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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.19 Stand: 76. Erg. April 2017 Seite 1 Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bornheim Präambel Die Aufgaben und Ziele des Seniorenbeirates der Stadt Bornheim sind in seiner Satzung festgelegt. Die Geschäftsordnung steht im Einklang mit dieser Satzung und bestimmt die Verfahrensregelungen, nach denen die Sitzungen und Versammlungen dieses Gremiums ablaufen. § 1 Allgemeines 1. Der Seniorenbeirat tritt so oft zusammen, wie es seine Aufgaben erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Sitzungen sind öffentlich. 2. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin einberufen und geleitet. 3. Auf Verlangen von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern muss zu einer Sitzung unverzüglich eingeladen werden. 4. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 5. Mitglieder, die an der Teilnahme der Sitzung verhindert sind, unterrichten unverzüglich ihren Stellvertreter/ihre Stellvertreterin. 6. Mitglieder, die eine Sitzung des Beirates vorzeitig verlassen wollen, teilen dies spätestens zu Beginn der Sitzung dem/der Vorsitzenden mit. 1) § 2 Stellvertretende Mitglieder 1. Im Verhinderungsfalle des stimmberechtigten Mitgliedes gilt der jeweilige Stellvertreterin/die jeweilige Stellvertreterin als geladen. Die stellvertretenden Mitglieder sollen umfassend über die laufende Arbeit der Seniorenvertretung informiert werden. Ihnen werden Einladungen und Protokolle zugesandt. 2. Stellvertretende Mitglieder sollen an allen Sitzungen des Seniorenbeirates teilnehmen. 3. Stellvertretende Mitglieder haben in der Sitzung des Seniorenbeirates Rede- und Antragsrecht. 4. Sie können als Mitglieder in die Arbeitsgruppen des Seniorenbeirates entsandt werden. 5. Stellvertretende Mitglieder können als Sprecherin/Sprecher von Arbeitsgruppen gewählt werden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.19 Stand: 76. Erg. April 2017 Seite 2 § 3 Geschäftsführung Die Aufgaben der Geschäftsführung nimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin wahr. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle übernehmen die Schriftführung in den Sitzungen. § 4 Einberufung, Tagesordnung 1. Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich über die Geschäftsstelle unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss den Seniorenbeiratsmitgliedern spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. 2. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Die Einladung muss dann spätestens am 4. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. 3. Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen des Seniorenbeirates in schriftlicher Form unter Beifügung von Erläuterungen spätestens am 14. Arbeitstag vor dem Sitzungstag vorgelegt wurden. 4. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Seniorenbeirates in der jeweiligen Sitzung ergänzt werden. § 5 Verfahren, Niederschrift 1. Der Seniorenbeirat kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an eine seiner Arbeitsgruppen (s. § 6) verweisen. Die an eine Arbeitsgruppe verwiesenen Angelegenheiten sind von dieser bis zur nächsten Sitzung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, soll in der nächsten Sitzung ein Zwischenbericht gegeben werden. 2. Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. 3. Über die Sitzung des Seniorenbeirates sind Ergebnis-Niederschriften zu führen, die vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. 1) § 6 Bildung von Arbeitsgruppen 1. Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit und für Projekte kann der Seniorenbeirat Arbeitsgruppen bilden. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.19 Stand: 76. Erg. April 2017 Seite 3 1. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/in und ggf. einen/eine stellvertretende Sprecher/in. 2. Sachverständige und sachkundige Personen, die nicht dem Seniorenbeirat angehören, können, im Benehmen mit dem Vorstand, zur Arbeit in den Arbeitsgruppen hinzugezogen werden. § 7 Zusammenarbeit 1. Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält alle Vorlagen der öffentlichen Rats- und Ausschusssitzungen. 2. Der Seniorenbeirat wird in dem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der Senioren und Seniorinnen zu vertreten, vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin unterstützt. § 8 Auslegungen und Abweichungen Zweifel über Auslegung dieser Geschäftsordnung werden vom Seniorenbeirat mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder entschieden. §9 Schlussbestimmung Jedem Mitglied des Seniorenbeirates und dessen Stellvertreter/dessen Stellvertreterin ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. § 10 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Seniorenbeirat und der Kenntnisnahme durch den Rat der Stadt Bornheim in Kraft. In Kraft seit 15.04.2011, s. Beschlüsse Seniorenbeirat v.23.03.2011 und Rat v.14.04.2011 1) = 1.Änderung, s. Beschlüsse Seniorenbeirat v. 15.12.2016 und Rat v. 30.03.2017, in Kraft seit 31.03.2017

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Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV) Die SBV hat darauf zu achten, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen bei der Stadt Bornheim eingehalten werden. Die SBV ist verpflichtet, über die im Amt bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten der Stadt Bornheim, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu wahren (§ 179 Abs. 7 SGB IX). Die SBV ist in allen Angelegenheiten beratend und unterstützend tätig, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe sowie die ihnen Gleichgestellten betreffen. Wir unterstützen Sie bei den folgenden Anliegen: Wir unterstützen Sie, wenn Sie einen Antrag beim Versorgungsamt zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) stellen. Wir unterstützen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit stellen. Wir helfen Ihnen bei Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid zur Feststellung eines Grades der Behinderung. Wir begleiten und beraten bei Einstellungs-Verfahren, wenn sich schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beworben haben. Hierbei achtet die Schwerbehindertenvertretung auf ein benachteiligungsfreies Auswahlverfahren sowie darauf, dass bei entsprechender/gleicher Eignung schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen bei einer Stellenbesetzung bevorzugt berücksichtigt werden. Wir fördern die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen auf ihren jeweiligen Arbeitsplätzen. Wir beraten Sie als schwerbehinderten Menschen sowie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, damit Ihr Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet wird. Wir beantragen Hilfsangebote für Sie bei den zuständigen Stellen, damit ihre Eingliederung am Arbeitsplatz leichter für Sie wird und Sie gut arbeiten können. Wir informieren Sie über externe Hilfsangebote (z. B. Inklusionsamt, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung). Wir nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen, um gemeinsam mit den Verantwortlichen eine faire und für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Wir nehmen an Personal- und BEM-Gesprächen mit schwerbehinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen teil. Wir beraten Sie bei Problemen am Arbeitsplatz, bei Arbeitsplatzkonflikten, bei psychischer Gewalt und Mobbing und begleiten Sie bei Gesprächen mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen. Wir geben ihnen erste Informationen über Gesetze und Verordnungen (keine Rechtsberatung!). Die SBV ist eine Ein-Personen-Vertretung mit z.Z. einer gewählten Stellvertreterin. Sie arbeitet als eigenständige Institution mit dem Personalrat eng zusammen und ist durch den Arbeitgeber nicht weisungsgebunden. Die gesetzliche Grundlage bieten das Sozialgesetzbuch SGB IX, das Behindertengleichstellungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst und die UN - Behindertenrechtskonvention (UN - BRK). Die SBV nimmt an den Personalratssitzungen teil. Ebenso bei Bedarf an den Arbeitsgruppen des Personalrats zu Themen, die schwerbehinderte Menschen betreffen (z.B. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, Öffentlichkeit, Mitarbeiter-Führungskräftegespräche).

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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Servatiusweg 19-23 · 53332 Bornheim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtratsfraktion Bornheim Koch, Maria Fraktionsvorsitzende Hochgartz, Markus Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsstelle Servatiusweg 19-23, 53332 Bornheim Tel.: +49 (22 22) 94 55 40 gruene@rat.stadt-bornheim.de www.gruene-bornheim.de www.gruene-bornheim.de Bornheim, den 19. April 2024 Betreff: Antrag: Einführung einer Kita-App. Sehr geehrter Herr Hochgartz, wir bitten Sie den TOP „Einführung einer Kita-App“ auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 20.06.2024 aufzunehmen. Antrag: Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung eine geeignete Kita-App zur Kommunikation zwischen Kita und Eltern zu implementieren. Begründung: In der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses wurde über Möglichkeiten zur Entlastung des Kita-Personals gesprochen und dabei auch eine Kita-App diskutiert. Aus etlichen Richtungen kamen positive Erwähnungen und Erfahrungen aus anderen Kommunen oder Einrichtungen. Wir wollen daher nochmals einen Anschub zur Einführung einer Kita-App machen. Wir möchten offen bei der Suche nach einer App sein und insbesondere die Mitarbeiter*innen in den Kitas mitnehmen. Für sie muss die App leicht zugänglich und einfach nutzbar sein. Es geht entsprechend nicht um viele Möglichkeiten, sondern um die richtigen. Florian von Gliscynski Maria Koch und Fraktion An den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses Herrn Markus Hochgartz Rathausstraße 2 53332 Bornheim

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 Aufgrund - des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 in der geltenden Fassung - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. 2024, S. 155), in der je- weils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1470) in der jeweils gelten- den Fassung sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 8. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. 2021, S. 560) in der jeweils gel- tenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 22.03.2017 die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung § 1 - Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 10.04.2017 stellt der Stadtbetrieb Bornheim AöR zum Zweck der Abwasser- beseitigung im Stadtgebiet Bornheim und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderli- chen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranla- gen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasser- beseitigung eingesetzte Personal). (3) Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 2 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen § 2 - Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen des Stadtbetrieb Bornheim AöR (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht. (4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser (Regenwassergebühr) sowie die Gebühren nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Be- nutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 3 - Gebührenmaßstäbe (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseiti- gung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einlei- ten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). § 4 - Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutz- wasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 3 (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage be- zogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanla- gen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermen- ge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zu- rückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des Stadtbetrieb Bornheim AöR ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversor- gungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wasser- menge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge vom Stadtbetrieb Bornheim AöR unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserver- sorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung sei- nes Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwas- serbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brun- nen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasser- zähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den mess- richtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebüh- renpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wasser- mengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Be- triebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Ver- bräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück ander- weitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwund- mengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Ge- bührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kos- ten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anleh- nung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichVO) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 4 Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht mög- lich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzäh- ler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (Mes- sEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktio- niert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Be- rücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. 8) Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasser- schwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehba- ren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müs- sen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasser- schwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitli- chen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei dem Stadtbetrieb Bornheim AöR geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 2,82 €. § 5 - Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratme- terzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abfluss- wirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsge- bundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 5 (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grund- stückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwas- seranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungs- pflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebau- ten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. So- weit erforderlich, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstücksei- gentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abfluss- wirksame Fläche von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Ab- wasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR (z. B. Planung und ausrei- chende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrech- nung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebüh- renschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung zu dulden. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grund- stückseigentümer dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 ent- sprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zugegangen ist. Der Zugangsnachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Erfolgt die Anzeige einer Flächenvergrößerung zu spät oder erlangt der Stadtbetrieb Bornheim AöR anderweitig Kenntnis von einer Flächenvergrößerung, ist der Stadtbe- trieb Bornheim AöR berechtigt, Niederschlagswassergebühren für die Zeit seit der Flä- chenvergrößerung nach zu erheben. (4) Die mit Rasengittersteinen befestigte und angeschlossene Fläche wird reduziert um 50 %. Mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigte und angeschlossene Flächen redu- zieren sich um 25 %, wenn die Bettung entsprechend der jeweiligen Herstellerangabe erfolgt ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 6 Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bei Neubauten für die Dauer von 5 Jahren befreit. Nach Ablauf der 5 Jahre und bei bereits bestehenden begrünten Dach- flächen erfolgt eine Reduzierung entsprechend ihrem Abflussbeiwert wie folgt: Abflussbeiwert Reduzierung der Niederschlagswasser- gebühr um 0,1 90 % 0,2 80 % 0,3 70 % 0,4 60 % 0,5 50 % 0,6 40 % 0,7 30 % Der Abflussbeiwert ist durch eine Bestätigung des Gründachherstellers entsprechend nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Niederschlagswassergebühr nicht redu- ziert. (5) Niederschlagswassernutzungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, bei de- nen mittels einer Zisterne Niederschlagswasser gesammelt und dieses dann als Brauchwasser zum Betrieb von Toilettenanlagen und/oder Waschmaschinen auf dem Grundstück verwendet wird. Solche Anlagen sind gemäß § 11 der Entwässerungssat- zung anzeigepflichtig. Der Grundstückseigentümer hat vor Baubeginn Unterlagen über Art, Volumina und ggf. Drosselabfluss der Zisterne vorzulegen. Für die Flächen, die an eine Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossen sind, gilt Folgendes: 5.1 Wenn die Einleitung des nicht als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswas- sers in die öffentliche Abwasseranlage vollständig ausgeschlossen ist (kein Überlauf in Kanal zulässig) und die durch geeichten Wassermesser nachgewiesene Brauch- wassermenge der Berechnung der Abwassergebühr für Schmutzwasser zugrunde gelegt wird, dann wird die angeschlossene Fläche bei der Berechnung der Nieder- schlags- wassergebühren nicht berücksichtigt. 5.2 Bei Niederschlagswassernutzungsanlagen, deren Zisterne indessen über einen Überlauf in den Kanal verfügt, wird die angeschlossene Fläche zu Niederschlags- wassergebühren herangezogen, jedoch auf Antrag des Grundstückseigentümers bei der Berechnung wie folgt gemindert: a) Wird die Zisterne als Retentionszisterne (bestehend aus Retentions- und Nutzvo- lumen) mit einem nachweislichen Retentionsvolumen von mind. 25 l pro m² ange- schlossene Fläche, mind. jedoch 3 m³ und einem Drosselabfluss von max. 0,002 l/m²*s betrieben, erfolgt eine Flächenreduzierung um 75 %. b) Unterschreitet die Retentionszisterne das in Ziffer 2 a) genannte Retentionsvolu- men und/oder überschreitet die Retentionszisterne den in Ziffer 2 a) genannten Drosselabfluss, erfolgt eine Flächenreduzierung um 50 %. c) Bei Zisternen ohne Retentionsvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung um 25%. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 7 5.3 Wird das Nutzvolumen einer Retentionszisterne gemäß Ziffer 5.2 a) nicht als Brauchwasser zum Betrieb von Toilettenanlagen und/oder Waschmaschinen auf dem Grundstück eingesetzt, aber zur Gartenbewässerung verwendet, reduziert sich die angeschlossene Fläche auf Antrag des Grundstückseigentümers um 50 %. Bei allen sonstigen Anlagen/Einrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Nieder- schlagswasser, deren Nutzvolumen z.B. lediglich der Gartenbewässerung dient und mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, erfolgt keine Flächenreduzierung. 5.4 Wird das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mit der hierfür erfor- derlichen wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer Befreiung von der Überlassungs- pflicht über einen Überlauf der Retentionszisterne nachweislich in eine Rigole einge- leitet wird die angeschlossene Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswas- sergebühren nicht berücksichtigt. (6) Die Gebühr beträgt je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,71 €. § 6 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebs- fertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwas- seranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungs- gebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. § 7 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbaube- rechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nut- zungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 8 (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 8 - Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach der Bekanntgabe des entsprechenden Be- scheides fällig. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich zum 31.12. für die vergangenen 12 Monate. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann sich bei der Ablesung der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedie- nen. (3) Die Benutzungsgebühr kann für Bescheide des Abwasserwerkes des Stadtbetrieb Bornheim AöR zusammen mit der Benutzungsgebühr des Wasserwerkes der Stadt Bornheim erhoben werden. Entscheidungen über Widersprüche gegen die Bescheide sowie Anträge auf Ermäßigung, Niederschlagung oder Erlass der Benutzungsgebühr werden durch das Abwasserwerk des Stadtbetrieb Bornheim AöR getroffen. § 9 - Vorausleistungen (1) Auf die Benutzungsgebühr können monatliche Vorausleistungen verlangt werden. Die- se berechnen sich anteilig nach der jeweiligen Benutzungsgebühr für den vorherge- gangenen Erhebungszeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Höhe der Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch ver- gleichbarer Gebührenpflichtiger. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Beschei- des fällig. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrech- nungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 10 - Verwaltungshelfer Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 9 § 11 - Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm (1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 30.000 mg/l 90,89 € 2. über 30.000 mg/l 112,94 € (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuld- ner. (5) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (6) Eine Kleineinleiter-Abgabe wird erhoben, wenn eine Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG und § 56 LWG NRW ent- spricht. § 12 - Gebühr für das Auspumpen und Abfahrender Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben (1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und de- ren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 2.000 mg/l 42,81 € 2. über 2.000 mg/l 63,14 € (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 10 Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen § 13 - Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Ab- wasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruch- nahme der öffentlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwan- des des Stadtbetrieb Bornheim AöR für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Abs. 9 KAG NRW). § 14 - Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlos- sen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungs- plan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festge- setzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grund- stück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städ- tebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Au- ßenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Nie- derschlagswasserbeseitigung mittelbar an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos- sen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 11 (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintra- gung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigen- tümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. § 15 - Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfa- chen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücks- fläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten In- nenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tie- fenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittel- bar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grund- stückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung be- stimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Be- stimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungs- faktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5 c) bei viergeschossiger Bebaubarkeit: 1,75 d) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 2,0 e) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit: 2,25 f) bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 2,5 g) bei acht- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,75 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 12 (4) 1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber eine Bau- massenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt ermittelt: Die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl wird zur Zahl der Vollgeschosse wie folgt in Bezug gesetzt: bis 1,0 = 1 Geschoss bis 1,6 = 2 Geschosse bis 2,0 = 3 Geschosse bis 2,2 = 4 Geschosse bis 2,3 = 5 Geschosse bis 2,4 = 6 Geschosse bis 2,7 = 7 und mehr Geschosse 3. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber die zuläs- sige Höhe der Bauwerke ausweist, gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5 in Gewerbegebieten bzw. geteilt durch 3,0 in den übrigen Gebie- ten wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. 4. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschosszahl vorhanden und geduldet oder aufgrund einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig, ist diese zugrunde zu legen. 5. Als eingeschossig bebaubar gelten Grundstücke, 5.1 die im Bebauungsplan als Gemeinschaftsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, 5.2 die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatz genutzt werden dürfen 5.3 für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Fest- setzungen nach Abs. 4 enthalten sind, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstü- cken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 13 (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Sonderbaugebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht, in In- dustriegebieten um je 0,75. (8) Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber auf- grund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbe- gebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. § 16 - Beitragssatz (1) Der Anschlussbeitrag bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser beträgt je qm Veranlagungsfläche bei Entstehung der Beitragspflicht bis zum 31.12.2005 = 3,17 EUR bei Entstehung der Beitragspflicht nach dem 31.12.2005 = 8,00 EUR (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 55 % des Beitrags, b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 45 % des Beitrags, c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser im Einzelfall festgesetzt (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. § 17 - Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschrän- kungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Ab- wasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den An- schluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 14 früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 15 § 18 – Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen- tümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 19 - Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 4. Abschnitt Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 20 - Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind dem Stadtbetrieb Bornheim AöR nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssyste- men. (3) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grund- stücksgrenze. § 21 - Ermittlung des Ersatzanspruchs (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kos- ten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. § 22 - Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übri- gen mit der Beendigung der Maßnahme. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 16 § 23 - Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Ei- gentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. (2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. § 24 - Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 – Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlas- sen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlan- gen, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 26 - Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 27 – Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 28 - Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 17 Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2017 s. Wochenblatt Schaufenster 16. KW v. 19.04.2017, in Kraft seit 13.04.2017 1. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 50/2019 v. 11.12.19, in Kraft seit 01.01.2020 2. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 46/2021 v. 16/17.04.21, in Kraft seit 18.04.2021 3. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 52/2022 v. 29.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 4. Änderung s. Bekanntmachung vom 13.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 Aufgrund - des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 in der geltenden Fassung - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. 2024, S. 155), in der je- weils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1470) in der jeweils gelten- den Fassung sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 8. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. 2021, S. 560) in der jeweils gel- tenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 22.03.2017 die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung § 1 - Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 10.04.2017 stellt der Stadtbetrieb Bornheim AöR zum Zweck der Abwasser- beseitigung im Stadtgebiet Bornheim und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderli- chen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranla- gen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasser- beseitigung eingesetzte Personal). (3) Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 2 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen § 2 - Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen des Stadtbetrieb Bornheim AöR (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht. (4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser (Regenwassergebühr) sowie die Gebühren nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Be- nutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 3 - Gebührenmaßstäbe (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseiti- gung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einlei- ten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). § 4 - Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutz- wasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 3 (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage be- zogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanla- gen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermen- ge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zu- rückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des Stadtbetrieb Bornheim AöR ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversor- gungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wasser- menge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge vom Stadtbetrieb Bornheim AöR unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserver- sorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung sei- nes Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwas- serbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brun- nen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasser- zähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den mess- richtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebüh- renpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wasser- mengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Be- triebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Ver- bräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück ander- weitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwund- mengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Ge- bührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kos- ten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anleh- nung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichVO) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 4 Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht mög- lich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzäh- ler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (Mes- sEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktio- niert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Be- rücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. 8) Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasser- schwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehba- ren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müs- sen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasser- schwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitli- chen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei dem Stadtbetrieb Bornheim AöR geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 2,82 €. § 5 - Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratme- terzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abfluss- wirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsge- bundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 5 (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grund- stückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwas- seranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungs- pflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebau- ten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. So- weit erforderlich, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstücksei- gentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abfluss- wirksame Fläche von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Ab- wasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR (z. B. Planung und ausrei- chende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrech- nung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebüh- renschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung zu dulden. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grund- stückseigentümer dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 ent- sprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zugegangen ist. Der Zugangsnachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Erfolgt die Anzeige einer Flächenvergrößerung zu spät oder erlangt der Stadtbetrieb Bornheim AöR anderweitig Kenntnis von einer Flächenvergrößerung, ist der Stadtbe- trieb Bornheim AöR berechtigt, Niederschlagswassergebühren für die Zeit seit der Flä- chenvergrößerung nach zu erheben. (4) Die mit Rasengittersteinen befestigte und angeschlossene Fläche wird reduziert um 50 %. Mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigte und angeschlossene Flächen redu- zieren sich um 25 %, wenn die Bettung entsprechend der jeweiligen Herstellerangabe erfolgt ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 6 Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bei Neubauten für die Dauer von 5 Jahren befreit. Nach Ablauf der 5 Jahre und bei bereits bestehenden begrünten Dach- flächen erfolgt eine Reduzierung entsprechend ihrem Abflussbeiwert wie folgt: Abflussbeiwert Reduzierung der Niederschlagswasser- gebühr um 0,1 90 % 0,2 80 % 0,3 70 % 0,4 60 % 0,5 50 % 0,6 40 % 0,7 30 % Der Abflussbeiwert ist durch eine Bestätigung des Gründachherstellers entsprechend nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Niederschlagswassergebühr nicht redu- ziert. (5) Niederschlagswassernutzungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, bei de- nen mittels einer Zisterne Niederschlagswasser gesammelt und dieses dann als Brauchwasser zum Betrieb von Toilettenanlagen und/oder Waschmaschinen auf dem Grundstück verwendet wird. Solche Anlagen sind gemäß § 11 der Entwässerungssat- zung anzeigepflichtig. Der Grundstückseigentümer hat vor Baubeginn Unterlagen über Art, Volumina und ggf. Drosselabfluss der Zisterne vorzulegen. Für die Flächen, die an eine Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossen sind, gilt Folgendes: 5.1 Wenn die Einleitung des nicht als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswas- sers in die öffentliche Abwasseranlage vollständig ausgeschlossen ist (kein Überlauf in Kanal zulässig) und die durch geeichten Wassermesser nachgewiesene Brauch- wassermenge der Berechnung der Abwassergebühr für Schmutzwasser zugrunde gelegt wird, dann wird die angeschlossene Fläche bei der Berechnung der Nieder- schlags- wassergebühren nicht berücksichtigt. 5.2 Bei Niederschlagswassernutzungsanlagen, deren Zisterne indessen über einen Überlauf in den Kanal verfügt, wird die angeschlossene Fläche zu Niederschlags- wassergebühren herangezogen, jedoch auf Antrag des Grundstückseigentümers bei der Berechnung wie folgt gemindert: a) Wird die Zisterne als Retentionszisterne (bestehend aus Retentions- und Nutzvo- lumen) mit einem nachweislichen Retentionsvolumen von mind. 25 l pro m² ange- schlossene Fläche, mind. jedoch 3 m³ und einem Drosselabfluss von max. 0,002 l/m²*s betrieben, erfolgt eine Flächenreduzierung um 75 %. b) Unterschreitet die Retentionszisterne das in Ziffer 2 a) genannte Retentionsvolu- men und/oder überschreitet die Retentionszisterne den in Ziffer 2 a) genannten Drosselabfluss, erfolgt eine Flächenreduzierung um 50 %. c) Bei Zisternen ohne Retentionsvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung um 25%. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 7 5.3 Wird das Nutzvolumen einer Retentionszisterne gemäß Ziffer 5.2 a) nicht als Brauchwasser zum Betrieb von Toilettenanlagen und/oder Waschmaschinen auf dem Grundstück eingesetzt, aber zur Gartenbewässerung verwendet, reduziert sich die angeschlossene Fläche auf Antrag des Grundstückseigentümers um 50 %. Bei allen sonstigen Anlagen/Einrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Nieder- schlagswasser, deren Nutzvolumen z.B. lediglich der Gartenbewässerung dient und mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, erfolgt keine Flächenreduzierung. 5.4 Wird das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mit der hierfür erfor- derlichen wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer Befreiung von der Überlassungs- pflicht über einen Überlauf der Retentionszisterne nachweislich in eine Rigole einge- leitet wird die angeschlossene Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswas- sergebühren nicht berücksichtigt. (6) Die Gebühr beträgt je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,71 €. § 6 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebs- fertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwas- seranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungs- gebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. § 7 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbaube- rechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nut- zungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 8 (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 8 - Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach der Bekanntgabe des entsprechenden Be- scheides fällig. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich zum 31.12. für die vergangenen 12 Monate. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann sich bei der Ablesung der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedie- nen. (3) Die Benutzungsgebühr kann für Bescheide des Abwasserwerkes des Stadtbetrieb Bornheim AöR zusammen mit der Benutzungsgebühr des Wasserwerkes der Stadt Bornheim erhoben werden. Entscheidungen über Widersprüche gegen die Bescheide sowie Anträge auf Ermäßigung, Niederschlagung oder Erlass der Benutzungsgebühr werden durch das Abwasserwerk des Stadtbetrieb Bornheim AöR getroffen. § 9 - Vorausleistungen (1) Auf die Benutzungsgebühr können monatliche Vorausleistungen verlangt werden. Die- se berechnen sich anteilig nach der jeweiligen Benutzungsgebühr für den vorherge- gangenen Erhebungszeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Höhe der Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch ver- gleichbarer Gebührenpflichtiger. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Beschei- des fällig. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrech- nungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 10 - Verwaltungshelfer Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 9 § 11 - Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm (1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 30.000 mg/l 90,89 € 2. über 30.000 mg/l 112,94 € (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuld- ner. (5) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (6) Eine Kleineinleiter-Abgabe wird erhoben, wenn eine Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG und § 56 LWG NRW ent- spricht. § 12 - Gebühr für das Auspumpen und Abfahrender Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben (1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und de- ren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 2.000 mg/l 42,81 € 2. über 2.000 mg/l 63,14 € (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 10 Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen § 13 - Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Ab- wasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruch- nahme der öffentlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwan- des des Stadtbetrieb Bornheim AöR für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Abs. 9 KAG NRW). § 14 - Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlos- sen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungs- plan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festge- setzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grund- stück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städ- tebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Au- ßenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Nie- derschlagswasserbeseitigung mittelbar an die öffentliche Abwasseranlage angeschlos- sen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 11 (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintra- gung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigen- tümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. § 15 - Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfa- chen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücks- fläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten In- nenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tie- fenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittel- bar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grund- stückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung be- stimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Be- stimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungs- faktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5 c) bei viergeschossiger Bebaubarkeit: 1,75 d) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 2,0 e) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit: 2,25 f) bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 2,5 g) bei acht- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,75 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 12 (4) 1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber eine Bau- massenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt ermittelt: Die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl wird zur Zahl der Vollgeschosse wie folgt in Bezug gesetzt: bis 1,0 = 1 Geschoss bis 1,6 = 2 Geschosse bis 2,0 = 3 Geschosse bis 2,2 = 4 Geschosse bis 2,3 = 5 Geschosse bis 2,4 = 6 Geschosse bis 2,7 = 7 und mehr Geschosse 3. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber die zuläs- sige Höhe der Bauwerke ausweist, gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5 in Gewerbegebieten bzw. geteilt durch 3,0 in den übrigen Gebie- ten wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. 4. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschosszahl vorhanden und geduldet oder aufgrund einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig, ist diese zugrunde zu legen. 5. Als eingeschossig bebaubar gelten Grundstücke, 5.1 die im Bebauungsplan als Gemeinschaftsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, 5.2 die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatz genutzt werden dürfen 5.3 für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Fest- setzungen nach Abs. 4 enthalten sind, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstü- cken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 13 (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Sonderbaugebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht, in In- dustriegebieten um je 0,75. (8) Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber auf- grund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbe- gebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. § 16 - Beitragssatz (1) Der Anschlussbeitrag bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser beträgt je qm Veranlagungsfläche bei Entstehung der Beitragspflicht bis zum 31.12.2005 = 3,17 EUR bei Entstehung der Beitragspflicht nach dem 31.12.2005 = 8,00 EUR (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 55 % des Beitrags, b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 45 % des Beitrags, c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser im Einzelfall festgesetzt (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. § 17 - Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschrän- kungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Ab- wasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den An- schluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 14 früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 15 § 18 – Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen- tümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 19 - Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 4. Abschnitt Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 20 - Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind dem Stadtbetrieb Bornheim AöR nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssyste- men. (3) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grund- stücksgrenze. § 21 - Ermittlung des Ersatzanspruchs (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kos- ten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. § 22 - Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übri- gen mit der Beendigung der Maßnahme. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 16 § 23 - Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Ei- gentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. (2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. § 24 - Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 – Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlas- sen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlan- gen, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 26 - Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 27 – Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 28 - Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.12 Stand: Januar 2025 Seite 17 Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. In Kraft seit 01.01.2017 s. Wochenblatt Schaufenster 16. KW v. 19.04.2017, in Kraft seit 13.04.2017 1. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 50/2019 v. 11.12.19, in Kraft seit 01.01.2020 2. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 46/2021 v. 16/17.04.21, in Kraft seit 18.04.2021 3. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster 52/2022 v. 29.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 4. Änderung s. Bekanntmachung vom 13.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 1 Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 21.02.2024 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) folgende Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim beschlossen: Vorbemerkung Die Stadt Bornheim stellt die in ihrem Eigentum stehenden Sportstätten (Sportplätze und Sporthallen) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch den Vereinen mit Sitz in Bornheim, die als förderungswürdig anerkannt wurden, auf Grundlage von vertraglichen Regelungen zur Verfügung. Bereits bestehende Verträge zwischen den Vereinen und der Stadt Bornheim sind weiterhin gültig. Über die Aufnahme in das „Verzeichnis der von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannten sporttreibenden Vereine“ entscheidet auf Antrag der zuständige Ausschuss. Soweit Nutzungskonkurrenzen auftreten, gilt, dass der Nutzung der Sportstätten im Rahmen des Schulsports im Zweifel der Vorrang zukommt. Für die Benutzung städtischer Sportstätten erhebt die Stadt Bornheim privatrechtliche Entgelte auf Grundlage dieser Tarifordnung. 1. Entgeltliche Benutzung Für die Benutzung der städtischen Sporthallen und Sportplätze ist der jeweils ausgewiesene Betrag zuzüglich des geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zu zahlen. 1.1 städtische Sporthallen 1.1.1 Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenen- gruppen der Turn- und Sportvereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 3,00 EUR 1.1.2 Übungs- und Trainingsbetrieb der altersgemischten Gruppen** der Turn- und Sportvereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, ab 20.00 Uhr: je Stunde 3,00 EUR 1.1.3 Sportliche Veranstaltungen (Turniere) durch Erwachsenengruppen der Turn- und Sportvereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, an Wochenenden mit Umsatz / Einnahmenerzielung: je Tag 50,00 EUR 1.1.4 Nicht sportliche Veranstaltungen der Vereine und https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 2 Organisationen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, an Wochenenden mit Umsatz / Einnahmenerzielung in der Mehrzweckhalle am Standort der Grundschule Bornheim, Wallrafstraße: Auf- und Abbau (Auslegen von Schutzbelägen, Bestuhlung, etc.) sowie Sonderreinigungen sind vom Veranstalter/von der Veranstalterin auf eigene Kosten durchzuführen. je Tag 50,00 EUR 1.1.5 Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim nicht als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 17,50 EUR 1.2 städtische Sportplätze (außer Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion) Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim nicht als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 17,50 EUR 1.3 Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion 1.3.1 Sportliche Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind (mit Ausnahme der Ziffer: 1.3.3): je Stunde 3,00 EUR 1.3.2 Sportliche Veranstaltungen (Turniere) durch die Fußballvereine und -abteilungen in der Stadt Bornheim mit Umsatz / Einnahmenerzielung (mit Ausnahme der Ziffer: 1.3.3): je Tag 150,00 EUR 1.3.3 Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim nicht als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 20,00 EUR Über Ausnahmen von den Regelungen dieser Tarifordnung entscheidet der zuständige Fachausschuss im Einzelfall auf Antrag. 2. Unentgeltliche Benutzung 2.1 Städtische Turnhallen: 2.1.1 Schulen in der Stadt Bornheim, 2.1.2 Kindergärten in der Stadt Bornheim, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 3 2.1.3 Volkshochschule Bornheim/Alfter, 2.1.4 Sportgruppen der Feuerwehr in der Stadt Bornheim, 2.1.5 Stadtmeisterschaften und Sportlerehrungen, 2.1.6 öffentliche Veranstaltungen der Stadt Bornheim, 2.1.7 Kinder- und Jugendgruppen* der Vereine und Organisationen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, 2.1.8 altersgemischte Gruppen** der Vereine und Organisationen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, bis 20:00 Uhr, 2.1.9 Meisterschaftsspiele oder Meisterschaftskämpfe der von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannten Turn- und Sportvereine. 2.2 Städtische Sportplätze (außer Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion) Die städtischen Sportplätze werden den Fußballvereinen, die im Rahmen der Nutzungsverträge Pflegearbeiten auf den Sportplätzen übernehmen, unentgeltlich zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung durch Dritte ist außerhalb des Trainings- und Spielbetriebes in Absprache mit dem entsprechenden Fußballverein sowie dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin möglich. 2.2.1 alle unter Nr. 1.1.1 bis 1.1.8 aufgeführten Nutzungen, 2.2.2 Einzelpersonen außerhalb des Übungs- und Spielbetriebes der Fußballvereine. 2.3 Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion Bornheim 2.3.1 Training und Meisterschaftsspiele der Jugend-Mannschaften des SSV Bornheim e.V., 2.3.2 Schulen in der Stadt Bornheim, 2.3.3 Stadtmeisterschaften, 2.3.4 öffentliche Veranstaltungen der Stadt Bornheim. 3. Abrechnung, Vorauszahlungen und Stornokosten Die Höhe der festgesetzten Entgelte wird dem Nutzer/der Nutzerin bzw. dem Veranstalter/der Veranstalterin schriftlich mitgeteilt. 3.1 Regelmäßige Nutzungen Die Turn- und Sporthallen bleiben an Sonn- und Feiertagen sowie in den Weihnachtsferien geschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist für Meisterschafts- und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 4 Pokalspiele möglich. Während der Sommerferien ist eine Nutzung grds. möglich, eine kurzfristige Schließung für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie für die Grundreinigung behält sich die Verwaltung vor. Eine regelmäßige Nutzung ist somit in der Regel in 50 Wochen/Jahr möglich. Die Berechnung der Entgelte erfolgt nach Wochenstunden. Zur Vereinfachung der Abrechnung werden bei Halbjahres- und Jahresbelegung pauschal 45 Wochen/ Kalenderjahr zu Grunde gelegt. Davon entfallen pauschal a) auf das Winterhalbjahr (1.10. – 31.03.) 22 Wochen und b) auf das Sommerhalbjahr (1.4. – 30.09.) 23 Wochen. Für die regelmäßigen Belegungen werden Jahresrechnungen mit Quartalsfälligkeiten (15.02, 15.05., 15.08., 15.11.) erstellt. Bei außerordentlichen Schließzeiten von mehr als zwei Wochen (z.B. durch Reparaturarbeiten u.ä.) erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Fälligkeit. 3.2 Einzelveranstaltungen Für Einzelveranstaltungen werden separate Entgeltabrechnungen erstellt. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtentgeltes verlangen, die spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadtkasse Bornheim eingegangen sein muss. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles erlischt die erteilte Nutzungsgenehmigung. Für Einzelveranstaltungen, die spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn storniert werden, fallen keine Kosten an. Bei späterer Stornierung entstehen Stornokosten bis zur Hälfte des vereinbarten Nutzungsentgeltes. 4. In-Kraft-Treten Diese Tarifordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. ______________________________________________________________________ * Belegung durch Kinder und Jugendliche: Alle Teilnehmer/Teilnehmerinnen haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. ** Belegung durch altersgemischte Gruppen: Die überwiegende Zahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 1 Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 21.02.2024 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) folgende Tarifordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte der Stadt Bornheim beschlossen: Vorbemerkung Die Stadt Bornheim stellt die in ihrem Eigentum stehenden Sportstätten (Sportplätze und Sporthallen) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch den Vereinen mit Sitz in Bornheim, die als förderungswürdig anerkannt wurden, auf Grundlage von vertraglichen Regelungen zur Verfügung. Bereits bestehende Verträge zwischen den Vereinen und der Stadt Bornheim sind weiterhin gültig. Über die Aufnahme in das „Verzeichnis der von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannten sporttreibenden Vereine“ entscheidet auf Antrag der zuständige Ausschuss. Soweit Nutzungskonkurrenzen auftreten, gilt, dass der Nutzung der Sportstätten im Rahmen des Schulsports im Zweifel der Vorrang zukommt. Für die Benutzung städtischer Sportstätten erhebt die Stadt Bornheim privatrechtliche Entgelte auf Grundlage dieser Tarifordnung. 1. Entgeltliche Benutzung Für die Benutzung der städtischen Sporthallen und Sportplätze ist der jeweils ausgewiesene Betrag zuzüglich des geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zu zahlen. 1.1 städtische Sporthallen 1.1.1 Übungs- und Trainingsbetrieb der Erwachsenen- gruppen der Turn- und Sportvereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 3,00 EUR 1.1.2 Übungs- und Trainingsbetrieb der altersgemischten Gruppen** der Turn- und Sportvereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, ab 20.00 Uhr: je Stunde 3,00 EUR 1.1.3 Sportliche Veranstaltungen (Turniere) durch Erwachsenengruppen der Turn- und Sportvereine, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, an Wochenenden mit Umsatz / Einnahmenerzielung: je Tag 50,00 EUR 1.1.4 Nicht sportliche Veranstaltungen der Vereine und https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 2 Organisationen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, an Wochenenden mit Umsatz / Einnahmenerzielung in der Mehrzweckhalle am Standort der Grundschule Bornheim, Wallrafstraße: Auf- und Abbau (Auslegen von Schutzbelägen, Bestuhlung, etc.) sowie Sonderreinigungen sind vom Veranstalter/von der Veranstalterin auf eigene Kosten durchzuführen. je Tag 50,00 EUR 1.1.5 Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim nicht als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 17,50 EUR 1.2 städtische Sportplätze (außer Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion) Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim nicht als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 17,50 EUR 1.3 Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion 1.3.1 Sportliche Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind (mit Ausnahme der Ziffer: 1.3.3): je Stunde 3,00 EUR 1.3.2 Sportliche Veranstaltungen (Turniere) durch die Fußballvereine und -abteilungen in der Stadt Bornheim mit Umsatz / Einnahmenerzielung (mit Ausnahme der Ziffer: 1.3.3): je Tag 150,00 EUR 1.3.3 Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der Turn- und Sportvereine und sonstigen Gruppen, die von der Stadt Bornheim nicht als förderungswürdig anerkannt sind: je Stunde 20,00 EUR Über Ausnahmen von den Regelungen dieser Tarifordnung entscheidet der zuständige Fachausschuss im Einzelfall auf Antrag. 2. Unentgeltliche Benutzung 2.1 Städtische Turnhallen: 2.1.1 Schulen in der Stadt Bornheim, 2.1.2 Kindergärten in der Stadt Bornheim, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 3 2.1.3 Volkshochschule Bornheim/Alfter, 2.1.4 Sportgruppen der Feuerwehr in der Stadt Bornheim, 2.1.5 Stadtmeisterschaften und Sportlerehrungen, 2.1.6 öffentliche Veranstaltungen der Stadt Bornheim, 2.1.7 Kinder- und Jugendgruppen* der Vereine und Organisationen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, 2.1.8 altersgemischte Gruppen** der Vereine und Organisationen, die von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannt sind, bis 20:00 Uhr, 2.1.9 Meisterschaftsspiele oder Meisterschaftskämpfe der von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannten Turn- und Sportvereine. 2.2 Städtische Sportplätze (außer Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion) Die städtischen Sportplätze werden den Fußballvereinen, die im Rahmen der Nutzungsverträge Pflegearbeiten auf den Sportplätzen übernehmen, unentgeltlich zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine Nutzung durch Dritte ist außerhalb des Trainings- und Spielbetriebes in Absprache mit dem entsprechenden Fußballverein sowie dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin möglich. 2.2.1 alle unter Nr. 1.1.1 bis 1.1.8 aufgeführten Nutzungen, 2.2.2 Einzelpersonen außerhalb des Übungs- und Spielbetriebes der Fußballvereine. 2.3 Rasenplatz, Franz-Farnschläder-Stadion Bornheim 2.3.1 Training und Meisterschaftsspiele der Jugend-Mannschaften des SSV Bornheim e.V., 2.3.2 Schulen in der Stadt Bornheim, 2.3.3 Stadtmeisterschaften, 2.3.4 öffentliche Veranstaltungen der Stadt Bornheim. 3. Abrechnung, Vorauszahlungen und Stornokosten Die Höhe der festgesetzten Entgelte wird dem Nutzer/der Nutzerin bzw. dem Veranstalter/der Veranstalterin schriftlich mitgeteilt. 3.1 Regelmäßige Nutzungen Die Turn- und Sporthallen bleiben an Sonn- und Feiertagen sowie in den Weihnachtsferien geschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist für Meisterschafts- und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.05 Stand: Mai 2024 Seite 4 Pokalspiele möglich. Während der Sommerferien ist eine Nutzung grds. möglich, eine kurzfristige Schließung für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie für die Grundreinigung behält sich die Verwaltung vor. Eine regelmäßige Nutzung ist somit in der Regel in 50 Wochen/Jahr möglich. Die Berechnung der Entgelte erfolgt nach Wochenstunden. Zur Vereinfachung der Abrechnung werden bei Halbjahres- und Jahresbelegung pauschal 45 Wochen/ Kalenderjahr zu Grunde gelegt. Davon entfallen pauschal a) auf das Winterhalbjahr (1.10. – 31.03.) 22 Wochen und b) auf das Sommerhalbjahr (1.4. – 30.09.) 23 Wochen. Für die regelmäßigen Belegungen werden Jahresrechnungen mit Quartalsfälligkeiten (15.02, 15.05., 15.08., 15.11.) erstellt. Bei außerordentlichen Schließzeiten von mehr als zwei Wochen (z.B. durch Reparaturarbeiten u.ä.) erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Fälligkeit. 3.2 Einzelveranstaltungen Für Einzelveranstaltungen werden separate Entgeltabrechnungen erstellt. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtentgeltes verlangen, die spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadtkasse Bornheim eingegangen sein muss. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles erlischt die erteilte Nutzungsgenehmigung. Für Einzelveranstaltungen, die spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn storniert werden, fallen keine Kosten an. Bei späterer Stornierung entstehen Stornokosten bis zur Hälfte des vereinbarten Nutzungsentgeltes. 4. In-Kraft-Treten Diese Tarifordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. ______________________________________________________________________ * Belegung durch Kinder und Jugendliche: Alle Teilnehmer/Teilnehmerinnen haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. ** Belegung durch altersgemischte Gruppen: Die überwiegende Zahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.09 Stand: 70. Erg. September 2005 Seite 1 Leitlinien zur Errichtung von Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet von Bornheim I. Vorwort Die Netzbetreiber sind rechtlich verpflichtet, die GSM-Netze bedarfsgerecht auszubauen und ein UMTS-Netz zu etablieren. Die Mobilfunk-Netzbetreiber müssen vor dem Errichten einer Sendeanlage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) Berechnungen über die zu erwartende elektromagnetische Strahlung vorlegen. Die RegTP prüft, ob die gesetzlichen Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten werden. Die gesetzlichen Grenzwerte orientieren sich an den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutz-Kommission. In dem Bewusstsein, dass flächendeckend funktionierende Mobilfunknetze eine notwendige Basisinfrastruktur darstellen, gleichzeitig aber die Sorgen der Menschen vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder ernst genommen werden müssen, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport; dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung und dem Innenministerium sowie den Mobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden eine Mobilfunkvereinbarung für NRW getroffen. Diese Mobilfunkvereinbarung aus dem Jahr 2003 knüpft an die Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001 an. Mit Unterzeichnung der v. g. Vereinbarungen haben sich die Mobilfunknetzbetreiber dazu bereiterklärt, die aktuellen Standortdaten über die ortsfesten Sendeanlagen im Bereich der jeweiligen Kommune unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden mittels eine Standortdatenbank des RegTP den Kommunen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus haben die Mobilfunknetzbetreiber den Kommunen angeboten, sie über ihre Pläne für den Bau neuer Sendeanlagen zu informieren. Hierzu teilen Sie den betreffenden Kommunen die Suchkreise mit (Ein Suchkreis ist der Bereich, der vom Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der Funknetzplanung als möglicher Ort für eine Sendeanlage als geeignet angesehen wird.). Die Kommunen sind nunmehr aufgefordert umgehend mitzuteilen, ob sie an dem Verfahren der Standortfindung mitwirken wollen. Wenn die Kommune an der Standortsuche mitwirken will, hat sie die Möglichkeit innerhalb von 8 Wochen eigene Standortvorschläge zu unterbreiten, die sich im Suchkreis befinden müssen. Die unterbreiteten Standortvorschläge haben die Mobilfunknetzbetreiber vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen. Erklärt die Kommune, an dem Standortfindungsprozess nicht mitwirken zu wollen, oder erfolgt nach Ablauf von 8 Wochen nach Mitteilung des Suchkreises keine Reaktion, kann die Mobilfunkanlage umgehend errichtet werden. Neben diesen Vereinbarungen bestehen gesetzliche Vorgaben (Mobilfunk-Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen , Kultur und Sport), die die Errichtung von Mobilfunkanlagen regeln. So sind Mobilfunkanlagen im besonderen Wohngebiet, im Dorfgebiet, im Mischgebiet, im Kerngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet allgemein zulässig. In Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen nur als Ausnahme zulässig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung der Ausnahme sind städtebauliche Erfordernisse mit den Erfordernissen einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen abzuwägen. Insofern entspricht dies dem Ziel der Stadt Bornheim auf eine städtebauliche und landschaftliche Integration der Mobilfunkanlagen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.09 Stand: 70. Erg. September 2005 Seite 2 Eine Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet ist nur unter den Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Wie die Ausführungen zeigen, ist der Ausbau des Mobilfunknetzes sowie die Errichtung neuer Mobilfunkanlagen weitestgehend geregelt. Den Kommunen verbleibt lediglich die Möglichkeit sich an der Standortfindung zu beteiligen. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens sollen die erarbeiteten Leitlinien Anwendung finden. II. Leitlinien zur Minimierung und Meidung besonders sensibler Stadtbereiche bei der Errichtung neuer Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet von Bornheim 1. Die Mobilfunknetzbetreiber sollen angehalten werden, insgesamt nur so viele Anlagen in Bornheim zu errichten, wie zu einer flächendeckenden Versorgung notwendig sind. Wie im Vorwort dargestellt sind die Mobilfunknetzbetreiber zur Errichtung eines flächendeckenden Netzes verpflichtet. Mit der Errichtung eines flächendeckendes Netzes erfüllen die Mobilfunknetzbetreiber einerseits ihre Verpflichtung und andererseits trägt dies zur Verringerung der Strahlenexposition bei, da dann weder die Mobilfunksendeanlagen noch die Mobiltelefone andauernd mit unnötig hoher Leistung arbeiten müssen. 2. Soweit rechtlich und technisch möglich, sollen sich die Mobilfunknetzbetreiber auf gemeinsame Standorte verständigen. Werden dem Bürgermeister sich überschneidende Suchkreise verschiedener Mobilfunknetzbetreiber bekannt, so wird er die betreffenden Netzbetreiber darüber unterrichten, damit diese prüfen können, ob ein gemeinsamer Standort in Frage kommt. Aus wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gründen können die Mobilfunknetzbetreiber jedoch nicht ihre gesamten Planungen vorab untereinander abstimmen. Die Vorlage eines untereinander abgestimmten Gesamtkonzeptes für die Stadt Bornheim ist daher nicht möglich. 3. Die Höhe der von den Mobilfunkanlagen ausgehenden Emissionen, kann grundsätzlich neben der Wahl des Antennenstandortes durch folgende Parameter beeinflusst werden: - Höhe des Antennenstandortes - Montagehöhe der Antennen - Höhe der Sendeleistung - Abstand der Antennen vom betrachteten Immissionsrot - Richtdiagramm der Antenne - Ausrichtung der Antennen - Downlift (Antennenneigung) - verbesserte Mobilfunk-Übertragungsanlagen 4. Bei einer Neuanlage sollen grundsätzlich jeweils mehrere Alternativ-Standorte geprüft werden und eine Nichteignung einzelner Standorte begründet werden. Die Stadt soll bereits im sehr frühen Planungsstadium für Neuanlagen und Erweiterungen von Altanlagen eingeschaltet werden und möglichst mehrere Alternativ-Standorte zur Auswahl gestellt werden. Weiterhin soll die Stadt ein Vorschlagsrecht für Alternativstandorte besitzen. 5. Bei der Planung und Errichtung neuer Mobilfunkstandorte ist darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass sich die Anlagen städtebaulich und landschaftlich integrieren und dass der jeweils neuste Stand bezüglich strahlungsarmer Mobilfunktechniken zur Anwendung kommt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.09 Stand: 70. Erg. September 2005 Seite 3 III. Beurteilung bestehender Mobilfunkanlagen und Standorte sowie deren Erweiterung 1. Der Standort einer bestehenden Mobilfunkanlage kann z. Zt. rechtlich nicht in Frage gestellt werden, da die Anlage die Mobilfunkversorgung in dem Gebiet mit der bislang verfügbaren Kapazität und Qualität gewährleistet. Ebenso sollte die Erweiterung bestehender Anlagen und Standorte außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Frage gestellt werden, da hierdurch die Errichtung neuer Anlagen vermieden werden kann. Altanlagen-Standorte in besonders sensiblen Stadtbereichen sollen nicht weiter ausgebaut werden. Als besonders sensible Stadtbereiche werden Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder und Altenheime definiert. 2. Der Bürgermeister hält die Mobilfunknetzbetreiber mit dem Ziel der Minimierung der Strahlenbelastung dazu an, Altanlagen in vertretbarer Zeit (max. 5 Jahre) zu ersetzen, wenn neue Methoden/Techniken zu einer deutlichen Strahlen-Minderbelastung (mind. Faktor 10) führen können. - Dies ist bei gegebener Rechtslage jedoch lediglich ein Appell und kann letztlich nicht durchgesetzt werden. IV. Öffentlichkeitsarbeit / Informationsbereitstellung Die Stadt Bornheim hat auf ihrer Homepage (http://www.stadtverwaltung- bornheim.de/rathaus/umwelt/mobil.html) eine Karte eingestellt, in der die bestehenden sowie die geplanten Mobilfunkstandorte gekennzeichnet sind. Die Karte mit den Mobilfunkstandorten kann auch während der Öffnungszeiten im Rathaus im Zimmer 504 eingesehen werden. Die Verwaltung wird darüber hinaus den Umweltausschuss sowie den Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften regelmäßig über die weitere Entwicklung unterrichten. In dieser Fassung in Kraft seit 08.09.2005 durch Beschluss des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 08.09.2005 nach § 59 Abs. 1 GO

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.02 Stand: Januar 2025 Seite 1 Richtlinie zum Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen in der Stadt Bornheim 1. Grundsätze Die Vereine übernehmen wichtige Aufgaben in allen Lebensbereichen und leisten damit einen großen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben unserer Stadt. Die Vereine werden dabei vom hohen ehrenamtlichen Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger getragen. Die Stadt Bornheim möchte durch diese Richtlinie die Bedeutung dieses unverzichtbaren ehrenamtlichen Engagements würdigen und die Vereine in ihrer Arbeit unterstützen. Mit der Aufnahme in das Verzeichnis der förderwürdigen Vereine gehen Vergünstigungen einher, die sich aus den jeweiligen Satzungen, Richtlinien, vertraglichen Vereinbarungen, den Benutzungs- und Tarifordnungen, dem Werbelizenzvertrag oder ähnlichen Regelungen der Stadt Bornheim ergeben. 2. Förderwürdige Vereine Gefördert werden Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen, nachfolgend „Vereine“ genannt, die folgende Mindestanforderungen erfüllen: 2.1. Sie verfolgen kulturelle, sportliche, soziale oder brauchtumsfördernde Zwecke zum Wohl der Bornheimer Bevölkerung oder bereichern das örtliche Gemeinschaftsleben oder setzen sich für Umwelt- oder Tierschutz ein. 2.2. Sie haben sich gemäß ihrer Satzung, Aufgabenstellung oder Rahmenbedingungen zu diesem Zweck gebildet. 2.3. Sie bestehen seit mindestens 24 Monaten. 2.4. Sie haben ihren Sitz in der Stadt Bornheim. Bei Vereinen, die ihren Sitz nicht in Bornheim haben, ist Voraussetzung, dass der Verein in Bornheim tätig ist. 2.5. Sie können aktives ehrenamtliches Engagement nachweisen. Vereine, die von dem für das Ehrenamt zuständigen Ausschuss nach diesen Kriterien als förderwürdig anerkannt sind, werden in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen in der Stadt Bornheim aufgenommen. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Vereine in dem Verzeichnis in folgende Kategorien unterteilt: A- Kultur B- Sport C- Soziales D- Brauchtum E- Umwelt F- Tierschutz G- Sonstiges 3. Bestandsschutz Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in dem Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten kultur- und brauchtumstragenden Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen in der Stadt Bornheim oder in dem Verzeichnis der von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannten sporttreibenden Vereine aufgeführt sind, werden in das neue Verzeichnis übertragen. 4. Verfahren Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.02 Stand: Januar 2025 Seite 2 Der Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen kann nur mittels dem Antragsformular erfolgen, welches im Rathaus an der Information erhältlich ist oder im Internet unter: www.bornheim.de abgerufen werden kann. Der für das Ehrenamt zuständige Ausschuss entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. 5. Freiwilligkeitsvorbehalt Eine mögliche Förderung, die aus dieser Richtlinie resultieren kann, ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit personeller, materieller und finanzieller Mittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung bedingt durch diese Richtlinie besteht nicht und wird auch nicht begründet. 6. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 1.1.2025 in Kraft. http://www.bornheim.de/Ehrenamt Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.02 Stand: Januar 2025 Seite 1 Richtlinie zum Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen in der Stadt Bornheim 1. Grundsätze Die Vereine übernehmen wichtige Aufgaben in allen Lebensbereichen und leisten damit einen großen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben unserer Stadt. Die Vereine werden dabei vom hohen ehrenamtlichen Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger getragen. Die Stadt Bornheim möchte durch diese Richtlinie die Bedeutung dieses unverzichtbaren ehrenamtlichen Engagements würdigen und die Vereine in ihrer Arbeit unterstützen. Mit der Aufnahme in das Verzeichnis der förderwürdigen Vereine gehen Vergünstigungen einher, die sich aus den jeweiligen Satzungen, Richtlinien, vertraglichen Vereinbarungen, den Benutzungs- und Tarifordnungen, dem Werbelizenzvertrag oder ähnlichen Regelungen der Stadt Bornheim ergeben. 2. Förderwürdige Vereine Gefördert werden Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen, nachfolgend „Vereine“ genannt, die folgende Mindestanforderungen erfüllen: 2.1. Sie verfolgen kulturelle, sportliche, soziale oder brauchtumsfördernde Zwecke zum Wohl der Bornheimer Bevölkerung oder bereichern das örtliche Gemeinschaftsleben oder setzen sich für Umwelt- oder Tierschutz ein. 2.2. Sie haben sich gemäß ihrer Satzung, Aufgabenstellung oder Rahmenbedingungen zu diesem Zweck gebildet. 2.3. Sie bestehen seit mindestens 24 Monaten. 2.4. Sie haben ihren Sitz in der Stadt Bornheim. Bei Vereinen, die ihren Sitz nicht in Bornheim haben, ist Voraussetzung, dass der Verein in Bornheim tätig ist. 2.5. Sie können aktives ehrenamtliches Engagement nachweisen. Vereine, die von dem für das Ehrenamt zuständigen Ausschuss nach diesen Kriterien als förderwürdig anerkannt sind, werden in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen in der Stadt Bornheim aufgenommen. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Vereine in dem Verzeichnis in folgende Kategorien unterteilt: A- Kultur B- Sport C- Soziales D- Brauchtum E- Umwelt F- Tierschutz G- Sonstiges 3. Bestandsschutz Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in dem Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten kultur- und brauchtumstragenden Vereine, Verbände, Organisationen und Einrichtungen in der Stadt Bornheim oder in dem Verzeichnis der von der Stadt Bornheim als förderungswürdig anerkannten sporttreibenden Vereine aufgeführt sind, werden in das neue Verzeichnis übertragen. 4. Verfahren Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.02 Stand: Januar 2025 Seite 2 Der Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen kann nur mittels dem Antragsformular erfolgen, welches im Rathaus an der Information erhältlich ist oder im Internet unter: www.bornheim.de abgerufen werden kann. Der für das Ehrenamt zuständige Ausschuss entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. 5. Freiwilligkeitsvorbehalt Eine mögliche Förderung, die aus dieser Richtlinie resultieren kann, ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit personeller, materieller und finanzieller Mittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung bedingt durch diese Richtlinie besteht nicht und wird auch nicht begründet. 6. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 1.1.2025 in Kraft. http://www.bornheim.de/Ehrenamt

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.05.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Temporäre Sperrung von Straßen vor Schulen Sehr geehrte Herren, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.04.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Gibt es in der Verwaltung Informationen, welche Probleme in Zusammenhang mit “Elterntaxis“ vor unseren Grundschulen beschreiben? Antwort 1: Der Verwaltung ist bekannt, dass an vier Schulen das Thema „Elterntaxis“ zu gewissen Spannun- gen führt: 1. Nikolaus Schule Waldorf Im Bereich der Nikolaus Schule Waldorf ist eine Hol- und Bringzone für die Eltern Taxis ein- gerichtet worden. Dieses hat deutlich zur Entspannung der vorherigen Situation beigetragen. 2. Verbundschule Uedorf Die Situation an der Verbundschule in Uedorf, Heisterbacher Str. 175 wird eingehend beo- bachtet um beurteilen zu können, ob Maßnahmen erforderlich werden und falls ja, welche. Hier ist insbesondere die Lage der Schule bei möglichen Handlungsoptionen zu berücksichti- gen. Die Schule ist mitten an der Hauptwohnstraße gelegen. Parkplätze sind nicht vorhanden. Durch Busverkehr wird die Verkehrssituation weiter erschwert. 3. Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Am Alexander-von-Humboldt-Gymnasium kam es durch Elterntaxis zu Rückstaus bis zur Kreuzung Bonner Str./Adenauerallee. Eltern halten vor der Schule, statt auf den Parkplatz zu fahren. Deshalb wurden auf der Adenauerallee vor der Schule Halteverbotsschilder aufge- stellt. Im Rahmen der Möglichkeiten erfolgt die Kontrolle durch den Ordnungsaußendienst. 4. Herseler-Werth-Schule Auf Grund der Fahrbahnbreite des Fabriweges kommt es bei der Abwicklung des Begeg- nungsverkehrs zu Beeinträchtigungen. Die Verkehrssituation wird weiter eingehend beobach- tet, um beurteilen zu können, ob Maßnahmen erforderlich werden und falls ja, welche. UWG/Forum –Fraktion Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Grundsätzlich sollte das Ziel sein, die Autoverkehre weitgehend zu vermeiden. Die Schulen erar- beiten derzeit im Rahmen des Mobilitätskonzeptes an der Thematik. Frage 2: Wenn ja, welche Grundschulen und welche Straßen in unserer Stadt betrifft diese Problematik? Antwort 2: Siehe Antwort 1. Frage 3: Hat die Verwaltung den Erlass des Verkehrsministeriums NRW zum Thema “temporäre Sperrung von Straßen vor Schulen“ vorliegen und geprüft, ob, wo und wie die entsprechenden Möglichkeiten aus dem Erlass in Bornheim umgesetzt werden können? Antwort 3: Der Erlass liegt vor. In konkreten Fällen wird bei Abwägung der Handlungsoptionen auch die Möglichkeit einer temporären Sperrung von Straßen vor Schulen beurteilt. Bisher gibt es noch keine temporäre Sperrung an einer Schule. Frage 4: Wird es zu diesem Themenbereich eine zeitnahe Information im Ausschuss für Mobilität und Verkehrsentwicklung geben? Antwort 4: Dieses Thema greift die Verwaltung gerne auf. Wenn die derzeit vakante Stelle des Mobilitätsma- nagers erfolgreich neu besetzt werden kann, ist nach erfolgreicher Einarbeitung eine Information zu diesem Thema in einer der kommenden Sitzungen des Ausschusses möglich. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 24.05.2024 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Temporäre Sperrung von Straßen vor Schulen Sehr geehrte Herren, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 30.04.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Gibt es in der Verwaltung Informationen, welche Probleme in Zusammenhang mit “Elterntaxis“ vor unseren Grundschulen beschreiben? Antwort 1: Der Verwaltung ist bekannt, dass an vier Schulen das Thema „Elterntaxis“ zu gewissen Spannun- gen führt: 1. Nikolaus Schule Waldorf Im Bereich der Nikolaus Schule Waldorf ist eine Hol- und Bringzone für die Eltern Taxis ein- gerichtet worden. Dieses hat deutlich zur Entspannung der vorherigen Situation beigetragen. 2. Verbundschule Uedorf Die Situation an der Verbundschule in Uedorf, Heisterbacher Str. 175 wird eingehend beo- bachtet um beurteilen zu können, ob Maßnahmen erforderlich werden und falls ja, welche. Hier ist insbesondere die Lage der Schule bei möglichen Handlungsoptionen zu berücksichti- gen. Die Schule ist mitten an der Hauptwohnstraße gelegen. Parkplätze sind nicht vorhanden. Durch Busverkehr wird die Verkehrssituation weiter erschwert. 3. Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Am Alexander-von-Humboldt-Gymnasium kam es durch Elterntaxis zu Rückstaus bis zur Kreuzung Bonner Str./Adenauerallee. Eltern halten vor der Schule, statt auf den Parkplatz zu fahren. Deshalb wurden auf der Adenauerallee vor der Schule Halteverbotsschilder aufge- stellt. Im Rahmen der Möglichkeiten erfolgt die Kontrolle durch den Ordnungsaußendienst. 4. Herseler-Werth-Schule Auf Grund der Fahrbahnbreite des Fabriweges kommt es bei der Abwicklung des Begeg- nungsverkehrs zu Beeinträchtigungen. Die Verkehrssituation wird weiter eingehend beobach- tet, um beurteilen zu können, ob Maßnahmen erforderlich werden und falls ja, welche. UWG/Forum –Fraktion Servatiusweg 19 53332 Bornheim - 2 - Grundsätzlich sollte das Ziel sein, die Autoverkehre weitgehend zu vermeiden. Die Schulen erar- beiten derzeit im Rahmen des Mobilitätskonzeptes an der Thematik. Frage 2: Wenn ja, welche Grundschulen und welche Straßen in unserer Stadt betrifft diese Problematik? Antwort 2: Siehe Antwort 1. Frage 3: Hat die Verwaltung den Erlass des Verkehrsministeriums NRW zum Thema “temporäre Sperrung von Straßen vor Schulen“ vorliegen und geprüft, ob, wo und wie die entsprechenden Möglichkeiten aus dem Erlass in Bornheim umgesetzt werden können? Antwort 3: Der Erlass liegt vor. In konkreten Fällen wird bei Abwägung der Handlungsoptionen auch die Möglichkeit einer temporären Sperrung von Straßen vor Schulen beurteilt. Bisher gibt es noch keine temporäre Sperrung an einer Schule. Frage 4: Wird es zu diesem Themenbereich eine zeitnahe Information im Ausschuss für Mobilität und Verkehrsentwicklung geben? Antwort 4: Dieses Thema greift die Verwaltung gerne auf. Wenn die derzeit vakante Stelle des Mobilitätsma- nagers erfolgreich neu besetzt werden kann, ist nach erfolgreicher Einarbeitung eine Information zu diesem Thema in einer der kommenden Sitzungen des Ausschusses möglich. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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