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29. Oktober 2014 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12.30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb 14 Kalendertage. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im Internet unter www.bornheim.de unter Rathaus/Rat und Ausschüsse veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 o. - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU montags 15 - 17 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis90/ Die Grünen nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Rathausstraße 2 Telefon: 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 15 73 / 2 48 39 97 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 17 - 18 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Frankfurter Str. 2 Telefon: 0 22 22 / 977 988 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserver- sorung, Abwasserbeseitung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kos- tenlose offene Sprechstun- de im Rathaus, Raum 553, am 20. November, 14 - 17:30 Uhr. Auskunft bei der Stadt Born- heim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Integrationsrat der Stadt Bornheim Donnerstag, 30.10.2014, 18 Uhr, Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Seminarraum 1, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim-Roisdorf Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Dienstag, 04.11.2014, 16 Uhr, Jugendamt der Stadt Bornheim, Brunnenallee 31, Raum 1.21, 53332 Bornheim Rechnungsprüfungsausschuss Dienstag, 04.11.2014, 18 Uhr, Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, Seminarraum 1, 53332 Bornheim-Roisdorf Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 05.11.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Stadtrat Donnerstag, 06.11.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung der Stadt Bornheim vom 27.10.2014 über die Anordnung einer Veränderungssperre in der Ortschaft Merten (Bebauungsplan Me 16) Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S.878) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 02.10.2014 folgende Satzung beschlossen: § 1 Für das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Ortschaft Merten hat der Rat der Stadt Bornheim am 13.08.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Me 16 beschlossen. Zur Sicherung dieser Planung wird für den künftigen Planbe- reich eine Veränderungssperre beschlossen. § 2 Der von der Veränderungssperre betroffene Planbereich wird im Wesentlichen im Nordwesten durch die Bebauung an der Beethovenstraße, im Nordosten durch die Bebauung an der Bonn-Brühler-Straße (L 183), im Südosten durch den Mühlen- bach und im Südwesten durch die Bebauung an der Offenbach- straße begrenzt. Auf die beiliegende Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, wird verwiesen. § 3 1. Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durch- geführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände- rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 2. Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungs- behörde eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öf- fentliche Belange nicht entgegenstehen. 3. Von der Veränderungssperre werden nicht berührt: a) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungs- sperre baurechtlich genehmigt worden sind, b) Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs- sperre hätte begonnen werden dürfen c) Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. § 4 1. Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage der Bekanntma- chung in Kraft. 2. Sie tritt mit der Bekanntmachung des beschlossenen Bebau- ungsplanes - spätestens nach Ablauf von zwei Jahren - außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungs- sperre nach § 18 Abs. 1 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristge- mäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- meindeordnung NW kann gegen diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder den Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr gel- tend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstan- det oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bornheim, den 27.10.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Geänderte Öffnungszeiten wegen Personalversammlung der Stadtverwaltung Am Montag, 17. November 2014, findet die jährliche Perso- nalversammlung der Bornheimer Stadtverwaltung statt. Da- her kommt es bei den Dienststellen der Stadt Bornheim zu veränderten Öffnungszeiten. Das Bürgerbüro und das Info-Center im Rathaus, Rathaus- straße 2, sowie das Jugendamt, Brunnenallee 31, haben an diesem Tag ausschließlich von 7.30 bis 13.30 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeit der übrigen Dienststellen im Rathaus bleibt bestehen: 8.30 bis 12.30 Uhr. Die Stadtbücherei, Servatius- weg 19-23, hat vormittags wie gewohnt von 10 bis 12.30 Uhr geöffnet. Die Nachmittagsöffnungszeit ändert sich jedoch an diesem Tag auf 16 bis 18 Uhr. Die Geschäftsstelle der Volks- hochschule (VHS), Alter Weiher 2, hat ausschließlich am Vor- mittag geöffnet, 8.30 bis 12 Uhr. Alle Kurse und Veranstal- tungen der VHS finden regulär statt. Die Öffnungszeiten der städtischen Kindergärten werden in der jeweiligen Einrich- tung ausgehängt und den Eltern entsprechend mitgeteilt. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstel- lung der Wasserversorgung sowie bei Störungen der Stra- ßenbeleuchtung ist der Stadtbetrieb Bornheim rund um die Uhr unter Tel. 0 22 27/ 93 20 77 erreichbar. Bei anderen akuten Notfällen, die in den Aufgabenbereich der Stadtver- waltung fallen, hilft der Bereitschaftsdienst unter der Mobil- nummer 0172/ 8 74 08 53. Feuerwehr und Rettungsdienst sind wie gewohnt unter der Rufnummer 112, die Polizei unter 110, erreichbar.

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Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Ihr Zeichen / Ihr Schreiben vom Mein Zeichen / Mein Schreiben vom Datum 1/10 43 20 04.12.2014 Dienstanweisung Interne Revision (IR) Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Verfügung vom 28.02.2013 habe ich die Einrichtung einer Internen Revision (IR) für alle Dienststellen und Einrichtungen der Stadt Bornheim bekanntgegeben. Die bisherige Dienstanweisung wurde inzwischen aktualisiert; die neue Fassung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Zweck der IR ist es, Mehrwerte für die gesamte Verwaltung zu schaffen durch Optimierung von Geschäftsprozessen, Bescheinigung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungs- handelns (Compliance) und Minimierung verwaltungsinterner Risiken. Für die Tätigkeit der IR wurde ein Konzept erarbeitet, um die Grundsätze der Objektivität, Transparenz und Willkürfreiheit zu gewährleisten und eine standardisierte Vorgehensweise bei allen künftigen Untersuchungen sicherzustellen. Die Einzeluntersuchungen (Audits) werden im Rahmen eines jährlichen Revisionsplanes im Abstimmung mit der Antikorruptionsbeauftragten, der örtlichen Rechnungsprüfung und dem Zentralen Controlling festgelegt. Die Revisionsstelle informiert über ihre Aufgaben und Tätigkeiten regelmäßig im Intranet der Stadt Bornheim (Intranet / Fachbereich 2 / Interne Revision) unter Wahrung ihrer Ver- schwiegenheitspflicht. Das Revisionskonzept und die von mir freigegebenen Berichte werden dort veröffentlicht. Besuchszeiten: Montag - Mittwoch 08.30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr und 15.00 - 18:00 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr An alle Fachbereiche nachrichtlich -an die Dezernenten -Personalrat Rathausstraße 2 53332 Bornheim Internet: www.bornheim.de 1-STEUERUNGSUNTERSTÜTZUNG UND ZENTRALE DIENSTE Herr Brandt Zimmer: 358 Telefon: 0 22 22 / 945 - 237 Telefax: 0 22 22 / 945 - 126 E-Mail: joachim.brandt@stadt-bornheim.de R 6/2014 Im Zusammenhang mit personellen Veränderungen im Fachbereich 2 habe ich seit dem 01.09.2014 Frau Kaiser mit den Aufgaben der Internen Revision betraut. Ich bitte um Kenntnisnahme und konstruktive Mitarbeit bei der Umsetzung. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Dienstanweisung Interne Revision Stand 01.01.2015 Dienstanweisung Interne Revision ab 01.01.2015 Seite 2 von 4 I. Geltungsbereich Der Bürgermeister der Stadt Bornheim hat mit Dienstanweisung zum 01.01.2013 eine Interne Revision für den Gesamtbereich aller Dienststellen und Einrichtungen der Stadt Bornheim eingeführt. Die Interne Revision übt eine unabhängige, verwaltungsinterne Überwachungs- und Beratungsfunktion im Auftrage des Bürgermeisters aus. Zweck der Internen Revision sind die Schaffung von Mehrwerten für die Verwaltung durch Förderung und Sicherstellung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Verwaltungshandelns, die Optimierung der Geschäftsprozesse und Aufdeckung von Risiken für dolose Handlungen. II. Aufgaben der Internen Revision 1. Die lnterne Revision untersucht im Auftrag des Bürgermeisters das gesamte Verwaltungshandeln mit seinen Geschäftsprozessen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bornheim auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Dazu gehört die unabhängige Untersuchung, ob die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Erlasse etc. sowie die internen Regelungen und Weisungen des Bürgermeisters bei der Aufgabenerledigung beachtet werden. 2. Gleichzeitig untersucht die Interne Revision die Aufbau- und Ablauforganisation auf Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf fachliche und organisatorische Zuständigkeiten sowie Schnittstellen des zu prüfenden Bereichs, bekannte und ehemalige Risiken, Existenz und Zustand Interner Kontrollsysteme. 3. Die Interne Revision erarbeitet selbständig oder gemeinsam mit den Beteiligten zukunftsgerichtete Optimierungsvorschläge in Prozessen und Strukturen. 4. Negative Abgrenzung Der Internen Revision obliegen ausdrücklich nicht: das Controlling (I/1 Stabstelle Zentrales Controlling) die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (FB 2) die Korruptionsprävention und -bekämpfung (FB 1.4) die Dienst- und Fachaufsicht (Kommunalaufsicht) polizeiliches oder staatsanwaltliches Ermitteln Das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehende Prüfungsrecht der örtlichen Rechnungsprüfung (FB 8) bleibt unberührt. III. Organisatorische Stellung und Anbindung der Internen Revision 1. Die Interne Revision ist dem Bürgermeister unterstellt. Sie ist organisatorisch im Fachbereich 2 - Finanzen angesiedelt. 2. Die Interne Revision nimmt ihre Aufgaben eigenständig oder nach Weisung des Bürgermeisters auf der Grundlage dieser Dienstanweisung wahr. Dienstanweisung Interne Revision ab 01.01.2015 Seite 3 von 4 3. Die lnterne Revision hat ein uneingeschränktes lnformationsrecht. Alle Beschäftigten der Stadt Bornheim haben die Interne Revision bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu unterstützen. Sie haben auf Verlangen der Internen Revision alle Unterlagen vorzulegen und eine allumfassende Untersuchung zu ermöglichen. Das aufgabenbezogene lnformationsrecht der Internen Revision besteht auch in datenschutzrechtlich relevanten Bereichen. Auf die entsprechenden Vorschriften hinsichtlich personenbezogener Daten sowie Sozialdaten wird hingewiesen; vgl. § 13 Abs. 3 Datenschutzgesetz NRW, § 67c Abs. 3 SGB X. Das Akteneinsichtsrecht bezüglich Personalakten ist für die Interne Revision als Prüfungseinrichtung in § 14 KorruptionsbG NRW i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 3 Landesbeamtengesetz NRW ausdrücklich geregelt. 4. Während die Tätigkeit des Fachbereiches Rechnungsprüfung gesetzlich verankert ist (§ 101 ff. GO NRW) und die örtliche Rechnungsprüfung in ihrer sachlichen Tätigkeit unmittelbar dem Rat unterstellt und verantwortlich ist, ist die lnterne Revision als verwaltungsinternes Frühwarninstrument gegenüber dem Bürgermeister verantwortlich und diesem unterstellt. Innerhalb dieser unterschiedlichen Ausrichtung haben die Interne Revision und die örtliche Rechnungsprüfung mit ihren jeweiligen Arbeitsbereichen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Hierbei soll ein konkreter Austausch von Informationen immer dann erfolgen, soweit dies zur jeweiligen Revision möglich und erforderlich ist und andere Revisionsarbeiten hierdurch nicht gefährdet werden. 5. Die Interne Revision hat keine Weisungs- bzw. Ausführungsbefugnis (Prozessunabhängigkeit). Entscheidungen aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen bleiben dem Bürgermeister vorbehalten. 6. Die Interne Revision arbeitet und handelt nach den Grundsätzen der Rechtschaffenheit, Transparenz, Willkürfreiheit, Objektivität, Vertraulichkeit und Fachkompetenz. Die Beschäftigten der Internen Revision unterliegen der Schweigepflicht. IV. Abwicklung der Revisionsaufgaben 1. Die Arbeit der Internen Revision vollzieht sich grundsätzlich in den Phasen: Revisionsplanung, Revisionsdurchführung, Berichterstattung und Nachschau / Begleitung der Beteiligten bei der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen. 2. Die Interne Revision stimmt jeweils zum Ende des Kalenderjahres zwecks Vermeidung von Doppelarbeit den beabsichtigten Revisionsplan für das Folgejahr mit der örtlichen Rechnungsprüfung ab, soweit Prüfungsarbeiten hierdurch nicht gefährdet werden. 3. Der Bürgermeister kann im Laufe des Jahres auch Sonderuntersuchungen außerhalb des Revisionsplans anordnen. 4. Die Revisionsdurchführung (der Audit) umfasst die Phasen Revisionsvorbereitung, Datenerhebung, Ermittlung und Festlegung der Ist- sowie der Soll-Größen, Abweichungsanalyse, Erarbeiten von Empfehlungen und Maßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen und Störprozessen sowie Abstimmung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem geprüften Bereich. Dienstanweisung Interne Revision ab 01.01.2015 Seite 4 von 4 Die lnterne Revision erhebt Daten grundsätzlich stichprobenweise. Es werden ausgewählte Vorgänge für einen bestimmten Zeitraum untersucht. Die Auswahl kann nach dem Zufall oder nach bestimmten Kriterien erfolgen. Von einer lückenlosen Datenerhebung ist aus wirtschaftlichen Gründen abzusehen, es sei denn, dass diese wegen des Verdachts von Unregelmäßigkeiten ausnahmsweise angezeigt ist. 5. Die Revision wird in der Regel gegenüber dem zu untersuchenden Bereich angekündigt. Nur in Fällen, bei denen der Revisionszweck vereitelt würde, insbesondere bei unrechtmäßigen Handlungen, unterbleibt eine Ankündigung. 6. Revisionsvorbereitung und Datenerhebung erfolgen durch Befragung und Anforderung schriftlicher Unterlagen sowie unter Nutzung der lT-Systeme. 7. Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Der Bericht beschränkt sich dabei in kurzer Form und klarer Sprache auf die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung, insbesondere Soll-Ist-Vergleich, Risiken sowie Schwachstellenanalyse. Die Berichterstattung der Internen Revision erfolgt an den Bürgermeister auf dem Dienstweg. Der Bericht wird nach erfolgter Kenntnisnahme durch den Bürgermeister dem untersuchten Bereich sowie dessen vorgesetzten Stellen vorgelegt. 8. Zusätzlich unterrichtet die Interne Revision den Bürgermeister zum Ende eines Kalenderjahres in einem zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit. 9. Um Transparenz, Willkürfreiheit und Gleichbehandlung bei allen Untersuchungen zu gewährleisten, werden ein Revisionskonzept und ein Revisionshandbuch zur standardisierten Vorgehensweise erstellt und gepflegt. V. Inkrafttreten Die vorstehende Dienstanweisung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Stadt Bornheim, den 19.11.2014 Der Bürgermeister (Wolfgang Henseler)

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Dienstanweisung zur Regelung der allgemeinen Rufbereitschaft der Stadt Bornheim 1. Gegenstand der Dienstanweisung Gegenstand dieser Dienstanweisung ist die Organisation einer Rufbereitschaft zur Sicher- stellung der Gefahrenabwehr außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Bornheim. 2. Aufgabenumfang im Rahmen der Rufbereitschaft Im Rahmen der Gefahrenabwehr umfasst die Zuständigkeit der allgemeinen Rufbereitschaft insbesondere Maßnahmen wie 2.1 Sofortige Zwangsunterbringung nach PsychKG 2.2 Sofortige Unterbringung von Obdachlosen 2.3 Unaufschiebbare Verkehrsicherungsmaßnahmen 2.4 Sofortige Unterbringung von Fundtieren 2.5 Sicherung städtischen Eigentums 2.6 sonstige Aufgaben nach § 14 OBG 3. Organisation der Rufbereitschaft 3.1 Die zuständigen Beschäftigten (mindestens 8) werden vom GB 1.2 bestimmt, wobei vor- rangig freiwillige Meldungen zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung ist eine ange- messene Qualifikation der für die Rufbereitschaft eingeplanten Personen Vorausset- zung. 3.2 Die Anzahl der Rufbereitschaftswochen soll zu gleichen Teilen unter den an der Rufbe- reitschaft teilnehmenden Beschäftigten verteilt werden. 3.3 GB 1.2 hat einen Rufbereitschaftsplan zu erstellen. Dieser Plan soll möglichst im De- zember jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr aufgestellt und den an der Rufbe- reitschaft Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden. 3.4 Die Teilnehmer der Rufbereitschaft teilen dem GB 1.2 im Rahmen der Jahresplanung frühzeitig mit, in welchen Wochen sie keinen Rufbereitschaftsdienst verrichten können. Nachträgliche Änderungen regeln die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Beschäftig- ten unter sich. Der planmäßig Diensthabende teilt die Änderung dem GB 2.1 unverzüg- lich mit. Soweit ein planmäßig Diensthabender erkrankt oder verhindert ist, ist GB 2.1 unverzüglich zu benachrichtigen. Von dort wird dann eine Ersatzkraft bestimmt. Bei Ver- hinderung ohne ausreichenden Grund kann die Stellung einer Ersatzkraft versagt wer- den. In diesem Fall ist der Dienst entsprechend dem Rufbereitschaftsplan zu verrichten. 3.5 Die Bereitschaftszeiten sind wie folgt geregelt: Mo.-Do. : 0:00-08:00 und 16:00-24:00 Uhr Fr. : 0:00-08:00 und 12:30-24:00 Uhr Sa.+So. : 0:00-24:00 Uhr 4. Einsatzfähigkeit Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung innerhalb der Rufbereitschaft hat die jeweilige Dienstkraft für die gesamte Dauer der Bereitschaft ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen. Ferner hat die jeweilige Dienstkraft ihre Erreichbarkeit sicherzustellen und zu gewährleisten, dass sie sich spätestens innerhalb von 60 Minuten nach einer Anforderung am Einsatzort befinden kann. Die Mitglieder der Rufbereitschaft müssen während des Dienstes einen gültigen Dienstaus- weis mitführen, dieser muss den Inhaber auch zur Durchführung ordnungsbehördlicher Zwangsmaßnahmen berechtigen. 5. Sachausstattung und technische Einsatzmittel 5.1 Der jeweiligen Rufbereitschaft leistenden Dienstkraft steht ein Mobilfunktelefon sowie ein Bereitschaftskoffer mit den erforderlichen Unterlagen und Schlüsseln zur Verfügung. 5.2 Der Inhalt des Bereitschaftskoffers ist regelmäßig durch FB 3 zu überprüfen und zu er- gänzen. 5.3 Für dienstliche Einsatzfahrten ist im Regelfall das privateigene Kraftfahrzeug zu benut- zen. Im Ausnahmefall (z.B. bei Werkstattaufenthalt) ist es zulässig, in Absprache mit GB 1.2 in der Rufbereitschaftszeit ein Dienstfahrzeug mit nach Hause zu nehmen und dort für Einsätze vorzuhalten. Für Transportfahrten (z.B. bei erforderlichen Absperrungen) steht der Dienstkraft auf dem Bauhof der Stadt Bornheim ein Kleintransporter zur Verfü- gung, für die Betriebsbereitschaft dieses Fahrzeugs ist der SBB verantwortlich. 5.4 Die zur Benachrichtigung und Einsatzdurchführung notwendigen technischen Hilfsmittel und die Sachausstattung sind während der Rufbereitschaft vorzuhalten. 6. Einsatzabwicklung 6.1 Für die Einsatzabwicklung gilt das Subsidiaritätsprinzip gegenüber im Dienst befindli- chen SachbearbeiterInnen. 6.2 Alle Vorfälle während der Bereitschaftszeit (auch solche, die keinen persönlichen Einsatz erfordern wie z.B. die Benachrichtigung anderer zuständiger Stellen) sind im Berichtsheft „Bereitschaftsdienst“ zu protokollieren. 6.3 Während eines Einsatzes hat die Dienstkraft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Die in der „Notfallakte“ des Bereitschaftskof- fers enthaltenen Arbeitshilfen für die verschiedenen Gefahrensituationen sind dabei zu beachten. 6.4 Handelt es sich um Fälle von besonderer Bedeutung, die den Zuständigkeitsbereich ei- nes Fachbereiches tangieren, soll ein befähigter Mitarbeiter dieses Fachbereiches hin- zugezogen werden. Soweit erforderlich, ist die Hilfestellung anderer Behörden oder Ein- richtungen anzufordern. Hierbei sind die in der „Notfallakte“ des Bereitschaftskoffers ent- haltenen Notfall- und Alarmierungspläne sowie das Telefonnummernverzeichnis zu be- rücksichtigen. 6.5 Dienstkräfte sind für die Dauer ihrer Tätigkeit in Rufbereitschaft gegegenüber Beschäftig- ten anderer städtischer Dienststellen anweisungsbefugt. Diese Anweisungsbefugnis en- det, sobald ein leitender Mitarbeiter der beteiligten anderen Dienststelle die Aufgabe im Rahmen seiner Zuständigkeit übernimmt. 6.6 In Fällen von besonderer Bedeutung sind zusätzlich folgende Vorgesetzte in nachste- hender Reihenfolge (der nächste nur dann, wenn der Vorhergehende nicht erreicht wer- den kann) zu verständigen: FBL 3 stellv. FBL 3 Dezernent Bürgermeister Nach einem Einsatz ist zu Beginn des darauffolgenden Tages der zuständige Fachbe- reichsleiter zu unterrichten. 7. Abgeltung, Kostenersatz 7.1 Die Abgeltung der Rufbereitschaft richtet sich nach den für Angestellte und Beamte je- weils geltenden Bestimmungen. 7.2 Die zur Rufbereitschaft verpflichteten Dienstkräfte können für Zeiten der Rufbereitschaft Fahrtkosten für Einsatzfahrten nach Landesreisekostenrecht geltend machen. 7.3 Die Bereitschafts- und Einsatzzeiten sind mittels der im Bereitschaftskoffer enthaltenen Vordrucke, die Fahrtstrecken mittels des ebenfalls dort enthaltenen Fahrtenbuches über GB 1.2 abzurechnen. Abzurechnen sind nur die Zeiten, die außerhalb der tatsächlichen Büroanwesenheit verrichtet werden. 8. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 06.12.2004 in Kraft . Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom 01.02.1997 außer Kraft Bornheim, den 30.11.04 Der Bürgermeister

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Stadt Bornheim Seite 1 von 2 DA Mitarbeitergespräch.doc Dienstanweisung zur Führung von Mitarbeitergesprächen 1. Ziele des Mitarbeitergespräches Vorgesetzte und Mitarbeiter/innen sollen sich und ihr Arbeitsumfeld besser kennen- und verstehenlernen. Dazu gehören z.B. Erörterungen über Fragen der Organisation des Arbeitsumfeldes, des Informationsflusses innerhalb der Dienststelle, das soziale Umfeld am Arbeits- platz und die Wünsche der Mitarbeiter/innen im Hinblick auf die weitere berufliche Entwicklung. Auf der Basis der dann bekannten Probleme bzw. Wünsche können gegenseitige Zielvereinbarungen geschlossen werden, um die Situation zu verbessern. Mitarbeitergespräche sind kein Ersatz für Teambesprechungen, Kritik- oder Beurtei- lungsgespräche. 2. Beteiligte der Mitarbeitergespräche Die Mitarbeitergespräche sind jeweils zwischen den Vorgesetzten und Mitarbei- ter/innen zu führen, die in einer direkten Leitungsbeziehung zueinander stehen und regelmäßig zusammenarbeiten (z. B. Dezernent / Fachbereichsleiter, Geschäftsbe- reichsleiter / Sachbearbeiter). Die/der Vorgesetzte hat jeder Mitarbeiterin/jedem Mit- arbeiter ein Gespräch anzubieten. Die Teilnahme an einem solchen Gespräch steht der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter jedoch frei. 3. Zeitpunkt der Mitarbeitergespräche Die Gespräche sollen jährlich innerhalb von drei Monaten, möglichst im ersten Quar- tal des Jahres, stattfinden. Soweit Zielvereinbarungen mit Terminvorgaben getroffen werden, sind evtl. weitere Gespräche im Laufe des Jahres notwendig. Der jeweilige Termin ist mindestens eine Woche vorher zwischen den Beteiligten ab- zustimmen. 4. Ort der Mitarbeitergespräche Die Gespräche sollen in der Nähe des Arbeitsplatzes in einem separaten Raum statt- finden, der es ermöglicht, sich ca. eine Stunde ausschließlich auf das Gespräch zu konzentrieren. 5. Vorbereitung/Durchführung Mitarbeitergespräche dürfen nur von Vorgesetzten durchgeführt werden, die vorher an einer entsprechenden hausinternen Schulung teilgenommen haben. Zu diesem Zweck organisiert der Fachbereich 1 mindestens einmal jährlich eine aus- reichende Anzahl von verbindlichen Schulungen für Führungspersonen. Stadt Bornheim Seite 2 von 2 DA Mitarbeitergespräch.doc Weiterhin bietet der Fachbereich 1 auch allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen min- destens einmal jährlich die unverbindliche Teilnahme an einer Schulung an und or- ganisiert bei Bedarf einen Workshop für einen Erfahrungsaustausch. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeitergespräche ist nach Möglich- keit auf die in der Schulung ausgehändigten Unterlagen (Vorbereitungsblatt, Ge- sprächsvorschläge etc.) zurückzugreifen. 6. Vertraulichkeit Mitarbeitergespräche sind Vier-Augen-Gespräche. Der Inhalt, der die Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzter/Vorgesetztem und Mitar- beiter(in) sowie die Zusammenarbeit im jeweiligen Bereich betrifft, ist absolut vertrau- lich. Hierüber werden keine Informationen an Dritte weitergegeben, oder wenn, dann nur auf Wunsch der Beteiligten. So kann z. B. der Inhalt, der sich auf das Fortkommen, Veränderungs- und Entwick- lungswünsche der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters bezieht, an den Fachbereich 2 wei- tergeleitet werden. Zielvereinbarungen können, wenn dies einvernehmlich gewollt ist, auch schriftlich festgehalten werden. Die Partner können hierüber eine Niederschrift fertigen, die si- cher aufzubewahren ist und Dritten nicht zugänglich gemacht werden darf, insbeson- dere geht sie nicht auf den oder die Nachfolger(in) über. 7. Informationspflicht Die/der Vorgesetzte hat unmittelbar im Anschluss an das Mitarbeitergespräch dem Fachbereich 1 mit dem Vordruck gem. Anlage 1 mitzuteilen, dass ein Mitarbeiterge- spräch stattgefunden hat. Die/der Vorgesetzte hat ferner mit dem Vordruck gem. Anlage 1 mitzuteilen, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kein Gespräch gewünscht hat. Sofern dem Fachbereich 1 auch Fortbildungs-, Veränderungs- bzw. Entwicklungs- wünsche oder Vorschläge mitgeteilt werden sollen, ist der Vordruck von beiden Ge- sprächspartnern zu unterschreiben. 8. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 01.02.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom 01.03.1997 außer Kraft. Bornheim, den 12.01.2001 Der Bürgermeister

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