Suche

5455 Ergebnisse

Dateien

Fraktionsvorsitzender: Dirk König | Willmuthstr. 30 | 53332 Bornheim | Telefon: 0163-3563644 | E-Mail: mail@dirk-koenig.de UWG/FORUM-Fraktion, Servatiusweg 19, 53332 Bornheim Stadt Bornheim Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstr. 2 53332 Bornheim Bornheim, den 16.01.2024 Antrag zur detaillierteren Aufstellung der haushaltsrelevanten Auswirkungen von Rats- und Ausschussbeschlüssen Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, wir bitten Sie, folgenden Antrag in den Haupt- und Finanzausschuss einzubringen: Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, Ihre Vorlagen ab sofort analog der anliegenden Aufstellung der Stadt Köln zu erweitern, um die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausschussbeschlüsse umfassend darzustellen. Begründung: In der Vergangenheit lagen der Politik immer wieder Vorlagen vor, die die haushaltsrelevanten Auswirkungen von Ausschussbeschlüssen nicht oder nicht ausreichend dargestellt haben bzw. verschiedene Darstellungsvarianten gewählt wurden. Dabei geht es zum einen um die ergebniswirksamen Zahlungen, wie z.B. Zinszahlungen oder Abschreibungen für neu zu erstellende und/ oder anzukaufende Gebäude, zum anderen um die investiven Auswirkungen. Weiterhin sind für eine nachhaltige Haushaltsplanung auch die neu hinzukommenden oder im Gegenzug entfallenden Personalkosten als auch die Sachkosten und deren zeitliche Auswirkungen über die verschiedenen Haushaltsjahre relevant. Mit freundlichen Grüßen Dirk König und die Fraktion der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19 53332 Bornheim Tel: 02222/99 566 345/46 Fax: 02222/99 563 457 kontakt@uwg-bornheim.de www.uwg-bornheim.de mailto:kontakt@uwg-bornheim.de http://www.uwg-bornheim.de/ Fraktionsvorsitzender: Dirk König | Willmuthstr. 30 | 53332 Bornheim | Telefon: 0163-3563644 | E-Mail: mail@dirk-koenig.de Beispiel einer umfassenden Darstellung aus dem Ratsinformationssystem der Stadt Köln

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 212 KB

Dateien

CDU-Fraktion Bornheim | Servatiusweg 19-23 | 53332 Bornheim Bornheim wird vor Ort gemacht Bernd Marx Parkstr. 30 53332 Bornheim Mobil: 0176-57676575 E-Mail: berndmarx.uedorf@t-online.de www.cdu-bornheim.de Fraktion Bornhei An die Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Klima, Wald der Stadt Bornheim Postfach 1140 53308 Bornheim Bornheim, 07.01.2023 Kopie : nachrichtlich Herr Bürgermeister Christoph Becker Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, hiermit bitten wir folgenden Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Ausschusses zu nehmen: Beschlussentwurf: Der Bürgermeister wird beauftragt 1. zu prüfen, ob der Umweltpreis 2024 aus noch vorhandenen Mitteln des Amtes 9 finanziert werden kann, 2. sofern dies nicht der Fall sein sollten, die finanziellen Mittel für die Auslobung des Umweltpreises der Stadt Bornheim durch Spenden bei Vereinen, Institutionen, Firmen. etc. generiert werden, 3. den Umweltpreis 2024 der Stadt Bornheim auszuloben, sofern finanzielle Mittel seitens der Stadt oder mittels Spenden generiert werden konnten. Gründe: Nachdem der Umweltpreis der Stadt Bornheim letztmalig 2021 verliehen wurde, sollte dies in 2024 wieder geschehen. Bürger:innen ,Vereine, Firmen, Institutionen, Schulen, Kindergärten sollten ihre geplanten oder bereits abgeschlossenen Projekt zum Thema Klimaschutz formlos einreichen. Seite 2 von 2 Fraktion Bornhei Naturnahe Innovationen, umweltfreundliche Ideen sind gefragt, die das Bewusstsein und Engagement vor Ort zum Wohle des Klima- und Naturschutzes in der Stadt Bornheim fördern. Gefragt sind vor allem Projekte, für die es in der Regel keine Förderprogramme gibt, bei denen aber durch aktives Engagement Umweltbeeinträchtigungen reduziert oder spürbare Umweltverbesserungen herbeigeführt werden. Freundliche Grüße Bernd Marx , Lutz Wehrend

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 42 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.11 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 1 Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Bornheim Aufgrund des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom April 1998 (BGBl. S. 810), des § 38 Lit. b) des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 12. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115) und des § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04. Februar 1981 (GV. NW. S. 48), geändert durch Verordnung vom 10.09.1991 (GV. NW. S. 365) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 17.04.1997 folgende Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Bornheim (Parkgebührenordnung) beschlossen: § 1 Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufens eines Parkscheinautomatens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, wird für das Parken eine Gebühr erhoben. 1) § 2 (1) Die Gebühr beträgt für die ersten 30 Minuten 25 Cent, geteilt in 6 Minuten-Schritte, (je 6 Minuten á 5 Cent), danach für je weitere 6 Minuten á 10 Cent bis zur Höchstparkdauer. (2) Räumlicher Geltungsbereich: Peter-Fryns-Platz und 17 Parkflächen entlang des Servatiusweges in Bornheim. § 3 Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. In Kraft seit 13.02.1999, s. Amtsblatt Nr. 2 / 1999 vom 12.02.1999 1) = 1. Änderung s. Amtsblatt Nr. 11 / 2001, in Kraft seit 01.01.2002

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 18 KB

Dateien

06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 1 Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Stadt Bornheim Broschüre 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 2 Inhalt Vorbemerkungen Grundsatzerklärung „Gesunde Stadtverwaltung Bornheim“ Unternehmer – Arbeitgeber-Dienstherr Führungskräfte Übertragung der Unternehmerverantwortung Sicherheitsfachkräfte Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Beauftragte Brandschutzhelfer Sicherheitsbeauftragte Fachkraft für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischen Betriebsmittel Elektrotechnisch unterwiesene Person Versicherte (Arbeitnehmer und Bedienstete) Arbeitsschutzausschuss Personalrat Arbeitsschutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften Gefährdungsbeurteilungen Bildschirmarbeitsplätze Erfassung und Überprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Unfallmeldewesen Versicherungsfälle Unterweisungen Organisation der Erste Hilfe Anzeige und Dokumentation von Unfällen Arbeitsmedizinische Vorsorge und Nachuntersuchungen Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern Immunisierungsmaßnahmen Arbeitsschutzkleidung Umgang mit Gefahrstoffen Alkohol- und Medikamentensucht am Arbeitsplatz Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten 1. Vorbemerkung Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber: zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu menschengerechter Gestaltung der Arbeit zu regelmäßiger und Anlass bezogener Unterweisung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Überprüfung des Erfolges/Wirksamkeit schriftliche Dokumentation Der Arbeitgeber ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. Er ist per Gesetz verpflichtet, die Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen, Schutzvorkehrrungen zu treffen und die Bediensteten über alle Gefahren und Maßnahmen zu informieren. Diese Richtlinien und Informationen haben das Ziel, den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Stadt Bornheim als Teil der Arbeit zu etablieren und verbindlich zu organisieren. Alle Gesetze, Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen NRW (UK) wenden sich an den Arbeitgeber, der für eine entsprechende Umsetzung Sorge zu tragen hat. Als notwenige Basisinformation und Arbeitshilfe dienst die Broschüre GUV-I 8565 „Organisation der Arbeitsschutzes – Städte und Gemeinden“, die auf der Internetseite der UK (www.unfallkasse-nrw.de) jederzeit eingesehen werden kann. Dies gilt ebenso für alle anderen Informationen und Unfallverhütungsvorschriften. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 3 2. Grundsatzerklärung „Gesunde Stadtverwaltung Bornheim“ Die Stadt Bornheim hat sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeits- und Beschäftigungstätigkeit nachhaltig erhalten und fortentwickeln können. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 4 3. Unternehmer – Arbeitgeber-Dienstherr Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich in erster Linie an den Unternehmer (Arbeitgeber). Er trägt die Gesamtverantwortung, also auch die für den Arbeitsschutz. Im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gelten als Unternehmer neben dem Bund, den Ländern auch die Gemeinden. Zum Handeln verpflichtet sind die vertretungsberechtigten Organe, d.h. der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. Die vertretungsberechtigten Organe haben umfassende Verantwortung und sollen die Grundsatz- und Leitentscheidungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen, die organisatorischen Maßnahmen vorgeben und die erforderlichen Mittel im Haushalt einstellen. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 5 4. Führungskräfte Die Führungskräfte nehmen Unternehmer- bzw. Arbeitgeberaufgaben im Betrieb wahr. Auf Grund dieser arbeitsvertraglich eingeräumten Funktion haben sie eigenständige Führungspflichten in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Diese sind vom Unternehmer/ Arbeitsgeber übertragen und umfassen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Damit haben Führungskräfte auch eine Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflicht. Um die Verantwortungsbereiche und Kompetenzen zu verdeutlichen und abzugrenzen, ist im Bereich des Arbeitsschutzrechtes eine Übertragung in schriftlicher Form erforderlich. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 6 5. Übertragung der Unternehmerverantwortung Bei der Stadt Bornheim sind die Aufgaben und Kompetenzen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Pflichten zur Gewährleistung der Betriebssicherheit auf die nachgeordneten Vorgesetzten (Dezernenten, Amts- und Abteilungsleiter) übertragen durch ergänzenden Auftrag nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften oder nach den Spezialvorschriften, wie § 13 Abs. 2 ArbSchG., §§ 9, 130 OWiG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder § 13 UVV, „Grundsätze der Prävention“ (GUV-VA1) Die Pflichtübertragung erfolgt schriftlich und ist vom Beauftragten durch Unterschrift zu bestätigen. Zu diesen Pflichten gehört insbesondere: 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 7 Die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche im Amt/ Betrieb festzulegen Dafür zu sorgen, dass sich Menschen, Geräte und Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden Darüber zu wachen, dass die vorgeschriebenen und im Bereich vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden und dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Arbeiten beachtet werden Dafür Sorge zu tragen, dass Mängel, Gefahrenquellen und Gefahrenstellen -soweit sie nicht sogleich beseitigt werden können- dem Arbeitgeber gezeigt werden Ein sicherheitswidriges Verhalten der unterstellten Beschäftigten zu unterbinden Fehlverhalten der Beschäftigen zu beanstanden Sicherheitswidrige Zustände zu beseitigen. Gefährdende Arbeiten einzustellen Darauf zu achten, dass die arbeitsmedizinischen Untersuchungen zeitgerecht veranlasst und durchgeführt werden Notwendige Informationen und Schulungen zu arbeitsschutzrelevanten Themen sicherzustellen Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen zu veranlassen Die Wirksamkeit von Maßnahmen festzustellen Unfallanzeigen rechtzeitig aufzunehmen und weiterzuleiten 6. Sicherheitsfachkräfte Nach ASIG sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. 6.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) laut ASIG §6 6.2 Betriebsarzt/ Betriebsärztin 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 8 6.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat keine Weisungsbefugnis (außer es ist Gefahr im Verzug), sondern berät den Dienstherrn zu allen Themen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Sie ist bei der Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes weisungsfrei. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat regelmäßige Begehungen durchzuführen. Sie hat Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen und den Unternehmer auf Mängel hinzuweisen. Des Weiteren schlägt sie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vor und wirkt auf deren Durchführung hin. Daneben informiert sie die Bediensteten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus hat sie Unterstützungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Personalrat. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt insbesondere zu folgenden Aufgabenkomplexen: Ermitteln und Beurteilen von Arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung Mitwirken bei der Vorbereitung und Gestaltung sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme Mitwirken bei der Aufrechterhaltung sicherheits-, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten Durch regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten, dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person, festgestellte Mängel mitzuteilen. Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken Mitwirken bei der Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Management und Führung von Prozessen; Einbindung in die betriebliche Aufbau-, und Ablauforganisation, in die ständige Bewertung von Stand und Entwicklung und Gewährleistung einer kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 9 Josef Mandt (0 22 22 / 945-122; Josef.Mandt@Stadt-Bornheim.de) 6.2 Betriebsärztin Der Betriebsarzt ist, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, als Berater in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei: Aufgaben des Betriebsarztes nach ASIG § 3 sind Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, Arbeitsschutz, Eingliederung Behinderter, Beurteilung der Arbeitsbedingungen Beschaffung von Arbeitsmitteln sowie von persönlichen Schutzausrüstungen Beurteilung der Arbeitsbedingungen Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb Untersuchung und Belehrung der Beschäftigten zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung Der Betriebsarzt berät in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, insbesondere bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen, hygienischen und ergonomischen Fragen sowie bei der Eingliederung Bediensteter in den Arbeitsprozess. Weiterhin gehören die Untersuchungen von Bediensteten und die arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsplätze zu ihren Aufgaben. Nach ASIG § 11 nehmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil. Für Informationen, Beratungen, Begehungen, Hilfe und Unterstützung für Unterweisungen stehen als Fachkraft für Arbeitssicherheit Herr Josef Mandt und / oder die Betriebsärztin Frau Dr. Wehmeier zur Verfügung. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 10 7. Beauftragte Beauftragte werden von Dienstherrn verpflichtet, um ihn bei besonderen Tätigkeiten und Aufgaben zu unterstützen. Bei der Stadt Bornheim sind für verschiedene Bereiche Personen mit den Aufgaben betraut worden: 7.1 Brandschutzhelfer 7.2 Sicherheitsbeauftragte 7.3 Fachkraft für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischen Betriebsmittel 7.4 Elektrotechnisch unterwiesene Person 7.5 Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten 7.6 Regalprüfer 7.7 Ersthelfer 7.8 Evakuierungshelfer 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 11 7.1 Brandschutzhelfer Die Brandschutzbeauftragten sind in ihrer Funktion ebenfalls unmittelbar der Behördenleitung unterstellt. Sie sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Brandschutzes weisungsfrei. Die Brandschutzbeauftragten beraten und unterstützen den Behördenleiter bei der: 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 12 Aufstellung der Brandschutzordnung Festlegung der Flucht- und Rettungswege Erstellung eines betrieblichen Gefahrenabwehrplans Durchführung von Brandverhütungsschauen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Koordinierung der Brandschutzanforderungen zwischen den Behörden Behördenkoordination (Vorbeugender Brandschutz, Bauordnung, Verband der Sachversicherer VdS, vfdb usw.) Festlegung über Art und Umfang von Feuerlöscheinrichtungen Auslegung des Brandschutzes hinsichtlich der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) und technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF) Motivation, Information, Ausbildung und Unterweisung der Belegschaft in den Handhabung mit Feuerlöscheinrichtungen Erstellung und Pflege eines Brandschutzkonzeptes Aufzeigung von Mängeln im vorbeugenden Brandschutz und von Maßnahmen zur Beseitigung Festlegung von Ersatzmaßnahmen für den Ausfall oder bei Außerbetriebssetzung von Brandschutzeinrichtungen Untersuchung von Brandursachen, Auswertung und Verbesserung von Brandverhütung Organisation und Überwachung von Brandschutzkontrollen Erstellung und Fortschreibung einer Brandrisikoanalyse Erstellung und Herausgabe von Betriebsanweisungen im Bereich des Brandschutzes Planung von vorbeugenden abwehrenden Brandschutzmaßnahmen (Mitwirkung). 7.2 Sicherheitsbeauftragte Die nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB) i.V.m. § 20 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 1 „Grundsätze der Prävention“ vom Bürgermeister bestellten städtischen Sicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von den vorhandenen und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall und Gesundheitsgefahren für die versicherten aufmerksam zu machen. Stellt er/ sie Mängel fest, sind diese schriftlich anhand eines Vordrucks nach GUV-I 8542 dem/der zuständigen Vorgesetzten zu melden. Dies soll dazu führen, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem/der Sicherheitsbeauftragten, dem Arbeitsgeber, dem Personalrat und der Sicherheitsfachkraft gewährleistet ist. Darüber hinaus soll dieses Verfahren eine Beseitigung der festgestellten Mängel sicherstellen. Sicherheitsbeauftragte tragen rechtlich keine größere Verantwortung für die Arbeitssicherheit als alle anderen Mitarbeiter /-innen, denn sie sind nicht weisungsberechtigt. Sie sind für ihren Zuständigkeitsbereich ehrenamtlich tätig und Ansprechpartner/ -in für Kolleginnen und Kollegen. Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Mängel zu melden auf Arbeits- und Gesundheitsgefahren der Kollegen zu achten. an Betriebsbegehungen und Unfallermittlungen im Zuständigkeitsbereich teilzunehmen bei Bedarf an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 13 7.3 Fachkraft für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischen Betriebsmittel Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass sich die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, in allen städtischen Gebäuden und in denen die dienstlich genutzt werden, in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand befinden. Zu seiner Unterstützung bestellt der Bürgermeister eine verantwortliche Elektrofachkraft, die diese Aufgaben in seinem Sinne übernimmt. Ein Schwerpunkt ist die Prüfung der ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel, die einer von der verantwortlichen Elektrofachkraft festgelegten Prüffrist unterliegen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Im Rahmen seiner Funktion beaufsichtigt die verantwortliche Elektrofachkraft durch stichprobenartige Kontrolle der Wiederholungsprüfung die hierfür eingesetzten elektrotechnisch unterwiesenen Personen und beauftragte Fremdfirmen. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 14 7.4 Elektronisch unterwiesene Person Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren unterrichtet, belehrt und ggf. angelernt wurde. Die der elektro-technisch unterwiesenen Person übertragenen Aufgaben dürfen jedoch nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen. Die elektrotechnisch unterwiesene Person darf keine Instandsetzungen oder Installationen eigenverantwortlich durchführen. Die "Leitung- und Aufsichtsführende" Elektrofachkraft ist dafür verantwortlich, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausführt und muss dies stichprobenartig (in geeigneten Zeitabständen) prüfen und auch dokumentieren. Elektrotechnisch unterwiesene Personen sind Nichtelektriker, die durch eine theoretische und praktische Unterweisung Kenntnisse erhalten, um begrenzte Eingriffe an elektrischen Anlagen vornehmen zu dürfen. Sie sind für die mittels Mess- und Prüfgeräte ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrische Betriebsmittel (Elektrogeräte etc.) verantwortlich und der Elektrofachkraft fachlich unterstellt. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 15 Josef Mandt (0 22 22 / 945-122; Josef.Mandt@Stadt-Bornheim.de) 8. Versicherte Nicht nur der Unternehmer, auch die Versicherten (Bediensteten) haben im Arbeitsschutz Aufgaben und Pflichten. Diese sind im Arbeitsschutzgesetz (§§15,16), in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und im (Sozialgesetzbuch) Unfallversicherungseinordnungsgesetz - SGB VII (§ 21 Abs. 3) festgeschrieben. Die Versicherten (Bediensteten) haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen in: Weisungen des Dienstherrn /Arbeitgebers zu befolgen, Persönliche Schutzausrüstung zu tragen, die Einrichtung bestimmungsgemäß zu benutzen, Mängel beseitigen bzw. anzuzeigen, die Erste Hilfe zu unterstützen 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 16 9. Arbeitsschutzausschuss Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von übergeordneter Bedeutung werden im Arbeitsschutzausschuss, der 4x jährlich einberufen wird, behandelt. Er dient auch dazu, Entscheidungen vorzubereiten und den Arbeitsschutz im Betrieb weiterzuentwickeln. Im Arbeitsausschuss, dessen Geschäftsführung Amt 11 obliegt, sind z. Zt. folgende ständige Mitglieder vertreten: Betriebsarzt Herr Dr. Grunewald Vorsitzender des Personalrates Herr Thomas Harzheim (0 22 22 / 945-330; Thomas.Harzheim@Stadt-Bornheim.de) Personalratsmitglied Frau Elke Keuler (0 22 22 / 17 71) Fachkraft für Arbeitssicherheit Herr Josef Mandt (0 22 22 / 945-122; Josef.Mandt@Stadt-Bornheim.de) Amt 11 Frau Christina Jelen (0 22 22 / 945-245; Christina.Jelen@Stadt-Bornheim.de) 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 17 10. Personalrat Der Personalrat ist die Interessenvertretung der Beschäftigten. Als solcher ist er ein wichtiger Beteiligter in der Betriebsstruktur – auch beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Neben verschiedenen anderen Gesetze und Vorschriften ist der Personalrat hauptsächlich durch das Landespersonalvertretungsgesetz in den Arbeits- und Gesundheitsschutz eingebunden. Zu den Aufgaben bzw. Rechten des Personalrates gehören unter anderem: auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen (z.B. Unfallkasse NRW, Amt für Arbeitsschutz bei der Bezirksregierung) durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen sich für die Durchführung gesundheitsförderlicher Maßnahmen und den Arbeitsschutz einzusetzen mitzubestimmen bei der Lage von Arbeitszeit und Pausen mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art (z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen) mitzubestimmen bei der Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und bei Einführung, wesentlicher Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze der Personalrat ist bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Besprechungen hinzuzuziehen und er erhält die Niederschriften über diese Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen der Personalrat ist ständiges Mitglied im Arbeitsschutzausschuss 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 18 11. Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften Alle Unfallverhütungsvorschriften können auf der Internetseite der Unfallkasse NRW (www.unfallkasse-nrw.de) zur eingesehen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit können bei Amt 11 und der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Terminvereinbarung eingesehen werden, sie sind aber auch im Internet zu finden. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 19 12. Gefährdungsbeurteilung Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitsplätze zu beurteilen, um die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz durchzuführen. Eine wichtige Vereinfachung bei der Untersuchung ist die Möglichkeit, gleichartige Arbeitsplätze zusammenzufassen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch: Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte bzw. des -platzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkung, die Gestaltung, Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, Bei werdenden oder stillenden Müttern ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes vorzunehmen. Werden konkrete Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt, muss beurteilt werden, ob gegen die im Einzelnen aufgezeigten Gefährdungen Maßnahmen ergriffen werden müssen. Es ist weiter festzulegen, wer welche Maßnahme durchzuführen hat. Anschließend ist zu prüfen, ob die Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde und die gewünschte Wirkung zeigte (Evaluierung). Die Bediensteten sind bei der sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung ihrer Arbeitsplätze zu beteiligen. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 20 13. Bildschirmarbeitsplätze Bei der Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen ist zu den allgemeinen Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes zusätzlich die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) zu beachten. Sie fasst die Anforderungen an das Bildschirmgerät selbst, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung sowie an die Softwareausstattung und die Arbeitsorganisation zusammen. Die Untersuchung der Bildschirmarbeitsplätze (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) einschließlich der Dokumentation wird i. d. R. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgenommen. Die Mängelbeseitigung erfolgt ggf. in Abstimmung mit Amt 11. Der Betriebsarzt steht beratend zur Verfügung. Die Beurteilung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen. Auch bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz, wie neuen Arbeitsmitteln, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Änderung der Beleuchtung sowie bei Beschwerden, die auf die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz zurückgeführt werden können, ist eine erneute Beurteilung erforderlich. Nach § 6 der BildscharbV bietet der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmen, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von arbeitsplatzbedingten Sehbeschwerden, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch den Betriebsarzt an. Termine werden von Amt 11 vereinbart. Für den Fall, dass der Betriebsarzt eine Sehhilfe (sog. Bildschirmarbeitsplatzbrille) empfiehlt, hat jeder Beschäftigte die Möglichkeit die Kosten für eine Sehhilfe bis zu einer festgesetzten Summe geltend zu machen. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 21 14. Erfassung und Überprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Nach der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel erfasst und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, d.h. auf ihre Betriebs- und Arbeitssicherheit, geprüft werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung obliegt einer Elektrofachkraft (z.B. Elektromeister, -geselle). Stehen für Mess- und Prüfaufgaben geeignete Geräte zu Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft diese Prüfung vornehmen. Bei der Stadt Bornheim erfolgt die Erfassung und Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesenes Personal. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 22 15. Unfallmeldewesen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei allen Arbeits- und Wegeunfällen, die einen Arztbesuch oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben, eine Unfallanzeige zu erstatten. Die Aufnahme des Arbeitsunfalls erfolgt durch den/die direkten Vorgesetze/n. Die Anzeige hat binnen 3 Tagen zu erfolgen, nach dem der Unfall bekannt wurde. Die Unfallanzeige erfolgt in vierfacher Ausfertigung. Die Unterzeichnung der Unfallanzeige erfolgt durch den Unternehmer/in, Bevollmächtige/r = Amtsleiter Personalrat = Vorstandsmitglied Im Anschluss wird sie an Amt 11, Abteilung Personalverwaltung, weitergeleitet. Amt 11 prüft die Unfallanzeige, hält ggf. Rücksprache mit dem zuständigen Amt / Betrieb und holt die Unterschrift des Personalrates ein. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 23 15. Unfallmeldewesen 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 24 Der Versand erfolgt durch den Amt 11 wie folgt: 1 Exemplar an die Unfallkasse NRW 1 Exemplar an den Personalrat 1 Exemplar an die Personalverwaltung Zusätzlich erhalten folgende Personen eine Kopie der Unfallmeldung: Die verunfallte Person Der Betriebsarzt Die Fachkraft für Arbeitssicherheit Tödliche Unfälle sowie besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind in Abstimmung mit Amt 11 sofort fernmündlich bzw. per Fax oder als E-Mail dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Amt 11 informiert zeitgleich den Bürgermeister o. V. i. A. . Für die Unfallmeldung bzw. die Erstattung der Unfallanzeige ist im Rahmen der Personalführungsverantwortung grundsätzlich der Amtsleiter und für die Tageseinrichtungen für Kinder die jeweilige Leitung zuständig. Arbeitsunfälle von Beamtinnen und Beamten werden zentral durch Amt 11 aufgenommen; sie sind daher unverzüglich dem Abteilungsleiter Personal o. V. i. A. zu melden. 16. Versicherungsfälle Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten sind Versicherungsfälle, die Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begründen. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit (Einsatz, Übung usw.) erleidet. Ein Unfall in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Gesundheitsschaden auf körperliche Veranlagung oder bestehenden Vorschäden beruht und auch bei jeder anderen Gelegenheit hätte auftreten können, so dass das schädigende Ereignis nur Gelegenheitsursache war. Zum Wegeunfall zählen Unfälle auf dem Weg zu Arbeitsstätte oder zu einer sonstigen versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung. Grundsätzlich ist der unmittelbare Weg versichert. Umwege nur dann, wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften notwendig werde. Die Wahl des Verkehrsmittels ist frei. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz während dieser Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss in einem zeitlichen Zusammenhang zum Dienst-Ende stehen. Der Versicherungsschutz entfällt auch, wenn sich der Unfall unter Alkoholeinwirkung ereignet und der Alkohol rechtlich die allein wesentliche Ursache ist. Die gilt auch für die Einnahme von Medikamenten, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch besondere Einwirkungen ausgelöst werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die derzeit geltende Liste umfasst 65 Berufskrankheiten, die in der Berufskrankenverordnung bezeichnet sind. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 25 17. Unterweisungen Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterrichten. Neben der grundlegenden Forderung zur Unterweisung in der Unfallverhütungsvorschrift GUV-VA 1 „Grundsätze der Prävention“ werden auch in zahlreichen anderen Bestimmungen Unterweisungen angefordert. Die Unterweisungen erfolgen amtsintern in eigener Zuständigkeit. Sie umfassen Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet sind. Die Belehrungen müssen bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden (mindestens jedoch einmal jährlich). Unterweisung ist eine wichtige Methode der Mitarbeiter/ -innenführung. Anhand praktischer Beispiele sollen Arbeitsabläufe besprochen und eingeübt werden. Mögliche Gefährdungen und Belastungen werden mit den Mitarbeiter/ -innen erarbeitet und situationsgerechte Lösungen gesucht. . 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 26 17. Unterweisungen 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 27 Ferner ist es sinnvoll, das Verhalten zum Beispiel bei Betriebsstörung, Notfällen, Bränden oder Erste-Hilfe-Situationen zu üben. Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-VA 1 „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) ist der Arbeitsgeber verpflichtet, die Bediensteten über das Verhalten im Gefahrenfall zu unterrichten, insbesondere über die Lage der Fluchtwege und Notausgänge, damit die Beschäftigten auch unter erschwerten Bedingungen einer Paniksituation die Arbeitsplätze schnell verlassen können. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Arbeitsplätze in Räumen oder im Freien befinden. Das Amt hat über die durchgeführten Unterweisungen entsprechende Nachweise zu führen. Für die Dokumentation stellt die Unfallkasse ein Unterweisungsbuch zur Verfügung, das in Amt 11 erhältlich ist. Um in einem Schadenfall den Nachweis der Unterweisung zu erbringen, hat jede/ -r unterwiesene/ -r Bedienstete seine/ihre Teilnahme mit Unterschrift zu bestätigen. Arbeitsbereiche, in denen Unterweisungen durchzuführen sind, sind den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen. Werden Tätigkeiten, für die Unterweisungen vorgesehen sind, von betriebsfremden Personen (Leiharbeiter/ -innen, Fremdfirmen, Besucher/innen, Aufsichtsperson) durchgeführt, sind diese entsprechend zu unterrichten. 18. Organisation und Erste Hilfe Nach § 24 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer/innen zur Verfügung stehen. Die Ausbildung und Organisation von Ersthelfern wird zentral von Amt 11 organisiert. Ersthelfer/ -innen werden mit dem Ziel ausgebildet, die Zeitspanne bis zum Eintreffen von geschultem Rettungspersonal zu überbrücken oder notwendige Maßnahmen bei kleineren Unfällen selbstständig zu ergreifen. Als Ersthelfer/ -innen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die z.B. durch den Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder den Malteser-Hilfsdienst in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Die Ausbildung erfolgt während der Dienstzeit in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang, der im Abstand von 2 Jahren aufgefrischt wird. Auffrischungslehrgänge werden über Amt 11 bei der UK beantragt. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 28 19. Anzeige und Dokumentation von Unfällen Bei allen Unfällen, bei denen eine Ärztin/ ein Arzt in Anspruch genommen wird, ist unverzüglich eine Unfallanzeige auszufüllen (s. Ausführungen unter Ziffer 15 Unfallmeldewesen). Alle anderen Unfälle müssen im Verbandbuch (GUV-I 511-1) dokumentiert werden, damit bei Spätfolgen eines nicht gemeldeten Unfalles der betriebliche Zusammenhang nachgewiesen werden kann. Diese Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Sie müssen folgende Angaben enthalten: Name der/ des Verletzten bzw. Erkrankten Datum und Uhrzeit Ort (Gebäudeteil) Hergang des Unfalles Namen der Zeugin/ des Zeugen/ der Zeugen Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung Zeitpunkt, Art und Weise der Maßnahme Namen der Person, die Erste Hilfe leistete 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 29 Die Verbandbücher sind in den Verbandskästen, deren Standorte in den städt. Gebäuden und Einrichtungen mit einem weißen Kreuz auf grünem Hintergrund besonders gekennzeichnet sind, vorzuhalten. Ersthelfer/ -innen genießen kraft der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsschutz, ohne dass es dazu des Abschlusses einer gesonderten Versicherung bedarf. Der/ die Ersthelfer/ -in kann beim Unfallversicherungsträger grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen (Sach- und Körperschäden) für unvermeidbaren Schaden, der im Rahmen seiner/ ihrer Hilfeleistung entstanden ist, verlangen. 29 20. Arbeitsmedizinische Vorsorge- und Nachuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorge- und Nachuntersuchungen sind ein Beitrag zu allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Sie dienen: zur Feststellung der individuellen Eignung für einen beabsichtigten Arbeitsplatz und zum frühzeitigen erkennen von Risikofaktoren und Gesundheitsschäden, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die berufliche Tätigkeit zu verhindern Folgende Untersuchungen werden durch den Betriebsarzt vorgenommen: Einstellungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz – soweit erforderlich Nachuntersuchungen während der Tätigkeit Untersuchungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (auf Wunsch) Untersuchungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (auf Wunsch) Untersuchungen im Rahmen der Bildschirmarbeitsverordnung (auf Wunsch) Untersuchungen zur Wiedereingliederung von Beschäftigten mit Behinderungen bzw. nach Langzeiterkrankungen (Arbeitsplatztauglichkeitsuntersuchungen) Untersuchungen bei arbeitsplatzbezogenen Beschwerden besondere Vorsorgeuntersuchungen: Lärm, Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten mit Infektionsgefährdung, Hautbelastung, Atemwegsbelastung, Fahr- und Steuertätigkeit (Führung eines städtischen Dienstfahrzeuges) 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 30 20. Arbeitsmedizinische Vorsorge- und Nachuntersuchungen Sämtliche betriebsärztlichen Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die dort erhobenen Daten dürfen nicht ohne Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden. Die Termine für die v. g. Untersuchungen werden von dem Betriebsarzt überwacht. Die Vereinbarung der Termine erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Amt. Das Untersuchungsergebnis wird lediglich nur nach den in den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verwendeten Kriterien bescheinigt: keine gesundheitlichen Bedenken keine gesundheitliche Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen befristete gesundheitliche Bedenken gesundheitliche Bedenken. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können während der Arbeitszeit vorgenommen werden. Beamte/ -innen benötigen aus Anlass der Einstellung, der Anstellung auf Lebenszeit, zur Genehmigung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Kur), der Überprüfung der Dienstfähigkeit und der Untersuchung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ein vom Amtsarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 31 21. Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern Der berufliche Umgang mit Kindern birgt auch gesundheitliche Gefahren. Insbesondere in der Schwangerschaft und Stillzeit stellen u.a. Infektion mit Kinderkrankheiten, Zwangshaltungen sowie das Heben und Tragen besondere Risiken dar. Zum Schutz von Überforderungen, Überbeanspruchungen und Gefahren am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber durch das Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung entsprechenden Regelungen erlassen. In diesen Fällen sind spezielle Gefährdungsbeurteilungen mit zu veranlassenden Schutzmaßnahmen unverzüglich durch den/ die nächsthöhere/ -n Dienstvorgesetze/ -n in der Tageseinrichtung bzw. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen, die an Amt 11, Abteilung Personalverwaltung, zur weiteren Veranlassung zuzuleiten sind. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 32 22. Immunisierungsmaßnahmen Immunisierungsmaßnahem gegen z.B. Influenza, Hepatitis A und/ oder B sind den Bediensteten, die berufsbedingt eine erhöhte Infektionsgefährdung gegenüber der Allgemeinbevölkerung unterliegen, insbesondere Erzieher/innen, Mitarbeitern Abwasserkontakt, Außendienst-, und Sozialbereichsmitarbeiter/ -innen sowie Bediensteten mit erhöhtem Kundenkontakt, kostenlos zu ermöglichen. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass der gefährdete Personenkreis über die für ihn in Frage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei Bedarf unterrichtet wird. Weiterhin hat er insbesondere auf Zuverlässigkeit, Dauer der Schutzwirkung und etwaige Komplikationsmöglichkeiten hinzuweisen. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt/der Ärztin, der/die die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt, festzulegen. Die Maßnahmen zur Immunisierung schließen bei Aufnahmen schließen auch Wiederholungsimpfungen ein. Zur Dokumentation ist der Impfpass mitzubringen. Zur ersten Impfung sollte ein ggf. vorhandener Allergiepass mitgebracht werden. Die Bediensteten können frei entscheiden, ob sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen wollten. Bedienstete, die sich einer Immunisierungsmaßnahme nicht unterziehen wollen, können vom Arbeitgeber dazu angehalten werden, eine Erklärung darüber abzugeben, dass ihnen entsprechende Maßnahmen kostenlos angeboten worden sind. Versicherungsrechtliche Nachteile entstehen den Bediensteten, die solchen Erklärungen unterzeichnen, nicht. Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn eine Impfung aufgrund eigener Ablehnung, gleich aus welchem Grund, unterblieben ist. Falls durch eine Impfung, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt wird, ein Impfschaden entsteht, gewährt der Unfallversicherungsträger dafür Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall. Über alle weiteren Impfungen erfolgt eine Beratung durch den Betriebsarzt. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 33 23. Arbeitsschutzkleidung Gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-VA 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit § 2 der PSA-Benutzungsverordnung wird auf der Grundlage der Dienstvereinbarung über die Gestellung von Schutz- und Dienstkleidung bei der Stadtverwaltung Bornheim seitens des Arbeitgebers geeignete persönliche Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung gestellt. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 34 24. Umgang mit Gefahrenstoffen Nach der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber alle Maßnahmen zu treffen, die den Bediensteten einen sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen ermöglichen. Um mögliche Gefahren am Arbeitsplatz erkennen zu können, ist zunächst die Gefahrstoffermittlung, die von den jeweiligen Ämtern/ Betrieben durchzuführen ist, erforderlich. Bei vorhandenen Gefahrstoffen sind die von ihren ausgehenden Gefahren zu erfassen. Dies kann bei Originalverpackungen anhand deren Kennzeichnung erfolgen. Originalpackungen sind korrekt mit folgenden Angaben gekennzeichnet: der chemischen Bezeichnung des Stoffes, dem Gefahrensymbol und der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung, den Sicherheitsratschlägen, den Hinweis auf besondere Gefahren, die dem Stoff zugeordnete EU-Nummer, Namen und Anschrift des Inverkehrbringers Zusätzliche Informationen können den vom Inverkehrbringer der Gefahrstoffe zu Verfügung zu stellenden Sicherheitsdatenblätter entnommen werden. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 35 Nach Erfassung der Gefahrstoffe ist zu überprüfen, ob es möglich ist, einzelne Produkte gegen andere mit geringerem gesundheitlichem Risiko auszutauschen. Unter Umständen sind auch die Arbeitsbedingungen zu ändern. Die erfassten Gefahrenstoffe sind in einem Verzeichnis, dem Gefahrstoffkataster, zu führen, das mindestens folgende Angaben enthält: Bezeichnung des Gefahrstoffes Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird Für Arbeitsbereiche, in denen durch den Umgang mit Gefahrstoffen eine Gefährdung des Menschen oder der Umwelt möglich ist, muss eine arbeitsplatz- und stoffbezogene Betriebsanweisung erstellt werden. Der Betriebsarzt und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen dabei beratend zur Verfügung. Anhand dieser Betriebsanweisung sind die Bediensteten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen sind dem Arbeitsschutzausschuss zur Kenntnis zur bringen. 25. Alkohol- und Medikamentensucht am Arbeitsplatz Arzneimittel stellen wichtige Helfer bei der Behandlung von Krankheiten und der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dar. Durch ursachgemäßen Gebrauch können jedoch Gefahren für die Arbeitssicherheit entstehen, wenn durch vielfältige Nebenwirkungen eine erhöhte Unfallgefahr gegeben ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Medikamente in der Absicht in der Absicht eingenommen werden, die Leistungsfähigkeit trotz Beschwerden aufrechtzuerhalten. Besonders problematisch wird die Situation, wenn zusätzlich noch Alkohol im Spiel ist. Bei den verordneten Arzneimitteln sind es vor allem Psychopharmaka, Beruhigungsmittel, Mittel gegen Epilepsie und gegen hohen Blutdruck sowie auch Antidiabetika, die eine Gefahr für die Arbeitssicherheit darstellen. Neben der erwarteten Reduzierung von Reaktionsvermögen und Konzentration sowie erhöhter Müdigkeit beim Gebrauch von Beruhigungsmittel sind bei der Einnahme dieser Arzneien erhöhte Blendfähigkeit, Gesichtsfeldeinschränkungen, Reduzierung des Hörvermögens und Gleichgewichtsstörungen möglich, die dann zu verminderter Arbeitsfähigkeit führen und somit die Arbeitssicherheit gefährden. In den Unfallverhütungsvorschriften GUV-VA 1 „Grundsätze der Prävention“ wird im §15 eindeutig auf ein Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz verwiesen. In Anlehnung an die dort gewählte Formulierung „Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in den Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“, gilt dieses Verbot auch für die ein Einnahme von Medikamenten. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 36 26. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten Die Unfallversicherungsverbände und Berufsgenossenschaften haben von Gesetzes wegen u.a. auch den Auftrag, für die erforderlichen Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zu Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betraut sind. Ziel der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist es, diese Personengruppe über die Aufgaben der Arbeits- und Gesundheitsschutze zu informieren bzw. zu motivieren und ihnen Kenntnisse zur Umsetzung in der Praxis zu vermitteln. Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für die Seminare einschl. Fahrt, Verpflegung und Unterkunft. Den Fachämtern werden vom Amt 11 regelmäßig Seminar-Programme und -angebote der Unfallversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Die organisatorische Abwicklung (frühzeitige Anmeldung, ggf. Absagen bei Verhinderung etc.) erfolgt durch Amt 11. 06.03.2023 Stadt Bornheim · Amt 11.1 Arbeitsschutz Frau Jelen · Tel: 0 22 22 / 9 45 - 245 · E-Mail: christina.jelen@stadt-bornheim.de Seite 37 image1.jpeg

Dateityp : application/vnd.openxmlformats-officedocument.presentationml.presentation
Dateigröße: 274 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.14 Februar 2024 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung von Glasver- botszonen anlässlich der Karnevalsumzüge in den Ortsteilen Sechtem, Roisdorf, Kar- dorf, Waldorf und Bornheim/Ort Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 30, 31 und 33 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW.S.1062), wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ord- nungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 25.01.2024 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung von Glasverbotszo- nen anlässlich der Karnevalsumzüge in den Ortsteilen Sechtem, Roisdorf, Kardorf, Waldorf und Bornheim/Ort erlassen: § 1 – Glasverbot 1. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, d. h. aller Behältnisse die aus Glas hergestellt sind (wie beispielsweise Flaschen und Gläser) ist 1.1 an Weiberfastnacht in der Ortschaft Kardorf in nachfolgenden, öffentlich zugängli- chen Bereichen untersagt: - Travenstraße von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 23 - Lindenstraße von Hausnummer 51 bis 79 und 115 bis 131 - Mühlenfeld von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 1 - Schulstraße von Hausnummer 9 bis 13 - Uhlstraße von Einmündung Travenstraße bis Hausnummer 1 - Sankt-Josefs-Weg von Einmündung Travenstraße bis Hausnummer 1 - Krüpelstraße von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 16 1.2 an Weiberfastnacht in der Ortschaft Roisdorf in nachfolgenden, öffentlich zugängli- chen Bereichen untersagt: - gesamtes Gelände des Otto-Wels-Platzes - Adenauerallee von der Einmündung Bonner Straße bis zur Bahnunterführung hinter Hausnummer 50 (Gebäude des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums) - Rathausstraße von der Einmündung Adenauerallee bis Hausnummer 6 - Alter Weiher von der Einmündung Rathausstraße bis zum Ende einschließlich des Verbindungsweges zwischen dieser Straße und der Adenauerallee - Bonner Straße auf der gesamten Länge des Otto-Wels-Platzes - Parkplatz vor dem Seiteneingang des Rathauses 1.3 am Karnevalssamstag in der Ortschaft Waldorf in nachfolgenden, öffentlich zugängli- chen Bereichen untersagt: - auf der gesamten Fläche des Klaus-Mäs-Platzes (einschließlich angrenzender Frei- flächen) - Schmiedegasse von Hausnummer 35 bis 55 - Bergstraße von Einmündung Schmiedegasse bis Hausnummer 4 - Büttgasse von Einmündung Schmiedegasse bis Hausnummer 8 - gesamtes Gelände des Spielplatzes „Schmiedegasse“ 1.4 am Samstag vor Weiberfastnacht in der Ortschaft Sechtem in nachfolgenden, öffent- lich zugänglichen Bereichen untersagt: - Straßburger Straße von Einmündung Krausplatz bis Einmündung Wiener Straße - Krausplatz bis einschließlich Berner Straße Hausnummer 3 / Einmündung Wolfs- gasse - Krausplatz bis einschließlich Willmuthstraße Hausnummer 4 - Krausplatz bis einschließlich Gebrüder-Kall-Straße Hausnummer 2 - Krausplatz bis Lüddigstraße Hausnummer 1 - Krausplatz bis Brüsseler Str. 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.14 Februar 2024 Seite 2 1.5 am Karnevalssonntag in der Ortschaft Bornheim in nachfolgenden, öffentlich zugäng- lichen Bereichen untersagt: - vom Kreisverkehr zwischen der Königstraße, der Burgstraße und dem Peter- Hausmann-Platz (im Folgenden genannt “EDEKA-Kreisel“) bis Kallenbergstr. Haus- nummer 1 - vom EDEKA-Kreisel bis Burgstraße, Hausnummer 5 - vom EDEKA-Kreisel bis. Königstraße, Hausnummer 100 (in Richtung Peter-Fryns- Platz) - vom EDEKA-Kreisel bis. Königstraße,Hausnummer 116 (in Richtung Sechtem / „Am Hellenkreuz“) - vom EDEKA-Kreisel bis Peter-Hausmann-Platz Hausnummer 1 (EDEKA-Markt Bell) Der Geltungsbereich des jeweiligen Verbots ist den anliegenden Übersichtskarten (Anlage 1 bis 5) als farblich (grau) hinterlegte Fläche zu entnehmen. Die Übersichtskarten sind Be- standteil der ordnungsbehördlichen Verordnung. Soweit nicht anders bezeichnet, erstreckt sich das Verbot auf beide Straßenseiten. 2. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Ge- tränkelieferanten sowie durch Personen zum offensichtlich und ausschließlich unmit- telbaren häuslichen Gebrauch. Die Ordnungsbehörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 für den Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Die Ausnah- megenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 3. Das Verbot gilt jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr. § 2 - Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 1 verordnete Glasverbot verstößt. 2. Verstöße können unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 55,00 € sowie durch Einziehung der ver- botswidrig mit sich geführten Glasflaschen/Gläser geahndet werden. § 3 - Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung eines Glasverbotes anlässlich der Karnevalsumzüge an „Weiberfastnacht“ und am „Karnevalssamstag“ im Bereich der Ortschaften Kardorf, Roisdorf und Wal- dorf vom 01.02.2018 sowie sämtliche zu dieser ergangenen Änderungsverordnungen außer Kraft. In Kraft ab 03.02.2024, s. Bekanntmachungen 4. KW, vom 26.01.2024 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.14 Februar 2024 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung von Glasver- botszonen anlässlich der Karnevalsumzüge in den Ortsteilen Sechtem, Roisdorf, Kar- dorf, Waldorf und Bornheim/Ort Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 30, 31 und 33 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW.S.1062), wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ord- nungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 25.01.2024 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung von Glasverbotszo- nen anlässlich der Karnevalsumzüge in den Ortsteilen Sechtem, Roisdorf, Kardorf, Waldorf und Bornheim/Ort erlassen: § 1 – Glasverbot 1. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, d. h. aller Behältnisse die aus Glas hergestellt sind (wie beispielsweise Flaschen und Gläser) ist 1.1 an Weiberfastnacht in der Ortschaft Kardorf in nachfolgenden, öffentlich zugängli- chen Bereichen untersagt: - Travenstraße von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 23 - Lindenstraße von Hausnummer 51 bis 79 und 115 bis 131 - Mühlenfeld von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 1 - Schulstraße von Hausnummer 9 bis 13 - Uhlstraße von Einmündung Travenstraße bis Hausnummer 1 - Sankt-Josefs-Weg von Einmündung Travenstraße bis Hausnummer 1 - Krüpelstraße von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 16 1.2 an Weiberfastnacht in der Ortschaft Roisdorf in nachfolgenden, öffentlich zugängli- chen Bereichen untersagt: - gesamtes Gelände des Otto-Wels-Platzes - Adenauerallee von der Einmündung Bonner Straße bis zur Bahnunterführung hinter Hausnummer 50 (Gebäude des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums) - Rathausstraße von der Einmündung Adenauerallee bis Hausnummer 6 - Alter Weiher von der Einmündung Rathausstraße bis zum Ende einschließlich des Verbindungsweges zwischen dieser Straße und der Adenauerallee - Bonner Straße auf der gesamten Länge des Otto-Wels-Platzes - Parkplatz vor dem Seiteneingang des Rathauses 1.3 am Karnevalssamstag in der Ortschaft Waldorf in nachfolgenden, öffentlich zugängli- chen Bereichen untersagt: - auf der gesamten Fläche des Klaus-Mäs-Platzes (einschließlich angrenzender Frei- flächen) - Schmiedegasse von Hausnummer 35 bis 55 - Bergstraße von Einmündung Schmiedegasse bis Hausnummer 4 - Büttgasse von Einmündung Schmiedegasse bis Hausnummer 8 - gesamtes Gelände des Spielplatzes „Schmiedegasse“ 1.4 am Samstag vor Weiberfastnacht in der Ortschaft Sechtem in nachfolgenden, öffent- lich zugänglichen Bereichen untersagt: - Straßburger Straße von Einmündung Krausplatz bis Einmündung Wiener Straße - Krausplatz bis einschließlich Berner Straße Hausnummer 3 / Einmündung Wolfs- gasse - Krausplatz bis einschließlich Willmuthstraße Hausnummer 4 - Krausplatz bis einschließlich Gebrüder-Kall-Straße Hausnummer 2 - Krausplatz bis Lüddigstraße Hausnummer 1 - Krausplatz bis Brüsseler Str. 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.14 Februar 2024 Seite 2 1.5 am Karnevalssonntag in der Ortschaft Bornheim in nachfolgenden, öffentlich zugäng- lichen Bereichen untersagt: - vom Kreisverkehr zwischen der Königstraße, der Burgstraße und dem Peter- Hausmann-Platz (im Folgenden genannt “EDEKA-Kreisel“) bis Kallenbergstr. Haus- nummer 1 - vom EDEKA-Kreisel bis Burgstraße, Hausnummer 5 - vom EDEKA-Kreisel bis. Königstraße, Hausnummer 100 (in Richtung Peter-Fryns- Platz) - vom EDEKA-Kreisel bis. Königstraße,Hausnummer 116 (in Richtung Sechtem / „Am Hellenkreuz“) - vom EDEKA-Kreisel bis Peter-Hausmann-Platz Hausnummer 1 (EDEKA-Markt Bell) Der Geltungsbereich des jeweiligen Verbots ist den anliegenden Übersichtskarten (Anlage 1 bis 5) als farblich (grau) hinterlegte Fläche zu entnehmen. Die Übersichtskarten sind Be- standteil der ordnungsbehördlichen Verordnung. Soweit nicht anders bezeichnet, erstreckt sich das Verbot auf beide Straßenseiten. 2. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Ge- tränkelieferanten sowie durch Personen zum offensichtlich und ausschließlich unmit- telbaren häuslichen Gebrauch. Die Ordnungsbehörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 für den Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Die Ausnah- megenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 3. Das Verbot gilt jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr. § 2 - Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 1 verordnete Glasverbot verstößt. 2. Verstöße können unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 55,00 € sowie durch Einziehung der ver- botswidrig mit sich geführten Glasflaschen/Gläser geahndet werden. § 3 - Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung eines Glasverbotes anlässlich der Karnevalsumzüge an „Weiberfastnacht“ und am „Karnevalssamstag“ im Bereich der Ortschaften Kardorf, Roisdorf und Wal- dorf vom 01.02.2018 sowie sämtliche zu dieser ergangenen Änderungsverordnungen außer Kraft. In Kraft ab 03.02.2024, s. Bekanntmachungen 4. KW, vom 26.01.2024

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 207 KB

Dateien

STADT BORNHEIM Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 04. Februar 2024 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, bitte beantworten Sie im Rahmen der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Große Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktionen SPD und Bündnis 90/die Grünen zum neuen Verfahren zur Durchführung von Kirmessen im Bornheimer Stadtgebiet Wie den Ortsausschüssen /Dorfgemeinschaften und Ortsvorstehern am 28. November mitgeteilt wurde, beabsichtigt die Stadt Bornheim künftig nicht mehr als Veranstalter der örtlichen Kirmessen zur Verfügung zu stehen und diese Aufgabe in die Hände ehrenamtlich geführter gemeinnütziger Vereine zu legen. Dazu folgende Fragen: 1. Wann beabsichtigt die Verwaltung die Mitglieder des Rates über diesen Schritt zu informieren und warum hat diese Information nicht im Vorfeld stattgefunden? 2. Könnten Sie die beiden dort vorgestellten Formen der möglichen Durchführung ausführlich darstellen inklusive des Aufwandes, der damit verbunden ist? a. Mit dem präsentierten Bonner Veranstalter b. In rein ehrenamtlicher Durchführung 3. Wie viele Kirmessen auf dem Stadtgebiet sind betroffen und wie stellt die Verwaltung sicher, dass die Übernahme der Veranstalterfunktion in allen Orten im vorgegebenen Zeitrahmen sichergestellt wird? 4. Wie soll mit den Kirmessen in den Ortschaften umgegangen werden, in denen sich kein gemeinnütziger Verein für die Veranstalterfunktion findet? 5. Ist beabsichtigt, die Veranstalterfunktion nach der Besetzung der Stelle wieder auf die Stadt rückzuübertragen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Dr. Gabriele Jahn Rainer Züge und Fraktion und Fraktion STADT BORNHEIM Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses Herrn Bürgermeister Christoph Becker Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 04. Februar 2024 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Becker, bitte beantworten Sie im Rahmen der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Große Anfrage gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Fraktionen SPD und Bündnis 90/die Grünen zum neuen Verfahren zur Durchführung von Kirmessen im Bornheimer Stadtgebiet Wie den Ortsausschüssen /Dorfgemeinschaften und Ortsvorstehern am 28. November mitgeteilt wurde, beabsichtigt die Stadt Bornheim künftig nicht mehr als Veranstalter der örtlichen Kirmessen zur Verfügung zu stehen und diese Aufgabe in die Hände ehrenamtlich geführter gemeinnütziger Vereine zu legen. Dazu folgende Fragen: 1. Wann beabsichtigt die Verwaltung die Mitglieder des Rates über diesen Schritt zu informieren und warum hat diese Information nicht im Vorfeld stattgefunden? 2. Könnten Sie die beiden dort vorgestellten Formen der möglichen Durchführung ausführlich darstellen inklusive des Aufwandes, der damit verbunden ist? a. Mit dem präsentierten Bonner Veranstalter b. In rein ehrenamtlicher Durchführung 3. Wie viele Kirmessen auf dem Stadtgebiet sind betroffen und wie stellt die Verwaltung sicher, dass die Übernahme der Veranstalterfunktion in allen Orten im vorgegebenen Zeitrahmen sichergestellt wird? 4. Wie soll mit den Kirmessen in den Ortschaften umgegangen werden, in denen sich kein gemeinnütziger Verein für die Veranstalterfunktion findet? 5. Ist beabsichtigt, die Veranstalterfunktion nach der Besetzung der Stelle wieder auf die Stadt rückzuübertragen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Dr. Gabriele Jahn Rainer Züge und Fraktion und Fraktion

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 444 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.10 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 1 Richtlinien für die Verleihung des Umweltschutzpreises der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat am 07.05.1987 folgende Richtlinien beschlossen: § 1 Zielsetzung (1) Die Stadt Bornheim möchte Einwohner, Schulen, Vereine und Institutionen anregen, die örtlichen Umweltprobleme besonders zu beachten und sich an ihrer Lösung wirkungs- voll zu beteiligen. (2) Sie verleiht deshalb für besondere Leistungen (§ 3) beim Umweltschutz im Stadtgebiet einen Umweltschutzpreis. § 2 Preis (1) Der Umweltschutzpreis besteht aus einer Urkunde und einer Geldprämie. (2) Er kann auf mehrere Preisträger aufgeteilt werden. § 3 Besondere Leistungen (1) Mit dem Umweltschutzpreis können Ideen und Aktivitäten gewürdigt werden, die sich auf den Wohn-, Schul-, Arbeits- und Freizeitbereich im Stadtgebiet beziehen und zur Verbesserung der Umwelt geführt haben oder führen können insbesondere bei - Landschafts- und Naturschutz - Umweltplanung und ihrer Verwirklichung - Energieeinsparung - Abfallbeseitigung - Luftreinhaltung - Gewässerschutz - Lärmschutz - Erhaltung oder Neuanlage von Grün- und Erholungszonen - Pflege und Unterhaltung von Flächen, die in Patenschaft genommen wurden. (2) Diese besonderen Leistungen dürfen nicht berufsmäßig, mit Gewinnabsicht oder in Ausübung eines Ehrenamtes erbracht worden sein. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.10 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 2 § 4 Preisträger (1) Jeder Einwohner der Stadt Bornheim sowie jede Schule (auch einzelne Klassen oder Arbeitsgemeinschaften), juristische Person und nicht rechtsfähige Vereinigung, die ih- ren Sitz im Stadtgebiet haben, können für besondere Leistungen ( § 3) mit dem Um- weltschutzpreis ausgezeichnet werden. (2) Ein Preisträger kann für Leistungen in verschiedenen Zeiträumen erneut ausgezeichnet werden. § 5 Entscheidung Vorschläge für die Vergabe des Umweltschutzpreises werden im Umweltausschuß und an- schließend im Planungs- und Verkehrsausschuß vorberaten. Die endgültige Entscheidung trifft der Rat der Stadt Bornheim. § 6 Preisverleihung Die Verleihung des Umweltschutzpreises erfolgt durch den Bürgermeister. Sie soll jeweils am 5. Juni, dem „Tag der Umwelt“, stattfinden. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1987 in Kraft. In Kraft seit 01.01.1987 durch Beschluß des Rates

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 22 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.12 Stand: 64. Erg. Oktober 2002 Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Zulassung zusätzlicher Wochenmarktartikel Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) und des § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) vom 6. Mai 1977 (GV. NRW. S. 241/SGV. NRW. 7101) sowie § 67 Abs. 2 GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 12.09.2002 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Wochenmarkt auf dem Peter-Fryns-Platz in Bornheim im Bereich des Stadtgebietes Bornheim. § 2 Gegenstände des Marktverkehrs Auf dem Wochenmarkt dürfen außer den in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung festgelegten Gegenständen folgende Waren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden: Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, Kurzwaren, Toilettenartikel, Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Kunstblumen, Modeschmuck mit Ausnahme der nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b GewO im Reisegewerbe nicht zugelassenen Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes, Spielwaren, Textilien, Leder- und Gummiwaren, Neuheiten und sonstige Werbeartikel, Literatur und Tonträger. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. In Kraft seit 01.10.2002, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2002 vom 30.09.2002

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 18 KB

Anliegen nicht gefunden?Schreiben Sie uns!

 

Wurde der von Ihnen gesuchte Begriff nicht gefunden? Dann mailen Sie uns!