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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 30.11.2023, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 17.11.2023 Am Donnerstag, 30.11.2023, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 89 vom 26.10.2023 4 Bestellung des ersten Beigeordneten 723/2023-11 5 Besetzung der vakanten Beigeordnetenstelle 715/2023-11 6 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2023 619/2023-2 7 Beteiligungsbericht 2022 646/2023-2 8 Bebauungsplan Me 18, Ergebnis der Offenlage, Satzungsbeschluss, Beschluss städtebaulicher Vertrag (StEA 29.11.2023) 490/2023-7 9 Teilflächennutzungsplan Windenergie (Teilfortschreibung); Erneuter Abwägungs- und Feststellungsbeschluss 679/2023-7 10 Neuausrichtung der Migrationspolitik - "Münsteraner Erklärung" (SIDA 16.11.2023) 583/2023-5 11 Anregung nach § 24 GO NRW vom 12.10.2023 betr. Bürgernahe Unter- richtung der Einwohner/innen über Rats- und Ausschusssitzungen und Rückkehr zur Vorlagenbereitstellung für Gäste und Presse (BüA 09.11.2023) 641/2023-1 12 Mitteilung betr. Grundsteuerreformprozess 680/2023-2 13 Mitteilung betr. Kostenprognose Neubau HBG 671/2023-6 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 699/2023-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Vergabe des Auftrags für den Einbau von Glastrennwänden mit Akusti- kelementen im technischen Rathaus 635/2023-1 17 Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Möbeln und Einrichtungs- gegenständen für das technische Rathaus 649/2023-1 18 Vergabe des Auftrags für Landschaftsbauarbeiten zur Erweiterung des Schulhofs der Verbundschule in Uedorf 640/2023-1 19 Strategische Handlungsoptionen in den Netzgesellschaften Strom und Gas 626/2023-2 20 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 29.09.2023 684/2023-1 21 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 700/2023-1 22 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 30.11.2023, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 17.11.2023 Am Donnerstag, 30.11.2023, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 89 vom 26.10.2023 4 Bestellung des ersten Beigeordneten 723/2023-11 5 Besetzung der vakanten Beigeordnetenstelle 715/2023-11 6 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2023 619/2023-2 7 Beteiligungsbericht 2022 646/2023-2 8 Bebauungsplan Me 18, Ergebnis der Offenlage, Satzungsbeschluss, Beschluss städtebaulicher Vertrag (StEA 29.11.2023) 490/2023-7 9 Teilflächennutzungsplan Windenergie (Teilfortschreibung); Erneuter Abwägungs- und Feststellungsbeschluss 679/2023-7 10 Neuausrichtung der Migrationspolitik - "Münsteraner Erklärung" (SIDA 16.11.2023) 583/2023-5 11 Anregung nach § 24 GO NRW vom 12.10.2023 betr. Bürgernahe Unter- richtung der Einwohner/innen über Rats- und Ausschusssitzungen und Rückkehr zur Vorlagenbereitstellung für Gäste und Presse (BüA 09.11.2023) 641/2023-1 12 Mitteilung betr. Grundsteuerreformprozess 680/2023-2 13 Mitteilung betr. Kostenprognose Neubau HBG 671/2023-6 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 699/2023-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Vergabe des Auftrags für den Einbau von Glastrennwänden mit Akusti- kelementen im technischen Rathaus 635/2023-1 17 Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Möbeln und Einrichtungs- gegenständen für das technische Rathaus 649/2023-1 18 Vergabe des Auftrags für Landschaftsbauarbeiten zur Erweiterung des Schulhofs der Verbundschule in Uedorf 640/2023-1 19 Strategische Handlungsoptionen in den Netzgesellschaften Strom und Gas 626/2023-2 20 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 29.09.2023 684/2023-1 21 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 700/2023-1 22 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim SPD-Fraktion – Servatiusweg 19-23 – 53332 Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 15.11.2023 Große Anfrage zur Errichtung von Tiny Houses für Geflüchtete Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, angesichts steigender Zuweisungszahlen geflüchteter Menschen in Bornheim und fehlender Flüchtlingsunterkünfte stehen wir vor der Frage, wie Menschen kurz-, mittel- und langfristig in Bornheim untergebracht werden können, ohne dabei unsere Nachhaltigkeitsziele aus dem Blick zu verlieren. Der Bau von Tiny Houses für Flüchtlinge gilt als eine kostengünstige und nachhaltige Unterbringungsmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion in der nächsten Sitzung des Rates um die Beantwortung der nachfolgend aufgeführten Fragen. 1. Wie beurteilt die Verwaltung die mit der Einrichtung von Tiny Houses verbundenen Standortfragen? 2. Hat die Verwaltung einen Kostenvergleich durchgeführt zwischen der Errichtung von Tiny Houses und anderen Unterbringungsmöglichkeiten wie Containeranlagen; und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 3. Welche verschiedenen Modelle von Tiny Houses sind der Verwaltung bekannt bezüglich einer unterschiedlichen räumlichen Ausstattung und welche Gründe haben dazu geführt, die Überlegungen zur Errichtung von Tiny Houses nicht weiter zu verfolgen? 4. Ist der Verwaltung bekannt, dass es Beispiele für nachhaltig errichteten Wohnraum für geflüchtete Menschen im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein gibt, wo vor kurzem Tiny Houses errichtet wurden? https://kommunal.de/kommunen-tinyhouses-fluechtlinge Für die Beantwortung herzlichen Dank und freundliche Grüße Wilfried Hanft, Anna Peters, Tina Gordon und Fraktion https://deref-web.de/mail/client/zKHEXqixmu4/dereferrer/?redirectUrl=https%3A%2F%2Fderef-web.de%2Fmail%2Fclient%2F1S2sM5d3WVk%2Fdereferrer%2F%3FredirectUrl%3Dhttps%253A%252F%252Fkommunal.de%252Fkommunen-tinyhouses-fluechtlinge SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim SPD-Fraktion – Servatiusweg 19-23 – 53332 Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 15.11.2023 Große Anfrage zur Errichtung von Tiny Houses für Geflüchtete Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, angesichts steigender Zuweisungszahlen geflüchteter Menschen in Bornheim und fehlender Flüchtlingsunterkünfte stehen wir vor der Frage, wie Menschen kurz-, mittel- und langfristig in Bornheim untergebracht werden können, ohne dabei unsere Nachhaltigkeitsziele aus dem Blick zu verlieren. Der Bau von Tiny Houses für Flüchtlinge gilt als eine kostengünstige und nachhaltige Unterbringungsmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion in der nächsten Sitzung des Rates um die Beantwortung der nachfolgend aufgeführten Fragen. 1. Wie beurteilt die Verwaltung die mit der Einrichtung von Tiny Houses verbundenen Standortfragen? 2. Hat die Verwaltung einen Kostenvergleich durchgeführt zwischen der Errichtung von Tiny Houses und anderen Unterbringungsmöglichkeiten wie Containeranlagen; und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 3. Welche verschiedenen Modelle von Tiny Houses sind der Verwaltung bekannt bezüglich einer unterschiedlichen räumlichen Ausstattung und welche Gründe haben dazu geführt, die Überlegungen zur Errichtung von Tiny Houses nicht weiter zu verfolgen? 4. Ist der Verwaltung bekannt, dass es Beispiele für nachhaltig errichteten Wohnraum für geflüchtete Menschen im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein gibt, wo vor kurzem Tiny Houses errichtet wurden? https://kommunal.de/kommunen-tinyhouses-fluechtlinge Für die Beantwortung herzlichen Dank und freundliche Grüße Wilfried Hanft, Anna Peters, Tina Gordon und Fraktion https://deref-web.de/mail/client/zKHEXqixmu4/dereferrer/?redirectUrl=https%3A%2F%2Fderef-web.de%2Fmail%2Fclient%2F1S2sM5d3WVk%2Fdereferrer%2F%3FredirectUrl%3Dhttps%253A%252F%252Fkommunal.de%252Fkommunen-tinyhouses-fluechtlinge

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter an Bornheims Grundschulen Sehr geehrter Frau Kretschmer, bitte nehmen Sie nachfolgenden Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Schulausschusses am 27. Februar 2024. Mit freundlichen Grüßen Tina Görg-Mager und Manfred Quadt-Herte und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Antrag: 1. Der Bürgermeister wird beauftragt den Planungsstand „Rechtsanspruch Ganztag“ in jeder Schulausschusssitzung ausführlich vorzustellen. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, darzulegen, inwieweit Finanzmittel im Haushalt 2025 / 2026 zurückgelegt werden können, sollte sich der Ganztagsanspruch im Jahr 2026 nicht realisieren lassen und Eltern aufgrund dessen Klagen einreichen. 3. Der Bürgermeister wird beauftragt darzulegen, wie bis zum Jahr 2026 ausreichend qualifiziertes Fachpersonal für die Ganztagsbetreuung an Bornheims Grundschulen (Erzieherinnen und Erzieher, sozialpädagogische Fachkräfte etc.) gewonnen werden kann. Bornheim, den 21. November 2023 An die Vorsitzende des Schulausschusses Frau Gabriele Kretschmer Rathausstraße 2 53332 Bornheim Begründung: Bund und Länder haben vereinbart, dass ab dem Schuljahr 2026 / 2027 ein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz in der Grundschule besteht. Dies bedeutet für Bornheim, dass dann zunächst die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 diesen Rechtsanspruch in Anspruch nehmen können. Die Grüne Fraktion schaut mit Sorge auf die Realisierung der Ganztagsbetreuung in Bornheim ab dem Jahre 2026. Wir müssen feststellen, dass es mit Stand heute an Räumlichkeiten, Finanzmitteln, vor allem aber an qualifiziertem pädagogischem Personal mangelt und stellen deshalb obigen Antrag.

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Seite 1 von 45 Anleitung zur Anlage von Vorlagen in Session nebst Mustervorlagen Um neuen Mitarbeitern/innen, und auch Mitarbeitern/innen, die eher selten mit dem Ratsin- formationsprogramm „Session“ arbeiten, die Erstellung von Vorlagen zu erleichtern, gibt das Ratsbüro hier grundsätzliche Hinweise zum Erstellen von Vorlagen. Ferner hat das Ratsbüro einen Katalog mit „Mustervorlagen“ nebst Erläuterungen erstellt. Bei Rückfragen oder sonstigen Anliegen zu Session hilft das Ratsbüro natürlich gerne weiter! Karin Schumacher-Lambertz (Durchwahl 212) Alexandra Pieper (Durchwahl 214) Claudia Gronewald (Durchwahl 218) Inhaltsverzeichnis - Grundsätzliche Hinweise zum Erstellen einer Vorlage Seite 2 - Musterbeispiel 1 „Antrag einer oder mehrerer Fraktionen“ Seite 5 - Musterbeispiel 2 „Vertagung“ Seite 7 - Musterbeispiel 3 „Satzung Neu“ Seite 8 - Musterbeispiel 4 „Satzungsänderung“ Seite 14 - Musterbeispiel 5 „ohne abschließenden Beschlussentwurf“ Seite 17 - Musterbeispiel 6 „Ergänzungsvorlage mit Beschlussentwurf“ Seite 18 - Musterbeispiel 7 „Erweiterung der TO wegen Dringlichkeit“ Seite 21 - Musterbeispiel 8 „Genehmigung einer Dringlichkeitsentsch.“ Seite 23 - Musterbeispiel 9 „Dringlichkeitsentscheidung“ Seite 24 - Musterbeispiel 10 „Rückholrecht des Rates“ Seite 26 - Musterbeispiel 11 „Kenntnisnahme-Beschluss“ Seite 28 - Grundsätzlicher Aufbau einer Mitteilungsvorlage Seite 30 - Musterbeispiel 12 „Mitteilungsvorlage“ Seite 31 - Musterbeispiel 13 „Halbjahresbericht“ Seite 32 - Musterbeispiel 14 „Große Anfrage“ Seite 36 - Musterbeispiel 15a „Kleine Anfrage“ Seite 39 - Musterbeispiel 15b „Kleine Anfrage“ Seite 41 - Musterbeispiel 16 „VV-Vorlage“ Seite 43 280/2019-7 Seite 2 von 45 Grundsätzliche Hinweise zum Erstellen von Vorlagen Regelungen zu den Fristen und zum Verfahren für die Erstellung von Vorlagen oder die Be- antwortung von Anfragen enthält die Geschäftsordnung des Rates. Allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Arbeit in der Stadtverwaltung enthält die Allgemei- ne Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim. Fristen Die fristgerechte Erstellung der Vorlagen für Rat und Ausschüsse ist dem verwaltungsinter- nen Sitzungskalender (V:\Rat und Ausschüsse\Sitzungstermine) zu entnehmen. In diesem Kalender ist eine Spalte „BM“ enthalten. Der Termin in dieser Spalte soll allen Beteiligten verdeutlichen, dass dies der absolut späteste Zeitpunkt ist, zu dem dem Bürgermeister eine Sitzungsvorlage der Verwaltung - von allen Beteiligten freigegeben - vorliegen muss, damit sie für die Beratung des entsprechenden Gremiums berücksichtigt werden kann. Sollte die Freigabe einer Vorlage von allen Beteiligten bei der BM-Freigabe der Tagesord- nung für die Ratsgremien nicht vorliegen, wird der Bürgermeister die Verwaltungsvorlage nicht auf die Tagesordnung nehmen. Lediglich bei sehr spät eingegangenen Anträgen und Anfragen kann eine abschließende Vorlage noch etwas später berücksichtigt werden. Auch hier ist eine zügige Bearbeitung aber zwingend. Einheitlichkeit der Verwaltung Der gesamte Schriftverkehr und alle Vorlagen firmieren immer unter „Stadt Bornheim, Der Bürgermeister“. Auch bei der Bearbeitung von Vorlagen ist die gesamtstädtische Sicht dar- zustellen. In der Darstellung des Sachverhaltes sind deshalb keine Ämter oder Abteilungen zu nennen sondern nur die Verwaltung als Einheit. Die früher in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung „der Bürgermeister“ ist inzwischen ersetzt worden durch „die Ver- waltung“. Die Formulierung „der Bürgermeister“ wird nur noch verwendet, wenn es sich konk- ret um Aufgaben des Bürgermeisters handelt, z.B. bei der Beanstandung eines Beschlusses nach § 54 Gemeindeordnung NRW. Nach § 1 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Rates soll der Bürgermeister/die Verwaltung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Erläuterungen erstellen. Sie sollen eine kurze Sachdarstellung und einen Entscheidungsvorschlag des Bürgermeisters / der Verwaltung enthalten. Diese Regelung der Geschäftsordnung fußt auf § 62 Absatz 2 der Gemeindeord- nung NRW, wonach der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor- bereitet. Verwaltungsinterne Abstimmung Bitte denken Sie daran, dass Vorlagen frühzeitig und nicht erst im Session-Verfahren mit den Beteiligten abgestimmt werden. Zudem haben die Beteiligten bei Anmerkungen oder Beden- ken direkt Kontakt mit den Verfassern aufzunehmen, damit eine schnelle Abklärung erfolgen kann. Vorlagen, bei denen noch Klärungsbedarf besteht und bei denen noch nicht alle Betei- ligten zugestimmt haben, werden nicht auf die Tagesordnung der Gremien genommen. Der Betreff Der Betreff einer Vorlage – gleichzeitig auch die Beschreibung des Tagesordnungspunktes im entsprechenden Gremium sollte sachlich, übersichtlich, verständlich und vor allem kurz gehalten werden. Bei Anträgen aus den Fraktionen muss nicht zwingend der von den Antragstellern verwende- te Betreff auch als Tagesordnungspunkt verwendet werden. 280/2019-7 Seite 3 von 45 Finanzielle Auswirkungen Grundsätzlich sind in allen Vorlagen die finanziellen Auswirkungen in der Vorlage darzustel- len. Dabei geht es um die direkten finanziellen Auswirkungen, die durch den Beschluss ent- stehen. Wichtig sind aber auch die Folgekosten eines Beschlusses. Bei den Jahresberichten ist darzustellen, welcher Aufwand auch bei externen Projekten auf die Stadt Bornheim ent- fällt. Allgemeine Hinweise Grundsätzlich ist kein Blocksatz in Vorlagen - genau wie im normalen städtischen Schriftver- kehr – zu verwenden. Die Schriftgröße ist Arial 11. Denken Sie daran, die Möglichkeiten der Rechtschreibprüfung in Word zu nutzen. Auch die Regeln der Zeichensetzung sind zu beachten! Im Schriftverkehr und in Vorlagen ist generell beim erweiterten Infinitiv ein Komma zu setzen. Abkürzungen sind in aller Regel zu vermeiden. Sollten dennoch im Einzelfall Abkürzungen verwendet werden, dann ist beim ersten Mal der Verwendung die Langfassung voranzuset- zen und die Abkürzung in Klammer dahinter zu setzen, zum Beispiel: „Wasserbeschaffungs- verband Wesseling Hersel (WBV)“. Bei Auflistungen sollten Sie die Möglichkeiten der verschiedenen Tabulatoren nutzen. Bei- spiel: Hexenweg Maarpfad Abschreibung/a 64.000 € 49.000 € ND 80 Jahre Instandhaltung/a 70.000 € 47.000 € 1,2 % der Bausumme nach KGST Bewirtschaftung/a 136.000 € 90.000 € 2,3 % d. gepl. Baukosten - Richtwert Zinsaufwendung/a 88.000 € 58.000 € 1,5 %“ Tabellen sollten als Excel- oder Word-Tabellen eingefügt werden. Nach Möglichkeit ist auch hier als Schriftgröße Arial 11 zu verwenden. Beispiel: Hexenweg Maarpfad Abschreibung/a 64.000 € 49.000 € ND 80 Jahre Instandhaltung/a 70.000 € 47.000 € 1,2 % der Bausumme nach KGST Bewirtschaftung/a 136.000 € 90.000 € 2,3 % d. gepl. Baukosten - Richtwert Zinsaufwendung/a 88.000 € 58.000 € 1,5 %“ In Vorlagen und deren Anlagen – gerade bei Satzungen – ist auf besondere Formatierungen zu verzichten. Die Vorlagen sind in der Regel Grundlage für die Veröffentlichung auf den städtischen Amtsblattseiten und dann sind Formatierungen eher hinderlich. 280/2019-7 Seite 4 von 45 Grundsätzlicher Aufbau einer Beschlussvorlage Zunächst ist zu entscheiden, ob die Vorlage für den öffentlichen oder nicht-öffentlichen Teil bestimmt ist. Dann ist der Betreff einzugeben. Eine Beschlussvorlage ist folgendermaßen aufgebaut: - Beschlussentwurf (Überschrift) Eine Leerzeile Text Eine Leerzeile - Sachverhalt (Überschrift) Eine Leerzeile Text Eine Leerzeile - Finanzielle Auswirkungen (Überschrift) Eine Leerzeile Text Eine Leerzeile - Anlagen zum Sachverhalt (Überschrift) Eine Leerzeile Text Eine Leerzeile 280/2019-7 Seite 5 von 45 Musterbeispiel 1 „Beschlussvorlage“ – Antrag einer oder mehrerer Fraktionen Umweltausschuss 07.05.2019 Ausschuss für Stadtentwicklung 22.05.2019 Rat 23.05.2019 öffentlich Vorlage Nr. 280/2019-7 Stand 18.04.2019 Betreff Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 09.04.2019 betr. Baurecht- liche Festschreibung der Nutzung von Dächern von neuen Gewerbeansied- lungen Beschlussentwurf Umweltausschuss: Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: siehe Beschlussentwurf Rat Beschlussentwurf Ausschuss für Stadtentwicklung: Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: siehe Be- schlussentwurf Rat Beschlussentwurf Rat: Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei jedem Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans mit großen Baukörpern (Ge- werbe, Geschosswohnungsbau etc.) die Festsetzung von Dachbegrünungen zu prüfen und die empfohlene Entscheidung im Verfahren gegenüber dem Ausschuss/ Rat zu begründen, bei jedem größeren städtischen Hochbauverfahren die Anlage von Dachbegrünungen zu prüfen und die getroffene Empfehlung im Verfahren gegenüber dem Ausschuss/ Rat zu begründen und bei jeder Investorenplanung größerer Hochbauobjekte den Investor bzgl. der ökonomi- schen und ökologischen Vorteile einer Dachbegrünung zu beraten. Sachverhalt Die Fraktion „Bündnis 90/ Die Grünen“ beantragt eine baurechtliche Festschreibung für die Nutzung von Dächern von neuen Gewerbeansiedlungen (siehe Anlage). In der Sitzung des Umweltausschusses am 08.11.2017 wurde in der Vorlage 694/2017 das Thema Dachbegrünungen behandelt und bereits beschlossen, in jedem Aufstellungsverfah- ren eines Bebauungsplans mit großen Baukörpern und bei jedem größeren städtischen Hochbauverfahren die Festsetzungen und Anlage von Dachbegrünungen zu prüfen und die getroffene Entscheidung im Verfahren gegenüber dem Ausschuss/ Rat zu begründen. Des Weiteren sollen Investoren bei der Planung größerer Hochbauprojekte hinsichtlich der Vorteile einer Dachbegrünung beraten werden. Ohne gültige Festsetzungen in bestehenden 280/2019-7 Seite 6 von 45 Gebieten hat die Verwaltung keine Handhabe dies von den Bauherren zu fordern. Konkrete- re Festsetzungen werden dann im Rahmen von Bebauungsplanverfahren gefasst. Wie beantragt, soll sowohl der Umweltausschuss als auch der Ausschuss für Stadtentwick- lung über das Thema Dachbegrünungen beschließen. Die Verwaltung sieht die Notwendig- keit eines Grundsatzbeschlusses durch den Rat. Finanzielle Auswirkungen Keine Anlagen zum Sachverhalt Antrag Anmerkungen: Jede Fraktion im Rat hat ein Antragsrecht nach § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Ra- tes. Das heißt, jede Fraktion kann Anträge für eine Rats- oder Ausschusssitzung stellen. Zu den Anträgen ist im Sachverhalt von der Verwaltung Stellung zu nehmen und ein Be- schlussentwurf der Verwaltung zu erstellen. Das muss nicht zwingend der Beschlussentwurf des Antrages sein, sondern kann auch ein Alternativbeschluss-Entwurf sein Im oben gezeigten Muster besteht die Besonderheit, dass ein Antrag in mehreren Ausschüs- sen „vorberaten“ und abschließend der Beschluss im Rat gefasst wird. Hierbei ist es nötig, für jeden Ausschuss, in dem die Vorlage beraten wird, einen Beschluss- entwurf vorzusehen. In diesem wird inhaltlich aber auf den Beschlussentwurf des Rates ver- wiesen. Denkbar ist auch, dass ein Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Ent- scheidung trifft und ansonsten dem Rat einen Beschluss empfiehlt. Die Ausschüsse haben die Möglichkeit, den Beschlussentwurf zu ergänzen oder auch ein- zelne Punkte herauszunehmen, ebenso der Rat, der abschließend beschließt. Dieses Beispiel kann auch für alle anderen Arten von Beschlussvorlagen verwendet werden, bspw. Anträge von Organisationen, Anträge von Verwaltungsratsmitgliedern, Beschlussvor- lagen der Verwaltung. Wichtig ist, dass es im Verwaltungsrat des StadtBetriebs keine Fraktionen gibt. Deshalb können hier nur die Anträge der Verwaltungsratsmitglieder und die Vorlagen des Vorstandes behandelt werden. 280/2019-7 Seite 7 von 45 Musterbeispiel 2 „Beschlussvorlage“ – Vertagung Ausschuss für Stadtentwicklung 04.12.2019 öffentlich Vorlage Nr. 709/2019-7 Stand 30.10.2019 Betreff Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 29.10.2019 betr. Vorgaben im Geschosswohnungsbau Beschlussentwurf Der Ausschuss für Stadtentwicklung vertagt die Beratung des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.10.2019 in die nächste Sitzung. Sachverhalt Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen kann auf Grund des Umfangs leider kurz- fristig nicht bearbeitet werden. Die nach § 1 Abs. 4 Geschäftsordnung erforderliche kurze Sachdarstellung und ein Ent- scheidungsvorschlag kann die Verwaltung erst für die nächste Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vorbereiten. __________________________________________________________________________ Anmerkungen: Wenn eine Fraktion einen Antrag stellt, muss dieser zwingend in der nächsten Sitzung des Rates/Ausschusses, für den der Antrag bestimmt ist, behandelt werden. Selbst, wenn es sich um ein falsches, nicht zuständiges Gremium handelt, gibt es keinen Spielraum. Der Be- schlussentwurf muss dann aber eine Verweisung in das richtige Gremium vorsehen. Falls eine inhaltliche Bearbeitung innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht möglich ist, kann im Sachverhalt ggf. der Hinweis gegeben werden, dass eine Bearbeitung des Antrags zeit- lich nicht so schnell möglich war und dieser in der nächsten Ausschusssitzung behandelt werden soll. Dann ist aber eine Vorlage mit einem Vertagungs-Beschlussentwurf erforderlich 280/2019-7 Seite 8 von 45 Musterbeispiel 3 „Beschlussvorlage“ – Satzung Neu öffentlich Vorlage Nr. 253/2018-3 Stand 15.10.2018 Betreff Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Funktions- träger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstaus- fall für Selbstständige Beschlussentwurf Haupt- und Finanzausschuss Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: siehe Be- schlussentwurf Rat Beschlussentwurf Rat: Der Rat beschließt die nachfolgende Satzung und beauftragt die Verwaltung die dafür erfor- derlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplan 2019/2020 einzustellen. Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständi- ge Präambel Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund der §§ 7 u. 41 Abs. 1 S.2 Buchst. f der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NW. S. 90) und §§ 3 Abs. 1, 21, Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 und 2 des Geset- zes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), zuletzt geändert durch Gesetz vom……. in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige beschlossen: I. Abschnitt Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim § 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung (1)Die Stadt zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der gültigen Entschädigungsverordnung NRW und der jeweils wahr- genommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt für folgende Funktionen: Leiter der Feuerwehr stellvertretender Leiter der Feuerwehr (im Folgenden werden alle stellvertreten- Haupt- und Finanzausschuss 06.12.2018 Rat 13.12.2018 280/2019-7 Seite 9 von 45 den Positionen mit „stv.“ bezeichnet), Einsatzbezirksführer stv. Einsatzbezirksführer Löschgruppenführer stv. Löschgruppenführer Stadtjugendfeuerwehrwart stv. Stadtjugendfeuerwehrwart (maximal 2) Jugendwarte der Löschgruppen stv. Jugendwarte der Löschgruppen Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr Betreuer Kinderfeuerwehr, deren Anzahl ergibt sich wie folgt: (2) Die Anzahl der Betreuer der Kinderfeuerwehr und der stv. Jugendwarte der Löschgrup- pen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist begrenzt. Sie wird wie folgt festgelegt: (a) Größe der Kinderfeuerwehr der Löschgruppe: bis 5 Mitglieder 1 Betreuer Kinderfeuerwehr bis 10 Mitglieder 2 Betreuer Kinderfeuerwehr bis 15 Mitglieder 3 Betreuer Kinderfeuerwehr ab 16 Mitglieder 4 Betreuer Kinderfeuerwehr (b) Größe der Jugendabteilung der Löschgruppe: bis 5 Mitglieder 1 stv. Jugendwart bis 10 Mitglieder 2 stv. Jugendwarte bis 15 Mitglieder 3 stv. Jugendwarte ab 16 Mitglieder 4 stv. Jugendwarte Werden in den unter Absatz 2 Satz 1 Buchst. (a) und (b) genannten Funktionen in der jewei- ligen Löschgruppe mehr Funktionsträger benannt als nach der vorgenannten Regelung ent- schädigt werden, ist für den Erhalt der Entschädigung die Reihenfolge der Benennung ge- genüber der Stadt Bornheim entscheidend. § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Die Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim werden als monatliche Beträge in Euro nach der gültigen Entschädigungs- verordnung NRW wie folgt festgelegt: Der Leiter der Feuerwehr erhält eine Aufwandsentschädigung von 75 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder und zuzüglich eine Pau- schale von 2,60 € je Löschgruppe. Der stv. Leiter der Feuerwehr erhält 50 % des an den Leiter der Feuerwehr zu zahlen- den Betrages ohne zuzügliche Pauschale für die Löschgruppen. Der Einsatzbezirksführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der stv. Einsatzbezirksführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Einsatzbezirksführer zu zahlenden Betrages. Der Löschgruppenführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der stv. Löschgruppenführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Löschgruppenführer zu zahlenden Betrages. 280/2019-7 Seite 10 von 45 Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Die stv. Stadtjugendfeuerwehrwarte (maximal 2) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Stadtjugendfeuerwehrwart zu zahlenden Betrages. Der Jugendwart und der Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr der einzelnen Löschgrup- pen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €. Die stv. Jugendwarte und die Betreuer Kinderfeuerwehr der einzelnen Löschgruppen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Jugendwart und an den Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr der einzelnen Löschgruppen zu zahlenden Be- trages. (2) Jeder Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim hat nur Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Hat ein Funktionsträger mehrere Funktionen inne, wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gezahlt. (3) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils am 30.06. eines jeden Jahres für das gesamte laufende Kalenderjahr an die einzelnen Funktionsträger ausgezahlt. Sie wird mit Beginn des Monats der Ernennung bis zur Beendigung bzw. zum Widerruf der Funktion gewährt. (4) Die Aufwandsentschädigungen der einzelnen Funktionsträger werden um die gleiche prozentuale Erhöhung der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung NRW angepasst. II. Abschnitt Verdienstausfallentschädigung für die selbstständigen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim § 3 - Verdienstausfallentschädigung Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr erhalten einen Ersatz des ihnen durch Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt entstandenen Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. § 4 - Regelstundensatz Als Ersatz des Verdienstausfalles wird ein Betrag in Höhe von 25,00 € je angefangene Stunde (Regelstundensatz) gezahlt. § 5 - Höchstbetrag Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine besondere Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde zu zahlen, soweit ein über den Regelstundensatz hinausgehender Ver- dienstausfall glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklä- rung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versi- chert wird. Der Verdienstausfall beträgt jedoch höchstens 35,00 € je angefangene Stunde. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. 280/2019-7 Seite 11 von 45 Sachverhalt Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bornheim verfügt zurzeit (Stand: 27.09.2018) über 336 aktive Feuerwehrangehörige, 25 Mitglieder in der Unterstützungsabteilung,140 Mitglieder in der Ehrenabteilung und 121 Mitglieder in der Jugendfeuerwehr sowie 16 Mitglieder in der Kinderfeuerwehr. Laut Brandschutzbedarfsplan der Stadt Bornheim (Beschluss durch den Rat der Stadt Born- heim am 01.02.2018) wurde festgestellt, dass die Anzahl an Übernahmen aus der Jugend- feuerwehr oder gegebenenfalls von Quereinsteigern geringer sei, als die Austritte oder Wechsel in die Altersabteilung in den einzelnen Löschgruppen. Es bestehe daher Hand- lungsbedarf, um einem möglichen Abwärtstrend entgegenzuwirken. (S. 60, Brandschutzbe- darfsplan vom 01.02.2018.) „Weiterhin stehen in den Löschgruppen vor allem zu wenige Führungskräfte (Gruppenführer oder höher qualifiziert) zur Verfügung.“ (S.100, Brandschutzbedarfsplan vom 01.02.2018.) Somit weist der Brandschutzbedarfsplan darauf hin, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Ehrenamt in der Feuerwehr attraktiver zu gestalten. Deswegen schlägt die Verwaltung vor, die Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte in der Feuerwehr und insbesondere die Funktionsträger im Bereich der Jugendfeuerwehr neu zu gestalten. Dies soll durch den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Aufwandsent- schädigung für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige erfolgen. Der Umfang und die Inhalte der Aufgaben der einzelnen Funktionsträger sind in den ver- schiedenen Bereichen in den vergangenen Jahren so erheblich gestiegen, dass diese nicht mehr ausschließlich über die bisher berücksichtigten Funktionsträger erledigt werden kön- nen. Stellvertreter übernehmen in den Löschgruppen und der Jugendfeuerwehr zunehmend eigenverantwortlich Aufgaben in erheblichem Umfang. Durch eine Aufwandsentschädigung an die Stellvertreter der Funktionsträger und an den (neu-geschaffenen) Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr und seine Stellvertreter würde eine bessere Anerkennung der geleisteten ehrenamtlichen Arbeit erreicht werden können. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die angestiegene Anzahl der verschiedensten Einsatzszenarien und die vermehrte Arbeit und Unterstützung in der Schulung und Ausbil- dung der einzelnen Feuerwehrangehörigen auch eine höhere Präsenz und Mitarbeit der stellvertretenden Funktionsträger auf allen Ebenen erforderlich macht. Die vielseitigen Aufgaben der einzelnen Einsatzbezirksführer und deren Stellvertreter sowie die damit verbundenen benötigten Qualifikationen sind in den letzten Jahren deutlich ange- stiegen und um diese Aufgaben zu würdigen, wurde die Entschädigung in angemessenem Umfang bemessen. Die Jugendwarte der einzelnen Löschgruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Born- heim erhalten laut Konzept zur Weiterentwicklung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim, Stand: 12/2012 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 20,00 € aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28.02.2013/Vorlagen-Nummer: 017/2013-3. Diese Aufwandsent- schädigung soll zukünftig ebenfalls analog zu den übrigen Auslagenpauschalen nach der gültigen Entschädigungsverordnung NRW angepasst werden. Bisher wurde die Aufwandsentschädigung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf der Basis eines Grundsatzbeschlusses aus dem Jahre 1984 gewährt. Dieser Grundsatz- beschluss berücksichtigt nicht die im Folgenden dargestellte Aufgabenverteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim. Eine rechtlich bestandsfähige Variante, die Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr zu gewähren und für die Zukunft zu regeln, stellt eine Ortssatzung dar. 280/2019-7 Seite 12 von 45 In der neuen Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung an die Funktions- träger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbst- ständige ist die Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte und Inhaber von Sonderfunk- tionen in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim nunmehr festgelegt. Weiter wird in der Satzung festgelegt, dass die Aufwandsentschädigung der Feuerwehr zu- künftig wie bisher nach dem Grundsatzbeschluss um die gleiche prozentuale Erhöhung wie bei den Ratsmitgliedern nach der gültigen Entschädigungsverordnung NRW ohne zusätzli- che Genehmigung durch Ausschuss oder Rat angepasst wird. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro- phenschutz (BHKG) dürfen den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (…) aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Aus § 21 Abs. 1 BHKG hat der Feuerwehrangehö- rige, soweit er in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, Anspruch auf Lohnfort- zahlung für die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Fortbildungen u. s. w.. Privaten Arbeitge- bern werden diese Beträge auf Antrag durch die Stadt Bornheim ersetzt. Soweit der Feuer- wehrangehörige selbstständig ist, steht ihm eine Verdienstausfallentschädigung nach § 21 Abs. 3 in Verbindung mit dieser Satzung zu. Die Regelungen über die Zahlung des Verdienstausfalls für Selbstständige wird von der Sat- zung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim in die neue Satzung über die Fest- setzung der Aufwandsentschädigung an die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige übertragen, um alle Regelungen zur Vergütung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim aufgrund ihrer inhaltlichen Nähe in einer Satzung zu regeln. Die entsprechend erforderlich 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Feuerschutzwesen ist Gegenstand der Beschlussvorla- ge Nr: 716/2018-3. Finanzielle Auswirkungen: Führungskräfte An- zahl monatliche Aufwands- entschädigung pro Führungskraft jährliche Aufwandsent- schädigung pro Füh- rungskraft Erhöhungsbe- trag jährlich derzeit nach 3,4 % Erhö- hung derzeit nach 3,4 % Erhöhung Gesamt Leiter der Feuerwehr 1 248,85 € 257,00 € 2.986,20 € 3.084,00 € 97,80 € stv. Leiter der Feuer- wehr 1 108,83 € 112,54 € 1.305,96 € 1.350,48 € 44,52 € Einsatzbezirksführer 4 14,93 € 75,03 € 179,16 € 900,36 € 2.884,80 € stv. Einsatzbezirksfüh- rer 4 0,00 € 37,52 € 0,00 € 450,24 € 1.800,96 € Löschgruppenführer 12 44,73 € 45,02 € 536,76 € 540,24 € 41,76 € stv. Löschgruppenfüh- rer 12 0,00 € 22,51 € 0,00 € 270,12 € 3.241,44 € Stadtjugendfeuerwehr- wart 1 28,68 € 30,00 € 344,16 € 360,00 € 15,84 € stv. Stadtjugendfeuer- wehrwart 2 0,00 € 15,00 € 0,00 € 180,00 € 360,00 € Jugendwarte 12 20,00 € 20,68 € 240,00 € 248,16 € 97,92 € stv. Jugendwarte 16 0,00 € 10,34 € 0,00 € 124,08 € 1.985,28 € Fachbereichsleiter Kin- 1 0,00 € 20,68 € 0,00 € 248,16 € 248,16 € 280/2019-7 Seite 13 von 45 Führungskräfte An- zahl monatliche Aufwands- entschädigung pro Führungskraft jährliche Aufwandsent- schädigung pro Füh- rungskraft Erhöhungsbe- trag jährlich derfeuerwehr Betreuer Kinderfeuer- wehr 4 0,00 € 10,34 € 0,00 € 124,08 € 496,32 € Gesamterhöhung 11.314,80 € Nach Beschluss wird dieser Betrag in die Haushalte der kommenden Jahre entsprechend eingestellt. Anmerkungen: Bei der Erstellung einer Satzung ist immer ein Beschluss des Rates notwendig. (§ 41 GO NRW). Grundsätzlich regelt § 41 GO NRW die Zuständigkeiten des Rates. Für die Stadt Bornheim sind die Zuständigkeitsregelungen in der vom Rat beschlossenen Zuständigkeitsordnung konkretisiert worden.) Eine Vorberatung im sachlich zuständigen Ausschuss ist der Regelfall, um die Ratsvertreter frühzeitig zu beteiligen und ggfls. Anregungen von deren Seite zu berücksichtigen. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, dann ist der Haupt- und Finanzausschuss als koordinierender Ausschuss vor der Ratsberatung einzubinden. Hierbei ist besonders auf die richtige Zitierweise der aktuellen Gesetzesfassungen in der Präambel zu achten. Hinweis: Bei Fragen hilft die Abteilung 1.1 – Rechtsamt oder das Ratsbüro. In den Beschlussentwurf Rat gehört der komplette Satzungstext. Im Sachverhalt werden der Grund für die neue Satzung oder die Neufassung der alten Sat- zung sowie die wesentlichen Aspekte und Auswirkungen der Satzung dargestellt. 280/2019-7 Seite 14 von 45 Musterbeispiel 4 „Beschlussvorlage“ – Satzungsänderung öffentlich Vorlage Nr. 505/2018-2 Stand 16.07.2018 Betreff 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 18. Dezember 2001 Beschlussentwurf Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: siehe Be- schlussentwurf Rat Beschlussentwurf Rat: Der Rat beschließt folgende 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung: 4. Satzung vom xx.xx.xxxx zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim vom 18.12.2001 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NW. S. 90) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 11.10.2018 folgende 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bornheim beschlossen: Artikel I § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Bornheim. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenom- men hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushalts- angehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerinnen. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeis- ter der Stadt Bornheim, Bürger- und Ordnungsamt, gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Haupt- und Finanzausschuss 27.09.2018 Rat 11.10.2018 280/2019-7 Seite 15 von 45 § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Ziffer 4 sind solche Hunde, 1. die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe be- gonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Men- schen erfolgt. 2. die sich die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben, 3. die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben, 4. die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Perso- nen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG", „GL“ oder "H" besitzen. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05. 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Vo- raus entrichtet werden. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abwei- chend vom Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. 280/2019-7 Seite 16 von 45 § 9 Ziffer 3 wird gestrichen. Aus § 9 Ziffer 4 wird Ziffer 3, aus Ziffer 5 wird Ziffer 4, aus Ziffer 6 wird Ziffer 5. Artikel II Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Sachverhalt Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 29.08.2001 die Neufassung der Hun- desteuersatzung mit Wirkung vom 01.01.2002 beschlossen. In der Folgezeit traten Sat- zungsänderungen in den Jahren 2003, 2010 und 2015 in Kraft. Mit Stand vom 15.02.2018 hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine Hundesteuer- Mustersatzung erlassen, die sich in einigen Punkten von der städtischen Hundesteuersat- zung unterscheidet. Die Mustersatzung unterscheidet sich u.a. darin, dass die Definition des Hundehalters enger gefasst ist. Als Steuerschuldner der Hundesteuer kommen nur natürli- che Personen in Frage und auf Grund der Vorgaben des Artikels 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) unterliegen aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer. Aus Klarstellungsgründen wurde die Formulierung des § 1 Abs. 2 der bisherigen Hundesteuer- satzung angepasst. Zu den gefährlichen Hunden zählt laut Mustersatzung auch der gefährli- che Hund der Rasse „Alano“. Der weitere Steuerbefreiungsgrund zum Merkmal im Behinder- tenausweis „GL“ wurde in den Änderungsbedarf einbezogen. Auf Grund der Abweichungen besteht die Notwendigkeit, eine entsprechende Satzungsände- rung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Wesen der Hundesteuer wei- terhin ist, dass mit ihr keine Gegenleistung verbunden ist. Mit der Hundesteuer werden ord- nungspolitische Ziele verfolgt. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer ist nach der geltenden Rechtsprechung der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen und nicht beispielsweise der Aufwand der Kommune für die Beseitigung von Verschmutzungen durch Hundekot. Finanzielle Auswirkungen keine Anlagen zum Sachverhalt Synopse Anmerkungen: Wie bei einer neuen Satzung ist auch bei einer Satzungsänderung ein Beschluss des Rates notwendig. Auch hier erfolgt in der Regel eine Vorberatung im sachlich zuständigen Aus- schuss. Bei der Präambel ist auf die richtige Zitierweise zu achten. Anders als bei einer neuen Satzung müssen hier allerdings im Beschlussentwurf (neben der Präambel) nur die zu ändernden/entfallenden/ergänzenden Paragraphen aufgeführt werden. Im Sachverhalt sind die Gründe für die Änderung zu erläutern. In aller Regel sind die Ände- rungen in einer Synopse gegenüber zu stellen. Hinweis: Die Änderungssatzungen werden fortlaufend nummeriert. 280/2019-7 Seite 17 von 45 Musterbeispiel 5 „Beschlussvorlage ohne abschließenden Beschlussentwurf“ – nicht öffentlich Vorlage Nr. 233/2019-1 Stand 08.04.2019 Betreff Vergabe des Auftrages zur Vorbereitung der Containeraufstellung an der Heinrich-Böll-Sekundarschule Merten Beschlussentwurf Der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel beschließt, den Auftrag zur Vorbereitung der Containeraufstellung an der Heinrich-Böll-Sekundarschule Merten an die Fa. … zur rechnerisch geprüften Angebotssumme von … € brutto zu vergeben. Sachverhalt Der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandeln hat in seiner Sitzung vom 26.03.2019 beschlossen, den Auftrag zum Bau von Containern am Schulstandort Mer- ten an die Fa. Zeppelin Rental GmbH, 41541 Dormagen, zu vergeben (vgl. Vorlage 112/2019-1). Zur Umsetzung des Auftrages sind vorbereitende Arbeiten erforderlich. Diese bestehen aus: 01 Tiefbauarbeiten: Erdarbeiten, Grundleitungen und Erdkabel, Betonarbeiten. 02 Garten- und Landschaftsbauarbeiten. Der Auftragswert wird auf 107.000 € brutto (89.900 € netto) geschätzt. Ziffer 3.5 der Verga- berichtlinien sieht hierfür eine beschränkte Ausschreibung vor. Am 08.04.2019 erhielten folgende Firmen über den Vergabemarktplatz Rheinland eine An- gebotsanfrage: - Fa. xx GmbH, 50859 Köln - Fa. xx GmbH, 51147 Köln - Fa. xx GmbH, 50676 Köln - Fa. xx GmbH, 53121 Bonn - Fa. xx GmbH, 50127 Bergheim - Fa. xx, 53332 Bornheim Die Submission ist auf den 25.04.2019, 14.00 Uhr, terminiert. Sie liegt nach dem Vorlagen- schluss. Submissionsergebnis und Vergabevorschlag werden mit einer Ergänzungsvorlage nachgereicht. Finanzierung: Kostenstelle 11501 und 11 502, Sachkonto 529100 Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel 27.09.2018 280/2019-7 Seite 18 von 45 Musterbeispiel 6 Ergänzungsvorlage mit Beschlussentwurf nicht öffentlich Vorlage Nr. 233/2019-1 Ergänzung Stand 08.05.2019 Betreff Vergabe des Auftrages zur Vorbereitung der Containeraufstellung an der Heinrich-Böll-Sekundarschule Merten Beschlussentwurf Der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel beschließt, den Auftrag zur Vorbereitung der Containeraufstellung an der Heinrich-Böll-Sekundarschule Merten an die Fa. NN GmbH, Bornheim, zur rechnerisch geprüften Angebotssumme von 1,00 € brutto zu vergeben. Sachverhalt Zur Submission am 25.04.2019, 14.00 Uhr, ist kein Angebot eingegangen, das den Bewer- bungsbedingungen entspricht. Die Ausschreibung musste gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 1 VOB/A aufgehoben werden. Anschließend kann der Auftrag gem. § 3a Abs. 3 Ziffer 4 VOB/A freihändig vergeben wer- den. Dazu liegt ein einziges Angebot vor: Fa. NN GmbH, Bornheim 1,00 € Angegeben ist die rechnerisch geprüfte Angebotssumme brutto. Nach rechnerischer und fachtechnischer Prüfung schlägt die Verwaltung vor, den Auftrag an die Fa. NN GmbH zu vergeben. Das Rechnungsprüfungsamt hat dem Vergabevorschlag zugestimmt. Finanzierung: Kostenstelle 11501 und 11 502, Sachkonto 529100 Anmerkungen: Es kommt immer wieder vor, dass bei Beschlussvorlagen noch neue Informationen hinzu- kommen, z.B. bei Vergabevorlagen oder Ergänzungswahlen zu Ausschüssen, welche - ne- ben dem ursprünglichen Beschluss - noch einen weiteren, möglicherweise abweichenden Beschluss erfordern. Hierfür wird das Instrument der „Ergänzungsvorlage“ genutzt. Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel 27.09.2018 280/2019-7 Seite 19 von 45 Hinweis: Für die Erstellung einer Ergänzungsvorlage kopieren Sie sich das Originalvorla- gendokument auf Ihren Rechner, damit die Ergänzung dieselbe Vorlagennummer wie die Ursprungsvorlage erhält. Hier löschen Sie zunächst alle Texte aus der Ursprungsvorlage und ergänzen diese dann mit dem neuen Beschlusstext (oder dem aus der Ursprungsvorlage) sowie einem neuen Sach- verhalt und/oder finanziellen Auswirkungen. Eine Ergänzungsvorlage muss als solche gekennzeichnet werden, wie im obigen Beispiel ersichtlich. Sobald Sie die Ergänzungsvorlage fertig bearbeitet haben, speichern Sie diese im Format „Word 97-2003-Dokument“ ab und laden diese dann über die Funktion „Externes Dokument“ in Session hoch. 280/2019-7 Seite 20 von 45 280/2019-7 Seite 21 von 45 Musterbeispiel 7 „Beschlussvorlage“ – Erweiterung der Tagesordnung wegen äußerster Dringlichkeit nicht öffentlich Vorlage Nr. 415/2018-5 Stand 05.06.2018 Betreff Besetzung der Schulleitungsstelle an der XY-Schule Bornheim Beschlussentwurf Der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel 1. erweitert die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Schule, Soziales und de- mographischen Wandel vom 05.06.2018 gem. §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW in Verbindung mit §§ 31, 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim wegen äußerster Dringlichkeit um den Tagesordnungspunkt „Besetzung der Schulleitungsstelle an der XY-Schule Bornheim“. 2. beschließt, der Bezirksregierung gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW zur Besetzung der Schulleitungsstelle an der XY-Schule Bornheim den Bewerber ______________ vorzuschlagen. Sachverhalt 1. Begründung der Dringlichkeit Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX teilte die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichts- behörde gem. § 61 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) NRW die beiden Bewerber mit, die das An- forderungsprofil der Ausschreibung zur Besetzung der Schulleitungsstelle der XY-Schule Bornheim erfüllen. Der Schulträger kann gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW binnen acht Wochen gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag abgeben. Ein Auf- schub in die nächste Sitzung des Ausschusses für Schule, Soziales und demographischen Wandel am XX.XX.XXXX ist demnach aus Gründen der Fristeinhaltung nicht möglich. 2. Erläuterung Seit Anfang des Jahres XXXX ist die Stelle der Schulleitung an der XY-Schule Bornheim unbesetzt. Die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde hat die zu besetzende Schulleitungsstelle ausgeschrieben und der Schulkonferenz sowie dem Schulträger folgende Bewerber genannt: NN1 NN2 Der Schulträger kann gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW binnen acht Wochen gegen- über der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag abgeben. Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel 13.09.2018 280/2019-7 Seite 22 von 45 Entsprechend § 61 Abs. 2 SchulG NRW hat die Schulkonferenz beschlossen, als best- geeigneten Bewerber der Bezirksregierung gegenüber vorzuschlagen. An der Sitzung der Schulkonferenz hat Bürgermeister Henseler teilgenommen. Die Kandidaten wurden eingeladen, sich im Ausschuss vorzustellen und Gelegenheit für Rückfragen zu geben. Anmerkungen: Wie im Punkt 1 dieses Beschlussentwurfes vorgesehen, kann die Tagesordnung einer Sit- zung wegen äußerster Dringlichkeit erweitert werden. Die äußerste Dringlichkeit muss dann im Sachverhalt begründet werden. Hinweis: Die äußerste Dringlichkeit darf nicht durch die Verwaltung selber verursacht wor- den sein. Eine Erweiterung der Tagesordnung sollte nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden. Die Mitglieder des Rates haben ein Informationsrecht und müssen in der Lage sein, sich angemessen auf die Sitzung vorbereiten zu können. Dies ist dann gewährleistet, wenn die Vorlagen frühzeitig bei den Mitgliedern eingehen. 280/2019-7 Seite 23 von 45 Musterbeispiel 8 „Beschlussvorlage“ – Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel 14.05.2019 nicht öffentlich Vorlage Nr. 256/2019-1 Stand 16.04.2019 Betreff Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zur Vergabe des Auftrages für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten in der Grundschule Sechtem Beschlussentwurf Der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel beschließt, die von Bür- germeister Wolfgang Henseler, stv. AM Petra Heller (CDU), AM Wilfried Hanft (SPD), AM Manfred Quadt-Herte (Bündnis90/Grüne), stv. AM Hans-Gerd Feldenkirchen (UWG/Forum), stv. AM Christian Koch (FDP) und stv. AM Michael Lehmann (Linke) gem. § 60 Abs. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 15.04.2019 bzgl. des Auftrages für Hei- zungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten in der Grundschule Sechtem zu genehmigen. Sachverhalt Zum Sachverhalt wird auf die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung verwiesen. Anlage Dringlichkeitsentscheidung (siehe Musterbeispiel 9) 280/2019-7 Seite 24 von 45 Musterbeispiel 9 „Dringlichkeitsentscheidung“ Stadt Bornheim Bornheim, xx.xx.xxxx Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW zur Vergabe 046-2019-B-VOB (Grundschule Sechtem – Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten) Beschluss Die Unterzeichner beschließen gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeit, den Auftrag für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten in der Grundschule Sechtem an die Fa. xx, zur geprüften Auftragssumme von xxx € brutto zu vergeben. Sachverhalt Nach einem Hagelschaden im Jahr 2017 muss der Umkleide- und Duschbereich der Turn- halle der Grundschule Sechtem saniert werden. Die dazu notwendigen Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten umfassen - bauwerktechnische Anlagen, - Abwasser, Wasser, Gasanlagen, - Warmwasserversorgungsanlagen, - lüftungstechnische Anlagen. Die Arbeiten sollen im Mai 2019 begonnen und im Oktober 2019 abgeschlossen werden. Die Kosten wurden auf xxx € brutto (xxx € netto) geschätzt. Der Auftrag war zunächst öffentlich ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung ist gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 3 VOB/A wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben worden. Vgl. dazu Vorlage 118/2019-1 für die Sitzung des Rates am 04.04.2019. Der Auftrag ist anschließend gemäß § 3a Abs. 2 Ziffer 2 VOB/A beschränkt ausgeschrieben worden. Am 19.03.2019 erhielten folgende Firmen eine Angebotsanfrage: Fa. Odenthal Haustechnik GmbH, 53721 Siegburg Fa. Matthias Both und Sohn GmbH, 53557 Bad Hönningen Fa. Bühne Sanitär-Heizungsbau GmbH, 53604 Bad Honnef Fa. Josef Küpper Söhne GmbH, 53127 Bonn Fa. Horn Haustechnik GmbH, 57612 Eichelhardt Fa. Walbrück GmbH, 53225 Bonn Zur Submission am 08.04.2019 lagen folgende Angebote vor: P la tz Bieter Angebotssumme brutto einschl. Nachlass 1 xxx xxxxxxx 2 xxx xxxxxxx Die Angebotspreise sind nicht ungewöhnlich. Das allgemeine Einheitspreisniveau entspricht einer korrekten Kalkulation und der derzeitigen Marktlage. Die Einheitspreise des Mindest- bieters liegen nach vorliegenden und vergleichbaren Angeboten und den vorliegenden Preisunterlagen auf einem wirtschaftlichen Preisniveau, das angemessen ist. 280/2019-7 Seite 25 von 45 Nach rechnerischer und fachtechnischer Prüfung schlägt die Verwaltung vor, den Auftrag an die Fa. xx zu vergeben. Begründung der Dringlichkeit Für die Vergabe des Auftrages ist der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel zuständig (§ 11 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung). Die nächste Sitzung findet am 14.05.2019 statt. Die Arbeiten sollen im Mai 2019 begonnen und im Oktober 2019 beendet werden. Eine Beschlussfassung in der Sitzung vom 14.05.2019 würde sich auf den Bau- zeitenplan und andere Gewerke des Bauprojektes auswirken und den Abschluss der Sanie- rung der Grundschule Sechtem erheblich verzögern. Die Dringlichkeitsentscheidung wird dem zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Finanzierung Projekt 5.000.457.700.300 / Sachkonto 783 110 Haushaltsjahr 2019: Aufwand: xxx € / Auszahlung: xxx € (Wolfgang Henseler) Bürgermeister CDU-Fraktion SPD-Fraktion Fraktion B90/Grüne UWG/Forum-Fraktion FDP-Fraktion Fraktion Die Linke TOP Seite 1 von 2 Rat 04.04.2019 nicht öffentlich Vorlage Nr. 118/2019-1 Stand 18.03.2019 Betreff Vergabe des Auftrages für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten in der Grundschule Sechtem Beschlussentwurf Der Rat beschließt, 1. die Entscheidung über die Vergabe des Auftrages für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärar- beiten in der Grundschule Sechtem gemäß § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim an sich zu ziehen, 2. den Auftrag für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten in der Grundschule Sechtem an die Fa. … zur rechnerisch geprüften Angebotssumme von … € brutto zu erteilen. Sachverhalt Nach einem Hagelschaden im Jahr 2017 muss der Umkleide- und Duschbereich der Turn- halle der Grundschule Sechtem saniert werden. Die dazu notwendigen Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten umfassen - bauwerktechnische Anlagen, - Abwasser, Wasser, Gasanlagen, - Warmwasserversorgungsanlagen, - lüftungstechnische Anlagen. Die Arbeiten sollen im Mai 2019 begonnen und im Oktober 2019 abgeschlossen werden. Die Kosten werden auf 226.700 € brutto (190.500 € netto) geschätzt. Ziffer 3.2 der zum Zeit- punkt der Bekanntmachung gültigen Richtlinien über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Bornheim sieht hierfür eine öffentliche Ausschreibung vor. Am 12.02.2019 ist die öffentliche Ausschreibung im Vergabemarktplatz Rheinland und auf der Homepage der Stadt Bornheim bekanntgemacht worden. Im Vergabemarktplatz Rhein- land standen die Vergabeunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung. Die Submission ist auf den 18.03.2019 festgesetzt. Die lange Angebotsfrist ist erforderlich, um den Firmen die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Lieferpreise einzuholen und eine belastbare Angebotskalkulation aufzustellen. Gemäß § 11 Abs. 6 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim ist der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel für die Vergabe des Auftrages zuständig. Die nächste Sitzung findet am 14.05.2019 statt. Um einen zügigen Baubeginn zu ermögli- chen, schlägt die Verwaltung dem Rat vor, die Entscheidung über die Vergabe des Auftrages gemäß § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim an sich zu ziehen. Die Submission liegt nach dem Vorlagenschluss (11.03.2019). Submissionsergebnis und Vergabevorschlag werden mit einer Ergänzungsvorlage nachgereicht. Finanzierung: Projekt 5.000.457.700.700 / Sachkonto 783 110 280/2019-7 Seite 27 von 45 Finanzierung: Projekt 5.000.457.700.700 / Sachkonto 783 110 Anmerkungen: Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim kann der Rat Aufgaben, welche er an Ausschüsse übertragen hat, wieder an sich ziehen (siehe Punkt 1 des Beschlussentwurfs). Dies kann als Beschlussentwurf vorgeschlagen werden, wenn bspw. die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrages keinen Aufschub duldet und eine Behandlung im sachlich zu- ständigen Ausschuss zu spät wäre. Im Sachverhalt muss dieses Vorgehen dann begründet werden. 280/2019-7 Seite 28 von 45 Musterbeispiel 11 „Beschlussvorlage“ – Kenntnisnahme-Beschluss öffentlich Vorlage Nr. 272/2019-5 Stand 25.06.2019 Betreff Jahresbericht 2018 Schulsozialarbeit Beschlussentwurf Der Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel nimmt die Ausführungen zur Schulsozialarbeit zur Kenntnis. Sachverhalt Im Rahmen der Förderung durch das Bildungs- und Teilhabepaket werden der Stadt Born- heim Mittel zur Einrichtung von Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellt. Insgesamt sind seit Anfang dieses Jahres drei Stellen über die Katholische Jugendagentur (KJA) Bonn als Träger besetzt. Hierdurch ist es möglich, an allen acht städtischen Grund- schulen und der Verbundschule Uedorf (Förderschule) Schulsozialarbeit sowie Beratungs- stunden im Stadtteilbüro Bornheim durch die KJA anzubieten. Die Finanzierung der Schulsozialarbeit erfolgte bis Mitte 2015 durch Bundesmittel. Danach übernahm das Land Nordrhein-Westfalen die Finanzierung unter der Voraussetzung, dass die Kommunen einen Eigenanteil in Höhe von 40 % tragen. Bis Ende 2020 sind die Landes- mittel zugesagt, parallel hierzu wird das notwendige Budget im städtischen Haushalt bereit- gestellt. Die Schulsozialarbeiter/-innen sind in den Schulen Ansprechpartner für Eltern, Lehrkräfte und OGS-Mitarbeiter/-innen insbesondere zur Unterstützung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT). Neben Sprechstunden werden diverse AG´s und Projekte durchge- führt. Zwischen der Stadt Bornheim, bzw. dem Rhein-Sieg-Kreis und der KJA gibt es Kooperatio- nen. Zudem arbeitet das Stadtteilbüro mit der Jugendfarm Bonn e.V. eng zusammen. Ein ständiger Austausch findet mit Nachhilfelehrern / -lehrerinnen und Ehrenamtlern / Ehrenamt- lerinnen statt, um die bestmögliche Unterstützung aller Akteure bieten zu können. Die Befristung der zugesagten Landesmittel bedingt auch den entsprechend zeitlich be- grenzten Einsatz der Schulsozialarbeit an den Bornheimer Schulen. Es wird als wichtig er- achtet, die Entfristung der Stellen anzustreben und die Hilfeinstanz fest zu etablieren. Der für das Jahr 2018 vom Träger der Schulsozialarbeit in Bornheim erstellte Jahresbericht ist als Anlage beigefügt und wird in der Sitzung von der Fachbereichsleiterin der KJA, Frau Kathrin Friedrich sowie von den derzeit in den städtischen Schulen tätigen Schulsozialarbei- tern / -arbeiterinnen vorgestellt. Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel 27.06.2019 280/2019-7 Seite 29 von 45 Finanzielle Auswirkungen Produktgruppe 1.03.07 Fördersatz des Landes NRW 2018 (12 Monate x 3.246 €) 38.952 € Festbetrag Weiterleitung an Träger Schulsozialarbeit 64.920 € Verbleibender Eigenanteil 2018 25.968 € Anlagen zum Sachverhalt Jahresbericht 2018 der Schulsozialarbeit Bornheim Anmerkungen: Mit einem Kenntnisnahme-Beschluss teilt die Verwaltung dem jeweiligen Gremium einen Sachverhalt mit und gibt ihm Gelegenheit zur Aussprache und ggfls. einen ergänzenden Be- schluss zu fassen. Bei Jahresberichten sollte im Sachverhalt der Beschlussvorlage immer eine Zusammenfas- sung der wesentlichen Aspekte und Fakten des Berichtes sowohl für die Gremienmitglieder als auch für die Presse dargestellt werden. Wichtig ist unter „Finanzielle Auswirkungen“ eine Darstellung der Finanzierung der jeweiligen Einrichtung und vor allem des städtischen Fi- nanzeinsatzes. In Vorlagen, die einen weiteren Beschlussentwurf enthalten, ist ein „Kenntnisnahme- Beschlussentwurf überflüssig. Fiktives Beispiel: „Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung der Möglichkeiten zur Beschäftigung von Menschen in Langzeitarbeitslosigkeit sowie von Menschen mit Behinderung und der Vorstel- lung der Ergebnisse im Haupt- und Finanzausschuss.“ 280/2019-7 Seite 30 von 45 Grundsätzlicher Aufbau einer Mitteilungsvorlage Zunächst ist (wie bei der Beschlussvorlage) zu entscheiden, ob die Vorlage für den öffentli- chen oder nicht öffentlichen Teil bestimmt ist. Dann ist der Betreff einzugeben. Im Betreff ist immer das Wort „Mitteilung“ voranzusetzen. Eine Mitteilungsvorlage ist folgendermaßen aufgebaut: - Sachverhalt (Überschrift) Eine Leerzeile Text Eine Leerzeile - Finanzielle Auswirkungen (Überschrift) Eine Leerzeile Text Eine Leerzeile - Anlagen zum Sachverhalt (Überschrift) Eine Leerzeile Text Hinweis: Die Textausrichtung in sämtlichen Vorlagen ist immer linksbündig - kein Blocksatz! 280/2019-7 Seite 31 von 45 Musterbeispiel 12 „Mitteilungsvorlage“ Ausschuss für Stadtentwicklung 29.01.2020 öffentlich Vorlage Nr. 023/2020-6 Stand 17.12.2019 Betreff Mitteilung betr. Bauantrag zur Errichtung von 4 Reihengaragen Sachverhalt Grundstück: Gemarkung Roisdorf, Flur 23, Flurstück 219, Bauvorhaben: Errichtung einer 4-Box-Reihengarage Bauleitplanung: Das Grundstück liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbe- reich. Die planungsrechtliche Beurteilung unterliegt § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch. Das Vorhaben liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplans Ro 23 und steht nicht im Widerspruch zu den ge- planten Festsetzungen. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan stellt gemischte Baufläche dar. Landschaftsplan: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans, jedoch ohne besondere Schutzausweisung. Das Entwicklungsziel ist 2: Anreicherung einer im Ganzen erhal- tungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Erschließung: Die Erschließung ist gesichert. Es handelt sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises hat sein Benehmen zu dem Vorhaben erteilt. Wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs wurde auf einen Ausgleich verzich- tet. Das Vorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange und ist daher planungsrechtlich zu- lässig. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben ebenfalls zulässig. Die Verwaltung beabsich- tigt, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Anlagen zum Sachverhalt - Lageplan - Flächennutzungsplan 280/2019-7 Seite 32 von 45 Anmerkungen: Eine Mitteilungsvorlage ist eine Vorlage ohne Beschluss. In ihr wird lediglich ein Sachverhalt dargelegt bzw. vorgestellt, um die Rats- und Ausschuss- mitglieder zu informieren oder einen neuen Sachstand mitzuteilen Bei einer Mitteilungsvorlage findet keine Erörterung statt und es kann kein Beschluss gefasst werden. 280/2019-7 Seite 33 von 45 Musterbeispiel 13 Mitteilung „Halbjahresbericht“ Haupt- und Finanzausschuss 10.10.2019 öffentlich Vorlage Nr. 468/2019-1 Stand 07.10.2019 Betreff Mitteilung betr. Halbjahresbericht des Bürgerrmeisters (Bereich HFA) Sachverhalt Nach § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim (GeschO) legt der Bürgermeister dem Rat halbjährlich eine Übersicht über die Beschlüsse des Rates vor, die vor mehr als drei Monaten gefasst und noch nicht – abschließend – ausgeführt sind. Für die Beschlüsse der Ausschüsse gilt diese Regelung gem. § 31 GeschO entsprechend. Der beigefügte Bericht umfasst die öffentlichen Beschlüsse im Beschlusszeitraum bis zum 30.06.2019 zum Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses. Anlagen zum Sachverhalt Beschlusskontrolle HFA 01.01.2018 – 30.06.2019 ö. 280/2019-7 Seite 34 von 45 Halbjahresbericht HFA bis 30.06.2019 Vorla- gen- nummer TOP-Betreff Sitzung Beschluss E rl e d ig t N ic h t E rl e d ig t Sachstand 561/201 8-3 Gemeinsamer An- trag der CDU- Fraktion, FDP- Fraktion und UWG-Fraktion vom 09.08.2018 betr. Organisation und Personal der Abtei- lung Feuerschutz 27.09.2 018 Der Haupt- und Finanz- ausschuss beauftragt die Verwaltung, 1) eine Liste aller Objek- te im Stadtgebiet vorzu- legen, die der Pflicht zur Brandverhütungsschau unterliegen. 2) in dieser Liste zu vermerken, wann und durch wen die letzte Brandverhütungsschau in diesem Objekt statt- gefunden hat und in welchen Intervallen sie in diesem Objekt statt- finden muss. 3) darzustellen, wie vie- le Arbeitsstunden sich anhand der Liste der brandverhütungsschau- pflichtigen Objekte für einen Brandschutztech- niker der Stadt Born- heim ergeben würden, welche Aufgaben von einem Brandschutz- techniker außerdem noch übernommen wer- den könnten und wie eine solche Stelle durch Gebühren teilweise zu refinanzieren wäre. 4) darzustellen, wie der Feuerschutz in Stadt- verwaltungen von Kommunen vergleichba- rer Größe und Struktur (z.B. Hennef, Sankt Au- gustin oder Rheinbach) organisiert und perso- nell ausgestattet ist. x Die Aufgabe konnte aufgrund der langen Vakanz bei der Stel- le Abteilungsleitung Feuerschutz nicht abschließend bear- beitet werden. Zur Frage der Stellen- bemessung wird eine externe Begut- achtung erwartet. 280/2019-7 Seite 35 von 45 Vorla- gen- nummer TOP-Betreff Sitzung Beschluss E rl e d ig t N ic h t E rl e d ig t Sachstand 562/201 8-3 Gemeinsamer An- trag der CDU- Fraktion, FDP- Fraktion und UWG-Fraktion vom 09.08.2018 betr. Neubauten von Feuerwehrgeräte- häusern 27.09.2 018 Der Haupt- und Finanz- ausschuss beauftragt die Verwaltung, 1. in der nächsten Sit- zung darzustellen, wie der aktuelle Sachstand zum Neubau der Feu- erwehrgerätehäuser Bornheim, Hersel und Hemmerich/ Rösberg ist. 2. dem Ausschuss eine Zeit- und Maßnahmen- planung für den Neubau dieser Feuerwehrgerä- tehäuser vorzulegen. 3. sukzessive eine Standortanalyse für die Feuerwehrgerätehäuser Hersel sowie Hem- merich/ Rösberg durch- zuführen und den not- wendigen Grunderwerb für alle Standorte durch- zuführen und dem Aus- schuss im Zuge der Halbjahresberichterstat- tung über den aktuellen Sachstand zu diesem Thema zu berichten. x x Ziffer 1, erledigt durch Berichterstat- tungen im AK „Brandschutzbe- darfsplan“ sowie durch die Halbjah- resberichterstattung im Haupt- und Fi- nanzausschuss Ziffer 2, noch nicht erfüllt, da zunächst die Fragen des Grunderwerbs final geklärt sein müs- sen; eine Zeit- und Maßnahmenpla- nung für den Neu- bau von Feuer- wehrgerätehäusern kann erst dann ver- lässlich erfolgen Ziffer 3, erledigt durch Vorlage-Nr. 565/2019-3 zur Sit- zung des HA am 10.10.2019 693/2018 -11 Antrag der FDP- Fraktion vom 17.09.2018 betr. zusätzliche Über- nachtungspotenzi- ale in Bornheim 06.12.2 018 Der Haupt- und Finanz- ausschuss nimmt die Ausführungen der Ver- waltung zur Kenntnis und beauftragt den Bür- germeister, eine Ab- stimmung mit dem RVT zu suchen und zu er- kunden, ob eine solche Aufgabe dort geleistet werden kann. X Erfüllt. Die Verwaltung hat den Rhein-Voreifel- Touristik e.V. (RVT) angefragt. Dort liegt keine Studie zu Übernachtungspo- tentialen vor. Auf- grund des projekt- bezogenen Budgets kann keine Studie beauftragt werden. Der RVT verweist jedoch auf Untersu- chungsergebnisse aus Studien, die von der Industrie- Han- delskammer Bonn/Rhein-Sieg beauftragt und 2018 280/2019-7 Seite 36 von 45 Vorla- gen- nummer TOP-Betreff Sitzung Beschluss E rl e d ig t N ic h t E rl e d ig t Sachstand veröffentlicht wur- den. Als Kernaussagen ist zu entnehmen, dass die Übernach- tungszahlen in ge- werblichen Beher- bergungsbetrieben in Bonn/Rhein-Sieg- Kreis von 2016 auf 2017 um 2,8% ge- stiegen sind bei einer durchschnittli- chen Auslastung der Schlafstätten. Dem gegenüber steht ein Rückgang an Schlafstätten in den letzten 5 Jahren um 2,9% in der Re- gion Bonn/ Rhein- Sieg. Unter der Annahme, dass die Nachfrage nach Übernachtun- gen in der Region weiterhin zunehmen wird, nimmt die Verwaltung und die Wirtschaftsförde- rungs- und Entwick- lungsgesellschaft mbH Bornheim die Ergebnisse weiter- hin zum Anlass, Hotels und Beher- bergungsbetriebe auf Bornheim auf- merksam zu ma- chen mit dem Ziel, diese anzusiedeln. Anmerkungen: In den Vorlagen wird die Anlage im Querformat gefertigt. 280/2019-7 Seite 37 von 45 Musterbeispiel 14 „Große Anfrage“ öffentlich Vorlage Nr. 342/2019-7 Stand 22.05.2019 Betreff Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 22.05.2019 betr. möglicher Wegfall der Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NRW Sachverhalt Die beigefügte große Anfrage der SPD-Fraktion vom 22.05.2019 beantwortet die Verwaltung wie folgt: Für die Kommunen sind Straßenausbaubeiträge eine wichtige Einnahmequelle. Werden sie auf Landesebene abgeschafft oder von Soll- in Kann-Abgaben umgewandelt, stellt das Kommunen vor große finanzielle Probleme. Es würde auf eine komplette Einnahmequelle verzichtet. Die finanzielle Abhängigkeit der Kommunen vom Land wird verschärft. Darüber hinaus bleibt es zunächst abzuwarten, ob die Ausgleichszahlungen die wegfallenden Einnahmen tatsäch- lich decken werden. Gleichzeitig würde der Druck zur Straßensanierung und zum Straßen- ausbau auf die Kommunen erhöht, wenn die Anlieger nicht mehr zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Außerdem ist derzeit nicht absehbar, nach welchem Verfahren und mit welchem Aufwand dann ein Kostenerstattungsverfahren gesetzlich verankert und wie der finanzielle Ausgleich erfolgen würde (der ersparte Aufwand wird höchstwahrscheinlich durch ein dann erforderli- ches Kostenerstattungsverfahren wieder aufgehoben). Die Investitionsrückstände im Bereich der Straßen- und Verkehrsinfrastruktur – auch in Bornheim - sprechen zudem eher dafür, dass die Kommunen hier mehr Geld statt weniger benötigen. Frage 1: Wie hoch waren die Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW in den vergangenen Jahren und welche Abrechnungen von Straßenausbaumaßnahmen stehen noch an? Antwort: Für die Vinkelgasse wurden 2016 188.263,74 € und das Teilstück Servatiusweg 2015 113.843,73 € an Straßenausbaubeiträgen fällig. Weitere Maßnahmen wurden in den letzten 5 Jahren nicht abgerechnet. Für die Friedrichstraße wurden bereits Vorausleistungen erhoben. Da fehlt noch die endgül- tige Abrechnung. Beim Apostelpfad sind gerade die Anhörungen für die Vorausleistungen versandt worden. Hier werden kurzfristig die Vorausleistungen erhoben. Rat 11.07.2019 280/2019-7 Seite 38 von 45 Frage 2: Wie hoch lag die höchste und die niedrigste individuelle Belastung einzelner Beitragszahler pro Quadratmeter? Antwort: Bei der Beitragsabrechnung wird neben der Grundstücksgröße auch die Nutzbarkeit des Grundstückes mitberücksichtigt. Dazu wird die Grundstücksgröße mit einem Faktor multipli- ziert und man erhält die modifizierte Grundstücksfläche, für die dann die Messzahl gilt. Im Servatiusweg lag die Messzahl bei 24,31 € je qm modifizierter Grundstücksfläche. Bei der Vinkelgasse betrug die Messzahl 6,40 €. Frage 3: Kann etwas zu den Stundungen, Ratenzahlungen, ggfls. Niederschlagungen gesagt wer- den? Antwort: Bei sechs Beitragspflichtigen wurde eine Ratenzahlung vereinbart. Stundungen oder Nieder- schlagungen wurden nicht vereinbart. Frage 4: Wie viele Beschäftigte sind in der Verwaltung mit der Erhebung und Bearbeitung der KAG- Beiträge für Straßen befasst? Antwort: Es sind zwei Mitarbeiter neben anderen Aufgaben mit der Erhebung von KAG-Beiträgen be- fasst. Der genaue Anteil des auf die Erhebung von KAG-Beiträgen entfallenden Stellenan- teils kann nicht genannt werden und ändert sich je nach abzurechnenden Maßnahmen und deren Zuordnung. Frage 5: Wie hoch wären die Einsparungen beim Personal, wenn die Ausbaubeiträge wegfallen und vom Land übernommen würden? Antwort: Die Bearbeitung der Straßenausbaubeiträge nach KAG NRW betrifft nur einen kleineren Teil in der Sachbearbeitung. Somit sind keine wesentlichen personellen Auswirkungen zu erwar- ten, da es in Bornheim noch einen sehr großen Anteil an Straßen gibt, die nach BauGB ab- zurechnen sind. Anlagen zum Sachverhalt Große Anfrage Anmerkungen: Nach § 19 Abs. 1 GeschO haben die Fraktionen des Rates das Recht, sogenannte „Große Anfragen“ zu stellen, welche die Verwaltung innerhalb von 28 Tagen beantworten muss. Die großen Anfragen werden jeweils schriftlich im sachlich zuständigen Ausschuss beantwortet. 280/2019-7 Seite 39 von 45 Die Beantwortung erfolgt in folgender Form: Kurzer Hinweis auf die Anfrage, und evtl. allgemeine bzw. generelle Anmerkungen zur Be- antwortung der Anfrage. Frage 1: Text Eine Leerzeile Antwort: Text Eine Leerzeile Frage 2: (…) 280/2019-7 Seite 40 von 45 Musterbeispiele 15a „Kleine Anfrage“ 1. Schreiben an: Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.09.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Querungshilfe oder Zebrastreifen Jennerstraße Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.09.2019 beantworte ich wie folgt: Fragen: 1) Stimmt der Bürgermeister mir zu, dass es sich beim Kreuzungsbereich Jennerstraße / Kreuzbergstraße um einen Schul- und Kindergartenweg handelt, der besonders zu schützen ist? 2) Stimmt der Bürgermeister mir zu, dass auf diesem Straßenabschnitt aufgrund der Breite der Straße und der früheren Widmung als Tempo-50-Strecke oftmals deutlich schneller als 30 km/h gefahren wird oder zumindest die Gefahr für nicht angepasste Geschwindig- keit besteht? 3) Welche Möglichkeiten zur Errichtung einer Querungshilfe oder eines Fußgängerüber- wegs sieht der Bürgermeister? 4) Welche alternativen Möglichkeiten zur Sicherung des Schulwegs bestehen? Antwort: Die Jennerstraße ist seit vielen Jahren Teil der Tempo-30-Zonen im Stadtgebiet. Jeder Auto- fahrerin und jedem Autofahrer dürfte es bewusst sein, dass hier im Wohngebiet auch zur Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Schul- und Kinder- gartenkinder die Geschwindigkeit Tempo 30 gilt. Die Verwaltung weist im Rahmen ihrer Öf- fentlichkeitsarbeit immer wieder auf die im gesamten Stadtgebiet geltenden Regelungen und deren Einhaltung hin. Um eine Verringerung der Geschwindigkeit auf der Jennerstraße und auch in der Linden- straße zu bewirken, wird hier derzeit die Einführung des alternierenden Parkens geprüft. Darüber hinaus wird hier, um eine Überquerung der Jennerstraße im Bereich der Haltestel- len zu erleichtern, wie vor der Kanalbaumaßnahme eine Querungshilfe angebracht. Die Ma- terialien hierfür wurden bereits beim StadtBetrieb Bornheim angeliefert und werden zeitnah Herrn Christian Koch Maaßenstr. 16 53332 Bornheim 280/2019-7 Seite 41 von 45 montiert. Die für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges notwendigen Vorsetzungen liegen in dem angesprochenen Bereich nicht vor. Außerdem hat die Verwaltung die Polizei gebeten, im Rahmen ihrer personellen Möglichkei- ten die Einhaltung der Tempo-30-Regelungen im Stadtgebiet u. in dem angesprochenen Bereich zu überwachen. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister 2. Durchschrift an alle RM gem. § 19 (1) GeschO zur Kenntnis 3. Veröffentlichung im Internet 4. Durchschrift erhält: 4.1. Amt 9 zur Kenntnis und weiteren Veranlassung. 4.2. SBB zur Kenntnis und weiteren Veranlassung. 4.3. Polizeipräsidium Bonn zur Kenntnis. 5. Wv. 280/2019-7 Seite 42 von 45 Musterbeispiele 15b „Kleine Anfrage“ 1. Schreiben an: Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.06.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: ehemaliges Fußballheim an der Bayerstraße Hersel Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre og. kleine Anfrage vom 08.09.2019 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist die Aussage richtig, dass sich das Grundstück auf einer ehemaligen Müllkippe oder Müll- halde befindet? Frage 2: Ist das Grundstück kontaminiert? Antwort: Auf dem Grundstück befindet sich eine Altablagerung, die 1993 im Rahmen einer Gefähr- dungsabschätzung untersucht wurde. Danach ist bei der bestehenden Nutzung nicht von einer Gefährdung für Boden, Luft oder Grundwasser auszugehen. Eine Umnutzung sollte fachgutachterlich begleitet werden. Frage 3: Besteht die Möglichkeit, dass dieses Grundstück für einen Anbau der Herseler-Werth- Grundschule benutzt werden kann, sofern diese in den kommenden Jahren vergrößert wer- den wird? Antwort: Das Grundstück ist für eine Erweiterung der Grundschule nicht geeignet, da das Grundstück mit einer Fläche von ca. 1.000 m² zu klein ist und der B-Plan 206, 3. Änderung, für das Grundstück eine Bebauung mit Wohngebäuden festsetzt. Frage 4: Kann dieses Grundstück als Wohnbaufläche genutzt werden? Antwort: Im rechtskräftigen B-Plan 206, 3. Änderung, ist für das Grundstück eine Bebauung mit zwei Wohngebäuden, mit maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude, festgesetzt. Herrn Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim 280/2019-7 Seite 43 von 45 Frage 5: Welche Pläne verfolgt die Stadt derzeit mit dem Grundstück und weshalb lässt man dort al- les zu wuchern? Antwort: Die Stadt Bornheim hat das Grundstück zweimal Eigentümern anderer Grundstücke als Tauschgrundstück angeboten. Die Eigentümer haben dieses Angebot abgelehnt. Zurzeit werden Angebote zur Erstellung eines Gutachtens eingeholt, das den Focus auf die Beurteilung der geplanten Wohnnutzung legt. Parallel dazu wird ein Exposé für die Vermark- tung des Grundstücks erstellt. Sobald das Ergebnis des Gutachtens vorliegt, wird die Verwal- tung mit der Vermarktung des Grundstücks beginnen. Das Grundstück wird seit drei Jahren vom SBB gepflegt. Einmal im Jahr, nach der Vogel- schutzzeit, wird die Vegetation auf dem Grundstück radikal zurückgeschnitten. Der nächste Schnitt findet im Oktober 2019 statt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister 2. Durchschrift an alle RM gem. § 19 (1) GeschO zur Kenntnis 3. Veröffentlichung im Internet 4. Durchschrift erhält: 4.1. Amt 7 zur Kenntnis 5. Wv. 280/2019-7 Seite 44 von 45 Musterbeispiel 16 „Beschlussvorlage“ VV-Vorlage Federführendes Amt: Amt 12 Beteiligte Ämter: Stand: 10.03.2019 Betreff Winterdienst auf städtischen Radwegen Beschlussentwurf: Der Verwaltungsvorstand unterstützt das Ziel, künftig den Winterdienst auf Rad- oder Rad-/Gehwegen in städti- scher Zuständigkeit im Auftrag der Stadt bzw. des StadtBetriebs durchführen zu las- sen, bittet den StadtBetrieb, die hiermit verbundenen Kosten zu ermitteln und beauftragt das Tiefbauamt, eine entsprechende Änderung der Straßenreinigungssat- zung zur Beschlussfassung in den Ratsgremien vorzubereiten und die erforderlichen Finanzmittel in der künftigen Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Sachverhalt: Der Winter 2018/19 hat erneut deutlich gemacht, dass bei Schneelagen zwar die Fahrbah- nen und die Rad-, Rad-/Gehwege an klassifizierten Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ausreichend geräumt und gestreut sind, nicht aber die Rad- und Rad-/ Gehwege innerhalb der Ortsdurchfahrten bzw. die im Eigentum der Stadt befindlichen Wege. Hintergrund ist die Übertragung des Winterdienstes für diese Rad- und Rad-/ Gehwege in der Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger bzw. das Unterlassen der Räumung. Wie sich bei entsprechenden Wetterlagen leicht feststellen lässt, erfolgt dieser Winterdienst durch die Anlieger mehr schlecht als recht für Fußgänger, für Radfahrer allerdings in einer nicht akzep- tablen Weise, so dass der Radfahrer in der Regel gezwungen wird, bei der ohnehin nicht ungefährlichen winterlichen Verkehrssituation auf die Fahrbahnen auszuweichen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gilt dies vor allem für folgende Rad- und Rad-/ Gehwege: Rad-/ Gehweg entlang der L 183 von Brühl bis Bornheim innerhalb der OD, Rad-/Gehweg an der König- und Bonner Straße, Rad-/Gehweg an der L118 innerhalb der OD, Rad-/Gehweg zwischen Merten und Sechtem Geplante Rad-/Gehwege z.B. am Uedorfer Weg, Heerweg, Bürgerradweg L300. Diese Situation sollte künftig durch eine Übertragung des Winterdienstes für Rad- und Rad-/ Gehwege auf die Stadt bzw. den SBB vermieden werden. Es ist aus Gründen des Klima- schutzes aus heutiger Sicht auch nicht mehr vermittelbar, dass man einerseits den Radver- kehr gerade für Berufspendler attraktiver machen möchte, dem Radfahrer aber dann, anders Verwaltungsvorstand Sitzung am 18.03.2019 280/2019-7 Seite 45 von 45 als dem KFZ-Verkehr, im Winter keine verkehrssicheren, von der Stadt finanzierten geräum- ten Rad- und Rad-/ Gehwege anbietet. Zur Umsetzung diese Maßnahme sind die Kosten zu ermitteln und entsprechende Beschlüs- se in den Ratsgremien zur Änderung der Straßenreinigungssatzung zu fassen. Anmerkungen: Vorlagen für den Verwaltungsvorstand haben einen etwas anderes Aufbau, sind aber an- sonsten wie Beschlussvorlagen zu handhaben. Es muss kein Workflow gestartet werden. Die Vorlage muss lediglich für die jeweilige Sitzung angemeldet werden. Dennoch sind die betroffenen Dezernate und Ämter im Vorfeld zu betei- ligen. Die VV-Vorlage kann auch dazu erstellt werden, um eine einheitliche Verwaltungs- meinung herzustellen. Auch bei VV-Vorlagen ist die Darstellung der finanziellen Auswirkungen ganz wichtig.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.05.2019 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) enthaltenen Best- immungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim I. Stellung und Organisation des Rechnungsprüfungsamtes § 1 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Stadt Bornheim unterhält ein Rechnungsprüfungsamt als unmittelbares Ge- meindeorgan. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (3) Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes. (4) Die Leiterin / Der Leiter und die Prüferinnen / die Prüfer sind in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen. (5) Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbständig. § 2 Leitung und Besetzung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin / dem Leiter, den Prüferinnen / den Prüfern und den sonstigen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern. (2) Die Berufung sowie die Abberufung der Leiterin / des Leiters sowie der Prüferinnen / Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes erfolgt nach den Regelungen des § 101 Abs. 4,Satz 1 und Abs. 5 GO NRW. Die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 GO NRW sind zu berücksichtigen. § 3 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Durchführung der durch Gesetz gemäß § 102 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 GO NRW zugewiesenen Aufgaben. (2) Daneben nimmt das Rechnungsprüfungsamt die Aufgaben nach § 104 Abs. 2 GO NRW wahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 2 (3) Dem Rechnungsprüfungsamt werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertra- gen: a. die Prüfung des Jahresabschlusses des Wasserverbandes “Südliches Vorgebirge”, b. die Prüfung des Jahresabschlusses des Wasserverbandes “Dickopsbach”, c. die Prüfung des Jahresabschlusses der Strom Netz Bornheim Verwaltungs GmbH, d. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gas Netz Bornheim Verwaltungs GmbH, (4) Nach § 104 Abs. 3 und 4 GO NRW kann der Rat dem Rechnungsprüfungsamt wei- tere Aufgaben übertragen und der Bürgermeister Aufträge zur Prüfung erteilen. (5) Die Prüfung von Vergaben gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW erfolgt nach pflicht- gemäßem Ermessen der Leiterin / des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. Dem Rechnungsprüfungsamt werden alle Vergaben mit einem Auftragswert ab 5.000 €/netto zugeleitet. Die Prüfung von Aufträgen mit einem geringeren Auftragswert bleibt dem Rechnungsprüfungsamt vorbehalten. (6) Im Rahmen der Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW führt das Rechnungsprüfungsamt eine erweiterte Visakontrolle der im Eingangsrechnungsworkflow der Stadt Bornheim vorerfassten Belege durch. Den Umfang der Prüfung legt die Leiterin / der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (7) Das Rechnungsprüfungsamt arbeitet steuerungsunterstützend; es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern berät und prüft auch begleitend und zukunftsge- richtet z.B. durch Systemprüfungen, Prozess- und Risikoanalysen sowie die Dar- stellung von Chancen. (8) Zur Regelung der Aufgabendurchführung des Rechnungsprüfungsamtes erlässt der Rat eine Dienstanweisung. § 4 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes (1) Dem Rechnungsprüfungsamt ist die Durchführung der ihm gestellten Aufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, jede zur Wahrnehmung ihrer Prüfungs- aufgaben notwendige Auskunft zu fordern. Insbesondere sind Akten, Schriftstücke, Bücher und sonstige Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zu übersenden. Soweit technisch möglich, sind dem Rechnungsprüfungsamt Leser- echte zu allen finanzwirksamen Datenverarbeitungsverfahren einzuräumen. (3) Die Leiterin / Der Leiter und die Prüferinnen / Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Objekte zu besuchen. Sie haben im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen Räumen und können die Öffnung von Behältern verlangen. Die Leiterin / Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestimmt nach pflichtgemä- ßem Ermessen, ob und ggf. inwieweit Räume, Gegenstände und Unterlagen si- chergestellt werden können. (4) Zu Berichten und Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes ist fristge- recht Stellung zu nehmen. (5) Die Leiterin / Der Leiter und die Prüferinnen / Prüfer weisen sich durch einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis aus. (6) Die Leiterin / Der Leiter nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsaus- schusses teil. An den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses, des Finanz- ausschusses und den anderen Ausschusssitzungen können die Leiterin / der Leiter oder die Prüferinnen / Prüfer nach eigenem Ermessen oder nach Aufforderung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 3 durch den Bürgermeister teilnehmen. (7) Gemäß § 104 Abs. 6 GO NRW kann sich das Rechnungsprüfungsamt mit Zustim- mung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. (8) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte vor- zunehmen, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Ge- schäftsbetrieb zu geben. § 5 Unterrichtungspflicht des Rechnungsprüfungsamtes Werden Veruntreuungen, Unterschlagungen oder wesentliche Unkorrektheiten und Unre- gelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Leiterin / der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und die Vorsitzende / den Vorsitzen- den des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsaus- schuss ist in seiner nächsten Sitzung zu berichten. § 6 Unterrichtungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Ämter haben das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich von allen Unregelmä- ßigkeiten, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste durch Diebstahl, Beraubung usw. sowie für Kassenfehlbeträge, die den Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung zu melden sind. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wesentliche organisatorische Maßnahmen durchzuführen, zu unterrichten, damit es sich schon im Planungssta- dium hierzu äußern kann. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Neueinrich- tungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte sonstiger Prüfungsorgane (z.B. Gemeindeprüfungsanstalt, Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüferinnen) sowie Organisationsgutachten unverzüglich zuzuleiten. (4) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten. Das Gleiche gilt für alle Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt für seine Prüfungstätigkeit benötigt (z.B. Dienstanweisungen, Dienstpläne, Preisver- zeichnisse, Gebührenordnungen). (5) Weiterhin sind dem Rechnungsprüfungsamt die Tagesordnungen mit Anlagen und Sitzungsniederschriften des Rates und seiner Ausschüsse zuzuleiten oder im Intra- net oder anderer elektronischer Form zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. (6) Wirtschaftliche Betriebe und Einrichtungen mit kaufmännischer Buchführung haben ihre Zwischen- und Jahresabschlüsse dem Rechnungsprüfungsamt einzureichen. (7) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller verfü- gungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigter Beschäftigten mitzuteilen. Außer- dem sind ihm die Namen der Beschäftigten zu melden, die berechtigt sind, für die Stadt Bornheim Verpflichtungserklärungen abzugeben; hierbei ist der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 4 § 7 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach § 59 Abs. 3, 4 GO NRW, § 102 Abs. 2 GO NRW, § 104 Abs. 6 GO NRW, § 105 Abs. 6 GO NRW. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfor- dern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bornheim sinngemäß. An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschus- ses nehmen neben der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, die Kämmerin / der Kämmerer und die Leiterin / der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes teil. Auf Anordnung des Ausschusses oder der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters können auch andere Bedienstete, auf Anordnung der Leiterin / des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes weitere Prüferinnen / Prüfer oder Mitarbeiterinnen / Mit- arbeitern des Rechnungsprüfungsamtes hinzugezogen werden. (3) Die Vorsitzende / Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist von der Leiterin / dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes über alle wichtigen Prüfungs- angelegenheiten zu informieren. Sie / Er hat das Recht auf Einsicht in die Prü- fungsakten und auf Auskunft in allen Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes fallen. (4) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über alle Prü- fungen die es in besonderem Auftrag des Rates, des Rechnungsprüfungsaus- schusses oder des Bürgermeisters durchgeführt hat, gleichzeitig der Bürgermeiste- rin / dem Bürgermeister und der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Rechnungs- prüfungsausschusses vor. Sie sind gemeinsam mit den Stellungnahmen der Bür- germeisterin / des Bürgermeisters in der nächsten Sitzung des Rechnungsprü- fungsausschusses zu beraten. § 8 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten (=Prüfungsbericht). Zudem ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahres- abschluss zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis seiner Jahresabschluss- prüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Be- richtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschlie- ßenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Der Bericht inklusive der Erklärung wird an den Rat zur Feststellung des Jahresab- schlusses weitergeleitet. (3) Sofern ein Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht erstellt wird, finden die vg. Regelungen analog Anwendung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 5 § 9 In-Kraft-Treten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung der Gemeinde Bornheim vom 29. Dezember 2016 außer Kraft. in Kraft seit 01.06.2019, s. Wochenblatt Schaufenster 23 KW v.05.06.2019 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.05.2019 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) enthaltenen Best- immungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bornheim I. Stellung und Organisation des Rechnungsprüfungsamtes § 1 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Stadt Bornheim unterhält ein Rechnungsprüfungsamt als unmittelbares Ge- meindeorgan. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (3) Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes. (4) Die Leiterin / Der Leiter und die Prüferinnen / die Prüfer sind in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen. (5) Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbständig. § 2 Leitung und Besetzung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin / dem Leiter, den Prüferinnen / den Prüfern und den sonstigen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern. (2) Die Berufung sowie die Abberufung der Leiterin / des Leiters sowie der Prüferinnen / Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes erfolgt nach den Regelungen des § 101 Abs. 4,Satz 1 und Abs. 5 GO NRW. Die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 GO NRW sind zu berücksichtigen. § 3 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Durchführung der durch Gesetz gemäß § 102 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 GO NRW zugewiesenen Aufgaben. (2) Daneben nimmt das Rechnungsprüfungsamt die Aufgaben nach § 104 Abs. 2 GO NRW wahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 2 (3) Dem Rechnungsprüfungsamt werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertra- gen: a. die Prüfung des Jahresabschlusses des Wasserverbandes “Südliches Vorgebirge”, b. die Prüfung des Jahresabschlusses des Wasserverbandes “Dickopsbach”, c. die Prüfung des Jahresabschlusses der Strom Netz Bornheim Verwaltungs GmbH, d. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gas Netz Bornheim Verwaltungs GmbH, (4) Nach § 104 Abs. 3 und 4 GO NRW kann der Rat dem Rechnungsprüfungsamt wei- tere Aufgaben übertragen und der Bürgermeister Aufträge zur Prüfung erteilen. (5) Die Prüfung von Vergaben gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW erfolgt nach pflicht- gemäßem Ermessen der Leiterin / des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. Dem Rechnungsprüfungsamt werden alle Vergaben mit einem Auftragswert ab 5.000 €/netto zugeleitet. Die Prüfung von Aufträgen mit einem geringeren Auftragswert bleibt dem Rechnungsprüfungsamt vorbehalten. (6) Im Rahmen der Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW führt das Rechnungsprüfungsamt eine erweiterte Visakontrolle der im Eingangsrechnungsworkflow der Stadt Bornheim vorerfassten Belege durch. Den Umfang der Prüfung legt die Leiterin / der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (7) Das Rechnungsprüfungsamt arbeitet steuerungsunterstützend; es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern berät und prüft auch begleitend und zukunftsge- richtet z.B. durch Systemprüfungen, Prozess- und Risikoanalysen sowie die Dar- stellung von Chancen. (8) Zur Regelung der Aufgabendurchführung des Rechnungsprüfungsamtes erlässt der Rat eine Dienstanweisung. § 4 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes (1) Dem Rechnungsprüfungsamt ist die Durchführung der ihm gestellten Aufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, jede zur Wahrnehmung ihrer Prüfungs- aufgaben notwendige Auskunft zu fordern. Insbesondere sind Akten, Schriftstücke, Bücher und sonstige Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zu übersenden. Soweit technisch möglich, sind dem Rechnungsprüfungsamt Leser- echte zu allen finanzwirksamen Datenverarbeitungsverfahren einzuräumen. (3) Die Leiterin / Der Leiter und die Prüferinnen / Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Objekte zu besuchen. Sie haben im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen Räumen und können die Öffnung von Behältern verlangen. Die Leiterin / Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestimmt nach pflichtgemä- ßem Ermessen, ob und ggf. inwieweit Räume, Gegenstände und Unterlagen si- chergestellt werden können. (4) Zu Berichten und Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes ist fristge- recht Stellung zu nehmen. (5) Die Leiterin / Der Leiter und die Prüferinnen / Prüfer weisen sich durch einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis aus. (6) Die Leiterin / Der Leiter nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsaus- schusses teil. An den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses, des Finanz- ausschusses und den anderen Ausschusssitzungen können die Leiterin / der Leiter oder die Prüferinnen / Prüfer nach eigenem Ermessen oder nach Aufforderung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 3 durch den Bürgermeister teilnehmen. (7) Gemäß § 104 Abs. 6 GO NRW kann sich das Rechnungsprüfungsamt mit Zustim- mung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. (8) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte vor- zunehmen, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Ge- schäftsbetrieb zu geben. § 5 Unterrichtungspflicht des Rechnungsprüfungsamtes Werden Veruntreuungen, Unterschlagungen oder wesentliche Unkorrektheiten und Unre- gelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Leiterin / der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und die Vorsitzende / den Vorsitzen- den des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsaus- schuss ist in seiner nächsten Sitzung zu berichten. § 6 Unterrichtungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Ämter haben das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich von allen Unregelmä- ßigkeiten, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste durch Diebstahl, Beraubung usw. sowie für Kassenfehlbeträge, die den Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung zu melden sind. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wesentliche organisatorische Maßnahmen durchzuführen, zu unterrichten, damit es sich schon im Planungssta- dium hierzu äußern kann. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Neueinrich- tungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte sonstiger Prüfungsorgane (z.B. Gemeindeprüfungsanstalt, Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüferinnen) sowie Organisationsgutachten unverzüglich zuzuleiten. (4) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten. Das Gleiche gilt für alle Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt für seine Prüfungstätigkeit benötigt (z.B. Dienstanweisungen, Dienstpläne, Preisver- zeichnisse, Gebührenordnungen). (5) Weiterhin sind dem Rechnungsprüfungsamt die Tagesordnungen mit Anlagen und Sitzungsniederschriften des Rates und seiner Ausschüsse zuzuleiten oder im Intra- net oder anderer elektronischer Form zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. (6) Wirtschaftliche Betriebe und Einrichtungen mit kaufmännischer Buchführung haben ihre Zwischen- und Jahresabschlüsse dem Rechnungsprüfungsamt einzureichen. (7) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller verfü- gungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigter Beschäftigten mitzuteilen. Außer- dem sind ihm die Namen der Beschäftigten zu melden, die berechtigt sind, für die Stadt Bornheim Verpflichtungserklärungen abzugeben; hierbei ist der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 4 § 7 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach § 59 Abs. 3, 4 GO NRW, § 102 Abs. 2 GO NRW, § 104 Abs. 6 GO NRW, § 105 Abs. 6 GO NRW. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfor- dern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bornheim sinngemäß. An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschus- ses nehmen neben der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, die Kämmerin / der Kämmerer und die Leiterin / der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes teil. Auf Anordnung des Ausschusses oder der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters können auch andere Bedienstete, auf Anordnung der Leiterin / des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes weitere Prüferinnen / Prüfer oder Mitarbeiterinnen / Mit- arbeitern des Rechnungsprüfungsamtes hinzugezogen werden. (3) Die Vorsitzende / Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist von der Leiterin / dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes über alle wichtigen Prüfungs- angelegenheiten zu informieren. Sie / Er hat das Recht auf Einsicht in die Prü- fungsakten und auf Auskunft in allen Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes fallen. (4) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über alle Prü- fungen die es in besonderem Auftrag des Rates, des Rechnungsprüfungsaus- schusses oder des Bürgermeisters durchgeführt hat, gleichzeitig der Bürgermeiste- rin / dem Bürgermeister und der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Rechnungs- prüfungsausschusses vor. Sie sind gemeinsam mit den Stellungnahmen der Bür- germeisterin / des Bürgermeisters in der nächsten Sitzung des Rechnungsprü- fungsausschusses zu beraten. § 8 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten (=Prüfungsbericht). Zudem ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahres- abschluss zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis seiner Jahresabschluss- prüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Be- richtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschlie- ßenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Der Bericht inklusive der Erklärung wird an den Rat zur Feststellung des Jahresab- schlusses weitergeleitet. (3) Sofern ein Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht erstellt wird, finden die vg. Regelungen analog Anwendung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.09 Stand: 78. Erg. Juni 2019 Seite 5 § 9 In-Kraft-Treten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung der Gemeinde Bornheim vom 29. Dezember 2016 außer Kraft. in Kraft seit 01.06.2019, s. Wochenblatt Schaufenster 23 KW v.05.06.2019

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Geänderte Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 eine Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen: Bisher Neu § 2 Ladungsfrist (Abs. 1 Satz 4) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. § 2 Ladungsfrist (Abs. 1 Satz 4) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister / die Bürgermeisterin. § 11 Teilnahme an Sitzungen (Abs. 2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO). § 11 Teilnahme an Sitzungen (Abs. 2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 5 GO). § 13 Redeordnung (Abs. 5) Ein Wortbeitrag darf höchstens 5 Minuten dauern. Bei der Beratung der Haushaltssatzung dürfen Wortbeiträge höchstens 20 Minuten dauern. Die Redezeit kann zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes durch Beschluss des Rates verlängert werden. § 13 Redeordnung (Abs. 5) Ein Wortbeitrag darf höchstens 5 Minuten dauern. Bei der Beratung der Haushaltssatzung dürfen die Stellungnahmen der finanzpolitischen Sprecher/innen der Fraktionen jeweils höchstens 20 Minuten dauern. Die Redezeit kann zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes durch Beschluss des Rates verlängert werden. § 17 Persönliche Erklärungen § 17 Abgabe von Erklärungen § 17 Persönliche Erklärungen (Abs. 2) Der Redner/Die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur in der Aussprache gemachte eigene Ausführungen richtigstellen oder Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn/sie gerichtet wurden, zurückweisen oder sein/ihr eigenes Abstimmungsverhalten in einem Satz erklären. Hierfür stehen ihm/ihr höchstens 3 Minuten zur Verfügung. § 17 Abgabe von Erklärungen (Abs. 2) Der Redner/Die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur in der Aussprache gemachte eigene Ausführungen richtigstellen oder Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn/sie gerichtet wurden, zurückweisen oder sein/ihr eigenes Abstimmungsverhalten in einem Wortbeitrag von höchstens einer Minute erklären. § 17 Persönliche Erklärungen (Abs. 3) - Bisher keine Regelung - § 17 Abgabe von Erklärungen (Abs. 3) Fraktionsvorsitzende / Stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder der/die zuständige Sprecher/in können nach einer Abstimmung zur vorausgegangenen Aussprache eine Erklärung für die Fraktion abgeben. §17 Abs. 2 gilt analog. § 19 Fragerecht der Ratsmitglieder (Abs. 1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt jederzeit schriftliche Anfragen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen und sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten (kleine Anfragen). Die kleinen Anfragen müssen binnen 14 Kalendertagen beantwortet werden. Die Anfragen und Antworten werden den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit wöchentlich gesammelt auf der Internetseite der Stadt Bornheim bekannt gegeben. Im Amtsblatt wird regelmäßig der Hinweis auf die Internetseite veröffentlicht. Abweichend davon erfolgt bei kleinen Anfragen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die der Verschwiegenheit unterliegen, die Bekanntgabe nur an die Ratsmitglieder. Jede Fraktion hat darüber hinaus die Möglichkeit, große Anfragen zu stellen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen. Diese sind mindestens 28 Kalendertage vor einer Sitzung einzureichen und werden von dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin schriftlich per Vorlage beantwortet. Zu diesen Anfragen kann in der Sitzung eine Aussprache stattfinden. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. § 19 Fragerecht der Ratsmitglieder (Abs. 1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt jederzeit schriftliche Anfragen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen und sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu richten (kleine Anfragen). Die kleinen Anfragen müssen binnen 14 Kalendertagen beantwortet werden. Die Anfragen und Antworten werden den Ratsmitgliedern per Email zugeleitet sowie der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Stadt Bornheim bekannt gegeben. Abweichend davon erfolgt bei kleinen Anfragen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die der Verschwiegenheit unterliegen, die Bekanntgabe nur an die Ratsmitglieder. Jede Fraktion hat darüber hinaus die Möglichkeit, große Anfragen zu stellen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen. Diese sind mindestens 28 Kalendertage vor einer Sitzung einzureichen und werden von dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin schriftlich per Vorlage beantwortet. Zu diesen Anfragen kann in der Sitzung eine Aussprache stattfinden. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Fragen, die nach seiner Einschätzung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, zurückweisen. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Fragen, die nach seiner / ihrer Einschätzung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, zurückweisen. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 3) Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet. Auf Wunsch wird die Antwort schriftlich erteilt. Zu jeder Frage können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Für Zusatzfragen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Antwort in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Antwort verwiesen werden. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 3) Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet. Auf Wunsch wird die Antwort schriftlich erteilt. Zu jeder Einwohnerfrage können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Für Zusatzfragen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Antwort in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Antwort verwiesen werden. § 28 Niederschrift (Abs. 4) - Bisher keine Regelung - § 28 Niederschrift (Abs. 4) Die Niederschriften werden vom Rat entgegengenommen. Wenn keine Einwände bestehen, ist hierzu keine Beschlussfassung notwendig. Sofern von einem Ratsmitglied Einwendungen erhoben werden, sind diese der Verwaltung vor Sitzungsbeginn schriftlich zuzuleiten. Die Verwaltung wird die Eingabe überprüfen und im Zweifelsfall das Tonband erneut abhören. Die Entgegennahme der Niederschrift kann in solchen Fällen in die nächste Sitzung vertagt werden. Bei berechtigten Einwendungen kann der Rat dies per Beschluss in der folgenden Sitzung feststellen. Dieser Beschluss wird dann wiederum in die Niederschrift dieser Sitzung aufgenommen. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 2) Die Tagesordnung und die Erläuterungen der Tagesordnungspunkte sind außer den Mitgliedern des betreffenden Gremiums und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen auch allen Ratsmitgliedern zuzustellen, die diesem Gremium nicht angehören. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 2) Die Tagesordnung und die Erläuterungen der Tagesordnungspunkte sind außer den Mitgliedern des betreffenden Gremiums und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen auch allen Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen, die diesem Gremium nicht angehören. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 5, Satz 4) Die Niederschriften sind dem Bürgermeister/der Bürger-meisterin, allen Ratsmitgliedern und den übrigen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gremiums zuzuleiten. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 5, Satz 4) Die Niederschriften sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, allen Ratsmitgliedern und den übrigen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gremiums zur Verfügung zu stellen. Die Änderung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft. Geänderte Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 eine Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen: Bisher Neu § 2 Ladungsfrist (Abs. 1 Satz 4) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. § 2 Ladungsfrist (Abs. 1 Satz 4) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister / die Bürgermeisterin. § 11 Teilnahme an Sitzungen (Abs. 2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO). § 11 Teilnahme an Sitzungen (Abs. 2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer/Zuhörerin begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 5 GO). § 13 Redeordnung (Abs. 5) Ein Wortbeitrag darf höchstens 5 Minuten dauern. Bei der Beratung der Haushaltssatzung dürfen Wortbeiträge höchstens 20 Minuten dauern. Die Redezeit kann zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes durch Beschluss des Rates verlängert werden. § 13 Redeordnung (Abs. 5) Ein Wortbeitrag darf höchstens 5 Minuten dauern. Bei der Beratung der Haushaltssatzung dürfen die Stellungnahmen der finanzpolitischen Sprecher/innen der Fraktionen jeweils höchstens 20 Minuten dauern. Die Redezeit kann zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes durch Beschluss des Rates verlängert werden. § 17 Persönliche Erklärungen § 17 Abgabe von Erklärungen § 17 Persönliche Erklärungen (Abs. 2) Der Redner/Die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur in der Aussprache gemachte eigene Ausführungen richtigstellen oder Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn/sie gerichtet wurden, zurückweisen oder sein/ihr eigenes Abstimmungsverhalten in einem Satz erklären. Hierfür stehen ihm/ihr höchstens 3 Minuten zur Verfügung. § 17 Abgabe von Erklärungen (Abs. 2) Der Redner/Die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur in der Aussprache gemachte eigene Ausführungen richtigstellen oder Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn/sie gerichtet wurden, zurückweisen oder sein/ihr eigenes Abstimmungsverhalten in einem Wortbeitrag von höchstens einer Minute erklären. § 17 Persönliche Erklärungen (Abs. 3) - Bisher keine Regelung - § 17 Abgabe von Erklärungen (Abs. 3) Fraktionsvorsitzende / Stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder der/die zuständige Sprecher/in können nach einer Abstimmung zur vorausgegangenen Aussprache eine Erklärung für die Fraktion abgeben. §17 Abs. 2 gilt analog. § 19 Fragerecht der Ratsmitglieder (Abs. 1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt jederzeit schriftliche Anfragen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen und sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten (kleine Anfragen). Die kleinen Anfragen müssen binnen 14 Kalendertagen beantwortet werden. Die Anfragen und Antworten werden den anderen Ratsmitgliedern sowie der Öffentlichkeit wöchentlich gesammelt auf der Internetseite der Stadt Bornheim bekannt gegeben. Im Amtsblatt wird regelmäßig der Hinweis auf die Internetseite veröffentlicht. Abweichend davon erfolgt bei kleinen Anfragen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die der Verschwiegenheit unterliegen, die Bekanntgabe nur an die Ratsmitglieder. Jede Fraktion hat darüber hinaus die Möglichkeit, große Anfragen zu stellen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen. Diese sind mindestens 28 Kalendertage vor einer Sitzung einzureichen und werden von dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin schriftlich per Vorlage beantwortet. Zu diesen Anfragen kann in der Sitzung eine Aussprache stattfinden. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. § 19 Fragerecht der Ratsmitglieder (Abs. 1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt jederzeit schriftliche Anfragen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen und sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu richten (kleine Anfragen). Die kleinen Anfragen müssen binnen 14 Kalendertagen beantwortet werden. Die Anfragen und Antworten werden den Ratsmitgliedern per Email zugeleitet sowie der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Stadt Bornheim bekannt gegeben. Abweichend davon erfolgt bei kleinen Anfragen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die der Verschwiegenheit unterliegen, die Bekanntgabe nur an die Ratsmitglieder. Jede Fraktion hat darüber hinaus die Möglichkeit, große Anfragen zu stellen, die bis zu fünf Unterfragen enthalten dürfen. Diese sind mindestens 28 Kalendertage vor einer Sitzung einzureichen und werden von dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin schriftlich per Vorlage beantwortet. Zu diesen Anfragen kann in der Sitzung eine Aussprache stattfinden. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Fragen, die nach seiner Einschätzung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, zurückweisen. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Fragen, die nach seiner / ihrer Einschätzung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, zurückweisen. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 3) Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet. Auf Wunsch wird die Antwort schriftlich erteilt. Zu jeder Frage können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Für Zusatzfragen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Antwort in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Antwort verwiesen werden. § 20 Fragerecht von Einwohnern / Einwohnerinnen (Abs. 3) Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet. Auf Wunsch wird die Antwort schriftlich erteilt. Zu jeder Einwohnerfrage können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Für Zusatzfragen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Antwort in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Antwort verwiesen werden. § 28 Niederschrift (Abs. 4) - Bisher keine Regelung - § 28 Niederschrift (Abs. 4) Die Niederschriften werden vom Rat entgegengenommen. Wenn keine Einwände bestehen, ist hierzu keine Beschlussfassung notwendig. Sofern von einem Ratsmitglied Einwendungen erhoben werden, sind diese der Verwaltung vor Sitzungsbeginn schriftlich zuzuleiten. Die Verwaltung wird die Eingabe überprüfen und im Zweifelsfall das Tonband erneut abhören. Die Entgegennahme der Niederschrift kann in solchen Fällen in die nächste Sitzung vertagt werden. Bei berechtigten Einwendungen kann der Rat dies per Beschluss in der folgenden Sitzung feststellen. Dieser Beschluss wird dann wiederum in die Niederschrift dieser Sitzung aufgenommen. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 2) Die Tagesordnung und die Erläuterungen der Tagesordnungspunkte sind außer den Mitgliedern des betreffenden Gremiums und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen auch allen Ratsmitgliedern zuzustellen, die diesem Gremium nicht angehören. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 2) Die Tagesordnung und die Erläuterungen der Tagesordnungspunkte sind außer den Mitgliedern des betreffenden Gremiums und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen auch allen Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen, die diesem Gremium nicht angehören. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 5, Satz 4) Die Niederschriften sind dem Bürgermeister/der Bürger-meisterin, allen Ratsmitgliedern und den übrigen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gremiums zuzuleiten. § 32 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen (Abs. 5, Satz 4) Die Niederschriften sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, allen Ratsmitgliedern und den übrigen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gremiums zur Verfügung zu stellen. Die Änderung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.06 Stand: 77. Erg. Dezember 2012 Seite 1 Dienstanweisung für die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen der Stadt Bornheim vom 04.08.1998 Aufgrund des § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 in der z. Z. geltenden Fassung erlasse ich im Benehmen mit dem Rat gemäß Beschluß vom 03.08.1998 folgende Dienstanweisung für die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen: 1 Allgemeines Nach § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung werden die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen für das Gebiet ihres Bezirkes mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt, die der Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Rat in einer Dienstanweisung festlegt. Die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen nehmen ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin wahr. 2 Aufgaben Die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen nehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahr: 2.1 Sie wirken mit 2.1.1 bei Ehrungen (z. B. Alters- und Ehejubiläen), 2.1.2 durch Vorschläge zum Unterhalten von Straßen, Feld- und Wirtschaftswegen, Plätzen, Kinderspiel- und Bolzplätzen, Bachläufen, Wasserleitungen, Kanälen, Anlagen und zur Dorfverschönerung, 2.1.3 durch Vorschläge zum Aufstellen, Verändern und Abbauen von Straßennamensschildern, Verkehrszeichen oder -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen, 2.1.4 durch Melden von Schäden an den unter Nr. 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Einrichtungen und Gegenständen, 2.1.5 durch Vorschläge zur Standortwahl für Wertstoffcontainer (z. B. Altglascontainer), 2.1.6 durch Vorschläge für die Namensgebung von Straßen, 2.1.7 durch Vermitteln von Patenschaften für Grünflächen, 2.1.8 durch Verteilen von Bürgerbriefen und Plakaten zu Einwohnerversammlungen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.06 Stand: 77. Erg. Dezember 2012 Seite 2 1) 2.2 Sie wirken auf entsprechende Anfrage des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin weiterhin mit 2.2.1 beim Benennen und Auswählen ehrenamtlich tätiger Personen bei Wahlen, Zählungen usw., 2.2.2 bei der Auswahl der Schaustellergeschäfte und beim Zuteilen der Plätze für Kirmesveranstaltungen, 2.2.3 beim Aufstellen von Schöffen-/Schöffinnenlisten, 2.2.4 beim Benennen von geeigneten Personen für das Amt eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau, 2.3 Sie sind außerdem befugt, 2.3.1 Lebensbescheinigungen zum Rentenbezug zu erteilen, 2.3.2 Unterschriften zu beglaubigen, wodurch Vollmachten zu Verhandlungen im Flurbereinigungsverfahren erteilt werden, 2.3.3 Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen von Schulzeugnissen der Entlaßschüler/Entlaßschülerinnen zu beglaubigen. 2.4 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann den Ortsvorstehern und Ortsvorsteherinnen im Einzelfall weitere Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen. 3 Dienstsiegel Die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen führen ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel ist verschlußsicher aufzubewahren, um ein mißbräuchliches Benutzen zu verhindern. Wenn Sorgfaltspflichten beim Aufbewahren und Verwenden von Dienstsiegeln verletzt werden, können sich Schadensersatzansprüche ergeben. Der etwaige Verlust des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin unverzüglich anzuzeigen. 4 Lebensbescheinigungen 4.1 Lebensbescheinigungen zum Rentenbezug (Nr. 2.3.1) dürfen nur erteilt werden, wenn zweifelsfrei bekannt ist, daß die betreffende Person lebt. Die Lebensbescheinigung muß die genauen Personalien der Person, deren Leben bescheinigt wird, enthalten, und neben der Unterschrift des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin mit dem Dienstsiegel versehen werden. Die Identität bzw. die genauen Personalien der betreffenden Personen müssen im Zweifel durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachgewiesen werden. 4.2 Die Bescheinigung ist gebührenfrei. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.06 Stand: 77. Erg. Dezember 2012 Seite 3 5 Beglaubigungen 5.1 Bei Beglaubigungen von Unterschriften (Nr. 2.3.2) ist § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) zu beachten. 5.2 Bei Beglaubigungen von Schulzeugnissen für Entlaßschüler/Entlaßschülerinnen (Nr. 2.3.3) ist § 33 VwVfG NW zu beachten. 5.3 Die Beglaubigungen nach Nr. 5.1 und 5.2 sind gebührenfrei. 6 Schriftverkehr Schriftverkehr führen die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen nur mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin. 7 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 01.09.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für die Ortsvorsteher/-innen zur Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung für die Stadt Bornheim vom 09.03.1989 außer Kraft. In Kraft seit 01.09.1998 gem. Beschluss des Rates vom 03.08.1998 1) = 1. Änderung gem. Beschluss des Rates vom 06.12.2012, in Kraft seit 07.12.2012

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.12 Stand: 69. Erg. Juni 2005 Seite 1 Ehrenordnung für die Rats- und Ausschussmitglieder der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des Korrup- tionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am 02. Juni 2005 folgende Ehrenordnung beschlossen: 1. Auskunftspflichten 1.1 Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger/Mandatsträgerinnen) haben gegen- über dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin schriftlich Auskunft über folgende per- sönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben: 1.1.1 Name, Vorname/n, Anschrift, 1.1.2. Familienstand, ggf. Name des Ehegatten/der Ehegattin und der Kinder, 1.1.3. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere 1.1.3.1 bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin mit Branche bzw. Dienst- herr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion, 1.1.3.2 bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma, 1.1.3.3 bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen. 1.1.4. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen, 1.1.5. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, 1.1.6. Mitgliedschaften in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, 1.1.7. Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, 1.1.8. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien, 1.1.9. Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt. 1.2 Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Ver- schwiegenheitspflichten geltend machen kann. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.12 Stand: 69. Erg. Juni 2005 Seite 2 1.3 Die Mandatsträger/Mandatsträgerinnen haben die vorstehenden Auskünfte unmittel- bar nach der Mandatsübernahme dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitzuteilen. 1.4 Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Ein- zelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW, eine Befan- genheit im Einzelfall anzuzeigen. 2. Herstellung von Transparenz 2.1 Die Angaben nach Nr. 1.1.1 und 1.1.3 bis 1.1.8 werden nach Anhörung der Mandats- träger/Mandatsträgerinnen jährlich unter Berücksichtigung des Rechts auf informati- onelle Selbstbestimmung und überwiegender berechtigter Belange Dritter auf den In- ternet-Seiten der Stadt öffentlich bekannt gemacht und können im Rathaus, Zi. 305, eingesehen werden. Es erfolgt eine Hinweis-Bekanntmachung im Amtsblatt. 2.2 Die nach Nr. 1.1.2 und 1.1.9 erteilten und etwaige nicht öffentlich bekannt gemachte weitere Auskünfte nach Nr. 1.1 dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Ra- tes und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu be- handeln. 2.3 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin erstattet dem Rat schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten. 3. Löschung der Daten Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträ- ger/Mandatsträgerinnen unverzüglich zu löschen. 4. Gültigkeit Diese Ehrenordnung tritt am 03.06.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtli- nien über die Auskunftspflicht der Rats- und Ausschussmitglieder der Stadt Bornheim nach § 43 Abs. 3 GO außer Kraft. In Kraft seit 03.06.2005 gem. Beschluss des Rates vom 02.06.2005

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.12.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG)“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.12.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Mängel wurden bislang eingereicht / erfolgreich abgearbeitet? Antwort 1: Im Funktionspostfach zum Mängelmelder wurden im Zeitraum 27.04.2023 (Go-Live) bis zum 12.12.2023 (heute) 598 Mängelmeldungen abgegeben und im Fachschrank „Bürgerdia- log“ zur Bearbeitung angelegt. Erfolgreich abgearbeitet, Status „Abhilfe / Umsetzung“, wurden bis heute 12.12.2023, 09:30 Uhr, 522 Vorgänge. Frage 2: Wie entwickelt sich die Anzahl der Meldungen auf Monatsbasis seit Einführung? Antwort 2: Die Anzahl der eigehenden Mängelmeldungen hat sich bei ca. 80 Meldungen pro Monat eingependelt. Frage 3: Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Mangel? Antwort 3: Die stichprobenartigere Auswertung eines Beispielzeitraum (12.11.-12.12.2023) ergab eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 5,2 Tagen, wobei die längste Bearbeitungs- zeit 18 Tage betrug, viele Mängel werden, wenn möglich, am selben Tag noch abgestellt. Frage 4: Wie sind die bisherigen Feedbacks bzw. Verbesserungswünsche der Nutzergruppe? Antwort 4: Das Feedback aus der Bürgerschaft und auch aus der Politik (HFA, AKeGov) ist durchweg positiv. Selten gibt es Anfragen mit negativen Inhalt, meistens Bedienerfehler z.B. Ein- stellungen am eigenen Endgerät (Rechner oder Smartphone) oder Dateigrößen bei Fotos. Frage 5: Welche weiteren Mängelarten sollen zukünftig in die Mängelmelder-App aufgenommen werden? Antwort 5: Bei den Mängelarten / Mängelthemen sieht die Verwaltung zur Zeit keinen Hand- lungsbedarf, sind aber offen für Vorschläge. Seit dem 01.08.2023 gibt es die Möglichkeit unten dem Punkt „Sonstiger Mangel“ alles zu melden was als Mangel erkannt wird. Diese Meldungen Herr Thomas Schmitz 53332 Bornheim - 2 - werden beobachtet und wenn Meldungsinhalte häufiger vorkommen werden wir überlegen dieses Thema als Mängelart anzubieten. Der Punkt „Sonstiger Mangel“ wurde bis heute einmal benutzt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 15.12.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG)“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.12.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie viele Mängel wurden bislang eingereicht / erfolgreich abgearbeitet? Antwort 1: Im Funktionspostfach zum Mängelmelder wurden im Zeitraum 27.04.2023 (Go-Live) bis zum 12.12.2023 (heute) 598 Mängelmeldungen abgegeben und im Fachschrank „Bürgerdia- log“ zur Bearbeitung angelegt. Erfolgreich abgearbeitet, Status „Abhilfe / Umsetzung“, wurden bis heute 12.12.2023, 09:30 Uhr, 522 Vorgänge. Frage 2: Wie entwickelt sich die Anzahl der Meldungen auf Monatsbasis seit Einführung? Antwort 2: Die Anzahl der eigehenden Mängelmeldungen hat sich bei ca. 80 Meldungen pro Monat eingependelt. Frage 3: Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Mangel? Antwort 3: Die stichprobenartigere Auswertung eines Beispielzeitraum (12.11.-12.12.2023) ergab eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 5,2 Tagen, wobei die längste Bearbeitungs- zeit 18 Tage betrug, viele Mängel werden, wenn möglich, am selben Tag noch abgestellt. Frage 4: Wie sind die bisherigen Feedbacks bzw. Verbesserungswünsche der Nutzergruppe? Antwort 4: Das Feedback aus der Bürgerschaft und auch aus der Politik (HFA, AKeGov) ist durchweg positiv. Selten gibt es Anfragen mit negativen Inhalt, meistens Bedienerfehler z.B. Ein- stellungen am eigenen Endgerät (Rechner oder Smartphone) oder Dateigrößen bei Fotos. Frage 5: Welche weiteren Mängelarten sollen zukünftig in die Mängelmelder-App aufgenommen werden? Antwort 5: Bei den Mängelarten / Mängelthemen sieht die Verwaltung zur Zeit keinen Hand- lungsbedarf, sind aber offen für Vorschläge. Seit dem 01.08.2023 gibt es die Möglichkeit unten dem Punkt „Sonstiger Mangel“ alles zu melden was als Mangel erkannt wird. Diese Meldungen Herr Thomas Schmitz 53332 Bornheim - 2 - werden beobachtet und wenn Meldungsinhalte häufiger vorkommen werden wir überlegen dieses Thema als Mängelart anzubieten. Der Punkt „Sonstiger Mangel“ wurde bis heute einmal benutzt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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