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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 1 Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zu- letzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR am 22.03.2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR betreibt in seinem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwäs- serungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich der Stadtbetrieb Bornheim AöR Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. § 2 - Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bornheim liegenden Grundstückes ist vor- behaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Über- nahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausge- schlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klär- schlammes auf Antrag des Stadtbetrieb Bornheim AöR von der zuständigen Behörde Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 2 gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. § 3 - Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das auf- grund seiner Inhaltsstoffe, 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behin- dert oder 4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhal- ten, darf nicht erfolgen. § 4 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu über- lassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaft- lich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, na- turschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. § 5 - Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 3 (2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungs- gemäßen Zustand zu bringen. § 6 - Durchführung der Entsorgung (1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zwei- jährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorlie- gen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Stadt- betrieb Bornheim AöR durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel- Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Ab- fuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verscho- ben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR erneut ge- prüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer dem Stadtbetrieb Bornheim AöR erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann der Stadtbe- trieb Bornheim AöR den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des Stadtbetrieb Bornheim AöR über. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. § 7 - Anmeldung und Auskunftspflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Stadtbetrieb Bornheim AöR das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 4 (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus dem Stadt- betrieb Bornheim AöR alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Stadtbetrieb Bornheim AöR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. § 8 - Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bedienste- ten sowie den Beauftragten des Stadtbetrieb Bornheim AöR ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässe- rungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden. § 9 - Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutz- wasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutz- wasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Gru- be) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbst- überwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasser- überlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber dem Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller- Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einstei- geschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprü- fung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grund- stücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwas- serleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentli- chen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 5 aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt der Stadtbetrieb Bornheim AöR dar- über hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberech- tigten durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allge- mein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichen- den Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktion- sprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumen- tieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW ge- nannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzule- gen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüch- tigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prü- fung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungs- fristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall ent- scheiden. § 10 - Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er den Stadtbetrieb Bornheim AöR von Ersatzansprüchen Drit- ter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. § 11 - Benutzungsgebühren Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwas- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 6 sergebühren und Kostenersatz für Grundstückanschlüsse des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 05.12.2016 erhoben. § 12 - Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflich- ten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. § 13 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 betreibt und unterhält oder einer Aufforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt, d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zu- fahrt nicht gewährleistet, f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG). § 14 - Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet § 15 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2017 s. Wochenblatt Schaufenster 16. KW v. 19.04.2017, in Kraft seit 13.04.2017 (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, (2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG). Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.01 Stand: 70. Erg. Oktober 2005 Seite 1 Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge vom 14.05.2001 Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NW. S. 245), hat der Rat der Stadt Bornheim in der Sitzung am 09.05.2001 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben. § 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für 1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiete, an denen eine Bebauung zulässig ist, 1.1 bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m bei beidseitiger Bebaubarkeit und mit einer Breite bis zu 9 m bei einseitiger Bebaubarkeit, 1.2 mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m bei beidseitiger Bebaubarkeit und mit einer Breite bis zu 12 m bei einseitiger Bebaubarkeit, 1.3 mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m bei beidseitiger Bebaubarkeit und mit einer Breite bis zu 13 m bei einseitiger Bebaubarkeit, 2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist, 3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m, 4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m, 5. Parkflächen, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.01 Stand: 70. Erg. Oktober 2005 Seite 2 5.1 die Bestandteil der Verkehrsanlagen nach. Nr. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, 5.2 die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen nach. Nr. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, 6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, 6.1 die Bestandteil der Verkehrsanlagen nach. Nr. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, 6.2 die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen nach. Nr. 1 bis 4 sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke. (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. (3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. (4) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. § 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. § 5 1) 2) Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes (1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und nach § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.01 Stand: 70. Erg. Oktober 2005 Seite 3 (3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes 1. die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m parallel dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, 2. soweit die Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 35 m parallel dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Nr. 1 oder 2, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche nach Abs. 2 oder 3 vervielfacht mit 1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss, 2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen, 3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen, 4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen, 5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen, 6. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen). (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: 1. Wenn die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Wenn nur Baumassenzahlen festgesetzt sind, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet. 3. Wenn nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Wenn tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.01 Stand: 70. Erg. Oktober 2005 Seite 4 (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: 1. Bei bebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 2. Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken ist die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 3. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden 2 Vollgeschosse zu Grunde gelegt. 4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird 1 Vollgeschoss zu Grunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 bei folgenden Grundstücken erhöht: 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet; 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, 3. bei Grundstücken außerhalb der in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. (8) Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke. (9) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlage i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen. (10) Eine Ermäßigung nach Absatz 9 ist nicht zu gewähren 1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist, 2. soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.01 Stand: 70. Erg. Oktober 2005 Seite 5 3. für die Flächen der Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet übersteigen, 4. für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden. § 6 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. unselbständige Parkfläche, 7. unselbständige Grünanlage, 8. Entwässerungseinrichtung, 9. Beleuchtungseinrichtung gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. § 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn 1. ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und 2. sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. (2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt wenn, 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen oder die Decke aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise besteht, 2. unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen oder die Decke aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise besteht, 3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.01 Stand: 70. Erg. Oktober 2005 Seite 6 4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 1 hergestellt und die unbefestigten Teile nach Nr. 3 gestaltet werden. (3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind. § 8 Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt. § 9 Vorausleistungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. § 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. § 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14. November 1973 außer Kraft. In Kraft seit 22.05.2001, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2001 1) 1. Änderung s. Amtsblatt Nr. 11 / 2002, in Kraft seit 12.06.2002 2) 2. Änderung s. Amtsblatt Nr. 24 / 2005, in Kraft seit 12.10.2005

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.05 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim betr. örtliche Bauvorschriften über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen im Gebiet der Stadt Bornheim vom 30.11.2001 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 29.11.2001 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439/SGV. NRW. 2129) folgende Satzung der Stadt Bornheim betr. örtliche Bauvorschriften über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen im Gebiet der Stadt Bornheim beschlossen. § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 9 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Woh- nungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemein- schaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstückes geschaffen werden. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Satz 5 der BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. § 2 Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnun- gen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für die ständige Anwesen- heit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, z.B. solche für Einzelpersonen (Ein- raumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen), bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die nutzbare Spielfläche muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. § 3 Lage der Spielplätze (1) Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnun- gen der betroffenen Grundstücke einsehbar sind. Sie dürfen nicht anderen Zwecken dienen (Wäschetrockenplatz usw.). Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m, jedoch nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.05 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 2 (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön- nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfall- behälter, so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Im- missionen geschützt sind. Gegen das Befahren mit und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze gesperrt sein. § 4 Beschaffenheit (1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen kön- nen und die Oberfläche auch nach Regenfällen benutzbar bleibt. Mindestens 1/5 der Oberfläche ist als Sandspielfläche herzurichten. (2) Spielplätze sollen mit mindestens 3 ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus- gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als 5 Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je 3 weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (3) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können. Bei der Mindestgröße von 25 qm ist wenigstens ein Spielgerät aufzustellen. Für jeweils 20 qm weitere nutzbare Spielfläche ist ein zusätzliches Spielgerät zu instal- lieren. Hierzu muss ein Gestaltungsplan des Spielplatzes vor Erteilung der Baugeneh- migung vorgelegt und genehmigt werden. (4) Spielplätze von mehr als 100 qm Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Wei- se, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestfläche der Spielplätze nach § 2 dieser Satzung nicht ein- schränken und keine Gefahr für Kinder darstellen. § 5 Erhaltung (1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind vom Hauseigentümer/von der Haus- eigentümerin in benutzbarem Zustand zu erhalten. Insbesondere ist der Spielsand von ihm/ihr nach Bedarf zu ergänzen und auszuwechseln, mindestens aber einmal im Jahr. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. § 6 Ausnahmen (1) Von den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 und 4 Abs. 4 dieser Satzung können in Kerngebieten Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der vorhandenen Bebauung oder wegen der Lage oder Form der Grundstücke zur Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.05 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 3 Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. Die Anforderungen nach dieser Sat- zung an Größe und Beschaffenheit eines Kinderspielplatzes dürfen jedoch nicht um mehr als 50 % unterschritten werden. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen nach den §§ 2 und 4 dieser Satzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eingeschränkt werden. § 7 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringerer als der in § 2 bzw. nach § 6 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 bzw. der nach § 6 fest- gesetzten Ausnahme oder Einschränkung anlegt oder herrichtet, 3. oder seinen Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht in ordnungs- gemäßem Zustand erhält, 4. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Ziffer 20 BauO NRW. § 8 Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bornheim betr. örtliche Bauvorschriften für das Gebiet der Stadt Bornheim über die Beschaf- fenheit und Größe von Kinderspielplätzen vom 07.08.1987 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2002, s. Amtsblatt Nr. 23 / 2001

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 21.05.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Zukunftswerkstatt Inklusion“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 02.05.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie ist der Stand der Umsetzung der Ergebnisse aus der "Zukunftswerkstatt Inklusion"? Antwort 1: Neben einer beständigen, laufenden Förderung der inklusiven Lebensverhältnisse in Bornheim durch Einzelfallmaßnahmen durch die Ämter in ihrem Zuständigkeitsbereich, bedarf die Verwirkli- chung der Inklusion in Bornheim einer gemeinsamen, gesamtstädtischen Verständigung über Ziele, Maßnahmen und Verwirklichungszeiträume in unterschiedlichen Lebensbereichen. Hierzu wurden die Bemühungen unter dem Projekt „Bornheim inklusiv!“ zusammengefasst und folgende Handlungsfelder identifiziert: - Öffentlicher Raum & Mobilität - Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung - Freizeit, Kultur & Sport - Ausbildung, Arbeit, Weiterbildung - Verwaltung – Rathaus inklusiv - Soziales & Migration - Kommunikation & Sensibilisierung In Werkstätten bzw. Werkstattgesprächen wird eine Standortbestimmung vorgenommen, Ziele bestimmt und Handlungsschritte vereinbart. Leider zwangen personelle Ausfälle und die von dem Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion zu bewältigende Flüchtlingssituation immer wieder zu einem Pausieren bzw. zeitlichen Verschiebungen in der Projektarbeit. Eine erste größere Werkstatt konnte im Feld „Soziales & Migration am 21. April 2023 durchge- führt werden. Aktuell wird der Bereich „Inklusion in Freizeit, Kultur und Sport“ beleuchtet. Hierzu Herrn Jörn Freynick 53332 Bornheim - 2 - wurden in Zusammenarbeit zwischen der Ämtern 5 (Fachstelle Inklusion), 11 (Ehrenamtskoordi- natorin und Kulturabteilung) und 13 (Sport) alle in Bornheim tätigen Vereine zum Stand und zu Unterstützungsbedarfen angeschrieben. Ziel ist, das Bewusstsein für inklusive Rahmenbedingun- gen zu schaffen, Unterstützungsbedarfe zu erkennen, Unterstützung zu organisieren und Vernet- zung zu schaffen. Zu den Ergebnissen wird jeweils im Ausschuss für Soziales, Inklusion und De- mographie (SIDA) berichtet. Auftaktgespräche fanden ebenso im Bereich Verwaltung – Rathaus inklusiv statt. Hier ist eine Vertiefung und eine Absprache über weitere Maßnahmen und Vorstel- lung im Sozialausschuss noch für 2024 geplant. Frage 2: In wieweit ist die Stadtverwaltung vor diesem Hintergrund mit Hinblick auf eine Ausbildung und eine Beschäftigung tätig geworden? Antwort 2: Es bestehen Kontakte zur IHK; die Fachstelle Inklusion hat sich im SIDA am 16.11.2023 vorge- stellt. Amt 11 steht im regelhaften Austausch mit dem Inklusionsamt (LVR). Bei der Stadt Bornheim arbeiten 63 Menschen mit Schwerbehinderung (Stand Januar 2024). Grundsätzlich bestehen Kooperationen mit den Werkstätten für Menschen mit Behinderung, so- dass Beschäftigungen von Menschen auf dem 3. Arbeitsmarkt ebenso angebahnt werden (aktuell 2 Personen). Frage 3: In welchen Gremien werden Inklusionsprojekte, die außerhalb der Schulen stattfinden, beraten und welche sind hier zu nennen? Antwort 3: Siehe Antwort zu 1), darüber hinaus: SIDA, Fortschreibung „Bornheim inklusiv!“ Im Sport- und Freizeitbereich hat Bornheim sich beispielsweise als Host Town der Special Olym- pics beteiligt, einige kleinere Maßnahmen zur individuellen Teilhabe sind über Fördermittel bewil- ligt worden. Die Stadt Bornheim ist assistenzhundefreundliche Kommune im Rahmen der Zutrittskampagne „Assistenzhund willkommen“. Aktuell werden Förderrichtlinien für die Bereiche Sport, Freizeit und Kultur erstellt. Frage 4: In welchen Gremien werden Bürgerinnen und Bürger mit Hinblick auf Inklusion beteiligt? Antwort 4: Durch die Fortschreibung von „Bornheim inklusiv! im SIDA ist dieses das passende Gremium auch für die Bürgerschaft. Darüber hinaus wird die Webseite der Stadt Bornheim angepasst und das Webangebot diesbezüglich überarbeitet. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Stand: 23.05.2024 An Abteilung 11.1 – Organisation und Personal Antrag auf Telearbeit Name, Vorname Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Funktion, Bereich, Dienststelle Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Adresse des Telearbeitsplatzes Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Derzeitige Arbeitszeit ☐ vollbeschäftigt ☐ halbtags ☐ Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Stunden Gewünschter Beginn der Telearbeit Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. (Bitte Datum auswählen) Überprüfung der erforderlichen Ausstattung: (Bitte vorhandenes Ankreuzen) ☐ Computer/Notebook/Laptop ☐ DSL-Anschluss ☐ Telefonanschluss Ausgestaltung der Telearbeit: Die alternierende Telearbeit sieht einen regelmäßigen Wechsel zwischen Büro- und Telearbeitsplatz vor. Daher ist es notwendig, dass der Umfang der Telearbeit grundsätzlich definiert wird. Individuelle Abweichungen sind in der praktischen Ausgestaltung in Absprache mit der Führungskraft möglich. Gewünschter Umfang der Telearbeit: Stunden/Woche Verteilung der angegeben Stunden: (Bitte geben Sie auch die Anwesenheitszeiten in der Dienststelle an) Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Telearbeitszeiten (Arbeitszeit, die zuhause erbracht wird) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Präsenzzeiten (Zeiten der Erreichbarkeit innerhalb der Telearbeitszeit) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Anwesenheitszeiten in der Dienststelle Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Ergänzende Anmerkungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Begründung des Antragstellers / der Antragstellerin Welche Aufgaben sollen während der der Telearbeit bearbeitet werden? · · Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Werden bei den o.g. Tätigkeiten personenbezogene Daten verarbeitet? ☐ Ja ☐ Nein Merkmale des Arbeitsplatzes Ja Nein Bedingt Die Arbeit… · Erfolgt weitgehend unter Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie ☐ ☐ ☐ · ist messbar (klare Ziel- und Zeitdefinition) ☐ ☐ ☐ · ist eigenständig durchführbar ☐ ☐ ☐ · ist nicht ortsgebunden ☐ ☐ ☐ · erfordert nur einen eingeschränkten tägl. Abstimmungsbedarf ☐ ☐ ☐ · führt aufgrund der räumlichen Auslagerung nicht zur Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ☐ ☐ ☐ · bei denen nicht schwerpunktmäßig personenbezogene Daten verarbeitet werden ☐ ☐ ☐ Sollten Sie o.g. Aussagen mit „Bedingt“ angekreuzt haben, begründen Sie diese bitte: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Datenschutz ☐ Ich habe die Dienstvereinbarung über die Durchführungen von alternierender Telearbeit gelesen und akzeptiere diese. ☐ Ich habe die Dienstvereinbarung bezüglich des Themas Datenschutz gelesen und erkläre mein Einverständnis zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen. Datum: 23.05.2024 gez. Antragsteller*in Seite 3 von 3 image2.jpeg

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 1 Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2016 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (SGV NRW 2127) und §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim in seiner Sitzung am 25.11.2015 folgende 2. Satzung vom 04.03.2016 zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim verwalteten Friedhöfe. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des StadtBetrieb Bornheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), 1. die bzw. deren Eltern vor ihrem Ableben überwiegend oder bei ihrem Tode Einwoh- ner/Einwohnerinnen der Stadt Bornheim waren, 2. die in der Stadt Bornheim aufgefunden wurden und unbekannt sind, 3. für die bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte erworben wur- de, 4. darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwanger- schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bornheim sind. (3) Die Bestattung anderer als in Absatz 2 genannter Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für die zugelassenen Friedhöfe und Begräbnisplätze ande- rer Träger/Trägerinnen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 2 § 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So- weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Um- bettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit oder Nutzungszeit noch nicht abge- laufen ist, auf Kosten des StadtBetrieb Bornheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberech- tigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei- tig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Ver- storbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit- zuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom StadtBetrieb Bornheim auf ihre Kosten in ähnlicher Wei- se wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö- fen/Friedhofsteilen hergerichtet, wenn die Ruhezeit/das Nutzungsrecht der bisherigen Grabstätte noch nicht abgelaufen war. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Alle auf den Friedhöfen anwesenden Personen haben sich der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 3 (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit die Wege ausreichend befestigt sind und das Befahren zum Transport von Material für Grabsteine, Grabaufbauten und Grabbepflanzungen unbedingt erforderlich ist, 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer- ben, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus- zuführen, 4. ohne schriftlichen Auftrag berechtigter Personen bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 8. zu lärmen oder zu lagern, 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen -außer den Bestat- tungsunternehmern- Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbe- treibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu- gelassen, die 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnli- chen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meis- terprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 4 (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die An- tragsteller/Antragstellerin einen für die Ausführung seiner /ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustel- len. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Fried- hofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf maximal 5 Jahre be- fristet und kann jeweils bis zu 5 Jahren verlängert werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die da- zu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä- den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Fried- höfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff- nungszeiten des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Ar- beiten nicht vor 7.00 Uhr begonnen und nach 19.00 Uhr weitergeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö- fen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs- gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was- serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, Abraum (insbesondere Fundamentierungsmaterial) und Verpackungsmaterialien (Transportma- terial, Paletten, Substrat- und Düngesäcke usw.) obliegt den Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli- cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Bekundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver- waltung anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Bearbeitung erforderlichen Unterla- gen beizufügen. (2) Mit dem Antrag auf Bestattung ist eine Person zu benennen, die über alle Grabangele- genheiten entscheidet und für den Zustand und die Pflege der Grabstätte verantwortlich ist. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger/die Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 5 Empfängerin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der In- haber/die Inhaberin des Nutzungsrechtes. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. § 8 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung der §§ 16 und §15 Abs. 7 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf An- trag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, ei- ne Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika- lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach- teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Überurnen aus Glas sind nur in Mauernischen, Urnenstelen oder Ko- lumbarien zulässig. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formalde- hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke o- der Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextili- en bestehen. (3) Die Särge sollen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,25 m Breite 0,60 m Höhe 0,60 m 2. für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m Breite 0,80 m Höhe 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs- verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 6 § 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremd- firma ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefen- gräbern beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör und, soweit für die Durchführung der Bestattung erforderlich, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen und die Bepflan- zung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fun- damente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind der Friedhofsverwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsbe- rechtigten zu erstatten. (5) Nutzungsberechtigte einer benachbarten Grabstätte haben das Aufstellen des Erdcon- tainers oder den Überbau aus Dielen und Ähnliches, zur Durchführung einer Bestattung in der benachbarten Grabstätte, zu dulden. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf- fentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen- grabstätten der Empfänger/die Empfängerin der Grabanweisung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem An- trag ist die Grabanweisung bzw. Nutzungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- grabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 7 (4) Alle Umbettungen, die nach einem Zeitraum von 10 Jahren durchgeführt werden, wer- den von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremdfirma durchge- führt. In allen anderen Fällen, in denen kein dringendes öffentliches Interesse besteht, hat die/der Antragstellerin/Antragsteller für die ordnungsgemäße Durchführung zu sor- gen. In allen Fällen bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den StadtBetrieb Bornheim oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. IV. Grabstätten und Aschenstreufelder § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Reihengrabstätten, 2. Wahlgrabstätten, 3. Urnenreihengrabstätten, 4. Urnenwahlgrabstätten, 5. Anonyme Urnenreihengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlge- burten, 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 8 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlge- burten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und ei- nes/einer gleichzeitig beigesetzten Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzei- tig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei- ten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Grabfeld für sog. „Pflegefreie Reihengrabstätten“ unterhalten. Es handelt sich um einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist ver- geben werden. Die Grabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist vom StadtBetrieb unterhalten. Es geltend die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. Eine individuelle Anlage einzelner Grabstätten, sowie die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern/Erwerberinnen bestimmt wird. Auf Antrag der Nutzungs- berechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbeson- dere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit in der Regel um bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann unter Bedingungen und Auflagen er- teilt, versagt oder widerrufen werden, wenn dies aus überwiegendem öffentlichen Inte- resse geboten ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Soweit auf dem jeweiligen Friedhof Wahlgrabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfü- gung stehen, kann Bürgern/Bürgerinnen der Stadt Bornheim der Erwerb einer Wahl- grabstätte zu Lebzeiten gestattet werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Wahlgrab können je eine Leiche oder bis zu 6 Urnen in Ober- und Tieflage bestattet werden. Darüber hinaus können zu einer Körperbestattung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Urnen am Fußende beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche o- der aller Aschen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 9 zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber/Erwerberinnen für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfol- ger/Nachfolgerinnen im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf den überlebenden Ehegatten/die Ehegattin 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner- schaft 3. auf die Kinder 4. auf die Stiefkinder 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 6. auf die Eltern 7. auf die vollbürtigen Geschwister 8. auf die Stiefgeschwister 9. auf die nicht unter 1. - 8. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der/die Älteste Nutzungsberechtigter/ Nutzungs- berechtigte. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Alle Rechtsnachfolger / Rechtsnachfolgerinnen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange- nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (12) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein Sondergrabfeld für Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft unterhalten. Eine Beerdigung in diesen Grabstellen ist einer Be- erdigung in einem einstelligen Wahlgrab gleichgestellt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 10 § 15 Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in 1. Urnenreihengrabstätten, 2. Urnenwahlgrabstätten, 3. Anonymen Urnenreihengrabstätten, 4. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. 5. Baumgrabstätten 6. Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kann, richtet sich nach der Größe der Grabstätten. (4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Kolumbarien, Mauern, Ter- rassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab- stätten. (6) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Urnengräberfeld un- terhalten, das der Beisetzung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sons- tigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt ge- geben (anonyme Beisetzung). Diese Beisetzungsart ist einer Beisetzung in einer Urnen- reihengrabstätte gleichgestellt. (7) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beiset- zung erfolgt im Traufbereich eines Baumes. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt. Die Grabstätten wer- den durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten. Je nach Anlage durch den StadtBe- trieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Verstorbe- nen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeich- nung durch eine Liegeplatte erfolgen. (8) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstät- ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Erst- erwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in eine einheitliche, gestaltete und bepflanzte Grabflä- che, die durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten wird. Je nach Anlage durch den Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 11 StadtBetrieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Ver- storbenen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeichnung durch eine Liegeplatte erfolgen. § 16 Aschenstreufelder (1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Bornheim durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. § 17 Abmessungen der Grabstätten (1) Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Grabstätten haben je Grab- stelle in der Regel folgende Abmessungen: Grabstättenart Breite Länge 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 0,80 m 1,25 m 2. Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 1,25 m 2,50 m 3. Wahlgrabstätten 1,25 m 2,50 m 4. Urnenreihengrabstätten 0,62 m 0,80 m 5. Urnenwahlgrabstätten 1,25 m 0,80 m (2) Zwischen den Grabstätten sind seitlich folgende Flächen von Aufbauten und Aufwuchs freizuhalten: 1. Flächen von je 0,15 m (insgesamt 0,30 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 2. und 3 und 2. Flächen von je 0,10 m (insgesamt 0,20 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 1., 4. und 5. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten sind die o. g. Seitenabstände lediglich am äußeren Rand der mehrstelligen Wahlgrabstätte einzuhalten. V. Gestaltung der Grabstätten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 12 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs- zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Insbesondere ist zu beachten: 1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine. 2. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grab- stätten stehen. 3. Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, Holz oder handwerklich bearbeitetem Metall und Einfassungen aus Naturstein verwendet werden. 4. Die Gestaltung des anonymen Grabfeldes und des Aschenstreufeldes obliegt der Fried- hofsverwaltung. § 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim- mungspflichtig, sofern sie größer als 0,25 x 0,30 m bzw. als Holzkreuz höher als 0,70 m sind. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Grabanweisung bzw. die Nutzungsur- kunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un- ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben- falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei- setzung auf der Grabstätte belassen werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 13 § 20 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs- verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Der Aufstellungszeitpunkt ist der Friedhofsverwaltung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. § 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- , Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda- mentierung durchgeführt worden ist. Die Stärke der Grabmale muss die Standfestigkeit gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei Grabmalen bis 1,00 m Höhe, 0,16 m bei Grabmalen bis 1,50 m Höhe und 0,18 m bei Grabmalen ab 1,50 m Höhe. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Wurde das Grabmal ohne die Zustimmung nach § 19 oder die vorherige Ankündigung gem. § 20 aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Empfängers/der Empfängerin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten die Standsicher- heit des Grabmals und seiner Fundamentierung durch Sachverständige überprüfen las- sen. § 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und ver- kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Ur- nenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 14 fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli- chen Sicherungsmaßnahmen (z .B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ord- nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu ent- fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht be- kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ei- ne öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem StadtBetrieb Bornheim im Innenverhältnis, soweit den StadtBetrieb Bornheim nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. § 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Ge- schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Er- werb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich festgelegt wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Inhabers/ Inhaberin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dau- ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 15 stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf- fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Inhaber/Inhaberinnen der Grabanwei- sung oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Graban- weisung bzw. die Nutzungsurkunde vorzulegen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 25 Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Kunststoffen (1) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge- sehenen Behältnissen abzulegen. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die gem. § 24 Abs. 3 Verpflichteten nach schriftlicher Aufforde- rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Grabpflegeverpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver- bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichteten 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Kommen Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ihrer Ver- pflichtung gem. Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 16 hen. Im Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unan- fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Im Übrigen ist Absatz 1 anzu- wenden. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor- derung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne be- sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant- wortlichen den Grabschmuck entfernen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 27 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Angehörigen des Fried- hofspersonals oder des Bestatters/der Bestatterin betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen. (3) Am Fußende des Sarges ist eine deutlich sichtbare Aufschrift mit 1. Namen, Alter und letztem Wohnort des/der Verstorbenen, 2. Namen und Anschrift des Bestatters/der Bestatterin, 3. Friedhof und Zeit der Beisetzung und der Trauerfeier, sobald diese bekannt sind, fest anzubringen. § 28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer an- deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer- den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung des Trauerfeierraumes kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbe- ne an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we- gen des Zustandes der Leiche bestehen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 17 (4) Jede Benutzung des Trauerfeierraumes, jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/Musikerinnen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. VIII. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte Waren bei Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht bereits erworben bzw. die Ruhe- frist noch nicht abgelaufen, so gelten für die Nutzungszeit dieser Grabstätten die bisherigen Vorschriften. § 30 Haftung Der StadtBetrieb Bornheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be- nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der StadtBetrieb Bornheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 31 Gebühren Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Fried- hofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Würde, Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. § 33 Zuständigkeit Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung gemäß dieser Satzung nimmt der Vorstand des StadtBetrieb Bornheim wahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 18 § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. § 5 Abs. 3 betr. Verhalten auf dem Friedhof 2. § 6 betr. ungenehmigte gewerbliche Betätigung 3. § 19 Abs. 1 betr. ungenehmigte Aufstellung von Grabmalen 4. § 19 Abs. 3 betr. ungenehmigte Veränderung von baulichen Anlagen 5. § 21 betr. unzulässige Fundamentierung 6. § 22 betr. Vernachlässigung der Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen bauli- chen Anlagen 7. § 25 betr. Herbizid- und Kunststoffverbot 8. § 26 betr. Vernachlässigung der Grabpflege (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet wer- den. § 35 Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2010, s. Amtsblatt Nr. 27 / 2009 1. Änderung seit 01.01.2011 in Kraft 2. Änderung seit 01.01.2016 in Kraft Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 1 Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2016 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (SGV NRW 2127) und §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim in seiner Sitzung am 25.11.2015 folgende 2. Satzung vom 04.03.2016 zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim verwalteten Friedhöfe. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des StadtBetrieb Bornheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), 1. die bzw. deren Eltern vor ihrem Ableben überwiegend oder bei ihrem Tode Einwoh- ner/Einwohnerinnen der Stadt Bornheim waren, 2. die in der Stadt Bornheim aufgefunden wurden und unbekannt sind, 3. für die bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte erworben wur- de, 4. darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwanger- schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bornheim sind. (3) Die Bestattung anderer als in Absatz 2 genannter Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für die zugelassenen Friedhöfe und Begräbnisplätze ande- rer Träger/Trägerinnen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 2 § 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So- weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Um- bettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit oder Nutzungszeit noch nicht abge- laufen ist, auf Kosten des StadtBetrieb Bornheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberech- tigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei- tig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Ver- storbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit- zuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom StadtBetrieb Bornheim auf ihre Kosten in ähnlicher Wei- se wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö- fen/Friedhofsteilen hergerichtet, wenn die Ruhezeit/das Nutzungsrecht der bisherigen Grabstätte noch nicht abgelaufen war. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Alle auf den Friedhöfen anwesenden Personen haben sich der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 3 (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit die Wege ausreichend befestigt sind und das Befahren zum Transport von Material für Grabsteine, Grabaufbauten und Grabbepflanzungen unbedingt erforderlich ist, 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer- ben, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus- zuführen, 4. ohne schriftlichen Auftrag berechtigter Personen bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 8. zu lärmen oder zu lagern, 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen -außer den Bestat- tungsunternehmern- Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbe- treibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu- gelassen, die 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnli- chen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meis- terprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 4 (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die An- tragsteller/Antragstellerin einen für die Ausführung seiner /ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustel- len. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Fried- hofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf maximal 5 Jahre be- fristet und kann jeweils bis zu 5 Jahren verlängert werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die da- zu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä- den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Fried- höfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff- nungszeiten des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Ar- beiten nicht vor 7.00 Uhr begonnen und nach 19.00 Uhr weitergeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö- fen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs- gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was- serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, Abraum (insbesondere Fundamentierungsmaterial) und Verpackungsmaterialien (Transportma- terial, Paletten, Substrat- und Düngesäcke usw.) obliegt den Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli- cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Bekundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver- waltung anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Bearbeitung erforderlichen Unterla- gen beizufügen. (2) Mit dem Antrag auf Bestattung ist eine Person zu benennen, die über alle Grabangele- genheiten entscheidet und für den Zustand und die Pflege der Grabstätte verantwortlich ist. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger/die Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 5 Empfängerin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der In- haber/die Inhaberin des Nutzungsrechtes. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. § 8 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung der §§ 16 und §15 Abs. 7 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf An- trag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, ei- ne Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika- lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach- teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Überurnen aus Glas sind nur in Mauernischen, Urnenstelen oder Ko- lumbarien zulässig. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formalde- hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke o- der Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextili- en bestehen. (3) Die Särge sollen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,25 m Breite 0,60 m Höhe 0,60 m 2. für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m Breite 0,80 m Höhe 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs- verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 6 § 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremd- firma ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefen- gräbern beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör und, soweit für die Durchführung der Bestattung erforderlich, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen und die Bepflan- zung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fun- damente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind der Friedhofsverwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsbe- rechtigten zu erstatten. (5) Nutzungsberechtigte einer benachbarten Grabstätte haben das Aufstellen des Erdcon- tainers oder den Überbau aus Dielen und Ähnliches, zur Durchführung einer Bestattung in der benachbarten Grabstätte, zu dulden. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf- fentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen- grabstätten der Empfänger/die Empfängerin der Grabanweisung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem An- trag ist die Grabanweisung bzw. Nutzungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- grabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 7 (4) Alle Umbettungen, die nach einem Zeitraum von 10 Jahren durchgeführt werden, wer- den von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremdfirma durchge- führt. In allen anderen Fällen, in denen kein dringendes öffentliches Interesse besteht, hat die/der Antragstellerin/Antragsteller für die ordnungsgemäße Durchführung zu sor- gen. In allen Fällen bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den StadtBetrieb Bornheim oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. IV. Grabstätten und Aschenstreufelder § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Reihengrabstätten, 2. Wahlgrabstätten, 3. Urnenreihengrabstätten, 4. Urnenwahlgrabstätten, 5. Anonyme Urnenreihengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlge- burten, 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 8 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlge- burten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und ei- nes/einer gleichzeitig beigesetzten Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzei- tig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei- ten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Grabfeld für sog. „Pflegefreie Reihengrabstätten“ unterhalten. Es handelt sich um einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist ver- geben werden. Die Grabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist vom StadtBetrieb unterhalten. Es geltend die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. Eine individuelle Anlage einzelner Grabstätten, sowie die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern/Erwerberinnen bestimmt wird. Auf Antrag der Nutzungs- berechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbeson- dere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit in der Regel um bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann unter Bedingungen und Auflagen er- teilt, versagt oder widerrufen werden, wenn dies aus überwiegendem öffentlichen Inte- resse geboten ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Soweit auf dem jeweiligen Friedhof Wahlgrabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfü- gung stehen, kann Bürgern/Bürgerinnen der Stadt Bornheim der Erwerb einer Wahl- grabstätte zu Lebzeiten gestattet werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Wahlgrab können je eine Leiche oder bis zu 6 Urnen in Ober- und Tieflage bestattet werden. Darüber hinaus können zu einer Körperbestattung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Urnen am Fußende beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche o- der aller Aschen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 9 zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber/Erwerberinnen für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfol- ger/Nachfolgerinnen im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf den überlebenden Ehegatten/die Ehegattin 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner- schaft 3. auf die Kinder 4. auf die Stiefkinder 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 6. auf die Eltern 7. auf die vollbürtigen Geschwister 8. auf die Stiefgeschwister 9. auf die nicht unter 1. - 8. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der/die Älteste Nutzungsberechtigter/ Nutzungs- berechtigte. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Alle Rechtsnachfolger / Rechtsnachfolgerinnen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange- nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (12) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein Sondergrabfeld für Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft unterhalten. Eine Beerdigung in diesen Grabstellen ist einer Be- erdigung in einem einstelligen Wahlgrab gleichgestellt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 10 § 15 Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in 1. Urnenreihengrabstätten, 2. Urnenwahlgrabstätten, 3. Anonymen Urnenreihengrabstätten, 4. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. 5. Baumgrabstätten 6. Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kann, richtet sich nach der Größe der Grabstätten. (4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Kolumbarien, Mauern, Ter- rassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab- stätten. (6) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Urnengräberfeld un- terhalten, das der Beisetzung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sons- tigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt ge- geben (anonyme Beisetzung). Diese Beisetzungsart ist einer Beisetzung in einer Urnen- reihengrabstätte gleichgestellt. (7) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beiset- zung erfolgt im Traufbereich eines Baumes. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt. Die Grabstätten wer- den durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten. Je nach Anlage durch den StadtBe- trieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Verstorbe- nen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeich- nung durch eine Liegeplatte erfolgen. (8) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstät- ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Erst- erwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in eine einheitliche, gestaltete und bepflanzte Grabflä- che, die durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten wird. Je nach Anlage durch den Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 11 StadtBetrieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Ver- storbenen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeichnung durch eine Liegeplatte erfolgen. § 16 Aschenstreufelder (1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Bornheim durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. § 17 Abmessungen der Grabstätten (1) Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Grabstätten haben je Grab- stelle in der Regel folgende Abmessungen: Grabstättenart Breite Länge 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 0,80 m 1,25 m 2. Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 1,25 m 2,50 m 3. Wahlgrabstätten 1,25 m 2,50 m 4. Urnenreihengrabstätten 0,62 m 0,80 m 5. Urnenwahlgrabstätten 1,25 m 0,80 m (2) Zwischen den Grabstätten sind seitlich folgende Flächen von Aufbauten und Aufwuchs freizuhalten: 1. Flächen von je 0,15 m (insgesamt 0,30 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 2. und 3 und 2. Flächen von je 0,10 m (insgesamt 0,20 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 1., 4. und 5. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten sind die o. g. Seitenabstände lediglich am äußeren Rand der mehrstelligen Wahlgrabstätte einzuhalten. V. Gestaltung der Grabstätten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 12 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs- zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Insbesondere ist zu beachten: 1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine. 2. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grab- stätten stehen. 3. Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, Holz oder handwerklich bearbeitetem Metall und Einfassungen aus Naturstein verwendet werden. 4. Die Gestaltung des anonymen Grabfeldes und des Aschenstreufeldes obliegt der Fried- hofsverwaltung. § 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim- mungspflichtig, sofern sie größer als 0,25 x 0,30 m bzw. als Holzkreuz höher als 0,70 m sind. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Grabanweisung bzw. die Nutzungsur- kunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un- ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben- falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei- setzung auf der Grabstätte belassen werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 13 § 20 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs- verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Der Aufstellungszeitpunkt ist der Friedhofsverwaltung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. § 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- , Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda- mentierung durchgeführt worden ist. Die Stärke der Grabmale muss die Standfestigkeit gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei Grabmalen bis 1,00 m Höhe, 0,16 m bei Grabmalen bis 1,50 m Höhe und 0,18 m bei Grabmalen ab 1,50 m Höhe. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Wurde das Grabmal ohne die Zustimmung nach § 19 oder die vorherige Ankündigung gem. § 20 aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Empfängers/der Empfängerin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten die Standsicher- heit des Grabmals und seiner Fundamentierung durch Sachverständige überprüfen las- sen. § 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und ver- kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Ur- nenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 14 fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli- chen Sicherungsmaßnahmen (z .B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ord- nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu ent- fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht be- kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ei- ne öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem StadtBetrieb Bornheim im Innenverhältnis, soweit den StadtBetrieb Bornheim nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. § 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Ge- schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Er- werb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich festgelegt wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Inhabers/ Inhaberin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dau- ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 15 stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf- fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Inhaber/Inhaberinnen der Grabanwei- sung oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Graban- weisung bzw. die Nutzungsurkunde vorzulegen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 25 Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Kunststoffen (1) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge- sehenen Behältnissen abzulegen. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die gem. § 24 Abs. 3 Verpflichteten nach schriftlicher Aufforde- rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Grabpflegeverpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver- bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichteten 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Kommen Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ihrer Ver- pflichtung gem. Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 16 hen. Im Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unan- fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Im Übrigen ist Absatz 1 anzu- wenden. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor- derung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne be- sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant- wortlichen den Grabschmuck entfernen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 27 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Angehörigen des Fried- hofspersonals oder des Bestatters/der Bestatterin betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen. (3) Am Fußende des Sarges ist eine deutlich sichtbare Aufschrift mit 1. Namen, Alter und letztem Wohnort des/der Verstorbenen, 2. Namen und Anschrift des Bestatters/der Bestatterin, 3. Friedhof und Zeit der Beisetzung und der Trauerfeier, sobald diese bekannt sind, fest anzubringen. § 28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer an- deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer- den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung des Trauerfeierraumes kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbe- ne an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we- gen des Zustandes der Leiche bestehen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 17 (4) Jede Benutzung des Trauerfeierraumes, jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/Musikerinnen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. VIII. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte Waren bei Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht bereits erworben bzw. die Ruhe- frist noch nicht abgelaufen, so gelten für die Nutzungszeit dieser Grabstätten die bisherigen Vorschriften. § 30 Haftung Der StadtBetrieb Bornheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be- nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der StadtBetrieb Bornheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 31 Gebühren Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Fried- hofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Würde, Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. § 33 Zuständigkeit Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung gemäß dieser Satzung nimmt der Vorstand des StadtBetrieb Bornheim wahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 18 § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. § 5 Abs. 3 betr. Verhalten auf dem Friedhof 2. § 6 betr. ungenehmigte gewerbliche Betätigung 3. § 19 Abs. 1 betr. ungenehmigte Aufstellung von Grabmalen 4. § 19 Abs. 3 betr. ungenehmigte Veränderung von baulichen Anlagen 5. § 21 betr. unzulässige Fundamentierung 6. § 22 betr. Vernachlässigung der Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen bauli- chen Anlagen 7. § 25 betr. Herbizid- und Kunststoffverbot 8. § 26 betr. Vernachlässigung der Grabpflege (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet wer- den. § 35 Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2010, s. Amtsblatt Nr. 27 / 2009 1. Änderung seit 01.01.2011 in Kraft 2. Änderung seit 01.01.2016 in Kraft

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 1 Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2016 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (SGV NRW 2127) und §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim in seiner Sitzung am 25.11.2015 folgende 2. Satzung vom 04.03.2016 zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim verwalteten Friedhöfe. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des StadtBetrieb Bornheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), 1. die bzw. deren Eltern vor ihrem Ableben überwiegend oder bei ihrem Tode Einwoh- ner/Einwohnerinnen der Stadt Bornheim waren, 2. die in der Stadt Bornheim aufgefunden wurden und unbekannt sind, 3. für die bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte erworben wur- de, 4. darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwanger- schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bornheim sind. (3) Die Bestattung anderer als in Absatz 2 genannter Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für die zugelassenen Friedhöfe und Begräbnisplätze ande- rer Träger/Trägerinnen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 2 § 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So- weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Um- bettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit oder Nutzungszeit noch nicht abge- laufen ist, auf Kosten des StadtBetrieb Bornheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberech- tigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei- tig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Ver- storbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit- zuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom StadtBetrieb Bornheim auf ihre Kosten in ähnlicher Wei- se wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö- fen/Friedhofsteilen hergerichtet, wenn die Ruhezeit/das Nutzungsrecht der bisherigen Grabstätte noch nicht abgelaufen war. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Alle auf den Friedhöfen anwesenden Personen haben sich der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 3 (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit die Wege ausreichend befestigt sind und das Befahren zum Transport von Material für Grabsteine, Grabaufbauten und Grabbepflanzungen unbedingt erforderlich ist, 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer- ben, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus- zuführen, 4. ohne schriftlichen Auftrag berechtigter Personen bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 8. zu lärmen oder zu lagern, 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen -außer den Bestat- tungsunternehmern- Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbe- treibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu- gelassen, die 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnli- chen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meis- terprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 4 (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die An- tragsteller/Antragstellerin einen für die Ausführung seiner /ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustel- len. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Fried- hofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf maximal 5 Jahre be- fristet und kann jeweils bis zu 5 Jahren verlängert werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die da- zu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä- den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Fried- höfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff- nungszeiten des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Ar- beiten nicht vor 7.00 Uhr begonnen und nach 19.00 Uhr weitergeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö- fen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs- gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was- serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, Abraum (insbesondere Fundamentierungsmaterial) und Verpackungsmaterialien (Transportma- terial, Paletten, Substrat- und Düngesäcke usw.) obliegt den Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli- cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Bekundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver- waltung anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Bearbeitung erforderlichen Unterla- gen beizufügen. (2) Mit dem Antrag auf Bestattung ist eine Person zu benennen, die über alle Grabangele- genheiten entscheidet und für den Zustand und die Pflege der Grabstätte verantwortlich ist. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger/die Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 5 Empfängerin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der In- haber/die Inhaberin des Nutzungsrechtes. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. § 8 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung der §§ 16 und §15 Abs. 7 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf An- trag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, ei- ne Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika- lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach- teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Überurnen aus Glas sind nur in Mauernischen, Urnenstelen oder Ko- lumbarien zulässig. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formalde- hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke o- der Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextili- en bestehen. (3) Die Särge sollen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,25 m Breite 0,60 m Höhe 0,60 m 2. für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m Breite 0,80 m Höhe 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs- verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 6 § 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremd- firma ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefen- gräbern beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör und, soweit für die Durchführung der Bestattung erforderlich, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen und die Bepflan- zung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fun- damente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind der Friedhofsverwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsbe- rechtigten zu erstatten. (5) Nutzungsberechtigte einer benachbarten Grabstätte haben das Aufstellen des Erdcon- tainers oder den Überbau aus Dielen und Ähnliches, zur Durchführung einer Bestattung in der benachbarten Grabstätte, zu dulden. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf- fentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen- grabstätten der Empfänger/die Empfängerin der Grabanweisung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem An- trag ist die Grabanweisung bzw. Nutzungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- grabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 7 (4) Alle Umbettungen, die nach einem Zeitraum von 10 Jahren durchgeführt werden, wer- den von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremdfirma durchge- führt. In allen anderen Fällen, in denen kein dringendes öffentliches Interesse besteht, hat die/der Antragstellerin/Antragsteller für die ordnungsgemäße Durchführung zu sor- gen. In allen Fällen bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den StadtBetrieb Bornheim oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. IV. Grabstätten und Aschenstreufelder § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Reihengrabstätten, 2. Wahlgrabstätten, 3. Urnenreihengrabstätten, 4. Urnenwahlgrabstätten, 5. Anonyme Urnenreihengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlge- burten, 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 8 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlge- burten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und ei- nes/einer gleichzeitig beigesetzten Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzei- tig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei- ten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Grabfeld für sog. „Pflegefreie Reihengrabstätten“ unterhalten. Es handelt sich um einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist ver- geben werden. Die Grabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist vom StadtBetrieb unterhalten. Es geltend die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. Eine individuelle Anlage einzelner Grabstätten, sowie die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern/Erwerberinnen bestimmt wird. Auf Antrag der Nutzungs- berechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbeson- dere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit in der Regel um bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann unter Bedingungen und Auflagen er- teilt, versagt oder widerrufen werden, wenn dies aus überwiegendem öffentlichen Inte- resse geboten ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Soweit auf dem jeweiligen Friedhof Wahlgrabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfü- gung stehen, kann Bürgern/Bürgerinnen der Stadt Bornheim der Erwerb einer Wahl- grabstätte zu Lebzeiten gestattet werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Wahlgrab können je eine Leiche oder bis zu 6 Urnen in Ober- und Tieflage bestattet werden. Darüber hinaus können zu einer Körperbestattung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Urnen am Fußende beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche o- der aller Aschen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 9 zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber/Erwerberinnen für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfol- ger/Nachfolgerinnen im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf den überlebenden Ehegatten/die Ehegattin 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner- schaft 3. auf die Kinder 4. auf die Stiefkinder 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 6. auf die Eltern 7. auf die vollbürtigen Geschwister 8. auf die Stiefgeschwister 9. auf die nicht unter 1. - 8. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der/die Älteste Nutzungsberechtigter/ Nutzungs- berechtigte. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Alle Rechtsnachfolger / Rechtsnachfolgerinnen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange- nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (12) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein Sondergrabfeld für Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft unterhalten. Eine Beerdigung in diesen Grabstellen ist einer Be- erdigung in einem einstelligen Wahlgrab gleichgestellt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 10 § 15 Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in 1. Urnenreihengrabstätten, 2. Urnenwahlgrabstätten, 3. Anonymen Urnenreihengrabstätten, 4. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. 5. Baumgrabstätten 6. Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kann, richtet sich nach der Größe der Grabstätten. (4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Kolumbarien, Mauern, Ter- rassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab- stätten. (6) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Urnengräberfeld un- terhalten, das der Beisetzung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sons- tigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt ge- geben (anonyme Beisetzung). Diese Beisetzungsart ist einer Beisetzung in einer Urnen- reihengrabstätte gleichgestellt. (7) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beiset- zung erfolgt im Traufbereich eines Baumes. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt. Die Grabstätten wer- den durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten. Je nach Anlage durch den StadtBe- trieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Verstorbe- nen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeich- nung durch eine Liegeplatte erfolgen. (8) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstät- ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Erst- erwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in eine einheitliche, gestaltete und bepflanzte Grabflä- che, die durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten wird. Je nach Anlage durch den Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 11 StadtBetrieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Ver- storbenen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeichnung durch eine Liegeplatte erfolgen. § 16 Aschenstreufelder (1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Bornheim durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. § 17 Abmessungen der Grabstätten (1) Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Grabstätten haben je Grab- stelle in der Regel folgende Abmessungen: Grabstättenart Breite Länge 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 0,80 m 1,25 m 2. Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 1,25 m 2,50 m 3. Wahlgrabstätten 1,25 m 2,50 m 4. Urnenreihengrabstätten 0,62 m 0,80 m 5. Urnenwahlgrabstätten 1,25 m 0,80 m (2) Zwischen den Grabstätten sind seitlich folgende Flächen von Aufbauten und Aufwuchs freizuhalten: 1. Flächen von je 0,15 m (insgesamt 0,30 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 2. und 3 und 2. Flächen von je 0,10 m (insgesamt 0,20 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 1., 4. und 5. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten sind die o. g. Seitenabstände lediglich am äußeren Rand der mehrstelligen Wahlgrabstätte einzuhalten. V. Gestaltung der Grabstätten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 12 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs- zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Insbesondere ist zu beachten: 1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine. 2. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grab- stätten stehen. 3. Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, Holz oder handwerklich bearbeitetem Metall und Einfassungen aus Naturstein verwendet werden. 4. Die Gestaltung des anonymen Grabfeldes und des Aschenstreufeldes obliegt der Fried- hofsverwaltung. § 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim- mungspflichtig, sofern sie größer als 0,25 x 0,30 m bzw. als Holzkreuz höher als 0,70 m sind. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Grabanweisung bzw. die Nutzungsur- kunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un- ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben- falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei- setzung auf der Grabstätte belassen werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 13 § 20 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs- verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Der Aufstellungszeitpunkt ist der Friedhofsverwaltung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. § 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- , Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda- mentierung durchgeführt worden ist. Die Stärke der Grabmale muss die Standfestigkeit gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei Grabmalen bis 1,00 m Höhe, 0,16 m bei Grabmalen bis 1,50 m Höhe und 0,18 m bei Grabmalen ab 1,50 m Höhe. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Wurde das Grabmal ohne die Zustimmung nach § 19 oder die vorherige Ankündigung gem. § 20 aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Empfängers/der Empfängerin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten die Standsicher- heit des Grabmals und seiner Fundamentierung durch Sachverständige überprüfen las- sen. § 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und ver- kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Ur- nenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 14 fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli- chen Sicherungsmaßnahmen (z .B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ord- nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu ent- fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht be- kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ei- ne öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem StadtBetrieb Bornheim im Innenverhältnis, soweit den StadtBetrieb Bornheim nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. § 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Ge- schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Er- werb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich festgelegt wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Inhabers/ Inhaberin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dau- ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 15 stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf- fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Inhaber/Inhaberinnen der Grabanwei- sung oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Graban- weisung bzw. die Nutzungsurkunde vorzulegen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 25 Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Kunststoffen (1) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge- sehenen Behältnissen abzulegen. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die gem. § 24 Abs. 3 Verpflichteten nach schriftlicher Aufforde- rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Grabpflegeverpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver- bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichteten 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Kommen Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ihrer Ver- pflichtung gem. Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 16 hen. Im Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unan- fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Im Übrigen ist Absatz 1 anzu- wenden. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor- derung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne be- sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant- wortlichen den Grabschmuck entfernen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 27 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Angehörigen des Fried- hofspersonals oder des Bestatters/der Bestatterin betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen. (3) Am Fußende des Sarges ist eine deutlich sichtbare Aufschrift mit 1. Namen, Alter und letztem Wohnort des/der Verstorbenen, 2. Namen und Anschrift des Bestatters/der Bestatterin, 3. Friedhof und Zeit der Beisetzung und der Trauerfeier, sobald diese bekannt sind, fest anzubringen. § 28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer an- deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer- den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung des Trauerfeierraumes kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbe- ne an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we- gen des Zustandes der Leiche bestehen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 17 (4) Jede Benutzung des Trauerfeierraumes, jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/Musikerinnen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. VIII. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte Waren bei Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht bereits erworben bzw. die Ruhe- frist noch nicht abgelaufen, so gelten für die Nutzungszeit dieser Grabstätten die bisherigen Vorschriften. § 30 Haftung Der StadtBetrieb Bornheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be- nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der StadtBetrieb Bornheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 31 Gebühren Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Fried- hofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Würde, Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. § 33 Zuständigkeit Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung gemäß dieser Satzung nimmt der Vorstand des StadtBetrieb Bornheim wahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 18 § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. § 5 Abs. 3 betr. Verhalten auf dem Friedhof 2. § 6 betr. ungenehmigte gewerbliche Betätigung 3. § 19 Abs. 1 betr. ungenehmigte Aufstellung von Grabmalen 4. § 19 Abs. 3 betr. ungenehmigte Veränderung von baulichen Anlagen 5. § 21 betr. unzulässige Fundamentierung 6. § 22 betr. Vernachlässigung der Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen bauli- chen Anlagen 7. § 25 betr. Herbizid- und Kunststoffverbot 8. § 26 betr. Vernachlässigung der Grabpflege (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet wer- den. § 35 Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2010, s. Amtsblatt Nr. 27 / 2009 1. Änderung seit 01.01.2011 in Kraft 2. Änderung seit 01.01.2016 in Kraft Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 1 Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2016 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (SGV NRW 2127) und §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim in seiner Sitzung am 25.11.2015 folgende 2. Satzung vom 04.03.2016 zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim verwalteten Friedhöfe. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des StadtBetrieb Bornheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), 1. die bzw. deren Eltern vor ihrem Ableben überwiegend oder bei ihrem Tode Einwoh- ner/Einwohnerinnen der Stadt Bornheim waren, 2. die in der Stadt Bornheim aufgefunden wurden und unbekannt sind, 3. für die bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte erworben wur- de, 4. darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwanger- schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bornheim sind. (3) Die Bestattung anderer als in Absatz 2 genannter Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für die zugelassenen Friedhöfe und Begräbnisplätze ande- rer Träger/Trägerinnen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 2 § 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So- weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Um- bettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit oder Nutzungszeit noch nicht abge- laufen ist, auf Kosten des StadtBetrieb Bornheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberech- tigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei- tig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Ver- storbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit- zuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom StadtBetrieb Bornheim auf ihre Kosten in ähnlicher Wei- se wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö- fen/Friedhofsteilen hergerichtet, wenn die Ruhezeit/das Nutzungsrecht der bisherigen Grabstätte noch nicht abgelaufen war. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Alle auf den Friedhöfen anwesenden Personen haben sich der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 3 (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit die Wege ausreichend befestigt sind und das Befahren zum Transport von Material für Grabsteine, Grabaufbauten und Grabbepflanzungen unbedingt erforderlich ist, 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer- ben, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus- zuführen, 4. ohne schriftlichen Auftrag berechtigter Personen bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 8. zu lärmen oder zu lagern, 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen -außer den Bestat- tungsunternehmern- Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbe- treibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu- gelassen, die 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnli- chen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meis- terprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 4 (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die An- tragsteller/Antragstellerin einen für die Ausführung seiner /ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustel- len. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Fried- hofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf maximal 5 Jahre be- fristet und kann jeweils bis zu 5 Jahren verlängert werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die da- zu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä- den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Fried- höfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff- nungszeiten des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Ar- beiten nicht vor 7.00 Uhr begonnen und nach 19.00 Uhr weitergeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö- fen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs- gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was- serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, Abraum (insbesondere Fundamentierungsmaterial) und Verpackungsmaterialien (Transportma- terial, Paletten, Substrat- und Düngesäcke usw.) obliegt den Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli- cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Bekundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver- waltung anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Bearbeitung erforderlichen Unterla- gen beizufügen. (2) Mit dem Antrag auf Bestattung ist eine Person zu benennen, die über alle Grabangele- genheiten entscheidet und für den Zustand und die Pflege der Grabstätte verantwortlich ist. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger/die Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 5 Empfängerin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der In- haber/die Inhaberin des Nutzungsrechtes. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. § 8 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung der §§ 16 und §15 Abs. 7 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf An- trag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, ei- ne Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika- lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach- teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Überurnen aus Glas sind nur in Mauernischen, Urnenstelen oder Ko- lumbarien zulässig. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formalde- hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke o- der Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextili- en bestehen. (3) Die Särge sollen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,25 m Breite 0,60 m Höhe 0,60 m 2. für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m Breite 0,80 m Höhe 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs- verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 6 § 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremd- firma ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefen- gräbern beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör und, soweit für die Durchführung der Bestattung erforderlich, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen und die Bepflan- zung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fun- damente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind der Friedhofsverwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsbe- rechtigten zu erstatten. (5) Nutzungsberechtigte einer benachbarten Grabstätte haben das Aufstellen des Erdcon- tainers oder den Überbau aus Dielen und Ähnliches, zur Durchführung einer Bestattung in der benachbarten Grabstätte, zu dulden. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf- fentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen- grabstätten der Empfänger/die Empfängerin der Grabanweisung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem An- trag ist die Grabanweisung bzw. Nutzungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- grabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 7 (4) Alle Umbettungen, die nach einem Zeitraum von 10 Jahren durchgeführt werden, wer- den von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Fremdfirma durchge- führt. In allen anderen Fällen, in denen kein dringendes öffentliches Interesse besteht, hat die/der Antragstellerin/Antragsteller für die ordnungsgemäße Durchführung zu sor- gen. In allen Fällen bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den StadtBetrieb Bornheim oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. IV. Grabstätten und Aschenstreufelder § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Reihengrabstätten, 2. Wahlgrabstätten, 3. Urnenreihengrabstätten, 4. Urnenwahlgrabstätten, 5. Anonyme Urnenreihengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlge- burten, 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 8 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlge- burten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und ei- nes/einer gleichzeitig beigesetzten Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzei- tig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei- ten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Grabfeld für sog. „Pflegefreie Reihengrabstätten“ unterhalten. Es handelt sich um einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist ver- geben werden. Die Grabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist vom StadtBetrieb unterhalten. Es geltend die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. Eine individuelle Anlage einzelner Grabstätten, sowie die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern/Erwerberinnen bestimmt wird. Auf Antrag der Nutzungs- berechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbeson- dere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit in der Regel um bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann unter Bedingungen und Auflagen er- teilt, versagt oder widerrufen werden, wenn dies aus überwiegendem öffentlichen Inte- resse geboten ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Soweit auf dem jeweiligen Friedhof Wahlgrabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfü- gung stehen, kann Bürgern/Bürgerinnen der Stadt Bornheim der Erwerb einer Wahl- grabstätte zu Lebzeiten gestattet werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Wahlgrab können je eine Leiche oder bis zu 6 Urnen in Ober- und Tieflage bestattet werden. Darüber hinaus können zu einer Körperbestattung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Urnen am Fußende beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche o- der aller Aschen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 9 zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber/Erwerberinnen für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfol- ger/Nachfolgerinnen im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf den überlebenden Ehegatten/die Ehegattin 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner- schaft 3. auf die Kinder 4. auf die Stiefkinder 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 6. auf die Eltern 7. auf die vollbürtigen Geschwister 8. auf die Stiefgeschwister 9. auf die nicht unter 1. - 8. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der/die Älteste Nutzungsberechtigter/ Nutzungs- berechtigte. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Alle Rechtsnachfolger / Rechtsnachfolgerinnen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange- nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (12) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein Sondergrabfeld für Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft unterhalten. Eine Beerdigung in diesen Grabstellen ist einer Be- erdigung in einem einstelligen Wahlgrab gleichgestellt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 10 § 15 Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in 1. Urnenreihengrabstätten, 2. Urnenwahlgrabstätten, 3. Anonymen Urnenreihengrabstätten, 4. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. 5. Baumgrabstätten 6. Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kann, richtet sich nach der Größe der Grabstätten. (4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Kolumbarien, Mauern, Ter- rassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab- stätten. (6) Auf dem Friedhof Bornheim wird ein als Rasenfläche angelegtes Urnengräberfeld un- terhalten, das der Beisetzung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sons- tigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt ge- geben (anonyme Beisetzung). Diese Beisetzungsart ist einer Beisetzung in einer Urnen- reihengrabstätte gleichgestellt. (7) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beiset- zung erfolgt im Traufbereich eines Baumes. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt. Die Grabstätten wer- den durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten. Je nach Anlage durch den StadtBe- trieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Verstorbe- nen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeich- nung durch eine Liegeplatte erfolgen. (8) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstät- ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Erst- erwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in eine einheitliche, gestaltete und bepflanzte Grabflä- che, die durch den StadtBetrieb Bornheim unterhalten wird. Je nach Anlage durch den Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 11 StadtBetrieb Bornheim, können entweder Namensschilder mit den Daten des / der Ver- storbenen an einer zentralen Tafel oder Gedenkstein angebracht werden oder die Kennzeichnung durch eine Liegeplatte erfolgen. § 16 Aschenstreufelder (1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Bornheim durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. § 17 Abmessungen der Grabstätten (1) Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Grabstätten haben je Grab- stelle in der Regel folgende Abmessungen: Grabstättenart Breite Länge 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 0,80 m 1,25 m 2. Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 1,25 m 2,50 m 3. Wahlgrabstätten 1,25 m 2,50 m 4. Urnenreihengrabstätten 0,62 m 0,80 m 5. Urnenwahlgrabstätten 1,25 m 0,80 m (2) Zwischen den Grabstätten sind seitlich folgende Flächen von Aufbauten und Aufwuchs freizuhalten: 1. Flächen von je 0,15 m (insgesamt 0,30 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 2. und 3 und 2. Flächen von je 0,10 m (insgesamt 0,20 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 1., 4. und 5. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten sind die o. g. Seitenabstände lediglich am äußeren Rand der mehrstelligen Wahlgrabstätte einzuhalten. V. Gestaltung der Grabstätten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 12 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs- zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Insbesondere ist zu beachten: 1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine. 2. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grab- stätten stehen. 3. Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, Holz oder handwerklich bearbeitetem Metall und Einfassungen aus Naturstein verwendet werden. 4. Die Gestaltung des anonymen Grabfeldes und des Aschenstreufeldes obliegt der Fried- hofsverwaltung. § 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim- mungspflichtig, sofern sie größer als 0,25 x 0,30 m bzw. als Holzkreuz höher als 0,70 m sind. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Grabanweisung bzw. die Nutzungsur- kunde vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un- ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben- falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei- setzung auf der Grabstätte belassen werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 13 § 20 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs- verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Der Aufstellungszeitpunkt ist der Friedhofsverwaltung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. § 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- , Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda- mentierung durchgeführt worden ist. Die Stärke der Grabmale muss die Standfestigkeit gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei Grabmalen bis 1,00 m Höhe, 0,16 m bei Grabmalen bis 1,50 m Höhe und 0,18 m bei Grabmalen ab 1,50 m Höhe. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Wurde das Grabmal ohne die Zustimmung nach § 19 oder die vorherige Ankündigung gem. § 20 aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Empfängers/der Empfängerin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten die Standsicher- heit des Grabmals und seiner Fundamentierung durch Sachverständige überprüfen las- sen. § 22 Unterhaltung (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und ver- kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Ur- nenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 14 fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli- chen Sicherungsmaßnahmen (z .B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ord- nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu ent- fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht be- kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ei- ne öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem StadtBetrieb Bornheim im Innenverhältnis, soweit den StadtBetrieb Bornheim nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. § 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Ge- schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Er- werb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich festgelegt wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Inhabers/ Inhaberin der Grabanweisung oder des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dau- ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 15 stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf- fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Inhaber/Inhaberinnen der Grabanwei- sung oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Graban- weisung bzw. die Nutzungsurkunde vorzulegen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 25 Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Kunststoffen (1) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge- sehenen Behältnissen abzulegen. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die gem. § 24 Abs. 3 Verpflichteten nach schriftlicher Aufforde- rung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Grabpflegeverpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver- bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichteten 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Kommen Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ihrer Ver- pflichtung gem. Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 16 hen. Im Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unan- fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Im Übrigen ist Absatz 1 anzu- wenden. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor- derung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne be- sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant- wortlichen den Grabschmuck entfernen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 27 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Angehörigen des Fried- hofspersonals oder des Bestatters/der Bestatterin betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen. (3) Am Fußende des Sarges ist eine deutlich sichtbare Aufschrift mit 1. Namen, Alter und letztem Wohnort des/der Verstorbenen, 2. Namen und Anschrift des Bestatters/der Bestatterin, 3. Friedhof und Zeit der Beisetzung und der Trauerfeier, sobald diese bekannt sind, fest anzubringen. § 28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer an- deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer- den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung des Trauerfeierraumes kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbe- ne an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we- gen des Zustandes der Leiche bestehen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 17 (4) Jede Benutzung des Trauerfeierraumes, jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/Musikerinnen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. VIII. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte Waren bei Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht bereits erworben bzw. die Ruhe- frist noch nicht abgelaufen, so gelten für die Nutzungszeit dieser Grabstätten die bisherigen Vorschriften. § 30 Haftung Der StadtBetrieb Bornheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be- nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der StadtBetrieb Bornheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 31 Gebühren Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Fried- hofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Würde, Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. § 33 Zuständigkeit Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung gemäß dieser Satzung nimmt der Vorstand des StadtBetrieb Bornheim wahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.03 Stand: 76. Erg. Januar 2016 Seite 18 § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt: 1. § 5 Abs. 3 betr. Verhalten auf dem Friedhof 2. § 6 betr. ungenehmigte gewerbliche Betätigung 3. § 19 Abs. 1 betr. ungenehmigte Aufstellung von Grabmalen 4. § 19 Abs. 3 betr. ungenehmigte Veränderung von baulichen Anlagen 5. § 21 betr. unzulässige Fundamentierung 6. § 22 betr. Vernachlässigung der Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen bauli- chen Anlagen 7. § 25 betr. Herbizid- und Kunststoffverbot 8. § 26 betr. Vernachlässigung der Grabpflege (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet wer- den. § 35 Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2010, s. Amtsblatt Nr. 27 / 2009 1. Änderung seit 01.01.2011 in Kraft 2. Änderung seit 01.01.2016 in Kraft

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 13.12.2024 Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBe- trieb Bornheim vom 01.03.2016 beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim AöR verwalteten Friedhöfe sowie für damit zusammenhän- gende besondere Leistungen, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem dazu gehörenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm/ihr zuzurechnen ist, 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder 2. eine besondere Leistung des StadtBetrieb Bornheim AöR beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden fällig 1. im Falle eines Gebührenbescheides einen Monat nach dessen Zugang, 2. bei mündlicher Anforderung mit deren Bekanntgabe. § 4 Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 2 Diese 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gebührentarif A. Benutzungsgebühren 1. Erwerbsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Kindergrab 720,00 € 2 Reihengrab 2.145,00 € 3 Reihengrab -pflegefrei- 2.811,00 € 4 Wahlgrab Normal 2.478,00 € 5 Wahlgrab Übergröße 2.646,00 € 6 Urnenreihengrab 1.892,00 € 7 Urnenreihengrab -anonym- 1.865,00 € 8 Aschenstreufeld 1.812,00 € 9 Urnenwahlgrab 2.025,00 € 10 Urnengemeinschaftsgrab 1.865,00 € 11 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 1.918,00 € 12 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 1.971,00 € 13 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 2.131,00 € 14 Urnenhaus 2.610,00 € 2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren je Jahr Nr Bezeichnung Gebühr 1 Wahlgrab Normal 123,00 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 3 2 Wahlgrab Übergröße 132,00 € 3 Urnenwahlgrab 101,00 € 4 Urnengemeinschaftsgrab 93,00 € 5 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 95,00 € 6 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 98,00 € 7 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 106,00 € 8 Urnenhaus 130,00 € 3. Bestattungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Bestattung Kind 302,00 € 2 Bestattung Reihengrab 1.211,00 € 3 Bestattung Reihengrab –pflegefrei- 1.211,00 € 4 Bestattung Urne 403,00 € 5 Bestattung Urne im Baumgrab 403,00 € 6 Bestattung Urne Kolumbarium/Urnenstele 322,00 € 7 Bestattung Wahlgrab in Oberlage 1.413,00 € 8 Bestattung Wahlgrab in Tiefenlage 1.453,00 € 9 Verstreuen von Asche 282,00 € 4. Umbettungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Ausgrabung und/oder Wiederbeisetzung von Särgen und Urnen jeweilige Gebühr Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 4 gem. Nr. 3 5. Trauerhallengebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung eines Trauerfeierraumes 336,00 € 6. Sonstige Benutzungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung einer Leichenkühlzelle je Tag Verweildauer 94,00 € 2 Jährliche Standsicherheitsprüfung 2,00 € B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Grabmalgenehmigung 42,00 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 13.12.2024 Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBe- trieb Bornheim vom 01.03.2016 beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim AöR verwalteten Friedhöfe sowie für damit zusammenhän- gende besondere Leistungen, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem dazu gehörenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm/ihr zuzurechnen ist, 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder 2. eine besondere Leistung des StadtBetrieb Bornheim AöR beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden fällig 1. im Falle eines Gebührenbescheides einen Monat nach dessen Zugang, 2. bei mündlicher Anforderung mit deren Bekanntgabe. § 4 Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 2 Diese 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gebührentarif A. Benutzungsgebühren 1. Erwerbsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Kindergrab 720,00 € 2 Reihengrab 2.145,00 € 3 Reihengrab -pflegefrei- 2.811,00 € 4 Wahlgrab Normal 2.478,00 € 5 Wahlgrab Übergröße 2.646,00 € 6 Urnenreihengrab 1.892,00 € 7 Urnenreihengrab -anonym- 1.865,00 € 8 Aschenstreufeld 1.812,00 € 9 Urnenwahlgrab 2.025,00 € 10 Urnengemeinschaftsgrab 1.865,00 € 11 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 1.918,00 € 12 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 1.971,00 € 13 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 2.131,00 € 14 Urnenhaus 2.610,00 € 2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren je Jahr Nr Bezeichnung Gebühr 1 Wahlgrab Normal 123,00 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 3 2 Wahlgrab Übergröße 132,00 € 3 Urnenwahlgrab 101,00 € 4 Urnengemeinschaftsgrab 93,00 € 5 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 95,00 € 6 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 98,00 € 7 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 106,00 € 8 Urnenhaus 130,00 € 3. Bestattungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Bestattung Kind 302,00 € 2 Bestattung Reihengrab 1.211,00 € 3 Bestattung Reihengrab –pflegefrei- 1.211,00 € 4 Bestattung Urne 403,00 € 5 Bestattung Urne im Baumgrab 403,00 € 6 Bestattung Urne Kolumbarium/Urnenstele 322,00 € 7 Bestattung Wahlgrab in Oberlage 1.413,00 € 8 Bestattung Wahlgrab in Tiefenlage 1.453,00 € 9 Verstreuen von Asche 282,00 € 4. Umbettungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Ausgrabung und/oder Wiederbeisetzung von Särgen und Urnen jeweilige Gebühr Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 4 gem. Nr. 3 5. Trauerhallengebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung eines Trauerfeierraumes 336,00 € 6. Sonstige Benutzungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung einer Leichenkühlzelle je Tag Verweildauer 94,00 € 2 Jährliche Standsicherheitsprüfung 2,00 € B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Grabmalgenehmigung 42,00 €

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