Beteiligungen / Gesamtabschlüsse

Die Stadt Bornheim bedient sich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zur Erledigung und Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kommunaler Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts. Rechtsgrundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bilden die §§ 107 - 115 im 11. Teil der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

Kommunen haben gemäß § 116 GO NRW jährlich einen Gesamtabschluss, der die Jahresabschlüsse sämtlicher verselbständigter Aufgabenbereiche in öffentlich- oder privatrechtlicher Form konsolidiert, sowie einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

Hiervon abweichend sind Kommunen gemäß § 116a Absatz 1 GO NRW von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der drei im Gesetz genannten Merkmale zutreffen.

Der Rat der Stadt Bornheim hat erstmalig über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 entschieden. Diese Entscheidung ist gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW jährlich durch den Rat zu treffen. Sofern in einem Haushaltsjahr die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wird ein Gesamtabschluss sowie Gesamtlagebericht erstellt.

Durch die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichtes hat die Stadt Bornheim gemäß § 116a Absatz 3 GO NRW einen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen.