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Liebe Mitbürger:innen im Vorgebirge und am Rhein, Meinungsvielfalt ist die Grundlage unserer Demokratie. Wir sind aufgeschreckt, denn wieder beginnen Menschen in unserem Land, die Meinung anderer verächtlich zu machen. Hass und Hetze gegen Andersdenkende und Fremdenfeindlichkeit greifen immer mehr um sich, werden immer lauter und aggressiver. Mit großer Sorge beobachten wir, dass Rechtspopulisten und extreme Kräfte immer offener ihre menschenverachtenden Gedanken zu Gehör bringen. Wir empfinden dies als Bedrohung für unsere offene Gesellschaft und den Rechtsstaat. Es ist Zeit, ein Zeichen für Vielfalt, die Unantastbarkeit der Menschenwürde und Frieden zu setzen. So geht Demokratie! Wir stehen für ein Miteinander ohne Ausgrenzung. So kann es gelingen, für unsere Gesellschaft und unser Land das Beste zu erreichen: Nicht spalten, sondern einander respektieren und zuhören. Wir laden alle Bornheimer:innen, unsere ganze Stadt mit ihren vielfältigen Gruppierungen, Initiativen, Vereinen, Kindergärten, Schulen, Religionen, Gewerkschaften und Parteien herzlich ein: Setzen wir gemeinsam ein Zeichen: Zusammen für Demokratie Sonntag, 25. Februar, 15.00 Uhr auf dem Dorfplatz in Kardorf (hinter dem Lidl, „Auf dem Knickert“) Wir freuen uns auf interessante Impulse und Beiträge von Bürgermeister Christoph Becker, einem Vertreter der Kirchen und Religionen, Unternehmer:innen, Bernd Stelter und musikalischen Gästen. Moderation: Bruno Schrage Seien Sie dabei! Setzen wir ein Zeichen für ganz Bornheim - und natürlich bei allen anstehenden Wahlen! Als engagierte Christen und Christin freuen wir uns über ein breites und vielfältiges Echo! Philipp Münch Gerhard Thusek Thomas Geupel Christiane Horn

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.02.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Bolzplatz Sechtem Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 27.11.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ursprünglich war für Herbst 2023 eine Beteiligung der Jugendlichen geplant. Wann und wie er- folgt diese oder hat diese bereits stattgefunden? - Wenn ja: Welche Ergebnisse/Anforderungen waren das Ergebnis der Beteiligung? Antwort: Eine erste Beteiligung hat am 13.12.2023 stattgefunden. Frau Cîmpean, Abteilungsleiterin Ju- gendförderung und Herr Espey, Jugendhilfeplaner haben die Jugendlichen ins Jugendamt einge- laden, die sich im Bürgerdialog in Sechtem nach dem Sachstand des Bolzplatzes erkundigt hat- ten. Im Rahmen dieses Treffens wurde die bisherige Entwurfsplanung vorgestellt, Ideen und An- regungen aufgenommen und besprochen, wie eine größere Beteiligung organisiert werden kann. Vereinbart wurde ein Folgetermin für den 08.01.2024, zu dem weitere Jugendliche hinzukommen können und zu dem auch die Initiatorin aus Sechtem, Frau Czaja eingeladen wird, die die Anre- gung nach § 24 GO NRW vom 25.05.2022 in den Bürgerausschuss eingebracht hat. Unter der Leitung des Jugendamtes und mit Beteiligung des Amtes für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün hat der Termin im Blauen Haus in Sechtem stattgefunden – anwesend waren 5 Jugendliche und die Initiatorin des Antrages für die Erweiterung der Sportanlage. Die Ergebnisse in der Zusammenstellung: Aufgrund des Titels „Bolzplatz Sechtem“ kommt es immer wieder zu Irritationen, denn bei den Jugendlichen und vielen Familien aus Sechtem wird er als ein einziges zusammen- hängendes Projekt gesehen. Es handelt sich aber um ein Projekt in 2 Stufen. Die erste Stufe betrifft den eigentlichen Bolzplatz (Multifunktionsfeld mit Unterstand), der ursprüng- lich in der Berner Straße bereits einmal realisiert wurde und für den ein neuer Standort über einen längeren Zeitraum gesucht werden musste. Für diese erste Stufe ist eine Par- tizipation nur sehr begrenzt möglich, denn das Multifunktionsfeld für Ballsport ist gesetzt. Unter dem Arbeitstitel „Bewegungspark“ wurde die aktualisierte Entwurfsplanung den An- wesenden vorgestellt, in der die Erweiterung, d.h. auch die 2. Stufe des Ausbaus mit möglichen Elementen aus dem Bewegungssport exemplarisch aufgeführt waren. Herr Dirk König Willmuthstraße 30 53332 Bornheim - 2 - Für diese 2. Ausbaustufe gibt es bisher weder ein Budget, noch eine finalisierte Planung. Aus Sicht der Verwaltung ist es aufgrund der Projektgröße wichtig das Angebot so zu konzipieren, dass es für möglichst viele Jugendliche attraktiv und nutzbar ist, d.h. die Ziel- gruppe bezieht sich nicht ausschließlich auf die Jugendlichen, die in Sechtem wohnen, sondern bestenfalls auf alle Bornheimer Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen einer größeren Partizipationsveranstaltung möglichst viele Jugendliche ange- sprochen und erreicht werden, die dort ihre Ideen und Anregungen einbringen können und an der Entscheidungsfindung beteiligt werden sollen. Aus Sicht der Verwaltung kann ein solche Veranstaltung erst dann stattfinden, wenn die Budgetfrage zumindest teilweise geklärt ist. Bisher stehen im kommunalen Haushalt keine Gelder zur Verfügung, die Verwaltung wird für die Haushaltsplanung 2025/2026 für die 2. Stufe finanzielle Mittel einbringen. Abschließend wurde gemeinsam überlegt auf welchen Wegen eine größere Veranstaltung zwecks Beteiligung beworben werden kann – als Ideen wurde festgehalten Pressemittei- lung für die Printmedien, Nutzung aller relevanten Social-Media-Kanäle, Flyer, Durchsa- gen in den Pausenzeiten an den Schulen und Website der Stadt. Frage 2: Wie sieht der Projektplan zur weiteren Vorgehensweise (Beteiligung/ Ausschreibung/ aktuelle Bauzeitenplan, etc.) aus? Antwort: Die Entwurfsplanung für die Stufe 1 – Multifunktionsfeld mit Unterstand – steht, die Anregungen von Zugänglichkeit und Sicherheit wurden aufgenommen und finanzielle Mittel für die Realisie- rung stehen im kommunalen Haushalt zur Verfügung. Für die Realisierung der Stufe 2 wird die Verwaltung eine Beschlussvorlage in die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29.02.2024 einbringen. Daran anschließend erfolgt die Konkretisie- rung der Bauplanung mit den erforderlichen Handlungsschritten. Zu dem weiteren Verlauf der Beteiligung wird auf die Ausführungen in der Antwort 1 verwiesen. Frage 3: Gibt es Ideen über weitere Partner/ Sponsoren/ Stiftungen den Bolzplatz um eine Outdoor-Fit- nessanlage, eine Skate-Anlage oder andere auch Altersunabhängige Sportmöglichkeiten zu er- weitern? Antwort: Grundsätzlich kann eine ergänzende Finanzierung über Drittmittel nachgedacht werden - Frau Czaja hat bereits ihre Unterstützung für die Akquise zusätzlicher Gelder zugesagt. Aus Sicht der Verwaltung sollte aber zunächst final festgelegt werden, welches Budget aus kommunalen Haus- haltsmitteln zur Verfügung gestellt werden kann, bevor man sich an Partner, Sponsoren und Stif- tungen wendet. Eine vollumfängliche externe Finanzierung ohne kommunale Haushaltsmittel ist aus Sicht der Verwaltung bei der Projektgröße in Verbindung mit einem erkennbar hohen Finanz- bedarf nicht realisierbar. Frage 4: Wann rechnet die Verwaltung mit der Fertigstellung des Bolzplatzes? Antwort: Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Verwaltung hierzu noch keine valide Aussage treffen – die kon- krete Zeitplanung ist Stand heute für März 2024 vorgesehen. Die Verwaltung wird im Jugendhil- feausschuss zeitnah informieren, sobald sie die hierfür relevanten Informationen zusammenge- stellt hat. - 3 - Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Fraktionsvorsitzender: Dirk König | Willmuthstr. 30 | 53332 Bornheim | Telefon: 0163-3563644 | E-Mail: mail@dirk-koenig.de UWG/FORUM-Fraktion, Servatiusweg 19, 53332 Bornheim Stadt Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 13.02.2024 Antrag zur Prüfung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete im Bornheimer Stadtgebiet Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, wir bitten Sie, den folgenden Antrag kurzfristig in einen der nächsten Ausschüsse einzubringen Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt • Unverzüglich Gespräche mit der Bezirksregierung aufzunehmen, um die notwendigen Schritte für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) abzusprechen • alle möglichen Flächen im Bornheimer Stadtgebiet zur Errichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen Begründung: Aufgrund der aktuellen Krisensituationen werden der Stadt Bornheim in diesem Jahr laufend weitere flüchtende Personen zugewiesen werden. Die Stadt unterliegt der gesetzlichen Pflicht, die zugewiesenen Personen in geeigneter Form unterzubringen und zu versorgen. Dazu gehören neben der Unterkunft und der Verpflegung auch die Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlungen sowie die Bereitstellung eines Kindergarten- und/oder Schulplatzes. Die Stadt Bornheim betreibt eine Vielzahl an Liegenschaften zur Unterbringung geflüchteter Menschen. Politik und Verwaltung stehen unter maximalem Zugzwang, fortwährend neue Liegenschaften zu errichten, anzumieten und zu betreiben. Die Stadt hat alle Möglichkeiten der Unterbringung ausgeschöpft, nur vereinzelt kommen kleine Liegenschaften auf den Markt, wobei dort ein Verdrängungswettbewerb vonstattengeht. Die Verwaltung muss in diesem Jahr weitere geeignete Standorte für Containeranlagen o. ä. errichten. Oder es müssten weitere Turnhallen langfristig belegt werden. Beide Unterbringungsvarianten bedeuten für die Stadt immense Kosten- und Personalaufwendungen, wobei diese Ressourcen für die originären Aufgaben für die Bornheimer Bürgerinnen und Bürgern fehlen. Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19 53332 Bornheim Tel: 02222/99 566 345/46 Fax: 02222/99 563 457 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Fraktionsvorsitzender: Dirk König | Willmuthstr. 30 | 53332 Bornheim | Telefon: 0163-3563644 | E-Mail: mail@dirk-koenig.de In anderen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises wurden bereits Beschlüsse zur Errichtung von Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) herbeigeführt (Alfter und Lohmar) oder werden auch schon betrieben (St. Augustin). Unter dem Aspekt der Einsparung gravierender finanzieller und personeller Mittel sowie der Ressourcenschonung in Schulen, Kindergärten und Sporthallen muss aus unserer Sicht geprüft werden, inwiefern Bornheim eine ZUE errichten kann, um die gesetzliche Aufnahmeverpflichtung geflüchteter Menschen zu erfüllen. Denn das Land NRW übernimmt in eigener Zuständigkeit sämtliche Kosten für die Planung, die Errichtung und den Betrieb der ZUE. Seit Dezember 2023 ist klar, dass die in der ZUE untergebrachten Menschen zu 100% gemäß FlüAG auf die Unterbringungsquote angerechnet werden (zuvor nur zu 50%). Aufwendungen entstehen der Stadt nicht, auch eine soziale Infrastruktur muss nicht eingerichtet werden, d.h. weder Kinderbetreuungs- noch Schulplätze sind vorzuhalten. Innerhalb der ZUE wird eine Kinderbetreuung durch und auf Kosten des Landes NRW angeboten. Beispielsweise spart die Stadt Lohmar in der Gegenüberstellung der Unterbringungsvarianten für bis zu 325 Plätze mit der ZUE-Lösung einmalige Einrichtungskosten von 5. Mio. EUR, jährliche Betriebskosten von bis zu knapp 2,4 Mio. EUR und sonstige Aufwendungen von knapp 300.000 EUR sowie bis zu 45 Schulplätze und bis zu 30 Kindergartenplätze. Quelle: BV/24/4423 der Stadt Lohmar vom 24.01.2024 Mit freundlichen Grüßen Dirk König und die Fraktion der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG)

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.02.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr.: Bolzplatz Sechtem Sehr geehrte Frau Görg-Mager, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 12.01.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich des Bolzplatzes in Sechtem? Antwort: Für den Bolzplatz in Sechtem, welcher zunächst in der Berner Straße realisiert wurde konnte nach längeren Grundstücksverhandlungen ein neuer Standort in Bahnhofsnähe gefunden wer- den. Mit dem Abschluss der Zuckerrübenernte im November 2023 steht der Verwaltung das Grundstück für die Realisierung des Bolzplatzes zur Verfügung. Da das zur Verfügung stehende Grundstück deutlich größer ist, wurde aus der Bevölkerung der Wunsch auf eine Erweiterung an die Verwaltung herangetragen – auf die Anregung nach § 24 GO NRW der Initiatorin Frau Czaja vom 25.05.2022 mit Beratungen im Bürgerausschuss und im Jugendhilfeausschuss wird verwiesen. Aufgrund des Titels „Bolzplatz Sechtem“ kommt es nun immer wieder zu Irritationen, denn bei den Jugendlichen und vielen Familien aus Sechtem wird er als ein einziges zusammenhängen- des Projekt gesehen. Es handelt sich aber um ein Projekt in 2 Stufen. Stufe 1: Multifunktionsfeld mit Unterstand und finanzieller Absicherung über kommunale Haushaltsmittel. Stufe 2: Erweiterung zum „Bewegungspark“ mit dem Aufbau weiterer Elemente aus dem Bewegungs- sport, wofür allerdings noch keine Finanzmittel bereitstehen bzw. akquiriert worden sind. Frage 2: Wurde der vorliegende Planentwurf noch einmal optimiert bzw. wann ist mit einer Optimierung zu rechnen? Antwort: Bündnis 90/Die Grünen Frau Görg-Mager Servatiusweg 19 – 23 53332 Bornheim - 2 - Ja, die schon einmal im Jugendhilfeausschuss vorgestellte Entwurfsplanung wurde von der Ver- waltung noch einmal überarbeitet – die Anregungen von Zugänglichkeit und Sicherheit wurden aufgenommen – die aktualisierte Planung wird in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschus- ses am 29.02.2024 von der Verwaltung vorgestellt. Frage 3: Wurden die Jugendlichen zwischenzeitlich in die Planungen der nachträglichen Erweiterung mit- einbezogen? Wenn ja: Was ist das Ergebnis des Austausches mit den Jugendlichen? Antwort: Ja – es haben bisher 2 Besprechungen am 13.12.2023 und am 08.01.2024 stattgefunden – zu der Sitzung im Januar war auch Frau Czaja eingeladen und anwesend. Die Ergebnisse in der Zusammenstellung: Unter dem Arbeitstitel „Bewegungspark“ wurde die aktualisierte Entwurfsplanung den An- wesenden vorgestellt, in der die Erweiterung, d.h. auch die 2. Stufe des Ausbaus mit möglichen Elementen aus dem Bewegungssport exemplarisch aufgeführt waren. Für diese 2. Ausbaustufe gibt es bisher weder ein Budget, noch eine finalisierte Planung. Aus Sicht der Verwaltung ist es aufgrund der Projektgröße wichtig das Angebot so zu konzipieren, dass es für möglichst viele Jugendliche attraktiv und nutzbar ist, d.h. die Ziel- gruppe bezieht sich nicht ausschließlich auf die Jugendlichen, die in Sechtem wohnen, sondern bestenfalls auf alle Bornheimer Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen einer größeren Partizipationsveranstaltung möglichst viele Jugendliche ange- sprochen und erreicht werden, die dort ihre Ideen und Anregungen einbringen können und an der Entscheidungsfindung beteiligt werden sollen. Aus Sicht der Verwaltung kann ein solche Veranstaltung erst dann stattfinden, wenn die Budgetfrage zumindest teilweise geklärt ist. Bisher stehen im kommunalen Haushalt für die Erweiterung keine Gelder zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung eine Beschlussvorlage in die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29.02.2024 ein- bringen, um abzuklären, ob im Rahmen der Haushaltsplanung 2025/2026 die notwendi- gen finanziellen Mittel eingebracht werden können. Abschließend wurde gemeinsam überlegt auf welchen Wegen eine größere Veranstaltung zwecks Beteiligung beworben werden kann – als Ideen wurde festgehalten Pressemittei- lung für die Printmedien, Nutzung aller relevanten Social-Media-Kanäle, Flyer, Durchsa- gen in den Pausenzeiten an den Schulen und Website der Stadt. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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FRAKTION im Rat der Stadt BORNHEIM CDU-Fraktion Bornheim | Servatiusweg 19-23 | 53332 Bornheim Seite 1 von 2 Fraktionsgeschäf tsführer Pressesprecher Sascha A. Mauel Burgwiesenweg 9 53332 Bornheim Mobil: 0177-7712761 E-Mail: sascha.mauel@web.de www.cdu-bornheim.de Bürgermeister der Stadt Bornheim Herrn Christoph Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, 21.02.2024 Große Anfrage der CDU-Fraktion gemäß §19.1 der Geschäftsordnung des Rates Unterbringung in Zeltunterkünften für geflüchtete Personen im Stadtgebiet Bornheim Sehr geehrter Herr Bürgermeister, der anhaltende Zustrom von Migranten stellt die Stadt Bornheim, gerade vor dem Hintergrund der (perspektivisch) angespannten Finanzlage sowie des umkämpften Immobilienmarktes vor enorme Herausforderungen. Um dieser Situation zu begegnen ist es aus Sicht der CDU- Fraktion zwingend notwendig, dass man auf schnell verfügbare und vergleichsweise kostengünstige Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreift, die den notwendigen gesetzlichen Standard erfüllen. Hier sind insbesondere sogenannte Zeltbauten zu prüfen. Heutige Zeltbauten, die als modulare Wohneinheiten eingesetzt werden können, wurden speziell für diese Zwecke entwickelt. Sie bestehen aus einer äußerst stabilen Aluminiumstruktur mit festen, isolierten Wandelementen und Türen, gründen auf einem stabilen Schwerlastboden und sind mit einer hervorragenden Isolierung ausgestattet. Damit sind sie auch für extreme Wetterlagen mit hohen und tiefen Temperaturen, Windlasten oder starkem Schneefall konzipiert. Zudem lassen sich die Zelte mit leistungsgerechter Heiz- und Klimatechnik, einer auf den Bedarf abgestimmten Beleuchtung und W-LAN ausstatten. Zudem erfüllen solche Zelte, trotz Fundamentplatten, die gesetzlichen Anforderungen an eine „mobile Unterkunft“. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen: Frage 1 Hat die Stadt Bornheim sich mit dem Thema Zeltunterkünfte für geflüchtete Personen/ Migranten/ Asylbewerber auseinandergesetzt und hierzu Angebote eingeholt, z.B. der Firmen Meventa oder Intersettle? FRAKTION im Rat der Stadt BORNHEIM Seite 2 von 2 Frage 2 Welche Vor- bzw. Nachteile sieht die Stadt Bornheim bei der Unterbringung von geflüchteten Personen in Zeltunterkünften im Vergleich zu Containern oder der Belegung von Sporthallen? Frage 3 Welche gesetzlichen Anforderungen (z.B. baugesetzlich) an den Standort bedarf es für die Errichtung einer auf maximal drei Jahre befristeten Zeltunterkunft? Frage 4 Welche stadteigenen Standorte mit einer Größe von mindestens 1.000 m² erfüllen die unter Frage 3 aufgelisteten Anforderungen? (Bitte um Auflistung nach Ortschaft) Frage 5 Weshalb hat die Stadt bislang auf die Errichtung von Zeltunterkünften verzichtet? Vielen Dank vorab. Für die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Sascha Mauel, Rüdiger Prinz

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.04 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 1 Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die öffentlichen Grundschulen in der Stadt Bornheim Aufgrund des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 a des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (SGV. NW. 223) in Verbindung mit § 7 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV. NW. S. 458) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 18.11.1998 folgende Rechtsver- ordnung erlassen: § 1 Für jede öffentliche Grundschule, deren Schulträger die Stadt Bornheim ist, wird ein Schul- bezirk gebildet. § 2 Die räumlichen Abgrenzungen der Schulbezirke werden wie folgt festgelegt: 1. Johann-Wallraf-Schule Kath. Grundschule Bornheim Wallrafstraße 1 53332 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaften Brenig und Bornheim einschl. Herderstraße bis zur Einmündung Knippstraße, ohne Knippstraße, Fußkreuzweg (ab Secundastraße in Richtung Roisdorf) und Herderstraße (ab gerader Hausnummer 82 und ungerader Haus- nummer 91). 2. Gem.-Grundschule Hersel Rheinstraße 166 53332 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaften Hersel, Uedorf und Widdig. 3. Kath. Grundschule Merten Beethovenstraße 57 53332 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaft Merten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.04 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 2 4. Markus-Schule Gem.Grundschule Rösberg Weberstraße 19 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaften Hemmerich und Rösberg. 5. Sebastian-Schule Kath. Grundschule Roisdorf Friedrichstraße 3 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaft Roisdorf zzgl. Herderstraße ab Einmündung Knippstraße (ab gerader Hausnummer 82 und ungerader Hausnummer 91), Knippstraße und Fußkreuzweg (ab Secundastraße in Richtung Roisdorf). 6. Wendelinus-Schule Gem.-Grundschule Sechtem Tränkerhofstraße 12 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaft Sechtem. 7. Kath. Grundschule Walberberg Walburgisstraße 11 - 13 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaft Walberberg. 8. Nikolaus-Schule Gem.-Grundschule Waldorf Sandstraße 100 Bornheim Der Schulbezirk umfaßt die Ortschaften Dersdorf, Kardorf und Waldorf. Die räumlichen Abgrenzungen der Ortschaften ergeben sich aus der Anlage zur Hauptsat- zung der Stadt Bornheim. § 3 Für die Schulbezirke Bornheim (Ziffer 1) und Roisdorf (Ziffer 6) werden überschneidende Schulbezirke für die Bereiche Herderstraße, Kantstraße, Schlegelstraße, Kartäuserstraße und Leibnizstraße gebildet. Der Bürgermeister legt die für die Errichtung gleichmäßiger Klassenstärken für das Überschneidungsgebiet zuständige Schule fest. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.04 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 3 § 4 Diese Rechtsverordnung tritt am 01. August 1999 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für öffentliche Pflichtschulen (Grund- und Hauptschulen, Sonderschule) vom 20. April 1982 außer Kraft. In Kraft seit 01.08.1999, s. Amtsblatt Nr.26 / 1998 vom 27.11.1998

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim www.gruene-bornheim.de An die Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie Frau Dr. Maria Böhme Rathausstraße 2 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria-Charlotte Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Bornheim, 12.02.2024 Kopie: nachrichtlich Herr Bürgermeister Christoph Becker Sehr geehrte Frau Dr. Böhme, wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Inklusion und Demographie am 12.03.2024 zu nehmen. Beschlussentwurf Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung für alle einzurichtenden Unterkünfte für Geflüchtete in Bornheim einen grundlegenden verbindlichen Kommunikationsfahrplan zu entwickeln. Dieser grundlegende Fahrplan definiert, wann und wie Informationen an wen gegeben werden und wie und wann die direkte Kommunikation mit den verschiedenen Interessensgruppen erfolgt. Darüber hinaus sollen Regeln zum Umgang mit der Information festgelegt werden. Dieser exemplarische Fahrplan wird auf alle Unterkunftsfälle konkret angewendet und legt dar, in welchen zeitlichen Schritten im Verlauf des Entscheidungsprozesses 1. die Ortsvorsteher:innen in den betroffenen Ortschaften, 2. die Spitzen der Fraktionen im Rat der Stadt Bornheim, 3. der SIDA als zuständiger Ausschuss (Sitzung), 4. die Anwohner:innen und die Bürgerschaft des betroffenen Ortes informiert und in die Entscheidungsprozesse gemäß den gegebenen Verpflichtungen bzw. Möglichkeiten eingebunden werden. Sachverhalt: Die Unterbringung von geflüchteten Menschen gemäß Verwaltungsauftrag in kurzer Frist fordert von Verwaltung, Politik und Anwohner:innen ein hohes Maß an Flexibilität und http://www.gruene-bornheim.de/ www.gruene-bornheim.de Offenheit. Die Stadt Bornheim bemüht sich darum die verbundenen Belastungen gleichmäßig und angemessen auf die Ortschaften zu verteilen. Wenn Willkommenskultur im Sinne der Bornheimer Erklärung gelingen soll, die ehrenamtliche Unterstützung vor Ort leistbar und das Vertrauen in die Institutionen des Gemeinwesens erhalten bleiben sollen, sind dafür eine zeitlich verlässliche Planung und Bereitstellung der Information sowie eine bürgernahe Kommunikation Grundvoraussetzungen. Mit freundlichen Grüßen Maria Koch, Dr. Traude Castor-Cursiefen und Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN

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Fraktionsvorsitzender: Dirk König | Willmuthstr. 30 | 53332 Bornheim | Telefon: 0163-3563644 | E-Mail: mail@dirk-koenig.de UWG/FORUM-Fraktion, Servatiusweg 19, 53332 Bornheim Stadt Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 13.02.2024 Antrag zur Aufhebung des Beschlusses zum Kauf von Containeranlagen sowie Antrag zur Auflistung der genutzten Räumlichkeiten zur Unterbringung von Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, wir bitten Sie, den folgenden Antrag in den Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie sowie die weiteren notwendigen Ausschüsse einzubringen: Beschlussentwurf: Die Ausschussmitglieder beschließen die Aufhebung des Beschlusses 668/2023-6 vom 26.10.2023. Ferner beauftragt der Ausschuss die Verwaltung, • um die Auflistung der im Kauf/ Bau/ Anmietung befindlichen Unterbringungsmöglichkeiten mit Angabe der kompletten Kosten, geplanten/ vertraglich fixierten Laufzeiten sowie die Anzahl der potenziellen Plätze • ab sofort weitere notwendige Anlagen vor der Errichtung/ dem Kauf einem Ausschuss vorzulegen Begründung: Im Oktober 2023 hat der Rat den Kauf von Containeranlagen zugestimmt, nachdem die Verwaltung aufgrund der erhöhten Zuweisung von Flüchtlingen eine Notlage auf dem Markt zur Unterbringung dargelegt hat. Zur transparenteren Darstellung und besseren Nachvollziehbarkeit ist insbesondere in der aktuellen finanziellen Situation der Stadt wichtig, ab sofort wieder den standardisierten Beschaffungsweg einzuschlagen und alle vorhabenbezogenen Kosten zur Errichtung und dem Betrieb übersichtlich darzustellen. Weiterhin ist es notwendig eine Gesamtübersicht über die seitens der Stadt unterzubringenden Personen und die dafür bereits genutzten und geplanten Räumlichkeiten unter Angabe der o.a. Parameter regelmäßig zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen Dirk König und die Fraktion der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19 53332 Bornheim Tel: 02222/99 566 345/46 Fax: 02222/99 563 457 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veran- staltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 15.12.2016 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.490), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.1029), folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Anmeldung 2) (1) Für die Teilnahme an allen gebührenpflichtigen Veranstaltungen ist eine vorherige Anmeldung bei der Volkshochschule erforderlich. Der hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter / Die hauptberuflich pädagogische Mitarbeiterin legt fest, inwieweit auch für eine gebührenfreie Veranstaltung eine vorherige Anmeldung benötigt wird. (2) Die Anmeldung ist schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über die Homepage (www.vhs- bornheim-alfter.de) möglich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs wäh- rend der Geschäftszeiten der Volkshochschule bearbeitet. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen eine abweichende Anmeldeart festle- gen. Diese wird in der Ankündigung der Veranstaltung genannt. (3) Wer ohne vorherige Anmeldung zu einer anmeldepflichtigen Veranstaltung erscheint, hat keinen Anspruch darauf, an der Veranstaltung teilnehmen zu können. (4) Die Volkshochschule erteilt keine Anmeldebestätigung. Sie informiert die/den Angemeldete/n nur dann, wenn die Veranstaltung bereits ausgebucht ist, ausfällt oder sich organisatorische Änderungen ergeben. § 2 Abmeldung 1) 2) (1) D ie Abmeldung von einer Veranstaltung ist bei der Volkshochschule schriftlich, per Fax, per Email oder über die Homepage möglich. Insbesondere gilt eine Information des Dozenten / der Dozentin bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung nicht als Abmeldung. (2) Sofern die Volkshochschule für eine Veranstaltung keine andere Frist bekannt gibt, gilt die Abmeldung als rechtzeitig eingegangen, wenn sie der Volkshochschule bei mehrwöchigen Kursen am 2. Werktag (Montag-Freitag) vor dem zweiten Unterrichtstag des Kurses eintägigen Veranstaltungen, mehrtägigen Veranstaltungen, Wochenendkursen, Studienfahrten, Exkursionen u.ä. am 8. Tag vor Beginn der Veranstaltung Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmer- weiterbildungsgesetz am 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung Prüfungen am Tag des Anmeldeschlusses vorliegt. § 3 Einschränkung der Teilnahme an Veranstaltungen 2) (1) Die Volkshochschule kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Vor- liegen bestimmter sachlicher oder persönlicher Voraussetzungen (z.B. Nachweis von Vorkenntnissen, Mindestalter) abhängig machen. Diese werden in der Ankündi- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 2 gung der Veranstaltung genannt. Die Mindestteilnahmezahl beträgt 10 Personen, soweit in der Ankündigung der Ver- anstaltung nichts anderes angegeben ist. Der zuständige hauptamtlich pädagogi- sche Mitarbeiter / Die zuständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiterin legt die Höchstteilnahmezahl sowie die Mindestteilnahmezahl für die Veranstaltung fest. Die jeweils festgesetzte Mindestteilnahmezahl bei Veranstaltungen, für die eine Gebühr nach Ziffer 4, 5 oder 7 des Gebührentarifes erhoben wird, soll 5 Teilneh- mer/Teilnehmerinnen nicht unterschreiten. (2) Die Anmeldung zu Veranstaltungen ist nicht möglich, wenn der/die Teilnehmende offene Teilnahmegebühren aus vorangegangenen Semestern trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule. (3) Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule kann einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin für eine konkrete Veranstaltung oder für eine bestimmte Dauer von der Teilnahme ausschlie- ßen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen, trotz vorangehender Mahnung und Androhung des Ausschlusses, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstal- tungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigung oder durch querulatorisches Ver- halten, Ehrverletzungen aller Art gegenüber dem Dozenten / der Dozentin, gegenüber Teilneh- menden oder Beschäftigten der Volkshochschule, Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit, etc.), Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder der Agitationen aller Art, Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsgebäudes. (4) Dozenten / Dozentinnen und Beschäftigte der Volkshochschule können bei Vorlie- gen eines wichtigen Grundes einen störenden Teilnehmer / eine störende Teilneh- merin nach vorheriger mündlicher Mahnung - in Ausnahmefällen unmittelbar - zeit- weise oder ganz von der Teilnahme am laufenden Unterrichtstag ausschließen. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule ist von dem Ausschluss unverzüglich zu unterrichten. § 4 Teilnahmebescheinigung und Evaluation 2) (1) Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung, wenn er/sie an mindestens 80 % der gesamten Unterrichtszeit teilgenommen hat, die Veranstaltung bzw. die letzte von mehreren Veranstaltungseinheiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und er/sie die Teilnahmegebühr sowie ggf. die Gebühr nach Ziffer 11 des Gebühren- tarifes entrichtet hat. Die Bescheinigung enthält keine Bewertung/ Benotung der Teilnahme. (2) Die Volkshochschule ist berechtigt, zur Qualitätssicherung ihrer Veranstaltungen Befragun- gen der Teilnehmenden durchzuführen. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. § 5 Organisatorische Änderungen 2) (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen bestimmten Dozen- ten / eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines Dozenten / einer Dozentin angekündigt wurde. (2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort, Zeitpunkt, Höchstteilnahmezahl und Mindestteilnahmezahl der Veranstaltung ändern. (3) Die Volkshochschule ist bemüht, für Unterrichtsstunden, die aus von der Volkshochschule Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 3 nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung des Dozenten / der Dozentin, Sperrung des Raumes) ausfallen müssen, einen Nachholtermin festzulegen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. (4) Die als "Wechselunterricht" gekennzeichneten Veranstaltungen finden in Präsenz im Kurs- raum statt. Sollte der Unterricht in Präsenz aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder ver- gleichbaren Vorschriften nicht zulässig sein, wird er in jedem Fall online durchgeführt. Eine Abmeldung ist nach der Abmeldefrist aus diesem Grund nicht möglich. § 6 Absage von Veranstaltungen durch die Volkshochschule Die Volkshochschule kann bei Nichterreichen der Mindestteilnahmezahl, Ausfall des Dozenten / der Dozentin oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen eine Veranstaltung absagen. Hat die Veranstaltung noch nicht begonnen, soll sie die Teilnehmenden spätestens bis zum zweiten Tag vor Beginn der Veranstaltung informieren. Bei Absage einer bereits begonnenen Veranstal- tung informiert die Volkshochschule die Teilnehmenden unmittelbar nach der Entscheidung über die Absage. § 7 Haftung 2) Die Volkshochschule haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleiben unbe- rührt. Dozenten / Dozentinnen sind eigenverantwortlich tätig. Bei ausgefallenen Veranstaltungen beschränkt sich die Haftung auf die Erstattung der gezahlten Teilnehmergebühr. § 8 Gebühr 2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden gemäß § 13 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim vom 25.11.1981 Gebühren erhoben. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, um- satzsteuerpflichtig sind, enthält die Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzli- chen Höhe. Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Veranstaltung vor Beginn des dritten Unterrichts- tages durch die Volkshochschule abgesagt wird. § 9 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige 2) (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer sich zur Teilnahme an einer gebührenpflichtigen Veranstaltung angemeldet hat oder wer an einer entsprechenden Veranstaltung teilnimmt. (2) Wer aus persönlichen Gründen (Krankheit, dienstliche Belange, Betreuung Angehöriger u.a.) nicht an einer Veranstaltung teilnimmt, ist dennoch grundsätzlich zur Zahlung der Teilnah- megebühr verpflichtet. (3) Die Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Abmeldung rechtzeitig bei der Ge- schäftsstelle der Volkshochschule eingegangen ist (§ 2 Abs. 2). (4) Ist ein Lastschrifteinzug der Teilnahmegebühr aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich, trägt der/die Gebührenpflichtige die Gebühr für die Rück- lastschrift. § 10 Höhe der Gebühr 2) (1) Die Gebühr wird nach dieser Satzung und dem dazugehörigen Gebührentarif, der Bestand- teil dieser Satzung ist, berechnet. (2) Führt die Volkshochschule Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Weiterbildung durch, so können die Gebühren jeweils angeglichen werden. Soweit Teilnahmegebühren zur Kofinanzierung von Weiterbildungsprojekten, die neben oder außerhalb der Zuweisung nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden (z.B. ESF- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 4 Mittel), notwendig sind, kann vom Gebührentarif abgewichen werden. Der Leiter/Die Leiterin der Volkshochschule wird ermächtigt, die Gebühr festzusetzen. (3) Werden Veranstaltungen im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchgeführt, sind deren Gebührenvorgaben vorrangig. (4) Auslagen (z. B. Material, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Softwarelizen- zen an Dritte) können auf die Teilnehmer/innen umgelegt werden. (5) Liegen bei einer gebührenpflichtigen Veranstaltung weniger Anmeldungen als in der Min- destteilnahmezahl festgelegt vor, kann sie in der Regel nur durchgeführt werden, wenn 1. die Gebühr nach dem Gebührentarif der geringen Teilnahmezahl angepasst wird, oder 2. bei unveränderter Gebühr die geplanten Unterrichtsstunden anteilig gekürzt werden. Der zuständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiter / Die zuständige hauptamtlich päda- gogische Mitarbeiterin der Volkshochschule entscheidet im Benehmen mit dem Dozenten/ der Dozentin, ob und unter welchen Bedingungen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehrwöchigen Veranstaltungen hat er/sie diese Entscheidung im Benehmen mit den am ersten Unterrichtstag anwesenden Teilnehmenden vor dem zweiten Unterrichtstag zu tref- fen. Veranstaltungen mit 5 oder 6 Teilnehmenden können nur im Einzelfall und mit Genehmigung des Leiters / der Leiterin der Volkshochschule durchgeführt werden. Die Zahl der am zweiten Kurstag vorliegenden Anmeldungen ist für die Festsetzung der Ge- bühr verbindlich. (6) Liegen bei einer gebührenpflichtigen Veranstaltung am 2. Unterrichtstag mehr Anmeldungen vor, als bei der Gebührenfestsetzung gem. Gebührentarif kalkuliert wurde, wird die Gebühr nach dem Gebührentarif der höheren Teilnahmezahl angepasst. (7) Nach dem zweiten Kurstermin noch erfolgende Änderungen der Teilnahmezahl haben kei- nen Einfluss auf die Gebühr. § 11 Ermäßigung der Gebühr 1) 2) (1) Die Gebühr wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für 1. Schüler/Schülerinnen, Auszubildende und Studenten/Studentinnen jeweils bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, 2. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 70 %; 3. Freiwillige im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) oder im Bundesfreiwilligendienst sowie Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW für max. 2 Veranstaltungen im Semester, 4. Empfänger/Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), 4. Kapitel, 5. Empfänger/Empfängerinnen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 3. Kapitel, 6. Empfänger/Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozial- gesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 3. Kapitel, 7. Empfänger/Empfängerinnen laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 4. Kapitel, 8. Inhaber/Inhaberinnen des "Bornheim-Ausweises" oder anderer vergleichbarer Ausweise sowie diesen gleichgestellte Personen, 9. Dozenten/Dozentinnen der Volkshochschule Bornheim/Alfter für eine Veranstaltung in dem Semester, in dem mindestens eine Veranstaltung mit ihr/ihm geplant ist. Prüferin- nen und Prüfer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. (2) Der Teilnehmer/Die Teilnehmerin muss einen Nachweis über den Ermäßigungsgrund mit dem Antrag, spätestens jedoch bis zum Beginn der Veranstaltung, der Geschäftsstelle der Volkshochschule vorlegen. Maßgebend für das Vorliegen des Ermäßigungsgrundes ist der Tag der Anmeldung. (3) Die ermäßigte Gebühr wird auf die zweite Stelle hinter dem Komma aufgerundet. Auf die Nummern 6 und 8 bis 12 des Gebührentarifes sowie die Gebühren nach § 10 Abs. 4 wird keine Ermäßigung gewährt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 5 (4) Sofern durch eine andere Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) eine Mindestgebühr festgelegt wird, darf die ermäßigte Teilnahmegebühr diese nicht unterschreiten. (5) Die Ermäßigung entfällt, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin gegen einen Dritten einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmegebühr aus dem Sozialgesetzbuch II oder aus ver- gleichbaren Normen hat. (6) In Eltern-Kind-Kursen nimmt das erste Kind gebührenfrei teil. Für jedes weitere Kind wird die ermäßigte Teilnahmegebühr ohne die Gebühr gem. Ziffer 10 des Gebührentarifes erhoben. Bei der Festlegung der Gebühr nach dem Gebührentarif wird das erste Kind als Teilneh- mer/Teilnehmerin berücksichtigt. (7) Meldet sich jemand zu einem Kurs an, in dem bereits mehr als die Hälfte aller Unterrichts- stunden stattgefunden haben, wird der Gebührenanteil nach Ziffern 1-5 des Gebührentarifes zur Hälfte erhoben. (8) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin kann als zeitlich begrenzte Werbeaktion einen Ra- batt (z.B. Frühbucherrabatt, Rabatt für Mehrfachbuchung, Messerabatt) einräumen. Die Hö- he und den Geltungszeitraum legt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin fest. § 12 Gebührenbefreiung Von der Zahlung der Gebühr befreit sind 1. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, wenn im Einzelfall die Erhebung von Gebühren unbillig wäre, 2. eine notwendige Begleitperson eines schwerbehinderten Teilnehmers / einer schwerbehin- derten Teilnehmerin (Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis). § 13 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr ist fällig bei mehrtägigen/mehrwöchigen Kursen spätestens bis zum dritten Veranstaltungstermin, bei Prüfungen, Einbürgerungstests o.ä. spätestens am Tag der Anmeldung, bei allen übrigen Veranstaltungen (eintägige Kurse, Wochenendkurse, Studienfahrten, Exkursionen u.ä.) vor Beginn der Veranstaltung, bei Teilnahmebescheinigungen mit der Anforderung. Werden Veranstaltungen in Kooperation, im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchgeführt kann der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule abweichende Fälligkeitster- mine festlegen. (2) Beträgt das Teilnahmeentgelt mindestens 60,00 € kann die Gebühr auf Antrag auch in Raten gezahlt werden. Die Raten sollen gleichhoch sein und 30,00 € nicht unterschreiten. Die letz- te Rate ist spätestens am letzten Veranstaltungstag fällig. § 14 Zahlung der Gebühr (1) Die Zahlung der Gebühr ist möglich durch Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats. Dieses ist für jede Anmeldung neu zu erteilen. Vor der Abbuchung erhält die / der Zahlungspflichtige eine Vorabankündigung mit Datum der Einziehung. durch Überweisung auf eines der Konten der Stadtkasse Bornheim unter Angabe der Kursnummer und des Namens des Teilnehmers / der Teilnehmerin. durch Barzahlung / Kartenzahlung am Kassenautomaten im Rathaus Bornheim zu den Öffnungszeiten des Rathauses. an der Abendkasse bei Einzelveranstaltungen, soweit dies bei der Veranstaltung vorher angekündigt wurde. (2) Sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin bei ihrer Anmeldung einen Bildungsscheck/eine Bildungsprämie o.ä. vorgelegt hat, zahlt er/sie nur die um den öffentlichen Zuschuss redu- zierte Teilnahmegebühr. Erhält die Volkshochschule ohne ihr Verschulden von der Bewilli- gungsbehörde keinen entsprechenden Zuwendungsbescheid, muss der Teilnehmer / die Teilnehmerin nachträglich die volle Teilnahmegebühr zahlen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 6 § 15 Erstattung der Gebühr 2) Die gezahlte Teilnahmegebühr wird dem/der Gebührenpflichtigen erstattet: 1. in voller Höhe, wenn die Volkshochschule eine Veranstaltung vor Beginn des dritten Unter- richtstages absagt oder die / der Gebührenpflichtige sich rechtzeitig nach § 2 Abs. 2 abge- meldet hat, 2. anteilig die Gebühren je Unterrichtsstunde, wenn die Volkshochschule a. eine Veranstaltung ganz oder teilweise nach dem dritten Unterrichtstag absagt, b. für ausgefallene Unterrichtsstunden keinen Nachholtermin ansetzt oder der Teilneh- mer/die Teilnehmerin an diesem Termin verhindert ist, c. einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin gem. § 3 Abs. 3 oder 4 von einer Veranstaltung ausschließt. Die Gebühr nach Ziffer 10 des Gebührentarifes (Servicepauschale) wird nicht erstattet. 3. zuviel gezahlte Beträge, die sich durch eine Neufestsetzung der Gebühr ergeben (§ 10 Abs. 6) 4. Gebührenbestandteile nach § 10 Abs. 4, sofern sie der Volkshochschule nicht entstanden sind, z. B. bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung. § 16 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veran- staltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 06.10.1987 außer Kraft. Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim 2. Sem. 2017 1. Sem. 2018 2. Sem 2018 ab 1. Sem. 2019 1. Gebühr für Veranstaltungen, soweit nachfolgend keine andere Gebühr festgelegt ist, je Teilnehmer/Teilnehmerin 1.1 bei 10 und mehr Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 2,45 € 2,50 € 2,55 € 2,60 € 1.2 bei 7 - 9 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 3,05 € 3,10 € 3,20 € 3,25 € 1.3 bei 5 - 6 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 4,45 € 4,55 € 4,65 € 4,70 € 2. Gebühr für Veranstaltungen der Programmbereiche 2 - Kultur und Kreatives Gestalten sowie 3 – Gesundheit, je Teilnehmer/Teilnehmerin 2.1 bei 10 und mehr Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 2,60 € 2,70 € 2,80 € 2,90 € 2.2 bei 7 - 9 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 3,30 € 3,40 € 3,50 € 3,60 € 2.3 bei 5 - 6 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 4,70 € 4,90 € 5,10 € 5,30 € 3. Gebühr für Veranstaltungen, in denen der Unterricht an Personalcomputern durchgeführt wird, je Teilnehmer Teilnehmerin Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 7 3.1 bei 10 und mehr Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 3,45 € 3,50 € 3,55 € 3,60 € 3.2 bei 7 - 9 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 4,30 € 4,40 € 4,45 € 4,50 € 3.3 bei 5 - 6 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 6,30 € 6,35 € 6,45 € 6,55 € 4. Gebühr für Veranstaltungen, für die ein Honorar nach § 2 Nummer 2.2 der Honorarordnung für die Volkshochschule der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim gezahlt wird, je Teilnehmer/Teilnehmerin mindestens Honorarkosten / festge- setzte Mindestteilnahmezahl, aufge- rundet auf volle Euro + Auslagen nach § 10 Abs. 4 der Gebührensat- zung, jedoch nicht geringer als nach Zf. 1 - 3 des Gebührentarifs 5. Gebühr für berufsorientierte Veranstaltungen je Teilnehmer/Teilnehmerin mindestens Honorarkosten / festge- setzte Mindestteilnahmezahl, aufge- rundet auf volle Euro + Auslagen nach § 10 Abs. 4 der Gebührensat- zung, jedoch nicht geringer als nach Zf. 1 - 3 des Gebührentarifs 6. Einzelveranstaltungen mindestens 5,00 € 7. Studienfahrten, Studienreisen, Exkursionen je Teil- nehmer/Teilnehmerin mindestens Honorar- und Sach- kosten ./. festgesetzte Mindest- teilnahmezahl, aufgerundet auf volle Euro 8. 'Bildung auf Bestellung' mindestens Honorarkosten + Auslagen nach § 10 Abs. 4 der Gebührensatzung + 19,25 € je Ustd. 9. Teilnahme an einer Prüfung, zzgl. der externen Prü- fungsgebühren je Teilnehmer/Teilnehmerin – soweit keine bindende Abgabegebühr besteht mindestens 10,00 € 10. für jede Anmeldung zu einer gebührenpflichtigen Veranstaltung (Servicepauschale) bis einschließlich 2. Semester 2022 ab dem 1. Semester 2023 je Teilnehmer/Teilnehmerin 4,00 € 5,00 € 11. Teilnahmebescheinigungen für vorangegangene Semester je zu bescheinigende Teilnahme 5,00 € 12. Gebühr für jede nicht erfolgreiche Einzugser- mächtigung gem. § 5 Abs. 4 4,00 € Für Vorträge wird keine Gebühr erhoben. Die VHS kann jedoch bei der Veranstaltung um eine Spende bitten. In Kraft seit 01.01.2017, s. Wochenblatt Schaufenster 52 KW v. 28.12.2016 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 25 / 2017 vom 21.06.2017, in Kraft ab 01.07.2017 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 51/2022 vom 22./23.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veran- staltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 15.12.2016 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.490), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.1029), folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Anmeldung 2) (1) Für die Teilnahme an allen gebührenpflichtigen Veranstaltungen ist eine vorherige Anmeldung bei der Volkshochschule erforderlich. Der hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter / Die hauptberuflich pädagogische Mitarbeiterin legt fest, inwieweit auch für eine gebührenfreie Veranstaltung eine vorherige Anmeldung benötigt wird. (2) Die Anmeldung ist schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über die Homepage (www.vhs- bornheim-alfter.de) möglich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs wäh- rend der Geschäftszeiten der Volkshochschule bearbeitet. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen eine abweichende Anmeldeart festle- gen. Diese wird in der Ankündigung der Veranstaltung genannt. (3) Wer ohne vorherige Anmeldung zu einer anmeldepflichtigen Veranstaltung erscheint, hat keinen Anspruch darauf, an der Veranstaltung teilnehmen zu können. (4) Die Volkshochschule erteilt keine Anmeldebestätigung. Sie informiert die/den Angemeldete/n nur dann, wenn die Veranstaltung bereits ausgebucht ist, ausfällt oder sich organisatorische Änderungen ergeben. § 2 Abmeldung 1) 2) (1) D ie Abmeldung von einer Veranstaltung ist bei der Volkshochschule schriftlich, per Fax, per Email oder über die Homepage möglich. Insbesondere gilt eine Information des Dozenten / der Dozentin bzw. ein Fernbleiben von der Veranstaltung nicht als Abmeldung. (2) Sofern die Volkshochschule für eine Veranstaltung keine andere Frist bekannt gibt, gilt die Abmeldung als rechtzeitig eingegangen, wenn sie der Volkshochschule bei mehrwöchigen Kursen am 2. Werktag (Montag-Freitag) vor dem zweiten Unterrichtstag des Kurses eintägigen Veranstaltungen, mehrtägigen Veranstaltungen, Wochenendkursen, Studienfahrten, Exkursionen u.ä. am 8. Tag vor Beginn der Veranstaltung Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmer- weiterbildungsgesetz am 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung Prüfungen am Tag des Anmeldeschlusses vorliegt. § 3 Einschränkung der Teilnahme an Veranstaltungen 2) (1) Die Volkshochschule kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Vor- liegen bestimmter sachlicher oder persönlicher Voraussetzungen (z.B. Nachweis von Vorkenntnissen, Mindestalter) abhängig machen. Diese werden in der Ankündi- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 2 gung der Veranstaltung genannt. Die Mindestteilnahmezahl beträgt 10 Personen, soweit in der Ankündigung der Ver- anstaltung nichts anderes angegeben ist. Der zuständige hauptamtlich pädagogi- sche Mitarbeiter / Die zuständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiterin legt die Höchstteilnahmezahl sowie die Mindestteilnahmezahl für die Veranstaltung fest. Die jeweils festgesetzte Mindestteilnahmezahl bei Veranstaltungen, für die eine Gebühr nach Ziffer 4, 5 oder 7 des Gebührentarifes erhoben wird, soll 5 Teilneh- mer/Teilnehmerinnen nicht unterschreiten. (2) Die Anmeldung zu Veranstaltungen ist nicht möglich, wenn der/die Teilnehmende offene Teilnahmegebühren aus vorangegangenen Semestern trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule. (3) Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule kann einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin für eine konkrete Veranstaltung oder für eine bestimmte Dauer von der Teilnahme ausschlie- ßen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen, trotz vorangehender Mahnung und Androhung des Ausschlusses, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstal- tungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigung oder durch querulatorisches Ver- halten, Ehrverletzungen aller Art gegenüber dem Dozenten / der Dozentin, gegenüber Teilneh- menden oder Beschäftigten der Volkshochschule, Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit, etc.), Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder der Agitationen aller Art, Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsgebäudes. (4) Dozenten / Dozentinnen und Beschäftigte der Volkshochschule können bei Vorlie- gen eines wichtigen Grundes einen störenden Teilnehmer / eine störende Teilneh- merin nach vorheriger mündlicher Mahnung - in Ausnahmefällen unmittelbar - zeit- weise oder ganz von der Teilnahme am laufenden Unterrichtstag ausschließen. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule ist von dem Ausschluss unverzüglich zu unterrichten. § 4 Teilnahmebescheinigung und Evaluation 2) (1) Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung, wenn er/sie an mindestens 80 % der gesamten Unterrichtszeit teilgenommen hat, die Veranstaltung bzw. die letzte von mehreren Veranstaltungseinheiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und er/sie die Teilnahmegebühr sowie ggf. die Gebühr nach Ziffer 11 des Gebühren- tarifes entrichtet hat. Die Bescheinigung enthält keine Bewertung/ Benotung der Teilnahme. (2) Die Volkshochschule ist berechtigt, zur Qualitätssicherung ihrer Veranstaltungen Befragun- gen der Teilnehmenden durchzuführen. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. § 5 Organisatorische Änderungen 2) (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen bestimmten Dozen- ten / eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines Dozenten / einer Dozentin angekündigt wurde. (2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort, Zeitpunkt, Höchstteilnahmezahl und Mindestteilnahmezahl der Veranstaltung ändern. (3) Die Volkshochschule ist bemüht, für Unterrichtsstunden, die aus von der Volkshochschule Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 3 nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung des Dozenten / der Dozentin, Sperrung des Raumes) ausfallen müssen, einen Nachholtermin festzulegen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. (4) Die als "Wechselunterricht" gekennzeichneten Veranstaltungen finden in Präsenz im Kurs- raum statt. Sollte der Unterricht in Präsenz aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder ver- gleichbaren Vorschriften nicht zulässig sein, wird er in jedem Fall online durchgeführt. Eine Abmeldung ist nach der Abmeldefrist aus diesem Grund nicht möglich. § 6 Absage von Veranstaltungen durch die Volkshochschule Die Volkshochschule kann bei Nichterreichen der Mindestteilnahmezahl, Ausfall des Dozenten / der Dozentin oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen eine Veranstaltung absagen. Hat die Veranstaltung noch nicht begonnen, soll sie die Teilnehmenden spätestens bis zum zweiten Tag vor Beginn der Veranstaltung informieren. Bei Absage einer bereits begonnenen Veranstal- tung informiert die Volkshochschule die Teilnehmenden unmittelbar nach der Entscheidung über die Absage. § 7 Haftung 2) Die Volkshochschule haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleiben unbe- rührt. Dozenten / Dozentinnen sind eigenverantwortlich tätig. Bei ausgefallenen Veranstaltungen beschränkt sich die Haftung auf die Erstattung der gezahlten Teilnehmergebühr. § 8 Gebühr 2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden gemäß § 13 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim vom 25.11.1981 Gebühren erhoben. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, um- satzsteuerpflichtig sind, enthält die Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzli- chen Höhe. Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Veranstaltung vor Beginn des dritten Unterrichts- tages durch die Volkshochschule abgesagt wird. § 9 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige 2) (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer sich zur Teilnahme an einer gebührenpflichtigen Veranstaltung angemeldet hat oder wer an einer entsprechenden Veranstaltung teilnimmt. (2) Wer aus persönlichen Gründen (Krankheit, dienstliche Belange, Betreuung Angehöriger u.a.) nicht an einer Veranstaltung teilnimmt, ist dennoch grundsätzlich zur Zahlung der Teilnah- megebühr verpflichtet. (3) Die Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die Abmeldung rechtzeitig bei der Ge- schäftsstelle der Volkshochschule eingegangen ist (§ 2 Abs. 2). (4) Ist ein Lastschrifteinzug der Teilnahmegebühr aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat, nicht erfolgreich, trägt der/die Gebührenpflichtige die Gebühr für die Rück- lastschrift. § 10 Höhe der Gebühr 2) (1) Die Gebühr wird nach dieser Satzung und dem dazugehörigen Gebührentarif, der Bestand- teil dieser Satzung ist, berechnet. (2) Führt die Volkshochschule Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Weiterbildung durch, so können die Gebühren jeweils angeglichen werden. Soweit Teilnahmegebühren zur Kofinanzierung von Weiterbildungsprojekten, die neben oder außerhalb der Zuweisung nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden (z.B. ESF- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 4 Mittel), notwendig sind, kann vom Gebührentarif abgewichen werden. Der Leiter/Die Leiterin der Volkshochschule wird ermächtigt, die Gebühr festzusetzen. (3) Werden Veranstaltungen im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchgeführt, sind deren Gebührenvorgaben vorrangig. (4) Auslagen (z. B. Material, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Softwarelizen- zen an Dritte) können auf die Teilnehmer/innen umgelegt werden. (5) Liegen bei einer gebührenpflichtigen Veranstaltung weniger Anmeldungen als in der Min- destteilnahmezahl festgelegt vor, kann sie in der Regel nur durchgeführt werden, wenn 1. die Gebühr nach dem Gebührentarif der geringen Teilnahmezahl angepasst wird, oder 2. bei unveränderter Gebühr die geplanten Unterrichtsstunden anteilig gekürzt werden. Der zuständige hauptamtlich pädagogische Mitarbeiter / Die zuständige hauptamtlich päda- gogische Mitarbeiterin der Volkshochschule entscheidet im Benehmen mit dem Dozenten/ der Dozentin, ob und unter welchen Bedingungen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehrwöchigen Veranstaltungen hat er/sie diese Entscheidung im Benehmen mit den am ersten Unterrichtstag anwesenden Teilnehmenden vor dem zweiten Unterrichtstag zu tref- fen. Veranstaltungen mit 5 oder 6 Teilnehmenden können nur im Einzelfall und mit Genehmigung des Leiters / der Leiterin der Volkshochschule durchgeführt werden. Die Zahl der am zweiten Kurstag vorliegenden Anmeldungen ist für die Festsetzung der Ge- bühr verbindlich. (6) Liegen bei einer gebührenpflichtigen Veranstaltung am 2. Unterrichtstag mehr Anmeldungen vor, als bei der Gebührenfestsetzung gem. Gebührentarif kalkuliert wurde, wird die Gebühr nach dem Gebührentarif der höheren Teilnahmezahl angepasst. (7) Nach dem zweiten Kurstermin noch erfolgende Änderungen der Teilnahmezahl haben kei- nen Einfluss auf die Gebühr. § 11 Ermäßigung der Gebühr 1) 2) (1) Die Gebühr wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für 1. Schüler/Schülerinnen, Auszubildende und Studenten/Studentinnen jeweils bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, 2. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 70 %; 3. Freiwillige im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) oder im Bundesfreiwilligendienst sowie Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW für max. 2 Veranstaltungen im Semester, 4. Empfänger/Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), 4. Kapitel, 5. Empfänger/Empfängerinnen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 3. Kapitel, 6. Empfänger/Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozial- gesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 3. Kapitel, 7. Empfänger/Empfängerinnen laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 4. Kapitel, 8. Inhaber/Inhaberinnen des "Bornheim-Ausweises" oder anderer vergleichbarer Ausweise sowie diesen gleichgestellte Personen, 9. Dozenten/Dozentinnen der Volkshochschule Bornheim/Alfter für eine Veranstaltung in dem Semester, in dem mindestens eine Veranstaltung mit ihr/ihm geplant ist. Prüferin- nen und Prüfer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. (2) Der Teilnehmer/Die Teilnehmerin muss einen Nachweis über den Ermäßigungsgrund mit dem Antrag, spätestens jedoch bis zum Beginn der Veranstaltung, der Geschäftsstelle der Volkshochschule vorlegen. Maßgebend für das Vorliegen des Ermäßigungsgrundes ist der Tag der Anmeldung. (3) Die ermäßigte Gebühr wird auf die zweite Stelle hinter dem Komma aufgerundet. Auf die Nummern 6 und 8 bis 12 des Gebührentarifes sowie die Gebühren nach § 10 Abs. 4 wird keine Ermäßigung gewährt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 5 (4) Sofern durch eine andere Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) eine Mindestgebühr festgelegt wird, darf die ermäßigte Teilnahmegebühr diese nicht unterschreiten. (5) Die Ermäßigung entfällt, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin gegen einen Dritten einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmegebühr aus dem Sozialgesetzbuch II oder aus ver- gleichbaren Normen hat. (6) In Eltern-Kind-Kursen nimmt das erste Kind gebührenfrei teil. Für jedes weitere Kind wird die ermäßigte Teilnahmegebühr ohne die Gebühr gem. Ziffer 10 des Gebührentarifes erhoben. Bei der Festlegung der Gebühr nach dem Gebührentarif wird das erste Kind als Teilneh- mer/Teilnehmerin berücksichtigt. (7) Meldet sich jemand zu einem Kurs an, in dem bereits mehr als die Hälfte aller Unterrichts- stunden stattgefunden haben, wird der Gebührenanteil nach Ziffern 1-5 des Gebührentarifes zur Hälfte erhoben. (8) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin kann als zeitlich begrenzte Werbeaktion einen Ra- batt (z.B. Frühbucherrabatt, Rabatt für Mehrfachbuchung, Messerabatt) einräumen. Die Hö- he und den Geltungszeitraum legt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin fest. § 12 Gebührenbefreiung Von der Zahlung der Gebühr befreit sind 1. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, wenn im Einzelfall die Erhebung von Gebühren unbillig wäre, 2. eine notwendige Begleitperson eines schwerbehinderten Teilnehmers / einer schwerbehin- derten Teilnehmerin (Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis). § 13 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr ist fällig bei mehrtägigen/mehrwöchigen Kursen spätestens bis zum dritten Veranstaltungstermin, bei Prüfungen, Einbürgerungstests o.ä. spätestens am Tag der Anmeldung, bei allen übrigen Veranstaltungen (eintägige Kurse, Wochenendkurse, Studienfahrten, Exkursionen u.ä.) vor Beginn der Veranstaltung, bei Teilnahmebescheinigungen mit der Anforderung. Werden Veranstaltungen in Kooperation, im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchgeführt kann der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule abweichende Fälligkeitster- mine festlegen. (2) Beträgt das Teilnahmeentgelt mindestens 60,00 € kann die Gebühr auf Antrag auch in Raten gezahlt werden. Die Raten sollen gleichhoch sein und 30,00 € nicht unterschreiten. Die letz- te Rate ist spätestens am letzten Veranstaltungstag fällig. § 14 Zahlung der Gebühr (1) Die Zahlung der Gebühr ist möglich durch Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats. Dieses ist für jede Anmeldung neu zu erteilen. Vor der Abbuchung erhält die / der Zahlungspflichtige eine Vorabankündigung mit Datum der Einziehung. durch Überweisung auf eines der Konten der Stadtkasse Bornheim unter Angabe der Kursnummer und des Namens des Teilnehmers / der Teilnehmerin. durch Barzahlung / Kartenzahlung am Kassenautomaten im Rathaus Bornheim zu den Öffnungszeiten des Rathauses. an der Abendkasse bei Einzelveranstaltungen, soweit dies bei der Veranstaltung vorher angekündigt wurde. (2) Sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin bei ihrer Anmeldung einen Bildungsscheck/eine Bildungsprämie o.ä. vorgelegt hat, zahlt er/sie nur die um den öffentlichen Zuschuss redu- zierte Teilnahmegebühr. Erhält die Volkshochschule ohne ihr Verschulden von der Bewilli- gungsbehörde keinen entsprechenden Zuwendungsbescheid, muss der Teilnehmer / die Teilnehmerin nachträglich die volle Teilnahmegebühr zahlen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 6 § 15 Erstattung der Gebühr 2) Die gezahlte Teilnahmegebühr wird dem/der Gebührenpflichtigen erstattet: 1. in voller Höhe, wenn die Volkshochschule eine Veranstaltung vor Beginn des dritten Unter- richtstages absagt oder die / der Gebührenpflichtige sich rechtzeitig nach § 2 Abs. 2 abge- meldet hat, 2. anteilig die Gebühren je Unterrichtsstunde, wenn die Volkshochschule a. eine Veranstaltung ganz oder teilweise nach dem dritten Unterrichtstag absagt, b. für ausgefallene Unterrichtsstunden keinen Nachholtermin ansetzt oder der Teilneh- mer/die Teilnehmerin an diesem Termin verhindert ist, c. einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin gem. § 3 Abs. 3 oder 4 von einer Veranstaltung ausschließt. Die Gebühr nach Ziffer 10 des Gebührentarifes (Servicepauschale) wird nicht erstattet. 3. zuviel gezahlte Beträge, die sich durch eine Neufestsetzung der Gebühr ergeben (§ 10 Abs. 6) 4. Gebührenbestandteile nach § 10 Abs. 4, sofern sie der Volkshochschule nicht entstanden sind, z. B. bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung. § 16 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veran- staltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim vom 06.10.1987 außer Kraft. Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim 2. Sem. 2017 1. Sem. 2018 2. Sem 2018 ab 1. Sem. 2019 1. Gebühr für Veranstaltungen, soweit nachfolgend keine andere Gebühr festgelegt ist, je Teilnehmer/Teilnehmerin 1.1 bei 10 und mehr Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 2,45 € 2,50 € 2,55 € 2,60 € 1.2 bei 7 - 9 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 3,05 € 3,10 € 3,20 € 3,25 € 1.3 bei 5 - 6 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 4,45 € 4,55 € 4,65 € 4,70 € 2. Gebühr für Veranstaltungen der Programmbereiche 2 - Kultur und Kreatives Gestalten sowie 3 – Gesundheit, je Teilnehmer/Teilnehmerin 2.1 bei 10 und mehr Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 2,60 € 2,70 € 2,80 € 2,90 € 2.2 bei 7 - 9 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 3,30 € 3,40 € 3,50 € 3,60 € 2.3 bei 5 - 6 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 4,70 € 4,90 € 5,10 € 5,30 € 3. Gebühr für Veranstaltungen, in denen der Unterricht an Personalcomputern durchgeführt wird, je Teilnehmer Teilnehmerin Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.08 Dezember 2022 Seite 7 3.1 bei 10 und mehr Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 3,45 € 3,50 € 3,55 € 3,60 € 3.2 bei 7 - 9 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 4,30 € 4,40 € 4,45 € 4,50 € 3.3 bei 5 - 6 Teilnehmenden je Unterrichtsstunde (zu 45 Minuten) 6,30 € 6,35 € 6,45 € 6,55 € 4. Gebühr für Veranstaltungen, für die ein Honorar nach § 2 Nummer 2.2 der Honorarordnung für die Volkshochschule der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim gezahlt wird, je Teilnehmer/Teilnehmerin mindestens Honorarkosten / festge- setzte Mindestteilnahmezahl, aufge- rundet auf volle Euro + Auslagen nach § 10 Abs. 4 der Gebührensat- zung, jedoch nicht geringer als nach Zf. 1 - 3 des Gebührentarifs 5. Gebühr für berufsorientierte Veranstaltungen je Teilnehmer/Teilnehmerin mindestens Honorarkosten / festge- setzte Mindestteilnahmezahl, aufge- rundet auf volle Euro + Auslagen nach § 10 Abs. 4 der Gebührensat- zung, jedoch nicht geringer als nach Zf. 1 - 3 des Gebührentarifs 6. Einzelveranstaltungen mindestens 5,00 € 7. Studienfahrten, Studienreisen, Exkursionen je Teil- nehmer/Teilnehmerin mindestens Honorar- und Sach- kosten ./. festgesetzte Mindest- teilnahmezahl, aufgerundet auf volle Euro 8. 'Bildung auf Bestellung' mindestens Honorarkosten + Auslagen nach § 10 Abs. 4 der Gebührensatzung + 19,25 € je Ustd. 9. Teilnahme an einer Prüfung, zzgl. der externen Prü- fungsgebühren je Teilnehmer/Teilnehmerin – soweit keine bindende Abgabegebühr besteht mindestens 10,00 € 10. für jede Anmeldung zu einer gebührenpflichtigen Veranstaltung (Servicepauschale) bis einschließlich 2. Semester 2022 ab dem 1. Semester 2023 je Teilnehmer/Teilnehmerin 4,00 € 5,00 € 11. Teilnahmebescheinigungen für vorangegangene Semester je zu bescheinigende Teilnahme 5,00 € 12. Gebühr für jede nicht erfolgreiche Einzugser- mächtigung gem. § 5 Abs. 4 4,00 € Für Vorträge wird keine Gebühr erhoben. Die VHS kann jedoch bei der Veranstaltung um eine Spende bitten. In Kraft seit 01.01.2017, s. Wochenblatt Schaufenster 52 KW v. 28.12.2016 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 25 / 2017 vom 21.06.2017, in Kraft ab 01.07.2017 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 51/2022 vom 22./23.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023

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