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Vorwort zu den Mustern der Texte zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen. Für die Wirksamkeit einer Satzung, ordnungsbehördlichen Verordnung oder sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung ist nicht nur deren Beschluss durch den Rat der Stadt Bornheim erforderlich, sondern in der Folge auch die öffentliche Bekanntmachung. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht, sind – abhängig von der jeweiligen Art der Norm – verschiedene Formalien zwingend zu beachten: Sie finden nachfolgend je ein Muster für die verschiedenen Texte, die zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (nicht Bebauungspläne – für diese gelten gesonderte Regelungen!) verfasst werden müssen. ein Muster für die öffentliche Bekanntmachung einer ordnungsbehördlichen Verordnung. die zu verwendenden Dateien als Word-Dokumente. Wie immer, gilt auch für diese Muster: Sie beinhalten Beispielsfälle, anhand derer deutlich werden soll, auf welche Formalien es ankommt. Entscheidend ist aber auch bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass das Muster auf den konkreten Einzelfall übertragen wird. Wenn sich also beim Verfassen der Dokumente Fragen ergeben, die Sie nicht anhand der Musterbeispiele beantworten können, wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen der Rechtsabteilung. Vorwort zu den Mustern der Texte zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen. Für die Wirksamkeit einer Satzung, ordnungsbehördlichen Verordnung oder sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung ist nicht nur deren Beschluss durch den Rat der Stadt Bornheim erforderlich, sondern in der Folge auch die öffentliche Bekanntmachung. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht, sind – abhängig von der jeweiligen Art der Norm – verschiedene Formalien zwingend zu beachten: Sie finden nachfolgend je ein Muster für die verschiedenen Texte, die zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (nicht Bebauungspläne – für diese gelten gesonderte Regelungen!) verfasst werden müssen. ein Muster für die öffentliche Bekanntmachung einer ordnungsbehördlichen Verordnung. die zu verwendenden Dateien als Word-Dokumente. Wie immer, gilt auch für diese Muster: Sie beinhalten Beispielsfälle, anhand derer deutlich werden soll, auf welche Formalien es ankommt. Entscheidend ist aber auch bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass das Muster auf den konkreten Einzelfall übertragen wird. Wenn sich also beim Verfassen der Dokumente Fragen ergeben, die Sie nicht anhand der Musterbeispiele beantworten können, wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen der Rechtsabteilung.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bornheim vom 04.04.2023 Aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), beschließt der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.03.2023 folgende Satzung: § 1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglückfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. § 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 1. zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungs-schau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, 2. infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), 3. im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Bau- genehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit einer brandschutztechnischen Begehung, der Anfertigung einer Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 2 Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Gebührensätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung. § 4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. § 5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Bornheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer, die sonstige Nutzungsberechtigte oder der sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 2 1 Nr. 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 3 (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zeitraumes eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 700,00 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 8 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl.I S 686) in der aktuellsten Version i.V.m. dem § 110 Justizgesetz NW vom 26.01.2010 (GV NW S.30) in der jeweils geltenden Fassung zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Errichtung der Gebühr nicht aufgehoben. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 08.06.2016 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 4 Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren gem. § 3 der der Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bornheim vom 04.04.2023 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je Minute 0,96 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je Minute 0,96 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender An- wendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 je Minute 0,96 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 5 Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung Lfd. Nr. O b j e k t e 1. Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser 1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen 1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtlichen Anforderungen an den Bau und Be- trieb 1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 1.2.3 Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Perso- nen (ab 20 Personen) 1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern 2. Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 2.4 Campingplätze nach CWVO 2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 3. Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO 3.1.1-3.1.2 (unbesetzt) 3.1.3 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit meh- reren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben. 3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen 3.15 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst. 3.2 (unbesetzt) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 6 3.3 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 4. Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach SchulBauRL 4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 5. Hochhausobjekte 5.1 Hochhäuser nach SBauVo 6. Verkaufsobjekte 6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO 6.2 (unbesetzt) 6.3 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 7. Verwaltungsobjekte 7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3.000 qm Geschossfläche 8. Ausstellungsobjekte 8.1 Museen 8.2 Messe- und Ausstellungsbauten 9. Garagen 9.1 Großgaragen nach SBauVO 9.2 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 10. Gewerbeobjekte 10.1 Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion 10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm 10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm 10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht eben- erdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 10.1.5-10.1.6 (unbesetzt) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 7 10.2 Gewerbeobjekte zur Lagerung 10.2.1 (unbesetzt) 10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm La- gerfläche 10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig > 1.600 qm Lagerfläche 10.2.4 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerflä- che 10.2.5 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche 10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche 10.2.7 Hochregallager 10.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500 10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwDV 500 10.4 Kraftwerke und Umspannwerke 11. Sonderobjekte 11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2.000 cbm in Verbindung zu Wohn- gebäuden 11.3 Kirchen und Gebetsstätten 11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen 11.5 (unbesetzt) 11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe 11.7 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen * 11.8 (unbesetzt) 11.9 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte * 11.10 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs 11.11 Flughäfen 11.12 Sonstige kritische Infrastrukturen * Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 8 11.13 Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse * *Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle Hinweis: Die Objektgruppen entsprechen den Empfehlungen des Lenkungsausschusses VB NRW. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bornheim vom 04.04.2023 Aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), beschließt der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.03.2023 folgende Satzung: § 1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglückfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. § 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 1. zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungs-schau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, 2. infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), 3. im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Bau- genehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit einer brandschutztechnischen Begehung, der Anfertigung einer Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 2 Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Gebührensätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung. § 4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. § 5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Bornheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer, die sonstige Nutzungsberechtigte oder der sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 2 1 Nr. 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 3 (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zeitraumes eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 700,00 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 8 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl.I S 686) in der aktuellsten Version i.V.m. dem § 110 Justizgesetz NW vom 26.01.2010 (GV NW S.30) in der jeweils geltenden Fassung zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Errichtung der Gebühr nicht aufgehoben. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 08.06.2016 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 4 Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren gem. § 3 der der Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bornheim vom 04.04.2023 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je Minute 0,96 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je Minute 0,96 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender An- wendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 je Minute 0,96 € Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 5 Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung Lfd. Nr. O b j e k t e 1. Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser 1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen 1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtlichen Anforderungen an den Bau und Be- trieb 1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 1.2.3 Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Perso- nen (ab 20 Personen) 1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern 2. Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 2.4 Campingplätze nach CWVO 2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 3. Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO 3.1.1-3.1.2 (unbesetzt) 3.1.3 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit meh- reren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben. 3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen 3.15 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst. 3.2 (unbesetzt) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 6 3.3 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 4. Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach SchulBauRL 4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 5. Hochhausobjekte 5.1 Hochhäuser nach SBauVo 6. Verkaufsobjekte 6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO 6.2 (unbesetzt) 6.3 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 7. Verwaltungsobjekte 7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3.000 qm Geschossfläche 8. Ausstellungsobjekte 8.1 Museen 8.2 Messe- und Ausstellungsbauten 9. Garagen 9.1 Großgaragen nach SBauVO 9.2 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 10. Gewerbeobjekte 10.1 Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion 10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm 10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm 10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht eben- erdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 10.1.5-10.1.6 (unbesetzt) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 7 10.2 Gewerbeobjekte zur Lagerung 10.2.1 (unbesetzt) 10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm La- gerfläche 10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig > 1.600 qm Lagerfläche 10.2.4 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerflä- che 10.2.5 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche 10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche 10.2.7 Hochregallager 10.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500 10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwDV 500 10.4 Kraftwerke und Umspannwerke 11. Sonderobjekte 11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2.000 cbm in Verbindung zu Wohn- gebäuden 11.3 Kirchen und Gebetsstätten 11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen 11.5 (unbesetzt) 11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe 11.7 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen * 11.8 (unbesetzt) 11.9 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte * 11.10 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs 11.11 Flughäfen 11.12 Sonstige kritische Infrastrukturen * Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.17 Stand: April 2023 Seite 8 11.13 Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse * *Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle Hinweis: Die Objektgruppen entsprechen den Empfehlungen des Lenkungsausschusses VB NRW.

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Bornheim bei Einsätzen der Feuerwehr vom 04.04.2023 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), § 52 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brand- schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.03.2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Bornheim unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim sind vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung zu gewährleisten 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). (3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. § 2 Erhebung von Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 2 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brand- meldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heranziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadenverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Bornheim die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. § 3 Erhebung von Entgelten für Brandsicherheitswachen und sonstige Leistungen der Feuerwehr Privatrechtliche Entgelte werden erhoben: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 3 1. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter, der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage oder der Betreiberin oder dem Betreiber einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG, 2. für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges, 3. für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer Stellungnahme, einer Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens/Brandschutzkonzeptes oder ähnliches zu einem definierten Objekt verbunden sind, 4. für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage, 5. für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/oder Feuerwehrschlüsselrohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass, 6. von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach § 1 Abs. 2 genannten Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. § 4 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. (2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach der Einsatzzeit zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede Minute wird der im Kosten- / Entgelttarif aufgeführte Kostensatz berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Selbstkostenpreis berechnet. (5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kosten- ersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 4 gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 5 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamt- schuldnerinnen und Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 sind bei Brandsicherheitswachen die Veranstalterin oder der Veranstalter und bei Entgelten für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. § 6 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit Bekanntgabe des Kostenersatz- bescheides bzw. der Entgeltrechnung fällig, wenn im Bescheid bzw. der Rechnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Leistungen nach § 3 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. § 7 Haftung Die Stadt Bornheim haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass Es gelten die Regelungen der §§ 20-22 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung der Stadt Bornheim gemäß § 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW). § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 08.06.2016 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 5 Anlage Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Bornheim bei Einsätzen der Feuerwehr I. Personaleinsatz je eingesetzter Einsatzkraft Minuten-Tarif 0,62 € II. Fahrzeug- und Geräteeinsatz Fahrzeuggruppe I Funkkommandowagen (KdoW), Einsatzleitwagen (ELW), Mannschaftstransportfahrzeug (MTF), Mehrzweckfahrzeug (MZF) Fahrzeuggruppe II Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20), Tanklöschfahrzeug (TLF), Hilfeleistungslöschfahrzeug 20 (HLF 20), Löschfahrzeug Katastrophe S (LF-Kat S), Dekontaminationsfahrzeug (Dekon-P) Fahrzeuggruppe III Löschgruppenfahrzeug 10 (LF10), Mittleres Löschfahrzeug (MLF) Fahrzeuggruppe IV Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF / TSF-W) Fahrzeuggruppe V Rüstwagen / Gerätewagen Logistik (RW 1 / GW-Logistik), Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Fahrzeuggruppe VI Drehleiter mit Rettungskorb (DLA (K) 23-12) Fahrzeuggruppe VII Mehrzweckboot (MZB), Rettungsboot (RTB) Die Tarifsätze sind Minuten-Tarife und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Minuten-Tarif 1,37 € 1,72 € 2,26 € 1,08 € 1,80 € 2,41 € 1,63 € III. Sachkosten Verbrauchsmaterialien wie z.B. Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver, Sauerstoff, Pressluft, Atemfilter u.ä. werden in voller Höhe zum jeweiligen Selbstkostenpreis berechnet. Selbstkosten- preis Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Bornheim bei Einsätzen der Feuerwehr vom 04.04.2023 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), § 52 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brand- schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 30.03.2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Bornheim unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bornheim sind vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung zu gewährleisten 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). (3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. § 2 Erhebung von Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 2 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brand- meldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heranziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadenverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Bornheim die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. § 3 Erhebung von Entgelten für Brandsicherheitswachen und sonstige Leistungen der Feuerwehr Privatrechtliche Entgelte werden erhoben: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 3 1. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter, der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage oder der Betreiberin oder dem Betreiber einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG, 2. für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges, 3. für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer Stellungnahme, einer Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens/Brandschutzkonzeptes oder ähnliches zu einem definierten Objekt verbunden sind, 4. für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage, 5. für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/oder Feuerwehrschlüsselrohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass, 6. von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach § 1 Abs. 2 genannten Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. § 4 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. (2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach der Einsatzzeit zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede Minute wird der im Kosten- / Entgelttarif aufgeführte Kostensatz berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Selbstkostenpreis berechnet. (5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kosten- ersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 4 gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 5 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamt- schuldnerinnen und Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 sind bei Brandsicherheitswachen die Veranstalterin oder der Veranstalter und bei Entgelten für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. § 6 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit Bekanntgabe des Kostenersatz- bescheides bzw. der Entgeltrechnung fällig, wenn im Bescheid bzw. der Rechnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Leistungen nach § 3 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. § 7 Haftung Die Stadt Bornheim haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass Es gelten die Regelungen der §§ 20-22 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung der Stadt Bornheim gemäß § 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW). § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bornheim über das Feuerschutzwesen in der Stadt Bornheim vom 08.06.2016 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 3.18 Stand: April 2023 Seite 5 Anlage Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Bornheim bei Einsätzen der Feuerwehr I. Personaleinsatz je eingesetzter Einsatzkraft Minuten-Tarif 0,62 € II. Fahrzeug- und Geräteeinsatz Fahrzeuggruppe I Funkkommandowagen (KdoW), Einsatzleitwagen (ELW), Mannschaftstransportfahrzeug (MTF), Mehrzweckfahrzeug (MZF) Fahrzeuggruppe II Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20), Tanklöschfahrzeug (TLF), Hilfeleistungslöschfahrzeug 20 (HLF 20), Löschfahrzeug Katastrophe S (LF-Kat S), Dekontaminationsfahrzeug (Dekon-P) Fahrzeuggruppe III Löschgruppenfahrzeug 10 (LF10), Mittleres Löschfahrzeug (MLF) Fahrzeuggruppe IV Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF / TSF-W) Fahrzeuggruppe V Rüstwagen / Gerätewagen Logistik (RW 1 / GW-Logistik), Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Fahrzeuggruppe VI Drehleiter mit Rettungskorb (DLA (K) 23-12) Fahrzeuggruppe VII Mehrzweckboot (MZB), Rettungsboot (RTB) Die Tarifsätze sind Minuten-Tarife und beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Minuten-Tarif 1,37 € 1,72 € 2,26 € 1,08 € 1,80 € 2,41 € 1,63 € III. Sachkosten Verbrauchsmaterialien wie z.B. Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver, Sauerstoff, Pressluft, Atemfilter u.ä. werden in voller Höhe zum jeweiligen Selbstkostenpreis berechnet. Selbstkosten- preis

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jedenMontag14:00 -15:30Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp- bornheim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene- fraktion-bornheim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon 0 22 22 / 945 - 101. 24 Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversorung, Abwasserbeseitung und Stra- ßenbeleuchtung Telefon 02227 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Störungsmeldung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 -13:00Uhrund15:00 -18:00Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 -13:00Uhrund15:00 -19:00Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag-Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag,Dienstag,Donnerstag,Freitag: 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30-12:30Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00-18:00Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr ÖffnungszeitenStadtbetrieb fürGrünabfälleundElektroschrott: Montag - Mittwoch 10:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 13:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Gewerbegebiete und Gewerbegrundstückskauf: Joachim Strauß Wirtschaftsförderungs-undEntwicklungsgesellschaftmbHBornheim Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Betriebserweiterungen und -umsiedlungen, Standortsuche, Informationen zum Wirtschaftsstandort Bornheim: Sebastian Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim Telefon 02222 / 945-339 E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de Ausschreibungen der Stadt Bornheim Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen, aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna derEnergieagenturRhein-Sieg inKooperationmitderVerbraucher- zentralekostenloseoffeneSprech- stundeimRathaus,Ratstrakt,am Mittwoch,26.3.,14.00-17.30Uhr AuskunftbeiderStadtBornheim: ManuelaDomschat Telefon 02222/945-307 energieberatung@stadt-bornheim.de verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN 12. März 2014 Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 12.03.2014, 18:00 Uhr Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Donnerstag, 13.03.2014, 18:00 Uhr Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 18.03.2014, 18:00 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Mittwoch, 19.03.2014, 18:00 Uhr, Raum 904 Seniorenbeirat der Stadt Bornheim Donnerstag, 20.03.2014, 16:00 Uhr, Raum 904 Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 20.03.2014, 18:00 Uhr Die nächsten Sitzungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungs- unterlagen) gibt es auf der Internetseite der Stadt Bornheim direkt unter session.stadt-bornheim.de. Bürgerbüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon 0 22 22 / 945-181 o. -182 Achtung: Ferien! Neue Ausweisdokumente rechtzeitig beantragen Wer in den Osterferien verreisen möchte, sollte sich versichern, dass sein Personalausweis beziehungsweise Reisepass noch lang genug gültig ist. Ansonsten müssen beim Bürgerbüro der Stadt Bornheim rechtzeitig neue Dokumente beantragt werden. Es ist geöffnet montags bis mittwochs von 7:30 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr. Um längere Wartezeiten zu vermeiden ist unter den Rufnummern 02222/945-181 und -182 eine Terminvereinbarung möglich. Die Bearbeitungszeit für Reisepässe und Personalaus- weise beträgt zur Zeit zwei bis vier Wochen. Im Notfall kann ge- gen eine erhöhte Gebühr ein Expresspass beantragt werden, der nach drei Tagen ausgestellt werden kann. Mitbringen müssen die Antragsteller neben ihrem bisherigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass auch ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild. Bei Erstbeantragung ist der Kin- derausweis beziehungsweise Kinderreisepass und gegebenen- falls zusätzlich die Geburtsurkunde vorzulegen. Ist der Antragsteller minderjährig, braucht er die Zustimmung beider Erziehungsberechtigter. Dabei genügt es, wenn ein El- ternteil persönlich anwesend ist. Vom anderen Erziehungsbe- rechtigten sind eine Vollmacht und dessen Ausweis vorzulegen. Ist die Ehe geschieden, muss ein Nachweis vom Sorgerechtsbe- schluss mitgebracht werden, bei Alleinerziehenden eine Negativ- bescheinigung des Jugendamtes. Bei Betreuungen oder Pfleg- schaften ist die Bestellung zum Betreuer beziehungsweise der Gerichtsbeschluss vorzulegen. Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter Tel. 02222/945-555. Machen Sie mit bei der Umweltsäuberungsaktion der Stadt Bornheim 2014 Am kommenden Samstag, 15. März 2014, geht die Umwelt- säuberungsaktion der Stadt Bornheim in ihre erste Runde: Rund 30 Gruppen haben sich bisher angemeldet. Machen auch Sie mit! Denn es gibt viel zu tun: Auf Feld und Flur, im Wald und an den Bächen la- den immer wieder Menschen ihren Müll ab. Dies beein- trächtigt nicht nur das Land- schaftsbild, es stört auch er- heblich die Natur. Unter dem Motto Saubere Stadt – saubere Landschaft können sich alle, die Lust ha- ben, jeweils samstags, am 15. und 22. März 2014, an der städtischen Umweltsäuberungsaktion beteiligen. Anmeldungen nimmt Manuela Domschat von der Stadt Born- heim telefonisch unter 02222/ 945-307 oder per E-Mail an manuela.domschat@stadt-bornheim.de entgegen. Hier können Helfer auch Müllsäcke bestellen und in beschränk- tem Umfang Müllzangen ausleihen. Das Technische Hilfswerk (THW) begleitet die Aktion wie in jedem Jahr und sorgt für den raschen Abtransport des Mülls. Weitere Informationen zur Umweltsäuberungsaktion finden Sie auf den städtischen Internetseiten unter www.bornheim.de. „Frühlingserwachen im Vorgebirge 2014“ – Fahrrad-Tour zu den regionalen Kostbarkeiten Am Sonntag, 27. April 2014, lädt die Stadt Bornheim zum sieb- ten Mal zur Fahrrad-Tour „Frühlingserwachen im Vorgebirge“ ein. Bürgermeister Wolfgang Henseler wird zusammen mit der Spargelkönigin 2014 die Veranstaltung um 11 Uhr auf dem Ziegenhof in Bornheim-Rösberg eröffnen und den Startschuss für die Tour des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) geben. Auf einer Route, die ca. 37 km quer durch Bornheim führt, locken wieder elf Erzeugerhöfe und Kunststätten mit köstlichen regiona- len Produkten und außergewöhnlichen Kunstobjekten. An den einzelnen Stationen werden typische Leckereien und andere re- gionale Schätze zum Probieren, Anschauen oder Entdecken an- geboten. Alternativ können die Teilnehmer jeden Hof auch auf ei- gene Faust und mit dem PKW anfahren. Der Flyer zur Tour, der eine Liste der Stationen und ein Gewinn- spiel enthält, liegt im Rathaus, auf den Höfen und in vielen Born- heimer Geschäften aus und kann unter www.bornheim.de her- untergeladen werden. Osterferienprogramm des KinderTreffs im Bornheimer JugendTreff (BJT) Es dauert nicht mehr lange, dann stehen schon die Osterfeien vor der Tür. Das Team des KinderTreffs im Bornheimer JugendTreff hat sich bereits vorbereitet und bietet Bornheimer Kindern im Al- ter von sechs bis zehn Jahren in der ersten Osterferienwoche ein tolles Programm: Am Montag, 14. April 2014, ist ein Tagesaus- flug zum Kölner Zoo geplant, dieser kostet 7 Euro. Am Mittwoch, 16. April 2014, folgt ein Kinobesuch im Kinopolis in Bad Godes- berg für 5,50 Euro. Zu beiden Veranstaltungen ist eine rechtzeiti- ge Anmeldung im Bornheimer JugendTreff erforderlich. Außerhalb der Ferien ist der KinderTreff montags und mittwochs von 15:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Die Kinder können das Ange- bot kostenlos und ohne vorherige Anmeldung nutzen. Zu den An- gebotsschwerpunkten zählen das Kochen und Backen, das Ba- steln sowie Spiele und Turniere. Alle weiteren Informationen, Programmangebote und Anmel- dungen fürs Ferienprogramm gibt es im Internet unter www.bornheimerjugendtreff.de. Zu erreichen ist der Bornheimer JugendTreff telefonisch werk- tags ab 14:00 Uhr unter 02222/2500 oder per E-Mail an kindertreff.bjt@gmail.com und übrigens auch bei Facebook. FOTO: FRANK ENGEL-STREBEL FOTO: FRANK ENGEL-STREBEL 14_11_Amtsblatt Bornheim:Layout 1 07.03.2014 12:10 Seite 1

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.18 Stand: April 2023 Seite 1 Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bornheim vom 21.12. 2009 Der Rat der Stadt Bornheim hat am 30.03.2023 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bornheim beschlossen: Präambel Die steigende Anzahl der Senioren und Seniorinnen in der Stadt Bornheim verdeutlicht die Notwendigkeit, diese Menschen an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Aus diesem Grund wird in der Stadt Bornheim unter Beteiligung von Rat und Verwaltung sowie von Senioren und Seniorinnen der Stadt ein Seniorenbeirat gegründet. Der Seniorenbeirat der Stadt Bornheim ist eine Interessensvertretung der älteren Generation und berät Rat und Verwaltung der Stadt Bornheim. Die durch Bundes- oder Landesrecht vorgegebenen Zuständigkeiten werden durch diese Satzung nicht berührt. Der Seniorenbeirat ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen. § 1 Rechtsstellung und Bezeichnung 1. Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. 2. Der Seniorenbeirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Bornheim“ § 2 Aufgaben 1. Der Seniorenbeirat 1.1 berät den Rat und die Ausschüsse sowie die Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit, 1.2 macht die verantwortlichen Stellen auf spezifische Probleme der Senioren und Seniorinnen aufmerksam und verfolgt die Bearbeitung, 1.3 erarbeitet Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Senioren und Seniorinnen, 1.4 wirkt mit bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für Senioren und Seniorinnen, 1.5 ist Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen. 2. Der Seniorenbeirat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative. 3. Der Seniorenbeirat führt keine Rechtsberatung durch. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.18 Stand: April 2023 Seite 2 § 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates 1. Dem Seniorenbeirat gehören 15 Mitglieder an, und zwar 1.1 zur Vertretung der Ortschaften je ein von der örtlichen Seniorenkonferenz zu wählendes Mitglied aus den Ortschaften Bornheim, Brenig, Dersdorf, Hemmerich, Hersel, Kardorf, Merten, Roisdorf, Rösberg, Sechtem, Uedorf, Walberberg, Waldorf und Widdig sowie 1.2 ein Mitglied zur Vertretung der Heimbeiräte, das von den örtlichen Heimbeiräten gewählt wird. 2. Jedes Mitglied kann durch seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin vertreten werden (s. § 4 Nr. 3). 3. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin gehört dem Seniorenbeirat als beratendes Mitglied an. 4. Die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenbeirates müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben. 5. Von einer Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ausgeschlossen sind Personen, die bereits dem Rat angehören. 1) § 4 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates 1. Die Wahl der Mitglieder zur Vertretung der Ortschaften erfolgt in jeder Ortschaft in einer öffentlichen Versammlung durch die örtliche Seniorenkonferenz. Zu diesen örtlichen Seniorenkonferenzen lädt jeder Ortsvorsteher/jede Ortsvorsteherin alle Senioren und Seniorinnen seiner/ihrer Ortschaft ein. 2. Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Haupt-wohnsitz in der jeweiligen Ortschaft haben. 3. Alle Kandidaten/Kandidatinnen aus der jeweiligen Ortschaft für den Seniorenbeirat stellen sich in der örtlichen Seniorenkonferenz vor. Die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates wird in offener oder geheimer Abstimmung vollzogen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) entsprechend. 4. Die Vorsitzenden der Heimbeiräte wählen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Das von den Heimbeiräten gewählte Mitglied muss das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Stadtgebiet Bornheim seinen Hauptwohnsitz haben. § 5 Vorsitz 1. Der Seniorenbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Der/Die Vorsitzende muss mehr als die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.18 Stand: April 2023 Seite 3 Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen erfolgt durch einfache Mehrheit. 2. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende bzw. der Stellvertreter/die Stellvertreterin vertritt den Seniorenbeirat gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und der Verwaltung sowie repräsentativ gegenüber der Öffentlichkeit. § 6 Amtszeit 1. Die Amtszeit des Seniorenbeirates entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt Bornheim. 2. Der Seniorenbeirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Wahl der Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin zu erfolgen. § 7 Ausscheiden, Nachrücken 1. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Wegzug aus der jeweiligen Ortschaft, im Übrigen durch Verzicht oder Tod. 2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt der Stellvertreter/die Stellvertreterin nach. Als neues stellvertretendes Mitglied rückt der Kandidat/die Kandidatin aus der Liste der Ortschaft nach, aus der das ausgeschiedene Mitglied stammt und der/die bei der Bildung des Seniorenbeirates zunächst keine Berücksichtigung fand. 3. Entsprechendes gilt auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen. § 8 Konstituierende Sitzung Zur konstituierenden Sitzung lädt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Mitglieder des Seniorenbeirates ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. § 9 Geschäftsordnung Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat der Stadt Bornheim zur Kenntnisnahme vor. § 10 Sitzungstermine Der Seniorenbeirat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. 1) § 11 Mitwirkung im Rat und in Ausschüssen der Stadt Bornheim 1. Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält die Tagesordnungen zu allen Rats- und Ausschusssitzungen zur Kenntnis und wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über alle Themen, die Senioren und Seniorinnen betreffen, informiert. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.18 Stand: April 2023 Seite 4 2. Der Rat kann gem. § 58 Abs. 4 GO Mitglieder des Seniorenbeirates als sachkundige Einwohner/sachkundige Einwohnerinnen in Ausschüsse wählen, die folgende Bereiche betreffen: 2.1 Verkehrs-, Planungs- und Liegenschaftsangelegenheiten 2.2 Sport- und Kulturangelegenheiten 2.3 soziale Angelegenheiten 2.4 Weiterbildungsangelegenheiten 2.5 Umwelt- und Klimaangelegenheiten § 12 Zusammenarbeit mit der Stadt Bornheim 1. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin nimmt die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat wahr. 2. Der/Die Vorsitzende berichtet einmal jährlich in dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss über die Tätigkeit des Seniorenbeirates. § 13 Entschädigung 1. Die Tätigkeit der Mitglieder im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. 2. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates und der Ausschüsse des Rates erhalten die Mitglieder des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Zahl der entschädigungsfähigen Sitzungen wird auf höchstens drei Sitzungen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Entschädigungs- regelungen gelten gleichermaßen für Sitzungen der Ausschüsse. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. In Kraft seit 31.12.2009, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009 1) = 1. Änderung, s. Bekanntmachung 06.04.2023, in Kraft seit 07.04.2023

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 17.04.2023 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Postversand“ Sehr geehrter Herr König, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 05.04.2023 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Nutzt die Verwaltung für den Eingang und den Versand der Post den Dienst der Deutschen Post „Hin + Weg“? Antwort 1: Ja, die Verwaltung nutzt diesen Dienst. Frage 2: Wenn nicht diese Dienstleistung der Deutschen Post in Anspruch genommen wird, welcher Dienstleister wird in welchem Umfang in Anspruch genommen? Antwort 2: Siehe Antwort 1. Frage 3: Gab es in der Vergangenheit neben den Problemen im Versand mit Unterlagen für Rat und Ausschüsse auch Probleme im Versand in anderen Bereichen der Verwaltung? Antwort 3: Ja, vereinzelt kam es zu Problemen im Versand in anderen Bereichen der Verwaltung. Frage 4: Wenn Frage 3 bejaht werden muss, können sie uns schildern welche Probleme auftraten und erläutern, wie diese abgestellt wurden bzw. werden? Antwort 4: Es kam zu Problemen bei der Zustellung der Sendungen, insbesondere bei der Laufzeit. Teilweise brauchten einfache Briefe über eine Woche, bis sie zugestellt wurden. Zur Lösung dieser Probleme wurden gezielt Anfragen an die Deutsche Post AG und den Konso- lidierungsdienstleister der Verwaltung, der Deutschen Post InHaus Services GmbH, hinterlegt, in welchen man auf die Probleme hingewiesen und um Stellungnahme gebeten hat. Herrn Dirk König UWG-Fraktion - 2 - Zeitgleich wurde dann eine Laufzeitmessung veranlasst, bei welcher verschiedene Mitarbei- ter*innen der Verwaltung über einen Zeitraum von 5 Wochen Testbriefe zugestellt bekamen. Hierbei wurde drei Zeitpunkte festgehalten: - Tag der Aufgabe bei der Poststelle - Tag der Frankierung - Tag der Zustellung Es wurde zudem darauf geachtet, Mitarbeiter*innen in und um Bornheim anzuschreiben, um eventuelle Diskrepanzen bei der Zustellung in verschiedenen Städten festhalten zu können. Das Ergebnis dieser Laufzeitmessung wurde dann ebenfalls an die direkten Ansprechpartner der Deutschen Post AG und der Deutschen Post InHaus Services GmbH geschickt und um Stellung- nahme, bzw. (bei Vorliegen von erheblichen Diskrepanzen) Verbesserungsmaßnahmen gebeten. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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