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27. Juli 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Sport- und Kulturausschuss Dienstag, 30.08.2016, 18 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 31.08.2016, 18 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 01.09.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 901, am 18. August 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Ferienzeit ist Lesezeit. Wie praktisch, dass in der Bürgerhalle des Rathauses nun schon zwei öffentliche Bücherregale stehen. Direkt rechts neben dem Eingang darf sich jeder nach Lust und Laune bedienen. Die Bücher kann man dann behalten, wieder zurückbringen oder durch andere, eigene ersetzen. Hauptsache, der Austausch bleibt in Bewegung. Stöbern lohnt sich, denn die Auswahl ist riesig. Hier steht Hermann Hesse neben Johannes Mario Simmel, und Henning Mankell flankiert Enid Blyton. Auch Ratgeber und Rei- seführer sind hier zu finden. Ein System gibt es nicht: keine Re- gistrierung, keine Gebühren, keine besonderen Öffnungszeiten. Dafür die freie Auswahl – und zwar kostenlos und immer, wenn die Tür zum Rathaus offen steht. „Im Moment habe ich den Eindruck, dass mehr Leute Bücher bringen als mitnehmen. Deshalb haben wir noch ein zweites Re- gal neben das vorhandene gestellt. Die Auswahl wird immer grö- ßer und interessanter“, stellt Bürgermeister Wolfgang Henseler fest und ermuntert alle Bornheimerinnen und Bornheimer, beim nächsten Rathausbesuch beherzt ins Regal zu greifen. Vielleicht ist ja eine schöne Urlaubslektüre für die Sommerferien dabei. Fragen und Anregungen nimmt die Bornheimer Stadtbücherei unter der Telefonnummer 02222/938-565 gern entgegen. Mitnehmen und lesen Öffentliches Bücherregal im Bornheimer Rathaus-Foyer Ein Eldorado für Leseratten: die öffentlichen Bücherregale im Rathaus-Foyer. Foto: Stadt Bornheim Das neue Programm der Volkshochschule Bornheim/Alfter (VHS) für Herbst/Winter 2016 ist da. Die Bandbreite reicht wie- der von Exkursionen und Fachvorträgen über Sprach- und EDV- Kurse bis hin zu Kochworkshops und Meditationsangeboten. Wer sich beruflich weiterentwickeln möchte, erhält beim Vor- tragsabend zum Thema „Nochmal durchstarten?! Perspektiven der beruflichen Entwicklung“ Tipps und Anregungen. Konkre- te Unterstützung bietet die „Beratung zur beruflichen Entwicklung“ mit kos- tenlosem individuellen Coaching. Und wer zusätzlich etwas für seinen Körper tun möchte, kann mit dem neuen Be- wegungsangebot „Big´n´fit®“ an Fit- ness und Leistungsfähigkeit arbeiten. Die Einflüsse durch und auf gesell- schaftliche Entwicklungen stehen im Mittelpunkt der neuen „Gesprächs- abende Politik“. Dass sich Gefühle oft schon an der Körpersprache erken- nen lassen, zeigt der Kurs „Nonverbale Kommunikation – Körpersprache des Erfolgs“. Wie leicht man sich täuschen lässt, verdeutlicht der Vortrag „Vergif- tetes Lob, vordergründige Freundlich- keit – vom Umgang mit gut getarnter Aggression“. Das nötige Rüstzeug, um auf schwierige Situationen vorberei- tet zu sein, vermitteln Veranstaltun- gen wie „Sprachkarate“, „Realistische Selbstverteidigung für Frauen und Mädchen“ oder „Tu was! – Workshop zur Förderung von Zivilcourage“. Entspannungstechniken, die das Leben erleichtern, erlernen die Teilnehmer des Workshops „Resilienz – den Anforderungen des Lebens mit innerer Stärke begegnen“. Wie sich Urlaubsfotos perfekt in Szene setzen lassen, vermit- teln Foto- und Bildbearbeitungskurse. Und im Kursus „Digi- talfotos/Urlaubsfotos gut organisiert im PC“ erhalten die Teil- nehmer Tipps, wie sich Bilder so archivieren lassen, dass man sie schnell wiederfindet. In weiteren Kursen lässt sich zudem der Umgang mit Smartphone, eBook-Reader und Android-Tablet lernen. Auch die Kultur kommt im neuen Pro- gramm nicht zu kurz: Der Vortrag „Wur- zeln des Surrealismus – Von Hierony- mus Bosch zu Dalí und Max Ernst“ macht mit der Entstehung von Kunst- werken berühmter Maler vertraut. Und wer der eigenen Kreativität freien Lauf lassen möchte, findet zahlreiche Zei- chen- und Malkurse sowie Angebote zum kreativen Gestalten. Kostenlose Programmhefte mit An- meldevordruck liegen ab sofort wie gewohnt in vielen Geschäften, Ban- ken, Sparkassen, den Rathäusern in Bornheim und Alfter sowie der VHS- Geschäftsstelle aus. Anmeldungen sind zudem online möglich unter www.vhs-bornheim-alfter.de. Dort ist auch das komplette Programm abrufbar. Neues Programmheft der VHS ab sofort erhältlich Die Stadt Bornheim als Straßenbaubehörde gibt hiermit ge- mäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312), die Absicht bekannt, die Teil- strecke der Schumacherstraße zwischen Widdiger Weg und Siegburger Straße, Grundstücke Gemarkung Roisdorf, Flur 8, Flurstücke 7 und 862 teilweise, einzuziehen (Entwidmung). Die Fläche ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Ro 17 als „Sondergebiet Einkaufszentrum“ festgesetzt und soll zukünftig entsprechend genutzt werden, die Straße hat insoweit in dem betreffenden Abschnitt für den öffentlichen Verkehr keine Be- deutung mehr. Ein Planausschnitt, in dem die einzuziehende Straßenfläche dargestellt ist, liegt in der Zeit vom 25.07.2016 bis zum 24.10.2016 zu den Besuchszeiten im Rathaus Born- heim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Zimmer 412, zur Ein- sichtnahme aus: Montag bis Freitag, 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag, 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Gegen die beabsichtigte Einziehung (Entwidmung) können in- nerhalb der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Bornheim, den 13.07.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung zur Einziehung der Schumacherstraße – Teilstrecke von Widdiger Weg bis Siegburger Straße

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23. November 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 23.11.2016, 18 Uhr, Aula der Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, 53332 Bornheim Betriebsausschuss Mittwoch, 23.11.2016, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 24.11.2016, 18 Uhr Kinder- und Jugendparlament Donnerstag, 24.11.2016, 18 Uhr, Raum 1.21 des Jugendamts der Stadt Bornheim, Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Fachausschuss „Volkshochschule“ Dienstag, 29.11.2016, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 30.11.2016, 18 Uhr, Raum 904 des Rathauses Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 01.12.2016, 9 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 07.12.2016, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 08.12.2016, 18 Uhr Seniorenbeirat Donnerstag, 15.12.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort ange- geben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 904, am 15. Dezember 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rats der Stadt Bornheim am Donnerstag, 08.12.2016, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Donnerstag, 08.12.2016, 18 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rats der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Radweg entlang der L 300 von Widdig bis Hersel (Bürgerradweg) (StEA 04.10.2016, Rat 25.10.2016, StEA 02.11.2016, StEA 23.11.2016) 660/2016-7 4 Benutzungs- und Gebührensatzungen betr. Flüchtlingsunterkünfte / Obdachlo- senunterkünfte (HFA 01.12.2016) 964/2016-5 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule für die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim (Gebührensat- zung) (FAVHS 29.11.2016) 850/2016-10 6 Beratung des Stellenplanes 2017 und 2018 (Rat 08.09.2016, HFA 01.12.2016) 543/2016-11 7 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 595/2016-2 8 Haushaltssatzung 2017 / 2018 mit allen Anlagen (HFA 01.12.2016) 596/2016-2 9 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemein- desteuern der Stadt Bornheim (Hebesatz- satzung) vom 21.03.1997 (HFA 01.12.2016) 960/2016-2 10 Erweiterung der Satzung in der Ortschaft Merten im Bereich Sommersberg (StEA 02.11.2016) 792/2016-7 11 3. Änderung des Bebauungsplanes Hm 01 in der Ortschaft Hemmerich; Satzungsbe- schluss (StEA 02.11.2016) 793/2016-7 12 Neufassung der Rechnungsprüfungsord- nung der Stadt Bornheim (RPrA 30.11.2016, HFA 01.12.2016) 864/2016-11 13 Aktualisierung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bornheim (RPrA 30.11.2016, HFA 01.12.2016) 865/2016-11 14 Bestätigung des Gesamtabschlusses 2014 (HFA 01.12.2016) 902/2016-2 15 Wirtschaftsplan 2017 für das Wasserwerk der Stadt Bornheim (BA 23.11.2016) 888/2016-SBB 16 Unterbringung von Flüchtlingen 974/2016-5 17 Arbeitsplätze für Flüchtlinge 965/2016-11 18 Antrag der SPD-Fraktion vom 09.10.2016 betr. Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“ der NRW-Landesregierung (ASS 22.11.2016) 856/2016-5 19 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen vom 10.10.2016 betr. „Gute Schule 2020“ - Investitionsmittel abrufen (ASS 22.11.2016) 854/2016-5 20 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die LINKE, FDP, SPD und UWG vom 14.10.2016 betr. Bornheimer Erklärung zur schulischen Inklusion (ASS 22.11.2016) 872/2016-5 21 Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 09.11.2016 betr. Landeseigene Entwick- lungsgesellschaft NRW-Urban 968/2016-7 22 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 977/2016-1 23 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 24 Bestellung der Leitung des Rechnungsprü- fungsamtes (RPrA 30.11.2016, HFA 01.12.2016) 951/2016-11 25 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 24.09.2016 788/2016-1 26 Mitteilung zur Anregung nach § 24 GO NRW vom 26.08.2015 betr. Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Stadt Bornheim zwecks Beschaffung nach Kriterien des fairen Handels 966/2016-1 27 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 978/2016-1 28 Anfragen mündlich Bornheim, den 18.11.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Die Stadt Bornheim als Straßenbaubehörde gibt hiermit ge- mäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Lan- des Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312), die Absicht bekannt, die vom Donnerbachweg in östlicher Richtung abzweigende Stich- straße einschließlich Wendeanlage, Grundstücke Gemarkung Waldorf, Flur 12, Flurstücke 436, 437, 454 und 457, einzuzie- hen (Entwidmung). Die Fläche ist im Entwurf des Bebauungsplans Wd 54 als „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt und soll nach Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans und der Einziehung entsprechend genutzt werden, die Straße hat in- soweit in dem betreffenden Abschnitt ab diesem Zeitpunkt für den öffentlichen Verkehr keine Bedeutung mehr. Ein Planaus- schnitt, in dem die einzuziehende Straßenfläche dargestellt ist, liegt in der Zeit vom 28.11.2016 bis zum 27.02.2017 wäh- rend der Besuchszeiten im Rathaus Bornheim, Rathausstra- ße 2, 53332 Bornheim, Zimmer 412, zur Einsichtnahme aus: Montag bis Freitag, 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Gegen die beabsichtigte Einziehung (Entwidmung) können innerhalb der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben wer- den. Die Einwendungen können schriftlich oder zur Nieder- schrift erhoben werden. Bornheim, den 21.11.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Einziehung der Stichstraße Donnerbachweg, von Donnerbachweg bis Wendeanlage

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15. Juni 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 16.06.2016, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 21.06.2016, 18 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Mittwoch, 22.06.2016, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 23.06.2016, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.06.2016, 18 Uhr Betriebsausschuss Dienstag, 05.07.2016, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 06.07.2016, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 07.07.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 559, am 16. Juni 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 2500 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 19.05.2016 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt ge- mäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Se 14 in der Ortschaft Sechtem. Das Plangebiet liegt nordwestlich des Sport- platzes in einem Bereich zwischen Keldenicher Straße, Ottostra- ße, K 60 und Erschließung Sportplatz. Ziel der Bebauungsplan- änderung ist die Entwicklung von Gewerbeflächen.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 02.06.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Se 14 in der Ortschaft Sechtem; 1. Än- derung, Aufstellungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Me 17 in der Ortschaft Merten; Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 19.05.2016 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt ge- mäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Me 17 in der Ortschaft Merten. Das Plangebiet umfasst die derzeitigen Flächen der Offenbachstraße sowie straßenbegleitend Teilbe- reiche der angrenzenden Grundstücke vom Kreuzungsbereich Beethovenstraße/Wagnerstraße bis zur Einmündung der Of- fenbachstraße in die Schubertstraße (K 33).“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 02.06.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Sondermüll wie Lacke, Lampen oder Leuchtstoffröhren kön- nen Bornheimer Bürgerinnen und Bürger am Montag, 27. Juni 2016, beim Schadstoffmobil der Rhein-Sieg-Abfallwirt- schaftsgesellschaft (RSAG) abgegeben. Es steht von 10 bis 13 Uhr vor dem Bornheimer Rathaus (Parkplatz zwischen Bonner Straße und Rathausstraße) und von 14.30 bis 18 Uhr in Waldorf an der Blumenstraße (Zu- fahrt zu Nr. 121-129). Die Abgabe der schadstoffhaltigen Abfälle wie zum Beispiel Energiespar- und LED-Lampen, Reste von Putz-, Reinigungs- und Pflanzenschutzmitteln, Spraydosen oder flüssigen Far- ben ist kostenlos. Jeden Monat kommt das Schadstoffmobil in zwei Bornheimer Ortschaften. Zusätzlich nehmen die Entsorgungsanlagen der RSAG in Swisttal-Miel, Troisdorf, Sankt Augustin oder Eitorf jederzeit solche Abfälle entgegen. Schadstoffmobil kommt nach Bornheim und Waldorf Die Stadt Bornheim bittet um Verständnis, dass das Angebot der Stadtbücherei von Freitag, 17. Juni, bis Sonntag, 19. Juni 2016, nur eingeschränkt zu nutzen ist. Hintergrund sind umfangreiche Wartungsarbeiten im Rechenzentrum des Web-Dienstleisters. Daher steht der Web-OPAC, mit dem Nutzer über das Internet im Bibliotheksbestand recherchieren und Medien verlängern können, vom 17. bis zum 19. Juni 2016 nicht zur Verfügung. Die Stadtbücherei selbst ist Freitag und Samstag, 17. und 18. Juni, wie gewohnt geöffnet und lädt zum Schmökern sowie zur Nutzung von Hotspot und Internet ein. Ausleihe, Rückgabe, Verlängerung und Vorbestellung sind an diesen Tagen jedoch ausnahmsweise nicht möglich. Wer Fragen hat, ruft während der Öffnungszeiten unter der Te- lefonnummer 02222/938-565 an. Service der Stadtbücherei am Wochenende eingeschränkt

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Tipps und Informationen für Gewässeranlieger Bauen am Gewässer *Ansprechpartner s. Rückseite unten Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG) legen Abstände zu Gewässern (Gewässerrandstreifen) fest und bestimmen bauliche Einschränkungen. BAULICHE ANLAGEN Bauliche Anlagen sind nicht nur Wohngebäude und Gartenhäuser, sondern auch Zäune, Brücken, Rohrleitun- gen etc.. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit die Mitarbeiter/innen der Gewässer- unterhaltungspflichtigen* jederzeit an das Gewässer gelangen können (z. B. für die Gehölzpflege oder die Beseitigung von Schwemmgut). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natür- lichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 3 Meter und außerorts mindestens 5 Meter einhalten. Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein- Sieg-Kreises*. . UFERGESTALTUNG Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück. Eine Uferbepflanzung ist nur in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zulässig. Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer. Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä. Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Verändert nach: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Informationsblätter „SERIE: Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2021) und darauf basierendem Merkblatt des Kreises Euskirchen Zeichnung: Loew design (2014) ABLAGERN Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässen, Einläufen und Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen und dort zu Algenwachstum und erhöhtem Pflanzenwachstum führen. Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 3 - 5 Meter. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen. ABFALLENTSORGUNG Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Annahmestellen der RSAG, für Grünabfälle auch eigener Kompost oder Stadtbetrieb Bornheim) entsorgt werden. Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer). Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im oder am Gewässer! Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder!!! *Ansprechpartner: wasserrechtliche Genehmigungen: Rhein-Sieg-Kreis, Untere Wasserbehörde, 02241 13-2359 Unterhaltung der Bäche im Stadtgebiet: Alfterer-Bornheimer Bach mit Zuflüssen: Wasserverband Südliches Vorgebirge, 02222 945-310 Dickopsbach mit Zuflüssen: Wasserverband Dickopsbach, 02222 945-308 Tipps und Informationen für Gewässeranlieger Bauen am Gewässer *Ansprechpartner s. Rückseite unten Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG) legen Abstände zu Gewässern (Gewässerrandstreifen) fest und bestimmen bauliche Einschränkungen. BAULICHE ANLAGEN Bauliche Anlagen sind nicht nur Wohngebäude und Gartenhäuser, sondern auch Zäune, Brücken, Rohrleitun- gen etc.. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit die Mitarbeiter/innen der Gewässer- unterhaltungspflichtigen* jederzeit an das Gewässer gelangen können (z. B. für die Gehölzpflege oder die Beseitigung von Schwemmgut). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natür- lichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 3 Meter und außerorts mindestens 5 Meter einhalten. Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein- Sieg-Kreises*. . UFERGESTALTUNG Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück. Eine Uferbepflanzung ist nur in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zulässig. Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer. Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä. Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Verändert nach: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Informationsblätter „SERIE: Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2021) und darauf basierendem Merkblatt des Kreises Euskirchen Zeichnung: Loew design (2014) ABLAGERN Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässen, Einläufen und Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen und dort zu Algenwachstum und erhöhtem Pflanzenwachstum führen. Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 3 - 5 Meter. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen. ABFALLENTSORGUNG Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Annahmestellen der RSAG, für Grünabfälle auch eigener Kompost oder Stadtbetrieb Bornheim) entsorgt werden. Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer). Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im oder am Gewässer! Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder!!! *Ansprechpartner: wasserrechtliche Genehmigungen: Rhein-Sieg-Kreis, Untere Wasserbehörde, 02241 13-2359 Unterhaltung der Bäche im Stadtgebiet: Alfterer-Bornheimer Bach mit Zuflüssen: Wasserverband Südliches Vorgebirge, 02222 945-310 Dickopsbach mit Zuflüssen: Wasserverband Dickopsbach, 02222 945-308

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Tipps und Informationen für Gewässeranlieger Bauen am Gewässer *Ansprechpartner s. Rückseite unten Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG) legen Abstände zu Gewässern (Gewässerrandstreifen) fest und bestimmen bauliche Einschränkungen. BAULICHE ANLAGEN Bauliche Anlagen sind nicht nur Wohngebäude und Gartenhäuser, sondern auch Zäune, Brücken, Rohrleitun- gen etc.. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit die Mitarbeiter/innen der Gewässer- unterhaltungspflichtigen* jederzeit an das Gewässer gelangen können (z. B. für die Gehölzpflege oder die Beseitigung von Schwemmgut). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natür- lichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 3 Meter und außerorts mindestens 5 Meter einhalten. Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein- Sieg-Kreises*. . UFERGESTALTUNG Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück. Eine Uferbepflanzung ist nur in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zulässig. Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer. Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä. Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Verändert nach: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Informationsblätter „SERIE: Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2021) und darauf basierendem Merkblatt des Kreises Euskirchen Zeichnung: Loew design (2014) ABLAGERN Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässen, Einläufen und Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen und dort zu Algenwachstum und erhöhtem Pflanzenwachstum führen. Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 3 - 5 Meter. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen. ABFALLENTSORGUNG Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Annahmestellen der RSAG, für Grünabfälle auch eigener Kompost oder Stadtbetrieb Bornheim) entsorgt werden. Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer). Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im oder am Gewässer! Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder!!! *Ansprechpartner: wasserrechtliche Genehmigungen: Rhein-Sieg-Kreis, Untere Wasserbehörde, 02241 13-2359 Unterhaltung der Bäche im Stadtgebiet: Alfterer-Bornheimer Bach mit Zuflüssen: Wasserverband Südliches Vorgebirge, 02222 945-310 Dickopsbach mit Zuflüssen: Wasserverband Dickopsbach, 02222 945-308 Tipps und Informationen für Gewässeranlieger Bauen am Gewässer *Ansprechpartner s. Rückseite unten Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG) legen Abstände zu Gewässern (Gewässerrandstreifen) fest und bestimmen bauliche Einschränkungen. BAULICHE ANLAGEN Bauliche Anlagen sind nicht nur Wohngebäude und Gartenhäuser, sondern auch Zäune, Brücken, Rohrleitun- gen etc.. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit die Mitarbeiter/innen der Gewässer- unterhaltungspflichtigen* jederzeit an das Gewässer gelangen können (z. B. für die Gehölzpflege oder die Beseitigung von Schwemmgut). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natür- lichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 3 Meter und außerorts mindestens 5 Meter einhalten. Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein- Sieg-Kreises*. . UFERGESTALTUNG Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück. Eine Uferbepflanzung ist nur in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zulässig. Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer. Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä. Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Verändert nach: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Informationsblätter „SERIE: Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2021) und darauf basierendem Merkblatt des Kreises Euskirchen Zeichnung: Loew design (2014) ABLAGERN Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässen, Einläufen und Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen und dort zu Algenwachstum und erhöhtem Pflanzenwachstum führen. Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 3 - 5 Meter. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen. ABFALLENTSORGUNG Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Annahmestellen der RSAG, für Grünabfälle auch eigener Kompost oder Stadtbetrieb Bornheim) entsorgt werden. Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer). Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im oder am Gewässer! Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder!!! *Ansprechpartner: wasserrechtliche Genehmigungen: Rhein-Sieg-Kreis, Untere Wasserbehörde, 02241 13-2359 Unterhaltung der Bäche im Stadtgebiet: Alfterer-Bornheimer Bach mit Zuflüssen: Wasserverband Südliches Vorgebirge, 02222 945-310 Dickopsbach mit Zuflüssen: Wasserverband Dickopsbach, 02222 945-308

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Tipps und Informationen für Gewässeranlieger Bauen am Gewässer *Ansprechpartner s. Rückseite unten Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG) legen Abstände zu Gewässern (Gewässerrandstreifen) fest und bestimmen bauliche Einschränkungen. BAULICHE ANLAGEN Bauliche Anlagen sind nicht nur Wohngebäude und Gartenhäuser, sondern auch Zäune, Brücken, Rohrleitun- gen etc.. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit die Mitarbeiter/innen der Gewässer- unterhaltungspflichtigen* jederzeit an das Gewässer gelangen können (z. B. für die Gehölzpflege oder die Beseitigung von Schwemmgut). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natür- lichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 3 Meter und außerorts mindestens 5 Meter einhalten. Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein- Sieg-Kreises*. . UFERGESTALTUNG Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück. Eine Uferbepflanzung ist nur in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zulässig. Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer. Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä. Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Verändert nach: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Informationsblätter „SERIE: Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2021) und darauf basierendem Merkblatt des Kreises Euskirchen Zeichnung: Loew design (2014) ABLAGERN Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässen, Einläufen und Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen und dort zu Algenwachstum und erhöhtem Pflanzenwachstum führen. Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 3 - 5 Meter. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen. ABFALLENTSORGUNG Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Annahmestellen der RSAG, für Grünabfälle auch eigener Kompost oder Stadtbetrieb Bornheim) entsorgt werden. Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer). Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im oder am Gewässer! Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder!!! *Ansprechpartner: wasserrechtliche Genehmigungen: Rhein-Sieg-Kreis, Untere Wasserbehörde, 02241 13-2359 Unterhaltung der Bäche im Stadtgebiet: Alfterer-Bornheimer Bach mit Zuflüssen: Wasserverband Südliches Vorgebirge, 02222 945-310 Dickopsbach mit Zuflüssen: Wasserverband Dickopsbach, 02222 945-308 Tipps und Informationen für Gewässeranlieger Bauen am Gewässer *Ansprechpartner s. Rückseite unten Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG) legen Abstände zu Gewässern (Gewässerrandstreifen) fest und bestimmen bauliche Einschränkungen. BAULICHE ANLAGEN Bauliche Anlagen sind nicht nur Wohngebäude und Gartenhäuser, sondern auch Zäune, Brücken, Rohrleitun- gen etc.. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit die Mitarbeiter/innen der Gewässer- unterhaltungspflichtigen* jederzeit an das Gewässer gelangen können (z. B. für die Gehölzpflege oder die Beseitigung von Schwemmgut). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natür- lichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Bauliche Anlagen müssen zum Gewässer innerorts einen Abstand von mindestens 3 Meter und außerorts mindestens 5 Meter einhalten. Keine baulichen Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein- Sieg-Kreises*. . UFERGESTALTUNG Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück. Eine Uferbepflanzung ist nur in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zulässig. Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer. Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä. Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Verändert nach: Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH: Informationsblätter „SERIE: Tipps und Informationen für Gewässeranlieger“ (2021) und darauf basierendem Merkblatt des Kreises Euskirchen Zeichnung: Loew design (2014) ABLAGERN Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässen, Einläufen und Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen und dort zu Algenwachstum und erhöhtem Pflanzenwachstum führen. Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 3 - 5 Meter. Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen. ABFALLENTSORGUNG Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Annahmestellen der RSAG, für Grünabfälle auch eigener Kompost oder Stadtbetrieb Bornheim) entsorgt werden. Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum Gewässer (Hochwassergefahr und Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer). Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im oder am Gewässer! Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder!!! *Ansprechpartner: wasserrechtliche Genehmigungen: Rhein-Sieg-Kreis, Untere Wasserbehörde, 02241 13-2359 Unterhaltung der Bäche im Stadtgebiet: Alfterer-Bornheimer Bach mit Zuflüssen: Wasserverband Südliches Vorgebirge, 02222 945-310 Dickopsbach mit Zuflüssen: Wasserverband Dickopsbach, 02222 945-308

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13. Juli 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Sport- und Kulturausschuss Dienstag, 30.08.2016, 18 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 31.08.2016, 18 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 01.09.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 901, am 18. August 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Seit 2011 waren die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege unverändert, obwohl die Betriebskosten der Einrichtungen in dieser Zeit deutlich gestiegen sind. Das Kinderbil- dungsgesetz (KiBiz) sieht jedoch vor, dass 19 Prozent der Betriebs- kosten durch Elternbeiträge gedeckt werden müssen. In Bornheim wurde jedoch lediglich ein Deckungsgrad von 15,85 Prozent erreicht. Deshalb hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 eine neue Elternbeitragssatzung für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege mit Wirkung ab dem 1. November 2016 verabschiedet. Das heißt: Für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2016 gelten noch die bisherigen Gebühren, bevor ab 1. November 2016 die erhöhten Gebühren gezahlt werden müssen. Für die Betreuung der Kinder in der Offenen Ganztagsschule (OGS) gilt die verabschiedete Gebührenanpassung ab dem kommenden Schuljahr 2016/2017. Durch die Anpassung der Elternbeiträge wird nun die gesetzlich not- wendige Deckung erreicht. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass der städtische Haushalt von der Kommunalaufsicht genehmigt wer- den kann. Bevor die überarbeiteten Elternbeitragssatzungen den Ratsgremien zur Entscheidung vorgelegt wurden, sind sie unter Be- teiligung der Elternschaft, der jugend- und schulpolitischen Spre- cher der Fraktionen sowie von Vertretern der Grundschulen, der OGS-Träger und der Verwaltung intensiv diskutiert worden. In den unteren Einkommensstufen bis 35.000 Euro pro Jahr macht die Erhöhung zwischen zehn und 17 Euro monatlich aus. Für Einkommen zwischen 35.000 und 65.000 Euro beträgt die Erhöhung zwischen 21 bis 64 Euro. Familien mit einem Jahres- einkommen bis 85.000 Euro müssen ab dem kommenden Kin- dergartenjahr 89,50 Euro mehr bezahlen, während der Beitrag für Einkommen über 85.000 Euro pro Jahr um 103,50 Euro er- höht wird. Die Einkommensgruppe bis 15.500 Euro bleibt wei- terhin beitragsfrei. Da die bisherige Geschwisterkindregelung zu einem deutlichen Ein- nahme-Minus bei OGS-Gebühren geführt hat, ist auch hier eine ent- sprechende Anpassung vorgenommen worden. Besuchten bisher zwei Geschwisterkinder eine Tageseinrichtung für Kinder und ein Angebot der OGS, waren 100 Prozent der Kita-Gebühren und 25 Prozent der OGS-Gebühren zu entrichten. Die neue Elternbeitrags- satzung sieht eine Reduzierung der Kita-Gebühren auf 62,5 Prozent bei gleichzeitiger Erhöhung der OGS-Gebühren auf 75 Prozent vor. Besuchen beide Kinder die OGS, sind künftig jeweils 75 Prozent zu zahlen. Dabei wird der Beitrag für die OGS-Betreuung im Primarbe- reich für Einkommen über 55.000 Euro auf einen Höchstbetrag von 180 Euro gedeckelt. Bisher betrug der höchste Beitragssatz 170 Eu- ro. Eltern von zwei Geschwisterkindern im Kindergarten oder in der Tagespflege haben zukünftig jeweils 62,5 Prozent der Gebühren zu entrichten. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Bisher war in den Elternbeiträgen zudem eine dreiwöchige Betreuung in den Sommerferien enthalten. Diese wird künftig gegen eine eigenständige Teilnahmegebühr angeboten. Die Satzungsänderungen sowie die Beitragstabellen finden Sie in den Bekanntmachungen auf den folgenden Seiten. Elternbeiträge für Kita erhöhen sich Änderung der Geschwisterkindregelung Aus Nachbarn werden Mitfahrer M I T F A H R E N . B O R N H E I M . D E Insbesondere im Frühling und Sommer nutzen die Menschen häufig Gartengeräte, so etwa Rasenmäher oder Heckenschere. Dabei können die knatternden Geräte schon mal für Unfrieden in der Nachbarschaft sorgen, zumindest dann, wenn Ruhezei- ten nicht eingehalten werden. Laut Geräte- und Maschinenlärm- schutzverordnung dürfen Rasenmäher, Motor-Heckenscheren, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider ohne Verbrennungs- motor nur montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr betrieben wer- den. Gleiches gilt für Schredder, Zerkleinerer, tragbare Motor- kettensägen, Vertikutierer und Wasserpumpen. Außerhalb dieser Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist ihr Einsatz nicht erlaubt. Weitere Einschränkungen gelten für besonders lärmintensive Gartengeräte. Demnach dürfen Rasentrimmer und Rasenkan- tenschneider mit Verbrennungsmotor, Freischneider, Laubblä- ser und Laubsammler werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Tragen diese Geräte allerdings ein EU-Umweltzeichen, so kann man sie montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr nutzen. Von 22 bis 6 Uhr gilt dann die allgemei- ne Nachtruhe und alle lauten Geräusche, wie etwa laute Musik, müssen vermieden werden. Bei Nachbarschaftslärm sollte man nicht gleich mit der Streiterei vor Gericht ziehen. Besser ist es, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen. Scheitert dies, kann man in nachbarschaftlichen Streitfällen die zuständige Schiedsperson einschalten. Eine Übersicht der örtlich zuständigen Schiedspersonen steht im Internet unter www.bornheim.de unter „Rathaus/Schiedswesen“. Damit es gar nicht erst so weit kommt, bittet Bürgermeister Wolfgang Henseler die Bornheimer Bürgerinnen und Bürger, bei der Gar- tenarbeit die vorgeschriebenen Ruhezeiten zu beachten und Rücksicht aufeinander zu nehmen. Für gute Nachbarschaft Ruhezeiten beachten Jetzt anmelden mitfahren.bornheim.de Abfahrtsort eingeben Arbeitsplatz auswählen Passende Mitfahrer in der Nähe finden Fahrt absprechen und losfahren Alleine zur Arbeit war gestern. Passende Pendler in der Nachbarschaft finden und gemeinsam fahren und sparen. Die smarte Mitfahrzentrale für Pendler M I T F A H R E N . B O R N H E I M . D E Amtliche Bekanntmachungen 13. Juli 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Öffentliche Bekanntmachung der 5. Satzung vom 07.07.2016 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich vom 22.05.2007 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV, NRW, S.666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW.S.495), folgende 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim vom 22.05.2007 beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich vom 22.05.2007 wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: Die Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08.-31.07.) und verlängert sich automatisch, wenn das Kind nicht bis zum 31.01. des laufenden Schuljahres schriftlich abgemeldet wird. § 3 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen und die Stadt Bornheim in allen Fällen hierfür öffentlich-rechtliche Beiträge erhebt bzw. erheben müsste, wird für das Erstkind und das erste Geschwisterkind in der Offenen Ganztagsschule ein Beitrag von jeweils 75% erhoben. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch neh- men, richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von El- ternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Be- treuungsform der höchste Betrag ergibt. Als Zweitkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreu- ungsart und der Betreuungsform der zweithöchste Beitrag ergibt. Die Beitragsermäßigung gilt auch dann, wenn sie mit der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr nach dem KiBiz zusammentrifft. § 3 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: Im Elternbeitrag ist keine Ferienbetreuung enthalten. Eine Ferienbetreuung in den Sommer-, Herbst- bzw. Osterfe- rien kann bei ausreichendem Bedarf gegen eine zusätzliche Teilnahmegebühr angeboten werden. § 3 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne Entgelte für das Mittagessen darf 180,00 EUR pro Monat und Kind nicht übersteigen. Bei schriftlichem Nachweis eines Jahresbruttoeinkommens der Eltern von unter 55.000 EUR wird der monatliche Elternbeitrag entsprechend den folgenden Einkommensgrenzen reduziert: Einkommensstufen Jahresbruttoeinkommen Monatlicher Beitrag (ohne Mittagessen) bis 15.500 EUR 0,00 EUR bis 25.000 EUR 31,00 EUR bis 35.000 EUR 53,00 EUR bis 45.000 EUR 101,00 EUR bis 55.000 EUR 143,00 EUR über 55.000 EUR 180,00 EUR Die Elternbeiträge lt. der Beitragstabelle erhöhen sich jährlich zum Schuljahresbeginn um jeweils 3 %. Die Beiträge werden auf volle 50 Cent gerundet. Hinweis: Ein eventuell zusätzlich zu zahlendes Verpflegungsentgelt ist an den jeweiligen Träger der Offenen Ganz- tagsschule zu zahlen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind der Stadt Bornheim unverzüglich und ohne Aufforderung mitzu- teilen. Der Elternbeitrag wird dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt. § 3 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: Die Elternbeiträge sind von den Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen zu zahlen. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Sozial- gesetzbuch (SGB VIII) den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kin- dergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Nach § 3 wird folgender § 3a Einkommen eingefügt. (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschrif- ten, dass Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu einem Betrag von 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkom- men ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung sind in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abzuziehen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EstG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttojahreseinkommen in dem Kalender- jahr, in dem der Platz in einer Kindertageseinrichtung oder die Leistung der Tagespflege in Anspruch genommen werden. Zu Beginn der Inanspruchnahme des Platzes bzw. der Leistung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitra- ges auf der Grundlage des Bruttojahreseinkommens des vorrangegangenen Kalenderjahres. Sofern sich das Einkommen der Beitragsschuldner ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraumes vorläufige Anpas- sungen des Elternbeitrages möglich. Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalen- derjahres. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.08.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 5. Satzung vom 07.07.2016 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rah- men der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich vom 22.05.2007 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Sat- zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 08.07.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung vom 07.07.2016 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom 15.05.2014 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.495), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - KiBiz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 335) folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhe- bung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom 15.05.2014 beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kinder- tagespflege vom 15.05.2014 wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende neue Fassung: § 1 – Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Bornheim, in den Fällen des § 21 d Ki- Biz sowie für die durch die Stadt Bornheim geförderte Betreuung von Kindern in Kindertagespflege wird durch die Stadt Bornheim ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag erhoben. § 4 erhält folgende neue Fassung: (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Ein- künfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistun- gen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie- hungsgeldgesetz und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu einem Betrag von 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhält- nis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausschei- dens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fas- sung sind in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abzuziehen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttojahreseinkommen in dem Kalen- derjahr, in dem der Platz in einer Kindertageseinrichtung oder die Leistung der Tagespflege in Anspruch genommen werden. Zu Beginn der Inanspruchnahme des Platzes bzw. der Leistung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage des Bruttojahreseinkommens des vorangegangenen Ka- lenderjahres. Sofern sich das Einkommen der Beitragsschuldner ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraumes vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich. Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. § 5 Abs. 3 und Abs. 6 erhalten folgende neue Fassung: § 5 – Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum (3) Der Elternbeitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt. Abweichend hiervon wird für Kinder, die im Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 01.11. des Kinder- gartenjahres drei Jahre alt werden, ab Beginn des Kindergartenjahres der Elternbeitrag für ein Kind über drei Jahren erhoben. (6) Der Elternbeitrag nach Anlage 1 der Satzung erhöht sich jährlich prozentual entsprechend der gem. § 19 Abs. 2 KiBiz erfolgenden Erhöhung der Kindpauschalen. Der Elternbeitrag nach Anlage 2 der Satzung erhöht sich analog zu Anlage 1. § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 6 – Beitragsermäßigung (1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder be- suchen, ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch neh- men und die Stadt Bornheim in allen Fällen hierfür öffentlich-rechtliche Beiträge erhebt bzw. erheben müss- te, wird für das Erstkind und das Zweitkind bei Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderta- gespflege jeweils ein Beitrag von 62,5 % erhoben. Für Kinder, die ein Betreuungsangebot der Offenen Ganz- tagsschule in Anspruch nehmen, richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Bornheim“. Für das dritte und alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Als Zweitkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungs- art und der Betreuungsform der zweithöchste Beitrag ergibt. Die Beitragsermäßigung gilt auch dann, wenn sie mit der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr nach dem KiBiz zusammentrifft. Amtliche Bekanntmachungen 13. Juli 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 10 – Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge in Tageseinrichtungen für Kinder werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten und Ferien der Einrichtung, o. ä. Beginnt oder endet ein Betreuungsverhältnis in Kindertagespflege während eines laufenden Kalendermo- nats, wird der Elternbeitrag anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet, unabhängig von Ausfallzei- ten des Kindes oder der Tagespflegeperson. Anlagen 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: Anlage 1 „Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 5 der Satzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Betreuungsjahr 2016/2017)“ wöchentliche Betreuungszeiten Einkommensstufen Jahreseinkommen monatlicher Beitrag für Kinder unter 3 Jahre monatlicher Beitrag für Kinder über 3 Jahre bis 15.500 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 38,48 € 25,65 € bis 35.000 € 66,15 € 44,10 € 25 bis 45.000 € 125,55 € 83,70 € Stunden bis 55.000 € 176,85 € 117,90 € bis 65.000 € 241,65 € 161,10 € bis 75.000 € 290,25 € 193,50 € bis 85.000 € 337,50 € 225,00 € über 85.000 € 386,10 € 257,40 € bis 15.500 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 42,75 € 28,50 € bis 35.000 € 73,50 € 49,00 € 35 bis 45.000 € 139,50 € 93,00 € Stunden bis 55.000 € 196,50 € 131,00 € bis 65.000 € 268,50 € 179,00 € bis 75.000 € 322,50 € 215,00 € bis 85.000 € 375,00 € 250,00 € über 85.000 € 429,00 € 286,00 € bis 15.500 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 64,13 € 42,75 € bis 35.000 € 110,25 € 73,50 € 45 bis 45.000 € 209,25 € 139,50 € Stunden bis 55.000 € 294,75 € 196,50 € bis 65.000 € 402,75 € 268,50 € bis 75.000 € 483,75 € 322,50 € bis 85.000 € 562,60 € 375,00 € über 85.000 € 643,50 € 429,00 € Hinweis: Ein eventuell zusätzlich zu zahlendes Verpflegungsgeld ist an den jeweiligen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder zu zahlen. Anlage 2 „Einkommensstufen und Beitragshöhe gemäß § 5 der Satzung für die Betreuung in Kindertagespflege (Betreuungsjahr 2016/2017)“ Einkommensstufen Jahreseinkommen Höhe des Elternbeitrages Betreuungsumfang (Stunden/Woche) bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 über 40 bis 15.500 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000 € 34,20 € 38,48 € 40,61 € 42,75 € 53,44 € 64,13 € bis 35.000 € 58,80 € 66,15 € 69,83 € 73,50 € 91,88 € 110,25 € bis 45.000 € 111,60 € 125,55 € 132,53 € 139,50 € 174,38 € 209,25 € bis 55.000 € 157,20 € 176,85 € 186,68 € 196,50 € 245,63 € 294,75 € bis 65.000 € 214,80 € 241,65 € 255,08 € 268,50 € 335,63 € 402,75 € bis 75.000 € 258,00 € 290,25 € 306,38 € 322,50 € 403,13 € 483,75 € bis 85.000 € 300,00 € 337,50 € 356,25 € 375,00 € 468,75 € 562,50 € über 85.000 € 343,20 € 386,10 € 407,55 € 429,00 € 536,25 € 643,50 € Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.11.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 1. Satzung vom 07.07.2016 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von El- ternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom 15.05.2014 mache ich hiermit ge- mäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Sat- zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 08.07.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege vom 07.07.2016 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.495), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - KiBiz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 335) folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege beschlossen: § 1 – Rahmenbedingungen der Kindertagespflege (1) Kindertagespflege hat gem. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII i. V. m. § 3 KiBiz den Auftrag, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes zu fördern. (2) Gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Personensorgeberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. § 2 – Leistungen der Stadt Bornheim (1) Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 2 SGB VIII und umfasst gem. § 23 SGB VIII die Vermitt- lung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Ge- währung einer laufenden Geldleistung. Es werden vom örtlich zuständigen Jugendamt folgende Leistungen erbracht: a) Information und Beratung von Erziehungsberechtigten gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 43 Abs. 4 SGB VIII, b) Vermittlung von Kindern an geeignete Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII, c) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten gem. § 5 SGB VIII i. V. m. § 3a KiBiz, d) fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII, e) Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie Feststellung und Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung von Tagespflegepersonen gem. § 43 SGB VIII i. V. m. § 4 KiBiz, f) Sicherung der Betreuungskontinuität bei Ausfall der Tagespflegeperson gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, g) Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII, h) Erhebung von Elternbeiträgen gem. § 90 SGB VIII. § 3 – Voraussetzungen des Anspruchs der Kinder auf Förderung in Kindertagespflege (1) Die örtliche Zuständigkeit der Stadt Bornheim für die Gewährung von Leistungen an Kinder und ihre Eltern folgt aus § 86 SGB VIII. (2) Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 24 SGB VIII. (3) Ziel der Kindertagespflege ist die Erfüllung des Rechtsanspruchs für Kinder ab Vollendung des ersten Le- bensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Nach dem dritten Lebensjahr ist gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung vorrangig. Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII zunächst die Aufnahme in ein Betreuungs- angebot der Schule geltend zu machen. (4) Bei Vorliegen einer fachärztlich festgestellten Behinderung gem. § 2 SGB IX bedarf es zur Vermittlung und/ oder Förderung einer entsprechend qualifizierten Tagespflegeperson der vorherigen Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt. (5) Bei Antragstellung muss der Betreuungszeitraum gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII länger als drei Monate und mehr als 15 Stunden pro Woche umfassen. (6) Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich die Förderung der Kindertagespflege und haben das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Der Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Kin- dertagespflege gestellt werden. (7) Leistungen gem. § 2 erfolgen frühestens ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. (8) Lebt das Kind mit nur einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. § 4 – Eignung zur Kindertagespflege (1) Die Erlaubnis ist gem. § 87a Abs.1 SGB VIII vom örtlich zuständigen Jugendamt zu erteilen, wenn die Person gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist. (2) Die Eignung als Tagespflegeperson wird durch das örtlich zuständige Jugendamt geprüft. (3) Fachliche Eignung a) Mindestens Hauptschulabschluss. b) Die durch Bundeszertifikat nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnah- me nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) oder Nachweis einer anderweitigen (sozial-) pädagogischen Qualifikation gem. § 43 Abs. 2 S. 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 KiBiz mit Pra- xiserfahrung im U3-Bereich. c) Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Tagespflegepersonen. Umfang und Inhalt richten sich nach den jeweils aktuell geltenden Maßgaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversi- cherung (DGUV). d) Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Treffen der Tagespflegepersonen (mind. 2x pro Kalen- derjahr). e) Erstellen eines pädagogischen Konzepts der eigenen Tagespflegestelle§ 13a Abs. 1 KiBiz. f) Erstellen einer Bildungsdokumentation gem. § 13b Abs. 1 KiBiz. g) Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII in Kooperation mit dem Jugendamt der Stadt Bornheim. h) Personen nicht deutscher Muttersprache müssen nachweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfü- gen, die der Stufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) entsprechen. i) Bei Aufnahme eines behinderten Kindes sind die Voraussetzungen gem. § 22 Abs. 3 KiBiz nachzuwei- sen. j) Bei Tätigkeit in Großtagespflege: Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). k) Bei Tätigkeit in Großtagespflege: Schriftliche Erklärung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG, dass kein Tätig- keitsverbot vorliegt. (4) Persönliche Eignung a) Ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) der Bewerberin/des Bewerbers sowie für alle im Haushalt lebenden Personen ab dem vollen- deten 14. Lebensjahr zur Sicherstellung der Straffreiheit gem. § 72 a SGB VIII. b) Eine schriftliche Gesundheitsbescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen mit Negativtest zu psychischen Erkrankungen und Suchtmittelabhängigkeit und für die Bewerberin/den Bewerber zu- sätzlich die Bescheinigung der Eignung für die regelmäßige Betreuung von Kindern in Kindertages- pflege. c) Glaubwürdigkeit, Empathie, Verantwortlichkeit, Engagement, Belastbarkeit und Offenheit im Um- gang mit den Tagespflegekindern und den Personensorgeberechtigten. (5) Räumliche Eignung a) Es muss pro Tagespflegekind eine Aufenthaltsfläche gem. der Empfehlung „Gut betreut! Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege“ des Land- schaftsverband Rheinland vorhanden sein. Ab einer Zahl von drei gleichzeitig anwesenden Kindern muss die Aufenthaltsfläche in verschiedene Bereiche getrennt werden können. Für die Darstellung der Größe der für die Kindertagespflege genutzten Räume ist eine bemaßte Skizze der Räumlichkei- ten vorzulegen. b) Die Überprüfung der Räume erfolgt durch das örtlich zuständige Jugendamt auf Grundlage einer Si- cherheitscheckliste. c) Das Zutrittsrecht des örtlich zuständigen Jugendamts richtet sich nach § 4 Abs. 5 KiBiz. Amtliche Bekanntmachungen 13. Juli 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 5 – Verfahren zur Eignungsfeststellung (1) Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind persönliches Einzelgespräch, Gespräch mit Ehepart- ner/Lebensgefährte, Hausbesuch mit Überprüfung der Räumlichkeiten gem. § 4 Abs. 5 sowie das Erbringen und Prüfen der nach § 4 Abs. 3 und 4 vorzulegenden Nachweise. Die Entscheidung über die Erteilung der Er- laubnis zur Kindertagespflege ist durch schriftliche Darstellung der Einschätzung der Eignung unter Beifü- gung der Dokumente, die im Verlauf der Eignungsfeststellung entstanden bzw. eingeholt worden sind, vom örtlich zuständigen Jugendamt vorzubereiten. (2) Fester Bestandteil der fachlichen Begleitung und Beratung des örtlich zuständigen Jugendamts sowie der Fortbildung während der Ausübung der Kindertagespflegetätigkeit ist auch die kontinuierliche Prüfung, ob die Eignung der Tagespflegeperson weiterhin gegeben ist. Dies erfolgt u.a. durch regelmäßige Hospitatio- nen des örtlich zuständigen Jugendamtes bei der Tagespflegeperson. § 6 – Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Die Erteilung und der Umfang der Erlaubnis zur Kindertagespflege richten sich nach § 43 SGB VIII i.V.m. § 4 KiBiz. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis der Kindertagespflege ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Tagespflegeperson gem. § 87a SGB VIII ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen. (4) Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer Tagespfle- geperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. (5) Die Erlaubnis kann im Einzelfall gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten die Betreuung nur einer geringeren Zahl von Kindern zulassen, sons- tige familiäre Verpflichtungen bestehen, z. B. die Pflege von Angehörigen). (6) Für Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten arbeiten, ist der Erwerb einer Pflegeerlaubnis nicht erforderlich. Beantragen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung, ist jedoch die Eignung – mit der Maßgabe, dass ein erweitertes Führungszeugnis und eine Gesundheitsbeschei- nigung für alle im Haushalt lebenden Personen nicht vorzulegen ist – gem. § 4 Abs. 3 und 4 nachzuweisen. (7) Tagespflegepersonen, die sich in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege gem. § 4 Abs. 2 Ki- Biz), bedürfen jeweils einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragliche und päda- gogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tages- einrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung. (8) Nach Ablauf einer erteilten Pflegeerlaubnis muss diese erneut von der Tagespflegeperson beantragt werden und das Verfahren zur Eignungsfeststellung gem. § 5 wird erneut durchgeführt. § 7 – Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung gem. § 5 vor, leitet das örtlich zuständige Jugendamt ei- ne Überprüfung ein. Kommt das örtlich zuständige Jugendamt nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespfle- ge nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X. (2) Zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf ist der örtliche Träger, in dessen Bereich die Tagespflege- person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 8 – Laufende Geldleistung (1) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Tagespflegeperson gem. § 23 Abs. 1 KiBiz kein weiteres Betreuungsgeld für die geförderten Betreuungsstunden von den Eltern erhält. Sollten gleichwohl unzulässige private Zuzahlungen vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf die lau- fende Geldleistung. Ausgenommen hiervon sind Gelder für Verpflegung. Diese sind zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagepflegeperson individuell zu regeln. Diese Beiträge entrichten die Personensorgeberechtigten direkt an die Tagespflegeperson. (2) Mit Ausnahme der Regelungen gem. § 10 Abs. 7 und 8 wird die laufende Geldleistung nur für den Zeitraum der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kindertagespflege gezahlt. Änderungen im Umfang des Betreu- ungsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats werden anteilig berücksichtigt. (3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Geldleistung wird entsprechend dem benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. Dieser ergibt sich aus den durchschnitt- lichen wöchentlichen Betreuungszeiten. Pro Kind und Monat werden zusätzlich 2 Stunden à 5,00€ als Pauschale für zusätzliche Zeitbedarfe gezahlt (z.B. Bildungsdokumentation, Elterngespräche). Bei Beginn oder Beendigung des Tagespflegeverhältnisses im laufenden Monat wird anteilig 1 Stunde à 5,00€ gewährt. (4) Leistungen gem. § 10 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB X sind vorranging in Anspruch zu nehmen und im Falle der Ablehnung nachzuweisen. (5) Zusammensetzung der laufenden Geldleistung Tagespflegepersonen haben gem. § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: a) dem pauschalierten Betrag zur Erstattung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson als Sachaufwand entstehen, b) dem pauschalierten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, c) der Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung, d) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssiche- rung, e) der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. (6) Höhe und Zahlung der laufenden Geldleistung a) Der pauschalierte Betrag zur Erstattung der Kosten für den Sachaufwand gem. § 8 Abs. 5 a) beträgt einheitlich für alle Tagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde: 2,00€. Der pauschalierte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gem. § 8 Abs. 5 b) beträgt einheitlich für alle Tagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde: 3,00€. b) Die Zahlung der laufenden Geldleistung zur Förderung der Kindertagespflege erfolgt grundsätzlich zum 15. eines jeden Monats. c) Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis innerhalb eines Monats, werden die Förderung des Sachaufwands und die anerkannte Förderleistung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat gewährt. d) Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung gem. § 2 SGB IX ein erhöhter Förderbe- darf nachgewiesen, erhöht sich die anerkannte Förderleistung auf das 1,5-fache. Führt unter den vor- genannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten Einzelfall zur Reduzie- rung der Anzahl der gleichzeitig betreuten Tagespflegekinder, kann die anerkannte Förderleistung auf das 3-fache erhöht werden. Die Überprüfung und Festlegung des Fördersatzes erfolgt durch das örtlich zuständige Jugendamt. e) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Tagespflegekindes oder im Vertretungsfall gem. § 10 Abs. 6 im Haushalt der zu vertretenden Tagespflegeperson, reduziert sich die Geldleistung um den Sachaufwand. (7) Regelungen zur Eingewöhnung Die Eingewöhnungszeit erfolgt auf Antrag vier Wochen vor dem beantragten Betreuungsbeginn und wird mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 50€ abgegolten. Die Eingewöhnungspauschale wird nur gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zustande kommt. § 9 – Mietzuschuss (1) Mietet eine Tagespflegeperson Räume im Stadtgebiet Bornheim zur ausschließlichen Nutzung der Kinderta- gespflege an, kann auf Antrag und Nachweis über die Höhe der Mietkosten ein Zuschuss gewährt werden. Der Zuschuss kann beantragt werden, wenn für mindestens drei Bornheimer Kinder eine laufende Geldleis- tung gewährt wird. Pro Tagespflegekind wird ein Betrag in Höhe von 30€ monatlich gewährt, es werden ma- ximal fünf Bornheimer Kinder pro Tagespflegeperson berücksichtigt. Der Zuschuss darf die Kaltmiete nicht übersteigen. (2) Die Geeignetheit der Räume wird anhand einer Sicherheitscheckliste gem. § 4 Abs. 5 vom örtlich zuständi- gen Jugendamt geprüft. § 10 – Sonstige Erstattungen (1) Nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson werden mindestens in Höhe des hälftigen Mindestbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und auf Antrag erstattet. (2) Nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung wer- den der Tagespflegeperson auf Antrag hälftig erstattet. Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung, gilt die Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen. (3) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebe- nen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) anerkannt und auf Antrag erstattet. (4) Während der Tätigkeit als Tagespflegeperson einzureichende Nachweise werden auf Antrag erstattet: a) Führungszeugnis: Erstattung in Höhe der Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG. b) Ärztliches Attest: Erstattung angemessener Kosten in Höhe der Ziffer Nr. 75 Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ). c) Erste-Hilfe-Kurs: Erstattung anhand der von der Unfallkasse NRW (UK NRW) ausgegebenen Gut- scheine über das örtlich zuständige Jugendamt. Die Kosten für zu erbringende Nachweise vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeper- son mit gewöhnlichem Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim werden nicht erstattet. (5) Die laufende Geldleistung wird bei Urlaub der Tagespflegeperson bis zu 30 Werktage pro Kalenderjahr wei- tergezahlt, sofern eine schriftliche Bestätigung erfolgt, dass 30 Urlaubstage nicht überschritten werden. Die Bestätigung ist bis zum 31.1. des laufenden Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson beim örtlich zuständigen Jugendamt einzureichen. (6) Die Betreuung eines gem. § 3 anspruchsberechtigten Kindes in öffentlich geförderter Kindertagespflege kann im Vertretungsfall von einer anderen qualifizierten Tagespflegeperson geleistet werden, wenn • eine nachgewiesene Erkrankung der Tagespflegeperson oder • eine nachgewiesene Erkrankung eines ihrer im Haushalt lebenden eigenen Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres oder eines in ihrem Haushalt lebenden behinderten Kindes, das auf Hilfe angewiesen ist vorliegt. Die Übernahme der Betreuungskosten durch die Vertretungstagespflegeperson kann für bis zu 30 Arbeitsta- ge im Kalenderjahr auf Antrag gewährt werden. Der Antrag erfolgt schriftlich spätestens am ersten Tag der Vertretung. Die Berechnung der laufenden Geldleistung erfolgt in Höhe der anerkannten Geldleistung an- hand der tatsächlich geleisteten Betreuungstage. (7) Nachgewiesene Aufwendungen der Teilnahmegebühr eines erfolgreich absolvierten Qualifizierungskurses Kindertagespflege gem. Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) werden auf Antrag der Tagespflege- person hälftig erstattet, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindestens ein gem. § 3 anspruchsberechtigtes Kind betreut wird und eine Erstattung nicht schon durch eine andere Kommune erfolgt ist. Der Antrag ist formlos innerhalb eines Jahres nach Zertifikatsausstellung zu stellen. (8) Nachgewiesene Aufwendungen der Teilnahmegebühr eines erfolgreich absolvierten Zertifikatskurses „In- klusion im Elementarbereich“ der sich mindestens nach den Voraussetzungen des Landschaftsverbands Rheinland richtet, werden auf Antrag der Tagespflegeperson hälftig erstattet, wenn diese ihren gewöhnli- chen Aufenthalt im Stadtgebiet Bornheim hat, mindestens ein behindertes gem. § 3 anspruchsberechtigtes Kind betreut wird und eine Erstattung nicht schon durch eine andere Kommune erfolgt ist. § 11 – Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (1) Tagespflegepersonen haben gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII das örtlich zuständige Jugendamt unaufgefor- dert schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Tagespflegekinder be- deutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen bei der Anzahl der betreuten Tagespflegekinder, b) Änderungen in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, c) Vertragsende der Kindertagespflege, d) Fehl- und Ausfallzeiten der Tagespflegeperson sofern eine Vertretung nach § 10 Abs. 6 bereitgestellt werden soll, e) Änderung bei den im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen, soweit die Tagespflege- person die Kindertagespflege in ihrem eigenen Haushalt ausführt, f) Wohnungs-/Wohnortwechsel und Veränderungen der Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege genutzt werden, g) Aufgabe/Beendigung der Kindertagespflege, h) Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII. (2) Erziehungsberechtigte haben gem. §§ 60 ff. SGB I das örtlich zuständige Jugendamt unaufgefordert schrift- lich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Tagespflegekinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem: a) Änderungen in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, b) Vertragsende der Kindertagespflege, c) Wohnungs-/Wohnortwechsel, d) Veränderung der Einkommensverhältnisse, e) Beendigung und Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, der Bildungsmaßnahme, des Studiums, f) Mitteilung über die Elternzeiten der Erziehungsberechtigten, g) Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung gem. § 24 SGB VIII, soweit im Einzelfall erforderlich. (3) Im Falle fehlender Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten gem. § 11 Abs. 1 und 2 kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung entsprechend §§ 45 ff. SGB X zu- rückgefordert werden. § 12 – Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten – Elternbeitrag (1) Die Personensorgeberechtigten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen (Elternbeitrag). (2) Der Elternbeitrag wird nach der „Satzung der Stadt Bornheim zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tages- einrichtungen für Kinder und Kindertagespflege“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 13 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege“ vom 01.01.2012 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim zur Förderung der Kindertagespflege vom 07.07.2016 mache ich hier- mit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Sat- zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 08.07.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Amtliche Bekanntmachungen 13. Juli 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs der 2. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2015/2016 Aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 495) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom XX.XX.XXXX folgende 2. Nachtragssatzung zur 1. Nach- tragssatzung vom 05.11.2015, bezogen auf das Jahr 2016, erlassen: § 1 Mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan werden für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzt: 2. Nachtragssatzung 2016 die bisherigen fest- gesetzten Gesamt- beträge erhöht um vermindert um und damit der Ge- samtbetrag des Haushaltsplanes einschl. 2. Nachtrag festgesetzt auf EUR EUR Ergebnisplan Erträge 86.803.134 3.565.000 0 90.368.134 Aufwendungen 98.269.783 8.134.814 0 106.404.597 Finanzplan aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen 81.625.601 3.565.000 0 85.190.601 Auszahlungen 87.485.491 7.489.651 0 94.975.142 aus Investitionstätigkeit Einzahlungen 6.581.729 0 0 6.581.729 Auszahlungen 20.154.781 10.526.000 0 30.680.781 aus Finanzierungstätigkeit Einzahlungen 14.143.252 10.526.000 0 24.669.252 Auszahlungen 6.169.237 0 6.169.237 § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird gegenüber der bishe- rigen Festsetzung in 2016 von 14.143.252 EUR um 10.526.000 EUR erhöht und damit auf 24.669.252 EUR festge- setzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künf- tigen Jahren erforderlich ist, wird nicht verändert. § 4 Die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage auf Grund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergeb- nisplan wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in 2016 in Höhe von 11.466.649 EUR um 4.569.814 EUR erhöht und damit auf 16.036.463 EUR festgesetzt. § 5 Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert. § 6 Die Steuersätze werden nicht geändert. § 7 Die Regelungen werden nicht geändert. § 8 Die Regelungen werden nicht geändert. Bekanntgabe des Entwurfs der 2. Nachtragssatzung 2015/2016 mit Anlagen Der Entwurf der 2. Nachtragssatzung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2015/2016 liegt mit allen Anlagen während der Öffnungszeiten in Raum 459 des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, öffentlich zur Einsicht aus. Die Öffnungszeiten sind: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und donnerstags von 15 bis 18 Uhr. Der Bürgermeister hat den Entwurf der 2. Nachtragssatzung dem Rat in der Sitzung vom 07.07.2016 vorgelegt. Während der Dauer des Beratungsverfahrens besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme. Das Beratungsverfah- ren endet voraussichtlich mit dem Beschluss des Rates über die 2. Nachtragssatzung 2015/2016 in der Sitzung am 08.09.2016. Gegen den Entwurf der 2. Nachtragssatzung können Einwohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 18. Juli bis einschließlich 12. August 2016 beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Amt 2, Rathausstraße 2 in 53332 Born- heim, Einwendungen erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Rat in öffentlicher Sitzung. Bornheim, 08.07.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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14. Dezember 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Seniorenbeirat Donnerstag, 15.12.2016, 15 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 10.01.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 11.01.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Born- heimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 904, am 15. Dezember 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 08. Sep- tember 2016 in Ausführung des § 96 Abs. 1 GO NRW folgen- den Beschluss gefasst: „Der Rat 1. stellt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW fest, 2. beschließt, den Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 9.386.867,95 Euro durch Inanspruch- nahme der Allgemeinen Rücklage zu decken, 3. erteilt dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung.“ Der Jahresabschluss 2015 in Form der nachstehenden Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung wird hiermit öffent- lich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2015 mit sämtlichen Anlagen wird ge- mäß § 96 Absatz 2 GO NRW ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2016 zur Einsichtnahme während der Öff- nungszeiten montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr in Zimmer 802 des Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, verfügbar gehalten. Der Jahresabschluss 2015 kann auf der Homepage der Stadt Bornheim (www.bornheim.de) abgerufen werden. Bornheim, den 05.12.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2015 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW Stadt Bornheim Jahresabschluss 2015 Ergebnisrechnung Ergebnis 2014 Fortgeschrie- bener Ansatz 2015 Ist-Ergebnis 2015 Vergleich Ansatz/Ist Ermächt.- übertrag. Folgejahr 1 Steuern und ähnliche Abgaben -46.329.290,62 -50.591.000,00 -52.486.229,69 -1.895.229,69 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen -18.696.704,82 -20.504.634,00 -20.401.336,20 103.297,80 3 + Sonstige Transfererträge -348.413,09 -243.200,00 -292.897,83 -49.697,83 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsent- gelte -4.305.544,71 -4.590.622,00 -4.747.471,51 -156.849,51 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte -664.754,31 -555.478,00 -589.567,89 -34.089,89 6 + Kostenerstattungen und Kosten- umlagen -1.562.039,09 -1.816.050,00 -2.026.815,96 -210.765,96 7 + Sonstige ordentliche Erträge -4.397.260,02 -2.950.051,00 -3.879.281,53 -929.230,53 8 + Aktivierte Eigenleistungen -110.090,04 -252.156,00 -238.297,39 13.858,61 9 +/- Bestandsveränderungen 10 = Ordentliche Erträge -76.414.096,70 -81.503.191,00 -84.661.898,00 -3.158.707,00 11 - Personalaufwendungen 20.547.939,69 20.511.913,00 20.968.940,48 457.027,48 12 - Versorgungsaufwendungen 998.622,62 1.721.423,00 2.046.678,62 325.255,62 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 15.351.308,69 17.835.573,91 16.219.791,29 -1.615.782,62 272.202,77 14 - Bilanzielle Abschreibungen 6.238.391,12 6.798.472,65 6.569.210,76 -229.261,89 15 - Transferaufwendungen 35.632.298,53 38.503.157,00 38.540.364,45 37.207,45 100.000,00 16 - Sonstige ordentliche Aufwendun- gen 5.053.099,90 4.876.054,85 7.441.691,11 2.565.636,26 85.000,00 17 = Ordentliche Aufwendungen 83.821.660,55 90.246.594,41 91.786.676,71 1.540.082,30 457.202,77 18 = Ordentliches Ergebnis (Zeilen 10 und 17) 7.407.563,85 8.743.403,41 7.124.778,71 -1.618.624,70 457.202,77 19 + Finanzerträge -2.597.023,82 -3.393.505,00 -3.583.757,84 -190.252,84 20 - Zinsen und sonstige Finanzauf- wendungen 6.003.837,05 6.442.345,00 5.845.847,08 -596.497,92 21 = Finanzergebnis (Zeilen 19 und 20) 3.406.813,23 3.048.840,00 2.262.089,24 -786.750,76 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Zeilen 18 und 21) 10.814.377,08 11.792.243,41 9.386.867,95 -2.405.375,46 457.202,77 23 + Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis (Zeilen 23 und 24) 26 = Jahresergebnis (Zeilen 22 und 25) 10.814.377,08 11.792.243,41 9.386.867,95 -2.405.375,46 457.202,77 Nachrichtlich: Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen mit der allgemeinen Rücklage 27 Verrechnete Erträge bei Vermögensgegenständen 1.947.688,55 967.861,08 967.861,08 28 Verrechnete Erträge bei Finanzanlagen 29 Verrechnete Aufwendungen bei Vermögensgegenständen -133.027,39 -30.706,60 -30.706,60 30 Verrechnete Aufwendungen bei Finanzanlagen 31 Verrechnungssaldo (=Zeilen 27 bis 30) 1.814.661,16 937.154,48 937.154,48 Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 14. Dezember 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadt Bornheim Jahresabschluss 2015 Finanzrechnung Ergebnis 2014 Fortgeschriebener Ansatz 2015 Ist-Ergebnis 2015 Vergleich Ansatz/Ist Ermächt.- übertrag. Folgejahr 1 Steuern und ähnliche Abgaben -45.610.054,96 -50.591.000,00 -52.695.203,38 -2.104.203,38 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen -16.440.563,13 -19.025.780,00 -19.690.636,86 -664.856,86 3 + Sonstige Transfereinzahlungen -289.419,20 -243.200,00 -295.390,50 -52.190,50 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -3.600.794,24 -3.931.653,00 -3.937.687,56 -6.034,56 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte -666.591,05 -555.478,00 -578.655,68 -23.177,68 6 + Kostenerstattungen, Kostenumlagen -1.648.462,68 -1.816.050,00 -1.911.398,82 -95.348,82 7 + Sonstige Einzahlungen -2.547.938,75 -2.410.240,00 -3.495.536,31 -1.085.296,31 8 + Zinsen u. sonstige Finanzeinzahlungen -327.784,64 -3.393.505,00 -2.074.732,54 1.318.772,46 9 = Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit -71.131.608,65 -81.966.906,00 -84.679.241,65 -2.712.335,65 10 - Personalauszahlungen 18.959.477,04 19.538.681,00 19.458.895,67 -79.785,33 11 - Versorgungsauszahlungen 1.125.519,37 1.721.423,00 1.906.527,87 185.104,87 12 - Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen 15.601.171,73 17.251.186,00 14.334.896,89 -2.916.289,11 165.000,00 13 - Zinsen u. sonstige Finanzauszahlungen 3.806.065,31 6.442.345,00 3.821.037,97 -2.621.307,03 14 - Transferauszahlungen 35.629.630,46 38.480.657,00 38.174.336,68 -306.320,32 100.000,00 15 - Sonstige Auszahlungen 3.671.948,66 4.516.103,00 6.592.575,44 2.076.472,44 3.687.689,99 16 = Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 78.793.812,57 87.950.395,00 84.288.270,52 -3.662.124,48 3.952.689,99 17 = Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeilen 9 u. 16) 7.662.203,92 5.983.489,00 -390.971,13 -6.374.460,13 3.952.689,99 18 + Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen -4.527.893,95 -3.252.520,00 -3.995.919,01 -743.399,01 19 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen -1.289.661,06 -1.217.200,00 -2.505.002,29 -1.287.802,29 20 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen 21 + Einzahlungen aus Beiträgen u. ä. Entgelten -703.255,68 -359.434,98 -359.434,98 22 + Sonstige Investitionseinzahlungen -1.111,81 -2.484.476,24 -2.484.476,24 23 = Einzahlungen aus Investitionstätigkeit -6.521.922,50 -4.469.720,00 -9.344.832,52 -4.875.112,52 24 - Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 592.630,14 660.000,00 528.825,53 -131.174,47 594.316,13 25 - Auszahlungen für Baumaßnahmen 4.130.289,72 17.598.387,55 9.287.934,06 -8.310.453,49 7.765.292,19 26 - Auszahlungen für Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 735.175,55 2.689.944,39 1.485.527,83 -1.204.416,56 1.255.689,75 27 - Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 3.867.149,00 17.676.661,00 17.107.193,00 -569.468,00 28 - Auszahlungen für Erwerb von aktivierbaren Zuwendungen 29 - Sonstige Investitionsauszahlungen 150.618,56 358.227,85 93.529,31 -264.698,54 139.990,29 30 = Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 9.475.862,97 38.983.220,79 28.503.009,73 -10.480.211,06 9.755.288,36 31 = Saldo aus Investitionstätigkeit (Zeilen 23 und 30) 2.953.940,47 34.513.500,79 19.158.177,21 -15.355.323,58 9.755.288,36 32 = Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag (Zeilen 17 und 31) 10.616.144,39 40.496.989,79 18.767.206,08 -21.729.783,71 13.707.978,35 33 + Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen -3.849.000,00 -30.158.507,00 -23.043.770,00 7.114.737,00 34 + Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung -139.999.000,00 -147.790.000,00 -147.790.000,00 35 - Tilgung und Gewährung von Darlehen 3.323.461,76 6.481.372,00 6.577.892,17 96.520,17 36 - Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung 127.844.000,00 142.610.000,00 142.610.000,00 37 = Saldo aus Finanzierungstätigkeit -12.680.538,24 -23.677.135,00 -21.645.877,83 2.031.257,17 38 = Änderung des Bestands an eigenen Finanzmitteln (Zeilen 32 und 37) -2.064.393,85 16.819.854,79 -2.878.671,75 -19.698.526,54 13.707.978,35 39 + Anfangsbestand an Finanzmitteln -353.071,88 -2.358.805,07 -2.358.805,07 40 + Änderung des Bestandes an fremden Finanzmitteln 58.746,80 787.010,41 787.010,41 41 = Liquide Mittel (Zeilen 38, 39 und 40) -2.358.718,93 16.819.854,79 -4.450.380,27 -21.270.321,20 13.707.978,35 Stadt Bornheim Jahresabschluss 2015 Bürgermeister Henseler Bilanz zum 31.12.2015 A K T I V A 31.12.2015 31.12.2014 P A S S I V A 31.12.2015 31.12.2014 EUR EUR EUR EUR 1. Anlagevermögen *** 382.185.197,85 363.510.669,83 1. Eigenkapital ** 102.254.851,53 110.657.792,49 1.1 Allgemeine Rücklage * 111.641.719,48 119.657.508,41 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ** 148.987,90 167.251,59 1.3 Ausgleichsrücklage * 0,00 0,00 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2014 nachrichtlich (-10.814.377,08) 1.2 Sachanlagen ** 292.260.655,85 288.190.580,90 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2015 * -9.386.867,95 1.2.1 Unbebaute Grundstücke * 26.053.558,93 24.834.862,39 1.2.1.1 Grünflächen 18.372.674,70 16.717.093,89 1.2.1.2 Ackerland 1.480.503,23 1.431.390,96 2. Sonderposten ** 99.583.629,80 98.933.243,85 1.2.1.3 Wald, Forsten 459.579,83 449.855,54 2.1 für Zuwendungen * 68.206.566,58 67.042.306,75 1.2.1.4 Sonst. unbebaute Grundstücke 5.740.801,17 6.236.522,00 2.2 für Beiträge * 28.259.477,45 28.770.921,33 1.2.2 Bebaute Grundstücke * 108.721.789,19 104.922.136,73 2.4 Sonstige Sonderposten * 3.117.585,77 3.120.015,77 1.2.2.1 Kinder- / Jugendeinrichtungen 10.883.626,41 9.159.059,70 1.2.2.2 Schulen 75.304.377,81 75.852.774,81 1.2.2.3 Wohnbauten 2.196.254,22 845.404,47 3. Rückstellungen ** 39.379.684,00 36.052.277,31 1.2.2.4 Sonstige Gebäude 20.337.530,75 19.064.897,75 3.1 Pensionsrückstellungen * 33.004.517,00 31.906.297,00 1.2.3 Infrastrukturvermögen * 150.251.642,87 151.292.183,85 3.3 Instandhaltungsrückstellungen * 2.375.468,66 2.086.470,07 1.2.3.1 Grund u. Boden Infrastrukturverm. 36.899.998,28 36.840.216,00 3.4 Sonstige Rückstellungen * 3.999.698,34 2.059.510,24 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 4.961.068,00 5.045.589,00 1.2.3.4 Entw.- & Abwasserbeseitigung 5.965.457,00 6.118.380,00 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen 101.384.558,59 102.203.063,85 1.2.3.6 Sonst. Bauten Infrastrukturv. 1.040.561,00 1.084.935,00 14. Dezember 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen A K T I V A 31.12.2015 31.12.2014 P A S S I V A 31.12.2015 31.12.2014 EUR EUR EUR EUR 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler * 388.632,75 22.758,00 4. Verbindlichkeiten ** 203.575.221,13 181.776.455,88 1.2.6 Masch., techn. Anlagen, Fahrzeuge * 1.510.503,00 1.423.472,00 4.2 Verb. aus Krediten f. Investition. * 136.849.139,03 123.080.063,82 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung * 1.714.132,41 1.431.858,12 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 78.878.946,87 63.550.323,57 1.2.8 Geleistete Anzahlg., Anlagen im Bau * 3.620.396,70 4.263.308,91 4.2.5 von Kreditinstituten 57.970.192,16 59.529.740,25 4.3 Verb. a. Krediten zur Liquiditätssicherung * 57.575.000,00 52.395.000,00 1.3 Finanzanlagen ** 89.775.554,10 75.152.837,34 4.5 Verb. a. Lieferung u. Leistungen * 3.202.217,30 2.502.199,21 1.3.1 Anteile an verbundene Unternehmen * 59.127.309,22 57.063.886,22 4.6 Verb. a. Transferleistungen * 1.347,22 970,09 1.3.2 Beteiligungen * 3.896.331,26 3.896.331,26 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten * 1.969.634,07 1.210.150,11 1.3.3 Sondervermögen * 11.261.581,33 11.261.581,33 4.8 Erhaltene Anzahlungen 3.977.883,51 2.588.072,65 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens * 363.737,34 363.737,34 1.3.5 Ausleihungen * 15.126.594,95 2.567.301,19 1.3.5.1 an verbundene Unternehmen 12.753.360,00 2.483.358,87 5. Passive Rechnungsabgrenzung ** 928.393,16 602.410,69 1.3.5.2 an Beteiligungen 2.290.410,00 0,00 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen 82.824,95 83.942,32 2. Umlaufvermögen *** 61.761.497,42 62.819.843,85 2.2 Forderungen und sonst. Vermögensg. ** 57.311.117,15 60.461.124,92 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen * 4.503.161,67 4.637.790,46 2.2.1.1 Gebühren 340.991,50 252.249,99 2.2.1.2 Beiträge 419.327,98 444.629,45 2.2.1.3 Steuern 1.437.933,39 1.845.573,89 2.2.1.4 Ford. aus Transferleistungen 30.640,91 24.406,15 2.2.1.5 Sonst. öff.-rechtliche Forderungen 2.274.267,89 2.070.930,98 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen * 51.408.520,25 55.667.916,16 2.2.2.1 gegen den privaten Bereich 248.204,48 1.406.926,45 2.2.2.2 gegen den öffentlichen Bereich 72,70 354.248,74 2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 51.160.243,07 53.906.740,97 2.2.3 Sonst. Vermögensgegenstände 1.399.435,23 155.418,30 2.4 Liquide Mittel ** 4.450.380,27 2.358.718,93 3. Aktive Rechnungsabgrenzung *** 1.775.084,35 1.691.666,54 BILANZSUMME: 445.721.779,62 428.022.180,22 BILANZSUMME: *** 445.721.779,62 428.022.180,22

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24. August 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bürgerforum „Stadtmarketing“ für das südliche Bornheim mit den Ortschaften Bornheim, Brenig, Roisdorf, Dersdorf Donnerstag, 25. August 2016, 19 Uhr, Kaiserhalle, Königstraße 58, 53332 Bornheim Sport- und Kulturausschuss Dienstag, 30.08.2016, 18 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 31.08.2016, 18 Uhr, Raum 904 des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 01.09.2016, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Dienstag, 06.09.2016, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 07.09.2016, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 08.09.2016, 18 Uhr Bürgerforum „Stadtmarketing“ für das nördliche Bornheim mit den Ortschaften Sechtem, Merten, Waldorf, Hemmerich, Walberberg, Kardorf, Rösberg Dienstag, 13.09.2016, 19 Uhr, Gaststätte Vorgebirgsblick, Händelstraße 45, 53332 Bornheim-Merten Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 901, am 15. September 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Die Stadt Bornheim lädt alle Bürgerinnen und Bürger herzlich ein, aktiv an dem Stadtmarketing-Konzept mitzuwirken, das die Verwaltung zurzeit mit Unterstützung der CIMA Beratung & Management GmbH Köln entwickelt. Zusätzlich zu den re- gelmäßigen Treffen einer Arbeitsgruppe, die aus Mitgliedern von Verwaltung, Fraktionen, Gewerbevereinen und Interessen- gemeinschaften besteht, finden dazu drei Bürgerforen statt, an denen jeder Bornheimer teilnehmen kann. In diesen Foren arbeiten die Bürger gemeinschaftlich an der weiteren Entwicklung ihrer Ortschaft und der gesamten Stadt Bornheim mit. So wird besprochen, wo die Stärken und Schwä- chen der Stadt liegen, was sie auszeichnet, wie attraktiv sie für Einheimische und Auswärtige ist und bei welchen Themen noch Verbesserungsbedarf besteht. Die Eingaben, Potenziale und Ideen aus den Bürgerforen werden dann in den Gesamt- prozess zum Stadtmarketing eingebracht. Das Bürgerforum für die Rheinorte Hersel, Widdig und Uedorf hat bereits erfolgreich stattgefunden. Nun folgt das Forum für das südliche Bornheim mit den Ortschaften Bornheim, Brenig, Roisdorf und Dersdorf am Donnerstag, 25. August 2016, um 19 Uhr in der Kaiserhalle, Königstraße 58, 53332 Bornheim. Den Abschluss bildet dann das Bürgerforum für das nördliche Bornheim mit den Ortschaften Sechtem, Merten, Waldorf, Hemmerich, Walberberg, Kardorf und Rösberg am Dienstag, 13. September 2016, um 19 Uhr in der Gaststätte Vorgebirgs- blick, Händelstraße 45, 53332 Bornheim-Merten. Amtliche Bekanntmachungen n Ein Markenzeichen der Stadt ist der Bornheimer Spargel, der seit 2014 den gleichen Patentschutz wie Parmaschinken und Par- mesankäse genießt. Foto: Stadt Bornheim Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 19.05.2016 beschlossen, mit dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Se 14 in der Ortschaft Sechtem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch- zuführen. Das Plangebiet liegt nordwestlich des Sportplatzes in einem Bereich zwischen Keldenicher Straße, Ottostraße, K 60 und Erschließung Sportplatz. Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Entwicklung von Ge- werbeflächen. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Auf- stellung der Bebauungsplanänderung erfolgt in der Zeit vom 01.09.2016 bis zum 28.09.2016 einschließlich bei der Stadt- verwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenla- gen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwe- cke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gele- genheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 16.08.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Se 14 in der Ortschaft Sechtem / 1. Änderung, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit In Bürgerforen aktiv am Stadtmarketing mitwirken 24. August 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 09.09.2016, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim Am Donnerstag, 08.09.2016, 18 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Sachliche Entscheidung über das Bürger- begehren „Bornheimer Trinkwasser“, An- hörung der Vertreter und ggf. Festlegung eines Abstimmungstermins 654/2016-1 4 Bebauungsplan Bo 18 in der Ortschaft Bornheim; Ergebnis der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung, Offenlagebe- schluss (StEA 06.09.2016) 593/2016-7 5 Bebauungsplan Se 23 - Beschluss der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (StEA 06.09.2016) 602/2016-7 6 Bebauungsplan Wb 07 in der Ortschaft Walberberg; Aufstellungsbeschluss (StEA 06.09.2016) 605/2016-7 7 Bebauungsplan De 04 in der Ortschaft Dersdorf; Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Offenlagebe- schluss (StEA 06.09.2016) 616/2016-7 8 Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungspla- nes Me 16 in der Ortschaft Merten (StEA 06.09.2016) 653/2016-7 9 Entwurf des Gesamtabschlusses 2014 (HFA 01.09.2016) 577/2016-2 10 Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015, Beschluss über die Behandlung des Jahresfehlbetrages und Entlastung des Bürgermeisters 694/2016-2 11 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2016 für die Produktgruppe 1.08.01 Sportför- derung 679/2016-11 12 Einwendungen gegen den Entwurf der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2015/2016 einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) bis 2024 604/2016-2 13 2. Nachtragshaushaltssatzung 2015/2016 einschließlich Fortschreibung des Haus- haltssicherungskonzeptes (HSK) bis 2024 (HFA 01.09.2016) 603/2016-2 14 Beratung des Doppelhaushaltes 2017 / 2018 einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) bis 2026 594/2016-2 15 Entwurf des Kreishaushaltes für die Jahre 2017/2018 (HFA 01.09.2016) 699/2016-2 16 Beratung des Stellenplanes 2017 und 2018 543/2016-11 17 Unterbringung von Flüchtlingen 691/2016-5 18 Feuerwehrgerätehaus Bornheim (HFA 12.05.2016, Rat 19.05.2016, HFA 01.09.2016) 277/2016-3 19 1.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim vom 15.11.2012 (HFA 01.09.2016) 583/2016-2 20 Bildung einer Einigungsstelle nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) 706/2016-11 21 Zwischenbericht betr. Freies WLAN zur Förderung von Tourismus/Wirtschaft und Zusammenleben/Integration 701/2016-11 22 Ergänzungswahlen zum Umlegungsaus- schuss der Stadt Bornheim 592/2016-1 23 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungs- und Entwick- lungsgesellschaft mbH Bornheim (WFG Bornheim) 634/2016-1 24 Wahl zur Vertretung der Stadt Bornheim in der Mitgliederversammlung des deut- schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) 635/2016-1 25 Verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet Bornheim im Jahr 2017 555/2016-3 26 Mitteilung betr. Resolution des Rates der Stadt Bornheim zur Stilllegung der bel- gischen Atomkraftwerke in Tihange und Doel - Reaktionen 676/2016-1 27 Anfrage der SPD-Fraktion vom 19.04.2016 betr. Regionale Kriminalitätsstatistik 619/2016-3 28 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 689/2016-1 29 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 30 Vergabe des Auftrages für Winterdienst und Sommerreinigung an und auf Grund- stücken der Stadt Bornheim 275/2016-1 31 Vergaben im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen 693/2016-1 32 Unterbringung von Flüchtlingen 692/2016-5 33 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € brutto ab dem 16.06.2016 545/2016-1 34 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 690/2016-1 35 Anfragen mündlich Bornheim, den 19.08.2016 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim

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19. Oktober 2016 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Stadtrat Dienstag, 25.10.2016, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 26.10.2016, 18 Uhr Integrationsrat Donnerstag, 27.10.2016, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 02.11.2016, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 03.11.2016, 17 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 09.11.2016, 18 Uhr. Sitzungsort steht noch nicht fest. Umweltausschuss Dienstag, 15.11.2016, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 17.11.2016, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 904, am 20. Oktober 2016, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Erinnern für heute und morgen Stadt Bornheim lädt zur Gedenkveranstaltung ein Zum Gedenken an die „Reichspogrom- nacht“, die sich nun zum 78. Mal jährt, laden die Stadt Bornheim, die christ- lichen Kirchen und die weiterführen- den Schulen aus dem Stadtgebiet am Donnerstag, 10. November 2016, alle Bornheimerinnen und Bornheimer ein. Treffpunkt ist um 18 Uhr der Innenhof des Bornheimer Rathauses (Rückseite), Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Ziel der Veranstaltung „Erinnern für heu- te und morgen“ ist es, einerseits einen würdigen Rahmen für das Gedenken an die Opfer speziell in Bornheim zu bieten und andererseits eine aktuelle Auseinan- dersetzung der Jugendlichen mit The- men wie Fremdenfeindlichkeit in unserer Gesellschaft zu fördern. Aufgrund der thematischen Nähe findet die Veranstal- tung in diesem Jahr als Teil des Jugend- migrations-Theaterprojekts „Jede Jeck es anders“ statt, das vom Bundesamt für Mi- gration und Flüchtlinge gefördert wird. „Durch die Theaterarbeit können wir sehr viele Jugendliche mit einbinden“, sagt Bürgermeister Wolfgang Henseler. Gemeinsam müsse man wachsam sein und jede Form der Ausgrenzung ent- schieden ablehnen. In verschiedenen Projekten setzen sich die jungen Akteure mit dem Themenkomplex „Fremden- feindlichkeit“ auseinander. Musikalische Auftritte runden das Programm ab. Die Veranstaltung findet in Bürgerhalle und Ratssaal statt und ist gegen 19.30 Uhr beendet; anschließend besteht die Mög- lichkeit zum Gespräch. Während die „Reichspogromnacht“ in Deutschland auf den 9. November da- tiert wird, ereigneten sich die antise- mitischen Übergriffe in Bornheim vor allem am 10. November 1938. An diesem Tag wurde zum Beispiel die Bornheimer Synagoge Opfer eines Brandanschlags. Dies waren die düsteren Vorzeichen der späteren Verschleppung und Ermor- dung der Bornheimer Juden mit dem verheerenden Ergebnis, dass das jü- dische Leben an Rhein und Vorgebirge, das über mehrere Jahrhunderte währte, vollständig vernichtet wurde. Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Gedenken am Volkstrauertag Mit einer zentralen Feier am Volkstrauertag gedenken die Stadt Bornheim und der Ortsverband Bornheim des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Sonntag, 13. November 2016, auf dem Ehrenfriedhof in Walberberg der Opfer der bei- den Weltkriege sowie von Gewaltherrschaft und Terror. Treff- punkt ist um 9.15 Uhr am Landhaus Wieler, Hauptstraße 96. Die Messe beginnt um 9.30 Uhr in der Pfarrkirche St. Walburga und die Feierstunde auf dem Ehrenfriedhof um 10.30 Uhr. Die Gedenkrede hält Bürgermeister Wolfgang Henseler. Bornhei- merinnen und Bornheimer sind herzlich eingeladen, an der Ge- denkfeier teilzunehmen. Der Ehrenfriedhof in Walberberg, auf dem 201 Gefallene des Zweiten Weltkrieges ihre letzte Ruhestät- te gefunden haben, befindet sich auf dem Gelände des kommu- nalen Friedhofs in Walberberg an der Hanrathstraße. Fotowettbewerb: Schönste KREIS-ECKE gesucht Bornheimer Hobby-Fotografen sind auf- gerufen, am Fotowettbewerb des Rhein- Sieg-Kreises teilzunehmen. Unter dem Motto „Meine schönste KREIS-ECKE“ werden facettenreiche Motive von Ge- bäuden über Landschaften bis hin zu Per- sonen gesucht, die es wert sind, im Bild festgehalten zu werden. Egal zu welcher Jahreszeit oder Wetterlage, ob tagsüber oder nachts – der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Einzige Voraussetzung: Die Bilder dürfen ausschließlich Motive des Rhein-Sieg-Kreises zeigen und bisher weder veröffentlicht noch prämiert wor- den sein. Ausgelobt werden ein erster, zweiter und dritter Preis. Teilnehmer schicken bis Samstag, 31. De- zember 2016, bis zu drei Bilder samt Be- werbungsunterlagen an den Rhein-Sieg- Kreis, Der Landrat, Stabstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg. Folgende Unterlagen sind notwendig: weitgehend farbliche Fo- toausdrucke im DIN A4-Format mit Namen des Einsenders auf der Rückseite, ein mit Namen versehener digitaler Datenträger mit den Fotos im JPEG-Format (Druck- qualität mindestens 300dpi) und das An- meldeformular mit Beschreibung, Entste- hungsort und -zeitpunkt der Aufnahme sowie einer Erklärung, dass die Motive aus dem Rhein-Sieg-Kreis stammen. Flyer mit Anmeldebogen liegen im Bornheimer Rat- haus, Rathausstraße 2, aus. Weitere Infos sowie das Anmeldeformular unter: www.rhein-sieg-kreis.de/fotowett- bewerb n Magische Motive gibt es überall – man muss nur genau hinschauen. Foto: Theo Lützler

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