Suche

5455 Ergebnisse

Inhalt

Hitze-Portal Wichtige Informationen und Alltagstipps bei Hitze haben wir für Sie in unserem Hitze-Portal bereitgestellt. Mehr erfahren Willkommen in Bornheim Die Stadt Bornheim bildet mit ihren 14 liebens- und lebenswerten Ortschaften die Heimat für rund 50.000 Menschen. Dabei besticht Bornheim durch eine reizvolle Lage zwischen Rhein und Vorgebirge sowie Köln und Bonn. Imagefilm ansehen Willkommensbesuche Sie sind vor Kurzem Eltern geworden? Herzlichen Glückwunsch zur Geburt und alles Gute für Ihre gemeinsame Zukunft als Familie! Die Stadt Bornheim möchte Sie auf Ihrer Familienreise begleiten und unterstützen. Mehr erfahren Familienwegweiser In unserem Internetportal "Familie-in-Bornheim.de" finden Sie aktuelle Angebote für Familien, Eltern und Kinder. Mehr erfahren Serviceportal Über das Serviceportal der Stadt Bornheim können Sie Anliegen bequem online erledigen. Serviceportal aufrufen Ihr Job bei der Stadt Bornheim Auf Fachkräfte, Berufseinsteiger und Auszubildende warten spannende und sichere Jobs mit Entwicklungsmöglichkeiten. Wir bieten eine Vielzahl an Berufsbildern und sind laufend auf der Suche nach qualifiziertem Personal. Jetzt Ihre Karriere starten Termin vereinbaren Wartezeiten vermeiden? Vereinbaren Sie bequem Ihren Termine für das Bürgerbüro, das Bauamt mit Gebäudewirtschaft und die Rentenstelle. Termin buchen Bürgerservice Meistgesucht Wohnsitz an- oder ummelden Personalausweis Anmeldung zur Eheschließung Beglaubigungen Reisepass Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) Kinderbetreuungsplatz Sozialhilfe Bornheim-Ausweis Wohngeld Lärm Dienstleistung suchen Anliegen & Dienstleistungen Ämter & Öffnungszeiten Ansprechpartner & Kontakt Bürgermail Online-Dienste mit Mängelmelder Ihr Anliegen bequem von zuhause aus erledigen mit unseren Online-Diensten . Serviceportal Anliegen online erledigen im Serviceportal . Stellenangebote Ihr Job bei der Stadt Bornheim Jetzt online bewerben . Aktuelle Meldungen Musik, Kunst & Kultur 31. August 2026 Jugendliche gestalten die Jubiläumskarten Termine & Aktionen 25. August 2026 Ehrenamtsbörse und Pflanzen tauschen HallenFreizeitBad 24. August 2026 Schwimmbadpersonal meistert Besucheransturm Alle Neuigkeiten Veranstaltungen So 06.09. Nachhaltigkeit, Klima & Umwelt Aktionstag Starkregen- und Hochwasserschutz Fr 11.09. Nachhaltigkeit, Klima & Umwelt Alle Roisdorf Stadtgeschehen Repair-Café Roisdorf Sa 12.09. Vereine & Brauchtum Alle Bornheim Stadtgeschehen Vierte Bornheimer Ehrenamtsbörse Alle Veranstaltungen Stadt Bornheim Newsletter Jetzt anmelden Barrierefreiheit Wie kann ich die Webseite anpassen? Bitte das Symbol im linken unteren Bildrand anklicken und die gewünschten Einstellungen vornehmen. Hinweise zur Barrierefreiheit Informationen für ukrainische Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die in privaten Haushalten in Bornheim - etwa bei Familienangehörigen oder Freunden - Zuflucht gefunden haben, werden dringend gebeten, sich im Sozialamt der Stadt Bornheim anzumelden. Mit dem Hilfe-Portal „Germany4Ukraine" bietet die Bundesregierung ukrainischen Geflüchteten eine zentrale und vertrauenswürdige digitale Anlaufstelle, damit ein guter Start in Deutschland gelingt. Das Hilfe-Portal kann unter www.germany4ukraine.de aufgerufen werden. Mehr Infos für Geflüchtete /Більше інформації для біженців Bornheim für ... Über unsere Zielgruppen-Seiten erhalten Sie gezielte Informationen zu Veranstaltungen, ausgewählten Themen und Service-Angeboten. Jetzt auswählen Ratsinformationssystem Digitales Bauamt Mängelmelder 14 Ortschaften Erlebnistouren Unterkunftsverzeichnis Heinrich-Böll-Weg Auf den Spuren Heinrich Bölls durch die Bornheimer Ortschaften Merten und Rösberg. Wanderwege in Bornheim Imagefilm: Bornheim. 14 Orte. Eine Stadt. Video abspielen Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Videos auf den Video-Button. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt werden. Die Stadt Bornheim gehört mit ihrer reizvollen Lage zwischen Rhein und Vorgebirge und ihrem ländlichen Charme zu den Städten zwischen Köln und Bonn, die immer weiter wachsen. Dabei zieht die Stadt Unternehmer und Familien gleichermaßen an. Sie starten den Imagefilm , indem Sie auf den Video-Start-Button im Bild klicken. Image film of the city of Bornheim English version The town of Bornheim, with its attractive location between the Rhine and the foothills and its rural charm, is one of the cities between Cologne and Bonn, which keeps on growing. The city attracts entrepreneurs and families alike. You get to the image film by clicking on the picture . Now take a look at the film Film de la ville de Bornheim Version française La ville de Bornheim, avec son emplacement attrayant entre le Rhin et les contreforts et son charme rural, est l’une des villes entre Cologne et Bonn, qui continuer à croître. La ville attire les entrepreneurs et les familles également. Cliquez sur l'image pour accéder au film de la ville de Bornheim . Regarder maintenant le film Stadt Bornheim Newsletter Ob Termine & Aktionen, Aktuelles & Wissenswertes oder attraktive Stellenangebote ­- immer bestens informiert mit dem monatlichen Newsletter der Stadt Bornheim. Jetzt anmelden

Inhalt

Rathaus & Service Rathaus & Politik Rat & Ausschüsse Sachkundige Bürger & Einwohner Name Vorname Partei/Funktion Abou Sleimann Zeina ZusammenWIRken Albrecht Carsten FDP Ax Natalie SPD Bannasch-Lehning Duglore Seniorenbeirat Bastert Elke B90/Grüne Behr Manuel FDP Birgel Helmut Seniorenbeirat Böing Claus UWG Brandt Eike Europaschule Brenig Aileen B90/Grüne Braun Marcel Diakonisches Werk Braun-Schoder Horst Seniorenbeirat Breuer Michael Seniorenbeirat Brief Rolf SPD Burgartz Ben Noah CDU Decker André Verbundschule Dembowski Bruno B90/Grüne Devos Annie FDP Domke Angela Kita & Tagespflege Dreesen Linda CDU Dreesen Rolf Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Dreesmann Ralf Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Dubois Christian AvH Gymnasium Eck Elias UWG / Evang. Freikirche Bornheim Edmeier Maria Seniorenbeirat Engel Sabine Jugendamtselternbeirat Engels Hans Günter Seniorenbeirat Erb-Ruck Kathrin Agentur für Arbeit Erdmann Ole SPD Eßer Peter Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Fabien Stephan Agentur für Arbeit Fabiunke Jenni B90/Grüne Ferreira Uttendorf Manuel António ZusammenWIRken Fischer Karl-Heinz Seniorenbeirat Flamme Christina CDU Fraccapani Maria Grazia ZusammenWIRken Freiberg Dr. Horst Seniorenbeirat Friedrich Kathrin Jugendförderung Fuchs Martina B90/Grüne Geller Jessica B90/Grüne Geuer Theo CDU Gigas Daniel Evang. Freikirche Bornheim Glowacki Dr. Darius Kath. Kirche Görg Maximilian CDU Görg Tina B90/Grüne Görgen Dilara ZusammenWIRken Görgen Helmut Seniorenbeirat Graf Bülow von Dennewitz Axel FDP Großmann Stefan CDU Gruß Harry SPD Haidinger Eugen CDU Halbach Adi Kath. Kirchengem. Verband Bornheim/Vorgebirge Half Nicole Stadtschulpflegschaft Halft Uwe CDU Hamecher Ann-Kathrin AWO Bonn/Rhein-Sieg e.V. Hamm Heidi Evang. Kirche Hannak Klaus Heinrich-Böll-Gesamtschule Harting Michael FDP Hausen Nils CDU Hecht Johanne SPD Heimann Fenja Evang. Kirche Herm Christine Vereinig. Schulleitungen Heßling Günther CDU Hillebrand Marion Diakonisches Werk Hillert Lars Justiz Horch Hans-Georg UWG Jeschke Michael CDU John-Krupp Elisabeth Kath. Kirche Junker Ingo SPD Kabon Matthias FDP Kaiser Thomas AvH Gymnasium Kastir-Glock Susanne Vertreterin Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Klein Franz CDU Klein Sascha FDP Klieme Eckhard Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Klus Christian CDU Knütter Gabriela Seniorenbeirat Kotula Jennifer FDP Kraus Nicole SPD Krause Michael CDU Kreckel Alexander CDU Kreutz Jan Niklas CDU Krieger Christoph Jugendamtselternbeirat Kroes Tina Grundschule Küpper Jonas Stadtjugendring Bornheim e.V. Lohmann Ursula Kath. Kirchengem. Verband Bornheim/Vorgebirge Machovsky-Smid Julia B90/Grüne Maripova Guli Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Marx Hans Heinrich CDU Meiswinkel Hildegard CDU Metternich Nina Polizei Meyer-Flamme Dr. Henning CDU Mildner Alexandra Europaschule Mindt Horst CDU Molitor Franz-Josef CDU Müller Anne Katharina UWG Müller Heinz UWG Müller Josef UWG Müller Lejla CDU Müller Margarete Seniorenbeirat Nahraoui-Bösche Fatima ZusammenWIRken Neu Michaela Polizei Niedecker Heinz Josef CDU Noack Gerda AfD Ochsenfahrt Volker B90/Grüne Pesch Norbert CDU Poferl Jan Lukas SPD Polten Dr. Bernhard Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Prell Brigitte Seniorenbeirat Prinz Heidemarie CDU Prümm Norbert Kath. Kirche Quadt-Herte Manfred B90/Grüne Reder Dr. Dirk B90/Grüne Rehbann Ulrich Seniorenbeirat Reichelt Gisbert Seniorenbeirat Reichenstein Lutz CDU Reile Angela UWG Reinke-Winkhold Jutta CDU Reppel Dominik Justiz Richter Ritu ZusammenWIRken Ritsert-Dettmar Regine B90/Grüne Rörig Katharina Vertreterin Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Roggenkamp Chynthia B90/Grüne Rosenfeld Karl-Heinz Seniorenbeirat Rothe Berthold B90/Grüne Rüther Dr. Alric B90/Grüne Ruppel Heinriette FDP Rustemi Ahmet Stadtjugendring Bornheim e.V. Ruttig Christina P.E.B. e.V. Pädagogische Einrichtung und Beratung Sagewka Thomas B90/Grüne Schaaf Sebastian Stadtschulpflegschaft Schimmelpfennig Inge Seniorenbeirat Schmitz Helene CDU Schmitz Matthias CDU Schmitz Rolf CDU Schneider Prof. Dr. Karl B90/Grüne Schöpe Beate Schulleitervertretung Schroerlücke Jeanette Vertreterin Gem. Alfter im Fachausschuss VHS Seidel Jürgen Kita & Tagespflege Stadler Harald Seniorenbeirat Steffens Anya B90/Grüne Steiner Manfred Seniorenbeirat Thies Bärbel Seniorenbeirat Tondorf Jürgen CDU Urfey Daniel CDU Urff Werner Vertreter Gem. Alfter im Fachausschuss VHS van den Bergh Anja Vereinigung Schulleitungen van den Bergh Marie-Therese SPD / Stadtjugendring Bornheim e.V. Velten Konrad CDU / Seniorenbeirat Vörding Claudia CDU Volk Günter Seniorenbeirat Vollmann Ulla Seniorenbeirat Wagner Robert Jugendförderung Walburgis Silke Verbundschule Wang Quian ZusammenWIRken Weber Phil Robin SPD / Stadtjugendring Bornheim e.V. Wienand Hans-Dieter B90/Grüne Wiesel Christoph CDU Will Dr. Madeleine Seniorenbeirat Wingenbach Matthias CDU Wirth Dieter Seniorenbeirat Wißkirchen Birgit Seniorenbeirat Wollschon Brigitte Seniorenbeirat Zerlett Hans-Hubert CDU

Dateien

Datenschutzerklärung nach EU-DSGVO: Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten bei der betroffenen Person Art. 13 DSGVO 1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Abwicklung - des Baugenehmigungsverfahrens, - Antrages auf Vorbescheid - Abbruchantrages - Anträge nach Wohnungseigentumsgesetz (Abgeschlossenheiten) - Eintragung und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis - Grundstücksteilungen - Ordnungsbehördlichen Verfahren - Akteneinsichtsrechten - Bauberatungen - Denkmalrechtlicher Verfahren und diesbezgl. Auskünfte etc. 2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Bornheim Abteilung 6.1 – Bauamt und Denkmalschutz Rathausstraße 2 53332 Bornheim Tel.: 02222/945-320 Fax: 02222/945-255 Web: www.stadt-bornheim.de E-Mail: info@stadt-bornheim.de 3. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten Stadt Bornheim Datenschutzbeauftragte Rathausstr. 2 53332 Bornheim E-Mail: datenschutzbeauftragte@stadt-bornheim.de Tel.: 02222/945-240 mailto:datenschutzbeauftragte@stadt-bornheim.de 4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung 4a) Zwecke der Verarbeitung: Ihre Daten werden dafür erhoben und verarbeitet, um den eingereichten - Bauantrag - Antrag auf Vorbescheid - Abbruchantrag Etc. entsprechend zu bescheiden. 4b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: § 72 BauO NRW § 71 BauO NRW i.V.m. § 72 BauO NRW 5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an: Empfänger innerhalb der Kommune: - Tiefbau- und Straßenverkehrsamt - Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt - Umwelt- und Grünflächenamt - Ordnungsamt - Amt für Finanzen Dritte: - Stadtbetrieb Bornheim - Rhein- Sieg- Kreis - Landesbetrieb Strassen NRW - Landschaftsverband Rheinland - Die Aufzählung ist nicht abschließend um bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie andrer Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. 6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln. 7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten Ihre personenbezogenen Daten werden nach der Erhebung mindestens 5 Jahre gespeichert (gesetzliche Aufbewahrungspflicht). Darüber hinaus kommen ggf. längere Aufbewahrungsfristen bis hin zur dauerhaften Speicherung in Betracht, sofern dies die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung insbesondere der Aktenvollständigkeit erfordern. 8. Betroffenenrechte Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu: Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten NRW für den Datenschutz. 9. Widerrufsrecht bei Einwilligung Wenn Sie in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt. 10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten Die Stadt Bornheim benötigt Ihre Daten, um die Abwicklung Ihrer Angelegenheit im Sinne des Baugesetzbuches und der Bauordnung Nordrhein- Westfalen sicher zu stellen. Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten bei der betroffenen Person Art. 13 DSGVO

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 27 KB

Dateien

Ausbau der Stadtbahn- linie 18 zwischen Brühl und Bonn VERKEHR 2 Inhalt Inhalt ...................................................................................................................... 2 Impressum .............................................................................................................. 2 1. Einführung........................................................................................................ 3 2. Einordnung der Stadtbahnlinie 18 ins Verkehrsnetz ......................................... 5 3. Bestand: Fahrplanangebot und Pünktlichkeit unzufriedenstellend .................. 6 4. Strukturentwicklung im Korridor Köln – Bonn .................................................. 8 5. Stadtentwicklung Bornheim: „Wohnen an der Schiene“ .................................. 9 6. Sachstand des Projekts ................................................................................... 14 7. Ergebnisse der Machbarkeitsstudie ................................................................ 16 Impressum Rhein-Sieg-Kreis Stabsstelle Verkehr & Mobilität Projektleiter: Dr.-Ing. Christoph Groneck, christoph.groneck@rhein-sieg-kreis.de Stand: 25.04.2023 3 1. Einführung Der Großraum Rhein-Sieg ist eine wachsende Region. Für Bonn ging IT.NRW Ende 2018 von einem Bevölkerungszuwachs bis 2030 um 6,5% auf ca. 352.000 Einwohner aus; für den Rhein-Sieg-Kreis um 4,1% auf ca. 624.000. Dieser Zuwachs ist regional unterschiedlich ausgeprägt und wird insbesondere im nördlichen Bonner Umland höher sein. Die Anzahl der Arbeitsplätze in Bonn wird voraussichtlich um etwa 7,7% ansteigen, was zu einem noch höheren Pendleraufkommen führt. Die in den kommenden Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen im Fernstraßennetz (Tausendfüßler, Ersatzneubau Bonner Nordbrücke u.a.) sowie die Siedlungsent- wicklung im Bonner Speckgürtel werden die bereits heute vorhandenen Überlas- tungserscheinungen im Straßennetz wesentlich verschärfen. Unter den aktuell ge- gebenen Rahmenbedingungen kann das regionale Stadtbahnnetz jedoch keine re- levante Entlastungsfunktion darstellen, da auf Schlüsselstrecken in den Hauptver- kehrszeiten kaum noch Kapazitäten vorhanden sind. Auch die Ziele des Klimaschut- zes und der Luftreinhaltung erfordern Verkehrsverlagerungen zum ÖPNV, für die ausreichende Attraktivität und Kapazitäten des ÖPNV Voraussetzung sind. Vor diesem Hintergrund haben die betroffenen Gebietskörperschaften und Ver- kehrsunternehmen 2014 die Arbeitsgruppe „Zukunft Stadtbahn Rhein-Sieg“ initi- iert, um Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtbahnangebotes auf den Weg zu bringen. Ein identifizierter Handlungsschwerpunkt betrifft die Stadtbahnlinie 18 zwischen Brühl und Bonn, auf der Angebotsverbesserungen erst nach einem zwei- gleisigen Ausbau möglich sind. Die dafür notwendigen Planungen werden nun auf den Weg gebracht. 4 Abbildung 1: Räumliche Einordnung1 1 Quelle: Land NRW (2020) - Lizenz dl-de/zero-2-0 (www.govdata.de/dl-de/zero-2-0) 5 2. Einordnung der Stadtbahnlinie 18 ins Verkehrsnetz Die Stadtbahnlinie 18 wird von der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sowie der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH (SWBV) gemeinschaftlich zwischen Köln-Thielen- bruch und Bonn Hbf betrieben. Innerhalb von Köln und Bonn verkehrt die Linie über die BOStrab-Infrastruktur der KVB bzw. SWBV. Dagegen wird zwischen Köln-Klett- enberg und Bonn-Dransdorf die sogenannte Vorgebirgsbahn der ehemaligen Köln- Bonner Eisenbahnen (KBE) benutzt. Dies ist eine Eisenbahnstrecke nach EBO, Eisen- bahninfrastrukturunternehmen ist die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK). Zwi- schen Hürth-Fischenich und Brühl-Vochem (d.h. außerhalb des Ausbauabschnittes) findet auf der Strecke Mischverkehr mit Güterzügen statt. Vor dem Hintergrund ihrer Historie als regionale Eisenbahnstrecke entsprechen Fahrgeschwindigkeiten, Linienführung, eisenbahntechnische Ausgestaltung sowie Stationsabstände bei der Linie 18 eher einer S-Bahn zur Anbindung des Umlandes an die Oberzentren denn einer innerstädtischen Stadtbahn. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass es auf der DB-Strecke zwischen Köln und Bonn anders als auf allen an- deren Magistralen des Bahnknotens Köln keinen S-Bahn-Verkehr gibt. Von den drei bestehenden linksrheinischen Eisenbahnstrecken zwischen Köln und Bonn (Vorgebirgsbahn, DB-Strecke, Rheinuferbahn) liegt die Vorgebirgsbahn zu den Siedlungsschwerpunkten am günstigsten und ist damit die bedeutendste Strecke für den Zwischenortsverkehr. Dies gilt besonders für das Gebiet des Rhein-Sieg- Kreises mit der Stadt Bornheim und der Gemeinde Alfter, deren Zentren beide mit der Linie 18, aber nicht mit der DB-Strecke angebunden werden. Auch Hürth und Brühl werden mit der Linie 18 zentraler als mit der DB-Strecke erschlossen. Abbildung 2: Lage der Stadtbahnlinie 18 von Köln nach Bonn im Eisenbahnnetz2 2 Quelle: Schweers+Wall, Eisenbahnatlas Deutschland, 8. Auflage Linie 18 Köln 6 3. Bestand: Fahrplanangebot und Pünktlichkeit unzufriedenstellend Zwischen Köln und Brühl wird auf durchgehend zweigleisiger Infrastruktur ein dich- tes Verkehrsangebot gefahren (Mo-Fr im Tagesverkehr alle 10 Minuten). Dagegen ist die Strecke zwischen Brühl-Badorf und Bonn-Dransdorf (14,6 km) mit Ausnahme von zwei kurzen Begegnungsabschnitten nur eingleisig ausgebaut, weswegen süd- lich von Schwadorf nur ein 20-Minuten-Takt angeboten werden kann. Dazu kom- men morgens und nachmittags jeweils zwei Fahrtenpaare der Verstärkungslinie 68 zwischen Bornheim und Bonn. In den Hauptverkehrszeiten hat die Linie 18 zwischen Brühl und Bonn ihre Kapazi- tätsgrenze erreicht. Aufgrund der eingleisigen Streckenabschnitte kann sie aber nicht auf einen nachfragegerechten 10-Minuten-Takt verdichtet werden. Die beiden Grafiken auf der folgenden Seite zeigen die Auslastung aller Fahrplan- fahrten der Linien 18 (blau) und 68 (lila) an der Haltestelle Bonn West, d.h. unmit- telbar vor Erreichen der Bonner Innenstadt. Basis ist eine Erhebung der SWBV aus dem Jahre 2015. Die Sitzplatzkapazitäten (grüner Bereich) werden jeweils in Last- richtung überschritten, und zwar zwischen ca. 6:30 und 9:30 Uhr stadteinwärts so- wie ca. 15:00 und 19:30 Uhr stadtauswärts. Hinsichtlich der Stehplatzauslastung überschritten einzelne Fahrten bereits die Maximalwerte der Empfehlungen des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) zur Bemessung des Platzangebo- tes (gelber Bereich). Ein störungsfreier Betrieb sowie eine barrierefreie Nutzbarkeit des ÖPNV kann damit in Spitzenzeiten nur noch eingeschränkt gewährleistet wer- den. Aufgrund der prognostizierten Strukturentwicklung ist davon auszugehen, dass sich die Situation in den kommenden Jahren verschärfen wird. Gleichzeitig führen die eingleisigen Abschnitte zu einer wenig zufriedenstellenden Betriebsqualität. Da die Linie 18 die hochbelastete innerstädtische Infrastruktur so- wohl in Köln als auch in Bonn befährt, lassen sich Verzögerungen nicht ausschlie- ßen. Diese führen zwischen Brühl und Bonn zu sofortigen Auswirkungen auf die Ge- genrichtung. Vor diesem Hintergrund weist die Linie 18 die schlechtesten Pünktlich- keitswerte aller Stadtbahnlinien im Rhein-Sieg-Kreis auf. Im Jahre 2020 erreichten nur 75,7% der Bahnen den südlichen Endpunkt Bonn Hbf pünktlich3. Zum Vergleich: Die ebenfalls regional verkehrende Stadtbahnlinie 66 wies im selben Zeitraum am Bonner Hbf in Richtung Bad Honnef eine Pünktlichkeit von 88,9% bzw. in Richtung Siegburg von 88,3% auf. Auf Kölner Seite stellt sich die Situation ähnlich dar4: • Gesamtjahrespünktlichkeit Stadtbahnnetz Köln: ca. 86% • Linie 18 ist mit ca. 81% die unpünktlichste Stadtbahnlinie • Zum Vergleich: Die beste Linie liegt bei 95%, selbst die Linie 16 liegt als ähn- lich lange und interkommunale Linie bei 87% 3 Abfahrtspünktlichkeit an der vorletzten Haltestelle Bonn West in Richtung Bonn Hauptbahnhof, als pünktlich gelten Fahrten mit einer Abfahrt bis 2:59 Minuten nach Plan, Quelle: Qualitätsbericht SWBV 4 Quelle: KVB-Pünktlichkeitsstatistik 2020 7 Abbildung 3: Auslastung der Stadtbahnlinien 18 und 68 (Bonn West stadteinwärts) Abbildung 4: Auslastung der Stadtbahnlinien 18 und 68 (Bonn West stadtauswärts) 8 4. Strukturentwicklung im Korridor Köln – Bonn Entlang der Siedlungsachse Köln-Bonn besteht eine hohe Nachfrage nach Wohn- raum und Gewerbeflächen. Durch Wanderungsgewinne ist abzusehen, dass dieser Trend längerfristig bestehen bleibt. Der zunehmenden Nachfrage kann nur durch eine Neuentwicklung von Wohnflächen nachgekommen werden. Wohnbaupoten- zialflächen finden sich zwischen Brühl und Bonn überwiegend entlang des auszu- bauenden Abschnittes der Linie 18 und nur in geringerem Maße an der DB-Strecke Köln – Bonn sowie der Linie 16. Die Ausbauplanung der Stadtbahnlinie 18 erfolgt in Rückkopplung zu planmäßigen Siedlungsentwicklungen, mit dem Ziel einen wesent- lichen Beitrag zur umwelt- und klimagerechten Erschließung zu leisten. Der Bedarf an zusätzlichem Wohnraum entlang der Siedlungsachse Köln-Bonn wird in mehreren Gutachten wissenschaftlich bestätigt. In einer regionalen Wohnraum- bedarfsanalyse für den Rhein-Sieg-Kreis (Empirica 2016) und einem Bericht des Re- ferates für Wirtschaftsförderung und strategische Kreisentwicklung (Rhein-Sieg- Kreis 2019) wird zunächst eine grundsätzlich steigende Einwohnerzahl im Kreisge- biet konstatiert. Die aktuelle und zukünftige Wohnungsnachfrage verstärkt sich fer- ner durch den zunehmenden Überschwappeffekt aus Bonn und Köln, wo die tat- sächlichen Bedarfe nicht mehr gedeckt werden können. Dieser Effekt führt zusätz- lich zu entsprechend steigenden Pendlerverflechtungen. Der größte Nachfrage- druck besteht im zentralen Kreisgebiet, zu dem die Stadt Bornheim sowie die Ge- meinde Alfter gehören. Im Einzugsbereich der Stadtbahnlinie 18 ist damit insgesamt mit einer steigenden Einwohnerzahl zu rechnen. Gemäß Machbarkeitsstudie 2021 zum zweigleisigen Ausbau ist mit einem Bevölkerungswachstum von insgesamt 5,1% entlang der Sied- lungsachse Köln-Bonn auszugehen. Alleine auf die Stadt Bornheim entfällt eine po- sitive Bevölkerungsentwicklung von 9,1%. Der Ausbau der Stadtbahnlinie 18 und der damit einhergehende 10-Minuten-Takt ist eine elementare Grundvoraussetzung dafür, der wachsenden Bevölkerung ein gutes und verlässliches ÖPNV-Angebot zur Verfügung stellen zu können. Weiterhin soll die Erschließungswirkung der Linie 18 im Rahmen des Ausbauprojektes durch Schaffung eines neuen Haltepunktes „Bornheim West“ verbessert werden. 9 5. Stadtentwicklung Bornheim: „Wohnen an der Schiene“ Die Stadt Bornheim nimmt überwiegend Flächenentwicklungen im unmittelbaren Umfeld und Einzugsbereich von Haltestellen des schienengebundenen ÖPNV vor, um eine unmittelbare Erreichbarkeit der Zentren zu ermöglichen und damit insbe- sondere dem städtebaulichen Planungsziel einer Stadt der kurzen Wege gerecht zu werden. Durch die vorherrschende Siedlungsstruktur der einzelnen Bornheimer Ortschaften kann die Infrastruktur des täglichen Bedarfs überwiegend mit Ver- kehrsmitteln des Umweltverbundes erreicht werden. Damit wird dem Ziel einer CO2-reduzierten Mobilität Rechnung getragen und ein wesentlicher Beitrag zu einer klimagerechten Gesellschaft geleistet. Dem Aspekt einer Stadtentwicklung an schienenaffinen Standorten wurde bereits bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Bornheim im Jahr 2011 Rechnung getragen, indem bei der Darstellung von Wohnbauflächen und Re- serven zur Siedlungsentwicklung die Nähe zu Haltepunkten des schienengebunde- nen ÖPNV als wesentliches Kriterium diente. Abbildung 5: Übersicht der Baulandentwicklung in Bornheim an der Linie 18 (südlicher Bereich) 10 Abbildung 6: Übersicht der Baulandentwicklung in Bornheim an der Linie 18 (nördlicher Bereich) 11 Zwei konkrete Beispiele besonderer städtebaulicher Entwicklungen werden nach- folgend vorgestellt. Ortschaft Merten mit Bebauungsplänen Me 16 und Me 18 mit Schulstandort Die genannten Aspekte treffen unmittelbar auf die Baugebiete Me 16 und Me 18 in der Bornheimer Ortschaft Merten zu. Das Bebauungsplanverfahren Me 16 ist be- reits abgeschlossen, von einer Umsetzung ist unmittelbar auszugehen. Ziel der Pla- nung ist die Realisierung von Wohnbebauung. Durch den entstehenden Bevölke- rungszuwachs (140 Wohneinheiten/ca. 350 Einwohner) und die zentrale Lage in der Ortschaft Merten mit Zugang zur Stadtbahnlinie 18 ist von unmittelbaren positiven Auswirkungen auf die Fahrgastzahlen auszugehen. Die Erschließung des Baugebie- tes erfolgt ab 2022. Ebenso bereits im fortgeschrittenen planungsrechtlichen Verfahren ist der Bebau- ungsplan Me 18 in der Ortschaft Merten zwischen Bonn-Brühler-Straße (L183) und dem Stadtbahnhaltepunkt Bornheim-Merten der Linie 18. Ziel der Planung ist die Realisierung von Wohnbauvorhaben (360 Wohneinheiten/ca. 900 Einwohner) so- wie der Neubau einer Gesamtschule für ca. 1200 Schülerinnen und Schüler. Hervor- zuheben ist der Schulstandort, der neben der bewohnergenerierten ÖPNV-Nutzung zu einer zusätzlichen Nutzung der Stadtbahnlinie 18 tagsüber beitragen wird. 12 Abbildung 7: Baulandentwicklung Bornheim-Merten Ortschaft Bornheim mit Baugebieten Bo 24 und Bo 27 sowie bestehende Sied- lungslagen Hervorzuheben ist außerdem der nordwestliche Bereich der Bornheimer Kernort- schaft mit seinen überwiegend bereits dem Wohnen dienenden Flächen im Bereich des Sechtemer Wegs sowie dem Gewerbe- und Einzelhandelsstandort Hellenkreuz. Wesentlich sind hier die im Planungsverfahren befindlichen Baugebiete Bo 24 und Bo 27. Ziel des Bebauungsplanes Bo 24 ist die Entwicklung von Wohnbauflächen 13 (330 Wohneinheiten/ca. 825 Einwohner). Das Baugebiet Bo 27 befindet sich west- lich der Stadtbahnlinie 18. Dort soll sowohl Wohnbebauung (max. 100 Wohneinhei- ten/ca. 250 Einwohner) in unterschiedlichen Gebäudetypen als auch Gewerbenut- zungen realisiert werden. Zudem ist an diesem Standort die Ansiedlung einer Ret- tungswache des Rhein-Sieg-Kreises sowie eines zentralen Gerätehauses für die Frei- willige Feuerwehr der Stadt Bornheim vorgesehen. Bereits ab 2015 umgesetzt wurde das Baugebiet Bo 16 unmittelbar südlich der Eisenbahnüberführung Linie 18/Königstraße (60 Wohneinheiten/ca. 150 Einwohner). Alle genannten Flächen befinden sich im Einzugsbereich des geplanten neuen Hal- tepunktes Bornheim-West. Der ergänzende Haltepunkt soll unmittelbar an der Kö- nigstraße (L183) verortet werden und deckt demnach sowohl bestehende Erschlie- ßungsdefizite im nördlichen und nordwestlichen Teil der Bornheimer Kernortschaft ab, gleichzeitig entstehen durch die o.g. städtebaulichen Neuentwicklungen eine Vielzahl neuer Fahrgastpotenziale. Abbildung 8: Baulandentwicklung Bornheim-Ort 14 6. Sachstand des Projekts Seit Anfang 2014 besteht die bereits erwähnte Arbeitsgruppe „Zukunft Stadtbahn Rhein-Sieg“ aus den Aufgabenträgern Rhein-Sieg-Kreis, Stadt Köln, Stadt Bonn, Stadt Wesseling und Stadt Brühl sowie den Verkehrsunternehmen KVB und SWBV/SSB. Der Schwerpunkt der Arbeit lag zunächst auf der Erstellung gemeinsa- mer Struktur- und Fahrgastprognosen. Diese wurden dann ins Verhältnis zu den an- gebotenen Kapazitäten gesetzt und der Handlungsbedarf abgeleitet. Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden in der gemeinsamen Sitzung der Planungs- und Verkehrsausschüsse der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises am 19.04.2018 präsentiert. Auf dieser Grundlage haben der Kreistag des Rhein-Sieg- Kreises und der Rat der Stadt Bonn am 20.06.2018 bzw. 10.07.2018 kurzfristige Ver- besserungen beschlossen, die 2018/19 umgesetzt worden sind. Auf der Linie 18 be- traf dies folgende Maßnahmen: • Taktverdichtung samstagnachmittags, sonntags sowie abends an allen Tagen von 60- auf 30-Minuten-Takt über die Gesamtstrecke (vorher nur auf den Teilabschnitten Köln – Brühl Mitte sowie Bonn – Bornheim) • Einführung eines durchgehenden Nachtverkehrs am Wochenende ohne Be- triebspause mit Einbindung in den Rundumanschluss am Bonner Hbf Zudem wurden Maßnahmen identifiziert, die erst nach Infrastrukturausbau sowie der Beschaffung zusätzlicher Fahrzeuge realisierbar sind. Dies betrifft u.a. die Linie 18 in den Hauptverkehrszeiten. Die bestehende Nachfrage sowie die zu erwartende Fahrgastentwicklung erfordern eine Verdichtung des Angebotes vom heutigen 20- auf einen 10-Minuten-Takt auf der Gesamtstrecke zwischen Köln nach Bonn und nicht wie heute von Köln nur bis Brühl-Schwadorf. Nach Abstimmung mit den Ver- kehrsunternehmen KVB und SWBV erfordert dies einen durchgehenden zweigleisi- gen Streckenausbau. Zur Konkretisierung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen wurde unter Feder- führung des Rhein-Sieg-Kreises im Sommer 2018 die AG „Ausbau Stadtbahnlinie 18/68“ initiiert. Mitglieder sind die beteiligten Gebietskörperschaften (Rhein-Sieg- Kreis, Rhein-Erft-Kreis; Städte Bonn, Bornheim, Brühl; Gemeinde Alfter), die Ver- kehrsunternehmen (SWBV, KVB), das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (HGK) sowie der NVR. Zur Klärung der technischen und verkehrlichen Rahmenbedingun- gen sowie Feststellung der Förderperspektive wurde im Sommer 2019 eine Mach- barkeitsstudie beauftragt, die von allen beteiligten Gebietskörperschaften gemein- sam finanziert worden ist. Diese Machbarkeitsstudie liegt seit September 2021 vor. Das Ausbauprojekt war bereits Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans NRW 1998 so- wie der integrierten Gesamtverkehrsplanung NRW (IGVP). Der nördlich angren- zende Streckenabschnitt von Brühl Mitte bis Brühl-Badorf konnte bis 2019 zweiglei- sig ausgebaut werden, was eine Verlängerung des 10-Minuten-Taktes über Brühl 15 Mitte hinaus bis Schwadorf ermöglichte. Mit dem vorliegenden Projekt soll der zweigleisige Lückenschluss bis Bonn-Dransdorf erfolgen. Per Beschluss des Rhein-Sieg-Kreises vom 13.10.2015 sowie der Stadt Bonn vom 22.10.2015 wurde der zweigleisige Ausbau zur laufenden Fortschreibung des ÖPNV- Bedarfsplans NRW angemeldet. In den Ratsbeschlüssen der Bundesstadt Bonn so- wie des Rhein-Sieg-Kreises vom 26.09.2019 bzw. 08.10.2019 zur Bestätigung des Zielkonzeptes inkl. Ausbaumaßnahme Linie 18 sowie Aufstockung des Fahrzeug- parks für das Gesamtnetz wurden vier zusätzliche Stadtbahnfahrzeuge für die Linie 18 optional berücksichtigt, mit denen der 10-Minuten-Takt nach dem Streckenaus- bau betrieblich umgesetzt werden kann. Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 02.06.2022 beauftragt, • mit allen Projektbeteiligten eine Verwaltungsvereinbarung zur gemeinsamen Realisierung des zweigleisigen Ausbaus der Stadtbahnlinie 18 abzuschließen, • die Durchführung der Planungsleistungen bis zur Genehmigungsplanung (HOAI Lph. 4) über eine weitere Vereinbarung an das zuständige Eisen- bahninfrastrukturunternehmen (HGK) zu delegieren, • zur Feststellung der Förderfähigkeit eine Standardisierte Bewertung zu be- auftragen und • im kommenden Haushalt insgesamt per Saldo 600 T€ (jeweils 300 T€ für die Jahre 2023 und 2024) für vom Aufgabenträger Rhein-Sieg-Kreis zu leistende Eigenanteile einzustellen. Voraussetzung dafür ist eine Förderung der Planungskosten durch den Zweckver- band go.Rheinland im Rahmen der Förderrichtlinie „Planungsvorrat“. Am 08.05.2023 hat Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, einen Förderbescheid im Rahmen dieser Förder- richtlinie über 3,5 Millionen Euro für Planungsleistungen an Landrat Sebastian Schuster übergeben. Damit können die Planung zum zweigleisigen Ausbau der Linie 18 bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) nun zeitnah auf den Weg gebracht werden. Parallel dazu ist eine Anmeldung der Maßnahme für das GVFG-Bundesprogramm (Gemein- deverkehrsfinanzierungsgesetz) beabsichtigt, so dass nach Fertigstellung der Pla- nung ein weiterer Förderantrag für den Streckenausbau gestellt werden kann. Die Durchführung der Planung obliegt der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) als zuständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Koordination des Gesamt- projektes erfolgt seitens des Rhein-Sieg-Kreises als ÖPNV-Aufgabenträger in einver- nehmlicher Abstimmung mit der HGK, den Verkehrsunternehmen KVB und SWBV, den kreisangehörigen Kommunen Alfter und Bornheim sowie den benachbarten ÖPNV-Aufgabenträgern Bonn und Brühl. 16 7. Ergebnisse der Machbarkeitsstudie Ziel der 2021 vorgelegten Machbarkeitsstudie war es, Bauaufwand, Kosten, ver- kehrliche Wirkung und Förderfähigkeit des vollständigen zweigleisigen Ausbaus der Stadtbahnlinie 18 von Brühl-Badorf (km 14,25) bis Bonn-Dransdorf (km 28,85) zu untersuchen. Auf dem 14,6 km langen Ausbauabschnitt existieren derzeit zwei Be- gegnungsabschnitte zwischen Merten und Waldorf sowie Roisdorf und Alfter mit einer Länge von ca. 2,3 bzw. 1,6 km sowie Kreuzungsgleise in den Bahnhöfen Schwa- dorf und Bornheim. Der Rest der Infrastruktur ist eingleisig. Abbildung 9: Ausbauabschnitt Brühl-Badorf - Bonn-Dransdorf Die vorhandene Infrastruktur sowie die bautechnische Machbarkeit für die Zwei- gleisigkeit wurde für den gesamten betroffenen Streckenabschnitt analysiert. Ne- ben der Gleisinfrastruktur beinhaltete dies auch die Leit- und Sicherungstechnik so- wie die Bauwerke. An bislang eingleisigen Haltepunkten erfolgte die Planung einer zweiten Bahnsteigkante inklusive Zuwegung. Zudem wurde die technische Mach- barkeit des zusätzlichen Haltepunkts Bornheim West geprüft. Da ein zweigleisiger Ausbau der Gesamtstrecke perspektivisch seit langer Zeit vorgesehen ist, bestehen bereits Bauvorleistungen und Flächenfreihaltungen. Eingriffe in die Bebauung sind 17 nicht erforderlich. Zur Kostenschätzung wurde der Kostenkennwertekatalog der DB herangezogen. Zur Gewährleistung der vollständigen Barrierefreiheit wurden die bewährten Stan- dards des Hochflurstadtbahnsystems in Köln und Bonn berücksichtigt. Dies beinhal- tet 90 cm hohe Hochbahnsteige an allen Stationen sowie den Einsatz darauf abge- stimmter Fahrzeuge. Alle Bahnsteige erhalten stufenfreie Rampenzugänge, taktile Elemente und dynamische Fahrgastinformationssysteme. Die Berechnung der verkehrlichen Wirkungen erfolgte für Variantenkombinationen mit und ohne neuen Halt Bornheim West sowie einem 10-Minuten-Takt ganztägig oder nur in den Hauptverkehrszeiten. Für alle vier daraus resultierenden Planfälle erfolgte eine Abschätzung des Nutzen-Kosten-Faktors unter Zugrundelegung der Verfahrensanleitung zur Standardisierten Bewertung 2016. Das beste Ergebnis er- zielte dabei der Planfall 3 mit einem ganztägigen 10-Minuten-Takt zwischen Köln und Bonn inklusive zusätzlichem Haltepunkt Bornheim West. In diesem Planfall wer- den täglich rund 6.000 neue ÖV-Fahrten erwartet; durch Verlagerung vom MIV zum ÖV können jährlich rund 18,7 Mio. Personenkilometer bzw. 14,4 Mio. Pkw-km ein- gespart werden. Unter Einbeziehung eines Zuschlags von 30% für die Planungstiefe einer Machbarkeitsstudie erreicht der Planfall 3 ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 1,4 und wäre damit im gegenwärtigen Planungsstand förderwürdig. In der Machbarkeitsstudie wurden Baukosten in Höhe von 95 Millionen € ermittelt (netto, ohne Planungskosten, Preisstand 2020). Es wird darauf hingewiesen, dass dies nur ein Zwischenstand ist, der sich im Zuge der konkretisierten Planung sowie aufgrund der kontinuierlichen Steigerung des Baupreisindex noch verändern wird. Abbildung 10: Planfälle für den zweigleisigen Ausbau

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 6 MB

Inhalt

Wirtschaft & Bauen Bauen Hinweise für Bauherren Checklisten & Bauprüfverordnung Wissenswertes Interessante Links Termin online vereinbaren Ansprechpartner Checklisten & Bauprüfverordnung Checklisten für einen vollständigen Bauantrag Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Bauantrag und wichtige Hinweise zu den Anforderungen an prüffähige Bauvorlagen. Jetzt mehr erfahren Leitlinien zum „Bau-Turbo" Der „Bau-Turbo" bezeichnet vereinfachte Zulässigkeitsregelungen im Baugesetzbuch (BauGB), die es ermöglichen, Wohnbauvorhaben schneller zu genehmigen. Hier geht's zu den Leitlinien Wissenswertes Der Weg zur schnellen Baugenehmigung Der Weg zur schnellen Baugenehmigung Die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens können Sie entscheidend beeinflussen und verkürzen: Auswahl eines erfahrenen Architekten Ihr Architekt sollte Erfahrung mit der Art des von Ihnen beabsichtigten Bauvorhabens nachweisen können und entsprechende Referenzen vorlegen. Bauberatung Ein Info-Gespräch im Rathaus, ggf. gemeinsam mit Ihrem Architekten verschafft einen ersten Überblick über die baurechtlichen Erfordernisse zur Verwirklichung Ihres Projekts. Ihr Architekt erhält einen Überblick über die Anforderungen an die einzureichenden Bauvorlagen und evtl. Besonderheiten des Baugenehmigungsverfahrens. Einhaltung des Bebauungsplans Jede Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie der materiellen Vorschriften der Landesbauordnung verursacht in der Regel eine umfangreiche Prüfung. Dies bringt zwangsläufig eine längere Bearbeitungsdauer mit sich. Vorabstimmung mit Fachbehörden des Kreises und des Landes bei bestimmten Bauvorhaben (i.d.R. bei sogenannten Sonderbauten) Es ist evtl. hilfreich, mit der jeweils im Verfahren zu beteiligenden Fachbehörde eine Vorabstimmung durchzuführen. Meistens geht es um Fragen des Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes, des Brandschutzes, des Naturschutzes oder des Denkmalschutzes. Vollständigkeit der Bauvorlagen Die größten Verzögerungen in den Baugenehmigungsverfahren sind auf unvollständige Bauvorlagen zurückzuführen! Die Genehmigungsdauer verlängert sich deutlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde erst mit der Vervollständigung der Unterlagen beschäftigt wird. Wichtig ist, dass die Bauvorlagen nach den Anforderungen der Bauprüfverordnung durch Ihren Architekten erstellt werden. Die Bauberatung Die Bauberatung Nehmen Sie das Angebot der gebührenfreien Bauberatung im technischen Rathaus wahr. Ein Gespräch mit Ihnen, ggf. unter Beteiligung Ihres Architekten, gibt Aufschluss über die Planungsschritte, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Ein solches Info-Gespräch kann die Verfahrenszeit erheblich verkürzen und gibt Ihnen Aufschluss darüber, ob das Stellen eines Antrags überhaupt Erfolgsaussichten hat. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass eine Bauberatung nur innerhalb der Öffnungszeiten montags: 8.30 - 12.30 Uhr, donnerstags: 8.30 - 12.30 Uhr und 15.00 - 17.30 Uhr sowie nach vorheriger Vereinbarung stattfinden kann. Zu unserem Terminbuchungssystem kommen Sie hier . Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage) Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage) Ein Vorbescheid dient dazu, rechtsverbindlich zu klären, ob auf einem Grundstück ein bestimmtes Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Im Rahmen einer Bauvoranfrage kann sowohl die bauplanungsrechtliche als auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens geklärt werden. Ein Vorbescheid, der sich allein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bezieht, ist bereits ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer künftigen Baugenehmigung . Eine solche grundsätzliche "Bebauungsgenehmigung" hat jedoch nur den bodenrechtlichen Aspekt der Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Inhalt. Eine Freigabe zur Ausführung erfolgt erst später durch eine zu erteilende Baugenehmigung . Die besondere Bedeutung eines Vorbescheids liegt darin, dass auch unter dem Gesichtspunkt relativ geringer Bearbeitungskosten Rechtssicherheit z. B. für den Kauf eines Baugrundstücks erlangt wird. Die Geltungsdauer eines Vorbescheids beträgt 3 Jahre und kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auf formlosen, schriftlichen Antrag jeweils bis zu 1 Jahr verlängert werden. Als Bauvorlagen erforderlich sind zumindest: Antragsformular Lageplan Maßstab 1:500 oder größer Baubeschreibung Bauentwurfsskizze (siehe Bauprüfverordnung) Bauantrag Bauantrag Ein Bauantrag ist für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben erforderlich. Gemäß Landesbauordnung für das Land NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung vor Realisierung. Nur in ganz bestimmten Fällen ist eine Baugenehmigung entbehrlich, nämlich bei: verfahrensfreien Vorhaben (§ 62 BauO NRW) Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW) Im Übrigen gilt eine Baugenehmigung für 3 Jahre. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Gültigkeitsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden. Der Bauantrag wird je nach Vorhaben entweder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) oder Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW) bei großen Sonderbauten nach § 50 BauO NRW behandelt. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Das vereinfachte Genehmigungsverfahren findet bei der Mehrzahl von Vorhaben Anwendung und stellt daher in der Praxis das Regelverfahren dar. Der behördliche Prüfumfang kann sich hierbei auf die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorschriften und von wesentlichen Sachverhalten des Bauordnungsrechts beschränken. Neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit wird daher lediglich die Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden Abstandsflächen Übernahme von Abstandsflächen auf andere Grundstücke Spielflächen Gestaltung Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten Pkw-Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen Brandschutz (bei Sonderbauten) örtliche Bauvorschriften geprüft. Aus diesem Grund obliegt dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (i.d.R. dem Architekten) eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts bleibt letzten Endes jedoch immer der Bauherr verantwortlich! Der Bauantrag ist elektronisch einzureichen. Dem Bauantrag sind mindestens folgende Bauvorlagen beizufügen: Antragsformular Lageplan Maßstab 1 : 500 oder größer Bauzeichnungen Maßstab 1:100 Baubeschreibung Bauzahlenberechnungen Erhebungsbogen für die Baustatistik (siehe Bauprüfverordnung) Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten Einer umfassenden bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen große Sonderbauten nach § 50 (2) BauO NRW; dies sind : Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW von mehr als 22 m), bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude, Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche, Versammlungsstätten, mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen, Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten Krankenhäuser, Wohnheime, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder, Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m, baulichen Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche. Dem Bauantrag sind mindestens folgende Bauvorlagen beizufügen: Antragsformular Lageplan Maßstab 1 : 500 oder größer Bauzeichnung Maßstab 1 : 100 Baubeschreibung Bauzahlenberechnungen Erhebungsbogen für die Baustatistik (siehe Bauprüfverordnung) Die Baugenehmigung Die Baugenehmigung Die Baugenehmigung kann für die meisten Vorhaben nach Durchlauf des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erteilt werden. Im Baugenehmigungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung hinsichtlich Vollständigkeit der Bauvorlagen Notwendigkeit zur Beteiligung anderer Behörden Beteiligung von Sachverständigen Entspricht ein Vorhaben den Vorschriften des Planungs- und Bauordnungsrechts sowie bestimmten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wird die Baugenehmigung erteilt. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erhalt mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für 1 Jahr unterbrochen wird. Falls die Baugenehmigung noch nicht in Anspruch genommen wurde, kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag die Frist jeweils um 1 Jahr verlängert werden. Nach Erteilung der Baugenehmigung Nach Erteilung der Baugenehmigung Ist die Baugenehmigung erteilt, hat der Bauherr im weiteren Verfahren verschiedene Dinge zu beachten: Baubeginnanzeige Der Bauherr sendet 1 Woche vor Baubeginn die Baubeginnanzeige an die Bauaufsichtsbehörde. Nachträgliche bauliche Änderungen Umplanungen, neue Nutzungen und statische Veränderungen, die sich nachträglich ergeben haben, sind umgehend und vor Ausführung als Nachtrag bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Anzeige der Rohbau-Fertigstellung Der Bauherr zeigt bei der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Rohbaus an. In der Regel findet eine Besichtigung durch die Bauaufsicht statt. Anzeige der abschließenden Fertigstellung Der Bauherr zeigt bei der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Gebäudes an. In der Regel findet eine Besichtigung durch die Bauaufsicht statt. Genehmigungsfreistellung Genehmigungsfreistellung Unter bestimmten in § 63 BauO NRW geregelten Voraussetzungen ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen ohne Baugenehmigung zulässig. Dies gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 BauO NRW, außer für Solaranlagen sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung u.a. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Personen ermöglicht wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans bzw. eines rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, es widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW , die Erschließung ist im Sinne des Baugesetzbuchs ist gesichert, die Gemeinde hat nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Auch für dieses Verfahren sind Bauvorlagen gemäß Bauprüfverordnung durch einen Architekten zu erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Der Bauherr hat, sofern die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren erfüllt sind, ein Wahlrecht, d.h. er kann auch über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung erlangen. Der Vorteil des Freistellungsverfahrens mag darin liegen, dass keine Baugenehmigungsgebühren anfallen. Der Nachteil sind demgegenüber jedoch die Risiken, die durch eine fehlende Präventivprüfung der Bauaufsicht dem Bauherrn und dem Architekten auferlegt werden. Sollte sich doch herausstellen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten werden, hat dies in der Regel die sofortige Stilllegung der Baustelle zur Folge. Ist das Vorhaben schon fertiggestellt, so handelt es sich formal juristisch um einen "Schwarzbau" mit entsprechenden Konsequenzen. verfahrensfreie Vorhaben verfahrensfreie Vorhaben Gemäß § 62 BauO NRW bedürfen Bauvorhaben von geringer Bedeutung und mit geringem Gefahrenpotenzial keiner präventiven Prüfung durch ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren. Hierzu gehören z. B. Gartenhäuser (unter bestimmten Voraussetzungen) innerhalb der Ortschaft, Einfriedungen (unter bestimmten Voraussetzungen), Stellplätze (bis zu 100 m²), bauliche Anlagen zur Garten- und Freizeitgestaltung etc. Die vollständige Auflistung und Definition verfahrensfreier Vorhaben befindet sich in § 62 BauO NRW . Zu beachten ist, dass auch verfahrensfreie Bauvorhaben die Vorschriften des Planungsrechts (z.B. Bebauungsplan) und Bauordnungsrechts (z.B. Abstandsflächen) einhalten müssen. Die Verfahrensfreiheit entbindet auch nicht von der Verpflichtung zur Einholung evtl. erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnissen nach anderen Vorschriften. Hier wäre z. B. das Denkmalschutzgesetz NRW zu nennen. Beseitigung von Gebäuden und Anlagen Beseitigung von Gebäuden und Anlagen Der Abbruch baulicher Anlagen ist seit dem 01.01.2019 in vielen Fällen verfahrensfrei. Dies gilt für: Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Die Beseitigung aller übrigen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn den Eingang der Anzeige sowie - falls die Anzeige unvollständig oder mangelhaft war - die Vervollständigung der Anzeige. Frühestens einen Monat danach darf mit der Abbruchmaßnahme begonnen werden. Als Bauvorlagen sind zumindest erforderlich: die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll, die Angabe der Gebäudeklasse, die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (§ 2 Abs 2 BauPrüfVO) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens, die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist. Siehe auch Bauprüfverordnung Baulasten Baulasten Gelegentlich sind Grundstücke ungünstig geschnitten, zu klein oder verfügen nicht über eine gesicherte öffentliche Erschließung (Zugang, Zufahrt). Hier entstehen Schwierigkeiten, die Bauwünsche mit dem öffentlichen Recht in Einklang zu bringen. In solchen Fällen können mit dem Instrument der Baulast Lösungen gefunden werden. Wenn beispielsweise das eigene Grundstück zu klein ist, um die erforderlichen Abstandsflächen auf ihm selbst nachzuweisen, kann der Nachbar die fehlende Fläche als Baulast auf seinem Grundstück übernehmen. Dies ist auch für die Übernahme einer Stellplatzverpflichtung denkbar oder für die Sicherung der öffentlichen Erschließung. Diese Regelungen werden dann als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bornheim geführt wird. Ein solches Eintragungsverfahren ist nicht unkompliziert, weswegen eine Bauberatung im Vorfeld von Genehmigungsverfahren empfohlen wird. Zur Durchführung des Verfahrens sind spezielle Bauvorlagen erforderlich. Vor Erwerb eines Grundstücks ist es ratsam, neben dem Grundbuch auch das Baulastenverzeichnis einzusehen oder einsehen zu lassen. Teilung von Grundstücken Teilung von Grundstücken Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Ein Grundstück ist bebaut, wenn sich auf ihm bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude befinden. Es gilt selbst dann als bebaut, wenn bauliche Anlagen noch nicht fertiggestellt sind. Bei Gebäuden ist dies schon der Fall, wenn nur der Keller oder die Gründung vorhanden ist. Bitte beachten Sie die Anforderungen an die Bauvorlagen . Gebühren Gebühren Die Gebühren für den Vorbescheid, die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Überwachungen, Abnahmen etc. werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bornheim zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben (vom 08.08.2023) festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Rohbausumme, die nach einer Landesverordnung unabhängig von den Angaben des Bauherrn errechnet wird und in einigen Sonderfällen auch nach den Herstellungskosten. Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags. Interessante Links Rhein-Sieg-Kreis Bezirksregierung Köln Bürgerservice Landschaftsrecht NRW Baurecht für Laien Landesbauordnung Bauprüfverordnung Termin beim Bauamt vereinbaren Vereinbaren Sie hier online einen Termin beim Bauamt Termin vereinbaren Ansprechpartner Die Zuständigkeit der Ansprechpartner hängt von den Prüfbezirken ab. Einen entsprechenden Übersichtsplan der Prüfbezirke der Bauaufsicht der Stadt Bornheim entnehmen Sie bitte diesem Link . Bezirk 1 Roisdorf, Bornheim, Dersdorf Nilkens, Carsten Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz Adresse Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 945-318 Telefax: 02222 945-255 E-Mail Bezirk 2 Hersel, Uedorf, Widdig, Sechtem, Gewerbegebiete Joerdell, Bernd Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz Adresse Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 945-313 Telefax: 02222 945-255 E-Mail Bezirk 3 Rösberg, Walberberg, Merten Latz, Heike Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz Adresse Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 945-319 Telefax: 02222 945-255 E-Mail Bezirk 4 Kardorf, Hemmerich, Brenig, Waldorf Dackweiler, Jasmin Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz Adresse Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 945-359 Telefax: 02222 945-255 E-Mail Bauamt und Gebäudewirtschaft Leitung Kippels, Christof Meskes-Außem, Marita Adresse Auf dem Knickert 10 53332 Bornheim Anfahrt Postadresse Rathausstraße 2 53332 Bornheim Öffnungszeiten Mo.: 8:30–12:30 Uhr Do.: 8:30-12:30 Uhr u. 15:00–17:30 Uhr Kontakt Telefon: 02222 945-0 Telefax: 02222 945-255 Mehr Informationen

Dateien

4. Januar 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 10.01.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 11.01.2017, 18 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 17.01.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 18.01.2017, 9 Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 19.01.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 25.01.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Born- heimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Der nächste Termin zur Energieberatung im Rathaus wird rechtzeitig bekannt gegegeben. Ansprechpartnerin bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: manuela.domschat@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Bekanntgabe der Wertermittlung für die der Flurbereinigung Erftaue-Gymnich unterliegenden Grundstü- cke gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBI I S. 2794). a) Auslegung der Wertermittlungsergebnisse Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung für die der Flurbereinigung Erftaue-Gymnich unterliegenden Grundstücke lie- gen zur Einsichtnahme für die Beteiligten des Flurbereinigungsver- fahrens aus am Mittwoch, den 15. Februar 2017, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr bei der Bezirksregierung Köln Dienstgebäude: Blumenthalstraße 33, 50670 Köln 3. OG, Zimmer B 368 Während dieser Zeit werden Bedienstete des Dezernats 33 zur Beant- wortung Ihrer Fragen und für Erläuterungen anwesend sein. Es wird gebeten, unter der Telefonnummer 0221/147 3617 (Ansprechpartner: Frau Ute Stein) einen Termin zu vereinbaren. Bitte machen Sie von die- sem Termin Gebrauch, sofern Sie Auskünfte zu einzelnen Grundstücken erhalten möchten, denn im Anhörungstermin können Auskünfte zu ein- zelnen Grundstücken nicht mehr erteilt werden. Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flur- bereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG: -- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; -- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für ge- meinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2); -- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereini- gungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; -- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persön- lichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; -- Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Ein- tritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2); -- Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Aus- führungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereini- gungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56). b) Anhörungstermin über die Wertermittlungsergebnisse Die Wertermittlungsergebnisse werden Ihnen gemäß § 32 FlurbG in dem Anhörungstermin am Mittwoch, den 15. Februar 2017, um 14:30 Uhr bei der Bezirksregierung Köln Dienstgebäude: Blumenthalstraße 33, 50670 Köln 3. OG, Zimmer B 368 erläutert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um allgemeine Erläute- rungen zur Wertermittlung. Auskünfte über die Bewertung einzel- ner Grundstücke werden in dem unter Punkt I. a) genannten Ausle- gungstermin gegeben. Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wert- ermittlung können im Anhörungstermin erhoben werden. Sollten Sie Ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können Sie diese bis spätestens zum 16. März 2017 schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, unter Angabe des Aktenzeichens 33.42 – 5 07 03 – und Ihrer Ordn.-Nr. einreichen. Wenn Sie mit den Ergebnissen der Wertermittlung einverstanden sind, brauchen Sie diesen Anhörungstermin nicht wahrzunehmen. Im Auftrag (LS) gez. Meul (Regierungsvermessungsrat) Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internet- Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbe- reinigungsverfahren/index.html Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Jahreswechsel ist die Zeit, um zurück- zuschauen und einen Ausblick zu wagen. Einen Ausblick auf das neue Jahr 2017: Wirtschaftlich wie von den Infrastruktur- daten her gesehen, kann man die Entwick- lung unserer Stadt treffend mit der Über- schrift „Bornheim wächst und gedeiht!“ betiteln. So wächst Bornheim an Ein- wohnern: 49.205 Menschen leben aktu- ell in unserer Stadt, bei weiter steigender Tendenz. Das Schaffen von zusätzlichem Wohnraum gehört daher zu unseren wich- tigen Zukunftsaufgaben. Auch die Zahl der Arbeitsplätze wächst in Bornheim. Mit über 10.000 sozialversiche- rungspflichtigen Beschäftigungsverhält- nissen haben wir einen absoluten Höchst- stand erreicht und liegen an der Spitze der Arbeitsplatz-Entwicklung im ganzen Rhein-Sieg-Kreis. Die Arbeitslosenquote beträgt in Bornheim aktuell 3,8 %. Den umfassenden Breitbandausbau haben wir bis auf die Coloniastraße in Walber- berg abgeschlossen, viele Unternehmen und Privatpersonen nutzen bereits die hö- heren Übertragungsgeschwindigkeiten. Die schöne neue Kindertagesstätte an der Rilkestraße ist ebenso bezogen wie die Er- weiterung der Kindertageseinrichtung an der Walberberger Margaretenstraße. Bei der Erweiterung des Kardorfer Kindergar- tens ist der Rohbau erstellt und wir hoffen, dass zum Beginn des nächsten Kindergar- tenjahres die Zahl der Kinder verdoppelt werden kann. Jetzt steht die Suche nach einem weiteren Standort und einem Trä- ger für die Rheinorte an. Im Schulbereich ist die umfassende Sanie- rung der Grundschule Waldorf bald be- endet. Die Erweiterungen der Heinrich- Böll-Sekundarschule und der Europaschu- le sind auf den Weg gebracht und werden uns in den nächsten Jahren beschäftigen und Investitionen von 15 Mio. Euro erfor- dern – wichtige Investitionen für unsere Kinder und Jugendlichen. Neben diesen Investitionen in die Zukunft unserer Stadt gilt es auch, den Investi- tionsstau beim Straßenausbau sukzessive abzubauen sowie die Planungen zum Feu- erwehrgerätehaus Bornheim und zur Rat- hauserweiterung voranzubringen. Die rasante Entwicklung in der Informa- tionstechnologie weckt bei Bürgerinnen und Bürgern die berechtigte Erwartung, möglichst viele Anliegen auch bei ihrer Stadtverwaltung online erledigen zu kön- nen. Dem wollen wir gerecht werden. Un- ser ehrgeiziges Ziel ist es, das nutzer- freundlichste Info- und Serviceportal der Region zu werden. Ich bin stolz auf unsere Stadt und die Men- schen, die sich hier für Flüchtlinge einset- zen. Es gibt so viele Menschen, die sich engagieren und helfen, nicht nur in der Flüchtlingshilfe, sondern auch an vielen anderen Stellen in Verbänden, Organisa- tionen und Vereinen, im sportlichen, kul- turellen, kommunalpolitischen oder so- zialen Bereich. Diese Bornheimer fragen nicht „Was bringt mir das?“, sondern in- vestieren Zeit und Geld, um etwas für an- dere zu tun. Für ihren ehrenamtlichen Ein- satz danke ich allen, die unsere Stadt und die hier lebenden Menschen begleiten und unterstützen. Großer Dank gilt auch den Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung sowie des StadtBetriebs, die sich mit ganz besonderem Engagement für die Belan- ge aller Menschen in unserer Stadt einset- zen. Und dies unter schwierigen Rahmen- bedingungen: Seit Mitte der 90er-Jahre ist die Haushaltssituation der Stadt prekär, sparen wir an vielen Stellen, auch an der Personalausstattung. Gleichzeitig steigen die Erwartungen an die Verwaltung kontinuierlich. Nur ein kleines Beispiel ist die Zahl der Rats- und Ausschussvorlagen, die sich gegenüber 2010 mehr als verdoppelt hat. Gemeinsam mit dem Stadtrat möchte ich auch 2017 unsere Stadt Bornheim und ih- re 14 Orte weiterentwickeln und attraktiv, lebens- und liebenswert erhalten! Den Mit- gliedern von Rat und Ausschüssen danke ich für das Engagement und die Zeit, die sie für unsere schöne Stadt aufwenden. Liebe Bornheimerinnen und Bornheimer, Ihnen allen wünsche ich für das neue Jahr 2017 alles Gute, Gesundheit, Glück und Zufriedenheit. Mit besten Grüßen Ihr Bürgermeister BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - FLURBEREINIGUNG ERFTAUE-GYMNICH Az.: – 33.42 – 5 07 03 – 50667 Köln, den 14.12.2016 Zeughausstr. 2 - 10 Tel.: 0221-147-3617

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 2 MB

Dateien

1 § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: Gebäude 1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände, 2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, 3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen, 4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, 5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, 6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung, 7. Schutzhütten für Wanderer, Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern 7a Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen, Bauteile 8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege, 8a Verkleidungen von Balkonbrüstungen, Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge 9. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken; § 66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt, 2 9a bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 4 m Höhe, 10. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen, 11. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist, 12. Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, 12a Aufzüge, mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54), Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen 12b Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen, 12c bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen, 12d Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen, Einfriedungen, Stützmauern, Brücken 13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, 14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, 15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite, 16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen 17. Unterstützungen von Seilbahnen, 18. Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehörige nach der Nummer 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, 19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, 20. Blitzschutzanlagen, 3 21. Signalhochbauten der Landesvermessung, 22. Fahnenmasten, 23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze 24. nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m², 25. überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m², 26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich, 27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte, Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung 28. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen, 29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen, 30. Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen außer im Außenbereich, 31. Landungsstege, 32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe, Werbeanlagen, Warenautomaten 33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m², 33a Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, 33b Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen, 4 34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung, 35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, 36. Warenautomaten, Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen 37. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, 38. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, 39. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen, 40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind 41. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten, Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen 41a Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5, 42 selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben, 43 Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe, 44 Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen, 45 Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen, 46 Brunnen, 47 Fahrzeugwaagen, 48 Hochsitze, 49 unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m³. 5 (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: 1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt, 2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht, 3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre, 4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen, 5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, 6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen. (3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von 1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66, 2. Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum, 3. ortsfesten Behältern, 4. luftgetragenen Überdachungen, 5. Mauern und Einfriedungen, 6. Schwimmbecken, 7. Regalen, 8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, 9. Lager- und Abstellplätzen, 10. Fahrradabstellplätzen, 6 11. Camping- und Wochenendplätzen, 12. Werbeanlagen. (4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 68 KB

Dateien

1 § 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn 1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. (2) Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht nicht. (3) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgeben, weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen, oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Erklärt die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie im Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (4) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz 2 und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern (§ 74 Abs. 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat. (5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 7 und § 70 gelten entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen. (6) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer haben die Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen. Bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² muss vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit vorliegen sowie zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt worden sein, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6. Soll in einer geschlossenen Mittelgarage eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen. (8) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch dann keiner Baugenehmigung. 3 Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplanes beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 62 KB

Anliegen nicht gefunden?Schreiben Sie uns!

 

Wurde der von Ihnen gesuchte Begriff nicht gefunden? Dann mailen Sie uns!