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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Bornheim Auf Grund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765) und § 15 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV NRW Seite 656/SGV NRW 2060) wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde ge- mäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 06.11.2014 für das Gebiet der Stadt Bornheim folgende Verordnung erlassen: § 1 - Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienen- den Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßen- front der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestim- mungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationsein- richtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrs- schilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. § 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich Alle so zu verhalten, dass Andere nicht gefährdet, geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be- hindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. § 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschrän- kungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 2 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtun- gen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstän- de abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahr- stühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und An- lagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrich- tungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugs- bereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und We- gegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Sat- zungen bleiben hiervon unberührt, 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen, 10. aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg- Stellen, Verfolgen, Anfassen oder gezieltes Ansprechen), 11. jedes Verhalten, welches geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unver- meidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere, wenn es unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung erfolgt (z.B. Grölen, Anpöbeln von Personen, obszöne Ges- ten), 12. Verrichtung der Notdurft. § 4 - Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Halte- stellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammel- containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Ein- richtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinwei- se und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflä- chen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu ver- unstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Bornheim genehmigte Nutzungen oder konzessio- nierter Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt wer- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 3 den, dass sie verunstaltet wirken. Besondere Regelungen zur Wahlplakatierung bleiben ebenfalls unberührt. § 5 - Tiere (1 Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundege- setzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinder- te, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Wilde Katzen und Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. § 6 - Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist ins- besondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Kon- servendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spit- zen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regen- wasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kana- lisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Un- terbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssi- gen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Ka- nalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure- /basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Last- kraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 4 § 7 - Kinderspielplätze (1) Spielplätze dienen in erster Linie der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre. (2) Andere Aktivitäten, wie Skateboardfahren, Fahren mit Inlineskatern, Kraft- und Fahrrä- dern sowie Ballspiele, sind auf den Spielplätzen verboten - es sei denn, dass hierfür be- sondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Die Benutzung von Spielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit er- laubt. (4) Auf Spielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Spielgeräte und Anlagen sind pfleglich zu behandeln. (5) Der Konsum berauschender Mittel, alkoholischer Getränke und Tabakwaren ist verboten. (6) Diese Bestimmungen gelten, soweit nicht durch entsprechende Beschilderung andere Regeln festgelegt sind. § 8 - Erlaubnisse, Ausnahmen Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver- ordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwie- gen. § 9 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Ver- ordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung 6. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 7 der Verord- nung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 10 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. In Kraft seit 04.03.2015, s. Wochenblatt Schaufenster 9. KW 2015 v. 25.02.2015 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Bornheim Auf Grund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765) und § 15 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV NRW Seite 656/SGV NRW 2060) wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde ge- mäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 06.11.2014 für das Gebiet der Stadt Bornheim folgende Verordnung erlassen: § 1 - Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienen- den Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßen- front der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestim- mungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationsein- richtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrs- schilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. § 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich Alle so zu verhalten, dass Andere nicht gefährdet, geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be- hindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. § 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschrän- kungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 2 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtun- gen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstän- de abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahr- stühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und An- lagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrich- tungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugs- bereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und We- gegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Sat- zungen bleiben hiervon unberührt, 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen, 10. aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg- Stellen, Verfolgen, Anfassen oder gezieltes Ansprechen), 11. jedes Verhalten, welches geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unver- meidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere, wenn es unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung erfolgt (z.B. Grölen, Anpöbeln von Personen, obszöne Ges- ten), 12. Verrichtung der Notdurft. § 4 - Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Halte- stellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammel- containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Ein- richtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinwei- se und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflä- chen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu ver- unstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Bornheim genehmigte Nutzungen oder konzessio- nierter Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt wer- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 3 den, dass sie verunstaltet wirken. Besondere Regelungen zur Wahlplakatierung bleiben ebenfalls unberührt. § 5 - Tiere (1 Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundege- setzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinder- te, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Wilde Katzen und Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. § 6 - Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist ins- besondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Kon- servendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spit- zen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regen- wasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kana- lisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Un- terbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssi- gen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Ka- nalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure- /basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Last- kraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 4 § 7 - Kinderspielplätze (1) Spielplätze dienen in erster Linie der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre. (2) Andere Aktivitäten, wie Skateboardfahren, Fahren mit Inlineskatern, Kraft- und Fahrrä- dern sowie Ballspiele, sind auf den Spielplätzen verboten - es sei denn, dass hierfür be- sondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Die Benutzung von Spielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit er- laubt. (4) Auf Spielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Spielgeräte und Anlagen sind pfleglich zu behandeln. (5) Der Konsum berauschender Mittel, alkoholischer Getränke und Tabakwaren ist verboten. (6) Diese Bestimmungen gelten, soweit nicht durch entsprechende Beschilderung andere Regeln festgelegt sind. § 8 - Erlaubnisse, Ausnahmen Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver- ordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwie- gen. § 9 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Ver- ordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung 6. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 7 der Verord- nung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 10 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. In Kraft seit 04.03.2015, s. Wochenblatt Schaufenster 9. KW 2015 v. 25.02.2015

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Bornheim Auf Grund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765) und § 15 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV NRW Seite 656/SGV NRW 2060) wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde ge- mäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 06.11.2014 für das Gebiet der Stadt Bornheim folgende Verordnung erlassen: § 1 - Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienen- den Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßen- front der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestim- mungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationsein- richtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrs- schilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. § 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich Alle so zu verhalten, dass Andere nicht gefährdet, geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be- hindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. § 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschrän- kungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 2 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtun- gen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstän- de abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahr- stühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und An- lagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrich- tungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugs- bereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und We- gegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Sat- zungen bleiben hiervon unberührt, 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen, 10. aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg- Stellen, Verfolgen, Anfassen oder gezieltes Ansprechen), 11. jedes Verhalten, welches geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unver- meidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere, wenn es unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung erfolgt (z.B. Grölen, Anpöbeln von Personen, obszöne Ges- ten), 12. Verrichtung der Notdurft. § 4 - Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Halte- stellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammel- containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Ein- richtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinwei- se und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflä- chen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu ver- unstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Bornheim genehmigte Nutzungen oder konzessio- nierter Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt wer- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 3 den, dass sie verunstaltet wirken. Besondere Regelungen zur Wahlplakatierung bleiben ebenfalls unberührt. § 5 - Tiere (1 Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundege- setzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinder- te, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Wilde Katzen und Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. § 6 - Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist ins- besondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Kon- servendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spit- zen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regen- wasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kana- lisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Un- terbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssi- gen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Ka- nalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure- /basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Last- kraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 4 § 7 - Kinderspielplätze (1) Spielplätze dienen in erster Linie der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre. (2) Andere Aktivitäten, wie Skateboardfahren, Fahren mit Inlineskatern, Kraft- und Fahrrä- dern sowie Ballspiele, sind auf den Spielplätzen verboten - es sei denn, dass hierfür be- sondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Die Benutzung von Spielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit er- laubt. (4) Auf Spielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Spielgeräte und Anlagen sind pfleglich zu behandeln. (5) Der Konsum berauschender Mittel, alkoholischer Getränke und Tabakwaren ist verboten. (6) Diese Bestimmungen gelten, soweit nicht durch entsprechende Beschilderung andere Regeln festgelegt sind. § 8 - Erlaubnisse, Ausnahmen Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver- ordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwie- gen. § 9 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Ver- ordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung 6. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 7 der Verord- nung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 10 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. In Kraft seit 04.03.2015, s. Wochenblatt Schaufenster 9. KW 2015 v. 25.02.2015 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Bornheim Auf Grund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765) und § 15 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV NRW Seite 656/SGV NRW 2060) wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungsbehörde ge- mäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 06.11.2014 für das Gebiet der Stadt Bornheim folgende Verordnung erlassen: § 1 - Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienen- den Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßen- front der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestim- mungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationsein- richtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrs- schilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. § 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich Alle so zu verhalten, dass Andere nicht gefährdet, geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar be- hindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. § 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschrän- kungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist insbesondere untersagt Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 2 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtun- gen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstän- de abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahr- stühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und An- lagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrich- tungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugs- bereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und We- gegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Sat- zungen bleiben hiervon unberührt, 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen, 10. aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg- Stellen, Verfolgen, Anfassen oder gezieltes Ansprechen), 11. jedes Verhalten, welches geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unver- meidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere, wenn es unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung erfolgt (z.B. Grölen, Anpöbeln von Personen, obszöne Ges- ten), 12. Verrichtung der Notdurft. § 4 - Werbung, Wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Halte- stellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammel- containern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Ein- richtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinwei- se und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflä- chen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu ver- unstalten. (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Bornheim genehmigte Nutzungen oder konzessio- nierter Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt wer- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 3 den, dass sie verunstaltet wirken. Besondere Regelungen zur Wahlplakatierung bleiben ebenfalls unberührt. § 5 - Tiere (1 Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundege- setzes. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinder- te, die Blindenhunde mit sich führen. (3) Wilde Katzen und Stadttauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. § 6 - Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist ins- besondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Kon- servendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spit- zen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regen- wasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kana- lisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Un- terbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssi- gen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Ka- nalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure- /basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Last- kraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.15 Stand: 76. Erg. Februar 2015 Seite 4 § 7 - Kinderspielplätze (1) Spielplätze dienen in erster Linie der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre. (2) Andere Aktivitäten, wie Skateboardfahren, Fahren mit Inlineskatern, Kraft- und Fahrrä- dern sowie Ballspiele, sind auf den Spielplätzen verboten - es sei denn, dass hierfür be- sondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Die Benutzung von Spielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit er- laubt. (4) Auf Spielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Spielgeräte und Anlagen sind pfleglich zu behandeln. (5) Der Konsum berauschender Mittel, alkoholischer Getränke und Tabakwaren ist verboten. (6) Diese Bestimmungen gelten, soweit nicht durch entsprechende Beschilderung andere Regeln festgelegt sind. § 8 - Erlaubnisse, Ausnahmen Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver- ordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwie- gen. § 9 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Ver- ordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung 6. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 7 der Verord- nung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 10 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. In Kraft seit 04.03.2015, s. Wochenblatt Schaufenster 9. KW 2015 v. 25.02.2015

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 17.07.2019 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 11.07.2019 die Satzung der Stadt Bornheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Stra- ßen beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Bornheim. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Stra- ßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (3) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren aus Anlass von Volksfesten in der Stadt Bornheim vom 18.04.2002 bleibt hiervon unberührt. § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Bornheim. Die Benut- zung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. § 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlos- senen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Auf § 14a des StrWG NRW wird Bezug genommen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 2 § 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen 1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen, 2. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in ei- nem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante, 3. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessio- nen. (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. § 5 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei ei- ne vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. (2) Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen, sind unbeschadet des § 17 des StrWG NRW vom Veranstalter/von der Veranstalterin unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Veranstalter/die Veranstalterin diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt Born- heim die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen/der Pflichtigen beseitigen. § 6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schrift- lich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit An- gaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Bornheim zu stellen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung ge- tragen wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 3 § 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (2) Der Erlaubnisnehmer/Die Erlaubnisnehmerin ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkann- ten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Der Erlaubnisnehmer/Die Erlaubnisnehmerin hat gegen die Stadt Bornheim keinen Er- satzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. (4) Die personenbezogene Erlaubnis einer Sondernutzung ist nicht übertragbar, sie ist durch den Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin persönlich auszuüben. Eine krankheits- o- der urlaubsbedingte Vertretung von mehr als 4 Wochen ist anzuzeigen und auf maximal ein Jahr beschränkt. Ausnahmen kann auf Antrag zugestimmt werden. (5) Die auf ein Grundstück bezogene Erlaubnis einer Sondernutzung geht auf den Rechts- nachfolger/die Rechtsnachfolgerin über. Dieser/Diese hat den Übergang unter Angabe des Zeitpunktes anzuzeigen. (6) Die Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bleibt hiervon unberührt. § 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anlie- genden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle EUR ab- gerundet. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15 EUR. Bei Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer/die Sondernut- zungsnehmerin wird nur die Mindestgebühr erhoben, wenn die Sondernutzung gemein- nützigen Zwecken dient. Dies gilt für die als förderungswürdig anerkannten kultur- und brauchtumstragenden Vereine, Verbände, Parteien, Wählergruppen, Organisationen und Einrichtungen in der Stadt Bornheim. (3) Das Recht der Stadt Bornheim, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 4 § 9 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen (1) Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen sind: der Antragsteller/die Antragstellerin, der Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin, wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem/ihrem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuld- ner/Gesamtschuldnerinnen. § 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. 2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebüh- renschuldner/an die Gebührenschuldnerin fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebüh- ren werden die folgenden Gebühren zu Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. § 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Born- heim eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebühren- schuldner/von der Gebührenschuldnerin zu vertreten sind. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 5 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Bornheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif - Nr. Art der Sondernutzung (Bemessungsgrundlage) Bemessungs- Zeitraum Benutzungsgebühr 1.1 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit Bautätig- keiten: (nach Fläche) Baubuden, Materiallager, Baumaschinen, Arbeitswagen usw.) je qm und Tag 0,50 EUR 1.2 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit Bautätig- keiten: (je lfd. Meter), Bauzäune, Gerüste, Kabelbrücken usw. je lfd. Meter und Tag 0,50 EUR 1.3 Container im Straßenraum (nach Fläche) 1,3 m 3 Rauminhalt (Minicon- tainer) 3,0 m 3 Rauminhalt 5,0 m 3 Rauminhalt 7,0 m3 Rauminhalt 10,0 m 3 Rauminhalt je Tag je Tag je Tag je Tag je Tag 2,00 EUR 2,50 EUR 5,00 EUR 5,50 EUR 6,50 EUR 2.1 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit Tages- gewerbe: (nach Fläche) Verkaufswagen im Reisegewerbe z.B. Eis, Urprodukte, Frischfisch, Frischfleisch, Backwaren in loser Form; Lotteriestände, Imbisse, Trinkhallen, Kioske, Werbe- und Informations- stände je qm und Tag 0,70 EUR 2.2 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit geneh- migten Märkten oder Veran- staltungen: (nach Fläche) Blumen-, Obst- und Gemüsestände; Großflä- je qm und Tag 0,50 EUR Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 6 Tarif - Nr. Art der Sondernutzung (Bemessungsgrundlage) Bemessungs- Zeitraum Benutzungsgebühr chige Aufbauten oder Nut- zungen (Zelte, Busse, Pavil- lons etc.) 3 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit dauer- haftem Gewerbe: (nach Fläche) z.B. Verkaufs- auslagen, Automaten, Vitri- nen, Schaukästen, Zeitungs- ständer und andere "Stop- per"; Sammelcontainer für Wertstoffe aus Abfällen je qm und Monat 10,00 EUR 4 Verteilen von Handzetteln oder Werbematerial für wirt- schaftliche Zwecke je Person und Tag 5,00 EUR 5 Nicht kommerzielle Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände (nach Fläche) je qm und Tag 0,50 EUR 6 Abstellen von nicht zum Stra- ßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen bei vorliegender Genehmigung: (nach Größe des Fahrzeu- ges) Kraftrad PKW Lkw je Tag je Tag je Tag 0,50 EUR 1,00 EUR 2,00 EUR 7 Parkplatzreservierungen, z.B. in Verbindung mit Woh- nungsumzügen und geneh- migten Veranstaltungen (nach Fläche) je qm und Tag 0,50 EUR 8 Parkplatzreservierungen in Verbindung mit Dreharbeiten u.ä. (nach Fläche) je qm und Tag 1,00 EUR 9 Sonstigen Zwecken dienende Sondernutzungen im Zu- sammenhang mit Wirtschafts- , Struktur-, Kultur-, Brauch- tums- und Sportförderung je Woche 15 - 40 € je nach Aufwand Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 7 Tarif - Nr. Art der Sondernutzung (Bemessungsgrundlage) Bemessungs- Zeitraum Benutzungsgebühr (z.B. Weihnachtsmärkte, Mai- feiern, Straßenfeste, die der Kultur- oder Brauchtumspfle- ge dienen) Das Aufstellen von Pflanzkübeln zur Verschönerung des Straßenraumes sowie das Aufstel- len von Stühlen, Tischen u.a. zum Betrieb von Außengastronomie bleibt zum Zwecke der Belebung der innerörtlichen Bereiche gebührenfrei. In Kraft seit 01.08.2019, s. Amtsblatt Nr. 30 / 2019 vom 24.07.2019 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 17.07.2019 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 11.07.2019 die Satzung der Stadt Bornheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Stra- ßen beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Bornheim. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Stra- ßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (3) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren aus Anlass von Volksfesten in der Stadt Bornheim vom 18.04.2002 bleibt hiervon unberührt. § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Bornheim. Die Benut- zung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. § 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlos- senen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Auf § 14a des StrWG NRW wird Bezug genommen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 2 § 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen 1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen, 2. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in ei- nem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante, 3. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessio- nen. (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. § 5 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei ei- ne vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. (2) Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen, sind unbeschadet des § 17 des StrWG NRW vom Veranstalter/von der Veranstalterin unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Veranstalter/die Veranstalterin diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt Born- heim die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen/der Pflichtigen beseitigen. § 6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schrift- lich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit An- gaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Bornheim zu stellen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung ge- tragen wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 3 § 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (2) Der Erlaubnisnehmer/Die Erlaubnisnehmerin ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkann- ten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Der Erlaubnisnehmer/Die Erlaubnisnehmerin hat gegen die Stadt Bornheim keinen Er- satzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. (4) Die personenbezogene Erlaubnis einer Sondernutzung ist nicht übertragbar, sie ist durch den Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin persönlich auszuüben. Eine krankheits- o- der urlaubsbedingte Vertretung von mehr als 4 Wochen ist anzuzeigen und auf maximal ein Jahr beschränkt. Ausnahmen kann auf Antrag zugestimmt werden. (5) Die auf ein Grundstück bezogene Erlaubnis einer Sondernutzung geht auf den Rechts- nachfolger/die Rechtsnachfolgerin über. Dieser/Diese hat den Übergang unter Angabe des Zeitpunktes anzuzeigen. (6) Die Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen bleibt hiervon unberührt. § 8 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anlie- genden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle EUR ab- gerundet. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15 EUR. Bei Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer/die Sondernut- zungsnehmerin wird nur die Mindestgebühr erhoben, wenn die Sondernutzung gemein- nützigen Zwecken dient. Dies gilt für die als förderungswürdig anerkannten kultur- und brauchtumstragenden Vereine, Verbände, Parteien, Wählergruppen, Organisationen und Einrichtungen in der Stadt Bornheim. (3) Das Recht der Stadt Bornheim, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 4 § 9 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen (1) Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen sind: der Antragsteller/die Antragstellerin, der Erlaubnisnehmer/die Erlaubnisnehmerin, wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem/ihrem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuld- ner/Gesamtschuldnerinnen. § 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. 2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebüh- renschuldner/an die Gebührenschuldnerin fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebüh- ren werden die folgenden Gebühren zu Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. § 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Born- heim eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebühren- schuldner/von der Gebührenschuldnerin zu vertreten sind. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 5 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Bornheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif - Nr. Art der Sondernutzung (Bemessungsgrundlage) Bemessungs- Zeitraum Benutzungsgebühr 1.1 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit Bautätig- keiten: (nach Fläche) Baubuden, Materiallager, Baumaschinen, Arbeitswagen usw.) je qm und Tag 0,50 EUR 1.2 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit Bautätig- keiten: (je lfd. Meter), Bauzäune, Gerüste, Kabelbrücken usw. je lfd. Meter und Tag 0,50 EUR 1.3 Container im Straßenraum (nach Fläche) 1,3 m 3 Rauminhalt (Minicon- tainer) 3,0 m 3 Rauminhalt 5,0 m 3 Rauminhalt 7,0 m3 Rauminhalt 10,0 m 3 Rauminhalt je Tag je Tag je Tag je Tag je Tag 2,00 EUR 2,50 EUR 5,00 EUR 5,50 EUR 6,50 EUR 2.1 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit Tages- gewerbe: (nach Fläche) Verkaufswagen im Reisegewerbe z.B. Eis, Urprodukte, Frischfisch, Frischfleisch, Backwaren in loser Form; Lotteriestände, Imbisse, Trinkhallen, Kioske, Werbe- und Informations- stände je qm und Tag 0,70 EUR 2.2 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit geneh- migten Märkten oder Veran- staltungen: (nach Fläche) Blumen-, Obst- und Gemüsestände; Großflä- je qm und Tag 0,50 EUR Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 6 Tarif - Nr. Art der Sondernutzung (Bemessungsgrundlage) Bemessungs- Zeitraum Benutzungsgebühr chige Aufbauten oder Nut- zungen (Zelte, Busse, Pavil- lons etc.) 3 Hindernisse auf Straße im Zusammenhang mit dauer- haftem Gewerbe: (nach Fläche) z.B. Verkaufs- auslagen, Automaten, Vitri- nen, Schaukästen, Zeitungs- ständer und andere "Stop- per"; Sammelcontainer für Wertstoffe aus Abfällen je qm und Monat 10,00 EUR 4 Verteilen von Handzetteln oder Werbematerial für wirt- schaftliche Zwecke je Person und Tag 5,00 EUR 5 Nicht kommerzielle Werbe-, Verkaufs- und Informationsstände (nach Fläche) je qm und Tag 0,50 EUR 6 Abstellen von nicht zum Stra- ßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen bei vorliegender Genehmigung: (nach Größe des Fahrzeu- ges) Kraftrad PKW Lkw je Tag je Tag je Tag 0,50 EUR 1,00 EUR 2,00 EUR 7 Parkplatzreservierungen, z.B. in Verbindung mit Woh- nungsumzügen und geneh- migten Veranstaltungen (nach Fläche) je qm und Tag 0,50 EUR 8 Parkplatzreservierungen in Verbindung mit Dreharbeiten u.ä. (nach Fläche) je qm und Tag 1,00 EUR 9 Sonstigen Zwecken dienende Sondernutzungen im Zu- sammenhang mit Wirtschafts- , Struktur-, Kultur-, Brauch- tums- und Sportförderung je Woche 15 - 40 € je nach Aufwand Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.13 Stand: 80. Erg. August 2019 Seite 7 Tarif - Nr. Art der Sondernutzung (Bemessungsgrundlage) Bemessungs- Zeitraum Benutzungsgebühr (z.B. Weihnachtsmärkte, Mai- feiern, Straßenfeste, die der Kultur- oder Brauchtumspfle- ge dienen) Das Aufstellen von Pflanzkübeln zur Verschönerung des Straßenraumes sowie das Aufstel- len von Stühlen, Tischen u.a. zum Betrieb von Außengastronomie bleibt zum Zwecke der Belebung der innerörtlichen Bereiche gebührenfrei. In Kraft seit 01.08.2019, s. Amtsblatt Nr. 30 / 2019 vom 24.07.2019

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Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Mittwoch, 21.02.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 07.02.2024 Am Mittwoch, 21.02.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 006 vom 25.01.2024 4 Wiederwahl der Beigeordneten Alice von Bülow 037/2024-11 5 Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines/einer technischen Beige- ordneten (HFA 15.02.2024) 066/2024-11 6 Stellenbedarf Hausmeister Amt 5 (HFA 15.02.2024) 064/2024-11 7 Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim (SKEA 06.02.2024) 049/2024-13 8 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 105/2024-1 9 Ergänzungswahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Mitglieder- versammlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebun- des (NWStGB) 111/2024-1 10 Ergänzungswahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschaf- terversammlung der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim (WFG Bornheim) 112/2024-1 11 Umbenennung der Planstraße 4 im Neubaugebiet Me 18 084/2024-7 12 Mitteilung betr. Änderung des Dezernatsverteilungsplans ab 01.03.2024 071/2024-11 13 Mitteilung zur 4. Runde der Lärmaktionsplanung nach EU- Umgebungslärmrichtlinie (UKLWN 20.02.2024) 076/2024-12 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 087/2024-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Nutzungsvertrag Windpark Bornheim Sechtem 052/2024-7 17 Pachtvertrag Gemarkung Walberberg 054/2024-7 18 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Walberberg 055/2024-7 19 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Bornheim-Brenig 068/2024-7 20 Vergabe des Auftrags für Reinigungsleistungen an Schulen und Kinder- tageseinrichtungen in 6 Losen 092/2024-1 21 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 28.12.2023 088/2024-1 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 090/2024-1 23 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Mittwoch, 21.02.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 07.02.2024 Am Mittwoch, 21.02.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 006 vom 25.01.2024 4 Wiederwahl der Beigeordneten Alice von Bülow 037/2024-11 5 Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines/einer technischen Beige- ordneten (HFA 15.02.2024) 066/2024-11 6 Stellenbedarf Hausmeister Amt 5 (HFA 15.02.2024) 064/2024-11 7 Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim (SKEA 06.02.2024) 049/2024-13 8 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 105/2024-1 9 Ergänzungswahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Mitglieder- versammlung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebun- des (NWStGB) 111/2024-1 10 Ergänzungswahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschaf- terversammlung der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim (WFG Bornheim) 112/2024-1 11 Umbenennung der Planstraße 4 im Neubaugebiet Me 18 084/2024-7 12 Mitteilung betr. Änderung des Dezernatsverteilungsplans ab 01.03.2024 071/2024-11 13 Mitteilung zur 4. Runde der Lärmaktionsplanung nach EU- Umgebungslärmrichtlinie (UKLWN 20.02.2024) 076/2024-12 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 087/2024-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Nutzungsvertrag Windpark Bornheim Sechtem 052/2024-7 17 Pachtvertrag Gemarkung Walberberg 054/2024-7 18 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Walberberg 055/2024-7 19 Ankauf einer Immobilie Gemarkung Bornheim-Brenig 068/2024-7 20 Vergabe des Auftrags für Reinigungsleistungen an Schulen und Kinder- tageseinrichtungen in 6 Losen 092/2024-1 21 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € ab dem 28.12.2023 088/2024-1 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 090/2024-1 23 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Haroldstraße 14, 40213 Düsseldorf Tel. 0211-994160 Fax 0211-9941615 info@landesintegrationsrat-nrw.de www.landesintegrationsrat.nrw Keinen Platz für Rassismus. Ja zur Anerkennung, Wertschätzung und Förderung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Pressemitteilung des Landesintegrationsrates NRW anlässlich des vierten Jahrestags des rassistischen Anschlags in Hanau. Vier Jahre sind vergangen seit dem rassistischen Anschlag in Hanau, bei dem neun junge Menschen ermordet wurden. Am 19. Februar 2020 wurden Ferhat Unvar, Hamza Kurtović, Said Nesar Hashemi, Vili Viorel Păun, Mercedes Kierpacz, Kaloyan Velkov, Fatih Saraçoğlu, Sedat Gürbüz und Gökhan Gültekin von einem Rechtsextremisten in Hanau erschossen. „Menschenfeindliche Positionen machen sich seit geraumer Zeit auch in der politischen Mitte breit. Diese Entwicklung ist besorgniserregend! Die Enthüllungen des Deportationstreffens in Potsdam haben gezeigt, dass Rechtsextremisten über Professionalität, Vernetzungsfähigkeit und Finanzkraft verfügen. Solche schrecklichen Pläne und Haltungen werden durch einen rechtsgerichteten gesellschaftspolitischen Diskurs flankiert“ so Tayfun Keltek, Vorsitzender des Landesintegrationsrates NRW. Erneut fordert der Landesintegrationsrat NRW konsequente Maßnahmen auf allen Ebenen und in allen Institutionen, um rassistische Strukturen sowie menschenverachtende Denkweisen und Handlungen zu bekämpfen. „Die Deportationspläne von Rechten haben gezeigt, dass die Gefahr für unsere Gesellschaft nicht unterschätzt werden darf. Unsere Demokratie und die Gesellschaft wird von antidemokratischen und verfassungsfeindlichen Kräften angegriffen. Jedoch hat die große Mehrheit in unserem Land mit zahlreichen Demonstrationen gegen die AfD gezeigt, dass sie, wenn es darauf ankommt auch zusammensteht und die Vielfalt in Deutschland schätzt. Menschen mit internationaler Familiengeschichte sind eine tragende Säule, die nicht mehr wegzudenken ist. Homogenes völkisches Gedankengut hat in Deutschland nichts zu suchen“, hebt Keltek hervor. In der rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte sowie der Schaffung von Chancengerechtigkeit liegt die Chance, Rassismus nachhaltig und präventiv zu bekämpfen und zu einem Randphänomen zu machen. Die demokratischen Parteien müssen sich uneingeschränkt hinter Menschen mit internationaler Familiengeschichte stellen und sich klar zur vielfältigen Einwanderungsgesellschaft bekennen. „Alle Menschen, die in unserem Land leben, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Glaubens oder ihres Aufenthaltsstatus, müssen Respekt und Wertschätzung erfahren. Anstatt durch Hass und Hetze zu spalten, müssen die positiven Aspekte von Migration und ihre Potenziale in den Mittelpunkt gerückt werden. Die Anerkennung und Akzeptanz von Herkunftskulturen und - identitäten sowie die Förderung von mehrsprachigen und interkulturellen Kompetenzen sind Haroldstraße 14, 40213 Düsseldorf Tel. 0211-994160 Fax 0211-9941615 info@landesintegrationsrat-nrw.de www.landesintegrationsrat.nrw für das Wohl der gesamten Gesellschaft zu verstärken und auszuschöpfen“, so Keltek abschließend.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.09 Juni 2023 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 22.06.2023 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (La- denöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S.516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nord- rhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Born- heim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 15.06.2023 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dürfen in Bornheim innerhalb des gemäß § 2 bestimmten räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung an folgenden Sonn- und Feier- tagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: (a) am 03.09.2023 anlässlich der „Großkirmes mit Bornheim Live! - Bornheimer Gewer- beschau und Automeile“ (b) am 17.09.2023 anlässlich des „Herseler Herbst“ (c) am 03.12.2023 anlässlich des „Weihnachtsmarktes“. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt Für die Veranstaltungen a) und c) im Ortsteil Bornheim (Anlage 1): Königstraße 41 – 103, Peter-Fryns-Platz, Peter-Hausmann-Platz 3 Für die Veranstaltung b) im Ortsteil Hersel (Anlage 2): Rheinstraße zwischen Hausnummer 79 und 245 sowie den Hausnummern 110 – 236 Mertensgasse zwischen Einmündung Rheinstraße und Gartenstraße Bierbaumstraße zwischen Einmündung Rheinstraße und Hausnummer 3 Richard-Piel-Straße zwischen Hausnummer 1 und 5 Moselstraße zwischen Einmündung Elbestraße und Rheinstraße § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit ei- ner Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.09 Juni 2023 Seite 2 (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Ver- ordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 13.03.2019 außer Kraft. In Kraft seit 07.07.2023, s. Bekanntmachung vom 30.06.2023

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