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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 UhrÖffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am am 7.11.2012 und 5.12.2012 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften, Mittwoch, 07.11.2012, 18:00 Uhr Rat der Stadt Bornheim, Donnerstag, 08.11.2012, 18:00 Uhr Jugendhilfeausschuss, Dienstag, 13.11.2012, 18:00 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Mittwoch, 14.11.2012, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 7. November 2012 Betrifft: Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim Auf allen Friedhöfen der Stadt Bornheim endet am 31.12.2012 das Nutzungsrecht an Reihengräbern, in denen bis einschließlich 1992 Verstorbene nach dem 5. Lebensjahr und bis einschließlich 1997 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr bestattet worden sind. Die Verfügungsberechtigten der aufgerufenen Gräber werden gebeten, gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 bis zum 31.03.2013 die Grab- male, sonstige bauliche Anlagen sowie Einfassungen zu entfer- nen und die Grabstätten zu räumen. Nicht fristgerecht entfernte Grabaufbauten und Gewächse gehen gemäß § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bornheim über. Die abzuräumenden Reihengräber werden außerdem durch besondere Hinweisschilder auf den Grabstätten gekennzeichnet. Ab 01.04.2013 werden die oben bezeichneten Gräber durch den Stadtbetrieb Bornheim -kostenfrei- geräumt. Ihre Rechte Gegen diese Aufforderung können Sie vor dem Verwaltungsge- richt Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ver- waltungsgerichts Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beige- fügt werden. Bornheim, 17. Oktober 2012 gez. Rehbann, Vorstand Stadt Betrieb Bornheim Bekanntmachung Gedenkveranstaltung zur Reichspogromnacht in Bornheim Angst und Schrecken verbreiteten sich im Zuge der so genannten Reichspogromnacht auch in Bornheim. Nationalsozialisten brannten am 10. November 1938 die Bornheimer Synagoge an der Königstraße nieder, plünderten und zerstörten jüdisches Ei- gentum und hinterließen eine Spur der Verwüstung. Um sich dem Verdrängen dieser Ereignisse in den Weg zu stellen, organi- sieren die Stadt Bornheim, die Evangelische Kirchengemeinde Vorgebirge und der Katholische Pfarrverband Bornheim-Vorge- birge in diesem Jahr wieder ein gemeinsames Gedenken. Keines- falls soll vergessen werden, dass sich solche Szenen auch in un- serer Stadt abspielten und dort den Auftakt zur fast vollständigen Zerstörung des jüdischen Lebens in Bornheim bildeten. Die diesjährige Gedenkveranstaltung wird am Samstag, 10. No- vember, um 18 Uhr am Peter-Fryns-Platz, Bornheim, beginnen. Hier wird zunächst bei Kerzenschein eine Zusammenkunft in Er- innerung an die Opfer des NS-Terrorregimes stattfinden. An- schließend ist der gemeinsame Gang zur ehemaligen Synagoge und weiter zur Bornheimer Versöhnungskirche vorgesehen. In der Versöhnungskirche wird ab 19 Uhr unter der Leitung von Marie-Susann Rothschild vom Jugendchor der Evangelischen Kirchengemeinde Vorgebirge und den Kinderchören Hemmerich und Alfter die Kinderoper „Brundibár“ aufgeführt, die ursprüng- lich von inhaftierten Kindern im KZ Theresienstadt erstmalig ge- zeigt worden ist. Unterstützt werden sie dabei durch die Musik- schule Bornheim, die den musikalischen Rahmen der Oper ge- staltet. Straßenverkehr aktuell Bekanntlich gibt es zwei Arten von Halte- und Parkverboten im öffentlichen Straßenverkehr; zum einen die generell nach der Straßenverkehrsordnung geltenden, zum anderen die durch ver- schiedene Verkehrszeichen im Einzelfall angeordneten. Insbe- sondere die grundsätzlichen Verbote führen bei vielen Betroffe- nen immer wieder zu Aussagen wie „Das wusste ich aber nicht“ oder „Das habe ich aber anders in Erinnerung“. Diese oftmals bestehenden Unsicherheiten veranlassen den Bür- germeister der Stadt Bornheim, über einzelne straßenverkehrs- rechtliche, insbesondere „gesetzliche“ Halte- und Parkverbote zu informieren. Heute: Parken an enger Straßenstelle Auch auf die verbleibende, nutzbare Restbreite auf der Fahrbahn ist beim Parken zu achten! Neben meinem Fahrzeug müssen mindestens noch 3,05 m Fahrbahn- breite übrig bleiben, damit normal zugelassene Kraft- fahrzeuge mit einer Breite von 2,55 m ohne Probleme diese Stelle passieren können. Ist dieser Freiraum auf der Fahrbahn nicht mehr vor- handen, spricht man von einer engen Straßenstelle, an der das Parken nicht gestattet ist. Geschieht dies trotzdem und beispielsweise Rettungsfahrzeuge (Feu- erwehr, Krankenwagen, etc.) können diese Stelle überhaupt nicht oder nur zeitverzögert passieren, kann dies zu Einschränkungen des Hilfeleistungsein- satzes von erheblicher Tragweite für Leib, Leben und Gesundheit der betroffenen Personen führen. Auch ist es für einen LKW Fahrer, der sich an einer solchen Stelle „festgefahren“ hat, nicht besonders angenehm, sein Fahrzeug ggf. über längere Strecken rückwärts aus diesem Bereich heraus zu mänovrieren. Außerdem kann ein Knöllchen von 15,00 Euro fällig werden, bei konkreter Behinderung sogar 25,00 Euro. Der Bürgermeister appelliert an alle Verkehrsteilnehmer: Tragen auch Sie als Verkehrsteilnehmer durch Einhalten der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen – auch der „gesetz- lichen“ Halte- und Parkvorschriften - zur Sicherheit und Leichtig- keit des Straßenverkehrs bei; helfen auch Sie mit, Verkehrsunfäl- le durch Beachten der Verkehrsregeln zu vermeiden Falschparken Dienstregelung anlässlich der Personalversammlung am 19. 11. 2012 Am Montag, 19. November 2012, sind die Dienststellen der Stadtverwaltung Bornheim wegen einer Personalversammlung ab 13:30 Uhr geschlossen. Die Stadtbücherei Bornheim ist an diesem Nachmittag von 16.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Feuerwehr und Rettungsdienst erreicht man wie immer unter der Rufnummer 112. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung ist die Regionalgas Euskirchen unter der Rufnummer 0 22 51 / 7080 erreichbar. Bei anderen akuten Notfällen erreicht man den Bereitschafts- dienst der Stadt Bornheim unter der Mobiltelefonnummer 0172 / 874 08 53. 12-45 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 02.11.2012 13:46 Seite 1

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2. Oktober 2012 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon( 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon( 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon( 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon( 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon( 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon( 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon (0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon( 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon( 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, ( 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am am 10.10.2012 und 7.11.2012 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon ( 0 22 22 / 945 - 307 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Mittwoch, 31.10.2012, 16:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, Roisdorf Die nächsten Sitzungen Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. Sauna XXL „Oktoberfest“ im HallenFreizeitBad Das monatliche Sauna-Event startet nach der Sommerpause wieder mit tollen Extras Mit Einzug des Herbstes bietet das HallenFreizeitBad ab Oktober wie- der jeden 2. Samstag im Monat die beliebte Event-Reihe Sauna-XXL. Am 13.10.2012 bildet das „Oktoberfest“ nach der Sommerpause von Mai bis September den Auftakt der besonderen Saunanächte. Schwimmbad und Sauna sind von 8.00 bis 01.00 Uhr nachts geöffnet. Ab 19.30 Uhr ist textilfreies Schwimmen angesagt und ab 20.00 Uhr werden stündlich besondere Aufgusszeremonien und Anwendungen zum jeweiligen Thema passend angeboten. Die Sauna-XXL „Oktoberfest“ stimmt die Gäste in der Erdsauna mit Birken-Wenik-Aufgüssen verschiedener Intensität ab 20.00 Uhr stünd- lich auf Waldspaziergänge ein. In der Kelosauna werden parallel von 20.00 bis 23.00 Uhr stündlich verschiedene Themenaufgüsse wie z.B. ein Bieraufguss zelebriert. Zum Ausklang werden die Saunagäste um 24.00 Uhr im Dampfbad mit dem vom Personal eigens dafür kreierten „Wies’n-Schmankerl - einer Peeling-Anwendung aus Honig, Salz, Leb- kuchengewürz und gemahlenen Haselnüssen verwöhnt. Die Gastrono- mie bieten zu dieser Veranstaltung ebenfalls zünftige Leckereien wie Bayrisches Bier und typische Wies’n-Spezialitäten wie Schweinshach- se mit Sauerkraut für echte „Mannsbilder“ oder Leberkäs mit Beilage für den kleineren Appetit. Frische Qualität und günstige Preise sind wie beim restlichen Angebot der Speisekarte garantiert. Dieses Sauna-Spe- cial kostet nichts extra. Erwachsene zahlen für 4 Stunden Sauna und Schwimmen 14,50 €, die Tageskarte kostet 16,50 €. Für Jugendliche und sonstige berechtigte Personen (z.B. Studenten bis 26 Jahre) kostet dieses Event für 4 Stunden 12,00 € und für die Tageskarte 14,00 €. Wichtige Informationen für Erziehungsberechtigte schulpflichtiger Kinder Kinder, die zum 01. August 2013 schulpflichtig werden, müssen – wie unten aufgeführt - von ihren Erziehungsberechtigten in den für ihren Wohnsitz zuständigen Grundschulen angemeldet werden. Zum 01. August 2013 werden alle Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 geboren sind und die Kinder, die bisher vom Schulbesuch zurückgestellt waren. Alle Kinder, die nach dem 30. September 2007 geboren wurden, kön- nen auf Antrag der Erzie-hungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfä- higkeit). Nach den Vorgaben des Schulgesetzes NRW (SchulG) sind die Schulbe- zirke im Primarbereich nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass El- tern die Grundschule grundsätzlich frei wählen können. Ein Aufnahme- anspruch besteht allerdings nur in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (Gemeinschaftsgrundschule oder Katholische Grundschule). Dieser Anspruch besteht im Rahmen der vom Schulträ- ger festgelegten Aufnahmekapazität. Das Familienstammbuch bzw. die Geburtsurkunde müssen bei der An- meldung vorgelegt werden. Die Anwesenheit des Kindes ist bei der An- meldung erforderlich, da alle Kinder auf die Ausprägung ihres Entwik- klungsstandes (Sprache, Motorik, Wahrnehmung usw.) hin überprüft werden. Der Zeit-punkt der schulärztlichen Untersuchung der Schulan- fänger wird noch rechtzeitig bekannt gegeben. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Anmeldetermine der Grundschulen: Montag 29.10.2012 12.15 – 12.45 Uhr Familienzentrum „Haus Regenbogen“, Knippstraße Montag 29.10.2012 13.00 – 15.00 Uhr KiTa Secundastraße Dienstag 30.10.2012 12.15 – 13.30 Uhr KiTa „Raupe“, Ploon Dienstag 30.10.2012 13.45 – 15.00 Uhr KiTa „Pusteblume“, Kummenberg Mittwoch 31.10.2012 12.15 – 15.00 Uhr KiTa St. Servatius, Landgraben Montag 05.11.2012 12.15 – 13.30 Uhr KiTa St. Servatius, Landgraben Montag 05.11.2012 13.45 – 15.00 Uhr KiTa „Windrad“, Königstraße Montag 05.11.2012 15.15 – 15.45 Uhr Familienzentrum - KiTa „Sonnenstrahl“, Siefenfeldchen Dienstag 06.11.2012 12.15 – 14.00 Uhr weitere Kindergärten und Sonstige 1. Kath. Grundschule Bornheim 2. Gem. Grundschule Hersel Anmeldungen erfolgen am Infoabend, Dienstag 23.10.2012, um 20 Uhr, im Forum des Hauptgebäudes oder über das Sekretariat der Schule: Tel.-Nr. 02222 – 81432. 3. Kath. Grundschule Merten Montag, 29.10.2012 bis Mittwoch 31.10.2012 Die Eltern des Katholischen Kindergartens und der „Rappelkiste“ haben die Möglichkeit, sich in Terminlisten in den beiden Kin- dergärten einzutragen. Für die Eltern, deren Kinder einen ande- ren Kindergarten besuchen, ist die Terminvergabe am Dienstag, dem 23.10.2012 und Donnerstag, dem 25.10.2012 von 08.00 – 11.00 Uhr telefonisch im Sekretariat der Schule (02227-91480). 4. Gem. Grundschule Rösberg Montag, 29.10.2012, von 8.30 – 12.30 Uhr sowie von 13.30 – 16.00 Uhr Dienstag, 30.10.2012, von 16.00 – 18.00 Uhr 5. Kath. Grundschule Roisdorf Montag 05.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr Familienzentrum St. Sebastian, Heilgerstraße Dienstag 06.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr KiTa „Lummerland“, Friedrichstraße Dienstag 06.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr KiTa „Das Baumhaus“, Klarenhofstraße Dienstag 06.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr KiTa Secundastraße Mittwoch 07.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr Familienzentrum - KiTa „Sonnenstrahl“, Siefenfeldchen Mittwoch 07.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr Familienzentrum „Haus Regenbogen“, Knippstraße Mittwoch 07.11.2012 12.30 – 16.30 Uhr weitere Kindergärten und Sonstige 6. Gem. Grundschule Sechtem Montag, 22.10.2012 bis Freitag, 26.10.2012, jeweils von 12.00 – 16.00 Uhr Eine Terminvergabe erfolgt über Listen in den Kindergärten in Sechtem oder über das Sekretariat der Schule, Tel.-Nr. 02227 – 4425. Eltern, deren Kinder keinen Kindergarten in Sechtem be- suchen, werden gebeten mit der Schule telefonisch oder über E- Mail (wendelinus-schule@t-online.de) einen Termin zu vereinba- ren. 7. Kath. Grundschule Walberberg Dienstag, 30.10.2012, Mittwoch, 31.10.2012, Montag, 05.11.2012, Dienstag, 06.11.2012, Mittwoch, 07.11.2012 jeweils von 12.00 bis 15.00 Uhr Eine Terminvergabe erfolgt über die jeweiligen Kindergärten in Walberberg. Eltern, deren Kinder keinen Kindergarten in Wal- berberg besuchen, werden gebeten telefonisch einen Termin mit der Schule zu vereinbaren (02227 – 3230). 8. Gem. Grundschule Waldorf Dienstag, 23.10.2012 und Donnerstag, 25.10.2012 Die Terminvergabe erfolgt über die jeweiligen Kindergärten in Waldorf, Dersdorf und Kardorf. Eltern, deren Kinder keinen Kin- dergarten in Waldorf, Dersdorf oder Kardorf besuchen, werden gebeten, telefonisch einen Termin mit der Schule zu vereinbaren (02227 – 2631). 12-41_Amtsblatt_BornheimS1:Layout 1 08.10.2012 11:11 Seite 1

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2. Oktober 2012 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 26.04.2012 folgende Haushaltssat- zung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2012 und 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Auf- wendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2012 2013 Gesamtbetrag der Erträge auf 67.812.766 € 71.621.504 € Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 82.754.300 € 83.146.197 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 65.442.047 € 69.184.384 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 75.239.065 € 75.375.424 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 11.553.940 € 9.245.454 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 14.739.712 € 10.963.454 € festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2012 2013 2.742.314 € 3.218.303 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investi- tionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2012 2013 3.610.000 € 2.108.000 € festgesetzt. 2012 2013 14.941.534 € 11.524.693 € festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2012 2013 50.000.000 € 60.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2012 sind mit Hebe- satzsatzung vom 11.06.2010 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)auf 430 v. H. 2. Gewerbesteuerauf 440 v. H. § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemH- VO NRW) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO NRW als Voraussetzung zur Veranschla- gung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Auszahlungserhöhungen um mehr als 10 %; mindestens aber um 25.000 € bei einer Einzelmaßnahme gelten im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW als nicht nur ge- ringfügig. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 18.06.2012 angezeigt worden. Die nach § 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage und die nach § 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungs-konzep- tes sind vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehör- de mit Verfügung vom 26.09.2012 erteilt worden. Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim öffentlich aus und sind unter der Adresse www.stadt-bornheim.de im Internet verfüg- bar. Hinweis nach § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennut- zungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; b) die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vor her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be zeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 28.September 2012 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Die Steuersätze für die Gemeindesteuernfür das Haushaltsjahr 2013 werden wie folgt festgesetzt: 2. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)auf 470 v. H. 3. Gewerbesteuerauf 465 v. H. § 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidie- rungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. § 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 12-41_Amtsblatt_BornheimS2neu:Layout 1 08.10.2012 11:12 Seite 1

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Seite 1 von 3 Dienstanweisung Zur Regelung des Dienstbetriebs im Technischen Rathaus der Stadt Bornheim 1. Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für die Mitarbeitenden der folgenden Ämter der Stadt Bornheim: 6 – Bauamt und Gebäudewirtschaft 7 – Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt 9 – Tiefbau und Straßenverkehrsamt 12 – Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün 2. Dienstort Mit Inkrafttreten dieser Dienstanweisung ändert sich die Dienststätte für alle Mitarbei- tenden des Technischen Rathauses auf folgende Adresse: Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim. 3. Öffnungszeiten (1) Während der Öffnungszeiten ist das Technische Rathaus grundsätzlich frei zu- gänglich. Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich: 15:00 bis 18:00 Uhr 4. Besuchszeiten (1) Die Besuchszeiten der Ämter 7, 9 und 12 werden wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich: 15:00 bis 18:00 Uhr (2) Die Besuchszeiten des Amtes 6 werden wie folgt festgesetzt: Montag und Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 bis 18:00 Uhr 5. Terminvereinbarung (1) Während der Besuchszeiten können Dienstleistungen in den Ämtern mit und ohne Termin in Anspruch genommen werden. (2) Die Vereinbarung von Terminen ist auch außerhalb der Besuchszeiten möglich. (3) Zur Steuerung des Besucherverkehrs wird im Eingangsbereich des Technischen Rathauses ein Empfang eingerichtet. Für die Terminvereinbarung wird die Soft- ware TeVis eingerichtet. 6. Postverteilung (1) Die Postanschrift für das Technische Rathaus ist die Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. (2) Nach Eingang in der zentralen Posteingangsstelle wird diese sortiert und verteilt. Die Weiterleitung der Eingangspost und Abholung der Ausgangspost erfolgt min- destens einmal täglich. 7. Nutzung der Arbeitsplätze (1) Die Arbeitsplätze im Technischen Rathaus werden nicht an bestimmte Personen gebunden. (2) Alle Mitarbeitenden erhalten ein Namensschild, das zu Dienstbeginn am gewähl- ten Arbeitsplatz aufgestellt wird. Damit wird vermieden, dass der Arbeitsplatz bei kürzeren Abwesenheiten anderweitig genutzt wird. Nach Dienstende sind die Na- mensschilder vom Arbeitsplatz zu entfernen. 8. Ordnung am Arbeitsplatz (1) Am Ende eines jeden Arbeitstages sind alle persönlichen Gegenstände vom Ar- beitsplatz zu entfernen. Dazu gehören u.a. Geschirr, Arbeitsmaterial oder Dekora- tionsgegenstände. Für die sichere Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände stehen abschließbare Schränke zur Verfügung. (2) Jeder Arbeitsplatz wird nach Dienstende sauber und aufgeräumt hinterlassen. Dazu gehört das Entfernen von Unterlagen, Müll sowie sonstigen Gegenständen. Seite 2 von 3 I n krafttreten Die Dienstanweisung tritt am 17.12.2024 in Kraft. Bornheim, den (Chrjsloph Becker) B O R e i l t i IDER BÜRGERVDSTER Seite 3 von 3

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STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon( 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon( 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon( 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon( 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon( 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon( 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon (0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon( 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon( 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, ( 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 9.1.2013 und 6.2.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon ( 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Betriebsausschuss, Mittwoch, 09.01.2013, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Donnerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Bornheim, Mittwoch, 09.01.2013, 18:30 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Don- nerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 10.01.2018, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden, wenn nicht anders angegeben, im Ratssaal des Bornheimer Rathau- ses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 19.Dezember 2012 Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 04.12.2012 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Neufassung vom 18.01.2005 (BGBl. I Nr. 5 S. 114 ff.) der §§ 51 ff. und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordr- hein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463 ff.) und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 27.11.2012 folgende Satzung der Stadtbetriebe Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - be- schlossen: I. Allgemeiner Teil § 1 - Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Stadtbetrieb Bornheim AöR umfasst gemäß § 53 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einlei- ten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehört auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranla- gen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadtbetriebe Bornheim AöR über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.12.2012 in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR stellt zum Zweck der Abwas- serbeseitigung in seinem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zen- tralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffent- liche Abwasseranlage). Die öffentlichen, dezentralen und zentra- len Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Än- derung, Sanierung und Beseitigung bestimmt der Stadtbetrieb Bornheim im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseiti- gungspflicht. § 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 LWG NRW. 2. Schmutzwasser Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, land- wirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaf- ten veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen ab- fließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anla- gen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre- tenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Be- reich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und ge- sammelte Wasser. 4. Mischsystem Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlags wasser ge- meinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlags wasser ge- trennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage 6.1 Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser so- wie der Verwertung oder Beseitigung der bei der öffent- lichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. 6.2 Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die An- schlussstutzen sowie die Grundstücks- und Hausan- schlussleitungen. 6.3 In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Tei- le eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken be- finden, gehören die Druckstationen nicht zur öffent- lichen Abwasseranlage. 6.4 Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Ent- sorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt geregelt ist. 7. Anschlussleitungen Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grund- stücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. 7.1 Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des je- weils anzuschließenden Grundstücks. 7.2 Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der priva- ten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausan- schlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bo- denplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöff- nungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Drucksta- tion (inklusive Druckpumpe) auf dem privatem Grund- stück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen inner- halb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Ab- wassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Ge- bäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffent- lichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungs- netze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öf- fentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeits- abscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseran- lage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer/Anschlussnehmerin Anschlussnehmer/Anschlussnehmerin ist der Eigentümer/die Ei- gentümerin eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasser- anlage angeschlossen ist. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter/Indirekteinleiterin Indirekteinleiter/Indirekteinleiterin ist, wer Abwasser in die öf- fentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt. 13. Grundstück Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Ein- tragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstük- ke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. 14. Rückstauebene Rückstauebene ist die höchste Ebene, bis zu der das Abwasser innerhalb der öffentlichen Abwasseranlage ansteigen kann. Die für ein Grundstück maßgebende Rückstauebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante bzw. des Geländes an der Anschluss- stelle. Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Abwasser. Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:37 Seite 1 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer/Jede Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt Bornheim liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Sat- zung berechtigt, von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR zu verlangen, dass sein/ihr Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage ange- schlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasser- anlagen das Recht, die auf seinem/ihrem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). § 4 - Begrenzung des Anschlussrechtes (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an ei- ne betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage ange- schlossen werden können, welche auf dem Grundstück oder in unmittelba- rer Nähe des Grundstückes verläuft. Die öffentliche Abwasseranlage verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffent- lichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öf- fentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Absatz 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag des Stadtbetriebs Bornheim AöR auf den privaten Grundstückseigentümer/die private Grundstückseigentü- merin durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehrkosten zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. § 5 - Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Nieder- schlagswasser. (2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei de- nen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Ab- satz 3 a Satz 1 LWG NRW dem Eigentümer/der Eigentümerin des Grundstük- ks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausge- schlossen, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Möglichkeit des § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. § 6 - Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal ge- fährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funk- tionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder be- hindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung be- einträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungs- anlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet oder eingebracht werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, z. B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand, Kies, Textilien, grobes Papier und Pappe, Kunststoffe, Kunstharze, Latices, Kieselgur, Kalkhydrat, Zement, Mörtel, Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus Nahrungsmittel verarbeitenden Betrieben 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Ab- wasserbehandlungsanlagen 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbe seitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gru- ben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammel- behältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet werden 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausge- schieden werden und zur Abflussbehinderung führen können 5. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Kon- zentrationen (z. B. Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff) freisetzen kann 6. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können, z. B. Mineralölprodukte, Lösungsmittel, soweit die Grenzwerte nach Absatz 4 überschritten werden 7. Emulsionen von Mineralölprodukten, z. B. von Schneid- und Bohrölen, Bitumen und Teer 8. Abwasser, das wassergefährdende Stoffe und Stoffgruppen ent- hält wie Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), 1,1,1-Tri- chlorethen, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan so- wie freies Chlor, soweit die Grenzwerte nach Abs. 4 überschritten werden 9. Problemstoffe und -chemikalien enthaltendes Abwasser, z.B. sol- ches mit Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, Lösungsmitteln (z.B. Benzin, Farbverdünner), Medikamenten und pharmazeuti - schen Produkten, Beizmitteln, soweit die Grenzwerte nach Abs. 4 überschritten werden 10.Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten, soweit nicht thermisch desinfiziert 11. Abwasser, das an Abwasseranlagen nachhaltig belästigende Gerüche auftreten lässt 12. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Jauche und Gülle 13. Silagewasser 14. Grund-, Drainage- und Kühlwasser 15. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetrie- benen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen 16. radioaktives Abwasser 17. Inhalte von Chemietoiletten 18. Blut aus Schlachtungen (3) Der Einbau und Betrieb von Abfallzerkleinerern zur Abschwemmung von festen anorganischen und organischen Stoffen in der öffentlichen Abwasser- anlage ist nicht erlaubt. (4) Für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers sind folgende Grenz- werte einzuhalten: 1. an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Temperatur 30º C ph-Wert 6,5 bis 9,5 Verhältnis CSB: BSB5 im Tagesmittel 2 : 1. Absetzbare Stoffe: - biologisch abbaubare: Ausschlüsse gemäß Abs. 2 Nr. 1. Der Einbau von Stärke abscheidern kann gefordert werden. - biologisch nicht abbaubare: 1 ml/l in 0,5 Std. Absetzzeit Aluminium, Eisen begrenzt durch absetzbare Stoffe, biologisch nicht abbaubar Ammonium 200 mg/l und Ammoniak (NH4) Cyanid - leicht freisetzbar (CN) 0,5 mg/l - gesamt (CN) 20 mg/l Fluorid (F) 50 mg/l Nitrit (NO2) 10 mg/l Sulfat (SO4) 600 mg/l Sulfid (S) 2 mg/l Verseifbare Öle und Fette - direktabscheidbar 100 mg/l - soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über NG 10 führen: gesamt 250 mg/l Mineralöl-Kohlenwasserstoffe - direkt abscheidbar 50 mg/l Abscheidung durch Leichtstoffabscheider erforderlich - nach physikalisch chemischer Behandlung 20 mg/l Organische Lösungsmittel - mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar - mit Wasser nicht mischbar Abscheidung durch Leicht stoffabscheider erforderlich Phenole, wasserdampfflüchtig 20 mg/l (als C6H5OH, halogenfrei) Chrom 6-wertig (Chromat) (als Cr) 0,2 mg/l Selen (Se) 0,1 mg/l Silber (Ag) 1 mg/l Zink (Zn) 3 mg/l 2. an der Anfallstelle des Abwassers (bei betriebseigenen Abwasser- behandlungsanlagen an deren Ablauf) und an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage Arsen (As) 0,1 mg/l Blei (Pb) 1 mg/l Cadmium (Cd) 0,2 mg/l Chrom gesamt (Cr) 1 mg/l Kupfer (Cu) 1 mg/l Nickel (Ni) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l Halogenierte leichtflüchtige 0,5 mg/l Kohlenwasserstoffe, z.B. 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlorethen, Dichlormethan, Trichlorethen Absorbierbare organische 1,0 mg/l Halogenverbindungen (AOX) Freies Chlor (Cl) 0,5 mg/l Soweit nicht anders festgelegt, ist für die Einhaltung der Grenzwerte die nicht abgesetzte Probe maßgebend. Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der Grenzwerte ist unzuläs- sig. (5) Abwasser, das bei haushaltsüblichem Gebrauch anfällt, darf ohne Vorbe- handlung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage, aus Gründen des Gewässer- schutzes oder einer störungsfreien Klärschlammverwertung können für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach Abs. 4 auch Frachtbegrenzungen festgesetzt oder eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers gefordert werden. Die Einleitung von gewerblichen und industriellen Abwässern bedarf der Genehmigung des Stadtbetrieb Bornheim AöR, wenn die Regelungen in Abs. 1 bis 3 und die Grenzwerte nach Abs. 4 nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers oder andere geeignete Maßnahmen eingehalten werden kön- nen. Über die zulässige Einleitung von in Abs. 4 nicht aufgeführten schädlichen Stoffen entscheidet der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Einzelfall. Ausnah- men von den Einleitungsverboten nach Abs. 2 Nr. 8, 9 und 14 sowie von den Einleitungswerten nach Abs. 4 Nr. 1 und 2 können auf Antrag genehmigt werden, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage unbe- denklich ist sowie eine Gefährdung der Vorfluter und eine Beeinträchtigung der Klärschlammverwertung nicht zu befürchten ist. Die Genehmigungen werden nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt und kön- nen mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. (6) Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwas- seranlage eingeleitet werden. Als zugelassene Mengen gelten: 1. Schmutzwasser (häusliches Abwasser, gewerbliches und indu- strielles Abwasser) bis zu einer Höchstmenge von 1 l /sec. x ha, wenn nicht im Einzelfall andere Festsetzungen getroffen werden, 2. Niederschlagswasser. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR setzt bei den Eigentümern/Eigentümerin- nen, die voraussichtlich eine Schmutzfracht von mehr als 40 kg CSB oder 20 kg BSB5 täglich einleiten, die Höchstmenge der Schmutzfracht pro Stunde, Tag und Jahr fest. Hierbei sind die Angaben der Betroffenen, die Reini- gungsmöglichkeiten in der städtischen Kläranlage und der künftige Bedarf angemessen zu berücksichtigen. Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der in Satz 2 ge- nannten Abwassermenge nicht aus, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die Einleitung entsprechend den jeweiligen Verhältnissen befristen und/oder ganz oder teilweise versagen. Abweichend hiervon kann die Einleitung aus- nahmsweise zugelassen werden, wenn der/die Anschlussberechtigte auf sei- ne/ihre Kosten eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen Abwasseranlage trägt. (7) Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf ande- ren Wegen als über die Grundstücksanschlussleitung darf nur mit Einwilli- gung des Stadtbetrieb Bornheim AöR erfolgen. Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grund- stücke bis zu einer Größe von 10 m² pro Grundstück anfällt, kann ohne Ein- willigung des Stadtbetrieb Bornheim AöR oberirdisch oder auf anderem We- ge abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicher- heit oder Ordnung nicht zu befürchten ist. (8) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, so- weit der Stadtbetrieb Bornheim AöR von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (9) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann die notwendigen Maßnahmen er- greifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu ver- hindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 4 nicht einhält. (10) Wer gegen die Begrenzung des Benutzungsrechts verstößt und dadurch den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verur- sacht, hat dem Stadtbetrieb Bornheim AöR den erhöhten Betrag der Abwas- serabgabe zu erstatten. Haben Mehrere den Wegfall der Abgabenhalbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. § 7 - Abscheideanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentli- che Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Ab- wasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussneh- mers/der Anschlussnehmerin in einer von ihm/ihr zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Entsprechend spezieller Fest- legung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Lös- lichkeit entspricht oder als 5g/l. STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:37 Seite 2 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für den Stadtbetrieb Born- heim AöR eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. (3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen techni- schen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Stadtbetrieb Born- heim AöR kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Be- trieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vor- schriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zuge- führt werden. § 8 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Grundstückseigentümer/Jede Grundstückseigentümerin ist vorbe- haltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein/ihr Grund- stück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem/ihrem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist vorbehalt- lich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um sei- ne/ihre Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfül- len. (3) Wohnschiffe und andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthalts- räumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, sind auf Verlangen des Stadtbetrieb Bornheim AöR an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage anzuschlie- ßen, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist. Nach Herstellung des Anschlusses ist der Anschlussneh- mer/die Anschlussnehmerin verpflichtet, das gesamte anfallende Schmutz- wasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. (4) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bezeichneten Voraussetzungen für in landwirt- schaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR nachzuweisen. (5) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 4 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffent- liche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (6) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Nieder- schlagswasser, soweit es nicht für eigene Zwecke als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung) verwendet und das Wohl der Allgemeinheit nicht be- einträchtigt wird. Der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlags- wasser besteht dagegen nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 dieser Sat- zung. (7) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (8) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der bau- lichen Anlage hergestellt sein. (9) Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach der Errichtung einer bau- lichen Anlage hergestellt, ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten an- zuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer/an die Grundstückseigentümerin angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 9 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwas- ser (1) Der Grundstückeigentümer/Die Grundstückseigentümerin kann auf An- trag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an ei- ner anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers be- steht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der All- gemeinheit nicht zu befürchten ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. § 10 - Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin die Nutzung des auf seinem/ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswas- sers als Brauchwasser, hat er/sie dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR anzu- zeigen. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Nieder- schlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. § 11 - Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt der Stadtbetrieb Bornheim AöR aus technischen oder wirtschaft- lichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin auf seine/ihre Kosten auf seinem/ihrem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe, einen Kompressor zur Lufteinperlung sowie die dazu gehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe, des Kompressors und der dazu gehörigen Druckleitung trifft der Stadtbetrieb Bornheim AöR. (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflich- tet, mit einem geeigneten Fachunternehmen einen Wartungsvertrag abzu- schließen, der eine Wartung der Druckpumpe und des Kompressors ent- sprechend den Angaben des Herstellers/der Herstellerin sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR bis zur Inbetriebnah- me der Druckleitung, des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und des Kom- pressors vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der War- tungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestim- mung vorzulegen. (3) Des Stadtbetrieb Bornheim AöR kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 12 - Ausführung und Unterhaltung von Anschlussleitungen (1) Jedes Grundstück soll mindestens einen unterirdischen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben, im Gebiet mit Trennsystem mindestens je einen Anschluss an die Schmutz- und an die Niederschlagswasserleitung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er/sie an den Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (sie- he § 2) funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein an- erkannten Regeln der Technik einzubauen und diese regelmäßig zu war- ten. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (3) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öf- fentlichen Abwasseranlage, so kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR vom Grundstückseigentümer/von der Grundstückseigentümerin den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grund- stücks verlangen. (4) Auf Antrag können mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame An- schlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrech- te sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern. (5) Bei der Neuerrichtung von Anschlussleitungen hat der Grundstücksei- gentümer/die Grundstückseigentümerin eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem/ihrem Grundstück einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneu- ert oder verändert, hat der Grundstückeigentümer/die Grundstückseigentü- merin nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem/ihrem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. Die In- spektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (6) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Grund- stücksanschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt der Stadtbetrieb Bornheim AöR. (7) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grund- stücksanschlussleitungen sowie der Einbau der Anschlussstutzen erfolgen ausschließlich durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR bzw. durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen. Der Aufwand ist dem Stadtbetrieb Born- heim AöR zu ersetzen (vgl. § 31). Die laufende Unterhaltung der Grund- stükksanschlussleitungen (Reinigung, Dichtheitsprüfung etc.) obliegt dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin. (8) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitungen und der Abwasseranla- gen auf dem anzuschließenden Grundstück obliegen dem Grundstücksei- gentümer/der Grundstückseigentümerin. Verläuft die öffentliche Abwasserleitung außerhalb des öffentlichen Straßen- raumes, setzt der Stadtbetrieb Bornheim AöR oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen einen Anschlussstutzen. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vor- handen ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin auf seinem/ihrem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf seine/ihre Kosten vorzubereiten. (10) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin 1 Woche vor Außer- betriebnahme des Anschlusses dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mitzuteilen. Dieser verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Grundstückseigentü- mers/der Grundstückseigentümerin. § 13 - Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung des Stadtbetrieb Bornheim AöR, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zu gewährleisten. Besteht An- schluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. (2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten 1. eine zeichnerische Darstellung, aus welcher Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Inspektionsöffnung hervorgehen, 2. Angaben über die Größe der befestigten Grundstücksfläche, so- weit von dieser Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasser- anlage eingeleitet werden soll. (3) Die Antragsunterlagen sind zu unterschreiben und bei dem Stadtbetrieb Bornheim AöR einzureichen. § 14 - Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den bau- und wasser- rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Abwas- sertechnik hergestellt und betrieben werden. Sobald das Abwasser vollstän- dig in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden kann, ist die Grundstücksentwässerungsanlage aufzuheben und ein direkter Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage herzustellen. (2) Ist ein Grundstücksanschluss für ein Grundstück im Abwasserbeseiti- gungskonzept dauerhaft nicht vorgesehen und wird das Abwasser (nur Schmutzwasser) auf dem Grundstück in einer abflusslosen Grube gesam- melt, erfolgt die Abwasserbeseitigung für dieses Grundstück in Form des „Kanals auf Rädern“ gemäß der Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung für dieses Grundstück ist durch den Grundstückeigentümer/die Grundstückseigentü- merin dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf Anforderung jährlich eine Was- ser-/Abwasserbilanz schriftlich vorzulegen. In dieser Bilanz sind der - tatsächliche Wasser-/ Frischwasserbezug für das Grundstück, - das durch den Gebrauch des Wassers/Frischwassers entstandene Schmutzwasser und - das für anderweitige Zwecke verwendete Wasser/Frischwasser der tatsächlich aus der abflusslosen Grube entnommenen und entsorgten Abwassermenge (Abfuhrmenge) gegenüberzustellen. Für den Nachweis der Wasser-/Frischwassermengen sind geeichte Wassermengenzähler einzuset- zen. Liegt die Abfuhrmenge deutlich unter der Schmutzwassermenge, ist die ab- flusslose Grube auf Anweisung des Stadtbetrieb Bornheim AöR durch den Grundstückseigentümer auf Dichtigkeit hin überprüfen zu lassen und erfor- derlichenfalls zu sanieren. § 15 - Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestim- mungen des § 61 a LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzu- führen ist, ergibt sich aus § 61 a Absatz 3 bis Absatz 6 LWG NRW sowie der hierzu ergangenen separaten Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserlei- tungen gemäß § 61a LWG NRW in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Ab- satz 6 LWG NRW durchgeführt werden. § 16 - Indirekteinleiter-Kataster (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR führt ein Kataster über Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häus- lichen Abwasser abweicht. (2) Bei Einleitungen im Sinne des Abs. 1 sind dem Stadtbetrieb Bornheim AöR mit dem Antrag nach § 13, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Mo- naten nach In-Kraft-Treten dieser Satzung, die Abwasser erzeugenden Be- triebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung des Stadtbetrieb Bornheim AöR hat der Einleiter/die Einleiterin Auskünfte über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und ggf. die Vorbehandlung von Abwas- ser zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Einleitungen im Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbe- scheides der zuständigen Wasserbehörde. § 17 - Anzeige- und Auskunftspflicht, Zutritt, Überwachung (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflich- tet, dem Stadtbetrieb Bornheim AöR auf Verlangen die für den Vollzug die- ser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haus- technischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte, Inspektionsöffnungen und Rükkstausicherungen müssen jederzeit zugänglich sein. (3) Die Beauftragten des Stadtbetrieb Bornheim AöR sind berechtigt, die an- geschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Erfüllung der städti- schen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erfor- derlich ist. Die Eigentümer/Die Eigentümerinnen und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehin- dert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Absatz 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das dem Stadtbetrieb Born- heim AöR zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu be- achten. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (5) Die Verpflichteten haben den Stadtbetrieb Bornheim AöR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Um- stände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwas- seranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfung von Ab- wasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu ge- raten drohen, die den Anforderungen des § 6 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich än- dert, 4. sich die in § 16 Abs. 2 genannten Daten erheblich ändern, 5.für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Be- nutzungsrechtes entfallen. STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:37 Seite 3 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim (6) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist jederzeit berechtigt, Abwasserunter- suchungen vornehmen zu lassen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin, falls sich eine unerlaubte Einleitung herausstellt. § 18 - Haftung (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin und die Be- nutzer/Benutzerinnen haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haus- technischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sor- gen. Sie haften dem Stadtbetrieb Bornheim AöR für alle Schäden und Nach- teile, die ihm infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge satzungs- widriger Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der/die Ersatzpflichtige den Stadtbetrieb Born- heim AöR von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR haftet nicht für Schäden, die durch höhe- re Gewalt hervorgerufen werden. Er haftet auch nicht für Schäden, die da- durch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. II. Anschlussbeitrag, Gebühren, Aufwandersatz § 19 - Anschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Stadtbetrieb Born- heim AöR einen Anschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der In- anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und dem hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes des Stadtbetriebs Bornheim AöR für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 20 - Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die öffentliche Abwasseranlage tatsäch- lich und rechtlich angeschlossen werden können. 2. Für das Grundstück muss nach dieser Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen. 3. Für das Grundstück muss 3.1 eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder 3.2 soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbli- che Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB) das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordne- ten städtebaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich ange- schlossen, unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Vorausset- zungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. § 21 - Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die tat- sächliche Grundstücksfläche. 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die gesamte, hinter der Straßenbe- grenzungslinie liegende Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m. Die Grundstücksfläche ist zu ermitteln bei Grundstücken, 2.1 die an die Erschließungsstraße angrenzen, parallel zur Straßenbegrenzungslinie, 2.2 die nicht an die Erschließungsstraße angrenzen, paral- lel zu der der Erschließungsstraße zugewandten Grund- stücksgrenze, 2.3 die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Zu- weg oder eine Zufahrt mit der Erschließungsstraße ver bunden sind, parallel zu der der Erschließungsstraße im Einmündungsbereich am Ende der Zufahrt (Zuwegung) zugewandten Grundstücksseite. 3. Die Tiefenbeschränkung ist nicht anzuwenden 3.1 für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten; 3.2 soweit die über 35 m hinausgehende Fläche baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. In diesem Fall ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. 4. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der baulichen Aus- nutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz (Veranlagungsfaktor) von 4.1 100 v. H.bei ein- und zweigeschossiger Bebau- barkeit 4.2 150 v. H.bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 4.3 175 v. H.bei viergeschossiger Bebaubarkeit 4.4 200 v. H. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 4.5 225 v. H. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 4.6 250 v. H.bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 4.7 275 v. H.bei acht- und mehrgeschossiger Bebau barkeit vervielfacht. (2) 1. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 2. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschoss- zahl, aber eine Baumassenzahl ausweist, wird die Anzahl der Vol-l geschosse wie folgt ermittelt: Die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl wird zur Zahl der Vollge schosse wie folgt in Bezug gesetzt: bis 1,0 = 1 Geschoss bis 1,6 = 2 Geschosse bis 2,0 = 3 Geschosse bis 2,2 = 4 Geschosse bis 2,3 = 5 Geschosse bis 2,4 = 6 Geschosse bis 2,7 = 7 und mehr Geschosse 3. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan keine Geschoss- zahl, aber die zulässige Höhe der Bauwerke ausweist, gilt als Ge- schosszahl die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5 in Gewerbe gebieten bzw. geteilt durch 3,0 in den übrigen Gebieten wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet wer- den. 4. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größe- re Geschosszahl vorhanden und geduldet oder aufgrund einer Be- freiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig, ist diese zugrunde zu legen. 5. Als eingeschossig bebaubar gelten Grundstücke, 5.1 die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, 5.2 die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatz genutzt werden dürfen, 5.3 für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist. 6. Die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze erhöhen sich für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung um 50 Prozentpunkte (BauNVO) in Industriegebieten um 75 Prozentpunkte. Entsprechendes gilt für einzelne Grundstücke in anderen als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten, soweit auf ihnen eine Nutzung vorhanden oder zulässig ist, die nach der BauNVO nur in Kerngebieten (§ 7 Abs. 2), nur in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2), nur in Industriegebieten (§ 9 Abs. 2) und nur in Sondergebieten (§ 11 Abs. 2) zulässig ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstel- lung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 des Baugesetzbu- ches erreicht hat. (4) In nicht beplanten Gebieten oder in Gebieten, für die ein bestehender Be- bauungsplan die in Absatz 2 genannten Ausweisungen nicht enthält, ist - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, - bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der Voll- geschosse, die in der näheren Umgebung überwiegend vorhanden ist, maßgebend. Absatz 2 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im Wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2 BauNVO, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 BauNVO, als Indu- striegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BauNVO oder als Sondergebiete mit einer nach § 11 Abs. 2 der BauNVO zulässigen Nutzung anzusehen sind, gilt Absatz 2 Satz 5 entsprechend. In anderen Gebieten oder in Gebieten, die keiner der vorstehend genannten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die Erhöhung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für Grundstücke, auf denen eine Nutzung stattfin- det oder zulässig ist, die nur in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sonderge- bieten (§ 11 BauNVO) oder in Industriegebieten zulässig wäre. (5) Wird ein Grundstück durch Hinzunahme eines weiteren Grundstückes zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, ist unter Anrechnung des gezahl- ten Anschlussbeitrages der volle Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche zu zahlen. (6) 1. Der Anschlussbeitrag bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser beträgt je qm Veranlagungsfläche bei Entstehung der Beitragspflicht bis zum 31.12.2005 = 3,17 EUR bei Entstehung der Beitragspflicht nach dem 31.12.2005 = 8,00 EUR 2. Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser 2.1 beträgt bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Schmutzwasser 55 % des Beitrags 2.2 beträgt bei einer Anschlussmöglichkeit nur für Nieder schlagswasser 45 % des Beitrags 2.3 wird bei einer nur teilweisen Anschlussmöglichkeit für Niederschlagswasser im Einzelfall festgesetzt. 3. Entfallen die in Nr. 2 bezeichneten Beschränkungen der An- schlussmöglichkeit, ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeit punkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. (7) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortschaften vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonsti- ge Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermä- ßigt sich der Anschlussbeitrag nach Abs. 6 um 20 %. Entfällt aufgrund einer Änderung der Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung, ist der Restbetrag bis zur Höhe des vol- len Anschlussbeitrages nachzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vor- klärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die Abwässer in ei- nen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einlei- tung in die Abwasseranlage ist (§ 6 Abs. 5 der Entwässerungssatzung). § 22 - Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Ab- wasseranlage angeschlossen werden kann. (2) In den Fällen des § 20 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem An- schluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. In den Fällen des § 21 Abs. 7 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Not- wendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung entfällt. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit In-Kraft-Treten dieser Satzung. Das Gleiche gilt für Grundstücke, die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits mit Genehmigung der Stadt Bornheim angeschlossen waren. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine Anschlussbeitrags- pflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussge- bühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war. § 20 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 bleiben unberührt. § 23 - Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbe- scheides Eigentümer/Eigentümerin des Grundstückes ist. Ist das Grund- stück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers/der Ei- gentümerin der/die Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerin- nen. § 24 - Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß § 80 Ab- satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. § 25 - Benutzungsgebühren (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt des Stadtbetrieb Bornheim AöR nach den §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Benutzungs- gebühren (Abwassergebühren) zur Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen des Stadtbetrieb Bornheim AöR ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für Kleineinleiter ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW) - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf den Stadt- betrieb Bornheim AöR umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Zur Deckung der Kosten, die dem Stadtbetrieb Bornheim AöR als Abwas- serbeseitigungspflichtigem (§ 51 LWG) für die Beseitigung von Abwässern entstehen, die nach § 6 nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen, erhebt der Stadtbetrieb Bornheim AöR Gebühren. Die Ge- bühr wird in Höhe der Kosten für Fremdleistungen erhoben, die dem Stadt- betrieb Bornheim AöR im Einzelfall für die Beseitigung der Abwässer entste- hen, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %. (4) Die Abwasserabgabe für Fremdeinleitungen, die nicht unmittelbar gegenüber dem Einleiter/der Einleiterin festgesetzt wird, sondern für der Stadtbetrieb Bornheim AöR abgabepflichtig ist, wird in vollem Umfange vom Abwassereinleiter/von der Abwassereinleiterin angefordert. Im Übrigen gel- ten die Vorschriften der §§ 29 und 30 entsprechend. STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:37 Seite 4 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 26 - Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze (1) Die Benutzungsgebühren im Sinne des § 25 dieser Satzung werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage von einem angeschlossenen Grundstück unmittelbar oder mittelbar eingelei- tet werden. (2) Als Abwassermenge gilt 1. bei Vollkanalisation (Abwässer können in der öffentlichen Sam- melkläranlage gereinigt werden.) 1.1 die dem Grundstück zugeführte Wassermenge 1.2 die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge 1.3 die auf dem Grundstück anfallende Niederschlags- menge abzüglich der der öffentlichen Abwasseranlage nachweisbar nicht zugeführten Wassermenge nach Maß- gabe des § 27, 2. bei Teilkanalisation (Abwässer können nicht in der öffentlichen Sammelkläranlage gereinigt werden.) 2.1 die dem Grundstück zugeführte Wassermenge 2.2 die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (3) Berechnungseinheit der Benutzungsgebühr ist 1. 1 m³ Abwasser für Abwasser nach Abs. 2 Nr.1.1 und 1.2 sowie Nr. 2.1 und 2.2, 2. 1 m² bebaute und befestigte Grundstücksfläche für Ab- wasser nach Abs. 2 Nr. 1 c). (4) Der Berechnung der Benutzungsgebühr werden zugrunde gelegt: 1. für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungs- anlage die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge, 2. für die auf dem Grundstück gewonnene Menge die Wassermen- ge aus der privaten Wasserversorgungsanlage (z. B. privater Brun- nen, Regenwassernutzungsanlage) 2.1 Der Gebührenpflichtige hat die Wassermenge aus der privaten Wasserversorgungsanlage nachzuweisen. Der Nachweis hat durch eine Messeinrichtung zu erfolgen, die von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR als zuverlässig aner- kannt ist, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und die durch ein konzessioniertes Installationsunterneh- men nach den Installationsvorschriften der Stadt einzu- bauen ist. Dieser Wasserzähler wird von der Stadt über- wacht und ist auf deren Verlangen zu erneuern. Die Ko- sten für den Einbau und die Erneuerung dieses Wasser- zählers hat der Gebührenpflichtige zu tragen. 2.2 Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so ist der Stadtbetrieb Bornheim AöR berechtigt, die aus der priva- ten Wasserversorgungsanlage dem öffentlichen Kanal zu- geführte Wassermenge zu schätzen. Hierfür hat der Ge- bührenpflichtige der Stadt auf Verlangen Daten, wie z. B. Pumpleistung und Betriebsstunden der Wasserpumpe so- wie die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Entnahmemenge mitzuteilen und durch Unterlagen zu be- legen. Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzäh- ler nicht ordnungsgemäß funktioniert. 2.3 Die Verpflichtungen gemäß Nr. 2.1 gelten nicht im Fal- le einer Regenwassernutzungsanlage, deren Zisterne über einen Überlauf an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. In diesem Fall hat der Gebührenpflichtige für das auf- gefangene Wasser Niederschlagswassergebühren gemäß Nr. 3 zu zahlen. 3. für die anfallende Niederschlagsmenge 3.1 die bebaute sowie die befestigte, an die öffentliche Ab- wasseranlage angeschlossene Grundstücksfläche zum Er- sten des Monats, der auf den Monat des Anschlusses folgt. Bebaute Grundstücksfläche ist die Fläche, die von den ein- zelnen Gebäuden des Grundstücks überdeckt wird. Als an- geschlossen gelten alle Flächen, von denen Nieder- schlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsge- bunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. 3.2 Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Flä- che verändert oder soll die bislang festgesetzte Fläche aus anderen Gründen herabgesetzt werden, hat der Grund- stückseigentümer/die Grundstückseigentümerin dies der Stadt auf dem dafür vorgesehenen und unterschriebenen Vordruck anzuzeigen. Im Falle einer Flächenveränderung hat die Anzeige inner- halb eines Monats nach Abschluss der Veränderung zu er- folgen. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird ab dem Tag berücksichtigt, der auf den Zu- gang der Änderungsanzeige bei der Stadt folgt. Der Zu- gangsnachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen/der Ge- bührenpflichtigen. Erfolgt die Anzeige einer Flächenvergrößerung zu spät oder erlangt der Stadtbetrieb Bornheim AöR anderweitig Kenntnis von einer Flächenvergrößerung, ist die Stadt be- rechtigt, Niederschlagswassergebühren für die Zeit seit der Flächenvergrößerung nachzuerheben. 3.3 Die mit Rasengittersteinen befestigte und angeschlos- sene Fläche wird reduziert um 50 %. 3.4 Mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigte und an- geschlossenen Flächen reduzieren sich um 25 %, wenn die Bettung entsprechend der jeweiligen Herstelleranga- be erfolgt ist. 3.5 Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bis maximal 80 Quadratmeter Dachfläche um 25 % reduz ziert. 4. Nr. 3 findet auch Anwendung, wenn das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in Zisternen gesammelt wird und die Möglichkeit be- steht, dass diese Wassermengen über einen Überlauf der öffentlichen Ab- wasseranlage zugeführt werden können. (5) Die Gebührensätze je Berechnungseinheit betragen 1. bei Vollkanalisation 1.1 je m³ eingeleitetes Abwasser 3,14 EUR 1.2 je m² angeschlossene bebaute und befestige Grundstücksfläche 1,62 EUR 2. bei Teilkanalisation je m³ eingeleitetes Abwasser 0,55 EUR (6) Bei Bierbrauereien und Getränkeherstellungsbetrieben gelten als einge- leitete Abwassermengen pro hl Verkaufsbier 0,3 m³ pro hl hergestellte alkoholfreie Getränke soweit nicht eine Abwassermengenzählung erfolgt 0,4 m³ § 27 - Nicht der Abwasseranlage zugeführte Wassermengen (1) Die aus den öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen bezo- genen und der öffentlichen Abwasseranlage nachweislich nicht zugeführten Wassermengen werden auf Antrag nur insoweit von der für die Berechnung der Schmutzwassergebühr maßgeblichen Wassermenge abgesetzt, als sie 15 m³ jährlich übersteigen. Der Nachweis der zurückgehaltenen Wasser- mengen obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. (2) Der Nachweis der nicht zugeführten Wassermenge hat durch Messein- richtungen zu erfolgen, die vom Stadtbetrieb Bornheim AöR als zuverlässig anerkannt sind, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und die durch ein konzessioniertes Installationsunternehmen nach den Installations- vorschriften des Stadtbetrieb Bornheim AöR einzubauen sind. Die Wasser- zähler werden von dem Stadtbetrieb Bornheim AöR überwacht und sind auf deren Verlangen zu erneuern. Die Kosten für den Einbau und die Erneue- rung einer solchen Messeinrichtung haben die Gebührenpflichtigen zu tra- gen. (3) Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, hat der/die Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehba- ren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugelei- tet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, dem Stadtbetrieb Bornheim AöR eine zu- verlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wasser- mengen zu ermöglichen. Soweit der/die Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er/sie die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit dem Stadtbetrieb Bornheim AöR abzu- stimmen. (4) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen erfolgt regelmäßig im Jahresgebührenbescheid, sofern der in Absatz 1 geforderte Antrag genehmigt wurde. § 28 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung be- reits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren In-Kraft-Treten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öf- fentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Mo- nats, wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterab- gabe endet mit dem Wegfall der Kleineinleitung. § 29 - Gebühren- und Abgabenpflichtige (1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind 1. der Eigentümer/die Eigentümerin, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der/die Erbbauberechtigte, 2. der Inhaber/die Inhaberin eines auf dem Grundstück befind- lichen Betriebes, 3. der Nießbraucher/die Nießbraucherin oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Kleineinleitung vorgenommen wird. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner/Gesamt- schuldnerinnen. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer/die neue Ei- gentümerin vom Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Ge- bühren- bzw. Abgabenpflichtige gilt dies entsprechend. Ein Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der/die bisherige Gebühren- bzw. Abgaben- pflichtige dem Stadtbetrieb Bornheim AöR innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Da- ten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte des Stadtbetrieb Bornheim AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungs- grundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Das gilt auch für Daten und Unterlagen hinsichtlich der Größe der Flächen, von denen Niederschlags- wasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. (4) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die für die Berech- nung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Um- stände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen/durch ei- ne anerkannte Sachverständige auf Kosten des/der Beitrags- und Gebühren- pflichtigen schätzen lassen. (5) Die Absätze 2 - 4 gelten für Kostenersatzpflichtige entsprechend. § 30 - Vorausleistungen und Fälligkeit (1) Auf die Benutzungsgebühr können monatliche Vorausleistungen ver- langt werden. Diese berechnen sich anteilig nach der jeweiligen Benut- zungsgebühr für den vorhergegangenen Erhebungszeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Höhe der Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Gebühren- pflichtiger. (2) Die Benutzungsgebühr kann für Bescheide des Abwasserwerkes des Stadtbetrieb Bornheim AöR zusammen mit der Benutzungsgebühr des Was- serwerkes des Stadtbetrieb Bornheim AöR erhoben werden. Entscheidun- gen über Widersprüche gegen die Bescheide sowie Anträge auf Ermäßi- gung, Niederschlagung oder Erlass der Benutzungsgebühr werden durch das Abwasserwerk des Stadtbetrieb Bornheim AöR getroffen. (3) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zählereinrichtun- gen erfolgt einmal jährlich zum 31.12. für die vergangenen 12 Monate. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann sich bei der Ablesung der Mitarbeit der Ge- bührenpflichtigen bedienen. (4) Ergibt sich aufgrund der Gebührenfestsetzung, dass zu hohe Vorauslei- stungen verlangt wurden, ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu er- statten, spätestens aber mit der nächsten Vorausleistung zu verrechnen. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag nacherhoben. (5) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entspre- chenden Bescheides fällig. Die Vorausleistungen werden jeweils am 1. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig. § 31 - Aufwandersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Reparatur, Unterhaltung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses ist dem Stadt- betrieb Bornheim AöR nach tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Grundstücksanschlussleitungen (§ 12 Abs. 1), wird der Aufwandersatz für jede Anschlussleitung berechnet. (2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Her- stellung (Fertigstellung) der Grundstücksanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme. Der Aufwandersatz wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. (3) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatz- bescheides Eigentümer/Eigentümerin des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücksanschlussleitung verlegt wurde. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin der/die Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Ge- samtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücksanschluss- leitung (§ 12 Abs. 4), so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer/die Eigen- tümerin bzw. der/die Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes er- satzpflichtig. Soweit die Grundstücksanschlussleitung mehreren Grundstük- ken gemeinsam dient, sind die Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Erbbau- berechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. § 32 - Härtemilderung (1) Gebühren, Beiträge und Kosten können gestundet werden, wenn die Ein- ziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtigen be- deuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet er- scheint. (2) Gebühren, Beiträge und Kosten können ganz oder zum Teil erlassen wer- den, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Un- ter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstat- tet oder angerechnet werden. III. Schlussvorschriften § 33 - Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer/für die verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:38 Seite 5 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Grundstückseigentümerin ergebenden Rechte und Pflichten gelten entspre- chend für Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümerinnen, Erbbaube- rechtigte, sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, für die Eigentümer/Eigentümerinnen von Wohnschiffen und anderen schwim- menden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet sind sowie für die Träger/Trägerinnen der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter/Pächterinnen, Mieter/Mieterinnen, Untermie- ter/Untermieterinnen etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner / Gesamtschuldnerin- nen. (4) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist dem Stadtbetrieb Bornheim AöR binnen zwei Wochen anzuzeigen. Unterlassen der bisheri- ge Eigentümer/die bisherige Eigentümerin und der neue Eigentümer/die neue Eigentümerin die Anzeige, haften beide gesamtschuldnerisch, bis der Stadtbetrieb Bornheim AöR Kenntnis von dem Eigentumswechsel er- hält. § 34 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abwasser oder Stoffe in die öffentliche Abwasser- anlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist, 2. entgegen § 6 Abs. 4, 5 und 6 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt, 3. entgegen § 6 Abs. 7 Abwasser ohne Einwilligung des Stadtbe- trieb Bornheim AöR auf anderen Wegen als über die Anschlusslei- tung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einlei- tet, 4. entgegen § 7 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwas- ser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschrif- ten entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranla- ge zuführt, 5. entgegen § 8 Abs. 1, 3, 5, 6 und 9 sowie § 14 Absatz 1 Satz 2 kei- nen Anschluss herstellt, 6. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Abwasser nicht einleitet, 7. entgegen § 8 Abs. 7 in den im Trennsystem entwässerten Berei chen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt, 8. entgegen § 10 auf seinem Grundstück anfallendes Nieder- schlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies dem Stadtbetrieb Bornheim AöR angezeigt zu haben, 9. entgegen § Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 5 bzw. § 17 Abs. 2 die Pumpen- schächte, Inspektionsöffnungen oder Kontrollschächte nicht frei zugänglich hält, 10. entgegen § 12 Abs. 10 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 11. entgegen § 13 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung des Stadtbetrieb Bornheim AöR her- stellt oder ändert, 12. entgegen § 15 Abwasserleitungen nicht nach § 61a Absatz 3 LWG NRW nach der Errichtung oder nach § 61a Absatz 4 LWG NRW bei einer Änderung auf Dichtheit prüfen lässt., 13. entgegen § 16 Abs. 2 dem Stadtbetrieb Bornheim AöR die Ab- wasser erzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen des Stadtbetrieb Bornheim AöR hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 14. entgegen § 17 Abs. 1 oder § 29 Abs. 3 Auskünfte nicht oder nicht fristgerecht erteilt, 15. entgegen § 17 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 Beauftragte des Stadtbe- trieb Bornheim AöR mit Dienstausweis daran hindert, zum Zwecke der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken ge- währt, 16. entgegen § 17 Abs. 5 den Stadtbetrieb Bornheim AöR nicht be- nachrichtigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. § 35 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR die Satzung der Stadt Bornheim über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 05. Dezem- ber 2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung des Stadtbetrieb Bornheim AöR über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öf- fentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 04.12.2012 machen wir hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch- geführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 04.12.2012 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister gez. Ulrich Rehbann, Vorstand SBB Satzung des Stadtbetriebs Bornheim über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.12.2012 Aufgrund der §§ 7 - 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432), der §§ 18 a und 18 b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), der §§ 51 ff. des Wasser- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394)) hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 27.11.2012 folgende Satzung des Stadtbetriebs Bornheim über die Entsorgung der Grundstük- ksentwässerungsanlagen beschlossen: § 1 - Allgemeines (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR betreibt die Entsorgung der Grundstücksent- wässerungsanlagen in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Sat- zung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind ab- flusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung), Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte entsprechend den allgemein anerkann- ten Regeln der Abwassertechnik. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich der Stadtbetrieb Bornheim AöR Dritter bedienen. § 2 - Ausschluss der Entsorgung Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entlee- rung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag des Stadtbetriebs Bornheim AöR von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte des Grundstückes übertra- gen worden ist. § 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht Jeder Eigentümer/Jede Eigentümerin eines im Stadtgebiet liegenden Grund- stücks, auf dem sich eine Grundstücksentwässerungsanlage befindet, ist be- rechtigt, vom Stadtbetrieb Bornheim AöR die Entsorgung seiner/ihrer Anla- ge und die Übernahme ihres Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benut- zungsrecht). § 4 - Begrenzung des Benutzungsrechts (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausge- schlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbei- ter/Mitarbeiterinnen verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal ge- fährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefähr- det, erschwert, verteuert oder behindert oder 4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung be- einträchtigt oder verteuert oder 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einlei- tungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenz- werte einzuhalten, darf nicht erfolgen. § 5 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer/Jede anschlussbe- rechtigte Grundstückseigentümerin (§ 3) ist verpflichtet, die Entsorgung ausschließlich durch den Stadtbetrieb Bornheim AöR zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage dem Stadtbe- trieb Bornheim AöR zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Das gilt auch für die Eigentümer/Eigentümerinnen von Wohnschiffen und anderen schwimmenden Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festge- macht sind. (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaft- lichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR kann im Einzelfall den Grundstücksei- gentümer/die Grundstückseigentümerin für das in landwirtschaftlichen Be- trieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungs- zwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer/die Grundstücksei- gentümerin nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbe- darfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allge- meinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, natur- schutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufge- bracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt/die Landwirtin eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immis- sionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. § 6 - Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässe- rungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die vom Stadtbetrieb Born- heim AöR oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeu- ge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (3) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung des Stadtbetriebs Bornheim AöR zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsge- mäßen Zustand zu bringen. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:38 Seite 6 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim § 7 - Durchführung der Entsorgung (1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deut- schen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein an- erkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijäh- rigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die vom Stadtbetrieb Bornheim AöR im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer/Die Grund- stückseigentümerin hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann der Stadtbetrieb Bornheim AöR die Grundstücksentwässerungsanlagen ent- sorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Vor- aussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer/die Grundstük- kseigentümerin unter Beachtung der Vorgaben in § 6 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage frei zu legen und die Zufahrt zu ge- währleisten. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasser- rechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Die Anlageninhalte gehen mit der Übernahme in das Eigentum des Stadt- betriebs Bornheim AöR über. Der Stadtbetrieb Bornheim AöR ist nicht ver- pflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. § 8 - Haftung (1) Die Haftung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner/ihrer Grundstücksentwässerungs- anlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entsorgung nicht berührt. (2) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin haftet dem Stadtbetrieb Bornheim AöR für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner/ihrer Grund- stücksentwässerungsanlage oder der Zuwegung. Er/Sie hat den Stadtbetrieb Bornheim AöR von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen sol- cher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Ge- walt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin keinen An- spruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet der Stadtbetrieb Bornheim AöR im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen. (4) Kommt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin sei- nen/ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er/sie zum Ersatz verpflichtet. § 9 - Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat dem Stadtbetrieb Bornheim AöR das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin, so sind sowohl der/die bisherige als auch der neue Eigentümer/die neue Eigen- tümerin verpflichtet, den Stadtbetrieb Bornheim AöR unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen. § 10 - Auskunftspflicht, Überwachung der Grundstücksentwässerungs- anlagen und Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflich- tet, über § 9 hinaus dem Stadtbetrieb Bornheim AöR alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft der Stadtbetrieb Bornheim AöR durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Klein- kläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. (3) Den Beauftragten des Stadtbetriebs Bornheim AöR ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Klein- kläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kom- menden Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanla- ge zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt oder dem Stadtbetrieb Bornheim AöR ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (4) Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin hat das Be- treten und Befahren seines/ihres Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung und der Kontrolle zu dulden. § 11 - Benutzungsgebühren (1) Der Stadtbetrieb Bornheim AöR erhebt für die Inanspruchnahme der Ein- richtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benut- zungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und dieser Satzung. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abge- fahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absau- gen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrich- tung des Spezialabfuhrfahrzeuges. (3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhaltes zu ermitteln und vom Grundstückseigentümer/von der Grundstückseigentü- merin oder von den hierzu beauftragten Personen zu bestätigen. § 12 - Gebührensätze (1) Die Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 30.000 mg/l 36,01 € 2. über 30.000 mg/l 53,81 € (2) Die Gebühr für das Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung beträgt je cbm bei einem Messwert für den chemi- schen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 2.000 mg/l 19,41 € 2. über 2.000 mg/l 36,01 € § 13 - Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung (Abfuhr) der je- weiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer/Eigentümerin eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Ge- bührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen. (3) Die Veranlagung der Benutzungsgebühr wird dem/der Gebührenpflichti- gen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsge- bühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 14 - Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer/die Grund- stückseigentümerin ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümerinnen, Erbbauberech- tigte, sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Eigentümer/Eigentümerinnen von Wohnschiffen und anderen schwim- menden Einheiten, auf denen Schmutzwasser anfällt. Die sich aus den §§ 4, 7, 9 und 10 ergebenden Pflichten gelten auch für jede schuldrechtlich zur Nutzung berechtigte Person sowie für jeden tatsächlichen Benutzer/jede tat- sächliche Benutzerin. (2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. § 15 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Stoffe einleitet, 2. entgegen § 5 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, 3. entgegen § 7 Abs. 6 die Entwässerungsanlage nicht wieder in Be- trieb nimmt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die Entsorgung nicht rechtzeitig bean- tragt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht nach- kommt, 6. seiner Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt, 7. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 den Zutritt nicht gewährt, 8. entgegen § 10 Abs. 4 das Betreten und Befahren seines Grund- stückes nicht duldet, 9. entgegen § 7 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht frei legt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, 10. Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 6 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Auf- forderung des Stadtbetriebs Bornheim AöR zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungs- widrigkeiten (OWiG). § 16 - Begriff des Grundstückes Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 17 - In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Bornheim über die Entsorgung von Grundstücksentwäs- serungsanlagen vom 30.12.2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung des Stadtbetriebs Bornheim AöR über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.12.2012 machen wir hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch- geführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 04.12.2012 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister gez. Ulrich Rehbann, Vorstand SBB STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION Kopie von 12_51 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 17.12.2012 13:38 Seite 7

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Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 9.1.2013 und 6.2.2013 von 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Betriebsausschuss, Mittwoch, 09.01.2013, 18:00 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Don- nerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Bornheim, Mittwoch, 09.01.2013, 18:30 Uhr, Stadtbetrieb Bornheim, Don- nerbachweg 15, Waldorf, Sozialraum in der Fahrzeughalle Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 10.01.2018, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden, wenn nicht anders angegeben, im Ratssaal des Bornheimer Rathau- ses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 27.Dezember 2012 1. Satzung vom 07.12.2012 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bornheim vom 02.07.2008 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.12.2012 aufgrund der §§ 7 und § 41 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S.712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S.712), zuletzt geändert Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.687), folgende 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Bornheim vom 02.07.2008 be- schlossen: Artikel I Der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bornheim wird um folgende Tarifstellen ergänzt: “14. Bauberatung 14.1 Beratung im Vorfeld formeller Anträge für Bauherren, Bürger/innen je angefangene halbe Stunde 20,00 14.2 Beratung im Vorfeld formeller Anträge für professionell im Bauwesen tätige Personen wie Bauvorlageberechtig te, Fachplaner/innen, Immobilienfachleute (sachkundi- ge und erfahrene Personen gem. § 58 i.V.m. § 70 BauO NRW) je angefangene halbe Stunde 40,00” Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 1. Satzung vom 07.12.2012 zur Änderung der Verwal- tungsgebührensatzung der Stadt Bornheim vom 02.07.2008 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öf- fentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 07.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 3. Satzung vom 10.12.2012 zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim vom 25. November 1981 : Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.12.2012 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. Sep- tember 2012 (GV. NRW. S 432)), folgende 3. Satzung zur der Än- derung Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim vom 25. November 1981 beschlossen: Artikel I Die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Angaben "§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 1. WBG. NW" durch die Angaben "dem Weiterbil dungsgesetz (WbG)." ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 erhält Satz 2 folgende neue Fassung: "Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Kurse, Vorträge, Ex kursionen u.a.) gemäß dem Weiterbildungsgesetz an." 3. In § 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "Die Volkshochschule arbeitet nach dem Qualitätsmanage mentverfahren Gütesiegel Weiterbildung NRW." 4. In § 5 Zf. 2 wird die Schreibweise des Wortes "gefaßten" durch die Schreibweise "gefassten" ersetzt. 5. In § 8 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte "(Unterab schnitt Volkshochschule)“ durch die Worte " (Produkt 1.04.02 Volkshochschule)“ ersetzt. 6. § 12 wird ersatzlos gestrichen. 7. Der bisherige § 13 wird § 12 und erhält folgende neue Fassung: Teilnehmer/innen (1) An den Veranstaltungen der VHS kann jede/r nach Vollendung des 15. Lebensjahres teilneh men. Es kann besondere Veranstaltungen für jüngere Teilnehmende geben. (2) Teilnehmer/innen in Lehrveranstaltungen mit mindestens 20 Unterrichtsstunden können, Teilnehmende in Lehrveranstaltungen mit mindestens 60 Unterrichtsstunden sollen ei ne/n Kursprecher/in wählen. Er/Sie vertritt die gemeinsamen Belange der Teilnehmenden gegenüber dem Dozenten/der Dozentin sowie der Volkshochschule. (3) Jede/r Teilnehmer/in hat die Möglichkeit, die besuchte Lehrveranstaltung zu beurteilen und Vorschläge für die Planung des Lehrangebotes zu machen. (4) Von Teilnehmenden geäußerte Beschwerden, Kritik, Anregungen oder Lob finden in der Ar beit, insbesondere auch bei der Gestaltung des Lehrangebots der VHS entsprechend dem Qualitätsmanagementverfahren Berücksichti gung. 8. Der bisherige § 14 wird zu § 13. 9. Der bisherige § 15 entfällt. Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öf- fentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 10.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 12_52_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 14.12.2012 11:24 Seite 1 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 06.12.2012 folgende 3. Ände- rung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 beschlos- sen: Artikel I 1. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG“ durch die Wörter „des Stadtbe- triebes Bornheim AöR“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter “und das Abwasserwerk“ und “ge- meinsamer“ gestrichen. Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 3. Satzung vom 07.12.2012 zur Ände- rung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntma- chung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor geschriebenes An zeigeverfahren wurde nicht durchge führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öf fentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbe schluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 07.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 3. Satzung vom 07.12.2012 zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Ge- setze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 06.12.2012 folgende Satzung über die Aufhebung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 beschlossen: § 1 Die Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 wird aufgehoben. § 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung vom 07.12.2012 über die Aufhebung der Betriebssatzung für das Abwasser- werk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfa- len (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf ei- nes Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 07.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Satzung vom 07.12.2012 über die Aufhebung der Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geän- dert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.687), hat der hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 06.12.2012 folgende 8.Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den An- schluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasser- versorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 be- schlossen: Artikel I 1. § 37 Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Neufassung: „Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.“ 2. § 38 Abs. 2, Satz 1 erhält folgende Neufassung „Die Benutzungsgebühr wird für Rechnung des Wasser- werkes der Stadt Bornheim zusammen mit der Benut- zungsgebühr des Abwasserwerkes des Stadtbetriebs Bornheim AöR erhoben.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 8.Satzung vom 07.12.2012 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den An- schluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öf- fentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 07.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 8.Satzung vom 07.12.2012 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.12.2012 aufgrund des § 7 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordr- hein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.432), i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfa- len in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S.296), folgende Satzung der Stadt Bornheim zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die im Gebührentarif zu dieser Satzung genannten beson- deren Leistungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren in Ab- weichung von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW). Der Gebührentarif ist Bestandteil die- ser Satzung. (2) Im Übrigen bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. § 2 Auslagen Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung nach § 1 dieser Satzung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebüh- rengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert zu er- statten. § 3 In Kraft treten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gebührentarif zur Satzung der Stadt Bornheim zur Festset- zung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflicht- aufgaben Abweichend von den Tarifstellen der AVerwGebO NRW in der je- weils gültigen Fassung werden die Gebühren des Gebührentarifs 2 -Baurechtliche Angelegenheiten- wie folgt festgesetzt: 1. Die nach den Tarifstellen 2.4 – 2.9 ermittelten Gebühren werden mit dem Faktor 1,1 versehen und festgesetzt. 2. Die Grundgebühren sowie die Mindestgebüh- ren der Tarifstellen 2.4 – 2.9 betragen minde- stens 100 €. Hiervon sind folgende Tarifstellen ausgenommen: 2.5.5.5 – Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten 2.5.6.4 – Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim vom 07.12.2012 zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land über tragene Pflichtaufgaben mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öf- fentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 07.12.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Satzung der Stadt Bornheim zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 07.12.2012 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 12_52_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 14.12.2012 11:24 Seite 2

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