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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 10.10.2025 Nr. 23 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über die Ersatzbestimmung für ein Mitglied des Rates, S. 2 2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über das Freibleiben eines Sitzes im Integrationsausschuss, S. 3 3. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem / erneute öffentliche Auslegung, S. 4-8 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über die Ersatzbestimmung für ein Mitglied des Rates Herr Christian Mandt, Breite Straße 6, 53332 Bornheim ist als Vertreter der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) über ein Direktmandat in den Rat der Stadt Bornheim gewählt worden. Bei der Stichwahl am 28.09.2025 wurde Herr Christian Mandt ebenfalls zum Bürgermeister der Stadt Bornheim gewählt, was der Wahlausschuss der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.09.2025 festgestellt hat. Die Wahl zum Bürgermeister wurde von Herrn Christian Mandt inzwischen angenommen und er ist daher aus dem Rat der Stadt Bornheim über das Direktmandat ausgeschieden und gem. § 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates. Aufgrund des § 45 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Werner Schmitz, Am Zidderwald 9, 53332 Bornheim, als Ersatzbewerber im Wahlbezirk der CDU in die Vertretung einrückt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Stadt Bornheim) b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 08.10.2025 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Cugaly, stellv. Wahlleiter S e i t e | 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über das Freibleiben eines Sitzes im Integrationsausschuss Herr Menderez Haziri, ehemals wohnhaft in 53332 Bornheim, ist über den Listenwahlvorschlag „ZusammenWIRken“ als Nr. 10 in den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim gewählt worden. Dies hat der Wahlausschuss der Stadt Bornheim am 16.09.2025 festgestellt. Inzwischen hat er aufgrund eines Fortzuges aus Bornheim seine Wählbarkeit verloren und scheidet daher aus dem Integrationsausschuss aus. Aufgrund des ebenfalls inzwischen erfolgten Fortzuges der beiden weiteren Listenwahlvorschlag-Kandidaten Nr. 11 (Herr Andrii Tenderys, ehemals wohnhaft in 53332 Bornheim) und Nr. 12 (Herr Viktor Shmal, ehemals wohnhaft in 53332 Bornheim) ist das Freibleiben des Sitzes festzustellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Stadt Bornheim) b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 08.10.2025 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Cugaly, stellv. Wahlleiter S e i t e | 4 Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem / erneute öffentliche Auslegung Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 beschlossen, den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Se 21 in der Ortschaft Sechtem gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) für die Dauer von einem Monat erneut öffentlich auszulegen. Das Plangebiet umfasst den Bereich östlich der Bahnhofstraße (Abschnitt L 190) und südlich des Eichholzweges (Abschnitt L 190) sowie Flächen für die Anbindung der geplanten L190n bis zum Anschluss an die K42 und einzelne westlich der L 190 gelegene Flächen. Hinzu kommt die Flächen der Flurstücke Gemarkung Waldorf, Flur 6, Flurstücke 129 und 135, sowie der Flurstücke Gemarkung Sechtem, Flur 11, Flurstück 16 (tw). und Flur 8, Flurstücke 35 (tw.) und 36 (tw.) für den externen Ausgleich und für die Artenschutzmaßnahmen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Realisierung eines neuen Wohnquartiers sowie die Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Vollversorgers. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere; Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden/Fläche, Wasser; Luft und Klima; Landschaft und Landschaftsbild; Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung, in der Lebensraumpotentiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (u.a. die Betroffenheit von Feldlerchen und Bluthänfling) bewertet wurde. Zur Bewertung der Bodenbeschaffenheit und dessen Versickerungsfähigkeit liegen ein Geohydrologisches Gutachten und darauf aufbauend eine Überflutungsbetrachtung vor. Weiterhin flossen in den Umweltbericht eine Archäologische Untersuchung hinsichtlich Bodendenkmäler, eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch Verkehrslärm der umliegenden Straßen bzw. der Bahntrasse sowie eine Verkehrsuntersuchung zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens ein. Des Weiteren liegen noch umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Mensch; Boden/Fläche; Tiere; Pflanzen; biologische Vielfalt; Luft; Wasser; Klima sowie Landschaft und Landschaftsbild vor. Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Se 21 in der Ortschaft Sechtem mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 20.10. bis 19.11.2025 einschließlich bei der Stadt Bornheim im Technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss rechts neben dem Eingang, während der Besuchszeiten für Offenlagen: S e i t e | 5 Montag bis Mittwoch 0 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08.00 - 12.30 Uhr. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die den Planbereich mit der externen Fläche grob darstellen, wird hingewiesen Bornheim, den 09.10.2025 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker Bürgermeister http://www.bornheim.de/ S e i t e | 6 S e i t e | 7 S e i t e | 8 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 10.10.2025 Nr. 23 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über die Ersatzbestimmung für ein Mitglied des Rates, S. 2 2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über das Freibleiben eines Sitzes im Integrationsausschuss, S. 3 3. Bekanntmachung Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem / erneute öffentliche Auslegung, S. 4-8 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über die Ersatzbestimmung für ein Mitglied des Rates Herr Christian Mandt, Breite Straße 6, 53332 Bornheim ist als Vertreter der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) über ein Direktmandat in den Rat der Stadt Bornheim gewählt worden. Bei der Stichwahl am 28.09.2025 wurde Herr Christian Mandt ebenfalls zum Bürgermeister der Stadt Bornheim gewählt, was der Wahlausschuss der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.09.2025 festgestellt hat. Die Wahl zum Bürgermeister wurde von Herrn Christian Mandt inzwischen angenommen und er ist daher aus dem Rat der Stadt Bornheim über das Direktmandat ausgeschieden und gem. § 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates. Aufgrund des § 45 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Werner Schmitz, Am Zidderwald 9, 53332 Bornheim, als Ersatzbewerber im Wahlbezirk der CDU in die Vertretung einrückt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Stadt Bornheim) b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 08.10.2025 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Cugaly, stellv. Wahlleiter S e i t e | 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bornheim über das Freibleiben eines Sitzes im Integrationsausschuss Herr Menderez Haziri, ehemals wohnhaft in 53332 Bornheim, ist über den Listenwahlvorschlag „ZusammenWIRken“ als Nr. 10 in den Integrationsausschuss der Stadt Bornheim gewählt worden. Dies hat der Wahlausschuss der Stadt Bornheim am 16.09.2025 festgestellt. Inzwischen hat er aufgrund eines Fortzuges aus Bornheim seine Wählbarkeit verloren und scheidet daher aus dem Integrationsausschuss aus. Aufgrund des ebenfalls inzwischen erfolgten Fortzuges der beiden weiteren Listenwahlvorschlag-Kandidaten Nr. 11 (Herr Andrii Tenderys, ehemals wohnhaft in 53332 Bornheim) und Nr. 12 (Herr Viktor Shmal, ehemals wohnhaft in 53332 Bornheim) ist das Freibleiben des Sitzes festzustellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes (Stadt Bornheim) b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie die Entscheidung über der Feststellung gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter im Rathaus Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bornheim, den 08.10.2025 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Cugaly, stellv. Wahlleiter S e i t e | 4 Bebauungsplan Se 21 in der Ortschaft Sechtem / erneute öffentliche Auslegung Bekanntmachung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 beschlossen, den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Se 21 in der Ortschaft Sechtem gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) für die Dauer von einem Monat erneut öffentlich auszulegen. Das Plangebiet umfasst den Bereich östlich der Bahnhofstraße (Abschnitt L 190) und südlich des Eichholzweges (Abschnitt L 190) sowie Flächen für die Anbindung der geplanten L190n bis zum Anschluss an die K42 und einzelne westlich der L 190 gelegene Flächen. Hinzu kommt die Flächen der Flurstücke Gemarkung Waldorf, Flur 6, Flurstücke 129 und 135, sowie der Flurstücke Gemarkung Sechtem, Flur 11, Flurstück 16 (tw). und Flur 8, Flurstücke 35 (tw.) und 36 (tw.) für den externen Ausgleich und für die Artenschutzmaßnahmen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Realisierung eines neuen Wohnquartiers sowie die Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Vollversorgers. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umweltbericht inkl. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere; Pflanzen und biologische Vielfalt; Boden/Fläche, Wasser; Luft und Klima; Landschaft und Landschaftsbild; Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung, in der Lebensraumpotentiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (u.a. die Betroffenheit von Feldlerchen und Bluthänfling) bewertet wurde. Zur Bewertung der Bodenbeschaffenheit und dessen Versickerungsfähigkeit liegen ein Geohydrologisches Gutachten und darauf aufbauend eine Überflutungsbetrachtung vor. Weiterhin flossen in den Umweltbericht eine Archäologische Untersuchung hinsichtlich Bodendenkmäler, eine schalltechnische Untersuchung der Geräuschbelästigung durch Verkehrslärm der umliegenden Straßen bzw. der Bahntrasse sowie eine Verkehrsuntersuchung zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens ein. Des Weiteren liegen noch umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Schutzgütern Mensch; Boden/Fläche; Tiere; Pflanzen; biologische Vielfalt; Luft; Wasser; Klima sowie Landschaft und Landschaftsbild vor. Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Se 21 in der Ortschaft Sechtem mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 20.10. bis 19.11.2025 einschließlich bei der Stadt Bornheim im Technischen Rathaus in Kardorf (Auf dem Knickert 10, 53332 Bornheim) auf dem Flur im ersten Obergeschoss rechts neben dem Eingang, während der Besuchszeiten für Offenlagen: S e i t e | 5 Montag bis Mittwoch 0 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08.00 - 12.30 Uhr. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die den Planbereich mit der externen Fläche grob darstellen, wird hingewiesen Bornheim, den 09.10.2025 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker Bürgermeister http://www.bornheim.de/ S e i t e | 6 S e i t e | 7 S e i t e | 8

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.10.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Stand Schulsozialarbeit an den Grundschulen in Walberberg, Rösberg und Sechtem“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.10.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Maßnahmen wurden seit dem Beschluss bereits eingeleitet oder umgesetzt? Antwort 1: Wie in der Vorlage 492/2024-4 aufgeführt, beabsichtigt die Verwaltung künftig den jeweiligen OGS-Träger an den einzelnen Schulen mit der Schulsozialarbeit zu betreuen. In diesem Zusam- menhang wurden bereits im vergangen Jahr Gespräche mit den einzelnen Trägern geführt. Im Laufe des Verfahrens wurde dann bei der KJA Bonn ein Schutzschirmverfahren eingeleitet. Vor Abschluss dieses Verfahrens war es nicht möglich eine verbindliche Planung zur Weiterführung der Schulsozialarbeit mit der KJA Bonn vorzunehmen. Zudem haben die Träger der OGS ´en an der Herseler-Werth-Schule sowie der Markus- Schule in Rösberg ihre Kooperationsverträge zum Schuljahresbeginn 2025/2026 gekündigt. Im Rahmen der Nachbesetzung wurde eine europaweite Ausschreibung durchgeführt. Als Ergebnis dieser Ausschreibung ist festzuhalten, dass ab am dem 01.08.2025 die Kinder- und Jugendbetreuung Meckenheim (Kiju) die Trägerschaften der OGS´en an der Herseler- Werth-Schule sowie Rapun- zel Kinderhaus e.V. die Trägerschaft an der Markus-Schule Rösberg übernommen haben. Die Gespräche zur Versorgung der einzelnen Schulen mit Schulsozialarbeit wurden zwischen- zeitlich im Rahmen eines von der Verwaltung eingerichteten Qualitätszirkels aufgenommen. Es wurde vereinbart, dass die Verwaltung diesbezüglich zur nächsten Sitzung des Qualitätszirkels im November 2025 Vorschläge einbringen. Frage 2: Wie hoch ist der aktuell zur Verfügung stehende Förderumfang für die Schulsozialarbeit an den einzelnen Schulen? Antwort 2: Die Stadt Bornheim erhält für das Schuljahr 2025/2026 einen Förderbetrag von insgesamt 73.725,15€. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Förderung für Personalausgaben in Höhe von 64.509,51€ sowie einem Betrag in Höhe von 9.215,64€ für Sachausgaben. Es wird Herrn Dirk König - 2 - keine Aufteilung der Fördergelder auf die einzelnen Schulen vorgenommen. Als Bewertungskrite- rien für den Einsatz von Schulsozialarbeit werden Schulgröße, Schulsozialindex und BuT Anteile zugrunde gelegt. Frage 3: Wann wurden welche Gespräche zur Ausweitung der Schulsozialarbeit / Besetzung der Stellen mit den Trägern und Schulleitungen geführt? Antwort 3: Siehe hierzu Antwort der Verwaltung zu Punkt 1. Frage 4: Wann können die betroffenen Schüler, Eltern und Kollegen der Schulen mit einer Besetzung rechnen? Antwort 4: Es ist davon auszugehen, dass im I. Quartal 2026 die Versorgung der genannten Schulen mit Schulsozialarbeit sichergestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.10.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Stand Schulsozialarbeit an den Grundschulen in Walberberg, Rösberg und Sechtem“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.10.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Maßnahmen wurden seit dem Beschluss bereits eingeleitet oder umgesetzt? Antwort 1: Wie in der Vorlage 492/2024-4 aufgeführt, beabsichtigt die Verwaltung künftig den jeweiligen OGS-Träger an den einzelnen Schulen mit der Schulsozialarbeit zu betreuen. In diesem Zusam- menhang wurden bereits im vergangen Jahr Gespräche mit den einzelnen Trägern geführt. Im Laufe des Verfahrens wurde dann bei der KJA Bonn ein Schutzschirmverfahren eingeleitet. Vor Abschluss dieses Verfahrens war es nicht möglich eine verbindliche Planung zur Weiterführung der Schulsozialarbeit mit der KJA Bonn vorzunehmen. Zudem haben die Träger der OGS ´en an der Herseler-Werth-Schule sowie der Markus- Schule in Rösberg ihre Kooperationsverträge zum Schuljahresbeginn 2025/2026 gekündigt. Im Rahmen der Nachbesetzung wurde eine europaweite Ausschreibung durchgeführt. Als Ergebnis dieser Ausschreibung ist festzuhalten, dass ab am dem 01.08.2025 die Kinder- und Jugendbetreuung Meckenheim (Kiju) die Trägerschaften der OGS´en an der Herseler- Werth-Schule sowie Rapun- zel Kinderhaus e.V. die Trägerschaft an der Markus-Schule Rösberg übernommen haben. Die Gespräche zur Versorgung der einzelnen Schulen mit Schulsozialarbeit wurden zwischen- zeitlich im Rahmen eines von der Verwaltung eingerichteten Qualitätszirkels aufgenommen. Es wurde vereinbart, dass die Verwaltung diesbezüglich zur nächsten Sitzung des Qualitätszirkels im November 2025 Vorschläge einbringen. Frage 2: Wie hoch ist der aktuell zur Verfügung stehende Förderumfang für die Schulsozialarbeit an den einzelnen Schulen? Antwort 2: Die Stadt Bornheim erhält für das Schuljahr 2025/2026 einen Förderbetrag von insgesamt 73.725,15€. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Förderung für Personalausgaben in Höhe von 64.509,51€ sowie einem Betrag in Höhe von 9.215,64€ für Sachausgaben. Es wird Herrn Dirk König - 2 - keine Aufteilung der Fördergelder auf die einzelnen Schulen vorgenommen. Als Bewertungskrite- rien für den Einsatz von Schulsozialarbeit werden Schulgröße, Schulsozialindex und BuT Anteile zugrunde gelegt. Frage 3: Wann wurden welche Gespräche zur Ausweitung der Schulsozialarbeit / Besetzung der Stellen mit den Trägern und Schulleitungen geführt? Antwort 3: Siehe hierzu Antwort der Verwaltung zu Punkt 1. Frage 4: Wann können die betroffenen Schüler, Eltern und Kollegen der Schulen mit einer Besetzung rechnen? Antwort 4: Es ist davon auszugehen, dass im I. Quartal 2026 die Versorgung der genannten Schulen mit Schulsozialarbeit sichergestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.10.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Neueinbau der Heizungsanlagen in den Kindertagesstätten Wolfsburg und Klapperschuh“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.08.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der damaligen Vergabevorlage im Jugendhilfeausschuss wurden Planungsleistungen in Höhe von ca. 65.000 Euro von der Verwaltung beantragt zur Genehmigung vorgelegt. Nach Aktenein- sicht beliefen sich die Planungskosten jedoch deutlich unter jener Summe, wohingegen die Bau- leitung über diesen Auftrag mit abgerechnet wurde. Die damalige Planungssumme hat etliche Mitglieder im Jugendhilfeausschuss fragend zurückgelassen. Ist es ordnungsgemäß, wenn diese nunmehr auch für die Bauleitung verwendet wurde? Antwort 1: Entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 § 6 richtet sich die Ermittlung des Honorars aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung. Also muss auch die Bauüberwachung nach der Kostenberechnung aus der LPH 3 ermittelt werden. Die Kosten- feststellung findet auf Grundlage der Vergaben statt, die können auch günstiger ausfallen. Eine Reduzierung des Honorars findet in einem solchen Fall nicht statt, Honorarbasis bleibt die Kos- tenberechnung. Das gilt auch für die Bauleitung. Frage 2: In der Kostenaufstellung konnten keine Einnahmen durch Förderungen von mir eingesehen wer- den. Insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsanla- gen in Nichtwohngebäuden scheint die Investition berücksichtigen zu können. Welche Förderun- gen (progres, KfW, Bafa,…) hat die Stadt geprüft und beantragt? Welche davon wurden mit wel- chen Gründen abgelehnt? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 2: Die Verwaltung hat ein permanentes Monitoring der Förderlandschaft implementiert. Hier kam zu- nächst insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsan- lagen in Nichtwohngebäuden in Betracht. Es konnte jedoch keine Förderung beantragt werden. Förderungen gibt es für den Austausch von fossilen Energien hin zu nachhaltigen Energien. Da die vorhandene Heizung bereits mittels Wärmepumpe betrieben wurde, traf dies hier nicht zu. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.10.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Neueinbau der Heizungsanlagen in den Kindertagesstätten Wolfsburg und Klapperschuh“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.08.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der damaligen Vergabevorlage im Jugendhilfeausschuss wurden Planungsleistungen in Höhe von ca. 65.000 Euro von der Verwaltung beantragt zur Genehmigung vorgelegt. Nach Aktenein- sicht beliefen sich die Planungskosten jedoch deutlich unter jener Summe, wohingegen die Bau- leitung über diesen Auftrag mit abgerechnet wurde. Die damalige Planungssumme hat etliche Mitglieder im Jugendhilfeausschuss fragend zurückgelassen. Ist es ordnungsgemäß, wenn diese nunmehr auch für die Bauleitung verwendet wurde? Antwort 1: Entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 § 6 richtet sich die Ermittlung des Honorars aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung. Also muss auch die Bauüberwachung nach der Kostenberechnung aus der LPH 3 ermittelt werden. Die Kosten- feststellung findet auf Grundlage der Vergaben statt, die können auch günstiger ausfallen. Eine Reduzierung des Honorars findet in einem solchen Fall nicht statt, Honorarbasis bleibt die Kos- tenberechnung. Das gilt auch für die Bauleitung. Frage 2: In der Kostenaufstellung konnten keine Einnahmen durch Förderungen von mir eingesehen wer- den. Insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsanla- gen in Nichtwohngebäuden scheint die Investition berücksichtigen zu können. Welche Förderun- gen (progres, KfW, Bafa,…) hat die Stadt geprüft und beantragt? Welche davon wurden mit wel- chen Gründen abgelehnt? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 2: Die Verwaltung hat ein permanentes Monitoring der Förderlandschaft implementiert. Hier kam zu- nächst insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsan- lagen in Nichtwohngebäuden in Betracht. Es konnte jedoch keine Förderung beantragt werden. Förderungen gibt es für den Austausch von fossilen Energien hin zu nachhaltigen Energien. Da die vorhandene Heizung bereits mittels Wärmepumpe betrieben wurde, traf dies hier nicht zu. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.10.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Neueinbau der Heizungsanlagen in den Kindertagesstätten Wolfsburg und Klapperschuh“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.08.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der damaligen Vergabevorlage im Jugendhilfeausschuss wurden Planungsleistungen in Höhe von ca. 65.000 Euro von der Verwaltung beantragt zur Genehmigung vorgelegt. Nach Aktenein- sicht beliefen sich die Planungskosten jedoch deutlich unter jener Summe, wohingegen die Bau- leitung über diesen Auftrag mit abgerechnet wurde. Die damalige Planungssumme hat etliche Mitglieder im Jugendhilfeausschuss fragend zurückgelassen. Ist es ordnungsgemäß, wenn diese nunmehr auch für die Bauleitung verwendet wurde? Antwort 1: Entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 § 6 richtet sich die Ermittlung des Honorars aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung. Also muss auch die Bauüberwachung nach der Kostenberechnung aus der LPH 3 ermittelt werden. Die Kosten- feststellung findet auf Grundlage der Vergaben statt, die können auch günstiger ausfallen. Eine Reduzierung des Honorars findet in einem solchen Fall nicht statt, Honorarbasis bleibt die Kos- tenberechnung. Das gilt auch für die Bauleitung. Frage 2: In der Kostenaufstellung konnten keine Einnahmen durch Förderungen von mir eingesehen wer- den. Insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsanla- gen in Nichtwohngebäuden scheint die Investition berücksichtigen zu können. Welche Förderun- gen (progres, KfW, Bafa,…) hat die Stadt geprüft und beantragt? Welche davon wurden mit wel- chen Gründen abgelehnt? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 2: Die Verwaltung hat ein permanentes Monitoring der Förderlandschaft implementiert. Hier kam zu- nächst insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsan- lagen in Nichtwohngebäuden in Betracht. Es konnte jedoch keine Förderung beantragt werden. Förderungen gibt es für den Austausch von fossilen Energien hin zu nachhaltigen Energien. Da die vorhandene Heizung bereits mittels Wärmepumpe betrieben wurde, traf dies hier nicht zu. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 08.10.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Neueinbau der Heizungsanlagen in den Kindertagesstätten Wolfsburg und Klapperschuh“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 13.08.2025 beantworte ich wie folgt: Frage 1: In der damaligen Vergabevorlage im Jugendhilfeausschuss wurden Planungsleistungen in Höhe von ca. 65.000 Euro von der Verwaltung beantragt zur Genehmigung vorgelegt. Nach Aktenein- sicht beliefen sich die Planungskosten jedoch deutlich unter jener Summe, wohingegen die Bau- leitung über diesen Auftrag mit abgerechnet wurde. Die damalige Planungssumme hat etliche Mitglieder im Jugendhilfeausschuss fragend zurückgelassen. Ist es ordnungsgemäß, wenn diese nunmehr auch für die Bauleitung verwendet wurde? Antwort 1: Entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 § 6 richtet sich die Ermittlung des Honorars aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung. Also muss auch die Bauüberwachung nach der Kostenberechnung aus der LPH 3 ermittelt werden. Die Kosten- feststellung findet auf Grundlage der Vergaben statt, die können auch günstiger ausfallen. Eine Reduzierung des Honorars findet in einem solchen Fall nicht statt, Honorarbasis bleibt die Kos- tenberechnung. Das gilt auch für die Bauleitung. Frage 2: In der Kostenaufstellung konnten keine Einnahmen durch Förderungen von mir eingesehen wer- den. Insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsanla- gen in Nichtwohngebäuden scheint die Investition berücksichtigen zu können. Welche Förderun- gen (progres, KfW, Bafa,…) hat die Stadt geprüft und beantragt? Welche davon wurden mit wel- chen Gründen abgelehnt? Herrn Dirk König - 2 - Antwort 2: Die Verwaltung hat ein permanentes Monitoring der Förderlandschaft implementiert. Hier kam zu- nächst insbesondere das Programm 422 der KfW für den Einbau von erneuerbaren Heizungsan- lagen in Nichtwohngebäuden in Betracht. Es konnte jedoch keine Förderung beantragt werden. Förderungen gibt es für den Austausch von fossilen Energien hin zu nachhaltigen Energien. Da die vorhandene Heizung bereits mittels Wärmepumpe betrieben wurde, traf dies hier nicht zu. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Leben und Wohlfühlen Hrsg.: Stadt Bornheim – Der Bürgermeister Amt 12 – Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün – 02/2025 i n de r Möchten Sie Grünpatin oder Grünpate werden? Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich an das Amt 12 - Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün Postanschrift: Rathausstr. 2, Roisdorf Besuchsanschrift: Auf dem Knickert 10, Kardorf 53332 Bornheim Tel. 02222/945-310 (Umwelttelefon) e-mail: umwelt@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Übernehmen Sie eine Patenschaft! Hinweis zum Datenschutz: Zur Übersicht über die Beete in Grünpatenschaft und zur Betreu- ung der Grünpatenschaften speichert die Stadt Bornheim die persönlichen Daten der Grünpaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. mailto:umwelt@stadt-bornheim.de http://www.bornheim.de/ Gesucht: Grünpatinnen und Grünpaten! Warum Grünpatenschaften? Grünanlagen in der Stadt prägen das Stadtbild und steigern unsere Lebensqualität. Besonders wichtig sind Bäume. Sie wirken ausgleichend auf das Kleinklima spenden Schatten binden viele Tonnen Staub pro Jahr aus unserer Atemluft produzieren Sauerstoff bieten unseren heimischen Singvögeln, zahlreichen Insekten und Kleintieren Zuflucht erfreuen uns durch ihren Anblick lassen uns den Wechsel der Jahreszeiten erleben. Aber auch kleinere Grünflächen mit niedrigem Bewuchs tragen schon zum Wohlbefinden bei. Die Stadt ist natürlich bemüht, die Grünanlagen in einem guten Zustand zu halten. Bei der Vielzahl der Anlagen und anderen Aufgaben des Stadtbetriebes und angesichts der kommunalen Finanzsituation kann aber derzeit oft nur eine Grundpflege erfolgen. Daher freuen wir uns über alle, die sich für die „Natur vor der Haustür“ mitverantwortlich fühlen und engagieren wollen. Was bedeutet eine Grünpatenschaft? Als Grünpatin oder -pate halten Sie die Ihnen anvertrauten Grün- anlagen von Un- kraut frei, säubern sie ggf. von Abfällen und gießen bei Bedarf die Pflanzen (besonders wichtig bei Blumenkübeln und Bäumen). Auch die Mahd kleinerer Rasenflächen kann von Ihnen übernommen werden. Bäume werden weiterhin von der Stadt gepflegt, sind aber in Trockenzeiten sehr dankbar, wenn Sie sie reichlich gießen. Es sind auch Patenschaften nur für das Gießen von Bäumen möglich. Neu- oder Ersatzpflanzungen nimmt in der Regel weiterhin die Stadt vor. Unter Umständen kann die Bepflanzung nach Abstimmung mit den Gärtnern aber auch von Ihnen gestaltet werden. Wie werden Sie Grünpatin/Grünpate? Wenn Sie eine Patenschaft übernehmen möchten, melden Sie sich bei Irmgard Mohr (Kontaktdaten umseitig). Dann werden Sie als Patin bzw. Pate registriert und erhalten als Dankeschön eine Urkunde und bei einer Pflegepatenschaft auch ein Steckschild für Ihr Patenbeet.

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