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Dokumentation einer Beschwerde nach § 13 AGG Eingang der Beschwerde am: bei: □ schriftlich □ mündlich Bestätigung der Beschwerde führenden Person: Beschwerde führende Person: tätig als: Amt/ Sachgebiet/ Büro Führungskraft: I. Ermittlung des Sachverhalts/Gegenstand der Beschwerde: 1. Was ist passiert? (aus Sicht der Beschwerde führenden Person) __________________ 1 aus: Doris Liebscher, Anne Kobes: Beschwerdestellen und Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG, hg.v. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin 2010. 4 von 5 2. Welcher sachliche Anwendungsbereich i.S.v. § 2 AGG ist betroffen? □ Zugang zum Beschäftigungsverhältnis, § 2 Abs. 1 lit. 1 AGG □ Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, § 2 Abs. 1 lit. 2 AGG 3. Von wem ging die Benachteiligung aus? 4. Welches Merkmal ist betroffen? □ Führungskraft □ Lebensalter □ andere Beschäftigte □ Geschlecht □ dritte Person □ sexuelle Identität □ Religion/Weltanschauung □ Behinderung □ ethnische Herkunft/rassistische Zuschreibung 5. Handelt es sich um eine Beschwerde wegen □ unmittelbarer Benachteiligung □ mittelbarer Benachteiligung □ Belästigung □ sexueller Belästigung □ Anweisung zu einer Benachteiligung □ Maßregelung 6. Wann hat die Benachteiligung stattgefunden? 7. Gibt es Zeugen/Zeuginnen oder Belege? □ ja □ nein Falls ja, welche? 8. Wurde die Führungskraft informiert? □ ja □ nein Falls ja, wann und was hat diese unternommen? 9. Wurden bereits andere Stellen einbezogen (z.B. Personal-/Betriebsrat, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung) und was haben diese unternommen? 10. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin/des Beschwerdegegners einholen □ schriftlich □ mündlich □ Wann angefordert? Wenn mündlich, was ist aus Sicht des Beschwerdegegners/der Beschwerdegegnerin vorgefallen? 11. Welche Gründe für das oben beschriebene Vorgehen trägt die Beschwerde- gegnerin/ der Beschwerdegegner vor? 12. Wurde die Beschwerdegegnerin/der Beschwerdegegner bereits von der Beschwerde führenden Person oder Dritten wegen des Vorfalls angesprochen? □ ja □ nein Falls ja, mit welchem Ergebnis? 13. Hat die Beschwerdegegnerin/der Beschwerdegegner bereits andere Personen einbezogen? □ ja □ nein Falls ja, wen? 14. Hat die Beschwerdegegnerin/der Beschwerdegegner Kenntnis vom AGG? □ ja □ nein 15. Hat die Beschwerdegegnerin/der Beschwerdegegner an einer AGG-Schulung teilgenommen? □ ja □ nein Falls ja, wann und in welchem Umfang? II. Prüfung des Sachverhalts? 1. Es liegt eine Benachteiligung i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG vor. □ ja □ nein 2. Die unterschiedliche Behandlung war zulässig (§§ 8, 9, 10 AGG). □ ja □ nein Wenn ja, aus welchem Grund? Prüfung des Sachverhalts erfolgt durch: Weiteres Vorgehen: III. Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Beschwerde führende Person □ schriftlich (siehe Anlage) □ mündlich □ Beschwerdeführer/in □ Beschwerdegegner/in am: Unterschrift: IV. Maßnahmen zur Abhilfe und Kontrolle 1.Empfohlene Maßnahmen: 2. Eingeleitete Maßnahmen: 3. Kontrolle: Wann vorgesehen? Durch wen? Kontrolle erfolgt (Ergebnis und Unterschrift) 4. Aus welchen Gründen wurden infolge der Beschwerde keine konkreten Maßnahmen ergriffen? __________________________________________________________________________ Datum Unterschrift und Name in Druckbuchstaben

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Vorlage 56172024-SBB (N14) Streckenkontrollübersicht Bornheimer Straßen und Plätze „Listen gesamt“ als ergänzende Information Sehr geehrte Frau Gesell, ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.01.2025 beantworte ich wie folgt: Frage: Auf welchen Kriterien basieren die Prioritätenzuweisungen? Antwort: Die Prioritätenzuweisungen beziehen sich auf die Höhe der Frequentierungen der Straßen, Wege und Plätze. Priorität 1: Fußgängerzonen und Straßen mit sehr hoher Verkehrsbedeutung; die soge- nannten Hauptverkehrsstraßen und Hauptsammelstraßen Kontrolle: alle zwei Wochen Priorität 2: Straßen im Innenstadtbereich mit hoher Verkehrsbedeutung; die sogenannten Sammelstraßen Kontrolle: monatlich Priorität 3-6: umfasst alle übrigen Straßen; die sogenannten Anliegerstraßen Wobei hier nach folgenden Kriterien unterschieden wird: Priorität 3: alle übrigen Straßen mit gutem baulichen Zustand Kontrolle: alle 6 Monate Frau Andrea Gesell und Bündnis 90/Die Grünen Servatiusweg 19-23 53332 Bornheim Priorität 4: alle übrigen Straßen mit keinem sehr guten Zustand Kontrolle: alle 3 Monate Priorität 5: Feld-, Wald- und Wirtschaftswege sowie Ingenieurbauwerke und Plätze (Park- plätze, B+R, P+R) Kontrolle: alle 6 Monate (Ausnahme: ausgewiesene Radwege gemäß Priorität 2: monatlich) Priorität 6: Straßen, Wege, Plätze und Ingenieurbauwerke mit schlechtem Bauzustand, besonderer Verkehrsbedeutung oder hohem Kontrollbedarf aufgrund eines besonderen Gefährdungsgrades (zum Beispiel bei Hochwasser, Brand, Verschlammung usw.) Kontrolle: ggf. täglich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 05.02.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Betr.: Vorlage 56172024-SBB (N14) Streckenkontrollübersicht Bornheimer Straßen und Plätze „Listen gesamt“ als ergänzende Information Sehr geehrte Frau Gesell, ihre o.g. kleine Anfrage vom 04.01.2025 beantworte ich wie folgt: Frage: Auf welchen Kriterien basieren die Prioritätenzuweisungen? Antwort: Die Prioritätenzuweisungen beziehen sich auf die Höhe der Frequentierungen der Straßen, Wege und Plätze. Priorität 1: Fußgängerzonen und Straßen mit sehr hoher Verkehrsbedeutung; die soge- nannten Hauptverkehrsstraßen und Hauptsammelstraßen Kontrolle: alle zwei Wochen Priorität 2: Straßen im Innenstadtbereich mit hoher Verkehrsbedeutung; die sogenannten Sammelstraßen Kontrolle: monatlich Priorität 3-6: umfasst alle übrigen Straßen; die sogenannten Anliegerstraßen Wobei hier nach folgenden Kriterien unterschieden wird: Priorität 3: alle übrigen Straßen mit gutem baulichen Zustand Kontrolle: alle 6 Monate Frau Andrea Gesell und Bündnis 90/Die Grünen Servatiusweg 19-23 53332 Bornheim Priorität 4: alle übrigen Straßen mit keinem sehr guten Zustand Kontrolle: alle 3 Monate Priorität 5: Feld-, Wald- und Wirtschaftswege sowie Ingenieurbauwerke und Plätze (Park- plätze, B+R, P+R) Kontrolle: alle 6 Monate (Ausnahme: ausgewiesene Radwege gemäß Priorität 2: monatlich) Priorität 6: Straßen, Wege, Plätze und Ingenieurbauwerke mit schlechtem Bauzustand, besonderer Verkehrsbedeutung oder hohem Kontrollbedarf aufgrund eines besonderen Gefährdungsgrades (zum Beispiel bei Hochwasser, Brand, Verschlammung usw.) Kontrolle: ggf. täglich Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Führungskräfte im Arbeitsschutz Stadt Bornheim Oliver Schink – Online, 05. & 12.02.2025 2 Vorstellung Führungskräfte im Arbeitsschutz § Oliver Schink § 47 Jahre § Wohnhaft in Köln § verheiratet, 2 Kinder Hobbies § Familie und Hund § leidenschaftlicher Karnevalist § Tennis § Laufen § Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Branchen § SiGeKo gemäß Baustellenverordnung & RAB 30 § Sachkundiger Prüfer für § Regalanlagen § Leitern / Tritte § PSA gegen Absturz § Honorardozent Schwerpunkt Arbeitssicherheit 2S Arbeitssicherheit 3 Vorstellung Wer sind Sie? Führungskräfte im Arbeitsschutz § Name und Position / Funktion § Betriebszugehörigkeit § Berührungspunkte und Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit § Etwas, was hier vielleicht noch keiner von ihnen weiß. 2S Arbeitssicherheit 4 Welche Erwartungen haben Sie an das Seminar? Führungskräfte im Arbeitsschutz Welche Frage/n möchte ich am Ende des Seminars geklärt haben? Nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit und beantworten Sie die Frage. 2S Arbeitssicherheit 5 Agenda 1. Rechtliche Grundlagen 2. Unternehmerpflichten § Pflichten § Organisation § 3 Grundsäulen im Arbeitsschutz • Säule 1: Gefährdungsbeurteilung • Säule 2: Betriebsanweisung • Säule 3: Unterweisungen • Praktische Übung - Fall A: Gefährdungsbeurteilung - Fall B: Unfallanalyse Führungskräfte im Arbeitsschutz 3. Pflichtenübertragung 4. Rechtliche Konsequenzen § strafrechtlich § zivilrechtlich § arbeitsrechtlich § ordnungsrechtlich Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 2S Arbeitssicherheit 6 Kapitel 1 1. Rechtliche Grundlagen 2. Unternehmerpflichten § Pflichten § Organisation § 3 Grundsäulen im Arbeitsschutz • Säule 1: Gefährdungsbeurteilung • Säule 2: Betriebsanweisung • Säule 3: Unterweisungen • Praktische Übung - Fall A: Gefährdungsbeurteilung - Fall B: Unfallanalyse Führungskräfte im Arbeitsschutz 3. Pflichtenübertragung 4. Rechtliche Konsequenzen § strafrechtlich § zivilrechtlich § arbeitsrechtlich § ordnungsrechtlich 2 U t h fli ht 111111111.... RRRRRRRRReeeeeeeeeccccccchhhhhhhhhttttttttllllllllliiiiiiiccccccchhhhhhheeeeeeeee GGGGGGGGrrrrrrruuuuuuuunnnnnnnnddddddddlllllllaaaaaaaaaggggggggeeeeeeeeennnnnnnnn1. Rechtliche Grundlagen 2S Arbeitssicherheit 7 Rechtliche Grundlagen Was ist Arbeitsschutz? Bewahrung von Leben und Gesundheit in Verbindung mit der Berufsarbeit! Führungskräfte im Arbeitsschutz Quelle: www.uv-bund-bahn.de 2S Arbeitssicherheit 8 Rechtliche Grundlagen Was ist das Ziel? Abwehr von Unfallgefahren und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zum Schutz vor arbeitsbedingten Verletzungen (Arbeitsunfall) und arbeitsbedingten Erkrankungen (Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Erkrankungen). Führungskräfte im Arbeitsschutz Q u elle: w w w .b g rci.d e 8 Q u elle: w w w .b g rci.d e 2S Arbeitssicherheit 9 Rechtliche Grundlagen Gesetzlicher Zwang Führungskräfte im Arbeitsschutz Eigenes Interesse Humanitäres Anliegen wirtschaftliche Notwendigkeit Warum Arbeitsschutz Quelle: Adobe Stock ? ? ? ? ?? ? ? ? 2S Arbeitssicherheit 10 Rechtliche Grundlagen Quelle:!www.dguv.de Führungskräfte im Arbeitsschutz Länder (Staat) automomes Recht der Unfallversicherungsträger 2S Arbeitssicherheit 11 Rechtliche Grundlagen DGUV Vorschriften DGUV Regeln DGUV Informationen DGUV Grundsätze § Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen § Nur bindend, wenn Berufsgenossenschaften diese zur Umsetzung fordert (z. B. im Bescheid) § Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen § Bindend, wenn darauf verwiesen wird § Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften, technischen Spezifikationen oder den Erfahrungen BG § Direkt bindend Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 12 Rechtliche Grundlagen: Duales Arbeitsschutzsystem Führungskräfte im Arbeitsschutz Staat (z.B. Regierung und Landesamt für Arbeitsschutz) 9 Berufsgenossenschaften (z.B. BG ETEM, VBG, BGHW); 17 Unfallkassen Jederzeitige Kontrolle des Betriebes Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften Dürfen Betrieb oder Betriebsteile sperren Kontrolle während der Arbeitszeit Dürfen Anordnungen und Bußgelder aussprechen Dürfen Anordnungen und Strafen aussprechen Rehabilitation, Heilbehandlung, Renten Aufgaben und BefugnisseAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAuAufgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgabababababababababababababababababababababababenenenenenenenenenenenenenenenenenenenenenen u u u u u u u u u u u u u u u u u undndndndndndndndndndndndndndndndndndndndndnd B B B B B B B B B B B B B B B B B B B Befefefefefefefefefefefefefefefefefefefefefefefugugugugugugugugugugugugugugugugugugugugnininininininininininininininininisssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssseeeeeeeeeeeeeeeeeefgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfgfg ugugugugugugugugugugugugug Überwachung der Einhaltung staatlicher und DGUV-Vorschriften Kooperation Beratung zum betrieblichen Arbeitsschutz sowie zu Aus- und Weiterbildung Beratung zum betrieblichen Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 13 Kapitel 2 1. Rechtliche Grundlagen 2. Unternehmerpflichten § Pflichten § Organisation § 3 Grundsäulen im Arbeitsschutz • Säule 1: Gefährdungsbeurteilung • Säule 2: Betriebsanweisung • Säule 3: Unterweisungen • Praktische Übung - Fall A: Gefährdungsbeurteilung - Fall B: Unfallanalyse Führungskräfte im Arbeitsschutz 3. Pflichtenübertragung 4. Rechtliche Konsequenzen § strafrechtlich § zivilrechtlich § arbeitsrechtlich § ordnungsrechtlich § Pflichten 222222222.. UUUUUUUUnnnnnnnttttttttteeeeeeeerrrrrrrrnnnnnnneeeeeeeeehhhhhhhhhmmmmmmmmeeeeeeeeerrrrrrrrrppppppppfffffffffllllllliiiiiiiiicccccchhhhhhhttttttteeeeeeeennnnnnnnn Pflichte 2. Unternehmerpflichten 2S Arbeitssicherheit 14 Unternehmerpflichten: Film „An alles gedacht?“ Führungskräfte im Arbeitsschutz Quelle:!www.dguv.de 2S Arbeitssicherheit 15 Film „An alles gedacht“: Fragen über Fragen Führungskräfte im Arbeitsschutz 1. Was ist hier alles schief gelaufen? 2. Warum? 3. Wer trägt welche Verantwortung? 2S Arbeitssicherheit 16 Unternehmerpflichten: ArbSchG / DGUV Vorschrift 1 Organisationspflicht Auswahlpflicht Führungskräfte im Arbeitsschutz Direktionsrecht Fürsorgepflicht Aufsichts- und Kontrollpflicht Führungsverantwortung des Unternehmers Verkehrssicherungspflicht 2S Arbeitssicherheit 17 Unternehmerpflichten: ArbSchG / DGUV Vorschrift 1 Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 18 Arbeitsschutz: Pflichten - Verantwortung Führungskräfte im Arbeitsschutz Arbeitsschutz ist keine Einbahnstraße 2S Arbeitssicherheit 19 Unternehmerpflichten: ArbSchG / DGUV Vorschrift 1 Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 20 Unternehmerpflichten: Arbeitsschutzorganisation Führungskräfte im Arbeitsschutz Unternehmer Fachkraft für Arbeitssicherheit (intern/extern) Betriebsarzt (intern/extern) Brandschutzhelfer Personal-/Betriebsrat Mitarbeiter Vorgesetzte ggf. weitere Beauftragte (u.a. Brandschutz, Laserschutz ….) ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab 1ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab . Mitarbeiter11111111111. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. Mitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitarberberberberberberberberberberberberberberberberberberbeiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiterrrrrrrrrrr. M. M. M. M. M. M Sicherheitsbeauftragte Ersthelfer ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab 1ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab . Mitarbeiter111111111111. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. M. Mitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitaitarberberberberberberberberberberberberberberberberbeiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiteiterrrrrrrrrrr. M. M. M. M. M. 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mitbestimmend § Personal-/Betriebsrat koordinierend § ASA-Sitzung (Arbeitsschutzausschuss), Koordinator 2S Arbeitssicherheit 22 Unternehmerpflichten: Arbeitsschutzausschuss (ASA) – ¼ jährliche Treffen Führungskräfte im Arbeitsschutz Quelle:!www.fotolia.com BetriebsarztBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBeBetrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrtrieieieieieieieieieieieieieieieieieieieieieieieiebsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsbsarararararararararararararararararararararztztztztztztztztztztztztztztztztztztztztztztzt Fachkraft für FaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFachchchchchchchchchchchchchchchchchchchchchkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrafafafafafafafafafafafafafafafafafafaft t t t t t t t t t t t t t t t t t füfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfüfür r r r r r r r r r r r r r r Arbeitssicherheit FaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFaFachchchchchchchchchchchchchchchchchchkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrkrafafafafafafafafafafafafafafaft t t t t t t t t 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Säule: Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) Quelle: www.stock.adobe.com Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 28 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. ArbSchG § 4 Absatz 1 Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 29 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung Gefahr ist nicht gleich Gefährdung Führungskräfte im Arbeitsschutz Gefahr Eine Gefahr kann alles sein, was potenziell Schaden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen kann – Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsmethoden oder -praktiken. Gefahrenquelle 2S Arbeitssicherheit 30 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung Gefahr ist nicht gleich Gefährdung Führungskräfte im Arbeitsschutz Gefährdung Mensch und Gefahr treffen zusammen. gefahrbringende Bedingung 2S Arbeitssicherheit 31 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung ArbSchG enthält grundlegende Anforderungen an den Arbeitsschutz Führungskräfte im Arbeitsschutz Arbeitsstättenverordnung Gefahrstoffverordnung Verordnung zu elektromagnetischen Feldern Betriebssicherheitsverordnung Verordnung elektromagnetische Felder Biostoffverordnung Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung Lärm- und VibrationsarbeitsschutzverordnungArbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung Lastenhandhabungsverordnung Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz 2S Arbeitssicherheit 32 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung Wann muss sie erstellt bzw. angepasst werden? § Erst-Analyse an bestehenden Arbeitsplätzen für alle Arbeitstätigkeiten, § bei Einsatz schutzbedürftiger Personen, § bei Veränderungen an Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten und/oder der Arbeitsorganisation und/oder Personen, § bei Änderung der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften usw., § nach Unfällen, Beinaheunfällen, Erkrankungen, § Auftreten von Pandemien, § Störfällen und Havarien, § temporäre Arbeiten. Führungskräfte im Arbeitsschutz Ab dem ersten Mitarbeiter! 2S Arbeitssicherheit 33 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - Was wird beurteilt? (I) Arbeitsstoffe Arbeitsaufgabe Arbeitsmittel Führungskräfte im Arbeitsschutz Arbeitsstätte 2S Arbeitssicherheit 34 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - Was wird beurteilt? (II) Quelle: www.stock.adobe.com Personen mit Handicap Personen unter 18 Jahre schutzbedürftige Personen Führungskräfte im Arbeitsschutz schwangere und stillende Mütter 2S Arbeitssicherheit 35 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - 7 Handlungsschritte Quelle: www.bgetem.de Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 36 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - Arbeitssystem und seine Elemente Quelle: www.dguv.de Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 37 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungsfaktoren Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 38 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungsfaktoren Führungskräfte im Arbeitsschutz 1. Anerkannte Verfahren 2. Qualitative Verfahren 3. Risikomatrix Quelle: Risikomatrix nach Nohl Die Bewertung der Gefahr 2S Arbeitssicherheit 39 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung - Maßnahmenhierarchie Präventionsmaßnahmen sollen stets nach dem "STOP-Prinzip" ergriffen werden. (P)ersönliche Schutzmaßnahmen (O)rganisatorische Schutzmaßnahmen (T)echnische Schutzmaßnahmen (S)ubstitution Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 40 1. Säule: Gefährdungsbeurteilung – Auszug Beispiel Quelle Oliver Schink Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 41 2. Säule: Betriebsanweisungen Quelle: www.dguv.de Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 42 2. Säule: Betriebsanweisungen Eine Betriebsanweisung ist eine verbindliche schriftliche Anordnung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Sie dient dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und sonstigen Arbeitsmitteln. Definition: Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 43 2. Säule: Betriebsanweisungen 1. Welche Ausführungen gibt es? Führungskräfte im Arbeitsschutz 2. Welchen Inhalt haben sie? 3. Welchen Zweck haben sie? 2S Arbeitssicherheit 44 2. Säule: Betriebsanweisungen - Ausführungen Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 45 2. Säule: Betriebsanweisungen - Aufbau Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 46 2. Säule: Betriebsanweisungen - Inhalt Führungskräfte im Arbeitsschutz 1. Betriebsanleitung des Herstellers bei Betriebsmitteln 2. Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers bei Stoffen/Gemischen 3. Firmeninterne Vorgaben Ziel: Sachgerechtes, sicheres und bestimmungsgemäßes Betreiben und Verwenden. 2S Arbeitssicherheit 47 2. Säule: Betriebsanweisungen - Zweck Führungskräfte im Arbeitsschutz Vom Unternehmer zu technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an die Beschäftigten gerichtete Anweisung mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Betriebsanweisungen regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb und sind eine wichtige Grundlage für Unterweisungen. Q u elle: w w w .b g rci.d e Die Gefahrstoffverordnung verlangt eine mindestens einmal jährlich stattfindende mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen. (§14 Absatz 2) 2S Arbeitssicherheit 48 2. Säule: Betriebsanweisungen - Betriebsmittel / Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Geräte Maschinen Einrichtungsgegenstände Werkzeug Definition gemäß BetrSichV §2 Absatz 1 Führungskräfte im Arbeitsschutz Arbeitsmittel dürfen erst benutzt werden, wenn 2S Arbeitssicherheit 49 2. Säule: Betriebsanweisungen - Betriebsmittel / Arbeitsmittel § diese für vorhandene Bedingungen geeignet sind, § diese bestimmungsgemäß benutzt werden, § die Betriebsanweisung ist und befolgt wird, § eine entsprechende Unterweisung erfolgt ist, § eine ggf. erforderliche Beauftragung erteilt wurde (z.B. Bedienberechtigung für Kranführer, Baumaschinenführen, Staplerfahrer etc.), § bei bestimmten Gerätschaften ein Befähigungsnachweis vorliegt (z.B. Stapler-, Kran- oder Hubarbeitsbühnenschein), § sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen in Hinblick auf Betriebsart und Umwelteinflüsse genügen. Führungskräfte im Arbeitsschutz Grundlage ist hier die BetrSichV 2S Arbeitssicherheit 50 2. Säule: Betriebsanweisungen - Betriebsmittel / Arbeitsmittel • Vor der Inbetriebnahme bei Montage (Erstprüfung) • Nach jeder erneuten Montage bzw. nach einem Standortwechsel • Nach außergewöhnlichen Ereignissen • In regelmäßigen Abständen (wiederkehrende, mind. einmal jährlich) Was ist bei Prüfungen zu beachten? Trotz Plakette kann das Arbeitsmittel nicht sicher sein! • Prüffristen werden durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, soweit keine konkreten Vorgaben in Vorschriften enthalten sind. • Arbeitsmittel sind durch eine befähigte Personen zu prüfen. • Prüfungen sind zu dokumentieren! Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 51 3. Säule: Unterweisungen Quelle: www.istock.com Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 52 3. Säule: Unterweisungen • vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung) • vor Erstinbetriebnahme einer Maschine, eines Arbeitsmittels oder Erstverwendung eines neuen Gefahrstoffes • regelmäßig mind. einmal jährlich; bei Jugendlichen 2 x pro Jahr • anlassbezogen (z.B. nach einem Unfall, Arbeitsplatzwechsel, Änderung von Gesetzen, Verordnungen usw.) Wann muss eine Unterweisung erfolgen? Führungskräfte im Arbeitsschutz • adressatengerecht: Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache abgehalten werden. • Unterweisungen sind schriftlich mit Datum, Unterweisungsinhalten und Unterschriften der Teilnehmer und der unterweisenden Person zu dokumentieren. • Eine persönliche Unterweisung ist jeder anderen Form vorzuziehen. • Die Unterweisung ist Chefsache! Worauf ist zu achten? Sicherheitsunterweisungen sind Bestandteil der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gegenüber seinen Mitarbeitern. 2S Arbeitssicherheit 53 Unternehmerpflichten: Zeit für eine praktische Übung Führungskräfte im Arbeitsschutz Quelle: www.de.freepik.com 2S Arbeitssicherheit 54 Fall A Fall B Q u el le : O liv er S ch in k Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 55 Fall A: Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungsfaktoren (A 017) Q u e lle : B G R C I Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 56 Fall B: Unfallanalyse Q u elle: O liver S ch in k Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 57 Fall B Q u el le : O liv er S ch in k Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 58 Fall B Q u el le : O liv er S ch in k Führungskräfte im Arbeitsschutz Fall B Q u el le : O liv er S ch in k 2S Arbeitssicherheit 59 Rechtliche Konsequenzen: Film „Unfallbericht eines Dachdeckers“ Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 60 Kapitel 3 1. Rechtliche Grundlagen 2. Unternehmerpflichten § Pflichten § Organisation § 3 Grundsäulen im Arbeitsschutz • Säule 1: Gefährdungsbeurteilung • Säule 2: Betriebsanweisung • Säule 3: Unterweisungen • Praktische Übung - Fall A: Gefährdungsbeurteilung - Fall B: Unfallanalyse Führungskräfte im Arbeitsschutz 3. Pflichtenübertragung 4. Rechtliche Konsequenzen § strafrechtlich § zivilrechtlich § arbeitsrechtlich § ordnungsrechtlich 4 R htli h K 33333333.... PPPPPPPPPfffffffffllllllliiiiiiiccccccchhhhhhhhhttttttteeeeeeeeennnnnnnnnüüüüüüüübbbbbbbbeeeeeeeeerrrrrrrrrtttttttrrrrrrrraaaaaaaaagggggggguuuuuuuuunnnnnnnnngggggggg3. Pflichtenübertragung 2S Arbeitssicherheit 61 Pflichtenübertragung: Einführung Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 62 Pflichtenübertragung: Definition Führungskraft Führungskräfte im Arbeitsschutz Bezeichnungen und Rang von Personen im Unternehmen sind nicht Kennzeichen einer Führungskraft (eines Vorgesetzten). Auch die Höhe der Bezahlung ist nicht entscheidend. Allein die Weisungsbefugnis ist im Arbeitsschutz das wesentliche Merkmal betrieblicher Führungskräfte. Damit ist jeder Führungskraft, der für mindestens eine andere Person weisungsbefugt ist. Hierzu zählen auch Mitarbeiter, die nur vorübergehend anderen Personen Anweisungen zu geben haben, z. B. beim Anlernen eines neuen Kollegen. Eine schriftliche Bestätigung (Vertrag, Urkunde) ist hierzu nicht erforderlich. 2S Arbeitssicherheit 63 Pflichtenübertragung: ArbSchG §13 / DGUV Vorschrift 1 / DGUV Regel 100-001 Führungskräfte im Arbeitsschutz Der Unternehmer kann im Rahmen der Betriebsorganisation Unternehmerpflichten auf Dritte, zuverlässige und fachkundige Personen (Führungskräfte, Vorgesetzte) übertragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. In größeren Betriebenmuss er dies sogar tun, da er nicht alles selber machen kann. Die Übertragung der Unternehmerpflichten auf Führungskräfte und Vorgesetzte ist schriftlich zu erfolgen (DGUV Regel 100-001) und zu bestätigen. Ihnen sind Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel, Weisungsbefugnis und Fortbildungsmaßnahmen einzuräumen, so dass sie die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme oder Gestaltung haben. Die Auswahl-, Aufsicht- und Kontrollpflicht verbleibt beim Unternehmer! Eine Übertragung kann auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen, soweit die entsprechenden Angaben enthalten sind. 2S Arbeitssicherheit 64 Pflichtenübertragung: Beidseitige Absicherung Führungskräfte im Arbeitsschutz Durch die Pflichtenübertragung kann bei der Führungskraft der Eindruck entstehen, dass ihr eine erhöhte Verantwortungslast auferlegt wird. Dabei geht es eigentlich nur darum, sie darin zu unterstützen, ohnehin bestehende Verantwortungsbereiche qualifiziert und mit den geeigneten Mitteln abzudecken. Die Pflichtenübertragung stellt eine Absicherung dar, da ihre Handlungskompetenzen geklärt sind. Somit kann sie nicht für Mängel verantwortlich gemacht werden, die sie nicht in eigener Verantwortung abstellen kann. Derartige Absicherungen sind immer positiv zu sehen. 2S Arbeitssicherheit 65 Pflichtenübertragung Führungskräfte im Arbeitsschutz Die Führungskraft stellt fest, dass der Bodenbelag eines Flurs sich wellt und zu vermehrten Stolperunfällen führt. In der Regel übersteigt es ihre organisatorische und budgetäre Entscheidungskompetenz, eine Reparatur zu veranlassen. Sie kann die Geschäftsführung jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darauf hinweisen. Sieht diese keinen Handlungsanlass und geschieht ein Arbeitsunfall, liegen das Organisationsverschulden sowie die Haftung nicht bei ihr, sondern bei der Geschäftsführung – das ist gut für die Führungskraft. 2S Arbeitssicherheit 66 Pflichtenübertragung: Ablehnen Führungskräfte im Arbeitsschutz Grundsätzlich trägt jeder Vorgesetzte die Verantwortung für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten. Diese Verantwortung ergibt sich konkludent aus dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung als Vorgesetzter. Die Übernahme von Unternehmerpflichten kann der Vorgesetze oder ein sonstiger Beschäftigter vorbehaltlich der Regelungen im Arbeitsvertrag/in der Tätigkeitsbeschreibung nur dann ablehnen, sofern er fachlich nicht in der Lage ist, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen oder ihm die hierzu erforderlichen Kompetenzen - zum Beispiel Anordnungsbefugnisse - fehlen. Kann der Vorgesetzte es ablehnen, Unternehmerpflichten zu übernehmen? Quelle: VBG 2S Arbeitssicherheit 67 Pflichtenübertragung (Auszug) Q u el le : P ra xi sh ilf e G D A -O rg ac h ec k Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 68 Kapitel 4 1. Rechtliche Grundlagen 2. Unternehmerpflichten § Pflichten § Organisation § 3 Grundsäulen im Arbeitsschutz • Säule 1: Gefährdungsbeurteilung • Säule 2: Betriebsanweisung • Säule 3: Unterweisungen • Praktische Übung - Fall A: Gefährdungsbeurteilung - Fall B: Unfallanalyse Führungskräfte im Arbeitsschutz 3. Pflichtenübertragung 4. Rechtliche Konsequenzen § strafrechtlich § zivilrechtlich § arbeitsrechtlich § ordnungsrechtlich § strafrechtlich 444444444.... RRRRRRRRReeeeeeeeeccccccchhhhhhhhhttttttttllllllllliiiiiiicccccchhhhhhheeeeeeeee KKKKKKKKKooooooooonnnnnnnsssssssseeeeeeeeqqqqqqqqquuuuuuuueeeeeeeeennnnnnnnnzzzzzzzzeeeeeeeeennnnnnnnn st fr htlich 4. Rechtliche Konsequenzen 2S Arbeitssicherheit 69 Rechtliche Konsequenzen: Film „Der schwarze Freitag“ Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 70 Rechtliche Konsequenzen Rechtsfolgen im Arbeitsschutz Führungskräfte im Arbeitsschutz • Geldstrafe, • Freiheitsentzug, • Berufsverbot. Haftung strafrechtlich: • Schadenersatz gegenüber geschädigten Dritten z.B.: - Kosten für Heilbehandlung, - Renten, - Sachschäden, - Schmerzensgeld. • Regress der Sozial- versicherungsträger nach §§104-113 SBG VII (bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung). zivilrechtlich: • Ermahnung / Abmahnung, • Verweis, • Versetzung, • Kündigung. arbeitsrechtlich: • Bußgeld, • Verwarnungsgeld. ordnungsrechtlich: 2S Arbeitssicherheit 71 Rechtliche Konsequenzen: strafrechtlich Rechtsfolgen im Arbeitsschutz Führungskräfte im Arbeitsschutz • Geldstrafe, • Freiheitsentzug, • Berufsverbot. Haftung strafrechtlich: 1. Der Unfall führte zu einer Verletzung oder zum Tod. 2. Der Unfall wurde durch eine rechtswidrige Handlung eines anderen verursacht. à Garantenstellung 3. Die rechtswidrige Handlung erfolgte schuldhaft. à nur bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz Voraussetzungen Eine rechtswidrige Handlung kann das aktive Tun einer Person sein. Aber auch das Nicht-Tun, das Unterlassen einer gebotenen Handlung kann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtsverpflichtung zur Unfallverhütung, also zum Tätigwerden, besteht. In diesem Fall spricht man von einer Garantenstellung. Eine allgemeine oder moralische Verpflichtung reicht nicht aus. 2S Arbeitssicherheit 72 Rechtliche Konsequenzen: ordnungsrechtlich Rechtsfolgen im Arbeitsschutz Führungskräfte im Arbeitsschutz Haftung 1. Es muss nicht zu einem Unfall kommen. 2. Bereits die Nichtbeachtung einer Vorschrift kann der Vorschriftengeber dieses ahnden. Voraussetzungen • Bußgeld, • Verwarnungsgeld. ordnungsrechtlich: 2S Arbeitssicherheit 73 Rechtliche Konsequenzen: zivilrechtlich Rechtsfolgen im Arbeitsschutz Führungskräfte im Arbeitsschutz Haftung 1. Jeder, der einen schuldhaft schädigt, muss die finanziellen Folgen tragen. Sonderregelung bei Arbeitsunfällen – Haftungsprivileg Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Ausgenommen Sachschäden. Das Haftungsprivileg greift nicht, wenn der Schädiger vorsätzlich handelt. Regress Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Schädiger gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Voraussetzungen • Schadenersatz gegenüber geschädigten Dritten z.B.: - Kosten für Heilbehandlung, - Renten, - Sachschäden, - Schmerzensgeld. • Regress der Sozial- versicherungsträger nach §§104-113 SBG VII (bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung). zivilrechtlich: 2S Arbeitssicherheit 74 Rechtliche Konsequenzen: arbeitsrechtlich Rechtsfolgen im Arbeitsschutz Führungskräfte im Arbeitsschutz Haftung 1. Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Hierzu zählen auch Vorgesetzte mit Ihren Unternehmerpflichten in den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichen. Voraussetzungenarbeitsrechtlich: • Ermahnung / Abmahnung, • Verweis, • Versetzung, • Kündigung. 2S Arbeitssicherheit 75 Rechtliche Konsequenzen: Zusammenfassung Führungskräfte im Arbeitsschutz 2S Arbeitssicherheit 76 Führungskräfte im Arbeitsschutz

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.04.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Vergabe von Schulplätzen an den weiterführenden Schulen in Bornheim und der weiteren Unterstützung der Eltern durch die Verwaltung“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.03.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Auswahlkriterien wurden die Kinder für die zusätzlich eröffnete Klasse in der Europaschule ausgewählt und aus welchen Ortschaften kommen diese Kinder? Antwort 1: Die Aufnahme der Kinder der zusätzlichen Klasse erfolgte nach den Nachrückplätzen, die im Februar jeweils nach Leistungsgruppe und Geschlecht ausgelost worden waren. Es gab daher vier Nachrücklisten (Leistungsgruppe 1 Jungen, Leistungsgruppe 1 Mädchen, Leistungsgruppe 2 Jungen, Leistungsgruppe 2 Mädchen). Bei den Leistungsgruppen 1 reichte die Zahl der Nachrücker im Rahmen der Zusatzklasse nicht aus, so dass entsprechend Kinder der Leistungsgruppe 2 des entsprechenden Geschlechts be- rücksichtigt wurden. Den ursprünglich abgelehnten Kindern wurde die Nachrücknummer im Ablehnungsbescheid mit- geteilt. Nur die jeweilige Nummer war für die Vergabe der Plätze relevant. Wohnort und weitere Sachverhalte, z.B. ob das Kind bereits einen Schulplatz an einer anderen Schule gefunden hat oder nicht, durften nicht berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen folgte den rechtlichen Vorgaben und wurde nach Beratung durch die Rechtsab- teilung der Bezirksregierung Köln angewandt. Die Kriterien des Auswahlverfahrens vom Februar waren: 1. Gleichmäßige Berücksichtigung von Mädchen und Jungen 2. Leistungsheterogenität: jeweils Vergabe von 50% der Plätze an L1 und L2 (Leistungsgruppe I: Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachkunde bis 2,2; Leistungsgruppe II: Durchschnittsnote größer als 2,2) 3. Geschwisterkinder 4. Losverfahren Im Zuge der zusätzlichen Klasse wurden 27 Kinder aufgenommen, davon 14 Kinder aus Born- heim, 6 Kinder aus Alfter und 7 Kinder aus Wesseling. Die 14 aufgenommen Bornheimer Kinder kommen aus den Ortschaften Bornheim, Kardorf, Rois- dorf, Brenig, Sechtem und Hemmerich. UWG-Fraktion Herrn Dirk König - 2 - Frage 2: Wie viele Bornheimer Kinder haben aktuell noch keinen Platz und wie viele von den Kindern auf der Nachrückerliste der Europaschule (der Heinrich-Böll-Gesamtschule und des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums) haben zwischenzeitlich an einer anderen Schule einen Platz erhalten? Antwort 2: Nach den vorliegenden Unterlagen und Rückmeldungen von den Schulen sind zum heutigen Zeitpunkt (Stand 03.04.2025) 4 Kinder unversorgt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kinder noch an anderen Schulen unterkommen werden. Sollte dieses nicht gelingen, wird die Bezirksre- gierung Köln den Kindern im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einen Schulplatz zuweisen. 25 Schülerinnen und Schüler haben an anderen Schulen einen Platz bekommen. Frage 3: Wie viele Widersprüche wurden an den weiterführenden Schulen in Bornheim gegen die Schulplatzvergabe vorgenommen und ggf. wieder zurückgezogen? Antwort 3: Gesamt: 26 Widersprüche; 19 Widersprüche wurden zurückgezogen. Aufteilung: An der Europaschule lagen 16 Widersprüche gegen die Entscheidung zur Aufnahme vor. Durch die Einrichtung einer weiteren Klasse haben sich davon 7 Widersprüche erledigt. Am Alexander-von-Humboldt Gymnasium wurde 1 Widerspruch gegen die Aufnahmeentschei- dung eingelegt. Dieser wurde zurückgezogen. An der Heinrich-Böll-Gesamtschule lagen 9 Widersprüche vor die zwischenzeitlich zurückgezo- gen wurden. Frage 4: Wie informiert die Verwaltung die betroffenen Eltern, deren Kinder noch keinen Schulplatz haben, zu den weiteren Möglichkeiten und wie unterstützt die Verwaltung diese bei der Suche nach einem Platz, ggf. auch außerhalb von Bornheim? Antwort 4: Die Verwaltung steht in diesem Zusammenhang im engen Austausch mit den Schulleitungen so- wie den Schulverwaltungsämtern der Nachbarkommen um die dort vorhandenen Möglichkeiten zur Aufnahme von Bornheimer Schülerinnen und Schülern zu evaluieren. In diesem Jahr hat die Erich-Kästner Realschule in Brühl eine Mehrklasse gebildet. Zudem haben die beiden Gymna- sien in Brühl jeweils eine Mehrklasse gebildet. In zahlreichen Telefonaten und persönlichen Ge- sprächen wurden die Eltern über mögliche freie Kapazitäten an anderen Schulstandorten infor- miert. Frage 5: Sofern immer noch Bedarf von Bornheimer Schülern Kinder: Welche Maßnahmen (weitere Mehrklasse, Aufstockung, etc.) sieht Verwaltung noch zur Unterbringung der Bornheimer Kinder? Antwort 5: Nach den vorliegenden Unterlagen und Rückmeldungen von den Schulen sind zum heutigen Zeitpunkt (Stand 03.04.2025) 4 Kinder unversorgt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kinder noch an anderen Schulen unterkommen werden. Sollte dieses nicht gelingen, wird die Bezirksre- gierung Köln den Kindern im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einen Schulplatz zuweisen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.04.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Vergabe von Schulplätzen an den weiterführenden Schulen in Bornheim und der weiteren Unterstützung der Eltern durch die Verwaltung“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 25.03.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nach welchen Auswahlkriterien wurden die Kinder für die zusätzlich eröffnete Klasse in der Europaschule ausgewählt und aus welchen Ortschaften kommen diese Kinder? Antwort 1: Die Aufnahme der Kinder der zusätzlichen Klasse erfolgte nach den Nachrückplätzen, die im Februar jeweils nach Leistungsgruppe und Geschlecht ausgelost worden waren. Es gab daher vier Nachrücklisten (Leistungsgruppe 1 Jungen, Leistungsgruppe 1 Mädchen, Leistungsgruppe 2 Jungen, Leistungsgruppe 2 Mädchen). Bei den Leistungsgruppen 1 reichte die Zahl der Nachrücker im Rahmen der Zusatzklasse nicht aus, so dass entsprechend Kinder der Leistungsgruppe 2 des entsprechenden Geschlechts be- rücksichtigt wurden. Den ursprünglich abgelehnten Kindern wurde die Nachrücknummer im Ablehnungsbescheid mit- geteilt. Nur die jeweilige Nummer war für die Vergabe der Plätze relevant. Wohnort und weitere Sachverhalte, z.B. ob das Kind bereits einen Schulplatz an einer anderen Schule gefunden hat oder nicht, durften nicht berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen folgte den rechtlichen Vorgaben und wurde nach Beratung durch die Rechtsab- teilung der Bezirksregierung Köln angewandt. Die Kriterien des Auswahlverfahrens vom Februar waren: 1. Gleichmäßige Berücksichtigung von Mädchen und Jungen 2. Leistungsheterogenität: jeweils Vergabe von 50% der Plätze an L1 und L2 (Leistungsgruppe I: Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachkunde bis 2,2; Leistungsgruppe II: Durchschnittsnote größer als 2,2) 3. Geschwisterkinder 4. Losverfahren Im Zuge der zusätzlichen Klasse wurden 27 Kinder aufgenommen, davon 14 Kinder aus Born- heim, 6 Kinder aus Alfter und 7 Kinder aus Wesseling. Die 14 aufgenommen Bornheimer Kinder kommen aus den Ortschaften Bornheim, Kardorf, Rois- dorf, Brenig, Sechtem und Hemmerich. UWG-Fraktion Herrn Dirk König - 2 - Frage 2: Wie viele Bornheimer Kinder haben aktuell noch keinen Platz und wie viele von den Kindern auf der Nachrückerliste der Europaschule (der Heinrich-Böll-Gesamtschule und des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums) haben zwischenzeitlich an einer anderen Schule einen Platz erhalten? Antwort 2: Nach den vorliegenden Unterlagen und Rückmeldungen von den Schulen sind zum heutigen Zeitpunkt (Stand 03.04.2025) 4 Kinder unversorgt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kinder noch an anderen Schulen unterkommen werden. Sollte dieses nicht gelingen, wird die Bezirksre- gierung Köln den Kindern im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einen Schulplatz zuweisen. 25 Schülerinnen und Schüler haben an anderen Schulen einen Platz bekommen. Frage 3: Wie viele Widersprüche wurden an den weiterführenden Schulen in Bornheim gegen die Schulplatzvergabe vorgenommen und ggf. wieder zurückgezogen? Antwort 3: Gesamt: 26 Widersprüche; 19 Widersprüche wurden zurückgezogen. Aufteilung: An der Europaschule lagen 16 Widersprüche gegen die Entscheidung zur Aufnahme vor. Durch die Einrichtung einer weiteren Klasse haben sich davon 7 Widersprüche erledigt. Am Alexander-von-Humboldt Gymnasium wurde 1 Widerspruch gegen die Aufnahmeentschei- dung eingelegt. Dieser wurde zurückgezogen. An der Heinrich-Böll-Gesamtschule lagen 9 Widersprüche vor die zwischenzeitlich zurückgezo- gen wurden. Frage 4: Wie informiert die Verwaltung die betroffenen Eltern, deren Kinder noch keinen Schulplatz haben, zu den weiteren Möglichkeiten und wie unterstützt die Verwaltung diese bei der Suche nach einem Platz, ggf. auch außerhalb von Bornheim? Antwort 4: Die Verwaltung steht in diesem Zusammenhang im engen Austausch mit den Schulleitungen so- wie den Schulverwaltungsämtern der Nachbarkommen um die dort vorhandenen Möglichkeiten zur Aufnahme von Bornheimer Schülerinnen und Schülern zu evaluieren. In diesem Jahr hat die Erich-Kästner Realschule in Brühl eine Mehrklasse gebildet. Zudem haben die beiden Gymna- sien in Brühl jeweils eine Mehrklasse gebildet. In zahlreichen Telefonaten und persönlichen Ge- sprächen wurden die Eltern über mögliche freie Kapazitäten an anderen Schulstandorten infor- miert. Frage 5: Sofern immer noch Bedarf von Bornheimer Schülern Kinder: Welche Maßnahmen (weitere Mehrklasse, Aufstockung, etc.) sieht Verwaltung noch zur Unterbringung der Bornheimer Kinder? Antwort 5: Nach den vorliegenden Unterlagen und Rückmeldungen von den Schulen sind zum heutigen Zeitpunkt (Stand 03.04.2025) 4 Kinder unversorgt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kinder noch an anderen Schulen unterkommen werden. Sollte dieses nicht gelingen, wird die Bezirksre- gierung Köln den Kindern im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einen Schulplatz zuweisen. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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DürreHitze Starkregen Hochwasser Klimawandelfolgen - Zunahme von Extremwetterereignissen Finanzielle und gesundheitliche Belastung der Menschen Bis Ende des Jh. möglich Bornheim ist in einer Region, in welcher bis zur Mitte des Jahrhunderts (2031 bis 2060) eine sehr starke Zunahme an Hitzetagen und tropischen Nächten zu erwarten ist. 1991-2020 5 0,4 0,7 16,2 8 28 Klimawandelfolgen - Gesundheitliche Auswirkungen Hitzebedingte Risiken Hautausschläge Wadenkrämpfe Schwellungen in den Beinen Verschlimmerung von Herz-Kreislauf- Erkrankungen Exsikkose (Austrocknung des Körpers) Stress Erhöhte Aggressivität Verminderte Konzentrationsfähigkeit Sonnenstich / Hitzeschlag Hitzetod Heiße Tage (Tmax ≥ 30 °C) Tropennächte (Tmin ≥ 20 °C) Quellen: Quarks - WDR mit Daten vom Umweltbundesamt und dem Deutschen Wetterdienst. So verändert sich das Klima in deiner Region - quarks.de (Zugriff am 26.11.2024) Google Maps (Zugriff 26.11.2024); LANUV (2024). Klimaentwicklung und Klimaprojektionen in Nordrhein-Westfalen (LANUV-Fachbericht 157). Infomaterialien | LANUV Klima ; Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (2025): https://www.klima-mensch-gesundheit.de/hitzeschutz/gesundheitsrisiken-von-hitze/ (Zugriff 24.03.2025); WHO (2023): https://www.who.int/news-room/fact- sheets/detail/climate-change-and-health (Zugriff am: 24.03.2025) 1971-2000 https://www.klimaatlas.nrw.de/service/infomaterialien Klimawandelfolgen - Gesundheitliche Auswirkungen Der menschengemachte Klimawandel verlängert die Blühzeiten von Pflanzen wie Bäumen, Sträuchern und Gräsern. Diese blühen früher, länger und produzieren mehr Pollen. Zusätzlich begünstigt die höhere CO2-Konzentration die Pollenbildung. Extremwetterereignisse wie Gewitter können die Symptome verschärfen, da durch starke Winde und hohe Luftfeuchtigkeit mehr Pollen in die Luft gelangen und sogar zerplatzen, wodurch noch mehr Allergene freigesetzt werden. Durch eine potenzielle Verschiebung der Vegetations- zonen, kann es sein, dass sich neue allergene Pflanzenarten wie der Beifuß-Ambrosia in Deutschland ausbreiten. Das führt dazu, dass Allergikerinnen und Allergiker über einen längeren Zeitraum hinweg – teils das ganze Jahr – von Pollen betroffen sind. Diese längere Belastung reizt Haut und Schleimhäute und verstärkt allergisches Asthma. Quelle: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (2025): https://www.klima-mensch-gesundheit.de/hitzeschutz/gesundheitsrisiken- von-hitze/ (Zugriff 24.03.2025 https://www.klima-mensch-gesundheit.de/gesund-bleiben-im-klimawandel/ https://www.klima-mensch-gesundheit.de/gesund-bleiben-im-klimawandel/ Klimawandelfolgen - Gesundheitliche Auswirkungen Der menschengemachte Klimawandel führt in Bornheim zu häufigeren Hitzewellen, die eine starke Belastung für den menschlichen Körper darstellen. Problematisch sind auch die vermehrten Treibhausgase in der Luft, die sich in der Atmosphäre anreichern, sowie der erhöhte Feinstaub- und Ozonanteil. In Städten verschärfen der hohe Versiegelungsgrad (z. B. asphaltierte Flächen) und die geringe Luftzirkulation die Belastung. Dies führt zu einer Zunahme gereizter Atemwege und Atemwegserkrankun- gen. Die Auswirkungen sind besonders in urbanen Gebieten spürbar, wo die Luft stärker belastet ist. Quelle: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (2025): https://www.klima-mensch-gesundheit.de/hitzeschutz/gesundheitsrisiken-von-hitze/ (Zugriff 24.03.2025 Treibhaus- gase https://www.klima-mensch-gesundheit.de/gesund-bleiben-im-klimawandel/ Quelle: Europäische Umweltagentur (2022): https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/climate-change-impacts-on-health (Zugriff am: 24.03.2025) Klimawandelfolgen - Gesundheitliche Auswirkungen Der Klimawandel begünstigt die Verbreitung von durch Vektoren, Lebensmittel oder Wasser übertragene Krankheiten. Die zunehmenden Temperaturen fördern z. B. das Auftreten von Mücken, was das Risiko für bestimmte Krankheiten erhöhen kann. Zudem führen die milderen Winter und wärmeren Sommer zu einer Ausbreitung von Zecken und den damit verbundenen Krankheiten. Zunahme von: Vektorübertragene Krankheiten: Ein Beispiel ist die Lyme-Borreliose, die durch Zecken übertragen wird und zu Schüttelfrost, Fieber und Funktionsstörungen des Nervensystems führen kann. Lebensmittelbedingte Krankheiten: Ein Beispiel ist die Campylobacteriose, eine bakterielle Infektion, die häufig zu Durchfall, Bauchschmerzen und Fieber führt. Wasserbürtige Krankheiten: Ein Beispiel ist die Legionärskrankheit, eine schwere Lungenentzündung, die durch das Bakterium Legionella verursacht wird und durch das Einatmen von kontaminiertem Wasserdampf übertragen wird. Klimawandelfolgen - Finanzielle Auswirkungen Durch extreme Starkregenfälle und Hochwasser können schwere Schäden an Eigentum und Infrastruktur entstehen. Im Juli 2021 führte die Flutkatastrophe im Ahrtal und an der Erft zu einem Gesamtschaden von 40,5 Milliarden Euro. Dieses Ereignis ist eines der verheerendsten Extremwetterereignisse in der deutschen Geschichte und hat enorme Zerstörungen hinterlassen. Der Klimawandel hat dabei die Wahrscheinlichkeit und Intensität laut Berichten wesentlich beeinflusst. Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2025): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kosten-klimawandel- 2170246#:~:text=Gr%C3%B6%C3%9Fte%20Sch%C3%A4den%20bisher%20durch%20%C3%9Cberschwemmungen%20und%20Hochwasser&text=Die%20Flut%20im%20Ahrtal%20und,Sch%C3%A4den%20in%20 der%20deutschen%20Geschichte. (Zugriff am: 24.03.2025) Klimawandelfolgen - Vulnerable Gruppen Ältere Menschen Menschen mit Behinderungen Kinder Gesellschaftlich ausgegrenzte Personen Menschen mit geringerem sozio- ökonomischen Status Migranten Nicht alle Menschen werden gleich stark durch den Klimawandel belastet. Besonders trifft es vulnerable Gruppen. Diese Gruppen haben oft Schwierigkeiten, sich von den Auswirkungen des Klimawandels zu erholen, da z. B. bestehende gesellschaftliche Ungleichheiten ihre Anfälligkeit erhöhen. Dazu gehören unter anderem: Quelle: Europäische Umweltagentur (2023): https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/climate-change-impacts-on-health (Zugriff am: 24.03.2025) https://www.eionet.europa.eu/etcs/etc-ca/products/just-resilience-for-europe-towards-measuring-justice-in-climate-change-adaptation

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13.1 Bedarfsmeldung für Dienst- und Schutzkleidung gemäß Dienstvereinbarung vom 18.11.2020 Abt. 13.1 Funktion Hausmeister - Schulen Name Artikel Anzahl Trage- zeit verfügbare Größen bitte Größe angeben und bei Artikeln mit Auswahl-möglichkeiten auch Anzahl angeben Halbschuhe mit Schutzkappe für innen - S3 1 1 Jahr bitte Modell von Haix oder Engelbert Strauss angeben Schuhe mit Schutzkappe (Knöchel umschließend) für außen - S3 1 1 Jahr bitte Modell von Haix oder Engelbert Strauss angeben Winterstiefel - S3 1 3 Jahre bitte Modell von Mascot oder Engelbert Strauss angeben (z. B. Mascot Artikelnr. F0084-902-09) Sicherheitsgummistiefel - grün 1 3 Jahre 36 - 48 Engelbert-Strauss Art.-Nr. 79748 Poloshirt - schwarz 8 1 Jahr XS - 7XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89901 Poloshirt Damen - schwarz XS - 4XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89551 oder T-Shirt - schwarz XS - 7XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89301 Zip Sweatshirt - schwarz 4 1 Jahr XS - 6XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89771 oder Sweatjacke - schwarz XS - 4XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89711 Sweatjacke Damen - schwarz XS - 3XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 88831 Fleecejacke - schwarz 1 2 Jahre XS - 7XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89981 Fleecejacke Damen - schwarz XS - 3XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 89791 Arbeitsjacke Softshell - schwarz 2 2 Jahre XS - 6XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 65107 Arbeitsjacke Softshell Damen - schwarz 2 2 Jahre XS - 6XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 65742 Warnschutzjacke - gelb 1 3 Jahre XS - 2XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 84616 Arbeitshose (Bund) Sommer lang - schwarz grau 2 1 Jahr Herren 42 - 62 Lang: 94 - 110 Kurz: 24 - 28 Damen 32 - 52 Lang: 36L - 44L Kurz: 38K - 46K fällt kleiner aus, daher bitte 1 Größe größer bestellen Engelbert-Strauss Art.-Nr. 95541 Arbeitshose (Bund) - schwarz 3 1 Jahr Herren 40 - 68 Lang: 88 - 114 Kurz: 23 - 31 Damen 30 - 58 Lang: 32L - 46L Kurz: 38K - 46K Engelbert-Strauss Art.-Nr. 65101 oder Arbeitshose (Latz) - schwarz Herren 40 - 62 Lang: 98 - 110 Kurz: 25 - 29 Damen 34 - 52 Lang: 38L - 44L Kurz: 40K - 48K Engelbert-Strauss Art.-Nr. 65251 Regenhose - schwarz 1 3 Jahre XS - 5XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 77680 Kopfbedeckung Sommer - schwarz grau 1 2 Jahre S/M + L/XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7821632 Kopfbedeckung Winter - schwarz 1 2 Jahre Einheitsgröße Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7810135 Schutzbrille nach Bedarf nach Bedarf Einheitsgröße Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7476282 Gehörschutz - H1 - gelb nach Bedarf nach Bedarf Einheitsgröße Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7476530 Warnweste - gelb nach Bedarf nach Bedarf Einheitsgröße Engelbert-Strauss Art.-Nr. 8465025 Arbeitshandschuhe - Leder - schwarz nach nach 6 - 11 Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7645710 Bedarf Bedarf Arbeitshandschuhe - stichfest - schwarz nach nach XS - 2XL Recon Art.-Nr. 272006.001.602 Bedarf Bedarf Arbeitshandschuhe - dünn - schwarz nach nach S - 2XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7612787 Bedarf Bedarf Gummihandschuhe (40 cm lang) nach nach Bedarf XS - XL Engelbert-Strauss Art.-Nr. 7476236 Bedarf Einmalhandschuhe - kurz nach Bedarf nach Bedarf Einmalhandschuhe - lang nach Bedarf nach Bedarf Einweg Schutzanzug - 4-lagig - Kat. 3 nach nach Bedarf Engelbert-Strauss Art.-Nr. 8580264 Bedarf Übersocken Gummistiefel - schwarz nach nach Bedarf Doppelgrößen 37/38 - 47/48 Engelbert-Strauss Art.-Nr. 79471 Bedarf Überstrümpfe Gummistiefel - schwarz nach nach Bedarf 37 - 47 Engelbert-Strauss Art.-Nr. 79472 Bedarf Datum / Unterschrift Abteilungsleitung Bitte doppelseitig drucken.

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