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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 5.12.2012 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften, Mittwoch, 05.12.2012, 18:00 Uhr Rat der Stadt Bornheim, Donnerstag, 06.12.2012, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden, wenn nicht anders angegeben, im Ratssaal des Bornheimer Rathau- ses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 5.Dezember 2012 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Dezernat 33 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Flurbereinigungsbehörde Köln, den 19.11.2012 Blumenthalstraße 33 50670 Köln Telefon: 0221 - 147 2666 In dem Flurbereinigungsverfahren Breitbach-Mühlenbach, Stadt Bornheim, Rhein-Sieg-Kreis wird hiermit gemäß § 149 des Flur- bereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) festgestellt, dass 1. die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan be- wirkt ist, 2. den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt wer- den müssen, 3. die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlos- sen sind, 4. die Beteiligten ihre Verpflichtungen gegenüber der Teilnehmergemeinschaft erfüllt haben. Das Flurbereinigungsverfahren endet mit der Zustellung der un- anfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmer- gemeinschaft der Flurbereinigung Breitbach-Mühlenbach. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt damit. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes. Gründe Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist mit Blick auf die im Tenor dieser Verfü- gung getroffenen Feststellungen gemäß § 149 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Das Grundbuch, das Liegenschaftskataster und die sonstigen öf- fentlichen Bücher sind an die zuständigen Behörden ergangen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öf-fentlichen Bekanntmachung Klage erho- ben werden. Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) - Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster schriftlich zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Klageschrift das Land Nordrhein-Westfalen anzugeben ist. Das Klagerecht steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemein-schaft der Flurbereinigung Breitbach Mühlenbach zu. Im Auftrag (L.S.) gez. Fehres Flurbereinigung Breitbach-Mühlenbach Az.: 33.46 -17 06 5- Schlussfeststellung 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hersel/ Wirksamwerden Bekanntmachung Die vom Rat der Stadt Bornheim am 20.09.2012 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hersel ist der Bezirksregierung Köln am 11.10.2012 gem. § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 ) in der derzeit geltenden Fassung zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung Köln hat am 06.11.2012 die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim gemäß § 6 BauGB genehmigt. Der Bereich der 1. Änderung grenzt im Nordwesten an die L 118 (Herseler Straße) und im Nord- und Südosten an die Alexander- Bell-Straße. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächen- nutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Hersel ge- mäß § 6 BauGB wirksam. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB kann während der Dienststunden im Fachbereich 7 –Stadtpla- nung und Grundstücksneuordnung-, der Stadtverwaltung Born- heim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim von jedermann eingese- hen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beacht- liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- planes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verlet- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrecht- liche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf ei- nes Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge- mäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 23.11.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 12-49 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 30.11.2012 10:20 Seite 1 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2010 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sit- zung am 20. September 2012 in Ausführung des § 96 Abs. 1 GO NRW folgenden Beschluss ge- fasst: „ Der Rat 1. stellt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2010 der Stadt Born heim gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW fest, 2. beschließt, den Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2010 in Höhe von 5.513.270,97 Euro durch Inanspruch nahme der Ausgleichsrücklage (2.034.286,79 Euro) sowie der Allge meinen Rücklage (3.478.984,19 Euro) zu decken, 3. erteilt dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW die Entla stung.“ Der Jahresabschluss 2010 in Form der nachste- henden Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanz- rechnung wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Der Jahresabschluss 2010 mit sämtlichen Anla- gen wird gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW ab so- fort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 zur Einsichtnahme während der Öffnungs- zeiten montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr in Zimmer 459 des Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim verfügbar gehalten. Der Jahresabschluss 2010 kann auf der Home- page der Stadt Bornheim (www.bornheim.de) abgerufen werden. Bornheim, den 20. November 2012 STADT BORNHEM gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 12-49 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 30.11.2012 10:21 Seite 2

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.01.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Linien RB 48 und RE 5 Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.12.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse hat die Stadt Bornheim über die Absage der Bauarbeiten seitens der DB InfraGO AG für den Zeitraum vom 17.12.2024 bis zum 03.01.2025? (Wie bewertet die Stadtverwaltung die Tatsache, dass die National Express Rail GmbH aufgrund von Personalengpässen nicht in der Lage ist, den Betrieb der RB 48 kurzfristig wiederaufzuneh- men?) Antwort 1: Der Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr go.Rheinland informiert die Kommu- nen regelmäßig über anstehende Bautätigkeiten im Rheinland. Über die kurzfristige Absage der angekündigten Bauarbeiten durch die DB InfraGO wurde die Stadtverwaltung jedoch nur kurzfris- tig per E-Mail vom 17. Dezember 2024 informiert. Weitere Informationen über die Ursachen die- ser Absage wurden bei go.Rheinland angefragt, liegen der Stadt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor. Die aus der Absage resultierenden Fahrtausfälle der Linie RB 48 aufgrund der generell ange- spannten Personalsituation im Nahverkehr und bereits genehmigter Urlaube zur Weihnachtszeit beim Betreiber National Express GmbH ist aus Sicht der Stadt Bornheim sehr bedauerlich, zumal die Kurzfristigkeit es Pendlerinnen und Pendlern erschwert hat, sich auf diese erneute Einschrän- kung einzustellen und zahlreiche Menschen während der Feiertage den ÖPNV für Ihre Fahrten nutzen. Um die Gesamtsituation zu stabilisieren haben die drei NRW-Aufgabenträger für den Schienen- personennahverkehr (SPNV) go.Rheinland, Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und Verkehrs- verbund Rhein-Ruhr (VRR) gemeinsam mit der landesweiten Brancheninitiative Fokus Bahn NRW seit September 2023 bereits über 300 neue Lokführer*Innen qualifiziert, 2025 sollen wei- tere 350 hinzukommen. Parallel wurde in mehreren Schritten das Leistungsangebot um rund 4 Prozent von 117 Millionen auf 112,5 Millionen Zugkilometer reduziert. Frage 2: Welche Forderungen richtet der Bürgermeister der Stadt Bornheim an die zuständigen Verkehrsträger, um die Mobilität der Pendler in der Region während der Einschränkungen sicherzustellen, und für welche Lösungen setzt er sich konkret ein? (Welche Optionen gibt es, um Fahrgäste kurzfristig auf alternative Verkehrsmittel umzuleiten?) Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Stadt Bornheim setzt sich schon lange dafür ein, bei Baumaßnahmen mit Zugausfällen auf der Rheinstrecke immer auch zu prüfen, inwieweit der RE 5 ersatzweise die Bahnhöfe Sechtem und Roisdorf anfahren kann. Zuletzt ist dies mit Schreiben des Bürgermeisters an die Geschäfts- führung von go.Rheinland vom 9. Februar 2024 geschehen. Für eine Stadt von fast 50.000 Ein- wohnern, die in den nächsten Jahren einen erheblichen Wachstumsschub verzeichnen wird, ist eine völlig unzureichende Bedienung über mehrere Wochen selbstverständlich nicht akzeptabel. Im Fall der jetzt anstehenden Maßnahme wird diese Forderung der Stadt Bornheim während mehrerer Bauphasen auch umgesetzt und die beiden Bahnhöfe tagsüber während der Hauptver- kehrszeiten vom RE 5 angedient. Gemäß dem Linienbetreiber National Express (Stand 02.01.2025) wird der RE 5 die Bahnhöfe Roisdorf und Sechtem während der Baumaßnahme von montags bis freitags zu den folgenden Zeiten angefahren: Fahrtrichtung Köln/Wesel: RE 5 28504 Abfahrt Roisdorf 06:19 Uhr, Abfahrt Sechtem 06:25 Uhr RE 5 28506 Abfahrt Roisdorf 07:19 Uhr, Abfahrt Sechtem 07:25 Uhr RE 5 28508 Abfahrt Roisdorf 08:19 Uhr, Abfahrt Sechtem 08:25 Uhr Fahrtrichtung Bonn/Koblenz: RE 5 28523 Abfahrt Sechtem 16:50 Uhr, Abfahrt Roisdorf 16:54 Uhr RE 5 28525 Abfahrt Sechtem 17:50 Uhr, Abfahrt Roisdorf 17:54 Uhr RE 5 28527 Abfahrt Sechtem 18:50 Uhr, Abfahrt Roisdorf 18:54 Uhr Samstags und Sonntags halten alle Zugleistungen der Linie RE 5 (RRX) zusätzlich in Roisdorf und Sechtem. Darüber hinaus ist nach Information von go.Rheinland aufgrund der engen Fahrlage kein weiterer Zusatzhalt möglich, da dies massive Auswirkungen auf die Betriebsstabilität der Linie in Richtung SPNV-Nord und Verkehrsverbund Rhein-Ruhr hätte und von den dortigen Aufgabenträgern ab- gelehnt wird. Um Fahrtausfälle im Rahmen der betriebstechnischen Möglichkeiten zumindest teilweise zu kom- pensieren sind die Verkehrsunternehmen bei größeren Baumaßnahmen dazu verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr mit Bussen einzurichten. Diese verkehren während der jetzt durchgeführ- ten Baumaßnahme jedoch nur im 2-Stunden-Takt auf direktem Weg zwischen Bonn Hauptbahn- hof und Köln Hauptbahnhof. Zuständig für diese Beauftragung ist der Aufgabenträger go.Rhein- land. Frage 3: Wie bewertet die Stadt Bornheim die Aussage, dass der RE 5 nur dispositiv in Sechtem und Roisdorf halten kann, sofern die RB 26 komplett ausfällt, auch vor dem Hintergrund der verstärkten Pendelverkehre in der Karnevalszeit? Welche weiteren Bemühungen unternimmt die Stadt, um den Bedarf der Pendler vor Ort zu ver- deutlichen? Antwort 3: Auch für den Regelbetrieb setzt sich die Stadt Bornheim gegenüber dem Aufgabenträger go.Rheinland bereits seit Jahren dafür ein, die Bahnhöfe Sechtem und Roisdorf in den Fahrplan der Linie RE 5 zu integrieren. Dies geschieht sowohl im regelmäßigen direkten Dialog als auch über die Beteiligung der Stadt Bornheim im Rahmen der Nahverkehrsplanung. Dieser Forderung stehen nach Information von go.Rheinland umfassende betriebliche Beein- trächtigungen dieser langlaufenden Linie entgegen, so dass die anderen beiden Aufgabenträger für die Linie RE 5 eine diesbezügliche Fahrplananpassungen ablehnen. Zudem haben sich die die Handlungsspielräume der Eisenbahnverkehrsunternehmen durch die Tarifgestaltung der letz- ten Jahre immer weiter verkürzt. Frage 4: Welche Einschätzungen hat die Stadtverwaltung zur Belastung der Linie 18 sowie der Straßeninfrastruktur durch die Einschränkungen? Sind überfüllte Bahnen und Staus in den Hauptverkehrszeiten zu erwarten? - 3 - Antwort 4: Da Pendler*Innen während umfangreicher Baumaßnahmen erfahrungsgemäß auf andere Ver- kehrsträger ausweichen, rechnet die Stadtverwaltung mit einer entsprechenden höheren Auslas- tung auf den Linien 16 und 18 sowie im Straßenverkehr. Frage 5: Welche weiteren Schritte wird die Stadt Bornheim unternehmen, um die betroffenen Ak- teure zu einer langfristigen und verlässlichen Lösung für den SPNV zwischen Bonn und Köln zu bewegen? Antwort 5: Wie bereits ausgeführt, steht die Stadt Bornheim im regelmäßigen direkten Dialog mit den regio- nalen Aufgabenträgern des ÖPNV. Anlässlich der Stakeholderbeteiligung gemäß § 9 ÖPNVG NRW bei der Erstellung des SPNV- Nahverkehrsplans 2025 wird die Stadtverwaltung die bestehenden Forderungen im Rahmen ihrer Stellungnahme noch einmal erneuern. Dies beinhaltet: - Verbindliche Aussagen zum zeitlichen Horizont der Digitalisierung der Betriebsleittech- nik/Stellwerkstechnik über die pauschalisierte Aussage der angestrebten Digitalisierung aller regionalen Hauptstrecken bis 2035 hinaus - Ein fahrplanstabiler S-Bahn-Vorlaufbetrieb im 20-Minuten-Takt unter Einbeziehung der Bahnhöfe Sechtem und Roisdorf - Nennung einer Perspektive für den Gleis- bzw. Trassenausbau im Bereich des Bahnhofs Roisdorf - Halt der Linie RE 5 in Sechtem bzw. Roisdorf - Berücksichtigung der Bornheimer Bahnhöfe bei der Linienführung der im Zielnetz 2040 enthaltenen Linie S 17 mit einem 20-Minuten-Takt als Grundangebot zwischen Köln und Bonn sowie den Linien RB 48, RRX 4 und RRX 6 - Verbindliche Selbstverpflichtung der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Ausbildung von Personal und der Bereitstellung ausreichender Kapazitäten - Berücksichtigung von ausreichend hohen finanziellen Sanktionen bei zukünftigen Aus- schreibungen von Verkehrsleistungen mit dem Ziel Fahrtausfälle unattraktiver zu gestal- ten Ein entsprechender Entwurf dieser Stellungnahme wird zur nächsten Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses am 4. Februar 2025 vorliegen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 06.01.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Linien RB 48 und RE 5 Sehr geehrter Herr Freynick, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.12.2024 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse hat die Stadt Bornheim über die Absage der Bauarbeiten seitens der DB InfraGO AG für den Zeitraum vom 17.12.2024 bis zum 03.01.2025? (Wie bewertet die Stadtverwaltung die Tatsache, dass die National Express Rail GmbH aufgrund von Personalengpässen nicht in der Lage ist, den Betrieb der RB 48 kurzfristig wiederaufzuneh- men?) Antwort 1: Der Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr go.Rheinland informiert die Kommu- nen regelmäßig über anstehende Bautätigkeiten im Rheinland. Über die kurzfristige Absage der angekündigten Bauarbeiten durch die DB InfraGO wurde die Stadtverwaltung jedoch nur kurzfris- tig per E-Mail vom 17. Dezember 2024 informiert. Weitere Informationen über die Ursachen die- ser Absage wurden bei go.Rheinland angefragt, liegen der Stadt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor. Die aus der Absage resultierenden Fahrtausfälle der Linie RB 48 aufgrund der generell ange- spannten Personalsituation im Nahverkehr und bereits genehmigter Urlaube zur Weihnachtszeit beim Betreiber National Express GmbH ist aus Sicht der Stadt Bornheim sehr bedauerlich, zumal die Kurzfristigkeit es Pendlerinnen und Pendlern erschwert hat, sich auf diese erneute Einschrän- kung einzustellen und zahlreiche Menschen während der Feiertage den ÖPNV für Ihre Fahrten nutzen. Um die Gesamtsituation zu stabilisieren haben die drei NRW-Aufgabenträger für den Schienen- personennahverkehr (SPNV) go.Rheinland, Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und Verkehrs- verbund Rhein-Ruhr (VRR) gemeinsam mit der landesweiten Brancheninitiative Fokus Bahn NRW seit September 2023 bereits über 300 neue Lokführer*Innen qualifiziert, 2025 sollen wei- tere 350 hinzukommen. Parallel wurde in mehreren Schritten das Leistungsangebot um rund 4 Prozent von 117 Millionen auf 112,5 Millionen Zugkilometer reduziert. Frage 2: Welche Forderungen richtet der Bürgermeister der Stadt Bornheim an die zuständigen Verkehrsträger, um die Mobilität der Pendler in der Region während der Einschränkungen sicherzustellen, und für welche Lösungen setzt er sich konkret ein? (Welche Optionen gibt es, um Fahrgäste kurzfristig auf alternative Verkehrsmittel umzuleiten?) Herrn Jörn Freynick - 2 - Antwort 2: Die Stadt Bornheim setzt sich schon lange dafür ein, bei Baumaßnahmen mit Zugausfällen auf der Rheinstrecke immer auch zu prüfen, inwieweit der RE 5 ersatzweise die Bahnhöfe Sechtem und Roisdorf anfahren kann. Zuletzt ist dies mit Schreiben des Bürgermeisters an die Geschäfts- führung von go.Rheinland vom 9. Februar 2024 geschehen. Für eine Stadt von fast 50.000 Ein- wohnern, die in den nächsten Jahren einen erheblichen Wachstumsschub verzeichnen wird, ist eine völlig unzureichende Bedienung über mehrere Wochen selbstverständlich nicht akzeptabel. Im Fall der jetzt anstehenden Maßnahme wird diese Forderung der Stadt Bornheim während mehrerer Bauphasen auch umgesetzt und die beiden Bahnhöfe tagsüber während der Hauptver- kehrszeiten vom RE 5 angedient. Gemäß dem Linienbetreiber National Express (Stand 02.01.2025) wird der RE 5 die Bahnhöfe Roisdorf und Sechtem während der Baumaßnahme von montags bis freitags zu den folgenden Zeiten angefahren: Fahrtrichtung Köln/Wesel: RE 5 28504 Abfahrt Roisdorf 06:19 Uhr, Abfahrt Sechtem 06:25 Uhr RE 5 28506 Abfahrt Roisdorf 07:19 Uhr, Abfahrt Sechtem 07:25 Uhr RE 5 28508 Abfahrt Roisdorf 08:19 Uhr, Abfahrt Sechtem 08:25 Uhr Fahrtrichtung Bonn/Koblenz: RE 5 28523 Abfahrt Sechtem 16:50 Uhr, Abfahrt Roisdorf 16:54 Uhr RE 5 28525 Abfahrt Sechtem 17:50 Uhr, Abfahrt Roisdorf 17:54 Uhr RE 5 28527 Abfahrt Sechtem 18:50 Uhr, Abfahrt Roisdorf 18:54 Uhr Samstags und Sonntags halten alle Zugleistungen der Linie RE 5 (RRX) zusätzlich in Roisdorf und Sechtem. Darüber hinaus ist nach Information von go.Rheinland aufgrund der engen Fahrlage kein weiterer Zusatzhalt möglich, da dies massive Auswirkungen auf die Betriebsstabilität der Linie in Richtung SPNV-Nord und Verkehrsverbund Rhein-Ruhr hätte und von den dortigen Aufgabenträgern ab- gelehnt wird. Um Fahrtausfälle im Rahmen der betriebstechnischen Möglichkeiten zumindest teilweise zu kom- pensieren sind die Verkehrsunternehmen bei größeren Baumaßnahmen dazu verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr mit Bussen einzurichten. Diese verkehren während der jetzt durchgeführ- ten Baumaßnahme jedoch nur im 2-Stunden-Takt auf direktem Weg zwischen Bonn Hauptbahn- hof und Köln Hauptbahnhof. Zuständig für diese Beauftragung ist der Aufgabenträger go.Rhein- land. Frage 3: Wie bewertet die Stadt Bornheim die Aussage, dass der RE 5 nur dispositiv in Sechtem und Roisdorf halten kann, sofern die RB 26 komplett ausfällt, auch vor dem Hintergrund der verstärkten Pendelverkehre in der Karnevalszeit? Welche weiteren Bemühungen unternimmt die Stadt, um den Bedarf der Pendler vor Ort zu ver- deutlichen? Antwort 3: Auch für den Regelbetrieb setzt sich die Stadt Bornheim gegenüber dem Aufgabenträger go.Rheinland bereits seit Jahren dafür ein, die Bahnhöfe Sechtem und Roisdorf in den Fahrplan der Linie RE 5 zu integrieren. Dies geschieht sowohl im regelmäßigen direkten Dialog als auch über die Beteiligung der Stadt Bornheim im Rahmen der Nahverkehrsplanung. Dieser Forderung stehen nach Information von go.Rheinland umfassende betriebliche Beein- trächtigungen dieser langlaufenden Linie entgegen, so dass die anderen beiden Aufgabenträger für die Linie RE 5 eine diesbezügliche Fahrplananpassungen ablehnen. Zudem haben sich die die Handlungsspielräume der Eisenbahnverkehrsunternehmen durch die Tarifgestaltung der letz- ten Jahre immer weiter verkürzt. Frage 4: Welche Einschätzungen hat die Stadtverwaltung zur Belastung der Linie 18 sowie der Straßeninfrastruktur durch die Einschränkungen? Sind überfüllte Bahnen und Staus in den Hauptverkehrszeiten zu erwarten? - 3 - Antwort 4: Da Pendler*Innen während umfangreicher Baumaßnahmen erfahrungsgemäß auf andere Ver- kehrsträger ausweichen, rechnet die Stadtverwaltung mit einer entsprechenden höheren Auslas- tung auf den Linien 16 und 18 sowie im Straßenverkehr. Frage 5: Welche weiteren Schritte wird die Stadt Bornheim unternehmen, um die betroffenen Ak- teure zu einer langfristigen und verlässlichen Lösung für den SPNV zwischen Bonn und Köln zu bewegen? Antwort 5: Wie bereits ausgeführt, steht die Stadt Bornheim im regelmäßigen direkten Dialog mit den regio- nalen Aufgabenträgern des ÖPNV. Anlässlich der Stakeholderbeteiligung gemäß § 9 ÖPNVG NRW bei der Erstellung des SPNV- Nahverkehrsplans 2025 wird die Stadtverwaltung die bestehenden Forderungen im Rahmen ihrer Stellungnahme noch einmal erneuern. Dies beinhaltet: - Verbindliche Aussagen zum zeitlichen Horizont der Digitalisierung der Betriebsleittech- nik/Stellwerkstechnik über die pauschalisierte Aussage der angestrebten Digitalisierung aller regionalen Hauptstrecken bis 2035 hinaus - Ein fahrplanstabiler S-Bahn-Vorlaufbetrieb im 20-Minuten-Takt unter Einbeziehung der Bahnhöfe Sechtem und Roisdorf - Nennung einer Perspektive für den Gleis- bzw. Trassenausbau im Bereich des Bahnhofs Roisdorf - Halt der Linie RE 5 in Sechtem bzw. Roisdorf - Berücksichtigung der Bornheimer Bahnhöfe bei der Linienführung der im Zielnetz 2040 enthaltenen Linie S 17 mit einem 20-Minuten-Takt als Grundangebot zwischen Köln und Bonn sowie den Linien RB 48, RRX 4 und RRX 6 - Verbindliche Selbstverpflichtung der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Ausbildung von Personal und der Bereitstellung ausreichender Kapazitäten - Berücksichtigung von ausreichend hohen finanziellen Sanktionen bei zukünftigen Aus- schreibungen von Verkehrsleistungen mit dem Ziel Fahrtausfälle unattraktiver zu gestal- ten Ein entsprechender Entwurf dieser Stellungnahme wird zur nächsten Sitzung des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses am 4. Februar 2025 vorliegen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Regionalplan und Flächennutzungsplan Windkraftplanung „Bornheim“ Stellungnahme Artenschutz Stand: 18.12.2024 Gutachten im Auftrag: Stadt Bornheim – Der Bürgermeister Rathausstraße 2 53332 Bornheim Bearbeiter*in: Dipl.-Forstwirt Markus Hanft M.Sc. Biologie Jonas Thielen B.Sc. Umweltmanagement Anne Bauer Dipl.-Forstwirt Jan Röder M.Sc. Biologie Demian Hiß Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstraße 44., 53639 Königswinter Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ............................................................................................................................ 1 1.1 Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse ............................................................ 1 1.2 Anlass .............................................................................................................................. 2 1.3 Planungsflächen Windenergie ......................................................................................... 2 1.4 Rechtliche Rahmenbedingungen .................................................................................... 3 2 Methodik ............................................................................................................................. 5 2.1 Artbeschreibung Rotmilan ............................................................................................... 5 2.1.1 Nahrungserwerb ....................................................................................................... 5 2.1.2 Auswirkungen von Windenergieanlagen .................................................................. 6 2.2 Horst- und Schlafplatzkartierung ..................................................................................... 7 2.3 Habitatpotenzialanalyse .................................................................................................. 7 2.3.1 Grundzüge der HPA nach ARSU ............................................................................. 8 2.3.2 Nahbereich ............................................................................................................... 8 2.3.3 Zentraler Prüfbereich ................................................................................................ 9 2.3.4 Erweiterter Prüfbereich ........................................................................................... 11 2.4 Datengrundlage ............................................................................................................. 17 2.5 Datenauswertung .......................................................................................................... 18 2.5.1 Zentraler Prüfbereich .............................................................................................. 18 2.5.2 Erweiterter Prüfbereich ........................................................................................... 18 3 Ergebnisse ........................................................................................................................ 20 3.1 Ergebnisse Brutvorkommen .......................................................................................... 20 3.2 Ergebnisse HPA ............................................................................................................ 21 3.2.1 Nahbereich ............................................................................................................. 21 3.2.2 Zentraler Prüfbereich .............................................................................................. 23 3.2.3 Erweiterter Prüfbereich ........................................................................................... 28 3.3 Ergebnisse Schlafplatz Rotmilan ................................................................................... 34 4 Fazit ................................................................................................................................... 38 4.1 Habitatpotenzialanalyse ................................................................................................ 38 4.2 Schlafplatz Rotmilan ...................................................................................................... 40 4.3 Fazit ............................................................................................................................... 42 5 Quellenverzeichnis .......................................................................................................... 43 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstraße 44., 53639 Königswinter Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Darstellung der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila schraffiert) sowie der Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan (türkis) im Bereich Ville-Rücken im UG Bornheim. ................................................................................................................................. 3 Abbildung 2: Darstellung der Rotmilan-Horste (Milvus milvus) (rot) im 3.500 m-Radius (pink) um die gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila schraffiert) sowie den Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan (türkis) im UG Bornheim. .................................................................................. 20 Abbildung 3: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm01 (Milvus milvus) (rot) des Nahbereiches (roter Kreis) und der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. ................................................................................. 21 Abbildung 4: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm02 (Milvus milvus) (rot) des Nahbereichs (roter Kreis) und der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. ................................................................................. 22 Abbildung 5: Darstellung der Rotmilan-Horste (Milvus milvus) (rot), der Zentralen Prüfbereiche (gelbe Kreise), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan (türkis) im UG Bornheim. .......................................... 23 Abbildung 6: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm01 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und der Landnutzung im UG Bornheim. Legende: Wald/Feldgehölz – dunkelgrün; Baumschule/Pflanzfläche – türkisgrün; Grünland – hellgrün; landwirtschaftlich genutzte Fläche – beige. ............................................................. 24 Abbildung 7: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm01 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), des Erweiterten Prüfbereichs (grün), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und aller als attraktive Nahrungshabitate eingestuften Flächen mit einer Mindestgröße von 10 ha (grün) im erweiterten Prüfbereich des Horstes. ................................................................. 25 Abbildung 8: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm02 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstraße 44., 53639 Königswinter Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und der Landnutzung im UG Bornheim. Legende: Wald/Feldgehölz – dunkelgrün; Grünland – hellgrün; landwirtschaftlich genutzte Fläche – beige, Sport-/Freizeitfläche – hellgrün mit lila Schraffur. ......................................... 26 Abbildung 9: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm02 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), des Erweiterten Prüfbereichs (grün), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und aller als attraktive Nahrungshabitate eingestuften Flächen mit einer Mindestgröße von 10 ha (grün) im erweiterten Prüfbereich des Horstes. ................................................................. 27 Abbildung 10: Darstellung der Rotmilan-Horste (Milvus milvus) (rot) sowie deren Zentralen Prüfbereiche (gelb) und Erweiterten Prüfbereiche (grün), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. ........... 28 Abbildung 11: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün), die umliegenden Rotmilan- Brutreviere (rot) der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. ................................................................................. 29 Abbildung 12: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) plus Rotorradius und 100 m Puffer (orange), im Bereich des Rotmilan-Brutrevieres Rm02 (rot), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. .................................................................................................................... 30 Abbildung 13: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) im Erweiterten Prüfbereich (grüne Kreisringe) des Horstes Rm01 (rot), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und der umliegenden Rotmilan- Brutreviere (rot) im UG Bornheim. .......................................................................................... 32 Abbildung 14: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) im Erweiterten Prüfbereich (grüne Kreisringe) des Horstes Rm02 (rot) der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstraße 44., 53639 Königswinter Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. ......................................... 33 Abbildung 15: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) im Erweiterten Prüfbereich (grüne Kreisringe) des Horstes Rm03 (rot), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und der umliegenden Rotmilan- Brutreviere (rot) im UG Bornheim. .......................................................................................... 34 Abbildung 16: Rotmilanschlafplatz im Herbst 2024 im Untersuchungsgebiet Bornheim. Zu erkennen sind drei Rotmilane (rote Kreise). Foto: Demian Hiß. ............................................. 35 Abbildung 17: Sechs Rotmilane kreisend über dem nachgewiesenen Schlafplatz im Herbst 2024 im Untersuchungsgebiet Bornheim. Foto: Demian Hiß. ................................................ 36 Abbildung 18: Darstellung des Schlafplatzes des Rotmilans (Milvus milvus) (schwarze Raute mit rotem Rand), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. ................................................................................. 36 Abbildung 19: Darstellung des Schlafplatzes des Rotmilans (Milvus milvus) (schwarze Raute mit rotem Rand), des 500 m-Radius (schwarz), 1.200 m-Radius (gelb-orange), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) UG Bornheim. ......................................................................................................................... 37 Abbildung 20: Darstellung der Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse, der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) der Horste des Rotmilans (Milvus milvus) (rot) im UG Bornheim. .......................................... 40 Abbildung 21: Darstellung des Schlafplatzes des Rotmilans (Milvus milvus) (schwarze Raute mit rotem Rand), die Bereiche, die voraussichtlich Schutzmaßnahmen benötigen (orange schraffiert horizontal), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) UG Bornheim. .............................................. 41 Abbildung 22: Darstellung der Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse und der Schlafplatzanalyse, der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) der Horste (rot) und des Schlafplatzes (schwarze Raute mit rotem Rand) des Rotmilans (Milvus milvus) im UG Bornheim..................................................................... 42 Büro Strix MARKUS HANFT, Malteserstraße 44., 53639 Königswinter Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Begehungstabelle zur Rotmilanschlafplatzkartierung im Jahr 2024 im Untersuchungsgebiet Bornheim. .............................................................................................. 7 Tabelle 2: Bereiche zur Prüfung nach § 45b Absatz 1 bis 5 i.V.m. Anlage 1 BNatSchG für den Rotmilan (Milvus milvus) ........................................................................................................... 8 Tabelle 3: Flächenanteile attraktiver Nahrungshabitate für den Rotmilan (Milvus milvus) mit einer Mindestgröße von 10 ha in den Erweiterten Prüfbereichen der Horste im Untersuchungsgebiet Bornheim ............................................................................................. 31 Tabelle 4: Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse für den Rotmilan (Milvus milvus) und die Potenzialfläche im UG Bornheim. ........................................................................................... 38 Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 1 1. Einleitung 1.1 Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse Die Thematik der Windkraftplanung und des Vogelschutzes stellt einen grundlegenden Kon- flikt dar, der durch verschiedene rechtliche Grundlagen geprägt ist (siehe Kapitel 1.3). Ein zentrales Augenmerk liegt auf dem Rotmilan (Milvus milvus), einer standorttreuen Vogelart, die ihre Nahrung vorwiegend in Offenlandbereichen sucht. Diese Art gilt als besonders wind- kraftempfindliche Art, da sie besonders häufig Opfer von Kollisionen wird. Bei dieser Art gelten gemäß Anlage 1 zu § 45 BNatSchG drei Schutzbereiche, der Nahbe- reich (500 m), der Zentrale Prüfbereich (1.200 m) und der Erweiterte Prüfbereich (3.000 m). Im Nahbereich zu einer Brutstätte des Rotmilans sollten keine Windkraftanlagen (WEA) ge- plant, errichtet und auch keine Vorranggebiete ausgewiesen werden. Im Zentralen- und Er- weiterten Prüfbereich sind hingegen artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen unter Umständen möglich, wenn damit das Tötungsrisiko entsprechend vermindert werden kann. Im Nordwesten des hier thematisierten Untersuchungsgebiets befindet sich ein Brutplatz des Rotmilans, der durch angrenzende Waldflächen im Norden charakterisiert ist. Die Nahrungs- suche des Rotmilans erstreckt sich gemäß der Habitatpotenzialanalyse (siehe Kapitel 2.3) in Richtung Süden und Südosten (siehe Kapitel 3.2). Die vorgeschlagene Potenzialfläche unterschreitet den Nahbereich zu diesem Horst, wohin- gegen der Entwurf zum Windenergiebereich im Regionalplan den Nahbereich berücksichtigt, jedoch den Zentralen und Erweiterten Prüfbereich zum Bau von WEA ausweist. Hier ist aus Artenschutzgründen zu empfehlen, mindestens den Nahbereich, aufgrund der besonderen lokalen naturräumlichen Situation auch den Zentralen Prüfbereich von einer WEA-Planung auszusparen. Dies liegt darin begründet, dass die Gebiete für die Nahrungssuche für den Rotmilan aufgrund der nördlich und westlichen Bewaldung ausscheiden und somit eine ver- stärkte Nahrungssuche im südöstlich gelegenen Zentralen Prüfbereich zu erwarten ist. Es wurde eine Habitatpotenzialanalyse (HPA) durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen ist, dass im Zentralen Prüfungsbereich die Regelvermutung eines signifikat erhöhten Tötungsri- sikos nicht widerlegt werden konnte. Sollte die ausgewiesene Fläche den Zentralenprüfbe- reich entgegen der artenschutzrechtlichen Empfehlung mit beinhalten, sind artenschutz- rechtliche Vermeidungsmaßnahmen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit umzusetzen. Zusätzlich existiert ein stark frequentierter Schlafplatz des Rotmilans (siehe Kapitel 3.3), der zwar rechtlich nicht den gleichen Schutzstatus wie ein Brutplatz genießt, jedoch inmitten der Planungen der Bezirksregierung liegt. Hier wird aus gutachterlicher Sicht ebenfalls stark empfohlen, den Zentralen Prüfbereich (1.200 m) um den bekannten Schlafplatz von einer WEA-Planung auszusparen. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 2 1.2 Anlass Im Rahmen der Ausweisung von potenziellen Flächen für die Windenergieplanung auf dem Ville-Rücken Untersuchungsgebiet (UG) Bornheim (siehe Abbildung 1) wurde eine umfas- sende Bewertung der Potenzialflächen vorgenommen. Dabei wurden unterschiedliche Pla- nungsstufen betrachtet, die teilweise überlappende, teils aber auch stark abweichende Flä- chen identifizieren. Um artenschutzrechtlich geeignete, bedingt geeignete sowie ungeeig- nete Flächen festzustellen, wurden im Jahr 2022 und 2024 verschiedene Erhebungen durch- geführt. Dazu zählt unteranderem eine Brutvogelkartierung (vgl. STRIX 2022), eine zusätzli- che Horstkartierung, eine Kartierung von Rotmilanschlafplätzen sowie eine Habitatpotenzi- alanalyse (HPA) für den Rotmilan. Diese Maßnahmen dienen der fundierten Beurteilung der Flächen im Hinblick auf mögliche Konflikte mit dem Artenschutz. 1.3 Planungsflächen Windenergie In der vorliegenden Rotmilankartierung und HPA wird Bezug genommen auf drei verschie- dene potenzielle Flächenabgrenzungen zur Planung von Windenergieanlagen: - Die gesamten Potenzialflächen aus den Vorarbeiten zur Erstellung des Teilflächen- nutzungsplanes Windenergie - Die Konzentrationszone Windenergie aus dem Teilflächennutzungsplan Windener- gie - Der Entwurf zur geplanten Darstellung der Windenergiebereiche im Regionalplan Es wird speziell der Bereich Ville-Rücken im Untersuchungsgebiet Bornheim betrachtet. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 3 Abbildung 1: Darstellung der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila schraffiert) sowie der Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan (türkis) im Bereich Ville-Rücken im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). 1.4 Rechtliche Rahmenbedingungen Hinsichtlich der fachlichen Beurteilung des signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisikos so- wie der Erfüllung des Verbotstatbestandes Nr. 1 werden in § 45b i. V. m. Anlage 1 der Än- derung des BNatSchG vom 20. Juli 2022 die gesetzlichen Rahmenbedingungen formuliert und kollisionsgefährdete Arten sowie Distanzklassen – Nahbereich, Zentraler Prüfbereich, Erweiterter Prüfbereich – definiert. Unter diese kollisionsgefährdeten Arten fällt auch der Rot- milan. Bei einem Brutplatz innerhalb des Nahbereichs (500 m) wird ein signifikant erhöhtes Tö- tungsrisiko zugrunde gelegt. Das BNatSchG sieht keine Möglichkeiten vor, dieses Risiko unter die Signifikanzschwelle zu minimieren. Liegt ein Brutrevier innerhalb des Zentralen Prüfbereichs (1.200 m) wird im Allgemeinen ebenfalls von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Im Unterschied zum Nahbereich kann das signifikant erhöhte Tötungsrisiko in diesem Fall jedoch durch eine HPA oder eine Raumnutzungsanalyse (RNA) widerlegt werden. Eine RNA ist hier nicht mehr zwin- Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 4 gend notwendig, eine HPA gilt gemäß der BNatSchG-Änderung als ausreichend. Die Durch- führung einer RNA kann dennoch sinnvoll sein, wenn die HPA das signifikant erhöhte Tö- tungsrisiko nicht widerlegen kann. Des Weiteren kann die signifikante Risikoerhöhung durch anerkannte Schutzmaßnahmen / Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Antikollisionssysteme, Ausweichnahrungshabitate) unter die Signifikanzschwelle gemindert werden. Darüber hin- aus besteht bei bekannten Rotmilanschlafplätzen im Zentralen Prüfbereich ebenfalls ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (MUNV & LANUV 2024). Bei einem Brutplatz innerhalb des Erweiterten Prüfbereichs (3.500 m) wird generell davon ausgegangen, dass das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht ist. Eine Ausnahme davon gilt lediglich bei einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Art in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA. Eine verstärkte Nutzung dieser Fläche ist vor allem von der artspezifischen Habitatnutzung sowie funktionaler Beziehungen im Raum abhängig. Auch hier können anerkannte Schutzmaßnahmen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit und so- mit die signifikante Risikoerhöhung entscheidend mindern. Gleiches gilt bei bekannten Rot- milanschlafplätzen im Erweiterten Prüfbereich (MUNV & LANUV 2024). § 45 Abs. 7 BNatSchG bestimmt, dass die zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen auch aus zwingenden Gründen des über- wiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialen oder wirtschaftlichen Art zulassen können. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 5 2 Methodik 2.1 Artbeschreibung Rotmilan Der Rotmilan (Milvus milvus) ist in weiten Teilen Mitteleuropas vom Tiefland bis ins Mittelge- birge verbreitet (BAUER et al. 2005). Die nordwestliche Verbreitungsgrenze liegt in Nordrhein- Westfalen (GRÜNEBERG et al. 2012). Der europäische beziehungsweise globale Bestand gilt als stabil und liegt bei 19.000 bis 25.000 Brutpaaren. Etwa 12.000 bis 18.000 Paare brüten in Deutschland, das sind ungefähr 65 % des Weltbestandes (GEDEON et al. 2014). In Nord- rhein-Westfalen wird der Rotmilanbestand auf 920 bis 980 Brutpaare geschätzt (Stand 2016, LANUV 2024). Damit haben Deutschland und Nordrhein-Westfalen eine besondere Verant- wortung für den Schutz und Erhalt des Rotmilans. In Nordrhein-Westfalen und in dem be- troffenen Naturraum Süderbergland gilt die Art als nicht gefährdet (BUCHHEIM et al. 2016). Rotmilane bevorzugen für die Brut Altholzbestände (MEBS & SCHMIDT 2006). Auch Alleen, Baumreihen und kleinere Feldgehölze werden als Brutplatz angenommen (BAUER et al. 2005). In größeren Waldbeständen brütet der Rotmilan meist in Waldrandnähe (GRÜNEBERG et al. 2012). Bruten im Waldesinneren sind bei geeigneter Topographie in Hanglage eben- falls möglich (GSCHWENG et al. 2020). Die Art zeigt eine hohe Reviertreue (BAUER et al. 2005). Die Horste werden oft über Jahre genutzt und bei Störungen Wechselhorste in nähe- rer Umgebung gebaut (GLUTZ VON BLOTZHEIM et al. 1989; SÜDBECK et al. 2005). Rotmilan- horste werden nur selten begrünt, zeichnen sich indes oft durch den Einbau von Müll, Plastik und Wollresten aus (BAYERISCHE STAATSFORSTEN 2017; GSCHWENG et al. 2020). Rotmilane sind Kurzstreckenzieher, wobei die meisten Tiere der mitteleuropäischen Popula- tion in Südfrankreich oder auf der Iberischen Halbinsel überwintern (MEBS & SCHMIDT 2006). Es ist immer häufiger zu beobachten, dass ein Teil der Tiere in Deutschland überwintert (BAUER et al. 2005). Ab Mitte Februar bis April kehren die Rotmilane in ihre Brutgebiete zu- rück (BAUER et al. 2005). Die Eiablage beginnt im Normalfall im April, kann aber auch bereits Ende März oder erst Anfang Mai stattfinden (SÜDBECK et al. 2005; MEBS & SCHMIDT 2006). Die Brut dauert im Schnitt 33 Tage (MAMMEN & STUBBE 1995). Die Jungvögel sind etwa nach 69-75 Tagen selbstständig (MEBS & SCHMIDT 2006). Ab August beginnt der Abzug der Rot- milane ins Winterquartier, mit einem Höhepunkt im September und Oktober (MEBS & SCHMIDT 2006). 2.1.1 Nahrungserwerb Der Rotmilan besitzt ein vielseitiges Nahrungsspektrum (GSCHWENG et al. 2020). Überwie- gend ernährt er sich von Kleinsäugern, wobei Feld- und Wühlmäuse in Mitteldeutschland den Hauptbestandteil darstellen (WEBER 2002; MEBS & SCHMIDT 2006). Weiterhin sind Aas, Müll oder das Schmarotzen bei anderen Vögeln häufig genutzte Nahrungsquellen (BAUER et Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 6 al. 2005; GOTTSCHALk et al. 2015). Neben Kleinsäugern und Aas kann der Rotmilan saison- abhängig auch auf andere Beute wie Regenwürmer und Insekten ausweichen (MEBS & SCHMIDT 2006; Ortlieb 1989). Auch Amphibien, Fische und Kleinvögel werden bei Verfüg- barkeit erbeutet (GLUTZ VON BLOTZHEIM 1989; HILLE 1995; WALZ 2001; GSCHWENG et al. 2020). Aufgrund seiner opportunistischen Ernährungsweise kann der Rotmilan je nach Ausstattung des Aktionsraums eine Vielzahl an Nahrungshabitaten nutzen, wobei die Homerange in Ab- hängigkeit der Nahrungsverfügbarkeit und im Verlauf der Brutperiode schwanken kann. Be- vorzugt werden Bereiche aufgesucht, die leicht aus der Luft einsehbar sind (HEUCK et al. 2019). Als bevorzugte Nahrungshabitate werden in der Literatur niedrigwüchsige, gut einsehbare Wiesen und Äcker angegeben (GSCHWENG et al. 2020; MEBS & SCHMIDT 2006). Dabei profi- tiert der Rotmilan von Mahd- und Erntearbeiten (u. A. KARTHÄUSER et al. 2019). Auch umge- brochene Äcker werden regelmäßig abgeflogen, jedoch sinkt die Beuteerfolgsquote bereits wenige Tage nach dem Pflügen deutlich (GSCHWENG et al. 2020). Weiterhin finden eine Viel- zahl der Suchflüge über Siedlungen, Mastbetrieben und Mülldeponien statt (u. A. RIEPL 2008; GOTTSCHALK et al. 2015). Auch Grenzstrukturen wie Hecken sind wichtige Jagdhabi- tate (HÖTKER et al. 2013; MAMMEN et al. 2014). Des Weiteren jagen Rotmilane in lichten Wäldern, insbesondere über Lichtungen (GSCHWENG et al. 2020). In einer Telemetriestudie in Baden-Württemberg suchten die besenderten Tiere am häufigs- ten Mähwiesen auf (RIEPL 2008). Bei einer anderen Telemetriestudie in Hessen zeigte sich, dass Nadelwald und intensive Maisäcker vergleichsweise selten aufgesucht wurden (HEUCK et al. 2019). Eine erhöhte Nutzungshäufigkeit wurde in derselben Studie über Landnutzungs- typen mit hohem Grünland-, Hecken- und Feldgehölzanteil festgestellt. KARTHÄUSER et al. (2019) stellten fest, dass in Zeiten ohne landwirtschaftliche Tätigkeiten extensives Grünland, Feldfutter, Brachen und Blühstreifen häufiger angeflogen werden als Intensivgrünland oder Felder mit Mais, Raps und Wintergetreide. 2.1.2 Auswirkungen von Windenergieanlagen Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass nur ein geringer Anteil der Flüge des Rotmilans tatsächlich innerhalb des kollisionskritischen Rotorbereichs liegt (vgl. HMUKLV / HMWEVW 2020). Zudem ist eine sogenannte „Meso-Avoidance“ – ein kleinräumiges Ausweichen zur Vermeidung von Kollisionen mit WEA – nachgewiesen (MERCKER et al. 2023, REICHENBACH et al. 2023). Dennoch zeigt die Art kein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber WEA, was sich in der hohen Anzahl an Kollisionen widerspiegelt. Der Rotmilan gilt folglich als windkraft- empfindliche Art (LAG VSW 2015), mit bislang 751 bekannten Schlagopfern in Deutschland (DÜRR 2023). Damit gehört der Rotmilan in Relation zu seinem Bestand zu den häufigsten Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 7 Kollisionsopfern (LAG VSW 2015). Balzflüge, Thermikkreisen und selten auch Nahrungs- flüge können im Höhenbereich von WEA stattfinden, sodass für die Vögel ein erhöhtes Kol- lisionsrisiko besteht (LAG VSW 2015). 2.2 Horst- und Schlafplatzkartierung Die bekannten Horste von 2022 (vgl. STRIX 2022) wurden im Spätsommer / Herbst 2024 auf Nutzungsspuren kontrolliert. Weiterhin wurde nach neuen Horsten Ausschau gehalten. Zudem wurde im Jahr 2024 eine Rotmilanschlafplatzkartierung durchgeführt (vgl. Tabelle 1). Die Schlafplatzsuche erfolgte an fünf Terminen, drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Son- nenuntergang. Die Erfassung fand überwiegend unter trockenen Bedingungen statt. Tabelle 1: Begehungstabelle zur Rotmilanschlafplatzkartierung im Jahr 2024 im Untersuchungsgebiet Bornheim. Begehung Datum Witterung (Temperatur; Bewölkung; Wind; Niederschlag) Schlafplatzsuche Tag 1 16.09.24 18-21°C, 2/8-7/8, 2-4 Bft, - Schlafplatzsuche Tag 2 20.09.24 20-24°C, 0/8-3/8, 1-3 Bft, - Schlafplatzsuche Tag 3 24.09.24 17-19°C, 8/8, 0-1 Bft, leicht Schlafplatzsuche Tag 4 02.10.24 14-15°C, 8/8, 0-1 Bft, - Schlafplatzsuche Tag 5 08.10.24 16-19°C, 5/8-8/8, 0-1 Bft, - 2.3 Habitatpotenzialanalyse Für die vorliegende HPA wurde die von der Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Um- weltforschung GmbH (ARSU) im „Fachkonzept Habitatpotenzialanalyse“ (ARSU 2023) vor- geschlagene Methodik angewandt. Da die HPA im UG Bornheim mit einer Potenzialfläche anstelle von WEA-Standorten durch- geführt wird, folgt die Darstellung des Ergebnisses in Form von Teilbereichen der Potenzial- fläche, in denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan vorliegt bzw. nicht vorliegt. Anmerkung: Die in den Kapiteln 2.3.1 bis einschließlich 2.3.4 enthaltene Methodenbeschrei- bung stammt aus dem genannten Fachkonzept der ARSU (2023) – Stand 01.09.2023 – und wird aus Gründen der Lesbarkeit nicht fortlaufend mit einer Quellenangabe kenntlich ge- macht. Andere zusätzliche Quellen sind mit Quellenverweis versehen. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 8 2.3.1 Grundzüge der HPA nach ARSU Gemäß den Regelungen des § 45b Abs. 2 bis 4 BNatSchG ist die Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos und der Rolle der HPA eng an den Abstand zwischen den Brutplät- zen kollisionsgefährdeter Vogelarten und den WEA geknüpft. Hieraus ergibt sich ein Zonie- rungsmodell, das auch den Regelungen des § 45b Abs. 2 bis 4 BNatSchG entspricht. Es ist gegliedert in einen Nahbereich, einen Zentralen Prüfbereich und einen Erweiterten Prüfbe- reich. Tabelle 2: Bereiche zur Prüfung nach § 45b Absatz 1 bis 5 i.V.m. Anlage 1 BNatSchG für den Rotmilan (Milvus milvus) (*: im engeren Sinne beziehen sich die Abstände nur auf die Entfernung zum Mastfuß der geplanten WEA (vgl. § 45b BNatSchG), im Rahmen der HPA werden die Begriffe der Prüfbereiche jedoch auch für die Distanzen zu Brutplätzen benutzt). Zone Abstand zum Mastfußmittelpunkt / Rotmilanhorst* Nahbereich ≤ 500 m Zentraler Prüfbereich 500 - 1.200 m Erweiterter Prüfbereich 1.200 - 3.500 m Für die einzelnen Prüfbereiche gelten die folgenden Regelannahmen: • Aufgrund der besonders hohen Flugaktivität im Nahbereich besteht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, das in der Regel weder durch Schutzmaßnahmen hinrei- chend gesenkt noch durch eine HPA widerlegt werden kann. Dieser Bereich wird daher in der vorliegenden HPA nicht genauer untersucht. • Im Zentralen Prüfbereich gilt ebenfalls ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko als Re- gelannahme. Durch eine HPA kann diese jedoch widerlegt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. • Im Erweiterten Prüfbereich wird ein nicht signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ange- nommen. In bestimmten Konstellationen kann jedoch auch im Erweiterten Prüfbe- reich ein erhöhtes Risiko bestehen. Dies kann mit einer HPA be- bzw. widerlegt wer- den. Im Folgenden wird die Vorgehensweise je Prüfbereich detailliert beschrieben. 2.3.2 Nahbereich Der Nahbereich um den Horst weist aufgrund brutplatzbezogener Verhaltensweisen (Balz- und Revierflüge, An- und Abflüge) eine besonders hohe Flugaktivität auf. Die hohe Flugak- tivität ist hier habitatunabhängig. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 9 Liegt der Horst eines Rotmilans im Nahbereich einer WEA, so liegt immer auch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor. Es lässt sich in der Regel weder durch Schutzmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle senken noch durch eine HPA widerlegen. 2.3.3 Zentraler Prüfbereich Im Zentralen Prüfbereich ist eine besonders hohe Flugaktivität aufgrund von brutplatznaher Nahrungssuche in geeigneten Habitaten (annähernd kreisförmig) oder innerhalb von Flug- korridoren (in Kreissegmenten) zu erwarten. Diese Flugaktivität ist habitatabhängig. Befindet sich ein Rotmilanhorst innerhalb des Zentralen Prüfbereichs einer WEA, gilt die Regelvermutung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Sie kann durch eine HPA wider- legt werden, wenn die Habitatqualität im Bereich der geplanten Anlagenstandorte im Ver- gleich zum Umfeld im Zentralen Prüfbereich so stark vermindert ist, dass von einer entspre- chend verringerten Flugaktivität ausgegangen werden kann. Folgende Habitate werden für Rotmilane als „besonders unattraktiv“ zur Nahrungssuche de- finiert (ISSELBÄCHER et al. 2018, HEUCK et al. 2019): • großer, geschlossener Waldbestand (mit Abstand zum Waldrand) • hochgradig versiegelte, dicht bebaute Stadt- und Industrieflächen • große Gewässer (Seen, Flüsse) Daher stellen in erster Linie große, geschlossene Waldbereiche besonders unattraktive Ha- bitate für die Nahrungssuche dar. Der Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Zentralen Prüfbereich für den Rotmilan kann in der Praxis demnach nur für größere geschlossene Waldflä- chen getroffen werden. Jedoch muss bei der HPA für den Zentralen Prüfbereich immer auch das räumliche Umfeld inklusive des Erweiterten Prüfbereichs betrachtet werden, so ist beispielsweise der Waldanteil im gesamten Gebiet (Brutplatz bis 1.200 m-Radius) zu berück- sichtigen. Falls der Anteil geschlossenen Waldes im Zentralen Prüfbereich hoch ist, kann das Brutpaar gezwungen sein, weiter zu fliegen, wodurch die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in Teilbereichen des Erweiterten Prüfbereichs deutlich erhöht sein kann. Der Zentrale Prüfbereich für Rotmilane umfasst 1.200 m um den Brutplatz und bildet einen ca. 700 m breiten Ring um den Nahbereich. Abzüglich der Fläche des Nahbereichs (500 m- Radius) ist der Zentrale Prüfbereich ca. 374 ha groß. Sofern geschlossener Wald mindes- tens auf einem zusammenhängenden Viertel des Zentralen Prüfbereichs (also auf ca. 94 ha) vorkommt, liegt kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für WEA vor, die innerhalb dieses geschlossenen Waldbereichs errichtet werden, sofern: • der Waldbereich mindestens eine Breite von 700 m aufweist und sich damit mindes- tens von der Grenze des Nahbereichs bis zur Grenze des Zentralen Prüfbereichs Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 10 erstreckt (500 - 1.200 m Radius), der Wald kann sich auch erst in mehr als 500 m Entfernung befinden und sich dafür in entsprechendem Maße bis in den Erweiterten Prüfbereich erstrecken (z. B. 600 - 1.300 m). Andererseits wäre es jedoch nicht aus- reichend, wenn sich der geschlossene Wald vom Nahbereich (z. B. 300 m Entfernung zum Brutplatz) nur bis in die Mitte des Zentralen Prüfbereichs (z. B. 1.000 m) erstre- cken würde, da in diesem Fall von einem häufig beflogenen Nahrungshabitat jenseits des Waldes noch innerhalb des Zentralen Prüfbereichs ausgegangen werden muss und der Wald daher häufig zum Erreichen dieser Flächen überflogen werden kann. • es sich um einen „geschlossenen Wald“ handelt: • Wald nach BWaldG § 2 • Baumkronen inkl. Jungwuchs und Gebüsch müssen den Boden weitgehend überdecken • keine zusammenhängenden Auflichtungen größer als 2 ha (offene Fläche < 0,7 ha oder schmaler als 50 m bleiben unberücksichtigt), in Summe (bezogen auf einen ansonsten geschlossenen Wald von 94 ha) nicht größer als 5 ha, was einem Grenzwert von 5,3 % entspricht • Forstwege gelten nicht als Auflichtungen, es sei denn, sie sind durch wegbe- gleitende Wiesenstreifen o. Ä. deutlich verbreitert • Größere Straßen (Kreis-, Land-, Bundesstraßen oder Autobahnen) gelten i. d. R. jedoch als Auflichtungen • ein Abstand zum Waldrand (mit dahinterliegend geeignetem Nahrungshabitat, wie beispielsweise landwirtschaftliche Nutzfläche oder aufgelichteter Waldbereich) in der Breite von 250 m (Hälfte des Nahbereichs) eingehalten wird (gemessen zur Rotor- blattspitze) • vom Brutplatz aus gesehen „hinter“ den geplanten WEA (im Erweiterten Prüfbereich) nicht die Kriterien zur Erfüllung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Erwei- terten Prüfbereich zutreffen, so dass ein Flugkorridor dorthin zu erwarten ist. Eine Mindestbreite des Waldgebiets von 700 m (durchgehend vom 500 m-Radius bis 1.200 m-Radius) ergibt sich aus den abzuziehenden Waldrandpuffern von 250 m. Sollten sich die Waldränder beidseits direkt im Nahbereich und Erweiterten Prüfbereich anschließen, so würden noch 200 m geschlossenen Waldes verbleiben, in dem eine moderne WEA mit bis zu 200 m Rotordurchmesser Platz finden würde. Windwurf- und Kalamitätsflächen bzw. Kahlschläge sind nur temporär als Nahrungshabitat für den Rotmilan attraktiv und insofern nur für eine begrenzte Zeit relevant. Sobald der Boden hinreichend von neuem Aufwuchs überdeckt ist, so dass eine Erreichbarkeit von Beutetieren nicht oder nur noch sehr eingeschränkt gegeben ist, müssen diese Bereiche nicht mehr als Auflichtung betrachtet werden. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 11 2.3.4 Erweiterter Prüfbereich Befindet sich ein Rotmilanhorst im Erweiterten Prüfbereich einer geplanten WEA, wird nur im Ausnahmefall eine besonders hohe Flugaktivität aufgrund von brutplatzferner Nahrungs- suche in besonders geeigneten Habitaten (nicht kreisförmig) oder innerhalb von Flugkorri- doren zu solchen Habitaten erwartet. Die Höhe der Flugaktivität im Erweiterten Prüfbereich ist stark habitatabhängig. Im Erweiterten Prüfbereich gilt die Regelvermutung eines nicht signifikant erhöhten Tötungs- risikos. Diese kann durch eine HPA widerlegt werden, wenn die Habitatqualität oder funktio- nale Bedeutung im Bereich der geplanten Anlagenstandorte im Vergleich zum Umfeld im Zentralen Prüfbereich so stark erhöht ist, dass von einer entsprechend erhöhten Flugaktivität ausgegangen werden muss und das Kollisionsrisiko demzufolge signifikant erhöht ist. Aus den Erläuterungen zum Zentralen und Erweiterten Prüfbereich ergibt sich folgende Her- angehensweise: • Im Zentralen Prüfbereich ist im geeigneten Habitat die Flugaktivität so hoch, dass generell von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen wird. • Im Erweiterten Prüfbereich ist aufgrund der Brutplatzdistanz und der großen Fläche die Flugaktivität so niedrig, dass generell nicht von einem signifikant erhöhten Tö- tungsrisiko ausgegangen wird. • Soll die Regelvermutung des Erweiterten Prüfbereichs für eine bestimmte Fläche wi- derlegt werden, muss die Flugaktivität sich dort so stark konzentrieren, dass sie die gleiche Größenordnung wie im Zentralen Prüfbereich erreicht. Das Ausmaß der hier- für notwendigen Steigerung der Flugaktivität ergibt sich aus dem Verhältnis der re- gelhaften Flugaktivität im Zentralen Prüfbereich zu derjenigen im Erweiterten Prüfbe- reich. • In Bezug zum Rotmilan wurden im Fachkonzept bestimmte Konstellationen definiert, die eine solche Aktivitätssteigerung erwarten lassen. Für die Bestimmung der Relation der Flugaktivität zwischen Zentralem und Erweitertem Prüf- bereich wurde auf Schätzungen der Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Individuums an ei- nem potenziellen Anlagenstandort im Revier zurückgegriffen (REICHENBACH & AUSSIEKER 2021, MERCKER et al. 2023, REICHENBACH et al. 2023). Die Schätzungen der Aufenthalts- wahrscheinlichkeit sind Teil probabilistischer Berechnungen, die berücksichtigen, dass • sich Rotmilane häufiger in Distanzen bis 1.200 m zum Horst aufhalten als in größeren Entfernungen und dass • im Erweiterten Prüfbereich mehr Fläche zur Verfügung steht als im Zentralen Prüf- bereich. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 12 Im Vergleich von Zentralem und Erweitertem Prüfbereich ergibt sich eine Relation der durch- schnittlichen Flugaktivität von ca. 10:1. Dementsprechend wird ein Flächengrenzwert von 10 % (gut geeignete Nahrungshabitate) angesetzt. Dieser Faktor entspricht auch der Grö- ßenordnung bei einem geometrischen Vergleich der Flächengrößen des Zentralen und des Erweiterten Prüfbereichs (374 ha zu 3.396 ha). Ist somit die Flugaktivität im Zentralen Prüfbereich zehnfach höher als im Erweiterten Prüf- bereich, muss somit für die Widerlegung der Regelvermutung im Erweiterten Prüfbereich die Flugaktivität über einer bestimmten Fläche um den Faktor 10 zunehmen, um das Niveau eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu erreichen. Für die Prüfung dieser notwendigen Aktivitätssteigerung werden zwei voneinander unabhän- gige Ansätze verfolgt: • Räumlich: Es liegt ein besonders attraktiver Habitattyp vor, der im Erweiterten Prüf- bereich nur selten vorkommt und dessen Flächenanteil nicht größer ist als der Kehr- wert der Relation der Flugaktivitäten (beim Rotmilan 1/10, d. h. 10 %). • Zeitlich: Es liegt eine Konstellation vor, die nicht dauerhaft, aber für eine bestimmte Zeit eine Attraktivitätserhöhung aufweist, die der Aktivität im Zentralen Prüfbereich entspricht (z. B. bei Mahd, Ernte oder Pflügen). Da solche Ereignisse jedoch im ge- samten Erweiterten Prüfbereich auftreten können und somit für sich genommen keine besonderen Umstände gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung darstellen (vgl. Kapitel 2.1), wird als zusätzliches Kriterium die Brutdichte im Erweiterten Prüf- bereich hinzugezogen. Diese muss so hoch sein, dass bei einem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignis (Mahd, Ernte und Pflügen) die Gesamt-Flugaktivität in ei- nem Maße erhöht ist, dass sie der Flugaktivität im Zentralen Prüfbereich entspricht. Die Einbeziehung der Brutdichte hat insbesondere auf der Grundlage von behördli- chen Katastern und Datenbanken zu erfolgen. Soweit im Genehmigungsverfahren Brutplatzdaten i. S. d. § 45b BNatSchG bekannt werden (z. B. aufgrund von freiwilli- gen Kartierungen des Vorhabenträgers im Erweiterten Prüfbereich), aus denen auf eine erhöhte Brutdichte geschlossen werden kann, ist eine solche ebenfalls zugrunde zu legen. Sofern nicht ausreichend Daten zur Brutdichte vorliegen, wird davon aus- gegangen, dass keine entsprechend hohe Brutdichte gegeben ist. Aus den vorgestellten Ansätzen wurde somit für den Rotmilan ein zweigeteiltes Prüfverfah- ren entwickelt, welches zum einen die Verfügbarkeit von besonders attraktiven Nahrungsha- bitaten im Erweiterten Prüfbereich berücksichtigt (räumlicher Ansatz) und sich zum anderen mit einer mahd-, ernte- bzw. pflugbedingten Attraktionswirkung bei gleichzeitig hoher Brut- dichte im Umfeld der WEA befasst (zeitlicher Ansatz). Beide Prüfungen erfolgen separat voneinander. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 13 2.3.4.1 Prüfung 1 „Räumlich“ Im ersten Schritt wird geprüft, ob der geplante Anlagenstandort innerhalb eines artspezifisch besonders attraktiven Habitattyps liegt oder der Rotorradius zzgl. eines 100 m-Puffers in ein besonders attraktives Habitat hineinreicht. Besonders attraktive Bereiche für die Nahrungs- suche sind beim Rotmilan (ISSELBÄCHER et al. 2018): • Grünländer (ohne Differenzierung) • Natürliches Grasland • Brachen • Heide, Moor, Sumpf (sofern nicht mit geschlossenem Wald bestanden) Trifft dies nicht zu, kann die WEA in der Regel ohne Maßnahmen betrieben werden. Dies gilt auch, wenn es sich beim Anlagenstandort zwar um ein besonders attraktives Nahrungsha- bitat handelt, das entsprechende Teilstück jedoch so klein ist, dass die Attraktionsdifferenz im Vergleich zu den umliegenden Flächen zu gering ist, um eine gesteigerte Nutzung zu erwarten. Da kleine Flächen keine hohe Attraktionswirkung entfalten, wird eine Mindestflä- chengröße von 10 ha zugrunde gelegt (vgl. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007, KARTHÄUSER et al. 2019). Dabei kann es sich ggf. auch um mehrere aneinandergrenzende Flurstücke oder Bewirtschaftungseinheiten handeln. Es gilt in beiden Fällen lediglich noch zu prüfen, ob der Anlagenstandort innerhalb eines Flugkorridors zu einer starken räumlichen Konzentration des besonders attraktiven Nah- rungshabitats liegt (s.u.). Sollte die WEA innerhalb eines besonders attraktiven Nahrungshabitats liegen (oder der Ro- torradius zzgl. eines 100 m-Puffers in besonders attraktive Habitate hineinreichen), dann gilt es im nächsten Schritt den Flächenanteil der Habitattypen zu ermitteln, die als besonders attraktiv gelten. Von dieser Flächenermittlung ausgeschlossen sind alle Teilflächen, die die Mindestflächengröße von 10 ha unterschreiten. Sofern der ermittelte Flächenanteil unterhalb des Grenzwerts von 10 % liegt und es sich damit um einen seltenen und im Vergleich zum Umland besonders attraktiven Habitattyp handelt, wird erwartet, dass es zu einer deutlich erhöhten Nutzung dieser Teilflächen durch den Rotmilan kommt. Neben der generellen Verfügbarkeit von besonders attraktiven Nahrungshabitaten muss je- doch zusätzlich geprüft werden, ob bereits bestehende WEA oder die Summe der WEA im geplanten Vorhaben einen Einfluss auf die Unterschreitung des Flächengrenzwertes haben können. Diese Kumulationsbetrachtung ist erforderlich, weil infolge eines kleinräumigen Meideverhaltens gegenüber WEA die Nutzbarkeit des attraktiven Nahrungshabitats einge- Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 14 schränkt sein kann. Dies zeigen aktuelle Forschungsergebnisse der „Probabilistik Pilotstu- die“ (MERCKER et al. 2023) sowie Untersuchungen zum Flugverhalten des Rotmilans in Hes- sen (REICHENBACH et al. 2023). In beiden Studien wurde der Fragestellung nachgegangen, in welchem Maße Rotmilane WEA zur Vermeidung von Kollisionen kleinräumig ausweichen (sog. Meso-Avoidance). Die ausgewerteten hochaufgelösten GPS- bzw. Kameradaten lie- fern vergleichbare Ergebnisse und belegen, dass die Vögel eine reduzierte Flugaktivität im Nahbereich der Anlagen zeigen. Um dem Rechnung zu tragen, wird pauschal pro Bestands- anlage im attraktiven Habitat eine Vorbelastung von 1,5 ha angesetzt. Durch Bestandsanlagen in einem besonders attraktiven Nahrungshabitat verringert sich so- mit dessen Verfügbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Prüfung für das geplante Vorhaben. Die übrigen, unbeeinträchtigten Flächen von besonderer Qualität würden demnach stärker fre- quentiert. Sobald der Flächenanteil des besonders attraktiven Habitats abzüglich der bereits beeinträchtigten Flächenanteile unter den artspezifischen Grenzwert fällt, wird wiederum von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko ausgegangen. Sollte der Grenzwert von unbeeinträchtigtem besonders attraktiven Nahrungshabitat zum Zeitpunkt der Prüfung zunächst noch nicht unterschritten sein (d. h. auch bei Berücksichti- gung von Bestandsanlagen), gilt es weiterhin auszuschließen, dass der Grenzwert durch die Summe der geplanten Anlagen des Vorhabens unterschritten wird. WEA können so lange ohne Maßnahmen genehmigt werden, bis die Beeinträchtigung der Flächen zu einer Unter- schreitung des Grenzwerts führt. Alle darüber hinaus innerhalb von besonders attraktiven Nahrungshabitaten geplanten WEA (oder deren Rotorradius zzgl. eines 100 m-Puffers in be- sonders attraktive Habitate hineinreichen) können nur in Kombination mit Schutzmaßnah- men genehmigt werden. Sollte der Grenzwert durch die Anlagen eines geplanten Projekts unterschritten werden, sind ebenfalls alle WEA, die zusätzlich zu der Grenzwertunterschreitung errichtet werden sollen, mit Maßnahmen zu versehen. Es handelt sich bei dem Flächengrenzwert somit um einen „atmenden Deckel“, welcher die sich wandelnde Beanspruchung des besonders attraktiven Nahrungshabitats durch alte und neue Anlagen im Erweiterten Prüfbereich berücksichtigt und die Zunahme von Anlagen be- grenzt. Ein Maßnahmenerfordernis im Erweiterten Prüfbereich besteht somit, • wenn die zu prüfende WEA in einem besonders attraktiven Nahrungshabitat steht (oder der Rotorradius zzgl. eines 100 m-Puffers in ein besonders attraktives Habitat hineinreicht) und • wenn der Flächengrenzwert grundsätzlich unterschritten wird, oder Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 15 • wenn der Flächengrenzwert aufgrund der Beeinträchtigung durch Bestandsanlagen unterschritten wird, oder • wenn der Flächengrenzwert aufgrund der Beeinträchtigung durch neue Anlagen in der Prüfung unterschritten wird. Beim letzten Punkt hängt die konkrete Anzahl der vom Maßnahmenbedarf betroffenen WEA vom Umfang der Grenzwertunterschreitung ab. Für die Auswahl der WEA, die mit Maßnah- men versehen werden, ist wiederum die Entfernung zum Horst entscheidend. Anpassung des Flächengrenzwerts Eine Anpassung des Flächengrenzwerts ist vorzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Kons- tellationen im Zentralen Prüfbereich erwartet werden kann, dass der Erweiterte Prüfbereich häufiger oder seltener durch das betreffende Brutpaar bzw. juvenile Rotmilane aufgesucht wird. Hierfür kommen zwei gegensätzliche Fälle in Frage: • Wenn im Zentralen Prüfbereich aufgrund eines überdurchschnittlich hohen Anteils an ungeeignetem Nahrungshabitat die Nahrungsverfügbarkeit deutlich reduziert ist, müssen die Tiere häufiger im Erweiterten Prüfbereich jagen. In diesem Fall wird der Flächengrenzwert um 50 % heraufgesetzt, sodass die Voraussetzungen für die Not- wendigkeit von Maßnahmen eher erreicht werden. • Wenn im Zentralen Prüfbereich aufgrund eines überdurchschnittlich hohen Anteils an geeignetem Nahrungshabitat die Nahrungsverfügbarkeit deutlich erhöht ist, müssen die Tiere seltener im Erweiterten Prüfbereich jagen. In diesem Fall wird der Flächen- grenzwert um 50 % herabgesetzt, sodass die Voraussetzungen für die Notwendigkeit von Maßnahmen seltener erreicht werden. Sollte somit im 1.200 m-Radius ein Waldanteil von mindestens 65 % vorliegen, wird der Flä- chengrenzwert um 50 % angehoben, sodass die Bedingungen für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Erweiterten Prüfbereich früher erreicht werden. Anderseits kann der Erwei- terte Prüfbereich bei einem sehr hohen Anteil von besonders attraktivem Nahrungshabitat im 1.200 m-Radius auch unterdurchschnittlich oft angeflogen werden. Da weitere, in den Auswertungen nicht berücksichtige Habitattypen eine Rolle spielen kön- nen und um die relativ große Varianz zu berücksichtigen, wird eine Grenzwertänderung ab einem Anteil von besonders attraktivem Nahrungshabitat im 1.200 m-Radius von mindestens 25 % vorgeschlagen. Sollte somit im 1.200 m Radius ein Anteil von mindestens 25 % an besonders attraktivem Habitat (Grünland, Moore, Sümpfe, Brachen, Heide) erreicht werden, wird der Flächengrenz- wert um 50 % herabgesetzt, sodass die Bedingungen für ein signifikant erhöhtes Tötungsri- siko im Erweiterten Prüfbereich erst später erreicht werden. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 16 Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 17 Flugkorridor Ausgeprägte Flugkorridore sind für den Rotmilan im Erweiterten Prüfbereich nur sehr selten zu erwarten, da die dort verfügbaren mittleren und besonders attraktiven Nahrungshabitate nicht immer gezielt vom Horst aus angeflogen werden, sondern häufig auch von anderen Flächen innerhalb des Erweiterten Prüfbereichs. Der Fall einer WEA in einem ausgeprägten Flugkorridor ist somit nur gegeben, wenn fol- gende Kriterien erfüllt sind: • Ein Großteil des besonders attraktiven Nahrungshabitats (mind. 75 %) konzentriert sich auf einen kleinen Teilbereich des Erweiterten Prüfbereichs (max. 1/8 des Erwei- terten Prüfbereichs als Kreissektor). • Die geplante WEA befindet sich innerhalb dieses Kreissektors zwischen Horst und besonders attraktivem Habitat. 2.3.4.2 Prüfung 2 „Zeitlich“ Die zeitliche Prüfung, die von ARSU (2023) nur für den Rotmilan vorgeschlagen wird, führt zu einem Maßnahmenbedarf, wenn die geplante WEA • auf einer Fläche mit Mahd-, Ernte- bzw. Pflugereignissen (Grünland, Acker) steht (oder der Rotorradius zzgl. eines 100 m-Puffers in eine solche hineinreicht) und • die Brutdichte im 3.500 m-Radius um die WEA oberhalb des artspezifischen Grenz- werts liegt. Treffen beide Voraussetzungen zu, dann ist zum Zeitpunkt von Mahd, Ernte und Pflügen zu erwarten, dass sich temporär eine große Anzahl an Individuen der Zielart am Anlagenstand- ort konzentriert und dadurch ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko generiert. Als Grenzwert der Brutdichte wird für den Rotmilan > 6 Brutpaare im 3.500 m-Radius vorgeschlagen, in Anlehnung an die Definition der Mindestbrutdichte für ein Dichtezentrum in Baden-Württem- berg (UM & LUBW 2021). Bei einer derartigen Brutpaarzahl können nach Ausfliegen der Jungen bei einem Mahd- / Ernteereignis mehr als 20 Rotmilane zusammenkommen. Dieser Grenzwert braucht nicht regionalisiert zu werden, weil es um die absolute Zahl an Individuen geht, die sich kurzfristig am WEA-Standort konzentrieren können. In Regionen mit niedriger Brutdichte kommen entsprechend weniger Individuen zusammen, so dass sich hieraus kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten lässt (keine ausnahmsweise Widerlegung der Re- gelfallvermutung im Erweiterten Prüfbereich). 2.4 Datengrundlage Als Grundlage der HPA wurden die nachgewiesenen Brutreviere der avifaunistischen Kar- tierung 2022 (BÜRO STRIX 2022) sowie Horstkontrollen, Horstnachsuchen und Schlafplatz- suche 2024 genutzt. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 18 Zur Auswertung nach der beschriebenen Methodik wurden digitale Orthophotos (DOP) (GE- OBASIS NRW 2024a), die digitale topografische Karte (DTK) (GEOBASIS NRW 2024b) und das digitale Landschaftsmodell (Basis-DLM) (GEOBASIS NRW 2024) verwendet. 2.5 Datenauswertung Um die Daten für die einzelnen Auswertungen nutzbar zu machen, wurden folgende Arbeits- schritte durchgeführt: • Zusammenführen der einzelnen Objektklassen des Basis-DLM in einen Layer • Zuschnitt des Basis-DLM auf Untersuchungsradien der Prüfbereiche • Generelle Überprüfung der DLM-Klassifizierung anhand des DOP im direkten Be- reich und Umfeld der Potenzialfläche • Luftbildinterpretation von Waldflächen im Zentralen Prüfbereich • Flächenkalkulationen und statistische Auswertung 2.5.1 Zentraler Prüfbereich Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann im Zentralen Prüfbereich nur für WEA ausge- schlossen werden, die im geschlossenen Wald stehen, der bestimmte Anforderungen erfül- len muss (vgl. Kapitel 2.3.3). Die Potenzialfläche im UG Bornheim befindet sich jedoch ausschließlich auf landwirtschaftlich genutzter Fläche. 2.5.2 Erweiterter Prüfbereich 2.5.2.1 Räumlich Aus dem Layer des Basis-DLM wurden die folgenden Nutzungsarten als für den Rotmilan attraktive Nahrungshabitate ausgewählt: • Grünland • Natürliches Grasland • Brachen • Heide, Moor, Sumpf (sofern nicht mit geschlossenem Wald bestanden) Anschließend wurden die Flächen, die aneinander angrenzen und einem attraktiven Habi- tattypen zugeordnet sind, zusammengeführt, um benachbarte Flurstücke gleicher Attraktivi- tät zusammenzufassen. Flächen, die nach diesem Schritt noch kleiner als 10 ha sind, wur- den aufgrund ihrer geringen Attraktionswirkung nicht weiter berücksichtigt (ARSU 2023). Über die Verschneidung der Daten der attraktiven Habitate über 10 ha mit einem Layer der einzelnen Prüfbereiche je Brutrevier konnten die Flächenanteile attraktiver Nahrungshabitate für jeden Erweiterten Prüfbereich ausgewertet und kartografisch dargestellt werden. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 19 2.5.2.2 Zeitlich Befindet sich ein (Teil-)Bereich der Potenzialfläche im Erweiterten Prüfbereich und auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, wird die relative Brutdichte berechnet. Dafür werden alle im 3.500 m-Radius um die Potenzialfläche berücksichtigt. Da im UG Bornheim jedoch nur drei Brutreviere nachgewiesen sind, kommt es zu keiner Überschreitung des Grenzwerts von sechs Brutpaaren, weshalb die Zeitliche Prüfung nicht durchgeführt wird. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 20 3 Ergebnisse 3.1 Ergebnisse Brutvorkommen Insgesamt wurden bei der avifaunistischen Kartierung im Jahr 2022 (BÜRO STRIX 2022) drei besetzte Brutreviere des Rotmilans im 3.500 m-Radius aller potenziellen Planungsflächen nachgewiesen (vgl. Abbildung 2). Im Jahr 2024 wurden keine Nutzungsspuren von Rotmila- nen an neuen Horsten nachgewiesen werden. Abbildung 2: Darstellung der Rotmilan-Horste (Milvus milvus) (rot) im 3.500 m-Radius (pink) um die gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächen- nutzungsplan (lila schraffiert) sowie den Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 21 3.2 Ergebnisse HPA 3.2.1 Nahbereich Im Nordwesten ragen Bereiche sowohl der gesamten Potenzialflächen Windenergie als auch des Entwurfes der Windenergiebereiche für den Regionalplan in den Nahbereich des Hors- tes Rm01 hinein (vgl. Abbildung 3). Im Südosten ragt ein Bereich der gesamten Potenzialflächen Windenergie in den Nahbereich des Horstes Rm02 hinein (vgl. Abbildung 4). Aufgrund besonders hoher Flugaktivität im 500 m-Radius um einen Rotmilanhorst, liegt in diesem Bereich immer ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor. Es lässt sich in der Regel weder durch Schutzmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle senken noch durch eine HPA widerlegen. Abbildung 3: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm01 (Milvus milvus) (rot) des Nahbereiches (roter Kreis) und der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 22 Abbildung 4: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm02 (Milvus milvus) (rot) des Nahbereichs (roter Kreis) und der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 23 3.2.2 Zentraler Prüfbereich Vor dem Hintergrund des § 45b Abs. 3 BNatSchG wird eine HPA insbesondere dann not- wendig, sofern die geplanten WEA innerhalb des Zentralen Prüfbereichs liegen. In Bezug zum Rotmilan betrifft dies • im Nordwesten einen Teil der gesamten Potenzialflächen Windenergie sowie des Entwurfes Windenergiebereiche im Regionalplan, die sich in einem Abstand von mehr als 500 m und maximal 1.200 m zu dem Horst Rm01 befinden (vgl. Abbildung 5). • im Südosten einen Teil der gesamten Potenzialflächen Windenergie sowie des Ent- wurfes Windenergiebereiche im Regionalplan, die sich in einem Abstand von mehr als 500 m und maximal 1.200 m zu dem Horst Rm01 befinden (vgl. Abbildung 5). Abbildung 5: Darstellung der Rotmilan-Horste (Milvus milvus) (rot), der Zentralen Prüfbereiche (gelbe Kreise), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Horst Rm01 Im Nordwesten ragen Bereiche sowohl der gesamten Potenzialflächen Windenergie als auch des Entwurfes der Windenergiebereiche für den Regionalplan in den zentralen Prüfbereich des Horstes Rm01 hinein. Die ARSU (2023) definiert, dass zur Widerlegung der Regelver- Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 24 mutung die Waldfläche die Voraussetzungen von Mindestfläche (1/4 der Ringfläche zusam- menhängend bzw. 94 ha), Mindestbreite (700 m) und Ausdehnung (mindestens bis an die Grenze des Erweiterten Prüfbereichs) erfüllen muss. Die Flächenteile der betroffenen Planungsflächen, welche im Zentralen Prüfbereich des Horstes Rm01 liegen, befinden sich nicht in geschlossenem Wald. Deshalb werden die er- forderlichen Voraussetzungen zur Widerlegung der Regelvermutung nicht erfüllt (vgl. Abbil- dung 6). Abbildung 6: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm01 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrati- onszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und der Landnutzung im UG Bornheim. Legende: Wald/Feldgehölz – dun- kelgrün; Baumschule/Pflanzfläche – türkisgrün; Grünland – hellgrün; landwirtschaftlich genutzte Flä- che – beige. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Die Prüfung auf zu erwartende Flugkorridore ergibt keine zusätzlichen Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, da im Erweiterten Prüfbereich des Brutreviers im Bereich „hinter“ der Potenzialfläche nicht die Kriterien für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu- treffen (vgl. Abbildung 7 und Kapitel 2.3.4.1). Im Zentralen Prüfbereich des Horstes Rm01 kann im Zuge der HPA für die Teilbereiche der verschiedenen Potenzialflächen, welche im Zentralen Prüfbereich liegen, die Re- gelannahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht widerlegt werden, da sich diese in keinem geschlossenen Waldbestand befinden. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 25 Abbildung 7: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm01 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), des Erweiterten Prüfbereichs (grün), der gesamten Potenzialflä- chen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und aller als attraktive Nahrungshabitate eingestuften Flächen mit einer Mindestgröße von 10 ha (grün) im erweiterten Prüfbereich des Horstes. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Horst Rm02 Im Südosten ragen Bereiche sowohl der gesamten Potenzialflächen Windenergie als auch des Entwurfes der Windenergiebereiche für den Regionalplan in den zentralen Prüfbereich des Horstes Rm02 hinein. Die ARSU (2023) definiert, dass zur Widerlegung der Regelver- mutung die Waldfläche die Voraussetzungen von Mindestfläche (1/4 der Ringfläche zusam- menhängend bzw. 94 ha), Mindestbreite (700 m) und Ausdehnung (mindestens bis an die Grenze des Erweiterten Prüfbereichs) erfüllen muss. Die Flächenteile der betroffenen Planungsflächen, welche im Zentralen Prüfbereich des Horstes Rm02 liegen, befinden sich nicht in geschlossenem Wald. Deshalb werden die er- forderlichen Voraussetzungen zur Widerlegung der Regelvermutung hier nicht erfüllt (vgl. Abbildung 8). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 26 Abbildung 8: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm02 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrati- onszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und der Landnutzung im UG Bornheim. Legende: Wald/Feldgehölz – dun- kelgrün; Grünland – hellgrün; landwirtschaftlich genutzte Fläche – beige, Sport-/Freizeitfläche – hell- grün mit lila Schraffur. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Die Prüfung auf zu erwartende Flugkorridore ergibt keine zusätzlichen Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, da im Erweiterten Prüfbereich des Brutreviers im Bereich „hinter“ der Potenzialfläche nicht die Kriterien für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu- treffen (vgl. Abbildung 9 und Kapitel 2.3.4.1). Im Zentralen Prüfbereich des Horstes Rm02 kann im Zuge der HPA für die Teilbereiche der Potenzialflächen, welche im Zentralen Prüfbereich liegen, die Regelannahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht widerlegt werden, da sich diese in keinem geschlossenen Waldbestand befinden. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 27 Abbildung 9: Darstellung des Rotmilan-Horstes Rm02 (Milvus milvus) (rot), des Nahbereichs (rot), des Zentralen Prüfbereichs (gelb), des Erweiterten Prüfbereichs (grün), der gesamten Potenzialflä- chen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) und aller als attraktive Nahrungshabitate eingestuften Flächen mit einer Mindestgröße von 10 ha (grün) im erweiterten Prüfbereich des Horstes. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 28 3.2.3 Erweiterter Prüfbereich Die Potenzialflächen aller drei Planungsvarianten im Bereich Ville-Rücken liegen nahezu vollständig im Erweiterten Prüfbereich von einem oder mehreren Horsten (vgl. Abbildung 10). Aus diesem Grund wurde die Prüfung für alle Erweiterten Prüfbereiche vorgenommen. Abbildung 10: Darstellung der Rotmilan-Horste (Milvus milvus) (rot) sowie deren Zentralen Prüfbe- reiche (gelb) und Erweiterten Prüfbereiche (grün), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windener- giebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). 3.2.3.1 Räumliche Prüfung Im Rahmen der Räumlichen Prüfung wurde für die Potenzialflächen der verschiedenen Va- rianten geprüft, ob innerhalb der Fläche für den Rotmilan attraktive Nahrungshabitate mit einer zusammenhängenden Mindestfläche von 10 ha inklusive eines fiktiven Puffers des Ro- torblattradius – es wurde von einem Rotordurchmesser von 170 m, also 85 m Rotorradius ausgegangen – und einem zusätzlichen 100 m-Puffer vorkommen. (vgl. Abbildung 11). Im südlichen Bereich fällt ein Teil der gesamten Potenzialflächen Windenergie auf gute geeig- nete Nahrungshabitate. Dadurch, dass Rotorradius und Puffer potenzieller Windenergiean- lagen ebenfalls noch berücksichtigt werden müssen, vergrößert sich der Anteil betroffener Flächen (vgl. Abbildung 12). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 29 Abbildung 11: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün), die umliegenden Rotmilan-Brutreviere (rot) der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächen- nutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 30 Abbildung 12: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) plus Rotorradius und 100 m Puffer (orange), im Bereich des Rotmilan-Brutrevieres Rm02 (rot), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windener- giebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Betrachtet man die Anteile der attraktiven Habitate über 10 ha für jeden einzelnen Erweiter- ten Prüfbereich erhält man die in Tabelle 3 dargestellten Werte. Die Flächenanteile attrakti- ver Nahrungshabitate für den Rotmilan liegen in allen Erweiterten Prüfbereichen deutlich unter dem artspezifischen Grenzwert von 10 % (vgl. Tabelle 3). Die Notwendigkeit zur An- passung des Grenzwertes nach oben wurde aufgrund der bereits deutlichen Unterschreitung nicht weiter geprüft. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 31 Tabelle 3: Flächenanteile attraktiver Nahrungshabitate für den Rotmilan (Milvus milvus) mit einer Min- destgröße von 10 ha in den Erweiterten Prüfbereichen der Horste im Untersuchungsgebiet Bornheim Horst-Nr. Attraktive Nahrungshabitate im Erweiterten Prüfbereich (1.200- 3.500 m) Absolute Fläche Flächenanteil Rm01 127 ha 3,8 % Rm02 259 ha 7,6 % Rm03 96 ha 2,8 % Durch die Verteilung der für den Rotmilan attraktiven Nahrungshabitate innerhalb der Erwei- terten Prüfbereiche ist keine Konzentration von mindestens 75 % dieser Habitate innerhalb eines kleinen Bereichs (1/8 der Kreisfläche) des Erweiterten Prüfbereichs zu erkennen (vgl. Abbildung 13, Abbildung 14 und Abbildung 15). Somit sind keine ausgeprägten Flugkorridore in den Erweiterten Prüfbereichen zu erwarten. Die räumliche Prüfung ergibt für einen Teilbereich der gesamten Potenzialflächen Windener- gie im südlichen Bereich Anhaltspunkte, die Regelvermutung des nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Erweiterten Prüfbereich zu widerlegen. Durch die Unterschreitung des art- spezifischen Grenzwertes des Flächenanteils besonders attraktiver Nahrungshabitate, kann die Regelvermutung in diesen Teilbereichen widerlegt werden, da die Flächen in besonders attraktives Nahrungshabitat über 10 ha hineinragen. Durch die einzuhaltenden Mindestab- stände (Rotorradius zzgl. 100 m) wird der betroffene Bereich noch etwas vergrößert. Die Varianten des Entwurfes Regionalplan sowie die Windenergiekonzentrationsflächen nach Flächennutzungsplan sind hiervon nicht betroffen, da sie in diesem Bereich keine Potenzial- fläche ausweisen. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 32 Abbildung 13: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) im Erweiterten Prüfbereich (grüne Kreisringe) des Horstes Rm01 (rot), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regio- nalplan: (türkis) und der umliegenden Rotmilan-Brutreviere (rot) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 33 Abbildung 14: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) im Erweiterten Prüfbereich (grüne Kreisringe) des Horstes Rm02 (rot) der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regio- nalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 34 Abbildung 15: Darstellung der attraktiven Nahrungshabitate des Rotmilans (Milvus milvus) mit einer zusammenhängenden Mindestgröße von 10 ha (grün) im Erweiterten Prüfbereich (grüne Kreisringe) des Horstes Rm03 (rot), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regio- nalplan: (türkis) und der umliegenden Rotmilan-Brutreviere (rot) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). 3.2.3.2 Zeitliche Prüfung Die in Kapitel 2.3.4.2 beschriebene Brutdichte spielt im Erweiterten Prüfbereich eine Rolle, wenn eine geplante WEA auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche mit jährlichen Bewirt- schaftungsereignissen steht, die die Attraktivität des Habitats temporär erhöhen kann. Der Großteil der Flächen aller drei Planungsvarianten liegt auf landwirtschaftlichen Nutzflä- chen. Da jedoch im Untersuchungsgebiet lediglich drei aktuelle Brutreviere bekannt sind, wird der artspezifische Grenzwert der Brutdichte – mehr als sechs bekannte Rotmilan-Brut- paare im Abstand von bis zu 3500 m - nicht überschritten. Die zeitliche Prüfung der erwei- terten Prüfbereiche ergibt daher für die gesamte Potenzialfläche keine Anhaltspunkte, die Regelvermutung des nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu widerlegen. 3.3 Ergebnisse Schlafplatz Rotmilan Im Zeitraum von Spätsommer bis Herbst 2024 wurde eine Kartierung von Schlafplätzen des Rotmilans durchgeführt. Im Rahmen dieser Erhebung wurde ein Rotmilanschlafplatz nach- gewiesen (vgl. Abbildung 16). Der Bereich der Schlafbäume befindet sich am südlichen Rand Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 35 eines Teilbereiches der gesamten Potenzialflächen Windenergie sowie des Entwurfes der Windenergiebereiche im Regionalplan, in einem angrenzenden Waldbestand (vgl. Abbildung 18). Im Abstand bis zu 1.200 m vom Rotmilanschlafplatz liegen größere Teilflächen der gesamten Potenzialflächen Windenergie und des Entwurfes der Windenergiebereiche im Regionalplan sowie ein kleinerer Bereich am südöstlichen Ende der Konzentrationszone Windenergie nach Flächennutzungsplan (siehe Abbildung 19). Abbildung 16: Rotmilanschlafplatz im Herbst 2024 im Untersuchungsgebiet Bornheim. Zu erkennen sind drei Rotmilane (rote Kreise). Foto: Demian Hiß. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 36 Abbildung 17: Sechs Rotmilane kreisend über dem nachgewiesenen Schlafplatz im Herbst 2024 im Untersuchungsgebiet Bornheim. Foto: Demian Hiß. Abbildung 18: Darstellung des Schlafplatzes des Rotmilans (Milvus milvus) (schwarze Raute mit ro- tem Rand), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 37 dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) im UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Abbildung 19: Darstellung des Schlafplatzes des Rotmilans (Milvus milvus) (schwarze Raute mit ro- tem Rand), des 500 m-Radius (schwarz), 1.200 m-Radius (gelb-orange), der gesamten Potenzialflä- chen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthopho- tos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 38 4 Fazit 4.1 Habitatpotenzialanalyse Der Rotmilan gilt gemäß Leitfaden NRW (MUNV & LANUV 2024) sowie BNatSchG als kolli- sionsgefährdete Art. In der vorliegenden Habitatpotenzialanalyse (HPA) wurden die Poten- zialflächen der drei Planungsvarianten hinsichtlich eines betriebsbedingten signifikant erhöh- ten Tötungsrisikos gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Rotmilan untersucht und bewertet. Tabelle 4: Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse für den Rotmilan (Milvus milvus) und die Potenzi- alfläche im UG Bornheim. Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos Planungsvariante Nahbereich Zentraler Prüf- bereich Erweiterter Prüfbereich: Räumlich Erweiterter Prüfbereich: Zeitlich Gesamte Potenzi- alfläche Wind- energie X X X (Teilbereich) - Windenergiebe- reiche nach Ent- wurf Regional- plan X X - - Konzentrations- zone nach Flä- chennutzungs- plan - - - - X: Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist anzunehmen -: Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist nicht anzunehmen Rot: Ausschlusszone, Orange: WEA-Planung mit Ausgleichsmaßnahmen möglich Grün: WEA-Planung ohne Ausgleichsmaßnahmen möglich Teilflächen der gesamten Potenzialfläche Windenergie und die Windenergiebereiche nach Entwurf des Regionalplanes befinden sich im Nahbereich des Horstes Rm01 und Rm02, das heißt die jeweils betroffenen Teilflächen wären Ausschlusszone für WEA-Standorte (in Ab- bildung 20 rot dargestellt). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 39 Die Zentralen Prüfbereiche dieser beiden Horste überschneiden sich ebenfalls zum Teil mit Flächen der gesamten Potenzialflächen Windenergie und den Windenergiebereichen nach Entwurf des Regionalplanes. Die vorliegende Prüfung konnte die Regelvermutung des sig- nifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht widerlegen (in Abbildung 20 orange dargestellt), wes- halb aus Artenschutzgründen empfohlen wird, möglichst auf die Ausweisung von Konzent- rationszonen zu verzichten. Sollte dennoch ein Betrieb von WEA in diesen Bereichen geplant werden, müssten Maßnahmen zum Schutz des Rotmilans konzipiert werden,. Die Wahl und Einzelheiten zu den geeigneten Maßnahmen werden nach Vorlage der Ausführungsplanung in einer artenschutzrechtlichen Prüfung festgelegt. Die Flächen aller drei Planungsstufen liegen innerhalb der Erweiterten Prüfbereiche mehre- rer Horste. Die räumliche Prüfung ergab für einen Teilbereich der gesamten Potenzialflächen Windenergie Anhaltspunkte zur Widerlegung des nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos im erweiterten Prüfbereich, da hier die Planungsfläche auf gut geeigneten Habitaten liegt (in Abbildung 20 ebenfalls orange dargestellt). Hier wären bei eine Windkraftplanung Schutz- maßnahmen für den Rotmilan zu konzipieren. Für die übrigen Flächen der gesamten Poten- zialflächen Windenergie sowie für alle Flächen der Planungsvarianten Windenergiebereiche nach Entwurf des Regionalplanes und Konzentrationsflächen Windenergie nach Flächennut- zungsplan, ergab die räumliche Prüfung keine Anhaltspunkte, die Regelvermutung des nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu widerlegen. Die zeitliche Überprüfung ergab für keine der Flächen einen Anlass zur Widerlegung des nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Schutzmaßnahmen für den Rotmilan wären für diesen Bereichen daher nicht notwendig (in Abbildung 20 grün dargestellt). Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und somit eine Auslösung des Tötungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist betriebsbedingt für den Rotmilan im Erweiterten Prüfbereich weitestgehend ohne Maßnahmenkonzipierung und im Zentralen Prüfbereich so- wie dem betroffenen Bereich im erweiterten Prüfbereich mit Maßnahmenkonzipierung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Wahl und Einzelheiten zu den geeigneten Maßnahmen werden nach Vorlage der Ausführungsplanung in einer artenschutzrechtlichen Prüfung festgelegt. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 40 Abbildung 20: Darstellung der Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse, der gesamten Potenzialflä- chen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) der Horste des Rotmilans (Milvus milvus) (rot) im UG Bornheim. Grün schraffiert – kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko; orange schraffiert – signifikant erhöhtes Tötungsrisiko; rot schraffiert – Ausschlussbereich. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). 4.2 Schlafplatz Rotmilan Der Rotmilan gilt gemäß Leitfaden NRW (MUNV & LANUV 2024) sowie BNatSchG als kolli- sionsgefährdete Art. Auch für bekannte Schlafplätze im Zentralen Prüfbereich ist gemäß MUNV & LANUV (2024) ein Kollisionsrisiko gegeben. Bei dem nachgewiesene Schlafplatz aus dem Jahr 2024 handelt es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um einen traditionellen Schlafplatz im Gebiet. Um jedoch eine regelmäßige Nutzung nachzuweisen, sind weitere Untersuchungen in den kommenden Jahren notwendig. Um einen Eintritt des Verbotstatbe- standes gemäß §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge einer potenziellen WEA-Planung im 1.200 m-Bereich um den Schlafplatz mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, sind Ver- meidungsmaßnahmen wie z.B. temporäre Abschaltzeiten notwendig (vgl. Abbildung 21). Als geeignete Vermeidungsmaßnahme im Umfeld regelmäßig genutzter Schlafplätze nennt die Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ in Hessen (HMUKLV & HMWEVW 2020) zum Beispiel eine Betriebszeiteneinschränkung von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang wäh- rend der Anwesenheit der Tiere, sofern ein Risiko nicht anderweitig reduziert werden kann. Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 41 Abbildung 21: Darstellung des Schlafplatzes des Rotmilans (Milvus milvus) (schwarze Raute mit ro- tem Rand), die Bereiche, die voraussichtlich Schutzmaßnahmen benötigen (orange schraffiert ho- rizontal), der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flächennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) UG Bornheim. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 42 4.3 Fazit Unter Berücksichtigung der durchgeführten HPA für den Rotmilan sowie des kartierten Rot- milanschlafplatzes und den bekannten Horsten sind weite Bereiche der drei potenziellen Flä- chen für WEA-Nutzung nur mit Vermeidungsmaßnahmen realisierbar (vgl. Abbildung 22). Aus gutachterlicher Sicht wird empfohlen, mindestens den Nahbereich (500 m) zu den be- kannten Rotmilanhorsten freizuhalten. Weiterhin ist es aus artenschutzrechtlichen Gründen zu empfehlen, den Zentralen Prüfbereich um die beiden bekannten Horste, sowie zu dem bekannten Rotmilanschlafplatz ebenfalls frei von einer WEA-Planung zu halten. Abbildung 22: Darstellung der Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse und der Schlafplatzanalyse, der gesamten Potenzialflächen Windenergie (blau), Konzentrationszone Windenergie aus dem Flä- chennutzungsplan (lila) sowie des Entwurf Windenergiebereiche im Regionalplan: (türkis) der Horste (rot) und des Schlafplatzes (schwarze Raute mit rotem Rand) des Rotmilans (Milvus milvus) im UG Bornheim. Ergebnisse Habitatpotenzialanalyse: Grün schraffiert – kein signifikant erhöhtes Tötungs- risiko; orange schraffiert diagonal – signifikant erhöhtes Tötungsrisiko; rot schraffiert - Ausschlussbe- reich. Ergebnis Schlafplatzanalyse: Orange schraffiert horizontal - potenziell Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Quelle: Digitale Orthophotos NRW (DOP) © GEOBASIS NRW (2024a). Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 43 Für die Richtigkeit, Königswinter, den 18.12.2024 Dipl. Forstw. Markus Hanft Habitatpotenzialanalyse für Rotmilan im Windpark „Bornheim“ 18.12.2024 BÜRO STRIX MARKUS HANFT, Malteserstraße 44, 53639 Königswinter 44 5 Quellenverzeichnis ARSU (ARBEITSGRUPPE FÜR REGIONALE STRUKTUR- UND UMWELTFORSCHUNG GMBH) (2023). Fachkonzept Habitatpotenzialanalyse – Teilbericht des Projektes: Standardisierung der artenschutzfachlichen Methode im Genehmigungs- und Planungsverfahren. (Stand: 01.09.2023) Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz BAUER, H., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005). Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Wiebelsheim, Hunsrück: AULA-Verlag. BAUER, K. 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Stand: 09.08.2023 GEDEON, K., GRÜNEBERG, C., MITSCHKE, A., SUDFELDT, C., EICKHORST, W., FISCHER, S., FLADE, M., FRICK, S., GEIERSBERGER, I., KOOP, B., KRAMER, M., KRÜGER, T., ROTH, N., RYSLAVY, T., STÜBING, S., SUDAN, S., STEFFENS, R., VÖKLER, F., WITT, K. & P. DOUGALIS (2014). Atlas Deutscher Brutvogelarten. Münster, Westf: Dachverband Deutscher Avifaunisten. GEOBASIS NRW (GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW) (2024a) Digitale Orthophotos (DOP) als WMS: http://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dop? [letzter Zugriff: 10.10.2024] GEOBASIS NRW (GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW) (2024b): Digitale topografische Karte (DTK) als WMTS: https://www.wmts.nrw.de/geoba- sis/wmts_nw_dtk? [letzter Zugriff: 10.10.2024] GEOBASIS NRW (GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW) (2024c): Digitales Basis-Landschaftsmodell (Shapefile): https://www.opengeodata.nrw.de/pro- dukte/geobasis/lm/akt/basis-dlm/ [Stand September 2024] GLUTZ VON BLOTZHEIM, U. N., BAUER, K. M. & E. 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20.01.25 Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln; Stellungnahme der Stadt Bornheim im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadt Bornheim hat in einem umfassenden demokratischen Flächennutzungsplanverfah- ren seit 2021 unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit zwei Konzentrationszonen für Wind- energie mit großer Mehrheit beschlossen, die rund 5,1% des Stadtgebietes umfassen. Ge- messen an dem Teilflächenziel von 2,1% der Regierungsbezirksfläche hat Bornheim der Nut- zung der Windenergie trotz der sich damit verbindenden Belastungen der Umwelt und der Bevölkerung in einer großzügigen und der Bedeutung der erneuerbaren Energien vollauf ge- recht werdenden Weise Raum gegeben. Hiervon liegt eine Zone im Rheintal und die zweite auf dem Ville-Höhenrücken. Das FNP-Verfahren wurde am 18.12.2023 von der Bezirksregie- rung genehmigt und am 23.01.2024 wirksam, also sicherlich eines der aktuellsten und letzten Verfahren nach altem Rechtsregime in NRW. Der Teilflächennutzungsplan Windenergie (FNP Wind) der Stadt Bornheim hat eine große Akzeptanz und lokalen Konsens erreicht. Um das Gegenstromprinzip nicht zu verletzen, wird beantragt, dass die Planung der Stadt Bornheim in den Regionalplan übernommen wird, ohne weitere Flächen auszuweisen. Mit der durchgeführten Kulturerbeverträglichkeitsprüfung zu den Brühler Schlössern und der nachfolgenden Intervention der Stadt Bornheim wurde sogar dazu beigetragen, dass mehr Flächen in den Regionalplan aufgenommen werden konnten, als ursprünglich im ersten Ent- wurf vorgesehen waren. Mit insgesamt 5,1% des Stadtgebietes erbringt Bornheim einen bedeutenden Beitrag zur Er- reichung des im Ziel 10.2-1 LRP NRW für die Planungsregion Köln festgelegten Teilflächen- ziels. Bei der Auswahl der Konzentrationszone auf der Ville wurden im FNP Wind insbesondere das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung berücksichtigt. Die räumliche Ausbreitung der An- lagen spielt hier eine besondere Rolle. Bei sehr weiträumiger Ausprägung werden weite Teile des Landschaftsbildes betroffen sein. Windkraftanlagen sind auf Grund ihrer Höhenentwick- lung in der offenen Landschaft weithin sichtbar. Das Planungsziel war daher, die Konzentrationszonen von ihrer Ausdehnung her möglichst kompakt zu halten und ein zu großes Ausufern einer Vielzahl von Anlagen in die umliegende Landschaft zu vermeiden. Damit sollte insbesondere der Eingriff in das Landschaftsbild und in die Erholungsnutzung möglichst klein gehalten werden. Der Windenergiebereich (WEB) auf der Ville wurde im Regionalplanentwurf um rund 84% ge- genüber der dortigen Konzentrationszone im FNP Wind der Stadt Bornheim erweitert. Statt der in unserer Konzentrationszone möglichen 15 Windenergieanlagen ermöglichen die WEB BOR_01 und 02 die Errichtung von bis zu 36 Anlagen, die sich wie eine Wand entlang der Ville-Ortschaften aufbauen und jede Rücksichtnahme auf das Wohnumfeld der Bevölkerung vermissen ließen. Dies konterkariert die kommunalen Planungsziele und die kommunale Pla- nungshoheit. Daher lehnt die Stadt Bornheim diese Planung entschieden ab! Erschwerend kommt hinzu, dass der WEB BOR_01 in den Nahbereich eines Horstes des Rot- milans hineinreicht und den zentralen Prüfbereich von 1.200 m weiträumig überlagert. Wäh- rend eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der Vögel bei einer im Nahbereich errich- teten Windenergieanlage unwiderleglich vermutet wird (§ 45b Abs. 2 BNatSchG), kann die im zentralen Prüfbereich auf eine Aktivierung des Tötungsverbots verweisende Regelvermutung des § 45b Abs. 3 BNatSchG nach den Ergebnissen einer für die Ville erstellten Habitatpoten- zialanalyse nicht widerlegt werden. Auch in Ansehung des WEB BOR_02 drohen artenschutz- rechtliche Konflikte, zumal sich dort ein nachbrutzeitlicher Gemeinschaftsschlafplatz des Rot- milans befindet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte Stellung- nahme des Büros Strix verwiesen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen wird empfohlen, den kritischen Bereich im Umfeld der genannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten frei von einer WEA-Planung zu halten, so wie es in der kommunalen Planung auch erfolgt ist. Andernfalls müssten im Genehmigungsverfahren derart umfangreiche Betriebsauflagen gemacht werden, die die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in den über die Darstellung des Flächennutzungsplans hinausreichenden Erweiterungen der WEB als unwirtschaftlich erschei- nen lassen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auf dem Ville-Rücken voraussichtlich nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m realisierbar sind. Die Bezirksplanungsbehörde hat aber auf Grundlage des Wind-an-Land-gesetzes selbst als ihre Maxime erklärt, ausschließlich solche WEB auszuweisen, die für einen wirtschaftlich tragfähigen Ausbau der Windenergie geeignet sind. Diesem Problem hat die Stadt Bornheim mit der Konzentrationszonenausweisung durch groß- zügige Abstände bereits weitgehend Rechnung getragen. Daher wird beantragt, diese konkre- ten Erkenntnisse des beigefügten Fachgutachtens auch auf regionaler Ebene zu berücksich- tigen und die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Stadt Bornheim hat im Zuge der Vorbereitung ihrer Stellungnahme auch eine Expertise des Fachanwalts Prof. Dr. Gellermann eingeholt, der insbesondere auf Mängeln der Planungs- konzeption sowie auf Unzulänglichkeiten des Arten-, Habitat- und Lebensraumschutzes auf- merksam macht. Die als Anlage beigefügte Stellungnahme ist vollumfänglich Bestandteil der Stellungnahme der Stadt Bornheim. Im Ergebnis führt die Planung der Bezirksregierung dazu, dass bei nur 16 von 99 Kommunen des Plangebiets über 57 % der gesamten Flächen für die Windenergie bereitgestellt werden sollen. Mit dem Grundsatz 10.2-11 LEP NRW, der eine übermäßige Belastung einzelner Kom- munen des Planungsraums und eine gerechte Verteilung der Planungsziele gewährleistet wis- sen will, ist dies aus Sicht der Stadt Bornheim nicht vereinbar. Außerdem trägt es nicht dazu bei, die Akzeptanz auf lokaler Ebene zu fördern, die nach den zutreffenden Erkenntnissen der Wirtschaftsministerin Neubaur „der Schlüssel zum Erfolg der Energiewende ist“ (Pressemittei- lung vom 14.03.2024, Dialogveranstaltung zum Bürgerenergiegesetz NRW: Akzeptanz und Beteiligung beim Ausbau der Windenergie | Land.NRW. Das Akzeptanzproblem wird noch verschärft wenn schon im Vorfeld eine Vielzahl potenzieller Flächen ohne nähere Begründung ausgeschlossen wird. Im Ergebnis leidet die derzeitige Planung der Bezirksregierung – vermutlich auch aufgrund des vorgegebenen erheblichen Zeitdrucks – an Mängeln, die eine abwägungsfehlerfreie und sachgerechte Entscheidung verhindern. Die zuletzt mehrfach verschobenen Entscheidungen im Regionalrat bestätigen diesen Eindruck. Daher bittet die Stadt Bornheim darum, eine aus- gewogene Planung zu erstellen, welche auch die Akzeptanz auf kommunaler Ebene erzielen kann. Die Stadt Bornheim behält sich eine gerichtliche Prüfung des Sachlichen Teilplans Erneuer- bare Energien vor. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Rheinspange 553; Linienbestimmungsverfahren inkl. Umweltverträglichkeits- prüfung für den Neubau der Autobahnverbindung BAB 555 inkl. Rheinquerung; Stellungnahme der Stadt Bornheim Sehr geehrte , zum Planungsverfahren Rheinspange 553 erfolgt seitens der Stadt Bornheim die folgende Stellungnahme zum Linienbestimmungsverfahren: Varianten Die Stadt Bornheim ist durch die Varianten 5 bis 11 in ihrem Stadtgebiet unmittelbar betroffen. Insbesondere die Varianten. - Variante 9aB geht von einer Brücke über Urfeld und Widdig aus und führt durch die Wasserschutzzone 2. - Variante 9aT sieht eine Tunnellösung unterhalb Urfeld und Widdig vor und geht durch die Wasserschutzzone 2 - Variante 10T geht als Tunnel unterhalb von Widdig und liegt im Grundwasseranstrom zur Wasserschutzzone 2 - die Varianten 5 bis 8 und 11 sehen Brücken oder Tunnellösungen im Raum Urfeld vor, bei allen Varianten wird der Anschluss W 2 zwingend mit der Verlegung der Anschluss- stelle Wesseling in den Raum Widdig verbunden Streichung der Varianten 9 und 10 Für die Gesamtbetrachtung der Varianten fehlt nach wie vor eine vollständige Aussage zu den privaten Belangen. Die Betrachtung des Faktor Mensch im Rahmen der UVS ist hierzu weiter- hin unzureichend. Die Überbauung bestehender Wohngebiete durch eine Brücke – wie in der Variante 9aB im Bereich Urfeld/Widdig - stellt einen so massiven Eingriff in die Privatsphäre dar, dass eine gesonderte Betrachtung dieser Belange erforderlich wird. Diese privaten Belange lassen sich nicht im Rahmen einer UVS mit dem Faktor Mensch und daran angehängten Faktoren be- schreiben. Insbesondere fehlt weiterhin eine umfassende Beschreibung der Auswirkungen auf die unmittelbar betroffenen Haushalte im umgebenden Bereich. Nach der Aussage auf Seite 165 des Erläuterungsberichtes soll nach dem Planungsgrundsatz einer „möglichst guten Konfliktlösung“ vorgegangen werden. Die Baugebiete entlang des Rheinufers zwischen Urfeld und Hersel sind geprägt durch überwiegend ruhige Wohnbebau- ung. Auf Grund dieser Vorprägung war in diesem Bereich nicht mit solch massiven Projekten wie eine Autobahnbrücke inmitten dieser ruhigen Wohnbereich zu rechnen. In den vorliegenden Erläuterungen ist zwar ein Eingriff in das private Eigentum durch den Ab- bruch vorhandener Bebauung bewertet worden. Die Entwertung großflächiger Baugebiete ent- lang des Rheins durch die massiven Eingriffe in das Ortsbild sowie die weiträumige Verlär- mung sind aber nur unzureichend berücksichtigt worden. Zwar wird im Erläuterungsbericht (Variantenauswahl) die Verlärmung insbesondere durch die Brückenvarianten in Widdig und Urfeld mit der schlechtesten Qualitätsstufe 12 bewertet, in der Tabelle 53 des Erläuterungsberichtes ist es aber nur ein Faktor unter vielen. Gerade dieser massive Eingriff in Eigentum und die Wohnqualität muss daher bereits so hoch in der Bedeu- tung eingestuft werden, dass die Brückenlösungen für Urfeld und Widdig grundsätzlich aus der Variantenauswahl gestrichen werden. Auf diese negativen Auswirkungen war bereits in der Stellungnahme der Stadt zur Vorplanung hingewiesen worden. Es ist demnach nicht verständlich, wieso die Variante 9bB als Brücke über die Rheinorte weiter im Variantenvergleich geblieben ist. Die Varianten 9bT und 10bT als Tunnelbau unterhalb der Ortslagen Widdig und Urfeld stellen ebenfalls erhebliche Eingriffe in die privaten Belange im Bereich Bornheim dar. Auch eine Un- terbauung der vorhandenen Wohnbebauung wird die Bebauung sowie das Umfeld als Naher- holungsbereich erheblich belasten. Auch diese Tunnelvarianten sollen aus der Variantenun- tersuchung herausgenommen werden. Alternativen zur Verlegung der AS Wesseling nach Bornheim Die Varianten V5 bis V8 und V11 enden alle an dem Anschlusspunkt an der A 555, der mit W2 bezeichnet wird. Auch die Vorzugsvariante V6aT endet linksrheinisch an diesem Anschluss W2. Nach der Darstellung im Erläuterungsbericht (Variantenvorauswahl S. 20) ist bei der Variante mit dem Anschluss W2 zwingend die Verlegung des AS Wesseling nach Süden erforderlich. Hier liegt die geplante neue Anschlussstelle im Bereich Widdig und soll über die L 190 sowie die L 300 an das lokale Netz angeschlossen werden. Neben den Problemen mit dem Eingriff in die freie Landschaft und der Nähe zur Wasserge- winnungsanlage Wesseling – Hersel ergeben sich zusätzliche Verkehrsbelastungen im Raum Widdig und Sechtem. Insbesondere für Verkehre aus Wesseling, die sich meist in Fahrtrich- tung Köln bewegen, würden ein Umweg von ca. 4 km für jede Fahrt entstehen. Damit verbun- den sind auch erhebliche Lärmauswirkungen auf die umliegenden Naherholungsbereiche. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, inwieweit die Verlegung in den Raum Widdig tatsächlich zwingend ist. Es wird zwar auf gewisse Standardwerte bei der Planung von Anschlussstellen hingewiesen, inwieweit hier aber noch Spielräume bestehen um diese Werte noch zu unterschreiten, wird nicht thematisiert. Auch weitere Alternativen im Stadtgebiet Wesseling – evtl. auch unter Inanspruchnahme von bestehenden Gewerbeanlagen – wurden offenkundig nicht geprüft. Es wird daher notwendig, für die Verlegung der AS Wesseling nochmals in eine Prüfung von Alternativen einzusteigen und dies in die Gesamtplanung miteinzubeziehen. Abgrenzung des Untersuchungsraumes in Bornheim Bei der Abgrenzung der geplanten Trassen wird im Rahmen der UVS grundsätzlich ein Ab- stand von mindestens ca. 1.000 m als Korridor untersucht, teilweise gehen die Untersuchungs- bereiche noch weit darüber hinaus. Bei den Varianten in Widdig war bislang ein erheblich re- duzierter Umgebungsbereich einbezogen. Die Grundlagenerhebung ist daher zu ergänzen und für die Widdiger Varianten auf ebenfalls mindesten 1.000 m auszuweiten. Es ist erforderlich, den Bereich bis zum Eichenkamp sowie in Richtung der Ortschaft Sechtem nachzuerheben und in die Grundlagen mit einzubeziehen. Der Eichenkamp und seine Umgebung haben auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Im Umfeld der geplanten neuen Anschlussstellen sowie der geplanten Tunneleinfahrt werden erhebliche Flächen für die Zu- und Abfahrten benötigt. Der gesamte Bereich um die neue An- schlussstelle umfasst ca. 2-3 ha Fläche und führt zu einer erheblichen räumlichen Ausweitung der Auswirkungen auf die Umwelt. Bei einer vergleichenden Bewertung mit einer Abfolge von Varianten muss auch die Grundlage für alle Varianten gleich sein. Es wird daher erforderlich, auch die Ausdehnung der UVS in südliche Richtung zu erweitern, um einen mit anderen Varianten vergleichbaren Korridor als Untersuchungsraum einzubeziehen. Bewertung des Raumwiderstandes linksrheinisch Der Bereich der Zu- und Abfahrten sowie der Tunneltrasse weist nach den Darstellungen der Erhebung einen hohen Bestand sowie eine hohe Dichte an streng geschützten Tierarten auf. Die vorgenommene Einstufung in der Bewertung zeichnet unter diesem Hintergrund ein viel zu positives Bild von der Intensität des Eingriffs in den Tierbestand. Der Eichenkamp wird in der Darstellung (z.B. auf Seiten 279-280 der UVS) nicht in seiner besonderen Bedeutung gewürdigt. Mit fast 10 ha Größe ist der Eichenkamp das einzige grö- ßere zusammenhängend Waldgebiet in der Rheinebene zwischen Köln und Bonn. Während einige betroffene Gebiete rechtsrheinisch wiederkehrend mit den Begriffen „sehr hohe Bedeu- tung, besondere, herausragende Bedeutung“ betitelt werden, wird die Beurteilung des Eichen- kamps in der Bedeutung seiner Sonderstellung nicht gerecht. Die Beurteilung aller Parameter wie z.B. Erholung, Biotopverbund, Klimafunktion oder Landschaftsbild entspricht nicht der tat- sächlichen Bedeutung des Waldgebietes. Die nördliche Teilfläche im bisherigen UVS-Gebiet gehört zu einem Korridor, der sich zwischen der Landesstraße 190 und der A 555 langgezogen in einer erheblichen Größenordnung als unzerschnittener Landschaftsraum darstellt. Ebenso der langgezogene Korridor zwischen A 555 und der Stadtbahnlinie 16/L 300. Der Bereich wird lediglich durch die Bornheimer/Uedorfer Straße durchfahren und weist ansonsten keine öffentlichen Verkehrswege auf. Der Landschaftsraum zwischen der Ortslage Widdig, Eichenkamp und Eichholz hat trotz der Störwirkung durch die vorhandene Autobahn eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Hier würden alle Varianten in diesem Raum erheblich negative Auswirkungen haben. Hier kreuzen sich u.a. wichtige Freizeitnetze der ausgeschilderten Radwegerouten innerhalb von Bornheim. Auch die regional bedeutsamen Radwegeverbindungen der Rad-Region-Rheinland verlaufen hier in Nord-Süd sowie in Ost-West Richtung. Die besondere Bedeutung der Routen ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass man hier weitestgehend ohne Kontakt zu Kfz-Straßen die freie Landschaft erleben kann. Verkehrsgutachten und Landschaftsraum rechtsrheinisch Nach Angaben in der UVS dient das Verkehrsgutachten als Grundlage für die dort vorgenom- menen Bewertungen. Im Verkehrsgutachten der Brilon Bondzio Weiser GmbH (BBW) werden für die rechtsrheinische Seite zwischen Niederkassel, Troisdorf und Zündorf eine Reihe von Straßen aufgelistet, die z.T. eine erhebliche Verkehrsbelastung aufweisen. Für die aufgeführ- ten Kreis- und Landesstraßen werden Verkehrszahlen zwischen 4.300 und 16.800 Kfz DTV ausgewiesen. Der Landschaftsraum zwischen Niederkassel, Langel und Troisdorf wurde ursprünglich als großflächiger unzerschnittener Verkehrsraum eingestuft. In dieser Beurteilung geht auch die Ortschaft Libur völlig unter. Hier hatte man offensichtlich ohne weitere Prüfung die Einstufung des LANUV übernommen. Bei einer Betrachtung des Landschaftsraumes aus der Sicht der Landesplanung mag sich aber eine andere Einstufung ergeben, als bei einer konkreten räum- lich abgegrenzten Planung wie eine UVS zur Rheinspange. Legt man eine kleinräumliche Betrachtung zugrunde, dann muss man feststellen, dass hier sehr wohl eine Reihe von Straßen mit teilweisen sehr hohen Verkehrszahlen die Landschaft durchziehen. Die hohe Bedeutung der rechtsrheinischen Landschaftsräume mit der hohen Einstufung als unzerschnittene Verkehrsräume in einer Größenordnung von 10 bis 50 km² lässt sich allenfalls für den Teil südlich der Ortschaft Uckendorf (zwischen Niederkassel, Rheidt und Eschmar) erkennen. Auswirkungen auf das Klima Die Kommunen im linksrheinischen RSK haben mit Fördermitteln des Bundesministeriums ein „Interkommunales Klimaschutzteilkonzept zur Klimaanpassung in der Region Rhein-Voreifel“ erstellt. In diesem Konzept werden eine Reihe von Daten ausgewertet und die betroffenen Gemeinden in ihrem Ist-Zustand und möglichen Entwicklungsszenarien im Jahr 2050 bewer- tet. Dabei werden den Kommunen eine Reihe von Empfehlungen für die zukünftige Raument- wicklung anhand gegeben. Der Bereich zwischen Sechtem, Bornheim und den Rheinorten hat eine besondere Bedeutung für die Entstehung und die Mächtigkeit von Kaltluft im Stadtgebiet von Bornheim. Dies gilt auch für den Abschnitt, in dem sowohl die Brückenvariante 9B, als auch die Tunnelvariante 10T geplant sind. Im nordöstlichen Raum zwischen der L 192 und dem Rhein bei Widdig weist das Klimakonzept Voreifel weite Kaltluftsammelgebiete mit hohen Kaltluftmächtigkeiten, die bei rd. 35 m liegen, aus. Darüber hinaus findet auch ein Kaltluftfluss zwischen dem Bornheimer Bach und dem Rhein statt. Genau in diese Räume plant man mit der Varianten V9aB, V9aT und V10T mitten auf dem noch freien Feld zwischen den Ortslagen Urfeld und Widdig. Nach der Bewertung der UVS wird von „keiner relevanten Gefährdung“ ausgegangen. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, welche Kriterien hier angelegt werden. Nach dem interkommunalen Klimaschutzteilkonzept für die Region Rhein-Voreifel sind allge- mein Gefährdungen möglich, da sich zukünftig Gebiete mit erhöhter oder stark erhöhter Hitze- belastung auch in Bornheim erheblich ausbreiten werden. Bislang spielt sich dies im Raum Widdig eher moderat ab. Sofern jedoch zukünftig hier eine Autobahn in Dammlage mitten durch die Kaltluftsammelgebiete mit Kaltluftabfluss verlaufen soll, dann steigt die Gefährdung auch für die umliegenden Wohngebiete in Widdig und Urfeld erheblich an. Insofern sollte die Beschreibung der UVS geprüft und ergänzt werden. Für den Bereich Widdig stellt das Klimakonzept Voreifel einige Handlungsempfehlungen auf: - Beachtung der Funktion der Luftleitbahnen bei künftigen Planungen/Bautätigkeiten - Zusätzliche Emissionen in diesen Bereichen minimieren - Bebauung sollte keine Riegelwirkung erzeugen - Dichte Vegetation sollte keine Riegelwirkung erzeugen - Im Bereich von Luftleitbahnen Aufforstung vermeiden - Übergangsbereiche zwischen Luftleitbahn und Bebauung luftdurchlässig gestalten - Berücksichtigung von Gefahren durch Überflutung in der Bauleitplanung Darüber hinaus stellt das Konzept in diesem Raum einen Hochwasserrisikobereich für extreme Hochwasserereignisse fest (HQ extrem). Wie sich dabei noch eine zusätzliche Riegelwirkung mit Dammlage verhält, bleibt in der UVS zur Rheinspange unklar. Auch welche Maßnahmen gegen extremes Hochwasser für eine Tunnellösung zusätzlich erforderlich wären, müsste im weiteren Verfahren noch geprüft werden. Im Ergebnis ist wieder nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich die verlegte Anschlussstelle im Raum Widdig einbezogen wurde. Die Bewertung „Klima und Luft“ auf den Seiten 97 und 98 des Erläuterungsberichtes (Variantenvorauswahl) ist entsprechend zu erläutern und anzupas- sen. Umweltbelange und Bewertung Aus den o.g. Anmerkungen geht hervor, dass eine Reihe von Umweltbelangen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden. Dies führt in der Bewertung der Gesamtbilanz zu Beno- tungen, die nicht immer zutreffend sind. Insgesamt gesehen ist damit die Einstufung des Erläuterungsberichtes nicht vollständig. Hier scheint darüber hinaus die zwingende Einbeziehung des geplanten AS bei Widdig bei den Varianten 5-7 nicht einbezogen worden zu sein. Die erfolgte Bewertung der Tunnelvarianten 6 und 7 ist daraufhin zu prüfen und anhand einer ergänzten UVS neu zu bewerten. Eine Neubewertung betrifft damit auch die Variante 10, die in den Umweltbelangen bislang mit der Note 1,00 eingegangen ist. Bei der Variante 10 werden weit ausladende Schleifen für die Verknüpfung mit der A 555 erforderlich, die weit in den umgebenden Raum hineinwirken. Eine ergänzte UVS sollte hier zu einer neuen Bewertung führen. Diesen Eingriff in der Tabelle 53 mit der Note 1,00 zu bewerten kann nicht überzeugen. Durch die geplante Verlegung der AS Wesseling nach Süden werden erhebliche Mehrverkehre in Fahrtrichtung Köln entstehen. Im Verkehrsgutachten werden für die neue Zufahrt von der L 190 auf die A 555 30900 Kfz/DTV prognostiziert. Die bisherige Anschlussstelle wurde vorran- gig von Wesseling aus in Fahrtrichtung Köln angefahren. Durch die Verlegung nach Süden wird für alle nach Köln orientierten Fahrten eine Wegeverlängerung von ca. 4 km erforderlich. Inwieweit diese erhebliche Mehrbelastung, vor allem durch den Gewerbeverkehr, in die Um- weltbilanz eingeflossen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Hier ist eine ergänzende Erläu- terung erforderlich. Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die Auswirkungen auf Bornheim und insbesondere die Rheinorte durch die geplante Anschlussstelle nicht nachvollziehbar sind. Grundwasser/Wasserversorgung Bei einem Bauprojekt dieser Größe in der Nähe eines wichtigen Trinkwasserversorgungsge- bietes ist die Betrachtung möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Bereiche Grundwasser und Wasserversorgung von entscheidender Bedeutung. Das Wasserwerk Urfeld des Wasser- beschaffungsverbandes (WBV) Wesseling-Hersel stellt die Trinkwasserversorgung in den Ge- meinden Bornheim und Wesseling sowie der Shell Deutschland GmbH sicher. In Bornheim werden rund 48.500 Einwohner und in Wesseling rund 38.000 Einwohner mit Trinkwasser aus der Wasserwerk Urfeld versorgt. Mit einer maximalen jährlichen Versorgungsleistung von 4.800.000 m3/a ist der WBV Wesseling-Hersel ein wichtiger und wesentlicher Trinkwasserver- sorger in der Region. Aus Sicht der Stadt Bornheim wird diese Bedeutung noch verstärkt, da der WBV über keine Ersatzversorgung verfügt. Aufgrund dieser fehlenden Redundanz können Kontaminationen daher zu einem Totalausfall der Trinkwasserversorgung für die Gemeinden Bornheim und Wesseling sowie der Shell Deutschland GmbH führen. Auch die vorübergehende Stilllegung der Rohwasserbrunnen des WBV während der Bauzeit ist aus Sicht des WBV nicht möglich. Eine Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet könnte in diesem Fall nicht mehr gewährleistet werden. Von Relevanz sind in diesem Zusammenhang die Varianten V5b, V6aB, V6aT, V6bB, V7T, V9bT und V10T, bei denen die Bewertung der UVP wichtige Aspekte mit Bezug auf die be- troffenen Wasserschutzzonen nicht ausreichend gewichtet. Da die Betroffenheit von Wasser- schutzgebieten den maßgeblichen Faktor für die Bewertung der Auswirkungen auf das Teil- schutzgut Grundwasser darstellt (vgl. CC_A553_UVP-Bericht_23.01.2023.doc, Seite 168) sollte hier zwingend nachgesteuert werden. Bei den Varianten V5b, V6aB, V6aT, V6bB und V7T erfolgte die Einstufung der Variante of- fensichtlich ohne die erforderlichen Ersatzanschlussstellen in die Bewertung einzubeziehen, die für alle Varianten südlich des Verknüpfungspunktes W2 vorgesehen werden müssen. Die Basisstraße der jeweiligen Anschlussstelle verbindet die L 192 und die L 300 miteinander und verläuft unmittelbar an der südlichen Grenze des Wasserschutzgebietes II und innerhalb des Wasserschutzgebietes III A. In der letzten Stellungnahme der Stadt Bornheim vom 22. Februar 2022 wurde bereits auf das Gutachten des DVGW-Technologiezentrum Wasser (TZW) aus dem Jahr 2021 im Auftrag des Wasserbeschaffungsverbandes Wesseling-Hersel hingewiesen. Nach dem geplanten Tras- senverlauf der Ersatzanschlussstelle werden in unmittelbarer Nähe zum WSG II erhebliche Eingriffe in die Deckschichten der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerks Urfeld erfor- derlich. Auch die UVP geht bei allen Varianten von einer großen Wahrscheinlichkeit für die Freilegung von Grundwasser bei allen Variante aus (vgl. CC_A553_UVP-Be- richt_23.01.2023.doc, Seite 167) Durch die mit den Baumaßnahmen einhergehende Schwä- chung der Grundwasserüberdeckung wird die Vulnerabilität zwangsläufig erhöht, so dass für die Bauphase je nach Eingriffstiefe von einer hohen bis sehr hohen Grundwasservulnerabilität mit entsprechendem Gefahrenpotential für die Wasserversorgung auszugehen ist. Neben den unmittelbar von den Baumaßnahmen ausgehenden Belastungen des Grundwas- sers würden sich durch den Bau der Anschlussstelle und der anschließenden Betriebsphase unmittelbar an der Grenze zum WSG zudem langfristige Gefährdungen ergeben, die zu Kon- tamination des Trinkwassers führen könnten. Insgesamt muss daher festgestellt werden, dass Bau und Betrieb dieser Verkehrsanlagen grundsätzlich ein hohes Risiko für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Bornheim und Wesseling darstellen und das Schutzgut Mensch dahingehend besonders berücksichtigt wer- den muss. Die Stadt Bornheim schließt sich daher der Empfehlung der Bezirksregierung als Oberer Was- serbehörde an, bei der Bewertung der Varianten für das Teilschutzgut Grundwasser die Was- serschutzzone II mit einer „sehr hohen“ Empfindlichkeit einzustufen, statt wie bisher gesche- hen mit der Empfindlichkeit „hoch“. Seveso Gutachten und Wasserschutzgebiet Die Beurteilung einer Gefährdungslage in einem Seveso Gutachten geht von einem größtmög- lichen Unfallereignis aus, welches insbesondere durch Brand und/oder Explosion zu erhebli- chem wirtschaftlichem oder weiträumigem gesundheitlichem Schaden führt. Obwohl die Wahr- scheinlichkeit für diese Fälle nicht sehr hoch ist, führt das Szenario hier im Ergebnis zu Beur- teilungen, aus denen heraus einige der Varianten für die Linienbestimmung der Rheinspange nicht mehr infrage kommen. So wird beispielsweise die Brückenlösung nördlich von Urfeld auf Grund der Nähe zu den Anlagen der Shell nicht mehr zum Tragen kommen. Es scheint aber eine systemische Ungleichheit zu herrschen, wenn es um die Bewertung von Autobahnen und Zubringern im Umfeld der Wassergewinnungsanlagen geht. Es reicht hier nicht aus, lediglich die Autobahnen zu bewerten. Nach der Darstellung im Erläuterungsbericht (Variantenvorauswahl S. 20) ist bei der Variante mit dem Anschluss W2 zwingend die Verle- gung des AS Wesseling nach Süden erforderlich. Die Verlegung der AS Wesseling nach Wid- dig, unmittelbar südlich der WSZ 2 des Wasserverbandes Wesseling-Hersel wird aber nicht einem ähnlichen Szenario unterzogen, wie es für die Brückenanlagen der Autobahnen gilt. Sollte hier ein Gefahrguttransporter verunglücken, dann kann auch das zu erheblichen Aus- wirkungen auf die Wassergewinnungsanlage führen. Die ca. 1 km lange Zufahrt zur geplanten neuen AS bei Widdig liegt unmittelbar im Grundwasseranstrom zur Entnahmestelle. Die ge- planten Sicherungsmaßnahmen im Randbereich gegen auslaufende Gefahrstoffe mögen bei einem normalen Unfall möglicherweise noch ausreichen. Was aber passiert, wenn es hier – wie beim Seveso-Gutachten - zu einem Brand und/oder einer Explosion kommt und die Siche- rungsmaßnahmen zerstört würden, wird nicht weiter untersucht. Bei einem Einsickern von to- xischen Stoffen ins Erdreich wären mehrere zehntausend Haushalte von einer Grundwasser- gefährdung betroffen. Rangfolge in Tabelle „Ergebnisse der UVS“ Die Darstellung der Ergebnisse der UVS als Abfolge der einzelnen Varianten ist nicht nach- vollziehbar, da lediglich eine Rangfolge erstellt worden ist. Die Bewertungs- und Einstufungs- kriterien für die Vergabe der Rangstufen hinter dieser Darstellung sind nicht erkennbar. In der Tabelle werden Abstände zwischen den Rängen durch Bezeichnungen wie sehr gerin- ger Vorteil, leichter Vorteil und deutlicher Vorteil gegenüber der nächstrangigen Variante fest- gestellt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine rein qualitative Aussage ohne objektive Beurteilungsmöglichkeit. Eine Umrechnung in quantitative Kriterien und damit objektive Ver- gleichsmöglichkeit erfolgt offensichtlich nicht. Wie groß die Vorteile einer Variante gegenüber der nächst nachrangigen tatsächlich sind, kann damit quantitativ nicht nachvollzogen werden. Dies gilt zudem nicht nur für die eigentlichen abschließenden Rangstufen als Gesamtergebnis der UVS, sondern auch bereits für die Bewertung und Einstufung der einzelnen Schutzgüter an sich. Die Abstufung zwischen den südlichen Tunnelvarianten erscheint insgesamt gesehen sehr gering. Es wird daher erforderlich sein, kenntlich zu machen, nach welchen Kriterien die Rang- folge der Tunnelvarianten bewertet wurde. Hier könnte es im Rahmen einer vertieften Prüfung – bei sehr geringen Abständen untereinander – noch zu Verschiebungen in der Rangfolge kommen. Verkehrsgutachten - Keine Einbindung der A 61 Wie bereits in früheren Stellungnahmen geäußert, sollte eine Darstellung der Verbindungen zur A 61 in die Gutachten aufgenommen werden. Dies ist leider wieder unterblieben. Auch der Bundesverkehrswegeplan spricht von einer Verbindung zwischen dem Bliesheimer Kreuz und der geplanten Rheinspange. Da wieder keine Verkehrszahlen genannt werden, bleibt das Gut- achten für die Beurteilung unvollständig, vor allem die L 182 (Rankenberg) ist als neue extrem betroffene Straße zu ergänzen. Im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) wurde noch von Belastungszahlen zwischen 57.000 und 82.000 im DTVw ausgegangen. Dabei sollten zwischen 12.000 und 16.000 Lkw werktags die Rheinspange befahren. Diese Werte werden bei den südlichen Varianten nicht annähernd erreicht. In der Verkehrsuntersuchung wird auf diese massive Abweichung nicht weiter einge- gangen. Verkehrsgutachten Rheinspange 2020 und 2023 In dem Verkehrsgutachten zur Rheinspange werden die verschiedenen Varianten mit ihren Auswirkungen berechnet und in Graphiken und Zahlenwerten miteinander verglichen. Grund- lage jeden Vergleichs ist der sogenannte Prognosebezugsfall der auf das Jahr 2030 berechnet wird. An diesen Vergleichsfall 2030 hin werden alle Varianten bewertet. Grundlage für die Prognose 2030 sind die erwartete Verkehrsentwicklung des Bundesver- kehrswegeplanes und die Auswertung der Zähl- und Analysedaten aus den vorliegenden Gut- achten und Verkehrszählungen. Im aktuellen Gutachten hat man u.a. auf Dauerzählstellen auf den Autobahnen zugegriffen. Da das Gutachten von Januar 2023 ist werden wohl Daten aus 2021 oder 2022 verwendet worden sein. Für die weiteren Straßenabschnitte auf den Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen liegen keine Aussagen vor. Da es keine weiteren Anhaltspunkte im Gutachten erkennbar sind, ist wohl davon auszugehen, dass die Berechnung des Prognosebezugsfalls 2030 für die Stra- ßen außerhalb der Autobahnen auf den Verkehrszahlen und Analysen von 2021/2022 beruht. In dem früheren Gutachten von 2020 des Ingenieurbüros BBW für den Vorentwurf waren die Ergebnisse der Analyse von 2018 noch in einer Abbildung dargestellt worden. Leider werden die aktuellen Analyseergebnisse hier nicht dargestellt. Mangelnde Entlastungswirkung Dabei wäre ein Vergleich zwischen den Analysen von 2018, 2021/2022 und dem Prognose- bezugsfall von 2030 durchaus interessant. Wie der Vergleich der beiden Rheinbrücken von der Analyse von 2018 mit der Prognose 2030 zum Fall 6aT aussieht zeigt folgende Tabelle: Prognose-be- zugsfall 2030 (ohne Rhein- spange) Analyse 2021/2022 Analyse 2018 Differenz zu 2018 Zu- nahme DTV In % Zunahme Köln Rodenkirchener Brücke 158700 ? 135000 + 23700 + 14,9 % Prognose-be- zugsfall 2030 (ohne Rhein- spange) Analyse 2021/2022 Prognosefall Variante 6aT (mit Rhein- spange als Tunnel) Differenz Abnahme DTV In % Abnahme Köln Rodenkirchener Brücke 158700 ? 149300 - 9400 -5,9% Prognose-be- zugsfall 2030 (ohne Rhein- spange) Analyse 2021/2022 Analyse 2018 Differenz zu 2018 Zu- nahme DTV In % Zunahme Bonn Friedrich- Ebert-Brü- cke 118900 ? 105300 + 13600 +11,4% Prognose-be- zugsfall 2030 (ohne Rhein- spange) Analyse 2021/2022 Prognosefall Variante 6aT (mit Rhein- spange als Tunnel) Differenz Abnahme DTV In % Abnahme Bonn Friedrich- Ebert-Brü- cke 118900 ? 109400 - 9500 - 8,0% Bei beiden Brücken liegt die Zunahme des Prognosebezugsfalls (ohne Rheinspange) im Ver- gleich zu der Analyse von 2018 bei ca. 23700 bzw. 13600 Kfz im DTV (Durchschnittlichen täglichen Verkehr). Durch den Bau der Rheinspange wird prognostiziert, dass der Verkehr mit der Rheinspange als Tunnellösung 6aT um ca. 9400 bzw. 9500 Kfz /DTV wieder abnehmen wird. Im Vergleich zu der Analyse 2018 werden die Werte für die Belastung der Rheinbrücken damit nicht einmal wieder auf das vorhandene Niveau von 2018 zurückgeführt. Bezugszeiträume Die Gutachten basieren in ihren Berechnungen auf Werte von 2018 bis 2022 und sehen für die Prognosen einen Zeitraum bis 2030 vor. Die Realisierung einer geplanten Tunnellösung geht aber weit über diese Zeiträume hinaus. Alleine die Bauzeit wird mit 8 Jahren angegeben. Der Planungsvorlauf für die Rheinspange wird noch mehrere Jahre andauern. Nach dem Ver- fahren zur Linienbestimmung folgt das weitere Verfahren zur Planfeststellung. Nach dem Ab- schluss dieser Verfahren können diese noch vor Gericht angefochten werden. Nimmt man die Entwurfsplanung für das Objekt, die Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe noch hinzu, dann wird man mit einer Fertigstellung weit nach 2035, eher in Richtung 2040 enden. Hier stellt sich schon die Frage, ob ein Verkehrsgutachten mit Prognosezahlen, aufbauend auf Werte um 2020 und einem Prognosehorizont bei 2030 ausreichend ist, wenn die Realisierung des Vorhabens zeitlich sehr viel weiter entfernt liegt. Für eine vergleichende Bewertung in einer Linienbestimmung mag dies noch ausreichen, für eine Rechtfertigung der tatsächlichen Erfor- derlichkeit sind allerding neuere Zahlen und gesicherte Prognosen erforderlich. Im weiteren Verfahren sollte daher eine aktuelle Zählung und Analyse der relevanten Strecken vorgenommen werden. Bei derart langen Zeiträumen ist es erforderlich, einen aktualisierten Analysefall 2025 aufzustellen. Hier kann man nochmals feststellen, ob die erheblichen Steige- rungen aus der Prognose 2030 tatsächlich auf solider Grundlage berechnet wurden. Bundesverkehrswegeplan (BVWP) als Handlungsgrundlage Der aktuell gültige BVWP stellt für das Projekt Rheinspange 553 fest, „[…] dass [es für] eine weitere Rheinbrücke und somit eine zusätzliche schnelle Verbindung der links- und rechtsrhei- nischen Gebiete […] räumlich kaum eine Alternative [gibt]. Alle südlicher gelegenen vorhan- denen Straßenverbindungen mit West-Ost-Ausrichtung führen meist durch Siedlungsgebiete und eignen sich daher nicht für die Aufstufung zur Autobahn. Ferner ist mit dieser Anbindung eine sinnvolle Verknüpfung mit dem westlich der A555 gelegenen überörtlichen Straßennetz gegeben“ (Projektdossier A553-G10-NW-T2-NW BVWP 2030, eigene Anmerkung). Hier stellt sich die Frage, inwieweit das damalige Projektdossier und die damit verbundene Beschlusslage noch eine Handlungsgrundlage für die aktuelle Bearbeitung durch die Auto- bahn GmbH des Bundes darstellt. Es liegt der Schluss nahe, dass es sich bei den südlichen Varianten überwiegend um eine lokale Verbindung handelt, da auch die sog. Entlastung der Kölner und Bonner Rheinbrücken keine besonderen Effekte aufweisen. Die Fahrten werden fast ausschließlich zwischen der südlichen Randlage Köln und dem Bonner Norden sowie zwischen A 61/A 553/A 555 westlich und A 59 östlich des Rheins stattfinden. Eine Bedeutung für den überregionalen Verkehr und insbesondere den großräumigen LKW-Verkehr werden die südlichen Varianten nicht mehr aufweisen. Es bleibt daher weiterhin unklar, welche Auswirkungen die aktuellen Verkehrsprognosen auf die Kosten und Nutzen Rechnungen nach dem BVWP haben. Dabei weisen insbesondere die Tunnellösungen auch einen erheblich höheren Kostenfaktor auf. In der Darstellung im Bun- desverkehrswegeplan wurde noch von Kosten in Höhe von ca. 360 Mio. Euro ausgegangen. Mittlerweile liegt die Kostenschätzung für die favorisierte Tunnelvariante 6aT bei ca. 1,15 Mrd. Euro und damit beim etwa dreifachen Wert. In der Vorzugsvariante 6aT liegt die prognostizierte Verkehrsmenge für die Rheinspange bei ca. 34000 Kfz/DTV und weit unter dem Wert von 63.000 Kfz/DTV, welcher der Beurteilung im Bundeverkehrswegeplan zugrunde liegt. Der hohe Kosten- und Nutzenfaktor aus dem Bundesverkehrswegeplan wird daher nicht zu halten sein und bedarf einer grundsätzlichen Neubewertung. Ich bitte darum, diese Stellungnahme im Rahmen des Planungsprozesses zu berücksichtigen und die Stadt Bornheim im fortlaufenden Verfahren weiter zu beteiligen.

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Informationsblatt Überlastungsanzeige Die Überlastungsanzeige ist eine (schriftliche) Meldung der Beschäftigten an die Dienststelle, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation nicht mehr möglich ist und dass dadurch potenzielle Schädigungen im Eigentum und Gefährdungen der Gesundheit bzw. Sicherheit der Beschäftigten oder auch Dritter verursacht werden können. Eine Überlastungsanzeige bietet die Möglichkeit, auf die Situation aufmerksam zu machen, sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können und gleichzeitig den Dienstherrn aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen. Liegt eine starke Belastungssituation vor, sind die Beschäftigten verpflichtet, die Dienststelle auf drohende Schäden hinzuweisen bzw. sie davor zu bewahren. Daraus ergibt sich für beide Parteien die Möglichkeit des Dialogs, die Überlastungssituation zu erfassen, zu untersuchen und zu beurteilen, ob die Belastung auf strukturelle, organisatorische oder sonstige Gründe zurückzuführen ist. Ziel der Umsetzung sind mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Überlastung, diese zu erörtern und festzulegen. 1. Bedeutung 2. Gründe – Ziele 3. Grundlage 11.1 Organisation und Personal 04.02.2025 1 von 3 Der Begriff Überlastungsanzeige ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich ausdrücklich definiert. Als Grundlage dient u.a. das Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsvertrag (Nebenpflichten) und das Bürgerliche Gesetzbuch. Aus § 15 ergibt sich im Arbeitsschutz die Verpflichtung der Beschäftigten, ihrem Arbeitgeber eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Gesundheit bzw. Sicherheit ausgehen kann. Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden. Gleichzeitig berechtigt es die Beschäftigten nicht zu einem pflichtwidrigen Handeln. Die Überlastungszeige entbindet die Beschäftigten auch nicht von der Arbeitspflicht zur sorgfältigen Arbeitsleistung und der Erbringung der vereinbarten Leistung gemäß Arbeitsvertrag. Informationsblatt Überlastungsanzeige 4. Ablauf des Verfahrens 11.1 Organisation und Personal 04.02.2025 2 von 3 Das Verfahren ist in einem Prozessmodell definiert worden. Bevor eine Überlastungsanzeige gestellt wird, sollte zunächst das Gespräch mit der unmittelbaren Führungskraft gesucht werden, um die Belastungssituation ggf. bereits amtsintern lösen zu können. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann auch der Personalrat an diesen Gesprächen teilnehmen. Zur Erstellung der Überlastungsanzeige ist das hierfür vorgesehene Formular im Intranet zu verwenden. Die Überlastungsanzeige wird über die Abteilungsleitung und die Amtsleitung, die jeweils zu der Situation Stellung nehmen, an die Abteilungsleitung Personal weitergeleitet. Wird die Überlastungsanzeige von einer Amtsleitung gestellt, wird auch die Dezernatsleitung mit einbezogen. Die betroffene Person erhält innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Information über den Eingang im Personalamt. Nach Prüfung des Sachverhalts versendet das Personalamt die Einladung zum Gespräch. Der Teilnehmerkreis besteht aus: - Der betroffenen Person - der Amtsleitung - der Personalleitung - einem Mitglied des Personalrats Wenn es sich bei der betroffenen Person um eine Amtsleitung handelt, nehmen die jeweils zuständige Dezernatsleitung und der Bürgermeister ebenfalls am Gespräch teil. Anlassbezogen kann der Kreis einvernehmlich mit allen Teilnehmern um weitere Personen (z.B. Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsschutz) erweitert werden. 5. weiteres Verfahren https://www242.prozessplattform.de/stadt-bornheim/s/ueberlastungsanzeige Informationsblatt Überlastungsanzeige 11.1 Organisation und Personal 04.02.2025 3 von 3 8. Datenschutz Die Überlastungsanzeige und die damit verbundenen Vorgänge werden im Personalamt unter Verschluss gehalten und in der Personalakte abgelegt. Alle in diesem Verfahren erhobenen allgemeinen und personenbezogenen Daten unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes. 7. Schutz der Beschäftigten Die Meldung von Überlastungsanzeigen darf für die Meldenden keine arbeits-rechtlichen Maßnahmen nach sich ziehen. Die in diesem Verfahren den beteiligten Personen bekannt gewordenen persönlichen Daten der/des Beschäftigten unterliegen einem besonderen Schutz und deren Kenntnisse dürfen in anderen Zusammenhängen keine Anwendung finden. Informationsblatt Überlastungsanzeige Die Überlastungsanzeige ist eine (schriftliche) Meldung der Beschäftigten an die Dienststelle, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation nicht mehr möglich ist und dass dadurch potenzielle Schädigungen im Eigentum und Gefährdungen der Gesundheit bzw. Sicherheit der Beschäftigten oder auch Dritter verursacht werden können. Eine Überlastungsanzeige bietet die Möglichkeit, auf die Situation aufmerksam zu machen, sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können und gleichzeitig den Dienstherrn aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen. Liegt eine starke Belastungssituation vor, sind die Beschäftigten verpflichtet, die Dienststelle auf drohende Schäden hinzuweisen bzw. sie davor zu bewahren. Daraus ergibt sich für beide Parteien die Möglichkeit des Dialogs, die Überlastungssituation zu erfassen, zu untersuchen und zu beurteilen, ob die Belastung auf strukturelle, organisatorische oder sonstige Gründe zurückzuführen ist. Ziel der Umsetzung sind mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Überlastung, diese zu erörtern und festzulegen. 1. Bedeutung 2. Gründe – Ziele 3. Grundlage 11.1 Organisation und Personal 04.02.2025 1 von 3 Der Begriff Überlastungsanzeige ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich ausdrücklich definiert. Als Grundlage dient u.a. das Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsvertrag (Nebenpflichten) und das Bürgerliche Gesetzbuch. Aus § 15 ergibt sich im Arbeitsschutz die Verpflichtung der Beschäftigten, ihrem Arbeitgeber eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Gesundheit bzw. Sicherheit ausgehen kann. Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden. Gleichzeitig berechtigt es die Beschäftigten nicht zu einem pflichtwidrigen Handeln. Die Überlastungszeige entbindet die Beschäftigten auch nicht von der Arbeitspflicht zur sorgfältigen Arbeitsleistung und der Erbringung der vereinbarten Leistung gemäß Arbeitsvertrag. Informationsblatt Überlastungsanzeige 4. Ablauf des Verfahrens 11.1 Organisation und Personal 04.02.2025 2 von 3 Das Verfahren ist in einem Prozessmodell definiert worden. Bevor eine Überlastungsanzeige gestellt wird, sollte zunächst das Gespräch mit der unmittelbaren Führungskraft gesucht werden, um die Belastungssituation ggf. bereits amtsintern lösen zu können. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann auch der Personalrat an diesen Gesprächen teilnehmen. Zur Erstellung der Überlastungsanzeige ist das hierfür vorgesehene Formular im Intranet zu verwenden. Die Überlastungsanzeige wird über die Abteilungsleitung und die Amtsleitung, die jeweils zu der Situation Stellung nehmen, an die Abteilungsleitung Personal weitergeleitet. Wird die Überlastungsanzeige von einer Amtsleitung gestellt, wird auch die Dezernatsleitung mit einbezogen. Die betroffene Person erhält innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Information über den Eingang im Personalamt. Nach Prüfung des Sachverhalts versendet das Personalamt die Einladung zum Gespräch. Der Teilnehmerkreis besteht aus: - Der betroffenen Person - der Amtsleitung - der Personalleitung - einem Mitglied des Personalrats Wenn es sich bei der betroffenen Person um eine Amtsleitung handelt, nehmen die jeweils zuständige Dezernatsleitung und der Bürgermeister ebenfalls am Gespräch teil. Anlassbezogen kann der Kreis einvernehmlich mit allen Teilnehmern um weitere Personen (z.B. Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsschutz) erweitert werden. 5. weiteres Verfahren https://www242.prozessplattform.de/stadt-bornheim/s/ueberlastungsanzeige Informationsblatt Überlastungsanzeige 11.1 Organisation und Personal 04.02.2025 3 von 3 8. Datenschutz Die Überlastungsanzeige und die damit verbundenen Vorgänge werden im Personalamt unter Verschluss gehalten und in der Personalakte abgelegt. Alle in diesem Verfahren erhobenen allgemeinen und personenbezogenen Daten unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes. 7. Schutz der Beschäftigten Die Meldung von Überlastungsanzeigen darf für die Meldenden keine arbeits-rechtlichen Maßnahmen nach sich ziehen. Die in diesem Verfahren den beteiligten Personen bekannt gewordenen persönlichen Daten der/des Beschäftigten unterliegen einem besonderen Schutz und deren Kenntnisse dürfen in anderen Zusammenhängen keine Anwendung finden.

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.02.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Aktueller Stand Schwimmkurse im HallenFreizeitBad“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.01.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit wann ist bekannt, dass der bisherige Anbieter Böhm ab 2025 keine weiteren Schwimmkurse mehr anbietet? Antwort 1: Seit etwa Oktober 2024 deutete sich an, dass die Schwimmschule Böhm ab 2025 möglicher- weise keine Kurse mehr in Bornheim anbieten würde. Seitdem findet ein intensiver Austausch zwischen Schwimmschule Böhm und Vorstand SBB statt, mit dem Ziel, das Kursangebot fortzu- setzen. Kurse der Schwimmschule Böhm sind seit KW7 auf der Internetseite des HFB einsehbar und können wie bisher an der Kasse des HFB gebucht werden. Dies basiert auf einer vertragli- chen Vereinbarung, nach der die Kursanmeldungen der Schwimmschule Böhm über Personal des HFB abgewickelt werden. Herr Böhm behält sich jedoch darüber hinaus vor, einzelne Kurse direkt selbst zu vermarkten. Frage 2: Hat die Stadt Bornheim, bzw. der Stadtbetrieb Bornheim schon Gespräche mit neuen Anbietern geführt, bereits einen neuen Anbieter/ Kooperationspartner gefunden oder erwägt der Stadtbe- trieb diese demnächst ggf. selbst anzubieten und in welchem Zeitraum soll dies erfolgen? Antwort 2: Derzeit werden zusätzliche Kurse durch den Verein „Sporteinander“ angeboten, der sein Kursan- gebot erweitern möchte. Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit einem weiteren kommerzi- ellen Anbieter, der bedingt durch die Flutkatastrophe die Möglichkeit für sein Kursangebot verlo- ren hatte, Kurszeiten im HFB ermöglicht. Dieses Kursangebot widerspricht einer vertraglichen Vereinbarung mit der Schwimmschule Böhm, die diesem für bestimmte Kursangebote ein Exklu- sivangebot einräumt. Bis zur rechtlichen Klärung der Vertragsfragen, wurde dem kommerziellen Anbieter jedoch eingeräumt, sein Kursangebot fortzusetzen, um freie Wasserzeiten weiterhin zu nutzen und das HFB mit Kursen auszulasten. Diese Kurse sind ausschließlich über die Seite des Anbieters buchbar. Das HFB kann aus personellen Gründen derzeit kein eigenes, dauerhaftes Schwimmkursangebot einrichten bzw. sicherstellen. Herrn Dirk König - per Mail - - 2 - Frage 3: Hat die Stadt bestimmte Kriterien für die Vergabe von Bahnzeiten für Schwimmkursangebote? Antwort 3: Besondere Kriterien, von einer entsprechenden Qualifikation, wie bspw. Ausbildung als Schwimmlehrer*in/-trainer*in und Rettungsfähigkeit abgesehen, gelten nicht. Ein Vertrag, der or- ganisatorische und haftungsrechtliche Fragen regelt, wird ebenfalls abgeschlossen. Frage 4: Welche Schwimmkurse werden aktuell von welchen Vereinen und Organisationen im HallenFrei- zeitBad angeboten und welche Schwimmbahnen/ -zeiten sind aktuell noch vakant und von einem ggf. interessierten Schwimmkursbetreiber nutzbar? Antwort 4: Aktuell werden Schwimmkurse der Schwimmschule Böhm, die des externen Anbieters sowie dem Verein angeboten. Dazu finden im HFB diverse andere Angebote für weitere Personengrup- pen, z.B. Aqua-Fitness-Kurse statt. Zudem werden dauerhaft Beckenzeiten durch das DRK, Ac- tic, die DLRG, VHS sowie bis April 25 durch die Kanuten Bonn belegt. Unter der Maßgabe, auch freie Bahnen für die Öffentlichkeit anzubieten, ist das HFB derzeit weitgehend ausgelastet. Frage 5: Wie und mit wem können sich Interessenten bezüglich vakanter Schwimmbahnen für Schwimm- kurse in Kontakt treten? Antwort 5: Interessenten können sich telefonisch oder per E-Mail direkt bei der Badleitung HFB oder Vor- stand SBB melden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 19.02.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Aktueller Stand Schwimmkurse im HallenFreizeitBad“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 18.01.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Seit wann ist bekannt, dass der bisherige Anbieter Böhm ab 2025 keine weiteren Schwimmkurse mehr anbietet? Antwort 1: Seit etwa Oktober 2024 deutete sich an, dass die Schwimmschule Böhm ab 2025 möglicher- weise keine Kurse mehr in Bornheim anbieten würde. Seitdem findet ein intensiver Austausch zwischen Schwimmschule Böhm und Vorstand SBB statt, mit dem Ziel, das Kursangebot fortzu- setzen. Kurse der Schwimmschule Böhm sind seit KW7 auf der Internetseite des HFB einsehbar und können wie bisher an der Kasse des HFB gebucht werden. Dies basiert auf einer vertragli- chen Vereinbarung, nach der die Kursanmeldungen der Schwimmschule Böhm über Personal des HFB abgewickelt werden. Herr Böhm behält sich jedoch darüber hinaus vor, einzelne Kurse direkt selbst zu vermarkten. Frage 2: Hat die Stadt Bornheim, bzw. der Stadtbetrieb Bornheim schon Gespräche mit neuen Anbietern geführt, bereits einen neuen Anbieter/ Kooperationspartner gefunden oder erwägt der Stadtbe- trieb diese demnächst ggf. selbst anzubieten und in welchem Zeitraum soll dies erfolgen? Antwort 2: Derzeit werden zusätzliche Kurse durch den Verein „Sporteinander“ angeboten, der sein Kursan- gebot erweitern möchte. Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit einem weiteren kommerzi- ellen Anbieter, der bedingt durch die Flutkatastrophe die Möglichkeit für sein Kursangebot verlo- ren hatte, Kurszeiten im HFB ermöglicht. Dieses Kursangebot widerspricht einer vertraglichen Vereinbarung mit der Schwimmschule Böhm, die diesem für bestimmte Kursangebote ein Exklu- sivangebot einräumt. Bis zur rechtlichen Klärung der Vertragsfragen, wurde dem kommerziellen Anbieter jedoch eingeräumt, sein Kursangebot fortzusetzen, um freie Wasserzeiten weiterhin zu nutzen und das HFB mit Kursen auszulasten. Diese Kurse sind ausschließlich über die Seite des Anbieters buchbar. Das HFB kann aus personellen Gründen derzeit kein eigenes, dauerhaftes Schwimmkursangebot einrichten bzw. sicherstellen. Herrn Dirk König - per Mail - - 2 - Frage 3: Hat die Stadt bestimmte Kriterien für die Vergabe von Bahnzeiten für Schwimmkursangebote? Antwort 3: Besondere Kriterien, von einer entsprechenden Qualifikation, wie bspw. Ausbildung als Schwimmlehrer*in/-trainer*in und Rettungsfähigkeit abgesehen, gelten nicht. Ein Vertrag, der or- ganisatorische und haftungsrechtliche Fragen regelt, wird ebenfalls abgeschlossen. Frage 4: Welche Schwimmkurse werden aktuell von welchen Vereinen und Organisationen im HallenFrei- zeitBad angeboten und welche Schwimmbahnen/ -zeiten sind aktuell noch vakant und von einem ggf. interessierten Schwimmkursbetreiber nutzbar? Antwort 4: Aktuell werden Schwimmkurse der Schwimmschule Böhm, die des externen Anbieters sowie dem Verein angeboten. Dazu finden im HFB diverse andere Angebote für weitere Personengrup- pen, z.B. Aqua-Fitness-Kurse statt. Zudem werden dauerhaft Beckenzeiten durch das DRK, Ac- tic, die DLRG, VHS sowie bis April 25 durch die Kanuten Bonn belegt. Unter der Maßgabe, auch freie Bahnen für die Öffentlichkeit anzubieten, ist das HFB derzeit weitgehend ausgelastet. Frage 5: Wie und mit wem können sich Interessenten bezüglich vakanter Schwimmbahnen für Schwimm- kurse in Kontakt treten? Antwort 5: Interessenten können sich telefonisch oder per E-Mail direkt bei der Badleitung HFB oder Vor- stand SBB melden. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Bornheim, 01.02.2025 Mit einer Belegschaft von rund 700 Personen begegnen sich Menschen mit unter- schiedlichen Hintergründen und einer Vielfalt in unserer Behörde, die für die Dienst- stelle selbstverständlich ist und für jede einzelne Person von uns selbstverständlich sein sollte. Wir alle bringen unterschiedliche Hintergründe, je nach Geburtsort, Natio- nalität, Religion, Alter, Geschlecht, sexueller Identität, Ausbildung, Werdegang oder Lebensstil mit. Für eine gute Zusammenarbeit gilt es, mit Wertschätzung und Offen- heit aufeinander zuzugehen und miteinander statt übereinander zu reden. Daher sind wir ALLE aufgefordert, zu einem positiven Betriebsklima und guten Ar- beitsbedingungen beizutragen. Dennoch kann es im Laufe eines Berufslebens leider vorkommen, dass es zu Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung kommt. Das kann jeder Person zu jeder Zeit geschehen und zu Erkrankungen führen, nicht selten mit psychosozialen Auswirkungen. Für Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung gibt es keinen Grund und keine Entschuldigung. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung und Verlet- zung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar, das von der Dienststelle nicht geduldet wird. Darüber hinaus stören Sie den Betriebs- frieden und stellen ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Straftatbestand erfüllt sein. Auf allen Hierarchieebenen ist das zu verhindern und dafür zu sorgen, dass ein sol- ches Verhalten vermieden, gezielt aufgeklärt und beendet als auch geahndet wird. Betroffene sollen zur Beschwerde ermutigt werden, Belästigenden sollen die klaren Grenzen und die möglichen Folgen ihres Verhaltens deutlich gemacht werden. Wir alle sind aufgefordert aufmerksam für Geschehnisse zu sein. Führungskräfte sind ge- fordert, sich bei Verdachtsfällen zu kümmern. Betroffene müssen ein solches Verhalten nicht aushalten, holen Sie sich rechtzeitig Hilfe! Es besteht die Möglichkeit, sich entweder an eine Führungskraft zu wenden oder an eine der auf dieser Seite angegebenen Anlauf- und Beschwerdestellen. Die Einhal- tung des Dienstweges ist nicht erforderlich. Scheuen Sie sich nicht Kontakt aufzu- nehmen. Nutzen Sie die vertrauliche Beratung. Auch Führungskräfte und Kolleg*in- nen, die Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung oder eskalierende Konflikte in ihrem Team, ihrer Abteilung, beobachten, sind dort an der richtigen Stelle. Werden Sie bitte aktiv, wenn Sie sich als benachteiligte Person fühlen oder Beobachter sind. Wir sind alle in der Pflicht solches Verhalten zu verhindern. Amt 11 - Personal & Organisation Tanja Getzke / Julian Kürten Zur besseren Einschätzung und Umgang mit einer solchen Situation werden alle Be- schäftigten inklusive Auszubildenden, Anwärter*innen regelmäßig gem. § 12 AGG ge- schult. Diese Fortbildung informiert über die Problematik von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung und der damit verbundenen Rechte und Pflichten und vermittelt Beratungskompetenz für Führungskräfte. Die Dienststelle und der Personalrat sind sich der Wichtigkeit bewusst. Der Umgang mit solchen Gesetzesverstößen ist ein wichtiger Baustein für ein wertschätzendes und vertrauensvolles Miteinander in der Stadtverwaltung. Sie sind sich darüber einig, dass alle Beschäftigen der Stadtverwaltung Bornheim sowie sonstige im Betrieb tätigen Personen (Leiharbeitnehmerinnen bzw. Dritte) mit Respekt behandelt werden und zu behandeln sind. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Allqemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankert. Alle weiteren wichtigen lnformationen finden Sie anliegend. Ihr Bürgermeister Ihr Personalrat

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