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11. Dezember 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, ( 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Alfter, 19. Dezember 2019, 14 - 17.45 Uhr, Dauer: 45 Minuten. Anmeldung erforderlich unter ( 02222 945-285, E-Mail: tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter ( 02222 945-101 Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU ( 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD ( 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen ( 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum ( 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP ( 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke ( 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: ( 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Zu den Finals des Schützen- Wanderpreis-Turniers lädt die Stadt Bornheim am kommen- den Samstag, 14. Dezember 2019, ab 16 Uhr alle Schieß- sport-Interessierten herzlich ein. Treffpunkt ist die Schieß- standanlage der St. Sebastia- nus-Schützenbruderschaft Brenig 1921 e.V., Neuer Heer- weg 1. Nach spannenden Vorrun- den- und Halbfinal-Wett- kämpfen geht es nun zunächst darum, ab 16 Uhr die Einzel- sieger in der Disziplin „Frei- hand“ und ab 16.30 Uhr in der Disziplin „Aufgelegt“ zu ermitteln. Nach den Einzel- Finals bestreiten die St. Hu- bertus-Schützen aus Hersel und die St. Sebastianus- Schützen aus Kardorf ab 17 Uhr das Finale in der Mann- schaftswertung. Die Sieger- ehrung erfolgt gegen 18 Uhr. Schützen- Wanderpreis 2019 Kinder- und Jugendparlament Donnerstag, 19.12.2019, 18 Uhr Seniorentreff Sechtem Mittwoch, 11.12.2019, 15 Uhr, Pfarrheim Sechtem, Wiener Straße 2 a, Sechtem Schützen-Wanderpreis-Turnier Samstag, 14.12.2019, 16 Uhr, Schießstand- anlage der St. Sebastianus-Schützenbruder- schaft Brenig 1921 e.V., Neuer Heerweg 1 Seniorennachmittag Bornheim Donnerstag, 19.12.2019, 14 Uhr, Seniorenclub St. Servatius, Peter-Fryns-Haus, Ohrbachstraße 26, Bornheim Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffent- lich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. 1. Januar 2020 „Neujahrskonzert“ Die junge Philharmonie Köln eröffnet unter Leitung von Volker Hartung das Jubiläumsjahr mit Werken von Beethoven, Strauss, Grieg, Bizet, Borne und vielen weiteren Komponisten. Einlass um 17 Uhr; Beginn um 18 Uhr Veranstaltungsort: Rheinhalle Bornheim-Hersel, Rheinstr. 201, 53332 Bornheim Eintrittskarten erhalten Sie über den Ticketservice der Rheinhalle, bei Eventim und bei Ticket Regional zu folgenden Preisen: Block A: 33 Euro, Block B: 27,50 Euro, Block C: 22 Euro Informationen zu weiteren Veranstaltungen erhalten Sie im Jahresprogrammflyer oder unter www.bornheim.de/bthvn2020. Bornhei m feiert Beethov en! Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 05.12.2019 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666 / SGV.NW. 2023) zuletzt geändert durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 1-3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712 / SGV.NRW. 6140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90) folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung einer Zweit- wohnungssteuer in der Stadt Bornheim wird wie folgt geändert. § 4 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet. (2) Hat der Steuerpflichtige für die Benut- zung der Wohnung aufgrund vertragli- cher Vereinbarungen ein Entgelt zu ent- richten, so wird der jährliche Mietauf- wand nach Abs. 1 wie folgt ermittelt: 1. anhand der Nettokaltmiete, die der Steu- erpflichtige nach dem Stand im Zeit- punkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahres- nettokaltmiete); wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete ver- einbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pau- schalen Kürzungen vorzunehmen a. für Teilmöblierung 10 v. H. b. für Vollmöblierung 20 v. H. c. für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v. H. d. für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v. H. e. für Stellplatz oder Garage 5 v. H. 2. Ist der Zweitwohnungsinhaber/die Zweit- wohnungsinhaberin Untermieter/Unter- mieterin, gilt Ziffer 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber/die Zweit- wohnungsinhaberin Hauptmieter/Haupt- mieterin, wird zur Ermittlung der Bemes- sungsgrundlage für dessen/deren Zweit- wohnungssteuer die nach dem Haupt- mietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter/die Untermieterin indi- viduell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich ge- nutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter/die Unter- mieterin für die Wohnung melderecht- lich erfasst ist. Die vom Hauptmieter/von der Hauptmieterin vertraglich geschul- dete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. 3. für alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, bei- spielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente, gilt Nr. 1 entsprechend. Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Woh- nungsbaugesetz (Zweite Berechnungsver- ordnung - II. BV) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I, S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I, S. 2614) ist ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen. (3) In Fällen, in denen 1. das nach Abs. 2 maßgebliche Entgelt mindestens 20 v. H. unterhalb der orts- üblichen Miete für vergleichbare Objekte liegt, 2. die Wohnung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder Verfügungsberech- tigten selbst genutzt wird oder ungenutzt bleibt oder 3. die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, ist der jährliche Mietaufwand nach Abs. 1 zu schätzen (§ 162 AO). Besteht ein örtli- cher Mietspiegel, so ist dieser zu berück- sichtigen. (4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete gilt. § 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Bornheim übermittelt gemäß §§ 11, 12 und 16 Meldedatenüber- mittlungsverordnung NRW der für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zuständigen Stelle der Stadt Bornheim zur Sicherung des gleichmäßigen Voll- zugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Ein- wohnerin, der/die sich mit einer Neben- wohnung anmeldet, die folgenden perso- nenbezogenen Daten des Einwohners: 1. Vor- und Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Doktorgrad, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften (Stadt Bornheimer Ne- benwohnung und Hauptwohnung), 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin 10. Staatsangehörigkeiten, 11. Familienstand, 12. Übermittlungssperren sowie 13. Sterbetag und -ort Artikel II - Inkrafttreten: Die Satzung tritt am Tag nach der Bekannt- machung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehen- de 2. Satzung vom 09.12.2019 zur Ände- rung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Born- heim vom 15.11.2002 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit der Verord- nung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht öffentlich be- kannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Be- stimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Stadt Bornheim vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 09.12.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der 2. Satzung vom 09.12.2019 zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bornheim vom 15.11.2012 11. Dezember 2019 Stadt Bornheim Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Amtliche Bekanntmachungen Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset- zes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S.90), hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sit- zung am 05.12.2019 folgende 13. Satzung vom 09.12.2019 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserver- sorgungsanlage – Wasserversorgungssat- zung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001 beschlossen: Artikel I In § 34 Gebührenmaßstab und Gebühren- satz wird Abs. 7 wie folgt neu gefasst: (7) Die Verbrauchsgebühr für Trink- und Brauchwasser beträgt 1,77 EUR/cbm. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2020 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehen- de Satzung über die öffentliche Wasserver- sorgung und den Anschluss an die öffent- liche Wasserversorgungsanlage – Wasser- versorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 09.12.2019 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommuna- lem Ortsrecht öffentlich bekannt. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt; 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Be- stimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kannt gemacht worden; 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 09.12.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Aufgrund - der §§ 7, 8, 9 und 114a Abs. 3 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202),der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S.90) - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GV.NRW. S. 341)sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausfüh- rungsgesetzes zum Abwasserabgabenge- setz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341, in der jeweils gel- tenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbe- trieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 14.11.2019 die folgende 1. Satzung vom 27.11.2019 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträ- gen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 beschlossen: Artikel I: § 4 – Schmutzwassergebühren Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwas- ser 3,33 €. § 5 – Niederschlagswassergebühr Absatz 4 und Absatz 6 erhalten folgende Fassung: (4) Die mit Rasengittersteinen befestigte und angeschlossene Fläche wird reduziert um 50 %. Mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigte und angeschlossene Flächen reduzieren sich um 25 %, wenn die Bettung entsprechend der jeweiligen Herstellerangabe erfolgt ist. Angeschlossene und begrünte Dachflächen werden bei Neubauten für die Dauer von 5 Jahren befreit. Nach Ablauf der 5 Jahre und bei bereits bestehenden begrünten Dachflä- chen erfolgt eine Reduzierung entsprechend ihrem Abflussbeiwert wie folgt: Abflussbeiwert Reduzierung der Niederschlagswasser- gebühr um 0,1 90 % 0,2 80 % 0,3 70 % 0,4 60 % 0,5 50 % 0,6 40 % 0,7 30 % Der Abflussbeiwert ist durch eine Bestäti- gung des Gründachherstellers entsprechend nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Niederschlagswassergebühr nicht redu- ziert. (6) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratme- ter bebauter und/oder befestigter Fläche 1,74 € § 11 – Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Mess- wert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 30.000 mg/l 50,13 € 2. über 30.000 mg/l 70,49 € § 12 – Gebühr für das Auspumpen und Ab- fahrender Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt je cbm bei einem Mess- wert für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB-Wert) 1. bis 2.000 mg/l 31,34 € 2. über 2.000 mg/l 50,13 € Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Janu- ar 2020 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehen- de 1. Satzung vom 27.11.2019 zur Änderung über die Erhebung von Kanalanschluss- Beiträgen, Abwassergebühren und Kos- tenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017 mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommuna- lem Ortsrecht bekannt. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs- plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Verwaltungs- ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be- zeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 27.11.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler Ulrich Rehbann Bürgermeister Vorstand SBB Öffentliche Bekanntmachung der 13. Satzung vom 09.12.2019 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Wasserversorgungssatzung – der Stadt Bornheim vom 24.10.2001: Öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung vom 27.11.2019 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10.04.2017

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 13.01.2015 betr. Rückgabe von Fraktionsmittel Sehr geehrter Herr Koch, Ihre kleine Anfrage vom 13.01.2015 betr. Rückgabe von Fraktionsmittel beantworte ich wie folgt: Frage 1: Ist es zur Rückgabe nicht verbrauchter Fraktionsmittel notwendig, einen PR-Termin im Büro des Bürgermeisters zu vereinbaren oder würde der Bürgermeister diese Überweisung als Geschäft der laufenden Verwaltung auch ohne Pressetermin annehmen? Antwort: Der Bürgermeister freut sich über die Rückgabe der nicht verbrauchten Haushaltsmit- tel. Wenn eine Fraktion zur Rückgabe dieser Mittel die Presse einlädt, ist dies aus der Sicht des Bürgermeisters legitim, insbesondere wenn dies in Bornheim zum ersten Mal seit Jahren ge- schieht. Frage 2: Ist es zutreffend, dass die Fraktionsmittel eine Pflichtaufgabe darstellen und somit nicht verbrauchte Mittel dem allgemeinen Haushalt bzw. der Senkung des Defizits zugutekommen? Antwort: Gem. § 56 Abs. 3 GO gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haus- haltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäfts- führung. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmit- telbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Nach der bisherigen Verwaltungsvorschrift zu § 30 Go a.F. reicht eine Versicherung des Fraktionsvorsitzenden aus, dass die Haushaltsmittel und Sach- leistungen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Die nicht verwendeten Fraktionszuwendungen kommen dem allgemeinen Haushalt zugute und werden im Jahresabschluss ausgewiesen. Frage 3: Ist es zutreffend, dass diese Mittel somit nicht zweckgebunden zur Finanzierung einer freiwilligen Ausgabe "nach Wunsch" zurückgegeben werden können oder kann zum Beispiel die Feuerwehr nicht verbrauchte Mittel zurückgeben und verfügen, dass damit beispielsweise die Stadtbücherei zu unterstützen ist? An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - Antwort: Die SPD-Fraktion hatte den Wunsch geäußert, die zurückgegebenen Fraktionsmittel nach Möglichkeit und im Rahmen der rechtlichen Vorschriften dem angesprochenen Verwen- dungszweck zugute kommen zu lassen. Der Bürgermeister hatte eine entsprechende Prüfung zugesagt. Leider ist dies nach einer haushaltsrechtliche Prüfung nicht möglich. Die Mittel gehen in den all- gemeinen Haushalt zurück und sind nicht zweckgebunden. Frage 4: Stimmt der Bürgermeister meiner Auffassung zu, dass die Verknüpfung nicht verbrauchter Frak- tionsmittel mit dem Zuschuss für die Musikschule zwar eine nette PR-Idee, aber haushaltsrecht- lich überhaupt nicht haltbar ist? Antwort: Die zwischenzeitlich abgeschlossene haushaltsrechtliche Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis: Innerhalb des Haushaltsjahres können nicht in Anspruch genommene Aufwands- bzw. Auszah- lungsermächtigungen bei über- bzw. außerplanmäßigen Bedarfen beispielsweise in anderen Produktgruppen nach Maßgabe der Vorschriften der GO NRW sowie der Gemeindehaushalts- verordnung (GemHVO) grundsätzlich als Deckung herangezogen werden. Sofern solche über- bzw. außerplanmäßigen Bedarfe nicht gegeben sind, gelten die nicht in An- spruch genommenen Haushaltsmittel als eingespart (Grundsatz der Jährlichkeit). Eine Ermächtigungsübertragung ist nach Maßgabe des § 22 GemHVO möglich. Damit werden die Mittel für den Ursprungszweck im Folgejahr zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen den genannten Haushaltspositionen besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 16.12.2019 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Unfälle auf dem Zweigrabenweg Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 07.12.2019 beantworte ich wie folgt: Frage: 1.) Sieht der Bürgermeister Möglichkeiten, die Markierung der Fahrbahnränder und der Fahr- bahnmitte insbesondere in den Kurvenbereichen des Zweigrabenwegs außerhalb der Orts- lage von Hemmerich zu verbessern? 2.) Besteht die Möglichkeit zum Anbringen von Leitplanken in diesen Bereichen? Welche Aus- wirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten Leitplanken und welchen finanziellen Aufwand würden sie verursachen? 3.) Welche weiteren Maßnahmen zur Verringerung der Unfallzahl in diesem Bereich sind denk- bar und welche Maßnahmen erachtet der Bürgermeister für sinnvoll? Antwort: Die Berichte der Polizei zur Unfallsituation auf dem Zweigrabenweg wurden angefordert, liegen der Verwaltung allerdings noch nicht vor. Die Verwaltung erhofft sich hierdurch Informationen über die Unfallursachen zu bekommen. Anhand der angeforderten Unterlagen lassen sich vermutlich Entscheidungen zur Erforderlichkeit von Maßnahmen und die Abwägung, welche straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf dem Zweigrabenweg zielführend sein können, treffen. Die Verwaltung wird den Ratsgremien die Ergebnisse dieser Überprüfung zu gegebener Zeit mit- teilen. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Christian Koch Maaßenstraße 16 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 29.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 14.06.2015 betr. Stadteigene Grundstücke und Wohnimmobilien in Merten Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 14.06.2015 betr. stadteigene Grundstücke in der Gemarkung Merten beantworte ich wie folgt: Frage: Im Zusammenhang mit der Planung einer Flüchtlingsunterkunft in der Talstraße bitte ich um eine Aufstellung aller im Stadteigentum befindlichen Grundstücke und Wohnimmobilien in der Gemar- kung Merten. Antwort: Die Stadt ist Eigentümerin einer Vielzahl von Parzellen an Straßen und Plätzen, sowie im Bereich von öffentlichen Gebäuden und Sportanlagen in Merten. Einige der stadteigenen Grundstücke liegen im Außenbereich und sind für eine Bebauung nicht geeignet. Alle anderen, im städtischen Besitz befindliche Grundstücke sind bereits in der Prioritätenliste enthalten, welche der Vorlage 352/2015-6 anhängt; auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Insofern kann von einer gesonder- ten Aufstellung derzeit abgesehen werden. In Merten sind keine städtischen Liegenschaften im Sinne von Wohnimmobilien vorhanden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Heinz Müller

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23. Dezember 2019 Welches Event steht im Stadt­ gebiet an? Was gibt es Neues? Und welche Jobs sind bei der Verwaltung gerade ausge­ schrie ben? Immer auf dem Laufenden bleibt man mit dem neuen Newsletter der Stadt Bornheim. Denn ab sofort informiert die Stadt monatlich per E­Mail über Termine & Aktionen, Aktuelles & Wissenswertes und attrakti­ ve Stellenangebote. Die Anmeldung erfolgt schnell und unkompliziert. Unter www.bornheim.de/newsletter gibt man einfach seine E­Mail­Adresse an. Wer sich jetzt registriert, erhält den nächsten Newsletter im Janu­ ar 2020. Die aktuelle Ausgabe für Dezember ist online abruf­ bar unter: www.bornheim.de/ newsletterarchiv/ Bestens informiert mit dem Newsletter der Stadt Bornheim Im Namen der Stadt Bornheim wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr 2020! Ihr Bürgermeister Wolfgang Henseler Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, ( 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, 16. Januar 2020, 14 - 17.45 Uhr, Dauer: 45 Minuten. Anmeldung erforderlich unter ( 02222 945-285, E-Mail: tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter ( 02222 945-101 Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU ( 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD ( 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen ( 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum ( 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP ( 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke ( 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: ( 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 08.01.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 16.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 21.01.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 22.01.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 23.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.01.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 30.01.2020, 18 Uhr Bornheim feiert Beethoven: Neujahrs- konzert der jungen Philharmonie Köln Mittwoch, 01.01.2020, 18 Uhr (Einlass 17 Uhr), Rheinhalle Hersel, Rheinstr. 201, Eintrittskarten: Ticketservice der Rheinhalle, Eventim und Ticket Regional Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt­bornheim.de. Die EG­Umgebungslärmrichtlinie wurde 2005 mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG­Richtlinie über die Bewer­ tung und Bekämpfung von Umgebungslärm und 2006 mit der Verordnung über die Lärmkartierung in nationa­ les Recht umgesetzt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 des Bundesimmissions­ schutzgesetzes (BImschG). Danach sind von den Kom­ munen sogenannte Lärmaktionspläne zu erstellen. In ei­ nem bisher zweistufigen Verfahren hat die Stadt Born­ heim ihren Lärmaktionsplan (LAP) Anfang 2009 und in zweiter Stufe Anfang 2015 nach einer Öffentlichkeitsbe­ teiligung öffentlich bekannt gemacht. In der zweiten Stufe war ein Lärmaktionsplan für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV 8.200 Kfz/24 h), Haupteisenbahnstrecken mit ei­ nem Verkehrsaufkommen von 30.000 Zügen pro Jahr und für Großflughäfen aufzustellen. Großflughäfen stel­ len in Bornheim keine Hauptlärmquelle dar. Ab 2015 wechselte die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken von den Gemeinden zum Ei­ senbahnbundesamt. Dieses stellte den LAP an Hauptei­ senbahnstrecken 2018 auf (www.laermaktionsplanung­ schiene.de). Die DB­Strecke Köln­Koblenz ist seitdem nicht mehr Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim. Der LAP Bornheim beschränkt sich da­ her auf die Schienenwege der Stadtbahnlinien 16 und 18 sowie auf Hauptverkehrsstraßen mit dem entsprechen­ den Verkehrsaufkommen (> 3 Millionen KFZ/a). Nach § 47d Abs. 5 des BImschG sind LAP alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten (aktuell sog. Dritte Runde). Für die Überprüfung der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim lagen die neuen Lärmkarten des Landes NRW als Grundlage im April 2018 vor (Erhebungsstand 2016). Für die Beurteilung des LAP hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als zuständige Behörde einen Prüfkatalog entwickelt. Die Überprüfung für Bornheim kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsentwicklung und damit die Zunahme der Lärmemissionen seit 2012 so geringfügig waren, dass es keiner Überarbeitung des LAP der Stadt Born­ heim bedarf. Das Prüfergebnis bedeutet laut LANUV, dass der Bornheimer LAP der Stufe 2 unverändert fort­ geschrieben wird, da sich die Lärmsituation nicht we­ sentlich geändert hat und die Maßnahmen des LAP Stu­ fe 2 weiterhin gültig sind. Auch für die Fortschreibung ist eine eigene Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen, die hiermit eingeleitet wird. Der Rat hat die Fortschreibung des LAP am 23.05.2019 beschlossen und den Bürgermeister beauftragt, gemäß § 47 d (3) BImschG die Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats zu beteiligen und dies über Internet, Presse und Amtsblatt bekannt zu geben. Im Anschluss soll die Fort­ schreibung unter Berücksichtigung etwaiger Anregun­ gen oder Bedenken aus der Öffentlichkeit den Ratsgre­ mien zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt und anschließend veröffentlicht werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird vom 06.01. bis 07.02.2020 einschließlich durchgeführt. Den Bornheimer Prüfkatalog, den LAP Stufe 2 und Übersichtslärmkarten finden Sie hier: https://www.bornheim.de/leben­familie/umwelt­natur/ klima­emissionsschutz/laerm/, Stichwort „Lärmaktions­ plan“. Die Lärmkarten des LANUV von 2018 finden Sie hier: www.umgebungslaerm­kartierung.nrw.de oder https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de; Thema „Lärm“. Die Unterlagen können während der Öffentlichkeitsbe­ teiligung in der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstra­ ße 2, 53332 Bornheim, Stadtplanungs­ und Liegen­ schaftsamt, Zimmer 407, während der Dienststunden: Montag ­ Freitag.: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Montag ­ Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden. Anregungen werden schriftlich erbeten an umwelt@ stadt­bornheim.de oder an Umwelt­ und Grünflächen­ amt, Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Öffentliche Bekanntmachung der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim 2018 EUR 2017 EUR 1. Umsatzerlöse 22.399.225,64 21.770.517,05 2. sonstige betriebliche Erträge 267.239,97 237.476,02 3. Materialaufwand a) Aufwendungen für Hilfs­ und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 1.951.013,35 1.770.076,27 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 7.435.475,37 6.906.930,54 9.386.488,72 8.677.006,81 4. Aufwendungen für Personal a) Löhne und Gehälter 4.104.102,87 3.865.724,94 b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorung und für Unterstützung davon für Altersversorung EUR 315.568,09 (EUR 297.938,82) 1.158.090,96 1.091.519,07 5.262.193,83 4.957.244,01 5. Abschreibungen ­ auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 3.791.360,38 3.784.554,48 6. sonstige betriebliche Aufwendungen 650.894,14 706.639,72 7. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 618,19 536,57 8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.363.840,78 2.477.084,20 2.363.222,59 2.476.547,63 9. Steuern vom Einkommen 163,05 141,51 10. Ergebnis nach Steuern 1.212.142,90 1.405.858,91 11. sonstige Steuern 10.504,51 8.996,05 12. Jahresüberschuss 1.201.638,39 1.396.862,86 Gewinn- und Verlustrechnung der SBB AöR für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31.Dezember 2018 Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 03.07.2019 be­ schlossen, den Jahresabschluss der Stadtbetrieb Bornheim AöR zum 31.12.2018 – zu dem von der Wirtschaftsprü­ fungsgesellschaft BDO AG, Bonn, ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde ­ mit einer Bilanzsumme in Höhe von 132.954.949,19 Euro und einem Jahresüber­ schuss von 1.201.638,39 Euro festzustellen sowie diesen Überschuss in voller Höhe in den Gewinnvortrag einzustel­ len und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Jahresabschluss 2018 in Form der nachstehenden Bi­ lanz und Gewinn­ und Verlustrechnung wird hiermit öffent­ lich bekannt gemacht. Der vollständige Jahresabschluss 2018 mit sämtlichen Anla­ gen wird zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags – freitags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr im Zimmer 10 des Stadtbetrieb Bornheim AöR verfügbar gehalten. Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschluss 2018 der Stadtbetrieb Bornheim AöR, Bornheim 23. Dezember 2019 Stadt Bornheim Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Amtliche Bekanntmachungen BILANZ der SBB AöR zum 31. Dezember 2018 31.12.2018 31.12.2017 PASSIVA EUR EUR A. Eigenkapital I. Stammkapital 4.700.000,00 4.700.000,00 II. Kapitalrücklage 1. Allgemeine Kapitalrücklage 17.005.003,72 17.005.003,72 2. Zweckgebundene Kapitalrücklage 18.891.301,22 18.891.301,22 35.896.304,94 35.896.304,94 III. Gewinnvortrag 0,00 0,00 IV. Jahresüberschuss 1.201.638,39 1.396.862,86 41.797.943,33 41.993.167,80 B. Sonderposten für Zuschüsse 1. Empfangene Ertragszuschüsse 7.908.696,00 8.393.649,00 2. Sonstige Sonderposten 1.788.660,00 483.233,00 9.697.356,00 8.876.882,00 C. Rückstellungen - sonstige Rückstellungen 795.254,00 474.801,00 D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 9.822.029,89 8.683.524,83 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.202.323,20 851.561,11 3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bornheim 63.520.561,05 62.384.004,70 4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 50.036,72 1.856.005,46 5. sonstige Verbindlichkeiten 432.863,24 488.808,10 - davon aus Steuern € 101.787,73 (Vorjahr € 168.938,51) 75.027.814,10 74.263.904,20 E. Rechnungsabgrenzungsposten 5.636.581,76 5.448.602,57 132.954.949,19 131.057.357,57 31.12.2018 31.12.2017 AKTIVA EUR EUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände - Entgeltlich erworbene Konzessionen und ähnliche Rechte und Werte 63.890,00 83.105,00 II. Sachanlagen 1. „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ 10.674.820,17 10.716.955,17 2. Entwässerungsanlagen 106.659.030,00 104.538.251,00 3. Breitbandnetz 3.923.017,00 4.130.418,00 4. Maschinen 24.849,00 33.252,00 5. Technische Anlagen 423.659,00 459.589,00 6. Fahrzeuge 588.457,00 582.445,00 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.120.290,00 1.031.810,00 8. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 4.502.612,66 4.220.345,26 127.916.734,83 125.713.065,43 III. Finanzanlagen - Sonstige Ausleihungen 1.000,00 0,00 Summe Anlagevermögen 127.981.624,83 125.796.170,43 B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 86.754,00 94.781,00 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2.522.706,03 2.481.790,26 2. Forderungen gegen die Stadt Bornheim 953.680,05 270.580,00 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 1.053.923,78 1.462.151,62 4. sonstige Vermögensgegenstände 81.251,49 78.762,97 4.611.561,35 4.293.284,85 III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 262.281,97 858.960,40 4.960.597,32 5.247.026,25 C. Rechnungsabgrenzungsposten 12.727,04 14.160,89 132.954.949,19 131.057.357,57

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23. Dezember 2019 Welches Event steht im Stadt­ gebiet an? Was gibt es Neues? Und welche Jobs sind bei der Verwaltung gerade ausge­ schrie ben? Immer auf dem Laufenden bleibt man mit dem neuen Newsletter der Stadt Bornheim. Denn ab sofort informiert die Stadt monatlich per E­Mail über Termine & Aktionen, Aktuelles & Wissenswertes und attrakti­ ve Stellenangebote. Die Anmeldung erfolgt schnell und unkompliziert. Unter www.bornheim.de/newsletter gibt man einfach seine E­Mail­Adresse an. Wer sich jetzt registriert, erhält den nächsten Newsletter im Janu­ ar 2020. Die aktuelle Ausgabe für Dezember ist online abruf­ bar unter: www.bornheim.de/ newsletterarchiv/ Bestens informiert mit dem Newsletter der Stadt Bornheim Im Namen der Stadt Bornheim wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr 2020! Ihr Bürgermeister Wolfgang Henseler Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, ( 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, 16. Januar 2020, 14 - 17.45 Uhr, Dauer: 45 Minuten. Anmeldung erforderlich unter ( 02222 945-285, E-Mail: tobias.gethke@stadt-bornheim.de Energieberatung Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung unter ( 02222 945-101 Bürgermeister Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU ( 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD ( 02222 9956331, spd-fraktion@rat.stadt-bornheim.de Bündnis 90/Die Grünen ( 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum ( 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP ( 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de Die Linke ( 02222 9956401, milebo@web.de Fraktionen 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: ( 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten der Sauna unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad/oeffnungszeiten Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 08.01.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 16.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 21.01.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 22.01.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 23.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.01.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 30.01.2020, 18 Uhr Bornheim feiert Beethoven: Neujahrs- konzert der jungen Philharmonie Köln Mittwoch, 01.01.2020, 18 Uhr (Einlass 17 Uhr), Rheinhalle Hersel, Rheinstr. 201, Eintrittskarten: Ticketservice der Rheinhalle, Eventim und Ticket Regional Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt­bornheim.de. Die EG­Umgebungslärmrichtlinie wurde 2005 mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG­Richtlinie über die Bewer­ tung und Bekämpfung von Umgebungslärm und 2006 mit der Verordnung über die Lärmkartierung in nationa­ les Recht umgesetzt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 des Bundesimmissions­ schutzgesetzes (BImschG). Danach sind von den Kom­ munen sogenannte Lärmaktionspläne zu erstellen. In ei­ nem bisher zweistufigen Verfahren hat die Stadt Born­ heim ihren Lärmaktionsplan (LAP) Anfang 2009 und in zweiter Stufe Anfang 2015 nach einer Öffentlichkeitsbe­ teiligung öffentlich bekannt gemacht. In der zweiten Stufe war ein Lärmaktionsplan für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV 8.200 Kfz/24 h), Haupteisenbahnstrecken mit ei­ nem Verkehrsaufkommen von 30.000 Zügen pro Jahr und für Großflughäfen aufzustellen. Großflughäfen stel­ len in Bornheim keine Hauptlärmquelle dar. Ab 2015 wechselte die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken von den Gemeinden zum Ei­ senbahnbundesamt. Dieses stellte den LAP an Hauptei­ senbahnstrecken 2018 auf (www.laermaktionsplanung­ schiene.de). Die DB­Strecke Köln­Koblenz ist seitdem nicht mehr Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim. Der LAP Bornheim beschränkt sich da­ her auf die Schienenwege der Stadtbahnlinien 16 und 18 sowie auf Hauptverkehrsstraßen mit dem entsprechen­ den Verkehrsaufkommen (> 3 Millionen KFZ/a). Nach § 47d Abs. 5 des BImschG sind LAP alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten (aktuell sog. Dritte Runde). Für die Überprüfung der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim lagen die neuen Lärmkarten des Landes NRW als Grundlage im April 2018 vor (Erhebungsstand 2016). Für die Beurteilung des LAP hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als zuständige Behörde einen Prüfkatalog entwickelt. Die Überprüfung für Bornheim kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsentwicklung und damit die Zunahme der Lärmemissionen seit 2012 so geringfügig waren, dass es keiner Überarbeitung des LAP der Stadt Born­ heim bedarf. Das Prüfergebnis bedeutet laut LANUV, dass der Bornheimer LAP der Stufe 2 unverändert fort­ geschrieben wird, da sich die Lärmsituation nicht we­ sentlich geändert hat und die Maßnahmen des LAP Stu­ fe 2 weiterhin gültig sind. Auch für die Fortschreibung ist eine eigene Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen, die hiermit eingeleitet wird. Der Rat hat die Fortschreibung des LAP am 23.05.2019 beschlossen und den Bürgermeister beauftragt, gemäß § 47 d (3) BImschG die Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats zu beteiligen und dies über Internet, Presse und Amtsblatt bekannt zu geben. Im Anschluss soll die Fort­ schreibung unter Berücksichtigung etwaiger Anregun­ gen oder Bedenken aus der Öffentlichkeit den Ratsgre­ mien zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt und anschließend veröffentlicht werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird vom 06.01. bis 07.02.2020 einschließlich durchgeführt. Den Bornheimer Prüfkatalog, den LAP Stufe 2 und Übersichtslärmkarten finden Sie hier: https://www.bornheim.de/leben­familie/umwelt­natur/ klima­emissionsschutz/laerm/, Stichwort „Lärmaktions­ plan“. Die Lärmkarten des LANUV von 2018 finden Sie hier: www.umgebungslaerm­kartierung.nrw.de oder https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de; Thema „Lärm“. Die Unterlagen können während der Öffentlichkeitsbe­ teiligung in der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstra­ ße 2, 53332 Bornheim, Stadtplanungs­ und Liegen­ schaftsamt, Zimmer 407, während der Dienststunden: Montag ­ Freitag.: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Montag ­ Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden. Anregungen werden schriftlich erbeten an umwelt@ stadt­bornheim.de oder an Umwelt­ und Grünflächen­ amt, Rathaus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Öffentliche Bekanntmachung der Lärmaktionsplanung der Stadt Bornheim 2018 EUR 2017 EUR 1. Umsatzerlöse 22.399.225,64 21.770.517,05 2. sonstige betriebliche Erträge 267.239,97 237.476,02 3. Materialaufwand a) Aufwendungen für Hilfs­ und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 1.951.013,35 1.770.076,27 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 7.435.475,37 6.906.930,54 9.386.488,72 8.677.006,81 4. Aufwendungen für Personal a) Löhne und Gehälter 4.104.102,87 3.865.724,94 b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorung und für Unterstützung davon für Altersversorung EUR 315.568,09 (EUR 297.938,82) 1.158.090,96 1.091.519,07 5.262.193,83 4.957.244,01 5. Abschreibungen ­ auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 3.791.360,38 3.784.554,48 6. sonstige betriebliche Aufwendungen 650.894,14 706.639,72 7. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 618,19 536,57 8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.363.840,78 2.477.084,20 2.363.222,59 2.476.547,63 9. Steuern vom Einkommen 163,05 141,51 10. Ergebnis nach Steuern 1.212.142,90 1.405.858,91 11. sonstige Steuern 10.504,51 8.996,05 12. Jahresüberschuss 1.201.638,39 1.396.862,86 Gewinn- und Verlustrechnung der SBB AöR für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31.Dezember 2018 Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 03.07.2019 be­ schlossen, den Jahresabschluss der Stadtbetrieb Bornheim AöR zum 31.12.2018 – zu dem von der Wirtschaftsprü­ fungsgesellschaft BDO AG, Bonn, ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde ­ mit einer Bilanzsumme in Höhe von 132.954.949,19 Euro und einem Jahresüber­ schuss von 1.201.638,39 Euro festzustellen sowie diesen Überschuss in voller Höhe in den Gewinnvortrag einzustel­ len und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Jahresabschluss 2018 in Form der nachstehenden Bi­ lanz und Gewinn­ und Verlustrechnung wird hiermit öffent­ lich bekannt gemacht. Der vollständige Jahresabschluss 2018 mit sämtlichen Anla­ gen wird zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags – freitags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr im Zimmer 10 des Stadtbetrieb Bornheim AöR verfügbar gehalten. Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschluss 2018 der Stadtbetrieb Bornheim AöR, Bornheim 23. Dezember 2019 Stadt Bornheim Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Amtliche Bekanntmachungen BILANZ der SBB AöR zum 31. Dezember 2018 31.12.2018 31.12.2017 PASSIVA EUR EUR A. Eigenkapital I. Stammkapital 4.700.000,00 4.700.000,00 II. Kapitalrücklage 1. Allgemeine Kapitalrücklage 17.005.003,72 17.005.003,72 2. Zweckgebundene Kapitalrücklage 18.891.301,22 18.891.301,22 35.896.304,94 35.896.304,94 III. Gewinnvortrag 0,00 0,00 IV. Jahresüberschuss 1.201.638,39 1.396.862,86 41.797.943,33 41.993.167,80 B. Sonderposten für Zuschüsse 1. Empfangene Ertragszuschüsse 7.908.696,00 8.393.649,00 2. Sonstige Sonderposten 1.788.660,00 483.233,00 9.697.356,00 8.876.882,00 C. Rückstellungen - sonstige Rückstellungen 795.254,00 474.801,00 D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 9.822.029,89 8.683.524,83 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.202.323,20 851.561,11 3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bornheim 63.520.561,05 62.384.004,70 4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 50.036,72 1.856.005,46 5. sonstige Verbindlichkeiten 432.863,24 488.808,10 - davon aus Steuern € 101.787,73 (Vorjahr € 168.938,51) 75.027.814,10 74.263.904,20 E. Rechnungsabgrenzungsposten 5.636.581,76 5.448.602,57 132.954.949,19 131.057.357,57 31.12.2018 31.12.2017 AKTIVA EUR EUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände - Entgeltlich erworbene Konzessionen und ähnliche Rechte und Werte 63.890,00 83.105,00 II. Sachanlagen 1. „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ 10.674.820,17 10.716.955,17 2. Entwässerungsanlagen 106.659.030,00 104.538.251,00 3. Breitbandnetz 3.923.017,00 4.130.418,00 4. Maschinen 24.849,00 33.252,00 5. Technische Anlagen 423.659,00 459.589,00 6. Fahrzeuge 588.457,00 582.445,00 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.120.290,00 1.031.810,00 8. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 4.502.612,66 4.220.345,26 127.916.734,83 125.713.065,43 III. Finanzanlagen - Sonstige Ausleihungen 1.000,00 0,00 Summe Anlagevermögen 127.981.624,83 125.796.170,43 B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 86.754,00 94.781,00 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2.522.706,03 2.481.790,26 2. Forderungen gegen die Stadt Bornheim 953.680,05 270.580,00 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 1.053.923,78 1.462.151,62 4. sonstige Vermögensgegenstände 81.251,49 78.762,97 4.611.561,35 4.293.284,85 III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 262.281,97 858.960,40 4.960.597,32 5.247.026,25 C. Rechnungsabgrenzungsposten 12.727,04 14.160,89 132.954.949,19 131.057.357,57

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31. Dezember 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 02227 9320-77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter: www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen Aktuelle Stellenangebote gibt es unter: www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind abrufbar unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donners- tag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter: ( 02222 945-101 Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter ( 02222 945-181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956325 Fax: 02222 945-511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956331 0171 3458608 Fax: 02222 945-521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956328 0151 20746104 Fax: 02222 945-541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 02222 9956345 Fax: 02227 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956355 Fax: 02222 994-452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 02222 9956401 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 02227 932077 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, 16. Januar 2020, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 02222 945-285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 02222 2500 Homepage: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 08.01.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 16.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 21.01.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 22.01.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 23.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.01.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 30.01.2020, 18 Uhr Bornheim feiert Beethoven: Neujahrs- konzert der jungen Philharmonie Köln Mittwoch, 01.01.2020, 18 Uhr (Einlass 17 Uhr), Rheinhalle Hersel, Rheinstr. 201, Eintrittskarten: Ticketservice der Rheinhalle, Eventim und Ticket Regional V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Der unachtsame Umgang mit Feuerwerks- körpern endet in der Silvesternacht nicht selten mit einem Einsatz der Feuerwehr. Denn neben der unsachgemäßen Handha- bung sind es insbesondere nicht zugelas- sene Knallkörper, die zu schweren Verlet- zungen führen können. Das muss nicht sein. Die Stadt Bornheim und ihre freiwil- lige Feuerwehr geben Tipps für eine mög- lichst sichere Silvesterfeier: L Feuerwerkskörper und Raketen sind Sprengstoff und gehören nicht in die Hände von Kindern, Jugendlichen und alkoholisierten Personen. L Die Gebrauchsanweisung sollte man aufmerksam lesen. Bis auf wenige Aus- nahmen ist die Verwendung von Knall- körpern und Raketen in geschlossenen Räumen verboten. L Nach dem Anzünden sollte ein ausrei- chender Sicherheitsabstand eingenom- men werden. Die Feuerwerkskörper sollten zudem nicht blindlings irgend- wohin geschleudert werden. Vor allem darf man niemals auf Menschen und Tiere zielen. L Ausgegangenes Feuerwerk darf nicht wieder angezündet, sondern muss un- brauchbar gemacht werden, indem man es mit Wasser übergießt. L Raketen dürfen nur senkrecht abgefeu- ert werden. Dazu ist ein sicherer Stand- platz zu wählen – zum Beispiel leere Flaschen im Flaschenkasten. L Auf keinen Fall darf man Feuerwerks- körper selbst herstellen. Sie sollten niemals am Körper also etwa in Jacken- oder Hosentaschen getragen werden. L Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände sollten von Balkonen und Terrassen entfernt werden. Fenster und Türen sollte man geschlossen halten. L Für den Notfall ist Löschmittel bereit- zustellen, etwa ein Eimer mit Wasser oder ein Feuerlöscher. Bei einem Brand oder Unfall ist sofort der Notruf 112 zu wählen. Stadt und Feuerwehr geben Tipps für eine sichere Silvesterfeier dieser Jahreswechsel und die Neujahrsgrüße in diesem Jahr sind für mich etwas Besonderes. Zum letzten Mal darf ich Ihnen aus dem Amt für Ihre Unterstützung und Zusammenarbeit danken sowie zurück und nach vorne blicken. Ich schaue sehr dankbar auf die letzten 15 Jahre in Bornheim zurück und freue mich auf die kommenden zehn Monate und die Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir alle können stolz auf unsere lebendige und wachsende Stadt zwischen Rhein und Vorgebirge schauen. Es ist eine Menge, was Bornheim zu bieten hat und die Verantwortlichen in unserer Stadt erreicht haben: Weitere Betriebe haben in Bornheim-Süd, in Kardorf und in Sechtem gebaut und ihre Pforten geöffnet, unsere Arbeitslosenquote liegt bei 3,4 Prozent. Auf der Herseler Seite der Autobahn sind die Flächen pla- nungsrechtlich für weitere Gewerbeansiedlungen vorbereitet und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft befindet sich im Vermarktungsprozess. Mit dem wohnungspolitischen Handlungskonzept liegt eine Grundlage für die weitere gesteuerte Entwick- lung des Wohnungsbaus in Bornheim vor. Mehr als 2.000 neue Wohneinheiten sind in den nächsten Jahren verteilt über das Stadt- gebiet noch geplant. Nicht erst durch die Wohnbauentwicklung wissen wir, dass erhebliche Anstrengungen notwendig sind, um unsere Infrastruktur weiterzuentwickeln. Bei dieser Weiterentwicklung geht es vor allem um den Bau zusätzlicher Kindertageseinrichtungen und um weitere Verbesserungen im Schulbereich. Im Januar wollen wir die Vergabe der Kita-Neubauten am Maarpfad und am Hexenweg sowie des Neubaus in Ders- dorf beschließen. Gleichzeitig entwickelt die GFO eine neue Kita an der Händelstraße in Merten. In den Baugebieten in Merten, Sechtem und Hersel sowie auf dem Sportplatz in Rösberg planen wir mittelfristig neue Einrichtungen. Mit toller Unterstützung durch die Mitarbeiter des Rhein-Sieg-Kreises ist in diesem Jahr die Umstellung des Schülerspezialverkehrs hervorragend gelungen. Und so gut die Schulsituation und die Ausstattung unserer Schulen in Bornheim auch sind, wollen wir noch weiter an der Verbesserung arbeiten. Die Erweiterung der Europaschule und den Neubau der Dreifachsporthalle ist beauftragt. Mit- te kommenden Jahres startet dieses 25-Millionen-Projekt. Die Grundschulen in Roisdorf und Bornheim werden wir erweitern, und die Grundschule in Walberberg wollen wir in Teilbereichen sanieren. Auch in Sechtem sollen die Pavillons erneuert und erweitert werden. Und der Neubau der Heinrich-Böll-Schule, die ab dem Sommer 2020 unsere zweite Gesamtschule werden soll, muss 2025 fertig sein. Der Klimaschutz ist in diesem Jahr ganz besonders intensiv diskutiert worden. Die Kommunen des linksrheinischen Rhein-Sieg- Kreises sind in diesem Aufgabenfeld seit Jahren Vorreiter. Wir haben nicht nur gemeinsame Konzepte und Handlungsfelder erarbei- tet, sondern auch einen eigenen Klimamanager eingestellt, der bei uns in Bornheim für die sechs Kommunen arbeitet. Aktuell wollen wir mit dem Teilkonzept „Anpassung an den Klimawandel für die Klimaregion Rhein-Voreifel“ wichtige kommunale Handlungsfelder im Klimaschutz aufzeigen und angehen. Mit einem eigenen städtischen Fuhrparkkonzept durchleuchten und verbessern wir mit ex- terner Unterstützung unsere städtische Mobilität. Auch am Thema Jobticket arbeiten wir weiter. In einer wachsenden Kommune spielt das Thema Mobilität eine wichtige Rolle. Deshalb werden wir Anfang 2020 einen Mobilitäts- manager vorstellen, der unsere vielfältigen Aktivitäten in diesem Bereich koordiniert. Die Busverbindungen im Stadtgebiet sind durch den „Berghüpfer“ ausgeweitet worden und der Zehn-Minuten-Takt auf der Linie 16 wird genutzt. Auch neue Radwege wollen wir bauen. Zusätzliches Geld haben wir für die Sanierung unserer Straßen bereitgestellt und an verschiedenen Stellen bereits in konkrete Maß- nahmen umgesetzt. Viele der Wünsche des Seniorenbeirates zum Barriereabbau sind bereits erfüllt und die Verbesserungen an verschiedenen Radwegen sichtbar. Der ausgebaute Apostelpfad wird in den nächsten Wochen wieder geöffnet. Auch im nächsten Jahrzehnt steht die Stadt beim Ausbau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur vor vielen Herausforderungen wie etwa dem Ausbau Heerweg und dem Bereich Uedorfer Weg/Bornheimer Straße. Den Brandschutzbedarfsplan setzen wir weiter um, wichtige Weichenstellungen für die Neubauten der Feuerwehr-Gerätehäuser in Bornheim, Hersel, Rösberg/Hemmerich und Widdig in den nächsten Jahren sind erfolgt. Die Digitalisierung verändert sowohl die Arbeit in der Verwaltung als auch die Zusammenarbeit mit Ihnen, unseren Kunden. Das Onlinezugangsgesetz des Bundes (OZG) ist 2017 in Kraft getreten. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen künftig bundesweit online leicht und schnell erreichbar zu machen. Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wird ein wesentlicher Gradmesser dafür sein, inwieweit die digitale Verwaltung in der öffentlichen Wahrnehmung Fortschritte macht. In vielen Feldern der Digitalisierung ist die Stadt Bornheim an der Spitze der Entwicklung. Die Einführung des Dokumentenmanage- ments ist in diesem Jahr gestartet. Jetzt stehen weitere Schritte wie die ePersonalakte, Elektronische Steuerakte, digitale Rechnung, Beschwerdemanagement und viele weitere Anwendungen an. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich habe nur einige Themenfelder streifen können. Aber schon daran kann man erkennen, wie interessant, vielfältig und herausfordernd die Aufgaben einer Kommune sind. Ich hoffe deshalb, dass sich bei der anstehenden Kom- munalwahl viele Menschen aktiv in die Kommunalpolitik einbringen und wir auf eine hohe Wahlbeteiligung setzen können. Ich wünsche mir aber auch einen fairen und respektvollen „Wahlkampf“. Die Erfolge unserer Stadt beruhen auf den Stärken derjenigen, die hier wohnen und arbeiten. Auf der Tatkraft, Kreativität und Akti- vität aller, die in unserer Stadt ein Unternehmen führen, ihrer Arbeit nachgehen oder sich in Initiativen und Vereinen engagieren. Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die immer da sind, wenn irgendwo Hilfe gebraucht wird, und den Mitarbeitern anderer Hilfsorganisationen, die ihre Freizeit für die Gemeinschaft einsetzen. Aber auch den vielen Bürgerinnen und Bürgern, die Hilfe im Stillen leisten, wo immer sie gebraucht wird. Sie alle tun etwas für ihre Mitmenschen und für unsere Stadt. Für ihren ehrenamtlichen Einsatz danke ich allen von ganzem Herzen. Mein Dank gilt nicht zuletzt auch den über 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung (davon mehr als die Hälfte im Kinder-, Jugend- und Schulbereich) und des StadtBetriebs, die sich engagiert für unsere Stadt einsetzen, einen „tollen Job“ machen und sich der Anliegen der Menschen widmen. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Ihnen allen und Ihren Angehörigen wünsche ich alles Gute, persönliches Glück und Zufrieden- heit für das neue Jahr 2020. Ihr Bürgermeister (Wolfgang Henseler) Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.08 Stand: 19.12.2019 Dezember 2019 Seite 1 Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim vom 10.12.2019 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.10.2019 aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 411) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV.NRW. S. 193) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202), folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bornheim. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt. § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug und Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Ab- stellplätze) hergestellt werden. Bei nicht wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen ist der durch die Änderung hervorgerufene Mehrbedarf an Stellplätzen und Ab- stellplätzen für Fahrräder herzustellen. (2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außer- halb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen, und die 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssi- cher und leicht erreichbar sind, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. einzeln leicht zugänglich sind und 4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Ver- kehrsfläche haben. Dies gilt nicht, soweit Fahrradabstellplätze in Räumen innerhalb von baulichen Anlagen mit besonderen technischen Vorrichtungen aufgestellt werden (3) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen und als überdachte Stellplätze nach- gewiesen werden. (4) § 48 Abs. 2 Landesbauordnung NRW und §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben un- berührt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.08 Stand: 19.12.2019 Dezember 2019 Seite 2 (5) Als gut vom ÖPNV erschlossene Grundstücke gelten solche, die in einem Umkreis von 300 m von Haltestellen des schienengebundenen Verkehrs liegen (s. Richtzahlen). § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine prüffähige Einzelfall- berechnung vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, rich- tet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtli- chen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetz- ten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stell- plätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelfallermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Vorgabe der Bauaufsichtsbehörde entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nach- kommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden. § 4 Anforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzu- stellen sind. Als zumutbare Entfernung gelten für Stellplätze im Regelfall maximal 200 m bis zum Vorhabengrundstück, für Fahrradabstellplätze 30 m. Mindestens 10% der notwendigen Stellplätze und mindestens 20% Fahrradstellplätze sind mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen zu versehen. (2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesund- heit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. (3) Grundstückszufahrten für Wohngebäude sind auf das notwendige Maß von max. 8 m Breite zu beschränken. Hinweise und Empfehlungen zur Anlegung von Grundstückszufahrten sind der An- lage 2 zu dieser Satzung zu entnehmen und bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträ- gers. Zusätzliche Stellplätze oder Grundstückszufahrten dürfen nur mit Genehmigung des Stra- ßenbaulastträgers angelegt werden. (4) Pro Wohneinheit muss mindestens 1 Stellplatz unabhängig voneinander angefahren werden können. Stellplätze für Besucher müssen ebenfalls unabhängig anfahrbar sein. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.08 Stand: 19.12.2019 Dezember 2019 Seite 3 (5) In Wohngebieten mit ausschließlich vorhandenen rückwärtigen Ruhe- und Gartenbereichen dürfen keine Stellplätze im rückwärtigen Ruhebereich errichtet werden. In Straßen mit überwiegend geschlossener Bebauung und/oder vorgegebenen/historischen Stra- ßenfluchten können notwendige Stellplätze auch im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen werden unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 4. § 5 Ablösung (1) Eine Ablösung von Stellplätzen ist entsprechend der Satzung der Stadt Bornheim über die Ab- lösung von Stellplätzen – Stellplatzablösesatzung – vom 21.03.1997 in der aktuellsten Fassung möglich. (2) Über die Ablösung entscheidet die Stadt Bornheim. Die Verwendung der Geldbeträge ist in § 48 Abs. 4 der BauO NRW festgesetzt. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 18 Landesbauordnung NRW handelt, wer entge- gen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplät- zen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. In Kraft seit 19.12.2019, s. Amtsblatt Nr. 51 / 2019 vom 18.12.2019 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.08 Stand: 19.12.2019 Dezember 2019 Seite 1 Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim vom 10.12.2019 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.10.2019 aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 411) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV.NRW. S. 193) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202), folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bornheim. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt. § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug und Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Ab- stellplätze) hergestellt werden. Bei nicht wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen ist der durch die Änderung hervorgerufene Mehrbedarf an Stellplätzen und Ab- stellplätzen für Fahrräder herzustellen. (2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außer- halb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen, und die 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssi- cher und leicht erreichbar sind, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. einzeln leicht zugänglich sind und 4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Ver- kehrsfläche haben. Dies gilt nicht, soweit Fahrradabstellplätze in Räumen innerhalb von baulichen Anlagen mit besonderen technischen Vorrichtungen aufgestellt werden (3) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen und als überdachte Stellplätze nach- gewiesen werden. (4) § 48 Abs. 2 Landesbauordnung NRW und §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben un- berührt. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.08 Stand: 19.12.2019 Dezember 2019 Seite 2 (5) Als gut vom ÖPNV erschlossene Grundstücke gelten solche, die in einem Umkreis von 300 m von Haltestellen des schienengebundenen Verkehrs liegen (s. Richtzahlen). § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine prüffähige Einzelfall- berechnung vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, rich- tet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtli- chen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetz- ten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stell- plätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelfallermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Vorgabe der Bauaufsichtsbehörde entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nach- kommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden. § 4 Anforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzu- stellen sind. Als zumutbare Entfernung gelten für Stellplätze im Regelfall maximal 200 m bis zum Vorhabengrundstück, für Fahrradabstellplätze 30 m. Mindestens 10% der notwendigen Stellplätze und mindestens 20% Fahrradstellplätze sind mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen zu versehen. (2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesund- heit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. (3) Grundstückszufahrten für Wohngebäude sind auf das notwendige Maß von max. 8 m Breite zu beschränken. Hinweise und Empfehlungen zur Anlegung von Grundstückszufahrten sind der An- lage 2 zu dieser Satzung zu entnehmen und bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträ- gers. Zusätzliche Stellplätze oder Grundstückszufahrten dürfen nur mit Genehmigung des Stra- ßenbaulastträgers angelegt werden. (4) Pro Wohneinheit muss mindestens 1 Stellplatz unabhängig voneinander angefahren werden können. Stellplätze für Besucher müssen ebenfalls unabhängig anfahrbar sein. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.08 Stand: 19.12.2019 Dezember 2019 Seite 3 (5) In Wohngebieten mit ausschließlich vorhandenen rückwärtigen Ruhe- und Gartenbereichen dürfen keine Stellplätze im rückwärtigen Ruhebereich errichtet werden. In Straßen mit überwiegend geschlossener Bebauung und/oder vorgegebenen/historischen Stra- ßenfluchten können notwendige Stellplätze auch im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen werden unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 4. § 5 Ablösung (1) Eine Ablösung von Stellplätzen ist entsprechend der Satzung der Stadt Bornheim über die Ab- lösung von Stellplätzen – Stellplatzablösesatzung – vom 21.03.1997 in der aktuellsten Fassung möglich. (2) Über die Ablösung entscheidet die Stadt Bornheim. Die Verwendung der Geldbeträge ist in § 48 Abs. 4 der BauO NRW festgesetzt. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 18 Landesbauordnung NRW handelt, wer entge- gen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplät- zen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. In Kraft seit 19.12.2019, s. Amtsblatt Nr. 51 / 2019 vom 18.12.2019

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 03.08.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 22.07.2015 betr. Denkmal Burg Hemmerich Sehr geehrter Herr Stadler, Ihre kleine Anfrage vom 22.07.2015 betr. Denkmal Burg Hemmerich beantworte ich wie folgt: Frage: Das historische, ehemalige Gasthaus „Zur Eiche“ in Hemmerich soll einem Neubau weichen. Da das ehemalige Gasthaus gegenüber dem Denkmal „Burg Hemmerich“ liegt, wird hier ein seit Jahrzehnten ortsprägendes Gesamtbild verändert. Kann dort, ohne Beurteilung der engeren Um- gebung des Baudenkmals (§ 9 DSchG), jeder beliebige Haustyp (z.B. mehrere Wohneinheiten, Geschosswohnungsbau) gegenüber der Burg Hemmerich nach § 34 BauGB errichtet werden? Antwort: Einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW bedarf, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmä- lern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Derzeit liegt kein konkreter Bauantrag für das Grundstück des ehemaligen Gasthauses „Zur Eiche“ vor. Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde lediglich die straßenbegleitende Erweiterung des bestehenden Hauptgebäudes als zulässig beurteilt. Eine dem Bestand angepasste Erweiterung würde das Erscheinungsbild des gegenüberliegenden Baudenkmals wohl nicht beeinträchtigen. Dies kann aber erst nach Vorlage einer konkreten Pla- nung beurteilt werden. Frage: Wurde das LVR Amt für Denkmalpflege bei der Beurteilung der anstehenden Baugenehmigung gemäß § 21 DSchG von der Unteren Denkmalbehörde mit einbezogen, bzw. wird das LVR bei einem Bauantrag einbezogen? Antwort: Gemäß § 21 DSchG NRW treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidun- gen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Bei Vorlage eines Bauantrages würde das LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland am Verfahren beteiligt. An das Ratsmitglied Herrn Harald Stadler - 2 - Frage: Beabsichtigt der Bürgermeister, vor Erteilung der Baugenehmigung, dieses Bauvorhaben dem Fachausschuss für Stadtentwicklung vorzustellen? Antwort: Nach § 9 Abs. 2 Nr 4 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, wenn diese Vorha- ben von erheblicher städteplanerischer Bedeutung sind. Da noch kein konkretes Vorhaben be- kannt ist, kann auch die städtebauliche Relevanz noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Frage: Wenn für den unbebauten Hangbereich, entlang der Hemberger Staße, gemäß Flächennut- zungsplan ein Bauantrag gestellt würde, beabsichtigt der Bürgermeister diesen dann erst über einen Bebauungsplan oder direkt nach § 34 BauGB baurechtlich zu genehmigen? Antwort: Grundsätzlich kommen beide Möglichkeiten in Betracht. Da noch kein konkretes Vorhaben be- kannt ist, kann auch hier die städtebauliche Relevanz noch nicht eingeschätzt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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