Suche

5455 Ergebnisse

Dateien

Hochschule Trier / Umwelt-Campus Birkenfeld Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Internet: www.stoffstrom.org Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) BORNHEIM, DEN 12. DEZEMBER 2022 SARA SCHIERZ, TOBIAS GRUBEN ERGEBNISSE DER IST-ANALYSE ENERGIE- UND THG-BILANZ 2019 AUSBLICK ZU HANDLUNGSFELDERN & AKTEURSBETEILIGUNG STRATEGIEENTWICKLUNG KLIMANEUTRALITÄT 2045 FÜR DIE STADT BORNHEIM Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) I. Ergebnisse der Energie- und CO2-Bilanz 2019 Überblick Arbeitsinhalte Hintergrund und Methodik Einordnung der verwendeten Datengrundlagen hinsichtlich Datengüte und -qualität Ergebnisse Energiebilanz 2019, Ergebnisse THG-Bilanz 2019 Indikatorenvergleich Vergleich und Einordnung der Ergebnisse aus dem Klimaschutzkonzept 2012 Zwischenfazit II. Ausblick zu Handlungsfeldern und Akteursbeteiligung Prioritäre Handlungsfelder zur Klimaneutralität Überblick zur anstehenden Akteursbeteiligung Vorschlag zum geplanten Workshop-Format Diskussion / Austausch Ausblick und nächste Schritte Agenda Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) ERGEBNISSE DER ENERGIE- UND CO2-BILANZ 2019 FÜR DIE STADT BORNHEIMCO2e Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Überblick zur Aktualisierung der Energie- und THG-Bilanz Aktualisierung der Energie- und Treibhausgas-Bilanz für die Stadt Bornheim Bilanzierungstool: Klimaschutz-Planer Bilanzjahr: 2019 (aktuellstes Jahr, das in KSP verfügbar ist) Übergeordnete Zielstellung der Stadt Bornheim im Klimaschutz Klimaneutralität bis (spätestens) 2045 (in den eigenen Zuständigkeitsbereichen) Zwischenziel 2035: THG-Minderung um mindestens 80% (ggü. 1990) Fundierte Analyse der Ist-Situation Die Energie- und THG-Bilanz bildet die Grundlage um strategische Planungs- und Entscheidungshilfen für die Umsetzung von Maßnahmen im Hinblick auf die übergeordnete Zielstellung Klimaneutralität erarbeiten und bewerten zu können INHALT ZIEL ERGEBNIS Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Deutschland soll bis zum Jahr 2045 klimaneutral werden!Klimaschutzziel Bundesregierung Zulässige jährliche CO2e-Mengen für einzelne Sektoren werden abgesenkt, z.B. Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäudebereich Bis 2030: 65% weniger CO2e (bisher 55%) Bis 2040: 88% weniger CO2e 2045: Klimaneutralität (bisher 2050) Treibhausgasemissionen: Wege zur Zielerreichung: Wesentliche Handlungsfelder Dekarbonisierung der Industrie Grüner Wasserstoff Energetische Gebäudesanierung Klimafreundliche Mobilität Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft Sofortprogramm Klimaschutz (8 Mrd. €) Aktuelle Vorgaben zum Klimaschutz: Das Klimaschutzgesetz 2021 der Bundesregierung Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Ziele der Landesregierung: Treibhausgasneutralität (Netto-Null) bis 2045, 65% THG-Reduktion bis 2030, 88% THG-Reduktion bis 2040 (ggü. 1990) Umsetzung einer bilanziell klimaneutralen Landesver- waltung bis 2030 Klimaschutz und Wirtschaftswachstum miteinander vereinen Unterstützung für alle Zielgruppen NRW setzt dabei auf (Auszug): Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 01. Juli 2021das bis dahin ehrgeizigste Klimaschutzgesetz eines Bundeslandes verabschiedet Kern ist die Verpflichtung, bereits 2045 treibhausgasneutral zu wirtschaften Landesklimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Verstärkter Ausbau EE Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz Energieeinsparung Sektorenkopplung Emissionsarme Mobilität Kommunaler Klimaschutz Treibhausgasneutrale Industrie NRW.Energy4Climate (Landesgesellschaft für Energie- und Klimaschutz (seit 2022)) Klimaschutzziele auf Länderebene Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Energie- und Treibhausgas(THG)-Bilanzen bilden die Basis des quantitativen Monitorings und Controllings beim Klimaschutz Die Bilanzen geben einen Überblick über die Verteilung des Energieverbrauchs und der THG-Emissionen und lassen erste Rückschlüsse über relevante Handlungsfelder und Sektoren zu Es können (Unter-)Ziele (z.B. Anteil erneuerbarer Energien) festgelegt und der Grad der Zielerreichung kontrolliert werden Die Bilanzdaten sind zudem eine wesentliche Voraussetzung für die Darstellung von Klimaschutzindikatoren, z.B. im Rahmen eines Benchmarks Ausgangssituation Energie- und THG-Bilanzierung: CO2e Hintergrund zur Energie- und THG-Bilanzierung Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Wo stehen wir aktuell in Bezug auf den Klimaschutz? Wie viel Endenergie wird im Betrachtungsgebiet verbraucht? Welche Energieträger spielen hierbei eine Rolle? Welche Emissionen gehen mit dem Endenergieverbrauch des Betrachtungsgebietes einher? Welche Klimaschutzziele / Teilziele können realistisch gesteckt werden? Konnte ggü. bestehenden Konzepten / Bilanzen eine positive Entwicklung verzeichnet werden? Wie hat sich der Anteil regenerativer Energieträger entwickelt (Umsetzung lokale Potenziale)? Wie hat sich die Versorgungsstruktur verändert? ?? ?? ?? ?? ?? Schlüsselfragen der Treibhausgasbilanzierung zur Abbildung des Status Quo (2019) Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Erläuterung Territorialprinzip Grundlagen: Die Bilanzierung erfolgt anhand der Methodik einer endenergiebasierten Territorialbilanz Bilanzraum: administrative Grenzen der Stadt Bornheim Bilanzierungstool: Klimaschutz-Planer Berücksichtigung aller relevanten Treibhausgase (Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas(N2O) ) ausgedrückt als CO2-Äquvalente (CO2e)* Endenergiebasiert BISKO-Konform Private Haushalte Eigenerzeugung/ lokaler Kraftwerkspark GHD & Industrie Energieverbräuche/ Energieerzeugung (eigene) Liegenschaften Betrachtungsgebiet Es werden alle Energieverbräuche der relevanten Verbrauchergruppen erfasst, die auf dem Territorium des Betrachtungsgebietes anfallen Verkehr/ Mobilität CO2 CH4 N2O Darstellung der Bilanzierungsmethodik *Definition CO2-Äquivalente: CO2-Äquivalente sind eine Maßeinheit zur Vereinheitlichung der Klimawirkung der unterschiedlichen Treibhausgase. Damit wird ihre mittlere Erwärmungswirkung der Erdatmosphäre über einen bestimmten Zeitraum angegeben. Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Definition der Datengüte: A B C D Regionale Primärdaten Hochrechnung reg. Primärdaten Reg. Kennwerte und Statistiken Bundesweite Kennzahlen Einordnung der Datengrundlagen zu Datengüte und Datenqualität Der Energie- und THG-Bilanz 2019 liegt eine sehr gute Datenbasis zugrunde: Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Steckbrief der Stadt Bornheim 2019 Bevölkerung: Anzahl Einwohner: 48.321 Ø Einwohnerdichte: 584,4 EW/km² Flächennutzung: Siedlung: 18,5 % Verkehr: 7,0 % Vegetation: 72,8 % Gewässer: 1,7 % 48.321 EW 82,69 km² Wohngebäude: Einfamilienhäuser: 72,8 % Zweifamilienhäuser: 14,4 % Mehrfamilienhäuser: 12,8 % 12.912 Gebäude Alle Angaben entnommen aus: Landesdatenbank NRW, Statistisches Landesamt, Information und Technik NRW, online verfügbar unter: https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Energiebilanz der Stadt Bornheim 2019 Der Gesamtenergieverbrauch beträgt rund 843.900 MWh Dies entspricht einem Pro-Kopf-Verbrauch von ca. 17,5 MWh2019 Private Haushalte mit einem Anteil von ca. 52% größte Verbrauchergruppe größter Handlungsbedarf im Wärmebereich Die städtischen Liegenschaften“ haben lediglich einen Anteil von ca. 1,5% Vorbildfunktion Verteilung Gesamtenergie Strom: 17% 146.000 MWh Wärme: 52% 435.500 MWh Verkehr: 31% 262.400 MWh Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Stationärer Energieverbrauch* 2019 nach Verbrauchergruppen *Stationärer Energieverbrauch = Strom und Wärme exkl. Verkehr Auf Strom und Wärme entfallen zusammen rund 70% des Gesamtenergieverbrauchs 2019 STROMBEREICH: WÄRMEBEREICH: Private Haushalte und GHD & Industrie weisen in etwa den gleichen Strombedarf auf Private Haushalte haben mit Abstand den höchsten Anteil am Gesamtwärmebedarf (ca. 85%) Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Anteil Erneuerbarer Energien 2019 EE-Anteil im Strombereich EE-Anteil im Wärmebereich EE-Anteil 2019: 20,5% EE-Anteil inkl. KWK 2019: 22,5% Vergleich Bundesdurchschnitt*: 41,9% *BMWi, Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland unter Verwendung aktueller Daten der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat), Stand Feb 2022, S. 5 EE-Anteil 2019: 3,5% Vergleich Bundesdurchschnitt*: 15,3% Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Treibhausgas-Emissionen der Stadt Bornheim 2019 Die THG-Emissionen betragen in Summe rund 267.900 t Dies entspricht Pro-Kopf-Emissionen in Höhe von ca. 5,5 t2019 Verteilung nach Verursacher Verteilung nach Nutzungsart Größter Verursacher: Private Haushalte mit einem Anteil von rund 48% Der stationäre Bereich (Strom und Wärme) ist für rund 68% der THG-Emissionen verantwortlich Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) ENERGIEBEDINGTE INDIKATOREN: Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (1) Der Pro-Kopf-Gesamtenergieverbrauch der Stadt Bornheim ist deutlich geringer als die Pro-Kopf-Verbräuche auf Bundes- und Landesebene zu diesem Zeitpunkt Der Pro-Kopf-Energieverbrauch der Privaten Haushalte der Stadt Bornheim ist etwas höher als der Pro-Kopf- Verbrauch auf Bundes- und Landesebene Der Pro-Kopf-Energieverbrauch des Motorisierten Individualverkehrs der Stadt Bornheim liegt gleich auf mit dem Bundesdurchschnitt. Keine Datenverfügbarkeit für NRW an dieser Stelle.Quellen: Pro-Kopf-Gesamtenergieverbrauch Deutschland und NRW: StaLa NRW, Umweltökonomische Gesamtrechnung der Länder, Indikatoren und Kennzahlen, Tabellenband, Ausgabe 2022, Tabelle 3.8 Pro-Kopf Verbrauch private Haushalte Deutschland und NRW: ebd. Tabelle 3.12 Pro-Kopf Verbrauch MIV Deutschland: Destatis 2021, Umwelt, Energie und Mobilität, Auszug aus dem Datenreport 2021 Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) ANTEIL ERNEUERBARER ENERGIEN: Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (2) Der EE-Anteil am Stromverbrauch der Stadt Bornheim liegt deutlich unter dem Bundes- durchschnitt. Im Vergleich mit dem EE-Anteil im Stromsektor des Landes NRW liegt die Stadt Bornheim leicht über dem Landesdurchschnitt. Der EE-Anteil am Wärmeverbrauch der Stadt Bornheim liegt ebenfalls deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Im Vergleich mit dem EE-Anteil im Wärmesektor des Landes NRW liegt die Stadt Bornheim unter dem Landesdurchschnitt. Quellen: EE-Anteil Strom und Wärme Deutschland: BMWi, Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland unter Verwendung aktueller Daten der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat), Stand Feb 2022, S. 5 EE-Anteil Strom NRW: LEE NRW, Erneuerbare Energie Bilanz 2019 EE-Anteil Wärme NRW: Energieatlas NRW (LUBW), https://www.energieatlas.nrw.de/e nergiestatistik/Pages/Content.asp x?topic=5&subtopic=2 Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) EMISSIONSBEDINGTE INDIKATOREN: Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (3) Die Pro-Kopf-Gesamtemissionen der Stadt Bornheim liegen deutlich unter dem Bundes- und dem Landesdurchschnitt. Die Pro-Kopf Emissionen der Privaten Haushalte der Stadt Bornheim liegen deutlich über dem Bundes- und Landesdurchschnitt. Quellen: Pro-Kopf Emissionen Deutschland: UBA, https://www.umweltbundesamt.de/date n/klima/treibhausgas-emissionen-in- der-europaeischen-union#emissionen- in-relation-zum-bruttoinlandsprodukt- bip Pro-Kopf Emissionen NRW: Länderarbeitskreis Energiebilanzen (Datenbankabruf: 21.07.2022); für Deutschland Umweltbundesamt, Nationale Trendtabellen für die deutsche Berichterstattung (NIR), Stand: 12.01.2022 Pro-Kopf Emissionen Private Haushalte Deutschland: Destatis, Umweltökonomische Gesamtrechnung Private Haushalte und Umwelt, Berichtszeitraum 2000 - 2019 Pro-Kopf Emissionen Private Haushalte NRW: LANUV NRW, Treibhausgas-Emissionsinventar NRW 2019, LANUV-Fachbericht 117 Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) MODAL SPLIT DER VERKEHRSLEISTUNG IM PERSONENVERKEHR: Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (4) Der Modal Split der Verkehrsleistung im Personenverkehr der Stadt Bornheim weißt in etwa die gleiche Verteilung wie der Bundesdurchschnitt auf mit einem etwas höheren Anteil MIV. Entsprechend BISKO-Standard keine Berücksichtigung des Luftverkehrs in der Bornheimer Bilanz 2019. Quellen: UBA, Modal Split der Verkehrs- leistung im Personenverkehr einschließlich des nicht motorisierten Verkehrs 2019; unter Verwendung der Datendes Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.), Verkehr in Zahlen 2021/2022, S. 224f. Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Vergleich der Ergebnisse aus dem Klimaschutzkonzept 2012 Vergleich Energiebilanz: Vergleich THG-Bilanz: Der absolute Energieverbrauch sowie die absoluten THG-Emissionen sind 2019 gegenüber 2010 um jeweils rund 10% gesunken. Die größten Unterschiede weisen die Privaten Haushalte und der Verkehrssektor auf Achtung: Die Ergebnisse sind aufgrund unterschiedlich angewandter Methoden nicht direkt vergleichbar! Daten zum Energieverbrauch und den THG-Emissionen 2010 wurden dem bestehenden Klimaschutz- konzept für die ILEK-Region Rhein- Voreifel entnommen, S. 58 ff. Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Einordnung des Ergebnisvergleichs zum Klimaschutzkonzept 2012 Einordnung und Anmerkungen: Datenqualität der Energie- und THG-Bilanz 2010 schwer einzuschätzen: Datenquellen und Berechnungsmethodik teilweise nicht nachvollziehbar, da viele Eigenberechnungen Aufteilung der Netzbetreiberdaten erfolgte über Kennwerte Viele Angaben wurden aus der Startbilanz von ECORegion übernommen und nicht regionalspezifisch angepasst Bei Überführung der Bilanz 2010 in Klimaschutzplaner sind keine Primärdaten hinterlegt Unterschiedlich angewandte Methoden: Energieverbrauch des Verkehrssektors 2010 über zugelassene Fahrzeuge und Startbilanz ECORegion ermittelt Im Wärmebereich erfolgte eine Witterungskorrektur; Energieträger und Verbrauchergruppen aber nicht ersichtlich Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Zwischenfazit Eine Vergleichbarkeit zwischen der bestehenden Energie- und THG-Bilanz 2019 und der Altbilanz aus dem Klimaschutzkonzept ist nicht gegeben Die ermittelte Einsparung (2019 gegenüber 2010) in Höhe von 10% beim Energieverbrauch und den THG-Emissionen ist relativ zu sehen Umstellung der Bilanzierungsmethode (BISKO-Konform) Änderung in den verwendeten Datengrundlagen, u.a. Netzbetreiber mit eindeutiger Zuordnung zu den Verbrauchergruppen, Schornsteinfegerdaten zur Berechnung der nicht-leitungsgebundenen Energieträger, territoriales Verkehrsmodell etc. Umgesetzte Klimaschutzmaßnahmen der Stadt Ergebnisse der Energie- und THG-Bilanz 2019 als Grundlage nehmen, um die Strategie Klimaneutralität und einen entsprechenden Umsetzungsfahrplan zu entwickeln Empfehlung Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) AUSBLICK ZU HANDLUNGSFELDERN UND AKTEURSBETEILIGUNG Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Identifizierte Handlungsfelder zur Klimaneutralität Prioritäre Handlungsfelder und erste Ideen: Energieberatung Fördermittel KfW Regionale Förder- programme (Anreize) Strom- und Wärmeeffizienz Wohngebäude Stromeffizienz GHD/I Nachhaltige Mobilität Eigentümerverbindliche Instrumente Angebote Nahwärme im Bestand auf Basis EE KfW 432 Erneuerbare Wärme Wohngebäude Unternehmensnetzwerke Energie- und Kreislauf- wirtschaft Transformationskonzepte Ausbau regenerative Stromerzeugung Flächenausweisung für EE-Anlagen (z.B. Konzentrationszonen Wind) Erneuerbarer Strom GHD/I Ausbau PV FFA/PV Dach Ausbau Windkraft u. Direktvermarktung Grundstücksverbindliche Instrumente (Flächenvermarktung) E-Fahrzeuge u. Ladeinfrastruktur: 100% E-Fahrzeuge im eigenen Fuhrpark aktuell in Umsetzung Nachhaltiges Dienstreisemanage- ment, z.B. Anreize zur Nutzung klimafreundlicher Verkehrsmittel Vorbildfunktion kommunaler Liegenschaften (Leuchttürme) Gesetzliche Mindest- standards Übertreffen ( z.B. DGNB, Plusenergie, 0-Emission) EMS – Energiemanagement 100% EE-Versorgung ( z.B. PV, Biomassefeuerung-Grüngut) H AN D LU N G SF EL D 1 H AN D LU N G SF EL D 2 H AN D LU N G SF EL D 3 H AN D LU N G SF EL D 4 H AN D LU N G SF EL D 5 H AN D LU N G SF EL D 6 Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Weitere, ergänzende Handlungsfelder zur Klimaneutralität Weitere, beispielhafte Handlungsfelder: Nachhaltige Beschaffung Klimaneutrale Verwaltung Nachhaltige Land- und Flächennutzung Anpassung an den Klimawandel Lokale THG- Kompensation Klimabildung Nachhaltiger Konsum Strukturen für den Klimaschutz Planungsrecht und kommunaler Hochbau Adressierte Akteure (Auswahl): Stadt Kommunen Bürger Energieversorger Unternehmen / Betriebe Gemeinnützige Einrichtungen Verbände Vielfältige Themen (Beispiele): Anpassung an den Klimawandel Regionale Produkte Biodiversität Information und Sensibilisierung Umweltbildung Die identifizierten, prioritären Handlungsfelder sind nicht als abschließend zu sehen: Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Überblick zur anstehenden Akteursbeteiligung Workshop mit Schlüsselakteuren Geplant für Anfang 2023 Empfehlung: Vorlauf von mind. vier Wochen einplanen (Organisation, Information, Einladung) Interview-Reihe mit Expert/Innen Start ab Anfang 2023 Diskussion zur Zieldefinition Klimaneutralität Wie wird Klimaneutralität definiert? Wie weit reichen die „eigenen Zuständigkeiten“? GRUNDLEGENDE FRAGESTELLUNGEN ZUR AKTEURSBETEILIGUNG Wie soll der Teilnehmerkreis in den unterschiedlichen Formaten besetzt werden? Wen möchte man aktiv einbinden, wen nur Informieren? Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Aufbau und Ablauf des Workshops (Vorschlag) Grober Ablauf des Workshops: Gestaltung der Workshop-Phase: Begrüßung Vorstellung Ergebnisse der Ist-Analyse (+ Handlungsfelder) Diskussion zur Klimaneutralität Konkretisierung der „Gestaltungsfaktoren“ Klimaneutralität (z.B. Leitgedanken) Workshop-Phase: Konkretisierung von Maßnahmen in den einzelnen (prioritären) Handlungsfeldern Die ergänzenden Handlungsfelder können z.B. über eine Kategorie „Sonstiges“ mit aufgenommen werden Format: „Moderierte Pinnwände“ Zusammenfassung der Ergebnisse Ende Je nach Teilnehmerkreis Moderierte Pinnwand je Handlungsfeld Teilnehmer/Innen konkretisieren die Handlungsfelder mit Maßnahmen(ideen) über farbige Kärtchen, die an der Pinnwand angebracht werden Beispiel: Handlungsfeld 2 Erneuerbare Wärme Wohngebäude Angebote Nahwärme im Bestand auf Basis EE KfW 432 Maßnahmenvorschlag Quartier Y Quartier X Konkretisierung Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Diskussion / Austausch Welche Handlungsfelder sehen Sie als prioritär? Sind diese aus Ihrer Sicht zu ergänzen? Akteursbeteiligung: Wie soll der Teilnehmerkreis in den unterschiedlichen Formaten besetzt werden? Wer soll aus Ihrer Sicht im Rahmen der Interview-Reihe einbezogen werden? (z.B. Fachämter, Wirtschaftsförderung etc.) Workshop Anfang 2023: Gibt es aus Ihrer Sicht Ergänzungen und Hinweise zum angedachten Workshop-Format? Geeigneter Rahmen für die Diskussion Klimaneutralität? Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Ausblick und nächste Schritte Strategieentwicklung Klimaneutralität: Planung und Durchführung des Workshops in Abstimmung mit dem AG Moderierte Diskussion zur Definition Klimaneutralität (Bestandteil Workshop?) Durchführung der Interview-Reihe Energie- und THG-Bilanz 2019: Dokumentation und Berichterstellung Endbericht Dokumentation der methodischen Vorgehensweise (im Hinblick auf die zukünftige Bilanzfortschreibung) Potenziale erkennen! Prozesse optimieren! Mehrwert schaffen! © Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit KLIMASCHUTZ, NACHHALTIGKEIT UND TRANSFORMATION: EINE FRAGE DES LOKALEN/REGIONALEN ENGAGEMENTS M.A. Sara Schierz Tel.: 0049 (0)6782 / 17 - 1127 Fax: 0049 (0)6782 / 17 - 1264 Mail: sa.schierz@umwelt-campus.de Dipl.-Betriebswirt (FH) Tobias Gruben Tel.: 0049 (0)6782 / 17 - 2630 Fax: 0049 (0)6782 / 17 - 1264 Mail: t.gruben@umwelt-campus.de KONTAKT: STRATEGIEENTWICKLUNG KLIMANEUTRALITÄT 2045FÜR DIE STADT BORNHEIM Agenda Foliennummer 3 Überblick zur Aktualisierung der Energie- und THG-Bilanz Aktuelle Vorgaben zum Klimaschutz: Das Klimaschutzgesetz 2021 der Bundesregierung Klimaschutzziele auf Länderebene Hintergrund zur Energie- und THG-Bilanzierung Schlüsselfragen der Treibhausgasbilanzierung zur Abbildung des Status Quo (2019) Darstellung der Bilanzierungsmethodik Einordnung der Datengrundlagen zu Datengüte und Datenqualität Steckbrief der Stadt Bornheim 2019 Energiebilanz der Stadt Bornheim 2019 Stationärer Energieverbrauch* 2019 nach Verbrauchergruppen Anteil Erneuerbarer Energien 2019 Treibhausgas-Emissionen der Stadt Bornheim 2019 Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (1) Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (2) Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (3) Indikatorenvergleich zur Einordnung der Ergebnisse 2019 (4) Vergleich der Ergebnisse aus dem Klimaschutzkonzept 2012 Einordnung des Ergebnisvergleichs zum Klimaschutzkonzept 2012 Zwischenfazit Foliennummer 23 Identifizierte Handlungsfelder zur Klimaneutralität Weitere, ergänzende Handlungsfelder zur Klimaneutralität Überblick zur anstehenden Akteursbeteiligung Aufbau und Ablauf des Workshops (Vorschlag) Diskussion / Austausch Ausblick und nächste Schritte Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 2 MB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 1 Haus- und Badeordnung für das HallenFreizeitBad Bornheim Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim in seiner Sitzung am 20.03.2018 fol- gende Haus- und Badeordnung für das HallenFreizeitBad Bornheim als Satzung beschlossen: I Allgemeiner Teil § 1 Einrichtung und Zweck (1) Der StadtBetrieb Bornheim (SBB) betreibt das HallenFreizeitBad (HFB) als öffentliche Einrichtung zu gemeinnützigen Zwecken. § 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des HFB einschließlich Eingang und Außenanlagen und ist für alle Nutzer verbind- lich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badord- nung sowie weitergehende Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an. (2) Zwischen dem SBB und den Nutzern des HFB kommt ein Rechtsverhältnis zustande, das dem öffentlichen Recht untersteht, sobald jemand die Leistungen des HFB in Anspruch nimmt. (3) Das Personal oder weitere Beauftragte des HFB üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird die Benutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot nach § 8 (2) und (3) durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. (4) Die Haus- und Badordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Son- derveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- oder Ver- einsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der Haus- und Badeordnung bedarf. (5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druck- schriften, das Anbringen von Plakaten, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nut- zung des HFB zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des SBB erlaubt. § 3 Zutritt (1) Der Besuch des HFB steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten Fällen können Einschränkungen geregelt werden. (2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nut- zungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist die Weitergabe der Zutrittsbe- rechtigung nicht zulässig. (3) Der Nutzer muss die Zutrittsberechtigung sowie folgende vom Betreiber überlassene Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 2 Gegenstände: a) Kassenbon b) Garderobenschlüssel c) Wertfachschlüssel d) Kontrollarmband für Sauna e) Leihsachen (z.B. Handtücher, Badekleidung) so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Diese sind beim Aufenthalt im HFB am Kör- per (z.B. Garderobenschlüssel, Kontrollarmband) bzw. bei sich zu tragen und nicht unbeauf- sichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaf- tes Verhalten des Nutzers vor. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten ordnungs- gemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer. (4) Für Kinder unter 8 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich, die für das Verhalten der Kinder im HFB verantwortlich ist. (5) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet: − die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, − die Tiere mit sich führen, − die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden. (6) Personen, deren Gesundheits- oder Geisteszustand zu Unfällen führen kann oder Stö- rungen des Bade- und Saunabetriebes verursacht, ist der Zutritt und Aufenthalt im HFB nur mit geeigneten Vorkehrungen (z.B. die Begleitung einer verantwortlichen Person) gestattet. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des HFB nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzung des HFB ist nur nach Entrichtung der Gebühr für die gewünschte Nut- zungsart gemäß der Gebührensatzung in Verbindung mit der zugehörigen Tarifordnung zu- lässig, die an der Kasse einsehbar ist. (2) Die Rücknahme von Wertmarken älterer Kassenanlagen erfolgt in Form einer Gutschrift in Höhe der beim Kauf entrichteten Gebühr. Erstattungen oder Bargeldauszahlungen für verlorene oder nicht genutzte Wertmarken, Geldwert-, Mehrfach-, oder sonstige Zeitkarten sind ausgeschlossen. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder -ermäßigung, wenn das HFB oder Teile der Einrichtung aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt vorzeitig oder vorübergehend geschlossen oder einge- schränkt nutzbar sind. (3) Mehrfachkarten und Geldwertkarten sind übertragbar. Zeitkarten oder sonstige persona- lisierte Karten sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit dem Personalaus- weis. (4) An der Kasse erhaltene Zutrittsberechtigungen und ausgegebene Kassenbons sind si- cher aufzubewahren und beim Verlassen des HFB unaufgefordert vorzuzeigen. (5) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. (6) Bei widerrechtlicher Benutzung wird eine Gebühr nach der Tarifordnung zur Gebühren- satzung erhoben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 3 § 5 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten für das HFB werden durch Aushang in der Eingangshalle bekannt gegeben. Letzter Einlass ist grundsätzlich 1 Stunde vor Ende der Öffnungszeit der Schwimmhalle bzw. 2 Stunden vor Ende der Öffnungszeit der Sauna. Beim Frühschwimmen ist der letzte Einlass um 7.30 Uhr und bei Sauna-XXL um 22.30 Uhr. Der Saunabereich und die Schwimmhalle sind 15 Minuten vor dem jeweiligen Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Maßgebend für die Zeitbestimmung ist das Kassensystem. (2) Für das Freibad, zur Durchführung von Schul- und Vereinsschwimmen sowie für Kursan- gebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvo- raussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. (3) Bei Überfüllung kann die Betriebsleitung das HFB vorübergehend für weitere Nutzer sperren. § 6 Haftung (1) Der SBB haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haf- tung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie eben- falls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SBB, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regel- mäßig vertrauen darf. (2) Als wesentliche Vertragspflicht des SBB zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der zum HFB gehörenden Einrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind sowie die Teilnahme an den angebotenen, in der Benutzungsgebühr enthaltenen Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des HFB abgestellten Fahrzeuge. (3) Den Nutzern wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins HFB zu nehmen. Von Seiten des SBB werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mit- gebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der SBB nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Beschädigung der Sachen durch Dritte. (4) Garderobenschänke und Wertfächer stehen nur während der Öffnungszeiten des HFB für die Gültigkeitsdauer der Zutrittsberechtigung des Nutzers zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf die Benutzung. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossen vorge- fundenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. (5) Das Personal ist berechtigt zu prüfen, ob der Besitzer eines Schlüssels zur Entnahme des Schrankinhaltes berechtigt ist. Geht der Schlüssel verloren, hat der Nutzer Schadener- satz in Höhe der in der Tarifordnung festgelegten Gebühr zu leisten. In diesem Falle wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen ist. (6) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in die durch den SBB zur Verfügung gestellten Garderobenschränke oder Wertfächer begründet keinerlei Pflichten des SBB in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garde- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 4 robenschrankes bzw. eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den siche- ren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig auf- zubewahren. (7) Werden Gegenstände innerhalb des HFB gefunden, so sind sie beim Personal abzuge- ben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung. (8) Die Einrichtungen des HFB einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte oder mutwillige Verunreinigung oder schuldhaften Verlust der gemäß § 3 (3) für die Aufenthaltsdauer überlassenen Gegenstände werden die in der Tarifordnung zur Gebüh- rensatzung festgesetzten Gebühren erhoben, die sofort fällig werden. (9) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist der SBB nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle teilzunehmen. § 7 Verhaltensregeln (1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft und geeignet ist, andere Nutzer zu gefährden oder zu belästigen. (2) In einzelnen Bereichen gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Bekleidung. (3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmit- tel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer etc. sind vor Betreten der Barfußbereiche durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen. (4) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und an- dere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt. (5) Fotografieren, Filmen und Telefonieren durch die Nutzer ist im gesamten HFB verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen zusätzlich zur Einwilligung fremder Personen und Gruppen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand des SBB. (6) Vor der Benutzung der Schwimmbecken oder der Saunen hat eine gründliche Körperrei- nigung in den Duschräumen zu erfolgen. Jegliches Rasieren, Nägel schneiden, Haare fär- ben u. ä. sind untersagt. (7) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Bade- und Saunabetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. (8) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. (9) Speisen und Getränke zum eigenen Verzehr dürfen nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Im Freibadbereich ist der Verzehr von Speisen und Getränken auf den Ra- senflächen grundsätzlich erlaubt, sofern andere Nutzer dadurch nicht gestört werden. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mit- gebracht werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 5 (10) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für E-Zigaretten. (11) Jede Art der Abgabe von Waren durch Privatpersonen, insbesondere der gewerbliche Verkauf von Esswaren und Getränken neben der verpachteten Gastronomie, sowie Wer- bung sind im Bereich des HFB nicht zugelassen. Ausnahmen können vom Vorstand des SBB genehmigt werden. (12) Liegen oder Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen oder Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. § 8 Aufsicht (1) Das Personal sorgt im Interesse aller Nutzer dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Si- cherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung ist Folge zu leisten. (2) Die Betriebsleitung ist befugt, ein Hausverbot gegenüber Personen auszusprechen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Ermahnung gegen die Haus- und Badeord- nung verstoßen und gegebene Anweisungen nicht beachten. (3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen trotz Ermahnung und bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, die auf mangelnde Einsicht für die Zukunft schließen lassen, kann die Betriebsleitung ein Hausverbot aussprechen. Auf das Recht der Gegenvorstellung beim Vorstand des SBB wird hingewiesen. (4) Darüber hinaus bleibt die Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall vorbehalten. Ein nach (2) oder (3) ausgesprochenes Hausverbot wird bei Bedarf schriftlich bestätigt und zeitlich befristet oder bis auf Widerruf erteilt. § 9 Schwimmunterricht (1) Die Erteilung von Schwimmunterricht durch Dritte bedarf der Erlaubnis durch den Vor- stand des SBB. Voraussetzung ist, dass der SBB kein eigenes Personal bereitstellen kann, der Antragsteller zuverlässig ist, über die nachzuweisenden Fähigkeiten verfügt und sich zur Überwachung und ggf. zur Rettung der am Schwimmunterricht teilnehmenden Personen verpflichtet. § 10 Vereins- und Gruppenschwimmen (1) Regelmäßige Nutzungen durch Vereine, Schulklassen oder sonstige Vereinigungen und Gruppen erfolgt mittels schriftlicher Nutzungsverträge durch den Vorstand des SBB. Einzel- nutzungen durch Vereine, Schulklassen oder sonstige Vereinigungen und Gruppen werden im Einzelfall durch die Betriebsleitung genehmigt. (2) Schwimmen und Üben in Gruppen während des öffentlichen Schwimmbetriebes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung gestattet. (3) In begründeten Fällen kann die Betriebsleitung Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der Haus- und Badeordnung zulassen. Die Regelungen dieser Haus- und Badeordnung werden ergänzt durch Hinweisschilder, Aushänge sowie durch Anordnungen des Personals. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 6 II Besonderer Teil § 11 Verhalten im Schwimmbad (1) Der Nutzer ist selbst verantwortlich für das Verschließen der Garderobenschränke und Wertfächer sowie für die Aufbewahrung der Schlüssel. (2) Der Aufenthalt in Nassbereichen und der Gastronomie des HFB ist nur in angemessener Badekleidung (auch Bademantel) ohne Taschen gestattet, die bei der Allgemeinheit keinen Anstoß erregt und den Anforderungen der Sicherheit und Sauberkeit entspricht. Im Zweifel entscheidet das Personal, ob die Badekleidung angemessen ist. (3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. (4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer. (5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb üblichen Gefahren hinaus. Der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Die- se Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. (6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. (7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt. (8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort ver- lassen werden. (9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte, etc.) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsperso- nals gestattet. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. § 12 Nutzung des Saunabereichs (1) Der Saunabereich ist grundsätzlich textilfrei. In bestimmten Bereichen (z.B. Ruheräume, Aufenthaltsraum mit Warenautomaten) gelten besondere Bestimmungen. (2) Sexuelle Handlungen oder Darstellungen sind verboten. § 13 Verhalten im Saunabereich (1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Saunanutzung ggf. durch Kon- sultation eines Arztes klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. In diesen Fällen sind die Nutzer vor der Saunanutzung verpflichtet, das Personal auf mögliche körperliche Einschränkungen aufmerksam zu machen. (2) In Sauna- und anderen Schwitzräumen bestehen besondere Bedingungen, wie z.B. hö- here Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wär- mequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht. (3) Für Schäden, die durch Fehl- oder Falschanwendungen der Saunaeinrichtungen entste- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.06 Stand: 79. Erg. April 2018 Seite 7 hen, haftet der SBB nicht. Dies gilt auch für etwaige gesundheitliche Schäden. (4) Bei Unwohlsein ist das Personal sofort zu verständigen, auch wenn der Nutzer glaubt, der Zustand ist nur vorübergehend. (5) Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Unterlassungen und eigenmächtige Handlungen des Nutzers sind von diesem zu verantworten. Die Aushänge über die Benut- zung der Sauna sind zu beachten. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. (6) Vor der Benutzung von Schwitzräumen, Kaltwasser- oder sonstiger Wasserbecken hat eine gründliche Körperreinigung in den Duschräumen zu erfolgen. Jegliches Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind untersagt. (7) Die Benutzung der Saunakabinen ist nur unbekleidet gestattet. Sauna- und Warmluft- räume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht mit Schweiß verunreinigt werden. Es sollte nur ein Liegetuch in die Sauna- und Warmlufträume mitgenommen werden. (8) In Dampf- und Warmlufträumen mit Sitzflächen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen oder -tücher benutzt werden. Mit vorhandenen Was- serschläuchen sollen ausschließlich die Sitzflächen gereinigt werden. (9) Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte ein- schließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt oder mit Wasser benetzt werden. (10) Technische Einrichtungen dürfen ausschließlich vom Personal bedient werden, das bei Störungen sofort zu benachrichtigen ist. (11) Aufgüsse jeglicher Art dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden. (12) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen oder Peelings mit selbst mitgebrachten Produkten sind unzulässig. (13) In den Ruheräumen ist alles zu vermeiden, was die übrigen Nutzer stören könnte. (14) Ruheliegen dürfen nur mit Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden. (15) In der Saunaanlage sind Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektroni- sche Medien, die über eine Kamera verfügen (z.B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader, etc.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden. III Schlussbestimmungen § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung vom 20.01.2010 außer Kraft. In Kraft seit 05.04.2018, s. Wochenblatt / Schaufenster 14 / 2018 vom 04.04.2018

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 47 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.12 Stand: 76. Erg. Juli 2017 Seite 1 Honorarordnung für die Volkshochschule der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim Der Rat der Gemeinde Bornheim hat in seiner Sitzung am 18.10.1977 aufgrund des § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19.12.1974 (GV. NW. 1975 S. 91 / SGV. NW. S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV. NW. S. 304), aufgrund des § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 (GV. NW. S. 190 / SGV. NW. S. 202, zu- letzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1969 (GV. NW. S. 514) folgende Honorarordnung erlassen: § 1 3) 5) 6) Allgemeines 1.1 Dozenten und Dozentinnen (Lehrbeauftragte und nebenberufliche pädagogische Mit- arbeiter/Mitarbeiterinnen) der Volkshochschule erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergü- tung nach dieser Honorarordnung. 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Mit den Dozenten und Dozentinnen ist vor Beginn ihrer Tätigkeit eine schriftliche Ver- einbarung über die Art und den Umfang ihrer Leistung sowie über die Höhe der Ver- gütung zu treffen. Die Volkshochschule kann die vereinbarte Veranstaltung bis spätestens am dritten Arbeitstag vor Beginn absagen, sofern keine andere Frist mit dem Dozenten / der Dozentin vereinbart wurde. Über notwendige organisatorische Änderungen gem. § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung oder die Kürzung von Unterrichtseinheiten gem. § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Ge- bührensatzung entscheidet der zuständige hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter / die zuständige hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterin im Benehmen mit dem Dozenten / der Dozentin. Änderungsbedarfe des Dozenten/der Dozentin zur schriftlichen Vereinbarung sind mit dem zuständigen hauptberuflich pädagogischen Mitarbeiter / der zuständigen haupt- beruflichen Mitarbeiterin abzusprechen, sobald sie dem Dozenten/der Dozentin be- kannt werden. Ausgefallene Unterrichtsstunden sind zeitnah in Abstimmung mit dem zuständigen hauptberuflich pädagogischen Mitarbeiter / der zuständigen hauptberufli- chen Mitarbeiterin nachzuholen. Werden Änderungen nach Ziffern 1.4 bis 1.5 einvernehmlich getroffen, kann auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet werden. § 2 1) 3) 5) 6) Höhe der Vergütung 2.1 Der zuständige hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter / Die zuständige pädagogi- sche Mitarbeitern setzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Vergütung nach Anlage A dieser Honorarordnung fest. 2.2 In begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Vergütung gewährt werden. Die Entscheidung trifft der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.12 Stand: 76. Erg. Juli 2017 Seite 2 2.3 2.4 Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte mindestens 5 Kilo- meter und überschreitet das Honorar den Höchstwert nach Ziffer 1.1 der Anlage A nicht, werden die Fahrtkosten ab dem 6. Entfernungskilometer in Höhe der landes- rechtlichen Bestimmungen, erstattet. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädi- gung wird die kürzeste Strecke, unabhängig von der Fahrzeit, berücksichtigt. Sonstige Fahrtkosten und Nebenkosten (z.B. notwendige Übernachtung mit Früh- stück) werden in begründeten Fällen übernommen, sofern dies vertraglich vereinbart war. 2.5 Für den Unterricht benötigte Materialien (z.B. Lehrbücher, Kopien, Software), die der Dozent / die Dozentin beschafft hat, werden erstattet, wenn dies vor der Beschaffung schriftlich vereinbart war. § 3 3) 5) 6) Bemessungsgrundlage für die Vergütung 3.1 Die Berechnungseinheit für die Vergütung ist in Anlage A benannt. Die Unterrichts- stunde (Ustd) umfasst 45 Minuten. Soweit die Veranstaltung Bruchteile von Bemes- sungsgrundlagen umfasst, wird die Vergütung anteilig gezahlt. 3.2 Nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden werden vergütet. Wird eine Veran- staltung nach der ersten Unterrichtseinheit abgesagt, werden die bis zur Absage er- teilten Unterrichtsstunden vergütet. 3.3 Abweichungen von der schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Tätigkeit von Dozenten / Dozentinnen sind mit dem Leiter/der Leiterin der Volkshochschule abzusprechen und schriftlich zu bestätigen. Ausgefallene Unterrichtsstunden sind unverzüglich nachzuholen. 3.4 Werden Unterrichtsstunden ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung abgehal- ten, so hat der Dozent / die Dozentin keinen Anspruch auf deren Vergütung. § 4 5) 6) Fälligkeit der Vergütung 4.1 Die Vergütung wird fällig nach Erfüllung des Lehrauftrags und Eingang der Veranstal- tungsunterlagen (z.B. Honorarvertrag, Stundennachweis, Anwesenheitsliste) in der Volkshochschule. 4.2 Bei Veranstaltungen, die sich über mehr als 20 Unterrichtsstunden erstrecken, kann eine Abschlagszahlung in Höhe der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden ge- währt werden, Absatz 4.1 gilt entsprechend. § 5 Inkrafttreten Diese Honorarordnung tritt am 01.01.1978 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.12 Stand: 76. Erg. Juli 2017 Seite 3 Anlage A zur Honorarordnung für die Volkshochschule der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim 1) 2) 3) 4) 5) 6) 1. Die Vergütung beträgt von bis 1.1 bei Kursen, Wochenendkursen, Workshops, Bildungsurlauben u.ä. außer in den in Ziffern 1.2 und 1.3 genannten Programmbereichen, je unterrichtete Unterrichtsstunde (Ustd.) 20,00 € 23,00 € 1.2 bei Kursen, Wochenendkursen, Workshops, Bildungsurlauben u. ä. im Programmbereich berufsbezogene Weiterbildung und bei 'Bil- dung auf Bestellung' je unterrichtete Ustd.. 20,00 € 150,00 € 1.3 bei Kursen, Wochenendkursen, Workshops, Bildungsurlauben u.ä. im Programmbereich "Deutsch als Fremdsprache", je unterrichtete Ustd. Soweit bei im Auftrag und/oder nach Vorgabe ande- rer Behörden / Organisationen (z.B. Integra- tionskurse) ein Mindesthonorar vorgegeben ist, wird dieses gezahlt 20,00 € 25,00 € 1.4 bei Einzelveranstaltungen, Vorträgen, Mode- ration von Veranstaltungen, je Veranstaltung 35,00 € 200,00 € 1.5 für die Leitung von Studienreisen, Studien- fahrten, Exkursionen je Tag 30,00 € 200,00 € 1.6 für folgende nebenberufliche Tätigkeiten: 1.6.1 Aufsicht in Prüfungen, je Unterrichtsstunde 1.6.2 Bewertung von schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen, je Teilnehmer/in 1.6.3 Erstellen von detaillierten Kurscurricula auf Anforderung der VHS, pauschal 1.6.4 Teilnahme an Programmbereichskonferen- zen der Volkshochschule, je Zeitstunde 20,00 € 8,00 € 20,00€ min. 2/3 des nied- rigsten Unter- richtshonorars des Dozenten im Pro- grammbereich 23,00 € 10,00 € 150,00 € max. 2/3 des höchsten Unter- richtshonorars des Dozenten im Pro- grammbereich 1.7 Für Beratungen, je Zeitstunde 1.7.1 VHS-kursbezogene Beratung 1.7.2 allgemeine Bildungsberatung 1.7.3 individuelle bildungsbiografische Beratung im Rahmen einer persönlichen Entwick- lungsanalyse / Kompetenzbilanzierung mit beruflichem Kontext 1.7.4 Einstufungsberatung Integrationskurse inkl. Durchführung Einstufungstest mit einem vom BAMF zugelassenen Verfahren oder vergleichbare Beratungen 20,00 € 20,00 € 30,00 € 35,00 € 23,00 € 30,00 € 50,00 € 35,00 € 1.8 Für Veranstaltungen, die die Volkshochschule im Auftrag und nach Bedingungen Dritter durchführt, gelten die Honorarvorgaben der Auftraggeber. Soweit die Volkshochschule die Veranstaltung in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Weiterbildung durchführt, können die Honorare jeweils angeglichen werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.12 Stand: 76. Erg. Juli 2017 Seite 4 2. Die Honorare für sonstige nebenberufliche Mitarbeit (z.B. Administration EDV-Raum, Präsentation bei Werbeveranstaltungen) und Sonderveranstaltungen werden besonders festgesetzt. Die Entscheidung trifft der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule. In Kraft seit 01.01.1978 1) = 1. Änderung zum 01.01.1987 2) = 2. Änderung zum 01.02.1992 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 16 / 2001, in Kraft seit 01.01.2002 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 13 / 2002, in Kraft seit 01.08.2002 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 17 / 2010, in Kraft seit 01.09.2010 6) = 6. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 25 / 2017 vom 21.06.2017, in Kraft ab 01.07.2017 Honorarordnung für die Volkshochschule der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim Anlage A zur Honorarordnung für die Volkshochschule

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 35 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.09 Stand: 65. Erg. Dezember 2003 Seite 1 Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Bornheim für außerschulische Veranstaltungen 1. Art und Umfang der Benutzung 1.1 Die Stadt Bornheim stellt die unter Nr. 3 aufgeführten Räume und die Schulhöfe ihrer Schulen außerhalb der Unterrichtszeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für außerschulische Veranstaltungen zur Verfügung, und zwar für kulturelle oder nicht- kommerzielle Veranstaltungen sowie für Versammlungen, Schulungs- und Übungsabende. 1.2 Für andere Veranstaltungen werden die Einrichtungen der Schulen grundsätzlich nicht überlassen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. 1.3 Ein Anspruch auf Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen besteht nicht. 1.4 Art und Durchführung der Veranstaltungen dürfen nicht gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung gerichtet sein oder dagegen verstoßen. 2. Zeitraum der Nutzung 2.1 Außerschulische Veranstaltungen dürfen den Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen. 2.2 Schulräume können grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr genutzt werden. 2.3 Schulräume und Schulhöfe stehen an Feiertagen und während der Schulferien in der Regel nicht zur Verfügung, Schulräume darüber hinaus auch nicht am Samstag und Sonntag. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. 1) 3. Benutzungsentgelt 3.1 Das Benutzungsentgelt wird wie folgt festgesetzt: 3.1.1 Klassenräume 5,00 EUR (täglich bis zu 3 Zeitstunden) 3.1.2 Lehrküchen 10,00 EUR (täglich bis zu 3 Zeitstunden) 3.1.3 Aulen bzw. Pädagogische Zentren der Europaschule Bornheim, der Grundschule Waldorf, der Grund- und Hauptschule Merten und der Kath. Grundschule Bornheim 3.1.3.1 bei Erhebung von Eintrittsgeld 60,00 EUR je Veranstaltung 3.1.3.2 bei freiem Eintritt 40,00 EUR je Veranstaltung 3.1.4 Schulhöfe einschl. Toilettenanlagen 20,00 EUR je Veranstaltung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.09 Stand: 65. Erg. Dezember 2003 Seite 2 Mit dem Benutzungsentgelt sind die Kosten für Benutzung, Heizung und Beleuchtung abgegolten. Werden nur Toiletten für die Benutzung überlassen, so beträgt das Entgelt je Veranstaltung 10,00 EUR. Wird die Veranstaltungsdauer von 3 Zeitstunden bei Klassenräumen und Lehrküchen überschritten, ist ein zusätzliches Benutzungsentgelt in Höhe der Sätze nach Nr. 3.1.1 und 3.1.2 zu erheben. 3.2 Kein Entgelt wird für Veranstaltungen folgender Einrichtungen erhoben: 3.2.1 Feuerwehren in der Stadt bei dienstlichen Veranstaltungen, 3.2.2 Bornheimer Musikschule e.V., 3.2.3 Volkshochschule Alfter-Bornheim, 3.2.4 Organisationen des Zivilschutzes, des Gesundheits- und Sozialdienstes. 3.2.5 Bornheimer Kulturforum e.V. 3.3 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann das Benutzungsentgelt für Vereine und Jugendorganisationen in der Stadt Bornheim, die als förderungswürdig anerkannt sind, für Schulungen und Übungsveranstaltungen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen, wenn an der Durchführung der Veranstaltung ein öffentliches Interesse besteht und kein Eintritt o.ä. erhoben wird. 4. Antrag und Genehmigung 4.1 Anträge auf Benutzung sind spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich an den Bürgermeister/an die Bürgermeisterin, Fachbereich 6 - Bauwesen -, zu richten. Sie müssen Angaben über Tag, Zeit, Dauer und Zweck der Benutzung enthalten und von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet sein. 4.2 Die Benutzungsgenehmigung wird im Benehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin schriftlich erteilt. 4.3 Die Hausordnung der jeweiligen Schule ist für die Benutzer/Benutzerinnen verbindlich. Verstöße dagegen führen zum Widerruf der Benutzungsgenehmigung. 4.4 Die Schuleinrichtungen dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. 5. Hausrecht Der Schulleiter/Die Schulleiterin, in seiner Abwesenheit der Hausmeister/die Hausmeisterin, übt auf dem gesamten Schulgrundstück das Hausrecht aus. 6. Aufsicht und Genussmittel 6.1 Der Veranstalter/Die Veranstalterin benennt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eine für die Aufsicht verantwortliche Person und einen verantwortlichen Vertreter/eine verantwortliche Vertreterin. 6.2 Die Benutzung von Schulräumen und Schulhöfen ist nur unter der ständigen Aufsicht der verantwortlichen Person oder deren Vertreter/Vertreterin gestattet. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.09 Stand: 65. Erg. Dezember 2003 Seite 3 6.3 Rauchen sowie der Genuss und Verkauf von Alkohol ist in den Schulgebäuden verboten. Der Verkauf alkoholfreier Getränke und sonstiger Waren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. 7. Zustand der Schulräume und Schulhöfe 7.1 Die Schulräume und Schulhöfe werden in dem Zustand zur Benutzung überlassen, in dem sie sich befinden. Die Stadt Bornheim übernimmt keine Gewähr für die Eignung der überlassenen Schulräume und Schulhöfe für den beantragten Zweck. Der Veranstalter/Die Veranstalterin ist verpflichtet, die Schulräume und Schulhöfe jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beantragten Zweck zu prüfen. 7.2 Beschädigungen an den Schuleinrichtungen sind unverzüglich dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Hausmeister/der Hausmeisterin anzuzeigen. Die Aufsichtspflicht der Person, die vom Veranstalter/von der Veranstalterin als für die Aufsicht verantwortlich genannt wird, erstreckt sich darauf, die Benutzung schadhafter Einrichtungen oder Anlagen auszuschließen. 7.3 Nach Beendigung der Veranstaltung sind alle benutzten Einrichtungen und Anlagen vom Veranstalter/von der Veranstalterin sofort zu säubern und ordnungsgemäß herzurichten. Reinigungsarbeiten, die der Veranstalter/die Veranstalterin nicht selbst durchführt, führt die Stadt Bornheim aus. Die Kosten, die durch diese Reinigungsarbeiten entstehen, werden der in Nr. 4 genannten vertretungsberechtigten Person berechnet, die dafür neben dem Veranstalter/der Veranstalterin persönlich haftet. 8. Haftung 8.1 Der Veranstalter/Die Veranstalterin haftet für alle Schäden, die der Stadt Bornheim bei der Benutzung entstehen. 8.2 Der Veranstalter/Die Veranstalterin stellt die Stadt von allen Ersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher/Besucherinnen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Schulhöfe und Anlagen stehen. 8.3 Der Veranstalter/Die Veranstalterin hat auf Verlangen der Stadt den Abschluss einer Schadensversicherung nachzuweisen, bevor ihm/ihr die Benutzung der Schulräume und Schulhöfe erlaubt wird. Diese Versicherung muss Versicherungsschutz gewähren sowohl für Schäden, die an den überlassenen Einrichtungen und Anlagen entstehen, wie auch für den Freistellungsanspruch der Stadt Bornheim gegen den Veranstalter/die Veranstalterin nach Nr. 8.2. 8.4 Der Veranstalter/Die Veranstalterin verzichtet auf eigene Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Bornheim, deren Bedienstete und Beauftragte, soweit diese Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Ebenso verzichtet der Veranstalter/die Veranstalterin darauf, auf ihn/sie übergegangene Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Stadt Bornheim, ihre Bediensteten und Beauftragten geltend zu machen, soweit diese Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.09 Stand: 65. Erg. Dezember 2003 Seite 4 9. Ausschluss von künftigen Benutzungen Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen diese Richtlinien können die Veranstalter/Veranstalterinnen vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die am 12.04.1984 vom Schulausschuss beschlossenen und seit 01. Mai 1984 geltenden bisherigen Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Schulhöfen der Stadt Bornheim für außerschulische Veranstaltungen außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2001 durch Beschluss des Schulausschusses vom 12.12.2000 1) = 1. Änderung durch Beschluss des Schulausschusses vom 11.12.2001 zum 01.01.2002 2) = 2. Änderung durch Beschluss des Schulausschusses vom 02.12.2003 zum 02.12.2003

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 35 KB

Dateien

Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 21.03.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 08.03.2024 Am Donnerstag, 21.03.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift 012/2024 vom 21.02.2024 4 Bebauungsplan Rb 01 in der Ortschaft Rösberg, Städtebaulicher Ver- trag (StEA 13.03.24) 085/2024-7 5 Bebauungsplan He 08 "Knotenpunkt Hersel" in der Ortschaft Hersel, Aufstellungsbeschluss (StEA 13.03.24, MoVA 20.03.24) 128/2024-7 6 Bebauungsplan Wd 56 "Feldchenweg" in der Ortschaft Waldorf; Aufhe- bung des Aufstellungsbeschlusses (StEA 13.03.24) 159/2024-7 7 Geothermie zur Nahwärmeversorgung der 3 Liegenschaften Europa- schule, Hallenfreizeitbad und Grundschule Bornheim 198/2024-6 8 Benennung der Klimaschutzpat:innen für das Projekt KlikKS (UKLWN 06.06.23) 206/2023-12 9 Investitionstätigkeiten innerhalb des Haushaltsplanes 2024 (HFA 07.03.24) 148/2024-2 10 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2024 (HFA 07.03.24) 156/2024-2 11 Projekt Hallenfreizeitbad 205/2024-SBB 12 1. Fortschreibung Wasserversorgungskonzept der Stadt Bornheim (BA 05.03.24) 135/2024-SBB 13 Errichtung von 8 Windenergieanlagen südwestlich von Rösberg und Hemmerich. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 200/2024-6 14 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Auf- wandsentschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbständige (FwA 19.03.24) 123/2024-3 15 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 122/2024-1 16 Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 21.02.2024 betr. Unterbringung in Zeltunterkünften für geflüchtete Personen im Stadtgebiet Bornheim 183/2024-6 17 Mitteilung betreffend die Versorgungsqualität des Stromversorgungs- netzes im Stadtgebiet 191/2024-Beig 18 Mitteilung betr. Vorstellung des Möblierungskonzeptes des techn. Rat- haus und Übersicht der Mietverträge der extern angemieteten Verwal- tungsflächen 184/2024-6 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 192/2024-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Wasserbeschaffungsverbände – Vertragsgestaltung und Preiskalkulati- on (BA 05.03.24) 157/2024-SBB 22 Ankauf einer Immobilie in der Gemarkung Kardorf-Hemmerich (HFA 07.03.24) 185/2024-7 23 Vergabe des Auftrages für die Rohbauarbeiten Kita Merten (Me 16) 180/2024-1 24 Vergabe des Auftrages für die Lieferung von zwei mittleren Löschfahr- zeugen für die Löschgruppen Dersdorf und Widdig 181/2024-1 25 Vergabe des Auftrags für die Metallbauarbeiten Kita Merten ME 16 195/2024-1 26 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.00,00 € - 100.00,00 € ab 25.01.2024 – 07.03.2024 204/2024-1 27 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 193/2024-1 28 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Bekanntmachung Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 21.03.2024, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2 Bornheim, den 08.03.2024 Am Donnerstag, 21.03.2024, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tages- ordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift 012/2024 vom 21.02.2024 4 Bebauungsplan Rb 01 in der Ortschaft Rösberg, Städtebaulicher Ver- trag (StEA 13.03.24) 085/2024-7 5 Bebauungsplan He 08 "Knotenpunkt Hersel" in der Ortschaft Hersel, Aufstellungsbeschluss (StEA 13.03.24, MoVA 20.03.24) 128/2024-7 6 Bebauungsplan Wd 56 "Feldchenweg" in der Ortschaft Waldorf; Aufhe- bung des Aufstellungsbeschlusses (StEA 13.03.24) 159/2024-7 7 Geothermie zur Nahwärmeversorgung der 3 Liegenschaften Europa- schule, Hallenfreizeitbad und Grundschule Bornheim 198/2024-6 8 Benennung der Klimaschutzpat:innen für das Projekt KlikKS (UKLWN 06.06.23) 206/2023-12 9 Investitionstätigkeiten innerhalb des Haushaltsplanes 2024 (HFA 07.03.24) 148/2024-2 10 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2024 (HFA 07.03.24) 156/2024-2 11 Projekt Hallenfreizeitbad 205/2024-SBB 12 1. Fortschreibung Wasserversorgungskonzept der Stadt Bornheim (BA 05.03.24) 135/2024-SBB 13 Errichtung von 8 Windenergieanlagen südwestlich von Rösberg und Hemmerich. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 200/2024-6 14 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Auf- wandsentschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim und den Verdienstausfall für Selbständige (FwA 19.03.24) 123/2024-3 15 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 122/2024-1 16 Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 21.02.2024 betr. Unterbringung in Zeltunterkünften für geflüchtete Personen im Stadtgebiet Bornheim 183/2024-6 17 Mitteilung betreffend die Versorgungsqualität des Stromversorgungs- netzes im Stadtgebiet 191/2024-Beig 18 Mitteilung betr. Vorstellung des Möblierungskonzeptes des techn. Rat- haus und Übersicht der Mietverträge der extern angemieteten Verwal- tungsflächen 184/2024-6 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 192/2024-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Wasserbeschaffungsverbände – Vertragsgestaltung und Preiskalkulati- on (BA 05.03.24) 157/2024-SBB 22 Ankauf einer Immobilie in der Gemarkung Kardorf-Hemmerich (HFA 07.03.24) 185/2024-7 23 Vergabe des Auftrages für die Rohbauarbeiten Kita Merten (Me 16) 180/2024-1 24 Vergabe des Auftrages für die Lieferung von zwei mittleren Löschfahr- zeugen für die Löschgruppen Dersdorf und Widdig 181/2024-1 25 Vergabe des Auftrags für die Metallbauarbeiten Kita Merten ME 16 195/2024-1 26 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.00,00 € - 100.00,00 € ab 25.01.2024 – 07.03.2024 204/2024-1 27 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 193/2024-1 28 Anfragen mündlich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 142 KB

Dateien

Aktuelle Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte 2024 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf hat nach § 196 Baugesetzbuch (Neubekanntmachung vom 03.11.2017 - BGBl I S. 3634), gemäß den §§ 13 - 17 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermitt- lung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14.07.2021 (BGBl. I S. 2805) und laut den §§ 37 und 38 der Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1186) Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte zum 01.01.2024 ermittelt und am 27.02.2024 für die folgenden Gemeinden und Städte beschlossen: Gemeinde: Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Swisttal, Wachtberg, Windeck Stadt: Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf Die Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte sind ab sofort kostenfrei im Internet einseh- bar. Unter der Internetadresse www.boris.nrw.de kann nach Eingabe von Gemeinde/Stadt, Straßenname und Hausnummer ein Kartenausschnitt mit der Darstellung der aktuellen Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte sowie die zugehörigen beschreibenden Merkmale abgerufen werden. Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwerte innerhalb eines Gebietes. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Grund- stücksfläche eines Grundstücks mit einem definierten Grundstückszustand (Bodenrichtwert- grundstück). Immobilienrichtwerte sind aus Kaufpreisen abgeleitete durchschnittliche Lage- werte für Immobilien bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt für die Objekt- arten Wohnungseigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche des Normobjektes. Auskünfte über die Richtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreishaus in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, während der üblichen Geschäftszei- ten. Siegburg, den 06.03.2024 gez. Martin Kütt Vorsitzender des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf Aktuelle Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte 2024 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf hat nach § 196 Baugesetzbuch (Neubekanntmachung vom 03.11.2017 - BGBl I S. 3634), gemäß den §§ 13 - 17 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermitt- lung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14.07.2021 (BGBl. I S. 2805) und laut den §§ 37 und 38 der Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1186) Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte zum 01.01.2024 ermittelt und am 27.02.2024 für die folgenden Gemeinden und Städte beschlossen: Gemeinde: Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Swisttal, Wachtberg, Windeck Stadt: Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf Die Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte sind ab sofort kostenfrei im Internet einseh- bar. Unter der Internetadresse www.boris.nrw.de kann nach Eingabe von Gemeinde/Stadt, Straßenname und Hausnummer ein Kartenausschnitt mit der Darstellung der aktuellen Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte sowie die zugehörigen beschreibenden Merkmale abgerufen werden. Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwerte innerhalb eines Gebietes. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Grund- stücksfläche eines Grundstücks mit einem definierten Grundstückszustand (Bodenrichtwert- grundstück). Immobilienrichtwerte sind aus Kaufpreisen abgeleitete durchschnittliche Lage- werte für Immobilien bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt für die Objekt- arten Wohnungseigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche des Normobjektes. Auskünfte über die Richtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreishaus in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, während der üblichen Geschäftszei- ten. Siegburg, den 06.03.2024 gez. Martin Kütt Vorsitzender des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 16 KB

Dateien

FRAKTION im Rat der Stadt BORNHEIM CDU-Fraktion Bornheim | Servatiusweg 19-23 | 53332 Bornheim Seite 1 von 2 Fraktionsgeschäf tsführer Pressesprecher Sascha A. Mauel Burgwiesenweg 9 53332 Bornheim Mobil: 0177-7712761 E-Mail: sascha.mauel@web.de www.cdu-bornheim.de Vorsitzende des Schulausschusses Frau Gabriele Kretschmer Rathausstraße 2 53332 Bornheim Nachrichtlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim, Herrn Christoph Becker Vorsitzender des Ausschusses für Sport, Kultur und Ehrenamt, Herrn Michael Söllheim Bornheim, 06.03.2024 Große Anfrage gem. § 19 Abs. 1 GeschO des Rates der Stadt Bornheim Hallenbelegung der städtischen Grund- und weiterführenden Schulen Sehr geehrte Frau Kretschmer, wir bitten Sie, folgende große Anfrage gem. § 19.1 der Geschäftsordnung des Rates, auf die Tagesordnung des nächsten Schulausschusses zu setzen. Der LVR hat in seiner Sitzung des Landschaftsausschusses am 07. Dezember 2023 mit Vorlage 15/2107 beschlossen, seine Sportstätten den Standortkommunen für die sportliche Nutzung in einem vereinfachten Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Sportstätte wird durch einen Nutzungsvertrag mit dem LVR geregelt und ist für die Standortkommune grundsätzlich kostenfrei. Die Betreiberverantwortung und die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Standortkommune. 1. Ist der Sachverhalt im Schul- und Sportamt bekannt? 2. Sind Gespräche mit der LVR-Ernst-Jandl-Schule aufgenommen worden? 3. Wurde bereits ein Nutzungsvertrag mit dem LVR Dezernat 3 Fachbereich 32 abgeschlossen? 4. Wurden Gespräche z.B. mit dem Verein „Sporteinander“ e.V. und mit allen weiteren Vereinen aufgenommen, um diese auf die neuen Möglichkeiten und über neue Hallenzeiten zu informieren? FRAKTION im Rat der Stadt BORNHEIM Seite 2 von 2 Begründung: Menschen mit Beeinträchtigungen soll bevorzugt die Nutzung der Schulsportstätten ermöglicht werden. Es können aber auch Sportvereine und andere Gruppierungen von den Hallenzeiten profitieren. 5. Welche Kosten würden für die Nutzungszeiten der Vereine wie z.B. Hausmeisterstunden oder eigene Betriebskosten anfallen? Vielen Dank vorab. Für die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Dr. Charlotte von Canstein, Dr. Helmut Preiß

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 145 KB

Dateien

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 1 Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports vom 07.12.2000 1. Grundsätze Die Stadt Bornheim begrüßt die Bestrebungen der Sportvereine, einem möglichst großen Bevölkerungskreis, insbesondere Jugendlichen, Gelegenheit zu einer gesunden sportli- chen Betätigung zu geben. Sie fördert den Sport, vor allem durch Planung, Bau und Unterhaltung von Sportstätten. Soweit die Gebührenordnungen keine andere Regelung vorsehen, wird für die Benut- zung der Sportstätten von den Turn- und Sportvereinen in der Stadt Bornheim, welche die Förderungsvoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllen, kein Entgelt erhoben. Darüber hinaus fördert die Stadt Bornheim die sportlichen Bestrebungen durch 1.1 Beihilfen für Verwaltungs- und Leitungsaufgaben, die Anschaffung von Kleinmate- rial sowie zur Förderung der Jugendarbeit - Jahresbeihilfe - (Nr. 3), 1.2 Beihilfen zur Beschaffung von Turn- und Sportgeräten (Nr. 4), 1.3 Beihilfen zur Instandhaltung von Sportstätten und Sportheimen (Nr. 5), 1.4 Beihilfen für den Bau oder die Erweiterung von Sportstätten und Sportheimen und deren Ersteinrichtung (Nr. 6), 1.5 Beihilfen zu den Kosten der Teilnahme an deutschen und internationalen Meister- schaften (Nr. 7), 1.6 Beihilfen zu Grundrenovierungsmaßnahmen von Sportstätten und Sportheimen (Nr. 8). 2. Allgemeines 2.1 Die Richtlinien finden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Anwendung. Übersteigen die beantragten Beihilfen diese Mittel, werden alle Bei- hilfen anteilmäßig gekürzt. 2.2 Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim. Ein Rechtsan- spruch auf die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Förderungsmaßnahmen besteht nicht. 2.3 Beihilfen werden nur auf Antrag an ehrenamtlich geführte Turn- und Sportvereine des Amateursports gewährt, 2.3.1 die ihren Sitz in der Stadt Bornheim haben, 2.3.2 die über ihren Fachverband einer ordentlichen Mitgliedsorganisation (Spit- zenfachverband) im Deutschen Sportbund (DSB) angehören oder die in ihrer Art und sportlichen Betätigung mit Vereinen vergleichbar sind, die dem DSB angehören, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 2 2.3.3 bei denen mindestens 75 % der Mitglieder Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt Bornheim sind, 2.3.4 die ihre Mitgliedsbeiträge in der Höhe der in den geltenden Richtlinien des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB) ausgeführten Beträge festsetzen und erheben, 2.3.5 die eine aktive Tätigkeit nachweisen. 2.4 Antragsberechtigt ist nur der Hauptvorstand des Turn- und Sportvereins. 2.5 Anträge auf Gewährung von Beihilfen nach diesen Richtlinien sind mittels Form- blättern zu stellen, die beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin in Bornheim erhältlich sind. 2.6 Beihilfen werden nur gewährt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch Andere genutzt wurden. 2.7 Soweit Beihilfen Dritter (Kreis, Land oder LSB) zu erwarten sind, müssen diese beantragt werden. 2.8 Beihilfen nach diesen Richtlinien sind zweckgebunden und dürfen nur für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden. 2.9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist auf Verlangen der Stadt Bornheim ver- pflichtet, die Stadtbeihilfe zurückzuzahlen, und zwar 2.9.1 den gesamten Betrag, wenn der Antrag oder die Antragsunterlagen schuldhaft unrichtige Angaben über die für die Beihilfegewährung wesent- lichen Tatsachen enthalten, 2.9.2 den gesamten Betrag, wenn die mit der Beihilfegewährung verbundenen Auflagen vom Antragsteller/von der Antragstellerin trotz eines schriftlichen Hinweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, 1) 2.9.3 einen anteilmäßigen Betrag, wenn eine nach Nr. 4 der Richtlinien geför- derte Anschaffung bei einem Beihilfebetrag von 150,00 EUR bis 249,00 EUR nicht mindestens 5 Jahre, von 250,00 EUR bis 500,00 EUR nicht mindestens 10 Jahre, von über 500,00 EUR nicht mindestens 15 Jahre nicht zweckentsprechend genutzt wird oder dem Träger/der Trägerin der Maßnahme die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Die Höhe des dann ggf. zurückzuzahlenden Teilbetrages errechnet sich in der Weise, dass für jedes Jahr der zweckentsprechenden Nutzung 1/5, 1/10 bzw. 1/15 vom Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe nachgelassen wird, 2.9.4 einen anteilmäßigen Betrag, wenn eine nach Nr. 6 der Richtlinien geför- derte Sportstätte nicht mindestens 20 Jahre, die Ersteinrichtung nicht mindestens 10 Jahre, zweckentsprechend genutzt wird oder dem Trä- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 3 ger/der Trägerin der Anlage die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Die Höhe des dann ggf. zurückzuzahlenden Teilbetrages errechnet sich in der Weise, dass für jedes Jahr der zweckentsprechenden Nutzung 1/20 bzw. 1/10 vom Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe nachgelassen wird, 2.9.5 einen anteilmäßigen Betrag, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als sie im Finanzierungsplan veranschlagt waren. Diese Regelung gilt ent- sprechend für die anteilige Erstattung bei Beihilfen, bei deren Bemessung von der Höhe der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenleistungen ausgegangen wurde, wenn die tatsächlich erbrachte Eigenleistung unter dem im Finanzierungsplan angegebenen Betrag liegt. 1) 2.10 Ergibt sich nach Abrechnung einer Maßnahme eine Überzahlung von Beihilfen, müssen zu viel gezahlte Geldbeträge über 5,00 EUR bis zu dem Zeitpunkt an die Stadt Bornheim zurückgezahlt werden, an dem der Verwendungsnachweis vorge- legt werden soll. 2.11 Verwendungsnachweise sind fristgerecht einzureichen. Ist dies in begründeten Einzelfällen nicht möglich, ist rechtzeitig die Verlängerung der Vorlagefrist schrift- lich zu beantragen. 2.12 Die Stadt Bornheim ist berechtigt, die Verwendung der Beihilfen durch Einsicht- nahme in die Belege der Beihilfeempfänger/Beihilfeempfängerinnen sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen. Die Beihilfeempfänger/Beihilfeempfängerinnen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.13 Beihilfen nach Nr. 4 und 6 der Beihilferichtlinien werden nicht gewährt, wenn Lie- ferungen und Arbeiten vor Erteilung der in Frage kommenden Bewilligungsbe- scheide vom Antragsteller/von der Antragstellerin in Auftrag gegeben wurden. 2.14 Bei Baumaßnahmen können auf Antrag Abschläge auf die bewilligte Beihilfe ge- währt werden. Zahlungen erfolgen grundsätzlich nur nach Vorlage der Bauge- nehmigung. 1) 2.15 Bei Beihilfen über 5.000,00 EUR für Sportbaumaßnahmen ist eine Sicherungshy- pothek für die Stadt Bornheim zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs an bereitester Stelle im Grundbuch einzutragen. Auf die Eintragung wird verzichtet, wenn das Grundstück Eigentum der Stadt Bornheim ist. 2.16 Auf Antrag kann anderen Organisationen, welche die Voraussetzungen der Richt- linien nicht erfüllen, die unentgeltliche Benutzung der Sportstätten gestattet wer- den. 2.17 Über Ausnahmen von den unter Nr. 2.1 bis 2.15 aufgeführten Regelungen ent- scheidet der Sport- und Kulturausschuss. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 4 3. Beihilfen für Verwaltungs- und Leitungsaufgaben, die Anschaffung von Kleinmate- rial sowie zur Förderung der Jugendarbeit - Jahresbeihilfe - 3.1 Förderungsabsichten Mit dieser Beihilfe sollen anteilig die Kosten für Verwaltung und Leitung, die Förde- rung der Jugendarbeit und die Anschaffung von Kleinmaterial (Sportkleidung, Bäl- le, kleine Sportgeräte, Handgeräte und Verbrauchsmaterial) getragen werden. 3.2 Höhe der Beihilfe 3.2.1 Die Beihilfe wird in Form einer Jahrespauschale gewährt. 3.2.2 Zur gleichmäßigen, überschaubaren und gerechten Förderung wird eine Punktwertung nach folgendem Schlüssel, der sowohl die Mitgliederzahl als auch die Leistung des Vereins berücksichtigt, durchgeführt: 3.2.2.1 je aktives Mitglied bis zu 14 Jahren 5 Punkte , von 15 bis 18 Jahren 3 Punkte , über 18 Jahre 2 Punkte . 3.2.2.2 je Teilnehmer/Teilnehmerin für die Teilnahme an deutschen Meisterschaften (und vergleichbaren Meisterschaften) 70 Punkte, Landesmeisterschaften (und vergleichbaren Meisterschaften) 40 Punkte, 1) 3.2.2.3 je Teilnehmer/Teilnehmerin für die Teilnahme an Meisterschafts- runden in der Bundesliga, 70 Punkte, Regionalliga 50 Punkte, NRW-Liga 45 Punkte, Oberliga 40 Punkte, Verbandsliga 30 Punkte, Landesliga 20 Punkte, Bezirksliga / Bezirksklasse 15 Punkte, Kreisliga A oder vergleichbare Gruppe 13 Punkte, Kreisliga B oder vergleichbare Gruppe 9 Punkte, Kreisliga C oder vergleichbare Gruppe 8 Punkte, Kreisliga D oder vergleichbare Gruppe 7 Punkte, Sondergruppen der Junioren/Juniorinnen 15 Punkte, Schul - und Jugendmannschaften 10 Punkte. 3.2.3 Zur Ermittlung der Jahresbeihilfe wird die nach Nr. 3.2.2 errechnete Ge- samtpunktzahl des Vereins mit dem jährlichen Förderungssatz multipliziert. 3.2.4 Die Vereine weisen die in Frage kommende Mitgliederzahl durch die Be- standserhebung der Sporthilfe e.V., Duisburg, oder des entsprechenden Verbandes nach. 3.2.5 Die Teilnahme an Meisterschaften und Meisterschaftsrunden muss nach- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 5 gewiesen werden. 3.2.6 Stichtag für die Mitgliederzahlen ist der 1.1. jeden Jahres. Im Übrigen richtet sich die Berechnung der Punkte nach den Leistungen der laufenden Spiel- saison. 3.3 Antragsverfahren 3.3.1 Der Antrag ist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin bis zum 1.3. des Kalenderjahres einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht be- rücksichtigt werden. 3.3.2 Der Antrag muss enthalten 3.3.2.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, 3.3.2.2 die Durchschrift der Meldung der Mitglieder an die Sporthilfe e.V., Duisburg, oder an den entsprechenden Verband nach dem Stande vom 1.1. des betreffenden Jahres, 3.3.2.3 den Nachweis der Teilnahme an Meisterschaften und Meister- schaftsrunden, 3.3.2.4 den Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Förderung nach Nr. 2.3 der Richtlinien erfüllt sind, 3.3.2.5 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 3.3.2.6 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 3.4 Entscheidung und Auszahlung 3.4.1 Über die Höhe des jährlichen Förderungssatzes entscheidet der Sport- und Kulturausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 3.4.2 Die Höhe der Beihilfe wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin aufgrund des mit den erforderlichen Unterlagen eingereichten Antrages festgestellt und dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. Soweit der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beabsichtigt, in diesen Ange- legenheiten eine ablehnende Entscheidung zu treffen, muss er/sie vorher die Zustimmung des Sport- und Kulturauschusses einholen. 3.5 Verwendungsnachweis Bis zum 1.12. jeden Jahres hat der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich zu bestätigen, dass die Beihilfe bestimmungsgemäß verwendet wurde. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 6 4. Beihilfen zur Beschaffung von Turn- und Sportgeräten 4.1 Förderungsabsichten 4.1.1 Die Stadt Bornheim unterstützt die Sportvereine bei der Anschaffung von Turn- und Sportgeräten, die nicht bereits als Grundausstattung in Turnhal- len, auf Sportplätzen und sonstigen Sportstätten vorhanden sind. 4.1.2 Gefördert wird nur die Anschaffung von größeren Turn- und Sportgeräten, die der aktiven Sportausübung dienen. 4.1.3 Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Sportbeklei- dung, kleineren Sportgeräten und Kleinmaterial, welches bereits nach Nr. 3 gefördert wird, sowie von Sportgeräten, deren Erwerb wegen des geringen Preises oder im Hinblick auf die Möglichkeit einer privaten bzw. persönli- chen Benutzung den einzelnen Sportlerinnen und Sportlern oder dem Ver- ein zugemutet werden kann. 4.2 Voraussetzung der Förderung 4.2.1 Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss in seinem/ihren Antrag den Nachweis führen, dass 1) 4.2.1.1 ein Bedarf für die Anschaffung der Turn- und Sportgeräte vorliegt, deren Gesamtaufwendung mindestens 100,00 EUR für das Einzel- objekt beträgt und nicht schon nach Nr. 3 gefördert wurde, 4.2.1.2 Zuschüsse Dritter (Kreis, Land oder LSB) beantragt sind. 4.2.2 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat eine schriftliche Verpflichtungser- klärung abzugeben, dass 4.2.2.1 er/sie bereit und in der Lage ist, den Eigenanteil rechtzeitig zu zah- len, 4.2.2.2 die angeschafften Geräte nicht an Dritte veräußert werden, 4.2.2.3 eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für die Geräte besteht, 4.2.2.4 der zweckentsprechende Gebrauch, die Unterhaltung und Pflege gewährleistet sind, 4.2.2.5 die in Nr. 2 der Beihilferichtlinien enthaltenen Verpflichtungen ü- bernommen werden. 4.3 Höhe der Beihilfe 4.3.1 Die Beihilfe beträgt in der Regel 30 % der als angemessen anerkannten Gesamtkosten. 4.3.2 Die Eigenleistung muss mindestens 10 % der Gesamtkosten betragen. Kreis-, Landes- oder Sportbundmittel gelten nicht als Eigenleistung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 7 4.4 Antragsverfahren 4.4.1 Der Antrag ist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin vor der geplan- ten Anschaffung, spätestens bis zum 30. April des Kalenderjahres einzurei- chen. 4.4.2 Der Antrag muss enthalten 4.4.2.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, 4.4.2.2 den Nachweis, dass die Voraussetzungen der Förderung nach Nr. 4.2.1 erfüllt sind. Dabei ist die nach Nr. 4.2.2 vorgesehene Verpflichtungserklärung wie folgt abzugeben: "Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über den Inhalt der Richtli- nien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports vom 07.12.2000, insbesondere über die nach Nr. 4.2.2 abzugebende Erklärung, unterrichtet. Die dort aufgeführten Verpflichtungen wer- den vom Antragsteller/von der Antragstellerin übernommen.", 4.4.2.3 einen Kostenvoranschlag (Angebot), 4.4.2.4 einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussicht- liche Einnahmen und Ausgaben), 4.4.2.5 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 4.4.2.6 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 4.5 Entscheidung und Auszahlung 4.5.1 Über die Höhe der Beihilfe entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeiste- rin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Soweit der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beabsichtigt, eine ablehnende Entschei- dung zu treffen, muss er/sie vorher die Zustimmung des Sport- und Kultur- ausschusses einholen. 4.5.2 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin zahlt die Beihilfe an den Antragstel- ler/die Antragstellerin aus, sobald dieser/diese den Erwerb der Turn- und Sportgeräte durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege nachge- wiesen hat. Auf der Rechnung ist die ordnungsgemäße Lieferung sowie die Inventar-Nr. unterschriftlich zu bestätigen. 4.6 Verwendungsnachweis Die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege gilt als Verwendungsnachweis. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 8 5. Beihilfen für die Instandhaltung von Sportstätten und Sportheimen sowie zu Strom- und Instandhaltungskosten von Trainingsbeleuchtungsanlagen 5.1 Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim will die Vereine 5.1.1 bei der Instandhaltung von Sportstätten und Sportheimen und 5.1.2 beim Betrieb von Trainingsbeleuchtungsanlagen unterstützen. 5.2 Voraussetzung der Förderung 5.2.1 Durch eine Beihilfe kann die Instandhaltung von Sportstätten und Sporthei- men gefördert werden, 5.2.1.1 die in der Stadt Bornheim liegen, 5.2.1.2 die im Eigentum und Besitz des Antragstellers/der Antragstellerin sind oder für die ein Besitzüberlassungsvertrag für mindestens 10 Jahre abgeschlossen wurde, 5.2.1.3 die den Wettkampfbestimmungen des Fachverbandes entsprechen oder ihrer Eigenart nach der Erholung durch sportliche Betätigung dienen, 5.2.1.4 wenn der Verein in seiner Satzung die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, berichtigt BGBl. I S. 269) festgelegt hat, 5.2.1.5 die im Bedarfsfalle dem Schulsport zur Verfügung stehen. 5.2.2 Nicht gefördert werden Sportstätten und Sportheime, 5.2.2.1 aus denen Mieteinnahmen erzielt werden, 5.2.2.2 von Vereinen, die Berufssport betreiben. 5.2.3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss in seinem/ihrem Antrag den Nachweis führen, dass die Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 5.2 vorlie- gen. 5.2.4 Ferner kann durch eine Beihilfe der Betrieb von Trainingsbeleuchtungsan- lagen auf Sportplätzen der Stadt Bornheim gefördert werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 9 5.3 Höhe der Beihilfen 5.3.1 Sportstätten und Sportheime 1) Die Beihilfe beträgt jährlich pauschal für Sportheime der Fußballvereine 750,00 EUR, vereinseigene Schießsportanlagen 750,00 EUR, sonstige Schießsportanlagen in Sälen und dergleichen 250,00 EUR, Sportheime der Tennisvereine 650,00 EUR, das Sportheim des Herseler Wassersportvereins und des Reitvereins "Wolfshof" Sechtem 500,00 EUR. 5.3.2 Trainingsbeleuchtungsanlagen 1) 5.3.2.1 Die Beihilfe beträgt i.d.R. 50 % der nachgewiesenen anerkannten Strom- und Instandhaltungskosten, höchstens jedoch 650,00 EUR jährlich. 5.3.2.2 Die Eigenleistung des Antragstellers/der Antragstellerin muss min- destens 50 % der Gesamtkosten betragen. 5.3.2.3 Beihilfefähig sind Stromkosten, Kosten für Lampenersatz und jähr- liche Wartung. 5.4 Antragsverfahren 5.4.1 Der Antrag ist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin bis zum 30. April des Kalenderjahres einzureichen. 5.4.2 Der Antrag auf Gewährung einer Stadtbeihilfe zu den Instandhaltungskos- ten von Sportstätten und Sportheimen muss enthalten 5.4.2.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, 5.4.2.2 den Nachweis, dass die Voraussetzungen der Förderung nach Nr. 5.2 erfüllt sind. 5.4.2.3 Dabei ist der nach Nr. 5.2.3 vorgesehene Nachweis wie folgt zu führen: "Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über den Inhalt der Richtli- nien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports vom 07.12.2000 unterrichtet. Die dort aufgeführten Förderungsvoraussetzungen liegen vor.", 5.4.2.4 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 5.4.2.5 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 5.4.3 Der Antrag auf Gewährung einer Stadtbeihilfe zu den Strom- und Instand- haltungskosten von Trainingsbeleuchtungsanlagen muss enthalten: 5.4.3.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 10 5.4.3.2 die Rechnungen des Vorjahres für Strom- und Instandhaltungskos- ten der Trainingsbeleuchtungsanlage, 5.4.3.3 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 5.4.3.4 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 5.5 Entscheidung und Auszahlung 5.5.1 Sportstätten und Sportheime Die Beihilfe wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin aufgrund des eingereichten Beihilfeantrages festgestellt und dem Antragsteller/der An- tragstellerin schriftlich mitgeteilt. 5.5.2 Trainingsbeleuchtungsanlagen Die Beihilfe wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin aufgrund des eingereichten Beihilfeantrages festgestellt und schriftlich mitgeteilt. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin zahlt die Beihilfe an den Antragstel- ler/die Antragstellerin aus, sobald dieser/diese die Strom- und Instandhal- tungskosten durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie ggf. der Aufstellung der in Eigenleistung ausgeführten Arbeiten nachgewie- sen hat. 5.5.3 Soweit der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beabsichtigt, eine ablehnen- de Entscheidung zu treffen, muß er/sie vorher die Zustimmung des Sport- und Kulturausschusses einholen. 5.6. Verwendungsnachweis 5.6.1 Sportstätten und Sportheime Bis zum 1.12. jeden Jahres hat der Antragsteller/die Antragstellerin schrift- lich zu bestätigen, dass die Beihilfe bestimmungsgemäß verwendet wurde. 5.6.2 Trainingsbeleuchtungsanlagen Die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie ggf. der Aufstel- lung der in Eigenleistung ausgeführten Arbeiten gilt als Verwendungsnach- weis. 6. Beihilfen für den Bau oder die Erweiterung vereinseigener Sportstätten und Sport- heime sowie deren Ersteinrichtung 6.1 Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim unterstützt die Errichtung oder Erweiterung vereinseigener Sportstätten und Sportheime sowie deren Ersteinrichtung, soweit sie der aktiven Sportausübung dienen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 11 6.2 Voraussetzungen der Förderung 6.2.1 Durch eine Beihilfe können der Bau, die Erweiterung und Ersteinrichtung von Sportstätten und Sportheimen gefördert werden, 6.2.1.1 die in der Stadt Bornheim liegen, 6.2.1.2 die im Eigentum und Besitz des Vereins sind oder für die der Ver- ein einen Besitzüberlassungsvertrag für mindestens 20 Jahre ab- geschlossen hat, oder bei denen das Grundstück dem Verein von der Stadt Bornheim zur Verfügung gestellt wurde, 6.2.1.3 die den Wettkampfbestimmungen des Fachverbandes entsprechen oder ihrer Eigenart nach der Erholung durch sportliche Betätigung dienen, 6.2.1.4 für die eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt, 6.2.1.5 wenn der Verein in seiner Satzung die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, berichtigt BGBl. I S. 269) festgelegt hat, 6.2.1.6 die grundsätzlich im Bedarfsfalle dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. 6.2.2 Für Maßnahmen, die nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (z.B. Bau von Clubräumen sowie Anlagen, die wirtschaftliche Erlöse erbringen), werden Beihilfen nicht gewährt. 6.2.3 Nicht gefördert werden ferner Sportstätten, aus denen Mieteinnahmen er- zielt werden sowie Sportstätten von Vereinen, die Berufssport betreiben. 6.2.4 Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss in seinem/ihrem Antrag den Nachweis führen, dass 6.2.4.1 die Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 6.2 vorliegen, 6.2.4.2 ein Bedarf für die Maßnahme vorliegt, 6.2.4.3 Zuschüsse Dritter (Kreis, Land oder Landessportbund) beantragt sind. 6.2.5 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat eine schriftliche Verpflichtungser- klärung abzugeben, dass 6.2.5.1 er/sie bereit und in der Lage ist, den Eigenanteil rechtzeitig zu leis- ten, 6.2.5.2 die Sportstätte bzw. die angeschafften Einrichtungsgegenstände nicht an Dritte veräußert werden, 6.2.5.3 geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für die Einrichtung beste- hen, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 12 6.2.5.4 der zweckentsprechende Gebrauch, Unterhaltung und Pflege ge- währleistet sind, 6.2.5.5 die Sportstätte und deren Einrichtung grundsätzlich im Bedarfsfalle dem Schulsport oder anderen Vereinen zur Verfügung gestellt wird, 6.2.5.6 die in Nr. 2 der Beihilferichtlinien enthaltenen Verpflichtungen ü- bernommen werden. 6.3 Höhe der Beihilfe 6.3.1 Über die Höhe der Beihilfe entscheidet der Sport- und Kulturausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 1) 6.3.2 Die Beihilfe kann bis zu 30 % der anerkannten Gesamtkosten, jedoch höchstens 45.000,00 EUR für die Gesamtmaßnahme betragen. 6.3.3 Die Eigenleistung des Antragstellers/der Antragstellerin muss mindestens 10 % der Gesamtkosten betragen. Kreis-, Landes- oder Sportbundmittel gelten nicht als Eigenleistung. 6.4 Antragsverfahren 6.4.1 Der Antrag ist mindestens 1 Jahr vor Beginn der Maßnahme und bis zum 1. August des Kalenderjahres beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. 6.4.2 Der Antrag muss enthalten 6.4.2.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, 6.4.2.2 den Nachweis, dass die Voraussetzungen der Förderung nach Nr. 6.2 erfüllt sind. Dabei ist die nach Nr. 6.2.5 vorgesehene Verpflichtungserklärung wie folgt abzugeben: "Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über den Inhalt der Richtli- nien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports vom 07.12.2000, insbesondere über die nach Nr. 6.2.5 abzugebende Erklärung, unterrichtet. Die dort aufgeführten Verpflichtungen wer- den vom Antragsteller/von der Antragstellerin übernommen.", 6.4.2.3 den Lageplan, den Bauplan und die Baubeschreibung, 6.4.2.4 die Stellungnahme des zuständigen Fachverbandes, 6.4.2.5 einen Kostenvoranschlag (Angebot) ggf. unter Beifügung einer Aufstellung über die in Eigenleistung auszuführenden Arbeiten, 6.4.2.6 eine Übersicht bezüglich der Kosten der laufenden Unterhaltung, 6.4.2.7 einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussicht- liche Einnahmen und Ausgaben), Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 13 6.4.2.8 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 6.4.2.9 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 6.5 Entscheidung und Auszahlung 6.5.1 Die Entscheidung des Sport- und Kulturauschusses wird dem Antragstel- ler/der Antragstellerin durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin schrift- lich mitgeteilt. 6.5.2 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin zahlt die Beihilfe an den Antragstel- ler/die Antragstellerin aus, sobald dieser/diese die Bau-, Erweiterungs- oder Einrichtungskosten durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege und ggf. der Aufstellung über die in Eigenleistung ausgeführten Arbeiten nachgewiesen hat. Auf den Rechnungen ist die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Lieferungen sowie bei Einrichtungsgegenständen die Inventar-Nr. unter- schriftlich zu bestätigen. 6.6 Verwendungsnachweis Die Vorlage der Rechnungen und der Zahlungsbelege und ggf. die Aufstellung über die in Eigenleistung ausgeführten Arbeiten gilt als Verwendungsnachweis. Den Rechnungen ist eine Aufstellung beizufügen. Unklare Bezeichnungen im Text der Rechnungen sind zu erläutern. Ferner ist innerhalb eines Monats nach Aus- zahlung der Beihilfe schriftlich zu bestätigen, dass diese bestimmungsgemäß ver- wendet wurde. Sobald bei Baumaßnahmen der Schlussabnahmeschein erteilt wurde, ist dieser vorzulegen. 7. Beihilfe zu den Kosten der Teilnahme an deutschen und internationalen Meister- schaften 7.1 Förderungsabsichten Diese Beihilfe soll dazu dienen, Kosten, die Vereinen, Einzelsportlerinnen und Ein- zelsportlern aus dem Stadtbereich durch die Teilnahme an deutschen und interna- tionalen Meisterschaften entstehen, anteilig zu tragen. 7.2 Voraussetzungen der Förderung 7.2.1 Als deutsche Meisterschaften werden nur die Veranstaltungen anerkannt, die von dem zuständigen Fachverband ausgeschrieben werden. Der Fach- verband muss als Spitzenverband ordentliches Mitglied des DSB sein. 7.2.2 Als internationale Meisterschaften gelten Europameisterschaften, Weltmeis- terschaften und olympische Spiele. 7.2.3 Von der Förderung sind Vereine, Sportlerinnen und Sportler, die Berufs- sport betreiben, ausgeschlossen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 14 7.3 Höhe der Beihilfe 7.3.1 Beihilfen zur Teilnahme an deutschen Meisterschaften werden nach folgen- den Richtsätzen gewährt: 1) 7.3.1.1 für eine Reisestrecke (Bahnkilometer) von 151 - 300 km 7,50 EUR, von 301 - 500 km 10,00 EUR und von 501 - 700 km 15,00 EUR je Teilnehmer/Teilnehmerin. 7.3.1.2 Liegt der Austragungsort über 700 km entfernt, wird von Fall zu Fall über die Höhe der Beihilfe entschieden. 7.3.1.3 Notwendige Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Aktiven, die bei deutschen Meisterschaften nach Qualifikation den End- kampf erreichen, werden erstattet. Bei Berechnung der zuschuss- fähigen Kosten findet die Reisekostenstufe C des Landesreise- kostengesetzes Anwendung. 7.3.2 Über die Gewährung von Beihilfen zur Teilnahme an internationalen Meis- terschaften wird von Fall zu Fall entschieden. 7.4 Antragsverfahren 7.4.1 Der Antrag ist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. 7.4.2 Der Antrag muß enthalten 7.4.2.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, 7.4.2.2 Angaben über Art, Ort und Dauer der Meisterschaft, 7.4.2.3 Startunterlagen, aus denen hervorgeht, welche Mannschaften bzw. Sportlerinnen und Sportler des Vereins zu den Wettkämpfen antre- ten (Startlisten etc.), 7.4.2.4 Kostenvoranschläge betr. Fahrt, Unterkunft und Verpflegung, 7.4.2.5 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 7.4.2.6 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 7.5 Entscheidung und Auszahlung 7.5.1 Über die Beihilfegewährung entscheidet der Sport- und Kulturausschuss. 7.5.2 Die Entscheidung des Sport- und Kulturausschusses wird dem Antragstel- ler/der Antragstellerin durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin schrift- lich mitgeteilt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 15 7.5.3 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin zahlt die Beihilfe an den Antragstel- ler/die Antragstellerin aus, sobald dieser/diese die Teilnahme- und Ergeb- nislisten sowie die Rechnungen und Zahlungsbelege für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung vorlegt. 7.6 Verwendungsnachweis Die Vorlage der Teilnahme - und Ergebnislisten, Rechnungen und Zahlungsbelege gilt als Verwendungsnachweis. 8. Beihilfen zu Grundrenovierungsmaßnahmen von Sportstätten und Sportheimen 8.1 Förderungsabsichten Diese Beihilfen sollen den Vereinen die Möglichkeit geben, über das normale Maß hinausgehende Renovierungsarbeiten an Sportstätten und Sportheimen durchzu- führen. 8.2 Voraussetzung der Förderung 8.2.1 Durch eine Beihilfe können Grundrenovierungsarbeiten an Sportstätten und Sportheimen gefördert werden, 8.2.1.1 die in der Stadt Bornheim liegen, 8.2.1.2 die im Eigentum und Besitz des Antragstellers/der Antragstellerin sind, für die ein Besitzüberlassungsvertrag für mindestens zehn Jahre abgeschlossen wurde oder von der Stadt Bornheim das Grundstück dem Verein zur Verfügung gestellt wurde, 8.2.1.3 die den Wettkampfbestimmungen des Fachverbandes entsprechen oder ihrer Eigenart nach der Erholung durch sportliche Betätigung dienen, 8.2.1.4 für die - soweit erforderlich - eine bauaufsichtliche Genehmigung eingeholt wurde, 8.2.1.5 wenn der Verein in seiner Satzung die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, berichtigt BGBl. I S. 269) festgelegt hat, 8.2.1.6 die im Bedarfsfalle dem Schulsport zur Verfügung stehen, 1) 8.2.1.7 bei denen die Kosten den Betrag von 500,00 EUR überschreiten. 8.2.2 Nicht gefördert werden Sportstätten und Sportheime, 8.2.2.1 aus denen Mieteinnahmen erzielt werden, 8.2.2.2 von Vereinen, die Berufssport betreiben. 8.2.3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss in seinem/ihren Antrag den Nachweis führen, dass Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 16 8.2.3.1 die Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 8.2.1 vorliegen, 8.2.3.2 ein Bedarf für die Maßnahme vorliegt, 8.2.3.3 Zuschüsse des LSB beantragt sind. 8.2.4 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat eine schriftliche Verpflichtungser- klärung abzugeben, dass 8.2.4.1 er/sie bereit und in der Lage ist, den Eigenanteil rechtzeitig zu leis- ten, 8.2.4.2 die Sportstätte nicht an Dritte veräußert wird, 8.2.4.3 der zweckentsprechende Gebrauch, die Unterhaltung und Pflege gewährleistet sind, 8.2.4.4 die Sportstätte und deren Einrichtung grundsätzlich im Bedarfsfalle dem Schulsport oder anderen Vereinen zur Verfügung gestellt wird, 8.2.4.5 die in Nr. 2 der Beihilferichtlinien enthaltenen Verpflichtungen ü- bernommen werden. 8.3 Höhe der Beihilfen 8.3.1 Die Beihilfe beträgt in der Regel 25 % der nachgewiesenen anerkannten Grundrenovierungskosten. Dieser Prozentsatz erhöht sich entsprechend, sofern sich die prozentuale Beteiligung des LSB von 50 % wegen unzureichender Haushaltsmittel ver- ringert. 8.3.2 Bei Vereinen, die nicht die Förderungsvoraussetzungen des LSB erfüllen, und bei Maßnahmen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit ggf. ohne Inanspruch- nahme einer Beihilfe des LSB durchgeführt werden müssen, setzt der Sport- und Kulturausschuss den Förderungssatz von Fall zu Fall fest. 8.3.3 Die Eigenleistung des Antragstellers/der Antragstellerin muss mindestens 25 % der Gesamtkosten betragen. Sportbundmittel gelten nicht als Eigenleistung. 8.3.4 Beihilfefähig sind 8.3.4.1 aktivierungspflichtige Instandsetzungen (z.B. Großreparaturen), 8.3.4.2 Erneuerungsinvestitionen (z.B. neue Fußböden, Türen, Heizung, sanitäre Einrichtungen, Fenster usw.), 8.3.4.3 Modernisierung bestehender Einrichtungen (z.B. Neueinrichtung von Duschen). Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 17 8.4 Antragsverfahren 8.4.1 Der Antrag ist mindestens ein Jahr vor Beginn der Maßnahme und bis zum 1. August des Kalenderjahres beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. 8.4.2 Der Antrag muss enthalten 8.4.2.1 die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin, 8.4.2.2 den Nachweis, dass die Voraussetzungen der Förderung nach Nr. 8.2 erfüllt sind. Dabei ist die nach Nr. 8.2.4 vorgesehene Verpflichtungserklärung wie folgt abzugeben: "Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über den Inhalt der Richtli- nien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports vom 07.12.2000, insbesondere über die nach Nr. 8.2. abzugebende Erklärung, unterrichtet. Die dort aufgeführten Verpflichtungen wer- den vom Antragsteller/von der Antragstellerin übernommen.", 8.4.2.3 einen Kostenvoranschlag (Angebot) ggf. unter Beifügung einer Aufstellung über die in Eigenleistung auszuführenden Arbeiten, 8.4.2.4 soweit erforderlich, eine bauaufsichtliche Genehmigung, 8.4.2.5 einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussicht- liche Einnahmen und Ausgaben), 8.4.2.6 die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, 8.4.2.7 die Unterschriften von 2 Unterschriftsberechtigten. 8.5 Entscheidung und Auszahlung 1) 8.5.1 Über die Höhe der Beihilfen bis 5.000,00 EUR entscheidet der Bürgermeis- ter/die Bürgermeisterin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel. Soweit der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beabsichtigt, eine ablehnen- de Entscheidung zu treffen, muss er/sie vorher die Zustimmung des Sport- und Kulturausschusses einholen. Über die Höhe der Beihilfen mehr als 5.000,00 EUR sowie in den unter Nr. 8.3.2 aufgeführten Fällen entscheidet der Sport- und Kulturausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 8.5.2 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin zahlt die Beihilfe an den Antragstel- ler/die Antragstellerin aus, sobald dieser/diese die Durchführung der Grund- renovierungsarbeiten durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege und ggf. der Aufstellung über die in Eigenleistung ausgeführten Arbeiten nachgewiesen hat. Auf den Rechnungen sowie der Aufstellung über die in Eigenleistung aus- geführten Arbeiten ist die ordnungsgemäße Lieferung bzw. Durchführung Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 18 der Arbeiten unterschriftlich zu bestätigen. 8.6 Verwendungsnachweis Die Vorlage der Rechnungen, der Zahlungsbelege und ggf. der Aufstellung über die in Eigenleistung ausgeführten Arbeiten gilt als Verwendungsnachweis. Die Richtlinien treten am 01.01.2001 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.02 Stand: 58. Erg. Januar 2002 Seite 19 Anlage zu den Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports Mannschaftsstärken bei Rundenspielen zur Berechnung des Pauschalzuschusses nach Nr. 5.2.2.3 der Richtlinien. Sportart Mannschaftsstärke Badminton 5 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Basketball 10 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Faustball 7 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Fußball Senioren/Damen und Jugend A,B und C 15 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Jugend D, E und F 10/15 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Handball Senioren/Seniorinnen 15 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Feld und Halle Jugend 12 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Hockey Halle Senioren/Seniorinnen 10 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Feld Senioren/Seniorinnen 13 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Halle Jugend 8 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Kegeln 5 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Korbball Halle 11 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Korbball Feld 15 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Prellball 6 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Schwimmen 16 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Tischtennis 8 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Turnen Turner 9 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Turnerinnen 8 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Volleyball 10 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Wasserball 12 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Judo Senioren/Seniorinnen 13 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Jugend B Schüler/Schülerinnen 11 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Jugend A 10 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Schießen 6 Teilnehmer/Teilnehmerinnen Tennis 8 Teilnehmer/Teilnehmerinnen In Kraft seit 01.01.2001 durch Beschluss des Sport- und Kulturausschusses vom 07.12.2000 1) = 1. Änderung in Kraft seit 01.01.2002 durch Beschluss des Sport- und Kulturausschus- ses vom 24.09.2001

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 119 KB

Anliegen nicht gefunden?Schreiben Sie uns!

 

Wurde der von Ihnen gesuchte Begriff nicht gefunden? Dann mailen Sie uns!