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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 6.3.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften, Mittwoch, 27.02.2013, 18:00 Uhr Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 28.02.2013, 18:00 Uhr Verbandsversammlung des Wasserverbandes Dickopsbach, Dienstag, 05.03.2013, 11:00 Uhr, Raum 904 Jugendhilfeausschuss, Mittwoch, 06.03.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden im Rats- saal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 20. Februar 2013 Satzung der Stadt Bornheim vom 08.02.2013 über die Erste Verlängerung der Veränderungssperre in der Ortschaft Hersel (Teilbereich des Bebau- ungsplanes He 29). Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 24.01.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Ortschaft Hersel gemäß Satzung vom 04.03.2011, in Kraft getreten am 16.03.2011, wird um ein Jahr verlängert. Die Verände- rungssperre tritt somit erst mit der Bekanntgabe des Bebauungsplanes - spätestens jedoch mit Ablauf des 15.03.2014 - außer Kraft. § 2 Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den Bereich zwischen Ro- isdorfer Straße, Simon-Arzt-Straße, Allerstraße und den Kiesabbauflä- chen im Südwesten. Auf die beiliegende Skizze, die Bestandteil dieser Satzung ist, wird verwiesen. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetre- tene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 Abs. 1 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Ent- schädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW kann gegen diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder den Flächennutzungsplan nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beacht liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be bauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab wägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flä- chennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel- tend gemacht worden sind. Bornheim, den 08.02.2013 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bebauungsplan Bo 21 in der Ortschaft Bornheim / 1. Änderung, Öffentliche Auslegung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gelten- den Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 24.01.2013 beschlos- sen, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Bo 21 in der Ortschaft Bornheim öffentlich auszulegen. Der Bereich der 1. Änderung liegt an der Aeltersgasse zwischen Walbottstraße und der Straße In der Profffläche und umfasst die Flurstücke Gemarkung Bornheim-Brenig Flur 88 Nrn. 308, 339, 340 und 491. Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebau- ungsplanes Bo 21 in der Ortschaft Bornheim mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 07.03.2013 bis 08.04.2013 einschließlich bei der Stadtver- waltung Bornheim, Fachbereich 7, -Stadtplanung und Grundstücksneu- ordnung-, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberük- ksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord- nung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht wer- den können. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Über- sichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen Bornheim, den 14.02.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bekanntmachung 13_08 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 15.02.2013 11:54 Seite 1

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Informationsblatt Betriebliches Eingliederungsmanagement / BEM BEM soll helfen, langzeiterkrankte Beschäftigte wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und dient als Unterstützung und zum Wohl der betroffenen Personen. Mit dem BEM wird eine Verfahrensregelung zur betrieblichen Umsetzung des § 167 Abs. 2 SGB IX vereinbart, Beschäftigten, die innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Im Rahmen des BEM möchten wir mit Ihnen nach Möglichkeiten suchen, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das BEM zielt auf die Sicherung und den Erhalt Ihrer Beschäftigungsfähigkeit ab. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Das Integrationsteam hat die Aufgabe, die Anwendung und das Verfahren des BEM zu steuern und besteht in der Regel aus - der Vertretung des Arbeitgebers - einem Mitglied des Personalrats - ggf. einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und ggf. internen / externen Fachkräften Der Fachbereich Personal wertet die Arbeitsunfähigkeitsdaten aus, um gemäß der gesetzlichen Vorgaben das BEM den betroffenen Beschäftigten anzubieten. Da die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, erhalten Sie das beiliegende Schreiben, und wir bieten Ihnen ein erstes Informationsgespräch an. Dieses Gespräch dient ausschließlich der Information über einen möglichen Ablauf und ist keine Einwilligung zum BEM-Verfahren. Ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten können Sie der Anlage entnehmen. Das Gespräch findet nur mit Ihrer Zustimmung zwischen Ihnen und einer gewählten Person der Dienststelle sowie des Personalrats statt. Darüber hinaus können weitere Mitglieder des Integrationsteams oder ggf. die Schwerbehindertenvertretung auf Ihren Wunsch hin teilnehmen. 1. BEM – Was ist das ? 2. Ziele des BEM – Welche sind das ? 3. Integrationsteam BEM – Wer ist das ? 4. Ablauf – Warum wird Ihnen das BEM angeboten ? 5. Informationsgespräch – Was bedeutet das ? Stand_12.03.2021 1 Informationsblatt Betriebliches Eingliederungsmanagement / BEM Stimmen Sie dem BEM nach dem Informationsgespräch zu, vereinbaren Sie mit Ihrer Vertrauensperson einen Termin für ein Eingliederungsgespräch. Zentraler Inhalt ist eine Analyse der Situation mit dem Integrationsteam. Bei Bedarf und nur mit Ihrer Zustimmung werden interne/externe Fachkräfte hinzugezogen. In diesem Folgegespräch wird zwischen Ihnen und dem Integrationsteam geklärt, wie konkrete Maßnahmen zur Wiedereingliederung aussehen können. Gemeinsam mit Ihnen wird ein Vorschlag zur Reintegration erarbeitet und mit Ihrer Führungskraft abgestimmt. Die Teilnahme am BEM ist absolut freiwillig. Es entstehen Ihnen keine arbeits- rechtlichen Konsequenzen, nur weil Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung ausüben. Alle Maßnahmen des BEM setzen Ihr Einverständnis voraus. In jeder Phase der Durchführung des BEM sind Sie jederzeit berechtigt, Ihre Zustimmung zur Durchführung zurückzunehmen, zu beschränken oder zu erweitern. 6. Situationsanalyse – Was bedeutet das ? 7. Maßnahmengespräch – Was bedeutet das ? 8. Freiwilligkeit – Ist BEM wirklich freiwillig ? 9. Ablehnung des BEM – Was bedeutet das ? Im Falle Ihrer Ablehnung entstehen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen und sie muss auch nicht begründet werden. Jedoch können wir nur durch Ihre Zustimmung gemeinsam nach Lösungen und Möglichkeiten der Wiedereingliederung suchen, mit dem Ziel Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Bei einer Ablehnung Ihrerseits können Sie sich arbeitsrechtlich nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt oder beispielsweise eine leidens- oder behinderten- gerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht unternommen wurde. Die Darlegungspflicht läge in diesem Fall bei Ihnen. Lassen Sie uns daher gemeinsam, lösungsorientiert miteinander reden. Es ist jedoch ausschließlich Ihre freiwillige Entscheidung. Stand_12.03.2021 2 Die Angabe zum medizinischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ist nicht notwendig und auch nicht erforderlich. Für den Erfolg des BEM und Ihrer Wieder- eingliederung ist jedoch hilfreich, wenn die Beteiligten über alle Einschränkungen, die durch Ihre Erkrankung am Arbeitsplatz für Sie bestehen, informiert werden. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, der Verwendung personenbezogener Daten zuzustimmen. Alle Beteiligten im Rahmen des BEM sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Daten zum BEM werden in einer von der Personalakte getrennten BEM-eAkte dokumentiert, auf die ausschließlich das unter besonderer Verschwiegenheit stehende Integrationsteam Einsicht hat. Nur die für das BEM-Verfahren gesetzlich erforderlichen Daten sind an die Personalabteilung zu übermitteln und werden Teil der Personalakte. Dazu gehören ausschließlich das BEM-Angebot sowie die Zustimmung/Ablehnung, welche konkreten Maßnahmen angeboten wurden und ob eine Umsetzung der Maßnahmen mit Ihrem Einverständnis möglich war oder nicht. Die erhobenen Daten werden nach Abschluss des BEM für den Zeitraum von 3 Jahren datenschutzkonform archiviert. Im Anschluss werden Ihnen die Ausferti- gung der Akte gegen Quittung ausgehändigt und die Akte gelöscht. Diese Löschung wird dokumentiert. Bei Verzicht auf Aushändigung wird die Akte durch ein Mitglied des Integrationsteams vernichtet und sowohl dieser Verzicht als auch die Vernichtung werden ebenfalls dokumentiert. Sie können jederzeit die Löschung Ihrer Daten verlangen. Die gesetzliche Verantwortung des Datenschutzes in Ihrem Sinne ist uns besonders wichtig und findet vollständige Beachtung. Die Dienstvereinbarung zum BEM mit allen wichtigen Informationen ist im Intranet hinterlegt und für Sie abrufbar. Darüber hinaus können Sie diese auch beim Personalrat oder bei der Schwerbehindertenvertretung einsehen. 10 . Weitere Informationen zum BEM – Wo finde ich diese ? 11 . Datenschutzrechtliche Information – Was ist wichtig für Sie ? Stand 12.03.2021 3 Informationsblatt Betriebliches Eingliederungsmanagement / BEM Informationsblatt Betriebliches Eingliederungsmanagement / BEM BEM soll helfen, langzeiterkrankte Beschäftigte wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern und dient als Unterstützung und zum Wohl der betroffenen Personen. Mit dem BEM wird eine Verfahrensregelung zur betrieblichen Umsetzung des § 167 Abs. 2 SGB IX vereinbart, Beschäftigten, die innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Im Rahmen des BEM möchten wir mit Ihnen nach Möglichkeiten suchen, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das BEM zielt auf die Sicherung und den Erhalt Ihrer Beschäftigungsfähigkeit ab. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Das Integrationsteam hat die Aufgabe, die Anwendung und das Verfahren des BEM zu steuern und besteht in der Regel aus - der Vertretung des Arbeitgebers - einem Mitglied des Personalrats - ggf. einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und ggf. internen / externen Fachkräften Der Fachbereich Personal wertet die Arbeitsunfähigkeitsdaten aus, um gemäß der gesetzlichen Vorgaben das BEM den betroffenen Beschäftigten anzubieten. Da die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, erhalten Sie das beiliegende Schreiben, und wir bieten Ihnen ein erstes Informationsgespräch an. Dieses Gespräch dient ausschließlich der Information über einen möglichen Ablauf und ist keine Einwilligung zum BEM-Verfahren. Ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten können Sie der Anlage entnehmen. Das Gespräch findet nur mit Ihrer Zustimmung zwischen Ihnen und einer gewählten Person der Dienststelle sowie des Personalrats statt. Darüber hinaus können weitere Mitglieder des Integrationsteams oder ggf. die Schwerbehindertenvertretung auf Ihren Wunsch hin teilnehmen. 1. BEM – Was ist das ? 2. Ziele des BEM – Welche sind das ? 3. Integrationsteam BEM – Wer ist das ? 4. Ablauf – Warum wird Ihnen das BEM angeboten ? 5. Informationsgespräch – Was bedeutet das ? Stand_12.03.2021 1 Informationsblatt Betriebliches Eingliederungsmanagement / BEM Stimmen Sie dem BEM nach dem Informationsgespräch zu, vereinbaren Sie mit Ihrer Vertrauensperson einen Termin für ein Eingliederungsgespräch. Zentraler Inhalt ist eine Analyse der Situation mit dem Integrationsteam. Bei Bedarf und nur mit Ihrer Zustimmung werden interne/externe Fachkräfte hinzugezogen. In diesem Folgegespräch wird zwischen Ihnen und dem Integrationsteam geklärt, wie konkrete Maßnahmen zur Wiedereingliederung aussehen können. Gemeinsam mit Ihnen wird ein Vorschlag zur Reintegration erarbeitet und mit Ihrer Führungskraft abgestimmt. Die Teilnahme am BEM ist absolut freiwillig. Es entstehen Ihnen keine arbeits- rechtlichen Konsequenzen, nur weil Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung ausüben. Alle Maßnahmen des BEM setzen Ihr Einverständnis voraus. In jeder Phase der Durchführung des BEM sind Sie jederzeit berechtigt, Ihre Zustimmung zur Durchführung zurückzunehmen, zu beschränken oder zu erweitern. 6. Situationsanalyse – Was bedeutet das ? 7. Maßnahmengespräch – Was bedeutet das ? 8. Freiwilligkeit – Ist BEM wirklich freiwillig ? 9. Ablehnung des BEM – Was bedeutet das ? Im Falle Ihrer Ablehnung entstehen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen und sie muss auch nicht begründet werden. Jedoch können wir nur durch Ihre Zustimmung gemeinsam nach Lösungen und Möglichkeiten der Wiedereingliederung suchen, mit dem Ziel Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Bei einer Ablehnung Ihrerseits können Sie sich arbeitsrechtlich nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt oder beispielsweise eine leidens- oder behinderten- gerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht unternommen wurde. Die Darlegungspflicht läge in diesem Fall bei Ihnen. Lassen Sie uns daher gemeinsam, lösungsorientiert miteinander reden. Es ist jedoch ausschließlich Ihre freiwillige Entscheidung. Stand_12.03.2021 2 Die Angabe zum medizinischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ist nicht notwendig und auch nicht erforderlich. Für den Erfolg des BEM und Ihrer Wieder- eingliederung ist jedoch hilfreich, wenn die Beteiligten über alle Einschränkungen, die durch Ihre Erkrankung am Arbeitsplatz für Sie bestehen, informiert werden. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, der Verwendung personenbezogener Daten zuzustimmen. Alle Beteiligten im Rahmen des BEM sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Daten zum BEM werden in einer von der Personalakte getrennten BEM-eAkte dokumentiert, auf die ausschließlich das unter besonderer Verschwiegenheit stehende Integrationsteam Einsicht hat. Nur die für das BEM-Verfahren gesetzlich erforderlichen Daten sind an die Personalabteilung zu übermitteln und werden Teil der Personalakte. Dazu gehören ausschließlich das BEM-Angebot sowie die Zustimmung/Ablehnung, welche konkreten Maßnahmen angeboten wurden und ob eine Umsetzung der Maßnahmen mit Ihrem Einverständnis möglich war oder nicht. Die erhobenen Daten werden nach Abschluss des BEM für den Zeitraum von 3 Jahren datenschutzkonform archiviert. Im Anschluss werden Ihnen die Ausferti- gung der Akte gegen Quittung ausgehändigt und die Akte gelöscht. Diese Löschung wird dokumentiert. Bei Verzicht auf Aushändigung wird die Akte durch ein Mitglied des Integrationsteams vernichtet und sowohl dieser Verzicht als auch die Vernichtung werden ebenfalls dokumentiert. Sie können jederzeit die Löschung Ihrer Daten verlangen. Die gesetzliche Verantwortung des Datenschutzes in Ihrem Sinne ist uns besonders wichtig und findet vollständige Beachtung. Die Dienstvereinbarung zum BEM mit allen wichtigen Informationen ist im Intranet hinterlegt und für Sie abrufbar. Darüber hinaus können Sie diese auch beim Personalrat oder bei der Schwerbehindertenvertretung einsehen. 10 . Weitere Informationen zum BEM – Wo finde ich diese ? 11 . Datenschutzrechtliche Information – Was ist wichtig für Sie ? Stand 12.03.2021 3 Informationsblatt Betriebliches Eingliederungsmanagement / BEM

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1 Newsletter 01/2019 – eGovernment Einführung Dokumentenmanagement __________________________________________________________________________ Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Basisinstallation des Dokumentenmanagementsystem (DMS) der Firma OPTI- MAL Systems enaio ist nun abgeschlossen. Die ersten Clients sind an die Arbeitsplätze der Projektbeteiligten verteilt. Das Sys- tem ist in unsere IT-Infrastruktur implementiert bzw. angepasst worden, wird genutzt und intensiv getestet. Herr Löffler und Herr Geurtsen wurden im Januar bzw. Februar in Hannover beim Hersteller OPTIMAL Systems geschult. Herr Löffler für den Bereich „Allgemeine Schriftgutverwaltung (ASV)“ und Herr Geurtsen ebenfalls für den Bereich „Allgemeine Schriftgutverwaltung“ und die Schulungen „Administration Teil I und II“, dadurch er- langte die Stadt Bornheim die Support-Berechtigung beim Hersteller. Herr Löffler wird als Schwerpunkt den Aktenplan betreuen und die Organisationseinheiten im Haus bei dessen Überarbeitung und Anpassung unterstützen. Herr Geurtsen hat die Auf- gabe des Systemadministrators übernommen und wird das Dokumentenmanage- mentsystem administrieren, schwerpunktmäßig im Bereich Benutzerverwaltung (Rechte und Rollen im System) und ist erster Ansprechpartner für die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter im Hause. Er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der IT im Haus, den Rechenzentren (Civitec u. regio IT) und dem Hersteller. Der erste Workshop wurde am 19.03.2019 durchgeführt, Teilnehmer waren u.a. Be- schäftigte von Amt 11, die IT und der Personalrat. Aufgabe ist es nun, die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter, die das DMS nutzen und testen sollen, zu unterstützen, Ver- waltungsprozesse zu analysieren, Arbeitsabläufe von der analogen Welt in die digita- le Welt zu überführen. Sukzessive werden weitere Arbeitsplätze mit dem enaio-Client ausgestatte, für das Jahr 2019 stehen 50 Lizenzen zur Verfügung. Für die Folgejahre sind weitere 100 Lizenzen pro Jahr eingeplant. Ab April 2019 werden, parallel zur Testumgebung, die Voraussetzungen geschaffen um den Echtbetrieb des DMS aufnehmen zu können. Die Testumgebung wird wei- terhin für alle als „Trainingsplatz“ zur Verfügung stehen. Dort werden Neuerungen zuerst ausprobiert und getestet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neu zum Pro- jekt dazu gestoßen sind, können hier die neu Software/Anwendung testen. Es wird Workshops und Schulungen geben. Zu diesem Zweck laufen die Vorberei- tungen eine geeignete Schulungsumgebung zu schaffen, sowohl technisch als auch räumlich. 2 Neben diesem Projekt läuft natürlich für alle Bereiche das Tagesgeschäft weiter. Zu Ihrer Information nur ein paar Beispiele von Maßnahmen die außerdem erledigt bzw. begonnen wurden. - Austausch der gesamten Drucker und Multifunktionsgeräte, im Rathaus und den Außenstellen - Die Arbeitsplatzrechner der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die mit einen enaio-Client ausgestattet werden sollen, müssen in ein anderes IT-Netzwerk umgezogen werden - Hardware muss verteilt, aufgebaut bzw. eingerichtet werden - Umfangreiche System- und Einrichtungsarbeiten müssen ebenfalls erledigt und dokumentiert werden - Für den Bereich Bürgerservice wurden die Online-Dienste auf der Internetseite erweitert. Wahlhelfer können sich nun auf diesem Weg melden und Urkunden können beim Standesamt bestellt werden. Ihr Projektteam Gez. Geurtsen

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1 Newsletter 02/2019 – eGovernment Einführung Dokumentenmanagement __________________________________________________________________________ Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zum aktuellen Stand des Einführungsprojekts „Allgemeine Schriftgutverwaltung“ (ASV) teile ich mit, dass die verteilten Clients in Amt 11 nun einsatzbereit sind. Tech- nisch sind wir nun auch in der Lage weitere Clients, zunächst in den schon erwähn- ten Pilotämter 6 und 11, zu verteilen. Interne Workshops zum Umgang mit dem Do- kumentenmanagementsystem werden für die betroffenen Beschäftigten kurzfristig angeboten. Für das Jahr 2019 stehen insgesamt 50 Lizenzen zur Nutzung zur Verfügung. Für 2020 und 2021 stehen jeweils weitere 100 Lizenzen zur Verfügung. Die Verteilung der Clients über die Pilotämter hinaus ist noch nicht festgelegt. Interessensbekun- dungen der Ämter werden gerne entgegengenommen und bei der weiteren Client- Verteilung evtl. bevorzugt eingeplant. Ferner wurde in den Dezernatsrunden (26. KW) im Dezernat II, IV und III zum Akten- plan berichtet. Am 04.07. wird ein Informationstermin, mit Unterstützung durch Herrn Kramer der Firma OPTIMAL Systems, für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands, die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Stadt Bornheim und des Vorstands des Stadt- betriebs Bornheim durchgeführt. Dieser Termin wurde auf Grund der Rückmeldung aus dem Führungskräftetraining in Bad Neuenahr geplant. Wie schon im Newsletter 01_2019 möchte ich darauf hinweisen, dass einige IT- Projekte parallel laufen bzw. noch begonnen werden müssen. Einige dieser IT- Projekte müssen vorrangig bedient werden, Grund sind gesetzliche Vorgaben und Fristen, oder auslaufen von Support bzw. Sicherheitsupdates, z.B.: - Umstellung der Arbeitsplatzrechner auf Windows 10 - Implementierung von eRechnung (XRechnung) - Umstellung MESO auf MESO-Vois - Umstellung der Multifunktionsgeräte auf Chip-Authentifizierung (aQrate) Die Ferien und der Sommerurlaub stehen vor der Tür, auch dieser Umstand wird das Projekt beeinflussen. Ihre Mitarbeit ist wichtig für das Gelingen dieser großen Her- ausforderung für die gesamte Verwaltung. Ihr Projektteam Gez. Geurtsen

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1 Newsletter 02/2020 – eGovernment Einführung Dokumentenmanagement (DMS) __________________________________________________________________________ Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Leider wird das Projekt „Einführung Dokumentenmanagement“ mit seinen Teilprojekten ePersonalakte, Beschwerdemanagement und auch evtl. eSteuerakte erheblich von der zwischenzeitlich offiziell zur weltweiten Pandemie erklärten Erkrankung CoVid19, ausgelöst durch das Corona-Virus, beeinflusst. In der Rundverfügung R2/2020 hat der Bürgermeister verfügt das, bis auf weiteres alle Veranstaltungen Dienstreisen Fortbildungsveranstaltungen Workshops Seminare abzusagen sind. Die Termine, die abgesagt wurden bzw. die versprochene interne Einführungsschulung im Projekt „Allgemeine Schriftgutverwaltung“ als Vorbereitung auf die jeweiligen Teilprojekte wie z.B. ePersonalakte, Beschwerdemanagement und eSteuerakte, werden natürlich nachgeholt. Termine können noch keine gemacht werden. Das Projektteam, die Firma OPTIMAL Systems und die regio iT werden, so gut es geht, mit Hilfe von virtuellen Sitzungen an den Grundlagen der Teilprojekte weiterarbeiten bzw. entwickeln. So sind Telefonkonferenzen und Videokonferenzen in kleinen Runden (max. drei Personen), oder alleine im Einzelbüro oder in der Telearbeit geplant. Ich danke für Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund! Im Auftrag gez.: Geurtsen

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Prozess BEM 26.02.2021 2. Schritt Erstkontakt mit der betroffenen Person durch Personalamt Maßnahmen erfolgreich Abschlussgespräch 7. Maßnahmen überprüfen (nach 3 Monaten) 3. Schritt Informationsgespräch mit ausgewählter Vertrauensperson 6. Maßnahmen umsetzen 5. Maßnahmenplanung / Maßnahmenplanungsgespräch Ergebnisprotokoll Maßnahmenprotokoll Einladung Keine Maßnahmen möglich BEM endet Eingliederungziele durch Maßnahmen nicht erreicht BEM endet 1. Schritt Arbeitsunfähigkeit von mehr 42 Kalendertagen (6 Wochen) feststellen Qualitätssicherung und Evaluation Ergebnisprotokoll BEM ist nicht notwendig/Mitarbeiter /in lehnt BEM ab BEM endet 4. Schritt Situationsanalyse mit ausgewählter Vertrauensperson und Integrationsteam Prozess BEM 26.02.2021 2. Schritt Erstkontakt mit der betroffenen Person durch Personalamt Maßnahmen erfolgreich Abschlussgespräch 7. Maßnahmen überprüfen (nach 3 Monaten) 3. Schritt Informationsgespräch mit ausgewählter Vertrauensperson 6. Maßnahmen umsetzen 5. Maßnahmenplanung / Maßnahmenplanungsgespräch Ergebnisprotokoll Maßnahmenprotokoll Einladung Keine Maßnahmen möglich BEM endet Eingliederungziele durch Maßnahmen nicht erreicht BEM endet 1. Schritt Arbeitsunfähigkeit von mehr 42 Kalendertagen (6 Wochen) feststellen Qualitätssicherung und Evaluation Ergebnisprotokoll BEM ist nicht notwendig/Mitarbeiter /in lehnt BEM ab BEM endet 4. Schritt Situationsanalyse mit ausgewählter Vertrauensperson und Integrationsteam

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Titel Datum 6 / (01/2008) Amt _1259731468.bin

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