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7. September 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 07.09.2016, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 08.09.2016, 18 Uhr Bürgerforum „Stadtmarketing“ für das nördliche Bornheim mit den Ortschaften Sechtem, Merten, Waldorf, Hemmerich, Walberberg, Kardorf, Rösberg Dienstag, 13.09.2016, 19 Uhr, Gaststätte Vorgebirgsblick, Händelstraße 45, 53332 Bornheim-Merten Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Mittwoch, 14.09.2016, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 15.09.2016, 15 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www. bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 901, am 15. September 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Sondermüll wie Lacke, Lampen oder Leuchtstoffröhren können Bornheimer Bürgerinnen und Bürger am Montag, 19. Septem- ber 2016, kostenlos beim Schadstoffmobil der Rhein-Sieg-Ab- fallwirtschaftsgesellschaft (RSAG) abgeben. Es steht von 10 bis 13 Uhr in Widdig an der Teutonenstraße (Parkplatz am Sport- platz) und von 14.30 bis 18 Uhr in Sechtem am Staffelsweg (Parkplatz am Sportplatz). Die Abgabe der schadstoffhaltigen Abfälle wie zum Beispiel Ener- giespar- und LED-Lampen, Reste von Putz-, Reinigungs- und Pflan- zenschutzmitteln, Spraydosen oder flüssigen Farben ist kostenlos. Jeden Monat kommt das Schadstoffmobil in zwei Bornheimer Ortschaften. Zusätzlich nehmen die Entsorgungsanlagen der RSAG in Swisttal-Miel, Troisdorf, Sankt Augustin oder Eitorf je- derzeit solche Abfälle entgegen. Sondermüll kostenlos entsorgen Die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.44, 50606 Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf (Az. 5 10 01) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bezirksregierung Köln 50667 Köln, den 15.08.2016 Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf Zeughausstr. 2 - 10 Az.: 33.44 - 5 10 01 Tel.: 0221/147-2033 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung Im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf regelt die vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmun- gen vom 02.09.2013 den Übergang von Besitz und Nutzung von den Einlageflächen auf die damals geplanten Abfindungsflä- chen. Zwischenzeitlich wurde der Flurbereinigungsplan aufge- stellt und die hierdurch geplanten Abfindungsänderungen und Festsetzungen wurden mit der Vorlage des Flurbereinigungs- planes bekanntgegeben. Im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf 33.44 – 5 10 01 - wird hiermit die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der geplanten Ab- findungen zum Flurbereinigungsplan gegenüber denjenigen aus dem Jahr 2013 angeordnet [§ 65 des Flurbereinigungsge- setzes -FlurbG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)]. Die mit Datum vom 02.09.2013 erlassenen Überleitungsbestimmungen bleiben unverändert. 1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gehen der Besitz, die Verwaltung und Nutzung der geänderten Grundstücke unabhängig von den in den Überleitungsbe- stimmungen vom 02.09.2013 bestimmten Zeitpunkten mit Datum vom 01.10.2016 auf die Zuteilungsempfänger über. Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunk- ten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere eigen- tumsrechtliche, bleiben unverändert. 2. Die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinwei- sung mit Gründen liegt zur Einsichtnahme für die Beteilig- ten einen Monat lang, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Besitzeinweisung, aus bei a) der Gemeindeverwaltung Alfter In Zimmer 202 des Bauverwaltungsamtes, Am Rathaus 7, 53347 Alfter, während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, au- ßerdem Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr) b) der Stadtverwaltung Bornheim Stadtplanung und Liegenschaftsamt, Zi.Nr. 407, Rathaus- str. 2, 53332 Bornheim, während der Dienststunden (Mon- tag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr) Öffentliche Bekanntmachung der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung der Bezirksregierung Köln für das Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf Die Tage werden kürzer und die Abende kühler. Da zündet so mancher gern ein wärmendes Feuer an, das flackernd und knis- ternd für herbstliche Romantik sorgt. Damit Gefahren und Be- lästigungen vermieden werden, weist die Stadt Bornheim auf einige Regeln hin: Erlaubt sind private Feuer nur in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis maximal einen Meter Durchmesser; diese gelten als „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ für soge- nannte Gemütlichkeitsfeuer. Als Brennstoff ist nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz zu verwenden, zum Beispiel Scheitholz, kurze Äste, unbe- handeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbri- ketts. Um das Feuer anzufachen, kommen ausschließlich Holz- späne oder Kohlen- bzw. Grillanzünder in Frage. „Brandbe- schleuniger“ wie Benzin, Spiritus oder Verdünnung sind auf- grund der Explosionsgefahr verboten. Verbrannt werden darf nur trockenes Holz Auf keinen Fall darf man Abfälle verbrennen. Dies gilt für Gar- tenabfälle wie Rasenschnitt, frischen Baum- und Strauchschnitt oder Laub gleichermaßen wie für Abfälle aus gestrichenem, la- ckiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtem Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten oder Faserplatten. Außerdem ist sicherzustellen, dass das Feuer einen ausreichen- den Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien hat. Als Richtwert gelten mindestens drei bis fünf Meter. Die Feuer- stelle muss man bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen und bei stärkerem Wind unverzüglich löschen oder gar nicht erst in Betrieb nehmen, um die Brandgefahr durch Funkenflug zu ver- meiden. Gleiches gilt bei anhaltender Trockenheit. Auch muss man darauf achten, dass die Nachbarschaft weder gefährdet noch belästigt wird, indem etwa Qualm und Rauch in Wohnräume ein- dringt. Zur eigenen Sicherheit sollten man Löschmittel wie Feuer- löscher, Sand oder Wasser griffbereit in der Nähe haben. Bußgeld bis zu 5.000 Euro Verstöße gegen diese Regeln können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer sich durch Feuer im Freien belästigt fühlt, wendet sich an das Bürger- und Ordnungsamt unter 02222/945-161 oder – außer- halb der städtischen Dienstzeiten – an die Polizei Bornheim un- ter 0228/155 811. Weitere Informationen rund um das Thema gibt es auf der städ- tischen Homepage unter www.bornheim.de/rathaus/umwelt- agenda-und-fairtrade/umwelt-in-bornheim/haeufige-fragen/ver- brennung-von-gartenabfaellen-lagerfeuer-und-feuerschalen. html. Dort findet man auch das „Merkblatt zur Benutzung von Feuerschalen und Feuerkörben“. So gerät das Herbstfeuer nicht außer Kontrolle Um Gefahren zu vermeiden, muss man Regeln einhalten Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 7. September 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation c) der Stadtverwaltung Bonn Amt für Bodenmanagement und Geoinformation, Bonn Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 6B (Montag und Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr sowie Dienstag, Mittwoch und Freitag 8.00 - 13.00 Uhr) d) der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Außenstelle Blumenthalstr. 33, 50670 Köln, Zimmer B 347, Montag bis Freitag 8.00 - 15.00 Uhr 3. Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der Bekanntgabe dieser Be- sitzeinweisung an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, fol- gende Festsetzungen beantragt werden: a) angemessene Verzinsung einer evtl. vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 S. 2 FlurbG), b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Aus- gleich infolge eines eventuellen Wertunterschiedes zwischen dem al- ten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG), c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Abs. 2 FlurbG). Die Anträge zu 3a) bis 3b) können von den beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 3c) kann nur vom Pächter gestellt werden (§ 71 FlurbG). 4. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind für das gesamte Flurbereini- gungsgebiet in die Örtlichkeit übertragen worden. Die neue Feldeintei- lung wurde den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens Bornheim- Roisdorf in Verbindung mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungspla- nes in den Offenlegungsterminen vom 09.05.2016 bis 11.05.2016 in der Zeit 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr und am 12.05.2016 in der Zeit 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr offengelegt und erläutert und auf Antrag in der Örtlichkeit angezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass verlorengehende Grenzzeichen nicht wiederhergestellt werden. Gründe: Der Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinwei- sung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorlie- gen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Ein- gebrachten feststeht. Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 65 FlurbG sind im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf gegeben. Aufgrund von Einwendungen gegen den Zuteilungsentwurf und wegen der durch die Schlussvermessung der L 183n veränderten Grundstücke sind Anpassungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Der Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung dient dem Interesse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse. Die von den Änderungen betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des Flurbereinigungsplanes einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten. Im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplanes lagen die Nachweise für die Betroffenen offen und wurden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle erläu- tert. Die Zulässigkeit des Erlasses der Überleitungsbestimmungen folgt aus den §§ 65 Abs. 2 und 62 Abs. 2 FlurbG. Der Vorstand der Teilnehmergemein- schaft der Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf ist gehört worden. Die in Ziffer 3 aufgeführten Anträge entsprechen den §§ 69 - 71 FlurbG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Wi- derspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 50606 Köln oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Blumenthalstraße 33, 50670 Köln unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Sofern Sie über eine qualifi- zierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.bezreg-koeln.nrw.de unter dem Suchbegriff EGVP. Hinweise: • Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere techni- sche Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. • Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2014 (BGBl. I S. 890), wird die sofortige Vollziehung des vorge- nannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe: Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Voll- ziehung der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann die sofortige Vollziehung angeordnet wer- den, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse von Beteiligten liegt. Die bereits oben dargelegten Gründe einer 1. Ergän- zungsanordnung zur vorläufigen Besitzregelung rechtfertigen zugleich den Sofortvollzug. Insbesondere liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine zü- gige und ordnungsgemäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens er- reicht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sicherge- stellt wird. Der tatsächliche Besitzübergang lässt sich durch die ineinander- greifenden Besitzregelungen des Flurbereinigungsplanes nur gleichzeitig für alle Beteiligten des Verfahrens gemeinsam durchführen. Diese allge- meinen Vollzugsinteressen überwiegen das Interesse von Widerspruchs- führern an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen möglicherweise er- hobenen Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichts- ordnung -VwGO- beantragt werden bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) - Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektro- nischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerich- ten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektroni- sche Poststelle des Oberverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite http://www.ovg.nrw.de unter dem Punkt Elektronischer Rechtsverkehr. Hinweise: • Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere techni- sche Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. • Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Im Auftrag (LS) gez. Kopka (Kopka, ORVR) Hinweis: Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der In- ternetseite der Bezirksregierung Köln: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/ brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/index.html

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Ultranet – so heißt die neue Gleichstromverbindung zwischen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Sie ist als Vorha- ben 2 im Bundesbedarfsplangesetz festgelegt und als Projekt in die Liste der sogenannten PCI-Vorhaben der Europäischen Uni- on aufgenommen: Es ist ein „Project of Common Interest“ – ein Projekt von gemeinsamem Interesse mit vordringlichem Bedarf für eine sichere Energieversorgung. Wir von der Amprion GmbH haben den gesetzlichen Auftrag, die Leitung zu planen, umzu- setzen und zu betreiben. Für die Gleichstromverbindung wollen wir überwiegend bestehende Masten nutzen. Punktuell werden Masterhöhungen erforderlich. Für die Erstellung der umweltfachlichen Unterlagen im bevorste- henden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Dafür müssen zunächst im Rahmen einer faunistischen Planungs- raumanalyse Probeflächen für die anschließenden Kartierungs- arbeiten identifiziert werden. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante artenschutzrechtliche Aspekte zu er- halten. Da sich die Kartierungsarbeiten an dem jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel. Mit folgenden einzelnen Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grundstücken erfolgen müssen, ist zu rechnen: Probeflächenermittlung: Die potenzielle Eignung der Flächen als Lebensraum (sog. „Habitateignung“) wird durch eine flä- chendeckende Inaugenscheinnahme bis zu einer Entfernung von 500 m beidseits der Bestandsleitung festgestellt. Biotoptypenkartierung: Diese erfolgt flächendeckend i.d.R. durch eine einmalige Begehung bis zu einer Entfernung von 100 m beidseits der Bestandsleitung. Im Bereich einiger Mast- standorte und einzelner Spannfelder wird bis zu einer Entfer- nung von 200 m bzw. 500 m kartiert. Brutvogelkartierung: Brutvögel werden bis zu einer Entfernung von 100 m beidseits der Bestandsleitung und der Arbeitsflä- chenbereiche im Rahmen mehrerer Tag- und Nachtbegehun- gen kartiert. Ausgewählte Arten werden bis zu einer Entfernung von 300 m bzw. in einzelnen Abschnitten 1.000 m sowie größe- ren Gewässern in bis zu 3.000 m Entfernung kartiert. Rastvogelkartierung: Auf ausgewählte Probeflächen entlang der Bestandsleitung werden Rastvögel während der Zugzeit be- obachtet und kartiert. Horst- und Höhlenbaumkartierung: Es erfolgt eine Kartierung von Baumhöhlen und Horsten in der laubfreien Zeit in den Win- termonaten und im Frühling/Sommer im Bereich geeigneter Gehölzbestände bzw. an den Masten. Fledermauskartierungen: Auf ausgewählten Probeflächen wird die Nutzung von Baumhöhlen als Quartier für Fledermäu- se untersucht. Hierfür werden im Winter Baumhöhlen kartiert und im Frühling/Sommer Erfassungen durchgeführt, um einen Besatz der identifizierten Baumhöhle zu untersuchen sowie das Artenspektrum zu bestimmen. Dafür werden Ultraschalldetek- toren und Installation von Horchboxen eingesetzt. Kartierungen von Haselmäusen, Feldhamstern, Reptilien und Amphibien: Die Kartierungen erfolgen tagsüber und teilweise nachts in geeigneten Habitaten bis ca. 500 m beidseits der Trassenachse. Bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) werden Hilfsmittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von Reusen für den Nachweis von Amphibien, von Ultraschalldetektoren und/oder Horchboxen für die Fledermausbestimmung oder von Haselmauskästen oder Niströhren), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flä- chen belassen werden. Die notwendigen Arbeiten finden in dem folgenden Zeitraum statt: Mitte August 2022 bis Dezember 2023 Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur ta- geweise und kurzzeitig betreten. In der Regel sind die Mitarbei- terInnen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern zwischen 15 Minuten und mehreren Stunden. Teilweise ist ein mehrfaches Betreten der Fläche notwendig. Um die Flächen mit dem Pkw zu erreichen, nutzen wir öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege. Gegebenenfalls werden Flurstücke, je nach Witterung und Aufwand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des an- gegebenen Zeitraums betreten. Mit den Arbeiten haben wir die Firmen REGIOKONZEPT Wölfersheim und das Büro für faunisti- sche Fachfragen (BFF) Linden beauftragt. Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Gemäß Absatz 1 müssen Ei- gentümerInnen und sonstige Nutzungsberechtigte diese Arbei- ten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen. Unter ultranet@amprion.net oder 0800 5895 2474 steht Ihnen unsere Projektsprecherin Joëlle Bouillon für Rückfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten die von den Arbeiten betroffenen EigentümerInnen und sonstige Nutzungsberechtigte um Verständnis und Akzep- tanz für die erforderlichen Arbeiten. Im Zuge der Arbeiten werden im Regelfall keine Schäden ver- ursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim o. g. Kontakt angezeigt werden. Eine gegebe- nenfalls erforderliche Regulierung von Flurschäden werden wir entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG mit den EigentümerInnen oder Nutzungsberechtigten vorneh- men. LISTE DER FLURSTÜCKE FÜR KARTIERUNGSARBEITEN IM BE- REICH DER STADT BORNHEIM: Gemarkung Brenig Flur 16 Flurstücke: 130/36; 131/37; 132/89; 133/34; 157; 159 Flur 17 Flurstücke: 156/106; 207; 208 Flur 25 Flurstücke: 303; 316; 325; 326; 337; 338; 339; 340; 341; 348 Flur 26 Flurstücke: 591; 809; 810; 811 Flur 30 Flurstücke: 257; 362; 364; 365; 366; 367; 368; 369; 370; 371; 372; 376; 383; 512; 513; 514; 515; 516; 747 Flur 59 Flurstücke: 4; 16; 21; 22; 23; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 35; 36; 37; 38; 39; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52 Flur 60 Flurstücke: 6; 7; 8; 9; 10; 54; 55; 56; 57; 58; 61; 62; 63 Flur 61 Flurstücke: 21; 27; 38; 39; 40; 61; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 75; 76; 77; 78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86; 87; 92; 94; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 102; 104; 106; 107; 108; 109; 112; 113; 115; 116; 117; 118; 119; 120; 121; 122; 123; 124; 125; 126; 127; 128; 129; 130; 131; 132; 133; 134; 135; 137; 138; 139; 140; 141; 142; 143; 144; 145; 146; 147 Flur 62 Flurstücke: 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 30; 35 Flur 63 Flurstücke: 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 39; 43; 45; 46; 47; 48; 51; 72; 107; 114; 115 Flur 64 Flurstücke: 3; 4; 5; 6; 7; 8; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 46; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71 Flur 82 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67 Flur 83 Flurstücke: 5; 18; 19; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 53; 54; 55; 56; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 76; 78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86; 87; 88; 89; 90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 102; 103; 104; 105; 106; 107; 108; 110; 111; 112; 113; 115; 116; 117; 118; 119; 120; 121; 122; 123; 124; 125; 126; 127; 129; 130; 131; 132; 133; 134; 135; 136; 137; 138; 139; 140; 141; 142; 144; 145; 146; 147; 148; 149; 150; 154; 155; 157; 158; 159; 160; 161; 162; 163; 164; 166; 167; 168; 169; 170; 171; 172; 173; 174; 176; 178; 179; 180; 181; 185; 187; 199; 200; 201; 202; 203; 204; 205; 208; 209; 210; 211; 212; 213; 214; 215; 216; 217; 219; 220; 221; 222; 223; 224; 225; 226; 227; 228; 229; 230; 231; 232; 234; 235; 236; 237; 238; 239; 240; 241; 242; 243; 244; 247; 248; 250; 251; 252; 253; 254; 255; 256; 257; 261; 262; 267; 268; 269; 270; 271; 272; 273; 274; 275; 276; 277; 278; 279; 280; 283; 284; 285; 286; 287; 288; 289; 290; 291; 292; 293; 294; 295; 296; 297; 298; 299; 300; 301; 302; 303; 304; 305; 306; 307; 308; 309; 310; 311; 312; 313; 314; 315; 316; 317; 318; 319; 320; 321; 322; 323; 325; 326; 327; 328; 329; 330; 331; 332; 334; 335; 336; 337; 338; 340; 341; 342; 343 Gemarkung Hersel Flur 1 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10; 11/1; 194; 365; 366; 375; 376; 420; 421; 521; 523; 525; 529; 541; 558; 577 Flur 6 Flurstücke: 43; 44; 45; 56; 57; 58; 59; 61; 62 Flur 14 Flurstücke: 64; 65; 66; 71; 125; 161; 162; 168; 169; 191/140; 208/57; 210/163; 354; 357; 358; 359; 360; 361; 362; 363; 372; 378; 379; 380; 381; 382; 383; 423; 479; 555; 556; 557; 584; 585; 586; 602; 603; 605; 610; 623; 625; 646; 647; 648; 666; 667; 668 Flur 18 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 29; 31; 34; 36; 47; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 93; 94; 95; 96; 97; 102; 104; 105; 106; 108; 162; 175; 176; 178; 179; 180; 181; 183; 184; 185; 205; 209; 211; 213; 214; 215; 216; 217; 218; 219; 220; 224; 226; 227; 228; 229; 259; 260; 262; 263; 289; 291; 304; 305; 313; 325; 326; 327; 328; 329; 330; 331; 335; 337; 338; 340; 344; 347; 348; 349; 350; 351; 352; 354; 356; 358; 360; 368; 369; 377; 378; 379; 380; 384; 385; 387; 389; 391; 393; 396; 400; 401; 402; 403; 404; 405; 406; 407; 410; 411; 412; 413; 414; 417; 420; 422; 423; 424 Gemarkung Roisdorf Flur 9 Flurstücke: 766; 785 Flur 22 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 5; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 32; 33; 34; 35; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 76; 77; 78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 86; 87; 88; 89; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 108; 110; 113; 115; 116; 117; 118; 119; 121; 122; 123; 124; 125; 129; 130; 131; 132; 133; 134; 135; 136; 137; 138; 146; 147; 148; 149; 168; 169; 170; 172; 173; 174; 177; 178; 180; 184; 187; 189; 190; 191; 193; 198; 202; 203; 207; 208; 214; 217; 218; 221; 222; 224; 225; 227; 228; 229; 230; 231; 233; 237; 238; 239; 240; 241; 242; 243; 247; 249; 254; 256; 258; 260; 264; 266; 267; 269; 270; 272; 273; 275; 276; 277; 278; 279; 280; 281; 282; 284; 288; 289; 290; 293; 302; 303; 306; 310; 311; 313; 314; 315; 316; 317; 318; 319; 320; 321; 322; 324; 326; 332; 333; 334; 336; 337; 340; 341; 342; 343; 345; 347; 348; 349; 350; 351; 353; 354; 358; 360; 362; 364; 365; 366; 367; 370; 372; 375; 376; 377; 379; 380; 381; 382; 383; 384; 385; 386; 387; 388; 390; 392; 393; 394; 395; 396; 397; 398; 399; 400; 401; 402; 403; 404; 405; 406; 407; 408; 409; 410; 411; 413; 415; 416; 417; 418; 420; 421; 422; 423; 424; 425; 426; 428; 429; 430; 431; 432; 433; 434; 435; 436; 437; 438; 439; 440; 441; 442; 443; 444; 445 Flur 23 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 75; 76; 77; 78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86; 87; 101; 102; 103; 104; 105; 106; 107; 108; 115; 116; 118; 120; 121; 122; 123; 124; 125; 126; 127; 128; 129; 130; 131; 132; 133; 134; 135; 136; 137; 138; 139; 140; 141; 142; 143; 147; 148; 149; 150; 151; 153; 154; 155; 156; 157; 158; 159; 194; 198; 199; 201; 202; 203; 207; 208; 209; 212; 218; 219; 220; 221; 228; 229; 233; 239; 242; 251; 260; 261; 262; 277; 278 Flur 24 Flurstücke: 29; 83; 87; 89; 91; 114; 119; 120; 127; 138; 143; 145; 146; 148; 149; 166; 211; 212; 213; 214; 215; 244; 297; 298; 299; 300; 315; 364; 373; 480; 501; 514; 515; 516; 519; 520; 521; 526; 527; 531; 533; 539; 540; 544; 545; 546; 547; 548; 549; 550; 551; 557; 558; 559; 560; 573; 578; 580; 581; 582; 583; 584; 585; 586; 588; 593; 595; 597; 599; 602; 603; 604; 605; 607; 608; 609; 610; 612; 613; 614; 615; 616; 617; 618; 619; 620; 621; 622; 623; 624; 625; 626; 627; 628; 629; 630; 631; 632; 633; 634; 635; 636; 637; 638; 639; 640; 641; 642; 643; 644; 645; 646; 647; 648; 649; 650; 651; 652; 653; 654; 655; 656; 657; 663; 664; 665; 666; 667; 668; 669; 670; 671; 672; 673 Gemarkung Sechtem Flur 2 Flurstücke: 34; 50; 52; 60; 62; 69; 72; 73; 74; 75; 97; 100; 101; 102; 103; 104; 105; 115; 116; 117; 123; 124; 126; 127; 128; 129; 131; 132; 133; 134 Flur 3 Flurstücke: 27/1; 27/2; 29; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69/1; 69/2; 70; 71; 72; 73; 74; 80; 81; 82; 106; 107; 109; 110; 121; 188; 225; 350; 357; 363; 371; 387; 388; 389; 391; 392; 397; 400; 402; 403; 405; 407; 410; 412; 416; 417; 448; 459; 468; 474; 475; 480; 507; 508; 509; 510; 511; 512; 513; 514; 515; 516; 517; 518; 519; 524; 533; 534; 548; 549; 550; 555; 556 Flur 4 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 16; 38; 39; 41; 42; 50; 51; 52; 53; 54; 64; 66; 67/1; 67/2; 67/3; 67/4; 67/5; 68; 69; 70; 73; 74; 86; 87; 88; 89; 90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 109; 111; 118; 119; 120; 123; 125; 127; 130; 132/65; 133/65; 134; 135; 136; 164; 167; 180; 181; 182; 184; 186; 187; 189; 192; 193; 201; 204; 213; 214; 216; 217; 218; 219; 220; 221; 222; 223; 225; 226; 227; 228; 230; 231; 232; 233; 234; 235; 236; 237; 238; 239; 240; 241; 242; 243; 244; 245; 246; 247; 248; 249; 250; 254; 258; 259; 260; 261; 262; 263; 264; 272; 273; 274; 275; 276; 277; 278; 279; 280; 281; 282; 283; 284; 285; 286; 287; 288; 289; 290; 295; 304; 310; 311; 312; 324; 326; 327; 329; 330 Flur 5 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 5; 6; 8; 9/1; 9/2; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41/1; 41/2; 42; 43; 44/1; 44/2; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 56; 57; 58/1; 58/2; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 83; 102; 103; 104; 105; 106; 107; 108; 109; 110; 120; 121; 122; 123; 124; 125; 126; 127; 128; 129; 130; 131; 134; 135; 136; 137; 138; 139; 140; 141; 142; 143; 144; 145; 146; 147; 148; 149; 150; 151; 152; 153; 154; 155; 156; 157; 158; 159; 160; 161; 162; 163; 164; 165; 166; 167; 168; 170; 171; 173; 176; 178/20; 179/20; 180/7; 181/7; 189; 190; 191; 192; 193; 194; 195; 196; 198; 199; 200; 201; 204; 205; 206; 207; 208; 209; 210; 218; 228; 267; 268; 269; 270; 271; 272; 273; 274; 275; 276; 277; 278; 279; 280; 281; 282; 283; 284; 285; 286; 287; 288; 289; 290; 291; 292; 293; 295; 296; 297; 298; 299; 300; 301; 302; 303; 307; 310; 311; 313; 319; 320; 328; 334; 338; 339; 341; 342; 345; 346; 347; 348; 355; 356; 357; 358; 359; 360 Flur 7 Flurstücke: 44; 45; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 93; 94; 95; 97; 98; 99; 103/55; 104/55; 119; 120; 122 Flur 8 Flurstücke: 1; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39/1; 39/2; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53/1; 54/1; 70; 71; 72; 76; 77; 81/40; 82/40; 83 Flur 17 Flurstücke: 9; 10; 33; 53; 58; 59; 127; 128; 559 Flur 25 Flurstücke: 1; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 74; 75; 76; 77; 78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 86; 87; 88; 89 Gemarkung Uedorf Flur 4 Flurstücke: 10; 11; 13 Gemarkung Widdig Flur 1 Flurstücke: 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 21; 41; 42 Flur 7 Flurstücke: 8; 11 Flur 17 Flurstücke: 32; 65; 190 Flur 18 Flurstücke: 1; 3; 4; 5/2; 6; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 77; 78; 79; 80; 89; 90; 91; 92; 94; 95; 96; 98; 100; 101; 103; 104; 105; 106; 107; 108; 109; 110 Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de

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21. September 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Kinder- und Jugendparlament Mittwoch, 21.09.2016, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 22.09.2016, 18 Uhr Betriebsausschuss Dienstag, 27.09.2016, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 29.09.2016, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Dienstag, 04.10,2016, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 06.10.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www. bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 901, am 20. Oktober 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Neue und alte Nachbarn feiern gemeinsam Am Sonntag, 25. September, lädt der Arbeitskreis „Sozia- les“ der Bornheimer Lokalen Agenda von 12 bis 17 Uhr zum siebten „Fest der Nationen und Kulturen“ ins Alexander-von- Humboldt-Gymnasium ein. Schirmherr der Veranstaltung ist Bürgermeister Wolfgang Henseler. Das Fest steht dieses Jahr un- ter dem Motto „Unser Born- heim – neue und alte Nach- barn“. So können die Besucher bei Leckereien aus anderen Län- dern und der hiesigen Küche mit Mitbürgern aus aller Welt ins Gespräch kommen; auch einige Flüchtlinge beteiligen sich aktiv am Fest, z.B. mit Speisen und Musik aus ihrer Heimat. Die Willkommens- klasse der Europaschule und die internationalen Klassen des AvH-Gymnasiums sind ebenfalls mit einem Stand und Darbietungen vertreten. Neben zahlreichen weiteren Infoständen, u.a. von ehren- amtlichen Helfergruppen, gibt es wieder Mitmach- Angebote und ein abwechs- lungsreiches Bühnenpro- gramm. Fußballtennis, „Base- ball in Cage“ und Spiele rund um den Basketball laden dazu ein, sich zu bewegen und die sportliche Geschicklichkeit zu testen. Für die kleinen Gäste gibt es Bastelangebote, Filzen und Kinderschminken. Auf der Bühne treten u.a. die syrisch-kurdische Sängerin und Musikerin Evina We- lat, die Bornheimer Samba- Gruppe Sambastico und die „Gipsy Band“ mit Musik vom Balkan auf. Weitere musika- lische Beiträge kommen u. a. von der Bornheimer Musik- schule und der Heinrich-Böll- Sekundarschule. Der Eintritt ist frei, Essen und Getränke gibt es zu günstigen Preisen. Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung eines Bürgerentscheids Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 10.01.2005 wird Folgendes öffentlich be- kannt gemacht: 1. Nachdem der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 07.07.2016 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Bürger- initiative „Bornheimer Trinkwasser“ festgestellt hat, beschloss er in seiner Sitzung am 08.09.2016, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen. 2. Daher ist ein Bürgerentscheid zu der folgenden Frage des Bür- gerbegehrens der Bürgerinitiative „Bornheimer Trinkwasser“ durchzuführen: „Soll die Stadt Bornheim weiterhin ihr Trinkwasser zu 75 % vom Wasserbeschaffungsverband Wesseling-Hersel (WBV) und zu 25 % vom Wahnbachtalsperrenverband (WTV) be- ziehen und darüber mit dem WBV einen langfristigen Ver- trag abschließen?“ 3. Als Abstimmungstermin hat der Rat Sonntag, den 20.11.2016, in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr festgelegt. 4. Entsprechend § 3 Abs. 8 der Satzung der Stadt Bornheim über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 10.01.2005 erfolgt die verfah- rensmäßige Abwicklung des Bürgerentscheides nach den Be- stimmungen des Kommunalwahlrechts NRW. Gem. § 3 Absatz 1 dieser Satzung kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe im Abstimmungslokal oder durch Briefabstimmung von den Stimmberechtigten wahrgenommen werden. Weitere In- formationen erfolgen zu gegebener Zeit. Bornheim, den 14.09.2016 Stadt Bornheim Der Bürgermeister In Vertretung gez. Alice von Bülow, Beigeordnete Öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim vom 15.11.2012 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, 386/SGV NW 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Sep- tember 2015 (GV. NRW. S. 627-670), und der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfa- len (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712/SGV.NRW. 6140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV.NRW. S. 448), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 08.09.2016 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Born- heim beschlossen: Artikel I § 2 Absatz 6 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwoh- nungssteuer wird um folgende Nr. 6 ergänzt: (6) Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der In- haber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. Artikel II Inkrafttreten: Die Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Er- hebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim (Zweit- wohnungssteuersatzung) vom 09.09.2016 mache ich hiermit ge- mäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht öf- fentlich bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften der GO NW gegen Satzungen, sonsti- ge ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschrie- benes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flä- chennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 09.09.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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SPD-Fraktion – Servatiusweg 19-23 – 53332 Bornheim Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Dr. Gabriele Jahn Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 08.08.2022 Grüner Wasserstoff – Potential für Bornheim nutzen Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, die SPD-Fraktion bittet um die Berücksichtigung des nachfolgenden Antrags für die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur. Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen und aufzuzeigen, wie die Produktion und der Einsatz von Grünem Wasserstoff insbesondere auf der Grundlage des Projekts „H2R – Wasserstoff Rheinland“ in Bornheim initiiert werden kann, um eine zeitnahe Realisierung zu erreichen. Der Ausschuss bittet den Bürgermeister dazu: in einen ersten Schritt Vertreter des Projekts „H2R – Wasserstoff Rheinland“ sowie des Projektteilnehmers Rhein-Sieg-Kreis einzuladen, damit die Vertreter den Sachstand und das weitere Vorgehen des Projekts präsentieren, im Weiteren zu prüfen und darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um in Bornheim einen Beitrag zu Produktion und Einsatz von Grünem Wasserstoff zu leisten. Soweit das anstehende Konzept „Klimaneutrales Bornheim“ nicht bereits auf das Thema Wasserstoff eingehen wird, erwartet der Ausschuss erste Darlegungen bis Sommer 2023. SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Begründung: Die Stadt Bornheim hat sich mit einem Stadtratsbeschluss verpflichtet, klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es eines ambitionierten Vorgehens zur Produktion und zum Einsatz erneuerbarer oder klimaneutraler Energien in Bornheim. Grüner Wasserstoff wird zukünftig ein Bestandteil klimaneutraler Energien sein. Der Rhein-Sieg-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis sowie die Städte Brühl, Hürth, Köln, Wesseling, und haben mit dem Feinkonzept aus dem Projekt "H2R Wasserstoff Rheinland" eine gemeinsame Roadmap zum umfassenden Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft in der Region entwickelt. Der Schwerpunkt liegt im Berech Verkehr, zeigt aber darüber hinaus auch für andere Bereiche Handlungsmöglichkeiten. Das Konsortium beabsichtigt, angesichts des hohen Nutzens für unsere Region, nach Beendigung des Wettbewerbs, die Akteure bei der Umsetzung dieser Roadmap zu unterstützen und Projekte umzusetzen.1 Das Feinkonzept zeigt vielfältige Möglichkeiten für denkbare Vorhaben auf. Der sogenannte „Wasserstoffatlas“ des Bundesforschungsministeriums ist ein Portal, mit dem Kommunen, Stadtwerken und Investoren ein Überblick über den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft gegeben wird. Daran sollte sich auch die Stadt Bornheim orientieren und Projekte eruieren. Auf Bornheimer Stadtgebiet werden zukünftig Windräder gebaut werden. Agri- PV und PV auf Dächern und an Gebäuden sind ebenfalls in Planung. Die hierbei entstehende überschüssige erneuerbare Energie, die nicht in das Stromnetz eingespeist wird, kann über Elektrolyseure in grünen Wasserstoff umgewandelt werden und zur Wärme- und Stromerzeugung verwendet werden.2 Die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim (WFG) könnte einen Schwerpunkt auf Ansiedlung von Akteuren der Wasserstoffwirtschaft setzen. Auch könnte die Verwaltung mit dem Wasserwerk Wesseling über die Möglichkeit einer autonomen Energieversorgung zu beraten. Denkbar ist, dass zukünftig über den Bau einer kleinen Windenergieanlage in Kombination mit einer Elektrolyseuranlage in stromverbrauchsarmen Zeiten grüner Wasserstoff für den Energiebedarf des Wasserwerks hergestellt wird. Hierzu muss die Verwaltung der Stadt Bornheim den Wasserverband Wesseling- Hersel und das Bornheimer Wasserwerk Eichkamp zwecks Zuständigkeit einbeziehen. Umliegende Gemeinden wie Köln, Hürth und Leverkusen haben bereits Wasserstoff-Busse und Wasserstoff-Taxis angeschafft und für die notwendige 1 Feinkonzept H2R, Nummer 1.2 Seite 16. 2 Vgl. Feinkonzept H2R, Nummer 4.1.1, Seite 54ff Tank-Infrastruktur gesorgt. Die Stadt Bornheim könnte sich für den Einsatz von zunehmend wasserstoffbetriebenen Bussen auf Bornheimer Stadtgebiet einsetzen und ggf. betrieblich notwendige Tankinfrastruktur bereitstellen. An Schiffen mit Solar- oder Wasserstoffantrieb wird bereits gearbeitet, was für die Anbindung der Rheinorte an den ÖPNV über Wasserbusse in Zukunft ebenfalls attraktiv ist. Die Bornheimer SPD tritt nachdrücklich für den Aufbau einer Infrastruktur für die Herstellung und Nutzung von grünem Wasserstoff ein. Dabei ist der Einsatz im Bereich der Daseinsvorsorge prioritär. Mit freundlichen Grüßen Tina Gordon, Wilfried Hanft, Rainer Züge, Harry Gruß und Fraktion SPD-Fraktion – Servatiusweg 19-23 – 53332 Bornheim Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Dr. Gabriele Jahn Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bornheim, 08.08.2022 Grüner Wasserstoff – Potential für Bornheim nutzen Sehr geehrte Frau Dr. Jahn, die SPD-Fraktion bittet um die Berücksichtigung des nachfolgenden Antrags für die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur. Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt zu prüfen und aufzuzeigen, wie die Produktion und der Einsatz von Grünem Wasserstoff insbesondere auf der Grundlage des Projekts „H2R – Wasserstoff Rheinland“ in Bornheim initiiert werden kann, um eine zeitnahe Realisierung zu erreichen. Der Ausschuss bittet den Bürgermeister dazu: in einen ersten Schritt Vertreter des Projekts „H2R – Wasserstoff Rheinland“ sowie des Projektteilnehmers Rhein-Sieg-Kreis einzuladen, damit die Vertreter den Sachstand und das weitere Vorgehen des Projekts präsentieren, im Weiteren zu prüfen und darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um in Bornheim einen Beitrag zu Produktion und Einsatz von Grünem Wasserstoff zu leisten. Soweit das anstehende Konzept „Klimaneutrales Bornheim“ nicht bereits auf das Thema Wasserstoff eingehen wird, erwartet der Ausschuss erste Darlegungen bis Sommer 2023. SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bornheim Begründung: Die Stadt Bornheim hat sich mit einem Stadtratsbeschluss verpflichtet, klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es eines ambitionierten Vorgehens zur Produktion und zum Einsatz erneuerbarer oder klimaneutraler Energien in Bornheim. Grüner Wasserstoff wird zukünftig ein Bestandteil klimaneutraler Energien sein. Der Rhein-Sieg-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis sowie die Städte Brühl, Hürth, Köln, Wesseling, und haben mit dem Feinkonzept aus dem Projekt "H2R Wasserstoff Rheinland" eine gemeinsame Roadmap zum umfassenden Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft in der Region entwickelt. Der Schwerpunkt liegt im Berech Verkehr, zeigt aber darüber hinaus auch für andere Bereiche Handlungsmöglichkeiten. Das Konsortium beabsichtigt, angesichts des hohen Nutzens für unsere Region, nach Beendigung des Wettbewerbs, die Akteure bei der Umsetzung dieser Roadmap zu unterstützen und Projekte umzusetzen.1 Das Feinkonzept zeigt vielfältige Möglichkeiten für denkbare Vorhaben auf. Der sogenannte „Wasserstoffatlas“ des Bundesforschungsministeriums ist ein Portal, mit dem Kommunen, Stadtwerken und Investoren ein Überblick über den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft gegeben wird. Daran sollte sich auch die Stadt Bornheim orientieren und Projekte eruieren. Auf Bornheimer Stadtgebiet werden zukünftig Windräder gebaut werden. Agri- PV und PV auf Dächern und an Gebäuden sind ebenfalls in Planung. Die hierbei entstehende überschüssige erneuerbare Energie, die nicht in das Stromnetz eingespeist wird, kann über Elektrolyseure in grünen Wasserstoff umgewandelt werden und zur Wärme- und Stromerzeugung verwendet werden.2 Die Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH Bornheim (WFG) könnte einen Schwerpunkt auf Ansiedlung von Akteuren der Wasserstoffwirtschaft setzen. Auch könnte die Verwaltung mit dem Wasserwerk Wesseling über die Möglichkeit einer autonomen Energieversorgung zu beraten. Denkbar ist, dass zukünftig über den Bau einer kleinen Windenergieanlage in Kombination mit einer Elektrolyseuranlage in stromverbrauchsarmen Zeiten grüner Wasserstoff für den Energiebedarf des Wasserwerks hergestellt wird. Hierzu muss die Verwaltung der Stadt Bornheim den Wasserverband Wesseling- Hersel und das Bornheimer Wasserwerk Eichkamp zwecks Zuständigkeit einbeziehen. Umliegende Gemeinden wie Köln, Hürth und Leverkusen haben bereits Wasserstoff-Busse und Wasserstoff-Taxis angeschafft und für die notwendige 1 Feinkonzept H2R, Nummer 1.2 Seite 16. 2 Vgl. Feinkonzept H2R, Nummer 4.1.1, Seite 54ff Tank-Infrastruktur gesorgt. Die Stadt Bornheim könnte sich für den Einsatz von zunehmend wasserstoffbetriebenen Bussen auf Bornheimer Stadtgebiet einsetzen und ggf. betrieblich notwendige Tankinfrastruktur bereitstellen. An Schiffen mit Solar- oder Wasserstoffantrieb wird bereits gearbeitet, was für die Anbindung der Rheinorte an den ÖPNV über Wasserbusse in Zukunft ebenfalls attraktiv ist. Die Bornheimer SPD tritt nachdrücklich für den Aufbau einer Infrastruktur für die Herstellung und Nutzung von grünem Wasserstoff ein. Dabei ist der Einsatz im Bereich der Daseinsvorsorge prioritär. Mit freundlichen Grüßen Tina Gordon, Wilfried Hanft, Rainer Züge, Harry Gruß und Fraktion

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Energieagentur Rhein-Sieg in Koopera- tion mit der Verbraucherzentrale NRW am 17. August 2022, 14 bis 17.45 Uhr im Rathaus Swisttal, Rathausstraße 115, 53913 Swisttal. Anmeldung erforderlich: 02242 96930-0 oder info@energieagentur-rsk.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Zugang nur mit Ticket! Aktuelle Infos und Tickets gibt es unter: www.hallenfreizeitbad.de Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuechereiAlle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion: mittwochs geschlossen Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nähere Informationen: www.bornheim.de/oeffnungszeiten Besucher aller Dienststellen können freiwillig einen medi- zinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Bekanntmachung des Bebauungsplanes He 14 „Kleinstraße“ in der Ortschaft Hersel, Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.06.2022 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes He 14 in der Ortschaft Hersel gemäß § 2 BauGB einzuleiten. Der Plangeltungsbereich wird im Norden und Osten von der L300 (Elbestraße), im Süden durch den Verlauf der Stadtgrenze zu Bonn, im Westen von der Bahntrasse der Gütergleise Köln-Bonn und im Nord-Westen von der Kleinstraße begrenzt.“ Ziel des Bebauungsplanes ist die Neuordnung der vor- handenen Gewerbeflächen, die Bereitstellung eines neu- en Standortes für ein Feuerwehrgerätehaus in Hersel so- wie die Planung einer neuen Umgehungsstraße mit An- bindung an die L 300. Auf die beiliegende Übersichtskar- te, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Bornheim, den 25.07.2022 Stadt Bornheim gez. (Christoph Becker) Bürgermeister Die Sitzungen sind öffentlich und finden – soweit nicht anders angegeben – im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, statt. Die Termine gelten vorbehaltlich möglicher Einschränkungen. Bitte beachten Sie zur Teilnahme die aktuell geltende Coronaschutzverordnung. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Mobilitäts und Verkehrsentwicklungsausschuss Dienstag, 16.08.2022, 18 Uhr Schulausschuss Donnerstag, 18.08.2022, 18 Uhr Integrationsausschuss Dienstag, 23.08.2022, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 24.08.2022, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 25.08.2022, 18 Uhr 05.08.2022 Bekanntmachung des Bebauungsplanes He 11 in der Ortschaft Hersel, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.06.2022 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, den Aufstellungsbeschluss des Be- bauungsplanes He 11 vom 25.09.2008 aufzuheben.“ Der Bebauungsplanbereich wurde im Norden und Osten von der L 300 (Elbestraße), im Süden durch den Verlauf der Stadtgrenze zu Bonn, im Westen von der Bahntrasse der Gütergleise Köln-Bonn und im Nord-Westen von der Kleinstraße begrenzt. Auf die beiliegende Übersichtskarte, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Bornheim, den 25.07.2022 Stadt Bornheim gez. (Christoph Becker) Bürgermeister Stadt Bornheim Bürgerinformation 12.08.2022

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Energieagentur Rhein-Sieg in Koopera- tion mit der Verbraucherzentrale NRW am 17. August 2022, 14 bis 17.45 Uhr im Rathaus Swisttal, Rathausstraße 115, 53913 Swisttal. Anmeldung erforderlich: 02242 96930-0 oder info@energieagentur-rsk.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Zugang nur mit Ticket! Aktuelle Infos und Tickets gibt es unter: www.hallenfreizeitbad.de Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuechereiAlle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion: mittwochs geschlossen Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nähere Informationen: www.bornheim.de/oeffnungszeiten Besucher aller Dienststellen können freiwillig einen medi- zinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Bekanntmachung des Bebauungsplanes Wi 07 in der Ortschaft Widdig, Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.06.2022 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstel- lung des Bebauungsplanes Wi 07 in der Ortschaft Widdig. Das Plangebiet liegt zwischen der Kölner Landstraße (L300) und der Bahnlinie 16 nördlich des Salierwegs. Ziel der Planung ist die Ansiedlung eines Lebensmitteldis- counters zur Sicherung der fehlenden Nahversorgung für die Ortschaft Widdig.“ Auf die beiliegende Übersichtskarte, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Bornheim, den 25.07.2022 Stadt Bornheim Gez. (Christoph Becker) Bürgermeister Die Sitzungen sind öffentlich und finden – soweit nicht anders angegeben – im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, statt. Die Termine gelten vorbehaltlich möglicher Einschränkungen. Bitte beachten Sie zur Teilnahme die aktuell geltende Coronaschutzverordnung. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 10.08.2022, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Donnerstag, 11.08.2022, 18 Uhr Mobilitäts und Verkehrsentwicklungsausschuss Dienstag, 16.08.2022, 18 Uhr Schulausschuss Donnerstag, 18.08.2022, 18 Uhr 05.08.2022 Bekanntmachung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Widdig, Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 23.06.2022 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Plan- gebiet befindet sich zwischen der Kölner Landstraße (L300) und der Bahnlinie 16 nördlich des Salierwegs.“ Ziel der Planung ist die Darstellung einer Sonderbauflä- che für Einzelhandel. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungs- bereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Bornheim, den 25.07.2022 Stadt Bornheim gez.(Christoph Becker) Bürgermeister Stadt Bornheim Bürgerinformation 05.08.2022

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8. Juni 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Kinder- und Jugendparlament Mittwoch, 08.06.2016, 18 Uhr Bürgerforum „Stadtmarketing“ für die Rheinorte Mittwoch, 08.06.2016, 19 Uhr, Forum der Verbundschule Uedorf, Heisterbacher Str. 175, 53332 Bornheim-Uedorf Integrationsrat Donnerstag, 09.06.2016, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 16.06.2016, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 21.06.2016, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Mittwoch, 22.06.2016, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 23.06.2016, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.06.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 559, am 16. Juni 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 2500 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Der Rat hat in seiner Sitzung am 19.05.2016 aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchst. f) und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 495), der §§ 21 Abs. 1 und 3, § 26, § 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sowie der §§ 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-West- falen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 31.10.2000 be- schlossen: § 1 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Stadt Bornheim unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Die Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Born- heim sind vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung zu gewährleisten 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vor- kommnisse verursacht werden (Hilfeleistung), und 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophen- schutzgesetz).“ § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Stadt Bornheim verlangt Ersatz der ihr durch den Ein- satz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von § 52 BHKG entstandenen Kosten 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Indus- trie- oder Gewerbetriebes für die bei einem Brand aufge- wandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, so- wie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transport- unternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nut- zungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zu- sammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können, oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besit- zerin oder dem Besitzer oder von sonstigen Nutzungs- berechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser ge- fährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besit- Öffentliche Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 31.10.2000 -Kostenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, Verdienstausfall für Selbstständige und Brandverhütungsschauen- Öffentliche Bekanntmachung der Ersatzbestimmung von zwei Mitgliedern des Integrationsrates der Stadt Bornheim Gemäß § 15 Absatz 3 der Wahlordnung zum Integrationsrat der Stadt Bornheim gebe ich Folgendes bekannt: 1. Das Mitglied des Integrationsrates der Stadt Bornheim, Herr Peter Groß, hat zum 20.04.2016 sein Mandat im In- tegrationsrat der Stadt Bornheim niedergelegt. 2. Das Mitglied des Integrationsrates der Stadt Bornheim, Frau Karin Ibrahim, hat zum 11.04.2016 ihr Mandat im Integrationsrat der Stadt Bornheim niedergelegt. 3. Für das ausgeschiedene Mitglied Herr Peter Groß rückt gemäß § 15 der Wahlordnung zum Integrationsrat der Stadt Bornheim i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Persönliche Stellvertreterin, Frau Maria Grazia Fraccapa- ni, in den Integrationsrat der Stadt Bornheim nach. 4. Für das ausgeschiedene Mitglied Frau Karin Ibrahim rückt gemäß § 15 der Wahlordnung zum Integrationsrat der Stadt Bornheim i.V.m. § 45 Abs. 1 Kommunalwahl- gesetz der an Listenplatz 2 der Vorschlagsliste der SPD für die Wahl zum Integrationsrat, Herr Siyamak Khaledi Paveh, in den Integrationsrat der Stadt Bornheim nach. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Gültigkeit der Feststellung der Nachfolger können gemäß § 14 Abs. 2 der Wahlordnung zum Integrationsrat der Stadt Bornheim alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Wahlberechtigten binnen eines Monats ab dem Tag der Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Ein- spruch ist beim Wahlleiter der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 30.05.2016 Stadt Bornheim -Der Wahlleiter- gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Am Mittwoch, 15. Juni 2016, findet im Rahmen des Gesund- heitstags eine Fortbildung für Mitarbeiter der Stadt Bornheim statt. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis, dass die Dienststellen des Rathauses nur bis 13 Uhr geöffnet sind. Das Jugendamt hat einen Notdienst eingerichtet und ist zu den gewohnten Zeiten geöffnet. Die Kindertagesstätten in städti- scher Trägerschaft regeln die Dienstzeiten nach 13 Uhr in ei- gener Verantwortung. Die betroffenen Eltern erhalten hierzu in der Kita eine entsprechende Information. Stadtbetrieb und HallenFreizeitBad Bornheim haben wie gewohnt geöffnet. Bei dringenden Anliegen ist der städtische Bereitschaftsdienst tele- fonisch unter 0172/8 74 08 53 zu erreichen. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversor- gung kann man die Störungshotline des StadtBetriebs unter 02227/ 93 20 77 anrufen. Feuerwehr und Rettungsdienst sind wie immer erreichbar unter der Rufnummer 112, die Polizei unter 110. Gesundheitstag: Geänderte Öffnungszeiten am 15. Juni 8. Juni 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation zerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitar- beiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrläs- siger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat, 10. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter, wenn Brandsicher- heitswachen in Versammlungs- bzw. Ausstellungsräumen, bei Theater-, Zirkus- und Großveranstaltungen oder aus sonstigem Anlass auf Anordnung des Bürgermeisters nach Anhörung des Lei- ters der Feuerwehr oder auf eigenen Antrag gestellt worden sind. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heranziehung Dritter. (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht ei- ner anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadenverhütung und Scha- densbekämpfung, so sind der Stadt Bornheim die Kosten für den Feuer- wehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist. (4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kosten- tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1). (5) Für den Kostenersatz ist die Zeit nach Minuten-Tarif lt. Anlage 1 vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrge- rätehaus bis zur wiederhergestellten Einsatzbereitschaft maßgebend.“ § 3 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim, die über den im BHKG ge- nannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.“ § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 – Kosten und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamt- schuldner. (2) Zur Zahlung des Entgelts für die in § 3 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Ent- geltpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.“ § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Schäden Dritter hat die Kostenersatzpflichtige oder der Kostener- satzpflichtige oder die Entgeltpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt Bornheim von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuer- wehr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.“ § 8 erhält folgende Fassung: „Eine Forderung aufgrund dieser Satzung kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag ganz oder teilweise stunden, nieder- schlagen oder erlassen, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die beson- deren Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirt- schaftlichen Verhältnisse der oder des Kostenersatz- und Entgeltpflichtigen eine unbillige Härte darstellt oder dies aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.“ III. Abschnitt erhält folgende Fassung: „III. Abschnitt -Brandverhütungsschauen-“ § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „§ 12 – Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, vorbeugend zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explo- sionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei ei- ner Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes ent- sprechen.“ § 13 Abs. 1 Pkt. 1 erhält folgende Fassung: „1. zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 12 ein- schließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt.“ § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.“ § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 – Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 3 aufge- führten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Bornheim unter Berücksichtigung des Gefähr- dungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.“ § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer, die sonstige Nutzungsberechtigte oder der sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterwor- fenen Objektes sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.“ § 18 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet wer- den, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 500,00 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund ge- meindlichen Interesses gerechtfertigt ist.“ Anlage 1, Abschnitt IV, Pkt. 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „3. Etwaige Leistungen Dritter (z.B. für die Reinigung und Entseuchung ver- schmutzter Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, für Transport pp.) werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für nicht mehr zu reinigende Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge. Ist hierdurch eine Einsatzfähigkeit nicht mehr gewährleistet, erfolgt Ersatz- beschaffung auf Kosten der Kostenpflichtigen oder des Kostenpflichtigen. 4. Bei der Beschädigung von Fahrzeugen und Geräten, die von der Kosten- pflichtigen oder von dem Kostenpflichtigen zu vertreten sind, sind die Wieder- herstellungskosten zu ersetzen. Im Falle des Verlustes ist Ersatz zu leisten.“ Anlage 2 erhält folgende Fassung: „Zur Bemessung der Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungs- schau in der Stadt Bornheim gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau ent- sprechend dem Arbeitsaufwand“ Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende 4. Satzung vom 19.05.2016 zur Änderung der Satzung über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 31.10.2000 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öf- fentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An- zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vor- her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 20.05.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim

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Bauliche Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr Leitfaden 37.72.02 Stadt Bornheim -der Bürgermeister- Abt.3.2 Feuerschutz Vorbeugender Brandschutz Leitfaden 37.72.02 Bauliche Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr Stand: Februar 2022 Zur Ausführung des § 5 MBO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr folgendes bestimmt: Rechtliche Grundlagen An Gebäude und Grundstücke werden gesetzliche Anforderungen gestellt, um die baurechtlich verankerten Schutzziele „Menschenrettung und wirksame Löschmaßnahmen“ sicher zu gewährleisten. Den Ursprung bildet in diesem Zusammenhang das Grundgesetz durch Artikel 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ und findet durch den initialen § 14 der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen eine konkrete Würdigung: „Anlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Um diese Ziele wirkungsvoll erreichen zu können, sieht der Gesetzgeber unter anderem die Planung, Einrichtung und dauerhafte Verfügbarkeit von Flächen für die Feuerwehr vor, welche unter Beachtung normativer Vorgaben zu planen und zu betreiben sind. Diese Regelungen bilden die allgemeine Basis dieser Richtlinie und werden durch sie zusammengefasst. Sie dient Fachleuten aus den Bereichen Planen, Bauen und Wohnen als entsprechende Planungs-und Betriebsgrundlage. Insbesondere bei der Planung des 2. Rettungsweges (2. RW) über Leitern der Feuerwehr gelten nachfolgende Rechtsnormen und Grundsätze: ■ Als Rettungsgeräte sind die vierteilige Steckleiter nach DIN 14711 sowie die Kraftfahrdrehleiter DLK 23/12 nach DIN 14043 anzusetzen. ■ Die zu rettenden Personen müssen körperlich und geistig in der Lage sein, über Leitern gerettet werden zu können (Fähigkeit zur Selbstrettung). ■ In Abhängigkeit der Anzahl der Personen in einer Nutzungsein- heit sowie der Anzahl und Anordnung der Nutzungseinheiten im Gebäude, sind ggf. mehrere Zufahrten und Aufstellflächen anzu- legen. ■ Spätestens ab einer Anzahl von mehr als 30 Personen in einer Nutzungseinheit ist der 2. Rettungsweg baulich darzustellen. ■ Gemäß den Vorgaben des BHKG hält die Stadt Bornheim zur Sicherstellung dieser Schutzziele und Regelungen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr vor. Es besteht kein individueller Anspruch, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufgrund einzelner Bau- oder Entwicklungsvorhaben anzupassen. Eine Unterstützung bei der planerischen, konstruktiven und organisatorischen Umsetzung der nachfolgenden Regelungen erfolgt durch die Abteilung 3.2 Feuerschutz. Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten bleiben hiervon unberührt. Inhalt 1 Befestigung und Tragfähigkeit 2 Zu- oder Durchfahrten 3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten 4 Fahrspuren 5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten 6 Stufen und Schwellen 7 Sperrvorrichtungen 8 Aufstellflächen auf dem Grundstück 9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden 10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden 11 Freihalten des Anleiterbereichs 12 Neigung von Aufstellflächen 13 Bewegungsflächen 14 Zu- oder Durchgänge 15 Aufstellflächen für tragbare Leitern 16 Zusammenfassung graphisch 17 Literatur/Quellen 1 Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungs- flächen sind so zu befestigen, daß sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-3:2006-03 verwiesen. 2 Zu- oder Durchfahrten Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. 3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. 10,5 bis 12 5,0 über 12 bis 15 4,5 über 15 bis 20 4,0 über 20 bis 40 3,5 über 40 bis 70 3,2 über 70 3,0 Außenradius der Kurve Breite mindestens (in m) (in m) 4 Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein. 5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m aufzurunden. 6 Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein. 7 Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Bild 1. Zulässige Mittel zur Öffnung von Sperrvorrichtungen 8 Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, daß alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. 9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muß mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. Aufstellflächen für Kraftfahrdrehleitern 10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Aufstellfläche „parallel“ 11 Freihalten des Anleiterbereiches Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine, den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse, wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. Bild 2 nicht zulässig 12 Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein. 13 Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. 14 Zu- oder Durchgänge Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu-oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m. Sollte auf Grund baulicher Unumgänglichkeit kein geradlinig geführter Zugang möglich sein, so sind im Kurvenverlauf ein Radius von mindestens 5 Meter zu gewährleisten. 15 Aufstellflächen für tragbare Leitern Die üblicherweise zum Einsatz kommenden vierteiligen Steckleitern der Feuerwehr haben eine Gesamtlänge von 8,40 m, die unter einem Winkel von 65° bis 75° aufgerichtet, eine maximale Anlegehöhe von 8,0 m erreichen. Durch die Höhe des Anleiterpunktes und den festgelegten Anstellwinkel, ergibt sich ein Abstand des Aufstellorts der Leiter von etwa 2,10 m bis 3,70 m vor der Gebäudeaußenwand unter dem anzuleiternden Fenster. Sofern bspw. Balkone angeleitert werden müssen, gelten die Abstände zu den Balkonbrüstungen etc. sinngemäß. Demnach ergeben sich Mindestabmessungen für die Aufstellfläche der Leiter einschließlich der Personen, die das Rettungsgerät bedienen (siehe Tabelle 3). Unterhalb der aufgeführten Fenster muss das Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr möglich sein. Einbauten oder Bepflanzungen dürfen den Einsatz der Rettungsgeräte nicht behindern. Gegen eine Nutzung als Grünfläche oder eine Bepflanzung mit Bodendeckern bestehen keine Bedenken. Bepflanzungen müssen jedoch regelmäßig zurückgeschnitten werden. Hindernisse im Anleiterbereich wie Bäume und große Sträucher sind nicht zulässig. Bei stark geneigten Aufstellflächen muss das abfallende Gelände zur Anleiterstelle hin angehoben werden. Eine besondere Befestigung oder Oberflächenbehandlung der Aufstellfläche ist nicht erforderlich. Aufstellflächen für tragbare Leitern müssen in direkter Verbindung zu einem Feuerwehrzugang stehen. Der Zugang zur Aufstellfläche muss jederzeit begehbar sein. Bei Bestandsgebäuden kann es erforderlich werden, dass der zweite Rettungsweg mit anderen Rettungsgeräten (z.B. dreiteilige Schiebleiter) sichergestellt werden muss. In diesem Fall sind deutlich größere Aufstellflächen einzuplanen. Einzelheiten zu den Abmessungen sind mit der Feuerwehr abzustimmen. Aufstellflächen für tragbare Leitern -Mindestgröße der Aufstellfläche: 3 m x 3 m -Abstand der Vorderkante der Fläche zur Gebäudewand: max. 1,50 m -Abstand der Hinterkante der Fläche zur Gebäudewand: min. 4,50 m -Höhendifferenz zur anleiterbaren Stelle: max 8,0 m (Unterkannte anleiterbares Fenster zur Oberkannte Aufstellfläche) -ständig freizuhalten -Nutzung als Grünfläche oder Bepflanzung mit Bodendeckern zulässig 2,10 m 3,70 m 16 Zusammenfassung 17 Literatur/Quellen -Bauordnung für das Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) -Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) -Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen -Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 12) -Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen (FLL, August 2018) -DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Bauliche Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr Leitfaden 37.72.02 Stadt Bornheim -der Bürgermeister- Abt.3.2 Feuerschutz Vorbeugender Brandschutz Leitfaden 37.72.02 Bauliche Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr Stand: Februar 2022 Zur Ausführung des § 5 MBO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr folgendes bestimmt: Rechtliche Grundlagen An Gebäude und Grundstücke werden gesetzliche Anforderungen gestellt, um die baurechtlich verankerten Schutzziele „Menschenrettung und wirksame Löschmaßnahmen“ sicher zu gewährleisten. Den Ursprung bildet in diesem Zusammenhang das Grundgesetz durch Artikel 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ und findet durch den initialen § 14 der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen eine konkrete Würdigung: „Anlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Um diese Ziele wirkungsvoll erreichen zu können, sieht der Gesetzgeber unter anderem die Planung, Einrichtung und dauerhafte Verfügbarkeit von Flächen für die Feuerwehr vor, welche unter Beachtung normativer Vorgaben zu planen und zu betreiben sind. Diese Regelungen bilden die allgemeine Basis dieser Richtlinie und werden durch sie zusammengefasst. Sie dient Fachleuten aus den Bereichen Planen, Bauen und Wohnen als entsprechende Planungs-und Betriebsgrundlage. Insbesondere bei der Planung des 2. Rettungsweges (2. RW) über Leitern der Feuerwehr gelten nachfolgende Rechtsnormen und Grundsätze: ■ Als Rettungsgeräte sind die vierteilige Steckleiter nach DIN 14711 sowie die Kraftfahrdrehleiter DLK 23/12 nach DIN 14043 anzusetzen. ■ Die zu rettenden Personen müssen körperlich und geistig in der Lage sein, über Leitern gerettet werden zu können (Fähigkeit zur Selbstrettung). ■ In Abhängigkeit der Anzahl der Personen in einer Nutzungsein- heit sowie der Anzahl und Anordnung der Nutzungseinheiten im Gebäude, sind ggf. mehrere Zufahrten und Aufstellflächen anzu- legen. ■ Spätestens ab einer Anzahl von mehr als 30 Personen in einer Nutzungseinheit ist der 2. Rettungsweg baulich darzustellen. ■ Gemäß den Vorgaben des BHKG hält die Stadt Bornheim zur Sicherstellung dieser Schutzziele und Regelungen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr vor. Es besteht kein individueller Anspruch, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufgrund einzelner Bau- oder Entwicklungsvorhaben anzupassen. Eine Unterstützung bei der planerischen, konstruktiven und organisatorischen Umsetzung der nachfolgenden Regelungen erfolgt durch die Abteilung 3.2 Feuerschutz. Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten bleiben hiervon unberührt. Inhalt 1 Befestigung und Tragfähigkeit 2 Zu- oder Durchfahrten 3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten 4 Fahrspuren 5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten 6 Stufen und Schwellen 7 Sperrvorrichtungen 8 Aufstellflächen auf dem Grundstück 9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden 10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden 11 Freihalten des Anleiterbereichs 12 Neigung von Aufstellflächen 13 Bewegungsflächen 14 Zu- oder Durchgänge 15 Aufstellflächen für tragbare Leitern 16 Zusammenfassung graphisch 17 Literatur/Quellen 1 Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungs- flächen sind so zu befestigen, daß sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-3:2006-03 verwiesen. 2 Zu- oder Durchfahrten Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. 3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. 10,5 bis 12 5,0 über 12 bis 15 4,5 über 15 bis 20 4,0 über 20 bis 40 3,5 über 40 bis 70 3,2 über 70 3,0 Außenradius der Kurve Breite mindestens (in m) (in m) 4 Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein. 5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m aufzurunden. 6 Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein. 7 Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Bild 1. Zulässige Mittel zur Öffnung von Sperrvorrichtungen 8 Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, daß alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. 9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muß mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. Aufstellflächen für Kraftfahrdrehleitern 10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Aufstellfläche „parallel“ 11 Freihalten des Anleiterbereiches Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine, den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse, wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. Bild 2 nicht zulässig 12 Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein. 13 Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. 14 Zu- oder Durchgänge Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu-oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m. Sollte auf Grund baulicher Unumgänglichkeit kein geradlinig geführter Zugang möglich sein, so sind im Kurvenverlauf ein Radius von mindestens 5 Meter zu gewährleisten. 15 Aufstellflächen für tragbare Leitern Die üblicherweise zum Einsatz kommenden vierteiligen Steckleitern der Feuerwehr haben eine Gesamtlänge von 8,40 m, die unter einem Winkel von 65° bis 75° aufgerichtet, eine maximale Anlegehöhe von 8,0 m erreichen. Durch die Höhe des Anleiterpunktes und den festgelegten Anstellwinkel, ergibt sich ein Abstand des Aufstellorts der Leiter von etwa 2,10 m bis 3,70 m vor der Gebäudeaußenwand unter dem anzuleiternden Fenster. Sofern bspw. Balkone angeleitert werden müssen, gelten die Abstände zu den Balkonbrüstungen etc. sinngemäß. Demnach ergeben sich Mindestabmessungen für die Aufstellfläche der Leiter einschließlich der Personen, die das Rettungsgerät bedienen (siehe Tabelle 3). Unterhalb der aufgeführten Fenster muss das Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr möglich sein. Einbauten oder Bepflanzungen dürfen den Einsatz der Rettungsgeräte nicht behindern. Gegen eine Nutzung als Grünfläche oder eine Bepflanzung mit Bodendeckern bestehen keine Bedenken. Bepflanzungen müssen jedoch regelmäßig zurückgeschnitten werden. Hindernisse im Anleiterbereich wie Bäume und große Sträucher sind nicht zulässig. Bei stark geneigten Aufstellflächen muss das abfallende Gelände zur Anleiterstelle hin angehoben werden. Eine besondere Befestigung oder Oberflächenbehandlung der Aufstellfläche ist nicht erforderlich. Aufstellflächen für tragbare Leitern müssen in direkter Verbindung zu einem Feuerwehrzugang stehen. Der Zugang zur Aufstellfläche muss jederzeit begehbar sein. Bei Bestandsgebäuden kann es erforderlich werden, dass der zweite Rettungsweg mit anderen Rettungsgeräten (z.B. dreiteilige Schiebleiter) sichergestellt werden muss. In diesem Fall sind deutlich größere Aufstellflächen einzuplanen. Einzelheiten zu den Abmessungen sind mit der Feuerwehr abzustimmen. Aufstellflächen für tragbare Leitern -Mindestgröße der Aufstellfläche: 3 m x 3 m -Abstand der Vorderkante der Fläche zur Gebäudewand: max. 1,50 m -Abstand der Hinterkante der Fläche zur Gebäudewand: min. 4,50 m -Höhendifferenz zur anleiterbaren Stelle: max 8,0 m (Unterkannte anleiterbares Fenster zur Oberkannte Aufstellfläche) -ständig freizuhalten -Nutzung als Grünfläche oder Bepflanzung mit Bodendeckern zulässig 2,10 m 3,70 m 16 Zusammenfassung 17 Literatur/Quellen -Bauordnung für das Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) -Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) -Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen -Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 12) -Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen (FLL, August 2018) -DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

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