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Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Köln Köln, den 05.12.2023 Dezernat 33 Zeughausstr. 2–10 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- 50667 Köln Tel.: 0221/147-2033 Flurbereinigung Mondorf Az. 33.44 - 5 16 02 - Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Im Flurbereinigungsverfahren Mondorf werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungs- gesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermitt- lung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom 16.12.2016 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 12.12.2017, 08.07.2019 und 17.08.2021 unterliegenden Flurstücke wie folgt festgestellt: 1. Die Ergebnisse der Wertermittlung werden mit Ausnahme der unter Ziffern 2. und 3. aufgeführten Festsetzungen so festgestellt, wie sie in der Zeit vom 31.01.2022 bis zum 11.02.2022 bei der Stadt Niederkassel - Bauhof-, Felix-Wankel-Straße 20 in 53859 Niederkassel und bei der Stadt Troisdorf - Stadtplanungsamt Troisdorf -, Kölner Straße 176 in 53840 Troisdorf ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirks- regierung Köln erläutert worden sind. 2. Für die nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden die Wertermittlungsergebnisse von Amts wegen nachträglich geändert und mit folgendem Inhalt festgestellt: Gemarkung Flur Flur- stück Fläche [m²] Offen gelegte Wertermittlung geänderte Wertermittlung Nutzungsart Klasse Teilfläche [m²] Nutzungsart Klasse Teilfläche [m²] Mondorf 4 286 630 Acker 1 630 SI 3 630 Mondorf 4 287 364 Acker 1 364 SI 3 364 Mondorf 4 328 982 Acker Acker 1 7 404 778 SI 3 982 Mondorf 3 74 5.600 SI 4 5.600 SI 6 5.600 Mondorf 3 75 12.564 SI 4 12.564 SI 6 12.564 3. Für die nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden die Wertermittlungsergebnisse aufgrund von Einwendungen nachträglich geändert und mit folgendem Inhalt festge- stellt: Gemar- kung Flur Flur- stück Fläche [m²] Offen gelegte Wertermittlung geänderte Wertermittlung – 2 – Nutzungs- art Klasse Teilflä- che [m²] Nutzungs- art Klasse Teilflä- che [m²] Mondorf 3 68 10.000 SI 4 10.000 SI 6 10.000 Mondorf 3 69 10.000 SI 4 10.000 SI 6 10.000 Sieglar 26 130 1.855 Acker 1 2 1.478 377 SI 5 1.855 Rheidt 8 124/72 14.795 Acker 4 7 8 482 11.860 2453 Acker 7 14.795 Rheidt 8 199 494 VK (A) 1 494 Acker 7 494 4. Darüber hinaus konnten Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Gründe Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Mondorf mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes be- stimmt wurde (§ 27 ff. FlurbG). Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden. Einwendungen gegen die Bewertung wurden, soweit erforderlich, örtlich überprüft. Be- rechtigten Einwendungen wurde abgeholfen. Alle Beteiligten, deren Einlagegrundstücke hinsichtlich der Bewertungsergebnisse eine Änderung erfahren haben, haben neue Einlagenachweise erhalten, in denen die Ände- rungen nachgewiesen sind. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Be- kanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Scheidtweilerstrasse 4, 50933 Köln unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden. – 3 – Im Auftrag gez. Rosenberg Regierungsvermessungsdirektorin Der Inhalt der o. a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren veröffentlicht. Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Infor- mationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt. https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Köln Köln, den 05.12.2023 Dezernat 33 Zeughausstr. 2–10 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- 50667 Köln Tel.: 0221/147-2033 Flurbereinigung Mondorf Az. 33.44 - 5 16 02 - Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Im Flurbereinigungsverfahren Mondorf werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungs- gesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermitt- lung für die dem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom 16.12.2016 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 12.12.2017, 08.07.2019 und 17.08.2021 unterliegenden Flurstücke wie folgt festgestellt: 1. Die Ergebnisse der Wertermittlung werden mit Ausnahme der unter Ziffern 2. und 3. aufgeführten Festsetzungen so festgestellt, wie sie in der Zeit vom 31.01.2022 bis zum 11.02.2022 bei der Stadt Niederkassel - Bauhof-, Felix-Wankel-Straße 20 in 53859 Niederkassel und bei der Stadt Troisdorf - Stadtplanungsamt Troisdorf -, Kölner Straße 176 in 53840 Troisdorf ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirks- regierung Köln erläutert worden sind. 2. Für die nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden die Wertermittlungsergebnisse von Amts wegen nachträglich geändert und mit folgendem Inhalt festgestellt: Gemarkung Flur Flur- stück Fläche [m²] Offen gelegte Wertermittlung geänderte Wertermittlung Nutzungsart Klasse Teilfläche [m²] Nutzungsart Klasse Teilfläche [m²] Mondorf 4 286 630 Acker 1 630 SI 3 630 Mondorf 4 287 364 Acker 1 364 SI 3 364 Mondorf 4 328 982 Acker Acker 1 7 404 778 SI 3 982 Mondorf 3 74 5.600 SI 4 5.600 SI 6 5.600 Mondorf 3 75 12.564 SI 4 12.564 SI 6 12.564 3. Für die nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden die Wertermittlungsergebnisse aufgrund von Einwendungen nachträglich geändert und mit folgendem Inhalt festge- stellt: Gemar- kung Flur Flur- stück Fläche [m²] Offen gelegte Wertermittlung geänderte Wertermittlung – 2 – Nutzungs- art Klasse Teilflä- che [m²] Nutzungs- art Klasse Teilflä- che [m²] Mondorf 3 68 10.000 SI 4 10.000 SI 6 10.000 Mondorf 3 69 10.000 SI 4 10.000 SI 6 10.000 Sieglar 26 130 1.855 Acker 1 2 1.478 377 SI 5 1.855 Rheidt 8 124/72 14.795 Acker 4 7 8 482 11.860 2453 Acker 7 14.795 Rheidt 8 199 494 VK (A) 1 494 Acker 7 494 4. Darüber hinaus konnten Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Gründe Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Damit alle Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Mondorf mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes be- stimmt wurde (§ 27 ff. FlurbG). Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden. Einwendungen gegen die Bewertung wurden, soweit erforderlich, örtlich überprüft. Be- rechtigten Einwendungen wurde abgeholfen. Alle Beteiligten, deren Einlagegrundstücke hinsichtlich der Bewertungsergebnisse eine Änderung erfahren haben, haben neue Einlagenachweise erhalten, in denen die Ände- rungen nachgewiesen sind. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Be- kanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Scheidtweilerstrasse 4, 50933 Köln unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden. – 3 – Im Auftrag gez. Rosenberg Regierungsvermessungsdirektorin Der Inhalt der o. a. Bekanntmachung wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren veröffentlicht. Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Infor- mationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt. https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren

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Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Hersel Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Nachholung von zurückgestellter Abmarkung u.a. des Grundstücks Gemarkung Hersel, Flur 1, Flurstück 826. Die Durchführung der Vermessung erfolgte durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Martin Pilhatsch, Rüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonn. Da die Anzahl der EigentümerInnen des wie vor genannten, mit einem Heizwerk bebauten Grundstücks sehr hoch und die Einzelbeteiligung somit nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, wird die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben. Gemäß § 21 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 16.01.2024 zur Geschäftsbuchnummer 20171761 in der Zeit vom 24.01.2024 bis 26.02.2024 in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Martin Pilhatsch Rüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonn während der nachstehenden Servicezeiten: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:45 Uhr und Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr. Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen, bitten wir um vorherige Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 0228 – 30862-0 erfolgen. Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung: Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln zu erklären. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Bonn, 16.01.2024 gez. Dipl.-Ing. Martin Pilhatsch, ÖbVI

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.01.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verkehrssituation auf dem Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.11.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung bzw. der Polizei bekannt, dass diese Wegverbindung regelmäßig trotz des Verkehrsschildes VZ 260 i. V. m. 1026-36 durch Privatfahrzeuge genutzt wird? Antwort 1: Die Thematik, dass Privatfahrzeuge ausgewiesene Wirtschaftswege nutzen ist der Straßenver- kehrsbehörde sowie der Polizei bekannt. Da sich dieser Sachverhalt über das gesamte Stadtge- biet erstreckt, stellt der Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf leider kein Einzelfall dar. Frage 2: Welche Kontrollmaßnahmen mit welcher Intensität wurden durch die Polizei bislang ergriffen? Antwort 2: Der Verwaltung ist die stichprobenartige Kontrolle der Polizei bekannt, eine detailliertere Auskunft liegt zurzeit noch nicht vor. Frage 3: Welche Maßnahmen kann die Verwaltung in Abstimmung mit der Polizei ergreifen um den als Schulweg genutzten Weg insbesondere zu den Zeiten von Schulanfang / Schulende vor aus- uferndem Autoverkehr zu schützen? Antwort 3: Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist der Wirtschaftsweg als Schulweg nicht geeignet. Der Zustand des Weges entspricht einem typischen Wirtschaftsweg, ohne Beleuchtung und ohne Winterdienstwartung. Unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten erwägt die Verwaltung den Wirtschaftsweg in Höhe des Sportplatzes künftig abzubinden und damit eine grundsätzliche Verbesserung für Fußgänger und Radfahrer auf diesem Weg zu erzielen. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Wegverbindungen kann die Verwaltung den Schülern Kardorfs empfehlen um die Niko- lausschule geschützt vor dem Autoverkehr zu erreichen? Antwort 4: Die Verwaltung empfiehlt die Wegverbindung über die Uhlstraße, Travenstraße und Kardorfer Straße. Dieser Schulweg wird durch einen beleuchteten und durchgängigen Gehweg, geschützt vor dem Autoverkehr, als verkehrssicher angesehen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.01.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Verkehrssituation auf dem Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf“ Sehr geehrter Herr Schmitz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 06.11.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung bzw. der Polizei bekannt, dass diese Wegverbindung regelmäßig trotz des Verkehrsschildes VZ 260 i. V. m. 1026-36 durch Privatfahrzeuge genutzt wird? Antwort 1: Die Thematik, dass Privatfahrzeuge ausgewiesene Wirtschaftswege nutzen ist der Straßenver- kehrsbehörde sowie der Polizei bekannt. Da sich dieser Sachverhalt über das gesamte Stadtge- biet erstreckt, stellt der Wirtschaftsweg zwischen Kardorf und Waldorf leider kein Einzelfall dar. Frage 2: Welche Kontrollmaßnahmen mit welcher Intensität wurden durch die Polizei bislang ergriffen? Antwort 2: Der Verwaltung ist die stichprobenartige Kontrolle der Polizei bekannt, eine detailliertere Auskunft liegt zurzeit noch nicht vor. Frage 3: Welche Maßnahmen kann die Verwaltung in Abstimmung mit der Polizei ergreifen um den als Schulweg genutzten Weg insbesondere zu den Zeiten von Schulanfang / Schulende vor aus- uferndem Autoverkehr zu schützen? Antwort 3: Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist der Wirtschaftsweg als Schulweg nicht geeignet. Der Zustand des Weges entspricht einem typischen Wirtschaftsweg, ohne Beleuchtung und ohne Winterdienstwartung. Unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten erwägt die Verwaltung den Wirtschaftsweg in Höhe des Sportplatzes künftig abzubinden und damit eine grundsätzliche Verbesserung für Fußgänger und Radfahrer auf diesem Weg zu erzielen. Herrn Thomas Schmitz Schelmenpfad 28 53332 Bornheim - 2 - Frage 4: Welche Wegverbindungen kann die Verwaltung den Schülern Kardorfs empfehlen um die Niko- lausschule geschützt vor dem Autoverkehr zu erreichen? Antwort 4: Die Verwaltung empfiehlt die Wegverbindung über die Uhlstraße, Travenstraße und Kardorfer Straße. Dieser Schulweg wird durch einen beleuchteten und durchgängigen Gehweg, geschützt vor dem Autoverkehr, als verkehrssicher angesehen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 25.01.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 12.01.2024 Am Donnerstag, 25.01.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschriften Nr. 108 vom 30.11.2023 und Nr. 115 vom 14.12.2023 4 Erhebung einer örtlichen Verpackungssteuer auf Einweg-Takeaway- Verpackungen (HFA 18.01.2024) 753/2023-2 5 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2024 050/2024-2 6 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 005/2024-1 7 Mitteilung / Halbjahresbericht des Bürgermeisters (Bereich Rat, öffentl.) 022/2024-1 8 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sit- zungen 038/2024-1 9 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 10 Anrechnung von Kann-Zeiten des Ersten Beigeordneten Manfred Schier (Rat 14.12.2023) 750/2023-11 11 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Kardorf-Hemmerich 015/2024-7 12 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Hersel 020/2024-7 13 HBG Kündigung des Auftrages zur Zertifizierung nach DGNB 027/2024-6 14 Vergabe des Auftrags für Metallbauarbeiten an der Grundschule Roisdorf 019/2024-1 15 Vergabe des Auftrags für die Lieferung eines Tanklöschfahrzeugs für die Löschgruppe Brenig in 8 Losen 040/2024-1 16 Vergabe des Auftrags für Sicherheitsdienstleistungen an der Unterkunft für Geflüchtete an der Brunnenallee für den Zeitraum 29.01.2024 - 28.01.2025 057/2024-1 17 Vergabe des Auftrags für den Kauf einer Holzmodulbauanlage 063/2024-6 18 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 06.11.2023 032/2024-1 19 Mitteilung / Halbjahresbericht des Bürgermeisters (Bereich Rat, nicht- öffentl.) 023/2024-1 20 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sit- zungen 039/2024-1 21 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 25.01.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 12.01.2024 Am Donnerstag, 25.01.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschriften Nr. 108 vom 30.11.2023 und Nr. 115 vom 14.12.2023 4 Erhebung einer örtlichen Verpackungssteuer auf Einweg-Takeaway- Verpackungen (HFA 18.01.2024) 753/2023-2 5 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2024 050/2024-2 6 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 005/2024-1 7 Mitteilung / Halbjahresbericht des Bürgermeisters (Bereich Rat, öffentl.) 022/2024-1 8 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sit- zungen 038/2024-1 9 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 10 Anrechnung von Kann-Zeiten des Ersten Beigeordneten Manfred Schier (Rat 14.12.2023) 750/2023-11 11 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Kardorf-Hemmerich 015/2024-7 12 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Hersel 020/2024-7 13 HBG Kündigung des Auftrages zur Zertifizierung nach DGNB 027/2024-6 14 Vergabe des Auftrags für Metallbauarbeiten an der Grundschule Roisdorf 019/2024-1 15 Vergabe des Auftrags für die Lieferung eines Tanklöschfahrzeugs für die Löschgruppe Brenig in 8 Losen 040/2024-1 16 Vergabe des Auftrags für Sicherheitsdienstleistungen an der Unterkunft für Geflüchtete an der Brunnenallee für den Zeitraum 29.01.2024 - 28.01.2025 057/2024-1 17 Vergabe des Auftrags für den Kauf einer Holzmodulbauanlage 063/2024-6 18 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 06.11.2023 032/2024-1 19 Mitteilung / Halbjahresbericht des Bürgermeisters (Bereich Rat, nicht- öffentl.) 023/2024-1 20 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sit- zungen 039/2024-1 21 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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UWG/FORUM-Fraktion, Servatiusweg 19, 53332 Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Bornheim, den 21.01.2024 Große Anfrage Freiflächen-PV im Stadtgebiet Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, die Energiewende geht voran, aber das Tempo lässt leider immer noch zu wünschen übrig. Die Stadt Bornheim hat für die zukünftige Errichtung von Windenergieanlagen bereits die richtigen Weichen gestellt; die nächste Chance für unsere Stadt einen Beitrag zur Energiewende zu liefern, sind unserer Ansicht nach Freiflächen-PV-Anlagen. Die UWG-Fraktion bittet im nächst möglichen UKLWN um Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand der geplanten Freiflächen-PV-Anlage in Uedorf? Frage 2: Um nicht wie jüngst bei den WEA als Stadt ohne eigene Flächen leer auszugehen; ist es rechtlich zulässig, heute schon Vorkaufsrechte bei Flächenverkäufen geltend zu machen, um dann später Freiflächen-PV-Anlagen auf städtischem Grund zu errichten bzw. errichten zu lassen? Frage 3: Wenn Frage 3 positiv beantwortet wurde, welche konkreten Ratsbeschlüsse sind hierfür erforderlich und welche Auswirkungen hätten diese Vorratsflächenkäufe für die zukünftigen Haushalte? Frage 4: Welche weiteren Ansatzpunkte sieht die Verwaltung um Freiflächen-PV-Anlagen im Stadtgebiet auf den Weg zu bringen? Vielen Dank vorab für die Beantwortung unserer Fragen Mit freundlichen Grüßen Frank Roitzheim und UWG-Fraktion Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19 53332 Bornheim Tel: 02222/99 566 345/46 Fax: 02222/99 563 457 uwg-fraktion@rat.stadt-bornheim.de www.uwg-bornheim.de mailto:Uwg-fraktion@rat.stadt-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 1 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bornheim (Straßenreinigungssatzung) vom 07.04.2016 Aufgrund des § 7, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41, Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 430, 438) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 07.04.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung ganz oder teilweise den Grundstückseigentümern bzw. den Grundstückseigentümerinnen übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbstständigen Geh- wege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar ab- gesetzt für die Benutzung durch Fußgänger bzw. Fußgängerinnen vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei al- len Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger bzw. Fußgänge- rinnen vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und so genannten Anliegerwegen mit Beschränkung auf den Fußgängerverkehr zur fußläufigen Erschließung von Grundstücken. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushal- testellenbuchten sowie die Radwege. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Geh- wege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen der ver- kehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Die Straßen, in denen die Win- terwartung der Fahrbahnen von der Stadt Bornheim vorgenommen wird, sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage 2) gekennzeichnet. Die Straßen, die für den Verkehr besonders wichtig sind, haben im Winterdienstverzeichnis die Priorität 1 (W 1). Sie werden zuerst geräumt und gestreut, bis sie verkehrssicher sind. Danach werden die Straßen mit der Priorität 2 (W 2) geräumt und gestreut. Für diese im an- liegenden Straßenverzeichnis mit Priorität 2 (W 2) gekennzeichneten Straßen be- steht eingeschränkter Winterdienst. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigen- tümers bzw. der Eigentümerin der bzw. die Erbbauberechtigte. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 2 § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerinnen (1) Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der im anliegenden Straßen- verzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Straßen wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern bzw. den Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstücksei- gentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen beider Straßenseiten reinigungspflich- tig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis (Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der Gehwege gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung wird bei allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern bzw. den Eigentümerinnen der daran angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen. (3) Die Winterwartung der Fahrbahnen der im anliegenden Straßenverzeichnis (Anla- ge 2) aufgeführten Straßen, die gemäß Anlage 1 in die Reinigungsklasse „S3“ einge- stuft sind, wird in dem dort aufgeführten Umfang den Eigentümern bzw. den Eigen- tümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auf- erlegt. Die Winterwartung der Fahrbahnen der Straßen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Sat- zung, die nicht im Straßenverzeichnis (Anlage 2) aufgeführt sind, wird ebenfalls den Eigentümern bzw. den Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie er- schlossenen Grundstücke auferlegt. Sie beschränkt sich jedoch auf das Räumen und Streuen der gekennzeichneten Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahr- bahn und Übergänge für Fußgänger bzw. Fußgängerinnen in Fortsetzung der Geh- wege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen. (4) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung ge- genüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht gemäß Straßenreini- gungssatzung an deren Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversi- cherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 (1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind 14-täglich jeweils freitags oder samstags zum 1. und 3. Wochenende eines Kalendermonats im ganzen Jahr bis 12.00 Uhr zu säu- bern. Die Reinigung umfasst unabhängig vom Verursacher bzw. von der Verursache- rin auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Wenn eine stärkere Verunreinigung vorliegt, ist das Reinigungsintervall zu verkürzen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Belästi- gende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsvorschrif- ten zu entsorgen. Rinneneinläufe (Gullys) sind von Oberflächenverschmutzung frei- zuhalten. Kehricht und sonstiger Unrat darf darin nicht entsorgt werden. (2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege in der gleichen Breite mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Granulat u. ä.) zu bestreuen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 3 Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Gehwegen grundsätzlich nicht zulässig. Ihre Verwendung ist nur erlaubt 1. in besonderen klimatischen Ausnahmesituationen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, 2. an gefährlichen Gehwegstellen (z. B. auf Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. starken Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten), wenn ein verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln nicht hergestellt werden kann. (3) Sofern die Winterwartung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 3 auf die Grundstückseigen- tümer bzw. Grundstückseigentümerinnen übertragen ist, sind bei Eis- und Schnee- glätte die dort aufgeführten Flächen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vor- rangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. (4) Die auf Fahrbahnen und Gehwegen aufgebrachten abstumpfenden Streumittel sind nach Fortfall der Schnee- und Eisglätte von den Anliegern bzw. Anliegerinnen zu be- seitigen. Die Verwendung von auftauenden Stoffen ist auf das unbedingt erforderli- che Maß zu beschränken. Hierbei ist auf größtmöglichen Abstand zur Vegetation zu achten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der diese Stoffe enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden. (5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werk- tags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseiti- gen. (6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Geh- wege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrlo- ses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen- einrichtungen gewährleistet ist. (7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fuß- gängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Bei einsetzendem Tauwetter sind für den Ablauf des Schmelzwassers Wege zu den Rinneneinläufen (Gullys) freizuschaufeln. Schnee und Eis von Grund- stücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers bzw. der Verursacherin, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüg- lich zu beseitigen, befreit die nach § 2 Verpflichteten nicht von ihren Reinigungspflich- ten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 4 § 4 Begriff des Grundstückes (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen- schaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt mög- lich ist. § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner bzw. ihrer Reinigungspflicht nach den §§ 2 und 3 dieser Satzung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ge- gen ein Ge- oder Verbot nach den §§ 2 und 3 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrig- keit kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), in der je- weils gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 05.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini- gungsgebühren der Stadt Bornheim - Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - vom 01.01.2007 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 5 1) Anlage 1 zu §§ 1 und 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bornheim Umfang der Straßenreinigungspflicht in den Straßen gemäß Anlage 2 (Straßenverzeichnis) Bezeichnung Reinigungs- klasse Reinigungs- art Reinigungs- Häufigkeit (Sommer- reinigung) Reinigungsverpflich- tung Verpflichtete S 1 Sommer- reinigung 14-täglich zum 1. und 3. Wo- chenende des Kalendermonats Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Reinigung Fahrbahn Anlieger S 2 Sommer- reinigung 14-täglich zum 1. und 3. Wo- chenende des Kalendermonats Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Reinigung Fahrbahn Stadt Bornheim S 3 Sommerrei- nigung/ Win- terwartung 14-täglich zum 1. und 3. Wo- chenende des Kalendermonats Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Reinigung und Win- terwartung Fahrbahn Anlieger W 1 Winter- wartung - Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Winterwartung Fahr- bahn Winterdienstpriorität 1 Stadt Bornheim W 2 Winter- wartung - Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Winterwartung Fahr- bahn Winterdienstpriorität 2 Stadt Bornheim Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 6 Anlage 2 2) zu §§ 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bornheim - Straßenverzeichnis - Straßenverzeichnis zur Straßenreinigung (Sommerreinigung und Winterwartung) Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Bornheim Aeltersgasse S 2 W 1 Am Brünnchen S 1 W 2 Am Hellenkreuz S 2 W 1 Apostelpfad S 2 W 1 Blütenweg S 1 W 2 Botzdorfer Weg S 2 W 1 Burgbenden S 1 W 2 Burgstraße S 2 W 2 Carnapstraße S 1 W 2 Diergardtstraße S 1 W 2 Donatusstraße S 1 W 2 Fußkreuzweg S 2 W 1 Gebrüder-Grimm-Straße S 1 W 2 Goethestraße S 2 W 1 Gringel S 1 W 2 Hebbelstraße S 1 W 2 Heideweg S 1 W 2 Heinestraße S 1 W 2 Hellstraße S 1 W 1 Herderstraße S 1 W 2 Hohenlindstraße S 1 W 2 Hohlenberg S 2 W 1 Hohlenberg (Stichweg Richtung L183 bis Ende Bebauung) S 1 W 2 Hordorfer Weg S 1 W 2 In der Profffläche S 1 W 2 Kalkstraße S 2 W 1 Kallenbergstraße S 1 W 2 Kantstraße S 1 W 2 Kartäuserstraße S 2 W 1 Kirchgäßchen S 1 W 2 Knippstraße S 1 W 2 Königstraße S 2 W 1 Kuckstein S 1 W 2 Landgraben S 1 W 2 Leibnizstraße S 1 W 2 Lenaustraße S 1 W 2 Leo-Koppel-Straße S 1 W 2 Lessingstraße S 1 W 1 Lindfläche S 1 W 2 Mittelstein S 1 W 1 Mühlenstraße S 1 W 1 Om Jeeßeberch S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 7 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Pohlhausenstraße S 2 W 1 Quellenweg S 1 W 2 Reuterweg S 1 W 2 Rilkestraße S 2 W 2 Schillerstraße S 1 W 2 Schlegelstraße S 1 W 2 Schonewegstraße S 1 W 2 Sechtemer Weg (OD K42) S 2 W 1 Secundastraße S 2 W 1 Servatiusweg S 2 W 1 Siefenfeldchen (OD K5) S 2 W 1 Stationenweg S 1 W 1 Stauwehr S 1 W 2 Steinchen S 1 W 2 Stormstraße S 1 W 2 Uhlandstraße S 1 W 2 Umbachweg S 1 W 2 Unter der Windmühle S 1 W 2 Venantiastraße S 1 W 2 Verbindungsstraße zwischen Fußkreuzweg und Goethestraße S 1 W 1 Walbottstraße S 1 W 2 Waldstraße S 1 W 1 Wallrafstraße S 2 W 1 Witthoffstraße S 1 W 2 Zehnhoffstraße S 1 W 2 Brenig Am Tonwerk S 1 W 2 Bergkreuzweg S 1 W 2 Bisdorfer Weg S 1 W 2 Breite Straße S 1 W 1 Gütchenweg S 1 W 2 Haasbachstraße S 1 W 1 Hellstraße S 1 W 1 Hennesenbergstraße S 1 W 2 Hohlenberg S 2 W 1 Hüling S 1 W 2 Klippe S 1 W 2 Küppersgasse S 1 W 2 Kummenberg S 1 W 1 Mackgasse S 1 W 2 Meuserweg S 1 W 2 Michelsbergstraße S 1 W 2 Ploon S 2 W 1 Rücksgasse S 1 W 2 Schornsberg S 2 W 1 Stationenweg S 1 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 8 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Steinacker S 1 W 2 Vennstraße S 1 W 2 Vinkelgasse S 2 W 1 Zentwinkelsweg S 1 W 2 Dersdorf Albertus-Magnus-Straße S 1 W 2 August-Macke-Straße S 1 W 2 Bannweg S 2 W 1 Breniger Straße S 2 W 2 Dürerstraße S 2 W 2 Grünewaldstraße (OD L183) S 2 W 1 Karnapsweg S 1 W 2 Lochnerstraße S 1 W 2 Max-Ernst-Weg S 1 W 2 Neugrabenweg S 1 W 2 Rubensweg S 1 W 2 Spitzwegstraße S 1 W 2 Waldorfer Weg S 2 W 2 Hemmerich Am Aegidiushäusschen S 3 - Altenberger Gasse S 1 W 1 Burgwiesenweg S 1 W 1 Dechant-Blum-Straße S 3 - Effelsbergstraße S 3 - Friedbergstraße S 1 W 2 Ginhofer Straße S 1 W 2 Heerweg S 2 W 1 Hemberger Straße S 1 W 2 Jennerstraße S 2 W 1 Kreuzbergstraße S 1 W 2 Kuckucksweg S 1 W 2 Maaßenstraße S 1 W 2 Ölbergstraße S 1 W 2 Petersbergstraße S 1 W 2 Pützgasse S 1 W 2 Rösberger Straße S 2 W 1 Steiligstraße S 1 W 2 Strombergstraße S 1 W 2 Waasemstraße S 2 W 1 Zweigrabenweg S 2 W 1 Hersel Aegidiusstraße S 1 W 2 Alexander-Bell-Straße S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 9 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Allerstraße S 1 W 1 Auf der Tränke S 1 W 2 Bayerstraße S 2 W 1 Bierbaumstraße S 1 W 2 Carl-Benz-Straße S 2 W 1 Clarenweg S 1 W 2 Domhofstraße S 1 W 2 Donaustraße S 1 W 2 Elbestraße (OD L300) S 2 W 1 Fabriweg S 2 W 2 Fuldastraße S 1 W 2 Gartenstraße S 2 W 1 Gillesweg S 2 W 2 Grüner Weg S 1 W 2 Havelstraße S 1 W 2 Heisterbacher Straße S 2 W 1 Höhnenstraße S 1 W 2 Hubertusstraße S 1 W 2 Illerstraße S 3 - Innstraße S 3 - Kleinstraße S 1 W 2 Klosterrather Weg S 1 W 2 Kneusgenweg S 1 W 2 Lahnstraße S 1 W 2 Lechstraße S 1 W 2 Marienstraße S 1 W 2 Mary-Anderson-Straße S 2 W 1 Mertensgasse S 1 W 2 Mielweg S 1 W 2 Moselstraße S 2 W 1 Nahestraße S 2 W 1 Neckarstraße S 1 W 2 Neißestraße S 1 W 2 Oderstraße S 1 W 2 Rheindorfer Straße S 1 W 2 Rheinstraße (L 300 bis Richard-Piel-Straße) S 2 W 1 Rheinstraße S 1 W 1 Richard-Piel-Straße S 2 W 1 Richard-Piel-Straße (Stichweg) S 3 - Robert-Bosch-Straße S 2 W 1 Roisdorferstraße (OD L118) S 2 W 1 Ruhrstraße S 1 W 2 Saalestraße S 1 W 2 Sebastianstraße S 1 W 2 Siegstraße S 2 W 2 Siemenacker S 1 W 1 Simon-Arzt-Straße S 2 W 1 Ursulinenstraße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 10 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Vorgebirgsstraße S 1 W 2 Weingarten S 1 W 2 Werrastraße S 1 W 2 Werthstraße S 1 W 2 Weserstraße S 1 W 2 Wöhlerstraße S 2 W 2 Wupperstraße S 1 W 2 Kardorf Altenberger Gasse S 1 W 1 Arnoldstraße S 1 W 2 Auf dem Knickert S 2 W 1 Baptist-Liebertz-Straße S 1 W 2 Barweilerstraße S 1 W 2 Buchenstraße S 1 W 2 Katzentränke S 2 W 2 Keimerstraße S 1 W 2 Krüpelstraße S 1 W 2 Lindenstraße S 2 W 1 Lintgesfuhr S 2 W 1 Moosgarten S 1 W 2 Mühlenfeld S 1 W 2 Pappelstraße (OD L183) S 2 W 1 Schelmenpfad S 1 W 2 Schulstraße S 1 W 1 Sankt-Josefs-Weg S 1 W 2 Travenstraße S 2 W 2 Uhlstraße S 1 W 2 Merten Am Mönchshof S 1 W 2 Auelsgasse S 2 W 2 Bachstraße S 2 W 1 Beethovenstraße S 2 W 1 Bonn-Brühler-Straße (OD L 183) S 2 W 1 Brahmsstraße S 1 W 2 Broichgasse S 2 W 1 Brucknerstraße S 1 W 2 Bungertstraße S 1 W 2 Ferdinand-Rott Straße S 3 - Friedensweg S 1 W 1 Griegstraße S 1 W 2 Händelstraße S 2 W 1 Hagenstraße S 1 W 2 Hermann-Löns-Straße S 1 W 2 Herrenkreuzweg S 1 W 2 Hildegard-von-Bingen-Straße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 11 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Höhenweg S 1 W 1 Holzweg S 1 W 1 Im Rosengarten S 1 W 2 Kapellenstraße S 1 W 2 Kirchstraße S 2 W 1 Klosterstraße S 2 W 1 Kreuzstraße S 2 W 1 Leharstraße S 1 W 2 Lortzingstraße S 1 W 2 Marsdorfer Gasse S 1 W 2 Martinstraße S 2 W 1 Mittweidaer Straße S 1 W 2 Mozartstraße S 1 W 2 Offenbachstraße S 1 W 2 Paul-Lincke-Straße S 3 - Regerstraße S 1 W 2 Robert-Stolz-Straße S 1 W 2 Rochusstraße S 1 W 2 Rüttersweg S 1 W 1 Schebenstraße S 1 W 2 Schottgasse S 1 W 1 Schubertstraße (OD K 33) S 2 W 1 Schumannstraße S 1 W 2 Schwalbstraße S 1 W 2 Silcherstraße S 1 W 2 Sommersberg S 1 W 2 Straußweg S 1 W 2 Talstraße S 1 W 2 Ulrichstraße S 1 W 2 Verdistraße S 1 W 1 Vinzenzstraße S 1 W 1 Wagnerstraße S 1 W 1 Weidenbachweg S 1 W 2 Weiherstraße S 1 W 1 Willi-Ostermann-Straße S 3 - Rösberg Altenberger Gasse S 1 W 1 Bolliggasse S 1 W 2 Eifelstraße S 1 W 2 Fürchespfad S 1 W 2 Hemmergasse S 2 W 1 Hunsrückstraße S 1 W 2 Kuckucksweg S 1 W 2 Markusstraße S 1 W 2 Metternicher Straße (OD K 33) S 2 W 1 Nonnholzstraße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 12 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Odenwaldstraße S 1 W 2 Proffgasse (OD K 33) S 2 W 1 Rüttersweg S 2 W 1 Schwarzwaldstraße S 1 W 2 Siebengebirgsstraße S 1 W 2 Spessartstraße S 1 W 2 Steinstraße S 1 W 2 Taunusstraße S 1 W 2 Theisenkreuzweg S 1 W 2 Von-Weichs-Straße S 1 W 2 Weberstraße (OD K 33) S 2 W 1 Roisdorf Aachener Straße S 1 W 2 Adenauerallee S 2 W 1 Adenauerallee (Stichwege A und B) S 1 W 2 Alter Weiher S 2 W 2 Am Dietkirchener Hof S 1 W 2 An der Wolfsburg S 1 W 2 Annastraße S 1 W 2 Bendenweg S 1 W 2 Berliner Straße S 1 W 2 Bonner Straße (OD L 183 bis Gemeindegrenze Alfter) S 2 W 1 Bonner Straße (Stadtstraße, Kartäuserstraße bis Herseler Straße L 118) S 2 W 1 Brunnenallee S 2 W 1 Brunnenhöhle S 1 W 2 Brunnenstraße (OD K 5) S 2 W 1 Custorstraße (Fuhrweg bis Rosental - linke Seite) S 2 W 2 Custorstraße (Widdiger Weg bis Fuhrweg - linke Seite) S 1 W 2 Donnerstein S 1 W 1 Dürener Straße S 1 W 2 Ehrental S 2 W 1 Frankfurter Straße S 2 W 2 Freiherr-von-Stein-Straße S 1 W 2 Friedrichstraße S 2 W 1 Fuhrweg S 2 W 2 Gammersbachweg S 1 W 2 Grenzstraße S 1 W 2 Güterbahnhofstraße S 2 W 2 Heilgersstraße S 1 W 2 Herseler Straße (OD L 118) S 2 W 1 Heussstraße S 1 W 2 Hilger-Thiesen-Straße S 1 W 2 Johann-Heister-Weg S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 13 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Johann-Philipp-Reis-Straße S 2 W 1 Josef-Görtz-Straße S 1 W 2 Kartäuserstraße S 2 W 1 Klarenhofstraße S 1 W 2 Koblenzer Straße S 1 W 2 Lindenberg S 1 W 2 Lucie-Simon-Weg S 1 W 2 Maarpfad S 1 W 2 Mainzer Straße S 2 W 2 Mörnerstraße S 1 W 2 Mühlenbacher Straße S 1 W 2 Neußer Straße S 1 W 2 Oberdorfer Weg S 2 W 1 Pützweide S 1 W 2 Raiffeisenstraße S 2 W 1 Rathausstraße S 2 W 1 Rebengarten S 1 W 2 Robert-Bosch-Straße S 1 W 1 Rosental S 2 W 1 Schumacherstraße S 1 W 2 Schußgasse S 2 W 1 Sebastianus-Weg S 1 W 2 Siefenfeldchen (OD K 5) S 2 W 1 Siegburger Straße S 1 W 2 Siegesstraße S 2 W 1 Südstraße S 2 W 2 Trierer Straße S 1 W 2 Widdiger Weg S 2 W 2 Sechtem Aarhusweg S 3 - Ailbertusstraße S 1 W 2 Allensteiner Straße S 1 W 2 Alter Siebenbach S 1 W 2 Alter Sportplatz S 1 W 2 Am Alten Mühlenbach S 1 W 2 An der Grauen Burg S 1 W 2 Bahnhofstraße S 2 W 1 Bellerstraße S 1 W 2 Berner Straße S 2 W 1 Bertha-von-Suttner-Straße S 1 W 2 Bornemer Straße S 1 W 1 Bornemer Straße (Flurstück 473, Anliegerweg, Beschränkung auf den Fußgänger- verkehr) S 3 - Brabantweg S 3 - Brachstraße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 14 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Breitbachweg S 1 W 2 Breslauerstraße S 1 W 2 Brüsseler Straße S 2 W 1 Champagneweg S 3 - Clemensstraße S 1 W 2 Commerstraße S 2 W 2 Danziger Straße S 2 W 1 Dublinweg S 3 - Eisenacher Straße S 1 W 2 Elsa-Brändström-Straße S 1 W 2 Elsaßweg S 3 - Eupener Straße S 2 W 1 Europaring S 1 W 1 Europaring (Flurstücke 451, 462, Anliegerwege, Beschränkung auf den Fußgänger- verkehr) S 3 - Flandernweg S 3 - Friedrich-von-Spee-Straße S 1 W 2 Galaerweg S 1 W 2 Gebrüder-Kall-Straße S 1 W 2 Gervasiusstraße S 1 W 2 Geschwister-Scholl-Weg S 3 - Gotlandweg S 3 - Graue-Burg-Straße S 2 W 1 Grommeshofstraße S 1 W 2 Gutenbergstraße S 2 W 1 Hollandweg S 3 - Im Grommesgarten S 1 W 2 Jakobstraße S 1 W 2 Jenaer Straße S 1 W 2 Jupiterstraße S 1 W 2 Kämpchenweg S 1 W 2 Käthe-Kollwitz-Weg S 1 W 2 Kaiserstraße S 2 W 1 Königsberger Straße S 1 W 2 Kolberger Straße S 1 W 2 Kolpingweg S 1 W 2 Krausbitzchen S 1 W 2 Krausplatz S 2 W 1 Kronprinzenstraße S 1 W 2 Leipziger Straße S 1 W 2 Linowskistraße S 1 W 2 Lise-Meitner-Straße S 2 W 1 Lüddigstraße S 1 W 2 Marie-Curie-Straße S 2 W 1 Meißener Straße S 1 W 2 Merkurstraße S 1 W 2 Münstergarten S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 15 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Münzstraße S 1 W 2 Naumburger Straße S 1 W 2 Ottostraße S 2 W 1 Pickelsgasse S 1 W 2 Pingenstraße S 1 W 2 Protasiusstraße S 1 W 2 Rosenweiherweg S 2 W 2 Schweppenburgstraße S 1 W 2 Straßburger Straße S 1 W 2 Tränkerhofstraße S 1 W 2 Trakehnenstraße S 1 W 2 Vorzepfweg S 1 W 2 Weilerstraße S 1 W 2 Weimarer Straße S 1 W 2 Weiße-Burg-Straße S 1 W 2 Wendelinusstraße S 2 W 1 Wiener Straße S 1 W 2 Wilhelmstraße S 1 W 2 Willmuthstraße S 2 W 1 Wolfsgasse S 1 W 2 Uedorf Aggerstraße S 1 W 2 Altmühlstraße S 1 W 1 Bornheimer Straße S 1 W 1 Elbestraße (OD L 300) S 1 W 2 Heisterbacher Straße S 2 W 1 Hohes Ufer S 1 W 2 Inselstraße S 1 W 2 Isarstraße S 1 W 2 Parkstraße S 2 W 2 Rheinuferweg S 1 W 2 Salzachstraße S 1 W 2 Werthstraße S 1 W 2 Windmühlenstraße S 1 W 2 Walberberg Albertstraße S 1 W 2 Alveradisstraße S 1 W 2 Am alten Kurfürsten S 3 - Am Goldacker S 1 W 2 Am Zidderwald S 3 - An der Bonnstraße S 3 - Annograben S 1 W 2 Ballenpfad S 1 W 2 Buschgasse S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 16 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Cäsariusweg S 1 W 2 Coloniastraße S 1 W 1 Dominikanerstraße S 2 W 1 Düffelstraße S 1 W 1 Enggasse S 1 W 1 Eulerhüttenweg S 1 W 2 Flammgasse S 1 W 1 Franz-von-Kempis-Weg S 2 W 1 Fronacker S 1 W 2 Frongasse S 2 W 1 Hanrathstraße S 1 W 1 Hauptstraße S 2 W 1 Heinrich-von-Berge-Weg S 2 W 2 Hohlgasse S 1 W 1 Im König S 1 W 2 Irlenpütz S 1 W 2 Jesuitenbungert S 1 W 2 Jodokusstraße S 1 W 2 Kapitelweg S 1 W 2 Kitzburger Straße S 1 W 1 Klütschpfad S 1 W 2 Kräwinkel S 1 W 2 Lange Fuhr S 1 W 2 Limburger Gasse S 1 W 2 Margaretenstraße S 1 W 2 Matthias-Claudius-Weg S 1 W 2 Mönchfuhrweg S 3 - Nonnenweg S 1 W 2 Oberstraße S 1 W 1 Paul-Gerhardt-Straße S 1 W 2 Rheindorfer-Burg-Weg S 2 W 1 Röntgenstraße S 1 W 1 Schallenberg S 1 W 2 Schützenstraße S 1 W 1 Schwadorfer Kreuz S 1 W 2 Von-Groote-Straße S 1 W 2 Walberbergerstraße (OD L 183) S 2 W 1 Walburgisstraße S 1 W 1 Zisterzienserweg S 1 W 2 Waldorf Am Vogtshostert S 1 W 2 Am Werkersgarten S 1 W 2 Asternstraße S 1 W 2 Bannweg S 2 W 1 Begonienstraße S 1 W 2 Bergstraße S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 17 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Blumenstraße (OD L 183) S 2 W 1 Brühler Garten S 1 W 2 Büttgasse S 1 W 2 Dahlienstraße (OD L 190) S 2 W 1 Dersdorfer Straße S 2 W 2 Donnerbachweg S 2 W 1 Edelweißstraße S 1 W 2 Feldchenweg S 1 W 1 Fliederweg S 1 W 2 Heerweg S 2 W 1 Hostertstraße S 2 W 2 Hovergasse S 1 W 1 Hühnermarkt S 2 W 2 Husenbergweg S 1 W 1 Kampsweg S 1 W 2 Kardorfer Straße S 2 W 2 Kerpengasse S 1 W 2 Lilienstraße S 2 W 1 Lücherweg S 1 W 2 Michaelsweg S 1 W 2 Mittelstraße S 2 W 2 Nelkenstraße S 2 W 2 Rosenweg S 2 W 1 Sandstraße S 2 W 1 Schleifgäßchen S 1 W 2 Schmiedegasse S 2 W 1 Straufsberg S 2 W 1 Unterdorfstraße S 1 W 2 Veilchenweg S 1 W 2 Widdig Alemannenweg S 2 W 1 Auf der Minnen S 3 - Burgunderstraße S 1 W 2 Cheruskerstraße S 1 W 2 Friesenweg S 1 W 2 Germanenstraße S 2 W 1 Gotenweg S 1 W 2 Hüttengarten S 1 W 2 Karolingerstraße S 1 W 2 Kimbernweg S 3 - Kölner Landstraße (OD L 300) S 2 W 1 Lichtweg S 2 W 1 Rheinuferweg S 1 W 2 Römerstraße S 2 W 1 Sachsenstraße S 1 W 2 Salierweg S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 18 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Schenkgasse S 1 W 2 Schweizstraße S 1 W 2 St.-Georg-Straße S 1 W 2 Teutonenstraße S 1 W 2 Ubierweg S 1 W 2 Wikingerstraße S 1 W 2 Zerrespfad S 1 W 1 In Kraft seit 01.01.2007, s. Amtsblatt Nr. 31 / 2006 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 21 / 2010, in Kraft seit 21.09.2010 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2016, in Kraft seit 05.05.2016 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 1 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bornheim (Straßenreinigungssatzung) vom 07.04.2016 Aufgrund des § 7, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41, Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 430, 438) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 07.04.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung ganz oder teilweise den Grundstückseigentümern bzw. den Grundstückseigentümerinnen übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbstständigen Geh- wege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar ab- gesetzt für die Benutzung durch Fußgänger bzw. Fußgängerinnen vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei al- len Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger bzw. Fußgänge- rinnen vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und so genannten Anliegerwegen mit Beschränkung auf den Fußgängerverkehr zur fußläufigen Erschließung von Grundstücken. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushal- testellenbuchten sowie die Radwege. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Geh- wege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen der ver- kehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Die Straßen, in denen die Win- terwartung der Fahrbahnen von der Stadt Bornheim vorgenommen wird, sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage 2) gekennzeichnet. Die Straßen, die für den Verkehr besonders wichtig sind, haben im Winterdienstverzeichnis die Priorität 1 (W 1). Sie werden zuerst geräumt und gestreut, bis sie verkehrssicher sind. Danach werden die Straßen mit der Priorität 2 (W 2) geräumt und gestreut. Für diese im an- liegenden Straßenverzeichnis mit Priorität 2 (W 2) gekennzeichneten Straßen be- steht eingeschränkter Winterdienst. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigen- tümers bzw. der Eigentümerin der bzw. die Erbbauberechtigte. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 2 § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerinnen (1) Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der im anliegenden Straßen- verzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Straßen wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern bzw. den Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstücksei- gentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen beider Straßenseiten reinigungspflich- tig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis (Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Reinigung (Sommerreinigung bzw. Winterwartung) der Gehwege gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung wird bei allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern bzw. den Eigentümerinnen der daran angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen. (3) Die Winterwartung der Fahrbahnen der im anliegenden Straßenverzeichnis (Anla- ge 2) aufgeführten Straßen, die gemäß Anlage 1 in die Reinigungsklasse „S3“ einge- stuft sind, wird in dem dort aufgeführten Umfang den Eigentümern bzw. den Eigen- tümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auf- erlegt. Die Winterwartung der Fahrbahnen der Straßen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Sat- zung, die nicht im Straßenverzeichnis (Anlage 2) aufgeführt sind, wird ebenfalls den Eigentümern bzw. den Eigentümerinnen der an sie angrenzenden und durch sie er- schlossenen Grundstücke auferlegt. Sie beschränkt sich jedoch auf das Räumen und Streuen der gekennzeichneten Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahr- bahn und Übergänge für Fußgänger bzw. Fußgängerinnen in Fortsetzung der Geh- wege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen. (4) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung ge- genüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht gemäß Straßenreini- gungssatzung an deren Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversi- cherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 (1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind 14-täglich jeweils freitags oder samstags zum 1. und 3. Wochenende eines Kalendermonats im ganzen Jahr bis 12.00 Uhr zu säu- bern. Die Reinigung umfasst unabhängig vom Verursacher bzw. von der Verursache- rin auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Wenn eine stärkere Verunreinigung vorliegt, ist das Reinigungsintervall zu verkürzen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Belästi- gende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsvorschrif- ten zu entsorgen. Rinneneinläufe (Gullys) sind von Oberflächenverschmutzung frei- zuhalten. Kehricht und sonstiger Unrat darf darin nicht entsorgt werden. (2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege in der gleichen Breite mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Granulat u. ä.) zu bestreuen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 3 Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Gehwegen grundsätzlich nicht zulässig. Ihre Verwendung ist nur erlaubt 1. in besonderen klimatischen Ausnahmesituationen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, 2. an gefährlichen Gehwegstellen (z. B. auf Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. starken Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten), wenn ein verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln nicht hergestellt werden kann. (3) Sofern die Winterwartung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 3 auf die Grundstückseigen- tümer bzw. Grundstückseigentümerinnen übertragen ist, sind bei Eis- und Schnee- glätte die dort aufgeführten Flächen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vor- rangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. (4) Die auf Fahrbahnen und Gehwegen aufgebrachten abstumpfenden Streumittel sind nach Fortfall der Schnee- und Eisglätte von den Anliegern bzw. Anliegerinnen zu be- seitigen. Die Verwendung von auftauenden Stoffen ist auf das unbedingt erforderli- che Maß zu beschränken. Hierbei ist auf größtmöglichen Abstand zur Vegetation zu achten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der diese Stoffe enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden. (5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werk- tags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseiti- gen. (6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Geh- wege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrlo- ses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen- einrichtungen gewährleistet ist. (7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fuß- gängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Bei einsetzendem Tauwetter sind für den Ablauf des Schmelzwassers Wege zu den Rinneneinläufen (Gullys) freizuschaufeln. Schnee und Eis von Grund- stücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers bzw. der Verursacherin, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüg- lich zu beseitigen, befreit die nach § 2 Verpflichteten nicht von ihren Reinigungspflich- ten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 4 § 4 Begriff des Grundstückes (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen- schaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt mög- lich ist. § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner bzw. ihrer Reinigungspflicht nach den §§ 2 und 3 dieser Satzung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ge- gen ein Ge- oder Verbot nach den §§ 2 und 3 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrig- keit kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), in der je- weils gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin. § 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 05.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini- gungsgebühren der Stadt Bornheim - Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - vom 01.01.2007 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 5 1) Anlage 1 zu §§ 1 und 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Bornheim Umfang der Straßenreinigungspflicht in den Straßen gemäß Anlage 2 (Straßenverzeichnis) Bezeichnung Reinigungs- klasse Reinigungs- art Reinigungs- Häufigkeit (Sommer- reinigung) Reinigungsverpflich- tung Verpflichtete S 1 Sommer- reinigung 14-täglich zum 1. und 3. Wo- chenende des Kalendermonats Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Reinigung Fahrbahn Anlieger S 2 Sommer- reinigung 14-täglich zum 1. und 3. Wo- chenende des Kalendermonats Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Reinigung Fahrbahn Stadt Bornheim S 3 Sommerrei- nigung/ Win- terwartung 14-täglich zum 1. und 3. Wo- chenende des Kalendermonats Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Reinigung und Win- terwartung Fahrbahn Anlieger W 1 Winter- wartung - Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Winterwartung Fahr- bahn Winterdienstpriorität 1 Stadt Bornheim W 2 Winter- wartung - Reinigung und Win- terwartung Gehweg Anlieger Winterwartung Fahr- bahn Winterdienstpriorität 2 Stadt Bornheim Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 6 Anlage 2 2) zu §§ 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bornheim - Straßenverzeichnis - Straßenverzeichnis zur Straßenreinigung (Sommerreinigung und Winterwartung) Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Bornheim Aeltersgasse S 2 W 1 Am Brünnchen S 1 W 2 Am Hellenkreuz S 2 W 1 Apostelpfad S 2 W 1 Blütenweg S 1 W 2 Botzdorfer Weg S 2 W 1 Burgbenden S 1 W 2 Burgstraße S 2 W 2 Carnapstraße S 1 W 2 Diergardtstraße S 1 W 2 Donatusstraße S 1 W 2 Fußkreuzweg S 2 W 1 Gebrüder-Grimm-Straße S 1 W 2 Goethestraße S 2 W 1 Gringel S 1 W 2 Hebbelstraße S 1 W 2 Heideweg S 1 W 2 Heinestraße S 1 W 2 Hellstraße S 1 W 1 Herderstraße S 1 W 2 Hohenlindstraße S 1 W 2 Hohlenberg S 2 W 1 Hohlenberg (Stichweg Richtung L183 bis Ende Bebauung) S 1 W 2 Hordorfer Weg S 1 W 2 In der Profffläche S 1 W 2 Kalkstraße S 2 W 1 Kallenbergstraße S 1 W 2 Kantstraße S 1 W 2 Kartäuserstraße S 2 W 1 Kirchgäßchen S 1 W 2 Knippstraße S 1 W 2 Königstraße S 2 W 1 Kuckstein S 1 W 2 Landgraben S 1 W 2 Leibnizstraße S 1 W 2 Lenaustraße S 1 W 2 Leo-Koppel-Straße S 1 W 2 Lessingstraße S 1 W 1 Lindfläche S 1 W 2 Mittelstein S 1 W 1 Mühlenstraße S 1 W 1 Om Jeeßeberch S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 7 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Pohlhausenstraße S 2 W 1 Quellenweg S 1 W 2 Reuterweg S 1 W 2 Rilkestraße S 2 W 2 Schillerstraße S 1 W 2 Schlegelstraße S 1 W 2 Schonewegstraße S 1 W 2 Sechtemer Weg (OD K42) S 2 W 1 Secundastraße S 2 W 1 Servatiusweg S 2 W 1 Siefenfeldchen (OD K5) S 2 W 1 Stationenweg S 1 W 1 Stauwehr S 1 W 2 Steinchen S 1 W 2 Stormstraße S 1 W 2 Uhlandstraße S 1 W 2 Umbachweg S 1 W 2 Unter der Windmühle S 1 W 2 Venantiastraße S 1 W 2 Verbindungsstraße zwischen Fußkreuzweg und Goethestraße S 1 W 1 Walbottstraße S 1 W 2 Waldstraße S 1 W 1 Wallrafstraße S 2 W 1 Witthoffstraße S 1 W 2 Zehnhoffstraße S 1 W 2 Brenig Am Tonwerk S 1 W 2 Bergkreuzweg S 1 W 2 Bisdorfer Weg S 1 W 2 Breite Straße S 1 W 1 Gütchenweg S 1 W 2 Haasbachstraße S 1 W 1 Hellstraße S 1 W 1 Hennesenbergstraße S 1 W 2 Hohlenberg S 2 W 1 Hüling S 1 W 2 Klippe S 1 W 2 Küppersgasse S 1 W 2 Kummenberg S 1 W 1 Mackgasse S 1 W 2 Meuserweg S 1 W 2 Michelsbergstraße S 1 W 2 Ploon S 2 W 1 Rücksgasse S 1 W 2 Schornsberg S 2 W 1 Stationenweg S 1 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 8 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Steinacker S 1 W 2 Vennstraße S 1 W 2 Vinkelgasse S 2 W 1 Zentwinkelsweg S 1 W 2 Dersdorf Albertus-Magnus-Straße S 1 W 2 August-Macke-Straße S 1 W 2 Bannweg S 2 W 1 Breniger Straße S 2 W 2 Dürerstraße S 2 W 2 Grünewaldstraße (OD L183) S 2 W 1 Karnapsweg S 1 W 2 Lochnerstraße S 1 W 2 Max-Ernst-Weg S 1 W 2 Neugrabenweg S 1 W 2 Rubensweg S 1 W 2 Spitzwegstraße S 1 W 2 Waldorfer Weg S 2 W 2 Hemmerich Am Aegidiushäusschen S 3 - Altenberger Gasse S 1 W 1 Burgwiesenweg S 1 W 1 Dechant-Blum-Straße S 3 - Effelsbergstraße S 3 - Friedbergstraße S 1 W 2 Ginhofer Straße S 1 W 2 Heerweg S 2 W 1 Hemberger Straße S 1 W 2 Jennerstraße S 2 W 1 Kreuzbergstraße S 1 W 2 Kuckucksweg S 1 W 2 Maaßenstraße S 1 W 2 Ölbergstraße S 1 W 2 Petersbergstraße S 1 W 2 Pützgasse S 1 W 2 Rösberger Straße S 2 W 1 Steiligstraße S 1 W 2 Strombergstraße S 1 W 2 Waasemstraße S 2 W 1 Zweigrabenweg S 2 W 1 Hersel Aegidiusstraße S 1 W 2 Alexander-Bell-Straße S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 9 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Allerstraße S 1 W 1 Auf der Tränke S 1 W 2 Bayerstraße S 2 W 1 Bierbaumstraße S 1 W 2 Carl-Benz-Straße S 2 W 1 Clarenweg S 1 W 2 Domhofstraße S 1 W 2 Donaustraße S 1 W 2 Elbestraße (OD L300) S 2 W 1 Fabriweg S 2 W 2 Fuldastraße S 1 W 2 Gartenstraße S 2 W 1 Gillesweg S 2 W 2 Grüner Weg S 1 W 2 Havelstraße S 1 W 2 Heisterbacher Straße S 2 W 1 Höhnenstraße S 1 W 2 Hubertusstraße S 1 W 2 Illerstraße S 3 - Innstraße S 3 - Kleinstraße S 1 W 2 Klosterrather Weg S 1 W 2 Kneusgenweg S 1 W 2 Lahnstraße S 1 W 2 Lechstraße S 1 W 2 Marienstraße S 1 W 2 Mary-Anderson-Straße S 2 W 1 Mertensgasse S 1 W 2 Mielweg S 1 W 2 Moselstraße S 2 W 1 Nahestraße S 2 W 1 Neckarstraße S 1 W 2 Neißestraße S 1 W 2 Oderstraße S 1 W 2 Rheindorfer Straße S 1 W 2 Rheinstraße (L 300 bis Richard-Piel-Straße) S 2 W 1 Rheinstraße S 1 W 1 Richard-Piel-Straße S 2 W 1 Richard-Piel-Straße (Stichweg) S 3 - Robert-Bosch-Straße S 2 W 1 Roisdorferstraße (OD L118) S 2 W 1 Ruhrstraße S 1 W 2 Saalestraße S 1 W 2 Sebastianstraße S 1 W 2 Siegstraße S 2 W 2 Siemenacker S 1 W 1 Simon-Arzt-Straße S 2 W 1 Ursulinenstraße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 10 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Vorgebirgsstraße S 1 W 2 Weingarten S 1 W 2 Werrastraße S 1 W 2 Werthstraße S 1 W 2 Weserstraße S 1 W 2 Wöhlerstraße S 2 W 2 Wupperstraße S 1 W 2 Kardorf Altenberger Gasse S 1 W 1 Arnoldstraße S 1 W 2 Auf dem Knickert S 2 W 1 Baptist-Liebertz-Straße S 1 W 2 Barweilerstraße S 1 W 2 Buchenstraße S 1 W 2 Katzentränke S 2 W 2 Keimerstraße S 1 W 2 Krüpelstraße S 1 W 2 Lindenstraße S 2 W 1 Lintgesfuhr S 2 W 1 Moosgarten S 1 W 2 Mühlenfeld S 1 W 2 Pappelstraße (OD L183) S 2 W 1 Schelmenpfad S 1 W 2 Schulstraße S 1 W 1 Sankt-Josefs-Weg S 1 W 2 Travenstraße S 2 W 2 Uhlstraße S 1 W 2 Merten Am Mönchshof S 1 W 2 Auelsgasse S 2 W 2 Bachstraße S 2 W 1 Beethovenstraße S 2 W 1 Bonn-Brühler-Straße (OD L 183) S 2 W 1 Brahmsstraße S 1 W 2 Broichgasse S 2 W 1 Brucknerstraße S 1 W 2 Bungertstraße S 1 W 2 Ferdinand-Rott Straße S 3 - Friedensweg S 1 W 1 Griegstraße S 1 W 2 Händelstraße S 2 W 1 Hagenstraße S 1 W 2 Hermann-Löns-Straße S 1 W 2 Herrenkreuzweg S 1 W 2 Hildegard-von-Bingen-Straße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 11 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Höhenweg S 1 W 1 Holzweg S 1 W 1 Im Rosengarten S 1 W 2 Kapellenstraße S 1 W 2 Kirchstraße S 2 W 1 Klosterstraße S 2 W 1 Kreuzstraße S 2 W 1 Leharstraße S 1 W 2 Lortzingstraße S 1 W 2 Marsdorfer Gasse S 1 W 2 Martinstraße S 2 W 1 Mittweidaer Straße S 1 W 2 Mozartstraße S 1 W 2 Offenbachstraße S 1 W 2 Paul-Lincke-Straße S 3 - Regerstraße S 1 W 2 Robert-Stolz-Straße S 1 W 2 Rochusstraße S 1 W 2 Rüttersweg S 1 W 1 Schebenstraße S 1 W 2 Schottgasse S 1 W 1 Schubertstraße (OD K 33) S 2 W 1 Schumannstraße S 1 W 2 Schwalbstraße S 1 W 2 Silcherstraße S 1 W 2 Sommersberg S 1 W 2 Straußweg S 1 W 2 Talstraße S 1 W 2 Ulrichstraße S 1 W 2 Verdistraße S 1 W 1 Vinzenzstraße S 1 W 1 Wagnerstraße S 1 W 1 Weidenbachweg S 1 W 2 Weiherstraße S 1 W 1 Willi-Ostermann-Straße S 3 - Rösberg Altenberger Gasse S 1 W 1 Bolliggasse S 1 W 2 Eifelstraße S 1 W 2 Fürchespfad S 1 W 2 Hemmergasse S 2 W 1 Hunsrückstraße S 1 W 2 Kuckucksweg S 1 W 2 Markusstraße S 1 W 2 Metternicher Straße (OD K 33) S 2 W 1 Nonnholzstraße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 12 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Odenwaldstraße S 1 W 2 Proffgasse (OD K 33) S 2 W 1 Rüttersweg S 2 W 1 Schwarzwaldstraße S 1 W 2 Siebengebirgsstraße S 1 W 2 Spessartstraße S 1 W 2 Steinstraße S 1 W 2 Taunusstraße S 1 W 2 Theisenkreuzweg S 1 W 2 Von-Weichs-Straße S 1 W 2 Weberstraße (OD K 33) S 2 W 1 Roisdorf Aachener Straße S 1 W 2 Adenauerallee S 2 W 1 Adenauerallee (Stichwege A und B) S 1 W 2 Alter Weiher S 2 W 2 Am Dietkirchener Hof S 1 W 2 An der Wolfsburg S 1 W 2 Annastraße S 1 W 2 Bendenweg S 1 W 2 Berliner Straße S 1 W 2 Bonner Straße (OD L 183 bis Gemeindegrenze Alfter) S 2 W 1 Bonner Straße (Stadtstraße, Kartäuserstraße bis Herseler Straße L 118) S 2 W 1 Brunnenallee S 2 W 1 Brunnenhöhle S 1 W 2 Brunnenstraße (OD K 5) S 2 W 1 Custorstraße (Fuhrweg bis Rosental - linke Seite) S 2 W 2 Custorstraße (Widdiger Weg bis Fuhrweg - linke Seite) S 1 W 2 Donnerstein S 1 W 1 Dürener Straße S 1 W 2 Ehrental S 2 W 1 Frankfurter Straße S 2 W 2 Freiherr-von-Stein-Straße S 1 W 2 Friedrichstraße S 2 W 1 Fuhrweg S 2 W 2 Gammersbachweg S 1 W 2 Grenzstraße S 1 W 2 Güterbahnhofstraße S 2 W 2 Heilgersstraße S 1 W 2 Herseler Straße (OD L 118) S 2 W 1 Heussstraße S 1 W 2 Hilger-Thiesen-Straße S 1 W 2 Johann-Heister-Weg S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 13 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Johann-Philipp-Reis-Straße S 2 W 1 Josef-Görtz-Straße S 1 W 2 Kartäuserstraße S 2 W 1 Klarenhofstraße S 1 W 2 Koblenzer Straße S 1 W 2 Lindenberg S 1 W 2 Lucie-Simon-Weg S 1 W 2 Maarpfad S 1 W 2 Mainzer Straße S 2 W 2 Mörnerstraße S 1 W 2 Mühlenbacher Straße S 1 W 2 Neußer Straße S 1 W 2 Oberdorfer Weg S 2 W 1 Pützweide S 1 W 2 Raiffeisenstraße S 2 W 1 Rathausstraße S 2 W 1 Rebengarten S 1 W 2 Robert-Bosch-Straße S 1 W 1 Rosental S 2 W 1 Schumacherstraße S 1 W 2 Schußgasse S 2 W 1 Sebastianus-Weg S 1 W 2 Siefenfeldchen (OD K 5) S 2 W 1 Siegburger Straße S 1 W 2 Siegesstraße S 2 W 1 Südstraße S 2 W 2 Trierer Straße S 1 W 2 Widdiger Weg S 2 W 2 Sechtem Aarhusweg S 3 - Ailbertusstraße S 1 W 2 Allensteiner Straße S 1 W 2 Alter Siebenbach S 1 W 2 Alter Sportplatz S 1 W 2 Am Alten Mühlenbach S 1 W 2 An der Grauen Burg S 1 W 2 Bahnhofstraße S 2 W 1 Bellerstraße S 1 W 2 Berner Straße S 2 W 1 Bertha-von-Suttner-Straße S 1 W 2 Bornemer Straße S 1 W 1 Bornemer Straße (Flurstück 473, Anliegerweg, Beschränkung auf den Fußgänger- verkehr) S 3 - Brabantweg S 3 - Brachstraße S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 14 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Breitbachweg S 1 W 2 Breslauerstraße S 1 W 2 Brüsseler Straße S 2 W 1 Champagneweg S 3 - Clemensstraße S 1 W 2 Commerstraße S 2 W 2 Danziger Straße S 2 W 1 Dublinweg S 3 - Eisenacher Straße S 1 W 2 Elsa-Brändström-Straße S 1 W 2 Elsaßweg S 3 - Eupener Straße S 2 W 1 Europaring S 1 W 1 Europaring (Flurstücke 451, 462, Anliegerwege, Beschränkung auf den Fußgänger- verkehr) S 3 - Flandernweg S 3 - Friedrich-von-Spee-Straße S 1 W 2 Galaerweg S 1 W 2 Gebrüder-Kall-Straße S 1 W 2 Gervasiusstraße S 1 W 2 Geschwister-Scholl-Weg S 3 - Gotlandweg S 3 - Graue-Burg-Straße S 2 W 1 Grommeshofstraße S 1 W 2 Gutenbergstraße S 2 W 1 Hollandweg S 3 - Im Grommesgarten S 1 W 2 Jakobstraße S 1 W 2 Jenaer Straße S 1 W 2 Jupiterstraße S 1 W 2 Kämpchenweg S 1 W 2 Käthe-Kollwitz-Weg S 1 W 2 Kaiserstraße S 2 W 1 Königsberger Straße S 1 W 2 Kolberger Straße S 1 W 2 Kolpingweg S 1 W 2 Krausbitzchen S 1 W 2 Krausplatz S 2 W 1 Kronprinzenstraße S 1 W 2 Leipziger Straße S 1 W 2 Linowskistraße S 1 W 2 Lise-Meitner-Straße S 2 W 1 Lüddigstraße S 1 W 2 Marie-Curie-Straße S 2 W 1 Meißener Straße S 1 W 2 Merkurstraße S 1 W 2 Münstergarten S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 15 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Münzstraße S 1 W 2 Naumburger Straße S 1 W 2 Ottostraße S 2 W 1 Pickelsgasse S 1 W 2 Pingenstraße S 1 W 2 Protasiusstraße S 1 W 2 Rosenweiherweg S 2 W 2 Schweppenburgstraße S 1 W 2 Straßburger Straße S 1 W 2 Tränkerhofstraße S 1 W 2 Trakehnenstraße S 1 W 2 Vorzepfweg S 1 W 2 Weilerstraße S 1 W 2 Weimarer Straße S 1 W 2 Weiße-Burg-Straße S 1 W 2 Wendelinusstraße S 2 W 1 Wiener Straße S 1 W 2 Wilhelmstraße S 1 W 2 Willmuthstraße S 2 W 1 Wolfsgasse S 1 W 2 Uedorf Aggerstraße S 1 W 2 Altmühlstraße S 1 W 1 Bornheimer Straße S 1 W 1 Elbestraße (OD L 300) S 1 W 2 Heisterbacher Straße S 2 W 1 Hohes Ufer S 1 W 2 Inselstraße S 1 W 2 Isarstraße S 1 W 2 Parkstraße S 2 W 2 Rheinuferweg S 1 W 2 Salzachstraße S 1 W 2 Werthstraße S 1 W 2 Windmühlenstraße S 1 W 2 Walberberg Albertstraße S 1 W 2 Alveradisstraße S 1 W 2 Am alten Kurfürsten S 3 - Am Goldacker S 1 W 2 Am Zidderwald S 3 - An der Bonnstraße S 3 - Annograben S 1 W 2 Ballenpfad S 1 W 2 Buschgasse S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 16 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Cäsariusweg S 1 W 2 Coloniastraße S 1 W 1 Dominikanerstraße S 2 W 1 Düffelstraße S 1 W 1 Enggasse S 1 W 1 Eulerhüttenweg S 1 W 2 Flammgasse S 1 W 1 Franz-von-Kempis-Weg S 2 W 1 Fronacker S 1 W 2 Frongasse S 2 W 1 Hanrathstraße S 1 W 1 Hauptstraße S 2 W 1 Heinrich-von-Berge-Weg S 2 W 2 Hohlgasse S 1 W 1 Im König S 1 W 2 Irlenpütz S 1 W 2 Jesuitenbungert S 1 W 2 Jodokusstraße S 1 W 2 Kapitelweg S 1 W 2 Kitzburger Straße S 1 W 1 Klütschpfad S 1 W 2 Kräwinkel S 1 W 2 Lange Fuhr S 1 W 2 Limburger Gasse S 1 W 2 Margaretenstraße S 1 W 2 Matthias-Claudius-Weg S 1 W 2 Mönchfuhrweg S 3 - Nonnenweg S 1 W 2 Oberstraße S 1 W 1 Paul-Gerhardt-Straße S 1 W 2 Rheindorfer-Burg-Weg S 2 W 1 Röntgenstraße S 1 W 1 Schallenberg S 1 W 2 Schützenstraße S 1 W 1 Schwadorfer Kreuz S 1 W 2 Von-Groote-Straße S 1 W 2 Walberbergerstraße (OD L 183) S 2 W 1 Walburgisstraße S 1 W 1 Zisterzienserweg S 1 W 2 Waldorf Am Vogtshostert S 1 W 2 Am Werkersgarten S 1 W 2 Asternstraße S 1 W 2 Bannweg S 2 W 1 Begonienstraße S 1 W 2 Bergstraße S 2 W 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 17 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Blumenstraße (OD L 183) S 2 W 1 Brühler Garten S 1 W 2 Büttgasse S 1 W 2 Dahlienstraße (OD L 190) S 2 W 1 Dersdorfer Straße S 2 W 2 Donnerbachweg S 2 W 1 Edelweißstraße S 1 W 2 Feldchenweg S 1 W 1 Fliederweg S 1 W 2 Heerweg S 2 W 1 Hostertstraße S 2 W 2 Hovergasse S 1 W 1 Hühnermarkt S 2 W 2 Husenbergweg S 1 W 1 Kampsweg S 1 W 2 Kardorfer Straße S 2 W 2 Kerpengasse S 1 W 2 Lilienstraße S 2 W 1 Lücherweg S 1 W 2 Michaelsweg S 1 W 2 Mittelstraße S 2 W 2 Nelkenstraße S 2 W 2 Rosenweg S 2 W 1 Sandstraße S 2 W 1 Schleifgäßchen S 1 W 2 Schmiedegasse S 2 W 1 Straufsberg S 2 W 1 Unterdorfstraße S 1 W 2 Veilchenweg S 1 W 2 Widdig Alemannenweg S 2 W 1 Auf der Minnen S 3 - Burgunderstraße S 1 W 2 Cheruskerstraße S 1 W 2 Friesenweg S 1 W 2 Germanenstraße S 2 W 1 Gotenweg S 1 W 2 Hüttengarten S 1 W 2 Karolingerstraße S 1 W 2 Kimbernweg S 3 - Kölner Landstraße (OD L 300) S 2 W 1 Lichtweg S 2 W 1 Rheinuferweg S 1 W 2 Römerstraße S 2 W 1 Sachsenstraße S 1 W 2 Salierweg S 1 W 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.02 Stand: 77. Erg. Mai 2016 Seite 18 Ortschaft Reinigungsklas- se Straße bzw. Straßenabschnitt Sommer- reinigung Winter- wartung Schenkgasse S 1 W 2 Schweizstraße S 1 W 2 St.-Georg-Straße S 1 W 2 Teutonenstraße S 1 W 2 Ubierweg S 1 W 2 Wikingerstraße S 1 W 2 Zerrespfad S 1 W 1 In Kraft seit 01.01.2007, s. Amtsblatt Nr. 31 / 2006 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 21 / 2010, in Kraft seit 21.09.2010 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2016, in Kraft seit 05.05.2016

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim vom 15.11.2012 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 1-3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712/SGV.NRW. 6140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 05.12.2019 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Steuergegenstand Die Stadt Bornheim erhebt ab dem 01. Januar 2013 eine Zweitwohnungsteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. 1) § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die 1. dem Eigentümer/der Eigentümerin, Hauptmieter/Hauptmieterin oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, 2. der Eigentümer/die Eigentümerin, Hauptmieter/Hauptmieterin oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten/einer Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem/dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient. (2) Sind mehrere Personen Inhaber/Inhaberinnen einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber/Inhaberinnen, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber/jeder Mitinhaberin individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber/Mitinhaberinnen geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 2 Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. (5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. (6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 2. Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 3. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. 4. Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ausschließlich aus beruflichen Gründen im Stadtgebiet Bornheim innehaben, wenn sie sich überwiegend im Stadtgebiet aufhalten, sich ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und diese eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z.B. Studium, Lehre, Ausbildung Volontariat u. a.. 5. Nebenwohnungen, die sich mit der Hauptwohnung im selben Gebäude befinden. 6. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung ist die Person, deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder die Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mieter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. (2) Die Steuerpflicht besteht auch bei fehlender Anmeldung einer Nebenwohnung, wenn diese nachweislich genutzt wird. (3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber/Inhaberinnen einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen gemäß § 44 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 3 2) § 4 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet. (2) Hat der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt zu entrichten, so wird der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 wie folgt ermittelt: 1. anhand der Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete); wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pauschalen Kürzungen vorzunehmen a. für Teilmöblierung 10 v. H. b. für Vollmöblierung 20 v. H. c. für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H. d. für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H. e. für Stellplatz oder Garage 5 v. H. 2. Ist der Zweitwohnungsinhaber/die Zweitwohnungsinhaberin Untermieter/Untermieterin, gilt Ziffer 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber/die Zweitwohnungsinhaberin Hauptmieter/Hauptmieterin, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen/deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter/die Untermieterin individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter/die Untermieterin für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die vom Hauptmieter/von der Hauptmieterin vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. 3. für alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente, gilt Nr. 1 entsprechend. Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I, S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I, S. 2614) ist ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen. (3) In Fällen, in denen 1. das nach Abs. 2 maßgebliche Entgelt mindestens 20 v. H. unterhalb der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte liegt, 2. die Wohnung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder 3. die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 4 ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 zu schätzen (§ 162 AO). Besteht ein örtlicher Mietspiegel, so ist dieser zu berücksichtigen. (4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete gilt. § 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). § 6 Besteuerungszeitraum, Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. § 7 Festsetzung der Steuer und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Steuer für zurückliegende Zeiträume innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Auf Antrag des/der Steuerpflichtigen kann die Steuer abweichend von Abs. 2 Satz 1 in einem Jahresbetrag am 01. Juli oder zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 5 § 8 Anzeigepflicht (1) Der Steuerpflichtige/Die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim innerhalb eines Monats anzuzeigen. (2) Die Anmeldung, Abmeldung oder Aufgabe einer Wohnung bei Neuanmeldung (Rückmeldeverfahren) von Personen nach nordrhein-westfälischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der Zweitwohnung, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim anzuzeigen. (4) Änderungen der Nettokaltmiete sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige/Die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht in einer Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände anzugeben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen, welche die Nettokaltmiete berücksichtigen, nachzuweisen. (2) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat in einer Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck alle für die Steuererhebung ab 2013 erforderlichen Tatbestände innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Satzung anzugeben und die Angaben durch geeignete Unterlagen nach Abs. 1 nachzuweisen. (3) Der Steuerpflichtige/Die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine/ihre Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hautwohnung nicht an oder befindet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner/ihrer Hauptwohnung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (4) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Bornheim jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet 1. mit Nebenwohnung gemeldet ist 2. ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 6 (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber/die Inhaberin der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). § 10 Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers/ der Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin Hat der Erklärungspflichtige/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer/jede Eigentümerin oder Vermieter/Vermieterin des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen und/oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger/Steuerpflichtige oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen/einer Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussage macht oder 2. den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Bornheim pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder eine andere Person erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, die Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder eine andere Person zu erlangen (Steuergefährdung). 2. als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet den Anzeigepflichten nach § 8 nicht rechtzeitig nachkommt, 3. als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet die Steuererklärung nach § 9 nicht rechtzeitig abgibt, 4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht einreicht, 5. als Eigentümer/Eigentümerin oder Vermieter/Vermieterin des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Bornheim den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 (Abgabengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 7 (4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt. 2) § 12 Datenübermittlung der Meldebehörde (1) Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Bornheim übermittelt gemäß §§ 11, 12 und 16 Meldedatenübermittlungsverordnung NRW der für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zuständigen Stelle der Stadt Bornheim zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit einer Nebenwohnung anmeldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Doktorgrad, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften (Stadt Bornheimer Nebenwohnung und Hauptwohnung), 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin 10. Staatsangehörigkeiten, 11. Familienstand, 12. Übermittlungssperren sowie 13. Sterbetag und -ort (2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (3) Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Bornheim übermittelt der für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zuständigen Stelle der Stadt Bornheim unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner/Einwohnerinnen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. § 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Zweitwohnungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 8 In Kraft ab 13.12.2012, s. Wochenblatt Schaufenster 50 / 2012 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 38. KW v. 21.09.2016, in Kraft seit 01.10.2016 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 11.12.2019, in Kraft seit 12.12.2019 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim vom 15.11.2012 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 1-3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712/SGV.NRW. 6140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 05.12.2019 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Steuergegenstand Die Stadt Bornheim erhebt ab dem 01. Januar 2013 eine Zweitwohnungsteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. 1) § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die 1. dem Eigentümer/der Eigentümerin, Hauptmieter/Hauptmieterin oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, 2. der Eigentümer/die Eigentümerin, Hauptmieter/Hauptmieterin oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten/einer Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem/dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient. (2) Sind mehrere Personen Inhaber/Inhaberinnen einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber/Inhaberinnen, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber/jeder Mitinhaberin individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber/Mitinhaberinnen geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 2 Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. (5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. (6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 2. Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 3. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. 4. Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ausschließlich aus beruflichen Gründen im Stadtgebiet Bornheim innehaben, wenn sie sich überwiegend im Stadtgebiet aufhalten, sich ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und diese eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z.B. Studium, Lehre, Ausbildung Volontariat u. a.. 5. Nebenwohnungen, die sich mit der Hauptwohnung im selben Gebäude befinden. 6. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung ist die Person, deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder die Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mieter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. (2) Die Steuerpflicht besteht auch bei fehlender Anmeldung einer Nebenwohnung, wenn diese nachweislich genutzt wird. (3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber/Inhaberinnen einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen gemäß § 44 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 3 2) § 4 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet. (2) Hat der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt zu entrichten, so wird der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 wie folgt ermittelt: 1. anhand der Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete); wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pauschalen Kürzungen vorzunehmen a. für Teilmöblierung 10 v. H. b. für Vollmöblierung 20 v. H. c. für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H. d. für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H. e. für Stellplatz oder Garage 5 v. H. 2. Ist der Zweitwohnungsinhaber/die Zweitwohnungsinhaberin Untermieter/Untermieterin, gilt Ziffer 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber/die Zweitwohnungsinhaberin Hauptmieter/Hauptmieterin, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen/deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter/die Untermieterin individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter/die Untermieterin für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die vom Hauptmieter/von der Hauptmieterin vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. 3. für alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente, gilt Nr. 1 entsprechend. Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I, S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I, S. 2614) ist ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen. (3) In Fällen, in denen 1. das nach Abs. 2 maßgebliche Entgelt mindestens 20 v. H. unterhalb der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte liegt, 2. die Wohnung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder 3. die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 4 ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 zu schätzen (§ 162 AO). Besteht ein örtlicher Mietspiegel, so ist dieser zu berücksichtigen. (4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete gilt. § 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). § 6 Besteuerungszeitraum, Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. § 7 Festsetzung der Steuer und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Steuer für zurückliegende Zeiträume innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Auf Antrag des/der Steuerpflichtigen kann die Steuer abweichend von Abs. 2 Satz 1 in einem Jahresbetrag am 01. Juli oder zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 5 § 8 Anzeigepflicht (1) Der Steuerpflichtige/Die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim innerhalb eines Monats anzuzeigen. (2) Die Anmeldung, Abmeldung oder Aufgabe einer Wohnung bei Neuanmeldung (Rückmeldeverfahren) von Personen nach nordrhein-westfälischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der Zweitwohnung, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim anzuzeigen. (4) Änderungen der Nettokaltmiete sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige/Die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht in einer Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände anzugeben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen, welche die Nettokaltmiete berücksichtigen, nachzuweisen. (2) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat in einer Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck alle für die Steuererhebung ab 2013 erforderlichen Tatbestände innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Satzung anzugeben und die Angaben durch geeignete Unterlagen nach Abs. 1 nachzuweisen. (3) Der Steuerpflichtige/Die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine/ihre Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hautwohnung nicht an oder befindet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner/ihrer Hauptwohnung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (4) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Bornheim jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet 1. mit Nebenwohnung gemeldet ist 2. ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 6 (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber/die Inhaberin der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). § 10 Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers/ der Grundstücks- oder Wohnungseigentümerin Hat der Erklärungspflichtige/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer/jede Eigentümerin oder Vermieter/Vermieterin des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen und/oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger/Steuerpflichtige oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen/einer Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussage macht oder 2. den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Bornheim pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder eine andere Person erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, die Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder eine andere Person zu erlangen (Steuergefährdung). 2. als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet den Anzeigepflichten nach § 8 nicht rechtzeitig nachkommt, 3. als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet die Steuererklärung nach § 9 nicht rechtzeitig abgibt, 4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht einreicht, 5. als Eigentümer/Eigentümerin oder Vermieter/Vermieterin des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Bornheim den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 (Abgabengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 7 (4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt. 2) § 12 Datenübermittlung der Meldebehörde (1) Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Bornheim übermittelt gemäß §§ 11, 12 und 16 Meldedatenübermittlungsverordnung NRW der für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zuständigen Stelle der Stadt Bornheim zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit einer Nebenwohnung anmeldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Doktorgrad, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften (Stadt Bornheimer Nebenwohnung und Hauptwohnung), 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin 10. Staatsangehörigkeiten, 11. Familienstand, 12. Übermittlungssperren sowie 13. Sterbetag und -ort (2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (3) Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Bornheim übermittelt der für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zuständigen Stelle der Stadt Bornheim unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner/Einwohnerinnen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. § 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Zweitwohnungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 2.04 Stand: 12.12.2019 Dezember 2019 Seite 8 In Kraft ab 13.12.2012, s. Wochenblatt Schaufenster 50 / 2012 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 38. KW v. 21.09.2016, in Kraft seit 01.10.2016 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 11.12.2019, in Kraft seit 12.12.2019

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Informationen zur Zweitwohnungssteuer Stadt Bornheim Rathausstr. 2 53332 Bornheim Telefon: Frau Adolph: 02222 945-287 Herr Körber: 02222 945-277 Frau Fourate: 02222 945-286 Frau Ottersbach: 02222 945-276 Telefax: 02222 945-126 E-Mail: ingeborg.adolph@stadt-bornheim.de Internet: www.stadt-bornheim.de In welchen Fällen besteht die Steuerpflicht? Eine Steuerpflicht besteht grundsätzlich, wenn Sie im Stadtgebiet Bornheim eine oder mehrere Nebenwohnungen innehaben. Inhaber/in einer Wohnung sind Sie, wenn Sie die Verfügungsbefugnis als Eigentümer/in, Mieter/in oder sonstige Person über die Woh- nung haben. Ist Ihr Kind, das in Ihrer Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, steuerpflichtig? Grundsätzlich ist das Innehaben eines Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung nicht als zweitwohnungssteuerpflichtige Nebenwohnung anzusehen. Wie hoch ist die Steuer und wie wird sie bemessen? Die Steuer beträgt 10 % der vereinbarten Net- tokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten). Ist keine Miete zu zahlen, wird auf die indizierte Jahresrohmiete nach den Vor- schriften des Bewertungsgesetzes zurück- gegriffen. Berechnungsgrundlage hierfür ist die vom Finanzamt festgestellte Jahresroh- miete. Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht? Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteu- er und ist zu je einem Viertel des Jahresbetra- ges von Ihnen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst im laufenden Jahr ein, so beginnt die Steuer- pflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Anmeldedatum folgt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalender- monats, in dem die Wohnung aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Annahme ei- ner Zweitwohnung entfallen. Ich empfehle die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren. Was müssen Sie als Inhaber/in einer Zweitwohnung tun? Die Zweitwohnung der Stadt Bornheim anzei- gen Eine Steuererklärung zur Zweitwohnungs- steuer ausfüllen und diese dann unterschrie- ben bei der Stadt Bornheim einreichen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nach Ihrer Einschätzung nicht steuerpflichtig sind. Die begründenden Unterlagen wie z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc. der Steuererklärung beifügen. Haben Sie noch weitere Fragen? Für nähere Fragen und Auskünfte zur Zweitwoh- nungssteuer können Sie uns gerne unter den unten genannten Kontaktdaten erreichen. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, herzlich willkommen in der Stadt Bornheim. Sie haben sich mit einem Nebenwohnsitz im Bürgerbüro der Stadt Bornheim angemeldet? Wenn dies für Sie zutrifft, möchte ich Ihr Interesse auf die nachstehenden Informationen lenken: Die Stadt Bornheim erhebt seit 01.Januar 2013 eine Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer ha- ben alle zu entrichten, die in Bornheim im Sinne des Melderechts für Nordrhein-Westfalen eine Nebenwohnung beziehen oder bereits bezogen haben. Rechtsgrundlage ist die Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung einer Zweit- wohnungssteuer vom 15.11.2012. Bornheim bietet seinen Bürgern, und damit na- türlich auch Ihnen als Zweitwohnungsinhaber/ in, eine vielfältige und reichhaltige Infrastruktur. Bornheim ist hierdurch und mit den aus städti- schen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl die Inhaber/innen eines Haupt- als auch die Inhaber/innen eines Nebenwohnsitzes genie- ßen können. Mit der Entrichtung dieser Steuer werden die Zweitwohnungsinhaber/innen nicht nur an den für die Stadt entstehenden Kosten beteiligt, sie tragen auch zur Erhaltung der Attraktivität der Stadt Bornheim bei. Möglicherweise wirft das Thema auch bei Ihnen Fragen auf. Zu diesem Zweck habe ich die Antworten zu den häufig gestellten Fragen in diesen Flyer aufgenommen. Was ist eine Zweitwohnung? Unter einer Zweitwohnung, die auch als Ne- benwohnung bezeichnet wird, versteht man Wohnraum, in dem Sie sich als Inhaber/in im Vergleich zu Ihrer Hauptwohnung seltener aufhalten. Eine „Wohnung“ im Sinne der Zweitwoh- nungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, den Sie zum Wohnen oder Schlafen benutzen können. Meldepflicht der Zweitwohnung Melderecht in NRW Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Melde- behörde (Bürgerbüro) anzumelden. Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bunderepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Haupt- wohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der/des Meldepflichtigen oder der Familie. In der Regel ist die vorwie- gend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand aus beruflichen Gründen eine Wohnung überwiegend nutzt (z.B. innerhalb der Woche), die Familie jedoch in einer anderen Stadt lebt und die/der Melde- pflichtige am Wochenende mit der Familie dort lebt. Bei Fragen zur Meldepflicht bzw. dem melderechtlichen Status erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürger- büros unter der Rufnummer 02222 / 945-555 gerne Auskunft. Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 1) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 2) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt werden. 3) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt werden und Erziehungs- zwecken dienen. 4) Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebens- partner/Lebenspartnerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartner- schaftsgesetzes, ausschließlich aus be- ruflichen Gründen im Stadtgebiet Born- heim innehaben, wenn sie sich überwie- gend im Stadtgebiet aufhalten, sich ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und diese eheliche bzw. lebens- partnerschaftliche Wohnung die Haupt- wohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z.B. Studium, Lehre, Ausbildung, u.a.. 5) Nebenwohnungen, die sich mit der Hauptwohnung im selben Gebäude befinden. Informationen zur Zweitwohnungssteuer Stadt Bornheim Rathausstr. 2 53332 Bornheim Telefon: Frau Adolph: 02222 945-287 Herr Körber: 02222 945-277 Frau Fourate: 02222 945-286 Frau Ottersbach: 02222 945-276 Telefax: 02222 945-126 E-Mail: ingeborg.adolph@stadt-bornheim.de Internet: www.stadt-bornheim.de In welchen Fällen besteht die Steuerpflicht? Eine Steuerpflicht besteht grundsätzlich, wenn Sie im Stadtgebiet Bornheim eine oder mehrere Nebenwohnungen innehaben. Inhaber/in einer Wohnung sind Sie, wenn Sie die Verfügungsbefugnis als Eigentümer/in, Mieter/in oder sonstige Person über die Woh- nung haben. Ist Ihr Kind, das in Ihrer Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, steuerpflichtig? Grundsätzlich ist das Innehaben eines Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung nicht als zweitwohnungssteuerpflichtige Nebenwohnung anzusehen. Wie hoch ist die Steuer und wie wird sie bemessen? Die Steuer beträgt 10 % der vereinbarten Net- tokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten). Ist keine Miete zu zahlen, wird auf die indizierte Jahresrohmiete nach den Vor- schriften des Bewertungsgesetzes zurück- gegriffen. Berechnungsgrundlage hierfür ist die vom Finanzamt festgestellte Jahresroh- miete. Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht? Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteu- er und ist zu je einem Viertel des Jahresbetra- ges von Ihnen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst im laufenden Jahr ein, so beginnt die Steuer- pflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Anmeldedatum folgt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalender- monats, in dem die Wohnung aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Annahme ei- ner Zweitwohnung entfallen. Ich empfehle die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren. Was müssen Sie als Inhaber/in einer Zweitwohnung tun? Die Zweitwohnung der Stadt Bornheim anzei- gen Eine Steuererklärung zur Zweitwohnungs- steuer ausfüllen und diese dann unterschrie- ben bei der Stadt Bornheim einreichen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nach Ihrer Einschätzung nicht steuerpflichtig sind. Die begründenden Unterlagen wie z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc. der Steuererklärung beifügen. Haben Sie noch weitere Fragen? Für nähere Fragen und Auskünfte zur Zweitwoh- nungssteuer können Sie uns gerne unter den unten genannten Kontaktdaten erreichen. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, herzlich willkommen in der Stadt Bornheim. Sie haben sich mit einem Nebenwohnsitz im Bürgerbüro der Stadt Bornheim angemeldet? Wenn dies für Sie zutrifft, möchte ich Ihr Interesse auf die nachstehenden Informationen lenken: Die Stadt Bornheim erhebt seit 01.Januar 2013 eine Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer ha- ben alle zu entrichten, die in Bornheim im Sinne des Melderechts für Nordrhein-Westfalen eine Nebenwohnung beziehen oder bereits bezogen haben. Rechtsgrundlage ist die Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung einer Zweit- wohnungssteuer vom 15.11.2012. Bornheim bietet seinen Bürgern, und damit na- türlich auch Ihnen als Zweitwohnungsinhaber/ in, eine vielfältige und reichhaltige Infrastruktur. Bornheim ist hierdurch und mit den aus städti- schen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl die Inhaber/innen eines Haupt- als auch die Inhaber/innen eines Nebenwohnsitzes genie- ßen können. Mit der Entrichtung dieser Steuer werden die Zweitwohnungsinhaber/innen nicht nur an den für die Stadt entstehenden Kosten beteiligt, sie tragen auch zur Erhaltung der Attraktivität der Stadt Bornheim bei. Möglicherweise wirft das Thema auch bei Ihnen Fragen auf. Zu diesem Zweck habe ich die Antworten zu den häufig gestellten Fragen in diesen Flyer aufgenommen. Was ist eine Zweitwohnung? Unter einer Zweitwohnung, die auch als Ne- benwohnung bezeichnet wird, versteht man Wohnraum, in dem Sie sich als Inhaber/in im Vergleich zu Ihrer Hauptwohnung seltener aufhalten. Eine „Wohnung“ im Sinne der Zweitwoh- nungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, den Sie zum Wohnen oder Schlafen benutzen können. Meldepflicht der Zweitwohnung Melderecht in NRW Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Melde- behörde (Bürgerbüro) anzumelden. Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bunderepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Haupt- wohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der/des Meldepflichtigen oder der Familie. In der Regel ist die vorwie- gend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand aus beruflichen Gründen eine Wohnung überwiegend nutzt (z.B. innerhalb der Woche), die Familie jedoch in einer anderen Stadt lebt und die/der Melde- pflichtige am Wochenende mit der Familie dort lebt. Bei Fragen zur Meldepflicht bzw. dem melderechtlichen Status erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürger- büros unter der Rufnummer 02222 / 945-555 gerne Auskunft. Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 1) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 2) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt werden. 3) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt werden und Erziehungs- zwecken dienen. 4) Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebens- partner/Lebenspartnerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartner- schaftsgesetzes, ausschließlich aus be- ruflichen Gründen im Stadtgebiet Born- heim innehaben, wenn sie sich überwie- gend im Stadtgebiet aufhalten, sich ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und diese eheliche bzw. lebens- partnerschaftliche Wohnung die Haupt- wohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z.B. Studium, Lehre, Ausbildung, u.a.. 5) Nebenwohnungen, die sich mit der Hauptwohnung im selben Gebäude befinden.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.01 Stand: 54. Erg. Dezember 2000 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über Festsetzen, Gestalten, Anbringen und Instandhalten von Hausnummern Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 25.10.2000 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NW. S. 245), i.V.m. § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) folgende Satzung beschlossen: § 1 Art und Weise der Nummerierung und Festsetzen der Hausnummer (1) Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit der vom Bürgermeis- ter/von der Bürgermeisterin festgesetzten Hausnummer zu versehen. (2) Die Art und Weise der Nummerierung regelt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. § 2 Gestaltung Die Hausnummern müssen gut lesbar sein. Hierfür sind arabische Ziffern zu verwenden. § 3 Anbringen von Hausnummern (1) Die Hausnummern müssen so angebracht werden, dass sie von der Straße aus deutlich sichtbar sind. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer usw. behindert werden. (2) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so sind die Hausnum- mern an der zur Straße liegenden Gebäudeseite in Sichthöhe anzubringen und zwar an der vom Zugang nächstliegenden Gebäudeecke. Ist bei Grundstücken mit Vorgärten die Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar, so ist die Hausnummer am straßen- wärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. (3) Befinden sich auf dem Grundstück Hinter- und Seitengebäude mit eigenen Hausnum- mern, so sind die Hausnummern an den einzelnen Gebäuden (Eingängen) und außer- dem am Zugang von der Straße anzubringen. § 4 Pflichten des Eigentümers/der Eigentümerin und Kostenregelung (1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin hat das Grundstück auf seine/ihre Kosten mit der vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen und in Stand zu halten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.01 Stand: 54. Erg. Dezember 2000 Seite 2 (2) Die Verpflichtung gem. Abs. 1 schließt auch die Pflicht zur Änderung und Neuanbrin- gung der Hausnummern im Falle einer neuen Nummerierung ein. (3) In Fällen der Umnummerierung von Grundstücken muss die alte Hausnummer neben der neuen noch 1 Jahr lesbar, jedoch deutlich als überholt gekennzeichnet angebracht bleiben. (4) Die Hausnummern sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung anzubrin- gen. Bei Neubauten sind die Hausnummern spätestens vor Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes anzubringen. (5) Den Eigentümern/Den Eigentümerinnen stehen die Inhaber/Inhaberinnen grundstücks- gleicher Rechte (z.B. Nießbraucher/Nießbraucherinnen, Erbbauberechtige, Wohnungs- eigentümer/Wohnungseigentümerinnen und Wohnungserbbauberechtigte) gleich. § 5 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich den in den §§ 2 bis 4 dieser Satzung begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitsgesetzes finden Anwendung. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bishe- rige Satzung der Stadt Bornheim über Festsetzen, Gestalten, Anbringen und Instandhalten von Hausnummern vom 29.03.1990 außer Kraft. In Kraft seit 29.12.2000, s. Amtsblatt Nr. 24 / 2000

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