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Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung der Stadt Bornheim vom 20.03.2020 zu weiteren kontakt- reduzierenden Maßnahmen ab dem 20.03.2020 zur Bekämpfung von übertrag- baren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infek- tionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) Unter Aufhebung der gleichnamigen Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wird ge- mäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgen- de Allgemeinverfügung angeordnet: 1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Berei- che: Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege- stellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in be- sonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialy- seeinrichtungen, Tageskliniken Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe Besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen Berufsschulen Hochschulen 2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für statio- näre Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX und ähnliche Einrichtungen gilt: Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und per- sönliche Schutzausrüstung einzusparen. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzu- lassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeig- te Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtun- gen für Patienten und Besucher sind zu schließen Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informations- veranstaltungen etc. sind zu unterlassen. 3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Kon- zerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020. Unter Cafés sind auch Eiscafés, Eisdielen (einschließlich des Thekenver- kaufs zur Straße hin) und ähnliche Einrichtungen (wie z.B. Eisverkaufswa- gen) zu verstehen. Unter Bars fallen auch Shisha-Bars. Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Frei- zeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrich- tungen ab dem 18.03.2020. Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder", Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020 Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020. Zu den Spiel- und Bolzplätzen zählen auch Skateranlagen, Bouleplätze, öffentliche Tischtennisplatten etc. Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentli- chen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020 Reisebusreisen ab dem 18.03.2020 Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020 Zusammenkünfte in Vereinsheimen, Dorfgemeinschaftshäusern und sonsti- gen Versammlungsstätten ab dem 17.03.2020 Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Ein- richtungen ab dem 16.03.2020 Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020. Ferner werden der Verzehr von Speisen und Getränken sowie der Aufenthalt von Kunden und Gästen innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten, Biergär- ten, Bäckereien, Eisdielen usw. ab Donnerstag, den 19.03.2020 vollständig un- tersagt. Schnellrestaurants und Imbisse fallen unter den Begriff „Restaurants“. Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sogenannte Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer- Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. 4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den In- nen- als auch den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reg- lementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Ti- schen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten: Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen 5. Ausgenommen von einer Schließung sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitäts- häuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbe- darfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhan- dels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Das bedeutet, dass z. B. alle Ober- bekleidungsgeschäfte, Schmuck- und Uhrengeschäfte, Blumengeschäfte ge- schlossen werden. Geschäfte, die ein Mischsortiment an Lebensmitteln, Droge- rieartikeln und Non-Food-Artikeln (wie z. B. Dekorationsartikel oder Kleidung) führen, fallen nicht unter die in Satz 1 aufgezählten Einzelhandelsbetriebe. Auch hier ist der Schwerpunkt des Sortiments entscheidend. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Als Dienstleistungen sind immaterielle Güter anzusehen, in deren Mittelpunkt eine Leistung steht, welche von einer natürlichen oder juristischen Person zur Be- darfsabdeckung im Rahmen der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevöl- kerung erbracht wird. Durch die gleichzeitige Nennung der Handwerker - die ih- rerseits auch selbst Dienstleister sind - hat das Ministerium für Arbeit, Gesund- heit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die restriktive Zielrichtung dieser Regelung deutlich gemacht. Offen zu halten sind dementsprechend diejenigen Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die ohne das Zusammenkommen von Personengruppen erbracht wer- den. Hierzu zählen insbesondere die Tätigkeiten der freien Berufe wie Rechts- anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Auch Autowerkstätten sowie der Autohandel fallen unter den Begriff Dienstleister, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Bei Fahrschulen ist eine differenzierte Betrachtung angebracht: Der praktische Fahrunterricht (Fahrstunden) darf als Dienstleistung weiterhin durchgeführt werden. Der Theorieunterricht kommt hingegen Fortbildungsange- boten in Volkshochschulen nahe, sodass dieser nur noch einzeln stattfinden darf; der Unterrichtung in Kleingruppen steht Ziffer 10 dieser Verfügung entgegen. 6. Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und ver- gleichbaren Einrichtungen ist ab dem 18.03.2020 nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Nummer 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen. 7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weite- res auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 – 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. 8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver- meidung von Warteschlangen zu treffen. 9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. 10. Alle Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelas- sen werden können. Auch Versammlungen zur Religionsausübung haben zu unterbleiben. Unter Veranstaltungen sind hier sowohl öffentliche als auch private Veranstaltun- gen zu verstehen. Private Veranstaltungen wie Tauf- oder Hochzeitsfeiern dürfen nicht als geschlossene Gesellschaft in Lokalitäten stattfinden. Zudem sind nach dem Sinn und Zweck der Maßnahmen auch Privatveranstal- tungen in häuslicher Umgebung (wie Geburtstagsfeiern) nicht gestattet, da dies der Kontaktvermeidung widerspricht. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte). Ausgenommen sind auch Blutspendetermine, die unter Beachtung der der Pan- demielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen, insbesondere, dass bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, die Verweildauer der Spender möglichst gering ist und Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen, durchgeführt werden. 11. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 sind sofort vollziehbar. 12. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 treten mit der öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft und gelten bis zum 19.04.2020. 13. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hin- gewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz). Begründung: Zu Ziff. 1-10 und 12 Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Ta- gen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere- über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen ent- haltenen hinausgehende - kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfü- gung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig. Zu 7. Die Öffnungsmöglichkeit für die Einzelhandelsgeschäfte, Märkte, Hol- und Bring- dienste zur Lebensmittelversorgung, die Großmärkte und die Apotheken dient der Lenkung des Einkaufsverhaltens unter der Zielsetzung des in der aktuellen Situation dringend gebotenen Infektionsschutzes durch größtmögliche Kontaktvermeidung. Die zusätzlichen Öffnungsmöglichkeiten sollen die Kundenströme so lenken, dass für die lebensnotwendigen Einkäufe gerade den pandemierelevanten Berufsgruppen, die auf das Wochenende als Einkaufszeit angewiesen sind, ausreichende Einkaufsmög- lichkeiten zur Verfügung stehen. Die aktuellen Erfahrungen zeigen, dass wichtige Lebensmittel zwar grundsätzlich verfügbar, aber an den jeweiligen Einkaufstagen oft schon nach einem begrenzten Zeitraum vergriffen sind. Wenn in dieser Situation für Personen, die nur am Wochenende einkaufen können, der Samstag der einzige Ein- kaufstag ist, führt das zwangsläufig an diesem Tag in der relevanten Verkaufszeit zu erheblichen Kundenansammlungen. Erfahrungen aus den südlichen EU-Staaten zei- gen, dass dieses Problem im Verlaufe einer Pandemie eher noch zunehmen kann. Von solchen Einkaufssituationen gehen ganz erhebliche Infektionsrisiken aus, die im Sinne der jetzt getroffenen Gesamtregelungen dringend zu vermeiden sind. Die An- ordnung einer über das LÖG NRW hinausgehenden Sonntagsöffnungsmöglichkeit ist daher eine dringend gebotene Schutzmaßnahme im Stadium der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit im Sinne des 5. Abschnitts des IfSG. Die angeordnete Maß- nahme stützt sich daher auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Zu 10. Die Ausnahme der Blutspendetermine vom Veranstaltungsverbot in Ziffer 10 ist ge- rechfertigt, da die Durchführung der Termine der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutprodukten dienen. Zu 11. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs.3 I. V. m. §16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu 13. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Ihre Rechte: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allge- meinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge- mäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbei- tung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegeh- rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfü- gung soll beigefügt werden. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de http://www.justiz.de/ Bornheim, den 20.03.2020 Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung der Stadt Bornheim vom 20.03.2020 zu weiteren kontakt- reduzierenden Maßnahmen ab dem 20.03.2020 zur Bekämpfung von übertrag- baren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infek- tionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) Unter Aufhebung der gleichnamigen Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wird ge- mäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgen- de Allgemeinverfügung angeordnet: 1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Berei- che: Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege- stellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in be- sonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialy- seeinrichtungen, Tageskliniken Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe Besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen Berufsschulen Hochschulen 2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für statio- näre Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX und ähnliche Einrichtungen gilt: Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und per- sönliche Schutzausrüstung einzusparen. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzu- lassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeig- te Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtun- gen für Patienten und Besucher sind zu schließen Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informations- veranstaltungen etc. sind zu unterlassen. 3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Kon- zerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020. Unter Cafés sind auch Eiscafés, Eisdielen (einschließlich des Thekenver- kaufs zur Straße hin) und ähnliche Einrichtungen (wie z.B. Eisverkaufswa- gen) zu verstehen. Unter Bars fallen auch Shisha-Bars. Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Frei- zeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrich- tungen ab dem 18.03.2020. Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder", Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020 Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020. Zu den Spiel- und Bolzplätzen zählen auch Skateranlagen, Bouleplätze, öffentliche Tischtennisplatten etc. Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentli- chen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020 Reisebusreisen ab dem 18.03.2020 Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020 Zusammenkünfte in Vereinsheimen, Dorfgemeinschaftshäusern und sonsti- gen Versammlungsstätten ab dem 17.03.2020 Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Ein- richtungen ab dem 16.03.2020 Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020. Ferner werden der Verzehr von Speisen und Getränken sowie der Aufenthalt von Kunden und Gästen innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten, Biergär- ten, Bäckereien, Eisdielen usw. ab Donnerstag, den 19.03.2020 vollständig un- tersagt. Schnellrestaurants und Imbisse fallen unter den Begriff „Restaurants“. Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sogenannte Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer- Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. 4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den In- nen- als auch den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reg- lementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Ti- schen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten: Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen 5. Ausgenommen von einer Schließung sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitäts- häuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbe- darfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhan- dels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Das bedeutet, dass z. B. alle Ober- bekleidungsgeschäfte, Schmuck- und Uhrengeschäfte, Blumengeschäfte ge- schlossen werden. Geschäfte, die ein Mischsortiment an Lebensmitteln, Droge- rieartikeln und Non-Food-Artikeln (wie z. B. Dekorationsartikel oder Kleidung) führen, fallen nicht unter die in Satz 1 aufgezählten Einzelhandelsbetriebe. Auch hier ist der Schwerpunkt des Sortiments entscheidend. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Als Dienstleistungen sind immaterielle Güter anzusehen, in deren Mittelpunkt eine Leistung steht, welche von einer natürlichen oder juristischen Person zur Be- darfsabdeckung im Rahmen der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevöl- kerung erbracht wird. Durch die gleichzeitige Nennung der Handwerker - die ih- rerseits auch selbst Dienstleister sind - hat das Ministerium für Arbeit, Gesund- heit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die restriktive Zielrichtung dieser Regelung deutlich gemacht. Offen zu halten sind dementsprechend diejenigen Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die ohne das Zusammenkommen von Personengruppen erbracht wer- den. Hierzu zählen insbesondere die Tätigkeiten der freien Berufe wie Rechts- anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Auch Autowerkstätten sowie der Autohandel fallen unter den Begriff Dienstleister, die ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Bei Fahrschulen ist eine differenzierte Betrachtung angebracht: Der praktische Fahrunterricht (Fahrstunden) darf als Dienstleistung weiterhin durchgeführt werden. Der Theorieunterricht kommt hingegen Fortbildungsange- boten in Volkshochschulen nahe, sodass dieser nur noch einzeln stattfinden darf; der Unterrichtung in Kleingruppen steht Ziffer 10 dieser Verfügung entgegen. 6. Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und ver- gleichbaren Einrichtungen ist ab dem 18.03.2020 nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Nummer 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen. 7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weite- res auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 – 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. 8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver- meidung von Warteschlangen zu treffen. 9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. 10. Alle Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelas- sen werden können. Auch Versammlungen zur Religionsausübung haben zu unterbleiben. Unter Veranstaltungen sind hier sowohl öffentliche als auch private Veranstaltun- gen zu verstehen. Private Veranstaltungen wie Tauf- oder Hochzeitsfeiern dürfen nicht als geschlossene Gesellschaft in Lokalitäten stattfinden. Zudem sind nach dem Sinn und Zweck der Maßnahmen auch Privatveranstal- tungen in häuslicher Umgebung (wie Geburtstagsfeiern) nicht gestattet, da dies der Kontaktvermeidung widerspricht. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte). Ausgenommen sind auch Blutspendetermine, die unter Beachtung der der Pan- demielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen, insbesondere, dass bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, die Verweildauer der Spender möglichst gering ist und Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen, durchgeführt werden. 11. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 sind sofort vollziehbar. 12. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 treten mit der öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft und gelten bis zum 19.04.2020. 13. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hin- gewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz). Begründung: Zu Ziff. 1-10 und 12 Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Ta- gen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere- über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen ent- haltenen hinausgehende - kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfü- gung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig. Zu 7. Die Öffnungsmöglichkeit für die Einzelhandelsgeschäfte, Märkte, Hol- und Bring- dienste zur Lebensmittelversorgung, die Großmärkte und die Apotheken dient der Lenkung des Einkaufsverhaltens unter der Zielsetzung des in der aktuellen Situation dringend gebotenen Infektionsschutzes durch größtmögliche Kontaktvermeidung. Die zusätzlichen Öffnungsmöglichkeiten sollen die Kundenströme so lenken, dass für die lebensnotwendigen Einkäufe gerade den pandemierelevanten Berufsgruppen, die auf das Wochenende als Einkaufszeit angewiesen sind, ausreichende Einkaufsmög- lichkeiten zur Verfügung stehen. Die aktuellen Erfahrungen zeigen, dass wichtige Lebensmittel zwar grundsätzlich verfügbar, aber an den jeweiligen Einkaufstagen oft schon nach einem begrenzten Zeitraum vergriffen sind. Wenn in dieser Situation für Personen, die nur am Wochenende einkaufen können, der Samstag der einzige Ein- kaufstag ist, führt das zwangsläufig an diesem Tag in der relevanten Verkaufszeit zu erheblichen Kundenansammlungen. Erfahrungen aus den südlichen EU-Staaten zei- gen, dass dieses Problem im Verlaufe einer Pandemie eher noch zunehmen kann. Von solchen Einkaufssituationen gehen ganz erhebliche Infektionsrisiken aus, die im Sinne der jetzt getroffenen Gesamtregelungen dringend zu vermeiden sind. Die An- ordnung einer über das LÖG NRW hinausgehenden Sonntagsöffnungsmöglichkeit ist daher eine dringend gebotene Schutzmaßnahme im Stadium der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit im Sinne des 5. Abschnitts des IfSG. Die angeordnete Maß- nahme stützt sich daher auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Zu 10. Die Ausnahme der Blutspendetermine vom Veranstaltungsverbot in Ziffer 10 ist ge- rechfertigt, da die Durchführung der Termine der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutprodukten dienen. Zu 11. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs.3 I. V. m. §16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu 13. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Ihre Rechte: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allge- meinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg ge- mäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbei- tung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegeh- rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfü- gung soll beigefügt werden. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de http://www.justiz.de/ Bornheim, den 20.03.2020 Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Allgemeinverfügung der Stadt Bornheim vom 18.03.2020 zur Umsetzung der aufsichtlichen Weisung zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab Mittwoch, 18. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 In Umsetzung der aufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020 wird gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende weitere Allgemeinverfügung angeordnet: 1. Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben ab Mittwoch, 18. März 2020, allen Nutzerinnen und Nutzern zunächst bis zum 19. April 2020 den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z. B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren. 2. Ausgenommen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und / oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. 3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen. 4. Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollten zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten. 5. Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des / der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden. 6. Ausgenommen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände - insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits. 7. Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden. 8. Zu den Ausnahmen, die unter Ziffern 2 sowie 4 - 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und • Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt. 9. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 8 sind sofort vollziehbar. 10. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 8 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gelten bis zum 19.04.2020. 11. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz). Begründung: Die Stadt Bornheim ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung der Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung - insbesondere Verzögerung - der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Zu 1. Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört vor vorgenanntem Hintergrund auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander. Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien bzw. Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern. Zu 2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtungen zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) nicht effektiv, wenn die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen dort aufhalten würden. Zu 3. Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs. Zu 4. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen benötigen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme. Selbstverständlich hat der Gefahrschutz auch in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf diese Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungs-Personen (in den Familien) hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z. B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden. Zu 5. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, gleichwohl kann die stabilisierende Wirkung der Förderung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden, so dass hier entsprechende Differenzierungen im Interesse der Menschen mit Behinderungen möglich sein müssen. Zu 6. Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebots der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung und in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden. Andererseits bestehen ggf. Möglichkeiten, das Infektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren. Z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht werden. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbots zu berücksichtigen. Zu 7. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weshalb auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind. Zu 8. Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während gemeinsamer Hin- und Rückfahrten mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maßnahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Betroffenen insoweit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt ebenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Zu 9. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs.3 I. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu 11. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Ihre Rechte: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll beigefügt werden. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de Bornheim, den 18.03.2020 Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde Wolfgang Henseler Bürgermeister http://www.justiz.de/ Allgemeinverfügung der Stadt Bornheim vom 18.03.2020 zur Umsetzung der aufsichtlichen Weisung zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab Mittwoch, 18. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 In Umsetzung der aufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020 wird gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende weitere Allgemeinverfügung angeordnet: 1. Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben ab Mittwoch, 18. März 2020, allen Nutzerinnen und Nutzern zunächst bis zum 19. April 2020 den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z. B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren. 2. Ausgenommen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und / oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. 3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen. 4. Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollten zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten. 5. Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des / der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden. 6. Ausgenommen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände - insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits. 7. Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden. 8. Zu den Ausnahmen, die unter Ziffern 2 sowie 4 - 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und • Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt. 9. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 8 sind sofort vollziehbar. 10. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 8 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gelten bis zum 19.04.2020. 11. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz). Begründung: Die Stadt Bornheim ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung der Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung - insbesondere Verzögerung - der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Zu 1. Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört vor vorgenanntem Hintergrund auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander. Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien bzw. Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern. Zu 2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtungen zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) nicht effektiv, wenn die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen dort aufhalten würden. Zu 3. Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs. Zu 4. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen benötigen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme. Selbstverständlich hat der Gefahrschutz auch in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf diese Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungs-Personen (in den Familien) hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z. B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden. Zu 5. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, gleichwohl kann die stabilisierende Wirkung der Förderung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden, so dass hier entsprechende Differenzierungen im Interesse der Menschen mit Behinderungen möglich sein müssen. Zu 6. Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebots der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung und in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden. Andererseits bestehen ggf. Möglichkeiten, das Infektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren. Z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht werden. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbots zu berücksichtigen. Zu 7. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weshalb auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind. Zu 8. Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während gemeinsamer Hin- und Rückfahrten mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maßnahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Betroffenen insoweit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt ebenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Zu 9. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs.3 I. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Zu 11. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Ihre Rechte: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll beigefügt werden. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de Bornheim, den 18.03.2020 Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde Wolfgang Henseler Bürgermeister http://www.justiz.de/

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30. Juli 2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom 30.07.2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde 2013 die Maßnahme zur Ertüchtigung des bereits eingangs erwähnten Teilstücks der Lindenstraße nicht durchgeführt? Antwort: Der Stadtbetrieb Bornheim hat zum 01.01.2013 das Abwasserwerk der Stadt Bornheim über- nommen. Bis dahin lag die Betriebsführung bei der Regionalgas Euskirchen. Während der Einar- beitungsphase wurde aufgrund der vordringlichen Bearbeitung der bereits ausgeschriebenen bzw. in der Ausschreibungsphase befindlichen Kanalbaumaßnahmen die Maßnahme hydrauli- sche Kanalerneuerung Lindenstraße/Jennerstraße zurückgestellt. Die Bearbeitung der Studie zur „integrierten Hochwasservorsorge für das Stadtgebiet Bornheim“ (Vorlage Nr. 98/2015-SBB) und der „Studie Vorflutkanal Bornheimer Bach“ (Vorlage Nr. 682/2014-SBB) ergaben das Erfordernis einer hydraulischen Überarbeitung des Kanalnetzes in Kardorf/Waldorf. Dementsprechend wurden Alternativlösungen gesucht, zu denen auch die Er- weiterung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Dahlienstraße gehört. Um dieses Becken entsprechend auszunutzen, muss aber die Vorflut dorthin geführt werden. Die mit der Bezirksre- gierung im Vorfeld abgestimmte Maßnahme, wird nach mehrfacher umfangreicher Überarbeitung Ende August zur Genehmigung vorgelegt. Anlässlich eines Wasserrohrbruchs in der Jennerstraße im August 2014 wurde die Dringlichkeit der Sanierung der Wasserversorgungsleitung festgestellt. Aufgrund dieses Handlungsbedarfs entschloss sich der Stadtbetrieb Bornheim, die Kanalbaumaßnahme in diesem Bereich vorzuzie- hen, um eine doppelte Belastung der Anwohner mit zwei nacheinander folgenden Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsunterlagen für die Kanalbaubauar- beiten sowie die Erdarbeiten und die Verlegung der Trinkwasserleitung zusammen erstellt. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Die Zustimmung zur Ausführung dieser Maßnahmen wurde in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes am 29.04.2015 und des Betriebsausschusses am 02.06.2015 erteilt. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Rückstau und Überflutungen bis in die Kellerräume der Anwohner zu vermeiden? Antwort: Im Rahmen der zurzeit in der Ausführung befindlichen Sanierung des Kanals und der Wasser- versorgung im Bereich Lindenstraße/Jennerstraße (von Schulstraße bis Maaßenstraße) wird zur Sicherung der Vorflut der Kanal im Zuge dieser Maßnahme mit einem Rückhaltesystem ausge- stattet, das nur eine begrenzte Weiterleitungsmenge zulässt. Des Weiteren werden zeitnah wei- tere hydraulische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten am 25.08.2015 mit der Vorlage 403/2015-SBB ausführlich erläutert wer- den. Ein Informationsbrief zur Kanalsanierung in Kardorf zur Unterrichtung der Bürger befindet sich in Vorbereitung. Unabhängig von diesen Maßnahmen weise ich allerdings auch noch einmal auf die Eigenmaß- nahmen hin, die aufgrund rechtlicher Vorgaben von den Anwohnern selbst immer zu treffen sind: - Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014: § 2 Begriffsbestimmungen 14. Rückstauebene „Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentli- chen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstau- ebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle.“ - DIN EN 12056-4: 4 Schutz gegen Rückstau Trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des sorgfältigen Betriebs der öffentlichen Kanalisation, können öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert wer- den, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Es muss deshalb bei starkem Regen mit Stau im Kanal und Rückstau in die Anschlusskanäle und als Folge davon in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn in öffentlichen Schmutzwasserkanälen durch unplanmäßige Einleitungen Überlastungen oder durch andere Hemmnisse Verstopfungen oder Querschnittsverengungen hervorgerufen werden und es zum Stau im Schmutzwas- serkanal kommt. Weiterhin können Betriebsausfälle in Pumpwerken einen Rückstau im Kanal auslösen. Aus diesen Gründen müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau gesichert werden. Liegen keine Angaben vor, so gilt in ebenem Gelände die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle als Rückstauebene. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt durch Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife bietet einen hohen Grad an Sicherheit gegen Rückstau. - 3 - Ein Rückstauverschluss kann eingesetzt werden, wenn - Gefälle zum Kanal besteht, - Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d. h., dass keine wesentlichen Sachwer- te oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden, - der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfü- gung steht, - bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann. - DIN 1986-100: 13 Schutz gegen Rückstau 13.1 Ablaufstellen 13.1.1 Allgemeines Der Rückstau aus der Kanalisation hat vielfältige, in DIN EN 12056+-4 näher genannte Gründe, die bereits bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla- ge im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes vorausschauend beachtet werden müssen. Ziel der normativen Festlegungen in den Abschnitten 13 und 14 ist, Überflutun- gen im Gebäude und auf dem Grundstück zu vermeiden. Hierbei sind vorbeugende Maß- nahmen gegen den Rückstau aus der Kanalisation durch Installation von Abwasserhebe- anlagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rückstauverschlüsse genauso in die Planung mit einzubeziehen, wie die Prüfung, ob Ablaufstellen unterhalb der Rückstau- ebene zwingend erforderlich sind. Oberhalb der Rückstauebene anfallendes Abwasser ist mit freiem Gefälle in die Kanalisa- tion zu entwässern. Wenn kein ausreichendes Gefälle zum Kanal besteht, ist das Abwas- ser mittels Abwasserhebeanlage in den Kanal zu befördern, auch in diesem Fall gelten die Anforderungen an die Verlegung nach DIN EN 12056-4. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Manfred Schier, Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 30. Juli 2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom 30.07.2015 betr. Ertüchtigung Kanal Lindenstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum wurde 2013 die Maßnahme zur Ertüchtigung des bereits eingangs erwähnten Teilstücks der Lindenstraße nicht durchgeführt? Antwort: Der Stadtbetrieb Bornheim hat zum 01.01.2013 das Abwasserwerk der Stadt Bornheim über- nommen. Bis dahin lag die Betriebsführung bei der Regionalgas Euskirchen. Während der Einar- beitungsphase wurde aufgrund der vordringlichen Bearbeitung der bereits ausgeschriebenen bzw. in der Ausschreibungsphase befindlichen Kanalbaumaßnahmen die Maßnahme hydrauli- sche Kanalerneuerung Lindenstraße/Jennerstraße zurückgestellt. Die Bearbeitung der Studie zur „integrierten Hochwasservorsorge für das Stadtgebiet Bornheim“ (Vorlage Nr. 98/2015-SBB) und der „Studie Vorflutkanal Bornheimer Bach“ (Vorlage Nr. 682/2014-SBB) ergaben das Erfordernis einer hydraulischen Überarbeitung des Kanalnetzes in Kardorf/Waldorf. Dementsprechend wurden Alternativlösungen gesucht, zu denen auch die Er- weiterung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Dahlienstraße gehört. Um dieses Becken entsprechend auszunutzen, muss aber die Vorflut dorthin geführt werden. Die mit der Bezirksre- gierung im Vorfeld abgestimmte Maßnahme, wird nach mehrfacher umfangreicher Überarbeitung Ende August zur Genehmigung vorgelegt. Anlässlich eines Wasserrohrbruchs in der Jennerstraße im August 2014 wurde die Dringlichkeit der Sanierung der Wasserversorgungsleitung festgestellt. Aufgrund dieses Handlungsbedarfs entschloss sich der Stadtbetrieb Bornheim, die Kanalbaumaßnahme in diesem Bereich vorzuzie- hen, um eine doppelte Belastung der Anwohner mit zwei nacheinander folgenden Maßnahmen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsunterlagen für die Kanalbaubauar- beiten sowie die Erdarbeiten und die Verlegung der Trinkwasserleitung zusammen erstellt. An das Ratsmitglied Herrn Hans-Gerd Feldenkirchen - 2 - Die Zustimmung zur Ausführung dieser Maßnahmen wurde in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes am 29.04.2015 und des Betriebsausschusses am 02.06.2015 erteilt. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Rückstau und Überflutungen bis in die Kellerräume der Anwohner zu vermeiden? Antwort: Im Rahmen der zurzeit in der Ausführung befindlichen Sanierung des Kanals und der Wasser- versorgung im Bereich Lindenstraße/Jennerstraße (von Schulstraße bis Maaßenstraße) wird zur Sicherung der Vorflut der Kanal im Zuge dieser Maßnahme mit einem Rückhaltesystem ausge- stattet, das nur eine begrenzte Weiterleitungsmenge zulässt. Des Weiteren werden zeitnah wei- tere hydraulische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerangelegenheiten am 25.08.2015 mit der Vorlage 403/2015-SBB ausführlich erläutert wer- den. Ein Informationsbrief zur Kanalsanierung in Kardorf zur Unterrichtung der Bürger befindet sich in Vorbereitung. Unabhängig von diesen Maßnahmen weise ich allerdings auch noch einmal auf die Eigenmaß- nahmen hin, die aufgrund rechtlicher Vorgaben von den Anwohnern selbst immer zu treffen sind: - Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014: § 2 Begriffsbestimmungen 14. Rückstauebene „Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentli- chen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstau- ebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle.“ - DIN EN 12056-4: 4 Schutz gegen Rückstau Trotz der Bemessung nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des sorgfältigen Betriebs der öffentlichen Kanalisation, können öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle aus wirtschaftlichen Gründen nicht so dimensioniert wer- den, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können. Es muss deshalb bei starkem Regen mit Stau im Kanal und Rückstau in die Anschlusskanäle und als Folge davon in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden. Die gleiche Situation kann eintreten, wenn in öffentlichen Schmutzwasserkanälen durch unplanmäßige Einleitungen Überlastungen oder durch andere Hemmnisse Verstopfungen oder Querschnittsverengungen hervorgerufen werden und es zum Stau im Schmutzwas- serkanal kommt. Weiterhin können Betriebsausfälle in Pumpwerken einen Rückstau im Kanal auslösen. Aus diesen Gründen müssen Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau gesichert werden. Liegen keine Angaben vor, so gilt in ebenem Gelände die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle als Rückstauebene. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt durch Abwasserhebeanlagen mit Rückstauschleife. Nur die Ausführung mit Rückstauschleife bietet einen hohen Grad an Sicherheit gegen Rückstau. - 3 - Ein Rückstauverschluss kann eingesetzt werden, wenn - Gefälle zum Kanal besteht, - Die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d. h., dass keine wesentlichen Sachwer- te oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden, - der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfü- gung steht, - bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann. - DIN 1986-100: 13 Schutz gegen Rückstau 13.1 Ablaufstellen 13.1.1 Allgemeines Der Rückstau aus der Kanalisation hat vielfältige, in DIN EN 12056+-4 näher genannte Gründe, die bereits bei der Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla- ge im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebes vorausschauend beachtet werden müssen. Ziel der normativen Festlegungen in den Abschnitten 13 und 14 ist, Überflutun- gen im Gebäude und auf dem Grundstück zu vermeiden. Hierbei sind vorbeugende Maß- nahmen gegen den Rückstau aus der Kanalisation durch Installation von Abwasserhebe- anlagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, Rückstauverschlüsse genauso in die Planung mit einzubeziehen, wie die Prüfung, ob Ablaufstellen unterhalb der Rückstau- ebene zwingend erforderlich sind. Oberhalb der Rückstauebene anfallendes Abwasser ist mit freiem Gefälle in die Kanalisa- tion zu entwässern. Wenn kein ausreichendes Gefälle zum Kanal besteht, ist das Abwas- ser mittels Abwasserhebeanlage in den Kanal zu befördern, auch in diesem Fall gelten die Anforderungen an die Verlegung nach DIN EN 12056-4. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Manfred Schier, Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Anzahl der z. Zt. festgesetzen Elternbeiträge Stufe Beitrag Anzahl Kinder 0 0,00 € x 184 1 24,00 € x 54 KK 2 (25%) 6,00 € x 15 KK 3 0,00 € x 1 2 41,00 € x 53 KK 2 (25%) 10,25 € x 16 KK 3 0,00 € x 3 3 78,00 € x 36 KK 2 (25%) 19,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 4 110,00 € x 23 KK 2 (25%) 27,50 € x 14 KK 3 0,00 € x 0 5 150,00 € x 142 KK 2 (25%) 37,50 € x 77 KK 3 0,00 € x 10 642 Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 04.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Lehmann, Ihre kleine Anfrage vom 27.04.2015 betr. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Gemäß der genannten Satzung der Stadt Bornheim werden für die „Benutzung“ der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich von Eltern der diese Schule besuchenden Kinder Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 150 Euro gezahlt. Diese müssen bei einem Jahresbruttoeinkommen der Eltern von über 55.000 Euro gezahlt werden. Frage: 1) Wie hoch ist in Bornheim die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stand der Tabelle 28.04.2015 KK2 = Kinderkennzeichen 2, Geschwister- ermäßigung (hier wird der Betrag auf 25% reduziert) KK3 = Kinderkennzeichen 3, zahlt keinen Beitrag An das Ratsmitglied Herrn Michael Lehmann - 2 - Frage: 2) Bei wie vielen Zahlern liegt das zugrunde gelegte Jahresbruttoeinkommen über 65.000, 75.000 und 85.000 EURO? Antwort: Diese Zahl kann nicht genau ermittelt werden. Von den insgesamt 229 Höchstbeitragszahlern haben ca. 140 Personen ihr Einkommen nur mit einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen und mitgeteilt, dass Ihr Einkommen über 55.000 EURO liegt. Zu 2.: Gemäß der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtun- gen für Kinder und Kindertagespflege werden auch hier die jeweiligen Jahreseinkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Hier gehen die einzelnen Einkommensstufen jedoch bis 85.000 Euro. Frage: 1) Wie hoch ist die Anzahl der jeweiligen Zahler in den einzelnen Stufen? Antwort: Stastik Elternbeträge KIGA Erstkind Geschwister Einkommen Gesamt 214 29 bis 15.500 € 243 159 15 bis 25.000 € 174 130 23 bis 35.000 € 153 134 26 bis 45.000 € 160 126 21 bis 55.000 € 147 116 19 bis 65.000 € 135 105 21 bis 75.000 € 126 74 13 bis 85.000 € 87 254 62 ab 85.000 € 316 1541 Frage: 2) Würden sich bei der Anwendung der in dieser Satzung aufgeführten Einkommensstufen auf die Beitragszahlungen für die OGS, höhere Einnahmen ergeben? Wenn Nein, dann möge die entsprechende Berechnung vorgelegt werden. Antwort: Nach bisherigen Einschätzungen werden keine höheren Einnahmen erzielt, da sich durch die Verteilung von 170 EURO auf 8 Einkommensstufen die Höchstbeitragszahler reduzieren werden und dadurch Einnahmen wegbrechen. Hier wird auf die Vorlage für den kommenden ASS am 16.06.2015 verwiesen. Frage: 3) Sind bei Anwendung dieser Einkommensstufen die Verwaltungskosten höher als bei der Anwendung der Einkommensstufen entsprechend der Satzung für die Benutzung der OGS ? Wenn Ja, um welchen Betrag handelt es sich? Antwort: Kann nicht beantwortet werden. - 3 - Zu 3.: Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 wird unter Punkt 8.2 der Elternbeitrag zu den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich auf den monatlichen Betrag von 150 Euro begrenzt. Dieser soll zwischenzeitlich, siehe Vorlage 122/2015-4, auf 170 Euro erhöht worden sein. Gleichzeitig ist bei weiteren die offene Ganztagsschule besuchenden Kindern (Geschwisterkinder) eine Ermäßigung dieser Beiträge möglich. Frage: 1) Ist die Erhöhung der Beitragshöchstgrenze auf 170 Euro zwischenzeitlich schon rechts- wirksam veröffentlich worden? Wenn ja, wann? Antwort: Ja. (Siehe Schreiben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 15.01.2015) Frage: 2) Wurde seitens der Stadtverwaltung rechtliche Überlegungen angestellt, dass die Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern gem. § 3 Nr. 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich der Stadt Bornheim so umgestellt wird, dass diese Regelung einkommensabhängig ausgestaltet werden wird? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Antwort: Nein. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Born- heimer Str.“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates vom 21.05.2015 betr. „Absolutes Halteverbot Rheinuferweg Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str.“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche neuen wissenschaftlichen bzw. gutachterlichen Erkenntnisse zur Standsicherheit der Rheinböschung liegen der Verwaltung vor, die dazu führten ein beidseitiges absolutes Haltever- bot am Rheinuferweg zwischen Nr. 54 bis Ecke Bornheimer Str. zu verhängen? Antwort: Grundlage für die Anordnung der Halteverbote sind keine neuen wissenschaftlichen oder gut- achterlichen Erkenntnisse sondern die Ergebnisse von Verkehrsbeobachtungen nach Anordnung der nach zur Gefahrenabwehr notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgrund des Geo- technischen Untersuchungsberichts vom 30.07.2013. Nachdem im fraglichen Teilstück des Rheinuferweges entsprechend der Empfehlungen des Gut- achtens der Bereich von 3 m zur Hangkante mit Halteverbot versehen worden war, um diesen von jeglichen Verkehrslasten freizustellen, wurden regelmäßig Fahrzeuge auf der gegenüberlie- genden Straßenseite geparkt. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr sogar der Fahrverkehr über den zu schützenden 3 m-Bereich abgewickelt wurde. Da dies zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verschärfung der Gefährdungslage führte, blieb nur die faktische Möglichkeit, jegliches Parken auf der Straße zu verbieten. Frage 2: Sind Rutschungsbewegungen / Hangabbrüche der Rheinböschung in diesem Bereich des Rheinuferweges physikalisch (durch die Messpunkte) oder visuell (durch die Kontrolleure) in den letzten 12 Monaten dokumentiert worden? Antwort: Der Verwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse aus den letzten 12 Monaten vor, aus denen Rutschungsbewegungen abzuleiten wären. Hier wurden keine Hangabbrüche festge- stellt. An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Wenn ja, welche und durch wen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. In diesem Bereich werden regelmäßige Sichtkontrollen durchgeführt. Frage 4: Ist die Stadtverwaltung berechtigt, im Privateigentum befindliche Straßenabschnitte mit einem absoluten Halteverbot zu belegen, bzw. sogar komplett auch für den Fußgängerverkehr zu sper- ren, falls ja nach welcher Rechtsnorm? Antwort: Nach juristischer Prüfung sind Flächen, sofern sie vom Erscheinungsbild Straßenraum gleichen, defakto als öffentliche Verkehrsflächen anzusehen. Demnach haben Eigentümer derartiger Flä- chen nach herrschender Rechtfassung keine Möglichkeit den Allgemeingebrauch auszuschlie- ßen. Im Gegenzug besteht für die Eigentümer jedoch ein Anspruch, dass der zuständige Straßenbau- lastträger die Fläche in sein Eigentum übernimmt und auch die Verkehrssicherungspflicht wahr- nimmt. Diese Rechtslage berechtigt die Stadt Bornheim im vorliegenden Fall die zur Gefahrenabwehr notwendigen Anordnungen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 06.05.2015 betr. Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP Sehr geehrter Herr Weiler, Ihre kleine Anfrage vom 06.05.2015 betr. „Datensicherheit in der Verwaltung – Windows XP“ be- antworte ich wie folgt: Frage: Ist die Migration von Windows XP zu Windows 7 inzwischen komplett erfolgt? Wie hoch ist die Zahl der nach wie vor mit dem Betriebssystem Windows XP arbeitenden Computerarbeitsplätze in der Verwaltung? Antwort: Die Migration zu Windows 7 ist in der Verwaltung zum größten Teil erfolgt. In der Stadtbücherei werden noch sechs Systeme mit Windows XP betrieben, weil die eingesetzte Bibliothekssoftware erst jetzt mit Windows 7 getestet werden konnte. Diese Systeme sind vom Internet entkoppelt. Frage: Gibt es weitere Software in der Verwaltung wie bspw. Office 2003, welche abgekündigt wurde und deshalb bereits jetzt keine Sicherheitsupdates mehr vom Hersteller bekommt oder gibt es noch andere Betriebssysteme/Programme wie bspw. Windows Server 2003, welche in absehbarer Zukunft keine Sicherheitsupdates mehr bekommen werden? Antwort: In der Verwaltung werden noch einzelne Server mit Windows 2003 R2 betrieben. An die Ratsfraktion der Aktiven Bürger Bornheim - 2 - Frage: Wie sieht an dieser Stelle der Migrationsplan zu anderen Lösungen aus und in welchem Zeitraum soll die Umstellung erfolgen? Antwort: Die Windows-XP-Systeme werden auf Windows 7 migriert. Die Windows-2003-R2-Server werden je nach Anforderung der darauf betriebenen Software durch Server, die unter den aktuellen Be- triebssystem-Versionen Windows 2008 R2 bzw. Windows 2012 R2 betrieben werden, ersetzt. Die Migration wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein. Frage: Ist die in der o.g. Verwaltungsantwort avisierte "Entkopplung der Internetnutzung, um die Systeme so vom Haupteinfallstor für Malware zu isolieren" für Rechner mit dem Betriebssystem Windows XP durchgeführt? Wenn nein: um wie viele Systeme handelt es sich noch? In welchen Bereichen werden diese eingesetzt und wie werden diese Systeme darüber hinaus abgesichert? Antwort: Ja. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Herrn Rüdiger Prinz Gartenstr. 141 53332 Bornheim 31.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 24.03.2020 bezgl. der Vorbereitung eines Notfalllazaretts für COVID-19 Intensivfälle in Bornheim Sehr geehrter Herr Prinz, Ihren Brief vom 24.03.2020 bezgl. der Vorbereitung eines Notfalllazaretts für COVID-19 Intensiv- fälle in Bornheim betrachte ich als kleine Anfrage und beantworte sie wie folgt: Anfrage Aus diesem Grund bitten wir sie zu prüfen, ob die Rheinhalle in Bornheim-Hersel und die dort gegebene Infrastruktur dazu geeignet ist, als vorübergehendes Notfalllazarett ausgestattet zu werden. Antwort: Für die Planung und Aufstellung von Not- und Behelfskrankenhäusern ist in kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 3 des Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Ka- tastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfahlen (BHKG) der Kreis als zuständiger Aufgabenträger zuständig. Deshalb bitte ich Sie, sich künftig in Angelegenheiten des Katastrophenschutzes über Ihre Kreistagsabgeordneten direkt an den zuständigen Rhein-Sieg-Kreis zu wenden. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat der Krisenstab des Rhein-Sieg-Kreises die kreisangehörigen Städte- und Gemeinden am 19.03.2020 gebeten, mögliche Standorte für Not- und Behelfskran- kenhäuser zu benennen. Seitens der Stadt Bornheim wurden dem Kreis die städtischen Sporthallen des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums und der Johann-Wallraf-Schule sowie die städtische Rheinhalle Hersel als mögliche Standorte gemeldet. Im Hinblick auf die anstehende Baumaßnahme wurde die Sporthalle der Europaschule aus der Liste der möglichen Objekte herausgenommen. Ob und wo die Einrichtung von Not- und Behelfskrankenhäusern notwendig ist, obliegt aus- schließlich dem Kreis als Aufgabenträger des Katastrophenschutzes. - 2 - Ich bitte Sie, die Mitunterzeichner Ihrer Anfrage entsprechend zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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30. April 2020 Alle Hilfsangebote und Infos zur Corona-Krise unter: www.bornheim.de Die nächsten Sitzungen Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW, Infos unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag & Donnerstag 10-12:30 Uhr und 14-18 Uhr Dienstag 14-17 Uhr Freitag 10-12:30 Uhr und 14-17 Uhr Samstag 9:30-12:30 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Das Rathaus und alle Dienststellen sind zur Zeit für den Publikumsverkehr geschlossen – außer nach Termin- absprache. Begründete Termine beim Bürgerbüro vereinbaren Sie unter 02222 945-181 oder -182 sowie per E-Mail an buergerbuero@stadt-bornheim.de. Wer im Rahmen der Offenlage Bebauungspläne einsehen möchte, wird gebeten zu klingeln oder unter 02222 945-261 einen Termin zu vereinbaren. Für einen dringenden Termin beim Jugendamt meldet man sich unter 02222 9437-0 oder per E-Mail an jugendamt@stadt-bornheim.de. Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 14.05.2020, 18:30 Uhr, in der Sporthalle des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim Öffentliche Bekanntmachung der 19. Satzung vom 27.04.2020 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 Am Donnerstag, 14.05.2020, 18:30 Uhr, findet in der Sporthalle des Alexander- von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 9. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ort- schaft Roisdorf; Ergebnis der Offenlage; Beschluss (StEA 13.05.) 305/2020-7 4 Bebauungsplan He 31, Ergebnis erneute Offenlage, Satzungsbeschluss, Beschluss städtebaulicher Vertrag (StEA 13.05.) 291/2020-7 5 Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Bo 17 in der Ortschaft Bornheim (StEA 13.05.) 294/2020-7 6 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Senioren- beirat der Stadt Bornheim 278/2020-5 7 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszah- lungen im Haushaltsjahr 2019 (HA 14.05.) 258/2020-2 8 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2020 (HA 14.05.) 273/2020-2 9 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2019 (HA 14.05) 275/2020-2 10 Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale in 2020 285/2020-11 11 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 318/2020-1 12 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 13 Vergabe des Auftrages für Erd- und Pflasterarbeiten an der Europaschule Bornheim 326/2020-1 14 Vergabe des Auftrages für Elektroarbeiten an der Turnhalle der Europaschule Bornheim 327/2020-1 15 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.00 € brutto ab dem 16.03.2020 248/2020-1 16 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 319/2020-1 17 Anfragen mündlich Bornheim, den 27.04.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.04.2020 auf- grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mit- glieder folgende 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17. Juli 1992 beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 wird wie folgt geändert: § 14 erhält folgende neue Fassung: Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorge- schrieben sind, werden in der Wochenzeitschrift Schaufenster (Wochenblatt für Bornheim und Alfter) vollzogen. Nachrichtlich werden die Be- kanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignis- se nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Aushangkastens nicht möglich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Auch die Bekanntmachungen nach Abs. 2 werden zusätzlich nachrichtlich im Inter- net unter www.bornheim.de bereitgestellt. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekannt- machung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 19. Satzung vom 27.04.2020 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennut- zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wur- de nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestim- mung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vor- her beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 27.04.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Der Rat der Stadt Bornheim hat die neue Elternbeitragssatzung mit großer Mehrheit verabschie- det, sodass sich Familien über finanzielle Entlastungen ab 1. August 2020 freuen dürfen. Nachdem die nordrheinwest- fälische Landesregierung die Reform des Kinderbildungs- gesetzes (KiBiz) beschlossen hat, musste die Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen den neuen gesetzlichen Rahmen- bedingungen angepasst wer- den. Die neuen Berechnungen der Elternbeiträge haben zu ei- ner Absenkung der Beiträge in allen Einkommensstufen ge- führt. Mit der Erhöhung der Frei- betragsgrenze von bisher 15.500 auf 24.542 Euro und dem zweiten beitragsfreien Jahr sind weitere finanzielle Entlastungen für die Familien verbunden. „Ich freue mich sehr darüber, dass es mit einem großen Kraftakt unter Beteiligung von Rats- und Aus- schussvertretern, Eltern und Ver- tretern der freien Träger gelun- gen ist, diese neue Beitrags- satzung so aufzustellen, dass wirklich alle Bornheimer Familien finanziell profitieren werden. Damit haben wir als Kommune, die sich immer noch in der Haus- haltssicherung befindet, ein familienfreundliches Zeichen gesetzt. Ich bedanke mich herz- lich bei allen, die innerhalb und außerhalb der Verwaltung kon- struktiv an der Entwicklung der jetzt beschlossenen Satzung mit- gewirkt haben“, erklärt Bürger- meister Wolfgang Henseler. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: • Anhebung der Elternbeitrags­ freiheit auf 24.542 Euro • Erweiterung der Beitragsfreiheit auf das zweite Jahr vor der Einschulung • Einführung von 3 zusätzlichen Gehaltsstufen: 95.000, 105.000 und 115.000 Euro • Zusammenführung der Satzung Kindertageseinrich tungen und Kindertages pflege mit der Satzung für den offenen Ganztag im Primar bereich • Beibehaltung der bisherigen Geschwisterregelung: 62,5 Pro- zent (KITA) und 75 Prozent (OGS) Finanzielle Entlastung für Familien – Rat verabschiedet neue Elternbeitragssatzung Besucher können in begrün- deten Fällen einen Termin für die Dienststellen des Bornheimer Rathauses und der Nebenstellen der Stadtverwaltung (Brunnen- allee und Kliehof) vereinbaren. Für das Bürgerbüro werden die Termine telefonisch unter 02222 945-181 und -182 oder per E-Mail an buergerbuero@stadt- bornheim.de abgestimmt. Besucher aller städtischen Dienststellen müssen ab sofort einen Mund-Nasen-Schutz tra- gen. Für alle anderen Dienststellen bittet die Verwaltung, mit den jeweils zuständigen Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern einen Termin abzustimmen. Die Ansprechpartner sind in der Regel über die städtische Inter- net­Seite zu finden oder über die Telefonzentrale zu erfahren. Das Jugendamt ist ebenfalls in begründeten Fällen für Besucher mit Termin geöffnet. Diesen bekommt man telefonisch unter 02222 9437-0 oder per E-Mail an jugendamt@stadt-bornheim.de. Besonders schnelle Hilfe ist not- wendig, wenn das Kindeswohl gefährdet ist: Bei Anhaltspunk- ten für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen sollte man die Kinderschutzhotline unter 02222 9437-5437 kontak- tieren; sie ist rund um die Uhr besetzt. Wer in diesen heraus- fordernden Zeiten Beratung bei der Erziehung oder zur Bewälti- gung des Familienalltags braucht, wendet sich ebenfalls ans Jugendamt unter 02222 9437-0 oder an die Familien- und E r z i e h u n gs be r at u n gss te l l e Bornheim unter 02222 9279800 oder per E-Mail an fb.bornheim@ rhein-sieg-kreis.de. Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Famili- en auf: www.elternsein.info/ beratung-anonym/anonym-kos- tenlos/corona-zeiten-beratung- jetzt-fuer-eltern/ Wer im Rahmen der Offenlage Bebauungspläne einsehen möchte, kann unter 02222 945- 261 einen Termin vereinbaren. Die Einsichtnahme ist möglich montags bis mittwochs von 8 bis 12:30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr, donnerstags von 8 bis 12:30 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr sowie freitags von 8 bis 12:30 Uhr. Die planungsrechtlichen Offenlagen der Stadt Bornheim sind auch online im Bereich der Stadt- planung verfügbar unter: www. bornheim.de/wirtschaft-bauen/ stadtplanung. Wer bequem von zu Hause aus Anliegen erledigen möchte, kann das vielfältige Online-Service- Angebot der Stadt Bornheim nutzen. Die Angebote sind the- matisch geordnet unter www. bornheim.de/online-dienste. Stadtverwaltung in begründeten Fällen für Besucher mit Termin geöffnet 2. Mai 2020 Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 13.05.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 14.05.2020, 17:30 Uhr Stadtrat Donnerstag, 14.05.2020, 18:30 Uhr Familien können sich ab August über mehr Geld freuen. Die Sitzungen sind öffentlich und finden statt in der Sporthalle des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu neuen Einschränkungen kommt. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. 30. April 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sit- zung am 23.04.2020 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zu- letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem- ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) sowie des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbil- dungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW 2019 Nr. 27 S. 894-910), sowie des § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrich- tungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (nachfolgend Offenen Ganztagsschulen) beschlossen: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme folgender Leistun- gen der Kinder- und Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 1, 2 Nr. 3 SGB VIII und § 5 KiBiz d. h. für a) Angebote zur Förderung von Kindern in Kin- dertageseinrichtungen i. S. d. § 22 SGB VIII, §§ 1, § 49 Abs. 1 KiBiz b) Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII i. V. m. § 22 KiBiz c) außerunterrichtliche Förder- und Betreu- ungsangebote der Offenen Ganztagsschulen i. S. d. § 5 KiBiz i. V. m. RdErl. 12-63 Nr. 2 d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 erhebt die Stadt Bornheim öffentlich-recht- liche Beiträge (Elternbeiträge) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. § 2 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind die Eltern und Adoptiv- eltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusam- men, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pfle- geeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Ein- kommensteuergesetz gewährt oder Kinder- geld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt- schuldner / Gesamtschuldnerinnen. § 3 Einkommen (1) Die Beitragspflichtigen werden entspre- chend ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit zu monatlichen Beiträgen heran- gezogen. Die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit bemisst sich nach dem Jahres- bruttoeinkommen der Beitragspflichtigen. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer- gesetzes (EStG) sowie vergleichbare Ein- künfte die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Ein- kunftsarten und mit Verlusten des zusam- men veranlagten Ehegatten ist nicht zuläs- sig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steu- erfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunter- haltes bestimmten öffentlichen Leistun- gen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurech- nen. Das Kindergeld nach dem Bundes- kindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu einem Betrag von 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausschei- dens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach die- sem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus die- sem Beschäftigungsverhältnis oder auf- grund der Ausübung des Mandats hinzuzu- rechnen. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung sind in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abzuziehen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (3) Maßgeblich für die Bemessung der Bei- tragshöhe ist das tatsächliche Jahres- bruttoeinkommen in dem Kalenderjahr, in dem der Platz in einer Kindertageseinrich- tung, einer Offenen Ganztagsschule oder die Leistung der Tagespflege in Anspruch genommen werden. Zu Beginn der Inan- spruchnahme des Platzes bzw. der Leis- tung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage des Jahresbruttoeinkommens des vorange- gangenen Kalenderjahres. Sofern sich das Einkommen der Beitrags- schuldner ändert, sind im Verlauf des Bei- tragszeitraumes vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich. Die abschlie- ßende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. (4) Eine Ermittlung des Elternbeitrages ent- fällt, wenn und solange sich die Beitrags- pflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bornheim zur Zahlung des jeweils höchsten nach den Anlagen zu dieser Satzung ausgewiesenen Elternbei- trages, entsprechend der gewählten Be- treuungszeit, verpflichten. § 4 Elternbeitrag in Tageseinrichtungen für Kinder (1) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 1 bei- gefügten Beitragstabelle. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag entsprechend der zwischen den Eltern und dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder im Betreu- ungsvertrag für das Kind vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden erhoben. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätz- lich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung ver- lässt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Der Betreuungsplatz kann unter- jährig entsprechend des jeweiligen Betreu- ungsvertrages gekündigt werden. Die Elternbeitragspflicht endet im Falle der unterjährigen Kündigung mit Ende des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Beitragsfreiheit nach § 50 Abs. 1 KiBiz bleibt hiervon unberührt. (3) Der Elternbeitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt. Abweichend hiervon wird für Kinder, die im Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 01.11. des Kindergartenjahres drei Jahre alt werden, ab Beginn des Kindergartenjahres der Elternbeitrag für ein Kind über drei Jahre erhoben. (4) Der Elternbeitrag nach Anlage 1 der Sat- zung erhöht sich jährlich prozentual ent- sprechend der gem. § 37 Abs. 1 KiBiz erfol- genden Erhöhung der Kindpauschalen. (5) Das Verpflegungsentgelt ist nicht im Elternbeitrag enthalten. Die Finanzierung ist in dem Betreuungsvertrag geregelt und erfolgt in Form eines festgelegten Pauschalbetrages. § 5 Elternbeitrag bei Betreuung in Kindertagespflege (1) Für die Betreuung in Kindertagespflege ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der dieser Satzung als Anlage 2 beigefüg- ten Beitragstabelle und dem vereinbarten Betreuungsumfang. (2) Die Beitragspflicht für Kindertagespflege beginnt mit dem Tag der vereinbarten Betreuung. (3) Der Elternbeitrag nach Anlage 2 der Sat- zung erhöht sich analog zu Anlage 1. (4) Das Verpflegungsentgelt ist nicht im Elternbeitrag enthalten und wird von den Tagespflegepersonen abgerechnet. § 6 Elternbeitrag in Offenen Ganztagsschulen (1) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 3 bei- gefügten Beitragstabelle. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Offene Ganz- tagsschule aufgenommen wird. Die Auf- nahme erfolgt grundsätzlich für ein Schul- jahr (01.08. – 31.07.). Wird ein Kind unter- jährig von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule abgemeldet, endet die Beitragspflicht zum Ende dieses Monats. (3) Der Elternbeitrag nach Anlage 3 der Sat- zung wird jährlich an die im RdErl. für gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 festgelegten Erhöhungen angepasst. (4) Im Elternbeitrag ist keine Mittagsverpfle- gung und Ferienbetreuung enthalten. Diese werden vom jeweiligen Träger der offenen Ganztagsschule mit den Beitragspflich- tigen (§ 2) abgerechnet. (5) Ein Kind kann von der Teilnahme an außer- unterrichtlichen Ganztags- und Betreu- ungsangeboten im Primarbereich bei Bei- tragsrückständen von mehr als 1 Monat oder wenn die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, ausgeschlossenen werden. § 7 Beitragsermäßigung (1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen und die Stadt Bornheim in allen Fällen hierfür öffentlich-rechtliche Beiträge erhebt, wird für das Erstkind und das Zweitkind der Beitrag gemäß den Bei- tragstabellen mit Verweis auf die Anlagen die festgelegten Geschwisterermäßigun- gen in Höhe von 62,5% bei der Kindertages- pflege und den Tageseinrichtungen für Kinder erhoben und in Höhe von 75% bei der Offenen Ganztagsschule. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Als Zweitkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreu- ungsart und der Betreuungsform der zweit- höchste Beitrag ergibt. Die Beitragsermä- ßigung gilt auch dann, wenn sie mit der Beitragsbefreiung nach dem KiBiz zusam- mentrifft. (2) Beitragspflichtige, die a. Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder b. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grund- sicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder c. Leistungen zur Deckung des Lebens- unterhalts nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz oder d. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Lastenzuschuss) oder e. Kinderzuschlag gem. § 6 a des Bundes- kindergeldgesetzes beziehen, (3) werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en von der Eltern- beitragspflicht (§ 90 Abs. 2, Abs. 4 SGB VIII) befreit. (4) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 SGB XII). § 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Bornheim unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Buchungs- zeiten sowie die Aufnahme- und Abmelde- daten der Kinder sowie die entsprechen- den Angaben der Eltern mit. Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege werden die v. g. Anga- ben mit dem Antrag auf Förderung der Kin- dertagespflege erhoben. Für die Festsetzung der Elternbeiträge für das Angebot der Offenen Ganztagsschulen teilen die jeweiligen Träger der Maßnahme Name, Anschrift, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder und die Angaben der Eltern unverzüglich mit. (2) Zum Nachweis des maßgeblichen Jahres- bruttoeinkommens müssen die Beitrags- pflichtigen innerhalb eines Monats nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehe- nen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Ver- hältnisse geben sowie durch entsprechen- de Belege nachweisen. Die Beitragspflich- tigen sind während des gesamten Betreu- ungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unver- züglich mitzuteilen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Aus- kunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Ein- kommensstufe, gegebenenfalls nach der jeweils vereinbarten wöchentlichen Be- treuungszeit, festgesetzt. § 9 Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Bornheim aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlun- gen als vorläufig festgesetzten Beitrag ver- langen. (3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbei- trages bzw. bei einer Festsetzung nach § 8 Abs.3 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse besei- tigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 10 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 8 genannten Aus- kunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Bornheim berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitrags- pflichtigen jährlich zu überprüfen. Wurden Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben zu ge- ring festgesetzt, so wird der fehlende Betrag – auch für zurückliegende Jahre – von den Bei- tragspflichtigen nachgefordert. § 11 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungs- beginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge in Tageseinrichtungen für Kinder und in Offenen Ganztagsschulen werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten und Ferien der Einrichtung, o.ä. Beginnt oder endet ein Betreuungs- verhältnis in Kindertagespflege während eines laufenden Kalendermonats, wird der Elternbeitrag anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet, unabhängig von Ausfallzeiten des Kindes oder der Tages- pflegeperson. (2) Etwaige sich aus einer späteren Beitrags- festsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monats- beiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Born- heim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kinder- tagespflege sowie die Satzung über die Erhe- bung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim außer Kraft. Anlagen Anlage 1 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 4 für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Anlage 2 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 5 für die Betreuung in Kindertagespflege Anlage 3 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 6 für die Betreuung in Offenen Ganztags- schulen Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kin- der, Kindertagespflege und der „offenen Ganz- tagsschule“ im Primarbereich mache ich hier- mit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommu- nalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächen- nutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 27.04.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich 2. Mai 2020 30. April 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 2. Mai 2020 wöchentliche Betreuungs - zeiten Jahres einkommen beitragsfrei 15.500 € (alt) 24.542 € (neu) Werte (derzeitige Tabelle) Werte (neue Tabelle) Differenz für Kinder für Kinder für Kinder für Kinder EUR EUR unter 3 Jahre über 3 Jahre unter 3 Jahre über 3 Jahre unter 3 Jahre über 3 Jahre 25 Stunden bis neu 24.542 € alt 25.000 € 42 € 28 € 0 € 0 € 42,0 28,0 bis 35.000 € 72 € 48 € 64 € 43 € 8,0 5,0 bis 45.000 € 137 € 91 € 122 € 81 € 15,0 10,0 bis 55.000 € 193 € 129 € 172 € 115 € 21,0 14,0 bis 65.000 € 264 € 176 € 235 € 157 € 29,0 19,0 bis 75.000 € 317 € 211 € 282 € 188 € 35,0 23,0 bis 85.000 € 369 € 246 € 328 € 219 € 41,0 27,0 bis 95.000 € 422 € 281 € 356 € 238 € 66,0 43,0 bis 105.000 € 422 € 281 € 376 € 251 € 46,0 30,0 bis 115.000 € 422 € 281 € 392 € 262 € 30,0 19,0 ab 115.000 € 422 € 281 € 418 € 279 € 4,0 2,0 35 Stunden bis neu 24.542 € alt 25.000 € 47 € 31 € 0 € 0 € 47,0 31,0 bis 35.000 € 80 € 54 € 71 € 48 € 9,0 6,0 bis 45.000 € 152 € 102 € 136 € 90 € 16,0 12,0 bis 55.000 € 215 € 143 € 191 € 127 € 24,0 16,0 bis 65.000 € 293 € 196 € 261 € 174 € 32,0 22,0 bis 75.000 € 352 € 235 € 314 € 209 € 38,0 26,0 bis 85.000 € 410 € 273 € 365 € 243 € 45,0 30,0 bis 95.000 € 469 € 313 € 394 € 263 € 75,0 50,0 bis 105.000 € 469 € 313 € 418 € 278 € 51,0 35,0 bis 115.000 € 469 € 313 € 436 € 290 € 33,0 23,0 ab 115.000 € 469 € 313 € 465 € 310 € 4,0 3,0 45 Stunden bis neu 24.542 € alt 25.000 € 70 € 47 € 0 € 0 € 70,0 47,0 bis 35.000 € 120 € 80 € 107 € 71 € 13,0 9,0 bis 45.000 € 229 € 152 € 204 € 136 € 25,0 16,0 bis 55.000 € 322 € 215 € 287 € 191 € 35,0 24,0 bis 65.000 € 440 € 293 € 392 € 261 € 48,0 32,0 bis 75.000 € 529 € 352 € 470 € 314 € 59,0 38,0 bis 85.000 € 615 € 410 € 547 € 365 € 68,0 45,0 bis 95.000 € 703 € 469 € 590 € 394 € 113,0 75,0 bis 105.000 € 703 € 469 € 623 € 416 € 80,0 53,0 bis 115.000 € 703 € 469 € 654 € 435 € 49,0 34,0 ab 115.000 € 703 € 469 € 694 € 464 € 9,0 5,0 Stufe Beitrag Anzahl Kinder Einnahmen mtl. 0 (bis 15.500 €) 0,00 € 124 0,00 € KK2 (75%) 0,00 € 42 0,00 € KK 3 0,00 € 25 0,00 € 1 (bis 24.542 €) 0,00 € 81 0,00 € KK 2 (75%) 0,00 € 37 0,00 € KK 3 0,00 € 0 0,00 € 2 (bis 35.000 €) 73,00 € 59 4.307,00 € KK 2 (75%) 55,00 € 31 1.705,00 € KK 3 0,00 € 1 0,00 € 3 (bis 45.000 €) 139,00 € 38 5.282,00 € KK 2 (75%) 104,00 € 28 2.912,00 € KK 3 0,00 € 4 0,00 € 4 (bis 55.000 €) 195,00 € 41 7.995,00 € KK 2 (75%) 146,00 € 18 2.628,00 € KK 3 0,00 € 2 0,00 € 5 (über 55.000 €) 203,00 € 257 52.171,00 € KK 2 (75%) 152,00 € 187 28.424,00 € KK 3 0,00 € 25 0,00 € 1.000 105.424,00 € monatl. jährlich Beiträge gesamt: 105.424,00 € 1.265.088,00 € wöchentliche Betreuungs - zeiten Jahres einkommen beitragsfrei 15.500 € (alt) 24.542 € (neu) Werte (derzeitige Tabelle) Werte (neue Tabelle) Differenz für Kinder für Kinder EUR unter 3 Jahre unter 3 Jahre unter 3 Jahre bis 20 Stunden bis neu 24.542€ alt 25.000€ 37 € 0 € 37,0 bis 35.000 € 64 € 51 € 13,0 bis 45.000 € 122 € 98 € 24,0 bis 55.000 € 172 € 138 € 34,0 bis 65.000 € 235 € 188 € 47,0 bis 75.000 € 282 € 226 € 56,0 bis 85.000 € 328 € 263 € 65,0 bis 95.000 € 375 € 285 € 90,0 bis 105.000 € 375 € 301 € 74,0 bis 115.000 € 375 € 314 € 61,0 ab 115.000 € 375 € 334 € 41,0 bis 25 Stunden bis neu 24.542€ alt 25.000€ 42 € 0 € 42,0 bis 35.000 € 72 € 64 € 8,0 bis 45.000 € 137 € 122 € 15,0 bis 55.000 € 193 € 172 € 21,0 bis 65.000 € 264 € 235 € 29,0 bis 75.000 € 317 € 282 € 35,0 bis 85.000 € 369 € 328 € 41,0 bis 95.000 € 422 € 356 € 66,0 bis 105.000 € 422 € 376 € 46,0 bis 115.000 € 422 € 392 € 30,0 ab 115.000 € 422 € 418 € 4,0 bis 30 Stunden bis neu 24.542€ alt 25.000€ 44 € 0 € 44,0 bis 35.000 € 76 € 68 € 8,0 bis 45.000 € 145 € 129 € 16,0 bis 55.000 € 204 € 182 € 22,0 bis 65.000 € 279 € 248 € 31,0 bis 75.000 € 335 € 298 € 37,0 bis 85.000 € 389 € 346 € 43,0 bis 95.000 € 445 € 375 € 70,0 bis 105.000 € 445 € 397 € 48,0 bis 115.000 € 445 € 414 € 31,0 ab 115.000 € 445 € 442 € 3,0 bis 35 Stunden bis neu 24.542€ alt 25.000€ 47 € 0 € 47,0 bis 35.000 € 80 € 71 € 9,0 bis 45.000 € 152 € 136 € 16,0 bis 55.000 € 215 € 191 € 24,0 bis 65.000 € 293 € 261 € 32,0 bis 75.000 € 352 € 314 € 38,0 bis 85.000 € 410 € 365 € 45,0 bis 95.000 € 469 € 394 € 75,0 bis 105.000 € 469 € 418 € 51,0 bis 115.000 € 469 € 436 € 33,0 ab 115.000 € 469 € 465 € 4,0 bis 40 Stunden bis neu 24.542€ alt 25.000€ 58 € 0 € 58,0 bis 35.000 € 100 € 89 € 11,0 bis 45.000 € 191 € 170 € 21,0 bis 55.000 € 268 € 239 € 29,0 bis 65.000 € 367 € 326 € 41,0 bis 75.000 € 441 € 392 € 49,0 bis 85.000 € 512 € 456 € 56,0 bis 95.000 € 586 € 492 € 94,0 bis 105.000 € 586 € 521 € 65,0 bis 115.000 € 586 € 545 € 41,0 ab 115.000 € 586 € 580 € 6,0 über 40 Stunden bis neu 24.542€ alt 25.000€ 70 € 0 € 70,0 bis 35.000 € 120 € 107 € 13,0 bis 45.000 € 229 € 204 € 25,0 bis 55.000 € 322 € 287 € 35,0 bis 65.000 € 440 € 392 € 48,0 bis 75.000 € 529 € 470 € 59,0 bis 85.000 € 615 € 547 € 68,0 bis 95.000 € 703 € 590 € 113,0 bis 105.000 € 703 € 623 € 80,0 bis 115.000 € 703 € 654 € 49,0 ab 115.000 € 703 € 694 € 9,0 Elternbeitragstabelle Kita Elternbeitragstabelle OGS Beiträge ab 01.08.2020 inkl. 3%-ige Erhöhung am 01.02. und 01.08. und Wegfall Beiträge bis 24.542 € aber die Mindererträge auf die übrigen Stufen aufgeteilt Elternbeitragstabelle Tagespflege

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrich- tungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagschulen im Prim- arbereich Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.04.2020 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) sowie des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW 2019 Nr. 27 S. 894-910), sowie des § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbei-trägen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (nachfolgend Offenen Ganztagsschulen) be- schlossen: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme folgender Leistungen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 Nr. 3 SGB VIII und § 1 Absatz 1 S. 1 KiBiz NRW, § 9 Absätze 2, 3 SchulG NRW a) Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen i. S. d. § 22 SGB VIII, §§ 1, § 25 ff. KiBiz NRW, b) Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII i. V. m. §§ 1, 21 ff. KiBiz NRW, c) außerunterrichtliche Förder- und Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschu- len i. S. d. § 9 Absätze 2, 3 SchulG NRW, § 4 Absatz 5 KiBiz NRW i.V.m. RdErl. 12-63 Nr. 2 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 23.12.2010 in der ak- tuell geltenden Fassung erhebt die Stadt Bornheim öffentlich-rechtliche, sozial gestaffelte Beiträge (Elternbeiträge) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen § 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern/ Adoptiveltern im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 KiBiz NRW, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mi einem Eltern- teil/Adoptivelternteil im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz1 KiBiz NRW zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern/ Adoptiveltern im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz1 KiBiz NRW. (2) Keine Beitragspflicht besteht, wenn das Kind in einer Einrichtung, in der Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht gemäß §§ 19, 33, 34, 35 a, 42, 42 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) gewährt werden stationär untergebracht ist. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 2 § 3 Einkommen (1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5a Satz 2 des Einkommens- steuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ("Bruttoeinkommen") und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Werbungskosten werden nur dann über die je- weils geltenden steuerlichen Werbungskostenpauschalen hinaus anerkannt, wenn sie durch einen Bescheid der zuständigen Finanzverwaltung nachgewiesen werden. Der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt wie bei inländischen Einkünf- ten. Vorschriften des EStG insbesondere über Freigrenzen, Steuerbefreiungen bzw. Steuerfreibeträge, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG, au- ßergewöhnliche Belastungen, Verlust vor- und/oder Verlustrückträge sind für den Ein- kommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu- sammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 2 sind steuerfreie Einkünfte unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhal- tes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (4) Das Baukindergeld des Bundes sowie das Kindergeld nach dem Bundeskinder- geldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind elternbeitragsrechtlich kein Einkommen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unbe- rücksichtigt. Bei Mehrlingsgebur- ten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. (5) Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem sozialversicherungsfreien Dienst‐ oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihr auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor- gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversi- cherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (6) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG zu berück- sichtigenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (7) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr, in dem der Platz in einem Angebot im Sinne des § 1 dieser Satzung in An- spruch genommen wird bzw. in Anspruch genommen werden kann. Zu Beginn der Inan- spruchnahme des Platzes bzw. der Leistung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des El- ternbeitrages auf der Grundlage des Jahresbruttoeinkommens des vorangegangenen Ka- lenderjahres. Sofern sich das Einkommen der bzw. des Beitragspflichtigen ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraumes vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich. Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. (8) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflich- tigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bornheim zur Zahlung des jeweils Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 3 höchsten nach den Anlagen zu dieser Satzung ausgewiesenen Elternbeitrages, entspre- chend der gewählten Betreuungszeit, verpflichten. § 4 Elternbeitrag in Tageseinrichtungen für Kinder (1) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Beitragstabelle. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag entsprechend der im Betreuungsvertrag zwischen den Eltern/Adoptiveltern und dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit er- hoben. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Der Betreuungsplatz kann unterjährig entsprechend des jeweiligen Betreuungsvertrages gekündigt werden. Die Elternbeitragspflicht endet im Falle der unterjährigen Kündigung mit Ende des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Beitragsfreiheit nach § 50 Abs. 1 KiBiz NRW bleibt hiervon unberührt. (3) Der Elternbeitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt. Abweichend hiervon wird für Kinder, die im Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 01.11. des Kindergartenjahres drei Jahre alt werden, ab Beginn des Kinder- gartenjahres der Elternbeitrag für ein Kind über drei Jahre erhoben. (4) Der Elternbeitrag nach Anlage 1 der Satzung erhöht sich jährlich prozentual entsprechend der gem. § 37 Abs. 1 KiBiz NRW erfolgenden Erhöhung der Kindpauschalen. (5) Das Verpflegungsentgelt ist nicht im Elternbeitrag enthalten, sondern wird im Betreuungs- vertrag des jeweiligen Einrichtigungsträgers geregelt. § 5 Elternbeitrag bei Betreuung in Kindertagespflege (1) Für die Betreuung in Kindertagespflege ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der dieser Satzung als Anlage 2 beigefügten Beitragstabelle und dem vereinbarten Betreu- ungsumfang. (2) Die Beitragspflicht für Kindertagespflege beginnt mit dem Tag der vereinbarten Betreuung. (3) Der Elternbeitrag nach Anlage 2 der Satzung erhöht sich analog zu Anlage 1. (4) Das Verpflegungsentgelt ist nicht im Elternbeitrag enthalten und wird von den Tagespfle- gepersonen abgerechnet § 6 Elternbeitrag in Offenen Ganztagsschulen (1) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 3 beigefügten Beitragstabelle. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Offene Ganz- tagsschule aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich für ein Schuljahr (01.08. – 31.07.). Wird ein Kind unterjährig von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ab- gemeldet, endet die Beitragspflicht mit Ende des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 4 (3) Der Elternbeitrag nach Anlage 3 der Satzung wird jährlich an die im RdErl. für gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsange- bote im Primarbereich und Sekundarstufe I des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Erhöhungen, angepasst. (4) Im Elternbeitrag ist keine Mittagsverpflegung und Ferienbetreuung enthalten. Diese werden vom jeweiligen Träger der Offenen Ganztagsschule mit den Beitragspflichtigen (§ 2) abge- rechnet. (5) Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsan- geboten im Primarbereich bei Beitragsrückständen von mehr als 1 Monat oder wenn die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, ausgeschlossen werden. § 7 Beitragsermäßigung bzw. –befreiung 1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig Leistungen der Kindertagespflege, eine Tageseinrichtung für Kinder und/oder ein Angebot der Offenen Ganztagsschule in Anspruch nehmen und die Festsetzung und Erhebung von Elternbei- trägen in allen Fällen der Stadt Bornheim obliegt, wird für das Erstkind und das Zweitkind der Beitrag gemäß den Beitragstabellen mit Verweis auf die in den Anlagen zu dieser Satzung festgelegten Geschwisterermäßigungen in Höhe von 62,5% bei der Kindertages- pflege und den Tageseinrichtungen für Kinder erhoben und in Höhe von 75% bei der Of- fenen Ganztagsschule. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Als Zweitkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der zweithöchste Beitrag ergibt. Die Beitragsermäßigung bzw. - befreiung gilt auch dann, wenn sie mit der Bei- tragsbefreiung nach dem KiBiz NRW (s. § 50 KiBiz NRW) zusammentrifft. 2) Beziehen mit dem Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, gemeinsam zusammenlebende Beitragspflichtige und das Kind a) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialge- setzbuch II (SGB II) oder b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (§§ 27 ff., §§ 41 ff SGB XII) oder c) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz oder d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet‐ oder Lastenzuschuss) oder e) Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en keine Elternbei- träge erhoben. 3) Lebt das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt werden soll, mit beitragspflichtigen Perso- nen in einem sogenannten Wechselmodell zusammen und bezieht nur eine der beitrags- pflichtigen Personen a) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (§§ 27 ff., §§ 41 ff SGB XII) oder Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 5 c) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsge- setz oder d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet‐ oder Lastenzuschuss) oder e) Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, so wird für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en lediglich auf das Ein- kommen der beitragspflichtigen Person abgestellt, die keine der vg. Sozialleistungen be- zieht. 4) Wenn die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind in Kindertagespflege und/oder in einer Kindertageseinrichtung nicht zumutbar ist, ist der Elternbeitrag auf Antrag teilweise oder ganz zu erlassen (s. § 90 Abs. 4 Sätze 1, 4 SGB VIII in Verbindung mit §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII). Der Beitrag für die Offene Ganztagsschule kann auf Antrag analog § 227 AO erlassen werden, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit werden die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des SGB XII zugrunde gelegt. Zuständige Behörde hierfür ist der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises. § 8 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Bornheim unverzüglich die Namen, Anschrif- ten, Geburtsdaten, Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kin- der sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege werden die v.g. Angaben mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege erhoben. Für die Festsetzung der Elternbeiträge für das Angebot der Offenen Ganztagsschulen teilen die jeweiligen Träger der Maßnahme Name, Anschrift, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder und die Angaben der Eltern unverzüglich mit. 2) Zum Nachweis des maßgeblichen Jahresbruttoeinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungs- vordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommenser- mittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachwei- sen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflich- tet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Be- messung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. 3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommens- stufe der maßgebenden Leistung bzw. des maßgebenden Angebots, gegebenenfalls nach der jeweils vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit festgesetzt § 9 Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Bornheim aufgrund einer Voraus- schätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. (3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 8 Abs. 3 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 6 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 10 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 8 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Born- heim berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. Wurden Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben zu gering festgesetzt, so wird der fehlende Betrag – auch für zurück- liegende Jahre - von den Beitragspflichtigen nachgefordert § 11 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge in Tageseinrichtungen für Kinder und in Offenen Ganztags- schulen werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheits- zeiten des Kindes, Schließzeiten und Ferien der Einrichtung sowie zeitlich befristete Änderun- gen der Betreuungszeiten. Beginnt oder endet ein Betreuungsverhältnis in Kindertagespflege während eines laufenden Kalendermonats, wird der Elternbeitrag anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet, unabhängig von Ausfallzeiten des Kindes oder der Tagespflegeper- son (2) Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtun- gen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sowie die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim außer Kraft. Anlagen Anlage 1 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 4 für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Anlage 2 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 5 für die Betreuung in Kindertagespflege Anlage 3 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 6 für die Betreuung in Offenen Ganztagsschulen In Kraft ab 01.08.2020, s. Wochenblatt Schaufenster 18. KW vom 30.04.2020 1. Änderung: s. Wochenblatt Schaufenster 29. KW vom 22.07.2022 2. Änderung: Homepage Stadt Bornheim, Bekanntmachung 24. KW vom 13.06.2024 3. Änderung: Homepage Stadt Bornheim, Bekanntmachung 19. KW vom 09.05.2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrich- tungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagschulen im Prim- arbereich Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.04.2020 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) sowie des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 03.12.2019 (GV. NRW 2019 Nr. 27 S. 894-910), sowie des § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbei-trägen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (nachfolgend Offenen Ganztagsschulen) be- schlossen: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme folgender Leistungen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 Nr. 3 SGB VIII und § 1 Absatz 1 S. 1 KiBiz NRW, § 9 Absätze 2, 3 SchulG NRW a) Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen i. S. d. § 22 SGB VIII, §§ 1, § 25 ff. KiBiz NRW, b) Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII i. V. m. §§ 1, 21 ff. KiBiz NRW, c) außerunterrichtliche Förder- und Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschu- len i. S. d. § 9 Absätze 2, 3 SchulG NRW, § 4 Absatz 5 KiBiz NRW i.V.m. RdErl. 12-63 Nr. 2 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 23.12.2010 in der ak- tuell geltenden Fassung erhebt die Stadt Bornheim öffentlich-rechtliche, sozial gestaffelte Beiträge (Elternbeiträge) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen § 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern/ Adoptiveltern im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 KiBiz NRW, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mi einem Eltern- teil/Adoptivelternteil im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz1 KiBiz NRW zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern/ Adoptiveltern im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz1 KiBiz NRW. (2) Keine Beitragspflicht besteht, wenn das Kind in einer Einrichtung, in der Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht gemäß §§ 19, 33, 34, 35 a, 42, 42 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) gewährt werden stationär untergebracht ist. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 2 § 3 Einkommen (1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5a Satz 2 des Einkommens- steuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ("Bruttoeinkommen") und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Werbungskosten werden nur dann über die je- weils geltenden steuerlichen Werbungskostenpauschalen hinaus anerkannt, wenn sie durch einen Bescheid der zuständigen Finanzverwaltung nachgewiesen werden. Der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt wie bei inländischen Einkünf- ten. Vorschriften des EStG insbesondere über Freigrenzen, Steuerbefreiungen bzw. Steuerfreibeträge, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG, au- ßergewöhnliche Belastungen, Verlust vor- und/oder Verlustrückträge sind für den Ein- kommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu- sammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 2 sind steuerfreie Einkünfte unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhal- tes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (4) Das Baukindergeld des Bundes sowie das Kindergeld nach dem Bundeskinder- geldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind elternbeitragsrechtlich kein Einkommen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unbe- rücksichtigt. Bei Mehrlingsgebur- ten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. (5) Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem sozialversicherungsfreien Dienst‐ oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihr auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor- gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversi- cherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (6) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG zu berück- sichtigenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (7) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr, in dem der Platz in einem Angebot im Sinne des § 1 dieser Satzung in An- spruch genommen wird bzw. in Anspruch genommen werden kann. Zu Beginn der Inan- spruchnahme des Platzes bzw. der Leistung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des El- ternbeitrages auf der Grundlage des Jahresbruttoeinkommens des vorangegangenen Ka- lenderjahres. Sofern sich das Einkommen der bzw. des Beitragspflichtigen ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraumes vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich. Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. (8) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflich- tigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bornheim zur Zahlung des jeweils Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 3 höchsten nach den Anlagen zu dieser Satzung ausgewiesenen Elternbeitrages, entspre- chend der gewählten Betreuungszeit, verpflichten. § 4 Elternbeitrag in Tageseinrichtungen für Kinder (1) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Beitragstabelle. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag entsprechend der im Betreuungsvertrag zwischen den Eltern/Adoptiveltern und dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit er- hoben. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Der Betreuungsplatz kann unterjährig entsprechend des jeweiligen Betreuungsvertrages gekündigt werden. Die Elternbeitragspflicht endet im Falle der unterjährigen Kündigung mit Ende des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Beitragsfreiheit nach § 50 Abs. 1 KiBiz NRW bleibt hiervon unberührt. (3) Der Elternbeitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt. Abweichend hiervon wird für Kinder, die im Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 01.11. des Kindergartenjahres drei Jahre alt werden, ab Beginn des Kinder- gartenjahres der Elternbeitrag für ein Kind über drei Jahre erhoben. (4) Der Elternbeitrag nach Anlage 1 der Satzung erhöht sich jährlich prozentual entsprechend der gem. § 37 Abs. 1 KiBiz NRW erfolgenden Erhöhung der Kindpauschalen. (5) Das Verpflegungsentgelt ist nicht im Elternbeitrag enthalten, sondern wird im Betreuungs- vertrag des jeweiligen Einrichtigungsträgers geregelt. § 5 Elternbeitrag bei Betreuung in Kindertagespflege (1) Für die Betreuung in Kindertagespflege ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der dieser Satzung als Anlage 2 beigefügten Beitragstabelle und dem vereinbarten Betreu- ungsumfang. (2) Die Beitragspflicht für Kindertagespflege beginnt mit dem Tag der vereinbarten Betreuung. (3) Der Elternbeitrag nach Anlage 2 der Satzung erhöht sich analog zu Anlage 1. (4) Das Verpflegungsentgelt ist nicht im Elternbeitrag enthalten und wird von den Tagespfle- gepersonen abgerechnet § 6 Elternbeitrag in Offenen Ganztagsschulen (1) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 3 beigefügten Beitragstabelle. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Offene Ganz- tagsschule aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich für ein Schuljahr (01.08. – 31.07.). Wird ein Kind unterjährig von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ab- gemeldet, endet die Beitragspflicht mit Ende des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 4 (3) Der Elternbeitrag nach Anlage 3 der Satzung wird jährlich an die im RdErl. für gebundene und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsange- bote im Primarbereich und Sekundarstufe I des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Erhöhungen, angepasst. (4) Im Elternbeitrag ist keine Mittagsverpflegung und Ferienbetreuung enthalten. Diese werden vom jeweiligen Träger der Offenen Ganztagsschule mit den Beitragspflichtigen (§ 2) abge- rechnet. (5) Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsan- geboten im Primarbereich bei Beitragsrückständen von mehr als 1 Monat oder wenn die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, ausgeschlossen werden. § 7 Beitragsermäßigung bzw. –befreiung 1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig Leistungen der Kindertagespflege, eine Tageseinrichtung für Kinder und/oder ein Angebot der Offenen Ganztagsschule in Anspruch nehmen und die Festsetzung und Erhebung von Elternbei- trägen in allen Fällen der Stadt Bornheim obliegt, wird für das Erstkind und das Zweitkind der Beitrag gemäß den Beitragstabellen mit Verweis auf die in den Anlagen zu dieser Satzung festgelegten Geschwisterermäßigungen in Höhe von 62,5% bei der Kindertages- pflege und den Tageseinrichtungen für Kinder erhoben und in Höhe von 75% bei der Of- fenen Ganztagsschule. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Als Zweitkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der zweithöchste Beitrag ergibt. Die Beitragsermäßigung bzw. - befreiung gilt auch dann, wenn sie mit der Bei- tragsbefreiung nach dem KiBiz NRW (s. § 50 KiBiz NRW) zusammentrifft. 2) Beziehen mit dem Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, gemeinsam zusammenlebende Beitragspflichtige und das Kind a) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialge- setzbuch II (SGB II) oder b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (§§ 27 ff., §§ 41 ff SGB XII) oder c) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz oder d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet‐ oder Lastenzuschuss) oder e) Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en keine Elternbei- träge erhoben. 3) Lebt das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt werden soll, mit beitragspflichtigen Perso- nen in einem sogenannten Wechselmodell zusammen und bezieht nur eine der beitrags- pflichtigen Personen a) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (§§ 27 ff., §§ 41 ff SGB XII) oder Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 5 c) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsge- setz oder d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet‐ oder Lastenzuschuss) oder e) Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, so wird für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en lediglich auf das Ein- kommen der beitragspflichtigen Person abgestellt, die keine der vg. Sozialleistungen be- zieht. 4) Wenn die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind in Kindertagespflege und/oder in einer Kindertageseinrichtung nicht zumutbar ist, ist der Elternbeitrag auf Antrag teilweise oder ganz zu erlassen (s. § 90 Abs. 4 Sätze 1, 4 SGB VIII in Verbindung mit §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII). Der Beitrag für die Offene Ganztagsschule kann auf Antrag analog § 227 AO erlassen werden, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit werden die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des SGB XII zugrunde gelegt. Zuständige Behörde hierfür ist der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises. § 8 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Bornheim unverzüglich die Namen, Anschrif- ten, Geburtsdaten, Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kin- der sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege werden die v.g. Angaben mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege erhoben. Für die Festsetzung der Elternbeiträge für das Angebot der Offenen Ganztagsschulen teilen die jeweiligen Träger der Maßnahme Name, Anschrift, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder und die Angaben der Eltern unverzüglich mit. 2) Zum Nachweis des maßgeblichen Jahresbruttoeinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungs- vordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommenser- mittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachwei- sen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflich- tet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Be- messung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. 3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommens- stufe der maßgebenden Leistung bzw. des maßgebenden Angebots, gegebenenfalls nach der jeweils vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit festgesetzt § 9 Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Bornheim aufgrund einer Voraus- schätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. (3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 8 Abs. 3 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.14 Stand: Juli 2025 Seite 6 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 10 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 8 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Born- heim berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. Wurden Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben zu gering festgesetzt, so wird der fehlende Betrag – auch für zurück- liegende Jahre - von den Beitragspflichtigen nachgefordert § 11 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge in Tageseinrichtungen für Kinder und in Offenen Ganztags- schulen werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheits- zeiten des Kindes, Schließzeiten und Ferien der Einrichtung sowie zeitlich befristete Änderun- gen der Betreuungszeiten. Beginnt oder endet ein Betreuungsverhältnis in Kindertagespflege während eines laufenden Kalendermonats, wird der Elternbeitrag anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet, unabhängig von Ausfallzeiten des Kindes oder der Tagespflegeper- son (2) Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtun- gen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sowie die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim außer Kraft. Anlagen Anlage 1 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 4 für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder Anlage 2 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 5 für die Betreuung in Kindertagespflege Anlage 3 Einkommensstufen und Höhe des Elternbeitrages gem. § 6 für die Betreuung in Offenen Ganztagsschulen In Kraft ab 01.08.2020, s. Wochenblatt Schaufenster 18. KW vom 30.04.2020 1. Änderung: s. Wochenblatt Schaufenster 29. KW vom 22.07.2022 2. Änderung: Homepage Stadt Bornheim, Bekanntmachung 24. KW vom 13.06.2024 3. Änderung: Homepage Stadt Bornheim, Bekanntmachung 19. KW vom 09.05.2025

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