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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 25. September 2013 Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen. Aktuelle Stellenangebote finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Ausschreibungen und Stellenangebote der Stadt Bornheim AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 25.09.2013, 18:00 Uhr Stadtrat Donnerstag, 26.09.2013, 18:00 Uhr Betriebsausschuss Dienstag, 01.10.2013, 18:00 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Dienstag, 01.10.2013, 18:30 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 02.10.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 09.10.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Öffentliche Bekanntmachung Im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf wird hiermit die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 31.10.2013 an- geordnet [§ 65 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)]. Gleichzeitig werden die einen Bestandteil dieses Verwal- tungsakts bildenden Überleitungsbestimmungen erlassen. 1. Mit den in den Überleitungsbestimmungen aufgeführ- ten Zeitpunkten gehen Besitz, Verwaltung und Nutzung der neu- en Grundstücke auf die in den Nachweisen über die neue Feld- einteilung benannten Empfänger über. Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken er- löschen zu denselben Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhält- nisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben noch unverän- dert. 2. Die vorläufige Besitzeinweisung und die erlassenen Überleitungsbestimmungen in der Fassung vom 02.09.2013 lie- gen zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang, be- ginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Besitzeinweisung, aus bei a) der Gemeindeverwaltung Alfter im Flur des Bauverwaltungsamts zwischen Zimmer 210 und 212, Am Rathaus 7, 53347 Alfter, während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag, außer Mittwoch, 8.00-12.30 Uhr, Freitag 8.00-12.00 Uhr, außerdem Montag und Dienstag 14.00-16.00 Uhr und Donnerstag 14.00-17.30 Uhr) b) der Stadtverwaltung Bornheim Fachbereich 7, Stadtplanung und Grundstücksneuordnung, Zi.Nr. 407, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, während der Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 14.00-18.00 Uhr) c) der Stadtverwaltung Bonn Kataster- und Vermessungsamt, Bonn Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 7 C (Montag und Donnerstag 8.00- 18.00 Uhr sowie Dienstag, Mittwoch und Freitag 8.00-13.00 Uhr) d) der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Außenstelle Blumenthalstr. 33, 50670 Köln, Zimmer B 352 oder B 268 (Montag bis Freitag 8.00-15.00 Uhr) 3. Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der Be- kanntgabe dieser Besitzeinweisung an gerechnet, können man- gels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Be- zirksregierung Köln, Dezernat 33, folgende Festsetzungen bean- tragt werden: a) angemessene Verzinsung einer evtl. vom Eigentümer zu leisten- den Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 S. 2 FlurbG), b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderwei- tiger Ausgleich infolge eines eventuellen Wertunterschieds zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG), c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Er- schwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Abs. 2 FlurbG). Die Anträge zu 3a) bis 3b) können von den beiden Vertragspart- nern, der Antrag zu 3c) kann nur vom Pächter gestellt werden (§ 71 FlurbG). 4. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind für das ge- samte Flurbereinigungsgebiet in die Örtlichkeit übertragen und durch Holzpflöcke vor Ort gekennzeichnet worden. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in der Zeit vom 24.09. bis zum 27.09.2013 bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stel- le erläutert. Es wird darauf hingewiesen, dass verlorengehende Grenzzeichen nicht wiederhergestellt werden. Gründe: Der Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überlei- tung in den neuen Zustand durchzuführen. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorlie- gen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Betei- ligten Eingebrachten feststeht. Diese tatbestandsmäßigen Vor- aussetzungen des § 65 FlurbG sind im Flurbereinigungsverfah- ren Bornheim-Roisdorf gegeben. Die Zulässigkeit des Erlasses der Überleitungsbestimmungen folgt aus den §§ 65 Abs. 2 und 62 Abs. 2 FlurbG. Der Vorstand der Teil- nehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf ist zu den Überleitungsbestimmungen gehört worden. Die in Ziffer 3 aufge- führten Anträge entsprechen den §§ 69-71 FlurbG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Mo- nats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerich- ten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) – eingereicht werden. Hinweise: Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Bitte beachten Sie bei der elektronischen Klageerhe- bung die besonderen Vorschriften. Wenden Sie sich hierzu ggf. an das Oberverwaltungsgericht (www.ovg.nrw.de/erv/index.php). Als Klagegegner ist das Land Nordrhein-Westfalen in der Klageschrift anzugeben. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388), wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsakts an- geordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwal- tungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe: Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofor- tigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Inte- resse oder im überwiegenden Interesse von Beteiligten liegt. Die bereits oben dargelegten Gründe einer vorläufigen Besitzrege- lung rechtfertigen zugleich den Sofortvollzug. Insbesondere liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine zügige und ordnungsge- mäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erreicht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sicherge- stellt wird. Der tatsächliche Besitzübergang lässt sich durch die ineinandergreifenden Besitzregelungen des Flurbereinigungs- plans nur gleichzeitig für alle Beteiligten des Verfahrens gemein- sam durchführen. Diese allgemeinen Vollzugsinteressen über- wiegen das Interesse von Klägern an der aufschiebenden Wir- kung der von ihnen möglicherweise erhobenen Rechtsbehelfe. Im Auftrag gez. Rosenberg, ORVR´in Die Vorläufige Besitzeinweisung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.44, 50606 Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf (Az. 5 10 01) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bezirksregierung Köln Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf Az.: 33.44 - 5 10 01 - 50670 Köln, den 02.09.2013 Dienstgebäude Blumenthalstr. 33 50670 Köln Tel.: 0221/147-2691 Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen 13_39_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 23.09.2013 12:31 Seite 1

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 21. August 2013 Der StadtBetrieb Bornheim AöR führt folgende öffentliche Aus- schreibung durch: Erweiterung RÜB 135-Pützweide, Kanalbau Brunnenstraße/Brunnenallee in Bornheim-Roisdorf. Submission: 05.09.2013, 10.00 Uhr Informationen unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Unterlagen erhältlich unter: www.vmp-rheinland.de Hinweis auf eine Ausschreibung des StadtBetriebs Bornheim AöR AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Der Wegenutzungsvertrag für das Stromversorgungsnetz der allge- meinen Versorgung in Bornheim zwischen der Stadt Bornheim und der RWE Deutschland AG („Altkonzessionsvertrag Strom“) ist zum 31.12.2012 ausgelaufen. Die Stadt Bornheim hat das Vertragsende des Altkonzessionsvertrags Strom form- und fristgerecht gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG am 10.08.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und potenzielle Bewerber aufgefordert, ihr Interes- se am Neuabschluss des Konzessionsvertrags schriftlich bis zum 30.11.2010 zu bekunden. In diesem Zusammenhang hat die Stadt ebenfalls auf ihre Erwägungen im Hinblick auf die Umsetzung mög- licher gemeinsamer Kooperationsmodelle hingewiesen. Nach dieser Bekanntmachung haben mehrere Unternehmen ihr Interesse an dem Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrags für das Stromver- sorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Stadt Bornheim sowie zur Umsetzung eines Kooperationsmodells gemeinsam mit der Stadt Bornheim fristgerecht bekundet. Die Stadt Bornheim hat das Verfahren zum Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrags bzw. zur Auswahl eines Kooperations- partners für den künftigen Stromnetzbetrieb in Bornheim von An- fang an mit Blick auf ihre Verantwortung für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz i.V.m. GO NRW) und für die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG geführt. Die Umsetzung eines Kooperationsmodells (Pachtmodell) entspre- chend den in den Auswahlkriterien niedergelegten Vorstellungen der Stadt Bornheim eröffnet der Stadt Bornheim die Möglichkeit, im Strombereich aktiv und mit Blick auf die Ziele des § 1 EnWG auf den Betrieb und den Ausbau der örtlichen Versorgungsinfrastruktur Ein- fluss zu nehmen. Nach Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 13.08.2013 nach eingehender Prüfung und Auswertung der An- gebote beschlossen, den neuen Wegenutzungsvertrag für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG („Stromkonzessionsvertrag“) für das Gebiet der Stadt Bornheim in Umsetzung eines von der RheinEnergie AG vor- gelegten Kooperationsangebots (Pachtmodell) mit der Koopera- tionsgesellschaft Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG abzuschlie- ßen. Der Neukonzessionsvertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Das Kooperationsangebot (Pachtmodell) der RheinEnergie AG stellt im Vergleich der vorgelegten verbindlichen Angebote anhand der von der Stadt Bornheim festgelegten Auswahlkriterien und unter Be- rücksichtigung der mit § 1 EnWG verfolgten Ziele das aus Sicht der Stadt Bornheim beste Konzessionsvertragsangebot dar. Es ist von den vorgelegten Angeboten am besten geeignet, die Ziele des § 1 EnWG (Sicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effi- zienz und Umweltverträglichkeit des Netzbetriebs) im Gebiet der Stadt Bornheim zu erfüllen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ziele der „Preisgünstigkeit“ (unter anderem günstige Netzan- schlusskosten und Baukostenzuschüsse) und des sicheren und effi- zienten Netzbetriebs (unter anderem Standortkonzept, Regulie- rungskonzept/Investitionskonzept). Des Weiteren deckt das Koope- rationsangebot der RheinEnergie AG am besten die Chancen und Ri- siken sowie das Entwicklungspotenzial des Kooperationsmodells und des Netzbewirtschaftungsmodells ab. Der Rat der Stadt Bornheim hat mit seiner Entscheidung zum Ab- schluss des Konzessionsvertrags Strom mit der Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG in Umsetzung des Kooperationsangebots der Rhein- Energie AG die Voraussetzungen für eine möglichst sichere, preis- günstige, effiziente, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Stromversorgung im Gebiet der Stadt Bornheim geschaffen. Bornheim, den 14.08.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Bornheim gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bornheim / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 13.08.2013 be- schlossen, für den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Bornheim die frühzeitige Beteiligung der Öf- fentlichkeit durchzuführen und die Planung für die Dauer von 4 Wochen öffentlich aus- zulegen und eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Born- heim südlich des Freibads zwischen der Kö- nigstraße, der Rilkestraße und dem Roisdor- fer-Bornheimer Bach und umfasst den süd- lichen Teilbereich des Flurstücks 873, Flur 26 in der Gemarkung Bornheim-Brenig. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in der Zeit vom 29.08.2013 bis zum 25.09.2013 einschließlich bei der Stadtver- waltung Bornheim, Fachbereich 7, Stadtpla- nung und Grundstücksneuordnung, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Während dieser Zeit werden die allgemei- nen Ziele und Zwecke der Planung öffent- lich dargelegt. Es wird allgemein Gelegen- heit zur Äußerung und zur Erörterung gege- ben. Zusätzlich wird die Planung in einer Einwohnerversammlung erläutert, die am Mittwoch, 04.09.2013, um 18.30 Uhr im Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, stattfindet. Darüber hin- aus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen wer- den. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 14.08.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Bebauungsplan Bo 23 in der Ortschaft Bornheim / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 13.08.2013 be- schlossen, für den Entwurf des Bebauungs- plans Bo 23 in der Ortschaft Bornheim die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und die Planung für die Dau- er von 4 Wochen öffentlich auszulegen und eine Einwohnerversammlung durchzufüh- ren. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Born- heim südlich des Freibads zwischen der Kö- nigstraße, der Rilkestraße und dem Roisdor- fer-Bornheimer Bach und umfasst den süd- lichen Teilbereich des Flurstücks 873, Flur 26 in der Gemarkung Bornheim-Brenig. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplans er- folgt in der Zeit vom 29.08.2013 bis zum 25.09.2013 einschließlich bei der Stadtver- waltung Bornheim, Fachbereich 7, Stadtpla- nung und Grundstücksneuordnung, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 405, 407, 409, 411 und 414. Während dieser Zeit werden die allgemei- nen Ziele und Zwecke der Planung öffent- lich dargelegt. Es wird allgemein Gelegen- heit zur Äußerung und zur Erörterung gege- ben. Zusätzlich wird die Planung in einer Einwohnerversammlung erläutert, die am Mittwoch, 04.09.2013, um 18.30 Uhr im Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, stattfindet. Darüber hin- aus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen wer- den. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hin- gewiesen. Bornheim, den 14.08.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 13_34_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 19.08.2013 13:07 Seite 1

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 11. September 2013 Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen. Aktuelle Stellenangebote finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Ausschreibungen und Stellenangebote der Stadt Bornheim AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Integrationsrat Mittwoch, 11.09.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 des Bornheimer Rathauses Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 12.09.2013, 18:00 Uhr Jugendparlament entfällt. Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 17.09.2013, 18:00 Uhr Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 18.09.2013, 18:00 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 24.09.2013, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 25.09.2013, 18:00 Uhr Stadtrat Donnerstag, 26.09.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim Rhein-Sieg-Kreis Wahlkreis: 98 Rhein-Sieg-Kreis II Wahlbekanntmachung 1. Am 22.09.2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 2. Die Stadt Bornheim ist in 29 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberech- tigten in der Zeit vom 19.08.2013 bis 01.09.2013 übersandt wor- den sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Ratssaal der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, zu- sammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Per- sonalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahl- benachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betre- ten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wäh- ler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Na- men der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Be- zeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver- wenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wähler geben ihre - Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis ge- setztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ma- chen, welchem Bewerber sie gelten soll, - Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeich- net und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Im Wahlbezirk 190 – Widdig – wird auf der Grundlage des Wahl- statistikgesetzes nach Altersgruppen und Geschlecht (Aufdruck auf dem Stimmzettel) getrennt gewählt. Dieses Verfahren dient ausschließlich für Zwecke der repräsentativen Wahlstatistik; das Wahlgeheimnis wird gewahrt. In dem betreffenden Wahlbezirk hängen zusätzliche Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik aus. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahl- handlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahl- ergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zu- tritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Born- heim einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel- umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Stadt Bornheim übersenden, dass er dort spä- testens am Wahltag, 22.09.2013, bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgeset- zes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis ei- ner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergän- zung der weiblichen Formulierungen verzichtet.) Bornheim, den 03.09.2013 Stadt Bornheim -Der Bürgermeister- In Vertretung gez. Manfred Schier Erster Beigeordneter Licht, Musik und Wasser erleben HallenFreizeitBad Bornheim verlost Tickets für Bonner „Klangwelle“ und Gutscheine für Sauna & Co. Beim Show-Ereignis „Klangwel- le“, das vom 27.09. bis zum 06.10.2013 auf dem Bonner Münsterplatz zum 9. Mal statt- findet, verlost der StadtBetrieb Bornheim (SBB) insgesamt 30 verschiedene Gutscheine, u.a. Tageskarten für Sauna und Schwimmen im HallenFreizeit- Bad (HFB) Bornheim. „Diese Show verbindet Licht und Musik auf einzigartige Weise mit dem Element Wasser, mit dem wir im Schwimmbad ja haupt- sächlich arbeiten“, erklärt SBB- Vorstand Ulrich Rehbann, „das unterstützen wir gern – damit die Klangwelle auch weiterhin bei freiem Eintritt durchgeführt wer- den kann“. Darüber hinaus verlost das Hal- lenFreizeitBad im Vorfeld noch insgesamt vier VIP-Stehplatzkar- ten für die „Klangwelle“ am Montag, 30.09.2013. Mit den Karten erhält man Zugang zur überdachten Tribüne sowie Ge- tränke und Speisen „auf kölsche Art“. Die Verlosungen finden an zwei Sonntagen im HFB statt: Am 15.09.2013 und dem da- rauffolgenden Sonntag jeweils um 14.00 Uhr können alle er- wachsenen Schwimmbadbe- sucher daran teilnehmen. Szene aus der Veranstaltung “Klangwelle” im letzten Jahr. FOTO: WHO 13_37_Amtsblatt Bornheim_a:Layout 1 09.09.2013 15:25 Seite 1

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 7. August 2013 Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen. Aktuelle Stellenangebote finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Ausschreibungen und Stellenangebote der Stadt Bornheim Bei der Bekanntmachung über die Eintei- lung und Abgrenzung der Wahlbezirke sind folgende redaktionelle Fehler aufge- treten: Wahlbezirk 032: G3 Bornheim/Roisdorf – Roisdorf: Körnerstr. Richtig ist: Mörnerstr. Wahlbezirk 050: G5 Bornheim II: Stationenweg 15 - 35; 14 - 54. Richtig ist: Stationenweg 1 - 35; 2 - 54 Bornheim, den 02.08.2013 Der Bürgermeister – als Wahlleiter – gez. Wolfgang Henseler AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Dienstag, 13.08.2013, 18:00 Uhr Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschriften über die Sitzung Nr. 35/2013 vom 28.05.2013 und Nr. 41/2013 vom 13.06.2013 4 Beendigung eines Ehrenbeamtenverhältnisses als Ortsvorsteher 369/2013-1 5 Neuwahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin für die Ortschaft Walberberg 367/2013-1 6 Sanierung Ratstrakt 319/2013-6 7 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bornheim; Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (VPLA 10.07.2013) 328/2013-7 8 Bebauungsplan Bo 23 in der Ortschaft Bornheim; Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (VPLA 10.07.2013) 329/2013-7 9 Bebauungsplan Ka 03 in der Ortschaft Kardorf; Erweiterung des Plangebietes, Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung (VPLA 10.07.2013) 332/2013-7 10 3. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplans Bornheim Nr. 206 (Ortsteil Hersel), Beschluss über städtebaulichen Vertrag, Ergebnis Offenlage, Satzungsbeschluss (VPLA 10.07.2013) 342/2013-7 11 Bebauungsplan Me 16 in der Ortschaft Merten; Aufstellungsbe- schluss (VPLA 10.07.2013) 366/2013-7 12 Bebauungsplan He 28 in der Ortschaft Hersel; Aufhebung des Auf- stellungsbeschlusses; Beschluss zur Aufstellung des erweiterten Bebauungsplans He 28; Bebauungsplan He 12 in der Ortschaft Hersel; Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses (VPLA 10.07.2013) 370/2013-7 13 Bebauungsplan Ro 15 in der Ortschaft Bornheim; 4. Änderung; Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur Unterrichtung der Öffentlich- keit (VPLA 10.07.2013) 386/2013-7 14 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Alfter betr. Erschließung interkommunales Gewerbegebiet Bornheim-Alfter (HFWA 02.07.2013) 371/2013-1 15 Sachstand U3-Ausbauprogramm und Auswirkungen auf den Haushalt 2013 (HFWA 02.07.2013, JHA 03.07.2013) 326/2013-4 16 Neuvergabe der Konzession für das Elektrizitätsversorgungsnetz in Bornheim 379/2013-2 17 Ergänzungswahlen zu verschiedenen Ausschüssen 382/2013-1 18 Bestellung eines Vertreters der Stadt Bornheim bei der interkom- munalen Einkaufsgenossenschaft KoPart 315/2013-1 19 Mitteilungen mündlich 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Vergabe des Auftrags zur Flachdachsanierung des Ratstraktes des Rathauses Bornheim 175/2013-1 22 Beteiligung der Stadt Bornheim an einer Kooperationsgesell- schaft für das Elektrizitätsversorgungsnetz in Bornheim 380/2013-2 23 Sachstand zum Konzessionierungsverfahren Gas der Stadt Bornheim 381/2013-2 24 Mitteilungen mündlich 25 Anfragen mündlich Bornheim, den 31.07.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Mehr Rücksicht am Rheinufer Appell der Stadt für umweltgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten Zu den landschaftlichen Attraktionen Bornheims zählt das Rhein- ufer. Im Schutz der Insel „Herseler Werth“ hat sich hier der Bootshafen angesiedelt, ganzjährig wird geangelt und auf dem Leinpfad sind zahlreiche Spaziergänger, Hundehalter, Jogger, Radfahrer und Skater unterwegs. Ab der Stadtgrenze Bonn bis zur Höhe des Fischerhäuschens in Hersel ist der Uferbereich zwischen Leinpfad und Wasser sogar so breit, dass viele ihn zum Sonnen und Grillen nutzen. Damit das Vergnügen nicht getrübt wird, appelliert die Stadt Bornheim an alle, die am Rhein Erholung suchen, sich verträg- lich gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt zu verhalten. Das bedeutet, Musik nicht zu laut zu hören, seinen Müll wieder mitzunehmen, keine Glasflaschen zu zerschlagen, deren Scher- ben Barfüßige, Hundepfoten und Fahrradreifen gefährden, und keine Äste und junge Bäume abzubrechen, z.B. um sie zu verfeu- ern. So bleibt das Rheinufer allen Bornheimern und Gästen als schönes Naherholungsgebiet erhalten. Nicht alle nehmen Rücksicht auf ihre Mitmenschen und die Natur. FOTO: STADT BORNHEIM Die nächsten Sitzungen Die Sitzung ist öffentlich und findet im Bornheimer Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) finden Sie auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Überwuchs muss beseitigt werden Immer wieder beschweren sich Bürgerinnen und Bürger bei der Stadtverwaltung Bornheim über Pflanzen, die von Grundstücken auf öffentliche Flächen ragen. Denn viele wis- sen nicht, dass Grundstückseigentümer selbst auf den soge- nannten Überwuchs achten müssen und für den Rückschnitt ihrer Büsche und Bäume verantwortlich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Flächen wuchern. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einer Geldbuße rechnen. Die Stadt Bornheim bittet daher alle Eigentümer, ihre Pflanzen regelmäßig zu kontrollieren und zurückzu- schneiden, sobald sie auf Wege oder Straßen ragen. Darüber hinaus hat der Bürgermeister die städtischen Dienststellen beauftragt zu prüfen, dass auch der Rückschnitt auf städti- schen Flächen erfolgt. Behinderungen vermeiden - Eigentümer sind zum Rückschnitt verpflichtet Berichtigung der Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einteilung und Abgrenzung der Wahlbezir- ke für die Wahl der Vertretung der Stadt Bornheim im Jahr 2014 (Kommunalwahl 2014) vom 31.07.2013 Am Dienstag, 13.08.2013, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. TOP Inhalt Vorlage Nr. Stadtrat Dienstag, 13.08.2013, 18:00 Uhr

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 14. August 2013 Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen. Aktuelle Stellenangebote finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Ausschreibungen und Stellenangebote der Stadt Bornheim Zum „5. Herseler Herbst“ laden die Herseler Geschäftsleute am 15. September 2013 von 11.00 bis 18.00 Uhr herzlich ein. Die offizielle Eröffnung mit Bürger- meister Wolfgang Henseler so- wie dem Herseler Ortsvorsteher und Vize-Bürgermeister Frank Krüger findet um 13.00 Uhr bei der Weinhandlung Antwerpen im Marienhof in der Rheinstra- ße 218 statt. Bei dem beliebten Volksfest, das die Herseler Gewerbetreibenden mit Unterstützung der Stadt Bornheim jährlich veranstalten, präsentieren sich auch diesmal wieder viele Geschäfte, Unter- nehmen und Vereine. Die drei Haupt-Veranstaltungsorte sind das Möbelhaus Bovelet in der Mertensgasse 1-2, Damen- und Herrenmoden Daniels im Gewerbegebiet Hersel und die Weinhand- lung Antwerpen. Zahlreiche andere Teilnehmer öffnen direkt an ih- rem Herseler Standort die Türen und präsentieren den Besuchern tolle Angebote. Von 13.00 bis 18.00 Uhr ist verkaufsoffener Sonntag, und erstmalig dieses Jahr bietet ein Kinderflohmarkt auf dem Edeka- Parkplatz alles, was die Kleinen brauchen. Insgesamt machen über 40 Herseler Gewerbetreibende und Dienst- leister mit, um allen Bornheimern und Besuchern zu zeigen, was ihr Wirtschaftsstandort zu bieten hat. Dazu gibt es viele kulinarische Ge- nüsse, Unterhaltung für Groß und Klein, Musik von der KG Blau-Gold Hersel-Widdig und den Holzhacker-Express, der die Gäste sicher und bequem zu allen Veranstaltungsorten fährt. Es gibt viel zu sehen beim Herseler Herbst. FOTO: STADT BORNHEIM Plakate gehören nicht an Verkehrsschilder Der Wahlkampf läuft auf Hochtouren – und mit ihm das Aufhängen von Plakaten. Jedoch gelten dabei feste Regeln, und zwar gleicher- maßen für die Parteien wie auch für alle anderen, die mit Plakaten werben, z.B. Veranstalter von Festen. Diese Regeln dienen der Verkehrssicherheit, und die Stadt Bornheim fordert alle dazu auf, sie unbedingt zu beachten: So dürfen Plakate nur inner- halb geschlossener Ort- schaften angebracht wer- den. Dabei darf man sie nicht an amtlichen Ver- kehrszeichen und -einrich- tungen wie Schildern, Am- peln oder Absperrpfosten befestigen. Auch das Sicht- feld der Verkehrsteilnehmer im Bereich von Verkehrs- knoten, Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen, Fuß- gängerüberwegen und Que- rungshilfen – das sogenann- te Sichtdreieck – ist von Pla- katierung freizuhalten. Das Gleiche gilt für das Umfeld von Bahnübergängen und den Innenrand von Kurven. Gehwege dürfen durch Pla- katständer nur so in An- spruch genommen werden, dass eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 Meter für Fußgänger und fahrradfah- rende Kinder bleibt. Nach Landespressegesetz sind alle Plakate mit einem Impressum zu versehen. Ei- ne Reservierung bzw. Zutei- lung von Plakat-Standorten durch die Stadt Bornheim erfolgt nicht. Rückfragen, die sich auf den Straßenver- kehr beziehen, beantwortet die Stadtverwaltung unter Telefon 02222 / 945-180. Regeln für Wahlkämpfer und Veranstalter Heißer Herbst in Hersel Offene Türen zum Schauen und Staunen „Wie der kleine Elefant zu seinem Rüssel kam“ oder „Was frisst das Krokodil zu Mittag?“ – diese Fragen beantwortet das Sommer- theater der Stadtbücherei Bornheim, das am Mittwoch, 28. August 2013, um 15.30 Uhr im Bornheimer Ratssaal, Rathausstraße 2, stattfindet. Zu Gast sind die Wuppertaler Puppenspiele mit dem heiteren und spannenden Theaterstück nach der Tiergeschichte des Dschungelbuchautors Rudyard Kipling. Die Aufführung ist ge- eignet für Kinder ab 4 Jahren; Karten gibt es ab sofort für 3 Euro in der Stadtbücherei Bornheim, Servatiusweg 19-23. Aber nicht nur dafür lohnt sich ein Besuch in der Bücherei, wo 30.000 Medien die passende Ferienlektüre für Groß und Klein bie- ten. In den letzten Wochen wurden wieder viele Neuanschaffun- gen zum Lesen und Hören in den vielseitigen Bestand eingearbei- tet. Auch während der Ferienzeit ist die Bücherei wie gewohnt montags, dienstags und freitags von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr sowie donnerstags von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr geöffnet. Nur am Mittwoch ist geschlossen. Weitere Informationen gibt es direkt in der Stadtbücherei Bornheim oder bei der Leiterin Brigitte Nowak unter der Telefonnummer 02222 / 938-565. Auf www.bornheim.de/bildung-soziales/stadtbuecherei findet man außerdem z.B. aktuelle Veranstaltungshinweise.Wie kam der Elefant zum Rüssel? FOTO: THOMAS LABBÉ Tierisches Sommertheater Wuppertaler Puppenspiele präsentieren Stück von Rudyard Kipling Bundestagswahl: Wer wird Wahlhelfer? Für die Wahl zum 18. Deut- schen Bundestag am 22. September 2013 sucht die Stadt Bornheim noch Bürge- rinnen und Bürger, die als Wahlhelfer tätig werden möchten. Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Wahllokalen im Stadtgebiet setzt voraus, dass die Personen bei der Bundestagswahl selbst wahlberechtigt sind. Als Mitglieder der Wahlvor- stände überprüfen die Hel- fer z.B. die Wahlbenach- richtigungen, geben die Stimmzettel aus, zählen diese und sorgen insgesamt für einen ordnungsgemä- ßen Ablauf der Wahl. Sie erhalten ein „Erfrischungs- geld“ von 21 Euro als Auf- wandsentschädigung. Nä- here Informationen zur Bundestagswahl 2013 so- wie Einzelheiten zur Bewer- bung als Wahlhelfer gibt es bei Christine Schlösser im städtischen Wahlbüro tele- fonisch unter 02222 / 945- 179 oder per Mail an wahl- buero@stadt-bornheim.de. Stadt Bornheim sucht noch Unterstützung F O T O : T .S IE P M A N N /P IX E L IO 13_33_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 12.08.2013 12:59 Seite 1

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 1 Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 Inhalt § 1 Name und Gebiet, Ortschaften § 2 Bezeichnung von Ortschaften in Personenstandsbüchern und -urkunden § 3 Wappen, Siegel und Banner § 4 Unterrichtung der Einwohner/Einwohnerinnen § 5 Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO an den Rat § 6 Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen § 7 Entschädigungen für Mitglieder kommunaler Gremien § 8 Bürgermeister/Bürgermeisterin § 9 Fraktionen und Fraktionsvorsitzende § 10 Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin § 11 Beigeordnete § 12 Gleichstellung von Mann und Frau § 13 Genehmigung von Rechtsgeschäften § 14 Form der Bekanntmachungen § 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt § 17 Dringlichkeitsentscheidung § 18 In-Kraft-Treten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 2 Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV.NW.S. 475 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV.NW.S. 214) in seiner Sitzung am 14.07.1992 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Hauptsatzung be- schlossen: 7) § 1 Name und Gebiet, Ortschaften (1) Die Gemeinde Bornheim wurde am 01. August 1969 durch den Zusammenschluss der früher selbständigen Gemeinden Bornheim, Sechtem und Hersel - letztere ohne den Ort Urfeld - gebildet. Seit dem 01. Januar 1981 führt die Gemeinde Bornheim als mittlere kreisangehörige Gemeinde die Bezeichnung "Stadt". (2) Die Stadt Bornheim besteht aus den Ortschaften (Bezirken) Bornheim, Brenig, Dersdorf, Hemmerich, Hersel, Kardorf, Merten, Rösberg, Roisdorf, Sechtem, Uedorf, Walberberg, Waldorf und Widdig. Die räumlichen Abgrenzungen der Ortschaften ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. § 2 Bezeichnung von Ortschaften in Personenstandsbüchern und -urkunden (1) Für die Eintragungen in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für den Stan- desamtsbezirk Bornheim folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt: 1. Bornheim, 2. Bornheim, Stadtteil Brenig 3. Bornheim, Stadtteil Dersdorf 4. Bornheim, Stadtteil Hemmerich 5. Bornheim, Stadtteil Hersel 6. Bornheim, Stadtteil Kardorf 7. Bornheim, Stadtteil Merten 8. Bornheim, Stadtteil Roisdorf 9. Bornheim, Stadtteil Rösberg 10. Bornheim, Stadtteil Sechtem 11. Bornheim, Stadtteil Uedorf 12. Bornheim, Stadtteil Walberberg 13. Bornheim, Stadtteil Waldorf 14. Bornheim, Stadtteil Widdig (2) Die räumlichen Abgrenzungen dieser Stadtteile entsprechen den Ortschaften (siehe Anlage). Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 3 7) § 3 Wappen, Siegel und Banner (1) Die Stadt Bornheim führt ein Wappen, ein Siegel und ein Banner (Flagge). (2) Das Wappen zeigt in Gold (gelb) einen silbernen (weiß) gegitterten roten Balken, der an der vorderen Flankenstelle ein gestürztes schwarzes Flammenschwert überdeckt. (3) Das Banner zeigt in Rot-Gelb im Verhältnis 1 : 1 : 1 : 1 längs gestreift im Schild im wei- ßen Bannerhaupt das Stadtwappen. (4) Das Siegel zeigt in Weiß einen gegitterten Balken im Umriss, der ein gestürztes schwar- zes Flammenschwert überdeckt. Die Umschrift lautet: oben: STADT B o r n h e i m unten: RHEIN-SIEG-KREIS 2) 5) 7) 15) § 4 Unterrichtung der Einwohner/Einwohnerinnen (1) Der Rat unterrichtet die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über allgemein bedeutsame Planungsangelegenheiten und Vorhaben der Stadt Bornheim. Dazu gehören wesentli- che Inhalte der Stadtentwicklungsplanung, Rahmenpläne für die Gestaltung der Stadt- teile, wesentliche Fragen des Stadtverkehrs sowie Planung, Errichtung, wesentliche Än- derung oder Auflösung von öffentlichen Einrichtungen. Dabei sind Grundlagen, Ziele, Zweck, Auswirkungen, Alternativen und voraussichtliche Kostenbeteiligungen der Bür- gerinnen und Bürger darzulegen. Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. (1) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn Planungen oder Vor- haben die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern/Einwohnerinnen verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes be- schränkt werden. (2) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Ein- wohner/Einwohnerinnen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäfts- ordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entspre- chend. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung; er/sie kann den Vorsitzenden/die Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses damit beauftragen. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürger- meisterin oder der/die von ihm/ihr Beauftragte die Einwohner/Einwohnerinnen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. An- schließend haben die Einwohner/Einwohnerinnen Gelegenheit, sich zu äußern. In einer Einwohnerversammlung werden keine Beschlüsse gefasst. Der Rat ist über das Ergeb- nis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung schriftlich zu unterrichten. (3) Die vorgezogene Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren erfolgt 1. über einen Zeitraum von 4 Wochen im Rathaus der Stadt Bornheim, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 4 2. in einer Einwohnerversammlung. Der für das Bauleitplanverfahren zuständige Fachausschuss entscheidet, inwieweit von Maßnahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Bauge- setzbuch - BauGB - abgesehen werden kann. Der Rat kann Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen zur vorgezogenen Bür- gerbeteiligung beschließen. Über das Ergebnis einer Einwohnerversammlung zur vorge- zogenen Bürgerbeteiligung ist der zuständige Fachausschuss zu unterrichten. Im Übri- gen gilt Absatz 3. 1) 5) 7) 10*) 15) 21) 24) § 5 Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO an den Rat (1) Der Rat bildet einen Bürgerausschuss, der für die Erledigung von Anregungen und Be- schwerden nach § 24 GO zuständig ist. Der Ausschuss für Bürgerangelegenheiten prüft und berät die Anregungen und Beschwerden und verweist diese zur Entscheidung an die nach der Zuständigkeitsordnung zuständige Stelle. Der Bürgerausschuss kann der für die inhaltliche Entscheidung über Anregungen und Beschwerden zuständigen Stelle Empfehlungen zur Entscheidung aussprechen. Insofern gelten die jeweiligen Fachaus- schüsse als mit der Erledigung von Anregungen und Beschwerden beauftragt. (2) Anregungen oder Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist hierüber zu unterrichten. Beinhaltet die Eingabe we- der Anregungen noch Beschwerden, unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar, dass die Eingabe die Voraussetzungen eines Bürgerantrages im Sinne der Gemeindeordnung nicht erfüllt. (3) Der Bürgermeister/ Die Bürgermeisterin bestätigt dem Antragssteller / der Antragstellerin unmittelbar den Eingang und benennt den Termin der Sitzung des Bürgerausschusses, in der das Anliegen voraussichtlich behandelt werden kann. Grundsätzlich ist dies frü- hestens der Fall, wenn die Anregung oder Beschwerde der Verwaltung mindestens am 28.Tag vor der betreffenden Sitzung des Bürgerausschusses vorgelegen hat. Der An- tragssteller / die Antragstellerin erhält spätestens zwölf Tage vor der Sitzung die Einla- dung sowie die seinen/ ihren Antrag betreffende Sitzungsvorlage des Ausschusses. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin unterrichtet den Antragsteller / die Antragstellerin schriftlich über die abschließende Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwer- den. Bei jeder weiteren Beratung im Fachausschuss oder Rat wird der Antragssteller / die Antragstellerin über den Gang der Beratung informiert. (4) Der Ausschuss für Bürgerangelegenheiten tagt nicht ausschließlich im Rathaus, sondern bei Bedarf an unterschiedlichen Orten im Stadtgebiet. 5) 7) 10*) 11) 13) 24) § 6 Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse er außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen bildet. Ändert sich durch das Ausscheiden von Mitgliedern aus einer Fraktion/Gruppe oder durch den Ein- tritt von Ratsmitgliedern in eine Fraktion/Gruppe die rechnerische Zusammensetzung der vom Rat gebildeten Ausschüsse, so benennen die hiervon betroffenen Fraktio- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 5 nen/Gruppen in der nächsten Ratssitzung ihre zusätzlichen beziehungsweise ausschei- denden Ausschussmitglieder. (2) Einer vorherigen Beschlussfassung des Rates über die Neubesetzung bedarf es nicht (3) Ausschüsse können mit Zustimmung des Rates Unterausschüsse und Kommissionen bilden. (4) Der Rat legt in einer Satzung fest, welche Befugnisse er auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin überträgt. Die Aufgaben von Unterausschüssen und Kommissionen legt der bildende Ausschuss in seinem Zuständigkeitsbereich fest. (5) Die zur Bestellung von Schulleitern/Schulleiterinnen nach § 61 des Schulgesetzes NRW vom Schulträger zu treffenden Entscheidungen trifft der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel. (6) Die Ausschüsse sind ermächtigt, die Entscheidung in Angelegenheiten ihres Aufgaben- bereiches dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. Eine Delegierung auf Unterausschüsse oder Kommissionen ist nicht zulässig. (7) Ausschussvorsitzende können vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. 1) 5) 7*) 9) 11) 15) 17) 20) 24) § 7 Entschädigungen für Mitglieder kommunaler Gremien (1) Aufwandsentschädigungen 1. Die gewählten Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatli- che Pauschale und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverord- nung für die Teilnahme an Sitzungen des/der - Rates - Ausschüsse - mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen - Fraktionen - Arbeitskreise der Fraktionen. 2. Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der - Ausschüsse - mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen - Fraktionen - Arbeitskreise der Fraktionen. Dies gilt unabhängig vom Eintritt eines Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses, eines mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschusses oder einer mit Zustimmung des Rates gebildeten Kommission. 3. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage werden nicht mehr als zwei Sitzungsgel- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 6 . der gezahlt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen einschließlich der Arbeitskreissit- zungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, ist je Teilneh- mer/Teilnehmerin auf 50 im Jahr beschränkt. Als Fraktionssitzungen zählen auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Frakti- onsvorstand, Arbeitskreise der Fraktionen) einschließlich interfraktioneller Ge- spräche zur Vorbereitung von Sitzungen des Rates und der Ausschüsse. (2) (3) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW sämtliche Aus- schüsse ausgenommen. Verdienstausfallentschädigung und Kinderbetreuungskosten und Fahrkosten Der Anspruch der gewählten Ratsmitglieder sowie der Mitglieder der Ausschüsse und der mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen wird nach § 45 GO wie folgt abgegolten: 1. Verdienstausfallentschädigung und Erstattung der entgeltlichen Kinderbetreu- ungskosten werden nur auf Antrag gewährt. 2. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindest- lohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fas- sung. Der Höchstbetrag gem. § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt 84,00 EUR pro Stun- de. Die erste angefangene Stunde wird voll berechnet und die letzte angefangen Stunde auf das jeweils nächste Viertel der Stunde berechnet. 3. Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Die Erstattung darf je Stunde die Höhe des Regelstundensatzes nicht überschreiten. Kinderbetreuungs- kosten werden nicht erstattet, wenn mindestens ein Kind das 14. Lebensjahr voll- endet hat, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. 4. Für Fahrten zum Sitzungsort und zurück (ausgehend von der Entfernung Wohnort zum Sitzungsort) werden Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Fahrtkosten wird in der EntschVO NRW geregelt, die hierzu auf die einschlägigen Regelungen des Landes- reisekostengesetzes Bezug nimmt. 1) 4) 5) 7) 10) 11) 13) 15) 20) § 8 Bürgermeister/Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rates. Er/Sie ist der Repräsentant/die Repräsentantin der Stadt und vertritt den Rat nach au- ßen. Ihm/Ihr obliegen die ihm/ihr nach der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben. (2) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei eh- renamtliche Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. Sie vertreten den Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Falle seiner/ihrer Verhinderung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 7 bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge. (3) Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin erhalten Auf- wandsentschädigungen nach den §§ 3 und 4 der Entschädigungsverordnung. (4) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürger- meister/die Bürgermeisterin übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Verwaltungsgeschäfte Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO sind. 1) 3) 6) 7*) 10*) 15) 21) 24) § 9 Fraktionen und Fraktionsvorsitzende Jede Fraktion hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Auslagen in Höhe von monatlich 375,00 Euro. Pro Ratsmitglied erhöht sich dieser Anspruch um 30,00 Euro pro Monat. Über die Verwendung der Mittel ist ein jährlicher Nachweis in einfacher Form zu führen, welcher dem/der Bürgermeister/in vorzulegen und von diesem/dieser ohne Einschaltung des Rech- nungsprüfungsamtes oder des Rechnungsprüfungsausschusses zu prüfen ist. Es reicht aus, die wesentlichen Ausgabenarten (z.B. Personalausgaben, Bürokosten, Reisekosten, Fachli- teratur, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, …) als Gesamtposition aufzuführen. Weiter ist eine Versicherung der Fraktionsvorsitzenden erforderlich, dass die Haushaltsmittel und Sachleis- tungen bestimmungsgemäß, d.h. nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen verwendet worden sind. Bei begründeten Zweifeln können diese durch die Fraktionsvorsitzenden z.B. durch Vorlage einzelner Belege ausgeräumt werden. Jede Fraktion hat darüber hinaus Anspruch auf einen ausgestatteten Technik-Arbeitsplatz sowie nach Verfügbarkeit Anspruch auf die Nutzung von Sitzungsräumen in städtischen Lie- genschaften § 10 1) 4) 5) Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin (1) Der Rat wählt für jede Ortschaft für die Dauer seiner Wahlzeit einen Ortsvorsteher/eine Ortsvorsteherin. (2) Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin wird für das Gebiet seiner/ihrer Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt, die vom Bür- germeister/von der Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Rat in einer Dienstanweisung festgelegt werden und in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeis- terin durchzuführen sind. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin ist dann zum Ehrenbe- amten/zur Ehrenbeamtin zu ernennen. (3) Der Rat oder die Ausschüsse können im Einzelfall beschließen, Ortsvorste- her/Ortsvorsteherinnen, die weder dem Rat noch einem der in § 59 GO nicht genannten Ausschüsse angehören, zu bestimmten Angelegenheiten anzuhören. (4) Die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maß- gabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 8 1) 5) 7) 12) 16) 18) § 11 Beigeordnete (1) Der Rat wählt drei Beigeordnete und bestellt einen Beigeordneten/eine Beigeordnete zum allgemeinen Vertreter/zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürger- meisterin als stellvertretenden Leiter/als stellvertretende Leiterin der Stadtverwaltung. Dieser allgemeine Vertreter/Diese allgemeine Vertreterin führt die Amtsbezeichnung Erster Beigeordneter/Erste Beigeordnete. (2) Der Rat bestimmt die weitere Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. 1) 5) 7) 24) § 12 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstel- lungsbeauftragte. (2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NW eine Stellvertreterin der Gleich- stellungsbeauftragten. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, welche die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberech- tigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstel- lungsgespräche. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit. (4) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen nach Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Ra- tes und seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgaben- bereichs behandelt werden. Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öf- fentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin vorab zu informieren. (6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleich- stellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin widerspre- chen. In diesem Fall hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Rat bzw. den zu- ständigen Fachausschuss zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine we- sentlichen Gründe hinzuweisen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 9 § 13 1) 5) 7) 7*) 11) Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Stadt mit den gewählten Ratsmitgliedern und Mitgliedern der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. Als genehmigt gelten Verträge, 1. die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, 2. denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorge- nommenen Ausschreibung zugestimmt hat, 3. über einen Wert von weniger als 2.500,-- EUR, bei Bauleistungen von weniger als 5.000,-- EUR. Nach Art und Umfang zusammengehörende Aufträge dürfen nicht in mehrere kleinere Aufträge aufgeteilt werden. Über Verträge nach Nr. 3, die einen Betrag von 500,-- EUR übersteigen, ist der Rat jährlich zu unterrichten. (2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des Abs. 1 sind die Beigeordneten und die Dienstkräfte, die zur allgemeinen Vertretung (§ 68 GO) bestellt sind. § 14 8) 14) 19) 22) Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorge- schrieben sind, werden vollzogen im „Amtsblatt der Stadt Bornheim“. Nachrichtlich werden die Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. (2) Die öffentlichen Bekanntmachungen treten – soweit in ihnen oder in besonderen Rechts- vorschriften kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist – mit dem Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes in Kraft. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden über das Ratsinformationssystem der Stadt Bornheim öffentlich bekannt gemacht, das über die Internetseite https://www.bornheim.de/rathaus/ratsinformationssystem zugänglich ist. Zusätzlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 2. Bei der Bestim- mung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungs- fristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. (4) Sind öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendba- rer Ereignisse in der in § 14 Absätze 1 und 3 beschriebenen Form nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 10 Aushangkastens nicht möglich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unver- züglich nachgeholt. 5) 7) 10*) 11) 13) 21) § 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten zur Stadt Bornheim verändern, trifft für Bedienstete in Führungsfunktionen der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat diese Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der ge- wählten Ratsmitglieder treffen. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter/Leiterinnen von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin oder einem anderen Wahlbe- amten/einer anderen Wahlbeamtin oder diesem/dieser in der Führungsfunktion vergleichba- ren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben persönlicher Referenten/Referentinnen oder Pressereferenten/Pressereferentinnen. Alle übrigen dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeis- ter/die Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 16 5) 7) Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt (1) In ein Ehrenamt beruft der Rat, zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Gleiches gilt für die Abberufung aus einem Ehrenamt und einer ehren- amtlichen Tätigkeit. (2) Die Entscheidung, ob für die Ablehnung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder für das Ausscheiden aus solchem Amt oder aus solcher Tätigkeit ein wichtiger Grund vorliegt, trifft bei dem/der von ihm Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. 1) 5) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 11 § 17 Dringlichkeitsentscheidung Dringlichkeitsentscheidungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO müssen schriftlich getrof- fen werden. 7) § 18 In-Kraft-Treten (1) Die Hauptsatzung tritt am 01.08.1992 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bornheim vom 19. Dezember 1980, zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bornheim vom 10. November 1989 außer Kraft. In Kraft seit 01.08.1992, s. Amtsblatt Nr. 15 / 1992 vom 10.08.1998 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 30 / 1994, in Kraft seit 17.10.1994 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 16 / 1995, in Kraft seit 01.07.1995 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 12 / 1996, in Kraft seit 01.01.1996 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 18 / 1997, in Kraft seit 01.08.1997 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 16 / 1998, in Kraft seit 11.08.1998 6) = 6. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 23 / 1999, in Kraft seit 01.01.2000 7) = 7. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2001, in Kraft seit 22.05.2001 7*)= 7. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2001, in Kraft seit 01.01.2002 (betr. EURO-Beträge) 8) = 8. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 22 / 2001, in Kraft seit 05.12.2001 9) = 9. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 2 / 2004, in Kraft seit 24.01.2004 10) =10. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 27 / 2004, in Kraft seit 13.10.2004 10*)=10. Änderung, s. Amtsblatt Nr.27 / 2004, in Kraft seit 10.11.2004 11) =11. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2008, in Kraft seit 31.01.2008 12) =12. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 7 / 2008, in Kraft seit 18.03.2008 13) =13. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 23 / 2009, in Kraft seit 29.10.2009 14) =14. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2010, in Kraft seit 01.10.2010 15) =15. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 16) =16. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 5. KW v. 03.02.2016, in Kraft seit 04.02.2016 17) = 17. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 15. KW v. 12.04.2017, in Kraft seit 13.04.2017 18) = 18. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 15. KW v. 10.04.2019, in Kraft seit 11.04.2019 19) = 19. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 18. KW v. 30.04.2020, in Kraft seit 01.05.2020 20) = 20. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 46. KW, vom 13.11.2020, in Kraft seit 14.11.2020 21) = 21. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 13. KW, vom 01.04.2022, in Kraft seit 02.04.2022 22) =22. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 51. KW, vom 22.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 23) =23. Änderung, Bekanntmachung vom 12.05.2025, in Kraft seit 13.05.2025 24) = 24. Änderung, Bekanntmachung vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 12 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 13 Anlage zur Hauptsatzung vom 17.07.1992 Die Ortschaften der Stadt Bornheim sind wie folgt räumlich abgegrenzt: 1. Ortschaft Bornheim Die Ortschaft Bornheim besteht aus folgenden Teilen: 1.1 Flure 10, 13, 16, 17, 19, 25 bis 37, 59 bis 65, 82, 83, 88 Gemarkung Bornheim- Brenig. 1.2 Teil der Flur 66 Gemarkung Bornheim-Brenig nördlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Verbindungslinie zwischen dem Polygonpunkt K 4 (Gemarkungsgrenze zu Wal- dorf, Bannweg) und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 79, süd- liche Grenze des Flurstückes Nr. 16 (Weg) zwischen den nördlichsten Grenz- punkten der Flurstücke Nr. 79 und 63. 1.3 Teil der Flur 68 Gemarkung Bornheim-Brenig östlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Östliche Grenze (L 192) der Flurstücke Nr. 105 und 28 zwischen den Grenzen der Flure 65 und 69. 1.4 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig östlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Östliche Grenze (L 192) der Flurstücke Nr. 166, 196 und 195 zwischen der Grenze der Flur 68 und dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 26, Verbindungslinie zwischen dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 26 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 199 (L 183), 213 und 200 (L 182), gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 213, 100, 101, 102 mit dem Flurstück Nr. 200 (L 182). 1.5 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig nördlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 102 und 103 und deren südöstliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 88 und 72, 209 und 72, 72 und 208. 1.6 Teile der Flure 84 und 85 Gemarkung Bornheim-Brenig nordöstlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: - in Flur 84 Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 72 (Flur 69) und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 36, gemeinsa- me Grenzen der Flurstücke Nr. 35 und 36, 36 und 37, 37 und 38, 38 und 44, 39 und 40, Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 45 und 54, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 45 und 54, 54 und 46, 54 und 47, 54 und 48, 53 und 48, 53 und 50, 53 und 52, 53 und 304, südöstliche Verlänge- rung der nordöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 53, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 104 und 304, 104 und 320 nordöstliche Grenze des Flurstü- ckes Nr. 106 und deren südöstliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 110 und 320, 110 und 111, 111 und 112, 112 und 116, 112 und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 14 117, 120 und 118, 120 und 119, Verbindung des südlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 119 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 125, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 125 und 120, 125 und 126, Verbin- dung des gemeinsamen Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 125, 126 und 102 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 53 in Flur 85, - in Flur 85 gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 102 und 53, 53 und 56, 53 und 54, 54 und 52, Verbindung des südlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 54 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 68, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 70 und 68, 69 und 68. 1.7 Flur 87 Gemarkung Bornheim-Brenig ohne die Flurstücke Nr. 78, 79, ohne den Teil des Flurstückes Nr. 81 südlich der Verbindungslinie zwischen dem östlichs- ten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 68 (Flur 85) und dem nördlichsten Grenz- punkt des Flurstückes Nr. 79 (Flur 87) und ohne den Teil des Flurstückes Nr. 71 westlich der Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 76 und 78. 1.8 Teil der Flur 9 Gemarkung Roisdorf nordwestlich der Linie, die wie folgt festge- legt ist:: Östliche Grenze des Flurstücks Nr. 531 bis zur gemeinsamen Grenze der Flur- stücke 521 und 531, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 521 und 531, 530 und 625, 530 und 624, 528 und 616, 528 und 615, 528 und 527 ( Die Bezeich- nung der Flurstücke Nr. 521, 527, 528, 530, 531, 615, 616, 624 und 625 ent- spricht dem Stand des Katasters im Monat Mai 1998.) 94 und 60, 94 und 70, 94 und 71, 71 und 93, 93 und 74, 92 und 74, 92 und 75, 92 und 76, 92 und 78, 92 und 80, 92 und 81, 91 und 81, 91 und 82, 91 und 84, Verbindungslinie zwischen dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 84 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 89, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 89 und 90, 89 und 139, 227 und 142, Verbindungslinie zwischen dem südlichs- ten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 227 mit dem TP 112. 1.9 Nordwestlicher Teil der Flur 7 Gemarkung Roisdorf ab der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 708 und 706, 707 und 705, 706 und 7/12*, 7/10* und 7/12*, 115/1* und 7/12*, 430/115* und 115/1*, 428/3* und 115/1*, 425/3* und 426/3*, 425/3* und 3/3*, 115/1* und 3/3*, 3/2* und 3/3*, 3/1* und 3/3*. (Die mit * versehenen Flurstücksnummern sind dem amtlichen Katasternach- weis entnommen.) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 15 2. Ortschaft Brenig Die Ortschaft Brenig besteht aus folgenden Teilen: 2.1 Flure 45 bis 47, 72 bis 81, 86 Gemarkung Bornheim-Brenig. 2.2 Teil der Flur 71 Gemarkung Bornheim-Brenig, südlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 203 und 211 und deren westliche Ver- längerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 204 und 211, 205 und 211, 205 und 209, 206 und 209, 208 und 209, Verbindungslinie zwischen dem öst- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 209 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 166, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 166 und 167, 166 und 160, 154 und 155 und deren westliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 155 und 79, Verbindungslinie zwischen dem öst- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 153 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 28 in Flur 72. 2.3 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig südöstlich der südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 200 zwischen der Ortschaftsgrenze Bornheim und der Flur 73. 2.4 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig südlich der Linie, die unter 1.5 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 2.5 Teile der Flur 84 und 85 Gemarkung Bornheim-Brenig südwestlich der Linie, die unter 1.6 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 2.6 In der Flur 87 Gemarkung Bornheim-Brenig die Flurstücke Nr. 78 und 79 und der Teil des Flurstückes Nr. 81 südlich der Verbindungslinie zwischen dem öst- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 68 in Flur 85 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 79 in Flur 87 und den Teil des Flurstückes Nr. 71 westlich der Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 76 und 78. 3. Ortschaft Dersdorf Die Ortschaft Dersdorf besteht aus folgenden Teilen: 3.1 Flure 67 und 70 Gemarkung Bornheim-Brenig. 3.2 Teil der Flur 71 Gemarkung Bornheim-Brenig ohne den Teil südlich der Linie, die unter 2.2 bei der Beschreibung der Ortschaft Brenig festgelegt ist. 3.3 Teil der Flur 66 Gemarkung Bornheim-Brenig südlich der Linie, die unter 1.2 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 3.4 Teil der Flur 68 Gemarkung Bornheim-Brenig westlich der Linie, die unter 1.3 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 3.5 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig westlich der Linie (L 182), die unter 1.4 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim und 2.3 bei der Ort- schaft Brenig festgelegt ist. 4. Ortschaft Hemmerich Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 16 Die Ortschaft Hemmerich besteht aus folgenden Teilen: 4.1 Flure 1 bis 7 Gemarkung Kardorf-Hemmerich. 4.2 Teile der Flure 8 und 9 Gemarkung Kardorf-Hemmerich südwestlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: - in Flur 8 südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 218 und 220, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 218 und 220, 218 und 219 und deren nordwestliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 123 und 233, 123 und 124, 123 und 108, südöstliche Verlängerung der gemein- samen Grenze der Flurstücke Nr. 109 und 110, gemeinsame Grenze der Flur- stücke Nr. 109 und 110 und deren nordwestliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 251 und 395, 251 und 267, 251 und 266, südöstli- che Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 53 und 56, ge- meinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 53 und 56, 54 und 56, 54 und 55, 55 und 15, südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 8 und 6, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 8 und 6, 7 und 6, - in Flur 9 Verbindung des nördlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 7 in Flur 8 mit dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 156 in Flur 9, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 157 und 156, 157 und 155, 157 und 154, 157 und 153, 157 und 235, südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 105 und 108, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 105 und 108, 105 und 106, und 106, 209 und 96, 203 und 96, 208 und 96, Verbindung des nördlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 208 mit dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 230, gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 230 und 231 und deren nordwestliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 227 und 228, 227 und 302, 227 und 226, südöstliche Verlänge- rung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 260 und 221, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 260 und 221, 260 und 259, 46 und 259 und deren nordwestliche Verlängerung. 5. Ortschaft Hersel Die Ortschaft Hersel besteht aus der Gemarkung Hersel. 6. Ortschaft Kardorf Die Ortschaft Kardorf besteht aus folgenden Teilen: 6.1 Flure 10 bis 13 und 15 Gemarkung Kardorf-Hemmerich. 6.2 Flur 14 Gemarkung Kardorf-Hemmerich - ohne die Flurstücke Nr. 170 und 171. 6.3 Teile der Flure 8 und 9 Gemarkung Kardorf-Hemmerich nordöstlich der Linie, die unter 4.2 bei der Beschreibung der Ortschaft Hemmerich festgelegt ist. 6.4 Teil der Flur 9 Gemarkung Rösberg, östlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 206 und 275, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 206 und 275, 204 und 275, Ver- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 17 bindung des nördlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 275 mit dem west- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 419, gemeinsame Grenzen der Flur- stücke Nr. 419 und 409, 419 und 230, 419 und 231. 6.5 Die Flurstücke Flur 12 Gemarkung Waldorf Nr. 298, 357, 358, 93, 251, nördli- cher Teil des Flurstückes Nr. 94 ab der südöstlichen Verlängerung der gemein- samen Grenze der Flurstücke Nr. 251 und 91. 6.6 Das Flurstück Gemarkung Merten Flur 17 Nr. 175. 7. Ortschaft Merten Die Ortschaft Merten besteht aus folgenden Teilen: 7.1 Gesamte Gemarkung Merten, ohne das Flurstück Flur 17 Nr. 175. 7.2 Die Flurstücke Flur 7 Gemarkung Rösberg Nr. 74, 75, 71, 77, 76, 73, 79, 78, 80, 81, 82, 18, 19, 61, 62, 25, 26, 63 und der östliche Teil des Flurstückes Nr. 15 ab der nordwestlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 29 und 63, nordwestlicher Teil des Flurstückes Nr. 16 ab der südwestlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 100 und 101 in Flur 22 Gemarkung Merten. 7.3 Die Flurstücke Flur 9 Gemarkung Rösberg Nr. 17, 321, 322 und 7. 7.4 Die Flurstücke Flur 9 Gemarkung Rösberg Nr. 418, 233, 419, 412, 413, 414, 415, 416, 417, 352, 351, 350, 349, 348, 347, 346, 118, 117, 246, 253, 254, 119, 344, 345, 122, 343, 328, 327, 326, und der nordöstliche Teil des Flurstückes Nr. 281 ab der südöstlichen Verlängerung der südwestlichen Grenze des Flurstü- ckes Nr. 343. 8. Ortschaft Roisdorf Die Ortschaft Roisdorf besteht aus folgenden Teilen: 8.1 Flure 6, 8, 13, 14, 19 bis 29 Gemarkung Roisdorf, ohne die Teile der Flure 27 und 29 Gemarkung Roisdorf, die nach dem Liegenschaftskataster mit Stand vom 29.11.1984 in der Gemeinde Alfter liegen. 8.2 Südöstlicher Teil der Flur 9 Gemarkung Roisdorf ab der Linie, die unter 1.8 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 8.3 Südöstlicher Teil der Flur 7 Gemarkung Roisdorf ab der Linie, die unter 1.9 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 9. Ortschaft Rösberg Die Ortschaft Rösberg besteht aus folgenden Teilen: 9.1 Flure 1 bis 5, 8, 10, 15, 16, 21 bis 27 Gemarkung Rösberg. 9.2 Flur 7 Gemarkung Rösberg, ohne den Teil, der besteht aus den Flurstücken, die unter 7.3 bei der Beschreibung der Ortschaft Merten genannt sind. 9.3 Flur 9 Gemarkung Rösberg, ohne den Teil, der besteht aus den Flurstücken, die unter 7.4 und 7.5 bei der Beschreibung der Ortschaft Merten genannt sind, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 18 und ohne den östlichen Teil ab der Linie, die unter 6.4 bei der Beschreibung der Ortschaft Kardorf festgelegt ist. 10. Ortschaft Sechtem Die Ortschaft Sechtem besteht aus der Gemarkung Sechtem. 11. Ortschaft Uedorf Die Ortschaft Uedorf besteht aus folgenden Teilen: 11.1 Flure 2 bis 6 Gemarkung Uedorf. 11.2 Flur 7 Gemarkung Uedorf, ohne die Flurstücke Nr. 67/9 und 8/1. 11.3 Flur 1 Gemarkung Uedorf, ohne die nordwestlichen Teile der Flurstücke Nr. 55/42 und 56/43 ab der nordöstlichen Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 8/1 in Flur 7. 11.4 Teil der Flur 11 Gemarkung Widdig bestehend aus den Flurstücken 650, 651, 652, 653, 654, 655, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 268, 656 und 649. 12. Ortschaft Walberberg Die Ortschaft Walberberg besteht aus der Gemarkung Walberberg. 13. Ortschaft Waldorf Die Ortschaft Waldorf besteht aus folgenden Teilen: 13.1 Flure 1 bis 11, 13 und 14 Gemarkung Waldorf. 13.2 Flur 12 Gemarkung Waldorf, ohne die Flurstücke Nr. 298, 357, 358, 93, 251, ohne den nördlichen Teil des Flurstückes Nr. 94 ab der südöstlichen Verlänge- rung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 251 und 91. 13.3 Die Flurstücke Nr. 170, 171 Flur 14 Gemarkung Kardorf-Hemmerich. 14. Ortschaft Widdig Die Ortschaft Widdig besteht aus folgenden Teilen: 14.1 Flur 1 bis 3, 5 bis 10, 12 bis 20 Gemarkung Widdig. 14.2 Die Flurstücke Flur 7 Gemarkung Uedorf Nr. 67/9, 8/1. 14.3 Die nordwestlichen Teile der Flurstücke Flur 1 Gemarkung Uedorf Nr. 55/42 und 56/43 ab der nordöstlichen Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 8/1 in Flur 7 Gemarkung Uedorf. 14.4 Flur 11 Gemarkung Widdig, ohne die Flurstücke Nr. 650, 651, 652, 653, 654, 655, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 268, 656 und 649. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 1 Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 Inhalt § 1 Name und Gebiet, Ortschaften § 2 Bezeichnung von Ortschaften in Personenstandsbüchern und -urkunden § 3 Wappen, Siegel und Banner § 4 Unterrichtung der Einwohner/Einwohnerinnen § 5 Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO an den Rat § 6 Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen § 7 Entschädigungen für Mitglieder kommunaler Gremien § 8 Bürgermeister/Bürgermeisterin § 9 Fraktionen und Fraktionsvorsitzende § 10 Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin § 11 Beigeordnete § 12 Gleichstellung von Mann und Frau § 13 Genehmigung von Rechtsgeschäften § 14 Form der Bekanntmachungen § 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt § 17 Dringlichkeitsentscheidung § 18 In-Kraft-Treten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 2 Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV.NW.S. 475 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV.NW.S. 214) in seiner Sitzung am 14.07.1992 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Hauptsatzung be- schlossen: 7) § 1 Name und Gebiet, Ortschaften (1) Die Gemeinde Bornheim wurde am 01. August 1969 durch den Zusammenschluss der früher selbständigen Gemeinden Bornheim, Sechtem und Hersel - letztere ohne den Ort Urfeld - gebildet. Seit dem 01. Januar 1981 führt die Gemeinde Bornheim als mittlere kreisangehörige Gemeinde die Bezeichnung "Stadt". (2) Die Stadt Bornheim besteht aus den Ortschaften (Bezirken) Bornheim, Brenig, Dersdorf, Hemmerich, Hersel, Kardorf, Merten, Rösberg, Roisdorf, Sechtem, Uedorf, Walberberg, Waldorf und Widdig. Die räumlichen Abgrenzungen der Ortschaften ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. § 2 Bezeichnung von Ortschaften in Personenstandsbüchern und -urkunden (1) Für die Eintragungen in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für den Stan- desamtsbezirk Bornheim folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt: 1. Bornheim, 2. Bornheim, Stadtteil Brenig 3. Bornheim, Stadtteil Dersdorf 4. Bornheim, Stadtteil Hemmerich 5. Bornheim, Stadtteil Hersel 6. Bornheim, Stadtteil Kardorf 7. Bornheim, Stadtteil Merten 8. Bornheim, Stadtteil Roisdorf 9. Bornheim, Stadtteil Rösberg 10. Bornheim, Stadtteil Sechtem 11. Bornheim, Stadtteil Uedorf 12. Bornheim, Stadtteil Walberberg 13. Bornheim, Stadtteil Waldorf 14. Bornheim, Stadtteil Widdig (2) Die räumlichen Abgrenzungen dieser Stadtteile entsprechen den Ortschaften (siehe Anlage). Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 3 7) § 3 Wappen, Siegel und Banner (1) Die Stadt Bornheim führt ein Wappen, ein Siegel und ein Banner (Flagge). (2) Das Wappen zeigt in Gold (gelb) einen silbernen (weiß) gegitterten roten Balken, der an der vorderen Flankenstelle ein gestürztes schwarzes Flammenschwert überdeckt. (3) Das Banner zeigt in Rot-Gelb im Verhältnis 1 : 1 : 1 : 1 längs gestreift im Schild im wei- ßen Bannerhaupt das Stadtwappen. (4) Das Siegel zeigt in Weiß einen gegitterten Balken im Umriss, der ein gestürztes schwar- zes Flammenschwert überdeckt. Die Umschrift lautet: oben: STADT B o r n h e i m unten: RHEIN-SIEG-KREIS 2) 5) 7) 15) § 4 Unterrichtung der Einwohner/Einwohnerinnen (1) Der Rat unterrichtet die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über allgemein bedeutsame Planungsangelegenheiten und Vorhaben der Stadt Bornheim. Dazu gehören wesentli- che Inhalte der Stadtentwicklungsplanung, Rahmenpläne für die Gestaltung der Stadt- teile, wesentliche Fragen des Stadtverkehrs sowie Planung, Errichtung, wesentliche Än- derung oder Auflösung von öffentlichen Einrichtungen. Dabei sind Grundlagen, Ziele, Zweck, Auswirkungen, Alternativen und voraussichtliche Kostenbeteiligungen der Bür- gerinnen und Bürger darzulegen. Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. (1) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn Planungen oder Vor- haben die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern/Einwohnerinnen verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes be- schränkt werden. (2) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Ein- wohner/Einwohnerinnen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäfts- ordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entspre- chend. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung; er/sie kann den Vorsitzenden/die Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses damit beauftragen. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürger- meisterin oder der/die von ihm/ihr Beauftragte die Einwohner/Einwohnerinnen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. An- schließend haben die Einwohner/Einwohnerinnen Gelegenheit, sich zu äußern. In einer Einwohnerversammlung werden keine Beschlüsse gefasst. Der Rat ist über das Ergeb- nis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung schriftlich zu unterrichten. (3) Die vorgezogene Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren erfolgt 1. über einen Zeitraum von 4 Wochen im Rathaus der Stadt Bornheim, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 4 2. in einer Einwohnerversammlung. Der für das Bauleitplanverfahren zuständige Fachausschuss entscheidet, inwieweit von Maßnahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Bauge- setzbuch - BauGB - abgesehen werden kann. Der Rat kann Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen zur vorgezogenen Bür- gerbeteiligung beschließen. Über das Ergebnis einer Einwohnerversammlung zur vorge- zogenen Bürgerbeteiligung ist der zuständige Fachausschuss zu unterrichten. Im Übri- gen gilt Absatz 3. 1) 5) 7) 10*) 15) 21) 24) § 5 Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO an den Rat (1) Der Rat bildet einen Bürgerausschuss, der für die Erledigung von Anregungen und Be- schwerden nach § 24 GO zuständig ist. Der Ausschuss für Bürgerangelegenheiten prüft und berät die Anregungen und Beschwerden und verweist diese zur Entscheidung an die nach der Zuständigkeitsordnung zuständige Stelle. Der Bürgerausschuss kann der für die inhaltliche Entscheidung über Anregungen und Beschwerden zuständigen Stelle Empfehlungen zur Entscheidung aussprechen. Insofern gelten die jeweiligen Fachaus- schüsse als mit der Erledigung von Anregungen und Beschwerden beauftragt. (2) Anregungen oder Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist hierüber zu unterrichten. Beinhaltet die Eingabe we- der Anregungen noch Beschwerden, unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar, dass die Eingabe die Voraussetzungen eines Bürgerantrages im Sinne der Gemeindeordnung nicht erfüllt. (3) Der Bürgermeister/ Die Bürgermeisterin bestätigt dem Antragssteller / der Antragstellerin unmittelbar den Eingang und benennt den Termin der Sitzung des Bürgerausschusses, in der das Anliegen voraussichtlich behandelt werden kann. Grundsätzlich ist dies frü- hestens der Fall, wenn die Anregung oder Beschwerde der Verwaltung mindestens am 28.Tag vor der betreffenden Sitzung des Bürgerausschusses vorgelegen hat. Der An- tragssteller / die Antragstellerin erhält spätestens zwölf Tage vor der Sitzung die Einla- dung sowie die seinen/ ihren Antrag betreffende Sitzungsvorlage des Ausschusses. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin unterrichtet den Antragsteller / die Antragstellerin schriftlich über die abschließende Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwer- den. Bei jeder weiteren Beratung im Fachausschuss oder Rat wird der Antragssteller / die Antragstellerin über den Gang der Beratung informiert. (4) Der Ausschuss für Bürgerangelegenheiten tagt nicht ausschließlich im Rathaus, sondern bei Bedarf an unterschiedlichen Orten im Stadtgebiet. 5) 7) 10*) 11) 13) 24) § 6 Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse er außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen bildet. Ändert sich durch das Ausscheiden von Mitgliedern aus einer Fraktion/Gruppe oder durch den Ein- tritt von Ratsmitgliedern in eine Fraktion/Gruppe die rechnerische Zusammensetzung der vom Rat gebildeten Ausschüsse, so benennen die hiervon betroffenen Fraktio- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 5 nen/Gruppen in der nächsten Ratssitzung ihre zusätzlichen beziehungsweise ausschei- denden Ausschussmitglieder. (2) Einer vorherigen Beschlussfassung des Rates über die Neubesetzung bedarf es nicht (3) Ausschüsse können mit Zustimmung des Rates Unterausschüsse und Kommissionen bilden. (4) Der Rat legt in einer Satzung fest, welche Befugnisse er auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin überträgt. Die Aufgaben von Unterausschüssen und Kommissionen legt der bildende Ausschuss in seinem Zuständigkeitsbereich fest. (5) Die zur Bestellung von Schulleitern/Schulleiterinnen nach § 61 des Schulgesetzes NRW vom Schulträger zu treffenden Entscheidungen trifft der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel. (6) Die Ausschüsse sind ermächtigt, die Entscheidung in Angelegenheiten ihres Aufgaben- bereiches dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. Eine Delegierung auf Unterausschüsse oder Kommissionen ist nicht zulässig. (7) Ausschussvorsitzende können vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. 1) 5) 7*) 9) 11) 15) 17) 20) 24) § 7 Entschädigungen für Mitglieder kommunaler Gremien (1) Aufwandsentschädigungen 1. Die gewählten Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatli- che Pauschale und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverord- nung für die Teilnahme an Sitzungen des/der - Rates - Ausschüsse - mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen - Fraktionen - Arbeitskreise der Fraktionen. 2. Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der - Ausschüsse - mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen - Fraktionen - Arbeitskreise der Fraktionen. Dies gilt unabhängig vom Eintritt eines Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses, eines mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschusses oder einer mit Zustimmung des Rates gebildeten Kommission. 3. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage werden nicht mehr als zwei Sitzungsgel- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 6 . der gezahlt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen einschließlich der Arbeitskreissit- zungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, ist je Teilneh- mer/Teilnehmerin auf 50 im Jahr beschränkt. Als Fraktionssitzungen zählen auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Frakti- onsvorstand, Arbeitskreise der Fraktionen) einschließlich interfraktioneller Ge- spräche zur Vorbereitung von Sitzungen des Rates und der Ausschüsse. (2) (3) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW sämtliche Aus- schüsse ausgenommen. Verdienstausfallentschädigung und Kinderbetreuungskosten und Fahrkosten Der Anspruch der gewählten Ratsmitglieder sowie der Mitglieder der Ausschüsse und der mit Zustimmung des Rates gebildeten Unterausschüsse und Kommissionen wird nach § 45 GO wie folgt abgegolten: 1. Verdienstausfallentschädigung und Erstattung der entgeltlichen Kinderbetreu- ungskosten werden nur auf Antrag gewährt. 2. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindest- lohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fas- sung. Der Höchstbetrag gem. § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt 84,00 EUR pro Stun- de. Die erste angefangene Stunde wird voll berechnet und die letzte angefangen Stunde auf das jeweils nächste Viertel der Stunde berechnet. 3. Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Die Erstattung darf je Stunde die Höhe des Regelstundensatzes nicht überschreiten. Kinderbetreuungs- kosten werden nicht erstattet, wenn mindestens ein Kind das 14. Lebensjahr voll- endet hat, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. 4. Für Fahrten zum Sitzungsort und zurück (ausgehend von der Entfernung Wohnort zum Sitzungsort) werden Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Fahrtkosten wird in der EntschVO NRW geregelt, die hierzu auf die einschlägigen Regelungen des Landes- reisekostengesetzes Bezug nimmt. 1) 4) 5) 7) 10) 11) 13) 15) 20) § 8 Bürgermeister/Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rates. Er/Sie ist der Repräsentant/die Repräsentantin der Stadt und vertritt den Rat nach au- ßen. Ihm/Ihr obliegen die ihm/ihr nach der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben. (2) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei eh- renamtliche Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. Sie vertreten den Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Falle seiner/ihrer Verhinderung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 7 bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge. (3) Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin erhalten Auf- wandsentschädigungen nach den §§ 3 und 4 der Entschädigungsverordnung. (4) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürger- meister/die Bürgermeisterin übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Verwaltungsgeschäfte Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO sind. 1) 3) 6) 7*) 10*) 15) 21) 24) § 9 Fraktionen und Fraktionsvorsitzende Jede Fraktion hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Auslagen in Höhe von monatlich 375,00 Euro. Pro Ratsmitglied erhöht sich dieser Anspruch um 30,00 Euro pro Monat. Über die Verwendung der Mittel ist ein jährlicher Nachweis in einfacher Form zu führen, welcher dem/der Bürgermeister/in vorzulegen und von diesem/dieser ohne Einschaltung des Rech- nungsprüfungsamtes oder des Rechnungsprüfungsausschusses zu prüfen ist. Es reicht aus, die wesentlichen Ausgabenarten (z.B. Personalausgaben, Bürokosten, Reisekosten, Fachli- teratur, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, …) als Gesamtposition aufzuführen. Weiter ist eine Versicherung der Fraktionsvorsitzenden erforderlich, dass die Haushaltsmittel und Sachleis- tungen bestimmungsgemäß, d.h. nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen verwendet worden sind. Bei begründeten Zweifeln können diese durch die Fraktionsvorsitzenden z.B. durch Vorlage einzelner Belege ausgeräumt werden. Jede Fraktion hat darüber hinaus Anspruch auf einen ausgestatteten Technik-Arbeitsplatz sowie nach Verfügbarkeit Anspruch auf die Nutzung von Sitzungsräumen in städtischen Lie- genschaften § 10 1) 4) 5) Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin (1) Der Rat wählt für jede Ortschaft für die Dauer seiner Wahlzeit einen Ortsvorsteher/eine Ortsvorsteherin. (2) Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin wird für das Gebiet seiner/ihrer Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt, die vom Bür- germeister/von der Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Rat in einer Dienstanweisung festgelegt werden und in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeis- terin durchzuführen sind. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin ist dann zum Ehrenbe- amten/zur Ehrenbeamtin zu ernennen. (3) Der Rat oder die Ausschüsse können im Einzelfall beschließen, Ortsvorste- her/Ortsvorsteherinnen, die weder dem Rat noch einem der in § 59 GO nicht genannten Ausschüsse angehören, zu bestimmten Angelegenheiten anzuhören. (4) Die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maß- gabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 8 1) 5) 7) 12) 16) 18) § 11 Beigeordnete (1) Der Rat wählt drei Beigeordnete und bestellt einen Beigeordneten/eine Beigeordnete zum allgemeinen Vertreter/zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürger- meisterin als stellvertretenden Leiter/als stellvertretende Leiterin der Stadtverwaltung. Dieser allgemeine Vertreter/Diese allgemeine Vertreterin führt die Amtsbezeichnung Erster Beigeordneter/Erste Beigeordnete. (2) Der Rat bestimmt die weitere Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. 1) 5) 7) 24) § 12 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstel- lungsbeauftragte. (2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NW eine Stellvertreterin der Gleich- stellungsbeauftragten. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, welche die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberech- tigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstel- lungsgespräche. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit. (4) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen nach Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Ra- tes und seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgaben- bereichs behandelt werden. Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öf- fentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin vorab zu informieren. (6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleich- stellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin widerspre- chen. In diesem Fall hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Rat bzw. den zu- ständigen Fachausschuss zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine we- sentlichen Gründe hinzuweisen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 9 § 13 1) 5) 7) 7*) 11) Genehmigung von Rechtsgeschäften (1) Verträge der Stadt mit den gewählten Ratsmitgliedern und Mitgliedern der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates. Als genehmigt gelten Verträge, 1. die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, 2. denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorge- nommenen Ausschreibung zugestimmt hat, 3. über einen Wert von weniger als 2.500,-- EUR, bei Bauleistungen von weniger als 5.000,-- EUR. Nach Art und Umfang zusammengehörende Aufträge dürfen nicht in mehrere kleinere Aufträge aufgeteilt werden. Über Verträge nach Nr. 3, die einen Betrag von 500,-- EUR übersteigen, ist der Rat jährlich zu unterrichten. (2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des Abs. 1 sind die Beigeordneten und die Dienstkräfte, die zur allgemeinen Vertretung (§ 68 GO) bestellt sind. § 14 8) 14) 19) 22) Form der Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bornheim, die durch Rechtsvorschrift vorge- schrieben sind, werden vollzogen im „Amtsblatt der Stadt Bornheim“. Nachrichtlich werden die Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter www.bornheim.de bereitgestellt. (2) Die öffentlichen Bekanntmachungen treten – soweit in ihnen oder in besonderen Rechts- vorschriften kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist – mit dem Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes in Kraft. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden über das Ratsinformationssystem der Stadt Bornheim öffentlich bekannt gemacht, das über die Internetseite https://www.bornheim.de/rathaus/ratsinformationssystem zugänglich ist. Zusätzlich erfolgt ein Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 2. Bei der Bestim- mung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungs- fristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. (4) Sind öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendba- rer Ereignisse in der in § 14 Absätze 1 und 3 beschriebenen Form nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Für den Fall, dass auch die Nutzung des Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 10 Aushangkastens nicht möglich ist, erfolgt die Ersatzbekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Tür des Rathauses. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unver- züglich nachgeholt. 5) 7) 10*) 11) 13) 21) § 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten zur Stadt Bornheim verändern, trifft für Bedienstete in Führungsfunktionen der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat diese Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der ge- wählten Ratsmitglieder treffen. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter/Leiterinnen von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin oder einem anderen Wahlbe- amten/einer anderen Wahlbeamtin oder diesem/dieser in der Führungsfunktion vergleichba- ren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben persönlicher Referenten/Referentinnen oder Pressereferenten/Pressereferentinnen. Alle übrigen dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeis- ter/die Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 16 5) 7) Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt (1) In ein Ehrenamt beruft der Rat, zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Gleiches gilt für die Abberufung aus einem Ehrenamt und einer ehren- amtlichen Tätigkeit. (2) Die Entscheidung, ob für die Ablehnung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder für das Ausscheiden aus solchem Amt oder aus solcher Tätigkeit ein wichtiger Grund vorliegt, trifft bei dem/der von ihm Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. 1) 5) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 11 § 17 Dringlichkeitsentscheidung Dringlichkeitsentscheidungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO müssen schriftlich getrof- fen werden. 7) § 18 In-Kraft-Treten (1) Die Hauptsatzung tritt am 01.08.1992 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bornheim vom 19. Dezember 1980, zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bornheim vom 10. November 1989 außer Kraft. In Kraft seit 01.08.1992, s. Amtsblatt Nr. 15 / 1992 vom 10.08.1998 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 30 / 1994, in Kraft seit 17.10.1994 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 16 / 1995, in Kraft seit 01.07.1995 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 12 / 1996, in Kraft seit 01.01.1996 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 18 / 1997, in Kraft seit 01.08.1997 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 16 / 1998, in Kraft seit 11.08.1998 6) = 6. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 23 / 1999, in Kraft seit 01.01.2000 7) = 7. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2001, in Kraft seit 22.05.2001 7*)= 7. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2001, in Kraft seit 01.01.2002 (betr. EURO-Beträge) 8) = 8. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 22 / 2001, in Kraft seit 05.12.2001 9) = 9. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 2 / 2004, in Kraft seit 24.01.2004 10) =10. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 27 / 2004, in Kraft seit 13.10.2004 10*)=10. Änderung, s. Amtsblatt Nr.27 / 2004, in Kraft seit 10.11.2004 11) =11. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2008, in Kraft seit 31.01.2008 12) =12. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 7 / 2008, in Kraft seit 18.03.2008 13) =13. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 23 / 2009, in Kraft seit 29.10.2009 14) =14. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2010, in Kraft seit 01.10.2010 15) =15. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 16) =16. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 5. KW v. 03.02.2016, in Kraft seit 04.02.2016 17) = 17. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 15. KW v. 12.04.2017, in Kraft seit 13.04.2017 18) = 18. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 15. KW v. 10.04.2019, in Kraft seit 11.04.2019 19) = 19. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 18. KW v. 30.04.2020, in Kraft seit 01.05.2020 20) = 20. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 46. KW, vom 13.11.2020, in Kraft seit 14.11.2020 21) = 21. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 13. KW, vom 01.04.2022, in Kraft seit 02.04.2022 22) =22. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 51. KW, vom 22.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 23) =23. Änderung, Bekanntmachung vom 12.05.2025, in Kraft seit 13.05.2025 24) = 24. Änderung, Bekanntmachung vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 12 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 13 Anlage zur Hauptsatzung vom 17.07.1992 Die Ortschaften der Stadt Bornheim sind wie folgt räumlich abgegrenzt: 1. Ortschaft Bornheim Die Ortschaft Bornheim besteht aus folgenden Teilen: 1.1 Flure 10, 13, 16, 17, 19, 25 bis 37, 59 bis 65, 82, 83, 88 Gemarkung Bornheim- Brenig. 1.2 Teil der Flur 66 Gemarkung Bornheim-Brenig nördlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Verbindungslinie zwischen dem Polygonpunkt K 4 (Gemarkungsgrenze zu Wal- dorf, Bannweg) und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 79, süd- liche Grenze des Flurstückes Nr. 16 (Weg) zwischen den nördlichsten Grenz- punkten der Flurstücke Nr. 79 und 63. 1.3 Teil der Flur 68 Gemarkung Bornheim-Brenig östlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Östliche Grenze (L 192) der Flurstücke Nr. 105 und 28 zwischen den Grenzen der Flure 65 und 69. 1.4 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig östlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Östliche Grenze (L 192) der Flurstücke Nr. 166, 196 und 195 zwischen der Grenze der Flur 68 und dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 26, Verbindungslinie zwischen dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 26 und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 199 (L 183), 213 und 200 (L 182), gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 213, 100, 101, 102 mit dem Flurstück Nr. 200 (L 182). 1.5 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig nördlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 102 und 103 und deren südöstliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 88 und 72, 209 und 72, 72 und 208. 1.6 Teile der Flure 84 und 85 Gemarkung Bornheim-Brenig nordöstlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: - in Flur 84 Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 72 (Flur 69) und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 36, gemeinsa- me Grenzen der Flurstücke Nr. 35 und 36, 36 und 37, 37 und 38, 38 und 44, 39 und 40, Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 45 und 54, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 45 und 54, 54 und 46, 54 und 47, 54 und 48, 53 und 48, 53 und 50, 53 und 52, 53 und 304, südöstliche Verlänge- rung der nordöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 53, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 104 und 304, 104 und 320 nordöstliche Grenze des Flurstü- ckes Nr. 106 und deren südöstliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 110 und 320, 110 und 111, 111 und 112, 112 und 116, 112 und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 14 117, 120 und 118, 120 und 119, Verbindung des südlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 119 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 125, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 125 und 120, 125 und 126, Verbin- dung des gemeinsamen Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 125, 126 und 102 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 53 in Flur 85, - in Flur 85 gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 102 und 53, 53 und 56, 53 und 54, 54 und 52, Verbindung des südlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 54 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 68, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 70 und 68, 69 und 68. 1.7 Flur 87 Gemarkung Bornheim-Brenig ohne die Flurstücke Nr. 78, 79, ohne den Teil des Flurstückes Nr. 81 südlich der Verbindungslinie zwischen dem östlichs- ten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 68 (Flur 85) und dem nördlichsten Grenz- punkt des Flurstückes Nr. 79 (Flur 87) und ohne den Teil des Flurstückes Nr. 71 westlich der Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 76 und 78. 1.8 Teil der Flur 9 Gemarkung Roisdorf nordwestlich der Linie, die wie folgt festge- legt ist:: Östliche Grenze des Flurstücks Nr. 531 bis zur gemeinsamen Grenze der Flur- stücke 521 und 531, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 521 und 531, 530 und 625, 530 und 624, 528 und 616, 528 und 615, 528 und 527 ( Die Bezeich- nung der Flurstücke Nr. 521, 527, 528, 530, 531, 615, 616, 624 und 625 ent- spricht dem Stand des Katasters im Monat Mai 1998.) 94 und 60, 94 und 70, 94 und 71, 71 und 93, 93 und 74, 92 und 74, 92 und 75, 92 und 76, 92 und 78, 92 und 80, 92 und 81, 91 und 81, 91 und 82, 91 und 84, Verbindungslinie zwischen dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 84 mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 89, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 89 und 90, 89 und 139, 227 und 142, Verbindungslinie zwischen dem südlichs- ten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 227 mit dem TP 112. 1.9 Nordwestlicher Teil der Flur 7 Gemarkung Roisdorf ab der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 708 und 706, 707 und 705, 706 und 7/12*, 7/10* und 7/12*, 115/1* und 7/12*, 430/115* und 115/1*, 428/3* und 115/1*, 425/3* und 426/3*, 425/3* und 3/3*, 115/1* und 3/3*, 3/2* und 3/3*, 3/1* und 3/3*. (Die mit * versehenen Flurstücksnummern sind dem amtlichen Katasternach- weis entnommen.) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 15 2. Ortschaft Brenig Die Ortschaft Brenig besteht aus folgenden Teilen: 2.1 Flure 45 bis 47, 72 bis 81, 86 Gemarkung Bornheim-Brenig. 2.2 Teil der Flur 71 Gemarkung Bornheim-Brenig, südlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 203 und 211 und deren westliche Ver- längerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 204 und 211, 205 und 211, 205 und 209, 206 und 209, 208 und 209, Verbindungslinie zwischen dem öst- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 209 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 166, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 166 und 167, 166 und 160, 154 und 155 und deren westliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 155 und 79, Verbindungslinie zwischen dem öst- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 153 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 28 in Flur 72. 2.3 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig südöstlich der südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 200 zwischen der Ortschaftsgrenze Bornheim und der Flur 73. 2.4 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig südlich der Linie, die unter 1.5 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 2.5 Teile der Flur 84 und 85 Gemarkung Bornheim-Brenig südwestlich der Linie, die unter 1.6 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 2.6 In der Flur 87 Gemarkung Bornheim-Brenig die Flurstücke Nr. 78 und 79 und der Teil des Flurstückes Nr. 81 südlich der Verbindungslinie zwischen dem öst- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 68 in Flur 85 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 79 in Flur 87 und den Teil des Flurstückes Nr. 71 westlich der Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 76 und 78. 3. Ortschaft Dersdorf Die Ortschaft Dersdorf besteht aus folgenden Teilen: 3.1 Flure 67 und 70 Gemarkung Bornheim-Brenig. 3.2 Teil der Flur 71 Gemarkung Bornheim-Brenig ohne den Teil südlich der Linie, die unter 2.2 bei der Beschreibung der Ortschaft Brenig festgelegt ist. 3.3 Teil der Flur 66 Gemarkung Bornheim-Brenig südlich der Linie, die unter 1.2 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 3.4 Teil der Flur 68 Gemarkung Bornheim-Brenig westlich der Linie, die unter 1.3 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 3.5 Teil der Flur 69 Gemarkung Bornheim-Brenig westlich der Linie (L 182), die unter 1.4 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim und 2.3 bei der Ort- schaft Brenig festgelegt ist. 4. Ortschaft Hemmerich Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 16 Die Ortschaft Hemmerich besteht aus folgenden Teilen: 4.1 Flure 1 bis 7 Gemarkung Kardorf-Hemmerich. 4.2 Teile der Flure 8 und 9 Gemarkung Kardorf-Hemmerich südwestlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: - in Flur 8 südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 218 und 220, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 218 und 220, 218 und 219 und deren nordwestliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 123 und 233, 123 und 124, 123 und 108, südöstliche Verlängerung der gemein- samen Grenze der Flurstücke Nr. 109 und 110, gemeinsame Grenze der Flur- stücke Nr. 109 und 110 und deren nordwestliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 251 und 395, 251 und 267, 251 und 266, südöstli- che Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 53 und 56, ge- meinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 53 und 56, 54 und 56, 54 und 55, 55 und 15, südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 8 und 6, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 8 und 6, 7 und 6, - in Flur 9 Verbindung des nördlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 7 in Flur 8 mit dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 156 in Flur 9, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 157 und 156, 157 und 155, 157 und 154, 157 und 153, 157 und 235, südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 105 und 108, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 105 und 108, 105 und 106, und 106, 209 und 96, 203 und 96, 208 und 96, Verbindung des nördlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 208 mit dem südlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 230, gemeinsame Grenze der Flurstücke Nr. 230 und 231 und deren nordwestliche Verlängerung, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 227 und 228, 227 und 302, 227 und 226, südöstliche Verlänge- rung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 260 und 221, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 260 und 221, 260 und 259, 46 und 259 und deren nordwestliche Verlängerung. 5. Ortschaft Hersel Die Ortschaft Hersel besteht aus der Gemarkung Hersel. 6. Ortschaft Kardorf Die Ortschaft Kardorf besteht aus folgenden Teilen: 6.1 Flure 10 bis 13 und 15 Gemarkung Kardorf-Hemmerich. 6.2 Flur 14 Gemarkung Kardorf-Hemmerich - ohne die Flurstücke Nr. 170 und 171. 6.3 Teile der Flure 8 und 9 Gemarkung Kardorf-Hemmerich nordöstlich der Linie, die unter 4.2 bei der Beschreibung der Ortschaft Hemmerich festgelegt ist. 6.4 Teil der Flur 9 Gemarkung Rösberg, östlich der Linie, die wie folgt festgelegt ist: Südöstliche Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 206 und 275, gemeinsame Grenzen der Flurstücke Nr. 206 und 275, 204 und 275, Ver- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 17 bindung des nördlichsten Grenzpunktes des Flurstückes Nr. 275 mit dem west- lichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 419, gemeinsame Grenzen der Flur- stücke Nr. 419 und 409, 419 und 230, 419 und 231. 6.5 Die Flurstücke Flur 12 Gemarkung Waldorf Nr. 298, 357, 358, 93, 251, nördli- cher Teil des Flurstückes Nr. 94 ab der südöstlichen Verlängerung der gemein- samen Grenze der Flurstücke Nr. 251 und 91. 6.6 Das Flurstück Gemarkung Merten Flur 17 Nr. 175. 7. Ortschaft Merten Die Ortschaft Merten besteht aus folgenden Teilen: 7.1 Gesamte Gemarkung Merten, ohne das Flurstück Flur 17 Nr. 175. 7.2 Die Flurstücke Flur 7 Gemarkung Rösberg Nr. 74, 75, 71, 77, 76, 73, 79, 78, 80, 81, 82, 18, 19, 61, 62, 25, 26, 63 und der östliche Teil des Flurstückes Nr. 15 ab der nordwestlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 29 und 63, nordwestlicher Teil des Flurstückes Nr. 16 ab der südwestlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 100 und 101 in Flur 22 Gemarkung Merten. 7.3 Die Flurstücke Flur 9 Gemarkung Rösberg Nr. 17, 321, 322 und 7. 7.4 Die Flurstücke Flur 9 Gemarkung Rösberg Nr. 418, 233, 419, 412, 413, 414, 415, 416, 417, 352, 351, 350, 349, 348, 347, 346, 118, 117, 246, 253, 254, 119, 344, 345, 122, 343, 328, 327, 326, und der nordöstliche Teil des Flurstückes Nr. 281 ab der südöstlichen Verlängerung der südwestlichen Grenze des Flurstü- ckes Nr. 343. 8. Ortschaft Roisdorf Die Ortschaft Roisdorf besteht aus folgenden Teilen: 8.1 Flure 6, 8, 13, 14, 19 bis 29 Gemarkung Roisdorf, ohne die Teile der Flure 27 und 29 Gemarkung Roisdorf, die nach dem Liegenschaftskataster mit Stand vom 29.11.1984 in der Gemeinde Alfter liegen. 8.2 Südöstlicher Teil der Flur 9 Gemarkung Roisdorf ab der Linie, die unter 1.8 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 8.3 Südöstlicher Teil der Flur 7 Gemarkung Roisdorf ab der Linie, die unter 1.9 bei der Beschreibung der Ortschaft Bornheim festgelegt ist. 9. Ortschaft Rösberg Die Ortschaft Rösberg besteht aus folgenden Teilen: 9.1 Flure 1 bis 5, 8, 10, 15, 16, 21 bis 27 Gemarkung Rösberg. 9.2 Flur 7 Gemarkung Rösberg, ohne den Teil, der besteht aus den Flurstücken, die unter 7.3 bei der Beschreibung der Ortschaft Merten genannt sind. 9.3 Flur 9 Gemarkung Rösberg, ohne den Teil, der besteht aus den Flurstücken, die unter 7.4 und 7.5 bei der Beschreibung der Ortschaft Merten genannt sind, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: November 2025 Seite 18 und ohne den östlichen Teil ab der Linie, die unter 6.4 bei der Beschreibung der Ortschaft Kardorf festgelegt ist. 10. Ortschaft Sechtem Die Ortschaft Sechtem besteht aus der Gemarkung Sechtem. 11. Ortschaft Uedorf Die Ortschaft Uedorf besteht aus folgenden Teilen: 11.1 Flure 2 bis 6 Gemarkung Uedorf. 11.2 Flur 7 Gemarkung Uedorf, ohne die Flurstücke Nr. 67/9 und 8/1. 11.3 Flur 1 Gemarkung Uedorf, ohne die nordwestlichen Teile der Flurstücke Nr. 55/42 und 56/43 ab der nordöstlichen Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 8/1 in Flur 7. 11.4 Teil der Flur 11 Gemarkung Widdig bestehend aus den Flurstücken 650, 651, 652, 653, 654, 655, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 268, 656 und 649. 12. Ortschaft Walberberg Die Ortschaft Walberberg besteht aus der Gemarkung Walberberg. 13. Ortschaft Waldorf Die Ortschaft Waldorf besteht aus folgenden Teilen: 13.1 Flure 1 bis 11, 13 und 14 Gemarkung Waldorf. 13.2 Flur 12 Gemarkung Waldorf, ohne die Flurstücke Nr. 298, 357, 358, 93, 251, ohne den nördlichen Teil des Flurstückes Nr. 94 ab der südöstlichen Verlänge- rung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 251 und 91. 13.3 Die Flurstücke Nr. 170, 171 Flur 14 Gemarkung Kardorf-Hemmerich. 14. Ortschaft Widdig Die Ortschaft Widdig besteht aus folgenden Teilen: 14.1 Flur 1 bis 3, 5 bis 10, 12 bis 20 Gemarkung Widdig. 14.2 Die Flurstücke Flur 7 Gemarkung Uedorf Nr. 67/9, 8/1. 14.3 Die nordwestlichen Teile der Flurstücke Flur 1 Gemarkung Uedorf Nr. 55/42 und 56/43 ab der nordöstlichen Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstückes Nr. 8/1 in Flur 7 Gemarkung Uedorf. 14.4 Flur 11 Gemarkung Widdig, ohne die Flurstücke Nr. 650, 651, 652, 653, 654, 655, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 268, 656 und 649.

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 6. November 2013 Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen. Aktuelle Stellenangebote finden Sie auf der städtischen Internetseite unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Ausschreibungen und Stellenangebote der Stadt Bornheim AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Mittwoch, 06.11.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim Umweltausschuss Mittwoch, 13.11.2013, 18:00 Uhr Sport- und Kulturausschuss Dienstag, 19.11.2013, 18:00 Uhr Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 20.11.2013, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 21.11.2013, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bekanntmachung des Wasser- verbands Südliches Vorgebirge Nach der Satzung des Wasserverbands Südliches Vorgebirge in Verbindung mit § 44 des Wasserverbandsgesetzes sind die vom Verband zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke mindestens alle drei Jahre durch Schaubeauftragte zu prüfen. Die nächste Verbandsschau findet statt am Mittwoch, den 27.11.2013. Die Teilnehmer treffen sich um 14:00 Uhr an der Kreuzung Mirbachstraße/Jakob-Reuter-Straße in Alfter. Bornheim, den 18.10.2013 Wasserverband Südliches Vorgebirge gez. Wolfgang Henseler, Verbandsvorsteher Bornheim begeht 75. Jahrestag der „Reichspogromnacht“ Zum Gedenken an die sogenannte Reichspogromnacht, die sich nun zum 75. Mal jährt, laden die Stadt Bornheim, die christ- lichen Kirchen und verschiedene Schulen aus dem Stadtgebiet am Sonntag, 10. November 2013, von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr alle Bornheimerinnen und Bornheimer in die Aula der Heinrich- Böll-Schule, Beethovenstraße 57, in 53332 Bornheim-Merten ein. Dort erwartet die Gäste ein Bühnenprogramm, an dem ne- ben den Schulen auch mehrere Jugendeinrichtungen mitwir- ken, um an die schrecklichen Zerstörungen und Plünderungen jüdischen Eigentums im Jahr 1938 zu erinnern. Zum Beispiel zeigen Schüler des Alexander-von-Humboldt- Gymnasiums einen selbst produzierten Film mit Zeitzeugen- Interviews, die 5. Klasse der Heinrich-Böll-Schule enthüllt ein Denkmal, das sie gemeinsam mit einem Steinmetz geschaffen hat, und die Europaschule stellt die Internetseite vor, die spe- ziell zu diesem Anlass entstanden ist. Außerdem präsentieren die Bornheimer Jugendeinrichtungen ihre Projektarbeiten zum Thema. Während die „Reichspogromnacht“ in Deutschland auf den 9. November datiert wird, ereigneten sich die antisemitischen Vorfälle in Bornheim vor allem am 10. November 1938, an dem auch die Bornheimer Synagoge Opfer eines Brandanschlags wurde. Diese Übergriffe waren der Auftakt zur späteren Ver- schleppung und Ermordung der Bornheimer Juden, und das jü- dische Leben an Rhein und Vorgebirge, das über mehrere Jahr- hunderte währte, wurde vollständig vernichtet. Bürgermeister Wolfgang Henseler, der die Gedenkveranstal- tung am 10. November eröffnet, erklärt: „Ein Verdrängen und Vergessen soll es in Bornheim nicht geben. Auch heute noch müssen wir wachsam bleiben und uns entschieden jeder Form der Ausgrenzung entgegenstellen – für ein respektvolles Mit- einander aller Menschen.“ Öffentliches Bücherregal im Bornheimer Rathaus Kostenlos schmökern können Bornheimerinnen und Born- heimer ab sofort am öffent- lichen Bücherregal, das im Foyer des Bornheimer Rat- hauses steht. Hier darf sich je- der nach Lust und Laune Bü- cher mitnehmen, sie behalten oder auch wieder zurückbrin- gen. Und man kann seine ei- genen gut erhaltenen Bücher einstellen, um sie so an ande- re Leser weiterzugeben. Mit- glieder des Schul- und Kultur- ausschusses haben die Paten- schaft für das öffentliche Bü- cherregal übernommen und schauen künftig nach dem Rechten. Auch die Bornheimer Stadt- bücherei ist unter der Tele- fonnummer 02222/938 565 Ansprechpartnerin für Fragen und Anregungen. Lesen und lesen lassen – Bücherregal im Rathaus. FOTO: STADT BORNHEIM Wohin mit Herbstlaub? Stadt Bornheim gibt Tipps zur Entsorgung Das stürmische Herbstwetter holt reichlich Laub von den Bäumen. Wie man das wieder loswird, weiß Irmgard Mohr von der Stabsstelle Umwelt und Agenda im Bornheimer Rathaus: Am besten füllt man das Laub mit den anderen Gar- tenabfällen in seine Biotonne. Wenn diese voll ist, dürfen noch bis zu drei Pappkartons oder Säcke aus kompostierba- rem Material zur Abfuhr be- reitgestellt werden. Darüber hinaus bietet die Rhein-Sieg- Abfallwirtschaftsgesellschaft (RSAG) Beistellsäcke aus Jute an. Die 100-Liter-Säcke sind für 2,50 Euro in den Verkaufs- stellen erhältlich, die im Ab- fallkalender aufgelistet sind. Sie können auch von Haushal- ten ohne Biotonne genutzt werden und sind in ihrer An- zahl nicht beschränkt. Außerdem kann jeder Haus- halt kostenlos vier Sonder- abfuhren jährlich in An- spruch nehmen und jeweils bis zu 3 m³ Gartenabfälle an der Termin-Hotline der RSAG unter Tel. 02241/306 444 zu den Terminen der Bioabfuhr anmelden. Wer nicht bis dahin warten will, kann mit der sogenannten Entsorgungskarte aus dem Ab- fallkalender bis zu 3 m³ Gar- tenabfälle beim StadtBetrieb Bornheim, Donnerbachweg 15 in Waldorf, kostenlos abge- ben. Die Annahmezeiten sind mon- tags bis mittwochs von 7.30 bis 15 Uhr, donnerstags von 10 bis 18 Uhr und freitags von 7.30 bis 12 Uhr. Dazu ist die Abgabe jeden ersten und drit- ten Samstag im Monat von 9 bis 13 Uhr möglich. Ein Haufen Laub – wohin damit? FOTO: STADT BORNHEIM 13_45_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 30.10.2013 11:24 Seite 1

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 02227 / 93 20 77 oder www.bornheim.de „Störungsmeldung Straßen- beleuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Wasser und Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna der Verbraucherzentrale NRW Kostenbeitrag: 5 Euro je 1/2 Stunde Auskunft bei der Stadt Bornheim Manuela Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 30. Oktober 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Integrationsrat Dienstag, 05.11.2013, 18:00 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Mittwoch, 06.11.2013, 18:00 Uhr Sport- und Kulturausschuss Mittwoch, 13.11.2013, entfällt Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bebauungsplan He 28 in der Ortschaft Hersel, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan He 12 in der Ortschaft Hersel, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Beschluss zur Aufstellung des erweiterten Bebauungsplans He 28 in der Ortschaft Hersel jeweils vom 07.10.2013 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 13.08.2013 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, 1. den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans He 28 vom 07.03.2006 aufzuheben, 2. den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans He 12 vom 23.09.1992 aufzuheben, 3. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans He 28 in der Ortschaft Hersel. Das Plangebiet liegt südöstlich der Roisdorfer Straße und nordwestlich der Allerstraße in einem Be- reich zwischen der Straße Siemenacker und der Bundesautobahn 555.“ Der bisherige Bebauungsplan He 28 umfasste einen Bereich zwi- schen der L 118, dem Siemenacker, der Allerstraße und dem Mittel- weg. Der Bebauungsplan He 12 wurde begrenzt durch die L 118 (Roisdorfer Straße), die rückwärtigen gewerblichen Bauflächen ent- lang der Straße Siemenacker, die Allerstraße und die A 555. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die die Planbereiche grob darstellen, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW kann gegen diesen Beschluss nach Ablauf ei- nes Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge- schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Beschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.10.2013 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim Auf allen Friedhöfen der Stadt Bornheim endet am 31.12.2013 das Nutzungsrecht an Reihengräbern, in denen bis einschließlich 1993 Verstorbene nach dem 5. Lebensjahr und bis einschließlich 1998 Ver- storbene bis zum 5. Lebensjahr bestattet worden sind. Die Verfügungsberechtigten der aufgerufenen Gräber werden gebe- ten, gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Born- heim vom 09.12.2009 bis zum 31.03.2014 die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Einfassungen zu entfernen und die Grabstät- ten zu räumen. Nicht fristgerecht entfernte Grabaufbauten und Ge- wächse gehen gemäß § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung entschädi- gungslos in das Eigentum der Stadt Bornheim über. Die abzuräumen- den Reihengräber werden außerdem durch besondere Hinweisschil- der auf den Grabstätten gekennzeichnet. Ab 01.04.2014 werden die oben bezeichneten Gräber durch den Stadtbetrieb Bornheim – kostenfrei – geräumt. Ihre Rechte: Gegen diese Aufforderung können Sie vor dem Verwal- tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwal- tungsgerichts Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Be- klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen- den Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Bornheim, den 26. September 2013 gez. der Vorstand In Vertretung Oliver Schmitz 13_44_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 28.10.2013 11:51 Seite 1

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