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SPD-Fraktion – Servatiusweg 19-23 – 53332 Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 15.04.2024 Reparatur und Sanierung unserer Straßen in Bornheim Hier: Große Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, auch im vergangenen Winter haben die Straßen im Stadtgebiet erneut gelitten. Die entstandenen Schäden sind teilweise sehr ausgeprägt und bedürfen einer dringenden Reparatur. Darüber hinaus geht es, neben einer Reparatur der Straßenschäden, auch um die dringend notwendige Sanierung von Straßen. In den vergangenen Tagen waren bereits einige Anstrengungen der Stadt und des Stadtbetriebs zu erkennen, den Zustand der Straßen zu verbessern. Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehrsentwicklung um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1. Konnte zwischenzeitlich die Bestandsaufnahme der Straßen zur Reparatur und Sanierung vor dem Hintergrund personeller Verstärkungen in der Verwaltung abgeschlossen werden? 2. Welche konzeptionellen Überlegungen wurden hinsichtlich einer umfassenden Reparatur/Sanierung unserer Straßen getätigt? 3. Konnte eine Prioritätenliste erstellt werden, aus der die Reihenfolge der Reparatur und Sanierung ersichtlich ist? 4. Wie beziffern sich die finanziellen Mittel, die sowohl für die Reparatur als auch für die Sanierung von Straßen zur Verfügung stehen? SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Für die Beantwortung herzlichen Dank und freundliche Grüße Wilfried Hanft, Thomas Schmitz und Fraktion

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 1 Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 beschlossen: § 1 Allgemeines Die Stadt Bornheim betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versor- gung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trink-, Brauch- und Beregnungswasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlage bestimmt die Stadt. § 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen- schaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen erlas- senen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder/jede berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer/Jede Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines/ihres Grundstücks an die Wasserversorgungsanla- ge und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser nach Maßgabe der Satzung zu ver- langen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentü- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 2 mer/Grundstückseigentümerinnen können nicht verlangen, dass eine neue Versor- gungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sons- tigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten be- reitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer/Eigentümerinnen von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz usw.) mit einer betriebs- fertigen Versorgungswasserleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. § 5 Befreiung vom Anschlusszwang Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer/die Grundstücksei- gentümerin auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm/ihr aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. § 6 Benutzungszwang Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentü- mer/Grundstückseigentümerinnen und alle Benutzer/Benutzerinnen der Grundstücke. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 3 § 7 Befreiung vom Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer/die Grundstücks- eigentümerin auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm/ihr aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet wer- den kann. (2) Die Stadt räumt dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm/ihr gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. (4) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er/Sie hat durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass von seiner/ihrer Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. § 8 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Re- geln der Technik für die vereinbare Bedarfsart (Trink- oder Brauchwasser) entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwand- freie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. (2) Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Tech- nik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die Belange des Grundstückseigentü- mers/der Grundstückseigentümerin möglichst zu berücksichtigen. (3) Stellt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin Anforderungen an Be- schaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm/ihr selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 9 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfü- gung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversor- gung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 4 2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonsti- ge Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwen- diger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Stadt hat die Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeig- neter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unter- richtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertre- ten hat, oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 10 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer/eine Grundstückseigentümerin durch Un- terbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstücksei- gentümer/der Grundstückseigentümerin, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem/einer ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen/einer Verrichtungsgehilfin weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vor- satz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines/einer ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen/einer Verrichtungsgehilfin verursacht worden ist 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen/Verrichtungsgehilfinnen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern/Grundstückseigen- tümerinnen anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstücks- eigentümern/Grundstückseigentümerinnen auf Verlangen über die mit der Schadens- verursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als ihr diese bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufge- klärt werden können und die Kenntnis von diesen Tatsachen zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,-- EUR. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 5 (4) Ist der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten/eine Dritte weiterzuleiten und erleidet dieser/diese durch Un- terbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Stadt dem/der Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin aus dem Benutzungs- verhältnis. (5) Leitet der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin das gelieferte Wasser an einen Dritten/eine Dritte weiter, so hat er/sie im Rahmen seiner/ihrer rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser/diese aus unerlaubter Handlung keine wei- tergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Stadt hat den Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentüme- rin hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat den Schaden unverzüg- lich der Stadt oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei- len. Leitet der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin das gelieferte Wasser an einen Dritten/eine Dritte weiter, so hat er/sie diese Verpflichtung auch dem/der Dritten aufzuerlegen. § 11 Verjährung (1) Schadensersatzansprüche nach § 10 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der/die Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich eine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversor- gungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an. (2) Schweben zwischen dem/der Ersatzpflichtigen und dem/der Ersatzberechtigten Ver- handlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (3) § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. § 12 Grundstücksbenutzung (1) Die Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen haben für Zwecke der örtli- chen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer/von der Eigentümerin in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Was- serversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer/die Eigentümerin mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise be- lasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 6 (3) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin kann die Verlegung der Ein- richtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn/sie nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Ein- richtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer/die Grundstücks- eigentümerin die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm/ihr dies nicht zu- gemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen so- wie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrs- wegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 13 Hausanschluss (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin. Er beginnt an der Ab- zweigstelle des Verteilungsnetzes (Hausabsperrschieber) und endet mit der Hauptab- sperrvorrichtung. (2) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer/von der Grundstückseigentümerin unter Benutzung eines bei der Stadt erhältlichen Vordrucks rechtzeitig für jedes Grund- stück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. ein Lageplan (3-fach, Maßstab 1:500) nebst Beschreibung und Skizze der geplan- ten Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin (Wasser- verbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. eine Erklärung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin, die an- fallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche zu übernehmen und der Stadt den entsprechenden Betrag zu erstatten, 6. im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung bestimmt die Stadt nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin und unter Wah- rung seiner/ihrer berechtigten Interessen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 7 (4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt und stehen vorbehaltlich abweichender Regelung in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugäng- lich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit die Stadt die Erstellung des Hausan- schlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmen durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin bei der Auswahl der Nachunternehmer möglichst zu berück- sichtigen. Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er/Sie darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (5) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Lei- tungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüg- lich mitzuteilen. (6) Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses sowie die Veränderung des Haus- anschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschluss- nehmers/der Anschlussnehmerin oder aus anderen Gründen von ihm/ihr veranlasst werden, sind der Stadt zu erstatten. Steht der Hausanschluss im Eigentum des An- schlussnehmers/der Anschlussnehmerin, sind der Stadt zusätzlich die Kosten für die Unterhaltung, Erneuerung, Reparatur und Beseitigung der Anlage zu ersetzen. Die Kos- ten können pauschal berechnet werden. (7) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung, für die anderen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme. Der Aufwand- und Kostenersatz wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. (8) Ersatzpflichtig ist der Anschlussnehmer/die Anschlussnehmerin. Mehrere Anschluss- nehmer/Anschlussnehmerinnen sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. § 14 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentüme- rin auf eigene Kosten nach seiner/ihrer Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigne- ten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismä- ßig lang sind und nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, die Einrich- tungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin kann die Verlegung der Ein- richtungen auf seine/ihre Kosten verlangen, wenn diese an der bisherigen Stelle für ihn/sie nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer ein- wandfreien Messung möglich ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 8 § 15 Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin (1) Für die ordnungsgemäße Einrichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss (mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Stadt) ist der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin verantwortlich. Hat er/sie die Anlage oder Anlageteile einem Dritten/einer Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er/sie neben diesem/dieser verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer ge- setzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder ein in ein Installateur- verzeichnis/Installateurinnenverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens einge- tragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlageteile, die sich vor der Messeinrichtung befinden, können plombiert werden. Eben- so können Anlageteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstücksei- gentümerin gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwand- freie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen. (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den aner- kannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen er- füllt sind. Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin stehen und zu deren Unterhaltung er/sie verpflichtet ist, sind Bestandteile der Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin. § 16 Inbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin (1) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentü- mers/der Grundstückseigentümerin an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebnahme der Anlage ist bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. § 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin (1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigen- tümerin vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat den Grundstücksei- gentümer/die Grundstückseigentümerin auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 9 (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu ver- weigern. Bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängel- freiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin - Mitteilungspflichten (1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. § 19 Zutrittsrecht Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat den mit einem Ausweis ver- sehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen/ihren Räumen und zu den in § 14 ge- nannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtun- gen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen oder zum Ermitteln der Grundlage für die Gebührenbemessung erforderlich ist. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Stadt ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und ande- re Anlageteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefähr- den würde. § 21 Messung (1) Die Stadt stellt die vom Grundstückseigentümer/von der Grundstückseigentümerin ver- brauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vor- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 10 schriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Versorgungseinrichtungen kann die ge- lieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Was- sermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Anzahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Stadt. Sie hat den Grundstücksei- gentümer/die Grundstückseigentümerin anzuhören und dessen/deren berechtigte Inte- ressen, wenn möglich, zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstücksei- gentümers/der Grundstückseigentümerin die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstücksei- gentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin haftet für das Abhanden- kommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn/sie hieran ein Ver- schulden trifft. Er/Sie hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrich- tungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er/Sie ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost und Einwirkungen Dritter zu schützen. § 22 Nachprüfen von Messeinrichtungen (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin kann jederzeit die Nachprü- fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstücks- eigentümer/die Grundstückseigentümerin den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er/sie diese vor Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer/der Grund- stückseigentümerin. § 23 Ablesen (1) Die Messeinrichtungen werden von Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitab- ständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer/von der Grund- stückseigentümerin selbst abgelesen. Dieser/Diese hat dafür zu sorgen, dass die Mess- einrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der/die Beauftragte der Stadt die Räume des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Stadt den Verbrauch auf der Grundlage des letzten Ablesens schätzen. Die tatsächlichen Verhält- nisse sind angemessen zu berücksichtigen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 11 § 24 3) Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers/der Grund- stückseigentümerin seiner/ihrer Mieter/Mieterinnen und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zu- stimmung der Stadt zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Wei- terleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorge- sehen sind. Die Stadt kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Stadt rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonsti- gen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern der Stadt (Mietstandrohre) unter besonderen Auflagen der Werkleitung zu benutzen. Das aus den Hydrantenstandrohren entnommene Wasser darf nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Stadt zu treffen. § 25 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses (1) Will ein Grundstückseigentümer/eine Grundstückseigentümerin, der/die zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig ein- stellen, so hat er/sie dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Stadt schrift- lich mitzuteilen. (2) Will eine zum Anschluss oder zur Benutzung verpflichtete Person den Wasserbezug einstellen, so hat diese bei der Stadt Befreiung nach den Bestimmungen dieser Sat- zung zu beantragen. (3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin ist der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer/die Grund- stückseigentümerin der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung erge- benden Verpflichtungen. (5) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin kann eine zeitweilige Ab- sperrung seines/ihres Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die entstehenden Kosten hierfür hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin zu tragen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 12 § 26 Einstellung der Versorgung (1) Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstücksei- gentümer/die Grundstückseigentümerin den Bestimmungen dieser Satzung zuwider- handelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuweh- ren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Abbringung der Messeinrichtungen zu verhindern, oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer/Grund- stückseigentümerinnen, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abga- benschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung ein- zustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentüme- rin darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider- handlungen stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentü- mer/die Grundstückseigentümerin seinen/ihren Verpflichtungen nachkommt. (3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigen- tümerin die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 27 Anschlussbeitrag und Wassergebühren Zum Ersatz des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage werden ein An- schlussbeitrag und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Be- nutzungsgebühren erhoben. § 28 Anschlussbeitrag Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öf- fentlichen Wasserversorgungsanlage, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Stadt zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnah- me gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 13 § 29 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungs- anlage angeschlossen werden können und für die 1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder ge- werblich genutzt werden dürfen, 2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich ange- schlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. § 30 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche. Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die gesamte, hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende Grundstücksflä- che bis zu einer Tiefe von 35 m. Die Grundstücksfläche ist zu ermitteln bei Grundstücken, 2.1 die an die Erschließungsanlage angrenzen, parallel zur Straßenbegrenzungs- linie, 2.2 die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, parallel zu der der Erschlie- ßungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze, 2.3 die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Zuweg oder eine Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden sind, parallel zu der der Erschließungs- anlage im Einmündungsbereich am Ende der Zufahrt (Zuwegung) zugewand- ten Grundstücksseite. Die Tiefenbeschränkung ist nicht anzuwenden 1. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten; 2. soweit die über 35 Meter hinausgehende Fläche baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 14 Die Grundstücksfläche wird entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Vom- hundertsatz von 1. 100 v.H. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 2. 150 v.H. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 3. 175 v.H. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 4. 200 v.H. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 5. 225 v.H. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 6. 250 v.H. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 7. 275 v.H. bei acht- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit. vervielfacht. (2) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt ermittelt: Die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl wird zur Zahl der Vollgeschosse wie folgt in Be- zug gesetzt: bis 1,0 = 1 Geschoss, bis 1,6 = 2 Geschosse, bis 2,0 = 3 Geschosse, bis 2,2 = 4 Geschosse, bis 2,3 = 5 Geschosse, bis 2,4 = 6 Geschosse, bis 2,7 = 7 und mehr Geschosse. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschosszahl vor- handen oder aufgrund einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig, so ist diese zu Grunde zu legen. Als eingeschossig bebaubar gelten Grundstücke, 1. die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoss- zahl ausgewiesen sind, 2. die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatz genutzt werden dürfen, 3. für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist. Die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze erhöhen sich für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BNVO) um 50 Prozentpunkte, in Industriegebieten um 75 Prozentpunkte. Entsprechendes gilt für einzelne Grundstücke in anderen als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten, soweit auf ihnen eine Nutzung vorhanden oder zulässig ist, die nach der Baunutzungsverordnung nur in Kerngebieten (§ 7 Abs. 2), nur in Gewerbege- bieten (§ 8 Abs. 2), nur in Industriegebieten (§ 9 Abs. 2) und nur in Sondergebieten (§ 11 Abs. 2) zulässig ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat. (4) In nicht beplanten Gebieten oder in Gebieten, für die ein bestehender Bebauungsplan die in Absatz 2 genannten Ausweisungen nicht enthält, ist bei bebauten Grundstücken Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 15 die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der Vollgeschosse, die in der näheren Umgebung überwiegend vorhanden ist, maßgebend. Absatz 2 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. In Gebieten, die aufgrund der vorhande- nen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2 BNVO, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 BNVO, als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BNVO oder als Sondergebiete mit einer nach § 11 Abs. 2 der BNVO zulässigen Nutzung anzusehen sind, gilt Absatz 2 Satz 5 entsprechend. In anderen Gebieten oder in Gebieten, die keiner der vorstehend ge- nannten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die Erhöhung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für Grundstücke, auf denen eine Nutzung stattfindet oder zuläs- sig ist, die nur in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten (§ 11 BNVO) oder in Industriegebieten zulässig wäre. (5) Wird ein Grundstück durch Hinzunahme eines weiteren Grundstückes zu einer wirt- schaftlichen Einheit verbunden, so ist unter Anrechnung des gezahlten Anschlussbeitra- ges der volle Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche zu zahlen. (6) Der Anschlussbeitrag beträgt je qm Grundstücksfläche bei Entstehung der Beitragspflicht bis zum 31.12.1981 = 1,15 EUR, bei Entstehung der Beitragspflicht nach dem 31.12.1981 = 1,53 EUR. § 31 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversor- gungsanlage angeschlossen werden kann. (2) Im Fall des § 29 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens je- doch mit dessen Genehmigung. § 32 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen- tümer/Eigentümerin des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin der/die Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen. § 33 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 16 § 34 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 9) 10) 11) 12) 13) 14) (1) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungs- anlage wird als Grund- und Verbrauchsgebühr erhoben. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Verbrauchsmenge berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Wasser. (2) Als Verbrauchsmenge gelten die im letzten Kalenderjahr dem Grundstück zugeführten Wassermengen, auch wenn sie ungenutzt, z.B. durch Rohrbruch oder offene Zapfstellen hinter dem Wasserzähler verloren gegangen sind. Die Wassermengen werden in der Regel durch Wasserzähler festgestellt. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Ka- lenderjahres, wird für die ersten zwei Erhebungszeiträume die zu Grunde zu legende Wassermenge geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist. (3) Die monatliche Grundgebühr beträgt für einen Wasserzähler mit einer maximalen Durchflussmenge von 5 cbm/h (Q3 4, bisher Qn 2,5) 17,27 € 12 cbm/h (Q3 10, bisher Qn 6) 45,28 € 20 cbm/h (Q3 16, bisher Qn 10) 77,14 € 30 cbm/h (Q3 25, bisher Qn 15) 149,24 € 80 cbm/h (Q3 63, bisher Qn 40) 221,36 € mehr als 80 cbm/h (Q3 100, bisher > Qn 40) 295,14 € (4) Wird der Wasserverbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt, so beträgt die jährliche Grundgebühr für jeden Anschluss 66,00 EUR. (5) Für ein Mietstandrohr (§ 24 Abs. 4) beträgt der monatliche Grundpreis 25,00 EUR. Bei der Ausgabe des Mietstandrohres ist eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 EUR zu ent- richten. (6) Für die Berechnung der Grundgebühr gilt Folgendes: Die Berechnung der Grundgebühr beginnt mit dem Tag der Versorgungsaufnahme (Ein- bau des Wasserzählers) und endet mit dem Tag der auf die Beendigung der Versorgung folgt. Die Grundgebühr wird taggenau abgerechnet. Dies gilt sinngemäß auch im Falle des Abs. 4. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unter- brochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr erhoben. (7) Die Verbrauchsgebühr für Trink- und Brauchwasser beträgt 2,21 EUR/m³. (8) Die Verbrauchsgebühr für Beregnungswasser beträgt 0,90 EUR/cbm, wenn jährlich mindestens 7.000 cbm pro Einzelabnehmer/Einzelabnehmerin (Gebührenpflichti- ger/Gebührenpflichtige) bezogen werden. Für geringere Bezugsmengen wird die Verbrauchsgebühr nach Absatz 7 berechnet. § 35 Wassergebühr bei Messfehlern Ergibt sich bei der Zählerprüfung (§ 22 Abs. 1), dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Fehlergrenzen hinaus unrichtig angezeigt hat, ist den Gebühren- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 17 pflichtigen die Verbrauchsgebühr für die zu viel gemessene Wassermenge zu ersetzen; für die zu wenig gemessene Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen die Verbrauchsge- bühr nachzuentrichten. Wenn die zu viel oder zu wenig gemessene Wassermenge nicht be- rechnet werden kann, so ist sie zu schätzen. Ersatz oder Nachentrichtung sind auf den lau- fenden und den vorhergehenden Ablesezeitraum (Jahr) beschränkt. § 36 3) Verbrauchsermittlung in besonderen Fällen (1) Das zu Bauzwecken ohne Wasserzähler bezogene Wasser wird für je 10 cbm umbauter Raum mit 1 cbm Wasser berechnet. (2) Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken ohne Wasserzähler nach fol- genden festen cbm-Mengen: Für jede in dem Hause einen selbständigen Haushalt führende Familie von 1-3 Personen (i.M. 2 Personen) 70 cbm jährlich von 4-5 Personen (i.M. 5 Personen) 150 cbm jährlich von mehr als 6 Personen (i.M. 7 Personen) 200 cbm jährlich . Für größere Wasser brauchende Einrichtungen und für Großviehhaltung sind Zuschläge aufgrund einer Schätzung des tatsächlichen Verbrauchs vorzunehmen. (3) Erfolgt eine Wasserentnahme durch ein nach dieser Satzung unzulässiges Standrohr, so ist, ungeachtet des rechtswidrigen Verhaltens, eine Verbrauchsgebühr für mindes- tens 150 m³ zu zahlen. Bei Entnahme über einen Zeitraum von mehr als einem Monat wird für jeden angefangenen Monat eine Verbrauchsgebühr für mindestens 150 m³ er- hoben. Wenn kein anderer Zeitpunkt glaubhaft gemacht wird, ist eine Verbrauchsgebühr von monatlich 150 m³ für mindestens 6 Monate zu entrichten. (4) Wenn in den Fällen des § 26 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 der tatsächliche Wasserverbrauch nicht oder nicht sicher zu ermitteln ist, erfolgt eine pauschale Berechnung von 150 cbm pro Ableseperiode (Jahr), wenn nach Schätzung nicht ein höherer Verbrauch zu Grunde zu legen ist. (5) Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke (z.B. Schaustellungen, Wirt- schaftszelte) wird, sofern er nicht durch Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von der Stadt geschätzt. § 37 8) Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der betriebsfertigen Herstellung des An- schlusses, in Fällen der vorübergehenden Wasserentnahme mit der Herstellung der entsprechenden Einrichtung. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 18 (2) Für Anschlüsse, die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren In-Kraft-Treten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses bzw. der Entfernung der Wasserentnahmeeinrichtung. § 38 8) Vorausleistungen und Fälligkeit (1) Auf die Benutzungsgebühr können monatliche Vorausleistungen verlangt werden. Diese berechnen sich anteilig nach der jeweiligen Benutzungsgebühr für den vorhergegange- nen Erhebungszeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Hö- he der Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Gebührenpflichtiger. (2) Die Benutzungsgebühr wird für Rechnung des Wasserwerkes der Stadt Bornheim zu- sammen mit der Benutzungsgebühr des Abwasserwerkes des Stadtbetriebs Bornheim AöR erhoben. Entscheidungen über Widersprüche gegen die Bescheide sowie Anträge auf Ermäßigung, Niederschlagung oder Erlass der Benutzungsgebühr werden durch das Wasserwerk der Stadt Bornheim getroffen. (3) Ergibt sich aufgrund der Gebührenfestsetzung, dass zu hohe Vorausleistungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Vorausleistung zu verrechnen. (4) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Beschei- des fällig. Die Vorausleistungen werden jeweils am 28. eines jeden Monats für den lau- fenden Monat fällig. § 39 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin (Anschluss- nehmer/Anschlussnehmerin). Wird ein Grundstück von einem/einer Anderen genutzt oder sind am Wasserverbrauch auf dem Grundstück weitere Wasserabneh- mer/Wasserabnehmerinnen mit einem selbständigen Verbrauchsbereich beteiligt, so haften diese Personen für die Wassergebühr im Verhältnis ihres Verbrauchsanteils. Sie können jedoch von der Stadt nicht herangezogen werden, wenn und soweit sie ihren Zahlungspflichten wegen des Wasserverbrauchs gegenüber dem Anschlussnehmer/der An- schlussnehmerin nachweisbar genügt haben. § 40 Mehrwertsteuer Zu allen in dieser Satzung festgesetzten Abgaben, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 19 § 41 Anzeigepflichten (1) Der Stadt sind innerhalb eines Monats anzuzeigen 1. jeder Wechsel in der Person des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin, 2. jede Änderung in der für die Menge des Wasserbezugs und für die Höhe der Was- sergebühr maßgebenden Umstände. (2) Zur Anzeige verpflichtet ist der Anschlussnehmer/die Anschlussnehmerin und bei einem Wechsel in der Person des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin auch der neue Anschlussnehmer/die neue Anschlussnehmerin. Wird die rechtzeitige Anzeige schuld- haft versäumt, so haftet der bisherige Anschlussnehmer/die bisherige Anschlussnehme- rin für die Wassergebühr, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfällt, neben dem Anschlussnehmer/der Anschlussnehmerin. § 42 Härtemilderung (1) Gebühren, Beiträge und Kosten können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin (An- schlussnehmer/Anschlussnehmerin) verbunden ist und der Anspruch durch die Stun- dung nicht gefährdet wird. (2) Im Einzelfall können die Gebühren, Beiträge und Kosten ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 43 3) Rechtsmittel, Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel (1) Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach der Verwal- tungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungs- gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Sat- zung (§ 4, § 6, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 4) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes festgelegten Höhe geahndet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.02 Stand: Januar 2024 Seite 20 § 44 Aushändigung der Satzung Die Stadt händigt jedem Grundstückseigentümer/jeder Grundstückseigentümerin, mit dem/der erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits ver- sorgten Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt. § 45 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Was- serversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 23.10.1981 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2002, s. Amtsblatt Nr. 19 / 2001 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 23 / 2001, in Kraft seit 01.01.2002 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 23 / 2002, in Kraft seit 01.01.2003 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 18 / 2003, in Kraft seit 01.01.2004 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 05 / 2004, in Kraft seit 01.04.2004 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 16 / 2004, in Kraft seit 01.01.2004 (rückwirkend) 6) = 6. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2005, in Kraft seit 01.01.2005 (rückwirkend) 7) = 7. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2005, in Kraft seit 01.01.2008 8) = 8. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 52. KW 2012 v. 27.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013 9) = 9. Änderung, s. Wochenblatt 13/2015 vom 25.03.2015, in Kraft seit 01.04.2015 10) = 10. Änderung, s. Wochenblatt 51/2015 Schaufenster vom 16.12.2015, in Kraft seit 01.01.2016 11) = 11. Änderung, s. Wochenblatt 14/2017 Schaufenster vom 05.04.2017, in Kraft seit 06.04.2017 12) = 12. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50 / 2017, in Kraft ab 01.01.2018 13) = 13. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50 / 2019, in Kraft ab 01.01.2020 14) = 14. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 51/2020, in Kraft ab 01.01.2021 15) = 15. Änderung nicht beschlossen 16) = 16. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 52/2022, in Kraft ab 01.01.2023 17) = 17. Änderung s. Bekanntmachung vom 22.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024

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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 18.06.2024 Antrag zur schnellstmöglichen Unterstützung der örtlichen Schulsozialarbeit an den Grundschulen Walberberg, Sechtem und Rösberg Sehr geehrte Frau Kretschmer, wir bitten Sie, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Schulausschusses aufzunehmen. Antrag: Der Schulausschuss beauftragt den Bürgermeister kurzfristig die Schulsozialarbeit an den Schulen Walberberg, Sechtem und Rösberg wieder vor Ort aufzunehmen, um schnellstmöglich den präventiven Ansatz der Schulsozialarbeit vor Ort zu unterstützen und eine Gleichbehandlung an allen Grundschulen zu erreichen. Dies soll auch durch eine „gemischte“ Stelle bei einem örtlichen OGS-Träger ermöglicht werden, womit diese eine attraktive Vollzeitstelle für eine Fachkraft ausschreiben können. Begründung Durch die Umstellung der Schulsozialarbeit an den Bornheimer Grundschulen mussten die Schulen, die den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zugeordnet wurden, reduziert werden, womit an einzelnen Schulen zum Teil schon seit 2023 keine Schulsozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mehr vor Ort waren. Vorher wurden durch eine Fachkraft mehrere Schulen betreut. Gleichzeitig haben kleine OGS-Träger Probleme, qualifiziertes Fachpersonal einzustellen, da durch den reinen OGS-Betrieb aufgrund der zeitlichen Betreuungsspanne keine Vollzeitstelle ausgeschrieben werden kann. Durch die Kombination der beiden Aufgaben durch den OGS-Träger kann diese Arbeit mit übernommen werden, womit die örtliche Betreuung ganzheitlich sichergestellt wird. Das Budget für diese Maßnahme könnte durch die Rückzahlung von Mitteln aus dem Bereich der Jugendhilfe, wie zum Beispiel dem Jugendbus, aufgebracht werden. Diese Mittel sind im Rahmen der Jugendhilfe für die Zielgruppe im Jahr 2023 eingestellt, jedoch nicht komplett UWG - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Servatiusweg 19 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de verbraucht worden, da eingeplante Leistungen nicht vollumfänglich durchgeführt wurden. Somit kann die Jugendarbeit an anderer Stelle intensiviert werden, bevor im kommenden Haushalt 2025/2026 die Stellen über den regulären Haushalt bereitgestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen Josef Müller, Manuel van Eikelen, Dirk König und die Fraktion der UWG Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 18.06.2024 Antrag zur schnellstmöglichen Unterstützung der örtlichen Schulsozialarbeit an den Grundschulen Walberberg, Sechtem und Rösberg Sehr geehrte Frau Kretschmer, wir bitten Sie, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Schulausschusses aufzunehmen. Antrag: Der Schulausschuss beauftragt den Bürgermeister kurzfristig die Schulsozialarbeit an den Schulen Walberberg, Sechtem und Rösberg wieder vor Ort aufzunehmen, um schnellstmöglich den präventiven Ansatz der Schulsozialarbeit vor Ort zu unterstützen und eine Gleichbehandlung an allen Grundschulen zu erreichen. Dies soll auch durch eine „gemischte“ Stelle bei einem örtlichen OGS-Träger ermöglicht werden, womit diese eine attraktive Vollzeitstelle für eine Fachkraft ausschreiben können. Begründung Durch die Umstellung der Schulsozialarbeit an den Bornheimer Grundschulen mussten die Schulen, die den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zugeordnet wurden, reduziert werden, womit an einzelnen Schulen zum Teil schon seit 2023 keine Schulsozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mehr vor Ort waren. Vorher wurden durch eine Fachkraft mehrere Schulen betreut. Gleichzeitig haben kleine OGS-Träger Probleme, qualifiziertes Fachpersonal einzustellen, da durch den reinen OGS-Betrieb aufgrund der zeitlichen Betreuungsspanne keine Vollzeitstelle ausgeschrieben werden kann. Durch die Kombination der beiden Aufgaben durch den OGS-Träger kann diese Arbeit mit übernommen werden, womit die örtliche Betreuung ganzheitlich sichergestellt wird. Das Budget für diese Maßnahme könnte durch die Rückzahlung von Mitteln aus dem Bereich der Jugendhilfe, wie zum Beispiel dem Jugendbus, aufgebracht werden. Diese Mittel sind im Rahmen der Jugendhilfe für die Zielgruppe im Jahr 2023 eingestellt, jedoch nicht komplett UWG - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Servatiusweg 19 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de verbraucht worden, da eingeplante Leistungen nicht vollumfänglich durchgeführt wurden. Somit kann die Jugendarbeit an anderer Stelle intensiviert werden, bevor im kommenden Haushalt 2025/2026 die Stellen über den regulären Haushalt bereitgestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen Josef Müller, Manuel van Eikelen, Dirk König und die Fraktion der UWG

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.04.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Entwurf Regionalplan Windenergiebereiche in Bornheim (Vorlage 208/2024- BM) im Zusammenhang mit dem Teilflächennutzungsplan Windenergie“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 24.04.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist die derzeit rechnerisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen auf der ausgewiese- nen Fläche in der Rheinebene? Antwort 1: Beantragt sind derzeit 6 Anlagen. Es wird davon ausgegangen, dass je nach Grundstücksverfüg- barkeit weitere 6-9 Anlagen möglich wären. Frage 2: Wie hoch ist die derzeit rechnerisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen auf der Ville? Antwort 2: Beantragt sind derzeit 15 Anlagen. Es wird davon ausgegangen, dass wahrscheinlich keine wei- teren Anlagen möglich wären. Frage 3: Wie hoch ist die rechnerisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen auf der Ville, wenn die aktu- ellen Pläne der Bezirksregierung und des Regionalrates beschlossen werden? Antwort 3: Auf Grundlage der erarbeiteten neuen Visualisierung ergäben sich derzeit insgesamt Potenziale für 36 Anlagen innerhalb des Windenergiebereichs. Frage 4: Wieviel Fläche wird mindestens durch eine Windkraftanlage dauerhaft verbraucht? Antwort 4: Ca. 3.000 m² für Turm und Kranstellfläche für die Dauer des Betriebs der Anlage. Frage 5: Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - Durch welche Maßnahmen im Stadtgebiet müssen diese versiegelten Flächen dann ausgegli- chen werden? Antwort 5: Die Frage von Eingriff und Ausgleich durch die Errichtung von WEA wird im Genehmigungsver- fahren abgearbeitet und monetär oder durch Maßnahmen gegenüber dem Kreis als Genehmi- gungsbehörde ausgeglichen. Entsprechende Maßnahmen können auch im Stadtgebiet Bornheim liegen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.04.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Entwurf Regionalplan Windenergiebereiche in Bornheim (Vorlage 208/2024- BM) im Zusammenhang mit dem Teilflächennutzungsplan Windenergie“ Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 24.04.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist die derzeit rechnerisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen auf der ausgewiese- nen Fläche in der Rheinebene? Antwort 1: Beantragt sind derzeit 6 Anlagen. Es wird davon ausgegangen, dass je nach Grundstücksverfüg- barkeit weitere 6-9 Anlagen möglich wären. Frage 2: Wie hoch ist die derzeit rechnerisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen auf der Ville? Antwort 2: Beantragt sind derzeit 15 Anlagen. Es wird davon ausgegangen, dass wahrscheinlich keine wei- teren Anlagen möglich wären. Frage 3: Wie hoch ist die rechnerisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen auf der Ville, wenn die aktu- ellen Pläne der Bezirksregierung und des Regionalrates beschlossen werden? Antwort 3: Auf Grundlage der erarbeiteten neuen Visualisierung ergäben sich derzeit insgesamt Potenziale für 36 Anlagen innerhalb des Windenergiebereichs. Frage 4: Wieviel Fläche wird mindestens durch eine Windkraftanlage dauerhaft verbraucht? Antwort 4: Ca. 3.000 m² für Turm und Kranstellfläche für die Dauer des Betriebs der Anlage. Frage 5: Herrn Jörn Freynick Isarstraße 10 53332 Bornheim - 2 - Durch welche Maßnahmen im Stadtgebiet müssen diese versiegelten Flächen dann ausgegli- chen werden? Antwort 5: Die Frage von Eingriff und Ausgleich durch die Errichtung von WEA wird im Genehmigungsver- fahren abgearbeitet und monetär oder durch Maßnahmen gegenüber dem Kreis als Genehmi- gungsbehörde ausgeglichen. Entsprechende Maßnahmen können auch im Stadtgebiet Bornheim liegen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.06.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bolzplatz Sechtem/ Bewegungspark Bornheim“ Sehr geehrte Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.06.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der Beantwortung der kleinen Anfrage vom 27.11.2023 wurde seitens der Verwaltung die Fer- tigstellung des Bolzplatzes für März 2024 vorgesehen. Bisher liegen hierzu der Politik keine Aktu- alisierung vor, da das zuständige Amt im Jugendhilfeausschuss seitens der Verwaltung nicht ver- treten ist. Wann ist seitens der Verwaltung die Fertigstellung und Inbetriebnahme des 1. Anschnitts des Be- wegungspark Bornheim geplant? Antwort 1: Zum jetzigen Zeitpunkt geht die Verwaltung davon aus, dass mit den Arbeiten im Spätsommer ca. Ende August; Anfang September begonnen wird. Somit wird die Inbetriebnahme nicht vor No- vember 2024 stattfinden können. Das Projekt befindet sich in der Leistungsphase II. Frage 2: Bezüglich der gekreutzen Ausrichtung des Multifunktionsfeldes mit Fußballtoren und Basketball- körben gab es vermehrt die Rückmeldung, dass es für den Spielablauf geeigneter wäre, diese parallel auszurichten, sodass beide Spielfelder in Gänze parallel genutzt werden können. Gibt es hierzu einen neuen Stand? Antwort 2: Eine parallele Ausrichtung der Spielanlage lässt die Grundstücksbreite und -größe nicht zu. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister UWG-Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim z.Hd. Herrn Dirk König Servatiusweg 19 53332 Bornheim Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.06.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Bolzplatz Sechtem/ Bewegungspark Bornheim“ Sehr geehrte Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.06.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der Beantwortung der kleinen Anfrage vom 27.11.2023 wurde seitens der Verwaltung die Fer- tigstellung des Bolzplatzes für März 2024 vorgesehen. Bisher liegen hierzu der Politik keine Aktu- alisierung vor, da das zuständige Amt im Jugendhilfeausschuss seitens der Verwaltung nicht ver- treten ist. Wann ist seitens der Verwaltung die Fertigstellung und Inbetriebnahme des 1. Anschnitts des Be- wegungspark Bornheim geplant? Antwort 1: Zum jetzigen Zeitpunkt geht die Verwaltung davon aus, dass mit den Arbeiten im Spätsommer ca. Ende August; Anfang September begonnen wird. Somit wird die Inbetriebnahme nicht vor No- vember 2024 stattfinden können. Das Projekt befindet sich in der Leistungsphase II. Frage 2: Bezüglich der gekreutzen Ausrichtung des Multifunktionsfeldes mit Fußballtoren und Basketball- körben gab es vermehrt die Rückmeldung, dass es für den Spielablauf geeigneter wäre, diese parallel auszurichten, sodass beide Spielfelder in Gänze parallel genutzt werden können. Gibt es hierzu einen neuen Stand? Antwort 2: Eine parallele Ausrichtung der Spielanlage lässt die Grundstücksbreite und -größe nicht zu. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister UWG-Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim z.Hd. Herrn Dirk König Servatiusweg 19 53332 Bornheim

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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Bürgermeister Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 07.06.2024 Große Anfrage nach § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung Rat zu den anstehenden Modernisierungen und Neubauten von Feuerwehrgerätehäusern Sehr geehrter Bürgermeister Becker, angesichts der zunehmend prekären finanziellen Situation der Kommunen und der steigenden Anforderungen an die Freiwillige Feuerwehr, sollte die Durchführung der bevorstehenden Baumaßnahmen überprüft werden. Die Anpassung alter, bestehender Gerätehäuser an neue Standards durch An- und Umbau ist stets ein Kompromiss. Die immer höheren Anforderungen an Fahrzeuge und Hygiene bringen diese Kompromisse jedoch schnell an ihre Grenzen. Es ist bekannt, dass die Umbaukosten in Bestandsgebäuden kaum kalkulierbar sind. Gleichzeitig wird deutlich, dass Gerätehäuser innerorts oder in Neubaugebieten in Bezug auf Verkehr und Emissionen immer problematischer werden. Bei Aus- und Neubauten sollte daher geprüft werden, inwiefern gemeinschaftliche Häuser, wie beim Neubau in Hemmerich / Rösberg, möglich sind, da in den nächsten Jahren einige bestehende Gerätehäuser für mehrere Millionen umgebaut oder aufgerüstet werden müssen. Basis dafür kann unter anderen der Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt sein Wir bitten um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Inwiefern ist es noch möglich und sinnvoll, das neue Gerätehaus in Bornheim, Brenig, Dersdorf mit der Rettungswache zusammenzulegen, wie im GPA-Bericht zur interkommunalen Zusammenarbeit empfohlen wurde? 2. Inwiefern ist es möglich, das neue Gerätehaus in Hersel so zu positionieren, dass die Einheiten Hersel, Uedorf und Widdig in einem Gerätehaus untergebracht werden können? 3. Prüfen Sie, ob im Norden von Bornheim die Möglichkeit besteht, Einheiten in einem neuen Gerätehaus zusammenzulegen. Mit freundlichen Grüßen Heinz Müller, Dirk König und die Fraktion der UWG UWG - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Servatiusweg 19 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/

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