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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 19.12.2025 Nr. 29 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung der 5. Satzung vom 16.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse, S. 2-3 2. Bekanntmachung der 18. Satzung vom 18.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim, S. 3-4 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung der 5. Satzung vom 16.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 Aufgrund - des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 in der geltenden Fassung - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. 2024, S. 155), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1470) in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 8. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. 2021, S. 560) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 beschlossen: Artikel I. § 4 – Schmutzwassergebühren Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,83 €. Artikel II. § 5 - Niederschlagswassergebühr Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Gebühr beträgt je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,85 €. Artikel III. § 14 - Gegenstand der Beitragspflicht Absatz 1 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2. für das Grundstück muss nach der Abwasserbeseitigungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und S e i t e | 3 Artikel IV. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 5. Satzung vom 16.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebe Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 16.12.2025 gez. Christian Mandt, Bürgermeister gez. Oliver Schmitz, Vorstand SBB Öffentliche Bekanntmachung der 18. Satzung vom 18.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 beschlossen: Artikel I § 34 Gebührenmaßstab und Gebührensatz wird wie folgt neu gefasst: (7) Die Verbrauchsgebühr für Trink- und Brauchwasser beträgt 2,44 EUR/m³. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft. S e i t e | 4 Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 18. Satzung vom 18.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebe Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 18.12.2025 gez. Christian Mandt, Bürgermeister gez. Oliver Schmitz, Vorstand SBB S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 19.12.2025 Nr. 29 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung der 5. Satzung vom 16.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse, S. 2-3 2. Bekanntmachung der 18. Satzung vom 18.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim, S. 3-4 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung der 5. Satzung vom 16.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 Aufgrund - des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 in der geltenden Fassung - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. 2024, S. 155), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1470) in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 8. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. 2021, S. 560) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 beschlossen: Artikel I. § 4 – Schmutzwassergebühren Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,83 €. Artikel II. § 5 - Niederschlagswassergebühr Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Gebühr beträgt je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,85 €. Artikel III. § 14 - Gegenstand der Beitragspflicht Absatz 1 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2. für das Grundstück muss nach der Abwasserbeseitigungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und S e i t e | 3 Artikel IV. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 5. Satzung vom 16.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebe Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 16.12.2025 gez. Christian Mandt, Bürgermeister gez. Oliver Schmitz, Vorstand SBB Öffentliche Bekanntmachung der 18. Satzung vom 18.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 beschlossen: Artikel I § 34 Gebührenmaßstab und Gebührensatz wird wie folgt neu gefasst: (7) Die Verbrauchsgebühr für Trink- und Brauchwasser beträgt 2,44 EUR/m³. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft. S e i t e | 4 Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 18. Satzung vom 18.12.2025 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebe Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 18.12.2025 gez. Christian Mandt, Bürgermeister gez. Oliver Schmitz, Vorstand SBB

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Häufig gestellte Fragen und Erläuterungen zum Verfahren der Stellenbewertung Was ist eine Stellenbewertung und wofür wird sie durchgeführt? Eine Stellenbewertung dient dazu, die Anforderungen und Aufgaben einer Stelle objektiv zu analysieren und die passende Entgeltgruppe festzulegen. Die Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die Aufgaben der Stelle, nicht auf die Person, die diese ausübt. Stellenbewertungen sind funktionsbezogen und berücksichtigen: • die übertragenen Aufgaben, • die Verantwortung, • die Entscheidungsspielräume, • die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, • besondere fachliche Anforderungen. Sie sind nie leistungs- oder personenbezogen. Was bedeutet „persönliche Voraussetzungen“ im Rahmen der Stellenbewertung? Die Entgeltgruppe ergibt sich ausschließlich aus den Anforderungen der Stelle. Zusätzlich müssen gemäß Entgeltordnung bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. Qualifikationen oder Ausbildungstitel, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Wichtig: • Entscheidend ist die auszuübende Tätigkeit, nicht nur die aktuell ausgeübte. • Aufgaben dürfen ausschließlich durch den Bürgermeister übertragen werden. • Änderungen an Aufgabengebieten müssen mit der Führungskraft und dem Bürgermeister abgestimmt werden. „Persönliche Voraussetzungen“ bedeuten also: Der Mitarbeitende muss die Qualifikationen erfüllen, die die Stelle fachlich erfordert – nicht mehr und nicht weniger. Wann kann eine Stellenbewertung beantragt werden? Eine Stellenbewertung ist möglich bei: • Erstbewertung der Stelle (wenn noch keine Bewertung vorliegt), • einer neuen Stelle, • einer anstehenden Neubesetzung, • einer wesentlichen Aufgabenänderung (nur gültig, wenn die Aufgaben durch die Dienststelle übertragen wurden). Der Antrag ist über den Dienstweg einzureichen und dient der Prüfung, ob eine Bewertung durchgeführt werden kann. Vordruck für den Antrag: Antrag auf Stellenbewertung Wer entscheidet über die Übertragung oder Änderung von Aufgaben? Alle Aufgaben müssen vom Bürgermeister übertragen werden. Änderungen am Aufgabengebiet sind stets mit der Führungskraft und dem Bürgermeister abzustimmen. Warum wird ein Interview durchgeführt? Die Stellenbeschreibung wird von einem externen Dienstleister auf Basis eines Interviews erstellt. Das Interview dient dazu, alle Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsvorgänge der Stelle präzise zu erfassen. Dies erleichtert das Verfahren für die Mitarbeitenden und sorgt für Transparenz. Eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden ist dabei entscheidend. Wer einen klaren Überblick über sein Aufgabengebiet, die Verantwortlichkeiten und die Zeitanteile der Tätigkeiten hat, verkürzt die Dauer des Interviews. Teilnehmende am Interview sind: • der Bereich Organisation, • der Stelleninhabende, • die zuständige Führungskraft. https://www.bornheim.de/intranet/stellenbeschreibung-und-bewertung/stellenbewertung Wie wird eine Stellenbeschreibung erstellt? Die Stellenbeschreibung wird auf Basis eines Interviews erstellt und enthält u. a.: • alle Aufgaben der Stelle, • detaillierte Arbeitsvorgänge, • deren zeitliche Anteile, • Entscheidungsspielräume und Zuständigkeiten, • besondere Anforderungen (Qualifikation, Erfahrung), • keine allgemeinen Tätigkeiten wie „Telefonieren“ oder „Ablage“. Was sind Arbeitsvorgänge? Arbeitsvorgänge sind Tätigkeiten, die zu einem in sich abgeschlossenen Arbeitsergebnis führen (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Erstellung einer Bauzeichnung). Wer ist am Bewertungsprozess beteiligt? Je nach Schritt sind beteiligt: • Mitarbeitende, • Führungskraft, • Amtsleitung, • Dezernent*in, • Bereich Organisation, • externer Dienstleister. Wie lange dauert der gesamte Prozess? Der Prozess der Stellenbewertung umfasst mehrere Schritte und verfügt daher über eine längere Bearbeitungszeit. Dies ist gewollt, da die Dienststelle großen Wert auf ein gründliches und transparentes Verfahren legt. Ablauf (kurz zusammengefasst): 1. Interview durch externen Dienstleister. 2. Erstellung der Stellenbeschreibung. 3. Prüfung durch Mitarbeitenden und Führungskraft, inkl. Möglichkeit zur Anpassung. 4. Unterschrift des Mitarbeitenden. 5. Weiterleitung über den Dienstweg (Führungskraft → Amtsleitung → Dezernent*in → Organisation). 6. Weiterer Prozess wie im Intranet beschrieben. Den vollständigen Prozessablauf finden Sie hier: Stellenbewertung durchführen Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten weisen wir vorab darauf hin, dass das Verfahren erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Dies ist positiv zu werten, da die Dienststelle wert auf ein transparentes und sorgsames Bewertungsverfahren legt. Ich bin mit dem Ergebnis der Stellenbewertung nicht einverstanden – was nun? Stellenbewertungen gehören zum innerorganisatorischen Aufgabenbereich der Dienststelle. Die Bewertung liegt in der Organisationsverantwortung des Dienstherrn und ist nicht mitbestimmungspflichtig. Das bedeutet: • Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Bewertungsunterlagen. • Ebenso besteht kein Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Ergebnisses. Bei Fragen oder der Bitte um Erläuterung können Sie sich jedoch an den Bereich Organisation wenden. Wo finde ich alle Informationen und Formulare? Alle Unterlagen und der vollständige Prozessablauf sind im Intranet abgelegt. Stellenbewertung - Stadt Bornheim https://www418.prozessplattform.de/stadt-bornheim/apps/v2025.3.0/viewer.html?shareToken=676809f8-7d68-4b2c-b53d-00fcbe72dafc&workspace=458e7b61-074a-43d2-b008-c89a1634065f https://www.bornheim.de/intranet/stellenbeschreibung-und-bewertung/stellenbewertung Häufig gestellte Fragen und Erläuterungen zum Verfahren der Stellenbewertung Was ist eine Stellenbewertung und wofür wird sie durchgeführt? Eine Stellenbewertung dient dazu, die Anforderungen und Aufgaben einer Stelle objektiv zu analysieren und die passende Entgeltgruppe festzulegen. Die Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die Aufgaben der Stelle, nicht auf die Person, die diese ausübt. Stellenbewertungen sind funktionsbezogen und berücksichtigen: • die übertragenen Aufgaben, • die Verantwortung, • die Entscheidungsspielräume, • die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, • besondere fachliche Anforderungen. Sie sind nie leistungs- oder personenbezogen. Was bedeutet „persönliche Voraussetzungen“ im Rahmen der Stellenbewertung? Die Entgeltgruppe ergibt sich ausschließlich aus den Anforderungen der Stelle. Zusätzlich müssen gemäß Entgeltordnung bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. Qualifikationen oder Ausbildungstitel, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Wichtig: • Entscheidend ist die auszuübende Tätigkeit, nicht nur die aktuell ausgeübte. • Aufgaben dürfen ausschließlich durch den Bürgermeister übertragen werden. • Änderungen an Aufgabengebieten müssen mit der Führungskraft und dem Bürgermeister abgestimmt werden. „Persönliche Voraussetzungen“ bedeuten also: Der Mitarbeitende muss die Qualifikationen erfüllen, die die Stelle fachlich erfordert – nicht mehr und nicht weniger. Wann kann eine Stellenbewertung beantragt werden? Eine Stellenbewertung ist möglich bei: • Erstbewertung der Stelle (wenn noch keine Bewertung vorliegt), • einer neuen Stelle, • einer anstehenden Neubesetzung, • einer wesentlichen Aufgabenänderung (nur gültig, wenn die Aufgaben durch die Dienststelle übertragen wurden). Der Antrag ist über den Dienstweg einzureichen und dient der Prüfung, ob eine Bewertung durchgeführt werden kann. Vordruck für den Antrag: Antrag auf Stellenbewertung Wer entscheidet über die Übertragung oder Änderung von Aufgaben? Alle Aufgaben müssen vom Bürgermeister übertragen werden. Änderungen am Aufgabengebiet sind stets mit der Führungskraft und dem Bürgermeister abzustimmen. Warum wird ein Interview durchgeführt? Die Stellenbeschreibung wird von einem externen Dienstleister auf Basis eines Interviews erstellt. Das Interview dient dazu, alle Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsvorgänge der Stelle präzise zu erfassen. Dies erleichtert das Verfahren für die Mitarbeitenden und sorgt für Transparenz. Eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden ist dabei entscheidend. Wer einen klaren Überblick über sein Aufgabengebiet, die Verantwortlichkeiten und die Zeitanteile der Tätigkeiten hat, verkürzt die Dauer des Interviews. Teilnehmende am Interview sind: • der Bereich Organisation, • der Stelleninhabende, • die zuständige Führungskraft. https://www.bornheim.de/intranet/stellenbeschreibung-und-bewertung/stellenbewertung Wie wird eine Stellenbeschreibung erstellt? Die Stellenbeschreibung wird auf Basis eines Interviews erstellt und enthält u. a.: • alle Aufgaben der Stelle, • detaillierte Arbeitsvorgänge, • deren zeitliche Anteile, • Entscheidungsspielräume und Zuständigkeiten, • besondere Anforderungen (Qualifikation, Erfahrung), • keine allgemeinen Tätigkeiten wie „Telefonieren“ oder „Ablage“. Was sind Arbeitsvorgänge? Arbeitsvorgänge sind Tätigkeiten, die zu einem in sich abgeschlossenen Arbeitsergebnis führen (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Erstellung einer Bauzeichnung). Wer ist am Bewertungsprozess beteiligt? Je nach Schritt sind beteiligt: • Mitarbeitende, • Führungskraft, • Amtsleitung, • Dezernent*in, • Bereich Organisation, • externer Dienstleister. Wie lange dauert der gesamte Prozess? Der Prozess der Stellenbewertung umfasst mehrere Schritte und verfügt daher über eine längere Bearbeitungszeit. Dies ist gewollt, da die Dienststelle großen Wert auf ein gründliches und transparentes Verfahren legt. Ablauf (kurz zusammengefasst): 1. Interview durch externen Dienstleister. 2. Erstellung der Stellenbeschreibung. 3. Prüfung durch Mitarbeitenden und Führungskraft, inkl. Möglichkeit zur Anpassung. 4. Unterschrift des Mitarbeitenden. 5. Weiterleitung über den Dienstweg (Führungskraft → Amtsleitung → Dezernent*in → Organisation). 6. Weiterer Prozess wie im Intranet beschrieben. Den vollständigen Prozessablauf finden Sie hier: Stellenbewertung durchführen Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten weisen wir vorab darauf hin, dass das Verfahren erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Dies ist positiv zu werten, da die Dienststelle wert auf ein transparentes und sorgsames Bewertungsverfahren legt. Ich bin mit dem Ergebnis der Stellenbewertung nicht einverstanden – was nun? Stellenbewertungen gehören zum innerorganisatorischen Aufgabenbereich der Dienststelle. Die Bewertung liegt in der Organisationsverantwortung des Dienstherrn und ist nicht mitbestimmungspflichtig. Das bedeutet: • Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Bewertungsunterlagen. • Ebenso besteht kein Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Ergebnisses. Bei Fragen oder der Bitte um Erläuterung können Sie sich jedoch an den Bereich Organisation wenden. Wo finde ich alle Informationen und Formulare? Alle Unterlagen und der vollständige Prozessablauf sind im Intranet abgelegt. Stellenbewertung - Stadt Bornheim https://www418.prozessplattform.de/stadt-bornheim/apps/v2025.3.0/viewer.html?shareToken=676809f8-7d68-4b2c-b53d-00fcbe72dafc&workspace=458e7b61-074a-43d2-b008-c89a1634065f https://www.bornheim.de/intranet/stellenbeschreibung-und-bewertung/stellenbewertung

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 04.12.2025 Nr. 27 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 18.12.2025, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Donnerstag, 18.12.2025, 18 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 082/2025 vom 05.11.2025 4 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2025 642/2025-2 5 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim 656/2025-2 6 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 657/2025-2 7 Beschluss einer Vergaberechtssatzung 627/2025-1 8 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 688/2025-SBB 9 Wirtschaftsplan Wasserwerk 2026 689/2025-SBB 10 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bornheim am 14.09.2025 672/2025-3 11 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bornheim am 28.09.2025 673/2025-3 12 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Stadt Bornheim am 14.09.2025 674/2025-3 13 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Bornheim am 14.09.2025 675/2025-3 14 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 718/2025-1 15 Standsicherheit Bornheimer Rheinufer, Rhein-km 661,3 bis 664,4, linkes Ufer 716/2025-9 16 Bildung eines Arbeitskreises Stadtentwicklung 731/2025-7 17 Große Anfrage der UWG-Fraktion vom 19.11.2025 betr. aktuell vorhandenen Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse und deren Bearbeitungsstand 719/2025-1 18 Mitteilung Ergebnis Stadtradeln 2025 715/2025-12 19 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation 20 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 471/2025-1 21 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 22 Einleitung des Vergabeverfahrens für die Planungsleistungen zur Verlegung der Landesstraße L190 in Sechtem 717/2025-1 23 Vergabe des Auftrages für die Planungsleistungen des barrierefreien Zugangs zur Personenunterführung am DB-Bahnhof in Bornheim- Roisdorf 683/2025-1 24 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 25.10.2025 bis 04.12.2025 684/2025-1 S e i t e | 3 25 Mitteilung betr. Aufhebung Vergabeverfahren GU-Unternehmer Neubau HBG Merten 723/2025-1 26 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 472/2025-1 27 Anfragen mündlich Hinweis: Die Ratsmitglieder sind herzlich eingeladen, an der Siegerehrung des Stadtradelns teilzunehmen. Sie findet um 17 Uhr im Ratssaal vor Beginn der Ratssitzung statt. Stadt Bornheim Bornheim, den 20.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 04.12.2025 Nr. 27 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 18.12.2025, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Donnerstag, 18.12.2025, 18 Uhr findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 082/2025 vom 05.11.2025 4 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2025 642/2025-2 5 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim 656/2025-2 6 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 657/2025-2 7 Beschluss einer Vergaberechtssatzung 627/2025-1 8 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 688/2025-SBB 9 Wirtschaftsplan Wasserwerk 2026 689/2025-SBB 10 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bornheim am 14.09.2025 672/2025-3 11 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bornheim am 28.09.2025 673/2025-3 12 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Stadt Bornheim am 14.09.2025 674/2025-3 13 Prüfung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Bornheim am 14.09.2025 675/2025-3 14 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 718/2025-1 15 Standsicherheit Bornheimer Rheinufer, Rhein-km 661,3 bis 664,4, linkes Ufer 716/2025-9 16 Bildung eines Arbeitskreises Stadtentwicklung 731/2025-7 17 Große Anfrage der UWG-Fraktion vom 19.11.2025 betr. aktuell vorhandenen Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse und deren Bearbeitungsstand 719/2025-1 18 Mitteilung Ergebnis Stadtradeln 2025 715/2025-12 19 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation 20 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 471/2025-1 21 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 22 Einleitung des Vergabeverfahrens für die Planungsleistungen zur Verlegung der Landesstraße L190 in Sechtem 717/2025-1 23 Vergabe des Auftrages für die Planungsleistungen des barrierefreien Zugangs zur Personenunterführung am DB-Bahnhof in Bornheim- Roisdorf 683/2025-1 24 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 25.10.2025 bis 04.12.2025 684/2025-1 S e i t e | 3 25 Mitteilung betr. Aufhebung Vergabeverfahren GU-Unternehmer Neubau HBG Merten 723/2025-1 26 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 472/2025-1 27 Anfragen mündlich Hinweis: Die Ratsmitglieder sind herzlich eingeladen, an der Siegerehrung des Stadtradelns teilzunehmen. Sie findet um 17 Uhr im Ratssaal vor Beginn der Ratssitzung statt. Stadt Bornheim Bornheim, den 20.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.12.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Baustelle/Vollsperrungen in der Pohlhauenstraße / Botzdorfer Weg.“ Sehr geehrte Frau Peters, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.12.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Arbeiten sind aktuell im Bereich Pohlhausenstraße / Botzdorfer Weg / angren- zender Straßen noch geplant bzw. noch ausstehend Antwort 1: Die Kanalerneuerungsmaßnahme des Stadtbetrieb umfasst mehrere Straßen (Pohlhausenstraße, Lessingstraße, Botzdorfer Weg, Quellenweg, Waldstraße). Im Detail wird an den folgenden Berei- chen gearbeitet: Erneuerung des Abwasserkanals, Bachkanals, Grundstücksanschlussleitungen und Sinkkasten- leitungen. Diese Arbeiten sind sowohl umfassend als auch zeitaufwändig und erfordern den Austausch von Kanalleitungen in mehreren Bereichen. Frage 2: Wie ist der Zeitplan für die noch ausstehenden Arbeiten? Bitte Aufschlüsselung nach Abschnitten und voraussichtlichem Ende der Maßnahmen. Antwort 2: Der Bauabschnitt Kreuzung Pohlhausenstraße / Om Jeeßeberch wurde am 11.11.2025 abge- schlossen. Für die noch ausstehenden Arbeiten hat der Stadtbetrieb nachfolgenden aktuellen Zeitplan mitge- teilt: Bauabschnitt Pohlhausenstraße bis In der Profffläche: Abwasserkanal und Bachkanal - lau- fend bis ca. Anfang März 2026 Bauabschnitt Pohlhausenstraße ab In der Profffläche bis Kreuzung Lessingstraße: Abwas- serkanal und Bachkanal - Anfang März 2026 bis Mitte Juli 2026 Bauabschnitt Lessingstraße ab Kreuzung Pohlhausenstraße: Abwasserkanal - Mitte Juli 2026 bis Anfang Oktober 2026 Bauabschnitt Botzdorfer Weg ab Kreuzung Pohlhausenstraße: Abwasserkanal und Bach- kanal - Anfang Oktober 2026 bis Ende April 2027 Bauabschnitt Quellenweg ab Kreuzung Botzdorfer Weg: Abwasserkanal und Bachkanal - Ende April 2027 bis Mitte Juni 2027 Frau Anna Peters SPD-Fraktion Leo-Koppel-Str. 26 53332 Bornheim - 2 - Bauabschnitt Waldstraße ab Kreuzung Quellenweg bis Botzdorfer Weg: Abwasserkanal - Mitte Juni 2027 bis Mitte August 2027 Hinweis: Der Bauzeitenplan wird durch den Stadtbetrieb laufend fortgeschrieben, da unvorherseh- bare bauliche oder witterungsbedingte Faktoren Änderungen nach sich ziehen können. Frage 3: Wo und wie werden die Anwohnerinnen und Anwohner über den aktuellen Stand und Änderun- gen informiert (z. B. über Ratsinformationssystem, Aushänge, Bürgerbriefe, Webseite)? Antwort 3: Anwohner werden in mehreren Formaten und über verschiedene Kanäle informiert: Im Februar 2025 und April 2025 informierte der Stadtbetrieb die betroffenen Anwohner*innen mit- tels Bürgerbriefs über die geplanten Baumaßnahmen und den groben Zeitplan der Maßnahme. Für die jeweiligen Bauabschnitte muss die ausführende Baufirma eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung beantragen. Auflage dieser Genehmigung ist u. a. die Information der Anlieger durch Verteilung eines Anwohnerbriefs vor Ausführung der Arbeiten. Aktuelle Updates und Informationen zu den Bauarbeiten sind ferner auf folgenden Kanälen verfüg- bar: Verkehrsberichte für das Stadtgebiet auf der Webseite der Stadt Bornheim Aktuelle Baumaßnahmen auf der Webseite des Stadtbetriebs Bornheim AöR Diese Kanäle stellen sicher, dass die Anwohner regelmäßig über den Fortschritt und mögliche Änderungen informiert werden. Frage 4: Können Sie zusichern, dass vor Beginn jedes Bauabschnitts eine transparente Kommunikation mit klarer Information über Dauer, Abschnitt und Ausweichrouten stattfindet? Antwort 4: Es wird eine transparente Kommunikation vor Beginn jedes Bauabschnitts zugesichert. Dies erfolgt durch: Regelmäßige Verkehrsberichte und aktuelle Informationen zu den Baumaßnahmen, die auf den städtischen Plattformen zur Verfügung gestellt werden. Detaillierte Informationen über die Dauer, den Abschnitt der Maßnahme und etwaige Ausweichro- uten können von den Anwohnern im Voraus auf den genannten Plattformen eingesehen werden. Zudem steht die Verkehrsbehörde in kontinuierlichem Austausch mit den Verkehrsplanungsbüros, um Umleitungsstrecken zu entwickeln, die den Verkehr so gering wie möglich belasten und gleich- zeitig den Verkehrsfluss aufrechterhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Umleitungen effektiv geplant und bei Bedarf angepasst wer- den. Die bauausführenden Firmen werden zudem durch die Verkehrsbehörde aufgefordert, vor den wei- teren Bauabschnitten erneute Anwohnerinformationen auszugeben. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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Ersthelfer*innen der Stadt Bornheim Name Standort Amt Raum Tel. Rathaus, Rathausstr. 2 02222/945- Kürten Julian 2.3 404 106 Wirtz Sarah 2.3 404 273 Scheuren Britta 2.2 802 434 Walter Sabine 3 414 163 Handreck Martina 3.1 250 181 Hansen Tom 3.1 257 555 Henseler Frank 3.2 254 114 Kribs Dennis 3.2 254 572 Frede Rafael (Standort Feuerwehrgerätehaus Bornheim) 3.2 FGH 470 Goerndt Arne 3.3 406 186 Schmitz Christine 3.3 410 575 Jung Joachim 5.3 202 134 Gierlich Frank 11.1 158 113 Schreiber Sven 11.1 158 113 Georg Melanie 11.1 113 396 Joisten Sonja 11.1 555 136 Rick Lorena 11.1 558 229 Wersuhn Maja 11.1 508 221 Glaeser Nadine 11.2 506 111 Eilers Moritz 11.3 510 128 Paduschek André 11.3 510 298 Brunnenallee 31 + 31a 02222/9437- Espey Thomas 4 1.03 5485 Salzwedel Corinna 4 B1 5452 Horack Alexander 4.1 1.15 5487 Miller Morris 4.1 1.15 5493 Lützenkirchen Andrea 4.1 2.07 5483 Kuhlmann Stefan 4.2 1.10 5469 Schröder Miriam 4.2 1.13 5439 Cimpean Katja 4.4 D2 5435 Kortholt Tatjana 4.4 D1 5435 Kleist Malbritt 13 C3 5476 Technisches Rathaus, Auf dem Knickert 10 02222/945- Kellmann Kerstin 6.1 1.OG 327 Litterscheid Lydia 6.2 1. OG 292 Minnich Philipp 6.2 1.OG 323 Bruehe Petra 6.2 1. OG 305 Pechan Olaf 6.3 1. OG 391 Breuer Ina 7.1 2. OG 253 Hinnah Holger 7.1 2. OG 265 Broich Guido 9 2. OG 252 Akgül Ercan 9.1 2.OG 275 Kropsch Matthias 9.1 2. OG 372 Tahlouli Hassan 9.1 2. OG 373 Pieck Christian 9.2 2. OG 371 Abarou Patrick 9.2 2. OG 446 Bings Jörg 12 2. OG 363 VHS, Alter Weiher 2 Bogusch Sebastian 10 1. OG 461 Stadtbücherei, Servatiusweg 19-23 02222 Nowak Brigitte 10 938566 Willenbücher Marion 10 938565 BJT, Königstr. 31 Unkelbach Frank 4 2500 Kreuzer Florian 4 2500 Seffner Micha 4 2500 Ersthelfer*innen der Stadt Bornheim Name Standort Amt Raum Tel. Rathaus, Rathausstr. 2 02222/945- Kürten Julian 2.3 404 106 Wirtz Sarah 2.3 404 273 Scheuren Britta 2.2 802 434 Walter Sabine 3 414 163 Handreck Martina 3.1 250 181 Hansen Tom 3.1 257 555 Henseler Frank 3.2 254 114 Kribs Dennis 3.2 254 572 Frede Rafael (Standort Feuerwehrgerätehaus Bornheim) 3.2 FGH 470 Goerndt Arne 3.3 406 186 Schmitz Christine 3.3 410 575 Jung Joachim 5.3 202 134 Gierlich Frank 11.1 158 113 Schreiber Sven 11.1 158 113 Georg Melanie 11.1 113 396 Joisten Sonja 11.1 555 136 Rick Lorena 11.1 558 229 Wersuhn Maja 11.1 508 221 Glaeser Nadine 11.2 506 111 Eilers Moritz 11.3 510 128 Paduschek André 11.3 510 298 Brunnenallee 31 + 31a 02222/9437- Espey Thomas 4 1.03 5485 Salzwedel Corinna 4 B1 5452 Horack Alexander 4.1 1.15 5487 Miller Morris 4.1 1.15 5493 Lützenkirchen Andrea 4.1 2.07 5483 Kuhlmann Stefan 4.2 1.10 5469 Schröder Miriam 4.2 1.13 5439 Cimpean Katja 4.4 D2 5435 Kortholt Tatjana 4.4 D1 5435 Kleist Malbritt 13 C3 5476 Technisches Rathaus, Auf dem Knickert 10 02222/945- Kellmann Kerstin 6.1 1.OG 327 Litterscheid Lydia 6.2 1. OG 292 Minnich Philipp 6.2 1.OG 323 Bruehe Petra 6.2 1. OG 305 Pechan Olaf 6.3 1. OG 391 Breuer Ina 7.1 2. OG 253 Hinnah Holger 7.1 2. OG 265 Broich Guido 9 2. OG 252 Akgül Ercan 9.1 2.OG 275 Kropsch Matthias 9.1 2. OG 372 Tahlouli Hassan 9.1 2. OG 373 Pieck Christian 9.2 2. OG 371 Abarou Patrick 9.2 2. OG 446 Bings Jörg 12 2. OG 363 VHS, Alter Weiher 2 Bogusch Sebastian 10 1. OG 461 Stadtbücherei, Servatiusweg 19-23 02222 Nowak Brigitte 10 938566 Willenbücher Marion 10 938565 BJT, Königstr. 31 Unkelbach Frank 4 2500 Kreuzer Florian 4 2500 Seffner Micha 4 2500

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Überlastungsanzeige an den Bürgermeister der Stadt Bornheim Beschäftigte Person (Name, Vorname): ______________________________________ Abteilung / Sachgebiet: ___________________________________ Tätigkeit: ________________________________________________ Der Anlass dieser Anzeige dient zur Abwendung negativer Folgen oder Schäden, die durch die Überlastung im Einzelnen möglicherweise für die Behörde und das Dienstverhältnis entstehen könnten. Zur Vermeidung dieser Auswirkung sind die aktuellen Umstände aufzuheben. 1. Art der aktuellen Überlastung (bitte ankreuzen): · Anhaltend hoher Arbeitsanfall · Unerledigte Rückstände / Rückstellungen · Hohe Fallzahlen / komplexe Fälle · Zeitkritische Aufgaben häufen sich · Sonstiges: 2. Auswirkungen der Überlastung (bitte ankreuzen): Aktuelle Auswirkungen: · Verzögerungen in der Aufgabenerledigung · Fehlende Bearbeitungstiefe / Qualitätsrisiken · Erhöhte Fehleranfälligkeit · Einschränkungen in der Erreichbarkeit · Gesundheitliche Belastungen · Sonstiges: Voraussichtliche weitere Auswirkungen: · Weitere Verzögerungen · Zunahme von Rückständen · Risiko fehlerhafter Entscheidungen · Eingeschränkter Bürgerservice · Sonstiges: 3. Ursachen der aktuellen Überlastung (bitte ankreuzen) · Personalressourcen reichen für die bestehenden Anforderungen nicht aus · Kurzfristige bzw. ungeplante Ausfälle ohne Vertretungsmöglichkeit · Geplante Vertretungsstelle ist derzeit unbesetzt · Urlaub / Freizeitausgleich kann nicht vertreten werden · Zusätzliche administrative Aufgaben (z. B. für Träger/Organisation) · Pausen sind nicht oder nur eingeschränkt möglich · Weitere Gründe: 4. Bereits durchgeführte Maßnahmen (bitte ankreuzen): · Aufgaben priorisiert · Arbeitsprozesse angepasst · Kolleg*innen um Unterstützung gebeten · Rücksprache mit Führungskraft erfolgt · Zeitliche Verschiebungen vorgenommen · Sonstiges: 5. Sonstige Hinweise (optional): Meine direkte Führungskraft wurde informiert am: ________________ Bornheim, den _______________ Unterschrift der beschäftigten Person: _________________________________ Unterschrift Abteilungsleitung: ______________________________ Unterschrift Amtsleitung: ____________________________________ image1.png

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 23.12.2025 Nr. 30 Inhaltsangabe 1. 12. Satzung vom 22.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997, S. 2 2. Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025, S. 3-8 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung der 12. Satzung vom 22.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. I S. 387) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. I S. 69), hat der Rat der Stadt Bornheim am 18.12.2025 folgende 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen: Artikel I § 1 der Hebesatzsatzung wird wie folgt neu gefasst: Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 812 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 725 v. H. 2. Gewerbesteuer 520 v. H. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 12. Satzung vom 22.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Stadt Bornheim Bornheim, den 22.12.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 3 Öffentliche Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Bornheim. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerinnen. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Bürger- und Ordnungsamt, gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. (3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 125 EUR b) zwei Hunde gehalten werden 155 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 185 EUR je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 850 EUR e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 850 EUR je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind, 1. Hunde der Rassen a) Pitbull Terrier b) American Staffordshire Terrier https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21758&vd_back=N444&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=11854&val=11854&seite=155&sg=0&menu=0 S e i t e | 4 c) Staffordshire Bullterrier d) Bullterrier e) Alano f) American Bulldog g) Bullmastiff h) Mastiff i) Mastino Espanol j) Mastino Napoletano k) Fila Brasileiro l) Dogo Argentino m) Rottweiler n) Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. 2. Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) festgestellt wurde. § 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bornheim aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen sind: - BL (Blind) - GL (Gehörlos) - TBl (Taubblind) - aG (außergewöhnlich gehbehindert) - H (Hilflos) (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund. (4) Steuerbefreiung befristet auf ein Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Troisdorf für mindestens zwei Jahre als Eigentum in den Haushalt aufgenommen werden. Der Nachweis ist durch schriftliche Bescheinigung des Tierheims zu führen. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 und Absatz 4 nicht gewährt. S e i t e | 5 § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern/Leistungsprüferinnen eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt, jedoch nur für einen Hund. (4) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Ziffer 1 wird für einen Hund je zu bewachenden Gebäude, eine Steuerermäßigung nach Abs. 2 für höchstens 2 Hunde je landwirtschaftliches Anwesen gewährt. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt. (3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. S e i t e | 6 (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für diejenigen Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Aufnahme des Hundes oder des Zuzugs aus einer anderen Stadt oder Gemeinde. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht am Tag der Vollendung ihres dritten Lebensmonats. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Tages, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht oder ein Wegzug aus der Gemeinde stattfindet. (3) Die Berechnung bezieht sich auf 360 Tage/Jahr und 30 Tage/Monat. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Der Steuerbescheid wird nur erstmalig bei der Anmeldung ausgestellt. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten (Steuerbescheid mit Dauerwirkung). (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Februar und. 15. August mit einer Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Für ermäßigte Hundesteuer ist die Vorauszahlung am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder - wenn der Hund durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. S e i t e | 7 (2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abzumelden, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder bei Wegzug aus der Stadt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerermäßigung /-befreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/Halterin wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet. (4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalterin oder Hundehalter a) entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, b) entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, c) entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, d) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 2. als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter S e i t e | 8 a) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, b) entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18.12.2001 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Stadt Bornheim Bornheim, den 22.12.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister Vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 23.12.2025 Nr. 30 Inhaltsangabe 1. 12. Satzung vom 22.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997, S. 2 2. Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025, S. 3-8 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung der 12. Satzung vom 22.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. I S. 387) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. I S. 69), hat der Rat der Stadt Bornheim am 18.12.2025 folgende 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen: Artikel I § 1 der Hebesatzsatzung wird wie folgt neu gefasst: Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 812 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 725 v. H. 2. Gewerbesteuer 520 v. H. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 12. Satzung vom 22.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Stadt Bornheim Bornheim, den 22.12.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 3 Öffentliche Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Bornheim. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerinnen. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Bürger- und Ordnungsamt, gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. (3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 125 EUR b) zwei Hunde gehalten werden 155 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 185 EUR je Hund d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 850 EUR e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 850 EUR je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind, 1. Hunde der Rassen a) Pitbull Terrier b) American Staffordshire Terrier https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21758&vd_back=N444&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=11854&val=11854&seite=155&sg=0&menu=0 S e i t e | 4 c) Staffordshire Bullterrier d) Bullterrier e) Alano f) American Bulldog g) Bullmastiff h) Mastiff i) Mastino Espanol j) Mastino Napoletano k) Fila Brasileiro l) Dogo Argentino m) Rottweiler n) Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. 2. Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) festgestellt wurde. § 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bornheim aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen sind: - BL (Blind) - GL (Gehörlos) - TBl (Taubblind) - aG (außergewöhnlich gehbehindert) - H (Hilflos) (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund. (4) Steuerbefreiung befristet auf ein Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Troisdorf für mindestens zwei Jahre als Eigentum in den Haushalt aufgenommen werden. Der Nachweis ist durch schriftliche Bescheinigung des Tierheims zu führen. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 und Absatz 4 nicht gewährt. S e i t e | 5 § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern/Leistungsprüferinnen eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt, jedoch nur für einen Hund. (4) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Ziffer 1 wird für einen Hund je zu bewachenden Gebäude, eine Steuerermäßigung nach Abs. 2 für höchstens 2 Hunde je landwirtschaftliches Anwesen gewährt. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. § 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt. (3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. S e i t e | 6 (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für diejenigen Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Aufnahme des Hundes oder des Zuzugs aus einer anderen Stadt oder Gemeinde. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht am Tag der Vollendung ihres dritten Lebensmonats. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Tages, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht oder ein Wegzug aus der Gemeinde stattfindet. (3) Die Berechnung bezieht sich auf 360 Tage/Jahr und 30 Tage/Monat. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Der Steuerbescheid wird nur erstmalig bei der Anmeldung ausgestellt. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten (Steuerbescheid mit Dauerwirkung). (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Februar und. 15. August mit einer Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Für ermäßigte Hundesteuer ist die Vorauszahlung am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder - wenn der Hund durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. S e i t e | 7 (2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abzumelden, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder bei Wegzug aus der Stadt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerermäßigung /-befreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/Halterin wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet. (4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalterin oder Hundehalter a) entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, b) entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, c) entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, d) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 2. als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter S e i t e | 8 a) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, b) entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18.12.2001 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Stadt Bornheim Bornheim, den 22.12.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister Vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 22.12.2025 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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744I gültig ab 14. Dezember 2025$%mHersel - Uedorf - Widdig RVK - Niederlassung Meckenheim 0221 1637-1990 (zum Ortstarif) 77 Linie 744 gültig ab 14. Dezember 2025 m 100 % Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel. Änderungen bleiben vorbehalten.Karneval, Weihnachten und zum Jahreswechsel gelten oft Sonderfahrpläne. Fahrten zwischen 0 Uhr und Betriebsschluss finden Sie unter dem vorherigen Kalendertag. (kostenlos aus allen deutschen Netzen) 0800 6 504030 Die schlaue Nummer für Bus und Bahn: ANSPRECHPARTNER Hersel Staddtbahn Hersel Grundschule Uedorf Verbundschule Widdig Kirche Widdig Teutonenstr. montags - freitags Fahrtnummer 901 903 905 907 909 911 913 101 915 103 917 105 919 921 107 923 925 927 929 931 933 Haltestellen ) ) ) ) ) ) ) S ) S ) S ) ) S ) ) ) ) ) ) 32.5 32.6 32.7 32.8 32.9 32.10 32.11 52.11 32.12 02.13 32.13 42.13 32.14 32.15 02.16 32.16 32.17 32.18 32.19 32.20 32.21 33.5 33.6 33.7 33.8 33.9 33.10 33.11 53.11 33.12 03.13 33.13 43.13 33.14 33.15 03.16 33.16 33.17 33.18 33.19 33.20 33.21 36.5 36.6 36.7 36.8 36.9 36.10 36.11 56.11 36.12 06.13 36.13 46.13 36.14 36.15 06.16 36.16 36.17 36.18 36.19 36.20 36.21 39.5 39.6 39.7 39.8 39.9 39.10 39.11 59.11 39.12 09.13 39.13 49.13 39.14 39.15 09.16 39.16 39.17 39.18 39.19 39.20 39.21 41.5 41.6 41.7 41.8 41.9 41.10 41.11 01.12 41.12 11.13 41.13 51.13 41.14 41.15 11.16 41.16 41.17 41.18 41.19 41.20 41.21 43.5 43.6 43.7 43.8 43.9 43.10 43.11 03.12 43.12 13.13 43.13 53.13 43.14 43.15 13.16 43.16 43.17 43.18 43.19 43.20 43.21 45.5 45.6 45.7 45.8 45.9 45.10 45.11 05.12 45.12 15.13 45.13 55.13 45.14 45.15 15.16 45.16 45.17 45.18 45.19 45.20 45.21 48.5 48.6 48.7 48.8 48.9 48.10 48.11 08.12 48.12 18.13 48.13 58.13 48.14 48.15 18.16 48.16 48.17 48.18 48.19 48.20 48.21 49.5 49.6 49.7 49.8 49.9 49.10 49.11 09.12 49.12 19.13 49.13 59.13 49.14 49.15 19.16 49.16 49.17 49.18 49.19 49.20 49.21 51.5 51.6 51.7 51.8 51.9 51.10 51.11 11.12 51.12 21.13 51.13 01.14 51.14 51.15 21.16 51.16 51.17 51.18 51.19 51.20 51.21 53.5 53.6 53.7 53.8 53.9 53.10 53.11 13.12 53.12 23.13 53.13 03.14 53.14 53.15 23.16 53.16 53.17 53.18 53.19 53.20 53.21 Hersel Stadtbahn Hersel Moselstr. Hersel Grundschule Hersel Richard-Piel-Str. Uedorf Werthstr. Uedorf Verbundschule Uedorf Windmühlenstr. Widdig Zerrespfad Widdig Kirche Widdig Hüttengarten Widdig Teutonenstr. ) TaxiBus; Bitte beachten Sie die Bestellzeiten Montag bis Donnerstag 6:20 bis 22:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:20 bis 24:00 Uhr, Sonn- und Feiertage 9:30 bis 22:00 Uhr. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. ) TaxiBus; anfordern spätestens 30 Min. vor Abfahrt unter Tel. 02441 99 45 45 45 (zum Ortstarif)! Gruppen ab 5 Personen melden sich bitte 3 Werktage vorher unter v.g. Tel. Nr. an! S = nur an Schultagen samstags Fahrtnummer 1901 1903 1905 1907 1909 1911 1913 1915 1917 1919 1921 1923 1925 1927 1929 1931 Haltestellen ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) 32.6 32.7 32.8 32.9 32.10 32.11 32.12 32.13 32.14 32.15 32.16 32.17 32.18 32.19 32.20 32.21 33.6 33.7 33.8 33.9 33.10 33.11 33.12 33.13 33.14 33.15 33.16 33.17 33.18 33.19 33.20 33.21 36.6 36.7 36.8 36.9 36.10 36.11 36.12 36.13 36.14 36.15 36.16 36.17 36.18 36.19 36.20 36.21 39.6 39.7 39.8 39.9 39.10 39.11 39.12 39.13 39.14 39.15 39.16 39.17 39.18 39.19 39.20 39.21 41.6 41.7 41.8 41.9 41.10 41.11 41.12 41.13 41.14 41.15 41.16 41.17 41.18 41.19 41.20 41.21 43.6 43.7 43.8 43.9 43.10 43.11 43.12 43.13 43.14 43.15 43.16 43.17 43.18 43.19 43.20 43.21 45.6 45.7 45.8 45.9 45.10 45.11 45.12 45.13 45.14 45.15 45.16 45.17 45.18 45.19 45.20 45.21 48.6 48.7 48.8 48.9 48.10 48.11 48.12 48.13 48.14 48.15 48.16 48.17 48.18 48.19 48.20 48.21 49.6 49.7 49.8 49.9 49.10 49.11 49.12 49.13 49.14 49.15 49.16 49.17 49.18 49.19 49.20 49.21 51.6 51.7 51.8 51.9 51.10 51.11 51.12 51.13 51.14 51.15 51.16 51.17 51.18 51.19 51.20 51.21 53.6 53.7 53.8 53.9 53.10 53.11 53.12 53.13 53.14 53.15 53.16 53.17 53.18 53.19 53.20 53.21 Hersel Stadtbahn Hersel Moselstr. Hersel Grundschule Hersel Richard-Piel-Str. Uedorf Werthstr. Uedorf Verbundschule Uedorf Windmühlenstr. Widdig Zerrespfad Widdig Kirche Widdig Hüttengarten Widdig Teutonenstr. ) TaxiBus; Bitte beachten Sie die Bestellzeiten Montag bis Donnerstag 6:20 bis 22:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:20 bis 24:00 Uhr, Sonn- und Feiertage 9:30 bis 22:00 Uhr. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. ) TaxiBus; anfordern spätestens 30 Min. vor Abfahrt unter Tel. 02441 99 45 45 45 (zum Ortstarif)! Gruppen ab 5 Personen melden sich bitte 3 Werktage vorher unter v.g. Tel. Nr. an! sonn- und feiertags Fahrtnummer 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 2015 2017 2019 2021 2023 2025 2027 2029 Haltestellen ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) 32.7 32.8 32.9 32.10 32.11 32.12 32.13 32.14 32.15 32.16 32.17 32.18 32.19 32.20 32.21 33.7 33.8 33.9 33.10 33.11 33.12 33.13 33.14 33.15 33.16 33.17 33.18 33.19 33.20 33.21 36.7 36.8 36.9 36.10 36.11 36.12 36.13 36.14 36.15 36.16 36.17 36.18 36.19 36.20 36.21 39.7 39.8 39.9 39.10 39.11 39.12 39.13 39.14 39.15 39.16 39.17 39.18 39.19 39.20 39.21 41.7 41.8 41.9 41.10 41.11 41.12 41.13 41.14 41.15 41.16 41.17 41.18 41.19 41.20 41.21 43.7 43.8 43.9 43.10 43.11 43.12 43.13 43.14 43.15 43.16 43.17 43.18 43.19 43.20 43.21 45.7 45.8 45.9 45.10 45.11 45.12 45.13 45.14 45.15 45.16 45.17 45.18 45.19 45.20 45.21 48.7 48.8 48.9 48.10 48.11 48.12 48.13 48.14 48.15 48.16 48.17 48.18 48.19 48.20 48.21 49.7 49.8 49.9 49.10 49.11 49.12 49.13 49.14 49.15 49.16 49.17 49.18 49.19 49.20 49.21 51.7 51.8 51.9 51.10 51.11 51.12 51.13 51.14 51.15 51.16 51.17 51.18 51.19 51.20 51.21 53.7 53.8 53.9 53.10 53.11 53.12 53.13 53.14 53.15 53.16 53.17 53.18 53.19 53.20 53.21 Hersel Stadtbahn Hersel Moselstr. Hersel Grundschule Hersel Richard-Piel-Str. Uedorf Werthstr. Uedorf Verbundschule Uedorf Windmühlenstr. Widdig Zerrespfad Widdig Kirche Widdig Hüttengarten Widdig Teutonenstr. ) TaxiBus; Bitte beachten Sie die Bestellzeiten Montag bis Donnerstag 6:20 bis 22:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:20 bis 24:00 Uhr, Sonn- und Feiertage 9:30 bis 22:00 Uhr. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. ) TaxiBus; anfordern spätestens 30 Min. vor Abfahrt unter Tel. 02441 99 45 45 45 (zum Ortstarif)! Gruppen ab 5 Personen melden sich bitte 3 Werktage vorher unter v.g. Tel. Nr. an! C:/Users/LOCAL_~1.NEU/Temp/4/744_ab-2025.12; 21.10.2025 06:45 Linie: Linie 744 Ri 1 Seite 1 744I gültig ab 14. Dezember 2025$%mWiddig - Uedorf - Hersel RVK - Niederlassung Meckenheim 0221 1637-1990 (zum Ortstarif) montags - freitags Fahrtnummer 902 904 906 201 908 910 912 914 916 918 920 922 924 926 928 930 932 934 Haltestellen ) ) ) S ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) 03.5 03.6 03.7 43.7 03.8 03.9 03.10 03.11 03.12 03.13 03.14 03.15 03.16 03.17 03.18 03.19 03.20 03.21 05.5 05.6 05.7 45.7 05.8 05.9 05.10 05.11 05.12 05.13 05.14 05.15 05.16 05.17 05.18 05.19 05.20 05.21 07.5 07.6 07.7 47.7 07.8 07.9 07.10 07.11 07.12 07.13 07.14 07.15 07.16 07.17 07.18 07.19 07.20 07.21 09.5 09.6 09.7 49.7 09.8 09.9 09.10 09.11 09.12 09.13 09.14 09.15 09.16 09.17 09.18 09.19 09.20 09.21 11.5 11.6 11.7 51.7 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 11.14 11.15 11.16 11.17 11.18 11.19 11.20 11.21 13.5 13.6 13.7 53.7 13.8 13.9 13.10 13.11 13.12 13.13 13.14 13.15 13.16 13.17 13.18 13.19 13.20 13.21 15.5 15.6 15.7 55.7 15.8 15.9 15.10 15.11 15.12 15.13 15.14 15.15 15.16 15.17 15.18 15.19 15.20 15.21 17.5 17.6 17.7 57.7 17.8 17.9 17.10 17.11 17.12 17.13 17.14 17.15 17.16 17.17 17.18 17.19 17.20 17.21 23.5 23.6 23.7 03.8 23.8 23.9 23.10 23.11 23.12 23.13 23.14 23.15 23.16 23.17 23.18 23.19 23.20 23.21 24.5 24.6 24.7 04.8 24.8 24.9 24.10 24.11 24.12 24.13 24.14 24.15 24.16 24.17 24.18 24.19 24.20 24.21 27.5 27.6 27.7 07.8 27.8 27.9 27.10 27.11 27.12 27.13 27.14 27.15 27.16 27.17 27.18 27.19 27.20 27.21 Widdig Teutonenstr. Widdig Hüttengarten Widdig Kirche Widdig Zerrespfad Uedorf Windmühlenstr. Uedorf Verbundschule Uedorf Werthstr. Hersel Richard-Piel-Str. Hersel Grundschule Hersel Moselstr. Hersel Stadtbahn ) TaxiBus; Bitte beachten Sie die Bestellzeiten Montag bis Donnerstag 6:20 bis 22:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:20 bis 24:00 Uhr, Sonn- und Feiertage 9:30 bis 22:00 Uhr. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. ) TaxiBus; anfordern spätestens 30 Min. vor Abfahrt unter Tel. 02441 99 45 45 45 (zum Ortstarif)! Gruppen ab 5 Personen melden sich bitte 3 Werktage vorher unter v.g. Tel. Nr. an! S = nur an Schultagen samstags Fahrtnummer 1902 1904 1906 1908 1910 1912 1914 1916 1918 1920 1922 1924 1926 1928 1930 1932 Haltestellen ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) 03.6 03.7 03.8 03.9 03.10 03.11 03.12 03.13 03.14 03.15 03.16 03.17 03.18 03.19 03.20 03.21 05.6 05.7 05.8 05.9 05.10 05.11 05.12 05.13 05.14 05.15 05.16 05.17 05.18 05.19 05.20 05.21 07.6 07.7 07.8 07.9 07.10 07.11 07.12 07.13 07.14 07.15 07.16 07.17 07.18 07.19 07.20 07.21 09.6 09.7 09.8 09.9 09.10 09.11 09.12 09.13 09.14 09.15 09.16 09.17 09.18 09.19 09.20 09.21 11.6 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 11.14 11.15 11.16 11.17 11.18 11.19 11.20 11.21 13.6 13.7 13.8 13.9 13.10 13.11 13.12 13.13 13.14 13.15 13.16 13.17 13.18 13.19 13.20 13.21 15.6 15.7 15.8 15.9 15.10 15.11 15.12 15.13 15.14 15.15 15.16 15.17 15.18 15.19 15.20 15.21 17.6 17.7 17.8 17.9 17.10 17.11 17.12 17.13 17.14 17.15 17.16 17.17 17.18 17.19 17.20 17.21 23.6 23.7 23.8 23.9 23.10 23.11 23.12 23.13 23.14 23.15 23.16 23.17 23.18 23.19 23.20 23.21 24.6 24.7 24.8 24.9 24.10 24.11 24.12 24.13 24.14 24.15 24.16 24.17 24.18 24.19 24.20 24.21 27.6 27.7 27.8 27.9 27.10 27.11 27.12 27.13 27.14 27.15 27.16 27.17 27.18 27.19 27.20 27.21 Widdig Teutonenstr. Widdig Hüttengarten Widdig Kirche Widdig Zerrespfad Uedorf Windmühlenstr. Uedorf Verbundschule Uedorf Werthstr. Hersel Richard-Piel-Str. Hersel Grundschule Hersel Moselstr. Hersel Stadtbahn ) TaxiBus; Bitte beachten Sie die Bestellzeiten Montag bis Donnerstag 6:20 bis 22:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:20 bis 24:00 Uhr, Sonn- und Feiertage 9:30 bis 22:00 Uhr. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. ) TaxiBus; anfordern spätestens 30 Min. vor Abfahrt unter Tel. 02441 99 45 45 45 (zum Ortstarif)! Gruppen ab 5 Personen melden sich bitte 3 Werktage vorher unter v.g. Tel. Nr. an! sonn- und feiertags Fahrtnummer 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 2024 2026 2028 2030 Haltestellen ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) 03.7 03.8 03.9 03.10 03.11 03.12 03.13 03.14 03.15 03.16 03.17 03.18 03.19 03.20 03.21 05.7 05.8 05.9 05.10 05.11 05.12 05.13 05.14 05.15 05.16 05.17 05.18 05.19 05.20 05.21 07.7 07.8 07.9 07.10 07.11 07.12 07.13 07.14 07.15 07.16 07.17 07.18 07.19 07.20 07.21 09.7 09.8 09.9 09.10 09.11 09.12 09.13 09.14 09.15 09.16 09.17 09.18 09.19 09.20 09.21 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 11.14 11.15 11.16 11.17 11.18 11.19 11.20 11.21 13.7 13.8 13.9 13.10 13.11 13.12 13.13 13.14 13.15 13.16 13.17 13.18 13.19 13.20 13.21 15.7 15.8 15.9 15.10 15.11 15.12 15.13 15.14 15.15 15.16 15.17 15.18 15.19 15.20 15.21 17.7 17.8 17.9 17.10 17.11 17.12 17.13 17.14 17.15 17.16 17.17 17.18 17.19 17.20 17.21 23.7 23.8 23.9 23.10 23.11 23.12 23.13 23.14 23.15 23.16 23.17 23.18 23.19 23.20 23.21 24.7 24.8 24.9 24.10 24.11 24.12 24.13 24.14 24.15 24.16 24.17 24.18 24.19 24.20 24.21 27.7 27.8 27.9 27.10 27.11 27.12 27.13 27.14 27.15 27.16 27.17 27.18 27.19 27.20 27.21 Widdig Teutonenstr. Widdig Hüttengarten Widdig Kirche Widdig Zerrespfad Uedorf Windmühlenstr. Uedorf Verbundschule Uedorf Werthstr. Hersel Richard-Piel-Str. Hersel Grundschule Hersel Moselstr. Hersel Stadtbahn ) TaxiBus; Bitte beachten Sie die Bestellzeiten Montag bis Donnerstag 6:20 bis 22:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:20 bis 24:00 Uhr, Sonn- und Feiertage 9:30 bis 22:00 Uhr. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. ) TaxiBus; anfordern spätestens 30 Min. vor Abfahrt unter Tel. 02441 99 45 45 45 (zum Ortstarif)! Gruppen ab 5 Personen melden sich bitte 3 Werktage vorher unter v.g. Tel. Nr. an! C:/Users/LOCAL_~1.NEU/Temp/4/744_ab-2025.12; 21.10.2025 06:45 Linie: Ri 2 Seite 2

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753I gültig ab 14. Dezember 2025$%mSchulverkehr Alfter / Bornheim RVK - Niederlassung Meckenheim 0221 1637-1990 (zum Ortstarif) 77 Linie 753 gültig ab 14. Dezember 2025 m 100 % Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel. Änderungen bleiben vorbehalten.Karneval, Weihnachten und zum Jahreswechsel gelten oft Sonderfahrpläne. Fahrten zwischen 0 Uhr und Betriebsschluss finden Sie unter dem vorherigen Kalendertag. (kostenlos aus allen deutschen Netzen) 0800 6 504030 Die schlaue Nummer für Bus und Bahn: ANSPRECHPARTNER Volmershoven Alfter Uedorf Wesseling Waldorf Bornheim Brenig Merten montags - freitags Fahrtnummer 5 1 7 13 15 27 31 17 11 25 19 23 21 Haltestellen S S S S S S S S e S S S S 53.6 33.7 48.7 54.6 34.7 49.7 56.6 35.7 51.7 58.6 37.7 53.7 40.7 41.7 43.7 45.7 46.7 47.7 00.7 55.7 02.7 11.7 57.7 04.7 13.7 59.7 05.7 14.7 00.8 06.7 15.7 01.8 07.7 16.7 02.8 08.7 17.7 03.8 10.7 19.7 05.8 11.7 20.7 06.8 12.7 21.7 07.8 14.7 23.7 09.8 15.7 24.7 10.8 16.7 25.7 11.8 20.7 15.8 21.7 16.8 22.7 26.7 17.8 23.7 27.7 18.8 37.7 46.7 24.7 19.8 26.7 21.8 27.7 22.8 28.7 23.8 30.7 25.8 32.7 27.8 34.7 29.8 08.7 10.7 12.7 14.7 15.7 18.7 20.7 21.7 09.7 10.7 11.7 13.7 15.7 16.7 18.7 20.7 21.7 23.7 25.7 25.7 37.7 37.7 39.7 39.7 52.6 56.6 51.7 53.6 57.6 52.7 58.7 00.8 59.6 03.7 01.7 05.7 09.7 10.7 11.7 05.7 13.7 07.7 15.7 09.7 17.7 40.7 51.7 10.7 18.7 41.7 52.7 11.7 19.7 42.7 53.7 12.7 20.7 43.7 54.7 13.7 21.7 44.7 55.7 14.7 22.7 45.7 56.7 47.7 16.7 24.7 58.7 04.8 02.8 03.8 05.8 50.7 08.8 52.7 10.8 54.7 12.8 18.7 26.7 20.7 28.7 21.7 29.7 24.7 32.7 34.7 35.7 41.7 43.7 44.7 45.7 46.7 47.7 58.7 06.8 45.7 49.7 51.7 53.7 55.7 56.7 58.7 00.8 02.8 04.8 06.8 08.8 10.8 Volmershoven Mehrzweckhalle Volmershoven Am Bockshof Witterschlick Wilde Straße Witterschlick Kirche Witterschlick Duisdorfer Str. Dachsweg Hardthöhe/Südwache Reaumurstr. Riemannstr. Hardtberg Gaußstraße Witterschlick Friedhof Nettekoven Impekoven u Impekoven Unterdorf Oedekoven Kramersbruch Oedekoven Ginggasse Oedekoven Wegscheid Gielsdorf Kirchgasse Gielsdorf Am Wurmerich Gielsdorf Prinzgasse Alfter Landgraben Alfter Stühleshof Alfter Hüffelweg Alfter Herrenwingert Alfter Roisdorfer Weg Alfter Stadtbahn Alfter Im Benden Schlesienstr. Bonn Josephinum Alfter Jägerstraße Roisdorf Bf Roisdorf Friedrichstr. Roisdorf Siegesstraße Bornheim Rathaus Bornheim Kartäuserstraße Bornheim Europaschule Uedorf Verbundschule Uedorf Windmühlenstr. Widdig Zerrespfad Widdig Kirche Widdig Hüttengarten Urfeld (Stadtbahn) Eichholz Herseler Straße Akademie Eichholz Berzdorf Godorfer Burg Berzdorf Hauptstraße Berzdorf Entenfangstraße Berzdorf Kurfürstenstraße Wesseling Rodenkirchener Str. Wesseling Apostelkirche Wesseling Hubertusstr. Keldenich Im Blauen Garn Keldenich Talweg Keldenich Vogelsang Keldenich Amselweg Merten Apotheke Merten Schule Walberberg Pater-Bertram-Platz Walberberg Stadtbahn Merten Apotheke Merten Schule Merten Schubertstr. Kardorf Auf dem Knickert Waldorf Nikolaus-Schule Waldorf Friedhof Waldorf Kardorfer Str. Waldorf Schmiedegasse Dersdorf Albertus-Magnus-Str. Brenig Wasserturm Brenig Steinacker Brenig Auf dem Ploon Brenig Hennesenbergstraße Bornheim Kalkstraße Bornheim Hellenkreuz Dersdorf Kindergarten Bornheim Mühlenstraße Bornheim Wallraf-Grundschule Kardorf Kirche Kardorf Lindenstraße Kardorf Auf dem Knickert Waldorf Kardorfer Str. Waldorf Friedhof Waldorf Nikolaus-Schule Bornheim Peter-Fryns-Platz Bornheim Schwimmbad Bornheim Kartäuserstraße Bornheim Rathaus Roisdorf Siegesstraße Roisdorf Friedrichstr. Alfter Herrenwingert Alfter Roisdorfer Weg Alfter Stadtbahn Alfter Im Benden Alfter Jägerstraße Roisdorf Bf Hersel Grundschule Uedorf Verbundschule Sechtem Bf Keldenich Klobbotzstraße Keldenich Vogelsang Keldenich Amselweg Akademie Eichholz Eichholz Herseler Straße Urfeld (Stadtbahn) Widdig Teutonenstr. Widdig Hüttengarten Widdig Kirche Widdig Zerrespfad Uedorf Windmühlenstr. Uedorf Verbundschule Die Linie ist auf die Belange des Schülerverkehrs ausgerichtet. Änderungen sind möglich. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. S = nur an Schultagen e = nur an Schultagen, Bus kommt als Linie 818, Weiterfahrt im selben Bus! C:/Users/LOCAL_~1.NEU/Temp/5/753_ab-2025.12; 20.10.2025 13:33 Linie: Linie 753 Ri 1 Seite 1 753I gültig ab 14. Dezember 2025$%mSchulverkehr Alfter / Bornheim RVK - Niederlassung Meckenheim 0221 1637-1990 (zum Ortstarif) montags - freitags Fahrtnummer 101 103 105 107 109 203 205 111 113 115 117 119 201 217 209 305 207 303 121 309 215 317 211 213 417 301 403 405 307 Haltestellen c S S S a S b d d S S S c f f g S S f h S S h h S c S S S 45.11 30.13 50.15 47.11 32.13 52.15 49.11 34.13 54.15 51.11 36.13 56.15 53.11 38.13 58.15 55.11 40.13 00.16 57.11 42.13 02.16 59.11 44.13 04.16 00.12 45.13 05.16 02.12 47.13 07.16 04.12 49.13 09.16 06.12 51.13 11.16 10.12 55.13 15.16 00.12 00.13 45.13 10.16 04.12 04.13 49.13 14.16 05.12 05.13 50.13 15.16 07.12 07.13 52.13 17.16 09.12 09.13 54.13 19.16 11.12 11.13 56.13 21.16 12.12 12.13 57.13 22.16 13.12 13.13 58.13 23.16 14.12 14.13 59.13 24.16 15.12 15.13 00.14 25.16 16.12 16.13 01.14 26.16 17.12 17.13 02.14 27.16 45.11 30.13 50.15 47.11 32.13 52.15 53.11 38.13 58.15 04.12 49.13 09.16 05.12 50.13 10.16 06.12 51.13 11.16 07.12 52.13 12.16 08.12 53.13 13.16 10.12 55.13 15.16 15.12 00.14 20.16 16.12 01.14 21.16 18.12 03.14 23.16 20.12 05.14 25.16 59.12 39.13 14.15 00.12 21.12 00.13 00.13 40.13 40.13 06.14 15.15 10.16 26.16 02.12 23.12 02.13 02.13 42.13 42.13 08.14 17.15 12.16 28.16 04.12 25.12 04.13 04.13 44.13 44.13 10.14 19.15 14.16 30.16 06.12 27.12 06.13 06.13 46.13 46.13 12.14 21.15 16.16 32.16 07.12 28.12 07.13 07.13 47.13 47.13 13.14 22.15 17.16 33.16 08.12 29.12 08.13 08.13 48.13 48.13 14.14 23.15 18.16 34.16 09.12 30.12 09.13 09.13 49.13 49.13 15.14 24.15 19.16 35.16 10.12 31.12 10.13 10.13 50.13 50.13 16.14 25.15 20.16 36.16 11.12 32.12 11.13 11.13 51.13 51.13 17.14 26.15 21.16 37.16 36.12 15.13 55.13 21.14 30.15 41.16 39.12 24.14 44.16 40.12 25.14 45.16 41.12 26.14 46.16 45.12 18.13 58.13 30.14 33.15 50.16 47.12 20.13 00.14 32.14 35.15 52.16 48.12 21.13 01.14 33.14 36.15 53.16 49.12 22.13 02.14 34.14 37.15 54.16 58.12 31.13 11.14 43.14 46.15 03.17 59.12 32.13 12.14 44.14 47.15 04.17 15.13 39.13 17.15 45.15 16.13 40.13 18.15 46.15 18.13 42.13 20.15 48.15 20.13 44.13 22.15 50.15 21.13 45.13 23.15 51.15 22.13 46.13 24.15 52.15 24.13 48.13 26.15 54.15 30.13 37.13 25.13 46.13 49.13 27.15 55.15 26.13 47.13 50.13 28.15 56.15 27.13 51.13 29.15 57.15 28.13 52.13 30.15 58.15 32.13 48.13 56.13 34.15 02.16 33.13 49.13 57.13 35.15 03.16 34.13 50.13 58.13 36.15 04.16 36.13 52.13 00.14 38.15 06.16 37.13 53.13 01.14 39.15 07.16 38.13 54.13 02.14 40.15 08.16 39.13 55.13 03.14 41.15 09.16 40.13 56.13 04.14 42.15 10.16 41.13 57.13 05.14 43.15 11.16 42.13 58.13 06.14 44.15 12.16 43.13 59.13 07.14 45.15 13.16 44.13 00.14 08.14 46.15 14.16 45.13 01.14 09.14 47.15 15.16 46.13 02.14 10.14 48.15 16.16 48.13 12.14 50.15 18.16 30.13 20.15 32.13 22.15 34.13 24.15 36.13 26.15 37.13 27.15 40.13 50.13 14.14 30.15 52.15 20.16 42.13 52.13 16.14 32.15 54.15 22.16 43.13 54.13 18.14 33.15 56.15 24.16 44.13 55.13 19.14 34.15 57.15 25.16 25.13 20.14 30.15 12.13 26.13 21.14 30.15 31.15 36.14 24.13 42.15 26.13 44.15 28.13 38.14 46.15 29.13 39.14 47.15 31.13 41.14 49.15 33.13 43.14 51.15 34.13 44.14 52.15 36.13 54.15 38.13 56.15 39.13 57.15 40.13 58.15 49.14 51.14 39.13 53.14 44.15 40.13 54.14 45.15 42.13 56.14 47.15 45.13 59.14 50.15 46.13 00.15 51.15 48.13 02.15 53.15 50.13 04.15 55.15 52.13 06.15 57.15 Uedorf Verbundschule Uedorf Windmühlenstr. Widdig Zerrespfad Widdig Kirche Widdig Hüttengarten Widdig Teutonenstr. Urfeld (Stadtbahn) Eichholz Herseler Straße Akademie Eichholz Keldenich Amselweg Keldenich Vogelsang Keldenich Klobbotzstraße Sechtem Bf Waldorf Nikolaus-Schule Kardorf Kirche Kardorf Lindenstraße Kardorf Auf dem Knickert Waldorf Schmiedegasse Dersdorf Albertus-Magnus-Str. Bornheim Hellenkreuz Bornheim Kalkstraße Brenig Hennesenbergstraße Brenig Auf dem Ploon Brenig Steinacker Brenig Wasserturm Uedorf Verbundschule Hersel Richard-Piel-Str. Hersel Grundschule Roisdorf Bf Alfter Jägerstraße Alfter Im Benden Alfter Stadtbahn Alfter Roisdorfer Weg Alfter Herrenwingert Roisdorf Friedrichstr. Roisdorf Siegesstraße Bornheim Rathaus Bornheim Kartäuserstraße Bornheim Europaschule Bornheim Schwimmbad Bornheim Peter-Fryns-Platz Bornheim Mühlenstraße Bornheim Hellenkreuz Bornheim Kalkstraße Brenig Hennesenbergstraße Brenig Auf dem Ploon Brenig Steinacker Brenig Wasserturm Dersdorf Albertus-Magnus-Str. Waldorf Kardorfer Str. Waldorf Friedhof Waldorf Nikolaus-Schule Kardorf Auf dem Knickert Merten Schubertstr. Merten Apotheke Merten Schule Walberberg Pater-Bertram-Platz Walberberg Stadtbahn Bornheim Europaschule Bornheim Kartäuserstraße Bornheim Rathaus Roisdorf Siegesstraße Roisdorf Friedrichstr. Roisdorf Bf Alfter Jägerstraße Bonn Am neuen Lindenhof Stolpstr. Alfter Im Benden Alfter Stadtbahn Alfter Roisdorfer Weg Alfter Herrenwingert Alfter Hüffelweg Alfter Stühleshof Alfter Landgraben Gielsdorf Prinzgasse Gielsdorf Am Wurmerich Gielsdorf Kirchgasse Oedekoven Chateauneufstr. Oedekoven Wegscheid Oedekoven Ginggasse Oedekoven Kramersbruch Impekoven Unterdorf Impekoven u Nettekoven Am Wormshof Nettekoven Witterschlick Friedhof Hardtberg Gaußstraße Reaumurstr. Hardthöhe/Südwache Dachsweg Witterschlick Duisdorfer Str. Witterschlick Kirche Witterschlick Wilde Straße Volmershoven Am Bockshof Volmershoven Mehrzweckhalle Merten Schule Merten Apotheke Keldenich Klobbotzstraße Keldenich Amselweg Keldenich Vogelsang Keldenich Talweg Keldenich Im Blauen Garn Wesseling Hubertusstr. Wesseling Apostelkirche Wesseling Rodenkirchener Str. Berzdorf Kurfürstenstraße Berzdorf Entenfangstraße Berzdorf Hauptstraße Berzdorf Godorfer Burg Keldenich Vogelsang Keldenich Amselweg Akademie Eichholz Eichholz Herseler Straße Urfeld (Stadtbahn) Widdig Hüttengarten Widdig Kirche Widdig Zerrespfad Uedorf Windmühlenstr. Uedorf Verbundschule Die Linie ist auf die Belange des Schülerverkehrs ausgerichtet. Änderungen sind möglich. Die Linie verkehrt am 24.12. und 31.12. nach Samstagsfahrplan sowie Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag nach Ferienfahrplan. S = nur an Schultagen a = nur an Schultagen und nur freitags b = nur an Schultagen und nur montags bis donnerstags c = nur an Schultagen, ab Sechtem Bf weiter als Linie 818, Weiterfahrt im selben Bus! d = nur an Schultagen und nur dienstags und freitags f = nur an Schultagen und nur dienstags g = nur an Schultagen und nur montags und mittwochs bis freitags h = nur an Schultagen und nur montags, mittwochs und donnerstags C:/Users/LOCAL_~1.NEU/Temp/5/753_ab-2025.12; 20.10.2025 13:33 Linie: Ri 2 Seite 2

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