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27. Mai 2015 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU montags 15 - 17 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Servatiusweg 19-23 Gebäude C, 2. OG Telefon: 0 22 22 / 99 56 355 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 22 22 / 99 56 404 0 151 / 722 11 101 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Servatiusweg 19-23, Gebäude C Telefon: 0 22 22 / 99 56 401 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 553, am 20. August 2015, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartner bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 27.05.2015, 18 Uhr, Aula der Heinrich-Böll-Sekun- darschule, Beethovenstraßee 57, 53332 Bornheim-Merten Betriebsausschuss Dienstag, 02.06.2015, 18 Uhr, im Sozialraum des Stadtbetriebs Bornheim, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim-Waldorf. Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Wer in den Ferien nicht verreist, kann auch in Bornheim eine tolle Zeit mit spannendem Programm erleben. Denn der städ- tische Ferienkalender bietet Spaß und Action für alle Kinder und Jugendlichen aus dem Stadtgebiet. Anmeldungen für die Sommerferien sind ab sofort möglich. Nach der großen Nachfrage im Vorjahr bietet die Stadt Born- heim auch in diesem Sommer wieder ein Zirkusprojekt an. In der Woche vom 27. bis 31. Juli können Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren unter der Anleitung erfahrener Zirkuspädago- gen Jonglieren, Zaubertricks oder besondere Körperbeherr- schung als Fakir erlernen. Am Freitag öffnet sich dann vor El- tern und Freunden der Vorhang und es heißt „Manege frei!“ für die kleinen Artisten. Kinder zwischen 10 und 14 Jahren dürfen sich auf die Feri- enspaßwoche in Sechtem freuen. Ballsportarten, Klettern im Hochseilgarten, Schwimmen und Beachvolleyball sind nur einige der Programmpunkte. Das gesamte Ferienangebot der Kinder- und Jugendeinrich- tungen, Kirchengemeinden, Vereine und Organisationen ist im Internet unter www.bornheim.de, „Kinder/Jugend, Bil- dung & Soziales“, „Ferienkalender“, abrufbar. Informationen erteilt außerdem Katja Cîmpean vom Jugendamt der Stadt Bornheim, 0 22 22/94 37 54 35, E-Mail: katja.cimpean@stadt- bornheim.de Ferienkalender der Stadt Bornheim online Jetzt anmelden und Platz sichern Wer in den Ferien verreisen möchte, sollte sich vergewissern, dass sein Personalausweis beziehungsweise Reisepass noch lang genug gültig ist. Ansonsten muss er beim Bürgerbüro der Stadt Bornheim rechtzeitig neue Dokumente beantragen. Die Bearbeitungszeit für Reisepässe und Personalausweise beträgt zurzeit zwei bis vier Wochen. Im Notfall kann man gegen eine erhöhte Gebühr einen Express-Pass beantragen, der innerhalb von drei Werktagen ausgestellt wird. Das Bornheimer Bürgerbüro ist geöffnet montags bis mittwochs von 7.30 bis 16 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 18 Uhr und freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, können Bürger unter den Rufnummern 0 22 22/ 945-181 und -182 einen Termin vereinbaren. Mitbringen müssen die Antragsteller neben ihrem bisherigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass auch ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild. Bei Erstbeantragung ist der Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass und gegebenenfalls auch die Geburtsurkunde vorzulegen. Ist der Antragsteller unter 18 (beim Reisepass) bzw. unter 16 Jahren (beim Personalausweis), braucht er die Zustim- mung beider Erziehungsberechtigter. Dabei genügt es, wenn ein Elternteil persönlich anwesend ist; vom anderen sind eine Vollmacht und der Ausweis vorzulegen. Ist die Ehe geschieden, muss ein Nachweis vom Sorgerechtsbe- schluss mitgebracht werden, bei Alleinerziehenden eine Nega- tivbescheinigung des Jugendamts. Bei Betreuungen oder Pfleg- schaften ist die Bestellung zum Betreuer beziehungsweise der Gerichtsbeschluss vorzulegen. Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter der Rufnummer 0 22 22/ 9 45 - 5 55. Mensch und Natur genießen den Frühling – doch manchmal kann er auch zu Ärger führen. So beschweren sich aktuell immer wieder Bürger bei der Stadtverwaltung Bornheim über Hecken, Sträucher und Bäume, die von privaten Grundstücken auf öffentliche Bürger- steige und Radwege ragen und Fußgänger oder Radfahrer behin- dern. Viele Grundstückseigentümer wissen nicht, dass sie selbst auf ihren sogenannten Überwuchs achten müssen und für den Rück- schnitt ihrer Hecken, Sträucher und Bäume verantwortlich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Fläche ragen oder sogar Verkehrszeichen, Straßenschilder und Straßenlaternen verdecken. Der Überwuchs muss an Gehwegen nachhaltig bis zu einer Hö- he von 2,50 Metern und an Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,20 Metern so zurückgeschnitten werden, dass er Verkehrs- teilnehmer nicht beeinträchtigt. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss im Extremfall sogar mit einer Geldbuße rech- nen. Damit es nicht so weit kommt, bittet die Stadt Bornheim alle Eigen- tümer, ihre Hecken, Sträucher und Bäume regelmäßig zu kontrol- lieren und – wenn notwendig – rechtzeitig zurückzuschneiden. Überwuchs: Eigentümer müssen Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden n Pflanzen verschönern das Stadtbild – solange sie niemanden behindern. Foto: Stadt Bornheim n Auch Kochen steht auf dem Programm beim Ferienpro- gramm der Stadt Bornheim. Foto: Stadt Bornheim Foto: Stadt Bornheim Achtung, Ferien! Ausweis oder Reisepass rechtzeitig beantragen

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Startklar fürs Rad-Leasing Viele Vorteile 36 Monate voll versichert: vom platten Reifen bis zum Diebstahl rundum abgesichert – auf der ganzen Welt Sparen Sie durch das Umwandlungsmodell bis zu 40 Prozent gegenüber dem Direktkauf. Freie Rad- und Händlerwahl: Leasen Sie Räder, E-Bikes, Lastenbikes, Mountainbikes und das passende Zubehör. Berechnen Sie Ihren Vorteil in unserem Leasingrechner auf www.radimdienst.de. Dienststellencode Sbh-2022 Geben Sie diesen Code zur Legitimation für das Rad-Leasing bei Ihrem Fahrradhändler an. Fahrradhändler an. Die Leasinglaufzeit beträgt 36 Monate. Pro Beschäftigte*r darf ein Fahrrad geleast werden. Die Preisobergrenze liegt bei 7.000 Euro brutto inkl. Versicherungsraten und Zubehör. Es gelten die Richtlinien gemäß TV-Fahrradleasing. Natürlich können Sie das Rad nicht nur für die Wege zur Arbeit und zurück, sondern auch vollumfänglich in Ihrer Freizeit nutzen. In 3 Schritten zu Ihrem Wunschrad WUNSCHRAD AUSWÄHLEN Geben Sie hierzu den Dienststellencode beim Händler Ihrer Wahl an und die Leasinganfrage wird an RadimDienst übermittelt. Nach der Freigabe erhalten Sie Ihren persönlichen Onlineportalzugang an die von Ihnen angegebene Mailadresse. üBERLASSUNGSVERTRAG UNTERZEICHNEN Laden Sie den Überlassungsvertrag aus dem Onlineportal herunter und unterschrieben wieder hoch. RAD ABHOLEN Rufen Sie den Übernahmecode per Mausklick ab. Übergeben Sie den Übernahmecode beim Radhändler und schon können Sie losradeln. Rahmenbedingungen 1 2 3 Ansprechpartnerinnen bei der Stadt Bornheim F ü r S ie i m D ie n st Ride Mobility GmbH Maximilian-Kolbe-Straße 19 44793 Bochum Telefon: 0234-54506180 E-Mail: info@radimdienst.de Leasingvorteil online berechnen: www.radimdienst.de Die Vollkasko- Versicherung Unsere umfangreiche Vollkaskoversicherung, die zu jedem Dienstrad-Leasing abgeschlossen wird, ist bereits in der monatlichen Rate enthalten und schützt Sie weltweit umfassend und ohne Selbstbeteiligung. Sie erstattet die Kosten unter anderem in den folgenden Fällen: (Teile-)Diebstahl, Vandalismus und Sturzschäden Feuchtigkeits- und Elektroschäden an Akku und Motor Verschleiß inkl. Reifen, Bremsen und Schaltung Mobilitätsgarantie, damit Sie europaweit immer mobil bleiben Neuwertentschädigung Inklusive ist außerdem ein Inspektionspaket, das einen jährlichen UVV-Check beinhaltet. Aysen Dogrudogan Telefon: 02222 945-231 Sandra Burum Telefon: 02222 945-230 E-Mail: abrechnung@stadt-bornheim.de Startklar fürs Rad-Leasing Viele Vorteile 36 Monate voll versichert: vom platten Reifen bis zum Diebstahl rundum abgesichert – auf der ganzen Welt Sparen Sie durch das Umwandlungsmodell bis zu 40 Prozent gegenüber dem Direktkauf. Freie Rad- und Händlerwahl: Leasen Sie Räder, E-Bikes, Lastenbikes, Mountainbikes und das passende Zubehör. Berechnen Sie Ihren Vorteil in unserem Leasingrechner auf www.radimdienst.de. Dienststellencode Ead-2022 Geben Sie diesen Code zur Legitimation für das Rad-Leasing bei Ihrem Fahrradhändler an. Fahrradhändler an. Die Leasinglaufzeit beträgt 36 Monate. Pro Beschäftigte*r darf ein Fahrrad geleast werden. Die Preisobergrenze liegt bei 7.000 Euro brutto inkl. Versicherungsraten und Zubehör. Es gelten die Richtlinien gemäß TV-Fahrradleasing. Ihr Arbeitgeber bezuschusst das Leasing mit dem Fairbetrag Natürlich können Sie das Rad nicht nur für die Wege zur Arbeit und zurück, sondern auch vollumfänglich in Ihrer Freizeit nutzen. In 3 Schritten zu Ihrem Wunschrad WUNSCHRAD AUSWÄHLEN Geben Sie hierzu den Dienststellencode beim Händler Ihrer Wahl an und die Leasinganfrage wird an RadimDienst übermittelt. üBERLASSUNGSVERTRAG UNTERZEICHNEN Laden Sie den Überlassungsvertrag aus dem Onlineportal herunter und unterschrieben wieder hoch. RAD ABHOLEN Rufen Sie den Übernahmecode per Mausklick ab. Übergeben Sie den Übernahmecode beim Radhändler und schon können Sie losradeln. 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Reifen, Bremsen und Schaltung Mobilitätsgarantie, damit Sie europaweit immer mobil bleiben Neuwertentschädigung Inklusive ist außerdem ein Inspektionspaket, das einen jährlichen UVV-Check beinhaltet.

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Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite 1 -Inhaltsverzeichnis- Kapitel 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.6.1 2.6.2 2.7 2.8 2.9 2.10 2.10.1 2.10.2 2.10.3 2.10.4 2.10.5 2.11 2.12 2.13 2.14 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 3.5.6 3.5.7 3.5.8 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 Kapitel Allgemeine Vorschriften Leitbild und Normenzweck Anwendung und Beachtung Erlass, Änderungen, Ergänzungen Allgemeine Dienstangelegenheiten Allgemeine Grundsätze Verschwiegenheitspflicht / Aussagegenehmigung Verhalten gegenüber Personen Organisation des Arbeitsplatzes Gratulationen und Feiern Belohnungen und Geschenke, Sponsoring Belohnungen und Geschenke Sponsoring Interessenkollision Interessenwahrung Vorgesetzte, Dienstweg Regelungen zur Arbeitszeit Arbeitszeit Urlaub Dienstbefreiung Erkrankungen Dienstgänge, Dienstreisen Nutzung von Verkehrsmitteln im dienstlichen Interesse Dienstausweise Ahndung von Dienstvergehen Strafverfolgung Tragen von Namensschildern Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten Einheit der Verwaltung Organisation der Verwaltung Personeller Verwaltungsaufbau Federführung Verwaltungsgebäude Belegung der Diensträume Sicherung der Dienstgebäude, Diensträume und Einrichtungen Ausstattung von Diensträumen / Inventarverzeichnis Inventarverwaltung Fundsachen Rauchen in Dienstgebäuden und Dienstfahrzeugen Schäden, Plakate, Geldsammlungen, Werbung, Abfälle, Privatbesitz Beflaggung Geschäftsgang Postgang Postverteilung Geld-, Wert- und Einschreibesendungen Verschlusssachen Vertraulichkeit der Personalangelegenheiten Seite 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 5 6 7 7 7 8 8 9 9 10 10 11 12 12 12 13 13 13 13 14 14 14 15 15 15 16 16 16 16 17 18 Seite 18 Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite 2 -Inhaltsverzeichnis- 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.3 4.4 4.5 4.6 4.6.1 4.6.2 4.6.3 4.6.4 4.7 4.7.1 4.7.2 4.7.3 4.7.4 4.7.5 4.7.6 4.8 4.9 4.10 4.10.1 4.10.2 4.11 4.11.1 4.11.2 4.11.3 4.11.4 4.12 4.13 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 Beifügung von Unterlagen Weiterleitung Sachbearbeitung Sicht- und Arbeitsvermerke Sofort-, Eilt- und Fristsachen Arbeitsrückstände Urschriftliche Weiterleitung Aktennotizen, Vermerke, Niederschriften, Besprechungs- und Vernehmungsprotokolle Auskünfte, Akteneinsicht (auch gegenüber Ratsmitgliedern) Wiedervorlage Regelung der Entscheidungsbefugnisse Abzeichnung Mitzeichnung Verteiler Vorlage zur Unterschrift Unterzeichnung von Schriftstücken Allgemeines Unterzeichnung Form der Unterzeichnung Beglaubigungen Verwendung von Dienstsiegeln Abgabe verpflichtender Erklärungen, Vollmachten Auftragsvergabe / Unterzeichnung von Aufträgen Benutzung von Fernsprechanlagen Schriftverkehr Äussere Form, Verwendung von Vordrucken und Postkarten Inhalt, Formulierung, Verwendung von Abkürzungen, Arbeitsanweisungen Postversand und Botendienst Allgemeines Postzustellungsaufträge Einschreiben Wertsendungen E-Mail Nutzung Internet-Nutzung Öffentlichkeitsarbeit Verkehr mit Presse, Rundfunk, Fernsehen Veröffentlichungen Bekanntmachungen Besichtigung gemeindlicher Einrichtungen Inkrafttreten 19 18 18 18 19 19 19 20 20 20 21 21 21 21 21 21 21 21 22 23 23 24 25 24 25 26 26 28 28 28 28 28 29 30 30 30 30 30 30 30 Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite3 8. Änderung 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Leitbild und Normenzweck Die Stadtverwaltung Bornheim versteht sich als kundenorientiertes Dienstleistungsunter- nehmen. Ziel ist die möglichst zeitnahe und wirtschaftliche Erstellung der nachgefragten Leistungen unter Beachtung der anzuwendenden Rechtsnormen und der Zielsetzungen seitens des Ra- tes der Stadt Bornheim. Die Allgemeine Geschäftsanweisung (AGA) regelt den allgemeinen Dienstbetrieb und den Geschäftsgang bei der Stadtverwaltung Bornheim und dokumentiert somit die Qualitätsan- sprüche, die mit der Leistungserstellung verbunden sind. 1.2 Anwendung und Beachtung (1) Diese Anweisung hat verbindliche Wirkung für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, deren Dienstvorgesetzte/r die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist. (2) Die Fachbereichsleitungen überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anwei- sung in ihrem Fachbereich und können Verstöße an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister melden. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Exemplar der AGA zur Kenntnisnahme und Beachtung. 1.3 Erlass, Änderungen, Ergänzungen (1) Dienstanweisungen werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister erlassen, ge- ändert oder ergänzt. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können, auch für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Organisationseinheiten, besondere Dienstanweisun- gen erlassen werden. (2) Dienstanweisungen mit begrenzter Wirkung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisationseinheit können mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters von den Dezernenten erlassen werden. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgerufen, Vorschläge zur Verbesserung oder Ergänzung auf dem Dienstweg der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Prüfung zuzu- leiten. 2 Allgemeine Dienstangelegenheiten 2.1 Allgemeine Grundsätze (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Arbeitskraft der rechtmäßigen, neutralen und wirtschaftlichen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu widmen und dabei die Belange der Stadt Bornheim zu wahren. Bei den ihnen obliegenden Angelegenheiten haben sie die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Belange eines wirksamen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite4 8. Änderung (2) Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Formalziele obliegt jeweils der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter. 2.2 Verschwiegenheitspflicht / Aussagegenehmigung (1) Jede Mitarbeiterin/ jeder Mitarbeiter ist - auch nach Ausscheiden aus dem Dienst - ver- pflichtet, über die aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Informationen Ver- schwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder diese ihrer Bedeutung nach nicht der Geheimhaltung bedürfen. (2) Über Vorgänge, die sich auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit beziehen, darf nur mit Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters Auskunft gegeben werden. Die Genehmigung zur Aussage / Erklärung ist an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten, begründende Unterlagen sind schriftlich beizufügen. 2.3 Verhalten gegenüber Personen (1) Gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Besuchern und Telefonpartnern ist stets die gebo- tene Höflichkeit zu wahren. Bei ungebührlichem Verhalten einzelner Personen ist gegebe- nenfalls der / die Vorgesetzte hinzuzuziehen. (2) Insbesondere werden folgende Handlungen unter Ausschöpfung sämtlicher arbeitsrecht- licher Möglichkeiten verfolgt: Mobbing sexuelle Belästigungen Genuss berauschender Mittel Vorteilsannahme Diebstahl Im Falle einer sexuellen Belästigung besteht neben der Möglichkeit, sich vertrauensvoll an die Dienststelle oder den Personalrat zu wenden, die Möglichkeit, sich an die hierfür ge- wählten Vertrauensleute zu wenden. Die Namen der jeweiligen Personen können beim Per- sonalrat erfragt werden. 2.4 Organisation des Arbeitsplatzes (1) Das Arbeitsgebiet ist so übersichtlich zu gestalten, dass Vertreter / innen und Vorgesetz- te ohne Probleme Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet bearbeiten oder übernehmen können. Für unerledigte Vorgänge und Wiedervorlagen sind besondere Mappen anzulegen. Bei der elektronischen Archivierung von Dokumenten ist eine durchschaubare Verzeichnis- struktur der Ordner und Dokumente anzulegen, deren Benennung Rückschlüsse auf den Inhalt schließen lassen. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann eine gesonderte Verfügung über die Grundsätze beim Aufbau der Ordnerstrukturen in der EDV erlassen. 2.5 Gratulationen und Feiern (1) Für Feiern und Zusammenkünfte steht der Gemeinschaftsraum im Rathaus ausserhalb der Kernzeit mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zur Verfügung. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite5 8. Änderung (2) Eine kurze Gratulation während der Dienstzeit ist zu besonderen Anlässen zulässig, so- weit dies der Dienstbetrieb gestattet und insbesondere die zufriedenstellende Bedienung von Publikum gewährleistet bleibt. 2.6 Belohnungen und Geschenke, Sponsoring 2.6.1 Belohnungen und Geschenke (1) Belohnungen und Geschenke sind alle Vorteile, die einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter ohne rechtlichen Grund unmittelbar oder mittelbar durch einen anderen im Hinblick auf sei- ne Tätigkeit eingeräumt werden. (2) Belohnungen und Geschenke dürfen in Verbindung mit dienstlichen Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern - auch nach Ausscheiden aus dem Dienst - nicht ange- nommen werden. Dies gilt nicht für verkehrsübliche Werbegeschenke mit Werbeeindruck (sogenannte Streuartikel wie Kugelschreiber, Kalender, etc.) mit einem Handelswert von bis zu 5,00 Euro. (3) Sollten dennoch Belohnungen und Geschenke bei den Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern eintreffen, so sind diese unverzüglich an den Fachbereich 1, unter Angabe des Namens und der Adresse des / der Schenkenden, weiterzuleiten. Je nach Wert bzw. Art erfolgt eine Wei- terleitung für soziale Zwecke oder die Rückgabe an den / die Schenkende/n. Sollte eine Weiterleitung für soziale Zwecke erfolgen, so wird der / die Schenkende darüber schriftlich durch den Fachbereich 1 informiert. (4) Bestechungen und Bestechungsversuche sind unverzüglich der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzuzeigen. 2.6.2 Sponsoring (1) Sponsoring ist die subsidiäre Unterstützung eines Projektes durch Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung zum wechselseitigen Vorteil sowohl des Sponsors (z.B. Imagegewinn, Werbung) als auch der Verwaltung. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet über jegliche Form des Sponsorings im Einzelfall. 2.7 Interessenkollision (1) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die entweder ihnen selbst oder anderen, denen gegenüber ihnen wegen persönlicher Beziehungen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde (z.B. Ehegatten, nahe Verwandte oder Versch- wägerte), Vorteile verschaffen. Auch die Vornahme von Vertragsverhandlungen mit diesem Personenkreis ist untersagt. (2) Vertragsabschlüsse zwischen der Stadt Bornheim und leitenden Dienstkräften werden durch die Vorschriften der Hauptsatzung geregelt. 2.8 Interessenwahrung (1) Werden Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern Verstöße gegen Rechtsvorschriften bekannt, wel- che den Aufgabenkreis der Stadt betreffen, ist unverzüglich der zuständige Fachbereich zu unterrichten. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite6 8. Änderung (2) Die Kenntnis über strafbare Handlungen (Diebstähle, Dienstvergehen u.ä.) zum Nachteil der Stadt Bornheim ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister anzuzeigen. (3) Die überlassenen Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln und möglichst effektiv einzu- setzen. Bei mangelnder Auslastung, insbesondere der EDV-Geräte, ist der für die Beschaf- fung zuständigen Stelle Nachricht zu erteilen. Die Inanspruchnahme der Arbeitsmittel für private Zwecke ist grundsätzlich unerwünscht. In begründeten Ausnahmefällen sind die Kosten zu erstatten. Das Einspielen privater Datensätze und Programme in die Rechner der Stadtverwaltung ist nur nach Prüfung und Zustimmung durch die für die Anwenderbetreuung zuständigen Mitar- beiter / Mitarbeiterinnen des Geschäftsbereiches EDV zulässig. Bei Zuwiderhandlung kön- nen die entstehenden Kosten für die Beseitigung von Fehlern, für deren Auftreten das Ein- bringen ungeprüfter Datensätze und Programme kausal war, dem Verursacher / der Verur- sacherin in Rechnung gestellt werden. Die Verantwortung für Fragen des Datenschutzes und des Urheberrechtes bleibt im Falle des Importes privater Datensätze und Programme bei der / dem ursprünglichen Eigentümerin / Eigentümer. (4) Während der Dienstzeit ist die Verrichtung privater Tätigkeiten unzulässig. (5) Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, soweit nicht anderweitige gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen existieren. (6) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgerufen, Verbesserungsvorschläge, die der Qualitätssteigerung oder der Rationalisierung von Arbeitsabläufen dienen, der Bürgermeiste- rin / dem Bürgermeister zur Prüfung zuzuleiten. Dieser kann im Einzelfall die Zahlung einer Prämie veranlassen. 2.9 Vorgesetzte, Dienstweg (1) Vorgesetzte / Vorgesetzter ist, wer für die dienstliche Tätigkeit einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters weisungsberechtigt ist. (2) Vorgesetzte und Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter haben sich so zu informieren, dass die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. (3) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind zur Ausführung der Anordnungen der Vorgesetzten verpflichtet. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen sind unverzüg- lich bei der / dem nächsthöheren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht erhalten, ist die Entscheidung der / des nächsthöheren Vorge- setzten einzuholen, wenn die Bedenken fortbestehen. Wird die Anordnung von dort bestätigt, ist diese auszuführen, sofern diese nicht mit einer strafbaren Handlung verbunden ist oder gegen die Menschenwürde verstößt. Auf Verlangen der / des betroffenen Weisungsempfängerin / -empfängers ist der Sachver- halt schriftlich durch die / den Weisungsgeberin / Weisungsgeber auf dem Dienstweg der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. (4) Bei sachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern ent- scheidet die / der nächste gemeinsame Vorgesetzte nach Anhörung der Auffassungen. (5) Sind an der Erstellung einer Leistung mehrere Fachbereiche beteiligt, können hierfür lau- fend erforderliche Informationen direkt zwischen den mit der Leistungserstellung betrauten Personen ausgetauscht werden. Die Vorgesetzten können einzelfallbezogene oder generelle Mitzeichnung verfügen und sich entsprechende Entscheidungsgewalt vorbehalten. In Grundsatzfragen und bei steuerungsrelevanten Informationen ist stets der Dienstweg einzu- halten. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite7 8. Änderung (6) In persönlichen Angelegenheiten können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmit- telbar an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister wenden. 2.10 Regelungen zur Arbeitszeit 2.10.1 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit wird für die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch entsprechende Regelungen über die gleitende Arbeitszeit in der je- weils gültigen Fassung festgesetzt, mit denen sich jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter ver- traut zu machen hat. (2) Für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die Dienststunden durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister festgesetzt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung. (3) Die Dienststunden sind gewissenhaft einzuhalten. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz. Die Überwachung der Pünktlichkeit obliegt der Fachbereichsleitung bzw. der Dezernentin / dem Dezernenten. Grobe oder sich wiederholende Verstöße sind der Bürger- meisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die gegen die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit versto- ßen oder durch Manipulationen den Versuch der Vorteilsgewinnung für sich ziehen wollen, können von der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen werden. (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Anordnung zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn es dienstlich erforderlich ist. Dabei sind die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zu beachten bzw. einzuhalten. Ausserdem ist das Beteiligungsrecht des Personalrates durch die Dienststelle entsprechend zu berücksichtigen. Die Vergütung / Abgeltung richtet sich nach den besoldungs- und tarifrechtlichen Bestim- mungen. (5) Unerlaubtes Fernbleiben und die Wiederaufnahme des Dienstes sind von der Fachbe- reichsleitung unverzüglich der für die Zeiterfassung zuständigen Stelle zu melden. (6) Bei Verlassen des Arbeitsplatzes aus dienstlichen Gründen ist die / der nächste Vorge- setzte zu unterrichten. Die Fachbereichsleitung kann verfügen, dass sie / er in jedem Falle über die Abwesenheit von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern aus ihrem / seinem Fachbereich unterrichtet wird. Für überwiegend oder regelmäßig im Außendienst tätige Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter kön- nen die Dezernentinnen / Dezernenten und Fachbereichsleitungen gesonderte Regelungen treffen. 2.10.2 Urlaub (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Be- stimmungen. Der Erholungsurlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen. Hierbei sind die Terminwünsche mit den direkten Vertreterinnen / Vertretern und den Fachbereichslei- tungen abzustimmen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite8 8. Änderung (2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne oder halbe Urlaubstage gewährt wer- den. Pro Jahr dürfen aber grundsätzlich nicht mehr als 6 halbe Urlaubstage gewährt werden. (3) Bei Unstimmigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und Vertreterinnen / Vertre- tern entscheidet die Fachbereichsleitung nach sachlichen Gesichtspunkten, wessen Vorstel- lungen bei der Genehmigung von Erholungsurlaub berücksichtigt werden sollen und teilen die Gründe schriftlich der für die Genehmigung zuständigen Stelle mit, die auch die eventu- ellen Beteiligungsrechte des Personalrates zu berücksichtigen hat. Insbesondere können die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, das Vorhandensein schul- pflichtiger Kinder, sonstige wichtige familiäre Gründe und Urlaubsterminierungen der ver- gangenen Jahre als Kriterien für die Entscheidungen der Fachbereichsleitung herangezogen werden. (4) Der Erholungsurlaub ist fünf Tage vor Antritt schriftlich zu beantragen, soweit dies zu- mutbar ist. Zu Beginn eines Jahres teilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Terminwünsche in Listenform über die Fachbereichsleitung der für die Genehmigung zuständigen Stelle mit. Diese Terminierung hat grundsätzlich verbindlichen Charakter. Über Abweichungen ent- scheidet die Fachbereichsleitung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach der Mitteilung zu Beginn des Jahres unvorhersehbare Gründe dies rechtfertigen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (5) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann über den zustehenden Erholungsur- laub hinaus aufgrund Beamten- und tarifrechtlicher Bestimmungen gewährt werden ( z.B. Umzug, Eheschließung, schwere Erkrankung des Ehegatten, Todesfall, Geburt). (6) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge kann auf schriftlichen Antrag gewährt wer- den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (7) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung des Erho- lungsurlaubes der Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter und Dezernentinnen / De- zernenten, sowie über die Genehmigung des Sonderurlaubes für alle Bediensteten. Über die Genehmigung des Erholungsurlaubes für alle übrigen Bediensteten entscheidet der für das Personalwesen zuständige Fachbereich. 2.10.3 Dienstbefreiung Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht aus persönlichen Gründen unterbrochen werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Fachbereichsleitungen auf schriftlichen Antrag Dienstbefreiung gewähren. Über Dienstbefreiungsanträge der Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter und Beigeordneten entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Bei Ablehnung kann sich die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter an die Dezernentin / den Dezer- nenten wenden. 2.10.4 Erkrankungen (1) Bei Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich die Fachbereichsleitung zu unterrichten. Die Meldung soll bis spätestens 10.00 Uhr des ersten Arbeitstages erfolgt sein. (2) Die Fachbereichsleitungen unterrichten den für das Personalwesen zuständigen Fachbe- reich schriftlich auf dem Dienstweg. (3) Nach spätestens drei Krankheitstagen hat die/ der Erkrankte unaufgefordert ein Attest vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist. Ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus dem Attest nicht ersichtlich, so ist nach Wiedererlangung der Ge- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite9 8. Änderung sundheit eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Andernfalls genügt mündliche o- der fernmündliche Rückmeldung. Abweichungen von dieser Regelung können durch gesetz- liche, tarifrechtliche oder Einzelfallentscheidungen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters getroffen werden. (4) Bei Dienstunfällen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von oder zu der Arbeit ist unverzüglich der für das Personalwesen zuständige Fachbereich schriftlich zu unterrichten. Hierbei ist der Unfallhergang unter Angabe von Ort, Zeit und Nennung von möglichen Zeu- gen zu schildern. Unabhängig von dieser Meldung sind die Absätze eins bis drei zu beachten. (5) Berufskrankheiten sind Gesundheitsschäden, die nachweislich im ursächlichen Zusam- menhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen. Über das Vorliegen einer Berufskrankheit ist unverzüglich der für das Personalwesen zuständige Fachbereich schriftlich zu unterrichten. (6) Arztbesuche während der Dienstzeit sind nur gestattet, wenn eine Terminvereinbarung ausserhalb der Dienststunden nicht möglich war oder ein Aufschub des Arztbesuches auf- grund akuter Krankheitserscheinungen nicht möglich ist. Hierüber ist eine Bestätigung des Arztes über die mangelnde Möglichkeit einer Terminvereinbarung ausserhalb der Dienst- stunden vorzulegen. Für einen Arztbesuch während der Dienstzeit ist ein Antrag auf Dienstbefreiung zu stellen. Es gelten die Regelungen des Abschnitts 2.10.3. 2.10.5 Dienstgänge, Dienstreisen (1) Gem. der Legaldefinition des § 2 des Landesreisekostengesetzes sind: → Dienstgänge: Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften ausserhalb der Dienststelle. → Dienstreisen: Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften ausserhalb des Dienstortes. (2) Dienstgänge und Dienstreisen unterliegen der Genehmigungspflicht. Anträge auf Dienstgänge werden formlos - in der Regel mündlich - bei der Fachbereichslei- tung gestellt und von dieser mündlich genehmigt. Anträge auf Dienstreisen sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Anträge mit einer Dauer bis zu einem Tag werden von der Fachbereichsleitung genehmigt. Dienstgänge und Dienstreisen der Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter sowie Dienstreisen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von mehr als einem Tag genehmi- gen die Dezernenten. (3) Über die Genehmigung von Dienstgängen und Dienstreisen der Beigeordneten und De- zernenten entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Dienstgänge und Dienstrei- sen der Beigeordneten und Dezernenten mit einer Dauer von bis zu einem Tag gelten als genehmigt. 2.11 Nutzung von Verkehrsmitteln im dienstlichen Interesse (1) Bei der Wahl der Verkehrsmittel ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Möglichkeit zu wählen. Ausnahmen sind nur unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zulässig. Insbesondere sind Dienstfahrten möglichst zusammenzulegen. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln hält der Geschäftsbereich 1.2 Fahrkarten in begrenzter Stückzahl zur Verfügung. Vor Antritt der Dienstfahrt können dort vorhandene Fahrscheine in Empfang genommen werden. Dienstwagen sind so frühzeitig beim Geschäftsbereich 1.2 zu beantragen, dass dort eine Bereitstellung geprüft werden kann. Als Entscheidungskriterium für die Bereitstellung kön- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite10 8. Änderung nen die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen und der Grund der notwendigen Dienstfahrt herangezogen werden. (2) Dienstwagen, oder privateigene Kraftfahrzeuge sind nur zur Erledigung von Dienstge- schäften zu benutzen, die auf andere Weise nicht wirtschaftlicher ausgeführt werden kön- nen. (3) Für die Benutzung von Dienstfahrzeugen wird auf die Bestimmungen der Richtlinien für die Haltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen verwiesen. (4) Die Dezernenten regeln in ihrem Bereich die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Fahr- tenbücher. (5) Die Kostenerstattung im Zusammenhang mit Dienstfahrten wird durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2.12 Dienstausweise (1) Zur Ausweisung der Befugnisse erhält jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter auf Antrag einen Dienstausweis, soweit dies zur Aufgabenerledigung erforderlich ist. Der Antrag ist mündlich beim Geschäftsbereich 1.2 zu stellen und ist bei Aufforderung schriftlich zu be- gründen. (2) Die Gültigkeit beträgt maximal 3 Jahre. Bei Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis zur Ver- längerung der in Abs. 1 genannten Stelle vorzulegen, wenn das Erfordernis des Besitzes weiterbesteht. Ansonsten ist der Ausweis zurückzugeben, sobald sich das Aufgabengebiet der betroffenen Person ändert und kein Ausweis mehr erforderlich ist bzw. die Besitzerin / der Besitzer aus dem Dienst ausscheidet. (3) Bei Verlust ist umgehend die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zu unterrichten. (4) Der Dienstausweis darf nur für dienstliche Zwecke verwendet werden. Missbrauch wird verfolgt. 2.13 Ahndung von Dienstvergehen Strafverfolgung (1) Wer seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, kann nach den jeweiligen beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden. (2) Bei strafbaren Handlungen entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, ob Strafantrag bzw. Strafanzeige erfolgt. Das Recht der einzelnen Mitarbeiterin / des Mitarbei- ters zur Anzeigenerstattung / Stellung eines Strafantrages bei strafbaren Handlungen gegen sie / ihn im Rahmen der Dienstausübung bleibt hiervon unberührt. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 2.14 Tragen von Namensschildern Während der Dienstzeiten ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rathaus, in der Bücherei, in der Volkshochschule, im Baubetriebshof und im Hallenfreizeitbad ein Namens- schild gut sichtbar am Oberkörper (Brustbereich) zu tragen. Die Namensschilder werden vom Geschäftsbereich 1.2 ausgegeben. Namensänderungen sind dem o.a. Geschäftsbe- reich möglichst frühzeitig mitzuteilen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite11 8. Änderung Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite12 8. Änderung 3 Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 3.1 Einheit der Verwaltung (1) Die Stadtverwaltung bildet eine Einheit. Bei allen Entscheidungen in den Sachgebieten sind deshalb auch die Interessen der Gesamtverwaltung zu berücksichtigen. (2) Zur Wahrung der Einheit der Verwaltung hält die Bürgermeisterin / der Bürgermeister regelmäßig Besprechungen mit den Dezernenten und Fachbereichsleitungen ab. 3.2 Organisation der Verwaltung (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister untergliedert im Rahmen ihres / seines gesetzli- chen Organisationsrechtes die Verwaltung in Fachbereiche. Fachbereiche werden zu De- zernaten gebündelt. Durch einen Produktzuordnungsplan werden die zu erstellenden Pro- dukte auf die Fachbereiche verteilt. Die Fachbereichsleitungen bilden für ihren Fachbereich unter Beteiligung der Dezernenten Geschäftsbereiche und ordnen diesen die durch den Produktzuordnungsplan zugewiesenen Produkte zur Leistungserstellung zu. Es ergibt sich folgendes Schaubild: (2) Die Geschäftsbereichsbildung ist mit dem Geschäftsbereich 1.2 unter Beteiligung der für das Controlling zuständigen Stelle abzustimmen. (3) Der Aufbau der Verwaltung wird durch folgende Organisationsmittel dokumentiert: Übersicht Fachbereichsbildung ( s. Anlage 1) Produktzuordnungsplan ( Zuordnung der Produkte auf die Fachbereiche) Dezernatsverteilungsplan ( Zuordnung der Fachbereiche auf die Dezernate) Übersicht der Geschäftsbereiche ( s. Anlage 2) 3.3 Personeller Verwaltungsaufbau Sachgebiet Sachgebiet Geschäftsbereich Geschäftsbereich Fachbereich Fachbereich Fachbereich Dezernat Dezernat Bürgermeisterin / Bürgermeister Abbildung 1 Verwaltungsaufbau Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite13 8. Änderung (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist Leiterin / Leiter der Verwaltung und Dienst- vorgesetzte / Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen / Beamten, Angestellten und Arbeiterin- nen / Arbeiter Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister trägt gegenüber dem Rat die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Verwaltungsgeschäfte. Sie / Er bestimmt die Art und Weise der Bearbeitung aller Vorgänge, die von besonderer sachlicher oder politischer Bedeutung sind. Sie /Er kann jederzeit die Bearbeitung einzelner Vorgänge übernehmen. (2) Die Beigeordneten und Dezernenten vertreten die Bürgermeisterin / den Bürgermeister eigenverantwortlich in dem zugewiesenen Aufgabenbereich. Sie beraten und unterstützen sie / ihn bei ihrer / seiner Arbeit und unterrichten sie / ihn in allen wichtigen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Die Beigeordneten und Dezernenten koordinieren die Arbeit der zu ihrem Zuständigkeitsbe- reich zählenden Fachbereiche. Sie können jederzeit die Bearbeitung einzelner Vorgänge übernehmen. (3) Die Fachbereichsleiterinnen und -leiter werden vom der Bürgermeisterin / dem Bürger- meister bestellt. Sie leiten die Geschäfte ihres Fachbereiches und sind dem Dezernenten gegenüber für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie können jederzeit die Bearbeitung einzelner Vorgänge übernehmen, wenn dies zur ge- ordneten Leistungserstellung geboten ist. (4) Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erstellen die zu einem Sachgebiet zuge- ordneten Produkte und sind gegenüber den Fachbereichsleitungen für die Leistungserstel- lung unter Beachtung der Formalziele der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bürger- freundlichkeit verantwortlich. (5) Zuarbeiter und Hilfskräfte erfüllen die sonstigen mit der Leistungserstellung verbundenen Aufgaben, welche durch den Personenkreis der Absätze 3 bis 4 auf diese übertragen wer- den. (6) Treffen mehrere Funktionen der Absätze 4 bis 5 in einem Arbeitsfeld zusammen, ist für die Einordnung des Arbeitsplatzes der überwiegende Charakter der Tätigkeiten entschei- dend. 3.4 Federführung (1) Sind an der Leistungserstellung mehrere Fachbereiche beteiligt, übernimmt der Fachbe- reich die Federführung, der den größten Anteil an der Leistungserstellung hat und beteiligt umfassend die übrigen Fachbereiche. Die Beteiligung erfolgt grundsätzlich in Form der Mit- zeichnung. Hierdurch übernimmt der mitzeichnende Fachbereich die Verantwortung für sei- nen Beitrag zur Leistungserstellung. Schriftliche Stellungnahmen sind nur dann erforderlich, wenn dies der Natur der Sache nach oder wegen des Umfanges oder der Bedeutung der Angelegenheit unbedingt erforderlich ist. (2) Bei Unstimmigkeiten über die Federführung entscheidet die Bürgermeisterin / der Bür- germeister. Sie / Er kann ferner die Federführung in Einzelfällen bestimmen. 3.5 Verwaltungsgebäude 3.5.1 Belegung der Diensträume Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite14 8. Änderung (1) Über die Belegung der Diensträume entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. (2) Änderungswünsche sind dem mit der Verwaltung der Diensträume beauftragten Ge- schäftsbereich Gebäudewirtschaft mitzuteilen. Ohne Zustimmung sind Veränderungen der Raumbelegung unzulässig. 3.5.2 Sicherung der Dienstgebäude, Diensträume und Einrichtungen (1) Ausserhalb der Besuchszeiten sind die Eingangstüren des Rathauses geschlossen zu halten. Der Verschluss der Türen ist über die elektronische Zugangskontrolle geregelt. Er- forderliche allgemeine Öffnungszeiten für Besucher ohne elektronischen Ausweis sind rechtzeitig mit dem Geschäftsbereich 1.2 abzustimmen. (2) Bei Verlassen der Diensträume während der Dienstzeit oder zur Mittagspause ist dafür zu sorgen, dass entweder eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter anwesend ist oder die Dienst- räume verschlossen sind. Bei Dienstende sind die Diensträume wegen der anschließenden Reinigung nicht zu verschließen. (3) Bei Dienstende ist das Büro so zu verlassen, dass eine Entwendung oder ein Missbrauch der Vorgänge und Büromaschinen weitestgehend ausgeschlossen ist. Computer und Dru- cker sind auszuschalten, wenn ein Weiterbetrieb nach Ende der Dienstzeit nicht erforderlich ist. Die Fenster sind zu schließen. Bei Sonneneinstrahlung während der Sommermonate sind die Sonnenblenden zu schließen, damit die Einrichtungsgegenstände geschont werden. Vertreter sind grundsätzlich über die Lagerung von Schlüsseln und zur Dienstausübung be- nötigter Gegenstände zu informieren. (4) Für durch Fahrlässigkeit entstandene Verluste oder Schäden haftet die / der verantwortli- che Mitarbeiterin / Mitarbeiter. (5) Diebstähle und Beschädigungen sind unverzüglich der Bürgermeisterin / dem Bürger- meister anzuzeigen. Der Tatort darf nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. 3.5.3 Ausstattung von Diensträumen / Inventarverzeichnis (1) Die Fachbereiche melden Ihren Einrichtungsbedarf an den Geschäftsbereich 1.7 schrift- lich unter Beifügung eines Anforderungsprofils. (2) Der Geschäftsbereich 1.7 prüft das Anliegen des jeweiligen Fachbereiches, beschafft die benötigten Einrichtungsgegenstände und stellt diese dem anfordernden Fachbereich zur Verfügung. (3) Die Fachbereiche führen über die Einrichtungsgegenstände und Büromaschinen eine Inventarliste entsprechend der Inventarordnung. Veränderungen sind umgehend festzuhal- ten. 3.5.4 Inventarverwaltung (1) Die Fachbereiche verwalten eigenständig die zu ihrem Bereich gehörenden Wirtschafts- güter und entscheiden über deren Nutzbarkeit. (2) Ist die Nutzbarkeit mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Feststellung des betroffenen Fachbereiches nicht mehr gegeben oder ist die Nutzung unwirtschaftlich, so teilt der Fach- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite15 8. Änderung bereich dieses dem Geschäftsbereich 1.7 schriftlich unter Beifügung einer Kurzbeschreibung des Gegenstandes mit, wenn die Wertgrenze von 10,00 Euro überschritten wird. Die Beschaffungsstelle macht öffentlich bekannt, dass eine Abgabe der von den Fachberei- chen genannten Gegenstände gegen Höchstgebot beabsichtigt ist und dass diese in einem festgelegten Zeitraum zu besichtigen sind. Die Beschaffungsstelle bestimmt den Ort der Be- sichtigung. Die Angebotseröffnung erfolgt unter Beteiligung des Fachbereiches 8 (Rechnungsprüfung). Liegt der Wert unter 10,00 Euro, kann eine Veräußerung ohne das o.g. Verfahren erfolgen. (3) Stellt ein Fachbereich fest, dass ein Kraftfahrzeug auszusondern ist, so veranlasst er die Erstellung eines Wertgutachtens und führt das in Absatz 2 dargelegte Verfahren in eigener Verantwortung ( d.h. ohne Beteiligung des Geschäftsbereiches 1.7) durch. (4) Die Einhaltung der Inventarordnung ist zu beachten. 3.5.5 Fundsachen (1) Die in Dienstgebäuden, in städtischen Einrichtungen sowie auf Parkplätzen und Zu- gangswegen gefundenen Sachen sind unter Angabe des Fundortes, der Zeit und des Na- mens des Finders an den zuständigen Geschäftsbereich im Fachbereich 3 abzugeben. (2) Ergänzend wird auf die Bestimmungen der §§ 978 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. 3.5.6 Rauchen in Dienstgebäuden und Dienstfahrzeugen (1) Das Rauchen ist in allen städtischen Gebäuden untersagt. Ausnahmen hiervon sind nur für besondere Veranstaltungen (Schützenball, Weiberfastnacht etc.) in den für die Feierlich- keiten vorgesehenen Räumen zugelassen. Über die Ausnahmen entscheidet der Bürger- meister/die Bürgermeisterin. (2) In Dienstfahrzeugen ist das Rauchen nicht gestattet. 3.5.7 Schäden, Plakate, Geldsammlungen, Werbung, Abfälle, Privatbesitz (1) Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich dem zuständi- gen Geschäftsbereich zu melden. (2) Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Gebäudeunterhaltung haben darauf zu achten, dass Frostschäden am Wasser- und Heizungssystem vermieden werden. (3) Plakate dürfen nur an den für den Aushang vorgesehenen Stellen angebracht werden. (4) Geldsammlungen innerhalb der Dienstgebäude sind unzulässig. Dies gilt nicht für Spenden von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern für Geschenke an Bedienstete aus besonderem Anlass. (5) Die Kunden- oder Mitgliederwerbung für Gewerbetreibende, Versicherungen, Organisati- onen etc. und der Vertrieb von Waren jeglicher Art ist nicht gestattet. Dies gilt auch für den Umlauf von Bestellisten. (6) Über Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 entscheidet die Bürgermeis- terin / der Bürgermeister. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite16 8. Änderung (7) Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Die Abfalltren- nung in Papier (Papiermühle), Glas, Verpackungs- und Verbundstoffe (gelber Sack) und Restmüll ist strikt zu beachten. (8) Das Aufbewahren von Privatbesitz ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Für abhandengekommene Privatsachen wird die Haftung ausgeschlossen. 3.5.8 Beflaggung (1) Die Beflaggung der Dienstgebäude regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften oder besonderen Anordnungen. Sie beginnt regelmäßig um 08.00 Uhr und endet mit dem Eintritt der Dunkelheit. (2) Für die Durchführung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Flaggen ist die / der jeweilige Hausmeisterin / Hausmeister zuständig. 4 Geschäftsgang 4.1 Postgang 4.1.1 Postverteilung (1) Die Posteingänge werden von der zentralen Posteingangsstelle in Empfang genommen und nach zu öffnenden und nicht zu öffnenden Sendungen geordnet. Hierbei gelten folgen- de Kriterien: Falsch zugestellte Sendungen sind ungeöffnet an die Post zurückzugeben. An die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und Ratsmitglieder gerichtete Post ist diesen ungeöffnet zuzuleiten. Post mit der Anschrift „an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder Vertreterin / Ver- treter im Amt (o.V.i.A.) ist ungeöffnet der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister oder bei Verhinderung dessen Vertreterin / Vertreter im Amt zuzuleiten. Richtig zugestellte aber nicht die Verwaltung betreffende Eingänge sind mit dem Ein- gangsstempel und dem Hinweis „Irrläufer“ zu versehen und dem richtigen Empfänger zu- zuleiten. Der alte Briefumschlag ist beizufügen. Sendungen, die an eine Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter der Verwaltung mit dem Zusatz „persönlich“ oder ohne Angabe „Stadt Bornheim“ oder „Stadtverwaltung“ gerichtet sind, werden ungeöffnet der Empfängerin / dem Empfänger zugeleitet. Bei dienstlichem Inhalt hat die Empfängerin / der Empfänger sie als Eingang der Poststelle zuzuleiten, wenn es sich um eine Fristangelegenheit handelt (Eingangsstempel) oder die Mitkenntnis der Vor- gesetzten erforderlich ist (siehe Absatz 4). Betrifft das Schriftstück den laufenden Ge- schäftsverkehr ohne das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, so versieht der Mitarbeiter das Schriftstück mit einem handschriftlichen Eingangsvermerk und seiner Pa- raphe und bearbeitet es entsprechend den Erfordernissen. Diese Verfahrensweise gilt auch für direkt beim Bediensteten abgegebene Post. An das Standesamt und die Stadtkasse sowie die Beihilfestelle gerichtete Sendungen sind aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften ungeöffnet zuzuleiten. Post, die an den Personalrat adressiert ist, wird ungeöffnet weitergeleitet. Angebote aufgrund von Ausschreibungen tragen auf dem Umschlag einen entsprechen- den Vermerk und sind dem zuständigen Geschäftsbereich unverzüglich ungeöffnet zuzu- leiten. Der Umschlag ist mit Eingangsstempel und Uhrzeit zu versehen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite17 8. Änderung (2) Post, die nach Absatz 1 von der Poststelle zu öffnen ist, wird mit dem Eingangsstempel versehen und über den Hausdienst verteilt. Der Briefumschlag ist in folgenden Fällen beizu- fügen: Das Schreiben enthält keine oder mangelhafte Absenderangaben. Das Schreiben enthält kein Datum oder das Datum weicht erheblich vom Eingangsstem- pel ab. Der Zeitpunkt der Einlieferung ist von Bedeutung (z.B. Fristberechnung). Der Umschlag trägt amtliche Vermerke. Es handelt sich um Einschreibe- oder Wertsendungen. (3) Sofortsachen sind vor allen anderen Postsendungen zu öffnen, mit der genauen Uhrzeit zu versehen und unverzüglich nach Unterrichtung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters über die allgemeine Vertreterin / den allgemeinen Vertreter dem zuständigen Dezernenten / der zuständigen Dezernentin durch Boten zuzuleiten. Bei Abwesenheit der Dezernentin / des Dezernenten erhält die zuständige Fachbereichsleitung die Sendung. Als Sofortsachen gelten Fernschreiben, Telegramme, Eilbotenbriefe, Telefaxe und behördli- che Eingänge mit dem Vermerk „Eilt“ oder „Sofort“. (4) Als wichtige Eingänge, die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister in jedem Falle vor- zulegen sind, gelten: Schriftstücke der Aufsichtsbehörde, sonstiger Landes- und Bundesbehörden und der kommunalen Spitzenverbände alle amtlichen Verkündungsblätter Schriftstücke ausländischer Dienststellen und deutscher Vertretungen im Ausland Schreiben von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung, über wichtige Ereignisse o- der von besonderer Tragweite für die Stadt Bornheim Eingaben, Beschwerden, Widersprüche, Erinnerungen, Mahnungen anonyme Zuschriften Schreiben und Anträge der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, der Fraktionen, ein- zelner Ratsmitglieder und der Ortsbeauftragten Schreiben politischer Parteien, von Gewerkschaften oder ähnlichen Organisationen Gerichtsentscheidungen von Bedeutung alle an die Stadt gerichteten Einladungen, auch an einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitar- beiter Personalsachen 4.1.2 Geld-, Wert- und Einschreibesendungen (1) Den Eingängen beigefügte Postwertzeichen oder Geldbeträge sind von der Postein- gangsstelle auf den Schriftstücken zu vermerken und durch Handzeichen zu bestätigen. Postwertzeichen sind bei Absenden der Antwortschreiben zu verwenden oder, soweit diese als Geldbeträge zur Entrichtung einer Gebühr dienen, bei der Gebührenkasse abzugeben. Freiumschläge sind den Eingängen beizufügen und mit diesen in den Geschäftsgang zu ge- ben. (2) Wertsendungen werden, soweit sie nicht unmittelbar an die Stadtkasse gerichtet sind, in ein Kontrollbuch eingetragen und dem zuständigen Fachbereich gegen Quittung ausgehän- digt. (3) Einschreibe- und Postzustellungssendungen sind wie Wertsendungen (siehe Abs.2) zu behandeln. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite18 8. Änderung (4) Geldbeträge für die Stadt Bornheim dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anneh- men, die innerhalb Ihres Dienstbetriebes hierzu ermächtigt sind. Im übrigen sind für das Kassenwesen neben den gemeindlichen Haushalts- und Kassenvor- schriften die besonderen Weisungen für die Stadtkasse maßgebend. 4.1.3 Verschlusssachen Verschlusssachen dürfen nur von den hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigten Dienst- kräften nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein- Westfalen angenommen, bearbeitet und geschäftsmäßig behandelt werden. Bei diesen Vor- gängen ist dafür zu sorgen, dass der Inhalt Unbefugten nicht bekannt werden kann. 4.1.4 Vertraulichkeit der Personalangelegenheiten Personalangelegenheiten sind stets vertraulich zu behandeln. 4.1.5 Beifügung von Unterlagen Die Posteingangsstelle prüft Zahl und Art der bezeichneten Anlagen und vermerkt dies auf den Schriftstücken. Auf das Fehlen von Anlagen ist hinzuweisen. Umfangreiche Anlagen sind der Fachbereichsleitung unmittelbar zuzuleiten, wobei der Verbleib auf dem Eingang zu vermerken ist. 4.1.6 Weiterleitung Die Eingangsmappen sind unverzüglich durchzusehen und weiterzuleiten. Die Weitergabe darf nicht durch Abwesenheit und Verhinderung verzögert werden. Die Eingänge sollen möglichst noch am Eingangstage der Fachbereichsleitung zugeleitet werden. Fehlgeleitete Eingänge sind unverzüglich dem zuständigen Fachbereich zu übergeben. Die Weitergabe ist unmittelbar und nicht über die Posteingangsstelle vorzunehmen. 4.2 Sachbearbeitung (1) Eingänge sind zügig zu bearbeiten. Kann ein Eingang in angemessener Zeit( in der Re- gel binnen 2 Wochen) nicht abschließend bearbeitet werden, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Eine Abgabenachricht ist zu erteilen, wenn der Eingang zuständigkeitshalber an eine andere Behörde abgegeben wurde. 4.2.1 Sicht- und Arbeitsvermerke (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, die Dezernenten und die Fachbereichsleitung versehen die vorgelegten Eingänge und sonstigen Vorgänge mit folgenden Sicht- und Ar- beitsvermerken: / oder Namenszeichen = zur Kenntnis genommen + = zur Unterschrift vorlegen v.A. = vor Abgang zur Kenntnis bringen n.A. = nach Abgang zur Kenntnis bringen Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite19 8. Änderung b.R. = persönliche Rücksprache b.f.R. = fernmündliche Rücksprache b.B. = Bericht über Stand der Angelegenheit Eilt = bevorzugte Bearbeitung erforderlich Sofort = Sofortige Bearbeitung erforderlich Neben dem Arbeitsvermerk ist ggf. der Erledigungstermin anzugeben. (2) Die vertretungsberechtigten Beamten verwenden für die Sicht- und Arbeitsvermerke fol- gende Farbstifte: Bürgermeisterin / Bürgermeister orange Erste Beigeordnete / Erster Beige- ordneter braun Beigeordnete / Beigeordneter hellblau Leiterin / Leiter Fachbereich Zentrale Dienste hellviolett (3) Die Verwendung von Grünstiften ist Beschäftigten der Rechnungsprüfung und der Bau- aufsicht vorbehalten. 4.2.2 Sofort-, Eilt- und Fristsachen (1) Sofortsachen sind möglichst noch am Tage des Eingangs, Eiltsachen vor den übrigen Angelegenheiten zu erledigen. (2) Termine und Fristen sind von der Fachbereichsleitung zu überwachen. Sie sind in der gesetzlichen Frist zu erledigen. Können Fristen nicht eingehalten werden, muss rechtzeitig unter Angabe der Gründe um Fristverlängerung nachgesucht werden. Bei fernmündlich ge- nehmigter Fristverlängerung ist ein Aktenvermerk zu fertigen. Die Einhaltung der Fristen in Prozess- und Verwaltungsrechtssachen ist durch ein besonde- res Kontrollbuch sicherzustellen, das von der Leitung des Geschäftsbereichs Juristische Dienste zu führen ist. (3) Für schriftliche Erinnerungen sind grundsätzlich Vordrucke zu verwenden. Wird mündlich oder fernmündlich erinnert, so ist ein Aktenvermerk zu fertigen. 4.2.3 Arbeitsrückstände Über größere Arbeitsrückstände ist die / der Vorgesetzte zu unterrichten. 4.2.4 Urschriftliche Weiterleitung (1) Schriftstücke sind urschriftlich weiterzugeben, wenn sie für die eigenen Akten entbehr- lich sind und eine andere Stelle für die weitere Bearbeitung federführend ist. (2) Die urschriftliche Weiterleitung gegen Rückgabe ist vorzunehmen bei Rückfragen, Kennt- nis- und Stellungnahmen und wenn anzunehmen ist, dass die angeschriebene Stelle keine Ausfertigung für ihre Akten benötigt. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite20 8. Änderung 4.3 Aktennotizen, Vermerke, Niederschriften, Besprechungs- und Vernehmungspro- tokolle (1)Mündliche und fernmündliche Rücksprachen, Anordnungen, Auskünfte und sonstige Hin- weise sind, soweit sie für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit bedeutend sein kön- nen, in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Angaben sollen kurz und verständlich sein. (2)Reicht aus wichtigen Gründen die Aufzeichnung des Ergebnisses einer Besprechung o- der Sitzung in Form eines Aktenvermerkes nicht aus, ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens Tag, Ort, Beginn und Ende der Besprechung oder Sit- zung, Anwesenheitsliste, Verhandlungspunkte, Ergebnis, sowie die erforderlichen Unter- schriften enthalten. Sie soll das Geschehen sinngemäß wiedergeben, ohne dass eine Identität zur wörtlichen Aussage der Beteiligten hergestellt wird. (3) Besprechungs- und Vernehmungsprotokolle geben den Verhandlungsablauf wieder und zitieren die wörtliche Aussage der Beteiligten. Sie sind zu fertigen, wenn die Dokumentation des Geschehens für ein in der Zukunft liegendes Ereignis von besonderer Bedeutung sein oder es von einem der Verhandlungsparteien ausdrücklich gefordert wird. 4.4 Auskünfte, Akteneinsicht (auch gegenüber Ratsmitgliedern) (1) Bei mündlichen und fernmündlichen Auskünften ist die gebotene Zurückhaltung zu wa- ren; insbesondere, wenn dem Inhalt der Erklärung eine Verpflichtung der Stadt beigemessen werden könnte. Es ist darauf zu achten, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt wird und Missverständnisse vermieden werden. In Zweifelsfällen ist schriftliche Anfrage zu empfehlen. Ratsmitglieder, die als solche in städtischen Angelegenheiten eine Auskunft verlangen, sind an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu verweisen. (2) Auskunftsersuchen ausländischer Behörden und Konsulate sind nach den vom Innenmi- nister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Richtlinien zu behandeln. (3) Ein Recht, Akten oder andere dienstliche Unterlagen einzusehen, besteht für Dritte im allgemeinen nicht; das Verfahren zur Einsicht regelt die Aktenordnung der Stadt Bornheim Die Akteneinsicht durch Ratsmitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des § 55 GO NW, die durch die Personalvertretung nach dem Landes-Personal-Vertretungsgesetz ( LPVG). 4.5 Wiedervorlage (1) Die Wiedervorlage eines Vorgangs ist dann zu veranlassen, wenn die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist und voraussichtlich erst zu dem in der Wiedervorlage bestimmten Termin fortgesetzt werden kann. (2) Fristen für Wiedervorlagen sind so ausreichend zu bemessen, dass genügend Zeit zur fristgemäßen Erledigung verbleibt und zwecklose Wiedervorlagen vermieden werden. (3) Ergibt sich der Zweck der Wiedervorlage nicht von selbst, ist der Grund stichwortartig anzugeben. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite21 8. Änderung 4.6 Regelung der Entscheidungsbefugnisse 4.6.1 Abzeichnung Vorgänge, die die Bearbeiterin / der Bearbeiter nicht selbst unterzeichnet, sind von ihr / ihm auf der Entwurfsverfügung am Schluss rechts mit seinem Namenszeichen zu versehen (Ab- zeichnung). Damit übernimmt der Sachbearbeiter die Verantwortung für die nach Gesetz oder sonstigen Vorschriften ordnungs- und fachgemäße Bearbeitung des Vorgangs und für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben. Die Fachbereichsleitung zeichnet die Schriftstücke, die sie selbst nicht unterschreibt, im Entwurf mit ab. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass gleiche Ange- legenheiten einheitlich bearbeitet, Gesetze und sonstige Bestimmungen gleichmäßig und richtig angewendet werden. Die Entwürfe sind so rechtzeitig vorzulegen, dass ausreichende Zeit für die Durchsicht und Prüfung des Vorgangs bleibt. Bei Schriftstücken, die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Unterschrift vorzulegen sind, paraphiert zusätzlich die Dezernentin / der Dezernent. 4.6.2 Mitzeichnung Entwürfe, die die Zuständigkeit mehrerer Dezernate, Fachbereiche oder Geschäftsbereiche berühren, sind in jedem Fall von den Beteiligten mitzuzeichnen. Die Mitzeichnung soll si- cherstellen, dass die Belange der beteiligten Stellen berücksichtigt werden. Die Entwürfe sind erst nach der Mitzeichnung zur Schlusszeichnung vorzulegen. 4.6.3 Verteiler Bei Entscheidungen oder Mitteilungen, die mehreren Fachbereichen oder Personen zuge- hen, wird nachrichtlich auf jede Durchschrift der Empfängerkreis gesetzt und der jeweilige Empfänger markiert. Aus Gründen der Arbeitsersparnis kann in besonderen Fällen ein fester „Verteiler“ ange- wandt werden. Vorgänge, Vorlagen, Unterlagen, Rundschreiben, etc., die von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtverwaltung sind, sind darüber hinaus im DV-Netzwerk zur Verfügung zu stel- len. 4.6.4 Vorlage zur Unterschrift Die bearbeiteten Vorgänge sind in Mappen zu befördern und vorzulegen. Verschlusssachen oder andere Schriftstücke vertraulichen Inhalts sind verschlossen zu befördern. 4.7 Unterzeichnung von Schriftstücken 4.7.1 Allgemeines Bei der Unterzeichnung der Reinschrift sind ausschließlich dokumentenechte Stifte zu ver- wenden; die Datumsangabe ist zu vervollständigen. 4.7.2 Unterzeichnung (1) Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister unterzeichnet: Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite22 8. Änderung Schreiben, die wegen allgemeiner, grundsätzlicher oder politischer Bedeutung von besonderer Wichtigkeit für die Stadt sind, Berichte an die Aufsichtsbehörde und an Behörden höherer Ebene (z.B. Bund) sowie Schreiben an den Landschaftsverband und die kommunalen Spitzenverbände, soweit es sich um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung handelt. Schreiben an Fraktionen, politische Parteien oder Wählergemeinschaften sowie an Ratsmitglieder und sachkundige Bürger Vorlagen an Rat und die Ausschüsse Schreiben an ausländische Dienststellen und deutsche Vertretungen im Ausland, Wichtige Urkunden und Verträge, Schriftstücke repräsentativen Inhalts, Glückwünsche u. Beileidsschreiben, Dienstanweisungen, Rundschreiben u.ä. für die keine Delegation vorliegt, Wichtige öffentliche Bekanntmachungen, Außergewöhnliche Dienstsachen, Disziplinarsachen, Strafanträge, Erlass von Ansprüchen gegen Beamtinnen / Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen / Ar- beiter, Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Forderungen der Gemeinde, Schriftstücke, deren Unterschrift sie / er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat. (2) Die Beigeordneten und Dezernenten unterschreiben: Berichte an die Aufsichtsbehörden, Den Schriftverkehr in Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeu- tung für ihr Dezernat, Vorlagen für den Rat und seine Ausschüsse, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen, Angelegenheiten, deren Unterzeichnung sie sich vorbehalten haben. (3) Die Fachbereichsleitungen unterzeichnen: den laufenden Schriftverkehr ihres Fachbereichs, soweit die Unterzeichnung nicht der Bür- germeisterin / dem Bürgermeister oder den Beigeordneten vorbehalten ist. (4) Den Umfang der Zeichnungsbefugnis der Sachbearbeiter und übrigen Mitarbeiter regelt die zuständige Fachbereichsleitung. Die Befugnis ist soweit wie möglich auf die nachgeord- neten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verlagern, um Arbeits- und Verantwortungsfreude zu fördern. 4.7.3 Form der Unterzeichnung (1) Im Schriftverkehr nach außen unterzeichnen - die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit ihrem / seinem Namen ohne Zusatz - die Beigeordneten „In Vertretung“ unter Hinzusetzung der Dienstbezeichnung - die übrigen Zeichnungsberechtigten „Im Auftrag“ unter Hinzusetzung der Dienst- bezeichnung (2) Der Name der Unterzeichnerin / des Unterzeichners soll grundsätzlich im Maschinen- schrift unter der Unterzeichnung wiederholt werden. Sind zwei Unterschriften erforderlich, zeichnet der in der Dienststellung höhere Verwal- tungsangehörige an erster Stelle links. (3) Im innerdienstlichen Schriftverkehr unterzeichnen - die Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter mit ihrem Namen ohne Zusatz - die sonstigen Zeichnungsberechtigten „Im Auftrag“ ohne Hinzusetzung der Amts- oder Dienstbezeichnung. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite23 8. Änderung 4.7.4 Beglaubigungen (1) Werden Reinschriften nicht mit der Verfügung unterzeichnet, sind sie wie folgt zu be- glaubigen: gez. N a m e Beglaubigt: Unterschrift Dienstbezeichnung (2) Jede Änderung eines unterzeichneten Schriftstückes bedarf der Zustimmung der / des Unterzeichnenden. Richtigkeitsbescheinigungen oder Prüfungsvermerke dürfen nur geän- dert werden, wenn die / der Unterzeichnende die Änderung auf dem Schriftstück beschei- nigt. 4.7.5 Verwendung von Dienstsiegeln (1) Für den urkundlichen Verkehr werden Dienstsiegel verwendet. Sie bekräftigen die Echt- heit der Bescheinigungen, Vollmachten, Beglaubigungen usw. Im internen Schriftverkehr und bei allgemeinen Schreiben sind sie nicht zu verwenden. (2) Das Dienstsiegel enthält das Stadtwappen, die Umschrift „Stadt Bornheim – Rhein-Sieg- Kreis“ und eine arabische Kennzahl. (3) Die Siegelführerinnen / -führer sind verpflichtet, die Dienstsiegel ordnungsgemäß zu füh- ren und unter Verschluss zu halten. Auch während der Dienststunden dürfen Siegel nicht offen auf dem Schreibtisch liegen. Wechselt eine Siegelführerin / ein Siegelführer seine Dienststelle oder scheidet sie / er aus dem Dienst der Stadt Bornheim aus, hat sie / er umgehend das Dienstsiegel zurückzugeben. (4) Dienstsiegel werden nur von dem zuständigen Fachbereich beschafft und ausgegeben. Anderen Fachbereichen ist die selbständige Beschaffung von Dienstsiegeln nicht gestattet. 4.7.6 Abgabe verpflichtender Erklärungen, Vollmachten (1) Alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Verpflichtung der Stadt abzielen und nicht zu den Ge- schäften der laufenden Verwaltung gehören, unterliegen den Formvorschriften der Gemein- deordnung. Das heißt, zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen sie der Schriftform, sind von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister oder seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter und der / dem jeweiligen Beigeordneten für ihr / sein Dezernat oder notfalls von einer / einem durch Vertretungsauftrag ermächtigten Beamtin / Beamten zu unterzeichnen. Im Regelfall werden sie von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und der / dem jeweili- gen Beigeordneten unterzeichnet, zu deren / dessen Dezernat die Angelegenheit zählt. (2) Vor Abgabe verpflichtender Erklärungen ist zu prüfen, ob - die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, - evtl. eine erforderliche Zustimmung des Rates oder eines Ausschusses erteilt ist, - eine Vertretungsberechtigung dem Umfange nach gegeben ist. 4.8 Auftragsvergabe / Unterzeichnung von Aufträgen (1) Aufträge mit einer Auftragssumme bis einschließlich 25.000 Euro gelten als „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ (§ 64 Abs. 2 GO) und unterliegen damit nicht den Formvorschrif- ten des § 64 Abs. 1 GO (Doppelvertretung / Schriftform). Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite24 8. Änderung (2) Über die Befugnis zur Auftragsvergabe im Rahmen der „Geschäfte der laufenden Ver- waltung“ entscheidet der Bürgermeister durch schriftliche Verfügung im Einzelfall. 4.9 Benutzung von Fernsprechanlagen (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, die Vorteile einer fernmündlichen Bearbeitung von Geschäftsvorfällen zu nutzen. (2) Die Fernsprechanlage der Stadt Bornheim ist grundsätzlich nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Private Telefongespräche sind durch Eingabe der jeweiligen Ziffernfolge entspre- chend zu kennzeichnen. Der dienstliche Fernsprechverkehr darf hierdurch nicht beeinträch- tigt werden. 4.10 Schriftverkehr Die Schriftstücke im Behördenverkehr werden je nach Art und Inhalt wie folgt bezeichnet: Begriff Erläuterung Erlass Schreiben oder Anordnung eines Ministers Runderlass wie vor, aber gleichlautend an mehrere Stellen gerichtet Verfügung Schreiben der Aufsichtsbehörde (außer Ministerien) oder Anordnun- gen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, einer / eines Beigeord- neten oder einer / eines Fachbereichsleiterin / Fachbereichsleiters Rundverfügung Wie vor, aber gleichlautend an mehrere Stellen gerichtet Bericht Schreiben an eine vorgesetzte Behörde oder Mitteilung eines Fachbe- reichs an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder an eine / ei- nen Beigeordneten Begriff Erläuterung Rundschreiben Gleichlautende Mitteilungen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters an die Fachbereiche oder eines Fachbereichs an andere Fachberei- che Bekanntmachung Mitteilung an einen größeren Personenkreis Amtliche Bekannt- machung Bekanntmachung, die zu ihrer Wirksamkeit einer formellen Veröffent- lichung bedarf Vorlage Geschäftsvorfall, der dem Rat oder einem Ausschuss vorgelegt wird; im innerdienstlichen Geschäftsverkehr wird auf das Vorlegen einer schriftlichen Aufzeichnung, durch die eine Entscheidung herbeigeführt werden soll, als „Vorlage“ bezeichnet Antrag Gesuch der Verwaltung an eine übergeordnete Stelle oder Gesuch an die Verwaltung, etwas zu tun, dulden oder zu unterlassen Bescheid Mitteilung der Verwaltung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen ist, oder Benachrichtigung auf einen Antrag hin Schreiben Schriftverkehr gleichgestellter Behörden oder Fachbereichen unter- einander sowie formlose Mitteilungen auf eine Eingabe oder Anfrage Aktenverfügung Feststellung und Entscheidung zu einem Geschäftsvorgang; in ihr ist die Anordnung über die weitere Bearbeitung des Geschäftsvorfalls enthalten 4.10.1 Äußere Form, Verwendung von Vordrucken und Postkarten (1) Für Briefbögen, Briefumschläge, Postkarten und Vordrucke sind die deutschen Indus- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite25 8. Änderung trieformate (DIN-Formate) zu verwenden. (2) Der Kopf für die im externen Schriftverkehr zu verwendenden Briefblätter wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister einheitlich festgelegt. (3) Das Schriftstück wird auf der linken Seitenhälfte unterzeichnet. Beispiel: Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Name) Soweit Bezeichnungen gesetzlich vorgeschrieben sind, z.B. „ Die Standesbeamtin / Der Standesbeamte“, sind diese zu verwenden. Auf Anlagen ist abschließend nach Zahl und Art hinzuweisen. Sie werden außerdem am linken Heftrand durch einen Schrägstrich hervorge- hoben. 4.10.2 Inhalt, Formulierung, Verwendung von Abkürzungen, Arbeitsanweisungen (1) Schriftstücke sollten knapp, klar und vollständig sein. Auf eine leicht verständliche Dar- stellung in ungekünstelter Sprache ist besonderer Wert zu legen. (2) Bei der Formulierung der Schriftstücke ist darauf zu achten, dass - sie sachlich und höflich sind, - keine Schachtelsätze gebildet werden, - für vermeidbare Fremdwörter deutschsprachige Begriffe verwendet werden, - eine logische Gedankenfolge eingehalten wird, - Wiederholungen vermieden werden, - neue Gedanken mit neuen Absätzen begonnen und - nur solche Abkürzungen verwendet werden, die gebräuchlich sind und vom Empfänger verstanden werden. (3) Schreiben sind in persönlicher Form abzufassen, mit einer persönlichen Anrede und ei- ner Schlussformel, wie „Hochachtungsvoll“ oder „Mit freundlichen Grüßen“. Bei Vordrucken kann auf die persönliche Anrede verzichtet werden. (4) Abgekürzte Wörter sind bei ihrem erstmaligen Gebrauch auszuschreiben. Dabei ist die Abkürzung in Klammern zu vermerken. Später ist nur die Abkürzung zu verwenden. Beim internen Schriftverkehr können hiervon abweichend u.a. folgende Wortabkürzungen gebraucht werden: Abgn. Abgabenachricht AGA Allgemeine Geschäftsanweisung Anl. Anlage Az. Aktenzeichen d.d.H. Durch die Hand E. Entwurf Erl. Erlass erl. Erledigt gef. Gefertigt gez. Gezeichnet i.A. Im Auftrag i.V. In Vertretung K.g. Kenntnis genommen Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite26 8. Änderung RdErl. Runderlass RdVfG Rundverfügung U. Urschriftlich U.g.R. Urschriftlich gegen Rückgabe Vfg. Verfügung VO Verordnung wegl. Weglegen Wv. Wiedervorlage z.d.A. Zu den Akten z.K. Zur Kenntnis z.S. Zur Sammlung z.V. Zum Vorgang z.w.V. Zur weiteren Veranlassung (5) In der Aktenverfügung werden die einzelnen Bearbeitungsvorgänge in der Reihenfolge ihrer einzelnen Bearbeitungsvorgänge in der Reihenfolge ihrer Ausführung festgelegt und mit arabischen Ziffern fortlaufend numeriert. Mit der Schlussverfügung wird die sachliche Bearbeitung eines Vorgangs vorläufig oder end- gültig abgeschlossen. Sie hat deshalb eine der nachstehend aufgeführten Arbeitsanweisun- gen zu enthalten: z.d.A zu den Akten, wenn eine Sache abgeschlossen ist Wegl. Weglegen, wenn eine Sache abgeschlossen ist, das Schriftstück aber wegen geringer Bedeutung nicht unbedingt in den Akten aufbewahrt werden muss z.S. zur Sammlung, bei Antworten auf Rundfragen, die nicht im einzelnen zu bear- beiten sind, aber als Unterlagen für eine Entscheidung etc. Aufzubewahren sind Wv. Wiedervorlage, wenn eine endgültige Erledigung nicht möglich ist, weil noch Stellungnahmen anderer Stellen, Auskünfte, Ermittlungen etc. Abzuwarten sind z.V. zum Vorgang, das Schriftstück wird einem noch schwebenden, in der Bearbei- tung stehenden Vorgang beigefügt. Soweit der Schriftverkehr mit der Bezirksregierung durch die Hand der / des Landrätin / Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde geht, sind die Schriftstücke in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Erfolgt ausnahmsweise wegen besonderer Dringlichkeit oder aufgrund eines besonderen Ersuchens eine unmittelbare Berichterstattung an die Bezirksregierung, so ist die Landrätin / der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Vorlage einer Berichtsdurch- schrift zu unterrichten. 4.11 Postversand und Botendienst 4.11.1 Allgemeines (1) Der Postausgang ist von den Fachbereichen im Vorgang zu vermerken. (2) Bei allen Postausgängen ist die kostengünstigste Versandart zu wählen. Mehrere Schrift- stücke an einen Empfänger sind zu einer Sendung zu vereinigen. Deshalb sind Postausgänge aus allen Fachbereichen für Ratsmitglieder und Ortsbeauftragte ausschließlich dem Geschäftsbereich 1.1 zuzuleiten. Sie werden dort gesammelt und zu ei- ner Sendung vereinigt und versandfertig gemacht. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite27 8. Änderung 4.11.2 Postzustellungsaufträge Ist die förmliche Zustellung eines Schriftstückes vorgeschrieben oder zweckdienlich, ist es nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 4.11.3 Einschreiben (1) Schriftstücke sind als Einschreiben zu versenden, wenn die Aufgabe des Schriftstückes bei der Post nachzuweisen ist. (2) „Einschreiben mit Rückschein“ ist zu verwenden, wenn auch der Empfang nachgewiesen werden muss. 4.11.4 Wertsendungen Sendungen mit wertvollem Inhalt sind als Wertsendungen aufzugeben. 4.12 E-Mail Nutzung (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für dienstliche Zwecke die Möglichkeit der internen und externen Kommunikation über E-Mail. Die externe Mail-Adresse setzt sich aus Vornamen und Nachnamen, getrennt durch einen Punkt, und den Domänenzusatz @stadt-bornheim.de zusammen: vorname.nachname@stadt-bornheim.de Die Nutzung anderer web-basierter E-Mail-Adressen ist grundsätzlich unzulässig. (2) Für die tägliche Dienstpost soll soweit wie möglich der elektronische Postverkehr genutzt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Postfach kontinuierlich zu überprüfen. Das Postfach soll nach Möglichkeit ständig im Hintergrund aktiv sein, damit der Eingang neuer Nachrichten sofort erkannt wird. Ist dies nicht möglich, ist der Posteingang mindes- tens einmal vormittags und einmal nachmittags pro Arbeitstag auf Neueingänge zu überprü- fen. Bei vorhersehbarer Abwesenheit hat der/die Vertretene zu veranlassen, dass neu ein- gehende Post automatisch an den Vertreter weitergeleitet wird. Informationen hierzu erteilt GB 1.5. Für Fälle nicht vorhersehbarer Abwesenheit ( Krankheit etc.) ist über den Menüpfad "Extras - > Optionen -> Stellvertretung" gegenseitig im Voraus Zugriff auf das betreffende Postfach zu geben. (3) Elektronische Nachrichten sind grundsätzlich nicht rechtsunerheblich. Sie stellen Wil- lenserklärungen dar und können so Rechtsfolgen auslösen. Bis zur Einführung der digitalen Signatur dürfen nur solche Dokumente per E-Mail versandt werden, die keinen besonderen Formvorschriften oder Zugangsvoraussetzungen unterlie- gen. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite28 8. Änderung Die Übermittlung sensibler Daten mittels E-Mail ist unzulässig. Gehen rechtserhebliche Erklärungen, die besonderen Formvorschriften unterliegen, per e- lektronischer Post ein, ist die zuständige Stelle verpflichtet, den Absender unverzüglich auf den Formmangel und die Folgen hinzuweisen. (4) Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung gelten sinngemäß auch für ein- und ausgehende elektronische Dokumente. Werden zu einem Vorgang Papierakten geführt, sind die elektronischen Dokumente auszudrucken und zu den jeweiligen Akten zu nehmen. Sind elektronische Posteingänge den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmittelbar zugelei- tet worden, ist hierüber die oder der Vorgesetzte in geeigneter Weise zu unterrichten, soweit dies wegen der Bedeutung des Vorgangs geboten ist. Die Regelungen unter 4.1.1. Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen dürfen die elektronischen Posteingänge entsprechend der geltenden Regelung für direkt beim Bediensteten abgegebene Post im Rahmen der Erledigung der Aufgaben der fachlich zuständigen Stelle weiterverarbeitet werden. (5) Die im Rahmen des E-Mail-Systems gespeicherten elektronischen Dokumente sollen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. (6) Die von Geschäftsbereich 1.5 erlassenen Hinweise zur Nutzung der Kommunikation über E-Mail sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und können dort eingesehen und erläutert werden. (7) Das Abonnieren von E-Mails über Mailing-Listen darf nur zu dienstlichen Zwecken erfol- gen und muss in jedem Fall auf das notwendige Maß beschränkt werden. (8) E-Mails sind mit einem aussagekräftigen Betreff zu versehen, um dem Empfänger den Überblick über die eingegangenen Nachrichten zu erleichtern. (9) Zur optimalen Nutzung der Funktionalitäten des Programmes Outlook, ist auch die Ka- lenderfunktion zu nutzen bzw. zu pflegen. Besprechungsanfragen können somit über E-Mail erfolgen. (10) Für Schäden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten kann der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in Haftung genommen werden. 4.13 Internet-Nutzung Für jeden PC-Arbeitsplatz wird ein Internetzugang eingerichtet. Die Internetrecherche stellt eine wichtige Quelle zur Sicherstellung der rechtssicheren Aus- übung des Dienstes dar. Die Nutzung geeigneter Informationsseiten für den jeweiligen Auf- gabenbereich soll daher regelmäßig von allen Bediensteten mit PC-Arbeitsplatz erfolgen. Werden Informationen im Internet gefunden, die für den Dienstbetrieb erheblich sind, sind diese in geeigneter Weise zu sichern und je nach Bedeutung der Information den mit dem betreffenden Geschäftsprozess betrauten Beschäftigten zugänglich zu machen (z.B. durch Versendung des Internetlinks durch E-Mail). Die Regelungen unter 4.1.1. Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Der Umfang des Zuganges kann im Einzelfall, abhängig von den Anforderungen des Ar- Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite29 8. Änderung beitsplatzes, eingeschränkt werden. Über erforderliche Einschränkungen des Zuganges ent- scheiden die jeweiligen FachbereichsleiterInnen. Das Internet soll grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontinuierlich mit den neuen Informations- und Kommunikationstechniken vertraut zu machen, ist außerhalb der Dienstzeiten eine sonstige Nutzung erlaubt, soweit eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gewährleistet ist und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Einrichtung und Ausgestaltung des Zuganges erfolgt durch GB 1.5. Neben den von Geschäftsbereich 2.12 realisierten technischen Sicherheitsmaßnahmen ob- liegt ein Teil der Verantwortung für einen sicheren Betrieb bei den NutzerInnen. Zur Konkretisierung der zu beachtenden Maßnahmen werden von Geschäftsbereich 1.5. gesonderte Richtlinien zur Nutzung der Internetverbindung veröffentlicht. Die Beschäftigten haben sich vor Nutzung mit den jeweiligen Bestimmungen vertraut zu ma- chen und diese zu beachten. Beschäftigte sind verpflichtet, keine gewaltverherrlichenden, pornographischen oder mit staatsfeindlichem Inhalt versehenen Internet-Seiten aufzurufen. Internet-Seiten mit obigem Inhalt, die zufällig bei der Recherche im Internet aufgefunden werden, sind an GB 1.5 zu melden. Von dort wird der Zugriff auf diese Seiten gesperrt. Über weitere Maßnahmen (Strafanzeigen etc.) entscheidet der Bürgermeister/ die Bürger- meisterin. Die bei der Nutzung des Internet anfallenden Daten (Datum und Uhrzeit der Inhaltsanforde- rung, der angeforderte Inhalt, die Netzadresse des anfordernden Rechners in anonymisierter Form) werden grundsätzlich nur zur Gewährleistung der System- und Anwendungssicher- heit, zur Optimierung des Netzes sowie zur Analyse und Korrektur technischer Fehler ge- nutzt. Jeder Nutzer/ jede Nutzerin hat über die in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten ein Auskunftsrecht. Die gespeicherten Daten werden spätestens zum Ende des dritten Monats nach der jeweili- gen Internet-Nutzung gelöscht. Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine unzulässige Nutzung darf die system- betreuende Stelle die relevanten Nutzungsmerkmale der Internetverbindungen der vergan- genen drei Monate (aufgerufene Seiten, Zeitpunkt des Aufrufs sowie Umfang der Nutzung einschließlich der übertragenen Datenmengen) in Absprache mit dem Datenschutzbeauf- tragten und dem Personalrat erfassen. Die so gewonnenen Daten dürfen zur Aufklärung des Missbrauchsverdachts ausgewertet werden. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, die/der unmittelbare Vorgesetzte und der Personal- rat sind unverzüglich über die Durchführung der Kontrolle und ihr Ergebnis zu unterrichten. Das Ausführen von Programmen über das Internet oder das Herunterladen und Abspeichern von Programm-Dateien ist unzulässig. Der GB 1.5 prüft die an das Netz der Stadt Bornheim angeschlossenen Rechner sowie die Netzwerk-Server regelmäßig auf unbefugte Programm-Installationen. Für Schäden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten kann der Mitarbeiter/die Mitar- beiterin in Haftung genommen werden. Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite30 8. Änderung 5 Öffentlichkeitsarbeit 5.1 Verkehr mit Presse, Rundfunk, Fernsehen Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt der Bür- germeisterin / dem Bürgermeister. Sonstige Auskünfte können in Einzelfällen für das jeweili- ge Dezernat von den Beigeordneten / Dezernenten beantwortet werden, sofern eine Veröf- fentlichung nach der Natur der Sache zulässig und nicht von allgemeiner Bedeutung ist. Ü- ber den Inhalt der erteilten Information ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zu unter- richten. Die Fachbereiche teilen dem Fachbereich 1 über den zuständigen Dezernenten / die zu- ständige Dezernentin von sich aus oder auf Anforderung durch den Fachbereich 1 Themen für Presseerklärungen oder Pressekonferenzen mit. Der Mitteilung ist die Presseerklärung oder im Falle einer Pressekonferenz ein Redemanuskript beizufügen. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet, wer die Stadt bei anstehenden Presse- terminen vertritt. 5.2 Veröffentlichungen Die Öffentlichkeit ist über alle wichtigen und die Öffentlichkeit interessierenden kommunalpo- litischen Angelegenheiten zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen der Fachbereiche sind mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister abzustimmen und dem Fachbereich 1 zur Weiterleitung an die Presse vorzulegen. 5.3 Bekanntmachungen Bei Bekanntmachungen ist nach den Bestimmungen der Hauptsatzung zu verfahren. Die Bekanntmachungstexte sind dem zuständigen Fachbereich so rechtzeitig zuzuleiten, dass bis zum Tage der Veröffentlichung eine angemessene Frist verbleibt. 5.4 Besichtigung gemeindlicher Einrichtungen Eine Besichtigung gemeindlicher Einrichtungen kann die/der jeweilige Dezernentin / Dezer- nent genehmigen, sie / er unterrichtet die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. 6 Inkrafttreten Die Allgemeine Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Bornheim tritt am 01.01.1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden alle bisher erlassen Einzelverfügungen, soweit sie den Bestimmungen der AGA entgegenstehen, ungültig. Bornheim, den 17.12.1998 Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Bornheim Seite31 8. Änderung Der Bürgermeister

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1 Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern Inhalt Einführung ............................................................................................................................................ 2 1. Tarifvertragliche Grundlagen im Überblick ......................................................................... 2 2. Besteht ein Anspruch der Beschäftigten?....................................................................... 3 3. Im Bereich welcher Tarifverträge ist Fahrradleasing möglich? ................................. 3 4. Für welche Beschäftigtengruppen ist das Fahrradleasing möglich? ...................... 4 5. Warum ist der TV-Fahrradleasing nur auf ein Fahrrad und eine betragsmäßige Beschränkung auf 7.000 Euro beschränkt? .................................................................... 4 6. Können Leasingverträge auch für einen kürzeren Zeitraum als 36 Monate abgeschlossen werden? ....................................................................................................... 5 7. Besteht ein Bedarf für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen?.................................. 5 8. Klassische Vertragskonstellation beim Fahrradleasing über eine Entgeltumwandlung ............................................................................................................... 5 8.1 Was ist der Leasingrahmenvertrag? ............................................................................. 6 8.2 Was ist der Dienstleistungsvertrag? ............................................................................. 6 8.3 Was ist eine Nutzungsüberlassung? ............................................................................ 7 8.4 Was ist ein Entgeltumwandlungsvertrag? ................................................................... 7 9. Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? ...................................................................... 7 10. Was wird unter einer Nutzungs-/Umwandlungsrate verstanden? ............................. 8 11. Ist neben der Entgeltumwandlung zum Zwecke einer betrieblichen Altersvorsorge noch eine Entgeltumwandlung nach dem TV-Fahrradleasing möglich? ................................................................................................................................... 8 12. Gilt bei der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing auch als Obergrenze der Umwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung? ............................................................................................................ 8 13. Welche Anbieter/Dienstleister gibt es? ............................................................................ 8 14. Welche Fahrräder können geleast werden? .................................................................... 9 15. Was ist „leasingfähiges Zubehör“? ................................................................................... 9 16. Ist ein Fahrradschloss notwendig? ................................................................................... 9 17. Darf ich mein Dienstrad auch privat nutzen? ................................................................. 9 18. Dürfen auch andere Personen das Fahrrad nutzen? .................................................... 9 19. Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf? ...................................... 10 20. Wann wird der Arbeitnehmer „wirtschaftlicher Leasingnehmer“? ......................... 10 21. Was passiert nach Ende des Vertrages zum Fahrradleasing? ................................ 11 22. Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich durch die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing? .................................................................... 11 2 23. Können Beschäftigte die Fahrrad-Akkus im Dienstgebäude aufladen? ................ 12 24. Welche Auswirkungen hat die Entgeltumwandlung auf die Höhe der gesetzlichen Rente? ............................................................................................................ 12 25. Besteht Zusatzversorgungspflicht für umgewandelte Entgeltbestandteile? ....... 12 26. Welche Auswirkungen haben „Störfälle im Arbeitsverhältnis“ auf die Umsetzung des Fahrradleasings? .......................................................................................................... 12 27. Welche Folgen hat die Anmeldung von Kurzarbeit? .................................................. 13 28. Kann ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden? ........................................................ 13 29. Wer ist für die Pflege und Wartung des Fahrrads verantwortlich? ......................... 14 30. Wie wird das Dienstrad versichert? ................................................................................ 14 31. Warum ist die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing nur für Tarifbeschäftigte und nicht für Beamte eröffnet? ......................................................................................... 14 32. Ist das Vergaberecht zu beachten? ................................................................................. 14 33. Gibt es Empfehlungen zu den Themen Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz? ........... 14 Einführung Bereits mit unserem Newsletter 041/21 vom 14.04.2021 haben wir Hinweise zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kom- munalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) gegeben. Aufgrund von Rückfragen und Konkretisierungswünschen, die seitens der KAV-Mitglieder an uns herangetragen wurden, haben wir Ihnen zu Ihrer weiteren Information eine FAQ-Liste zu häufig gestellten Fragen erstellt. Besonders weisen wir nochmals darauf hin, dass der KAV NW gemäß seiner Satzung seine Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen berät; zu steuerrechtlichen Fragen oder bspw. Fragen des Vergaberechts können daher keine Auskünfte oder Musterformulierungen gegeben werden. 1. Tarifvertragliche Grundlagen im Überblick Durch den TV-Fahrradleasing ist die tarifvertragliche Öffnung für die Durchführung von Ent- geltumwandlungsmodellen zum Zwecke des Fahrradleasings geschaffen worden. Die wesent- lichen tarifvertraglichen Maßgaben im Überblick ergeben sich aus nachfolgendem Schaubild. 3 2. Besteht ein Anspruch der Beschäftigten? Nein, der TV-Fahrradleasing sieht keinen Anspruch der Beschäftigten auf eine Entgeltum- wandlung zum Fahrradleasing vor. Über das „ob“ entscheidet allein der Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber allerdings die Entscheidung getroffen hat, Entgeltumwandlung zum Fahrradlea- sing in der Verwaltung/im Betrieb anzubieten, so kann er dieses Angebot nicht einzelnen Be- schäftigten, sondern muss es allen Beschäftigten machen. 3. Im Bereich welcher Tarifverträge ist Fahrradleasing möglich? Die für die Steuer– und Sozialversicherungsfreiheit notwendige tarifvertragliche Öffnungsklau- sel im TV-Fahrradleasing ist auf bundestarifvertraglicher Ebene nur für die Geltungsbereiche des TVöD und des TV-V eröffnet worden. Außerdem kann der TV-Fahrradleasing im Bereich TV-Wasserwirtschaft NW angewendet werden. Achtung: Für die Gesamtheit der bei kommunalen Arbeitgebern in NRW beschäftigten Ärztinnen und Ärzte, die unter den mit dem Marburger Bund abgeschlossenen TV-Ärzte/VKA fallen, wäre insofern eine Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing tarifvertraglich nicht eröffnet. [ W e c k e n S i e d a s I n t e r e s s e I h r e r L e s e r m i t e i n e m p a s s e n d e n Z i t a 4 4. Für welche Beschäftigtengruppen ist das Fahrradleasing möglich? Die Möglichkeit des TV-Fahrradleasing kann für Tarifbeschäftigte in einem ungekündigten Ar- beitsverhältnis (keine Beamten) eröffnet werden. Es wird empfohlen, eine Entgeltumwandlung nicht für Personen anzubieten, bei denen eine Lohnpfändung vorliegt, da das Risiko des Arbeitgebers für Regressansprüche zu hoch ist. Des Weiteren wird empfohlen, die Entgeltumwandlung nur zu ermöglichen, sofern absehbar ist, dass über die Leasingdauer von 36 Monaten umwandelbares Entgelt zur Verfügung steht, da gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 TV Fahrradleasing für die Dauer des Leasingvertrages Entgeltbe- standteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden müssen. 5. Warum ist der TV-Fahrradleasing nur auf ein Fahrrad und eine betragsmäßige Beschränkung auf 7.000 Euro beschränkt? Seitens der Gewerkschaften ist in den Tarifverhandlungen zum TV-Fahrradleasing durchge- setzt worden, dass zum einen eine Beschränkung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing auf einen Betrag von 7.000 Euro pro Jahr begrenzt sein soll (§ 4 Abs. 2 TV- Fahrradleasing). Zum zweiten ist als Begrenzung von den Gewerkschaften eingefordert wor- den, dass sich die Entgeltumwandlung auf nur ein Fahrrad pro Beschäftigtem/Beschäftigter beziehen darf (§ 4 Abs. 4 TV-Fahrradleasing). Gewerkschaftliches Ansinnen scheint es gewe- sen zu sein, „Beschäftigte vor sich selbst zu schützen“. Hätten die Arbeitgeber die vorgenann- ten Grenzziehungen (die es im Bereich außerhalb des öffentlichen Dienstes regelmäßig nicht gibt) nicht akzeptiert, wäre voraussichtlich ein TV-Fahrradleasing nicht zustande gekommen. 5 6. Können Leasingverträge auch für einen kürzeren Zeitraum als 36 Monate abge- schlossen werden? Der TV- Fahrradleasing sieht lediglich eine maximale Laufzeit von 36 Monaten vor (§ 3 TV- Fahrradleasing), das heißt, eine kürzere Laufzeit wäre grundsätzlich möglich. Allerdings sehen die Leasingvereinbarungen der Leasingdienstleister meistens eine Vertrags- dauer von 36 Monaten vor. Inwieweit kürzere Vertragsdauern im Einzelfall ermöglicht werden könnten, müsste mit dem Leasingdienstleister abgesprochen werden. 7. Besteht ein Bedarf für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen? Ob den Beschäftigten die Möglichkeit des Fahrradleasing im Rahmen der Entgeltumwandlung angeboten werden soll, entscheidet der Arbeitgeber (Frage des „ob“). Die betrieblichen Regelungen zur Ausgestaltung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings (Frage des „wie“) kann kollektivrechtliche Mitbestimmungstatbestände be- treffen, so z.B. gemäß § 87 Nr. 10 BetrVG bzw. § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG-NRW (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung). Diese Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte bleiben unter Berücksichtigung des Vorrangs tarifvertraglicher Regelungen unberührt. In einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können beispielsweise Themen behandelt werden, die vom TV-Fahrradleasing nicht behandelt wurden, wie • Umgang mit Beschäftigten in der Probezeit (unsere Empfehlung: Nutzung der Entgelt- umwandlung, sofern Probezeit beendet ist) • Umgang mit Beschäftigten, bei denen eine Gehaltspfändung vorliegt (unsere Empfeh- lung: Keine Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings) • Auswahl des Anbieters (ein oder mehrere Anbieter) Anmerkung: Aufgrund der höchst individuellen Umsetzung des TV-Fahrradleasing in der Pra- xis wird davon abgesehen, Musterformulierungen für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. 8. Klassische Vertragskonstellation beim Fahrradleasing über eine Entgeltum- wandlung Regelmäßig findet bei der Umsetzung des TV-Fahrradleasing eine mehrseitige Vertragskon- struktion Anwendung, die in nachfolgendem Schaubild dargestellt ist: 6 Die Anbieter/Dienstleister halten regelmäßig die jeweiligen Vertragsformulierungen als Muster vor. Hier muss geprüft werden, ob die Vertragsformulierungen zu den intern beim öffentlichen Arbeitgeber angedachten Rahmenbedingungen zum Fahrradleasing passen. Der Entgeltumwandlungsvertrag und die Überlassungsvereinbarung (siehe Schaubild) können auch in einem einheitlichen Vertrag geregelt werden. Zur Vereinbarung der Entgeltumwand- lung hat der KAV in der Anlage auch ein entsprechendes Formulierungsbeispiel als unver- bindliches Muster beigefügt; wir empfehlen, möglichst die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden, weil diese auf das jeweilige Angebot zugeschnitten sind. 8.1 Was ist der Leasingrahmenvertrag? Meist ist der Fahrradleasing-Dienstleister als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Leasingge- ber tätig. Der Leasingrahmenvertrag regelt unter anderem die Zahlungsabwicklung, Formali- täten zum Leasing, Vertragslaufzeiten, Versicherung, Datenschutz, Geheimhaltung und den Bestellablauf. Das Fahrrad bleibt während der Leasingdauer Eigentum des Leasinggebers. 8.2 Was ist der Dienstleistungsvertrag? Mit dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der Anbieter/Dienstleister gegenüber dem Ar- beitgeber, die Abwicklung bzgl. des Fahrrads zu übernehmen (inkl. Leasingrahmenvertrag). Das Vertragspaket ist die Basis, um Einzel-Leasingverträge abschließen zu können, also die Fahrräder zu bestellen. 7 8.3 Was ist eine Nutzungsüberlassung? Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten über den TV-Fahrradleasing ein Fahrrad zur dienstli- chen und privaten Nutzung überlassen (Eigentümer bleibt der Leasinggeber). Über diese Nut- zungsmöglichkeit wird ein Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ge- schlossen. Darin wird unter anderem festgehalten, welche Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Leasing-Fahrrad bestehen. Hier sind auch die Fahrraddaten, die monatliche Nut- zungsrate etc. aufgeführt. Hierfür stehen über die Anbieter/Dienstleister Muster zur Verfügung. Beschäftigte dürfen nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer werden, siehe hierzu das entspre- chende Kapitel (vgl. Frage 20). 8.4 Was ist ein Entgeltumwandlungsvertrag? Die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings bedarf einer individuellen einzel- vertraglichen Vereinbarung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche der Arbeitgeber und der Beschäftigte zusätzlich zum Arbeitsvertrag abschließen. Zur Vereinbarung der Entgeltum- wandlung wird nochmals auf das im Anhang beigefügte entsprechende unverbindliche KAV- Formulierungsbeispiel hingewiesen. 9. Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? Bei einer Entgeltumwandlung wird die monatliche Nutzungsrate als Barlohn umgewandelt und dann vom Bruttolohn abgezogen. Hieraus ergibt sich der Effekt, dass sich das zu versteuernde Einkommen mindert und somit auch die Sozialversicherungsbeiträge sinken. Beispiel: Ein Beschäftigter mit einem • Bruttoentgelt von 3.000 Euro • wandelt 100 Euro zum Zwecke des Fahrradleasings um • (der Listenpreis des Fahrrads betrüge 3.000 Euro), • wodurch der zu versteuernde Bruttolohn herabgesetzt und das zu versteuernde Ein- kommen dann nur noch 2.900 Euro und nicht mehr 3.000 Euro (sog. Barlohn-Umwand- lung) betrüge. Allerdings ist der geldwerte Vorteil der Fahrradüberlassung zu versteuern (da das Fahrrad auch privat genutzt wird), dies wären seit dem 1. Januar 2020 lediglich 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP; hier 3.000 Euro). Dieser Betrag wäre auch SV-beitragspflichtig. Auch bei vergünstigten Fahrrädern bemisst sich der geldwerte Vorteil – also die Steuerlast für das Fahrrad – auf Basis der UVP. Ein Rabatt beim Fachhandelspartner kann sich also auf die Höhe der Umwandlungsrate auswirken, nicht aber auf die Versteuerung des Fahrrads. 8 10. Was wird unter einer Nutzungs-/Umwandlungsrate verstanden? Unter der Nutzungs-/Umwandlungsrate, die teilweise als Begrifflichkeit seitens der Leasing- dienstleister verwendet findet, wird die monatliche Rate verstanden, die über die Entgeltum- wandung vom Bruttoentgelt abgezogen wird. Zu ihr gehört neben der Leasingrate für die Nut- zung des Fahrrads z.B. auch der Betrag für eine Fahrrad-Versicherung oder die Rate für ein Wartungspaket. 11. Ist neben der Entgeltumwandlung zum Zwecke einer betrieblichen Altersvor- sorge noch eine Entgeltumwandlung nach dem TV-Fahrradleasing möglich? Diese beiden steuerbegünstigten Möglichkeiten der Entgeltumwandlung stehen unabhängig voneinander zur Verfügung und können gleichzeitig genutzt werden. 12. Gilt bei der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing auch als Ober- grenze der Umwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche- rung? Nein, der § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA, nach welchem Beschäftigte lediglich Anspruch auf die Umwandlung von höchstens bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung haben, ist für den Bereich der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahr- radleasing nicht einschlägig. Diese Grenze gilt also explizit nur aus dem TV-EUmw/VKA für die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. 13. Welche Anbieter/Dienstleister gibt es? Da die Vertragskonstruktion zu Entgeltumwandlungsmodellen zum Fahrradleasing außerhalb des öffentlichen Dienstes schon seit Jahren Gang und Gäbe ist, gibt es hier zahlreiche Lea- singdienstleister, die entsprechende Vertragsleistungen darstellen. Beispielhaft (= nicht abschließende Aufzählung) genannt werden können hier z.B. • Jobrad • Eurorad • mein-dienstrad.de • Bikeleasing Service • Company Bike Solution • Business Bike • fahrrad.de Bikeleasing Bei der Auswahl der Anbieter sollte unter anderem darauf geachtet werden, wie die Abwick- lung des Leasings geschieht und bspw. ob Versicherungen für Störfälle angeboten werden. https://www.jobrad.org/ https://www.eurorad.de/ https://www.mein-dienstrad.de/ https://www.bikeleasing.de/ https://company-bike.com/ https://www.businessbike.de/ https://bikeleasing.fahrrad.de/ 9 14. Welche Fahrräder können geleast werden? Nach § 2 Abs. 1 TV Fahrradleasing kann grundsätzlich jegliches Fahrradmodell über den Weg der Entgeltumwandlung geleast werden. Unter dem Begriff des „Fahrrades“ fällt gemäß § 63 a StVZO auch ein Fahrrad, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist (also auch E- Bikes); es darf allerdings nicht schneller als 25 km/h fahren. Die angebotene Auswahl der Fahrradmodelle kann bei den Anbietern/Dienstleistern differie- ren; hierauf sollte der Arbeitgeber im Vorfeld achten. 15. Was ist „leasingfähiges Zubehör“? Zusätzlich zu dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum leasingfähigen Zubehör umgewandelt werden. Leasingfähig sind etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dies ergibt sich letztlich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 TV-Fahrradleasing, wonach zusam- men mit dem Fahrrad etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden können. Fest mit dem Fahrrad verbunden sein können bspw. Beleuchtung, Gepäckträger, Flaschen- halter, Schloss, Fahrradkorb u.v.m.. 16. Ist ein Fahrradschloss notwendig? Die genauen Modalitäten und Anforderungen im Zusammenhang mit der Fahrradüberlas- sung sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich; hierauf sollte der Arbeitgeber im Vorfeld achten. 17. Darf ich mein Dienstrad auch privat nutzen? Das Fahrrad kann auch privat genutzt werden. Dies wird regelmäßig auch ausdrücklich in der Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zum Ausdruck gebracht. Anmerkung: Die private Nutzung wird über den geldwerten Vorteil versteuert (vgl. Frage 9). 18. Dürfen auch andere Personen das Fahrrad nutzen? Grundsätzlich dürfen auch andere Personen das Fahrrad mit nutzen; auch dieser Aspekt wird regelmäßig in der zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten zu schließenden Über- lassungsvereinbarung angesprochen. Es sollte hierbei darauf geachtet werden, was in weite- ren Verträgen wie Dienstleister- und Leasingvertrag geregelt ist. 10 19. Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf? Der Begriff Leasing stammt aus dem Englischen (to lease = mieten), das heißt, der Beschäf- tigte ist nicht Eigentümer des Fahrrads. Während der Laufzeit des Fahrradleasingvertrags ist die Leasinggesellschaft weiterhin Eigentümer. Der Arbeitgeber als Leasingnehmer überlässt das Fahrrad lediglich den Beschäftigten. Bei einem Mietkauf wird hingegen ein Kauf auf Kredit getätigt. Das Fahrrad ist somit Eigentum des Beschäftigten. Die steuerrechtlich privilegierte Entgeltumwandlung käme hier nicht zum Zuge. 20. Wann wird der Arbeitnehmer „wirtschaftlicher Leasingnehmer“? Für die steuerrechtliche Beurteilung ist relevant, unter welchen Umständen eventuell die/der Beschäftigte selbst als „wirtschaftlicher Unternehmer“ anzusehen ist. Die diesbezüglichen Grenzen der Entgeltumwandlung- und Überlassungsvereinbarung ergeben sich aus nachfol- gendem Schaubild. Der Arbeitnehmer kann wirtschaftlicher Leasingnehmer werden, wenn alle Kosten auf ihn übertragen werden (beispielsweise auch das Risiko von Störfällen), er also über die Nutzungs- rate allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädi- gung der Sache trägt (OFD Nordrhein-Westfalen v. 03.05.2016 - Kurzinfo LSt 1/2016). Das Privileg der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zum Zweck des Fahrradleasings besteht 11 demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zwar als Leasingnehmer auftritt, aber die Beschäftigten alle Kosten des Fahrradleasings tragen. Um dem vorzubeugen, kann der Abschluss von Versicherungen gegen Störfälle und die Ver- einbarung von Rücknahmeoptionen für Fahrräder mit dem Leasinggeber empfehlenswert sein. Hierauf sollte der Arbeitgeber bei der Auswahl des Anbieters achten. Ggfs. kann eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, insbesondere dann, wenn abweichend von den Musterformulierungen der An- bieter eigene Regelungen in der Entgeltumwandlungs- bzw. Nutzungsvereinbarung getroffen werden. 21. Was passiert nach Ende des Vertrages zum Fahrradleasing? Die Leasingverträge sehen nach Ablauf der Leasinglaufzeit eine Rückgabe des Fahrrades vor. Meistens wird auch vorgesehen, dass Beschäftigte das geleaste Fahrrad zum Ende der Lea- singdauer kaufen können. Dies wird kurz vor dem Ende der Vertragsdauer geklärt, damit eine Abgrenzung zum Mietkauf gegeben ist. Der Erwerb eines Fahrrads nach Ende der Leasingdauer kann einen geldwerten Vorteil dar- stellen (hierzu ist auf die Maßgaben der Steuerverwaltung zu achten). 22. Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich durch die Entgeltum- wandlung zum Fahrradleasing? [ W e c k e n S i e d a s I n t e r e s s e I h r e r 12 Ein möglicher Kauf eines Fahrrads zum Ende der Leasingdauer muss steuerlich gesondert betrachtet werden. Hier kommt erneut die Versteuerung als geldwerter Vorteil in Betracht (hierzu ist auf die Maßgaben der Steuerverwaltung zu achten). 23. Können Beschäftigte die Fahrrad-Akkus im Dienstgebäude aufladen? Ein dahingehender Rechtsanspruch für Beschäftigte auf Betankung oder Einrichtung einer Stromtankstelle besteht nicht. Wir haben keine Bedenken, wenn Arbeitgeber das gem. § 3 Nr. 46 EStG kostenlose und steuerfreie Betanken ihrer geleasten und an Beschäftigte überlasse- nen Fahrräder an einer Stromtankstelle des Arbeitgebers ermöglichen. Dies kann im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden. Das Aufladen des Fahrradakkus im Büro bedarf ebenfalls der Zustimmung des Arbeitgebers. Wir empfehlen, dies wegen eines nicht vollständig ausgeschlossenen Brand- oder Explosions- risikos ggf. versicherungsrechtlich vorab zu klären. 24. Welche Auswirkungen hat die Entgeltumwandlung auf die Höhe der gesetzlichen Rente? Durch die Umwandlung des Entgelts wird während der Leasingdauer weniger Beitrag in die Rentenkasse eingezahlt, weswegen sich der Rentenanspruch insgesamt reduziert. Beschäftigte müssen insofern für sich entscheiden, inwieweit sie – um die Vorteile der Entgel- tumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing zu nutzen – gewisse Nachteile in der Renten- höhe in Kauf nehmen wollen. 25. Besteht Zusatzversorgungspflicht für umgewandelte Entgeltbestandteile? § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K regelt, dass regelmäßig nur steuerpflichtiges Entgelt zusatz- versorgungspflichtig ist. Weder der TV-Fahrradleasing selbst, noch die Anlage 3 zum ATV bzw. ATV-K enthalten Regelungen für eine Zusatzversorgungspflicht des umgewandelten Ent- geltbetrages. Die Tarifvertragsparteien haben für den Bereich der Zusatzversorgung des öf- fentlichen Dienstes hier in § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV und ATV-K generell den Grundsatz vorge- geben, dass regelmäßig nur steuerpflichtiges Entgelt zusatzversorgungspflichtig ist. (Anmerkung: Ggf. können die Vorgaben der Tarifvertragsparteien noch entsprechende klar- stellende satzungsrechtliche Maßgaben bei den Zusatzversorgungseinrichtungen zur Folge haben.) 26. Welche Auswirkungen haben „Störfälle im Arbeitsverhältnis“ auf die Umsetzung des Fahrradleasings? Die Ausgestaltung des Leasingvertrages hat u.a. Einfluss auf Störfall-Regelungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Insbesondere hinsichtlich der denkbaren Behandlung von Störfällen, also z.B. • Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung von Entgeltumwandlungsver- trag und Überlassungsvereinbarung (z. B. Aufhebungsvertrag, Kündigung, Tod etc.), 13 • Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (Freistellung ohne Bezüge wie bspw. Elternzeit, Krankheitszeiten, in denen kein Entgelt oder lediglich noch ein Krankengeldzuschuss zum Krankengeld gezahlt wird) sind zahlreiche Varianten denkbar. Die Anbieter von Fahrradleasingmodellen bieten hier zum Teil versicherungstechnische Absicherungen für solche Störfälle an. Außerdem bieten einige Anbieter bestimmte Rücknahmeoptionen innerhalb einer Quote für die Fahrräder an. Der Ar- beitgeber sollte hierauf bei der Auswahl des Anbieters besonders achten, um Arbeitgeberrisi- ken aufgrund von Störfällen zu minimieren. Hinweis: Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Klage eines Arbeitgebers auf Zahlung der Lea- singraten für zwei Diensträder durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen. Die Ver- tragsklausel, die die Überwälzung der Leasingraten in Zeiten ohne Lohnbezug ermögliche, sei wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam (ArbG Osnabrück 3 Ca 229/19). Diese Rechtsprechungslinie spricht nochmals dafür, dass über Gestaltungen einer versicherungstechnischen Absicherung (oder die Vereinbarung einer Rücknahmequote durch den Leasinggeber) „unangemessene Benachteiligungen“ der Beschäftigten in Störfallsituatio- nen durch ausdrückliches Ansprechen im Vertrag vermieden werden. 27. Welche Folgen hat die Anmeldung von Kurzarbeit? Nach § 5 Abs. 1 TV-COVID erhalten Beschäftigte, die von teilweiser Kurzarbeit betroffen sind, zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf 95 % (in den EG 1 bis 10) oder 90 % (in den EG11 bis 15) des Nettoentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzar- beit durchschnittlich erhalten haben. Aus dem für die teilweise geleistete Arbeit verbleibenden Bruttoentgelt kann weiterhin die Entgeltumwandlung stattfinden. Da sich durch das reduzierte Gesamteinkommen die persönlichen steuerlichen Gegebenhei- ten verändern, kann die monatliche Nettobelastung während der Kurzarbeit von der bisherigen abweichen. Bei Kurzarbeit Null über einen kompletten Kalendermonat hinweg leistet der Arbeitnehmer keine Arbeitsstunden und bekommt somit kein Gehalt ausbezahlt, sondern Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung. Eine Umwandlung ist damit in dieser Zeit nicht möglich. Inwieweit sei- tens der Leistungsanbieter eine versicherungstechnische Absicherung dieses „Störfallrisikos“ angeboten wird, wäre (bei etwaiger entsprechender Bedarfslage) vorab zu prüfen. 28. Kann ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden? In den Vertragsunterlagen von Leasinggebern (Fahrradhändler) finden sich oft Vorschläge zu Zuschüssen oder Übernahme von Nebenleistungen durch den Arbeitgeber. Für eine solche Bezuschussung der Leasingraten durch den Arbeitgeber gibt es derzeit keine tarifliche Grund- lage. Für die übertarifliche Leistung eines Zuschusses wäre eine verbandliche Freigabe erfor- derlich. 14 29. Wer ist für die Pflege und Wartung des Fahrrads verantwortlich? Das ist abhängig von der Auswahl des Anbieters/Dienstleisters und den angebotenen Service- /Wartungsverträgen. Nach den Muster-Überlassungsvereinbarungen der Anbieter/Dienstleis- ter sind regelmäßig die Beschäftigten in der Verantwortung, da diese das Fahrrad auch nutzen. Einige Vereinbarungen sehen die obligatorische Wartung beim Händler vor. 30. Wie wird das Dienstrad versichert? Das ist abhängig von der Auswahl des Anbieters/Dienstleisters und den angebotenen Versi- cherungspaketen z. B. gegen Verlust, Diebstahl und Schäden; hier können ggfs. die Beschäf- tigten Anzeigepflichten treffen. 31. Warum ist die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing nur für Tarifbeschäftigte und nicht für Beamte eröffnet? Die mit dem TV-Fahrradleasing von den Tarifvertragsparteien geschaffene Öffnungsklausel bezieht sich nur auf den Bereich der Tarifbeschäftigten. Für den Beamtenbereich bedürfte es entsprechender landesgesetzlicher Regelungen. 32. Ist das Vergaberecht zu beachten? Die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften sind jeweils zu beachten. Zu diesen außer- halb des Arbeits- und Tarifrechts liegenden Fragestellungen wird im Rahmen dieser arbeitge- berverbandlichen Durchführungshinweise bewusst auf weitere Ausführungen verzichtet. 33. Gibt es Empfehlungen zu den Themen Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz? In Bezug auf eine dienstliche Nutzung des Fahrrades weisen wir auf § 12 ArbSchG (Gefähr- dungsbeurteilung, Unterweisung etc.) hin. Hierzu halten jeweils auch die Unfallversicherungs- träger Informationen bereit. 1 Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern Inhalt Einführung ............................................................................................................................................ 2 1. Tarifvertragliche Grundlagen im Überblick ......................................................................... 2 2. Besteht ein Anspruch der Beschäftigten?....................................................................... 3 3. Im Bereich welcher Tarifverträge ist Fahrradleasing möglich? ................................. 3 4. Für welche Beschäftigtengruppen ist das Fahrradleasing möglich? ...................... 4 5. Warum ist der TV-Fahrradleasing nur auf ein Fahrrad und eine betragsmäßige Beschränkung auf 7.000 Euro beschränkt? .................................................................... 4 6. Können Leasingverträge auch für einen kürzeren Zeitraum als 36 Monate abgeschlossen werden? ....................................................................................................... 5 7. Besteht ein Bedarf für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen?.................................. 5 8. Klassische Vertragskonstellation beim Fahrradleasing über eine Entgeltumwandlung ............................................................................................................... 5 8.1 Was ist der Leasingrahmenvertrag? ............................................................................. 6 8.2 Was ist der Dienstleistungsvertrag? ............................................................................. 6 8.3 Was ist eine Nutzungsüberlassung? ............................................................................ 7 8.4 Was ist ein Entgeltumwandlungsvertrag? ................................................................... 7 9. Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? ...................................................................... 7 10. Was wird unter einer Nutzungs-/Umwandlungsrate verstanden? ............................. 8 11. Ist neben der Entgeltumwandlung zum Zwecke einer betrieblichen Altersvorsorge noch eine Entgeltumwandlung nach dem TV-Fahrradleasing möglich? ................................................................................................................................... 8 12. Gilt bei der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing auch als Obergrenze der Umwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung? ............................................................................................................ 8 13. Welche Anbieter/Dienstleister gibt es? ............................................................................ 8 14. Welche Fahrräder können geleast werden? .................................................................... 9 15. Was ist „leasingfähiges Zubehör“? ................................................................................... 9 16. Ist ein Fahrradschloss notwendig? ................................................................................... 9 17. Darf ich mein Dienstrad auch privat nutzen? ................................................................. 9 18. Dürfen auch andere Personen das Fahrrad nutzen? .................................................... 9 19. Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf? ...................................... 10 20. Wann wird der Arbeitnehmer „wirtschaftlicher Leasingnehmer“? ......................... 10 21. Was passiert nach Ende des Vertrages zum Fahrradleasing? ................................ 11 22. Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich durch die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing? .................................................................... 11 2 23. Können Beschäftigte die Fahrrad-Akkus im Dienstgebäude aufladen? ................ 12 24. Welche Auswirkungen hat die Entgeltumwandlung auf die Höhe der gesetzlichen Rente? ............................................................................................................ 12 25. Besteht Zusatzversorgungspflicht für umgewandelte Entgeltbestandteile? ....... 12 26. Welche Auswirkungen haben „Störfälle im Arbeitsverhältnis“ auf die Umsetzung des Fahrradleasings? .......................................................................................................... 12 27. Welche Folgen hat die Anmeldung von Kurzarbeit? .................................................. 13 28. Kann ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden? ........................................................ 13 29. Wer ist für die Pflege und Wartung des Fahrrads verantwortlich? ......................... 14 30. Wie wird das Dienstrad versichert? ................................................................................ 14 31. Warum ist die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing nur für Tarifbeschäftigte und nicht für Beamte eröffnet? ......................................................................................... 14 32. Ist das Vergaberecht zu beachten? ................................................................................. 14 33. Gibt es Empfehlungen zu den Themen Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz? ........... 14 Einführung Bereits mit unserem Newsletter 041/21 vom 14.04.2021 haben wir Hinweise zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kom- munalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) gegeben. Aufgrund von Rückfragen und Konkretisierungswünschen, die seitens der KAV-Mitglieder an uns herangetragen wurden, haben wir Ihnen zu Ihrer weiteren Information eine FAQ-Liste zu häufig gestellten Fragen erstellt. Besonders weisen wir nochmals darauf hin, dass der KAV NW gemäß seiner Satzung seine Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen berät; zu steuerrechtlichen Fragen oder bspw. Fragen des Vergaberechts können daher keine Auskünfte oder Musterformulierungen gegeben werden. 1. Tarifvertragliche Grundlagen im Überblick Durch den TV-Fahrradleasing ist die tarifvertragliche Öffnung für die Durchführung von Ent- geltumwandlungsmodellen zum Zwecke des Fahrradleasings geschaffen worden. Die wesent- lichen tarifvertraglichen Maßgaben im Überblick ergeben sich aus nachfolgendem Schaubild. 3 2. Besteht ein Anspruch der Beschäftigten? Nein, der TV-Fahrradleasing sieht keinen Anspruch der Beschäftigten auf eine Entgeltum- wandlung zum Fahrradleasing vor. Über das „ob“ entscheidet allein der Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber allerdings die Entscheidung getroffen hat, Entgeltumwandlung zum Fahrradlea- sing in der Verwaltung/im Betrieb anzubieten, so kann er dieses Angebot nicht einzelnen Be- schäftigten, sondern muss es allen Beschäftigten machen. 3. Im Bereich welcher Tarifverträge ist Fahrradleasing möglich? Die für die Steuer– und Sozialversicherungsfreiheit notwendige tarifvertragliche Öffnungsklau- sel im TV-Fahrradleasing ist auf bundestarifvertraglicher Ebene nur für die Geltungsbereiche des TVöD und des TV-V eröffnet worden. Außerdem kann der TV-Fahrradleasing im Bereich TV-Wasserwirtschaft NW angewendet werden. Achtung: Für die Gesamtheit der bei kommunalen Arbeitgebern in NRW beschäftigten Ärztinnen und Ärzte, die unter den mit dem Marburger Bund abgeschlossenen TV-Ärzte/VKA fallen, wäre insofern eine Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing tarifvertraglich nicht eröffnet. [ W e c k e n S i e d a s I n t e r e s s e I h r e r L e s e r m i t e i n e m p a s s e n d e n Z i t a 4 4. Für welche Beschäftigtengruppen ist das Fahrradleasing möglich? Die Möglichkeit des TV-Fahrradleasing kann für Tarifbeschäftigte in einem ungekündigten Ar- beitsverhältnis (keine Beamten) eröffnet werden. Es wird empfohlen, eine Entgeltumwandlung nicht für Personen anzubieten, bei denen eine Lohnpfändung vorliegt, da das Risiko des Arbeitgebers für Regressansprüche zu hoch ist. Des Weiteren wird empfohlen, die Entgeltumwandlung nur zu ermöglichen, sofern absehbar ist, dass über die Leasingdauer von 36 Monaten umwandelbares Entgelt zur Verfügung steht, da gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 TV Fahrradleasing für die Dauer des Leasingvertrages Entgeltbe- standteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden müssen. 5. Warum ist der TV-Fahrradleasing nur auf ein Fahrrad und eine betragsmäßige Beschränkung auf 7.000 Euro beschränkt? Seitens der Gewerkschaften ist in den Tarifverhandlungen zum TV-Fahrradleasing durchge- setzt worden, dass zum einen eine Beschränkung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing auf einen Betrag von 7.000 Euro pro Jahr begrenzt sein soll (§ 4 Abs. 2 TV- Fahrradleasing). Zum zweiten ist als Begrenzung von den Gewerkschaften eingefordert wor- den, dass sich die Entgeltumwandlung auf nur ein Fahrrad pro Beschäftigtem/Beschäftigter beziehen darf (§ 4 Abs. 4 TV-Fahrradleasing). Gewerkschaftliches Ansinnen scheint es gewe- sen zu sein, „Beschäftigte vor sich selbst zu schützen“. Hätten die Arbeitgeber die vorgenann- ten Grenzziehungen (die es im Bereich außerhalb des öffentlichen Dienstes regelmäßig nicht gibt) nicht akzeptiert, wäre voraussichtlich ein TV-Fahrradleasing nicht zustande gekommen. 5 6. Können Leasingverträge auch für einen kürzeren Zeitraum als 36 Monate abge- schlossen werden? Der TV- Fahrradleasing sieht lediglich eine maximale Laufzeit von 36 Monaten vor (§ 3 TV- Fahrradleasing), das heißt, eine kürzere Laufzeit wäre grundsätzlich möglich. Allerdings sehen die Leasingvereinbarungen der Leasingdienstleister meistens eine Vertrags- dauer von 36 Monaten vor. Inwieweit kürzere Vertragsdauern im Einzelfall ermöglicht werden könnten, müsste mit dem Leasingdienstleister abgesprochen werden. 7. Besteht ein Bedarf für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen? Ob den Beschäftigten die Möglichkeit des Fahrradleasing im Rahmen der Entgeltumwandlung angeboten werden soll, entscheidet der Arbeitgeber (Frage des „ob“). Die betrieblichen Regelungen zur Ausgestaltung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings (Frage des „wie“) kann kollektivrechtliche Mitbestimmungstatbestände be- treffen, so z.B. gemäß § 87 Nr. 10 BetrVG bzw. § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG-NRW (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung). Diese Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte bleiben unter Berücksichtigung des Vorrangs tarifvertraglicher Regelungen unberührt. In einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können beispielsweise Themen behandelt werden, die vom TV-Fahrradleasing nicht behandelt wurden, wie • Umgang mit Beschäftigten in der Probezeit (unsere Empfehlung: Nutzung der Entgelt- umwandlung, sofern Probezeit beendet ist) • Umgang mit Beschäftigten, bei denen eine Gehaltspfändung vorliegt (unsere Empfeh- lung: Keine Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings) • Auswahl des Anbieters (ein oder mehrere Anbieter) Anmerkung: Aufgrund der höchst individuellen Umsetzung des TV-Fahrradleasing in der Pra- xis wird davon abgesehen, Musterformulierungen für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. 8. Klassische Vertragskonstellation beim Fahrradleasing über eine Entgeltum- wandlung Regelmäßig findet bei der Umsetzung des TV-Fahrradleasing eine mehrseitige Vertragskon- struktion Anwendung, die in nachfolgendem Schaubild dargestellt ist: 6 Die Anbieter/Dienstleister halten regelmäßig die jeweiligen Vertragsformulierungen als Muster vor. Hier muss geprüft werden, ob die Vertragsformulierungen zu den intern beim öffentlichen Arbeitgeber angedachten Rahmenbedingungen zum Fahrradleasing passen. Der Entgeltumwandlungsvertrag und die Überlassungsvereinbarung (siehe Schaubild) können auch in einem einheitlichen Vertrag geregelt werden. Zur Vereinbarung der Entgeltumwand- lung hat der KAV in der Anlage auch ein entsprechendes Formulierungsbeispiel als unver- bindliches Muster beigefügt; wir empfehlen, möglichst die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden, weil diese auf das jeweilige Angebot zugeschnitten sind. 8.1 Was ist der Leasingrahmenvertrag? Meist ist der Fahrradleasing-Dienstleister als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Leasingge- ber tätig. Der Leasingrahmenvertrag regelt unter anderem die Zahlungsabwicklung, Formali- täten zum Leasing, Vertragslaufzeiten, Versicherung, Datenschutz, Geheimhaltung und den Bestellablauf. Das Fahrrad bleibt während der Leasingdauer Eigentum des Leasinggebers. 8.2 Was ist der Dienstleistungsvertrag? Mit dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der Anbieter/Dienstleister gegenüber dem Ar- beitgeber, die Abwicklung bzgl. des Fahrrads zu übernehmen (inkl. Leasingrahmenvertrag). Das Vertragspaket ist die Basis, um Einzel-Leasingverträge abschließen zu können, also die Fahrräder zu bestellen. 7 8.3 Was ist eine Nutzungsüberlassung? Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten über den TV-Fahrradleasing ein Fahrrad zur dienstli- chen und privaten Nutzung überlassen (Eigentümer bleibt der Leasinggeber). Über diese Nut- zungsmöglichkeit wird ein Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ge- schlossen. Darin wird unter anderem festgehalten, welche Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Leasing-Fahrrad bestehen. Hier sind auch die Fahrraddaten, die monatliche Nut- zungsrate etc. aufgeführt. Hierfür stehen über die Anbieter/Dienstleister Muster zur Verfügung. Beschäftigte dürfen nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer werden, siehe hierzu das entspre- chende Kapitel (vgl. Frage 20). 8.4 Was ist ein Entgeltumwandlungsvertrag? Die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings bedarf einer individuellen einzel- vertraglichen Vereinbarung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche der Arbeitgeber und der Beschäftigte zusätzlich zum Arbeitsvertrag abschließen. Zur Vereinbarung der Entgeltum- wandlung wird nochmals auf das im Anhang beigefügte entsprechende unverbindliche KAV- Formulierungsbeispiel hingewiesen. 9. Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? Bei einer Entgeltumwandlung wird die monatliche Nutzungsrate als Barlohn umgewandelt und dann vom Bruttolohn abgezogen. Hieraus ergibt sich der Effekt, dass sich das zu versteuernde Einkommen mindert und somit auch die Sozialversicherungsbeiträge sinken. Beispiel: Ein Beschäftigter mit einem • Bruttoentgelt von 3.000 Euro • wandelt 100 Euro zum Zwecke des Fahrradleasings um • (der Listenpreis des Fahrrads betrüge 3.000 Euro), • wodurch der zu versteuernde Bruttolohn herabgesetzt und das zu versteuernde Ein- kommen dann nur noch 2.900 Euro und nicht mehr 3.000 Euro (sog. Barlohn-Umwand- lung) betrüge. Allerdings ist der geldwerte Vorteil der Fahrradüberlassung zu versteuern (da das Fahrrad auch privat genutzt wird), dies wären seit dem 1. Januar 2020 lediglich 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP; hier 3.000 Euro). Dieser Betrag wäre auch SV-beitragspflichtig. Auch bei vergünstigten Fahrrädern bemisst sich der geldwerte Vorteil – also die Steuerlast für das Fahrrad – auf Basis der UVP. Ein Rabatt beim Fachhandelspartner kann sich also auf die Höhe der Umwandlungsrate auswirken, nicht aber auf die Versteuerung des Fahrrads. 8 10. Was wird unter einer Nutzungs-/Umwandlungsrate verstanden? Unter der Nutzungs-/Umwandlungsrate, die teilweise als Begrifflichkeit seitens der Leasing- dienstleister verwendet findet, wird die monatliche Rate verstanden, die über die Entgeltum- wandung vom Bruttoentgelt abgezogen wird. Zu ihr gehört neben der Leasingrate für die Nut- zung des Fahrrads z.B. auch der Betrag für eine Fahrrad-Versicherung oder die Rate für ein Wartungspaket. 11. Ist neben der Entgeltumwandlung zum Zwecke einer betrieblichen Altersvor- sorge noch eine Entgeltumwandlung nach dem TV-Fahrradleasing möglich? Diese beiden steuerbegünstigten Möglichkeiten der Entgeltumwandlung stehen unabhängig voneinander zur Verfügung und können gleichzeitig genutzt werden. 12. Gilt bei der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing auch als Ober- grenze der Umwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche- rung? Nein, der § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA, nach welchem Beschäftigte lediglich Anspruch auf die Umwandlung von höchstens bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung haben, ist für den Bereich der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahr- radleasing nicht einschlägig. Diese Grenze gilt also explizit nur aus dem TV-EUmw/VKA für die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. 13. Welche Anbieter/Dienstleister gibt es? Da die Vertragskonstruktion zu Entgeltumwandlungsmodellen zum Fahrradleasing außerhalb des öffentlichen Dienstes schon seit Jahren Gang und Gäbe ist, gibt es hier zahlreiche Lea- singdienstleister, die entsprechende Vertragsleistungen darstellen. Beispielhaft (= nicht abschließende Aufzählung) genannt werden können hier z.B. • Jobrad • Eurorad • mein-dienstrad.de • Bikeleasing Service • Company Bike Solution • Business Bike • fahrrad.de Bikeleasing Bei der Auswahl der Anbieter sollte unter anderem darauf geachtet werden, wie die Abwick- lung des Leasings geschieht und bspw. ob Versicherungen für Störfälle angeboten werden. https://www.jobrad.org/ https://www.eurorad.de/ https://www.mein-dienstrad.de/ https://www.bikeleasing.de/ https://company-bike.com/ https://www.businessbike.de/ https://bikeleasing.fahrrad.de/ 9 14. Welche Fahrräder können geleast werden? Nach § 2 Abs. 1 TV Fahrradleasing kann grundsätzlich jegliches Fahrradmodell über den Weg der Entgeltumwandlung geleast werden. Unter dem Begriff des „Fahrrades“ fällt gemäß § 63 a StVZO auch ein Fahrrad, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist (also auch E- Bikes); es darf allerdings nicht schneller als 25 km/h fahren. Die angebotene Auswahl der Fahrradmodelle kann bei den Anbietern/Dienstleistern differie- ren; hierauf sollte der Arbeitgeber im Vorfeld achten. 15. Was ist „leasingfähiges Zubehör“? Zusätzlich zu dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum leasingfähigen Zubehör umgewandelt werden. Leasingfähig sind etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dies ergibt sich letztlich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 TV-Fahrradleasing, wonach zusam- men mit dem Fahrrad etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden können. Fest mit dem Fahrrad verbunden sein können bspw. Beleuchtung, Gepäckträger, Flaschen- halter, Schloss, Fahrradkorb u.v.m.. 16. Ist ein Fahrradschloss notwendig? Die genauen Modalitäten und Anforderungen im Zusammenhang mit der Fahrradüberlas- sung sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich; hierauf sollte der Arbeitgeber im Vorfeld achten. 17. Darf ich mein Dienstrad auch privat nutzen? Das Fahrrad kann auch privat genutzt werden. Dies wird regelmäßig auch ausdrücklich in der Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zum Ausdruck gebracht. Anmerkung: Die private Nutzung wird über den geldwerten Vorteil versteuert (vgl. Frage 9). 18. Dürfen auch andere Personen das Fahrrad nutzen? Grundsätzlich dürfen auch andere Personen das Fahrrad mit nutzen; auch dieser Aspekt wird regelmäßig in der zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten zu schließenden Über- lassungsvereinbarung angesprochen. Es sollte hierbei darauf geachtet werden, was in weite- ren Verträgen wie Dienstleister- und Leasingvertrag geregelt ist. 10 19. Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf? Der Begriff Leasing stammt aus dem Englischen (to lease = mieten), das heißt, der Beschäf- tigte ist nicht Eigentümer des Fahrrads. Während der Laufzeit des Fahrradleasingvertrags ist die Leasinggesellschaft weiterhin Eigentümer. Der Arbeitgeber als Leasingnehmer überlässt das Fahrrad lediglich den Beschäftigten. Bei einem Mietkauf wird hingegen ein Kauf auf Kredit getätigt. Das Fahrrad ist somit Eigentum des Beschäftigten. Die steuerrechtlich privilegierte Entgeltumwandlung käme hier nicht zum Zuge. 20. Wann wird der Arbeitnehmer „wirtschaftlicher Leasingnehmer“? Für die steuerrechtliche Beurteilung ist relevant, unter welchen Umständen eventuell die/der Beschäftigte selbst als „wirtschaftlicher Unternehmer“ anzusehen ist. Die diesbezüglichen Grenzen der Entgeltumwandlung- und Überlassungsvereinbarung ergeben sich aus nachfol- gendem Schaubild. Der Arbeitnehmer kann wirtschaftlicher Leasingnehmer werden, wenn alle Kosten auf ihn übertragen werden (beispielsweise auch das Risiko von Störfällen), er also über die Nutzungs- rate allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädi- gung der Sache trägt (OFD Nordrhein-Westfalen v. 03.05.2016 - Kurzinfo LSt 1/2016). Das Privileg der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zum Zweck des Fahrradleasings besteht 11 demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zwar als Leasingnehmer auftritt, aber die Beschäftigten alle Kosten des Fahrradleasings tragen. Um dem vorzubeugen, kann der Abschluss von Versicherungen gegen Störfälle und die Ver- einbarung von Rücknahmeoptionen für Fahrräder mit dem Leasinggeber empfehlenswert sein. Hierauf sollte der Arbeitgeber bei der Auswahl des Anbieters achten. Ggfs. kann eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, insbesondere dann, wenn abweichend von den Musterformulierungen der An- bieter eigene Regelungen in der Entgeltumwandlungs- bzw. Nutzungsvereinbarung getroffen werden. 21. Was passiert nach Ende des Vertrages zum Fahrradleasing? Die Leasingverträge sehen nach Ablauf der Leasinglaufzeit eine Rückgabe des Fahrrades vor. Meistens wird auch vorgesehen, dass Beschäftigte das geleaste Fahrrad zum Ende der Lea- singdauer kaufen können. Dies wird kurz vor dem Ende der Vertragsdauer geklärt, damit eine Abgrenzung zum Mietkauf gegeben ist. Der Erwerb eines Fahrrads nach Ende der Leasingdauer kann einen geldwerten Vorteil dar- stellen (hierzu ist auf die Maßgaben der Steuerverwaltung zu achten). 22. Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich durch die Entgeltum- wandlung zum Fahrradleasing? [ W e c k e n S i e d a s I n t e r e s s e I h r e r 12 Ein möglicher Kauf eines Fahrrads zum Ende der Leasingdauer muss steuerlich gesondert betrachtet werden. Hier kommt erneut die Versteuerung als geldwerter Vorteil in Betracht (hierzu ist auf die Maßgaben der Steuerverwaltung zu achten). 23. Können Beschäftigte die Fahrrad-Akkus im Dienstgebäude aufladen? Ein dahingehender Rechtsanspruch für Beschäftigte auf Betankung oder Einrichtung einer Stromtankstelle besteht nicht. Wir haben keine Bedenken, wenn Arbeitgeber das gem. § 3 Nr. 46 EStG kostenlose und steuerfreie Betanken ihrer geleasten und an Beschäftigte überlasse- nen Fahrräder an einer Stromtankstelle des Arbeitgebers ermöglichen. Dies kann im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden. Das Aufladen des Fahrradakkus im Büro bedarf ebenfalls der Zustimmung des Arbeitgebers. Wir empfehlen, dies wegen eines nicht vollständig ausgeschlossenen Brand- oder Explosions- risikos ggf. versicherungsrechtlich vorab zu klären. 24. Welche Auswirkungen hat die Entgeltumwandlung auf die Höhe der gesetzlichen Rente? Durch die Umwandlung des Entgelts wird während der Leasingdauer weniger Beitrag in die Rentenkasse eingezahlt, weswegen sich der Rentenanspruch insgesamt reduziert. Beschäftigte müssen insofern für sich entscheiden, inwieweit sie – um die Vorteile der Entgel- tumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasing zu nutzen – gewisse Nachteile in der Renten- höhe in Kauf nehmen wollen. 25. Besteht Zusatzversorgungspflicht für umgewandelte Entgeltbestandteile? § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K regelt, dass regelmäßig nur steuerpflichtiges Entgelt zusatz- versorgungspflichtig ist. Weder der TV-Fahrradleasing selbst, noch die Anlage 3 zum ATV bzw. ATV-K enthalten Regelungen für eine Zusatzversorgungspflicht des umgewandelten Ent- geltbetrages. Die Tarifvertragsparteien haben für den Bereich der Zusatzversorgung des öf- fentlichen Dienstes hier in § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV und ATV-K generell den Grundsatz vorge- geben, dass regelmäßig nur steuerpflichtiges Entgelt zusatzversorgungspflichtig ist. (Anmerkung: Ggf. können die Vorgaben der Tarifvertragsparteien noch entsprechende klar- stellende satzungsrechtliche Maßgaben bei den Zusatzversorgungseinrichtungen zur Folge haben.) 26. Welche Auswirkungen haben „Störfälle im Arbeitsverhältnis“ auf die Umsetzung des Fahrradleasings? Die Ausgestaltung des Leasingvertrages hat u.a. Einfluss auf Störfall-Regelungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Insbesondere hinsichtlich der denkbaren Behandlung von Störfällen, also z.B. • Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung von Entgeltumwandlungsver- trag und Überlassungsvereinbarung (z. B. Aufhebungsvertrag, Kündigung, Tod etc.), 13 • Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (Freistellung ohne Bezüge wie bspw. Elternzeit, Krankheitszeiten, in denen kein Entgelt oder lediglich noch ein Krankengeldzuschuss zum Krankengeld gezahlt wird) sind zahlreiche Varianten denkbar. Die Anbieter von Fahrradleasingmodellen bieten hier zum Teil versicherungstechnische Absicherungen für solche Störfälle an. Außerdem bieten einige Anbieter bestimmte Rücknahmeoptionen innerhalb einer Quote für die Fahrräder an. Der Ar- beitgeber sollte hierauf bei der Auswahl des Anbieters besonders achten, um Arbeitgeberrisi- ken aufgrund von Störfällen zu minimieren. Hinweis: Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Klage eines Arbeitgebers auf Zahlung der Lea- singraten für zwei Diensträder durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen. Die Ver- tragsklausel, die die Überwälzung der Leasingraten in Zeiten ohne Lohnbezug ermögliche, sei wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam (ArbG Osnabrück 3 Ca 229/19). Diese Rechtsprechungslinie spricht nochmals dafür, dass über Gestaltungen einer versicherungstechnischen Absicherung (oder die Vereinbarung einer Rücknahmequote durch den Leasinggeber) „unangemessene Benachteiligungen“ der Beschäftigten in Störfallsituatio- nen durch ausdrückliches Ansprechen im Vertrag vermieden werden. 27. Welche Folgen hat die Anmeldung von Kurzarbeit? Nach § 5 Abs. 1 TV-COVID erhalten Beschäftigte, die von teilweiser Kurzarbeit betroffen sind, zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf 95 % (in den EG 1 bis 10) oder 90 % (in den EG11 bis 15) des Nettoentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzar- beit durchschnittlich erhalten haben. Aus dem für die teilweise geleistete Arbeit verbleibenden Bruttoentgelt kann weiterhin die Entgeltumwandlung stattfinden. Da sich durch das reduzierte Gesamteinkommen die persönlichen steuerlichen Gegebenhei- ten verändern, kann die monatliche Nettobelastung während der Kurzarbeit von der bisherigen abweichen. Bei Kurzarbeit Null über einen kompletten Kalendermonat hinweg leistet der Arbeitnehmer keine Arbeitsstunden und bekommt somit kein Gehalt ausbezahlt, sondern Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung. Eine Umwandlung ist damit in dieser Zeit nicht möglich. Inwieweit sei- tens der Leistungsanbieter eine versicherungstechnische Absicherung dieses „Störfallrisikos“ angeboten wird, wäre (bei etwaiger entsprechender Bedarfslage) vorab zu prüfen. 28. Kann ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden? In den Vertragsunterlagen von Leasinggebern (Fahrradhändler) finden sich oft Vorschläge zu Zuschüssen oder Übernahme von Nebenleistungen durch den Arbeitgeber. Für eine solche Bezuschussung der Leasingraten durch den Arbeitgeber gibt es derzeit keine tarifliche Grund- lage. Für die übertarifliche Leistung eines Zuschusses wäre eine verbandliche Freigabe erfor- derlich. 14 29. Wer ist für die Pflege und Wartung des Fahrrads verantwortlich? Das ist abhängig von der Auswahl des Anbieters/Dienstleisters und den angebotenen Service- /Wartungsverträgen. Nach den Muster-Überlassungsvereinbarungen der Anbieter/Dienstleis- ter sind regelmäßig die Beschäftigten in der Verantwortung, da diese das Fahrrad auch nutzen. Einige Vereinbarungen sehen die obligatorische Wartung beim Händler vor. 30. Wie wird das Dienstrad versichert? Das ist abhängig von der Auswahl des Anbieters/Dienstleisters und den angebotenen Versi- cherungspaketen z. B. gegen Verlust, Diebstahl und Schäden; hier können ggfs. die Beschäf- tigten Anzeigepflichten treffen. 31. Warum ist die Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing nur für Tarifbeschäftigte und nicht für Beamte eröffnet? Die mit dem TV-Fahrradleasing von den Tarifvertragsparteien geschaffene Öffnungsklausel bezieht sich nur auf den Bereich der Tarifbeschäftigten. Für den Beamtenbereich bedürfte es entsprechender landesgesetzlicher Regelungen. 32. Ist das Vergaberecht zu beachten? Die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften sind jeweils zu beachten. Zu diesen außer- halb des Arbeits- und Tarifrechts liegenden Fragestellungen wird im Rahmen dieser arbeitge- berverbandlichen Durchführungshinweise bewusst auf weitere Ausführungen verzichtet. 33. Gibt es Empfehlungen zu den Themen Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz? In Bezug auf eine dienstliche Nutzung des Fahrrades weisen wir auf § 12 ArbSchG (Gefähr- dungsbeurteilung, Unterweisung etc.) hin. Hierzu halten jeweils auch die Unfallversicherungs- träger Informationen bereit.

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24. Juni 2015 verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Servatiusweg 19-23 Gebäude C, 2. OG Telefon: 0 22 22 / 99 56 355 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 22 22 / 99 56 404 0 151 / 722 11 101 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Servatiusweg 19-23, Gebäude C Telefon: 0 22 22 / 99 56 401 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 553, am 20. August 2015, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartner bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Mittwoch, 24.06.2015, 18 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 25.06.2015, 18 Uhr, im Sozialraum (Fahrzeug- halle) des Stadtbetriebs Bornheim, Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim-Waldorf Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 19.08.2015, 18 Uhr Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 20.08.2015, 15 Uhr, im Altenheim Maria Hilf, Brunnenallee 20, 53332 Bornheim Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden in der Aula der Europaschule Bornheim, Goethestraße 1, 53332 Born- heim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sit- zungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Mit dem Schwimmpass des HallenFreizeitBads Bornheim, den die Stadt Bornheim ab sofort wieder anbietet, ist reichlicher Badespaß garantiert. Damit können Kinder und Jugendliche zwischen 3 und 16 Jahren sowie Schüler und Studenten bis zur Vollendung ihres 20. Lebensjahrs viel Zeit für wenig Geld im Wasser genießen, wenn sie im Stadtgebiet wohnen. Der Pass gilt in den gesamten Sommerferien, also vom 29. Ju- ni bis zum 11. August 2015. Wer den „großen Schwimmpass“ erwirbt, kann für gerade einmal 20 Euro 20-mal schwimmen gehen. Alternativ gibt es den „kleinen Schwimmpass“ für zehn Besuche bereits für 12 Euro. An den Wochenenden gilt die Vergünstigung allerdings nur in Begleitung einer sorgebe- rechtigten Person, die den regulären Eintrittspreis zahlt. Der Schwimmpass ist ab sofort wochentags im HallenFreizeit- Bad und im Bürgerbüro im Bornheimer Rathaus gegen Vorla- ge des Kinder- oder Personalausweises erhältlich – Passbild nicht vergessen! Ab einem Alter von 17 Jahren ist zusätzlich ein gültiger Schüler- oder Studentenausweis vorzuzeigen. Jede Menge Spaß erwartet Wasserfans auch beim beliebten Bornheim-Tag, zu dem das HallenFreizeitBad am Sonntag, 28. Juni 2015, einlädt. Egal ob jung oder alt – wer in den 14 Born- heimer Orten wohnt, kann an diesem Tag von 8 bis 19 Uhr kostenlos schwimmen gehen; dazu gibt es Unterhaltung und Spiele. So steigt von 14 bis 18 Uhr eine coole Pool-Party, bei der das Team der „Zephyrus Events & Promotion“ für reichlich Action und gute Stimmung sorgt. Dank der großzügigen Betei- ligung des Fördervereins HallenFreizeitBad feiern auch Nicht- Bornheimer ohne Zusatzkosten mit. Sie zahlen ausschließlich den regulären Eintrittspreis. Wer dabei sein möchte, muss seinen gültigen Personalaus- weis vorzeigen; die Saunanutzung ist von der Aktion ausge- nommen. Bei großem Besucherandrang wird der Zugang aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen durch Sicherheitskräfte geregelt. Bornheimer Wasserratten aufgepasst! Schwimmpass und Bornheim-Tag mit Pool-Party im HallenFreizeitBad n Das Bornheimer HallenFreizeitBad begeistert Wasserratten und Wellness-Freunde gleichermaßen. Foto: Stadt Bornheim Mensch und Natur genießen den Frühling – doch manchmal kann er auch zu Ärger führen. So beschweren sich aktuell im- mer wieder Bürger bei der Stadtverwaltung Bornheim über He- cken, Sträucher und Bäume, die von privaten Grundstücken auf öffentliche Bürgersteige und Radwege ragen und Fußgänger oder Radfahrer behindern. Viele Grundstückseigentümer wissen nicht, dass sie selbst auf ihren sogenannten Überwuchs achten müssen und für den Rückschnitt ihrer Hecken, Sträucher und Bäume verantwortlich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Fläche ragen und sogar Verkehrszeichen, Straßenschilder und Straßenlaternen verdecken. Der Überwuchs muss an Gehwegen nachhaltig bis zu einer Höhe von 2,50 Metern und an Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,20 Metern so zurückgeschnitten werden, dass er Verkehrsteilneh- mer nicht beeinträchtigt. Wer dieser Verpflichtung nicht nach- kommt, muss im Extremfall sogar mit einer Geldbuße rechnen. Damit es nicht so weit kommt, bittet die Stadt Bornheim alle Eigen- tümer, ihre Hecken, Sträucher und Bäume regelmäßig zu kontrol- lieren und – wenn notwendig – rechtzeitig zurückzuschneiden. Überwuchs: Eigentümer müssen Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden n Pflanzen verschönern das Stadtbild – solange sie nie- manden behindern. Foto: Stadt Bornheim Im Online-Ferienkalender der Stadt Born- heim unter www.bornheim.de finden Kinder und Jugendliche zahlreiche Sommerferien- Angebote, zu denen noch Anmeldungen möglich sind. Zum Beispiel bietet die Stadt Bornheim auf- grund der großen Nachfrage auch wieder ein Zirkusprojekt an: Von Montag bis Freitag, 27. bis 31. Juli, können Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren unter Anleitung des Kölner Spielecircus Jonglieren, am Trapez fliegen, Zaubertricks üben oder besondere Körperbeherrschung als Fakir erlernen. Dabei werden sie täglich von 8 bis 16 Uhr im Schulzentrum Merten, Beethovenstraße 57, von erfahrenen Zirkuspädagogen betreut. Am Abschlusstag öffnet sich dann vor El- tern und Freunden der Vorhang und es heißt „Manege frei!“ für die kleinen Artisten. Wer zwischen 12 und 14 Jahren alt ist und sich auf eine kulinarische Weltreise begeben möchte, ist beim Kochkurs Kulinarikus gut aufgehoben. Vom 13. bis zum 17. Juli wird eine Woche lang in der Schulküche der Eu- ropaschule gekocht. Täglich haben die Teil- nehmer die Möglichkeit, 20 hungrige Kids und Betreuer von ihren Kochkünsten zu überzeugen. Wer sich jetzt schnell anmeldet, kann sich noch einige der begehrten Plätze sichern. Das gesamte Ferienangebot der Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kirchengemeinden, Vereine und Organisationen ist im Inter- net unter www.bornheim.de unter „Kinder/ Jugend, Bildung & Soziales“, „Ferienkalen- der“, abrufbar. Informationen zum Ferienprogramm erteilt außerdem Katja Cîmpean vom Jugendamt der Stadt Bornheim unter 0 22 22/94 37 54 35 oder per E-Mail an katja.cimpean@stadt- bornheim.de. Jonglieren, am Trapez fliegen oder den Kochlöffel schwingen Jetzt beim Ferienprogramm anmelden und letzte Plätze sichern Ein Saunagang ist auch bei som- merlichen Temperaturen gesund und stärkt die Abwehrkräfte. Des- halb ruft das HallenFreizeitBad Bornheim wieder einmal den be- liebten „Saunasommer“ aus: Ab sofort erhalten Saunagäste - aus- genommen Inhaber von Jahres- und Monatskarten - an der Kasse ein Treuebonusheft, in dem jeder Besuch abgestempelt wird. Nach zehn Besuchen innerhalb der Freibadsaison, die bis zum 15. September dauert, kann die Prämie eingelöst werden. Das heißt, gegen Vorlage des vollen Bonushefts können die Gäs- te dann beim elften Mal einen ganzen Tag lang den Aufenthalt in der Sauna und im Schwimm- bad gratis genießen. Pro Person können mehrere Bonushefte ge- füllt und bis spätestens 31. Januar 2016 eingelöst werden. Sie sind nicht übertragbar. „Saunasommer“ im HallenFreizeitBad

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9. September 2015 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenallee 31, Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbereich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen - so- genannte kleine Anfragen - an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an: CDU nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 22 / 945 - 540 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Anschrift: Servatiusweg 19-23 Gebäude C, 2. OG Telefon: 0 22 22 / 99 56 355 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Anschrift: Alter Weiher 2 Telefon: 0 22 27 / 90 99 377 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de ABB nach Vereinbarung Paul Breuer Anschrift: St.-Georg-Str. 20, Telefon: 0 22 22 / 99 56 404 0 151 / 722 11 101 Fax: 0 22 36 / 9 29 16 74 E-Mail: bornheimer123@ yahoo.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Anschrift: Servatiusweg 19-23, Gebäude C Telefon: 0 22 22 / 99 56 401 E-Mail: milebo@web.de 24 Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de der Energieagentur Rhein- Sieg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale, kosten- lose offene Sprechstunde im Rathaus, Raum 553, am 17. September 2015, 14 - 17:30 Uhr. Ansprechpartner bei der Stadt Bornheim: Manuela Domschat Telefon: 0 22 22 / 945 - 307 E-Mail: energieberatung@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 09.09.2015, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 10.09.2015, 18 Uhr Sport- und Kulturausschuss Mittwoch, 16.09.2015, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 17.09.2015, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Born- heimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Wei- tere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim (www.bornheim.de) direkt unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Wer Bioabfall entsorgen will, sollte ihn auf keinen Fall in Plastiktü- ten füllen. Darauf weist die RSAG hin und kündigt an, falsch befüllte Biotonnen künftig nicht mehr zu leeren. Erst wenn alle Fremdstoffe entfernt worden sind, werde die Tonne bei der nächsten Leerung gekippt. Bereits in diesem Sommer hat die RSAG die Biotonnen im Kreisgebiet über mehrere Monate kontrolliert und bei falscher Be- füllung stehen gelassen. Plastiktüten oder -müllbeutel sowie Glas- und Holzreste führen laut RSAG zu Problemen bei der Kompostierung von Bioabfall, weil der Müll dann mit erheblichem maschinellen Aufwand nachsortiert werden muss, um die erforderliche Kompostqualität zu erreichen. Selbst die „kompostierbaren Biobeutel“, die im Einzelhandel zu kaufen sind, dürfen nicht in die RSAG-Tonnen. Denn das künstliche Material verrottet meist nicht in vollem Umfang – schon gar nicht in den kurzen Rottezeiten in den RSAG-Kompostwerken. Die Verwen- dung derartiger Plastikbeutel und -tüten wird in der Abfallsatzung des Rhein-Sieg-Kreises bereits seit einem Jahr ausgeschlossen. Am einfachsten ist es nach wie vor, feuchte Küchenabfälle in Zei- tungspapier einzuwickeln und dann in die Tonne zu geben. Außer- dem sollte der Tonnenboden mit einer Lage Zeitungspapier oder dünner Pappe bedeckt werden. Das Papier kann später problemlos mitkompostiert werden. Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 07.05.2015 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt 1. die Aufhebung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans He 30 in der Ortschaft Hersel vom 12.02.2009, 2. gemäß § 12 (2) BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans He 30 in der Ortschaft Hersel. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mittelweg, im Nor- den durch die Erftstraße bzw. den neuen Sportplatz, im Osten durch vorhandene landwirtschaftliche Flächen bzw. die Trasse der Stadtbahnlinie 16 und im Süden durch die Abgrenzung zum geplanten Wohngebiet Her- sel-West.“ Der bisherige Bebauungsplan He 30 umfasste einen Bereich, der im Westen begrenzt wurde durch den Mittelweg, im Nor- den durch die Erftstraße, im Osten durch vorhandene Grün- und Ackerflächen bzw. die Trasse der Stadtbahnlinie 16 und im Süden durch eine imaginäre Linie mit einem festgelegten Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung bzw. durch die Roisdorfer Straße. Auf die beiliegenden Übersichtsskizzen, die die Planbereiche grob darstellen, wird hingewiesen. Der vor- stehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 27.08.2015 Stadt Bornheim In Vertretung gez. Manfred Schier, Erster Beigeordneter Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans He 30 in der Ortschaft Hersel, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans He 30 in der Ortschaft Hersel, Aufstellungsbeschluss Sie suchen einen Kita-Platz? Dann nutzen Sie den neuen Online-Service der Stadtverwaltung: Im „Kita-Navigator“ werden alle 30 Bornheimer Kindertageseinrichtungen übersichtlich vorgestellt. Sie können sich bis zu fünf aussuchen und Ihr Kind unverbindlich für einen Platz vormerken lassen. Der Kita-Navigator ersetzt das bisherige schriftliche Anmeldeverfahren. Sie finden das Portal unter http://kita-navigator.bornheim.de oder auf der städtischen Homepage unter „Kinder, Jugend, Bildung & Soziales“ / „Kita- Navigator“. Wer keinen Internetzugang besitzt, kann sich in einer der Kitas, im Bürgerbüro oder im Jugendamt anmelden. Plastik gehört nicht in die Biotonne Laut RSAG sind auch „Biobeutel“ verboten Die Stadtverwaltung Bornheim bittet ihre Bürger, bei der Glas- entsorgung Rücksicht zu nehmen und die Ruhezeiten einzuhal- ten. „Zwar handelt es sich bei allen Containern im Stadtgebiet um geräuschgedämpfte Modelle mit dem blauen Umweltengel. Dennoch gelten die gesetzlich geschützten Nacht- und Ruhe- zeiten“, erklärt Irmgard Mohr vom Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bornheim. Demnach ist der Glaseinwurf nachts zwi- schen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. In Wohngebieten ist das Einwerfen von Altglas sogar nur werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Darüber hinaus sollte aus Rücksicht auf die Nachbarn auch die Mittagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr be- achtet werden. Wer sein Altglas während der gesetzlichen Ru- hezeiten in einen Container wirft, kann in drastischen Fällen mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro bestraft werden. Beschwerden über die Benutzung von Glascontainern während der Ruhezeiten nehmen das Bornheimer Ordnungsamt unter der Rufnummer 02222/945-161 oder das Umwelttelefon unter 02222/945-310 entgegen. Stadtverwaltung bittet um Rücksichtnahme bei der Glasentsorgung

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Mitteilung an Amt 11 zu freiwerdender Stelle Amt 11 über Dezernent und Bürgermeister In Fachbereich wird folgende Stelle ab unbesetzt sein: Stelleninhaber/in Die Stelle kann mit Ausscheiden des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin entfallen. Die Stelle ist fortzuführen und nachzubesetzen zum Umfang Folgende Prüfungen sind vor Nachbesetzungen erforderlich und gesondert zu erläutern: 1. Können Aufgaben ganz oder teilweise entfallen ? (Ausführliche Analyse erforderlich. Hinweise auf Pflichtaufgabe reichen nicht aus !) 2. Sind Absenkungen bei den Leistungsstandards möglich ? (Auswirkung ist darzustellen.) 3. Können die Aufgaben auf andere Mitarbeiter verlagert werden ? 4. Kann durch Technikeinsatz Personalaufwand minimiert werden ? (Darstellung der Prüfung und Ergebnisse.) 5. Wurden die Arbeitsabläufe auf Optimierungspotenziale hin untersucht ? (Darstellung der Untersuchung und Ergebnisse.) 6. Können Aufgaben im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit ganz oder teilweise erledigt werden ? (Darstellung der Prüfung und Ergebnisse.) 7. Können die Aufgaben ganz oder teilweise an externe Dienstleister ausgelagert werden. (Darstellung der Prüfung und Ergebnisse.) Führt das Ergebnis dazu, dass eine Nachbesetzung erforderlich ist, ist eine aktualisierte Stellenbeschreibung beizufügen. Eine Nachbesetzung erfolgt frühestens nach einem Jahr Wiederbesetzungssperre. Externe Besetzungen erfolgen grundsätzlich nicht.

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