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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Berechnung der Kita-Beiträge Sehr geehrter Herr Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist der finanzielle Aufwand, der durch das zweite beitragsfreie Jahr zu Lasten der Kommune geht? Antwort: Die Berechnung basiert auf den im Workshop dargestellten Kindzahlen, welche sich auf das Kin- dergartenjahr 2019/2020 beziehen. Auf dieser Grundlage lässt sich der finanzielle Minderertrag abzüglich der voraussichtlichen Landeszuwendungen (764.000 €) für das zweite beitragsfreie Jahr auf ca. 730.000 € prognostizieren. Frage 2: Muss dieser auch durch die Elternbeiträge aufgefangen werden? Antwort: Der kommunale Haushalt lässt keine finanziellen Spielräume zu, so dass 16,4 % von der Ge- samtsumme der Kindpauschalen – abzüglich des o.a. Landeszuschusses – über die Elternbei- träge aufzubringen sind. Auf die Ausführungen des Kämmerers Herrn Cugaly im Rahmen des Workshops am 30.01.2020 wird verwiesen. Frage 3: Entspricht die Summe von 764 T € Landeszuschuss denen im Gesetz beschriebenen 8,62% oder sind dort noch andere Summen drin? Antwort: Diese Summe entspricht der gesetzlichen Berechnungsgrundlage (8,62%) und beinhaltet keine weiteren Summen. Frage 4: Wie wird mit den Verwaltungseinsparungen (0,75%) umgegangen, die das Gesetz pauschal vor- sieht? Wo sind diese veranschlagt? Herrn Hans Gerd Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Antwort: Aufgrund der steigenden Betreuungsplätze in den neuen Einrichtungen (mindestens 16 neue Gruppen) ist eine Einsparung im Verwaltungsbereich nicht zu erwarten. Eine Veranschlagung wird für den kommenden Haushaltsplanungsprozess 2021/2022 geprüft. Vielmehr ist etwa im Personalbereich durch zusätzliches Kita-Personal mit einer personellen Ausweitung zu rechnen. Eine genaue Aussage kann jedoch erst nach der im Workshop vereinbarten Evaluation erfolgen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.02.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Berechnung der Kita-Beiträge Sehr geehrte Frau Feldenkirchen, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.02.2020 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die untere Einkommensstufe soll vom Träger der Jugendhilfe beitragsfrei gestellt und die dadurch fehlenden Beiträge auf die übrigen Beitragszahler umgelegt werden. Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage soll dies zulässig sein? Antwort: Die Zumutbarkeit für die Zahlung von Elternbeiträgen ist in § 90 SGB VIII geregelt. Zusätzlich wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az. 15B1753/09) verwiesen Frage 2: Wie wird mit den Einsparungen der Verwaltung durch den Wegfall von Befreiungsanträgen um- gegangen, die durch die Beitragsfreiheit der Stufe 1 resultieren? Antwort: Auch bei einer entsprechenden Beitragsbefreiung sind die Anträge zu prüfen, Bescheide zu er- lassen und jährlich erneut zu prüfen. Somit werden keine Einsparungen für die Verwaltung erwar- tet. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil der Plätze im aktuellen und kommenden Jahr, die aufgrund der neu ange- passten Stufe beitragsfrei gestellt werden sollen? Antwort: Nach den aktuellen Zahlen würde der Anteil der Plätze 374 betragen (vgl. Workshop). Für das kommende Kindergartenjahr liegen der Verwaltung noch keine Zahlen vor. Frage 4: Wird ein Anteil der Flüchtlingspauschalen zur Deckung der Kosten der Kindspauschalen genutzt oder werden diese Kosten in voller Höhe vom Träger übernommen bzw. auch auf die anderen Beitragszahler umgelegt? Antwort: Frau Else Feldenkirchen Straußweg 4 53332 Bornheim - 2 - Die Kindpauschalen werden pro Kind als Landeszuschuss gewährt. Flüchtlingspauschalen wer- den nicht mit Aufwendungen für den Bereich Kindertagesstätten und Kindertagespflege verrech- net. Frage 5: Wie hoch ist der Anteil an Flüchtlingskindern in der Betreuung? Antwort: Diese Zahl wird nicht separat erfasst, denn diese Familien werden analog zu allen anderen Fami- lien auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft und entsprechend zu Beiträgen herangezogen. Mit freundlichen Grüßen gez. (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim Straßenausbau der Domhofstraße (zwischen Mertensgasse u. Wendeanlage)? Antwort 1: Gemäß Beschlusslage ist zur Regelung des Grunderwerbs im Bereich der Domhofstraße zwi- schen Mertensgasse und Wendeanlage ein Straßenbebauungsplan für diesen Bereich der Dom- hofstraße einschließlich der Mertensgasse aufzustellen. Frage 2: Für welchen Zeitraum ist der Ausbau im Straßenbauprogramm 2015-2019 vorgesehen? Antwort 2: Der Ausbau der Domhofstraße ist im aktuellen Straßenbauprogramm 2015-2019 nicht berück- sichtigt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.11.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre kleine Anfrage vom 02.11.2015 betr. Straßenausbau Domhofstr. beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim Straßenausbau der Domhofstraße (zwischen Mertensgasse u. Wendeanlage)? Antwort 1: Gemäß Beschlusslage ist zur Regelung des Grunderwerbs im Bereich der Domhofstraße zwi- schen Mertensgasse und Wendeanlage ein Straßenbebauungsplan für diesen Bereich der Dom- hofstraße einschließlich der Mertensgasse aufzustellen. Frage 2: Für welchen Zeitraum ist der Ausbau im Straßenbauprogramm 2015-2019 vorgesehen? Antwort 2: Der Ausbau der Domhofstraße ist im aktuellen Straßenbauprogramm 2015-2019 nicht berück- sichtigt. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Jörn Freynick

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18. März 2020 Um die Verbreitung des Coronavi- rus einzudämmen, hat die Stadt Bornheim zahlreiche Vorsorge- maßnahmen umgesetzt. Grundlage für die Entscheidungen ist der Er- lass des Landes NRW, der weitere kontaktreduzierende Maßnahmen vorschreibt. Diese gelten zunächst bis zum 19. April 2020. Alle Maßnah- men der Stadt Bornheim und den Erlass findet man auf der städti- schen Webseite unter: www.born- heim.de/corona. Hier ein Überblick: Veranstaltungen sind zu unterlassen Ab sofort sind alle öffentlichen Ver- anstaltungen zu untersagen. Daher fordert die Stadt Bornheim alle Ver- eine, Organisationen, Unternehmen und Bürger auf, zunächst bis zum 19. April 2020 alle Veranstaltungen und Versammlungen abzusagen oder zu verschieben. Dies haben Stadt und Volkshochschule bereits getan. Aufgrund der hochdynami- schen Lage könnten die Maßnah- men auch über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert und verschärft werden. Daher gilt die Empfehlung, neue Verträge für Veranstaltungen – auch nach Ostern – nur unter Vor- behalt und mit einer Rücktritts- möglichkeit abzuschließen. Rathaus, Nebenstellen und Stadtbetrieb Bornheim schließen für Publikumsverkehr – Erreich- barkeit per Telefon und E-Mail Das Rathaus, alle städtischen Ne- benstellen und der Stadtbetrieb Bornheim sind ab sofort grund- sätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen. Ebenso werden keine städtischen Räume mehr vermie- tet. Die Stadt bittet die Bürgerin- nen und Bürger, die Online-Dienste (www.bornheim.de/online-dienste) zu nutzen und bei anderen zwin- gend notwendigen Anliegen zu- nächst telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Die Zentra- le der Stadtverwaltung erreicht man unter 02222 945-0 oder per E-Mail an info@stadt-bornheim.de. Dringliche Termine beim Bürger- büro vereinbart man unter 02222 945-181 oder -182 sowie per E-Mail an buergerbuero@stadt-bornheim. de. Zur Wahrnehmung der Offenla- gen erhält man einen Termin tele- fonisch unter 02222 945-261. Einen dringenden Termin beim Jugend- amt erhält man telefonisch unter 02222 9437-0 oder per E-Mail an jugendamt@stadt-bornheim.de. Die Stadtbücherei ermöglicht ei- nen Einzelzugang ausschließlich zur Ausleihe und Rückgabe von Büchern. Die Leihfrist beträgt vier Wochen und kann auch online ver- längert werden unter https:// stadtbuecherei-bornheim.biblio- theca-open.de. Die Geschäfts- stelle der Volkshochschule ist te- lefonisch erreichbar unter 02222 945-460 oder per E-Mail an info@ vhs-bornheim-alfter.de. Eine Übersicht aller Ansprechpartner der Stadtverwaltung findet man im Internet unter www.bornheim. de/stadtverwaltung/ansprech- partner. Unabdingbare Termine beim Stadtbetrieb kann man telefonisch absprechen unter 02227 9320-0 oder per E-Mail an sbbmail@sbbon- line.de. Weitere Kontaktadressen stellt die Verwaltung in den nächs- ten Tagen auf www.bornheim.de zur Verfügung. Sofern erforderlich, wird dann ein Termin für eine per- sönliche Vorsprache vereinbart. So soll sichergestellt werden, dass die wichtigsten Serviceaufgaben für die Bürgerinnen und Bürger mög- lichst lange angeboten werden können. Bitte beachten Sie, dass Reiserückkehrern aus Risiko- und besonders betroffenen Gebieten sowie Menschen mit Krankheits- symptomen kein Zutritt gewährt wird. Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahme! Alle Sitzungen vorerst abgesagt Alle Sitzungen der Ratsgremien sind vorerst bis zum Ende der Os- terferien abgesagt! Trauungen nur im engsten Familienkreis Trauungen finden nur noch im engsten Familienkreis statt. Dazu zählen neben dem Brautpaar deren eigene Kinder, Geschwister, Eltern und Trauzeugen. Allen anderen Besuchern ist der Zutritt zum Rat- haus untersagt. Das Betretungs- verbot gilt ebenso für Reiserück- kehrer aus Risiko- und besonders betroffenen Gebieten sowie Men- schen mit Krankheitssymptomen. Schwimmbad geschlossen Auch das HallenFreizeitBad ist ab Montag, 16. März 2020, bis auf Wei- teres geschlossen. Sportplätze und Sporthallen schließen Die Stadt schließt ab sofort alle städtischen Sportplätze und Sporthallen. Die Stadt Bornheim macht darauf aufmerksam, dass laut Erlass der Landesregierung seit Dienstag, 17. März 2020, alle Zusammenkünfte in Sportverei- nen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt sind. Grundsätzlich wird dringend empfohlen, Sozialkontakte soweit wie möglich einzuschränken, um Infektionsketten zu unterbrechen. Stadtbetrieb schließt Trauerhallen Trauerfeiern in der Trauerhalle werden ausgesetzt. Grünabfälle und Elektroschrott können weiterhin abgeliefert werden Die Annahme für Grünabfälle und Elektroschrott wird weiterhin er- möglicht, da dazu kein Kunden- kontakt notwendig ist. Schulen und Kitas geschlossen Aufgrund des Maßnahmenpakets der Landesregierung zur Eindäm- mung des Coronavirus sind die Schulen und Kitas seit dieser Wo- che bis zum 19. April 2020 geschlos- sen. In den weiterführenden Schu- len wird für die aktuellen Ab- schlussjahrgänge sichergestellt, dass geplante nötige Prüfungen abgelegt werden können. Darüber hinaus dürfen Kinder im Vorschulal- ter keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpäda- gogische Kindertageseinrichtun- gen oder „Kinderbetreuung in be- sonderen Fällen“ betreten. Die El- tern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzu- nehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kinder- tagesbetreuungsangebote nicht nutzen. Allerdings müssen weiter Betreuungsmöglichkeiten für Kin- der vorgesehen werden: • für Ärztinnen und Ärzte, Pflegeper- sonal und weiteres Personal, das notwendig ist, um intensivpflichti- ge Menschen zu behandeln, Alle Sitzungen der Ratsgremien und alle städtischen Veranstaltungen sind bis Ostern abgesagt. Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rat- haus der Stadt Meckenheim, 26. März 2020, 14 - 17.45 Uhr, Dauer: 45 Minuten. Anmeldung erforderlich unter 02222 945-285, E-Mail: tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Coronavirus: Stadt Bornheim setzt zahlreiche Vorsorgemaßnahmen um Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Bornheim am 13.09.2020 Gemäß §§ 24, 75b der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Oktober 2019 (GV.NRW. 2019 S. 602), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Bornheim auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, Zim- mer 257 (Bürgerbüro), während der Dienststun- den: montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr kosten- los erhältlich sind. Derzeit ist das Rathaus aufgrund der Corona- Krise bis auf Weiteres für den Publikumsver- kehr geschlossen. Anfragen und Terminverein- barungen werden unter 02222 945-179 oder wahlbuero@stadt-bornheim.de entgegenge- nommen. Darüber hinaus können Wahlvorschläge auch über die Seite www.votemanager.de/parteien- komponente elektronisch erfasst und die benö- tigten Formulare erzeugt sowie ausgedruckt werden. Eine Registrierung ist erforderlich. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b bis 46 e des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahl- gesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschrif- ten vom 11. April 2019 (GV. NRW S. 202) und der §§ 25, 26 und 31 sowie der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weibli- chen Form verzichtet. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwen- dung der männlichen Form explizit als ge- schlechtsunabhängig verstanden werden soll. Insbesondere bitte ich zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Wahlvorschläge können gem. § 15 Abs.1 KWahlG von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei- en), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wähler- gruppen) und von einzelnen Wahlberechtig- ten (Einzelbewerbern, ohne Reserveliste) eingereicht werden. 1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wähler- gruppe kann in einem Wahlvorschlag nur be- nannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hier- zu gewählt worden ist. Kommt eine derarti- ge Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Staatsangehörige der anderen Mitglieds- staaten der Europäischen Union (Unions- bürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Die Bewerber und die Vertreter für die Ver- treterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahl- gebiet wahlberechtigt ist. Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öf- fentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Die in der Satzung der Partei oder Wähler- gruppe hierfür vorgesehene Stelle kann ge- gen den Beschluss einer Mitglieder- oder Ver- treterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einbe- rufung und Beschlussfähigkeit der Mitglie- der- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren der Wahl des Bewerbers re- geln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einla- dung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Ver- treter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Ei- des statt zu versichern, dass die Wahl der Be- werber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihen- folge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Ei- des statt bis zum Ablauf der Einreichungs- frist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. 1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf- grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokrati- schen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene or- ganisierte Parteien, die die Unterlagen ge- mäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahl- ausschreibung ordnungsgemäß beim Bun- deswahlleiter eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene orga- nisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen einge- reicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ord- nungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wähler- Fortsetzung auf Folgeseite … • für Eltern, die in Bereichen der öffentlichen Ordnung oder an- derer wichtiger Infrastruktur arbeiten. Auf www.bornheim.de/corona fin- det man alle wichtigen Informatio- nen zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen. Dort kann man auch ein Formular zur Erklä- rung des Arbeitgebers über die Unabkömmlichkeit herunterladen. > Für akute Fragen zum Corona- Virus hat der Rhein-Sieg-Kreis ein Bürgertelefon eingerichtet. Es ist täglich zwischen 8 und 20 Uhr un- ter 02241 13-3333 erreichbar. Darüber hinaus gibt es unter 02241 13-3850 eine telefonische Ansage mit Hinweisen bei Sorgen um die eigene Gesundheit. Infos findet man auch online unter: www. rhein-sieg-kreis.de/corona 18. März 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen gruppen eingereicht werden können, wird durch das Innenministerium öffentlich be- kannt gemacht. 2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters 2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürger- meisters können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber ent- weder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der be- teiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschla- ges dürfen keinen anderen als den gemein- samen Bewerber wählen und zur Wahl vor- schlagen. Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürger- meisters soll nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO eingereicht werden. Dieser muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat; andere Wahlvorschläge können durch ein Kenn- wort des Wahlvorschlagsträgers gekenn- zeichnet werden; - Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Haupt- wohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewer- bers. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal- ten. 2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wähler- gruppe muss von der für das Wahlgebiet zu- ständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahl- vorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unter- zeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Wer für das Amt des Bürgermeisters wähl- bar ist, kann sich selbst vorschlagen. 2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außer- dem vom mindestens 245 Wahlberechtig- ten der Gemeinde persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein (Unterstüt- zungsunterschriften); dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Vorausset- zung für das Vorliegen eines gültigen Wahl- vorschlags. Unterstützungsunterschriften für gemein- same Wahlvorschläge sind nur beizubrin- gen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlags- träger unter die in Nr. 1.3 genannten Partei- en und Wählergruppen fallen. 2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 245 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Form- blättern nach Anlage 14 c zur KWahlO zu er- bringen. Dabei ist Folgendes zu beachten: - Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahl- vorschlag einreichen will, bei Einzelbewer- bern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschla- genden Bewerbers anzugeben. Der Wahl- leiter hat diese Angaben im Kopf der Form- blätter zu vermerken. - Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvor- schlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Ge- burt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. - Für jeden Unterzeichner ist auf dem Form- blatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der An- lage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. - Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahl- vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeiti- ge Unterzeichnung eines Vorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig, wenn die- ser in der Gemeinde wahlberechtigt ist. 2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: - Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anla- ge 11 d zur KWahlO abgegeben werden. Da- bei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsge- mäße Abgabe der Zustimmungserklä- rung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anla- ge 11 d zur KWahlO abgegeben werden. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Nie- derschrift über die Versammlung der Par- tei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10 c zur KWahlO). 3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk 3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden, wel- ches jedoch keine Verwechslungsgefahr herbeiführen und nicht unangemessen sein darf (§ 26 Abs. 2 KWahlO); - Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Haupt- wohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie die Staatsangehörigkeit des Bewer- bers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehör- de oder die Gesellschaft, Stiftung oder An- stalt, bei der sie beschäftigt sind, anzuge- ben. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal- ten. 3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wähler- gruppe muss von der für das Wahlgebiet zu- ständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs.2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvor- schlägen muss mindestens ein Unterzeich- ner seine Unterschrift auf dem Wahlvor- schlag selbst leisten. 3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufge- stellt ist, persönlich und handschriftlich un- terzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvor- schläge von Einzelbewerbern. Die Wahlbe- rechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungs- gemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraus- setzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahl- vorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. 3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbe- zirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen. Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner im Wahlbezirk wahl- berechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zu- lässig. 3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: - Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anla- ge 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustim- mungserklärung bis zum Ablauf der Einrei- chungsfrist ist Voraussetzung für die Ab- gabe eines gültigen Wahlvorschlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anla- ge 11 a zur KWahlO abgegeben werden. - Die erforderliche Zahl von Unterstützungs- unterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Nie- derschrift über die Versammlung der Par- tei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Ei- des statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet bei- gefügt ist. - Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewer- ben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d KWahlG auch über die ausgeübte Tätig- keit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. 4. Wahlvorschläge für die Reserveliste 4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständi- gen Leitung unterzeichnet sein. 4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten: - den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Re- serveliste einreicht; - Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt; Geburtsort und Anschrift (Haupt- wohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesell- schaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und An- schriften der Vertrauensperson und der stell- vertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen wer- den, dass ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll. 4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Er- satzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten: - den Familien- und Vornamen des zu erset- zenden Bewerbers; - den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter wel- cher der zu ersetzende Bewerber aufge- stellt ist. 4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außer- dem von mindestens 41 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeich- net sein. 4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 41 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Form- blättern nach dem Muster der Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Un- terzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend. 4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12 b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für ei- nen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Be- scheinigung dem Wahlbezirksvorschlag bei- gefügt ist. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürger- meisters und der Vertretung der Stadt Born- heim sind spätestens bis zum 16. Juli 2020 (59. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Aus- schlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, Zimmer 257 einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvor- schläge frühzeitig vor diesem Termin ein- zureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 das Wahlgebiet in 22 Wahlbezir- ke eingeteilt. Auf die öffentliche Bekannt- machung im Amtsblatt der Stadt Bornheim vom 19.02.2020 wird verwiesen. Bornheim, den 16.03.2020 Stadt Bornheim Der Bürgermeister - als Wahlleiter - gez. Wolfgang Henseler … Fortsetzung … Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Me 16 in der Ortschaft Merten / erneute öffentliche Auslegung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sit- zung am 12.03.2020 beschlossen, den geän- derten Entwurf des Bebauungsplanes Me 16 in der Ortschaft Merten gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Be- kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) für die Dauer von 4 Wochen erneut öffentlich auszulegen. In gleicher Sitzung hat der Rat be- schlossen, den Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes geringfügig zu verkleinern. Das Plangebiet umfasst den inneren Bereich zwischen den Bebauungen an der Offenbach- straße, der Beethovenstraße, der Bonn-Brüh- ler-Straße (L 183) sowie dem Mühlenbach. Hin- zu kommt die Fläche der Flurstücke Gemar- kung Hersel Flur 10 Flurstücke 16/1, 17 und Teil- fläche aus 18 für den externen Ausgleich. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines neuen Wohngebietes. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Um- weltbericht incl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzie- rung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Viel- falt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtli- che Untersuchung, Stufe II, in der Lebensraum- potentiale abgeschätzt sowie mögliche arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände (u.a. die Betroffenheit von Nachtkerzenschwärmer und Fledermäusen) bewertet wurde. Zur Bewertung der Bodenbeschaffenheit und dessen Versicke- rungsfähigkeit liegen ein Hydrogeologisches Gutachten und darauf aufbauend eine Überflu- tungsbetrachtung vor. Weiterhin flossen in den Umweltbericht eine Archäologische Untersu- chung, eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch Verkehrslärm der umliegenden Straßen und die Vorplanung für die Renaturierung des Mühlenbaches ein. Des Wei- teren liegen noch umweltbezogene Stellung- nahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgü- tern Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Kultur und Mensch vor. Die erneute öffentliche Auslegung des Entwur- fes des Bebauungsplanes Me 16 in der Ort- schaft Merten mit Begründung und den we- sentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 26.03. bis 22.04.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt auf dem Flur zwischen Zimmer 404 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Of- fenlagen (nach Terminabsprache, s.u.): Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414 - aufgrund der Corona-Krise aber nur nach Terminabsprache unter 02222 945-261 oder monika.bongartz@stadt-bornheim.de. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Weiterhin hat der Rat be- schlossen, dass während der Auslegungsfrist Stel- lungnahmen nur zu den ge- änderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Während der Aus- legungsfrist können Stel- lungnahmen insbesondere schriftlich, zur Nieder- schrift oder per E-Mail vor- gebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberück- sichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hät- te kennen müssen und de- ren Inhalt für die Rechtmä- ßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß einge- gangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die den Planbereich mit den externen Flächen grob darstellen, wird hingewiesen. Bornheim, den 16.03.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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4. März 2020 Im März beginnt die Gartensai- son. Wer seinen Vorgarten natur- nah gestaltet, hilft beim Umwelt- schutz und hat wenig Pflegeauf- wand, wenn er es richtig anpackt. Um noch mehr Bürger zu motivie- ren, ihren Vorgarten zu begrünen, hat die Stadt Bornheim einen Fly- er herausgebracht und zu Jah- resbeginn an alle Bornheimer Grundstückseigentümer ge- schickt. Außerdem liegt er kos- tenlos im Rathaus aus und kann unter www.bornheim.de/leben- familie/umwelt-natur/natur/na- turnahe-vorgaerten herunterge- laden werden. Der Flyer zeigt auf, welche Vortei- le begrünte Gärten haben, welche Pflanzen geeignet sind und wie man sie pflegt. Denn naturnahe Vorgärten dienen Pflanzen, In- sekten und Vögeln als ökologi- sche Trittsteine und tragen somit zur Artenvielfalt bei. Sie wirken der Aufheizung des Stadtklimas entgegen und halten das Regen- wasser im belebten Boden zu- rück. Und nicht zuletzt sind sie pflegeleicht und wunderschön anzuschauen. Daher schreibt die Bauordnung für Nordrhein-West- falen sogar vor, dass man Gärten begrünen und bepflanzen muss. Vorgärten aus Kies und Schotter hingegen sind nicht nur ein tris- ter Anblick, sie sind auch gar nicht so pflegeleicht wie allge- mein angenommen. So entwi- ckelt sich ohne regelmäßige Rei- nigung Moos auf den Steinen und es entsteht Unkraut, das man übrigens nicht chemisch be- kämpfen darf, weil das auf befes- tigten Flächen verboten ist. Hin- zu kommt, dass besonders die dunklen Steine in den Vorgärten bei sommerlicher Hitze die Wohngebäude weiter aufheizen. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind Steingärten aus ökologi- scher Sicht äußerst bedenklich. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 04.03.2020, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 05.03.2020, 15 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim Kinder- und Jugendparlament Donnerstag, 05.03.2020, 18 Uhr, Raum 1.21 des Jugendamts der Stadt Bornheim, Brunnenallee 31 Ausschuss für Stadt entwicklung Mittwoch, 11.03.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 12.03.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Dienstag, 17.03.2020, 18 Uhr Integrationsrat Dienstag, 17.03.2020, 18 Uhr, Raum 901 des Rathauses Bornheim Betriebsausschuss Mittwoch, 18.03.2020, 18 Uhr Tag der Archive Samstag, 07.03.2020, ab 11.30 Uhr; Infos zum Programm unter: www.bornheim.de/aktuelles Bornheimer Kulturforum: Klangkombination Samstag und Sonntag, 07. und 08.03.2020, jeweils 19 Uhr; Tickets: Volksbank Köln Bonn eG, Königstraße 49, Kreisspar- kasse Köln, Peter-Fryns-Platz 2, Bonn-Ticket Info-Abend „Vor-Tour der Hoffnung“ Dienstag, 10.03.2020, 19 Uhr, Anmeldung unter: wirtschafts- foerderung@stadt-bornheim.de Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Aktiver Umweltschutz durch naturnahen Vorgarten Kostenloser Flyer der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rat- haus der Stadt Meckenheim, 26. März 2020, 14 - 17.45 Uhr, Dauer: 45 Minuten. Anmeldung erforderlich unter 02222 945-285, E-Mail: tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Mit den milderen Nachttempe- raturen machen sich die Amphi- bien wieder auf den Weg zu ih- ren Laichgewässern. Da die Frö- sche, Kröten und Lurche vor al- lem in der Dämmerung und nachts unterwegs sind, hat die Stadt Bornheim im Bereich zweier bekannter Laichbiotope wieder nächtliche Straßensper- rungen mit Umleitung angeord- net, zunächst für vier Wochen. In Merten betrifft dies die Schottgasse zwischen Verdi- straße und Rüttersweg, in Born- heim oberhalb von Botzdorf den Neuweg entlang der Quarzsand- grube. In weiteren Bereichen, wie am Kreuzbroich und im Grünzug Nord zwischen Roisdorf, Alfter und Bonn, sind ebenfalls zahl- reiche Amphibien unterwegs. Dort sind die landwirtschaftli- chen Wege ohnehin für den KFZ-Verkehr gesperrt. Dies wird jedoch von manchen Autofah- rern missachtet, die hier verbo- tene Schleichwege durch die Felder nehmen. Das Umwelt- und Grünflächen- amt der Stadt Bornheim appel- liert an diese Autofahrer, gera- de jetzt auf die unerlaubten Abkürzungen zu verzichten. Achtung, Kröten wandern – Straßen nachts gesperrt Klimafreundlich und schön anzu- schauen: ein naturnaher Vorgar- ten. Foto: Daniela Lachmann Öffentliche Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim am 17.05.2020 vom 25.02.2020 Öffentliche Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim am 06.09.2020 vom 25.02.2020 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gülti- gen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Be- fugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 30.01.2020 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dürfen in Born- heim innerhalb des gemäß § 2 bestimmten räumlichen Gel- tungsbereichs dieser Verordnung an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: am 17.05.2020 anlässlich der „Kleinkirmes mit Bornheimer Frühling und Spargelfest sowie Klimatag“ § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Königstraße 41 – 103, Peter-Fryns-Platz, Peter- Hausmann-Platz 3 § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- gen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zuge- lassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zu- gelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahn- det werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungs- widrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Laden- öffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von die- ser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Ver- kündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feier- tagen vom 13.03.2019 außer Kraft. Verkündung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feier- tagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Bornheim, vom 25.02.2020 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein- westfälischen Gesetzes über Auf- bau und Befugnisse der Ord- nungsbehörden – Ordnungs- behördengesetz (OBG NRW) ver- kündet. Bornheim, den 25.02.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gülti- gen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Be- fugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 30.01.2020 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dürfen in Born- heim innerhalb des gemäß § 2 bestimmten räumlichen Gel- tungsbereichs dieser Verordnung an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: am 06.09.2020 anlässlich der „Großkirmes mit Bornheim Live! - Bornheimer Gewerbeschau und Automeile“ § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Königstraße 41 – 103, Peter-Fryns-Platz, Peter- Hausmann-Platz 3 § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- gen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zuge- lassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zu- gelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahn- det werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungs- widrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Laden- öffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von die- ser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feier- tagen vom 13.03.2019 außer Kraft. Verkündung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feier- tagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Bornheim, vom 25.02.2020 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein- westfälischen Gesetzes über Auf- bau und Befugnisse der Ord- nungsbehörden – Ordnungs- behördengesetz (OBG NRW) verkündet. Bornheim, den 25.02.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister E 357948 m N 5 6 2 5 1 4 7 m N 5 6 2 5 5 8 2 m E 358576 m Titel Stadt Bornheim Geoinformationssystem Inhalt Institution © Geobasis NRW / Rhein-Sieg-Kreis / Stadt Bornheim Bearbeiter Datum 21.01.2019 Maßstab 1 : 2.500 § E 357948 m N 5 6 2 5 1 4 7 m N 5 6 2 5 5 8 2 m E 358576 m Titel Stadt Bornheim Geoinformationssystem Inhalt Institution © Geobasis NRW / Rhein-Sieg-Kreis / Stadt Bornheim Bearbeiter Datum 21.01.2019 Maßstab 1 : 2.500 §Anlage Anlage 4. März 2020 Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim anlässlich des Weihnachtsmarktes am 29.11.2020 vom 25.02.2020 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden­ öffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungs­ behörden für das Land Nordrhein­Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein­Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungs­ behörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 30.01.2020 folgende ordnungs­ behördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dür­ fen in Bornheim innerhalb des gemäß § 2 be­ stimmten räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung an folgenden Sonn­ und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: am 29.11.2020 anlässlich des „Weihnachtsmark­ tes“. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verord­ nung wird wie folgt bestimmt (Anlage 1): Königstraße 41 – 103, Peter­Fryns­Platz, Peter­ Hausmann­Platz 3 § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zuge­ lassenen Zeiten und/oder Ver­ kaufsstellen außerhalb des zu­ gelassenen räumlichen Be­ reichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geld­ buße bis zu 5.000 Euro geahn­ det werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungs­ widrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Laden­ öffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs­ stellen an Sonn­ und Feiertagen vom 13.03.2019 außer Kraft. Verkündung: Vorstehende ordnungsbehörd­ liche Verordnung über das Offenhalten von Ver­ kaufsstellen an Sonn­ und Feiertagen in der Stadt Bornheim, Ortschaft Bornheim, vom 25.02.2020 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein­westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Bornheim, den 25.02.2020 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister E 357948 m N 56 25 14 7 m N 5625582 m E 358576 m Titel Stadt Bornheim Geoinformationssystem Inhalt Institution © Geobasis NRW / Rhein-Sieg-Kreis / Stadt Bornheim Bearbeiter Datum 21.01.2019 Maßstab 1 : 2.500 § E 357948 m N 56 25 14 7 m N 5625582 m E 358576 m Titel Stadt Bornheim Geoinformationssystem Inhalt Institution © Geobasis NRW / Rhein-Sieg-Kreis / Stadt Bornheim Bearbeiter Datum 21.01.2019 Maßstab 1 : 2.500 § N 5625582 m E 358576 m N 5 62 51 47 m E 357948 m Anlage

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11. März 2020 Wer Tagesmutter oder -vater werden möchte, kann sich ab Montag, 4. Mai 2020, bei der Volkshochschule Bornheim/Alf- ter qualifizieren lassen. Der Kurs „Tagesmutter/Tages- vater – ein Beruf für mich!“ um- fasst 160 Stunden und findet im- mer Montagabend von 18.30 bis 21.30 Uhr und an fünf Samstagen jeweils von 9.30 bis 16 Uhr statt. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen. Bedingung für einen Platz im Kurs ist die Teilnahme an einem Infoabend, zu dem das Jugendamt der Stadt Bornheim am Donnerstag, 2. April 2020, um 19.30 Uhr in die Brunnenallee 31 einlädt. Das Jugendamt emp- fiehlt, sich auch hierfür rechtzei- tig einen Platz zu reservieren. Der selbstständige Beruf als Ta- gesmutter oder -vater ist vielfäl- tig und verantwortungsvoll. Wer diese Tätigkeit ausüben möchte, muss Freude daran haben, Kin- der zu betreuen und Eltern bei der Erziehung zu begleiten. Au- ßerdem muss man persönlich dafür geeignet sein und die not- wendigen Räumlichkeiten vor- halten. > Nähere Informationen zum Thema Tagespflege gibt es bei Nina Dammering, Telefon: 02222 9437-5467, und Thomas Espey, Telefon: 02222 9437-5451, von der Fachberatung für Kinder- tagespflege der Stadt Bornheim. Fragen zum Qualifizierungskurs beantwortet Verena Salber von der Volkshochschule Bornheim/ Alfter unter 02222 945-463. Online informieren und anmel- den kann man sich unter: www.vhs-bornheim-alfter.de Welche Events stehen im Stadt- gebiet an? Was gibt es Neues? Und welche Jobs sind bei der Verwaltung gerade ausgeschrie- ben? Immer auf dem Laufenden bleibt man mit dem Newsletter der Stadt Bornheim. Die Anmel- dung erfolgt schnell und unkom- pliziert unter www.bornheim.de/ newsletter. Wer sich jetzt regis­ triert, erhält den neuen Newslet- ter für April 2020. Die aktuelle Ausgabe für März ist online ab- rufbar unter: www.bornheim.de/ newsletterarchiv/ Unter dem Motto „Bornheim putzt sich raus“ sind an den bei- den Samstagen, 21. und 28. März 2020, wieder zahlreiche Bürge- rinnen und Bürger unterwegs, um achtlos weggeworfene Ab- fälle einzusammeln. Die Stadt Bornheim ruft dazu auf, sich an der 48. Auflage der Müllsammel­ aktion zu beteiligen. Denn obwohl sich im gesamten Stadtgebiet rund 600 Mülleimer befinden, in die man Verpackun- gen und anderen Abfall, der un- terwegs so anfällt, bequem ent- sorgen kann, lassen gedankenlo- se Zeitgenossen ihren Unrat an Ort und Stelle einfach liegen oder schmeißen ihn gar aus dem fahrenden Auto. Die Folge sind verschmutzte Gehwege, Stra- ßen, Grünanlagen und Spielflä- chen. Signifikant angestiegen sind auch die illegalen Müllabla- gerungen. Immer mehr Privat- personen, aber auch Gewerbe- betriebe, entsorgen Haus-, Sperr­ und Gewerbemüll mitten in der Natur. Aufgesucht werden meist abgelegene Orte, von de- nen die Verursacher glauben, ih- ren Müll dort ungestört abladen zu können. Nicht selten handelt es sich dabei um Baumaterialien wie Bauschutt, Fliesen, Dämm- material und Sanitäreinrichtun- gen, aber auch ganze Lkw­La- dungen alter Autoreifen sind schon gefunden worden. Die Säuberungsaktion, an der sich wieder Schulklassen, Kin- dergärten, Vereine, Dorfgemein- schaften, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, politische Parteien und private Gruppen beteiligen, findet in diesem Jahr zum 48. Mal statt. Das Umwelt­ und Grünflächenamt der Stadt Bornheim organisiert und koor- diniert die Aktion, die in die kreisweite Aufräumwoche ein- gebunden ist und von der Rhein- Sieg Abfallbeseitigungsgesell- schaft (RSAG) gefördert wird. Auch das Technische Hilfswerk (THW) unterstützt das Großrei- nemachen und übernimmt den Abtransport des Mülls. Und um die Sortierung, Verwertung und Entsorgung der Abfälle kümmert sich der Stadtbetrieb Bornheim. Wer noch mitmachen möchte oder Helfer vermitteln kann, fin- det unter www.bornheim.de/ leben-familie/umwelt-natur/ umweltsaeuberung ein Anmel- deformular. Anzugeben ist, wann und wo man sammeln möchte und wo die Abfälle abgeholt wer- den können. Über das Formular kann man auch Müllsäcke und Handschuhe bestellen. Fragen beantwortet Manuela Domschat unter 02222 945-307 oder per E- Mail an manuela.domschat@ stadt-bornheim.de. Mit ihr kön- nen auch weitere Wunschtermi- ne besprochen werden. Die Termine für die zwei belieb- ten Bornheimer Veranstaltungen im Frühling 2020 sollte man schon jetzt im Kalender notie- ren: Die 16. „Eröffnung der Brühl- Bornheimer Spargelsaison“ fin- det am Samstag, 18. April 2020, in Bornheim-Waldorf auf dem Biohof Bursch statt. Die Gäste können sich auf verschiedene kulinarische Genüsse rund um den patentgeschützten „Born- heimer Spargel“ und andere regi- onale Produkte freuen. Dazu gibt es interessante Informationen und ein unterhaltsames Rah- menprogramm. Beteiligt sind die Städte Bornheim und Brühl, der Verein Bornheimer Spargelan- bauer e.V., der Verein „Rhein- Voreifel Touristik“ und viele an- dere. Das 13. „Frühlingserwachen im Vorgebirge“ startet am Sonntag, 26. April 2020, um 11 Uhr beim Spargelhof Saß. Die ganz beson- dere Radtour führt auf wunder- schönen Routen quer durchs Stadtgebiet zu zahlreichen Bornheimer Landwirtschaftsbe- trieben und Kunststätten. Wie immer gibt es tolle Präsentkörbe zu gewinnen. Wie kommt ein Buch eigentlich in die Bornheimer Stadtbüche- rei? Nach welchen Kriterien werden die Medien ausgewählt? Und welche Arbeiten erledigt das Team, wenn die Bücherei geschlossen ist? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Leiterin Brigitte Nowak am morgigen Donnerstag, 12. März 2020, um 19 Uhr in der Stadt- bücherei Bornheim, Servatius- weg 19-23. Die Veranstaltung „Die Stadt- bücherei stellt sich vor“ bietet dabei einen besonderen Blick hinter die Kulissen: Die Teilneh- mer erfahren zum Beispiel, wie viele Medien es in der Stadt- bücherei gibt und wie man das gewünschte Buch im Katalog findet. Brigitte Nowak erklärt darüber hinaus, wie man E-Books leiht, was es mit der „Rhein-Sieg-Onleihe“ auf sich hat und wie man an Bücher kommt, die nicht im Bestand der Stadtbücherei sind. Die Teil- nahme ist kostenlos, eine An- meldung ist nicht erforderlich. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 11.03.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 12.03.2020, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Dienstag, 17.03.2020, 18 Uhr Integrationsrat Dienstag, 17.03.2020, 18 Uhr, Raum 901 des Rathauses Bornheim Betriebsausschuss Mittwoch, 18.03.2020, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demo- graphischen Wandel Mittwoch, 25.03.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 31.03.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 01.04.2020, 18 Uhr Stadtbücherei Bornheim stellt sich vor Donnerstag, 12.03.2020, 19 Uhr, Stadtbücherei Bornheim, Servatiusweg 19-23 Infoabend zum VHS-Kurs Tagesmutter/-vater Donnerstag, 02.04.2020, 19.30 Uhr, Jugendamt der Stadt Bornheim, Brunnenallee 31, Anmeldung: www.vhs-bornheim-alfter.de Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Wichtige Termine im Frühling 2020 – jetzt schon vormerken Blick hinter die Kulissen der Stadtbücherei Stadt Bornheim Bürgerinformation StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rat- haus der Stadt Meckenheim, 26. März 2020, 14 - 17.45 Uhr, Dauer: 45 Minuten. Anmeldung erforderlich unter 02222 945-285, E-Mail: tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr VHS-Kurs für Tagesmütter und -väter Bestens informiert mit dem Newsletter der Stadt Bornheim Stadt Bornheim ruft zur Teilnahme an der Müllsammelaktion auf Der Biohof Bursch in Waldorf lädt mit seiner schönen Terrasse zum Verweilen ein. Öffentliche Bekanntmachung der Umlegung Bo 10 (Mühlenstraße/Kallenbergstraße), Unanfechtbarkeit der Vorwegnahmen der Entscheidung gemäß § 76 Baugesetzbuch Umlegungsausschuss der Stadt Bornheim Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL I S. 3634) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Vorwegnahmen der Entscheidung gemäß § 76 BauGB zum Umlegungsverfahren Bo 10 (Mühlenstraße/Kallenbergstraße) am 31.10.2019 unanfechtbar geworden sind. Die Vorwegnahmen der Entscheidung umfassen sämtliche Grundstücke im Umlegungsgebiet und bestehen zu den Ordnungsnummern: 1, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19. Mit dieser Bekanntmachung wird gem. § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den in den Vorwegregelungen vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekannt- machung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Gleichzeitig werden die Geldleistungen gem. § 64 BauGB fällig. Die Berichtigung des Grundbuches und des Lie- genschaftskatasters wird vom Umlegungs- ausschuss veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Bekannt- machung kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Umlegungsausschuss der Stadt Bornheim, Geschäftsstelle des Um legungsausschusses beim Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim einzureichen. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeich- nen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklä- rung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweis- mittel angeben, die zur Rechtfertigung des An- trages dienen. Falls die Frist zur Stellung des An- trages auf gerichtliche Entscheidung durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem vertretenen Berechtigten zugerechnet werden. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, in Köln. In dem Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen können Anträ- ge zur Hauptsache nur durch einen zugelasse- nen Rechtsanwalt gestellt werden. Bornheim, den 17.02.2020 gez. Stephan Liermann, Vorsitzender des Umlegungsausschusses Müll gehört nicht in den Wald – also weg damit!

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW, Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dör- fern 2021“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie Dorferneuerung 2021 mit dem „Son- deraufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird der Bürgermeister Fördermittel aus dem oben genannten Programm beantragen? Wenn ja: Für welche Baumaßnahmen in welchen Ortsteilen? Antwort: Das Förderangebot mit dem Sonderaufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern vom 31.01.2020 ist be- kannt. Dem Programmaufruf für das Förderjahr 2021 liegt vorbehaltlich einer weiteren Abstim- mung mit der Bundesebene noch die nordrhein-westfälische Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014 – 2020“ zugrunde. Im vorläufigen Verzeichnis der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014- 2020“ ist die Stadt Bornheim mit allen Ortsteilen zugehörig. Es können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden. Derzeit wird geprüft, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den einzelnen Feuerwehrgerä- tehäusern unter Beachtung der Förderrichtlinien förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim - 2 - Frage 2: Gibt es weitere Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „länd- licher Raum 2014 bis 2020“, die für die Stadt Bornheim in Frage kommen? Wenn ja: Welche Förderprogramme kommen in Frage und für welche wurden bereits An- träge gestellt? Antwort: Das "NRW-Programm Ländlicher Raum" ist das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft. Mit verschiedenen Förderprogrammen hilft das Land Nordrhein-Westfalen dabei, den ländlichen Raum als attraktiven Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten und zu entwickeln. Hinzu kommen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als neue Aufgaben. Die Fördermaßnahme “Dorferneuerung“ ist ein Teil des Förderprogramm NRW- Programm Länd- licher Raum“. Im Rahmen der “Dorferneuerung“ können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, um den Lebensraum Dorf zu erhalten, zu gestalten oder zu verbessern. Im vergangenen Jahr wurde die Umgestaltung eines Dorf- Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenort in Bornheim-Waldorf beantragt und mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt. Derzeit wird geprüft, ob weitere Projekte vom Förderprogramm “NRW Ländlicher Raum“ abge- deckt sind und förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung (MHKGB) NRW, Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dör- fern 2021“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“. Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 03.02.2020 bezgl. Förderrichtlinie Dorferneuerung 2021 mit dem „Son- deraufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern“ und Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „ländlicher Raum 2014 bis 2020“ beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wird der Bürgermeister Fördermittel aus dem oben genannten Programm beantragen? Wenn ja: Für welche Baumaßnahmen in welchen Ortsteilen? Antwort: Das Förderangebot mit dem Sonderaufruf Feuerwehrhäuser in Dörfern vom 31.01.2020 ist be- kannt. Dem Programmaufruf für das Förderjahr 2021 liegt vorbehaltlich einer weiteren Abstim- mung mit der Bundesebene noch die nordrhein-westfälische Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014 – 2020“ zugrunde. Im vorläufigen Verzeichnis der Gebietskulisse „Ländlicher Raum 2014- 2020“ ist die Stadt Bornheim mit allen Ortsteilen zugehörig. Es können der Neubau, die Sanierung, der An-, Aus- und der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus gefördert werden. Derzeit wird geprüft, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen in den einzelnen Feuerwehrgerä- tehäusern unter Beachtung der Förderrichtlinien förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim - 2 - Frage 2: Gibt es weitere Förderprogramme des MHKGB NRW im Rahmen der Gebietskulisse „länd- licher Raum 2014 bis 2020“, die für die Stadt Bornheim in Frage kommen? Wenn ja: Welche Förderprogramme kommen in Frage und für welche wurden bereits An- träge gestellt? Antwort: Das "NRW-Programm Ländlicher Raum" ist das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft. Mit verschiedenen Förderprogrammen hilft das Land Nordrhein-Westfalen dabei, den ländlichen Raum als attraktiven Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten und zu entwickeln. Hinzu kommen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel als neue Aufgaben. Die Fördermaßnahme “Dorferneuerung“ ist ein Teil des Förderprogramm NRW- Programm Länd- licher Raum“. Im Rahmen der “Dorferneuerung“ können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, um den Lebensraum Dorf zu erhalten, zu gestalten oder zu verbessern. Im vergangenen Jahr wurde die Umgestaltung eines Dorf- Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenort in Bornheim-Waldorf beantragt und mit dem Zuwendungsbescheid bewilligt. Derzeit wird geprüft, ob weitere Projekte vom Förderprogramm “NRW Ländlicher Raum“ abge- deckt sind und förderfähig sein könnten. Eine Antragsstellung ist bis 30.09.2020 möglich. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 07.06.2015 betr. Proffgasse/K33 in Bornheim-Rösberg Sehr geehrter Herr Schwarz, Ihre kleine Anfrage vom 07.06.2015 betr. Proffgasse/K33 in Bornheim-Rösberg beantworte ich wie folgt: Frage 1: Besteht die Möglichkeit auf der Proffgasse/K33 in Bornheim-Rösberg wieder eine Straßenmarkierung ab ca. 100m unterhalb der Einmündung Bolliggasse auf einer Länge von ca. 400m bis ca. Hausnummer 29 auf der Fahrbahn anzubringen? Begründung: Durch die fehlende Fahrbahnmarkierung im Bereich der S-Kurve wird diese von vielen Verkehrsteilnehmer geschnitten und die Fahrzeuge kommen auf die Gegenfahrbahn. Da dies sowohl bei Fahrzeugen Richtung Rösberg als auch Richtung Merten sehr häufig vorkommt entstehen hier immer wieder sehr gefährliche Situationen. Erst kürzlich ereignete sich hier ein erheblicher Unfall. Antwort 1: Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS-1) sind Fahrstreifenbegrenzungen (VZ 295 StVO) lediglich außerorts vorgesehen, um z.B. ein Überholverbot zu verdeutlichen, auf unübersichtliche Kurven oder Bahnübergänge hinzuweisen. Der fragliche Bereich befindet sich jedoch in der Ortsdurchfahrt Rösberg. So dass hier grundsätz- lich kein Handlungsbedarf besteht. Auch die örtlichen Gegebenheiten (Gefälle und Kurvenverlauf) sowie die Auswertung der Unfall- lage führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Bonn hat sich in der Zeit von 2011 bis heute nur ein Ver- kehrsunfall (Auffahren auf geparktes Fahrzeug) auf der K 33 (Proffgasse) im Bereich zwischen der Steinstraße und Ortsausgang in Richtung Merten ereignet. Bei dem in der Anfrage genannten Schadensereignis handelt es sich vermutlich um den auch in der Presse thematisierten Verkehrsunfall, der auf absolute Fahruntauglichkeit des Fahrzeugfüh- rers (massiver Alkoholeinfluss) zurückzuführen war und somit nicht entscheidungsrelevant ist . An das Ratsmitglied Herrn Wolfgang Schwarz - 2 - Frage 2: Frage 2: Was kann gegen die Geräusche(klappern) welche beim überfahren der Kanaldeckel im Bereich der Proffgasse/K33 entstehen unternommen werden? Begründung: Seit dem der Bereich der Proffgasse/K33 neu Asphaltiert wurde häufen sich die Beschwerden von Anwohnern über die Geräuschbelästigung durch klappernde Kanaldeckel. Antwort 2: Das Abwasserwerk des Stadtbetrieb Bornheim hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Män- gel an den Insolvenzverwalter der Tiefbaufirma angezeigt. Damit hier gebührenrelevante Kosten zu Lasten des Abwasserwerkes und des Bornheimer Bürgers vermieden werden, wurde bisher auf eine umfangreiche Sanierung der Schachtabdeckungen verzichtet, mit dem Ziel die Mängel über den Insolvenzverwalter zu beheben. Bis dahin wird vom Abwasserwerk je nach Bedarf ein- zelne geräuschdämpfende Einlagen provisorisch eingebaut. Frage 3: Frage 3: Kann die Stadt Bornheim falls die Aufgaben nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen diese mit dem Straßenbaulastträger erörtern? Antwort 3: Entfällt Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.07.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 03.07.2015 betr. Situation der L 183 in der Ortschaft Merten Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre kleine Anfrage vom betr. 03.07.2015 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Haben zwischen Verwaltung und Straßen NRW Gespräche bezüglich der Situation auf der L 183 in Merten, insbesondere zwischen der Kreuzung Kreuzstraße / Händel- Straße / L183 und der Kreuzung Schubertstraße / L 183 stattgefunden? Frage 2: Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort zu Frage 1 und 2: Im Zuge der Erschließung des Bebauungsplanes Me 15.2 (Am roten Boskoop) wurde ein Ver- kehrsgutachten für den Streckenabschnitt der Bonn-Brühler-Straße zwischen den Einmündungen Kreuzstraße und Beethovenstraße eingeholt. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich durch die Errichtung einer Lichtsignalanlage am Verkehrsknoten Bonn-Brühler-Straße (L 183) / Beethovenstraße / Lortzingstraße eine Ver- besserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere für die Linksabbieger aus der Beethovenstra- ße ergeben könnte. Allerdings konnte in den bisherigen Abstimmungen kein Einvernehmen erzielt werden, da der Landesbetrieb Straßen NRW entsprechend einer eigenen Knotenstromzählung derzeit keinen Handlungsbedarf sieht. Die Entscheidung über diese Frage soll im Zusammenhang mit der Erschließung des Bebau- ungsplanes Me 16 getroffen werden. An das Ratsmitglied Herrn Markus Hochgartz - 2 - Frage 3: Welche Meinung vertritt Straßen NRW bezüglich: • der vielen Kreuzungen in diesem Bereich? • Ist die Einstufung als Landesstraße nach Definition nach Straßengesetzbuch noch zuläs- sig, insbesondere wenn eine weitere Kreuzung im Zuge der Entwicklung eines weiteren Baugebiets entsteht? • Welche Meinung vertritt Straßen NRW bezüglich des durch das beabsichtige Baugebiet Me 16 entstehenden zusätzlichen Verkehrs in diesem Bereich? Antwort: • Eine Einstufung als Landesstraße nach dem Straßen- und Wegegesetz ist zulässig. Die Planung einer weiteren Einmündung hat hierauf keine Auswirkungen. • Der Landesbetrieb Straßen NRW hat als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der früh- zeitigen Beteiligung gem. § 4(1) BauGB grundsätzlich Bedenken hinsichtlich der neuen Anbindung an die L 183 und den künftig mehr belasteten Knoten L 183/ Beethovenstraße und L 183/ Schubertstraße geäußert. Daher sollten die Sicherheitsbelange und Leistungs- fähigkeitsaspekte in einem Verkehrsgutachten beurteilt und nachgewiesen werden. Die- ses Gutachten ist derzeit in Bearbeitung. Die Ergebnisse werden in Kürze vorliegen und im Anschluss auch den politischen Gremien vorgestellt werden. Das Gutachten wird auch dem Landesbetrieb vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 21.04.2015 betr. der Kanalbaumaßnahme in Bornheim-Hemmerich, Jennerstraße Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 21.04.2015 betr. der in Bornheim -Hemmerich geplanten Kanalbau- maßnahme und der daraus resultierenden Vollsperrung der Jennerstraße beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Fahrten der Buslinie 818 fallen täglich an der Haltestelle Alte Schule aus, im Rahmen der Erneuerung des Kanals Jennerstraße? Antwort: Laut Auskunft der RVK wird die Haltestelle Hemmerich, „Alte Schule“ derzeit in beiden Richtun- gen insgesamt 40-mal pro Tag von montags bis freitags angefahren. Da der Einmündungsbereich Jennerstraße / Maaßenstraße nach den derzeitigen Planungen zu- mindest halbseitig befahrbar bleibt, ist die Andienung der Haltestelle Hemmerich „Alte Schule“ weiterhin möglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass an der Haltestelle „Alte Schule“ Fahrten der Buslinie 818 ausfallen werden. Sollte der Einmündungsbereich Jennerstraße / Maaßenstraße wider Erwarten nicht befahrbar bleiben, könnte eine Ersatzhaltestelle auf der Rösberger Straße eingerichtet werden, welche dann 7 x täglich bedient werden könnte. Frage 2: Gibt es bereits Vorstellungen, wie die Schulkinder von Hemmerich zur Schule kommen? Antwort: In einem Termin mit dem Konzessionsnehmer des Schülerspezialverkehrs wurde vereinbart, der Anregung der RVK folgend, die im Schulbusverkehr betroffenen „Schulbuslinien“ während der Vollsperrung der Jennerstraße von Waldorf kommend über die Katzentränke zur Haltestelle „Lin- denstraße“ und anschließend über die Schubertstraße (K 33) nach Rösberg und umgekehrt zu führen. An das Ratsmitglied Herrn Günter Heßling - 2 - Die von der Maßnahme betroffenen Schulen werden über den Beginn der Baumaßnahme so früh wie möglich informiert, da vereinzelt von Schülern eine andere „Schulbuslinie“ zur Rückfahrt be- nutzt werden muss. Angedacht ist hier auch die frühzeitige Verteilung entsprechender Informati- onszettel über die Schulen und den Verkehrsträger. Frage 3: Besteht die Möglichkeit, den kompletten Busverkehr 5-8 Minuten früher fahren zu lassen? Antwort: Nein, es besteht nicht die Möglichkeit, den kompletten Busverkehr 5-8 Minuten früher fahren zu lassen, da der Busfahrplan in Teilen mit den Fahrzeiten der Stadtbahnen und auch den Schulzei- ten verknüpft ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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