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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Maria Koch Fraktionsvorsitzende Markus Hochgartz Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Sehr geehrter Herr Hanft, wir bitten um die Aufnahme des folgenden Antrags der Fraktion Bündnis 90/die Grünen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsausschusses (MoVa). Beschlussentwurf: Der MoVa beauftragt die Verwaltung - eine Aufstellung und Ausleihmöglichkeit von Leihfahrrädern (Standardfahrräder oder E-Bikes) an der VRS-Haltestelle Linie 18 in Merten zu prüfen. Das Leihangebot sollte kompatibel zu den VRS- Tickets bzw. dem Deutschlandticket sein. Im Anschluss soll die Verwaltung dies zur weiteren Prüfung und Entscheidung an die entsprechende Stelle im Kreis bzw. bei der VRS/RVSG weiterzuleiten und - über das Ergebnis im MoVa berichten. Begründung: Angesichts der mittelfristig nicht absehbaren unzureichenden Anfahrt des DB-Bahnhofs in Sechtem aufgrund von Baustellen und anderen Erneuerungen wird vermehrt die Straßenbahnlinie 18, Haltestelle Merten, als Ausweichmöglichkeit genutzt. Dies gilt insbesondere auch im Berufs- und Schülerverkehr. Zwar besteht auch eine Busanbindung nach Sechtem. Sie ist aber zu bestimmten Zeiten lückenhaft und wenig flexibel. Daher würde eine Ausleihmöglichkeit für Leihräder eine sehr gute Option sein, um z.B. eine Abholung mit dem PKW zu vermeiden und den ÖPNV attraktiv zu halten. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die Verbindung zwischen Sechtem und Merten, sondern auch für alle anderen Bornheimer Ortsteile. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gabriele Jahn, Andrea Gesell und die Fraktion Bündnis 90/die Grünen Bornheim, 20. Februar 2024 Antrag: Leihfahrräder-Angebot VRS-Haltestelle Merten An den Vorsitzenden des Mobilitäts- und Verkehrsausschusses Herrn Wilfried Hanft In Kopie: Herrn Bürgermeister sowie an das Ratsbüro Rathausstraße 2 53332 Bornheim

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Jagdgenossenschaft für den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bornheim - Körperschaft des öffentlichen Rechts – Geschäftsstelle: Breniger Strasse 21,53332 Bornheim Tel.:01577 3870797 Bekanntmachung Nach dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 1.4.1976 wird der Reinertrag der Jagdnutzung aus den Jagdjahren 1975 und folgende nicht an die einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundfläche ausgezahlt, sondern bis zu einem gegenteiligen Beschluss für gemeinsame Zwecke in den einzelnen Ortschaften verwendet. Dieser Beschluss wurde in den Genossenschaftsversammlungen am 15.03.2010, 19.03.2014 und 21.02.2018 unter der Maßgabe bestätigt, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung für den Teilverpachtungsbezirk Rösberg der Rücklage der Jagdgenossenschaft zugeführt wird. Aufgrund der hohen Wildschadensersatzzahlungen, die die Jagdgenossenschaft in den vergangenen beiden Jagdjahren im TVB Rösberg zahlen musste, hat der Jagdvorstand in seiner Sitzung am 31.01.2024 den Dringlichkeitsbeschluss gefasst, dass im Jagdjahr 2024/2025 sämtliche Pachteinnahmen abzüglich der notwendigen Verwaltungsausgaben der Rücklage zugeführt werden und dementsprechend keine Auszahlungen erfolgen. Diese Beschlüsse werden hiermit auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich der einkommenden Jagdpacht für das Jagdjahr 2024/2025 bekannt gemacht. Bornheim, den 14.02.2024 Im Auftrag gez. Gottfried Siebertz (Geschäftsführer) Jagdgenossenschaft für den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bornheim - Körperschaft des öffentlichen Rechts – Geschäftsstelle: Breniger Strasse 21,53332 Bornheim Tel.:01577 3870797 Bekanntmachung Nach dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 1.4.1976 wird der Reinertrag der Jagdnutzung aus den Jagdjahren 1975 und folgende nicht an die einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundfläche ausgezahlt, sondern bis zu einem gegenteiligen Beschluss für gemeinsame Zwecke in den einzelnen Ortschaften verwendet. Dieser Beschluss wurde in den Genossenschaftsversammlungen am 15.03.2010, 19.03.2014 und 21.02.2018 unter der Maßgabe bestätigt, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung für den Teilverpachtungsbezirk Rösberg der Rücklage der Jagdgenossenschaft zugeführt wird. Aufgrund der hohen Wildschadensersatzzahlungen, die die Jagdgenossenschaft in den vergangenen beiden Jagdjahren im TVB Rösberg zahlen musste, hat der Jagdvorstand in seiner Sitzung am 31.01.2024 den Dringlichkeitsbeschluss gefasst, dass im Jagdjahr 2024/2025 sämtliche Pachteinnahmen abzüglich der notwendigen Verwaltungsausgaben der Rücklage zugeführt werden und dementsprechend keine Auszahlungen erfolgen. Diese Beschlüsse werden hiermit auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich der einkommenden Jagdpacht für das Jagdjahr 2024/2025 bekannt gemacht. Bornheim, den 14.02.2024 Im Auftrag gez. Gottfried Siebertz (Geschäftsführer)

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 1 Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung der Jugendpflege vom 01.01.2011 Die Stadt Bornheim unterstützt und fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die von den Trägern der freien Jugendhilfe in Bornheim durchgeführte, den Grundsätzen des SGB VIII entsprechende Jugendarbeit. Sie begrüßt die Bestrebungen der Jugendgemeinschaften, bei einem möglichst großen Kreis von Jugendlichen in regelmäßigen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen die Verantwortungsbereitschaft für kulturelle, soziale und politische Fragen zu wecken und zu vertiefen. Sie fördert diese Bestrebungen insbesondere durch die Bereitstellung und Unterhaltung von Jugendräumen. Soweit die Gebührenordnungen keine andere Regelung vorsehen, wird für die Benutzung von den Jugendgemeinschaften in der Stadt Bornheim, welche die Förderungsvoraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllen, kein Entgelt erhoben. Darüber hinaus fördert die Stadt Bornheim die Arbeit der Jugendgemeinschaften durch 1. Förderung Jahresbeihilfe Seite 3 2. Förderung Jugendpflegematerial Seite 4 3. Förderung Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Seite 5 4. Förderung Feriennaherholungen Seite 7 5. Förderung Freizeitmaßnahmen Seite 9 6. Förderung besonderer Maßnahmen Seite 10 Grundsätze Die Richtlinien finden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Anwendung. Übersteigen die beantragten Beihilfen diese Mittel, werden alle Beihilfen anteilmäßig gekürzt. Die Jugendförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt an: 1. Jugendinitiativen, Jugendgruppen, Vereine und andere Träger, wenn sie die Anforderungen des § 75 SGB VIII erfüllen und dies vom Jugendamt anerkannt wird. Sie müssen • die fachliche Voraussetzung für die geplante Maßnahme erfüllen, • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, • gemeinnützige Ziele verfolgen, • eine angemessene Eigenleistung erbringen, • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, • im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bornheim tätig sein, • einen 75%igen Mitgliederanteil aus Einwohnern/Einwohnerinnen der Stadt Bornheim haben, • eine aktive Tätigkeit nachweisen. 2. den Stadtjugendring, 3. Kirchen, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 2 4. den Kirchen gleichgestellte Körperschaften, 5. die Jugendabteilungen der Sportvereine, wenn • die Sportvereine dem Landessportbund NRW e.V. oder den Sportfachverbänden angeschlossen und gemäß § 75 SGBVIII anerkannt sind, • die Sportvereine gemäß den Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung des Sports als förderungswürdig anerkannt sind. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch Andere genutzt wurden, die Gesamtfinanzierung gesichert ist und durch die Auszahlung des Zuschusses keine Überfinanzierung eintritt. Sie dürfen nur für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck - so wirtschaftlich wie möglich - verwendet werden. Entscheidungen werden den Antragsteller/innen schriftlich mitgeteilt. Die Stadt Bornheim zahlt nach Möglichkeit vor Durchführung der Maßnahme einen angemessenen Abschlag auf die bewilligte Beihilfe aus (in der Regel 70%). Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist auf Verlangen der Stadt Bornheim verpflichtet, den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar • den gesamten Betrag, wenn der Antrag oder die dazu gehörigen Unterlagen schuldhaft unrichtige Angaben über die für die Zuschussgewährung wesentlichen Tatsachen enthalten, • den gesamten Betrag, wenn die mit der Zuschussgewährung verbundenen Auflagen vom Antragsteller/von der Antragstellerin trotz eines schriftlichen Hinweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, • einen anteilmäßigen Betrag, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als sie im Finanzierungsplan veranschlagt wurden. • einen anteilmäßigen Betrag, wenn eine nach den Richtlinien geförderte Anschaffung bei einem Beihilfebetrag von 150,00 EUR - 249,00 EUR nicht mindestens 5 Jahre, 250,00 EUR - 500,00 EUR nicht mindestens 10 Jahre bzw. über 500,00 EUR nicht mindestens 15 Jahre zweckentsprechend genutzt wird oder dem Träger der Maßnahme die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Die Höhe des dann ggf. zurückzuzahlenden Teilbetrages errechnet sich in der Weise, dass für jedes Jahr der zweckentsprechenden Nutzung 1/5, 1/10 bzw. 1/15 vom Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe nachgelassen wird. Ergibt sich nach Abrechnung einer Maßnahme eine Überzahlung von Zuschüssen, müssen zu viel gezahlte Geldbeträge, wenn sie nicht unter 5,00 EUR liegen, bis zu dem Zeitpunkt an die Stadtkasse zurückgezahlt werden, an dem der Verwendungsnachweis vorgelegt werden soll. Verwendungsnachweise sind fristgerecht einzureichen. Ist in begründeten Einzelfällen dies nicht möglich, ist rechtzeitig die Verlängerung der Vorlagefrist schriftlich zu beantragen. Die Stadt Bornheim ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse durch Einsichtnahme in die Belege der Zuschussempfänger/innen sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen. Die Zuschussempfänger/innen sind verpflichtet, alle Belege über die entstandenen Kosten nach Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 3 Abschluss der Maßnahme zwei Jahre aufzubewahren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wird, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wird, die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden, Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien nicht beachtet wurden, Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind. Im Falle der Rückforderung eines unberechtigt in Anspruch genommenen oder zweckwidrig verwandten städtischen Zuschusses ist der Betrag grundsätzlich vom Tage der Auszahlung an mit dem Zinssatz zu verzinsen, der zu diesem Zeitpunkt bei der Kreissparkasse Köln für die Kassenkredite der Gemeinden gilt. Für Rückzahlungen, die sich aus der Endabrechnung einer ordnungsgemäß abgewickelten Maßnahme ergeben, gelten die vorstehenden Zinsbestimmungen nicht, soweit innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezahlt wird. 1. Förderung Jahresbeihilfe Grundsatz der Förderung: Mit diesem Zuschuss sollen anteilig die Kosten für Verwaltung und Leitung sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial getragen werden. Hierfür werden keine besonderen Zuschüsse mehr gewährt. Förderhöhe: Die jährliche Beihilfe für Verwaltungs- und Leitungsaufgaben sowie die Beschaffung von Kleinmaterial beträgt je Jugendgemeinschaft 150,00 EUR und für den Stadtjugendring 500,00 EUR. Antragsverfahren Die Zuschussanträge sind bei der Verwaltung des Jugendamtes mittels Formblättern bis zum 01.10. jeden Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Der Zuschussantrag muss enthalten • die genaue Anschrift und das Konto des Antragstellers/der Antragstellerin, • eine Bescheinigung des übergeordneten Verbandes über die Zahl der organisierten beitragszahlenden Mitglieder nach dem Stand vom 01.01. des betreffenden Jahres, • einen Nachweis über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten laufenden und einmaligen Veranstaltungen, • die Unterschrift eines/einer Unterschriftsberechtigten. Der Träger hat im Antrag nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllt sind und keine Überfinanzierung eintritt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 4 Verwendungsnachweis Bis zum 01.12. jeden Jahres haben die Antragsteller/Antragstellerinnen mittels des vorgesehenen Vordruckes zu bestätigen, dass die Beihilfe bestimmungsgemäß verwandt wurde. 2. Förderung Jugendpflegematerial Grundsatz der Förderung Zur Förderung einer selbständigen und zielstrebigen Jugendpflegearbeit innerhalb der Jugendgemeinschaften werden Zuschüsse für die Anschaffung von Jugendpflegematerial gewährt. Die Förderung soll die Möglichkeit bieten, sich die zur Durchführung eines bestimmten Arbeitsprogramms benötigten Gegenstände und Geräte zu beschaffen. Dabei wird erwartet, dass die Jugendgemeinschaften bereit sind, eine angemessene Eigenleistung aufzubringen. Gegenstand der Förderung soll nur die Anschaffung solchen Jugendpflegematerials sein, das entweder zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt ist (z.B. Zelte, Fotolabor usw.) oder nur zusammen mit anderen der jugendpflegerischen Arbeit dienenden Gegenständen und Geräten sinnvoll eingesetzt werden kann. Fördervoraussetzungen Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss im Antrag den Nachweis führen, dass • ein Bedarf für die Anschaffung des Jugendpflegematerials vorliegt, dessen Gesamtaufwendung mindestens 100,00 EUR für das Einzelobjekt beträgt und nicht schon anderweitig gefördert wurde, • drei Preisangebote von verschiedenen Firmen vorliegen, wenn der Wert des Gegenstandes 1.500,00 EUR überschreitet. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass • er/sie bereit und in der Lage ist, den Eigenanteil rechtzeitig zu zahlen, • die angeschafften Geräte nicht an Dritte veräußert werden, • eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für die Geräte besteht, • der zweckentsprechende Gebrauch, Unterhaltung und Pflege gewährleistet sind, • er/sie für den Fall der Auflösung das angeschaffte Material der Stadt Bornheim zur Verfügung stellt. Gleiches gilt, wenn das Material nicht mehr für die jugendpflegerische Arbeit benutzt wird. Der Jugendhilfeausschuss beschließt nach Anhörung des Stadtjugendringes eine erneute Vergabe. Förderabsicht/Fördergegenstand Zuschüsse können gewährt werden zur Anschaffung von - jugendgemäßem Zeltmaterial einschließlich Lagerzubehör, - größeren Einrichtungsgegenständen für Werkräume, wenn die vorhandene Einrichtung erweitert werden soll oder die Neuanschaffung als Ersatz für nicht mehr brauchbare Gegenstände vorgesehen ist, - Einrichtungsgegenständen für Fotolabors, Tonstudios und Diskotheken, - Zubehör für Laienspielbühnen, - medientechnischen Geräten (z.B. Film-, Bild- u. Tongeräte), soweit diese nicht bereits von der Stadt Bornheim den Jugendgruppen zur Verfügung gestellt werden können, - Spielgeräten zur Benutzung in Freizeiträumen. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kleinmaterial, welches bereits anderweitig gefördert wird, sowie Gegenstände, deren Erwerb wegen des geringen Preises oder im Hinblick auf einer privaten Nutzung bzw. persönlichen Benutzung den einzelnen Mitgliedern oder der Jugendgemeinschaft zugemutet werden kann. Daher ist Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 5 Verbrauchsmaterial, wie z. B. Filme, Videobänder, Tonbänder, Werkmaterial, Tischspiele, Spielesammlungen, Sprechfunkgeräte, Haushaltsgeräte und Haushaltsartikel sowie bürotechnische Geräte, Büromaterial und Einrichtungsgegenstände aller Art von der Förderung ausgeschlossen. Höhe der Förderung Der Zuschuss beträgt in der Regel 60 % der als angemessen anerkannten Gesamtkosten. Die Eigenleistung beträgt in der Regel 40 % der Gesamtkosten. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt in der Regel 1.500 € jährlich pro Jugendgemeinschaft. Antragsverfahren Der Antrag ist beim Jugendamt in der Regel einen Monat vor der geplanten Anschaffung mittels Formblättern einzureichen. Die Anträge werden bis zum 30.09. eines Jahres gesammelt. Eine Entscheidung über die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich nach der Gesamtsumme der beantragten Zuschüsse. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine vorzeitige Förderung in Höhe von 30 % der Gesamtkosten erfolgen. Der Antrag muss enthalten - die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin - einen Kostenvoranschlag (Angebot), - einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben), - die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, - die Unterschrift eines/einer Unterschriftsberechtigten. Der Träger hat im Antrag nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllt sind und keine Überfinanzierung eintritt. Die Anschaffung von Jugendpflegematerial ist vor Erteilung der beantragten Bewilligung nicht zulässig. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Monats nach Erwerb des Jugendpflegematerials bei der Verwaltung des Jugendamtes einzureichen. Die vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelege gelten als Verwendungsnachweis. Auf der Rechnung ist die ordnungsgemäße Lieferung unterschriftlich zu bestätigen. 3. Förderung Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Grundsatz der Förderung Schulungsveranstaltungen für Jugendliche, wie Lehrgänge, Kurse, Seminare usw., dienen der Entfaltung der Persönlichkeit, der Pflege des Gemeinschaftslebens und der Hinführung der Jugend zur staatsbürgerlichen Verantwortungsbereitschaft. Sie sollen insbesondere das Interesse für kulturelle, soziale und politische Gegenwartsfragen wecken und vertiefen, Gelegenheit zum Meinungsaustausch und zur selbständigen Urteilsbildung geben und die Voraussetzungen für gute mitbürgerliche Beziehungen schaffen, um der Jugend damit zu helfen, am gesellschaftlichen und staatlichen Leben in seinen mannigfachen Gliederungen lebendigen und wirksamen Anteil nehmen zu können. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 6 Gefördert werden 1. Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen der Arbeit der Jugendverbände und Jugendgemeinschaften. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Ein Mindestprozentsatz für Teilnahmebeitrag und Eigenleistung des Trägers wird nicht festgesetzt. 2. Bildungsveranstaltungen der politischen, sozialen, kulturellen, arbeitsweltbezogenen und sportlichen Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 6 Jahre alt sein. Das Höchstförderungsalter beträgt 24 Jahre, darüber hinaus ist eine besondere Begründung erforderlich. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn Teilnehmerbeitrag und Eigenleistung des Trägers zusammen mindestens 25 % der Gesamtkosten betragen. Nicht gefördert werden nach diesen Richtlinien sonstige Veranstaltungen (z.B. von Schulen, Sportvereinen), Veranstaltungen mit überwiegend religiösem oder parteipolitischem Charakter sowie Bildungsveranstaltungen im Ausland. Fördervoraussetzungen Bildungsveranstaltungen werden nur gefördert, wenn - sie als Seminare, Lehrgänge, Kurse, Treffen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen oder in gleichwertiger Form durchgeführt werden, - ein Programm vorgelegt wird, - eine detaillierte Angabe der Inhalte, Zeiteinheiten und Referent/innen vorgelegt wird. Es werden auch Teilnehmer/innen gefördert, die ihren Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit sie als ehrenamtliche Mitarbeiter/innen für Jugendverbände im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes tätig sind. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Förderung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderungsgrundsätze betragen je Tag und Teilnehmer/in, Leiter/in, Referent/in bei Internatsveranstaltungen Veranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit Übernachtung für Aus- und Fortbildung 15,36 EUR Bildungsveranstaltungen 6,24 EUR Tagesveranstaltungen Veranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung Aus- und Fortbildung 7,68 EUR Bildungsveranstaltungen 3,12 EUR Halbtagesveranstaltungen Veranstaltungen von mindestens 2 ½ Zeitstunden Bildungsarbeit Aus- und Fortbildung 3,12 EUR Bildungsveranstaltungen -, - - EUR Zeiten, die nach 22.00 Uhr liegen, werden bei der Ermittlung der Zeitstunden nicht berücksichtigt. Bildungsveranstaltungen werden maximal 10 Tage gefördert. Bei Internatsveranstaltungen kann die für einen Tag zu erbringende Bildungsarbeit von mindestens 5 Zeitstunden auf den An- und Abreisetag verlegt werden. Weitere je Tag stattfindende und zur Anrechnung für die Förderung als Internatstag nicht benötigte Zeitstunden können bei entsprechender Mindeststundenzahl nach der Regelung zu Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 7 Halbtagesveranstaltungen zusätzlich gefördert werden. Je Kalendertag können höchstens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit angerechnet werden. Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Fachämtern und Zentralstellen im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, deren Mitwirken sich aus Dienstpflichten ergibt, werden nicht bezuschusst. Antragsverfahren Der Antrag ist bei der Verwaltung des Jugendamtes in der Regel einen Monat vor Beginn der Veranstaltung mittels Formblättern einzureichen. Der Antrag muss enthalten - Anschrift des Trägers der Veranstaltung, - Anschrift des Leiters/der Leiterin der Veranstaltung, - Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Veranstaltung, - den Lehrplan, möglichst unter namentlicher Benennung der Referentinnen, - einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben), - die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, - die Unterschrift eines/einer Unterschriftsberechtigten. Der Träger hat im Antrag nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllt sind und keine Überfinanzierung eintritt. Verwendungsnachweis Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Antragsteller/die Antragstellerin ein Formblatt zur Führung des Verwendungsnachweises. Dieses Formblatt ist vom Träger auszufüllen und unter Beifügung einer vollständigen Teilnahmeliste mit Angabe der Anschrift, des Geburtsdatums und des Berufes sowie der eigenhändigen Unterschrift jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin der Verwaltung des Jugendamtes innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung vorzulegen. Der Leiter/Die Leiterin ist in der Teilnahmeliste besonders kenntlich zu machen. Die Namen der Referent/innen sind anzugeben. Die Teilnahmelisten können nur in Urschrift zur Führung des Verwendungsnachweises benutzt werden. Bei Abendveranstaltungen, Wochenendveranstaltungen sowie mehrtägigen Veranstaltungen muss für jeden Veranstaltungstag eine Teilnahmeliste geführt werden. Ergibt sich lt. Verwendungsnachweis eine unterschiedliche Teilnahmezahl, so kann für die Berechnung des Zuschusses nur die Durchschnittszahl zugrunde gelegt werden. Ändert sich die Teilnahmezahl gegenüber den Angaben im Antrag, berechnet sich die Beihilfe nach der Zahl der zuschussfähigen Personen, die an der Maßnahme teilgenommen haben. Das Gleiche gilt bei Änderung der Dauer der Maßnahme. Wird die Mindestteilnahmezahl von 10 Personen unterschritten oder haben sich Abweichungen gegenüber dem bei der Antragstellung angegebenen Charakter der Veranstaltung bzw. der Programmgestaltung oder der angegebenen Zeitdauer ergeben, so sind die Gründe hierfür vom Träger schriftlich anzugeben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 8 4. Förderung Feriennaherholungen Grundsatz der Förderung Maßnahmen der Feriennaherholung sollen vor allem den Kindern und Jugendlichen, die nicht in Ferien fahren, die Möglichkeit geben, die nähere Umgebung ihres Heimatortes kennen zu lernen, Erfahrungen in der Gruppe zu sammeln und sich zu erholen. Zu diesen Maßnahmen gewährt die Stadt Bornheim Zuschüsse, die besonders dazu dienen sollen, finanziell schwächer gestellten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu erleichtern. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen werden Zuschüsse zu Maßnahmen der Feriennaherholung auch für Träger der Offenen Ganztagsschule gewährt. Fördervoraussetzungen Gefördert werden nur Maßnahmen, die unter einem pädagogischen Gesamtkonzept stehen, ein darauf abgestimmtes Programm haben und einen möglichst gleich bleibenden Personenkreis erfassen. Zu den Maßnahmen der Feriennaherholung zählen auch Maßnahmen auf Abenteuer- und Bauspielplätzen. Eine Maßnahme muss mindestens 4 Tage dauern, wobei an jedem Tag eine Veranstaltung stattfinden muss. Bei länger dauernden Maßnahmen reicht es aus, wenn je Woche 3 Veranstaltungen stattfinden. Förderfähig sind nur Teilnehmer/innen, die in dem Jahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, das 6. bis 16. Lebensjahr vollenden und ihren Wohnsitz in der Stadt Bornheim haben. Es muss eine ausreichende Anzahl von Betreuer/innen vorhanden sein. Als ausreichend wird in der Regel ein Betreuer/eine Betreuerin für je 10 Teilnehmer/innen angesehen. Gefördert wird jedoch höchstens ein Betreuer oder eine Betreuerin für je angefangene 6 Teilnehmer/innen. Art, Umfang und Höhe der Förderung Je Tag und Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in werden den Trägern der freien Jugendhilfe 2,70 EUR gewährt. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen gelten für Träger der Offenen Ganztagsschule (OGSen) folgende Fördervoraussetzungen : OGSen, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen haben und ein kostenloses Programm in den Sommerferien anbieten, erhalten hierfür je Tag und Kind 2,70 EUR für bis zu maximal 18 Teilnehmer/innen und maximal 3 Wochen. Betreuer/innen werden nicht gefördert. OGSen, die keine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen haben und ein Programm in den Sommerferien anbieten, erhalten hierfür je Tag und Kind 1,35 EUR für bis zu maximal 18 Teilnehmer/innen und maximal 3 Wochen. Betreuer/innen werden nicht gefördert. Antragsverfahren Der Antrag ist bei der Verwaltung des Jugendamtes in der Regel einen Monat vor Beginn der Veranstaltung mittels Formblättern einzureichen. Der Antrag muss enthalten - Anschrift des Trägers der Veranstaltung, - Anschrift des Leiters/der Leiterin der Veranstaltung, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 9 - Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Veranstaltung, - einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben), - die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, - die Unterschrift eines/einer Unterschriftsberechtigten. Der Träger hat im Antrag nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllt sind und keine Überfinanzierung eintritt. Verwendungsnachweis Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Antragsteller/die Antragstellerin ein Formblatt zur Führung des Verwendungsnachweises. Dieses ist vom Träger auszufüllen und unter Beifügung einer vollständigen Teilnahmeliste mit Angabe der Anschrift, des Geburtsdatums und des Berufes sowie der eigenhändigen Unterschrift jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin der Verwaltung des Jugendamtes innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung vorzulegen. Der Leiter/Die Leiterin ist in der Teilnahmeliste besonders kenntlich zu machen. Die Teilnahmelisten können nur in Urschrift zur Führung des Verwendungsnachweises benutzt werden. Ändert sich die Teilnahmezahl gegenüber den Angaben im Antrag, berechnet sich die Beihilfe nach der Zahl der zuschussfähigen Personen, die an der Maßnahme teilgenommen haben. Das Gleiche gilt bei Änderung der Dauer der Maßnahme. 5. Förderung Freizeitmaßnahmen Grundsatz der Förderung Durch die geförderten Maßnahmen sollen Möglichkeiten geschaffen werden, sich zu erholen, Erfahrungen innerhalb einer Gruppe zu sammeln und die Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Der Anteil der geförderten Kinder und Jugendlichen, die außerhalb von Bornheim wohnen, wird auf 10 % beschränkt. Nicht gefördert wird die Teilnahme an Pauschalangeboten von kommerziell ausgerichteten Reisegesellschaften oder Reisebüros, soweit dies nicht lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrtkosten dient und die eigenständige Gestaltung der Maßnahme nicht berührt wird. Fördervoraussetzungen Zuschussfähig sind - ein Jugendgruppenleiter/eine Jugendgruppenleiterin (ohne Altersbegrenzung) je angefangene 6 Kinder/Jugendliche (Teilnehmer/innen), - bei Maßnahmen, an denen sowohl Jungen als auch Mädchen teilnehmen, können mindestens eine männliche und eine weibliche Betreuungsperson gefördert werden, - bei Zeltlagern oder Heimaufenthalten mit Selbstversorgung ein Koch/eine Köchin bzw. eine Hilfsperson je 20 Teilnehmer/innen. Jugendfreizeiten müssen mindestens 3 Tage dauern. Bei länger als 21 Tagen dauernden Maßnahmen wird der städtische Zuschuss nur für 21 Tage gewährt. An- und Abreisetag gelten im Sinne dieser Richtlinien als 1 Tag. Die Gruppen müssen einschließlich des Gruppenleiters/der Gruppenleiterin mindestens 6 zuschussfähige Teilnehmer/innen haben. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 10 Art, Umfang und Höhe der Förderung Der städtische Zuschuss beträgt für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin 2,70 EUR je Verpflegungstag. Der angemessene Eigenanteil und/oder Teilnahmebeitrag beträgt 50 %. Antragsverfahren Der Antrag ist bei der Verwaltung des Jugendamtes in der Regel einen Monat vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Der Antrag muss enthalten Anschrift des Trägers der Veranstaltung, Anschrift des Leiters/der Leiterin der Veranstaltung, Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Veranstaltung, einen ausgeglichenen Finanzierungsplan (spezifizierte voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben), die genaue Anschrift und das Konto des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin, die Unterschrift eines/einer Unterschriftsberechtigten. Der Träger hat im Antrag nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllt sind und keine Überfinanzierung eintritt. Verwendungsnachweis Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Antragsteller/die Antragstellerin ein Formblatt zur Führung des Verwendungsnachweises. Dieses Formblatt ist vom Träger auszufüllen und unter Beifügung einer vollständigen Teilnahmeliste mit Angabe der Anschrift, des Geburtsdatums und des Berufes sowie der eigenhändigen Unterschrift jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin der Verwaltung des Jugendamtes innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung vorzulegen. Der Leiter/Die Leiterin ist in der Teilnahmeliste besonders kenntlich zu machen. Die Teilnahmelisten können nur in Urschrift zur Führung des Verwendungsnachweises benutzt werden. Ändert sich die Teilnahmezahl gegenüber den Angaben im Antrag, berechnet sich die Beihilfe nach der Zahl der zuschussfähigen Personen, die an der Maßnahme teilgenommen haben. Das Gleiche gilt bei Änderung der Dauer der Maßnahme. 6. Projektförderung / Einzelförderung a) Projektförderung Gefördert werden Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Stadtgebiet von beispielgebender Bedeutung sind. Eine Förderung nach diesen Grundsätzen erfolgt nur dann, wenn eine Förderung nicht nach anderen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit möglich ist. Die Förderung erfolgt im Wege einer Anschubfinanzierung höchstens für die Dauer von 3 Jahren. Ein Zuschuss wird in Höhe von bis zu 60 % der anerkennungsfähigen Kosten gewährt. Über die Anträge entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Anträge sind formlos 2 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Dem Verwendungsnachweis über die Maßnahme ist ein Erfahrungsbericht beizufügen. Soweit in diesen Grundsätzen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Richtlinien der Stadt Bornheim über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.01 Stand: 76. Erg. Januar 2011 Seite 11 b) Einzelförderung Gefördert werden Kinder aus besonders benachteiligten Familien, die an einer Feriennaherholung oder Freizeitmaßnahme teilnehmen mit einem zusätzlichen Zuschuss von 1,00 EUR je Maßnahmetag. Der Maßnahmeträger prüft die Bedürftigkeit (Vorlage Bescheid ALG II) und teilt dem Jugendamt die Anzahl der zusätzlich zu fördernden Kinder mit. 7. In-Kraft-Treten Die Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung der Jugendpflege treten am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 17. April 2008 außer Kraft. In Kraft seit 01.01.2011 durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.12.2011

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Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Vorfelds A u.a. des Verkehrsflughafens Köln/Bonn Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 31.01.2024 II.5-31-21-4 (2) I. Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2024 (Az.: II.5-31-21-4 (2)) ist der Plan für die Erwei- terung des Vorfelds A u.a. am Verkehrsflughafen Köln/Bonn – durch Änderung und Erweite- rung von Flugbetriebsflächen zur Schaffung zusätzlicher Flugzeug-Abstellpositionen – sowie die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Neuordnung des sog. „Frachtriegels“ (Frachthallen, Hangars, Betriebsgebäude u.a.) mit Festlegungen zu baulichen Nutzungen auf dem zentralen Flughafengelände und zu diversen Hochbauten (Erweiterung des Frachtzentrums General Cargo, Anbau Terminal 2, Parkhäuser, Verwaltungsgebäude, Hotel) gemäß § 8 Abs. 1 und 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 74 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) fest- gestellt worden. Folgende Planunterlagen sind Gegenstand des Beschlusses: Flugbetriebsflächen: Nr. Bezeichnung Datum Maßstab 1027-G-V-1T-LP-1 Plan der baulichen Anlagen – Anlage 1: Erweiterung Vorfeld A, Umnutzung Teil- fläche Vorfeld A 25.11.2016 1:1.000 LP RAMPAE 01 Lageplan Flächen Erweiterung Vorfeld A 01.12.2016 1:1.000 RQ RAMPAE 01 Regelquerschnitt Erweiterung Vorfeld A 01.12.2016 1:100 LP RAMPA 01 Lageplan Flächen Umnutzung Teilfläche Vorfeld A 24.10.2016 1:1.000 RQ RAMPA 01 Regelquerschnitt Umnutzung Teilfläche Vorfeld A 24.10.2016 1:20 1027-G-V1T-LP-2 Plan der baulichen Anlagen – Anlage 2: Vorfeldlückenschluss E/F 25.11.2016 1:1.000 CGN-EF-PFA-03 Vorfeldlückenschluss E/F Lageplan mit Höhenlinien 26.10.2016 1:1.000 CGN-EF-PFA-05 Vorfeldlückenschluss E/F Vorfeld- schnitte 26.10.2016 1:1.000 1:100 Bauleitplanerische Festsetzungen: Nr. Bezeichnung Datum Maßstab 1027-G-V-1T-LP-I Plan der baulichen Anlagen – Anlage 3: Frachtriegel 25.11.2016 1:2.500 1027-G-V-1T-LP-II Plan der baulichen Anlagen – Anlage 4: Frachtzentrum General Cargo 25.11.2016 1:1.000 1027-G-V-1T-LP-II Plan der baulichen Anlagen – Anlage 5: Sonstige Hochbauflächen, Parkhaus 1, Hotel u. Anbau T2 West 25.11.2016 1:1.000 1027-G-V-1T-LP- IV Plan der baulichen Anlagen – Anlage 6: Verwaltungsgebäude 25.11.2016 1:1.000 Landschaftspflegerischer Begleitplan: Bezeichnung Datum Bauzeitbeschränkung außerhalb der Vogelbrutzeit 10.08.2017 Gehölzrodungen außerhalb der Vogelbrutzeit 10.08.2017 Flächeninanspruchnahme reduzieren und Ausschlusszonen beachten 10.08.2017 Regelmäßige Kontrolle der Bauflächen auf Kreuzkrötenlaich 10.08.2017 Kontrolle des Baufeldes im Hinblick auf Zauneidechsen-Vorkommen und ggf. Umsiedlung 10.08.2017 Übersichtsbegehung auf Fledermausquartiere 10.08.2017 Vogelfreundliche Gestaltung von Glasfassaden 10.08.2017 Verwendung von insektenfreundlichem Licht 10.08.2017 Maßnahmenübersichtsplan „Wahner Heide“ 14.11.2011 Maßnahmenblätter und -detailplan Ökokontoflächen Nr. 1.10 „Beweidungs- zug Südheide“ (Auszug) 10/2001 Maßnahmenblätter und -detailplan Ökokontoflächen Nr. 1.6 „Aggeraue“ (Auszug) 10/2001 Maßnahmenblätter und -detailplan Ökokontofläche Nr. 2.1 „Brander-Hasba- cher Wiesen“ 11/2014 Der Trägerin des Vorhabens, der Flughafen Köln/Bonn GmbH, werden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen, For- derungen und Anregungen entschieden worden. II. 1. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen sind auf der Internet- seite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-West- falen unter https://www.umwelt.nrw.de/verkehr/luftverkehr/flugbetrieb-sicherheit-und-pla- nung seit dem 14.02.2024 einsehbar. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 08.04.2024 bis 19.04.2024 (einschließ- lich) in den folgenden Kommunen zur allgemeinen Einsichtnahme aus: 2. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der vorgenannten Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Be- troffenen und von denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf E-Mail-Adresse: poststelle@munv.nrw.de schriftlich oder elektronisch angefordert werden. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung, die durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Kommune Stadt Bornheim Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt Mo., Di., Mi., Do., Fr. 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Raum 407 Mo., Di., Mi. 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Rathausstraße 2 Do. 14:00 Uhr - 17:30 Uhr 53332 Bornheim Zeiten https://www.umwelt.nrw.de/verkehr/luftverkehr/flugbetrieb-sicherheit-und-planung https://www.umwelt.nrw.de/verkehr/luftverkehr/flugbetrieb-sicherheit-und-planung erhoben werden. Düsseldorf, den 27.02.2024 Im Auftrag K o h l

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.03.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Projekt Thomas-von-Quentel-Schule (TvQ) – Energetische Ertüchtigung, Mo- dernisierung und Erweiterung Sehr geehrter Herr Mauel, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.02.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die Schule leidet unter einer Strom-Unterversorgung. Im Moment wird der fehlende Strom über ein externes Kabel als Baustrom durch eine Fensteröffnung zugeleitet. Aus welchem Grunde konnte bis jetzt die Elektrifizierung nicht zufriedenstellend abgeschlossen werden? Antwort: Die fehlende Elektro-Anschlussleistung geht auf den Einbau der RLT-Anlagen zurück, die im Förderzeitraum bis Juni 2023 eingebaut wurden. Das Projekt der energetischen Ertüchti- gung sollte anschließend weiterbearbeitet werden. Durch die unvorhersehbare und prioritär vor- rangige Aufgabe, neue Unterkünfte zu errichten, konnte das Projekt bis heute nicht weiter voran- gebracht werden. Für die Verbesserung der Elektro-Versorgung wird dennoch derzeit ein Planer beauftragt, so dass die Ausführung noch in diesem Jahr vorgesehen ist. Eine Ausführung ist nur in der Ferienzeit möglich. Frage 2: Die TvQ besitzt eine Meldeanlage welche jedoch einen kompletten Gebäudeteil, in dem die OGS und ein Klassenraum untergebracht sind, nicht ansteuern kann. Insbesondere in Notsi- tuationen (z.B. Amokalarm) ist die Erreichbarkeit aller Schüler dringend notwendig. Aus welchem Grunde wurde die Meldeanlage bis jetzt nicht nachgerüstet bzw. modernisiert? Antwort: Die Anlagentechnik, auch die Meldeanlage, entspricht dem Stand der Baugenehmigung aus dem Jahre 1964. Mit der Planung der Sanierungsmaßnahme werden auch die technischen Anlagen geprüft und auf den Stand der gesetzlichen Anforderungen gebracht. Ein Konzept zum Amokalarm an städtischen Grundschulen ist nicht vorgesehen. Die Schulen verfügen über eine ELA Anlage, die über Lautsprecher alarmieren. Frage 3: Wann wurden Fachplaner, Architekten o.Ä. hinzugezogen, um die notwendigen Pläne für das gesamte Ertüchtigungs-/Modernisierungsvorhaben zu entwickeln? Antwort: Bisher wurde ein Konzept für die energetische Sanierung und die Umsetzung bearbei- tet. Weitere Planer sind derzeit nicht beauftragt. Frage 4: Warum wurden die notwendigen Ausführungsleistungen bis heute noch nicht ausge- schrieben bzw. beauftragt? Herrn Sascha Mauel -Ratsmitglied- - 2 - Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Wann ist mit der Ausführung der energetischen Ertüchtigung sowie Modernisierung zu rechnen? Antwort: Die Planung verzögert sich, das Projekt ist nicht aufgegeben und wird fortgesetzt, so- bald dies möglich ist. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.03.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Projekt Thomas-von-Quentel-Schule (TvQ) – Energetische Ertüchtigung, Mo- dernisierung und Erweiterung Sehr geehrter Herr Mauel, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.02.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Die Schule leidet unter einer Strom-Unterversorgung. Im Moment wird der fehlende Strom über ein externes Kabel als Baustrom durch eine Fensteröffnung zugeleitet. Aus welchem Grunde konnte bis jetzt die Elektrifizierung nicht zufriedenstellend abgeschlossen werden? Antwort: Die fehlende Elektro-Anschlussleistung geht auf den Einbau der RLT-Anlagen zurück, die im Förderzeitraum bis Juni 2023 eingebaut wurden. Das Projekt der energetischen Ertüchti- gung sollte anschließend weiterbearbeitet werden. Durch die unvorhersehbare und prioritär vor- rangige Aufgabe, neue Unterkünfte zu errichten, konnte das Projekt bis heute nicht weiter voran- gebracht werden. Für die Verbesserung der Elektro-Versorgung wird dennoch derzeit ein Planer beauftragt, so dass die Ausführung noch in diesem Jahr vorgesehen ist. Eine Ausführung ist nur in der Ferienzeit möglich. Frage 2: Die TvQ besitzt eine Meldeanlage welche jedoch einen kompletten Gebäudeteil, in dem die OGS und ein Klassenraum untergebracht sind, nicht ansteuern kann. Insbesondere in Notsi- tuationen (z.B. Amokalarm) ist die Erreichbarkeit aller Schüler dringend notwendig. Aus welchem Grunde wurde die Meldeanlage bis jetzt nicht nachgerüstet bzw. modernisiert? Antwort: Die Anlagentechnik, auch die Meldeanlage, entspricht dem Stand der Baugenehmigung aus dem Jahre 1964. Mit der Planung der Sanierungsmaßnahme werden auch die technischen Anlagen geprüft und auf den Stand der gesetzlichen Anforderungen gebracht. Ein Konzept zum Amokalarm an städtischen Grundschulen ist nicht vorgesehen. Die Schulen verfügen über eine ELA Anlage, die über Lautsprecher alarmieren. Frage 3: Wann wurden Fachplaner, Architekten o.Ä. hinzugezogen, um die notwendigen Pläne für das gesamte Ertüchtigungs-/Modernisierungsvorhaben zu entwickeln? Antwort: Bisher wurde ein Konzept für die energetische Sanierung und die Umsetzung bearbei- tet. Weitere Planer sind derzeit nicht beauftragt. Frage 4: Warum wurden die notwendigen Ausführungsleistungen bis heute noch nicht ausge- schrieben bzw. beauftragt? Herrn Sascha Mauel -Ratsmitglied- - 2 - Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Wann ist mit der Ausführung der energetischen Ertüchtigung sowie Modernisierung zu rechnen? Antwort: Die Planung verzögert sich, das Projekt ist nicht aufgegeben und wird fortgesetzt, so- bald dies möglich ist. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.07 Stand: Januar 2025 Seite 1 1) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des HallenFreizeitBades der Stadt Bornheim vom 05.03.1999 1) Der Rat der Stadt Bornheim hat aufgrund § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemein- deordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung von 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666 / SGV.NW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV.NW. S. 458), und der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV.NW. S 712 / SGV.NW.610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV.NW.S 384) in seiner Sitzung am 22.12.1998 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des HallenFreizeitBades der Stadt Bornheim beschlossen: 1) § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des HallenFreizeitBades in Bornheim werden in Verbindung mit der je- weils gültigen Haus- und Badeordnung Gebühren nach dieser Satzung und dem dazugehö- rigen Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. 1) § 2 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen sind die Benutzer/Benutzerinnen oder die Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerinnen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertre- ter/Vertreterinnen. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder Gebührenschuld- ner/Gebührenschuldnerinnen. § 3 Fälligkeit Die Entrichtung der Gebühr ist sofort fällig und erfolgt durch Kauf von Eintrittskarten an den Ausgabestellen. Bei Vereins- oder Gruppenschwimmen sowie beim Schulschwimmen werden die Gebühren monatlich in Rechnung gestellt. Die Gebühren sind zu dem im Bescheid genannten Termin fällig. Bei Schwimmveranstaltungen sind die Gebühren 8 Tage nach dem Durchführungstermin fällig. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.07 Stand: Januar 2025 Seite 2 1) § 4 Gebührenerstattung Entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht auch dann nicht, wenn das HallenFreizeitBad aus betrieblichen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt vorzeitig geschlossen werden muss. 1) § 5 Gebührenbefreiung Über eine Befreiung von der Benutzungsgebühr entscheidet der Bürgermeister/die Bürger- meisterin auf Antrag. § 6 Tarifgestaltung Werden Leistungen erbracht, die nicht im Tarif vorgesehen sind, werden die dafür entstan- denen Kosten berechnet. Lassen sich diese Kosten nicht eindeutig erfassen, wird ein an- gemessenes Entgelt erhoben. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.1999 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des HallenFreizeitBades der Stadt Bornheim vom 18.12.1981 außer Kraft gesetzt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.07 Stand: Januar 2025 Seite 3 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) Gebührentarife zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des HallenFreizeitBades der Stadt Bornheim Tarif- Nr. Gebührenart Gebühr EUR inkl. MwSt. 1. Schwimmen 1.1 Frühschwimmen 3,90 € 2.1 Frühschwimmen ermäßigt 1) 2,60 € 1.2 Spätschwimmen ab 18:30 Uhr 3,90 € 2.2 Spätschwimmen ab 18:30 Uhr ermäßigt 1) 2,60 € 1.3 Schwimmen Zeittarif 2 Stunden 5,70 € 1.4 Schwimmen Zeittarif bis 2 Stunden ermäßigt 1) 4,00 € Nachlösung (Zeittarif 2 Std.) je angefangene 30 Minuten (maximal Differenz zur Tageskarte Schwimmen) 0,60 € Nachlösung (Zeittarif 2 Std.) je angefangene 30 Minuten (maximal Differenz zur Tageskarte Schwimmen ermäßigt)) 0,60 € 1.5 Schwimmen Tageskarte 7,50 € 2.5 Schwimmen Tageskarte ermäßigt 1) 5,20 € 3. Kind unter 3 Jahre 1,00 € 4 Familienkarte ab 3 Personen (mind. 1 Kind über 3 Jahre) 4.1 - Erwachsene je Person Zeittarif 2 Stunden 4,30 € 4.2 - Jugendliche je Person Zeittarif 2 Stunden 1) 3,10 € 4.1.1 - Erwachsene je Person Tageskarte 6,10 € 4.2.2 - Jugendliche je Person Tageskarte 1) 4,40 € 5 Gruppenkarte ab 5 Personen 5.1 - Erwachsene je Person Zeittarif 2 Stunden 4,30 € 5.2 - Jugendliche je Person Zeittarif 2 Stunden 3,10 € 5.1.1 - Erwachsene je Person Tageskarte 6,10 € 5.2.2 - Jugendliche je Person Tageskarte 4,40 € => bei Familien- und Gruppenkarten kein Rabatt mit Geldwertkarten möglich bei Familien- und Gruppenkarten kein Rabatt mit Geldwertkarten möglich

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.03 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 1 Grundsätze zur Förderung internationaler Jugendbegegnungen im In- und Ausland 1. Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim fördert internationale Jugendbegegnungen, die geeignet sind, Kenntnisse über das andere Volk, die politische und soziale Lage des Landes sowie seine Geschichte und Kultur zu vermitteln. Die Maßnahmen müssen zur Verständigung und zu freundschaftlichen Beziehungen unter der Jugend beitragen. Das Programm muß Möglichkeiten zum Kennenlernen des Partners und seiner Umwelt, zu gemeinsamen Veranstaltungen, zu Festen und Freizeiten zum Anknüpfen persönlicher Beziehungen zu Gastgebern und -familien bieten. Die internationalen Begegnungen setzen demnach eine verantwortungsbewußte Leitung, sorgfältige Auswahl der Teilnehmer sowie eine eingehende Vorbereitung und sinnvolle Planung voraus. Nicht gefördert werden Reisen von Schulklassen ins Ausland, Jugendreiseveranstaltungen touristischer Art, internationale Treffen von Schülern. Soweit nichts anderes bestimmt, gelten Teil B und F der Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung der Jugendpflege in sinngemäßer Anwendung. 1) 2. Besondere Voraussetzungen Gefördert werden bei internationalen Begegnungen im Inland die ausländischen Teilnehmer, soweit ihre Gastgeber in der Stadt Bornheim wohnen und bei Begegnungen im Ausland die deutschen Teilnehmer, soweit diese in der Stadt Bornheim ihren Wohnsitz haben. Beihilfen werden für Teilnehmer im Alter von 14-25 Jahren, für körperbehinderte Teilnehmer bis 27 Jahre, gewährt. Ältere Teilnehmer können in die Förderung einbezogen werden, wenn deren Teilnahme im Interesse der Jugendarbeit liegt und die Mehrzahl der Teilnehmer 14-25 Jahre alt sind. Die Förderungsfähigkeit ist besonders zu begründen. Die Gruppen müssen einschl. des Jugendgruppenleiters mindestens 10 zuschußfähige Teilnehmer haben und die Begegnung muß mindestens 7 Tage dauern. 3. Antragsverfahren Zusätzlich zu den nach Teil F der Richtlinien zur Förderung der Jugendpflege erforderlichen Unterlagen sind einzureichen: - eine Darstellung der bereits durchgeführten oder geplanten Vorbereitungen in pädagogischer, sprachlicher, kultureller und organisatorischer Hinsicht, - ein ausführliches Programm (Änderungen in der Programmgestaltung sind ggf. im Verwendungsnachweis aufzuführen und zu begründen), - ein Schreiben des ausländischen Partners aus dem hervorgeht, daß das Programm mit ihm abgestimmt ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.03 Stand: 50. Erg. September 1999 Seite 2 Vom Träger der Maßnahme sind eine Kreisbeihilfe und ein Zuschuß nach dem Landes- bzw. Bundesjugendplan zu beantragen. 4. Entscheidung Der Jugend- und Sportausschuß behält sich eine Entscheidung über die Förderung internationaler Jugendbegegnungen im Einzelfall vor. In Kraft durch Beschluß des Jugend- und Sportausschusses vom 08.08.1985 1) = 1. Änderung durch Beschluß des Jugend- und Sportausschusses vom 19.05.1994

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.03.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Projekt Thomas-von-Quentel-Schule (TvQ) – Energetische Ertüchtigung, Moder- nisierung und Erweiterung Sehr geehrte Frau von Canstein, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.02.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum war es bis jetzt nicht möglich das Turnhallendach zu sanieren und damit die Repa- raturkosten zu umgehen? Antwort: Die Sanierung des Hallendaches gehört zum Projekt der energetischen Ertüchtigung und Modernisierung und kann wegen der Abhängigkeiten zu den weiteren Bauteilen im energetische Kontext nicht eigenständig betrachtet werden. Dieses Projekt konnte aus Kapazitätsgründen bisher nicht begonnen werden. Seit Herbst 2023 sind als vorrangige Aufgabe neue Unterkünfte zu errich- ten. Das Projekt verzögert sich. Frage 2: Warum wurde die Dichtigkeit der Fenster bis jetzt nicht geprüft bzw. wiederhergestellt? Antwort: Auch diese Maßnahme gehört zur energetischen Ertüchtigung. Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie hoch sind die Kosten. Die für Reparaturmaßnahmen am Dach der TvQ zwischen Be- schlussfassung der. o.a. Vorlage und 31.01.2024 entstanden sind? Antwort: Für Arbeiten an den Dächern wurden in den Jahren 2021-2024 ca. 12.500 € ausgegeben. Frage 4: Zum damaligen Zeitpunkt wurde die schlecht regulierbare Heizung bemängelt. Auch 3 Jah- re später gibt es weiterhin Räume, die entweder zu heiß oder zu kalt sind und heiztechnisch nicht adäquat reguliert werden können. Warum wurde die Heizung bzw. die lokalen Thermostate bis jetzt nicht fehlerfrei eingestellt.? Antwort: Auch diese Maßnahme gehört zur energetischen Ertüchtigung. Siehe Antwort zu Frage 1. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Charlotte von Canstein -Ratsmitglied- Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 22.03.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Projekt Thomas-von-Quentel-Schule (TvQ) – Energetische Ertüchtigung, Moder- nisierung und Erweiterung Sehr geehrte Frau von Canstein, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.02.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Warum war es bis jetzt nicht möglich das Turnhallendach zu sanieren und damit die Repa- raturkosten zu umgehen? Antwort: Die Sanierung des Hallendaches gehört zum Projekt der energetischen Ertüchtigung und Modernisierung und kann wegen der Abhängigkeiten zu den weiteren Bauteilen im energetische Kontext nicht eigenständig betrachtet werden. Dieses Projekt konnte aus Kapazitätsgründen bisher nicht begonnen werden. Seit Herbst 2023 sind als vorrangige Aufgabe neue Unterkünfte zu errich- ten. Das Projekt verzögert sich. Frage 2: Warum wurde die Dichtigkeit der Fenster bis jetzt nicht geprüft bzw. wiederhergestellt? Antwort: Auch diese Maßnahme gehört zur energetischen Ertüchtigung. Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie hoch sind die Kosten. Die für Reparaturmaßnahmen am Dach der TvQ zwischen Be- schlussfassung der. o.a. Vorlage und 31.01.2024 entstanden sind? Antwort: Für Arbeiten an den Dächern wurden in den Jahren 2021-2024 ca. 12.500 € ausgegeben. Frage 4: Zum damaligen Zeitpunkt wurde die schlecht regulierbare Heizung bemängelt. Auch 3 Jah- re später gibt es weiterhin Räume, die entweder zu heiß oder zu kalt sind und heiztechnisch nicht adäquat reguliert werden können. Warum wurde die Heizung bzw. die lokalen Thermostate bis jetzt nicht fehlerfrei eingestellt.? Antwort: Auch diese Maßnahme gehört zur energetischen Ertüchtigung. Siehe Antwort zu Frage 1. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Frau Charlotte von Canstein -Ratsmitglied-

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20.03.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Müllentsorgungskosten in Bornheim Sehr geehrter Herr Reile, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.02.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Erhält die Stadt Bornheim Konzessionsabgaben der RSAG? Frage 2: Ist die Stadt Bornheim an der RSAG beteiligt? Frage 3: Wann wurde der aktuelle Entsorgungsvertrag geschlossen? Frage 4: Wann endet der aktuelle Vertrag? Frage 5: Wurden Alternativentsorger (z.B. Weilerswist) vor der Vergabe verglichen? Antwort: Die Fragen 1 bis 5 werden wie folgt zusammengefasst beantwortet. Die Stadt Bornheim hat, wie alle anderen Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis, die Aufgabe des Ein- sammelns und Transportierens der Abfälle auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung (öreV) aus dem Jahr 1983 mit befreiender Wirkung auf den Rhein-Sieg-Kreis übertragen. Eine Konzessionsabgabe wird hierfür nicht gezahlt, da die rechtlichen Voraussetzungen bei all- gemeiner Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums hierfür fehlen. Die öreV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von drei Jahren ab Jahresende der schriftlichen Kündigung gekündigt werden. Eine entsprechende Kündigung/ Prü- fung der Rückübernahme erfolgte aufgrund eines Ratsbeschlusses in 2007 durch den SBB. Da- bei wurde festgestellt, dass die Aufgabenübernahme durch den SBB deutliche jährliche Mehrkos- ten (damals jährlich 37.000 €) bedeutet hätte. Die Kündigung wurde daher zurückgenommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Björn Reile ABB-Fraktion Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 20.03.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Müllentsorgungskosten in Bornheim Sehr geehrter Herr Reile, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 26.02.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Erhält die Stadt Bornheim Konzessionsabgaben der RSAG? Frage 2: Ist die Stadt Bornheim an der RSAG beteiligt? Frage 3: Wann wurde der aktuelle Entsorgungsvertrag geschlossen? Frage 4: Wann endet der aktuelle Vertrag? Frage 5: Wurden Alternativentsorger (z.B. Weilerswist) vor der Vergabe verglichen? Antwort: Die Fragen 1 bis 5 werden wie folgt zusammengefasst beantwortet. Die Stadt Bornheim hat, wie alle anderen Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis, die Aufgabe des Ein- sammelns und Transportierens der Abfälle auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung (öreV) aus dem Jahr 1983 mit befreiender Wirkung auf den Rhein-Sieg-Kreis übertragen. Eine Konzessionsabgabe wird hierfür nicht gezahlt, da die rechtlichen Voraussetzungen bei all- gemeiner Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums hierfür fehlen. Die öreV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von drei Jahren ab Jahresende der schriftlichen Kündigung gekündigt werden. Eine entsprechende Kündigung/ Prü- fung der Rückübernahme erfolgte aufgrund eines Ratsbeschlusses in 2007 durch den SBB. Da- bei wurde festgestellt, dass die Aufgabenübernahme durch den SBB deutliche jährliche Mehrkos- ten (damals jährlich 37.000 €) bedeutet hätte. Die Kündigung wurde daher zurückgenommen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Herrn Ratsmitglied Björn Reile ABB-Fraktion

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Bekanntmachung Verleihung der Ehrenamtsmedaille 2024 der Stadt Bornheim Vorschlag zur Ehrung: Vorschlagsberechtigt sind alle Bornheimer Bürgerinnen und Bürger sowie alle Vereine, Organisationen und Initiativen, die ihren Sitz in der Stadt Bornheim haben. Selbstvor- schläge sind nicht zulässig. Vorgeschlagen werden können natürliche Personen, die sich in der Stadt Bornheim in be- sonderer Weise durch ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Es sind keine Vorbedingungen an Alter, Geschlecht, Amt oder Zugehörigkeit zu einem Verein, einer Organisation oder Initiative gestellt. Einreichung der Vorschläge: Vorschläge für potenzielle Preisträgerinnen und Preisträger können vom 15. März bis zum 31. Mai 2024 eingereicht werden. Das Vorschlagsformular ist im Internet unter www.bornheim.de/ehrenamtsmedaille zu finden oder bei der Ehrenamtskoordinatorin Sabine Hübel im Rathaus, Raum 351, erhältlich. Das ausgefüllte Formular kann per Post gesendet werden an: Stadt Bornheim, Ehren- amtskoordinatorin Sabine Hübel, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim oder per E-Mail an: ehrenamtsmedaille@stadt-bornheim.de. Auswahl der Preisträger:innen und Preisverleihung: Die Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger erfolgt durch den Ausschuss für Sport, Kultur und Ehrenamt. Die Verleihung findet im Rahmen der offiziellen Veranstaltung zum Ehrenamtstag am Ende des Jahres 2024 statt. Es werden bis zu drei Ehrenamtsmedaillen pro Jahr vergeben. Mit der Verleihung der Eh- renamtsmedaille ist ein Geldpreis in Höhe von 500 Euro verbunden. Dieser Geldpreis kommt dem in Bornheim ansässigen Verein, der Organisation oder Initiative zugute, für die die geehrte Person tätig ist. Ist die geehrte Person nicht Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder Initiative, bestimmt die geehrte Person einen in Bornheim ansässigen Verein, eine Organisation oder Initiative als Empfänger des Geldpreises. Weitere Informationen liefert die Richtlinie für die Verleihung der Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim. Diese ist im Internet abrufbar unter: www.bornheim.de/ehrenamtsmedaille. Fragen beantwortet Ehrenamtskoordinatorin Sabine Hübel gerne telefonisch unter 02222 945-209 oder per E-Mail an: sabine.huebel@stadt-bornheim.de.

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