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Öffentliche Bekanntmachung BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Köln, den 28.02.2023 Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Zeughausstr. 2-10 50667 Köln Freiwilliger Landtausch Horchheim Tel.: 0221/147-2033 Az.: 33.42 – 5 23 03 – B E S C H L U S S Die Bezirksregierung Köln hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: 1. Für Teile der Gemeinden Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis und Weilerswist im Kreis Euskirchen, wird aufgrund der §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom – 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794), der Freiwillige Landtausch Horchheim angeordnet und das Tauschgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Köln Rhein-Sieg-Kreis Gemeinde Swisttal Gemarkung Miel Flur 6 Flurstücke 34 und 35 Gemarkung Odendorf Flur 1 Flurstücke 32 und 33 Kreis Euskirchen Gemeinde Weilerswist Gemarkung Vernich Flur 10 Flurstück 224 2. Das Tauschgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat eine Größe von rund 2,37 ha. 3. Der Beschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Besuchszeiten im Zimmer B 1096 der Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Börsenplatz 1, 50667 Köln aus. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html. 4. Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln oder persönlich bei der Bezirksregierung Köln; Dezernat 33, Zimmer B 1096 Börsenplatz 1, 50667 Köln unter Angabe des Az. 33.42 – 5 23 03 – anzumelden. Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln,nrw.de/brk_internet/index.html. Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de. Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat die anmeldende Person ihr Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html https://www.bezreg-koeln,nrw.de/brk_internet/index.html mailto:poststelle@brk.sec.nrw.de mailto:poststelle@brk-nrw.de-mail.de Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Gründe: Die Voraussetzungen für die Anordnung des freiwilligen Landtausches liegen nach den §§ 103a, 103c FlurbG vor. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich der freiwillige Landtausch verwirklichen lässt. Durch das freiwillige Landtauschverfahren ist eine nachhaltige Entwicklung der Erft möglich, die den Zwecken des Naturschutzes und der Gewässerentwicklung dient. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 50606 Köln oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln unter Angabe des Aktenzeichens 33.42 - 5 23 03 - einzulegen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de. Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden. Im Auftrag (L.S.) gez. Kopka Ltd. Regierungsvermessungsdirektor https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html mailto:poststelle@brk.sec.nrw.de mailto:poststelle@brk-nrw.de-mail.de Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhi nweise.pdf Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt. https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf Öffentliche Bekanntmachung BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Köln, den 28.02.2023 Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Zeughausstr. 2-10 50667 Köln Freiwilliger Landtausch Horchheim Tel.: 0221/147-2033 Az.: 33.42 – 5 23 03 – B E S C H L U S S Die Bezirksregierung Köln hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: 1. Für Teile der Gemeinden Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis und Weilerswist im Kreis Euskirchen, wird aufgrund der §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom – 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794), der Freiwillige Landtausch Horchheim angeordnet und das Tauschgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Köln Rhein-Sieg-Kreis Gemeinde Swisttal Gemarkung Miel Flur 6 Flurstücke 34 und 35 Gemarkung Odendorf Flur 1 Flurstücke 32 und 33 Kreis Euskirchen Gemeinde Weilerswist Gemarkung Vernich Flur 10 Flurstück 224 2. Das Tauschgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat eine Größe von rund 2,37 ha. 3. Der Beschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Besuchszeiten im Zimmer B 1096 der Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Börsenplatz 1, 50667 Köln aus. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html. 4. Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln oder persönlich bei der Bezirksregierung Köln; Dezernat 33, Zimmer B 1096 Börsenplatz 1, 50667 Köln unter Angabe des Az. 33.42 – 5 23 03 – anzumelden. Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln,nrw.de/brk_internet/index.html. Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de. Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat die anmeldende Person ihr Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html https://www.bezreg-koeln,nrw.de/brk_internet/index.html mailto:poststelle@brk.sec.nrw.de mailto:poststelle@brk-nrw.de-mail.de Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Gründe: Die Voraussetzungen für die Anordnung des freiwilligen Landtausches liegen nach den §§ 103a, 103c FlurbG vor. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich der freiwillige Landtausch verwirklichen lässt. Durch das freiwillige Landtauschverfahren ist eine nachhaltige Entwicklung der Erft möglich, die den Zwecken des Naturschutzes und der Gewässerentwicklung dient. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 50606 Köln oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln unter Angabe des Aktenzeichens 33.42 - 5 23 03 - einzulegen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de. Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden. Im Auftrag (L.S.) gez. Kopka Ltd. Regierungsvermessungsdirektor https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html mailto:poststelle@brk.sec.nrw.de mailto:poststelle@brk-nrw.de-mail.de Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhi nweise.pdf Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt. https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf

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jedenMontag14:00 -15:30Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 -13:00Uhrund15:00 -18:00Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 -13:00Uhrund15:00 -19:00Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag-Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag,Dienstag,Donnerstag,Freitag: 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr ÖffnungszeitenStadtbetrieb fürGrünabfälleundElektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs-undEntwicklungsgesellschaftmbHBornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna derEnergieagenturRhein-Sieg inKooperationmitderVerbraucher- zentralekostenloseoffeneSprech- stundeimRathaus,Raum901,am Mittwoch,26.3.,14.00-17.30Uhr AuskunftbeiderStadtBornheim: ManuelaDomschat Telefon 02222/945-307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 5. März 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 12.03.2014, 18:00 Uhr Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 13.03.2014, 18:00 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.03.2014, 18:00 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 19.03.2014, 18:00 Uhr, Raum 904 Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 20.03.2014, 16:00 Uhr, Raum 904 Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 20.03.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Hinweis auf öffentlichen Teilnahmewettbewerb des StadtBetriebs Bornheim AöR Der StadtBetrieb Bornheim AöR führt folgenden öffentlichen Teilnahmewettbewerb durch: Betonsanierung an 3 Sonderbauwerken im Stadtgebiet Born- heim Bewerbungsfrist: 10.03.2014, 23:59 Uhr Weitere Informationen unter: www. stadtbetrieb-bornheim.de Unterlagen nach kostenloser Freischaltung erhältlich unter: www.evergabe.nrw.de 2. Satzung vom 23.02.2014 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bornheim vom 02.07.2008 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.01.2014 auf- grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV:NRW.S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Ge- setze vom 30. Dezember 2013 (GV.NRW.S.878) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S.712 / SGV.NRW.610), vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.S.687) folgende 2. Satzung zur Ände- rung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bornheim vom 02.07.2008 beschlossen: Artikel I Die Tarifstelle 14 wird gestrichen. Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 2. Satzung vom 23.02.2014 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bornheim vom 02.07.2008 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekannt- machung von kommunalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige orts- rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ab- lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 23.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Integrationsrates am 25.05.2014 Gemäß § 10 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl des Integra- tionsrates der Stadt Bornheim vom 19.02.2014 fordere ich zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Leiter der Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim, Rat- hausstr. 2, 53332 Bornheim, Zimmer 209 während der Dienststun- den: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr kostenlos abgegeben werden. Auf die weiteren Bestimmungen der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim weise ich hin. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim sind spätestens bis zum 07.04.2014 (48. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Leiter der Wahl des In- tegrationsrates der Stadt Bornheim, Rathausstr. 2, 53332 Born- heim, Zimmer 209 einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gül- tigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben wer- den können. Bornheim, den 20.02.2014 Stadt Bornheim - Der Wahlleiter - gez. Manfred Schier, 1. Beigeordneter Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Bornheim III Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.01.2014 Herrn Klaus-Jürgen Bleeck, Kuckucksweg 35, 53332 Bornheim als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Bornheim III wieder gewählt. Der Schiedsamtsbezirk Bornheim III umfasst die Ort- schaften Hemmerich, Kardorf, Merten, Rösberg, Sechtem und Walberberg. Die Wahl wurde durch die Direktorin des Amtsgerichts Bonn am 14.02.2014 bestätigt. Bornheim, den 21.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Jagdgenossenschaft Bornheim Geschäftsstelle: Kardorf, Mühlenfeld 6 53332 Bornheim Einladung Hiermit lade ich die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Born- heim gem. § 9 der Genossenschaftssatzung zu einer Genossen- schaftsversammlung am Mittwoch, 19.03.2014, 19:00 Uhr in die Gaststätte Bräutigam in Bornheim-Merten, Händelstr. 45, ein. Tagesordnung: 1. Wahl eines Mitgliedes zur Mitunterzeichnung der Nie- derschrift 2. Entgegennahme der Niederschrift über die Genossen- schaftsversammlung am 28.2.2012 3. Entlastung des Jagdvorstandes, des Jagdausschusses und des Geschäftsführers für den Zeitraum 2010 - 2013 4. Wahl des Geschäftsführers, Wahlperiode 2014 - 2017 5. Wahl der Mitglieder des Jagdausschusses, Wahlperiode 2014 - 2017 6. Wahl des Jagdvorstandes, Wahlperiode 2014 – 2017 7. Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014 - 2017 8. Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes - betr. Pächterwechsel im Teilverpachtungsbe- zirk Rösberg - betr. Pächterwechsel im Teilverpachtungsbe- zirk Waldorf 9. Pächterwechsel im Teilverpachtungsbezirk Merten 10. Mitteilungen und Anfragen Bornheim, den 21.02.2014 gez. Peter-Werner Decker, Jagdvorsteher 14_10_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 27.02.2014 09:46 Seite 1 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 5. März 2014 Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim vom 19.02.2014 Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - West- falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2013 (GV. NRW. S.878) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 19.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 Wahlgebiet Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bornheim. Das Wahlgebiet kann in Stimmbezirke eingeteilt werden. § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind - der Bürgermeister als Wahlleiter, - der Wahlausschuss, - für jeden Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahl- vorstand, - für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der Brief- wahlvorstand. Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände einge- setzt werden. § 3 Wahlleiter Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertra- gen. § 4 Wahlausschuss (1) Der für die Kommunalwahl gebildete Wahlausschuss ist identisch mit dem Wahlausschuss für die Wahl des Integrationsrates. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvor- schlägen (§ 10). Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 15). § 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertre- tenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürger- meister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvor- stand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören. (2) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. (3) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätig- keit aus. Ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. Über die Höhe entscheidet der Wahlleiter. (4) Für den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 Staatsangehörig- keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 102-1, ver- öffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 28.August 2013 (BGBL. I, S. 3458) erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet recht- mäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Bornheim ihre Hauptwohnung haben. (3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Nr.1.3 und 1.4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. § 7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger der Stadt Bornheim, die • am Wahltag 18 Jahre alt sind und • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemein- de ihre Hauptwohnung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 9 Wahltag und Wahlzeit (1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr. § 10 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntma- chung auf. (2) Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahl- berechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewerber) einge- reicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt Bornheim benannt wer- den, sofern er/sie seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zu- stimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber kön- nen Stellvertreter benannt werden. (5) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stell- vertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Kommu- nalwahlgesetz, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewer- bern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewer- ber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausschei- dens ersetzen kann. (6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvor- schlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nach- weis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (7) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsange- hörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthal- ten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen. (8) Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Ein- zelbewerbern/Einzelbewerberin" gekennzeichnet und mit einer Be- zeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt er- satzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (9) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. (10) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bereithält. (11) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahl- vorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (12) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückwei- sung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunal- wahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (13) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. § 11 Wahlverfahren, Stimmzettel (1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Gehen aus- schließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerbe- rinnen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt. (2) Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit in den Stimmzet- tel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird die- ser/diese ebenfalls mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Staats- angehörigkeit in den Stimmzettel aufgenommen. (3) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahl- vorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zu- sätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt. (4) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel. Bei gleichzeitigem Eingang erscheinen die Wahlvorschläge in der al- phabetischen Reihenfolge der Listenwahlvorschläge und Einzelbe- werber auf dem Stimmzettel. § 12 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten ei- ne Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl. (3) Für wahlberechtigte Personen nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 6 Abs. 3. (4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift auf- geführt. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Ver- fahren geführt werden. (5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht. (6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bür- germeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. § 13 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme. Die Stimmabgabe er- folgt geheim. (3) Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen. (4) Briefwahl ist nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zugelassen. § 14 Stimmzählung (1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die je- weilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizu- legen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung ge- bildeter Wahlvorstand abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig. (2) Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerver- zeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallen- den Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszäh- lung gebildete Wahlvorstand. (4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlge- setzes in der jeweils geltenden Fassung. (5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu ferti- gen. § 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergeb- nis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standard- rundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entschei- dung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfeh- ler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlen- bruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) Der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt, er benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustel- lung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (ein- schließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Rege- lungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fas- sung entsprechend. § 16 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend. § 17 Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 18 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. § 19 Amtssprache Die Amtssprache ist deutsch. § 20 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung für die Wahl des Integrationsra- tes vom 13.11.2009 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Bornheim vom 19.02.2014 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbin- dung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom- munalem Ortsrecht bekannt. Hinweis Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebe- nes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen- nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Born- heim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 21.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister 14_10_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 27.02.2014 09:46 Seite 2 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 5. März 2014 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.01.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehen- den Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 77.363.912 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 88.933.582 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 74.323.515 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 80.522.538 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 6.339.541 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 19.153.139 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 12.813.598 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.309.000 € festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erfor- derlich ist, wird auf 12.813.598 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 5.868.000 € festgesetzt. § 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnis- planes wird auf 11.569.670 € festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 70.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind ab dem Haushaltsjahr 2013 mit Hebesatzsatzung vom 13.06.2012 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 465 v. H. § 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kos- tenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO NRW als Voraussetzung zur Ver- anschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Bau- maßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Auszahlungserhöhungen um mehr als 10 %; mindestens aber um 25.000 € bei einer Einzelmaßnahme gelten im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW als nicht nur geringfügig. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 10.02.2014 angezeigt worden. Die nach § 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage und die nach § 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssi- cherungskonzeptes sind vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 25.02.2014 erteilt wor- den. Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen zur Ein- sichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rat- haus der Stadt Bornheim öffentlich aus und sind unter der Adresse www.stadt-bornheim.de im Internet verfügbar. Hinweis nach § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmun- gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün- dung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebe- nes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; b) die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen- nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Born- heim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 25.02.2014 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 14_10_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 27.02.2014 09:46 Seite 3

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FAQ Wer ist verantwortlich, um die Anlaufstellen aufzuschließen? Es gibt bestimmte Teams, die Anlaufstellen sukzessive öffnen und Kolleg*innen vor Ort kurz einweisen. Kann man die Anlaufstelle für die man eingeteilt wurde nochmal ändern? Grundsätzlich soll die Planung zunächst als Grundkonzeption so bestehen bleiben. Sollte ein Einsatz in der dort für Sie vorgesehenen Anlaufstelle nicht möglich sein, wenden Sie sich gerne an krisenvorsorge@stadt-bornheim.de Wie erfolgt der Informationsfluss zwischen Anlaufstellen und Rathaus? Informationen in den Anlaufstellen werden mit einem 4-Fach-Vordruck aufgenommen oder in dringenden Notfällen per Funk weitergeleitet. Botendienste geben die Meldungen an den Krisenstab im Rathaus weiter. Danach werden die Meldungen priorisiert und abgearbeitet. Was ist mit den Kolleg*innen, die sich nicht für einen Einsatz in einer der Anlaufstellen gemeldet haben? Im Katastrophenfall des angenommenen Ausmaßes können diese aufgrund der Rechtslage verpflichtet werden. Eine Vielzahl von Kolleg*innen haben sich bereits gemeldet. Ein Teil der Belegschaft kann nicht eingeplant werden, weil Aufgaben im Rathaus wahrzunehmen sind. Beispiel Ordnungsamt, Krisenstab. Wie verhält es sich, wenn Bürger*innen in der Anlaufstelle ihre Hilfe anbieten? Kontaktdaten aufnehmen Ggf. Termin absprechen oder sofort einteilen (Selbstorganisation) Wie lange dauert es, die Anlaufstellen arbeitsfähig zu machen? Hausmeister kümmern sich um die großen Einrichtungen Kleinere Teams kümmern sich um die kleinen Einrichtungen, 1 Stunde pro Einrichtung ist angesetzt mailto:krisenvorsorge@stadt-bornheim.de Wann und wie werden die Bürger informiert? Vorab wurden Bürger schon informiert und verfügen über entsprechende Adressen der Anlaufstellen Im Katastrophenfall erfolgt eine Alarmierung über „Cell-Broadcast“ über den Mobilfunk. Über aktuelle Entwicklungen wird wahrscheinlich vor allem über das Radio informiert werden. Sollen am Anfang alle zur Anlaufstelle kommen? Ja, da es immer sein kann, dass Leute ausfallen. Die Dienstpläne gelten nur als Muster. Grundsätzlich wird auf eine Selbstorganisation vor Ort gesetzt. Bleibt es bei der terminierten und alternierenden Einteilung? Grundsätzlich ja. Der erste Einsatzplan dient als Orientierung zum Start Beim ersten Treffen in der Anlaufstelle ist der Einsatzplan innerhalb des Teams neu festzulegen. Sind nur Beschäftigte der Stadt aufgefordert worden zu helfen? Ja. Im Katastrophenfall können aber grundsätzlich alle Bürger*innen über 18 Jahre zur Hilfe verpflichtet werden. Wird es vor Ort eine Leitung der Anlaufstelle geben? Nein, es gilt eine Selbstorganisation innerhalb der Anlaufstelle. Es wird Teamarbeit, Solidarität und Miteinander vorausgesetzt. Wie verhalte ich mich bei Wünschen zur Speiseerwärmung oder Stromnutzung? Grundsätzlich besteht das Prinzip zur Selbstvorsorge der Bürger s. Empfehlung für die Planung der persönlichen Notfallvorsorge des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Daher ist grundsätzlich nicht von einem extrem hohen Besucherstrom auszugehen. Aufgrund der Ressourcenknappheit ist vor Ort eine Entscheidung über einen „Notfall“ zu treffen. Hilfsangebote sind zum Beispiel auf jeden Fall das Erwärmen von Babynahrung. Was ist, wenn sich Mitarbeiter/innen in einer Notsituation befindet? Sobald sich die Mitarbeiter/innen in ihren Anlaufstellen nicht mehr sicher fühlen, sollten sie sich zurückziehen und ggf. die Anlaufstelle zunächst schließen Es besteht jederzeit die Möglichkeit über das Funkgerät den Notruf zu betätigen Sind die Anlaufstellen barrierefrei? Antwort folgt Es sind Ortstermine geplant, damit sich die Mitarbeitenden an ihrem zukünftigen Einsatzort einen Überblick verschaffen können In welcher Turnhalle in Merten befindet sich die Anlaufstelle? Antwort folgt Wann darf das Funkgerät benutzt werden? Ausschließlich für Notfälle zum Beispiel: med. Notfälle, Meldung von Bränden/Unfällen, Meldungen für die Polizei oder Hilfeersuchen aus der Anlaufstelle Geben die Mitarbeiter/innen den Bürger/innen auch beispielsweise Decken und Batterien aus? Nein, das Inventar pro Anlaufstelle dient der Versorgung der Mitarbeiter/innen vor Ort Mitarbeiter/innen sollen lediglich als Informationsvermittler/in dienen Können wir einen Dienstausweis bekommen? Ja, wer einen Dienstausweis möchte, kann sich gerne unter krisenvorsorge@stadt-bornheim.de melden mailto:krisenvorsorge@stadt-bornheim.de FAQ Wer ist verantwortlich, um die Anlaufstellen aufzuschließen? Es gibt bestimmte Teams, die Anlaufstellen sukzessive öffnen und Kolleg*innen vor Ort kurz einweisen. Kann man die Anlaufstelle für die man eingeteilt wurde nochmal ändern? Grundsätzlich soll die Planung zunächst als Grundkonzeption so bestehen bleiben. Sollte ein Einsatz in der dort für Sie vorgesehenen Anlaufstelle nicht möglich sein, wenden Sie sich gerne an krisenvorsorge@stadt-bornheim.de Wie erfolgt der Informationsfluss zwischen Anlaufstellen und Rathaus? Informationen in den Anlaufstellen werden mit einem 4-Fach-Vordruck aufgenommen oder in dringenden Notfällen per Funk weitergeleitet. Botendienste geben die Meldungen an den Krisenstab im Rathaus weiter. Danach werden die Meldungen priorisiert und abgearbeitet. Was ist mit den Kolleg*innen, die sich nicht für einen Einsatz in einer der Anlaufstellen gemeldet haben? Im Katastrophenfall des angenommenen Ausmaßes können diese aufgrund der Rechtslage verpflichtet werden. Eine Vielzahl von Kolleg*innen haben sich bereits gemeldet. Ein Teil der Belegschaft kann nicht eingeplant werden, weil Aufgaben im Rathaus wahrzunehmen sind. Beispiel Ordnungsamt, Krisenstab. Wie verhält es sich, wenn Bürger*innen in der Anlaufstelle ihre Hilfe anbieten? Kontaktdaten aufnehmen Ggf. Termin absprechen oder sofort einteilen (Selbstorganisation) Wie lange dauert es, die Anlaufstellen arbeitsfähig zu machen? Hausmeister kümmern sich um die großen Einrichtungen Kleinere Teams kümmern sich um die kleinen Einrichtungen, 1 Stunde pro Einrichtung ist angesetzt mailto:krisenvorsorge@stadt-bornheim.de Wann und wie werden die Bürger informiert? Vorab wurden Bürger schon informiert und verfügen über entsprechende Adressen der Anlaufstellen Im Katastrophenfall erfolgt eine Alarmierung über „Cell-Broadcast“ über den Mobilfunk. Über aktuelle Entwicklungen wird wahrscheinlich vor allem über das Radio informiert werden. Sollen am Anfang alle zur Anlaufstelle kommen? Ja, da es immer sein kann, dass Leute ausfallen. Die Dienstpläne gelten nur als Muster. Grundsätzlich wird auf eine Selbstorganisation vor Ort gesetzt. Bleibt es bei der terminierten und alternierenden Einteilung? Grundsätzlich ja. Der erste Einsatzplan dient als Orientierung zum Start Beim ersten Treffen in der Anlaufstelle ist der Einsatzplan innerhalb des Teams neu festzulegen. Sind nur Beschäftigte der Stadt aufgefordert worden zu helfen? Ja. Im Katastrophenfall können aber grundsätzlich alle Bürger*innen über 18 Jahre zur Hilfe verpflichtet werden. Wird es vor Ort eine Leitung der Anlaufstelle geben? Nein, es gilt eine Selbstorganisation innerhalb der Anlaufstelle. Es wird Teamarbeit, Solidarität und Miteinander vorausgesetzt. Wie verhalte ich mich bei Wünschen zur Speiseerwärmung oder Stromnutzung? Grundsätzlich besteht das Prinzip zur Selbstvorsorge der Bürger s. Empfehlung für die Planung der persönlichen Notfallvorsorge des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Daher ist grundsätzlich nicht von einem extrem hohen Besucherstrom auszugehen. Aufgrund der Ressourcenknappheit ist vor Ort eine Entscheidung über einen „Notfall“ zu treffen. Hilfsangebote sind zum Beispiel auf jeden Fall das Erwärmen von Babynahrung. Was ist, wenn sich Mitarbeiter/innen in einer Notsituation befindet? Sobald sich die Mitarbeiter/innen in ihren Anlaufstellen nicht mehr sicher fühlen, sollten sie sich zurückziehen und ggf. die Anlaufstelle zunächst schließen Es besteht jederzeit die Möglichkeit über das Funkgerät den Notruf zu betätigen Sind die Anlaufstellen barrierefrei? Antwort folgt Es sind Ortstermine geplant, damit sich die Mitarbeitenden an ihrem zukünftigen Einsatzort einen Überblick verschaffen können In welcher Turnhalle in Merten befindet sich die Anlaufstelle? Antwort folgt Wann darf das Funkgerät benutzt werden? Ausschließlich für Notfälle zum Beispiel: med. Notfälle, Meldung von Bränden/Unfällen, Meldungen für die Polizei oder Hilfeersuchen aus der Anlaufstelle Geben die Mitarbeiter/innen den Bürger/innen auch beispielsweise Decken und Batterien aus? Nein, das Inventar pro Anlaufstelle dient der Versorgung der Mitarbeiter/innen vor Ort Mitarbeiter/innen sollen lediglich als Informationsvermittler/in dienen Können wir einen Dienstausweis bekommen? Ja, wer einen Dienstausweis möchte, kann sich gerne unter krisenvorsorge@stadt-bornheim.de melden mailto:krisenvorsorge@stadt-bornheim.de

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Aktuelle Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte 2023 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (Neubekanntmachung vom 03.11.2017 - BGBl I S. 3634) und gemäß den §§ 37 und 38 der Verordnung über die amtliche Grund- stückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1186) Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte zum 01.01.2023 ermittelt und am 28.02.2023 für die folgenden Gemeinden und Städte beschlossen: Gemeinde: Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Swisttal, Wachtberg, Windeck Stadt: Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter, Lohmar, Mecken- heim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf Die Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte sind ab sofort für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar. Unter der Adresse www.boris.nrw.de wird interessierten Bürgerinnen und Bürgern nach Eingabe von Gemeinde/Stadt, Straßenname und Hausnummer ein Kartenausschnitt mit der Darstellung der aktuellen Bodenrichtwerte und Immobilien- richtwerte präsentiert, wobei auch dessen beschreibende Informationen abgerufen wer- den können. Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Boden- werte innerhalb eines Gebietes. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücks- fläche eines Grundstücks mit einem definierten Grundstückszustand (Bodenrichtwert- grundstück). Immobilienrichtwerte sind aus Kaufpreisen abgeleitete durchschnittliche Lagewerte für Immobilien bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt für die Objektarten Wohnungseigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser. Sie beziehen sich auf den Quadratmeter Wohnfläche. Jedermann kann während der üblichen Geschäftszeiten von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreishaus in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Aus- kunft über die Bodenrichtwerte erhalten. Siegburg, den 08.03.2023 gez. Martin Kütt Vorsitzender des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf Aktuelle Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte 2023 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (Neubekanntmachung vom 03.11.2017 - BGBl I S. 3634) und gemäß den §§ 37 und 38 der Verordnung über die amtliche Grund- stückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1186) Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte zum 01.01.2023 ermittelt und am 28.02.2023 für die folgenden Gemeinden und Städte beschlossen: Gemeinde: Alfter, Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Swisttal, Wachtberg, Windeck Stadt: Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter, Lohmar, Mecken- heim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf Die Bodenrichtwerte und Immobilienrichtwerte sind ab sofort für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar. Unter der Adresse www.boris.nrw.de wird interessierten Bürgerinnen und Bürgern nach Eingabe von Gemeinde/Stadt, Straßenname und Hausnummer ein Kartenausschnitt mit der Darstellung der aktuellen Bodenrichtwerte und Immobilien- richtwerte präsentiert, wobei auch dessen beschreibende Informationen abgerufen wer- den können. Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Boden- werte innerhalb eines Gebietes. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücks- fläche eines Grundstücks mit einem definierten Grundstückszustand (Bodenrichtwert- grundstück). Immobilienrichtwerte sind aus Kaufpreisen abgeleitete durchschnittliche Lagewerte für Immobilien bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt für die Objektarten Wohnungseigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser. Sie beziehen sich auf den Quadratmeter Wohnfläche. Jedermann kann während der üblichen Geschäftszeiten von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreishaus in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Aus- kunft über die Bodenrichtwerte erhalten. Siegburg, den 08.03.2023 gez. Martin Kütt Vorsitzender des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf

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AKTE IN ENAIO ANLEGEN Die Schriftgutverwaltung (ASV) wird durch anklicken geöffnet. Erneut befindet sich hier der Menüpunkt Schriftgutverwaltung. Mit der rechten Maustaste werden weitere Aktionen ausgewählt. Die Eröffnung einer Akte erfolgt über „Neu“. Passendes Aktenplankennzeichen auswählen. Auswahl öffnet sich durch das Klicken auf das Kästchen +. Durch den Doppelklick wird das Aktenplankennzeichen übernommen. Ist das Aktenplankennzeichen nicht bekannt, wird über den Pfeil das passende Aktenplankennzeichen ausgewählt. Der Vorgangsname kann individuell vergeben werden. Vorgangsnamen ausschreiben und weitere gewünschte Suchbegriffe eintragen. Unterstrichene Felder sind Pflichtfelder. Bearbeitung sind immer Gruppen. Gruppen werden über das AddOn ausgewählt. Suchmaske nutzen, um Gruppe hinzuzufügen. Über die Filterfunktion kann gezielt nach Gruppe/Amt gesucht werden. Durch Pfeil in der Maske kann die Gruppe bzw. das Amt hinzugefügt und / oder entfernt werden. Mit „OK“ Auswahl übernehmen. Rechte verteilen, auf das jeweilige Amt / Dezernat. Dies ist eine persönliches Grundeinstellung und kann eigenständig vorgenommen werden. Somit ist diese Auswahl nur einmal notwendig. Alle Felder sind ausgefüllt und durch „Speichern“ wird die Akte in enaio geöffnet. Die Akte ist angelegt und kann nun befüllt werden. Auf Wunsch können Register eröffnet werden. Dies erfolgt über Anklicken der Akte, rechte Maustaste -> Neu -> Register. Register können beliebig benannt werden. AKTE IN ENAIO ANLEGEN Die Schriftgutverwaltung (ASV) wird durch anklicken geöffnet. Erneut befindet sich hier der Menüpunkt Schriftgutverwaltung. Mit der rechten Maustaste werden weitere Aktionen ausgewählt. Die Eröffnung einer Akte erfolgt über „Neu“. Passendes Aktenplankennzeichen auswählen. Auswahl öffnet sich durch das Klicken auf das Kästchen +. Durch den Doppelklick wird das Aktenplankennzeichen übernommen. Ist das Aktenplankennzeichen nicht bekannt, wird über den Pfeil das passende Aktenplankennzeichen ausgewählt. Der Vorgangsname kann individuell vergeben werden. Vorgangsnamen ausschreiben und weitere gewünschte Suchbegriffe eintragen. Unterstrichene Felder sind Pflichtfelder. Bearbeitung sind immer Gruppen. Gruppen werden über das AddOn ausgewählt. Suchmaske nutzen, um Gruppe hinzuzufügen. Über die Filterfunktion kann gezielt nach Gruppe/Amt gesucht werden. Durch Pfeil in der Maske kann die Gruppe bzw. das Amt hinzugefügt und / oder entfernt werden. Mit „OK“ Auswahl übernehmen. Rechte verteilen, auf das jeweilige Amt / Dezernat. Dies ist eine persönliches Grundeinstellung und kann eigenständig vorgenommen werden. Somit ist diese Auswahl nur einmal notwendig. Alle Felder sind ausgefüllt und durch „Speichern“ wird die Akte in enaio geöffnet. Die Akte ist angelegt und kann nun befüllt werden. Auf Wunsch können Register eröffnet werden. Dies erfolgt über Anklicken der Akte, rechte Maustaste -> Neu -> Register. Register können beliebig benannt werden.

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Wie wird ein Bearbeitungsworkflow gestartet ? Über die Suche in enaio wird die Akte / Register ausgewählt, aus dem der WF gestartet werden soll. Nach Auswahl das Dokumentes kann der WF über „Workflow starten“ beginnen. Der Start des WF ist auch über die rechte Maustaste möglich. Der „Bearbeitungsworkflow“ wird angeklickt dieser wird nun im Eingangskorb „Bearbeitungsworkflow“ angezeigt. Der WF ist ersichtlich und kann durch Doppelklick gestartet werden. Der WF im Eingang ist nicht mehr fett gedruckt, wenn dieser durch einen Doppelklick geöffnet wird. Das Dokument des WF befindet sich im Reiter „Akte“. Unter Initialisierung wird der Betreff des WF eingetragen. In der Laufliste werden die TN hinzugefügt und die Aufgaben erteilt. Der WF sollte immer mit dem Protokoll enden, da sonst kein Protokoll in der Akte / Register hinterlegt wird. TN und Aufgaben werden über das hinzugefügt. Die Laufliste startet immer mit „Initialisierung“, dieses wird über ein Drop Down Menü geändert. Das Drop Down Menü zeigt an, welche Tätigkeit erfüllt werden soll. TN des WF werden durch Anklicken im grauen Feld ausgewählt, hier öffnet sich ein weiteres Fenster. Die TN müssen aus der Wurzel „Bearbeitungsworkflow_Starter“ ausgewählt werden. Für jeden neuen Arbeitsschritt im WF müssen diese Schritte wiederholt. Die Eskalation kann durch ein Drop Down geändert werden. Nach Erstellung der Laufliste könnte dies, wie oben angezeigt, aussehen. Über den Button „Weiterleiten“ wird der WF versendet. Wenn alle TN die zugewiesenen Aufgaben erledigt haben, wird der WF automatisch beendet. Das Protokoll wird in der Akte / Register abgelegt, in welchem der WF gestartet worden ist. Der WF ist nun beendet. Wie wird ein Bearbeitungsworkflow gestartet ? Über die Suche in enaio wird die Akte / Register ausgewählt, aus dem der WF gestartet werden soll. Nach Auswahl das Dokumentes kann der WF über „Workflow starten“ beginnen. Der Start des WF ist auch über die rechte Maustaste möglich. Der „Bearbeitungsworkflow“ wird angeklickt dieser wird nun im Eingangskorb „Bearbeitungsworkflow“ angezeigt. Der WF ist ersichtlich und kann durch Doppelklick gestartet werden. Der WF im Eingang ist nicht mehr fett gedruckt, wenn dieser durch einen Doppelklick geöffnet wird. Das Dokument des WF befindet sich im Reiter „Akte“. Unter Initialisierung wird der Betreff des WF eingetragen. In der Laufliste werden die TN hinzugefügt und die Aufgaben erteilt. Der WF sollte immer mit dem Protokoll enden, da sonst kein Protokoll in der Akte / Register hinterlegt wird. TN und Aufgaben werden über das hinzugefügt. Die Laufliste startet immer mit „Initialisierung“, dieses wird über ein Drop Down Menü geändert. Das Drop Down Menü zeigt an, welche Tätigkeit erfüllt werden soll. TN des WF werden durch Anklicken im grauen Feld ausgewählt, hier öffnet sich ein weiteres Fenster. Die TN müssen aus der Wurzel „Bearbeitungsworkflow_Starter“ ausgewählt werden. Für jeden neuen Arbeitsschritt im WF müssen diese Schritte wiederholt. Die Eskalation kann durch ein Drop Down geändert werden. Nach Erstellung der Laufliste könnte dies, wie oben angezeigt, aussehen. Über den Button „Weiterleiten“ wird der WF versendet. Wenn alle TN die zugewiesenen Aufgaben erledigt haben, wird der WF automatisch beendet. Das Protokoll wird in der Akte / Register abgelegt, in welchem der WF gestartet worden ist. Der WF ist nun beendet.

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OCR SCAN Was ist OCR Scan ? OCR steht für "Optical Character Recognition" und wird im Deutschen einfach als Texterkennung bezeichnet. Dadurch können Texte auf einem eingescannten Dokument erkannt werden und in eine Textdatei umgewandelt werden. Dokumente OCR-Scan am TA-Funktionsdrucker: Druckerbedienfeld: OCR -> Scan2Durchsuchbare PDF Auswahl tätigen, ob einseitig oder duplex gescannt wird - Eine höhere Menge an Dokumente, welche durchsuch- und umwandelbar sind können auf einmal gescannt werden - Dokumente werden in das persönliche Postfach gesandt - Dokumente können extrahiert werden oder als ein Gesamtdokument gespeichert werden. (Extrahieren siehe folgende Seite.) PDF öffnen, Bearbeitungsmodus einschalten. Auswahl treffen Unter dem Reiter „Dokumentenaufbau“, Seite extrahieren auswählen. Dateiname festlegen und Zielordner bestimmen Automatisch nummerieren wählen, alle Dokumente werden nun einzeln als PDF in dem Zielordern gespeichert. Dokumente können umgewandelt, bearbeitet und / oder in enaio abgelegt werden. OCR SCAN Was ist OCR Scan ? OCR steht für "Optical Character Recognition" und wird im Deutschen einfach als Texterkennung bezeichnet. Dadurch können Texte auf einem eingescannten Dokument erkannt werden und in eine Textdatei umgewandelt werden. Dokumente OCR-Scan am TA-Funktionsdrucker: Druckerbedienfeld: OCR -> Scan2Durchsuchbare PDF Auswahl tätigen, ob einseitig oder duplex gescannt wird - Eine höhere Menge an Dokumente, welche durchsuch- und umwandelbar sind können auf einmal gescannt werden - Dokumente werden in das persönliche Postfach gesandt - Dokumente können extrahiert werden oder als ein Gesamtdokument gespeichert werden. (Extrahieren siehe folgende Seite.) PDF öffnen, Bearbeitungsmodus einschalten. Auswahl treffen Unter dem Reiter „Dokumentenaufbau“, Seite extrahieren auswählen. Dateiname festlegen und Zielordner bestimmen Automatisch nummerieren wählen, alle Dokumente werden nun einzeln als PDF in dem Zielordern gespeichert. Dokumente können umgewandelt, bearbeitet und / oder in enaio abgelegt werden.

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BESCHWERDEMANAGEMT Einführung Beschwerdemangament wird in enaio geöffnet. Anfragen werden über Doppelklick oder linke Maustaste gestartet. Die rechte Maustaste „Neu“ zum erfassen einer neuer Beschwerde nutzen. In die Hauptmaske so viele Informationen wie möglich eintragen. Dies erleichtert die spätere Suche. Unterstrichene Felder sind Pflichtfelder. Das „enaio BM-Ticket“ wird automatisch generiert. Im Reiter „Informationen“ wird das Anliegen geschildert, ggf. die wichtigsten Informationen z.B. aus einer E-Mail eingepflegt. Im Reiter „Bearbeitungstand“ wird die erfolgte Bearbeitung erfasst, z.B. E-Mail an Fachamt weitergeleitet und die offenen Felder ausgefüllt. Das Anliegen wird auf Termin gelegt. Hierzu ist die Akte geöffnet, über die rechte Maustaste und „Neu“ wird der Termin erfasst. „Typ“ von Wiedervorlage auf Termin ändern. Unterstrichene Felder sind Pflichtfelder. Termin können bei „für wen“ auch für andere erfasst werden. Der Eingang, die Erfassung und Weiterleitung an das zuständige Fachamt erfolgt durch das Vorzimmer. Die Beschwerde kann via App, E-Mail, Telefon, persönlich oder postalisch eingehen. Das Vorzimmer legt sich die Beschwerde auf Termin, um dem Sachstand zu erfassen. Bearbeitungszeit 14 Tage, danach Information an Bürger seitens des Fachamtes über den Sachstand der Beschwerde. Das Fachamt informiert das Vorzimmer über den Sachstand, damit das Vorzimmer in enaio den Fall schließen kann oder ob weitere Schritte erforderlich sind. Ende

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