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14. Dezember 2011 SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am am 14.12.2011 und 11.01.2012, jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Mittwoch, 11.01.2012, 18:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, Roisdorf Stadtrat, Donnerstag, 12.01.2012, 18:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, Roisdorf Die nächsten Sitzungen Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Wirtschaftsstandort Bornheim Arbeitslosenquote auf Rekordtief Der erfolgreiche Strukturwan- del und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Stadt Bornheim ist nach wie vor ein sehr dynamischer Prozess, wie die zahlreichen Unterneh- mensansiedlungen in den letz- ten Monaten zeigen. Die aktuellen Arbeitsmarktda- ten für die Stadt Bornheim be- legen diese Dynamik und spie- geln die äußerst positive wirt- schaftliche Entwicklung in der Stadt Bornheim wieder. So ist die Arbeitslosenquote mit 3,9% für die Stadt Bornheim auf einem Rekordtief. Ein Ver- gleich mit den Monatsvorjah- reswerten zeigt, dass die abso- lute Zahl der Arbeitslosen (Lei- stungen nach SGB III und SGB II) von insgesamt 1.241 auf 956 in der Stadt Bornheim, d. h. um 23% abgenommen hat. Dies deckt sich mit der Entwik- klung der sozialversicherungs- pflichtig Beschäftigten in der Stadt Bornheim, welche seit dem Jahr 2005 kontinuierlich um gut 1.200 auf 7.742 gestie- gen sind. Die Zahlen sprechen für die hervorragende Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Bornheim, welche besonders auf die optimalen wirtschaft- lichen Rahmenbedingungen sowie das wirtschaftsfreundli- che Klima in der Stadt Born- heim zurückzuführen sind. Der Gewerbepark Bornheim-Süd aus der Luft FOTO: STADT BORNHEIM Positives Votum der Eltern für die Sekundarschule Die Stadt Bornheim hat die El- ternumfrage zur Sekundarschu- le ausgewertet. Vom 14. bis 25. November wurden alle Eltern von Grundschulkindern im 3. und 4. Schuljahr befragt. 968 Fragebögen brachten die Kin- der in ihren Schultaschen nach Hause, 676 kamen ausgefüllt zurück. Das entspricht einer Rücklaufquote von knapp 70%. Bei der Frage, ob das Kind an der Sekundarschule angemel- det werden soll, gab es 122 po- sitive Elternrückmeldungen (ganz bestimmt/eher ja). 75 Kinder werden bei einer 3-zü- gigen Sekundarschule ange- nommen, also eine gute Aus- gangsbasis, zumal schon die Hälfte der Schulplätze mit Vor- anmeldungen vorgemerkt sind. Interessant auch die Antwor- ten auf die Frage, welche alter- nativen Schulformen in Frage kämen: Hier sahen gut 34% ihr Kind (4. Klasse) im Gymna- sium, 17,5% in der Realschule und 40,5 % in der Gesamt- schule. Damit wird ein interes- santer Effekt sichtbar: Der lan- desweite Schulkonsens und die Einrichtung der Sekundar- schule führten zu einem Sog- effekt Richtung Gesamtschu- len. Die beiden integrierten Schulformen Gesamtschule und Sekundarschule erhalten deutlichen Zuspruch, nicht nur in Bornheim. Dieser Trend ist landesweit festzustellen. Ein eindeutiges Ergebnis hatte auch die Frage, wo die Kinder voraussichtlich an ei- ner weiterführenden Schule angemeldet werden. Bei den Viertklässlern sind es knapp 70%, die ihr Kind im Stadtge- biet Bornheim zur Schule schicken wollen, nur knapp 20 % sehen ihr Kind in einer Nachbarkommune, gut 10% waren noch unentschieden. Damit ist deutlich, dass die Bornheimer Bürger ein breit gefächertes Schulabschluss- angebot im Stadtgebiet Born- heim wollen. Dieser Verpflich- tung wird mit der Gründung der Sekundarschule nachge- kommen. Großes Interesse an einer Se- kundarschule Bornheim zeig- ten viele Eltern und Kinder auch während eines Tages der Offenen Tür am Schulstandort Merten. Alle konnten sich von der hervorragenden Eignung des Schulgebäudes überzeu- gen und das engagierte Kolle- gium kennen lernen. Der Schulausschuss der Stadt Bornheim hat am 30.11.2011 der Verwaltung einstimmig den Auftrag gegeben, die Sekundar- schule am Schulstandort Mer- ten zu gründen. Der Antrag wird bis zum Jahreswechsel bei der Bezirksregierung Köln gestellt. Das Anmeldeverfahren läuft vom 13.02. – 06.03.2012. Vor- anmeldungen und Informa- tionsgespräche sind möglich bei der Projektgruppe Sekun- darschule (Frau Geschwind), Tel. 02227/91490, Franziskus- schule Merten. Einstimmiger Beschluss im Schulausschuss Faire Geschenkideen: “Fairisäer” und “Tote Tante” Besucher des Bornheimer Weihnachtsmarktes konnten kürzlich am Stand des Eine- Welt-Treffs Bornheim wieder eine faire Alternative zum Glühwein genießen: den „Fai- risäer“, einen Pharisäer aus fair gehandeltem Kaffee, Rum und Zucker, gekrönt von fri- scher Sahne. Beim dafür ver- wendeten Kaffee handelte es sich natürlich um den Vorge- birgs-Café, der wie der Köln- oder Brühl-Café von der "Rhei- nischen Affaire“ vertrieben wird. Diese kauft den biolo- gisch angebauten Kaffee der Edelsorte "Arabica" in Mittel- amerika zu einem fairen Preis von Kooperativen und bringt ihn hier in den Handel. Mit fair gehandeltem Kakao an Stelle des Kaffees sorgt übrigens auch die faire Version der „To- ten Tante“ für angenehme Wärme. Die Zutaten im Set, vielleicht noch mit Rezept und dem Kaf- feebecher der „Rheinischen Affaire“, sind ein originelles Weihnachtsgeschenk, das nicht nur die Beschenkten er- freut, sondern auch den Pro- duzenten hilft. Elisabeth Rei- ning engagiert sich im Eine- Welt-Treff Bornheim und im Arbeitskreis „Eine Welt“ der Lokalen Agenda Bornheim. Gemeinsam mit Irmgard Mohr von der Stabsstelle Umwelt und Agenda der Stadt hat sie im Foyer des Rathauses eine Vitrine zum Vorgebirgscafé gestaltet. Dort sind unter an- derem die Verkaufsstellen auf- gelistet, die man auch am Um- welttelefon der Stadt unter 02222/945-310 erfahren kann. Die "Fairen Geschenkideen" ergänzen hervorragend die Medienkampagne im derzeit laufenden Zertifizierungsver- fahren zur "Fairtrade-Stadt Bornheim" (weitere Infos un- ter www.bornheim.de). Vitrine zum Vorgebirgscafé im Foyer des Rathauses Born- heim FOTO: STADT BORNHEIM

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 29.08.2025 Nr. 14 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister, S. 2 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Bornheim als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu: 1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden – gemäß § 42 Abs. 2 BMG. Nach § 42 Abs. 3 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 2. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG. Nach § 50 Abs. 5 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 3. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG. Nach § 50 Abs. 5 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 4. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG. Nach § 50 Abs. 5 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz. Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige. Nach § 36 Abs. 2 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bornheim, Bürgerbüro (Raum 257), Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, zu erklären und gilt bis zu dessen Widerruf. Ein entsprechender Vordruck wird im Bürgerbüro für Sie bereitgehalten und ist auch im Internet unter www.bornheim.de/buergerservice/interaktive-formulare zum Download hinterlegt. Bornheim, den 26.08.2025 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker Bürgermeister http://www.bornheim.de/buergerservice/interaktive-formulare S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 29.08.2025 Nr. 14 Inhaltsangabe 1. Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister, S. 2 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Bornheim als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu: 1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden – gemäß § 42 Abs. 2 BMG. Nach § 42 Abs. 3 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 2. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG. Nach § 50 Abs. 5 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 3. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG. Nach § 50 Abs. 5 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 4. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG. Nach § 50 Abs. 5 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. 5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz. Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige. Nach § 36 Abs. 2 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bornheim, Bürgerbüro (Raum 257), Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, zu erklären und gilt bis zu dessen Widerruf. Ein entsprechender Vordruck wird im Bürgerbüro für Sie bereitgehalten und ist auch im Internet unter www.bornheim.de/buergerservice/interaktive-formulare zum Download hinterlegt. Bornheim, den 26.08.2025 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker Bürgermeister http://www.bornheim.de/buergerservice/interaktive-formulare

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 05.09.2025 Nr. 16 Inhaltsangabe Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim am 16.09.2025, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Dienstag, 16.09.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Verpflichtung von Ausschussmitgliedern 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 063/2025 vom 14.07.2025 4 Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim am 14.09.2025 586/2025-3 5 Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Stadt Bornheim am 14.09.2025 587/2025-3 6 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzungsverteilung aus der Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Bornheim am 14.09.2025 588/2025-3 7 Mitteilungen mündlich 8 Anfragen mündlich Hinweis: Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (KWahlG) ist der Wahlausschuss in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer*innen beschlussfähig. Stadt Bornheim Bornheim, den 04.09.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 05.09.2025 Nr. 16 Inhaltsangabe Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim am 16.09.2025, 18 Uhr, im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, S. 2 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Bekanntmachung Am Dienstag, 16.09.2025, 18:00 Uhr, findet im Ratssaal des Rathauses Bornheim, Rathausstraße 2, die nächste Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Verpflichtung von Ausschussmitgliedern 3 Entgegennahme der Niederschrift Nr. 063/2025 vom 14.07.2025 4 Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bornheim am 14.09.2025 586/2025-3 5 Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Stadt Bornheim am 14.09.2025 587/2025-3 6 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzungsverteilung aus der Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Bornheim am 14.09.2025 588/2025-3 7 Mitteilungen mündlich 8 Anfragen mündlich Hinweis: Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (KWahlG) ist der Wahlausschuss in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer*innen beschlussfähig. Stadt Bornheim Bornheim, den 04.09.2025 gez. Christoph Becker Wahlleiter

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SATZUNG DES RHEIN-SIEG-KREISES Stand: 1. Änderung Textliche Darstellungen und Festsetzungen Erläuterungsbericht Rhein-Sieg-Kreis Amt für Natur- und Landschaftsschutz Abteilung Landschaftsplanung, Fachplanungen LANDSCHAFTSPLAN NR.2 BORNHEIM Stand: 1. Änderung SATZUNG DES RHEIN-SIEG-KREISES Textliche Darstellungen und Festsetzungen Erläuterungsbericht Vorentwurfsbearbeitung: Landschaftsverband Rheinland - Referat Umweltschutz / Landespflege - (Karlheinz Flinspach und Ursula Kisker) Entwurfsbearbeitung: Oberkreisdirektor Amt für Natur- und Landschaftsschutz - Abteilung 67.2 - Bearbeitung: Angela Semmelroth, Dipl.-Ing. Landespflege Entwurfsbearbeitung der ersten Änderung: Rhein-Sieg-Kreis Amt für Natur- und Landschaftsschutz Abteilung Landschaftsplanung, Fachplanungen Dipl.-Ing. agr. H. Dahmen, Dipl.-Biol. M.L. Regh, Dipl.-Geogr. C. Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Budapester Straße 19 53111 Bonn Fon 0228-978 37 68 Dipl.-Ing. agr. H. Dahmen Dipl.-Geogr. C. Rosenzweig INHALT SEITE Satzung A PRÄAMBEL 1 Anmerkungen zu den textlichen Darstellungen und Festsetzungen Rechtsgrundlage für den Geltungsbereich außerhalb des Änderungsbereiches Planbestandteile außerhalb des Änderungsbereiches Kartographische Grundlage Räumlicher Geltungsbereich außerhalb des Änderungsbereiches Numerierungssystem Aufstellungsablauf außerhalb des Änderungsbereiches Allgemeine Charakterisierung des Plangebietes Präambel zur 1. Änderung Rechtsgrundlage zur 1. Änderung Räumlicher Geltungsbereich der 1. Änderung Planbestandteile der 1. Änderung 1 1 2 2 4 4 4 5 7 7 7 7 B TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT AUSSERHALB DES ÄNDERUNGSBEREICHES 8 Vorbemerkung 8 TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT FÜR DEN GELTUNGSBEREICH DER 1.ÄNDERUNG 8 1 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT 9 1.1 Entwicklungsziel 1 (a bis c) 9 1.10 Entwicklungsziel 1 a Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft 9 1.11 Entwicklungsziel 1 b Erhaltung prägender Landschaftsbestandteile sowie Anreicherung und ökologische Auf- wertung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen 12 1.12 Entwicklungsziel 1 c Erhaltung und Entwicklung einer mit naturnahen Laubwäldern und sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft 14 1.2 Entwicklungsziel 2 Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und bele- benden Elementen 16 1.3 Entwicklungsziel 3 (a + b) 17 1.30 Entwicklungsziel 3 a Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer O- berflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft 17 INHALT SEITE 1.31 Entwicklungsziel 3 b Wiederherstellung einer ursprünglich geowissenschaftlich und ökologisch wertvollen Landschaft, die stark anthropogen überformt und in ihrem Wirkungsgefüge verändert worden ist 18 1.4 Entwicklungsziel 4 Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung und andere Verfahren 18 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 20 2.1 Naturschutzgebiete 20 2.2 Landschaftsschutzgebiet 46 2.3 Naturdenkmale 52 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile 57 3 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN 72 3.1 Überlassen der natürlichen Entwicklung 72 3.2 Bewirtschaftung oder Pflege 73 4 BESONDERE FESTSETZUNG FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG 75 4.1 Festsetzungen für Erstaufforstungen 75 4.2 Festsetzungen für Wiederaufforstungen 76 4.3 Festsetzungen für die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung 81 5 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN 85 5.1 Anlage oder Wiederherstellung naturnaher Lebensräume 85 5.2 Anpflanzungen 89 5.3 Herrichten von Abgrabungsflächen oder anderen geschädigten Grundstücken 96 5.4 Beseitigung störender Anlagen 99 5.5 Pflegemaßnahmen 100 5.6 Anlage von Kräuter- und Staudensäumen 103 5.7 Liste bodenständiger Gehölze für Anpflanzungen 105 5.8 Gemäß § 47 LG NW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile 107 5.9 Detailkarten im Anlageband zu: 108 2.1 Naturschutzgebiete 2.2 Landschaftsschutzgebiet 2.3 Naturdenkmale 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile 3.1 Überlassen der natürlichen Entwicklung 3.2 Pflege 5.1 Anlage oder Herstellung naturnaher Lebensräume INHALT SEITE 5.2 Anpflanzungen 5.5 Pflegemaßnahmen 5.8 Gemäß § 47 LG NW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile 6 AUFHEBUNG BESTEHENDER VORSCHRIFTEN 108 7 VERFAHRENSABLAUF 109 7.1 VERFAHRENSABLAUF DER 1. ÄNDERUNG 112 ANLAGE 114 - 1 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung A PRÄAMBEL ANMERKUNGEN ZU DEN TEXTLICHEN DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN Der vorliegende Erläuterungsbericht umfasst die textlichen Darstellungen des Landschaftsplanes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.1996 und die im Zuge der 1. Änderung des Land- schaftsplanes innerhalb des betroffenen Änderungsbereiches vorgenommenen Änderungen. Die text- lichen Darstellungen der Entwicklungsziele, Festsetzungen und Erläuterungen im Geltungsbereich der 1. Änderung sind grau hinterlegt, im Zuge der 1. Änderung aufgehobene Festsetzungen werden durchgestrichen dargestellt. Anlass für die 1. Änderung ist die naturschutzrechtliche Sicherung des vom Land Nordrhein-Westfalen an die EU im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürli- chen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften Nr. L 206/7 vom 22.07.1992) („FFH-Richtlinie“) gemeldeten FFH-Gebietes „Villewälder bei Bornheim“ (DE-5207-304). Rechtsgrundlage für den Geltungsbereich außerhalb des Änderungsbereiches Dieser Landschaftsplan beruht auf den §§ 16 bis 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 – (GV NW Seite 734) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1993 (GV NW Seite 740) und den §§ 6 - 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV NW Seite 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. November 1993 (GV NW Seite 888). Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 und 28 LG. Die rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus den §§ 33 - 42 LG. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG Satzung des Rhein-Sieg-Kreises. Die gemäß § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG behör- denverbindlich; die Festsetzungen ( §§ 19 - 26 LG) sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 - 42 LG allgemein rechtsverbindlich. - 2 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung PLANBESTANDTEILE AUSSERHALB DES ÄNDERUNGSBEREICHES DIESER LANDSCHAFTSPLAN BESTEHT AUS: • der Entwicklungs- und Festsetzungskarte, bestehend aus den Themenkarten: KARTE A : 1.1 bis 1.4 Entwicklungsziele 2.1 bis 2.4 Festsetzungen für besonders geschützte Teile von Natur und Land- schaft 3.1 und 3.2 Bindungen für Brachflächen 5.1 bis 5.6 Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen KARTE B : 4.1 bis 4.3 Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung • den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht • dem Anlagenband mit Detailkarten zu den Festsetzungen 2.1 Naturschutzgebiete 2.2 Landschaftsschutzgebiet 2.3 Naturdenkmale 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile 3.1 Überlassen der natürlichen Entwicklung 3.2 Pflege 5.1 Wiederherstellung oder Anlage naturnaher Lebensräume 5.2 Anpflanzungen 5.5 Pflegemaßnahmen 5.8 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Diese wurden für den Landschaftsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.1996 herge- stellt aus den Verkleinerungen der Deutschen Grundkarte 1 : 5.000 mit Genehmigung der Katasterab- teilung Siegburg (Stand siehe nächste Seite). Die Vervielfältigung der 1. Änderung erfolgte mit Genehmigung des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises -Katasteramt-, Lizenznummer SU 2002 28. Hierbei wurde der jeweils aktuelle Stand der Deutschen Grundkarte verwendet. - 3 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung Deutsche Grundkarte 1 : 5.000, Blatt Rechts- und Hochwerte Stand hg., A. bzw. N. Ab Badorf, Birkhof 2560 R 5628 H hg 1952 Ausgabe 1979 Ac Dobschleiderhof 2560 R 5626 H hg 1985 Ad Swisterhof 2560 R 5624 H hg 1983 Ba Badorf 2562 R 5630 H hg 1953 letzter Nachtrag 1979 Bb Walberberg-West 2562 R 2528 H hg 1969 Bc Merten-West 2562 R 5626 H hg 1985 Bd Metternich-Nord 2562 R 5624 H hg 1985 Be Metternich 2562 R 5622 H hg 1959 Fortgef. 1981 Ca Schwadorf 2564 R 5630 H hg 1952 letzter Nachtrag 1979 Cb Walberberg 2564 R 5628 H hg 1969 Fortgef. 1990 Cc Merten 2564 R 5626 H hg 1969 Fortgef. 1990 Cd Kardorf-Hemmerich 2564 R 5624 H hg 1969 Fortgef. 1990 Ce Metternich-Ost 2564 R 5622 H hg 1976 De Dickopshof 2566 R 5630 H hg 1972 Herst. Grundriß 1987 Db Sechtem 2566 R 5627 H hg 1969 Fortgef. 1990 Dc Kardorf 2566 R 5626 H hg 1969 Fortgef. 1990 Dd Waldorf-Üllekoven 2566 R 5624 H hg 1969 Fortgef. 1990 De Lückenhof 2566 R 5622 H hg 1979 Df Heimerzheim-Ost 2566 R 5620 H hg 1979 Fortgef. 1988 Ea Wesseling-Süd 2568 R 5630 H hg 1971 Eb Sechtem-Ost 2568 R 5628 H hg 1969 Fortgef. 1988 Ec Bornheim-Nordwest 2568 R 5626 H hg 1990 Ed Bornheim-Brenig 2568 R 5624 H hg 1990 Ee Römerhof 2568 R 5622 H hg 1988 Ef Impekoven-West 2568 R 5620 H hg 1981 Fortgef. 1988 Fa Urfeld 2570 R 5630 H hg 1970 Fortgef. 1987 Fb Widdig-West 2570 R 5628 H hg 1990 Fc Bornheim-Nordost 2570 R 5626 H hg 1987 Fd Roisdorf 2570 R 5624 H hg 1988 Fe Alfter 2570 R 5622 H hg 1990 Ga Niederkassel 2572 R 5630 H hg 1976 Fortgef. 1989 Gb Rheidt 2572 R 5627 H hg 1978 Fortgef. 1988 Gc Hersel 2572 R 5626 H hg 1976 Fortgef. 1989 Gd Roisdorf-Ost 2572 R 5624 H hg 1953/ Nachtrag 11/77 Hc Mondorf 2574 R 5626 H hg 1977 Fortgef. 1989 Hd Buschdorf 2574 R 5624 H hg 1953 Fortgef. 1984 - 4 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH AUSSERHALB DES ÄNDERUNGSBEREICHES Dieser Landschaftsplan gilt nach § 16 Abs. 1 LG nur für Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen. Soweit ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt, kann sich der Landschaftsplan un- beschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie im Zu- sammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Au- ßenbereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben entschie- den. Sind Abgrenzungen von Festsetzungen im Landschaftsplan irrtümlich nicht eindeutig bestimmt, so gilt das betroffene Grundstück oder der Grundstückanteil als nicht betroffen. Der Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrundeliegenden Ziele oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung oder im wesentlichen Umfang die Darstellungen und Festset- zungen in der Bauleitplanung ändern. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen Rechtsver- bindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft. Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplans gelten die Vorschriften des § 27 LG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 4 - 7 sowie § 2 a Abs. 1 - 3, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 - 7 BBauG. NUMERIERUNGSSYSTEM Um den Bezug zwischen dem Kartenteil und dem Schriftteil des Landschaftsplans besser herstellen zu können, wurden alle Karten in Planquadrate 2 km x 2 km = 4 km² entsprechend dem Kartenschnitt der Deutschen Grundkarte aufgeteilt und am Rande zusätzlich mit Klein- und Großbuchstaben verse- hen. Außerdem wurde ein Numerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus • einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und • einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem Bindestrich. AUFSTELLUNGSABLAUF AUSSERHALB DES ÄNDERUNGSBEREICHES Die Ausarbeitung dieses Landschaftsplans erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den zu beteiligenden Behörden und öffentlichen Stellen insbesondere mit • der Stadt Bornheim; • der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung NW (LÖLF), Reck- linghausen, - jetzt Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF); • der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn und ihrer Kreisstelle in Siegburg; • dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde; • der Unteren Forstbehörde (Staatliches Forstamt Kottenforst); • der Kreisbauernschaft. Außerdem wurden Gespräche mit betroffenen Landwirten und Grundstückseigentümern geführt. Die Empfehlungen der Fachbeiträge wurden weitgehend in den Landschaftsplan eingearbeitet, Anre- gungen und Empfehlungen und sonstige Beiträge sowie die Ergebnisse der engen Zusammenarbeit - 5 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung wurden soweit als möglich in den Landschaftsplan übernommen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind berücksichtigt worden. ALLGEMEINE CHARAKTERISIERUNG DES PLANGEBIETES Der Planungsraum wird von 3 verschiedenen Terrassenlandschaften geprägt, die durch das Zusam- menspiel von Aufschüttungen und Eintiefungen des Rheins während der Eiszeiten entstanden sind: Die Niederterrasse grenzt an die Rheinaue an. Sie liegt 47 - 60 m über NN. Der Untergrund besteht aus bis zu 30 m mächtigen Kies- und Sandablagerungen und trägt eine oft mehrere Meter dicke Lehmschicht. Das Grundwasser liegt im allgemeinen tief, deshalb erreicht kaum einer der von den hö- heren Terrassen herabfließenden Bäche oberflächlich den Rhein. Die landwirtschaftliche Nutzung wird intensiv in Form von überwiegend Gemüsebau betrieben. Daneben findet großflächig Kiesabbau statt. Wald kommt nur noch auf stärker sandigem Boden vor (z. B. Eichenkamp). Als landschaftsökologische Besonderheit der Niederterrassenflur sind die Alluvialrinnen zu nennen: Es handelt sich hier um ehemals ständig durchflossene Altarme des Rheins (sh. die Bornheimer Allu- vialrinne, die sogenannte „Gumme“, in der heutzutage der Bornheimer Bach fließt) oder lokale Hoch- wasserabflussrinnen aus der Spätwürmeiszeit bis Nacheiszeit. Die sind 2 - 8 m tief und weisen zum Teil ausgeprägte Prall- und Gleithänge auf. Häufig liegen im Osten der Rinnen Felder mit Flugsand, der in Spätpleistozän / Frühholozän von starken Westwinden aus den Rinnen ausgeweht wurde (Ei- chenkamp). Die Strukturen dieses Bereichs sind als erdgeschichtliche Zeugen besonders erhaltens- wert. Zudem bilden sie Sammelbahnen für die Abfuhr von Kaltluft und haben somit Bedeutung für die Durchlüftung der Niederterrassenebene. Im Falle von Querriegelung durch Bauwerke käme es zu Kaltluftstau, der sich nachteilig auf das lokale Kleinklima auswirken würde. Die mit Gehölzen bewach- senen Böschungen bilden wertvolle Inselbiotope in der Feldflur. Aufgrund des milden Lokalklimas und der zum Teil nährstoffarmen, auch sandigen Böden ist das Potential für die Entwicklung seltener Wildpflanzengesellschaften besonders hoch. Die Mittelterrasse erreicht Höhen von 60 - 100 m. Die Mittelterrassenkante ist als landschaftsprägen- des Element gut erkennbar und verläuft bogenförmig östlich von Sechtem zwischen dem südlichen Stadtgebiet von Wesseling bis Bornheim. Die Mittelterrasse ist mit einer dicken Lößdecke überzogen. Die tiefgründigen Böden weisen eine hohe Bodenfruchtbarkeit auf. Verbunden mit einem milden Klima im Windschatten der Ville bietet dies beste Bedingungen für einen intensiven Obst- und Gemüsean- bau. Der Gebietsentwicklungsplan hat dieses Gebiet als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgewie- sen. Die Hauptterrasse (Villerücken) erreicht Höhen bis zu ca. 165 m über NN. Die Oberfläche der Villehö- he wird vorwiegend von Schottern und Sanden gebildet. Nur auf kleineren Flächen liegt Löß in sehr geringer Mächtigkeit. Die Böden neigen zu Staunässe. Der als Vorgebirge bezeichnete Ostabfall der Ville ist reich an Quellaustritten, deren Bäche tief eingeschnittene Täler geschaffen haben. Der Unter- und Mittelhang weist fruchtbare Lößböden auf und wird intensiv gartenbaulich genutzt. Auf den kiesi- gen Sandböden im oberen Bereich des Hanges und in den Randbereichen der Villehochfläche hinge- gen ist aufgrund von landwirtschaftlich geringerwertigen Flächen (v. a. südöstlich von Brenig) eine abwechslungsreiche Landschaft aus Brachen, Wäldchen, Gebüschen, Obstwiesen und Weiden mit hoher Biotop- und Artenvielfalt entstanden. Die Attraktivität dieser Landschaft führt zu einer intensiven Freizeitnutzung durch Spaziergänger, zunehmend auch durch Pferdehaltung und Reiterei. Im zentra- len Bereich wird die Villehöhe weitflächig landwirtschaftlich genutzt. Die landwirtschaftlichen Nutzflä- chen werden westlich von Wald umgeben, der überwiegend auf wechselfeuchten Böden stockt. Na- turnahe Linden-Eichen-Buchenbestände sind noch relativ umfangreich als durchgewachsene Nieder- und Mittelwälder erhalten. Als landschaftsökologische Besonderheit der Wald-Ville ist das „Große Zent“ erwähnenswert: - 6 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung Beim „Großen Zent“ handelt es sich um ein ehemaliges, ausgedehntes Sumpfgebiet auf dem Villerü- cken zwischen Heimerzheim und Bornheim. Im Jahre 1910 wurde es in den Erläuterungen zur geolo- gischen Karte von Preußen folgendermaßen beschrieben: „Das Große Zent ist ein Gebiet intensiver Humusbildung, die hier auf Grauerde deshalb vor sich ge- hen konnte, weil die im Untergrund auftretenden Schotter der Hauptterrasse durch Eisenhydroxid ver- kittet sind und daher jeder Wasserabfluss nach der Tiefe fehlt.“ 1917 und nach 1950 wurden Drainageröhren verlegt, die das Wasser über große Schlinggruben durch die wasserstauenden Bodenschichten in die tiefergelegenen Kies- und Schottermassen ableiteten. Ursprünglich war das Große Zent bodenkundlich für Nordrhein-Westfalen ein in dieser Ausbildung einmaliges Gebiet extrem staunasser Stagnogleye und Anmoorbildungen auf Hochflächen. Es war die letzte Fläche im Bereich der Ville, die aufgrund von starken Vernässungen die Profilbildung von Stagnogleyen mit anmooriger Auflage zeigte. In Folge der Meliorationsmaßnahmen wurde es soweit gestört, dass heute keine Stagnogleybildung im „Zent“ mehr nachweisbar ist. Der Grund für die De- gradierung ist zu suchen in der starken Drainierung des Gebietes sowohl durch ein enges Grabensys- tem als auch durch mehrere Entwässerungsschachtbrunnen, in deren Folge die systematische Auf- forstung – vor allem mit Fichte – erfolgen konnte. Somit ist das Gebiet im heutigen Zustand nicht als schützenswürdig anzusehen. Wegen der großen Bedeutung, die es jedoch noch vor wenigen Jahren besessen hat und die ihm auch heute noch in Restflächen zukommt, sollten alle Möglichkeiten ausge- schöpft werden, die Schutzwürdigkeit wieder herzustellen. Um die Frage klären zu können, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Wie- dervernässung des Gebietes möglich und sinnvoll ist, bedarf es einer entsprechenden Untersuchung. - 7 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung PRÄAMBEL ZUR 1. ÄNDERUNG RECHTSGRUNDLAGE ZUR 1. ÄNDERUNG Die 1. Änderung des Landschaftsplanes beruht auf den §§ 16 bis 31 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung 21.07.2000 (GV.NRW. S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2001 (GV.NRW. S.708) und den §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV.NRW. S.683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.10.2001 (GV.NRW. S.708). Das Verfahren zur Änderung des Landschaftsplanes richtet sich dabei nach den §§ 27 bis 31 LG; die rechtlichen Wirkungen nach den §§ 33 bis 41 LG. Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG Satzung des Rhein-Sieg-Kreises. Die gemäß § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG behör- denverbindlich; die Festsetzungen ( §§ 19 bis 26 LG) sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG allgemein rechtsverbindlich. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER 1. ÄNDERUNG Die 1. Änderung bezieht sich ausschließlich auf die in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte durch „Grenze des Änderungsbereiches“ abgegrenzten Flächen des Änderungsbereiches. Die 1. Änderung dient der Umsetzung der „FFH-Richtlinie“ 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992. Dieser Landschaftsplan gilt nach § 16 Abs. 1 LG nur für Flächen des baulichen Außenbereiches im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflä- chen) trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 LG sind insoweit nicht zulässig. Dieses gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder der Gel- tungsbereich eines Bebauungsplanes (mit anderen als den oben genannten Festsetzungen) über- deckt, ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. PLANBESTANDTEILE DER 1. ÄNDERUNG Die 1. Änderung besteht aus • der Entwicklungs- und Festsetzungskarte • den textlichen Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungsbericht (Textteil) - 8 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung B TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT AUSSERHALB DES ÄNDERUNGSBEREICHES Vorbemerkung Die Entwicklungs- und Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit den landschaftspflegerischen Entwicklungszielen nach § 18 LG und die für die Verwirklichung der Entwicklungsziele erforderlichen Festsetzungen. Es sind die Schutzausweisungen nach §§ 19 - 23 LG sowie die Festsetzungen nach §§ 24 und 25 LG und die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG. Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen • die Darstellung der Entwicklungsziele (§ 18 LG), nachfolgend unter Ziffer 1; • die Festsetzungen für die geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile (§ 19 - 23 LG), nach- folgend unter Ziffer 2; • die Bindungen für Brachflächen (§ 24 LG), nachfolgend unter Ziffer 3; • die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG), nachfolgend unter Ziffer 4; • die festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG), nachfolgend unter Ziffer 5. Der Erläuterungsbericht enthält ergänzende Angaben zur Identifizierung der Flächen, für die Festset- zungen getroffen werden. Ferner enthält der Erläuterungsbericht ergänzende Hinweise und Erläuterungen zu den Entwicklungs- zielen und den Festsetzungen. TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT FÜR DEN GELTUNGSBEREICH DER 1.ÄNDERUNG Die Entwicklungs- und Festsetzungskarte enthält • die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft nach § 18 LG und • die für die Verwirklichung der Entwicklungsziele erforderlichen Festsetzungen. Es sind dieses Schutzausweisungen nach §§ 19 bis 23 LG sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs- maßnahmen nach § 26 LG. Die textlichen Darstellungen umfassen • die Darstellung der Entwicklungsziele (§ 18 LG), nachfolgend unter Ziffer 1. Die textlichen Festsetzungen umfassen • die Festsetzung für die geschützten Flächen (§ 19 bis 23 LG), nachfolgend unter Ziffer 2, • die festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG), nachfol- gend unter Ziffer 5. Der Erläuterungsbericht enthält ergänzende Hinweise und Erläuterungen zu den Entwicklungszielen und den Festsetzungen. Ferner enthält der Erläuterungsbericht ergänzende Angaben zur Identifizierung der Flächen, für die Festsetzungen getroffen werden. - 9 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 1. ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT gemäß § 18 LG sowie § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des LG vom 22.10.1986 Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfül- lenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sollen nach § 33 LG bei allen behördlichen Maßnahmen berücksichtigt werden. 1.1 1.10 ENTWICKLUNGSZIEL 1 (a bis c) ENTWICKLUNGSZIEL 1 a ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTS- ELEMENTEN REICH ODER VIELFÄLTIG AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT Dieses Entwicklungsziel ist für folgende Teilräume dargestellt: • Teile der Niederterrasse mit dem Waldbereich Eichenkamp und dem Bereich Burg Bornheim; • die westliche und südwestliche Orts- randlage von Sechtem mit den Berei- chen Graue Burg und Weiße Burg; • die Randbereiche der Mittelterrassen- ebene sowie der Vorgebirgsbahn und der L 183 sowie Bereiche südlich Bornheim; • die Bereiche des Villeosthangs mit seinen Kerb-, Mulden- und Kastentä- lern einschließlich Randbereichen der Villehochfläche und den Berei- chen um die Kitzburg und Rösberger Burg; • die großen weitgehend zusammen- hängenden Waldgebiete der Ville- hochfläche mit ihren charakteristi- schen Maaren und Bruchwäldern und dem Dobschleider- und Wülfinger Tal sowie dem Breninger Bachtal; Zur Erfüllung dieses Entwicklungszieles sind schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 19 - 23 LG, besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß § 25 LG sowie Maßnahmen nach § 26 LG festgesetzt worden. Im Geltungsbereich der 1. Änderung wird mit deren Rechtskraft dieses Entwicklungsziel durch das Entwicklungsziel 1 c ersetzt. - 10 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Für diese Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel insbesondere: • die Erhaltung und ggf. die ökologi- sche Aufwertung der derzeitigen Landschaftsstrukturen und der schutzwürdigen Gebiete; • kein Einbringen von standortfremden Gehölzen in naturnahen Bereichen; • Ausweisung von Schutzgebieten; • Erhalten ggfs. Wiederherstellung o- der Optimierung von Feucht- u. Bruchgebieten, insbesondere auch Mulden- und Quellbereichen; • Renaturierung der Bachläufe gemäß den Richtlinien des Landes; • Erhalten, Pflege und Vermehren von Kleingewässern und Feuchtgebieten; • Erhalten von ökologisch wertvollen Trocken- und Brachestandorten; ins- besondere Obstbrachen; • Erhalten ökologisch wertvoller Streuobstwiesen; • Erhaltung, Pflege und Schutz be- deutsamer Strukturelemente der Landschaft einschl. geomorphologi- scher Besonderheiten, z.B. Ringwall, römische Wasserleitung, Terrassen- kanten, Geländemulden, Hohlwege, Kopfbäume, Logebäume, Alleen, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen mit dendrologisch wertvollem Baum- bestand; • Waldvermehrung auf dem Villerücken zur Verbindung der vorhandenen Waldkomplexe; • die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Laubwaldbereiche; • die langfristige Vermehrung des An- teils an bodenständigen Laubholzar- ten; Die Detailplanung und Durchführung obliegt den zuständigen Unterhaltungsträgern. - 11 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • die Herausnahme der Birkenbruch- waldbereiche aus der Bewirtschaf- tung; • der Erhalt von Alt- und Totholzinseln; • die naturnahe Waldbewirtschaftung gemäß dem Konzept „Wald 2000“ des MURL (gilt insbesondere in den Staatswaldbereichen); • die Anlage, Entwicklung und der Er- halt von naturnahen Waldmänteln und -säumen, insbesondere an den Übergangsbereichen der als schutz- würdig kartierten Laubwälder zu in- tensiv genutzten Ackerflächen; • Erhaltung und Entwicklung der Bio- topverbindung von Villehochfläche und Mittelterrasse zwischen den Ortslagen Walberberg und Trippels- dorf; • Erhaltung und Sicherung der Laub- waldbereiche der Villehochfläche, insbesondere der mittelwaldartigen Strukturen mit reichem Bestand an alten Überhältern, Höhlenbäumen, Alt- und Totholz; Unberührt hiervon bleiben die im Ge- bietsentwicklungsplan dargestellten Ziele „Bereich für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen“ sowie „Standort für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseiti- gungsanlagen“ (Deponie Brenig) und ggfs. deren fachplanerische Umsetzung. Diese Klausel beruht auf der Regelung des § 16 (2) LG NW, da der bergrechtlich zugelassene Rahmenbetriebsplan vom 23.12.77 den Abbau von Quarzsand vorsieht und der GEP für diesen Bereich einen Standort für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen darstellt. Im übrigen wird die Erhaltung der offenen Grube für den Natur- und Artenschutz angestrebt. - 12 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 1.11 ENTWICKLUNGSZIEL 1 b ERHALTUNG PRÄGENDER LAND- SCHAFTSBESTANDTEILE SOWIE ANREICHERUNG UND ÖKOLOGISCHE AUFWERTUNG MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN ELEMENTEN Dieses Entwicklungsziel ist für folgende Teilräume dargestellt: • Rhein mit Auenbereich und der Insel Herseler Werth einschl. Steilhang der Niederterrasse; • Bereich der Alluvialrinnen der Nieder- terrassenebene; • Bereich des landschaftsprägenden, bogenförmig verlaufenden Hanges zwischen den Ebenen der Niederter- rasse und der Mittelterrasse; • Bereich des Dickopsbaches nord- westlich Sechtem. Für diese Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel zusätzlich zu den unter dem Ziel 1 a aufgeführten Zielvorstellun- gen insbesondere: • landschaftliche Aufwertung erdge- schichtlich und kulturhistorisch be- deutsamer Landschaftsteile durch Betonung der natürlichen Land- schaftsstrukturen; • Erhaltung der vorhandenen Wald- und Ufergehölzreste einschl. Saum- gesellschaften von Weich- und Hart- holzaue; • Pflanzen von Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumreihen bodenständigen Arten; • Renaturierung von Abgrabungsflä- chen; • Anlage von Wildkraut- und Stauden- säumen entlang von Feldwegen; Dieses Entwicklungsziel bedeutet, dass diese überwiegend geomorphologisch geprägten Landschaftsbestandteile im wesentlichen zu er- halten sind u. eine landschaftsästhetische Auf- wertung durch Anreicherung erforderlich ist. Zur Erfüllung dieses Entwicklungszieles sind schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gem. §§ 21 - 23 LG sowie Begrünungs- und Pflege- maßnahmen nach § 26 LG festgesetzt. - 13 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • Vernetzung der schutzwürdigen Bereiche durch Anlage geeigneter Gehölzstreifen oder Saumbiotope; • Lenkung der Freizeitaktivitäten im Bereich der Rheinaue und des „Her- seler Werths“ zum Schutze der Brut- und Rastplätze gefährdeter Vogelar- ten; • Erhaltung und Sicherung der vor- handenen Wald- und Ufergehölzreste einschließlich Saumgesellschaften von Weich- und Hartholzaue; • Erhalt der Grünlandbereiche; • Erhaltung und Entwicklung der Bio- topverbindung von Niederterrasse und Rheinufer zwischen den Ortsla- gen Widdig und Uedorf; • Entwicklung eines „Grünkorridors“ zur Erhaltung einer Landschaftszäsur entlang der Stadtgrenze zu Bonn mit- tels Durchgrünung, ggfs. unter Bei- behaltung landwirtschaftlicher Nut- zung Das Strukturkonzept Bonn-Rhein-Sieg enthält für diesen Bereich die Empfehlung zur Freihal- tung eines Grünkorridors von baulichen Anlagen und landschaftsuntypischen Gestaltungen. - 14 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 1.12 ENTWICKLUNGSZIEL 1 c ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG EINER MIT NATURNAHEN LAUBWÄLDERN UND SONSTIGEN NATURNAHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH UND VIELFÄLTIG AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT Das Entwicklungsziel gilt für den gesam- ten 1. Änderungsbereich. Das Entwicklungsziel 1 c bedeutet insbe- sondere: • Erhaltung und Entwicklung von na- turnahen Lebensräumen; • Erhaltung und Optimierung der na- turnahen Laubwälder, hierbei insbe- sondere der Hainsimsen- Buchenwälder, der Waldmeister- Buchenwälder, der Sternmieren- Eichen-Hainbuchenwälder und der al- ten bodensauren Eichenwälder auf Sandebenen, mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiede- nen Entwicklungsstufen / Alterspha- sen und in ihrer standörtlich typi- schen Variationsbreite, einschließlich ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Stau- denfluren sowie ihrer Waldränder, insbesondere durch - naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürli- che Waldgesellschaft einschließ- lich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände, - Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Wald- gesellschaft, - Förderung der natürlichen Ent- wicklung von Vor- und Pionier- waldstadien auf Sukzessionsflä- chen, Zur Erfüllung dieses Zieles setzt der Land- schaftsplan insbesondere gemäß § 20 LG das Naturschutzgebiet „Villewälder bei Bornheim“ fest. Das Entwicklungsziel umfasst den im Rhein-Sieg-Kreis gelegenen Teil des der EU gemeldeten „FFH-Gebietes“ DE-5207-304 (Vil- lewälder bei Bornheim) und die unmittelbaren Randbereiche, die eine überwiegende Laub- holzbestockung aufweisen, sowie eine parkartig gestaltete Enklave mit angrenzenden Flächen. Das der EU gemeldete Gebiet „Villewälder bei Bornheim“ umfasst neben den Flächen im Rhein-Sieg-Kreis auch Bereiche im Rhein-Erft- Kreis und im Kreis Euskirchen. Wiederherstellungsmaßnahmen wie Renaturie- rung von Kleingewässern und ihrer Uferberei- che, Umbau von Wäldern sowie Entwicklung von Extensivgrünland können auch durch Kom- pensationsmaßnahmen im Rahmen der Ein- griffsregelung (§§ 4 bis 6 LG bzw. § 1a BauGB) umgesetzt werden. Grundsätzlich besteht bei der Umsetzung der den Wald betreffenden Ziele die Möglichkeit der Inanspruchnahme forstlicher Förderprogramme. Das großflächige Waldgebiet mit den angren- zenden Offenlandbereichen stellt einen bedeu- tenden Lebensraum für zahlreiche bedrohte Tierarten wie Amphibien, Vögel (z.B. Schwarz- specht, Wespenbussard, Sperber und Habicht) und weitere gefährdete Arten dar. - Erhalt und Förderung eines dau- erhaften und ausreichenden An- teils von Alt- und Totholz, insbe- sondere auch von Höhlen- und Uraltbäumen, Hier ist ein besonderer Wert den Großhöhlen- bäumen und Uraltbäumen beizumessen. Zur Erhaltung und Förderung des Schwarzspechtes ist insbesondere auf die Sicherung und Entwick- lung von Buchenaltholzbeständen, -inseln und -gruppen sowie deren Höhlenbaumzentren zu achten. - 15 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT - Vermehrung der naturnahen Wäl- der auf geeigneten Standorten durch den Umbau von Waldbe- ständen, die nicht mit bodenstän- digen Gehölzen bestanden sind; In erster Linie sind hierfür die Flächen mit Weihnachtsbaumkulturen und Nadelholzforsten vorzusehen. Der Umbau reiner Nadelholzkulturen soll im Rahmen der Durchforstung und Endnutzung der Bestände erfolgen; nicht genehmigte Weih- nachtsbaumkulturen sind hingegen kurzfristig umzubauen. • Reduzierung der Weihnachtsbaum- kulturflächen im Kernbereich des Waldgebietes; • Sicherung und Wiederherstellung ei- nes natürlichen Wasserregimes für alle Feuchtwälder; • Erhaltung und Wiederherstellung der lichten, südexponierten Laubwälder mit vorgelagerten mageren Säumen; Es handelt sich hierbei um die im Süden des flächigen Waldkomplexes gelegenen, zum Dobschleider Tal hin abfallenden Waldflächen. Zur Umsetzung dieses Zieles wurde unter ande- rem die Maßnahme 5.5-31 festgesetzt. • Sukzessiver Umbau nicht standort- heimischer Waldbestockung in na- turnahe Laubwälder; • Sicherung, Optimierung und Vermeh- rung der Kleingewässer durch Wie- dervernässungsmaßnahmen (Schlie- ßen von Entwässerungsgräben etc.) und Maßnahmen zur Erhaltung der Amphibienvorkommen (Springfrosch und andere); Als „standortheimisch“ gelten Arten, die an dem jeweiligen Wuchsort ihr natürliches Vorkommen haben. • Lenkung der Erholungsnutzung mit dem Ziel, möglichst große Bereiche des Waldgebietes zu beruhigen und somit störungsempfindliche Tierarten zu fördern; Bei der Lenkung der Erholungsnutzung soll der „Maßnahmenplan des Zweckverbandes Natur- park Kottenforst-Ville“ beachtet werden. • Steuerung der jagdlichen Nutzung mit dem Ziel, störungsempfindliche Le- bensräume zu entlasten und stö- rungsempfindliche Arten zu erhalten und zu fördern; • Erhaltung und Förderung der Streu- obstwiesenrestbestände im Norden des Gebietes durch Extensivierung der Wiesen- und Weidenutzung sowie durch fachgerechte Pflege der Obst- bestände und durch Nachpflanzung geeigneter Sorten; • Extensivierung der kleinflächigen Wiesen und Weiden im Norden des Gebietes; Die Wiesen und Weiden, die zum Teil mit Obst- bäumen bestanden sind, bilden angrenzend der Siedlung an der Coloniastraße einen idealen Übergang zum Wald und stellen wichtige (Teil-) Lebensräume für verschiedene Tierarten dar. Zur Gewährleistung und Entwicklung einer na- turschutzgerechten Nutzung werden Bewirt- schaftungsverträge mit den Nutzern im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms oder sonstiger Programme angestrebt. - 16 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche und eines naturnahen Waldbaches im Norden des Gebietes durch Erhaltung der naturnahen Wäl- der und Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Grünlandflä- chen in der Umgebung; Hierbei handelt es sich um den Holzbach und dessen Quellzuflüsse als Oberlauf des Rhein- dorfer Baches. • Erhaltung und Schutz von schutz- würdigen Böden, die insbesondere durch Staunässe, hoch anstehenden Wasserstand oder Flachgründigkeit mit Basenreichtum geprägt sind. 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG EINER IM GANZEN ERHALTUNGSWÜRDIGEN LANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND MIT GLIEDERNDEN UND BELE- BENDEN ELEMENTEN Dieses Entwicklungsziel ist für folgende, von gliedernden und belebenden Elemen- ten weitgehend ausgeräumten, intensiv agrarisch genutzten Teilräume darge- stellt: • Teile der Niederterrassenebene; • den großflächigen Bereich der Mittel- terrassenebene zwischen Bornheim, Walberberg und Sechtem mit den Bachläufen des Mühlen-, Breit- und Siebenbaches; • die agrarisch genutzten Bereiche der Ville-Hochfläche. Für diese Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel insbesondere: • Schaffung und Verbesserung natur- naher Lebensräume und deren Ver- netzung untereinander und mit vor- handenen Lebensräumen; • Pflanzen von bodenständigen Feld- und Ufergehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen, insbesondere in An- lehnung an landschaftliche Leitstruk- turen; • Erhaltung morphologischer Struktur- elemente; Dieses Entwicklungsziel bedeutet eine Aufwer- tung und Verbesserung der ökologischen Ver- hältnisse unter Beibehaltung der jetzigen Struk- tur. Zur Erfüllung dieses Entwicklungsziels sind schwerpunktmäßig Entwicklungs- und Pflege- maßnahmen nach § 26 LG festgesetzt. Das hier dargestellte Entwicklungsziel erfährt seine Erfül- lung auch durch Berücksichtigung bei allen zu- künftigen behördlichen Maßnahmen gemäß § 33 LG. Hinsichtlich der Pflanzung von Feldgehölzen und von Eingrünungen ist zu berücksichtigen, daß der GEP, Stand: 86, die intensiv gemüse- und obstbaulich genutzten Gebiete zwischen Bornheim, Sechtem, Widdig und Hersel als landwirtschaftliche Vorrangfläche festsetzt. Hierbei sollen lt. GEP, Kapitel 2.61, die land- wirtschaftliche genutzten Flächen als wesentli- ches Strukturelement erhalten werden. - 17 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • Kein weiterer Kiesabbau außerhalb des im GEP dargestellten Bereichs für konzentrierte Gewinnung von Bo- denschätzen; • Renaturierung der Bachläufe gemäß den Richtlinien des Landes NW; • Anlage von Wildkraut- und Stauden- säumen entlang von Feldwegen. Unberührt hiervon bleibt der im Gebiets- entwicklungsplan dargestellte Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich mit Standort eines Umspannwerks und ggfs. dessen fachplanerische Umsetzung. Die Detailplanung und Durchführung obliegt den zuständigen Unterhaltungsträgern. 1.3 1.30 ENTWICKLUNGSZIEL 3 (a + b) ENTWICKLUNGSZIEL 3 a WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEI- NUNGSBILD ODER IHRER OBER- FLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT Dieses Entwicklungsziel gilt für folgen- den Teilraum: • Abgrabungsbereiche auf der Nieder- terrasse zwischen Roisdorf und Her- sel; und bedeutet insbesondere: • Entwicklung von Kiesgruben (ggfs. nach erfolgter Verfüllung) zu vielfälti- gen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen Für den Bereich südöstlich der L 118, der lt. GEP für Gewerbe- und Industrieansied- lung vorgesehen und in dem eine Verwer- tungsanlage der „Entsorgung und Ver- wertung Bonn GmbH“ geplant ist, bedeu- tet es: • Landschaftliche Einbindung der An- lagen unter Verwendung standortge- rechter Gehölze • Schaffung von Ersatzlebensräumen für Flora und Fauna entsprechend der Eingriffsregelung, vorrangig im betroffenen Landschaftsraum Dieses Entwicklungsziel bezieht sich auf Räume mit großflächigen Abgrabungen bzw. Bereichen mit begonnener Rekultivierung sowie geplante Abgrabungserweiterungen. Die vorhandenen Kiesgruben bieten für den Na- turschutz die Chance, hier wertvolle Lebens- räume für Pflanzen und Tiere aus 2. Hand zu schaffen. Diese Möglichkeiten sollten voll aus- geschöpft werden. Dieses Ziel wird erreicht, indem im Rahmen der für die jeweilige Abgrabung gesetzlich vorge- schriebenen Verfahren entsprechende land- schaftspflegerische Begleitpläne bzw. Renatu- rierungs- und Rekultivierungspläne gefordert bzw. nachgefordert werden. Der Kreisausschuß hat in seiner Sitzung am 23. 8. 1993 aufgrund des Umweltausschuß- Beschlusses vom 07. 07.1993 die Errichtung der Verwertungsanlage abgelehnt. Die Stadt Bornheim plant in diesem Bereich Sport- und Freizeitanlagen. Ferner wird eine Schutzausweisung gemäß § 20 LG festgesetzt. - 18 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 1.31 ENTWICKLUNGSZIEL 3 b WIEDERHERSTELLUNG EINER URSPRÜNGLICH GEOWISSENSCHAFT- LICH UND ÖKOLOGISCH WERTVOLLEN LANDSCHAFT, DIE STARK ANTHROPO- GEN ÜBERFORMT UND IN IHREM WIR- KUNGSGEFÜGE VERÄNDERT WORDEN IST. Dieses Entwicklungsziel ist für folgende Fläche dargestellt: • Waldgebiet „Großes Zent“ Für diesen Teilraum bedeutet dieses Entwicklungsziel: • Erstellung eines bodenkundlich- hydrologischen Gutachtens über die Möglichkeiten einer Wiedervernäs- sung, ggfs. in Teilbereichen; • Renaturierungsmaßnahmen auf der Grundlage o.g. Gutachtens, soweit der erforderliche technische und fi- nanzielle Aufwand in einem ange- messenen Verhältnis steht zu den ökologischen Entwicklungsmöglich- keiten des Gebietes. • Schließen der Schluckbrunnen und sonstiger Drainagevorrichtungen im Wald. Beim „Großen Zent“ handelt es sich um ein e- hemaliges, ausgedehntes Sumpfgebiet. Ursprünglich war es bodenkundlich für Nord- rhein-Westfalen ein in dieser Ausbildung einma- liges Gebiet extrem staunasser Stagnogleye und Anmoorbildung auf Hochflächen und wurde deshalb 1972 ins Verzeichnis schützenswerter geologischer Denkmale aufgenommen. Infolge starker Dränierung und systematischer Aufforstung vor allem mit Fichte, wurde es so- weit gestört, daß eine Schutzwürdigkeit nur noch in minimalen Relikten besteht. Der Gebietsentwicklungsplan von 1986 sieht das Große Zent als Bereich für den Schutz der Natur vor. Ein Gutachten soll den Nachweis erbringen, inwieweit die Übernahme dieser Vor- gabe im Landschaftsplan unter den heutigen Gegebenheiten geboten ist. 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZI- GEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG UND ANDERE VERFAHREN. Dieses Entwicklungsziel ist für folgende Flächen dargestellt: - Bereiche am Villeosthang bei • Walberberg; • Merten; • Kardorf; • Waldorf; • Roisdorf; • Bereiche östlich Roisdorf Das Entwicklungsziel wird für Flächen darge- stellt, die derzeitig „außerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungs- bereichs der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG) liegen, jedoch durch Bauflächendarstellungen im Flächennutzungsplan in Zukunft einer bauli- chen Nutzung zugeführt werden sollen“. - 19 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Für die unter „Textliche Darstellungen“ aufgeführten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte abgegrenzten Teilräume bedeutet dieses Entwicklungs- ziel insbesondere: • Erhaltung der prägenden, gliedern- den und belebenden Landschaftsbe- standteile bei der Realisierung von Bauvorhaben; • landschaftliche Einbindung der ge- planten Bauvorhaben; • Verwendung standortgerechter Ge- hölze bei der Eingrünung; • Anwendung der Eingriffsregelung Die Darstellung tritt mit der Rechtsver- bindlichkeit eines nachfolgenden Bebau- ungsplans außer Kraft. Bei Festsetzung von Landschaftsschutz in diesen Bereichen handelt es sich um Schutzgebiete auf Zeit. Der Schutzstatus tritt mit der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes außer kraft. Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur ist bis zur Realisierung der Bauleitplanung zu erhalten. In Bebauungsplänen sind die Landschaftsele- mente durch Festsetzungen zu sichern, gege- benenfalls ist für Ersatz zu sorgen. - 20 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 2. BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19 - 23 LG) In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte werden 24 22 Naturschutzgebiete, 10 Natur- denkmale, ein aus mehreren Teilkomplexen be- stehendes Landschaftsschutzgebiet, 34 flächen- hafte und 14 aus Einzelbäumen bzw. Baum- gruppen bestehende geschützte Landschaftsbe- standteile festgesetzt. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE Aufgrund der §§ 19 und 20 LG in Verbin- dung mit § 34 Abs. 1 LG wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungs- karte in ihren jeweiligen Grenzen festge- setzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. Die Unterschutzstellung der Gebiete er- folgt gemäß § 20 a bis c LG. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote und Gebote, die zusätzlichen be- sonderen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten an- gegeben sind sowie die Bestimmungen für Befreiungen und Ordnungswidrigkei- ten. Die Beteiligungsrechte der nach den Vor- schriften des BNatSchG anerkannten Verbände sind gemäß § 12 Nr. 5 LG zu beachten. Allgemeine Verbote: In den Naturschutzgebieten sind gemäß § 34 Abs. 1 LG nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verbo- ten, die zu einer Zerstörung, Beschädi- gung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Schutzzwecke gemäß § 20 LG: a) Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, b) wissenschaftliche, naturgeschichtliche, lan- deskundliche oder erdgeschichtliche Gründe oder c) Seltenheit, besondere Eigenart oder hervor- ragende Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles. Verboten ist insbesondere: 1. bauliche Anlagen zu errichten, zu än- dern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung oder Anzeige be- dürfen, ferner Anlagen in und an Ge- wässern zu errichten, sowie Ver- kaufsstände und -wagen, Zelte oder Wohnwagen, Wohnmobile, Buden und Warenautomaten. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: • Landungs-, Boots- und Anlegerstege; • am Ufer oder auf dem Grund eines Gewäs- sers verankerte Wohn- und Hausboote so- wie Fischzuchtanlagen; • Dauercamping- und Zeltplätze; • Sport- und Spielplätze; • Lager- und Ausstellungsplätze; • Zäune und andere aus Baustoffen oder Bau- teilen hergestellte Einfriedungen - hierunter fallen nicht: Weidezäune oder Kulturzäune bis 1,50 m - 21 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 2. Werbeanlagen zu errichten, Schilder oder Beschriftungen anzubringen, soweit sie nicht ausdrücklich auf die Unterschutzstellung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind; 3. Aufschüttungen, Verfüllungen, Ab- grabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen, Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder die Bo- dengestalt auf andere Weise zu ver- ändern; 4. oberirdische oder unterirdische Ver- sorgungs- oder Entsorgungsleitun- gen, Drainagen oder Entwässerungs- gräben zu verlegen oder zu ändern; 5. die Oberflächenstruktur oder die Wasserverhältnisse von Rinnen, Senken, Maaren oder Geländekanten zu verändern oder deren Ufer zu ver- ändern; sowie Gewässer einschließ- lich Teiche anzulegen oder zu verän- dern; ferner die künstliche Verände- rung des Grundwasserstandes und die Zerstörung oder Beeinträchtigung von Quellen und Quellsümpfen; 6. Stoffe oder Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen; 7. Flächen außerhalb der befestigten Straßen und Wege, Park- und Stell- plätze zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen (gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Ver- kehr sowie für Bedienstete der Unte- ren Landschaftsbehörde in Wahr- nehmungen ihrer dienstlichen Oblie- genheiten); ferner das Betreiben von Motorflugmodellen sowie Veranstal- tungen mit Kraftfahrzeugen; 8. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder außerhalb von Wegen laufen zu lassen; 9. Feuer zu machen, zu zelten oder zu lagern; 10. die Nutzung von Wasserflächen zum Zwecke des Eissports, Badens, Sur- fens, Tauchens, Befahren mit Was- serfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art sowie mit Modellbooten; Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Kno- tengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune. Die Vorschriften des Abfallrechts sind zu beach- ten. Hierunter fallen auch Ernteabfälle und Müll jeglicher Art. - 22 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 11. Bäume, Sträucher oder sonstige wild- wachsende Pflanzen zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugra- ben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen; sowie das Beweiden von Waldflächen, Ge- hölzbeständen, Quellbereichen oder Gewässerrändern; ferner stehendes oder liegendes Totholz zu beseitigen; 12. wildlebende Tiere zu fangen, zu tö- ten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihre Brut- u. Lebens- stätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzu- nehmen, zu sammeln oder zu be- schädigen; 13. nicht bodenständige Bäume, Sträu- cher und sonstige Pflanzen einzu- bringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln; 14. der Einsatz von Pflanzenbehand- lungs- und Düngemitteln einschl. Schädlingsbekämpfungsmittel; 15. die Veränderung von Brachflächen sowie den Umbruch von Grünland; 16. die Erstaufforstung, die Umwandlung von Wald sowie das Anlegen von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Baumschulkulturen; 17. Düngemittel zu lagern und Silagemie- ten anzulegen sowie Gülle, Klär- schlamm oder Gärfutter auszubrin- gen; 18. Wildäcker und Wildäsungsflächen anzulegen; ferner Wildfütterung au- ßerhalb der Notzeiten; 19. die land-, forstwirtschaftliche und fi- schereiliche Nutzung, soweit diese bei den speziellen Regelungen der einzelnen Naturschutzgebiete nicht ausdrücklich zugelassen ist; 20. Pflegemaßnahmen im Wald sowie das Freischneiden von Kulturen in der Zeit vom 01. März bis 31. Juli durchzuführen. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerkes oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich sowie die Rindenverletzung an Gehölzen durch Weidetiere Unter „sonstige Pflanzen“ fallen nicht die land- wirtschaftlichen Kulturpflanzen. „Gebietsfremde Tiere“ sind solche, die nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans vorkommen. siehe hierzu Definition laut § 2 Abs. 1 Ziff. 9 Pflanzenschutzgesetz vom 15.09.1986 – BGBl. I S. 1505 – Der Begriff „Notzeiten“ wird im Landesjagdge- setz definiert. Die Neuanlage von Wildäsungs- flächen soll im Einzelfall auf Antrag in Abstim- mung mit der ULB genehmigt werden. Die festgesetzten Naturschutzgebiete sind klein- räumig und in hohem Maße schutzwürdig und schutzbedürftig. Die kleinräumigen Schutzgebie- te werden im Regelfall auch wirtschaftlich nicht genutzt. Insofern ist es nicht zielgerecht, die ordnungsgemäße Ausübung der Land-/ Forst- wirtschaft sowie der Fischerei grundsätzlich zu- zulassen. Die Nutzungen sind jedoch zulässig, sofern der Landschaftsplan besondere Regelungen trifft. - 23 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT ALLGEMEINE GEBOTE 1. Für jedes Naturschutzgebiet ist ein Managementplan bzw. Waldpflege- plan zu erstellen. 2. Für abgestorbene Bäume außerhalb des Waldes sind auf Verlangen der ULB Ersatzpflanzungen zu dulden. 3. Für die Wald-Naturschutzgebiete gilt: • Sumpf- und Bruchwälder sind der natürlichen Entwicklung zu über- lassen In den Managementplänen für Wald- Naturschutzgebiete ist auch das Ziel der Wie- dervernässung durch Schließen von Drainage- gräben sowie die Entwicklung von gestuften Waldrändern an den Grenzbereichen zu land- wirtschaftlichen Nutzflächen zu konkretisieren. VON DEN ALLGEMEINEN VERBOTEN UND GEBOTEN BLEIBEN UNBERÜHRT: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschl. des Jagdschutzes im Sinne von § 23 Bundesjagdgesetz soweit bei den speziellen Regelungen der einzelnen Naturschutzgebiete keine Einschränkung erfolgt; ausge- nommen sind: das Aufstellen von Ansitzkanzeln und die unter Ziffer 18 genannten Verbo- te; 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei, sofern sie nicht mit der Er- richtung baulicher Anlagen verbun- den ist; 3. die vom Rhein-Sieg-Kreis als Untere Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Siche- rungs-, Pflege- oder Entwicklungs- maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes die- nen; 4. die bei Inkrafttreten des Landschafts- planes rechtmäßig ausgeübten Nut- zungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bis zur Regelung des Ausgleichs nach § 7 Abs. 3 und 4 LG NW in der Fassung der Bekannt- machung vom 15.08.1994 (GV NW S. 710); Zum Jagdschutz gehört z.B. der Schutz des Wil- des vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen sowie vor wildernden Katzen und Hunden. - 24 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT AbBb 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „BERGGEISTWEIHER“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstabe a u. c LG, insbesondere wegen der hohen Ar- tenvielfalt, des Vorkommens seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften, RL- Tierarten und des hohen Wertes für Am- phibien, Libellen und Wasservögel. ZUSÄTZLICHE VERBOTE: • die weitere Erschließung der Uferab- schnitte für die Erholung; • die Jagd in der Zeit vom 16.10. bis 30.06.; • die Fütterung von Wasservögeln und Fischen. GEBOTE: • dauerhafte Offenhaltung der Bereiche mit Magerrassen Zugelassen bleibt einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten außerhalb des Sumpfwaldes. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 21. Grauerlen-Sumpfwald, Schilfröhricht, Magerras- sen auf Ufersteilböschung. Der See hat eine große Bedeutung als Brut- und Winterrastgebiet für eine Vielzahl seltener Was- servögel, die durch die Jagd aufgestört werden. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffer 4.2.2-1 und 4.3.2-1 wird hingewiesen. Ac 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „AM ALTEN GEHAUENEN WEG“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der selte- nen Pflanzengesellschaften und des Wer- tes für Höhlenbrüter und Amphibien. GEBOTE: • Erhaltung von Althölzern: je ha sind jeweils 5 – 10 Bäume des Oberbe- standes bis zur Zerfallphase zu erhal- ten. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 61 b u. c Buchen-Linden-Eichen-Hainbuchen-Mittelwald mit sehr seltenen Pflanzenarten im Unterwuchs. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-2 und 4.3.2-4 wird hingewiesen. - 25 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Abd 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „IN DER ROTEN MAAR“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der lange Zeit im Jahr unter Wasser stehenden Ge- ländesenke mit seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften, Rote-Liste- Tierarten – der hier vorkommende Springfrosch ist vom Aussterben bedroht – und der Bedeutung des Gebietes für Amphibien und Vögel GEBOTE: • Optimierung von Laichgewässern Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten außerhalb des Bruchwaldes. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 66 Grauweiden – Faulbaumgebüsch, Erlen- und Moorbirkenbruchreste Hierzu sollen Pappeln, die das Gewässer durch Beschattung beeinträchtigen, beseitigt werden. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-3 und 4.3.2-5 wird hingewiesen. Bd 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „SÜLSMAAR“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen des Vor- kommens von gefährdeten Pflanzenge- sellschaften, der hohen Arten- und Struk- turvielfalt mit Rote-Liste-Pflanzen- und Tierarten sowie des Wertes für Amphi- bien GEBOTE: • Erhaltung der Geländeform Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 67 d Moorbirken-Grauweiden-Bruchwaldgebüsch, Moorbirken-Espen- und Linden-Hainbuchen- Niederwald, Sumpfreitgrasröhricht Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-4 und 4.3.2-6 wird hingewiesen. Bbc 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „KELTISCHER RINGWALL UND KERBTAL“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen des Vor- kommens einer gut ausgebildeten und gefährdeten Pflanzengesellschaft, hoher Artenvielfalt sowie wegen kulturhistori- scher Bedeutung (Ringwall) GEBOTE: im Bereich des Kerbtales: • Belassen von Totholz • Erhaltung von Althölzern (entspre- chend 2.1-2) Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 26 d Ilex-Eichen-Buchenwald - 26 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT im Bereich des Ringwalls: • Instandsetzung der beschädigten Ringwallstellen Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten; zulässig ist die einzel-stamm-, trupp-, forst- oder klein- bestandsweise Beimischung von stand- ortgerechten Nadelbaumarten, die einen Flächenanteil bis zu 30 % erreichen dür- fen. Schäden sind u.a. durch Wurzelteller ausgeris- sener Bäume hervorgerufen worden. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.1 und 4.3.2-2 wird hingewiesen. Bc 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „LINDEN- EICHEN-WÄLDCHEN MIT TÜMPELN“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen der Be- deutung als Lebensraum für gefährdete Amphibien (die Tümpel sind Laichge- wässer u.a. für den vom Aussterben be- drohten Springfrosch) GEBOTE: • Abschirmung des nördlichen Teichs durch Bepflanzung zum Weg hin • Beseitigung der Fichten in der Pfeifengraswiese; • Überlassen der Ufergehölze der natürlichen Entwicklung Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung des Waldes (ausge- nommen Ufergehölze) und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laubbaum- arten im Staatsforst Ville, nordöstlich des Dobschlei- derhofes Vgl. Biotopkataster NW, Blatt Nr. 59 Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-25 und 4.3.2-27 wird hingewiesen. Bcd 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „TERRASSEN- KANTE“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der hohen Struktur- und Artenvielfalt mit seltenen Pflanzengesellschaften und Rote-Liste- Pflanzenarten und der Bedeutung als Le- bensraum für Vögel und Insekten sowie als erdgeschichtliches Dokument GEBOTE: • Überlassen der ackerbaulich genutz- ten Fläche der natürlichen Entwick- lung; • Ersetzen der Fichten durch boden- ständige Gehölze Swistbach-Seitental östlich Dobschleiderhof Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 63 a, b floristisch wertvoller Eichen-Hainbuchen-Busch- wald bzw. Niederwald; Schlehengebüsche, Pio- niergesellschaften Die Durchführung soll auf der Basis von vertrag- licher Regelung, Grunderwerb oder Landtausch erfolgen - 27 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche / Jahr) und die Wiederaufforstung mit bo- denständigen Laubbaumarten. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-27 und 4.3.2-29 wird hingewiesen. Bd 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „URSCHMAAR“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen des Vor- kommens von seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften gut ausgebildeter Komplex; wertvoll für Amphibien und Vögel; Rote-Liste-Tierarten – hier befin- det sich der Laichplatz einer großen Springfroschpopulation. Diese Art ist vom Aussterben bedroht. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten außerhalb des Kernbereichs (sh. Detailkarte). Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 74 Moorbirkenbruchwald, Ohrweidengebüsche und Seggen- und Sumpfreitgrasröhrichte, Erlen- bruchwaldrest Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-5 und 4.3.2-7 wird hingewiesen. Cbc 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „AUF DEM SCHNEEBERGE“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der geo- wissenschaftlichen Bedeutung (Löß- hohlweg) sowie des Vorkommens selte- ner Pflanzengesellschaften und des be- sonderen Wertes für Höhlenbrüter, Säu- getiere und Insekten. ZUSÄTZLICHE VERBOTE: • die Befestigung oder Aufschüttung des Hohlweges GEBOTE: • Bepflanzung der gehölzlosen Stellen im Bereich der Hohlweg-Böschung und Ausbesserung der Schadstellen; • Sukzessives Auf-den-Stock-Setzen der im Bereich des Hohlweges durchgewachsenen Gehölze • Erhaltung von Althölzern (entspre- chend der Angaben bei 2.1-2) Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 29 u. 30 alter Eichen-Hainbuchenhochwald, Bach- eschenwald, orchideenreicher Ilex-Eichen- Buchenwald Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-8 und 4.3.2-3 wird hingewiesen. - 28 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Cc 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „TRIPPELSDORFER BACHTÄLCHEN“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen des Vor- kommens einer seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaft, hoher Artenvielfalt und der Bedeutung als Lebensraum für Höhlenbrüter und Amphibien. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit Bäumen des Bacherlen- Eschen-Waldes. westlich Trippeldorf Vgl. Biotopkataster NW; Blatt Nr. 31 Reste artenreichen Bacheschen-, feuchten Ei- chen-Hainbuchen- und alten Ilex-Buchen- Eichenwaldes; Obstbrachen Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.4-1 und 4.3.2-13 wird hingewiesen. Cd 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „KLINKEN- BERGSWEG“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere zur Erhaltung der hohen Strukturvielfalt (reich strukturier- tes Vegetationsmosaik mit hoher Arten- vielfalt und Rote-Liste-Pflanzenarten) mit hohem Wert für Insekten und Vögel (Vor- kommen wärmeliebender, seltener Heu- schreckenarten und reicher Vogelwelt); hohes Artenpotential. GEBOTE: • Entlassen der Ackerflächen aus der ackerbaulichen Nutzung zwecks Ent- wicklung des vorhandenen Magerra- senpotentials. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laubholzar- ten. Hemmerich Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 37 Der südlich angrenzende Acker war laut Biotop- kataster bis1980 eine Magerwiese mit Rote- Liste-Pflanzenarten. Die Brachflächen im Hangbereich sowohl süd- lich als auch nördlich des Klinkenbergsweges lassen das noch vorhandene Artenpotential er- kennen. Dieses wird durch die geschützte, son- nenexponierte Lage begünstigt, so daß bei ent- sprechender Pflege durch Mahd mit der Entwick- lung einer artenreichen Magerwiese zu rechnen ist. Die Durchführung soll auf der Basis von Land- tausch oder Grunderwerb erfolgen. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-14 und 4.3.2-15 wird hingewiesen. Ce 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „VERBRANNTE MAAR / HELLENMAAR“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen des Vor- kommens seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften und von Rote- Liste-Tierarten wie z.B. der vom Ausster- ben bedrohte Springfrosch sowie auf- grund hoher Artenvielfalt und besondere Bedeutung für Amphibien, Insekten (Li- bellen) und Vögel. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 76c, d, e Espen-Moorbirken-Sumpfwald; Weiher mit Laichkraut- und Teichrosenteppichen sowie Rohrkolbenröhricht - 29 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT GEBOTE: • Ersetzen der Nadelholzbestände nach Erreichen verwertbarer Dimen- sionen durch Laubholz Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen Nutzung bis 0,3 ha Fläche) – mit Ausnahme der Moorbirkenbestände – und die Wiederaufforstung mit boden- ständigen Laubholzarten. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-6 und 4.3.2-8 wird hingewiesen. Dd 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „WALDORFER SCHULWALD“ Schutzwerk gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen der Be- deutung als Inselbiotop mit Vorkommen einer seltenen Pflanzengesellschaft und Rote-Liste-Pflanzenarten sowie als Le- bensraum für Vögel und Amphibien. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit Baumarten des Bach-Erlen-Eschenwaldes. südlich von Waldorf Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 39 Relikte eines Bacheschen- und eines alten Hainbuchenwaldes mit üppiger, artenreicher Krautschicht Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.4-2 und 4.3.2-16 wird hingewiesen. Ac 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET „RHEINMITTELTERRASSENKANTE“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der hohen Arten- und Strukturvielfalt mit Rote-Liste- Tier- und Pflanzenarten, seiner Bedeu- tung als Lebensraum für Vögel, Insekten und Kleinsäuger und als erdgeschichtli- ches Dokument. GEBOTE: • Entfernung der Anpflanzungen auf den unter Ziffern 5.5-16 und 5.5-17 festgesetzten Geländeabschnitten; • die jährliche Mahd der Trockenrasen einschließlich der von den Gehölzen freiwerdenden Flächen; • Ersatzlose Entfernung nicht boden- ständiger Gehölze; • nördlicher Kiesgrubenbereich („Unter dem Ortberg“): Erhaltung offener Kies- und Vegetati- onsflächen durch gelegentliche Mahd. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laubholzar- ten in den in der forstlichen Festset- Von der nördlichen Stadtgebietsgrenze westlich Eichholz bis Bornheim-Nordwest Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nrn 2, 5 a und b, 12. Magerrasen, verwilderte Obsthecken, Weißdorn- Schlehen-Gebüsch; blütenreiches Vegetations- mosaik Die Kiesgrube ist Lebensraum einer großen Wechselkrötenpopulation. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-10 und 4.3.2-10 wird hingewiesen. - 30 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT zungskarte gekennzeichneten Waldbe- reichen. Ed 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET „KREUZBROICH“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen des Vor- kommens einer seltenen Pflanzengesell- schaft und der Bedeutung als Lebens- raum für Höhlenbrüter und Amphibien ZUSÄTZLICHE VERBOTE: • Entnahme von Wasser Gebote • Räumung von Schlammanlandungen und Wiederherstellung einer offenen Wasserfläche im unteren Bereich vor dem Wegedurchlaß; • Überlassen des bewaldeten Bereichs der natürlichen Entwicklung. Östlich von Brenig Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 45 Bacheschenwäldchen, Quellsumpf mit Hoch- seggenried, Ohrweidengebüsch, Hochstauden- säume. Ede 2.1-16 NATURSCHUTZGEBIET „QUARZSANDGRUBE Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der hohen Arten- und Strukturvielfalt und seiner Bedeutung als Lebensraum für Insekten, Vögel und Amphibien. GEBOTE: • Erhaltung der vorhandenen Vegetati- onsstrukturen, solange eine weitere Ausquarzung der Grube nicht durch- geführt wird, bzw. dauerhaft, sofern die Quarzsandgewinnung nicht reali- siert wird. • im Bereich der aufgelassenen Kies- grube (nördlich der Quarzsandgru- be): - Überlassen der Pionierwaldgesell- schaften der natürlichen Entwicklung Unberührt hiervon bleiben die bergrecht- lich zugelassene Ausquarzung bzw. die im GEP dargestellten Ziele „Bereich für die oberirdische Gewinnung von Boden- schätzen“ sowie „Standort für Abfallbe- handlungs- oder Abfallbeseitigungsanla- gen“ (Deponie Brenig) und ggfs. deren fachplanerische Umsetzung. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laubbaum- arten im Bereich der bewaldeten Terras- senböschung. östlich Brenig Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nrn. 46 und 47 Vielfältiges Mosaik aus durchgewachsenen Kie- fern-Eichen-Nieder- und Mittelwäldchen, ver- buschten Obstbrachen, Besenginstergebüschen, Robinienhainen, Kleinem Bacheschenwaldrest an alter Terrassensteilkante; kleine Tümpel; of- fene Kiesflächen mit Initialgesellschaften Der bergrechtlich zugelassene Rahmenbe- triebsplan vom 23.12.1977 sieht den Abbau von Quarzsand vor. Der GEP stellt den Standort für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanla- gen dar. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-20 und 4.3.2-22 wird hingewiesen. - 31 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ede 2.1-17 NATURSCHUTZGEBIET „MÜHLBACHTAL“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen der ho- hen Struktur- und Artenvielfalt, seines Wertes als Lebensraum für Höhlenbrüter, Amphibien und Niederwild; gefährdete Pflanzengesellschaft GEBOTE: • Pflege der Obstbäume • Entfernung der Nadelholzbestände nach Erreichen verwertbarer Dimen- sionen zugunsten von Laubholz- nachpflanzung oder natürlicher Ent- wicklung • Überführung von intensiv landwirt- schaftlich oder obstbaulich genutzten Flächen in extensive Nutzung oder zu natürlicher Entwicklung Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha/Jahr) und die Wie- deraufforstung mit bodenbeständigen Laubbaumarten außerhalb des Erlen- sumpfwaldes. südlich Bornheim-Brenig Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 43 Erlensumpfwald Die Durchführung soll auf der Basis von vertrag- licher Regelung, Grunderwerb oder Landtausch erfolgen. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-19 und 4.3.2-21 wird hingewiesen. EFcd 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET „AN DER ROIS- DORFER HUFEBAHN“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen der ho- hen Struktur- und Artenvielfalt mit Rote- Liste-Pflanzenarten und besonderem Wert für Insekten und Vögel. GEBOTE: • Pflege der Obstbäume im Bereich der bewirtschafteten Obstwiesen; • extensive Bewirtschaftung des Grün- landes durch: - zweimalige Mahd/Jahr, 1. Mahd ab 15.06., 2. Mahd ab 15.09.; nur PK- Düngung zulässig; Abräumen des Mähgutes oder - Weidenutzung: max. 2 GVE/ha; nur PK-Düngung zulässig; • Für abgestorbene Bäume sind Er- satzpflanzungen durchzuführen östlich Hennesenberg Vergleiche Biotopkataster NW Blatt Nr. 89 und Nr. 51 a Mosaik aus Obstbrachen, Obstwiesen, Eichen- wäldchen, Brachwiesen und Weiden Der Mahdtermin kann je nach Aufwuchs in Ab- stimmung mit der ULB variiert werden; insbe- sondere ist in den ersten Jahren zwecks Aus- magerung eine frühere Mahd u. U. erforderlich - 32 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Unberührt bleibt die bergrechtlich zuge- lassene Ausquarzung. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laubbaum- arten im Bereich der Sandgrube an der Essener Straße. Der bergrechtlich zugelassene Rahmenbe- triebsplan vom 23.12.1977 sieht den Bereich teilweise als Erweiterungsfläche für den Quarz- sandtagebau vor. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-21 und 4.3.2-23 wird hingewiesen. GHc 2.1-19 NATURSCHUTZGEBIET „APFELMAAR“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis C LG, insbesondere wegen des Vor- kommens seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften sowie des be- sonderen Wertes für Amphibien und Höhlenbrüter. GEBOTE: • Erhaltung von Altholz (entsprechend der Angabe bei 2.1-2) • Erhaltung der alten Logebäume; • Erhaltung der Kopfbäume bis zum natürlichen Absterben. Zugelassen bleibt die Nutzung bis zu ei- ner Flächengröße von 0,3 ha/Jahr (aus- genommen von dieser Beschränkung sind Nadelholzreinbestände) und die Wiederaufforstung mit bodenständigen Laubholzarten. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 85 a-i Linden-Eichen-Hainbuchen-Nieder- und Mittel- wälder mit alten Kopfbäumen, Eichen- Moorbirkenwälder, alter Buchen-Eichen- Hochwald, Grauweidengebüsche, Großseggen- und Sumpfreitgrasbestände Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-7 und 4.3.1 wird hingewiesen. Fd 2.1-20 NATURSCHUTZGEBIET „HUISBRUCH UND WOLFSSCHLUCHT“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen der ho- hen strukturellen Vielfalt, seltener Pflan- zengesellschaften, altem Baumbestand sowie wegen der Bedeutung als Lebens- raum für Vögel (insbesondere Höhlenbrü- ter) und Amphibien. GEBOTE: • Erhaltung von Altholz (entsprechend der Angabe bei 2.1-2) • Überlassen der Brachflächen der na- türlichen Entwicklung. • Verminderung des Nährstoffeintrages durch Schaffung eines 10 m breiten unbewirtschafteten Streifens entlang des südöstlichen und nordwestlichen Waldrandes im Bereich des Huisbruch. Roisdorf oberhalb Haus Tauwetter Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt-Nrn. 48 b und 49 Linden-Eichen-Hainbuchen-Wald, Bacheschen- waldrelikt - 33 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung des Waldes und die Wiederaufforstung mit bodenständigen Laubbaumarten. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-21 und 4.3.2-23 wird hingewiesen. Fd 2.1-21 NATURSCHUTZGEBIET „MAIBROICH“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen seiner Be- deutung als Lebensraum für Höhlenbrü- ter (schutzwürdiger alter Baumbestand) GEBOTE: • Verminderung des Nährstoffeintrages und Optimierung der Biotopfunktion durch Schaffung eines 10 m breiten unbewirtschafteten Streifens entlang des westlichen Waldrandes; • Erhaltung von Altholz (entsprechend der Angabe bei 2.1-2) Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laubbaum- arten. südlich von Botzdorf Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt 48 c Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-21 und 4.3.2-23 wird hingewiesen. Fe 2.1-22 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE AM BLUTPFAD“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a und c LG, insbesondere wegen der ho- hen Arten- und Strukturvielfalt Rote- Liste-Pflanzenarten sowie wegen seiner Bedeutung als Lebensraum für Vögel und Amphibien Zugelassen bleibt • die Nutzung des Gruben- Außenbereichs für die Dam- und Muf- felwildhaltung im Rahmen der Ge- nehmigung vom 11.10.1991; • die einzelstamm- bis truppweise Nut- zung des Waldbereichs und die Wie- deraufforstung mit bodenständigen Laubbaumarten. Bornheim-Südost Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 51 b Kiessteilböschungen mit Salweiden- Zitterpappelgebüschen; artenreiche, seltene Ini- tialgesellschaften auf der Sohle; verbuschte Obst- und Grünlandbrachen; spontane Eichen- Kirschenwäldchen. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-21 und 4.3.2-23 wird hingewiesen. - 34 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Gc 2.1-23 NATURSCHUTZGEBIET „HERSELER SEE“ Schutzzweck gemäß § 20 LG Satz 2 zur Herstellung eines Lebensraumes, insbe- sondere für Wasservögel und Amphibien, mit entsprechenden Vegetationsstruktu- ren. ZUSÄTZLICHE VERBOTE: • die Jagd auf Wasservögel in der Zeit vom 15.10. bis 15.01. GEBOTE: • Entwicklung der Auskiesungsfläche als Lebensstätte für besondere Pflan- zengesellschaften und Tierarten (ins- besondere Röhricht und Uferstauden; Wasservögel) Zugelassen bleibt die fischereiliche Hege entsprechend des Pflegevertrages vom 18.10.1989 in der jeweils gültigen Fas- sung und der genehmigte Kiesabbau. Nach § 20 LG ist die Festsetzung als Natur- schutzgebiet auch zulässig zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte. Die Rekultivierungsverpflichtung stimmt mit der Zielvorstellung des geplanten Schutzstatus überein. GHc 2.1-24 NATURSCHUTZGEBIET „HERSELER WERTH“ Schutzzweck gemäß § 20 Buchstaben a bis c LG, insbesondere wegen der hohen Struktur- und Artenvielfalt und des Vor- kommens von Rote-Liste-Pflanzenarten sowie der Bedeutung als Brut- und Win- terrastgebiete für Vögel, als Inselbiotop und als geowissenschaftliches Objekt. ZUSÄTZLICHE VERBOTE: • das Anlegen mit Booten und Betreten der Insel; Das Befestigen eines Kahns am Ufer sei- tens der Mitglieder des Fischervereins Hersel zum Zweck des Angelns vom Kahn aus ist zulässig. Unberührt von diesem Verbot sind die dem Betrieb und der Unterhaltung sowie dem Ausbau der Bundeswasserstraße Rhein als Verkehrsweg dienenden Maß- nahmen der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes im gesetzlich ge- regelten Umfang im Benehmen mit der ULB • die Jagd Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 19 Osterluzeireinbestand; Sumpfkressen-Flutrasen, Sandackergesellschaften und Rohrglanzgras- röhricht am Südende; ungewöhnliche Insekten- vielfalt und Vogelreichtum. Aufgrund der Bedeutung als Winterrast-, Nah- rungs- und Brutgebiet für eine Vielzahl seltener Vogelarten soll eine Nutzung ausgeschlossen werden. Die Insel dient einer Vielzahl von Vögeln als Brut- und Rastgebiet. - 35 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT GEBOTE: • Sukzessive Entfernung der Hybrid- pappeln zugunsten einer bodenstän- digen Waldgesellschaft; • Entfernung angeschwemmter Abfälle außerhalb der Vogelbrutzeit nach Be- darf Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit Laubholzarten der Weich- und Hartholzaue. Auf die besonderen Festsetzungen für die forst- liche Nutzung unter Ziffern 4.2.5-1 und 4.3.2-9 wird hingewiesen. - 36 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ab, Ac, Bb, Bc, Bd 2.1-25 NATURSCHUTZGEBIET „VILLEWÄLDER BEI BORNHEIM“ Flächengröße: ca. 351 ha Die Unterschutzstellung erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a, b und c sowie Satz 2 LG • zur Erhaltung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): - 9110 Hainsimsen-Buchenwald, - 9160 Sternmieren-Eichen- Hainbuchenwald, - 9130 Waldmeister-Buchenwald, - 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen, mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungs- stufen / Altersphasen und in ihrer standortüblichen Variationsbreite, einschließlich ihrer Vorwälder, Ge- büsch- und Staudenfluren; Das Naturschutzgebiet sichert die „Villewälder bei Bornheim“ und somit den im Landschafts- plan 2 gelegenen Teil des der EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebietes DE-5207-304, des- sen übrige Flächen in den angrenzenden Krei- sen (Rhein-Erft-Kreis und Euskirchen) gelegen sind. Die Meldegebietsgrenze wird hierbei kleinflächig zur Einbeziehung weiterer natur- schutzgebietswürdiger Flächen überschritten. In dem Naturschutzgebiet „Villewälder bei Bornheim“ und kleinflächig auch im Land- schaftsschutzgebiet gehen die vor der 1. Ände- rung des Landschaftsplanes bestehenden Na- turschutzgebiete 2.1-2 „Am alten gehauenen Weg“, 2.1-6 „Linden-Eichen-Wäldchen mit Tümpeln“ und 2.1-7 „Terrassenkante“ auf. Neben den im Schutzzweck genannten Le- bensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse war auch das Haar-Klauenmoos (Di- chelyma capillaceum) relevant für die Meldung des Gebietes; das Vorkommen dieser Moosart befindet sich allerdings nicht im Rhein-Sieg- Kreis. Bei dem Naturschutzgebiet „Villewälder bei Bornheim“ handelt es sich um ein strukturrei- ches Waldgebiet bestehend aus Sternmieren- Eichen-Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchen- wald, verschiedenen Eichenwäldern, Hainsim- sen-Buchenwäldern und anderen Laubwäldern, in dem allerdings auch Misch- und Nadelwälder vorkommen. Hervorzuheben ist auch der lokal hohe Alt- und Totholzanteil. Die Nummern bei den Lebensräumen und Ar- ten beziehen sich auf die FFH-Richtlinie (Richt- linie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.04.1979) über die Erhal- tung der wildlebenden Vogelarten). Aufgrund des kleinräumigen Wechsels von Standortfaktoren (Relief, Boden, Wasserhaus- halt) bilden die unterschiedlichen Waldgesell- schaften ein ausgeprägtes Mosaik. Waldtümpel und temporäre Kleingewässer, randlich gelege- ne Obstwiesen, Brachen und Grünland reichern das Waldgebiet an. Aufgrund der Vielfalt an geschützten Arten und Lebensräumen soll ein Waldpflegeplan / So- fortmaßnahmenkonzept für das Schutzgebiet von der Unteren Forstbehörde im Einverneh- men mit der Unteren Landschaftsbehörde erar- beitet werden. Darin sollen auch die Zielkonflik- te zwischen Einzelartenförderung sowie Pflege und Optimierung von Lebensräumen beurteilt und gelöst werden. - 37 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Die zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederher- stellung von Lebensgemeinschaften oder Le- bensstätten zweckmäßigen Einschränkungen von Nutzungen, die über die allgemeinen sowie die zusätzlichen Verbote und Gebote hinaus- gehen, bleiben Vereinbarungen mit den Betrof- fenen vorbehalten. Gemäß § 48c LG sind in einem Gebiet von ge- meinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) nach dessen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz alle Vorhaben, Maß- nahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebie- tes in seinen für die Erhaltungsziele maßgebli- chen Bestandteilen führen können, unzulässig. Projekte und Pläne sind gemäß § 48d LG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Maßgeblich für die Durchführung der FFH- Verträglichkeitsprüfung sind die in der jeweils aktuell der EU gemeldeten Fassung des Stan- darddatenbogens mit den Buchstaben A bis C als signifikant bewerteten Arten und Lebens- räume. • zur Erhaltung der folgenden wildle- benden Tierart von gemeinschaftli- chem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.04.1979) (Vogelschutz- richtlinie): - Schwarzspecht (Dryocopus martius, A236) sowie zur Erhaltung und Wiederher- stellung der Lebensräume des Schwarzspechtes; Die Erhaltung von Altholz in naturnahen Wäl- dern sowie die Reduzierung der Fremdholzbe- stockung im Schutzgebiet ist unter anderem auch zum Erhalt und zur Förderung des Schwarzspechtes unbedingt erforderlich. Zum Schutz des Schwarzspechtes ist insbe- sondere auch auf die Sicherung und Entwick- lung von Buchenaltholzbeständen, -inseln und -gruppen sowie dessen Höhlenbaumzentren zu achten. • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Le- bensräumen teilweise gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten; • zur Erhaltung und Optimierung von Quellbereichen, Gewässern, Brachflä- chen und extensiv genutztem Grün- land; Im Gebiet kommt unter anderem der stark ge- fährdete Springfrosch (Rana dalmatina) vor. • zur Erhaltung und Wiederherstellung der südexponierten, lichten, durch Basenreichtum geprägten Laubwäl- der mit vorgelagertem magerem Saum als Lebensraum von in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen und seltenen Tieren; Hierbei handelt es sich um den zum Dobschlei- der Tal hin gelegenen Waldbereich (siehe auch Festsetzung 5.5-31). - 38 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • zur Erhaltung eines großflächigen Waldgebietes sowie angrenzender strukturreicher Offenlandflächen als Lebens- und Rückzugsraum für zahl- reiche verschiedene Tier- und Pflan- zenarten und als Bestandteil eines überregionalen Biotopverbundes; • zur Erhaltung von seltenen und ge- fährdeten Böden, die unter anderem durch Staunässe geprägt sind, auf- grund deren Seltenheit und als Vor- aussetzung für das Vorkommen ver- schiedener, teilweise bedrohter Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume. ZUSÄTZLICHE VERBOTE Zusätzlich zu den unter 2.1 genannten allgemeinen Verboten ist im Naturschutz- gebiet 2.1-25 verboten: Die zusätzlichen Verbote gelten nur für das Na- turschutzgebiet 2.1-25. 1. Zäune oder andere Einfriedungen al- ler Art anzulegen oder zu verändern, mit Ausnahme von ortsüblichen Wei- dezäunen und für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäunen; Ortsüblich sind Weidezäune bis 1,50 m und forstliche Kulturzäune bis 1,80 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune und (im Wald) Hordengatter mit Holzpfählen. 2. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art sowie mobile Un- terstände außerhalb der gekenn- zeichneten Parkplätze abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reini- gen; unberührt hiervon ist der Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, das Aufstellen von mobi- len Tränken / Tränkewagen und das Abstellen von mobilen Unterständen für im Bestand arbeitende Waldarbei- ter; 3. Lagerplätze, Silage- und Futtermieten neu anzulegen oder zu erweitern, Güllesammelbehälter neu zu errichten sowie Heu-, Silage- und Strohballen länger als maximal 14 Tage zu lagern; 4. Brachflächen und Grünland umzu- wandeln bzw. umzubrechen (hierzu zählen auch Pflegeumbrüche) sowie ohne das Einvernehmen mit der Unte- ren Landschaftsbehörde Nach- oder Übersaaten vorzunehmen oder die Grünlandbestände auf sonstige Weise zu verändern (z.B. flächenhafte nach- haltige Schädigung der Grasnarbe durch übermäßige Weidenutzung bzw. durch zu frühe oder zu lange Beweidung im Jahr); Wälder und sonstige Gehölzbestände zu bewei- den; - 39 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5. Pflanzenschutz- und Schädlingsbe- kämpfungsmittel auf Grünlandflächen anzuwenden mit Ausnahme der horstweisen Anwendung von Mitteln zur Bekämpfung von Problem- Unkräutern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde; Die dargestellten Ausnahmen bedürfen aus- drücklich einer Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. 6. Böden zu befestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenero- sion - hierzu zählt auch eine durch übermäßige Beweidung erfolgende nachhaltige, flächenhafte Schädigung der Grasnarbe - zu fördern; 7. Gewässer einschließlich deren Ufer, Quellen, Sümpfe sowie Seggenrieder und Hochstaudenfluren zu zerstören, zu beeinträchtigen oder zu verändern (z. B. durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren); 8. den Grundwasserspiegel zu verän- dern, Bewässerungs-, Entwässe- rungs- oder andere den Wasserhaus- halt verändernde Maßnahmen vorzu- nehmen einschließlich der Verlegung, Errichtung oder Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art (einschließlich Drainageleitungen); 9. die Erstaufforstung, die Umwandlung von Wald sowie die Neuanlage von Weihnachtsbaum-, Baumschul- und Schmuckreisigkulturen; 10. in Laubholzbeständen heimischer Baumarten über 0,3 ha große Kahl- hiebe vorzunehmen. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle in- nerhalb von drei Jahren durchgeführ- ten flächenhaften Nutzungen auf einer mehr als 0,3 ha großen zusammen- hängenden Waldfläche eines Waldbe- sitzers. Als Kahlhiebe zählen auch Einschläge, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken; 11. Bachauenwälder in einem Bereich von 30 m beiderseits der Gewässer und Ufergehölze an Stillgewässern in einem Abstand von 10 m (von der U- ferlinie aus) anders als einzelstamm- oder truppweise zu nutzen; Ein Trupp umfasst die Bäume in einer Kreisflä- che mit einem Durchmesser von weniger als 15 m. 12. Laubwald und Laubmischwald (mit einem Anteil von über 50% Laubge- hölzen) in Nadelwald umzuwandeln; - 40 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 13. Wiederaufforstungen von Laubholz- beständen heimischer Baumarten mit anderen als Laubgehölzen der auf dem Standort natürlichen Waldgesell- schaft vorzunehmen. Die Beibehal- tung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft ge- hörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt zulässig; Als Laubholzbestände gelten alle Waldbestän- den mit einem Anteil von über 50 % Laubge- hölzen. 14. Horst- und Höhlenbäume zu fällen sowie stehendes und liegendes Totholz zu entnehmen mit Ausnahme der Entnahme von stehendem Totholz im Randbereich von Straßen und We- gen, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist; Das Verbot bezieht sich nicht auf die Entnahme von waldbaulich geschlagenem Holz. 15. in der Zeit vom 01.04. bis 15.08. Holz- einschläge in Laubwaldbeständen vorzunehmen; 16. Schlagabraum in schutzwürdigen Kleinststandorten wie z.B. Kleinge- wässern, Bachtälchen und feuchten Senken abzulagern; 17. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen sowie beim Bau und der Unterhaltung von Forstwirtschafts- wegen anderes als natürliches Bau- material aus dem jeweiligen Natur- raum zu verwenden, mit Ausnahme der Verwendung von natürlichem Baumaterial aus einem anderen Na- turraum im Einvernehmen mit der Un- teren Landschaftsbehörde; 18. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeu- gen außerhalb der Wege und Rücke- gassen vorzunehmen; 19. im Wald mit Ausnahme von Weih- nachtsbaumkulturen Pflanzen- schutzmittel einschließlich Schäd- lingsbekämpfungsmittel einzusetzen, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der ord- nungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung sowie von Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, jeweils im Einvernehmen mit der Unteren Forst- behörde und der Unteren Land- schaftsbehörde; 20. in Weihnachtsbaumkulturen und auf Wildäsungsflächen stickstoffhaltige Düngemittel sowie auf allen übrigen nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen Düngemittel auszubringen; - 41 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 21. geschlossene Jagdkanzeln und offe- ne Ansitzleitern in Quellbereichen, Brachflächen, in Au-, Bruch- und Sumpfwäldern und im Uferbereich von Gewässern zu errichten oder zu ändern sowie in Saumbeständen und in südexponierten lichten Laubwald- bereichen geschlossene Jagdkanzeln und offene Ansitzleitern ohne die Zu- stimmung der Unteren Landschafts- behörde zu errichten; Mobile Ansitze gehören zu den offenen Ansitz- leitern. Die südexponierten lichten Laubwaldbestände liegen im Süden des großflächigen Waldbe- standes zum Dobschleider Tal hin. 22. Wildfütterungen und Kirrungen auf anderen Flächen als im Wald – hier jedoch nicht an Gewässern, in Quell- bereichen, in Au-, Bruch-, Sumpf- und südexponierten lichten Laubwäldern – anzulegen oder vorzunehmen sowie Wildfütterungen mit Ausnahme von Kirrungen in Sternmieren-Eichen- Hainbuchenwäldern, Hainsimsen- Buchenwäldern, Waldmeister- Buchenwäldern und alten bodensau- ren Eichenwäldern auf Sandebenen anzulegen oder vorzunehmen; 23. Wildäcker und Wildäsungsflächen auf Grünland- und Brachflächen, im Ufer- bereich von Gewässern, in Au-, Bruch-, Sumpf- und südexponierten lichten Laubwäldern und in Quellbe- reichen anzulegen sowie in Hainsim- sen-Buchenwäldern, Sternmieren- Eichen-Hainbuchenwäldern, Wald- meister-Buchenwäldern und boden- sauren Eichenwäldern auf Sandebe- nen Wildäsungsflächen ohne Zu- stimmung der Unteren Landschafts- behörde und Wildäcker anzulegen; Zulässig ist die Nutzung von Grünland als Wildäsungsfläche, soweit die Flächen maximal zweimal jährlich gemäht werden, kein Pflege- umbruch, keine Nach- oder Übersaat stattfindet und keine stickstoffhaltigen Düngemittel einge- setzt werden. 24. die Durchführung von Hundearbeiten, die über den jagdlich erforderlichen Einsatz hinausgehen (z.B. Ausbil- dung); zulässig sind im Einverneh- men mit der Unteren Landschaftsbe- hörde abgestimmte Jagdhundeprü- fungen in der Zeit vom 01.09. bis 31.10.; Gemäß den allgemeinen Verboten ist es in Na- turschutzgebieten grundsätzlich verboten, Hun- de unangeleint mit sich zu führen oder sie au- ßerhalb von Wegen laufen zu lassen. 25. Pflanzen und deren vermehrungsfä- hige Teile einzubringen oder anzusie- deln, dies gilt auch für die Ausbrin- gung gebietsfremder Pflanzenarten auf Wildäckern und Wildäsungsflä- chen; 26. Tiere auszusetzen oder anzusiedeln; Als gebietsfremd gelten Pflanzen, die im Natur- raum nicht ihr natürliches Verbreitungsgebiet haben. - 42 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 27. Veranstaltungen aller Art durchzufüh- ren. Als Veranstaltungen im Sinne des Land- schaftsplanes gelten insbesondere Veranstal- tungen mit 50 und mehr Teilnehmern, soweit bei der Veranstaltung die übrigen Festsetzun- gen dieses Landschaftsplanes eingehalten werden (z.B. das Wegegebot). Veranstaltun- gen, bei denen die Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht eingehalten werden, fallen ungeachtet der Teilnehmerzahl unter die- ses Verbot. Nicht unter das Verbot fallen Gesellschaftsjag- den. ZUSÄTZLICHE GEBOTE: 1. Aufstellung eines Sofortmaßnahmen- konzeptes bzw. Waldpflegeplanes; Die zusätzlichen Gebote gelten für das Natur- schutzgebiet 2.1-25. Das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Wald- pflegeplan werden durch die Untere Forstbe- hörde im Einvernehmen mit der Unteren Land- schaftsbehörde erstellt. 2. Angestrebt wird eine naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrich- tung auf die natürliche Waldgesell- schaft einschließlich ihrer Neben- baumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förde- rung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; 3. Kurzfristige Umwandlung von nicht rechtmäßig angelegten Weihnachts- baum- und Schmuckreisigkulturen in natürliche Waldgesellschaften; 4. Angestrebt wird die Vermehrung der naturnahen Laubwälder auf geeigne- ten Standorten; Dabei sind die aus dem Erhaltungsziel und dem Schutzzweck resultierenden Inhalte besonders zu berücksichtigen, insbesondere: - naturnahe Waldbewirtschaftung unter Aus- richtung auf die natürliche Waldgesell- schaft, - Vermehrung der naturnahen Wälder auf geeigneten Standorten durch den Umbau von Waldbeständen, die nicht mit boden- ständigen Gehölzen bestanden sind, - Förderung der natürlichen Entwicklung, - Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Ur- altbäumen. 5. Angestrebt wird eine extensive Mahd und/oder extensive Beweidung des Grünlands durch den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen; 6. Der Schutz der Quellen und Bäche soll durch Optimierung des Umfeldes zur Verminderung von Einträgen ins Gewässer erreicht werden; Hierzu sollen vorrangig Verträge im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms des Rhein- Sieg-Kreises oder anderer Förderprogramme abgeschlossen werden. 7. In über 120jährigen Laubbaumbe- ständen ist ein Altholzanteil (bis zu 10 starke Bäume des Oberbestandes je Hektar) zu erhalten und für die Zer- fallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigen Baum- beständen. Bei der Realisierung dieses Gebotes besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme forstlicher Förderprogramme. - 43 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT VON DEN ALLGEMEINEN UND ZUSÄTZLICHEN VER- UND GEBOTEN BLEIBEN UNBERÜHRT: Diese Unberührtheitstatbestände beziehen sich nur auf das Naturschutzgebiet 2.1-25. 1. die im Sinne des § 1 Abs. 3 LG ord- nungsgemäße und im Sinne des § 5 Abs. 4 BNatSchG der guten fachli- chen Praxis entsprechende, rechtmä- ßige landwirtschaftliche Bodennut- zung bzw. den Zielen im Sinne des § 5 Abs. 5 BNatSchG und des § 1 b Lan- desforstgesetz entsprechende, rechtmäßige, ordnungsgemäße forst- liche Bodennutzung, jeweils in der bisherigen Art und im bisherigen Um- fang unter Berücksichtigung des Schutzzweckes; dies gilt nicht für die zusätzlichen Verbote 1 bis 20; Für rechtmäßige und die im Sinne der genann- ten Gesetze ordnungsgemäße und der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bishe- rigen Art und im bisherigen Umfang gelten in- nerhalb des Änderungsbereiches somit die all- gemeinen Verbote nicht. Ebenfalls gelten im Geltungsbereich der 1. Änderung die „Beson- deren Festsetzungen für die forstliche Nut- zung“, wie sie in der Karte B dargestellt sind, nicht. 2. der forstliche Wegebau im Rahmen eines von der Unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Wegekonzeptes; Beim Bau von Forstwegen ist nur natürliches Baumaterial aus dem jeweiligen Naturraum zu verwenden; Beim Verwenden von Material aus einem anderen Naturraum ist das Einverneh- men mit der Unteren Landschaftsbehörde er- forderlich. 3. waldbauliche Maßnahmen, die unter die zusätzlichen Verbote 10 bis 20 fal- len, soweit durch vertragliche Rege- lungen im Privat- und Kommunalwald (jeweils untere anderem mit der Unte- ren Landschaftsbehörde) oder durch entsprechende Verwaltungsvorschrif- ten im Staatswald ein gleichwertiger Schutz des Gebietes im Sinne § 48c Abs.3 LG gewährleistet ist; Für Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Ge- und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbe- sondere durch Kündigung, beendet, treten die Ge- und Verbote wieder in Kraft. 4. die kalamitätsbedingte Nutzung auf mehr als 0,3 ha Fläche nach Anzeige bei der zuständigen Forstbehörde; 5. die rechtmäßige und ordnungsgemä- ße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz unter Berück- sichtigung des Schutzzweckes. Dies gilt nicht für die zusätzlichen Verbote 20 bis 26; 6. die Durchführung von Bodenschutz- kalkungen im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und der Unte- ren Landschaftsbehörde; In dem Lebensraum der FFH-Richtlinie „alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ und den gesetzlich geschützten Biotopen ge- mäß § 62 LG ist gemäß dem Erlass des MUNLV vom 06.12.2002 eine Bodenschutzkal- kung grundsätzlich nicht zulässig. In Sumpf- - 44 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT und Quellgebieten und oligotrophen Bereichen soll auf eine Bodenschutzkalkung ebenfalls verzichtet werden 7. die Durchführung von Veranstaltun- gen, denen die Untere Landschafts- behörde und die Untere Forstbehörde zugestimmt haben; 8. sonstige bei In-Kraft-Treten des Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzun- gen oder Tätigkeiten aufgrund rechts- kräftiger Genehmigungen oder auf- grund eigentumsrechtlichen Be- standsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Aus- nahme der Verbote 1 bis 8; Die nicht als unberührt geltenden Verbote be- ziehen sich nur auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz (z.B. Hobbytierhaltung). 9. die Unterhaltung von Gewässern, die auf der Grundlage eines von der Unte- ren Wasserbehörde zu genehmigen- den und im Benehmen mit der Unte- ren Landschaftsbehörde abgestimm- ten Unterhaltungsplanes durchgeführt wird; 10. die Unterhaltung und Wartung recht- mäßiger Anlagen und Verkehrswege im Benehmen mit der Unteren Land- schaftsbehörde; Genehmigte Ver- und Entsorgungsanlagen so- wie ober- und unterirdische Telekommunikati- onslinien/ -anlagen zählen zu den rechtmäßi- gen Anlagen. 11. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr; die Maßnahmen sind der Un- teren Landschaftsbehörde nachträg- lich unverzüglich anzuzeigen; 12. das Betreten des geschützten Gebie- tes durch Eigentümer, Nutzungsbe- rechtigte und Vertreter von Behörden im Rahmen ihrer amtlichen und eh- renamtlichen Überwachungsaufga- ben. - 45 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT BEFREIUNGEN: 1. Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde auf An- trag nach § 69 Abs. 1 LG Befreiung ertei- len, wenn a) die Durchführung des Verbotes o- der Gebotes im Einzelfall aa) zu einer offenbar nicht beabsichtig- ten Härte führen würde und die Ab- weichung mit den Belangen des Na- turschutzes und der Landschafts- pflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträch- tigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er- fordern. § 5 LG gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertre- tungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauf- tragter Ausschuß über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuß den Widerspruch für be- rechtigt, muss die Untere Landschafts- behörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehal- ten, darf die Befreiung nur mit Zustim- mung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 LG ist gemäß § 69 Abs. 2 LG abweichend von Absatz 1 die Untere Forstbehörde zuständig. Sie ent- scheidet im Einvernehmen mit der Unte- ren Landschaftsbehörde. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN: Nach § 70 Abs. 1 LG handelt ordnungs- widrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten zuwiderhandelt. Die Ord- nungswidrigkeiten können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. Die Befreiungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Änderungsbereiches. Für das der EU-Kommission gemeldete Ge- biet „Villewälder bei Bornheim“ gilt ergän- zend: Projekte und Pläne sind gemäß § 48d LG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen gemäß § 48d LG ist der Standarddatenbogen in der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuell der EU ge- meldeten Fassung zugrunde zu legen. Eine Befreiung ersetzt nicht eine im Einzelfall not- wendige FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 48d LG. Maßgeblich für die Durchführung der FFH- Verträglichkeitsprüfung sind die in der jeweils aktuell der EU gemeldeten Fassung des Standarddatenbogens mit den Buchstaben A bis C als signifikant bewerteten Arten und Lebensräume. § 35 LG regelt die Wirkungen der Festsetzun- gen für die forstliche Nutzung. - 46 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET Die im Landschaftsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.1996 un- ter Ziffer 2.2 aufgeführten Festsetzungen gelten in den, in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der 1. Änderung mit 2.2 gekennzeichneten Flächen weiter. Aufgrund der §§ 19 und 21 LG in Verbin- dung mit § 34 Abs. 2 LG wird festgesetzt: das im Folgenden näher bezeichnete u. in der Entwicklungs- u. Festsetzungskar- te in seinen Grenzen festgesetzte Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst folgende Bereiche: den Rhein mit Aue, Teilräume der Nieder- terrassenebene mit Alluvialrinnen des Rheins und den Eichenkamp, Teilräume der Mittelterrasse, Villeosthang und Vil- lehochfläche. Die Unterschutzstellung erfolgt gemäß § 21 Buchstabe a bis c LG. VERBOTE: Nach § 34 Abs. 2 LG sind unter besonde- rer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem be- sonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere: 1. bauliche Anlagen einschl. Straßen, Wege und Plätze zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern; 2. Werbeanlagen oder –mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten o- der anzubringen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzauswei- sung hinweisen oder gesetzlich vor- geschrieben sind; 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswa- gen oder Warenautomaten aufzustel- len; 4. Aufschüttungen, Verfüllungen ein- schließlich Abfall-Lagerung oder die Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu ändern (als Veränderung gelten auch das Einschleifen von natürlichen bzw. Der Schutz ist nach Maßgabe der Entwick- lungsziele für die Landschaft und insbeson- dere auf der Grundlage der bioökologischen Bewertung nach landschaftspflegerischen Kriterien sowie mittels Merkmalen für die Er- holungsnutzung festgesetzt. Schutzzweck gemäß § 21 LG a) Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (v.a. Villehochfläche, -osthang und Rheinaue) b) Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (v.a. Bereich der Allu- vialrinnen und Eichenkamp) c) besondere Bedeutung für die Erholung (v.a. Waldville und Villeosthang zwischen Brenig und Roisdorf) Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: • Landungs-, Boots- und Angelstege; • am Ufer oder auf dem Grund eines Ge- wässers verankerte Wohn- und Hausboo- te sowie Fischzuchtanlagen; • Dauercamping- und Zeltplätze; • Sport- und Spielplätze; • Lager- und Ausstellungsplätze; • Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedigungen; • hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune oder Kulturzäu- ne bis 1,50 m Höhe aus Draht, Stachel- draht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune; - 47 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT kulturhistorischen Böschungskanten und die Änderung des Höhenprofils von Hohlwegen durch Aufbringen von Boden bei Ausbau- und Instand- setzungsarbeiten); 5. Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu beseitigen oder umzu- gestalten sowie den Verlauf oder die Gestalt der Bach- und Flußläufe zu verändern; 6. Leitungen aller Art einschl. Draina- gen zu errichten oder zu ändern; im Bereich des Waldes Drängräben zu unterhalten, Grundwasser zu ent- nehmen sowie sonstige Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaus- halt des Waldes verändern; 7. Zäune oder andere Einfriedungen an- zulegen oder zu ändern; 8. Lagerplätze zu unterhalten, mit Aus- nahme solcher für die land- und forst- wirtschaftliche Erzeugnisse; 9. mit Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten Fahrwege, der Park- und Stellplätze und der Hofräume zu fah- ren und diese dort abzustellen sowie mit Fahrrädern außerhalb von Wegen zu fahren; 10. Wohn- und Bauwagen außerhalb von Hofräumen abzustellen oder zu zel- ten; 11. außerhalb von Hofräumen Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu än- dern oder bereitzuhalten; 12. Einrichtungen für den Wasser- oder Luftsport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu än- dern; 13. Hecken, Feld- oder Ufergehölze, hochstämmige Obstbaumbestände, alte Grenzbäume (Logebäume), Kopf- bäume, Einzelbäume oder Baumrei- hen zu beseitigen oder zu beschädi- gen oder deren Beschädigung durch Pferde zuzulassen (als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wur- zelwerks im Traufbereich und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachhaltig zu beein- trächtigen, wie z.B. das Befestigen von Zäunen an Bäumen, jedoch nicht die ordnungsgemäße Pflege außer- halb der Nistzeiten); Die Unterhaltung bestehender Drainagen au- ßerhalb des Waldes sowie die Unterhaltung von als Vorfluter dienenden Gräben fällt nicht unter das Verbot. Trampelpfade gelten nicht als Wege. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bau- wagen, die unmittelbar aufgrund einer ge- nehmigten Baumaßnahme benötigt werden. Bei Nutzung von umgebenden Grünlandbe- reichen, insbesondere als Pferdeweiden, sind die Baumbestände von der rinden- oder wur- zelschälenden Tätigkeit der Pferde durch Zäune mit einem Mindestabstand von 2,50 m vom Stamm oder Bestandesrand zu schüt- zen. Für die Pflege der Obstbaumbestände kön- nen Fördermittel nach dem Landesprogramm zur Erhaltung von Streuobstwiesen in An- spruch genommen werden. - 48 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 14. Erstaufforstungen vorzunehmen so- wie Weihnachtsbaum- oder Schmuck- reisigkulturen neu anzulegen oder zu erweitern; 15. Brachflächen zu verändern, Feucht- und Nasswiesen in eine andere Nut- zung umzuwandeln oder zu drainie- ren; Streuobstwiesen zu roden oder umzubrechen oder die Grasnarbe durch übermäßige Weidennutzung zu schädigen; 16. Motorsportveranstaltungen mit Kraft- fahrzeugen oder Motorflugzeugen (einschließlich Modellflugzeugen) durchzuführen; 17. Grünland in eine andere Nutzung umzuwandeln in der Rheinaue und in einem je 100 m breiten Streifen beid- seitig des Bornheimer Baches. GEBOTE: 1. Kulturhistorisch bzw. erdgeschicht- lich bedingte Landschaftsstrukturen wie: Geländekanten, Hohlwege, We- geböschungen und ehemalige Wein- bergterrassen sind zu erhalten. 2. Bei Anpflanzungen sind standortge- rechte Gehölze zu verwenden. 3. Die forstliche Nutzung hat nach Maß- gabe der Festsetzungen unter Ziffer 4.2.1 und 4.3.1 bzw. gebietsspezifisch unter 4.2.2 und 4.3.2 zu erfolgen. UNBERÜHRT BLEIBEN: 1. Die im Sinne des Landschaftsgeset- zes und des Bundesnaturschutzge- setzes ordnungsgemäße landwirt- schaftliche Bodennutzung mit bo- denabhängigen Erzeugnissen; eben- so die forstwirtschaftliche Bodennut- zung entsprechend den Festsetzun- gen unter den Ziffern 4.2.1 und 4.3.1 bzw. 4.2.2 und 4.3.2 sowie die ord- nungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 23 BJG sowie die Fische- rei. Hierzu gehören: • die ordnungsgemäße Unterhal- tung von landwirtschaftlichen Hofstellen; Gemäß Entwicklungsziel 1a und der Erläute- rung zu Ziffer 4.1 wird Waldvermehrung an- gestrebt und soll auf Antrag in Abstimmung mit der ULB ermöglicht werden. Gemäß § 24 (2) LG gelten solche Grundstü- cke als Brachflächen, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als 3 Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Bodenabhängige Erzeugnisse sind z.B. nicht: Aufzucht und Vertrieb von Containerkulturen und Hydrokulturen. - 49 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • die Verlegung von Versorgungslei- tungen für die landwirtschaftliche Produktion; • das Errichten von ortsüblichen Weidezäunen oder notwendigen Kulturzäunen bis zu einer Höhe von 1,50 m; • die Anlage von landwirtschaftli- chen Mieten; • schlichte Hinweisschilder auf den Verkauf selbst erzeugter landwirt- schaftlicher Produkte; • ortsübliche Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmi- gungsfrei sind, nur kurzfristig er- richtet werden und jederzeit de- montiert werden können. • das Aufstellen von Weidepumpen, Melkständen, Jagdhochsitzen und Wildfütterungen, Zugänge zur Tränkung von Weidevieh an Ge- wässern; • die Anlage von Forstwegen soweit bei ihrer Anlage nicht erhebliche Aufschüttungen, Abgrabungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorgenommen wer- den müssen, im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Dies gilt nicht für die Verbote der Zif- fern 4, 5, 13, 15 und 16. 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei, sofern sie nicht mit der Er- richtung baulicher Anlagen verbun- den ist; 3. die Unterhaltung von Wegen, Gewäs- sern, Bahnanlagen und Versorgungs- leitungen im Benehmen mit der Unte- ren Landschaftsbehörde; 4. die Beseitigung von Hochwasser- schäden, daneben die regelmäßige Mahd vom 01.08. bis 28.02. des nach- folgenden Jahres als Maßnahme der Gewässerunterhaltung; 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr; die Maßnahmen sind der ULB nachträglich unverzüglich anzuzei- gen; Um Störungen während der Brutzeit der Vögel zu vermeiden, sollen in der Zeit vom 01.3. – 31.07. grundsätzlich keine Unterhaltungsmaß- nahmen an Gewässern durchgeführt werden. - 50 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 6. die vom Oberkreisdirektor Landrat Siegburg als Untere Landschaftsbe- hörde angeordneten oder genehmig- ten Pflege-, Erhaltungs-, Ent- wicklungs- u. Sicherungsmaßnah- men, die der Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes dienen; 7. sonstige bei Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig aus- geübte Nutzungen oder Tätigkeiten in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. AUSNAHMEN / BEFREIUNGEN: 1. Die Untere Landschaftsbehörde er- teilt auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten und Geboten für Maß- nahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. 2. Die Untere Landschaftsbehörde er- teilt auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BauGB, wenn es nach Standort und Gestaltung der Land- schaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht. 3. Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag nach § 69 Abs. 1 LG eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ab- weichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beein- trächtigung von Natur und Land- schaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, daß die Vertre- tungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Städte oder ein von ihr beauf- tragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. - 51 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für be- rechtigt, muß die Untere Landschaftsbe- hörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 LG ist gemäß § 69 Abs. 2 LG abweichend von Absatz 1 die Untere Forstbehörde zuständig. Sie ent- scheidet im Einvernehmen mit der ULB. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN: Nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 LG handelt ord- nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr- lässig dem Verboten und Geboten zuwi- derhandelt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden § 35 LG regelt die Wirkungen der Festset- zungen für die forstliche Nutzung. - 52 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 2.3 I. NATURDENKMALE Aufgrund der §§ 19 und 22 LG in Ver- bindung mit dem § 34 Abs. 3 LG wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festset- zungskarte und in der Detailkarte in der Lage festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Schutzzwecke für sämtliche Natur- denkmale gemäß § 22 Buchstaben a und / oder b LG. Nach § 34 Abs. 3 LG sind die Beseiti- gung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Natur- denkmals oder seiner geschützten Um- gebung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Land- schaftsplan verboten. Die Unterschutzstellung erfolgt für Ein- zelbäume und flächenhafte Objekte Bäume Schutzzweck gemäß § 22 Buchstabe b LG wegen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit der Einzelbäume Verboten ist insbesondere: a) das Ausasten, das Abschneiden und Abbrechen von Zweigen, die Verletzung des Wurzelwerks oder der Baumrinde; b) das Befestigen des Traufbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Bitumen, Beton) sowie das Verdichten des Bodens z.B. durch Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen; c) im Traufbereich Salze, Öle, Säuren, Laugen oder sonstige chemische Substanzen oder landschaftsfremde Stoffe auszubringen oder zu lagern; d) Das Aufschütten, Abgraben oder die anderweitigen Veränderungen der Bodengestalt einschließlich von Entwässerungs- oder anderen den Wasserhaushalt verändernde Maß- nahmen; Schutzzweck gemäß § 22 LG: a) wissenschaftliche, naturgeschichtliche, landeskundliche oder erdgeschichtliche Gründe oder b) Seltenheit, Eigenart oder Schönheit - 53 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT e) im Traufbereich Leitungen aller Art einschließlich Drainagen zu errich- ten oder zu ändern; f) im Traufbereich bauliche Anlagen einschließlich Jagdhochsitzen zu errichten; g) Das Errichten oder Anbringen von Werbeanlagen, Schildern oder Be- schriftungen, soweit sie nicht aus- schließlich auf die Schutzauswei- sung hinweisen; h) Zäune oder andere Einfriedungen an geschützten Bäumen zu befesti- gen; i) im Traufbereich Feuer zu machen, zu lagern oder zu zelten. GEBOTE: • Für abgestorbene Bäume sind Nachpflanzungen zu dulden. Unberührt bleiben: • unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich anzuzeigen; • Die Durchführung der vom Ober- kreisdirektor Landrat des Rhein- Sieg-Kreises als Untere Land- schaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssi- cherung; Der Grundstückseigentümer oder sons- tige Berechtigte hat der Unteren Land- schaftsbehörde die an einem Natur- denkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit bei Naturdenkmalen obliegt dem Rhein- Sieg-Kreis. Cb 2.3-1 1 Winterlinde im Park der Kitzburg auf angeschüttetem Hü- gel (mit Baumhaus) Db 2.3-2 1 Blutbuche im Park an der Weißen Burg (Ostecke) - 54 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ed 2.3-6 2 Blutbuchen im Park von Haus Rankenberg Fd 2.3-10 1 Blutbuche 1 Linde im Park von Haus Wittgenstein II. FLÄCHENHAFTE OBJEKTE Schutzzweck gemäß § 22 Buchstaben a und b LG, insbesondere aufgrund na- tur- und erdgeschichtlicher Bedeutung Es gelten die Verbotsregeln nach 2.1, die zusätzlichen Ver- und Gebote, die bei den einzelnen Naturdenkmalen an- gegeben sind sowie die Bestimmungen für die Befreiungen und Ordnungswid- rigkeiten. De 2.3-3 ACHT KLEINE MAARE westlich „Lückenhof“ Im Gebietsentwicklungsplan 1986 sind die „Feuchtwälder westlich Lückenhof“ als Be- reich für den Schutz der Natur dargestellt. Um diesen schutzwürdigen Zustand wieder- herzustellen, soll der Versuch einer Wieder- vernässung durch Schließen von Entwässe- rungsgräben in diesem Bereich partiell erfol- gen. Die landwirtschaftlichen Drainagen dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. De 2.3-4 GELÄNDESENKE (KLEINES MAAR) nördlich „Oberer Dützhof“ De 2.3-5 KLEINER MAAR MIT BRUCHWALDGE- SELLSCHAFT GEBOTE: • Überlassen des Bestandes der na- türlichen Entwicklung; • Ersatzlose Beseitigung der randlich angrenzenden Fichten in einer Brei- te von ca. 10 m Waldville, nördlich „Oberer Dützhof“ Fbc 2.3-7 UFERBÖSCHUNG EINES ALTEN RHEINARMES Schutzzweck neben erdgeschichtlichen Gründen insbesondere auch zur Erhal- tung der Eigenart (hohe strukturelle Vielfalt-, Rote-Liste-Pflanzenarten, Rückzugs- und Lebensraum für Insek- ten, Vögel und Kleinsäuger). westlich Eichenkamp Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nrn. 7 und 8 - 55 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT GEBOTE: • die jährliche Mahd der Magerrasen im Frühsommer; • Schaffung eines unbewirtschafteten Schutzstreifens zwischen ND- Bereich und landwirtschaftlicher Nutzfläche (Mindestbreite: 5 m); Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung des Waldbestan- des und die Wiederaufforstung mit bo- denständigen Laubbaumarten. Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-22 und 4.3.2-24 wird hingewiesen. Fb 2.3-8 FELDRIEGEL Schutzzweck wie 2.3-7 GEBOTE: • Entfernung der jungen Fichten auf der Böschung; • Schaffung eines unbewirtschafteten Schutzstreifens zwischen ND- Bereich und landwirtschaftlicher Nutzfläche (Mindestbreite: 5 m) westlich Widdig (Relikt eines ehemaligen Rheinaltarmes) Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 9 a Fb 2.3-9 FELDRIEGEL Schutzzweck wie 2.3-7 Zusätzliche Verbote: • das Fahrradfahren und Reiten im Gebiet des Naturdenkmales GEBOTE: • Entfernung der Schuppen; • Aufhebung bzw. Sperrung des We- ges; • Kleinflächige Freistellung der Bö- schung von Gehölzen, v.a. im unte- ren Bereich; • Mahd der offenen Wiesenbereiche maximal zweimalig jährlich; westlich Widdig (Relikt eines ehemaligen Rheinaltarmes) Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 9 c - 56 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT BEFREIUNGEN: Von den Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 Abs. 1 LG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall aa) zu einer offenbar nicht beabsich- tigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beein- trächtigung von Natur und Land- schaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er- fordern. § 5 LG gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertre- tungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauf- tragter Ausschuss über den Wider- spruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für be- rechtigt, muss die Untere Landschafts- behörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehal- ten, darf die Befreiung nur mit Zustim- mung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 LG ist gemäß § 69 LG abweichend von Absatz 1 die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entschei- det im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN: Nach § 70 Abs. 1 LG handelt ordnungs- widrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorstehenden Verboten zuwider- handelt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. § 35 LG regelt die Wirkungen der Festset- zungen für die forstliche Nutzung. - 57 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 2.4 2.4.1 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBE- STANDTEILE Aufgrund der §§ 19 und 23 LG in Ver- bindung mit dem § 34 Abs. 4 LG wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festset- zungskarte in ihrer Lage bzw. in ihren Grenzen festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind geschützte Land- schaftsbestandteile. Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseiti- gung eines geschützten Landschafts- bestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen kön- nen, verboten. Die Unterschutzstellung erfolgt für Ob- jekte und flächenhafte Landschaftsbe- standteile. OBJEKTE Einzelbäume und Baumgruppen Die Festsetzungen erfolgen gemäß § 23 Buchstaben a und b LG, insbesondere • zur Erhaltung der besonderen öko- logischen Funktionen von älteren Gehölzen in weitgehend ausgeräum- ten Landschaftsräumen; • zur Erhaltung der Funktion als Merkzeichen und Orientierungs- punkt in der Landschaft; • zur Erhaltung der besonderen Be- deutung für das Orts- und Land- schaftsbild. Für die nachfolgend unter den Ziffern 2.4.1-1 bis 2.4.1-13 aufgeführten Land- schaftsbestandteile gelten die nachfol- gend aufgeführten allgemeinen Verbote, die zusätzlichen Gebote, die bei den einzelnen Landschaftsbestandteilen angegeben sind sowie die Bestimmun- gen für Befreiungen und Ordnungswid- rigkeiten. Schutzzweck gemäß § 23 LG; a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts; b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen. - 58 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT ALLGEMEINE VERBOTE: Verboten ist insbesondere: a) das Ausasten, das Abschneiden und Abbrechen von Zweigen, die Verletzung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde; b) das Befestigen des Traufbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Bitumen, Beton) sowie das Verdichten des Bodens z.B. durch Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen; c) im Traufbereich Salze, Öle, Säuren, Laugen oder sonstige chemische Substanzen oder landschaftsfremde Stoffe auszubringen oder zu lagern; d) Das Aufschütten, Abgraben oder die anderweitigen Veränderungen der Bodengestalt einschließlich von Entwässerungs- oder anderen den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen; e) im Traufbereich Leitungen aller Art einschließlich Drainagen zu errich- ten oder zu ändern; f) im Traufbereich bauliche Anlagen einschließlich Jagdhochsitzen zu errichten; g) Das Errichten oder Anbringen von Werbeanlagen, Schildern oder Be- schriftungen, soweit sie nicht aus- schließlich auf die Schutzauswei- sung hinweisen; h) Zäune oder andere Einfriedungen an geschützten Bäumen zu befesti- gen; i) im Traufbereich Feuer zu machen. Unberührt bleiben: • Die Durchführung der vom Ober- kreisdirektor Landrat des Rhein- Sieg-Kreises als Untere Land- schaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssi- cherung; • unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich anzuzeigen; - 59 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • die bei Inkrafttreten dieses Land- schaftsplanes rechtmäßig ausgeüb- ten Nutzungen. Der Grundstückseigentümer oder sons- tige Berechtigte hat der Unteren Land- schaftsbehörde die an einem geschütz- ten Landschaftsbestandteil eintreten- den Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Ac 2.4.1-1 1 Linde am Wegkreuz Thyssenkreuzweg nördlich „Dobschleider Hof“ Bb 2.4.1-2 1 Stieleiche Staatsforst Ville nordwestlich Walberberg „An der Raste“ Cc 2.4.1-3 1 Linde am Feldkreuz Rüttersweg, Höhe Richtfunkstation/Wander- parkplatz Cd 2.4.1-4 2 Kopflinden am Bildstock westlich Rösberg, Am Theissenkreuzweg Cd 2.4.1-5 2 Kopflinden am Feldkreuz südlich Rösberg, „Auf dem Faulen Driesch“ Cd 2.4.1-6 3 Linden am Feldkreuz Wegedreieck Zweigrabenweg/Feldweg (Sportplatz) südlich Hemmerich Cd 2.4.1-7 3 Linden am Feldkreuz südlich Burg Hemmerich „Am Eschweiler Kreuz“ Dd 2.4.1-8 2 Bergahornbäume am Steinkreuz Sechtem-Süd (Ophof) Dd 2.4.1-9 6 Linden am Steinkreuz südlich Waldorf „Am Lütters Kreuz“ De 2.4.1-10 Lichter alter Eichenbestand auf Grün- land nördlich „Oberer Dützhof“ De 2.4.1-11 1 Stieleiche (alter Grenzbaum) nordöstlich „Oberer Dützhof“ De 2.4.1-12 2 Linden Straßendreieck östlich „Oberer Dützhof“ Fe 2.4.1-13 1 Walnußbaum Wegespitze Blutpfad / Brombeerweg Grenze Alfter/Roisdorf Hc 2.4.1-14 1 Walnußbaum Hersel, südlich des Bayerhofes - 60 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 2.4.2 FLÄCHENHAFTE LANDSCHAFTSBE- STANDTEILE Die Unterschutzstellung erfolgt bei allen Gebieten und Objekten gemäß § 23 Buchstaben a und b LG; für die Land- schaftsbestandteile mit den Ziffern 2.4.2-5, 2.4.2-7, 2.4.2-8, 2.4.2-13, 2.4.2-15, 2.4.2-16, 2.4.2-18, 2.4.2-19, 2.4.2-20, 2.4.2-21, 2.4.2-23, 2.4.2-32, 2.4.2-33 insbesondere zur Sicherstel- lung der Leistungsfähigkeit des Natur- haushaltes als Refugialbiotope, für die Landschaftsbestandteile mit den Ziffern 2.4.2-1 bis 2.4.2-4, 2.4.2-6, 2.4.2-9 bis 2.4.2-12, 2.4.2-14, 2.4.2-17, 2.4.2-22, 2.4.2-24 bis 2.4.2-31, insbesondere zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, für den Rheinuferbereich (2.4.2-32) zusätzlich zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (Böschungs- und Uferschutz). Für die flächenhaften Landschaftsbe- standteile 2.4.2-1 bis 2.4.2-33 gelten die Verbotsregeln unter 2.2, die nachfol- gend aufgeführten allgemeinen Verbote, die zusätzlichen besonderen Verbote und Gebote sowie die Bestimmungen für die Befreiung und Ordnungswidrig- keiten. ALLGEMEINE VERBOTE: 1. die land-, forstwirtschaftliche und fischereiliche Nutzung, soweit diese bei den speziellen Regelungen der einzelnen Landschaftsbestandteile nicht ausdrücklich zugelassen ist bzw. unter Ziffer 4.2 und 4.3 (beson- dere Festsetzungen für die forstli- che Nutzung) geregelt ist; 2. nicht bodenständige Bäume, Sträu- cher und sonstige Pflanzen einzu- bringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln; 3. der Einsatz von Pflanzenbehand- lungsmitteln einschließlich Schäd- lingsbekämpfungsmitteln; 4. Feuer zu machen. Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffer 4 wird hinge- wiesen. Zum Begriff „Pflanzenbehandlungsmittel“ sie- he Definition lt. § 2 Abs. 1 Ziffer 9 Pflanzen- schutzgesetz vom 15.09.1986 - 61 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Für die kulturhistorisch bedeutsamen Außenanlagen gelten folgende Rege- lungen: ALLGEMEINE VERBOTE: 1. Die Beseitigung, Veränderung oder Bestandsgefährdung der das Er- scheinungsbild der Außenanlagen bestimmenden Bestandteile; 2. Maßnahmen und Handlungen, die darüber hinaus geeignet sind, das Erscheinungsbild nachteilig zu ver- ändern. UNBERÜHRT BLEIBT: • die ordnungsgemäße Nutzung der Außenanlagen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; Bei den Ziffern 2.4.2-2, 2.4.2-4, 2.4.2-6, 2.4.2-9, 2.4.2-10, 2.4.2-11, 2.4.2-12, 2.4.2-22, 2.4.2-24, 2.4.2-25, 2.4.2-26, 2.4.2-29 handelt es sich um kulturhistorisch bedeutsame Anlagen, die zum Großteil noch über einen hervorragenden Baumbestand verfügen. Hierunter fallen Maßnahmen wie die Verän- derung der Oberflächengestalt, die Errichtung baulicher Anlagen ebenso wie Maßnahmen, die zu einer visuellen Beeinträchtigung der Raumwirksamkeit des Landschaftsbestand- teils führen. GEBOTE: • die Erhaltung und Pflege des Laub- gehölzbestandes und von Altbäu- men, insbesondere die Erhaltung höhlentragender Bäume. Ac 2.4.2-1 LÖßHOHLWEGE Schutzzweck: • Pflege des Landschaftsbildes und Sicherstellung der Leistungsfähig- keit des Naturhaushaltes (Inselbio- top) GEBOTE: • Überlassen der Schlehenbüsche der natürlichen Sukzession; • Verminderung des Eintrags von Dünge- und Pflanzenbehandlungs- mitteln durch Anlage von angren- zenden unbehandelten Ackerrand- streifen (3 - 5 m breit); • Sukzessives Auf-den-Stock-Setzen der durchgewachsenen Gehölze östlich „Dobschleiderhof“ Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 65 Die Durchführung soll auf vertraglicher Basis erfolgen. Bb 2.4.2-2 AUßENANLAGE „RHEINDORFER BURG“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbilds, landes- kundliche Bedeutung Nordwestrand von Walberberg - 62 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Bd 2.4.2-3 GRABEN- UND TÜMPELANLAGE MIT BUSCHWALD Schutzzweck: zur Pflege des Landschaftsbildes Zugelassen bleibt die forstliche Nut- zung bis 0,3 ha Fläche/Jahr und die Wiederaufforstung mit bodenständigen Laubbaumarten; zulässig ist die einzel- stamm-, trupp-, gruppen-, horst- oder kleinbestandsweise Beimischung von standortgerechten Nadelbaumarten, die einen Flächenanteil bis zu 30 % errei- chen dürfen. Waldrand südwestlich Rösberg (Kulturdenk- mal Grabenanlage) Auf die besondere Festsetzungen unter Zif- fern 4.2.1 und 4.3.1 wird hingewiesen. Cb 2.4.2-4 AUßENANLAGE „KITZBURG“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) GEBOTE: • die regelmäßige Pflege der Schnitt- hecke und der Kopflinden; • die Erhaltung der Mauerritzen- und Mauerfugenvegetation der alten Na- tursteinmauer längst der Nordseite; • die Erhaltung des alten Baumbe- standes. südlich Walberberg Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 28 Cb 2.4.2-5 GELÄNDEKANTE MIT FELDGEHÖLZEN Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) östlich der Kitzburger Mühle - 63 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Cc 2.4.2-6 AUßENANLAGE „BURG RÖSBERG“ MIT PARKWALD, HOHLWEG UND WEIHER Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Zusätzliche Verbote: • Umbruch des Grünlandes; GEBOTE: • die Sicherung und Pflege der Al- leen: - Ulmenallee: Verjüngung der Bäume durch Rückschnitt etwa alle 5 Jahre; Ergänzung zur Schließung der Lücken - Laubengang (Hainbuche): jährlicher Pflegeschnitt; Ergän- zung ausgefallener Teilabschnit- te. • die Pflege und Sicherung des Ge- hölzbewuchses der Hohlwegbö- schungen Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzbe- ständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenständigen Laubbaumarten. Ortsteil Rösberg Vgl. Biotopkataster NW, Blatt Nrn. 34, 35, 36 Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-13 und 4.3.2-14 wird hingewiesen. Cd 2.4.2-7 GELÄNDEKANTE MIT GEHÖLZEN Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop). nördlich der Burg Hemmerich, nordwestex- ponierte Geländekante mit Feldgehölzen und Magerrasenrelikten. Db 2.4.2-8 WÄLDCHEN MIT NÖRDLICH AB- SCHLIEßENDER LINDEN- UND ESCHENREIHE Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop). Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenstän- digen Laubbaumarten. nordwestlich der „Grauen Burg“ bei Sechtem Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-16 und 4.3.2-18 wird hingewiesen. - 64 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Db 2.4.2-9 AUßENANLAGE „GRAUE BURG“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop). GEBOTE: • die regelmäßige Pflege der Kopf- bäume • die Erhaltung und Pflege der Gra- benanlage einschließlich der Siche- rung des Wasserstandes. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenstän- digen Laubbaumarten. Sechtem-Nordwest Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 1 Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-16 und 4.3.2-18 wird hingewiesen. Db 2.4.2-10 AUßENANLAGE „WEIßE BURG“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop). GEBOTE: • die Erhaltung und Pflege der Gra- benanlage einschließlich der Siche- rung des Wasserstandes. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenstän- digen Laubbaumarten. Sechtem-Süd Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 4 Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-16 und 4.3.2-18 wird hingewiesen. - 65 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Dbc 2.4.2-11 AUßENANLAGE „OPHOF“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Zusätzliche Verbote: • Grünlandumbruch GEBOTE: • Beseitigung der Fichtenunterfors- tung im Eichenhain; • Erhaltung und Pflege des Wasser- grabens einschließlich der Siche- rung des Wasserstandes. Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenstän- digen Laubbaumarten. Sechtem-Süd Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 4 Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-16 und 4.3.2-18 wird hingewiesen. Dc 2.4.2-12 FRIEDHOF Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes Kardorf DEcd 2.4.2-13 BÖSCHUNGEN DER VORGEBIRGSBAHNTRASSE Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Zusätzliche Verbote: • Umbruch von Wiesen und Rude- ralflächen Gebote: • Mahd der Glatthaferwiesen: einmal jährlich ab 01.07.; • im Falle neuer Bebauungsflächen: Abstände mindestens 20 m von der Bahntrasse. zwischen Waldorf und Bornheim Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 42 - 66 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Dd 2.4.2-14 BUSCHWALDHALDEN „AN DEN BERGWERKEN“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop). Zugelassen bleibt die einzelstamm- und truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenstän- digen Laubbaumarten. südlich von Waldorf Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 90 3 Teilbereiche kulturhistorisches Dokument Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-15 und 4.3.2-17 wird hingewiesen. Dd 2.4.2-15 GELÄNDEBÖSCHUNG Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung (bei Nadelholzrein- beständen bis 0,3 ha Fläche/Jahr) und die Wiederaufforstung mit bodenstän- digen Laubbaumarten. westlich von Üllekoven Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-15 und 4.3.2-17 wird hingewiesen. Dd 2.4.2-16 BISDORFER BROICH Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes GEBOTE: • Überlassen des Weidengebüschs und des Böschungsbewuchses der natürlichen Entwicklung östlich von Üllekoven Quellgebiet mit Weidengebüsch und Bö- schung Dd 2.4.2-17 GELÄNDE- UND WEGEBÖSCHUNGEN Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotope) 3 Teilbereiche: Heerweg, südlich Waldorf Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 40 Feldweg südlich Waldorf, Flurbezeichnung „Bürgerörchen“ Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 40 am Heerweg, südlich Waldorf-Üllekoven Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 40 - 67 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT De 2.4.2-18 WALDTÜMPEL Schutzzweck: Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Amphibienlaich- gewässer). Wald-Ville, südlich des Wanderparkplatzes an der Rheinbacherstraße De 2.4.2-19 HERRENWEIHER Schutzzweck: Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. GEBOTE: • Räumung des eingebrachten Fremdmaterials; • Teilentschlammung bei teilweisem Belassen der schutzwürdigen Ver- landungsvegetation (Weidengebü- sche); • Teilweise Entnahme, teilweises Rin- geln der Pappeln zwecks Erzielung von Totholz; • Auflichtung am Südrand durch Ent- nahme jeder zweiten Roteiche. Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 82 Ziel der gebotenen Maßnahmen ist die Erhal- tung einer offenen, belichteten Wasserfläche als Amphibienlaichgewässer Df 2.4.2-20 TÜMPEL Schutzzweck: Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Amphibienlaich- gewässer). GEBOTE: • Vergrößerung des Tümpels durch Verbindung der beiden Mulden; • Abflachung der Ufer durch Auszie- hen der Böschungen; • Modellierung eines Walls mit dem Aushub als Schutz zur angrenzen- den Ackerfläche. im „Großen Zent“, südwestlich des Römer- hofs Ed 2.4.2-21 FEUCHTBRACHE MIT TÜMPELN Schutzzweck: Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Amphibienlaich- gewässer und –sommerquartier). östlich Brenig - 68 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ed 2.4.2-22 AUßENANLAGE „HAUS RANKENBERG“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) westlich Bornheim-Brenig Vgl. Biotopkataster NW, Blatt Nr. 41 Ee 2.4.2-23 WALDTÜMPEL Schutzzweck: Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Amphibienlaich- gewässer). GEBOTE: • Auflichtung des Baumbestandes im Uferbereich östlich „Römerhof“ Die Maßnahme dient der stärkeren Beson- nung des Tümpels Fc 2.4.2-24 PARK DES INSTITUTS FÜR RHETORIK Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Zugelassen bleibt die einzelstamm- bis truppweise Nutzung und die Wiederauf- forstung mit bodenständigen Laub- baumarten. Unberührt von den Verboten bleiben die für die Betriebssicherung der Bahn er- forderlichen Pflege- und Instandset- zungsmaßnahmen an der Anlage der Deutschen Bahn AG im Benehmen mit der ULB. nördlich Bornheim Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 14 a Auf die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung unter Ziffern 4.2.2-11 und 4.3.2-11 wird hingewiesen. Fcd 2.4.2-25 AUßENANLAGE „BURG BORNHEIM“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Bornheim Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 15 Fc 2.4.2-26 FRIEDHOF Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbilds und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Bornheim-Nordost Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 15 Die Eiche im Eingangsbereich (Westseite) außerhalb des Friedhofs gehört zum ge- schützten Objekt. - 69 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Fd 2.4.2-27 HOHLWEG UND VORGEBIRGSBAHN- TRASSE Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Bornheim-Ost (Aeltersgasse) Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 42 EdFd 2.4.2-28 HOHLWEG Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes nördlich der Quarzsandgrube Fd 2.4.2-29 AUßENANLAGE „HAUS WITTGEN- STEIN“ Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbilds und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Roisdorf Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nr. 50 Fd 2.4.2-30 HOHLWEG Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbilds und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) GEBOTE: • Bepflanzung der gehölzfreien Ober- kanten Bornheim-Südost südlich „Haus Wittgenstein“ Fde 2.4.2-31 HOHLWEG: Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbilds und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) Roisdorf-Südwest GbcHc 2.4.2-32 RHEINUFER Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes, Sicher- stellung der Leistungsfähigkeit des Na- turhaushaltes und Uferschutz ZUSÄTZLICHE VERBOTE: • Erweiterung der Steganlagen von Hersel bis Widdig Vergleiche Biotopkataster NW, Blatt Nrn. 10 a, b und 18 - 70 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT GEBOTE: • Erstellung eines Pflege- und Ent- wicklungskonzepts zur Regelung von - Mahd der Wiesenbereiche; - natürlicher Entwicklung von Spülsäumen und Brachen; - Beseitigung von Zier- und Na- delgehölzen; - Erhöhung des bodenständigen Laubholzanteils; - Maßnahmen zur Böschungssi- cherung; Zugelassen bleibt die fischereiliche Nutzung am Rheinufer. Unberührt bleibt die dem Betrieb, der Unterhaltung sowie dem Ausbau der Bundeswasserstraße Rhein als Ver- kehrsweg dienenden Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im gesetzlich geregelten Um- fang im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Hc 2.4.2-33 RHEINNIEDERTERRASSENKANTE Schutzzweck: Pflege des Landschaftsbildes und Si- cherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Inselbiotop) zusätzliche Verbote: • die Bewirtschaftung des südlich der Obstbrache gelegenen Böschungs- bereiches. südlich Hersel - 71 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT BEFREIUNGEN: Von den Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 Abs. 1 LG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beein- trächtigung von Natur und Land- schaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er- fordern. § 5 LG gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, daß die Vertre- tungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauf- tragter Ausschuß über den Wider- spruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuß den Widerspruch für be- rechtigt, muß die Untere Landschafts- behörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehal- ten, darf die Befreiung nur mit Zustim- mung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 LG ist gemäß § 69 LG Abs. 2 ist abweichend von Absatz 1 die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. ORDNUNGSWIDRIGKIETEN: Nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 LG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zuwider- handelt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. § 35 LG regelt die Wirkungen der Festset- zungen für die forstliche Nutzung. - 72 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 3. ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG) 3.1 ÜBERLASSEN DER NATÜRLICHEN ENTWICKLUNG Aufgrund § 24 bs. 1 LG wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten u. in der Entwicklungs- und Festsetzungs- karte in ihren jeweiligen Grenzen fest- gesetzten Brachflächen sind der natür- lichen Entwicklung zu überlassen. Der Landschaftsplan setzt fest, daß Brachflä- chen der natürlichen Entwicklung zu überlas- sen sind, d.h., daß keine Nutzung mehr durchgeführt werden darf. Brachflächen haben einen hohen Wert für die Natur, da sich hier Pflanzen- und Tiergesell- schaften entwickeln können. Sie bieten De- ckung für Bodenbrüter und Nahrung für viele Insektenarten. Nach § 34 Abs. 6 LG sind Nutzungen, die diesen Festsetzungen widersprechen, verbo- ten. Bb 3.1-1 Cc 3.1-2 Cc 3.1-3 Dd 3.1-4 Dd 3.1-5 Ed 3.1-6 Ed 3.1-7 Ed 3.1-8 Ee 3.1-9 Ee 3.1-10 Brache Brache Feuchtbrache und Brombeersukzessi- onsbrache in Teilen verbuschte Brache Hangbrache Brache Brombeersukzessionsbrache in Teilen verbuschte Feuchtbrache Obstbrache in Teilen verbuschte Grünland- und Obstbrache südwestlich der Jugendakademie westlich Walberberg nordwestlich Trippelsdorf westlich Trippelsdorf südlich von Waldorf westlich von Üllekoven („Rodenkircher Brach“) südlich Bornheim-Brenig südlich Bornheim-Brenig südlich Bornheim-Brenig südöstlich Quarzsandgrube nordöstlich „Römerhof“ - 73 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ee 3.1-11 Fb 3.1-12 Fd 3.1-13 Fd 3.1-14 Fd 3.1-15 Gb 3.1-16 Hc 3.1-17 Grauweidensumpf Brache in Teilen verbuschte Brache Brache in Teilen verbuschte Brache in Teilen verbuschte Brache verbuschte Brache nordöstlich „Römerhof“ Widdiger Talweg/Rheinaltarm nordwestlich „Haus Wittgenstein“ westlich „Haus Wittgenstein“ Bornheimer Bach, südöstlich Roisdorf südlich Widdig östlich Kläranlage Hersel, Kreisgrenze 3.2 Ee 3.2-1 Ee 3.2-2 Ee 3.2-3 BEWIRTSCHAFTUNG ODER PFLEGE Aufgrund § 24 Abs. 1 LG wird festge- setzt: Die im folgenden näher bezeichneten u. in der Entwicklungs- und Festsetzungs- karte in ihren jeweiligen Grenzen fest- gesetzten Brachflächen sind nach Maß- gabe folgender Einzelfestsetzungen zu pflegen: Mahd alle zwei Jahre im Spätherbst, Ab- transport des Mähgutes sowie Beseiti- gung der aufkommenden Gehölze mit Ausnahme der sich entwickelnden He- cke am Zugangspfad sowie 2 - 3 Soli- tärbäume. Mahd alle zwei Jahre im Spätherbst, Ab- transport des Mähgutes sowie Beseiti- gung der aufkommenden Gehölze. Mahd alle zwei Jahre im Spätherbst, Ab- transport des Mähgutes sowie Beseiti- gung der aufkommenden Gehölze. Nach § 34 Abs. 6 LG sind Nutzungen, die diesen Festsetzungen widersprechen, verbo- ten. Die Durchführung der Pflegemaßnahmen wird interessierten Landwirten gegen Entgelt angeboten, sofern sie nicht durch örtliche Na- turschutzgruppen erfolgt. östlich „Römerhof“ südöstlich „Römerhof“ Feuchtbrache nordöstlich „Römerhof“ - 74 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT BEFREIUNGEN: Von den Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 Abs. 1 LG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beein- trächtigung von Natur und Land- schaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er- fordern. § 5 LG gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertre- tungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauf- tragter Ausschuss über den Wider- spruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für be- rechtigt, muß die Untere Landschafts- behörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehal- ten, darf die Befreiung nur mit Zustim- mung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN: Nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 LG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zuwider- handelt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. - 75 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 4. BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG) Gemäß dem forstlichen Fachbeitrag zu diesem Landschaftsplan werden nach Abstimmung mit der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung die folgenden besonderen Festsetzungen für die forstliche Nut- zung getroffen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die forstlichen Nutzungsbeschrän- kungen und –erschwernisse möglicherweise Eingriffe in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer erfolgen können. Diese sind ggfs. gemäß LG zu entschädigen. Der mögliche Entschädigungsanspruch ist im Einzelfall zu prüfen. Die im Änderungsbereich der 1. Ände- rung gelegenen und in der Karte B „Be- sondere Festsetzungen für die forstli- che Nutzung“ dargestellten forstlichen Einschränkungen treten mit der Rechtskraft der 1. Änderung außer Kraft. Die erforderlichen forstlichen Einschränkun- gen für den Bereich der 1. Änderung sind in den Verboten der jeweiligen Schutzgebiete (insbesondere Naturschutzgebiet 2.1-25) festgesetzt. VORBEMERKUNGEN ZU DEN FESTSETZUNGEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN Der aktuelle Waldumfang, die Waldverteilung sowie die Ausstattung der Landschaft mit Landschaftselementen (Baum-, Gehölzgruppen und –streifen) machen eine Waldvermeh- rung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf die 1984 von der Höheren Forstbehörde Rheinland he- rausgegebene Broschüre „Waldflächenentwicklung im Rheinland 1920 – 1980, Teilbereich Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Bonn“ in der die seit 1820 gerodeten und damit dem Wald verloren- gegangenen Flächen kartenmässig erfasst und dargestellt sind. Hervorzuheben ist hier vor allem der südliche und südwestliche Teilbereich des Planungs- gebietes, der seit Beginn des letzten Jahrhunderts größere Waldverluste hat hinnehmen müssen. Angestrebt wird die Verbindung der noch vorhandenen Waldflächen zur Schaffung eines zusammenhängenden Waldkomplexes auf der Villehochfläche. Vorrangig sollten Erstaufforstungen daher in diesen Bereichen erfolgen, bei denen es sich vielfach um Grenzertragsböden handelt. 4.1 Ce 4.1-1 FESTSETZUNGEN FÜR ERSTAUFFORS- TUNGEN Nach Maßgabe des forstlichen Fachbei- trages wird gemäß § 25 LG für Erstauf- forstungen festgesetzt: Aufforstung eines Laubwaldes mit bo- denständigen Gehölzen wie Buche, Stieleiche, Winderlinde, Hainbuche, Sal- weide, Weißdorn, Hasel, Schlehe. Villehochfläche, Waldrand östlich „Verbrann- tes Maar“ Hc 4.1-2 Aufforstung eines Laubwaldes mit bo- denständigen Gehölzen wie Buche, Stieleiche, Hainbuche, Vogelbeere, Sal- weide, Weißdorn, Hasel, Hundsrose, Schlehe. Oberhalb der Niederterrassenkante (südlich Bayerhof). Mit dieser Maßnahme wird die Eingrünung des neuen Baugebiets und die Schaffung einer Pufferzone zum Schutz des Biotops im Bereich der Niederterrassenböschung be- zweckt. - 76 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT VORBEMERKUNGEN ZU DEN FESTSETZUNGEN FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN Festsetzungen der Baumartenwahl bei Wiederaufforstungen werden flächendeckend für den gesamten Wald des Plangebiets für notwendig gehalten. Der Schwerpunkt der Wiederaufforstungsfestsetzungen liegt in der Förderung von Laub- baumarten. Die Begrenzung des Nadelholzanteils soll der besonderen standörtlichen Aus- gangslage des Plangebiets gerecht werden und der Erhaltung bzw. Verbesserung wichtiger Waldfunktionen sowie der Betriebssicherheit und Risikominimierung der Bestände dienen. Die teilweise problematischen Standortsvoraussetzungen (kleinflächiger Wechsel verschie- denster Ausprägungen der Pseudovergleyung) und die hohe Bedeutung des Waldes für den Naturhaushalt in den Randbereichen von ausgeräumten Landschaften seien beispiel- haft genannt. Die Waldverhältnisse des Plangebiets führen auch zu außergewöhnlichen Festsetzungen in „jungen“ und „mittelalten“ Beständen. Der Grundsatz, nur solche Bestände für Festsetzungen vorzuschlagen, die im Geltungszeit- raum des Landschaftsplanes voraussichtlich zur planmäßigen Endnutzung kommen und daher forstfachlich sinnvoll erscheinen, kann im vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Die verbreitete Sturmwurfgefahr auf stauwasserbeeinflussten Standorten lässt Waldverän- derungen erwarten, die nicht im Rahmen der üblichen Umtriebszeiten liegen und entspre- chender vorsorglicher Festsetzungen für die Wiederaufforstung bedürfen. Für die aufgeführten Waldbereiche wer- den folgende Festsetzungen für notwen- dig erachtet: 4.2 FESTSETZUNGEN FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN 4.2.1 Aufgrund § 25 LG werden nach Maßga- be des forstlichen Fachbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LG für die Wiederauf- forstung nach Nutzung standortgerech- te Laubbaumarten festgesetzt. Zulässig ist die einzelstamm-, trupp-, gruppen-, horst- oder kleinbestands- weise Beimischung von standortge- rechten Nadelbaumarten, die einen Flä- chenanteil bis zu 30 % erreichen dürfen. Diese Festsetzung gilt für alle Waldbe- reiche mit Ausnahme der unter Ziffern 4.2.2 bis 4.2.5 bezeichneten Waldberei- che. Die in der Karte B „Besondere Festset- zungen für die forstliche Nutzung“ dar- gestellten forstlichen Einschränkungen, die innerhalb des Änderungsbereiches der 1. Änderung liegen, treten mit der Rechtskraft der 1. Änderung außer Kraft. Langfristiges Ziel der Festsetzungen für Wie- deraufforstungen ist es, auf Grundlage der standörtlichen Gegebenheiten eine Erhöhung der Laubwaldanteile im Plangebiet zu errei- chen. Einzelstamm- bis truppweise Beimischung bedeutet, daß der Flächencharakter noch nicht hervortritt. Eine Gruppe hat einen Flä- chendurchmesser von ca. 20 – 30 m. Der Horst hat einen Flächendurchmesser von ca. 30 – 60 m. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. Wiederaufforstungen mit Buche sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm des Altbe- standes durchgeführt werden. Mit Nadelbaumarten ist ein Abstand von min- destens 15 m zu Gewässern einzuhalten. Die erforderlichen forstlichen Einschränkungen für den Bereich der 1. Änderung sind in den Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 2.1- 25 festgesetzt. - 77 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 4.2.2 Aufgrund § 25 LG werden nach Maßga- be des forstlichen Fachbeitrags gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LG für die Wiederauf- forstung nach Nutzung der nachfolgend aufgeführten und in der Karte darge- stellten Bereiche bodenständige Laub- baumarten festgesetzt. Nicht zulässig ist die Wiederaufforstung mit Pappel- hybriden. Die in der Karte B „Besondere Festset- zungen für die forstliche Nutzung“ dar- gestellten forstlichen Einschränkungen, die innerhalb des Änderungsbereiches der 1. Änderung liegen, treten mit der Rechtskraft der 1. Änderung außer Kraft. Bei den aufgeführten Gebieten handelt es sich um in diesem Landschaftsplan festge- setzte Naturschutzgebiete, geschützte Land- schaftsbestandteile oder Naturdenkmale (siehe hierzu Ziffern 2.1, 2.3 und 2.4) sowie um weitere Bereiche, in denen aus standörtli- chen, waldbaulichen oder landschaftsästheti- schen Gründen der weitere Anbau von Na- delbaumarten nicht erwünscht ist. Ebenso wird verwiesen auf die unter Ziffer 4.3 festge- setzten Nutzungsbeschränkungen. Zur Be- gründung wird auf die dort genannten Schutzziele und –zwecke sowie die entspre- chenden Erläuterungen verwiesen. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind bei Laubbäumen vordringlich wahrzunehmen. Wiederaufforstungen mit Buche sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm des Altbe- standes durchgeführt werden. Die erforderlichen forstlichen Einschränkun- gen für den Bereich der 1. Änderung sind in den Verboten der jeweiligen Schutzgebiete (insbesondere Naturschutzgebiet 2.1-25) festgesetzt. ABb 4.2.2-1 Ac 4.2.2-2 ABd 4.2.2-3 Bd 4.2.2-4 Bd 4.2.2-5 Ca 4.2.2-6 DEef 4.2.2-7 Berggeistsee Am Alten Gehauenen Weg In der Roten Maar Sülsmaar Urschmaar Hellenmaar/Verbrannte Maar Apfelmaar Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-1) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-2) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-3) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-4) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-8) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-12) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-19) - 78 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Cbc 4.2.2-8 Ebc 4.2.2-10 Fc 4.2.2-11 Bb 4.2.2-12 Cc 4.2.2-13 Cd 4.2.2-14 Dd 4.2.2-15 Dbc 4.2.2-16 Dde 4.2.2-17 Ed 4.2.2-18 Ede 4.2.2-19 Ede 4.2.2-20 Fde 4.2.2-21 Fbc 4.2.2-22 Auf dem Schneeberge Mittelterrassenkante westlich der Vorgebirgsbahn und an der Vorgebirgsbahn Waldbestand nördlich von Burg Born- heim Waldrand westlich der Jugendakademie Walberberg Waldbestand südlich Mertener Heide Waldbestände bei Hemmerich Restwaldflächen südlich von Waldorf Restwaldflächen westlich und südlich von Sechtem Restwaldflächen östlich und südlich von Üllekoven Wald bei Haus Rankenberg Breniger Bachtal südlich Brenig Quarzsandgrube Restwaldflächen südlich und westlich von Bornheim sowie westlich von Rois- dorf Restwaldflächen nordwestlich des Ei- chenkamps Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-9) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-14) Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 2.4.2-24) Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 2.4.2-6) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-11) Geschützte Landschaftsbestandteile (Teilbe- reiche; vgl. Ziffer 2.4.2-14 – 2.4.2-15) Geschützte Landschaftsbestandteile (Vgl. Zif- fern 2.4.2-8, 2.4.2-9, 2.4.2-10 und 2.4.2-11) Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 2.4.2-22) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-17) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-16) Naturschutzgebiet (Teilbereiche; vgl. Ziffern 2.1-20, 2.1-21, 2.1-22) Naturdenkmal (Vgl. Ziffer 2.3-7) - 79 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT FGc 4.2.2-23 FGcd 4.2.2-24 Bc 4.2.2-25 Bc 4.2.2-26 Abcd 4.2.2-27 Ce 4.2.2-28 Def 4.2.2-29 Restwaldflächen östlich des Eichen- kamps oberhalb Kiesgrube nordöstlich von Roisdorf Tümpel und Randbereiche nordöstlich Dobschleiderhof Waldrandbereich Hubertushau / Schwalbenmaar Waldrandbereich und Feldriegel nord- östlich und östlich Dobschleider Hof Waldteile nördlich des Oberen Dützhofs Schwammgraben im Großen Zent Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-6) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-7) De 4.2.2-30 Herrenweiher im Großen Zent Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 2.4.2-19) 4.2.3 Aufgrund des § 25 LG werden nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LG für die Wie- deraufforstung nach Nutzung der nach- folgenden aufgeführten und in der Karte dargestellten Bereiche bodenständige Laubbaumarten festgesetzt. Zulässig ist die einzelstamm-, trupp- oder gruppen- weise Beimischung von Kiefer, die ei- nen Flächenteil bis zu 10 % erreichen darf. Nicht zulässig ist die Wiederaufforstung mit Pappelhybriden. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind bei Vorhandensein entsprechender Altbäume vordringlich wahrzunehmen. 4.2.3-1 Feuchte Waldbereiche Hochmaar und An der Schippertermaar südlich des Berggeistweihers Diese Festsetzung tritt mit Rechtskraft der 1. Änderung für die Teilbereiche der Festsetzung außer Kraft, die im Ände- rungsbereich der 1. Änderung liegen. Von dieser Festsetzung liegen Teilflächen in- nerhalb der 1. Änderung. Nur diese treten mit der 1. Änderung außer Kraft, die Festsetzung außerhalb des Änderungsbereiches bleibt in Kraft. - 80 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 4.2.4 Aufgrund § 25 LG werden nach Maßga- be des forstlichen Fachbeitrags gemäß § 27 Abs. 2 Nr.2 LG für die Wiederauf- forstung nach Nutzung der nachfolgend aufgeführten und in der Karte darge- stellten Bereiche Baumarten des Bach- Erlen-Eschenwaldes festgesetzt. Nicht zulässig ist die Wiederaufforstung mit Pappelhybriden. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind bei Vorhandensein entsprechender Altbäume vordringlich wahrzunehmen. Cc 4.2.4-1 Dd 4.2.4-2 Bachtal westlich von Trippelsdorf Bachtal südwestlich von Waldorf Bei den Ziffern 4.2.2-1 und 4.2.2-2 handelt es sich um in diesem Landschaftsplan festge- setzte geschützte Landschaftsbestandteile. Auf die unter Ziffer 2.4 festgesetzten Ge- und Verbote für Landschaftsbestandteile wird ver- wiesen. Ebenso wird verwiesen auf die unter Ziffer 4.3 festgesetzten Nutzungsbeschränkungen. 4.2.5 Aufgrund § 25 LG wird nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrags gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LG für die Wiederauf- forstung nach Nutzung des nachfol- gend aufgeführten und in der Karte dargestellten Bereichs die Wiederauf- forstung mit Schwarzpappel, Silberpap- pel oder Silberweide festgesetzt. Es dürfen keine Pappelhybriden verwendet werden. Zur Waldrandgestaltung sind bodenständige Straucharten und Kleinweiden zulässig. GHc 4.2.5-1 Rheininsel „Herseler Werth“ Bei der Ziffer 4.2.5-1 handelt es sich um ein in diesem Landschaftsplan festgesetztes Na- turschutzgebiet. Auf die unter Ziffer 2.1-24 festgesetzten Ge- und Verbote für Natur- schutzgebiete wird verwiesen. Ebenso wird verwiesen auf die unter Ziffer 4.3 festgesetz- ten Nutzungsbeschränkungen. - 81 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT VORBEMERKUNG ZU DEN FESTSETZUNGEN FÜR DIE UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG Bei der Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung wird der Kahlschlag auf unterschiedliche Größen beschränkt oder untersagt, da der großflächige Kahlschlag bestimmte Waldfunktionen beein- trächtigt. So gelten Beschränkungen bei Waldbeständen aus Gründen der Landschaftsästhetik (Kleinwaldflächen in exponierten Lagen), in ökologisch wertvollen Bereichen und zur Verlängerung der Verjüngungsphasen von Eichen- und Buchenaltholzflächen (Verlängerung der Altbestandsphase). Für die nachfolgend aufgeführten Waldbestände werden Festsetzungen für notwendig erachtet, um das Ziel einer langfristig angestrebten Erhöhung des Laubholzanteils und einer möglichst langen Er- haltung der vorhandenen Laubholzbestände zu erreichen. 4.3 FESTSETZUNGEN FÜR DIE UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG 4.3.1 Aufgrund § 25 LG nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrags gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LG wird der Kahlschlag für alle Waldbereiche mit Ausnahme der unter Ziffern 4.3.2 und 4.3.3 bezeichne- ten Waldbereiche auf ca. 0,3 ha/Jahr beschränkt. Ausgenommen von dieser Beschrän- kung sind Nadelholzreinbestände. Die in der Karte B „Besondere Festset- zungen für die forstliche Nutzung“ dar- gestellten forstlichen Einschränkungen, die innerhalb des Änderungsbereiches der 1. Änderung liegen, treten mit der Rechtskraft der 1. Änderung außer Kraft. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahl- schlag, wobei kahlschlagfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum- und Schirmschlag sowie deren Kombination vor- zugsweise genutzt werden sollten. Begriffserläuterungen Kahlschlag: Gleichzeitiger Hieb aller Bäume Saumschlag: Hieb aller Bäume auf einem schmalen Strei- fen Femelschlag: Ungleichmäßiger Aushieb von Bäumen in trupp-, gruppen- oder horstweiser Form Schirmschlag: Aushieb von einzelnen Bäumen unter vorü- bergehender Belassung eines gleichmäßigen Kronenschirms. Mit diesen Festsetzungen soll sichergestellt werden, daß Waldbestände mit Laubholz kleinflächig behandelt werden und Altholz über längere Zeit erhalten wird. Gleichzeitig wird die waldbaulich gegebenenfalls notwen- dige Behandlung von Nadelholzreinbestän- den auf größerer Fläche ermöglicht, was in Verbindung mit den Festsetzungen für die Wiederaufforstung zu einer Erhöhung des Laubholzanteils führt. Auf die Festsetzungen bezüglich Wiederauf- forstung wird verwiesen. Die erforderlichen forstlichen Einschränkun- gen für den Bereich der 1. Änderung sind in den Verboten der jeweiligen Schutzgebiete (insbesondere Naturschutzgebiet 2.1-25) festgesetzt. - 82 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 4.3.2 Aufgrund § 25 LG wird nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrags gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 LG der Kahlschlag für die nachfolgend aufgeführten und in der Karte dargestellten Waldbereiche untersagt. Erlaubt ist die einzelstamm- bis trupp- weise Nutzung in Laub- und Laub-/ Na- del-Mischbeständen. In Nadelholzrein- beständen wird die Fläche auf 0,3 ha/Jahr beschränkt. Zusätzlich gilt für diese Bereiche: Einzelne Überhälter sowie Totholzantei- le (stehendes und liegendes Holz) sol- len nach Möglichkeit in allen Beständen erhalten werden. Die in der Karte B „Besondere Festset- zungen für die forstliche Nutzung“ dar- gestellten forstlichen Einschränkungen, die innerhalb des Änderungsbereiches der 1. Änderung liegen, treten mit der Rechtskraft der 1. Änderung außer Kraft. Bei den nachfolgend aufgeführten Gebieten handelt es sich um in diesem Landschafts- plan festgesetzte Naturschutzgebiete und ge- schützte Landschaftsbestandteile sowie um weitere Waldbereiche, in denen ein Kahl- schlag aus waldbaulichen oder landschafts- ästhetischen Gründen nicht erwünscht ist. Auf die nachfolgend genannten Zielvorstel- lungen für die Naturschutzgebiete wird hin- gewiesen. Die erforderlichen forstlichen Einschränkun- gen für den Bereich der 1. Änderung sind in den Verboten der jeweiligen Schutzgebiete (insbesondere Naturschutzgebiet 2.1-25) festgesetzt. ABd 4.3.2-1 Bbc 4.3.2-2 Cbc 4.3.2-3 Ac 4.3.2-4 ABd 4.3.2-5 Bd 4.3.2-6 Berggeistsee Keltischer Ringwall und Schluchtwald Auf dem Schneeberg Am Alten Gehauenen Weg In der Roten Maar Sülsmaar Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-1) Die Sumpfwaldbereiche sollen ungenutzt bleiben. Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-5) Ein Teil der Bäume soll über die Hiebsreife hinaus erhalten werden zur Schaffung von Altholz und Totholz. Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-9) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1- 2) Eine Nutzung des Bruchwaldes soll unter- bleiben Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-4) - 83 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Bd 4.3.2-7 Ce 4.3.2-8 Hc 4.3.2-9 Ebc 4.3.2-10 Urschmaar Hellenmaar / Verbrannte Maar Rheininsel „Herseler Werth“ Mittelterrassenkante westlich der Vor- gebirgsbahn und an der Vorgebirgs- bahn Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-8) Eine Nutzung des Kernbereichs soll unter- bleiben Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-12) Eine Nutzung der Moorbirkenbestände soll unterbleiben. Naturschutzgebiet(Vgl. Ziffer 2.1-24) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-14) Fc 4.3.2-11 Bb 4.3.2-12 Cc 4.3.2-13 Cc 4.3.2-14 Waldbestand nördlich von Burg Born- heim Waldrand und Restwaldflächen westlich der Jugendakademie Walberberg Bachtal westlich von Trippelsdorf Waldbereiche nördlich und südlich Mer- tener Heide Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 2.4.2-24) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-10) Geschützter Landschaftsbestandteil (Teilbe- reich; vgl. Ziffer 2.4.2-6) Cd 4.3.2-15 Dd 4.3.2-16 Dd 4.3.2-17 Dbc 4.3.2-18 Ddc 4.3.2-19 Ed 4.3.2-20 Waldbestände bei Hemmerich Bachtal südlich von Waldorf Restwaldflächen südlich von Waldorf Restwaldflächen westlich und südlich von Sechtem Restwaldflächen östlich und südlich von Üllekoven Wald bei Haus Rankenberg Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-11) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-13) Geschützte Landschaftsbestandteile (Teilbe- reiche; vgl. Ziffern 2.4.2-14 und 2.4.2-15) Geschützte Landschaftsbestandteile (Vgl. Zif- fern 2.4.2-8, 2.4.2-9, 2.4.2-10, 2.4.2-11) Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 2.4.2-22) - 84 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ede 4.3.2-21 Ede 4.3.2-22 Ede 4.3.2-23 Fbc 4.3.2-24 FGc 4.3.2-25 FGcd 4.3.2-26 Bc 4.3.2-27 Bc 4.3.2-28 ABcd 4.3.2-29 De 4.3.2-30 Def 4.3.2-31 De 4.3.2-32 Breniger Bachtal südlich Brenig Quarzsandgrube Restwaldflächen südlich und westlich von Bornheim sowie westlich von Rois- dorf Restwaldflächen nordwestlich des Ei- chenkamps Restwaldflächen östlich des Eichen- kamps oberhalb Kiesgrube nordöstlich von Roisdorf Tümpel mit Randbereichen nordöstlich des Dobschleider Hofs Waldrandbereich Hubertus- hau/Schwalbenmaar Waldrandbereich und Feldriegel nord- östlich des Dobschleider Hofs exponierter Mittelwaldrest südwestlich des Römerhofs Schwammgraben im Großen Zent Herrenweiher im Großen Zent Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-17) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-16) Naturschutzgebiete (Teilbereiche: vgl. Ziffern 2.1-20, 2.1-21 und 2.1-22) Naturdenkmal (Vgl. Ziffer 2.3-7) Naturgeschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-6) Naturschutzgebiet (Vgl. Ziffer 2.1-7) Geschützter Landschaftsbestandteil (Vgl. Zif- fer 1.4.2-19) BEFREIUNGEN: Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 LG ist gemäß § 69 Abs. 2 LG die Untere Forstbehörde zu- ständig. Sie entscheidet im Einverneh- men mit der Unteren Landschaftsbe- hörde. § 35 LG regelt die Wirkungen der Festset- zungen für die forstliche Nutzung. - 85 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5. 5.1 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAß- NAHMEN (§ 26 LG NW) ANLAGE ODER WIEDERHERSTEL- LUNG NATURNAHER LEBENSRÄUME • Für alle Maßnahmen gilt: - Für Anpflanzungen sind boden- ständige Gehölze zu verwenden. Ausgenommen sind die Anlagen von Obstwiesen und die Verwen- dung von traditionellen Laub- baumarten bei Hofeingrünungen. - Bei Anpflanzungen und Pflege- maßnahmen im Bereich beste- hender Hochspannungsfreilei- tungen hat vor Durchführung der Maßnahme eine Abstimmung mit RWE Energie zu erfolgen. Vorbemerkung: Bei der Renaturierung der Bachläufe sind mindestens die Richtlinien des Landes NW für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen. Sie sollte vor- zugsweise im Rahmen eines Konzepts zur naturnahen Entwicklung von Fließ- gewässern erfolgen. Ziel ist die Wiederherstellung eines für diesen Raum naturgemäßen Bachlaufes mit positivem Effekt für die heimische Fischfauna. Wichtigste Maßnahme ist die Schaffung eines beidseitig mindestens 5 m brei- ten, unbewirtschafteten Uferrandstrei- fens sowie die Beseitigung von Sohl- schalen. Vor Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die gegebenenfalls erforderlichen wasser- rechtlichen Verfahren durchzuführen. Aufgrund § 26 Nr. 1 LG wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festset- zungskarte in ihrer Lage festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen sind durchzuführen. Werden hierfür private bewirtschaftete Flä- chen in Anspruch genommen, sollen diese erworben werden (ggfs. Flächentausch). Bei der Planung sind die Boden- und Was- serverbände zu beteiligen, um evtl. Schäden an Drainagen zu vermeiden. - 86 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ad 5.1-1 Wiedervernässen der Standorte durch Schließen der Entwässerungsgräben östlich „Swisterhof Bb 5.1-2 Wiedervernässen der Standorte durch Schließen der Entwässerungsgräben Feuchter Eichen-Moorbirkenwald südöstlich „Berggeistweiher“ Diese im Änderungsbereich gelegene Fest- setzung bleibt bestehen. Bb 5.1-3 Renaturierung und Bepflanzung Rastbach Bb 5.1-4 • Anlage ökologisch vielfältiger Kleingewässer; • aufkommenden Bewuchs alle 5 Jah- re beseitigen, randliche, abschir- mende Gehölze belassen; südlich der Jugendakademie Bb 5.1-5 Entfernen der Jungfichten in einem Streifen von ca. 20 m um den Tümpel, Schließen der Entwässerungsgräben in diesem Bereich. Natürlich aufkommende Gehölze am Südufer alle 5 Jahre entfernen, Anlage weiterer kleiner Tümpel. südwestlich der Jugendakademie westlich Walberberg Bd 5.1-6 Keine Nutzung; Entwicklung einer blü- tenreichen Staudenflur unter Einsaat entsprechender Arten wie Wilde Malve und Kugeldistel Dreiecksfläche K 33 / Kuckucksweg CDb 5.1-7 Renaturierung und Bepflanzung Siebenbach Cc 5.1-8 Überlassen des Pionierwaldes der na- türlichen Entwicklung östlich der Richtfunkstation CDbc 5.1-9 Renaturierung und Bepflanzung Breitbach Cc 5.1-10 Renaturierung und Bepflanzung Heisterbach, westlich Trippelsdorf CDbc 5.1-11 Renaturierung und Bepflanzung Mühlenbach - 87 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Cc 5.1-12 Renaturierung und Bepflanzung Bach südlich Mertener Heide Dd 5.1-13 Entfernung der Sohlschalen und Be- pflanzung der Uferböschung Bach nördlich Bisdorf Cc 5.1-14 Renaturierung und Bepflanzung Bach südlich Merten (Mühlenbach-Oberlauf) Der 10 m breite Schutzstreifen der Fernlei- tungstrasse ist von Bepflanzung freizuhalten. Cc 5.1-15 Renaturierung und Bepflanzung Bach östlich Rösberg Der 10 m breite Schutzstreifen der Fernlei- tungstrasse ist von Bepflanzung freizuhalten. Dd 5.1-16 Renaturierung und Bepflanzung Bach zwischen Hemmerich und Waldorf Da 5.1-17 Renaturierung und Bepflanzung Mühlenbach-Unterlauf Dd 5.1-18 Renaturierung und Bepflanzung Bach zwischen Waldorf und Üllekoven Dd 5.1-19 Renaturierung und Bepflanzung Bach bei Üllekoven De 5.1-20 Wiedervernässen der Standorte durch Schließen der Entwässerungsgräben nordöstlich „Oberer Dützhof“ Eine Beeinträchtigung der Wasserführung benachbarter Ackerflächen ist auszuschlie- ßen. Df 5.1-21 Förderung des Laubholzanteils mittels Durchforstung Eichen-Erlen-Buschwald im „Großen Zent“ Df 5.1-22 Überlassen der natürlichen Entwicklung Eichen-Moorbirkenwald im „Großen Zent“ Breite Allee Df 5.1-23 Überlassen der natürlichen Entwicklung Eichen-Moorbirkenwald im „Großen Zent“ Breite Allee Ec 5.1-24 keine landwirtschaftliche Bewirtschaf- tung; der natürlichen Entwicklung über- lassen Mittelterrassenkante, Acker am Pickelshül- lenweg - 88 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ed 5.1-25 Renaturierung und Bepflanzung Bach östlich von Brenig Ed 5.1-26 Renaturierung und Bepflanzung Mühlenbach bei Brenig Ee 5.1-27 Entfernung der Edeltanne bei Hieb und die Fläche dann der natürlichen Ent- wicklung überlassen nordöstlich „Römerhof“ Fb 5.1-28 naturnahe Gestaltung im Rahmen eines Konzeptes mit Bepflanzungs- und Suk- zessionsbereichen zwischen Bornheimer Bach und Böschungs- kante Fbc 5.1-29 Renaturierung und Bepflanzung Bornheimer Bach Die Maßnahme erfolgt im Rahmen der Um- setzung des rechtsverbindlichen Bewirtschaf- tungsplanes „Roisdorfer-Bornheimer-Bach“ Fb 5.1-30 Herausnahme eines 10 m breiten Strei- fens entlang des Feldriegels aus der Nutzung; gelenkte Sukzession (Beseiti- gung aufkommender Gehölze, evtl. ge- legentlich Mahd in mehrjährigem Ab- stand) westlich Widdig Fbc 5.1-31 naturnahe Gestaltung im Rahmen eines Konzepts mit Gewässer-, Bepflanzungs- und Sukzessionsbereichen südlich Widdiger Talweg (Gumme) Die Maßnahme erfolgt nach Durchführung ei- nes Planfeststellungsverfahrens seitens des zuständigen Wasserverbandes Hc 5.1-32 keine Ackernutzung; Entwicklung eines Konzepts zur naturnahen Entwicklung des Auenbereichs (extensive Grünland- nutzung ohne Düngung; natürliche Entwicklung; Bepflanzung); Ersetzen der Pappeln am Rheinufer bei Hiebreife bzw. Abgang durch Weiden Rheinaue bei Hersel - 89 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5.2 ANPFLANZUNGEN Soweit nichts anderes festgesetzt wird, sind folgende Hinweise bindend: • bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten; • bei Anlage von Baumgruppen ist eine Gruppengröße von 3 - 5 Ex- emplaren einzuhalten; • bei Anlage von Gehölzstreifen und Ufergehölzen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen u. nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzula- gern; • bei Anlage von flächigen Anpflan- zungen (Feldholzinseln) ist eine mehrschichtige Gestaltung vorzu- nehmen; • Wechselnde Heckenbreite (5 - 15 m) mit Bäumen und hohem Strauchan- teil; • allseitig vorgelagerter Wildkraut- saum von mindestens 4 m Breite, der alle 3 -5 Jahre zu mähen ist; • bei Anlage von Streuobstwiesen sind hochstämmige alte Sorten zu verwenden (Stammhöhe: 1,80 m); Abstand der Bäume untereinander: 12 m; auf Viehweiden ist ein geeig- neter Verbißschutz anzubringen; Pflege der Bäume und des Unter- wuchses entsprechend dem Lan- desprogramm NW zur Erhaltung und Wiederbegründung von Streu- obstwiesen. Im Umkreis von Kernobstplantagen sind Steinobstsorten oder Wild- obstsorten (Speierling, Haferpflau- me, Vogelkirsche) zu verwenden, um Krankheitsübertragungen zu vermeiden. • Abstände von Gehölzen zu Leitun- gen aller Art oder anderen unterir- dischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemes- sen, daß Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelun- gen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen sind durch entsprechende Darstellungen in der Entwicklungs- und Fest- setzungskarte konkretisiert. Die Baumreihen sollen – soweit möglich – im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Läßt deren Breite dies nicht zu, ist die Maß- nahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggfs. muß Grunderwerb getätigt werden. Die Grundfläche, auf denen flächige Anpflan- zungen und Gehölzstreifen geplant sind, sol- len erworben oder langfristig angepachtet werden. Gehölzliste für Anpflanzungen in der Feldflur siehe Anhang Mit der Anlage von Streuobstwiesen wird an die historische Landnutzung des Gebiets an- geknüpft, mit dem Ziel, eine Verbindung von landschaftspflegerischen Maßnahmen mit landwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit zu schaffen. Obstwiesen mit hochstämmigen Bäumen ha- ben im Gegensatz zu Plantagenkulturen für viele Tierarten hohe Biotopfunktion. - 90 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Aufgrund § 26 Nr. 2 LG wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festset- zungskarte in ihrer Lage festgesetzten Anpflanzungen sind durchzuführen. Bc 5.2-1 Gehölzstreifen aus niederwüchsigen Sträuchern an der Böschungsoberkante Rietmaarsgäßchen östlich Dobschleider Hof Bd 5.2-2 5 Einzelbäume (Winterlinde) Theisenkreuzweg Bd 5.2-3 Feldholzinsel zwischen K 33 und Kuckucksweg Cb 5.2-4 Gehölzstreifen Rheindorfer Bach Cb 5.2-5 Feldholzinsel Wegspitze an K 42 östlich Walberberg Abstimmung mit RSBA erforderlich Cb 5.2-6 Feldholzinsel östlich Walberberg Cb 5.2-7 Gehölzstreifen östlich Walberberg Cb 5.2-8 Feldholzinsel Sechtemer Weg / Vorgebirgsbahn Cb 5.2-9 Feldholzinsel Wegedreieck am Sechtemer Weg CDbcd 5.2-10 Ergänzungspflanzung Bonn-Brühler-Straße Abstimmung mit RSBA erforderlich Der 10 m breite Schutzstreifen der Fernlei- tungstrasse ist von Bepflanzung freizuhalten. Cc 5.2-11 Gehölzstreifen parallel zur Vorgebirgsbahn östlich Merten Cc 5.2.-12 Böschungsbepflanzung Schubertstraße, östlich Mertener Mühle Der 10 m breite Schutzstreifen der Fernlei- tungstrasse ist von Bepflanzung freizuhalten. - 91 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Cd 5.2-13 Anlage einer Streuobstwiese westlich Rösberg Cd 5.2-14 Anlage einer Streuobstwiese südwestlich Rösberg Cd 5.2-15 Gehölzstreifen südöstlich angrenzend an Sportplatz Hemme- rich Cd 5.2-16 Anlage einer Streuobstwiese südwestlich des Sportplatzes Hemmerich Cd 5.2-17 Gehölzstreifen Feldflur südlich Hemmerich CDd 5.2-18 Anlage einer Streuobstwiese südwestlich Waldorf Cd 5.2-19 Anlage einer Streuobstwiese Feldflur südlich Hemmerich Cda 5.2-20 Ufergehölzstreifen Im Bereich des 10 m breiten Schutz- streifens der RMR-Mineralölfernleitung dürfen nur flach wurzelnde Gehölze ge- pflanzt werden Dickopsbach Die Maßnahme ist im Rahmen eines Kon- zepts zur naturnahen Entwicklung des Ge- wässers durchzuführen. Die RWE-Hochspannungsleitung ist zu be- achten. Db 5.2-21 Feldholzinsel Wegspitze am RHB nördlich Sechtem Db 5.2-22 Gehölzstreifen Sechtem, L 190 Die Bepflanzung erfolgt im Zuge des geplan- ten Straßenausbaus der L 190 seitens des RSBA Dbc 5.2-23 Feld- und Ufergehölz am Mühlenbach, westlich Sechtem Dem Eigentümer ist gleichwertiges Ersatz- land zur Verfügung zu stellen. Dbc 5.2-24 Baumgruppe Breslauer Straße (K 33) - 92 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Dc 5.2-25 Feld- und Ufergehölze zwischen Mühlenbach, Vorgebirgsbahn und Breslauer Straße Dc 5.2-26 Gehölzstreifen Feldflur südlich Sechtem Dc 5.2-27 Gehölzstreifen oder Baumgruppe südlich Sechtem Ostseite des Gebäudes in Absprache mit dem Hauseigentümer (ggfs. vertragliche Ver- einbarung) Dc 5.2-28 Feldholzinsel Feldflur zwischen Sechtem und Waldorf Dc 5.2-29 Gehölzstreifen parallel Bundesbahntrasse östlich Waldorf Dd 5.2-30 Böschungsbepflanzung Üllekoven, Bannweg Dd 5.2-31 Böschungsbepflanzung Üllekoven, Hovergasse Dd 5.2-32 Böschungsbepflanzung südlich Üllekoven, Alter Heerweg Dd 5.2-33 Acht Obstbaum-Hochstämme mit Vieh- verbißschutz südlich Dersdorf (Viehweide) Dd 5.2-34 11 Baumgruppen Neuer Heerweg Dd 5.2-35 gruppenweise Strauchpflanzung mit Wildkrautsaum und Sukzessionsberei- chen Siegesmaar, südlich Waldorf der vorhandene Obstbaum ist zu erhalten Dd 5.2-36 Feldholzinsel Feldflur östlich Siegesmaar Dd 5.2-37 Gehölzstreifen Feldflur südwestlich Siegesmaar - 93 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Dde 5.2.-38 Feldholzinsel Feldflur südlich Üllekoven De 5.2-39 Gehölzstreifen südlich Lütterskreuz Eb 5.2-40 Feldholzinsel östlich Sechtem Der 10 m breite Schutzstreifen der Fernlei- tungstrasse ist von Bepflanzung freizuhalten. Dem Eigentümer ist gleichwertiges Ersatz- land zur Verfügung zu stellen. Eb 5.2-41 Gehölzstreifen zwischen Böschungs- oberkante und landwirtschaftlicher Nutzfläche als Schutzstreifen Mittelterrassenkante, mehrere Bereiche Der 10 m breite Schutzstreifen der Fernlei- tungstrasse ist von Bepflanzung freizuhalten. EFbc 5.2-42 Gehölzstreifen, überwiegend aus nie- derwüchsigen Sträuchern L 192 Wesseling / Bornheim Abstimmung mit RSBA erforderlich Eb 5.2-43 Feldholzinsel östlich Sechtem Eb 5.2-44 Gehölzpflanzung am Böschungsfuß (Hainbuche, Vogelbeere, Feldahorn, Salweide) am Hundesportplatz Eb 5.2-45 Gehölzpflanzung östlich Sechtem Ebc 5.2-46 ergänzende Gehölzpflanzung (Schlehe, Hundsrose) neben der Bahntrasse RWE-Hochspannungsfreileitung ist zu beach- ten Ec 5.2-47 Gehölzpflanzung nördlich Bornheim (Pickelshüllenweg) Die Durchführung erfolgt seitens der Bundes- bahndirektion Köln als Kompensationsmaß- nahme Ec 5.2-48 Gehölzpflanzung Hof nordwestlich Bornheim (in Absprache mit dem Eigentümer) Ed 5.2-49 2 Baumgruppen zwischen Dersdorf und Brenig Abstimmung mit RSBA erforderlich - 94 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Ed 5.2-50 Anlage einer Streuobstwiese südlich Bornheim Ed 5.2-51 Baumgruppe mit Traubeneiche westlich Brenig Ed 5.2-52 Anlage einer Streuobstwiese südwestlich Quarzsandgrube Ed 5.2-53 Anlage einer Streuobstwiese südwestlich Quarzsandgrube Ee 5.2-54 11 Einzelbäume (Winterlinden) Roisdorfer Hufebahn Die Anpflanzung erfolgt zwecks Markierung dieser historischen Wegeführung Ee 5.2-55 Gehölzstreifen westlich Hennesenberg Ee 5.2-56 1 Winterlinde nördlich Römerhof Ee 5.2-57 2 Baumgruppen mit Winterlinde nordöstlich Römerhof Ee 5.2-58 Allee mit Winterlinde zum Römerhof bei der Pflanzung sind vorhandene Drainage- rohre gegebenenfalls vor den Wurzeln zu schützen Ee 5.2-59 3 Baumgruppen und 1 Baumreihe (Win- terlinden) Neuweg Die Anpflanzung erfolgt zwecks Markierung dieser historischen Wegeführung Fb 5.2-60 Gehölzstreifen entlang Rheinuferbahn westlich Widdig Abstimmung mit RSBA erforderlich; RWE- Hochspannungsleitung beachten Fb 5.2-61 Gehölzstreifen mit Traubeneichen ent- lang der Böschungsoberkante westlich Widdig FGb 5.2-62 Gehölzpflanzung Feldscheune westlich Widdig - 95 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Fb 5.2-63 Strauchpflanzung westlich Widdig Fbc 5.2-64 zusätzliche Gehölzpflanzung im Bereich der Senke nordöstlich des Autobahnrastplatzes Fc 5.2-65 Gehölzstreifen südöstlich Eichenkamp Fc 5.2-66 5 Baumgruppen mit Vogelbeere u. Sandbirke südlich Eichenkamp Die Leitungen der Gasversorgung Euskirchen sind zu berücksichtigen. Fd 5.2-67 Gehölzpflanzung im Bereich der ehema- ligen Geländekante (Hasel, Salweide, Hartriegel) westlich Roisdorf (Blutpfad) Erosionsschutzmaßnahme Fd 5.2-68 Feldgehölz westlich Roisdorf (Mohlenweg) Erosionsschutzmaßnahme Gb 5.2-69 1 Winterlinde westlich Widdig Gc 5.2-70 Gehölzstreifen westlich Uedorf Dem Eigentümer ist gleichwertiges Ersatz- land zur Verfügung zu stellen. Gc 5.2-71 2 Einzelbäume (Traubeneichen) westlich Friedhof in Hersel Hc 5.2-72 Anlage von extensiv zu nutzendem Grünland mit einzelnen anzupflanzen- den Bäumen (Vogelbeere, Speierling, Haferpflaume) zwischen Kläranlage Hersel und Terrassen- kante Hc 5.2-73 Gehölzpflanzung aus überwiegend nie- derwüchsigen Sträuchern Kläranlage Hersel - 96 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5.3 HERRICHTUNG VON ABGRABUNGS- FLÄCHEN ODER ANDEREN GESCHÄDIGTEN GRUNDSTÜCKEN Aufgrund § 26 Abs. 1 Nr. 3 LG wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichnete u. in der Entwicklungs- und Festsetzungs- karte in ihrer jeweiligen Grenze festge- setzten Flächen sind nach Maßgabe der im folgenden aufgeführten Einzelfest- setzungen herzurichten. Ec 5.3-1 Abgrabung Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform; Bepflanzung der Randbe- reiche oberhalb der Böschung in einer Breite von 10 m mit bodenständigen Gehölzen; die übrige Fläche der natürli- chen Entwicklung überlassen. Mittelterrassenkante Wasserrechtliche Erlaubnis vom 06.08.67. Der rechtsgültige Rekultivierungsbescheid von 1989 beinhaltet nur die Verfüllung der Grube mit Oberflächenabdichtung. Die Verfüllung ist größtenteils bereits erfolgt. Die Terrassenböschung weist in diesem Be- reich das Vorkommen seltener, wärmelie- bender Pflanzen (z.B. Bunte Kronwicke) auf sowie daran gebundene seltene Schmetter- lingsarten. Die Ansprüche dieser standort- spezifischen Arten (offene, möglichst südex- ponierte Hangbereiche) sind bei der Boden- modellierung und Gestaltung zu beachten. Ec 5.3-2 Abgrabung Verfüllung und Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform; Bö- schungsbereich der natürlichen Ent- wicklung überlassen; Bepflanzung des Randbereichs oberhalb der Böschung mit bodenständigen Gehölzen. Mittelterrassenkante Wasserrechtliche Erlaubnis vom 08.02. 66; Änderungsurkunde vom 16.09.69. Ein Rekultivierungsplan liegt nicht vor. Der Hinweis bezüglich des Vorkommens sel- tener Tier- und Pflanzenarten wie bei Ziffer 5.3-1 ist hier gleichermaßen zu beachten. Gcd 5.3-3 Kiesgrube Verfüllung des Grundwassersees süd- westlich der ehemaligen Deponiezufahrt und Gestaltung des Geländes für die Ziele des Biotop- und Artenschutzes durch Schaffung verschiedenartiger Biotoptypen (Kleingewässer, wechsel- feuchte Mulden, vegetationsfreie Kies- flächen, Ruderalflächen, Gehölzgrup- pen). Der nördlich des Weges gelegene Gru- benbereich mit Teichen ist als naturna- Hersel, westlich der A 555 wasserrechtliche Erlaubnis vom 29.08.68; Ergänzung vom 24.04.72. Es besteht eine Rekultivierungsverpflichtung seitens des Betriebes. - 97 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT her Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Im Falle der Angelnutzung ist diese auf die Belange des Natur- und Artenschutzes einvernehmlich mit der ULB abzustimmen. FGcd 5.3-4 Deponie Anlage von Extensivgrünland auf mage- rem Oberboden unter Einsaat einer ent- sprechendem Ansaatmischung mit ho- hem Kräuteranteil (nach den Empfeh- lungen der LÖBF). Die Nutzung hat ent- sprechend der Vorgaben des Mittelge- birgsprogramms als Wiese oder Weide zu erfolgen (extensive Bewirtschaf- tung). Zusätzlich ist die Anpflanzung von Hecken in den Randbereichen so- wie einzelner Gehölzgruppen aus flachwurzelnden, bodenständigen Arten vorzusehen (Wildapfel, Wildbirne, Ha- sel, Holunder, Vogelbeere, Schlehe, Salweide). Hersel, westlich der A 555 Aufgrund eines Gutachtens vom 27.07.89 er- ließ der RP am 31.August 90 einen Sanie- rungsbescheid, wonach eine Oberflächenab- dichtung zum Schutz des Grundwassers er- forderlich ist. Ein technischer Ausführungs- plan wurde dem RP im November 91 vorge- legt. Der Rekultivierungsplan sieht die Anlage von Grünland mit einzelnen Gehölzgruppen vor. Damit die erforderliche Abdichtung nicht be- schädigt wird, dürfen nur flachwurzelnde Ge- hölze gepflanzt werden. RWE- Hochspannungsleitung ist zu beachten. Gcd 5.3-5 Kiesgrube Die Durchführung des Rekultivierungs- plans hat in der Form zu erfolgen, daß nur hochstämmige Obstbäume alter Sorten in einem Pflanzabstand von 12 x 12 m zu pflanzen sind. Eine Beweidung mit Pferden ist nicht zulässig; die Pfle- ge des Unterwuchses hat entsprechend den Richtlinien des Obstwiesenpro- gramms zu erfolgen. Die Kronenpflege der Obstbäume ist langfristig zu ge- währleisten. Der als Ackerfläche vorgesehene Teil- bereich sollte nicht ackerbaulich ge- nutzt, sondern im Zusammenhang mit der vorgesehenen Obstwiese als Grün- land gepflegt werden. Hersel, westlich der A 555 Abgrabungsgenehmigung vom 02.07.90, be- fristet bis zum 31.12.92. Der genehmigte Re- kultivierungsplan sieht die Anlage einer Obstwiese im südlichen Bereich und die Wie- derherstellung einer Ackerfläche im nördli- chen Teilbereich vor. Eine ackerbauliche Nutzung dieses isolierten, schmalen Streifens ist auch aus landwirt- schaftlicher Sicht wenig sinnvoll, insbesonde- re im Hinblick auf die Rekultivierungsziele für die westlich angrenzenden Abgrabungsberei- che. Schutzbereich der Gasfernleitung (Ruhrgas AG) beachten. - 98 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Gc 5.3.-6 Kiesgrube Herrichten des Geländes für die Belan- ge des Biotop- und Artenschutzes. Hersel, östlich der A 555 wasserrechtliche Erlaubnis vom 31.10.72; Abgrabungsgenehmigung vom 24.10.83 be- fristet bis 31.12.2000. Die Rekultivierungsauflage beinhaltet die Ver- füllung mit Bodenaushub und die Vorlage ei- nes mit der Stadt Bornheim abgestimmten Rekultivierungsplans, der bisher noch nicht vorliegt. Die Stadt Bornheim ist Eigentümerin eines Teilbereichs. Die Durchführung erfolgt im Bereich der städ- tischen Fläche seitens der Stadt Bornheim im Rahmen zukünftiger landschaftsrechtlicher Verfahren bei Eingriffen als Kompensations- maßnahme. Gc 5.3-7 Kiesgrube Gestaltung eines offenen Grundwas- sersees für Biotopfunktion Hersel, östlich der A 555 Rechtliche Grundlage wie 5.3-7 Die Maßnahme erfolgt im Rahmen der Rekul- tivierungsverpflichtung seitens des Betreibers auf der Grundlage eines entsprechenden Plans, der noch zur Abstimmung vorzulegen ist. Gc 5.3-8 Kiesgrube Verfüllen der Grube und Herrichtung als extensiv zu nutzendes Grünland (ent- sprechend den Richtlinien des Mittel- gebirgsprogramms) mit hochstämmi- gen Obstbäumen alter Sorten im südli- chen Randbereich und einer 5 - 8 m breiten Hecke mit vorgelagertem Wild- krautsaum (Gesamtbreite: 10 m) entlang des „Mittelweges“. Hersel, östlich der A 555 wasserrechtliche Erlaubnis vom 01.09.75; Änderungsurkunde vom 25.07.77; Abgra- bungsgenehmigung vom 14.07.75; Verlänge- rung bis 31.07.98. Rekultivierungsverpflichtung bis 31.07.2002. Der rechtskräftige Rekultivierungsplan bein- haltet die Verfüllung der Grube mit landwirt- schaftlicher Folgenutzung sowie Anpflanzung einer Hecke und einer Obstbaumreihe in den Randbereichen entlang der Wirtschaftswege. Die Durchführung erfolgt seitens des Betrei- bers. - 99 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Gc 5.3-9 Kiesgrube Offenhalten der Grube und überlassen der natürlichen Sukzession; ggfs. im Laufe der Jahre einzelne Gehölze ent- fernen, um offene Bereiche zu erhalten. Hersel, östlich der A 555 westlich des „Mittelweges“ Rechtliche Grundlage wie 5.3-8 Der rechtsgültige Rekultivierungsplan sieht die Einbeziehung dieser Grube in ein Rekulti- vierungskonzept für die zukünftige Abgra- bungserweiterung im nördlich liegenden Be- reich. Hier war nach dem Rekultivierungs- Rahmenplan der Stadt Bornheim vom März 85 eine große offene Wasserfläche vorgese- hen. Die rechtliche Grundlage zur Umsetzung die- ses Konzepts besteht jedoch zur Zeit nicht. 5.4 BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN Aufgrund § 26 Ziffer 3 LG wird festge- setzt: Die im nachfolgenden näher bezeichne- ten und in der Entwicklungs- und Fest- setzungskarte dargestellten Anlagen sind zu beseitigen: Bb 5.4-1 Aufhebung der Wegeparzelle und Sper- rung des Weges durch geeignete Maß- nahmen wie Bepflanzung mit boden- ständigen Gehölzen und zusätzlicher Zaunanlage und / oder Aufreißen des Weges zur Schaffung von Sumpfzonen und Wasseransammlungen. Weg am Südufer des Berggeistweihers Um die wertvollen Röhrichtzonen zu schützen und Ruhezonen für die dort vorkommenden Vogelarten zu schaffen, ist der untere Weg innerhalb des NSG zu beseitigen. Wegen der Bedeutung für die Erholungsnutzung soll dies jedoch nicht kurzfristig geschehen, zumal der Weg 1994 mit einer neuen Decke versehen worden ist. Voraussetzung ist ferner eine An- bindung an den oberhalb verlaufenden Weg. Bc 5.4-2 Silo am Rand der Ackerflur östlich der Terrassenkante Swistbach-Seitental Ee 5.4-3 Parkplatz am Waldrand nordöstlich Römerhof Der Parkplatz führt zur Beeinträchtigung des Waldrands und der angrenzenden Feucht- brache, insbesondere durch Unratverkippung. - 100 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5.5 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG DES LANDSCHAFTS- BILDES UND ZUR FÖRDERUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DER ARTEN- ZUSAMMENSETZUNG FLORISTISCH BESONDERS WERTVOLLER WIESEN UND BÖSCHUNGEN Soweit Obstwiesen betroffen sind, be- deutet deren Pflege: • Verjüngungs- oder Pflegeschnitt der Bäume; • Anbringung von Viehverbissschutz im Fall von Beweidung; • Pflege des Unterwuchses durch ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr (Ab- räumen des Mähgutes) oder Bewei- dung mit max. zwei Rindern/ha oder max. 10 Mutterschafen/ha; die Be- weidung mit Pferden ist auszu- schließen. Der Unterwuchs und die Bäume dür- fen durch Beweidung nicht geschä- digt werden. Stickstoff-Düngung nur, sofern Bodenuntersuchungen N-Bedarf nachweisen. • Nachpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen alter Sorten; • Erhaltung von alten, auch abgängi- gen Obstbäumen aufgrund ihrer Bedeutung für Höhlenbrüter und In- sekten. Aufgrund § 26 Nr. 1 und 4 LG wird fest- gesetzt: Obstwiesen gehören zu den landschaftsprä- genden und belebenden Elementen der Kul- turlandschaft. Sie binden die Ortschaften harmonisch in die Landschaft ein und bieten vielen Tierarten ei- nen unersetzbaren Lebensraum. Die Durchführung von Pflegearbeiten wird – sofern sie nicht im Rahmen von Nutzungsver- trägen (Obstwiesen) erfolgen kann – interes- sierten Landwirten gegen Entgelt angeboten. Ac 5.5-1 Beseitigung der Nadelholz-Aufforstung; Mahd der Böschung alle zwei Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes Böschung am Dobschleider Hof Bb 5.5-2 einmalige Mahd im Spätherbst, Ab- transport des Mähgutes, aufkommen- den Gehölzbewuchs beseitigen; Rena- turieren des z.T. verschütteten Feucht- wiesenbereichs östlich des Berggeistweihers Diese im Geltungsbereich der 1. Änderung liegende Festsetzung bleibt bestehen. - 101 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Cb 5.5-3 jährliche Mahd der jeweils halben Ge- samtfläche, Abtransport des Mähgutes; Beseitigen des aufkommenden Gehölz- bewuchses, randliche Gehölze und Ufergehölze belassen. westlich der Kitzburg Cb 5.5-4 Obstwiesenpflege zwei Obstbaumreihen südlich der Kitzburg BCcd 5.5-5 Obstwiesenpflege Obstbaumreihen westlich Rösberg Cc 5.5-6 Obstwiesenpflege östlich Rösberg Cd 5.5-7 Obstwiesenpflege westlich Hemmerich Cd 5.5-8 Obstwiesenpflege Feldflur westlich Hemmerich Cd 5.5-9 Obstwiesenpflege südwestlich Sportplatz Hemmerich Dc 5.5-10 Obstwiesenpflege Feldflur südlich Sechtem „Am Brands Kreuzchen“ Dd 5.5-11 Obstwiesenpflege südlich des ehemaligen Mühlenteiches, Wal- dorf Dd 5.5-12 Mahd der Böschung alle 2 Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (kein Einsatz von Herbiziden !) südlich Waldorf-Üllekoven Def 5.5-13 Abschnittsweise Auflichten des Ge- hölzbewuchses in Böschungsberei- chen, wo Relikte von lichtliebender am- phibischer Vegetation vorhanden sind Schwammgraben im „Großen Zent“ Df 5.5-14 Pflege als extensive Wiese: einmalige Mahd pro Jahr (nicht vor 15.07.), Abtransport des Mähgutes, kei- ne Ackernutzung, kein Umbruch im „Großen Zent“ - 102 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Eb 5.5-15 Beseitigen der Gehölzpflanzung zur Er- haltung der Magerrasen Rheinterrassenkante westlich des Umspann- werkes Eb 5.5- 16 Beseitigen der Gehölzpflanzung zur Er- haltung der Magerrasen Rheinterrassenkante Widdiger Weg Ec 5.5-17 südexponierte Abbruchkante von Ge- hölzen freihalten; bei Bedarf Bewuchs beseitigen Restkante einer ehemaligen Kiesgrube an der Terrassenkante südöstlich Sechtem Ec 5.5-18 Obstwiesenpflege westlich Mittelterrassenkante (an der K 42) Ec 5.5.-19 Mahd 1 - 2mal jährlich ab 15.06. (in den ersten Jahren zwecks Ausmagerung ggfs. früher), Abtransport des Mähgutes nördlich Bornheim (an der K 42) Ed 5.5-20 Obstwiesenpflege westlich der Quarzsandgrube Ed 5.5-21 Obstwiesenpflege mit Ergänzung des Bestandes nördlich der Quarzsandgrube Ee 5.5-22 Kleine, nahezu verlandete Tümpel ent- schlammen und im Süden auflichten südöstlich „Römerhof“ Fb 5.5-23 Mahd der Böschung alle 2 Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (kein Einsatz von Herbiziden !) nordwestlich Widdig Fb 5.5-24 Mahd der Böschung alle 2 Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (Kein Einsatz von Herbiziden !) westlich Widdig Fb 5.5.-25 Mahd der Böschung alle 2 Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (Kein Einsatz von Herbiziden !) westlich Widdig Fb 5.5-26 Mahd der Böschung alle 2 Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (Kein Einsatz von Herbiziden !) südwestlich Widdig - 103 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Fd 5.5-27 Beseitigung der Brombeeren; Mahd der Böschung max. einmal jährlich, Ab- transport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (Kein Einsatz von Herbiziden !) nordöstlich der Quarzsandgrube Fd 5.5-28 Mahd der Böschung alle 2 Jahre im Spätherbst, Abtransport des Mähgutes, aufkommende Gehölze beseitigen (Kein Einsatz von Herbiziden !) Mohlenweg, nordöstlich der Quarzsandgrube Fe 5.5-29 Obstwiesenpflege nordöstlich „Heimatblick“ Hc 5.5-30 Mahd alle 2 Jahre im Spätherbst, Ab- transport des Mähgutes, aufkommende Gehölze entfernen (kein Einsatz von Herbiziden !) östlich Hersel ABc 5.5-31 Beseitigung der Nadelbäume und sons- tiger Gehölze; periodische Mahd der Fläche mit Abräumen (abschnittsweise), Beseitigung von Gehölzaufwuchs nördlich des Dobschleider Tales Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt auf freiwilliger Basis. 5.6 ANLAGE VON KRÄUTER- UND STAUDENSÄUMEN Bei der Festsetzung von Kräuter- und Staudensäumen wird ein insgesamt mindestens 2 Meter breiter Streifen ent- lang von Straßen oder Wegen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genom- men und durch abschnittsweise Mahd im Herbst alle 1 - 3 Jahre gepflegt; in den ersten Jahren zwecks Aushagerung jährlich 2 - 3 mal (Abräumen des Mäh- gutes). Daran soll sich bei angrenzenden Ge- treideäckern ein 4-6 m breiter Acker- randstreifen mit folgenden Bewirtschaf- tungsbeschränkungen im Rahmen des Ackerrandstreifenprogramms anschlie- ßen: • Kein Einsatz von Herbiziden, Kalkstickstoff, Gülle, Klärschlamm; • keine Anwendung von Insektiziden oder Fungiziden; Die Anlage der Saumbiotope dient der Ver- netzung vorhandener und geplanter Lebens- räume in einer ansonsten intensiv bewirt- schafteten, ausgeräumten Ackerflur. Kräuter- und Staudensäume - sind wichtige Lebensstätten für Pflanzen und Tiere; - bieten Tieren Nahrungsquellen und Un- terschlupf; - sind z.B. für Tiere Brut- und Überwinte- rungsgebiete; - sind Rückzugsgebiete für Pflanzen und Tiere; - sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten; - bereichern die Landschaft u. steigern das Naturerlebnis. Bei Inanspruchnahme privater Flächen wer- den mit dem betroffenen Eigentümer und ggfs. Pächter vertragliche Vereinbarungen angestrebt. - 104 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT • Reduktion der Stickstoffdüngung: bei Wintergetreide ist die Herbstga- be und die erste Frühjahrsgabe wegzulassen (bei 4 Frühjahrsgaben die beiden ersten). Bei Sommerge- treide und Hackfrüchten ist die Startdüngergabe auf die Hälfte zu reduzieren. Ferner ist der Kauf der Flächen denkbar. Die Säume dürfen zur Bewirtschaftung der angrenzenden Parzellen überfahren werden. Ac 5.6-1 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Ackerflur südlich der Terrassenkante Bcd 5.6-2 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Ackerflur westlich Rösberg Bd 5.6-3 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Ackerflur südwestlich Rösberg / Waldville Cd 5.6-4 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Kuckucksweg CDde 5.6-5 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Ackerflur südlich Waldorf CDb 5.6-6 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Verbindungsweg Sechtem-West / Schwadorf Dab 5.6-7 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men nördlich Sechtem Dc 5.6-8 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Schubert / Breslauer Straße (K 33) Dc 5.6-9 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Verbindungsweg Kardorf / Sechtem Ede 5.6-10 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Ackerflur westlich der Quarzsandgrube Gc 5.6-11 Anlage von Kräuter- und Staudensäu- men Ackerflur westlich Uedorf - 105 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5.7 LISTE BODENSTÄNDIGER GEHÖLZE FÜR ANPFLANZUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES ÖKOLOGISCHEN FACHBEITRAGES 1. ÜBERSCHWEMMUNGSBEREICHE DES RHEINS 1.1 Periodisch überschwemmte Weichholzaue Silberweide, Mandelweide, Korbweide, Purpurweide, Schwarzpappel 1.2 Episodisch überschwemmte Hartholzaue Stieleiche, Feldulme, Esche, Feldahorn, Hainbuche, Hartriegel, Wasserschnee- ball, Schwarzer Holunder, Pfaffenhütchen, Hasel, Hundsrose, Traubenkirsche, Weißdorn 2. NIEDERTERRASSE 2.1 Niederterrassensteilhang mit kiesig-lehmigen Sandböden Buche, Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde, Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe; zwischen Engländerweg und Bayerhof sh. 2.4 2.2 Aluvialrinnen in der Niederterrasse sh. 2.3 und 2.4 2.3 Niederterrassenebene mit Lehmböden Buche, Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde, Stieleiche, Salweide, Hasel, Weiß- dorn, Hundsrose, Schlehe, Hartriegel, Vogelkirsche 2.4 Niederterrassenebene mit lehmigen Sandböden Buche, Vogelbeere, Sandbirke, Espe, Salweide, Faulbaum, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Stechpalme 2.5 Niederterrassenebene mit Sandböden Buche, Traubeneiche, Sandbirke, Vogelbeere, Espe, Salweide, Faulbaum, Stech- palme 3. MITTELTERRASSE 3.1 Mittelterrassenhang mit kiesig-lehmigen Sandböden (sh. 2.1) 3.2 Mittelterrassenebene mit tiefgründigen Böden aus Lößlehm (sh. 2.3) - 106 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 4. VILLE-OSTHANG 4.1 Quellbereiche Schwarzerle, Esche, Stieleiche, Grauweide, Ohrweide, Faulbaum 4.2 Kerbtäler (sh. 2.3) 4.3 Muldentäler und asymmetrische Kastentäler (sh. 2.3) 4.4 2° - 12° geneigte Bereiche mit schluffigen Lehmböden aus Löß (sh. 2.3) 4.5 2° - 12° geneigte Bereiche mit kiesig-lehmigen Sandböden Buche, Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde, Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe. Auf Pseudogley oberhalb Walberberg: feuchter Eichen-Buchenwald 4.6 mehr als 12° geneigte Bereiche Lehmböden (sh. 4.4) Sandböden (sh. 4.5) 5. VILLEHOCHFLÄCHE 5.1 Talboden des Dobschleider Tales (sh. 2.3) 5.2 Steilhänge des Dobschleider Tales (sh. 2.1) 5.3 Randbereiche der Ville-Hochfläche mit kiesig-lehmigen Sandböden Buche, Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde, Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe 5.4 Ville-Hochfläche mit schluffigen Lehmböden aus weniger als 1 m mächtigem Löß (siehe 5.3 und 2.3) 5.5 Ville-Hochfläche mit schluffigen Lehmböden aus mehr als 1 m mächtigem Löss (siehe 2.3) - 107 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT 5.6 Ville-Hochfläche mit mäßig wechselfeuchten Böden Stieleiche, Buche, Hainbuche, Winterlinde, Espe, Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe, Wasserschneeball 5.7 Ville-Hochfläche mit stark wechselfeuchten Böden Schwarzerde, Moorbirke, Vogelbeere, Traubenkirsche, Stieleiche, Faulbaum, Grauweide, Ohrweide 6. ANPFLANZUNGEN IN DER FELDFLUR In der Feldflur sollten zur Vermeidung von Schädlingsübertragungen vorwiegend folgende Gehölze verwendet werden: Buche, Traubeneiche, Winterlinde, Hainbuche, Feldahorn, Vogelbeere, Hasel, Schwarzer Holunder, Salweide, Hartriegel, Schlehe, Hundsrose 5.8 GEMÄß § 47 LG NW GESETZLICH GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Folgende näher bezeichnete und in der Detailkarte in ihrer Lage festgesetzten Anpflanzungen sind gesetzlich geschütz- te Landschaftsbestandteile Ed Nähe Judenfriedhof, Bornheim 1 Gehölzgruppe Ed unterhalb „Heideweg“, Brenig 2 Gehölzgruppe Ed “Heideweg“, Brenig 3 Flurgehölz Ed oberhalb Wasserwerk / Pumpenhaus 4 Botzdorf Flurgehölz (schlecht entwickelt) Ee Pflanzstreifen südlich Quarzgrube 5 Ee „Roisdorfer Hufebahn“ 6 Flurgehölz Ee westlich der „Roisdorfer Hufebahn“ 7 Flurgehölz Fd an der Vorgebirgsbahn, Bornheim 8 Flurgehölz Fd oberhalb „Siefenfeldchen“, Born- 9 heim Flurgehölz Gemäß § 47 LG NW sind die mit öffentli- chen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes gesetzlich geschütz- te Landschaftsbestandteile. Die gesetzlich geschützten Landschaftsbe- standteile dürfen nicht beschädigt oder be- seitigt werden. Insbesondere ist es verbo- ten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Mit dieser Auflistung sind nicht alle gemäß § 47 LG NW geschützten Landschaftsbe- standteile erfasst, sondern lediglich die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durch das Amt für Agrarordnung erstellten landschaftsgestaltenden Anlagen sowie ei- ne seitens des Landschaftsschutzvereins angelegte Anpflanzung. - 108 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGSBERICHT Fd westlich „Blutpfad“, Roisdorf 10 Flurgehölz Fe Buchenholzweg“, Roisdorf 11 Flurgehölz Fd „Donnerstein“/„Schußgasse“, 12 Roisdorf Gehölzgruppe Fe östlich „Blutpfad“, Roisdorf 13 Gehölzgruppe Fe östlich „Blutpfad“, Roisdorf 14 Flurgehölz Fe gegenüber Nr. 14 15 Gehölzgruppe Fe „Brunnenstraße“ 16 Gehölzgruppe Ed südlich „Blutpfad“ 17 Gehölzstreifen 5.9 DETAILKARTEN IM ANLAGENBAND ZU 2.1 Naturschutzgebiete 2.2 Landschaftsschutzgebiet 2.3 Naturdenkmale 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile 3.1 Überlassen der natürlichen Entwicklung (Brachflächen) 3.2 Pflege von Brachflächen 5.1 Anlage oder Wiederherstellung naturnaher Lebensräume 5.2 Anpflanzungen 5.5 Pflegemaßnahmen 5.8 Gemäß § 47 LG gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile 6. AUFHEBUNG BESTEHENDER VORSCHRIFTEN Mit dem Inkrafttreten dieses Landschaftsplans treten für den Geltungsbereich dieses Land- schaftsplans die nachfolgenden Verordnungen gemäß § 42 a Abs. 1 Landschaftsgesetz außer Kraft: • ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg- Kreis vom 04. Juli 1986 – Amtsblatt (ABl.) Nr. 28 für den Regierungsbezirk Köln; • ordnungsbehördliche Verordnung über die Naturschutzgebiete „Ville-Seen“ im Erftkreis, Städte Erftstadt und Brühl und im Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Bornheim vom 23.08.1984 – Amtsblatt (ABl.) Köln 1984, Seite 326 – für den Berggeistweiher (§ 2 Buchstabe f) o.g. Verordnung) auf dem Gebiet der Stadt Bornheim. Geltungsbereich der 1. Änderung: Alle Festsetzungen und Darstellungen, die innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Ände- rung im Landschaftsplan in der Bekanntmachung vom 06.07.1996 dargestellt sind, entfal- len, soweit sie nicht in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte der 1. Änderung erneut als Festsetzung oder Darstellung dargestellt sind. - 109 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung 7. VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluß Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat gemäß § 27 Abs. 1 LG am 19. Dezember 1985 die Aufstellung des Landschaftsplanes für dieses Gebiet beschlossen. Siegburg, den 19. Dezember 1985 gez. Dr. Möller gez. Wietbrock Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung Der Beschluß des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes vom 19. Dezember 1985 wur- de am 25. Mai 1987 ortsüblich bekannt gemacht. Siegburg, den 25.Mai 1987 gez. Dr. Kiwit Oberkreisdirektor Bürgerbeteiligung Die Anhörung gemäß § 27 Abs. 1 LG in der Fassung vom 19. März 1985 (GV NW Seite 261) hat in der Form der a) öffentlichen Darlegung in der Zeit vom 19. Juni 1987 bis 03. Juli 1987 und b) Anhörung am 25. und 30. Juni 1987 stattgefunden Siegburg, den 01. Juli 1987 gez. Dr. Kiwit Oberkreisdirektor - 110 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung Beschluss durch Offenlegung Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises stimmte am 10. Juni 1994 diesem Landschaftsplan zu und beschloß die öffentliche Auslegung gemäß § 27 Abs. 1 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV NW Seite 734) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV NW Seite 366). Siegburg, den 10. Juni 1994 gez. Dr. Möller gez. Wietbrock ( Landrat ) ( Kreistagsmitglied ) Bekanntmachung / Offenlegung Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 Abs. 1 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1980 (GV NW Seite 734) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV NW Seite 418) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 01. August 1994 in der Zeit vom 09. August 1994 bis 09. September 1994 einschließlich öffentlich ausgelegen. Siegburg, den 12. September 1994 gez. Kühn ( Oberkreisdirektor ) Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 LG in Verbindung mit den §§ 5 und 26 der Kreis- ordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW Seite 646) vom Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 29. Juni 1995 als Satzung beschlossen. Siegburg, den 29. Juni 1995 gez. Dr. Möller gez. Wietbrock ( Landrat ) ( Kreistagsmitglied ) - 111 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG mit den aus dem Genehmigungsbescheid ersichtli- chen Auflagen genehmigt worden. Köln, den 04. Dezember 1995 Der Regierungspräsident Im Auftrag gez. Rödder Bekanntmachung Gem. § 28 a LG ist die Genehmigung sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung des Landschafts- planes am 06.07.1996 ortsüblich bekanntgemacht worden. Mit der Bekanntmachung tritt der Land- schaftsplan in Kraft. Siegburg, den 09.07.1996 gez. Kühn Oberkreisdirektor - 112 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung 7.1 VERFAHRENSABBLAUF 1.ÄNDERUNG Änderungsbeschluss und dessen Bekanntmachung Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat gemäß § 27 Abs.1 LG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 LG am 27.06.2002 die 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ innerhalb der Grenzen des Än- derungsbereiches beschlossen. Der Beschluss des Kreistages vom 27.06.2002 zur 1. Änderung dieses Landschaftsplanes wurde am 21.12.2002 ortsüblich bekannt gemacht. Siegburg, den 10.04.2003 gez. Kühn Landrat Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a Abs.1 LG zur 1. Änderung dieses Landschaftsplanes hat in der Zeit vom 19.12.2002 bis 28.02.2003 stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG zur 1. Änderung dieses Landschaftsplanes hat in der Form der öffentlichen Darlegung in der Zeit vom 13.01.2003 bis 13.02.2003 stattgefunden. Die Erörterung gemäß § 27b LG hat am 23.01.2003 stattgefunden. Siegburg, den 10.04.2003 gez. Kühn Landrat Beschluss der öffentlichen Auslegung Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises beschloss am 26.06.2003 auf der Grundlage des Entwurfes zur 1. Änderung dieses Landschaftsplanes die öffentliche Auslegung gemäß § 27c Abs. 1 LG. Siegburg, den 23.01.2004 gez. Kühn Landrat - 113 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung Öffentliche Auslegung Der Entwurf der 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ hat gemäß § 27c Abs. 1 LG nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13.09.2003 in der Zeit vom 22.09.2003 bis 24.10.2003 ein- schließlich öffentlich ausgelegen. Siegburg, den 23.01.2004 gez. Kühn Landrat Satzungsbeschluss Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat am 01.04.2004 die während der öffentlichen Auslegung ge- mäß § 27c LG vorgebrachten Anregungen und Bedenken geprüft. Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ wurde gemäß § 16 Abs. 2 LG in Verbindung mit den §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), vom Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 01.04.2004 als Satzung beschlossen. Siegburg, den 07.05.2004 gez. Kühn Landrat Genehmigung Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ wurde gemäß § 28 Abs. 1 LG von der Hö- heren Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 16.08.2004 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 11.11.2004 genehmigt. Bezirksregierung Köln Köln, den 16.08.2004 Im Auftrag gez. Brandt - 114 - Rhein-Sieg-Kreis Landschaftsplan Nr. 2 „Bornheim“ Stand: 1. Änderung Bekanntmachung der Genehmigung Gemäß § 28 a LG wurde die Genehmigung der 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ sowie Ort und Zeit der Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 28a LG in der Zeit vom 27.06.2005 bis 04.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Land- schaftsplanes Nr. 2 „Bornheim“ in Kraft. Siegburg, den 05.07.2005 gez. Kühn Landrat ANLAGE Anlagenkarte 1 Ergänzende Informationen zum Landschaftsplan (nur nachrichtliche Übernahme, nicht Bestandteil der Satzung)

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21. Dezember 2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am am 11.01.2012 und 08.02.2012, jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Mittwoch, 11.01.2012, 18:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, Roisdorf Stadtrat, Donnerstag, 12.01.2012, 18:00 Uhr, Rathaus Bornheim, Ratssaal, Rathausstraße 2, Roisdorf Die nächsten Sitzungen Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bornheim zwischen den Feiertagen Auch zwischen den Feiertagen hat die Bornheimer Stadtver- waltung geöffnet. Die Dienst- stellen der Stadt Bornheim sind nur an den folgenden Ta- gen geschlossen: 24. bis einschließlich 26. Dezember 2011 sowie am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012. Die Volkshochschule Born- heim/Alfter ist vom 23. Dezem- ber 2011 bis einschließlich 4. Januar 2012 geschlossen. An- meldungen können auch wäh- rend dieser Zeit weiterhin über die Homepage der Volkshoch- schule Bornheim/Alfter vorge- nommen werden. Rund um die Uhr und an allen Tagen sind folgende Telefon- nummern erreichbar: Feuer- wehr und Rettungsdienst unter 112, die Polizei unter 110. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Ka- nalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung die Re- gionalgas Euskirchen unter 02251/3222. Für andere akute Notfälle, die in die Zuständigkeit der Stadt- verwaltung Bornheim fallen, der Bereitschaftsdienst unter 0172/8740853. Schließphase im HallenFreizeitBad Bornheim Jedes Jahr schließt das Hallen- FreizeitBad 2 Wochen vor Weihnachten für die jährlichen Wartungen und größere Repa- raturarbeiten. Für die anstehenden Wartun- gen an den Hubböden der Schwimmbecken, an der Chlor- dosieranlage, der Lüftung, etc. müssen die Becken leer sein und Ausbesserungsarbeiten an den Fliesenflächen können nun auch erledigt werden. Die Schaltschränke für die Becken- wasseraufbereitung werden auf den neuesten technischen Stand gebracht und mit Compu- tertechnik ausgestattet. Nach Weihnachten hat das HFB vom 27.12. bis 30.12.2011 und vom 02.01. bis 06.01.2012 von 6.30 bis 8.00 Uhr für die Frühschwimmer, das Schwimm bad von 10.00 bis 21.30 Uhr und die Sauna von 10.00 bis 22.30 Uhr geöffnet. Am Samstag, dem 31.12.2011 und am Sonntag, dem 01.01.2012 bleibt der Betrieb geschlossen. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Einladung zur Anliegerversammlung Ausbau der Friedrichstraße in Roisdorf Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften der Stadt Bornheim hat den Bürgermeister am 09.11.2011 beauftragt, die Stra- ßenplanung in einer Anliegerversammlung vorzustellen, mit den An- liegern zu erörtern und anschließend dem Ausschuss über die Ergeb- nisse zu berichten. Die Anliegerversammlung findet am Dienstag, dem 10.01.2012, ab 18:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses statt. Adresse: Rathaus der Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim Die Anlieger lade ich zur Veranstaltung herzlich ein. Bornheim, den 12.12.2011 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- nungszeiten (LÖG) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), in der derzeit gültigen Fassung wird von der Stadt Bornheim als örtliche Ordnungs- behörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 08.12.2011 folgende Verordnung erlassen: § 1 Im Bereich der Stadt Bornheim wird in folgenden Ortschaften die Öff- nung der Verkaufsstellen an Sonn- bzw. Feiertagen jeweils in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr für die Dauer von maximal fünf Stunden zugelassen: 1. Ortschaft Bornheim 1.1 aus Anlass der Bornheimer Kleinkirmes: Patronatsfest des St. Servatius am 13.05. bzw. am Sonntag danach 1.2 aus Anlass des Bornheimer Frühlingsfestes „Bornheim blüht“ am 4. Sonntag im Juni 1.3 aus Anlass der Bornheimer Großkirmes am 1. Sonntag im September 1.4 aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 1. Ad- ventssonntag 2. Ortschaft Roisdorf einschließlich Gewerbegebiet Bornheim-Süd zwischen Raiffeisenstraße, Roisdorfer Straße (L 118), BAB 555 und der Gemeindegrenze Alfter 2.1 aus Anlass des Frühlingserwachens am 3. Sonn- tag im März 2.2 aus Anlass des Sommers am 1. Sonntag im Juli 2.3 aus Anlass des Herbstanfangs am 1. Sonntag im Oktober 2.4 aus Anlass des Martinsfestes am 1. Sonntag im November 3. Ortschaft Hersel außer dem unter Ziffer 2 der Ortschaft Roisdorf zugeordne- tem Bereich des Gewerbeparks Bornheim-Süd 3.1 aus Anlass des Herseler Frühlingsfestes am 4. Sonntag im Mai 3.2 aus Anlass des Herseler Herbstes am 3. Sonntag im September 3.3 aus Anlass des Herseler Oktoberfestes am 3. Sonntag im Oktober Fällt einer der vorstehend aufgeführten Sonntage auf einen gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW geschützten Sonn- oder Feier- tag, wird der Bürgermeister ermächtigt, in Abstimmung mit den Be- teiligten, insbesondere mit den ortsansässigen Gewerbevereinen, den Sonntag vorher oder nachher als verkaufsoffenen Sonntag fest- zulegen. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäfts- zeiten offen hält oder die maximale Öffnungsdauer überschreitet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 LÖG mit einer Geld- buße bis zu 500,00 € geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei- tig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen vom 25.04.2000 in der zu- letzt geltenden Fassung vom 09.12.2010 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Bezeichnung der Satzung Ordnungsbehördliche Verordnung vom 08.12.2011 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrecht- liche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstan- det oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 14.12.2011 gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 21. Dezember 2011 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung Aufgrund § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 17.11.2011 beschlossen, den Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim zu ergänzen (2. Ergänzung). Die 2. Ergänzung umfasst den von der Genehmigung des Flächennutzungsplanes aus- genommenen Bereich in der Ortschaft Brenig entlang der Küppersgasse. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, aufgrund der bereits im Rahmen der Neu- aufstellung des Flächennut- zungsplanes durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit auf die frühzeiti- ge Beteiligung der Öffentlich- keit zu verzichten und den Ent- wurf der 2. Ergänzung des Flä- chennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Bre- nig gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Folgende Arten umweltbezo- gener Informationen liegen vor: • Umweltbericht (Teil B der Begründung zum Flä- chennutzungsplan) Die Auslegung des Entwurfes der Flächennutzungsplaner- gänzung mit Begründung und der o. a. Information erfolgt in der Zeit vom 09.01.2012 bis 08.02.2012 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Fachbereich 7, - Stadtplanung und Grundstük- ksneuordnung-, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenla- gen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Zusätzlich können die Plan- unterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Nieder- schrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfas- sung über die Flächennut- zungsplanergänzung unberük- ksichtigt bleiben. Über die fristgemäß einge- gangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Born- heim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Über- sichtsskizze, die den Ergän- zungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 09.12.2011 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim/ 2. Ergänzung in der Ortschaft Brenig Ergänzung, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Öffentliche Auslegung Information des Abwasserwerkes der Stadt Bornheim zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen Der Umweltausschuss des Landtages hat am 14.12.2011 mehrheitlich beschlossen, der Landtag solle die Landesregie- rung auffordern, die Regelung zur Dichtheitsprüfung bei pri- vaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) aus- zusetzen. Darüber hinaus hat der Um- weltminister angekündigt, dass im Januar 2012 ein Ge- setzentwurf zur Änderung des § 61 a LWG NRW vorgelegt werden soll. In dem Gesetzent- wurf soll auch der Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen werden. Mit dieser Rechtsver- ordnung soll in allen Punkten Klarheit geschaffen werden. Die Rechtsverordnung soll mit Zustimmung des Landtages erlassen werden. Aufgrund dieser unklaren rechtlichen Situation wird das Abwasserwerk in Zusammen- arbeit mit der Regionalgas Euskirchen bis zur Klärung der Frage von Dichtheitsprüfun- gen im Landtag NRW keine weiteren Einwohnerversamm- lungen terminieren und auch keine weiteren Informations- schreiben zum Thema „Dicht- heitsprüfung“ versenden. Das Abwasserwerk und die Stadtverwaltung werden bis zum Abschluss der Beratun- gen zur Dichtheitsprüfung im Landtag ebenfalls die Kontrol- le der zum 31.12.2011 fälligen Prüfbescheinigungen vorerst zurückstellen. Auch auf ord- nungsbehördliche Maßnah- men im Zusammenhang mit der Regelung zur Dichtheits- prüfung bei privaten Abwas- serleitungen (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) wird vorerst ver- zichtet. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass grundsätz- lich defekte Abwasserleitun- gen auch auf der Grundlage des Wasserhaushaltgesetzes des Bundes saniert werden müssen (§ 60 Abs. 2 WHG). Sobald sich eine klare rechtli- che Situation zur Thematik der Dichtheitsprüfung auf der Lan- desebene ergibt, wird das Ab- wasserwerk die Bürgerinnen und Bürger wieder informie- ren.

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3. August 2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de VHS-Geschäftsstelle bis 5. August 2011 geschlossen. Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 10.8.2011 und am 14.09.2011 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Organische Dünger sichern Bodenfruchtbarkeit Die Ortsstellen der Landwirtschaftskammer NRW im Rhein-Sieg-Kreis informieren Aktuell steht die Getreide- und Rapsernte im Rheinland an. Unmittelbar nach der Ernte bereiten die Landwirte die Fel- der auf die nächste Aussaat vor. Die Sicherung und Ver- besserung der Humusversor- gung bereitet in den überwie- gend viehlosen oder sehr vieh- armen Betrieben der Kölner Bucht seit vielen Jahren größe- re Probleme. Als betriebseige- ne Humusdünger stehen nur gehäckseltes Getreidestroh oder der Anbau von Gelbsenf oder Ölrettich als Zwischen- frucht zur Verfügung. Eine dauerhafte Humussicherung lässt sich hiermit nicht immer sicherstellen. Weitere Alternativen sind der Einsatz organischer Dünger wie Kompost, Champignon- substrat, Klärschlamm, Stall- mist, Geflügelkot oder Gülle. Alle aufgeführten Dünger unterliegen gesetzlichen Be- stimmungen, die Einsatzter- min, Menge und Ausbrin- gungsverfahren genau regeln. Gesetzlich verpflichtet sind die Landwirte zu einer unmittelba- ren Einarbeitung der organi- schen Dünger nach der Aus- bringung. Eine Ausbringung bei intensiver Sonneneinstrah- lung sollte aus Gründen der Geruchsbelästigung ebenfalls unterbleiben. Trotz dieser Re- gelungen wird sich eine hof- fentlich nur kurzfristige Ge- ruchsbelästigung bei der Aus- bringung organischer Dünger nicht immer vermeiden lassen. Betroffene Bürger sollten in „Streitfällen“ zunächst ein di- rektes Gespräch mit dem be- troffenen Landwirt führen. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis Gartenstraße 11, 50765 Köln Tel. 0221/5340-100, Fax 0221/5340-199 ILEK-Projektgruppe Erneuerbare Energien/ Energieeffi- zienz und Stadt Bornheim suchen weitere Klimapaten Die Bürgermeister der sechs linksrheinischen ILEK-Kom- munen im Rhein-Sieg-Kreis (Alfter, Bornheim, Mecken- heim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg) haben kürzlich auf Zuarbeit der ILEK-Projekt- gruppe vereinbart, im „Regio- nales Bündnis für Klima- schutz“ interkommunal zu- sammen zu arbeiten. Sie ma- chen damit deutlich, dass Kommunen und Bürger jetzt gefordert sind. Die ILEK-Projektgruppe setzt sich ehrenamtlich dafür ein, dass mit den natürlichen Ressourcen sparsam umge- gangen und so gleichzeitig zum Klimaschutz beigetragen wird. Ihr Sprecher, Professor Hermann Schlagheck aus Swisttal und Bürgermeister Wolfgang Henseler würden sich freuen, wenn im Klima- schutz persönlich engagierte Bornheimerinnen und Born- heimer die Arbeit der Projekt- gruppe unterstützen und als „Klima-Pate“ mit für den Kli- maschutz eintreten würden. Die Patenschaft ist mit keinen Kosten verbunden, dafür er- halten die Klimapaten aber re- gelmäßig per Mail Informatio- nen über die Aktivitäten der ILEK-Projektgruppe sowie über Aktuelles aus den Berei- chen Erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Klima- schutz. Interessierte Klimaschützer sind aufgerufen, sich zu mel- den und mitzuteilen, welche energiesparenden und klima- schonenden Maßnahmen sie privat oder im Betrieb bereits umgesetzt haben und/oder noch planen. Die Ergebnisse sollen in einer Positiv-Liste für die ILEK-Region Rhein-Vorei- fel zusammengestellt und die Liste in zeitlichen Abständen veröffentlicht werden (Name, bereits durchgeführte und noch geplante Maßnahmen, Ort), damit andere, interessier- te Bürger und Unternehmer sich daran orientieren können. Und sich (hoffentlich) „anstek- ken“ lassen, auch zu „Klima- Paten“ zu werden. Darüber hinaus werden dieje- nigen, die etwas Neues oder Besonderes erfolgreich aus- probiert haben, regelmäßig mit dem Klimapreis ausge- zeichnet werden. Interessierte Bornheimer Kli- maschützer melden sich bitte unter H.Schlagheck@gmx.de oder wolfgang.paulus@stadt- bornheim.de bzw. 02222/945-308. Der städti- sche Umweltbeauftragte Dr. Wolfgang Paulus und Profes- sor Schlagheck betonen: "Wir freuen uns auf eine erfolgrei- che, klimabewusste Zu- sammenarbeit mit Ihnen!" Unangeleinte Hunde in Wald und Flur Von BürgernInnen wird immer wieder vorgetragen, dass Hun- de unangeleint in der freien Feldgemarkung umherlaufen und dabei Sonderkulturen so- wie ausgelegte Vliese und Fo- lien auf den Feldern beschädi- gen. Außerdem wird beobachtet, dass insbesondere Hunde mit ausgeprägtem Jagdtrieb Wild aufspüren, hetzen oder sogar reißen, ohne dass der Hunde- führer auf sein Tier einwirkt oder aufgrund der bestehen- den Entfernung zum Tier ein- wirken kann. Wenn auch das Landeshunde- gesetz NRW unter bestimmten Voraussetzungen den freien Auslauf in diesen außerört- lichen Bereichen zulässt, kann sich dieses jedoch nur auf öf- fentliche Wege und nicht auf private Flächen beziehen. Da- bei muss der Hundeführer je- derzeit auf sein Tier einwirken können. Diese Grundregeln werden leider nur wenig be- achtet, so dass Ärger und Pro- bleme vorprogrammiert sind. Straf-, Bußgeld- oder Zivil- rechtsverfahren können un- mittelbar folgen. Von besonderer Bedeutung, insbesondere für die Hunde- halter ist daher der Hinweis, dass Jagdausübungsberech- tigte nach dem Landesjagdge- setz NRW wildernde Hunde abschießen dürfen. Ergänzend wird darauf hinge- wiesen, dass alle Hunde in Fußgängerzonen, Hauptein- kaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit ver- gleichbarem Publikumsver- kehr angeleint zu führen sind. Das gleiche gilt ebenso in den der Allgemeinheit zugäng- lichen umfriedeten Park-, Gar- ten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen, bei öffent- lichen Versammlungen, Aufzü- gen, Volksfesten und sonsti- gen Veranstaltungen mit Men- schenansammlungen in öffent- lichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Der Bürgermeister der Stadt Bornheim appelliert daher an alle Hundehalter und Hunde- führer: Lassen Sie Ihre Hunde nur außerörtlich auf öffent- lichen Wegen und nur dann unangeleint laufen, wenn Sie auf Ihr Tier immer und zu jeder Zeit erfolgreich einwirken kön- nen. Wenn sich Hunde nicht zurückrufen lassen, müssen sie auch in Wald und Flur angeleint werden. Zweite Runde beim BJT- Sommerferienprogramm Es ist Halbzeit bei den insge- samt drei Ferienwochen des Sommerferienprogramms des BornheimerJugendTreffs (BJT) für Bornheimer Kids und Ju- gendliche von 11 bis 17. Be- währt hat sich das Programm der ersten Woche, das im BJT- Haus stattfand. Täglich wech- selnde Angebote fanden regen Zuspruch. Insgesamt eine große Auswahl an attraktiven und ko- stengünstigen Veranstaltungen. Hier die noch anstehenden Termine des Sommerferienpro- gramms des Bornheimer Ju- gendTreffs (BJT): Donnerstag, 04.08. CINEPLEX Kino in Sieg- burg (4 €); Freitag, 05.08. ac- tion, sports & fun im HallenFrei- zeitBad Bornheim; Montag, 08.08. Phantasialand in Brühl (16 €); Dienstag, 09.08. Som- merrodelbahn in Altenahr und Reiterhof in Altendorf (17 €); Mittwoch, 10.08. Odysseum in Köln, anschließend Picknick auf den Rheinterrassen (7 €); Frei- tag, 12.08. Kletterwald „SCHWINDELFREI“ in Brühl (9 €). Nähere Infos zu dieser oder zu den anderen Veranstaltun- gen gibt es auf der BJT Home- page www.bornheimerjugendtreff.de telefonisch unter 02222 2500 oder per E-Mail an den born- heimerjugendtreff@gmx.de Neue Richtlinien zur Kin- dertagespflege erst ab 2012 In einer Sondersitzung hat der Jugendhilfeausschuss am 22. 07. 2012 über den Entwurf neuer Richtlinien für die Kindertages- pflege beraten. Neue Richtlinien sind notwendig, weil die bisheri- gen weder materiell noch recht- lich den heutigen Anforderun- gen entsprechen. Im Vorfeld hat- ten Tagespflegepersonen aber Kritik an dem Entwurf der Stadt- verwaltung geäußert. Vor allem die Deckelung des Stundensat- zes von 4,50 € pro Kind passte vielen nicht. Um das Für und Wider ausführ- lich zu erörtern, hat der Jugendhil- feausschluss einstimmig entschie- den, den Richtlinienentwurf bei ei- nem Workshop im September zu erörtern und am 01. Dezember 2011 zu beschließen. Zum Jahres- wechsel sollen die neuen Richtli- nien dann in Kraft treten. Beige- ordneter Markus Schnapka: „Wir laden dazu ein, sich intensiv mit der Materie auseinanderzusetzen. Mir ist daran gelegen, dass unsere Stadt Tagespflegerichtlinien er- hält, die sowohl den Interessen der zahlenden Eltern als auch denen der Tagespflegepersonen gerecht werden.“ Der Richtlinienentwurf steht auf den städtischen Internetsei- ten als Download zur Verfügung (www.bornheim.de / Diskussion zu Tagespflegerichtlinien), auch Auszüge aus der aktuellen Di- skussion sind dort wiedergege- ben und regen zum Austausch an. Beigeordneter Schnapka: „Uns ist sehr an der Meinung der Bürgerinnen und Bürger unse- rer Stadt gelegen; wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen, Kom- mentare und Anregungen zu un- serem Entwurf.“ Tagespflegerichtlinien Für Ihre Anregungen nutzen Sie bitte die Funktion „Bürger- mail“ unter www.bornheim.de ERROR: typecheck OFFENDING COMMAND: restore STACK: -null- -null-

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27. Juli 2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de VHS-Geschäftsstelle bis 5. August 2011 geschlossen. Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 10.8.2011 und am 14.09.2011 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 1. FC Köln in Bornheim Kartenvorverkauf ist in vollem Gange Kurz vor dem Start der neuen Bundesligasaison kommt der 1. FC Köln zu einem Test- und Freundschaftsspiel nach Born- heim: Am Dienstag, 2. August 2011, trifft er im Bornheimer Stadion auf eine Vorgebirgs- auswahl. Der Anstoß erfolgt um 18.30 Uhr. Bereits ab 15.00 Uhr wird im Stadion ein Sport- und Unterhaltungsprogramm geboten. Veranstaltet und prä- sentiert wird das Spiel von der Kölner RheinEnergie, dem ört- lichen Stromversorger in Born- heim. Der Eintritt auf das Veranstal- tungsgelände an der Wallraf- straße ist nur mit einem gülti- gen Ticket möglich. Die Steh- plätze kosten 5,- Euro. Kinder bis sechs Jahren haben mit ei- ner Kinderkarte und in Beglei- tung eines Erwachsenen mit gültigem Ticket kostenlosen Zutritt. Diese Karten erhalten Sie ebenfalls an den Vorver- kaufsstellen. Das Platzangebot ist begrenzt. Deshalb emp- fiehlt es sich, die Tickets im Vorverkauf zu erwerben. Die Tickets können bei folgenden Vorverkaufsstellen bezogen werden: Rathaus Bornheim, Rathaus- straße 2, Ratssaal, Bornheim, FC Fan Club „FC Fründe Mai 98“ Rosental 3, Bornheim Die Einnahmen aus dem Kar- tenverkauf kommen den Ju- gendabteilungen der einbezo- genen Vorgebirgsvereine zu- gute. Die Auswahlmannschaft setzt sich u. a. aus Spielern des SSV Bornheim 1924 e.V. und des SSV Merten 1925 e.V. zu- sammen. Wegen der beschränkten Park- möglichkeiten vor Ort sollten die Besucher öffentliche Ver- kehrsmittel nutzen. „Wir kommen immer gerne nach Bornheim, weil wir wis- sen, dass wir im Vorgebirge und speziell in Bornheim viele treue Fans haben, die sich si- cher freuen, dass wir in ihrer Heimatstadt auflaufen wer- den“, so FC-Geschäftsführer Claus Horstmann. Bürgermeister Wolfgang Hen- seler kommentiert das Ereignis so: „Wir sind sehr stolz darauf, dass der FC kurz vor Saison- start in Bornheim spielen wird. Die Vorgebirgsauswahl wird alles geben, um die Farben Bornheims dabei gut zu vertre- ten. Schön ist auch, dass es ei- ne Veranstaltung für die ge- samte Familie sein wird. Daher ein großes Dankeschön vom FC-Fan an den FC und die RheinEnergie.“ „Unser Herz schlägt in Köln, beim FC, aber auch in der Re- gion. In Bornheim sind wir der örtliche Stromversorger mit vielen treuen Kunden. Mit die- sem Spiel möchten wir den Bornheimern dafür etwas zu- rückgeben. Wir sind hier mit großer Begeisterung aufge- nommen worden und erfahren von den Vereinen, der Stadt und vielen Einrichtungen mas- sive Unterstützung bei der Vorbereitung, ohne die wir ei- ne solche Veranstaltung gar nicht stemmen könnten. Das ist toll“, so Uwe Schöneberg, Vertriebsvorstand der Rhein- Energie. Am 2. August 2011 bei dem Freundschaftsspiel 1. FC Köln gegen eine Vorgebirgsauswahl in Bornheim ist nur eine begrenzte An- zahl an Parkplätzen vorhanden. Es ist ein beschildertes Parkleitsystem vorgesehen. Folgende Parkmöglichkeiten stehen bei freien Kapazitäten zur Verfügung: - L 281 (derzeit gesperrtes Teilstück zwischen Uedorfer Weg und Maarpfad) - Parkplatz Europaschule - Parkplatz Alexander von Humboldt Gymnasium - Parkplatz Adenauerallee (vor dem ehemaligen „Netto-Markt“) - Parkplatz Burgstraße - Parkplatz Eichendorffstraße (Friedhof) - Parkplatz Rathaus Bei voller Auslastung der vorgenannten Parkmöglichkeiten wird der Gemüsepfad (parallel zur L 281) als zusätzliche Parkmög- lichkeit ausgewiesen. Auf dem Gemüsepfad ist wie auf der L 281 eine Beparkung nur auf einer vorgegebenen Straßenseite gestat- tet. Die Abfahrt nach Ende der Veranstaltung muss anschließend in Richtung Uedorfer Weg erfolgen. Zur Gewährleistung der notwendigen Rettungs- und Feuerwehr- wege wird das Parkverhalten in den umliegenden Straßen des Stadions überwacht. Aufgrund dieser eingeschränkten Parksituation wird auf die Be- nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen. Parkplatzregelung beim Freundschaftsspiel Sommerferien der VHS Die Geschäftsstelle der Volks- hochschule Bornheim/Alfter macht Ferien und ist noch bis 5. August 2011 geschlossen. Die Veranstaltungen des Som- merprogramms finden wäh- rend dieser Zeit jedoch wie vorgesehen statt. Auch Anmeldungen für das Sommerprogramm sind weiterhin möglich: - über die Homepage (www.vhs-bornheim-alfter.de) - schriftlich (Alter Weiher 2, 53332 Bornheim) - per Fax ( 02222/945-115). Ab Montag, 8. August 2011, sind die Mitarbeiterinnen der Volkshochschule wieder tele- fonisch und persönlich er- reichbar (Tel. 02222/945- 460). Das VHS-Programm Herbst/Winter (mit Veranstal- tungen von September bis Ja- nuar) erscheint voraussicht- lich am 10. August. Ein Tipp der VHS: Abon- nent(inn)en des Newsletters der VHS Bornheim/ Alfter werden sofort informiert, wenn das neue Programm auf der Homepage verfügbar ist! Den Newsletter bestellen kann man ganz einfach über den Button 'Newsletter' auf der Startseite der Homepage der VHS: www.vhs-bornheim-alfter.de. Am Montag, den 1. August 2011, beginnen im Auftrag der Regionalgas Euskirchen GmbH die Arbeiten zur Kanalneuverlegung in der Will- muthstraße in Sechtem. Die gesamte Bauzeit wird voraussichtlich 6 Mo- nate betragen. Die Arbeiten werden abschnitts- weise durchgeführt. Der erste Bauabschnitt befindet sich im Teil- stück zwischen L 190/Wendelinusstraße und Münzstraße. Da die Arbeiten unter Vollsperrung erfolgen, besteht während der Durchführung der Maß- nahme aus beiden Richtungen keine Durch- fahrtsmöglichkeit durch die Willmuthstra- ße. Es wird eine Umleitungsstrecke über Kraus- platz, Berner Straße, Münstergarten, Galäer- weg, Bahnhofstraße und umgekehrt ausge- schildert, die auch von den Linienbussen der Regional Verkehr Köln GmbH (RVK) genutzt wird. Um die Durchfahrt der Busse gewährleisten zu können, ist auf der Umleitungsstrecke stellen- weise die Einrichtung von Halteverbotszonen unerlässlich. Zu Beginn der Maßnahme ist auch auf der Wendelinusstraße vorübergehend keine Durchfahrtsmöglichkeit gegeben. Sie wird in Fahrtrichtung zur L 190 vorübergehend zur Sackgasse. Dieser Knotenpunkt Willmuthstra- ße/ Wendelinusstraße kann jedoch voraussicht- lich nach ca. 4 Wochen wieder für den Verkehr freigegeben werden. Der Bürgermeister bittet die betroffenen An- wohner und Verkehrsteilnehmer um Beach- tung der notwendigen Verkehrslenkungsmaß- nahmen und um Verständnis für etwaige Be- einträchtigungen im Zusammenhang mit der Kanalerneuerung. Verkehrslenkungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Kanalerneuerung in Sechtem, Willmuthstraße In einer Sondersitzung hat der Jugendhilfeaus- schuss am 22. 07. 2012 über den Entwurf neuer Richtlinien für die Kindertagespflege beraten. Neue Richtlinien sind notwendig, weil die bisheri- gen weder materiell noch rechtlich den heutigen Anforderungen entsprechen. Im Vorfeld hatten Tagespflegepersonen aber Kritik an dem Entwurf der Stadtverwaltung geäußert. Vor allem die Dek- kelung des Stundensatzes von 4,50 € pro Kind passte vielen nicht. Um das Für und Wider ausführlich zu erörtern, hat der Jugendhilfeausschluss einstimmig ent- schieden, den Richtlinienentwurf bei einem Workshop im September zu erörtern und am 01. Dezember 2011 zu beschließen. Zum Jahres- wechsel sollen die neuen Richtlinien dann in Kraft treten. Beigeordneter Markus Schnapka: „Wir la- den dazu ein, sich intensiv mit der Materie aus- einanderzusetzen. Mir ist daran gelegen, dass un- sere Stadt Tagespflegerichtlinien erhält, die so- wohl den Interessen der zahlenden Eltern als auch denen der Tagespflegepersonen gerecht werden.“ Der Richtlinienentwurf steht auf den städtischen Internetseiten als Download zur Verfügung (www.bornheim.de/Aktuelles), auch Auszüge aus der aktuellen Diskussion sind dort wiedergege- ben und regen zum Austausch an. Beigeordneter Schnapka: „Uns ist sehr an der Meinung der Bür- gerinnen und Bürger unserer Stadt gelegen; wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen, Kommenta- re und Anregungen zu unserem Entwurf.“ Für Ihre Anregungen nutzen Sie bitte die Funk- tion „Bürgermail“ unter www.bornheim.de Neue Richtlinien zur Kindertagespflege erst ab 2012 ERROR: typecheck OFFENDING COMMAND: restore STACK: -null- -null-

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20. Juli 2011 STADT BORNHEIM BÜRGERINFORMATION verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 912072 E-Mail: jenneberg01 @netcologne.de UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat 16:30 - 18:00 Uhr Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits ab 16:00 Uhr Telefon 0 22 22 / 945 - 101 Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am 10.8.2011 und am 14.09.2011 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Burchert Telefon 0 22 22 / 945 - 307 Umweltausschuss, Mittwoch, 20.07.2011, 18:00 Uhr, im Rathaus Bornheim, Raum 904, Rathausstraße 2, Roisdorf Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften, Mittwoch, 20.07.2011, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Jugendhilfeausschuss, Donnerstag, 21.07.2011, 17:15 Uhr, Aula Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Stadtrat, Donnerstag, 21.07.2011, 18:00 Uhr, Aula Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Nächste Sitzungen Veranstaltungen der VHS Hatha-Yoga zum Kennenlernen Wenn wir den Blick in Stille nach innen wenden, werden wir zunächst mit unseren per- manent strömenden Gedanken konfrontiert. Das Ziel des Yoga ist es, diesen Gedankenstrom langsam zum Anhalten zu bringen. So wird die Sicht frei auf unseren We- senskern. Kontakt mit ihm, auch nur für Bruchteile von Se- kunden, schenkt uns Kraft und Lebensfreude. Mit dynamischen und stati- schen Körperübungen, unter Einbeziehung des Atems, ver- suchen wir, uns diesem Ziel zu nähern. Bitte lockere Übungskleidung, eine Decke und, falls vorhan- den, eine rutschfeste Matte mitbringen. 4 Termine: dienstags und don- nerstags ab 26.07.2011, jeweils 19:00-20:30 Uhr VHS-Gebäude, Alter Weiher 2, Roisdorf, Dozent: Heinz Brandt, Gesamtgebühr: 23,20 EUR (erm. 13,60 EUR), Anmel- dung bis 20.07.2011 Kreative Sommerwerkstatt - Malen mit Acrylfarben Ein Malkurs für Teilneh- mer/innen - auch ohne Vor- kenntnisse. Im Mittelpunkt des Wochen- kurses stehen - in Anlehnung an Werke berühmter Künst- ler/innen - grundlegende Ge- staltungskriterien wie Bildkom- position, Farbwahl, Bildanlage und Bildaufbau, Licht und Schattensetzung sowie Farbmi- schung. Benötigtes Material: Skizzen- block DIN A2 bzw. A3, Malpap- pen verschiedener Größen, et- was größere Leinwand, Pinsel (da Vinci) dick und dünn (z. B. Borstenpinsel Größe 8-12) und Rundhaarpinsel mittlerer Grö- ße, Wasserglas, Radiergummi, Bleistift 2B, Acrylfarben (zinn- oberrot, goldgelb, zitronen- gelb, preußischblau, grün, weiß, indigoblau), Pappteller zum Mischen. Termin: Mo. bis Fr., 25.07. – 29.07.2011, jeweils 10:00- 12:15 Uhr, Malschule, Kö- nigstr. 24, Bornheim, Dozentin: Alessia Krause, Gesamtgebühr: 40,00 EUR (erm. 22,00 EUR), Anmeldung bis 18.07.2011 Anmeldungen sind möglich: •schriftlich (Alter Weiher 2, 53332 Bornheim) •über die Homepage (www.vhs-bornheim-alfter.de) Ergänzende Veranstaltungs termine zur Beilage „Mittendrin“ Sa., 23.07.11, 17:00 Uhr Verleihung des „Uedorfer Mei- lensteins“ Ortsvorsteher Uedorf Sa., 20.08.11, 17:00 Uhr Aalnacht am Rhein in Hersel Fischerverein Hersel Fr., 02.09.11, 18:00 Uhr Fassanstich und Beginn der Herseler Kirmes Junggesellenverein Hersel Sa., 03.09.11, 18:30 Uhr Messe und Kranzniederlegung zum Kirmesbeginn in Born- heim, St. Servatius Kirche Ortsausschuss Bornheim Sa., 03.09.11, 10:00 Uhr Beginn des Köttzochs in Hersel Junggesellenverein und Männereih Hersel Sa., 03.09.11 Grillfest im Pfarrheim Sechtem St. Wendelinus Krankenverein Sa., 03.-05.09.11 Kirmestreiben vor St. Aegidius in Hersel Junggesellenverein Hersel So., 04.09.11,10:30 Uhr Oldtimertreffen der Traktor- freunde Hersel, Rheinstraße So., 18.09.11,10:30 Uhr Tag der offenen Tür im Feuerwehr- gerätehaus Freiwillige Feuerwehr Sechtem So., 09.10.11,15:00 Uhr Seniorennachmittag im Pfarr - heim Dorfgemeinschaft Sechtem Sa., 22.10.11,18:00 Uhr Großkirmes mit Kranzniederle- gung in der Nikolauskapelle Dorfgemeinschaft Sechtem Sa., 05.11.11, 19:00 Uhr „Alles unger eenem Hoot“ in der Rheinhalle Hersel Vereinsgemeinschaft Hersel-Uedorf Mo., 07.11.11,18:00 Uhr Martinszug ab Wendelinus- Schule Dorfgemeinschaft Sechtem Sa., 12.11.11 Ausstellung des EABS im Ale- xander-von-Humboldt- Gym nasium Bornheim Eisenbahn Amateurclub Sa., 12.11.11,18:30 Uhr Messe und Kranzniederlegung zum Volkstrauertag in Born- heim, St. Servatius Kirche Ortsausschuss Bornheim So., 13.11.11 Ausstellung des EABS im Ale- xander-von-Humboldt- Gymnasium Bornheim Eisenbahn Amateurclub Mo., 14.11.11 Gemütlicher Nachmittag im Pfarrheim Sechtem Katholische Frauen Deutschland Sa., 19.11.11, 19:11 Uhr Proklamation im Saal, Kaiser- halle Bornheim,Königstraße 58 Ortsausschuss Bornheim Sa., 19.11.11, 9:00 Uhr Aufstellen des Dorfweihnachts- baumes in Hersel Vereinsgemeinschaft Hersel-Uedorf Sa., 26.11.11,16:00 Uhr Weihnachtsbaumaktion auf dem Dorfplatz Dorfgemeinschaft Sechtem Do., 01.12.11,18:00 Uhr Beginn der „Adventsfensterak- tion 2011“ – 24.12.11 Sa., 03.12.11,12:00 Uhr Weihnachtsmarkt an St. Aegi- dius in Hersel Vereinsgemeinschaft Hersel-Uedorf „Familiäre Kurzzeitbetreuung“ für Kinder dringend gesucht Der Pflegekinderdienst der Stadt Bornheim sucht dringend Familien, Paare oder Einzelper- sonen, die Kinder für eine befri- stete Zeit in ihren Haushalt auf- nehmen können. In dieser „Familiären Kurzzeit- betreuung“ werden Kinder im Alter von 0 bis 13 Jahren unter- gebracht, die aufgrund von meist unvorhergesehenen Situ- ationen, z. B. innerfamiliären Krisen, in ihrer Herkunftsfami- lie nicht betreut und versorgt werden können. Voraussetzungen sind u. a. die Bereitschaft: •sich die Aufnahme eines frem- den Kindes in den eigenen Haushalt vorstellen zu können •sich in die Situation eines sol- chen Kindes hineinversetzen zu können und ihm Sicherheit zu geben •mögliche Schwierigkeiten mit dem Kind auszuhalten •sich auf ein fremdes Kind ein- zulassen und es wieder loslas- sen zu können •mit den MitarbeiterInnen des Jugendamtes zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten Der Pflegekinderdienst der Stadt Bornheim bildet dazu in Kooperation mit den Jugend- ämtern der Städte Meckenheim und Rheinbach, dem Kreisju- gendamt Bad Neuenahr-Ahr- weiler und dem Jugendhilfe- zentrum für Swisttal, Wacht- berg und Alfter neue „Familiäre Kurzzeitbetreuungsstellen“ aus. Bei Interesse melden Sie sich bitte beim Pflegekinderdienst der Stadt Bornheim, Brunnen- allee 31, 53332 Bornheim Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Vitus, 02222/94375413, beate.vitus@stadt-bornheim.de Frau Kirsch, 02222/94375465, silke.kirsch@stadt-born- heim.de Die Veranstaltung „Herseler Herbst“ in den vergangenen zwei Jahren war richtig erfolg- reich. Daran möchten die Her- seler Gewerbetreibenden und die Stadt Bornheim gerne an- knüpfen. Zahlreiche Besucherinnen und Besucher schauten sich die Präsentationen an, kamen in die Geschäfte und Betriebe und flanierten durch Hersel. Am 18. September 2011 findet der 3. „Herseler Herbst“ statt. Das bewährte Konzept, im Ort drei Veranstaltungsschwer- punkte zu bilden, wird beibe- halten. Diese sind der Sidi- Markt, das Möbelhaus Bovelet und im Gewerbegebiet Hersel die Firma Daniels. An den Ver- anstaltungsschwerpunkten ha- ben Betriebe, Vereine und Ge- schäfte die Möglichkeit der Präsentation und Ausstellung. Daneben werden auch viele Betriebe an ihrem Geschäfts- standort öffnen und die ein oder andere Überraschung für die zahlreichen Besucher vor- bereiten. Damit ist im Ort Her- sel quasi überall etwas „los“. Die Organisatoren des „Herse- ler Herbst“ sind sich einig, dass diese Veranstaltung be- sonders dem Herseler Gewer- be und der Werbung für den Ortsteil Hersel zu Gute kommt. Denn oft kamen die Besuche- rinnen und Besucher der letz- ten zwei Veranstaltungen - und auch danach - aus den benach- barten Orten und aus Bonn. Weitere Informationen und An- meldung bei: Wirtschaftsförde- rung der Stadt Bornheim, Herr Römer, Tel. 02222/945-339. 3. „Herseler Herbst“ – Erfolgreiche Veranstaltung wird fortgeführt Der Veranstaltungs- schwerpunkt am Sidi-Markt war beim 2. „Herseler Herbst“ gut besucht. ERROR: typecheck OFFENDING COMMAND: restore STACK: -null- -null-

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.09.2025 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates zum Ratsentscheid vom 11.12.2024 betr. die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf zwei städtischen Gebäuden Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 08.08.2025 beantworte ich wie folgt: In Vorlage 809/2024-6 hat die Verwaltung aufgrund der vorliegenden Förderbescheide vorge- schlagen, die Realisierung über den Stadtbetrieb kurzfristig durchführen zu lassen. In der Vorlage war enthalten, dass für beide Anlagen Kosten i.H.v. 132.000 Euro als förderfähige Summe ange- nommen wurden. Damit lag eine Wirtschaftlichkeit vor. Leider wurde aufgrund von Nachfragen zur Niederschrift eine fehlerhafte Information gegeben. Darin enthalten war die Aussage, dass die Anlagen jeweils 135.000 Euro kosten würden. Diesen Fehler bittet die Verwaltung zu entschuldigen. Dies vorausgeschickt, möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten: Frage 1: Welche finanziellen Abweichungen gibt es zur am 11.12.2024 beschlossenen Vorlage im Rah- men einer zwanzigjährigen Betrachtung der wirtschaftlichen Kennzahlen? Antwort 1: Die geschätzte Bausumme von 175.000 € brutto (147.058,82 netto) für beide Anlagen – davon Kita Rilkestr. ca. 67.000 € netto – war in den finanziellen Auswirkungen eingetragen. Im Text der Vorlage stehen die Schätzkosten von 132.000 € für beide Anlagen als förderfähige Investition. Nicht alle Baukosten sind für die Förderung anrechenbar. Diese Schätzkosten verringerten sich bei der Beauftragung und Umsetzung auf 72.305 € brutto (60.760,00 netto) für die Kita Rilkestra- ße. Die Errichtung von PV-Anlagen ist zwischenzeitlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Abwei- chung seit dem Beschluss ist somit eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Anlage an der Ril- kestraße. Frage 2: a. Von wem wurde nunmehr der Fachingenieur beauftragt, der das oben beschriebene Szenario zur Nutzung der übrigen Dachflächen des Gebäudes Rilkestraße im Rahmen der Vorlage 363/2025-SSB geprüft hat? Antwort 2a: Herrn Dirk König - 2 - Der Stadtbetrieb (SBB) hat in der Vorlage 363/2025-SBB eine Betrachtung durchgeführt, wenn der SBB das Dach der Kita pachten würde und dort eine 171,6 kWp-Anlage installieren lassen würde. Da dieses Szenario nicht förderfähig war, wurde es nicht weiter betrachtet. Frage 2: b. Welches Unternehmen hat diese Prüfung vorgenommen? Antwort 2b: Die Firma M & R Renewable Energies Bornheim GmbH aus Bornheim. Diese hat die Prüfung an einen externen Ingenieur vergeben, der eine Planung mit der Fachsoftware PV Sol Premium durchgeführt hat. Dem SBB und der Stadtverwaltung sind hierfür keine Kosten entstanden. Frage 2: c. Inwieweit konnte nunmehr der Verzicht auf die Förderung ausgeschlossen werden? Antwort 2c: Indem die Vorgaben des Fördergebers eingehalten wurden, die PV-Anlage nur in der Größe von mind. 80 % des Eigenbedarfs zu errichten, wurde die Förderzusage gesichert. Der Abruf der För- dermittel wird derzeit vorbereitet. Frage 3: Wie möchte der Verwaltungsvorstand, zu dem neben dem Bürgermeister auch die drei Dezer- nenten gehören, in Zukunft solche deutlichen Abweichungen zwischen den tatsächlich anfallen- den Kosten oder Erträgen im Rahmen von Verwaltungsvorlagen bei Investitionen aber auch an- deren Ausgaben verhindern? Antwort 3: Der Verwaltungsvorstand, zu dem auch die Dezernenten gehören, müssen in ihrer täglichen Ar- beit auf die Angaben und Aussagen der Fachämter und beteiligten externen Gutachter vertrauen. Es können immer Fehler entstehen, vor allem wenn unter Zeitdruck gearbeitet werden muss. Wichtig ist hierbei, dass kein Schaden für die Stadt entsteht. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 12.09.2025 Nr. 17 Inhaltsangabe 1. Berichtigung der Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Integrationsausschusswahl am 14. September 2025, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Seite: 2 Berichtigung der Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Integrationsausschusswahl am 14. September 2025 Berichtigend zur Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Integrations- ausschusswahl am 14. September 2025 vom 14.08.2025 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 12 der Stadt Bornheim am 18.08.2025) wird folgendes bekanntgemacht: Die Aufteilung der fünf Stimmbezirke auf die Wahllokale der Kommunalwahl sowie der Zuschnitt der Stimmbezirke lautet wie folgt: Bezeichnung Wahllokal der Kommunalwahl Stimmbezirk 1 Wahlberechtigte aus Roisdorf 032 – G3 Bornheim/Roisdorf – Roisdorf Stimmbezirk 2 Wahlberechtigte aus Bornheim, Brenig, Dersdorf 031 – G3 Bornheim/Roisdorf – Bornheim Stimmbezirk 3 Wahlberechtigte aus Merten, Kardorf, Rösberg, Waldorf und Hemmerich 122 – G12 Rösberg/Merten – Merten Stimmbezirk 4 Wahlberechtigte aus Sechtem und Walberberg 150 – G15 Walberberg I Stimmbezirk 5 Wahlberechtigte aus Hersel, Uedorf und Widdig 201 – G20 Uedorf/Hersel - Uedorf Hinsichtlich der Anschrift der Wahllokale wird auf die Wahlbenachrichtigung verwiesen. Diese enthalten die korrekte Anschrift. S e i t e | 3 Seite: 3 Stimmbezirk 4: Der Stimmbezirk 4 (Wahlberechtigte aus Sechtem und Walberberg) befindet sich im Wahllokal der Kommunalwahl „150 – G15 Walberberg I“. Vom ursprünglich bekanntgemachten Wahllokal (102 – G10 Kardorf/Sechtem – Sechtem) wird bei Bedarf ein Fahrdienst zur Verfügung gestellt. Dafür ist der Wahlvorsteher des Stimmbezirks „102 – G10 Kardorf/Sechtem – Sechtem“ zu kontaktieren. Stimmbezirk 5: Der Stimmbezirk 5 (Wahlberechtigte aus Hersel, Uedorf und Widdig) befindet sich im Wahllokal der Kommunalwahl „201 – G20 Uedorf/Hersel – Uedorf“. Vom ursprünglich bekanntgemachten Wahllokal (210 – G20 Uedorf/Hersel – Hersel) wird bei Bedarf ein Fahrdienst zur Verfügung gestellt. Dafür ist der Wahlvorsteher des Stimmbezirks „210 – G20 Uedorf/Hersel – Hersel“ zu kontaktieren. Bornheim, den 12.09.2025 S e i t e | 1 Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Redaktion & Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Das Amtsblatt der Stadt Bornheim erscheint nach Bedarf und ist einzeln zu beziehen. Es liegt im Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, aus und ist online unter www.bornheim.de/amtsblatt verfügbar. Gegen Gebühr kann das Amtsblatt auch per Post zugeschickt werden oder kostenlos per E-Mail. Wenn höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse die Veröffentlichung in dieser Form verhindern, hängt die Stadt die Bekanntmachung im Aushangkasten vor dem Haupteingang des Rathauses aus. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Bekanntmachung in der Bürgerhalle im Rathaus oder an der Rathaustür. Amtsblatt der Stadt Bornheim 56. Jahrgang ausgegeben in Bornheim am 12.09.2025 Nr. 17 Inhaltsangabe 1. Berichtigung der Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Integrationsausschusswahl am 14. September 2025, S. 2-3 http://www.bornheim.de/amtsblatt S e i t e | 2 Seite: 2 Berichtigung der Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Integrationsausschusswahl am 14. September 2025 Berichtigend zur Wahlbekanntmachung zur Durchführung der Integrations- ausschusswahl am 14. September 2025 vom 14.08.2025 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 12 der Stadt Bornheim am 18.08.2025) wird folgendes bekanntgemacht: Die Aufteilung der fünf Stimmbezirke auf die Wahllokale der Kommunalwahl sowie der Zuschnitt der Stimmbezirke lautet wie folgt: Bezeichnung Wahllokal der Kommunalwahl Stimmbezirk 1 Wahlberechtigte aus Roisdorf 032 – G3 Bornheim/Roisdorf – Roisdorf Stimmbezirk 2 Wahlberechtigte aus Bornheim, Brenig, Dersdorf 031 – G3 Bornheim/Roisdorf – Bornheim Stimmbezirk 3 Wahlberechtigte aus Merten, Kardorf, Rösberg, Waldorf und Hemmerich 122 – G12 Rösberg/Merten – Merten Stimmbezirk 4 Wahlberechtigte aus Sechtem und Walberberg 150 – G15 Walberberg I Stimmbezirk 5 Wahlberechtigte aus Hersel, Uedorf und Widdig 201 – G20 Uedorf/Hersel - Uedorf Hinsichtlich der Anschrift der Wahllokale wird auf die Wahlbenachrichtigung verwiesen. Diese enthalten die korrekte Anschrift. S e i t e | 3 Seite: 3 Stimmbezirk 4: Der Stimmbezirk 4 (Wahlberechtigte aus Sechtem und Walberberg) befindet sich im Wahllokal der Kommunalwahl „150 – G15 Walberberg I“. Vom ursprünglich bekanntgemachten Wahllokal (102 – G10 Kardorf/Sechtem – Sechtem) wird bei Bedarf ein Fahrdienst zur Verfügung gestellt. Dafür ist der Wahlvorsteher des Stimmbezirks „102 – G10 Kardorf/Sechtem – Sechtem“ zu kontaktieren. Stimmbezirk 5: Der Stimmbezirk 5 (Wahlberechtigte aus Hersel, Uedorf und Widdig) befindet sich im Wahllokal der Kommunalwahl „201 – G20 Uedorf/Hersel – Uedorf“. Vom ursprünglich bekanntgemachten Wahllokal (210 – G20 Uedorf/Hersel – Hersel) wird bei Bedarf ein Fahrdienst zur Verfügung gestellt. Dafür ist der Wahlvorsteher des Stimmbezirks „210 – G20 Uedorf/Hersel – Hersel“ zu kontaktieren. Bornheim, den 12.09.2025

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