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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.08 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 1 Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs 1. Grundsätze 1.1 Die Stadt Bornheim begrüßt die Bestrebungen der Kirchen, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie anderer Institutionen, Altentagesstätten und Altenclubs als Stätten der Begegnung für Senioren/Seniorinnen schaffen, zu unterhalten und zu betreiben. Sie fördert die Bestrebungen, wenn die Förderungsvoraussetzungen vom Träger/von der Trägerin der Einrichtung erfüllt werden, insbesondere durch die kos- tenlose Bereitstellung und Unterhaltung städtischer Räume und durch die Gewährung von 1.1.1 1.1.2 Beihilfen zu den Einrichtungskosten nach Nr.3 und Beihilfen zu den Betriebskosten nach Nr. 4 dieser Richtlinien. 1.2 Altentagesstätten und Altenclubs sind Stätten der Begegnung für Senio- ren/Seniorinnen, in denen mitmenschliche Beziehungen gefunden und gepflegt wer- den sollen und die diesen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung stehen. In ihnen sollen unter Betreuung von Helfern/Helferinnen Möglichkeiten der Selbstbetätigung und Freizeitgestaltung geboten werden. 2. Allgemeines 2.1 Die Richtlinien finden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel An- wendung. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim. Auf sie be- steht kein Rechtsanspruch. 2.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist u.a., dass 5.4.2 Altentagesstätten mindestens einmal wöchentlich bzw. 5.4.2 Altenclubs mindestens einmal monatlich an einem Wochentag für mindestens 4 Stunden Senioren/Seniorinnen zur Verfügung stehen, eine Mindestzahl von durchschnittlich 10 Besuchern/Besucherinnen je Öff- nungstag erreicht wird und eine regelmäßige Betreuung durch Helfer/Helferinnen gewährleistet ist. 2.3 Werden Altentagesstätten bzw. Altenclubs in Verbindung mit Altenheimen und Alten- wohnanlagen betrieben und überwiegend von den Bewohnern/Bewohnerinnen dieser Einrichtungen benutzt, werden hierfür keine Beihilfen gewährt. 2.4 Die Beihilfen werden nur für Einrichtungen innerhalb der Stadt Bornheim gewährt und sind schriftlich mittels Formblättern zu beantragen. 2.5 Antragsberechtigt ist der Träger/die Trägerin der jeweiligen Einrichtung. 2.6 Der Träger/Die Trägerin der Einrichtung ist verpflichtet, eine mögliche finanzielle Be- teiligung der Besucher/Besucherinnen der Einrichtung bzw. der Teilneh- mer/Teilnehmerinnen an den Sonderveranstaltungen sowie Zuschüsse anderer Stel- len in Anspruch zu nehmen und deren Höhe nachzuweisen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.08 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 2 2.7 Über die Bewilligung der Beihilfen entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Auf die Beihilfen können angemessene Abschlagszahlungen gewährt werden. Wenn der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beabsichtigt, einen Beihilfeantrag abzulehnen, hat er/sie vorher die Zustimmung des für Sozialangelegenheiten zuständigen Aus- schusses einzuholen. 2.8 Die Beihilfen dürfen nur für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck - so wirt- schaftlich wie möglich - verwendet werden. 2.9 Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist vom Träger/von der Trägerin der Ein- richtung ein Verwendungsnachweis mittels Formblättern entsprechend den Bestim- mungen nach Nr. 3 und 4 vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist fristgerecht ein- zureichen. Ist das in begründeten Einzelfällen nicht möglich, ist eine Fristverlängerung zu beantragen. 2.10 Ergibt sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises, daß eine höhere Beihilfe ge- währt werden kann, erfolgt eine Nachbewilligung. Bei einer Überzahlung wird diese mit der künftigen Beihilfe verrechnet, wenn gleich- zeitig ein neuer Beihilfeantrag gestellt wird. Anderenfalls ist die Rückzahlung gem. Nr. 2.11 zu fordern. 2.11 Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn 2.11.1 der Antrag oder die dazugehörigen Unterlagen unrichtige Angaben über die für die Beihilfegewährung wesentlichen Tatsachen enthalten, 2.11.2 die mit der Beihilfebewilligung verbundenen Auflagen nicht oder nicht recht- zeitig erfüllt werden, 2.11.3 Lieferungen nach Nr. 3 vor Erteilung des Bewilligungsbescheides in Auftrag gegeben wurden, soweit nicht in begründeten Fällen vorher die Zustimmung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin eingeholt wurde, 2.11.4 die tatsächlichen Kosten niedriger sind als im Beihilfeantrag angegeben, 2.11.5 ein nach den Richtlinien vorgeschriebener Betrag der Eigenleistung nicht erbracht wird, 2.11.6 die geförderten Einrichtungsgegenstände nicht mehr überwiegend für die Altentagesstätte bzw. den Altenclub genutzt werden. In den Fällen nach Nr. 2.11.4, 2.11.5 und 2.11.6 sind die Beihilfen anteilig zurückzu- zahlen. Über die Höhe der Rückzahlung nach Nr. 2.11.6 entscheidet der für Sozialan- gelegenheiten zuständige Ausschuss. 2.12 Ergibt sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung von weniger als 5,00 EUR, wird auf die Rückzahlung verzichtet. 2.13 Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann die Verwendung der Beihilfen durch Ein- sichtnahme in die Belege des Trägers/der Trägerin der Einrichtung und ggf. durch Ortsbesichtigung prüfen. Der Träger/Die Trägerin ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.14 Dem für Sozialangelegenheiten zuständigen Ausschuss ist jährlich eine detaillierte Aufstellung der gewährten Beihilfen zur Kenntnis zu geben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.08 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 3 2.15 Über Ausnahmen von den Richtlinien entscheidet der für Sozialangelegenheiten zu- ständige Ausschuss. 3. Beihilfen zu den Einrichtungskosten von Altentagesstätten und Altenclubs 3.1 Gegenstand der Förderung Die Träger/Trägerinnen von Altentagesstätten erhalten Beihilfen für die Erstbeschaf- fung und für die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen wie Kaffeegeschirr u.ä.. Die Träger/Trägerinnen von Altenclubs erhalten Beihilfen für die Erstbeschaffung und für die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Gebrauchsgegenständen wie Kaffee- geschirr u.ä.. Die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sollen ausschließlich der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren dienen. Anderenfalls sind die Gesamtkosten anteilmäßig zu kürzen. Von diesen als angemessen anerkannten Gesamtkosten ist die Beihilfe zu berechnen. Einzelne Anschaffungen unter 100,00 EUR werden nicht gefördert. 3.2 Höhe der Beihilfe 3.2.1 Die Beihilfe beträgt 50 % der als angemessen anerkannten Gesamtkosten der Ein- richtungsgegenstände, höchstens jedoch das Doppelte des Eigenanteils. Der Prozentsatz ist bei höheren Zuschüssen Dritter entsprechend zu kürzen. 3.2.2 Es wird erwartet, dass der Träger/die Trägerin einen Eigenanteil von mindestens 25 % der Gesamtkosten aufbringt. Zuschüsse Dritter gelten nicht als Eigenanteil. 3.3 Antragsverfahren Der Beihilfeantrag ist vom Träger/von der Trägerin rechtzeitig vor der geplanten An- schaffung beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Der Beihilfean- trag muss enthalten: 3.3.1 eine Aufstellung mit genauen Angaben über die zu beschaffenden Einrich- tungs- und Gebrauchsgegenstände mit Gesamtkosten und entsprechenden Angeboten, 3.3.2 einen ausgeglichenen Finanzierungsplan, in dem der Eigenanteil des Trä- gers/der Trägerin die Zuschüsse Dritter, z. B. der Besucher/Besucherinnen, und die beantragte städtische Beihilfe auszuweisen sind. 3.4 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist vom Träger/von der Trägerin innerhalb von 2 Monaten nach dem Erwerb der Einrichtungsgegenstände mit den Rechnungen vorzulegen. Auf den Rechnungen ist die ordnungsgemäße Lieferung zu bestätigen. Die Originalbelege erhält der Träger/die Trägerin zurück. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.08 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 4 4. Beihilfen zu den Betriebskosten von Altentagesstätten 4.1 Gegenstand der Förderung Die Träger/Trägerinnnen von Altentagesstätten erhalten zu ihren Betriebskosten Bei- hilfen zu den laufenden Unterhaltungskosten und zu den Kosten für Sonderveranstal- tungen. 4.1.1 Laufende Unterhaltungskosten Zu den laufenden Unterhaltungskosten zählen insbesondere die anteiligen Kosten für 4.1.1.1 Raumgestellung, Heizung, Reinigung, Beleuchtung usw., 4.1.1.2 Bewirtung, die Aufwendungen für Organisation und Verwaltung, Fahr- dienste, Anschaffung von Beschäftigungs- und Kleinmaterial - soweit dieses nicht nach Nr. 3 förderungswürdig ist - Versicherungsbeiträge sowie Aufwendungen für Fortbildung und Bereitstellung von Hel- fern/Helferinnen usw. 4.1.2 Kosten für Sonderveranstaltungen Zu den Kosten für Sonderveranstaltungen zählen Aufwendungen für 4.1.2.1 Bildungsveranstaltungen, wie z. B. Honorare, Fahrtkosten usw. für Referenten/Referentinnen bei Durchführung von Seminaren, Vor- tragsveranstaltungen, Werkkursen usw.. Veranstaltungen mit über- wiegend religiösem oder parteipolitischem Charakter werden nicht gefördert. 4.1.2.2 Tagesfahrten, wie z. B. Besichtigungen, Exkursionen, Erholungsfahr- ten usw. 4.2. Höhe der Beihilfe 4.2.1 Zu den laufenden Unterhaltungskosten nach Nr. 4.1.1 werden folgende Beihil- fen gewährt: 4.2.1.1 für Kosten nach Nr. 4.1.1.1 - wenn nicht städtische Räume kostenlos genutzt werden - 4.2.1.1.1 Jahrespauschalbetrag 610,00 EUR 4.2.1.1.2 Die Beihilfe erhöht sich bei Mehrbelas- tung um 25 % des 2450,00 EUR über- steigenden nachgewiesenen Betrages. 4.2.1.2 für Kosten nach Nr. 4.1.1.2 4.2.1.2.1 Jahrespauschalbetrag 300,00 EUR 4.2.1.2.2 Die Beihilfe erhöht sich je Besu- cher/Besucherin (Jahresdurchschnitt) und je Öffnungstag in der Woche um 2,50 EUR. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.08 Stand: 60. Erg. März 2002 Seite 5 4.2.2 Zu den laufenden Kosten für Sonderveranstaltungen nach Nr. 4.1.2 werden folgende Beihilfen gewährt: 4.2.2.1 für Kosten nach Nr. 4.1.2.1 je Bildungsveranstal- tung, jährlich höchstens 120,00 EUR; 20,00 EUR 4.2.2.2 für Kosten nach Nr. 4.1.2.2 je Tagesfahrt und Teil- nehmer/Teilnehmerin, jährlich höchstens 230,00 EUR. 1,50 EUR 4.3 Antragsverfahren Der Beihilfeantrag ist vom Träger/von der Trägerin für die laufenden Unterhaltungs- kosten jährlich bis spätestens 01.06. und für die Sonderveranstaltungen rechtzeitig mindestens 4 Wochen vorher beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzurei- chen. Der Beihilfeantrag muss enthalten: 4.3.1 einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan, in dem der Eigenanteil des Trägers/der Trägerin, die Zuschüsse Dritter, z. B. der Teilneh- mer/Teilnehmerinnen und die beantragte städtische Beihilfe auszuweisen sind, 4.3.2 Angaben über die voraussichtliche Zahl der Besucher/Besucherinnen bzw. der Teilnehmer/Teilnehmerinnen nach Nr. 4.2.1.2.2 und 4.2.2.2, 4.3.3 ggf. den Nachweis über die Mehrbelastung nach Nr. 4.2.1.1.2. 4.4 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist vom Träger/von der Trägerin vorzulegen 4.4.1 für Förderungen nach Nr. 4.1.1 - laufende Unterhaltungskosten - bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mit einer endgültigen Jahreskosten- und Finanzierungsübersicht und mit Angaben über die tatsächliche durchschnittli- che Zahl der Besucher/Besucherinnen an den Öffnungstagen, 4.4.2 für Förderungen nach Nr. 4.1.2 - Kosten für Sonderveranstaltungen - innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Sonderveranstaltungen, mit einer endgülti- gen Kosten- und Finanzierungsübersicht und mit Angaben über die tatsächli- che Zahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen an den Sonderveranstaltungen. 5. In-Kraft-Treten Die Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Alten- clubs treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs vom 02.06.1982/30.06.1982 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2002 durch Beschluss des Jugend-, Familien- und Sozialausschusses vom 26.09.2001

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09 Stand: Juni 2023 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über die Unterhaltung und Benutzung städtischer Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (Unterkunftssatzung) Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 26.01.2017 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW.S.966) und der §§ 2,4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV.NRW. S.666), folgende Satzung beschlossen: Zweckbestimmung und Rechtsform (1) Die Stadt Bornheim unterhält städtische Unterkünfte und Übergangswohnheime zur vorübergehenden Unterbringung a. von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG NRW) vom 28.02.2003 (GV. NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung, b. von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, c. von obdachlosen Personen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) vom 13.05.1980 (GV. NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind. als öffentliche Einrichtungen in der Form von nichtrechtsfähigen Anstalten des öffent- lichen Rechts. Die Stadt Bornheim kann als Teil der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen einzelne Wohnungen oder Häuser anmieten oder erwerben, die ebenfalls dem Zweck der Unterbringung dienen. (2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Bornheim und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. (3) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewie- sen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung. § 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Unterkünfte und Übergangswohnheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters der Stadt Bornheim. (2) Der Bürgermeister erlässt eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung der der jeweiligen Unterkunft regelt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09 Stand: Juni 2023 Seite 2 (3) Über die Benutzungsordnung hinaus können die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte betrauten Beauftragten des Bürgermeisters in begründeten Einzelfällen gegenüber Benutzern und/oder Besuchern mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen. § 3 Einweisung und Benutzungsverhältnis (1) Obdachlose Personen werden zur Beseitigung oder Vermeidung der Wohnungslosigkeit durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Unterkunft eingewiesen. Ein Rechtsanspruch auf Einwei- sung in eine bestimmte Unterkunft oder ein weiteres Verbleiben in dieser besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen inner- halb einer Unterkunft oder in eine andere Unterkunft verlegt werden. Er hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist möglich. (2) Asylbewerbern, Aussiedlern oder ausländischen Flüchtlingen wird durch schriftliche Ein- weisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Unterkunft in einem Übergangsheim oder einer Unterkunft zugewiesen. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen innerhalb einer Unterkunft oder in eine andere Unterkunft verlegt werden. Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die Stadt Bornheim nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der Kapazität. (3) Bei der erstmaligen Aufnahme oder bei einem Wechsel der Unterkunft erhält der Benut- zer gegen schriftliche Bestätigung: a. die Einweisungsverfügung mit Angaben der unterzubringenden Person/en und der Bezeichnung der zugewiesenen Nutzfläche, b. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung, c. Unterkunftsschlüssel, d. ein Kurzprotokoll über die zur Verfügung gestellte Zimmerausstattung. (4) Durch Einweisung und Aufnahme ist jeder Benutzer verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung zu beachten und den Anordnungen der zuständigen Vertreter der Stadt Bornheim unverzüglich Folge zu leisten. (5) Die Einweisung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Benutzer a. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, b. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gemäß § 8 des Landesaufnahmegesetzes (LAufG NRW) den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert. c. die zugewiesenen Wohnräume über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen nicht benutzt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09 Stand: Juni 2023 Seite 3 d. schwerwiegend und/oder mehrfach gegen Bestimmungen oder Weisungen im Sinne des Abs. 4 verstoßen hat, e. fällige Benutzungsgebühren aus der Unterbringung in einer Unterkunft trotz Mahnung nicht entrichtet hat. (6) Tiere dürfen in den Unterkünften nicht gehalten werden. (7) Für nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Bewohners entstandene Schäden am zur Verfügung gestellten Inventar oder am Gebäude der Unterkunft haftet der Verursacher. Für einen Verlust des zur Verfügung gestellten, protokollierten Inven- tars haftet der Nutzer. Die Reparaturkosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung werden im Falle der Schädigung dem Verursacher, im Falle des Verlustes durch den Nutzer, in Rechnung gestellt. § 4 Räumung der Unterkunft, Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Der Benutzer hat die Unterkunft bzw. das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, wenn a. die Einweisung widerrufen wird oder b. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Verzicht oder durch Widerruf. Die dem Benutzer überlassenen Gegenstände (einschließlich aller ausgehändigten Schlüssel) sind mit dem Auszug aus der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft Beauftragten der Stadt Bornheim zurückzugeben. (3) Der Benutzer hat die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. (4) Der Benutzer erhält bei seinem Auszug oder bei einem Wechsel der Unterkunft ein Übergabeprotokoll über das im verlassenen Zimmer festgestellte, städtische Inventar. § 5 Gebührenpflicht (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der in § 1 i.V.m. dem Gebührentarif genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr und Strom- kostenpauschale). Die Gebühr wird im Rahmen einer IST-Belegung kalkuliert. Bei der Erhebung der Grundgebühr wird differenziert zwischen der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und der Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit. (2) Die Grundgebühr beträgt pro Nutzer und Kalendermonat - in einer Gemeinschaftsunterkunft: 177,06 € - in einer abgeschlossenen Wohneinheit: 212,47 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09 Stand: Juni 2023 Seite 4 (vergl. Gebührentarif) (3) Die Verbrauchsgebühr (Heizung, Wasser, Abfallbeseitigung, Abwasser, Mietneben- kosten) wird als Pauschale erhoben. Diese wird auf Grund der Aufwendungen für die Verbrauchskosten ermittelt und auf die Nutzer umgerechnet. Zur Zeit beträgt die Verbrauchsgebühr je Nutzer und Kalendermonat: 42,47 € (4) Die Stromkostenpauschale wird separat berechnet und ausgewiesen. Sie beträgt zur Zeit je Nutzer und Kalendermonat: 30,18 €. (5) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß Anlage (Gebührentarif) aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (6) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wird. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit ent- bindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (7) Die Benutzungsgebühren sind jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werk- tag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Gebühren. Überzahlungen insbesondere bei Auszug werden ausgeglichen. (8) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. § 6 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. Der Gebührentarif (Anlage) wird wie folgt neu gefasst: § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09 Stand: Juni 2023 Seite 5 3) Anlage zur Satzung der Stadt Bornheim über die Unterhaltung und Benutzung städtischer Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (Unterkunftssatzung). Gebührentarif Für die nachstehend aufgeführten Unterkünfte werden die monatlichen Benutzungs- gebühren wie folgt festgesetzt: Grundgebühr pro Nutzer/Kalendermonat - in einer Gemeinschaftsunterkunft: 177,06 € - in einer abgeschlossenen Wohneinheit: 212,47 € Verbrauchsgebühr pro Nutzer/Kalendermonat: 42,47 € Stromkostenpauschale pro Nutzer/Kalendermonat: 30,18 € Unterkünfte: Nr. Anschrift Ortsteil Unterkunftsart 1 Ackerweg 17 Walberberg Gemeinschaftsunterkunft 2 Am Ühlchen 19 Bornheim Abgeschlossene Wohneinheit 3 Donnerbachweg15a Waldorf Gemeinschaftsunterkunft 4 Eupener Str. 6 Sechtem Gemeinschaftsunterkunft 5 Friedrichstr. 3 Roisdorf Abgeschlossene Wohneinheit 6 Rheinstr. 117 (linke Wohnung) Hersel Abgeschlossene Wohneinheit 7 Rheinstr. 117 (rechte Wohnung) Hersel Abgeschlossene Wohneinheit 8 Schornsberg 2 Brenig Abgeschlossene Wohneinheit 9 Sechtemer Weg 57-79 Bornheim Gemeinschaftsunterkunft 10 Siegesstr.28 Roisdorf Abgeschlossene Wohneinheit 11 Zehnhoffstr. 7 Bornheim Gemeinschaftsunterkunft 12 Allerstraße 17 Hersel Gemeinschaftsunterkunft 13 Feldchenweg 34-38 Waldorf Gemeinschaftsunterkunft 14 Keldenicher Str. 20-24 Sechtem Gemeinschaftsunterkunft 15 Goethestraße 1a Bornheim Gemeinschaftsunterkunft 16 Albertus-Magnus-Str. 18 Dersdorf Abgeschlossene Wohneinheit 17 Kämpchenweg 34 Sechtem Abgeschlossene Wohneinheit 18 Maaßenstr. 11 Hemmerich Abgeschlossene Wohneinheit 19 Torburg Burgstr. 51 Bornheim Gemeinschaftsunterkunft 20 Wallrafstr. 1 Bornheim Gemeinschaftsunterkunft 21 Albertus-Magnus-Str. 22 Dersdorf Abgeschlossene Wohneinheit __________________________________________________________________________ In Kraft seit 23.02.2017, s. Wochenblatt / Schaufenster 08 / 2017 vom 22.02.2017 1) = 1. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 30 / 2017 vom 26.07.2017, in Kraft ab 27.07.2017 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 8 / 2018 vom 21.02.2018, in Kraft ab 01.03.2018 3) = 3. Änderung s. https://www.bornheim.de/bekanntmachungen vom 23.06.2023, in Kraft ab 24.06.2023 https://www.bornheim.de/bekanntmachungen%20vom%2023.06.2023 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09 Stand: Juni 2023 Seite 6

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WASSER- UND BODENVERBAND VORGEBIRGE Beitragsordnung vom 28.02.2024 für das Wirtschaftsjahr 2024. Inkrafttreten ab 01.01.2024. Gemäß der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge, inklusive der letzten Satzungsänderung vom 01.01.2021 Gemäß § 10 Abs. 11 der Satzung hat der Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge in seiner Sitzung am 28.02.2024 nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. 1. Gliederung des Wasser- und Bodenverbandes Vorgebirge a) Gruppe Merten - Wasserpreis = 0,35 €/m³ - Anschlussbeitrag für ganzjährige Wechselflächen (Sonderbeitrag) = 300 €/ha, Jahr - Anschlussbeitrag für ab 1. 8. genutzte Wechselflächen (Sonderbeitrag) = 200 €/ha, Jahr b) Gruppe Bornheim - Wasserpreis Mitglieder = 0,35 €/m³ + 0,05 €/m³ Zuschlag bei keiner Kostendeckung als Optionsrecht - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,65 €/m³ Festpreis c) Gruppe Brenig - Wasserpreis = 0,50 €/m³ + 0,1 €/m³ Zuschlag bei keiner Kostendeckung als Optionsrecht - Anschlussbeitrag für Wechselflächen = 700 €/ha, Jahr - Aufnahmebeitrag Mitgliedsflächen = 7000 €/ha d) Gruppe Buschdorfer Weg - Wasserpreis Mitgliedsflächen = 0,30 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,60 €/m³ e) Gruppe Waldorf/Dersdorf - Wasserpreis für Mitgliedsflächen = 0,25 €/m³ + 0,1 €/m³ Zuschlag bei keiner Kostendeckung als Optionsrecht - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,50 €/m³ f) Gruppe Alfter/Oedekoven - Wasserpreis für Mitgliedsflächen = 0,45 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte = 0,55 €/m³ g) Gruppe Eichenkamp - Wasserpreis für Mitgliedsflächen und Wechselflächen = 0,45 €/m³ - Wasserpreis für Nutzungsberechtigte o Kleinabnehmer (Abnahme unter 100 m³/Jahr = 0,65 €/m³ o Großabnehmer (Abnahme über 100 m³/Jahr = 0,55 €/m³ - Anschlussbeitrag für Wechselflächen = 200 €/ha, Jahr - Aufnahmebeitrag Mitgliedsflächen = 2000 €/ha 2. Vorgaben zur Beitragserhebung - Einmalige oder jährliche Anschlussbeiträge werden nicht zurückgezahlt, wenn das Mitglied die Vorteile des Verbandes (Bereitstellung eines Leitungsnetzes, Förderung und Lieferung von Wasser) nicht mehr in Anspruch nimmt. - Auf den Beitrag werden 7 % Mehrwertsteuer aufgeschlagen. - Der Verband ist berechtigt, Vorauszahlungen auf Beiträge für Wasserbezug in Höhe des voraussichtlichen jährlichen Verbrauchs von Nutzungsberechtigten zu erheben. Betriebsordnung/ Beitragsordnung Vorgaben zum Betrieb und Benutzung der Verbandsanlagen a) Begriffsbestimmungen - Mitgliedsfläche [§ 3 Abs. 1 Satzung] die Fläche, die einmalig zugezogen wurde und Beregnungsrechte besitzt. Mehrere zugezogene Flächen sind eine „Gesamt-Mitgliedsfläche“ (Pool), diese Rechte können gewechselt werden. - Zukaufsfläche; die Fläche, die keine Beregnungsrechte besitzt und jährlich zugekauft wird. - Beregnungsfläche [§ 4 Satzung] Die Fläche, die beregnet wird: (1) Mitgliedsfläche (wenn Pool ausreicht) (2) Mitgliedsfläche plus jährlichem Zukauf (wenn Pool nicht reicht) (3) Reine Zukaufsfläche (gilt für Mitglieder [§ 3 Abs. 4 Satzung] und Nichtmitglieder/Nutznießer [§ 3 Abs. 5 Satzung]) b) Beregnungswasserwasser - Der Wasserbezug erfolgt gemäß Beitragsordnung Gliederung unter Punkt 1 [§ 34 Satzung] - Der Zählerstand aller Standrohre wird mind. einmal pro Jahr (Jahresende) ermittelt und nach Möglichkeit zum Jahresende in Rechnung gestellt. - Zwischenablesung im Jahr und Abschlagszahlung ist möglich. - Die Funktion der Zählereinrichtung wird jedes Jahr überprüft. - Der Nutzer von Zähleinrichtungen hat sich über die Funktionsfähigkeit deren zu vergewissern. [§ 35 Satzung] - Nicht zählende Zähleinrichtungen dürfen nicht benutzt werden. - Bei fehlerhafter Anzeige wird ein Wasserverbrauchsdurchschnitt der letzten 3 Jahre für dieses Standrohr ermittelt und berechnet. - Vorsätzliches Verhalten wird mit einem 2,5-fachen Wert beaufschlagt. - Wasserentnahme ohne Zähleinrichtung ist verboten und wird geahndet. c) Flächen Für alle Beregnungsflächen von Nichtmitgliedsflächen/Nutznießern wird ein jährlicher Flächenbeitrag fällig. (Gruppe Merten, Brenig, Eichenkamp) Siehe auch oben in der Begriffsbestimmung unter Punkt 3. a). d) Nutzung der Anlage: Nur der Ausschuss des Verbandes darf Änderungen an der Anlage (Leitungen, Hydranten, Brunnen, Steuerung) genehmigen. [§ 10Satzung, Nr. 2] - Die Ortsgruppe des Verbandes darf Reparaturen an der Anlage (Leitungen, Hydranten, Brunnen, Steuerung) ausführen oder in Auftrag geben. - Eine Erweiterung von Rohrleitung und Entnahmestelle durch ein Mitglied bedarf der Zustimmung des Ausschusses des Verbandes und geht zu Lasten des Veranlassers. - Die Erweiterung muss fachgerecht erbracht werden und geht anschließend in den Bestand des Wasser- und Bodenverbandes über. Hier sind gesetzliche Belange (Genehmigung etc.) zu beachten - Die Standrohre gehören dem Verband und können vom Verband eingezogen werden. - Austausch von Wasseruhren nur durch den Verband. - Die Kosten für den Austausch durch Verschleiß trägt der Verband. - Vorsätzlicher Schaden des Nutzers an der Wasseruhr/Standrohr geht zu dessen Lasten.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.10 Stand: 56. Erg. Mai 2001 Seite 1 Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln an Projekte kommunaler Entwicklungszusammenarbeit und zur Lokalen Agenda 21 Präambel Die Stadt Bornheim hat sich durch ihre Mitgliedschaft im Klimabündnis der europäischen Städte im besonderen Maße verpflichtet, zur Umsetzung der Agenda 21 beizutragen. Hauptaufgabe ist es, Ökologie, Ökonomie und soziale Gerechtigkeit weltweit im Einklang und nachhaltig zu entwickeln. Auf lokaler Ebene bedeutet dies, neben Maßnahmen zum Klimaschutz auch solche Projekte zu fördern, die in der eigenen Einwohnerschaft Verständnis schaffen für die besonderen Entwicklungsprobleme und Bedürfnisse in den Ländern der sogenannten Dritten Welt. Neben laufenden Projekten der Verwaltung unterstützt die Stadt Bornheim daher finanziell im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Projekte Dritter zur kommunalen Entwicklungszusammenarbeit und zur Lokalen Agenda 21. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. § 1 Begriffsbestimmung Projekte kommunaler Entwicklungszusammenarbeit sollen insbesondere der Bildung und Information der Einwohner Bornheims über die Menschen in der Dritten Welt dienen. Projekte zur Lokalen Agenda 21 haben vorrangig den Klimaschutz durch Energieeinsparungen zum Ziel. Kommunale Entwicklungszusammenarbeit und die Umsetzung einer Lokalen Agenda 21 sind Teile der kommunalen Selbstverwaltung und an die örtliche Gemeinschaft gebunden. Die örtliche Verwurzelung ergibt sich aus dem Maß des Engagements, welches z.B. örtliche Initiativen, Kirchengemeinden oder Vereine entwickeln. Die Resonanz in der Einwohnerschaft und die Kontinuität der Zusammenarbeit bestimmen das Maß der möglichen Unterstützung durch die Stadt Bornheim. § 2 Antragsberechtigte Natürliche oder juristische Personen, die im Sinne von §1 in Bornheim tätig sind. § 3 Förderhöhe Die Förderung wird als Festbetragszuschuss gewährt. Über die Förderhöhe entscheidet im Einzelfall der Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales. In der Förderhöhe soll sich die Kontinuität der Arbeit und die Resonanz in der Einwohnerschaft widerspiegeln. Die Förderhöhe soll weiter deutlich machen, dass die Stadt Bornheim die eigentliche Leistung der Einwohner selbst lediglich unterstützen kann. Bei mehreren Antragstellern sollen Initiativen vergleichbarer Bedeutung gleich hoch gefördert werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.10 Stand: 56. Erg. Mai 2001 Seite 2 § 4 Antragstellung Der Antrag für eine Förderung im laufenden Jahr ist formlos bis zum 30.09. des Jahres an die Verwaltung zu richten. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Aus der Antragsbegründung muss die Erfüllung der in den Paragraphen 1 bis 3 formulierten Kriterien erkannbar werden. Im Antrag ist der Antragsteller mit vollständiger Anschrift und Bankverbindung anzugeben. § 5 Vergabe Fördermittel für Projekte zur kommunalen Entwicklungszusammenarbeit und zur Lokalen Agenda 21 können nur im Rahmen der hierfür konkret zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben werden. Über die Vergabe entscheidet der Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales bis spätestens zum 30.11. des Jahres. Die Anträge werden schriftlich beschieden. § 6 Verwendungsnachweis Der Antragsteller hat der Verwaltung die Mittelverwendung im Sinne der Förderrichtlinie bis zum 30.06. des auf die Förderung folgenden Jahres formlos schriftlich zu bestätigen. Hierbei ist besonderes Gewicht auf die Darstellung der Auswirkungen in der Bornheimer Einwohnerschaft bzw. auf erreichte Energiespareffekte zu legen. Nicht antragsgemäß verwandte Mittel sind bis zum 30.07. des selben Jahres zurückzuzahlen. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit der Rechtswirksamkeit des Haushaltes 1999 in Kraft. In Kraft durch Beschluss des Rates vom 23.02.1999

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FDP Fraktion, Bornheim Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die FDP-Fraktion bittet um Aufnahme des folgenden Antrags auf die Tagesordnung des kommenden Haupt- und Finanzausschuss zu nehmen: Interkommunale Zusammenarbeit der linksrheinischen Kommunen Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg Der Ausschuss möge beschließen: 1) Die Verwaltung prüft die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit mit den linksrheinischen Kommunen Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg. Bei der Prüfung sollen insbesondere folgende Aufgaben einbezogen werden: a) der inneren Verwaltung: Finanzwirtschaft, Sicherheit- und Ordnung, Gebäude und Liegenschaftsmanagement, Bauleitplanung, Datenverarbeitung und Personal b) Aufgaben der Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur 2) Die Verwaltung wird beauftragt nach einer ersten internen Bestandsaufnahme Sondierungsgespräche mit den anderen Bornheim, 24. März 2024 Elisa Färber Fraktionsgeschäftsführerin FDP Fraktion Bornheim Servatiusweg 19-23 Haus B 3. OG 53332 Bornheim fraktion@fdp-bornheim.de www.fdp-bornheim.de T: 0 22 22 99 56 355 Herrn Bürgermeister Christoph Becker Vorsitzender des Rates der Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim Seite 2 von 2 linksrheinischen Kommunen zu führen, gemeinsame Handlungsvorschläge zu erarbeiten inwiefern mögliche Maßnahmen zum Ausbau interkommunaler Zusammenarbeit, mit welcher Priorität durchgeführt werden können und diese den jeweiligen Fachausschüssen zur Beratung vorzulegen. 3) In diesem Zusammenhang soll weiterhin geprüft werden, inwiefern Fördermöglichkeiten für interkommunale Zusammenarbeit oder Projekte bestehen, beispielsweise Fördermittel aus dem Förderprogramm IKZ NRW. Begründung: In Zeiten besonders angespannter Haushaltslagen, des demografischen Wandels und daraus resultierendem Fachkräftemangel, von denen alle Kommunen betroffen sind, ist die interkommunale Zusammenarbeit entscheidend für effiziente und zukunftsorientierte Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. Der Antrag zielt darauf ab, gemeinsame Herausforderungen zu meistern, Ressourcen zu bündeln sowie den Wissens- und Erfahrungsaustausch zu fördern. Die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und Fachwissen kann Kosten minimieren und somit einen wesentlichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten. Es ist daher ein Gebot der Stunde, dass neben bereits bestehenden interkommunalen Projekten weitere Möglichkeiten ausgelotet und umgesetzt werden. Ein bedeutendes Instrument hierbei sind interkommunale Dienstleistungszentren, sogenannte Shared-Service- Center (SSC), die es ermöglichen, durch spezialisierte Fachkräfte in Kommunalverwaltungen administrative Tätigkeiten und Dienstleistungen zentral zu bündeln und so die Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung zu steigern. Mit freundlichen Grüßen Matthias Kabon und Fraktion

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FDP Fraktion, Bornheim Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die FDP-Fraktion bittet um Aufnahme des folgenden Antrags auf die Tagesordnung des kommenden Haupt- und Finanzausschuss zu nehmen: Bezahlkarte für Asylbewerber in interkommunaler Zusammenarbeit Die Verwaltung wird beauftragt, die Bezahlkarte für Asylbewerber in interkommunaler Zusammenarbeit mit den linksrheinischen Kommunen Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg einzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermittel für dieses neue und vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekt zu prüfen, beispielsweise Mittel aus der Förderung IKZ NRW. Begründung: Die Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzler hatten sich mit Ausnahme von Bayern und Mecklenburg-Vorpommern auf eine bundesweit einheitliche Einführung von Bezahlkarten für Asylbewerber geeinigt. Ein Teil der staatlichen Leistungen soll künftig auf einer Bezahlkarte und nicht mehr als Bargeld ausgezahlt werden. Mit der Einführung soll der Verwaltungsaufwand bei den Kommunen gesenkt, die Möglichkeit Geld aus staatlicher Unterstützung in Herkunftsländer zu überweisen unterbunden und dadurch Bornheim, 24. März 2024 Elisa Färber Fraktionsgeschäftsführerin FDP Fraktion Bornheim Servatiusweg 19-23 Haus B 3. OG 53332 Bornheim fraktion@fdp-bornheim.de www.fdp-bornheim.de T: 0 22 22 99 56 355 Herrn Bürgermeister Christoph Becker Vorsitzender des Rates der Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim Seite 2 von 2 insbesondere die menschenverachtende Schlepperkriminalität unterbunden werden. Die Landesregierung hat sich dennoch gegen eine flächendeckende Einführung durch das Land NRW ausgesprochen. Stattdessen sind in Nordrhein-Westfalen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes die Gemeinden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Hierunter fällt nach § 3 AsylblG auch die Art der Auszahlung sowie in Nordrhein-Westfalen bislang gemäß § 2 AG AsylblG NRW die Kostentragung. Aufgrund dessen plant die Kreisverwaltung keine Einführung der Bezahlkarte für die Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises, wie sie jüngst in einer Anfrage der FDP-Kreistagsfraktion bestätigte. Daher halten wir eine Einführung in interkommunaler Zusammenarbeit mit den linksrheinischen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises für sinnvoll. Mit freundlichen Grüßen gez. Matthias Kabon und Fraktion

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SPD-Fraktion – Servatiusweg 19-23 – 53332 Bornheim Frau Gabriele Kretschmer Vorsitzende des Schulausschusses Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 22. März 2024 Antrag der SPD-Fraktion: Sehr geehrte Frau Kretschmer, wir bitten, folgenden Antrag der SPD-Fraktion zum nächsten Schulausschuss am 02. Mai 2024 auf der Tagesordnung zu berücksichtigen: Unter TOP 15, Vorlage 685/2023-6 hat Frau Meskes-Außem in der Schulausschusssitzung vom 14. März 2024 mündlich zu den Baumaßnahmen (Erweiterungsbau und Dachausbau des Gebäudes) an der Johann-Wallraf-Schule berichtet, die im Herbst dieses Jahres starten sollen. Für die umfangreichen Baumaßnahmen an der größten Grundschule im Stadtgebiet müssen alle Spielgeräte (im vorderen Bereich des Schulhofs) entfernt werden. Diese sollen anschließend für die neue Flüchtlingsunterkunft am Hexenweg verwendet werden. Bisher gibt es wohl (noch) keine konkreten Alternativen zu Ersatzbeschaffungen für die mehrjährigen Baumaßnahmen. Den 392 Schüler*innen bleibt in den Pausen dann bisher nur das große Klettergerüst im hinteren Teil des Schulhofs. Der Vorlage ist zudem zu entnehmen, dass noch in Klärung ist, wie die komplexen Baumaßnahmen im Schulbetrieb überhaupt umgesetzt werden sollen und das von einer Verlängerung der Bauzeit auszugehen ist. Die SPD-Fraktion beantragt vor diesem Hintergrund folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung wird beauftragt: 1. In Absprache mit der Schulleitung und unter Beteiligung der Schulpflegschaft so- wie der Schülerinnen und Schüler, zeitnah ein Konzept für die Schulhofnutzung (und ggf. angrenzender Flächen) während der mehrjährigen Baumaßnahmen zu erstellen und dabei ein entsprechendes Budget für Ersatzbeschaffungen (für z.B. feste Spielgeräte und mobile Spielgeräte) einzuplanen. 2. Die Eltern schriftlich frühzeitig über den voraussichtlichen Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen und das Konzept für die Schulhofnutzung zu informieren. Vielen Dank und mit besten Grüßen Für die SPD-Fraktion: Anna Peters, Wilfried Hanft, Rainer Züge und Fraktion SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim

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FDP Fraktion, Bornheim Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die FDP-Fraktion bittet um Aufnahme des folgenden Antrags auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu nehmen: Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder der Stadt Bornheim Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Bornheim beschließt, die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Stadt Bornheim gemäß §3 KWahlG NRW von 44 auf 38 zu reduzieren. Die Reduzierung tritt zur Kommunalwahl 2025 in Kraft. Begründung: Die gesetzliche Mitgliederzahl für den Rat der Stadt Bornheim ist gemäß Kommunalwahlgesetz 44. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate hat sich die Anzahl in dieser Ratsperiode auf 50 erhöht. Angesichts der absehbar auch in den kommenden Jahren angespannten Haushaltslage beantragen wir, die Zahl der Sitze bereits im Vorfeld der Wahl zu verringern. Es ist zu erwarten, dass auch bei der nächsten Wahl wieder Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen werden. Diese zusätzlichen Sitze könnten durch diesen Beschluss schon vor der Wahl kompensiert werden. Auch die Kommunalpolitik sollte in finanziell angespannten Zeiten einen Sparbeitrag leisten. Die von uns beantragte Reduzierung der Sitze um 6 schöpft den gesetzlichen Rahmen (Reduzierung um 10) Bornheim, 24. März 2024 Elisa Färber Fraktionsgeschäftsführerin FDP Fraktion Bornheim Servatiusweg 19-23 Haus B 3. OG 53332 Bornheim fraktion@fdp-bornheim.de www.fdp-bornheim.de T: 0 22 22 99 56 355 Herrn Bürgermeister Christoph Becker Vorsitzender des Rates der Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim Seite 2 von 2 nicht aus und ist damit eine ausgewogene und angemessene Maßnahme zur Reduzierung der Kosten für den Stadtrat. Mit freundlichen Grüßen Matthias Kabon und Fraktion

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 1 Abwasserbeseitigungssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 10.04.2017 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geän- dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der je- weils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung so- wie - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zu- letzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR am 22.03.2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR umfasst unter ande- rem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrie- seln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebau- barkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vor- haben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergän- zungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers so- wie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anfor- derungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 2 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des- sen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Sat- zung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungs- anlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom xx.xx.2017, 6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW. (2) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung im Stadtge- biet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Ab- wasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Her- stellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. § 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerbli- chen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Was- ser. 4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 3 a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Anschlussstutzen sowie die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässe- rungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinklär- anlagen und abflusslose Gruben. 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitun- gen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammellei- tung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Ge- bäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnet- zen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Be- standteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwäs- sernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ablei- tung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Trans- port von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch not- wendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärke- abscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öf- fentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 4 Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwas- seranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwas- seranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängen- de Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf ei- nem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. § 3 - Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bornheim liegenden Grundstücks ist vorbehalt- lich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu ver- langen (Anschlussrecht). § 4 - Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsferti- ge und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal ver- legt ist. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss auch in anderen Fällen zu- lassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasser- beseitigungspflicht auf Antrag des Stadtbetrieb Bornheim AöR auf den privaten Grund- stückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentü- mer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. § 5 - Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Be- seitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 5 § 6 - Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbe- haltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Best- immungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzulei- ten (Benutzungsrecht). § 7 - Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder ge- sundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfun- gen in der Kanalisation führen können, 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungs- anlagen, 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbe- sondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlamm- fängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet werden, 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersätti- gung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehin- derungen führen können, 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanla- gen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, 6. radioaktives Abwasser, 7. Inhalte von Chemietoiletten, 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten, 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche, 10. Silagewasser, 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließen- des Wasser (§ 37 WHG), 12. Blut aus Schlachtungen, 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freiset- zen kann, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 6 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosions- fähige Gas-Luft-Gemische entstehen können, 15. Emulsionen von Mineralölprodukten, 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte. (3) Für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers sind folgende Grenzwerte einzuhalten: 1. an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Temperatur 30º C ph-Wert 6,5 bis 9,5 Verhältnis CSB: BSB5 im Tagesmittel 2 : 1. Absetzbare Stoffe: - biologisch abbaubare: Ausschlüsse gemäß Abs. 2 Nr. 1. Der Einbau von Stärkeabscheidern kann gefordert werden. - biologisch nicht abbaubare: 1 ml/l in 0,5 Std. Absetzzeit Aluminium, Eisen begrenzt durch absetzbare Stoffe, Biologisch nicht abbaubar Ammonium und Ammoniak (NH4) 200 mg/l Cyanid - leicht freisetzbar (CN) - gesamt (CN) 0,5 mg/l 20 mg/l Fluorid 50 mg/l Nitrit (NO2) 10 mg/l Sulfat (SO4) 600 mg/l Sulfid (S) 2 mg/l Verseifbare Öle und Fette - direkt abscheidbar 100 mg/l -soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über NG 10 führen gesamt 250 mg/l Mineralöl-Kohlenwasserstoff -direkt abscheidbar 50 mg/l Abscheidung durch Leichtstoffabscheider erforderlich -nach physikalisch chemischer Be- handlung 20 mg/l -mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5g/l. -mit Wasser nicht mischbar Abscheidung durch Leichtstoffab- scheider erforderlich Phenole, wasserdampfflüchtig (als C6H5OH, als halogenfrei) 20 mg/l Chrom 6-wertig (Chromat) (als Cr) 0,2 mg/l Selen (Se) 0,1 mg/l Silber (Ag) 1 mg/l Zink (Zn) 3 mg/l Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 7 2. an der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen Abwasserbehandlungsanla- gen auf deren Ablauf) und an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Arsen (As) 0,1 mg/l Blei (Pb) 1 mg/l Cadmium (Cd) 0,2 mg/l Chrom gesamt (Cr) 1 mg/l Kupfer (Cu) 1 mg/l Nickel (Ni) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l Halogenierte leichtflüchtige Kohlen- wasserstoffe z.B. 1,1,1- Trichlorethan, Tetrachlorethen; Dichlormethan, Trichlorethen 0,5mg/l Absorbierbare organische Halogenver- bindungen (AOX) 1,0 mg/l Freies Chlor 0,5 mg/l Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Er kann das Benutzungsrecht davon abhängig ma- chen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosier- te Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung des Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen. Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen nicht ge- werblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 10 m² pro Grundstück anfällt, kann ohne Einwilligung des Stadtbetrieb Bornheim AöR oberirdisch oder auf anderem Wege abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit der Stadt- betrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Be- freiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls ei- ne nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann der Stadtbetrieb Born- heim AöR auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR verlangten Nachweise beizufügen. (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Ab- wasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. (9) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 8 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. § 8 - Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in ent- sprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Einzelfall ver- langt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanla- ge angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für den Stadtbetrieb Bornheim AöR eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn- Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Stra- ßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwäs- sern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Stadtbe- trieb Bornheim AöR kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Be- trieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Überein- stimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentli- chen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. § 9 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflich- tet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungs- zwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben an- fallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Stadtbe- trieb Bornheim AöR nachzuweisen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 9 (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusli- che Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage an- zuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungs- pflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Nieder- schlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Be- kanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseiti- gungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist. (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwas- sergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung. § 11 - Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallen- den Niederschlagswassers, so hat er dieses dem Stadtbetrieb Bornheim AöR anzuzeigen. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grund- stück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. § 12 - Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt der Stadtbetrieb Bornheim AöR aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstück- seigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, in- stand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft der Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entspre- chend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist dem Stadtbe- trieb Bornheim AöR bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 10 Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbei- ten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbau- ung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 - Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (schmutzwas- ser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Nieder- schlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Nieder- schlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzuse- hen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwas- seranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlan- gen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke ge- teilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentli- chen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherun- gen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstau- sicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlusslei- tung möglich ist. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigen- tümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer ge- eigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Er- richtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäu- des abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jeder- zeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspek- tionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt der Stadtbe- trieb Bornheim AöR. (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhal- tung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 11 anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu erstellen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Ab- wasseranlage, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR von dem Grundstückseigentü- mer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebean- lage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zu- standes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (8) Auf Antrag kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienst- barkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf seine Kosten vorzubereiten. (10) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksan- schlussleitungen sowie der Einbau der Anschlussstutzen erfolgen ausschließlich durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR bzw. durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen. Der Aufwand ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu ersetzen. Die laufende Unterhal- tung der Grundstücksanschlussleitungen (Reinigung, Dichtheitsprüfung etc.) obliegt dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin. § 14 - Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung des Stadtbetrieb Bornheim AöR. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Be- nutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, ist ein Antrag auf Herstellung des Anschlusses beim Stadtbetrieb Bornheim AöR zu stellen. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Der Antrag auf Zustimmung und Herstellung des Anschlusses muss enthalten 1. eine zeichnerische Darstellung, aus welcher Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Inspektions- öffnung hervorgehen, 2. Angaben über die Größe der befestigten Grundstücksfläche, soweit von dieser Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. (3) Die Antragsunterlagen sind zu unterschreiben und bei dem Stadtbetrieb Bornheim AöR einzureichen Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 12 (4) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussneh- mer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Stadtbetrieb Born- heim AöR mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschluss- nehmers. § 15 - Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verord- nung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber dem Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen, nicht die Anforderung der Sachkunde oder entspricht die Prüfbescheinigung nicht den Anforde- rungen in § 9 Abs. 2 SüWAbw NRW wird die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung vom Stadtbetrieb Bornheim AöR nicht anerkannt. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller- Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einstei- geschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprü- fung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grund- stücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwas- serleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentli- chen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt der Stadtbetrieb Bornheim AöR dar- über hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberech- tigten durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allge- mein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichen- den Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktion- sprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumen- Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 13 tieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW ge- nannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzule- gen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüch- tigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prü- fung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungs- fristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall ent- scheiden. § 16 - Indirekteinleiter-Kataster (1) Der StadtBetrieb Bornheim AöR führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Be- schaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benen- nen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre- ten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter dem Stadtbe- trieb Bornheim AöR Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwas- seranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. § 17 - Abwasseruntersuchungen (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vor- zunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 - Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechni- schen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben den Stadtbetrieb Bornheim AöR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 14 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich än- dern oder 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete des Stadtbetrieb Bornheim AöR und Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der öffentlichen Abwasserbeseiti- gungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nut- zungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anla- gen zur Ableitung von Abwasser, das dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbe- sondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. § 19 - Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benut- zung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die dem Stadtbetrieb Bornheim AöR infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige den Stadtbetrieb Bornheim AöR von Er- satzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt her- vorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsge- mäß funktionieren. § 20 - Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfal- lende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 15 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, de- ren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist, 2. § 7 Absatz. 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht ein- hält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt, 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung des Stadtbetrieb Bornheim AöR auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ord- nungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Nieder- schlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt, 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses dem Stadtbetrieb Bornheim AöR angezeigt zu haben, 8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält, 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung des Stadtbetrieb Bornheim AöR herstellt oder ändert, 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mitteilt, 11. § 15 Absatz 6 Satz 3 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.01 Stand: 77. Erg. April 2017 Seite 16 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung dem Stadtbetrieb Bornheim AöR nicht vorlegt, 12. § 16 Absatz 2 dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen des Stadtbe- trieb Bornheim AöR hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zu- sammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 13. § 18 Absatz 3 die Bediensteten des Stadtbetrieb Bornheim AöR oder die durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personen- kreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasser- anlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasser- kanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 22 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 04.12.2012 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2017 s. Wochenblatt Schaufenster 16. KW v. 19.04.2017, in Kraft seit 13.04.2017

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 22.10.2001 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 27.09.2001 aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NW. 2000 S. 245) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712 / SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NW. 1999 S. 718) fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern/Eigentümerinnen und Erb- bauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeit- punkt des Beginns der Maßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Trag- schichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von 4.1 Radwegen, 4.2 Gehwegen, 4.3 Beleuchtungseinrichtungen, 4.4 Entwässerungseinrichtungen, 4.5 Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 4.6 Parkflächen, 4.7 unselbständige Grünanlagen, 4.8 Mischflächen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 2 (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraft- fahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. § 4 1) 2) Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der 1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenba- ren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der Bei- tragspflichtigen in Kern-, Gewer- be- u. Industrie- gebieten Im übrigen 1 2 3 4 1. Anliegerstraßen 1.1 Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 80 v.H. 1.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m Nicht vorgesehen 80 v.H. 1.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 1.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 3 bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der Bei- tragspflichtigen in Kern-, Gewer- be- u. Industrie- gebieten Im übrigen 1 2 3 4 1.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 80 v.H. 1.6 unselbständige Grünan- lagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 2. Haupterschließungsstraßen 2.1 Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 60 v.H. 2.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 60 v.H. 2.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 2.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 70 v.H. 2.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 70 v.H. 2.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 3. Hauptverkehrsstraßen 3.1 Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 40 v.H. 3.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 40 v.H. 3.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 3.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.H. 3.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 60 v.H. 3.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 4. Hauptgeschäftsstraßen 4.1 Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 70 v.H. 4.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 70 v.H. 4.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 4.4 Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 80 v.H. 4.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 80 v.H. 4.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit gebo- ten wird. (4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 4 (5) Für Straßen mit niveaugleichem Ausbau, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberu- higte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr in- nerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, 4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gast- stätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und ein- seitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Brei- ten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu be- rücksichtigen. (8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Ab- satz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Brei- ten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichti- gen. Das Gleiche gilt für Anlagen oder deren Teilanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind (z. B. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, kombinierte Geh- und Radwege). Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 5 § 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbe- reiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichba- rer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine ver- gleichbare Nutzung nicht festsetzt, 1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die le- diglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestim- mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 2. soweit sie nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und ei- ner im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Nr. 1 und 2, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsäch- lichen Nutzung. (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit 1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, 2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, 3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, 4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, 5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen, 6. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung ver- gleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanla- gen), 7. 0,5 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können, sowie bei Grundstücken im Außenbereich. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 6 1. Wenn die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Wenn nur Baumassenzahlen festgesetzt sind, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. . 3. Wenn nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollge- schosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Wenn tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen ist, so ist diese zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wer- den. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassen- zahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: 1. Bei bebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollge- schosse maßgebend. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwer- kes geteilt durch 2,8. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abge- rundet. 2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken ist die Zahl der auf den Grundstü- cken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßge- bend. 3. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich ge- nutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. 4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 fest- gesetzten Faktoren um 0,5 erhöht 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und In- dustriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, 3. bei Grundstücken außerhalb der unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Gebiete, die ge- werblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nut- zung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so ge- nutzte Fläche als Geschossfläche. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 7 § 6 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig er- mittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Antei- le der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurech- nen. § 7 Kostenspaltung Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. Parkflächen, 7. Beleuchtung, 8. Oberflächenentwässerung, 9. unselbständige Grünanlagen. § 8 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vo- rausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Stra- ßenbaubeitrages. § 9 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der 1. endgültigen Herstellung der Anlage 2. endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 6 3. Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 7. (2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 8 § 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbeschei- des Eigentümer/Eigentümerin des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer/Eigen- tümerinnen eines Grundstückes sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der/die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers/der Eigentümerin. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnung- und Teileigentü- mer/Wohnung- und Teileigentümerinnen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bei- tragspflichtig. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 12 Entscheidung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. § 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalab- gabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 18. Dezember 1975 außer Kraft. In Kraft seit 01.11.2001, s. Amtsblatt Nr. 19 / 2001 1) = 1. Änderung s. Bekanntmachung 47 / 2010, in Kraft seit 01.01.2011 2) = 2. Änderung s. Bekanntmachung 09 / 2015, in Kraft seit 26.02.2015 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 22.10.2001 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 27.09.2001 aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NW. 2000 S. 245) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712 / SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NW. 1999 S. 718) fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern/Eigentümerinnen und Erb- bauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeit- punkt des Beginns der Maßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Trag- schichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von 4.1 Radwegen, 4.2 Gehwegen, 4.3 Beleuchtungseinrichtungen, 4.4 Entwässerungseinrichtungen, 4.5 Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 4.6 Parkflächen, 4.7 unselbständige Grünanlagen, 4.8 Mischflächen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 2 (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraft- fahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. § 4 1) 2) Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der 1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenba- ren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der Bei- tragspflichtigen in Kern-, Gewer- be- u. Industrie- gebieten Im übrigen 1 2 3 4 1. Anliegerstraßen 1.1 Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 80 v.H. 1.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m Nicht vorgesehen 80 v.H. 1.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 1.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 3 bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der Bei- tragspflichtigen in Kern-, Gewer- be- u. Industrie- gebieten Im übrigen 1 2 3 4 1.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 80 v.H. 1.6 unselbständige Grünan- lagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 2. Haupterschließungsstraßen 2.1 Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 60 v.H. 2.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 60 v.H. 2.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 2.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 70 v.H. 2.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 70 v.H. 2.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 3. Hauptverkehrsstraßen 3.1 Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 40 v.H. 3.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 40 v.H. 3.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 3.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.H. 3.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 60 v.H. 3.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 4. Hauptgeschäftsstraßen 4.1 Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 70 v.H. 4.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 70 v.H. 4.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 4.4 Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 80 v.H. 4.5 Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 80 v.H. 4.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit gebo- ten wird. (4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 4 (5) Für Straßen mit niveaugleichem Ausbau, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberu- higte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr in- nerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, 4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gast- stätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und ein- seitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Brei- ten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu be- rücksichtigen. (8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Ab- satz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Brei- ten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichti- gen. Das Gleiche gilt für Anlagen oder deren Teilanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind (z. B. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, kombinierte Geh- und Radwege). Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 5 § 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbe- reiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichba- rer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine ver- gleichbare Nutzung nicht festsetzt, 1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die le- diglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestim- mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 2. soweit sie nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und ei- ner im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Nr. 1 und 2, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsäch- lichen Nutzung. (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit 1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, 2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, 3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, 4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, 5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen, 6. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung ver- gleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanla- gen), 7. 0,5 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können, sowie bei Grundstücken im Außenbereich. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 6 1. Wenn die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Wenn nur Baumassenzahlen festgesetzt sind, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. . 3. Wenn nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollge- schosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Wenn tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen ist, so ist diese zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wer- den. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassen- zahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: 1. Bei bebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollge- schosse maßgebend. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwer- kes geteilt durch 2,8. Dabei werden Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abge- rundet. 2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken ist die Zahl der auf den Grundstü- cken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßge- bend. 3. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich ge- nutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. 4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 fest- gesetzten Faktoren um 0,5 erhöht 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und In- dustriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, 3. bei Grundstücken außerhalb der unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Gebiete, die ge- werblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nut- zung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so ge- nutzte Fläche als Geschossfläche. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 7 § 6 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig er- mittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Antei- le der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurech- nen. § 7 Kostenspaltung Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für 1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. Parkflächen, 7. Beleuchtung, 8. Oberflächenentwässerung, 9. unselbständige Grünanlagen. § 8 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vo- rausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Stra- ßenbaubeitrages. § 9 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der 1. endgültigen Herstellung der Anlage 2. endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 6 3. Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 7. (2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.06 Stand: 78. Erg. Januar 2015 Seite 8 § 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbeschei- des Eigentümer/Eigentümerin des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer/Eigen- tümerinnen eines Grundstückes sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der/die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers/der Eigentümerin. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnung- und Teileigentü- mer/Wohnung- und Teileigentümerinnen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bei- tragspflichtig. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 12 Entscheidung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. § 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalab- gabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 18. Dezember 1975 außer Kraft. In Kraft seit 01.11.2001, s. Amtsblatt Nr. 19 / 2001 1) = 1. Änderung s. Bekanntmachung 47 / 2010, in Kraft seit 01.01.2011 2) = 2. Änderung s. Bekanntmachung 09 / 2015, in Kraft seit 26.02.2015

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