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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim vom 03.05.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat am 29. April 2004 aufgrund der §§ 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1163) in der z. Z. geltenden Fassung, des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) in der z. Z. geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim beschlos- sen: § 1 Aufbau des Jugendamtes Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendam- tes. § 2 1) Zuständigkeit des Jugendamtes Das Jugendamt ist nach Maßgabe des "Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Ju- gendhilfe (SGB VIII)", der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bornheim zuständig. § 3 Aufgaben des Jugendamtes (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentli- chen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhil- feaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. § 4 1) 2) 3) 4) 5) Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und weitere beratende Mit- glieder gem. Abs. 3 an. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 2 (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden) beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellver- treter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Ge- schäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim. Zum stimmberechtigten Mitglied des Ju- gendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt Bornheim an- gehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Bornheim bzw. eine von ihm be- stellte Vertretung, 2. der Leiter/die Leiterin des Jugendamtes oder dessen/deren Vertretung, 3. ein Richter/eine Richterin des Vormundschaftsgerichtes, des Familiengerichtes oder ein Jugendrichter/eine Jugendrichterin, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landgerichts Bonn bestellt wird, 4. ein Vertreter/eine Vertreterin der Agentur für Arbeit Bonn, der/die vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Arbeit Bonn bestellt wird, 5. ein Vertreter/eine Vertreterin der Schulen, der/die von der Bezirksregierung in Köln bestellt wird, 6. ein Vertreter/eine Vertreterin der Polizei, der/die vom Polizeipräsidenten/ von der Polizeipräsidentin in Bonn bestellt wird, 7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der katholischen Kirche und der evangelischen Kir- che, der/die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt wird, 8. ein Vertreter/eine Vertreterin des Integrationsrates, der/die durch den Integrations- rat gewählt wird, 9. ein Vertreter/eine Vertreterin des Stadtjugendringes, der/die vom Stadtjugendring bestellt wird, 10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendamtselternbeirates, der/die vom Jugend- amtselternbeirat bestellt wird, 11. ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendparlamentes, der/die durch das Jugendpar- lament bestellt wird, 12. jeweils ein Vertreter / eine Vertreterin der Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII, mit eigener vom Jugendhilfeausschuss verabschiedeter Geschäftsordnung, der/die durch die jeweilige Arbeitsgruppe nach § 78 SGB VIII bestellt wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 3 Der Rat der Stadt Bornheim kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer als beratende Mitglieder angehören. Auf eine ange- messene Beteiligung von Frauen ist zu achten. Für die unter Nr. 3 bis 12 bezeichneten beratenden Mitglieder ist je ein persönlicher Ver- treter/eine persönliche Vertreterin zu bestellen oder zu wählen. § 5 1) Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, ins- besondere mit 1. der Erörterung aktueller Probleme junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Bornheim bereitgestellten Mittel, der von ihm erlasse- nen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Rates der Stadt Bornheim in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung des Leiters/der Leiterin des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Bornheim Anträge zu stellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 1.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 1.2 die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch das Landesrecht geregelt werden, 2. die Entscheidung über 2.1 die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, 2.2 die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 2.3 die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, 2.4 die Übertragung von Aufgaben des Jugendamtes auf freie Träger und Einzelpersonen nach den §§ 76 und 77 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 SGB VIII, 2.5 die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren gem. § 16 KiBiz, 2.6 den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 18, 21 KiBiz, 2.7 die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Tages- einrichtungen für Kinder gem. § 24 KiBiz, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 4 2.8 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöf- fen/Jugendschöffinnen gem. § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG), 3. die Vorberatung des Haushaltes der Stadt Bornheim für den Bereich der Ju- gendhilfe. (4) Der Jugendhilfeausschuss wirkt darüber hinaus mit bei der Bearbeitung von Beschwer- den über Entscheidungen, an denen der Jugendhilfeausschuss beteiligt war, und nimmt Stellung zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Organisa- tionseinheiten der Verwaltung der Stadt Bornheim. § 6 Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entschei- dungsbefugnisse gebildet werden. Der Jugendhilfeausschuss wählt aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern die Mitglieder der Unterausschüsse sowie den Vorsitzen- den/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin. § 7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Verwaltung der Stadt Bornheim. § 8 Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe wer- den vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Be- schlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes - ist verpflichtet, den Jugendhilfeausschuss, insbesondere den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten, - bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 5 In Kraft ab 01.01.2005, s. Amtsblatt Nr. 7 / 2004 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 4 / 2012, in Kraft ab 26.01.2012 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 23 / 2012, in Kraft ab 07.06.2012 3) = 3. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 13 / 2013, in Kraft ab 25.01.2013 4.) = 4. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 47 / 2020 in Kraft seit 21.11.2020 5.) = 5. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 48 / 2022, in Kraft seit 03.12.2022 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim vom 03.05.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat am 29. April 2004 aufgrund der §§ 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1163) in der z. Z. geltenden Fassung, des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) in der z. Z. geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim beschlos- sen: § 1 Aufbau des Jugendamtes Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendam- tes. § 2 1) Zuständigkeit des Jugendamtes Das Jugendamt ist nach Maßgabe des "Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Ju- gendhilfe (SGB VIII)", der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bornheim zuständig. § 3 Aufgaben des Jugendamtes (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentli- chen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhil- feaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. § 4 1) 2) 3) 4) 5) Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und weitere beratende Mit- glieder gem. Abs. 3 an. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 2 (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden) beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellver- treter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Ge- schäftsordnung des Rates der Stadt Bornheim. Zum stimmberechtigten Mitglied des Ju- gendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt Bornheim an- gehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Bornheim bzw. eine von ihm be- stellte Vertretung, 2. der Leiter/die Leiterin des Jugendamtes oder dessen/deren Vertretung, 3. ein Richter/eine Richterin des Vormundschaftsgerichtes, des Familiengerichtes oder ein Jugendrichter/eine Jugendrichterin, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landgerichts Bonn bestellt wird, 4. ein Vertreter/eine Vertreterin der Agentur für Arbeit Bonn, der/die vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Arbeit Bonn bestellt wird, 5. ein Vertreter/eine Vertreterin der Schulen, der/die von der Bezirksregierung in Köln bestellt wird, 6. ein Vertreter/eine Vertreterin der Polizei, der/die vom Polizeipräsidenten/ von der Polizeipräsidentin in Bonn bestellt wird, 7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der katholischen Kirche und der evangelischen Kir- che, der/die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt wird, 8. ein Vertreter/eine Vertreterin des Integrationsrates, der/die durch den Integrations- rat gewählt wird, 9. ein Vertreter/eine Vertreterin des Stadtjugendringes, der/die vom Stadtjugendring bestellt wird, 10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendamtselternbeirates, der/die vom Jugend- amtselternbeirat bestellt wird, 11. ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendparlamentes, der/die durch das Jugendpar- lament bestellt wird, 12. jeweils ein Vertreter / eine Vertreterin der Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII, mit eigener vom Jugendhilfeausschuss verabschiedeter Geschäftsordnung, der/die durch die jeweilige Arbeitsgruppe nach § 78 SGB VIII bestellt wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 3 Der Rat der Stadt Bornheim kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer als beratende Mitglieder angehören. Auf eine ange- messene Beteiligung von Frauen ist zu achten. Für die unter Nr. 3 bis 12 bezeichneten beratenden Mitglieder ist je ein persönlicher Ver- treter/eine persönliche Vertreterin zu bestellen oder zu wählen. § 5 1) Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, ins- besondere mit 1. der Erörterung aktueller Probleme junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Bornheim bereitgestellten Mittel, der von ihm erlasse- nen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Rates der Stadt Bornheim in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung des Leiters/der Leiterin des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Bornheim Anträge zu stellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 1.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 1.2 die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch das Landesrecht geregelt werden, 2. die Entscheidung über 2.1 die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, 2.2 die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 2.3 die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, 2.4 die Übertragung von Aufgaben des Jugendamtes auf freie Träger und Einzelpersonen nach den §§ 76 und 77 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 SGB VIII, 2.5 die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren gem. § 16 KiBiz, 2.6 den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 18, 21 KiBiz, 2.7 die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Tages- einrichtungen für Kinder gem. § 24 KiBiz, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 4 2.8 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöf- fen/Jugendschöffinnen gem. § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG), 3. die Vorberatung des Haushaltes der Stadt Bornheim für den Bereich der Ju- gendhilfe. (4) Der Jugendhilfeausschuss wirkt darüber hinaus mit bei der Bearbeitung von Beschwer- den über Entscheidungen, an denen der Jugendhilfeausschuss beteiligt war, und nimmt Stellung zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Organisa- tionseinheiten der Verwaltung der Stadt Bornheim. § 6 Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entschei- dungsbefugnisse gebildet werden. Der Jugendhilfeausschuss wählt aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern die Mitglieder der Unterausschüsse sowie den Vorsitzen- den/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin. § 7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Verwaltung der Stadt Bornheim. § 8 Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe wer- den vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Be- schlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes - ist verpflichtet, den Jugendhilfeausschuss, insbesondere den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten, - bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.13 Dezember 2022 Seite 5 In Kraft ab 01.01.2005, s. Amtsblatt Nr. 7 / 2004 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 4 / 2012, in Kraft ab 26.01.2012 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 23 / 2012, in Kraft ab 07.06.2012 3) = 3. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 13 / 2013, in Kraft ab 25.01.2013 4.) = 4. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 47 / 2020 in Kraft seit 21.11.2020 5.) = 5. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 48 / 2022, in Kraft seit 03.12.2022

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.21 Stand: 77. Erg. Juli 2014 Seite 1 Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 02.07.2014 aufgrund des § 1 und § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - (Artikel 1 des Geset- zes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der z. Z. geltenden Fassung, des § 2, § 6 und § 10 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG- KJFöG - vom 01. Januar 2005 in der z. Z. geltenden Fassung und des § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), folgende Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Aufgaben und Ziele des Kinder- und Jugendparlamentes Das Kinder- und Jugendparlament (1) ist überparteilich und unabhängig und setzt sich für die Interessen der Bornheimer Kin- der und Jugendlichen gegenüber dem Bürgermeister und dem Stadtrat sowie der Öffent- lichkeit ein, (2) soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beitragen, (3) soll die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und verwaltungsmäßi- gen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen und sicherstellen, (4) nimmt Wünsche und Anregungen der Bornheimer Kinder und Jugendlichen auf und ver- sucht Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die dann gemeinsam mit den Gremien des Rates oder dem Bürgermeister umgesetzt oder als Anträge in den Jugendhilfeausschuss eingebracht werden können, soll daran mitwirken, positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche zu schaffen und zu erhalten. § 2 Zusammensetzung des Kinder- und Jugendparlamentes (1) Das Jugendparlament besteht aus 21 Mitgliedern, die am Wahltag 12 Jahre alt und noch nicht 20 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bornheim haben. Stehen weniger als 21 Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl oder werden weniger Kandida- ten/Kandidatinnen gewählt, besteht das Kinder- und Jugendparlament aus den gewähl- ten Mitgliedern, sofern die Mitgliederzahl dann mindestens 11 Personen beträgt. (2) Überschreitet ein Mitglied in der laufenden Amtszeit die Altersgrenze, bleibt es trotzdem bis zur nächsten Wahl Mitglied des Kinder- und Jugendparlamentes. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.21 Stand: 77. Erg. Juli 2014 Seite 2 (3) Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus, rückt die Kandidatin/der Kandidat mit den meisten Stimmen nach dem letzten gewählten Mitglied nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Nach der Wahl üben die bisherigen Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Parlamentes aus. (5) Von den Mitgliedern des Kinder- und Jugendparlamentes wird eine Vertreterin/ein Vertre- ter gewählt, die/der als beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen wird. § 3 Wahlverfahren (1) Die Wahl zum Kinder- und Jugendparlament findet alle 2 Jahre statt. Die Parlamentsmit- glieder werden von den wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen, die am ersten Wahltag 12 Jahre alt und noch nicht 20 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bornheim haben in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Alle Kinder und Jugendlichen mit aktivem und passivem Wahlrecht werden mit einem Informationsbrief (Wahlbenachrichtigung) rechtzeitig über die Wahl zum Kinder- und Ju- gendparlament und den Wahltermin informiert und aufgefordert zu kandidieren. Der Wahltermin und die Wahlbenachrichtigung werden öffentlich bekannt gemacht. (3) Die Dauer der Kandidatenaufstellung/ Kandidatinnenaufstellung beträgt 30 Tage. (4) Für die Kandidatur ist ein Bewerbungsbogen auszufüllen, der mindestens Name, Ge- burtsdatum, Anschrift, Beruf/ Ausbildung/ derzeit besuchte Schule, Unterschrift des Kan- didaten/ der Kandidatin enthalten muss. Diejenigen, die noch keine 18 Jahre alt sind, benötigen die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. (5) Bewerbungsbögen können nur von einzelnen Wahlberechtigten für sich selbst einge- reicht werden. (6) Die Bewerbungen der Kandidaten/ Kandidatinnen sind innerhalb der im Informationsbrief sowie auf der Homepage der Stadt Bornheim mitgeteilten Frist schriftlich beim Bürger- meister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, einzureichen. (7) Der Bürgermeister erstellt nach Ablauf der Frist eine alphabetische Kandidaten-/ Kandi- datinnenliste, die den Namen, das Alter, den Wohnort (Ortsteil) und den derzeitigen Be- ruf enthält und die in der regionalen Presse, auf der Homepage der Stadt Bornheim und in den weiterführenden Schulen mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin veröf- fentlicht wird. (8) Über alle wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen wird vom Bürgermeister ein Wäh- lerverzeichnis erstellt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.21 Stand: 77. Erg. Juli 2014 Seite 3 § 4 Durchführung der Wahl (1) Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die sie / er nur persön- lich abgeben kann. Die /der Wahlberechtigte muss sich gegenüber dem Wahlvorstand durch Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument sowie den In- formationsbrief (Wahlbenachrichtigung) ausweisen. (2) Im ersten Schulhalbjahr, spätestens bis zu den Weihnachtsferien, findet eine „Wahlwo- che“ statt. In den ersten zwei Tagen wird in den weiterführenden Schulen gewählt. Jede /jeder Wahlberechtigte wählt in der Schule, die sie/er besucht. (3) In den zwei darauf folgenden Tagen haben die Jugendlichen, die nicht mehr zur Schule gehen oder nicht in Bornheim zur Schule gehen oder nicht in ihrer Schule wählen konn- ten, die Möglichkeit, an jeweils einem Tag im Rathaus der Stadt Bornheim und in einer Bornheimer Jugendeinrichtung, welche rechtzeitig bekannt gegeben wird, während der Öffnungszeiten ihre Stimme abzugeben. (4) Für die Wahlbüros werden Wahlvorstände gebildet, die für die ordnungsgemäße Durch- führung der Wahl verantwortlich sind. Jeder Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird vom Bürgermeister bestimmt. Nach Abschluss der Wahl übergibt der jeweilige Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne an den Bürgermeister zur Auszäh- lung, die am letzten Tag der „Wahlwoche“ im Rathaus stattfindet. Gewählt sind die 21 Kinder und Jugendlichen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit für die 21. Person entscheidet das Los. Danach gibt der Bürgermeister das vorläufige Wahlergeb- nis bekannt. (5) Der Wahlausschuss der Stadt Bornheim stellt das Wahlergebnis fest und gibt dieses bekannt. Anschließend veröffentlicht der Bürgermeister das Wahlergebnis im Amtsblatt. Nach Verkündigung im Amtsblatt besteht eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Der Wahlausschuss der Stadt Bornheim entscheidet über die Einsprüche. (6) Spätestens 6 Wochen nach der Wahl findet die konstituierende Sitzung des neu gewähl- ten Kinder- und Jugendparlamentes statt. § 5 Vorstand (1) Das Kinder- und Jugendparlament wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Sprecherin/ einem Sprecher, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und einer Beisitze- rin/einem Beisitzer besteht. Die Vertreterin/ Der Vertreter des Kinder- und Jugendparla- mentes im Jugendhilfeausschuss gehört ebenfalls dem Vorstand an. Dieser stellt die Tagesordnung auf, lädt zu den Sitzungen ein und ist Ansprechpartner für den Bürger- meister. Bei dieser Aufgabe wird der Vorstand durch den Stadtjugendring Bornheim e.V. unterstützt. (2) Ein Mitglied des Vorstandes kann nur abgewählt werden, wenn ein neues Mitglied durch mehr als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder gewählt wird. Die Abwahl muss ein Tages- ordnungspunkt sein. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.21 Stand: 77. Erg. Juli 2014 Seite 4 § 6 Sitzungen (1) Das Kinder- und Jugendparlament tagt mindestens viermal im Jahr. (2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendparlamentes teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der Vorstand des Kinder- und Jugendparlamentes rechtzeitig vor der Sitzung zu informieren. (3) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendparlamentes sind öffentlich. Es kann jedoch auf vorherigen Antrag durch mehrheitlichen Beschluss ein nicht-öffentlicher Teil angeschlos- sen werden. (4) Die Stadt Bornheim stellt dem Kinder- und Jugendparlament für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. (5) An den Sitzungen nehmen nach Bedarf Vertreterinnen/Vertreter der Verwaltung teil, die anzuhören sind. (6) Die Moderation/Sitzungsleitung und Schriftführung kann für jede Sitzung neu bestimmt werden. § 7 Abstimmung (1) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. (2) Das Kinder- und Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. (3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Kinder- und Jugendparlamentes ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. § 8 Arbeitsgruppen (1) Das Kinder- und Jugendparlament kann für besondere Themenbereiche Arbeitsgruppen bilden. (2) An diesen Arbeitsgruppen können neben den Mitgliedern des Kinder- und Jugendparla- mentes auch Jugendliche mitarbeiten und mitentscheiden, die nicht Mitglied des Kinder- und Jugendparlamentes sind. (3) Die Arbeitsgruppen berichten in den Sitzungen des Kinder- und Jugendparlamentes über ihre Arbeit und ihre Beschlüsse. Die Beschlüsse der Arbeitsgruppen bedürfen zur Um- setzung der Zustimmung des Kinder- und Jugendparlamentes. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.21 Stand: 77. Erg. Juli 2014 Seite 5 § 9 Organisationsunterstützung (1) Der Bürgermeister sowie der Stadtjugendring Bornheim e.V. unterstützen das Kinder- und Jugendparlament. (2) Der Bürgermeister benennt dem Kinder- und Jugendparlament eine Ansprechpartne- rin/einen Ansprechpartner der Verwaltung. (3) Darüber hinaus unterstützt und begleitet der Stadtjugendring Bornheim e.V. (Organisati- onsunterstützung) das Kinder- und Jugendparlament inhaltlich, organisatorisch sowie bei der Durchführung von Sitzungen und ggf. Veranstaltungen. § 10 Finanzen Dem Kinder- und Jugendparlament steht ein jährlicher Etat zur Verfügung, der vom Rat nach Maßgabe des Haushaltes der Stadt Bornheim festgesetzt wird. Die Bewirtschaftung erfolgt durch das Jugendamt. § 11 Niederschrift und Dokumentation (1) Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt eine Anwesenheitsliste und fertigt über die Sit- zung des Kinder- und Jugendparlamentes eine Niederschrift an. (2) Das Kinder- und Jugendparlament legt dem Bürgermeister jährlich einen Tätigkeitsbe- richt vor, der auch dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben wird. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sat- zung des Jugendparlamentes der Stadt Bornheim vom 10.09.2012 außer Kraft. In Kraft ab 24.07.2014, s. Wochenblatt Schaufenster 30 / 2014

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.11 Stand: 66. Erg. April 2004 Seite 1 Benutzungs- und Tarifordnung für die städtischen Jugend- und Gemeinschaftsräume Der Rat beschließt, die nachfolgende Benutzungs- und Tarifordnung für die städtischen Jugend- und Gemeinschaftsräume zum 01.04.2004 in Kraft zu setzen: § 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für • die Jugend- und Gemeinschaftsräume Brenig, Ploon 16-18, • die Jugend- und Gemeinschaftsräume Dersdorf, Albertus-Magnus-Straße 22, • die Jugend- und Gemeinschaftsräume Hemmerich, Kreuzbergstraße 2, (Erdgeschoss des Altbaus) • die Jugend- und Gemeinschaftsräume Kardorf, Schulstraße 8, • das Geschwister-Scholl-Haus Sechtem, Kaiserstraße 23, • die Mehrzweckhalle Widdig, Römerstraße 5a. § 2 Nutzerkreis und Nutzungszeiten 1. Die Jugend- und Gemeinschaftsräume stehen • den als förderungswürdig anerkannten kultur- und brauchtumstragenden Vereinen, Verbänden, Organisationen und Einrichtungen in der Stadt Bornheim, • dem Verein Bornheimer Musikschule e.V., • dem Kulturforum Bornheim e.V., • Mutter-Kind-Gruppen (Spiel-, Krabbelgruppen), • Agenda-21-Gruppen (insbes. Eine-Welt-Gruppen), • Einrichtungen der Stadt Bornheim (Volkshochschule Alfter-Bornheim, Kindergärten), • Einrichtungen der örtlichen Kirchengemeinden auf Antrag innerhalb der Nutzungszeiten zur Verfügung. 2. Eine gewerbliche Nutzung der Jugend- und Gemeinschaftsräume ist ausgeschlossen. 3. Nutzungszeiten sind montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr, ausgenommen Schulferien, gesetzliche Feiertage und Karneval (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag). An Wochenenden (samstags und sonntags) stehen die Jugend- und Gemeinschaftsräume nur für Einzelveranstaltungen von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr zur Verfügung. Die Zahl der Einzelveranstaltungen an Wochenenden ist auf zwei im Monat beschränkt. 4. Die Jugend- und Gemeinschaftsräume Brenig und die Mehrzweckhalle Widdig sind zusätzlich während der Schließzeiten der Kindergärten Brenig bzw. Widdig geschlossen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.11 Stand: 66. Erg. April 2004 Seite 2 5. Der Bürgermeister kann Nutzer, die wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen dauerhaft von der Nutzung der Jugend- und Gemeinschaftsräume ausschließen. Dieser Ausschluss erfolgt schriftlich. 6. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. § 3 Antragstellung und Genehmigung 1. Der Antrag auf Genehmigung ist drei Wochen vor dem beantragten Nutzungstermin beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Geschäftsbereich 6.3, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen. Telefonisch oder verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. 2. Der Antrag muss von einem Vorstandsmitglied oder, falls kein Vorstand existiert, einem sonstigen Verantwortlichen unterzeichnet sein. In dem Antrag muss ein für die Aufsicht während der Nutzung Verantwortlicher mit Name, Anschrift und Telefonnummer genannt werden. 3. Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag schriftlich. Die in der Genehmigung festgesetzten Nutzungszeiten und Auflagen sind unbedingt einzuhalten. Ohne eine schriftliche Genehmigung dürfen die Jugend- und Gemeinschaftsräume nicht genutzt werden. 4. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Schadenersatzforderungen aus einem Widerruf sind ausgeschlossen. 5. Die Jugend- und Gemeinschaftsräume dürfen nur für den beantragten Zweck genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte oder eine Nutzung für private Feiern ist nicht gestattet. § 4 Nutzungsentgelt 4.1 Entgelterhebung Für die Jugend- und Gemeinschaftsräume wird ein privatrechtliches Nutzungsentgelt erhoben. 4.2 Höhe des Nutzungsentgeltes und Abrechnung Das Entgelt beträgt 3,-- € / Stunde. Es wird mit Erteilung der Nutzungsgenehmigung für das laufende Kalenderjahr im Voraus erhoben. Für folgende Kalenderjahre wird zu Beginn des Kalenderjahres eine Entgeltabrechnung im Voraus erstellt. Für Nutzungszeiten, die nicht spätestens einen Monat vorher schriftlich abgesagt werden, ist das volle Nutzungsentgelt fällig. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.11 Stand: 66. Erg. April 2004 Seite 3 4.3 Befreiung vom Nutzungsentgelt Vom Nutzungsentgelt befreit sind a) die Volkshochschule Alfter-Bornheim, b) die als förderungswürdig anerkannten kultur- und brauchtumstragenden Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen in der Stadt Bornheim, wenn die beantragte Nutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stattfindet, c) der Verein Bornheimer Musikschule e.V., d) das Kulturforum Bornheim e.V., e) Mutter-Kind-Gruppen. 4.4 Härtefallregelung Bei Härtefällen entscheidet der Fachausschuss über die Entgelterhebung. 4.5 Übergangsregelung Sind bei Inkraftreten dieser Benutzungs- und Tarifordnung bereits Nutzungsgenehmigungen für Zeiten nach dem Inkraftreten erteilt worden, wird eine Entgelt-Nachberechnung auf der Grundlage dieser Benutzungs- und Tarifordnung erstellt. § 5 Schließdienst 1. Die Jugend- und Gemeinschaftsräume werden von einem Beauftragten der Stadt Bornheim auf- und zugeschlossen. Dieser Beauftragte übt im Auftrag des Bürgermeisters das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, ordnungswidriges Verhalten und Verstöße gegen diese Benutzungsordnung ggf. durch Hausverweis zu ahnden. 2. Die Heizung darf nur von dem Beauftragten bedient werden. § 6 Nutzungsbedingungen 1. Die Jugend- und Gemeinschaftsräume werden in dem Zustand zur Benutzung überlassen, in dem sie sich befinden. Die Stadt Bornheim übernimmt keine Gewähr für die Eignung der überlassenen Räume zu dem beantragten Zweck. Der Nutzer ist verpflichtet, die Jugend- und Gemeinschaftsräume jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beantragten Zweck zu prüfen. 2. Beschädigungen an Gebäude und Einrichtungen sind der Stadt Bornheim, Geschäftsbereich 6.23, oder dem Beauftragten der Stadt Bornheim anzuzeigen. Die Aufsichtspflicht der in § 3 genannten Aufsichtsperson, erstreckt sich auch darauf, die Benutzung schadhafter Einrichtungen oder Anlagen auszuschließen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.11 Stand: 66. Erg. April 2004 Seite 4 3. Die Nutzer tragen Sorge für den ordnungsgemäßen, sauberen Zustand der Jugend- und Gemeinschaftsräume und für die pflegliche Behandlung der Einrichtung. Das gilt auch für Zugänge, Flure, Treppen, Toiletten usw. Die Jugend- und Gemeinschaftsräume sind nach jeder Benutzung besenrein und aufgeräumt zu verlassen. Ggf. sind Reinigungsarbeiten nach Anweisung des Beauftragten der Stadt Bornheim durchzuführen. Fenster und Türen sind zu schließen, die Beleuchtung ist auszuschalten. 4. Der Zutritt zu den Jugend- und Gemeinschaftsräumen ist nur gestattet, wenn die in § 3 genannte Aufsichtsperson anwesend ist. Die Aufsichtsperson hat beim Verlassen der Jugend- und Gemeinschaftsräume zu prüfen, ob die Räume in dem in Ziffer 3 genannten Zustand verlassen wurden. 5. Nach § 9 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind Aktivitäten, die die Nachtruhe stören können, in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr verboten. Nach § 10 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Tonwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Stereoanlage und ähnliche Geräte) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen, z.B. Nachbarn, nicht gestört werden. 6. Die Abgabe von Alkohol an Minderjährige ist in den Jugend- und Gemeinschaftsräumen und auf dem gesamten dazugehörigen Grundstück untersagt. Auch der Genuss von Alkohol durch Minderjährige ist dort nicht gestattet. 7. Für die Einhaltung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw.) sind die Nutzer verantwortlich. § 7 Haftung 1. Die Nutzer haften für alle Personen- und Sachschäden in den Jugend- und Gemeinschaftsräumen, Zugängen, Fluren, Treppen, Toiletten usw., die durch die Benutzung entstehen, sofern sie über eine normale Abnutzung hinausgehen. Die Stadt Bornheim haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der in den Jugend- und Gemeinschaftsräumen abgelegten Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände. 2. Die Nutzer stellen die Stadt von allen Ersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume stehen. 3. Die Nutzer verzichten auf eigene Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Bornheim, deren Bedienstete und Beauftragte, soweit diese Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Ebenso verzichten die Nutzer darauf, auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Stadt Bornheim, ihre Bediensteten und Beauftragten geltend zu machen, soweit diese Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.11 Stand: 66. Erg. April 2004 Seite 5 § 7 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Tarifordnung tritt zum 01.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der städtischen Jugend- und Gemeinschaftsräume vom 01.06.2001 außer Kraft. In Kraft seit 01.04.2002 durch Beschluss des Rates vom 25.03.2004

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 1 Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Bornheim vom 23.06.2010 Präambel Aufgrund des § 27 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 950) hat der Integrationsrat der Stadt Bornheim am 23.06.2010 folgende Geschäftsordnung – GeschO - beschlossen: 1. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates § 1 Einberufung des Integrationsrates (1) Der/Die Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er/sie den Integrationsrat mindestens 2 mal im Jahr einberufen. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies schriftlich verlangen. (2) Zu der Sitzung des Integrationsrates werden alle Mitglieder des Integrationsrates eingeladen. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. § 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung muss den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. (2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Die Einladung muss dann spätestens am 4. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der/Die Vorsitzende setzt in Benehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr von Mitgliedern in schriftlicher Form spätestens am 14. Arbeitstag vor dem Sitzungstag vorgelegt wurden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 2 (2) Der/Die Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. § 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Integrationsrates unterrichtet der/die Vorsitzende die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung, dem/der Vorsitzenden mitzuteilen. (2) Entsprechendes gilt für Mitglieder des Integrationsrates, welche die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. § 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede Person hat das Recht, als Zuhörer/Zuhörerin an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/Zuhörerinnen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. (3) Darüber hinaus kann auf Antrag des/der Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Integrationsrates für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (4) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Als Begründung gilt nicht ein allgemeiner Hinweis auf Abs. 2. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 3 § 7 Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Für jede Funktion ist ein eigener Wahlvorgang durchzuführen. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt sein/ihr Stellvertreter/ seine/ihre Stellvertreterin den Vorsitz. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wahlen nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl des/der Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden, leitet der/die Altersvorsitzende. § 8 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Integrationsrates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist die Beschlussunfähigkeit für den Vorsitzenden/die Vorsitzende offensichtlich, hat er/sie sie auch ohne Antrag festzustellen. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden. § 9 Befangenheit (1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach § 27 Abs. 7 oder nach § 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer/Zuhörerinnen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 4 (4) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 hat das betroffene Mitglied des Integrationsrates kein Stimmrecht. (5) Die Absätze 1 – 4 gelten für den/die Vorsitzenden entsprechend. Der/Die Vorsitzende zeigt seine/ihre Befangenheit vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der stellvertretenden Vorsitzenden an. § 10 Teilnahme an Sitzungen (1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates der Bürgermeister oder ein von ihm zu benennender Mitarbeiter/eine zu benennende Mitarbeiterin teilnehmen. (2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden und Organisationen hinzuziehen. 2. Gang der Beratungen § 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung, Dauer der Sitzung (1) Der Integrationsrat kann zu Beginn der Tagesordnung beschließen, 1. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 2. Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, 3. Tagesordnungspunkte abzusetzen. (2) Der Integrationsrat darf einen zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkt nur dann in die nichtöffentliche Sitzung verweisen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 6 Abs. 2 und 3 GeschO) handelt (3) Der Integrationsrat kann in der Sitzung durch Beschluss die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beschluss des Integrationsrates ist in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Fällt eine Angelegenheit der Tagesordnung nicht in den Aufgabenbereich der Stadt, setzt der Integrationsrat die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung ab. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 5 § 12 Redeordnung (1) Der/Die Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die nach § 3 Abs. 1 GeschO in die Tagesordnung aufgenommen wurde, ist zunächst den Antragstellern/Antragstellerinnen Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, erhält zunächst der Berichterstatter/die Berichterstatterin das Wort. Sitzungssprache ist deutsch. (2) Ein Mitglied des Integrationsrates, welches das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig, bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. (3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Mitglied des Integrationsrates das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will. (4) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin oder der/die von ihm/ihr benannte Mitarbeiter/Mitarbeiterin (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. (5) Ein Wortbeitrag darf höchstens 5 Minuten dauern. Die Redezeit kann zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes durch Beschluss des Integrationsrates verlängert werden. § 13 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes Mitglied des Integrationsrates kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Dazu gehören insbesondere Anträge auf 1. Schluss der Aussprache (§ 14), 2. Schluss der Rednerliste/Rednerinnenliste (§ 14), 3. Vertagung, 4. Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, 5. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit (§ 6 Abs. 2), 6. Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung (§ 12), 7. namentliche oder geheime Abstimmung; Die Redezeit beträgt hierfür maximal 3 Minuten. (2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 6 § 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Redeliste Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Redeliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 15 Anträge zur Sache (1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. (2) Für Zusatz- und Änderungsanträge gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 16 Abstimmung (1) Nach Schluss der Aussprache stellt der/die Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen. Jedes Mitglied des Integrationsrates kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Abstimmung oder seine Stimmenthaltung in der Niederschrift besonders vermerkt wird. (3) Auf Antrag eines Mitgliedes des Integrationsrates ist namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglied des Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Integrationsrates ist geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 7 § 17 Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates (1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des Integrationsrates beantwortet werden sollen, sind dem/der Vorsitzenden fünf Werktage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen. (2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen erhalten. Das Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. (3) Eine Aussprache findet nicht statt. § 18 Fragerecht von Einwohnern/Einwohnerinnen (1) Zu Beginn einer jeden öffentlichen Sitzung des Integrationsrates findet eine Fragestunde statt. Jeder Einwohner/Jede Einwohnerin kann bis zu 2 Fragen an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin richten. Die Fragen - müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und von allgemeiner Bedeutung sein und in die Zuständigkeit des Integrationsrates fallen, - dürfen keine politischen oder sonstigen Meinungsäußerungen beinhalten, - müssen kurz gefasst sein und eine kurze Antwort ermöglichen, - müssen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zum Zwecke einer erschöpfenden Antwort spätestens am 4. Arbeitstag vor dem Sitzungstag schriftlich vorliegen. (2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann Fragen, die nach seiner Einschätzung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, zurückweisen. (3) Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet. Auf Wunsch wird die Antwort schriftlich erteilt. Zu jeder Frage können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Für Zusatzfragen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Antwort in der nächsten Sitzung des Integrationsrates oder auf eine schriftliche Antwort verwiesen werden. 3. Ordnung in den Sitzungen § 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt der/die Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 8 unterliegen - vorbehaltlich der §§ 20 bis 21 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom/von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (2) Entsteht während einer Sitzung des Integrationsrates unter den Zuhörern/Zuhörerinnen störende Unruhe, kann der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer/Zuhörerinnen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. § 20 Ordnungsmaßnahmen und Wortentzug (1) Redner/Rednerinnen, die vom Thema abschweifen, kann der/die Vorsitzende zur Sache rufen. (2) Redner/Rednerinnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung rufen. (3) Hat ein Redner/eine Rednerin bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, kann der/die Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der Redner/die Rednerin Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner/Einer Rednerin, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung des Integrationsrates zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. (4) Setzt das Mitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Sitzungen des Integrationsrates ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Mitglied des Integrations- rates für den festgelegten Zeitraum an den Sitzungen des Integrationsrates nicht teil- nehmen darf. § 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 26 dieser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffenen der Einspruch zu. (2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des/der Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Integrationsrates ist dem/der Betroffenen zuzustellen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 9 4. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 22 Niederschrift (1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten 1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des Integrationsrates, 2. die Namen der dienstlich anwesenden Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, 3. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, 4. Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, 5. die behandelten Beratungsgegenstände, 6. die gestellten Anträge, 7. die gestellten Anfragen mit einer stichwortartigen Darstellung der Antwort, 8. die gefassten Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisse von Wahlen, (2) Der Schriftführer wird vom Integrationsrat bestellt. Soll ein Bediensteter/eine Bedienstete der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. (3) Die Niederschrift wird vom/von der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert einer/eine der Genannten die Unterschrift, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift soll innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Integrationsrates zugeleitet werden. § 23 Film- und Tonaufnahmen (1) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift sind Tonaufnahmen durch den Schriftführer/die Schriftführerin zulässig. Sie sind nach Entgegennahme der Niederschrift zu löschen. (2) Im Übrigen dürfen Film- und Tonaufnahmen in den Sitzungen nur mit Genehmigung des Integrationsrates gemacht werden. Gleichzeitig ist über die Verwendung der Aufzeichnungen zu beschließen. § 24 Unterrichtung der Öffentlichkeit Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die Vorsitzende den Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.20 Stand: 76. Erg. Juni 2010 Seite 10 werden, es sei denn, dass der Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. 5. Arbeitskreise § 25 Arbeitskreise (1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und ihre Leitung wird vom Integrationsrat festgelegt. (2) Die Arbeitskreis sind berechtigt, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht überstei- gen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat schriftlich vorzulegen. 6. Schlussbestimmungen; In-Kraft-Treten § 26 Schlussbestimmungen Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. § 27 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in Kraft. In Kraft seit 24.06.2010 durch Beschluss des Integrationsrates vom 23.06.2010

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 1 Richtlinien der Stadt Bornheim über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten vom 19.01.2005 Die Stadt Bornheim unterstützt und fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Jugendarbeit, die den Grundsätzen des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG) entspricht. Rechtliche Grundlage In § 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist festgelegt, dass jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Die Angebote sollen an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen. § 8 KJHG, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und § 9 KJHG, Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen bilden Grundlagen für die offene Jugendarbeit. 1. Förderungsabsicht/Förderungsgegenstand o Ziel der Förderung der Jugendarbeit ist die Unterstützung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenständigen und sozialen Persönlichkeit. Diesem Ziel dienen mittelbar und unmittelbar Maßnahmen, - die die sozialen, geistigen, körperlichen und emotionalen Anlagen und Fähigkeiten von Kindern/Jugendlichen stärken. - die die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigen, die Benachteiligungen abbauen helfen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern; - die an den Interessen junger Menschen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. - die den verantwortungsvollen Umgang mit der Natur vermitteln und sensibles Handeln mit den Ressourcen der Welt möglich machen. Zu 1.1 Neben den Aktivitäten der verbandlichen oder in anderer Weise organisierten Jugendarbeit sind für junge Menschen Angebote zur Gestaltung ihrer Freizeit in Form der offenen Jugendarbeit wichtig. Offene Jugendarbeit wendet sich an alle jungen Menschen, unabhängig davon, ob sie einer Organisation angehören oder nicht. Sie hat einen pädagogischen Auftrag und macht Angebote zur Gestaltung der Freizeit. Sie erfordert geeignete offene Jugendfreizeiteinrichtungen mit qualifizierten pädagogischen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitern/MitarbeiterInnen. Die Einrichtungen haben einen Auftrag, der die Freizeitgestaltung der Besucher/Besucherinnen zum Ausgangspunkt für die Arbeit nimmt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 2 Offene Kinder- und Jugendarbeit berücksichtigt die spezifischen Belange von Mädchen und Jungen. Geschlechtsspezifische Interessen und Bedürfnisse von Mädchen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung durch Stärkung der weiblichen Identität zu fördern. Geschlechtsspezifische Jungenarbeit hat zum Ziel, Jungen für einen partnerschaftlichen Umgang zu sensibilisieren und ihnen Raum zu geben, sich mit der eigenen Rolle auseinander zu setzen und sich zu befähigen, Konflikte gewaltfrei zu lösen. Offene Kinder- und Jugendarbeit berücksichtigt unmittelbar die Veränderungen in den Lebenswelten der jungen Menschen und ist im direkten sozialen Umfeld angesiedelt. Sie ist grundsätzliche offen für alle jungen Menschen und die Teilnahme ist freiwillig. Gefördert werden Maßnahmen und die Anschaffung von Gegenständen entsprechend den Bestimmungen der Einzelförderrichtlinien. o Nicht gefördert werden Maßnahmen, Einrichtungen sowie die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend schulischen, religiösen, sportlichen, gewerkschaftlichen, musikalischen oder parteipolitischen Zielen dienen. Zu 1.2 Gefördert werden Betriebsausgaben anerkannter offener Jugendeinrichtungen. 2. Förderungsgrundsätze o Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. o Die Förderung ist jeweils nur nach einer Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit möglich. Zu 2.2. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, sind die Offenen Türen antragsberechtigt nach den - Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für Feriennaherholungen und Ferienfreizeiten - Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Schulungsveranstaltungen für Jugendliche und Bildungsmaßnahmen (für den Bereich der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen) o Die nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen sowie bereits getätigter Anschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. o Die Verwaltung des Jugendamtes ist ermächtigt, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zum Zwecke einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung auf die Antragsberechtigten aufzuschlüsseln, soweit dies erforderlich ist. o Das Recht der Träger der Jugendhilfe auf freie Gestaltung ihrer Jugendarbeit sowie selbständige Auswahl und Fortbildung ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bleibt durch die Förderung unberührt. o Für die Förderung gelten diese Richtlinien, soweit sich aus den Einzelförderrichtlinien nichts anderes ergibt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 3 o Bei Förderungsempfängern/Förderungsempfängerinnen, die in erheblicher Weise und wiederholt gegen die festgelegten Grundsätze und Förderungsbestimmungen verstoßen, behält sich die Stadt Bornheim das Recht vor, diese ganz oder teilweise von der weiteren Förderung – evtl. durch Widerruf der Anerkennung – auszuschließen. 3. Förderungsempfänger/Förderungsempfängerinnen 3.1 Förderungsempfänger/Förderungsempfängerinnen sind Träger der freien Jugendhilfe gem. § 74 Kinder- und Jugendhilfegesetz, soweit sie im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes tätig und anerkannt sind. o Nicht gefördert werden Träger von Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können. 4. Förderungsvoraussetzungen o Die Angebote der Jugendarbeit sollten grundsätzlich allen jungen Menschen im Alter von 6 und 21 Jahren, in begründeten Einzelfällen auch jungen Menschen im Alter bis 27 Jahren für eine freiwillige Teilnahme offen stehen. Die Zielgruppe ist entsprechend dem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung der Angebote zu beteiligen. Die Einbeziehung nicht organisierter junger Menschen ist bei allen Maßnahmen der Jugendarbeit erwünscht. Zu 4.1 4.1.1 Lage und Räumlichkeiten Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sollen für die Kinder und Jugendlichen gut erreichbar sein. Der Standort der Einrichtung wird mit dem Jugendhilfeträger abgestimmt. Anzahl, Größe und Funktionsbestimmung der Räume sowie deren Ausstattung müssen geeignet sein, den Förderungszweck zu erfüllen. Das Raumangebot kann anderen Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Das Angebot der offenen Einrichtung darf hierdurch nicht eingeschränkt werden. Personal Offene Kinder- und Jugendarbeit erfordert qualifiziertes, hauptamtlich beschäftigtes Personal. Die Fachkräfte müssen ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen und über ein fundiertes Fachwissen im konzeptionellen und pädagogisch-methodischen Bereich verfügen. Sind mehrere Fachkräfte beschäftigt, sollen die Arbeitsplätze paritätisch besetzt werden und mindestens eine männliche oder weibliche Fachkraft für die geschlechtsspezifische Jugendarbeit vorhanden sein. Die Träger der offenen Jugendarbeit sollen durch Fortbildung für eine regelmäßige Weiterqualifizierung der Fachkräfte sorgen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 4 Zeitlicher Umfang Gefördert wird offene Kinder- und Jugendarbeit, wenn sie mit Einsatz von hauptamtlich beschäftigten Fachkräften mindestens folgende Regelöffnungszeiten anbietet: Besetzung d. Einrichtung Öffnungstage Wöchentliche Öffnungstunden 19,25 bis < 38,5 Std. 3 12 Std. 38,5 bis < 60 Std. 4 22 Std. 60 bis < 90 Std. 5 25 Std. > 90 Std. 5 30 Std. Neue Einrichtungen sollen in der Regel über mindestens eine Fachkraft mit voller Stundenzahl verfügen. Konzeption Jede offene Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung beschreibt ihre offene Kinder- und Jugendarbeit in einer pädagogischen Konzeption, die nach einer vom Jugendamt vorgegebenen Gliederung jährlich fortgeschrieben wird. Berichtswesen Die geförderten Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit berichten jährlich nach einem vom Jugendamt vorgegebenen Berichtsmuster über die pädagogische Arbeit und über die finanzielle Abwicklung. Die Verwaltung des Jugendamtes fasst diese Berichte zusammen und stellt sie dem Jugendhilfeausschuss vor. Wirksamkeitsdialog Zur Weiterentwicklung der offenen Jugendarbeit wird vorerst mit der schon bestehenden Arbeitsgemeinschaft “Offene Kinder- und Jugendarbeit” im Rhein-Sieg-Kreis in Kooperation zusammen gearbeitet. 4.2 Gefördert werden - Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bornheim haben, - Teilnehmer/Teilnehmerinnen aus anderen Zuständigkeitsbereichen, soweit eine entsprechende gegenseitige Verwaltungsvereinbarung besteht. zu 4.2 - die Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) von offenen Jugendfreizeitstätten. 4.3 Die als Leiter/Leiterinnen einer Maßnahme eingesetzten Personen müssen Inhaber/Inhaberinnen einer gültigen Jugendgruppenleiterkarte (JuLeiCa) sein oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. 4.4 Als Jugendgruppenleiter und Jugendgruppenleiterinnen eingesetzte Personen sind ohne Altersbegrenzung und unabhängig vom Wohnort in die Förderung eingeschlossen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 5 4.5 Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn - die Gesamtfinanzierung gesichert ist, - mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen worden sind, - durch die Auszahlung des Zuschusses keine Überfinanzierung eintritt und - angemessene Eigenanteile und/oder Teilnahmebeiträge erbracht werden. 4.6 Die Einzelrichtlinien können weitere Voraussetzungen bestimmen. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Förderungsart Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Form der Festbetrags- und Anteilsfinanzierung. Zu 5.1 Zu den Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) von offenen Jugendfreizeitstätten wird in Form einer Festbetragsfinanzierung ein Zuschuss gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Bornheim fördert offene Jugendarbeit im Rahmen der jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 5.1.1 Personalkosten Personalkosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Bundesangestelltenvertrages (BAT) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,7 % auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten. Soweit keine vergleichbaren Vergütungsregelungen bestehen, werden die der Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des BAT zugrunde gelegt. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte wird ein Zuschlag von 0,4 % gewährt. 5.1.2 Sachkosten Sachkosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Aufwendungen des Trägers für die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Offenen Tür notwendig ist. Die Bezuschussung der Sachkosten erfolgt aufgrund einer Pauschale, die für die erste vollzeitbeschäftigte Fachkraft auf 12.600 EUR und für jede weitere vollzeitbeschäftigte Fachkraft auf 9.450 EUR festgesetzt wird. 5.1.3 Programmkosten Die Bezuschussung der Programmkosten erfolgt aufgrund einer gesonderten Pauschale. Die Pauschale wird auf 4.000,00 EUR je vollzeitbeschäftigte hauptamtliche Fachkraft festgesetzt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 6 5.1.4 Schwerpunktförderung Projekte, die die im jeweiligen Landesjugendplan aktuell festgelegten Schwerpunkte bearbeiten, können eine besondere Förderung erhalten. Über die Gewährung und die Höhe der Förderung wird im Einzelfall der Jugendhilfeausschuss entscheiden. 5.2 Förderungshöhe/Förderungsumfang Förderungshöhe und Förderungsumfang ergeben sich aus der jeweiligen Einzelförderrichtlinie. Zu 5.2 Zu den anerkennungsfähigen Personal-, Sach- und Programmkosten wird ein prozentualer Zuschuss gewährt. 6. Verfahren (Antrag, Bewilligung, Anforderung und Auszahlung, Verwendungsnachweis, Rückzahlung) 6.1 Antragsverfahren 6.1.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich unter Verwendung der vorgesehenen Antragsvordrucke (einschließlich Anlagen) vor Beginn (in der Regel einen Monat) der Maßnahme bzw. der Anschaffung von Jugendpflegematerial an das Jugendamt zu richten. Zu 6.1.1 Anträge sind bis spätestens 31.05. der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen. 6.1.2 Der Träger hat im Antrag nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllt sind und keine Überfinanzierung eintritt. 6.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren 6.2.1 Wird der Antrag einen Monat vor Beginn der Maßnahme eingereicht, erhält der Antragtragsteller / die Antragstellerin einen schriftlichen Bescheid vor Beginn der Maßnahme. 6.2.2 Wird der Antrag nicht einen Monat vor Beginn der Maßnahme eingereicht, so wird der Bescheid zum frühestmöglichen Zeitpunkt zugesandt. Die Durchführung der Maßnahme ohne Bewilligungsbescheid schließt eine Förderung nicht aus, erfolgt aber auf eigenes Risiko des Trägers. 6.2.3 Sofern - der Antrag den Richtlinien nicht entspricht, - erforderliche Angaben fehlen bzw. notwendige Unterlagen nicht beigefügt sind und diese rechtzeitig nachgereicht werden, erhält der Antragtragsteller / die Antragstellerin einen Ablehnungsbescheid. 6.2.4 Auf gesonderten Antrag, der frühestens vier Wochen vor der Durchführung der Maßnahme gestellt werden kann, wird ein Abschlag in Höhe von rd. 70 % gezahlt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.14 Stand: 68. Erg. Januar 2005 Seite 7 Im Antrag auf Abschlagszahlung sind ausdrücklich die Teilnahmezahl sowie die Dauer der Maßnahme zu bestätigen. Die Auszahlung des Zuschusses (bzw. des Restzuschusses, wenn ein Abschlag gezahlt wurde) erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Zu 6.2.4 Die Auszahlung der Zuschussteilbeträge erfolgt zu Beginn eines jeden Quartals. 6.3 Verwendungsnachweis 6.3.1 Vom Antragsteller/Von der Antragstellerin ist ein Verwendungsnachweis nach dem vorgesehenen Vordruck bis spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Maßnahme bzw. Anschaffung des Jugendpflegematerials vorzulegen. Zu 6.3.1 Der jährliche Verwendungsnachweis ist bis zum 28.02. der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen. 6.3.2 Die Verwaltung des Jugendamtes behält sich eine Überprüfung der Antragsangaben und der zweckentsprechenden Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Belege über die ihm/ihr entstandenen Kosten nach Abschluss der Maßnahme zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen. 6.4 Rückzahlung 6.4.1 Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn - die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wird, - unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, - trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wird, - die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden, - Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien nicht beachtet wurden, - Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind. 6.4.2 Im Falle der Rückforderung eines unberechtigt in Anspruch genommenen oder zweckwidrig verwendeten städtischen Zuschusses ist der Betrag grundsätzlich von Tage der Auszahlung an mit dem Zinssatz zu verzinsen, der zu diesem Zeitpunkt bei der Kreissparkasse Köln für die Kassenkredite der Gemeinden gilt. Für Rückzahlungen, die sich aus der Endabrechnung einer ordnungsgemäß abgewickelten Maßnahme ergeben, gelten die vorstehenden Zinsbestimmungen nicht, soweit innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezahlt wird. 7 In-Kraft-Treten Die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebsausgaben Offener Jugendfreizeitstätten treten am 19.01.2005 in Kraft. In Kraft seit 19.01.2005 durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 19.01.2005

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 1 1)2)3) Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige vom 13.12.2018 Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund der § 7 und § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S.490), und §§ 3 Abs. 1, 21, Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 und 2 und § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata- strophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende 3. Satzung zur Änderung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige beschlossen: I. Abschnitt Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim § 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung 1)2)3) (1) Die Stadt zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktio- nen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim eine monatliche Aufwandsentschädi- gung, deren Höhe sich nach der gültigen Entschädigungsverordnung NRW und der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt für folgende Funktionen: Leiter der Feuerwehr stellvertretender Leiter der Feuerwehr (im Folgenden werden alle stellvertreten- den Positionen mit „stv.“ bezeichnet), Einsatzbezirksführer stv. Einsatzbezirksführer Löscheinheitsführer stv. Löscheinheitsführer Stadtjugendfeuerwehrwart stv. Stadtjugendfeuerwehrwart (maximal 2) Jugendwarte der Löscheinheiten stv. Jugendwarte der Löscheinheiten Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr Pressesprecher Leiter Atemschutz Fachberater Medizin Sicherheitsbeauftragter Leiter des Arbeitskreises Ausbilder Betreuer Kinderfeuerwehr, deren Anzahl ergibt sich wie folgt: (2) Die Anzahl der Betreuer der Kinderfeuerwehr und der stv. Jugendwarte der Löscheinhei- ten, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist begrenzt. Sie wird wie folgt festgelegt: (a) Größe der Kinderfeuerwehr der Löscheinheit: bis 5 Mitglieder 1 Betreuer Kinderfeuerwehr Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 2 bis 10 Mitglieder 2 Betreuer Kinderfeuerwehr bis 15 Mitglieder 3 Betreuer Kinderfeuerwehr ab 16 Mitglieder 4 Betreuer Kinderfeuerwehr (b) Größe der Jugendabteilung der Löscheinheit: bis 5 Mitglieder 1 stv. Jugendwart bis 10 Mitglieder 2 stv. Jugendwarte bis 15 Mitglieder 3 stv. Jugendwarte ab 16 Mitglieder 4 stv. Jugendwarte Werden in den unter Absatz 2 Satz 1 Buchst. (a) und (b) genannten Funktionen in der je- weiligen Löscheinheit mehr Funktionsträger benannt als nach der vorgenannten Regelung entschädigt werden, ist für den Erhalt der Entschädigung die Reihenfolge der Benennung gegenüber der Stadt Bornheim entscheidend. § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung 1)2)3) (1) Die Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim werden als monatliche Beträge in Euro nach der gültigen Entschädigungs- verordnung NRW wie folgt festgelegt: Der Leiter der Feuerwehr erhält eine Aufwandsentschädigung von 75 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder und zuzüglich eine Pauschale von 2,60 € je Löscheinheit. Der stv. Leiter der Feuerwehr erhält 50 % des an den Leiter der Feuerwehr zu zahlen- den Betrages ohne zuzügliche Pauschale für die Löscheinheiten. Der Einsatzbezirksführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der stv. Einsatzbezirksführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Einsatzbezirksführer zu zahlenden Betrages. Der Löscheinheitsführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der stv. Löscheinheitsführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Löscheinheitsführer zu zahlenden Betrages. Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Die stv. Stadtjugendfeuerwehrwarte (maximal 2) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Stadtjugendfeuerwehrwart zu zahlenden Betrages. Der Jugendwart und der Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr der einzelnen Löschein- heiten erhalten eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €. Die stv. Jugendwarte und die Betreuer Kinderfeuerwehr der einzelnen Löscheinheiten erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Jugendwart und an den Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr der einzelnen Löscheinheiten zu zahlenden Betrages. Der Pressesprecher erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 3 Der Leiter Atemschutz erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Fachberater Medizin erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Sicherheitsbeauftragte erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Leiter des Arbeitskreises erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Ausbilder erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19,00 € pro Ausbil- dungsstunde. (2) Jeder Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim hat nur Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Hat ein Funktionsträger mehrere Funktio- nen inne, wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gezahlt. Ausgenommen hiervon sind der Pressesprecher, der Leiter Atemschutz, der Fachberater Medizin, der Sicherheitsbeauf- tragte, der Ausbilder und der Leiter des Arbeitskreises. (3) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils am 30.06. eines jeden Jahres für das gesamte laufende Kalenderjahr an die einzelnen Funktionsträger ausgezahlt. Sie wird mit Beginn des Monats der Ernennung bis zur Beendigung bzw. zum Widerruf der Funktion gewährt. (4) Die Aufwandsentschädigungen der einzelnen Funktionsträger werden um die gleiche prozentuale Erhöhung der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung NRW angepasst. II. Abschnitt Verdienstausfallentschädigung für die selbstständigen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim § 3 - Verdienstausfallentschädigung 2) (1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz des ihnen durch Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt entstandenen Verdienstausfalls (§ 21 Abs. 3,4 BHKG). (2) Der Verdienstausfall wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. § 4 - Regelstundensatz Als Ersatz des Verdienstausfalles wird ein Betrag in Höhe von 25,00 € je angefangene Stunde (Regelstundensatz) gezahlt. § 5 – Höchstbetrag 2) (1) Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine besondere Verdienstausfallpau- schale je angefangene Stunde zu zahlen, soweit ein über den Regelstundensatz hin- ausgehender Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. (2) Der Verdienstausfall beträgt höchstens 35,00 € je angefangene Stunde. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 4 III. Abschnitt 2) Aufwandsentschädigung für die Durchführung von Brandsicherheitswachen § 6 Aufwandsentschädigung für Brandsicherheitswachen Für angeordnete Brandsicherheitswachen im Sinne des § 27 BHKG wird der jeweiligen Ein- satzkraft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 € je angefangene Stunde ge- zahlt. § 7 Inkrafttreten 1)2)3) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 1) 1. Satzung zur Änderung der Satzung durch Ratsbeschluss vom 03.09.2020, be- kannt gemacht am ….. 2) 2. Satzung zur Änderung der Satzung durch Ratsbeschluss vom 30.03.2023, be- kannt gemacht am 21.04.2023 3) 3. Satzung zur Änderung der Satzung durch Ratsbeschluss vom 21.03.2024, be- kannt gemacht am 12.04.2024 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 1 1)2)3) Satzung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige vom 13.12.2018 Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund der § 7 und § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S.490), und §§ 3 Abs. 1, 21, Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 und 2 und § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Kata- strophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende 3. Satzung zur Änderung über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbstständige beschlossen: I. Abschnitt Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim § 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung 1)2)3) (1) Die Stadt zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktio- nen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim eine monatliche Aufwandsentschädi- gung, deren Höhe sich nach der gültigen Entschädigungsverordnung NRW und der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt für folgende Funktionen: Leiter der Feuerwehr stellvertretender Leiter der Feuerwehr (im Folgenden werden alle stellvertreten- den Positionen mit „stv.“ bezeichnet), Einsatzbezirksführer stv. Einsatzbezirksführer Löscheinheitsführer stv. Löscheinheitsführer Stadtjugendfeuerwehrwart stv. Stadtjugendfeuerwehrwart (maximal 2) Jugendwarte der Löscheinheiten stv. Jugendwarte der Löscheinheiten Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr Pressesprecher Leiter Atemschutz Fachberater Medizin Sicherheitsbeauftragter Leiter des Arbeitskreises Ausbilder Betreuer Kinderfeuerwehr, deren Anzahl ergibt sich wie folgt: (2) Die Anzahl der Betreuer der Kinderfeuerwehr und der stv. Jugendwarte der Löscheinhei- ten, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist begrenzt. Sie wird wie folgt festgelegt: (a) Größe der Kinderfeuerwehr der Löscheinheit: bis 5 Mitglieder 1 Betreuer Kinderfeuerwehr Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 2 bis 10 Mitglieder 2 Betreuer Kinderfeuerwehr bis 15 Mitglieder 3 Betreuer Kinderfeuerwehr ab 16 Mitglieder 4 Betreuer Kinderfeuerwehr (b) Größe der Jugendabteilung der Löscheinheit: bis 5 Mitglieder 1 stv. Jugendwart bis 10 Mitglieder 2 stv. Jugendwarte bis 15 Mitglieder 3 stv. Jugendwarte ab 16 Mitglieder 4 stv. Jugendwarte Werden in den unter Absatz 2 Satz 1 Buchst. (a) und (b) genannten Funktionen in der je- weiligen Löscheinheit mehr Funktionsträger benannt als nach der vorgenannten Regelung entschädigt werden, ist für den Erhalt der Entschädigung die Reihenfolge der Benennung gegenüber der Stadt Bornheim entscheidend. § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung 1)2)3) (1) Die Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim werden als monatliche Beträge in Euro nach der gültigen Entschädigungs- verordnung NRW wie folgt festgelegt: Der Leiter der Feuerwehr erhält eine Aufwandsentschädigung von 75 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder und zuzüglich eine Pauschale von 2,60 € je Löscheinheit. Der stv. Leiter der Feuerwehr erhält 50 % des an den Leiter der Feuerwehr zu zahlen- den Betrages ohne zuzügliche Pauschale für die Löscheinheiten. Der Einsatzbezirksführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der stv. Einsatzbezirksführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Einsatzbezirksführer zu zahlenden Betrages. Der Löscheinheitsführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der stv. Löscheinheitsführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Löscheinheitsführer zu zahlenden Betrages. Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Die stv. Stadtjugendfeuerwehrwarte (maximal 2) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Stadtjugendfeuerwehrwart zu zahlenden Betrages. Der Jugendwart und der Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr der einzelnen Löschein- heiten erhalten eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €. Die stv. Jugendwarte und die Betreuer Kinderfeuerwehr der einzelnen Löscheinheiten erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des an den Jugendwart und an den Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr der einzelnen Löscheinheiten zu zahlenden Betrages. Der Pressesprecher erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 3 Der Leiter Atemschutz erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 % der in der gel- tenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Fachberater Medizin erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Sicherheitsbeauftragte erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretun- gen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Leiter des Arbeitskreises erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 10 % der in der geltenden Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre- tungen und Ausschüsse festgelegten Höchstbeträge für Ratsmitglieder. Der Ausbilder erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19,00 € pro Ausbil- dungsstunde. (2) Jeder Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim hat nur Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Hat ein Funktionsträger mehrere Funktio- nen inne, wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gezahlt. Ausgenommen hiervon sind der Pressesprecher, der Leiter Atemschutz, der Fachberater Medizin, der Sicherheitsbeauf- tragte, der Ausbilder und der Leiter des Arbeitskreises. (3) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils am 30.06. eines jeden Jahres für das gesamte laufende Kalenderjahr an die einzelnen Funktionsträger ausgezahlt. Sie wird mit Beginn des Monats der Ernennung bis zur Beendigung bzw. zum Widerruf der Funktion gewährt. (4) Die Aufwandsentschädigungen der einzelnen Funktionsträger werden um die gleiche prozentuale Erhöhung der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung NRW angepasst. II. Abschnitt Verdienstausfallentschädigung für die selbstständigen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim § 3 - Verdienstausfallentschädigung 2) (1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz des ihnen durch Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt entstandenen Verdienstausfalls (§ 21 Abs. 3,4 BHKG). (2) Der Verdienstausfall wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. § 4 - Regelstundensatz Als Ersatz des Verdienstausfalles wird ein Betrag in Höhe von 25,00 € je angefangene Stunde (Regelstundensatz) gezahlt. § 5 – Höchstbetrag 2) (1) Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine besondere Verdienstausfallpau- schale je angefangene Stunde zu zahlen, soweit ein über den Regelstundensatz hin- ausgehender Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. (2) Der Verdienstausfall beträgt höchstens 35,00 € je angefangene Stunde. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.16 Stand: April 2024 Seite 4 III. Abschnitt 2) Aufwandsentschädigung für die Durchführung von Brandsicherheitswachen § 6 Aufwandsentschädigung für Brandsicherheitswachen Für angeordnete Brandsicherheitswachen im Sinne des § 27 BHKG wird der jeweiligen Ein- satzkraft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 € je angefangene Stunde ge- zahlt. § 7 Inkrafttreten 1)2)3) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 1) 1. Satzung zur Änderung der Satzung durch Ratsbeschluss vom 03.09.2020, be- kannt gemacht am ….. 2) 2. Satzung zur Änderung der Satzung durch Ratsbeschluss vom 30.03.2023, be- kannt gemacht am 21.04.2023 3) 3. Satzung zur Änderung der Satzung durch Ratsbeschluss vom 21.03.2024, be- kannt gemacht am 12.04.2024

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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 16.05.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 03.05.2024 Am Donnerstag, 16.05.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 25 vom 21.03.2024 4 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters 213/2024-1 5 Bestellung der Werkleitung des Wasserwerkes der Stadt Bornheim 269/2024-1 6 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Gasnetz Bornheim GmbH & Co. KG 270/2024-1 7 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversamm- lung der e-regio GmbH + Co. KG 298/2024-1 8 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG 303/2024-1 9 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Hauptversammlung des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) 214/2024-1 10 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversamm- lung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH 216/2024-1 11 Bestellung eines Vertreters der Stadt Bornheim bei der interkommuna- len Einkaufsgenossenschaft KoPart 215/2024-1 12 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2023 199/2024-2 13 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushalts- jahr 2023 247/2024-2 14 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2024 248/2024-2 15 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 01.09.2024 210/2024-3 16 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Hersel am 15.09.2024 211/2024-3 17 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 01.12.2024 212/2024-3 18 Anpassung der Finanzierung im Offenen Ganztag 263/2024- 13 19 Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbei- trägen in Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich 242/2024-4 20 Benennung der Klimaschutzpat:innen für das Projekt KlikKS 206/2023- 12 21 Aufhebung Sperrvermerk Sportplatz Widdig 251/2024- 13 22 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 268/2024-1 23 Ergänzungsbeschluss Klimafolgenanpassungskonzept 325/2024- 12 24 Antrag der FDP-Fraktion vom 24.03.2024 betr. Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder der Stadt Bornheim 253/2024-1 25 Mitteilung zur 4. Runde der Lärmaktionsplanung nach EU- Umgebungslärmrichtlinie 266/2024- 12 26 Mitteilung betreffend die Versorgungsqualität des Stromversorgungs- netzes im Stadtgebiet 191/2024- Beig 27 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 317/2024-1 28 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 29 Vergabe des Auftrags für die Sanierung und den Ausbau der Sport- und Nebenflächen des Stadion Bornheim 310/2024-1 30 Vergabe des Auftrags für die Tiefbauarbeiten der Johann-Wallraf Grundschule Bornheim 275/2024-1 31 Vergabe des Auftrages zur Erneuerung der Wärmeerzeuger Europa- schule 284/2024-1 32 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.00,00 € - 100.00,00 € ab 08.03.2024 – 03.05.2024 316/2024-1 33 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 318/2024-1 34 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 16.05.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 03.05.2024 Am Donnerstag, 16.05.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 25 vom 21.03.2024 4 Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters 213/2024-1 5 Bestellung der Werkleitung des Wasserwerkes der Stadt Bornheim 269/2024-1 6 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Gasnetz Bornheim GmbH & Co. KG 270/2024-1 7 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversamm- lung der e-regio GmbH + Co. KG 298/2024-1 8 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim im Aufsichtsrat der Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG 303/2024-1 9 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Hauptversammlung des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) 214/2024-1 10 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversamm- lung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH 216/2024-1 11 Bestellung eines Vertreters der Stadt Bornheim bei der interkommuna- len Einkaufsgenossenschaft KoPart 215/2024-1 12 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haus- haltsjahr 2023 199/2024-2 13 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushalts- jahr 2023 247/2024-2 14 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2024 248/2024-2 15 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 01.09.2024 210/2024-3 16 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Hersel am 15.09.2024 211/2024-3 17 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen an Sonn- und Feiertagen in der Ortschaft Bornheim am 01.12.2024 212/2024-3 18 Anpassung der Finanzierung im Offenen Ganztag 263/2024- 13 19 Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbei- trägen in Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich 242/2024-4 20 Benennung der Klimaschutzpat:innen für das Projekt KlikKS 206/2023- 12 21 Aufhebung Sperrvermerk Sportplatz Widdig 251/2024- 13 22 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 268/2024-1 23 Ergänzungsbeschluss Klimafolgenanpassungskonzept 325/2024- 12 24 Antrag der FDP-Fraktion vom 24.03.2024 betr. Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder der Stadt Bornheim 253/2024-1 25 Mitteilung zur 4. Runde der Lärmaktionsplanung nach EU- Umgebungslärmrichtlinie 266/2024- 12 26 Mitteilung betreffend die Versorgungsqualität des Stromversorgungs- netzes im Stadtgebiet 191/2024- Beig 27 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 317/2024-1 28 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 29 Vergabe des Auftrags für die Sanierung und den Ausbau der Sport- und Nebenflächen des Stadion Bornheim 310/2024-1 30 Vergabe des Auftrags für die Tiefbauarbeiten der Johann-Wallraf Grundschule Bornheim 275/2024-1 31 Vergabe des Auftrages zur Erneuerung der Wärmeerzeuger Europa- schule 284/2024-1 32 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.00,00 € - 100.00,00 € ab 08.03.2024 – 03.05.2024 316/2024-1 33 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 318/2024-1 34 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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