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11. Januar 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 11.01.2017, 18 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 17.01.2017, ENTFÄLLT Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 18.01.2017, 9 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 19.01.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 25.01.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 26.01.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Der nächste Termin zur Energieberatung im Rathaus wird rechtzeitig bekannt gegegeben. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rats der Stadt Bornheim am Donnerstag, 26.01.2017, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Donnerstag, 26.01.2017, 18 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rats der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Radweg entlang der L 300 von Widdig bis Hersel (Bürgerradweg) (StEA 04.10.2016, Rat 25.10.2016, StEA 02.11.2016, StEA 23.11.2016, StEA 07.12.2016, Rat 08.12.2016, StEA 11.01.2017) 660/2016-7 4 Überprüfung und Aktualisierung des Radverkehrskonzepts; Beschluss zur Umsetzung (StEA 04.10.2016, Rat 25.10.2016, StEA 02.11.2016, StEA 23.11.2016, StEA 07.12.2016, StEA 11.01.2017) 652/2016-7 5 Mittelverwendung „Gute Schule 2020“ (ASS 10.01.2017, HFA 18.01.2017) 060/2017-5 6 Benutzungs- und Gebührensatzungen betr. Flüchtlingsunterkünfte / Obdachlo- senunterkünfte (HFA 01.12.2016, Rat 08.12.2016, HFA 18.01.2017) 964/2016-5 7 Beratung des Stellenplanes 2017 und 2018 (Rat 08.09.2016, HFA 01.12.2016, Rat 08.12.2016, HFA 18.01.2017) 543/2016-11 8 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2016 046/2017-2 9 Haushaltssatzung 2017 / 2018 mit allen Anlagen (HFA 01.12.2016, Rat 08.12.2016, HFA 18.01.2017) 596/2016-2 10 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemein- desteuern der Stadt Bornheim (Hebesatz- satzung) vom 21.03.1997 (HFA 01.12.2016, Rat 08.12.2016, HFA 18.01.2017) 960/2016-2 11 Feststellung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids am 20.11.2016 044/2017-3 12 Sachstand Integriertes Handlungskonzept Grüne Infrastruktur in Bornheim, Gebiets- kulisse des Grünen C (StEA 25.01.2017) 020/2017-7 13 Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 09.11.2016 betr. landeseigene Entwick- lungsgesellschaft NRW-Urban 024/2017-7 14 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 076/2017-1 15 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 16 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 08.11.2016 052/2017-1 17 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 077/2017-1 18 Anfragen mündlich Bornheim, den 05.01.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Dienstag, 7. Februar 2017 Beginn: 19 Uhr • Rheinhalle Hersel - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - P R O G R A M M Musik: Los Ultimos • Präsident: Wolfgang Raschke - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Einlass: 18.30 Uhr • Eintritt: 22 € - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Kartenvorverkauf: Stadt Bornheim 02222/945212 Veranstalter: Stadt Bornheim (www.bornheim.de) mit Unterstützung der Vereinsgemeinschaft Hersel-Uedorf Rabaue Klaus und Willi Querbeat Klimpermännchen Falkenjäger Brühl Wicky Junggeburth Westerwaldsterne Drummerholic‘s Tollitätentreff 2017 – jetzt Karten sichern Karneval steht vor der Tür – und ein Muss für alle Jecken ist der 49. Tollitätentreff 2017 der Stadt Bornheim. Die tra- ditionelle Vorstellung und Sitzung der Bornheimer Tol- litäten steigt am Dienstag, 7. Februar 2017, ab 19 Uhr in der „Kultur- und Veranstal- tungshalle“ Rheinhalle Her- sel, Rheinstraße 201. Die Karten kosten 22 Euro und sind während der allge- meinen Öffnungszeiten der Bornheimer Stadtverwaltung erhältlich bei Karin Schuma- cher-Lambertz, Raum 301, Rathausstraße 2, Telefon: 02222/945-212, E-Mail: karin. schumacher-lambertz@stadt- bornheim.de. Jecke Termine im Stadtgebiet online finden Ob Karnevalsparty oder Kin- derkostümfest, ob Mundart- messe oder Tollitäten-Emp- fang – alle jecken Termine im Stadtgebiet Bornheim finden Sie unter: www.stadtverwaltung- bornheim.de/aktuelles/ karneval-in-bornheim/ jecke-termine.html

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19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg am 27. April 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Maibäume im Rösberger Wald Frische gefällte Birken ab zehn Euro Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des 17. Nordrhein-Westfälischen Landtags am 14. Mai 2017 1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezir- ke der Stadt Bornheim liegt in der Zeit vom 24. bis 28. April 2017 während der Dienststunden montags, dienstags und mittwochs jeweils von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr im Rathaus der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, Zimmer 904, zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis ein- getragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 28. April 2017 bis 12:30 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim, Einspruch einle- gen. Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (Zimmer 904). 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. April 2017 eine Wahl- benachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhal- ten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahl- berechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein- getragen werden und die bereits einen Wahlschein und Brief- wahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 27 Rhein-Sieg-Kreis III durch Stimmabgabe in einem belie- bigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberech- tigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahl- berechtigter, a) wenn er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (28. April 2017) versäumt hat; b) wenn er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist; c) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich he- rausstellt. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetra- genen Wahlberechtigten bis zum 12. Mai 2017, 18:00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Bornheim unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnan- schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Antragstellung per Fax (02222/945-172), Online-Wahlscheinverfahren (Oliwa) über den Internetauftritt www.bornheim.de und E-Mail (wahlbuero@ stadt-bornheim.de) ist zulässig. Eine fernmündliche Antrag- stellung ist unzulässig. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsu- chen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutba- ren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Ein ärztliches Attest kann verlangt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der bean- tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtig- te können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebe- nen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl- berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen Wahlumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahl- berechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr ein- geht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unent- geltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. (Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf die Ergän- zung der weiblichen Formulierungen verzichtet.) Bornheim, den 10.04.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Wer seiner Auserwählten in der Nacht zum 1. Mai einen Mai- baum setzen möchte, dem bietet die Forstbetriebsgemeinschaft Bornheim in Zusammenarbeit mit der Stadt Bornheim wieder frisch gefällte Birken ab zehn Euro an. Der Verkauf findet am Freitag, 28. April 2017, von 12 bis 18 Uhr sowie am Samstag und Sonntag, 29. und 30. April, jeweils von 10 bis 18 Uhr im Rösber- ger Wald statt. Dorthin gelangt man, indem man vom Wasser- turm Rösberg aus dem Theisenkreuzweg und schließlich der Be- schilderung bis in den Wald folgt. Es wird empfohlen, die Maibäume bei der Forstbetriebsgemein- schaft unter gf@fbg-bornheim.de vorzubestellen. Über diese E- Mail-Adresse nimmt die Forstbetriebsgemeinschaft auch die Be- stellung von roten Styropor-Herzen entgegen, die auf Wunsch mit Namen, Initialen oder Ähnlichem versehen werden. Die Her- zen sind 50 x 50 x 4 Zentimeter groß und kosten 12,50 Euro. Um die Birke reibungslos zu transportieren, erhalten die Käufer ein Merkblatt und eine Quittung, um bei einer Polizeikontrolle den legalen Erwerb zu belegen. Und wenn es Zeit ist, den Mai- baum zu entsorgen, nimmt ihn der Stadtbetrieb Bornheim im Donnerbachweg 15 in Waldorf entgegen. Die Kunststoffbänder sollten vorher abgenommen werden. Außerdem bittet die Stadt- verwaltung darum, den Maibaum nicht an Strommasten oder La- ternenpfählen zu befestigen. Wer dies nicht beachtet, muss da- mit rechnen, dass der zuständige Energieversorger die Bäume kostenpflichtig entfernen lässt und dem Verursacher etwaige Schäden in Rechnung stellt. Weitere Fragen zum Maibaumverkauf beantwortet Manuela Domschat vom Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Born- heim unter Telefon 02222/945 307 oder per E-Mail an manuela. domschat@stadt-bornheim.de. n Eine traditionelle und ganz besondere Liebeserklärung ist der Maibaum. Foto: Forstbetriebsgemeinschaft Bornheim Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 26.04.2017, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 04.05.2017, 18 Uhr Umweltausschuss Mittwoch, 10.05.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 11.05.2017, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Dienstag, 16.05.2017, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Abwasserbeseitigungssatzung des Stadt- Betrieb Bornheim AöR vom 10.04.2017 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Ände- rung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geän- dert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbands- rechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim AöR am 22.03.2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des StadtBetrieb Bornheim AöR umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseiti- gungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet wor- den ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemein- degebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschrei- bung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpas- sung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 not- wendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwer- tung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanla- gen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 10.04.2017, 6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW. (2) Der StadtBetrieb Bornheim AöR stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erfor- derlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranla- ge gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Nieder- schlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwas- seranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Be- seitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwas- serbeseitigungspflicht. § 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Ei- genschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abflie- ßende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre- tenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Nieder- schlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesam- melt abfließende Wasser. 4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt ge- sammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage: a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von dem StadtBetrieb Bornheim AöR selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffentlichen Abwasserbe- seitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Anschlussstutzen sowie die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druck- entwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen ein- schließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksan- schlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grund- stücks. b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grund- stücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Per- sonal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in de- nen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpen- schächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schäd- licher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffent- liche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffent- liche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusam- menhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann der StadtBetrieb Bornheim AöR für jede dieser Anlagen die Anwen- dung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung ver- langen. § 3 - Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bornheim liegenden Grund- stücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von dem StadtBetrieb Bornheim AöR den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). § 4 - Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an ei- ne betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage ange- schlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nä- he des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht be- einträchtigt wird. (2) Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss versagen, wenn die zu- ständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag des StadtBetrieb Born- heim AöR auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit der StadtBetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbe- seitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. § 5 - Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Nieder- schlagswasser. (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. § 6 - Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschluss- nehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beach- tung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haus- technischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). § 7 - Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfä- higkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder ver- teuern oder 5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beein- trächtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrecht- lichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Be- handlungsanlagen, 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseiti- gung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sicker- schächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungs- stelle eingeleitet werden, 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können, 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, 6. radioaktives Abwasser, 7. Inhalte von Chemietoiletten, 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Kranken- häusern und medizinischen Instituten, 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jau- che, 10. Silagewasser, 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG), 12. Blut aus Schlachtungen, 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrati- onen freisetzen kann, 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können, 15. Emulsionen von Mineralölprodukten, 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte. (3) Für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers sind folgende Grenz- werte einzuhalten: 1. an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Temperatur 30º C ph-Wert 6,5 bis 9,5 Verhältnis CSB: BSB5 im Tagesmittel 2 : 1. Absetzbare Stoffe: - biologisch abbaubare: Ausschlüsse gemäß Abs. 2 Nr. 1. Der Einbau von Stärkeabscheidern kann gefordert werden. - biologisch nicht abbaubare: 1 ml/l in 0,5 Std. Absetzzeit Aluminium, Eisen begrenzt durch absetzba- re Stoffe, biologisch nicht abbaubar Ammonium und Ammoniak (NH4) 200 mg/l Cyanid - leicht freisetzbar (CN) - gesamt (CN) 0,5 mg/l 20 mg/l Fluorid 50 mg/l Nitrit (NO2) 10 mg/l Sulfat (SO4) 600 mg/l Sulfid (S) 2 mg/l Verseifbare Öle und Fette - direkt abscheidbar 100 mg/l - soweit Menge und Art des Abwas- sers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über NG 10 führen gesamt 250 mg/l Mineralöl-Kohlenwasserstoff - direkt abscheidbar 50 mg/l Abscheidung durch Leichtstoffabscheider erfor- derlich - nach physikalisch chemischer Behandlung 20 mg/l - mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richt- wert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5g/l. - mit Wasser nicht mischbar Abscheidung durch Leicht- stoffabscheider erforderlich Phenole, wasserdampfflüchtig (als C6H5OH, als halogenfrei) 20 mg/l Chrom 6-wertig (Chromat) (als Cr) 0,2 mg/l 19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Selen (Se) 0,1 mg/l Silber (Ag) 1 mg/l Zink (Zn) 3 mg/l 2. an der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen Abwasserbehand- lungsanlagen auf deren Ablauf) und an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Arsen (As) 0,1 mg/l Blei (Pb) 1 mg/l Cadmium (Cd) 0,2 mg/l Chrom gesamt (Cr) 1 mg/l Kupfer (Cu) 1 mg/l Nickel (Ni) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l Halogenierte leichtflüchtige Kohlen- wasserstoffe z.B. 1,1,1- Trichlorethan, Tetrachlorethen; Dichlormethan, Trichlorethen 0,5mg/l Absorbierbare organische Halogen- verbindungen (AOX) 1,0 mg/l Freies Chlor 0,5 mg/l Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volu- menstrom und/oder Konzentration festlegen. Er kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf ande- ren Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung des StadtBetrieb Bornheim AöR erfolgen. Niederschlagswas- ser, das auf befestigten Flächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 10 m² pro Grundstück anfällt, kann oh- ne Einwilligung des StadtBetrieb Bornheim AöR oberirdisch oder auf ande- rem Wege abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit der StadtBetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht be- freit ist. (7) Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann auf Antrag befristete, jederzeit wider- rufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegen- stehen. Insbesondere kann der StadtBetrieb Bornheim AöR auf Antrag zu- lassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von dem StadtBetrieb Bornheim AöR verlangten Nachweise beizufügen. (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öf- fentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. (9) Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann die notwendigen Maßnahmen ergrei- fen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt, 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Ab- satz 3 nicht einhält. § 8 - Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffent- liche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn der StadtBetrieb Bornheim AöR im Einzelfall verlangt, dass auch die- ses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behan- deln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von dem StadtBe- trieb Bornheim AöR eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betrei- benden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet wer- den, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für den StadtBetrieb Bornheim AöR eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Mate- rial der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen ent- sprechen. Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abschei- der stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasser- anlage erforderlich ist. (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. § 9 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlas- sungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzu- schließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Sat- zung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranla- ge einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaft- lichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Vo- raussetzungen ist dem StadtBetrieb Bornheim AöR nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffent- liche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserü- berlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzufüh- ren. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der bau- lichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anla- ge, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nach- dem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschluss- berechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benut- zungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist. (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befrei- ung. § 11 - Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grund- stück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dieses dem StadtBetrieb Bornheim AöR anzuzeigen. Der StadtBetrieb Bornheim AöR stellt ihn in die- sem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungs- gemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sicherge- stellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Über- schwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausge- schlossen werden kann. § 12 - Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt der StadtBetrieb Bornheim AöR aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemes- senen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grund- stücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft der StadtBetrieb Bornheim AöR. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fach- unternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist dem StadtBetrieb Bornheim AöR bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 - Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen An- schlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbar- grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Ge- bieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Nieder- schlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspek- tionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Der StadtBetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grund- stücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zu- gänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüber- wachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grund- stück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspekti- onsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grund- stückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die In- spektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöff- nung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der An- schlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung so- wie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt der StadtBetrieb Bornheim AöR. (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufen- de Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Haus- anschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grund- stückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit dem StadtBetrieb Bornheim AöR zu erstellen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffent- lichen Abwasseranlage, so kann der StadtBetrieb Bornheim AöR von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grund- stücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (8) Auf Antrag kann der StadtBetrieb Bornheim AöR zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Rege- lung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch ein- getragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vor- handen ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf sei- nem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit dem StadtBetrieb Bornheim AöR auf seine Kosten vorzubereiten. (10)Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grund- stücksanschlussleitungen sowie der Einbau der Anschlussstutzen erfolgen ausschließlich durch den StadtBetrieb Bornheim AöR bzw. durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen. Der Aufwand ist dem StadtBetrieb Born- heim AöR zu ersetzen. Die laufende Unterhaltung der Grundstücksan- schlussleitungen (Reinigung, Dichtheitsprüfung etc.) obliegt dem Grund- stückseigentümer / der Grundstückseigentümerin. § 14 - Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zu- stimmung des StadtBetrieb Bornheim AöR. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu bean- tragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwas- seranlage, ist ein Antrag auf Herstellung des Anschlusses beim StadtBetrieb Bornheim AöR zu stellen. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch den StadtBetrieb Bornheim AöR an der of- fenen Baugrube erfolgt ist. (2) Der Antrag auf Zustimmung und Herstellung des Anschlusses muss enthal- ten 1. eine zeichnerische Darstellung, aus welcher Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die La- ge der Inspektionsöffnung hervorgehen, 2. Angaben über die Größe der befestigten Grundstücksfläche, soweit von dieser Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. (3) Die Antragsunterlagen sind zu unterschreiben und bei dem StadtBetrieb Bornheim AöR einzureichen (4) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der An- schlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem StadtBetrieb Bornheim AöR mitzuteilen. Diese sichert die Anschlusslei- tung auf Kosten des Anschlussnehmers. § 15 - Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbst- überwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwas- serleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun- gen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim AöR. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchge- führt werden. Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchfüh- ren, nicht die Anforderung der Sachkunde oder entspricht die Prüfbeschei- nigung nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 2 SüWAbw NRW wird die Be- scheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung vom StadtBetrieb Bornheim AöR nicht anerkannt. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich ver- legte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutz- wasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspek- tionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutz- rohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und er- kannt wird. 19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwas- ser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt der Stadt- Betrieb Bornheim AöR darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch den StadtBetrieb Bornheim AöR hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn der StadtBetrieb Bornheim AöR Satzungen nach altem Recht ge- mäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, so- weit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist dem StadtBetrieb Bornheim AöR durch den Grundstück- seigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch den StadtBetrieb Bornheim AöR erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funk- tionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abwei- chungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann der StadtBetrieb Bornheim AöR gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 16 - Indirekteinleiter-Kataster (1) Der StadtBetrieb Bornheim AöR führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind dem StadtBetrieb Born- heim AöR mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies in- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter dem StadtBetrieb Bornheim AöR Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. § 17 - Abwasseruntersuchungen (1) Der StadtBetrieb Bornheim AöR ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersu- chungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnah- mestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 - Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, dem StadtBetrieb Bornheim AöR auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlusslei- tung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben den StadtBetrieb Bornheim AöR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zu- rückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benut- zungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete des StadtBetrieb Bornheim AöR und Beauftragte des StadtBe- trieb Bornheim AöR mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die ange- schlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfül- lung der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu ge- währen. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das dem StadtBetrieb Bornheim AöR zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Woh- nung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Ab- wasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. § 19 - Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungs- gemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vor- schriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nach- teile, die dem StadtBetrieb Bornheim AöR infolge eines mangelhaften Zu- standes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Ab- wasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentli- chen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige den StadtBetrieb Bornheim AöR von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der StadtBetrieb Bornheim AöR haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhan- den sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 - Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigen- tümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Be- nutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstü- cken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist, 2. § 7 Absatz. 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenz- werte verdünnt oder vermischt, 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung des StadtBetrieb Bornheim AöR auf ande- ren Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öf- fentliche Abwasseranlage einleitet, 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffent- liche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vor- schriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zu- führt, 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauch- wasser nutzt, ohne dieses dem StadtBetrieb Bornheim AöR angezeigt zu haben, 8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält, 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zu- stimmung des StadtBetrieb Bornheim AöR herstellt oder ändert, 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig dem StadtBetrieb Bornheim AöR mitteilt, 11. § 15 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprü- fung dem StadtBetrieb Bornheim AöR nicht vorlegt, 12. § 16 Absatz 2 dem StadtBetrieb Bornheim AöR die abwassererzeugenden Betriebsvor- gänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen des StadtBetrieb Bornheim AöR hin keine oder nur eine un- zureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 13. § 18 Absatz 3 die Bediensteten des StadtBetrieb Bornheim AöR oder die durch den StadtBetrieb Bornheim AöR Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der öffentlichen Abwasserbe- seitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinder- ten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranla- ge, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 22 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungs- satzung des StadtBetrieb Bornheim AöR vom 04.12.2012 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Abwasserbeseitigungssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 10.04.2017 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Be- stimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei- geverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Born- heim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa- che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 10.04.2017 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister gez. Ulrich Rehbann, Vorstand SBB Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässe- rungsanlagen (Kleinkläranlagen, ab- flusslose Gruben) vom 10.04.2017 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West- falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR am 22.03.2017 fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR betreibt in seinem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrich- tung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abfluss- lose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betrei- ber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bau- en, zu betreiben und zu unterhalten. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Be- handlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich der Stadtbetrieb Bornheim AöR Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. § 2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Bornheim liegenden Grund- stückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die Entsorgung einer Grundstücks- entwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (An- schluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entlee- rung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag des Stadtbetrieb Bornheim AöR von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. § 3 Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlos- sen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, er- schwert, verteuert oder behindert oder 4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträch- tigt oder verteuert oder 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaub- nis nicht eingehalten werden können. (2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenz- werte einzuhalten, darf nicht erfolgen. 19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR zuzulassen und den zu entsorgenden In- halt dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu überlassen (Anschluss- und Benut- zungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaft- lichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann im Einzelfall den Grundstückseigen- tümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraus- setzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwas- serbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zustän- digen Behörden vorlegt. § 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungs- anlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von dem Stadtbetrieb BornheimAöR oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungs- fahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der De- ckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Auffor- derung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsan- lage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. § 6 Durchführung der Entsorgung (1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Stadtbetrieb Bornheim AöR durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Ab- fuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch den Stadtbe- trieb Bornheim AöR erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer dem Stadtbetrieb Bornheim AöR erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel- Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Spei- chervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsor- gung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR den Inhalt der Grundstücksentwässerungs- anlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungs- anlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Be- achtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrecht- lichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des Stadtbe- trieb Bornheim AöR über. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist nicht ver- pflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu be- handeln. § 7 Anmeldung und Auskunftspflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Stadtbetrieb Bornheim AöR das Vor- handensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus dem Stadtbetrieb Bornheim AöR alle zur Durchführung dieser Satzung er- forderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bis- herige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Stadtbetrieb Born- heim AöR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. § 8 Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungs- recht (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann hierzu auch Dritte beauf- tragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten des Stadtbetrieb Bornheim AöR ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksent- wässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlan- gen durch einen von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR ausgestellten Dienst- ausweis auszuweisen. (2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grund- stücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden. § 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Klein- kläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüber- wachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwas- ser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbesei- tigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Er- füllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber dem Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durch- geführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ein- schließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschäch- te oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der allei- nigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufge- fangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, er- gibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutz- wasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Ände- rung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt der Stadtbetrieb Bornheim AöR darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Un- terrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) infor- miert. Das gleiche gilt, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, so- weit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheini- gung nebst Anlagen ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR durch den Grund- stückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abwei- chungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 10 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässe- rungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er den Stadtbetrieb Bornheim AöR von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen sol- cher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Sat- zung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehrauf- wendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstücks- eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. § 11 Benutzungsgebühren Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benut- zungsgebühren auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kanal- anschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstückan- schlüsse des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 05.12.2016 erhoben. § 12 Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rech- te und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbau- berechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht be- nutzt, c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 betreibt und unterhält oder einer Aufforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nach- kommt, d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzei- tig beantragt, e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG). § 14 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirt- schaftliche Einheit bildet § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, ab- flusslose Gruben) vom 10.04.2017 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Be- stimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An- zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Born- heim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa- che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 10.04.2017 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister gez. Ulrich Rehbann, gez. Vorstand SBB Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwasser- gebühren und Kostenersatz für Grund- stücksanschlüsse vom 10.04.2017 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma- chung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgaben- gesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 22.03.2017 die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung § 1 - Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR vom 10.04.2017 stellt der Stadtbetrieb Bornheim AöR zum Zweck der Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Bornheim und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffentlichen Abwasserbeseiti- gung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu ge- hören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für 19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Ka- nalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahr- zeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abfluss- losen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Ab- wassergebühren zugrunde gelegt wird. 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen § 2 - Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerech- net: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen des Stadtbetrieb Bornheim AöR (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage be- treibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht. (4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser (Regenwasser- gebühr) sowie die Gebühren nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 3 - Gebührenmaßstäbe (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Ent- wässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Ab- wassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder be- festigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Nieder- schlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). § 4 - Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutz- wassergebühr ist das Kalenderjahr. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungs- anlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Was- serversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanla- gen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grund- stück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Was- serzähler des Stadtbetrieb Bornheim AöR ermittelt. Bei dem aus der öffentli- chen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasser- zähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzäh- ler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge vom Stadt- betrieb Bornheim AöR unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasser- versorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfül- lung der Abwasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebüh- renpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmä- ßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstück- seigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. pri- vaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und mess- richtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasser- zähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wasser- mengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrecht- liche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berück- sichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung er- folgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grund- stück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öf- fentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmen- gen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grund- sätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in re- gelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu do- kumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichti- gung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktio- nierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Kon- formitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. ) Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Was- serschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nach- prüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbeson- dere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die gel- tend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Ge- bührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasser- schwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ab- lauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei dem Stadtbetrieb Bornheim AöR geltend zu ma- chen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Was- serschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Aus- schlussfrist am darauf folgenden Montag. (6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,29 €. § 5 - Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseran- lage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbe- sondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasser- anlage gelangen kann. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke er- mittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf An- forderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flä- chen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR zutref- fend ermittelt wurden. Auf Anforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterla- gen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR (z. B. Planung und ausreichende Dimensio- nierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhe- bung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigen- tümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Ände- rungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der be- bauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berück- sichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zugegangen ist. Der Zugangsnachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Erfolgt die Anzeige einer Flächenvergrößerung zu spät oder erlangt der Stadtbetrieb Bornheim AöR anderweitig Kenntnis von einer Flächenvergrö- ßerung, ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR berechtigt, Niederschlagswas- sergebühren für die Zeit seit der Flächenvergrößerung nach zu erheben. (4) Die mit Rasengittersteinen befestigte und angeschlossene Fläche wird redu- ziert um 50 %. Mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigte und angeschlossene Flächen reduzieren sich um 25 %, wenn die Bettung entsprechend der jeweiligen Herstellerangabe erfolgt ist. Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bis maximal 80 Qua- dratmeter Dachfläche um 25 % reduziert. (5) § 5 findet auch Anwendung, wenn das auf dem Grundstück anfallende Nie- derschlagswasser in Zisternen gesammelt wird und die Möglichkeit besteht, dass diese Wassermengen über einen Überlauf der öffentlichen Abwasser- anlage zugeführt werden können. (6) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,71 €. § 6 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, be- ginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffent- liche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. § 7 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grund- stücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsän- derung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies ent- sprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- pflichtige dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren er- forderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 8 - Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach der Bekanntgabe des entspre- chenden Bescheides fällig. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zähle- reinrichtungen erfolgt einmal jährlich zum 31.12. für die vergangenen 12 Monate. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann sich bei der Ablesung der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. (3) Die Benutzungsgebühr kann für Bescheide des Abwasserwerkes des Stadt- betrieb Bornheim AöR zusammen mit der Benutzungsgebühr des Wasser- werkes der Stadt Bornheim erhoben werden. Entscheidungen über Wider- sprüche gegen die Bescheide sowie Anträge auf Ermäßigung, Niederschla- gung oder Erlass der Benutzungsgebühr werden durch das Abwasserwerk des Stadtbetrieb Bornheim AöR getroffen. § 9 – Vorausleistungen (1) Auf die Benutzungsgebühr können monatliche Vorausleistungen verlangt werden. Diese berechnen sich anteilig nach der jeweiligen Benutzungsge- bühr für den vorhergegangenen Erhebungszeitraum. Ist eine solche Berech- nung nicht möglich, bemisst sich die Höhe der Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Gebührenpflichtiger. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Ka- lenderjahr. (3) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entspre- chenden Bescheides fällig. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wur- den Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsver- hältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nach- zahlungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Be- scheides fällig. § 10 - Verwaltungshelfer Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversor- gers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. § 11 - Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm (1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranla- gen wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa er- forderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauer- stoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 30.000 mg/l 36,01 € 2. über 30.000 mg/l 53,81 € (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberech- tigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird. Mehrere Gebühren- pflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (6) Eine Kleineinleiter-Abgabe wird erhoben, wenn eine Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht. 19. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 12 - Gebühr für das Auspumpen und Abfahrender Inhaltsstoffe aus abfluss- losen Gruben (1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa er- forderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauer- stoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 2.000 mg/l 19,41 € 2. über 2.000 mg/l 36,01 € (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspum- pens. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf des- sen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen § 13 - Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der öf- fentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR einen Ka- nalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und den hierdurch ge- botenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbei- träge dienen dem Ersatz des Aufwandes des Stadtbetrieb Bornheim AöR für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasser- anlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Abs. 9 KAG NRW). § 14 - Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschluss- recht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Be- bauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rah- men der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die öffentliche Ab- wasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Nie- derschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Ver- bindung in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder dem- selben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selb- ständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage an- geschlossen werden kann. § 15 - Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbe- planten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstü- cken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücks- seite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der bau- lichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5 c) bei viergeschossiger Bebaubarkeit: 1,75 d) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 2,0 e) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit: 2,25 f) bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 2,5 g) bei acht- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,75 (4) 1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzuläs- sige Zahl der Vollgeschosse. 2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vollgeschosse wie folgt ermittelt: Die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl wird zur Zahl der Vollgeschosse wie folgt in Bezug gesetzt: bis 1,0 = 1 Geschoss bis 1,6 = 2 Geschosse bis 2,0 = 3 Geschosse bis 2,2 = 4 Geschosse bis 2,3 = 5 Geschosse bis 2,4 = 6 Geschosse bis 2,7 = 7 und mehr Geschosse 3. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschosszahl, aber die zulässige Höhe der Bauwerke ausweist, gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5 in Gewerbegebieten bzw. geteilt durch 3,0 in den übrigen Gebieten wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. 4. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Ge- schosszahl vorhanden und geduldet oder aufgrund einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig, ist diese zugrunde zu legen. 5. Als eingeschossig bebaubar gelten Grundstücke, 5.1 die im Bebauungsplan als Gemeinschaftsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, 5.2 die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatz genutzt werden dürfen 5.3 für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebau- ung festgesetzt ist. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach Abs. 4 enthalten sind, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Ge- schosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Ge- schosse. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Sonderbaugebieten nach § 11 der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht, in Industriegebieten um je 0,75. (8) Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kern- gebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. § 16 - Beitragssatz (1) Der Anschlussbeitrag bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlags- wasser beträgt je qm Veranlagungsfläche bei Entstehung der Beitragspflicht bis zum 31.12.2005 = 3,17 EUR bei Entstehung der Beitragspflicht nach dem 31.12.2005 = 8,00 EUR (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlus- ses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 55 % des Beitrags, b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 45 % des Beitrags, c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser im Einzelfall festgesetzt (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmög- lichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Bei- tragssatz zu zahlen. § 17 - Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Ab- wasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein An- schlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender An- spruch erlassen wurde oder verjährt ist. § 18 – Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbe- scheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 19 - Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zah- lung. 4. Abschnitt Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 20 - Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseiti- gung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlusslei- tung an die gemeindliche Abwasseranlage sind dem Stadtbetrieb Bornheim AöR nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. (2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässe- rungssystemen. (3) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze. § 21 - Ermittlung des Ersatzanspruchs (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsäch- lichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. § 22 - Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlusslei- tung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 23 - Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbe- scheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erb- baurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. (2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haf- ten die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamt- schuldner. § 24 - Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungs- bescheides fällig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 – Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungs- grundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstän- de schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entspre- chend. § 26 - Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, ins- besondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschla- gen oder erlassen werden. § 27 – Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes NRW. § 28 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grund- stücksanschlüsse vom 10.04.2017 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Ver- bindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommu- nalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Be- stimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei- geverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Born- heim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa- che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 10.04.2017 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister gez. Ulrich Rehbann, Vorstand SBB

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20. Dezember 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Veranstaltungen im Böll-Jahr: Irisches Tagebuch – Diavortrag und Lesung Mittwoch, 20.12.2017, 19:30 Uhr, Aula der Heinrich-Böll-Schule Kranzniederlegung der Städte Bornheim und Köln am Grab Heinrich Bölls Donnerstag, 21.12.2017, 11 Uhr, Alter Mertener Friedhof Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 16.01.2018, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 17.01.2018, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 18.01.2018, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 24.01.2018 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 25.01.2018, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Inter- net unter www.bornheim.de oder un- ter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klima- region Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Ver- braucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Swisttal am 18. Januar 2018, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 des Stadtbetrieb Bornheim AöR, Bornheim Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 28.06.2017 be- schlossen, den Jahresabschluss des Stadtbetrieb Bornheim AöR zum 31.12.2016 – zu dem von der Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft BDO AG, Bonn, ein uneingeschränkter Bestätigungsver- merk erteilt wurde – mit einer Bilanzsumme von 132.811.020,07 Euro und einem Jahresüberschuss von 404.857,22 Euro festzu- stellen sowie diesen Überschuss vollständig an die Stadt Born- heim abzuführen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Jahresabschluss 2016 in Form der nachstehenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Der vollständige Jahresabschluss 2016 mit sämtlichen Anlagen wird zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr im Zimmer 10 des Stadtbe- trieb Bornheim AöR verfügbar gehalten. Im Namen der Stadt Bornheim wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr 2018! Ihr Bürgermeister Wolfgang Henseler Gewinn- und Verlustrechnung des SBB AöR für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 31.Dezember 2016 2016 2015 EUR EUR 1. Umsatzerlöse 21.210.405,70 19.970.308,26 2. sonstige betriebliche Erträge 145.173,19 152.710,00 3. Materialaufwand a) Aufwendungen für Hilfs- und Betriebs- stoffe und für bezogene Waren 1.665.848,59 1.778.852,87 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 7.459.910,13 6.922.390,30 9.125.758,72 8.701.243,17 4. Aufwendungen für Personal a) Löhne und Gehälter 3.810.389,93 3.656.446,44 b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, 1.073.463,77 1.015.392,15 davon für Altersversorgung 4.883.853,70 4.671.838,59 € 292.007,76 (€ 273.247,40) 5. Abschreibungen -auf immaterielle Vermögensgegen- stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 3.649.539,71 3.407.484,81 6. sonstige betriebliche Aufwendungen 705.354,19 726.052,76 7. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 466,12 493,79 8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.575.646,53 2.508.489,56 2.575.180,41 2.507.995,77 9. Steuern vom Einkommen 122,94 130,24 10. Ergebnis nach Steuern 415.769,22 108.272,92 11. sonstige Steuern 10.912,00 8.374,00 12. Jahresgewinn 404.857,22 99.898,92 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 20. Dezember 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen 31.12.2016 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2015 AKTIVA EUR EUR PASSIVA EUR EUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Stammkapital 4.700.000,00 4.700.000,00 - Entgeltlich erworbene Konzessionen und ähnliche Rechte und Werte 102.486,00 105.711,00 II. Kapitalrücklage 1. Allgemeine Kapitalrücklage 17.005.003,72 17.005.003,72 2. Zweckgebundene Kapitalrücklage 18.891.301,22 18.891.301,22 II. Sachanlagen 35.896.304,94 35.896.304,94 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 10.862.502,67 10.506.634,09 III. Gewinnvortrag 0,00 144.400,92 2. Entwässerungsanlagen 104.164.513,00 104.037.555,00 3. Breitbandnetz 3.906.477,00 0,00 IV. Jahresüberschuss 404.857,22 99.898,92 4. Maschinen 44.108,00 54.999,00 41.001.162,16 40.840.604,78 5. Technische Anlagen 495.516,00 531.446,00 6. Fahrzeuge 627.798,00 699.818,00 B. Sonderposten für Zuschüsse 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 719.962,00 701.164,00 - Empfangene Ertragszuschüsse 9.192.376,00 9.358.827,00 8. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 3.338.709,04 6.307.005,04 124.159.585,71 122.838.621,13 C. Rückstellungen Summe Anlagevermögen 124.262.071,71 122.944.332,13 - sonstige Rückstellungen 525.356,00 470.203,73 B. Umlaufvermögen D. Verbindlichkeiten I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 94.923,00 105.748,00 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 8.791.613,55 9.097.528,91 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen II. Forderungen und und Leistungen 880.789,39 717.110,54 sonstige Vermögensgegenstände 3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bornheim 65.255.577,97 64.160.001,56 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2.975.726,46 2.840.699,48 4. Verbindlichkeiten gegenüber 2. Forderungen gegen die Stadt Bornheim 1.079.535,45 353.363,28 verbundenen Unternehmen 1.357.818,92 782.715,59 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 623.698,04 541.485,62 5. sonstige Verbindlichkeiten 537.199,74 254.167,03 4. sonstige Vermögensgegenstände 82.847,55 77.681,05 - davon aus Steuern 4.761.807,50 3.813.229,43 € 202.196,35 (Vorjahr € 102.121,98) 76.822.999,57 75.011.523,63 III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 3.679.317,27 3.811.579,95 E. Rechnungsabgrenzungsposten 5.269.126,34 5.043.225,87 8.536.047,77 7.730.557,38 C. Rechnungsabgrenzungsposten 12.900,59 49.495,50 132.811.020,07 130.724.385,01 132.811.020,07 130.724.385,01 BILANZ des SBB AöR zum 31. Dezember 2016 Aufgrund der §§7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW. S. 448) und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV NRW S. 836), wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: § 1 Gegenstand der Satzung (1) Für Amtshandlungen und Leistungen des Standesamtes der Stadt Bornheim werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) abweichenden Gebühren werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsge- bührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) unberührt. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Anlage Tarif zur Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes, gültig ab 01.01.2018: Nr. des Gebührentatbestandes Tarif (€) 1 Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (deutsches Recht) mit Vornahme der Eheschließung im Rathaus 60 € 1.2 Prüfung der Ehevoraussetzungen und Vornahme der Eheschließung im Rathaus, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwal- tungsaufwand); 30 € für jede wei- tere angefangene halbe Stunde 1.3 Vornahme der Eheschließung außerhalb des Rathauses: (zuzüglich zu den Gebühren nach 1.1 und 1.2) 1.3.1 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Trimborn-Hof und im Schlosshotel Domäne Wal- berberg - während der Dienstzeiten 60 € - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 240 € 1.3.2 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Fahr- gastschiff „Anja“ - während der Dienstzeiten 120 € - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 300 € 1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes (z.B. an Samstagen im Rathaus), ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden 120 € 1.5 Vornahme der Eheschließung durch ein ande- res als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 60 € 1.6 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer: je nach Zeitaufwand 60 € (bis zu 1 Stun- de Verwaltungsauf- wand); 30 € für jede weitere angefange- ne halbe Stunde 2 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe 2.1 Prüfung der Umwandlung einer Lebenspart- nerschaft in eine Ehe Gebührenfrei 2.2 Gebühren für eine Zeremonie: wie für die Vor- nahme einer Eheschließung 2.3 Weitere Gebühren, z.B. für Urkunden oder Ab- schriften, können anfallen (gem. entsprechender Gebührentarife) 3 Namensrechtliche Erklärungen 3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklä- rung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namens- führung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 45 € 3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Na- mensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 15 € 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschlie- ßung oder der Begründung einer Lebenspartner- schaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwal- tungsaufwand); 30 € für jede wei- tere angefangene halbe Stunde 4.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 50 € 4.3 Aufnahme einer Niederschrift über eine eides- stattliche Versicherung: je nach Zeitaufwand 30 € für jede angefangene halbe Stunde 4.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 an- gelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 20 € 4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG (inklusive 5 weitere Abschriften) 20 € 4.6 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 bzw. 4.5 (ab der 6. Abschrift) 10 € 4.7 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Perso- nenstandsregister 10 € 4.8 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sam- melakte 10 € 4.9 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 30 € für jede angefangene halbe Stunde 4.10 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 20 € 4.11 Aufnahme eines Antrags für die Durchfüh- rung des Verfahrens zur Anerkennung ausländi- scher Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung 50 € Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes ab 01.01.2018 mit der Anlage (Gebührentarif) vom 11.12.2017 mache ich hiermit gem. § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Orts- recht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 11.12.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes ab 01.01.2018 BILANZ des SBB AöR zum 31. Dezember 2016 Abschluss des Böll-Jahres 2017 Die Stadt Bornheim lädt am heutigen Mittwoch, 20. Dezember 2017, um 19:30 Uhr zum Irischen Abend in die Aula der Heinrich-Böll- Sekundarschule Merten, Beethovenstraße 57, ein. Die Karten kosten 7 Euro. Der Medien- und Litera- turwissenschaftler Bruno Arich-Gerz verbrachte An- fang des Jahres zwei Wo- chen in Bölls irischem Cot- tage auf Achill Island, das Künstlern aus aller Welt seit 25 Jahren als Inspiration dient. In einem Diavortrag schildert er seine Eindrü- cke aus dem äußersten Westen Irlands, die er mit den Einträgen in Bölls welt- bekanntem Tagebuch ab- geglichen hat. Musikalisch untermalt wird der Vortrag mit Live-Musik der Irish Folk-Band „Daisy Bates“. An Bölls 100. Geburtstag, dem morgigen Donnerstag, 21. Dezember, gedenkt die Stadt Bornheim ihrem Eh- renbürger um 11 Uhr mit einer Kranzniederlegung an seinem Grab auf dem Al- ten Friedhof an der Martin- straße in Bornheim-Merten. Für die Stadt Köln, die Böll ebenfalls die Ehrenbürger- schaft verliehen hat, wird Oberbürgermeisterin Hen- riette Reker einen Kranz niederlegen. Und für das Land Nordrhein-Westfalen kommt Ministerpräsident Armin Laschet. Zu den Eh- rengästen zählt auch der Sohn des Schriftstellers, René Böll.

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15. Februar 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 15.02.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 16.02.2017, 18 Uhr Integrationsrat Dienstag, 21.02.2017, ENTFÄLLT Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 02.03.2017, 18 Uhr (verschoben vom 16.02.2017) Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 08.03.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 09.03.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort ange- geben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstra- ße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus Bornheim, Raum 901, am 16. Februar 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Jugendschutz an Karneval Gemeinsam mit der Polizei ver- anstaltet die Stadt Bornheim in diesem Jahr zum zehnten Mal die bewährte Aktion „Keine Kur- zen für Kurze! Gemeinsam ge- gen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche“. Un- terstützt von den Tollitäten des Stadtgebiets setzen sich Jugend- amt, Ordnungsamt und viele an- dere Haupt- und Ehrenamtliche gegen den Alkoholmissbrauch durch junge Menschen ein. Im Vorfeld der tollen Tage ver- teilen die Stadt Bornheim und die Polizei Plakate und Flyer an Eltern, Gewerbetreibende, Gast- stätten, Karnevalsvereine und Schulen, um die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren. Ergänzt werden die Maßnahmen des Jugendschutzes durch eine groß angelegte Aktion im Stra- ßenkarneval, die sich dieses Jahr auf die Züge in Sechtem, Kar- dorf und Waldorf konzentriert. Eine Initiative der Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Tel. 02222-9437-0 Eine Aktion der Stadt Bornheim Kooperationspartner der Aktion: Glas- und Alkoholverbot vor dem Baubetriebshof Ein generelles Glas- und Alko- holverbot gilt vor dem Gelände des städtischen Baubetriebs- hofs in Waldorf, wenn dort an Weiberfastnacht, 23. Februar 2017, von 16 bis 24 Uhr wie- der „Die Legendäre Bauhof- Fete“ gefeiert wird. Das Verbot umfasst den Don- nerbachweg von der Kreuzung Feldchenweg bis zur Einmün- dung Dahlienstraße. Auch in der Dahlienstraße – von der Haltestelle der Stadtbahnlinie 18 bis zur Einmündung Don- nerbachweg – und im Bahn- steiggelände sind sowohl das Mitführen als auch der Kon- sum von alkoholischen Ge- tränken sowie die Benutzung von Glasflaschen und Gläsern untersagt. Schließlich gilt das Glas- und Alkoholverbot auch auf den Freiflächen entlang des Donnerbachwegs und der Dahlienstraße. Verstöße kön- nen mit einer Geldbuße von bis zu 50 Euro geahndet wer- den. Zudem können die mit- geführten Getränke, Glasfla- schen und Gläser eingezogen und vernichtet werden. Stadtverwaltung an Karneval geöffnet Die Bornheimer Stadtverwal- tung, der Stadtbetrieb, die Volkshochschule Bornheim/ Alfter und die Stadtbücherei stehen Bürgerinnen und Bür- gern auch an Karneval zur Verfügung. Allerdings gelten an den tollen Tagen geänderte Öffnungszeiten: So ist die Stadtverwaltung an Weiberfastnacht, 23. Febru- ar 2017, von 8.30 bis 11 Uhr geöffnet. Ab 11.11 Uhr begrü- ßen Bürgermeister Wolfgang Henseler und der Roisdorfer Ortsausschuss-Vorsitzende Wolfgang Mertgen im Rathaus die Tollitäten aus Bornheim und der Region. Am Karne- valsfreitag und -dienstag sind Besucher von 8.30 bis 12.30 Uhr willkommen. Bürgerbü- ro und Infozentrum öffnen be- reits um 7.30 Uhr. Am Rosen- montag, 27. Februar, bleiben die Dienststellen der Stadtver- waltung geschlossen. Das Kundenzentrum im Stadt- betrieb Bornheim hat an Wei- berfastnacht von 8.30 bis 11 Uhr geöffnet. An Karnevals- freitag und -dienstag ist Be- suchszeit von 8.30 bis 12.30 Uhr. Am Rosenmontag ist ge- schlossen. Im Notfall – bei Rohrbrüchen, Schäden im Ka- nalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie bei Störungen der Straßenbe- leuchtung – ist der Stadtbe- trieb Bornheim rund um die Uhr unter ( 02227/ 932077 erreichbar. Die Volkshochschule Born- heim/Alfter ist an Weiberfast- nacht von 8.30 bis 11 Uhr so- wie am Karnevalsfreitag und -dienstag jeweils von 8.30 bis 12 Uhr geöffnet. Am Rosen- montag ist die Geschäftsstel- le der VHS geschlossen. Die Stadtbücherei Bornheim ist an Weiberfastnacht und Rosen- montag geschlossen. Freitag, Samstag und Dienstag gelten die regulären Öffnungszeiten. Das Hallenfreizeitbad Born- heim befindet sich vom 20. Februar bis 5. März 2017 in der Schließphase, bleibt also auch an den Karnevalstagen geschlossen. Ab Montag, 6. März, gelten wieder die übli- chen Öffnungszeiten. Übersicht der Bornheimer Karnevalszüge 2017 Das bunte Treiben genießen und Kamelle sammeln – in Bornheim finden im Stadtge- biet vom 18. bis 28. Februar 2017 zehn Karnevalszüge statt. Hier alle Züge im Überblick: 1. Sechtem: Samstag, 18. Februar 2017 Beginn: ca. 14 Uhr – Graue-Burg-Straße. Zugweg: Graue-Burg-Straße, Tränker- hofstraße, Münstergarten, Wendelinusstraße, Willmuth- straße, Krausplatz, Lüddig- straße, Kaiserstraße, Weiße- Burg-Straße, Brüsseler Stra- ße, Jakobstraße, Kronprinzen- straße, Graue-Burg-Straße. Auflösung: ca. 16.30 Uhr – Graue-Burg-Straße 2. Roisdorf: Donnerstag, 23. Februar 2017 Beginn: ca. 14 Uhr – Benden- weg. Zugweg: wird in Kürze bekannt gegeben. Auflösung: ca. 16.30 Uhr – Siegesstra- ße 3. Kardorf: Donnerstag, 23. Februar 2017 Beginn: ca. 14.44 Uhr – Alten- berger Gasse. Zugweg: Al- tenberger Gasse, Schulstra- ße, Keimerstraße, Rebenstra- ße, Travenstraße, Uhlstraße, Krüpelstraße, Lindenstraße, Schelmenpfad, St.-Josefs-Weg. Auflösung: ca. 17 Uhr – St.-Jo- sefs-Weg („Sängerheim“) 4. Rösberg/Hemmerich: Freitag, 24. Februar 2017 Beginn: ca.14.10 Uhr – Stein- straße. Zugweg: Steinstraße, Weberstraße (K 33), Schwarz- waldstraße, Eifelstraße, Hem- mergasse, Rösberger Stra- ße, Jennerstraße, Waasem- straße, Heerweg, Ginho- fer Straße, Strombergstraße, Kreuzbergstraße. Auflösung: ca. 16.30 Uhr – Kreuzberg- straße (alte Schule) 5. Waldorf: Samstag, 25. Februar 2017 Beginn: ca. 13.30 Uhr –Straufs- berg. Zugweg: Straufs- berg, Heerweg, Hovergas- se, Lilienstraße, Bergstra- ße, Schmiedegasse, Blumen- straße, Sandstraße, Hühner- markt, Hostertstraße, Mit- telstraße, Schmiedegas- se, Büttgasse, Hostertstra- ße. Auflösung: ca. 17 Uhr – (untere) Sandstraße 6. Widdig: Samstag, 25. Februar 2017 Beginn: ca. 14.30 Uhr – Licht- weg. Zugweg: Lichtweg, Ka- rolingerstraße, St.-Georg-Stra- ße, Hüttengarten, Römerstra- ße, Zerrespfad, Alemannen- weg, Burgunderstraße, Wi- kingerstraße, Germanenstra- ße. Auflösung: ca. 17 Uhr – Germanenstraße (Dorfplatz) 7. Bornheim: Sonntag, 26. Februar 2017 Beginn: ca. 14 Uhr – Reuterweg/Zehnhoffstraße Zugweg: Achtung, neuer Zug- weg! Zehnhoffstraße, Dier- gardtstraße, Burgstraße, Burg- benden, Apostelpfad, König- straße, Secundastraße, Schil- lerstraße, Königstraße, Serva- tiusweg, Pohlhausenstraße Auflösung: ca. 18 Uhr – Pohl- hausenstraße (Höhe Pe- ter-Hausmann-Platz) 8. Hersel/Uedorf: Sonntag, 26. Februar 2017 Beginn: ca. 13.30 Uhr – Heisterbacher Straße/Ecke Alt- mühlstraße. Zugweg: Heis- terbacher Straße, Richard- Piel-Straße, Rheinstraße. Auf- lösung: ca. 16 Uhr – Rhein- straße/Ecke Grüner Weg 9. Walberberg: Montag, 27. Februar 2017 Beginn: ca. 13.30 Uhr – Lange Fuhr. Zugweg: Lange Fuhr, Schwadorfer Kreuz, Do- minikanerstraße, Hohlgas- se, Rheindorfer-Burg-Weg, Hauptstraße, Franz-von-Kem- pis-Weg, Klütschpfad, Kitz- burger Straße, Walburgisstra- ße, Hauptstraße. Auflösung: ca. 17.30 Uhr – Hauptstra- ße, zwischen Walburgisstra- ße und Frongasse (Dorfplatz) 10. Merten: Dienstag, 28. Februar 2017 Beginn: ca. 14 Uhr – Bachstra- ße/Talstraße. Zugweg: Bach- straße, Vinzenzstraße, Brahms- straße, Kirchstraße, Beetho- venstraße, Wagnerstraße, Mar- tinstraße, Broichgasse, Rüt- tersweg, Klosterstraße, Kirch- straße. Auflösung: ca. 18 Uhr – Kirchstraße Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Befahren der abgesperrten Bereiche während der Züge verboten ist. Dies gilt auch für Anlieger. Ebenso ist das Parken entlang des Zugwegs ausdrücklich untersagt. Bei Missachtung des Halteverbots droht umgehendes Abschleppen.

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15. März 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Betriebsausschuss Dienstag, 21.03.2017, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 22.03.2017, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 23.03.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.03.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 30.03.2017, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 06.04.2017, 15 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 26.04.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Stadt Rheinbach, am 16. März 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Am Donnerstag, 30.03.2017, 18 Uhr, findet im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschriften über die Sitzungen Nr. 63/2016 vom 25.10.2016, Nr. 81/2016 vom 08.12.2016 und Nr. 07/2017 vom 26.01.2017 4 17. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 (HA 09.03.2017) 135/2017-1 5 Bebauungsplan He 27 in der Ortschaft Hersel; Beschluss zu den Stellungnah- men aus der Offenlage und Beschluss zur erneuten Offenlage (StEA 29.03.2017) 090/2017-7 6 Bebauungsplan Bo 18 in der Ortschaft Bornheim, Ergebnis der Offenlage, Sat- zungsbeschluss (StEA 29.03.2017) 185/2017-7 7 Bebauungsplan He 09 in der Ortschaft Hersel; Aufhebung des Aufstellungsbe- schlusses; Aufstellungsbeschluss des erweiterten Bebauungsplans He 09 und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung (StEA 29.03.2017) 128/2017-7 8 Bebauungsplan De 04 in der Ortschaft Dersdorf, Ergebnis Offenlage, Satzungs- beschluss, Beschluss städtebaulicher Vertrag (StEA 29.03.2017) 192/2017-7 9 Bebauungsplan Ro 24 in der Ortschaft Roisdorf; Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung (StEA 15.02.2017) 056/2017-7 10 Prüfung der Erweiterungsmöglichkeiten für die Naturschutzgebiete „An der Rois- dorfer Hufebahn“ und „Quarzsandgrube“ 225/2017-12 11 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Wasserver- sorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 (BA 21.03.2017) 162/2017-2 12 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Adoptionsvermittlung 112/2017-4 13 Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bornheim 107/2017-5 14 Beteiligungsbericht 2015 (HA 09.03.2017) 096/2017-2 15 Ergänzungswahlen zum Umlegungsaus- schuss der Stadt Bornheim 183/2017-1 16 Mitteilung betr. Zukunftsnetz Mobilität NRW – Mitgliedschaft der Stadt Born- heim (StEA 15.02.2017) 080/2017-7 17 Mitteilung betreffend das Schiedsamt im Schiedsamtsbezirk Bornheim II 147/2017-3 18 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 212/2017-1 19 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 20 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 20.12.2016 054/2017-1 21 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 213/2017-1 22 Anfragen mündlich Bornheim, den 09.03.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rats der Stadt Bornheim am Donnerstag, 30.03.2017, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Öffentliche Bekanntmachung der Einziehung der Stichstraße Donnerbachweg, von Donnerbachweg bis Wendeanlage Die Stadt Bornheim als Straßenbaubehörde gibt hiermit gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312), die Einziehung der Stichstraße Donnerbachweg, von Donnerbach- weg bis Wendeanlage, Grundstücke Gemarkung Waldorf, Flur 12, Flurstücke 436, 437, 454 und 457, bekannt (Entwidmung). Die Ein- ziehung wird wirksam am Tage nach dieser Bekanntmachung. Die einzuziehende Fläche ist im Entwurf des Bebauungsplans Wd 54 als „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt und soll zukünftig entsprechend genutzt werden, die Straße hat insoweit in dem genannten Abschnitt für den öffentlichen Verkehr keine Be- deutung mehr. Die Absicht der Einziehung wurde am 23.11.2016 ortsüblich bekannt gemacht, ein Planausschnitt mit der einzuzie- henden Straßenfläche hat vom 28.11.2016 bis zum 27.02.2017 öf- fentlich ausgelegen, Einwendungen wurden nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Straßeneinziehung kann in- nerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung vor dem Ver- waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Ver- waltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein- Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV. NRW S. 548) ein- gereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qua- lifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signa- turgesetzes vom 16. Mail 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils gel- tenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis- mittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Ur- schrift oder in Abschrift beigefügt werden. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Ver- schulden Ihnen zugerechnet. Ein Planausschnitt, in dem die einzuziehende Straßenfläche darge- stellt ist, liegt bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu den folgen- den Besuchszeiten im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Zimmer 412, zur Einsichtnahme aus: Montag bis Frei- tag, 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Bornheim, den 06.03.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der aktuellen Bodenrichtwerte 2017 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg- Kreis und in der Stadt Troisdorf hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 - BGBl. I S. 2414 unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen) und gemäß § 11 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grund- stückswerte (Gutachterausschussverordnung - GAVO NRW) vom 23.03.2004 (GV. NRW. 2004 S. 146) die Bodenrichtwerte zum 01.01.2017 ermittelt und in der Zeit vom 24.01.2017 bis 02.02.2017 für die folgenden Gemeinden und Städte beschlossen: Gemeinde: Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Rup- pichteroth, Swisttal, Wachtberg, Windeck Stadt: Bad Honnef, Bornheim, Hennef, Königswinter, Loh- mar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf Die Bodenrichtwerte sind voraussichtlich ab dem 01.03.2017 für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar. Unter der Adresse www.boris.nrw.de wird interessierten Bürgern nach Eingabe von Gemeinde/Stadt, Straßenname und Hausnummer ein Kartenaus- schnitt mit Darstellung des aktuellen Bodenrichtwertes präsen- tiert, wobei auch dessen beschreibende Informationen abgerufen werden können. Ein Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermit- telter durchschnittlicher Bodenwert innerhalb eines Gebietes. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grund- stücks mit einem definierten Grundstückszustand (Bodenricht- wertgrundstück). Jedermann kann während der üblichen Geschäftszeiten von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreishaus in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Zimmer A 5.06, Auskunft über die Bodenrichtwerte erhalten. Siegburg, den 28.02.2017 gez. Kütt, Vorsitzender des Gutachterausschusses

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8. November 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klima- region Rhein-Voreifel in Ko- operation mit der Verbrau- cherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Alfter am 16. November 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Umweltausschuss Mittwoch, 08.11.2017, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 09.11.2017, 18 Uhr Gedenkveranstaltung „Erinnern für heute und morgen“ Freitag, 10.11.2017, 17 Uhr Treffen vor dem Gebäude Königstraße 55 im Bornheimer Ortszentrum, 17:30 Uhr Gedenkveranstaltung in der Europaschule, Goethestraße 1 Wahlausschuss Dienstag, 14.11.2017, 18 Uhr, Raum 904 Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 15.11.2017, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 16.11.2017, 18 Uhr Gedenken am Volkstrauertag Sonntag, 19.11.2017, 9:15 Uhr Treffen am Landhaus Wieler, Hauptstraße 96; 9:30 Uhr Messe Pfarrkirche St. Walbur- ga; 10:30 Uhr Ehrenfriedhof Walberberg Veranstaltungen im Böll-Jahr: Kulturforum: Lesung mit Günter Lamprecht und Claudia Amm Mittwoch, 15.11.2017, 19 Uhr, Heinrich-Böll-Sekundarschule, Beethovenstraße 57, Bornheim-Merten – Eintritt frei! Film und Filmgespräch des Katholischen Bildungswerks in Kooperation mit der Stadt Bornheim Das Meer am Morgen Montag, 27.11.2017, 19:30 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Stadt lädt ein zum Gedenken am Volkstrauertag Mit einer zentralen Feier am Volkstrauertag gedenken die Stadt Bornheim und der Ortsverband Bornheim des Volks- bundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Sonntag, 19. No- vember 2017, auf dem Ehrenfriedhof in Walberberg der Op- fer der beiden Weltkriege. Treffpunkt ist um 9:15 Uhr am Landhaus Wieler, Hauptstraße 96. Die Messe beginnt um 9:30 Uhr in der Pfarrkirche St. Walburga in der Walburgisstraße. Anschließend findet um 10.30 Uhr die Feierstunde auf dem Ehrenfriedhof statt. Die Gedenkrede hält Bürgermeister Wolfgang Henseler. Alle Bornheimerinnen und Bornheimer sind herzlich eingeladen, an der Gedenkfeier teilzunehmen. Der Ehrenfriedhof in Walberberg, auf dem 201 Gefallene des Zweiten Weltkriegs ihre letzte Ruhestätte gefunden haben, befindet sich auf dem Gelände des kommunalen Friedhofs in Walberberg an der Hanrathstraße. Jugendamtselternbeirat in Bornheim neu gewählt Die Wahl zum Jugendamtselternbeirat (JAEB) ist bei den Born- heimer Kindertageseinrichtungen wieder auf große Resonanz gestoßen. So beteiligten sich 24 der insgesamt 30 Bornheimer Kitas an der Wahl der Elternbeiratsvertreter, die das Jugend- amt der Stadt Bornheim bereits zum siebten Mal durchgeführt hatte. Zur Wahl des JAEB hatten sich rund 40 Elternvertreter im Forum des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums Born- heim eingefunden. Nach der Vorstellung der Kandidaten führ- te der stellvertretende Leiter des Jugendamts Andreas Lützen- kirchen durch die Wahlgänge. Die bisherige Vorsitzende Sabrina Erbakan von der städtischen Kindertageseinrichtung „Das Baumhaus“ in Roisdorf wurde im Amt bestätigt. Neu im Amt ist hingegen die stellvertretende Vorsitzende Nicola Lichius vom „Städtischen Familienzentrum Haus Regenbogen“ in Bornheim. Den Posten der Schriftfüh- rerin übernimmt Bianca Schmitz-Radtke, ebenfalls vom Städ- tischen Familienzentrum. Vertreten wird Schmitz-Radtke von Sabine Lehnen von der städtischen Kindertageseinrichtung „Blumenwiese“ in Roisdorf. Als Beisitzerinnen engagieren sich Ira Hartmann von der städtischen Kindertageseinrichtung „Lummerland“, Esther Ospelkaus von der städtischen Kinder- tageseinrichtung „Das Baumhaus“ (beide in Roisdorf) und Lisa Petersen von der Elterninitiative „Rappelkiste“ in Merten. Die Elternräte auf Landesebene werden noch benannt. Bürgermeister Wolfgang Henseler und Beigeordnete Alice von Bülow gratulieren dem neu gewählten Vorstand und sichern dem Gremium auch künftig ihre volle Unterstützung zu. Der Jugendamtselternbeirat ist ein Zusammenschluss der Eltern- beiräte aller Bornheimer Kitas in freier und städtischer Trä- gerschaft. Das Gremium vertritt die Eltern-Interessen gegen- über den Trägern und dem Jugendamt. Dabei widmen sich die Mitglieder Themen wie der Erhebung von Elternbeiträgen, der Mittagsverpflegung in den Kitas und den Schließungszeiten in den Sommerferien. Der JAEB steht in regelmäßigem Austausch mit dem Jugendamt, um aktuelle Inhalte zu besprechen. Der Jugendamtselternbeirat verfügt im Jugendhilfeausschuss über einen Sitz mit beratender Stimme. Darüber hinaus nimmt das Gremium an der Zukunftswerkstatt teil, einer Klausurtagung zur Weiterentwicklung der Bornheimer Bildungslandschaft. Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirats freuen sich auf ihre neue Aufgabe. Foto: Stadt Bornheim Günter Lamprecht liest Bölls Werke Zu einer Lesung mit dem Schauspielerpaar Günter Lamprecht und Claudia Amm lädt das Bornheimer Kulturforum alle Bür- gerinnen und Bürger am Mittwoch, 15. November 2017, um 19 Uhr in die Heinrich-Böll-Sekundarschule in Merten, Beet- hovenstraße 57, ein. Gelesen wird „Der Engel schwieg“ von Heinrich Böll; die Veranstaltung ist einer der Höhepunkte des Böll-Jahres 2017, in dem der Bornheimer Ehrenbürger seinen 100. Geburtstag gefeiert hätte. Den musikalischen Rahmen ge- stalten Bernd Spehl und Georg Brinkmann von der Bornhei- mer Musikschule; die Veranstaltung wird von der Städte- und Gemeinden-Stiftung der Kreissparkasse Köln unterstützt. Der Eintritt ist frei! Günter Lamprecht ist bekannt als Theater- und Fernsehschau- spieler und war u.a. in „Berlin Alexanderplatz“ und „Tatort“ zu sehen. Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin, der Schauspie- lerin Claudia Amm, im Vorgebirge. Als Zeitgenosse Heinrich Bölls hat er einen besonderen Zugang zu den Werken des Li- teraturnobelpreisträgers, der von 1982 bis 1985 bei Sohn Re- né Böll in Bornheim-Merten lebte und auf dem Alten Mertener Friedhof seine letzte Ruhe fand. Sind stolz auf Ehrenbürger Heinrich Böll: Schauspieler Günter Lamprecht, Bürgermeister Wolfgang Henseler und Schauspiele- rin Claudia Amm (v. re.). Foto: Stadt Bornheim Wohin mit dem Herbstlaub? Stadt Bornheim gibt Tipps Das Herbstlaub sammelt sich immer noch auf Straßen, Gehwe- gen und Rasenflächen. Aber wohin damit, wenn man es nicht im eigenen Garten kompostieren kann? Das Umwelt- und Grün- flächenamt der Stadt Bornheim gibt Tipps zur Entsorgung. Am besten füllt man das Laub zusammen mit den anderen Küchen- und Gartenabfällen wie etwa Gehölzschnitt mit verrottbarer Schnur gebündelt in die Bioton- ne. Wer in der Biotonne keinen Platz mehr dafür hat, darf noch bis zu drei Pappkar- tons oder Säcke aus kompostierbarem Material bei der Abfuhr dazustellen. Leere Pappkartons sind in vielen Su- permärkten kostenlos erhältlich, gro- ße Papiersäcke gibt es beispielsweise in Drogerien zu kaufen. Darüber hin- aus bietet die Rhein-Sieg-Abfallwirt- schaftsgesellschaft (RSAG) Beistellsäcke aus Jute an. Sie haben ein Fassungsver- mögen von 100 Litern und kosten 2,50 Euro. Die Verkaufsstellen sind im Abfallkalender aufgeführt. Auch Haushalte ohne Biotonne können diese Beistellsäcke unbe- schränkt nutzen und zur Bioabfuhr bereitstellen. Außerdem kann jeder Haushalt jährlich bis zu vier Sonderabfuhren von Sperrmüll oder Grünabfällen bis zu einer Menge von jeweils drei Kubikmetern kostenlos in Anspruch nehmen. Die Ab- holung von Sperrmüll oder größeren Mengen Grünab- fall ist bei der Termin-Hotline der RSAG unter Te- lefon 02241/306-444 anzumelden. Es gelten die Termine der Bioabfuhr. Alternativ kann man Gar- tenabfälle mit der „Entsorgungskarte zur Anlie- ferung“ aus dem Abfallkalender auf den RSAG- Anlagen und beim Stadtbetrieb Bornheim am Donnerbachweg 15 in Waldorf abgeben. Die Annahmezeiten in Waldorf sind montags von 12 bis 16 Uhr, donnerstags von 14 bis 18 Uhr sowie jeden ersten und dritten Samstag von 9 bis 13 Uhr. Ein Haufen Laub – wohin damit? Foto: Stadt Bornheim

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8. März 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 08.03.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 09.03.2017, 18 Uhr Betriebsausschuss Dienstag, 21.03.2017, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 22.03.2017, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 23.03.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.03.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 30.03.2017, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 06.04.2017, 15 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Stadt Rheinbach, am 16. März 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Bornheim putzt sich raus am 25. März und 1. April An zwei Samstagen, 25. März und 1. April 2017, treffen sich Schulklassen, Kinder- gärten, Vereine, Parteien, Bürgergrup- pen und weitere Helfer zur gemeinsamen Müllsammlung in Bornheim. Unter dem Motto „Bornheim putzt sich raus“ machen sie sich mit Handschuhen und Müllsäcken ausgerüstet auf den Weg und räumen ih- re Stadt auf, um ein Zeichen für mehr Sauberkeit zu setzen. Unterstützung gibt es vom Technischen Hilfswerk und dem Stadtbetrieb Bornheim, die den gesam- melten Müll fachgerecht abtransportieren. Wer noch dabei sein möchte, meldet sich bei Manuela Domschat vom Umwelt- und Grünflächenamt unter 02222/945-307, manuela.domschat@stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen 2015 2014 EUR EUR 1. Umsatzerlöse 19.322.993,02 18.273.432,66 2. Erhöhung/Verminderung des Bestands an unfertigen Leistungen 0,00 0,00 3. sonstige betriebliche Erträge 800.025,24 853.719,33 4. Materialaufwand a) Aufwendungen für Hilfs- und Betriebs- stoffe und für bezogene Waren 1.778.852,87 989.291,09 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6.922.390,30 6.855.962,23 8.701.243,17 7.845.253,32 5. Aufwendungen für Personal a) Löhne und Gehälter 3.656.446,44 3.493.812,83 b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorung und für Unterstützung 1.015.392,15 963.892,37 davon für Altersversorung 4.671.838,59 4.457.705,20 € 273.247,40 (€ 265.960,25) 6. Abschreibungen - auf immaterielle Vermögensgegen- stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 3.407.484,81 3.342.238,94 7. sonstige betriebliche Aufwendungen 726.052,76 843.821,22 8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 493,79 607,70 9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.508.489,56 2.485.628,82 2.507.995,77 2.485.021,12 10. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 108.403,16 153.112,19 11. Steuern vom Einkommen 130,24 160,27 12. sonstige Steuern 8.374,00 8.551,00 8.504,24 8.711,27 13. Jahresüberschuss 99.898,92 144.400,92 Gewinn- und Verlustrechnung des SBB AöR für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31.Dezember 2015 Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 26.10.2016 beschlossen, den Jahres- abschluss des Stadtbetrieb Bornheim AöR zum 31.12.2015 – zu dem von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft BDO AG, Bonn ein uneingeschränkter Bestätigungsver- merk erteilt wurde – mit einer Bilanzsum- me von 130.724.385,01 Euro und einem Jahresüberschuss von 99.898,92 Euro fest- zustellen sowie diesen Überschuss voll- ständig an die Stadt Bornheim abzuführen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Jahresabschluss 2015 in Form der nachstehenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Der vollständige Jahresab- schluss 2015 mit sämtlichen Anlagen wird zur Einsichtnahme während der Öffnungs- zeiten montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr im Zimmer 11 des Stadtbe- trieb Bornheim AöR verfügbar gehalten. Jahresabschluss 2015 des Stadtbetrieb Bornheim AöR, Bornheim DB informiert über Lärmsanierung in Roisdorf und Sechtem Zu einer Info-Veranstaltung zum Thema „Lärmsanierung“ laden die Deutsche Bahn (DB) und die Stadt Bornheim am Dienstag, 14. März 2017, um 18 Uhr in den Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, ein. Anwohner aus Roisdorf und Sech- tem erhalten Informationen zu freiwilli- gen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes, die die Deutsche Bahn im Rahmen des Programms „Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes“ auch in Bornheim plant. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 8. März 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen 31.12.2015 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2014 AKTIVA EUR EUR PASSIVA EUR EUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Stammkapital 4.700.000,00 4.700.000,00 - Entgeltlich erworbene Konzessionen und ähnliche Rechte und Werte 105.711,00 126.059,00 II. Kapitalrücklage 105.711,00 126.059,00 1. Allgemeine Kapitalrücklage 17.005.003,72 17.005.003,72 2. Zweckgebundene Kapitalrücklage 18.891.301,22 18.891.301,22 35.896.304,94 35.896.304,94 II. Sachanlagen III. Gewinnvortrag 144.400,92 55.027,04 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 10.506.634,09 10.673.612,09 IV. Jahresüberschuss 99.898,92 144.400,92 2. Entwässerungsanlagen 104.037.555,00 102.252.769,00 40.840.604,78 40.795.732,90 3. Maschinen 54.999,00 68.076,00 4. Technische Anlagen 531.446,00 567.374,00 5. Fahrzeuge 699.818,00 589.364,00 B. Sonderposten für Zuschüsse 6. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 701.164,00 444.145,00 - Empfangene Ertragszuschüsse 9.358.827,00 9.887.861,00 7. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 6.307.005,04 3.391.155,40 122.838.621,13 117.986.495,49 C. Rückstellungen Summe Anlagevermögen 122.944.332,13 118.112.554,49 - sonstige Rückstellungen 470.203,73 361.812,00 B. Umlaufvermögen D. Verbindlichkeiten I. Vorräte - Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 105.748,00 113.531,00 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 9.097.528,91 9.395.016,08 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen II. Forderungen und und Leistungen 717.110,54 641.984,73 sonstige Vermögensgegenstände 3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bornheim 64.160.001,56 56.989.753,07 1. Forderungen aus Lieferungen 4. Verbindlichkeiten gegenüber und Leistungen 2.840.699,48 3.207.683,36 verbundenen Unternehmen 782.715,59 207.195,56 2. Forderungen gegen die Stadt Bornheim 353.363,28 188.044,54 5. sonstige Verbindlichkeiten 254.167,03 324.154,18 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 541.485,62 525.208,08 - davon aus Steuern 4. Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich 0,00 3.360,00 € 102.121,98 (Vorjahr € 184.712,86) 5. sonstige Vermögensgegenstände 77.681,05 84.354,72 75.011.523,63 67.558.103,62 3.813.229,43 4.008.650,70 E. Rechnungsabgrenzungsposten 5.043.225,87 4.885.896,04 III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 3.811.579,95 1.189.945,82 7.730.557,38 5.312.127,52 C. Rechnungsabgrenzungsposten 49.495,50 64.723,55 130.724.385,01 123.489.405,56 130.724.385,01 123.489.405,56 BILANZ des SBB AöR zum 31. Dezember 2015

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28. Juni 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Stadt Meckenheim, 20. Juli 2017, 14 – 17.45 Uhr. Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 28.06.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 29.06.2017, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Dienstag, 04.07.2017, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 06.07.2017, 15 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 12.07.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 13.07.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Born- heimer Rathauses, Rathausstra- ße 2, 53332 Bornheim, statt. Wei- tere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Bornheim geht auf Reisen Tagestour nach Marburg Die Tagestour der Reihe „Born- heim geht auf Reisen“ führt dieses Jahr nach Marburg. Am Samstag, 21. Oktober, star- ten die Busse um 7.30 Uhr am Bornheimer Rathaus; nach ei- ner Fahrt von etwa drei Stun- den werden die Bornheimer in der Marburger Stadthalle emp- fangen. Im Preis von 35 Eu- ro enthalten sind die Fahrt im komfortablen Reisebus und ei- ne von drei Stadtführungen, zwischen denen die Teilneh- mer wählen. Im Anschluss kann man Marburg auf eigene Faust erkunden; die Rückfahrt ist für 17 Uhr geplant. Anmeldungen nimmt das Rei- sebüro Lais, Peter-Hausmann- Platz 1 in Bornheim (neben der Post im Edeka-Center) unter 02222/1031 oder reisebuero- lais@t-online.de entgegen. Die Tagestouren unter dem Motto „Bornheim geht auf Rei- sen“ sind eine beliebte Tradi- tion. Bisher ging es zum Bei- spiel nach Amsterdam, Antwer- pen, Brüssel oder Heidelberg. Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rats der Stadt Bornheim am Donnerstag, 13.07.2017, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Donnerstag, 13.07.2017, 18 Uhr, findet im Ratssaal des Rat- hauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesord- nung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschriften über die Sitzungen Nr. 11/2017 vom 16.02.2017 und 30/2017 vom 18.05.2017 4 3. Änderung des Bebauungsplans Sech- tem Nr. 7 (Ortsteil Rösberg), Aufstellungs- beschluss und Beschluss zur Unterrich- tung der Öffentlichkeit (StEA 12.07.2017) 355/2017-7 5 11. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Hersel; Grundsatzbe- schluss (StEA 12.07.2017) 450/2017-7 6 12. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ortschaft Roisdorf; Aufstellungsbe- schluss (StEA 12.07.2017) 452/2017-7 7 Bebauungsplan Ro 17 in der Ortschaft Roisdorf; Gerichtsurteil Normenkontrolle; Einleitung des neuen Verfahrens (StEA 12.07.2017) 407/2017-7 8 Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerks der Stadt Bornheim für das Wirtschaftsjahr 2016 und Verwendung des Jahresgewinns (BA 21.06.2017) 377/2017-2 9 Feuerwehrgerätehaus Bornheim – Stand- ortanalyse (HA 29.06.2017) 416/2017-3 10 Beitritt zur d-NRW AöR (HA 29.06.2017) 431/2017-11 11 1. Satzung zur Änderung der Benut- zungs- und Gebührensatzungen betr. Flüchtlingsunterkünfte / Obdachlosen- unterkünfte 489/2017-5 12 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen 480/2017-1 13 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 22.05.2017 betr. Umstellung der Wasserversorgung bis Ende 2017 (BA 21.06.2017) 401/2017-1 14 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 22.05.2017 betr. Umstellung der Wasser- versorgung ab 01.01.2020 (BA 21.06.2017) 402/2017-1 15 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.06.2017 betr. Einrichten eines Arbeitskreises Digitalisierung 478/2017-11 16 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.06.2017 betr. Prüfung interkommunale Zusammenarbeit bei Bauhöfen mit Alfter 479/2017-1 17 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen vom 12.06.2017 betr. Durchführung der Bürgerwerkstatt zum Roisdorfer Bahnhof bis spätestens Ende September (StEA 12.07.2017) 477/2017-7 18 Mitteilung über den Sachstand Mitfahren. Bornheim (HA 29.06.2017) 433/2017-11 19 Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 13.06.2017 betr. NRW- Portal zur Interkommunalen Zusammen- arbeit 475/2017-11 20 Große Anfrage der FDP-Fraktion vom 29.05.2017 betr. Kompromiss zur Wasser- versorgung in der Stadt Bornheim 419/2017-1 21 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 483/2017-1 22 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 23 Ehrung eines ausgeschiedenen Ratsmit- glieds (HA 29.06.2017) 388/2017-1 24 Angebote und Beschluss über Bürger- werkstattverfahren für den Bahnhof Rois- dorf (StEA 12.07.2017) 095/2017-7 25 Vergabe des Auftrags zur Kanalsanierung an der Kindertagesstätte Widdig, dem Feuerwehrgerätehaus Widdig und dem Sportlerheim Widdig 342/2017-1 26 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 11.04.2017 301/2017-1 27 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 484/2017-1 28 Anfragen mündlich Bornheim, den 26.06.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Großer Badespaß zum kleinen Preis mit dem Schwimmpass Viel Spaß im HallenFreizeit- Bad für wenig Geld bietet die Stadt Bornheim jungen Was- serratten auch dieses Jahr wieder mit dem „Schwimm- pass“ an, der ab Montag, 3. Juli 2017, erhältlich ist. Er gilt in den gesamten Sommerfe- rien vom 17. Juli bis zum 29. August 2017 und richtet sich an Kinder und Jugendliche zwischen 3 und 16 Jahren so- wie an Schüler und Studenten bis zur Vollendung ihres 20. Lebensjahres, die im Stadtge- biet wohnen. „Mit dem Schwimmpass er- halten junge Bornheimer ei- nen günstigeren Eintritt ins HallenFreizeitBad, damit sie das tolle Angebot dort in ihren Sommerferien voll auskosten können“, werben Bürgermeis- ter Wolfgang Henseler und Ul- rich Rehbann, Vorstand des Stadtbetriebs, für die bewähr- te Aktion. Der „große Schwimmpass“ für 20 Euro umfasst 20 Besuche, der „kleine Schwimmpass“ kostet 12 Euro für 10 Besuche. An den Wochenenden gilt die Vergünstigung nur in Beglei- tung einer sorgeberechtigten Person, die den regulären Ein- trittspreis zahlt. Der Pass ist ab 3. Juli wochen- tags im HallenFreizeitBad Bornheim, Rilkestraße 3, sowie im Bürgerbüro des Bornhei- mer Rathauses, Rathausstraße 2, gegen Vorlage des Kinder- oder Personalausweises erhält- lich. Ein aktuelles Passbild ist mitzubringen. Ab einem Alter von 17 Jahren ist zusätzlich ein gültiger Schüler- oder Studen- tenausweis nötig. n Cooler Freizeitspaß an heißen Tagen: Mit dem Schwimmpass sparen Kinder und Jugendliche im Bornheimer HallenFreizeitBad. Foto: Stadt Bornheim Abenteuer-Ausflüge in den Ferien Drei tolle Angebote für Kids Drei Ausflüge für Kids zwi- schen 6 und 11 Jahren bietet der Bornheimer KinderTreff in der ersten Sommerferien- woche an: Am Montag, 17. Ju- li, geht es von 9 bis 16 Uhr in den Kölner Zoo. Dort erwartet die Kinder eine Safari und ei- ne spannende Spurensuche. Der Ausflug kostet 3 Euro pro Kind. Am Mittwoch, 19. Juli, steht Bowling im Pinup auf dem Programm. Treffpunkt ist um 9.30 Uhr der Bornheimer Kin- derTreff in der Königstraße 31; die Teilnahme ist kostenlos. Am Freitag, 21. Juli, geht es im Kletterwald „Schwindelfrei“ in Brühl hoch hinaus. Unter Auf- sicht eines Trainers klettern die Kinder, gesichert durch Seile, durch die Hochseilgär- ten. Wer dabei sein will, zahlt 5 Euro und braucht die Einver- ständniserklärung eines Erzie- hungsberechtigten. Für alle Ausflüge ist eine An- meldung unter www.bornhei- merjugendtreff.de erforderlich.

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27. September 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimare- gion Rhein-Voreifel in Koope- ration mit der Verbraucher- zentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg am 19. Oktober 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff www.stadt-bornheim.de Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 27.09.2017, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 28.09.2017, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Mittwoch, 11.10.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 18.10.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 19.10.2017, 18 Uhr Veranstaltungen im Böll-Jahr Filme und Filmgespräche des Katho- lischen Bildungswerks in Kooperation mit der Stadt Bornheim Ansichten eines Clowns Montag, 23.10.2017, 19:30 Uhr Das Meer am Morgen Montag, 27.11.2017, 19:30 Uhr Weitere Infos zum Programm im Böll- Jahr unter: www.bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter ww.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Heinrich Böll ist aktueller denn je Vortrag in der Stadtbücherei Zum Vortrag „Ist Heinrich Böll noch aktuell?“ der Bornheimer Autorin Iris Schürmann-Mock lädt die Stadtbücherei Born- heim am kommenden Freitag, 29. September 2017, um 20 Uhr ein. Der Vortrag wird mu- sikalisch begleitet von Petros Sargisian (Cello) und Alexan- der Pavlovski (Gitarre). Karten für 6 Euro sind im Vorverkauf bei der Stadtbücherei, Servati- usweg 19-23 in Bornheim, er- hältlich; man kann sie unter 02222/938 565 reservieren. An der Abendkasse kostet der Eintritt 7 Euro. Nicht nur aus Bölls Roman „Die verlorene Ehre der Katha- rina Blum“ präsentiert Schür- mann-Mock Inhalte, die aktu- eller sind denn je. Auch an vie- len weiteren Beispielen zeigt die Autorin, dass Bölls Denk- anstöße zu Themen wie der Freiheit der Kunst, der Vertei- digung der Demokratie oder auch dem Starkult bis heu- te ins Schwarze treffen: „Wir wissen nicht, ob es unserem Nachbarn schlecht oder gut geht, ... aber wir wissen, dass der Kapitän der Fußballmann- schaft, auf die wie setzen, ei- nen Schnupfen hat“, schrieb der Schriftsteller schon vor 65 Jahren in einem Essay. Die Kreissparkassenstiftung für den Rhein-Sieg-Kreis unter- stützt den Abend mit 500 Euro. Bornheimer Sirenen heulen am 7. Oktober zur Probe Der nächste Probelauf für die Sirenen im Bornheimer Stadtgebiet findet am Sams- tag, 7. Oktober 2017, ab 12 Uhr statt. Den halbjährlichen Probealarm führt der Rhein- Sieg-Kreis gemeinsam mit den Städten Köln, Leverku- sen und Wesseling sowie dem Rheinisch-Bergischen Kreis durch. An diesem Tag werden die mehr als 300 Si- renen im Kreisgebiet auf ih- re Funktionsfähigkeit über- prüft. Außerdem soll der Be- völkerung die Bedeutung der Signale in Erinnerung geru- fen werden. Beim Probealarm ertönt ein ein- minütiger auf- und abschwel- lender Heulton. Dabei handelt es sich um das Warnsignal, das bei einem echten Notfall auf ei- ne Gefahrenlage hinweist. Auch die Warn-App „NINA“ wird in den Test mit einbezogen. Mit ihr können die Feuer- und Ret- tungsleitstellen bei Großbrän- den, Unfällen mit Gefahrstoffen oder ähnlichen Unglücksfällen Smartphone-Besitzer warnen. Wer „NINA“ installiert hat, be- kommt die Probe-Warnmeldung für den eingestellten Ort oder den aktuellen Standort direkt auf dem Smartphone angezeigt. Beim Probealarm der Warnsi- renen wird auch die Radio-Di- rekt-Durchsagemöglichkeit im Programm von Radio Bonn/ Rhein-Sieg getestet. Das heißt, dass das Radio-Programm un- terbrochen wird, um Informa- tionsdurchsagen der Feuer- wehr zu senden. Ertönt das Sirenen-Signal ein- mal im Ernstfall, sind ge- schlossene Räume aufzusu- chen sowie Fenster und Türen zu schließen. Außerdem sollte man auf Lautsprecherdurch- sagen von Polizei und Feuer- wehr sowie auf Durchsagen in den Radiosendern Radio Bonn/Rhein-Sieg und WDR 2 achten. Anschließend soll- ten die Nachbarn unterrichtet werden. Da es sich am 7. Ok- tober 2017 lediglich um einen Probealarm handelt, sind diese Vorsichtsmaßnahmen an die- sem Tag natürlich nicht erfor- derlich. Informationen zu den Sirenen- signalen und ihrer Bedeutung stehen auf www.bornheim.de unter der Rubrik „Rathaus“; „Feuerwehr“; „Warnungen und Hinweise“; „Allgemeine Hinweise und Tipps für die Be- völkerung“. n Foto: Bundesarchiv, B 145 Bild-F062164-0004 / Hoff- mann, Harald / CC-BY-SA 3.0 Achtung, Ferien! Reisepass rechtzeitig beantragen Wer in den Herbstferien verrei- sen möchte, sollte sich verge- wissern, dass seine Ausweisdo- kumente noch gültig sind. Wenn nicht, ist es höchste Zeit, beim Bürgerbüro der Stadt Bornheim neue Dokumente zu beantra- gen. Denn die Bearbeitungszeit hängt von der Bundesdruckerei ab und beträgt in der Regel drei bis vier Wochen. Wem nicht mehr genug Zeit bleibt, auf den neuen Pass zu warten, der kann gegen eine erhöhte Gebühr ei- nen Express-Reisepass beantra- gen, der nach drei Tagen ausge- stellt werden kann. Ausweisdokumente können im Bürgerbüro der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2 in 53332 Born- heim, montags bis mittwochs von 7:30 bis 16 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 18 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr bean- tragt werden. Um längere War- tezeiten zu vermeiden, bietet die Stadt unter 02222/945-181 und 02222/945-182 Terminvereinba- rungen an. Am Donnerstagnach- mittag ist die Besucherfrequenz in der Regel am höchsten. Mitzubringen sind der bisherige Personalausweis bzw. Reise- pass und ein aktuelles, bio- metrietaugliches Passfoto (In- fos unter www.bundesdrucke- rei.de/de/1345-service). Ist der Antragsteller unter 18 (beim Reisepass) bzw. unter 16 Jah- ren (beim Personalausweis), braucht er die Zustimmung bei- der Erziehungsberechtigter. Dabei genügt es, wenn ein El- ternteil persönlich anwesend ist; vom anderen sind eine Voll- macht und der Ausweis vorzu- legen. Bei Reisen ins Ausland müssen Kinder bereits ab der Geburt über ein eigenes Aus- weisdokument verfügen. Beim Erstantrag ist die Geburtsurkun- de mitzubringen. Weitere Informationen sind auf www.bornheim.de unter „Rat- haus“, „Bürgerservice“, „Bür- gerbüro“ abrufbar. Fragen be- antwortet auch das Bürgerbüro unter 02222/945-555. Infos zu den Regelungen der verschie- denen Reiseländer findet man auf www.auswaertiges-amt.de unter „Reise und Sicherheit“. Träger für neue Kita in Hersel gesucht Frist endet am 13. Oktober Die Stadt Bornheim sucht ei- nen Träger für eine neue Kin- dertageseinrichtung zum Kin- dergartenjahr 2018/2019. Für eine befristete Nutzung steht eine Übergangseinrichtung in Bornheim-Hersel, Allerstraße 15, zur Miete zur Verfügung. Sie bietet Platz für zwei Kita- Gruppen. Für die Vergabe an einen freien Träger der Ju- gendhilfe führt die Stadt Born- heim nun ein Interessenbe- kundungsverfahren durch. Wer sich bewerben möchte, findet die erforderlichen Do- kumente sowie den Leistungs- katalog und die Vergabekri- terien auf der Homepage der Stadt Bornheim unter http:// www.bornheim.de/bildung-so- ziales/kita-traeger-gesucht.ht- ml. Dort sind unter anderem Angaben zur Wirtschaftlich- keit, zum Personaleinsatz so- wie zur pädagogischen Quali- tät zu machen. Abgabefrist der Träger ist Frei- tag, 13. Oktober 2017. Die In- teressenbekundungen, die bis dahin vorliegen, werden an- hand eines Punkteschemas bewertet; die drei geeignets- ten Träger stellen sich in der Sitzung des Jugendhilfeaus- schusses der Stadt Bornheim am Donnerstag, 16. Novem- ber 2017, vor. Im nicht-öffent- lichen Teil dieser Sitzung er- folgt schließlich die Vergabe. Fragen zum Verfahren beant- wortet der Abteilungsleiter für Kindertageseinrichtungen Andreas Lützenkirchen unter 02222/9437-5445 oder per E- Mail an: andreas.luetzenkir- chen@stadt-bornheim.de „Bornheim geht auf Reisen“ Fahrt nach Marburg - jetzt anmelden Am Samstag, 21. Oktober 2017, startet um 7:30 Uhr am Bornheimer Rathaus der Bus zur Tagestour nach Marburg. Der Trip gehört zur belieb- ten Reihe „Bornheim geht auf Reisen“ und kostet 35 Euro. Nach einer Fahrt von etwa drei Stunden werden die Reisen- den in der Marburger Stadt- halle empfangen. Im Preis ent- halten ist neben der Fahrt im Reisebus auch eine von drei Stadtführungen, zwischen de- nen die Teilnehmer wählen können. Im Anschluss ist Zeit, um Marburg noch auf eigene Faust zu erkunden oder ein ge- mütliches Mittagessen einzu- nehmen. Die Rückfahrt ist für 17 Uhr geplant. Anmeldungen nimmt das Rei- sebüro Lais am Peter-Haus- mann-Platz 1 in Bornheim (ne- ben der Post im Edeka-Center) unter ( 02222/10 31 oder per E-Mail an reisebuero-lais@t- online.de entgegen. n Der goldene Herbst lädt zum Verreisen ein.

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10. Februar 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bürgergespräch über „Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Stadtgebiet“ Donnerstag, 11.02.2016, 19 Uhr, Forum des Alexander-von- Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, 53332 Bornheim Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 17.02.2016, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 18.02.2016, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Dienstag, 23.02.2016, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 24.02.2016, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 25.02.2016, 15 Uhr, im Aegidius-Haus, Maaßen- straße 1, 53332 Bornheim Betriebsausschuss Donnerstag, 25.02.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden Hotlline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 901, am 18. Februar 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 2500 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Die Bornheimer Stadtverwaltung hat den Service für ihre Bürger noch einmal verbessert: Wer im Rathaus Einzahlungen vorneh- men muss, kann dies nun einfach und schnell über einen Kassen- automaten erledigen – auch außerhalb der Öffnungszeiten der Fi- nanzbuchhaltung. Der Automat ersetzt die Barkasse und befindet sich im Erdgeschoss des Ratstrakts im Vorraum zu den Büros 806 bis 812. Er steht montags bis mittwochs von 8.30 bis 16 Uhr, don- nerstags bis 18 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr zur Verfügung. Am neuen Kassenautomaten können Rathausbesucher die Ein- zahlungen in bar oder per EC-Cash vornehmen. Dazu müssen sie lediglich Kassenzeichen, Zahlbetrag, Name und Verwendungs- zweck eingeben. Barauszahlungen sind am Kassenautomaten ebenfalls möglich. Dafür braucht der Zahlungsempfänger eine „Kassenkarte“ als Legitimation. Sie ist während der Öffnungs- zeiten der Finanzbuchhaltung täglich von 8.30 bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 15 bis 18 Uhr im Büro 802 erhältlich. Kassenautomat im Rathaus erleichtert Bürgern den Zahlungsverkehr Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 26.01.2016 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt 1. die Aufhebung des Beschlusses zur Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes He 30 in der Ortschaft Hersel vom 07.05.2015 2. das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes He 30 in der Ortschaft Hersel gemäß § 2 BauGB einzuleiten. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mittelweg, im Norden durch die Erftstraße bzw. den neuen Sportplatz, im Osten durch vorhandene landwirtschaftliche Flächen bzw. der Trasse der Stadtbahnlinie 16 und im Süden durch die Ab- grenzung zum geplanten Wohngebiet Hersel-West (He 31).“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Bornheim, den 01.02.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans He 30 in der Ortschaft Hersel, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan He 30 in der Ortschaft Hersel, Aufstellungsbeschluss In letzter Zeit gehen beim Ordnungsamt der Stadt Bornheim verstärkt Beschwerden über Hundehaufen auf Bürgerstei- gen und in Grünanlagen ein. Offenbar ist vielen Hundehal- tern nicht bewusst, dass die Exkremente ihrer Lieblinge auf öffentlichen Wegen nicht nur ein großes Ärgernis, sondern eine echte Gesundheitsgefahr darstellen. So kann Hundekot gefährliche Parasiten übertragen, beispielsweise Hunde- und Fuchsbandwürmer sowie Spul-, Peitschen- oder Hakenwür- mer. Daher appelliert die Bornheimer Stadtverwaltung nachdrück- lich an alle Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere auf öffentlichen Straßen, Wegen, Grünanlagen sowie Spiel- und Bolzplätzen einzusammeln und ordnungsgemäß zu ent- sorgen. Darüber hinaus haben Hunde auf Rasenflächen oder gar auf Kinderspielplätzen nichts zu suchen. Ebenso dürfen die Tiere nicht auf die Ackerflächen gelassen werden, son- dern nur auf den Feldwegen laufen. Aufgrund der Vielzahl aktueller Beschwerden führt das Ord- nungsamt zurzeit verstärkt Kontrollen durch. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, denn neben der kostenpflichtigen Beseitigung zu Lasten des Hundebesitzers können auch Bußgelder verhängt werden. Hundekot auf Gehwegen Stadt Bornheim erwartet Rücksichtnahme von Hundehaltern Zum Bürgergespräch über „Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Stadtgebiet“ lädt die Stadt Bornheim am mor- gigen Donnerstag, 11. Februar 2016, um 19 Uhr ins Forum des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50 in 53332 Bornheim, ein. Thema sind Konzepte und Planungen für Unterkünfte sowie das soziale Miteinander von Bornheimer Bürgern und Flücht- lingen. Neben Sozialdezernent Markus Schnapka nimmt auch Sozial- amtsleiter Herbert Meyer teil. Bürgergespräch zur Unterbringung von Flüchtlingen im Stadtgebiet verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 10. Februar 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Aufgrund § 3 Abs. 1 des Bau- gesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 26.01.2016 be- schlossen, für den Entwurf des Bebauungsplans He 30 in der Ortschaft Hersel die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und die Planung für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen und eine Einwohnerversammlung durch- zuführen. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mittelweg, im Norden durch die Erftstraße bzw. den neuen Sportplatz, im Osten durch vorhandene land- wirtschaftliche Flächen bzw. der Trasse der Stadtbahnlinie 16 und im Süden durch die Ab- grenzung zum geplanten Wohn- gebiet Hersel-West (He 31). Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung von Flächen für die Anlage eines Golfplatzes. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in der Zeit vom 18.02.2016 bis zum 16.03.2016 einschließ- lich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, während der Besuchs- zeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag : 08.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch: 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag: 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zim- mer 407, 409, 411 oder 414. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darge- legt. Es wird allgemein Gelegen- heit zur Äußerung und zur Erör- terung gegeben. Zusätzlich wird die Planung in einer Einwoh- nerversammlung erläutert, die am 09.03.2016 um 18.30 Uhr in der Herseler-Werth-Schule, Rheinstraße 166, 53332 Born- heim, stattfindet. Darüber hi- naus können die Planunterlagen im Internet unter www.born- heim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichts- skizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 01.02.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans He 30 in der Ortschaft Hersel / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 07.05.2015 den nachfol- genden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstel- lung des Bebauungsplanes He 31 in der Ortschaft Her- sel. Das Plangebiet liegt im Westen der Ortschaft Hersel in einem Bereich zwischen Mittelweg, Stadtbahntrasse der Linie 16 und nördlich der Roisdorfer Straße sowie die Fuß- und Radwegeverbin- dung zum Bahnhof. Im Nord- und Südosten grenzen die Flächen des geplanten Golf- platzes an. Ziel ist die Ausweisung eines neuen Wohngebietes.“ In seiner Sitzung am 26.01.2016 hat der Rat be- schlossen, das Plangebiet um die Fuß- und Radwege- verbindung zum Bahnhof Hersel zu reduzieren und um die Hubertusstraße und die westlich der Hubertusstraße angrenzenden Flurstücke zu erweitern. Der Aufstellungs- beschluss wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht. Am 26.01.2016 hat der Rat beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich- keit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der der- zeit geltenden Fassung mit dem Entwurf des Bebauungs- plans He 31 in der Ortschaft Hersel durchzuführen und die Planung für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen und eine Ein- wohnerversammlung durch- zuführen. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffent- lichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt in der Zeit vom 18.02.2016 bis 16.03.2016 einschließ- lich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offen- lagen: Montag bis Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch: 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag: 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffent- lich dargelegt. Es wird all- gemein Gelegenheit zur Äu- ßerung und zur Erörterung gegeben. Zusätzlich wird die Planung in einer Einwoh- nerversammlung erläutert, die am 09.03.2016 um 18.30 Uhr in der Herseler-Werth- Schule, Rheinstraße 166, 53332 Bornheim, stattfindet. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de ein- gesehen werden. Auf die beiliegende Über- sichtsskizze, die den Plan- bereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 01.02.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans He 31 in der Ortschaft Hersel / Aufstellung, Änderung des Plangebietes, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

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