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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 13.12.2024 Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBe- trieb Bornheim vom 01.03.2016 beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim AöR verwalteten Friedhöfe sowie für damit zusammenhän- gende besondere Leistungen, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem dazu gehörenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm/ihr zuzurechnen ist, 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder 2. eine besondere Leistung des StadtBetrieb Bornheim AöR beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden fällig 1. im Falle eines Gebührenbescheides einen Monat nach dessen Zugang, 2. bei mündlicher Anforderung mit deren Bekanntgabe. § 4 Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 2 Diese 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gebührentarif A. Benutzungsgebühren 1. Erwerbsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Kindergrab 720,00 € 2 Reihengrab 2.145,00 € 3 Reihengrab -pflegefrei- 2.811,00 € 4 Wahlgrab Normal 2.478,00 € 5 Wahlgrab Übergröße 2.646,00 € 6 Urnenreihengrab 1.892,00 € 7 Urnenreihengrab -anonym- 1.865,00 € 8 Aschenstreufeld 1.812,00 € 9 Urnenwahlgrab 2.025,00 € 10 Urnengemeinschaftsgrab 1.865,00 € 11 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 1.918,00 € 12 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 1.971,00 € 13 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 2.131,00 € 14 Urnenhaus 2.610,00 € 2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren je Jahr Nr Bezeichnung Gebühr 1 Wahlgrab Normal 123,00 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 3 2 Wahlgrab Übergröße 132,00 € 3 Urnenwahlgrab 101,00 € 4 Urnengemeinschaftsgrab 93,00 € 5 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 95,00 € 6 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 98,00 € 7 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 106,00 € 8 Urnenhaus 130,00 € 3. Bestattungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Bestattung Kind 302,00 € 2 Bestattung Reihengrab 1.211,00 € 3 Bestattung Reihengrab –pflegefrei- 1.211,00 € 4 Bestattung Urne 403,00 € 5 Bestattung Urne im Baumgrab 403,00 € 6 Bestattung Urne Kolumbarium/Urnenstele 322,00 € 7 Bestattung Wahlgrab in Oberlage 1.413,00 € 8 Bestattung Wahlgrab in Tiefenlage 1.453,00 € 9 Verstreuen von Asche 282,00 € 4. Umbettungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Ausgrabung und/oder Wiederbeisetzung von Särgen und Urnen jeweilige Gebühr Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 4 gem. Nr. 3 5. Trauerhallengebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung eines Trauerfeierraumes 336,00 € 6. Sonstige Benutzungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung einer Leichenkühlzelle je Tag Verweildauer 94,00 € 2 Jährliche Standsicherheitsprüfung 2,00 € B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Grabmalgenehmigung 42,00 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 13.12.2024 Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBe- trieb Bornheim vom 01.03.2016 beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim AöR verwalteten Friedhöfe sowie für damit zusammenhän- gende besondere Leistungen, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem dazu gehörenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm/ihr zuzurechnen ist, 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder 2. eine besondere Leistung des StadtBetrieb Bornheim AöR beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden fällig 1. im Falle eines Gebührenbescheides einen Monat nach dessen Zugang, 2. bei mündlicher Anforderung mit deren Bekanntgabe. § 4 Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 2 Diese 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gebührentarif A. Benutzungsgebühren 1. Erwerbsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Kindergrab 720,00 € 2 Reihengrab 2.145,00 € 3 Reihengrab -pflegefrei- 2.811,00 € 4 Wahlgrab Normal 2.478,00 € 5 Wahlgrab Übergröße 2.646,00 € 6 Urnenreihengrab 1.892,00 € 7 Urnenreihengrab -anonym- 1.865,00 € 8 Aschenstreufeld 1.812,00 € 9 Urnenwahlgrab 2.025,00 € 10 Urnengemeinschaftsgrab 1.865,00 € 11 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 1.918,00 € 12 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 1.971,00 € 13 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 2.131,00 € 14 Urnenhaus 2.610,00 € 2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren je Jahr Nr Bezeichnung Gebühr 1 Wahlgrab Normal 123,00 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 3 2 Wahlgrab Übergröße 132,00 € 3 Urnenwahlgrab 101,00 € 4 Urnengemeinschaftsgrab 93,00 € 5 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 95,00 € 6 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 98,00 € 7 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 106,00 € 8 Urnenhaus 130,00 € 3. Bestattungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Bestattung Kind 302,00 € 2 Bestattung Reihengrab 1.211,00 € 3 Bestattung Reihengrab –pflegefrei- 1.211,00 € 4 Bestattung Urne 403,00 € 5 Bestattung Urne im Baumgrab 403,00 € 6 Bestattung Urne Kolumbarium/Urnenstele 322,00 € 7 Bestattung Wahlgrab in Oberlage 1.413,00 € 8 Bestattung Wahlgrab in Tiefenlage 1.453,00 € 9 Verstreuen von Asche 282,00 € 4. Umbettungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Ausgrabung und/oder Wiederbeisetzung von Särgen und Urnen jeweilige Gebühr Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04 Stand: Januar 2025 Seite 4 gem. Nr. 3 5. Trauerhallengebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung eines Trauerfeierraumes 336,00 € 6. Sonstige Benutzungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Benutzung einer Leichenkühlzelle je Tag Verweildauer 94,00 € 2 Jährliche Standsicherheitsprüfung 2,00 € B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigungsgebühren Nr Bezeichnung Gebühr 1 Grabmalgenehmigung 42,00 €

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Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de UWG – Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Stadt Bornheim Herr Wilfried Hanft, Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 04.06.2024 Antrag für sichere Verkehrswege in Sechtem Sehr geehrter Herr Hanft, wir bitten Sie, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss aufzunehmen. Die Verkehrssituation im Sechtemer Ortskern lässt Menschen, die etwas mehr Zeit für einen Straßenwechsel benötigen, manchmal schier verzweifeln. Unangemessene Geschwindigkeiten auf dem Münstergarten beim Übergang zur Schule sowie auf der Wendelinusstr. beim Übergang Höhe Kindergarten St. Wendelinus lassen Senioren wie Kinder des Öfteren schnell noch einmal zurückspringen. Auch die weitere Behinderung von Fußgängern beim Überfahren von abgesenkten oder auf der Straße markierten Bürgersteigen ohne weitere Abtrennung führt dazu, dass Schulkinder keine Möglichkeit haben, auf sicherem Wege zur Schule zu kommen. Beschlussentwurf: Die UWG beantragt daher zu überprüfen, 1. ob die Erstellung eines Zebrastreifens auf dem Münstergarten bei der bereits vorhandenen Querungshilfe möglich ist. Begründung: Trotz dieser Querungshilfe fahren einige Autofahrer gerade in den Morgenstunden zu schnell Richtung Bahnhof und es kommt durch das Abbremsen im Rahmen der Vorfahrtsregeln zu gegenseitigen Irritationen von Fußgängern und Autofahrern. Jeden Tag queren einige hundert Sechtemer in den Spitzenzeiten zu Schulbeginn und -ende diese Straßenpassage ebenso wie Autos die Straße. 2. ob die Erstellung eines Zebrastreifens auf der Wendelinusstr./ Höhe Kindergarten bei der bereits vorhandenen Querungshilfe möglich ist. Begründung: Durch viel Busverkehr sowie einen der Hauptzugänge zum Dorf fahren zu Spitzenzeiten hunderte von Autos, Bussen und Lieferverkehr über die Straße, wobei viele Pendlerinnen und Pendler, Kindergartenkinder mit Eltern sowie Schulkinder in den Spitzenzeiten auf die Querung der Straße angewiesen sind. UWG - Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bornheim Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Fraktionsvorsitzender: Dirk König Tel.: 0163-3563644 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de Fraktionsgeschäftsstelle: Servatiusweg 19 - 53332 Bornheim mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de 3. wie an der Kreuzung Willmuthstr./ Münzstr. sichergestellt werden kann, dass die Autos beim rechts abbiegen, kommend von der Münzstr. den Bürgersteig nicht mitnutzen. Begründung: Durch die enge Fahrbahn in der Münzstraße wird entlang dieser von den Autos des Öfteren auf den Bürgersteig ausgewichen. Dabei kommt es besonders zu gefährlichen Situationen, wenn Personen auf der Willmuthstr. die Münzstraße queren möchten oder in die Münzstraße einbiegen möchten und seitens der Autofahrer beim Abbiegen keine freie Sicht auf die Fußgänger hinter der Kurve besteht. 4. wie der markierte Bürgersteig auf der Willmuthstr. durch das Anbringen von hervorgehobenen Markierungen, wie z.B. Markierungsnägel oder anderen Hilfsmitteln zur deutlichen Abgrenzung des Bürgersteigs für den fahrenden Verkehr möglich ist. Begründung: Es kommt zu oft vor, dass die durchgezogene Linie für den Bürgersteig vom fahrenden Verkehr durch Autos, LKWs und Bussen nicht wahrgenommen wird und der Bürgersteig somit für die Fußgänger nicht sicher nutzbar ist. 5. dass alle Verbesserungen, die der Verkehrssicherheit von Kindern und Fußgängern dienlich und rechtlich zulässig sind, nach der Überprüfung zügig umgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen Frank Roitzheim, Josef Müller, Dirk König und die Fraktion der UWG Anlage zu 1 Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de Anlage zu 2 Anlage zu 3 Einfach. Politik. Machen. www.einfach-politik-machen.de Anlage zu 4

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim www.gruene-bornheim.de An den Vorsitzenden des Mobilitäts- und Verkehrsausschuss Wilfried Hanft Nachrichtlich an: Bürgermeister der Stadt Bornheim Herrn Christoph Becker und das Ratsbüro BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria-Charlotte Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Bornheim, 02. Juni 2024 Antrag Dachbegrünung für Wetterschutzhäuschen Sehr geehrter Herr Hanft, wir bitten den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsausschuss am 02.07.2024 zu setzen. Antrag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, grundsätzlich bei neuen zu planenden Wetterschutzhäuschen mit Flachdächern eine Dachbegrünung vorzusehen, bzw. deren Möglichkeit zu prüfen. Die Pflanzenmischungen sollen insektenfreundlich sein. 2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und welche Dächer von Wetterschutzhäuschen im Bestand sich für eine Begrünung eignen und einen priorisierten Zeitplan den politischen Gremien vorstellen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Kosten- und Wartungsaufwand zu evaluieren und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. Sachverhalt: Im Zuge der barrierefreien Sanierung von Bushaltestellen macht es Sinn zu prüfen, ob hier bereits eine Begrünung der Dächer umgesetzt werden kann vor Anschaffung etwaiger neuer Wetterschutzhäuschen. Laut Landesverkehrsministerium ist wohl auch eine entsprechende Förderung möglich: „Die Begrünung von Bushaltestellen ist zum einen im Zuge eines barrierefreien Ausbaus von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ÖPNVG NRW im http://www.gruene-bornheim.de/ Rahmen einer gewissen Kostengrenze möglich”; es bestehe auch die Möglichkeit einer Förderung nach § 12 ÖPNVG NRW. Begründung: Die Begrünung von Wetterschutzhäuschen kommt der Luftqualität zugute, da Feinstaub und Kohlendioxid gebunden werden und somit das Mikroklima der Stadt verbessern. Außerdem entstehen durch die gezielte Pflanzung, verschiedener z.B. Sedumsorten, nektarreiche Blüten und somit neue Lebensräume, welche Bienen und Insekten versorgen. Weitere positive Effekte ergeben sich hinsichtlich des Regenwasserrückhalts und zur Reduzierung von Hitzeinseln. Dies wäre auch ein weiterer Schritt, etwas für die Biodiversität und den Klimaschutz auf dem Weg zur Schwammstadt zu tun. Die einzelne Dachfläche beträgt meistens zwischen fünf und acht Quadratmeter. Die Haltestellen, die zukünftig gebaut werden, sollen mit diesem Flachdachtypus ausgestattet werden, um eine Dachbegrünung im Stadtgebiet zu ermöglichen. Die genutzten Pflanzenmischungen sollten unbedingt insektenfreundlich sein. Der Kosten- und Wartungsaufwand (z. B. durch die Bewässerung) soll evaluiert und im Haushalt eingeplant werden. Andrea Gesell, Dr. Gabriele Jahn und die Fraktion Bündnis 90/die Grünen

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Antrag zur Nutzung von Trafohäuschen zum Artenschutz Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, wir bitten Sie, den folgenden Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu nehmen: Antrag zur Nutzung von Trafohäuschen zum Artenschutz durch Schaffung von Vogelnistplätzen und Fledermausquartieren Auf dem Bornheimer Stadtgebiet gibt es eine Vielzahl von Trafohäuschen. Diese Gebäude können durch das Anbringen von Vogelnisthilfen und die Einrichtung von Fledermausquartieren für den Artenschutz aufgewertet werden. Beschlussentwurf: Der UKLWN beauftragt die Verwaltung • die Möglichkeiten zu prüfen durch Aufhängung von Nistkästen (z.B. für Mauersegler) oder durch Anbringen von Halbschalen für Rauch- und Mehlschwalben, sowie durch Einrichtung von Fledermausquartieren an Trafohäuschen oder auf dem städtischen Gelände von Trafohäuschen den Artenschutz zu fördern und • in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Natur- und Umweltschutzverbänden an den geeigneten Plätzen die Umsetzung für ausgewählte Fledermaus- und Vogelarten zu unterstützen. . Bornheim, den 4.06.2024 An die Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur (UKLWN) Frau Dr. Gabriele Jahn In Kopie an: Herrn Bürgermeister Christoph Becker und Herrn Dr. Wolfgang Paulus Begründung: Alle im Bornheimer Stadtgebiet vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union aufgeführt und entsprechend nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt oder besonders geschützt. Die Gefährdung der Fledermäuse ist - neben anderen Gründen - eine Folge der Anwendung moderner Bautechnologien, wodurch wesentlich mehr Fledermausquartiere vernichtet werden als neue entstehen. Aus der Nutzung genommene Trafohäuschen sind geeignete Objekte, die mit relativ geringem Aufwand zu Fledermausquartieren umgestaltet werden können, um so dem Rückgang der Bestände entgegenzuwirken. Ebenso ist der langfristige Trend in der Bestandsentwicklung von Mauersegler, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe rückläufig. Als typische Gebäudebrüter stellt auch hier der kontinuierliche Verlust von geeigneten Brutplätzen an Gebäuden eine der wichtigsten Ursachen für die negative Entwicklung dar. Das Schaffen von Fledermausquartieren und Nisthilfen an Gebäuden kann dazu beitragen, die Artenvielfalt in städtischen Gebieten zu fördern und den Lebensraum für diese Tiere zu verbessern. Durch diese Maßnahme kann ein Beitrag dazu geleistet werden, den Rückgang von Fledermaus- und Vogelpopulationen, wie dem Mauersegler oder Schwalben, zu stoppen und einen positiven Beitrag zum ökologischen Gleichgewicht zu leisten. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen Dr. Arnd Kuhn, Dr. Linda Taft und die Fraktion Bündnis 90/die Grünen

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.05 Stand: 76. Erg. September 2010 Seite 1 Satzung der Stadtbücherei Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat in seinen Sitzungen am 17.02.1983 und am 15.03.1983 aufgrund der §§ 4, 18 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/ SGV. NW. S. 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 - KAG - (GV. NW. 1969 S. 712/SGV. NW. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (GV. NW. 1978 S. 268/SGV. NW. S. 610), fol- gende Satzung beschlossen: I Organisation und Verwaltung 3) 9) § 1 (1) Die Stadtbücherei ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trä- gerschaft der Stadt Bornheim. (2) Die Stadtbücherei verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (3) Die Stadtbücherei dient der außerschulischen und der freien Bildung, der Information und der Freizeitgestaltung. (4) Die Stadtbücherei steht jedermann zur Benutzung offen, es sei denn, dass er/sie an einer ansteckenden Krankheit leidet oder daß in seiner/ihrer Wohnung eine solche Krankheit aufgetreten ist. § 2 5) Die Stadtbücherei wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin verwaltet. II Benutzungsbedingungen 1) 2) 5) 6) 9) § 3 (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist nur mit einem Benutzerausweis gestattet. Die Be- nutzung der Leseplätze und des Internet-Zuganges ist auch ohne Benutzerausweis möglich. (2) Der Benutzerausweis wird nach Vorlage des Personalausweises und nach schriftlicher Anerkennung der Benutzungsbedingungen ausgestellt. (3) Bei Minderjährigen, die keinen Personalausweis besitzen, obliegt die Vorlagepflicht dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin. Zusätzlich müssen bei Minderjähri- gen eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertrete- rin sowie seine/ihre Erklärung vorgelegt werden, für die Einhaltung der Benutzungsbe- dingungen durch den Minderjährigen/die Minderjährige einzustehen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.05 Stand: 76. Erg. September 2010 Seite 2 (4) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Stadtbücherei unverzüg- lich mitzuteilen. Für Schäden, die der Stadtbücherei durch missbräuchliche Benutzung entstehen, haftet der Ausweisinhaber/die Ausweisinhaber/in. Ist dieser/diese minderjäh- rig, haftet auch dessen/derer gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin. (5) Bei Änderung des Namens oder der Anschrift ist der Stadtbücherei Nachricht zu geben. (6) Der Benutzerausweis ist bei der Ausleihe vorzulegen. (7) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei nicht mehr benutzt wird. 3) 6) 9) § 4 (1) Für die Ausleihe von Medien (Bücher, Zeitschriften, audiovisuelle und elektronische Medien etc.) wird eine Benutzugsgebühr erhoben. Die Nutzung des Internet-Zuganges ist ebenfalls gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach dem Gebühren- tarif zur Satzung der Stadtbücherei Bornheim. Die Ausleihe von Kindermedien ist ge- bührenfrei. (2) Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Sie kann durch die Stadtbücherei geändert werden. Auf Wunsch kann die Leihfrist im Einzelfalle widerruflich verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Eine Verlängerung kann vor Ablauf der Frist im Internet vorge- nommen werden bzw. muss spätestens an dem Tage, an dem die Leihfrist abläuft, bei der Stadtbücherei beantragt werden. (3) Die Stadtbücherei legt fest, welche Medien im Präsenzbestand verbleiben. Dieser kann in den Räumen der Stadtbücherei eingesehen und benutzt werden. (4) Entliehene Medien können zur Entleihung vorbestellt werden. Die Vorbestellung ist ge- bührenpflichtig, unabhängig davon, ob die Medieneinheit entliehen wird. (5) Bücher, die im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhanden sind, können, soweit mög- lich, durch den Auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Die Kosten richten sich nach dem Gebührentarif zu dieser Satzung. 2) 5) 9) § 5 (1) Der Benutzer/Die Benutzerin ist verpflichtet, entliehene Medien sorgfältig aufzubewah- ren, pfleglich zu behandeln und vor Beschmutzung oder Beschädigung zu schützen. Als Beschädigung gelten auch das Knicken oder Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen, das unsachgemäße Abspielen von Ton- und Datenträgern oder die inhaltliche Veränderung audiovisueller oder elektroni- scher Medien. (2) Der Benutzer/Die Benutzerin hat sich bei der Ausleihe vom Zustand der Bücher oder anderer Medien zu überzeugen und auf Beschädigungen hinzuweisen; anderenfalls ge- hen bei der Rückgabe festgestellte Schäden zu seinen/ihren Lasten. (3) Es ist nicht gestattet, entliehene Medien weiterzugeben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.05 Stand: 76. Erg. September 2010 Seite 3 (4) Bei Verlust oder Beschädigung entliehener Medien haftet der Benutzer/die Benutzerin ohne Rücksicht darauf, ob ihn/sie ein Verschulden trifft. Ersatz ist bis zur Höhe des Neuanschaffungspreises oder der Reparaturkosten zu leisten. Ist der Benutzer/die Be- nutzerin minderjährig, haftet auch dessen/derer gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin. (5) Wer Medien entliehen hat, ist verpflichtet, die Stadtbücherei unverzüglich zu verständi- gen, wenn er/sie an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn in seiner/ihrer Wohnung eine solche Krankheit aufgetreten ist. 2) 5) 9) § 6 (1) Werden Medien nicht innerhalb der Leihfrist zurückgegeben, so ergeht kostenpflichtig eine 1. Erinnerung, nach weiteren 10 Tagen folgt kostenpflichtig eine 2. Erinnerung. Wird der Rückgabetermin trotz zweier Erinnerungen um mehr als einen Monat über- schritten, so werden die überfälligen Bücher und Medien kostenpflichtig eingezogen. Die Kosten richten sich nach dem Gebührentarif zu dieser Satzung. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer/die Benutzerin verpflichtet, ist der Benutzer/die Benutzerin minderjährig, haftet auch dessen/derer gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin. Die Gebühren werden sofort fällig. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Ge- bühren für kostenpflichtige Erinnerung und kostenpflichtige Einziehung erlassen. 6) 9) § 7 (1) Die Nutzung des Internet-Zuganges ist während der Öffnungszeiten der Bibliothek mög- lich. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen den Internet-Zugang nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten nutzen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters. (2) Kenntnisse zum selbständigen Arbeiten am Internet sind für die Nutzung Vorausset- zung. Anspruch auf die Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der Stadtbücherei be- steht nicht. (3) Das Surfen im Internet ist ausschließlich über die von der Stadtbücherei vorgegebene Software erlaubt, der Einsatz anderer Software ist nicht gestattet. Für Manipulationen an Hard- und Software des Rechner haftet die/der jeweilige Benutzer/in. Sie/Er haftet eben- falls für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Die/Der Benutzer/in kann bei einem Verstoß auf Dauer von der Büchereinutzung ausgeschlossen werden. (4) Für die Inhalte des Internets ist die Stadtbücherei nicht verantwortlich. Die/Der Benut- zer/in ist verpflichtet, Internet-Bereiche mit in Deutschland unter Strafe gestellten Inhal- ten zu meiden. Verstöße führen zur Anzeige und zum dauerhaften Ausschluss von der Büchereinutzung. (5) Für die aufgrund von Netzbelastungen im Internet oder im Telefonnetz entstehenden Wartezeiten übernimmt die Stadtbücherei keine Verantwortung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.05 Stand: 76. Erg. September 2010 Seite 4 (6) Informationen aus dem Internet kann die/der Benutzer/in ausdrucken oder auf in der Stadtbücherei erworbene Datenträger sichern. Die/Der Benutzer/in ist verpflichtet, das Urheberrecht zu beachten. 6) 9) § 8 (1) In der Stadtbücherei darf nur im Bereich der Leseplätze getrunken und gegessen wer- den. Rauchen ist in der Stadtbücherei generell verboten. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Das Betreten der Stadtbücherei mit Inline-Skates, Fußballschuhen o.ä. ist nicht erlaubt. (2) Taschen, Mappen, Pakete usw. müssen an der Verbuchungstheke hinterlegt werden. (3) Garderobengegenstände, Schirme und dergleichen sollen an den dafür vorgesehenen Einrichtungen abgelegt werden. 5) § 9 Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die bei Inanspruchnahme der Stadtbücherei entstehen, haftet die Stadt Bornheim nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin zurückzuführen ist. Die Stadt Bornheim haftet nicht bei Verlust von Gegenständen, die Benutzer/innen mitgebracht haben. 5) § 10 Wer gegen diese Satzung oder gegen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verstößt, kann durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. In diesem Falle ist der Benutzerausweis unverzüglich zurückzugeben. III Inkrafttreten § 11 Diese Satzung tritt am 01.04.1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde- hauptbücherei Bornheim vom 12.04.1972 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.05 Stand: 76. Erg. September 2010 Seite 5 1) 2) 3) 4) 6) 7) 8) 8*) 9) Gebührentarif zur Satzung der Stadtbücherei Bornheim Die Benutzungsgebühren betragen: 1. Ausleihe von Büchern für die Dauer eines Jahres ab Zahlung EUR 15,00 2. Ausleihe aller Medien inklusive audiovisueller und elekt- ronischer Medien EUR 20,00 3. Einmalige Ausleihe von bis zu 3 gebührenpflichtigen Medien, ausgenommen Kinderliteratur und Kassetten für 4 Wochen EUR 4,00 4. Vorbestellung von Medien je Medieneinheit EUR 0,50 5. Benutzung des Internet-Zuganges 5.1 für Benutzer/innen mit einem Benutzerausweis, für den eine Jahresgebühr entrichtet wurde je 30 Minuten EUR 1,00 5.2 durch sonstige Benutzer/innen je 30 Minuten EUR 1,50 Ermäßigung mit Bornheim-Ausweis 5.3 Ausdruck, DIN A4, je Seite EUR 0,10 5.4 Datenträger je Stück EUR 0,50 6. Ersatzausstellung für einen Benutzerausweis EUR 5,00 7. Ersatz für Barcodeverlust EUR 1,00 8. Beschaffung über den Auswärtigen Leihverkehr je Buch EUR 2,50 9. Überschreiten der Leihfrist 9.1 für die 1. kostenpflichtige Erinnerung je Medieneinheit EUR 2,00 9.2 für die 2. kostenpflichtige Erinnerung je Medieneinheit EUR 3,00 9.3 für die gebührenpflichtige Einziehung EUR 20,00 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.05 Stand: 76. Erg. September 2010 Seite 6 In Kraft seit 01.04.1983, s. Amtsblatt Nr.8 / 1983 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 12 / 1984, in Kraft seit 01.04.1984 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 20 / 1987, in Kraft seit 30.07.1987 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 30 / 1995, in Kraft seit 01.01.1996 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 24 / 1997, in Kraft seit 01.01.1998 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 18 / 1998, in Kraft seit 01.08.1998 6) = 6. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 11 / 1999, in Kraft seit 21.08.1999 7) = 7. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 6 / 2001, in Kraft seit 01.04.2001 8) = 8. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 13 / 2001, in Kraft seit 21.07.2001 8 *)= 8. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 13 / 2001, in Kraft seit 01.01.2002 (betr. EURO-Beträge) 9) = 9. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2010, in Kraft seit 01.09.2010

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.07 Stand: 77. Erg. Januar 2013 Seite 1 Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim vom 25. November 1981 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 05.11.1981 aufgrund der §§ 4, 18 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594 / SGV. NW. S. 2023), aufgrund des § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 621 / SGV. NW. S. 202) sowie der §§ 4 und 17 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Februar 1980 (GV. NW. 1980 S. 156 / SGV. NW. S. 223) folgende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim beschlossen: § 1 Name und Sitz Die Stadt Bornheim errichtet und unterhält als Träger die kommunale Volkshochschule mit dem Namen “Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim”. Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Bornheim. § 2 1) 3) Aufgaben der Volkshochschule (1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß dem Weiterbildungsgesetz (WbG). (2) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den Volkshochschul-Dozenten/Dozentinnen wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. (3) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf die Vermittlung von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer/innen gerichtet. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Kurse, Vorträge, Exkursionen u.a.) gemäß dem Weiterbildungsgesetz an. (4) Die Volkshochschule arbeitet nach dem Qualitätsmanagementverfahren Gütesiegel Weiterbildung NRW. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.07 Stand: 77. Erg. Januar 2013 Seite 2 § 3 1) 2) Rechtscharakter und Gliederung (1) Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung (GO). Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich; bei abschlußbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden. (2) Das Lehrangebot der Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert. (3) Die Lehrveranstaltungen werden an geeigneten Lernorten in der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim angeboten. § 4 1) 2) Zuständigkeiten des Rates (1) Nach Maßgabe des § 41 GO entscheidet der Rat der Stadt Bornheim über alle Angelegenheiten der Volkshochschule, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Fachausschuss “Volkshochschule” oder dem/der Volkshochschulleiter/in übertragen sind. (2) Der Rat der Stadt Bornheim entscheidet insbesondere über a) allgemeine Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule im Rahmen dieser Satzung, b) Änderungen dieser Satzung, c) Honorarordnung für die Volkshochschule, d) Gebührensatzung für die Volkshochschule, e) Benutzungsordnung für die Volkshochschule. (3) Die Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen über die Bediensteten der Volkshochschule richtet sich nach § 15 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim in Verbindung mit § 73 Abs. 3 GO. § 5 1) 3) Fachausschuss Der für die Weiterbildung zuständige Fachausschuss “Volkshochschule” des Rates der Stadt Bornheim 1. bereitet die erforderlichen Entscheidungen des Rates durch Vorschläge und Stellungnahmen vor, 2. verabschiedet den Arbeitsplan im Rahmen der vom Rat der Stadt Bornheim bereitgestellten Mittel und der von ihm gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Weiterbildung, 3. entscheidet abschließend über die Vertretung des Volkshochschulleiters/der . Volkshochschulleiterin Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.07 Stand: 77. Erg. Januar 2013 Seite 3 § 6 1) Bürgermeister/in Der/Die Bürgermeister/in der Stadt Bornheim ist a) Dienstvorgesetzte/r des Volkshochschulleiters/der Volkshochschulleiterin, der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen, der Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst und sonstiger Mitarbeiter/innen der Volkshochschule, b) Vorgesetzter des Volkshochschulleiters/der Volkshochschulleiterin. § 7 1) Bedienstete des Trägers Volkshochschulleiter/in, hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen, Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter/innen der Volkshochschule sind Bedienstete des Trägers. § 8 1) 3) Volkshochschulleiter/in (1) Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtliche/n pädagogische/n Mitarbeiter/in geleitet (Volkshochschulleiter/in). (2) Der/Die Volkshochschulleiter/in hat vorzubereiten und durchzuführen: a) Langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes, b) Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung, c) Verpflichtung der nebenamtlichen / nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen, d) Vorbereitung der Öffentlichkeitsarbeit, e) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages (Produkt 1.04.02 Volkshochschule), f) Ausübung des Hausrechts in Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. (3) Der/Die Volkshochschulleiter/in ist Vorgesetzte/r der pädagogischen Mitarbeiter/innen der Volkshochschule. Zur Planung und Durchführung der Volkshochschularbeit führt er/sie regelmäßig Besprechungen mit den pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen durch. § 9 1) Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen (1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen eingestellt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.07 Stand: 77. Erg. Januar 20013 Seite 4 (2) Die Mitarbeiter/innen sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch a) Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes für ihre Fachbereiche, b) eigene Lehrveranstaltungen, c) regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem/der Volkshochschulleiter/in. (3) Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen, die Leiter/innen von Fachbereichen sind, haben das Recht, in den Sitzungen des Fachausschusses “Volkshochschule” ihre von der Auffassung des Volkshochschulleiters/der Volkshochschulleiterin abweichende Meinung in Angelegenheiten ihrer Fachbereiche vorzutragen. § 10 1) Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen (1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind. (2) Die Aufgaben der Mitarbeiter/innen richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Lehrauftrag. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, an der Planung von Lehrveranstaltungen mitzuwirken a) durch Vorschläge für die Arbeitspläne und b) auf Einladung des Volkshochschulleiters/der Volkshochschulleiterin durch Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals. (3) Die nebenamtlichen / nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen haben das Recht, 4 Sprecher/innen für die Dauer eines Jahres zu wählen. Der/Die Volkshochschulleiter/in hat zu der erforderlichen Versammlung einzuladen. Die Sprecher/innen haben das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von dem/der Leiter/in der Volkshochschule angehört zu werden. § 11 Arbeitsplan (1) Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für einen Arbeitsabschnitt (Semester / Trimester) und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (2) Im Arbeitsplan wird auf die in § 16 des 1. WbG genannten kommunalen Einrichtungen hingewiesen. (3) Nach Möglichkeit sollen zugleich auch die sonstigen örtlich zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen anderer Einrichtungen bekanntgemacht werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.07 Stand: 77. Erg. Januar 20013 Seite 5 § 12 1) Teilnehmer/innen Teilnehmer/innen (1) An den Veranstaltungen der VHS kann jede/r nach Vollendung des 15. Lebensjahres teilnehmen. Es kann besondere Veranstaltungen für jüngere Teilnehmende geben. (2) Teilnehmer/innen in Lehrveranstaltungen mit mindestens 20 Unterrichtsstunden können, Teilnehmende in Lehrveranstaltungen mit mindestens 60 Unterrichtsstunden sollen eine/n Kursprecher/in wählen. Er/Sie vertritt die gemeinsamen Belange der Teilnehmenden gegenüber dem Dozenten/der Dozentin sowie der Volkshochschule. (3) Jede/r Teilnehmer/in hat die Möglichkeit, die besuchte Lehrveranstaltung zu beurteilen und Vorschläge für die Planung des Lehrangebotes zu machen. (4) Von Teilnehmenden geäußerte Beschwerden, Kritik, Anregungen oder Lob finden in der Arbeit, insbesondere auch bei der Gestaltung des Lehrangebots der VHS entsprechend dem Qualitätsmanagementverfahren Berücksichtigung. § 13 Gebühren Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule ist die Gebührensatzung der Stadt Bornheim in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1982 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Gemeinde Bornheim vom 17. März 1977 (Abl. 1977 Nr. 9 S. 44), geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Gemeinde Bornheim vom 21. Oktober 1977 (Abl. 1978 Nr. 5 S. 26) außer Kraft. In Kraft seit 01.01.1982, s. Amtsblatt Nr. 33 / 1981 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 18 / 1998, in Kraft seit 01.08.1998 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft seit 31.12.2009 3) = 3. Änderung, s. Wochenblatt 52. KW 2012 v. 26.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.11 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 1 Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus Mitteln der Denkmalpflege (Pauschalzuweisung) Nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 (GV. NW. S. 226 / SGV. NW. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.11.1984 (GV. NW. S. 663), hat die Stadt Bornheim die Auf- gabe der Unteren Denkmalbehörde wahrzunehmen und die Erhaltung der im Stadtgebiet befindlichen denkmalwerten Bausubstanzen zu fördern. Diese Förderung soll bereits jetzt im Vorgriff auf den nach § 25 DSchG noch zu erstellenden Denkmalpflegeplan und in Verbin- dung mit § 35 DSchG durch Zuschüsse für Restaurierungs- und Erhaltungsarbeiten an Ge- bäuden erfolgen. Die Vergabe dieser Mittel ist an die Höhe des jeweiligen Haushaltsansatzes gebunden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet. 1. Förderungsvoraussetzung 1.1 Gefördert werden Maßnahmen an Objekten, - die Denkmal im Sinne der §§ 3 und 4 des DSchG sind oder - die innerhalb des Geltungsbereiches einer Denkmalbereichssatzung nach § 5 DSchG liegen, sofern sie wesentliche Bedeutung für die Erhaltung des Denkmalwertes bzw. der schutzwürdigen Sachen im Denkmalbereich haben. 1.2 Zuschussfähige Maßnahmen sind alle Vorhaben, die der Erhaltung des Denkmalcharak- ters, also der denkmalpflegerischen Bausubstanz sowie ihrer Erforschung dienen, ins- besondere der Substanzsicherung, Wiederherstellung, Instandsetzung, Restaurierung und Konservierung. 1.3 Mit den Arbeiten darf vor der Bewilligung des Zuschusses grundsätzlich nicht begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Bornheim auf Antrag den vor- zeitigen Baubeginn zulassen, wenn eine Genehmigung nach § 9 DSchG vorliegt oder erteilt wurde. Ein rechtswirksamer Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses lässt sich dadurch nicht ableiten. 1.4 Die für die beabsichtigte Maßnahme erforderliche Genehmigung nach § 9 DSchG muss spätestens vor Bewilligung des Zuschusses und im Fall der vorzeitigen Genehmigung gem. Nr. 3 vor Durchführung der Arbeiten vorliegen. Eine Genehmigung nach § 9 DSchG entbindet den Antragsteller/die Antragstellerin nicht von den Verpflichtungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. 2. Nicht förderungsfähige Aufwendungen Nicht förderungsfähig sind 2.1 Aufwendungen, die offensichtlich ausschließlich der Wertsteigerung dienen, 2.2 Kosten der Renovierung innerhalb eines Baudenkmals, sofern keine denkmalwerte Substanz renoviert wird, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.11 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 2 2.3 Kosten für Instandsetzungen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, 2.4 Maßnahmen, die Ordnungswidrigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz darstellen, 2.5 Maßnahmen, deren Gesamtkosten 250,00 EUR nicht überschreiten (Bagatellgrenze). 3. Höhe des Zuschusses Der prozentuale Förderungssatz ist für alle Einzelmaßnahmen im Haushaltsjahr gleich. Er richtet sich nach der Summe aller förderungsfähigen Kosten der vorliegenden Anträge im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nach Abzug einer 20 %-igen Rücklage. Die Summe der förderungsfähigen Kosten errechnet sich aus allen bis zum 15. August ein- gereichten Anträgen auf Förderung aus der Pauschalzuweisung. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen zu je- der Einzelmaßnahme betragen, sollte jedoch 5.000,00 EUR nicht überschreiten. In besonde- ren Fällen, in denen schwerwiegende Umstände oder Verpflichtungen bestehen, etwa nach den §§ 7 und 31 DSchG, können ausnahmsweise höhere Zuwendungen nach entsprechen- der Begründung bewilligt werden, die den festgesetzten prozentualen Förderungssatz oder die Obergrenze von 5.000,00 EUR überschreiten. Als Grund für eine erhöhte Zuwendung aus der Pauschalzuweisung gilt auch die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit eines einzelnen Denkmalbesitzers/einer einzelnen Denkmalbe- sitzerin. 4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin ist der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der/die Nutzungsberechtigte des Denkmals. 5. Antragsverfahren 5.1 Die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien setzt einen formlosen Antrag voraus. Dieser Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, spätestens bis zum 31. Juli eines Haushaltsjahres bei der Stadt Bornheim einzureichen, wenn er für ein laufen- des Jahr berücksichtigt werden soll. Für kleinere Maßnahmen kann der Antrag bis spätestens zum 15. September eines Haushaltsjahres gestellt werden, wenn die Durchführung bis zu dem in Nr. 6 genannten Termin sichergestellt ist 5.2 Dem Antrag sind Kostenvoranschläge von Fachfirmen und ggf. Bestandszeichnungen beizufügen. Im Einzelfall kann die Stadt Bornheim die Vorlage weiterer Vergleichsange- bote und Zeichnungen verlangen. 5.3 Der Denkmaleigentümer/Die Denkmaleigentümerin ist verpflichtet, die förderungsfähi- gen Arbeiten für die Durchführung der einzelnen Gewerke von Fachfirmen ausführen zu lassen, die hierzu qualifiziert sind, sofern die Arbeiten nicht gem. Nr. 9 der Richtlinien Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.11 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 3 für die Vergabe von Zuschüssen aus Mitteln der Denkmalpflege (Pauschalzuweisung) durchgeführt werden sollen. Bei schwierigen restauratorischen konservatorischen Arbeiten behalten sich die Denk- malbehörden die Zustimmung und Empfehlung von für die einzelnen Arbeiten qualifizier- ten Fachfirmen vor. 6. Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Prüfung der Antragsvoraussetzung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin und nach Entscheidung über den Antrag durch den zu- ständigen Verkehrs-, Umwelt- und Planungsausschuss. Die bezuschussten Arbeiten sind zügig und spätestens bis zum 30. November des Haushaltsjahres abzuwickeln. Der Arbeits- beginn ist spätestens bis zum 1. November anzuzeigen. Der Anspruch auf bereits bewilligte Mittel erlischt, wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. 7. Auszahlungsverfahren 7.1 Die Zuschüsse werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises und nach Prüfung der Rechnung in einer Summe ausgezahlt. Abschlagszahlungen werden nicht gewährt. 7.2 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 1. Dezember vorzulegen. Dem Verwendungs- nachweis sind die Originalrechnungen einschließlich Kopien derselben in zweifacher Ausführung beizufügen. Die Originalrechnungen erhält der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin zurück. 8. Kostenüber- oder -unterschreitung 8.1 Eine Überschreitung der veranschlagten Kosten führt nicht zu einer Erhöhung des Zu- schusses. 8.2 Erfordert eine Maßnahme weniger Mittel als veranschlagt, können auf vorherigen An- trag andere zuschussfähige Aufwendungen am gleichen Objekt hinzugerechnet wer- den. 8.3 Bei Unterschreitung der veranschlagten Kosten wird der Zuschuss anteilmäßig gekürzt. Hierbei ist auf 50,00 EUR abzurunden. 9. Förderung der Eigenleistung 9.1 Eigenleistungen können in der Form gefördert werden, dass zu den im Förderungsan- trag aufgeführten zuwendungsfähigen Materialkosten einer Maßnahme, die in Eigenleis- tung durchgeführt werden soll, ein Zuschlag von 50 % gewährt wird. Der Zuschlag darf 1.000,00 EUR nicht übersteigen. 9.2 Wird ein Gewerk durch eine Fachfirma ausgeführt, können Eigenleistungszuschläge nicht angerechnet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.11 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 4 9.3 Dem Verwendungsnachweis ist ein entsprechendes Bautagebuch mit Stundennachweis beizufügen. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 30.11.1989 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2002 durch Beschluss des Verkehrs-, Umwelt- und Planungsausschusses vom 05.03.2002

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RHEIN SIEG' KREIS DER LANDRAT Rhein-Sieg-Kreis I Der Landrat I Postfach 1551 53705 Siegburg 22.02.2024 Öffentliche Bekanntgabe über die Feststellung der UVP-Pflicht (Az.: 66.11-801.1.03/2023-1146) Auf Grundlage des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung — UVPG vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540 / FNA 2129-20) in der zurzeit gültigen Fassung wird bekannt gegeben: Die Fa. STAWAG Energie GmbH, Lombardenstraße 12-22, 52070 Aachen hat beim Rhein-Sieg-Kreis die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und Betrieb von acht Windenergieanlagen vom Typ Nordex N 133 (Gesamthöhe 149,1 m, Nabenhöhe 82,5 m, Rotordurchmesser 133 m, Nennleistung 4,8 MW) auf dem Gebiet der Stadt Bornheim, Gemarkung Rösberg beantragt. WEA Flur Flurstück(e) Rechtswert* Hochwert* 1 3 82, 83/1 32 351070 5625929 2 4 262 32 351352 5625784 3 4 267 32 350948 5625311 4 4 264 32 351252 5625180 5 4 265 32 351234 5624844 6 16 403 32 351911 5624986 7 16 175 32 351754 5624537 8 16 134/2 32 352304 5624331 *Die Koordinaten sind in UTM 32 Zone N angegeben und beschreiben den jeweiligen Standortmittelpunkt. Das Vorhaben bedarf als Anlage nach der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes — 4. BlmSchV vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440 / FNA: 2129-8-4-3) in der zurzeit gültigen Fassung der Genehmigung nach § 4 Bundes-lmmission-sschutzgesetz — BlmSchG — vom 17.05.2013 (BGBl. 1S. 1274, ber. S. 3753 / FNA 2129-8) in der zurzeit gültigen Fassung. Die WEA 1 und 2 liegen außerhalb, die WEA 3 — 8 innerhalb der von der Stadt Bornheim am 23.01.2024 ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen des Teilflächennutzungsplans Windenergie 2024. Gemäß § 6 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, ist für die 6 Windenergieanlagen in der Konzentrationszone keine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung durchzuführen. Der vorher benannte § 6 Abs. 1 WindBG ist nicht auf die beiden Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone anzuwenden. Die acht Windenergieanlagen wurden zeitgleich durch den selben Antragsteller beantragt, sind somit funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen und liegen in gegenseitigen Einwirkbereich. Das Vorhaben muss somit als kumuliertes Vorhaben aus 2 + 6 = 8 Windenergieanlagen gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 UVPG betrachtet werden und unterliegt somit dem UVPG. Es ist in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt unter Nr. 1.6.2 — Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen. Für das Vorhaben ist gemäß. § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Rahmen dieser überschlägigen Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei diesem Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß der in Anlage aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Der Rhein-Sieg-Kreis als zuständige Behörde stellt gemäß § 5 Abs. 1 UVPG auf Grundlage der Antragsunterlagen sowie eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben besteht. Diese Bewertung stützt sich insbesondere auf folgende Aspekte: Zur Beurteilung der Auswirkungen durch Lärm und Schattenwurf wurden Fachgutachten erarbeitet. Dabei wurden die acht beantragten WEA berücksichtigt. Danach sind unter Berücksichtigung geeigneter Betriebsmodi und einer zeitweisen Abschaltung (Schattenwurf) zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Stoffliche Emissionen in Luft, Wasser und Boden sind nicht zu erwarten. Wärmemissionen sind ebenfalls auszuschließen. Für die Errichtung der WEA sowie der Kranstellfläche, Montageflächen und Zuwegungen werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht bzw. ausgebaut. Die Inanspruchnahme / Versiegelung durch die geplante acht Anlage ist relativ gering, sie wird auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Die unvermeidbaren Eingriffe werden durch entsprechende Maßnahmen kompensiert. Weder durch den Bau der Windenergieanlage noch durch die Errichtung der Nebenanlagen werden erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes hervorgerufen. Oberflächengewässer existieren im Plangebiet nicht. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse beruht auf den Erkenntnissen des Artenschutzgutachtens und des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die zu erwartenden Konflikte durch die geplante WEA durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden können. Das Landschaftsbild wird durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist eine Ersatzgeldzahlung zu leisten. Abschließend ist festzustellen, dass unter Einbeziehung der im Rahmen der Fachgutachten festgelegten Maßnahmen keine zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Das Ergebnis und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit nach § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Siegburg, den 22.02.2024 Der Landrat Im Auftrag Graber Abteilungsleiter Klimaschutz, Gewerblicher Umweltschutz Page 1 Page 2 Page 3

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.10 Stand: 54. Erg. Dezember 2000 Seite 1 Richtlinien über die Benutzung von Lehrküchen in den Schulen der Stadt Bornheim Die Benutzer/Benutzerinnen verpflichten sich, nachstehende Benutzungsbedingungen anzuerkennen: 1. Die Benutzung durch die einzelnen Schulunterrichtsgruppen richtet sich nach dem Stundenplan. Schülern/Schülerinnen ist es nicht gestattet, die Lehrküchenräume zu betreten, wenn die verantwortliche Lehrkraft nicht anwesend ist. 2. Ohne die verantwortliche Aufsichtsperson ist das Betreten der Lehrküchenräume durch schulfremde Benutzer/Benutzerinnen nicht gestattet. Nach der Benutzung hat die verantwortliche Aufsichtsperson als Letzte die Lehrküchenräume zu verlassen. 3. Von der Schulleitung ist eine Lehrkraft zu beauftragen und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, Fachbereich 6 - Bauwesen -, zu benennen, die für die Überwachung der Vollständigkeit der Einrichtungsgegenstände der Lehrküchenräume, die Betriebssicherheit der elektrischen Geräte und die Grundausstattung an Vorräten zuständig ist. Die Aufsichtspflicht des Hausmeisters/der Hausmeisterin, insbesondere gegenüber schulfremden Benutzern/Benutzerinnen, bleibt hiervon unberührt. 4. Von schulfremden Benutzern/Benutzerinnen ist jede Benutzung in den ausliegenden Benutzungsnachweis einzutragen. 5. Die Lehrkraft der Schulunterrichtsgruppe bzw. die Aufsichtsperson von schulfremden Benutzern/Benutzerinnen ist für die ordnungsgemäße Durchführung des hauswirtschaftlichen Unterrichtes in den Lehrküchenräumen und die sorgfältige und zweckentsprechende Behandlung und Benutzung aller Einrichtungsgegenstände (Küchenmaschinen, -geräte, -geschirr usw.) verantwortlich. 6. Die Betriebssicherheit der elektrischen Geräte ist laufend zu beobachten und zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen und festgestellte Mängel sowie fehlende, zerbrochene oder beschädigte Einrichtungsgegenstände sind sofort der mit der Überwachung beauftragten Lehrkraft der Schule, im Vertretungsfalle dem Hausmeister/der Hausmeisterin, zur Vermeidung von Rückfragen und Unklarheiten schriftlich unter genauer Bezeichnung des Gegenstandes zu melden. 7. Vorsätzlich oder grob fahrlässig zerbrochene oder beschädigte Einrichtungs- gegenstände sind vom Verursacher/von der Verursacherin zu ersetzten. 8. Fehlende, schuldlos unbenutzbar gewordene, zerbrochene oder beschädigte Gegenstände sind von der mit der Überwachung beauftragten Lehrkraft der Schule, im Vertretungsfalle vom Hausmeister/von der Hausmeisterin, über den Schulleiter/die Schulleiterin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, Fachbereich 6 - Bauwesen -, schriftlich zu melden, damit die Reparatur bzw. Überprüfung oder eine Ersatzbeschaffung veranlasst werden kann. 9. Jede Schulunterrichtsgruppe und jede schulfremde Gruppe ist für die pflegliche Behandlung und Reinigung der Küchentücher bzw. Küchenwäsche sowie die ordnungsgemäße Lagerung der eigenen Vorräte verantwortlich. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.10 Stand: 54. Erg. Dezember 2000 Seite 2 10. Die Küchengeräte sind gesäubert an die hierfür vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Vollzähligkeit der Küchengeräte ist nach jeder Benutzung von der Lehrkraft der Schulunterrichtsgruppe bzw. bei schulfremden Benutzern/Benutzerinnen von der Aufsichtsperson zu prüfen. 11. Schränke, Spülen, Herde, Plattenwände sind feucht abzuwischen. Die Lehrküchenräume sind besenrein zu verlassen. Die Abfallbehälter sind zu entleeren. 12. Alle elektrischen Geräte sowie der Hauptschalter sind auszuschalten. 13. Nach dem Lüften sind die Fenster vor dem Verlassen der Lehrküchenräume zu schließen. 14. Der Hausmeister/Die Hausmeisterin prüft nach jeder Benutzung den Zustand der Lehrküchenräume einschließlich der Einrichtung. 15. Diese Benutzungsbedingungen treten am 01. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die am 12.04.1984 vom Schulausschuss beschlossenen und seit 01. Mai 1984 geltenden bisherigen Benutzungsbedingungen für die Lehrküchen in den Schulen der Stadt Bornheim außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2001 durch Beschluss des Schulausschusses vom 12.12.2000

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