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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 26.09.2025 Nr. 21 Inhaltsangabe 1. Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 09.10.2025, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Donnerstag, 09.10.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 070/2025 vom 04.09.2025 4 "Heimat-Preis - Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern was Menschen verbindet"; Heimat-Preis 2025 in Bornheim; hier: Verleihung der Preise 539/2025-11 5 Beteiligungsbericht 2024 594/2025-2 6 Grundsteuerreformprozess 600/2025-2 7 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2025 612/2025-2 8 Ausbuchung der Bilanzierungshilfe 523/2025-2 9 Bezahlkarte für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (IntrA 30.09.2025) 305/2025-5 10 Geschwindigkeitsüberwachung im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit 599/2025-9 11 Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem; Veränderung des Geltungsbereiches; Ergebnis der Offenlage; Beschluss zur erneuten Offenlage (StEA 01.10.2025) 379/2025-7 12 Bebauungsplan Wd 58 "Guter-Hirt-Pfad" in der Ortschaft Waldorf; Aufstellungsbeschluss (StEA 01.10.2025) 602/2025-7 13 Bebauungsplan Me 15.2 - 2. Änderung und Erweiterung "Vollversorger Merten" in der Ortschaft Merten; Aufstellungsbeschluss (StEA 01.10.2025) 558/2025-7 14 23. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Merten; Aufstellungsbeschluss (StEA 01.10.2025) 557/2025-7 15 Anpassung der kommunalen Leuchtturmmaßnahmen des interkommunalen Klimaanpassungskonzeptes um die Leuchtturmmaßnahme „Klimaangepasste Schule/Kita" (UKLWN 17.09.2025) 611/2025-12 16 Kommunale Wärmeplanung Abschlussbericht (UKLWN 17.09.2025) 563/2025-12 17 Ergänzungswahlen der ABB-Fraktion -Prüfung der Auswirkungen auf die Ausschüsse 610/2025-1 18 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation 622/2025-5 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 575/2025-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Beteiligung der Stadt Bornheim an der Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG 444/2025-2 22 Beschluss städtebaulicher Vertrag Schornsberg Brenig (StEA 01.10.2025) 536/2025-7 23 Ankauf einer Immobilie in der Gemarkung Kardorf Hemmerich 615/2025-7 24 Vergabe des Auftrages zur Miete, Lieferung und Installation von Druck- und Multifunktionssystemen für die Stadtverwaltung, die Kindertagesstätten und die Feuerwehrgerätehäuser der Stadt Bornheim 526/2025-1 S e i t e | 3 25 Vergabe des Auftrages für die Beschaffung der Ersteinrichtung der KiTa Merten in 5 Losen 528/2025-1 26 Vergabe des Auftrages für die Außenanlagen des Erweiterungsneubaus der Grundschule Bornheim 598/2025-1 27 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 23.08.2025 bis 26.09.2025 608/2025-1 28 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 151/2025-1 29 Anfragen mündlich Stadt Bornheim Bornheim, den 26.09.2025 In Vertretung gez. Ralf Cugaly Erster Beigeordneter S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 26.09.2025 Nr. 21 Inhaltsangabe 1. Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Donnerstag, 09.10.2025, 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Donnerstag, 09.10.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 070/2025 vom 04.09.2025 4 "Heimat-Preis - Heimat.Zukunft.Nordrhein-Westfalen. Wir fördern was Menschen verbindet"; Heimat-Preis 2025 in Bornheim; hier: Verleihung der Preise 539/2025-11 5 Beteiligungsbericht 2024 594/2025-2 6 Grundsteuerreformprozess 600/2025-2 7 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2025 612/2025-2 8 Ausbuchung der Bilanzierungshilfe 523/2025-2 9 Bezahlkarte für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (IntrA 30.09.2025) 305/2025-5 10 Geschwindigkeitsüberwachung im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit 599/2025-9 11 Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem; Veränderung des Geltungsbereiches; Ergebnis der Offenlage; Beschluss zur erneuten Offenlage (StEA 01.10.2025) 379/2025-7 12 Bebauungsplan Wd 58 "Guter-Hirt-Pfad" in der Ortschaft Waldorf; Aufstellungsbeschluss (StEA 01.10.2025) 602/2025-7 13 Bebauungsplan Me 15.2 - 2. Änderung und Erweiterung "Vollversorger Merten" in der Ortschaft Merten; Aufstellungsbeschluss (StEA 01.10.2025) 558/2025-7 14 23. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Ortschaft Merten; Aufstellungsbeschluss (StEA 01.10.2025) 557/2025-7 15 Anpassung der kommunalen Leuchtturmmaßnahmen des interkommunalen Klimaanpassungskonzeptes um die Leuchtturmmaßnahme „Klimaangepasste Schule/Kita" (UKLWN 17.09.2025) 611/2025-12 16 Kommunale Wärmeplanung Abschlussbericht (UKLWN 17.09.2025) 563/2025-12 17 Ergänzungswahlen der ABB-Fraktion -Prüfung der Auswirkungen auf die Ausschüsse 610/2025-1 18 Mitteilung zur aktuellen Flüchtlingssituation 622/2025-5 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 575/2025-1 20 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 21 Beteiligung der Stadt Bornheim an der Stromnetz Bornheim GmbH & Co. KG 444/2025-2 22 Beschluss städtebaulicher Vertrag Schornsberg Brenig (StEA 01.10.2025) 536/2025-7 23 Ankauf einer Immobilie in der Gemarkung Kardorf Hemmerich 615/2025-7 24 Vergabe des Auftrages zur Miete, Lieferung und Installation von Druck- und Multifunktionssystemen für die Stadtverwaltung, die Kindertagesstätten und die Feuerwehrgerätehäuser der Stadt Bornheim 526/2025-1 S e i t e | 3 25 Vergabe des Auftrages für die Beschaffung der Ersteinrichtung der KiTa Merten in 5 Losen 528/2025-1 26 Vergabe des Auftrages für die Außenanlagen des Erweiterungsneubaus der Grundschule Bornheim 598/2025-1 27 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € - 100.000 € von 23.08.2025 bis 26.09.2025 608/2025-1 28 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortungen von Fragen aus vorherigen Sitzungen 151/2025-1 29 Anfragen mündlich Stadt Bornheim Bornheim, den 26.09.2025 In Vertretung gez. Ralf Cugaly Erster Beigeordneter

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Informationen zur Zweitwohnungssteuer Stadt Bornheim Rathausstr. 2 53332 Bornheim Frau Adolph: Telefon: 02222 945-287 Telefax: 02222 945-126 E-Mail: steuern@stadt-bornheim.de Internet: www.stadt-bornheim.de Mieter/in oder sonstige Person über die Woh- nung haben. Ist Ihr Kind, das in Ihrer Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, steuerpflichtig? Grundsätzlich ist das Innehaben eines Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung nicht als zweitwohnungssteuerpflichtige Nebenwohnung anzusehen. Wie hoch ist die Steuer und wie wird sie bemessen? Die Steuer beträgt 10 % der vereinbarten Net- tokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten). Ist keine Miete zu zahlen, wird auf die indizierte Jahresrohmiete nach den Vor- schriften des Bewertungsgesetzes zurück- gegriffen. Berechnungsgrundlage hierfür ist die vom Finanzamt festgestellte Jahresroh- miete. Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht? Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteu- er und ist zu je einem Viertel des Jahresbetra- ges von Ihnen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst im laufenden Jahr ein, so beginnt die Steuer- pflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Anmeldedatum folgt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen- dermonats, in dem die Wohnung aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Annah- me einer Zweitwohnung entfallen. Ich empfehle die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren. Was müssen Sie als Inhaber/in einer Zweitwohnung tun? Die Zweitwohnung der Stadt Bornheim anzei- gen Eine Steuererklärung zur Zweitwohnungs- steuer ausfüllen und diese dann unterschrie- ben bei der Stadt Bornheim einreichen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nach Ihrer Einschätzung nicht steuerpflichtig sind. Die begründenden Unterlagen wie z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc. der Steuererklärung beifügen. Haben Sie noch weitere Fragen? Für nähere Fragen und Auskünfte zur Zweitwoh- nungssteuer können Sie uns gerne unter den unten genannten Kontaktdaten erreichen. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, herzlich willkommen in der Stadt Bornheim. Sie haben sich mit einem Nebenwohnsitz im Bürgerbüro der Stadt Bornheim angemeldet? Wenn dies für Sie zutrifft, möchte ich Ihr Interesse auf die nachstehenden Informationen lenken: Die Stadt Bornheim erhebt seit 01.Januar 2013 eine Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer ha- ben alle zu entrichten, die in Bornheim im Sinne des Melderechts für Nordrhein-Westfalen eine Nebenwohnung beziehen oder bereits bezogen haben. Rechtsgrundlage ist die Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung einer Zweit- wohnungssteuer vom 15.11.2012. Bornheim bietet seinen Bürgern, und damit na- türlich auch Ihnen als Zweitwohnungsinhaber/ in, eine vielfältige und reichhaltige Infrastruktur. Bornheim ist hierdurch und mit den aus städti- schen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl die Inhaber/innen eines Haupt- als auch die Inhaber/innen eines Nebenwohnsitzes genie- ßen können. Mit der Entrichtung dieser Steuer werden die Zweitwohnungsinhaber/innen nicht nur an den für die Stadt entstehenden Kosten beteiligt, sie tragen auch zur Erhaltung der Attraktivität der Stadt Bornheim bei. Möglicherweise wirft das Thema auch bei Ihnen Fragen auf. Zu diesem Zweck habe ich die Antworten zu den häufig gestellten Fragen in diesen Flyer aufgenommen. Was ist eine Zweitwohnung? Unter einer Zweitwohnung, die auch als Nebenwohnung bezeichnet wird, versteht man Wohnraum, in dem Sie sich als Inhaber/ in im Vergleich zu Ihrer Hauptwohnung selte- ner aufhalten. Eine „Wohnung“ im Sinne der Zweitwoh- nungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, den Sie zum Wohnen oder Schlafen benutzen können. Meldepflicht der Zweitwohnung Melderecht in NRW Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Melde- behörde (Bürgerbüro) anzumelden. Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bunderepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Haupt- wohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der/des Meldepflichtigen oder der Familie. In der Regel ist die vorwie- gend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand aus beruflichen Gründen eine Wohnung überwiegend nutzt (z.B. innerhalb der Woche), die Familie jedoch in einer anderen Stadt lebt und die/der Melde- pflichtige am Wochenende mit der Familie dort lebt. Bei Fragen zur Meldepflicht bzw. dem melderechtlichen Status erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürger- büros unter der Rufnummer 02222 / 945-555 gerne Auskunft. Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: 1) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 2) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt werden. 3) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe ent- geltlich oder unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt werden und Erziehungs- zwecken dienen. 4) Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw. Lebens- partner/Lebenspartnerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartner- schaftsgesetzes, ausschließlich aus be- ruflichen Gründen im Stadtgebiet Born- heim innehaben, wenn sie sich überwie- gend im Stadtgebiet aufhalten, sich ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und diese eheliche bzw. lebens- partnerschaftliche Wohnung die Haupt- wohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z.B. Studium, Lehre, Ausbildung, u.a.. 5) Nebenwohnungen, die sich mit der Hauptwohnung im selben Gebäude befinden. In welchen Fällen besteht die Steuerpflicht? Eine Steuerpflicht besteht grundsätzlich, wenn Sie im Stadtgebiet Bornheim eine oder mehrere Nebenwohnungen innehaben. Inhaber/in einer Wohnung sind Sie, wenn Sie die Verfügungsbefugnis als Eigentümer/in,

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Versickerung von Niederschlagswasser Während es früher üblich war, das Niederschlagswasser zusammen mit dem Abwasser in die Ka- nalisation einzuleiten, soll es mittlerweile nach Möglichkeit wieder in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden – durch Verrieselung, Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer. In neuen Bebauungsplänen werden daher oftmals Versickerung auf den einzelnen Grundstücken oder in ge- meinschaftlichen Anlagen oder die Errichtung einer Trennkanalisation vorgesehen. Von bereits länger bebauten Grundstücken wird das Niederschlagswasser meist in eine Mischkana- lisation eingeleitet. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Versickerung – wenn möglich – hier je- doch genauso wünschenswert. Die wirtschaftliche Abwasserbeseitigung insgesamt muss jedoch ge- währleistet bleiben. Daher gibt es den sogenannten „Anschluss- und Benutzungszwang“ an die Ka- nalisation. Wenn ein Grundstückseigentümer sein Niederschlagswasser versickern möchte, muss er die Befreiung hiervon beantragen. Die Kommunen, die gemäß Landeswassergesetz auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers zu sorgen haben, entscheiden dann je nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie die Befreiung erteilen. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Boden muss ausreichend durchlässig sein. Nachbargrundstücke dürfen nicht beeinträchtigt werden – auch nicht bei Starkregen. Das Niederschlagswasser ist sauber oder nur wenig verschmutzt. Bei der Lage in einer Wasserschutzzone sind Vorgaben zu beachten (unten mehr dazu). Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis des Rhein-Sieg-Kreises vor. In Bornheim sind Teile des Stadtgebietes als Wasserschutzzone für das Wasserwerk Urfeld ausge- wiesen. Wie aus dem umseitig abgebildeten Kartenausschnitt ersichtlich, umfasst die Schutzzone III B in Bornheim die Ortschaften Hersel (außer Randbereichen) und Uedorf sowie große Teile von Roisdorf und Bornheim. Im Widdiger Bereich schließt sich die Schutzzone III A an. In den Schutzzonen ist das Versickern von unverschmutztem Niederschlagswasser von Dachflä- chen und nicht befahrbaren Flächen aus Wohngebieten (oder vergleichbaren Gebieten) über Rigo- len oder Mulden zulässig. Gering verschmutztes Niederschlagswasser von Park- und Stellplätzen, Zufahrten von Wohnhäusern, Wohnstraßen, darf nur über eine belebte Bodenzone versickern. Glei- ches gilt hier für Dach- und Hofflächen von Gewerbegrundstücken, wenn diese hinsichtlich ihrer Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Stand 04/2023 Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar sind. Eine Befestigung von befahrbaren Flä- chen mit Versickerungspflaster ist im Wasserschutzgebiet nicht zulässig. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung oder Einleitung ist bei der Unteren Wasserbe- hörde des Rhein-Sieg-Kreises zu beantragen. Die zuständigen Ansprechpartner:innen finden Sie auf der Internetseite Niederschlagswasserbeseitigung | Rhein-Sieg-Kreis oder mit den Suchworten „Niederschlagswasserbeseitigung Rhein-Sieg-Kreis“. Zuständig für die sogenannte „Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht“ so- wie Reduzierung der Niederschlagswassergebühren ist der StadtBetrieb Bornheim AöR. Die zu- ständigen Ansprechpartner:innen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser auf Privatgrundstücken des Stadtbetriebs Bornheim AöR oder mit den Suchworten „Niederschlagswasser Bornheim“. Wasserschutzzonen im Bornheimer Stadtgebiet: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Niederschlagswasserbeseitigung.php https://www.stadtbetrieb-bornheim.de/leistungen/niederschlagswasser Versickerung von Niederschlagswasser Während es früher üblich war, das Niederschlagswasser zusammen mit dem Abwasser in die Ka- nalisation einzuleiten, soll es mittlerweile nach Möglichkeit wieder in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden – durch Verrieselung, Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer. In neuen Bebauungsplänen werden daher oftmals Versickerung auf den einzelnen Grundstücken oder in ge- meinschaftlichen Anlagen oder die Errichtung einer Trennkanalisation vorgesehen. Von bereits länger bebauten Grundstücken wird das Niederschlagswasser meist in eine Mischkana- lisation eingeleitet. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Versickerung – wenn möglich – hier je- doch genauso wünschenswert. Die wirtschaftliche Abwasserbeseitigung insgesamt muss jedoch ge- währleistet bleiben. Daher gibt es den sogenannten „Anschluss- und Benutzungszwang“ an die Ka- nalisation. Wenn ein Grundstückseigentümer sein Niederschlagswasser versickern möchte, muss er die Befreiung hiervon beantragen. Die Kommunen, die gemäß Landeswassergesetz auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers zu sorgen haben, entscheiden dann je nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie die Befreiung erteilen. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Boden muss ausreichend durchlässig sein. Nachbargrundstücke dürfen nicht beeinträchtigt werden – auch nicht bei Starkregen. Das Niederschlagswasser ist sauber oder nur wenig verschmutzt. Bei der Lage in einer Wasserschutzzone sind Vorgaben zu beachten (unten mehr dazu). Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis des Rhein-Sieg-Kreises vor. In Bornheim sind Teile des Stadtgebietes als Wasserschutzzone für das Wasserwerk Urfeld ausge- wiesen. Wie aus dem umseitig abgebildeten Kartenausschnitt ersichtlich, umfasst die Schutzzone III B in Bornheim die Ortschaften Hersel (außer Randbereichen) und Uedorf sowie große Teile von Roisdorf und Bornheim. Im Widdiger Bereich schließt sich die Schutzzone III A an. In den Schutzzonen ist das Versickern von unverschmutztem Niederschlagswasser von Dachflä- chen und nicht befahrbaren Flächen aus Wohngebieten (oder vergleichbaren Gebieten) über Rigo- len oder Mulden zulässig. Gering verschmutztes Niederschlagswasser von Park- und Stellplätzen, Zufahrten von Wohnhäusern, Wohnstraßen, darf nur über eine belebte Bodenzone versickern. Glei- ches gilt hier für Dach- und Hofflächen von Gewerbegrundstücken, wenn diese hinsichtlich ihrer Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Stand 04/2023 Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar sind. Eine Befestigung von befahrbaren Flä- chen mit Versickerungspflaster ist im Wasserschutzgebiet nicht zulässig. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung oder Einleitung ist bei der Unteren Wasserbe- hörde des Rhein-Sieg-Kreises zu beantragen. Die zuständigen Ansprechpartner:innen finden Sie auf der Internetseite Niederschlagswasserbeseitigung | Rhein-Sieg-Kreis oder mit den Suchworten „Niederschlagswasserbeseitigung Rhein-Sieg-Kreis“. Zuständig für die sogenannte „Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht“ so- wie Reduzierung der Niederschlagswassergebühren ist der StadtBetrieb Bornheim AöR. Die zu- ständigen Ansprechpartner:innen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser auf Privatgrundstücken des Stadtbetriebs Bornheim AöR oder mit den Suchworten „Niederschlagswasser Bornheim“. Wasserschutzzonen im Bornheimer Stadtgebiet: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Niederschlagswasserbeseitigung.php https://www.stadtbetrieb-bornheim.de/leistungen/niederschlagswasser

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Versickerung von Niederschlagswasser – eine Möglichkeit auch für Gewerbebetriebe? Bei Gewerbebetrieben, die vielfach große Dach- und Hofflächen besitzen, fallen oft erhebliche Mengen von Niederschlagswasser an. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist daher nicht nur aus wasser-, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessant. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Abwasserbeseitigung insgesamt gewährleistet bleibt - daher können die Kommunen, die gemäß Landeswassergesetz auch für die Beseitigung des Niederschlags- wassers zu sorgen haben, im Einzelfall entscheiden, ob sie einen Grundstückseigentümer vom sogenannten „Anschluss- und Benutzungszwang“ befreien, wenn der Boden durchlässig genug ist, so dass durch die Versickerung benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden und wenn es sich um höchstens schwach belastetes Wasser handelt, das beim Versickern aus- reichend gereinigt wird, bevor es das Grundwasser erreicht. Stark belastetes Wasser muss in die Kanalisation geleitet werden. Bei unbelastetem oder nur schwach belastetem Niederschlagswasser lohnt es sich zu prüfen, ob eine Versickerung möglich und zulässig ist. Dabei ist von großer Bedeutung, ob der Betrieb in einer Wasserschutzzone liegt. In Bornheim sind Teile des Stadtgebietes als Wasserschutzzone für das Wasserwerk Urfeld ausgewiesen. Wie aus dem umseitig abgebildeten Kartenausschnitt ersichtlich, umfasst die Schutzzone III B in Bornheim die Ortschaften Hersel (außer Randbereichen) und Uedorf sowie große Teile von Roisdorf und Bornheim. Im Widdiger Bereich schließt sich die Schutzzone III A an. In den Schutzzonen ist das Versickern des auf Gewerbegrundstücken anfallenden Niederschlags- wassers der Dach- und Hofflächen nur zulässig, wenn diese hinsichtlich ihrer Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar sind und die Versickerung über eine belebte Bodenzone erfolgt. Die Befestigung befahrbarer Flächen mit versickerungsfähigem "Öko-Pflaster" ist nicht zulässig. Für Gewerbebetriebe in einer der Schutzzonen ist eine Versickerung also meist nur eingeschränkt möglich, hier entscheidet die Untere Wasserbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles. Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Versickerungsanlage ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zu beantragen. Die zuständigen Ansprechpartner:innen finden Sie auf Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Stand 04/2023 der Internetseite Niederschlagswasserbeseitigung | Rhein-Sieg-Kreis oder mit den Suchworten „Niederschlagswasserbeseitigung Rhein-Sieg-Kreis“. Zuständig für die sogenannte „Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht“ sowie Reduzierung der Niederschlagswassergebühren ist der StadtBetrieb Bornheim AöR.Die zuständigen Ansprechpartner:innen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser des Stadtbetriebs Bornheim AöR oder mit den Suchworten „Niederschlagswasser Bornheim“. Wasserschutzzonen im Bornheimer Stadtgebiet: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Niederschlagswasserbeseitigung.php https://www.stadtbetrieb-bornheim.de/leistungen/niederschlagswasser Versickerung von Niederschlagswasser – eine Möglichkeit auch für Gewerbebetriebe? Bei Gewerbebetrieben, die vielfach große Dach- und Hofflächen besitzen, fallen oft erhebliche Mengen von Niederschlagswasser an. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist daher nicht nur aus wasser-, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessant. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Abwasserbeseitigung insgesamt gewährleistet bleibt - daher können die Kommunen, die gemäß Landeswassergesetz auch für die Beseitigung des Niederschlags- wassers zu sorgen haben, im Einzelfall entscheiden, ob sie einen Grundstückseigentümer vom sogenannten „Anschluss- und Benutzungszwang“ befreien, wenn der Boden durchlässig genug ist, so dass durch die Versickerung benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden und wenn es sich um höchstens schwach belastetes Wasser handelt, das beim Versickern aus- reichend gereinigt wird, bevor es das Grundwasser erreicht. Stark belastetes Wasser muss in die Kanalisation geleitet werden. Bei unbelastetem oder nur schwach belastetem Niederschlagswasser lohnt es sich zu prüfen, ob eine Versickerung möglich und zulässig ist. Dabei ist von großer Bedeutung, ob der Betrieb in einer Wasserschutzzone liegt. In Bornheim sind Teile des Stadtgebietes als Wasserschutzzone für das Wasserwerk Urfeld ausgewiesen. Wie aus dem umseitig abgebildeten Kartenausschnitt ersichtlich, umfasst die Schutzzone III B in Bornheim die Ortschaften Hersel (außer Randbereichen) und Uedorf sowie große Teile von Roisdorf und Bornheim. Im Widdiger Bereich schließt sich die Schutzzone III A an. In den Schutzzonen ist das Versickern des auf Gewerbegrundstücken anfallenden Niederschlags- wassers der Dach- und Hofflächen nur zulässig, wenn diese hinsichtlich ihrer Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar sind und die Versickerung über eine belebte Bodenzone erfolgt. Die Befestigung befahrbarer Flächen mit versickerungsfähigem "Öko-Pflaster" ist nicht zulässig. Für Gewerbebetriebe in einer der Schutzzonen ist eine Versickerung also meist nur eingeschränkt möglich, hier entscheidet die Untere Wasserbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles. Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Versickerungsanlage ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zu beantragen. Die zuständigen Ansprechpartner:innen finden Sie auf Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Hrsg.: Stadt Bornheim – der Bürgermeister Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Stand 04/2023 der Internetseite Niederschlagswasserbeseitigung | Rhein-Sieg-Kreis oder mit den Suchworten „Niederschlagswasserbeseitigung Rhein-Sieg-Kreis“. Zuständig für die sogenannte „Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht“ sowie Reduzierung der Niederschlagswassergebühren ist der StadtBetrieb Bornheim AöR.Die zuständigen Ansprechpartner:innen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser des Stadtbetriebs Bornheim AöR oder mit den Suchworten „Niederschlagswasser Bornheim“. Wasserschutzzonen im Bornheimer Stadtgebiet: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.2/Niederschlagswasserbeseitigung.php https://www.stadtbetrieb-bornheim.de/leistungen/niederschlagswasser

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 07.10.2025 Nr. 22 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl des/der Bürgermeisters/in der Stadt Bornheim, S. 2 2. Bekanntmachung Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim, S. 3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bornheim, den 07.10.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 3 Bekanntmachung Betrifft: Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim Auf allen Friedhöfen der Stadt Bornheim endet am 31.12.2025 das Nutzungsrecht an Reihengräbern, in denen bis einschließlich 2005 Verstorbene nach dem 5. Lebensjahr und bis einschließlich 2010 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr bestattet worden sind. Die Verfügungsberechtigten der aufgerufenen Gräber werden gebeten, gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2026 die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Einfassungen zu entfernen und die Grabstätten zu räumen. Nicht fristgerecht entfernte Grabaufbauten und Gewächse gehen gemäß § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung entschädigungslos in das Eigentum des StadtBetrieb Bornheim über. Die abzuräumenden Reihengräber werden außerdem durch besondere Hinweisschilder auf den Grabstätten gekennzeichnet. Ab 01.04.2026 werden die oben bezeichneten Gräber durch den Stadtbetrieb Bornheim -kostenfrei- geräumt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Bekanntmachung können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand des Stadtbetrieb Bornheim AöR, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim, einzulegen. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Bornheim, 29. September 2025 gez. Oliver Schmitz -Der Vorstand- S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 07.10.2025 Nr. 22 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl des/der Bürgermeisters/in der Stadt Bornheim, S. 2 2. Bekanntmachung Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim, S. 3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bornheim, den 07.10.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 3 Bekanntmachung Betrifft: Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim Auf allen Friedhöfen der Stadt Bornheim endet am 31.12.2025 das Nutzungsrecht an Reihengräbern, in denen bis einschließlich 2005 Verstorbene nach dem 5. Lebensjahr und bis einschließlich 2010 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr bestattet worden sind. Die Verfügungsberechtigten der aufgerufenen Gräber werden gebeten, gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2026 die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Einfassungen zu entfernen und die Grabstätten zu räumen. Nicht fristgerecht entfernte Grabaufbauten und Gewächse gehen gemäß § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung entschädigungslos in das Eigentum des StadtBetrieb Bornheim über. Die abzuräumenden Reihengräber werden außerdem durch besondere Hinweisschilder auf den Grabstätten gekennzeichnet. Ab 01.04.2026 werden die oben bezeichneten Gräber durch den Stadtbetrieb Bornheim -kostenfrei- geräumt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Bekanntmachung können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand des Stadtbetrieb Bornheim AöR, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim, einzulegen. Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Bornheim, 29. September 2025 gez. Oliver Schmitz -Der Vorstand-

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.09.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sachstand Igelburgen“ Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.09.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen sind konkret für den Herbst/Winter 2025/26 vorgesehen, um Igelburgen anzulegen oder ggf. mittlerweile bestehende zu ergänzen Antwort 1: Es ist vorgesehen, Igelburgen aus den natürlich vorkommenden Materialien (Baumstämme, Äste, Laub) zunächst auf den Friedhöfen zu errichten. Igelburgen werden ab Oktober auf folgenden Friedhöfen angelegt: Bornheim, Hersel, Waldorf Frage 2: Welche weiteren Flächen wurden seitdem auf ihre Eignung geprüft und mit welchem Ergebnis? Antwort 2: Ferner wird eine erste Igelburg im Bereich der Europaschule und auf dem Außengelände des Hal- lenfreizeitbades angelegt. Weitere in Frage kommende städtische Flächen befinden sich in Ab- stimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt. Denkbar wäre die Errichtung im Bereich der Öd- länder im Stadtgebiet, auf der Grünfläche neben der Salzhalle des SBB oder aber auch gegenüber der Tankstelle auf dem Hellenkreuz. Frage 3: Welche weiteren Flächen sollen zukünftig auf ihre Eignung überprüft werden und wann soll dies erfolgen? Antwort 3: Nach ersten Erfahrungen sollen im Jahr 2026 die verschiedenen Anlagen des Abwasserwerkes überprüft werden hinsichtlich möglicher Standorte. Frage 4: Gibt es konkrete Pläne bei der Umsetzung auch Bürger*innen, Schulen oder Vereine miteinzubeziehen? Frau Andrea Gesell - 2 - Antwort 4: Die Einbeziehung von Bürger*innen, Schulen und/oder Vereinen um geeignete Flächen auf Grünanlagen zu finden wird begrüßt, findet derzeit jedoch seitens des SBB nicht statt. Gerne in- formiert die Verwaltung die Leitungen der Kitas und Schulen über die Möglichkeit, sich hier zu en- gagieren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.09.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Sachstand Igelburgen“ Sehr geehrte Frau Gesell, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 19.09.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen sind konkret für den Herbst/Winter 2025/26 vorgesehen, um Igelburgen anzulegen oder ggf. mittlerweile bestehende zu ergänzen Antwort 1: Es ist vorgesehen, Igelburgen aus den natürlich vorkommenden Materialien (Baumstämme, Äste, Laub) zunächst auf den Friedhöfen zu errichten. Igelburgen werden ab Oktober auf folgenden Friedhöfen angelegt: Bornheim, Hersel, Waldorf Frage 2: Welche weiteren Flächen wurden seitdem auf ihre Eignung geprüft und mit welchem Ergebnis? Antwort 2: Ferner wird eine erste Igelburg im Bereich der Europaschule und auf dem Außengelände des Hal- lenfreizeitbades angelegt. Weitere in Frage kommende städtische Flächen befinden sich in Ab- stimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt. Denkbar wäre die Errichtung im Bereich der Öd- länder im Stadtgebiet, auf der Grünfläche neben der Salzhalle des SBB oder aber auch gegenüber der Tankstelle auf dem Hellenkreuz. Frage 3: Welche weiteren Flächen sollen zukünftig auf ihre Eignung überprüft werden und wann soll dies erfolgen? Antwort 3: Nach ersten Erfahrungen sollen im Jahr 2026 die verschiedenen Anlagen des Abwasserwerkes überprüft werden hinsichtlich möglicher Standorte. Frage 4: Gibt es konkrete Pläne bei der Umsetzung auch Bürger*innen, Schulen oder Vereine miteinzubeziehen? Frau Andrea Gesell - 2 - Antwort 4: Die Einbeziehung von Bürger*innen, Schulen und/oder Vereinen um geeignete Flächen auf Grünanlagen zu finden wird begrüßt, findet derzeit jedoch seitens des SBB nicht statt. Gerne in- formiert die Verwaltung die Leitungen der Kitas und Schulen über die Möglichkeit, sich hier zu en- gagieren. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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