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10. Satzung vom 05.07.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.NW. S. 490), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Rat der Stadt Bornheim am 30.03.2023 folgende 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen: Artikel I § 1 der Hebesatzsatzung wird wie folgt neu gefasst: Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 750 v. H. 2. Gewerbesteuer 515 v. H. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 10. Satzung vom 05.07.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) 10. Satzung vom 05.07.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.NW. S. 490), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Rat der Stadt Bornheim am 30.03.2023 folgende 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen: Artikel I § 1 der Hebesatzsatzung wird wie folgt neu gefasst: Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 750 v. H. 2. Gewerbesteuer 515 v. H. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 10. Satzung vom 05.07.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter)

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 29.06.2023 betr. Umsetzung der Beschlüsse aus dem Mobilitäts- und Ver- kehrsausschuss vom 11.01.2023 Sehr geehrter Herr König, Ihre kleine Anfrage vom 29.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand zum Rückbau der Sperrpfosten? Frage 2: Wie ist der aktuelle Stand zur Einrichtung der Halteverbotszone? Frage 3: Wann hat das straßenverkehrsrechtsrechtliche Anhörverfahren stattgefunden/findet statt? Antwort zu 1 bis 3: Weder das straßenverkehrsrechtliche Anhörverfahren für die Einrichtung einer Halteverbotszone noch über den Rückbau der Sperrpfosten hat bisher stattgefunden. Auf Grund des nach wie vor herrschenden Personalmangels bei der Straßenverkehrsbehörde kann derzeit auch noch kein konkreter Termin für das notwendige Verfahren genannt werden. Unabhängig davon wird der Bereich der Talstraße im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs weiterhin regelmäßig kontrolliert und etwaige Verstöße entsprechend geahndet. Laut Auskunft der Überwachungskräfte konnten nach den bisherigen Erkenntnissen dort jedoch keine vermehrten Parkverstöße festgestellt werden. Frage 4: War oder wird die Feuerwehr zu dieser Anhörung eingeladen? Antwort zu 4: Beim straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren gem. § 45 der Straßenverkehrs- ordnung handelt es sich um einen Behördentermin. Teilnehmer sind jeweils Vertreter von Polizei, des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde sowie des betroffenen Ortsvorste- hers. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Herrn Ratsmitglied Dirk König Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.07.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 29.06.2023 betr. Umsetzung der Beschlüsse aus dem Mobilitäts- und Ver- kehrsausschuss vom 11.01.2023 Sehr geehrter Herr König, Ihre kleine Anfrage vom 29.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand zum Rückbau der Sperrpfosten? Frage 2: Wie ist der aktuelle Stand zur Einrichtung der Halteverbotszone? Frage 3: Wann hat das straßenverkehrsrechtsrechtliche Anhörverfahren stattgefunden/findet statt? Antwort zu 1 bis 3: Weder das straßenverkehrsrechtliche Anhörverfahren für die Einrichtung einer Halteverbotszone noch über den Rückbau der Sperrpfosten hat bisher stattgefunden. Auf Grund des nach wie vor herrschenden Personalmangels bei der Straßenverkehrsbehörde kann derzeit auch noch kein konkreter Termin für das notwendige Verfahren genannt werden. Unabhängig davon wird der Bereich der Talstraße im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs weiterhin regelmäßig kontrolliert und etwaige Verstöße entsprechend geahndet. Laut Auskunft der Überwachungskräfte konnten nach den bisherigen Erkenntnissen dort jedoch keine vermehrten Parkverstöße festgestellt werden. Frage 4: War oder wird die Feuerwehr zu dieser Anhörung eingeladen? Antwort zu 4: Beim straßenverkehrsrechtlichen Anhörverfahren gem. § 45 der Straßenverkehrs- ordnung handelt es sich um einen Behördentermin. Teilnehmer sind jeweils Vertreter von Polizei, des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde sowie des betroffenen Ortsvorste- hers. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Manfred Schier) Erster Beigeordneter Herrn Ratsmitglied Dirk König

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jedenMontag14:00 -15:30Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10 :00 -12.30Uhrund 14:00 -18:00Uhr Dienstag 14:00 - 17:00Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 -12:30Uhrund14:00 -18:30Uhr Freitag 10:00 -12:30Uhrund14:00 -17:00Uhr Samstag 9:30 -12:30Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag-Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag,Dienstag,Donnerstag,Freitag: 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr ÖffnungszeitenStadtbetrieb fürGrünabfälleundElektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs-undEntwicklungsgesellschaftmbHBornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna derEnergieagenturRhein-Sieg inKooperationmitderVerbraucher- zentralekostenloseoffeneSprech- stundeimRathaus,Ratstrakt,am Donnerstag,17.4.,14:00-17:30Uhr AuskunftbeiderStadtBornheim: ManuelaDomschat Telefon 02222/945-307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 16. April 2014 Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Dienstag, 29.04.2014, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss Dienstag, 06.05.2014, 18:00 Uhr Fachausschuss "Volkshochschule" Mittwoch, 07.05.2014, 18:00 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Al- ter Weiher 2, Roisdorf Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 08.05.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg- Kreis und in der Stadt Troisdorf hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (neugefasst durch Bekanntma- chung vom 23.09.2004 - BGBl. I S. 2414 unter Berücksichtigung er- folgter Änderungen) und gemäß § 11 der Verordnung über die Gut- achterausschüsse für Grundstük- kswerte (Gutachterausschussver- ordnung - GAVO NRW) vom 23.03.2004 (GV. NRW. 2004 S. 146) die Bodenrichtwerte zum 01.01.2014 ermittelt und in der Zeit vom 30.01.2014 bis 10.02.2014 für die folgenden Ge- meinden und Städte beschlossen: Gemeinde: Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Rup- pichteroth, Swisttal, Wachtberg, Windeck Stadt: Bad Honnef, Bornheim, Hennef, Königswinter, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Sieg- burg, Troisdorf Die Bodenrichtwerte sind voraus- sichtlich ab dem 15.03.2014 für je- dermann kostenfrei im Internet einsehbar. Unter der Adresse www.borisplus.nrw.de wird inter- essierten Bürgern nach Eingabe von Gemeinde/Stadt, Straßenname und Hausnummer ein Kartenaus- schnitt mit Darstellung des aktuel- len Bodenrichtwertes präsentiert, wobei auch dessen beschreibende Informationen abgerufen werden können. Ein Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durch- schnittlicher Bodenwert innerhalb eines Gebietes. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksflä- che eines Grundstücks mit einem definierten Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Jedermann kann während der üb- lichen Geschäftszeiten von der Ge- schäftsstelle des Gutachteraus- schusses im Kreishaus in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Zimmer A 5.06, Auskunft über die Bodenrichtwerte erhalten. Siegburg, den 13.02.2014 gez. Kütt, Vorsitzender Aktuelle Bodenrichtwerte 2014 Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014 Aufgrund der - §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564), - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), - des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntma- chung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 08.04.2014 folgende Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - beschlossen: I. Allgemeiner Teil § 1 – Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des im Gebiet der Stadt Bornheim anfallenden Abwassers sowie die Über- gabe des Abwassers an den Erftverband. Zur Abwasserbeseitigungs- pflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstük- ken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begrün- det worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Ge- meindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernomme- nen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbe- seitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die An- passung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Ver- wertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadtbetriebe Bornheim AöR über die Ent- sorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.12.2012 in der jeweils gültigen Fassung. 6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW 7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW (2) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR stellt zum Zweck der Abwasserbe- seitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Be- seitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallen- den Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anla- gen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwas- seranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezen- trale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser so- wie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseiten- gräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ge- widmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. § 2 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 LWG NRW. 2. Schmutzwasser Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häus- lichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter da- mit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, La- gern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. 4. Mischsystem Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage 6.1 Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle vom Stadtbe- trieb Bornheim AöR selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffentlichen Abwas- serbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. 6.2 Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Anschluss- stutzen sowie die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen. 6.3 Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung der Stadtbetriebe Bornheim AöR über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen geregelt ist. 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grund- stücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffent- lichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grund- stücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grund- stück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen ge- hören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspek- tionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbe- handlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrin- nen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranla- ge. 9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grund- stücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpum- pen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestand- teil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasser- anlage gehört. 10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsab- scheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt ent- sprechend. 12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaft- liche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 16. April 2014 Vorschriften dieser Satzung verlangen. 14. Rückstauebene Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öf- fentlichen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstauebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschlussstelle. § 3 – Anschlussrecht Jeder Eigentümer/Jede Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt Bornheim liegen- den Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung be- rechtigt, vom Stadtbetrieb Bornheim AöR zu verlangen, dass sein/ihr Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschluss- recht). § 4 – Begrenzung des Anschlussrechtes (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine be- triebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, welche auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe des Grundstückes verläuft. Die öffentliche Abwasseranlage verläuft auch dann in un- mittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffent- licher Kanal verlegt ist. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beein- trächtigt wird. (2) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss versagen, wenn die Voraus- setzungen des § 53 Absatz 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbe- seitigungspflicht auf Antrag des Stadtbetriebs Bornheim AöR auf den privaten Grundstückseigentümer/die private Grundstückseigentümerin durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentü- mer/die Grundstückseigentümerin bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbun- denen Mehrkosten zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. § 5 – Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswas- ser. (2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG NRW dem Eigentümer/der Eigentümerin des Grundstücks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlos- sen, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Möglichkeit des § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. § 6 – Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschluss- nehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beach- tung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustech- nischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Ab- wasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). § 7 – Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht ein- geleitet oder eingebracht werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähig keit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchti gen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so er heblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einl eitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet oder ein- gebracht werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Ver- stopfungen in der Kanalisation führen können Schlämme aus Neutralisa- tions-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen 2. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in ei- ne für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden 3. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können 4. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebe- nen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen 5. radioaktives Abwasser 6. Inhalte von Chemietoiletten 7. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäu- sern und medizinischen Instituten 8. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche 9. Silagewasser 10. Grund-, Drainage- und Kühlwasser 11. Blut aus Schlachtungen 12. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann 13. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem ex- plosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können 14. Emulsionen von Mineralölprodukten 15. Medikamente und pharmazeutische Produkte (3) Für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers sind folgende Grenzwerte einzuhalten: Soweit nicht anders festgelegt, ist für die Einhaltung der Grenzwerte die nicht ab- gesetzte Probe maßgebend. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenz- werte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Abwasser, das bei haushaltsüblichem Gebrauch anfällt, darf ohne Vorbehand- lung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Die Einleitung von gewerblichen und industriellen Abwässern bedarf der Geneh- migung des Stadtbetrieb Bornheim AöR, wenn die Regelungen in Abs. 1 bis 2 und die Grenzwerte nach Abs. 3 nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers oder andere geeignete Maßnahmen eingehalten werden können. Über die zulässige Einleitung von in Abs. 3 nicht aufgeführten schädlichen Stof- fen entscheidet der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Einzelfall. Ausnahmen von den Einleitungsverboten nach Abs. 2 Nr. 8, 9 und 14 sowie von den Einleitungs- werten nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 können auf Antrag genehmigt werden, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage unbedenklich ist sowie eine Ge- fährdung der Vorfluter und eine Beeinträchtigung der Klärschlammverwertung nicht zu befürchten ist. Die Genehmigungen werden nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt und können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. (5) Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwasseranla- ge eingeleitet werden. Als zugelassene Mengen gelten: 1. Schmutzwasser (häusliches Abwasser, gewerbliches und industrielles Ab- wasser): Bis zu einer Höchstmenge von 1 l /sec. x ha, wenn nicht im Einzelfall andere Festsetzungen getroffen werden, 2. Niederschlagswasser: Der Stadtbetrieb Bornheim AöR setzt bei den Eigentü- mern/Eigentümerinnen, die voraussichtlich eine Schmutzfracht von mehr als 40 kg CSB oder 20 kg BSB5 täglich einleiten, die Höchstmenge der Schmutzfracht pro Stunde, Tag und Jahr fest. Hierbei sind die Angaben der Betroffenen, die Reinigungsmöglichkeiten in der städtischen Kläranlage und der künftige Bedarf angemessen zu berücksichtigen. Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der in Satz 2 genannten Abwassermenge nicht aus, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die Einleitung entsprechend den jeweiligen Verhältnissen befristen und/oder ganz oder teil- weise versagen. Abweichend hiervon kann die Einleitung ausnahmsweise zuge- lassen werden, wenn der/die Anschlussberechtigte auf seine/ihre Kosten eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen Abwasseranlage trägt. (6) Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Grundstücksanschlussleitung darf nur mit Einwilligung des Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen. Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 10 m² pro Grundstück anfällt, kann ohne Einwilligung des Stadtbe- trieb Bornheim AöR oberirdisch oder auf anderem Wege abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist. (7) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (8) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufli- che Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesonde- re kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drai- nage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die vom Stadtbetrieb Bornheim AöR verlangten Nachweise beizufügen. (9) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. § 8 – Abscheideanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Ab- wasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechen- de Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann vom Stadtbetrieb Bornheim AöR eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussneh- mers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder son- stigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungs- grad des Niederschlagswassers für den Stadtbetrieb Bornheim AöR eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesonde- re für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlacht- abwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kateg- orien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den An- schlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Ma- schenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müs- sen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dür- fen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. § 9 – Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Grundstückseigentümer/Jede Grundstückseigentümerin ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein/ihr Grundstück in Erfül- lung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öf- fentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem/ihrem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grund- stück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentli- che Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine/ihre Abwasser- überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bezeichneten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrie- ben anfallendes Abwasser. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Stadt- betrieb Bornheim AöR nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 4 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwas- seranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswas- ser, soweit es nicht für eigene Zwecke als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewäs- serung) verwendet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser besteht ferner nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Nieder- schlagswasser den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durch- zuführen. (8) Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschlie- ßen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grund- stückseigentümer/an die Grundstückseigentümerin angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. (9) Wohnschiffe und andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, sind auf Verlangen des Stadtbetrieb Bornheim AöR an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn der An- schluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist. Nach Herstellung des Anschlusses ist der Anschlussnehmer/die Anschlussnehmerin verpflichtet, das gesamte anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasser- anlage einzuleiten. § 10 – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückeigentümer/Die Grundstückseigentümerin kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Be- seitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich da- zu dienen soll, Gebühren zu sparen. 1. an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Temperatur 30º C ph-Wert 6,5 bis 9,5 Verhältnis CSB: BSB5 im Tagesmittel 2 : 1. Absetzbare Stoffe: a) biologisch abbaubare: Ausschlüsse gemäß Abs. 2 Nr. 1. Der Einbau von Stärkeabscheidern kann gefordert werden. b) biologisch nicht abbaubare: 1 ml/l in 0,5 Std. Absetzzeit Ammonium und Ammoniak (NH4) 200 mg/l Cyanid - leicht freisetzbar (CN) 0,5 mg/l - gesamt (CN) 20 mg/l Fluorid (F) 50 mg/l Nitrit (NO2) 10 mg/l Sulfat (SO4) 600 mg/l Sulfid (S) 2 mg/l Verseifbare Öle und Fette - direkt abscheidbar 100 mg/l - soweit Menge und Art des Abwas- sers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheider-anlagen über NG 10 führen: gesamt 250 mg/l Mineralöl-Kohlenwasserstoffe - direkt abscheidbar 50 mg/l Abscheidung durch Leicht- stoffabscheider erforderlich - nach physikalisch chemischer Behandlung 20 mg/l Organische Lösungsmittel - mit Wasser ganz oder teilweise misch bar und biologisch abbau- bar Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5g/l. - mit Wasser nicht mischbar Abscheidung durch Leichtstoffab- scheider erforderlich Phenole, wasserdampfflüchtig (als C6H5OH, halogenfrei) 20 mg/l Chrom 6-wertig (Chromat) (als Cr) 0,2 mg/l Selen (Se) 0,1 mg/l Silber (Ag) 1 mg/l Zink (Zn) 3 mg/l 2. an der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen Abwasserbehandlungs- anlagen an deren Ablauf) und an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwas- seranlage Arsen (As) 0,1 mg/l Blei (Pb) 1 mg/l Cadmium (Cd) 0,2 mg/l Chrom gesamt (Cr) 1 mg/l Kupfer (Cu) 1 mg/l Nickel (Ni) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l Halogenierte leichtflüchtige Kohlen- wasserstoffe, z.B. 1,1,1-Trichlorethan, Tetra-chlorethen, Dichlormethan, Tri- chlorethen 0,5 mg/l Absorbierbare organische Halogen- verbindungen (AOX) 1,0 mg/l Freies Chlor (Cl) 0,5 mg/l SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 16. April 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 11 – Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin die Nutzung des auf seinem/ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwas- ser, hat er/sie dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR anzuzeigen. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Nieder- schlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Sa tz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sicher- gestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Über- schwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlos- sen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits an die öffentli- che Abwasserkanalisation angeschlossen sind. § 12 – Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt der Stadtbetrieb Bornheim AöR aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin auf seine/ihre Kosten auf seinem/ihrem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässe- rung ausreichend bemessenen Druckpumpe, einen Kompressor zur Lufteinper- lung sowie die dazu gehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustel- len, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe, des Kompressors und der dazu gehöri- gen Druckleitung trifft der Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmen einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe und des Kompressors entsprechend den Angaben des Herstellers/der Herstellerin sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist dem Stadt- betrieb Bornheim AöR bis zur Inbetriebnahme der Druckleitung, des Pumpen- schachtes, der Druckpumpe und des Kompressors vorzulegen. Für bereits beste- hende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach In- krafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Des Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis der durchgeführten War- tungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 – Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschluss- leitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstük- ke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat sich gegen Rük- kstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er/sie an den Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (siehe § 2) funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein- zubauen und diese regelmäßig zu warten. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin eine geeignete In- spektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) auf seinem/ihrem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer/ die Grund- stückseigentümerin zum nachträglichen Einbau der Inspektionsöffnung ver- pflichtet, wenn er/sie die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnah- mefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentü- merin von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes ab- gesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzu- lässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlusslei- tungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspek- tionsöffnung bestimmt der Stadtbetrieb Bornheim AöR. (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitungen und der Abwasseranlagen auf dem an- zuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer/die Grundstücks- eigentümerin auf eigene Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstim- mung mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu erstellen. Verläuft die öffentliche Abwasserleitung außerhalb des öffentlichen Straßenrau- mes, setzt der Stadtbetrieb Bornheim AöR oder ein von ihm beauftragtes Unter- nehmen einen Anschlussstutzen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR vom Grundstücksei- gentümer/von der Grundstückseigentümerin den Einbau und Betrieb einer Hebe- anlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. Die Ko- sten trägt der Grundstückseigentümer. (8) Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlusslei- tung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseran- fall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentü- merin auf seinem/ihrem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Ab- stimmung mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf seine/ihre Kosten vorzuberei- ten. (10) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksan- schlussleitungen sowie der Einbau der Anschlussstutzen erfolgen ausschließlich durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR bzw. durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen. Der Aufwand ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu ersetzen (vgl. § 31). Die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen (Reini- gung, Dichtheitsprüfung etc.) obliegt dem Grundstückseigentümer/der Grund- stückseigentümerin. § 14 – Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses bedarf der vorherigen Zustim- mung des Stadtbetrieb Bornheim AöR, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zu gewährleisten. Besteht Anschluss- und Benut- zungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforde- rung des Stadtbetrieb Bornheim AöR, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten 1. eine zeichnerische Darstellung, aus welcher Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der In- spektionsöffnung hervorgehen, 2. Angaben über die Größe der befestigten Grundstücksfläche, soweit von die- ser Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wer- den soll. (3) Die Antragsunterlagen sind zu unterschreiben und bei dem Stadtbetrieb Born- heim AöR einzureichen. (4) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grund- stückseigentümer/die Grundstückseigentümerin 1 Woche vor Außerbetriebnah- me des Anschlusses dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mitzuteilen. Dieser sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Grundstückseigentümers/der Grundstücks- eigentümerin. § 15 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwa- chungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitun- gen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsge- mäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber dem Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchge- führt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich ver- legte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwas- ser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwas- serleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwas- ser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funk- tionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffri- sten für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 Sü- wAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unver- züglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestel- lung durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktions- tüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 kei- ner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grund- sätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann der Stadtbe- trieb Bornheim AöR gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 16 – Indirekteinleiterkataster (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR führt ein Kataster über Einleitungen in die öffent- liche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Abs. 1 sind dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mit dem Antrag nach § 14 Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgän- ge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Mona- ten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indi- rekteinleiter dem Stadtbetrieb Bornheim AöR Auskunft über die Zusammenset- zung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Ge- nehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde. § 17 – Abwasseruntersuchungen Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Er bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probeentnahmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer/die Grundstük- kseigentümerin, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestim- mungen dieser Satzung vorliegt. § 18 – Anzeige- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung er- forderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwas- seranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben den Stadtbetrieb Bornheim AöR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände be- einträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurük- kzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten dro- hen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheb- lich ändern, 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungs- rechtes entfallen. (3) Bedienstete und Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR mit Berechtigungs- ausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungs- berechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten. § 19 – Haftung (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin und die Benut- zer/Benutzerinnen haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechni- schen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haf- ten dem Stadtbetrieb Bornheim AöR für alle Schäden und Nachteile, die ihm in- folge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der haus- technischen Abwasseranlagen oder infolge satzungswidriger Benutzung der öf- fentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der/die Ersatzpflichtige den Stadtbetrieb Bornheim AöR von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR haftet nicht für Schäden, die durch höhere Ge- walt hervorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entste- hen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 – Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Stra- ßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benut- zung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. II. Anschlussbeitrag, Gebühren, Aufwandersatz § 21 – Anschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweite- rung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR ei- nen Anschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inan- spruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und dem hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes des Stadtbetriebs Bornheim AöR für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 22 – Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können. 2. Für das Grundstück muss nach dieser Entwässerungssatzung ein An- schlussrecht bestehen. 3. Für das Grundstück muss 3.1 eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder 3.2 soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB) das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlos- sen, unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die öffentliche Abwasseranla- ge angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswas- ser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die öffent- liche Abwasseranlage gelangen kann. § 23 – Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grund- stükksfläche. 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die gesamte, hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende Grund- stücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m. Die Grundstücksfläche ist zu ermitteln bei Grundstücken, 2.1 die an die Erschließungsstraße angrenzen, parallel zur Straßenbegren- zungslinie, 2.2 die nicht an die Erschließungsstraße angrenzen, parallel zu der der Erschlie- ßungsstraße zugewandten Grundstücksgrenze, 2.3 die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Zuweg oder eine Zufahrt mit der Erschließungsstraße verbunden sind, parallel zu der der Erschlie- ßungsstraße im Einmündungsbereich am Ende der Zufahrt (Zuwegung) zu- gewandten Grundstücksseite. 3. Die Tiefenbeschränkung ist nicht anzuwenden 3.1 für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten, 3.2 soweit die über 35 m hinausgehende Fläche baulich oder gewerblich ge- nutzt wird oder genutzt werden darf. In diesem Fall ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. 4. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit mit ei- nem Vomhundertsatz (Veranlagungsfaktor) von 4.1 100 v. H. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 4.2 150 v. H. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 4.3 175 v. H. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 4.4 200 v. H. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 4.5 225 v. H. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 4.6 250 v. H. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 4.7 275 v. H. bei acht- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit vervielfacht. (2) 1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt ermittelt: Die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl wird zur Zahl der Vollgeschosse wie folgt in Bezug gesetzt: bis 1,0 = 1 Geschoss bis 1,6 = 2 Geschosse bis 2,0 = 3 Geschosse bis 2,2 = 4 Geschosse bis 2,3 = 5 Geschosse bis 2,4 = 6 Geschosse bis 2,7 = 7 und mehr Geschosse 3. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber die zulässige Höhe der Bauwerke ausweist, gilt als Geschosszahl die Höhe des Bau- werkes geteilt durch 3,5 in Gewerbegebieten bzw. geteilt durch 3,0 in den übri- gen Gebieten wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. 4. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Ge- schosszahl vorhanden und geduldet oder aufgrund einer Befreiung von den Fest- SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 16. April 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim setzungen des Bebauungsplanes zulässig, ist diese zugrunde zu legen. 5. Als eingeschossig bebaubar gelten Grundstücke, 5.1 die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, 5.2 die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatz ge nutzt werden dürfen, 5.3 für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist. 6. Die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze erhöhen sich für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) um 50 Prozentpunkte, in Industriegebieten um 75 Prozentpunkte. Entsprechendes gilt für einzelne Grundstücke in anderen als Kern-, Gewerbe-, In- dustrie- oder Sondergebieten, soweit auf ihnen eine Nutzung vorhanden oder zu- lässig ist, die nach der BauNVO nur in Kerngebieten (§ 7 Abs. 2), nur in Gewerbe- gebieten (§ 8 Abs. 2), nur in Industriegebieten (§ 9 Abs. 2) und nur in Sonderge- bieten (§ 11 Abs. 2) zulässig ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung be- findet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat. (4) In nicht beplanten Gebieten oder in Gebieten, für die ein bestehender Bebau- ungsplan die in Absatz 2 genannten Ausweisungen nicht enthält, ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bei unbebau- ten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der Vollgeschosse, die in der nähe- ren Umgebung überwiegend vorhanden ist, maßgebend. Absatz 2 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im Wesentlichen gleichartigen Be- bauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2 BauN- VO, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 BauNVO, als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BauNVO oder als Sondergebiete mit einer nach § 11 Abs. 2 der BauNVO zulässigen Nutzung anzusehen sind, gilt Absatz 2 Satz 5 ent- sprechend. In anderen Gebieten oder in Gebieten, die keiner der vorstehend genannten Ge- bietsarten zugeordnet werden können, gilt die Erhöhung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für Grundstücke, auf denen eine Nutzung stattfindet oder zu- lässig ist, die nur in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten (§ 11 BauNVO) oder in Industriegebieten zulässig wäre. (5) Wird ein Grundstück durch Hinzunahme eines weiteren Grundstückes zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, ist unter Anrechnung des gezahlten An- schlussbeitrages der volle Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche zu zahlen. (6) 1. Der Anschlussbeitrag bei einem Anschluss für Schmutz- und Nieder- schlagswasser beträgt je qm Veranlagungsfläche bei Entstehung der Beitragspflicht bis zum 31.12.2005 = 3,17 EUR bei Entstehung der Beitragspflicht nach dem 31.12.2005 = 8,00 EUR. 2. Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlus ses, wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser 2.1 beträgt bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Schmutzwasser 55 % des Beitrags 2.2 beträgt bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Niederschlagswasser 45 % des Beitrags 2.3 wird bei einer nur teilweisen Anschlussmöglichkeit für Niederschlagswasser im Einzelfall festgesetzt. 3. Entfallen die in Nr. 2 bezeichneten Beschränkungen der Anschlussmöglich keit, ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitrags satz zu zahlen. (7) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortschaften vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehand- lung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermäßigt sich der An- schlussbeitrag nach Abs. 6 um 20 %. Entfällt aufgrund einer Änderung der Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung, ist der Restbetrag bis zur Höhe des vollen An- schlussbeitrages nachzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbe- handlung lediglich verlangt wird, um die Abwässer in einen Zustand zu verset- zen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die Abwasseranlage ist (§ 6 Abs. 5 der Entwässerungssatzung). § 24 – Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasser- anlage angeschlossen werden kann. (2) In den Fällen des § 20 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frü- hestens jedoch mit dessen Genehmigung. In den Fällen des § 21 Abs. 7 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung entfällt. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die An- schlussbeitragspflicht mit In-Kraft-Treten dieser Satzung. Das Gleiche gilt für Grundstücke, die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits mit Genehmigung der Stadt Bornheim angeschlossen waren. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war. § 20 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 bleiben unberührt. § 25 – Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer/Eigentümerin des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin der/die Erb- bauberechtigte beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. § 26 – Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß § 80 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und ent- binden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. § 27 – Benutzungsgebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbe- trieb Bornheim AöR nach den §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Benutzungsgebühren (Ab- wassergebühren) zur Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen des Stadtbetrieb Bornheim AöR ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für Kleineinleiter ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW) - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf den Stadtbetrieb Bornheim AöR umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Zur Deckung der Kosten, die dem Stadtbetrieb Bornheim AöR als Abwasserbesei- tigungspflichtigem (§ 51 LWG) für die Beseitigung von Abwässern entstehen, die nach § 6 nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen, er- hebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR Gebühren. Die Gebühr wird in Höhe der Ko- sten für Fremdleistungen erhoben, die dem Stadtbetrieb Bornheim AöR im Ein- zelfall für die Beseitigung der Abwässer entstehen, zuzüglich eines Verwaltungs- kostenzuschlages von 10 %. (4) Die Abwasserabgabe für Fremdeinleitungen, die nicht unmittelbar gegenüber dem Einleiter/der Einleiterin festgesetzt wird, sondern für die der Stadtbetrieb Bornheim AöR abgabepflichtig ist, wird in vollem Umfange vom Abwassereinlei- ter/von der Abwassereinleiterin angefordert. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 29 und 30 entsprechend. § 28 – Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze (1) Die Benutzungsgebühren im Sinne des § 25 dieser Satzung werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage von einem angeschlossenen Grundstück unmittelbar oder mittelbar eingeleitet werden. (2) Als Abwassermenge gilt 1. bei Vollkanalisation (Abwässer können in der öffentlichen Sammelkläranla ge gereinigt werden.) 1.1 die dem Grundstück zugeführte Wassermenge 1.2 die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge 1.3 die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge abzüglich der der öffentlichen Abwasseranlage nachweisbar nicht zuge führten Wassermenge nach Maßgabe des § 27, 2. bei Teilkanalisation (Abwässer können nicht in der öffentlichen Sammel kläranlage gereinigt werden.) 2.1 die dem Grundstück zugeführte Wassermenge 2.2 die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (3) Berechnungseinheit der Benutzungsgebühr ist 1. 1 m³ Abwasser für Abwasser nach Abs. 2 Nr.1.1 und 1.2 sowie Nr. 2.1 und 2.2, 2. 1 m² bebaute und befestigte Grundstücksfläche für Abwasser nach Abs. 2 Nr. 1 c). (4) Der Berechnung der Benutzungsgebühr werden zugrunde gelegt: 1. für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchs menge, 2. für die auf dem Grundstück gewonnene Menge die Wassermenge aus der privaten Wasserversorgungsanlage (z. B. privater Brunnen, Regenwasser nutzungsanlage) 2.1 Der Gebührenpflichtige hat die Wassermenge aus der privaten Was- serversorgungsanlage nachzuweisen. Der Nachweis hat durch eine Messeinrichtung zu erfolgen, die vom Stadtbetrieb Bornheim AöR als zuverlässig anerkannt ist, die den eichrechtlichen Vorschriften ent- spricht und die durch ein konzessioniertes Installationsunternehmen nach den Installationsvorschriften des Stadtbetrieb Bornheim AöR ein- zubauen ist. Dieser Wasserzähler wird vom Stadtbetrieb Bornheim AöR überwacht und ist auf deren Verlangen zu erneuern. Die Kosten für den Einbau und die Erneuerung dieses Wasserzählers hat der Ge- bührenpflichtige zu tragen. 2.2 Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR be- rechtigt, die aus der privaten Wasserversorgungsanlage dem öffent- lichen Kanal zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hierfür hat der Gebührenpflichtige dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf Verlangen Daten, wie z. B. Pumpleistung und Betriebsstunden der Wasserpumpe sowie die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Entnahme- menge mitzuteilen und durch Unterlagen zu belegen. Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktio- niert. 2.3 Die Verpflichtungen gemäß Nr. 2.1 gelten nicht im Falle einer Regenwassernutzungsanlage, deren Zisterne über einen Überlauf an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. In diesem Fall hat der Ge- bührenpflichtige für das aufgefangene Wasser Niederschlagswasser- gebühren gemäß Nr. 3 zu zahlen. 3. für die anfallende Niederschlagsmenge 3.1 die bebaute sowie die befestigte, an die öffentliche Abwasseranlage an- geschlossene Grundstücksfläche zum Ersten des Monats, der auf den Monat des Anschlusses folgt. Bebaute Grundstücksfläche ist die Flä- che, die von den einzelnen Gebäuden des Grundstücks überdeckt wird. Als angeschlossen gelten alle Flächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Ab- wasseranlage gelangt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentli- che Abwasseranlage gelangt. 3.2 Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert oder soll die bislang festgesetzte Fläche aus anderen Gründen herabge- setzt werden, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentü- merin dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf dem dafür vorgesehe- nen und unterschriebenen Vordruck anzuzeigen. Im Falle einer Flächenveränderung hat die Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung zu erfolgen. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird ab dem Tag berücksichtigt, der auf den Zugang der Änderungsanzeige beim Stadtbetrieb Bornheim AöR folgt. Der Zugangsnachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen/der Gebührenpflichtigen. Erfolgt die Anzeige einer Flächenvergrößerung zu spät oder erlangt der Stadtbetrieb Bornheim AöR anderweitig Kenntnis von einer Flächen- vergrößerung, ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR berechtigt, Nieder- schlagswassergebühren für die Zeit seit der Flächenvergrößerung nachzuerheben. 3.3 Die mit Rasengittersteinen befestigte und angeschlossene Fläche wird reduziert um 50 %. 3.4 Mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigte und angeschlossene Flä- chen reduzieren sich um 25 %, wenn die Bettung entsprechend der je- weiligen Herstellerangabe erfolgt ist. 3.5 Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bis maximal 80 Quadratmeter Dachfläche um 25 % reduziert. 4. Nr. 3 findet auch Anwendung, wenn das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in Zisternen gesammelt wird und die Möglichkeit be- steht, dass diese Wassermengen über einen Überlauf der öffentlichen Ab- wasseranlage zugeführt werden können. (5) Die Gebührensätze je Berechnungseinheit betragen 1. bei Vollkanalisation 1.1 je m³ eingeleitetes Abwasser 3,14 EUR 1.2 je m² angeschlossene bebaute und befestige Grundstücksfläche 1,62 EUR 2. bei Teilkanalisation je m³ eingeleitetes Abwasser 0,55 EUR (6) Bei Bierbrauereien und Getränkeherstellungsbetrieben gelten als eingeleitete Abwassermengen pro hl Verkaufsbier 0,3 m³ pro hl hergestellte alkoholfreie Getränke soweit nicht eine Abwassermengenzählung erfolgt 0,4 m³. § 29 – Nicht der Abwasseranlage zugeführte Wassermengen (1) Die aus den öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen bezogenen und der öffentlichen Abwasseranlage nachweislich nicht zugeführten Wasser- mengen werden auf Antrag von der für die Berechnung der Schmutzwasserge- bühr maßgeblichen Wassermenge abgesetzt. Der Nachweis der zurückgehalte- nen Wassermengen obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. (2) Der Nachweis der nicht zugeführten Wassermenge hat durch Messeinrichtungen zu erfolgen, die vom Stadtbetrieb Bornheim AöR als zuverlässig anerkannt sind, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und die durch ein konzessio- niertes Installationsunternehmen nach den Installationsvorschriften des Stadtbe- trieb Bornheim AöR einzubauen sind. Die Wasserzähler werden von dem Stadt- betrieb Bornheim AöR überwacht und sind auf deren Verlangen zu erneuern. Die Kosten für den Einbau und die Erneuerung einer solchen Messeinrichtung haben die Gebührenpflichtigen zu tragen. (3) Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, hat der/die Ge- bührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Was- sermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, dem Stadtbetrieb Bornheim AöR eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Soweit der/die Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er/sie die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR abzustimmen. (4) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Was- sermengen erfolgt regelmäßig im Jahresgebührenbescheid, sofern der in Absatz 1 geforderte Antrag genehmigt wurde. § 30 – Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung bereits beste- hen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren In-Kraft-Treten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, wird die Be- nutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung er- folgt. Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem Wegfall der Kleineinleitung. § 31 – Gebühren- und Abgabenpflichtige (1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind 1. der Eigentümer/die Eigentümerin, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der/die Erbbauberechtigte, 2. der Inhaber/die Inhaberin eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, 3. der Nießbraucher/die Nießbraucherin oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage aus- geht bzw. auf oder von dem die Kleineinleitung vorgenommen wird. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner / Gesamt- schuldnerinnen. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer/die neue Eigentüme- rin vom Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgaben- pflichtige gilt dies entsprechend. Ein Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der/die bisherige Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Ge- bühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Born- heim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Das gilt auch für Daten und Unterlagen hinsichtlich der Grö- ße der Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranla- ge eingeleitet wird. (4) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu er- langen, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die für die Berechnung maßgeben- den Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen/durch eine anerkannte Sachverstän- dige auf Kosten des/der Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (5) Die Absätze 2–4 gelten für Kostenersatzpflichtige entsprechend. § 32 – Vorausleistungen und Fälligkeit (1) Auf die Benutzungsgebühr können monatliche Vorausleistungen verlangt wer- den. Diese berechnen sich anteilig nach der jeweiligen Benutzungsgebühr für den vorhergegangenen Erhebungszeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Höhe der Vorausleistungen nach dem durchschnitt- lichen Wasserverbrauch vergleichbarer Gebührenpflichtiger. (2) Entscheidungen über Widersprüche gegen die Bescheide sowie Anträge auf Er- mäßigung, Niederschlagung oder Erlass der Benutzungsgebühr werden durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR getroffen. (3) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zählereinrichtungen er- folgt einmal jährlich zum 31.12. für die vergangenen 12 Monate. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann sich bei der Ablesung der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. (4) Ergibt sich aufgrund der Gebührenfestsetzung, dass zu hohe Vorausleistungen verlangt wurden, ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, späte- stens aber mit der nächsten Vorausleistung zu verrechnen. Wurden Vorauslei- stungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag nacherhoben. (5) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Be- scheides fällig. Die Vorausleistungen werden jeweils am 1. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig. § 33 – Aufwandersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Reparatur, Unter- haltung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR nach tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Grundstücksanschlussleitungen (§ 13 Abs. 1), wird der Aufwan- dersatz für jede Anschlussleitung berechnet. (2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) der Grundstücksanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichti- gen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme. Der Aufwandersatz wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. (3) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbeschei- des Eigentümer/Eigentümerin des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücksan- schlussleitung verlegt wurde. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin der/die Erbbauberechtigte er- satzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuld- ner/Gesamtschuldnerinnen. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung (§ 13Abs. 4), so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der/die Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücksanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des be- treffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke ent- spricht. SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 16. April 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 34 – Härtemilderung (1) Gebühren, Beiträge und Kosten können gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Gebühren, Beiträge und Kosten können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an- gerechnet werden. III. Schlussvorschriften § 35 – Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer/für die Grundstücks- eigentümerin ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Woh- nungseigentümer/Wohnungseigentümerinnen, Erbbauberechtigte, sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, für die Eigentü- mer/Eigentümerinnen von Wohnschiffen und anderen schwimmenden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet sind sowie für die Träger/Trägerinnen der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benut- zung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken an- fallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter/Pächterinnen, Mieter/Mieterinnen, Untermieter/Untermieterinnen etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. (4) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR binnen zwei Wochen anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer/die bisherige Eigentümerin und der neue Eigentümer/die neue Eigentümerin die An- zeige, haften beide gesamtschuldnerisch, bis der Stadtbetrieb Bornheim AöR Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. § 36 – Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsicht- lich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder ver- mischt. 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung des Stadtbetrieb Bornheim AöR auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseran- lage einleitet. 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Ab- wasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abschei- dergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Nieder- schlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses dem Stadtbetrieb Bornheim AöR angezeigt zu haben. 1. §§ 12 Abs.1 und 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht er- richtet oder nicht frei zugänglich hält. 2. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung des Stadtbetrieb Bornheim AöR herstellt oder ändert. 3. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mitteilt. 4. § 15 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung dem Stadtbetrieb Bornheim AöR entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vor- legt. 5. § 16 Absatz 2 dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen des Stadtbetrieb Bornheim AöR hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehand- lung des Abwassers erteilt. 6. § 18 Absatz 3 die Bediensteten des Stadtbetrieb Bornheim AöR oder die durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder die- sem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den an- geschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwas- seranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber be- dient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Ab- wasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 35 – In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Stadtbe- trieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 04. Dezember 2012 au- ßer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 08.04.2014 machen wir hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentli- che Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächen- nutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich- net worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 08.04.2014 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister gez. Ulrich Rehbann, Vorstand SBB

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21. Mai 2014 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12.30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Wirtschaftsföderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungs- gesellschaft mbH Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standort- suche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 o. - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU jeden Montag 14 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis90/ Die Grünen nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de Internet: gruene-fraktion-bornheim.de FDP jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon: 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Internet: fdp-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de Heinz Müller Telefon: 0 22 27 / 91 20 70 Fax: 0 22 27 / 81 99 713 E-Mail: jenneberg@ googlemail.com Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon: 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugend treff@gmx.de Internet: bornheimerjugendtreff.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserver- sorung, Abwasserbeseitung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale. Aus- kunft bei der Stadt Bornheim zur kostenlosen offenen Sprechstunde erteilt Manue- la Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Bornheimer Jugendtreff Störungsmeldung Energieberatung AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Wahlausschuss Mittwoch, 28.05.2014, 18:00 Uhr Wahlausschuss Dienstag, 17.06.2014, 18:00 Uhr Jugendparlament Mittwoch, 25.06.2014, 17:00 Uhr, Jugendamt der Stadt Born- heim, Raum 1.21, Brunnenallee 31 Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsun- terlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim di- rekt unter session.stadt-bornheim.de. Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 15.05.2014 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 30. Dezember 2013 (GV. NRW. S.878), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - KiBiz- vom 25.Oktober 2007 (GV.NRW S.462/SGV NRW 216) folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege beschlossen: § 1 - Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Bornheim sowie für die durch die Stadt Bornheim ge- förderte Betreuung von Kindern in Kindertagespflege wird durch die Stadt Bornheim ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag erhoben. § 2 - Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichge- stellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haf- ten als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. § 3 - Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jah- reseinkommen der Beitragspflichtigen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegen- über der Stadt Bornheim zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungszeit ausgewiesenen Betrages verpflichten. § 4 - Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der po- sitiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkom- mensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlag- ten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbei- trag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, dass Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldge- setz und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El- ternzeitgesetz bis zu einem Betrag von 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Aus- scheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Bürger haben am kommenden Sonntag, 25. Mai 2014, Gelegen- heit, gleich mehrfach ihre Stimme abzugeben. So finden neben der Europawahl und den Wahlen zum Integrationsrat der Stadt Born- heim die Kommunalwahlen statt. Bei der Europawahl und der Wahl des Integrationsrates wird jeweils eine Stimme abgegeben, bei den Kommunalwahlen haben die Wähler insgesamt vier Stimmen. Wer oder was wird gewählt? Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Bei den Kommunalwahlen wird über den/die Bürgermeister/-in, die Zusammensetzung des Rates der Stadt Born- heim und des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises sowie über den/die Landrat/-rätin abgestimmt. Bei der Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim geht es um die Vertreter der Migranten der Stadt. Warum finden alle Wahlen am selben Tag statt? Die Wahlen wurden zusammengelegt, um Geld zu sparen und un- nötigen organisatorischen Aufwand zu vermeiden. Nicht zuletzt hat der Bürger die Möglichkeit, sich mit nur einem einzigen Urnen- gang an sämtlichen Wahlen zu beteiligen. Wo kann ich wählen gehen? Alle Wahlberechtigten haben eine Wahlbenachrichtigung erhalten, auf der Stimmbezirk und Wahlraum angegeben sind. Die Wahl fin- det von 8 bis 18 Uhr statt. Was muss ich bei der Wahl beachten? Der Wähler muss zur Wahl seine Wahlbenachrichtigung mitbrin- gen. Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr auffinden kann oder diese vergessen hat, kann auch seinen Personalausweis oder Nationalpass vorlegen. Und woran erkenne ich den richtigen Stimmzettel? Zunächst ist auf jedem Stimmzettel vermerkt, um welche Wahl es sich handelt. Darüber hinaus ist die Farbe wichtigstes Unterschei- dungsmerkmal. Der für die Wahl zum Europäischen Parlament vorgesehene Zettel ist weiß. Der Stimmzettel für die Wahl des/der Landrates/-rätin des Rhein-Sieg-Kreises ist hellgrün. Gelb ist der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages. Der Stimmzettel für die Wahl des/der Bürgermeisters/-in der Stadt Bornheim ist lachsfar- ben. Und hellblau ist der Stimmzettel für die Wahl des Rates der Stadt Bornheim. Der Stimmzettel in Rosa ist gilt für die Wahl des Integrationsrates. Wie viele Stimmen habe ich eigentlich? Jeder Wähler hat pro Wahlzettel eine Stimme, die er durch Ankreu- zen des/der jeweiligen Kandidaten/-in beziehungsweise Wähler- gruppe abgeben kann. Ein Musterstimmzettel hängt in den Wahl- lokalen. Wie beantrage ich die Briefwahl? Wer per Briefwahl wählen möchte, muss zunächst einen Wahl- schein beantragen. Dies ist formlos sowohl schriftlich, mündlich, per E-Mail als auch per Telefax möglich, nicht jedoch telefonisch. Ein Antrag befindet sich auch auf der Rückseite der Wahlbenach- richtigungskarte. Dieser wird ausgefüllt an das Wahlbüro, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim gesendet. Wichtig: Jeder Wähler erhält für die Kommunal- und Europawahl nur eine Wahlbenachrichti- gungskarte! Welche Fristen muss ich beachten? Der Antrag muss bis spätestens Freitag, 23. Mai, 18 Uhr gestellt sein. Das Wahlbüro ist daher am Freitag bis 18 Uhr geöffnet. Hinweis: Der Zugang zum Rathaus der Stadt Bornheim ist am 23. Mai ab 12:30 Uhr nur über den Haupteingang möglich! Bei einer Antragstellung am Freitag, 23 Mai, kann kein Postversand mehr erfolgen. Wer bis Freitag, 23. Mai, um 18 Uhr noch keinen Antrag gestellt hat, kann die entsprechenden Wahlunterlagen anschließend nur noch im Ausnahmefall erhalten. Für solche Fälle ist das Wahlbüro zusätzlich am Samstag, 24. Mai, von 9 bis 14 Uhr sowie am Wahltag ab 8 Uhr besetzt. Die gelben Wahlbriefe für die Kommunalwahl und die orangefar- benen für die Integrationsratswahl können noch bis zum Wahltag 16 Uhr, die roten für die Europawahl bis 18 Uhr im Wahlbüro abge- geben oder in die städtischen Briefkästen am Rathaus eingeworfen werden. Kann ich auch für eine andere Person Briefwahlunterlagen an- fordern? Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss durch Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. In die- sem Falle werden folgende Angaben benötigt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie Versandadresse für die Wahl- unterlagen (falls diese von der Wohnanschrift abweicht). Ich habe gewählt, aber wie erfahre ich jetzt die Ergebnisse? Die Ergebnisse werden ab 18 Uhr im Ratssaal des Bornheimer Rat- hauses, Rathausstraße 2, und auf der städtischen Internetseite un- ter www.bornheim.de bekannt gegeben. Die Stadt Bornheim lädt alle interessierten Bürger ein, die Ergebnisse der Wahlen gemein- sam mit den Vertretern aus Stadtrat und Verwaltung im Ratssaal mitzuverfolgen. Am Sonntag ist Wahltag - und das gleich mehrfach 21. Mai 2014 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversiche- rung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäf- tigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzu- rechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das jeweilige Jah- reseinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahresein- kommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung auf- grund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkom- menssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer be- reits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfest- setzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. § 5 - Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum (1) Für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich die Hö- he der Elternbeiträge aus der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Beitragstabelle. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag entsprechend der zwischen den Eltern und dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder im Betreuungsvertrag für das Kind vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden erhoben. (2) Die Beitragspflicht in Tageseinrichtungen für Kinder beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Die Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz bleibt hiervon unbe- rührt. (3) Für Kinder, die im Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 01.11. des Kin- dergartenjahres drei Jahre alt werden, wird ab Beginn des Kindergarten- jahres der Elternbeitrag für ein Kind über drei Jahren erhoben. (4) Für die Betreuung in Kindertagespflege ergibt sich die Höhe der Eltern- beiträge aus der dieser Satzung als Anlage 2 beigefügten Beitragstabelle entsprechend dem vereinbarten Betreuungsumfang. Abweichend hiervon wird für über 3-jährige Kinder ein Elternbeitrag nach Anlage 1 erhoben, wenn ein Kind deshalb in Kindertagespflege betreut wird, weil für dieses Kind kein Platz in einer Tageseinrichtung bereitgestellt werden kann. (5) Die Beitragspflicht für Kindertagespflege beginnt mit dem Tag der verein- barten Betreuung. § 6 - Beitragsermäßigung (1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ein Angebot der Offenen Ganztagsschule oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch neh- men, wird für das zweite Kind ein Beitrag von 25% erhoben. Für das drit- te und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind das Kind, das sich in der Betreu- ungsform mit dem höchsten Beitrag befindet. Die Beitragsermäßigung gilt auch dann, wenn sie mit der Beitragsbefrei- ung für das letzte Kindergartenjahr nach dem Kinderbildungsgesetz zu- sammentrifft. (2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). § 7 - Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Bornheim un- verzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Buchungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Für die Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertagespflege werden die v. g. Angaben mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege erho- ben. (2) Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Bei- tragspflichtigen innerhalb eines Monats nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Ver- hältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe der jeweils vereinbarten wöchent- lichen Betreuungszeit festgesetzt. § 8 - Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitrags- festsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Bornheim aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vor- läufig festgesetzten Beitrag verlangen. (3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festset- zung nach § 7 Abs.3 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Fest- setzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 9 - Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Bornheim berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen. Wurden Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Ein- kommensangaben zu gering festgesetzt, so wird der fehlende Betrag – auch für zurückliegende Jahre - von den Eltern nachgefordert. § 10 - Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge in Tageseinrichtungen für Kinder werden stets als volle Mo- natsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kin- des, Schließzeiten und Ferien des Kindergartens, o. ä.. Beginnt oder endet ein Betreuungsverhältnis in Kindertagespflege wäh- rend eines laufenden Kalendermonats, wird der Elternbeitrag anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet, unabhängig von Ausfallzeiten des Kindes oder der Tagespflegeperson. (2) Etwaige sich aus einer späteren Entgeltfestsetzung ergebenden Überzah- lungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Mo- natsbeitrag zu erfüllen. § 11 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tagesein- richtungen für Kinder vom 21.02.2008 außer Kraft. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Anlage 1 - Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 5 der Satzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder wöchentliche Betreuungszeiten Einkommensstufen Jahreseinkommen monatlicher Beitrag für Kinder unter 3 Jahre monatlicher Beitrag für Kinder über 3 Jahre 25 Stunden bis 15.500 € 0 € 0 € bis 25.000 € 33 € 22 € bis 35.000 € 57 € 38 € bis 45.000 € 105 € 70 € bis 55.000 € 149 € 99 € bis 65.000 € 206 € 137 € bis 75.000 € 243 € 162 € bis 85.000 € 285 € 190 € über 85.000 € 330 € 220 € 35 Stunden bis 15.500 € 0 € 0 € bis 25.000 € 36 € 24 € bis 35.000 € 62 € 41 € bis 45.000 € 117 € 78 € bis 55.000 € 165 € 110 € bis 65.000 € 225 € 150 € bis 75.000 € 270 € 180 € bis 85.000 € 315 € 210 € über 85.000 € 360 € 240 € 45 Stunden bis 15.500 € 0 € 0 € bis 25.000 € 54 € 36 € bis 35.000 € 93 € 62 € bis 45.000 € 176 € 117 € bis 55.000 € 248 € 165 € bis 65.000 € 338 € 225 € bis 75.000 € 405 € 270 € bis 85.000 € 473 € 315 € über 85.000 € 540 € 360 € Hinweis: Ein eventuell zusätzlich zu zahlendes Verpflegungsgeld ist an den jeweiligen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder zu zahlen. Anlage 2 - Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 5 der Satzung für die Betreuung in Kindertagespflege Einkommensstufen Jahreseinkommen Höhe des Elternbeitrages Betreuungsumfang (Stunden/Woche) bis 20 bis 25 bis 30 bis35 bis40 über40 bis 15.500 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 29,00 € 33,00 € 34,00 € 36,00 € 45,00 € 54,00 € bis 35.000 € 50,00 € 57,00 € 59,00 € 62,00 € 78,00 € 93,00 € bis 45.000 € 94,00 € 105,00 € 111,00 € 117,00 € 146,00 € 176,00 € bis 55.000 € 132,00 € 149,00 € 157,00 € 165,00 € 206,00 € 248,00 € bis 65.000 € 180,00 € 206,00 € 214,00 € 225,00 € 281,00 € 338,00 € bis 75.000 € 216,00 € 243,00 € 257,00 € 270,00 € 338,00 € 405,00 € bis 85.000 € 252,00 € 285,00 € 299,00 € 315,00 € 394,00 € 473,00 € über 85.000 € 288,00 € 330,00 € 342,00 € 360,00 € 450,00 € 540,00 € Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege mache ich hiermit ge- mäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntma- chung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flä- chennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs- plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 16.05.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung 21. Mai 2014 Stadt Bornheim Bürgerinformation AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Nach der Kommunalwahl am 25.05.2014 wird der neue Rat der Stadt Born- heim voraussichtlich in seiner konstituierenden Sitzung am 02.07.2014 für die Dauer seiner Wahlzeit den Jugendhilfeausschuss der Stadt Bornheim neu bilden und 15 stimmberechtigte Mitglieder sowie deren persönliche Stellvertreter/innen in diesen Ausschuss wählen. Die Bildung und Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfolgt nach § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), nach den §§ 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und nach § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim. Die im Stadtgebiet Bornheim wirkenden und anerkannten Träger der frei- en Jugendhilfe haben für 6 von 15 stimmberechtigten Mitgliedern und für 6 persönliche Stellvertreter/innen ein Vorschlagsrecht. Der Bürgermeister der Stadt Bornheim ruft hiermit die im Stadtgebiet Bornheim wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe auf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen und ihre Vorschläge spä- testens bis zum 13. Juni 2014 an folgende Anschrift einzureichen: Bürger- meister der Stadt Bornheim, - FB 1 Ratsbüro -, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Wählbar sind alle Personen, die in den Rat der Stadt Bornheim gewählt wer- den können. So ist wählbar, wer am Wahltag Deutsche/r ist oder die Staats- angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens seit 3 Monaten seine Wohnung (bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung) im Gebiet der Stadt Born- heim hat und nicht aus anderen Gründen von der Wählbarkeit ausgeschlos- sen ist. Bei der Wahl muss der Rat Frauen angemessen berücksichtigen und ein pa- ritätisches Geschlechterverhältnis anstreben. Der Bürgermeister bittet, dies auch bei den Vorschlägen zu beachten. Die Vorschläge sollten jeweils folgende persönliche Angaben beinhalten: • Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf und • Anschrift der (Haupt-) Wohnung Die vorschlagenden Träger sollten möglichst auch Angaben (wie Datum und Behörde) zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe machen bzw. den Vorschlägen entsprechende Fotokopien zur Anerkennung beifügen. Bornheim, den 14.05.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Vorschläge zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses der Stadt Bornheim verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim

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jedenMontag14:00 -15:30Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10 :00 -12.30Uhrund 14:00 -18:00Uhr Dienstag 14:00 - 17:00Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 -12:30Uhrund14:00 -18:30Uhr Freitag 10:00 -12:30Uhrund14:00 -17:00Uhr Samstag 9:30 -12:30Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag-Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag,Dienstag,Donnerstag,Freitag: 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr ÖffnungszeitenStadtbetrieb fürGrünabfälleundElektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs-undEntwicklungsgesellschaftmbHBornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna derEnergieagenturRhein-Sieg inKooperationmitderVerbraucher- zentralekostenloseoffeneSprech- stundeimRathaus,Ratstrakt,am Donnerstag,15.5.,14:00-17:30Uhr AuskunftbeiderStadtBornheim: ManuelaDomschat Telefon 02222/945-307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 7. Mai 2014 Fachausschuss "Volkshochschule" Mittwoch, 07.05.2014, 18:00 Uhr, VHS - Gebäude, Raum 2, Al- ter Weiher 2, Roisdorf Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 08.05.2014, 18:00 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 13.05.2014, 18:00 Uhr Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 14.05.2014, 18:00 Uhr Verwaltungsrat des StadtBetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 15.05.2014, 17:00 Uhr Stadtrat Donnerstag, 15.05.2014, 18:00 Uhr Wahlausschuss Mittwoch, 28.05.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 15.05.2014, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Bebauungsplan Ka 03 in der Ortschaft Kardorf; Ergeb- nis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Offenlagebe- schluss (UmweltA 13.05.2014, VPLA 14.05.2014) 130/2014-7 4 Bebauungsplan Wd 54 in der Ortschaft Waldorf; Be- schluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (VPLA 14.05.2014) 292/2014-7 5 Bebauungsplan Bo 23 in der Ortschaft Bornheim; Er- gebnis der Offenlage; Satzungsbeschluss (VPLA 29.04.2014) 165/2014-7 6 Bebauungsplan Bo 21, 2. Änderung in der Ortschaft Bornheim, Ergebnis erneute Offenlage, Satzungsbe- schluss (VPLA 14.05.2014) 329/2014-7 7 Bebauungsplan He 28 in der Ortschaft Hersel; Be- schluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (VPLA 14.05.2014) 330/2014-7 8 Bebauungsplan Me 07 in der Ortschaft Merten; Aufstel- lungsbeschluss (VPLA 14.05.2014) 347/2014-7 9 Bebauungsplan Bo 16 in der Ortschaft Bornheim, Er- gebnis der Offenlage, Satzungsbeschluss, Beschluss des städtebaulichen Vertrages (VPLA 29.04.2014) 209/2014-7 10 Bebauungsplan Br 28 in der Ortschaft Brenig, Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss zur Offenlage (VPLA 29.04.2014, UmweltA 13.05.2014) 300/2014-7 11 1.Änderung u. Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan He 13 in der Ortschaft Hersel; Ergebnis der Offenlage; Satzungsbeschluss; 2. Berichtigung des Flächennutzungsplans (VPLA 14.05.2014) 327/2014-7 12 2. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ort- schaft Waldorf; Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (VPLA 14.05.2014) 291/2014-7 13 2. Änderung des Bebauungsplans Ro 16 in der Ortschaft Roisdorf; Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (VPLA 14.05.2014) 334/2014-7 14 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ort- schaft Bornheim; Beschluss (VPLA 14.05.2014) 169/2014-7 15 4. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Bornheim; Beschluss (VPLA 14.05.2014) 331/2014-7 16 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ort- schaft Sechtem, Beschluss der frühzeitigen Beteiligung (VPLA 29.04.2014) 208/2014-7 17 Neufassung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhe- bung von Elterngeldbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege (JHA 06.05.2014) 304/2014-4 18 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe- bung von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltun- gen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim (FAVHS 07.05.2014) 314/2014-10 19 1.Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Born- heim über die Unterhaltung und Benutzung der Über- gangsheime für Aussiedler/Aussiedlerinnen, Zuwande- rer/Zuwanderinnen und ausländische Flüchtlinge vom 04.10.2001 (ASS 09.04.2014) 218/2014-5 20 Sachstandsbericht zur Umsetzung der Konzessionie- rungsentscheidungen Strom und Gas sowie zur Umset- zung eines Energievertriebskonzeptes in einer Stadt werkeorganisation 293/2014-2 21 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2013 (HFWA 08.05.2014) 175/2014-2 22 Optimierung des Sitzungsdienstes durch den Einsatz des Mandatos-Verfahrens (HFWA 08.05.2014) 239/2014-1 23 Resolution des Rates der Stadt Bornheim zur Weiterent- wicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) (HFWA 08.05.2014) 317/2014-2 24 Antrag der FDP-Fraktion vom 23.04.2014 betr. Runder Tisch zum Zentrum Bornheim 354/2014-1 25 Antrag der FDP-Fraktion vom 23.04.2014 betr. Zu- schuss für Hunde aus dem Tierheim Troisdorf 355/2014-2 26 Antrag der SPD-Fraktion vom 23.04.2014 betr. Theater im Kloster 358/2014-1 27 Mitteilung betr. Verfassungsbeschwerden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (HFWA 08.05.2014) 318/2014-2 28 Mitteilung betr. Vergabe von Bauaufträgen nach der letzten Ratssitzung 350/2014-6 29 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 30 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 31 Vergabe des Auftrages für den Schülerspezialverkehr 2014-2018 104/2014-1 32 Vergabe des Auftrages zum Neubau des Sportplatzes Hersel 242/2014-1 33 Vergabe des Auftrages für Straßen- und Kanalbauarbei- ten in der Königstraße und auf dem Peter-Fryns-Platz, Bornheim 325/2014-1 34 Vergabe des Auftrages für Lieferung und Installation ei- nes Blockheizkraftwerkes im Rathaus 336/2014-1 35 Vergabe des Auftrages zur Erneuerung der Straßenbe- leuchtung in der Königstraße, der Pohlhausenstraße und auf dem Peter-Fryns-Platz 343/2014-1 36 Verkauf von Grundstücken bzw. Teilflächen im Bereich Schumacherstraße, Bonner Str. und Meckenheimer Str., Bornheim 181/2014-6 37 Bestellung eines Technischen Prüfers bei Fachbereich 8 / Rechnungsprüfung 301/2014-1 38 Auftrag zur Erstellung eines Feinkonzeptes zur Umset- zung eines Energievertriebes in einer Stadtwerkeorga- nisation und zur fachlichen Begleitung der Umsetzung 359/2014-2 39 Mitteilung betr. Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto vom 01.03. bis 15.04.2014 335/2014-1 40 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 41 Anfragen mündlich Stadt Bornheim Bornheim, den 02.05.2014 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Am Donnerstag, 15.05.2014, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. TOP Inhalt Vorlage Nr. Migrantinnen und Migranten in Bornheim sind aufgerufen, den Integrationsrat zu wählen Am 25. Mai 2014 wird der Integrationsrat der Stadt Bornheim ge- wählt. Das Gremium setzt sich für die Belange der Migranten ein. Bürger und Bürgerinnen mit Migrationshintergrund, die wählen möchten, müssen sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Viele Wahlberechtigte der Kommunalwahl und der Europawahl dürfen auch an der Wahl des Integrationsrates teilnehmen, wenn sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Der Kreis der aktiv Wahlberechtigten für die Integrationsrats- wahl wurde deutlich erweitert. So dürfen auch deutsche Staats- angehörige wählen, die noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Es sind auch grundsätzlich alle Personen wahlberech- tigt, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder als Kinder ausländischer Eltern erhalten haben. Eingebür- gerte deutsche Staatsangehörige oder deutsche Kinder ausländi- scher Eltern müssen allerdings einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, um an der Wahl teilzunehmen. Die Gelegenheit hierzu besteht bis einschließlich zum 13. Mai im Wahlbüro des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim in Zimmer 251, 253 oder 257. Dazu bitte den Nach- weis, zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde, mitbringen. Der Vorteil ist, dass vor Ort im Wahlbüro auch direkt gewählt werden kann. Die Wahl des Integrationsrates findet zusammen mit den Europa- und Kommunalwahlen statt. Weitere Informationen zur Wahl des Integrationsrats der Stadt Bornheim unter www.bornheim.de. 14_19_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 02.05.2014 13:16 Seite 1

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Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Ihr Zeichen / Ihr Schreiben vom Mein Zeichen / Mein Schreiben vom Datum Betreff z.B. Kindergartenbeitrag für……. – Beitragsbescheid vom…… hier: Ihr Widerspruch vom……… Sehr geehrte/r … auf Ihren Widerspruch vom ……. ergeht hiermit folgender W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d Bei teilweisem Erfolg: 1. Der Bescheid (konkret bezeichnen) vom……. wird insoweit aufgehoben, (z.B.: als darin ein Betrag von mehr als……festgesetzt ist). Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Anteilige Kostenentscheidung treffen 3. Gegebenenfalls: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird als notwendig erachtet. Bei Ablehnung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Gegebenenfalls: Entscheidung über die sofortige Vollziehung 3. Die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten trägt der Widerspruchsfüh- rer. 4. § 15 Abs. 3 GebG NRW bzw. § 64 SGB X ist zu beachten! Entweder: Verwaltungsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben (so bei ge- bührenfreien Ausgangsbescheiden). Oder: Falls gebührenpflichtige Ausgangsbescheide angegriffen sind, sind Gebühren und Auslagen auch für den Widerspruchsbescheid zu erheben, außer wenn der Wi- Besuchszeiten: Montag - Dienstag 08.30 - 12.30 Uhr Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Rathausstraße 2 53332 Bornheim Internet: www.stadt-bornheim.de derspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist. Begründung I. Sachverhaltsschilderung II. Rechtliche Würdigung a) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde feststellen (z.B. gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO bin ich zur Entscheidung über Ihren Widerspruch zustän- dig, bzw. bei Jugendamt : gemäß § 62 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO b) Ergebnis (Das Ergebnis der Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung ist an den Anfang zu stellen und im Urteilsstil zu begründen, z.B.: Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Gemäß §………. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste Ihrem Widerspruch der Erfolg ver- sagt bleiben. c) Ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen. d) Kurze Begründung der Kostenentscheidung (z.B. Die Kostenentscheidung be- ruht auf §§ 73 Abs. 3 Satz3 VwGO , 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW i.V.m.15 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW in der jeweils gültigen Fassung bzw. bei Jugend- amt: § 63 SGB X). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben. Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Ihr Zeichen / Ihr Schreiben vom Mein Zeichen / Mein Schreiben vom Datum Betreff z.B. Kindergartenbeitrag für……. – Beitragsbescheid vom…… hier: Ihr Widerspruch vom……… Sehr geehrte/r … auf Ihren Widerspruch vom ……. ergeht hiermit folgender W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d Bei teilweisem Erfolg: 1. Der Bescheid (konkret bezeichnen) vom……. wird insoweit aufgehoben, (z.B.: als darin ein Betrag von mehr als……festgesetzt ist). Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Anteilige Kostenentscheidung treffen 3. Gegebenenfalls: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird als notwendig erachtet. Bei Ablehnung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Gegebenenfalls: Entscheidung über die sofortige Vollziehung 3. Die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten trägt der Widerspruchsfüh- rer. 4. § 15 Abs. 3 GebG NRW bzw. § 64 SGB X ist zu beachten! Entweder: Verwaltungsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben (so bei ge- bührenfreien Ausgangsbescheiden). Oder: Falls gebührenpflichtige Ausgangsbescheide angegriffen sind, sind Gebühren und Auslagen auch für den Widerspruchsbescheid zu erheben, außer wenn der Wi- Besuchszeiten: Montag - Dienstag 08.30 - 12.30 Uhr Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Rathausstraße 2 53332 Bornheim Internet: www.stadt-bornheim.de derspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist. Begründung I. Sachverhaltsschilderung II. Rechtliche Würdigung a) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde feststellen (z.B. gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO bin ich zur Entscheidung über Ihren Widerspruch zustän- dig, bzw. bei Jugendamt : gemäß § 62 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO b) Ergebnis (Das Ergebnis der Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung ist an den Anfang zu stellen und im Urteilsstil zu begründen, z.B.: Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Gemäß §………. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste Ihrem Widerspruch der Erfolg ver- sagt bleiben. c) Ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen. d) Kurze Begründung der Kostenentscheidung (z.B. Die Kostenentscheidung be- ruht auf §§ 73 Abs. 3 Satz3 VwGO , 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW i.V.m.15 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW in der jeweils gültigen Fassung bzw. bei Jugend- amt: § 63 SGB X). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben.

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 5. Februar 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 05.02.2014, 18:00 Uhr Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Dienstag, 18.02.2014, 18:00 Uhr Stadtrat Mittwoch, 19.02.2014, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 12.03.2014, 18:00 Uhr Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 13.03.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Karnevalstermine in Bornheim Sa. 08.02.2014, 14:30 Uhr „Kinderkostümfest“ Restaurant Dorfbrunnen, Schmiedegasse, 53332 Borheim-Waldorf „Ortsausschuss Waldorf 1955 e.V.“ So. 09.02.2014, 11:11 Uhr „1. Prinzenempfang“ Mehrzweckhalle, Römerstr. 5, 53332 Bornheim-Widdig „Lila Funken Artillerie Wid- dig“ So. 09.02.2014, 13:30 Uhr „Karnevalsfest für Kinder“ Rheinhalle, Rheinstr. 201, 53332 Bornheim-Hersel „TuS Germania Hersel 1910 e.V.“ Mi. 12.02.2014, 14:30 Uhr „Bunter Nachmittag kath. Frauengemeinschaft“ Festzelt Dorfplatz, Heilgersstr., 53332 Bornheim-Roisdorf „Kath. Frauengemeinschaft Roisdorf“ Mi. 12.02.2014, 19:00 Uhr "Tollitätentreff 2014“ Rheinhalle, Rheinstr. 201, 53332 Bornheim-Hersel Bekanntmachung Wasserwerk der Stadt Bornheim Die Betriebsleitung Gemäß § 26 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordr- hein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung geben wir hiermit folgendes bekannt: 1. Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner 68. Sit- zung/Wahlperiode 2009/2014 am 10.10.2013 in öffentlicher Sit- zung auf Empfehlung des Betriebsausschusses vom 01.10.2013 folgenden Beschluss gefasst: Der geprüfte Jahresabschluss des Wasserwerkes zum 31.12.2012 wird - mit einer Bilanzsumme von 25.257.876,24 EUR und - mit einem Jahresgewinn von 377.133,44 EUR festgestellt. Von dem festgestellten Jahresgewinn sind 361.644,00 EUR als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt abzuführen und 15.469,44 EUR in die allgemeine Rücklage einzustellen. Der Lagebericht 2012 wird festgestellt. Der Betriebsleitung wird für das Jahr 2012 Entlastung erteilt. 2. Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen Prüfungsvermerk Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlus- sprüfer des Betriebes Wasserwerk der Stadt Bornheim. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2012 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG, Bonn, be- dient. Diese hat mit Datum vom 13.09.2013 den nachfolgend darge- stellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. „Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Wasserwerks der Stadt Bornheim, Bornheim, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deut- schen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landes- rechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jah- resabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts- prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmä- ßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Ver- stöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichen- der Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungs- handlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbe- triebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksich- tigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rech- nungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nach- weise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und La- gebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzie- rungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Be- triebsleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Ge- samtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewon- nenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deut- schen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrecht- lichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ord- nungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft BDO AG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergeb- nis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhalt- lich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbe- trieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den 26.11.2013 GPA NRW Im Auftrag Siegel Wilma Wiegand 3. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht des Wasserwerkes der Stadt Bornheim liegen zur Einsicht im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, Zimmer 457 bereit. Bornheim, den 27.01.2014 gez. Wolfgang Henseler, Erster Betriebsleiter, gez. Ralf Cugaly, kaufmännischer Betriebsleiter, gez. Manfred Schier, technischer Betriebsleiter 14_06_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 31.01.2014 13:47 Seite 1 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Bornheim; Aufstellungsbeschluss vom 27.01.2014 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 den nachfolgenden Beschluss ge- fasst: „Der Rat beschließt, das Verfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB einzu- leiten. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Born- heim an der Königstraße.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Än- derungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung NW kann gegen diesen Be- schluss nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt, b) der Beschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 27.01.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Sechtem; Aufstellungsbeschluss vom 27.01.2014 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbin- dung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung der 5. Ände- rung des Flächennutzungsplanes. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Sechtem und umfasst die östliche Hälfte der unmittelbar an der L 192 gelegenen Flurstücke 272-277 und 326 in der Flur 4 der Gemarkung Sechtem. Hierbei handelt es sich um die Fläche einer Biogasanlage.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Ände- rungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW kann gegen diesen Be- schluss nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt, b) der Beschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 27.01.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bekanntmachung Abwasserwerk der Stadt Bornheim Die Betriebsleitung Gemäß § 26 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-West- falen in der zurzeit gültigen Fassung geben wir hiermit folgendes bekannt: 1. Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner 68. Sitzung/Wahlperiode 2009/2014 am 10.10.2013 in öffentlicher Sitzung auf Empfehlung des Be- triebsausschusses vom 01.10.2013 folgenden Beschluss gefasst: Der geprüfte Jahresabschluss des Abwasserwerkes zum 31.12.2012 wird - mit einer Bilanzsumme von 107.361.334,03 EUR und - mit einem Jahresgewinn von 1.535.702,86 EUR festge- stellt. Von dem festgestellten Jahresgewinn sind 1.000.000,00 EUR als Eigenkapi- talverzinsung an die Stadt abzuführen und 535.702,86 EUR in die allgemeine Rücklage einzustellen. Der Lagebericht 2012 wird festgestellt. Der Betriebsleitung wird für das Jahr 2012 Entlastung erteilt. 2. Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen Prüfungsvermerk Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Abwasserwerk der Stadt Bornheim. Zur Durchführung der Jah- resabschlussprüfung zum 31.12.2012 hat sie sich der Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft BDO AG, Bonn, bedient. Diese hat mit Datum vom 13.09.2013 den nachfolgend dargestellten un- eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. „Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserwerks der Stadt Bornheim, Bornheim, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ge- prüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und La- gebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und er- gänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Be- stimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der Betriebslei- tung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresab- schluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fest- gestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirt- schaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartun- gen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wer- den die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- systems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresab- schluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben be- urteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzie- rungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebslei- tung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurtei- lung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Er- kenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrecht- lichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jah- resabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Ent- wicklung zutreffend dar.“ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft BDO AG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich über- nommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchfüh- rung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungs- pflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht er- forderlich. Herne, den 26.11.2013 GPA NRW Im Auftrag Siegel Wilma Wiegand 3. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht des Abwasserwerkes der Stadt Bornheim liegen zur Einsicht im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, Zim- mer 457 bereit. Bornheim, den 27.01.2014 gez. Wolfgang Henseler, Erster Betriebsleiter, gez. Ralf Cugaly, kaufmännischer Betriebsleiter, gez. Manfred Schier, technischer Betriebsleiter SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 5. Februar 2014 14_06_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 31.01.2014 13:47 Seite 2

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 -16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Energieagentur Rhein-Sieg in Kooperation mit der Verbraucher- zentrale kostenlose offene Sprech- stunde im Rathaus, Raum 901, am Donnerstag, 20.2., 14.00-17.30 Uhr Auskunft bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 12. Februar 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Dienstag, 18.02.2014, 18:00 Uhr Stadtrat Mittwoch, 19.02.2014, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 12.03.2014, 18:00 Uhr Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 13.03.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Mittwoch, 19.02.2014, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Einführung und Verpflichtung eines Ratsmitgliedes 096/2014-1 4 Vorstellung der Sanierungsplanung für den Ratstrakt im Rathaus 095/2014-6 5 Wahl des Integrationsrates 2014 091/2014-5 6 Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim 097/2014-5 7 Bebauungsplan Bo 21, 2. Änderung in der Ortschaft Bornheim; Beschluss zu den Stellungnahmen aus der Offenlage und Beschluss zur erneuten Offenlage (VPLA 18.02.2014) 087/2014-7 8 Energievertrieb und -erzeugung in einer Stadtwerkeorganisation 033/2014-2 9 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversammlung der Stromnetz GmbH & Co. KG 075/2014-2 10 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG 074/2014-2 11 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversammlung der Gasnetz GmbH & Co. KG 077/2014-2 12 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Gasnetz Bornheim GmbH & Co. KG 076/2014-2 13 Ergänzungswahlen zu verschiedenen Ausschüssen 089/2014-1 14 Doppelhaushalt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 063/2014-2 15 Antrag der Fraktion UWG/Forum vom 27.01.2014 betr. Resolution zur Änderung der Gemeindehaushalts- verordnung 098/2014-2 16 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 17 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 18 Mitteilung betr. Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto vom 01.01. bis 24.01.2014 039/2014-1 19 Vergabe der Architektenleistungen zur Sanierung Ratstrakt des Rathauses Bornheim 073/2014-6 20 Vergabe der Architektenleistungen zur Erweiterung der Kindertagesstätte Bornheim Walberberg - Margaretenstraße 10 078/2014-6 21 Sachstandsbericht zur Umsetzung der Konzessionie- rungsentscheidungen Strom und Gas 072/2014-2 22 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 23 Anfragen mündlich Bornheim, den 06.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Am Mittwoch, 19.02.2014, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. TOP Inhalt Vorlage Nr. Vorhabenbezogener Bebauungsplan He 13 in der Ortschaft Hersel / 1. Änderung und Erweiterung / Öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Born- heim am 30.01.2014 beschlossen, den Entwurf der 1. Ände- rung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes He 13 in der Ortschaft Hersel öffentlich auszulegen. Der Bereich der 1. Änderung und Erweiterung liegt nördlich der Bierbaumstraße. Die Bebauungsplanänderung- und Erweiterung wird im be- schleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanän- derung- und Erweiterung mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 20.02.2014 bis 19.03.2014 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Fachbereich 7, -Stadtplanung und Grundstücksneuordnung-, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Be- suchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über die Bebauungsplanände- rung- und Erweiterung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder ver- spätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend ge- macht werden können. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entschei- det die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungs- und Erweiterungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 03.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 14_07_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 10.02.2014 13:10 Seite 1 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 12. Februar 2014 Bebauungsplan Bo 23 in der Ortschaft Bornheim / Öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 30.01.2014 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Bo 23 in der Ortschaft Bornheim für die Dauer eines Monates öffent- lich auszulegen. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, die Plangebietsgrenzen im nördlichen Geltungsbereich geringfügig zu verschieben. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Bornheim südlich des Frei- bades zwischen der König-straße, Rilkestraße und dem Alfterer- Bornheimer Bach. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht incl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Be- wertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht sind eine artenschutzrechtli- che Vorprüfung, in der Lebensraumpotentiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (insbeson- dere die Betroffenheit von Fledermäusen und Vögeln) bewertet wurden und eine Schalltechnische Untersuchung zur Klärung der Belange des Immissionsschutzes hinsichtlich des Verkehrs- lärms von der Königstraße. Des weiteren liegen noch umweltbe- zogene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Pflanzen, Wasser, Boden und Mensch vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Bo 23 in der Ortschaft Bornheim mit Begründung und den umweltbezoge- nen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 20.02.2014 bis 19.03.2014 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Fachbereich 7, -Stadtplanung und Grundstücksneuordnung-, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, wäh-rend der Be- suchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt blei- ben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht wer- den, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entschei- det die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 03.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim / Öffentliche Auslegung Bekanntmachung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 30.01.2014 beschlossen, den Entwurf der 3. Änderung des Flä- chennutzungsplanes in der Ortschaft Bornheim für die Dauer ei- nes Monates öffentlich auszulegen. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, die Plangebietsgrenzen im nördlichen Geltungsbereich geringfügig zu verschieben. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Bornheim südlich des Frei- bades zwischen der Königstraße, Rilkestraße und dem Alfterer- Bornheimer Bach. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht incl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Be- wertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht sind eine artenschutzrechtli- che Vorprüfung, in der Lebensraumpotentiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (insbeson- dere die Betroffenheit von Fledermäusen und Vögeln) bewertet wurden und eine Schalltechnische Untersuchung zur Klärung der Belange des Immissionsschutzes hinsichtlich des Verkehrs- lärms von der Königstraße. Des weiteren liegen noch umweltbe- zogene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Pflanzen, Wasser, Boden und Mensch vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und den umweltbezo- genen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 20.02.2014 bis 19.03.2014 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Fachbereich 7, -Stadtplanung und Grundstücksneuordnung-, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Be- suchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schrift- lich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristge- recht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung un- berücksichtigt bleiben. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entschei- det die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 03.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 14_07_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 10.02.2014 13:10 Seite 2

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jedenMontag14:00 -15:30Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 -13:00Uhrund15:00 -18:00Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 -13:00Uhrund15:00 -19:00Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag-Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag,Dienstag,Donnerstag,Freitag: 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr ÖffnungszeitenStadtbetrieb fürGrünabfälleundElektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs-undEntwicklungsgesellschaftmbHBornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna derEnergieagenturRhein-Sieg inKooperationmitderVerbraucher- zentralekostenloseoffeneSprech- stundeimRathaus,Ratstrakt,am Mittwoch,26.3.,14.00-17.30Uhr AuskunftbeiderStadtBornheim: ManuelaDomschat Telefon 02222/945-307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 26. März 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 26.03.2014, 18:00 Uhr Stadtrat Donnerstag, 27.03.2014, 18:00 Uhr Integrationsrat Dienstag, 01.04.2014, 18:00 Uhr, Raum 904 Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 02.04.2014, 18:00 Uhr Betriebsausschuss Donnerstag, 03.04.2014, 18:00 Uhr Verwaltungsrat des StadtBetriebs Bornheim -AöR- Dienstag, 08.04.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Jagdgenossenschaft für den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bornheim Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle: Mühlenfeld 6, 53332 Bornheim Bekanntmachung Nach dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 1.4.1976 wird der Reinertrag der Jagdnutzung aus den Jagdjah- ren 1975 und folgende nicht an die einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundfläche ausgezahlt, sondern bis zu einem gegenteiligen Beschluss für ge- meinsame Zwecke in den einzelnen Ortschaften verwendet. Die- ser Beschluss wurde in den Genossenschaftsversammlungen am 15.3.2010 und 19.3.2014 unter der Maßgabe bestätigt, als der Reinertrag aus der Jagdnutzung für den Teilverpachtungsbezirk Rösberg der Rücklage der Jagdgenossenschaft zugeführt wird. Diese Beschlüsse werden hiermit auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich der einkommenden Jagdpacht für das Jagdjahr 2014/15 bekannt gemacht. Bornheim, den 20.3.2014 Im Auftrag gez. Gatz, Geschäftsführer “Riegel vor!” Die Informationsveranstaltung zum Einbruchschutz im Bornheimer Rathaus Unter dem Slogan „Riegel vor! Sicher ist sicher“ präsentiert das Kri- minalkommissariat Prävention und Opferschutz des Polizeipräsidi- ums Bonn am Mittwoch, 26. März 2014, zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr im Bornheimer Rathaus ihre Kampagne gegen Einbrecher und für Sicherheit und Geborgenheit in den eigenen vier Wänden. Kern der Kampagne der nordrheinwestfälischen Polizei ist der dreifa- che Riegel gegen Einbrecher: Wohnung sichern, aufmerksam sein und die Polizei unter der Notrufnummer 110 verständigen. Zunächst einmal gilt es, Fenstern und Türen gut zu verriegeln, denn Einbrecher wollen schnell ins Haus einsteigen. Eine gute Sicherung bedeutet Verzögerung und die erhöht das Risiko für die Täter, die ihre Einbrüche deswegen schon frühzeitig abbrechen. Einen aktiven Beitrag - um Einbrüchen vorzubeugen - kann jeder Bür- ger leisten, wenn er stets aufmerksam ist! Zu beachten gilt, dass Ein- brecher nicht nur nachts und zu Urlaubszeiten in Häuser einsteigen. Häufig geschieht dies gerade dann, wenn die Bewohner „nur mal kurz weg“ sind. Die Täter haben es eilig, wollen „schnelle Beute“ er- zielen und nutzen daher jede sich bietende Gelegenheit. Wachsam- keit ist gefragt! Wer seine Umgebung und Nachbarschaft im Auge behält und ver- dächtige Personen oder Geschehnisse wahrnimmt, sollte dies sofort der Polizei unter der Notrufnummer 110 mitteilen. Dadurch gelingt es oftmals den Einbrechern das Handwerk zu legen. Weitere Tipps erfahren Bornheimer Bürgerinnen und Bürger bei der Informationsveranstaltung „Riegel vor! Sicher ist sicher“ am 26. März im Bornheimer Rathaus. So erfahren Sie beispielsweise, welche Si- cherungsmethoden individuell am besten passen. In der Bürgerhalle ist zum Thema „Einbruchschutz“ ein Infostand aufgestellt. In Raum 904 findet ein breitgefächerter Vortrag statt, der nach Bedarf wieder- holt wird. Auch besteht die Möglichkeit zu individuellen Beratungen. Die Teilnahme ist kostenlos. Mehr zur Veranstaltung erfahren Sie un- ter www.bornheim.de. Siebtes “Frühlingserwachen im Vorgebirge 2014” - elf Stationen laden ein Flyer zur Fahrrad-Tour liegt aus - Start auf dem Ziegenhof in Rösberg Am Sonntag, 27. April 2014, lädt die Stadt Born- heim zusammen mit elf Stationen zum siebten Mal zur Fahrrad-Tour „Frühlingserwachen im Vorgebirge“ ein. Bürgermeister Wolfgang Hen- seler wird zusammen mit der Spargelkönigin 2014 die Veranstaltung um 11 Uhr auf dem Zie- genhof in Bornheim-Rösberg eröffnen, ehe er an gleicher Stelle den Startschuss für die Tour des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) geben wird. Auf einer Route, die ca. 37 km quer durch Born- heim führt, locken elf Erzeugerhöfe und Kunst- stätten zwischen 11 und 17 Uhr mit köstlichen regionalen Produkten und außergewöhnlichen Kunstobjekten. Alternativ können die Teilneh- mer jeden Hof auch auf eigene Faust und mit dem PKW anfahren. Der Flyer zur Tour, der eine Liste der Stationen und ein Gewinnspiel enthält, liegt ab sofort im Rathaus, auf den Höfen und in vielen Bornheimer Geschäften aus und kann un- ter www.bornheim.de heruntergeladen werden. Mit dabei sind in diesem Jahr: Ziegenhof Rös- berg, Biolandhof Apfelbacher, Gärtnerei Busak- ker, Gemüsehof Mertens, Biobauer Palm, Bio- hof Bursch, Gemüsehof Steiger, Streuobstwiese der Stadt Bornheim, Gartenbaumschule Hau, Ostanbaubetrieb Schmitz-Hübsch und der Kunsthof Merten. Achtung, Ferien! Neue Ausweisdokumente rechtzeitig beantragen Wer in den Osterferien verreisen möchte, sollte sich versichern, dass sein Personalausweis be- ziehungsweise Reisepass noch lang genug gül- tig ist. Ansonsten müssen beim Bürgerbüro der Stadt Bornheim rechtzeitig neue Dokumente beantragt werden. Es ist geöffnet montags bis mittwochs von 7:30 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr. Um längere Wartezeiten zu vermeiden ist unter den Rufnummern 02222/945-181 und -182 eine Ter- minvereinbarung möglich. Die Bearbeitungs- zeit für Reisepässe und Personalausweise be- trägt zur Zeit zwei bis vier Wochen. Im Notfall kann gegen eine erhöhte Gebühr ein Express- pass beantragt werden, der nach drei Tagen ausgestellt werden kann. Mitbringen müssen die Antragsteller neben ih- rem bisherigen Personalausweis beziehungs- weise Reisepass auch ein aktuelles, biometrie- taugliches Lichtbild. Bei Erstbeantragung ist der Kinderausweis beziehungsweise Kinderrei- sepass und gegebenenfalls zusätzlich die Ge- burtsurkunde vorzulegen. Ist der Antragsteller minderjährig, braucht er die Zustimmung beider Erziehungsberechtig- ter. Dabei genügt es, wenn ein Elternteil per- sönlich anwesend ist. Vom anderen Erziehungs- berechtigten sind eine Vollmacht und dessen Ausweis vorzulegen. Ist die Ehe geschieden, muss ein Nachweis vom Sorgerechtsbeschluss mitgebracht werden, bei Alleinerziehenden eine Negativbescheinigung des Jugendamtes. Bei Betreuungen oder Pfleg- schaften ist die Bestellung zum Betreuer bezie- hungsweise der Gerichtsbeschluss vorzulegen. Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter Tel. 02222/945-555. Wahlhelfer gesucht Für die kombinierten Kommunal- und Europa- wahlen sowie die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim am 25. Mai 2014 und eine even- tuelle Stichwahl am 15. Juni 2014 werden ehren- amtliche Helferinnen und Helfer zur Durchführung der Wahl und zur Auszäh- lung der Stimmzettel in den Wahlvorständen ge- sucht. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Wahlhelfe- rinnen und Wahlhelfer müssen nicht den gesam- ten Tag im Wahlraum an- wesend sein, sondern können sich nach Abspra- che die Anwesenheit im Wahllokal einteilen. Für den Einsatz im Wahl- lokal erhalten Wahlhelfe- rinnen und Wahlhelfer ei- ne Aufwandsentschädi- gung von 45 Euro für die kombinierten Wahlen so- wie von 25 Euro für die Stichwahl. Informationen zu den Auf- gaben im Wahllokal erhal- ten Sie telefonisch unter 02222/945-578 und -579 oder per E-Mail an wahlbuero@stadt-born- heim.de. 14_13_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 24.03.2014 14:33 Seite 1

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jedenMontag14:00 -15:30Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10 :00 -12.30Uhrund 14:00 -18:00Uhr Dienstag 14:00 - 17:00Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 -12:30Uhrund14:00 -18:30Uhr Freitag 10:00 -12:30Uhrund14:00 -17:00Uhr Samstag 9:30 -12:30Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag-Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag,Dienstag,Donnerstag,Freitag: 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr ÖffnungszeitenStadtbetrieb fürGrünabfälleundElektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs-undEntwicklungsgesellschaftmbHBornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna derEnergieagenturRhein-Sieg inKooperationmitderVerbraucher- zentralekostenloseoffeneSprech- stundeimRathaus,Ratstrakt,am Donnerstag,17.4.,14:00-17:30Uhr AuskunftbeiderStadtBornheim: ManuelaDomschat Telefon 02222/945-307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 9. April 2014 Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 09.04.2014, 18:00 Uhr Wahlausschuss Donnerstag, 10.04.2014, 18:00 Uhr Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Dienstag, 29.04.2014, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss Dienstag, 06.05.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Frühlingserwachen im Vorgebirge 2014 Flyer zur Fahrrad-Tour liegt aus - Start auf dem Ziegenhof in Rösberg - Elf Stationen laden ein Am Sonntag, 27. April 2014, lädt die Stadt Bornheim zusammen mit elf Sta- tionen zum siebten Mal zur Fahrrad- Tour „Frühlingserwachen im Vorgebir- ge“ ein. Bürgermeister Wolfgang Henseler wird zusammen mit der Spargelkönigin 2014 die Veranstaltung um 11 Uhr auf dem Zie- genhof in Bornheim-Rösberg eröffnen, ehe er an gleicher Stelle den Startschuss für die Tour des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) geben wird. Auf einer Route, die ca. 37 km quer durch Bornheim führt, locken elf Erzeu- gerhöfe und Kunststätten zwischen 11 und 17 Uhr mit köstlichen regionalen Produkten und außergewöhnlichen Kunstobjekten. Alternativ können die Teilnehmer jeden Hof auch auf eigene Faust und mit dem PKW anfahren. Der Flyer zur Tour, der eine Liste der Stationen und ein Gewinnspiel enthält, liegt ab sofort im Rathaus, auf den Hö- fen und in vielen Bornheimer Geschäf- ten aus und kann unter www.bornheim.de heruntergeladen werden. Mit dabei sind in diesem Jahr: Ziegen- hof Rösberg, Biolandhof Apfelbacher, Gärtnerei Busacker, Gemüsehof Mer- tens, Biobauer Palm, Biohof Bursch, Ge- müsehof Steiger, Streuobstwiese der Stadt Bornheim, Gartenbaumschule Hau, Ostanbaubetrieb Schmitz-Hübsch und der Kunsthof Merten. Frühlingserwachen im Vorgebirge – Fahrrad-Tour zu den regionalen Kostbarkeiten am Sonntag, dem 27. April 2014 von 11.00 bis 17.00 Uhr Gewinnen Sie einen „Wellnesstag für zwei“ und Präsentkörbe mit Kostbarkeiten der Region! Alle „fl eißigen“ Besucher können etwas gewinnen: Lassen Sie sich jeden Hofbesuch in den Feldern rechts abstempeln. Je mehr Höfe Sie besuchen, desto besser sind Ihre Gewinnchancen. Dabei muss mindes- tens ein Stempel von einem Hof am Rhein (Nr. 4 oder Nr. 5) und einer von den restlichen Höfen stammen. Füllen Sie dann bitte untenstehen- des Adressfeld aus und geben die Karte direkt auf einem Hof oder bis 5. Mai 2014 im Rathaus der Stadt Bornheim ab. Unter allen Teilnehmern werden zehn tolle Präsentkörbe der Bornhei- mer Spargelerzeuger und Höfe verlost. Die Teilnahmekarten mit den meisten abgestempelten Hofbesuchen nehmen an einer Sonderverlo- sung teil, bei der es um einen „Wellnesstag für zwei“ im HallenFreizeit- Bad Bornheim geht. Die Gewinner werden benachrichtigt. Postleitzahl und Ort 1 2 3 4 5 6 Erleben Sie das Frühlingserwachen im Vorgebirge und lernen Sie regionale Kostbarkeiten direkt beim Erzeuger kennen. Auf einer Radtour von ca. 37 km Länge laden Sie elf Erzeugerbetriebe und Kunststätten zu einem Besuch ein und bieten Ihnen typische Leckereien und andere regionale Schätze zum Probieren, Anschauen oder Entdecken an. Eine Übersichtskarte fi nden Sie im Innenteil. Nach der Eröffnung um 11.00 Uhr beim Ziegenhof Rösberg startet von dort eine geführte ADFC-Tour. Jeden Hof können Sie auch mit dem PKW und auf eigene Faust anfahren. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr, Kinder nur in Begleitung Erwachsener. Bitte seien Sie vorsichtig beim Überqueren von stark befahrenen Straßen. Alle teilnehmenden Betriebe bieten am 27. April 2014 von 11.00 bis 17.00 Uhr auch Hofverkauf an. www.rhein-voreifel-fruehling.deTelefon Vor- und Nachname Straße und Hausnummer 7 8 9 10 11 Die traditionelle Eröffnung der Brühl- Bornheimer Spargelsaison findet dieses Jahr statt am Samstag, 3. Mai 2014, ab 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr. Veranstaltungs- ort ist der Platz vor dem Einkaufszen- trum "Am roten Boskoop" in Bornheim- Merten. Bereits zum 10. Mal werben die Bornheimer und Brühler Spargelanbauer gemeinsam mit den Städten Bornheim und Brühl für die Köstlichkeiten der Re- gion. Gemeinsam mit den Bürgermeistern der Städte Bornheim und Brühl wird die Brühl-Bornheimer Spargelkönigin die Spargelsaison einläuten. Die traditionel- le Eröffnung ist nicht nur der Start in den Frühling unserer Region sondern auch eine vorbildliche Zusammenarbeit zwi- schen den Städten Bornheim und Brühl. Die Besucher erhalten Informationen rund um unser gutes Obst und Gemüse. Darüber hinaus zeigt das mobile Spar- gelfeld der Bornheimer Spargelanbauer e.V. anschaulich, wie der Spargel aus der Erde kommt. Verkostungen, Getränke und Musik am Platz und in den Geschäf- ten machen den Tag zu einem Erlebnis für Familien und Kinder. Eröffnung der Brühl-Bornheimer Spargelsaison Spargelanbauer werben gemeinsam mit Bornheim und Brühl für Köstlichkeiten der Region Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Achtung, Ferien! Neue Ausweisdokumente rechtzeitig beantragen Wer in den Ferien verreisen möchte, soll- te sich versichern, dass sein Personalaus- weis beziehungsweise Reisepass noch lang genug gültig ist. Ansonsten müssen beim Bürgerbüro der Stadt Bornheim rechtzeitig neue Dokumente beantragt werden. Es ist geöffnet montags bis mittwochs von 7:30 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr. Um längere Wartezeiten zu vermeiden ist unter den Rufnummern 02222/945-181 und -182 eine Terminver- einbarung möglich. Die Bearbeitungszeit für Reisepässe und Personalausweise be- trägt zur Zeit zwei bis vier Wochen. Im Notfall kann gegen eine erhöhte Gebühr ein Express-pass beantragt werden, der nach drei Tagen ausgestellt werden kann. Mitbringen müssen die Antragsteller ne- ben ihrem bisherigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass auch ein ak- tuelles, biometrietaugliches Lichtbild. Bei Erstbeantragung ist der Kinderaus- weis beziehungsweise Kinderreisepass und gegebenenfalls zusätzlich die Ge- burtsurkunde vorzulegen. Ist der Antragsteller minderjährig, braucht er die Zustimmung beider Erzie- hungsberechtigter. Dabei genügt es, wenn ein Elternteil persönlich anwesend ist. Vom anderen Erziehungsberechtig- ten sind eine Vollmacht und dessen Aus- weis vorzulegen. Ist die Ehe geschieden, muss ein Nach- weis vom Sorgerechtsbeschluss mitge- bracht werden, bei Alleinerziehenden ei- ne Negativbescheinigung des Jugendam- tes. Bei Betreuungen oder Pflegschaften ist die Bestellung zum Betreuer bezie- hungsweise der Gerichtsbeschluss vorzu- legen. Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter Tel. 02222/945-555. Bürgermeister Wolfgang Henseler und Partner eröffneten im vergangenen Jahr, die Brühl- Bornheimer- Spargelsaison in Brühl. Foto:Stadt Bornheim Für die kombinierten Kommunal- und Europawahlen sowie die Wahl des Inte- grationsrates der Stadt Bornheim am 25. Mai 2014 und eine eventuelle Stich- wahl am 15. Juni 2014 werden ehren- amtliche Helferinnen und Helfer zur Durchführung der Wahl und zur Aus- zählung der Stimmzettel in den Wahl- vorständen gesucht. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Wahlhelferin- nen und Wahlhelfer müssen nicht den gesamten Tag im Wahlraum anwesend sein, sondern können sich nach Ab- sprache die Anwesenheit im Wahllokal einteilen. Für den Einsatz im Wahllokal erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung von 45 Euro für die kombinierten Wahlen sowie von 25 Euro für die Stichwahl. Informationen zu den Aufgaben im Wahllokal erhalten Sie telefonisch un- ter 02222/945-578 und -579 oder per E- Mail an wahlbuero@stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim sucht Wahlhelfer 14_15_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 07.04.2014 09:17 Seite 1

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