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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 6.3.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Jugendhilfeausschuss, Mittwoch, 06.03.2013, 18:00 Uhr Integrationsrat, Dienstag, 12.03.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften, Mittwoch, 13.03.2013, 18.00 Uhr Verbandsversammlung des Wasserverbandes Südliches Vorgebirge, Dienstag, 19.03.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 Stadtrat, Donnerstag, 21.03.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden im Rats- saal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 6. März 2013 Achtung, Ferien! Personalausweise rechtzeitig beantragen Wer in den Oster- oder Sommerferien verreisen möchte, sollte sich versichern, dass sein Personalausweis bzw. Reisepass noch lang genug gültig ist. Ansonsten müssen beim Bürgerbüro der Stadt Bornheim rechtzeitig neue Dokumente beantragt werden. Es ist geöffnet montags bis mittwochs von 7.30 und 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 und 18.00 Uhr und freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr. Die Bearbeitungsdauer für Reisepässe und Personal- ausweise beträgt zur Zeit zwei bis vier Wochen. Mitbringen müssen die Antragsteller ihren bisherigen Personal- ausweis bzw. Reisepass und ein aktuelles, biometrisches Passfo- to. Bei Erstbeantragung ist der Kinderausweis bzw. Kinderreise- pass und ggf. die Geburtsurkunde vorzulegen. Wenn der Antragsteller minderjährig ist, braucht er die Zustim- mung beider Erziehungsberechtigter. Dabei genügt es, wenn ein Elternteil persönlich anwesend ist und vom anderen eine Voll- macht und den Ausweis vorzeigt. Ist die Ehe geschieden, muss ein Nachweis vom Sorgerechtsbeschluss mitgebracht werden, bei Alleinerziehenden eine Negativbescheinigung des Jugend- amts. Bei Betreuungen oder Pflegschaften schließlich wird die Bestellung zum Betreuer bzw. der Gerichtsbeschluss verlangt. Fragen beantwortet Christine Schlösser im Bürgerbüro unter Tel. 02222/945-179. Die Stadt Bornheim sucht Schöffen und Jugendschöffen für die Amtsperiode vom 1.1.2014 bis 31.12.2018 Schöffinnen und Schöffen wirken während einer Gerichtsver- handlung sowohl am Urteil als auch an Entscheidungen über das Verfahren mit. Bewerber für dieses richterliche Ehrenamt müs- sen die deutsche Staatsangehörigkeit haben, bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet, aber das 70. noch nicht überschritten haben und im Stadtgebiet Bornheim wohnen. Außerdem erfordert das verantwortungsvolle Amt in hohem Ma- ße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. Jugend- schöffen sollten außerdem erzieherische Fähigkeiten und Erfah- rung in der Jugendarbeit besitzen. Bornheim hat 90 Erwachse- nenschöffen und 56 Jugendschöffen zu benennen. Schriftliche Bewerbungen nimmt das Bürgerbüro der Stadt Bornheim, Rath- ausstraße 2, 53332 Bornheim, bis 28.03.2013 entgegen. Anzuge- ben sind Vor- und Nachname, ggf. Geburtsname, dazu Geburts- ort und -tag sowie Anschrift und Beruf. Außerdem muss vermerkt sein, ob sich die Bewerbung auf das Amt des Erwachsenenschöf- fen oder des Jugendschöffen bezieht. Informationen und Bewerbungsformulare gibt es unter www.schoeffenwahl.de oder www.schoeffen-nrw.de sowie bei Christine Schlösser im Bürgerbüro unter Tel. 02222/945-179. Bekanntmachung Ortschaft Name der Straße Bezeichnung der gewidmeten Flächen Einstufung,Widmungsinhalt Walberberg Am Alten Kurfürsten Gemarkung Walberberg Anliegerstraße Flur 14, Flurstück 787,789,818 Roisdorf Pützweide Gemarkung Roisdorf Flur 6, Flurstück 585 Anliegerstraße teilweise, 698tlweise, 723, 721, 697, 152, 696, 730, 718, 716, 728, 733, 731, 735, 737, 739, 713, 741, 743, 709, 707, 690, 694, 648, 687, 653, 699, 701, 703 Die nachfolgenden Straßen werden hiermit gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet: Kartenausschnitte, in denen die gewidmeten Flächen dargestellt sind, können während der allgemeinen Besuchszeiten im Rat- haus, Zimmer 412, eingesehen werden: Montag bis Freitag, 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Widmung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung dieser Widmungsverfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Mo- nats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch er- hoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, einzulegen. Bornheim, den 25.02.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Aktion zur Umweltsäuberung 2013 - machen sie mit! Kurz bevor die Natur aus der Winterruhe erwacht, macht sich Bornheim auf zum alljährlichen Frühjahrsputz. Auf Feld und Flur gibt es viel zu tun, denn leider werfen immer wieder Menschen achtlos ihren Müll in die Landschaft und schaden da- mit der Natur.Unter dem Motto „Saubere Stadt – sau- bere Landschaft“ können sich Bürger, Vereine und weitere Gruppierungen am 09. und 16. März 2013 an der städti- schen Aktion zur Umweltsäu- berung beteiligen. Wer mit- machen möchte, wendet sich an Manuela Domschat von der Stadt Bornheim unter Tel. 02222/945-307 oder manue- la.domschat@stadt-born- heim.de. Hier können Helfer auch Müllsäcke bestellen und in beschränktem Umfang Müllzangen ausleihen. Wie in jedem Jahr begleitet das Technische Hilfswerk (THW) die Aktion und sorgt für den raschen Abtransport des Mülls. Im Jahr 2012 haben rund 50 Gruppen und Einzel- personen nahezu 50 Kubik- meter wilden Müll zu- sammengetragen. „Diese be- achtliche Menge zeigt, wie wertvoll die Unterstützung der freiwilligen Helfer für un- sere Umwelt ist“, unter- streicht Bürgermeister Wolf- gang Henseler die Bedeutung der Aktion. Bei Anruf Bus - Linie 722 jetzt bis Krankenhaus Wesseling Die Strecke der Linie 722 wird erweitert: Sofort fährt der Taxi- Bus vom Sechtemer Bahnhof bis zum Dreifaltigkeitskrankenhaus in Wesseling. Bisher war der Marktkauf in der Berzdorfer Straße die Wesselinger Endsta- tion. Der Bornheimer Bürgermeister Wolfgang Henseler begrüßt die Erweiterung. Dies kommt auch unseren älteren Mitbürgern zu- gute, die dort zum Krankenhaus möchten. Sein Wesselinger Kol- lege, Bürgermeister Hans-Peter Haupt, erklärte gemeinsam mit Geschäftsführer Gunnar Ohrn- dorf von den Stadtwerken Wes- seling, dass man die TaxiBus- Strecke auf Wunsch zahlreicher Bürger verlängert habe. Über- haupt werde die Linie 722 sehr gut angenommen. Das Angebot der Stadtwerke Wesseling er- gänzt den konventionellen Om- nibuslinienverkehr und bietet auch Bornheimern die Möglich- keit, zum üblichen Fahrkarten- preis bequem von Sechtem über Keldenich nach Wesseling zu kommen. Der TaxiBus fährt täg- lich einmal pro Stunde – aber nur, wenn er spätestens 30 Mi- nuten vor Abfahrt telefonisch be- stellt wird. Mit der RVK-Linie 882 verkehrt in Bornheim ein weiterer Bus auf Bestellung, der vom Rathaus über Brenig nach Swisttal-Heimerzheim fährt. Die aktuellen Mini-Fahrpläne liegen auch im Infocenter des Rathauses aus. 13_10_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 01.03.2013 11:56 Seite 1

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 10.4.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadtrat, Donnerstag, 21.03.2013, 18:00 Uhr Sport- und Kulturausschuss, Dienstag, 09.04.2013, 18:00 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss, Mittwoch, 10.04.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 Betriebsausschuss, Donnerstag, 12.04.2013, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Raum 8, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim-Waldorf Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim AöR, Donnerstag, 12.04.2013, 18:30 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Raum 8, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim-Waldorf Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden im Rats- saal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 20. März 2013 Bekanntmachung Abwasserwerk der Stadt Bornheim Die Betriebsleitung 1. Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner 59. Sit- zung/Wahlperiode 2009/2014 am 08.11.2012 in öffentlicher Sit- zung auf Empfehlung des Betriebsausschusses vom 27.09.2012 folgenden Beschluss gefasst: Der geprüfte Jahresabschluss des Abwasserwerkes zum 31.12.2011 wird mit einer Bilanzsumme von 104.505.484,58 EUR und mit einem Jahresgewinn von 1.028.799,78 EUR festgestellt. Von dem festgestellten Jahresgewinn sind 625.002,00 EUR als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt abzuführen und 403.797,78 EUR in die allgemeine Rücklage einzustellen. Der Lagebericht 2011 wird festgestellt. Der Betriebsleitung wird für das Jahr 2011 Entlastung erteilt. 2. Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen Prüfungsvermerk Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlus- sprüfer des Betriebes Abwasserwerk der Stadt Bornheim. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2011 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG, Bonn, be- dient. Diese hat mit Datum vom 30.07.2012 den nachfolgend darge- stellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. „Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buch- führung und den Lagebericht des Abwasserwerkes der Stadt Bornheim, Bornheim, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Auf- stellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deut- schen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestim- mungen der Satzung liegen in der Verantwortung der Betriebs- leitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahres- abschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Be- achtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestell- ten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durch- zuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lage- bericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftli- che und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwar- tungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezoge- nen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbe- triebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresab- schlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landes- rechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ord- nungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhalt- lich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbe- trieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den 06.02.2013 GPA NRW Abschlussprüfung – Beratung – Revision Im Auftrag Siegel Wilma Wiegand 1. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht des Abwas- serwerkes der Stadt Bornheim liegen zur Einsicht im Rathaus Bornheim, Rathausstrasse 2, Zimmer 458 bereit. Bornheim, den 28.02.2013 gez. Wolfgang Henseler, Erster Betriebsleiter gez. Ralf Cugaly, kaufmännischer Betriebsleiter gez. Manfred Schier , technischer Betriebsleiter Gemäß § 26 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung geben wir hiermit fol- gendes bekannt: Frühlingserwachen im Vorgebirge Radeln und Genießen Am Sonntag, 28. April 2013, findet wieder das beliebte „Frühlingserwachen im Vorgebirge“ statt. Die Veranstaltung beginnt um 11.00 Uhr bei Biobauer Palm, Bornheimer Straße 30 in Uedorf. Nach der offiziellen Eröffnung durch Bürgermeister Wolfgang Henseler und die neue Spargelkönigin startet von dort eine geführte Radtour des Allgemeinen Deutschen Fahrrad- Clubs Bornheim (ADFC). Alle Bürger sind herz- lich eingeladen, teilzunehmen und in der Grup- pe verschiedene Bornheimer Höfe zu besuchen, wo typische Leckereien angeboten werden. Noch Plätze frei bei Osterferien- Programm des BJT Im Osterferien-Programm des Bornheimer Jugend- Treffs (BJT) sind noch Plätze frei. Die GUT-DRAUF-Ak- tionswoche startet am 25.03.2013 mit Ausflügen ins Kartcenter Cologne, Aqua- land, Kino oder in die Bronx- Rock-Kletterhalle. Zur Stär- kung gibt es vorher jeweils ab 12 Uhr einen GUT- DRAUF-Brunch. Anmelden können sich Kids zwischen 11 und 17 Jahren bei Brigitte Bitter und Frank Unkelbach werktags ab 14.00 Uhr unter Tel. 02222 / 2500 oder bornheimerju- gendtreff@gmx.de Bornheimer Sirenen heulen am 6. April zur Probe Im Bornheimer Stadtgebiet heulen am Samstag, 06.04.2013, zwischen 12:00 und 12:30 Uhr die Warnsirenen, meldet der Rhein-Sieg-Kreis. Zu- sammen mit den Städten Bonn, Köln, Wesse- ling, Leverkusen und dem Rheinisch-Bergi- schen Kreis wird ein Probealarm mit mehr als 300 Sirenen durchgeführt. Zum einen wird da- bei geprüft, ob alle Warnsirenen einwandfrei funktionieren, zum anderen wird die Bevölke- rung an die Bedeutung der Sirenen-Signale er- innert. Beim angekündigten Probealarm ist jeweils ei- ne Minute lang ein ununterbro- chener, auf- und abschwellen- der Heulton zu hören. Außer- dem wird beim Sender Radio Bonn/Rhein-Sieg die Direkt- Durchsagemöglichkeit getestet, indem das Radio-Programm für mehrere Durchsagen der Feu- erwehr unterbrochen wird. 13_12_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 15.03.2013 12:37 Seite 1 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Wasserwerk der Stadt Bornheim Die Betriebsleitung 1. Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner 59. Sitzung/Wahlperiode 2009/2014 am 08.11.2012 in öffentlicher Sitzung auf Empfehlung des Be- triebsausschusses vom 27.09.2012 folgenden Beschluss gefasst: Der geprüfte Jahresabschluss des Wasserwerkes zum 31.12.2011 wird mit einer Bilanzsumme von 25.671.915,13 EUR und mit einem Jahresgewinn von 376.293,08 EUR festgestellt. Von dem festgestellten Jahresgewinn sind 132.935,00 EUR als Eigenkapital- verzinsung an die Stadt abzuführen und 243.358,08 EUR in die allgemeine Rücklage einzustellen. Der Lagebericht 2011 wird festgestellt. Der Betriebsleitung wird für das Jahr 2011 Entlastung erteilt. 2. Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen Prüfungsvermerk Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Wasserwerk der Stadt Bornheim. Zur Durchführung der Jahresab- schlussprüfung zum 31.12.2011 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft BDO AG, Bonn, bedient. Diese hat mit Datum vom 30.07.2012 den nachfolgend dargestellten unein- geschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. „Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Ver- lustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Wasserwerkes der Stadt Bornheim, Bornheim, für das Wirt- schaftsjahr vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchfüh- rung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrecht- lichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung lie- gen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festge- stellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorge- nommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Un- richtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jah- resabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh- rung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Fi- nanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwie- gend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beur- teilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbetriebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundla- ge für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Er- kenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrecht- lichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den er- gänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchge- führt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich über- nommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchfüh- rung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichti- gen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den 06.02.2013 GPA NRW Abschlussprüfung – Beratung – Revision Im Auftrag Siegel Wilma Wiegand 3. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht des Wasserwerkes der Stadt Bornheim liegen zur Einsicht im Rathaus Bornheim, Rathausstrasse 2, Zimmer 458 bereit. Bornheim, den 28.02.2013 gez. Wolfgang Henseler, Erster Betriebsleiter gez. Ralf Cugaly, kaufmännischer Betriebsleiter gez. Manfred Schier , technischer Betriebsleiter Gemäß § 26 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung geben wir hiermit folgendes bekannt: 13_12_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 15.03.2013 12:37 Seite 2

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 9.1.2013 und 6.2.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Betriebsausschuss, Mittwoch, 09.01.2013, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Donnerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Bornheim, Mittwoch, 09.01.2013, 18:30 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Donnerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 10.01.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden, wenn nicht anders angegeben, im Ratssaal des Bornheimer Rathau- ses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 2. Januar 2013 Bebauungsplan Ro 18 in der Ortschaft Hersel / 2. Änderung / Inkrafttreten Der Rat der Stadt Bornheim hat am 20.09.2012 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Ro 18 in der Ortschaft Hersel gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fas- sung als Satzung beschlossen. Der Änderungsbereich grenzt im Nordwesten an die L 118 (Her- seler Straße) und im Nord- und Südosten an die Alexander-Bell- Straße. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Ro 18 in der Ortschaft Hersel mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB kann während der Dienststunden im Fachbereich 7 –Stadtplanung und Grundstücksneuordnung - der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebau- ungsplanes Ro 18 in der Ortschaft Hersel gemäß § 10 BauGB in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrif- ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-planes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verlet- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beacht- lich sind. Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermö- gensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Sat- zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 11.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bekanntmachung Maximilian Böhm 11 5,16 Heiko Langen 3 1,41 Kai Bratvogel 17 7,98 Marc Müller 11 5,16 Yolanda Colditz 9 4,23 Thomas Müller 16 7,51 Justin Domingos 3 1,41 Dominik Pinsdorf 3 1,41 Ahmed Echarif 18 8,45 Tim Puchalla 4 1,88 Dustin Fabian 22 10,33 Jinhao Shu 22 10,33 Pia Gómez 22 10,33 Simon Sonntag 29 13,62 Martin Huttenloher 23 10,79 Alle 15 Kandidatinnen und Kandidaten wurden in das erste Bornheimer Jugendparlament gewählt. Ergebnisses der Wahl des Jugendparlamentes der Stadt Bornheim Vom 05. bis 09.11.2012 fand in der Europaschule, der Franziskusschule, der Bornheimer Verbundschule, der Ursulinenschule, dem Alexander-von-Humboldt-Gymnasium, im Geschwister-Scholl-Haus (Sechtem) und im Rathaus die Wahl zum ersten Bornheimer Ju- gendparlament statt. Das Wahlergebnis sieht wie folgt aus: Wahlberechtigte insgesamt 326 Wählerinnen und Wähler insgesamt 213 Wahlbeteiligung in Prozent 6,53 % Gültige Stimmen 213 Ungültige Stimmen 0 Verteilung der Wählerinnen und Wähler auf die einzelnen Wahllokale: Wahllokal Abgegebene Stimmen Europaschule 73 Franziskusschule 65 Bornheimer Verbundschule 26 Ursulinenschule Hersel 6 Wahllokal Abgegebene Stimmen Alexander-von-Humboldt-Gymnasium 34 Geschwister-Scholl Haus, Sechtem 6 Rathaus Stadt Bornheim 3 Insgesamt: 213 Verteilung der Stimmen auf die jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten: Name Gesamtergebnis Gesamtergebnis (Anzahl der Stimmen) in % Name Gesamtergebnis Gesamtergebnis (Anzahl der Stimmen) in % 13_01 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 27.12.2012 11:43 Seite 1 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Freunde, und wieder ist ein Jahr vergangen, schon bald schreiben wir das Jahr 2013. Ich wünsche Ihnen ei- nen guten Übergang ins neue Jahr. Ganz herzlich möchte ich mich auf diesem Wege erneut bei allen Bürgerinnen und Bürgern bedanken, die auch im fast abgelaufenen Jahr durch vielfältiges bürger- schaftliches Engagement in unserer Stadt gewirkt haben. Ohne den unermüdlichen aktiven Einsatz von vielen Ehrenamtlichen in Vereinen, Initiativen, Ratsgremien, Einrichtungen und anderen Institu- tionen wäre vieles nicht möglich gewesen. Vieles konnte im abgelaufenen Jahr wieder angestoßen oder erledigt werden. Einige Themen will ich bei- spielhaft nennen. Durch die geänderten gesetz- lichen Grundlagen und den längeren Betrachtungs- zeitraum ist es uns gelungen, ein durch die Kom- munalaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungs- konzept zu erhalten. Damit sind wir formal nicht mehr im Nothaushalt. Die finanzielle Situation bleibt aber prekär, also kein Grund aufzuatmen. Trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen ha- ben wir viele wichtige und unabweisbare Maßnah- men umsetzen können. Die Bornheimer Schullandschaft ist durch unsere neue Sekundarschule in Merten bereichert worden. Der große Zuspruch war ein Erfolg der ausgezeich- neten Zusammenarbeit aller Akteure, der guten Vorbereitung und des fundierten Konzeptes. Aber auch ansonsten haben wir uns in diesem Jahr sehr intensiv mit der Qualitätssicherung und der Entwik- klung unserer Schullandschaft beschäftigt. Die Schulentwicklungsplanung wurde intensiv disku- tiert und mit konkreten Projekten auf den Weg ge- bracht und die bauliche Unterhaltung unserer Schulen mit hohem Mitteleinsatz und mit geringen Personalressourcen fortgesetzt. Wir sind froh, in einer prosperierenden Region und einer prosperie- renden Stadt gestalten können. Auch wenn wir im Einzelfall über den richtigen Weg, den richtigen Umfang und viele andere Einzelfragen diskutieren, so haben wir doch an vielen Stellen unsere Wohn- entwicklung, die Einzelhandelsentwicklung und die Gewerbeentwicklung gemeinsam und einstimmig voran gebracht. In großem Umfang sind wieder zu- sätzliche Arbeitsplätze in Bornheim entstanden, wird die Einzelhandelsversorgung flächendeckend verbessert, gibt es zusätzliche interessante Ange- bote für unserer Bürgerinnen und Bürger, entste- hen neue Wohngebiete und werden wir so unserer Funktion als Mittelzentrum gerecht. Froh sind wir darüber, dass kein Quarzkiesabbau mehr im Be- reich des Sonnenhofes vorgesehen ist. Der umfas- sende und jetzt erfolgreiche Einsatz von Initiativen, Stadt und Politik hat sich gelohnt. Dafür herzlichen Dank an alle Beteiligten! Viele Themen dieses Jah- res werden uns mindestens auch noch im kommen- den Jahr beschäftigen. Mit der Übertragung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Straßenbeleuchtung auf den Stadtbetrieb Born- heim sowie dem Gründungsbeschluss zu Stadtwer- ken sind die nächsten Schritte zur Neustrukturie- rung unserer Versorgungseinrichtungen und zur stärkeren Einflussnahme auf die Infrastruktur-Ent- wicklung getan. Die weiteren Verfahren laufen und sind 2013 zu entscheiden. Neben den Möglichkei- ten, den städtischen Einfluss auf die Infrastruktur- Entwicklung zu stärken, müssen vor allem die Bür- gerinnen und Bürger eine Verbesserung, z.B. beim Service spüren und müssen die Maßnahmen wirt- schaftlich und finanzierbar sein. Der U 3 – Ausbau hat uns nicht nur in diesem Jahr beschäftigt, sondern wir werden auch im kommen- den Jahr noch etliche Projekte umsetzen. Dabei sind wir froh, dass uns viele Träger (wie die Kir- chen, die AWO und die Elterninitiativen) bei der Schaffung zusätzlicher Plätze nach Kräften unter- stützen. Einige Kraftanstrengungen stehen uns in den nächsten Monaten noch bevor und ebenfalls in den nächsten Monaten werden wir wissen, ob alle diese Anstrengungen reichen, den Rechtsanspruch zu erfüllen. Kraftanstrengungen - nicht nur finanzielle - erfor- dert auch die weitere Inklusion nicht nur im Schul- bereich sondern auch in unseren Kindertagesein- richtungen - wahrscheinlich über viele Jahre oder sogar Jahrzehnte. Die Stadt Bornheim hat sich bei diesem Thema in den letzten Jahren eine führende und gestaltende Rolle erarbeitet. Unsere Anregun- gen sind in die Stellungnahme des Städte- und Ge- meindebundes zum aktuellen Gesetzentwurf des Landes eingeflossen. Vor Ort haben wir an vielen Stellen die richtigen Weichen gestellt. Neben den vielen ehrenamtlichen kulturellen Angeboten im Stadtgebiet und zusätzlich zu der Arbeit des Born- heimer Kulturforums haben wir mit dem neuen „Theater im Kloster“ eine kulturelle Spielstätte er- halten, die das Angebot unserer Stadt mit einem tollen Programmangebot bereichert. Viele Men- schen, auch prominente Bornheimer Künstler, unterstützen das interessante Projekt, dem ich viel Glück wünsche. Die positive Entwicklung Bornheims beruht auch auf den Stärken der Menschen, die hier wohnen und arbeiten, auf ihrer Initiative und Kreativität, auf ihrer Tatkraft und ihrem Engagement. Unsere Er- folge beruhen darauf, dass wir alle die Probleme gemeinsam angehen, dass sich viele Einzelne und viele Unternehmen für die Menschen in unserer Stadt und ihre 14 Ortschaften verantwortlich fühlen und nicht nur an ihre eigenen Interessen denken. Sie beruht zudem auf dem tollen Einsatz der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bornheim und des Stadtbetriebs, die sich oft weit über das Normale für die Belange unserer Stadt einsetzen. Vielen Dank! Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Ihnen und Ihren Angehörigen wünsche ich ein gutes neues Jahr 2013 mit persönlichem Glück, Gesundheit und Erfolg. Mit besten Grüßen Ihr Wolfgang Henseler verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 13_01 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 27.12.2012 11:43 Seite 2

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 9.1.2013 und 6.2.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Bornheim, Mittwoch, 09.01.2013, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Donnerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 10.01.2013, 18:00 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel, Dienstag, 15.01.2013, 18:00 Uhr Sport- und Kulturausschuss, Mittwoch, 16.01.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden, wenn nicht anders angegeben, im Ratssaal des Bornheimer Rathau- ses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 9. Januar 2013 Satzung der Stadt Bornheim über die Änderung der im Flurbereinigungsverfahren Sechtem getroffenen Festsetzungen vom 12.12.2012 Auf Grund § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinanderset- zungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenhei- ten vom 09.04.1956 (GV.NRW. S. 134 / SGV NRW 7815) in Ver- bindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 18 September 2012 (GV. NRW. 2012 S. 436), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung vom 08.11.2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die im Umlegungsverfahren Sechtem durch den Rezess aus dem Jahre 1935 getroffenen Festsetzungen werden wie folgt geän- dert: Die Wirtschaftswege Gemarkung Sechtem, Flur 17, Flurstücke 64 und 65, werden auf ganzer Länge eingezogen. § 2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung über die Änderung der im Flurbereini- gungsverfahren Sechtem getroffenen Festsetzungen vom 12.12.2012 mache ich hiermit entsprechend § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekannt- machung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordr- hein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ab- lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 12.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Informationen zur Änderung von Steuersätzen im Jahr 2013 Die finanzielle Situation der Stadt Bornheim lässt – wie in vielen anderen nordrhein-westfälischen Kommunen – keinen Haushaltsausgleich in den kommenden Jahren erwarten. Ursächlich hierfür ist insbesondere die Entwicklung bei den Sozialla- sten, die verstärkte Aufgabenübertragung von Bund und Land ohne vollständigen Kostenaus- gleich sowie nachteilige Veränderungen im kom- munalen Finanzausgleich. In der Folge wird die Stadt Bornheim mittelfristig weiteres Eigenkapital zum Ausgleich in Anspruch nehmen und fehlende Liquidität auf dem Kreditmarkt beschaffen müs- sen. Ohne Konsolidierungsmaßnahmen wäre die Stadt Bornheim in absehbarer Zeit überschuldet. Im Zuge der Beratung und Verabschiedung des Haushaltes 2012/2013 hat der Rat der Stadt Born- heim ein Haushaltssicherungskonzept beschlos- sen, welches einen Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2022 vorzieht. Dieses strategische Ziel dient insbesondere der Wiedererlangung und Er- haltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stadt Bornheim. Es setzt einen konsequenten Konsolidierungsprozess voraus, in welchem alle Möglichkeiten zur Kosteneinsparung und zur Verbesserung der städtischen Ertragssituation zu prüfen sind. Das Haushaltssicherungskonzept sieht unter anderem eine Erhöhung der Hebesät- ze bei der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteu- er vor. Für das laufende Jahr (ab 01.01.2013) hat der Stadtrat mit der 5. Änderung der Hebesatzsatzung folgende Veränderungen beschlossen und die He- besätze der - Grundsteuer B auf 470 % (bisher 430 % - unverändert seit 2010) - Gewerbesteuer auf 465 % (bisher 440 % - unverändert seit 2010) festgesetzt. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt un- verändert 260 %. Die entsprechend angepassten Steuerbescheide für 2013 werden Ihnen in den nächsten Tagen zu- gehen. Auf Hochtouren läuft der Kartenvorverkauf für den Bornheimer Tollitätentreff 2013, der am Dienstag, 29.01.2013, ab 19.00 Uhr in der Rheinhalle Hersel statt- findet. Wer dabei sein möchte, wendet sich an Frau Schumacher im Bornheimer Rathaus unter Tel. 0 22 22 / 945 - 212. Neben Bernd Stelter gestalten viele weitere Top-Karnevalisten von nah und fern das ab-wechslungsreiche Programm: Blaue Funken, Die Cöllner, Funky Mary’s, Schlawiner, Harry und Chris, Beckendorfer Knallköpp, Colonia Rut-Wiess und Orchester Snowbird. Außerdem sorgen die Bornheimer Tollitäten unter Sitzungspräsident Wolfgang Raschke für Stimmung auf der großen Bühne der Herseler Rheinhalle. Karten sichern für den Tollitätentreff 13_02 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 04.01.2013 10:37 Seite 1

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 11 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AGG Ausfertigungsdatum: 14.08.2006 Vollzitat: "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.4.2013 I 610 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 18.8.2006 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten. Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. § 2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6. die sozialen Vergünstigungen, 7. die Bildung, 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. (2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 11 - (3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen. (4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann. § 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. § 5 Positive Maßnahmen Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung § 6 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 11 - 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. (3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend. § 7 Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten. § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten. § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 von 11 - angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, 4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, 5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers § 11 Ausschreibung Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden. § 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1. (3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. (4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. (5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Unterabschnitt 3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 von 11 - Rechte der Beschäftigten § 13 Beschwerderecht (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt. § 14 Leistungsverweigerungsrecht Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. § 15 Entschädigung und Schadensersatz (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt. (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. § 16 Maßregelungsverbot (1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 22 gilt entsprechend. Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 von 11 - § 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten (1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken. (2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden. § 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer 1. Tarifvertragspartei, 2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen. (2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen. Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig. (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig. (3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse. (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 7 von 11 - § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, 2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt, 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt, 4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist. (2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. § 21 Ansprüche (1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. (4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen. (5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Abschnitt 4 Rechtsschutz § 22 Beweislast Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. § 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. (2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 8 von 11 - Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt. (3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet. (4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt. Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, 3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist. Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle § 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet. (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen. § 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod 1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages, 2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes, 3. mit der Entlassung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 9 von 11 - eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. (4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. (5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. § 27 Aufgaben (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. (2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere 1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren, 2. Beratung durch andere Stellen vermitteln, 3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben. Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter. (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist: 1. Öffentlichkeitsarbeit, 2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen, 3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen. (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen. (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten. § 28 Befugnisse (1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt. (2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 10 von 11 - Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. § 30 Beirat (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf. (4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 31 Unabdingbarkeit Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. § 32 Schlussbestimmung Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 33 Übergangsbestimmungen (1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. (3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse. (5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 11 von 11 - mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

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Merkblatt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 1. Welches Ziel verfolgt das AGG? Das Ziel ergibt sich aus § 1 AGG: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ 2. Wer wird geschützt? Wer durch die arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG geschützt wird, bestimmt § 6 Abs. 1 AGG: - Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, - Auszubildende, - Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigen und die ihnen Gleichgestellten, - als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 3. Diskriminierungsgründe Diskriminierungsgründe sind die Rasse oder ethnische Herkunft (Hautfarbe, Abstammung, Nationalität usw.), Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung (nicht notwendigerweise nur die Schwerbehinderung, auch sonstige körperliche Einschränkungen), Alter (Lebensalter – geschützt werden sowohl junge als auch alte Menschen), sexuelle Identität (erfasst werden heterosexuelle, homosexuelle, bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen). Es spielt z. B. dabei keine Rolle, ob die benachteiligte Person wirklich homosexuell ist oder nicht. Da es allein auf die Vorstellung des Benachteiligenden ankommt, liegt bei einer Diskriminierung bereits eine verbotene Benachteiligung gem. AGG vor. 4. Was sind Benachteiligungen? Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden vier Benachteiligungsarten: unmittelbare Benachteiligung mittelbare Benachteiligung Belästigung sexuelle Belästigung. a) unmittelbare und mittelbare Benachteiligung Was mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen sind, definiert § 3 AGG: „Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (Diskriminierungsgründe) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ Beispiel: Der Bürgermeister lehnt eine Bewerberin für eine Verwaltungstätigkeit ab, weil sie eine Frau ist. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Stadt Bornheim sämtliche Frauen einstellen muss, die sich bei ihr bewerben. Sie darf die Bewerbung aber nicht mit dieser Begründung ablehnen. Eine Ablehnung wegen nicht ausreichender Qualifikation wäre zulässig. „Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ Beispiel: Teilzeitbeschäftigte werden von außertariflichen Leistungen ausgenommen. Hierbei handelt es sich möglicherweise mittelbar um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, da Teilzeitbeschäftigte ganz überwiegend (ca. 80 %) Frauen sind. Die Verpflichtung, Benachteiligung zu unterlassen, betrifft das gesamte Arbeitsverhältnis, wie § 2 Abs. 1 AGG festlegt. Geschützt wird danach der gesamte Berufsweg von der Bewerbung, über die Einstellung, zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt, die Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Betätigung in einer Arbeitnehmervereinigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, der Schutz vor Benachteiligungen ist eine Aufgabe, die den Arbeitgeber umfassend und unmittelbar betrifft. Bitte beachten Sie aber auch, dass nicht jede ungleiche Behandlung einen Verstoß gegen das AGG darstellt. Im AGG sind verschiedene Möglichkeiten aufgezählt, die unterschiedliche Behandlungen der Beschäftigten rechtfertigen. Beispiel: Als Brandmeister bei der Feuerwehr kommen gegenwärtig nur Personen in Betracht, deren körperliche und seelische Verfassung z.B. das Bergen von Verletzten (Heben, Tragen, Versorgen und Betreuen) dauerhaft zulässt. Daher scheiden Personen mit entsprechender körperlicher oder seelischer Behinderung bei der Auswahl für diese Tätigkeit aus. b) Belästigung und sexuelle Belästigung Benachteiligungen erfahren nach § 3 Abs. 3 und 4 AGG auch die Arbeitnehmer/innen, die Belästigungen und sexuellen Belästigungen ausgesetzt sind. Dazu der Gesetzeswortlaut: „Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Belästigungen können in verschiedenen Formen vorkommen, beispielsweise durch Anfeindungen, Drohungen, körperliche Übergriffe oder auch Mobbing, gleichgültig ob durch Vorgesetzte oder Kollegen. Auch Verleumdungen, Beleidigungen oder abwertende Äußerungen können Belästigungen sein. Als Belästigung verboten sind u. a. die folgenden Verhaltensweisen: Ausländerfeindliche Schmähungen: Hierzu kann es etwa gehören, einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe als „Neger“ zu bezeichnen. Ihr Kollege kann sich durch diese Bezeichnung herabgesetzt fühlen, da sie oft in rassistischem Zusammenhang benutz wird und ihn außerdem auf seine Hautfarbe reduziert. Herabsetzende Äußerungen und Beleidigungen oder „Hänseleien“ von Kolleginnen und Kollegen wegen anderer Diskriminierungsgründe sind ebenso durch das AGG untersagt. Eine Belästigung kann weiterhin vorliegen, wenn das Verhalten des Kollegen gar nicht als Benachteiligung gedacht war, beispielsweise bei einem „schlechten Scherz“. Bitte seien Sie auch vorsichtig bei „Witzen“ oder „freundschaftlichen Spötteleien“ gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe stehen können. Was eine sexuelle Belästigung ist, bestimmt der Gesetzgeber wie folgt: „Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung (…), wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Anfeindungen, Einschüchterungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Bemerkungen sexuellen Inhalts wie sexuelle Anspielungen oder Äußerungen über sexuelles Verhalten oder sexuelle Merkmale, gleichgültig ob diese in einem Gespräch, einem Brief per SMS oder E-Mail erfolgen, sind eine sexuelle Belästigung. Das Zeigen pornographischer Darstellungen (z.B. am Arbeitsplatz, im Umkleideraum, im Internet oder Übersendung per E-Mail) ist ebenfalls eine sexuelle Benachteiligung. Pornographisch sind dabei bereits alle Darstellungen, die eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben. Dazu gehören auch weibliche Aktfotos und zwar auch dann, wenn sie auf Titelseiten von Illustrierten, Reklameplakaten oder Kalendern veröffentlicht sind. Damit ist zwar nicht verboten, die Bildzeitung oder den Express mit zur Arbeit zu nehmen; es kann jedoch eine Belästigung darstellen, Kolleginnen oder Kollegen mit Aktdarstellungen in diesen Zeitungen direkt zu konfrontieren oder zu belästigen. In jeder Hinsicht unakzeptabel sind sexuell bestimmte körperliche Berührungen (Klaps auf den Po, Küsse, sexuell motivierte Umarmungen etc.) oder sexuelle Handlungen oder die Aufforderung zu diesen. Das AGG unterscheidet nicht zwischen Belästigungen, die vom Arbeitgeber ausgehen und solchen, die durch Kollegen/innen begangen werden. Das bedeutet, jede/r Beschäftigte kann die/den Kollegen durch Belästigungen benachteiligen! Daher ist jede/r verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen. Ich bin mir sicher, dass Sie – wie in der Vergangenheit – Ihre Kolleginnen und Kollegen auch zukünftig respektvoll behandeln und Belästigungen unterlassen werden. Dennoch möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Belästigungen nicht nur durch das AGG verboten, sondern auch vom Bürgermeister nicht geduldet werden und arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen können. 5. Folgen bei Verstößen Belästigungen und sexuelle Belästigung sind Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber in § 12 Abs. 3 AGG, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Neben einer Umsetzung oder Versetzung (zum Schutz der betroffenen Kollegin / des betroffenen Kollegen) kommen auch eine Abmahnung – und im Wiederholungsfall eine Kündigung – in Betracht. Bei besonders gravierenden Verstößen kann auch eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung die Konsequenz sein. Wenn Sie Kolleginnen und Kollegen diskriminieren, riskieren Sie Ihren Arbeitsplatz! 6. Praktische Hinweise für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) Beschwerderecht Wenn Sie von einer Benachteiligung betroffen sind, haben Sie das Recht, sich zu beschweren. Hierfür wurde eine Beschwerdestelle eingerichtet. Sie können Ihre Beschwerde persönlich an die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Heike Blank, Rathaus, Raum 207, Tel. 02222/945-240, richten. Des weiteren können Beschwerden über die Hauspost oder E-Mail an die Beschwerdestelle gerichtet werden. Jede Beschwerde wird sorgfältig und vertraulich geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen mitgeteilt. b) Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung Ein Leistungsverweigerungsrecht (Verweigerung der Arbeitsleistung bei Fortbestehen des Entgeltanspruchs) wegen Belästigungen besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber oder der Personalrat zuvor informiert wurde und der Arbeitgeber trotz Beschwerde keine oder nur ungeeignete Maßnahmen ergreift und die Benachteiligung nicht anders, als durch Fernbleiben vom Arbeitsplatz, abgewendet werden kann. Wenn Sie das Leistungsverweigerungsrecht allerdings zu Unrecht in Anspruch nehmen, müssen Sie damit rechnen, Ihren Vergütungsanspruch zu verlieren und eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu erhalten. c) Entschädigung und Schadensersatz Die Verletzung des Benachteilungsverbots kann den Arbeitgeber zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten. Wichtig: Die Geltendmachung und die Durchsetzung des Anspruchs sind an Fristen gebunden. Für die erstmalige Geltendmachung besteht eine Frist von zwei Monaten. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Benachteiligung. Der Anspruch muss gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. d) Benachteiligungsverbot Wenn Sie Ihre Rechte aus diesem Gesetz in Anspruch nehmen, dürfen Ihnen hieraus keine Nachteile erwachsen. Gleiches gilt für Personen, die Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. e) Antidiskriminierungsstelle des Bundes Konkrete Hilfe können Sie bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erlangen. Diese ist über beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben: Unabhängige Informationen und Beratung Betroffener, Vermittlung von Beratung durch andere Stellen. Treffen von Maßnahmen, die eine gütliche Beilegung des Konflikts ermöglichen (Schlichtungsfunktion). In konkreten Benachteiligungsfällen können sich Betroffene mit der Bitte um Unterstützung an die Antidiskriminierungsstelle wenden. f) Antidiskriminierungsverbände Benachteiligte Mitarbeiter/innen können sich zur Wahrung ihrer Interessen an Antidiskriminierungsverbände wenden. Diese können für die Betroffenen vor dem Arbeitsgericht erster Instanz als Beistände (nicht als Vertreter/in) auftreten. Merkblatt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 1. Welches Ziel verfolgt das AGG? Das Ziel ergibt sich aus § 1 AGG: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ 2. Wer wird geschützt? Wer durch die arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG geschützt wird, bestimmt § 6 Abs. 1 AGG: - Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, - Auszubildende, - Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigen und die ihnen Gleichgestellten, - als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 3. Diskriminierungsgründe Diskriminierungsgründe sind die Rasse oder ethnische Herkunft (Hautfarbe, Abstammung, Nationalität usw.), Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung (nicht notwendigerweise nur die Schwerbehinderung, auch sonstige körperliche Einschränkungen), Alter (Lebensalter – geschützt werden sowohl junge als auch alte Menschen), sexuelle Identität (erfasst werden heterosexuelle, homosexuelle, bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen). Es spielt z. B. dabei keine Rolle, ob die benachteiligte Person wirklich homosexuell ist oder nicht. Da es allein auf die Vorstellung des Benachteiligenden ankommt, liegt bei einer Diskriminierung bereits eine verbotene Benachteiligung gem. AGG vor. 4. Was sind Benachteiligungen? Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden vier Benachteiligungsarten: unmittelbare Benachteiligung mittelbare Benachteiligung Belästigung sexuelle Belästigung. a) unmittelbare und mittelbare Benachteiligung Was mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen sind, definiert § 3 AGG: „Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (Diskriminierungsgründe) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ Beispiel: Der Bürgermeister lehnt eine Bewerberin für eine Verwaltungstätigkeit ab, weil sie eine Frau ist. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Stadt Bornheim sämtliche Frauen einstellen muss, die sich bei ihr bewerben. Sie darf die Bewerbung aber nicht mit dieser Begründung ablehnen. Eine Ablehnung wegen nicht ausreichender Qualifikation wäre zulässig. „Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ Beispiel: Teilzeitbeschäftigte werden von außertariflichen Leistungen ausgenommen. Hierbei handelt es sich möglicherweise mittelbar um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, da Teilzeitbeschäftigte ganz überwiegend (ca. 80 %) Frauen sind. Die Verpflichtung, Benachteiligung zu unterlassen, betrifft das gesamte Arbeitsverhältnis, wie § 2 Abs. 1 AGG festlegt. Geschützt wird danach der gesamte Berufsweg von der Bewerbung, über die Einstellung, zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt, die Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Betätigung in einer Arbeitnehmervereinigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, der Schutz vor Benachteiligungen ist eine Aufgabe, die den Arbeitgeber umfassend und unmittelbar betrifft. Bitte beachten Sie aber auch, dass nicht jede ungleiche Behandlung einen Verstoß gegen das AGG darstellt. Im AGG sind verschiedene Möglichkeiten aufgezählt, die unterschiedliche Behandlungen der Beschäftigten rechtfertigen. Beispiel: Als Brandmeister bei der Feuerwehr kommen gegenwärtig nur Personen in Betracht, deren körperliche und seelische Verfassung z.B. das Bergen von Verletzten (Heben, Tragen, Versorgen und Betreuen) dauerhaft zulässt. Daher scheiden Personen mit entsprechender körperlicher oder seelischer Behinderung bei der Auswahl für diese Tätigkeit aus. b) Belästigung und sexuelle Belästigung Benachteiligungen erfahren nach § 3 Abs. 3 und 4 AGG auch die Arbeitnehmer/innen, die Belästigungen und sexuellen Belästigungen ausgesetzt sind. Dazu der Gesetzeswortlaut: „Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Belästigungen können in verschiedenen Formen vorkommen, beispielsweise durch Anfeindungen, Drohungen, körperliche Übergriffe oder auch Mobbing, gleichgültig ob durch Vorgesetzte oder Kollegen. Auch Verleumdungen, Beleidigungen oder abwertende Äußerungen können Belästigungen sein. Als Belästigung verboten sind u. a. die folgenden Verhaltensweisen: Ausländerfeindliche Schmähungen: Hierzu kann es etwa gehören, einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe als „Neger“ zu bezeichnen. Ihr Kollege kann sich durch diese Bezeichnung herabgesetzt fühlen, da sie oft in rassistischem Zusammenhang benutz wird und ihn außerdem auf seine Hautfarbe reduziert. Herabsetzende Äußerungen und Beleidigungen oder „Hänseleien“ von Kolleginnen und Kollegen wegen anderer Diskriminierungsgründe sind ebenso durch das AGG untersagt. Eine Belästigung kann weiterhin vorliegen, wenn das Verhalten des Kollegen gar nicht als Benachteiligung gedacht war, beispielsweise bei einem „schlechten Scherz“. Bitte seien Sie auch vorsichtig bei „Witzen“ oder „freundschaftlichen Spötteleien“ gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe stehen können. Was eine sexuelle Belästigung ist, bestimmt der Gesetzgeber wie folgt: „Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung (…), wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Anfeindungen, Einschüchterungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Bemerkungen sexuellen Inhalts wie sexuelle Anspielungen oder Äußerungen über sexuelles Verhalten oder sexuelle Merkmale, gleichgültig ob diese in einem Gespräch, einem Brief per SMS oder E-Mail erfolgen, sind eine sexuelle Belästigung. Das Zeigen pornographischer Darstellungen (z.B. am Arbeitsplatz, im Umkleideraum, im Internet oder Übersendung per E-Mail) ist ebenfalls eine sexuelle Benachteiligung. Pornographisch sind dabei bereits alle Darstellungen, die eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben. Dazu gehören auch weibliche Aktfotos und zwar auch dann, wenn sie auf Titelseiten von Illustrierten, Reklameplakaten oder Kalendern veröffentlicht sind. Damit ist zwar nicht verboten, die Bildzeitung oder den Express mit zur Arbeit zu nehmen; es kann jedoch eine Belästigung darstellen, Kolleginnen oder Kollegen mit Aktdarstellungen in diesen Zeitungen direkt zu konfrontieren oder zu belästigen. In jeder Hinsicht unakzeptabel sind sexuell bestimmte körperliche Berührungen (Klaps auf den Po, Küsse, sexuell motivierte Umarmungen etc.) oder sexuelle Handlungen oder die Aufforderung zu diesen. Das AGG unterscheidet nicht zwischen Belästigungen, die vom Arbeitgeber ausgehen und solchen, die durch Kollegen/innen begangen werden. Das bedeutet, jede/r Beschäftigte kann die/den Kollegen durch Belästigungen benachteiligen! Daher ist jede/r verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen. Ich bin mir sicher, dass Sie – wie in der Vergangenheit – Ihre Kolleginnen und Kollegen auch zukünftig respektvoll behandeln und Belästigungen unterlassen werden. Dennoch möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Belästigungen nicht nur durch das AGG verboten, sondern auch vom Bürgermeister nicht geduldet werden und arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen können. 5. Folgen bei Verstößen Belästigungen und sexuelle Belästigung sind Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber in § 12 Abs. 3 AGG, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Neben einer Umsetzung oder Versetzung (zum Schutz der betroffenen Kollegin / des betroffenen Kollegen) kommen auch eine Abmahnung – und im Wiederholungsfall eine Kündigung – in Betracht. Bei besonders gravierenden Verstößen kann auch eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung die Konsequenz sein. Wenn Sie Kolleginnen und Kollegen diskriminieren, riskieren Sie Ihren Arbeitsplatz! 6. Praktische Hinweise für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) Beschwerderecht Wenn Sie von einer Benachteiligung betroffen sind, haben Sie das Recht, sich zu beschweren. Hierfür wurde eine Beschwerdestelle eingerichtet. Sie können Ihre Beschwerde persönlich an die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Heike Blank, Rathaus, Raum 207, Tel. 02222/945-240, richten. Des weiteren können Beschwerden über die Hauspost oder E-Mail an die Beschwerdestelle gerichtet werden. Jede Beschwerde wird sorgfältig und vertraulich geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen mitgeteilt. b) Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung Ein Leistungsverweigerungsrecht (Verweigerung der Arbeitsleistung bei Fortbestehen des Entgeltanspruchs) wegen Belästigungen besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber oder der Personalrat zuvor informiert wurde und der Arbeitgeber trotz Beschwerde keine oder nur ungeeignete Maßnahmen ergreift und die Benachteiligung nicht anders, als durch Fernbleiben vom Arbeitsplatz, abgewendet werden kann. Wenn Sie das Leistungsverweigerungsrecht allerdings zu Unrecht in Anspruch nehmen, müssen Sie damit rechnen, Ihren Vergütungsanspruch zu verlieren und eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu erhalten. c) Entschädigung und Schadensersatz Die Verletzung des Benachteilungsverbots kann den Arbeitgeber zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten. Wichtig: Die Geltendmachung und die Durchsetzung des Anspruchs sind an Fristen gebunden. Für die erstmalige Geltendmachung besteht eine Frist von zwei Monaten. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Benachteiligung. Der Anspruch muss gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. d) Benachteiligungsverbot Wenn Sie Ihre Rechte aus diesem Gesetz in Anspruch nehmen, dürfen Ihnen hieraus keine Nachteile erwachsen. Gleiches gilt für Personen, die Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. e) Antidiskriminierungsstelle des Bundes Konkrete Hilfe können Sie bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erlangen. Diese ist über beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben: Unabhängige Informationen und Beratung Betroffener, Vermittlung von Beratung durch andere Stellen. Treffen von Maßnahmen, die eine gütliche Beilegung des Konflikts ermöglichen (Schlichtungsfunktion). In konkreten Benachteiligungsfällen können sich Betroffene mit der Bitte um Unterstützung an die Antidiskriminierungsstelle wenden. f) Antidiskriminierungsverbände Benachteiligte Mitarbeiter/innen können sich zur Wahrung ihrer Interessen an Antidiskriminierungsverbände wenden. Diese können für die Betroffenen vor dem Arbeitsgericht erster Instanz als Beistände (nicht als Vertreter/in) auftreten.

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 6.2.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften, Mittwoch, 23.01.2013, 18:00 Uhr Stadtrat, Donnerstag, 24.01.2013, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss, Donnerstag, 31.01.2013, 18:00 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel, Dienstag, 05.02.2013, 18:00 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Mittwoch, 06.02.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden im Rats- saal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 23. Januar 2013 Satzung der Stadt Bornheim über die Änderung der im Flurbereini- gungsverfahren Rösberg getroffenen Festsetzungen vom 07.01.2013 Auf Grund § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungs- verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV.NRW. S. 134 / SGV NRW 7815) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.436), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung vom 06.12. 2012 folgende Satzung be- schlossen: § 1 Die im Flurbereinigungsverfahren Rösberg, Schluss- feststelung 31.12.1957, getroffenen Festsetzungen wer- den wie folgt geändert: Das südwestliche Ende des Wirtschaftsweges Gemarkung Rös- berg, Flur 15, Flurstück 14/2, Länge ca. 24 m, wird eingezogen. Die eingezogene Wegestrecke ist in dem beigefügten Ausschnitt aus der Flurkarte, der Bestandteil dieser Satzung ist, schraffiert dargestellt (Anlage). § 2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekannt- machung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung über die Änderung der im Flurbereini- gungsverfahren Rösberg getroffenen Festsetzungen vom 07.01.2013 mache ich hiermit entsprechend § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekannt- machung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung, die son- stige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bür- germeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.01.2013 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bekanntmachung Bekanntmachung Bebauungspolan Me 15.2 in der Ortschaft Merten / Inkrafttreten Der Rat der Stadt Bornheim hat am 08.11.2012 den Bebauungsplan Me 15.2 in der Ortschaft Merten gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan umfasst einen Bereich zwischen Bonn-Brühler-Stra- ße (L183), Beethovenstraße, Mozartstraße und Kreuzstraße. Der Be- bauungsplan Me 15.2 in der Ortschaft Merten mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB kann während der Dienststunden im Fachbereich 7 - Stadtplanung und Grundstücksneuordnung - der Stadtverwaltung Bornheim, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntma- chung tritt der Bebauungsplan Me 15.2 in der Ortschaft Merten ge- mäß § 10 BauGB in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beacht- lche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- planes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Be- kanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schrift- lich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt ent- sprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachtei- le eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifüh- ren, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile einge- treten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekom-men dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge führt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be kannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvor schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 15.01.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Bornheim II Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 8.11.2012 Herrn Wilhelm Weber, Dahlienstraße 12, 53332 Bornheim als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Born- heim II wieder gewählt. Der Schiedsamtsbezirk Bornheim II umfasst die Ortschaften Bornheim, Brenig, Dersdorf, Roisdorf und Waldorf. Die Wahl wurde durch die Direktorin des Amtsgerichtes Bonn am 05.12.2012 bestätigt. Bornheim, den 08.01.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 13_04 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 18.01.2013 12:43 Seite 1

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 8.5.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Rechnungsprüfungsausschuss, Mittwoch, 10.04.2013, 18:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Raum 904, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Betriebsausschuss, Donnerstag, 11.04.2013, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Raum 8, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim-Waldorf Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim AöR, Donnerstag, 11.04.2013, 18:30 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Raum 8, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim-Waldorf Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 18.04.2013, 18:00 Uhr, Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) finden Sie auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 10. April 2013 Der Countdown läuft Eröffnung der Brühl-Bornheimer Spargelsaison 2013 Noch zehnmal schlafen – dann wird endlich die Brühl-Bornhei- mer Spargelsaison eröffnet. Am Samstag, 20. April 2013, von 10.00 bis 13.00 Uhr erwartet die Besucher auf dem Balthasar- Neumann-Platz in Brühl ein buntes Programm rund um die Re- gion und ihre Spezialitäten. Als Höhepunkt der Veranstaltung präsentieren der Brühler Bürgermeister Michael Kreuzberg und sein Bornheimer Kollege Wolfgang Henseler die neue Spargelkö- nigin und lassen sich auf außergewöhnliche Weise den ersten erntefrischen Spargel überreichen. Unter dem Motto „Brühl-Bornheimer Blauspargel – immer eine Spargellänge voraus!“ wurde diese erfolgreiche Gemeinschafts- aktion im Jahre 2005 erstmalig durchgeführt. Beteiligt daran: die beiden Städte Brühl und Bornheim, landwirtschaftliche Erzeu- gerbetriebe, die Brühler und Bornheimer Gastrorunden, der Na- turpark Rheinland, der Verein „Rhein-Voreifel Touristik“ und ei- ne Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben. Ausgangspunkt war der „Brühl-Bornheimer Blauspargel“, den der bundesweit bekannte Aktionskünstler Rainer Bonk geschaffen hat, um das Edelgemüse aus dem Naturpark Rheinland auf ungewöhnliche Weise darzu- stellen. „Unsere Kostbarkeiten aus Brühl und Bornheim schaffen nicht nur Sicherheit bei den Ver- brauchern, sondern auch Identität in ei- ner starken Region“, freut sich Bürger- meister Wolf- gang Hense- ler über die gemeinsame Aktion der beiden Städ- te. Insbeson- dere die vielen unterschiedlichen Partner haben dazu geführt, dass der Zusammenschluss zu einem echten Musterprojekt der regionalen Vernetzung in ganz NRW geworden ist. Weitere Infor- mationen zur Eröffnung der Brühl-Bornheimer Spargelsaison gibt Sebastian Römer, Witschaftsförderer der Stadt Bornheim, unter 02222/945-339. Der Flyer zur Fahrrad-Tour ist da Frühlingserwachen im Vorgebirge 2013 Zur Fahrrad-Tour „Frühlingserwachen im Vorgebirge“ lädt die Stadt Bornheim am Sonntag, 28. April 2013, ein. Bürgermeister Wolfgang Henseler eröffnet die Veranstaltung um 11 Uhr bei Bio-Bauer Palm, Bornheimer Str. 30 in Uedorf. Im Anschluss startet von dort eine Tour des Allgemeinen Deutschen Fahrrad- Clubs (ADFC), die ca. 35 km quer durch Bornheim führt. Auf der Route geben zwölf Erzeugerhöfe und Kunststätten interessante Einblicke in die Landwirtschaft und bieten den Besuchern köstli- che regionale Produkte an. Alternativ kann jeder Hof auch auf ei- gene Faust und mit dem PKW angefahren werden. Die Veranstaltung ist seit Jahren ein voller Erfolg: Unzählige Rad- fahrer und Wanderer sind in der schönen Landschaft unterwegs, um Höfe und Kunststätten zu besuchen und an jeder Station et- was Besonderes zum Probieren, Ansehen oder Entdecken vorzu- finden. „Mit diesem Angebot haben wir regelrecht eine Lücke ge- schlossen. Die Mischung aus aktivem Erleben unserer Natur und bewusstem Genießen auf den Höfen passt einfach“, so Bürger- meister Henseler. Die Flyer zur Tour liegen ab sofort im Rathaus und auf den Höfen aus. Außerdem können sie unter www.bornheim.de herunterge- laden werden. Weitere Informationen erteilt Sebastian Römer, Stadt Bornheim, unter 02222/945-339. Die diesjährigen Teilnehmer beim „Frühlingserwachen im Vor- gebirge“ sind: 1. Biobauer Palm Bornheimer Str. 30 53332 Bornheim-Uedorf Tel. 02222-81887 www.biobauerpalm.de 2. Gärtnerei Busacker Eichendorffstr. 60 53332 Bornheim Tel. 02222-4630 3. Biohof Bursch Weidenpeschweg 31 53332 Bornheim-Waldorf Tel. 02227-91990 www.biohof-bursch.de 4. Gemüsehof Steiger Dahlienstrasse 100 53332 Bornheim-Waldorf Tel. 02227-4343 www.gemuesehofsteiger.de 5. Streuobstwiese der Stadt Bornheim Brüsseler Straße 53332 Bornheim-Sechtem Tel. 02222-945307 Stabsstelle Umwelt und Agenda und Arbeitskreis Stadtbild 6. Obstanbaubetrieb Otto Schmitz-Hübsch Bonn-Brühler-Str. 14 53332 Bornheim-Merten Tel. 02227-3321 www.schmitzhuebsch.de 7. Freilandrosen Wolfgang Ihrig GbR Mühlenfeld 29 53332 Bornheim-Kardorf Tel. 02227-81158 rosen-ihrig@t-online.de 8. Kunsthof Merten Wagnerstr. 12 53332 Bornheim-Merten Tel. 02227-82783 www.kunsthof-merten.de 9. Ziegenhof Rösberg, Hofkäserei Fam. Kuhnen Weberstr. 12 53332 Bornheim-Rösberg Tel. 02227-931418 www.ziegenhof-roesberg.de 10. Biolandhof Apfelbacher Tombergstr. 1 53332 Bornheim-Brenig Tel. 02222-9271616 www.bioland-apfelbacher.de 11. Gemüsehof Mertens Rheinstr. 171 53332 Bornheim-Hersel Tel. 02222-81118 12. Spargelhof Sass Isarstr. 13 53332 Bornheim-Uedorf Tel. 02222-8598 www.spargelhof-sass.de Sieht königlich aus, schmeckt auch so: Spargel FOTO: VEREIN BORNHEIMER SPARGELANBAUER E.V. Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/stadtverwaltung/ausschreibungen.html, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote.html. 13_15_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 08.04.2013 12:26 Seite 1

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