad- Saison. Dafür werden aber ab Montag, 14. September, die Öff- nungszeiten in Hallenbad und Sauna erweitert: Wochentags findet dann von 6.30 bis 8 Uhr wieder das Frühschwim- men statt. Auch am Wochenende öffnet das Hallenbad wieder frü- her, sodass man bereits ab 8 Uhr schwimmen oder den Kinder- spaßbereich nutzen kann. Außer- dem wird ein drittes Zeitfenster für die Sauna angeboten, die man dann bereits vormittags besu- chen kann. Eine weitere Neue- rung sind die festen Zeiten für den Sprungturm: Dieser wird ab dem 14. September wochentags von 20 bis 21.30 Uhr, am Wochenende von 8 bis 8.45 und von 18.15 bis 19 Uhr geöffnet. Um die Einhaltung der Corona- schutzverordnung zu gewährleis- ten, müssen Bade- und Sauna- gäste ihre Tickets online erwer- ben und feste Zeitfenster buchen. Tickets erhält man ausschließlich über den Onlineshop: https://hal- lenfreizeitbad-hallenbad.ticket. io/ Weitere Infos und alle aktuel- len Öffnungszeiten findet man unter: https://www.stadtbetrieb- bornheim.de/hallenfreizeitbad Auch bei der Kommunalwahl am kommenden Sonntag, 13. Sep- tember, müssen die Hygienere- geln zum Schutz vor Corona be- achtet werden. Dazu hat die Stadt Bornheim auf Grundlage der Co- ronaschutzverordnung und der Vorgaben des Landesinnenminis- teriums ein Hygienekonzept erar- beitet: Alle Wähler müssen im Wahllokal oder in Warteschlan- gen eine Mund-Nasen-Bede- ckung tragen. Außerdem werden sie gebeten, die Möglichkeiten zur Handdesinfektion zu nutzen. In den Wahllokalen stehen Ein- malmasken zur Verfügung. Die Wahlhelfer selbst sitzen hinter Hygieneschutzwänden und müs- sen daher keine Masken tragen – außer wenn sie sich im Raum be- wegen. Alle Flächen werden regelmäßig durch die Wahlhelfer gereinigt und desinfiziert. Der Mindestab- stand von 1,5 Metern muss einge- halten werden und am besten bringt man seinen eigenen Stift mit. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr; alle Wähler werden gebeten, rechtzeitig zu erscheinen, damit keine Warteschlangen entste- hen. HallenFreizeitBad erweitert Öffnungszeiten Auch beim Wählen Hygieneregeln beachten Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des WASSER- UND BODENVERBAND VORGEBIRGE Änderung der Beitragsordnung vom 16.6.2020 Gemäß § 28 der Satzung hat der Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge in seiner Sitzung am 16.6.2020 nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Gruppe Merten - Wasserpreis= 0,30 €/m³ - Anschlussbeitrag für ganzjährige Wechselflächen (Sonderbeitrag)= 300 €/ha, Jahr - Anschlussbeitrag für ab 1. 8. genutzte Wechselflächen (Sonderbeitrag)= 200 €/ha, Jahr Gruppe Bornheim - Wasserpreis= 0,30 €/m³ - Wasserpreis für Nichtmitglieder=0,60 €/m³ - Beitrag für ganzjährige Wechselflächen=300 €/ha, Jahr - Beitrag für Wechselflächen mit Beregnung ab 1.8. =200 €/ ha , Jahr Gruppe Brenig - Wasserpreis= 0,40 €/m³ - Anschlussbeitrag für Wechselflächen= 206 €/ha, Jahr - Aufnahmebeitrag Mitgliedsflächen= 2800 €/ha Gruppe Buschdorfer Weg - Wasserpreis Mitgliedsflächen= 0,10 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte= 0,20 €/m³ Gruppe Waldorf/Dersdorf - Wasserpreis für Mitgliedsflächen= 0,35 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte= 0,50 €/m³ Gruppe Alfter/Oedekoven - Wasserpreis für Mitgliedsflächen=0,20 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte=0,33 €/m³ Gruppe Eichenkamp - Wasserpreis für Mitgliedsflächen= 0,30 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte • Kleinabnehmer (Abnahme unter 1000 m³/Jahr= 0,50 €/m³ • Großabnehmer (Abnahme über 1000 m³/Jahr= 0,40 €/m³ - Anschlussbeitrag für Wechselflächen= 160 €/ha, Jahr Einmalige oder jährliche Anschlussbeiträge werden nicht zurückgezahlt, wenn das Mitglied die Vorteile des Verban- des (Bereitstellung eines Leitungsnetzes, Förderung und Lieferung von Wasser) nicht mehr in Anspruch nimmt. Auf den Beitrag werden 7 % Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Auf Beiträge für Wasserbezug und Flächen vom 1.7. bis 31.12.2020 wird eine MWST von 5 % erhoben. Der Verband ist berechtigt, Vorauszahlungen auf Beiträge für Wasser- bezug in Höhe des voraussichtlichen jährlichen Ver- brauchs von Nutzungsberechtigten zu erheben. Die Bei- tragsordnung tritt ab dem Verbrauchsjahr 2020 in Kraft. Der Verbandsvorsteher Helmut Kirchartz Öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung an die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige vom 04.09.2020 Präambel Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund der §§ 7 u. 41 Abs. 1 S.2 Buchst. f der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset- zes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 244), §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 2, des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata- strophenschutz (BHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) in seiner Sitzung am 03.09.2020 fol- gende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschä- digung an die Funktionsträger der Freiwilli- gen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige be- schlossen: Artikel I Die Satzung über die Festsetzung der Auf- wandsentschädigung an die Funktionsträ- ger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige wird wie folgt geändert: I. Abschnitt – Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuer- wehr der Stadt Bornheim In § 1 Grundsätze der Aufwandsentschädi- gung werden folgende Punkte angefügt: „Pressesprecher Leiter Atemschutz Fachberater Medizin“ In § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung werden folgende Punkte angefügt: „Der Pressesprecher erhält eine Ausla- genpauschale in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädi- gung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchst- beträge für Ratsmitglieder. Der Leiter Atemschutz erhält eine Ausla- genpauschale in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädi- gung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchst- beträge für Ratsmitglieder. Der Fachberater Medizin erhält eine Aus- lagenpauschale in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädi- gung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchst- beträge für Ratsmitglieder.“ § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung Punkt (3) erhält folgende Fassung: „Jeder Funktionsträger der Freiwilligen Feu- erwehr der Stadt Bornheim hat nur Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädi- gung. Hat ein Funktionsträger mehrere Funktionen inne, wird nur die höhere Auf- wandsentschädigung gezahlt. Ausgenom- men hiervon sind der Pressesprecher, der Leiter Atemschutz und der Fachberater Me- dizin.“ § 6 Inkrafttreten erhält folgende Fassung: „Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“ Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende „1. Satzung zur Änderung über die Festset- zung der Aufwandsentschädigung an die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige vom 04.09.2020“ mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntma- chung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Ver- letzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächen- nutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Be- stimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Stadt Bornheim vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 04.09.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Ergänzung zur Wahlbekanntmachung vom 17.08.2020 Der Bürgermeister weist ergänzend zu seiner Wahlbekanntmachung vom 17.08.2020 daraufhin, dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hil- feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundga- be einer vom Wähler selbst getroffenen und geäu- ßerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuch- licher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbe- stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein In- teressenskonflikt der Hilfsperson besteht. (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wur- de auf die Ergänzung der weiblichen Form ver- zichtet) Bornheim, den 04.09.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 11. September 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom ………. folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2021 2022 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 129.559.036 € 134.769.947 € (hierin enthalten sind die infolge der COVID-19-Pandemie prognostizierten Haushalts-belastun- gen, ausgewiesen als außerordentliche Erträge von 6.981.000 € 8.669.000 €) dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 129.433.073 € 134.125.083 € (hierin enthalten ist ein globaler Minderaufwand von 1.250.019 € 1.280.015 €) im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 119.301.170 € 124.892.403 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 117.541.854 € 122.634.086 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 14.114.835 € 11.682.435 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 71.654.602 € 53.157.902 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 58.225.227 € 42.162.467 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 7.949.987 € 10.026.376 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW wird in den Teilergebnisplänen bei den ‚Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2021 2022 58.225.227 € 42.162.467 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von In- vestitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2021 2022 129.076.000 € 98.783.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genom- men werden dürfen, wird auf 2021 2022 115.000.000 € 120.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind ab dem Haushaltsjahr 2021 mit der 10. Satzung vom …….2021 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebe- sätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 290 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 770 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 490 v. H. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wert- grenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 31.08.2020 Bornheim, den 01.09.2020 (Ralf Cugaly) (Wolfgang Henseler) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2021/2022. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausfüh- rung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen • die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; • die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden wer- den. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbst- ständig. Das Interne Controlling stellt zudem weitergehende Berichte zu Steue- rungszwecken zur Verfügung. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Bud- gets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstä- tigkeit führen. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Ziel- vereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskon- solidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Son- derbudgets gebildet: • Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); • Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden un- abhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); • Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; • Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlun- gen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweili- gen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. • Die in der Produktgruppe 1.01.17 bereitgestellten Ansätze für Inklusion dienen zur Deckung von Aufwendungen/Auszahlungen der Inklusions-Projekte in den übrigen Produktgruppen. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haus- haltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen ent- stehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgren- ze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; in- vestive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaß- nahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Ein- zahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächti- gungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- gungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nur für bereits begonnene in- vestive Maßnahmen bewilligt. Sie dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden; jedoch kann der Rat über eine anderweitige Verwen- dung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden nur aus- nahmsweise gewährt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Kämmerer. Die Er- mächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entspre- chenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwor- tungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetver- antwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zustän- digkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung 2021/2022 mit Anlagen Der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2021/2022 liegt mit allen Anlagen während der Öffnungszeiten im Rathaus Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, öffentlich zur Einsicht aus. Die regu- lären Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Bürgermeister hat den Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat in der Sitzung vom 03.09.2020 vorgelegt. Während der Dauer des Beratungsverfahrens besteht die Mög- lichkeit der Einsichtnahme. Das Beratungsverfahren endet mit dem Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung 2021/2022 voraussichtlich in der Sitzung im April 2021. Ein genauer Sitzungstermin der Ratssitzung steht aufgrund der Kommunalwahl 2020 und der anschließenden Neubildung der Gremien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung können Einwohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 11. September bis einschließlich 02. Oktober 2020 beim Bürgermeister der Stadt Bornheim - Amt 2 - Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Einwendungen erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Rat in öffentlicher Sitzung. Bornheim, den 04.09.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Stadt Bornheim im Ortsteil Merten, Bereich Sommersberg, Inkrafttreten Aufgrund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bornheim am 12.03.2020 die Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Stadt Bornheim im Ortsteil Merten, Bereich Sommersberg, als Sat- zung beschlossen. Der Bereich der Einbeziehungs- satzung liegt am süd-westlichen Ortsrand von Mer- ten an der Straße Sommersberg und umfasst das Flurstück Gemarkung Merten Flur 22 Nr.238. Durch die Erweiterung der bestehenden Satzung soll Wohnbebauung mit max. zwei freistehenden Ein- zelhäusern ermöglicht werden. Der Satzungsbe- schluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Einbeziehungssatzung mit Begründung kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von jedermann eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Stadt Bornheim im Ortsteil Merten, Bereich Sommersberg gemäß § 10 BauGB in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB be- achtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Män- gel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung des Flächennut- zungsplanes oder der Satzung schriftlich gegen- über der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor- den sind. Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da- durch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent- schädigung schriftlich bei dem Entschädigungs- pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsan- spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zu- vor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West- falen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 31.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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18. September 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Am 3. Oktober (Feiertag) bleibt die Annahmestelle geschlossen, öffnet dafür aber zusätzlich zum 17. auch am 10. und 24. Oktober. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 30. September 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Sport- und Kulturausschuss Montag, 28.09.2020, 18 Uhr Wahlausschuss Mittwoch, 30.09.2020, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 28.10.2020, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Telekom-Infomobil zum Glasfaserausbau 15.09. bis 15.12.2020, Auf dem Knickert, Dorfplatz Kardorf, Infos unter: www.telekom.de/ jetzt-glasfaser Stadtradeln Sonntag, 20.09. bis 10.10.2020, Aktion des Klima-Bündnisses, Infos: www.stadtradeln.de/ bornheim Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter: www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei der Kommunalwahl in Born- heim hat keine Bewerberin und kein Bewerber um das Bürger- meisteramt mehr als 50 % der Stimmen – also die erforderliche absolute Mehrheit – erreicht. Daher findet am Sonntag, 27. September 2020, zwischen den beiden Bewerbern mit den meis- ten Stimmen, Christoph Becker (49,4 %) und Petra Heller (41,21 %), eine Stichwahl statt. Die Wahllokale sind am Sonntag, 27. September, von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Sowohl die Stimmbe- zirke als auch die Wahllokale bleiben dieselben wie bei der Wahl am 13. September. Auch die Wahlbenachrichti- gungskarten der ersten Wahl sind noch gültig und sollten nach Möglichkeit mitgebracht wer- den. Wer seine Karte nicht mehr hat, muss ein Ausweisdokument vorlegen, um zu wählen. Wenn man sein Kreuzchen be- reits vor dem 27. September ma- chen möchte, geht man zu den üblichen Öffnungszeiten ins Wahlbüro in Raum 904 im Rat- haus. Zudem kann man bis Donners- tag, 24. September 2020, Brief- wahlunterlagen beantragen – entweder online unter www. bornheim.de/oliwa oder per E-Mail an wahlbuero@ stadt-bornheim.de. Das Wahl- büro weist darauf hin, dass durch den Postzustellweg keine Garantie gegeben werden kann, dass am 24. September bean- tragte Briefwahlunterlagen durch den Postzusteller recht- zeitig vor dem Wahltag beim Wähler sind. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang von Briefwahlstimmen bei der Stadtverwaltung Bornheim trägt der Wähler. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich also, die Wahl- unterlagen persönlich abzuho- len und die ausgefüllten Wahl- zettel im Wahlbüro im Rathaus auch wieder abzugeben. Wahlberechtigt sind Deutsche oder EU-Bürger, die das 16. Le- bensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 28. August 2020 im Wahlgebiet wohnen. Das richtige Wahllokal findet man bequem online unter www. bornheim.de/oliwa per Klick auf den Link „Wo ist mein Wahlbü- ro?“. Anzugeben sind Wohnort, Straße, Hausnummer und Post- leitzahl. Nähere Informationen erteilt das Wahlbüro der Stadt Bornheim unter den Rufnum- mern 02222 945-404, -413, -415 oder -416. Hygieneregeln beachten Auch bei der Stichwahl am 27. September wird das Hygiene- konzept zum Schutz vor Corona angewendet. Alle Wähler müs- sen im Wahllokal oder in Warte- schlangen eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen und werden gebeten, die Möglichkeiten zur Handdesinfektion zu nutzen. In den Wahllokalen stehen Einweg- masken zur Verfügung. Die Wahlhelfer selbst sitzen hinter Hygieneschutzwänden und müssen daher keine Masken tra- gen – außer wenn sie sich im Raum bewegen. Alle Flächen werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden und am besten bringt man seinen ei- genen Stift mit. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr. Danach werden die Stimmen ausgezählt, die Ergebnisse kön- nen auf der städtischen Inter- netseite verfolgt und eingese- hen werden. Am Sonntag, 27. September 2020, ist Stichwahl Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Stichwahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin der Stadt Bornheim am 27.09.2020 Es wird öffentlich bekannt gegeben, dass zwi- schen den Kandidaten: • Heller, Petra (CDU, FDP, UWG/Forum) • Becker, Christoph (Einzelbewerber) für das Amt des Bürgermeisters/der Bürger- meisterin eine Stichwahl erforderlich ist. Die Stichwahl findet am 27.09.2020 statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. Die Briefwahl- vorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Alexander-von-Humboldt-Gymnasium, Ade- nauerallee 50, 53332 Bornheim zusammen. Die Sitzung ist öffentlich. 1. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10.08 bis 23.08.2020 übersandt wurden, sind der Stimm- bezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Sie sind auch für die Stichwahl gültig. Die Wahlbenach- richtigungen enthalten auch Angaben über die Barrierefreiheit für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die Stadt Bornheim ist für die Stichwahl wie auch zur Hauptwahl in fol- gende Wahl-/Stimmbezirke eingeteilt. 2. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wäh- ler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ei- nen amtlichen Personalausweis/Reisepass, Unionsbürger einen gültigen Identitätsaus- weis/Reisepass zur Wahl mitzubringen. Bei der Stichwahl hat jeder Wähler eine Stimme. Die Stimmzettel für die Stichwahl zur Bürgermeis- terin/ zum Bürgermeister der Stadt Bornheim sind von hellgelber Farbe und enthalten den Aufdruck: Stimmzettel für die Stichwahl des/ der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Stadt Bornheim am 27.09.2020. Die Stimmzettel ent- halten die für die Stichwahl zugelassenen Wahlvorschläge und unterhalb von der Be- zeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. In den Wahllokalen ist neben dieser Bekanntmachung ein Musterstimmzettel ausgehängt. 3. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 4. Wähler, die einen Wahlschein haben, kön- nen an der Wahl • durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk, für den der Wahlschein gültig ist oder • durch Briefwahl teilnehmen. Der Wahlschein für die Stichwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist von weißer Farbe. Wähler, die einen Wahl- schein erhalten haben und im Wahllokal die Stimme abgeben möchten, müssen den Wahl- schein bei der Stimmabgabe vorlegen. Der Wahlschein wird hierbei einbehalten. Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Stadt Bornheim auf Antrag den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelum- schlag sowie den amtlichen Wahlbriefum- schlag. Der amtliche Stimmzettelumschlag ist blau, der amtliche Wahlbriefumschlag von ro- ter Farbe. Der Wähler muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimm- zettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahl- briefumschlag angegebenen Stelle übersen- den, dass er am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahl- brief angegebenen Stelle abgegeben werden. Eine Abgabe im Wahllokal am Wahltag ist grundsätzlich nicht möglich. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl erfolgt durch das Ankreuzen der Kreise unter den Wahlvorschlägen oder in- dem auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Bewerber die Stimme gelten soll. Der Stimmzettel ist in den Stimmzettelum- schlag zu legen, dieser ist zu verschließen. Der unterschriebene Wahlschein ist mit dem Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefum- schlag zu legen, dieser ist sodann zu verschlie- ßen und zur Post zu geben, bzw. bei der auf dem Brief angegebenen Stelle abzugeben. 5. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimm- abgabe der Hilfe einer anderen Person bedie- nen kann, die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentschei- dung beschränkt und eine Hilfeleistung ist un- zulässig, die unter missbräuchlicher Einfluss- nahme erfolgt, die die selbstbestimmte Wil- lensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes- senskonflikt der Hilfsperson besteht. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahl- recht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Er- gebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergänzung der weiblichen Form verzichtet) Bornheim, den 14.09.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler - Der Bürgermeister - Stimmbezirk Kommunalwahlbezirk 010 Roisdorf I 010: G1 020 Roisdorf II 020: G2 031 Bornheim/Roisdorf - Bornheim 030: G3 032 Bornheim/Roisdorf - Roisdorf 040 Bornheim I 040: G4 050 Bornheim II 050: G5 060 Bornheim III 060: G6 070 Brenig 070: G7 081 Dersdorf/Waldorf - Dersdorf 080: G8 082 Dersdorf/Waldorf - Waldorf 090 Waldorf 090: G9 101 Kardorf/Sechtem - Kardorf 100: G10 101 Kardorf/Sechtem - Sechtem 111 Hemmerich/Rösberg- Hemmerich 110: G11 112 Hemmerich/Rösberg - Rösberg 121 Rösberg/Merten -Rösberg 120: G12 122 Rösberg/Merten - Merten 130 Merten I 130: G13 140 Merten II 140: G 14 150 Walberberg I 150: G15 160 Walberberg II 160: G16 170 Sechtem I 170: G17 180 Sechtem II 180: G18 190 Widdig 190: G19 201 Uedorf/Hersel - Uedorf 200: G20 202 Uedorf/Hersel - Hersel 210 Hersel I 210: G21 221 Hersel/Roisdorf - Hersel 220: G22 222 Hersel/Roisdorf – Roisdorf 18. September 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Rösberg / Aufstellungsbeschluss, öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Rb 01 in der Ortschaft Rösberg, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, und des Beschlusses zur Aufstellung des erweiterten Bebauungsplans Rb 01 in der Ortschaft Rösberg, öffentliche Auslegung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sit- zung am 25.06.2020 den nachfolgenden Be- schluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennut- zungsplanes. Das Plangebiet liegt in der Ort- schaft Rösberg am westlichen Ortsrand in ei- nem Bereich südlich der Eifelstraße, südwest- lich der Verlängerung des Rüttersweges. Ziel ist die Darstellung einer Wohnbaufläche und einer Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft.“ Der vorstehende Beschluss wird hier- mit öffentlich bekannt gemacht. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, aufgrund der bereits im Rahmen der zum Bebauungsplan Rb 01 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit auf die frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit im Rahmen der Flä- chennutzungsplanänderung zu verzichten und den vorliegenden Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 in der derzeit geltenden Fas- sung für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht mit Beschreibung und Bewer- tung der Umweltauswirkungen auf die Um- weltgüter Flora und Fauna; Boden und Fläche; Wasser; Klima und Luft; Landschaft und Sied- lungsbild; Mensch und seine Gesundheit; Kul- tur- und sonstige Sachgüter vor. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine ar- tenschutzrechtliche Prüfung, in der Lebens- raumpotentiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (u.a. die Betroffenheit von Bluthänfling und Steinkauz) bewertet wurden. Zur Bewertung der Bodenbeschaffenheit und dessen Versi- ckerungsfähigkeit liegt ein Hydrogeologisches Gutachten vor. Weiterhin flossen in den Um- weltbericht ein Baugrundgutachten, eine schutzbezogene Bodenuntersuchung, eine Deklarationsuntersuchung, in der eine chemi- sche Untersuchung des Bodens auf bestimm- te Parameter erfolgte, eine Verkehrsuntersu- chung zur Ermittlung des Verkehrsaufkom- mens und der Verkehrsqualität an den Knoten- punkten sowie eine Variantenuntersuchung der Straßenerschließung mit ein. Des Weite- ren liegen noch umweltbezogene Stellungnah- men von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgü- tern Flora und Fauna; Boden und Fläche; Was- ser; Klima und Luft; Landschaft und Sied- lungsbild; Mensch und seine Gesundheit; Kul- turgüter vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und den wesentlichen umweltbe- zogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 28.09. bis 30.10.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Born- heim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 401 – 414, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stel- lungnahmen insbesondere schriftlich, zur Nie- derschrift oder per E-Mail vorgebracht wer- den. Nicht fristgerecht abgegebene Stellung- nahmen können bei der weiteren Beschluss- fassung über die Flächennutzungsplanände- rung unberücksichtigt bleiben, sofern die Ge- meinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegan- genen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereini- gung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset- zes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auf die beiliegende Übersichtskarte, die den Än- derungsbereich grob darstellt, wird hingewie- sen. Bornheim, den 02.09.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sit- zung am 25.06.2020 den nachfolgenden Be- schluss gefasst: „Der Rat beschließt, 1. den Aufstellungsbeschluss des Bebauungs- planes Rb 01 vom 04.12.2014 aufzuheben. 2. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Rb 01 in der Ortschaft Rös- berg. Das Plangebiet liegt am südlichen Orts- rand von Rösberg im Bereich Kuckucksweg, Rüttersweg, Eifelstraße und Schwarzwald- straße und beinhaltet eine Fläche für den Aus- gleich in der Gemarkung Kardorf-Hemmerich. Ziel des Bebauungsplanes ist es, weitere Wohnbauflächen in der Ortschaft Rösberg zu schaffen.“ Auf die beiliegenden Übersichtskarten, die den bisherigen und den neuen Planbereich grob darstellen, wird hingewiesen. Der vorste- hende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Rb 01 in der Ortschaft Rösberg gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der derzeit gel- tenden Fassung für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht mit integriertem Landschafts- pflegerischen Fachbeitrag inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Umweltgüter Flora und Fauna; Boden und Fläche; Wasser; Klima und Luft; Landschaft und Siedlungsbild; Mensch und seine Gesund- heit; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Prüfung, in der Le- bensraumpotentiale abgeschätzt sowie mög- liche artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände (u.a. die Betroffenheit von Bluthänfling und Steinkauz) bewertet wurden. Zur Bewer- tung der Bodenbeschaffenheit und dessen Versickerungsfähigkeit liegt ein Hydrogeolo- gisches Gutachten vor. Weiterhin flossen in den Umweltbericht ein Baugrundgutachten, eine schutzbezogene Bodenuntersuchung, eine Deklarationsuntersuchung, in der eine chemische Untersuchung des Bodens auf be- stimmte Parameter erfolgte, eine Verkehrs- untersuchung zur Ermittlung des Verkehrs- aufkommens und der Verkehrsqualität an den Knotenpunkten sowie eine Variantenuntersu- chung der Straßenerschließung mit ein. Darüber hinaus liegen, aufbauend auf dem Ge- ohydrologischen Gutachten, zwei Überflu- tungsnachweise, jeweils für ein 30 jährliches und ein 100 jährliches Regenereignis, vor. Des Weiteren liegen noch umweltbezogene Stel- lungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Flora und Fauna; Boden und Fläche; Wasser; Klima und Luft; Landschaft und Siedlungsbild; Mensch und seine Gesund- heit; Kulturgüter vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Rb 01 in der Ortschaft Rös- berg mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stel- lungnahmen erfolgt in der Zeit vom 28.09. bis 30.10.2020 einschließlich bei der Stadtver- waltung Bornheim, Stadtplanungs- und Lie- genschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zim- mer 401 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, während der Besuchszeiten für Offenla- gen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stel- lungnahmen insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stel- lungnahmen können bei der weiteren Be- schlussfassung über den Bebauungsplan un- berücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegan- genen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegenden Übersichtskarten, die den Planbereich mit der externen Fläche grob darstellen, wird hingewiesen. Bornheim, den 02.09.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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4. September 2020 StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 30. September 2020 von 14 bis 17.45 Uhr im Rathaus der Stadt Meckenheim (Maskenpflicht), Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Wahlausschuss Dienstag, 15.09.2020, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Montag, 28.09.2020, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 28.10.2020, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Stadtradeln Sonntag, 20.09.-10.10.2020, Aktion des Klima-Bündnisses, Infos unter: www.stadtradeln.de/bornheim Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Stadtbetrieb weist Grund- stückseigentümer auf geänderte Regelungen zur Funktionsprü- fung von privaten Abwasseranla- gen hin. So hat der nordrhein- westfälische Landtag mehrheit- lich die Änderung der sogenann- ten Selbstüberwachungsverord- nung (SüwVO Abw NRW) be- schlossen. Die Neuerungen gelten seit dem 13. August 2020. Abgeschafft wurde die fristge- bundene Pflicht zur Durchfüh- rung einer Zustands- und Funkti- onsprüfung in Wasserschutzge- bieten für private Abwasserlei- tungen, die häusliches Abwasser führen und nach dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Die geän- derte Verordnung sieht vor, dass Hauseigentümer der Aufforde- rung, bis zum 31. Dezember 2020 eine Dichtheitsprüfung vorzu- nehmen, nicht mehr nachkom- men müssen. Nur wenn ein be- gründeter Verdacht auf eine Un- dichtheit des häuslichen Kanals vorliegt, bleibt eine Prüfung er- forderlich. Weiterhin bestehen bleibt die Prüfpflicht für private Abwasser- leitungen innerhalb und außer- halb von Wasserschutzgebieten, sofern sie gewerbliches oder in- dustrielles Abwasser bestimmter in der Abwasserverordnung ge- nannter Herkunftsbereiche füh- ren. Und Grundstücksentwässe- rungsanlagen, die neu errichtet oder wesentlich verändert wor- den sind, müssen vor der Inbe- triebnahme ebenfalls einer Zu- stands- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Und zwar unabhängig davon, ob sich das Grundstück innerhalb oder au- ßerhalb eines Wasserschutzge- bietes befindet. Der StadtBetrieb Bornheim informiert über die Zu- stands- und Funktionsprüfung unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/ abwasser/zustands-und-funkti- onspruefung Am Donnerstag, 10. September 2020, heulen gegen 11 Uhr in ganz Deutschland die Sirenen, so auch in Bornheim. Denn für diesen Tag hat die Innenministerkonferenz erstmals einen bundesweiten Warntag ausgerufen. Der ge- meinsame Aktionstag von Bund, Ländern und Kommunen soll fort- an jährlich am zweiten Donners- tag im September stattfinden. Beim Probealarm ertönt zunächst eine Minuten lang ein ununter- brochener Heulton, der im Ernst- fall für „Entwarnung“ steht. Da- nach wird mit einem einminüti- gen auf- und abschwellenden Heulton das Signal für „Warnung“ getestet, das bei einem echten Notfall auf eine Gefahrenlage hin- weist. Anschließend ertönt wie- der der gleichbleibende Ton für „Entwarnung“. Auch die Warn-App „NINA“ wird in den Test mit einbezogen. Mit ihr können die Feuer- und Rettungs- leitstellen bei Großbränden, Un- fällen mit Gefahrstoffen oder ähnlichen Unglücksfällen Smart- phone-Besitzer warnen. Wer „NINA“ installiert hat, bekommt die Probe-Warnmeldung direkt auf dem Smartphone angezeigt. Außerdem wird die Direkt-Durch- sagemöglichkeit im Programm von Radio Bonn/Rhein-Sieg ge- testet. Das heißt, das Radio-Pro- gramm wird unterbrochen, um Informationsdurchsagen der Feuerwehr zu senden. Informationen zu den Sirenensig- nalen und ihrer Bedeutung gibt es unter: www.bornheim.de/ buergerservice/dienstleistun- gen/sirenenprobealarm. StadtBetrieb informiert Eigentümer über Dichtheitsprüfung Sirenen heulen am ersten bundesweiten Warntag Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Bebau- ungsplans Wd 56 in der Ortschaft Waldorf / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Me 16 in der Ortschaft Merten, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 25.06.2020 beschlos- sen, für den Bebauungsplan Wd 56 in der Ortschaft Waldorf die frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit durchzuführen und den Planentwurf für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszulegen. In gleicher Sitzung hat der Rat eine Erweiterung des Planberei- ches um einen Teilbereich der Straße Feld- chenweg beschlossen. Das Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Waldorf in einem Bereich zwischen Donner- bachweg, Dahlienstraße und Blumenstraße und umfasst mehrere Flurstücke am Feld- chenweg. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Mischgebiets (MI), um die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu schaffen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durch- führung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffent- lichkeit an der Aufstellung des Bebauungs- planes erfolgt in der Zeit vom 14.09. bis 12.10.2020 einschließlich bei der Stadtver- waltung Bornheim, Stadtplanungs- und Lie- genschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zim- mer 401 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, während der Besuchszeiten für Offen- lagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dar- gelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Dar- über hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingese- hen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hinge- wiesen. Bornheim, den 27.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 den nachfolgenden Beschluss ge- fasst: „Der Rat beschließt den vorliegenden 2. Ent- wurf des Bebauungsplanes Me 16 in der Ortschaft Merten einschließlich der vorliegenden textlichen Festsetzungen sowie der vorliegenden Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.“ Das Plangebiet umfasst den inneren Bereich zwi- schen den Bebauungen an der Offenbachstraße, der Beethovenstraße, der Bonn-Brühler-Straße (L 183) sowie dem Mühlenbach. Hinzu kommt die Flä- che der Flurstücke Gemarkung Hersel Flur 10 Flur- stücke 16/1, 17 und Teilfläche aus 18 für den exter- nen Ausgleich. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines neuen Wohngebietes. Der Bebauungsplan Me 16 in der Ortschaft Merten mit Begründung und der zusammenfassenden Er- klärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegen- schaftsamt der Stadtverwaltung Bornheim, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, von jedermann ein- gesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlan- gen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- plan Me 16 in der Ortschaft Merten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass ge- mäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrif- ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung des Flächennut- zungsplanes oder der Satzung schriftlich gegen- über der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor- den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewie- sen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnach- teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An- spruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- tung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi- gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile ein- getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei- geführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West- falen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 28.08.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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