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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hangrutschung der Rheinböschung, Rheinstr. 261“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Juli 2021 kam es in Folge des Starkregenereignisses in Höhe der Rheinstr. (Anker) zu einer Hangrutschung der Rheinböschung; wieso wurde die Böschung bis heute nicht stabilisiert? Antwort 1: Zur Beseitigung und Regulierung der Schäden infolge der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 wurde entsprechend der „Richtlinie zum Wiederaufbau NRW‘ ein Förderantrag gestellt. Die Scha- denssanierung dieses Böschungsteils ist Bestandteil des Förderantrages. Der Zuwendungsbe- scheid über die beantragten Mittel liegt seit Mai 2023 vor. In Abhängigkeit der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel können die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen wie Gutachten, Planung und Bauleistungen sukzessive vergeben werden. Frage 2: Wann starten die Sanierungsmaßnahmen in diesem Teil der Böschung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Schadensbeseitigungen durch das Land NRW finanziell den Kommunen ausgeglichen wurden (s. UKLWA vom 25.04.2023)? Antwort 2: Mit der kürzlich erhaltenen Fördermittelzusage wird dieser Teil der Böschung in einem ersten Schritt begutachtet werden. Anschließend können die aus dem Gutachten resultierenden Sanie- rungsmaßnahmen umgesetzt werden. Frage 3: Wann wird die Entwässerungssituation auf der städt. Park -und Rasenfläche am „Anker“ Rhein- straße in Hersel verbessert, damit nicht wieder wie 2021 z.B. bei einem Gewitter das Regenwas- ser ungehindert die Rheinböschung hinunterlaufen kann? Antwort 3: Die Entwässerungssituation und Möglichkeiten zur Verbesserung werden im Rahmen der Begut- achtung der Hangabrutschung geprüft. Mit freundlichen Grüßen Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Hangrutschung der Rheinböschung, Rheinstr. 261“ Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Juli 2021 kam es in Folge des Starkregenereignisses in Höhe der Rheinstr. (Anker) zu einer Hangrutschung der Rheinböschung; wieso wurde die Böschung bis heute nicht stabilisiert? Antwort 1: Zur Beseitigung und Regulierung der Schäden infolge der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 wurde entsprechend der „Richtlinie zum Wiederaufbau NRW‘ ein Förderantrag gestellt. Die Scha- denssanierung dieses Böschungsteils ist Bestandteil des Förderantrages. Der Zuwendungsbe- scheid über die beantragten Mittel liegt seit Mai 2023 vor. In Abhängigkeit der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel können die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen wie Gutachten, Planung und Bauleistungen sukzessive vergeben werden. Frage 2: Wann starten die Sanierungsmaßnahmen in diesem Teil der Böschung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Schadensbeseitigungen durch das Land NRW finanziell den Kommunen ausgeglichen wurden (s. UKLWA vom 25.04.2023)? Antwort 2: Mit der kürzlich erhaltenen Fördermittelzusage wird dieser Teil der Böschung in einem ersten Schritt begutachtet werden. Anschließend können die aus dem Gutachten resultierenden Sanie- rungsmaßnahmen umgesetzt werden. Frage 3: Wann wird die Entwässerungssituation auf der städt. Park -und Rasenfläche am „Anker“ Rhein- straße in Hersel verbessert, damit nicht wieder wie 2021 z.B. bei einem Gewitter das Regenwas- ser ungehindert die Rheinböschung hinunterlaufen kann? Antwort 3: Die Entwässerungssituation und Möglichkeiten zur Verbesserung werden im Rahmen der Begut- achtung der Hangabrutschung geprüft. Mit freundlichen Grüßen Herrn Bernd Marx Parkstraße 36 53332 Bornheim - 2 - (Christoph Becker) Bürgermeister

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim www.gruene-bornheim.de An die Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie Frau Dr. Maria Böhme und an den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses Herrn Markus Hochgartz Rathausstraße 2 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria-Charlotte Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Bornheim, 01. August 2023 Antrag zu barrierefreien Spielplätzen und inklusiven Spielgeräten Sehr geehrte Frau Dr. Böhme, sehr geehrter Herr Hochgartz, wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie am 29.08.2023 und des Jugendhilfeausschusses am 24.10.2023 zu nehmen. Antrag: Der SIDA empfiehlt dem JHA wie folgt zu beschließen: siehe Beschlussentwurf JHA. Der JHA beschließt: Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung bei allen zukünftig neu einzurichtenden sowie bei der Überarbeitung von renovierungsbedürftigen Spielplätzen in Bornheim die Barrierefreiheit des Zugangs zum Platz und zu den Spielangeboten zu gewährleisten und mindestens ein inklusives Spielgerät zu installieren, dass die Nutzung des Spielplatzes für Kinder mit Einschränkungen des Bewegungsapparates, der Sinne und des Geistes und das gemeinsame Spiel aller Kinder ermöglicht. Dies soll sowohl für die durch die Stadt selbst errichteten oder renovierten Spielplätze gelten, als auch für die, die im Auftrag der Stadt durch Bauträger und Entwickler errichtet werden und entsprechend in den städtebaulichen Verträgen verankert werden. Die Elternschaft soll über den Jugendamtselternbeirat (JAEB) im Rahmen der Entwicklung eingebunden werden. Angebote, Fördermöglichkeiten oder Beratungen, wie der Handlungsleitfaden der Aktion Mensch https://www.aktion- mensch.de/inklusion/sport/barrierefreiheit-im-sport/inklusive-spielplaetze- studie/barrierefreiheit-auf-spielplaetzen oder der Agentur Barrierefrei NRW https://www.ab- www.gruene-bornheim.de nrw.de/umsetzungstipp/inklusive-spielplaetze.html sollen im Rahmen der Entwicklung genutzt werden. Sachverhalt: Nur rund ein Fünftel aller Spielplätze in Deutschland weisen inklusive Merkmale auf. Das hat die Aktion Mensch in Kooperation mit dem Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) in einer Spielplatzstudie herausgefunden. Spielplätze für Kinder mit und ohne Behinderung, sind wichtig. Damit die, die dort gemeinsam spielen früh lernen, dass Unterschiede normal sind und so Berührungsängste und Vorbehalte gar nicht erst entstehen. Damit Kinder mit Behinderung zu ihrem Recht auf Spiel kommen und ihre Entwicklung gefördert wird. Und nicht zuletzt damit Begleitpersonen miteinander ins Gespräch kommen. Barrierefreie und inklusive Spielplätze sind ein zentrales Merkmal einer inklusiven Kommune.“ Mit freundlichen Grüßen Maria Koch, Tina Görg-Mager, Dr. Traude Castor-Cursiefen und Fraktion

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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 17.08.2023, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 03.08.2023 Am Donnerstag, 17.08.2023, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 56/2023 vom 15.06.2023 4 Neubau Heinrich-Böll-Gesamtschule - Vorstellung der Planung (SchulA 15.08.2023) 454/2023-6 5 Kooperationsvereinbarung Rheingärten 448/2023-12 6 Anpassung der Finanzierung im Offenen Ganztag (SchulA 15.08.2023) 432/2023-13 7 Mitteilung / Halbjahresbericht des Bürgermeisters (Bereich Rat, öffentl.) 403/2023-1 8 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 446/2023-1 9 Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 17.07.2023 betr. Beseitigung der Schäden des Starkregenereignisses vom 14./15.07.2021 449/2023-9 10 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 11 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrags für den Bau einer Notunterkunft für Geflüchtete am Hexenweg in Bornheim 450/2023-1 12 Vergabe des Nachtragsauftrags für die DGNB- Nachhaltigkeitszertifizierung des Neubaus der Heinrich-Böll- Gesamtschule Merten 455/2023-1 13 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 23.05.2023 453/2023-1 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 447/2023-1 15 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 17.08.2023, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 03.08.2023 Am Donnerstag, 17.08.2023, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 56/2023 vom 15.06.2023 4 Neubau Heinrich-Böll-Gesamtschule - Vorstellung der Planung (SchulA 15.08.2023) 454/2023-6 5 Kooperationsvereinbarung Rheingärten 448/2023-12 6 Anpassung der Finanzierung im Offenen Ganztag (SchulA 15.08.2023) 432/2023-13 7 Mitteilung / Halbjahresbericht des Bürgermeisters (Bereich Rat, öffentl.) 403/2023-1 8 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 446/2023-1 9 Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 17.07.2023 betr. Beseitigung der Schäden des Starkregenereignisses vom 14./15.07.2021 449/2023-9 10 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 11 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Vergabe des Auftrags für den Bau einer Notunterkunft für Geflüchtete am Hexenweg in Bornheim 450/2023-1 12 Vergabe des Nachtragsauftrags für die DGNB- Nachhaltigkeitszertifizierung des Neubaus der Heinrich-Böll- Gesamtschule Merten 455/2023-1 13 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 23.05.2023 453/2023-1 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 447/2023-1 15 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Aufstellung von Waldrettungspunkten in der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele solcher „Waldrettungspunkte“ konnten bisher auf dem Gebiet der Stadt Born- heim installiert werden und wo? Antwort 1: Aktuell sind (noch) keine Waldrettungspunkte auf dem Gebiet der Stadt Bornheim in- stalliert. Frage 2: Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Bornheim in Zusammenarbeit mit dem Rhein- Sieg-Kreis dieses Angebot künftig weiter auszubauen? Antwort 2: Das Ausweisen von Waldrettungspunkten obliegt der Stadt Bornheim. Es sind bereits Waldrettungspunkte für das Stadtgebiet definiert. Diese sollen in Zusammenarbeit mit den Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bornheim aufgestellt werden. Frage 3: Mit welcher Zeitschiene muss gerechnet werden, um das Angebot- möglichst zeitnah - auszubauen? Antwort 3: Aktuell finden Abstimmungen mit der Leitung der Feuerwehr, der Leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises sowie den Brandschutztechnikern der Abteilung Feuer- und Bevölkerungs- schutz statt, um die Beschilderung noch in diesem Jahr aufzustellen. Die Verwaltung wird hierzu im nächsten Feuerwehrausschuss berichten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Aufstellung von Waldrettungspunkten in der Stadt Bornheim Sehr geehrter Herr Hanft, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 20.06.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele solcher „Waldrettungspunkte“ konnten bisher auf dem Gebiet der Stadt Born- heim installiert werden und wo? Antwort 1: Aktuell sind (noch) keine Waldrettungspunkte auf dem Gebiet der Stadt Bornheim in- stalliert. Frage 2: Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Bornheim in Zusammenarbeit mit dem Rhein- Sieg-Kreis dieses Angebot künftig weiter auszubauen? Antwort 2: Das Ausweisen von Waldrettungspunkten obliegt der Stadt Bornheim. Es sind bereits Waldrettungspunkte für das Stadtgebiet definiert. Diese sollen in Zusammenarbeit mit den Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr Bornheim aufgestellt werden. Frage 3: Mit welcher Zeitschiene muss gerechnet werden, um das Angebot- möglichst zeitnah - auszubauen? Antwort 3: Aktuell finden Abstimmungen mit der Leitung der Feuerwehr, der Leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises sowie den Brandschutztechnikern der Abteilung Feuer- und Bevölkerungs- schutz statt, um die Beschilderung noch in diesem Jahr aufzustellen. Die Verwaltung wird hierzu im nächsten Feuerwehrausschuss berichten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 01.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Kann-Kinder in Bornheimer Kindergärten Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 09.07.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadtverwaltung bekannt, wie viele sogenannte Kann-Kinder, also Kinder, die nach dem Stichtag geboren wurden, aber ein Jahr früher eingeschult werden, es in Bornheim gibt? Antwort: Die Stadtverwaltung wäre grundsätzlich in der Lage diese Daten zu ermitteln, allerdings unter ei- nem relativ hohen personellen Aufwand, da das genutzte digitale System nicht nach dem hier ge- wünschten Kriterium filtern lässt. Frage 2: Wie verfährt die Verwaltung in diesem Zusammenhang mit der Tatsache, dass die letzten beiden Kindergartenjahre beitragsfrei sind? Antwort: Die Verwaltung verfährt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Landes NRW – Kin- derbildungsgesetz (KiBiz). Die Elternbeitragsfreiheit ist seit dem 01.08.2020 in einem eigenen Paragrafen geregelt. Damit werden in der Regel die letzten beiden Jahre vor der Einschulung er- fasst. „Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollenden werden, ist gem. § 50 § 1 KiBiz NRW ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.“ Für Kinder, die am 1. Oktober oder später vier Jahre alt werden, gilt die Elternbeitragsfreiheit in- des erst ab dem darauffolgenden Kindergartenjahr. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitli- chen Gründen nach § 35 Abs. 3 SchulG NRW für ein Jahr zurückgestellt, so kann sich die Eltern- beitragsfreiheit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW ausnahmsweise auch auf drei Jahre ausdeh- nen. Eine abweichende Regelung für „Kann-Kinder“ wird nicht getroffen. Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, In- foramtionen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 27. November 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Ausschuss für Verkehr-, Planung- und Liegenschaften Mittwoch, 27.11.2013, 18.00 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Donnerstag, 28.11.2013 18.00 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Al- ter Weiher 2, 53332 Bornheim Stadtrat Dienstag, 03.12.2013, 18.00 Uhr Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Mittwoch, 04.12.2013, 9.00 Uhr Betriebsausschuss Donnerstag, 05.12.2013, 18.00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Dienstag, 03.12.2013, 18:00 Uhr Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift über die Sitzung Nr. 62/2013 vom 26.09.2013 4 Einführung und Verpflichtung eines Ratsmitgliedes 569/2013-1 5 Bebauungsplan Ro 17 in der Ortschaft Roisdorf, Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit; Beschluss über die erneute Offenlage (VPLA 27.11.2013) 570/2013-7 6 3. Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Er- hebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder (JHA 21.11.2013) 581/2013-4 7 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Alfter betr. Erschließung interkommunales Gewer- begebiet Bornheim-Alfter (HFWA 02.07.2013, Rat 11.07.2013, 13.08.2013, 10.10.2013) 371/2013-1 8 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszah- lungen im Haushaltsjahr 2013 610/2013-6 9 Zustimmung gem. § 83 GO zur Leistung überplan- mäßiger Auszahlungen im Rahmen der Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu Schulen der Stadt Bornheim 617/2013-4 10 Ergänzungswahlen zu verschiedenen Ausschüssen 609/2013-1 11 Zensus 2011 620/2013-3 12 Antrag der FDP-Fraktion vom 26.09.2013 betr. Bericht aus den Dienstbesprechungen beim Landrat 530/2013-1 13 Mitteilung betr. Mobilfunkantennensteuer in der Stadt Remscheid 608/2013-2 14 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 15 Anfrage der FDP-Fraktion vom 26.09.2013 betr. Daten- schutz in der Stadtverwaltung 523/2013-DB 16 Anfrage der FDP-Fraktion vom 26.09.2013 betr. Inter- kommunale Zu-sammenarbeit 524/2013-1 17 Anfrage der FDP-Fraktion vom 26.09.2013 betr. Kosten der Sondersitzung des Stadtrates 525/2013-1 18 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 19 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zur Ver- gabe eines Nach-tragsauftrages für die Flachdachsanierung des Ratstraktes des Rathauses Bornheim 546/2013-1 20 Sachstandsbericht zur Umsetzung der Kon- zessionierungsentscheidungen Strom und Gas sowie zu Energieerzeugung und -vertrieb 604/2013-2 21 Mitteilung betr. Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto vom 31.08.2013 bis 06.11.2013 473/2013-2 22 Mitteilungen mündlich und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 23 Anfragen mündlich Bornheim, den 20.11.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Am Dienstag, 03.12.2013, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. TOP Inhalt Vorlage Nr. Aktion „Weihnachts-Wunschbaum“ startet zum 6. Mal im Bornheimer Rathaus: Erfüllen Sie einen Kinderwunsch! Gute Dinge soll man wiederholen. Deshalb gibt es auch im sechsten Jahr die Weihn- acht-Wunschbaum-Aktion im Foyer des Bornheimer Rathauses. Wenn es um Wün- sche zum Weihnachtsfest geht, unterschei- den sich Bornheimer Kinder aus Familien mit geringem Einkommen nicht von ande- ren Gleichaltrigen. Dass sich auch diese Kinder am Weihnachtsabend über eine be- sondere oder kleine zusätzliche Überra- schung freuen können, ist das Ziel der 6. Weihnachts-Wunschbaum-Aktion in Born- heim. Sie wird vom städtischen Fachbereich So- ziale Hilfen, Integration und Senioren durchgeführt. Auch in diesem Jahr wird die Weihnachts- Wunschbaum-Aktion von der Bornheimer Bürgerstiftung unterstützt. Sie kam für das Aufstellen des Weihnachtsbaumes auf und spendete die beiden Weihnachts-Wunsch- bäume. Geschmückt und mit rund 200 Kinderwün- schen bestückt wurden die Tannen von Bürgermeister Henseler und Kindern aus den zweiten Klassen der Johann-Wallraf- Grundschule Bornheim. Bürgermeister Henseler hat bereits traditionell den ersten Zettel abgenommen, um den Wunsch zu erfüllen und die Kinderaugen an Weihn- achten erstrahlen zu lassen. Ab sofort kann jeder Wunschpate werden, indem er einen oder mehrere Wunschzettel von den beiden Weihnachts-Wunschbäu- men im Foyer des Rathauses abnimmt. Die rund 200 Wunschzettel sind nummeriert, damit jedes Geschenk auch das richtige Kind erreicht. Die Wünsche sollen den Betrag von 20 bis 25 € nicht überschreiten und bis zum 12. Dezember unverpackt im Rathaus, Zimmer 205 abgegeben werden. Die Anonymität der Familien wird gewahrt. Rückfragen werden gerne unter der Rufnummer 02222 / 945-244 beantwortet. FOTO: STADT BORNHEIM Umstellung auf SEPA im bargeldlosen Zahlungsverkehr Stadtverwaltung informiert über Änderungen Bis zum 01.02.2014 müssen 32 europäische Länder ihr Zah- lungssystem auf das neue Zahlungssystem „SEPA“ umstellen. Von den Änderungen sind auch die Stadtverwaltung und alle Kontoinhaber in Bornheim betroffen. Was bedeutet SEPA? SEPA steht für „Single Euro Payments Area“, also für einen ein- heitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. In diesem Zahlungs- raum werden Überweisungen und Lastschriften in Zukunft stan- dardisiert und überall gleich abgewickelt. Wann erfolgt die SEPA-Umstellung? Zum 01.02.2014 werden die nationalen Zahlungssysteme abge- schaltet. Um Zahlungsausfälle und Störungen zu vermeiden, zieht die Stadt Bornheim ihre SEPA-Umstellung vor. Von der SE- PA-Überweisung wird bereits seit dem 15. Oktober 2013 Ge- brauch gemacht. Die Umstellung auf die SEPA-Lastschrift erfolgt zum 01. Januar 2014. Was ändert sich? Die Angabe der Kontoverbindung erfolgt per IBAN und BIC statt Kontonummer und Bankleitzahl. IBAN/BIC können Sie Ihren Kontoauszügen entnehmen bzw. bei Ihrem Kreditinstitut erfra- gen. Der Verwendungszweck verkürzt sich von möglichen 348 Zeichen auf 140 Zeichen. Die Legimitierung des SEPA-Last- schrifteinzugs erfolgt durch ein streng formalisiertes Mandat. Bestehende Einzugsermächtigungen werden von der Stadt Born- heim in SEPA-Mandate umgedeutet. Über die Umdeutung wird im Verwendungszweck des Einzugs beim letzten Abbuchungs- lauf 2013 oder in anderer geeigneter Weise informiert. Vor Einreichung der Lastschrift wird der Kontoinhaber u.a. mit Fälligkeitsdatum und Betrag sowie Mandatsreferenz und Gläubi- ger-ID informiert. Diese sogenannte Pre-Notification durch die Stadtverwaltung Bornheim erfolgt i.d.R. durch Bescheid, Rech- nung oder Vertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vorabankündi- gung 14 Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Bei SEPA-Lastschrift- vereinbarungen mit der Stadt Bornheim wird die Frist regelmä- ßig auf 8 Tage vor Fälligkeit verkürzt. Weitere Informationen zum Thema SEPA unter www.stadt-bornheim.de oder telefonisch bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Bornheim unter 02222/945-422. 13_48_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 22.11.2013 11:43 Seite 1

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Stand: 21.06.2023 Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. April 2022 festgestellt, dass im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt werden, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsaufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hält daher eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten. Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen. Danach werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Damit wird wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt, in dem dieser typischerweise anfällt. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz; sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft. Die Berücksichtigung von Kindern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung stellt sich vom 1. Juli 2023 an wie folgt dar: Eltern mit einem Kind Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose, der zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben wird, ausgenommen. Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt für Adoptiveltern und Stiefeltern (siehe Text im Kasten). Unbedeutend ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis Seite 2/3 eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern mit mehr als einem Kind Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte, bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte, bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte. Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen. Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiveltern und Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Das heißt: Zu den Eltern gehören nicht die Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat. Zu den Eltern gehören ferner nicht die Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze. Seite 3/3 Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten (siehe Text im Kasten). Berücksichtigungsfähig sind Kinder dieser Eltern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten somit auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder, werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht (mehr) berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird. Bei Mitgliedern mit vier Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatzpunkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat noch 0,5 Beitragssatzpunkte, vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag noch 0,25 Beitragssatzpunkte. Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält. Ganz gleich, ob eines oder mehrere Kinder zu berücksichtigen sind, gilt: Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt. Das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag im Übrigen unbedeutend. Vereinfachter Nachweis über die Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden. Eine Anforderung der Angabe zu berücksichtigungsfähigen Kindern erübrigt sich, wenn diese der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse bereits bekannt sind. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Förderrichtlinie natürlich Klimaschutz“ Sehr geehrte Herr Dr. Kuhn, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.08.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadt bekannt das Mitte Juli d.J. die Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in kommuna- len Gebieten im ländlichen Raum“ des Bundesumweltministeriums als Teil des Aktionspro- gramms “Natürlicher Klimaschutz” der Bundesregierung, mit einem Fördervolumen von 100 Mill. € verabschiedet wurde und in Kraft getreten ist? Antwort 1: Die Verwaltung beobachtet kontinuierlich auch die Förderlandschaft in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz. Das Programm ist bekannt. Frage 2: Gefördert werden hier u.a. naturnahe, biodiversitätsfördernde Begrünung in Dörfern und Städten, Wegraine und Säume mit Hecken an landwirtschaftlich genutzten Flächen, Anlage von Gehölzen und Alleen sowie Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern. Außerdem sollen natürliche Bo- denfunktionen durch die Entsiegelung von Flächen wiederhergestellt werden. Dabei werden Ein- zelmaßnahmen nicht unter 500.000Euro gefördert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage ob dies nicht eine sehr passgenaue Förderungsmöglichkeit für das gemeinsame Projekt mit der Stadt Bonn „Rheingärten“ darstellt? Antwort 2: Dieses Förderprogramm ist eines der Zielprogramme, zu welchem mit dem Thema Rheingärten eine Bewerbung abgegeben werden soll. Zum Thema Rheingärten wird dem Rat am 17.08. eine Kooperationsvereinbarung mit Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Frage 3: Als erster Schritt einer Förderantragstellung muss hier im Zeitraum vom 01.08. bis zum 30.09.2023. zunächst nur eine Antragskizze eingereicht werden. Dazu bietet die ZUG GmbH als Projektträger Webseminare an zur Information wie solche Skizzen aussehen können. Es werden hier zwei Termine, 10.08 und 29.08.2023, angeboten. Sieht die Stadt es als zielführend und machbar an sich hier genauer zu informieren und die Chance zur Nutzung dieses Förderverfah- rens zu ergreifen? Herrn Dr. Arnd Kuhn - 2 - Antwort 3: Die Abgabe der Projektskizze ist in diesem Jahr spätestens bis 31.10.2023 möglich. Eine weiter- gehende Information zum Programm ist immer hilfreich, die Informationstermine sind bekannt und werden am 29.08.2023 wahrgenommen. Es ist zu erwarten, dass es sich im Wesentlichen, wie bei solchen Informationsveranstaltungen üblich, um die Inhalte der Förderrichtlinie und admi- nistrative Abwicklung der Fördermaßnahme handelt. Das Entscheidende bei diesem zweistufigen Verfahren ist eine hochqualifizierte Bewerbung in der ersten Stufe, da man ansonsten bereits in dieser keine Berücksichtigung findet. Die Verwal- tung wird daher nach Teilnahme an der Informationsveranstaltung gemeinsam mit der Stadt Bonn, die ja für das Projekt die Federführung übernehmen wird, beraten, inwieweit ohne Vorlie- gen der Vorentwurfsplanung zu den Rheingärten eine Bewerbung bis zum 31.10.2023 möglich und zielführend ist. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Förderrichtlinie natürlich Klimaschutz“ Sehr geehrte Herr Dr. Kuhn, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.08.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Stadt bekannt das Mitte Juli d.J. die Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in kommuna- len Gebieten im ländlichen Raum“ des Bundesumweltministeriums als Teil des Aktionspro- gramms “Natürlicher Klimaschutz” der Bundesregierung, mit einem Fördervolumen von 100 Mill. € verabschiedet wurde und in Kraft getreten ist? Antwort 1: Die Verwaltung beobachtet kontinuierlich auch die Förderlandschaft in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz. Das Programm ist bekannt. Frage 2: Gefördert werden hier u.a. naturnahe, biodiversitätsfördernde Begrünung in Dörfern und Städten, Wegraine und Säume mit Hecken an landwirtschaftlich genutzten Flächen, Anlage von Gehölzen und Alleen sowie Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern. Außerdem sollen natürliche Bo- denfunktionen durch die Entsiegelung von Flächen wiederhergestellt werden. Dabei werden Ein- zelmaßnahmen nicht unter 500.000Euro gefördert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage ob dies nicht eine sehr passgenaue Förderungsmöglichkeit für das gemeinsame Projekt mit der Stadt Bonn „Rheingärten“ darstellt? Antwort 2: Dieses Förderprogramm ist eines der Zielprogramme, zu welchem mit dem Thema Rheingärten eine Bewerbung abgegeben werden soll. Zum Thema Rheingärten wird dem Rat am 17.08. eine Kooperationsvereinbarung mit Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Frage 3: Als erster Schritt einer Förderantragstellung muss hier im Zeitraum vom 01.08. bis zum 30.09.2023. zunächst nur eine Antragskizze eingereicht werden. Dazu bietet die ZUG GmbH als Projektträger Webseminare an zur Information wie solche Skizzen aussehen können. Es werden hier zwei Termine, 10.08 und 29.08.2023, angeboten. Sieht die Stadt es als zielführend und machbar an sich hier genauer zu informieren und die Chance zur Nutzung dieses Förderverfah- rens zu ergreifen? Herrn Dr. Arnd Kuhn - 2 - Antwort 3: Die Abgabe der Projektskizze ist in diesem Jahr spätestens bis 31.10.2023 möglich. Eine weiter- gehende Information zum Programm ist immer hilfreich, die Informationstermine sind bekannt und werden am 29.08.2023 wahrgenommen. Es ist zu erwarten, dass es sich im Wesentlichen, wie bei solchen Informationsveranstaltungen üblich, um die Inhalte der Förderrichtlinie und admi- nistrative Abwicklung der Fördermaßnahme handelt. Das Entscheidende bei diesem zweistufigen Verfahren ist eine hochqualifizierte Bewerbung in der ersten Stufe, da man ansonsten bereits in dieser keine Berücksichtigung findet. Die Verwal- tung wird daher nach Teilnahme an der Informationsveranstaltung gemeinsam mit der Stadt Bonn, die ja für das Projekt die Federführung übernehmen wird, beraten, inwieweit ohne Vorlie- gen der Vorentwurfsplanung zu den Rheingärten eine Bewerbung bis zum 31.10.2023 möglich und zielführend ist. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Pflegeversicherte mit Kindern Die Höhe des Beitragssatzes hängt davon ab, wie viele Kinder der pflegeversicherten Person unter 25 sind. Die Altersgrenze wurde in Anlehnung an die Altersgrenze für mitversicherte Kinder in der Familien- versicherung gewählt. Die Elternschaft und das Alter der Kinder sind nachzuweisen. Pflegeversicherte ohne Kinder Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 © n p ri d ik .d e Wird ein Kind 25, entfällt der Abschlag von 0,25 % für dieses Kind. Es gilt dann der nächsthöhere Beitragssatz. Dieser wird ab dem Monat berechnet, der auf den Monat des 25. Geburtstags folgt. Beitragsstaffelung: Der Beitragssatz wird ab dem 2. Kind unter 25 um 0,25 % pro Kind gesenkt. Der maximale Abschlag liegt bei 1,00 %. *Übergangszeitraum: Es wird voraussichtlich ein digita- les Verfahren geben, mit dem die neuen Regelungen schnell und effizient von den Verwaltungen umgesetzt werden können. Da die Entwicklung Zeit braucht, darf bis zum 30.6.2025 für Eltern zu- nächst der reguläre Beitragssatz von 3,4 % erhoben werden. Ab- schlagsberechtigte haben je- doch einen Anspruch auf Erstat- tung der zu viel gezahlten Bei- träge. Sind mehr als 5 Kinder unter 25, erfolgt der Wechsel zum höheren Beitragssatz erst dann, wenn 4 Kinder unter 25 sind. + 0,25 %– 0,25 % + 0,25 %– 0,25 % + 0,25 %– 0,25 % + 0,25 %– 0,25 % In diesen Fällen gilt der reguläre Beitragssatz. Ausnahmen: • Die versicherte Person ist noch nicht 23 Jahre alt oder • wurde vor dem 1.1.1940 geboren oder • leistet einen Wehr- oder Zivildienst ab oder • bezieht Bürgergeld. Beitragspflichtige Rentner und Rentnerinnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Ermäßigter Beitragssatz: 2,4 %* 2,4 % 0,7 % 1,7 % 1,2 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 5 oder mehr Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis + 0,6 % Die Pflegekassen werden ihre Mit- glieder umfassend über die neuen Rege- lungen informieren. Für Pflegeversicherte besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Ermäßigter Beitragssatz: 2,65 %* 2,65 % 0,95 % 1,7 % 1,45 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 4 Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis Ermäßigter Beitragssatz: 2,9 %* 2,9 % 1,2 % 1,7 % 1,7 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 3 Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis Ermäßigter Beitragssatz: 3,15 %* 3,15 % 1,45 % 1,7 % 1,95 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 2 Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis Regulärer Beitragssatz: 3,4 % 3,4 % 1,7 % 1,7 % 2,2 % 1,2 % In Sachsen: Wenn ein Kind oder kein Kind unter 25 ist Rentenbezug Arbeitsverhältnis Erhöhter Beitragssatz: 4,0 % 4,0 % 2,3 % 1,7 % 2,8 % 1,2 % In Sachsen: Rentenbezug Arbeitsverhältnis Folie 1 Folie 2 Pflegeversicherte mit Kindern Die Höhe des Beitragssatzes hängt davon ab, wie viele Kinder der pflegeversicherten Person unter 25 sind. Die Altersgrenze wurde in Anlehnung an die Altersgrenze für mitversicherte Kinder in der Familien- versicherung gewählt. Die Elternschaft und das Alter der Kinder sind nachzuweisen. Pflegeversicherte ohne Kinder Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 © n p ri d ik .d e Wird ein Kind 25, entfällt der Abschlag von 0,25 % für dieses Kind. Es gilt dann der nächsthöhere Beitragssatz. Dieser wird ab dem Monat berechnet, der auf den Monat des 25. Geburtstags folgt. Beitragsstaffelung: Der Beitragssatz wird ab dem 2. Kind unter 25 um 0,25 % pro Kind gesenkt. Der maximale Abschlag liegt bei 1,00 %. *Übergangszeitraum: Es wird voraussichtlich ein digita- les Verfahren geben, mit dem die neuen Regelungen schnell und effizient von den Verwaltungen umgesetzt werden können. Da die Entwicklung Zeit braucht, darf bis zum 30.6.2025 für Eltern zu- nächst der reguläre Beitragssatz von 3,4 % erhoben werden. Ab- schlagsberechtigte haben je- doch einen Anspruch auf Erstat- tung der zu viel gezahlten Bei- träge. Sind mehr als 5 Kinder unter 25, erfolgt der Wechsel zum höheren Beitragssatz erst dann, wenn 4 Kinder unter 25 sind. + 0,25 %– 0,25 % + 0,25 %– 0,25 % + 0,25 %– 0,25 % + 0,25 %– 0,25 % In diesen Fällen gilt der reguläre Beitragssatz. Ausnahmen: • Die versicherte Person ist noch nicht 23 Jahre alt oder • wurde vor dem 1.1.1940 geboren oder • leistet einen Wehr- oder Zivildienst ab oder • bezieht Bürgergeld. Beitragspflichtige Rentner und Rentnerinnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Ermäßigter Beitragssatz: 2,4 %* 2,4 % 0,7 % 1,7 % 1,2 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 5 oder mehr Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis + 0,6 % Die Pflegekassen werden ihre Mit- glieder umfassend über die neuen Rege- lungen informieren. Für Pflegeversicherte besteht aktuell kein Handlungsbedarf. Ermäßigter Beitragssatz: 2,65 %* 2,65 % 0,95 % 1,7 % 1,45 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 4 Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis Ermäßigter Beitragssatz: 2,9 %* 2,9 % 1,2 % 1,7 % 1,7 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 3 Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis Ermäßigter Beitragssatz: 3,15 %* 3,15 % 1,45 % 1,7 % 1,95 % 1,2 % In Sachsen: Wenn 2 Kinder unter 25 sind Rentenbezug Arbeitsverhältnis Regulärer Beitragssatz: 3,4 % 3,4 % 1,7 % 1,7 % 2,3 % 1,2 % In Sachsen: Wenn ein Kind oder kein Kind unter 25 ist Rentenbezug Arbeitsverhältnis Erhöhter Beitragssatz: 4,0 % 4,0 % 2,3 % 1,7 % 2,8 % 1,2 % In Sachsen: Rentenbezug Arbeitsverhältnis Folie 1 Folie 2

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bolzplatz Sechtem“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.08.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sieht die Verwaltung derzeit noch die Möglichkeit, im hinteren Abschnitt des neuen Bolzplatzes alternative Angebote, die vor allem eine qualitative Angebotsverbesserung für Kinder und Ju- gendliche darstellen würden, einzuplanen? Antwort 1: Alternative Angebote werden von Seiten der Verwaltung eingeplant, jedoch fehlen dazu noch die finanziellen Mittel. Zudem sollen mögliche Angebote partizipativ mit Kindern- und Jugendlichen erarbeitet werden, wenn die finanzielle Planung steht. Frage 2: Um den Bolzplatz mit zusätzlichen alternativen Angeboten (wie z.B. einen Parcours, Fitnessgerä- ten oder Skateelemente) auszustatten: Werden von Seiten der Verwaltung bestehende bzw. zu- künftige finanzielle Fördermöglichkeiten in Betracht gezogen bzw. ausgeschöpft? So gibt es bei- spielsweise einen aktuellen Förderaufruf zur Stärkung des ländlichen Raums (https://www.mlv.nrw.de/foerderaufruf-startet-20-millionen-euro-zur-staerkung-des-laendlichen- raums/, bis 31.August) oder das Förderprogramm „HeimatFonds“ Nord-Rhein-Westfalen (https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/heimat-fonds). Antwort 2: Finanzielle Fördermöglichkeiten werden grundsätzlich in Betracht gezogen. Die beiden vorge- schlagenen Förderaufrufe kommen jedoch nicht in Betracht, da Projekte lediglich anteilig finan- ziert werden, im Haushalt aber noch keine Mittel eingestellt sind.“ Auch hier gilt, dass komplementäre Eigenmittel nicht zur Verfügung stehen und Einnahmen aus Fördermitteln nicht budgeterhöhend wirken. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Tina Görg-Mager Fraktion Bündnis 90/Die Grünen https://www.mlv.nrw.de/foerderaufruf-startet-20-millionen-euro-zur-staerkung-des-laendlichen-raums/ https://www.mlv.nrw.de/foerderaufruf-startet-20-millionen-euro-zur-staerkung-des-laendlichen-raums/ https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/heimat-fonds Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.08.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bolzplatz Sechtem“ Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.08.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Sieht die Verwaltung derzeit noch die Möglichkeit, im hinteren Abschnitt des neuen Bolzplatzes alternative Angebote, die vor allem eine qualitative Angebotsverbesserung für Kinder und Ju- gendliche darstellen würden, einzuplanen? Antwort 1: Alternative Angebote werden von Seiten der Verwaltung eingeplant, jedoch fehlen dazu noch die finanziellen Mittel. Zudem sollen mögliche Angebote partizipativ mit Kindern- und Jugendlichen erarbeitet werden, wenn die finanzielle Planung steht. Frage 2: Um den Bolzplatz mit zusätzlichen alternativen Angeboten (wie z.B. einen Parcours, Fitnessgerä- ten oder Skateelemente) auszustatten: Werden von Seiten der Verwaltung bestehende bzw. zu- künftige finanzielle Fördermöglichkeiten in Betracht gezogen bzw. ausgeschöpft? So gibt es bei- spielsweise einen aktuellen Förderaufruf zur Stärkung des ländlichen Raums (https://www.mlv.nrw.de/foerderaufruf-startet-20-millionen-euro-zur-staerkung-des-laendlichen- raums/, bis 31.August) oder das Förderprogramm „HeimatFonds“ Nord-Rhein-Westfalen (https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/heimat-fonds). Antwort 2: Finanzielle Fördermöglichkeiten werden grundsätzlich in Betracht gezogen. Die beiden vorge- schlagenen Förderaufrufe kommen jedoch nicht in Betracht, da Projekte lediglich anteilig finan- ziert werden, im Haushalt aber noch keine Mittel eingestellt sind.“ Auch hier gilt, dass komplementäre Eigenmittel nicht zur Verfügung stehen und Einnahmen aus Fördermitteln nicht budgeterhöhend wirken. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Tina Görg-Mager Fraktion Bündnis 90/Die Grünen https://www.mlv.nrw.de/foerderaufruf-startet-20-millionen-euro-zur-staerkung-des-laendlichen-raums/ https://www.mlv.nrw.de/foerderaufruf-startet-20-millionen-euro-zur-staerkung-des-laendlichen-raums/ https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/heimat-fonds

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