Suche

5455 Ergebnisse

Dateien

Dateityp : image/jpeg
Dateigröße: 1 MB

Dateien

20. Oktober 2010 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Feri- en) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon( 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon( 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon( 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regel- mäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon( 0 22 22 / 945 - 101 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 10.11. 2010 und 8.12. 2010 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon( 0 22 22 / 945 - 307 Störungshotline: Telefon( 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungs- meldung Straßenbeleuch- tung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim HallenFreizeitBad Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, ( 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr , gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon( 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon( 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon (0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung mit Friedhofsverwaltung: Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon( 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon( 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bebauungsplan Bo 15 in der Ortschaft Bornheim / Inkrafttreten B e k a n n t m a c h u n g Der Rat der Stadt Bornheim hat am 30.09.2010 den Bebau- ungsplan Bo 15 in der Ort- schaft Bornheim gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit gelten- den Fassung als Satzung be- schlossen. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Wallrafstraße im Westen, einem Tennisplatz im Norden, dem Bornheimer Bach im Osten und einem Weg mit angrenzenden Sportplatz im Süden und umfasst die Flurstücke Gemarkung Born- heim-Brenig Flur 25 Nrn. 305, 306, 307, 9 und teilweise 308. Der Bebauungsplan Bo 15 in der Ortschaft Bornheim mit Begründung kann während der Dienststunden im Fachbe- reich 7 - Stadtplanung und Grundstücksneuordnung - der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Born- heim, von jedermann eingese- hen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Bo 15 in der Ortschaft Bornheim gemäß § 10 BauGB in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB be- achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berück- sichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-pla- nes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor- ganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah- res seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Stadt unter Darle- gung des die Verletzung be- gründenden Sachverhalts gel- tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a be- achtlich sind. Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetre- ten, kann der Entschädigungs- berechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Lei- stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermö- gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An- spruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewie- sen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekom- men dieser Satzung nach Ab- lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Ver- fahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Man- gel ergibt. Bornheim, den 11.10.2010 S t a d t B o r n h e i m (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Bürgermeister von Zawiercie besucht die Stadt Bornheim Zwischen der Stadt Bornheim und der polnischen Stadt Zawier- cie wurde Anfang September die Vereinbarung für eine städtepart- nerschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet. Nun kommen Miroslaw Mazur, Bürgermeister der Stadt Zawiercie, und Stadtse- kretärin Agnieszka Zmudzka nach Bornheim. Während der Vi- site an Rhein und Vorgebirge vom 4. bis 6. November 2010 sind mehrere Gespräche und In- formationsbesuche vorgesehen. So steht auch eine Rundfahrt durch die Gewerbeparks im Bornheimer Stadtgebiet an. Im Rahmen einer Feierstunde hatten am 4. September 2010 in Zawiercie Bürgermeister Mazur, Bornheims stellvertretender Bür- germeister Frank W. Krüger und Stadtverwaltungsdirektor Ger- hard-Josef Brühl in der schlesi- schen Stadt ihre Unterschriften unter die Vereinbarung zur städ- tepartnerschaftlichen Zusam- menarbeit zwischen beiden Kom- munen gesetzt. Begonnen hatte alles mit einem entsprechenden Engagement von Jugendlichen beider Städte. Die erfolgreiche Zusammenar- beit zwischen dem Liceum Ogól- noksztalcace und der Europa- schule Bornheim legte dazu den Grundstein. Beide Schulen betei- ligten sich an dem von der Eu- ropäischen Union geförderten Projekt "FIT KIDS in EUROPE". Das Projekt wurde im Rahmen des europäischen Bildungspro- gramms SOKRATES, Aktion CO- MENIUS 1, von der Europäi- schen Kommission finanziell ge- fördert. Durch die gegenseitigen Besu- che in Zawiercie und in Born- heim konnten bereits einige per- sönliche Kontakte geknüpft wer- den und inzwischen ist insgesamt ein ganz freundschaftliches Ver- hältnis zwischen den beiden Kommunen entstanden. n V.l.n.r. Miroslaw Mazur, Bürgermeister der Stadt Zawier- cie, Bornheims stellvertretender Bürgermeister Frank W. Krü- ger und Stadtverwaltungsdirektor Gerhard-Josef Brühl bei der Vertragsunterzeichnung Neue Fenster Eine Investition, die sich lohnen kann! In alten, nicht modernisierten Gebäuden geht durch die Fen- ster ein großer Teil der Raum- wärme verloren. Daher spielt der Einbau moderner Fenster mit zwei- oder dreifacher Wärmeschutzverglasung eine wichtige Rolle, um die teure Heizenergie im Gebäude zu halten. "Je nach Ausgangszu- stand kann dabei schnell bis zu 20 Prozent Energie einge- spart werden", weiß Dipl.-Ing. Wilfried Thalhäuser, der als Energieberater für die Ver- braucherzentrale auch in Bornheim tätig ist. Bürger- meister Wolfgang Henseler freut sich, das Beratungsan- gebot einmal monatlich im Rathaus für die Bornheimer Bürgerinnen und Bürger an- bieten zu können. Um bei der Fenstersanierung die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen sie festgelegte Wärmedämmwerte aufweisen. Der so genannte "U-Wert" darf dabei nicht größer als 1,3 [W/m²K] sein. Dieser Wert gilt aber nicht allein für die Glas- scheibe, sondern ist inklusive Rahmen einzuhalten! Doch Vorsicht: Wenn die neuen Fenster die Wärme besser dämmen als die alte und unge- dämmte Wand, in die sie einge- baut werden, besteht die Ge- fahr von Feuchtschäden. Wenn im Winter die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit nicht mehr an den Fensterscheiben sondern an kalten Außenwan- decken kondensiert, kann sie dort schnell Schimmelbildung verursachen. Außerdem sind neue Fenster in der Regel so dicht, dass hier keine Feuchtigkeit mehr ent- weichen kann und daher das bisherige Heiz- und Lüftungs- verhalten angepasst werden muss. Ein Fensteraustausch sollte somit nicht isoliert ge- plant, sondern in eine ganzheit- liche Betrachtung des Gebäu- des integriert werden und auf jeden Fall mit Überlegungen zu einem Lüftungskonzept einher- gehen. Thalhäuser bietet seine Hilfe im Vorfeld an und weiß auch, für welche Maßnahmen öffentliche Fördergelder zu haben sind. Dazu können Ratsuchende sich im Bornheimer Rathaus zu ei- nem halbstündigen Energiebe- ratungsgespräch anmelden. Die Termine für die nächsten Beratungstage am 10.11. und 08.12. werden über Manuela Burchert von der Stadtverwal- tung unter Tel.: 02222/945-307 oder E-Mail: energiebera- tung@stadt-bornheim.de koor- diniert. Das Energieberatungsangebot der Verbraucherzentrale ist auf Initiative der Projektgruppe Er- neuerbare Energien/ Energie- effizienz des integrierten länd- lichen Entwicklungs-Konzepts (ILEK) in allen Kommunen im linksrheinischen Rhein-Sieg- Kreis zustande gekommen. Ge- fördert wird das Beratungsan- gebot vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und kann daher für nur 5 Euro angeboten werden. Seite Freitag freigegeben.qxd 15.10.2010 10:29 Seite 1

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 262 KB

Dateien

17. November 2010 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Feri- en) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon( 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon( 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon( 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon( 0 22 22 / 945 - 101 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 8.12. 2010 und 12.1.2011 je- weils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon: ( 0 22 22 / 945 - 307 Störungshotline: Telefon( 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon( 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon( 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon (0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung mit Friedhofsverwaltung: Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon( 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon( 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGENHallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, ( 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Aufruf von Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Bornheim Auf allen Friedhöfen der Stadt Bornheim endet am 31.12.2010 das Nutzungsrecht an Reihen- gräbern, in denen bis einschließ- lich 1990 Verstorbene nach dem 5. Lebensjahr und bis einschließ- lich 1995 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr bestattet worden sind. Die Verfügungsberechtigten der aufgerufenen Gräber werden ge- beten, gemäß § 23 Abs. 2 der Sat- zung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 bis zum 31.03.2011 die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Einfassungen zu ent-fernen und die Grabstätten zu räumen. Nicht fristgerecht entfernte Grabauf- bauten und Gewächse gehen ge- mäß § 23 Abs. 2 der Friedhofs- satzung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Born- heim über. Die abzuräumenden Reihengräber werden außerdem durch besondere Hinweisschil- der auf den Grabstätten gekenn- zeichnet. Ab 01.04.2011 werden die oben bezeichneten Gräber durch den Stadtbetrieb Bornheim - kostenfrei - geräumt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Aufforderung kön- nen Sie vor dem Verwaltungsge- richt Köln, Appellhof-platz, 50667 Köln, innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe des Ver- waltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkunds- beamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhe- ben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegen- stand des Klagebegehrens be- zeichnen. Sie soll einen be- stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tat- sachen und Beweismittel sollen an-gegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Bornheim, 02. November 2010 -Der Vorstand- gez. Rehbann Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der L 300 (Entwässerungssanierung im Bereich des Wasserwerkes Urfeld mit Anbau eines kombinierten Rad-/Gehweges) auf dem Gebiet der Städte Wesseling und Born- heim, im Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis, Regierungsbezirk Köln Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln (Dezernat 25) vom 29.10.2010 - Az.: 25.3.3.3 - 2/08 -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt jeweils mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 29. November 2010 bis 13. Dezember 2010 (ein- schließlich) in der Stadtverwaltung Wesseling Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling, 1. Etage, Zimmer 106, während der Dienststunden Montag, Mittwoch, Donnerstag 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie in der Stadtverwaltung Bornheim Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Zimmer 407, während der Dienststunden Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über de- ren Einwendungen ent-schieden worden ist, sowie auch den üb- rigen bekannten Betroffenen zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwal- tungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW- ). Planfeststellungsbeschluss und festgestellter Plan enthalten aus Gründen des Daten-schutzes keine Einzelangaben über persönli- che oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; z.B. werden Namen und Anschriften der Ei- gentümer von betroffenen Grundstücken nicht genannt. Bornheim, den 04.11.2010 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Böll in Bornheim Einladung an alle Am Sonntag, dem 21.11.2010, um 17:30 Uhr lesen die Schauspieler Gün- ter Lamprecht und Claudia Amm in der Aula der Fran- ziskusschule Bornheim, Beethovenstraße 57, aus Werken des Schriftstellers, Nobelpreisträgers und Bornheimer Ehrenbürgers Heinrich Böll. Der Eintritt ist frei! Die nächsten Sitzungen Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim, Dienstag, 23.11.2010, 18:00 Uhr, im Stadtbetrieb Bornheim, Donnerbachweg 15, Wal- dorf, Sozialraum (Raum 8) Fachausschuss "Volkshochschule", Mittwoch, 24.11.2010, 18:00 Uhr, im Rathaus Bornheim, VHS- Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 25.11.2010, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethe- straße 1, Bornheim Weißer Quarzkies Planverfahren in entscheidender Phase Der Regionalrat hat am 8. Ok- tober die Bezirksregierung Köln mit dem Erarbeitungs- verfahren zur Ausweisung ei- ner Konzentrationszone für die Gewinnung von hochrei- nem weißen Quarzkies beauf- tragt. Im Verfahren sollen weiterhin alle vier Standorte - Weilerswist-Nord, Bornheim- Sonnenhof (Riedmaar), Rheinbach-Flerzheim-Nord und Alfter-Witterschlick-Süd- in der Abwägung berücksich- tigt werden. Das Beteiligungsverfahren zur Regionalplanänderung für die Träger öffentlicher Be- lange wird von der Bezirksre- gierung Köln ab sofort und bis zum 04.02.2011 durchge- führt. Eine Beteiligung der Öffent- lichkeit ist vom 03.01.2011 bis 03.02.2011 vorgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteili- gung erfolgt bei der Bezirks- regierung Köln und den Kreis- verwaltungen in Siegburg und Euskirchen. Die Stadt Bornheim bietet darüber hinaus den Born- heimerinnen und Bornhei- mern wieder einen zusätzli- chen Service an. Ergänzend zu den Offenlagen in Köln, Siegburg und Euskirchen wird eine "informelle" Offen- lage im angegebenen Zeit- raum bei der Stadt Bornheim durchgeführt. Zu Besuch im Stadtarchiv Das Bornheimer Stadtarchiv bewahrt nicht nur die aktuel- len Akten der Stadtverwal- tung auf, sondern dokumen- tiert vielmehr auch die Ge- schichte und Entwicklung der Stadt Bornheim. Es verfügt neben den schriftlichen Über- lieferungen der Stadt und der Ortschaften (über 5.000 Ver- zeichnungseinheiten) über große Sammlungen zur Zeit- und Ortsgeschichte, einen mehr als 10.000 Exemplare großen Bilderbestand, eine Zeitungsausschnittsammlung sowie eine Bibliothek. Damit zählt die Einrichtung zu den umfangreichsten Kommunal- archiven im Rhein-Sieg-Kreis und ist eine ergiebige Quelle zur Heimat- und Regionalge- schichte. Der Stadtarchivar Christian Lonnemann informiert Sie über die Aufgaben und die Ar- beit eines städtischen Archivs und zeigt Ihnen dabei auch viele Altertümchen aus den letzten Jahrhunderten. Dabei liegt ein besonderer Schwer- punkt auf der Sammlung Nor- bert Zerlett, die die Stadt vor einigen Jahren erworben hat. Termin: Donnerstag, 18.11.2010, 18:00-19:30 Uhr Bornheim Rathaus Leitung: Christian Lonne- mann Gebühr: 4,00 EUR Treffpunkt: Bornheim, Rat- haus, Stadtarchiv, Rathaus- straße 2, Seiteneingang (am Parkplatz) Tollitätentreff 2011 Tollitätentreff der Stadt Bornheim am 22.02.2011 um 19:00 Uhr in der Rheinhalle Hersel (Kartenbestellung: Tel. 02222/945-212).

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 342 KB

Dateien

10. November 2010 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Feri- en) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon( 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon( 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon( 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regel- mäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon( 0 22 22 / 945 - 101 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 10.11. 2010 und 8.12. 2010 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon( 0 22 22 / 945 - 307 Störungshotline: Telefon( 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungs- meldung Straßenbeleuch- tung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon( 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon( 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon (0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung mit Friedhofsverwaltung: Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon( 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon( 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Tollitätentreff der Stadt Bornheim Der nächste Tollitätentreff der Stadt Born- heim findet am Dienstag, dem 22.02.2011 um 19:00 Uhr in der Rheinhalle Hersel statt. Karten können ab sofort unter der Telefon- nummer 02222/945-212 bestellt werden. Die Einladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft vom 21.10.2010 der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 - Ländliche Entwicklung und Boden-ordnung -, 50606 Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf wird hiermit öffentlich be- kannt gemacht. Bezirksregierung Köln 50670 Köln, den 21.10.2010 Dez. 33- -Ländliche Entwicklung Dienstgebäude Blumenthalstr. 33 und Bodenordnung- Tel.: 0221/147-2747 Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf 33.1 - 5 10 01 - Ladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf Das Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf wurde durch Beschluss der Bezirksre- gie-rung Köln, Dez. 33, Ländli- che Entwicklung und Bodenord- nung, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln, vom 03.09.2010 angeord- net. Dieser Beschluss ist ebenso wie diese Ladung öffentlich bekannt gemacht worden. Die Teilnehmer der Flurbereini- gung Bornheim-Roisdorf - dies sind die Eigentümer und Erb- bauberechtigten der zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke - bil- den die Teilnehmergemein- schaft des Flurbereinigungsver- fahrens. Für das Flurbereinigungsverfah- ren ist nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Vorstand und für jedes Vorstandsmitglied ein Stellvertreter zu wählen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter wird im Wahl- termin erörtert und durch die Flurbereinigungsbehörde be- stimmt. Mit Rücksicht auf die Größe des Verfahrensgebietes von ca. 33 ha und die Anzahl der Teilnehmer erscheint ein Vor- stand bestehend aus 3 Mitglie- dern und der entsprechenden Anzahl stellvertretender Mitglie- der angemessen. Der Vorstand nimmt die ge- meinschaftlichen Angelegen- heiten der Teilnehmergemein- schaft wahr und führt deren Ge- schäfte. Zur Wahl des Vorstandes wer- den die Teilnehmer der Flurbe- reinigung Bornheim-Roisdorf hiermit geladen für Mittwoch, den 01.12.2010 um 18.00 Uhr in den Ratssaal der Gemeinde Alfter Am Rathaus 7, 53347 Alfter Im Wahltermin wird der Vor- stand einschließlich der Stellver- treter von den anwesenden Teil- nehmern der Teilnehmerge- meinschaft oder deren Bevoll- mächtigten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bevollmächtigte von Teilneh- mern haben im Termin eine schriftliche Vollmacht vorzule- gen. Es ist zu beachten, dass je- der Teilnehmer oder Bevoll- mächtigte nur eine Stimme hat; das gilt auch für Bevollmächtig- te, die mehrere Teilnehmer ver- treten. Gemeinschaftliche Ei- gentümer (Miteigentümer und Erbengemeinschaften) gelten als ein Teilnehmer und haben somit nur eine Stimme. Die Kandidaten für den Vor- stand einschließlich der Stell- vertreter werden in dem Wahl- termin vorgeschlagen und auf- gestellt. Wählbar sind auch Per- sonen, die nicht Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens sind. Nicht anwesende Perso- nen können nur als Kandidaten aufgestellt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur und Annahme einer eventuellen Wahl als Vorstands- mitglied und/oder Stellvertreter im Wahltermin vorliegt. Für telefonische Rückfragen ste- hen Ihnen Frau Iwertowski (0221/147-2747) und Herr Her- manns (0221/147-2691) zur Verfügung. Im Auftrag gez. Rehm Satzung der Stadt Bornheim über die Änderung der in der Umlegung des Gemein- debezirks Uedorf getroffenen Festsetzungen vom 25.10.2010 Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinan- dersetzungsverfahren begrün- deten gemeinschaftlichen An- gelegenheiten vom 09. April 1956 (GV NRW 1956 S. 134/GS. NRW. S. 740), zuletzt geändert durch Art. 3 des Ge- setzes vom 16. März 2010 (GV.NRW. S. 198), in Verbin- dung mit § 7 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.09.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Wirtschaftsweg Gemar- kung Bornheim-Brenig, Flur 83, Flurstück 183, wird auf ei- ner Länge von rd. 180 m zwi- schen dem Wirtschaftsweg ent- lang der Bundesautobahn 555 und dem Wirtschaftsweg in Verlängerung der Bleibtreu- straße (s. beigefügte Planskiz- ze) eingezogen. § 2 Diese Satzung tritt mit dem Ta- ge nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungs- anordnung Vorstehende Satzung der Stadt Bornheim über die Änderung der in der Umlegung des Ge- meindebezirks Uedorf getroffe- nen Festsetzungen vom 25.10.2010 mache ich hiermit entsprechend § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentli- che Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht be- kannt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist durch Verfügung des Landrates vom 13.10.2010 erteilt worden. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zu- standekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchge- führt, 2. diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestim- mung oder der Flächennut- zungsplan ist nicht ordnungs- gemäß öffentlich bekanntge- macht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher be- anstandet oder 4. der Form- oder Ver- fahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Man- gel ergibt. Bornheim, den 25.10.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Die nächsten Sitzungen Rat Donnerstag, 11.11.2010, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Bürger- angelegenheiten Dienstag, 16.11.2010, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, ( 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr , gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna 10-45_4.qxd 08.11.2010 10:24 Seite 1

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 276 KB

Dateien

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen? Dann drücken Sie auf Ihrer Tastatur die Taste “Strg“ und klicken Sie gleichzeitig hier. Mit gleichzeitigem klicken auf und drücken der Taste “Strg“ auf Ihrer Tastatur können Sie Hinweise zu den erforderlichen Eingaben öffnen. Antrag auf Genehmigung eines Dienstgeschäftes Angaben zum Antragsteller Name, Vorname Geben Sie hier Ihren Namen ein. Telefonnummer: Geben Sie hier Ihre dienstliche Telefonnummer ein. Dienststelle: Wählen Sie Ihre Dienststelle aus. Angaben zum Dienstgeschäft ☐ Dienstreise (§ 2ff LRKG) Beschreibung/Bezeichnung Geben Sie hier eine Kurzbeschreibung des Dienstgeschäfts ein. ☐ Fortbildungsveranstaltung (§ 16 LRKG) Wichtig: Bitte Einladung, Programme als Anlage beifügen. Veranstalter: Geben Sie hier den Veranstalter ein. Titel: .Geben Sie hier den Titel der Veranstaltung ein ☐ Ausbildung (§16 LRKG) Art der Ausbildung: Geben Sie hier die Art der Ausbildung ein. Veranstaltungs- bzw. Fort-und Ausbildungsort (Adresse) Geben Sie hier die Zieladresse ein. Das Dienstgeschäft findet vom Datum eingeben. bis Datum eingeben. bzw. an folgenden Tagen Geben Sie hier die Daten ein, wenn das Dienstgeschäft an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. statt. Angaben zum Beförderungsmittel ☐ Deutsche Bahn AG (2. Klasse) Besitzen Sie eine Bahncard? ☐ja ☐ nein ☐ Flugzeug ☐ Dienst-PKW ☐ Privat- PKW Die Nutzung privater PKW ist immer zu begründen: Wählen Sie einen wichtigen Grund aus. Klicken Sie hier, um einen anderen persönlichen wichtigen Grund einzugeben. ☐ Mitbenutzung des PKW von: Name, Vorname ☐ Mitnahme von Name, Vorname des/r Mitfahrer/in. Datum eingeben. Unterschrift Antragsteller/in Genehmigungsvermerke Abteilungsleitung Amtsleitung image4.wmf image1.png image2.png image3.png

Dateityp : application/vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document
Dateigröße: 69 KB

Dateien

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen? Dann drücken Sie auf Ihrer Tastatur die Taste “Strg“ und klicken Sie gleichzeitig hier. Mit gleichzeitigem klicken auf und drücken der Taste “Strg“ auf Ihrer Tastatur können Sie Hinweise zu den erforderlichen Eingaben öffnen. Antrag auf Genehmigung eines Dienstgeschäftes Angaben zum Antragsteller Name, Vorname Geben Sie hier Ihren Namen ein. Telefonnummer: Geben Sie hier Ihre dienstliche Telefonnummer ein. Dienststelle: Wählen Sie Ihre Dienststelle aus. Angaben zum Dienstgeschäft ☐ Dienstreise (§ 2ff LRKG) Beschreibung/Bezeichnung Geben Sie hier eine Kurzbeschreibung des Dienstgeschäfts ein. ☐ Fortbildungsveranstaltung (§ 16 LRKG) Wichtig: Bitte Einladung, Programme als Anlage beifügen. Veranstalter: Geben Sie hier den Veranstalter ein. Titel: .Geben Sie hier den Titel der Veranstaltung ein ☐ Ausbildung (§16 LRKG) Art der Ausbildung: Geben Sie hier die Art der Ausbildung ein. Veranstaltungs- bzw. Fort-und Ausbildungsort (Adresse) Geben Sie hier die Zieladresse ein. Das Dienstgeschäft findet vom Datum eingeben. bis Datum eingeben. bzw. an folgenden Tagen Geben Sie hier die Daten ein, wenn das Dienstgeschäft an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. statt. Angaben zum Beförderungsmittel ☐ Deutsche Bahn AG (2. Klasse) Besitzen Sie eine Bahncard? ☐ja ☐ nein ☐ Flugzeug ☐ Dienst-PKW ☐ Privat- PKW Die Nutzung privater PKW ist immer zu begründen: Wählen Sie einen wichtigen Grund aus. Klicken Sie hier, um einen anderen persönlichen wichtigen Grund einzugeben. ☐ Mitbenutzung des PKW von: Name, Vorname ☐ Mitnahme von Name, Vorname des/r Mitfahrer/in. Datum eingeben. Unterschrift Antragsteller/in Genehmigungsvermerke Abteilungsleitung Amtsleitung image4.wmf image1.png image2.png image3.png

Dateityp : application/vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document
Dateigröße: 69 KB

Dateien

S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 10.11.2025 Nr. 25 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim, S. 2 2. Bekanntmachung der 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“, S. 3 3. Bekanntmachung der 12. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim, S. 4-10 4. Bekanntmachung der 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim, S. 10-12 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 7. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 05.11.2025 folgende 5. Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 beschlossen: Artikel I Die Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: “Für das Wasserwerk wird ein Betriebsausschuss gebildet, der aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern besteht.” Artikel II Die Änderung der Betriebssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 7. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 S e i t e | 3 Bekanntmachung 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 9. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 05.11.2025 folgende 9. Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 11 übrigen Mitgliedern.“ Artikel II Die Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ tritt mit dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 9. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 5. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 6. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 7. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 8. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 S e i t e | 4 Bekanntmachung 12. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 12. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 und § 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim folgende 12. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 07.11.2025 beschlossen: Artikel I Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 wird wie folgt geändert: 1.§ 1 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu formuliert: „Der Rat entscheidet über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. 2.§ 1 Abs. 5 Satz 2 entfällt. 3. § 2 letzter Satz wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt neu gefasst und hinzugefügt: „§ 3 Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben, sowie Bedarfs-, Bau- und Einleitungsbeschlüsse vor Vergabeverfahren bei Bauvorhaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb ermittelter folgender Auftragswerte: - bei Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen (inkl. Planungsleistungen) ab einer Wertgrenze von 150.000,- € netto. - bei Bauleistungen eines Gewerkes ab einer Wertgrenze von 500.000, - € netto Dabei legen sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest. Bei Großprojekten (ab 5.000.000, - € brutto Bauvolumen) entscheidet zusätzlich der Rat über einen Einleitungsbeschluss. 2) Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich: a) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; b) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht wesentlich abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. In diesen Fällen erfolgt eine Mitteilung an den zuständigen Ausschuss oder den Rat in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 S e i t e | 5 3) Der/die Bürgermeister/in erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes (hier ab 25.000 € netto den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den geschätzten Auftragswert um mehr als 40 % übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der zuständige Fachausschuss oder der Rat. Bei Auftragserteilungen eines Gewerkes oberhalb von insgesamt 15.000.000, - € netto ist vor Zuschlagserteilung die Zustimmung des Rates erforderlich. (4) Für Bedarfsbeschlüsse, Baubeschlüsse und Einleitungsbeschlüsse im Baubereich gilt Folgendes: Für größere Baumaßnahmen im Hochbau mit einem geschätzten Bauvolumen über 1.000.000, -- € netto müssen vor der Einleitung von Vergaben für erforderliche Planungsleistungen die notwendigen Bedarfe im zuständigen Fachausschuss beschlossen werden (Bedarfsbeschluss). Im Bedarfsbeschluss soll auch die avisierte Realisierungsform (z.B. Totalunternehmer- vergabe) und die Art der Leistungsbeschreibung (z.B. funktional, klassisch, etc.).bezeichnet werden. Bei allen größeren Bauprojekten mit einem Bauvolumen über 500.000, -- € netto erfolgt ein Baubeschluss im zuständigen Ausschuss (ab 15.000.000, -- € netto zusätzlich im Rat). Dieser umfasst i.d.R. die Entwurfsplanung, die Kostenberechnung und den Zeitplan. Dieser Beschluss bereitet die Vergabe der Bauleistungen vor. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind bei Baumaßnahmen dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen. 5) Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss zwei Mal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 25.000,--€ vor mit Angaben über die bezuschlagten Firmen, die Anzahl der angefragten Firmen, die Anzahl der eingegangenen Angebote, den jeweils geschätzten Auftragswert und den Zuschlagswert in Bruttobeträgen. Geschlossene Rahmenvereinbarungen werden ebenfalls vorgelegt. 5. § 3 wird zu § 4 6. § 4 Abs. 11 wird wie folgt neu formuliert: „Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 7. § 4 wird zu § 5 8. Im § 5 wird die Bezeichnung „Ausschuss für Bürgerangelegenheiten“ in „Bürgerausschuss“ geändert. 9.§ 5 wird zu § 6, § 6 wird zu § 7, § 7 wird zu § 8 10. § 8 wird zu § 9 11. § 9 Abs. 5 wird wie folgt neu formuliert: „Der Jugendhilfeausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergabe sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ S e i t e | 6 12. § 9 wird zu § 10 und wie folgt neu gefasst: „Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung 1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät alle wesentlichen Angelegenheiten im Bereich der Stadtentwicklung und Städtebauförderung sowie den Liegenschaften. Dies betrifft auch Voraussetzungen und Kriterien für städtebauliche oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und Ausschreibungen. (2) Er entscheidet a. über verfahrensleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss über die Wiederholung eines Verfahrensschritts) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und berät die sonstigen Satzungsverfahren nach BauGB vor (z.B. Vorkaufsrechtssatzungen etc.), die im Rat beschlossen werden müssen, b. über städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (§§ 11 und 12 BauGB), soweit die Kosten 100.000 € übersteigen sowie sonstige Verträge (wie u.a. „Letter of intent“) im städtebaulichen Kontext, c. über Stellungnahmen zu Planungen Dritter (überörtliche Planungen und die Erteilung des ggf. erforderlichen gemeindliches Einvernehmens bei Verfahren nach BImSchG), sofern es sich nicht vordringlich um Umweltthemen handelt, für die der Umweltausschuss zuständig ist, d. über Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, e. über Änderungen der Richtlinien für die Vergabe aus Mitteln der Denkmalpflege sowie weitere Themenstellungen des Denkmalschutzrechts soweit sie nicht auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Über die Vergabe von Mitteln ist der Ausschuss zu informieren. (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB , § 34 Abs. 3 b BauGB und § 246e BauGB. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. (4) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet über alle städtischen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Rat, der Haupt-und Finanzausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. (6) Der Stadtentwicklungsausschuss wird über wichtige, besondere städtebauliche Projekte von großer (z.B. stadtweiter oder überörtlicher) Bedeutung informiert. 13. § 10 wird zu § 11 14. Im § 11 wird die Bezeichnung „Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur“ in „Umweltausschuss“ geändert. S e i t e | 7 15. Im § 11 Abs. 2. Nr. 2.3 wird hinter dem Wort „Grünflächen“ ergänzt „(einschl. Straßenbegleitgrün)“ 16. Im § 11 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Erholungsanlagen“ ergänzt „und Belange der Landwirtschaft“ 17. § 11 Abs. 4 wird wie folgt neu formuliert: „Der Umweltausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 18. § 11 wird zu § 12 19. Im § 12 wird die Bezeichnung „Schulausschuss“ in „Ausschuss für Schule und Sport“ geändert 20. § 12 erhält folgende neue Fassung: „Zuständigkeit des Ausschusses für Schule und Sport (1) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Schulbaumaßnahmen und über alle übrigen äußeren Schulangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule. Er entscheidet über Programme und Maßnahmen im Rahmen der der Belange der Offenen Ganztagsschulen, der Schulsozialarbeit und zur Umsetzung der schulischen Inklusion. (2) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen im Sportbereich, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (3) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über 1. die Unterhaltung und den Ausbau der sportlichen Einrichtungen, 2. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 3. die Gewährung von Zuschüssen einschließlich der Mittel aus der Sportpauschale an Sportvereine. (4) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 21. § 12 wird zu § 13 22. Im § 13 wird die Bezeichnung „Ausschuss für Sport, Kultur, Ehrenamt“ in „Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr“ geändert 23. § 13 erhält folgende neue Fassung: „Zuständigkeit Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr (1) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Feuerwehr- und Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Die Unterstützung und Förderung des Ehrenamts ist die übergeordnete Ausschussaufgabe. Die Bereiche Kultur und Feuerwehr sind grundsätzlich paritätisch zu behandeln. S e i t e | 8 (2) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über 1. alle Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Ehrenamts, 2. die Unterhaltung und den Ausbau der kulturellen Einrichtungen, 3. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 4. die die Aufnahme von ehrenamtlichen Einrichtungen aus allen Bereichen in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, 5. die Gewährung von Vergünstigungen und Zuschüssen an Vereine und Organisationen, 6. die Verleihung der Ehrenamtsmedaille und des Heimatpreises, 7. die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr, 8. die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr. (3) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr berät über alle Angelegenheiten des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzbedarfsplans. (4) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 24. § 13 wird zu § 14 und erhält eine neue Fassung: „Zuständigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als Pflichtausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW wirkt bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gebote in Artikel 2 Abs. 1 GG, „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ mit und überprüft Maßnahmen der Stadt in o.g. Sinne auf Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Er ist zuständig und entscheidungsbefugt für: (1) Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen, (2) Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, (3) Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen, (4) Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung, (5) Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen (6) Angebote zur Integration von Einwanderern 2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist anfrage- und antragsbefugt. 3. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen. S e i t e | 9 4. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist vor einer Beschlussfassung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse so rechtzeitig zu hören, dass seine Stellungnahme bei der Beratung berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte berührt. Er wird insbesondere vorberatend beteiligt hinsichtlich: (1) Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien, (2) Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Seniorinnen und Senioren, (3) Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte, (4) Grundsatzfragen der kommunalen Personal- und Personalentwicklungsplanung hinsichtlich einer migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und dem Abbau benachteiligender bzw. ausgrenzender Strukturen in allen Bereichen, (5) Grundsatzfragen des Stellenplans im Hinblick auf migrationsgesellschaftliche Belange. 5. Im Übrigen kann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über alle Angelegenheiten der Stadt iSd. § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW beraten.“ 25. § 14 wird zu § 15 26. § 15 Abs. 4 wird wie folgt neu formuliert: „Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 27. § 15 wird zu § 16 28. § 16 Abs. 3 wird wie folgt neu formuliert: „Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 29. der alte § 16 „Zuständigkeit Feuerwehrausschuss“ wird ersatzlos gestrichen. 30. § 17 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt neu formuliert: „die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. geistiger Leistungen bis zur Höhe von 150.000 € netto je Gesamtmaßnahme, die Vergabe von städtischen Baumaßnahmen bis zur Höhe von 500.000 € netto,“ 31. § 17 Abs. 3 Nr. 5 wird die Zahl „ 50.000“ durch die Zahl „100.000“ ersetzt. Artikel II Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. S e i t e | 10 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 12. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 9. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 10. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 11. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 12. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister Bekanntmachung 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 24. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992: Der Rat hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17. Juli 1992 beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 wird der „Ausschuss für Bürgerangelegenheiten“ in „Bürgerausschuss“ geändert. 2. In § 5 Abs. 3 wird der Satz 5 neu eingefügt: „Bei jeder weiteren Beratung im Fachausschuss oder Rat wird der Antragssteller / die Antragstellerin über den Gang der Beratung informiert.“ 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: „Ändert sich durch das Ausscheiden von Mitgliedern aus einer Fraktion/Gruppe oder durch den Eintritt von Ratsmitgliedern in eine Fraktion/Gruppe die rechnerische Zusammensetzung der vom Rat gebildeten Ausschüsse, so benennen die hiervon betroffenen Fraktionen/Gruppen in der nächsten Ratssitzung ihre zusätzlichen beziehungsweise S e i t e | 11 ausscheidenden Ausschussmitglieder. Einer vorherigen Beschlussfassung des Rates über die Neubesetzung bedarf es nicht.“ 4. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „folgende“ durch das Wort „sämtliche“ ersetzt. Die Auflistung der Ausschüsse wird ersatzlos gestrichen: - Ausschuss für Stadtentwicklung - Schulausschuss - Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie - Integrationsausschuss - Ausschuss für Sport, Kultur und Ehrenamt - Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur - Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss - Feuerwehrausschuss - Rechnungsprüfungsausschuss - Ausschuss für Bürgerangelegenheiten - Fachausschuss Volkshochschule - Betriebsausschuss“ 5. In § 7 Abs. 3 wird die Überschrift um das Wort „Fahrkosten“ und der Text um das Wort „der“ ergänzt. 6. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: „Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. Der Höchstbetrag gem. § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt 84,00 EUR pro Stunde. Die erste angefangene Stunde wird voll berechnet und die letzte angefangen Stunde auf das jeweils nächste Viertel der Stunde berechnet.“ 7. § 7 wird um den Abs. 4 ergänzt, der wie folgt formuliert wird: „Für Fahrten zum Sitzungsort und zurück (ausgehend von der Entfernung Wohnort zum Sitzungsort) werden Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Fahrtkosten wird in der EntschVO NRW geregelt, die hierzu auf die einschlägigen Regelungen des Landesreisekostengesetzes Bezug nimmt.“ 8. § 9 Satz 7 wird ersetzt: Jede Fraktion hat darüber hinaus Anspruch auf einen ausgestatteten Technik-Arbeitsplatz sowie nach Verfügbarkeit Anspruch auf die Nutzung von Sitzungsräumen in städtischen Liegenschaften. 9. In § 12 Abs. 3, Satz 3 wird das Wort „Frauenförderplans“ durch das Wort „Gleichstellungsplans“ ersetzt. 10. In § 12 Abs. 5 werden Satz 5 und Satz 6 ersatzlost gestrichen. Artikel II Die Änderungen der Hauptsatzung treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 24. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. S e i t e | 12 Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 13. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 14. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 15. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 16. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 10.11.2025 Nr. 25 Inhaltsangabe 1. Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim, S. 2 2. Bekanntmachung der 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“, S. 3 3. Bekanntmachung der 12. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim, S. 4-10 4. Bekanntmachung der 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim, S. 10-12 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 7. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 05.11.2025 folgende 5. Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 beschlossen: Artikel I Die Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: “Für das Wasserwerk wird ein Betriebsausschuss gebildet, der aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern besteht.” Artikel II Die Änderung der Betriebssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 7. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim vom 22.12.2005 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 S e i t e | 3 Bekanntmachung 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 9. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 05.11.2025 folgende 9. Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 11 übrigen Mitgliedern.“ Artikel II Die Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ tritt mit dem Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 9. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 5. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 6. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 7. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 8. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 S e i t e | 4 Bekanntmachung 12. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 12. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 und § 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim folgende 12. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 07.11.2025 beschlossen: Artikel I Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 wird wie folgt geändert: 1.§ 1 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu formuliert: „Der Rat entscheidet über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. 2.§ 1 Abs. 5 Satz 2 entfällt. 3. § 2 letzter Satz wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt neu gefasst und hinzugefügt: „§ 3 Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben, sowie Bedarfs-, Bau- und Einleitungsbeschlüsse vor Vergabeverfahren bei Bauvorhaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb ermittelter folgender Auftragswerte: - bei Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen (inkl. Planungsleistungen) ab einer Wertgrenze von 150.000,- € netto. - bei Bauleistungen eines Gewerkes ab einer Wertgrenze von 500.000, - € netto Dabei legen sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest. Bei Großprojekten (ab 5.000.000, - € brutto Bauvolumen) entscheidet zusätzlich der Rat über einen Einleitungsbeschluss. 2) Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich: a) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; b) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht wesentlich abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. In diesen Fällen erfolgt eine Mitteilung an den zuständigen Ausschuss oder den Rat in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18770&vd_back=N916&sg=0&menu=1 S e i t e | 5 3) Der/die Bürgermeister/in erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes (hier ab 25.000 € netto den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den geschätzten Auftragswert um mehr als 40 % übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der zuständige Fachausschuss oder der Rat. Bei Auftragserteilungen eines Gewerkes oberhalb von insgesamt 15.000.000, - € netto ist vor Zuschlagserteilung die Zustimmung des Rates erforderlich. (4) Für Bedarfsbeschlüsse, Baubeschlüsse und Einleitungsbeschlüsse im Baubereich gilt Folgendes: Für größere Baumaßnahmen im Hochbau mit einem geschätzten Bauvolumen über 1.000.000, -- € netto müssen vor der Einleitung von Vergaben für erforderliche Planungsleistungen die notwendigen Bedarfe im zuständigen Fachausschuss beschlossen werden (Bedarfsbeschluss). Im Bedarfsbeschluss soll auch die avisierte Realisierungsform (z.B. Totalunternehmer- vergabe) und die Art der Leistungsbeschreibung (z.B. funktional, klassisch, etc.).bezeichnet werden. Bei allen größeren Bauprojekten mit einem Bauvolumen über 500.000, -- € netto erfolgt ein Baubeschluss im zuständigen Ausschuss (ab 15.000.000, -- € netto zusätzlich im Rat). Dieser umfasst i.d.R. die Entwurfsplanung, die Kostenberechnung und den Zeitplan. Dieser Beschluss bereitet die Vergabe der Bauleistungen vor. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind bei Baumaßnahmen dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen. 5) Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss zwei Mal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 25.000,--€ vor mit Angaben über die bezuschlagten Firmen, die Anzahl der angefragten Firmen, die Anzahl der eingegangenen Angebote, den jeweils geschätzten Auftragswert und den Zuschlagswert in Bruttobeträgen. Geschlossene Rahmenvereinbarungen werden ebenfalls vorgelegt. 5. § 3 wird zu § 4 6. § 4 Abs. 11 wird wie folgt neu formuliert: „Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 7. § 4 wird zu § 5 8. Im § 5 wird die Bezeichnung „Ausschuss für Bürgerangelegenheiten“ in „Bürgerausschuss“ geändert. 9.§ 5 wird zu § 6, § 6 wird zu § 7, § 7 wird zu § 8 10. § 8 wird zu § 9 11. § 9 Abs. 5 wird wie folgt neu formuliert: „Der Jugendhilfeausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergabe sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ S e i t e | 6 12. § 9 wird zu § 10 und wie folgt neu gefasst: „Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung 1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät alle wesentlichen Angelegenheiten im Bereich der Stadtentwicklung und Städtebauförderung sowie den Liegenschaften. Dies betrifft auch Voraussetzungen und Kriterien für städtebauliche oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und Ausschreibungen. (2) Er entscheidet a. über verfahrensleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss über die Wiederholung eines Verfahrensschritts) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und berät die sonstigen Satzungsverfahren nach BauGB vor (z.B. Vorkaufsrechtssatzungen etc.), die im Rat beschlossen werden müssen, b. über städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (§§ 11 und 12 BauGB), soweit die Kosten 100.000 € übersteigen sowie sonstige Verträge (wie u.a. „Letter of intent“) im städtebaulichen Kontext, c. über Stellungnahmen zu Planungen Dritter (überörtliche Planungen und die Erteilung des ggf. erforderlichen gemeindliches Einvernehmens bei Verfahren nach BImSchG), sofern es sich nicht vordringlich um Umweltthemen handelt, für die der Umweltausschuss zuständig ist, d. über Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, e. über Änderungen der Richtlinien für die Vergabe aus Mitteln der Denkmalpflege sowie weitere Themenstellungen des Denkmalschutzrechts soweit sie nicht auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Über die Vergabe von Mitteln ist der Ausschuss zu informieren. (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB , § 34 Abs. 3 b BauGB und § 246e BauGB. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. (4) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet über alle städtischen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Rat, der Haupt-und Finanzausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. (6) Der Stadtentwicklungsausschuss wird über wichtige, besondere städtebauliche Projekte von großer (z.B. stadtweiter oder überörtlicher) Bedeutung informiert. 13. § 10 wird zu § 11 14. Im § 11 wird die Bezeichnung „Ausschusses für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur“ in „Umweltausschuss“ geändert. S e i t e | 7 15. Im § 11 Abs. 2. Nr. 2.3 wird hinter dem Wort „Grünflächen“ ergänzt „(einschl. Straßenbegleitgrün)“ 16. Im § 11 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Erholungsanlagen“ ergänzt „und Belange der Landwirtschaft“ 17. § 11 Abs. 4 wird wie folgt neu formuliert: „Der Umweltausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 18. § 11 wird zu § 12 19. Im § 12 wird die Bezeichnung „Schulausschuss“ in „Ausschuss für Schule und Sport“ geändert 20. § 12 erhält folgende neue Fassung: „Zuständigkeit des Ausschusses für Schule und Sport (1) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Schulbaumaßnahmen und über alle übrigen äußeren Schulangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule. Er entscheidet über Programme und Maßnahmen im Rahmen der der Belange der Offenen Ganztagsschulen, der Schulsozialarbeit und zur Umsetzung der schulischen Inklusion. (2) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen im Sportbereich, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (3) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über 1. die Unterhaltung und den Ausbau der sportlichen Einrichtungen, 2. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 3. die Gewährung von Zuschüssen einschließlich der Mittel aus der Sportpauschale an Sportvereine. (4) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 21. § 12 wird zu § 13 22. Im § 13 wird die Bezeichnung „Ausschuss für Sport, Kultur, Ehrenamt“ in „Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr“ geändert 23. § 13 erhält folgende neue Fassung: „Zuständigkeit Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr (1) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Feuerwehr- und Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Die Unterstützung und Förderung des Ehrenamts ist die übergeordnete Ausschussaufgabe. Die Bereiche Kultur und Feuerwehr sind grundsätzlich paritätisch zu behandeln. S e i t e | 8 (2) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über 1. alle Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Ehrenamts, 2. die Unterhaltung und den Ausbau der kulturellen Einrichtungen, 3. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 4. die die Aufnahme von ehrenamtlichen Einrichtungen aus allen Bereichen in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, 5. die Gewährung von Vergünstigungen und Zuschüssen an Vereine und Organisationen, 6. die Verleihung der Ehrenamtsmedaille und des Heimatpreises, 7. die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr, 8. die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr. (3) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr berät über alle Angelegenheiten des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzbedarfsplans. (4) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 24. § 13 wird zu § 14 und erhält eine neue Fassung: „Zuständigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als Pflichtausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW wirkt bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gebote in Artikel 2 Abs. 1 GG, „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ mit und überprüft Maßnahmen der Stadt in o.g. Sinne auf Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Er ist zuständig und entscheidungsbefugt für: (1) Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen, (2) Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, (3) Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen, (4) Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung, (5) Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen (6) Angebote zur Integration von Einwanderern 2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist anfrage- und antragsbefugt. 3. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen. S e i t e | 9 4. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist vor einer Beschlussfassung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse so rechtzeitig zu hören, dass seine Stellungnahme bei der Beratung berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte berührt. Er wird insbesondere vorberatend beteiligt hinsichtlich: (1) Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien, (2) Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Seniorinnen und Senioren, (3) Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte, (4) Grundsatzfragen der kommunalen Personal- und Personalentwicklungsplanung hinsichtlich einer migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und dem Abbau benachteiligender bzw. ausgrenzender Strukturen in allen Bereichen, (5) Grundsatzfragen des Stellenplans im Hinblick auf migrationsgesellschaftliche Belange. 5. Im Übrigen kann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über alle Angelegenheiten der Stadt iSd. § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW beraten.“ 25. § 14 wird zu § 15 26. § 15 Abs. 4 wird wie folgt neu formuliert: „Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 27. § 15 wird zu § 16 28. § 16 Abs. 3 wird wie folgt neu formuliert: „Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung.“ 29. der alte § 16 „Zuständigkeit Feuerwehrausschuss“ wird ersatzlos gestrichen. 30. § 17 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt neu formuliert: „die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. geistiger Leistungen bis zur Höhe von 150.000 € netto je Gesamtmaßnahme, die Vergabe von städtischen Baumaßnahmen bis zur Höhe von 500.000 € netto,“ 31. § 17 Abs. 3 Nr. 5 wird die Zahl „ 50.000“ durch die Zahl „100.000“ ersetzt. Artikel II Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. S e i t e | 10 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 12. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 9. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 10. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 11. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 12. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister Bekanntmachung 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 24. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992: Der Rat hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17. Juli 1992 beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 wird der „Ausschuss für Bürgerangelegenheiten“ in „Bürgerausschuss“ geändert. 2. In § 5 Abs. 3 wird der Satz 5 neu eingefügt: „Bei jeder weiteren Beratung im Fachausschuss oder Rat wird der Antragssteller / die Antragstellerin über den Gang der Beratung informiert.“ 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: „Ändert sich durch das Ausscheiden von Mitgliedern aus einer Fraktion/Gruppe oder durch den Eintritt von Ratsmitgliedern in eine Fraktion/Gruppe die rechnerische Zusammensetzung der vom Rat gebildeten Ausschüsse, so benennen die hiervon betroffenen Fraktionen/Gruppen in der nächsten Ratssitzung ihre zusätzlichen beziehungsweise S e i t e | 11 ausscheidenden Ausschussmitglieder. Einer vorherigen Beschlussfassung des Rates über die Neubesetzung bedarf es nicht.“ 4. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „folgende“ durch das Wort „sämtliche“ ersetzt. Die Auflistung der Ausschüsse wird ersatzlos gestrichen: - Ausschuss für Stadtentwicklung - Schulausschuss - Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie - Integrationsausschuss - Ausschuss für Sport, Kultur und Ehrenamt - Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur - Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss - Feuerwehrausschuss - Rechnungsprüfungsausschuss - Ausschuss für Bürgerangelegenheiten - Fachausschuss Volkshochschule - Betriebsausschuss“ 5. In § 7 Abs. 3 wird die Überschrift um das Wort „Fahrkosten“ und der Text um das Wort „der“ ergänzt. 6. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: „Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. Der Höchstbetrag gem. § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt 84,00 EUR pro Stunde. Die erste angefangene Stunde wird voll berechnet und die letzte angefangen Stunde auf das jeweils nächste Viertel der Stunde berechnet.“ 7. § 7 wird um den Abs. 4 ergänzt, der wie folgt formuliert wird: „Für Fahrten zum Sitzungsort und zurück (ausgehend von der Entfernung Wohnort zum Sitzungsort) werden Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Fahrtkosten wird in der EntschVO NRW geregelt, die hierzu auf die einschlägigen Regelungen des Landesreisekostengesetzes Bezug nimmt.“ 8. § 9 Satz 7 wird ersetzt: Jede Fraktion hat darüber hinaus Anspruch auf einen ausgestatteten Technik-Arbeitsplatz sowie nach Verfügbarkeit Anspruch auf die Nutzung von Sitzungsräumen in städtischen Liegenschaften. 9. In § 12 Abs. 3, Satz 3 wird das Wort „Frauenförderplans“ durch das Wort „Gleichstellungsplans“ ersetzt. 10. In § 12 Abs. 5 werden Satz 5 und Satz 6 ersatzlost gestrichen. Artikel II Die Änderungen der Hauptsatzung treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 24. Satzung vom 07.11.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bornheim vom 17.07.1992 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. S e i t e | 12 Hinweis Ich weise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 13. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 14. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 15. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 16. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 07.11.2025 gez. Christian Mandt Bürgermeister

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 182 KB

Dateien

24. November 2010 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Feri- en) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon( 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon( 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon( 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon( 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon( 0 22 22 / 945 - 101 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 8.12. 2010 und 12.1.2011 je- weils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon ( 0 22 22 / 945 - 307 Störungshotline: Telefon( 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon( 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon( 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon (0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung mit Friedhofsverwaltung: Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon( 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon( 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon( 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, ( 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna 1. Satzung vom 15.11.2010 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 22.10.2001 Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), und des § 8 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 11.11.2010 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 22.10.2001 beschlos- sen: Artikel I § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Sie ist anzuwenden nur für die straßenbaulichen Maßnahmen, mit deren Ausführung (Beginn der Bauarbeiten) nach dem In-Kraft-Treten begonnen wird. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbau- liche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 15.11.2010 mache ich hiermit entsprechend § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht be- kannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannge- macht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 15.11.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Die nächsten Sitzungen Fachausschuss "Volkshochschule" Mittwoch, 24.11.2010, 18:00 Uhr, im Rathaus Bornheim, VHS- Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Donnerstag, 25.11.2010, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Umweltausschuss, Dienstag, 30.11.2010, 18:00 Uhr, Aula Eu- ropaschule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften Mittwoch, 01.12.2010, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethe- straße 1, Bornheim bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der Beitragspflichtigen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Im übrigen 1 2 3 4 1.Anliegerstraßen 1.1 Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 80 v.H. 1.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m Nicht 80 v.H. vorgesehen . 1.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 1.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H. 1.5 Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 80 v.H. 1.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 2. Haupterschließungsstraßen 2.1 Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 60 v.H. 2.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 60 v.H. 2.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 2.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H. 2.5 Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 80 v.H. 2.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 3. Hauptverkehrsstraßen 3.1 Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 40 v.H. 3.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 40 v.H. 3.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 3.4 Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H. 3.5 Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 80 v.H. 3.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. 4. Hauptgeschäftsstraßen 4.1 Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 70 v.H. 4.2 Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 70 v.H. 4.3 Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H. 4.4 Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 80 v.H. 4.5 Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 80 v.H. 4.6 unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H. Doppelseitige pdfs.qxd 22.11.2010 15:12 Seite 1 24. November 2010 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Der Rat der Stadt Bornheim hat am 30.09.2010 die 3. Ände- rung des Bebauungsplanes Bo 11 in der Ortschaft Bornheim gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fas- sung als Satzung beschlossen. Der Änderungsbereich umfas- st einen Bereich zwischen Hei- nestraße, Königstraße und Burgstraße. Die 3. Änderung des Bebau- ungsplanes Bo 11 in der Ort- schaft Bornheim mit Begrün- dung kann während der Dienststunden im Fachbereich 7 - Stadtplanung und Grund- stücksneuordnung - der Stadt- verwaltung Bornheim, Rat- hausstraße 2, 53332 Born- heim, von jedermann eingese- hen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Be- bauungsplan Bo 11 in der Ort- schaft Bornheim gemäß § 10 BauGB in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB be- achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichti- gung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verlet- zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächen- nutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor- ganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich ge- genüber der Stadt unter Darle- gung des die Verletzung be- gründenden Sachverhalts gel- tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a be- achtlich sind. Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetre- ten, kann der Entschädigungs- berechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Lei- stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermö- gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An- spruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewie- sen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekom- men dieser Satzung nach Ab- lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Ge- nehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfah- ren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ord- nungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrens- mangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel er- gibt. Bornheim, den 12.11.2010 S t a d t B o r n h e i m gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Bebauungsplan Bornheim Nr. 147 (Ortsteil Waldorf) / 10. Änderung und Erweiterung, Aufstellung, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung Bebauungsplan Bo 11 in der Ortschaft Bornheim / 3.Änderung; Inkrafttreten Aufgrund § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 11.11.2010 beschlossen, den Bebauungs-plan Bornheim Nr. 147 (Ortsteil Waldorf) zu än- dern und zu erweitern (10. Än- derung und Erweiterung). Der Bereich der 10. Änderung und Erweiterung liegt zwi- schen Feldchenweg und dem Bahngelände und umfasst die Flurstücke Gemarkung Wal- dorf Flur 12 Nrn. 400, 625 626 (teilw.), 628, 629, 633, 724, 725, 726, 727, 728, 729 (teilw.) und Gemarkung Kardorf-Hem- merich Flur 14 Nrn. 170, 204,und 254 (teilw.). In gleicher Sitzung hat der Rat gem. § 13 Abs. 2 BauGB be- schlossen, auf die Durch- führung der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung zu ver- zichten und den Entwurf der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Born- heim Nr. 147 (Ortsteil Waldorf) gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffent- lich auszulegen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung er- folgt in der Zeit vom 06.12.2010 bis 14.01.2011 einschließlich bei der Stadtverwaltung Born- heim, Fachbereich 7, -Stadt- planung und Grundstücks- neuordnung-, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Zusätzlich können die Planun- terlagen im Internet unter www.stadtverwaltung-born- heim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Nieder- schrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan un- berücksichtigt bleiben. Ein An- trag nach § 47 der Verwal- tungsgerichtsordnung ist un- zulässig, soweit mit ihm Ein- wendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend ge- macht werden können. Über die fristgemäß eingegangenen Stel- lungnahmen ent-scheidet die Stadt Bornheim und teilt das Er- gebnis mit. Auf die beiliegende Übersichts- skizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 15.11.2010 S t a d t B o r n h e i m gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Diebstahl mehrerer Dienstsiegel der Stadtverwaltung Bornheim Bei der Stadtverwaltung Bornheim sind aufgrund eines Dieb- stahls mehrere Dienstsiegel (ohne Nummer) mit dem Wappen der Stadt Bornheim abhanden gekommen. Daher werden alle Dienstsiegel der Stadtverwaltung Bornheim ohne Nummer ab 06.11.2010 für ungültig erklärt. Hinweise, die zur Auffindung der Siegel führen können, sowie Anhaltspunkte für eine unbefugte Benutzung bitte ich unmittel- bar der Stadt Bornheim, Fachbereich 1, 53332 Bornheim, mitzu- teilen. Beschreibung der Dienstsiegel: runde Stempel, 11,3 mm, 22 mm und 35 mm, in der Mitte das Wappen der Stadt Bornheim, Umschrift : Stadt Bornheim Rhein-Sieg-Kreis. Bornheim, den 16.11.2010 gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Doppelseitige pdfs.qxd 22.11.2010 15:12 Seite 2

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 448 KB

Anliegen nicht gefunden?Schreiben Sie uns!

 

Wurde der von Ihnen gesuchte Begriff nicht gefunden? Dann mailen Sie uns!