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8. Mai 2020 Alle Hilfsangebote und Infos zur Corona-Krise unter: www.bornheim.de Die nächsten Sitzungen Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW, Infos unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag & Donnerstag 10-12:30 Uhr und 14-18 Uhr Dienstag 14-17 Uhr Freitag 10-12:30 Uhr und 14-17 Uhr Samstag 9:30-12:30 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Das Rathaus und alle Dienststellen sind zur Zeit für den Publikumsverkehr geschlossen – außer nach Termin- absprache. Begründete Termine beim Bürgerbüro vereinbaren Sie unter 02222 945-181 oder -182 sowie per E-Mail an buergerbuero@stadt-bornheim.de. Wer im Rahmen der Offenlage Bebauungspläne einsehen möchte, wird gebeten zu klingeln oder unter 02222 945-261 einen Termin zu vereinbaren. Für einen dringenden Termin beim Jugendamt meldet man sich unter 02222 9437-0 oder per E-Mail an jugendamt@stadt-bornheim.de. Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 14.05.2020, 18:30 Uhr, in der Sporthalle des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums Am Donnerstag, 14.05.2020, 18:30 Uhr, findet in der Sporthalle des Alexander- von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender geänderter Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Corona-Pandemie – aktuelle Informationen und Ent- scheidungen 334/2020-3 4 Beiträge zur Kindertagesbetreuung während der Coro- na-Pandemie – Monat Mai 335/2020-2 5 9. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ort- schaft Roisdorf; Ergebnis der Offenlage; Beschluss (StEA 13.05.) 305/2020-7 6 Bebauungsplan He 31, Ergebnis erneute Offenlage, Satzungsbeschluss, Beschluss städtebaulicher Vertrag (StEA 13.05.) 291/2020-7 7 Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Bo 17 in der Ortschaft Bornheim (StEA 13.05.) 294/2020-7 8 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Senioren- beirat der Stadt Bornheim 278/2020-5 9 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszah- lungen im Haushaltsjahr 2019 (HA 14.05.) 258/2020-2 10 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2020 (HA 14.05.) 273/2020-2 11 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2019 (HA 14.05.) 275/2020-2 12 Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale in 2020 285/2020-11 13 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 318/2020-1 14 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 15 Vergabe des Auftrages für Erd- und Pflasterarbeiten an der Europaschule Bornheim 326/2020-1 16 Vergabe des Auftrages für Elektroarbeiten an der Turnhalle der Europaschule Bornheim 327/2020-1 17 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.00 € brutto ab dem 16.03.2020 248/2020-1 18 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 319/2020-1 19 Anfragen mündlich Bornheim, den 29.04.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Außendienst des Bornhei- mer Ordnungsamts trifft regel- mäßig auf junge Leute, die sich an Waldrändern, auf Picknick- plätzen oder abgelegenen Ruhe- bänken treffen, um so das Kon- taktverbot zu umgehen. Dabei ist die Coronaschutzverordnung des Landes NRW in diesem Punkt eindeutig: Zusammenkünfte und Ansamm- lungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, die nicht in häuslicher Gemein- schaft leben, sind untersagt. Die Stadtverwaltung Bornheim bit- tet die jungen Menschen noch einmal eindringlich, auf solche Treffen zu verzichten. An einer Stelle, an der sich Ju- gendliche getroffen haben, ha- ben die Ordnungskräfte eine Feuerstelle gefunden. Dort wur- den offenbar Pizzakartons ver- brannt. Die Stadt weist aus- drücklich darauf hin, dass ange- sichts der Trockenheit die Wald- brandgefahr wächst und ein La- gerfeuer großen Schaden an- richten kann. Deshalb sind das Grillen und offene Feuer im Wald oder am Waldrand streng verbo- ten. Außerdem sollten keine Fla- schen oder Ähnliches im Wald entsorgt werden, da sie wie ein Brennglas wirken und bei direk- ter Sonneneinstrahlung inner- halb weniger Minuten einen Brand entfachen können. Min- destens genauso gefährlich sind Zigarettenkippen, die einfach weggeworfen oder brennen ge- lassen werden. Vom 1. März bis zum 31. Oktober gilt ein gesetzli- ches Rauchverbot im Wald. Ist ein Brand erst entstanden, zählt jede Minute. Damit die Löschfahrzeuge im Ernstfall un- gehindert zum Einsatzort gelan- gen, müssen die Zufahrten zu Wäldern und Feldern freigehal- ten werden. Autofahrer sollten bei Trockenheit darauf verzich- ten, über Grasflächen und Feld- wege zu fahren. Denn auch heiße Katalysatoren können trockenes Gras leicht entzünden. Die Stadtverwaltung Bornheim bittet ihre Bürger, bei der Glas- entsorgung Rücksicht zu neh- men und die Ruhezeiten einzu- halten. „Zwar handelt es sich bei den meisten Containern im Stadtgebiet um geräusch- gedämpfte Modelle mit dem blauen Umweltengel. Dennoch gelten die gesetzlich geschütz- ten Nacht- und Ruhezeiten“, erklärt Irmgard Mohr vom Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bornheim. In Wohngebieten ist das Ein- werfen von Altglas nur werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Darü- ber hinaus sollte aus Rücksicht auf die Nachbarn auch die Mit- tagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr beachtet werden. Außer- halb von Wohngebieten ist der Glas einwurf nachts zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Wer sein Altglas während der ge- setzlichen Ruhezeiten in einen Container wirft, kann in drasti- schen Fällen mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro bestraft werden. Beschwerden über die Benut- zung von Glascontainern wäh- rend der Ruhezeiten nehmen das Bornheimer Ordnungsamt unter der Rufnummer 0 22 22 945-161 oder das Umwelttelefon unter 0 22 22 945-310 entgegen. Bei Trockenheit steigt Waldbrandgefahr - Grillen, Rauchen und Feuer verboten Stadtverwaltung bittet um Rücksichtnahme bei Glasentsorgung Die aktuelle Entwicklung der Coronavirus-Pandemie lässt weitere vorsichtige Lockerun- gen zu. Nach heutigem Stand dürfen Bildungs einrichtungen wie die Volkshochschule (VHS) ihre Arbeit wieder aufnehmen. Und auch Spielplätze können wieder geöffnet werden. Alle Verwaltungsbereiche sind wei- terhin für Besucher nach vorhe- riger Terminvereinbarung geöff- net. Um die Verbreitung des Vi- rus weiterhin einzudämmen, ist das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln allerdings weiter- hin zwingend erforderlich. n VHS bereitet Kursangebot vor: Die VHS Bornheim/Alfter begrüßt, dass durch die Ände- rung der Coronaschutzverord- nung Bildungsangebote an Volkshochschulen grundsätzlich wieder stattfinden dürfen. Aller- dings sind zur Umsetzung der notwendigen Hygieneregeln vie- le Absprachen nötig, sodass die Kurse noch nicht sofort wieder starten können und zu unter- schiedlichen Terminen beginnen werden. Angemeldete Teilneh- mende in unterbrochenen Kur- sen werden von der Volkshoch- schule individuell informiert, wann und unter welchen Voraus- setzungen ihr nächster Kurster- min stattfindet. Alle Teilneh- menden werden gebeten, erst dann wieder zum Unterricht zu kommen, nachdem sie eine Nachricht von der VHS erhalten haben. Bis dahin bittet die VHS um ein wenig Geduld. Über die Abstands- und Hygieneregeln wird rechtzeitig informiert. Aktuelle In- fos gibt es im Internet unter: www.vhs-bornheim- alfter.de n Spielplätze wieder geöffnet: Auch die Spielplätze können wieder geöffnet werden – aller- dings unter Auflagen, denn auf dem Gelände gelten die Regeln der Coronaschutzverordnung. Demnach müssen Begleitperso- nen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Ausgenom- men sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner, in häuslicher Ge- meinschaft lebende sowie un- terstützungsbedürftige Perso- nen. Genutzt werden dürfen die Spielplätze nur von Kindern bis 14 Jahre. Die Stadt bittet darum, Kinder nur mit maximal zwei Er- wachsenen zu begleiten, damit genug Platz zum Spielen bleibt. Das Picknicken auf Spielplätzen bleibt verboten. Eine Begren- zung der Nutzerzahl ist zunächst nicht vorgesehen, solange die Auflagen eingehalten werden. Die Stadt behält sich allerdings vor, bei Missachtung der Regeln die Nutzerzahl zu begrenzen oder überfüllte Spielplätze vorü- bergehend zu sperren; sie geht aber davon aus, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an die Auflagen halten. Stark frequen- tierte Spielplätze sollten gemie- den werden. Bolzplätze und Bas- ketballkörbe sind weiterhin ge- sperrt. Wieder geöffnet wird hingegen die Skater-Anlage an der Europaschule; auch dort sind natürlich die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. n Termin für die Dienstleistun- gen der Verwaltung vereinba- ren: Die Stadtverwaltung steht ihren Bürgerinnen und Bürgern auch weiterhin nach vorheriger Absprache für Termine zur Ver- fügung. Der Zugang zum Rat- haus sowie zu allen städtischen Dienststellen (Jugendamt und Kliehof) erfolgt nur mit vorheri- ger Terminvereinbarung und Mund-Nasen-Schutz, also min- destens einer Alltagsmaske. Auch außerhalb der Dienststelle muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Besucher werden mit Kontakt- daten registriert und die Besu- cherzahl wird reglementiert. Die Wartezone befindet sich in der Bürgerhalle, da dort durch Zu- gangskontrollen die Abstandsre- gelung sichergestellt werden Volkshochschule nimmt Arbeit auf – Spielplätze wieder geöffnet Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 13.05.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 14.05.2020, 17:30 Uhr Stadtrat Donnerstag, 14.05.2020, 18:30 Uhr Bereitet sich auf die Öffnung vor: die VHS Bornheim/Alfter Damit es nicht zu einem Waldbrand kommt, sind bestimmte Regeln zu beachten. Die Sitzungen sind öffentlich und finden statt in der Sporthalle des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. kann. Zur Desinfektion der Hän- de stehen Hygieneständer zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, weiter- hin auf der Internetseite unter www.bornheim.de/online-dienste das umfangreiche Online-Ser- vice-Angebot zu nutzen und bei anderen Anliegen zwecks Ter- minvereinbarung telefonisch oder per E-Mail Kontakt zum je- weiligen Amt aufzunehmen. Die Ansprechpartner aller Verwal- tungsbereiche findet man auf der städtischen Internetseite (www.bornheim.de/ansprech- partner) oder über die Telefon- zentrale (02222 945-0).

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.04.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ampelanlage K 33 / Offenbachstraße Sehr geehrter Herr Müller, Ihre og. kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde die Ampel bisher nicht abgebaut? Antwort: Die angesprochene Kreuzung war in den vergangenen Jahren eine Unfallhäufungsstelle mit einer Vielzahl von Unfällen. Anlässlich der Sitzung der Unfallkommission wurde im Jahre 2014 als So- fortmaßnahme die Schulstraße zwischen Ortsausgang Kardorf und der Einmündung Schubert- straße (K 33) gegen das Votum der Verwaltung durch entsprechende Verkehrszeichen abgebun- den. Im Zusammenhang mit der Kanalsanierung Lindenstraße in Kardorf wurde zur Streuung der Um- leitungsverkehre eine mobile Lichtsignalanlage am Verkehrsknoten Schubertstraße / Offenbach- straße / Schulstraße eingerichtet. Hierdurch war eine Öffnung der Schulstraße möglich. Im straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren vom 04.10.2017 wurde unter allen beteiligten Stellen u.a. vereinbart, dass nach Fertigstellung der Kanalsanierungsarbeiten auf der Lindenstra- ße die mobile Lichtsignalanlage bis zur Fertigstellung der Verkehrsführung im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Merten 16 und 17 („Mertener Mühle“, Offenbachstraße / K 33) beibehalten werden soll. Dadurch war zu vermeiden, dass die wichtige Verkehrsverbindung zwischen Merten und Kardorf aus Gründen der Verkehrssicherheit wieder abgebunden werden muss. Frage 2: Wann ist mit dem Abbau zu rechnen? Antwort: Nach dem endgültigen Ausbau der Kreuzung, siehe Antwort zu Frage 1. Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Welche Kosten verursacht die Ampel für die Stadt Bornheim? a. Durch Auf- und Abbau der Ampelanlage? b. Die monatliche Miete? c. Wartung und Instandhaltung? Antwort zu a: Die Lichtsignalanlage wurde zunächst vom Stadtbetrieb Bornheim für 26.266,87 € in Auftrag ge- geben. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme Lindenstraße wurde die Anlage von der Verwal- tung übernommen. Antwort zu b. und c.: Die Kosten betragen monatlich insgesamt 1.454,24 €. Mit freundlichen Grüßen Gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.04.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Ampelanlage K 33 / Offenbachstraße Sehr geehrter Herr Müller, Ihre og. kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde die Ampel bisher nicht abgebaut? Antwort: Die angesprochene Kreuzung war in den vergangenen Jahren eine Unfallhäufungsstelle mit einer Vielzahl von Unfällen. Anlässlich der Sitzung der Unfallkommission wurde im Jahre 2014 als So- fortmaßnahme die Schulstraße zwischen Ortsausgang Kardorf und der Einmündung Schubert- straße (K 33) gegen das Votum der Verwaltung durch entsprechende Verkehrszeichen abgebun- den. Im Zusammenhang mit der Kanalsanierung Lindenstraße in Kardorf wurde zur Streuung der Um- leitungsverkehre eine mobile Lichtsignalanlage am Verkehrsknoten Schubertstraße / Offenbach- straße / Schulstraße eingerichtet. Hierdurch war eine Öffnung der Schulstraße möglich. Im straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren vom 04.10.2017 wurde unter allen beteiligten Stellen u.a. vereinbart, dass nach Fertigstellung der Kanalsanierungsarbeiten auf der Lindenstra- ße die mobile Lichtsignalanlage bis zur Fertigstellung der Verkehrsführung im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Merten 16 und 17 („Mertener Mühle“, Offenbachstraße / K 33) beibehalten werden soll. Dadurch war zu vermeiden, dass die wichtige Verkehrsverbindung zwischen Merten und Kardorf aus Gründen der Verkehrssicherheit wieder abgebunden werden muss. Frage 2: Wann ist mit dem Abbau zu rechnen? Antwort: Nach dem endgültigen Ausbau der Kreuzung, siehe Antwort zu Frage 1. Herrn Heinz Müller Holzweg 1 53332 Bornheim - 2 - Frage 3: Welche Kosten verursacht die Ampel für die Stadt Bornheim? a. Durch Auf- und Abbau der Ampelanlage? b. Die monatliche Miete? c. Wartung und Instandhaltung? Antwort zu a: Die Lichtsignalanlage wurde zunächst vom Stadtbetrieb Bornheim für 26.266,87 € in Auftrag ge- geben. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme Lindenstraße wurde die Anlage von der Verwal- tung übernommen. Antwort zu b. und c.: Die Kosten betragen monatlich insgesamt 1.454,24 €. Mit freundlichen Grüßen Gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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wöchentliche Betreuungszeiten Stufe Beitrag 100 % Beitrag 62,5 % 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 59 € 37 € 2 bis 49.500 € 111 € 69 € bis 20 3 bis 60.500 € 156 € 98 € Stunden 4 bis 71.500 € 215 € 134 € 5 bis 82.500 € 258 € 161 € 6 bis 93.500 € 300 € 188 € 7 bis 104.500 € 326 € 203 € 8 bis 115.500 € 343 € 215 € 9 bis 126.500 € 357 € 224 € 10 über 126.500 € 381 € 238 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 74 € 46 € 2 bis 49.500 € 139 € 87 € bis 25 3 bis 60.500 € 196 € 123 € Stunden 4 bis 71.500 € 268 € 168 € 5 bis 82.500 € 322 € 202 € 6 bis 93.500 € 375 € 234 € 7 bis 104.500 € 405 € 254 € 8 bis 115.500 € 428 € 268 € 9 bis 126.500 € 447 € 279 € 10 über 126.500 € 477 € 298 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 78 € 48 € 2 bis 49.500 € 147 € 91 € bis 30 3 bis 60.500 € 207 € 129 € Stunden 4 bis 71.500 € 284 € 176 € 5 bis 82.500 € 339 € 213 € 6 bis 93.500 € 395 € 247 € 7 bis 104.500 € 427 € 267 € 8 bis 115.500 € 454 € 284 € 9 bis 126.500 € 471 € 295 € 10 ab 126.500 € 504 € 314 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 82 € 50 € 2 bis 49.500 € 154 € 97 € bis 35 3 bis 60.500 € 218 € 137 € Stunden 4 bis 71.500 € 298 € 186 € 5 bis 82.500 € 357 € 224 € 6 bis 93.500 € 416 € 260 € 7 bis 104.500 € 449 € 281 € 8 bis 115.500 € 477 € 298 € 9 bis 126.500 € 498 € 311 € 10 über 126.500 € 530 € 332 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 102 € 64 € 2 bis 49.500 € 193 € 122 € bis 40 3 bis 60.500 € 272 € 170 € Stunden 4 bis 71.500 € 373 € 233 € 5 bis 82.500 € 447 € 280 € 6 bis 93.500 € 521 € 326 € 7 bis 104.500 € 561 € 351 € 8 bis 115.500 € 594 € 372 € 9 bis 126.500 € 622 € 389 € 10 über 126.500 € 662 € 414 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 186 € 76 € 2 bis 49.500 € 233 € 146 € über 40 3 bis 60.500 € 328 € 204 € Stunden 4 bis 71.500 € 446 € 279 € 5 bis 82.500 € 537 € 335 € 6 bis 93.500 € 624 € 391 € 7 bis 104.500 € 673 € 421 € 8 bis 115.500 € 711 € 444 € 9 bis 126.500 € 747 € 466 € 10 über 126.500 € 792 € 495 € Anlage 2 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 5 der Satzung für die Betreuung in Kindertagespflege (Betreuungsjahr 2025/2026) Jahres- einkommen wöchentliche Betreuungszeiten Stufe Beitrag 100 % Beitrag 62,5 % 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 59 € 37 € 2 bis 49.500 € 111 € 69 € bis 20 3 bis 60.500 € 156 € 98 € Stunden 4 bis 71.500 € 215 € 134 € 5 bis 82.500 € 258 € 161 € 6 bis 93.500 € 300 € 188 € 7 bis 104.500 € 326 € 203 € 8 bis 115.500 € 343 € 215 € 9 bis 126.500 € 357 € 224 € 10 über 126.500 € 381 € 238 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 74 € 46 € 2 bis 49.500 € 139 € 87 € bis 25 3 bis 60.500 € 196 € 123 € Stunden 4 bis 71.500 € 268 € 168 € 5 bis 82.500 € 322 € 202 € 6 bis 93.500 € 375 € 234 € 7 bis 104.500 € 405 € 254 € 8 bis 115.500 € 428 € 268 € 9 bis 126.500 € 447 € 279 € 10 über 126.500 € 477 € 298 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 78 € 48 € 2 bis 49.500 € 147 € 91 € bis 30 3 bis 60.500 € 207 € 129 € Stunden 4 bis 71.500 € 284 € 176 € 5 bis 82.500 € 339 € 213 € 6 bis 93.500 € 395 € 247 € 7 bis 104.500 € 427 € 267 € 8 bis 115.500 € 454 € 284 € 9 bis 126.500 € 471 € 295 € 10 ab 126.500 € 504 € 314 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 82 € 50 € 2 bis 49.500 € 154 € 97 € bis 35 3 bis 60.500 € 218 € 137 € Stunden 4 bis 71.500 € 298 € 186 € 5 bis 82.500 € 357 € 224 € 6 bis 93.500 € 416 € 260 € 7 bis 104.500 € 449 € 281 € 8 bis 115.500 € 477 € 298 € 9 bis 126.500 € 498 € 311 € 10 über 126.500 € 530 € 332 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 102 € 64 € 2 bis 49.500 € 193 € 122 € bis 40 3 bis 60.500 € 272 € 170 € Stunden 4 bis 71.500 € 373 € 233 € 5 bis 82.500 € 447 € 280 € 6 bis 93.500 € 521 € 326 € 7 bis 104.500 € 561 € 351 € 8 bis 115.500 € 594 € 372 € 9 bis 126.500 € 622 € 389 € 10 über 126.500 € 662 € 414 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 186 € 76 € 2 bis 49.500 € 233 € 146 € über 40 3 bis 60.500 € 328 € 204 € Stunden 4 bis 71.500 € 446 € 279 € 5 bis 82.500 € 537 € 335 € 6 bis 93.500 € 624 € 391 € 7 bis 104.500 € 673 € 421 € 8 bis 115.500 € 711 € 444 € 9 bis 126.500 € 747 € 466 € 10 über 126.500 € 792 € 495 € Anlage 2 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 5 der Satzung für die Betreuung in Kindertagespflege (Betreuungsjahr 2025/2026) Jahres- einkommen

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für Kinder für Kinder für Kinder für Kinder unter 3 Jahre über 3 Jahre unter 3 Jahre über 3 Jahre 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 74 € 48 € 46 € 30 € 2 bis 49.500 € 139 € 92 € 87 € 59 € 25 3 bis 60.500 € 196 € 131 € 123 € 82 € Stunden 4 bis 71.500 € 268 € 179 € 168 € 111 € 5 bis 82.500 € 322 € 215 € 202 € 134 € 6 bis 93.500 € 375 € 249 € 234 € 155 € 7 bis 104.500 € 405 € 271 € 254 € 170 € 8 bis 115.500 € 428 € 287 € 268 € 179 € 9 bis 126.500 € 447 € 299 € 279 € 186 € 10 über 126.500 € 477 € 318 € 298 € 198 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 82 € 54 € 50 € 35 € 2 bis 49.500 € 154 € 104 € 97 € 64 € 35 3 bis 60.500 € 218 € 146 € 137 € 90 € Stunden 4 bis 71.500 € 298 € 198 € 186 € 125 € 5 bis 82.500 € 357 € 238 € 224 € 149 € 6 bis 93.500 € 416 € 278 € 260 € 173 € 7 bis 104.500 € 449 € 300 € 281 € 188 € 8 bis 115.500 € 477 € 317 € 298 € 198 € 9 bis 126.500 € 498 € 331 € 311 € 207 € 10 über 126.500 € 530 € 354 € 332 € 221 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 123 € 82 € 76 € 50 € 2 bis 49.500 € 233 € 154 € 146 € 97 € 45 3 bis 60.500 € 328 € 218 € 204 € 137 € Stunden 4 bis 71.500 € 446 € 298 € 279 € 186 € 5 bis 82.500 € 537 € 357 € 335 € 224 € 6 bis 93.500 € 624 € 416 € 391 € 260 € 7 bis 104.500 € 673 € 449 € 421 € 281 € 8 bis 115.500 € 711 € 475 € 444 € 296 € 9 bis 126.500 € 747 € 497 € 466 € 310 € 10 über 126.500 € 792 € 529 € 495 € 331 € Anlage 1 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 4 der Satzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Betreuungsjahr 2025/2026) wöchentliche Betreuungszeiten Jahres- einkommen Beitrag 100 % Beitrag 62,5 % Stufe 105,00% für Kinder für Kinder für Kinder für Kinder unter 3 Jahre über 3 Jahre unter 3 Jahre über 3 Jahre 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 74 € 48 € 46 € 30 € 2 bis 49.500 € 139 € 92 € 87 € 59 € 25 3 bis 60.500 € 196 € 131 € 123 € 82 € Stunden 4 bis 71.500 € 268 € 179 € 168 € 111 € 5 bis 82.500 € 322 € 215 € 202 € 134 € 6 bis 93.500 € 375 € 249 € 234 € 155 € 7 bis 104.500 € 405 € 271 € 254 € 170 € 8 bis 115.500 € 428 € 287 € 268 € 179 € 9 bis 126.500 € 447 € 299 € 279 € 186 € 10 über 126.500 € 477 € 318 € 298 € 198 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 82 € 54 € 50 € 35 € 2 bis 49.500 € 154 € 104 € 97 € 64 € 35 3 bis 60.500 € 218 € 146 € 137 € 90 € Stunden 4 bis 71.500 € 298 € 198 € 186 € 125 € 5 bis 82.500 € 357 € 238 € 224 € 149 € 6 bis 93.500 € 416 € 278 € 260 € 173 € 7 bis 104.500 € 449 € 300 € 281 € 188 € 8 bis 115.500 € 477 € 317 € 298 € 198 € 9 bis 126.500 € 498 € 331 € 311 € 207 € 10 über 126.500 € 530 € 354 € 332 € 221 € 0 bis 27.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 38.500 € 123 € 82 € 76 € 50 € 2 bis 49.500 € 233 € 154 € 146 € 97 € 45 3 bis 60.500 € 328 € 218 € 204 € 137 € Stunden 4 bis 71.500 € 446 € 298 € 279 € 186 € 5 bis 82.500 € 537 € 357 € 335 € 224 € 6 bis 93.500 € 624 € 416 € 391 € 260 € 7 bis 104.500 € 673 € 449 € 421 € 281 € 8 bis 115.500 € 711 € 475 € 444 € 296 € 9 bis 126.500 € 747 € 497 € 466 € 310 € 10 über 126.500 € 792 € 529 € 495 € 331 € Anlage 1 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 4 der Satzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Betreuungsjahr 2025/2026) wöchentliche Betreuungszeiten Jahres- einkommen Beitrag 100 % Beitrag 62,5 % Stufe 105,00%

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Stufe für Kinder für Kinder für Kinder für Kinder unter 3 Jahre über 3 Jahre unter 3 Jahre über 3 Jahre 0 bis 24.542 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 35.000 € 70 € 46 € 44 € 29 € 2 bis 45.000 € 132 € 88 € 83 € 56 € 25 3 bis 55.000 € 187 € 125 € 117 € 78 € Stunden 4 bis 65.000 € 255 € 170 € 160 € 106 € 5 bis 75.000 € 307 € 205 € 192 € 128 € 6 bis 85.000 € 357 € 237 € 223 € 148 € 7 bis 95.000 € 386 € 258 € 242 € 162 € 8 bis 105.000 € 408 € 273 € 255 € 170 € 9 bis 115.000 € 426 € 285 € 266 € 177 € 10 ab 115.000 € 454 € 303 € 284 € 189 € 0 bis 24.542 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 35.000 € 78 € 51 € 48 € 33 € 2 bis 45.000 € 147 € 99 € 92 € 61 € 35 3 bis 55.000 € 208 € 139 € 130 € 86 € Stunden 4 bis 65.000 € 284 € 189 € 177 € 119 € 5 bis 75.000 € 340 € 227 € 213 € 142 € 6 bis 85.000 € 396 € 265 € 248 € 165 € 7 bis 95.000 € 428 € 286 € 268 € 179 € 8 bis 105.000 € 454 € 302 € 284 € 189 € 9 bis 115.000 € 474 € 315 € 296 € 197 € 10 ab 115.000 € 505 € 337 € 316 € 210 € 0 bis 24.542 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 bis 35.000 € 117 € 78 € 72 € 48 € 2 bis 45.000 € 222 € 147 € 139 € 92 € 45 3 bis 55.000 € 312 € 208 € 194 € 130 € Stunden 4 bis 65.000 € 425 € 284 € 266 € 177 € 5 bis 75.000 € 511 € 340 € 319 € 213 € 6 bis 85.000 € 594 € 396 € 372 € 248 € 7 bis 95.000 € 641 € 428 € 401 € 268 € 8 bis 105.000 € 677 € 452 € 423 € 282 € 9 bis 115.000 € 711 € 473 € 444 € 295 € 10 ab 115.000 € 754 € 504 € 471 € 315 € Anlage 1 Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 4 der Satzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Betreuungsjahr 2024/2025) wöchentliche Betreuungszeiten Jahres- einkommen Beitrag 100 % Beitrag 62,5 %

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26. Juni 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung vom 08.06.2020 zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bornheim vom 21.12.2009 Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bornheim am 13.09.2020 Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.05.2020 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zu- letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, einstimmig folgen- de 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bornheim vom 21.12.2009 beschlossen: Artikel I Die Satzung des Seniorenbeirats der Stadt Bornheim wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der Seniorenbeirat bleibt bis zu seiner Neu- wahl im Amt. Die Neuwahl hat spätestens in- nerhalb von 90 Tagen nach der Wahl der Orts- vorsteher/Ortsvorsteherinnen zu erfolgen. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 1. Satzung vom 08.06.2020 zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bornheim vom 21.12.2009 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öf- fentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennut- zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Be- stimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Man- gel ergibt. Bornheim, den 08.06.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29.05.2020 das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 beschlossen. Mit die- sem Gesetz wurden u. a. der Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die Anzahl der beizubringenden Unterstützungs- unterschriften neu festgelegt. Die nachfolgen- de Bekanntmachung berücksichtigt diese Än- derungen (rot markiert) und ersetzt die Be- kanntmachung vom 05.03.2020. Gemäß §§ 24, 75b der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahl- gesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vor- schriften vom 05.Mai 2020 (GV. NRW S. 312d), fordere ich zur Einreichung von Wahlvor- schlägen für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Bornheim auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordru- cke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Born- heim, Zimmer 257 (Bürgerbüro), während der Dienststunden: montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr kostenlos erhältlich sind. Darüber hinaus können Wahlvorschläge auch über die Seite www.votemanager.de/partei- enkomponente elektronisch erfasst und die benötigten Formulare erzeugt sowie ausge- druckt werden. Eine Anleitung zur Nutzung Parteienkomponente finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.bornheim. d e / w a h l e n - m i t w i r k u n g / k o m m u n a l - wahl-2020/. Eine Registrierung ist erforder- lich. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b bis 46e Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 05.Mai 2020 (GV. NRW S. 312d) und der §§ 25, 26 und 31 sowie der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbar- keit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. Insbesondere bitte ich zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Wahlvorschläge können gem. § 15 Abs.1 KWahlG von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Par- teien), von mitgliedschaftlich organisier- ten Gruppen von Wahlberechtigten (Wäh- lergruppen) und von einzelnen Wahlbe- rechtigten (Einzelbewerbern, ohne Reser- veliste) eingereicht werden. 1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wäh- lergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglie- der- oder Vertreterversammlung im Wahl- gebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zu- stande, so kann die Partei oder Wähler- gruppe ihre Bewerber in einer Versamm- lung von Wahlberechtigten aufstellen las- sen. Staatsangehörige der anderen Mitglieds- staaten der Europäischen Union (Unions- bürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in gehei­ mer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatz- bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Ver- sammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Als Vertreter für eine Vertreterversamm- lung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter für die Vertreterversamm- lung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbe- zirke zu wählen. Die in der Satzung der Partei oder Wähler- gruppe hierfür vorgesehene Stelle kann Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Wahlausschuss Mittwoch, 05.08.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 13.08.2020, 18 Uhr Rechnungsprüfungs­ ausschuss Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr, Raum 901 im Rathaus Bornheim Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr Betriebsausschuss Mittwoch, 19.08.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadt­ betriebs Bornheim ­AöR­ Donnerstag, 20.08.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.08.2020, 18 Uhr Haupt­ und Finanzausschuss Donnerstag, 27.08.2020, 18 Uhr Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die Bornheimer Stadtverwal- tung steht ihren Bürgerinnen und Bürgern wieder ohne Ter- minvereinbarung zur Verfügung. Da aktuell auch noch viele Bür- ger mit Termin ins Rathaus kom- men und auch noch ein ver- stärkter Besucherandrang durch die Corona-Schließtage zu verzeichnen ist, kann es mög- licherweise zu etwas längeren Wartezeiten kommen als ge- wohnt. Für Besucher des Rathauses sowie aller städtischen Dienst- stellen (Jugendamt und Klie- hof) gilt die Pflicht zum Tragen eines sogenannten Mund-Na- sen-Schutzes. Auch muss der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einge- halten werden. Die Wartezone befindet sich zurzeit in der Bürgerhalle, da dort durch Zugangskontrollen die Abstandsregelung für das Bürgerbüro sichergestellt wer- den kann. Zur Desinfektion der Hände stehen Hygieneständer zur Verfügung. Bürgerbüro und Infocenter öff- nen wie gewohnt montags bis mittwochs von 7:30 bis 16 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 18 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr. Die Öffnungszeiten der üb- rigen Ämter findet man unter www.bornheim.de/stadtver- waltung/aemter-im-ueber- blick. Bürgerinnen und Bürger werden außerdem gebeten, weiterhin unter www.bornheim. de/online-dienste das umfang- reiche Online-Service-Angebot zu nutzen. Bornheimer Rathaus regulär geöffnet Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel­in­Kooperation­mit­der­Verbraucherzentrale­NRW­ am 16. Juli 2020 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline­ für­ Störungen­ der­ Wasserversorgung,­ Ab-­ wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung­unter­www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P.­ NW:­ Stadt­ Bornheim,­ Der­ Bürgermeister,­ Rathaus- straße­2,­53332­Bornheim,­Redaktion:­Susanne­Römer-Winkler,­­ Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter­Weiher­2,­53332­Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die­Abteilung­für­Soziales,­Senioren­und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee­31a)­folgt­den­allgemeinen­Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. 26. Juni 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Er- gebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren der Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wäh- lergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberech- tigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versamm- lung und zwei von dieser bestimmte Teil- nehmer gegenüber dem Wahlleiter an Ei- des statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung er- folgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch dar- auf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Be- stimmung der Ersatzbewerber in gehei- mer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahllei- ter ist zur Abnahme einer solchen Versi- cherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafge- setzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einrei­ chungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. 1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbro- chen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvor- schlags aus dem Land im Bundestag ver- treten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grund- sätzen gewählten Vorstand, eine schrift- liche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organi- sierte Parteien, die die Unterlagen ge- mäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht ha- ben. Welche Parteien, die auf Landesebene or- ganisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unter- lagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestä- tigung der ordnungsgemäßen Einrei- chung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird durch das Innenmi- nisterium öffentlich bekannt gemacht. 2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters 2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürger- meisters können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer gemeinsamen Ver- sammlung oder in getrennten Versamm- lungen der beteiligten Wahlvorschlags- träger zu wählen. Die Träger des gemein- samen Wahlvorschlages dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen. Der Wahlvorschlag für das Amt des Bür- germeisters soll nach dem Muster der An- lage 11 d zur KWahlO eingereicht werden. Dieser muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeich- nung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat; an- dere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden; - Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wäh- lergruppe muss von der für das Wahlge- biet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemein- same Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständi- gen Leitungen aller beteiligten Wahlvor- schlagsträger unterzeichnet sein. Bei an- deren Wahlvorschlägen muss der Unter- zeichner des Wahlvorschlags im Wahlge- biet wahlberechtigt sein. Wer für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. 2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genann- ten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem vom mindestens 147 Wahl­ berechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzel- bewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. Unterstützungsunterschriften für ge- meinsame Wahlvorschläge sind nur bei- zubringen, wenn alle beteiligten Wahl- vorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 ge- nannten Parteien und Wählergruppen fallen. 2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 147 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist Folgendes zu beachten: - Die Formblätter werden auf Anfor- derung vom Wahlleiter kostenfrei gelie- fert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wähler- gruppe, die den Wahlvorschlag einrei- chen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vorna- men und Wohnort des vorzuschlagen- den Bewerbers anzugeben. Der Wahl- leiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. - Die Wahlberechtigten, die einen Wahl- vorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und hand- schriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorna- men, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners an- zugeben. - Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Beschei- nigung seiner nach dem Muster der An- lage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. - Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat je- mand mehrere Wahlvorschläge unter- zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungül- tig; die gleichzeitige Unterzeichnung ei- nes Vorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist. 2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufü- gen: - Die Zustimmungserklärung des Bewer- bers nach dem Muster der Anlage 12 c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber zu ver- sichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandi- diert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvor- schlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben wer- den. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstel- lung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10 c zur KWahlO). 3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk 3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss ent- halten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeich- nung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvor- schläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden, welches jedoch keine Ver- wechslungsgefahr herbeiführen und nicht unangemessen sein darf (§ 26 Abs. 2 KWahlO); - Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie die Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeit- nehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Be- schäftigungsbehörde oder die Gesell- schaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wäh- lergruppe muss von der für das Wahlge- biet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs.2 Satz 1 KWahlG). Bei ande- ren Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. 3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genann- ten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 3 Wahlberechtig- ten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbe- werbern. Die Wahlberechtigung ist nach- zuweisen. Die ordnungsgemäße Unter- zeichnung mit dem Nachweis der Wahlbe- rechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraus- setzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nach- weis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu ver- treten hat, nicht rechtzeitig erbracht wer- den. 3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbe- zirk von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen. Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entspre- chend, dass der Unterzeichner im Wahl­ bezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeich- nung des Wahlvorschlags durch den Be- werber ist zulässig. 3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufü- gen: - Die Zustimmungserklärung des Bewer- bers nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ab- lauf der Einreichungsfrist ist Vorausset- zung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben wer- den. - Die erforderliche Zahl von Unterstüt- zungsunterschriften nebst Bescheini- gung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlbe- rechtigten des Wahlbezirks unterzeich- net sein muss. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Auf- stellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versi- cherungen an Eides statt; ihrer Beifü- gung bedarf es nicht, soweit eine Aus- fertigung der Niederschrift und der Ver- sicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. - Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG be- werben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d KWahlG auch über die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahl- leiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. 4. Wahlvorschläge für die Reserveliste 4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zustän- digen Leitung unterzeichnet sein. 4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht wer- den. Sie muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeich- nung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht; - Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt; Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbe- hörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Ersatzbewer- ber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Be- werber sein soll. 4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufge- stellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste fer- ner enthalten: - den Familien- und Vornamen des zu er- setzenden Bewerbers; - den Wahlbezirk oder die laufende Num- mer der Reserveliste, in dem oder unter welcher der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist. 4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen au- ßerdem von mindestens 25 Wahlberech- tigten persönlich und handschriftlich un- terzeichnet sein. 4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 25 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anla- ge 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei An- forderung der Formblätter ist die Be- zeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend. 4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12 b zur KWahlO abzu- geben. Eine Bescheinigung der Wählbar- keit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufge- stellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürger- meisters und der Vertretung der Stadt Born- heim sind spätestens bis zum 27. Juli 2020 (48. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Bornheim, Rat- hausstr. 2, 53332 Bornheim, Zimmer 257 ein- zureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvor- schläge frühzeitig vor diesem Termin einzu- reichen, damit etwaige Mängel, die die Gül- tigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 das Wahlgebiet in 22 Wahlbezirke eingeteilt. Auf die öffentliche Bekanntma- chung im Amtsblatt der Stadt Bornheim vom 19.02.2020 wird verwiesen. Bornheim, den 17.06.2020 Stadt Bornheim Der Bürgermeister - als Wahlleiter – gez. Wolfgang Henseler Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2018 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 GO NRW Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 26. September 2019 in Ausführung des § 96 Abs. 1 GO NRW folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat 1. stellt den Jahresabschluss für das Haus- haltsjahr 2018 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW fest, 2. beschließt, den Jahresfehlbetrag des Haus- haltsjahrs 2018 in Höhe von 4.626.888,63 EUR durch Inanspruchnahme der Allgemei- nen Rücklage zu decken und 3. erteilt dem Bürgermeister gemäß § 96 Ab- satz 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung.“ Der Jahresabschluss 2018 in Form der nach- stehenden Bilanz, Ergebnisrechnung und Fi- nanzrechnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2018 mit sämtlichen An- lagen wird gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW ab so- fort bis zur Feststellung des Jahresabschlus- ses 2019 zur Einsichtnahme während der Öff- nungszeiten montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr in Zimmer 813 des Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim verfügbar gehalten. Der Jahresabschluss 2018 kann auf der Home- page der Stadt Bornheim (www.bornheim.de) abgerufen werden. Bornheim, den 18.06.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 26. Juni 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2018, Bilanz zum 31.12.2018 Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2018, Ergebnisrechnung A K T I V A 31.12.2018 31.12.2017 EUR EUR Ergebnisrechnung Ergebnis 2017 Fortgeschriebener Ansatz 2018 Ist-Ergebnis 2018 Vergleich Ansatz/Ist Ermächt.- übertrag. Folgejahr 1 Steuern und ähnliche Abgaben -61.070.487,28 -60.551.000,00 -64.088.060,57 -3.537.060,57 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen -25.904.809,86 -25.680.804,00 -23.693.886,54 1.986.917,46 3 + Sonstige Transfererträge -2.347.790,52 -1.185.844,00 -1.213.573,46 -27.729,46 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -6.365.431,59 -6.255.230,00 -7.308.989,48 -1.053.759,48 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte -674.876,69 -571.095,00 -703.948,86 -132.853,86 6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen -3.615.564,18 -2.850.648,00 -3.817.789,08 -967.141,08 7 + Sonstige ordentliche Erträge -5.158.676,47 -4.484.259,00 -6.072.780,96 -1.588.521,96 8 + Aktivierte Eigenleistungen -113.817,21 -224.273,76 -162.588,63 61.685,13 9 +/- Bestandsveränderungen 10 = Ordentliche Erträge ­105.251.453,80 ­101.803.153,76 ­107.061.617,58 ­5.258.463,82 11 - Personalaufwendungen 23.874.606,18 25.006.735,00 26.937.625,40 1.930.890,40 12 - Versorgungsaufwendungen 2.067.264,21 1.928.142,00 2.439.886,43 511.744,43 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 21.486.474,13 22.328.350,04 19.750.845,87 -2.577.504,17 174.000,00 14 - Bilanzielle Abschreibungen 7.155.353,76 7.837.010,64 7.353.201,30 -483.809,34 15 - Transferaufwendungen 45.630.002,65 46.257.075,00 46.178.250,97 -78.824,03 16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 7.538.760,89 5.523.261,37 8.743.653,27 3.220.391,90 17 = Ordentliche Aufwendungen 107.752.461,82 108.880.574,05 111.403.463,24 2.522.889,19 174.000,00 18 = Ordentliches Ergebnis (Zeilen 10 und 17) 2.501.008,02 7.077.420,29 4.341.845,66 ­2.735.574,63 174.000,00 19 + Finanzerträge -3.974.785,17 -4.131.472,00 -4.757.711,49 -626.239,49 20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 5.231.922,54 6.116.387,00 5.042.754,46 -1.073.632,54 21 = Finanzergebnis (Zeilen 19 und 20) 1.257.137,37 1.984.915,00 285.042,97 ­1.699.872,03 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Zeilen 18 und 21) 3.758.145,39 9.062.335,29 4.626.888,63 ­4.435.446,66 174.000,00 23 + Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis (Zeilen 23 und 24) 26 = Jahresergebnis (Zeilen 22 und 25) 3.758.145,39 9.062.335,29 4.626.888,63 ­4.435.446,66 174.000,00 Nachrichtlich: Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen mit der allgemeinen Rücklage 27 Verrechnete Erträge bei Vermögensgegenständen -387.425,62 -1.025.191,09 -1.025.191,09 28 Verrechnete Erträge bei Finanzanlagen 29 Verrechnete Aufwendungen bei Vermögensgegenständen 129.070,04 2.397,00 2.397,00 30 Verrechnete Aufwendungen bei Finanzanlagen 31 = Verrechnungssaldo (=Zeilen 27 bis 30) ­258.355,58 ­1.022.794,09 ­1.022.794,09 P A S S I V A 31.12.2018 31.12.2017 EUR EUR 1. Anlagevermögen *** 405.503.482,58 394.247.082,20 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ** 139.188,00 164.828,00 1.2 Sachanlagen ** 306.038.050,38 298.755.295,13 1.2.1 Unbebaute Grundstücke * 26.921.486,50 27.030.805,69 1.2.1.1 Grünflächen 18.699.945,81 18.418.343,64 1.2.1.2 Ackerland 1.479.384,07 1.479.384,07 1.2.1.3 Wald, Forsten 491.708,01 478.789,39 1.2.1.4 Sonst. unbebaute Grundstücke 6.250.448,61 6.654.288,59 1.2.2 Bebaute Grundstücke * 119.209.942,09 120.103.667,88 1.2.2.1 Kinder- / Jugendeinrichtungen 16.862.577,44 16.846.046,44 1.2.2.2 Schulen 75.788.586,40 76.423.457,19 1.2.2.3 Wohnbauten 8.337.429,08 8.161.717,08 1.2.2.4 Sonstige Gebäude 18.221.349,17 18.672.447,17 1.2.3 Infrastrukturvermögen * 152.822.575,96 146.849.236,49 1.2.3.1 Grund u. Boden Infrastrukturverm. 39.650.441,67 37.196.823,58 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 5.401.386,00 4.821.013,00 1.2.3.4 Entw.- & Abwasserbeseitigung 5.507.387,00 5.659.574,00 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen 101.307.374,29 97.737.149,91 1.2.3.6 Sonst. Bauten Infrastrukturv. 955.987,00 1.434.676,00 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler * 396.514,22 396.514,22 1.2.6 Masch., techn. Anlagen, Fahrzeuge * 1.502.362,00 1.486.047,00 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung * 2.711.925,99 2.183.266,63 1.2.8 Geleistete Anzahlg., Anlagen im Bau * 2.473.243,62 705.757,22 1.3 Finanzanlagen ** 99.326.244,20 95.326.959,07 1.3.1 Anteile an verbundene Unternehmen * 59.132.409,22 59.132.409,22 1.3.2 Beteiligungen * 3.897.331,26 3.897.331,26 1.3.3 Sondervermögen * 11.261.581,33 11.261.581,33 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens * 997.319,76 609.721,80 1.3.5 Ausleihungen * 24.037.602,63 20.425.915,46 1.3.5.1 an verbundene Unternehmen 20.999.397,15 17.211.027,85 1.3.5.2 an Beteiligungen 2.958.766,30 3.134.314,20 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen 79.439,18 80.573,41 2. Umlaufvermögen *** 48.510.000,43 51.797.936,26 2.2 Forderungen und sonst. Vermögensg. ** 47.296.922,62 49.372.443,14 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen * 5.562.343,50 4.475.865,93 2.2.1.1 Gebühren 262.290,58 262.802,73 2.2.1.2 Beiträge 361.434,17 351.066,48 2.2.1.3 Steuern 1.779.534,78 1.209.747,07 2.2.1.4 Ford. aus Transferleistungen 77.270,32 42.611,16 2.2.1.5 Sonst. öff.-rechtliche Forderungen 3.081.813,65 2.609.638,49 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen * 41.432.227,84 44.397.910,52 2.2.2.1 gegen dem privaten Bereich 276.938,59 328.580,35 2.2.2.2 gegen dem öffentlichen Bereich 12.801,35 20.759,71 2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 41.142.487,90 44.048.570,46 2.2.3 Sonst. Vermögensgegenstände 302.351,28 498.666,69 2.4 Liquide Mittel ** 1.213.077,81 2.425.493,12 3. Aktive Rechnungsabgrenzung *** 1.311.815,63 1.420.345,72 BILANZSUMME: 455.325.298,64 447.465.364,18 1.Eigenkapital ** 81.388.287,19 84.992.381,73 1.1 Allgemeine Rücklage * 86.015.175,82 88.750.527,12 1.3 Ausgleichsrücklage * 0,00 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2017 nachrichtlich -3.758.145,39 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2018 * -4.626.888,63 2.Sonderposten ** 114.127.012,89 105.884.354,40 2.1 für Zuwendungen * 76.688.090,29 74.312.920,80 2.2 für Beiträge * 26.246.797,95 26.907.511,95 2.4 Sonstige Sonderposten * 11.192.124,65 4.663.921,65 3.Rückstellungen ** 49.048.559,67 43.915.882,75 3.1 Pensionsrückstellungen * 36.358.378,00 34.659.101,00 3.3 Instandhaltungsrückstellungen * 5.773.230,46 4.488.542,06 3.4 Sonstige Rückstellungen * 6.916.951,21 4.768.239,69 4.Verbindlichkeiten ** 210.298.927,84 212.269.361,62 4.2 Verb. aus Krediten f. Investition. * 136.741.913,37 140.991.400,79 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 114.480.295,34 116.478.929,73 4.2.5 von Kreditinstituten 22.261.618,03 24.512.471,06 4.3 Verb. a. Krediten zur Liquiditätssicherung * 67.780.000,00 64.400.000,00 4.5 Verb. a. Lieferung u. Leistungen * 2.076.994,87 2.580.657,06 4.6 Verb. a. Transferleistungen * 0,00 2.370,02 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten * 1.481.012,30 2.132.764,56 4.8 Erhaltene Anzahlungen 2.219.007,30 2.162.169,19 5.Passive Rechnungsabgrenzung ** 462.511,05 403.383,68 BILANZSUMME: *** 455.325.298,64 447.465.364,18 26. Juni 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2018, Finanzrechnung Finanzrechnung Ergebnis 2017 Fortgeschriebener Ansatz 2018 Ist-Ergebnis 2018 Vergleich Ansatz/Ist Ermächt.- übertrag. Folgejahr 1 Steuern und ähnliche Abgaben -61.215.628,06 -60.551.000,00 -63.615.630,94 -3.064.630,94 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen -24.600.034,79 -23.869.072,00 -21.317.902,88 2.551.169,12 3 + Sonstige Transfererträge -2.363.765,82 -1.185.844,00 -1.190.321,66 -4.477,66 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -5.781.221,40 -5.564.013,00 -6.597.149,65 -1.033.136,65 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte -682.174,66 -571.095,00 -720.442,11 -149.347,11 6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen -4.135.388,89 -2.850.648,00 -3.218.801,09 -368.153,09 7 + Sonstige Einzahlungen -3.469.454,83 -3.978.200,00 -3.950.039,98 28.160,02 8 + Zinsen u. sonstige Finanzeinzahlungen -1.789.842,82 -4.131.472,00 -2.300.239,15 1.831.232,85 9 = Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ­104.037.511,27 ­102.701.344,00 ­102.910.527,46 ­209.183,46 10 - Personalauszahlungen 22.280.914,73 23.584.745,00 23.879.018,64 294.273,64 11 - Versorgungsauszahlungen 1.975.520,00 1.928.142,00 2.211.169,21 283.027,21 12 - Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen 18.070.529,52 21.766.800,04 18.035.833,44 -3.730.966,60 2.440.969,83 13 - Zinsen u. sonstige Finanzauszahlungen 3.284.519,61 6.116.387,00 2.892.823,94 -3.223.563,06 14 - Transferauszahlungen 45.784.454,12 46.234.575,00 46.467.221,90 232.646,90 15 - Sonstige Auszahlungen 6.582.071,72 13.423.577,73 6.552.488,35 -6.871.089,38 1.950.100,93 16 = Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 97.978.009,70 113.054.226,77 100.038.555,48 ­13.015.671,29 4.391.070,76 17 = Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeilen 9 u. 16) ­6.059.501,57 10.352.882,77 ­2.871.971,98 ­13.224.854,75 4.391.070,76 18 + Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen -3.885.413,99 -3.711.443,00 -4.412.086,82 -700.643,82 19 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen -455.802,50 -665.200,00 -2.171.021,35 -1.505.821,35 20 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen 21 + Einzahlungen aus Beiträgen u. ä. Entgelten -38.704,60 -2.290.000,00 -12.957,65 2.277.042,35 22 + Sonstige Investitionseinzahlungen -801.622,97 -63.634,23 -63.634,23 23 = Einzahlungen aus Investitionstätigkeit ­5.181.544,06 ­6.666.643,00 ­6.659.700,05 6.942,95 24 - Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 120.260,09 4.168.561,84 2.566.781,70 -1.601.780,14 276.650,00 25 - Auszahlungen für Baumaßnahmen 4.770.522,98 29.069.765,70 4.619.519,25 -24.450.246,45 483.845,00 26 - Auszahlungen für Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 1.178.669,71 3.893.998,74 2.084.162,52 -1.809.836,22 423.600,00 27 - Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 2.211.000,00 5.800.000,00 4.900.000,00 -900.000,00 28 - Auszahlungen für Erwerb von aktivierbaren Zuwendungen 29 - Sonstige Investitionsauszahlungen 216.856,05 355.600,00 115.325,55 -240.274,45 30 = Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 8.497.308,83 43.287.926,28 14.285.789,02 ­29.002.137,26 1.184.095,00 31 = Saldo aus Investitionstätigkeit (Zeilen 23 und 30) 3.315.764,77 36.621.283,28 7.626.088,97 ­28.995.194,31 1.184.095,00 32 = Finanzmittelüberschuss / ­fehlbetrag (Zeilen 17 und 31) ­2.743.736,80 46.974.166,05 4.754.116,99 ­42.220.049,06 5.575.165,76 33 + Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen -7.110.000,00 -19.146.559,00 -4.900.000,00 14.246.559,00 34 + Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung -94.085.000,00 -138.650.000,00 -138.650.000,00 35 - Tilgung und Gewährung von Darlehen 6.513.344,56 6.869.228,00 4.874.098,19 -1.995.129,81 36 - Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung 95.325.000,00 135.270.000,00 135.270.000,00 37 = Saldo aus Finanzierungstätigkeit 643.344,56 ­12.277.331,00 ­3.405.901,81 8.871.429,19 38 = Änderung des Bestands an eigenen Finanzmitteln (Zeilen 32 und 37) ­2.100.392,24 34.696.835,05 1.348.215,18 ­33.348.619,87 5.575.165,76 39 + Anfangsbestand an Finanzmitteln -527.518,52 -2.425.493,12 -2.425.493,12 40 + Änderung des Bestandes an fremden Finanzmitteln 202.417,64 -135.799,87 -135.799,87 41 = Liquide Mittel (Zeilen 38, 39 und 40) ­2.425.493,12 34.696.835,05 ­1.213.077,81 ­35.909.912,86 5.575.165,76

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19. Juni 2020 Alle Hilfsangebote und Infos zur Corona-Krise unter: www.bornheim.de Am 13. September 2020 ist Kom- munalwahl. Frühestens drei Mona- te vorher stechen die Wahlplakate ins Auge. Doch bei der Plakatie- rung gelten Regeln – vor allem, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. So dürfen die Aushänge nur inner- halb der geschlossenen Ortschaf- ten angebracht werden, Rad und Fußgänger nicht behindern und deren Sicht nicht einschränken. Damit kein Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, sind Sichtdreiecke im Bereich von Verkehrsknoten, Einmündungen, Kreisverkehrs- plätzen und Fußgängerüberwegen von Plakatwerbung freizuhalten. Nicht befestigt werden dürfen Pla- kate außerdem an Verkehrszei- chen, Ampeln und Absperrpfosten sowie unmittelbar vor Bahnüber- gängen oder am Innenrand von Kurven. Denn dort können sie Fah- rer vom Verkehr ablenken. Damit Fußgänger und Rad fahrende Kin- der die Gehwege nutzen können, ist beim Plakatieren eine Gehweg- breite von mindestens 1,50 Metern freizuhalten. Befestigung mit Kabelbindern Plakate sind ausschließlich mit Ka- belbindern zu befestigen, von de- nen keine Verletzungsgefahr aus- geht – etwa durch scharfe Kanten oder Ecken. Das Verwenden von Nägeln oder Druckluft-Klammern ist verboten. Den Zustand der Aus- hänge muss man regelmäßig kont- rollieren und Mängel beseitigen. Das Landespressegesetz sieht vor, dass auf Wahlplakaten zwin- gend ein Impressum stehen muss. Für einen sicheren Straßenver- kehr weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass die Regeln zwin- gend zu beachten sind. Bei Regel- verstößen hält sich die Verwaltung vor, die Wahlwerbung kosten- pflichtig zu entfernen. Wahlplakate aushängen seit 13. Juni möglich Wahlplakate dürfen seit dem 13. Juni 2020 aufgehängt werden. Standorte teilt die Stadt Bornheim nicht zu, auch können diese bei der Stadtverwaltung nicht reserviert werden. Alle Regeln unter: w w w. b o r n h e i m.d e /w a h l e n / plakatieren Die nächsten Sitzungen Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel­in­Kooperation­mit­der­Verbraucherzentrale­NRW­ am 16. Juli 2020 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline­ für­ Störungen­ der­ Wasserversorgung,­ Ab-­ wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung­unter:­www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P.­ NW:­ Stadt­ Bornheim,­ Der­ Bürgermeister,­ Rathaus- straße­2,­53332­Bornheim,­Redaktion:­Susanne­Römer-Winkler,­­ Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de HallenFreizeitBad Bornheim Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag & Donnerstag 10-12:30 Uhr und 14-18 Uhr Dienstag 14-17 Uhr Freitag 10-12:30 Uhr und 14-17 Uhr Samstag 9:30-12:30 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter­Weiher­2,­53332­Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Die Stadtverwaltung ist für Besucher mit Termin geöffnet. Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund- Nasen-Schutz tragen. Termine beim Bürgerbüro vereinbaren Sie unter 02222 945-181 oder -182 sowie per E-Mail an buergerbuero@stadt-bornheim.de. Alle weiteren Ansprechpartner finden Sie unter www.bornheim.de. Wer­im­Rahmen­der­Offenlage­Bebauungspläne­einsehen­ möchte,­wird­gebeten­zu­klingeln­oder­unter­02222­945-261­ einen Termin zu vereinbaren. Für einen dringenden Termin beim Jugendamt meldet man sich unter 02222 9437-0 oder jugendamt@stadt-bornheim.de. Beim Aufhängen von Wahlplakaten gelten Regeln Jugendhilfeausschuss Dienstag, 23.06.2020, 18 Uhr, Sporthalle des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums, Adenau- erallee 50, 53332 Bornheim Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 24.06.2020, 18 Uhr, Sporthalle des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums, Adenau- erallee 50, 53332 Bornheim Betriebsausschuss Mittwoch, 24.06.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 25.06.2020, 17:30 Uhr, Sporthalle des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums, Adenau- erallee 50, 53332 Bornheim Stadtrat Donnerstag, 25.06.2020,18:30 Uhr, Sporthalle des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums, Adenau- erallee 50, 53332 Bornheim Mitgliederversammlung Born­ heimer StadtSportVerband e. V. Freitag, 26.06.2020, 19.30 Uhr, Raum 904 des Rathauses Born- heim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim vom 26.05.2020 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a ­ 135 c BauGB Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 25.06.2020, 18:30 Uhr, in der Sporthalle des Alexander­von­Humboldt­Gymnasiums Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.04.2020 auf Grund des § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) zuletzt ge- ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV NRW S. 218b) folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (1) Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben. (2) Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durch- führung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungs- pflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ih- rem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeit- punkt der Bereitstellung. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungs- plans. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB. § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2, 3 dieser Satzung erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuge- ordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässi- gen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 Baunutzungsverord- nung [BauNVO]) verteilt. Ist keine zulässige Grund- fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grund- stücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selb- ständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelba- re Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 6 Kostenerstattungspflichtige (1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbeschei- des Eigentümer des nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuge- ordneten Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer haf- ten als Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belas- tet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erb- bauberechtigte. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzel- nen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflich- tig. § 7 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kosten- erstattungspflicht noch nicht oder nicht im vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbe- trages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 8 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abge- löst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekannt- machung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung NRW kann gegen diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder den Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestim- mung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord- nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 26.05.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Am Donnerstag, 25.06.2020, 18:30 Uhr, findet in der Sporthal- le des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender erweiterter Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 44/2020 vom 14.05.2020 4 Glasfaserausbau in Bornheim 437/2020-11 5 Corona-Pandemie - aktuelle Informatio- nen und Entscheidungen 428/2020-3 6 Beiträge zur Kindertagesbetreuung und OGS während der Corona-Pandemie – Mo- nate Juni/Juli 2020 446/2020-2 7 Ordnungsbehördliche Verordnung zum verkaufsoffenen Sonntag in Hersel (HA 25.06.) 432/2020-3 8 Gewährleistung der Standsicherheit des Rheinufers 431/2020-9 9 Bebauungsplan Me 16 in der Ortschaft Merten; Ergebnis der erneuten Offenlage; Satzungsbeschluss (StEA 10.06.) 331/2020-7 10 Bebauungsplan Rb 01 in der Ortschaft Rös- berg; Aufhebung des Aufstellungsbe- schlusses; Beschluss zur Aufstellung des erweiterten Bebauungsplans Rb 01; Ergeb- nis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung; Beschluss zur Offenlage (StEA 10.06.) 332/2020-7 11 16. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Rösberg, Aufstellungsbe- schluss und Beschluss zur Offenlage (StEA 10.06.) 333/2020-7 12 Bebauungsplan Ro 22, Ergebnis einge- schränkte erneute Beteiligung, Ergebnis der Offenlage, Satzungsbeschluss, Be- schluss städtebaulicher Vertrag, Beschluss Verwaltungsvereinbarung L118 (StEA 17.06.) 339/2020-7 13 Bebauungsplan Wd 56, Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss zur Änderung des Geltungsbe- reiches (StEA 10.06.) 345/2020-7 14 Bebauungsplan He 35, Beschluss über Of- fenlage, Satzungsbeschluss, Beschluss städtebaulicher Vertrag, 3. Berichtigung Flächennutzungsplan (StEA 10.06.) 364/2020-7 15 Prüfauftrag zur Gründung einer Stadtent- wicklungsgesellschaft (StEA 17.06.) 373/2020-7 16 Neukonzeption der Kinder- und Jugend- beteiligung in Bornheim (JHA 23.06.) 424/2020-4 17 Wahlordnung für die Wahl des Integrati- onsausschusses der Stadt Bornheim 344/2020-5 18 Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Bornheim (UwA 03.06., StEA 10.06.) 202/2020-12 19 Sammlung von Altkleidern über Depotcon- tainer im Stadtgebiet (UwA 03.06.) 356/2020-12 20 Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerks der Stadt Bornheim für das Wirtschaftsjahr 2019 und Verwendung des Jahresgewinns (BA 24.06.) 394/2020-2 21 Anregung nach § 24 GO NRW vom 03.12.2019 (Eingang 11.02.2020) betr. Wiedereinführung des Schülerspezialverkehrs (BüA 04.06.) 140/2020-5 22 Neufassung der Satzung der Stadt Born- heim zur Förderung der Kindertagespflege (JHA 23.06.) 439/2020-4 23 Antrag der UWG/Forum-Fraktion vom 14.04.2020 betr. Erteilung eines Aufstel- lungsbeschlusses für den Bebauungsplan Ka 03 (StEA 13.05., 10.06.) 309/2020-7 24 Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke vom 27.05.2020 betr. Resolution Kommunale Handlungsfähig- keit erhalten - Kommunen unter den Ret- tungsschirm 422/2020-2 25 Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion, UWG-Fraktion und FDP-Fraktion vom 28.05.2020 betr. Investition beschleunigen, um Arbeit und Beschäftigung zu sichern 426/2020-7 26 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 435/2020-1 27 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 28 Strategische Handlungsoptionen in den Netzgesellschaften Strom und Gas 276/2020-2 29 Vergabe des Auftrages für Modulbauarbei- ten an der Containeranlage der Grund- schule Roisdorf 368/2020-1 30 Vergabe des Auftrages für Rohbauarbei- ten an der Containeranlage der Grund- schule Roisdorf 367/2020-1 31 Vergabe des Auftrages für Elektroarbeiten an der Grundschule Roisdorf inkl. Anbin- dung einer neuen Container Anlage 408/2020-1 32 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 16.04.2020 314/2020-1 33 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 436/2020-1 34 Anfragen mündlich Bornheim, den 15.06.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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3. Juli 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 § 10 2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung Öffentliche Bekanntmachung der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim Aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 23.04.2020 folgende Nachtrags- satzung zur Haushaltssatzung vom 20.05.2019 erlassen: § 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, bleibt für 2019 unverändert und wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in 2020 von 17.658.874 EUR um 12.870.000 EUR erhöht und damit auf 30.528.874 EUR festge- setzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren er- forderlich ist, bleibt für 2019 unverändert und wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in 2020 von 32.196.500 EUR um 3.700.000 EUR erhöht und damit auf 35.896.500 EUR festgesetzt. § 4 Die bisher festgesetzte Verringerung der allgemeinen Rücklage wird nicht geändert. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in An- spruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisheri- gen Festsetzung in Höhe von 94.000.000 EUR um 20.000.000 EUR vermindert/erhöht und damit auf 114.000.000 EUR festge- setzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert. § 7 Die Regelungen zum Haushaltssicherungskonzept werden nicht geändert. § 8 Die Regelungen zu den Wertgrenzen werden nicht geändert. § 9 Die Bewirtschaftungsregelungen werden nicht geändert. Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2019/2020 wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht. Die Nachtrags- satzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat des Rhein- Sieg-Kreises als untere staatliche Verwal- tungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 24.04.2020 angezeigt worden. Die nach § 76 Absatz 2 GO NRW erforderli- che Genehmigung des Haushaltssiche- rungskonzeptes ist vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 22.06.2020 erteilt worden. Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Ein- sichtnahme bis zur Feststellung des fol- genden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstra- ße 2, 53332 Bornheim während der Öff- nungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://www.bornheim.de/ rathaus-service/finanzen-haushalt/haus- halt/ im Internet verfügbar. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf ei- nes Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Be- stimmung oder der Flächennutzungs- plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbe- schluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 24.06.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Gemäß § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) haben die Gemeinden Lärmaktions- pläne aufzustellen. In einem zweistufigen Ver- fahren hat die Stadt Bornheim ihren Lärmakti- onsplan (LAP) Anfang 2009 und zuletzt Anfang 2015 nach einer Öffentlichkeitsbeteiligung öf- fentlich bekannt gemacht (Amtsblatt 04.02.2015). In der zweiten Stufe war ein LAP für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrs- aufkommen von mehr als drei Millionen Kraft- fahrzeugen pro Jahr (DTV 8.200 Kfz/24 h), Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrs- aufkommen von 30.000 Zügen pro Jahr und für Großflughäfen aufzustellen. Großflughäfen stel- len in Bornheim keine Hauptlärmquelle dar und sind insofern auch nicht beachtlich. Nach § 47d Abs. 5 des BImschG sind LAP alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten (inzwi- schen sog. „3. Runde“ der Lärmaktionsplanung). Im Jahre 2015 wechselte die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahn- strecken von den Gemeinden zum Eisenbahn- bundesamt. Dieses stellte den LAP an Hauptei- senbahnstrecken 2018 auf. Die DB-Strecke Köln- Koblenz ist insofern nicht mehr Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim. Der Rat hat am 23.05.2019 festgestellt, dass es keiner Neuaufstellung eines LAP bedarf, da sich die Lärmverhältnisse für Bornheim nicht we- sentlich geändert haben, und insofern die Fort- schreibung des bestehenden LAP beschlossen. Die gemäß BImschG vorgesehene Öffentlich- keitsbeteiligung hierzu erfolgte vom 06.01. bis 07.02.2020. Hierüber wurde im Amtsblatt, über die lokale Presse und die Homepage der Stadt informiert. Nach Vorberatung im Umweltaus- schuss am 03.06.2020 und im Stadtentwick- lungsausschuss am 10.06.2020 hat der Rat in seiner Sitzung am 25.06.2020 beschlossen, die Fortschreibung des LAP vom 04.02.2015 öffent- lich bekannt zu machen. Der Lärmaktionsplan ist damit bei allen behördlichen Entscheidun- gen zu berücksichtigen. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans einschließlich des Ergebnisses der Öffent­ lichkeitsbeteiligung werden hiermit gemäß § 47d Abs. 3 öffentlich bekannt gemacht. Die Fortschreibung des LAP und weitere Unterlagen hierzu sind im Internet unter www.bornheim.de, Stichwort „Lärmaktions- plan“, zu finden oder zu den normalen Büro- stunden im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bornheim, Königstraße 25, einsehbar. Bornheim, den 01.07.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Wahlausschuss Mittwoch, 05.08.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 13.08.2020, 18 Uhr Rechnungsprüfungs­ ausschuss Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr, Raum 901 im Rathaus Bornheim Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.08.2020, 18 Uhr Betriebsausschuss Mittwoch, 19.08.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadt­ betriebs Bornheim ­AöR­ Donnerstag, 20.08.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 26.08.2020, 18 Uhr Haupt­ und Finanzausschuss Donnerstag, 27.08.2020, 18 Uhr Die Sitzungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Für die Kommunalwahl sowie die Wahl des Bornheimer Inte grationsausschusses am 13. September und eine mögli- che Stichwahl bei der Kommu- nalwahl am 27. September 2020 sucht die Stadt Bornheim eh- renamtliche Helferinnen und Helfer. Wer aktiv zum Gelingen der Wahl beitragen möchte und selbst wahlberechtigt ist, ist aufgerufen, die Stadt Bornheim als Wahlhelfer zu unterstützen. Gesucht werden Ehrenamtliche, die in einem Wahllokal im Stadt- gebiet oder im Briefwahlvor- stand mithelfen. Jeder Wahlhel- fer erhält ein Erfrischungsgeld von 35 Euro. Interessierte kön- nen sich online unter www.born- heim.de/online-dienste regist- rieren. Alternativ können sich Bürgerinnen und Bürger auch in Raum 257 im Bornheimer Rat- haus oder per E-Mail an wahl buero@stadt-bornheim.de anmelden. Weitere Informatio- nen unter: www.bornheim.de/ wahlen-mitwirkung Bornheimer Vereine, Organisati- onen und Initiativen von ehren- amtlich Engagierten können sich noch bis zum 20. Juli 2020 für den Heimat-Preis bewerben. Das Motto lautet: „Heimat. Zu- kunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbin- det.“ Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleich- stellung NRW fördert den Preis mit insgesamt 5.000 Euro. Der erste Platz erhält 2.500 Euro, der zweite 1.500 Euro und der dritte 1.000 Euro. Unterstützt werden Aktivitäten, Projekte oder Vor- haben, die einen Beitrag zur För- derung von Integration und ge- sellschaftlichem Zusammenhalt leisten. Zusätzlich zu diesem Grundsatz hat der Rat der Stadt Bornheim folgende Entscheidungskriterien festgelegt: Das Projekt soll Infor- mationen über die Geschichte und das kulturelle Erbe erhalten und sichtbar machen, die Attrak- tivität öffentlicher Orte und Plät- ze steigern, die Aus- und Weiter- bildung insbesondere von Kin- dern und Jugendlichen fördern oder sich innovativ mit dem The- ma „Heimat“ und der Erlebbarkeit eines modernen Heimat-Begriffs befassen. Schriftliche Bewerbungen nimmt die Stadtverwaltung ent- gegen, entweder schriftlich an: Rathaus Bornheim, Amt 11.2, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, oder per E-Mail an HeimatPreis@Stadt-Bornheim.de. Der Antragsteller sollte mindes- tens das grundsätzliche Aus- wahlkriterium erfüllen. Den ori- ginalen Ausschreibungstext, Ansprechpartner und weitere Infos findet man unter: www. bornheim.de/rathaus-aktuell/ heimat-preis/ Stadt sucht Wahlhelfer Jetzt für Heimat­Preis bewerben Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel­in­Kooperation­mit­der­Verbraucherzentrale­NRW­ am 16. Juli 2020 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline­ für­ Störungen­ der­ Wasserversorgung,­ Ab-­ wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung­unter­www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P.­ NW:­ Stadt­ Bornheim,­ Der­ Bürgermeister,­ Rathaus- straße­2,­53332­Bornheim,­Redaktion:­Susanne­Römer-Winkler,­­ Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Der Zugang zu Hallenbad, Freibad und Sauna ist zurzeit nur mit einem Online-Ticket möglich. Alle Öffnungszeiten und Tickets gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter­Weiher­2,­53332­Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die­Abteilung­für­Soziales,­Senioren­und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee­31a)­folgt­den­allgemeinen­Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Besucher aller städtischen Dienststellen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. 2019 2020 die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. Nachtrag festgesetzt auf EUR EUR EUR Ergebnisplan Erträge 111.439.547 120.843.069 2.055.036 0 122.898.105 Aufwendungen 120.856.549 120.605.141 2.000.000 0 122.605.141 Finanzplan aus laufender Verwaltungs- tätigkeit Einzahlungen 105.761.094 115.079.723 1.255.036 116.334.759 Auszahlungen 108.897.026 109.246.957 1.800.000 111.046.957 aus Investitionstätigkeit Einzahlungen 9.057.537 7.820.378 150.000 0 7.970.378 Auszahlungen 29.521.902 24.196.052 13.020.000 0 37.216.052 aus Finanzierungstätigkeit Einzahlungen 22.176.565 17.658.874 12.870.000 0 30.528.874 Auszahlungen 5.621.803 6.161.751 0 0 6.161.751

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