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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 28.04.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 25.04.2015 betr. - Angezeigte Erderschütterungen Jennerstr. 24-30 Sehr geehrter Herr Heßling, Ihre kleine Anfrage vom 25.04.2015 betr. - Angezeigte Erderschütterungen Jennerstr. 24-30 be- antworte ich wie folgt: Zu Ihrer Erläuterung teile ich mit, dass seitens der Verwaltung nicht erkennbar ist, warum sich die Durchführung der Maßnahme verzögern solle. Die Ausschreibung der Maßnahme wurde nach Genehmigung der Wirtschaftspläne Wasser/Abwasser durchgeführt. Das Ausschreibungsverfah- ren erfordert entsprechend der Vorgaben der VOB ausreichende Zeiträume zur Angebotsbear- beitung. Der Auftragserteilung muss von den jeweiligen Ausschüssen Verwaltungs- rat/Betriebsausschuss zugestimmt werden. Dementsprechend ist ein Baubeginn weiterhin frühes- tens Ende Juni/Anfang Juli möglich. Frage: Ist es sinnvoll diese Untersuchung vor dem Kanalbaubeginn (ca. 29 KW) durchzuführen, um die eigentliche Ursache vorab mit in die Bauplanung aufzunehmen? Antwort: Vor jeder Kanalbaumaßnahme größeren Umfangs wird ein Zustandsbeweissicherungsverfahren mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt, um vorhandene Schäden zu dokumentieren. Sofern im Zuge der Maßnahme Schäden entstehen, sind diese ebenfalls mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mittels einer Scha- densaufnahme zu dokumentieren. Frage: Ist diese angekündigte Prüfung der Stadtverwaltung während der Bauphase ausreichend? Antwort: Ja. An das Ratsmitglied Herrn Günther Heßling - 2 - Frage: Wird evtl. durch eine Vorabprüfung eine anschließende Prüfung ausgeschlossen sein, die weitere Kosten verursachen könnte. Antwort: Nein, wenn das Schadensbild strittig ist, kann es erforderlich werden ein weiteres Gutachten zu erstellen. Frage: Ist eine Messung während der Bauphase überhaupt möglich, da in dieser Zeit kein geregelter Verkehr besteht? Antwort: Das Beweissicherungsverfahren dient der Erfassung der Schäden, die evtl. durch die Kanalbau- maßnahme verursacht werden und steht in keinem Zusammenhang mit der Verkehrsbelastung. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 30.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 20.05.2015 betr. Nachfragedruck nach Baugrundstücken für Wohngebäude Sehr geehrter Herr Quadt-Herte, Ihre kleine Anfrage vom 20.05.2015 betr. Nachfragedruck nach Baugrundstücken für Wohnge- bäude beantworte ich wie folgt: Frage: An welcher Stelle in der Verwaltung laufen die Nachfragen nach Baugrundstücken für Wohngebäude auf? Antwort: Nachfragen gehen an verschiedenen Stellen in der Verwaltung ein. Sie werden zwischen dem Fachbereich Städtebau, Abteilung Liegenschaften, der Stabstelle Bodenmanagement oder der Wirtschaftsförderung koordiniert. Frage: Wer fragt an (Investoren, Bürger)? Antwort: Die Interessenten sind vielfältig, dies sind Bürgerinnen und Bürger aus Bornheim und anderen Städten und Gemeinden ebenso wie Investoren. Frage: Wie werden diese Nachfragen in der Verwaltung dokumentiert? Antwort: Nicht alle Anfragen werden umfassend dokumentiert, häufig handelt es sich auch um telefonische und persönliche Kontakte, schriftliche Anfragen werden dokumentiert. Frage: Wie viele Nachfragen gab es im Jahr 2014 und in den ersten vier Monaten des Jahres 2015? Antwort: Telefonische und mündliche Anfragen werden in der Regel nicht dokumentiert. In 2014 gab es 18 schriftliche Nachfragen, in 2015 bis jetzt 7 schriftliche Nachfragen nach Baugrundstü- cken bzw. zu entwickelnden Wohnbauflächen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An das Ratsmitglied Herrn Manfred Quadt-Herte

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8. Januar 2020 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 02222 9437-0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 02227 9320-77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Homepage: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Öffnungszeiten des Hallenbads: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Sa. + So. + Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter: www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen Aktuelle Stellenangebote gibt es unter: www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind abrufbar unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donners- tag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter: ( 02222 945-101 Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter ( 02222 945-181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956325 Fax: 02222 945-511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956331 0171 3458608 Fax: 02222 945-521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956328 0151 20746104 Fax: 02222 945-541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 02222 9956345 Fax: 02227 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 02222 9956355 Fax: 02222 994-452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 02222 9956401 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 02227 932077 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, 16. Januar 2020, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 02222 945-285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 02222 2500 Homepage: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Mittwoch, 08.01.2020, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 16.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Dienstag, 21.01.2020, 18 Uhr Jugendhilfeausschuss Mittwoch, 22.01.2020, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 23.01.2020, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 29.01.2020, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 30.01.2020, 18 Uhr V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, ( 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die Stadt Bornheim hat 2014 die zweite Stufe ihres Lärmaktionsplans (LAP) aufge- stellt. Ziel des Plans ist es, den Umge- bungslärm wirksam zu verringern und da- mit die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Der Gesetzge- ber sieht vor, dass Lärmaktionspläne alle fünf Jahre auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden. Die Stadt Bornheim kommt zu dem Ergebnis, dass der LAP unverändert gültig ist und fortgeschrieben werden kann. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteili- gung haben Bürgerinnen und Bürger nun die Möglichkeit, Anregungen oder Beden- ken zum Plan zu äußern. Der Bornheimer Prüfkatalog, der LAP und Übersichtslärmkarten sind seit Montag, 6. Januar bis einschließlich Freitag, 7. Feb- ruar 2020 unter www.bornheim.de (Stich- wort „Lärmaktionsplan“) einsehbar. Aktu- elle Lärmkarten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) kann man unter www.umgebungslaerm- kartierung.nrw.de abrufen. Alle Unterlagen können darüber hinaus im angegebenen Zeitraum montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, montags bis mittwochs von 14 bis 16 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 18 Uhr auch im Raum 407 des Stadt- planungs- und Liegenschaftsamts der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, eingesehen werden. Anregungen werden schriftlich erbeten an umwelt@stadt-bornheim.de oder an das Umwelt- und Grünflächenamt, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim. Erste Stufe vor 10 Jahren abgeschlossen Die Stadt Bornheim hat 2009 die erste Stufe des Lärmaktionsplans abgeschlos- sen. Damals wurden alle Hauptverkehrs- straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahr- zeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Aufkommen von 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen berücksich- tigt. Da Großflughäfen derzeit in Born- heim keine Hauptlärmquellen darstellen und das Eisenbahnbundesamt seit 2015 für Haupteisenbahnstrecken zuständig ist, berücksichtigt die zweite Stufe des Born- heimer Lärmaktionsplans nur noch die Schienenwege der Stadtbahnlinien 16 und 18 sowie die Hauptverkehrsstraßen mit ei- nem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Stadt Bornheim beteiligt Öffentlichkeit an Lärmaktionsplanung An der Zeichenfolge BTHVN 2020 kommt im neuen Jahr niemand vorbei. Denn die ganze Region feiert unter diesem Kürzel den 250. Geburtstag ihres weltberühmten Komponisten Ludwig van Beethoven. Auch die Stadt Bornheim beteiligt sich mit einem ebenso vielfältigen wie hochkaräti- gen Programm am Jubiläumsjahr. Den fulminanten Auftakt zum Beethoven- jahr bildete am ersten Tag des Jahres das „Neujahrskonzert“ der jungen Philharmo- nie Köln mit Werken von Beethoven, Strauss, Grieg, Bizet, Borne und vielen weiteren Komponisten in der Rheinhalle Hersel. Ein weiterer Höhepunkt zu Ehren Beetho- vens ist die „Klangkombination“, zu der das Bornheimer Kulturforum am Samstag und Sonntag, 7. und 8. März 2020, jeweils um 19 Uhr einlädt. Zwei international aus- gezeichnete Musiker, Cellosolist Guido Schiefen und Pianist Alfredo Perl, präsen- tieren fünf Cellosonaten Beethovens sowie Stücke weiterer Komponisten. Tickets gibt es bei der Volksbank Köln Bonn eG, Kö- nigstraße 49, bei der Kreissparkasse Köln, Peter-Fryns-Platz 2, und bei Bonn-Ticket. Nicht verpassen sollte man außerdem die beiden Park-Konzerte an den Sonntagen, 28. Juni und 30. August. Beide Events fin- den im Brunnenpark in der Roisdorfer Brunnenallee 1 statt. Eingebettet in die beliebten „Roisdorf Classics“ spielt das Rubin-Quartett am 28. Juni die klassischen Werke Beethovens und seiner Zeitgenos- sen. Und am 30. August verpacken Rade- macher und Gschwind klassische Beetho- ven-Stücke in Swing. Mit einem Flashmob auf der Viktoriawiese an der Roisdorfer Hufebahn und einem anschließenden Spa- ziergang bis zum Kamelleboom wird am Sonntag, 16. August, auch Beethovens Liebe zur Natur inszeniert. Alle drei Veran- staltungen finden von 15 bis 18 Uhr statt. Der Eintritt ist jeweils frei. Abgerundet wird das Programm mit Aus- stellungen, Vorträgen und Genuss-Mo- menten. So wartet der Rhein-Voreifel- Touristik e. V. mit einem besonderen Open-Air-Festival auf. Der Verein bietet am Sonntag, 19. Juli, von 11 bis 18 Uhr ein Musik-Picknick in der Parkanlage der Wolfsburg, Siefenfeldchen 171, an. Insbe- sondere Familien sind herzlich dazu ein- geladen, sich Ludwig van Beethoven in lockerer Atmosphäre zu nähern. Eintritts- karten gibt es in der Bornheimer Filiale der Kreissparkasse Köln am Peter-Fyns- Platz 2 und beim Rhein-Voreifel Touristik e. V. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre haben freien Eintritt. Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 17 bis 25 Jahren zahlen ermäßigt 8 Euro; Erwachse- ne ab 26 Jahren 24 Euro. Wer möchte, kann beim Rhein-Voreifel-Touristik e. V. vorab Picknick-Körbe bestellen. Die Körbe werden dann bei der Veranstaltung ausge- händigt. Unter dem Motto „Genuss meets Beetho- ven“ kombinieren der Bornheimer Fein- kostladen „Genussvoll leben“ und der Musikverein Bornheim am Samstag, 27. Juni, von 11 bis 15 Uhr auf dem Peter- Fryns-Platz die Klänge klassischer und moderner Musik mit kulinarischen Köst- lichkeiten. Der Erlös aus den angebotenen Speisen und Produkten wird für die Nach- wuchsförderung des Musikvereins ge- spendet. Das komplette Programm und weitere Infos gibt es im Internet auf: www.born- heim.de/bthvn2020 Konzert-Reihe, Musik-Picknick und Genuss-Momente Bornheim startet fulminant ins Beethovenjahr Basteln und backen, spielen und chillen können Kids zwischen 6 und 12 Jahren beim Bornheimer KinderTreff im Haus des Bornheimer JugendTreffs in der Königs- straße 31. Ab Dienstag, 14. Januar 2020, sind die Türen des KinderTreffs regelmä- ßig dienstags und donnerstags von 15 bis 18 Uhr geöffnet – außer in den Schulferien und an Feiertagen. Die Kinder bestimmen mit, was angeboten wird. Ob Kochen, Spielen, Quatschen oder auch Hausaufga- ben machen: Es ist alles erlaubt, was ge- fällt. Leiter des KinderTreffs ist Andreas Hein; wer Fragen hat, meldet sich unter 02222/2500 oder per E-Mail an: jugend- treff@extranet.stadt-bornheim.de Toller Treff für Bornheimer Kids Der BJT liegt zentral in der Königstraße. Wer ein Unternehmen aufbauen möchte, braucht ein gutes Konzept und eine gesi- cherte Finanzierung. Damit von Anfang an alles stimmt, bietet die Bornheimer Wirtschaftsförderung eine kostenlose „Existenzgründer-Beratung“ an. Das städtische Angebot soll interessierten Gründern einen Überblick geben, was bei der Selbständigkeit zu beachten ist. In Einzelgesprächen geht es unter anderem um die Formalitäten der Gründung, Geschäftsidee und Businessplan, Unter- nehmens- und Rechtsform, Förderkredite und Finanzierung sowie eine spätere Erweiterung. Natürlich ist auch Zeit für individuelle Fragen. Für Existenzgründungen aus der Arbeits- losigkeit stellt die Wirtschaftsförderung das Gutachten der fachkundigen Stelle aus. Dafür sollten die Gründer ihren Busi- nessplan einreichen und in einem Ge- spräch Ihr Gründungskonzept vorstellen. Die Wirtschaftsförderung berät auch zu weiterführenden Themen wie der Vermitt- lung von Räumen oder dem Zugang zu Netzwerken. Die Gespräche werden von Fachberatern durchgeführt. Die Anmeldung richtet man an existenzgruendung@stadt-bornheim.de. Dabei sollte man angeben, was die Ge- schäftsidee ist, wann das Unternehmen starten soll und welche Themen einen besonders interessieren. Weitere Infor- mationen gibt Sebastian Römer, Wirt- schaftsförderer der Stadt Bornheim, unter 02222 945-339. Beratung für Bornheimer Existenzgründer Jetzt kostenlosen Termin vereinbaren Gut beraten ist schon halb gewonnen.

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Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 1 1. Anordnung von Stellplätzen 1.1 Anordnung von bis zu drei Stellplätzen (Beispiele 1 – 3) Es wird angestrebt, eine Senkrechtaufstellung von bis zu drei Stellplätzen zuzulassen. Dies ist dadurch zu begründen, dass bei drei Stellplätzen, die über eine Zufahrt angefahren wer- den, die Versiegelung mit ca. 68 m² bzw. 83 m² im Vergleich zu drei Stellplätzen in Senk- rechtaufstellung zur Straßenbegrenzungslinie mit 38 m² an versiegelter Fläche unverhältnis- mäßig hoch ist. Die Stellplatzanordnungen in den Beispielen 2 und 3 werden abgelehnt. Die Anordnung in Beispiel 1 wird befürwortet. Dieses genügt den Anforderungen der Bodenschutzklausel ge- mäß § 1a Abs. 2 BauGB, Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Beispiel 1 3 Stellplätze in Senkrechtaufstellung zur Straßenbegrenzungslinie: Versiegelung 38 m² Diese Anordnung ist zulässig Beispiel 2 3 Stellplätze, anfahrbar über eine Zufahrt (Variante A): Versiegelung 68 m² Diese Anordnung ist unzulässig Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 2 Beispiel 3 3 Stellplätze, anfahrbar über ein Zufahrt (Variante B): Versiegelung 83 m² Diese Anordnung ist unzulässig 1.2 Anordnung von mehr als 3 und weniger als 6 Stellplätzen Sobald mehr als drei Stellplätze erforderlich sind, sollen diese über eine gemeinsame Grundstückszufahrt angefahren werden, da ansonsten im öffentlichen Verkehrsraum bereits zwei Stellplätze entfallen, wenn diese in Senkrechtaufstellung angeordnet werden. Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 3 Die Beispiele 4 u. 5 zeigen beispielhafte Möglichkeiten für die Anordnung von 4 – 5 Stellplät- zen. Beispiel 6 zeigt eine denkbare Stellplatzsituation auf einem 300 m² großen Grundstück mit einer Doppelhaushälfte inkl. kleiner Einliegerwohnung, die lt. Stellplatzsatzung drei Stellplät- ze erfordert. Der Stellplatz für die Einliegerwohnung kann ungebunden genutzt werden, die zwei gebundenen Stellplätze sind der größeren Wohneinheit zugeordnet. Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 4 Beispiel 4 4 – 5 Stellplätze, anfahrbar über eine Zufahrt (Variante 1) Beispiel 5 5 Stellplätze, anfahrbar über eine Zufahrt (Variante 2) Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 5 Beispiel 6 3 Stellplätze auf einem Baugrundstück (z.B. Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung) 1.3 Anordnung von mehr als 6 Stellplätzen bei Mehrfamilienhäusern mit hohem Stell- platzbedarf Um die Möglichkeit des Nachweises von mehr als sechs Stellplätzen zu geben, ohne dass das Hauptgebäude zu stark von der Straßenbegrenzungslinie zurückweicht, soll ab dem siebten nachzuweisenden Stellplatz eine zweite Zufahrt zulässig sein. Beispiel 7 zeigt eine denkbare Anordnung von 10 Stellplätzen für ein Mehrfamilienhaus. Durch diese Anordnung kann einer übermäßigen Versiegelung des vorderen Grundstücksbe- reiches durch Stellplätze und Zufahrten entgegengewirkt werden. Unter Beachtung zusätz- lich zu errichtender Zuwegungen entsteht dennoch ein sehr hoher Versiegelungsgrad. In diesem Fall sind die im seitlichen Grundstücksbereich angeordneten Stellplätze gefangen und können nicht getrennt voneinander angefahren werden. Es müssen in diesem Mehrfami- Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 6 lienhaus somit zwingend zwei große Wohneinheiten, die jeweils 2 Stellplätze fordern, vor- handen sein. Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 7 Um eine übermäßige Versiegelung zu kompensieren, können Regelungen zur Bepflanzung getroffen werden, bspw. je 5 Stellplätze 1 großkroniger Baum. Beispiel 8 zeigt ein Negativbeispiel der Stellplatzanordnung bei einem Mehrfamilienhaus mit 12 erforderlichen Stellplätzen. Hier entsteht eine städtebaulich nicht gewünschte Vollversie- gelung im vorderen Grundstücksbereich. I.d.R. werden in Bebauungsplänen Aussagen zur maximalen Versiegelung der Vorgärten getroffen, wodurch diese Variante in beplanten Bereichen bereits ausgeschlossen ist. Beispiel 7 8 Stellplätze für Mehrfamilienhaus: Hoher Versiegelungsgrad unter Anrechnung der Zuwe- gung Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 8 Beispiel 8 12 Stellplätze für ein Mehrfamilienhaus mit 6 großen Wohneinheiten auf einem Baugrund- stück: Vollversiegelung des vorderen Grundstücks Diese Anordnung ist unzulässig 2. Regelung der Breite und der Anzahl von Grund- stückszufahrten Neben der Anordnung der Stellplätze soll die Breite und die Anzahl von Grundstückszufahr- ten durch die Satzung geregelt werden. Breite von Grundstückszufahrten Die Zufahrt zu einem Stellplatz bei Wohnnutzungen ist begrenzt auf eine Breite von 3 bzw. 6 m (Bordsteinabsenkung 4 m), wenn mehrere Stellplätze hierüber angefahren werden. Die Breite der Grundstückszufahrt für gewerbliche Nutzungen wird durch die Satzung geregelt. Die Breite der Grundstückszufahrt bei Gewerbebetrieben richtet sich nach den Erfordernis- sen der Fahrgeometrie des Bemessungsfahrzeuges (z. B. Landmaschinen, LKW) sowie der Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 9 angrenzenden Straßenbreite und ist im Einzelfall abzustimmen. Diese ist in der Regel auf 8 m begrenzt. Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 10 Anzahl von Grundstückszufahrten Grundsätzlich ist nur eine Grundstückszufahrt zulässig. Um bei Mehrfamilienhäusern die Möglichkeit des Nachweises von mehr als sechs Stellplätzen zu geben, ohne dass das Hauptgebäude zu stark von der Straßenbegrenzungslinie zurückweichen muss, kann ab dem siebten nachzuweisenden Stellplatz ausnahmsweise eine zweite Zufahrt zugelassen werden. Bei Gewerbebetrieben richtet sich die Anzahl der Grundstückszufahrten nach Art des Betriebes sowie der geografischen Lage des Grundstücks in Bezug auf die angrenzende Straße. 3. Weitere Regelungsinhalte In Wohngebieten dürfen keine Stellplätze im rückwärtigen Ruhebereich errichtet werden mit Ausnahme von planungsrechtlicher Zulässigkeit durch prägenden Bestand in dem Gebiet. In Mischgebieten ist bei hohem Stellplatzbedarf, beispielsweise durch Mehrfamilienhäuser, in Einzelfällen die Errichtung einer Stellplatzanlage im rückwärtigen Bereich im Bedarfsfall zu prüfen und ggf. ausnahmsweise zulässig. Eine Vollversiegelung des Vorgartenbereiches soll unterbunden werden. Um eine hohe Ver- siegelung zu kompensieren und um größere Stellplatzanlagen städtebaulich ansprechend zu gestalten, kann ggf. die Anpflanzung von Bäumen bzw. Begrünung gefordert werden. 4. Grundlagen zur Begründung der Festsetzungen (insbesondere in Bestandsgebieten) Die Anlage zusätzlicher Grundstückszufahrten zur Andienung von Stellplätzen o. ä. orthogo- nal zur Fahrbahnachse stellt gem. § 18 StrWG NRW eine Nutzung dar, die über den Ge- meingebrauch (sog. erweiterter Gemeingebrauch) hinaus geht und den Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes beeinträchtigt. Vor Grundstückszufahrten gilt gesetzliches Halteverbot, sodass die Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum eingeschränkt wer- den. Durch die Anlage mehrerer Grundstückszufahrten, die für die Grundstücksnutzung nicht zwingend erforderlich sind, wird die Nutzung eines angrenzenden Gehweges für Fußgänger (Verkehrssicherheit) beeinträchtigt. Ferner können im Zuge der Straßenraumplanung an die- sen Stellen keine Möblierungen zur Verkehrsberuhigung (z. B. Baumstandorte, Grünflächen) sowie Standorte der Straßenbeleuchtung, von Schaltschränken und Verkehrszeichen reali- siert werden, sodass dies sowohl eine Einschränkung der Nutzbarkeit als auch eine Ein- schränkung der Planungsfreiheit für den Straßenbau und die Straßenraumgestaltung (i. d. R. bei noch nicht erstmalig hergestellten Straßen) darstellt. Mit der Zielsetzung eines optimalen Stellplatzangebotes im öffentlichen Verkehrsraum bei Gewährleistung ausreichender Verkehrsfunktion und Verkehrssicherheit wird auch aus stra- ßenverkehrsrechtlicher Sicht empfohlen, Grundstückszufahrten auf das notwendige Maß von 3 m zu beschränken. Je Grundstück soll nur eine Zufahrt bereitgestellt werden, d. h. mehrere private Stellplätze, direkt senkrecht zur Straße ausgerichtet, sind zu vermeiden. Mehrere Stellplätze auf dem Grundstück sollten über eine Grundstückszufahrt mit entsprechender Stellplatzanordnung (z. B. parallel zur Straßenachse als Blockaufstellung) geplant werden. Gemäß § 18 StrWG NRW stellt die Benutzung der Straße, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung dar. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßen- verkehrsbehörde. Demnach könnte begründet werden, dass eine zusätzliche Grundstücks- zufahrt über den Gemeinbedarf hinausgeht und bei der Erfordernis von bis zu 6 Stellplätzen nur eine Zufahrt zulässig ist. Aussagen zur zulässigen Zufahrtsbreite werden im StrWG NRW nicht getroffen. Anlage 2 zu der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim Hinweise zu den Grundstückzufahrten Grundsätzlich ist hinsichtlich der Größe der Stellplätze und der erforderlichen Fahrgassen die jeweils gültige Fassung der Sonderbauverordnung –SBauVO anzuwenden 11

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Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim NR. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für PKW Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Abminderung bei gut vom schienengebun denen ÖPNV erschlossenen Grundstücken bei sonstigen Grundstücken 1 Wohngebäude und Wohnheime 1.1 Einfamilienhäuser oder Wohnung ab 120 m2 Wohnfläche -10% nur bei Wohnungen mindestens 1 2 je WE Bei EFH kein Nachweis erforderlich, bei Wohnungen 2 je WE 1.2 Wohnungen 80-120m2 Wohnfläche -10% mindestens1 1,5 je WE 1,5 je WE 1.3 Wohnungen 50-80m2 Wohnfläche -10% mindestens 1 1,25 je WE 1,25 je WE 1.4 Wohnungen bis 50 m2 Wohnfläche -10% mindestens 1 1 je WE 1 je WE 1.5 Sozialer Wohnungsbau -10% mindestens 1 1 je WE siehe 1.1-1.4 1.6 Kinder- und Jugendwohnheime -10% 1 Stellplatz je 10 Betten, davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 2 Betten, davon 10 % Besucheranteil 1.7 Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung -10% 1 Stellplatz je 10 Betten, davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 20 Betten, davon 10 % Besucheranteil 1.8 Studierenden- und sonstige Wohnheime -10% 1 Stpl. je 3 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl., davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 3 Betten, davon 10 % Besucheranteil 2 Gebäude mit Büro-, und Verwaltungs- und Praxisräume 2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein -10% 1 Stpl. je 30 -40 m2 Nutzfläche, davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 30 – 40 m2 Nutzfläche, davon 10 % Besucheranteil 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o. A.) -10% 1 Stpl. je 20 -30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl., davon 75 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 20 -30m2 Nutzfläche, davon 75 % Besucheranteil 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche -10% 1 Stpl. je 30 – 50 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl., davon 75 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 30 - 50 m2 Verkaufsnutzfläche, davon 75 % Besucheranteil 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als -20% 1 Stpl. je 10 – 30 m2 Verkaufsnutzfläche, davon 75 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 -30 m2 Verkaufsnutzfläche, davon 75 % Besucheranteil 800 m2 Verkaufsfläche 4 Versammlungsstätten außer Sportstätten , Kirchen 4.1 Versammlungsstätten -10% 1 Stpl. Je5 - 10 Sitzplätze, davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 5 – 10 Sitzplätze, davon 90 % Besucheranteil 4.2 Kirchen und andere Räume, die der Religionsausübung dienen -10% 1 Stpl. je 10 -30 Plätze, davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 – 30 Plätze, davon 90 % Besucheranteil 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze -10% 1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 -15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 - 15 Besucherplätze 5.2 Spiel- und Sporthallen -10% 1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 - 15 Besucherplätze 5.3 Freibäder und Freiluftbäder -10% 1 Stpl, je 200 - 300 m2 Grundstücksfläche 1 Abstpl. je 200 – 300 m2 Grundstücksfläche 5.4 Hallenbäder -10% 1 Stpl. je 5 – 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 1 Abstpl. je 5 - 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze 5.5 Reitanlagen -10% 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 4 Pferdeeinstellplätze Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim NR. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für PKW Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Abminderung bei gut vom schienengebun denen ÖPNV erschlossenen Grundstücken bei sonstigen Grundstücken 5.6 Fitnesscenter -10% 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche, davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche, zu- sätzlich 1 Abstpl. je 15 Besucherplätze 5.7 Tennisanlagen -10% 1-2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je10-15 Besucherplätze 4 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 – 15 Besucherplätze 5.8 Bootshäuser und Bootsliegeplätze -10% 1 Stpl. je 2 - 5 Boote 1 Abstpl. je 2 - 5 Boote 5.9 Kegel- und Bowlingbahn -10% 4 Stpl. je Bahn 4 Abstpl. je Bahn 6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten -10% 1 Stpl. je 6 – 12 m2 Gastraum, davon 75 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 6 – 12 m2 Gastraum davon 90 % Besucheranteil 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime, Monteurzimmer und andere Beherbergungsbetriebe -10% 1 Stpl. je 2 – 4 Betten, davon 75 % Besucheranteil, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 1 Abstpl. je 2 – 4 Betten, davon 25% Besucheranteil; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 6.3 Tanzlokale, Diskotheken -10% 1 Stpl. je 4 – 8 m2 Gastraum, davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 4 – 8 m2 Gastraum, davon 90 % Besucheranteil 6.4 Jugendherbergen -10% 1 Stpl. je 10 Betten, davon 75 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 Betten, davon 75 % Besucheranteil 6.5 Sonstige Vergnügungsstätten -10% 1 Stpl. je 20 – 25 m2 Nutzfläche, mindestens jedoch 3 Stpl. 1 Abstpl. je 20- 25 m2 Nutzfläche, 7 Krankenhäuser und Kliniken 7.1 Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser -10% 1 Stpl. je 2- 3 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2, davon 50 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 2 – 3 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2, davon 50 % Besucheranteil 7.2 Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen -10% 1 Stpl. je 2-3 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2, davon 60 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 2-3 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2, davon 60 % Besucheranteil 8 Bildungseinrichtungen , Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Kindergärten, Kindertagesstätten -10% 1 Stpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Abstpl. je 5-15 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl., davon 50 % Besucheranteil 8.2 Grundschulen -10% 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. Je 10 Schüler,. davon 10 % Besucheranteil 8.3 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen -10% 1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 5- 10 Schüler über 18 Jahre 1 Abstpl. je 2-6 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 8.4 Förderschulen -10% 1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 15 Schüler, davon 10 % Besucheranteil 8.5 Fachhochschulen, Universitäten -10% 1 Stpl. je 2- 4 Studierende 1 Abstpl. je 2 -4 Studierende, davon 20 % Besucheranteil 8.6 Sonstige Fortbildungseinrichtungen -10% 1 Stpl. je 6 Teilnehmerplätze 1 Abstpl. je 4 Teilnehmerplätze, davon 20 % Besucheranteil 8.7 Jugendzentren -10% 1 Stpl. je 15 Nutzerplätze 1 Abstpl. je 3 Nutzerplätze, davon 10 % Besucheranteil Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Bornheim NR. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für PKW Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Abminderung bei gut vom schienengebun denen ÖPNV erschlossenen Grundstücken bei sonstigen Grundstücken 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe -10 % 1 Stpl. je 50 – 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte , davon 10 – 30 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 50 -70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte , davon 10 – 30 % Besucheranteil 9.2 Lagerräume , Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze -10 % 1 Stpl. je 80 -100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte, davon 10% Besucheranteil 1 Abstpl. je 80–100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte, davon 10% Besucheranteil 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten -10 % 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 Abstpl. je 6 Wartungs- oder Reparaturstände, 9.4 Tankstellen -10% 1 Stpl., mit Verkaufsstätte, zusätzlich Stpl. nach 3.1 1 Abstpl.; mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen -10% 1 Stpl. je 3 Kleingärten 1 Abstpl. je 8 Kleingärten, davon 80 % Besucheranteil 10.2 Begräbnisstätten (z. B. Friedhöfe) -10% 1 Stpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. 1 Abstpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 3 Abstpl. je Eingang 10.3 Sonnenstudios -10% 1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Stpl., davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 4 Sonnenbänke, davon 90 % Besucheranteil 10.4 Waschsalons -10% 1 Stpl. je 6 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl., davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 6 Waschmaschinen, davon 90 % Besucheranteil 10.5 Museen und Ausstellungsgebäude -10 % 1 Stpl. je 200 m2 Ausstellungsfläche, davon 80 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 150 m2 Ausstellungsfläche, davon 80 % Besucheranteil

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 12.06.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 10.05.2015 betr. Bebauungsplan Ro 17 Sehr geehrter Herr Strauff, Ihre kleine Anfrage vom 10.05.2015 betr. Bebauungsplan Ro 17 beantworte ich wie folgt: Frage 1 : Hat die Verwaltung ihren wohl maßgeblich auf der Expertise von Rechtsanwalt Dr. Vietmeier be- ruhenden Standpunkt, dass das aktuelle Baukonzept des Investors mit dem Bebauungsplan des Ro 17 vereinbar sei und eine Baugenehmigung auch ohne Änderung des Ro 17 rechtlich beden- kenfrei erteilt werden könne, inzwischen nochmals überpüft ? Antwort: Ja, seit dem 06.05.2015 liegt ein Ergebnis vor Frage 2: Wenn ja, was ist das Ergebnis der nochmaligen rechtlichen Prüfung? Antwort 2: Rechtsanwalt Dr. Vietmeier bleibt weiterhin bei der Einschätzung, dass die geänderte Objektpla- nung auf Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplans Ro 17 genehmigt werden kann. Die pla- nungsrechtlichen Festsetzungen sind hierfür nicht zu ändern. Der Städtebauliche Vertrag trägt lediglich der Änderung der Erschließung Rechnung. Frage 3: Sollte die Verwaltung ihren bisherigen Standpunkt beibehalten, wie begründet sie dies angesichts der in der Stellungnahme der CDU-Fraktion aufgezeigten, detailliert dargelegten rechtlichen Be- denken? Antwort 3: Mit der Einschätzung von Herrn Dr. Vietmeier vom 06.05.2015, die von der Verwaltung geteilt wird. An das Ratsmitglied Herrn Bernhard Strauff - 2 - Frage 4: Hat die Verwaltung ihr eigenes Rechtsdezernat in die nochmalige rechtliche Überprüfung einge- bunden? Zu welchem Ergebnis ist das Rechtsdezernat gekommen und wie begründet es sein Ergebnis? Antwort 4: Die Verwaltung trägt die Einschätzung des Fachanwalts für Verwaltungsrecht Dr. Vietmeier vom 06.05.2015. Frage 5: Hat die Verwaltung die Stellungnahme / Erwiderung der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 Herrn Rechtsanwalt Dr. Vietmeier zugeleitet und um Überprüfung seiner Expertise vom 18.12.2014 vor dem Hintergrund der Stellungnahme der CDU-Fraktion gebeten? Antwort 5: Ja. Frage 6: Wenn ja, was und wie hat Rechtsanwalt Dr. Vietmeier geantwortet? Antwort 6: Herr Dr. Vietmeier bleibt weiterhin bei der Einschätzung, dass die geänderte Objektplanung auf Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplans Ro 17 genehmigt werden kann. Sie verstößt nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sind hierfür nicht zu ändern. Der Städtebauliche Vertrag trägt lediglich der Änderung der Erschließung Rech- nung. Maßgeblich für die Beurteilung eines Bauvorhabens sind die planungsrechtlichen Festsetzungen, nicht die Begründung des Bebauungsplans Ro 17. Es handelt sich beim Bebauungsplan Ro 17 nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Der Bebauungsplan setzt kein bestimmtes Vorhaben fest. Die aktuelle Objektplanung ist als geschlossene Bauweise zu bewerten, da die Baukörper jeweils in Länge und Breite deutlich größer als 50 m sind. Sie steht somit den Festsetzungen des Be- bauungsplan Ro 17 nicht entgegen, ebenfalls nicht die Erschließung über den Widdiger Weg. Befreiungen sind für die meisten Fragen nicht einmal erforderlich. Es wurde lediglich der Weg aufgezeigt, dass eine Ausnutzung des Baurechts auch ohne Verkauf der Schumacherstraße möglich ist. Frage 7: Wenn nein, wird die Verwaltung Herrn Rechtsanwalt Dr. Vietmeier unter Bezugnahme auf die Erwiderung der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 noch um eine ergänzende Stellungnahme bitten? Antwort 7: Siehe Antwort Nr. 6 Frage 8: Teilt die Verwaltung die in der Stellungnahme der CDU-Fraktion vom 18.03.2015 dargelegte Ein- schätzung, dass die vom Investor erstrebte Baugenehmigung für sein Vorhaben rechtlich beden- kenfrei am ehesten erreichbar ist, wenn der Investor auch die Schumacher Straße im Planbe- reich zu Eigentum erwirbt und zu seiner früheren Planung zurückkehrt? Antwort 8: Eine Prüfung der Baugenehmigung kann derzeit nur auf Grundlage des Ro 17 und des aktuellen städtebaulichen Vertrages erfolgen. - 3 - Frage 9: Hat die Verwaltung mit dem Investor seit der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 18.03.2015 Kontakt aufgenommen? Wenn ja, mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis? Antwort 9: Der Investor hatte zum Bauantrag am 26.05.15 einen Beratungstermin. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 13.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 08.05.2015 betr. Erstattung von Elternbeiträgen aufgrund Streikmaßnahmen in städtischen Kindertageseinrichtungen Sehr geehrte Frau Kretschmer, Ihre kleine Anfrage vom 08.05.2015 betr. Erstattung von Elternbeiträgen aufgrund Streikmaß- nahmen in städtischen Kindertageseinrichtungen beantworte ich wie folgt: Frage: Entstehen der Stadt Bornheim aufgrund der Streikmaßnahmen in städtischen Kindergärten Rückzahlungsansprüche von Elternbeiträgen sofern diese keinen Notfallersatzplatz bekommen können? Eltern entstehen u.U. Kosten für eine alternative Unterbringung und eine zugesicherte Leistung i.S. des Betreuungsvertrages wird von der Stadt Bornheim nicht erbracht. Antwort: Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII und des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung erhoben. Bei diesen Elternbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren, die auch bei Schließungszeiten der Kindertagesein- richtung, z. B. infolge Streiks, anfallen. Elternbeiträge werden nicht als direkte Bezahlung einer Betreuungsleistung erhoben. Es handelt sich vielmehr um einen anteiligen Zuschuss zu den Jahresbetriebskosten für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Der überwiegende Teil der Betriebskosten wird von den Trägern der öf- fentlichen Jugendhilfe sowie durch das Land getragen. Die Erhebung von Elternbeiträgen erfolgt insofern auch im Falle streikbedingter Schließungszeiten. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich bereits mit der Frage der Erstat- tung von Elternbeiträgen von Kommunen beschäftigt. Das Ministerium hat mit Erlass vom 17. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass eine Erstattung geleisteter Elternbeiträge bei Nothaushaltskom- munen oder Kommunen die überschuldet sind oder denen die Überschuldung im Finanzpla- nungszeitraum droht, nicht geduldet werden kann. Für die auf der Grundlage von Gebührensat- zungen gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz erhobenen Elternbeiträge gibt es kei- An das Ratsmitglied Frau Gabriele Kretschmer - 2 - ne rechtliche Pflicht zur Rückerstattung der geleisteten Elternbeiträge. Eine solche Erstattung ist als freiwillige Leistung zu bewerten. Eine nachträgliche Satzungsänderung ist bei Nothaushalts- , überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Kommunen nicht zulässig. Da sich die Stadt Bornheim im Haushaltssicherungskonzept befindet, wäre die Rückerstattung der gezahlten El- ternbeiträge unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig. Entgelte für die Mittagsverpflegung sind nicht betroffen. Diese werden nur für tatsächliche Inan- spruchnahmen erhoben. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 10.01.2020 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. fehlender Buchstaben an der Gefallenengedenkstelle auf dem Friedhof Hersel Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom beantworte ich wie folgt: Frage: Handelt es sich bei den fehlenden Buchstaben an der Gefallenengedenkstelle um Vandalismus oder um Instandsetzungsarbeiten, und seit wann ist der Stadt der Sachverhalt bekannt? Antwort: Der Sachverhalt ist dem StadtBetrieb Bornheim (SBB) seit einigen Monaten bekannt. Die Buch- staben wurden von Unbekannten entfernt. Zunächst wurde versucht, entsprechende Ersatzbuch- staben zu beschaffen bzw. anfertigen zu lassen. Mitarbeiter des SBB haben die Buchstaben je- doch dann bei Unterhaltungsarbeiten in einer benachbarten Grünanlage gefunden. Die Buchsta- ben, die zunächst noch gerichtet werden mussten, werden im Januar 2020 durch einen beauf- tragten Steinmetz erneut angebracht. Frage: Sind der Stadt mutwillige Beschädigungen an im Stadtgebiet befindlichen Soldatengräbern, Krie- gerdenkmälern oder Ehrenmälern für gefallene Soldaten bekannt, und falls ja, gibt es Rück- schlüsse auf politisch motivierten Vandalismus? Antwort: Dem StadtBetrieb sind keine weiteren mutwilligen Beschädigungen an Kriegerdenkmälern oder Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft auf den Friedhöfen im Stadtgebiet bekannt. Mit freundlichen Grüßen (Wolfgang Henseler) Bürgermeister Herrn Frank-Rüdiger Prinz Gartenstraße 141 53332 Bornheim

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 27.05.2015 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 20. Mai 2015 betr. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale Sehr geehrter Herr Müller, Ihre kleine Anfrage vom 20.05.2015 betr. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale beantworte ich wie folgt: Frage: Welche Vereine können finanzielle Mittel aus der Sportpauschale beantragen? Antwort: Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel der Sportpauschale auch an Drit- te, z. B. Vereine, weiterleiten, soweit diese Maßnahmen mit investivem Charakter (Neu-, Um und Erweiterungsbau, Erwerb, Neuanlage, Wiederaufbau, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten) durchführen und die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird. Antragsteller können also alle Sportvereine im Stadtgebiet sein, die Eigentümer oder Erbpachtbe- rechtigte einer Sportstätte sind oder als Pächter einer Sportstätte Investitionen wie oben be- schrieben tätigen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten, Mieten und Leasingraten für Sportstätten und die Anschaffung von Ausstattung und Sportgeräten finanziert werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister An Herrn Josef Müller

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