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Wenn das Wasser kommt. Schutz vor Überschwemmung und Hochwasser. INHALTSVERZEICHNIS Vorwort ............................................................................................................................................2 Hier droht Überschwemmungsgefahr ...............................................................................................3 Dem Wasser einen Schritt voraus ..................................................................................................4 Baulich vorsorgen bedeutet: Angepasst bauen ...............................................................................5 Schutz für Haus und Wohnung .......................................................................................................6 Vorbereitung vor dem Ernstfall .......................................................................................................7 Rückstau - Nasse Gefahr .................................................................................................................8 Die Rückstausicherung – Richtige Installation ist entscheidend ......................................................9 Die Rückstausicherung – Richtige Installation ist entscheidend ....................................................10 Was tun im Schadensfall ..............................................................................................................11 Risikovorsorge ...............................................................................................................................12 Anhang: Liste wasserbeständiger Baumaterialien ..................................................................13 / 14 Herausgeber Gemeinde Alfter Der Bürgermeister Am Rathaus 53347 Alfter Telefon +49 (0)228 /64 84-0 Telefax +49 (0)228 /64 84-124 Redaktion Gemeindewerke Fachgebiet 3.1 2. Auflage Dezember 2010 Bezugshinweis: Diesen Ratgeber erhalten Sie kostenlos von Ihrer Gemeinde. Er steht auch als download - Version im Internet unter der Adresse http://www.alfter.de/ zur Verfügung. 1 VORWORT Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Hochwasser ist als Teil des Wasserkreislaufs ein Naturereignis. An großen Flüssen sind langanhaltende Niederschläge, teilweise in Kombination mit Schneeschmelze, für die Hochwasser verantwortlich. An kleinen Flüssen und Bächen entstehen Hochwasser und Überflutung durch örtliche Gewitter oder sintflutartige Starkregen. Auch besondere Bodensituationen können dazu führen, dass bei Starkregenereignissen das Regenwasser nicht mehr versickert, sondern sich als Sturzbach auf umliegende Wege und Straßen ergießt und weder von Gräben noch von der Kanalisation aufgenommen werden kann. Vieles deutet darauf hin, dass auf Grund der Klimaänderung zunehmend häufiger solch extreme Wettersituationen auftreten werden, die räumlich begrenzt zu Hochwasser und Überschwemmungen führen und zu Schäden, die die Menschen unmittelbar betreffen. Welches Ausmaß ein Unwetterereignis, wie das am 26.07.2008 annehmen kann, haben wir noch mit Schrecken in Erinnerung. Mit den gewonnenen Erkenntnissen und dem Wissen um künftige Gefahren ergeben sich aber auch neue Möglichkeiten einer zielgerichteten Schadensabwehr. Dabei liegt der Schlüssel gleichermaßen im Zusammenwirken kommunaler Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Jeder kann durch sein Verhalten zu einer erfolgreichen Schadensminderung beitragen. Wie man dies macht und welche vorbeugenden bau- und anlagentechnische Maßnahmen Bürgerinnen und Bürger ergreifen können, darüber informiert dieser Ratgeber – damit Sie vorbereitet sind, wenn es heißt : „ Das Wasser kommt!“ Dr. Rolf Schumacher Bürgermeister 2 HIER DROHT ÜBERSCHWEMMUNGSGEFAHR Hydraulische Überlastung von Kanalisationen bei Starkregen, birgt die Gefahr eines Wasserrückstaus in die Keller der angeschlossenen Grundstücke. Wild abfließendes Niederschlagswasser von unbefestigten und/oder befestigten Straßen und Plätzen kann örtlich zur Überflutung von Kellern über Lichtschächte, Haustüren und Kelleraußentreppen führen. Gartenanlagen können ebenfalls gefährdet sein. Starkregen weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Besonders Bäche und Flüsse mit kleinen Einzugsgebieten reagieren mit einem sehr schnellen Anstieg des Abflusses und des Wasserstandes. Eine präzise Vorhersage ist nicht möglich. Oftmals sind die Reaktionszeiten so gering, dass für eine akute Gefahrenabwehr keine Zeit bleibt. Deshalb ist eine bauliche Vorsorge am Gebäude umso wichtiger! Ausufernde Gewässer können zur Überschwemmung von Gebäuden führen. Das Wasser kann über Lichtschächte, Kelleraußentreppen etc. in die Gebäude eindringen. Verschärfend führt an Gewässerböschungen abgelagerter Müll und Grünabfälle bei Hoch- wasser zur Verstopfung von Rohreinlässen und zu Rückstau mit Überschwemmungsfolge. Lange Niederschlagsperioden können zu einem erheblichen Anstieg des Grundwasser- spiegels führen. Sind Keller nicht hinreichend abgedichtet, kann Grundwasser über undichtes Mauerwerk, Lichtschächte etc. eindringen. Durch Regen auf gefrorenem oder wassergesättigtem Boden, ergiebigen Dauerregen, sommerlichen Unwettern, meist mit örtlichen Starkregen verbunden, werden auch Orte abseits von Gewässern in Mitleidenschaft gezogen. 3 DEM WASSER EINEN SCHRITT VORAUS Gegen Überschwemmungen kann man sich nicht immer und unter allen Umständen schützen, aber man kann eine Menge tun, um die persönliche Überschwemmungsgefahr gering zu halten. Vorsorgende Standortentscheidung: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung nach gesetzlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten und Festsetzungen der regionalen Raumordnungspläne zur Hochwasservorsorge. Flurnamen geben ebenfalls häufig Auskunft darüber, ob sich Grundstücke in zu Überschwemmungen neigenden Gebieten befinden. Fragen Sie nach den Grundwasserverhältnissen und den höchsten Grundwasserständen. Fragen Sie die zuständigen Behörden nach früheren Überschwemmungen im Bereich des Grundstücks oder nach Kenntnissen über Überflutungen aus dem Kanal, die in der Vergangenheit aufgetreten sind. Befragen Sie auch Anwohner in der Nähe. Bei einem Kanalrückstau kann über die Hausanschlussleitung Wasser in Ihre Kellerräume einströmen und erhebliche Schäden verursachen. Holen Sie bei der Gemeindeverwaltung Informationen über die Rückstauebene und die Kanalauslastung ein. Mit geeigneten Rückstausicherungen können Sie Schäden vermeiden. Wenn Sie in einem Hang oder am Fuß eines Abhangs bauen wollen, nehmen Sie das oberhalb liegende Gelände in Augenschein und überlegen Sie, welchen Weg Sturzfluten nach starken Niederschlägen nehmen können. Fragen Sie wegen diesbezüglicher Erfahrungen bei der Gemeindeverwaltung nach. Bestimmen Sie den Gebäudestandort möglichst an der höchsten Stelle des Grundstücks. Verzichten Sie ggfls. auf einen Keller oder bilden Sie ihn als wasserdichte Wanne aus. Scheuen Sie vor allem nicht den frühen Rat vom Fachmann! Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer helfen Ihnen gerne weiter. 4 BAULICH VORSORGEN BEDEUTET: ANGEPASST BAUEN Durch Bauvorsorgemaßnahmen sollen neue und alte Gebäude mögliche Überflutungen schadlos überstehen. Hierin liegen die größten Chancen, das Schadenspotential wirksam zu verringern. Wasser findet seinen Weg. Es ist nicht immer sofort erkennbar, ob und wie das Wasser in Ihr Gebäude eindringen kann. Es kommt nicht nur von Bächen oder Flüssen, auch vom Hang hinter Ihrem Haus kann bei Starkregen viel Wasser auf Ihr Grundstück fließen. Achten Sie auf folgende Punkte: • Haben Sie einen Rückstauverschluss an Ihrem Kanalisationsanschluss? • Sind die Wanddurchführungen für Versorgungsleitungen abgedichtet? • Wie sind die Gebäudewände abgedichtet? • Sind Öffnungen wie Türen und Fenster dicht bzw. können diese schnell und sicher abgedichtet werden? • Auch wenn Sie sich sicher sind, dass diese Stellen an Ihrem Haus geschützt sind, verbleibt ein Risiko für den Fall von Überlastungen oder Versagen 5 TRINKWASSERVERSORGUNG Die Installation ist so auszuführen, dass durch Flutung keine Gefahr für die Trinkwasserqualität entstehen kann. Armaturen sind nicht dicht gegenüber Bakterien und Keimen. Etwa vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen sowie Leitungen, Armaturen und Halterungen müssen nach einer Überflutung von Fachpersonal überprüft werden. SCHUTZ FÜR HAUS UND WOHNUNG Türen, Fenster, Lichtschächte und Keller müssen durch mobile Schutzsysteme schnell verschlossen werden können. Schützen Sie tiefliegende Gebäudeöffnungen wenn möglich durch Erdwälle, Sockelmauern, Aufkantungen im Bodenbelag und dergleichen. Außen liegende Treppen und Lichtschächte sollten mindestens 10 bis 15 Zentimeter über das umgebende Gelände hochgezogen werden. Auch eine leistungsfähige Pumpe sollte immer einsatzbereit zur Hand sein. Installieren Sie einen Pumpensumpf mit schwimmgesteuerter Pumpe, damit eingedrungenes Wasser schnell und auch dann entfernt wird, wenn Sie nicht zu Hause sind und/oder den Wassereintritt noch nicht bemerkt haben. DEN ÖLTANK SICHERN Bei einer Überschwemmung können Heizöltanks lecken und erhebliche Schäden an Gebäuden, Hausrat, Gewässern und Nutzflächen anrichten. Deshalb sind Behälter und Rohrleitungen von vornherein zu sichern gegen: Aufschwimmen Zutritt von Wasser über Befüll-, Entlüftungs- und sonstigen Öffnungen Umkippen und Wasserdruck HEIZUNG UND ELEKTRISCHE ANLAGEN Heizungsanlagen sollten ebenso wie elektrische Versorgungseinrichtungen, zum Beispiel Stromverteilerkästen, nicht in gefährdeten Bereichen installiert werden. Die betreffenden Stromkreisläufe müssen getrennt abschaltbar bzw. gesichert sein. 6 VORBEREITUNG VOR DEM ERNSTFALL Keller, Garagen und die unteren Geschosse sind bei einer Überschwemmung am stärksten gefährdet. Deshalb sollte von vornherein auf eine hochwertige Ausstattung dieser Räume verzichtet werden. Statten Sie solche Räume nur mit leicht zu transportierendem Mobiliar aus. Muss mit Eindringen von Wasser gerechnet werden, hilft die gezielte und richtige Auswahl von Ausbaumaterialien. Die Liste im Anhang gibt einen Überblick über gängige Materialien und deren Wasserbeständigkeit. Gesundheits-, wasser- und unweltgefährdende Stoffe, wie Lacke oder Lösungs- und Pflanzenschutzmittel, gehören nicht in überschwemmungsgefährdete Räume. An einem sicheren Ort verwahrt man auch unersetzliche Erinnerungsstücke, Wertgegenstände und die wichtigsten Dokumente – von der Geburtsurkunde, über die Krankenversicherungskarte, Kaufverträge bis hin zu den Versicherungsunterlagen. Geradezu vorprogrammiert ist eine Überflutung, wenn am Ende einer langen, abfallenden Straße eine Garageneinfahrt ohne entsprechend höher geführte Oberflächengestaltung gebaut wird. Bei jeder Überschwemmung wird hier die Garage zu einem Regenrückhaltebecken umfunktioniert. 7 Ein Abwasserrückstau in der Grundstücksentwässerung entsteht, wenn das Schmutz- bzw. Mischwasser in der öffentlichen Kanalisation nicht ablaufen kann, weil diese blockiert oder überlastet ist. Dann staut sich das Abwasser im Kanalnetz auf: erst in den Rohren, dann, immer höher steigend, in den Schächten, bis es schließlich aus den Kanaldeckeln in die Umgebung austritt: Dieser Punkt markiert die Höhe der sogenannten "Rückstauebene". Da die angeschlossenen Grundstücksentwässerungen mit dem System zusammenhängen, steigt auch in Hausan- schlüssen, Kontrollschächten und Grundleitungen das Abwasser, bis es die Höhe der Rückstauebene erreicht hat. Damit werden tiefer liegende Kellerräume bis zur Höhe der Rückstauebene durch Abwasser aus dem öffentlichen Netz (und natürlich durch eigenes Abwasser, das nicht mehr abfließen kann) geflutet. Die Höhe der Überschwemmung im Keller hängt letztlich von der Lage der Rückstauebene ab. RÜCKSTAU – NASSE GEFAHR! Keller und andere tiefliegende Räume werden überflutet, weil manches Haus noch immer nicht genügend gegen Kanalrückstau gesichert ist. Jeder kann sich wirkungsvoll und dauerhaft gegen schädliche Folgen von Rückstau sichern. Am besten verzichten Sie auf Entwässerungsreinrichtungen unterhalb der Straßenoberkante, der sogenannten Rückstauebene. Das ist der sicherste Schutz gegen nasse Keller. Andernfalls müssen Sie beachten: Toiletten, die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen über eine Hebeanlage (Pumpe) entwässert werden. Das Schmutzwasser wird dabei über die Rückstauebenen gepumpt, bevor es in den Kanal gelangt. Anderes Schmutzwasser wie zum Beispiel aus Waschmaschinen, Waschbecken, Bädern oder Duschen sollte ebenfalls rückstaufrei weggepumpt werden. Alternativ kann es auch über Kellerabläufe mit Rückstau-Doppelverschluss oder über durchgehende Rohrleitungen mit Absperrvorrichtungen gegen Rückstau abgeleitet werden. Wenn kein Schmutzwasser abgelassen wird, sollte der Notverschluss stets verschlossen bleiben. Das Wasser aus Leitungen von Obergeschossen und den Dächern muss ungehindert ablaufen können. Rückstauverschlüsse dürfen deshalb auf keinen Fall in den Revisionsschacht vor dem Haus eingebaut werden. 8 DIE RÜCKSTAUSICHERUNG – RICHTIGE INSTALLATION IST ENTSCHEIDEND! Entscheidend ist der richtige Einbauort der Rückstausicherung. Nur wenn das Leitungsnetz innerhalb der Grundstücksentwässerung ein in sich geschlossenes System ergibt, hat ein Abwasseraustritt infolge Rückstau keine Chance. Rückstauverschlüsse . . . sind Absperrvorrichtungen für die Abflussrohre. Sie sind, auch wenn sie über einen selbsttätigen Verschluss verfügen, generell defektanfälliger als Hebeanlagen. Zulässig ist ihre Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. für Räume von untergeordneter Nutzung und einen kleinen Benutzerkreis. Bei Einbau an einer Stelle, wo auch Abwasser von oberhalb der Rückstauebene abgeleitet wird (siehe Bild links), wird dieses Abwasser bei geschlossenem Verschluss in das Gebäude zurückgestaut. Es gibt verschiedene Arten von Rückstausicherungen (Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen), deren Einbau von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängt: Werden tiefer liegende Räume ständig oder nur vorübergehend genutzt? Welche Ablaufstellen können vom Rückstau betroffen sein (z. B. Bäder, Toiletten, Waschmaschine)? Ist die Abwasserentsorgung während des Rückstaus in diesen Räumen erforderlich? Welche Art von Abwasser muss abgeleitet werden (z. B. Schmutz- oder Regenwasser)? Ein Rückstauventil verhindert automatisch das Eindringen von Wasser aus dem Kanal in den Keller. Nachteil: Solange das Rückstauventil geschlossen ist, kann aus dem Keller kein Abwasser entsorgt werden. 9 DIE RÜCKSTAUSICHERUNG – RICHTIGE INSTALLATION IST ENTSCHEIDEND! Hebeanlagen . . . sind automatisch arbeitende Anlagen, die das Abwasser, das unter der Rückstauebene anfällt, rückstau- sicher in den Kanal ableiten. Die Hebeanlage muss über eine Rückstauschleife über die Rückstauebene entwässern. Somit wird ein Schutz gegen Rückstau erreicht. Die Hebeanlage pumpt auch bei Rückstau Abwasser in die öffentliche Kanalisation, die Hausentwässerung bleibt in vollem Umfang betriebsfähig. Falls Sie noch keine Rückstausicherung haben, rüsten Sie nach! Jeder Hausbesitzer ist gemäß den Bestimmungen der gemeindlichen Entwässerungssatzung für den Rückstauschutz seines Gebäudes eigenverantwortlich . Ist im Gebäude ein Schaden bei fehlender oder defekter Rückstausicherung durch Kanalrückstau entstanden und hätte eine ordnungsgemäße Rückstausicherung dies verhindert, sind Schadenersatzansprüche in der Regel ausgeschlossen. Nutzen Sie das Beratungsangebot des Abwasserwerks: Tel.: 02251/708-224 Zum guten Schluss . . . Rückstausicherung ist nichts für Heimwerker. Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen einbauen. Nur die ständige, regelmäßige Wartung der Rückstausicherung gibt auf Dauer wirkliche Sicherheit. 10 Rückstauebene Abwasser Regen-/Mischwasser WAS TUN IM SCHADENSFALL Bevor Sie aufräumen sollten Sie Folgendes tun:: Kontakt zu angeschlossenen elektrischen Geräten und Leitungen meiden (Kurzschluss- und Stromschlaggefahr). Prüfen Sie elektrische Geräte und Anlagen, bevor Sie sie in Betrieb nehmen. Kein offenes Feuer beziehungsweise Licht verwenden, da Brennstoffleitungen Schaden erlitten haben könnten (Explosionsgefahr). Vorsicht beim Gehen in überfluteten Räumen, da am Boden oft Gegenstände liegen und Treppen beziehungsweise Türschwellen rutschig sein können. Bei deutlicher Verunreinigung des Wassers mit Öl die Feuerwehr benachrichtigen. Wasserstände und Schäden dokumentieren. Wasser abpumpen und unverzüglich Schlammablagerungen entfernen, da diese beim Abtrocknen innerhalb kürzester Zeit am Kellerboden festbacken. Keller und nasse Wohnräume trocknen und lüften, um einer gesundheitsschädigenden Schimmel- und Schwammbildung vorzubeugen. Nasse Tapeten, Holzverkleidungen, Rigipsplatten, Holzböden etc., die den Trockenvorgang behindern können, entfernen. Teilen Sie die Verluste und die voraussichtlichen Kosten Ihrem Versicherer mit. Persönliche Bauvorsorge und Maßnahmen zur Schadensvorbeugung auf Schwachstellen überprüfen. Nach einer Überschwemmung ist, schnelles und umsichtiges Verhalten wichtig. So helfen Sie die entstanden Schäden so gering wie möglich zu halten. 11 RISIKOVORSORGE Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz! Denken Sie daran: Das Kanalnetz ist auf den Normfall ausgerichtet und kann nicht jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten. Um Überschwemmungen nahezu auszuschließen, müssten Kanäle sonst größer dimensioniert und/oder tiefer verlegt werden. Solche Investitionsmaßnahmen führen zum Anstieg der Baukosten und infolge dessen zu einer erheblichen Ver- teuerung des von jedem Anschlussnehmer zu zahlenden Kanalanschlussbeitrages. Weitere Informationen erhalten Sie: http://www.regionalgas.de/wasser_4_1.htm http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1060054/Hochwasserschutzfibel-Stand-2008.pdf http://www.lanuv.nrw.de/wasser/hochwasserfibel.pdf http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3019.pdf Mit der Wohngebäudeversicherung ist Ihr Haus standardmäßig gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm, Hagel und Leitungswasser versichert. Wassermassen, die von außen eindringen, gelten hingegen als Elementarschäden. Dagegen können sich Hausbesitzer nur mit einer Zusatzpolice zur Wohngebäude- versicherung absichern. Auch Ihr Hausrat, also alles was sich in Ihrem Haus und Ihrer Wohnung befindet, kann meist durch eine Ergänzung der Hausratpolice gegen die Folgen von Überschwemmungen und Rückstau versichert werden. Sorgen Sie daher vor und nehmen Sie die Tipps in diesem Merkblatt in Ihrem eigenen Interesse sehr ernst. 12 ANHANG: LISTE WASSERBESTÄNDIGER BAUMATERIALIEN Gewerk Baustoff/Ausführungsform Widerstandsfähigkeit gegen Wassereinwirkung - gut geeignet - mäßig geeignet - ungeeignet Kalk Gips Zement gebrannte Baustoffe (je nach Art) Lehm (je nach Einwirkzeit) Steinzeugwaren Bitumen (Anstrich und Bahnen) Metalle (je nach Art) Kunststoffe (je nach Art) Holz (je nach Art) Textilien Baustoffe saugende Materialien Bodenplatte wasserundurchlässiger Beton Estrich Bodenaufbau Holzbalken Naturstein (Granit, Dolomit) Sandstein Marmor Kunststein Fliesen (je nach Art) Epoxydharzoberflächen Parkett / Laminat Holzpflaster Massivholz Kork textile Beläge (Teppich, Teppichboden) Bodenbelag Linoleum Kalksandsteine gebrannte Vollziegel Hochlochziegel Klinker Beton Gasbeton Lehm (je nach Einwirkzeit) leichte Trennwände (Gipsplatten) Holz (Bretter, Spanplatten, Gefache) Wände Glasbausteine mineralische Putze (Zement, hydr. Kalk) Verblendmauerwerk mit Luftschicht Steinzeugfliesen wasserabweisende Dämmung Kunststoffsockel Faserzementplatten Außenhaut Faserdämmstoffe 13 ANHANG: LISTE WASSERBESTÄNDIGER BAUMATERIALIEN Gewerk Baustoff/Ausführungsform Widerstandsfähigkeit gegen Wassereinwirkung - gut geeignet - mäßig geeignet - ungeeignet mineralischer Zementputz Kalkputz (hydr. Kalk) Gipsputz Lehm (je nach Einwirkzeit) Spezialputz (hydrophobiert) Putz Kunstharzputz Mineralfarben Kalkanstrich Anstrich Dispersionsanstrich Tapeten Fliesen Holz Textilien Gipskartonplatten Wandverkleidung Kork Holz (je nach Art) Kunststoff Aluminium Fenster verzinkter Stahl Marmor sonstiger Naturstein (wie Granit) Holz (je nach Art) beschichtetes Aluminium und Metall Sandstein Fensterbänke Schiefer Holzzargen Metallzargen Holztüren Türen Edelstahltüren Beton Holz verzinkte Stahlkonstruktion Massivtreppen aus Naturstein Treppen wasserempfindlich UNGEEIGNET wasserunempfindlich GEEIGNET ein- und ausräumbar GEEIGNET mobile Kleinmöbel GEEIGNET sperrige Einrichtung UNGEEIGNET Einrichtungsgegenstände fest installierte Einrichtung UNGEEIGNET 14

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Wasserverband Südliches Vorgebirge Alfterer-Bornheimer Bach: Überschwemmungsgebiet und weitere Hochwassergefahren Informationen für Anlieger und Grundstückseigentümer Bei starken Regenfällen, wie sie vor allem mit sommerlichen Unwettern verbunden sind, kann der Alfterer-Bornheimer Bach mit seinen Abschnitten Mirbach, Görres- bach, Roisdorfer Bach und Bornheimer Bach über die Ufer treten. Daher hat die Bezirksregierung Köln die Bereiche, für die mindestens einmal in 100 Jahren mit einer Überschwemmung zu rechnen ist, als Überschwemmungsgebiet rechtsverbind- lich festgesetzt. Innerorts sind Bornheim und Roisdorf hier- von nicht betroffen. In Alfter sind ein Bereich zwischen Mirbachstraße und Gielsdorfer Weg und Bereiche ab dem unteren Stühleshof bis unterhalb der Stadtbahnlinie 18 als Überschwemmungs- gebiet ausgewiesen. In Überschwemmungsgebieten gelten nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Ver- bindung mit § 113 des Landeswasser- gesetzes weitgehende Bauverbote. Sie umfassen auch Bauvorhaben im Geltungs- bereich von Bebauungsplänen und solche, für die nach § 65 der Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung erforderlich ist, z.B. kleinere Gartenhäuser und Mauern unter 2 m. Ausschnitt aus Blatt 5 der Karte des Überschwem- mungsgebietes des Alfterer-Bornheimer Baches Die blau eingefärbten Bereiche sind als Über- schwemmungsgebiet festgesetzt – links unten der Bereich unterhalb der Mirbachstraße, rechts oben ein Teil des Bereichs ab dem unteren Stühleshof. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von den Bauverboten möglich. Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder erweitern möchten, brauchen Sie in jedem Fall eine Befreiung von den Ver- boten der Wassergesetze. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg- Kreises zu beantragen: Rhein-Sieg-Kreis Dezernat 4, Amt für technischen Umwelt- schutz - Gewässerschutz Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg Tel. 02241 / 13-0 www.rhein-sieg-kreis.de Die Telefonzentrale vermittelt Sie zu dem aktuell zuständigen Ansprechpartner. Sie können auch auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter „Bürgerservice“ das Suchwort „Oberflächengewässer“ eingeben, um zu einer Übersicht über die Ansprechpartner und ihre Durchwahlen und E-Mail-Adressen zu kommen. Bitte bedenken Sie, dass Überschwem- mungen nicht nur durch überlaufende Bäche verursacht werden. Auch Wasser, das aus der Kanalisation austritt oder gar nicht erst in diese eintreten kann, spielt eine wichtige Rolle. Davon betroffene Bereiche sind in der Überschwemmungs- gebietskarte des Baches nicht dargestellt. Zudem sind Überschwemmungen, nicht auszuschließen, die statistisch gesehen seltener als einmal in 100 Jahren auftreten. Um auch die von selteneren Ereignissen ausgehenden Gefahren zu erfassen sowie häufig betroffene Bereiche zu erkennen, erstellen die Bezirksregierungen gemäß der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richt- linie (HWRM-RL) Hochwassergefahren- karten und Hochwasserrisikokarten. Darin wird jeweils für häufiges, 100jährliches und extremes (500-1000jährliches) Hochwasser dargestellt, welche Bereiche mit welchen Wassertiefen überflutet werden und wel- che gefährdeten Objekte und Flächen- nutzungen in diesen Bereichen vorliegen. Ausschnitt aus Blatt 3 der Gefahrenkarte für extremes Hochwasser am Alfterer-Bornheimer Bach hier: Bereich um die Eichendorffstraße, Bornheim Die Karten zum Überschwemmungsgebiet, zu den Hochwassergefahren und den Hoch- wasserrisiken können Sie einsehen beim Wasserverband Südliches Vorgebirge Rathaus Bornheim, Geschäftsführerin Irmgard Mohr, Zi. 555, Tel. 02222-945 310. Zudem können Sie sich im Rathaus Alfter an Franziska Parthen, Zi. 210, Tel. 0228-6484 177 wenden. An beiden Stellen erhalten Sie auch Infor- mationen zur Vorsorge. Außerdem stehen die Karten auf folgenden Internetseiten zur Verfügung: Überschwemmungsgebiet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de Suchwort: Alfterer-Bornheimer Bach Hochwassergefahren und -risiko: www.flussgebiete.nrw.de Dort finden Sie in der linken Spalte eine blaue Schaltfläche mit verschiedenen The- men der Hochwasserrisikomanagement- Planung. Impressum: Wasserverband Südliches Vorgebirge - Der Verbandsvorsteher Rathausstr. 2, 53332 Bornheim Foto auf der Titelseite: unterer Stühleshof beim Unwetter am 26.7.2008 Stand: August 2014 http://www.rhein-sieg-kreis.de/ http://www.bezreg-koeln.nrw.de/ http://www.flussgebiete.nrw.de/ Wasserverband Südliches Vorgebirge Alfterer-Bornheimer Bach: Überschwemmungsgebiet und weitere Hochwassergefahren Informationen für Anlieger und Grundstückseigentümer Bei starken Regenfällen, wie sie vor allem mit sommerlichen Unwettern verbunden sind, kann der Alfterer-Bornheimer Bach mit seinen Abschnitten Mirbach, Görres- bach, Roisdorfer Bach und Bornheimer Bach über die Ufer treten. Daher hat die Bezirksregierung Köln die Bereiche, für die mindestens einmal in 100 Jahren mit einer Überschwemmung zu rechnen ist, als Überschwemmungsgebiet rechtsverbind- lich festgesetzt. Innerorts sind Bornheim und Roisdorf hier- von nicht betroffen. In Alfter sind ein Bereich zwischen Mirbachstraße und Gielsdorfer Weg und Bereiche ab dem unteren Stühleshof bis unterhalb der Stadtbahnlinie 18 als Überschwemmungs- gebiet ausgewiesen. In Überschwemmungsgebieten gelten nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Ver- bindung mit § 113 des Landeswasser- gesetzes weitgehende Bauverbote. Sie umfassen auch Bauvorhaben im Geltungs- bereich von Bebauungsplänen und solche, für die nach § 65 der Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung erforderlich ist, z.B. kleinere Gartenhäuser und Mauern unter 2 m. Ausschnitt aus Blatt 5 der Karte des Überschwem- mungsgebietes des Alfterer-Bornheimer Baches Die blau eingefärbten Bereiche sind als Über- schwemmungsgebiet festgesetzt – links unten der Bereich unterhalb der Mirbachstraße, rechts oben ein Teil des Bereichs ab dem unteren Stühleshof. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von den Bauverboten möglich. Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder erweitern möchten, brauchen Sie in jedem Fall eine Befreiung von den Ver- boten der Wassergesetze. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg- Kreises zu beantragen: Rhein-Sieg-Kreis Dezernat 4, Amt für technischen Umwelt- schutz - Gewässerschutz Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg Tel. 02241 / 13-0 www.rhein-sieg-kreis.de Die Telefonzentrale vermittelt Sie zu dem aktuell zuständigen Ansprechpartner. Sie können auch auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter „Bürgerservice“ das Suchwort „Oberflächengewässer“ eingeben, um zu einer Übersicht über die Ansprechpartner und ihre Durchwahlen und E-Mail-Adressen zu kommen. Bitte bedenken Sie, dass Überschwem- mungen nicht nur durch überlaufende Bäche verursacht werden. Auch Wasser, das aus der Kanalisation austritt oder gar nicht erst in diese eintreten kann, spielt eine wichtige Rolle. Davon betroffene Bereiche sind in der Überschwemmungs- gebietskarte des Baches nicht dargestellt. Zudem sind Überschwemmungen, nicht auszuschließen, die statistisch gesehen seltener als einmal in 100 Jahren auftreten. Um auch die von selteneren Ereignissen ausgehenden Gefahren zu erfassen sowie häufig betroffene Bereiche zu erkennen, erstellen die Bezirksregierungen gemäß der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richt- linie (HWRM-RL) Hochwassergefahren- karten und Hochwasserrisikokarten. Darin wird jeweils für häufiges, 100jährliches und extremes (500-1000jährliches) Hochwasser dargestellt, welche Bereiche mit welchen Wassertiefen überflutet werden und wel- che gefährdeten Objekte und Flächen- nutzungen in diesen Bereichen vorliegen. Ausschnitt aus Blatt 3 der Gefahrenkarte für extremes Hochwasser am Alfterer-Bornheimer Bach hier: Bereich um die Eichendorffstraße, Bornheim Die Karten zum Überschwemmungsgebiet, zu den Hochwassergefahren und den Hoch- wasserrisiken können Sie einsehen beim Wasserverband Südliches Vorgebirge Rathaus Bornheim, Geschäftsführerin Irmgard Mohr, Zi. 555, Tel. 02222-945 310. Zudem können Sie sich im Rathaus Alfter an Franziska Parthen, Zi. 210, Tel. 0228-6484 177 wenden. An beiden Stellen erhalten Sie auch Infor- mationen zur Vorsorge. Außerdem stehen die Karten auf folgenden Internetseiten zur Verfügung: Überschwemmungsgebiet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de Suchwort: Alfterer-Bornheimer Bach Hochwassergefahren und -risiko: www.flussgebiete.nrw.de Dort finden Sie in der linken Spalte eine blaue Schaltfläche mit verschiedenen The- men der Hochwasserrisikomanagement- Planung. Impressum: Wasserverband Südliches Vorgebirge - Der Verbandsvorsteher Rathausstr. 2, 53332 Bornheim Foto auf der Titelseite: unterer Stühleshof beim Unwetter am 26.7.2008 Stand: August 2014 http://www.rhein-sieg-kreis.de/ http://www.bezreg-koeln.nrw.de/ http://www.flussgebiete.nrw.de/

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1 Satzung des Wasserverbandes Dickopsbach in Bornheim Gemäß § 58 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I Seite 405) wird entsprechend dem Beschluss der Verbandsver- sammlung vom 19. April 2007 die Satzung des Wasserverbandes Dickopsbach vom 27. Februar 1996, in der Fassung vom 15. Februar 2002, wie folgt geändert und nachfolgend bekannt ge- macht: Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Dickopsbach hat in ihrer Sitzung am 22.02.1995 gem. §§ 58, 79 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsge- setz - WVG) folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz Der Verband führt den Namen "Wasserverband Dickopsbach". Er hat seinen Sitz in Bornheim, Rhein-Sieg-Kreis. § 2 Aufgabe, Unternehmen (1) Der Verband hat zur Aufgabe, den Dickopsbach und dessen Zuflüsse auszubauen (einschl. naturnahem Rückbau und der Anlage von Hochwasserrückhaltebecken) und zu unterhalten. Hierzu gehören auch Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewäs- sern zum Schutz des Naturhaltshalts, soweit das zur ökologisch sinnvollen Gestaltung der Gewässer und der Ufer erforderlich ist. (2) Das Unternehmen erstreckt sich auf den Dickopsbach und dessen Zuflüssen, das sind insbe- sondere - Geildorfer Bach - Lenterbach - Hennenbach - Siebenbach - Breitbach - Mühlenbach - Rheindorfer Bach einschl. der Bachseitenwege und der Hochwasserrückhaltebecken. Ausgenommen sind der Berggeistsee, der Lucretiasee, der Ententeich, der Phantasiasee und der Gallbergweiher und deren Zu- und Abflüsse. § 3 Verbandsgebiet Verbandsgebiet ist der Dickopsbach und dessen Einzugsgebiete in den Gemarkungen Wesseling, Keldenich, Sechtem, Schwadorf, Badorf, Eckdorf, Walberberg, Merten, Rösberg und Kardorf- 2 Hemmerich. Die Einzugsgebiete ergeben sich aus der dieser Satzung beigefügten Übersichtskarte (nicht abgedruckt). § 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsverzeichnis Mitglieder des Verbandes sind die Städte Bornheim, Brühl und Wesseling. § 5 Beschränkung des Grundeigentums Das Grundeigentum der Mitglieder wird nicht beschränkt. § 6 Grundsätze der Beitragsbemessung (1) Die Beiträge werden aufgebracht für a) Vorflut zum Rhein Stadt Wesseling 50 % Stadt Brühl 25 % Stadt Bornheim 25 % b) andere Aufgaben (insbesondere Ausbau und Unterhaltung der Gewässer und der Hoch- wasserrückhaltebecken) Stadt Bornheim 66,9 % Stadt Brühl 21,5 % Stadt Wesseling 11,6 % (2) Für nicht fristgerecht gezahlte Beiträge wird ein Verspätungszuschlag von 0,6 % je angefan- genen Monat erhoben. § 7 Verbandsorgane Verbandsorgane sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand (Verbandsvorsteher). 3 § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung hat die im Wasserverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie wählt den Verbandsvorsteher und den Stellvertreter des Verbandsvorstehers auf die Dauer von zwei Jahren. Außerdem obliegen der Verbandsversammlung die Beschlußfassung über 1. Verträge mit einem Werte des Gegenstandes von mehr als 10.000,-- €, 2. die Aufnahme von Darlehen, 3. die Zustimmung zur Leistung von Mehrausgaben, wenn diese den Haushaltsausgleich ge- fährden, 4. die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers, des Verbandstechnikers und des Verbandsrechners. § 9 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. Der Verbandsvorsteher entscheidet, welche Behörden- vertreter zu den Sitzungen einzuladen sind. (2) In der Verbandsversammlung haben die Mitglieder folgende Stimmanteile: 1. Vorflut zum Rhein (§ 6 Buchst. a) Stadt Wessseling 4/10 Stadt Bornheim 3/10 Stadt Brühl 3/10 2. andere Aufgaben (§ 6 Buchst. b) Stadt Bornheim 4/10 Stadt Brühl 3/10 Stadt Wesseling 3/10 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. § 10 Aufgaben des Verbandsvorstehers Der Verbandsvorsteher leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und die- ser Satzung. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Ver- bandsversammlung berufen ist. § 11 Geschäftsführer (1) Der Verband bestellt einen nebenamtlichen Geschäftsführer. (2) Der Geschäftsführer führt unter der Aufsicht des Verbandsvorstehers die Geschäfte des Ver- bandes. § 12 Verbandsschau, Schaubeauftragte Die Verbandsschau nach § 44 WVG wird mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Schaube- auftragten werden von der Verbandsversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Schautermin ist 2 Wochen vorher bekannt zu machen. § 13 Haushalt, Rechnungslegung, Darlehen (1) Die funktionale und ökonomische Gliederung sowie die Ausführung des Haushalts und die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen des kommunalen Haushaltsrechtes. (2) Prüfstelle des Verbandes ist der Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Bornheim. (3) Darlehen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in der Höhe des im Haushaltsplan festzusetzenden Gesamtbetrages. § 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung. § 15 Form der Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln veröffent- licht. Auf diese Bekanntmachungen ist in den Amtsblättern der Mitgliedsstädte hinzuweisen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Januar 1970 außer Kraft. ABl. Köln 1996 S. 56, ABl. Köln 2002 S. 29, ABl. Köln 2007 S. 207, Abl. Köln v. 15.08.2011 S. 253

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.04.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 28.03.2018 betr. „weiße Flecken“ im Breitbandnetz in Bornheim Sehr geehrter Herr Hochgartz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 28.03.2087 betr. „weiße Flecken“ im Breitbandnetz in Bornheim beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sind im Zuge des Breitbandausbaus Haushalte und/oder Betriebe nicht angeschlossen worden? Wenn ja, sind der Verwaltung bekannt, wie viele Haushalte bzw. Betriebe betroffen sind? Antwort: Nach Auskunft von NetCologne konnten ca. 75 Haushalte im Ausbaugebiet Coloniastraße vorerst nicht an die verbesserte Breitbandversorgung angeschlossen werden. Weiterhin konnten vereinzelte Anschlüsse (zum Beispiel Aussiedlerhöfe) nicht mit schnellem Internet versorgt werden. Frage 2: Welche Möglichkeiten gibt es für diese Haushalte oder Betriebe, sich noch ans Breitbandnetz anschließen zu lassen? Antwort: Um die verbliebenen Haushalte in der Coloniastraße mit schnellem Internet zu versorgen, hat die Verwaltung diese in das Förderprogramm des Rhein-Sieg-Kreises aufnehmen lassen. Nach Information des Rhein-Sieg-Kreises soll mit dem Ausbau noch in diesem Jahr begonnen werden. Voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten soll im Jahr 2020 sein. Da für die Anbindung der Coloniastraße nur ein Kabelverzweiger ertüchtigt werden muss, hat die Verwaltung darum gebeten, dieses Los vorzuziehen. Das Angebot des Telekommunikationsunternehmens sieht eine Versorgung von 100 % der Haushalte im Ausbaugebiet Coloniastraße mit 50 Mbit/s im Download vor. An den weiteren verbliebenen Einzeladressen sind zurzeit DSL-Anschlüsse verfügbar. Frage 3: Wer wäre die zuständige Stelle bzw. der zuständige Ansprechpartner? Antwort: Die zuständige Stelle für das kreisweite Förderprogramm zum Breitbandausbau ist die Breitbandkoordinatorin beim Rhein-Sieg-Kreis. Frage 4: Sofern Haushalte oder Betriebe nicht angeschlossen worden sind, wie erklären Sie die Diskrepanz zwischen den Worten aus der städtischen Pressemitteilung vom 13.03.2015 (Zitat: An das Ratsmitglied Herrn Markus Hochgartz - 2 - „Für uns war es wichtig, eine flächendeckende Versorgung in Bornheim sicherzustellen, und mit NetCologne als starkem Partner haben wir das passende Modell dazu gefunden“, freut sich Bürgermeister Wolfgang Henseler…) und der heutigen Situation in Bornheim? Antwort: Der Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur im gesamten Bornheimer Stadtgebiet wurde im Sommer 2016 erfolgreich vollendet. Er basiert auf einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Stadt- Betrieb Bornheim (SBB) und NetCologne. Gemäß der Vereinbarung hat der SBB in den Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur investiert und das Glasfasernetz an die NetCologne GmbH vermietet, die dann die Endkunden mit schnellem Internet versorgt. Das Internet mit mindestens 50Mbit/s steht dabei Kunden aller Netzbetreiber zur Verfügung. Der Ausbau der Glasfaserinfrastruktur begann im Januar 2015 und hat sich auf das gesamte Stadtgebiet bezogen. Im Verlauf der Planungen ergab sich frühzeitig, dass der Ausbau des Kabelverzweigers, der die Coloniastraße in Walberberg mit Internet versorgt, nicht wirtschaftlich ist. Die Ausbaukosten wären aus der Netzverpachtung nicht zu refinanzieren gewesen. Auch die Prüfung von weiteren Alternativen zum Beispiel die Anbindung von Brühler Seite her hatte keine umsetzbare Lösung ergeben. Um die Anschlüsse der Coloniastraße dennoch mit schnellem Internet versorgen zu können, hat die Verwaltung beim Rhein-Sieg-Kreis beantragt, den betreffenden Kabelverzweiger in das kreisweite Förderprogramm aufzunehmen. Dies konnte dann auch erreicht werden. Jetzt erwartet die Stadt Bornheim eine schnelle Umsetzung dieses kleinen Teils des Förderprogramms. Der Breitbandausbau in der Coloniastraße in Walberberg soll laut Rhein-Sieg-Kreis noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. In den Pressemitteilungen und auch in den Informationen in den Ratsgremien sowie dem Verwaltungsrat des StadtBetriebs wurde über die Problematik betreffend die Coloniastraße unterrichtet. Ebenso hatte sich bei den Ausbauplanungen gezeigt, dass einige wenige, einzelne Anschlüsse (zum Beispiel Aussiedlerhöfe) nicht wirtschaftlich angebunden werden können. Dies wurde auch immer kommuniziert. Darüber hinaus ist die Verwaltung auch weiterhin mit dem StadtBetrieb und den Telekommunikationsunternehmen im Gespräch, um an einer weiteren Verbesserung des Netzes zu arbeiten. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Bornheimer Erklärung Für Respekt, Akzeptanz und Toleranz in Bornheim Flucht ist inzwischen die häufigste Ursache dafür, dass Menschen ihre Heimat verlassen. Die Krisen dieser Welt führen dazu, dass die sicheren Länder in der Verantwortung stehen, diesen Menschen Schutz, Asyl und Unterkunft zu bieten, weil Verfolgung, Krieg und Armut ein Leben in Würde und oft sogar das Überleben unmöglich machen. Ganz Deutschland – und damit auch die Bundesländer sowie unsere Städte und Gemeinden – stehen hier in einer politischen Verantwortung, die in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verankert ist. Aufgrund der Zunahme kriegerischer Auseinandersetzungen nimmt die Zahl der Flüchtlinge auch in unserer Stadt zu. Die Menschen sind gezwungen, zu fliehen – und auch wir in Bornheim sind in der Pflicht zu handeln: In städtischen Unterkünften wohnen bei uns Flüchtlinge, und auch Bornheimer Familien nehmen aus humanitären Gründen Flüchtlinge in ihr Haus auf. Doch in den Wohnheimen reicht der zur Verfügung stehende Raum nicht mehr, um ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten. Deshalb errichten wir in Bornheim zusätzliche Unterkünfte: Kleine Wohneinheiten, dezentral und mit sozialer Betreuung. Die Menschenwürde ist nach Artikel 1 des Grundgesetzes unantastbar. Für uns in Bornheim ist das nicht nur gesetzliche Pflicht und Aufgabe, sondern Überzeugung und Verantwortung. Unser Prinzip: Die Menschen stehen im Vordergrund. Wir müssen feststellen: Es gibt Gruppierungen, die die Not anderer Menschen für ihre Ziele benutzen. Auch in Bornheim versuchen rechtsextreme Initiativen, die Bevölkerung zu verunsichern und Überfremdungsängste zu schüren. Die Stadt Bornheim stand und steht mit Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Migrantenorganisationen, Unternehmern und Gewerkschaften an der Seite der Flüchtlinge. Wer immer versuchen will, gegen unsere Überzeugung und gegen die Menschen, die unter unserem Schutz stehen, Stimmung zu machen, wird keinen Erfolg haben. In Bornheim ist kein Platz für menschenverachtende Gesinnung. Bornheim verpflichtet sich, im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Bornheim, die Gleichbehandlung von geflüchteten Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, in jeder Lebenssituation sicher zu stellen. Der ehemalige Bundespräsident Joachim Gauck sagte zum Thema Flucht und Flüchtlinge: „Menschen zu begegnen, das ist etwas anderes, als nur Zahlen zu begegnen oder Statistiken. Man blickt in Gesichter – verstörte, verängstigte –, hört die dramatischen Geschichten, spürt die Hoffnung auf Hilfe aus der Ferne, aus der Fremde.“ Zu dieser Hilfe leisten auch wir in Bornheim unseren Beitrag. Mit Respekt. Mit Akzeptanz. Mit Toleranz. Bornheimer Erklärung Für Respekt, Akzeptanz und Toleranz in Bornheim Flucht ist inzwischen die häufigste Ursache dafür, dass Menschen ihre Heimat verlassen. Die Krisen dieser Welt führen dazu, dass die sicheren Länder in der Verantwortung stehen, diesen Menschen Schutz, Asyl und Unterkunft zu bieten, weil Verfolgung, Krieg und Armut ein Leben in Würde und oft sogar das Überleben unmöglich machen. Ganz Deutschland – und damit auch die Bundesländer sowie unsere Städte und Gemeinden – stehen hier in einer politischen Verantwortung, die in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verankert ist. Aufgrund der Zunahme kriegerischer Auseinandersetzungen nimmt die Zahl der Flüchtlinge auch in unserer Stadt zu. Die Menschen sind gezwungen, zu fliehen – und auch wir in Bornheim sind in der Pflicht zu handeln: In städtischen Unterkünften wohnen bei uns Flüchtlinge, und auch Bornheimer Familien nehmen aus humanitären Gründen Flüchtlinge in ihr Haus auf. 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Bornheimer Erklärung Für Respekt, Akzeptanz und Toleranz in Bornheim Flucht ist inzwischen die häufigste Ursache dafür, dass Menschen ihre Heimat verlassen. Die Krisen dieser Welt führen dazu, dass die sicheren Länder in der Verantwortung stehen, diesen Menschen Schutz, Asyl und Unterkunft zu bieten, weil Verfolgung, Krieg und Armut ein Leben in Würde und oft sogar das Überleben unmöglich machen. Ganz Deutschland – und damit auch die Bundesländer sowie unsere Städte und Gemeinden – stehen hier in einer politischen Verantwortung, die in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung verankert ist. Aufgrund der Zunahme kriegerischer Auseinandersetzungen nimmt die Zahl der Flüchtlinge auch in unserer Stadt zu. Die Menschen sind gezwungen, zu fliehen – und auch wir in Bornheim sind in der Pflicht zu handeln: In städtischen Unterkünften wohnen bei uns Flüchtlinge, und auch Bornheimer Familien nehmen aus humanitären Gründen Flüchtlinge in ihr Haus auf. 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Doch in den Wohnheimen reicht der zur Verfügung stehende Raum nicht mehr, um ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten. Deshalb errichten wir in Bornheim zusätzliche Unterkünfte: Kleine Wohneinheiten, dezentral und mit sozialer Betreuung. Die Menschenwürde ist nach Artikel 1 des Grundgesetzes unantastbar. Für uns in Bornheim ist das nicht nur gesetzliche Pflicht und Aufgabe, sondern Überzeugung und Verantwortung. Unser Prinzip: Die Menschen stehen im Vordergrund. Wir müssen feststellen: Es gibt Gruppierungen, die die Not anderer Menschen für ihre Ziele benutzen. Auch in Bornheim versuchen rechtsextreme Initiativen, die Bevölkerung zu verunsichern und Überfremdungsängste zu schüren. Die Stadt Bornheim stand und steht mit Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Migrantenorganisationen, Unternehmern und Gewerkschaften an der Seite der Flüchtlinge. Wer immer versuchen will, gegen unsere Überzeugung und gegen die Menschen, die unter unserem Schutz stehen, Stimmung zu machen, wird keinen Erfolg haben. In Bornheim ist kein Platz für menschenverachtende Gesinnung. Bornheim verpflichtet sich, im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Bornheim, die Gleichbehandlung von geflüchteten Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, in jeder Lebenssituation sicher zu stellen. Der ehemalige Bundespräsident Joachim Gauck sagte zum Thema Flucht und Flüchtlinge: „Menschen zu begegnen, das ist etwas anderes, als nur Zahlen zu begegnen oder Statistiken. Man blickt in Gesichter – verstörte, verängstigte –, hört die dramatischen Geschichten, spürt die Hoffnung auf Hilfe aus der Ferne, aus der Fremde.“ Zu dieser Hilfe leisten auch wir in Bornheim unseren Beitrag. Mit Respekt. Mit Akzeptanz. Mit Toleranz.

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.05.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. ÖPNV-Weiterentwicklung in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.03.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Gerade mit Blick auf die Demographie und der Tatsache, dass es keinen ausreichenden Einzel- handel in Uedorf und Widdig gibt stellt sich folgende Frage: Welche Maßnahmen, Überlegungen, Prüfungen und Konzepte hat die Stadt Bornheim seit 2005 unternommen oder in Auftrag gegeben um auch die Orte Widdig, Uedorf und den Herseler Nor- den mit einer Linienbusverbindung weiterzuentwickeln? Frage 2: Welche Maßnahmen, Überlegungen, Prüfungen und Konzepte hat die Stadt Bornheim seit 2005 unternommen oder in Auftrag gegeben um die Orte Widdig und Uedorf über den ÖPNV direkt mit dem Rathaus und den weiteren Vorgebirgsorten zu verbinden? Antwort zu Fragen 1 und 2: Im Jahr 2009 wurde der überarbeitete Nahverkehrsplan des Rhein-Sieg-Kreises (3. Nahver- kehrsplan für den RSK) vom Kreistag beschlossen. Die Stadt Bornheim hat innerhalb der Beteili- gungsphasen Anregungen und Stellungnahmen zum Nahverkehrsplan abgegeben. Für die Rheinorte ist die Einrichtung einer neuen Buslinie 817 beschlossen worden, und damit verbunden eine Verkürzung der Fahrzeit der Linie 818 sowie die Einrichtung dreier neuer Haltestellen (vgl. Vorlage 444/2009-7). Damit konnte eine halbstündige Bedienung ab Hersel Bahnhof erreicht werden. Die Verbesserungen des Angebots und der Bedienungssituation der Rheinorte sind zum Fahrplanwechsel Dezember 2009 umgesetzt worden. Über die Stadtbahnlinie 16 besteht der Anschluss in Richtung der nördlichen Rheinorte Widdig und Uedorf. Somit besteht auch für die Ortschaften Widdig und Hersel eine gute ÖPNV- Verbindung in Richtung Roisdorf und Bornheim. Die Busverbindung wird ergänzt durch das be- stehende AST-Angebot. Ein weiteres ÖPNV-Angebot würde zu Parallelverkehren mit der Linie 16 führen und somit ein Konkurrenzangebot darstellen. Parallelverkehre sind nach Auffassung der Verkehrsträger zu vermeiden. Dies geht hervor aus der Antwort des Rhein-Sieg-Kreises auf die Prüfaufträge zur Einrichtung eines zusätzlichen ÖPNV-Angebots zur Verbindung der Rheinorte mit den Vorge- birgsorten (vgl. Schreiben RSK vom 05.08.2010; Vorlage 339/2010-7). An das Ratsmitglied Herrn Frank-Rüdiger Prinz - 2 - Am 20.12.2012 beschloss der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises den Nahverkehrsplan 2012 plus / Version 1.1 – März 2013). Dieser wurde anschließend regelmäßig redaktionell angepasst. Auf der Grundlage des „Nahverkehrsplan“ 2012 plus“ soll in Zukunft die weitere Optimierung und Verbesserung des ÖPNV-Angebots fortgeführt werden. Eine Fortschreibung bzw. Aktualisierung des Nahverkehrsplans erfolgte im Juni 2016 (Erläuterungsbericht des Nahverkehrsplans 2012 plus /Version 2.1 - Juni 2016) mit Beschluss des Kreistages am 29.06.2016. (vgl. Niederschrift 10. Sitzung des Kreistages am 29.06.2016) Dazu sind von Seiten der Stadt Bornheim Stellungnahmen formuliert worden, basierend auf den Diskussionsergebnissen des Ausschusses für Stadtentwicklung und des Arbeitskreises ÖPNV. Im Arbeitskreis ÖPNV erfolgten im Jahr 2015 die Anregung sowie anschließend die Prüfung durch den Rhein-Sieg-Kreis im Hinblick eines zusätzlichen Anschlusses der nördlichen Rheinorte in Richtung Sechtem. (vgl. Niederschrift 1. Arbeitskreissitzung ÖPNV) Dieses Vorhaben, eine Querverbindung der Ortschaften Walberberg, Sechtem und nördliche Rheinorte in Form einer regulären Busverbindung zu schaffen, ist aus Sicht des Rhein-Sieg-Kreises jedoch nicht sinnvoll. Die geringe Bevölkerungsdichte in den besagten Ortschaften spiegelt die hohen Kosten nicht wider. (vgl. Niederschrift 2. Arbeitskreissitzung ÖPNV) Des Weiteren sind seitens des Ausschus- ses für Stadtentwicklung keine weiteren Anmerkungen bezüglich einer Änderung der ÖPNV- Angebotssituation der nördlichen Rheinorte formuliert worden. (vgl. Niederschrift Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung 17.02.2016) Frage 3: Es ist/war vorgesehen, die Linie 63 bis Hersel zu verlängern. Die Planungen für den Bau stocken bereits seit mehr als einem Jahrzehnt. Welche Hinderungsgründe gibt es für die Verlängerung der Linie 63 nach Hersel und auf welchem Stand sind die aktuellen Planungen? Frage 4: Die Endhaltestelle Kopenhagener Straße der Linien 61 und 65 in Auerberg liegt nur etwa 600 Meter von einem Gütergleis auf der ehemaligen Trasse der Rheinuferbahn entfernt, welches in Hersel von der aktuellen Trasse abzweigt. Somit bietet sich die Gelegenheit, mit unter einem Kilometer Neubaustrecke das Straßenbahnnetz um etwa drei Kilometer zu verlängern. Die neue Strecke würde nicht nur Buschdorf besser erschließen sondern mit den Linien 61 und 65 gerade für Hersel eine wesentlich verbesserte Anbindung bedeuten. Die Bezirksregierung Köln hat diese Variante in der Vorlage für die 1. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates am 17. Ap- ril 2015 unter dem Tagesordnungspunkt 4 „Trassensicherung und Reaktivierungsmöglichkeiten von Eisenbahnstrecken“ selbst aufgezeigt. Wie ist der Planungsstand bezüglich der Verlängerung dieser Straßenbahnstrecke und wie hat sich die Stadt Bornheim diesbezüglich positioniert? Antwort zu Fragen 3 und 4: Die Stadt Bonn hat über einen längeren Zeitraum über eine Verlängerung der Linie 63 bis Bonn- Buschdorf nachgedacht (2010). Von Seiten der Politik in Bornheim sind Anregungen bezüglich einer Verlängerung der Linie 63 bis Hersel formuliert worden. Dies führte laut Aussagen des RSK zu erheblichen Mehrkosten sowohl durch den Bau notwendiger Betriebsinfrastrukturen in Form einer Wendeanlage als auch den anschließenden Fahrbetrieb. Für die Verlängerung der Linie 63 bis Hersel wäre der Betrieb eines zusätzlichen Stadtbahnzu- ges erforderlich. Zum damaligen Zeitpunkt wurden für dieses Ansinnen erhebliche Mehrkosten prognostiziert. Diese Mehrkosten wären vom Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bornheim zu tra- gen. Dementsprechend war eine Taktverdichtung der Linie 16 bzw. eine Verlängerung der Linie 63 zum damaligen Zeitpunkt nicht zu befürworten. (vgl. Vorlage 377/2010-7) - 3 - Von Seiten des Rhein-Sieg-Kreises ist im Jahr 2011 ein Alternativvorschlag zur Verlängerung der Linie 63 bis Hersel formuliert worden. Dieser beinhaltete 2 Verstärkerfahrten pro Richtung auf der Linie 16, also ein Angebot von 6 Fahrten pro Stunde zwischen Wesseling und Bonn. (vgl. Ver- merk Termin ÖPNV am 10.10.2011) Im Rahmen des Prozesses zur Aktualisierung des „Nahverkehrsplan 2012 plus“ sind von Seiten der Stadt Bornheim Prüfaufträge zur Ergänzung des Nahverkehrsplanes formuliert worden. Dabei handelt es sich konkret um die Prüfung einer Taktverdichtung auf der Linie 16 zu den Hauptver- kehrszeiten sowie einer Angebotsverbesserung u.a. auf der Linie 16 in den Abendstunden. (vgl. Vorlage 045/2016-7) Diese wurden von Seiten des Rhein-Sieg-Kreises in der Kategorie „neue mittelfristige Maßnahmen“ in die weitere Bearbeitung des Nahverkehrsplanes aufgenommen. (vgl. Vorlage 337/2016-7) Aktueller Stand der Planungen ist, dass eine Verlängerung der Linie 63 bzw. der Linie 61 nach Hersel weder in den ÖPNV-Bedarfsplan noch in der Arbeitsgruppe Zukunft Stadtbahn themati- siert worden sind. Von Seiten der Stadt Bonn wird eine Verlängerung der Linie 63 ab Tannen- busch über die bestehende Haltestelle Buschdorf nach Buschdorf-Mitte/Gewerbepark zur Anbin- dung von Neubaugebieten favorisiert. In Bonn-Buschdorf ist dahingehend eine Nutzung der alten Rheinuferbahntrasse gedacht. Aus Sicht der Arbeitsgruppe Zukunft Stadtbahn ist eine Verlängerung der Linien 61 oder 63 nach Hersel nicht zielführend. Die bestehenden Kapazitätsengpässe auf der Linie 16 resultieren aus dem nicht ausreichenden Angebot in Richtung Wesseling/Köln. Diese können durch Angebots- verbesserungen nur zwischen Bonn und Hersel nicht behoben werden. Bei einer Verlängerung der Linie 61 kommt hinzu, dass diese innerhalb von Bonn schon heute sehr stark ausgelastet ist und im Vergleich zur Linie 16 keine attraktiven Reisezeiten zwischen Bonn und Hersel ermög- licht. Daraus folgend wird von Seiten der Arbeitsgruppe Zukunft Stadtbahn eine Taktverdichtung der Linie 16 auf der Gesamtstrecke favorisiert. (vgl. E-Mail Dr. Groneck/RSK 16.04.2018) Die Stadt Bornheim ist an der Arbeitsgruppe selbst nicht beteiligt, im Mai findet zu den bisherigen Ergebnissen der Verkehrsträger eine Besprechung beim Rhein-Sieg-Kreis statt. Hier sollen die Planungen mit den Vertretern der Verkehrsträger und der Kommune besprochen werden. Die Ergebnisse sollen abschließend im Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt werden. Frage 5: Der NVR hat gefordert, die geplante neue Rheinbrücke bei Köln-Godorf (Projektnummer A553- G10-NW) neben dem vierspurigen Autobahnausbau mit einer Eisenbahnstrecke zu versehen die u.a. Anschluss an den Flughafen bietet. Dies wäre eine ideale Möglichkeit, eine Linie (neue Linie oder die Linie 63) auf schnellstem Wege über die Rheinuferstrecke der Linie 16 und dann die neue Brücke, Bonn Hbf (aber auch die Rheinorte) mit dem Flughafen zu verbinden und dadurch aufzuwerten. Bonn und der UN-Campus wären direkt mit dem Flughafen verbunden und der stauanfällige Flughafenzubringer wäre er- setzt. Im Zuge dessen könnten ggf. Fördergelder für den Barrierefreien Ausbau der Haltepunkte Hersel, Uedorf und Widdig oder gar eine Tieferlegung, die für eine massive Taktverdichtung an dieser Stelle zwingend notwendig ist, von Teilen des Haltepunktes Hersel unter die L 118 akqui- riert werden. Hat sich die Stadt Bornheim diesbezüglich proaktiv in den Planungsprozess eingebracht, plant sie dies und wie sind die Überlegungen der Stadt Bornheim bezüglich einer ÖPNV- Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der geplanten neuen Rheinbrücke? Antwort: Zurzeit wird durch den Rhein-Sieg-Kreis und den betroffenen Städten und Verkehrsunternehmen eine mögliche Mitnutzung einer geplanten Rheinquerung im Bereich Köln-Godorf durch eine po- tenzielle neue Stadtbahnverbindung auf der Relation Köln-Godorf-Lülsdorf-Niederkassel-Beuel- - 4 - Bonn thematisiert. Bei der möglichen Mitnutzung der Rheinquerung durch andere Schienenver- kehre besteht eine Abhängigkeit von der Planung der Trasse durch den Landesbetrieb Straßen- bau NRW und damit verbundenen Einbindungsmöglichkeiten in die bestehenden Schienennetze. Ein möglicher Anschluss des Flughafens Köln/Bonn ist ohne weiteres nicht möglich, da der heu- tige Stadtbahnbetrieb auf dem Netz der Häfen und Güterverkehr Köln AG technisch bedingt nicht mit Netz der Deutschen Bahn AG kompatibel ist. Problematisch sind das genutzte Stromsystem, aber auch Fahrzeugbreiten und unterschiedliche Spurführungen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.05.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. ÖPNV-Weiterentwicklung in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.03.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Gerade mit Blick auf die Demographie und der Tatsache, dass es keinen ausreichenden Einzel- handel in Uedorf und Widdig gibt stellt sich folgende Frage: Welche Maßnahmen, Überlegungen, Prüfungen und Konzepte hat die Stadt Bornheim seit 2005 unternommen oder in Auftrag gegeben um auch die Orte Widdig, Uedorf und den Herseler Nor- den mit einer Linienbusverbindung weiterzuentwickeln? Frage 2: Welche Maßnahmen, Überlegungen, Prüfungen und Konzepte hat die Stadt Bornheim seit 2005 unternommen oder in Auftrag gegeben um die Orte Widdig und Uedorf über den ÖPNV direkt mit dem Rathaus und den weiteren Vorgebirgsorten zu verbinden? Antwort zu Fragen 1 und 2: Im Jahr 2009 wurde der überarbeitete Nahverkehrsplan des Rhein-Sieg-Kreises (3. Nahver- kehrsplan für den RSK) vom Kreistag beschlossen. Die Stadt Bornheim hat innerhalb der Beteili- gungsphasen Anregungen und Stellungnahmen zum Nahverkehrsplan abgegeben. Für die Rheinorte ist die Einrichtung einer neuen Buslinie 817 beschlossen worden, und damit verbunden eine Verkürzung der Fahrzeit der Linie 818 sowie die Einrichtung dreier neuer Haltestellen (vgl. Vorlage 444/2009-7). Damit konnte eine halbstündige Bedienung ab Hersel Bahnhof erreicht werden. Die Verbesserungen des Angebots und der Bedienungssituation der Rheinorte sind zum Fahrplanwechsel Dezember 2009 umgesetzt worden. Über die Stadtbahnlinie 16 besteht der Anschluss in Richtung der nördlichen Rheinorte Widdig und Uedorf. Somit besteht auch für die Ortschaften Widdig und Hersel eine gute ÖPNV- Verbindung in Richtung Roisdorf und Bornheim. Die Busverbindung wird ergänzt durch das be- stehende AST-Angebot. Ein weiteres ÖPNV-Angebot würde zu Parallelverkehren mit der Linie 16 führen und somit ein Konkurrenzangebot darstellen. Parallelverkehre sind nach Auffassung der Verkehrsträger zu vermeiden. Dies geht hervor aus der Antwort des Rhein-Sieg-Kreises auf die Prüfaufträge zur Einrichtung eines zusätzlichen ÖPNV-Angebots zur Verbindung der Rheinorte mit den Vorge- birgsorten (vgl. Schreiben RSK vom 05.08.2010; Vorlage 339/2010-7). An das Ratsmitglied Herrn Frank-Rüdiger Prinz - 2 - Am 20.12.2012 beschloss der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises den Nahverkehrsplan 2012 plus / Version 1.1 – März 2013). Dieser wurde anschließend regelmäßig redaktionell angepasst. Auf der Grundlage des „Nahverkehrsplan“ 2012 plus“ soll in Zukunft die weitere Optimierung und Verbesserung des ÖPNV-Angebots fortgeführt werden. Eine Fortschreibung bzw. Aktualisierung des Nahverkehrsplans erfolgte im Juni 2016 (Erläuterungsbericht des Nahverkehrsplans 2012 plus /Version 2.1 - Juni 2016) mit Beschluss des Kreistages am 29.06.2016. (vgl. Niederschrift 10. Sitzung des Kreistages am 29.06.2016) Dazu sind von Seiten der Stadt Bornheim Stellungnahmen formuliert worden, basierend auf den Diskussionsergebnissen des Ausschusses für Stadtentwicklung und des Arbeitskreises ÖPNV. Im Arbeitskreis ÖPNV erfolgten im Jahr 2015 die Anregung sowie anschließend die Prüfung durch den Rhein-Sieg-Kreis im Hinblick eines zusätzlichen Anschlusses der nördlichen Rheinorte in Richtung Sechtem. (vgl. Niederschrift 1. Arbeitskreissitzung ÖPNV) Dieses Vorhaben, eine Querverbindung der Ortschaften Walberberg, Sechtem und nördliche Rheinorte in Form einer regulären Busverbindung zu schaffen, ist aus Sicht des Rhein-Sieg-Kreises jedoch nicht sinnvoll. Die geringe Bevölkerungsdichte in den besagten Ortschaften spiegelt die hohen Kosten nicht wider. (vgl. Niederschrift 2. Arbeitskreissitzung ÖPNV) Des Weiteren sind seitens des Ausschus- ses für Stadtentwicklung keine weiteren Anmerkungen bezüglich einer Änderung der ÖPNV- Angebotssituation der nördlichen Rheinorte formuliert worden. (vgl. Niederschrift Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung 17.02.2016) Frage 3: Es ist/war vorgesehen, die Linie 63 bis Hersel zu verlängern. Die Planungen für den Bau stocken bereits seit mehr als einem Jahrzehnt. Welche Hinderungsgründe gibt es für die Verlängerung der Linie 63 nach Hersel und auf welchem Stand sind die aktuellen Planungen? Frage 4: Die Endhaltestelle Kopenhagener Straße der Linien 61 und 65 in Auerberg liegt nur etwa 600 Meter von einem Gütergleis auf der ehemaligen Trasse der Rheinuferbahn entfernt, welches in Hersel von der aktuellen Trasse abzweigt. Somit bietet sich die Gelegenheit, mit unter einem Kilometer Neubaustrecke das Straßenbahnnetz um etwa drei Kilometer zu verlängern. Die neue Strecke würde nicht nur Buschdorf besser erschließen sondern mit den Linien 61 und 65 gerade für Hersel eine wesentlich verbesserte Anbindung bedeuten. Die Bezirksregierung Köln hat diese Variante in der Vorlage für die 1. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates am 17. Ap- ril 2015 unter dem Tagesordnungspunkt 4 „Trassensicherung und Reaktivierungsmöglichkeiten von Eisenbahnstrecken“ selbst aufgezeigt. Wie ist der Planungsstand bezüglich der Verlängerung dieser Straßenbahnstrecke und wie hat sich die Stadt Bornheim diesbezüglich positioniert? Antwort zu Fragen 3 und 4: Die Stadt Bonn hat über einen längeren Zeitraum über eine Verlängerung der Linie 63 bis Bonn- Buschdorf nachgedacht (2010). Von Seiten der Politik in Bornheim sind Anregungen bezüglich einer Verlängerung der Linie 63 bis Hersel formuliert worden. Dies führte laut Aussagen des RSK zu erheblichen Mehrkosten sowohl durch den Bau notwendiger Betriebsinfrastrukturen in Form einer Wendeanlage als auch den anschließenden Fahrbetrieb. Für die Verlängerung der Linie 63 bis Hersel wäre der Betrieb eines zusätzlichen Stadtbahnzu- ges erforderlich. Zum damaligen Zeitpunkt wurden für dieses Ansinnen erhebliche Mehrkosten prognostiziert. Diese Mehrkosten wären vom Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bornheim zu tra- gen. Dementsprechend war eine Taktverdichtung der Linie 16 bzw. eine Verlängerung der Linie 63 zum damaligen Zeitpunkt nicht zu befürworten. (vgl. Vorlage 377/2010-7) - 3 - Von Seiten des Rhein-Sieg-Kreises ist im Jahr 2011 ein Alternativvorschlag zur Verlängerung der Linie 63 bis Hersel formuliert worden. Dieser beinhaltete 2 Verstärkerfahrten pro Richtung auf der Linie 16, also ein Angebot von 6 Fahrten pro Stunde zwischen Wesseling und Bonn. (vgl. Ver- merk Termin ÖPNV am 10.10.2011) Im Rahmen des Prozesses zur Aktualisierung des „Nahverkehrsplan 2012 plus“ sind von Seiten der Stadt Bornheim Prüfaufträge zur Ergänzung des Nahverkehrsplanes formuliert worden. Dabei handelt es sich konkret um die Prüfung einer Taktverdichtung auf der Linie 16 zu den Hauptver- kehrszeiten sowie einer Angebotsverbesserung u.a. auf der Linie 16 in den Abendstunden. (vgl. Vorlage 045/2016-7) Diese wurden von Seiten des Rhein-Sieg-Kreises in der Kategorie „neue mittelfristige Maßnahmen“ in die weitere Bearbeitung des Nahverkehrsplanes aufgenommen. (vgl. Vorlage 337/2016-7) Aktueller Stand der Planungen ist, dass eine Verlängerung der Linie 63 bzw. der Linie 61 nach Hersel weder in den ÖPNV-Bedarfsplan noch in der Arbeitsgruppe Zukunft Stadtbahn themati- siert worden sind. Von Seiten der Stadt Bonn wird eine Verlängerung der Linie 63 ab Tannen- busch über die bestehende Haltestelle Buschdorf nach Buschdorf-Mitte/Gewerbepark zur Anbin- dung von Neubaugebieten favorisiert. In Bonn-Buschdorf ist dahingehend eine Nutzung der alten Rheinuferbahntrasse gedacht. Aus Sicht der Arbeitsgruppe Zukunft Stadtbahn ist eine Verlängerung der Linien 61 oder 63 nach Hersel nicht zielführend. Die bestehenden Kapazitätsengpässe auf der Linie 16 resultieren aus dem nicht ausreichenden Angebot in Richtung Wesseling/Köln. Diese können durch Angebots- verbesserungen nur zwischen Bonn und Hersel nicht behoben werden. Bei einer Verlängerung der Linie 61 kommt hinzu, dass diese innerhalb von Bonn schon heute sehr stark ausgelastet ist und im Vergleich zur Linie 16 keine attraktiven Reisezeiten zwischen Bonn und Hersel ermög- licht. Daraus folgend wird von Seiten der Arbeitsgruppe Zukunft Stadtbahn eine Taktverdichtung der Linie 16 auf der Gesamtstrecke favorisiert. (vgl. E-Mail Dr. Groneck/RSK 16.04.2018) Die Stadt Bornheim ist an der Arbeitsgruppe selbst nicht beteiligt, im Mai findet zu den bisherigen Ergebnissen der Verkehrsträger eine Besprechung beim Rhein-Sieg-Kreis statt. Hier sollen die Planungen mit den Vertretern der Verkehrsträger und der Kommune besprochen werden. Die Ergebnisse sollen abschließend im Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt werden. Frage 5: Der NVR hat gefordert, die geplante neue Rheinbrücke bei Köln-Godorf (Projektnummer A553- G10-NW) neben dem vierspurigen Autobahnausbau mit einer Eisenbahnstrecke zu versehen die u.a. Anschluss an den Flughafen bietet. Dies wäre eine ideale Möglichkeit, eine Linie (neue Linie oder die Linie 63) auf schnellstem Wege über die Rheinuferstrecke der Linie 16 und dann die neue Brücke, Bonn Hbf (aber auch die Rheinorte) mit dem Flughafen zu verbinden und dadurch aufzuwerten. Bonn und der UN-Campus wären direkt mit dem Flughafen verbunden und der stauanfällige Flughafenzubringer wäre er- setzt. Im Zuge dessen könnten ggf. Fördergelder für den Barrierefreien Ausbau der Haltepunkte Hersel, Uedorf und Widdig oder gar eine Tieferlegung, die für eine massive Taktverdichtung an dieser Stelle zwingend notwendig ist, von Teilen des Haltepunktes Hersel unter die L 118 akqui- riert werden. Hat sich die Stadt Bornheim diesbezüglich proaktiv in den Planungsprozess eingebracht, plant sie dies und wie sind die Überlegungen der Stadt Bornheim bezüglich einer ÖPNV- Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der geplanten neuen Rheinbrücke? Antwort: Zurzeit wird durch den Rhein-Sieg-Kreis und den betroffenen Städten und Verkehrsunternehmen eine mögliche Mitnutzung einer geplanten Rheinquerung im Bereich Köln-Godorf durch eine po- tenzielle neue Stadtbahnverbindung auf der Relation Köln-Godorf-Lülsdorf-Niederkassel-Beuel- - 4 - Bonn thematisiert. Bei der möglichen Mitnutzung der Rheinquerung durch andere Schienenver- kehre besteht eine Abhängigkeit von der Planung der Trasse durch den Landesbetrieb Straßen- bau NRW und damit verbundenen Einbindungsmöglichkeiten in die bestehenden Schienennetze. Ein möglicher Anschluss des Flughafens Köln/Bonn ist ohne weiteres nicht möglich, da der heu- tige Stadtbahnbetrieb auf dem Netz der Häfen und Güterverkehr Köln AG technisch bedingt nicht mit Netz der Deutschen Bahn AG kompatibel ist. Problematisch sind das genutzte Stromsystem, aber auch Fahrzeugbreiten und unterschiedliche Spurführungen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de 1.Schreiben an Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.06.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Handhabung von Fraktionszuwendungen der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Fraktionszuwendungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt. Dabei hat die Kommune einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung einer angemessenen Ausstattung. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) hat im Erlass vom 5.11.2015 auf bestimmte Regelungen bzgl. der Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen hingewiesen. Durch das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wurde ein gesetzlicher Anspruch der Fraktion auf finanzielle Zuwendung gegen die Kommune begründet. Die Rechtsgrundlagen für Zuwendungen an die Fraktionen im Rat, in der Bezirksvertretung, im Kreistag, in der Landschaftsversammlung und in der Verbandsversammlung enthalten die in- haltsgleichen Regelungen in § 56 Abs. 3 GO NRW, § 40 Abs. 3 KrO NRW, § 16 a Abs. 3 LVerbO und § 11 Abs. 6 RVRG. Sie bestimmen, dass - den Fraktionen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden und - über die Verwendung der Zuwendungen ein Nachweis in einfacher Form geführt werden muss, der unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten zuzu- leiten ist. Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.05.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bitte benenn Sie die drei Einzelsummen der Fraktionszuwendungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (Fraktionsvorsitzender/Stellvertreter, Fraktionspauschale, Kopfpauschalen, je- doch keine Kosten im Zusammenhang der Bereitstellung von Fraktionsräumen, Verdienstausfall, Einrichtungen der Fraktionsbüros, Fahrgelder etc.). Antwort: Die Gemeinde gewährt den Fraktionen gem. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m § 9 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sachli- chen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Jede Fraktion erhält monatlich eine Fraktionspauschale in Höhe von 375,00 € und zusätzlich je Ratsmitglied 30,00 €. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Die Aufwendungen für die Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter werden nach § 45 GO i.V.m. der Entschädigungsverordnung NRW gewährt und fallen nicht unter die Fraktionszuwen- dungen im Sinne des § 56 GO NRW. Fraktionszuwendungen in 2015: 48.207,10 € Fraktionszuwendungen in 2016: 43.560,00 € Fraktionszuwendungen in 2017: 43.560,00 € Frage 2: Bitte schlüsseln Sie drei Einzelsummen gemäß Frage 1 für die Jahre 2015 bis 2017 auf die Fraktionen im Rat der Stadt Bornheim auf. Antwort: Die Einzelsummen der Zuwendungen an Fraktionen sind in der Anlage zum Haus- haltsplan 2017/2018 zu finden. Frage 3: Die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres „nicht verbrauchten Zuwendungen“ sind der Stadt von den Fraktionen zurück zu erstatten und können nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Bitte benennen Sie die zurück überwiesenen Zuwendungen, aufgeschlüsselt auf die Fraktionen im Rat der Stadt Bornheim für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in Euro und Cent (nicht gerundet). Stichtag für 2017 war der 30. April 2018. Antwort: Die nicht verbrauchten Fraktionszuwendungen sind zurück erstattet worden. Darüber hinausgehende Aufschlüsselungen hat die Verwaltung bisher nicht vorgenommen. Frage 4: Wie erfolgt die Kontrolle, ob die Zuwendungen auch sachgerecht für die Fraktion und nicht für die Partei zweckentfremdet verwendet wurden (Kontrolle über den Kontoauszug zum 31.12. des Jahres, Einsichtnahme in die Belege etc.)? Antwort: Die Fraktionen haben – entsprechend dem og. Erlass - einen Nachweis über die zur Geschäftsführung gewährten Mittel in einfacher Form zu führen. Die wesentlichen Ausgabenar- ten sind summarisch darzustellen und eine Versicherung des Fraktionsvorsitzenden, dass die Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Das Vorliegen die- ser Unterlagen und Nachweise wird im Rahmen des og. Erlasses von der Verwaltung geprüft. Frage 5: Aus unserer Erfahrung als ehemalige Fraktion erfolgt keine wirksame und sachgerechte Kontrolle gemäß Frage 4. Wie gewährleistet die Verwaltung dass nur sachgerechte und zulässi- ge Ausgaben getätigt wurden und das nicht verbrauchte Zuwendungen gemäß Kontostand zum jeweiligen 31.12. auch zurück gezahlt wurden, wenn keine Kostenbelege eingereicht werden müssen und auch der Kontoauszug vom 31.12 nicht zur Vorlage verlangt wird? Antwort: Bisher gab es für die Verwaltung keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis zu zweifeln. Sollten Ihnen andere Erkenntnisse vorliegen, dann bitte ich um entsprechende Belege und Nachweise. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister 2. Durchschrift an alle RM gem. § 19 (1) GeschO zur Kenntnis 3. Veröffentlichung im Internet 4. Durchschrift erhält: Amt 1 und zur Kenntnis 5. Wv. Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de 1.Schreiben an Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.06.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Handhabung von Fraktionszuwendungen der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Breuer, Fraktionszuwendungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt. Dabei hat die Kommune einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung einer angemessenen Ausstattung. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) hat im Erlass vom 5.11.2015 auf bestimmte Regelungen bzgl. der Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen hingewiesen. Durch das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wurde ein gesetzlicher Anspruch der Fraktion auf finanzielle Zuwendung gegen die Kommune begründet. Die Rechtsgrundlagen für Zuwendungen an die Fraktionen im Rat, in der Bezirksvertretung, im Kreistag, in der Landschaftsversammlung und in der Verbandsversammlung enthalten die in- haltsgleichen Regelungen in § 56 Abs. 3 GO NRW, § 40 Abs. 3 KrO NRW, § 16 a Abs. 3 LVerbO und § 11 Abs. 6 RVRG. Sie bestimmen, dass - den Fraktionen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden und - über die Verwendung der Zuwendungen ein Nachweis in einfacher Form geführt werden muss, der unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten zuzu- leiten ist. Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.05.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Bitte benenn Sie die drei Einzelsummen der Fraktionszuwendungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (Fraktionsvorsitzender/Stellvertreter, Fraktionspauschale, Kopfpauschalen, je- doch keine Kosten im Zusammenhang der Bereitstellung von Fraktionsräumen, Verdienstausfall, Einrichtungen der Fraktionsbüros, Fahrgelder etc.). Antwort: Die Gemeinde gewährt den Fraktionen gem. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m § 9 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sachli- chen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Jede Fraktion erhält monatlich eine Fraktionspauschale in Höhe von 375,00 € und zusätzlich je Ratsmitglied 30,00 €. An das Ratsmitglied Herrn Paul Breuer - 2 - Die Aufwendungen für die Fraktionsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter werden nach § 45 GO i.V.m. der Entschädigungsverordnung NRW gewährt und fallen nicht unter die Fraktionszuwen- dungen im Sinne des § 56 GO NRW. Fraktionszuwendungen in 2015: 48.207,10 € Fraktionszuwendungen in 2016: 43.560,00 € Fraktionszuwendungen in 2017: 43.560,00 € Frage 2: Bitte schlüsseln Sie drei Einzelsummen gemäß Frage 1 für die Jahre 2015 bis 2017 auf die Fraktionen im Rat der Stadt Bornheim auf. Antwort: Die Einzelsummen der Zuwendungen an Fraktionen sind in der Anlage zum Haus- haltsplan 2017/2018 zu finden. Frage 3: Die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres „nicht verbrauchten Zuwendungen“ sind der Stadt von den Fraktionen zurück zu erstatten und können nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Bitte benennen Sie die zurück überwiesenen Zuwendungen, aufgeschlüsselt auf die Fraktionen im Rat der Stadt Bornheim für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in Euro und Cent (nicht gerundet). Stichtag für 2017 war der 30. April 2018. Antwort: Die nicht verbrauchten Fraktionszuwendungen sind zurück erstattet worden. Darüber hinausgehende Aufschlüsselungen hat die Verwaltung bisher nicht vorgenommen. Frage 4: Wie erfolgt die Kontrolle, ob die Zuwendungen auch sachgerecht für die Fraktion und nicht für die Partei zweckentfremdet verwendet wurden (Kontrolle über den Kontoauszug zum 31.12. des Jahres, Einsichtnahme in die Belege etc.)? Antwort: Die Fraktionen haben – entsprechend dem og. Erlass - einen Nachweis über die zur Geschäftsführung gewährten Mittel in einfacher Form zu führen. Die wesentlichen Ausgabenar- ten sind summarisch darzustellen und eine Versicherung des Fraktionsvorsitzenden, dass die Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Das Vorliegen die- ser Unterlagen und Nachweise wird im Rahmen des og. Erlasses von der Verwaltung geprüft. Frage 5: Aus unserer Erfahrung als ehemalige Fraktion erfolgt keine wirksame und sachgerechte Kontrolle gemäß Frage 4. Wie gewährleistet die Verwaltung dass nur sachgerechte und zulässi- ge Ausgaben getätigt wurden und das nicht verbrauchte Zuwendungen gemäß Kontostand zum jeweiligen 31.12. auch zurück gezahlt wurden, wenn keine Kostenbelege eingereicht werden müssen und auch der Kontoauszug vom 31.12 nicht zur Vorlage verlangt wird? Antwort: Bisher gab es für die Verwaltung keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis zu zweifeln. Sollten Ihnen andere Erkenntnisse vorliegen, dann bitte ich um entsprechende Belege und Nachweise. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister 2. Durchschrift an alle RM gem. § 19 (1) GeschO zur Kenntnis 3. Veröffentlichung im Internet 4. Durchschrift erhält: Amt 1 und zur Kenntnis 5. Wv.

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