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Voraussetzungen Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) ist erlaubnispflichtig, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen. Erlaubnisfreiheit Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden, oder aber wenn für die Teilnahme kein Einsatz (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld) gezahlt werden muss. Allgemeine Erlaubnis Für sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen, dies sind Veranstaltungen, die sich nicht über das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises hinaus erstrecken, deren Spielertrag einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht, bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt, bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und bei denen keine Prämien - oder Schlussziehungen vorgesehen sind, gilt die Allgemeine Erlaubnis durch Bekanntmachung des Innenministers des Landes NRW vom 8. Januar 2008 als erteilt. Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigepflichtig. Eine Lotterie, die nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien oder Ausspielungen erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und/oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die Bezirksregierung Köln zu richten, wenn die Veranstaltung ausschließlich innerhalb dieses Regierungsbezirks stattfinden soll. Im Übrigen ist der Antrag an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in 40190 Düsseldorf zu richten. Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2–4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen (Anmerkung: Steuerpflicht besteht für ein Spielkapital über 650 Euro). Ablauf Der Anzeige kann grundsätzlich formlos erfolgen. In der Anzeige ist jedoch insbesondere der Verwendungszweck, die Höhe des Spielkapitals sowie die Dauer der Veranstaltung anzugeben. Erforderliche Unterlagen Formlose Anzeige Gebühren Die Anzeige einer Kleinen Lotterie oder Tombola ist grundsätzlich gebührenfrei. Fristen und Bearbeitungszeiten Eine Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Rechtsgrundlagen Rennwett- und Lotteriegesetz Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland Runderlass des Innenministeriums NRW „Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen“

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224 Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein- Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen - 102 - FRL Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen - Vom 10. September 2021 Inhaltsverzeichnis 1. Förderzweck und Rechtsgrundlagen 2. Allgemeine Gegenstände der Förderung und berücksichtigungsfähige Schäden 3. Aufbauhilfen für Unternehmen 4. Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft 5. Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur 6. Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen 7. Allgemeine Förderbestimmungen 8. Inkrafttreten 1 Förderzweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Förderzweck 1.1.1 Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 (im Folgenden: Schadensereignis) beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse (Anlage 1) liegen. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. 1.1.2 Naturkatastrophe Die Förderung setzt voraus, dass das Schadensereignis als Naturkatastrophe anerkannt ist, es für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Mit dem Schadensereignis ist eine solche Naturkatastrophe eingetreten. Das Schadensereignis war von dem betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar und auch nicht von ihm zu vertreten. 1.2 Rechtsgrundlagen 1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Billigkeitsleistungen für die Umsetzung des Förderprogramms „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ nach 1. Maßgabe dieser Förderrichtlinie, 2. § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden LHO genannt); Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 LHO wird nicht angewendet, 3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV genannt), soweit auf die VV in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird, 4. dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetzes (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September (BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), 5. der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern zur Aufbauhilfe 2021 vom 17. September 2021, 6. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden AGVO genannt), 7. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU-Kommission vom 16. Dezember 2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerten Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4) und 8. der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der unter der Nummer SA.49069 genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018. 1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Allgemeine Gegenstände der Förderung und berücksichtigungsfähige Schäden 2.1 Allgemeine Gegenstände der Leistung Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als allgemeine Gegenstände der Leistung: a) Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig. b) Es werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt. c) In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden. 2.2 Nicht förderfähige Schäden Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als nicht förderfähig: a) Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. b) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war. c) Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden. 3 Aufbauhilfen für Unternehmen 3.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach Nummer 3 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.4.2 zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen. Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (regulierte Unternehmen), gelten auch die Kosten des außerplanmäßigen Anlagenabgangs, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist, als Schaden. 3.2 Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger 3.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, b) Angehörige der freien Berufe, c) Selbständige, d) private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur, sowie e) Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), soweit diese nicht durch andere Förderbereiche dieser Richtlinie abgedeckt werden. Die Förderung teilweise zu Wohnzwecken genutzter Gewerbeimmobilien, die im Eigentum eines Unternehmens stehen, erfolgt aus Nummer 3. 3.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 3.3 Leistungsvoraussetzungen 3.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 3.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Die für eine Billigkeitsleistung geltend gemachten Kosten nach Nummer 3.1 müssen je Betriebsstätte mehr als 5 000 EUR betragen. 3.3.3 Kostenbegutachtung Die Kosten nach Nummer 3.1 müssen durch Gutachten von einer oder von einem von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Anerkannte unabhängige Sachverständige können insbesondere Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure sowie im Falle von Einkommenseinbußen vereidigte Sachverständige, Steuerberaterinnen oder Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, sein. 3.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 3.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.1. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Für Infrastrukturbetreiber der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft, der Eisenbahninfrastruktur sowie der Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur erfolgt die Förderung als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. 3.4.2 Bemessungsgrundlage a) Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach. b) Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. c) Für regulierte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft gelten als wirtschaftlicher Wert des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis die kalkulatorischen Restwerte der zerstörten Anlagen, wie sie sonst in den Erlösobergrenzen ansetzbar gewesen wären. d) Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) werden auch zulässige Erlöse aus untergegangenen Anlagen aus laufenden Erlösobergrenzen angerechnet. e) Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Nummer 3.3.3 sind zu 100 Prozent Gegenstand der Billigkeitsleistung. 3.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 3.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 3.4.4 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, oder c) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 3.5 Verfahren 3.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 auf Basis des Antragsmusters und der Muster für weitere erforderliche Unterlagen, die in öffentlich zugänglichen Netzen der Bewilligungsbehörde abrufbar sind, zu stellen. Die berufsständischen Körperschaften bieten der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Erstberatung an. Zudem bestätigen sie der Bewilligungsbehörde in ihrer berufsständischen Zuständigkeit für den Antragstellenden a) die Identität der oder des Antragstellenden, b) die Betroffenheit der oder des Antragstellenden durch das Schadensereignis, c) die Vollständigkeit des Antrags und der weiteren erforderlichen Unterlagen sowie d) die allgemeine Plausibilität des Antrags und der weiteren erforderlichen Unterlagen. Eine Bestätigung dieser Prüfungen ist den Antragsunterlagen beizufügen. 3.5.2 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle Die NRW.BANK nimmt die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 3 wahr. Für Bewilligungen nach Nummer 3 ist die als Anlage 3 beigefügte BNBest-Wiederaufbau-Unternehmen dem Bewilligungsbescheid beizufügen. 3.5.3 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin der des Leistungsempfängers erhöht. Diese Erhöhung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Nummer 3.3.3 gutachterlich zu bestätigen. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 3.5.4 Auszahlung Die Billigkeitsleistung kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Leistungen mit Bezug zu Reparaturkosten und Einkommenseinbußen können ausgezahlt werden, wenn sie nachgewiesen wurden. Leistungen mit Bezug auf sonstige Kosten werden auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 ausgezahlt. 3.5.5 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes und einer abschließenden Belegliste zu den Reparaturkosten und Einkommenseinbußen. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Es finden Stichprobenprüfungen der Beleglisten, der Originalbelege, der Einkommenseinbußen sowie der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Bewilligungsbehörde statt. 4 Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft 4.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach den Nummern 2.1, 4.4.2 und 4.4.4 sind im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäude, Garagen und vergleichbare Stellplätze sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern auch Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Schadenseintritt umfassen. 4.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger 4.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) bei Schäden an Wohngebäuden die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind, b) bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter. c) bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen Unternehmen im Sinne des Beihilferechts. Die Förderung ganz oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude erfolgt gleichfalls aus Nummer 4, sofern diese nicht im Eigentum von Förderberechtigten nach Nummer 3 stehen. 4.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 4.3 Leistungsvoraussetzungen 4.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 4.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. 4.3.3 Schadensbegutachtung a) Nachweis von Sachschäden Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 4.5.1 beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag nach Nummer 4.5.1 beizufügen. b) Nachweis von Einkommenseinbußen Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mieteinnahmen, die bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts zu Einkommenseinbußen nach Artikel 50 AGVO führen, sind auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 nachzuweisen. 4.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 4.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1, 4.4.2 und 4.4.4. Im Falle von Einkommenseinbußen gilt Nummer 3.4.1 Satz 1 und 2. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent. 4.4.2 Bemessungsgrundlage Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens 1. zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, an Bachuferbefestigungen sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung - auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck, 2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes, 3. die Kosten für die Erstellung von Gutachten nach Nummer 4.3.3 und für Planungsunterlagen zu 100 Prozent, 4. die Kosten für den eigenen Hausrat nach Nummer 4.4.4, 5. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen, 6. die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung, 7. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, sowie 8. Einkommenseinbußen von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern nach folgender Berechnung: Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. 4.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 4.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 4.4.4 Pauschale für den eigenen Hausrat Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale wie folgt gewährt: a) bei Ein-Personen-Haushalten: 13 000 EUR b) bei Mehr-Personen-Haushalten: 1. für die erste Person: 13 000 EUR 2. für Ehegatten oder Lebenspartner: 8 500 EUR 3. für jede weitere dort gemeldete Person: 3 500 EUR c) bei Wohngemeinschaften: 3.500 EUR für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gemeldete Person. 4.4.5 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen mit Ausnahme von Trinkwassereigenversorgungsanlagen, oder d) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 4.5 Verfahren 4.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich im Online-Förderportal (https://www.wiederaufbau.nrw/onlineantrag#login) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und das Schadensgutachten nach Nummer 4.3.3 innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Fachressorts geregelt werden. 4.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangenden Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 4.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt. 4.5.3 Bewilligungsbehörden und auszahlende Stelle Die zuständige Bezirksregierung nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die Billigkeitsleistung nach Nummer 4 wahr. Die notwendige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Billigkeitsleistungen an wohnungswirtschaftliche Unternehmen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, gilt als ersetzt. Die NRW.BANK nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 4 wahr. 4.5.4 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin der des Leistungsempfängers erhöht. Diese Erhöhung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Nummer 4.3.3 gutachterlich zu bestätigen. Ein erneutes Tätigwerden der Sachverständigen oder des Sachverständigen ist nicht förderfähig. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 4.5.5 Auszahlung Die Billigkeitsleistung wird in drei Teilen ausgezahlt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 40 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides ausbezahlt. Weitere 30 Prozent können nach Vorlage einer Zwischenabrechnung unter Beifügung einer Belegliste zur Auszahlung gelangen. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 4.5.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind bei Unternehmen und ihnen gleichgestellten privaten Vermieterinnen und Vermietern zehn Jahre, für die übrigen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die Untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers nach Nummer 4.2.1 Satz 1 Buchstabe c) auch der Einkommenseinbußen durch die Bewilligungsbehörde statt. 5 Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur 5.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig nach Nummer 5 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 5.4.2 zur Beseitigung von Schäden an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Kosten für die Beseitigung der Schäden und zugehörige Vorarbeiten. 5.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger 5.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, b) Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie c) natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächterin oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Der Land- und Forstwirtschaft sind Garten-, Obst-, Wein-, und Hopfenbaubetriebe, Imkerei und Wanderschäferei sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 13 Absatz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. 1980 S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, gleichgestellt (ähnliche Betriebe). 5.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, der Fischerei und der Aquakultur 1. bei denen die direkte Kapitalbeteiligung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts an dem Unternehmen mehr als 25 Prozent beträgt, 2. wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition nach Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens handelt, es sei denn die Schwierigkeiten sind nachweislich auf das Schadensereignis zurückzuführen, und 3. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. c) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 5.3 Leistungsvoraussetzungen 5.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 5.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. 5.3.3 Ermittlung der Schadenshöhen a) in der Land- und Forstwirtschaft und ähnlichen Betrieben Es gilt die unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU- Kommission vom 16.12.2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zu- wendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4), insbesondere die Ziffer 3. b) in dem Fischerei- und Aquakultursektor Die Schadensberechnung erfolgt gemäß Ziffer 3.1 der unter der Nummer SA.49069 (2017/N) genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018. 5.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 5.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 und 5.4.2. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden. 5.4.2 Bemessungsgrundlage Die förderfähigen Kosten ergeben sich aus der Summe der Schäden an Wirtschaftsgütern und Wiederherstellungskosten sowie aus den Einkommenseinbußen. a) Für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur gilt: 1. Die Ermittlung des Schadens bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (zum Beispiel Wirtschaftsgebäude, Maschinen, technische Einrichtungen und Anlagen) erfolgt auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögensgegenstandes unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes vor und nach dem Schadensereignis (= Minderung des Marktwertes) nicht überschritten werden darf. Als Ersatzbeschaffung von Immobilien des land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens wird auch der Grunderwerb einschließlich der anfallenden Grunderwerbsteuer in der von der zuständigen Behörde vor Schadenseintritt festgesetzten Höhe verstanden. 2. Bei der Berechnung der Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Weinbergsflächen sind grundsätzlich regionale Referenzwerte (Ertragswerte je Hektar nach Kulturarten, Tierbestandswerte) auf der Basis von durchschnittlichen Großhandelspreisen in der Region zugrunde gelegt und mit den individuellen Schadensparametern (Flächenumfang in Hektar, Tierbestand) zu bewerten. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die regionalen Preisdaten zusammen mit anderen zur Schadensberechnung erforderlichen regionalen Referenzdaten, auch die Referenzwerte für nicht entstandene Kosten. Ist eine Bewertung auf der Basis von Referenzwerten nicht möglich, können einzelbetriebliche Werte, die anhand konkreter Belege nachzuweisen sind, herangezogen werden (zum Beispiel bei Schäden an naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen wie Streuobstbeständen). 3. Kosten, die bei der Sanierung oder Wiederherstellung eines durch das Schadensereignis geschädigten Denkmals im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entstehen, werden mit den Kosten der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung entschädigt. b) Berechnung der Schäden in der Forstwirtschaft Die Höhe der Billigkeitsleistung nach Nummer 5.4.1 zur Beseitigung von Schäden in Forstkulturen und Beständen richtet sich nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRI Extremwetterfolgen)“, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III – 3 - 40-00-00.34 vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 27. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nummer 5.4 Satz 6 der FöRI Extremwetterfolgen findet keine Anwendung. Förderfähig sind die Räumung und Wiederaufforstung der Kalamitätsflächen. Bei der Wiederaufforstung sind Nummer 4.4 und 6.5 der FöRI Extremwetterfolgen zu beachten. c) Berechnung der Schäden für den Fischerei- und Aquakultursektor Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr des Schadensereignisses produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Aquakulturerzeugnissen, die in dem des Schadensereignisses vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des des Schadensereignisses vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis. d) Zu den förderungsfähigen Schäden zählen weiterhin insbesondere: 1. der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für die ähnlichen Betriebe genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und - maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbeständen an erzeugten Produkten, 2. die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen, 3. Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich der Flächen für die ähnlichen Betriebe sowie Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung, 4. Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (zum Beispiel gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen, Streuobstbestände), Ernteausfallschäden bei Sonderkulturen im Ertrag, insbesondere nach der Anpflanzung und bei der Kontamination von Trauben am Stock, 5. Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (zum Beispiel Futtermittel), Fanggeräten und Booten, 6. Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand, 7. Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen, oder 8. Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Schadensereignis bedingten Gefahren. Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren. Andere als die unter a) bis d) bezeichneten Schäden werden auf Grundlage von Rechnungen, Gutachten, Kostenvoranschlägen oder sonstigen geeigneten Unterlagen berücksichtigt. Zur Prüfung der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Schadensberechnung für die amtliche Feststellung des Schadens sind entsprechende Unterlagen zu betrieblichen Kennwerten (zum Beispiel Buchführungsunterlagen, Nutzungsnachweise für geschädigte Flächen, Nachweise über Tierbestände, Naturalerträge) bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist darüber hinaus berechtigt, einen Abgleich mit den vorliegenden Daten aus anderen Förderbereichen vorzunehmen. Der Verlust entsprechender Unterlagen durch das Schadensereignis ist nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. 5.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 5.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 5.4.4 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen, oder d) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 5.5 Verfahren 5.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 zu stellen. 5.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangenden Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 5.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt. 5.5.3 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle Bewilligungsbehörde ist a) für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft und für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter und b) für die Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein- Westfalen. Die Billigkeitsleistung muss innerhalb von vier Jahren nach dem Schadereignis gewährt werden; bei forstwirtschaftlichen Schäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Nationalen Rahmenrichtlinie reguliert werden, darf der Schadensausgleich erst nach Abschluss des erforderlichen und noch durchzuführenden beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erfolgen, sofern die De-minimis Regelung nicht in Anspruch genommen wird. In begründeten Einzelfällen können weitere Verlängerungen in Abstimmung mit dem für Landwirtschaft zuständigen Bundesministerium zugelassen werden. 5.5.4 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erhöht. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 5.5.5 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt nicht vor der jeweiligen beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. 5.5.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege sowie der Einkommensverluste durch die Bewilligungsbehörden statt. 5.6 Veröffentlichung auf der Beihilfe-Transparenz-Website Jede Beihilfe, die den Betrag von 60 000 Euro übersteigt, wird auf der Beihilfe-Transparenz- Website (TAM) der EU-Kommission veröffentlicht. 6 Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen 6.1 Gegenstand der Förderung 6.1.1 Förderfähig nach Nummer 6 sind grundsätzlich Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 6.4.2 zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen. 6.1.2 Die Maßnahmen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich: a) städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, das Stadtbild prägenden Gebäuden oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen. b) soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen, auch in Kleingartenanlagen, c) verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktur- einrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken, d) wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasser- anlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser, Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, e) Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser, Musikschulen, universitäre Sammlungen und weitere Kultureinrichtungen, zum Beispiel Kulturhäuser, Soziokulturelle Zentren, Dritte Orte und Amateurmusikvereinigungen, f) Schadensbeseitigung an Archiven privater Vereine, von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen nebst der für die Heimatforschung wichtigen privaten Unterlagen, oder h) bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts auch Einkommenseinbußen. 6.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger 6.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind a) kommunale Gebietskörperschaften, b) kommunale Zusammenschlüsse nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert wurde, c) die sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen, d) Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, e) Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen oder als Subunternehmer für ein solches Unternehmen tätig sind, nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen, f) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie g) nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Kultur-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Kirchen, jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religionsgemeinschaften oder der Träger von Infrastrukturen nach Nummer 6.1.2 wie zum Beispiel Vereine oder Stiftungen sowie natürliche Personen. h) Leistungsberechtigt für Infrastrukturen nach Nummer 6.1.2 Buchstabe d) in Verbindung mit Nummer 6.4.2 Satz 2 Buchstaben f) bis k) können auch natürliche Personen sein. Eine Förderung erfolgt nur, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist. 6.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein- Westfalen wiederaufgenommen. 6.3 Fördervoraussetzungen 6.3.1 Kausalität Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 6.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe Schäden werden in der Regel ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt, bei nicht- kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von 2 000 Euro. 6.3.3 Schadensbegutachtung a) Nachweis von Sachschäden Für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger nach Nummer 6.2.1 Buchstabe b) bis h) gilt: Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen. b) Nachweis von Einkommenseinbußen Einkommenseinbußen bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sind auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 nachzuweisen. 6.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung 6.4.1 Art und Umfang Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummer 2.1 und 6.1. Im Falle von Einkommenseinbußen bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts können nach Maßgaben der Nummern 3.3.3, 3.4.1 und 3.4.2 Buchstaben b) und e) Billigkeitsleistungen gewährt werden. Für Maßnahmen nach Nummer 6.4.2 Satz 2 Buchstaben f) bis k) erfolgt die Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent, im Falle öffentlicher Träger beträgt sie bis zu 100 %. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Härtefallprüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 % des Schadens. Im Falle von nicht-kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) ist für grundsätzlich versicherbare Objekte zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen, dass eine Elementarschadensversicherung (Gebäude, Inventar) für die Zukunft abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte. Ansonsten reduziert sich die Billigkeitsleistung um 10 Prozent. 6.4.2 Bemessungsgrundlage Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen insbesondere: a) die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung, b) Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgerunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind, c) die Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen), d) die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge, e) die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplanes sowie für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nebst Erfassung und Dokumentation, f) Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes im Außenbereich von Gemeinden, einschließlich der Vorarbeiten, g) Wiederherstellung von Gewässern im Außenbereich der Gemeinden, einschließlich Grundräumung, Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen sowie die dazugehörenden Vorarbeiten, h) Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Hofstellen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz einschließlich zugehöriger Vorarbeiten, i) Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege wie zum Beispiel zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen einschließlich Weinbergsflächen führende Wege, Verbindungswege, Feld- und Waldwege, Rückewege und sonstige Wege einschließlich zugehöriger Brückenbauten und Nebenanlagen, j) Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen nach den Buchstaben h) und i) stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes k) Sicherung und Wiederherstellung sonstiger Infrastruktur im Außenbereich von Kommunen, soweit sie nicht unternehmerischen Bereichen zuzuordnen ist, l) die Straßenbeleuchtung und Nebenanlagen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind, m) Haltestellenausstattungen wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen, n) anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes, o) in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, sowie p) Einkommenseinbußen von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern nach folgender Berechnung: Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. 6.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers Die Kosten nach Nummer 6.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet. 6.4.4 Pauschale für Vereinsinventar Für Schäden an dem Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von 15.000 Euro gewährt. 6.4.5 Nicht leistungsrelevante Schäden Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant: a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden, b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen, d) nach Abzug der nicht förderfähigen Ausgaben von den Gesamtausgaben sind von den förderfähigen Ausgaben außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die von anderen Trägern zu tragen sind, zum Beispiel bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten, sowie e) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. 6.5 Verfahren 6.5.1 Antragsverfahren Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich im Online-Förderportal (https://www.wiederaufbau.nrw/onlineantrag#login) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und das Schadensgutachten nach Nummer 6.3.3 innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse des für Kommunales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den zuständigen Fachressorts geregelt werden. Abweichend dazu sind Anträge von Kommunen im Zusammenhang mit Entsorgungskosten unabhängig von den Wiederaufbauplänen nach Nummer 6.5.3 bis zum 31. Dezember 2021 an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. 6.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangende Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 6.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt. 6.5.3 Wiederaufbaupläne 6.5.3.1 Wiederaufbaupläne für die kommunale öffentliche Infrastruktur Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur erstellt die Kommune für jede ihrer Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Einzelmaßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind, können nachrichtlich in den Wiederaufbauplan aufgenommen werden. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft herbeizuführen; der Beschluss ist dem Wiederaufbauplan beizufügen. 6.5.3.2 Wiederaufbaupläne für öffentliche Infrastrukturen im Bereich von Wasser, Abwasser, Abfall und Verkehr Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur im Bereich von Wasser, Abwasser, Abfall und Verkehr – außerhalb kommunaler Infrastruktur wie Straßen, Brücken, Durchlässe und Vergleichbares – erstellen die Verbände bzw. Verbünde für jede ihrer Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss des jeweiligen Kontrollgremiums herbeizuführen. 6.5.3.3 Wiederaufbau von Infrastrukturen durch nicht-kommunale Träger Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur erstellt der antragstellende Träger der Infrastruktur für jede seiner Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster- Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Die Erforderlichkeit des Projektes ist durch die jeweilige Gemeinde oder die zuständige Stelle zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Wiederaufbauplan beizufügen. 6.5.3.4 Allgemeine Anforderungen an die Wiederaufbaupläne Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung oder ein Schadensgutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Projektdatenblätter der Wiederaufbaupläne nach den Nummern 6.5.3.1 bis 6.5.3.3 insbesondere Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgt ist. Außerdem enthalten die Projektdatenblätter Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen, Soforthilfen des Landes Nordrhein-Westfalen oder Leistungen Dritter eingesetzt worden sind oder erwartet werden. 6.5.4 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle Die zuständige Bezirksregierung nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die Billigkeitsleistungen nach Nummer 6 wahr. Die von der Bezirksregierung geprüften Wiederaufbaupläne sind dem Koordinierungsstab „Wiederaufbau“ beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Der zuständigen Bewilligungsbehörde wird für den jeweiligen Wiederaufbauplan ein Wiederaufbaubudget mitgeteilt, welches Grundlage für die Bewilligung der Billigkeitsleistung ist. Die Summe aller Wiederaufbaupläne ergibt das „Wiederaufbauprogramm Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Die NRW.BANK nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 6 wahr. 6.5.5 Änderungsantrag Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf Antrag kann ein Wiederaufbauplan frühestens nach Ablauf von 18 Monaten nach der Bewilligung aktualisiert und überprüft werden. 6.5.6 Auszahlung 6.5.6.1 Entsorgungskosten Mit der Bereitstellung von Leistungsbescheiden für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Entsorgungskosten werden diese ausgezahlt. 6.5.6.2 Wiederaufbaubudgets Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger können die Billigkeitsleistungen aus dem bewilligten Wiederaufbaubudget bis zu dieser Höhe bedarfsgerecht abrufen. In Härtefällen kann eine anteilige Auszahlung einer Billigkeitsleistung bereits dann erfolgen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde glaubhaft macht, dass der Wiederaufbauplan innerhalb einer festzulegenden Frist vorgelegt wird. 6.5.6.3 Sonstige Auszahlungen Billigkeitsleistungen außerhalb der Nummern 6.5.6.1 und 6.5.6.2 werden in zwei Teilen ausgezahlt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 50 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides ausbezahlt. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 6.6.6 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste über das Projekt im Rahmen des Wiederaufbauplanes. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die Untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle von Unternehmen nach Nummer 6.2.1 Buchstabe b) bis g) auch der Einkommenseinbußen durch die dafür zuständige Bewilligungsbehörde statt. 7 Allgemeine Förderbestimmungen 7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist förderunschädlich, sofern die Maßnahme nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem das Schadensereignis eingetreten ist, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2021. 7.2 Spenden und Leistungen Dritter Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger ist zur Angabe im Rahmen der Antragstellung verpflichtet. Dabei kann die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Für den Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, Fischerei und Aquakultur sind Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen bereits vom überprüften Schadenswert abzuziehen. 7.3 Berücksichtigung von geleisteten Soforthilfen Hat die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger zuvor bereits für denselben Schaden Billigkeitsleistungen nach a) dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich und selbständig Tätigen durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 478b), b) dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden“ vom 22. Juli 2021 (GV.NRW. S 479b) oder c) dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinien von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (GV.NRW. S. 487b) erhalten, werden diese auf die Förderung angerechnet. 7.4 Vorsteuerabzugsberechtigung Die Bemessung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 7.5 Wiederaufbau technischer Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. 7.6 Schadensmindernde Maßnahmen an baulichen Anlagen Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird als sie oder er sich vor dem Schadensereignis befunden hat. In diesem Fall wird die Förderung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen. 7.7 Glaubhaftmachung Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann mit Ausnahme in Fällen der nach Nummer 3.3.3 vorgesehenen Begutachtung durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen. 7.8 Allgemeine Nebenbestimmungen für Förderungen Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügte ANBest-Wiederaufbau ist, soweit davon in den Nummern 4 bis 6 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, unverändert dem Bewilligungsbescheid beizufügen. 7.9 Kumulation Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben, bei Leistungen nach Nummer 3 die beihilfefähigen Kosten, nicht übersteigt. Die Kumulierungsregeln des Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. 7.10 Verbleibefrist für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen Für nach den Nummern 4 bis 6 gewährten Billigkeitsleistungen für Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist bei der Leistungsempfängerin oder bei dem Leistungsempfänger von fünf Jahren. 7.11 Vorhaben, die bereits gefördert wurden Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen. 7.12 Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzziele der GRW-Förderung sowie Breitbandförderprojekte Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundene Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen. Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breitbandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021. 7.13 Datenverarbeitung und Datenübermittlung Die Bewilligungsbehörden und die im Antragsverfahren eingebundenen Stellen sind befugt, die zum Zwecke des Antragsverfahrens erforderlichen Daten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörden und die Auszahlungsstelle sind befugt, die erforderlichen Daten auch durch Abfragen bei öffentlichen Stellen, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, bei Grundbuchämtern und bei den die Handelsregister führenden Stellen zu erheben. 7.14 Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens Das Antragsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem E- Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich elektronisch durchgeführt. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 17. September 2021 in Kraft. Düsseldorf, den 10. September 2021 Anlage 1 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen Gebietskulisse für die von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Städteregion Aachen Aachen, Stadt Köln Städteregion Aachen Alsdorf Köln Städteregion Aachen Baesweiler Köln Städteregion Aachen Eschweiler Köln Städteregion Aachen Herzogenrath Köln Städteregion Aachen Monschau Köln Städteregion Aachen Roetgen Köln Städteregion Aachen Simmerath Köln Städteregion Aachen Stolberg (Rhld.) Köln Städteregion Aachen Würselen Köln Bochum Bochum Arnsberg Bonn Bonn Köln Bottrop Bottrop Münster Dortmund Dortmund Arnsberg Duisburg Duisburg Düsseldorf Kreis Düren Aldenhoven Köln Kreis Düren Düren, Stadt Köln Kreis Düren Heimbach Köln Kreis Düren Hürtgenwald Köln Kreis Düren Inden Köln Kreis Düren Jülich Köln Kreis Düren Kreuzau Köln Kreis Düren Langerwehe Köln Kreis Düren Linnich Köln Kreis Düren Merzenich Köln Kreis Düren Nideggen Köln Kreis Düren Niederzier Köln Kreis Düren Nörvenich Köln Kreis Düren Titz Köln Kreis Düren Vettweiß Köln Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Ennepe-Ruhr-Kreis Breckerfeld Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Ennepetal Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Gevelsberg Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Hattingen Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Herdecke Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Schwelm Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Sprockhövel Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Wetter (Ruhr) Arnsberg Ennepe-Ruhr-Kreis Witten Arnsberg Essen Essen Düsseldorf Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Kreis Euskirchen Bad Münstereifel Köln Kreis Euskirchen Blankenheim Köln Kreis Euskirchen Dahlem Köln Kreis Euskirchen Euskirchen, Stadt Köln Kreis Euskirchen Hellenthal Köln Kreis Euskirchen Kall Köln Kreis Euskirchen Mechernich Köln Kreis Euskirchen Nettersheim Köln Kreis Euskirchen Schleiden Köln Kreis Euskirchen Weilerswist Köln Kreis Euskirchen Zülpich Köln Hagen Hagen Arnsberg Kreis Heinsberg Erkelenz Köln Kreis Heinsberg Gangelt Köln Kreis Heinsberg Geilenkirchen Köln Kreis Heinsberg Heinsberg, Stadt Köln Kreis Heinsberg Hückelhoven Köln Kreis Heinsberg Selfkant Köln Kreis Heinsberg Übach-Palenberg Köln Kreis Heinsberg Waldfeucht Köln Kreis Heinsberg Wassenberg Köln Kreis Heinsberg Wegberg Köln Herne Herne Arnsberg Hochsauerlandkreis Arnsberg Arnsberg Hochsauerlandkreis Brilon Arnsberg Hochsauerlandkreis Eslohe Arnsberg Hochsauerlandkreis Marsberg Arnsberg Hochsauerlandkreis Meschede Arnsberg Hochsauerlandkreis Schmallenberg Arnsberg Hochsauerlandkreis Sundern Arnsberg Köln Köln Köln Leverkusen Leverkusen Köln Märkischer Kreis Altena Arnsberg Märkischer Kreis Balve Arnsberg Märkischer Kreis Halver Arnsberg Märkischer Kreis Hemer Arnsberg Märkischer Kreis Herscheid Arnsberg Märkischer Kreis Iserlohn Arnsberg Märkischer Kreis Kierspe Arnsberg Märkischer Kreis Lüdenscheid Arnsberg Märkischer Kreis Meinerzhagen Arnsberg Märkischer Kreis Menden Arnsberg Märkischer Kreis Nachrodt-Wiblingwerde Arnsberg Märkischer Kreis Neuenrade Arnsberg Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Märkischer Kreis Plettenberg Arnsberg Märkischer Kreis Schalksmühle Arnsberg Märkischer Kreis Werdohl Arnsberg Kreis Mettmann Erkrath Düsseldorf Kreis Mettmann Haan Düsseldorf Kreis Mettmann Heiligenhaus Düsseldorf Kreis Mettmann Hilden Düsseldorf Kreis Mettmann Langenfeld (Rhld.) Düsseldorf Kreis Mettmann Mettmann, Stadt Düsseldorf Kreis Mettmann Monheim am Rhein Düsseldorf Kreis Mettmann Ratingen Düsseldorf Kreis Mettmann Velbert Düsseldorf Kreis Mettmann Wülfrath Düsseldorf Mönchengladbach Mönchengladbach Düsseldorf Mülheim an der Ruhr Mülheim an der Ruhr Düsseldorf Münster Münster Münster Oberbergischer Kreis Bergneustadt Köln Oberbergischer Kreis Engelskirchen Köln Oberbergischer Kreis Gummersbach Köln Oberbergischer Kreis Hückeswagen Köln Oberbergischer Kreis Lindlar Köln Oberbergischer Kreis Marienheide Köln Oberbergischer Kreis Morsbach Köln Oberbergischer Kreis Nümbrecht Köln Oberbergischer Kreis Radevormwald Köln Oberbergischer Kreis Reichshof Köln Oberbergischer Kreis Waldbröl Köln Oberbergischer Kreis Wiehl Köln Oberbergischer Kreis Wipperfürth Köln Oberhausen Oberhausen Düsseldorf Kreis Olpe Attendorn Arnsberg Kreis Olpe Drolshagen Arnsberg Kreis Olpe Finnentrop Arnsberg Kreis Olpe Kirchhundem Arnsberg Kreis Olpe Lennestadt Arnsberg Kreis Olpe Olpe, Stadt Arnsberg Kreis Olpe Wenden Arnsberg Kreis Recklinghausen Castrop-Rauxel Münster Kreis Recklinghausen Recklinghausen Münster Remscheid Remscheid Düsseldorf Rhein-Erft-Kreis Bedburg Köln Rhein-Erft-Kreis Bergheim Köln Rhein-Erft-Kreis Brühl Köln Rhein-Erft-Kreis Elsdorf Köln Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Rhein-Erft-Kreis Erftstadt Köln Rhein-Erft-Kreis Frechen Köln Rhein-Erft-Kreis Hürth Köln Rhein-Erft-Kreis Kerpen Köln Rhein-Erft-Kreis Pulheim Köln Rhein-Erft-Kreis Wesseling Köln Rhein-Kreis Neuss Dormagen Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Grevenbroich Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Jüchen Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Kaarst Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Korschenbroich Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Meerbusch Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Neuss Düsseldorf Rhein-Kreis Neuss Rommerskirchen Düsseldorf Rhein-Sieg-Kreis Alfter Köln Rhein-Sieg-Kreis Bad Honnef Köln Rhein-Sieg-Kreis Bornheim Köln Rhein-Sieg-Kreis Eitorf Köln Rhein-Sieg-Kreis Hennef (Sieg) Köln Rhein-Sieg-Kreis Königswinter Köln Rhein-Sieg-Kreis Lohmar Köln Rhein-Sieg-Kreis Meckenheim Köln Rhein-Sieg-Kreis Much Köln Rhein-Sieg-Kreis Neunkirchen-Seelscheid Köln Rhein-Sieg-Kreis Niederkassel Köln Rhein-Sieg-Kreis Rheinbach Köln Rhein-Sieg-Kreis Ruppichteroth Köln Rhein-Sieg-Kreis Sankt Augustin Köln Rhein-Sieg-Kreis Siegburg Köln Rhein-Sieg-Kreis Swisttal Köln Rhein-Sieg-Kreis Troisdorf Köln Rhein-Sieg-Kreis Wachtberg Köln Rhein-Sieg-Kreis Windeck Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Bergisch Gladbach Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Burscheid Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Kürten Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Leichlingen (Rhld.) Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Odenthal Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Overath Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Rösrath Köln Rheinisch-Bergischer Kreis Wermelskirchen Köln Kreis Soest Wickede Arnsberg Solingen Solingen Düsseldorf Kreis Steinfurt Steinfurt Münster Kreis Gemeinde/Stadt Regierungsbezirk Kreis Unna Bergkamen Arnsberg Kreis Unna Bönen Arnsberg Kreis Unna Fröndenberg/Ruhr Arnsberg Kreis Unna Holzwickede Arnsberg Kreis Unna Kamen Arnsberg Kreis Unna Lünen Arnsberg Kreis Unna Schwerte Arnsberg Kreis Unna Selm Arnsberg Kreis Unna Unna, Stadt Arnsberg Kreis Unna Werne Arnsberg Kreis Viersen Brüggen Düsseldorf Kreis Viersen Niederkrüchten Düsseldorf Kreis Viersen Willich Düsseldorf Wuppertal Wuppertal Düsseldorf Anlage 2 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen Allgemeine Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen zur Projektförderung zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (ANBest-Wiederaufbau) Die ANBest-Wiederaufbau enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Förderbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nummer 1 Anforderung und Verwendung der Förderung Nummer 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nummer 3 Vergabe von Aufträgen Nummer 4 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Nummer 5 Nachweis der Verwendung Nummer 6 Prüfung der Verwendung Nummer 7 Erstattung der Förderung, Verzinsung Nummer 8 Publizität 1 Anforderung und Verwendung der Förderung 1.1 Die Förderung darf nur zur Erfüllung des im Förderbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Förderung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Für Unternehmen sind sie auch als Deckungsmittel für die geltend gemachten Wertminderungen und Einkommenseinbußen einzusetzen. 1.3 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf der Grundlage des Förderbescheides. 1.4 Der Förderbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Förderzweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. 1.5 Ansprüche aus dem Förderbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Förderzweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Förderung. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen, werden - auch bei nachträglichem Hinzutritt - auf die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers angerechnet. Sie werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, soweit sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation der Schäden ergeben würde. 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Nichtöffentliche Auftraggeber Aufträge sind nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind drei Angebote einzuholen; soweit das nicht möglich ist, ist dies zu dokumentieren. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für einzelne Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.2 Öffentliche Auftraggeber Ist die Leistungsempfängerin eine Gemeinde, eine Hochschule, eine Bundesforschungseinrichtung oder eine sonstige Einrichtung, für die spezielle vergaberechtliche Vorgaben gelten, sind bei der der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Verpflichtungen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers als Auftraggeberin bzw. als Auftraggeber nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. Bezüglich bestehender Erleichterungen wird auf das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten (Az 1В6-20602-011) vom 17.08.2021 verwiesen. 4 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, a) wenn sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten, insbesondere Versicherungsentschädigungen, erhält, b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, c) sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist, oder d) ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 5 Nachweis der Verwendung 5.1 Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). 5.2 Der des Verwendungsnachweises besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 5.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste nach Anlage 5 zu Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO). Aus der Belegliste müssen Tag/Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam nach Nr. 3 verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 5.4 Bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nummer 5.4) aus einer summarischen Darstellung der Einzahlungen und Auszahlungen. 5.5 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 5.6 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 6.1 Satz 1), hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738) entspricht. 6 Prüfung der Verwendung 6.1 Die Landesregierung oder ein durch sie beauftragter Dritter sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6.2 Der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof sind berechtigt bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen 6.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen, soweit die Förderung ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 7 Erstattung der Förderung, Verzinsung 7.1 Die Förderung ist zu erstatten, soweit ein Förderbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 7.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist, b) die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, c) die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, d) nach Nummer 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung eingetreten ist. 7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt. 7.4 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 8 Publizität Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger weist bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Bauschildern) im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland angemessen hin. Anlage 3 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen Besondere Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 zu Nr. 3.5.2 Satz 2 (BNBest- Wiederaufbau Unternehmen) Die BNBest-Wiederaufbau Unternehmen enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Förderbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nummer 1 Anforderung und Verwendung der Förderung Nummer 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nummer 3 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Nummer 4 Nachweis der Verwendung Nummer 5 Prüfung der Verwendung Nummer 6 Erstattung der Förderung, Verzinsung Nummer 7 Publizität 1 Anforderung und Verwendung der Förderung 1.1 Die Förderung darf nur zur Erfüllung des im Förderbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sind als Deckungsmittel für mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben wie auch als Deckungsmittel für die geltend gemachten Wertminderungen und Einkommenseinbußen einzusetzen. 1.3 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf der Grundlage des Förderbescheides. 1.4 Der Förderbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Förderzweck mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist. 1.5 Ansprüche aus dem Förderbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben für Reparaturen und Gutachten, der Wertminderungen oder der Einkommenseinbußen Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Antrag angegebenen Ausgaben für Reparaturen und Gutachten so ermäßigt sich die Förderung. Die Förderung ermäßigt sich auch, wenn sich die Begutachtung der Wertminderungen und Einkommenseinbußen ändert. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen, werden - auch bei Erhöhung und nachträglichem Hinzutritt - auf die Eigenmittel der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers angerechnet. Sie werden nur dann auf die Förderung angerechnet, soweit sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation der Schäden ergeben würde. 3 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der NRW.BANK Mitteilung zu erstatten, wenn a) sie oder er nach Vorlage des Antrags weitere Leistungen (insbesondere auch Zuwendungen) für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten, insbesondere Versicherungsentschädigungen, erhält, b) sich sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, c) sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist, d) ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren oder ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) über ihr oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder e) der eigene Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wird. 4 Nachweis der Verwendung 4.1 Die Verwendung der Förderung ist von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nachzuweisen. Der dafür erforderliche ordnungsgemäß erstellte Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der NRW.BANK vorzulegen (Verwendungsnachweis). 4.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes in Nordrhein-Westfalen, einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben für Reparaturen und Gutachten sowie einer abschließenden Aufstellung der Einkommenseinbußen und der Wertverluste. 4.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen i. S. d. Nr. 1.2 und alle damit zusammenhängenden Ausgaben für Reparaturen und Gutachten enthalten. Dem Nachweis über die Reparaturkosten und die Kosten für die Gutachten ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Aus der Belegliste müssen Tag/Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam nach Nr. 1.1 verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 4.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und den Verwendungszweck. 4.5 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 5.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738) entspricht. Hinweis: Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht kann es im Rahmen einer nachträglichen Prüfung und Nichterweislichkeit der Angaben zu einer Kürzung und zu einer Aufforderung zur Erstattung der Billigkeitsleistung kommen. 5 Prüfung der Verwendung 5.1 Die NRW.BANK und die Landesregierung oder ein durch sie beauftragter Dritter sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 5.2 Die zuständigen Behörden des Landes oder des Bundes, der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof oder die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen 5.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen, soweit die Förderung ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 6 Erstattung der Förderung, Verzinsung 6.1 Die Förderung ist zu erstatten, soweit ein Förderbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 6.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist, b) die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, c) die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, d) nach Nummer 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Begutachtung der Wertminderungen oder Einkommenseinbußen eingetreten ist. 6.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 3) nicht rechtzeitig nachkommt. 6.4 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 7 Publizität Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger weist bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Bauschildern) im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland angemessen hin.

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.02.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: PCR Tests in Kitas Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.01.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In wie vielen KiTas und Tagespflegestellen sind zum Stand 19.1 keine PCR Pooltests vorhanden, weshalb die Tests nicht durchgeführt werden können? Antwort: Am 19.01.2022 wurde eine Kita noch gar nicht mit Material für die Pooltestungen beliefert – bei einer weiteren Kita wurde lediglich Material für 2 Pooltestungen anstatt für die insgesamt 4 ange- forderten Pooltestungen ausgeliefert. Die Tagespflegestellen sind nicht in die PCR-Pooltestungen aufgenommen worden, daher erfolgt hier grundsätzlich keine Belieferung. Die Tagespflegestellen erhalten weiterhin die vom Land NRW den Kommunen zur Verfügung gestellten Selbsttests. Frage 2: In wie vielen KiTas gab es Probleme mit dem vereinbarten Transport der Pooltests ins Labor? Antwort: In der Startphase gab es in mehreren Kindertageseinrichtungen Probleme mit den vereinbarten Transportzeiten. Mittlerweile werden die Abholzeiten der Pooltestungen fast in allen Einrichtun- gen eingehalten. Seit Anfang Februar kommt es vermehrt zu Verzögerungen bei der Abholung der Einzeltestungen, die nach Übermittlung eines positiven Pooltestergebnisses am Folgetag im Beisein der Eltern in der Einrichtung durchgeführt werden. Frage 3: Ist es korrekt, dass bei einem positiven Pooltest am Donnerstag der Pool erst am darauffolgen- den Montag nachgetestet werden kann und somit die Kinder währenddessen in Quarantäne müs- sen? Antwort: Nein, wenn von einem Pooltest am Donnerstag noch am gleichen Tag ein positives Ergebnis übermittelt wird, dann werden am Freitag die Einzeltests durchgeführt. Die Auswertung der Ein- zeltest soll auf der Grundlage der vereinbarten Leistung noch taggleich erfolgen, so dass kein Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - Kind sich aufgrund von Verzögerungen von Testergebnissen über das Wochenende in Quaran- täne befinden sollte. Um genau diese Situation zu vermeiden, wurde aufgrund der gemeldeten Laborengpässe das Testverfahren angepasst und die Modifikation sowohl in der Ratssitzung am 27.01.2022, als auch mit einem Elternbrief kommuniziert. Frage 4: Ist es korrekt, dass die ErzieherInnen ebenfalls in den Pool mit den Kindern kommen, jedoch keine Quarantäne antreten müssen? Antwort: Grundsätzlich werden die Pools so zusammengestellt, dass sie Kinder und Mitarbeiter*innen ent- halten. Würden die Fachkräfte separat in einem Pool getestet, dann würden bei einem positiven Pooltestergebnis zunächst keine Mitarbeiter*innen zur Verfügung stehen. Für Kinder und die Mit- arbeiter*innen gelten dieselben Quarantäneregeln – hier gibt es keine Unterscheidung. Frage 5: Wie wird seitens der Stadt mit dem Umstand umgegangen, dass die geplanten Priorisierungen bezüglich der PCR Tests dazu führen können, dass es weitere Verzögerungen bei der Übermitt- lung von Ergebnissen aus Pooltests und Einzeltests geben kann und eine ggf. unnötige Quaran- täne von Kindern bzw. eine Schließung von KiTas forciert wird, wie derzeit im Rhein-Sieg-Kreis? Antwort: Auf die Antwort der Frage 3 wird verwiesen – die Verwaltung hat die Teststrategie frühzeitig an- gepasst und der Politik in der Ratssitzung am 27.01.2022 vorgestellt. Die Eltern wurden per El- ternbrief informiert und zusätzlich zu einem digitalen Informationsabend am 26.01.2022 eingela- den. Die letzten Wochen haben gezeigt, dass mit dieser modifizierten Teststrategie die Kinderta- geseinrichtungen unter bestmöglichem Infektionsschutz für die Kinder geöffnet bleiben konnten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.02.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: PCR Tests in Kitas Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.01.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In wie vielen KiTas und Tagespflegestellen sind zum Stand 19.1 keine PCR Pooltests vorhanden, weshalb die Tests nicht durchgeführt werden können? Antwort: Am 19.01.2022 wurde eine Kita noch gar nicht mit Material für die Pooltestungen beliefert – bei einer weiteren Kita wurde lediglich Material für 2 Pooltestungen anstatt für die insgesamt 4 ange- forderten Pooltestungen ausgeliefert. Die Tagespflegestellen sind nicht in die PCR-Pooltestungen aufgenommen worden, daher erfolgt hier grundsätzlich keine Belieferung. Die Tagespflegestellen erhalten weiterhin die vom Land NRW den Kommunen zur Verfügung gestellten Selbsttests. Frage 2: In wie vielen KiTas gab es Probleme mit dem vereinbarten Transport der Pooltests ins Labor? Antwort: In der Startphase gab es in mehreren Kindertageseinrichtungen Probleme mit den vereinbarten Transportzeiten. Mittlerweile werden die Abholzeiten der Pooltestungen fast in allen Einrichtun- gen eingehalten. Seit Anfang Februar kommt es vermehrt zu Verzögerungen bei der Abholung der Einzeltestungen, die nach Übermittlung eines positiven Pooltestergebnisses am Folgetag im Beisein der Eltern in der Einrichtung durchgeführt werden. Frage 3: Ist es korrekt, dass bei einem positiven Pooltest am Donnerstag der Pool erst am darauffolgen- den Montag nachgetestet werden kann und somit die Kinder währenddessen in Quarantäne müs- sen? Antwort: Nein, wenn von einem Pooltest am Donnerstag noch am gleichen Tag ein positives Ergebnis übermittelt wird, dann werden am Freitag die Einzeltests durchgeführt. Die Auswertung der Ein- zeltest soll auf der Grundlage der vereinbarten Leistung noch taggleich erfolgen, so dass kein Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - Kind sich aufgrund von Verzögerungen von Testergebnissen über das Wochenende in Quaran- täne befinden sollte. Um genau diese Situation zu vermeiden, wurde aufgrund der gemeldeten Laborengpässe das Testverfahren angepasst und die Modifikation sowohl in der Ratssitzung am 27.01.2022, als auch mit einem Elternbrief kommuniziert. Frage 4: Ist es korrekt, dass die ErzieherInnen ebenfalls in den Pool mit den Kindern kommen, jedoch keine Quarantäne antreten müssen? Antwort: Grundsätzlich werden die Pools so zusammengestellt, dass sie Kinder und Mitarbeiter*innen ent- halten. Würden die Fachkräfte separat in einem Pool getestet, dann würden bei einem positiven Pooltestergebnis zunächst keine Mitarbeiter*innen zur Verfügung stehen. Für Kinder und die Mit- arbeiter*innen gelten dieselben Quarantäneregeln – hier gibt es keine Unterscheidung. Frage 5: Wie wird seitens der Stadt mit dem Umstand umgegangen, dass die geplanten Priorisierungen bezüglich der PCR Tests dazu führen können, dass es weitere Verzögerungen bei der Übermitt- lung von Ergebnissen aus Pooltests und Einzeltests geben kann und eine ggf. unnötige Quaran- täne von Kindern bzw. eine Schließung von KiTas forciert wird, wie derzeit im Rhein-Sieg-Kreis? Antwort: Auf die Antwort der Frage 3 wird verwiesen – die Verwaltung hat die Teststrategie frühzeitig an- gepasst und der Politik in der Ratssitzung am 27.01.2022 vorgestellt. Die Eltern wurden per El- ternbrief informiert und zusätzlich zu einem digitalen Informationsabend am 26.01.2022 eingela- den. Die letzten Wochen haben gezeigt, dass mit dieser modifizierten Teststrategie die Kinderta- geseinrichtungen unter bestmöglichem Infektionsschutz für die Kinder geöffnet bleiben konnten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.01.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bürgerausschuss Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.01.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Anregungen von BürgerInnen aus dem Bürgerausschuss sind aktuell auf der Liste zur Bearbeitung? Antwort 1: Alle bisher eingereichten Anregungen nach § 24 GO NRW sind in den jeweiligen Sit- zungen des Bürgerausschusses und der Fachausschüsse behandelt worden und sind in Bearbei- tung. Frage 2: Welchen Zeitraum müssen die BürgerInnen von der Einreichung bis zur Vorlage im zu- ständigen Ausschuss für Ihre Anregungen einplanen? Antwort 2: Die Fristen nach der Geschäftsordnung des Rates finden hier Anwendung. Frage 3: Gibt es unterschiedliche Zeiträume bei den Ämtern? Antwort 3: Aufgrund personeller Engpässe kann es zu einer längeren Bearbeitung der Anregung kommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.01.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Bürgerausschuss Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 11.01.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Anregungen von BürgerInnen aus dem Bürgerausschuss sind aktuell auf der Liste zur Bearbeitung? Antwort 1: Alle bisher eingereichten Anregungen nach § 24 GO NRW sind in den jeweiligen Sit- zungen des Bürgerausschusses und der Fachausschüsse behandelt worden und sind in Bearbei- tung. Frage 2: Welchen Zeitraum müssen die BürgerInnen von der Einreichung bis zur Vorlage im zu- ständigen Ausschuss für Ihre Anregungen einplanen? Antwort 2: Die Fristen nach der Geschäftsordnung des Rates finden hier Anwendung. Frage 3: Gibt es unterschiedliche Zeiträume bei den Ämtern? Antwort 3: Aufgrund personeller Engpässe kann es zu einer längeren Bearbeitung der Anregung kommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim

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deutsch/ russisch Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Erstantrag) Заявление на право пребывания в Германии Antragsteller / Заявитель 1 Familienname / Фамилия 2 Bei Frauen: Geburtsname / Девичья фамилия 3 Vornamen / Имя 4 Geburtsdatum / День рождения 5 Geburtsort / Место рождения 6 Augenfarbe / Цвет глаз blau grau braun grün andere: синие серые коричневые зеленые прочие: 7 Größe / Рост см 8 Staatsangehörigkeit / Гражданство jetzige / настоящее frühere / прежние verheiratet / женат/замужем geschieden / разведеный(ая) 9 Familienstand / Семейное положение ledig / холостой(ая) verwitwet / вдовец/вдова getrennt lebend / отдельное проживание seit / с каких пор Ehegatte / Супруг/супругa *) 10 Familienname / Фамилия 11 Bei Frauen: Geburtsname / Девичья фамилия 12 Vornamen / Имя 13 Geburtsdatum / День рождения 14 Geburtsort / Место рождения 15 Staatsangehörigkeit / Гражданство 16 Wohnort / Место проживания Kinder / Дети *) 17 1 Familienname / Фамилия 18 Vornamen / Имя 19 Geburtsdatum / День рождения 20 Geburtsort / Место рождения 21 Staatsangehörigkeit / Гражданство 22 Wohnort / Место проживания 23 2 Familienname / Фамилия 24 Vornamen / Имя 25 Geburtsdatum / День рождения 26 Geburtsort / Место рождения 27 Staatsangehörigkeit / Гражданство 28 Wohnort / Место проживания *) Указание данных необходимо, даже в случае если эти лица не вьезжают в ФРГ A / ip / © R he in -S ie g- K re is - W 3 0. 2 – 85 1- 10 – 0 8. 11 - 2 - 29 3 Familienname / Фамилия 30 Vornamen / Имя 31 Geburtsdatum / День рождения 32 Geburtsort / Место рождения 33 Staatsangehörigkeit / Гражданство 34 Wohnort / Место проживания 35 4 Familienname / Фамилия 36 Vornamen / Имя 37 Geburtsdatum / День рождения 38 Geburtsort / Место рождения 39 Staatsangehörigkeit / Гражданство 40 Wohnort / Место проживания Vater des Antragstellers / Отец заявителя *) 41 Familienname / Фамилия 42 Vornamen / Имя Mutter des Antragstellers / Мать заявителя *) 43 Familienname / Фамилия 44 Vornamen / Имя Antragsteller / Заявитель 45 genaue Bezeichnung / точное наименование Nr. / No gültig bis / действителен до Pass oder sonstiger Reiseausweis / Паспорт ausgestellt von / выдан (отдел РOВД) ausgestellt am / когда 46 nach / куда Rückkehrberechtigung (falls im Pass vermerkt) / Право на возвращение в страну предыдущего проживание bis zum / в какие сроки 47 Eingereist am / Прибытие в Германию 48 ja / да nein / нет Haben Sie sich bereits früher in Deutschland aufgehalten? / Посещяли ли Вы уже Германию? von / от bis / до in / в Wenn ja, Angabe der Zeiten und Wohnorte / Если да, yкажите, где и когда *) Указание данных необходимо, даже в случае если эти лица не вьезжают в ФРГ - 3 - 49 Vorgesehener Aufenthaltsort (ggf. An- schrift) in der Bundesrepublik Deutschland / Где Вы планируете проживать в Германии? 50 Zugezogen am / Дата прописки von / oткуда? 51 nein / нет Wird ständiger Wohnort im Ausland beibehalten und ggf. wo? / Сохраняется ли постоянная регистрация за пределами Германии, если да, укажите адрес ja / да 52 nein / нет Sollen Familienangehörige mit einreisen oder nachkommen? / Последуют ли за Вами в ФРГ другие члены семьи? ja / да Wenn ja, welche ? Если да, какие? 53 Wie sind Sie wohnungsmäßig untergebracht? / В каких условиях Вы проживаете? Einzelzimmer / в комнате Sammelunterkunft / в общежитии Wohnung mit в квартире Zimmer(n) сколько комнат 54 Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland / Цель Вашего пребывания в Германии 55 Name der Firma / название фирмы Arbeitgeber / Ваш работодатель Straße / адрес (улица) Ort / город 56 Beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Angabe des auszuübenden Berufs) / Планируемая трудовая деятельность в пределах Германии 57 Erlernter Beruf / Укажите Вашу профессию 58 Haben Sie bereits eine Erlaubnis der deutschen Arbeitsverwaltung? / Есть ли у Вас разрешение на работу в Германии? ja / да nein / нет Zusicherung der Arbeitserlaubnis/Legitimationskarte / если да, подтвердите документально 59 Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts / Как долго Вы планируете находиться в Германии von / от bis / до 60 Aus welchen Einkünften wird der Lebens- unterhalt bestritten? Имеете ли Вы средства к существованию в ФРГ? 61 Sind Sie vorbestraft? / Имеете ли Вы судимости? ja / да nein / нет 62 in Deutschland / в Германии am / когда von welchem Gericht? / каким судом? - Grund der Strafe / состав преступления - Art und Höhe der Strafe / мера и продолжительность наказания 63 im Ausland / за границей am / когда von welchem Gericht? / каким судом? - Grund der Strafe / состав преступления - Art und Höhe der Strafe / мера и продолжительность наказания - 4 - 64 Sind Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden? / Были ли Вы ранее высланы или депортированы с территории ФРГ? Было ли Вам уже в прошлом отказано разрешении на вьезд или пребывание в ФРГ? ja / да nein / нет 65 Leiden Sie an ansteckenden Krankheiten?/ Есть ли у Вас заразное заболевания? ja / да nein / нет ggf. an welchen? / какие? Ich beantrage den Aufenthaltstitel für/ Я оформляю разрешение на проживание сроком на Tage Monat(e) Jahr(e) дня месяц(ев) год(а) Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. /Я заверяю, своей подписью правдивость данной мной информации Biometrisches Lichtbild des Ausländers / Биометрическая фотография Ort, Datum Unterschrift (Familienname – Vorname) / Подпись (Фамилия, Имя) Kontaktadresse für notwendige Rückfragen: Telefon Handy Fax e-mail Text1: 0: 1: 2: 4: 5: 6: 3: Text16: Text19: 0: 1: 2: 3: 4: 5: 6: 8: 9: 10: 11: 12: 13: 14: 15: 16: 17: 18: 19: Text20: 0: 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 11: 13: 14: 16: 17: 18: 19: Text21: Text22: Text23: Text24: Text25: Text26: Text27: 0: 1: 2: 3: 4: Text28: 0: 1: 2: 3: 4: Text29: 0: 1: 2: 3: 4: Text30: 0: 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 11: 12: Text31: Text32: Text34: Text35: Text36: Text37: Text38: Text39: Text40: Text41: Text42: Text43: Text44: Text45: Text46: Text47: Kontrollkästchen48: 0: 0: Off Kontrollkästchen49: Off Kontrollkästchen51: Off Kontrollkästchen52: Off Kontrollkästchen55: Off Kontrollkästchen56: Off Kontrollkästchen57: Off Kontrollkästchen58: Off Kontrollkästchen59: Off Kontrollkästchen60: Off Kontrollkästchen61: Off Kontrollkästchen62: Off Kontrollkästchen63: Off Kontrollkästchen64: Off Kontrollkästchen65: Off Kontrollkästchen66: Off Kontrollkästchen67: Off Kontrollkästchen68: Off Kontrollkästchen69: Off Kontrollkästchen71: Off Kontrollkästchen72: Off Kontrollkästchen1: Off Kontrollkästchen2: Off Kontrollkästchen3: Off Text5: Text3: Text4: Kontrollkästchen50: 0: 0: Off 1: Off 1: 0: Off 1: Off 2: 0: Off 1: Off Text6: Text7: Text8: Text9:

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deutsch/ englisch Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Erstantrag) Application for a foreign residence permit (first application) Antragsteller / applicant 1 Familienname / surname 2 Bei Frauen: Geburtsname / married women’s: maiden name 3 Vornamen / first names 4 Geburtsdatum / date of birth 5 Geburtsort / place of birth 6 Augenfarbe / eye color blau grau braun grün andere: blue gray brown green other: 7 Größe / body size cm 8 Staatsangehörigkeit / nationality jetzige / present frühere / former verheiratet / married geschieden / divorced 9 Familienstand / family status ledig / single verwitwet / widowed getrennt lebend / separate seit / since Ehegatte / spouse *) 10 Familienname / surname 11 Bei Frauen: Geburtsname / married women’s: maiden name 12 Vornamen / first names 13 Geburtsdatum / date of birth 14 Geburtsort / place of birth 15 Staatsangehörigkeit / nationality 16 Wohnort / place of residence Kinder / children *) 17 1 Familienname / surname 18 Vornamen / first names 19 Geburtsdatum / date of birth 20 Geburtsort / place of birth 21 Staatsangehörigkeit / nationality 22 Wohnort / place of residence 23 2 Familienname / surname 24 Vornamen / first names 25 Geburtsdatum / date of birth 26 Geburtsort / place of birth 27 Staatsangehörigkeit / nationality 28 Wohnort / place of residence *) Angaben sind auch erforderlich, wenn diese Personen im Ausland verbleiben / Reply required even if persons concerned remain abroad., A / ip / © R he in -S ie g- K re is - W 3 0. 2 – 85 1- 1 – 08 .1 1 - 2 - 29 3 Familienname / surname 30 Vornamen / first names 31 Geburtsdatum / date of birth 32 Geburtsort / place of birth 33 Staatsangehörigkeit / nationality 34 Wohnort / place of residence 35 4 Familienname / surname 36 Vornamen / first names 37 Geburtsdatum / date of birth 38 Geburtsort / place of birth 39 Staatsangehörigkeit / nationality 40 Wohnort / place of residence Vater des Antragstellers / father of applicant *) 41 Familienname / surname 42 Vornamen / first names Mutter des Antragstellers / mother of applicant *) 43 Familienname / surname 44 Vornamen / first names Antragsteller / applicant 45 genaue Bezeichnung / specify Nr. / no gültig bis / valid until Pass oder sonstiger Reiseausweis / passport or other travel document - specify ausgestellt von / issued by ausgestellt am / date of issue 46 nach / to Rückkehrberechtigung (falls im Pass vermerkt) / permission to return (if recorded in passport) bis zum / valid until 47 Eingereist am / date of entry in Germany 48 ja / yes nein / no Haben Sie sich bereits früher in Deutschland aufgehalten? / were you previously a resident for Germany von / from bis / to in / in Wenn ja, Angabe der Zeiten und Wohnorte / if applicable, state time and places *) Angaben sind auch erforderlich, wenn diese Personen im Ausland verbleiben / Reply required even if persons concerned remain abroad. - 3 - 49 Vorgesehener Aufenthaltsort (ggf. An- schrift) in der Bundesrepublik Deutschland / proposed place of residence in Germany (state adress, if possible) 50 Zugezogen am / date when residence established in Germany von / former residence 51 nein / no Wird ständiger Wohnort im Ausland beibehalten und ggf. wo? / is permanent residence outside of Germany being retained and if so, where? ja / yes 52 nein / no Sollen Familienangehörige mit einreisen oder nachkommen? / are members of your family coming with you now or at a later date? ja / yes Wenn ja, welche ? / if so, state who 53 Wie sind Sie wohnungsmäßig untergebracht? / kind of accommodation Einzelzimmer / single room Sammelunterkunft / collective accommodation Wohnung mit appartement consiting of Zimmer(n) room(s) 54 Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland / purpose of stay in Germany 55 Name der Firma / name of firm Arbeitgeber / employed by Straße / street Ort / place 56 Beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Angabe des auszuübenden Berufs) / profession or trade you intend zu practise? 57 Erlernter Beruf / occupation 58 Haben Sie bereits eine Erlaubnis der deutschen Arbeitsverwaltung? / do you have a permit issued by the German work authorities? ja / yes nein / no Zusicherung der Arbeitserlaubnis/Legitimationskarte / assurance of obtaining a work permit authorization 59 Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts / intendent duration of stay in Germany von / from bis / to 60 Aus welchen Einkünften wird der Lebens- unterhalt bestritten? / from what sources of income are your living expenses being met? 61 Sind Sie vorbestraft? / have you ever been convited of a crime or offense? ja / yes nein / no 62 in Deutschland / in Germany am / date von welchem Gericht? / by which court? - Grund der Strafe / cause of conviction - Art und Höhe der Strafe / nature and extent of conviction 63 im Ausland / outside of Germany am / date von welchem Gericht? / by which court? - Grund der Strafe / cause of conviction - Art und Höhe der Strafe / nature and extent of conviction - 4 - 64 Sind Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden? / Have you ever been deportet or expelled from Germany, or has an applicant by you for a residence permit or for entry into Germany been refused? ja / yes nein / no 65 Leiden Sie an ansteckenden Krankheiten? / Do you suffer of any contagious desease? ja / yes nein / no ggf. an welchen? / if applicable, by which? Ich beantrage den Aufenthaltstitel für I’m applying for a foreign resident permit for a period of Tage Monat(e) Jahr(e) days month(s) year(s) Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. / I affirm that I have made the above declarations to the best of my knowledge und belief. Biometrisches Lichtbild des Ausländers / photograph of foreign resident Ort, Datum Unterschrift (Familienname – Vorname) / Signature (surname – first names) Kontaktadresse für notwendige Rückfragen: Telefon Handy Fax e-mail Text1: 0: 1: 2: 4: 5: 6: 3: Text16: Text19: 0: 1: 2: 3: 4: 5: 6: 8: 9: 10: 11: 12: 13: 14: 15: 16: 17: 18: 19: Text20: 0: 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 11: 13: 14: 16: 17: 18: 19: Text21: Text22: Text23: Text24: Text25: Text26: Text27: 0: 1: 2: 3: 4: Text28: 0: 1: 2: 3: 4: Text29: 0: 1: 2: 3: 4: Text30: 0: 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 11: 12: Text31: Text32: Text34: Text35: Text36: Text37: Text38: Text39: Text40: Text41: Text42: Text43: Text44: Text45: Text46: Text47: Kontrollkästchen48: 0: 0: Off Kontrollkästchen49: Off Kontrollkästchen51: Off Kontrollkästchen52: Off Kontrollkästchen55: Off Kontrollkästchen56: Off Kontrollkästchen57: Off Kontrollkästchen58: Off Kontrollkästchen59: Off Kontrollkästchen60: Off Kontrollkästchen61: Off Kontrollkästchen62: Off Kontrollkästchen63: Off Kontrollkästchen64: Off Kontrollkästchen65: Off Kontrollkästchen66: Off Kontrollkästchen67: Off Kontrollkästchen68: Off Kontrollkästchen69: Off Kontrollkästchen71: Off Kontrollkästchen72: Off Kontrollkästchen1: Off Kontrollkästchen2: Off Kontrollkästchen3: Off Text5: Text3: Text4: Kontrollkästchen50: 0: 0: Off 1: Off 1: 0: Off 1: Off 2: 0: Off 1: Off Text6: Text7: Text8: Text9:

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betreffend Einbrüche, Diebstähle und Vandalismus-Vorfälle in Bornheim Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.02.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Anzahl der oben genannten Delikte (Einbrüche, Diebstähle, Vandalismus) in den letzten zehn Jahren in Bornheim entwickelt? Wie hoch ist die Aufklärungsquote? Antwort zu Frage 1: In der Anlage ist eine Übersicht beigefügt, die die Entwicklung der verschiedenen Deliktzahlen darstellt. Die Reihen bilden jeweils 13 Jahre ab und zeigen durchgehend eine insgesamt positive Entwicklung. Frage 2: Wie sieht die Verteilung der Einbrüche, Diebstähle und Vandalismus-Vorfälle auf die einzelnen Ortsteile aus, gibt es „Brennpunkte“? Antwort zu Frage 2: Für alle genannten Deliktbereiche gibt es in 2021 keine örtlichen Häufungen und „Brennpunkte“. In 2021 gab es zwei Serien von Kfz-Aufbrüchen in Bornheim und Hersel. Dort wurden vermutlich von überregionalen Tätern gezielt Firmenfahrzeuge angegangen und hochwertiges Werkzeug entwendet, davon alleine 14 Fahrzeuge einer Firma. In einer zweiten Serie wurden vermutlich von örtlichen Tätern 7 Fahrzeuge aufgebrochen. In beiden Fällen konnte bisher kein Tatverdächtiger ermittelt werden. Die Serien haben sich nicht fortgesetzt. Frage 3: Inwieweit wirkt sich eine etwaige Häufung auf die Verteilung der Streifenfahrten des Ordnungsamtes bzw. der Polizei aus? Antwort zu Frage 3: Da keine lokale Häufung zu erkennen ist, ist dies auch nicht bei den Streifenfahrten zu berück- sichtigen. Insgesamt richten sich die Streifenfahrten grundsätzlich immer nach der Erfahrungs- lage und einer Risikoeinschätzung für bestimmte Nutzungen bzw. Objekte. Frau Dr. Gabriele Jahn Europaring 41 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Wie viele Fahrzeuge stehen dem Ordnungsamt Bornheim für Streifenfahrten zur Verfügung, inwieweit kann bzw. wird das durch Polizeifahrzeuge ergänzt werden? Antwort zu Frage 4: Das Team des Ordnungsaußendienstes verfügt über ein Fahrzeug mit entsprechender Sonderla- ckierung und Ausrüstung. Aufgrund der engen Kooperation im Rahmen der Ordnungspartner- schaft entscheiden sowohl die Bediensteten der Polizei über eine Hinzuziehung des Ordnungs- amtes, als auch die Bediensteten des Ordnungsaußendienstes über eine Hinzuziehung der Poli- zei je nach Einsatzanlass und den Gesamtumständen. Frage 5: Ist eine Aufstockung der Kapazitäten geplant? Antwort zu Frage 5: Die bestehende und gut funktionierende Ordnungspartnerschaft zwischen Ordnungsbehörde und Polizei soll gestärkt und ausgebaut werden. Für das Team des Ordnungsaußendienstes wird eine personelle Aufstockung im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanungsprozesses für den Haushalt 2023 / 2024 dem Rat zur abschlie- ßenden Entscheidung vorgelegt werden. Die Erfahrungswerte zeigen bislang, dass eine durchgehende Besetzung eines Fahrzeugs aus- reichend ist. Die Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges ist daher zunächst nicht beabsichtigt. Bei besonderen Anlässen kann durch ein zweites Fahrzeug aus dem Pool der Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes unterstützt werden. Hier ist angedacht, zukünftig alle Fahrzeuge des Außen- dienstes des Ordnungsamtes mit vergleichbaren Fahrzeugen im Hinblick auf die Ausstattung und gegebenenfalls auch das äußere Erscheinungsbild auszurüsten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betreffend Einbrüche, Diebstähle und Vandalismus-Vorfälle in Bornheim Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.02.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Anzahl der oben genannten Delikte (Einbrüche, Diebstähle, Vandalismus) in den letzten zehn Jahren in Bornheim entwickelt? Wie hoch ist die Aufklärungsquote? Antwort zu Frage 1: In der Anlage ist eine Übersicht beigefügt, die die Entwicklung der verschiedenen Deliktzahlen darstellt. Die Reihen bilden jeweils 13 Jahre ab und zeigen durchgehend eine insgesamt positive Entwicklung. Frage 2: Wie sieht die Verteilung der Einbrüche, Diebstähle und Vandalismus-Vorfälle auf die einzelnen Ortsteile aus, gibt es „Brennpunkte“? Antwort zu Frage 2: Für alle genannten Deliktbereiche gibt es in 2021 keine örtlichen Häufungen und „Brennpunkte“. In 2021 gab es zwei Serien von Kfz-Aufbrüchen in Bornheim und Hersel. Dort wurden vermutlich von überregionalen Tätern gezielt Firmenfahrzeuge angegangen und hochwertiges Werkzeug entwendet, davon alleine 14 Fahrzeuge einer Firma. In einer zweiten Serie wurden vermutlich von örtlichen Tätern 7 Fahrzeuge aufgebrochen. In beiden Fällen konnte bisher kein Tatverdächtiger ermittelt werden. Die Serien haben sich nicht fortgesetzt. Frage 3: Inwieweit wirkt sich eine etwaige Häufung auf die Verteilung der Streifenfahrten des Ordnungsamtes bzw. der Polizei aus? Antwort zu Frage 3: Da keine lokale Häufung zu erkennen ist, ist dies auch nicht bei den Streifenfahrten zu berück- sichtigen. Insgesamt richten sich die Streifenfahrten grundsätzlich immer nach der Erfahrungs- lage und einer Risikoeinschätzung für bestimmte Nutzungen bzw. Objekte. Frau Dr. Gabriele Jahn Europaring 41 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Wie viele Fahrzeuge stehen dem Ordnungsamt Bornheim für Streifenfahrten zur Verfügung, inwieweit kann bzw. wird das durch Polizeifahrzeuge ergänzt werden? Antwort zu Frage 4: Das Team des Ordnungsaußendienstes verfügt über ein Fahrzeug mit entsprechender Sonderla- ckierung und Ausrüstung. Aufgrund der engen Kooperation im Rahmen der Ordnungspartner- schaft entscheiden sowohl die Bediensteten der Polizei über eine Hinzuziehung des Ordnungs- amtes, als auch die Bediensteten des Ordnungsaußendienstes über eine Hinzuziehung der Poli- zei je nach Einsatzanlass und den Gesamtumständen. Frage 5: Ist eine Aufstockung der Kapazitäten geplant? Antwort zu Frage 5: Die bestehende und gut funktionierende Ordnungspartnerschaft zwischen Ordnungsbehörde und Polizei soll gestärkt und ausgebaut werden. Für das Team des Ordnungsaußendienstes wird eine personelle Aufstockung im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanungsprozesses für den Haushalt 2023 / 2024 dem Rat zur abschlie- ßenden Entscheidung vorgelegt werden. Die Erfahrungswerte zeigen bislang, dass eine durchgehende Besetzung eines Fahrzeugs aus- reichend ist. Die Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges ist daher zunächst nicht beabsichtigt. Bei besonderen Anlässen kann durch ein zweites Fahrzeug aus dem Pool der Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes unterstützt werden. Hier ist angedacht, zukünftig alle Fahrzeuge des Außen- dienstes des Ordnungsamtes mit vergleichbaren Fahrzeugen im Hinblick auf die Ausstattung und gegebenenfalls auch das äußere Erscheinungsbild auszurüsten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates "Sanierung des Bornheimer Stadions wird teurer", Hier: CO2-Ausstoß Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.02.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Mit der Aussage, dass der CO2-Ausstoß bei einem Neubau deutlich höher sei, als der Ausstoß bei einer Sanierung untermauert die Verwaltung die Ernsthafte Auseinandersetzung mit konkreten Zahlen. Bitte nennen Sie die konkreten Zahlen des CO2-Ausstoßes bei einem Neubau und einer Sanierung. Antwort 1: Die Überschrift in der Presse nimmt leider keinen Bezug auf die Hintergründe der Preissteigerung, nämlich die allgemeine und exorbitante Kostensteigerung im Bausektor. Grund- sätzlich ist es bzgl. der Anfrage aber immer so, dass eine mögliche Weiterverwendung vorhande- ner Bausubstanz CO2-ärmer ist als die Beschaffung und der Einbau neuer Materialien. Eine auf- wändige kostenintensive Ermittlung konkreter Zahlen ist hierfür entbehrlich und sicher nicht im Sinne des Fragestellers. Hinzu kommt, dass verschiedene Bausteine der Sanierung im Grunde einen Neubau beinhalten (z.B. Toilettenanlage, Ausbau des unbefestigten Besucherparkplatzes etc.). Frage 2: Das Bornheimer Hallenfreizeitbad soll im Gegensatz zum Stadion nicht saniert werden, sondern durch einen Neubau ersetzt werden. Inwieweit wurde hier die CO2-Bilanz zwischen Neubau und Sanierung abgewogen? Bitte nennen sie die Zahlen. Antwort 2: Wie gesagt ist auch die Stadionsanierung teilweise als Neubaumaßnahme anzuse- hen. Darüber hinaus ist die bauliche Substanz des Hallenfreizeitbades so marode, dass eine Weiterverwendung nach Aussagen in den Voruntersuchungen nicht möglich ist. Hier kann nur ein Substanzrecycling und die Verwendung nachhaltiger Baustoffe beim Neubau den CO2-Fußab- druck mindern. Frage 3: Inwieweit werden CO2-Kriterien von der Kommunalaufsicht und den Vorgaben durch das Kommunale Haushaltsrecht festgelegt und berücksichtigt? Antwort 3: Bund, Land und der Rat der Stadt Bornheim haben den Weg zur Klimaneutralität bis 2045 beschlossen. Hintergrund ist das Ziel; die Erderwärmung möglichst auf 1,5°C zu beschrän- ken, um katastrophale Klimafolgen abzumildern. Vor dem Hintergrund leitet sich eine Handlungs- verpflichtung der Verwaltung ab, die auch mit Kosten verbunden ist. Diese sachlich erforderlichen Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - Kosten sind vom kommunalen Haushaltsrecht abgedeckt. Im Übrigen hat die Bundesregierung bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass Mehrinvestitionen in den Klimaschutz unvergleich- lich niedriger ausfallen, als die Schadensbeseitigung nach einem ungehinderten Klimawandel (soweit dies dann überhaupt noch möglich ist). Frage 4: Inwieweit akzeptiert die Kommunalaufsicht Mehrkosten für Baumaßnahmen unter Be- rücksichtigung einer CO2-Bilanz? Antwort 4: S. Antwort zu Fragen 1 und 3. Hingewiesen wird neben den rein investiven Mehrkos- ten auf deutlich Einsparungen in der Lebenszyklusbetrachtung. Frage 5: Nach welchen Kriterien werden die Abwägungen zwischen CO2-Einsparungen und niedrigeren Kosten von Seiten der Stadtverwaltung abgewogen? Antwort 5: S. Antworten zu den Fragen 1-4. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.03.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates "Sanierung des Bornheimer Stadions wird teurer", Hier: CO2-Ausstoß Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.02.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Mit der Aussage, dass der CO2-Ausstoß bei einem Neubau deutlich höher sei, als der Ausstoß bei einer Sanierung untermauert die Verwaltung die Ernsthafte Auseinandersetzung mit konkreten Zahlen. Bitte nennen Sie die konkreten Zahlen des CO2-Ausstoßes bei einem Neubau und einer Sanierung. Antwort 1: Die Überschrift in der Presse nimmt leider keinen Bezug auf die Hintergründe der Preissteigerung, nämlich die allgemeine und exorbitante Kostensteigerung im Bausektor. Grund- sätzlich ist es bzgl. der Anfrage aber immer so, dass eine mögliche Weiterverwendung vorhande- ner Bausubstanz CO2-ärmer ist als die Beschaffung und der Einbau neuer Materialien. Eine auf- wändige kostenintensive Ermittlung konkreter Zahlen ist hierfür entbehrlich und sicher nicht im Sinne des Fragestellers. Hinzu kommt, dass verschiedene Bausteine der Sanierung im Grunde einen Neubau beinhalten (z.B. Toilettenanlage, Ausbau des unbefestigten Besucherparkplatzes etc.). Frage 2: Das Bornheimer Hallenfreizeitbad soll im Gegensatz zum Stadion nicht saniert werden, sondern durch einen Neubau ersetzt werden. Inwieweit wurde hier die CO2-Bilanz zwischen Neubau und Sanierung abgewogen? Bitte nennen sie die Zahlen. Antwort 2: Wie gesagt ist auch die Stadionsanierung teilweise als Neubaumaßnahme anzuse- hen. Darüber hinaus ist die bauliche Substanz des Hallenfreizeitbades so marode, dass eine Weiterverwendung nach Aussagen in den Voruntersuchungen nicht möglich ist. Hier kann nur ein Substanzrecycling und die Verwendung nachhaltiger Baustoffe beim Neubau den CO2-Fußab- druck mindern. Frage 3: Inwieweit werden CO2-Kriterien von der Kommunalaufsicht und den Vorgaben durch das Kommunale Haushaltsrecht festgelegt und berücksichtigt? Antwort 3: Bund, Land und der Rat der Stadt Bornheim haben den Weg zur Klimaneutralität bis 2045 beschlossen. Hintergrund ist das Ziel; die Erderwärmung möglichst auf 1,5°C zu beschrän- ken, um katastrophale Klimafolgen abzumildern. Vor dem Hintergrund leitet sich eine Handlungs- verpflichtung der Verwaltung ab, die auch mit Kosten verbunden ist. Diese sachlich erforderlichen Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - Kosten sind vom kommunalen Haushaltsrecht abgedeckt. Im Übrigen hat die Bundesregierung bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass Mehrinvestitionen in den Klimaschutz unvergleich- lich niedriger ausfallen, als die Schadensbeseitigung nach einem ungehinderten Klimawandel (soweit dies dann überhaupt noch möglich ist). Frage 4: Inwieweit akzeptiert die Kommunalaufsicht Mehrkosten für Baumaßnahmen unter Be- rücksichtigung einer CO2-Bilanz? Antwort 4: S. Antwort zu Fragen 1 und 3. Hingewiesen wird neben den rein investiven Mehrkos- ten auf deutlich Einsparungen in der Lebenszyklusbetrachtung. Frage 5: Nach welchen Kriterien werden die Abwägungen zwischen CO2-Einsparungen und niedrigeren Kosten von Seiten der Stadtverwaltung abgewogen? Antwort 5: S. Antworten zu den Fragen 1-4. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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