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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Folie unter der Gartenstr. Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 14.02.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf einem für Herseler Verhältnisse vergleichsweise normalen Teilstück der Gartenstraße, im Bereich zwischen Moselstraße und Vorgebirgsstraße, wurde 2016 die Straßendecke erneuert und unter dem Asphalt eine Folie oder Art Matte verlegt. Nach Aussagen der Arbeiter handelt es sich bei der Folie um einen Test der Stadt. Was hat es mit dieser Folie unter dem Asphalt auf sich? Antwort: Die sogenannte Folie ist eine Gewebeeinlage aus hochzugfesten Glasfaserfilamenten mit rein bewehrenden Eigenschaften. Diese sogenannte „Asphaltbewehrung“ kommt auf gefrästen oder bestehenden Unterlagen aus Asphalt zum Einsatz. Durch die bewehrende Wirkung wird das Durchschlagen von Rissen aus der Unterlage in die neue Überbauung mit Asphalt verhindert bzw. stark verzögert. Frage 2: Weshalb wurde dieser Bereich der Gartenstraße für diesen „Test“ ausgewählt? Antwort: Weil die Gartenstraße den Ansprüchen (ausreichender Unterbau bzw. Überdeckung) und dem Umstand (Schwerlastverkehr Busse) für den Einbau der Asphaltbewehrung entsprach. Frage 3: Gibt es erste Erkenntnisse über Auswirkungen dieser Folie ggf. auch von anderen Straßen bzw. Tests im Stadtgebiet? Antwort: Erste Erkenntnisse im Stadtgebiet Bornheim gibt es nicht, deshalb „Testfläche“. Dafür gibt es Erkenntnisse aus Nachbarstädten (z.B.: Stadt Brühl), dort kommt die Asphaltbewehrung bei der Straßensanierung mehrfach zur Anwendung. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 4: Wie wirkt sich ein Ausbau, Neubau oder die Ausbesserung einer Straße mit dieser Folie, im Ver- gleich zu ohne Folie, preislich für die Anlieger aus? Antwort: Gar nicht, die Kosten der Straßenunterhaltung werden nicht auf die Anlieger umgelegt, somit ist eine Betrachtung gegenüber Neubau oder Verbesserung nicht relevant. Frage 5: Gibt es Pläne, Gründe oder Absichten darüber, welche Straßen aus dem derzeitigen Straßen- ausbauprogramm mit Folie und welche ohne Folie Ausgebaut oder Ausgebessert werden sollen? Antwort: Nein, dieses Verfahren findet nur Anwendung in der Straßenunterhaltung (s. Antwort zu Frage 1), beim Ausbau findet ausnahmslos die technische Richtlinie für den standardisierten Straßenober- bau (RStO 12) Anwendung. Es wird von Fall zu Fall entschieden. … Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 23.02.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Folie unter der Gartenstr. Sehr geehrter Herr Prinz, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 14.02.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Auf einem für Herseler Verhältnisse vergleichsweise normalen Teilstück der Gartenstraße, im Bereich zwischen Moselstraße und Vorgebirgsstraße, wurde 2016 die Straßendecke erneuert und unter dem Asphalt eine Folie oder Art Matte verlegt. Nach Aussagen der Arbeiter handelt es sich bei der Folie um einen Test der Stadt. Was hat es mit dieser Folie unter dem Asphalt auf sich? Antwort: Die sogenannte Folie ist eine Gewebeeinlage aus hochzugfesten Glasfaserfilamenten mit rein bewehrenden Eigenschaften. Diese sogenannte „Asphaltbewehrung“ kommt auf gefrästen oder bestehenden Unterlagen aus Asphalt zum Einsatz. Durch die bewehrende Wirkung wird das Durchschlagen von Rissen aus der Unterlage in die neue Überbauung mit Asphalt verhindert bzw. stark verzögert. Frage 2: Weshalb wurde dieser Bereich der Gartenstraße für diesen „Test“ ausgewählt? Antwort: Weil die Gartenstraße den Ansprüchen (ausreichender Unterbau bzw. Überdeckung) und dem Umstand (Schwerlastverkehr Busse) für den Einbau der Asphaltbewehrung entsprach. Frage 3: Gibt es erste Erkenntnisse über Auswirkungen dieser Folie ggf. auch von anderen Straßen bzw. Tests im Stadtgebiet? Antwort: Erste Erkenntnisse im Stadtgebiet Bornheim gibt es nicht, deshalb „Testfläche“. Dafür gibt es Erkenntnisse aus Nachbarstädten (z.B.: Stadt Brühl), dort kommt die Asphaltbewehrung bei der Straßensanierung mehrfach zur Anwendung. An das Ratsmitglied Herrn Rüdiger Prinz - 2 - Frage 4: Wie wirkt sich ein Ausbau, Neubau oder die Ausbesserung einer Straße mit dieser Folie, im Ver- gleich zu ohne Folie, preislich für die Anlieger aus? Antwort: Gar nicht, die Kosten der Straßenunterhaltung werden nicht auf die Anlieger umgelegt, somit ist eine Betrachtung gegenüber Neubau oder Verbesserung nicht relevant. Frage 5: Gibt es Pläne, Gründe oder Absichten darüber, welche Straßen aus dem derzeitigen Straßen- ausbauprogramm mit Folie und welche ohne Folie Ausgebaut oder Ausgebessert werden sollen? Antwort: Nein, dieses Verfahren findet nur Anwendung in der Straßenunterhaltung (s. Antwort zu Frage 1), beim Ausbau findet ausnahmslos die technische Richtlinie für den standardisierten Straßenober- bau (RStO 12) Anwendung. Es wird von Fall zu Fall entschieden. … Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 09.04.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Trinkwasserschutz und Güterverkehr in den Rheinorten Sehr geehrter Herr Marx, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 03.04.2018 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Welche Transporte sind durch die Wasserschutzzone II des WBV rechtlich verboten? Antwort: Zunächst wird darauf verwiesen, dass die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) für das Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage des WBV in Wesseling-Urfeld eine Verordnung des Rhein-Sieg-Kreises (RSK) ist und deren Anwendung insofern von dort geregelt wird. Gemäß WSG-VO sind alle Transporte von wassergefährdenden Stoffen durch das Schutz gebiet verboten. Die WSG-VO enthält hierzu eine ausführliche, aber nicht abschließende Stoffliste. Frage 2: Welche Ausnahmen gibt es im Einzelnen und aus welchen Gründen? Antwort: Ausnahme könnte z.B. die Belieferung einer Hofanlage im Schutzgebiet mit Heizöl sein. Eine Auflistung aller Einzelfälle ist nicht möglich. Bei reinen Durchfahrten sind immer auch alternative Streckenführungen außerhalb des Schutzgebietes zu prüfen. Frage 3: Wer genehmigt diese Ausnahmen im Einzelfall oder bei Dauerausnahmen? Antwort: Auf Antrag kann der RSK eine Befreiung von den Verboten erteilen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Frage 4: Aus § 5 Abs. 10 der Wasserschutzgebietsverordnung des WBV vom 24.Mai 1994 geht hervor, dass der Transport „wassergefährdender Stoffe“ im Sinne von § 2 der Verordnung, in der Was- serschutzzone II verboten ist; bedeutet dies, dass derartige Transporte über das Schienennetz der Linie 16 zukünftig ausgeschlossen sind? An das Ratsmitglied Herrn Bernd Marx - 2 - Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1 und 3. Das Verbot gilt seit Inkrafttreten der WSG-VO. Frage 5: Die L 300 zwischen Widdig und Urfeld ist mit dem Verkehrszeichen (VZ 261) „Verbot für kenn- zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ beschildert; gibt es rechtliche Un- terschiede, ob es sich um LKW- oder Bahnverkehr handelt? Antwort: Die Verkehrszeichen nach Straßenverkehrsordnung regeln ausschließlich den Straßenverkehr. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 16. Juni 2021 von 14 bis 17.45 Uhr. Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG, an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten vorbehaltlich weiterer Einschränkungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es gelten die Regelungen der zum Zeitpunkt der Sitzung aktuellen Coronaschutzverordnung. Publikumsplätze stehen demnach zurzeit nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldungen können per Mail an claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-218 erfolgen. Teilnehmende werden gebeten, über einen gültigen Schnelltest zu verfügen oder einen Selbsttest vorzunehmen. Tests können durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Test in Anspruch nimmt, sollte bis zu einer Stunde vor der Sitzung anreisen, um den Test in Ruhe durchführen zu können. Während der gesamten Sitzung ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Aktuelle Informatio- nen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 27.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Feuerwehrausschuss Dienstag, 01.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 02.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss Dienstag, 08.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Erhalt der Artenvielfalt Unterschriften-Aktion noch bis Ende Mai „Insekten retten – Artenschwund stoppen! lautet das Motto der Unterschriftenaktion, mit der die „Volksin- itiative Artenvielfalt NRW einen Beitrag gegen den dramatischen Verlust an Tier- und Pflanzenarten auf dem Land, in der Stadt, auf dem Acker, am Ufer, im Vorgarten und im Wald leisten möchte. Die Stadt Bornheim unterstützt die Initiative, indem im Info- center des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, eine Sammelstelle für die Unterschriftenlisten ein- gerichtet wurde. Die Teilnahme ist noch bis Ende Mai möglich. Damit sich der nordrhein-westfälische Landtag mit diesen Themen beschäftigt, sind 66,000 Unter- schriften erforderlich. Gesammelt werden sie auf offiziellen Unterschriftenbögen, auf deren Rückseite acht konkrete Forderungen abgedruckt sind. Stimm- berechtigt sind alle, die auch den Landtag wählen dürfen, die also ihren Hauptwohnsitz in NRW haben, mindestens 18 Jahre alt und deutsche Staatsange- hörige sind. Unterschrieben werden kann nur von Hand, es gibt keine Online-Verfahren. Auf einem Bo- gen können bis zu fünf Personen, möglichst aus derselben Kommune, unterzeichnen. Anschließend muss die zuständige Kommune bestätigen, dass die Unterzeichnenden dort ihren Hauptwohnsitz haben. Die Unterschriftenbögen können im Internet unter https://artenvielfalt-nrw,de/unterschreiben/ herun- tergeladen und anschließend nach Terminvereinba- rung im Infocenter des Bornheimer Rathauses, Rat- hausstraße 2, ab- gegeben werden. Die Sammelstel- len schicken die Listen dann an die Initiative, die sie wiederum an den nordrhein- w e s t fä l i s c h e n Landtag überge- ben wird. Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 21.05.2021 Öffentliche Be- kanntmachung des Jahresabschlus- ses 2019 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 GO NRW Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - Bilanz zum 31.12.2019 Der Rat der Stadt Bornheim hat in sei- ner Sitzung am 03. September 2020 in Ausführung des § 96 Abs. 1 GO NRW fol- genden Beschluss gefasst: „Der Rat 1. stellt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Stadt Born- heim gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW fest, 2. beschließt, den Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahrs 2019 in Höhe von 5.084.015,27 EUR durch Inanspruch- nahme der Allgemeinen Rücklage zu decken und 3. erteilt dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW die Ent- lastung.“ Der Jahresabschluss 2019 in Form der nachstehenden Bilanz, Ergebnisrech- nung und Finanzrechnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2019 mit sämtli- chen Anlagen wird gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zur Ein- sichtnahme während der Öffnungszei- ten montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr in Zimmer 813 des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim verfügbar gehalten. Der Jahresabschluss 2019 kann auf der Homepage der Stadt Bornheim (www. bornheim.de) abgerufen werden. Bornheim, den 30.04.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Zwei Kleine Füchse und eine Hum- mel fühlen sich auf einer Klette an einem Widdiger Feldwegerand wohl. Foto: Stadt Bornheim A K T I V A 31.12.2019 EUR 31.12.2018 EUR P A S S I V A 31,12,2019 EUR 31,12,2018 EUR 1. Anlagevermögen *** 412.431.277,75 405.503.482,58 1. Eigenkapital ** 75.079.561,76 81.388.287,19 1.1 Allgemeine Rücklage * 80.163.577,03 86.015.175,82 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ** 117.539,00 139.188,00 1.3 Ausgleichsrücklage * 0,00 0,00 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2018 nachrichtlich -4.626.888,63 1.2 Sachanlagen ** 309.307.017,76 306.038.050,38 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2019 * -5.084.015,27 1.2.1 Unbebaute Grundstücke * 27.372.864,96 26.921.486,50 1.2.1.1 Grünflächen 18.552.816,88 18.699.945,81 1.2.1.2 Ackerland 1.492.109,93 1.479.384,07 2. Sonderposten ** 115.930.516,56 114.127.012,89 1.2.1.3 Wald. Forsten 491.708,01 491.708,01 2.1 für Zuwendungen * 79.341.609,96 76.688.090,29 1.2.1.4 Sonst. unbebaute Grundstücke 6.836.230,14 6.250.448,61 2.2 für Beiträge * 25.586.087,95 2.6246.797,95 1.2.2 Bebaute Grundstücke * 120.982.876,80 119.209.942,09 2.4 Sonstige Sonderposten * 11.002.818,65 11.192.124,65 1.2.2.1 Kinder- / Jugendeinrichtungen 16.602.352,15 16.862.577,44 1.2.2.2 Schulen 77.178.852,40 75.788.586,40 1.2.2.3 Wohnbauten 9.436.225,08 8.337.429,08 3. Rückstellungen ** 51.732.703,56 49.048.559,67 1.2.2.4 Sonstige Gebäude 17.765.447,17 18.221.349,17 3.1 Pensionsrückstellungen * 37.299.919,00 36.358.378,00 1.2.3 Infrastrukturvermögen * 149.302.437,16 152.822.575,96 3.3 Instandhaltungsrückstellungen * 5.671.031,09 5.773.230,46 1.2.3.1 Grund u. Boden Infrastrukturverm. 40.100.544,87 39.650.441,67 3.4 Sonstige Rückstellungen * 8.761.753,47 6.916.951,21 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 5.305.965,00 5.401.386,00 1.2.3.4 Entw.- & Abwasserbeseitigung 5.354.445,00 5.507.387,00 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen. Plätzen 97.627.694,29 101.307.374,29 4. Verbindlichkeiten ** 214.638.523,01 210.298.927,84 1.2.3.6 Sonst. Bauten Infrastrukturv. 913.788,00 955.987,00 4.2 Verb. aus Krediten f. Investition. * 141.721.090,70 136.741.913,37 1.2.5 Kunstgegenstände. Kulturdenkmäler * 396.514,22 396.514,22 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 121.720.471,17 114.480.295,34 1.2.6 Masch.. techn. Anlagen. Fahrzeuge * 2.042.786,00 1.502.362,00 4.2.5 von Kreditinstituten 20.000.619,53 22.261.618,03 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung * 3.078.602,73 2.711.925,99 4.3 Verb. a. Krediten zur Liquiditätssicherung * 66.040.000,00 67.780.000,00 1.2.8 Geleistete Anzahlg.. Anlagen im Bau * 6.130.935,89 2.473.243,62 4.5 Verb. a. Lieferung u. Leistungen * 1.843.657,56 2.076.994,87 4.6 Verb. a. Transferleistungen * 7.312,17 1.3 Finanzanlagen ** 103.006.720,99 99.326.244,20 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten * 1.449.508,93 1.481.012,30 1.3.1 Anteile an verbundene Unternehmen * 59.132.409,22 59.132.409,22 4.8 Erhaltene Anzahlungen * 3.576.953,65 2.219.007,30 1.3.2 Beteiligungen * 3.897.331,26 3.897.331,26 1.3.3 Sondervermögen * 11.261.581,33 11.261.581,33 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens * 997.319,76 997.319,76 5. Passive Rechnungsabgrenzung ** 1.550.974,20 462.511,05 1.3.5 Ausleihungen * 27.718.079,42 24.037.602,63 1.3.5.1 an verbundene Unternehmen 24.305.742,07 20.999.397,15 1.3.5.2 an Beteiligungen 3.334.038,08 2.958.766,30 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen 78.299,27 79.439,18 2. Umlaufvermögen *** 44.905.735,75 48.510.000,43 2.2 Forderungen und sonst. Vermögensg. ** 44.653.553,65 47.296.922,62 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen * 5.173.485,02 5.562.343,50 2.2.1.1 Gebühren 253.107,38 262.290,58 2.2.1.2 Beiträge 433.890,21 361.434,17 2.2.1.3 Steuern 1.955.256,67 1.779.534,78 2.2.1.4 Ford. aus Transferleistungen 66.960,69 77.270,32 2.2.1.5 Sonst. öff.-rechtliche Forderungen 2.464.270,07 3.081.813,65 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen * 38.599.890,52 41.432.227,84 2.2.2.1 gegen dem privaten Bereich 335.492,06 276.938,59 2.2.2.2 gegen dem öffentlichen Bereich 1.011,60 12.801,35 2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 38.263.386,86 41.142.487,90 2.2.3 Sonst. Vermögensgegenstände 880.178,11 302.351,28 2.4 Liquide Mittel ** 252.182,10 1.213.077,81 3. Aktive Rechnungsabgrenzung *** 1.595.265,59 1.311.815,63 BILANZSUMME: 458.932.279,09 455.325.298,64 BILANZSUMME: *** 458.932.279,09 455.325.298,64 Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - Ergebnisrechnung Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - Finanzrechnung Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Ergebnisrechnung Ergebnis 2018 fortg. Ansatz 2019 davon Ermächt.- übertrag. 2018 Ist-Ergebnis 2019 Vergleich Ansatz/Ist 2019 Ermächt.-übertrag. Folgejahr 1 Steuern und ähnliche Abgaben -64.088.060,57 -67.023.000,00 -66.249.981,31 773.018,69 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen -23.693.886,54 -26.067.285,00 -26.320.907,89 -253.622,89 3 + Sonstige Transfererträge -1.213.573,46 -281.350,00 -461.876,36 -180.526,36 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -7.308.989,48 -7.329.633,00 -7.491.620,29 -161.987,29 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte -703.948,86 -674.891,00 -832.839,95 -157.948,95 6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen -3.817.789,08 -3.017.860,00 -4.463.624,09 -1.445.764,09 7 + Sonstige ordentliche Erträge -6.072.780,96 -3.728.528,00 -6.119.082,61 -2.390.554,61 8 + Aktivierte Eigenleistungen -162.588,63 -400.000,00 -348.350,28 51.649,72 9 +/- Bestandsveränderungen 10 = Ordentliche Erträge -107.061.617,58 -108.522.547,00 -112.288.282,78 -3.765.735,78 11 - Personalaufwendungen 26.937.625,40 27.886.737,00 25.531.170,86 -2.355.566,14 12 - Versorgungsaufwendungen 2.439.886,43 2.121.514,00 4.474.415,38 2.352.901,38 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 19.750.845,87 21.938.003,00 174.000,00 19.511.983,57 -2.426.019,43 14 - Bilanzielle Abschreibungen 7.353.201,30 7.754.821,04 7.620.255,82 -134.565,22 15 - Transferaufwendungen 46.178.250,97 49.827.961,00 49.473.879,13 -354.081,87 16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 8.743.653,27 6.404.513,00 8.912.484,02 2.507.971,02 208.045,54 17 = Ordentliche Aufwendungen 111.403.463,24 115.933.549,04 174.000,00 115.524.188,78 -409.360,26 208.045,54 18 = Ordentliches Ergebnis (Zeilen 10 und 17) 4.341.845,66 7.411.002,04 174.000,00 3.235.906,00 -4.175.096,04 208.045,54 19 + Finanzerträge -4.757.711,49 -2.917.000,00 -2.898.935,58 18.064,42 20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 5.042.754,46 5.097.000,00 4.747.044,85 -349.955,15 21 = Finanzergebnis (Zeilen 19 und 20) 285.042,97 2.180.000,00 1.848.109,27 -331.890,73 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Zeilen 18 und 21) 4.626.888,63 9.591.002,04 174.00,00 5.084.015,27 -4.506.986,77 208.045,54 23 + Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis (Zeilen 23 und 24) 26 Jahresergebnis (= Zeilen 22 und 25)” 4.626.888,63 9.591.002,04 174.000,00 5.084.015,27 -4.506.986,77 208.045,54 27 globaler Minderaufwand 28 Jahresergebnis nach Abzug globaler Minderaufwand (= Zeilen 26 und 27) 4.626.888,63 9.591.002,04 174.000,00 5.084.015,27 -4.506.986,77 208.045,54 29 + Nachrichtlich: Verrechnete Erträge bei Vermögensgegenständen -1.025.191,09 30 + Verrechnete Erträge bei Finanzanlagen 31 - Verrechnete Aufwendungen bei Vermögensgegenständen 2.397,00 1.224.710,16 1.224.710,16 32 - Verrechnete Aufwendungen bei Finanzanlagen 33 = Verrechnungssaldo (= Zeilen 29 bis 32) -1.022.794,09 1.224.710,16 1.224.710,16 Finanzrechnung Ergebnis 2018 fortg. Ansatz 2019 davon Ermächt.- übertrag. 2019 Ist-Ergebnis 2019 Vergleich Ansatz/Ist 2019 Ermächt.-übertrag. Folgejahr 1 Steuern und ähnliche Abgaben -63.615.630,94 -67.023.000,00 -65.969.420,22 1.053.579,78 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen -21.317.902,88 -24.032.170,00 -25.025.135,44 -992.965,44 3 + Sonstige Transfereinzahlungen -1.190.321,66 -281.350,00 -474.921,52 -193.571,52 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte -6.597.149,65 -6.668.923,00 -6.782.888,84 -113.965,84 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte -720.442,11 -674.891,00 -725.096,39 -50.205,39 6 + Kostenerstattungen, Kostenumlagen -3.218.801,09 -3.017.860,00 -5.282.098,56 -2.264.238,56 7 + Sonstige Einzahlungen -3.950.039,98 -3.199.900,00 -4.324.230,86 -1.124.330,86 8 + Zinsen u. sonstige Finanzeinzahlungen -2.300.239,15 -2.917.000,00 -1.013.770,41 1.903.229,59 9 = Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit -102.910.527,46 -107.815.094,00 -109.597.562,24 -1.782.468,24 10 - Personalauszahlungen 23.879.018,64 26.265.181,00 25.277.678,17 -987.502,83 11 - Versorgungsauszahlungen 2.211.169,21 2.121.514,00 2.445.719,18 324.205,18 12 - Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen 18.035.833,44 21.938.003,00 174.000,00 18.212.700,16 -3.725.302,84 1.079.932,41 13 - Zinsen u. sonstige Finanzauszahlungen 2.892.823,94 5.097.000,00 3.009.342,47 -2.087.657,53 14 - Transferauszahlungen 46.467.221,90 49.805.461,00 49.730.843,69 -74.617,31 15 - Sonstige Auszahlungen 6.552.488,35 5.912.867,00 7.932.740,33 2.019.873,33 3.070.913,82 16 = Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 100.038.555,48 111.140.026,00 174.000,00 106.609.024,00 -4.531.002,00 4.150.846,23 17 = Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeilen 9 u. 16) -2.871.971,98 3.324.932,00 174.000,00 -2.988.538,24 -6.313.470,24 4.150.846,23 18 + Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen -4.412.086,82 -5.741.337,00 -5.131.823,51 609.513,49 19 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen -2.171.021,35 -1.709.200,00 -90.786,12 1.618.413,88 20 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen 21 + Einzahlungen aus Beiträgen u. ä. Entgelten -12.957,65 -1.607.000,00 -658.005,00 948.995,00 22 + Sonstige Investitionseinzahlungen -63.634,23 -60.402,20 -60.402,20 23 = Einzahlungen aus Investitionstätigkeit -6.659.700,05 -9.057.537,00 -5.941.016,83 3.116.520,17 24 - Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 2.566.781,70 4.126.650,00 276.650,00 1.004.774,99 -3.121.875,01 1.987.414,83 25 - Auszahlungen für Baumaßnahmen 4.619.519,25 16.700.489,00 325.489,00 9.055.265,88 -7.645.223,12 4.379.765,01 26 - Auszahlungen für Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 2.084.162,52 3.258.708,00 581.956,00 1.613.990,76 -1.644.717,24 1.461.853,29 27 - Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 4.900.000,00 5.800.000,00 5.064.262,29 -735.737,71 28 - Auszahlungen für Erwerb von aktivierbaren Zuwendungen 271.850,00 -271.850,00 70.000,00 29 - Sonstige Investitionsauszahlungen 115.325,55 548.300,00 351.114,80 -197.185,20 30 = Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 14.285.789,02 30.705.997,00 1.184.095,00 17.089.408,72 -13.616.588,28 7.899.033,13 31 = Saldo aus Investitionstätigkeit (Zeilen 23 und 30) 7.626.088,97 21.648.460,00 1.184.095,00 11.148.391,89 -10.500.068,11 7.899.033,13 32 = Finanzmittelüberschuss / - fehlbetrag (Zeilen 17 und 31) 4.754.116,99 24.973.392,00 1.358.095,00 8.159.853,65 -16.813.538,35 12.049.879,36 33 + Einzahlungen aus der Aufnahme und durch Rückflüsse von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsver- hältnissen -4.900.000,00 -22.173.565,00 -14.273.108,88 7.900.456,12 34 + Einzahlungen aus der Aufnahme und durch Rückflüsse von Krediten zur Liquiditätssicherung -138.650.000,00 -147.505.512,94 -147.505.512,94 35 - Auszahlungen für die Tilgung und Gewährung von Krediten für Investi- tionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen 4.874.098,19 5.621.803,00 5.348.193,61 -273.609,39 36 - Auszahlungen für die Tilgung und Gewährung von Krediten zur Liquidi- tätssicherung 135.270.000,00 149.245.512,94 149.245.512,94 37 = Saldo aus Finanzierungstätigkeit -3.405.901,81 -16.551.762,00 -7.184.915,27 9.366.846,73 38 = Änderung des Bestands an eigenen Finanzmitteln (Zeilen 32 und 37) 1.348.215,18 8.421.630,00 1.358.095,00 974.938,38 -7.446.691,62 12.049.879,36 39 + Anfangsbestand an Finanzmitteln -2.425.493,12 -1.213.077,81 -1.213.077,81 40 + Bestand an fremden Finanzmitteln -135.799,87 -14.042,67 -14.042,67 41 = Liquide Mittel (Zeilen 38, 39 und 40) -1.213.077,81 8.421.630,00 1.358.095,00 -252.182,10 -8.673.812,10 12.049.879,36 V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim. Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 16. Juni 2021 von 14 bis 17.45 Uhr. Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG, an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten vorbehaltlich weiterer Einschränkungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es gelten die Regelungen der zum Zeitpunkt der Sitzung aktuellen Coronaschutzverordnung. Publikumsplätze stehen demnach zurzeit nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldungen können per Mail an claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-218 erfolgen. Teilnehmende werden gebeten, über einen gültigen Schnelltest zu verfügen oder einen Selbsttest vorzunehmen. Tests können durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Test in Anspruch nimmt, sollte bis zu einer Stunde vor der Sitzung anreisen, um den Test in Ruhe durchführen zu können. Während der gesamten Sitzung ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Aktuelle Informatio- nen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 27.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Feuerwehrausschuss Dienstag, 01.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 02.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss Dienstag, 08.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Erhalt der Artenvielfalt Unterschriften-Aktion noch bis Ende Mai „Insekten retten – Artenschwund stoppen! lautet das Motto der Unterschriftenaktion, mit der die „Volksin- itiative Artenvielfalt NRW einen Beitrag gegen den dramatischen Verlust an Tier- und Pflanzenarten auf dem Land, in der Stadt, auf dem Acker, am Ufer, im Vorgarten und im Wald leisten möchte. Die Stadt Bornheim unterstützt die Initiative, indem im Info- center des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, eine Sammelstelle für die Unterschriftenlisten ein- gerichtet wurde. Die Teilnahme ist noch bis Ende Mai möglich. Damit sich der nordrhein-westfälische Landtag mit diesen Themen beschäftigt, sind 66,000 Unter- schriften erforderlich. Gesammelt werden sie auf offiziellen Unterschriftenbögen, auf deren Rückseite acht konkrete Forderungen abgedruckt sind. Stimm- berechtigt sind alle, die auch den Landtag wählen dürfen, die also ihren Hauptwohnsitz in NRW haben, mindestens 18 Jahre alt und deutsche Staatsange- hörige sind. Unterschrieben werden kann nur von Hand, es gibt keine Online-Verfahren. Auf einem Bo- gen können bis zu fünf Personen, möglichst aus derselben Kommune, unterzeichnen. Anschließend muss die zuständige Kommune bestätigen, dass die Unterzeichnenden dort ihren Hauptwohnsitz haben. Die Unterschriftenbögen können im Internet unter https://artenvielfalt-nrw,de/unterschreiben/ herun- tergeladen und anschließend nach Terminvereinba- rung im Infocenter des Bornheimer Rathauses, Rat- hausstraße 2, ab- gegeben werden. Die Sammelstel- len schicken die Listen dann an die Initiative, die sie wiederum an den nordrhein- w e s t fä l i s c h e n Landtag überge- ben wird. Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 21.05.2021 Öffentliche Be- kanntmachung des Jahresabschlus- ses 2019 der Stadt Bornheim gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 GO NRW Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2019 - Bilanz zum 31.12.2019 Der Rat der Stadt Bornheim hat in sei- ner Sitzung am 03. September 2020 in Ausführung des § 96 Abs. 1 GO NRW fol- genden Beschluss gefasst: „Der Rat 1. stellt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Stadt Born- heim gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW fest, 2. beschließt, den Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahrs 2019 in Höhe von 5.084.015,27 EUR durch Inanspruch- nahme der Allgemeinen Rücklage zu decken und 3. erteilt dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW die Ent- lastung.“ Der Jahresabschluss 2019 in Form der nachstehenden Bilanz, Ergebnisrech- nung und Finanzrechnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2019 mit sämtli- chen Anlagen wird gemäß § 96 Absatz 2 GO NRW ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zur Ein- sichtnahme während der Öffnungszei- ten montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr in Zimmer 813 des Rathauses, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim verfügbar gehalten. Der Jahresabschluss 2019 kann auf der Homepage der Stadt Bornheim (www. bornheim.de) abgerufen werden. Bornheim, den 30.04.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Zwei Kleine Füchse und eine Hum- mel fühlen sich auf einer Klette an einem Widdiger Feldwegerand wohl. Foto: Stadt Bornheim A K T I V A 31.12.2019 EUR 31.12.2018 EUR P A S S I V A 31,12,2019 EUR 31,12,2018 EUR 1. Anlagevermögen *** 412.431.277,75 405.503.482,58 1. Eigenkapital ** 75.079.561,76 81.388.287,19 1.1 Allgemeine Rücklage * 80.163.577,03 86.015.175,82 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ** 117.539,00 139.188,00 1.3 Ausgleichsrücklage * 0,00 0,00 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2018 nachrichtlich -4.626.888,63 1.2 Sachanlagen ** 309.307.017,76 306.038.050,38 1.4 Jahresüberschuss/-fehlbetrag 2019 * -5.084.015,27 1.2.1 Unbebaute Grundstücke * 27.372.864,96 26.921.486,50 1.2.1.1 Grünflächen 18.552.816,88 18.699.945,81 1.2.1.2 Ackerland 1.492.109,93 1.479.384,07 2. Sonderposten ** 115.930.516,56 114.127.012,89 1.2.1.3 Wald. Forsten 491.708,01 491.708,01 2.1 für Zuwendungen * 79.341.609,96 76.688.090,29 1.2.1.4 Sonst. unbebaute Grundstücke 6.836.230,14 6.250.448,61 2.2 für Beiträge * 25.586.087,95 2.6246.797,95 1.2.2 Bebaute Grundstücke * 120.982.876,80 119.209.942,09 2.4 Sonstige Sonderposten * 11.002.818,65 11.192.124,65 1.2.2.1 Kinder- / Jugendeinrichtungen 16.602.352,15 16.862.577,44 1.2.2.2 Schulen 77.178.852,40 75.788.586,40 1.2.2.3 Wohnbauten 9.436.225,08 8.337.429,08 3. Rückstellungen ** 51.732.703,56 49.048.559,67 1.2.2.4 Sonstige Gebäude 17.765.447,17 18.221.349,17 3.1 Pensionsrückstellungen * 37.299.919,00 36.358.378,00 1.2.3 Infrastrukturvermögen * 149.302.437,16 152.822.575,96 3.3 Instandhaltungsrückstellungen * 5.671.031,09 5.773.230,46 1.2.3.1 Grund u. Boden Infrastrukturverm. 40.100.544,87 39.650.441,67 3.4 Sonstige Rückstellungen * 8.761.753,47 6.916.951,21 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 5.305.965,00 5.401.386,00 1.2.3.4 Entw.- & Abwasserbeseitigung 5.354.445,00 5.507.387,00 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen. Plätzen 97.627.694,29 101.307.374,29 4. Verbindlichkeiten ** 214.638.523,01 210.298.927,84 1.2.3.6 Sonst. Bauten Infrastrukturv. 913.788,00 955.987,00 4.2 Verb. aus Krediten f. Investition. * 141.721.090,70 136.741.913,37 1.2.5 Kunstgegenstände. Kulturdenkmäler * 396.514,22 396.514,22 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 121.720.471,17 114.480.295,34 1.2.6 Masch.. techn. Anlagen. Fahrzeuge * 2.042.786,00 1.502.362,00 4.2.5 von Kreditinstituten 20.000.619,53 22.261.618,03 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung * 3.078.602,73 2.711.925,99 4.3 Verb. a. Krediten zur Liquiditätssicherung * 66.040.000,00 67.780.000,00 1.2.8 Geleistete Anzahlg.. Anlagen im Bau * 6.130.935,89 2.473.243,62 4.5 Verb. a. Lieferung u. Leistungen * 1.843.657,56 2.076.994,87 4.6 Verb. a. Transferleistungen * 7.312,17 1.3 Finanzanlagen ** 103.006.720,99 99.326.244,20 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten * 1.449.508,93 1.481.012,30 1.3.1 Anteile an verbundene Unternehmen * 59.132.409,22 59.132.409,22 4.8 Erhaltene Anzahlungen * 3.576.953,65 2.219.007,30 1.3.2 Beteiligungen * 3.897.331,26 3.897.331,26 1.3.3 Sondervermögen * 11.261.581,33 11.261.581,33 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens * 997.319,76 997.319,76 5. Passive Rechnungsabgrenzung ** 1.550.974,20 462.511,05 1.3.5 Ausleihungen * 27.718.079,42 24.037.602,63 1.3.5.1 an verbundene Unternehmen 24.305.742,07 20.999.397,15 1.3.5.2 an Beteiligungen 3.334.038,08 2.958.766,30 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen 78.299,27 79.439,18 2. Umlaufvermögen *** 44.905.735,75 48.510.000,43 2.2 Forderungen und sonst. Vermögensg. ** 44.653.553,65 47.296.922,62 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen * 5.173.485,02 5.562.343,50 2.2.1.1 Gebühren 253.107,38 262.290,58 2.2.1.2 Beiträge 433.890,21 361.434,17 2.2.1.3 Steuern 1.955.256,67 1.779.534,78 2.2.1.4 Ford. aus Transferleistungen 66.960,69 77.270,32 2.2.1.5 Sonst. öff.-rechtliche Forderungen 2.464.270,07 3.081.813,65 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen * 38.599.890,52 41.432.227,84 2.2.2.1 gegen dem privaten Bereich 335.492,06 276.938,59 2.2.2.2 gegen dem öffentlichen Bereich 1.011,60 12.801,35 2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 38.263.386,86 41.142.487,90 2.2.3 Sonst. Vermögensgegenstände 880.178,11 302.351,28 2.4 Liquide Mittel ** 252.182,10 1.213.077,81 3. Aktive Rechnungsabgrenzung *** 1.595.265,59 1.311.815,63 BILANZSUMME: 458.932.279,09 455.325.298,64 BILANZSUMME: *** 458.932.279,09 455.325.298,64

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Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Vom 11. Mai 2021 Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Ge- setzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Ar- tikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geän- dert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Geset- zes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen: 1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100) Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gelten: 1. Städteregion Aachen 2. Stadt Bielefeld 3. Stadt Bochum 4. Stadt Bonn 5. Kreis Borken 6. Stadt Dortmund 7. Stadt Duisburg 8. Kreis Düren 9. Landeshauptstadt Düsseldorf 10. Ennepe-Ruhr-Kreis 11. Stadt Essen 12. Kreis Euskirchen 13. Stadt Gelsenkirchen 14. Kreis Gütersloh 15. Stadt Hagen 16. Stadt Hamm 17. Kreis Heinsberg 18. Kreis Herford 19. Stadt Herne 20. Hochsauerlandkreis 21. Kreis Kleve 22. Stadt Köln 23. Stadt Krefeld 24. Stadt Leverkusen 25. Kreis Lippe 26. Märkischer Kreis 27. Kreis Mettmann 28. Kreis Minden-Lübbecke 29. Stadt Mönchengladbach 30. Stadt Mülheim an der Ruhr 31. Oberbergischer Kreis 32. Stadt Oberhausen 33. Kreis Olpe 34. Kreis Paderborn 35. Kreis Recklinghausen 36. Stadt Remscheid 37. Rhein-Erft-Kreis 38. Rheinisch-Bergischer Kreis 39. Kreis Siegen-Wittgenstein 40. Stadt Solingen 41. Kreis Steinfurt 42. Kreis Unna 43. Kreis Viersen 44. Kreis Warendorf 45. Kreis Wesel 46. Stadt Wuppertal b) ab dem 25. April 2021 in folgender Kommune gelten: 1. Rhein-Kreis-Neuss c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune gelten: 1. Stadt Bottrop 1a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100 unterschritten): Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entsprechender Anwendung von § 28b Ab- satz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG für folgende Kreise und kreisfreie Städte außer Kraft tre- ten: a) ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr: 1. Kreis Soest b) ab dem 13. Mai 2021, 0:00 Uhr: 1. Rhein-Sieg-Kreis 2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150) Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die abweichende Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes (click & meet) a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann: 1. Stadt Bielefeld 2. Stadt Bonn 3. Stadt Dortmund 4. Stadt Gelsenkirchen 5. Kreis Gütersloh 6. Stadt Hagen 7. Stadt Hamm 8. Stadt Herne 9. Stadt Köln 10. Stadt Krefeld 11. Stadt Leverkusen 12. Märkischer Kreis 13. Kreis Mettmann 14. Oberbergischer Kreis 15. Kreis Olpe 16. Stadt Remscheid 17. Rhein-Erft-Kreis 18. Stadt Solingen 19. Kreis Unna 20. Stadt Wuppertal b) weggefallen c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann: 1. Kreis Herford d) weggefallen e) ab dem 28. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann: 1. Kreis Steinfurt f) ab dem 29. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann: 1. Hochsauerlandkreis g) aufgehoben 2a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG (Schwellen- wert von 150) Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG für folgende Kreise und kreis- freien Städte außer Kraft treten (d.h. click & meet gem. § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG wieder zulässig): a) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen 1. Kreis Kleve 2. Kreis Wesel b) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen 1. Ennepe-Ruhr-Kreis 2. Stadt Oberhausen 3. Kreis Paderborn c) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Landeshauptstadt Düsseldorf 2. Kreis Lippe 3. Kreis Warendorf d) mit Wirkung ab dem 9. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Stadt Bochum 2. Kreis Minden-Lübbecke 3. Kreis Recklinghausen e) mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Kreis Heinsberg 2. Stadt Mülheim an der Ruhr f) mit Wirkung ab dem 12. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Städteregion Aachen 2. Stadt Essen 3. Kreis Euskirchen g) mit Wirkung ab dem 13. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Stadt Duisburg 2. Kreis Düren 3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165) Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutz- gesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 des Infektionsschutzgesetzes a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gilt: 1. Stadt Dortmund 2. Stadt Gelsenkirchen 3. Kreis Gütersloh 4. Stadt Hagen 5. Stadt Hamm 6. Stadt Herne 7. Stadt Köln 8. Stadt Krefeld 9. Stadt Leverkusen 10. Märkischer Kreis 11. Kreis Mettmann 12. Oberbergischer Kreis 13. Kreis Olpe 14. Stadt Remscheid 15. Rhein-Erft-Kreis 16. Stadt Wuppertal b) weggefallen c) weggefallen d) ab dem 27. April 2021 in folgender Kommune gilt: 1. Stadt Bielefeld e) weggefallen f) weggefallen g) weggefallen 3a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellen- wert von 165) Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 8 in Verbindung mit § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG für folgende Kreise und kreisfreien Städte außer Kraft treten a) mit Wirkung ab dem 2. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune: 1. Kreis Lippe In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 03. Mai 2021, 0.00 Uhr. b) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune: 1. Kreis Euskirchen In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. c) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Stadt Bochum 2. Stadt Oberhausen 3. Kreis Recklinghausen 4. Stadt Solingen 5. Kreis Warendorf In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. d) weggefallen e) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Städteregion Aachen 2. Ennepe-Ruhr-Kreis 3. Kreis Paderborn 4. Kreis Wesel In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. f) mit Wirkung ab dem 9. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Stadt Essen 2. Kreis Herford 3. Stadt Mülheim an der Ruhr 4. Kreis Steinfurt In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. g) mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune: 1. Stadt Duisburg In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. h) mit Wirkung ab dem 12. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Stadt Bonn 2. Kreis Düren 3. Hochsauerlandkreis 4. Kreis Unna In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 17. Mai 2021, 0.00 Uhr. 4. Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar. 5. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung mit dem Titel „Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes“ vom 10. Mai 2021, die mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben wird. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Arti- kel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich be- kannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft. Begründung Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes machen die nach Landesrecht zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Basis für die Entscheidung sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte. § 28b des Infektionsschutzgesetzes unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Schwellen- werten. Zum einen greifen Regelungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 bei Über- schreiten der Inzidenz von 100 an drei hintereinander folgenden Tagen, zum zweiten ist im Rahmen des § 28b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzge- setzes der Inzidenzwert von 150 für Angebote des sog. click & meet maßgeblich und zum drit- ten ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für Präsenzmaßnahmen in den Bereichen Bildung und Kindertagesbetreuung der Inzidenzwert von 165 maßgeblich. Für die Ermittlung der relevanten Inzidenzwerte gilt dabei für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 28b IfSG der neue § 77 Absatz 6 Satz 1 und 2 IfSG: „Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage wer- den die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen https://www.rki.de/inzidenzen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwel- lenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021.“ Die Grundlage für weitere Feststellungen sind die am Tag der Veröffentlichung dieser Allge- meinverfügung betreffenden Betrachtungen der Schwellenwerte auf Grundlage der jeweils ak- tuellen Übermittlung der aktuellen RKI-Werte. Ein Schwellenwert gilt dabei als überschritten im Sinne des § 28b IfSG, wenn der vom RKI unter der im Bundesgesetz genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausge- wiesenen Datum über dem Schwellenwert liegt (also mindestens größer 100 bei Schwellen- wert 100 etc.). Danach ergeben sich auf Grundlage der vom RKI unter https://www.rki.de/in- zidenzen veröffentlichten Zahlen nachfolgende Begründungen für die Einzelfeststellungen. Die vom RKI veröffentlichten zugrunde zulegenden Inzidenzwerte bilden dabei ab einschließ- lich dem 4. Mai 2021 die „eingefrorenen“ Werte, also ohne Aktualisierung von nachgemelde- ten Fällen, ab. 1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Kreis mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Stadt mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. 1a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100 unterschritten): a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts hat der unter Nummer 1a a) Ziffer 1 ge- nannte Kreis mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 100 unterschritten. Demnach treten die Maßnahmen des § 28b Absatzes 1 nach § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entspre- chender Anwendung von § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem Tag der Feststellung, 06.05.2021) um 0.00 Uhr außer Kraft. https://www.rki.de/inzidenzen https://www.rki.de/inzidenzen b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts hat der unter Nummer 1a b) Ziffer 1 ge- nannte Kreis mit dem 11.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 100 unterschritten. Demnach treten die Maßnahmen des § 28b Absatzes 1 nach § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entspre- chender Anwendung von § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG ab dem 13.05.2021 (übernächster Tag nach dem Tag der Feststellung, 11.05.2021) um 0.00 Uhr außer Kraft. 2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind gemäß § 77 Absatz 6 IfSG ab dem 24.04.2021 um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num- mer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. b) weggefallen c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Kreise mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. d) weggefallen e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe e genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 26.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 28.04.2021 (übernächster Tag nach dem 26.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. f) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe f genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 27.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 29.04.2021 (übernächster Tag nach dem 27.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. g) Die am 05.05.2021 für die Stadt Mönchengladbach getroffene Feststellung wurde fehlerhaft getroffen. Am Tag der Feststellung selbst (05.05.2021) lag keine Überschreitung des Inzidenz- wertes von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr vor. Die Anordnung wird daher auf- gehoben. 2a. Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG i.V.m. § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 IfSG (Unterschreitung Schwellenwert von 150) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a a) genann- ten Kreise mit dem 04.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 150 unterschritten. Demnach tritt die Au- ßerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 06.05.2021 (über- nächster Tag nach dem 04.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a b) genann- ten Kommunen mit dem 05.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num- mer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 07.05.2021 (übernächster Tag nach dem 05.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a c) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem 06.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a d) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 07.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 09.05.2021 (übernächster Tag nach dem 07.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben der unter Nummer 2a e) ge- nannte Kreis und die kreisfreie Stadt mit dem 08.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werk- tagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschrit- ten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 10.05.2021 (übernächster Tag nach dem 08.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. f) Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes haben die unter der Nummer 2a f) ge- nannten Kreise und die kreisfreie Stadt mit dem 10.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unter- schritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click&meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 12.05.2021 (übernächster Tag nach dem 10.5.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. g) Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes haben der unter der Nummer 2a g) ge- nannte Kreis und die genannte kreisfreie Stadt mit dem 11.05.2021 an fünf aufeinanderfolgen- den Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click&meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 13.05.2021 (übernächster Tag nach dem 11.5.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. 3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. b) weggefallen c) weggefallen d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 25.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 27.04.2021 (übernächster Tag nach dem 25.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. e) weggefallen f) weggefallen g) weggefallen 3a. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG i.V.m. § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 IfSG (Unterschreitung Schwellenwert von 165) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3a a) genannte Kreis mit dem 30.04.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außer- kraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbe- treuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 02.05.2021 (übernächster Tag nach dem 30.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselun- terricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 03.05.2021 wirk- sam wird. b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3a b) genannte Kreis mit dem 04.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außer- kraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbe- treuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 06.05.2021 (übernächster Tag nach dem 04.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselun- terricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Ab- satz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a c) genann- ten Kommunen mit dem 05.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenz- wert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durch- führung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 07.05.2021 (übernächster Tag nach dem 05.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung erge- ben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. d) weggefallen e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a e) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Unter- sagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem 06.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbe- treuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreu- ungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. f) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a f) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 07.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Unter- sagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 09.05.2021 (übernächster Tag nach dem 07.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbe- treuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreu- ungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. g) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 3a g) genannte Kommune mit dem 08.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchfüh- rung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 10.05.2021 (übernächster Tag nach dem 08.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgen- den Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. h) Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a h) genann- ten Kreise und die kreisfreie Stadt mit dem 10.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Unter- sagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 12.05.2021 (übernächster Tag nach dem 10.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbe- treuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreu- ungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 17.05.2021 wirksam wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erho- ben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Ha- gen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwal- tungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düs- seldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Rem- scheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düssel- dorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bo- chum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rhei- nisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Biele- feld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Müns- ter oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwal- tungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erhe- ben. Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbin- dung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. Düsseldorf, den 11. Mai 2021 Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Edmund H e l l e r Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Vom 11. Mai 2021 Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Ge- setzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Ar- tikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geän- dert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Geset- zes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen: 1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100) Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gelten: 1. Städteregion Aachen 2. Stadt Bielefeld 3. Stadt Bochum 4. Stadt Bonn 5. Kreis Borken 6. Stadt Dortmund 7. Stadt Duisburg 8. Kreis Düren 9. Landeshauptstadt Düsseldorf 10. Ennepe-Ruhr-Kreis 11. Stadt Essen 12. Kreis Euskirchen 13. Stadt Gelsenkirchen 14. Kreis Gütersloh 15. Stadt Hagen 16. Stadt Hamm 17. Kreis Heinsberg 18. Kreis Herford 19. Stadt Herne 20. Hochsauerlandkreis 21. Kreis Kleve 22. Stadt Köln 23. Stadt Krefeld 24. Stadt Leverkusen 25. Kreis Lippe 26. Märkischer Kreis 27. Kreis Mettmann 28. Kreis Minden-Lübbecke 29. Stadt Mönchengladbach 30. Stadt Mülheim an der Ruhr 31. Oberbergischer Kreis 32. Stadt Oberhausen 33. Kreis Olpe 34. Kreis Paderborn 35. Kreis Recklinghausen 36. Stadt Remscheid 37. Rhein-Erft-Kreis 38. Rheinisch-Bergischer Kreis 39. Kreis Siegen-Wittgenstein 40. Stadt Solingen 41. Kreis Steinfurt 42. Kreis Unna 43. Kreis Viersen 44. Kreis Warendorf 45. Kreis Wesel 46. Stadt Wuppertal b) ab dem 25. April 2021 in folgender Kommune gelten: 1. Rhein-Kreis-Neuss c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune gelten: 1. Stadt Bottrop 1a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100 unterschritten): Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entsprechender Anwendung von § 28b Ab- satz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG für folgende Kreise und kreisfreie Städte außer Kraft tre- ten: a) ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr: 1. Kreis Soest b) ab dem 13. Mai 2021, 0:00 Uhr: 1. Rhein-Sieg-Kreis 2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150) Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die abweichende Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes (click & meet) a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann: 1. Stadt Bielefeld 2. Stadt Bonn 3. Stadt Dortmund 4. Stadt Gelsenkirchen 5. Kreis Gütersloh 6. Stadt Hagen 7. Stadt Hamm 8. Stadt Herne 9. Stadt Köln 10. Stadt Krefeld 11. Stadt Leverkusen 12. Märkischer Kreis 13. Kreis Mettmann 14. Oberbergischer Kreis 15. Kreis Olpe 16. Stadt Remscheid 17. Rhein-Erft-Kreis 18. Stadt Solingen 19. Kreis Unna 20. Stadt Wuppertal b) weggefallen c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann: 1. Kreis Herford d) weggefallen e) ab dem 28. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann: 1. Kreis Steinfurt f) ab dem 29. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann: 1. Hochsauerlandkreis g) aufgehoben 2a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG (Schwellen- wert von 150) Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG für folgende Kreise und kreis- freien Städte außer Kraft treten (d.h. click & meet gem. § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG wieder zulässig): a) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen 1. Kreis Kleve 2. Kreis Wesel b) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen 1. Ennepe-Ruhr-Kreis 2. Stadt Oberhausen 3. Kreis Paderborn c) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Landeshauptstadt Düsseldorf 2. Kreis Lippe 3. Kreis Warendorf d) mit Wirkung ab dem 9. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Stadt Bochum 2. Kreis Minden-Lübbecke 3. Kreis Recklinghausen e) mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Kreis Heinsberg 2. Stadt Mülheim an der Ruhr f) mit Wirkung ab dem 12. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Städteregion Aachen 2. Stadt Essen 3. Kreis Euskirchen g) mit Wirkung ab dem 13. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen: 1. Stadt Duisburg 2. Kreis Düren 3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165) Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutz- gesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 des Infektionsschutzgesetzes a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gilt: 1. Stadt Dortmund 2. Stadt Gelsenkirchen 3. Kreis Gütersloh 4. Stadt Hagen 5. Stadt Hamm 6. Stadt Herne 7. Stadt Köln 8. Stadt Krefeld 9. Stadt Leverkusen 10. Märkischer Kreis 11. Kreis Mettmann 12. Oberbergischer Kreis 13. Kreis Olpe 14. Stadt Remscheid 15. Rhein-Erft-Kreis 16. Stadt Wuppertal b) weggefallen c) weggefallen d) ab dem 27. April 2021 in folgender Kommune gilt: 1. Stadt Bielefeld e) weggefallen f) weggefallen g) weggefallen 3a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellen- wert von 165) Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 8 in Verbindung mit § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG für folgende Kreise und kreisfreien Städte außer Kraft treten a) mit Wirkung ab dem 2. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune: 1. Kreis Lippe In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 03. Mai 2021, 0.00 Uhr. b) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune: 1. Kreis Euskirchen In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. c) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Stadt Bochum 2. Stadt Oberhausen 3. Kreis Recklinghausen 4. Stadt Solingen 5. Kreis Warendorf In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. d) weggefallen e) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Städteregion Aachen 2. Ennepe-Ruhr-Kreis 3. Kreis Paderborn 4. Kreis Wesel In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. f) mit Wirkung ab dem 9. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Stadt Essen 2. Kreis Herford 3. Stadt Mülheim an der Ruhr 4. Kreis Steinfurt In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. g) mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune: 1. Stadt Duisburg In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr. h) mit Wirkung ab dem 12. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen: 1. Stadt Bonn 2. Kreis Düren 3. Hochsauerlandkreis 4. Kreis Unna In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 17. Mai 2021, 0.00 Uhr. 4. Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar. 5. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung mit dem Titel „Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes“ vom 10. Mai 2021, die mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben wird. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Arti- kel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich be- kannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft. Begründung Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes machen die nach Landesrecht zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Basis für die Entscheidung sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte. § 28b des Infektionsschutzgesetzes unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Schwellen- werten. Zum einen greifen Regelungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 bei Über- schreiten der Inzidenz von 100 an drei hintereinander folgenden Tagen, zum zweiten ist im Rahmen des § 28b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzge- setzes der Inzidenzwert von 150 für Angebote des sog. click & meet maßgeblich und zum drit- ten ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für Präsenzmaßnahmen in den Bereichen Bildung und Kindertagesbetreuung der Inzidenzwert von 165 maßgeblich. Für die Ermittlung der relevanten Inzidenzwerte gilt dabei für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 28b IfSG der neue § 77 Absatz 6 Satz 1 und 2 IfSG: „Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage wer- den die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen https://www.rki.de/inzidenzen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwel- lenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021.“ Die Grundlage für weitere Feststellungen sind die am Tag der Veröffentlichung dieser Allge- meinverfügung betreffenden Betrachtungen der Schwellenwerte auf Grundlage der jeweils ak- tuellen Übermittlung der aktuellen RKI-Werte. Ein Schwellenwert gilt dabei als überschritten im Sinne des § 28b IfSG, wenn der vom RKI unter der im Bundesgesetz genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausge- wiesenen Datum über dem Schwellenwert liegt (also mindestens größer 100 bei Schwellen- wert 100 etc.). Danach ergeben sich auf Grundlage der vom RKI unter https://www.rki.de/in- zidenzen veröffentlichten Zahlen nachfolgende Begründungen für die Einzelfeststellungen. Die vom RKI veröffentlichten zugrunde zulegenden Inzidenzwerte bilden dabei ab einschließ- lich dem 4. Mai 2021 die „eingefrorenen“ Werte, also ohne Aktualisierung von nachgemelde- ten Fällen, ab. 1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Kreis mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Stadt mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. 1a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100 unterschritten): a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts hat der unter Nummer 1a a) Ziffer 1 ge- nannte Kreis mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 100 unterschritten. Demnach treten die Maßnahmen des § 28b Absatzes 1 nach § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entspre- chender Anwendung von § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem Tag der Feststellung, 06.05.2021) um 0.00 Uhr außer Kraft. https://www.rki.de/inzidenzen https://www.rki.de/inzidenzen b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts hat der unter Nummer 1a b) Ziffer 1 ge- nannte Kreis mit dem 11.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 100 unterschritten. Demnach treten die Maßnahmen des § 28b Absatzes 1 nach § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entspre- chender Anwendung von § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG ab dem 13.05.2021 (übernächster Tag nach dem Tag der Feststellung, 11.05.2021) um 0.00 Uhr außer Kraft. 2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind gemäß § 77 Absatz 6 IfSG ab dem 24.04.2021 um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num- mer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. b) weggefallen c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Kreise mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. d) weggefallen e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe e genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 26.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 28.04.2021 (übernächster Tag nach dem 26.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. f) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe f genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 27.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 29.04.2021 (übernächster Tag nach dem 27.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. g) Die am 05.05.2021 für die Stadt Mönchengladbach getroffene Feststellung wurde fehlerhaft getroffen. Am Tag der Feststellung selbst (05.05.2021) lag keine Überschreitung des Inzidenz- wertes von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr vor. Die Anordnung wird daher auf- gehoben. 2a. Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG i.V.m. § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 IfSG (Unterschreitung Schwellenwert von 150) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a a) genann- ten Kreise mit dem 04.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 150 unterschritten. Demnach tritt die Au- ßerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 06.05.2021 (über- nächster Tag nach dem 04.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a b) genann- ten Kommunen mit dem 05.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num- mer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 07.05.2021 (übernächster Tag nach dem 05.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a c) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem 06.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a d) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 07.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 09.05.2021 (übernächster Tag nach dem 07.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben der unter Nummer 2a e) ge- nannte Kreis und die kreisfreie Stadt mit dem 08.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werk- tagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschrit- ten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 10.05.2021 (übernächster Tag nach dem 08.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. f) Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes haben die unter der Nummer 2a f) ge- nannten Kreise und die kreisfreie Stadt mit dem 10.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unter- schritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click&meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 12.05.2021 (übernächster Tag nach dem 10.5.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. g) Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes haben der unter der Nummer 2a g) ge- nannte Kreis und die genannte kreisfreie Stadt mit dem 11.05.2021 an fünf aufeinanderfolgen- den Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click&meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 13.05.2021 (übernächster Tag nach dem 11.5.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. 3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. b) weggefallen c) weggefallen d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 25.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Ta- gen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 27.04.2021 (übernächster Tag nach dem 25.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. e) weggefallen f) weggefallen g) weggefallen 3a. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG i.V.m. § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 IfSG (Unterschreitung Schwellenwert von 165) a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3a a) genannte Kreis mit dem 30.04.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außer- kraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbe- treuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 02.05.2021 (übernächster Tag nach dem 30.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselun- terricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 03.05.2021 wirk- sam wird. b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3a b) genannte Kreis mit dem 04.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außer- kraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbe- treuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 06.05.2021 (übernächster Tag nach dem 04.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselun- terricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Ab- satz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a c) genann- ten Kommunen mit dem 05.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenz- wert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durch- führung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 07.05.2021 (übernächster Tag nach dem 05.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung erge- ben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. d) weggefallen e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a e) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Unter- sagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem 06.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbe- treuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreu- ungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. f) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a f) genann- ten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 07.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Unter- sagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 09.05.2021 (übernächster Tag nach dem 07.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbe- treuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreu- ungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. g) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 3a g) genannte Kommune mit dem 08.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchfüh- rung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 10.05.2021 (übernächster Tag nach dem 08.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgen- den Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird. h) Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a h) genann- ten Kreise und die kreisfreie Stadt mit dem 10.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werkta- gen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Unter- sagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 12.05.2021 (übernächster Tag nach dem 10.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbe- treuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreu- ungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 17.05.2021 wirksam wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erho- ben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Ha- gen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwal- tungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düs- seldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Rem- scheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düssel- dorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bo- chum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rhei- nisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Biele- feld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Müns- ter oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwal- tungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben. Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erhe- ben. Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbin- dung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. Düsseldorf, den 11. Mai 2021 Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Edmund H e l l e r

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Susanne Römer-Winkler, Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 19. Mai 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu weiteren Einschränkungen kommt. Die Sitzungen sind öffentlich. Aufgrund der Coronaschutzverordnung steht nur eine begrenzte Anzahl an Publikumsplätzen zur Verfügung und eine Anmeldung per Mail unter claudia.gronewald@stadt-bornheim.de wird für Gäste dringend empfohlen. Während der Sitzung gelten die Hygieneregeln und es muss durchgehend ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Integrationsausschuss Dienstag, 27.04.2021, 18 Uhr, Seminarraum 2 des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, Adenauerallee 50, Roisdorf Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 29.04.2021, 9 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Ausschuss für Sport, Kultur und Ehrenamt Dienstag, 04.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss Mittwoch, 05.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Stadtentwicklung Donnerstag, 06.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Stadtrat Dienstag, 11.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 19.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Gemeinsame Sitzung Schulausschuss & Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 27.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Überwuchs darf niemanden behindern – Stadt bittet um Rücksichtnahme Grünende und blühende Pflan- zen erfreuen Gartenliebhaber, ärgern aber so manchen Pas- santen, der an Kreuzungen, Ein- mündungen oder Fuß- und Rad- wegen durch überhängende Äste und wild wachsende He- cken behindert wird. Auch Stra- ßenlampen und Verkehrszei- chen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Sicherheit als auch die Orientie- rung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt. Die Stadt Bornheim weist darauf hin, dass Grundstückseigentü- mer selbst auf den sogenannten Überwuchs achten müssen und für den Rückschnitt ihrer He- cken, Sträucher und Bäume ver- antwortlich sind – besonders, wenn diese auf öffentliche Flä- che ragen oder sogar Schilder und Laternen verdecken. Daher bittet die Stadtverwaltung alle Eigentümer, Rücksicht zu neh- men und ihre Pflanzen regelmä- ßig zu kontrollieren, um sie rechtzeitig zurückzuschneiden. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es aus Natur- schutzgründen zwar verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbe- stände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situatio- nen bleiben aber von dieser Be- stimmung unberührt. Straßen und Gehwege müssen frei bleiben An Gehwegen – auch wenn diese nur durch farbliche Markierungen gekennzeichnet sind – muss der Überwuchs nachhaltig bis zu ei- ner Höhe von 2,50 Metern und an Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern so zurückgeschnit- ten werden, dass er Verkehrsteil- nehmer nicht beeinträchtigt. Die Straßenreinigungssatzung gibt außerdem vor, dass Eigen- tümer die Fahrbahnen und Geh- wege, die an ihre Grundstücke grenzen, jeweils freitags oder samstags zum ersten und drit- ten Wochenende eines Kalen- dermonats bis 12 Uhr säubern müssen. Das bedeutet, dass sie zum Beispiel Unkraut entfernen und Laub beseitigen müssen – vor allem, wenn dies den Verkehr gefährdet. Aktiver Umweltschutz durch naturnahen Vorgarten Kostenloser Flyer der Stadt Bornheim Die Gartensaison hat begonnen: Wer seinen Vorgarten naturnah gestaltet, hilft beim Umwelt- schutz und hat wenig Pflegeauf- wand, wenn er es richtig an- packt. Tipps gibt der Flyer der Stadt Bornheim, der kostenlos beim Umwelttelefon unter der Rufnummer 02222 945-310 be- stellt oder im Internet unter www.bornheim.de/leben-fami- lie/umwelt-natur/natur/natur- nahe-vorgaerten heruntergela- den werden kann. Der Flyer zeigt auf, welche Vor- teile begrünte Gärten haben, welche Pflanzen geeignet sind und wie man sie pflegt. Denn na- turnahe Vorgärten dienen Pflan- zen, Insekten und Vögeln als ökologische Trittsteine und tra- gen somit zur Artenvielfalt bei. Sie wirken der Aufheizung des Stadtklimas entgegen und hal- ten das Regenwasser im beleb- ten Boden zurück. Und nicht zu- letzt sind sie pflegeleicht und wunderschön anzuschauen. Da- her schreibt die Bauordnung für Nordrhein-Westfalen sogar vor, dass man Gärten begrünen und bepflanzen muss. Vorgärten aus Kies und Schotter hingegen sind nicht nur ein trister Anblick, sie sind auch gar nicht so pflegeleicht wie allgemein ange- nommen. So entwickelt sich ohne regelmäßige Reinigung Moos auf den Steinen und es entsteht Un- kraut, das man übrigens nicht chemisch bekämpfen darf, weil das auf befestigten Flächen ver- boten ist. Hinzu kommt, dass be- sonders die dunklen Steine in den Vorgärten bei sommerlicher Hitze die Wohngebäude weiter aufheizen. Nicht zuletzt aus die- sem Grund sind Steingärten aus ökologischer Sicht äußerst be- denklich. Grünpatin oder Grünpate werden Grünanlagen in der Stadt steigern die Lebensqua- lität. Daher ist die Stadt Bornheim natürlich im- mer bemüht, die Anlagen in einem guten Zustand zu halten. Bei der Vielzahl der Aufgaben des Stadt- betriebs, der für die Pfle- ge zuständig ist, und an- gesichts der kommuna- len Finanzsituation kann zurzeit aber nur eine Grundpflege erfolgen. Daher freut sich die Stadt über alle, die sich für die „Natur vor der Haustür“ mitverantwortlich fühlen und lädt Interessierte ein, Grünpatin oder Grün- pate zu werden. Grünpatinnen und Grün- paten halten die Grün anlagen, die ihnen anver- traut wurden von Unkraut frei, säubern sie ggf. von Abfällen, gießen bei Bedarf die Pflanzen und kön- nen auch die Mahd kleinerer Rasenflächen über- nehmen. Neu- oder Ersatzpflanzungen nimmt in der Regel weiterhin die Stadt vor, nach Abstim- mung mit den Gärtnerinnen und Gärtnern kann die Bepflanzung aber auch von den Patinnen oder Paten gestaltet werden. Wenn ein Baum im Patenschafts- beet steht, verbleiben Pflege- maßnahmen wie Schnitt bei der Stadt, die Patinnen und Paten werden aber gebeten, die Bäume zu wässern. Die Stadt freut sich übrigens auch, wenn Anlieger ohne Patenschaft die Bäume vor ihrer Haustür wässern. Wenn Sie eine Grünfläche in Ihrer Nähe betreuen möchten, melden Sie sich bitte unter der Ruf nummer 02222 945-310 beim Umwelttelefon. Dann werden Sie als Patin bzw. Pate registriert und erhalten eine Urkunde über Ihre Patenschaft sowie ein Steckschild für „Ihr“ Beet. Wenn die Pflanze wuchert, muss sie geschnitten werden. Foto: Pixabay Die Stadt Bornheim sucht Grünpatinnen und Grün- paten. Foto: Pixabay Aktionswochen zum Frühlingserwachen Radeln und Genießen Da die beliebte Radtour „Frühlingserwachen im Vorgebirge“ in diesem Jahr aufgrund der Pande- mie nicht stattfinden kann, hat die Stadt Born- heim ein Alternativkonzept entwickelt. Damit kön- nen Radlerinnen und Radler ihr Frühlingserwa- chen im Vorgebirge und am Rhein ganz individuell und Corona-konform gestalten. Die Rad-Route bleibt über den gesamten Aktions- zeitraum vom 25. April bis zum 30. Mai 2021 aus- geschildert und ermöglicht so die unabhängige Planung. Entlang der Strecke freuen sich die Be- triebe während ihrer Öffnungszeiten auf Gäste: Die Hofläden sind reichlich bestückt mit Produk- ten aus dem Eigenanbau und der Region – und die Köstlichkeiten der Hofküchen bringen Kraft für die nächste Etappe. Der Flyer zur Aktion liegt bei den Betrieben aus und ist unter 02222 945-215 oder Nicole.Krum- bach@Stadt-Bornheim.de bei der Stadt Bornheim erhältlich. Außerdem gibt es alle Infos und den Flyer zum Download unter: www.bornheim.de/ fruehlingserwachen. Dort sieht man auch immer aktuell, welche Veranstaltungen stattfinden dürfen. Einige der teilnehmenden Betriebe bieten zusätz- lich zu den kulinarischen Genüssen besondere Ak- tionen an. Kunstgenuss und interessante Gesprä- che gibt es am 9. Mai auf dem Kunsthof Merten: Fünf Künstlerinnen aus Malerei und Bildhauerei öffnen ihre Ateliers und zeigen ihre Werke. Am 12. Mai steht dann beim Bio-Ziegenhof Rös- berg eine Eselwanderung auf den Spuren Heinrich Bölls auf dem Programm und am 15. und 16. Mai geht es mit dem Fahrrad auf Nachhaltigkeitsrallye entlang blühender Obstplantagen durch den Obst- baubetrieb Otto Schmitz-Hübsch. Ebenfalls am 15. und 16. Mai warten besondere Gaumenfreuden und Frühlingsgenuss vom Grill im Restaurant Vor- gebirgsblick. Eine Feierabendführung rund um den Hof am 20. Mai und eine Fahrradführung „Raus auf die Felder“ am 22. Mai bietet der Biohof Bursch an, am 29. Mai gibt es unter dem Motto „Spargeldelight“ ein Abendessen bei Kerzenschein in Köhlz Restaurant und am 30. Mai lädt die Weinhandlung und Kellerei Jakob Antwerpen zur Weinprobe mit Einblicken in die Kellerei ein. Alle Veranstaltungen finden unter den dann gül- tigen Corona-Bestimmungen statt. Änderungen und kurzfristige Absagen sind möglich. Ein Be- such ist grundsätzlich nur mit vorheriger Anmel- dung und unter Einhaltung der geltenden Ab- stands- und Hygieneregeln möglich. Klimafreundlich und schön anzuschauen: ein naturnaher Vorgarten. Foto: Daniela Lachmann Radeln und Genießen: Die Frühlingserwachen- Route ist ausgeschildert. Foto: Pixabay 23.4.2021

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 16. Juni 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Zugang nur mit Online-Ticket! Aktuelle Infos und Tickets gibt es unter: www.hallenfreizeitbad.de Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten vorbehaltlich weiterer Einschränkungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es gelten die Regelungen der zum Zeitpunkt der Sitzung aktuellen Coronaschutzverordnung. Publikumsplätze stehen demnach zurzeit nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldungen können per Mail an claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-218 erfolgen. Teilnehmende werden gebeten, über einen gültigen Schnelltest zu verfügen oder einen Selbsttest vorzunehmen. Tests können durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Test in Anspruch nimmt, sollte bis zu einer Stunde vor der Sitzung anreisen, um den Test in Ruhe durchführen zu können. Während der gesamten Sitzung ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss Dienstag, 08.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 16.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Stadtrat Dienstag, 22.06.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Betriebsausschuss Dienstag, 29.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Mittwoch, 30.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Beteiligungsberichts für das Jahr 2019 Öffentliche Bekanntmachung des Verlusts des Dienstsiegels Nr. 61 der Stadtverwaltung Bornheim Das in der Stadtverwaltung Bornheim ausgegebene Dienst- siegel mit der Nummer 61 ist in Verlust geraten und wird daher für ungültig erklärt. Es handelt sich hierbei um ein Dienstsiegel mit einem Durch- messer von 3,5 cm, Umschrift „Stadt Bornheim, Rhein-Sieg- Kreis; in der Mitte befindet sich das Stadtwappen, rechts neben dem Stadtwappen steht die ent- sprechende Siegelnummer. Hinweise auf eine unbefugte Be- nutzung werden erbeten an den Bürgermeister der Stadt Born- heim, Rechts- und Vergabeamt, Ratsbüro, Rathausstr. 2, 53332 Bornheim. Bornheim, den 31.05.2021 gez. Christoph Becker, Bürgermeister Der Bürgermeister der Stadt Bornheim hat gemäß § 117 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) den Beteiligungsbericht für das Jahr 2019 erstellt. Der Bericht enthält Informationen über die wirtschaftliche und nichtwirt- schaftliche Betätigung der Stadt Bornheim. Die Einsichtnahme in den Be- richt ist jedermann gestattet. Zu diesem Zweck wird der Be- richt bei der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, Zimmer 457, während der Dienststunden sowie im Inter- net unter www.bornheim.de be- reitgehalten. Die Öffnungszeiten der Stadt- verwaltung sind Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Bornheim, den 19.05.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Klimamap Rhein-Voreifel Foto: Klimaregion Rhein-Voreifel Rücksicht beim Rasenmähen und Grillen - Regeln für eine gute Nachbarschaft Insbesondere im Frühling und Sommer hat der Einsatz von Gar- tengeräten wie Rasenmähern, Heckenscheren und ähnlichen Geräten Hochkonjunktur. Auch sitzt man gern lange im Garten und genießt die lauen Abende beim Grillen. Wer dabei gewisse Regeln einhält, vermeidet Ärger und Unannehmlichkeiten. Die Stadtverwaltung Bornheim bittet alle Bürgerinnen und Bür- ger daher, Rücksicht zu nehmen und bei der Gartenarbeit die vor- geschriebenen Ruhezeiten zu beachten. Laut Geräte- und Ma- schinenlärmschutzverordnung dürfen folgende Geräte nur mon- tags bis samstags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden: Rasen- mäher, Heckenscheren mit Mo- tor, Rasentrimmer und -kanten- schneider ohne Verbrennungs- motor, Schredder, Zerkleinerer, tragbare Motorkettensägen, Ver- tikutierer und Wasserpumpen. Außerhalb dieser Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist ihr Ein- satz nicht erlaubt. Für besonders lärmintensive Gartengeräte gelten weitere Ein- schränkungen: Demnach dürfen Rasentrimmer und -kanten- schneider mit Verbrennungsmo- tor, Freischneider, Laubbläser und Laubsammler nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Für Geräte, die mit dem Umweltzeichen der EU gekennzeichnet sind, gelten die erstgenannten Ruhezeiten. Von 22 bis 6 Uhr herrscht dann allgemeine Nachtruhe und alle lauten Geräusche, wie etwa laute Musik, müssen vermieden wer- den. Wenn es nebenan doch einmal zu laut wird, sollte man zunächst das persönliche Gespräch su- chen. So lässt sich das Problem oft schon lösen und Streit ver- meiden. Scheitert dies, kann man in nachbarschaftlichen Streitfällen die zuständige Schiedsperson einschalten. Eine Übersicht der örtlich zuständi- gen Schiedspersonen steht un- ter www.bornheim.de/schieds- wesen. Damit es gar nicht erst so weit kommt, bittet Bürgermeister Christoph Becker die Born- heimer Bürgerinnen und Bürger, sich rücksichtsvoll, nachbar- schaftlich und tolerant zu verhal- ten. Anregungen und Ideen zum Klimaanpassungskonzept Zur Erstellung des Klimaanpassungskonzepts für die Region Rhein-Voreifel sind nun Anregungen und Ideen aus der Bürgerschaft und der Fachöf- fentlichkeit gefragt. Dazu können Bürgerinnen und Bürger der Kom- munen Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rhein- bach, Swisttal und Wachtberg sowie Akteure aus Wirtschaft, Industrie und Politik eine interaktive Karte nutzen. Im Internet unter www.rhein- voreifel.klimamap.de können Maßnahmenvor- schläge verortet werden, mit denen die Auswir- kungen von Hitze, Starkregen und Sturm verrin- gert werden. Zudem können Orte benannt wer- den, an denen mit dem Einsatz von Bäumen und anderen Pflanzen Hitzeinseln reduziert werden. Über das seit März 2021 freigeschaltete Karten- tool wurden bereits über 100 Einträge gesam- melt, von denen sich der Großteil bislang auf Wachtberg bezieht. Nach Themen geordnet sind bislang mehr als 50 Prozent der Anregungen Vor- schläge für Orte, an denen Bäume gepflanzt wer- den könnten. 23 Prozent der Maßnahmen bezie- hen sich auf Maßnahmen zur Reduzierung von Hitze, jeweils zwölf Prozent auf Anpassungen im Bereich Sturm und Niederschlag. Neben der interaktiven Karte sollen in den kom- menden Wochen Experten verschiedener Fach- richtungen auch über Online-Veranstaltungen be- teiligt werden. Diese sollen mit ihrem Fachwis- sen, z. B. aus den Bereichen Land- und Forstwirt- schaft, ihre Betroffenheiten und möglicherweise schon geplante Maßnahmen erörtern, sodass das Konzept an den entsprechenden Stellen ansetzen kann. „Die Land- und Forstwirtschaft sowie verschiede- ne andere Bereiche leiden besonders unter den Auswirkungen des Klimawandels. Deshalb spie- len sie bei der Konzepterstellung eine sehr wich- tige Rolle“, erklärt Klimaschutzmanager Tobias Gethke. Neben den Online-Veranstaltungen ist auch noch eine größere Bürgerveranstaltung in der zweiten Jahreshälfte vorgesehen. Dort haben die Bürge- rinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über die entwickelten Maßnahmen zu informieren und die- se zu diskutieren. Sollte sich der bisherige Trend des Infektionsgeschehens weiter fortsetzen, soll diese Veranstaltung auch vor Ort durchgeführt werden. Bei Fragen oder Problemen mit der KlimaMap erreichen Sie einen Ansprechpartner unter: K.PLAN Klima.Umwelt & Planung GmbH Telefon: 0234 96648166 E-Mail: info@stadtklima.ruhr Korken sammeln für einen guten Zweck Die Korkensammlung im Born- heimer Rathaus ist sehr gut an- gelaufen. Nachdem sich die Stadt Bornheim der „KORKam- pagne“ des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) ange- schlossen und Ende März wieder einen Sammelbehälter im Rat- hausfoyer aufgestellt hat, sind bereits 50 Kilogramm Korken zusammengekommen, das ent- spricht rund 10.000 Stück. Eini- ge Menschen haben dabei grö- ßere Mengen abgegeben, die sie über längere Zeit gesammelt hatten. Außerdem hat die Stadt in Schu- len, Kindergärten und Kirchen- gemeinden für die Einrichtung weiterer Sammelstellen gewor- ben. Einige machen bereits bei der Sammelaktion mit und ha- ben Plakate und Flyer dazu er- halten. Mit dabei sind die Evangelischen Kirchengemein- den Hemmerich und Hersel, das Alexander-von-Humboldt-Gym- nasium, die Europaschule, die Grundschulen Rösberg und Wal- berberg sowie die Kitas „Klap- perschuh“ und „Blumenwiese“. Insgesamt wurden bisher vier Pakete mit je 10 bis 15 Kilo- gramm Korken an gemeinnützi- ge Werkstätten für benachtei- ligte Menschen bei Trier weiter- geleitet, wo sie zu Dämmgranu- lat verarbeitet werden. Aus dem Verkaufserlös unterstützt der NABU Kranichschutzprojekte in Spanien – der Heimat der Kork- eichen – und Deutschland. Der Sammelbehälter im Rathaus steht vom Haupteingang kom- mend links (Richtung Infozent- rum) an der Vitrine. Auch in an- deren städtischen Einrichtun- gen, einigen Schulen, Kinder- gärten und Kirchengemeinden stehen Sammelbehälter bereit. Bei den Korken sollte darauf ge- achtet werden, dass es sich um reinen Kork handelt und nicht um die täuschend echt aus sehenden Kunststoffvarianten. Wer gerne selbst eine Sammel- stelle einrichten möchte, meldet sich beim Umwelttelefon der Stadt Bornheim: 02222 945-310. Die Korkensammelstelle Foto: Stadt Bornheim 13LindenbaumM Text-Box 05.06.2021

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 19. Mai 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten vorbehaltlich weiterer Einschränkungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es gelten die Regelungen der zum Zeitpunkt der Sitzung aktuellen Coronaschutzverordnung. Publikumsplätze stehen demnach zurzeit nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldungen können per Mail an claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-218 erfolgen. Teilnehmende werden gebeten, über einen gültigen Schnelltest zu verfügen oder einen Selbsttest vorzunehmen. Tests können durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Test in Anspruch nimmt, sollte bis zu einer Stunde vor der Sitzung anreisen, um den Test in Ruhe durchführen zu können. Während der gesamten Sitzung ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Aktuelle Informatio- nen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 19.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 17 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Schulausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 27.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Umweltpreis 2021 Stadt Bornheim sucht Sponsoren Die Stadt Bornheim sucht Sponsoren für den Um- weltpreis 2021. Mit dem Preis werden Ideen und Aktivitäten gewürdigt, die im Wohn-, Schul-, Ar- beits- oder Freizeitbereich zur Verbesserung der Umwelt geführt haben oder führen können. Die diesjährige Verleihung beschloss der Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Na- tur in seiner ersten Sitzung. Da Bornheim als Stadt in der Haushaltskonsolidie- rung freiwillige Leistungen nur in ganz engen Grenzen finanzieren darf, ist die Verwaltung auf Sponsoren angewiesen, um ein gebührendes Preisgeld zu verleihen. Angestrebt wird ein Betrag von mindestens 1.000 Euro. Zwei Ratsfraktionen haben bereits insgesamt 300 Euro gespendet. Be- grüßt wird auch eine Beteiligung von Bornheimer Gewerbebetrieben. Sobald das Preisgeld zusam- mengekommen ist, startet die Stadt einen Aufruf und Bornheimer Bürgerinnen und Bürger können sich bewerben. Gefragt sind dann Ideen und Aktivitäten zum Bei- spiel zu Landschafts- und Naturschutz, zu Um- weltplanung und ihrer Verwirklichung, zu Energie- einsparung und Abfallbeseitigung, zu Luftreinhal- tung, Gewässerschutz und Lärmschutz, zu Erhal- tung oder Neuanlage von Grün- und Erholungszo- nen oder zu Pflege und Unterhaltung von Flächen, die in Patenschaft genommen wurden. Wer etwas sponsern möchte, wendet sich an Ma- nuela Domschat vom Umwelt- und Grünflächen- amt unter manuela.domschat@stadt-bornheim. de oder 02222 945-307. Alle Sponsoren nehmen automatisch an der späteren Preisverleihung teil. Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 14.05.2021 Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Straßenbenennung im Plangebiet des Bebauungsplanes Ro 22 in der Ortschaft Roisdorf Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Straßenbenennung im Plangebiet des Bebauungsplanes Me 16 in der Ortschaft Merten Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung vom 25.02.2021 gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW folgende Straßennamen für das Neubaugebiet Me 16 beschlos- sen: „Helmut-Schmidt-Straße“ „Kurt-Weill-Straße“ „Gustav-Mahler-Straße“ „Paul-Hindemith-Straße“ Die Lage der Straßen wird im bei- gefügten Übersichtsplan Me 16 dargestellt. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird angeord- net. Begründung: Es handelt sich bei der Benennung von Straßen und Plätzen vorrangig um einen ver- waltungstechnischen Vorgang zur Erfassung und eindeutigen Zuord- nung von Gebäuden, der somit der zwingenden Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ord- nung dient. Eine solche Maßnah- me verletzt regelmäßig den Bürger auch nicht in seinen grundgesetz- lich geschützten Rechten. Dies könnte nur dann ausnahmeweise der Fall sein, wenn die Straßenbe- nennung willkürlich erfolgt. Dafür oder für eine sonst ermessensfeh- lerhafte Verwaltungsentschei- dung gibt es keine Anhaltspunkte. Der Haupt- und Finanzausschuss hat die vom zuständigen Ortsvor- steher und Verwaltung vorge- schlagenen Straßennamen be- schlossen und dabei sein Ermes- sen ausgeübt. Ermessensfehler bei der Auswahl sind nicht erkenn- bar. Die Anordnung der sofortigen Voll- ziehung liegt im Interesse der All- gemeinheit an einer eindeutigen und bestmöglichen Orientierung. Dies dient insbesondere der Ge- währleistung einer schnellstmög- lichen Auffindung einer verbindli- chen Adresse im Notfall für Ret- tungsdienste, Vollzugsdienste und Feuerwehr. Die Vollziehungsan- ordnung dient daher der Herstel- lung von Rechts- und Planungssi- cherheit. Diese Allgemeinverfü- gung gilt einen Tag nach ihrem Er- scheinen im Amtsblatt als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe der Verfügung schrift- lich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen be- stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa- chen und Beweismittel sollen an- gegeben, die angefochtene Verfü- gung soll beigefügt werden. Gegen die Anordnung der soforti- gen Vollziehung kann die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dort ebenso in- nerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe beantragt werden. Die Klage bzw. der Antrag kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben/gestellt werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur der verantworten- den Person versehen sein oder von der verantwortenden Person sig- niert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear- beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektro- nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803). Wird die Frist durch einen von Ih- nen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www. justiz.de. Bornheim, den 10.05.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung vom 25.02.2021 sowie der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung vom 25.03.2021 gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW folgende Straßennamen für das Neubaugebiet Ro 22 beschlos- sen: „Elisabeth-Schwarzhaupt-Straße“ „Annemarie-Renger-Straße“ „Helene-Weber-Straße“ Die Lage der Straßen wird im bei- gefügten Übersichtsplan Ro 22 dargestellt. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird angeord- net. Begründung: Es handelt sich bei der Benennung von Straßen und Plätzen vorrangig um einen ver- waltungstechnischen Vorgang zur Erfassung und eindeutigen Zuord- nung von Gebäuden, der somit der zwingenden Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ord- nung dient. Eine solche Maßnah- me verletzt regelmäßig den Bürger auch nicht in seinen grundgesetz- lich geschützten Rechten. Dies könnte nur dann ausnahmeweise der Fall sein, wenn die Straßenbe- nennung willkürlich erfolgt. Dafür oder für eine sonst ermessens fehlerhafte Verwaltungsentschei- dung gibt es keine Anhaltspunkte. Der Haupt- und Finanzausschuss und der Rat haben die vom zustän- digen Ortsvorsteher und Verwal- tung vorgeschlagenen Straßenna- men beschlossen und dabei ihr Ermessen ausgeübt. Ermessens- fehler bei der Auswahl sind nicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Voll- ziehung liegt im Interesse der All- gemeinheit an einer eindeutigen und bestmöglichen Orientierung. Dies dient insbesondere der Ge- währleistung einer schnellstmög- lichen Auffindung einer verbindli- chen Adresse im Notfall für Ret- tungsdienste, Vollzugsdienste und Feuerwehr. Die Vollziehungsan- ordnung dient daher der Herstel- lung von Rechts- und Planungssi- cherheit. Diese Allgemeinverfü- gung gilt einen Tag nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe der Verfügung schrift- lich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen be- stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa- chen und Beweismittel sollen an- gegeben, die angefochtene Verfü- gung soll beigefügt werden. Gegen die Anordnung der soforti- gen Vollziehung kann die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dort ebenso in- nerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe beantragt werden. Die Klage bzw. der Antrag kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben/gestellt werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur der verantworten- den Person versehen sein oder von der verantwortenden Person sig- niert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bear- beitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektro- nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803). Wird die Frist durch einen von Ih- nen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www. justiz.de. Bornheim, den 10.05.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 19. Mai 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten unter der Voraussetzung, dass es nicht zu weiteren Einschränkungen kommt. Die Sitzungen sind öffentlich. Aufgrund der Coronaschutzverordnung steht nur eine begrenzte Anzahl an Publikumsplätzen zur Verfügung und eine Anmeldung per Mail unter claudia.gronewald@stadt-bornheim.de wird für Gäste dringend empfohlen. Während der Sitzung gelten die Hygieneregeln und es muss durchgehend ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Ausschuss für Sport, Kultur und Ehrenamt Dienstag, 04.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungs- ausschuss Mittwoch, 05.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Stadtentwicklung Donnerstag, 06.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Stadtrat Dienstag, 11.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 19.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 17 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Schulausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 27.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel genden Direkterzeugern: BioBau- er Palm (Bornheim-Uedorf), Bio- hof Bursch (Bornheim-Waldorf), Gemüseanbau Boley (Brühl), Ge- müsehof Mertens (Bornheim- Hersel), Gemüsehof Steiger (Bornheim-Waldorf), Spargelan- bau Wolf (Erftstadt-Gymnich), Spargelhof Engels (Wesseling- Urfeld), Spargelhof Krumbach (Bornheim-Widdig) und Spargel- hof Sass (Bornheim-Uedorf). Weitere Informationen zur Ge- schichte des Bornheimer Spar- gels und zu seinem Anbaugebiet gibt es im Internet unter: www.spargelausbornheim.de Spargelsaison wird erstmals digital eröffnet Die Städte Bornheim und Brühl eröffnen die Spar- gelsaison in diesem Jahr erstmals digital. Ab Frei- tag, 30. April 2021, ist die Aufzeichnung unter an- derem auf der Webseite der Stadt Bornheim unter www.bornheim.de/spargelsaison-eroeffnung ab- rufbar. Im wundervollen Ambiente des Marienhofs der Weinhandlung und Kellerei Jakob Antwerpen in Bornheim-Hersel läuten Bürgermeister Christoph Becker und sein Brühler Kollege Dieter Freytag die 17. Brühl-Bornheimer-Spargelsaison offiziell ein. Ihnen zur Seite stehen sowohl die amtierende als auch die designierte Brühl-Bornheimer Spargel- königin, deren Krönung gleichzeitig Höhepunkt der Übertragung ist. Neben der Vielfalt und Qualität der regionalen Pro- dukte, die bei den Direkterzeugern erhältlich sind, präsentieren die Städte Bornheim und Brühl wäh- rend der Spargelsaison auch ihre reizvolle Land- schaft und die hohe Lebensqualität in der Region, der „Gemüsekammer des Rheinlands“. Im Vordergrund steht aber natürlich das Königs- gemüse, der Spargel. So ist der Bornheimer Spar- gel seit März 2014 im EU-Register für regionale Spezialitäten eingetragen und gilt als geschützte geografische Angabe. Nur Spargel, der in der Bornheimer Region linksrheinisch zwischen Wes- seling und Bonn angebaut wird, darf seither als „Bornheimer Spargel“ verkauft werden. Damit steht er auf einer Schutzstufe mit Produkten wie Parmesankäse, Parmaschinken oder Champag- ner. Neben der Weinhandlung Antwerpen unterstütz- ten der Biohof Bursch, die Brauerei Walberberger Hexenbräu, das Köhlz Restaurant mit Biergarten, die Manufaktur „Natürlich für dich“, der Direkter- zeuger Otto Schmitz-Hübsch, die Roisdorfer Mi- neralquellen, der Gemüsehof Steiger und der Spargelhof Johannes Sass aus Bornheim sowie der Spirituosen-Hersteller Flimm, die Imkerei Simpl, das Restaurant Kaiserbahnhof, der Obst- und Gemüsehof Boley und der Wild Cottage Gar- den aus Brühl die digitale Eröffnung der Brühl-Bornheimer Spargelsaison. Das Königsgemüse kann man auf unterschiedlichs- te Weise genießen. Neben der klassischen Zuberei- tung schmeckt es auch als Suppe, Salat oder Des- sert – dabei sind der Kreativität keine Grenzen ge- setzt. Erhältlich ist der „Bornheimer Spargel“ bei fol- Bei der Zubereitung von Spargel sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Spargelkönigin Daniela Kastner wird aus ihrem Amt verabschiedet. Foto: Stadt Bornheim Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Rates der Stadt Bornheim am Dienstag,11.05.2021, 18 Uhr, in der Rheinhalle Hersel Am Dienstag, 11.05.2021, 18 Uhr, findet in der Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel, die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bornheim mit folgender Tagesordnung statt: TOP Inhalt Vorlage Nr. Öffentliche Sitzung 1 Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2 Einwohnerfragestunde 3 Entgegennahme von Niederschriften 4 Teilflächennutzungsplan Windenergie (Teilfortschrei- bung); Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung (StEA/UKLWN 15.04.2021) 854/2020-7 5 Bebauungsplan Ro 25 „Koblenzer Straße“ in der Ort- schaft Roisdorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Änderung des Geltungsbereichs, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss zur öffentlichen Auslegung (MoVA 13.04.2021) 086/2021-7 6 17. Änderung des Flächennutzungsplans in der Ort- schaft Bornheim; frühzeitige Beteiligung der Öffent- lichkeit (StEA 06.05.2021) 869/2020-7 7 Bebauungsplan Bo 27 „Hellenkreuz“; Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (StEA 06.05.2021) 868/2020-7 8 Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszah- lungen im Haushaltsjahr 2020 (HFA 29.04.2021) 059/2021-2 9 Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2021 (HFA 29.04.2021) 189/2021-2 10 Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Bornheim für das Haushaltsjahr 2020 (HFA 29.04.2021) 191/2021-2 11 Beratung des Stellenplanes 2021 und 2022 (HFA 29.04.2021) 366/2020-11 12 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssat- zung 2021/2022 015/2021-2 13 Haushaltssatzung 2021/2022 mit allen Anlagen (HFA 29.04.2021) 016/2021-2 14 Ergänzungswahlen zu Ausschüssen (Rat 25.03.2021) 843/2020-1 15 Antrag der CDU vom 03.03.2021 betr. Erleichterungen für die Außengastronomie in Bornheim vom 01.04.- 03.10.2021 (HFA 29.04.2021) 166/2021-3 16 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 228/2021-1 17 Anfragen mündlich Nicht öffentliche Sitzung 18 Mitteilung über Vergaben zwischen 25.000 € und 50.000 € ab dem 26.02.2021 235/2021-1 19 Aktuelle Mitteilungen und Beantwortung von Fragen aus vorherigen Sitzungen 229/2021-1 20 Anfragen mündlich Wir bitten Sie, sich zur Teilnahme an der Sitzung an die aktuell geltende Corona- schutzverordnung zu halten und auch während der gesamten Sitzung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass nur eine begrenzte Anzahl an Publi- kumsplätzen zur Verfügung steht. Diese werden in der Reihenfolge der Anmel- dungen vergeben. Sie können sich als Gast per Mail unter claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222/945-218 anmelden. Bornheim, den 23.04.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 45 Kinder malen Max und Pax ein neues Zuhause – Online-Ausstellung bis 30. Juni Max und Pax, die Maskottchen des Bornheimer KinderTreffs, sind beeindruckt von der Reso- nanz und der Kreativität der Bornheimer Kinder und Jugend- lichen. Im Zuge einer Malaktion waren 5- bis 16-Jährige aufgeru- fen, ein Zuhause für die beiden Stoff-Faultiere zu malen oder zu zeichnen. Insgesamt sind 45 Bil- der bei der Jugendförderung der Stadt Bornheim eingegangen. Jedes Kind, das ein selbst ge- maltes Kunstwerk eingereicht hat, erhält eine Urkunde. Außer- dem werden alle Bilder der Öf- fentlichkeit präsentiert. Eine Ausstellung in der Bürgerhalle des Rathauses kann Corona- bedingt derzeit leider nicht stattfinden. Sie wird aber nach- geholt, sobald dies wieder mög- lich ist. Bis dahin werden sämt- liche Bilder online zu sehen sein. Zur „Eröffnung“ der virtuellen Ausstellung haben Carlo (7), Jakob (8) und Clara (6) ihre Bilder im Rathaus präsentiert. Jakob hat mit seiner Schulklas- se an der Aktion teilgenommen. Er hat gleich mehrere Wohnfor- men gemalt, unter anderem ein Baumhaus. Er mag Faultiere, auch wenn sie ihm ein wenig zu träge sind. Auch Carlo und Clara haben Max und Pax in ihr Herz geschlossen. Mit Katzen und mongolischen Rennmäusen haben sie ansons- ten jedoch erheblich flinkere Vierbeiner zu ihren Lieblings tieren erkoren. Die Ausstellung kann bis zum 30. Juni 2021 unter www.jugend arbeit-bornheim.de („Malaktion Max & Pax – Ausstellung“ ankli- cken) aufgerufen werden. 29.4.2021

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 16. Juni 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten vorbehaltlich weiterer Einschränkungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es gelten die Regelungen der zum Zeitpunkt der Sitzung aktuellen Coronaschutzverordnung. Publikumsplätze stehen demnach zurzeit nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldungen können per Mail an claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-218 erfolgen. Teilnehmende werden gebeten, über einen gültigen Schnelltest zu verfügen oder einen Selbsttest vorzunehmen. Tests können durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Test in Anspruch nimmt, sollte bis zu einer Stunde vor der Sitzung anreisen, um den Test in Ruhe durchführen zu können. Während der gesamten Sitzung ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Aktuelle Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Feuerwehrausschuss Dienstag, 01.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 02.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss Dienstag, 08.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie Donnerstag, 10.06.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel – Sitzung entfällt – Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 16.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Stadtrat Dienstag, 22.06.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Amtsblatt der Stadt Bornheim - Impressum Herausgeber: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Kontakt: Pressestelle, 02222 945-266, pressestelle@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen 28.05.2021 Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Ro 25 „Koblenzer Straße“ in der Ortschaft Roisdorf / Vergrößerung des Plangebietes / Weiterführung im beschleunigten Verfahren, Öffentliche Auslegung Gemäß § 3 Abs. 2 des Bauge- setzbuches (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 11.05.2021 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Ro 25 „Koblenzer Straße“ in der Ortschaft Roisdorf öffentlich auszulegen. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungspla- nes Ro 25 „Koblenzer Straße“ in der Ortschaft Roisdorf als Be- bauungsplan der Innenentwick- lung gemäß § 13 a BauGB weiter- zuführen und von einer Umwelt- prüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB abzusehen. Gleichzeitig hat der Rat be- schlossen, den Geltungsbereich zu vergrößern. Der Bebauungsplan wird im We- sentlichen im Norden durch den Maarpfad, im Osten durch Wohn- bebauung, im Süden durch den Knotenpunkt mit dem Fuhrweg und im Westen durch Wohnbe- bauung sowie unbebaute Flä- chen begrenzt. Ziel der Planung ist die Realisie- rung des Ausbaus der Koblenzer Straße zwischen Maarpfad und Fuhrweg. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungspla- nes Ro 25 „Koblenzer Straße“ in der Ortschaft Roisdorf mit Be- gründung und den wesentlichen umweltbezogenen Informatio- nen erfolgt in der Zeit vom 07.06. bis 09.07.2021 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegen- schaftsamt, auf dem Flur zwi- schen Zimmer 401 – 414, Rat- hausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag - Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zim- mer 405, 407, 409, 411 oder 414. Aufgrund der Corona-Pandemie ist der Zugang zum Rathaus z. Zt. nur mit Termin möglich. Zur Wahrnehmung der Offenlage wird daher um Terminvereinba- rung gebeten unter Tel: 02222- 945249 oder Mail: carla. weiner@stadt-bornheim.de. Darüber hinaus können im Inter- net unter www.bornheim.de, Ru- brik Wirtschaft & Bauen, Reiter Stadtplanung, die Planunterlagen eingesehen und Stellungnahmen dazu abgegeben werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbe- sondere schriftlich, zur Nieder- schrift oder per E-Mail vorge- bracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Be- schlussfassung über den Bebau- ungsplan unberücksichtigt blei- ben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hät- te kennen müssen und deren In- halt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeu- tung ist. Über die fristgemäß ein- gegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegen- de Übersichtskar- te, die den Plan- bereich grob dar- stellt, wird hinge- wiesen. Bornheim, den 21.05.2021 Stadt Bornheim gez. Christoph Becker, Bürgermeister Verwaltung am 2. Juni geschlossen An den Brückentagen ist das Rathaus wie gewohnt geöffnet Die Stadtverwaltung Bornheim bittet um Verständ- nis, dass am Mittwoch, 2. Juni 2021, alle Dienststellen geschlossen bleiben. Dies gilt auch für die Volks- hochschule Bornheim/Alfter. Der StadtBetrieb Born- heim hingegen ist an diesem Tag zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar, also von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Besucher werden allerdings gebeten, vorher unter der Rufnummer 02227 9320-0 oder per E-Mail an sbbmail@sbbonline.de einen Ter- min zu vereinbaren. Zwar kann der sonst übliche Betriebsausflug an die- sem Tag aufgrund der Pandemie zum zweiten Mal in Folge nicht stattfinden. Bürgermeister Christoph Be- cker möchte sich in Abstimmung mit dem Personal- rat aber mit dem dienstfreien Tag bei allen Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern für den täglichen Einsatz bedanken. Bei dringenden Anliegen ist der städtische Bereit- schaftsdienst telefonisch unter 0172 8740853 zu er- reichen. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung kann man die Störungshotline des StadtBetriebs unter 02227 9320-77 anrufen. Feuerwehr und Rettungsdienst sind wie immer erreichbar unter der Rufnummer 112, die Polizei unter 110. An den sogenannten „Brückentagen“ am Freitag, 14. Mai und 4. Juni 2021, sind die Dienststellen der Stadt- verwaltung nach Terminvereinbarung wie gewohnt von 8.30 bis 12.30 Uhr geöffnet; Bürgerbüro und Info- center öffnen bereits um 7.30 Uhr. Termine beim Bür- gerbüro erhält man unter 02222 945-181 und -182 oder per E-Mail an buergerbuero@stadt-bornheim. de. Für alle anderen Dienststellen findet man die An- sprechpartner unter www.bornheim.de/ansprech- partner oder über die Telefonzentrale (02222 945-0). Die Bornheimer Stadtverwaltung bleibt am 2. Juni geschlossen. Foto: Pixabay Hier fangen alle gerne an Wenn wir in Bornheim an Zukunft denken, denken wir an gesundes Wachstum. Bei uns gilt das Motto: Aller Anfang ist leicht – ob als Ki- ta-Kind oder als Erzieher/in. Denn in Bornheim ist die Welt noch in Ord- nung. Hier stimmt das Team, hier stimmt das Umfeld, hier stimmen die Möglichkeiten. Bewirb Dich jetzt als ERZIEHER/IN oder KINDERPFLEGER/IN bei der Stadt Bornheim: www.bornheim.de/hier-anfangen Kindertagespflege bietet berufliche Perspektive Mit der Qualifizierung zur Kin- dertagespflegeperson bietet die Stadt Bornheim in Koopera- tion mit der Volkshochschule Bornheim/Alfter Menschen, die interessiert an der Arbeit mit Kindern sind, eine berufliche Perspektive. Nun stehen die Termine für die Informations- abende fest. Menschen, die mit Kindern ar- beiten wollen, Kinder auf ihrem Weg begleiten möchten und ei- nen erfüllenden Beruf mit viel- fältigen und herausfordernden Aufgaben suchen, bei dem Sie selbstständig tätig sind, bietet die Kindertagespflege eine neue berufliche Perspektive. Die Qualifizierung zur Kinder- tagespflegeperson erfolgt durch die Volkshochschule (VHS) Bornheim/Alfter. Voraus- setzung ist die Teilnahme am Informationsabend, der am Montag, 21. Juni 2021, von 18:30 bis 20 Uhr stattfindet. Teilneh- merinnen und Teilnehmer er- halten einen Überblick über in- haltliche und organisatorische Einzelheiten und haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Anmeldungen nimmt die VHS im Internet unter www. vhs-bornheim-alfter.de entge- gen. Der neue Qualifizierungskurs beginnt am Montag, 23. August 2021; die Abschlussprüfung ist für Dezember 2022 vorgese- hen. Fragen zum Qualifizie- rungskurs beantwortet Verena Salber von der VHS telefonisch unter 02222 945-463 oder per E-Mail an verena.salber@ stadt-bornheim.de. Weitere Informationen rund um den Beruf der Kindertagespfle- geperson erhalten Interessier- te bei der Fachberatung für Kindertagespflege der Stadt Bornheim. Ansprechpartnerin- nen sind Nina Dammering, Telefon: 02222 9437-5467, E-Mail: nina.dammering@ stadt-bornheim.de, und Melanie Sessink, Telefon: 02222 9437-5451, E-Mail: melanie.sessink@ stadt-bornheim.de. Kindertagespflegeperson werden: Interessierte können sich für die Infoabende 2021 anmelden. Foto: Pixabay

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V.i.S.d.P. NW: Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Redaktion: Rainer Schumann, Pressestelle, 02222 945-235, pressestelle@stadt-bornheim.de Impressum Energieberatung Kostenlose telefonische Energieberatung der Klimaregion ­Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW am 19. Mai 2021 von 14 bis 17.45 Uhr, Anmeldung erforderlich unter: 02222 945-285, tobias.gethke@stadt-bornheim.de StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 02227 9320-0, Fax: 02227 9320-33 E-Mail: sbbmail@sbbonline.de Homepage: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 1. + 3. Sa. im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-460, Fax: 02222 945-115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Homepage: www.vhs-bornheim-alfter.de 24-Stunden-Hotline für Störungen der Wasserversorgung, Ab- wasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung: 02227 9320-77 oder Störungsmeldung unter www.stadtbetrieb-bornheim.de Service HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 02222 3716 Hallenbad und Sauna sind aufgrund der Coronaschutz­ verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres geschlossen. Aktuelle Infos gibt es unter: www.stadtbetrieb-bornheim.de/hallenfreizeitbad Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 02222 938-565, Fax: 02222 938-567 E-Mail: stadtbuecherei@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de/stadtbuecherei Stadt Bornheim Bürgerinformation Alle Fraktionen bieten regelmäßig Sprechstunden in ihren Büros im Servatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. an. CDU 02222 9956325, cdu-fraktion@rat.stadt-bornheim.de SPD 02222 9956331, fraktion@spd-bornheim.nrw Bündnis 90/Die Grünen 02222 9956328, 0151 20746104, gruene@rat.stadt-bornheim.de UWG/Forum 02222 9956345, h.g.feldenkirchen@t-online.de FDP 02222 9956355, fraktion@fdp-bornheim.de ABB 0151-72211101, bornheimer123@yahoo.de Fraktionen Bürgersprechstunde in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Anmeldung notwendig unter 02222 945-101 Bürgermeister Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 02222 945-0, Fax: 02222 945-126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Homepage: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim, 02222 9437-0 Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 02222 945-181 oder -182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen (Brunnenallee 31a) folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr Nur nach Terminvereinbarung! Besucher aller Dienststellen müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Termine gelten vorbehaltlich weiterer Einschränkungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Es gelten die Regelungen der zum Zeitpunkt der Sitzung aktuellen Coronaschutzverordnung. Publikumsplätze stehen demnach zurzeit nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldungen können per Mail an claudia.gronewald@stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-218 erfolgen. Teilnehmende werden gebeten, über einen gültigen Schnelltest zu verfügen oder einen Selbsttest vorzunehmen. Tests können durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Test in Anspruch nimmt, sollte bis zu einer Stunde vor der Sitzung anreisen, um den Test in Ruhe durchführen zu können. Während der gesamten Sitzung ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Aktuelle Informatio- nen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die nächsten Sitzungen Stadtrat Dienstag, 11.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Fachausschuss „Volkshochschule“ Mittwoch, 19.05.2021, 18 Uhr, Aula der Europaschule, Goethestraße 1, Bornheim Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 17 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Schulausschuss Donnerstag, 20.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Ausschuss für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Wald und Natur Donnerstag, 27.05.2021, 18 Uhr, Rheinhalle, Rheinstraße 201, Hersel Feuerwehrausschuss Dienstag, 01.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Haupt- und Finanzausschuss Mittwoch, 02.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungs ausschuss Dienstag, 08.06.2021, 18 Uhr, Aula der Europa- schule, Goethestraße 1, Bornheim Verwaltung am 2. Juni geschlossen An den Brückentagen ist das Rathaus wie gewohnt geöffnet Die Stadtverwaltung Bornheim bittet um Verständnis, dass am Mittwoch, 2. Juni 2021, alle Dienststellen geschlossen blei- ben. Dies gilt auch für die Volks- hochschule Bornheim/Alfter. Der StadtBetrieb Bornheim hingegen ist an diesem Tag zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar, also von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Besucher werden allerdings ge- beten, vorher unter der Ruf- nummer 02227 9320-0 oder per E-Mail an sbbmail@sbbonline.de einen Termin zu vereinbaren. Zwar kann der sonst übliche Be- triebsausflug an diesem Tag aufgrund der Pandemie zum zweiten Mal in Folge nicht stattfinden. Bürgermeister Christoph Becker möchte sich in Abstimmung mit dem Personalrat aber mit dem dienstfreien Tag bei allen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern für den täglichen Einsatz bedanken. Bei dringenden Anliegen ist der städtische Bereit- schaftsdienst telefonisch unter 0172 8740853 zu erreichen. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung kann man die Störungshotline des StadtBetriebs unter 02227 9320-77 anrufen. Feuerwehr und Rettungs- dienst sind wie immer erreichbar unter der Ruf- nummer 112, die Polizei unter 110. An den sogenannten „Brückentagen“ am Freitag, 14. Mai und 4. Juni 2021, sind die Dienststellen der Stadt- verwaltung nach Terminvereinbarung wie gewohnt von 8.30 bis 12.30 Uhr geöffnet; Bürgerbüro und Info- center öffnen bereits um 7.30 Uhr. Termine beim Bürgerbüro erhält man unter 02222 945-181 und -182 oder per E-Mail an buergerbuero@stadt-bornheim. de. Für alle anderen Dienststellen findet man die An- sprechpartner unter www.bornheim.de/ansprech- partner oder über die Telefonzentrale (02222 945-0). Corona-Schnelltests Übersicht der Testmöglichkeiten Bürgerinnen und Bürger können sich laut Coro- na-Testverordnung des Bundesgesundheitsmi- nisteriums regelmäßig kostenlos auf eine Infek tion mit dem Coronavirus testen lassen. Getestet werden kann in privaten Testzentren, bei Ärztinnen und Ärzten, bei Apothekerinnen und Apothekern, aber auch bei Hilfsorganisationen, denn Antigen-Schnelltests müssen nicht in einem Labor ausgewertet werden. Eine Übersicht der Teststellen, die der Stadt be- kannt sind, hat die Verwaltung auf der Webseite bereitgestellt. Auf www.bornheim.de/schnelltest sind alle bekannten Teststellen nach Ortschaften sortiert. Neben den Öffnungszeiten ist auch auf- gelistet, ob vorab ein Termin vereinbart werden muss und ab welchem Alter getestet wird. Ange- bote gibt es bereits ab dem Kleinkindalter. Die An- gaben sind ohne Gewähr. Da sich insbesondere die Öffnungszeiten ändern können, empfiehlt die Stadt, sich vorher beim Anbieter zu erkundigen. Die Bornheimer Stadtverwaltung bleibt am 2. Juni geschlossen. Foto: Pixabay Im Bornheimer Stadtgebiet gibt es ein umfangreiches Angebot an kostenlosen Corona-Schnelltests. Foto: Pixabay 07.05.2021 Elektro-Kleinteile-Container in Sechtem jetzt auf dem REWE-Parkplatz Container für Elektro-Kleinteile sind eine prima Sache, denn man kann etwa seinen defekten Toaster oder den ausgedienten Drucker auf kurzem Weg ohne Wartezeit entsorgen. Nach Aus- kunft der Rhein-Sieg-Abfallwirt- schaftsgesellschaft (RSAG) wird über die Container auch mehr Elektroschrott eingesammelt als über das Elektro-Kleinteile-Mo- bil, das einmal im Monat nach Bornheim kommt. Aber leider ziehen manche Container auch Plünderer an, die hoffen, noch brauchbare Teile darin zu finden. Vorwiegend zu nächtlichen Zei- ten angeln sie in den Containern und lassen Unbrauchbares im Umfeld achtlos liegen. So auch geschehen am Bahnhof Sech- tem, wo sich seit einiger Zeit die Beschwerden von Anliegern häuften. Daher hat die Bornheimer Stadt- verwaltung, die der RSAG Flä- chen für Elektro-Kleinteile-Con- tainer zur Verfügung stellt, nach einem geeigneteren Standort gesucht. Auf Vorschlag von Sechtems Ortsvorsteher Rainer Züge wurde der REWE-Parkplatz ins Auge gefasst. Denn wie der Ortsvorsteher her vorhob, sei das Gelände des Supermarkts einge- zäunt und nachts abgeschlossen. Marktleiter Gerd Hamacher zeig- te sich offen für die Idee und stimmte mit der Stadtverwal- tung und der RSAG einen geeig- neten Standplatz auf dem Super- markt-Parkplatz ab. Dann ging alles ganz schnell: Bereits ges- tern wurde der Elektro-Kleintei- le-Container vom Sechtemer Bahnhof auf den REWE-Park- platz versetzt. Am Bahnhof wird nun noch ein Schild mit einem Hinweis auf den neuen Stand- platz aufgestellt. Weitere Contai- ner befinden sich in Bornheim (Peter-Hausmann-Platz), Hersel (Rheinstraße/Fabriweg), Walber- berg (Dorfplatz) und Widdig (Sportplatz). Die Stadtbücherei Bornheim hat viele Medien für Kinder im Angebot. Foto: Pixabay Im Bornheimer Stadtgebiet gibt es fünf Elektro-Kleinteile-Container. Foto: Stadt Bornheim Aktuelle Services der Stadtbücherei Bornheim Infolge der Corona-Notbremse bietet die Stadtbücherei Born- heim aktuell ihren kontaktlosen Bestell-Service an. Leserinnen und Leser können nach Termin- vereinbarung kontaktlos Medien ausleihen und zurückgeben. Die Verwaltung bittet um Verständ- nis, dass der Aufenthalt in der Bücherei zurzeit nicht möglich ist – auch nicht mit einem tages- aktuellen negativen Schnelltest. Wer beim Stöbern im Katalog unter www.bornheim.de/stadt- buecherei etwas Interessantes gefunden hat, kann die Bestel- lung zusammen mit der Nummer seines Büchereiausweises per E-Mail an stadtbuecherei@ stadt-bornheim.de schicken. Kurze Bestellungen können auch telefonisch unter 02222 938-565 durchgegeben werden – und zwar zu folgenden Öff- nungszeiten: montags und don- nerstags von 10 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr, dienstags von 14 bis 17 Uhr, freitags von 10 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie samstags von 9.30 12.30 Uhr. Die Mitarbeiterinnen bereiten die Bestellung dann vor und ver- einbaren einen Termin für die Abholung in der Stadtbücherei im Servatiusweg 19-23. Wer DVDs oder Bücher zurückgeben möchte, kann ebenfalls per E-Mail oder Telefon einen Ter- min für die Rückgabe vereinba- ren. Darüber hinaus stehen den Nutzern unter www.onleihe.de/ rhein-sieg rund um die Uhr E-Medien zur Verfügung, die sie bequem und ohne zusätzliche Kosten von zu Hause aus herun- terladen können. Die Stadtbücherei Bornheim bit- tet außerdem darum, Medien kurzfristig zurückzugeben, bei denen die Ausleihfrist abgelau- fen ist, damit auch andere Le- sende diese entleihen können. Medien werden nicht mehr auto- matisch verlängert, sodass nun wieder Mahngebühren berech- net werden. Da sich die Corona-Schutzmaß- nahmen aufgrund der dynami- schen Lage kurzfristig ändern können, werden die Nutzerinnen und Nutzer der Stadtbücherei gebeten, vor einem Besuch auf die Homepage der Stadtbüche- rei zu schauen (www.bornheim. de/stadtbuecherei) oder Kon- takt mit dem Team der Stadtbü- cherei aufzunehmen.

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