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29. Dezember 2010 Volkshochschule Bornheim/Alfter Das neue Programmheft der VHS Bornheim/Alfter erscheint am 11.01.2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung mit Friedhofsverwaltung: Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 12.1.2011 und 9. 2. 2011 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Passend zum Jahresbeginn er- scheint das neue Programm- heft der Volkshochschule Bornheim/Alfter für die Mona- te Januar bis September. Die Programmhefte liegen ab Mitte Januar in Ban- ken/Sparkassen, den Rathäusern, vielen Geschäften in der Stadt Bornheim und der Gemeinde Alf- ter sowie in der VHS-Geschäfts- stelle kostenlos zum Mitnehmen bereit. Aber auch im Internet (www.vhs-bornheim-alfter.de) ist das gesamte Angebot zu finden. Aufgrund der §§ 78 ff. der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom __. __. ____ folgende Haus- haltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussicht- lich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzah- lungen und zu leistenden Aus- zahlungen und notwendigen Verpflichtungs- ermächtigungen enthält, wird im im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 72.609.478 EUR Gesamtbetrag der Auf- wendungen auf 87.138.487 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzah- lungen aus laufender Ver- waltungstätigkeit auf 71.112.990 EUR Gesamtbetrag der Auszah- lungen aus laufender Ver- waltungstätigkeit auf 80.065.650 EUR Gesamtbetrag der Einzah- lungen aus der Investitions- tätigkeit und der Fi- nanzierungstätigkeit auf 7.497.248 EUR Gesamtbetrag der Auszah- lungen aus der Investitions- tätigkeit und der Fi- nanzierungstätigkeit auf 9.220.744 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.875.492 EUR fest- gesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Ver- pflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von In- vestitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 6.081.675 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der all- gemeinen Rücklage zum Aus- gleich des Ergebnisplanes wird auf 14.529.009 EUR fest- gesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditäts- sicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 45.000.000 EUR fest- gesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Ge- meindesteuern sind mit He- besatzsatzung vom 11.06.2010 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirt- schaftlichen Betriebe (Grund- steuer A) auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v. H. 2.Gewerbesteuer auf 440 v. H. § 7 Nach dem Haushalts- sicherungskonzept kann der Haushaltsausgleich im Zeitraum der mittelfristigen Finanz- und Ergebnis- planung nicht hergestellt werden. § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushalts- verordnung NRW (GemHVO NRW) für die Einzelaus- weisung von Investitionsmaß- nahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaß- nahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO NRW als Voraus- setzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Auszahlungserhöhungen um mehr als 10 %; mindestens aber um 25.000 € bei einer Einzelmaßnahme gelten im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW als nicht nur geringfügig. Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung 2011 mit Anlagen Der Entwurf der Haushaltssat- zung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2011 liegt mit allen Anlagen während der Öffnungszeiten im Rathaus Bornheim, Zimmer 459, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, öffentlich zur Ein- sicht aus. Die Öffnungszeiten sind: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Bürgermeister hat den Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat in der Sitzung vom 09.12.2010 vorgelegt. Während der Dauer des Beratungsverfahren besteht die Möglichkeit der Einsicht- nahme; das Beratungsver- fahren endet voraussichtlich mit dem Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung 2011 in der Sitzung am 24.02.2011. Gegen den Entwurf der Haus- haltssatzung können Ein- wohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 03. Januar bis einschließlich 21. Januar 2011 beim Bürgermeister der Stadt Bornheim - Fachbereich 2 - Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Einwendungen erheben. Über die Einwendungen ent- scheidet der Rat in öffentlicher Sitzung. Bornheim, 10.12.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund § 27 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs- behörden – Ordnungs- behördengesetz – (OBG) in der derzeit geltenden Fassung und des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- nungszeiten vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 09.12.2010 folgende Änderung der ord- nungsbehördlichen Verord- nung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähn- lichen Veranstaltungen vom 25.04.2000 erlassen: Artikel I Die ordnungsbehördliche Ver- ordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähn- lichen Veranstaltungen wird wie folgt geändert bzw. er- gänzt: 1. § 2 Ziffer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „ aus Anlass des Frühlingserwachens: 3. Sonn- tag im März“ 2. § 2 Ziffer 2.2.4 erhält folgende Fassung: „aus Anlass des Martinsfestes: 1. Sonntag im November“ 3. An § 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt: § 2 Ziffer 3 „Fällt einer der vorstehend aufgeführten Sonntage auf einen gemäß § 6 Abs. 4 Laden- öffnungsgesetz NRW ge- schützten Sonntag, wird der Bürgermeister ermächtigt, in Abstimmung mit den Betei- ligten, insbesondere mit den ortsansässigen Gewerbever- einen, den Sonntag vorher oder nachher als verkaufs- offenen Sonntag festzulegen.“ Artikel II Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Ver- kündung in Kraft. Bekanntmachungs- anordnung Vorstehende mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeinde- ordnung für das Land Nord- rhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verord- nung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sons- tige ortsrechtliche Be- stimmungen und Flächennut- zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1.eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durch- geführt, 2. die Satzung, sonstige orts- rechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, 3.der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher be- anstandet oder 4.der Form- oder Verfahrens- mangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 14.12.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister 7. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 09.12.2010 zur Änderung der Ord- nungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen vom 25.04.2000 Bezeichnung der Satzung 7. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 09.12.2010 zur Änderung der Ordnungs- behördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus An- lass von Märkten, Messen und ähnlichen Ver- anstaltungen vom 25.04.2000 29. Dezember 2010 Volkshochschule Bornheim/Alfter Das neue Programmheft der VHS Bornheim/Alfter erscheint am 11.01.2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung mit Friedhofsverwaltung: Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 12.1.2011 und 9. 2. 2011 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Passend zum Jahresbeginn er- scheint das neue Programm- heft der Volkshochschule Bornheim/Alfter für die Mona- te Januar bis September. Die Programmhefte liegen ab Mitte Januar in Ban- ken/Sparkassen, den Rathäusern, vielen Geschäften in der Stadt Bornheim und der Gemeinde Alf- ter sowie in der VHS-Geschäfts- stelle kostenlos zum Mitnehmen bereit. Aber auch im Internet (www.vhs-bornheim-alfter.de) ist das gesamte Angebot zu finden. Aufgrund der §§ 78 ff. der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom __. __. ____ folgende Haus- haltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussicht- lich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzah- lungen und zu leistenden Aus- zahlungen und notwendigen Verpflichtungs- ermächtigungen enthält, wird im im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 72.609.478 EUR Gesamtbetrag der Auf- wendungen auf 87.138.487 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzah- lungen aus laufender Ver- waltungstätigkeit auf 71.112.990 EUR Gesamtbetrag der Auszah- lungen aus laufender Ver- waltungstätigkeit auf 80.065.650 EUR Gesamtbetrag der Einzah- lungen aus der Investitions- tätigkeit und der Fi- nanzierungstätigkeit auf 7.497.248 EUR Gesamtbetrag der Auszah- lungen aus der Investitions- tätigkeit und der Fi- nanzierungstätigkeit auf 9.220.744 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.875.492 EUR fest- gesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Ver- pflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von In- vestitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 6.081.675 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der all- gemeinen Rücklage zum Aus- gleich des Ergebnisplanes wird auf 14.529.009 EUR fest- gesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditäts- sicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 45.000.000 EUR fest- gesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Ge- meindesteuern sind mit He- besatzsatzung vom 11.06.2010 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirt- schaftlichen Betriebe (Grund- steuer A) auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v. H. 2.Gewerbesteuer auf 440 v. H. § 7 Nach dem Haushalts- sicherungskonzept kann der Haushaltsausgleich im Zeitraum der mittelfristigen Finanz- und Ergebnis- planung nicht hergestellt werden. § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushalts- verordnung NRW (GemHVO NRW) für die Einzelaus- weisung von Investitionsmaß- nahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaß- nahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO NRW als Voraus- setzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Auszahlungserhöhungen um mehr als 10 %; mindestens aber um 25.000 € bei einer Einzelmaßnahme gelten im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW als nicht nur geringfügig. Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung 2011 mit Anlagen Der Entwurf der Haushaltssat- zung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2011 liegt mit allen Anlagen während der Öffnungszeiten im Rathaus Bornheim, Zimmer 459, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, öffentlich zur Ein- sicht aus. Die Öffnungszeiten sind: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Bürgermeister hat den Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat in der Sitzung vom 09.12.2010 vorgelegt. Während der Dauer des Beratungsverfahren besteht die Möglichkeit der Einsicht- nahme; das Beratungsver- fahren endet voraussichtlich mit dem Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung 2011 in der Sitzung am 24.02.2011. Gegen den Entwurf der Haus- haltssatzung können Ein- wohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 03. Januar bis einschließlich 21. Januar 2011 beim Bürgermeister der Stadt Bornheim - Fachbereich 2 - Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Einwendungen erheben. Über die Einwendungen ent- scheidet der Rat in öffentlicher Sitzung. Bornheim, 10.12.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund § 27 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs- behörden – Ordnungs- behördengesetz – (OBG) in der derzeit geltenden Fassung und des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- nungszeiten vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 09.12.2010 folgende Änderung der ord- nungsbehördlichen Verord- nung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähn- lichen Veranstaltungen vom 25.04.2000 erlassen: Artikel I Die ordnungsbehördliche Ver- ordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähn- lichen Veranstaltungen wird wie folgt geändert bzw. er- gänzt: 1. § 2 Ziffer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „ aus Anlass des Frühlingserwachens: 3. Sonn- tag im März“ 2. § 2 Ziffer 2.2.4 erhält folgende Fassung: „aus Anlass des Martinsfestes: 1. Sonntag im November“ 3. An § 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt: § 2 Ziffer 3 „Fällt einer der vorstehend aufgeführten Sonntage auf einen gemäß § 6 Abs. 4 Laden- öffnungsgesetz NRW ge- schützten Sonntag, wird der Bürgermeister ermächtigt, in Abstimmung mit den Betei- ligten, insbesondere mit den ortsansässigen Gewerbever- einen, den Sonntag vorher oder nachher als verkaufs- offenen Sonntag festzulegen.“ Artikel II Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Ver- kündung in Kraft. Bekanntmachungs- anordnung Vorstehende mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeinde- ordnung für das Land Nord- rhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verord- nung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sons- tige ortsrechtliche Be- stimmungen und Flächennut- zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1.eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durch- geführt, 2. die Satzung, sonstige orts- rechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, 3.der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher be- anstandet oder 4.der Form- oder Verfahrens- mangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 14.12.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister 7. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 09.12.2010 zur Änderung der Ord- nungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen vom 25.04.2000 Bezeichnung der Satzung 7. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 09.12.2010 zur Änderung der Ordnungs- behördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus An- lass von Märkten, Messen und ähnlichen Ver- anstaltungen vom 25.04.2000 ERROR: typecheck OFFENDING COMMAND: restore STACK: -null- -null-

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Seite 1 Anliegerversammlung Feldchenweg Herzlich Willkommen! Seite 2 Agenda Bahnhofstraße Eichholzweg Erfurter Straße Infos zum Ablauf der Versammlung Hintergrundinformationen zur Neubaumaßnahme Beschlüsse Ratsgremien Vorstellung der Planung durch Büro Kocks Anliegerbeiträge Zeitplanung / Weiteres Vorgehen Seite 3 1. Infos zum Ablauf der Versammlung Bahnhofstraße Eichholzweg Erfurter Straße Vorstellung Vertreter der Stadtverwaltung, Stadtbetrieb Bornheim und Planer „Kocks Consult“ Die heutige Versammlung ist als Informationsveranstaltung konzipiert Daher werden in erster Linie die Planung, Kosten und allgemeine Informationen zum Thema Anliegerbeiträge kommuniziert Als Zeitrahmen sind rund 1,5 Stunden angesetzt Diese Präsentation wird vsl. morgen ins Internet auf die Homepage gestellt Seite 4 2. Hintergrundinformationen Bahnhofstraße Eichholzweg Erfurter Straße Seit 2001 besteht die Absicht, den Feldchenweg erstmalig herzustellen. Aufgrund von Grunderwerbsgeschäften und deren Bewertung durch den Rhein-Sieg-Kreis musste Maßnahme zunächst bis in das Jahr 2009 zurückgestellt werden. Im Zuge von Haushaltsberatungen wurde die Maßnahme zeitlich in die Jahre 2012-2017 verschoben. In 2021 konnte das Projekt schließlich fortgesetzt und ein Beschluss zur erneuten Anliegerversammlung herbeigeführt werden. Eine Anliegerversammlung war während der Corona-Pandemie nicht möglich. Aus personellen Gründen konnte die Maßnahme erst 2025 wieder aufgegriffen werden. 3. Beschlüsse Ratsgremien Der Ausschuss für Mobilitäts- und Verkehrsentwicklung des Rates der Stadt Bornheim hat zuletzt am 05.05.2021 beschlossen, die Planung vor dem Ausbau in einer Anliegerversammlung vorzustellen und mit den betroffenen Anliegern zu erörtern (vgl. Vorlage 044/2021-9). Seite 5 Gewerbestraße, Ausbaulänge ca. 350 m 2 Abschnitte mit unterschiedlicher Querschnittsaufteilung Übersicht der Baumaßnahme Seite 6 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene 6 4. Vorstellung der Planung durch Büro Kocks Auftraggeber: Ausbau Feldchenweg in Bornheim-Waldorf Seite 7 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Straßenbau Planungsgrundlagen Abschnitt Wendeanlage – Donnerbachweg Abschnitt Donnerbachweg – Dahlienstraße Baukosten Straßenbau Kanalbau Planungsgrundlagen Abschnitt Wendeanlage – Donnerbachweg Abschnitt Wendeanlage Donnerbachweg – Dahlienstraße Baukosten Kanalbau Gesamtausbaukosten Gliederung Seite 8 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Planungsgrundlagen und Zwangspunkte: Trennungsprinzip durch Einfahrtschwellen und Bordsteine Berücksichtigung vorhandener und geplanter Versorgungsleitungen Berücksichtigung vorhandener Grundstückszufahrten Taktile Elemente für sichere Fußgängerquerungen Erneuerung der Wasserleitung durch den Stadt Betrieb Bornheim Erneuerung der Abwasserkanäle durch den Stadt Betrieb Bornheim Planungsgrundsätze Seite 9 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Abschnitt Wendeanlage - Donnerbachweg Durchgehend gewerbliche Nutzung Straßenabschnittslänge ca. 200 m Wendeanlage für Lastzüge, R=12,50 m Beidseitiges Parken für PKW Begrünung durch Bäume (Es besteht die Möglichkeit für die Baumbeete eine Patenschaft zu über nehmen. Fragen hierzu an: umwelt@stadt-bornheim.de) Seite 10 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Abschnitt Wendeanlage - Donnerbachweg Seite 11 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Abschnitt Donnerbachweg - Dahlienstraße Wohn- und Gewerbeflächen Straßenlänge ca. 150 m Einseitiger Gehweg mit max. möglicher Breite von ca. 2,15 m Schrammbord 10 private Mitarbeiterstellplätze für ansässigen Supermarkt Seite 12 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Abschnitt Donnerbachweg - Dahlienstraße Seite 13 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Baukosten Straßenbau Planung 112.000,00 € Straßenbau 1.329.000,00 € Straßenbeleuchtung 53.000,00 € Straßenbegrünung 31.000,00 € Grunderwerbskosten 200.000,00 € Baunebenkosten 76.000,00 € wie Vermessung, Gutachten, Grenzanzeige, Notarkosten Private Stellplätze (10 Stück) 41.000,00 € nicht in Baukosten enthalten Summe: 1.801.000,00 € Seite 14 Kanalbau Planungsgrundlagen und Zwangspunkte: Synergieeffekte durch den Straßenausbau des Feldchenweg Überprüfung der Kanalhydraulik aufgrund der Überlastung des vorhandenen Kanals Erneuerung der Kanäle Ei 600/900 und 900/1.350 mit größerer Dimensionierung Ergebnis: Planung eines Rohres DN 1.400 mit Drachenprofil für bessere Fließgeschwindigkeiten Sanierung von schadhaften Anschlussleitungen Seite 15 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Abschnitt Wendeanlage - Donnerbachweg Durchgehend gewerbliche Nutzung Straßenabschnittslänge ca. 200 m Vorhandener Kanal Ei 600/900 Geplanter Kanal DN 1.400 mit Drachenprofil Anzahl der Kanalanschlüsse: 14 Stück Rohr DN 1400 Drachenprofil Seite 16 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Südstraße Abschnitt Donnerbachweg - Dahlienstraße Wohn- und Gewerbeflächen Straßenlänge ca. 160 m Vorhandener Kanal Ei 900/1.350 Geplanter Kanal DN 1.400 mit Drachenprofil Anzahl der Kanalanschlüsse: 10 Stück Rohr DN 1400 Drachenprofil Seite 17 Textmasterformat bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Baukosten Kanalbau Planungskosten 203.000,00 € Kanalbau 1.930.000,00 € Summe Kanalbau 2.133.000,00 € Seite 18 Seite 18 Gesamtbaukosten Straßenbau: 1.801.000,00 € Kanalbau: 2.133.000,00 € Gesamtsumme: 3.934.000,00 € Seite 19 Seite 20 5. Anliegerbeiträge Bahnhofstraße Eichholzweg Erfurter Straße Der Ausbau Feldchenweg stellt die „erstmalige endgültige Herstellung“ nach Baugesetzbuch (BauGB) dar. Nach BauGB und Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bornheim sind 90 % der tatsächlichen Kosten auf die Anlieger umzulegen. Es wurde vom Land NRW die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz und nicht der Beiträge nach BauGB beschlossen. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der anliegenden erschlossenen Grundstücke am Feldchenweg. Verteilungsmaßstab für die Berechnung der Beiträge ist die unterschiedliche Nutzung nach Art und Maß (z.B. Gewerbe, Geschosszahl) der einzelnen Grundstücke. Seite 21 5. Anliegerbeiträge Bahnhofstraße Eichholzweg Erfurter Straße Es findet eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Abschluss aller Maßnahmen des Straßenausbaus (u. a. Widmung, Abrechnung der Baufirmen, Vermessung, Grunderwerbabschluss) statt (jetzt liegen nur berechnete Kosten vor). Eine Verteilung des Anteils der Beitragspflichtigen in Höhe von etwa 1.650.000 € ergibt eine Beitragsbelastung je Quadratmeter Maßstabsfläche von rund 12 €. Hinweis: Die Beitragsbelastung multipliziert mit der Grundstücksfläche ergibt ein falsches Ergebnis des Beitrages, da die unterschiedliche Nutzung nicht berücksichtigt ist. Es ist eine Ratenzahlung oder Stundung der Beiträge unter Berücksichtigung von Zinsen möglich. Fragen allgemeiner Art können jetzt, spezielle Fragen zum eigenen Grundstück können gerne telefonisch oder persönlich mit Herrn Orth 02222 945254 geklärt werden. Seite 22 5. Weiteres Vorgehen Bahnhofstraße Eichholzweg Erfurter Straße Im Anschluss an die Anliegerversammlung werden geäußerte Anregungen gesammelt und bewertet, und ggf. in die Ausführungsplanung übernommen. Im nächsten Schritt werden die Ergebnisse der Anliegerversammlung und die Ausführungsplanung dem Mobilitäts- und Verkehrsausschuss zum Baubeschluss vorgelegt. Nach erfolgtem Baubeschluss wird dann die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen für Kanal- und Straßenbau in Auftrag gegeben. Danach werden die Bauleistungen durch die Vergabestelle öffentlich ausgeschrieben und anschließend beauftragt. Die Baufirma stellt dann einen Bauzeitenplan für die einzelnen Gewerke auf, aus der sich dann die Bauzeit und der Bauablauf ablesen lässt. Rechtzeitig vor Baubeginn erhalten die betroffenen Anlieger und Anwohner ein Infoschreiben über den Baubeginn und die Ansprechpartner. Ansprechpartner: Planung: Herr Mörs 02222 945 170 Beiträge: Herr Orth 02222 945 254 Seite 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 24 image2.png image3.png image4.emf image5.png image6.png image7.png image8.png image9.png image10.jpeg image11.png image1.jpeg

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.11.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Turnhallensituation in Uedorf“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.11.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der Turnhalle der Verbundschule Uedorf gibt es aktuell keine Mädchentoilette mehr. Das ehe- malige Mädchen-WC wurde vor kurzem in eine „Lehrertoilette“ umgewidmet und wird regelmäßig vom Hausmeister abgeschlossen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand für den Hauptnutzer, TTC Ue- dorf und Turnverein Hersel, der einen Großteil des Kinderturnens dort abhält. Was gedenkt die Stadt Bornheim zu machen, um diesen unhaltbaren Zustand für unsere Kinder zu ändern? Antwort 1: In der Turnhalle der Verbundschule sind 3 Toiletten vorhanden. Eine Toilette steht ausschließlich dem Lehrpersonal zur Verfügung. Die angrenzende Toilette steht den Mädchen zur Verfügung und eine dritte für die Jungen. Es fehlte die Kennzeichnung der Toiletten, was eventuell zu Miss- verständnissen geführt hat, die Beschriftung ist inzwischen angebracht. Frage 2: Die Temperatur in der Turnhalle ist aktuell immer bei ca. 16 Grad, also sehr kalt. Sofern die Tem- peratur auf 15 Grad absinken würde, was aufgrund des nahenden Winters sehr wahrscheinlich ist, kann der TTC Uedorf seine Meisterschaftsspiele nicht mehr wie gewohnt durchführen, da der Westdeutsche Tischtennis Verband vorsieht, dass bei solchen Temperaturen das Spiel zu Lasten des TTC Uedorf abzubrechen ist. Was gedenkt die Stadt Bornheim zu tun, um die Temperatur in der Turnhalle wieder dauerhaft zu erhöhen, damit der Spielbetrieb des TTC Uedorf gesichert wird? Antwort 2: Die Zeitschaltuhr der Heizung wurde mit Einbruch der kalten Jahreszeit auf die Winterzeit umge- stellt. Bei einem Ortstermin am 18.11.2025 um 10 Uhr sind bei einer Überprüfung folgende Daten festgestellt worden: Außentemperatur 5,0°C Raumtemperatur 20,0 °C Temperatur Fußboden an drei verschiedenen Stellen 22,2 / 23,2 / 24,8 °C Die oberen Außenfenster waren geöffnet. Derzeit wird kein Handlungsbedarf zur Raumtemperierung gesehen. Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Ein Statikbüro hatte im Auftrag des Schulausschusses in der letzten Ratsperiode bereits festge- stellt, dass die 60 Jahre alte Turnhalle aus statischen Gründen abzureißen und neu errichtet wer- den soll, inklusive der zusätzlichen Räume (Mensa) für die Verbundschule. Mindestens drei Ar- chitektenbüros waren zwischenzeitlich mit der Realisierung beschäftigt. Seit Jahren ist bislang mit Hinweis auf die desolate Personalsituation der zuständigen Fachämter leider überhaupt nichts passiert. Wann startet die Stadt Bornheim nun endlich mit der Realisierung der neuen Turnhalle, welche für die Vereine in den Rheinorten, aber natürlich auch insbesondere für die Verbundschule von sehr großer Bedeutung ist? Antwort 3: Vor einigen Jahren ist eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung der Verbundschule Uedorf nach dem damaligen Bedarf erarbeitet worden. In diesem Zuge wurde überlegt, zugunsten der Nach- haltigkeit die Turnhalle zu erhalten und die Nebenräume plus Erweiterung neu zu errichten. Lei- der bilden die Nebenräume und die Turnhalle einen statischen Verbund, ein Erhalt der Turnhalle ist daher statisch bedingt nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Leider zwangen zwischenzeitlich einige höher priorisierte Vorhaben, wie Notunterkünfte, die Ver- waltung dazu die Planung zu unterbrechen. Das Projekt Ersatzneubau Turnhalle und Erweiterung soll nun in 2026 neu gestartet werden. Vorbereitend auf das Projekt wurde bereits 2024 der Schulhof erweitert und in Betrieb genommen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.11.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Turnhallensituation in Uedorf“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.11.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der Turnhalle der Verbundschule Uedorf gibt es aktuell keine Mädchentoilette mehr. Das ehe- malige Mädchen-WC wurde vor kurzem in eine „Lehrertoilette“ umgewidmet und wird regelmäßig vom Hausmeister abgeschlossen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand für den Hauptnutzer, TTC Ue- dorf und Turnverein Hersel, der einen Großteil des Kinderturnens dort abhält. Was gedenkt die Stadt Bornheim zu machen, um diesen unhaltbaren Zustand für unsere Kinder zu ändern? Antwort 1: In der Turnhalle der Verbundschule sind 3 Toiletten vorhanden. Eine Toilette steht ausschließlich dem Lehrpersonal zur Verfügung. Die angrenzende Toilette steht den Mädchen zur Verfügung und eine dritte für die Jungen. Es fehlte die Kennzeichnung der Toiletten, was eventuell zu Miss- verständnissen geführt hat, die Beschriftung ist inzwischen angebracht. Frage 2: Die Temperatur in der Turnhalle ist aktuell immer bei ca. 16 Grad, also sehr kalt. Sofern die Tem- peratur auf 15 Grad absinken würde, was aufgrund des nahenden Winters sehr wahrscheinlich ist, kann der TTC Uedorf seine Meisterschaftsspiele nicht mehr wie gewohnt durchführen, da der Westdeutsche Tischtennis Verband vorsieht, dass bei solchen Temperaturen das Spiel zu Lasten des TTC Uedorf abzubrechen ist. Was gedenkt die Stadt Bornheim zu tun, um die Temperatur in der Turnhalle wieder dauerhaft zu erhöhen, damit der Spielbetrieb des TTC Uedorf gesichert wird? Antwort 2: Die Zeitschaltuhr der Heizung wurde mit Einbruch der kalten Jahreszeit auf die Winterzeit umge- stellt. Bei einem Ortstermin am 18.11.2025 um 10 Uhr sind bei einer Überprüfung folgende Daten festgestellt worden: Außentemperatur 5,0°C Raumtemperatur 20,0 °C Temperatur Fußboden an drei verschiedenen Stellen 22,2 / 23,2 / 24,8 °C Die oberen Außenfenster waren geöffnet. Derzeit wird kein Handlungsbedarf zur Raumtemperierung gesehen. Herrn Bernd Marx - 2 - Frage 3: Ein Statikbüro hatte im Auftrag des Schulausschusses in der letzten Ratsperiode bereits festge- stellt, dass die 60 Jahre alte Turnhalle aus statischen Gründen abzureißen und neu errichtet wer- den soll, inklusive der zusätzlichen Räume (Mensa) für die Verbundschule. Mindestens drei Ar- chitektenbüros waren zwischenzeitlich mit der Realisierung beschäftigt. Seit Jahren ist bislang mit Hinweis auf die desolate Personalsituation der zuständigen Fachämter leider überhaupt nichts passiert. Wann startet die Stadt Bornheim nun endlich mit der Realisierung der neuen Turnhalle, welche für die Vereine in den Rheinorten, aber natürlich auch insbesondere für die Verbundschule von sehr großer Bedeutung ist? Antwort 3: Vor einigen Jahren ist eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung der Verbundschule Uedorf nach dem damaligen Bedarf erarbeitet worden. In diesem Zuge wurde überlegt, zugunsten der Nach- haltigkeit die Turnhalle zu erhalten und die Nebenräume plus Erweiterung neu zu errichten. Lei- der bilden die Nebenräume und die Turnhalle einen statischen Verbund, ein Erhalt der Turnhalle ist daher statisch bedingt nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Leider zwangen zwischenzeitlich einige höher priorisierte Vorhaben, wie Notunterkünfte, die Ver- waltung dazu die Planung zu unterbrechen. Das Projekt Ersatzneubau Turnhalle und Erweiterung soll nun in 2026 neu gestartet werden. Vorbereitend auf das Projekt wurde bereits 2024 der Schulhof erweitert und in Betrieb genommen. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 26.11.2025 Nr. 26 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung über das Freibleiben von zwei weiteren Sitzen im Integrationsausschuss, S. 2 2. Bekanntmachung Bebauungsplan Wd 58„Guter-Hirt-Pfad“ in der Ortschaft Waldorf; Aufstellungsbeschluss, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Seite 2 von 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über das Freibleiben von zwei weiteren Sitzen im Integrationsausschuss Frau Maria Garcia Wobig, wohnhaft in 53332 Bornheim, ist über den Listenwahlvorschlag „ZusammenWIRken“ als Nr. 8 in den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim gewählt worden. Dies hat der Wahlausschuss der Stadt Bornheim am 16.09.2025 festgestellt. Herr Ronald Donker, wohnhaft in 53332 Bornheim, ist über den Listenwahlvorschlag „ZusammenWIRken“ als Nr. 9 in den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim gewählt worden. Dies hat der Wahlausschuss der Stadt Bornheim am 16.09.2025 festgestellt. Frau Wobig und Herr Donker haben die Wahl in den Integrationsausschuss nicht angenommen. Aufgrund fehlender weiterer Listewahlvorschläge ist das Freibleiben von zwei weiteren Sitzen im Integrationsausschuss festzustellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Stadt Bornheim) b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 17.11.2025 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Cugaly, Wahlleiter Bebauungsplan Wd 58„Guter-Hirt-Pfad“ in der Ortschaft Waldorf; Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Wd 58 „Guter-Hirt-Pfad“ in der Ortschaft Waldorf. Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil der Ortschaft Waldorf in einem Bereich zwischen der Bahnstrecke im Norden, der Blumenstraße (L 183) im Süden, der Dahlienstraße (L 184) im Westen und dem östlichen Ende der Wohnbaufläche des Flächennutzungsplanes im Osten. Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für ein Allgemeines Wohngebiet (WA).“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 12.11.2025 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt, Bürgermeister S e i t e | 3 Seite 3 von 3 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 26.11.2025 Nr. 26 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung über das Freibleiben von zwei weiteren Sitzen im Integrationsausschuss, S. 2 2. Bekanntmachung Bebauungsplan Wd 58„Guter-Hirt-Pfad“ in der Ortschaft Waldorf; Aufstellungsbeschluss, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Seite 2 von 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über das Freibleiben von zwei weiteren Sitzen im Integrationsausschuss Frau Maria Garcia Wobig, wohnhaft in 53332 Bornheim, ist über den Listenwahlvorschlag „ZusammenWIRken“ als Nr. 8 in den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim gewählt worden. Dies hat der Wahlausschuss der Stadt Bornheim am 16.09.2025 festgestellt. Herr Ronald Donker, wohnhaft in 53332 Bornheim, ist über den Listenwahlvorschlag „ZusammenWIRken“ als Nr. 9 in den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim gewählt worden. Dies hat der Wahlausschuss der Stadt Bornheim am 16.09.2025 festgestellt. Frau Wobig und Herr Donker haben die Wahl in den Integrationsausschuss nicht angenommen. Aufgrund fehlender weiterer Listewahlvorschläge ist das Freibleiben von zwei weiteren Sitzen im Integrationsausschuss festzustellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Stadt Bornheim) b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 17.11.2025 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Cugaly, Wahlleiter Bebauungsplan Wd 58„Guter-Hirt-Pfad“ in der Ortschaft Waldorf; Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Wd 58 „Guter-Hirt-Pfad“ in der Ortschaft Waldorf. Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil der Ortschaft Waldorf in einem Bereich zwischen der Bahnstrecke im Norden, der Blumenstraße (L 183) im Süden, der Dahlienstraße (L 184) im Westen und dem östlichen Ende der Wohnbaufläche des Flächennutzungsplanes im Osten. Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für ein Allgemeines Wohngebiet (WA).“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 12.11.2025 Stadt Bornheim gez. Christian Mandt, Bürgermeister S e i t e | 3 Seite 3 von 3

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.15 Stand: 04.09.2025 September 2025 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim vom 29.08.2025 über das besondere gemeindliche Vor- kaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an Flächen, die für den Ausbau der Orts- verbindung zwischen Bornheim und Uedorf erforderlich sind Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.07.2025, aufgrund des § 7 in Ver- bindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SVG. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli 2024.(GV.NW. S. 444) in Kraft getreten am 31. Juli 2024 und aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394), in Kraft getreten am 01. Januar 2024, folgende Satzung beschlos- sen: § 1 Ziel und Zweck der Satzung Die Verbindung Uedorfer Weg/Bornheimer Straße ist im Radverkehrskonzept der Stadt Bornheim als Vorzugsvariante und als Hauptverbindung zwischen Bornheim und den Rheinorten definiert. Die Vorkaufsrechtssatzung setzt eine Fläche fest, die zum Ausbau der Verbindung Uedor- fer Weg/Bornheimer Straße, inklusive eines kombinierten Geh- und Radweges, benötigt wird. § 2 Besonderes Vorkaufsrecht Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Bornheim in dem in § 3 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. § 3 Geltungsbereich Die als Anlage beigefügten Pläne mit dem Geltungsbereich sind Bestandteil der Satzung. Der Geltungsbereich des Vorkaufsrechts nach § 2 ist in der Anlage rot und orange schraf- fiert dargestellt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. In Kraft seit 04.09.2025, s. Amtsblatt Nr. 15 / 2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.15 Stand: 04.09.2025 September 2025 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim vom 29.08.2025 über das besondere gemeindliche Vor- kaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an Flächen, die für den Ausbau der Orts- verbindung zwischen Bornheim und Uedorf erforderlich sind Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 10.07.2025, aufgrund des § 7 in Ver- bindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SVG. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli 2024.(GV.NW. S. 444) in Kraft getreten am 31. Juli 2024 und aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394), in Kraft getreten am 01. Januar 2024, folgende Satzung beschlos- sen: § 1 Ziel und Zweck der Satzung Die Verbindung Uedorfer Weg/Bornheimer Straße ist im Radverkehrskonzept der Stadt Bornheim als Vorzugsvariante und als Hauptverbindung zwischen Bornheim und den Rheinorten definiert. Die Vorkaufsrechtssatzung setzt eine Fläche fest, die zum Ausbau der Verbindung Uedor- fer Weg/Bornheimer Straße, inklusive eines kombinierten Geh- und Radweges, benötigt wird. § 2 Besonderes Vorkaufsrecht Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Bornheim in dem in § 3 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. § 3 Geltungsbereich Die als Anlage beigefügten Pläne mit dem Geltungsbereich sind Bestandteil der Satzung. Der Geltungsbereich des Vorkaufsrechts nach § 2 ist in der Anlage rot und orange schraf- fiert dargestellt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. In Kraft seit 04.09.2025, s. Amtsblatt Nr. 15 / 2025

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20.11.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Deutschlandticket“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.11.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ob (wenn ja: in welcher Art und Weise?) gibt es vom Arbeitgeber Stadt Bornheim Unterstützung für Beschäftigte des ÖD/Beamte, die ein Deutschlandticket beziehen. Antwort 1: Das Land NRW hat bisher keine rechtliche Grundlage geschaffen, die es Arbeitgebern im öffentli- chen Dienst ermöglichen würde, Beschäftigten oder Beamtinnen und Beamten Zahlungen zu ge- währen, die über die tarifvertraglich im TVöD geregelten Leistungen hinausgehen. Nach Mittei- lung des Landrates stuft das Land NRW die Gewährung eines sogenannten Deutschland-Jobti- ckets derzeit als unzulässig ein, da weder eine besoldungsrechtliche Grundlage besteht noch die Vereinbarkeit mit den tarifrechtlichen Regelungen des TVöD gesichert ist. Mangels dieser landesrechtlichen Voraussetzungen kann die Stadt Bornheim aktuell keine Zu- schüsse zum Deutschlandticket anbieten. Selbstverständlich verfolgen wir die weiteren Entwick- lungen auf Landes- und Bundesebene aufmerksam und werden mögliche Handlungsspielräume prüfen, sobald eine tragfähige Rechtsgrundlage geschaffen wird. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Tilmann Rami Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christian.mandt@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20.11.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Deutschlandticket“ Sehr geehrter Herr Rami, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.11.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ob (wenn ja: in welcher Art und Weise?) gibt es vom Arbeitgeber Stadt Bornheim Unterstützung für Beschäftigte des ÖD/Beamte, die ein Deutschlandticket beziehen. Antwort 1: Das Land NRW hat bisher keine rechtliche Grundlage geschaffen, die es Arbeitgebern im öffentli- chen Dienst ermöglichen würde, Beschäftigten oder Beamtinnen und Beamten Zahlungen zu ge- währen, die über die tarifvertraglich im TVöD geregelten Leistungen hinausgehen. Nach Mittei- lung des Landrates stuft das Land NRW die Gewährung eines sogenannten Deutschland-Jobti- ckets derzeit als unzulässig ein, da weder eine besoldungsrechtliche Grundlage besteht noch die Vereinbarkeit mit den tarifrechtlichen Regelungen des TVöD gesichert ist. Mangels dieser landesrechtlichen Voraussetzungen kann die Stadt Bornheim aktuell keine Zu- schüsse zum Deutschlandticket anbieten. Selbstverständlich verfolgen wir die weiteren Entwick- lungen auf Landes- und Bundesebene aufmerksam und werden mögliche Handlungsspielräume prüfen, sobald eine tragfähige Rechtsgrundlage geschaffen wird. Mit freundlichen Grüßen (Christian Mandt) Bürgermeister Herrn Tilmann Rami

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Internes Risikomanagementsystem Konzept Stand 01.10.2019 Verfasser: Arbeitsgruppe Risikomanagement Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 2 von 14 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung .................................................................................................................. 3 2 Rechtsgrundlagen .................................................................................................... 3 3 Leitbild und Risikokultur ......................................................................................... 3 4 Definitionen, Zweck und Ziele des RMS ................................................................. 4 5 Komponenten des internen RMS ............................................................................ 5 6 Organisation des RMS bei der Stadt Bornheim ..................................................... 6 6.1 Erste Verteidigungslinie ....................................................................................... 6 6.1.1 System aus Internen Kontrollen ................................................................... 6 6.1.2 Operatives Management .............................................................................. 6 6.2 Zweite Verteidigungslinie .................................................................................... 7 6.2.1 Risikofrüherkennung .................................................................................... 7 6.2.1.1 Strategische Risikofrüherkennung – Konzept der schwachen Signale .. 7 6.2.1.2 Operative Risikofrüherkennung ............................................................. 7 6.2.2 Controlling und Berichtswesen ..................................................................... 8 6.2.3 Vertragsmanagement ................................................................................... 8 6.3 Dritte Verteidigungslinie ...................................................................................... 9 6.3.1 Interne Revision ........................................................................................... 9 6.3.2 Korruptionsbekämpfung ............................................................................... 9 7 Grundsätze für den Umgang mit Risiken................................................................ 9 7.1 Intensität der Risikoüberwachung........................................................................ 9 7.2 Risikostrategien ................................................................................................. 10 8 Aufgaben der Arbeitsgruppe Risikomanagement (AG RM) ................................. 10 8.1 Unterstützung bei strategischer Risikofrüherkennung ........................................ 10 8.2 Regelmäßige Sitzungen .................................................................................... 10 8.3 Gezielte Empfehlungen zum Risikomanagement .............................................. 10 8.4 Reporting .......................................................................................................... 10 9 Zusammenfassung: Zuständigkeiten und Aufgaben im RMS ............................. 11 10 Fazit ......................................................................................................................... 12 Anlage 1 Merkblatt: Konzept der schwachen Signale ................................................ 13 Anlage 2 Bewertungshilfe für die operative Risikofrüherkennung ............................ 14 Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 3 von 14 1 Einleitung Ein schriftliches Risikomanagement-Konzept alleine ist keine Garantie für eine funktionierende Risikoabwehr. Denn das beste Konzept wird nicht erfolgreich sein, wenn es nicht akzeptiert und gelebt wird. Andererseits kann eine effektive Risikoabwehr auch ohne schriftliches Konzept ge- lingen, wenn jeder Mitarbeiter innerhalb seiner Fachverantwortung ein hinreichendes Risikobe- wusstsein entwickelt und anwendet. Mit zunehmender Größe einer Verwaltung, steigenden Anforderungen aus der Umwelt und der Erweiterung der kommunalen Aufgabenpalette wächst jedoch die Notwendigkeit, ein umfassen- des Risikomanagementsystem zu konzipieren. Dieses Konzept zum internen Risikomanagement ist eine Orientierungshilfe für alle Führungs- kräfte und Mitarbeiter der Stadt Bornheim. Es beschreibt die Grundlagen des Risikomanage- ments und skizziert darüber hinaus dessen Komponenten, Organisation, Kommunikationsstruk- turen und Prozesse. Das Konzept wird zukünftig durch Handbücher zu den Themen Risiko- und Chancenmanage- ment, Controlling, Interne Kontrollen und Interne Revision ergänzt. Sie werden stetig aktualisiert und weiterentwickelt. 2 Rechtsgrundlagen Für die Kommunen in NRW gibt es keine rechtliche Verpflichtung, ein umfassendes formelles Risikomanagementsystem (RMS) einzurichten. Allerdings wird der bewusste Umgang mit Risiken durch folgende Vorschriften gefordert: - §91 Abs. 4 Nr. 3 GO NRW und §33 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO NRW: wesentliche Risiken sind im Jahresabschluss zu inventarisieren, zu bewerten und in der Bilanz darzustellen; - §49 KomHVO: Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Kommune sind im Lagebericht zu erörtern (ebenso im Gesamtlagebericht gem. §52 KomHVO NRW); - §102 Abs. 5 GO NRW: die zutreffende Darstellung der Risiken im Lagebericht ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. Die Realisation des internen RMS erfolgt daher aus folgenden Gründen: - Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns; - Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung; - Schutz des Vermögens und sorgsamer Umgang mit Steuergeldern der Bürger; - Erhalt des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung. 3 Leitbild und Risikokultur Bei der Stadt Bornheim wird ein bewusster Umgang mit Risiken und Chancen gefördert. Im Interesse und zum Schutze der Einwohner/innen der Stadt Bornheim wird ein vorsichtiger, umsichtiger und disziplinierter Umgang mit Risiken und eine geringe Risikobereitschaft1 ange- strebt. 1 Risikobereitschaft = das maximale Risiko, welches ohne Gegenmaßnahmen eingegangen werden kann. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 4 von 14 Es werden geeignete Instrumente und Prozesse zur Überwachung, Kontrolle und Behandlung interner und externer Risiken installiert, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Das RMS soll eine angemessene Kosten-Nutzen-Relation (Effizienz) aufweisen. Angestrebt wird keine absolute Sicherheit, sondern eine angemessene Sicherheit unter Berück- sichtigung der Kosten-/Nutzenabwägung und der Vertrauenskultur. 4 Definitionen, Zweck und Ziele des RMS Definition Chancen und Risiken: Die Definition von Chancen und Risiken wird im Hinblick auf die Zielerreichung formuliert: Ein Risiko ist eine Gefahr, dass Ereignisse oder Handlungen die Verwaltung daran hindern, ihre Ziele zu erreichen. Eine Chance ist eine Gelegenheit, dass durch Ereignisse oder Handlungen die geplanten Ziele der Verwaltung schneller erreicht oder übertroffen werden. Definition Risikomanagementsystem (RMS) Das Chancen- und Risikomanagementsystem ist ein organisationsinternes Führungsinstrument, das alle Maßnahmen zum Umgang mit Chancen und Risiken umfasst, die innerhalb der Verwal- tung aus Geschäftsprozessen entstehen oder von außen auf die Verwaltung einwirken können. Im weiteren Konzept wird auf den Terminus "Chance" verzichtet; vereinfachend und stellvertre- tend werden nur noch die Begriffe "Risiko" und "Risikomanagementsystem (RMS)" verwendet. Zweck des RMS Der Zweck des umfassenden RMS ist der bewusste Umgang mit Risiken aller Art, die systema- tische Abwehr von Schäden und die Realisierung sich bietender Chancen. Dies wird durch die Förderung des Risiko- und Chancenbewusstseins und eine angemessene Risikopolitik erreicht. Ziele des RMS Die Ziele des RMS sind unmittelbar mit den Zielen der Verwaltung verknüpft. Ziele des internen RMS sind: • Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungserbringung der Verwaltung; • Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns; Einhaltung von Rechtsvor- schriften und Verträgen (Compliance); • Rechenschaftspflicht; • Herstellung der Transparenz bezüglich Chancen und Risiken bei der Zielerreichung; • Förderung des Risiko- und Chancenbewusstseins; • Adäquater Umgang mit Risiken (Risikomanagementstrategie); • Sicherstellung der Effektivität und Effizienz von Geschäftsprozessen; • Schutz des Betriebsvermögens (materielle Werte, Wissen, personelle Ressourcen); • Rechtzeitige Versorgung der Entscheidungsträger mit steuerungsrelevanten, verlässli- chen und vollständigen Informationen (Reporting, Berichtswesen). Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 5 von 14 5 Komponenten des internen RMS Das RMS besteht aus mehreren Komponenten, die die Risiken auf verschiedenen Ebenen ab- wehren. Das Zusammenspiel dieser internen Kontroll- und Überwachungsmechanismen wird als das „Three Lines of Defense Modell“ bezeichnet. Die erste Verteidigungslinie bilden die operativen prozessintegrierten Kontrollen (auch Internes Kontrollsystem - IKS - genannt). Zuständig sind die dezentralen Produktverantwortlichen. Ihnen folgt die zweite Verteidigungslinie mit der Steuerung und Überwachung der ersten Linie (Risikofrüherkennung, Controlling, Berichtswesen und Vertragsmanagement). Die dritte Verteidigungslinie ist eine weitere, prozessunabhängige Instanz, die regelmäßig durch die Innenrevision und die Antikorruptionsbeauftragte wahrgenommen wird. Die drei ersten Linien haben keine unmittelbare Außenwirkung und werden auch als „Internes (risikoorientiertes) Steuerungs- und Überwachungssystem“ oder internes Risikomanagement- system bezeichnet. Für die Ausgestaltung des internen Steuerungssystems ist der Bürgermeis- ter / Verwaltungsvorstand zuständig. Ergänzt wird das interne risikoorientierte Steuerungssystem durch eine vierte, externe Verteidi- gungslinie, die aus Rechnungs- und Abschlussprüfung sowie den Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden und der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) besteht. Auf die Stadt Bornheim bezogen stellt sich dieses Modell vereinfacht wie folgt dar: Abbildung 1: Three-Lines-of-Defense-Modell bei der Stadt Bornheim (vereinfachte Darstellung) Die einzelnen Komponenten des RMS, besonders die zweite und dritte Verteidigungslinie, ar- beiten vertrauensvoll zusammen und ergänzen sich in ihrer Aufgabenstellung. Organisatorisch sind sie als Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ formiert, die den regelmäßigen Austausch fördert. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden durch den Kämmerer bedarfsgerecht einberu- fen und gestaltet. Internes risikoorientiertes Steuerungssystem Erste Verteidigungslinie (dezentral) Zweite Verteidigungslinie (zentral) Dritte Verteidigungslinie (übergreifend) Interne (prozessintegrierte) Kontrollen Operatives Management Controlling mit Berichtswesen Interne Revision Korruptions- bekämpfung Risikofrüherkennung Verwaltungsvorstand ör tli ch e R ec hn un gs pr üf un g; Ab sc hl us sp rü fe r (B et ei lig un ge n) Rat K om m un al au fs ic ht ; G em ei nd ep rü fu ng sa ns ta lt Vertrags- management Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 6 von 14 6 Organisation des RMS bei der Stadt Bornheim 6.1 Erste Verteidigungslinie 6.1.1 System aus Internen Kontrollen Die internen Kontrollen sind einzelne Maßnahmen, Mechanismen und Methoden, die in die je- weiligen Arbeitsgänge integriert sind und zur Sicherung der (operativen) Arbeitsqualität dienen. Sie sind keine Zeichen des Misstrauens gegenüber den Mitarbeitern, sondern stellen Schutz- mechanismen dar, die unbeabsichtigtes Handeln vermeiden helfen. Die dezentralen Produktverantwortlichen richten in ihrem Aufgabenbereich (dieser entspricht meist der Produktgruppe oder Organisationseinheit) selbständig eine angemessene Risiko- überwachung durch entsprechende Kontroll- und Eskalationsmaßnahmen ein. Bei Bedarf kann hierbei die Hilfestellung der Internen Revision angefordert werden. Soweit möglich und wirtschaftlich, sind automatisierte Kontrollen den manuellen Kontrollen und präventive (vorbeugende) Kontrollen den detektiven (nachgelagerten) Kontrollen vorzuziehen. Die Kontrolltätigkeiten sind möglichst in die bestehenden Arbeitsabläufe zu integrieren. Zu den Internen Kontrollen zählen beispielsweise: - die Funktionentrennung und das Vier-Augen-Prinzip, - Kontrolle über den Zugriff auf Ressourcen und Unterlagen (z.B. elektronische Berechti- gungen, Passwörter, sonstige benutzerspezifische Berechtigungsprofile), - organisatorische Hilfsmittel (z.B. vornummerierte Formulare, Checklisten, Prozessbe- schreibungen, Kennzahlen, Übereinstimmungsvergleiche etc.), - Bevollmächtigungs- und Genehmigungsverfahren (Feststellungs-, Anordnungs- und Auf- tragsbefugnisse), - Mechanische Zugangssperren (Schlüssel), - Kontrollen durch Vorgesetzte usw. Jede/r Mitarbeiter/in wendet selbstständig interne Kontrollen an, die ihre/seine wesentlichen und von ihr/ihm beeinflussbaren internen Risiken abdeckt. Bei Schnittstellen zu andern Organisati- onseinheiten werden die Zuständigkeiten für die Risikokontrollen durch die Produktverantwortli- chen definiert. 6.1.2 Operatives Management Das operative Management umfasst die Steuerung und Ausgestaltung der internen Kontrollen und wird durch unmittelbare Vorgesetzte bzw. Produktverantwortliche (Abteilungs- und Amtslei- ter) wahrgenommen. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 7 von 14 6.2 Zweite Verteidigungslinie 6.2.1 Risikofrüherkennung Die Risikofrüherkennung hat zwei Kernaufgaben: - die frühzeitige Wahrnehmung und Erfassung der Risiken inkl. deren Bewertung und - die Festlegung von Strategien, wie mit Risiken umgegangen wird. 6.2.1.1 Strategische Risikofrüherkennung – Konzept der schwachen Signale Die strategische Risikofrüherkennung dient dem frühzeitigen Aufspüren von Risiken, die sich erst anbahnen, aber noch nicht konkret abzeichnen. Das Aufspüren erfolgt durch die Wahr- nehmung sogenannter „schwacher Signale“ aus formellen (z.B. Rundfunk, Internet) als auch informellen (z.B. persönliches Netzwerk) Quellen. Hierbei geht es darum, sich anbahnende Gefahren frühzeitig zu erkennen, damit daraus recht- zeitig Strategien und operative Handlungsanweisungen abgeleitet werden können. Für die strategische Risikofrüherkennung ist in erster Linie die Führungsebene zuständig. Aber auch Sachbearbeiter sind verpflichtet, die ihnen bekannten Risiken, Gefahren und Missstände rechtzeitig an ihre Vorgesetzten mitzuteilen. Die Arbeitsgruppe RM bietet der Führungsebene eine Hilfestellung bei der strategischen Risiko- früherkennung durch folgende Maßnahmen: - Bewusstsein wecken und fördern, z.B. durch jährliche Workshops, - Systematisches Vorgehen vorschlagen (Formulare mit Fragestellungen), - Erinnerungsfunktion etablieren (Berichtstermine), - Plattform bieten – evtl. Newsletter, Intranet, Workshops, um Informationen zu kombinieren und Ideen zusammenzutragen. Ein Merkblatt zum Konzept der schwachen Signale ist als Anlage 1 beigefügt. 6.2.1.2 Operative Risikofrüherkennung Die hinreichend konkreten Risiken werden durch die Produktverantwortlichen mit Hilfe geeigne- ter Indikatoren bewertet. Zudem werden Risikostrategien und Gegenmaßnahmen erarbeitet und angemessene Kontrollmaßnahmen festgelegt. Die operative Risikofrüherkennung findet unabhängig vom bestehenden Prozess der Haus- haltsbewirtschaftung und Budgetberichterstattung statt. Zu diesem Zweck stellt die Arbeitsgrup- pe Risikomanagement eine Bewertungshilfe (Erfassungsbogen) mit einem typisierten Risikoka- talog für die Produktverantwortlichen zur Verfügung. Die Auswertung der einzelnen Risikomeldungen und Berichterstattung an die Verwaltungsspitze erfolgt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch die Interne Revision. Die Berichter- stattung durch die Interne Revision entbindet die Ämter und Abteilungen nicht von der Pflicht, wesentliche Risiken rechtzeitig an die Verwaltungsspitze zu kommunizieren. Die Arbeitsgruppe RM als übergeordnete Organisationseinheit kann den dezentralen Organisa- tionseinheiten bei Bedarf konkrete Vorschläge zur Risikominimierung unterbreiten. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 8 von 14 6.2.2 Controlling und Berichtswesen Das Controlling bietet der Verwaltungsspitze durch angemessene, regelmäßige, quantitative Informationsversorgung eine Entscheidungshilfe. Das Controlling prüft vorhandene Daten auf Steuerungseignung und verdichtet diese zu geeigneten Informationen (Berichtswesen). Die Anforderungen an das Berichtswesen sind: - Angemessene, zeitnahe Berichterstattung an die Verwaltungsführung; - Aussagekräftige Kennzahlen, die mit angemessenem Aufwand ermittelt werden können. Die Organisation des Controllings und des Berichtswesens wird ständig aktualisiert und an sich verändernde Rahmenbedingungen (z.B. Digitalisierung) angepasst. Die automatisierte SAP-Budgetkontrolle ist ein zusätzlicher Kontrollmechanismus, die eine hin- reichende Sicherheit zur laufenden Haushaltsüberwachung bietet und den rechtmäßigen Haus- haltsvollzug sicherstellt. Für die Ausgestaltung der Budgets und die Festlegung der Bewirtschaf- tungsgrundsätze ist die Kämmerei im Rahmen geltender Gesetze zuständig. Die Bewirtschaf- tungsbestimmungen sind Teil des Haushaltsplanungsprozesses und werden durch den Rat be- schlossen. Die Überwachung der Einhaltung der Budget- und Bewirtschaftungsregeln obliegt der Kämmerei. Amt 2 (Kämmerei) fordert von den Produktverantwortlichen zu bestimmten Zeit- punkten Rechenschafts- und Prognoseberichte über die Budgetbewirtschaftung an (Budgetbe- richte). Das finanzbezogene Berichtswesen wird zukünftig mit Hilfe der Software IKVS gestaltet und dezentral durch die Ämter wahrgenommen; die Federführung für die Ausgestaltung des fiskali- schen Berichtswesens liegt bei Amt 2 – Kämmerei. Ein angemessenes Controlling und ein Budget-Berichtswesen befinden sich im Aufbau. Weitere konkrete Anforderungen und Aufträge an das Berichtswesen werden durch die Verwal- tungsspitze festgelegt. 6.2.3 Vertragsmanagement Die seit 2017 installierte Software für Vertragsmanagement (OTRIS) bietet den Mitarbeitern eine zusätzliche Sicherheit in der Vertragsabwicklung, Terminüberwachung und Archivierung. Für die Ausgestaltung und Betreuung der Software ist Amt 1 – Rechts- und Vergabeamt - zuständig. Die Pflege der Vertragsdatenbank erfolgt durch die Aufgabenverantwortlichen. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 9 von 14 6.3 Dritte Verteidigungslinie 6.3.1 Interne Revision Die Interne Revision (IR) ist eine prozessunabhängige Prüf- und Überwachungsfunktion, die die Wirksamkeit und Effizienz der anderen Komponenten des internen RMS untersucht und an die Verwaltungsspitze berichtet. Die IR untersucht das gesamte Verwaltungshandeln einschließlich der ausgelagerten Aufgabengebiete auf seine Rechtmäßigkeit (Compliance), Zweckmäßigkeit (Effektivität), Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Zuverlässigkeit. Die Interne Revision arbeitet mit allen Organisationseinheiten vertrauensvoll zusammen. Die Arbeitsweise der Internen Revision ist durch eine interne Dienstanweisung geregelt und in ei- nem Handbuch beschrieben. 6.3.2 Korruptionsbekämpfung Die / der Antikorruptionsbeauftragte/r erarbeitet übergreifende Maßnahmen zur Korruptionsprä- vention, übernimmt bei Korruptionsverdacht die Aufgaben der internen Ermittlungen und ist die Kontaktstelle für die Strafverfolgungsbehörden. Die Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und Vorschriften zum Verhalten der Mitarbeiter sind in einer internen Dienstanweisung geregelt. 7 Grundsätze für den Umgang mit Risiken 7.1 Intensität der Risikoüberwachung Die Intensität der Risikoüberwachung (Kontrollmaßnahmen, Eskalationsmaßnahmen, Berichte etc.) richtet sich grundsätzlich nach dem Risikogehalt der Aufgabe. Die Bewertung des Risikogehaltes erfolgt grundsätzlich als Produkt aus Eintrittswahrscheinlich- keit und Schadensausmaß (s. nachfolgende Matrix): Wahrscheinlichkeit Schadensausmaß unwahrscheinlich 1 möglich 2 wahrscheinlich 3 leicht 1 1 akzeptables Risiko 2 akzeptables Risiko 3 signifikantes Risiko mittel 2 2 akzeptables Risiko 4 signifikantes Risiko 6 nicht akzeptables Risiko schwer 3 3 signifikantes Risiko 6 nicht akzeptables Risiko 9 nicht akzeptables Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit kann anhand von eigenen oder fremden Erfahrungswerten ein- geschätzt werden. Das Schadensausmaß kann anhand von diversen Risikofaktoren bestimmt werden (hier bei- spielhafte, nicht abschließende Aufzählung): • Höhe der bewirtschafteten Haushaltsmittel, • Sensible Informationen, Anzahl der an der Aufgabe beteiligten Mitarbeiter usw., • Außenwirkung / Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung (Reputationsrisiko), • Gefahr für Leib und Leben, materielle Schäden, Haftungsschäden u. ä. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 10 von 14 Aufgaben mit hohem Risikogehalt müssen sehr intensiv durchleuchtet werden (gründliche und vollständige Kontrollen, frühzeitige Warnung etc.). Dagegen können Aufgaben mit niedrigem Risikogehalt weniger intensiv (aber nicht ganz ohne Kontrollmechanismen) betreut werden. Die meisten Aufgaben in der Stadtverwaltung befinden sich im Zwischenbereich (signifikantes Risiko) und erfordern daher eine angemessene Kontroll- und Berichtstätigkeit, die aus Erfah- rungswerten resultiert und durch den jeweils Zuständigen individuell ausgesteuert wird. Für die Einrichtung von und Durchführung der angemessenen Kontrollen und Eskalationsmaß- nahmen sind die dezentralen Produkt- und Aufgabenverantwortlichen zuständig. Die Wirksam- keit der eingerichteten internen Kontrollen wird in angemessenen Zeitintervallen durch die In- terne Revision überprüft. 7.2 Risikostrategien Im Umgang mit Risiken können folgende Strategien angewendet werden: - Risikovermeidung (z.B. durch Verzicht auf eine Handlung); - Risikoverminderung (z.B. durch Organisationsmaßnahmen in Prozessen); - Risikotransfer (Übertragung des Risikos auf andere, z.B. durch Versicherungen); - Risikovorsorge (z.B. durch Bildung von Rückstellungen). Die Festlegung einer Risikostrategie erfolgt durch die jeweils Aufgaben- und Produktverantwort- lichen bzw. Fachvorgesetzten. 8 Aufgaben der Arbeitsgruppe Risikomanagement (AG RM) 8.1 Unterstützung bei strategischer Risikofrüherkennung Die AG RM unterstützt die Führungsspitze beim Aufspüren und Bewerten von Frühindikatoren (sog. schwache Signale) und fördert ein angemessenes Risikobewusstsein. 8.2 Regelmäßige Sitzungen Die Mitglieder der AG RM pflegen einen regelmäßigen Austausch zum Zweck der Weiterent- wicklung des internen Risikomanagementsystems. Die Zusammensetzung, Einberufung und Festlegung der Tagesordnung für die Arbeitsgruppe obliegt dem Kämmerer. 8.3 Gezielte Empfehlungen zum Risikomanagement Die AG RM gibt konkrete Handlungsempfehlungen an alle Mitarbeiter im Falle von offensichtlich drohenden oder sich abzeichnenden Gefahren. 8.4 Reporting Die AG RM berichtet mindestens einmal jährlich an der Verwaltungsvorstand über ihre Arbeit. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 11 von 14 9 Zusammenfassung: Zuständigkeiten und Aufgaben im RMS Stelle / Organisations- einheit Komponente / Ebene des RMS Zuständigkeiten und Aufgaben Fristen, Termine Sachbearbeiter und dezentrale Aufgaben- verantwortliche Erste Verteidigungslinie: Interne Kontrollen Durchführung von Kontrollen, Reports an Vorgesetzte bei Bedarf; Budgetberichte an Kämmerei Laufend 3 Mal jähr- lich Führungskräfte (Abteilungsleiter, Amtsleiter, Dezernenten) Erste Verteidigungslinie: operatives Management Zweite Verteidigungslinie: strategische Risikofrüh- erkennung Einrichtung und Anordnung geeigne- ter und angemessener Kontrollme- chanismen und Eskalationsmaß- nahmen für die jeweilige Steue- rungsebene; Strategische Risikofrüherkennung (Konzept der „schwachen Signale“) Laufend Laufend Rechts- und Vergabeamt (Abt. 1.1) Zweite Verteidigungslinie: Vertragsmanagement Administration der Software „OTRIS“ Laufend Kämmerei (Abt. 2.1) Zweite Verteidigungslinie: Controlling mit Berichts- wesen, Budgetkontrollen Weiterentwicklung des Controllings mit Hilfe von IKVS; Entwicklung eines angemessenen Berichtswesens mit Kennzahlen; Einrichtung, Pflege und Weiterent- wicklung von Bewirtschaftungsre- geln; Anforderung und Auswertung von Budgetberichten Laufend 3 Mal jähr- lich Arbeitsgruppe RM Zweite Verteidigungslinie: strategische Risikofrüh- erkennung und administrative Tätigkeiten im RMS Förderung des Risikobewusstseins bei Führungskräften, Administration der Früherkennungs- Instrumente Laufend, möglichst in bestehende Prozesse integriert Interne Revision (IR) Dritte Verteidigungslinie: Interne Revision Überprüfung der Effektivität und Effizienz der ersten und zweiten Verteidigungslinie, Überwachung der Compliance (Rechtmäßigkeit) Laufend, gem. Kon- zept der IR und bei Bedarf Antikorruptions- beauftragte/r Dritte Verteidigungslinie: Korruptionsbekämpfung Administrierung der Vorgänge zur Korruptionsbekämpfung Gem. Dienstan- weisung und bei Bedarf Arbeitsgruppe RM Überwachung Weiterentwicklung und Anpassung des RMS an Veränderungen; Reporting an Verwaltungsvorstand Laufend jährlich Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 12 von 14 10 Fazit Das vorliegende schriftliche RMS-Konzept ist ein folgerichtiger Schritt in dem Bemühen um eine effektive und effiziente Aufgabenerledigung und einen verantwortungsvollen Umgang mit dem kommunalen Vermögen. Dieses Manuskript ist keinesfalls statisch zu verstehen, sondern bedarf der Weiterentwicklung und regelmäßigen Anpassung an sich ständig verändernde Umweltbedingungen. Eine der größten Herausforderungen für die nächsten Jahre wird die Förderung eines adäqua- ten Risikobewusstseins und einer offenen Risikokultur sein. Angemessenheit und Transparenz sind daher fundamentale Voraussetzungen für das Gelingen dieses Vorhabens. Des Weiteren muss das Risikomanagement unbedingt an den Verwaltungszielen ausgerichtet werden. Auf die Klarheit und Konsistenz einer Zielhierarchie muss daher eingewirkt werden. Bei der ganzen Fokussierung auf Risiken darf der Blick für die sich bietende Chancen nicht ver- nachlässigt werden. Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 13 von 14 Anlage 1 - Merkblatt: Konzept der schwachen Signale Das Konzept der schwachen Signale – ZUSAMMENFASSUNG Schwache Signale = vage und schlecht strukturierte Informationen aus dem internen oder externen Umfeld (Frühindikatoren), aus denen Informationen zu drohenden Risiken oder sich bietenden Chancen abgeleitet werden können Zuständigkeiten: Führungsebene - nicht delegierbar! Indikatorquellen: - Formelle Quellen: Presse (Zeitungen und Zeitschriften), Internet und Datenbanken, Öffentliche Statistiken, Mitteilungen, Bekanntmachungen etc., z.B.: - Basisindikatoren aus der Gesamtwirtschaft, Gesellschaft, Technologie, Ökologie etc.; - Indikatoren auf politischer Ebene: diverse Entscheidungen des Stadtrates; Ankündigungen von Rechtsänderungen, Rechtsprechungstendenzen; - Indikatoren auf Führungsebene (intern): Produktivität und Effizienz, hohe Fluktuation, ungeklärte Kompetenzen und Zuständigkeiten etc. - Informelle Quellen: interne Netzwerke, persönliche Kontakte, Konferenzen, Seminare etc. Prozess der strategischen Risikofrüherkennung: a) Scanning = Aufspüren, Wahrnehmen schwacher Signale (Frühindikatoren) b) Monitoring = vertiefende Beobachtung und Untersuchung schwacher Signale c) Erarbeitung von möglichen Szenarien d) Prognose e) Strategieentwicklung f) Umsetzung in konkrete Handlungsanweisungen g) Übergabe an das operative Risikomanagement Konzept zum umfassenden Risikomanagementsystem (RMS) Seite 14 von 14 Anlage 2 - Bewertungshilfe für die operative Risikofrüherkennung Schadenklassifizierung Schadensausmaß leicht mittel schwer Vermögensschäden (finanziell) < T€ 100 T€ 100 - T€ 500 > T€ 500 Reputation kurze/lokale Auswirkung längere/regionale Auswirkung lange/landes- oder bundesweiteweite Auswirkung Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten Eintrittswahrscheinlichkeiten % unwahrscheinlich 0 - 19 möglich 20 - 79 wahrscheinlich 80 - 100 Risikobewertung entsprechend Punktwert aus Bewertungsmatrix Punktwert Klassifizierung Handlungsbedarf 1 - 2 Punkte akzeptables Risiko nein 3 - 5 Punkte signifikantes Risiko Prüfung im Einzelfall 6 - 9 Punkte nicht akzeptables Risiko ja Bewertungsmatrix Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich möglich wahrscheinlich Punktwert Punktwert Punktwert 1 2 3 Schadensausmaß leicht Punktwert 1 mittel Punktwert 2 schwer Punktwert 3 Risikostrategien bei möglichen Steuerungsmaßnahmen Risikovermeidung Risikoverminderung Risikotransfer Risikovorsorge 9 3 2 4 6 3 6 1 2 Einleitung 2 Rechtsgrundlagen 3 Leitbild und Risikokultur 4 Definitionen, Zweck und Ziele des RMS 5 Komponenten des internen RMS 6 Organisation des RMS bei der Stadt Bornheim 6.1 Erste Verteidigungslinie 6.1.1 System aus Internen Kontrollen 6.1.2 Operatives Management 6.2 Zweite Verteidigungslinie 6.2.1 Risikofrüherkennung 6.2.1.1 Strategische Risikofrüherkennung – Konzept der schwachen Signale 6.2.1.2 Operative Risikofrüherkennung 6.2.2 Controlling und Berichtswesen 6.2.3 Vertragsmanagement 6.3 Dritte Verteidigungslinie 6.3.1 Interne Revision 6.3.2 Korruptionsbekämpfung 7 Grundsätze für den Umgang mit Risiken 7.1 Intensität der Risikoüberwachung 7.2 Risikostrategien 8 Aufgaben der Arbeitsgruppe Risikomanagement (AG RM) 8.1 Unterstützung bei strategischer Risikofrüherkennung 8.2 Regelmäßige Sitzungen 8.3 Gezielte Empfehlungen zum Risikomanagement 8.4 Reporting 9 Zusammenfassung: Zuständigkeiten und Aufgaben im RMS 10 Fazit Anlage 1 - Merkblatt: Konzept der schwachen Signale

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 17.12.2025 Nr. 28 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung im Flurbereinigungsverfahren Mondorf der Bezirksregierung Köln (Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte), S. 2-4 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Unternehmensflurbereinigungsverfahren Mondorf Az.: 33.44 - 5 16 02 Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung für die durch den 6. Änderungsbeschluss zugezogenen Flurstücke gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) sowie Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gemäß § 14 FlurbG Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 16.12.2016 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Mondorf ist durch den 6. Änderungsbeschluss vom 12.08.2024 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erweitert worden. Mit diesem Änderungsbeschluss wurden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Mondorf zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Köln Rhein-Sieg-Kreis Stadt Niederkassel Gemarkung Mondorf Flur 3 Nrn. 54, 79, 82 Flur 5 Nr. 766 I. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung Im Flurbereinigungsverfahren Mondorf liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die o. g. Grundstücke vor. Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus: von Montag, den 12.01.2026 bis Freitag, den 23.01.2026, während der Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln. Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Dezernat 33.44 der Bezirksregierung Köln ist zwingend erforderlich: Frau Rosenberg 0221-147-3184 katrin.rosenberg@bezreg-koeln.nrw.de Frau Deter 0221-147-2317 susanne.deter@bezreg-koeln.nrw.de Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren. mailto:katrin.rosenberg@bezreg-koeln.nrw.de https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren S e i t e | 3 Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG die Teilnehmer, d.h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG. Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen: a. Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b. andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); c. Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d. Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e. Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG); f. Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). Die betroffenen Teilnehmer/innen des Flurbereinigungsverfahrens erhalten u.a. den vorläufigen Flurstücksnachweis - Alter Bestand -. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Flurbereinigungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der vorläufige Flurstücksnachweis - Alter Bestand - wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die betroffenen Nebenbeteiligten erhalten einen Nebenbeteiligtennachweis - Alter Bestand -, der ihre Rechte an den zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Flurstücken beinhaltet. II. Ladung zum Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Wertermittlung Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o.g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen). Der Anhörungstermin findet statt am: Dienstag, den 27. Januar 2026 um 10:00 Uhr im Bauhof Niederkassel, Felix-Wankel-Straße 20, 53859 Niederkassel. Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o.g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen. Allgemeine Erläuterungen zu dem im Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertungsverfahren können die Beteiligten dem Begleitschreiben entnehmen, dass sie per Post erhalten. Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen. S e i t e | 4 Die den Beteiligten übersandten Auszüge und Nachweise sind zu den vorgenannten Terminen mitzubringen. Allgemeine Hinweise 1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die amtliche Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden öffentlichen Stelle (Stadt- oder Gemeindeverwaltung, aber nicht öffentliche Sparkassen, Pfarrämter und Schulen) vorgenommen werden. Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren). Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren abrufen. Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus. Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vordrucks siehe oben. 2. Kostenerstattung Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen. Im Auftrag gez. Rosenberg Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 17.12.2025 Nr. 28 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung im Flurbereinigungsverfahren Mondorf der Bezirksregierung Köln (Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte), S. 2-4 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Unternehmensflurbereinigungsverfahren Mondorf Az.: 33.44 - 5 16 02 Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung für die durch den 6. Änderungsbeschluss zugezogenen Flurstücke gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) sowie Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gemäß § 14 FlurbG Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 16.12.2016 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Mondorf ist durch den 6. Änderungsbeschluss vom 12.08.2024 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erweitert worden. Mit diesem Änderungsbeschluss wurden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Mondorf zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Köln Rhein-Sieg-Kreis Stadt Niederkassel Gemarkung Mondorf Flur 3 Nrn. 54, 79, 82 Flur 5 Nr. 766 I. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung Im Flurbereinigungsverfahren Mondorf liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die o. g. Grundstücke vor. Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Flurbereinigungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus: von Montag, den 12.01.2026 bis Freitag, den 23.01.2026, während der Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln. Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Dezernat 33.44 der Bezirksregierung Köln ist zwingend erforderlich: Frau Rosenberg 0221-147-3184 katrin.rosenberg@bezreg-koeln.nrw.de Frau Deter 0221-147-2317 susanne.deter@bezreg-koeln.nrw.de Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren. mailto:katrin.rosenberg@bezreg-koeln.nrw.de https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren S e i t e | 3 Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG die Teilnehmer, d.h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG. Zu den Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zählen: a. Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b. andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); c. Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d. Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e. Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG); f. Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). Die betroffenen Teilnehmer/innen des Flurbereinigungsverfahrens erhalten u.a. den vorläufigen Flurstücksnachweis - Alter Bestand -. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Flurbereinigungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der vorläufige Flurstücksnachweis - Alter Bestand - wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die betroffenen Nebenbeteiligten erhalten einen Nebenbeteiligtennachweis - Alter Bestand -, der ihre Rechte an den zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Flurstücken beinhaltet. II. Ladung zum Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Wertermittlung Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o.g. Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen). Der Anhörungstermin findet statt am: Dienstag, den 27. Januar 2026 um 10:00 Uhr im Bauhof Niederkassel, Felix-Wankel-Straße 20, 53859 Niederkassel. Sollten Beteiligte ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o.g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen. Allgemeine Erläuterungen zu dem im Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bewertungsverfahren können die Beteiligten dem Begleitschreiben entnehmen, dass sie per Post erhalten. Beteiligte, die mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen. S e i t e | 4 Die den Beteiligten übersandten Auszüge und Nachweise sind zu den vorgenannten Terminen mitzubringen. Allgemeine Hinweise 1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die amtliche Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden öffentlichen Stelle (Stadt- oder Gemeindeverwaltung, aber nicht öffentliche Sparkassen, Pfarrämter und Schulen) vorgenommen werden. Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren). Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln, -Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren abrufen. Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer/innen an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus. Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zur notwendigen Beglaubigung und Bereitstellung des notwendigen Vordrucks siehe oben. 2. Kostenerstattung Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen. Im Auftrag gez. Rosenberg Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren

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