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24. September 2014 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12.30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb 14 Kalendertage. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im Internet unter www.bornheim.de unter Rathaus/Rat und Ausschüsse veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 o. - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU montags 15 - 17 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis90/ Die Grünen nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Rathausstraße 2 Telefon: 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 15 73 / 2 48 39 97 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 17 - 18 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Frankfurter Str. 2 Telefon: 0 22 22 / 977 988 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserver- sorung, Abwasserbeseitung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kos- tenlose offene Sprechstun- de im Rathaus, Raum 553, am 16. Oktober, 14 - 17:30 Uhr. Auskunft bei der Stadt Born- heim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Mittwoch, 24.09.2014, fällt aus Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 30.09.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Aula, Goethestraße 1, 53332 Bornheim Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 01.10.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Aula, Goethestraße 1, 53332 Bornheim Stadtrat Donnerstag, 02.10.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Aula, Goethestraße 1, 53332 Bornheim Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich. Weitere Informationen (Tages- ordnung und Sitzungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 02.10.2014, 18:00 Uhr, in der Aula der Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, 53332 Bornheim Am Donnerstag, 02.10.2014, 18:00 Uhr, findet in der Aula der Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: Erweiterte Tagesordnung TOPInhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführe- rin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift über die Sitzung Nr. 38/2014 vom 02.07.2014 4 Bebauungsplan Me 15.3; Offenlagebeschluss (StEA 01.10.2014) 128/2014-7 5 Anordnung einer Veränderungssperre für den Be- reich des Bebauungsplanes Me 16 in der Ortschaft Merten (StEA 01.10.2014) 490/2014-7 6 Bornheimer Erklärung für Respekt, Akzeptanz und Toleranz 566/2014-5 7 Vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen (ASS 16.09.2014) 513/2014-5 8 Weiterentwicklung der Bornheimer Verbundschule am Schulstandort Uedorf (ASS 16.09.2014) 547/2014-4 9 Bestätigung des Gesamtabschlusses 2011 556/2014-2 10 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehraus- zahlungen im Haushaltsjahr 2013 454/2014-2 11 Feststellung des Jahresabschlusses für das Haus- haltsjahr 2013, Beschluss über die Behandlung des Jahresfehlbetrages und Entlastung des Bürger- meisters 568/2014-2 12 Sachstandsbericht zur Umsetzung der Konzessi- onierungsentscheidungen Strom und Gas sowie zur Umsetzung eines Energievertriebskonzeptes in einer Stadtwerkeorganisation 570/2014-2 13 Wasserversorgung im Stadtgebiet 577/2014- BM 14 Antrag der FDP-Fraktion vom 25.08.2014 betr. Alternativen in Beschlussentwürfen 587/2014-1 15 Mitteilung betr. Verkehrsführung und Umbau der Königstraße in Bornheim 551/2014-9 16 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 17 Anfrage der SPD-Fraktion vom 22.08.2014 betr. Sachstand zum Ausbau des Breitbandnetzes in der Stadt Bornheim 554/2014-1 18 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 19 Räumliche Unterbringung der Fraktionen 578/2014- BM 20 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 21 Anfragen mündlich Bornheim, den 15.09.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Die vom Rat der Stadt Bornheim am 15.05.2014 beschlossene 3. Än- derung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ort- schaft Bornheim ist der Bezirksregierung Köln am 25.06.2014 gem. § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 ) in der derzeit geltenden Fas- sung zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung Köln hat am 01.09.2014 die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim gemäß § 6 BauGB ge- nehmigt. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Bornheim südlich des Freibades zwischen der Königstraße, Rilkestraße und dem Alfterer-Bornheimer Bach. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim gemäß § 6 BauGB wirksam. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB kann wäh- rend der Dienststunden im Fachbereich 7 –Stadtplanung und Grund- stücksneuordnung-, der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Ver- letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- plans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä- gungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Be- kanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schrift- lich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Be- stimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschrie- benes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flä- chennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ge- macht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 15.09.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim/ Wirksamwerden 24. September 2014 Stadt Bornheim Bürgerinformation AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Die vom Rat der Stadt Bornheim am 15.05.2014 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim ist der Bezirksregierung Köln am 28.07.2014 gem. § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 ) in der derzeit geltenden Fassung zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung Köln hat am 01.09.2014 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim gemäß § 6 BauGB genehmigt. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Bornheim an der Königstra- ße. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächen- nutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim gemäß § 6 BauGB wirksam. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung kann während der Dienststunden im Fachbereich 7 –Stadtpla- nung und Grundstücksneuordnung-, der Stadtverwaltung Born- heim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim von jedermann eingese- hen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beacht- liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be- bauungsplans und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä- gungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verlet- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrecht- liche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 15.09.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim/ Wirksamwerden Hydraulische Kanalerneuerung Domhofstraße, Bornheim-Hersel Submission: 14.10.2014, 10:00 Uhr Der StadtBetrieb Bornheim AöR führt folgende öffentlichen Ausschreibungen durch: Weitere Informationen unter: www. stadtbetrieb-bornheim.de Unterlagen erhältlich unter: www.vmp-rheinland.de

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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 15.06.2023, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 02.06.2023 Am Donnerstag, 15.06.2023, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 30 vom 30.03.2023 (ö-Teil) und Nr. 39 vom 11.05.2023 4 Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Bornheim, Abschluss des 1. Projektabschnittes zur Untersuchung und Bewertung von Organisationsformalternativen (HFA 01.06.2023) 194/2023-2 5 Neubau Hallenfreizeitbad (HFA 01.06.2023) 140/2023-6 6 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Un- terhaltung und Benutzung städtischer Unterkünfte für Obdachlose, Aus- siedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (Unterkunftssat- zung) (SIDA 24.05.2023) 308/2023-5 7 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 03.09.2023 (Bornheim Live! Und Gewerbeschau) (HFA 01.06.2023) 316/2023-3 8 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 17.09.2023 (Herseler Herbst) (HFA 01.06.2023) 317/2023-3 9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 03.12.2023 (Weihnachtsmarkt Bornheim) (HFA 01.06.2023) 318/2023-3 10 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 320/2023-1 11 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Wirt- schaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim (WFG Bornheim) 314/2023-1 12 Antrag der UWG-Fraktion vom 15.02.2023 betr. Einhaltung der in der Geschäftsordnung des Rates unter § 2 Abs. 1 angegebenen Frist zur Zustellung von Einladungen und Sitzungsvorlagen; Änderung der Ge- schäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim (Rat 30.03.2023) 144/2023-1 13 Antrag der SPD-Fraktion vom 16.05.2023 betr. Beteiligung an der Kampagne „Assistenzhund Willkommen“ 349/2023-5 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 363/2023-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Vorbereitung der Wahl der Er- wachsenenschöffinnen und -schöffen für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028 189/2023-3 17 Vergabe des Auftrags für die Beschaffung von drei Mannschaftstrans- portfahrzeugen für die Freiwillige Feuerwehr 348/2023-1 18 Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Schulbüchern für das Schuljahr 2023/2024 in zwei Losen 351/2023-1 19 Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Beladungsgegenständen für einen Rüstwagen in 9 Losen 365/2023-1 20 Vergabe des Auftrages für Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Roisdorf 370/2023-1 21 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 17.04.2023 362/2023-1 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 364/2023-1 23 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 15.06.2023, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 02.06.2023 Am Donnerstag, 15.06.2023, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 30 vom 30.03.2023 (ö-Teil) und Nr. 39 vom 11.05.2023 4 Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Bornheim, Abschluss des 1. Projektabschnittes zur Untersuchung und Bewertung von Organisationsformalternativen (HFA 01.06.2023) 194/2023-2 5 Neubau Hallenfreizeitbad (HFA 01.06.2023) 140/2023-6 6 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Un- terhaltung und Benutzung städtischer Unterkünfte für Obdachlose, Aus- siedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (Unterkunftssat- zung) (SIDA 24.05.2023) 308/2023-5 7 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 03.09.2023 (Bornheim Live! Und Gewerbeschau) (HFA 01.06.2023) 316/2023-3 8 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 17.09.2023 (Herseler Herbst) (HFA 01.06.2023) 317/2023-3 9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 03.12.2023 (Weihnachtsmarkt Bornheim) (HFA 01.06.2023) 318/2023-3 10 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 320/2023-1 11 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Wirt- schaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim (WFG Bornheim) 314/2023-1 12 Antrag der UWG-Fraktion vom 15.02.2023 betr. Einhaltung der in der Geschäftsordnung des Rates unter § 2 Abs. 1 angegebenen Frist zur Zustellung von Einladungen und Sitzungsvorlagen; Änderung der Ge- schäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim (Rat 30.03.2023) 144/2023-1 13 Antrag der SPD-Fraktion vom 16.05.2023 betr. Beteiligung an der Kampagne „Assistenzhund Willkommen“ 349/2023-5 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 363/2023-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Vorbereitung der Wahl der Er- wachsenenschöffinnen und -schöffen für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028 189/2023-3 17 Vergabe des Auftrags für die Beschaffung von drei Mannschaftstrans- portfahrzeugen für die Freiwillige Feuerwehr 348/2023-1 18 Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Schulbüchern für das Schuljahr 2023/2024 in zwei Losen 351/2023-1 19 Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Beladungsgegenständen für einen Rüstwagen in 9 Losen 365/2023-1 20 Vergabe des Auftrages für Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Roisdorf 370/2023-1 21 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 17.04.2023 362/2023-1 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 364/2023-1 23 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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CDU-Fraktion Bornheim | Servatiusweg 19-23 | 53332 Bornheim Bornheim wird vor Ort gemacht Sascha A. Mauel Burgwiesenweg 9 53332 Bornheim Mobil:0177-7712761 E-Mail: sascha.mauel@web.de www.cdu-bornheim.de Fraktion Bornheim Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, 23.05.2023 Antrag auf Einführung eines organisationseinheiten-bezogenen Budgetsystems Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir bitten um Aufnahme des folgenden Antrags der CDU-Fraktion auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses. Beschlussentwurf Der Ausschuss beauftragt den Bürgermeister 1. die Erarbeitung eines Konzepts für ein Budgetsystem auf Ebene der organisatorischen Einheiten (Teams/ Abteilungen/ Referate/ Dezernate), 2. die Ableitung eines stringenten Umsetzungsplans mit konkretem Zeit- und Maßnahmenplan zur Einführung des Budgetsystems auf Basis des erarbeiteten Konzepts sowie 3. die Umsetzung des Konzepts im Sinne der Einführung eines Budgetsystems auf Ebene von Organisationseinheiten. Begründung Der Haushalt der Stadt Bornheim ist aktuell in Produkten und Produktgruppen aufgeteilt. Diese sind – abhängig von der inhaltlichen Ausrichtung – verschiedenen Dezernaten und Abteilungen zugeordnet. Damit wird faktisch der Aufgabenkatalog der Abteilungen in weiten Teilen definiert. Zugleich sind einzelne Produkte bzw. Produktgruppen Abteilungen zugeordnet, die ohne sehr differenzierte Betrachtung nicht notwendigerweise „naturgemäß“ angenommen werden könnten. So ist beispielweise die Unterhaltung von Spielplätzen Amt 12 (Umweltamt) zugeordnet. Dies erschwert den Fraktionen den Überblick im Rahmen der Haushaltsberatungen sowie die Wahrnehmung der Kontrolle der Beschlüsse in den politischen Gremien. Seite 2 von 2 Fraktion Bornheim Des Weiteren wurden den politischen Gremien insbesondere in den vergangenen beiden Jahren über zahlreiche Produkte und Produktgruppen sowie Ausschüssen hinweg Vorlagen zu laufenden Anträgen vorgelegt, die auf nicht ausreichende personelle Ressourcen verwiesen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Nach unserer Auffassung ist ein Grund die kaum bis nicht vorhandene Übersicht über die verfügbaren Personalressourcen und das daraus resultierende tatsächliche Bearbeitungspotenzial in den Abteilungen. Dies hat in der Vergangenheit offenbar bereits dazu geführt, dass in den politischen Gremien Beschlüsse getroffen wurden, für die nicht in ausreichendem Maße oder/ und in hinreichend absehbarer Zeit die notwendigen personellen Ressourcen in der Verwaltung verfügbar waren. Daher ist die Weiterentwicklung des jetzigen produktorientierten Haushalts im Sinne eines organisationseinheiten-bezogenen Systems, z.B. auf Ebene der Abteilungen, nach unserer Auffassung notwendig, sinnvoll, zielführend und realisierbar. Dies ergibt sich gleichermaßen aus der bereits beschlossenen Weiterentwicklung des Haushalts zu einem wirkungsorientierten Haushalt. Das organisationseinheiten- bezogene Budgetsystem stellt insofern die Basis für den wirkungsorientierten Haushalt dar. Das Budgetsystem soll den Abteilungen der Stadtverwaltung erlauben bzw. die Abteilungen unterstützen, anhand der tatsächlich verfügbaren Personalressourcen sowohl die laufenden Verwaltungstätigkeiten als auch gesonderte Maßnahmen zu planen und zu steuern. Des Weiteren soll das Budgetsystem den Entscheidungsträgern im Rat transparent darlegen, welche Personalressourcen verfügbar sind und welche Aufgaben realistischerweise damit bewältigt werden können (= tatsächliche Bearbeitungspotenziale). Übergeordnete Ziele sind die Vermeidung einer strukturellen und personellen Überbelastung sowie die Vereinfachung der Wahrnehmung der Kontrolle der Beschlüsse in den politischen Gremien. Für die CDU-Fraktion Sascha A. Mauel, Michael Söllheim, Lutz Wehrend und die CDU-Fraktion

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Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Auch in diesem Jahr verleiht die Stadt Bornheim den „Heimat-Preis“. Der Heimat-Preis, ein Förderelement der Landesregierung im Rahmen der Initiative „Heimat. Zu- kunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“, soll beispielhaftes Engage- ment von Vereinen, ehrenamtlichen Initiativen oder Privatpersonen für unsere Heimat auszeich- nen. Wer kann sich für den Heimat-Preis bewerben? Vereine, Organisationen und Initiativen der ehrenamtlich Engagierten im Stadtgebiet Bornheim. Welche inhaltlichen Vorgaben gibt es? Der Heimat-Preis soll ehrenamtliches Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Be- reich der Gestaltung von Heimat würdigen und hervorheben. Der Rat der Stadt Bornheim hat dafür folgende Entscheidungskriterien festgelegt, die sich in den Initiativen, Projekten oder Vorhaben widerspiegeln sollten. Grundsatz 1. Beitrag zur Förderung von Integration und gesellschaftlichem Zusammenhalt Herausforderungen 2. Beitrag zum Erhalt und zur öffentlichen Sichtbarmachung von Informationen über die Ge- schichte und das kulturelle Erbe 3. Beitrag zur Attraktivitätssteigerung öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Orte und Plätze 4. Beitrag zur Aus- und Weiterbildung – insbesondere von Kindern und Jugendlichen 5. Umsetzung von innovativen Projekten zum Thema „Heimat“ und der Auseinandersetzung mit der Erlebbarkeit eines modernen Heimat-Begriffs Um eine Förderung erhalten zu können, sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin mindes- tens das grundsätzliche Auswahlkriterium erfüllen. Wie hoch ist die Fördersumme? Der Förderpreis in Höhe von 5.000 Euro wird in drei Preisabstufungen wie folgt verliehen: 1. Platz 2.500 Euro 2. Platz 1.500 Euro 3. Platz 1.000 Euro Wie funktioniert die Bewerbung? Schriftliche Bewerbungen werden per E-Mail an heimatpreis@stadt-bornheim.de oder bei der Stadtverwaltung, Amt 11.2, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim entgegengenommen. Bewer- bungsschluss ist der 7. Juli 2023. Bornheim, 05.06.2023 „Heimat-Preis“ – Heimat. Zukunft. Nordrhein-West- falen. Wir fördern, was Menschen verbindet. – Auslobung –

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Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite 1 -Inhaltsverzeichnis- Kapitel 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.6.1 2.6.2 2.7 2.8 2.9 2.10 2.10.1 2.10.2 2.10.3 2.10.4 2.10.5 2.11 2.12 2.13 2.14 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 3.5.6 3.5.7 3.5.8 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 Kapitel Allgemeine Vorschriften Leitbild und Normenzweck Anwendung und Beachtung Erlass, Änderungen, Ergänzungen Allgemeine Dienstangelegenheiten Allgemeine Grundsätze Verschwiegenheitspflicht / Aussagegenehmigung Verhalten gegenüber Personen Organisation des Arbeitsplatzes Gratulationen und Feiern Belohnungen und Geschenke, Sponsoring Belohnungen und Geschenke Sponsoring Interessenkollision Interessenwahrung Vorgesetzte, Dienstweg Regelungen zur Arbeitszeit Arbeitszeit Urlaub Dienstbefreiung Erkrankungen Dienstgänge, Dienstreisen Nutzung von Verkehrsmitteln im dienstlichen Interesse Dienstausweise Ahndung von Dienstvergehen Strafverfolgung Tragen von Namensschildern Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten Einheit der Verwaltung Organisation der Verwaltung Personeller Verwaltungsaufbau Federführung Verwaltungsgebäude Belegung der Diensträume Sicherung der Dienstgebäude, Diensträume und Einrichtungen Ausstattung von Diensträumen / Inventarverzeichnis Inventarverwaltung Fundsachen Rauchen in Dienstgebäuden und Dienstfahrzeugen Schäden, Plakate, Geldsammlungen, Werbung, Abfälle, Privatbesitz Beflaggung Geschäftsgang Postgang Postverteilung Geld-, Wert- und Einschreibesendungen Verschlusssachen Vertraulichkeit der Personalangelegenheiten Seite 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 5 6 7 7 7 8 8 9 9 10 10 11 12 12 12 13 13 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 16 16 17 18 Seite 18 Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite 2 -Inhaltsverzeichnis- 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.3 4.4 4.5 4.6 4.6.1 4.6.2 4.6.3 4.6.4 4.7 4.7.1 4.7.2 4.7.3 4.7.4 4.7.5 4.7.6 4.8 4.9 4.10 4.10.1 4.10.2 4.11 4.11.1 4.11.2 4.11.3 4.11.4 4.12 4.13 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 Beifügung von Unterlagen Weiterleitung Sachbearbeitung Sicht- und Arbeitsvermerke Sofort-, Eilt- und Fristsachen Arbeitsrückstände Urschriftliche Weiterleitung Aktennotizen, Vermerke, Niederschriften, Besprechungs- und Vernehmungsprotokolle Auskünfte, Akteneinsicht (auch gegenüber Ratsmitgliedern) Wiedervorlage Regelung der Entscheidungsbefugnisse Abzeichnung Mitzeichnung Verteiler Vorlage zur Unterschrift Unterzeichnung von Schriftstücken Allgemeines Unterzeichnung Form der Unterzeichnung Beglaubigungen Verwendung von Dienstsiegeln Abgabe verpflichtender Erklärungen, Vollmachten Auftragsvergabe / Unterzeichnung von Aufträgen Benutzung von Fernsprechanlagen Schriftverkehr Äussere Form, Verwendung von Vordrucken und Postkarten Inhalt, Formulierung, Verwendung von Abkürzungen, Arbeitsanweisungen Postversand und Botendienst Allgemeines Postzustellungsaufträge Einschreiben Wertsendungen E-Mail Nutzung Internet-Nutzung Öffentlichkeitsarbeit Verkehr mit Presse, Rundfunk, Fernsehen Veröffentlichungen Bekanntmachungen Besichtigung gemeindlicher Einrichtungen Inkrafttreten 19 18 18 18 19 19 19 20 20 20 21 21 21 21 21 21 21 21 22 23 23 24 25 24 25 26 26 28 28 28 28 28 29 30 30 30 30 30 30 30 Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite3 8. Änderung 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Leitbild und Normenzweck Die Stadtverwaltung Bornheim versteht sich als kundenorientiertes Dienstleistungsunter- nehmen. Ziel ist die möglichst zeitnahe und wirtschaftliche Erstellung der nachgefragten Leistungen unter Beachtung der anzuwendenden Rechtsnormen und der Zielsetzungen seitens des Ra- tes der Stadt Bornheim. Die Allgemeine Geschäftsanweisung (AGA) regelt den allgemeinen Dienstbetrieb und den Geschäftsgang bei der Stadtverwaltung Bornheim und dokumentiert somit die Qualitätsan- sprüche, die mit der Leistungserstellung verbunden sind. 1.2 Anwendung und Beachtung (1) Diese Anweisung hat verbindliche Wirkung für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, deren Dienstvorgesetzte/r die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist. (2) Die Fachbereichsleitungen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anwei- sung in ihrem Fachbereich und können Verstöße an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister melden. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Exemplar der AGA zur Kenntnisnahme und Beachtung. 1.3 Erlass, Änderungen, Ergänzungen (1) Dienstanweisungen werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister erlassen, ge- ändert oder ergänzt. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können, auch für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Organisationseinheiten, besondere Dienstanweisun- gen erlassen werden. (2) Dienstanweisungen mit begrenzter Wirkung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisationseinheit können mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters von den Dezernenten erlassen werden. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgerufen, Vorschläge zur Verbesserung oder Ergänzung auf dem Dienstweg der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Prüfung zuzu- leiten. 2 Allgemeine Dienstangelegenheiten 2.1 Allgemeine Grundsätze (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Arbeitskraft der rechtmäßigen, neutralen und wirtschaftlichen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu widmen und dabei die Belange der Stadt Bornheim zu wahren. Bei den ihnen obliegenden Angelegenheiten haben sie die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Belange eines wirksamen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite4 8. Änderung (2) Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Formalziele obliegt jeweils der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter. 2.2 Verschwiegenheitspflicht / Aussagegenehmigung (1) Jede Mitarbeiterin/ jeder Mitarbeiter ist - auch nach Ausscheiden aus dem Dienst - ver- pflichtet, über die aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Informationen Ver- schwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder diese ihrer Bedeutung nach nicht der Geheimhaltung bedürfen. (2) Über Vorgänge, die sich auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit beziehen, darf nur mit Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters Auskunft gegeben werden. Die Genehmigung zur Aussage / Erklärung ist an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten, begründende Unterlagen sind schriftlich beizufügen. 2.3 Verhalten gegenüber Personen (1) Gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Besuchern und Telefonpartnern ist stets die gebo- tene Höflichkeit zu wahren. Bei ungebührlichem Verhalten einzelner Personen ist gegebe- nenfalls der / die Vorgesetzte hinzuzuziehen. (2) Insbesondere werden folgende Handlungen unter Ausschöpfung sämtlicher arbeitsrecht- licher Möglichkeiten verfolgt: Mobbing sexuelle Belästigungen Genuss berauschender Mittel Vorteilsannahme Diebstahl Im Falle einer sexuellen Belästigung besteht neben der Möglichkeit, sich vertrauensvoll an die Dienststelle oder den Personalrat zu wenden, die Möglichkeit, sich an die hierfür ge- wählten Vertrauensleute zu wenden. Die Namen der jeweiligen Personen können beim Per- sonalrat erfragt werden. 2.4 Organisation des Arbeitsplatzes (1) Das Arbeitsgebiet ist so übersichtlich zu gestalten, dass Vertreter / innen und Vorgesetz- te ohne Probleme Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet bearbeiten oder übernehmen können. Für unerledigte Vorgänge und Wiedervorlagen sind besondere Mappen anzulegen. Bei der elektronischen Archivierung von Dokumenten ist eine durchschaubare Verzeichnis- struktur der Ordner und Dokumente anzulegen, deren Benennung Rückschlüsse auf den Inhalt schließen lassen. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann eine gesonderte Verfügung über die Grundsätze beim Aufbau der Ordnerstrukturen in der EDV erlassen. 2.5 Gratulationen und Feiern (1) Für Feiern und Zusammenkünfte steht der Gemeinschaftsraum im Rathaus ausserhalb der Kernzeit mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zur Verfügung. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite5 8. Änderung (2) Eine kurze Gratulation während der Dienstzeit ist zu besonderen Anlässen zulässig, so- weit dies der Dienstbetrieb gestattet und insbesondere die zufriedenstellende Bedienung von Publikum gewährleistet bleibt. 2.6 Belohnungen und Geschenke, Sponsoring 2.6.1 Belohnungen und Geschenke (1) Belohnungen und Geschenke sind alle Vorteile, die einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter ohne rechtlichen Grund unmittelbar oder mittelbar durch einen anderen im Hinblick auf sei- ne Tätigkeit eingeräumt werden. (2) Belohnungen und Geschenke dürfen in Verbindung mit dienstlichen Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern - auch nach Ausscheiden aus dem Dienst - nicht ange- nommen werden. Dies gilt nicht für verkehrsübliche Werbegeschenke mit Werbeeindruck (sogenannte Streuartikel wie Kugelschreiber, Kalender, etc.) mit einem Handelswert von bis zu 5,00 Euro. (3) Sollten dennoch Belohnungen und Geschenke bei den Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern eintreffen, so sind diese unverzüglich an den Fachbereich 1, unter Angabe des Namens und der Adresse des / der Schenkenden, weiterzuleiten. Je nach Wert bzw. Art erfolgt eine Wei- terleitung für soziale Zwecke oder die Rückgabe an den / die Schenkende/n. Sollte eine Weiterleitung für soziale Zwecke erfolgen, so wird der / die Schenkende darüber schriftlich durch den Fachbereich 1 informiert. (4) Bestechungen und Bestechungsversuche sind unverzüglich der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzuzeigen. 2.6.2 Sponsoring (1) Sponsoring ist die subsidiäre Unterstützung eines Projektes durch Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung zum wechselseitigen Vorteil sowohl des Sponsors (z.B. Imagegewinn, Werbung) als auch der Verwaltung. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet über jegliche Form des Sponsorings im Einzelfall. 2.7 Interessenkollision (1) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die entweder ihnen selbst oder anderen, denen gegenüber ihnen wegen persönlicher Beziehungen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde (z.B. Ehegatten, nahe Verwandte oder Versch- wägerte), Vorteile verschaffen. Auch die Vornahme von Vertragsverhandlungen mit diesem Personenkreis ist untersagt. (2) Vertragsabschlüsse zwischen der Stadt Bornheim und leitenden Dienstkräften werden durch die Vorschriften der Hauptsatzung geregelt. 2.8 Interessenwahrung (1) Werden Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern Verstöße gegen Rechtsvorschriften bekannt, wel- che den Aufgabenkreis der Stadt betreffen, ist unverzüglich der zuständige Fachbereich zu unterrichten. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite6 8. Änderung (2) Die Kenntnis über strafbare Handlungen (Diebstähle, Dienstvergehen u.ä.) zum Nachteil der Stadt Bornheim ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzuzeigen. (3) Die überlassenen Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln und möglichst effektiv einzu- setzen. Bei mangelnder Auslastung, insbesondere der EDV-Geräte, ist der für die Beschaf- fung zuständigen Stelle Nachricht zu erteilen. Die Inanspruchnahme der Arbeitsmittel für private Zwecke ist grundsätzlich unerwünscht. In begründeten Ausnahmefällen sind die Kosten zu erstatten. Das Einspielen privater Datensätze und Programme in die Rechner der Stadtverwaltung ist nur nach Prüfung und Zustimmung durch die für die Anwenderbetreuung zuständigen Mitar- beiter / Mitarbeiterinnen des Geschäftsbereiches EDV zulässig. Bei Zuwiderhandlung kön- nen die entstehenden Kosten für die Beseitigung von Fehlern, für deren Auftreten das Ein- bringen ungeprüfter Datensätze und Programme kausal war, dem Verursacher / der Verur- sacherin in Rechnung gestellt werden. Die Verantwortung für Fragen des Datenschutzes und des Urheberrechtes bleibt im Falle des Importes privater Datensätze und Programme bei der / dem ursprünglichen Eigentümerin / Eigentümer. (4) Während der Dienstzeit ist die Verrichtung privater Tätigkeiten unzulässig. (5) Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, soweit nicht anderweitige gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen existieren. (6) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgerufen, Verbesserungsvorschläge, die der Qualitätssteigerung oder der Rationalisierung von Arbeitsabläufen dienen, der Bürgermeiste- rin / dem Bürgermeister zur Prüfung zuzuleiten. Dieser kann im Einzelfall die Zahlung einer Prämie veranlassen. 2.9 Vorgesetzte, Dienstweg (1) Vorgesetzte / Vorgesetzter ist, wer für die dienstliche Tätigkeit einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters weisungsberechtigt ist. (2) Vorgesetzte und Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter haben sich so zu informieren, dass die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. (3) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind zur Ausführung der Anordnungen der Vorgesetzten verpflichtet. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen sind unverzüg- lich bei der / dem nächsthöheren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht erhalten, ist die Entscheidung der / des nächsthöheren Vorge- setzten einzuholen, wenn die Bedenken fortbestehen. Wird die Anordnung von dort bestätigt, ist diese auszuführen, sofern diese nicht mit einer strafbaren Handlung verbunden ist oder gegen die Menschenwürde verstößt. Auf Verlangen der / des betroffenen Weisungsempfängerin / -empfängers ist der Sachver- halt schriftlich durch die / den Weisungsgeberin / Weisungsgeber auf dem Dienstweg der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. (4) Bei sachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern ent- scheidet die / der nächste gemeinsame Vorgesetzte nach Anhörung der Auffassungen. (5) Sind an der Erstellung einer Leistung mehrere Fachbereiche beteiligt, können hierfür lau- fend erforderliche Informationen direkt zwischen den mit der Leistungserstellung betrauten Personen ausgetauscht werden. Die Vorgesetzten können einzelfallbezogene oder generelle Mitzeichnung verfügen und sich entsprechende Entscheidungsgewalt vorbehalten. In Grundsatzfragen und bei steuerungsrelevanten Informationen ist stets der Dienstweg einzu- halten. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite7 8. Änderung (6) In persönlichen Angelegenheiten können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmit- telbar an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister wenden. 2.10 Regelungen zur Arbeitszeit 2.10.1 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit wird für die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch entsprechende Regelungen über die gleitende Arbeitszeit in der je- weils gültigen Fassung festgesetzt, mit denen sich jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter ver- traut zu machen hat. (2) Für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die Dienststunden durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister festgesetzt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung. (3) Die Dienststunden sind gewissenhaft einzuhalten. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz. Die Überwachung der Pünktlichkeit obliegt der Fachbereichsleitung bzw. der Dezernentin / dem Dezernenten. Grobe oder sich wiederholende Verstöße sind der Bürger- meisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die gegen die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit versto- ßen oder durch Manipulationen den Versuch der Vorteilsgewinnung für sich ziehen wollen, können von der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen werden. (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Anordnung zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn es dienstlich erforderlich ist. Dabei sind die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zu beachten bzw. einzuhalten. Ausserdem ist das Beteiligungsrecht des Personalrates durch die Dienststelle entsprechend zu berücksichtigen. Die Vergütung / Abgeltung richtet sich nach den besoldungs- und tarifrechtlichen Bestim- mungen. (5) Unerlaubtes Fernbleiben und die Wiederaufnahme des Dienstes sind von der Fachbe- reichsleitung unverzüglich der für die Zeiterfassung zuständigen Stelle zu melden. (6) Bei Verlassen des Arbeitsplatzes aus dienstlichen Gründen ist die / der nächste Vorge- setzte zu unterrichten. Die Fachbereichsleitung kann verfügen, dass sie / er in jedem Falle über die Abwesenheit von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern aus ihrem / seinem Fachbereich unterrichtet wird. Für überwiegend oder regelmäßig im Außendienst tätige Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter kön- nen die Dezernentinnen / Dezernenten und Fachbereichsleitungen gesonderte Regelungen treffen. 2.10.2 Urlaub (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Be- stimmungen. Der Erholungsurlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen. Hierbei sind die Terminwünsche mit den direkten Vertreterinnen / Vertretern und den Fachbereichslei- tungen abzustimmen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite8 8. Änderung (2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne oder halbe Urlaubstage gewährt wer- den. Pro Jahr dürfen aber grundsätzlich nicht mehr als 6 halbe Urlaubstage gewährt werden. (3) Bei Unstimmigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und Vertreterinnen / Vertre- tern entscheidet die Fachbereichsleitung nach sachlichen Gesichtspunkten, wessen Vorstel- lungen bei der Genehmigung von Erholungsurlaub berücksichtigt werden sollen und teilen die Gründe schriftlich der für die Genehmigung zuständigen Stelle mit, die auch die eventu- ellen Beteiligungsrechte des Personalrates zu berücksichtigen hat. Insbesondere können die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, das Vorhandensein schul- pflichtiger Kinder, sonstige wichtige familiäre Gründe und Urlaubsterminierungen der ver- gangenen Jahre als Kriterien für die Entscheidungen der Fachbereichsleitung herangezogen werden. (4) Der Erholungsurlaub ist fünf Tage vor Antritt schriftlich zu beantragen, soweit dies zu- mutbar ist. Zu Beginn eines Jahres teilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Terminwünsche in Listenform über die Fachbereichsleitung der für die Genehmigung zuständigen Stelle mit. Diese Terminierung hat grundsätzlich verbindlichen Charakter. Über Abweichungen ent- scheidet die Fachbereichsleitung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach der Mitteilung zu Beginn des Jahres unvorhersehbare Gründe dies rechtfertigen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (5) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann über den zustehenden Erholungsur- laub hinaus aufgrund Beamten- und tarifrechtlicher Bestimmungen gewährt werden ( z.B. Umzug, Eheschließung, schwere Erkrankung des Ehegatten, Todesfall, Geburt). (6) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge kann auf schriftlichen Antrag gewährt wer- den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (7) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung des Erho- lungsurlaubes der Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter und Dezernentinnen / De- zernenten, sowie über die Genehmigung des Sonderurlaubes für alle Bediensteten. Über die Genehmigung des Erholungsurlaubes für alle übrigen Bediensteten entscheidet der für das Personalwesen zuständige Fachbereich. 2.10.3 Dienstbefreiung Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht aus persönlichen Gründen unterbrochen werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Fachbereichsleitungen auf schriftlichen Antrag Dienstbefreiung gewähren. Über Dienstbefreiungsanträge der Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter und Beigeordneten entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Bei Ablehnung kann sich die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter an die Dezernentin / den Dezer- nenten wenden. 2.10.4 Erkrankungen (1) Bei Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich die Fachbereichsleitung zu unterrichten. Die Meldung soll bis spätestens 10.00 Uhr des ersten Arbeitstages erfolgt sein. (2) Die Fachbereichsleitungen unterrichten den für das Personalwesen zuständigen Fachbe- reich schriftlich auf dem Dienstweg. (3) Nach spätestens drei Krankheitstagen hat die/ der Erkrankte unaufgefordert ein Attest vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist. Ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus dem Attest nicht ersichtlich, so ist nach Wiedererlangung der Ge- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite9 8. Änderung sundheit eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Andernfalls genügt mündliche o- der fernmündliche Rückmeldung. Abweichungen von dieser Regelung können durch gesetz- liche, tarifrechtliche oder Einzelfallentscheidungen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters getroffen werden. (4) Bei Dienstunfällen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von oder zu der Arbeit ist unverzüglich der für das Personalwesen zuständige Fachbereich schriftlich zu unterrichten. Hierbei ist der Unfallhergang unter Angabe von Ort, Zeit und Nennung von möglichen Zeu- gen zu schildern. Unabhängig von dieser Meldung sind die Absätze eins bis drei zu beachten. (5) Berufskrankheiten sind Gesundheitsschäden, die nachweislich im ursächlichen Zusam- menhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen. Über das Vorliegen einer Berufskrankheit ist unverzüglich der für das Personalwesen zuständige Fachbereich schriftlich zu unterrichten. (6) Arztbesuche während der Dienstzeit sind nur gestattet, wenn eine Terminvereinbarung ausserhalb der Dienststunden nicht möglich war oder ein Aufschub des Arztbesuches auf- grund akuter Krankheitserscheinungen nicht möglich ist. Hierüber ist eine Bestätigung des Arztes über die mangelnde Möglichkeit einer Terminvereinbarung ausserhalb der Dienst- stunden vorzulegen. Für einen Arztbesuch während der Dienstzeit ist ein Antrag auf Dienstbefreiung zu stellen. Es gelten die Regelungen des Abschnitts 2.10.3. 2.10.5 Dienstgänge, Dienstreisen (1) Gem. der Legaldefinition des § 2 des Landesreisekostengesetzes sind: → Dienstgänge: Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften ausserhalb der Dienststelle. → Dienstreisen: Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften ausserhalb des Dienstortes. (2) Dienstgänge und Dienstreisen unterliegen der Genehmigungspflicht. Anträge auf Dienstgänge werden formlos - in der Regel mündlich - bei der Fachbereichslei- tung gestellt und von dieser mündlich genehmigt. Anträge auf Dienstreisen sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Anträge mit einer Dauer bis zu einem Tag werden von der Fachbereichsleitung genehmigt. Dienstgänge und Dienstreisen der Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter sowie Dienstreisen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von mehr als einem Tag genehmi- gen die Dezernenten. (3) Über die Genehmigung von Dienstgängen und Dienstreisen der Beigeordneten und De- zernenten entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Dienstgänge und Dienstrei- sen der Beigeordneten und Dezernenten mit einer Dauer von bis zu einem Tag gelten als genehmigt. 2.11 Nutzung von Verkehrsmitteln im dienstlichen Interesse (1) Bei der Wahl der Verkehrsmittel ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Möglichkeit zu wählen. Ausnahmen sind nur unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zulässig. Insbesondere sind Dienstfahrten möglichst zusammenzulegen. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln hält der Geschäftsbereich 1.2 Fahrkarten in begrenzter Stückzahl zur Verfügung. Vor Antritt der Dienstfahrt können dort vorhandene Fahrscheine in Empfang genommen werden. Dienstwagen sind so frühzeitig beim Geschäftsbereich 1.2 zu beantragen, dass dort eine Bereitstellung geprüft werden kann. Als Entscheidungskriterium für die Bereitstellung kön- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite10 8. Änderung nen die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen und der Grund der notwendigen Dienstfahrt herangezogen werden. (2) Dienstwagen, oder privateigene Kraftfahrzeuge sind nur zur Erledigung von Dienstge- schäften zu benutzen, die auf andere Weise nicht wirtschaftlicher ausgeführt werden kön- nen. (3) Für die Benutzung von Dienstfahrzeugen wird auf die Bestimmungen der Richtlinien für die Haltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen verwiesen. (4) Die Dezernenten regeln in ihrem Bereich die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Fahr- tenbücher. (5) Die Kostenerstattung im Zusammenhang mit Dienstfahrten wird durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2.12 Dienstausweise (1) Zur Ausweisung der Befugnisse erhält jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter auf Antrag einen Dienstausweis, soweit dies zur Aufgabenerledigung erforderlich ist. Der Antrag ist mündlich beim Geschäftsbereich 1.2 zu stellen und ist bei Aufforderung schriftlich zu be- gründen. (2) Die Gültigkeit beträgt maximal 3 Jahre. Bei Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis zur Ver- längerung der in Abs. 1 genannten Stelle vorzulegen, wenn das Erfordernis des Besitzes weiterbesteht. Ansonsten ist der Ausweis zurückzugeben, sobald sich das Aufgabengebiet der betroffenen Person ändert und kein Ausweis mehr erforderlich ist bzw. die Besitzerin / der Besitzer aus dem Dienst ausscheidet. (3) Bei Verlust ist umgehend die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zu unterrichten. (4) Der Dienstausweis darf nur für dienstliche Zwecke verwendet werden. Missbrauch wird verfolgt. 2.13 Ahndung von Dienstvergehen Strafverfolgung (1) Wer seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, kann nach den jeweiligen beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden. (2) Bei strafbaren Handlungen entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, ob Strafantrag bzw. Strafanzeige erfolgt. Das Recht der einzelnen Mitarbeiterin / des Mitarbei- ters zur Anzeigenerstattung / Stellung eines Strafantrages bei strafbaren Handlungen gegen sie / ihn im Rahmen der Dienstausübung bleibt hiervon unberührt. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 2.14 Tragen von Namensschildern Während der Dienstzeiten ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rathaus, in der Bücherei, in der Volkshochschule, im Baubetriebshof und im Hallenfreizeitbad ein Namens- schild gut sichtbar am Oberkörper (Brustbereich) zu tragen. Die Namensschilder werden vom Geschäftsbereich 1.2 ausgegeben. Namensänderungen sind dem o.a. Geschäftsbe- reich möglichst frühzeitig mitzuteilen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite11 8. Änderung Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite12 8. Änderung 3 Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 3.1 Einheit der Verwaltung (1) Die Stadtverwaltung bildet eine Einheit. Bei allen Entscheidungen in den Sachgebieten sind deshalb auch die Interessen der Gesamtverwaltung zu berücksichtigen. (2) Zur Wahrung der Einheit der Verwaltung hält die Bürgermeisterin / der Bürgermeister regelmäßig Besprechungen mit den Dezernenten und Fachbereichsleitungen ab. 3.2 Organisation der Verwaltung (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister untergliedert im Rahmen ihres / seines gesetzli- chen Organisationsrechtes die Verwaltung in Fachbereiche. Fachbereiche werden zu De- zernaten gebündelt. Durch einen Produktzuordnungsplan werden die zu erstellenden Pro- dukte auf die Fachbereiche verteilt. Die Fachbereichsleitungen bilden für ihren Fachbereich unter Beteiligung der Dezernenten Geschäftsbereiche und ordnen diesen die durch den Produktzuordnungsplan zugewiesenen Produkte zur Leistungserstellung zu. Es ergibt sich folgendes Schaubild: (2) Die Geschäftsbereichsbildung ist mit dem Geschäftsbereich 1.2 unter Beteiligung der für das Controlling zuständigen Stelle abzustimmen. (3) Der Aufbau der Verwaltung wird durch folgende Organisationsmittel dokumentiert: Übersicht Fachbereichsbildung ( s. Anlage 1) Produktzuordnungsplan ( Zuordnung der Produkte auf die Fachbereiche) Dezernatsverteilungsplan ( Zuordnung der Fachbereiche auf die Dezernate) Übersicht der Geschäftsbereiche ( s. Anlage 2) 3.3 Personeller Verwaltungsaufbau Sachgebiet Sachgebiet Geschäftsbereich Geschäftsbereich Fachbereich Fachbereich Fachbereich Dezernat Dezernat Bürgermeisterin / Bürgermeister Abbildung 1 Verwaltungsaufbau Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite13 8. Änderung (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist Leiterin / Leiter der Verwaltung und Dienst- vorgesetzte / Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen / Beamten, Angestellten und Arbeiterin- nen / Arbeiter Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister trägt gegenüber dem Rat die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Verwaltungsgeschäfte. Sie / Er bestimmt die Art und Weise der Bearbeitung aller Vorgänge, die von besonderer sachlicher oder politischer Bedeutung sind. Sie /Er kann jederzeit die Bearbeitung einzelner Vorgänge übernehmen. (2) Die Beigeordneten und Dezernenten vertreten die Bürgermeisterin / den Bürgermeister eigenverantwortlich in dem zugewiesenen Aufgabenbereich. Sie beraten und unterstützen sie / ihn bei ihrer / seiner Arbeit und unterrichten sie / ihn in allen wichtigen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Die Beigeordneten und Dezernenten koordinieren die Arbeit der zu ihrem Zuständigkeitsbe- reich zählenden Fachbereiche. Sie können jederzeit die Bearbeitung einzelner Vorgänge übernehmen. (3) Die Fachbereichsleiterinnen und -leiter werden vom der Bürgermeisterin / dem Bürger- meister bestellt. Sie leiten die Geschäfte ihres Fachbereiches und sind dem Dezernenten gegenüber für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie können jederzeit die Bearbeitung einzelner Vorgänge übernehmen, wenn dies zur ge- ordneten Leistungserstellung geboten ist. (4) Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erstellen die zu einem Sachgebiet zuge- ordneten Produkte und sind gegenüber den Fachbereichsleitungen für die Leistungserstel- lung unter Beachtung der Formalziele der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bürger- freundlichkeit verantwortlich. (5) Zuarbeiter und Hilfskräfte erfüllen die sonstigen mit der Leistungserstellung verbundenen Aufgaben, welche durch den Personenkreis der Absätze 3 bis 4 auf diese übertragen wer- den. (6) Treffen mehrere Funktionen der Absätze 4 bis 5 in einem Arbeitsfeld zusammen, ist für die Einordnung des Arbeitsplatzes der überwiegende Charakter der Tätigkeiten entschei- dend. 3.4 Federführung (1) Sind an der Leistungserstellung mehrere Fachbereiche beteiligt, übernimmt der Fachbe- reich die Federführung, der den größten Anteil an der Leistungserstellung hat und beteiligt umfassend die übrigen Fachbereiche. Die Beteiligung erfolgt grundsätzlich in Form der Mit- zeichnung. Hierdurch übernimmt der mitzeichnende Fachbereich die Verantwortung für sei- nen Beitrag zur Leistungserstellung. Schriftliche Stellungnahmen sind nur dann erforderlich, wenn dies der Natur der Sache nach oder wegen des Umfanges oder der Bedeutung der Angelegenheit unbedingt erforderlich ist. (2) Bei Unstimmigkeiten über die Federführung entscheidet die Bürgermeisterin / der Bür- germeister. Sie / Er kann ferner die Federführung in Einzelfällen bestimmen. 3.5 Verwaltungsgebäude 3.5.1 Belegung der Diensträume Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite14 8. Änderung (1) Über die Belegung der Diensträume entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. (2) Änderungswünsche sind dem mit der Verwaltung der Diensträume beauftragten Ge- schäftsbereich Gebäudewirtschaft mitzuteilen. Ohne Zustimmung sind Veränderungen der Raumbelegung unzulässig. 3.5.2 Sicherung der Dienstgebäude, Diensträume und Einrichtungen (1) Ausserhalb der Besuchszeiten sind die Eingangstüren des Rathauses geschlossen zu halten. Der Verschluss der Türen ist über die elektronische Zugangskontrolle geregelt. Er- forderliche allgemeine Öffnungszeiten für Besucher ohne elektronischen Ausweis sind rechtzeitig mit dem Geschäftsbereich 1.2 abzustimmen. (2) Bei Verlassen der Diensträume während der Dienstzeit oder zur Mittagspause ist dafür zu sorgen, dass entweder eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter anwesend ist oder die Dienst- räume verschlossen sind. Bei Dienstende sind die Diensträume wegen der anschließenden Reinigung nicht zu verschließen. (3) Bei Dienstende ist das Büro so zu verlassen, dass eine Entwendung oder ein Missbrauch der Vorgänge und Büromaschinen weitestgehend ausgeschlossen ist. Computer und Dru- cker sind auszuschalten, wenn ein Weiterbetrieb nach Ende der Dienstzeit nicht erforderlich ist. Die Fenster sind zu schließen. Bei Sonneneinstrahlung während der Sommermonate sind die Sonnenblenden zu schließen, damit die Einrichtungsgegenstände geschont werden. Vertreter sind grundsätzlich über die Lagerung von Schlüsseln und zur Dienstausübung be- nötigter Gegenstände zu informieren. (4) Für durch Fahrlässigkeit entstandene Verluste oder Schäden haftet die / der verantwortli- che Mitarbeiterin / Mitarbeiter. (5) Diebstähle und Beschädigungen sind unverzüglich der Bürgermeisterin / dem Bürger- meister anzuzeigen. Der Tatort darf nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. 3.5.3 Ausstattung von Diensträumen / Inventarverzeichnis (1) Die Fachbereiche melden Ihren Einrichtungsbedarf an den Geschäftsbereich 1.7 schrift- lich unter Beifügung eines Anforderungsprofils. (2) Der Geschäftsbereich 1.7 prüft das Anliegen des jeweiligen Fachbereiches, beschafft die benötigten Einrichtungsgegenstände und stellt diese dem anfordernden Fachbereich zur Verfügung. (3) Die Fachbereiche führen über die Einrichtungsgegenstände und Büromaschinen eine Inventarliste entsprechend der Inventarordnung. Veränderungen sind umgehend festzuhal- ten. 3.5.4 Inventarverwaltung (1) Die Fachbereiche verwalten eigenständig die zu ihrem Bereich gehörenden Wirtschafts- güter und entscheiden über deren Nutzbarkeit. (2) Ist die Nutzbarkeit mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Feststellung des betroffenen Fachbereiches nicht mehr gegeben oder ist die Nutzung unwirtschaftlich, so teilt der Fach- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite15 8. Änderung bereich dieses dem Geschäftsbereich 1.7 schriftlich unter Beifügung einer Kurzbeschreibung des Gegenstandes mit, wenn die Wertgrenze von 10,00 Euro überschritten wird. Die Beschaffungsstelle macht öffentlich bekannt, dass eine Abgabe der von den Fachberei- chen genannten Gegenstände gegen Höchstgebot beabsichtigt ist und dass diese in einem festgelegten Zeitraum zu besichtigen sind. Die Beschaffungsstelle bestimmt den Ort der Be- sichtigung. Die Angebotseröffnung erfolgt unter Beteiligung des Fachbereiches 8 (Rechnungsprüfung). Liegt der Wert unter 10,00 Euro, kann eine Veräußerung ohne das o.g. Verfahren erfolgen. (3) Stellt ein Fachbereich fest, dass ein Kraftfahrzeug auszusondern ist, so veranlasst er die Erstellung eines Wertgutachtens und führt das in Absatz 2 dargelegte Verfahren in eigener Verantwortung ( d.h. ohne Beteiligung des Geschäftsbereiches 1.7) durch. (4) Die Einhaltung der Inventarordnung ist zu beachten. 3.5.5 Fundsachen (1) Die in Dienstgebäuden, in städtischen Einrichtungen sowie auf Parkplätzen und Zu- gangswegen gefundenen Sachen sind unter Angabe des Fundortes, der Zeit und des Na- mens des Finders an den zuständigen Geschäftsbereich im Fachbereich 3 abzugeben. (2) Ergänzend wird auf die Bestimmungen der §§ 978 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. 3.5.6 Rauchen in Dienstgebäuden und Dienstfahrzeugen (1) Das Rauchen ist in allen städtischen Gebäuden untersagt. Ausnahmen hiervon sind nur für besondere Veranstaltungen (Schützenball, Weiberfastnacht etc.) in den für die Feierlich- keiten vorgesehenen Räumen zugelassen. Über die Ausnahmen entscheidet der Bürger- meister/die Bürgermeisterin. (2) In Dienstfahrzeugen ist das Rauchen nicht gestattet. 3.5.7 Schäden, Plakate, Geldsammlungen, Werbung, Abfälle, Privatbesitz (1) Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich dem zuständi- gen Geschäftsbereich zu melden. (2) Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Gebäudeunterhaltung haben darauf zu achten, dass Frostschäden am Wasser- und Heizungssystem vermieden werden. (3) Plakate dürfen nur an den für den Aushang vorgesehenen Stellen angebracht werden. (4) Geldsammlungen innerhalb der Dienstgebäude sind unzulässig. Dies gilt nicht für Spenden von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern für Geschenke an Bedienstete aus besonderem Anlass. (5) Die Kunden- oder Mitgliederwerbung für Gewerbetreibende, Versicherungen, Organisati- onen etc. und der Vertrieb von Waren jeglicher Art ist nicht gestattet. Dies gilt auch für den Umlauf von Bestellisten. (6) Über Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 entscheidet die Bürgermeis- terin / der Bürgermeister. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite16 8. Änderung (7) Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Die Abfalltren- nung in Papier (Papiermühle), Glas, Verpackungs- und Verbundstoffe (gelber Sack) und Restmüll ist strikt zu beachten. (8) Das Aufbewahren von Privatbesitz ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Für abhandengekommene Privatsachen wird die Haftung ausgeschlossen. 3.5.8 Beflaggung (1) Die Beflaggung der Dienstgebäude regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften oder besonderen Anordnungen. Sie beginnt regelmäßig um 08.00 Uhr und endet mit dem Eintritt der Dunkelheit. (2) Für die Durchführung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Flaggen ist die / der jeweilige Hausmeisterin / Hausmeister zuständig. 4 Geschäftsgang 4.1 Postgang 4.1.1 Postverteilung (1) Die Posteingänge werden von der zentralen Posteingangsstelle in Empfang genommen und nach zu öffnenden und nicht zu öffnenden Sendungen geordnet. Hierbei gelten folgen- de Kriterien: Falsch zugestellte Sendungen sind ungeöffnet an die Post zurückzugeben. An die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und Ratsmitglieder gerichtete Post ist diesen ungeöffnet zuzuleiten. Post mit der Anschrift „an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder Vertreterin / Ver- treter im Amt (o.V.i.A.) ist ungeöffnet der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister oder bei Verhinderung dessen Vertreterin / Vertreter im Amt zuzuleiten. Richtig zugestellte aber nicht die Verwaltung betreffende Eingänge sind mit dem Ein- gangsstempel und dem Hinweis „Irrläufer“ zu versehen und dem richtigen Empfänger zu- zuleiten. Der alte Briefumschlag ist beizufügen. Sendungen, die an eine Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter der Verwaltung mit dem Zusatz „persönlich“ oder ohne Angabe „Stadt Bornheim“ oder „Stadtverwaltung“ gerichtet sind, werden ungeöffnet der Empfängerin / dem Empfänger zugeleitet. Bei dienstlichem Inhalt hat die Empfängerin / der Empfänger sie als Eingang der Poststelle zuzuleiten, wenn es sich um eine Fristangelegenheit handelt (Eingangsstempel) oder die Mitkenntnis der Vor- gesetzten erforderlich ist (siehe Absatz 4). Betrifft das Schriftstück den laufenden Ge- schäftsverkehr ohne das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, so versieht der Mitarbeiter das Schriftstück mit einem handschriftlichen Eingangsvermerk und seiner Pa- raphe und bearbeitet es entsprechend den Erfordernissen. Diese Verfahrensweise gilt auch für direkt beim Bediensteten abgegebene Post. An das Standesamt und die Stadtkasse sowie die Beihilfestelle gerichtete Sendungen sind aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften ungeöffnet zuzuleiten. Post, die an den Personalrat adressiert ist, wird ungeöffnet weitergeleitet. Angebote aufgrund von Ausschreibungen tragen auf dem Umschlag einen entsprechen- den Vermerk und sind dem zuständigen Geschäftsbereich unverzüglich ungeöffnet zuzu- leiten. Der Umschlag ist mit Eingangsstempel und Uhrzeit zu versehen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite17 8. Änderung (2) Post, die nach Absatz 1 von der Poststelle zu öffnen ist, wird mit dem Eingangsstempel versehen und über den Hausdienst verteilt. Der Briefumschlag ist in folgenden Fällen beizu- fügen: Das Schreiben enthält keine oder mangelhafte Absenderangaben. Das Schreiben enthält kein Datum oder das Datum weicht erheblich vom Eingangsstem- pel ab. Der Zeitpunkt der Einlieferung ist von Bedeutung (z.B. Fristberechnung). Der Umschlag trägt amtliche Vermerke. Es handelt sich um Einschreibe- oder Wertsendungen. (3) Sofortsachen sind vor allen anderen Postsendungen zu öffnen, mit der genauen Uhrzeit zu versehen und unverzüglich nach Unterrichtung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters über die allgemeine Vertreterin / den allgemeinen Vertreter dem zuständigen Dezernenten / der zuständigen Dezernentin durch Boten zuzuleiten. Bei Abwesenheit der Dezernentin / des Dezernenten erhält die zuständige Fachbereichsleitung die Sendung. Als Sofortsachen gelten Fernschreiben, Telegramme, Eilbotenbriefe, Telefaxe und behördli- che Eingänge mit dem Vermerk „Eilt“ oder „Sofort“. (4) Als wichtige Eingänge, die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister in jedem Falle vor- zulegen sind, gelten: Schriftstücke der Aufsichtsbehörde, sonstiger Landes- und Bundesbehörden und der kommunalen Spitzenverbände alle amtlichen Verkündungsblätter Schriftstücke ausländischer Dienststellen und deutscher Vertretungen im Ausland Schreiben von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung, über wichtige Ereignisse o- der von besonderer Tragweite für die Stadt Bornheim Eingaben, Beschwerden, Widersprüche, Erinnerungen, Mahnungen anonyme Zuschriften Schreiben und Anträge der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, der Fraktionen, ein- zelner Ratsmitglieder und der Ortsbeauftragten Schreiben politischer Parteien, von Gewerkschaften oder ähnlichen Organisationen Gerichtsentscheidungen von Bedeutung alle an die Stadt gerichteten Einladungen, auch an einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitar- beiter Personalsachen 4.1.2 Geld-, Wert- und Einschreibesendungen (1) Den Eingängen beigefügte Postwertzeichen oder Geldbeträge sind von der Postein- gangsstelle auf den Schriftstücken zu vermerken und durch Handzeichen zu bestätigen. Postwertzeichen sind bei Absenden der Antwortschreiben zu verwenden oder, soweit diese als Geldbeträge zur Entrichtung einer Gebühr dienen, bei der Gebührenkasse abzugeben. Freiumschläge sind den Eingängen beizufügen und mit diesen in den Geschäftsgang zu ge- ben. (2) Wertsendungen werden, soweit sie nicht unmittelbar an die Stadtkasse gerichtet sind, in ein Kontrollbuch eingetragen und dem zuständigen Fachbereich gegen Quittung ausgehän- digt. (3) Einschreibe- und Postzustellungssendungen sind wie Wertsendungen (siehe Abs.2) zu behandeln. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite18 8. Änderung (4) Geldbeträge für die Stadt Bornheim dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anneh- men, die innerhalb Ihres Dienstbetriebes hierzu ermächtigt sind. Im übrigen sind für das Kassenwesen neben den gemeindlichen Haushalts- und Kassenvor- schriften die besonderen Weisungen für die Stadtkasse maßgebend. 4.1.3 Verschlusssachen Verschlusssachen dürfen nur von den hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigten Dienst- kräften nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein- Westfalen angenommen, bearbeitet und geschäftsmäßig behandelt werden. Bei diesen Vor- gängen ist dafür zu sorgen, dass der Inhalt Unbefugten nicht bekannt werden kann. 4.1.4 Vertraulichkeit der Personalangelegenheiten Personalangelegenheiten sind stets vertraulich zu behandeln. 4.1.5 Beifügung von Unterlagen Die Posteingangsstelle prüft Zahl und Art der bezeichneten Anlagen und vermerkt dies auf den Schriftstücken. Auf das Fehlen von Anlagen ist hinzuweisen. Umfangreiche Anlagen sind der Fachbereichsleitung unmittelbar zuzuleiten, wobei der Verbleib auf dem Eingang zu vermerken ist. 4.1.6 Weiterleitung Die Eingangsmappen sind unverzüglich durchzusehen und weiterzuleiten. Die Weitergabe darf nicht durch Abwesenheit und Verhinderung verzögert werden. Die Eingänge sollen möglichst noch am Eingangstage der Fachbereichsleitung zugeleitet werden. Fehlgeleitete Eingänge sind unverzüglich dem zuständigen Fachbereich zu übergeben. Die Weitergabe ist unmittelbar und nicht über die Posteingangsstelle vorzunehmen. 4.2 Sachbearbeitung (1) Eingänge sind zügig zu bearbeiten. Kann ein Eingang in angemessener Zeit( in der Re- gel binnen 2 Wochen) nicht abschließend bearbeitet werden, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Eine Abgabenachricht ist zu erteilen, wenn der Eingang zuständigkeitshalber an eine andere Behörde abgegeben wurde. 4.2.1 Sicht- und Arbeitsvermerke (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, die Dezernenten und die Fachbereichsleitung versehen die vorgelegten Eingänge und sonstigen Vorgänge mit folgenden Sicht- und Ar- beitsvermerken: / oder Namenszeichen = zur Kenntnis genommen + = zur Unterschrift vorlegen v.A. = vor Abgang zur Kenntnis bringen n.A. = nach Abgang zur Kenntnis bringen Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite19 8. Änderung b.R. = persönliche Rücksprache b.f.R. = fernmündliche Rücksprache b.B. = Bericht über Stand der Angelegenheit Eilt = bevorzugte Bearbeitung erforderlich Sofort = Sofortige Bearbeitung erforderlich Neben dem Arbeitsvermerk ist ggf. der Erledigungstermin anzugeben. (2) Die vertretungsberechtigten Beamten verwenden für die Sicht- und Arbeitsvermerke fol- gende Farbstifte: Bürgermeisterin / Bürgermeister orange Erste Beigeordnete / Erster Beige- ordneter braun Beigeordnete / Beigeordneter hellblau Leiterin / Leiter Fachbereich Zentrale Dienste hellviolett (3) Die Verwendung von Grünstiften ist Beschäftigten der Rechnungsprüfung und der Bau- aufsicht vorbehalten. 4.2.2 Sofort-, Eilt- und Fristsachen (1) Sofortsachen sind möglichst noch am Tage des Eingangs, Eiltsachen vor den übrigen Angelegenheiten zu erledigen. (2) Termine und Fristen sind von der Fachbereichsleitung zu überwachen. Sie sind in der gesetzlichen Frist zu erledigen. Können Fristen nicht eingehalten werden, muss rechtzeitig unter Angabe der Gründe um Fristverlängerung nachgesucht werden. Bei fernmündlich ge- nehmigter Fristverlängerung ist ein Aktenvermerk zu fertigen. Die Einhaltung der Fristen in Prozess- und Verwaltungsrechtssachen ist durch ein besonde- res Kontrollbuch sicherzustellen, das von der Leitung des Geschäftsbereichs Juristische Dienste zu führen ist. (3) Für schriftliche Erinnerungen sind grundsätzlich Vordrucke zu verwenden. Wird mündlich oder fernmündlich erinnert, so ist ein Aktenvermerk zu fertigen. 4.2.3 Arbeitsrückstände Über größere Arbeitsrückstände ist die / der Vorgesetzte zu unterrichten. 4.2.4 Urschriftliche Weiterleitung (1) Schriftstücke sind urschriftlich weiterzugeben, wenn sie für die eigenen Akten entbehr- lich sind und eine andere Stelle für die weitere Bearbeitung federführend ist. (2) Die urschriftliche Weiterleitung gegen Rückgabe ist vorzunehmen bei Rückfragen, Kennt- nis- und Stellungnahmen und wenn anzunehmen ist, dass die angeschriebene Stelle keine Ausfertigung für ihre Akten benötigt. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite20 8. Änderung 4.3 Aktennotizen, Vermerke, Niederschriften, Besprechungs- und Vernehmungspro- tokolle (1)Mündliche und fernmündliche Rücksprachen, Anordnungen, Auskünfte und sonstige Hin- weise sind, soweit sie für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit bedeutend sein kön- nen, in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Angaben sollen kurz und verständlich sein. (2)Reicht aus wichtigen Gründen die Aufzeichnung des Ergebnisses einer Besprechung o- der Sitzung in Form eines Aktenvermerkes nicht aus, ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens Tag, Ort, Beginn und Ende der Besprechung oder Sit- zung, Anwesenheitsliste, Verhandlungspunkte, Ergebnis, sowie die erforderlichen Unter- schriften enthalten. Sie soll das Geschehen sinngemäß wiedergeben, ohne dass eine Identität zur wörtlichen Aussage der Beteiligten hergestellt wird. (3) Besprechungs- und Vernehmungsprotokolle geben den Verhandlungsablauf wieder und zitieren die wörtliche Aussage der Beteiligten. Sie sind zu fertigen, wenn die Dokumentation des Geschehens für ein in der Zukunft liegendes Ereignis von besonderer Bedeutung sein oder es von einem der Verhandlungsparteien ausdrücklich gefordert wird. 4.4 Auskünfte, Akteneinsicht (auch gegenüber Ratsmitgliedern) (1) Bei mündlichen und fernmündlichen Auskünften ist die gebotene Zurückhaltung zu wa- ren; insbesondere, wenn dem Inhalt der Erklärung eine Verpflichtung der Stadt beigemessen werden könnte. Es ist darauf zu achten, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt wird und Missverständnisse vermieden werden. In Zweifelsfällen ist schriftliche Anfrage zu empfehlen. Ratsmitglieder, die als solche in städtischen Angelegenheiten eine Auskunft verlangen, sind an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu verweisen. (2) Auskunftsersuchen ausländischer Behörden und Konsulate sind nach den vom Innenmi- nister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Richtlinien zu behandeln. (3) Ein Recht, Akten oder andere dienstliche Unterlagen einzusehen, besteht für Dritte im allgemeinen nicht; das Verfahren zur Einsicht regelt die Aktenordnung der Stadt Bornheim Die Akteneinsicht durch Ratsmitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des § 55 GO NW, die durch die Personalvertretung nach dem Landes-Personal-Vertretungsgesetz ( LPVG). 4.5 Wiedervorlage (1) Die Wiedervorlage eines Vorgangs ist dann zu veranlassen, wenn die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist und voraussichtlich erst zu dem in der Wiedervorlage bestimmten Termin fortgesetzt werden kann. (2) Fristen für Wiedervorlagen sind so ausreichend zu bemessen, dass genügend Zeit zur fristgemäßen Erledigung verbleibt und zwecklose Wiedervorlagen vermieden werden. (3) Ergibt sich der Zweck der Wiedervorlage nicht von selbst, ist der Grund stichwortartig anzugeben. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite21 8. Änderung 4.6 Regelung der Entscheidungsbefugnisse 4.6.1 Abzeichnung Vorgänge, die die Bearbeiterin / der Bearbeiter nicht selbst unterzeichnet, sind von ihr / ihm auf der Entwurfsverfügung am Schluss rechts mit seinem Namenszeichen zu versehen (Ab- zeichnung). Damit übernimmt der Sachbearbeiter die Verantwortung für die nach Gesetz oder sonstigen Vorschriften ordnungs- und fachgemäße Bearbeitung des Vorgangs und für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben. Die Fachbereichsleitung zeichnet die Schriftstücke, die sie selbst nicht unterschreibt, im Entwurf mit ab. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass gleiche Ange- legenheiten einheitlich bearbeitet, Gesetze und sonstige Bestimmungen gleichmäßig und richtig angewendet werden. Die Entwürfe sind so rechtzeitig vorzulegen, dass ausreichende Zeit für die Durchsicht und Prüfung des Vorgangs bleibt. Bei Schriftstücken, die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Unterschrift vorzulegen sind, paraphiert zusätzlich die Dezernentin / der Dezernent. 4.6.2 Mitzeichnung Entwürfe, die die Zuständigkeit mehrerer Dezernate, Fachbereiche oder Geschäftsbereiche berühren, sind in jedem Fall von den Beteiligten mitzuzeichnen. Die Mitzeichnung soll si- cherstellen, dass die Belange der beteiligten Stellen berücksichtigt werden. Die Entwürfe sind erst nach der Mitzeichnung zur Schlusszeichnung vorzulegen. 4.6.3 Verteiler Bei Entscheidungen oder Mitteilungen, die mehreren Fachbereichen oder Personen zuge- hen, wird nachrichtlich auf jede Durchschrift der Empfängerkreis gesetzt und der jeweilige Empfänger markiert. Aus Gründen der Arbeitsersparnis kann in besonderen Fällen ein fester „Verteiler“ ange- wandt werden. Vorgänge, Vorlagen, Unterlagen, Rundschreiben, etc., die von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtverwaltung sind, sind darüber hinaus im DV-Netzwerk zur Verfügung zu stel- len. 4.6.4 Vorlage zur Unterschrift Die bearbeiteten Vorgänge sind in Mappen zu befördern und vorzulegen. Verschlusssachen oder andere Schriftstücke vertraulichen Inhalts sind verschlossen zu befördern. 4.7 Unterzeichnung von Schriftstücken 4.7.1 Allgemeines Bei der Unterzeichnung der Reinschrift sind ausschließlich dokumentenechte Stifte zu ver- wenden; die Datumsangabe ist zu vervollständigen. 4.7.2 Unterzeichnung (1) Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister unterzeichnet: Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite22 8. Änderung Schreiben, die wegen allgemeiner, grundsätzlicher oder politischer Bedeutung von besonderer Wichtigkeit für die Stadt sind, Berichte an die Aufsichtsbehörde und an Behörden höherer Ebene (z.B. Bund) sowie Schreiben an den Landschaftsverband und die kommunalen Spitzenverbände, soweit es sich um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung handelt. Schreiben an Fraktionen, politische Parteien oder Wählergemeinschaften sowie an Ratsmitglieder und sachkundige Bürger Vorlagen an Rat und die Ausschüsse Schreiben an ausländische Dienststellen und deutsche Vertretungen im Ausland, Wichtige Urkunden und Verträge, Schriftstücke repräsentativen Inhalts, Glückwünsche u. Beileidsschreiben, Dienstanweisungen, Rundschreiben u.ä. für die keine Delegation vorliegt, Wichtige öffentliche Bekanntmachungen, Außergewöhnliche Dienstsachen, Disziplinarsachen, Strafanträge, Erlass von Ansprüchen gegen Beamtinnen / Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen / Ar- beiter, Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Forderungen der Gemeinde, Schriftstücke, deren Unterschrift sie / er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat. (2) Die Beigeordneten und Dezernenten unterschreiben: Berichte an die Aufsichtsbehörden, Den Schriftverkehr in Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeu- tung für ihr Dezernat, Vorlagen für den Rat und seine Ausschüsse, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen, Angelegenheiten, deren Unterzeichnung sie sich vorbehalten haben. (3) Die Fachbereichsleitungen unterzeichnen: den laufenden Schriftverkehr ihres Fachbereichs, soweit die Unterzeichnung nicht der Bür- germeisterin / dem Bürgermeister oder den Beigeordneten vorbehalten ist. (4) Den Umfang der Zeichnungsbefugnis der Sachbearbeiter und übrigen Mitarbeiter regelt die zuständige Fachbereichsleitung. Die Befugnis ist soweit wie möglich auf die nachgeord- neten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verlagern, um Arbeits- und Verantwortungsfreude zu fördern. 4.7.3 Form der Unterzeichnung (1) Im Schriftverkehr nach außen unterzeichnen - die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit ihrem / seinem Namen ohne Zusatz - die Beigeordneten „In Vertretung“ unter Hinzusetzung der Dienstbezeichnung - die übrigen Zeichnungsberechtigten „Im Auftrag“ unter Hinzusetzung der Dienst- bezeichnung (2) Der Name der Unterzeichnerin / des Unterzeichners soll grundsätzlich im Maschinen- schrift unter der Unterzeichnung wiederholt werden. Sind zwei Unterschriften erforderlich, zeichnet der in der Dienststellung höhere Verwal- tungsangehörige an erster Stelle links. (3) Im innerdienstlichen Schriftverkehr unterzeichnen - die Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter mit ihrem Namen ohne Zusatz - die sonstigen Zeichnungsberechtigten „Im Auftrag“ ohne Hinzusetzung der Amts- oder Dienstbezeichnung. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite23 8. Änderung 4.7.4 Beglaubigungen (1) Werden Reinschriften nicht mit der Verfügung unterzeichnet, sind sie wie folgt zu be- glaubigen: gez. N a m e Beglaubigt: Unterschrift Dienstbezeichnung (2) Jede Änderung eines unterzeichneten Schriftstückes bedarf der Zustimmung der / des Unterzeichnenden. Richtigkeitsbescheinigungen oder Prüfungsvermerke dürfen nur geän- dert werden, wenn die / der Unterzeichnende die Änderung auf dem Schriftstück beschei- nigt. 4.7.5 Verwendung von Dienstsiegeln (1) Für den urkundlichen Verkehr werden Dienstsiegel verwendet. Sie bekräftigen die Echt- heit der Bescheinigungen, Vollmachten, Beglaubigungen usw. Im internen Schriftverkehr und bei allgemeinen Schreiben sind sie nicht zu verwenden. (2) Das Dienstsiegel enthält das Stadtwappen, die Umschrift „Stadt Bornheim – Rhein-Sieg- Kreis“ und eine arabische Kennzahl. (3) Die Siegelführerinnen / -führer sind verpflichtet, die Dienstsiegel ordnungsgemäß zu füh- ren und unter Verschluss zu halten. Auch während der Dienststunden dürfen Siegel nicht offen auf dem Schreibtisch liegen. Wechselt eine Siegelführerin / ein Siegelführer seine Dienststelle oder scheidet sie / er aus dem Dienst der Stadt Bornheim aus, hat sie / er umgehend das Dienstsiegel zurückzugeben. (4) Dienstsiegel werden nur von dem zuständigen Fachbereich beschafft und ausgegeben. Anderen Fachbereichen ist die selbständige Beschaffung von Dienstsiegeln nicht gestattet. 4.7.6 Abgabe verpflichtender Erklärungen, Vollmachten (1) Alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Verpflichtung der Stadt abzielen und nicht zu den Ge- schäften der laufenden Verwaltung gehören, unterliegen den Formvorschriften der Gemein- deordnung. Das heißt, zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen sie der Schriftform, sind von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister oder seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter und der / dem jeweiligen Beigeordneten für ihr / sein Dezernat oder notfalls von einer / einem durch Vertretungsauftrag ermächtigten Beamtin / Beamten zu unterzeichnen. Im Regelfall werden sie von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und der / dem jeweili- gen Beigeordneten unterzeichnet, zu deren / dessen Dezernat die Angelegenheit zählt. (2) Vor Abgabe verpflichtender Erklärungen ist zu prüfen, ob - die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, - evtl. eine erforderliche Zustimmung des Rates oder eines Ausschusses erteilt ist, - eine Vertretungsberechtigung dem Umfange nach gegeben ist. 4.8 Auftragsvergabe / Unterzeichnung von Aufträgen (1) Aufträge mit einer Auftragssumme bis einschließlich 25.000 Euro gelten als „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ (§ 64 Abs. 2 GO) und unterliegen damit nicht den Formvorschrif- ten des § 64 Abs. 1 GO (Doppelvertretung / Schriftform). Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite24 8. Änderung (2) Über die Befugnis zur Auftragsvergabe im Rahmen der „Geschäfte der laufenden Ver- waltung“ entscheidet der Bürgermeister durch schriftliche Verfügung im Einzelfall. 4.9 Benutzung von Fernsprechanlagen (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, die Vorteile einer fernmündlichen Bearbeitung von Geschäftsvorfällen zu nutzen. (2) Die Fernsprechanlage der Stadt Bornheim ist grundsätzlich nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Private Telefongespräche sind durch Eingabe der jeweiligen Ziffernfolge entspre- chend zu kennzeichnen. Der dienstliche Fernsprechverkehr darf hierdurch nicht beeinträch- tigt werden. 4.10 Schriftverkehr Die Schriftstücke im Behördenverkehr werden je nach Art und Inhalt wie folgt bezeichnet: Begriff Erläuterung Erlass Schreiben oder Anordnung eines Ministers Runderlass wie vor, aber gleichlautend an mehrere Stellen gerichtet Verfügung Schreiben der Aufsichtsbehörde (außer Ministerien) oder Anordnun- gen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, einer / eines Beigeord- neten oder einer / eines Fachbereichsleiterin / Fachbereichsleiters Rundverfügung Wie vor, aber gleichlautend an mehrere Stellen gerichtet Bericht Schreiben an eine vorgesetzte Behörde oder Mitteilung eines Fachbe- reichs an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder an eine / ei- nen Beigeordneten Begriff Erläuterung Rundschreiben Gleichlautende Mitteilungen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters an die Fachbereiche oder eines Fachbereichs an andere Fachberei- che Bekanntmachung Mitteilung an einen größeren Personenkreis Amtliche Bekannt- machung Bekanntmachung, die zu ihrer Wirksamkeit einer formellen Veröffent- lichung bedarf Vorlage Geschäftsvorfall, der dem Rat oder einem Ausschuss vorgelegt wird; im innerdienstlichen Geschäftsverkehr wird auf das Vorlegen einer schriftlichen Aufzeichnung, durch die eine Entscheidung herbeigeführt werden soll, als „Vorlage“ bezeichnet Antrag Gesuch der Verwaltung an eine übergeordnete Stelle oder Gesuch an die Verwaltung, etwas zu tun, dulden oder zu unterlassen Bescheid Mitteilung der Verwaltung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen ist, oder Benachrichtigung auf einen Antrag hin Schreiben Schriftverkehr gleichgestellter Behörden oder Fachbereichen unter- einander sowie formlose Mitteilungen auf eine Eingabe oder Anfrage Aktenverfügung Feststellung und Entscheidung zu einem Geschäftsvorgang; in ihr ist die Anordnung über die weitere Bearbeitung des Geschäftsvorfalls enthalten 4.10.1 Äußere Form, Verwendung von Vordrucken und Postkarten (1) Für Briefbögen, Briefumschläge, Postkarten und Vordrucke sind die deutschen Indus- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite25 8. Änderung trieformate (DIN-Formate) zu verwenden. (2) Der Kopf für die im externen Schriftverkehr zu verwendenden Briefblätter wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister einheitlich festgelegt. (3) Das Schriftstück wird auf der linken Seitenhälfte unterzeichnet. Beispiel: Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Name) Soweit Bezeichnungen gesetzlich vorgeschrieben sind, z.B. „ Die Standesbeamtin / Der Standesbeamte“, sind diese zu verwenden. Auf Anlagen ist abschließend nach Zahl und Art hinzuweisen. Sie werden außerdem am linken Heftrand durch einen Schrägstrich hervorge- hoben. 4.10.2 Inhalt, Formulierung, Verwendung von Abkürzungen, Arbeitsanweisungen (1) Schriftstücke sollten knapp, klar und vollständig sein. Auf eine leicht verständliche Dar- stellung in ungekünstelter Sprache ist besonderer Wert zu legen. (2) Bei der Formulierung der Schriftstücke ist darauf zu achten, dass - sie sachlich und höflich sind, - keine Schachtelsätze gebildet werden, - für vermeidbare Fremdwörter deutschsprachige Begriffe verwendet werden, - eine logische Gedankenfolge eingehalten wird, - Wiederholungen vermieden werden, - neue Gedanken mit neuen Absätzen begonnen und - nur solche Abkürzungen verwendet werden, die gebräuchlich sind und vom Empfänger verstanden werden. (3) Schreiben sind in persönlicher Form abzufassen, mit einer persönlichen Anrede und ei- ner Schlussformel, wie „Hochachtungsvoll“ oder „Mit freundlichen Grüßen“. Bei Vordrucken kann auf die persönliche Anrede verzichtet werden. (4) Abgekürzte Wörter sind bei ihrem erstmaligen Gebrauch auszuschreiben. Dabei ist die Abkürzung in Klammern zu vermerken. Später ist nur die Abkürzung zu verwenden. Beim internen Schriftverkehr können hiervon abweichend u.a. folgende Wortabkürzungen gebraucht werden: Abgn. Abgabenachricht AGA Allgemeine Geschäftsanweisung Anl. Anlage Az. Aktenzeichen d.d.H. Durch die Hand E. Entwurf Erl. Erlass erl. Erledigt gef. Gefertigt gez. Gezeichnet i.A. Im Auftrag i.V. In Vertretung K.g. Kenntnis genommen Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite26 8. Änderung RdErl. Runderlass RdVfG Rundverfügung U. Urschriftlich U.g.R. Urschriftlich gegen Rückgabe Vfg. Verfügung VO Verordnung wegl. Weglegen Wv. Wiedervorlage z.d.A. Zu den Akten z.K. Zur Kenntnis z.S. Zur Sammlung z.V. Zum Vorgang z.w.V. Zur weiteren Veranlassung (5) In der Aktenverfügung werden die einzelnen Bearbeitungsvorgänge in der Reihenfolge ihrer einzelnen Bearbeitungsvorgänge in der Reihenfolge ihrer Ausführung festgelegt und mit arabischen Ziffern fortlaufend numeriert. Mit der Schlussverfügung wird die sachliche Bearbeitung eines Vorgangs vorläufig oder end- gültig abgeschlossen. Sie hat deshalb eine der nachstehend aufgeführten Arbeitsanweisun- gen zu enthalten: z.d.A zu den Akten, wenn eine Sache abgeschlossen ist Wegl. Weglegen, wenn eine Sache abgeschlossen ist, das Schriftstück aber wegen geringer Bedeutung nicht unbedingt in den Akten aufbewahrt werden muss z.S. zur Sammlung, bei Antworten auf Rundfragen, die nicht im einzelnen zu bear- beiten sind, aber als Unterlagen für eine Entscheidung etc. Aufzubewahren sind Wv. Wiedervorlage, wenn eine endgültige Erledigung nicht möglich ist, weil noch Stellungnahmen anderer Stellen, Auskünfte, Ermittlungen etc. Abzuwarten sind z.V. zum Vorgang, das Schriftstück wird einem noch schwebenden, in der Bearbei- tung stehenden Vorgang beigefügt. Soweit der Schriftverkehr mit der Bezirksregierung durch die Hand der / des Landrätin / Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde geht, sind die Schriftstücke in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Erfolgt ausnahmsweise wegen besonderer Dringlichkeit oder aufgrund eines besonderen Ersuchens eine unmittelbare Berichterstattung an die Bezirksregierung, so ist die Landrätin / der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Vorlage einer Berichtsdurch- schrift zu unterrichten. 4.11 Postversand und Botendienst 4.11.1 Allgemeines (1) Der Postausgang ist von den Fachbereichen im Vorgang zu vermerken. (2) Bei allen Postausgängen ist die kostengünstigste Versandart zu wählen. Mehrere Schrift- stücke an einen Empfänger sind zu einer Sendung zu vereinigen. Deshalb sind Postausgänge aus allen Fachbereichen für Ratsmitglieder und Ortsbeauftragte ausschließlich dem Geschäftsbereich 1.1 zuzuleiten. Sie werden dort gesammelt und zu ei- ner Sendung vereinigt und versandfertig gemacht. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite27 8. Änderung 4.11.2 Postzustellungsaufträge Ist die förmliche Zustellung eines Schriftstückes vorgeschrieben oder zweckdienlich, ist es nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 4.11.3 Einschreiben (1) Schriftstücke sind als Einschreiben zu versenden, wenn die Aufgabe des Schriftstückes bei der Post nachzuweisen ist. (2) „Einschreiben mit Rückschein“ ist zu verwenden, wenn auch der Empfang nachgewiesen werden muss. 4.11.4 Wertsendungen Sendungen mit wertvollem Inhalt sind als Wertsendungen aufzugeben. 4.12 E-Mail Nutzung (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für dienstliche Zwecke die Möglichkeit der internen und externen Kommunikation über E-Mail. Die externe Mail-Adresse setzt sich aus Vornamen und Nachnamen, getrennt durch einen Punkt, und den Domänenzusatz @stadt-bornheim.de zusammen: vorname.nachname@stadt-bornheim.de Die Nutzung anderer web-basierter E-Mail-Adressen ist grundsätzlich unzulässig. (2) Für die tägliche Dienstpost soll soweit wie möglich der elektronische Postverkehr genutzt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Postfach kontinuierlich zu überprüfen. Das Postfach soll nach Möglichkeit ständig im Hintergrund aktiv sein, damit der Eingang neuer Nachrichten sofort erkannt wird. Ist dies nicht möglich, ist der Posteingang mindes- tens einmal vormittags und einmal nachmittags pro Arbeitstag auf Neueingänge zu überprü- fen. Bei vorhersehbarer Abwesenheit hat der/die Vertretene zu veranlassen, dass neu ein- gehende Post automatisch an den Vertreter weitergeleitet wird. Informationen hierzu erteilt GB 1.5. Für Fälle nicht vorhersehbarer Abwesenheit ( Krankheit etc.) ist über den Menüpfad "Extras - > Optionen -> Stellvertretung" gegenseitig im Voraus Zugriff auf das betreffende Postfach zu geben. (3) Elektronische Nachrichten sind grundsätzlich nicht rechtsunerheblich. Sie stellen Wil- lenserklärungen dar und können so Rechtsfolgen auslösen. Bis zur Einführung der digitalen Signatur dürfen nur solche Dokumente per E-Mail versandt werden, die keinen besonderen Formvorschriften oder Zugangsvoraussetzungen unterlie- gen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite28 8. Änderung Die Übermittlung sensibler Daten mittels E-Mail ist unzulässig. Gehen rechtserhebliche Erklärungen, die besonderen Formvorschriften unterliegen, per e- lektronischer Post ein, ist die zuständige Stelle verpflichtet, den Absender unverzüglich auf den Formmangel und die Folgen hinzuweisen. (4) Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung gelten sinngemäß auch für ein- und ausgehende elektronische Dokumente. Werden zu einem Vorgang Papierakten geführt, sind die elektronischen Dokumente auszudrucken und zu den jeweiligen Akten zu nehmen. Sind elektronische Posteingänge den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmittelbar zugelei- tet worden, ist hierüber die oder der Vorgesetzte in geeigneter Weise zu unterrichten, soweit dies wegen der Bedeutung des Vorgangs geboten ist. Die Regelungen unter 4.1.1. Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen dürfen die elektronischen Posteingänge entsprechend der geltenden Regelung für direkt beim Bediensteten abgegebene Post im Rahmen der Erledigung der Aufgaben der fachlich zuständigen Stelle weiterverarbeitet werden. (5) Die im Rahmen des E-Mail-Systems gespeicherten elektronischen Dokumente sollen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. (6) Die von Geschäftsbereich 1.5 erlassenen Hinweise zur Nutzung der Kommunikation über E-Mail sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und können dort eingesehen und erläutert werden. (7) Das Abonnieren von E-Mails über Mailing-Listen darf nur zu dienstlichen Zwecken erfol- gen und muss in jedem Fall auf das notwendige Maß beschränkt werden. (8) E-Mails sind mit einem aussagekräftigen Betreff zu versehen, um dem Empfänger den Überblick über die eingegangenen Nachrichten zu erleichtern. (9) Zur optimalen Nutzung der Funktionalitäten des Programmes Outlook, ist auch die Ka- lenderfunktion zu nutzen bzw. zu pflegen. Besprechungsanfragen können somit über E-Mail erfolgen. (10) Für Schäden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten kann der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in Haftung genommen werden. 4.13 Internet-Nutzung Für jeden PC-Arbeitsplatz wird ein Internetzugang eingerichtet. Die Internetrecherche stellt eine wichtige Quelle zur Sicherstellung der rechtssicheren Aus- übung des Dienstes dar. Die Nutzung geeigneter Informationsseiten für den jeweiligen Auf- gabenbereich soll daher regelmäßig von allen Bediensteten mit PC-Arbeitsplatz erfolgen. Werden Informationen im Internet gefunden, die für den Dienstbetrieb erheblich sind, sind diese in geeigneter Weise zu sichern und je nach Bedeutung der Information den mit dem betreffenden Geschäftsprozess betrauten Beschäftigten zugänglich zu machen (z.B. durch Versendung des Internetlinks durch E-Mail). Die Regelungen unter 4.1.1. Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Der Umfang des Zuganges kann im Einzelfall, abhängig von den Anforderungen des Ar- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite29 8. Änderung beitsplatzes, eingeschränkt werden. Über erforderliche Einschränkungen des Zuganges ent- scheiden die jeweiligen FachbereichsleiterInnen. Das Internet soll grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich mit den neuen Informations- und Kommunikationstechniken vertraut zu machen, ist außerhalb der Dienstzeiten eine sonstige Nutzung erlaubt, soweit eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gewährleistet ist und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Einrichtung und Ausgestaltung des Zuganges erfolgt durch GB 1.5. Neben den von Geschäftsbereich 2.12 realisierten technischen Sicherheitsmaßnahmen ob- liegt ein Teil der Verantwortung für einen sicheren Betrieb bei den NutzerInnen. Zur Konkretisierung der zu beachtenden Maßnahmen werden von Geschäftsbereich 1.5. gesonderte Richtlinien zur Nutzung der Internetverbindung veröffentlicht. Die Beschäftigten haben sich vor Nutzung mit den jeweiligen Bestimmungen vertraut zu ma- chen und diese zu beachten. Beschäftigte sind verpflichtet, keine gewaltverherrlichenden, pornographischen oder mit staatsfeindlichem Inhalt versehenen Internet-Seiten aufzurufen. Internet-Seiten mit obigem Inhalt, die zufällig bei der Recherche im Internet aufgefunden werden, sind an GB 1.5 zu melden. Von dort wird der Zugriff auf diese Seiten gesperrt. Über weitere Maßnahmen (Strafanzeigen etc.) entscheidet der Bürgermeister/ die Bürger- meisterin. Die bei der Nutzung des Internet anfallenden Daten (Datum und Uhrzeit der Inhaltsanforde- rung, der angeforderte Inhalt, die Netzadresse des anfordernden Rechners in anonymisierter Form) werden grundsätzlich nur zur Gewährleistung der System- und Anwendungssicher- heit, zur Optimierung des Netzes sowie zur Analyse und Korrektur technischer Fehler ge- nutzt. Jeder Nutzer/ jede Nutzerin hat über die in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten ein Auskunftsrecht. Die gespeicherten Daten werden spätestens zum Ende des dritten Monats nach der jeweili- gen Internet-Nutzung gelöscht. Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine unzulässige Nutzung darf die system- betreuende Stelle die relevanten Nutzungsmerkmale der Internetverbindungen der vergan- genen drei Monate (aufgerufene Seiten, Zeitpunkt des Aufrufs sowie Umfang der Nutzung einschließlich der übertragenen Datenmengen) in Absprache mit dem Datenschutzbeauf- tragten und dem Personalrat erfassen. Die so gewonnenen Daten dürfen zur Aufklärung des Missbrauchsverdachts ausgewertet werden. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, die/der unmittelbare Vorgesetzte und der Personal- rat sind unverzüglich über die Durchführung der Kontrolle und ihr Ergebnis zu unterrichten. Das Ausführen von Programmen über das Internet oder das Herunterladen und Abspeichern von Programm-Dateien ist unzulässig. Der GB 1.5 prüft die an das Netz der Stadt Bornheim angeschlossenen Rechner sowie die Netzwerk-Server regelmäßig auf unbefugte Programm-Installationen. Für Schäden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten kann der Mitarbeiter/die Mitar- beiterin in Haftung genommen werden. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite30 8. Änderung 5 Öffentlichkeitsarbeit 5.1 Verkehr mit Presse, Rundfunk, Fernsehen Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt der Bür- germeisterin / dem Bürgermeister. Sonstige Auskünfte können in Einzelfällen für das jeweili- ge Dezernat von den Beigeordneten / Dezernenten beantwortet werden, sofern eine Veröf- fentlichung nach der Natur der Sache zulässig und nicht von allgemeiner Bedeutung ist. Ü- ber den Inhalt der erteilten Information ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zu unter- richten. Die Fachbereiche teilen dem Fachbereich 1 über den zuständigen Dezernenten / die zu- ständige Dezernentin von sich aus oder auf Anforderung durch den Fachbereich 1 Themen für Presseerklärungen oder Pressekonferenzen mit. Der Mitteilung ist die Presseerklärung oder im Falle einer Pressekonferenz ein Redemanuskript beizufügen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet, wer die Stadt bei anstehenden Presse- terminen vertritt. 5.2 Veröffentlichungen Die Öffentlichkeit ist über alle wichtigen und die Öffentlichkeit interessierenden kommunalpo- litischen Angelegenheiten zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen der Fachbereiche sind mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister abzustimmen und dem Fachbereich 1 zur Weiterleitung an die Presse vorzulegen. 5.3 Bekanntmachungen Bei Bekanntmachungen ist nach den Bestimmungen der Hauptsatzung zu verfahren. Die Bekanntmachungstexte sind dem zuständigen Fachbereich so rechtzeitig zuzuleiten, dass bis zum Tage der Veröffentlichung eine angemessene Frist verbleibt. 5.4 Besichtigung gemeindlicher Einrichtungen Eine Besichtigung gemeindlicher Einrichtungen kann die/der jeweilige Dezernentin / Dezer- nent genehmigen, sie / er unterrichtet die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. 6 Inkrafttreten Die Allgemeine Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Bornheim tritt am 01.01.1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden alle bisher erlassen Einzelverfügungen, soweit sie den Bestimmungen der AGA entgegenstehen, ungültig. Bornheim, den 17.12.1998 Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite31 8. Änderung Der Bürgermeister

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10. Dezember 2014 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12.30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb 14 Kalendertage. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im Internet unter www.bornheim.de unter Rathaus/Rat und Ausschüsse veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 o. - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU montags 15 - 17 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis90/ Die Grünen nach Vereinbarung unter 0151 / 20 74 61 04 Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Rathausstraße 2 Telefon: 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 15 73 / 2 48 39 97 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Servatiusweg 19-23, Gebäude C Telefon: 0 22 22 / 99 01 03 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserver- sorung, Abwasserbeseitung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kos- tenlose offene Sprechstun- de im Rathaus, Raum 553, am 18. Dezember, 14 - 17:30 Uhr. Anmeldungen bei der Stadt Bornheim: Manuela Dom- schat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 07.01.2015, 18 Uhr Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 13.01.2015, 18 Uhr Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Umweltausschuss Mittwoch, 14.01.2015, 18 Uhr Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 15.01.2015, 9 Uhr Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes De 04 in der Ortschaft Dersdorf; Einleitungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.11.2014 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, gemäß § 2 BauGB das Verfahren zur Auf- stellung Bebauungsplanes De 04 in der Ortschaft Dersdorf ein- zuleiten. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Dersdorf und um- fasst den inneren Bereich zwischen Bannweg, Max-Ernst-Weg, Waldorfer Weg und Dürer Straße und umfasst die Flurstücke 4, 5, 6 jeweils teilweise sowie 8, 9, 17 und 267 in der Gemarkung Bornheim-Brenig, Flur 71.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob- darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Bornheim, den 21.11.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich, 2. Ände- rung; Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.11.2014 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich. Das Plangebiet liegt an der Effelsbergstraße zwischen Effelsberg- straße und Rösberger Straße.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Bornheim, den 21.11.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Ein tolles Weihnachtsgeschenk Karten für den Tollitätentreff 2015 verschenken Wer noch auf der Suche nach dem passenden Weihnachtsge- schenk ist, der kann bei der Stadt Bornheim Karten für den be- liebten Tollitätentreff bestellen. Die traditionelle Sitzung steigt am Dienstag, 27. Januar 2015, in der Rheinhalle Hersel, Rhein- straße 201. Ab 19 Uhr wird den Besuchern ein buntes Rah- menprogramm geboten. Auch dieses Jahr sind alle Bornhei- mer Tollitäten mit dabei und werden auf der Bühne für Stim- mung sorgen. Daneben werden Top-Karnevalisten wie Bernd Stelter, die Micky Brühl Band, Ne‘ Kölsche Schutzmann und Wicky Junggeburth nach Bornheim kommen, um die Rhein- halle aus den Angeln zu heben. Der Kartenpreis beträgt 20 Euro. Bestellungen nimmt Christi- na Jelen von der Stadtverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten entgegen. Sie steht darüber hinaus auch für weitere Fragen und Informationen im Bornheimer Rathaus, Rathausstraße 2, Zimmer 301, unter Telefon 02222/945-209 oder per E-Mail an christina.jelen@stadt-bornheim.de zur Ver- fügung. Städtische Dienststellen auch zwischen den Feiertagen geöffnet Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bornheim sind auch zwischen den Feiertagen für die Bür- gerinnen und Bürger da: Rathaus, Jugendamt, Stadtbetrieb Bornheim und Stadtbücherei haben am Montag (29. Dezem- ber) und Dienstag (30. Dezember) regulär geöffnet. Neben den gesetzlichen Feiertagen bleiben die Dienststellen der Stadtverwaltung am Heiligabend (24. Dezember), Silvester (31. Dezember) sowie am Freitag, 2. Januar 2015 geschlossen. Darüber hinaus bleibt die Stadtbücherei am Samstag, 27. De- zember, geschlossen. Die Geschäftsstelle der Volkshochschule Bornheim/Alfter ist in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis zum 2. Januar 2015 zwar geschlossen, dennoch sind Anmeldungen in dieser Zeit schriftlich oder im Internet unter www.vhs-bornheim-alfter.de möglich. Das neue Programm der VHS für Frühjahr/Sommer erscheint voraussichtlich am 6. Januar 2015. Wer das vielfältige Angebot der Stadtbücherei am Freitag, 2. Januar 2015, nutzen möchte, der kann wie gewohnt von 10 bis 12:30 Uhr und von 14 bis 17 Uhr in Büchern stöbern, mit den Kindern in Bilderbüchern blättern, E-Book-Reader ausprobie- ren und vieles mehr. Auch am Samstag, 3. Januar, steht die Stadtbücherei zu den üblichen Zeiten von 9.30 bis 12.30 Uhr den Besuchern offen. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstel- lung der Wasserversorgung sowie bei Störungen der Straßen- beleuchtung ist der Stadtbetrieb Bornheim rund um die Uhr unter Tel. 0 22 27/ 93 20 77 erreichbar. Bei anderen akuten Notfällen, die in den Aufgabenbereich der Stadtverwaltung fal- len, hilft der Bereitschaftsdienst unter der Mobilnummer 0172 / 8 74 08 53. Feuerwehr und Rettungsdienst sind wie gewohnt unter der Rufnummer 112, die Polizei unter 110, erreichbar 10. Dezember 2014 Stadt Bornheim Bürgerinformation Öffentliche Bekanntmachung der 6. Satzung vom 27.11.2014 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “StadtBetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 Der Rat der Stadt Bornheim hat in sei- ner Sitzung am 06.11.2014 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l der Gemeindeordnung für das Land Nordr- hein - Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezem- ber 2013 (GV. NRW. S.878), folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “StadtBetrieb Born- heim“ vom 02.10.2007 beschlossen: Artikel I In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 7 aufgenommen: „7. die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationslei- tungsnetzen einschließlich der Erbrin- gung damit verbundener Telekommuni- kationsdienstleistungen.“ Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der Be- kanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 6. Satzung vom 27.11.2014 zur Änderung der Satzung der Stadt Born- heim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “StadtBetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An- zeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbe- schluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeich- net worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 27.11.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim

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Stadt Bornheim – Dienstvereinbarung über Maßnahmen bei Suchtmittelgefährdung oder-krankheit D i e n s t v e r e i n b a r u n g über Maßnahmen bei Suchtmittelgefährdung oder-krankheit Zwischen der Stadt Bornheim - vertreten durch den Bürgermeister - dem Personalrat bei der Stadt Bornheim - vertreten durch die Vorsitzende – wird gemäß §§ 70 und 72 Abs. 4 Nr. l des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land NW (LPVG NW) vom 3.12.1974 in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit führen zu gesundheitlichen Störungen und erhebli- chen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit. Wenn jedoch rechtzeitig und qualifiziert ge- und behandelt wird, ist die Genesungschance groß, die negativen Auswirkungen können zeitweilig oder dauerhaft aufgehoben werden. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es: suchtgefährdeten oder -kranken Dienstkräften zu helfen die Bewusstseinsbildung im Umgang mit Suchtmitteln zu unterstützen dem Suchtmittelmissbrauch entgegenzuwirken die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen. Dabei haben insbesondere Führungskräfte aller Verantwortungsebenen durch ihre Fürsorge- und Aufsichtspflicht eine bedeutende Rolle. Hierbei sind sie jedoch auf die Unterstützung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Diese Vereinbarung ist daher für alle Beschäftigten verbindlich. Bei Nichtbeachtung drohen disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen. § 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Die Dienstvereinbarung regelt den Umgang mit allen suchtmittelgefährdeten und-abhängigen Be- schäftigten. Sie beinhaltet ein zielgerichtetes Vorgehen zur Unterstützung des Entwöhnungsprozesses und soll dem/der Betroffenen aufzeigen, dass es von seiner/ihrer Mitwirkung abhängt, dass das Ar- beitsverhältnis erhalten bleibt. (2) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadt Bornheim. (3) Suchtmittel im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind Alkohol bzw. alkoholische Getränke, alkoholhaltige Mixgetränke ärztlich nicht verordnete Medikamente mit Suchtpotenzial jegliche Art von Rauschmitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Stadt Bornheim – Dienstvereinbarung über Maßnahmen bei Suchtmittelgefährdung oder-krankheit § 2 Suchtmittelgebrauch vor und während des Dienstes (1) Die Einnahme von Suchtmitteln gem. § 1 Abs. 3 ist während der Dienstzeit innerhalb und außer- halb der Diensträume grundsätzlich untersagt. Auch der Dienstantritt unter Wirkung o.g. Suchtmit- tel ist nicht gestattet. (2) Ausnahmen sind: Besondere persönliche Anlässe (wie z.B. Jubiläum, Beförderung, Ausscheiden, Namenstag, Ge- burtstag). Hier dürfen in begrenztem Umfang alkoholische Getränke gereicht werden. Diese An- lässe dürfen den Betriebsablauf nicht stören. Auch nach Dienstschluss darf nicht im Hause weitergefeiert werden. Die Feiern sollten möglichst bereichsweise zusammengefasst und nach Absprache mit der unmittelbaren Führungskraft durchgeführt werden. Im Rahmen von - Weihnachtsfeiern, - Karnevalsfeiern, - Betriebsausflügen dürfen auch alkoholische Getränke angeboten werden. § 3 Schweigepflicht Alle an diesem Verfahren beteiligten Personen sind über ihnen bekanntgewordene persönliche Ver- hältnisse und Angelegenheiten von Suchtkranken/-gefährdeten zu Stillschweigen verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber Stellen und Personen, mit denen im Rahmen des Hilfeangebotes gemäß dieser Dienstvereinbarung kooperiert wird. § 4 Vorgehensweise bei Auffälligkeiten Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Suchtgefährdung oder -erkrankung wird folgendes Verfahren durchgeführt. Die Durchführung der folgenden Stufen wird jeweils dann unterbrochen, wenn Betroffene erkennbar und belegbar ihr Verhalten ändern und aktiv an ihrer Genesung mitarbeiten. Wird die positive Verhal- tensänderung unterbrochen, setzen die Maßnahmen wieder an dem Punkt an, an dem sie zuvor un- terbrochen wurden. Stufe I (1) Ergeben sich Auffälligkeiten, die auf eine Abhängigkeitsgefährdung/-erkrankung eines/r Beschäf- tigten schließen lassen, so ist es die Aufgabe des/r unmittelbaren Vorgesetzten, ein erstes aus- führliches Gespräch zu führen. Stadt Bornheim – Dienstvereinbarung über Maßnahmen bei Suchtmittelgefährdung oder-krankheit Der/Die Betroffene kann vor und während des Gespräches die folgenden Stellen beteiligen: Suchtberatungsstelle Gleichstellungsbeauftragte Schwerbehindertenvertretung Personalrat. (2) Die betreffende Person ist auf beobachtete Auffälligkeiten und Störungen am Arbeitsplatz sowie auf den vermuteten Zusammenhang mit Suchtmitteln aufmerksam zu machen. Ferner sind die Inhalte dieser Dienstvereinbarung und die daraus resultierenden Folgen eines an- dauernden Fehlverhaltens bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Versetzung in den Ruhestand zu erläutern ( krisenhafte Zuspitzung). Es wird gemeinsam nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten gesucht (konstruktive Konfrontation). Schwerpunkt des Gespräches soll die konstruktive Konfrontation sein. Der/Die Vorgesetzte macht eindeutig klar, dass das weitere Verhalten des/der Betroffenen beo- bachtet wird. Auf die Möglichkeit des Aufsuchens der Suchtberatungsstelle ist hinzuweisen. (3) Das Gespräch ist vertraulich, es wird nicht dokumentiert. Stufe II (1) Liegen nach 4-wöchiger Dienstausübung bei dem Betroffenen weiterhin Auffälligkeiten im Sinne der in Stufe I (1) genannten Art vor, wird ein gemeinsames Gespräch mit folgenden Beteiligten ge- führt: unmittelbare/r Vorgesetzte/r (siehe Stufe I (1)) nächsthöhere/r Vorgesetzte/r ein/e Vertreter/in des Personalrates ein/e Vertreter/in der Suchtberatung Gleichstellungsbeauftragte (auf Wunsch des/der Betroffenen) Schwerbehindertenvertretung (auf Wunsch des/der Betroffenen) Jugend- und Auszubildendenvertretung (sofern der/die Betroffene dieser Personengruppe an- gehört). Der/Die Betroffene ist rechtzeitig vor dem Gespräch über die Möglichkeit der Hinzuziehung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bzw. Jugend- und Auszubil- dendenvertretung zu unterrichten. (2) In dem Gespräch wird der/die Betroffene auf die andauernde Pflichtwidrigkeit seines/ihres Han- delns hingewiesen. Es werden nochmals Unterstützungsmöglichkeiten der Suchtberatung ange- boten und Auflagen gemacht, um Fehlverhalten im Bereich der Arbeitsleistung entgegenzuwirken. Mögliche Auflagen sind z.B.: Wöchentliche Kontrolle und Besprechung des Zeitkontos Kontrolle und Besprechung der Arbeitsergebnisse Verpflichtung zur Vorlage des ärztlichen Attestes bei Krankheit schon am ersten Krankheitstag Verpflichtung zur persönlichen Krankmeldung beim direkten Vorgesetzten. Ferner werden konkrete Hilfsangebote formuliert und besprochen, z.B.: Besuch der Suchtberatung ambulante/stationäre Therapie. (3) Der/Die Betroffene wird in dem Gespräch darauf hingewiesen, dass suchtbedingtes Fehlverhalten oder der Verstoß gegen die ausgesprochenen Auflagen personalrechtliche Konsequenzen zur Folge hat (konkret zu nennen: Abmahnung, Kündigung bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen bis zur Versetzung in den Ruhestand). Stadt Bornheim – Dienstvereinbarung über Maßnahmen bei Suchtmittelgefährdung oder-krankheit Ferner ist zwingend zu erläutern, dass das Ziel des Gespräches die Genesung und vollwertige Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ist. Der Personalrat macht deutlich, dass eine Vertretung der Interessen des/der Betroffenen von des- sen/deren Mitwirkung abhängt. (4) Über das Gespräch der Stufe II wird ein Protokoll (Auflagen dokumentieren!!!) erstellt, das von den Beteiligten unterschrieben und zur Personalakte genommen wird. Der/Die unmittelbare Vor- gesetzte überwacht die Einhaltung der Absprachen und ist bei Missachtung zu weiterem Handeln verpflichtet. Stufe III (1) Sollten sich in den nächsten 6 Wochen die erkennbaren Auffälligkeiten bei der betroffenen Person nicht positiv im Sinne der getroffenen Absprachen aus Stufe II ändern, wird ein erneutes Ge- spräch unter den in Stufe II (1) genannten Personen/Stellen geführt. (2) Spätestens 1 Woche vor und zu Beginn des Gespräches ist dem/der Betroffenen die Bedeutung des Gespräches als Anhörungstermin im arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Sinne zu erläutern. Diese Erläuterung und die Zustimmung des/der Betroffenen zum mündlichen Anhörungstermin sind zu vermerken. Bei Beamten/Beamtinnen sind darüber hinaus die Verfahrensvorschriften der Disziplinarordnung (DONW) zu beachten (Anordnung des nichtförmlichen Vorermittlungsverfah- rens). (3) In dem Gespräch der Stufe III ist das vorwerfbare Verhalten und die daraus ableitbare personal- rechtliche Konsequenz klar zu benennen. Dem/Der Betroffenen ist ausreichend Überlegungszeit für eine Äußerung einzuräumen. Er/Sie ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er/sie das Recht hat, sich schriftlich zu dem Sachverhalt zu äußern. Sodann werden konkrete Unterstützungsangebote aufgezeigt und erörtert sowie Auflagen für das zukünftige Verhalten erteilt. (5) Über das Gespräch der Stufe III wird ein Protokoll erstellt, das von den Beteiligten unterschrieben und zur Personalakte genommen wird. Stufe IV Bei weiterem Fehlverhalten wird eine Abmahnung/ Disziplinarverfügung erstellt und dem/der Betroffe- nen in einem gemeinsamen Gespräch mit Behördenleiter unmittelbarem/r Vorgesetztem/r (siehe Stufe I (1)) einem/r Vertreter/in des Personalrates einem/r Vertreter/in der Suchtberatung Gleichstellungsbeauftragter (auf Wunsch des/der Betroffenen) Schwerbehindertenvertretung (auf Wunsch des/der Betroffenen) Jugend- und Auszubildendenvertretung (sofern der/die Betroffene dieser Personengruppe an- gehört) eröffnet. Nochmals wird eine Frist von 3 Wochen zur Verhaltensänderung unter der Auflage der Annahme der formulierten Hilfsangebote gesetzt. Stufe V Tritt auch nach Stufe IV keine Verhaltensänderung ein, wird die Dienststelle sämtliche Schritte zur Entfernung aus dem Dienst ergreifen. Stadt Bornheim – Dienstvereinbarung über Maßnahmen bei Suchtmittelgefährdung oder-krankheit In der Kündigung/mit der Versetzungsurkunde in den Ruhestand wird schriftlich für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Wirksamkeit die Rückkehr in den Dienst bei attestierter Genesung durch Teilnahme an einer Entziehungsmaßnahme zugesichert. Nach Ablauf der Frist ist eine Rückkehr ausgeschlossen. § 5 Rückfall Über Maßnahmen bei Rückfälligkeiten nach einem abgeschlossenen Heilverfahren bzw. nach ande- ren Hilfsmaßnahmen wird individuell entschieden. Der Teilnehmerkreis bestimmt sich nach § 4 Stufe II. § 6 Schriftliche Unterlagen / Personalakte Spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist der gesamte in diesem Zusammenhang angefallene Schriftwechsel im Beisein eines Personalratsmitgliedes zu vernichten. § 7 Inkrafttreten, Änderung, Kündigung der Vereinbarung (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem 01.01.2001 in Kraft. (2) Die Dienstvereinbarung kann a) durch Einvernehmen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist b) sonst mit einer 3-monatigen Frist von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Bornheim, den 13.12.2000 Bürgermeister Für den Personalrat Präambel § 1 Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Suchtmittelgebrauch vor und während des Dienstes Schweigepflicht § 4 Vorgehensweise bei Auffälligkeiten § 7 Inkrafttreten, Änderung, Kündigung der Vereinbarung

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3. Dezember 2014 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12.30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb 14 Kalendertage. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im Internet unter www.bornheim.de unter Rathaus/Rat und Ausschüsse veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 o. - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU montags 15 - 17 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis90/ Die Grünen nach Vereinbarung unter 0151 / 20 74 61 04 Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Rathausstraße 2 Telefon: 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 15 73 / 2 48 39 97 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Servatiusweg 19-23, Gebäude C Telefon: 0 22 22 / 99 01 03 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserver- sorung, Abwasserbeseitung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kos- tenlose offene Sprechstun- de im Rathaus, Raum 553, am 18. Dezember, 14 - 17:30 Uhr. Auskunft bei der Stadt Born- heim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 03.12.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Stadtrat Donnerstag, 04.12.2014, 18 Uhr, Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, Aula, 53332 Bornheim Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Br 28 in der Ortschaft Brenig, Öffentliche Auslegung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 06.11.2014 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Br 28 in der Ortschaft Brenig öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan liegt am westlichen Ortsrand von Brenig und umfasst die Flurstücke Gemarkung Bornheim-Brenig Flur 73 Nr. 66 und Nrn. 63, 67, 68, 69 und 375 teilweise. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht in- cl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima, Land- schaft, Kultur und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht sind ein Landschaftspfle- gerischer Fachbeitrag sowie eine Stellungnahme zum Arten- schutz, in der Lebensraumpotentiale abgeschätzt und mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bewertet wurden. Des weiteren liegt noch eine umweltbezogene Stellungnahme von einer Behörde zu den Schutzgütern Wasser, Boden und Kli- ma vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Br 28 in der Ortschaft Brenig mit Begründung und den um- weltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 11.12.2014 bis 16.01.2015 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Fachbereich 7, -Stadtplanung und Grundstücksneuordnung-, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchs- zeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schrift- lich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristge- recht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt blei- ben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entschei- det die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen Bornheim, den 25.11.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Wb 16 in der Ortschaft Walberberg, Reduzierung des Plangebietes, Öffentliche Auslegung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 06.11.2014 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Wb 16 in der Ortschaft Walberberg öffentlich auszulegen. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, das Plangebiet um das Flurstück 71, Flur 32, Gemarkung Walberberg zu reduzieren. Das Plangebiet umfasst einen Bereich südöstlich der Kreuzung Hessenweg / Ackerweg. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht incl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Pflan- zen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Mensch einschließlich Gesundheit, Kultur und sonstige Sachgüter, Artenschutz. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrecht- liche Vorprüfung, in der Lebensraumpotentiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (ins- besondere die Betroffenheit von Fledermäusen und Vögeln, artenschutzrechtlich relevanter Amphibienarten) bewertet wur- den. Des Weiteren liegt noch eine umweltbezogene Stellung- nahme von einer Behörde zu den Schutzgütern Pflanzen, Was- ser, Boden und Mensch vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Wb 16 in der Ortschaft Walberberg mit Begründung und den umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 11.12.2014 bis 16.01.2015 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Fachbereich 7, -Stadtplanung und Grundstücksneuordnung-, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchs- zeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schrift- lich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristge- recht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt blei- ben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entschei- det die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen Bornheim, den 25.11.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Amt 2 11.07.2023 Lützenkirchen/-280 An die Amtsleitungen und Gleichstellungsbeauftragte nachrichtlich: Verwaltungsvorstand Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2023 1. Einleitung Die Verfügung der Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises zum Haushalt 2023/2024 ist am 30.06.2023 eingegangen und die öffentliche Bekanntmachung am 07.07.2023 erfolgt. Die Haushaltssatzung 2023/2024 ist somit rechtskräftig geworden und die Budgets stehen zur Bewirtschaftung zur Verfügung. 2. Hinweise zur Bewirtschaftung des Haushalts Die Haushaltsverfügung des Rhein-Sieg-Kreises basiert auf der Grundlage des vom Rat der Stadt Bornheim beschlossenen Doppelhaushaltes. Dieser weist für die Planungsjahre 2023/2024 einen planerischen Überschuss von 782.000 EUR in 2023 und 535.000 EUR in 2024 aus. Für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung 2025 bis 2026 liegen die planerischen Überschüsse zwischen 560.000 EUR und 2,26 Mio. EUR. Dem Ergebnisplan liegen folgende Basisdaten zugrunde: - Anwendung von bis zu 1% globaler Minderaufwand: pauschale Kürzung der Sachkonten 52 (Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen), 53 (Transferaufwendungen) und 54 (sonstige ordentliche Aufwendungen) in den jeweiligen Teilplänen mit einem Volumen von rd. 1,0 Mio. EUR. Im Finanzverfahren SAP (Bericht zrpw-b003) ist das Budget bereits mit dem um den globalen Minderaufwand reduzierten Betrag ausgewiesen. - Berücksichtigung des vom Rat beschlossenen Stellenplan 2023/2024 unter Berücksichtigung von 90% der Personalaufwendungen und der Vorgabe zur Umsetzung zu besetzender Stellen ab dem 4. Quartal 2023, Volumen rd. 34 Mio. EUR. Die für den vorgenannten Zeitraum ausgewiesenen Überschüsse bilden einen formal ausgeglichenen Haushalt ab. Ermöglicht wird dies durch die Vorgaben des NKF-CUIG, wonach die außerordentlichen Belastungen des Haushalts infolge der Corona-Pandemie sowie die durch den Angriffskrieg auf die Ukraine bedingten Belastungen zunächst bis 2026 isoliert werden müssen. Die im Zeitraum 2020 bis 2026 saldierten Belastungen von geplanten 67,2 Mio. EUR werden in Form einer Bilanzierungshilfe über die Dauer von 50 Jahren, beginnend ab 2026 abgeschrieben. Hierdurch wird der Haushalt ab 2026 konsumtiv mit jährlich rd. 1,3 Mio. EUR zusätzlich belastet. -2- Die Haushalte der Stadt Bornheim weisen seit dem Haushalt 2020 Überschüsse aus, so dass das Haushaltssicherungskonzept vorzeitig beendet und erstmals mit dem Jahresergebnis 2022 eine Ausgleichsrücklage gebildet werden kann. Die im Zeitraum bis 2026 geplanten Überschüsse von voraussichtlich 11,5 Mio. EUR werden nach jetzigem Stand einen im Jahr 2027 zu erwartenden Fehlbedarf von 15,5 Mio. EUR nicht decken können. Hierdurch wird ebenfalls eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erforderlich. Seitens der Kommunalaufsicht wird bereits auf folgende Situation aufmerksam gemacht: „Aufgrund des für das Jahr 2026 noch positiven Planergebnisses entsteht hieraus aktuell keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Bei weiteren Fehlbedarfen in den Haushalten ab 2025 besteht allerdings erkennbar die Gefahr eines Rückfalls in die Haushaltssicherung.“ Die vorgenannten Rahmenbedingungen machen deutlich, dass die positiven Ergebnisse bis 2026 alleine auf der Grundlage der Isolierung nach dem NKF-CUIG ermöglicht werden. Ohne diese Option wäre ein Haushaltsausgleich bereits vor 2027 nicht mehr darstellbar gewesen. Die Kommunalaufsicht hat hierzu bereits deutlich gemacht, dass es weiterhin eines konsequenten Konsolidierungskurses bedarf. Insoweit ist jeder Budgetverantwortliche in besonderem Maße gefordert, die jeweiligen Budgets auskömmlich zu bewirtschaften. Im Hinblick auf anstehende Investitionsmaßnahmen wird in den Jahren 2023 bis 2027 die bisherige investive Verschuldung von rd. 160 Mio. EUR um weitere 140 Mio. EUR steigen. Die Verfügung der Kommunalaufsicht führt hierzu aus: „Ein solcher Verschuldungsanstieg ist im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden langjährigen Belastungen der Ergebnishaushalte grundsätzlich kritisch zu betrachten. Daher ist die Verfolgung möglicher Kostensenkungen im Zuge von Planungskonkretisierungen bzw. im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen insbesondere bezogen auf Großvorhaben unerlässlich. Ggf. ist auch eine grundsätzliche Überprüfung von Investitionsvorhaben und eine Neubewertung von Prioritäten angezeigt.“. Der Rat der Stadt Bornheim hat mit der Haushaltssatzung auch die Bewirtschaftungsregeln verabschiedet. Hierzu haben sich keine Veränderungen zum letzten Haushalt ergeben. Wie mit Anforderungsschreiben vom 28.01.2022 mitgeteilt, wurde die Darstellungsform des Haushaltsplanes weiterentwickelt. Die Darstellung erfolgt über das System IKVS (Interkommunales Vergleichssystem) und basiert auf den SAP-Finanzdaten. Die vollständigen Informationen zum Haushalt 2023/2024 einschl. Satzungstext finden Sie im Intranet unter Doppelhaushalt 2023/2024 sowie auf der städtischen Homepage unter www.bornheim.de/rathaus-service/finanzen-haushalt/haushalt. Mit den ausgewiesenen Überschüssen bleibt es unverändertes Ziel, auf einen Wiederaufbau des in den vergangenen Jahren verbrauchten Eigenkapitals hinzuwirken. Die geplanten Ertragsüberschüsse dienen dem weiteren Aufbau einer Ausgleichsrücklage. https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 http://www.bornheim.de/rathaus-service/finanzen-haushalt/haushalt -3- Mehrerträge sind weiterhin zur Reduzierung von Fehlbedarfen einzusetzen. Sie stehen damit zur Deckung von Mehraufwendungen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ferner ist als wesentlicher Beitrag zur Haushaltskonsolidierung die Ausschöpfung von Fördermöglichkeiten durch Dritte in Anspruch zu nehmen. 3. Besondere Haushaltsrisiken Die Folgen der Corona-Pandemie sowie des Kriegsgeschehens in der Ukraine wirken sich in vielfältiger Form auf den Haushalt aus. Hierzu gehören die Verknappung von Gütern, die Unterbrechung von Lieferketten und daraus resultierende Kostenentwicklungen, inflationsbedingte Preissteigerungen sowie ein deutlicher Zinsanstieg. Zu den in diesem Zusammenhang auf Seite 1 beschriebenen Möglichkeiten der Isolierung gemäß dem NKF-CUIG bitte ich im Rahmen der unterjährigen Bewirtschaftung, entsprechende Sachverhalte vorzumerken. Die Erfassung hierzu erfolgt im Rahmen des Arbeitsauftrages (A07) im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023. 4. Berichtspflichten: Die Budgetverantwortlichen sind verpflichtet, auf der Grundlage von Berichten aus dem SAP- System dezentral Ihr Budget selbstständig und eigenverantwortlich nach Bedarf zu steuern. Eventuelle Abweichungen und Budgetbesonderheiten sind damit frühzeitig erkennbar und steuerbar. Der Vollzug des Haushaltsplanes ist weiterhin mit Berichtspflichten verbunden. Die Budgetverantwortlichen teilen relevante Budgetveränderungen (sowohl positive als auch negative) dem Amt 2 zu folgenden Terminen eines Jahres mit: 31.07.2023 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 11.08.2023) 30.09.2023 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 13.10.2023). Die Budgetverantwortlichen informieren über den aktuellen Stand ihrer Budgets und geben eine Einschätzung ab, inwieweit mit dem noch vorhandenen Budget gewirtschaftet werden kann, und ob die im Vorfeld eingeplanten Projekte und Ressourcen realisiert werden können. Sofern sich aus den vorgelegten Budgetberichten zum 31.07.2023 Folgemaßnahmen bzw. weitere Entwicklungen zu budgetrelevanten Maßnahmen bzw. Veränderungen ergeben, werden diese in der bewährten Form der Budgetgespräche erörtert. Diese werden ab der 33. Kalenderwoche terminiert. Das entsprechende Formular für die Budgetberichte füge ich als Anlage bei. Sie finden es im Intranet unter https://www.bornheim.de/intranet/budgetberichte-und-quartalsmitteilungen. Auf der Basis der Haushaltsbewirtschaftung im ersten Halbjahr wird die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionstätigkeit fortgeschrieben. Zugleich sind frühzeitig Entscheidungen zu erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. In der Vorlage-Nr. 375/2023-2 sind bereits erste Erkenntnisse und daraus resultierende Maßnahmen umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stellenpläne 2021/2022 sowie 2023/2024. Ziel ist, die erforderlichen Stellenbesetzungen sicherzustellen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sowohl in finanzieller als auch in personalwirtschaftlicher Hinsicht werden derzeit geschaffen. https://www.bornheim.de/intranet/budgetberichte-und-quartalsmitteilungen -4- Sollten sich außerhalb der o.a. Termine haushaltsrelevante Abweichungen ergeben, werden im Einzelfall mit Fachämtern weitere Budgetgespräche geführt. Zur Haushaltsentwicklung berichtet der Kämmerer den Ratsgremien im Laufe des zweiten Halbjahres 2023. Im Vorfeld der Planung des Haushalts 2025/2026 möchte ich bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass künftige Projekte nur mit Vorliegen eines entsprechenden Gremienbeschlusses in der Planung berücksichtigt werden. Sofern erforderlich, bitte ich diese frühzeitig herbeizuführen. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. gez. (Ralf Cugaly) Kämmerer

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Anlage Kleiderliste Dienst- und Schutzkleidung Amt Artikel Anzahl p.P. Tragezeit besondere Reinigung erforderlich Hausmeister (Verwaltung, Schulen und Übergangs- unterkünfte) Schuhe S3 innen 1 1 Jahr Erstattungspauschale: 200 € pro Jahr Schuhe S3 außen 1 1 Jahr Winterstiefel 1 3 Jahre Sicherheitsgummistiefel 1 3 Jahre Poloshirt / T-Shirt 8 1 Jahr Zip Sweatshirt / Sweatjacke 4 1 Jahr Fleece Jacke 1 2 Jahre Arbeitsjacke 2 2 Jahre Warnschutzjacke 1 3 Jahre x Sommerhose 2 1 Jahr Bundhose / Latzhose 3 1 Jahr Regenhose 1 3 Jahre Kopfbedeckung Sommer 1 2 Jahre Kopfbedeckung Winter 1 2 Jahre Schutzbrille nach Bedarf Gehörschutz 1H nach Bedarf Warnweste nach Bedarf Arbeitshandschuhe Leder nach Bedarf Arbeitshandschuhe Stichfest nach Bedarf dünne Arbeitshandschuhe nach Bedarf Gummihandschuhe nach Bedarf Einmalhandschuhe kurz nach Bedarf Einmalhandschuhe lang nach Bedarf Einweg Schutzanzug (4-lagig, Kat.3) nach Bedarf Übersocken / Überstrümpfe Gummistiefel nach Bedarf Amt 11 - Abendhausmeister Schuhe S3 außen 1 1 Jahr Erstattungspauschale: 30 € pro Jahr Warnschutzjacke 1 3 Jahre x Amt 3 - Ordnungsamt Außendienst Poloshirts 10 1 Jahr Erstattungspauschale: 200 € pro Jahr Unterziehrolli 8 2 Jahre Hose Damen o. Herren 6 2 Jahre Softshelljacke 2 3 Jahre Winterjacke 2 3 Jahre Halbschuhe S3 1 1 Jahr Stiefel S3 1 2 Jahre Arbeitshandschuhe Schnittfest nach Bedarf Einmalhandschuhe kurz nach Bedarf Einweg Schutzanzug (4-lagig, Kat.3) nach Bedarf Schuhüberzieher Einweg nach Bedarf Atemschutzmaske FFP3 nach Bedarf Vollsichtschutzbrillen nach Bedarf Amt 3 - Ordnungsamt Innendienst (mit gelegentlichem Außendienst) Poloshirt 2 3 Jahre Erstattungspauschale: 50 € pro Jahr Softshelljacke 1 4 Jahre Winterjacke 1 4 Jahre Stiefel S3 1 4 Jahre Arbeitshandschuhe Schnittfest nach Bedarf Amt 3 - Karnevalskontrollen (für Beschäftigte, die nicht bereits mit entsprechender Kleidung ausgestattet wurden) Winterjacke 1 5 Jahre Stiefel S3 1 5 Jahre Arbeitshandschuhe Leder nach Bedarf Amt 4 - Kindertagesstätten Kopfbedeckung Sommer 1 2 Jahre Gehörschutz 1 2 Jahre Amt 6 - Baukontrolle Schuhe S3 außen 1 3 Jahre Erstattungspauschale: 30 € pro Jahr Warnschutzjacke 1 4 Jahre x Sicherheitsgummistiefel 1 3 Jahre Übersocken / Überstrümpfe Gummistiefel 1 3 Jahre Regenhose 1 5 Jahre Warnweste 1 3 Jahre Schutzhelm 1 5 Jahre Amt 9 Schuhe S3 außen 1 3 Jahre Erstattungspauschale: 30 € pro Jahr Warnschutzjacke 1 4 Jahre x Sicherheitsgummistiefel 1 3 Jahre Übersocken / Überstrümpfe Gummistiefel 1 3 Jahre Regenhose 1 5 Jahre Warnweste 1 3 Jahre Schutzhelm 1 5 Jahre Amt 12 Schuhe S3 außen 1 3 Jahre Erstattungspauschale: 30 € pro Jahr Warnschutzjacke 1 4 Jahre x

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